17 C) Des Finanz-Departements. Des Finanz-Ministeriums. a) Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme eines Staatsanlehens von 7,000,000 fl. In Ausführung des Gesetzes B. vom 17. November 1858, betreffend den Bau von Eisenbahnen in der Finanzperiode 1858/1, hat der Ausschuß der Württembergischen-Stände, unter deren Gewährleistung und Verwaltung die Staatsschuld des Königreichs Württem- berg nach den §§. 119 und 120 der Verfassungsurkunde gestellt ist, im Einverständnisse mit der K. Staatsregierung und Kraft des ihm durch das oben genannte Gesetz ertheilten Auftrags beschlossen, ein mit jährlich vier vom Hundert verzinsliches Anlehen von 7,000,000 fl. aufzunehmen. · Da hievon die Staatshauptkasse die Hälfte für Rechnung der Staatsgrundstocks-Ver- waltung übernommen hat, so soll die andere Hälfte im Wege der Unterzeichnung unter folgenden Bestimmungen aufgenommen werden: 1) Für eine Baarzahlung von 98 fl. werden dem Darleiher 100 fl. als Schuld ver- schrieben. 2) Für die aufgenommenen Capitalien werden Schuldverschreibungen zu 100, 300, 3 4 ) — 500 und 1000 fl. süddeutscher Währung auf Inhaber auzgestellt, und mit dreißig halbjährigen Zinscoupons, sowie mit Talons versehen, gegen welch letztere nach Ablauf der ersten 15 Jahre weitere Coupons bei der blungekass in Stuttgart ausgegeben werden. Die Verzinsung mit jährlichen vier Procent beginnt mit dem 1. Februar 1861 und erfolgt halbjährlich auf den I. August und 1. Februar; der Betrag der Zinscoupons kann sowohl bei ver Staatsschuldenzahlungskasse und sämmtlichen Cameralämtern und Oberamtspflegen des Königreichs, als auch bei einem auf den Schulover- schreibungen zu benennenden Bankhause zu Frankfurt a. M. erhoben werden. Den Besitzern der Schuldscheine ist das Recht eingeräumt, dieselben bei der Staats- schuldenzablungskasse auf Namen einschreiben zu lassen. Hiebei steht es ihnen frei, die noch nicht verfallenen Coupons nebst dem Talon entweder beizubehalten oder an die Staatsschuldenzahlungskasse zurückzugeben. Im letzteren Falle ist ei rSriken#rbriir 18* u