wägen der Sendungen das in den offen mitzugebenden Postkarten verzeichnete Gewicht zu prüfen. - Artikel 16. Will die Königlich Württembergische Militärverwaltung zur Befoͤrderung von Truppen nebst deren Material und Effecten im Dienste von der Eisenbahn innerhalb des Königreichs Gebrauch machen, so ist die Großberzoglich Badische Betriebsverwaltung verpflichtet, nö- thigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten. Die Ksniglich Württembergische Militärverwaltung vergütet für solche Transporte die Hälfte der im Tarif bestimmten Tare. Einzelne Militärpersonen dagegen, auch wenn sie im Dienste reisen, sowie Militär- Effecten ohne Begleitung von Truppen zahlen die volle Taxe. Andere Militärtransporte dürfen auf der im Königreich befindlichen Eisenbahnstrecke ohne Erlaubniß der Königlichen Regierung nicht stattfinden. Artikel 17. Die Großberzoglich Badische Eisenbahnverwaltung wird bei der Besetzung der Eisen- bahnstellen (Stationsämter) für die auf Königlich Württembergischem Gebiet gelegene Bahnstrecke auch auf die Anstellung Württembergischer Staatsangehöriger Bedacht nehmen und bei Anstellung niederer Diener (Bahnwärter, Packer, Arbeiter 2c.) für den Bahnbe- trieb auf Königlich Württembergischem Territorium vorzugsweise Württemberger (insbe- sondere frühere Angebhörige des Militärs) berücksichtigen. Artikel 18. Für alle innerhalb des Königlich Württembergischen Gebiets auf der Verbindungsbahn und ihren Zubehörden vorkommenden, sowie für die die Sicherheit des Betriebs auf der- selben gefährdenden Vergehen und Verbrechen gelten die Württembergischen Gesetze und Verordnungen, sowie diese überhaupt, auch soweit sie sicherheitspolizeiliche Vorkehrungen betreffen, auf der Verbindungsbahn innerhalb des Königlich Württembergischen Gebiets überall Anwendung finden. Die von der Großherzoglich Badischen Regierung auf der fraglichen Bahnstrecke an- gestellten Beamten und Diener sind für die Handhabung der Bahnpolizei innerhalb ihres Bezirks verantwortlich. Sie werden deßhalb für die ihnen in dieser Beziehung obliegen- den Verrichtungen von Seiten der Königlich Württembergischen Regjierung verpflichtet und 2