5 Falls eine Verständigung über diesen Abzug nicht stattfinden sollte, entscheidet hierüber ein Schiedsgericht, zu welchem beiderseits je zwei Schiedsrichter berufen werden, die zu- sammen einen Obmann wählen. Artikel 3. Der allgemeine Plan über die Ausführung res Baues innerhalb Württembergischen Gebiets und die dabei zu beachtenden Grundsätze unterliegen der Genehmigung der König- lichen Regierung. Die Detail-Plane für die Brücken, Wegübergänge, Wasserdurchlässe, Stationsgebäude und Einrichtungen werden nach erfolgter Bearbeitung durch Badische Techniker mit den bierzu bezeichnet werdenden Württembergischen technischen Beamten berathen und gemein- schaftlich festgestellt. · DieseMitwirkungvonSciteWürttembcrgssollübrigcnsnichtinderArtausgedehnt. werden, daß Baugrundsätze, welche die Großherzogliche Regierung innerhalb Badens durch- fübrt, in Württemberg ausgeschlossen werden sollen. Artikel 4. Der Wurttembergischen Regierung steht es zu, die Bauausführung des auf Württem- bergischem Gebiete gelegenen Theils der Bahn in siccherheitspolizeilicher Beziehung und binsschtlich der Einhaltung der vereinbarten Grundsätze und Plane beaufsichtigen zu lassen. Artikel 5. Wo die Bahn auf Königlich Württembergischem Gebiete bestebende Staats-, Vieinal- oder Gemarkungs-Straßen krenzt, wird die Großberzoglich Badische Bauverwaltung alle diejenigen Maßregeln treffen, welche erforderlich sind, um den Verkebr gegen jere Unter- brechung durch die Arbeiten an der Bahn sicher zu stellen, und die dießfallsigen Kosten gleich allen anderen, welche durch den Bahnbau veranlaßt werden, übernehmen. Bevor die Verkehrslinien unterbrochen werden können, hat die Württembergische technische Behörde zu untersuchen, ob die provisorischen Bauten für den Verkehr die er- forderliche Sicherheit gewähren. Artikel 6. Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten wird öffentlich in einer