24 B) Königliche Verordnung, betreffend die Aufhebung der Durchgangsabgaben und der ihre Stelle vertretenden Ausfuhrzölle. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Im Einverständnisse mit den Regierungen der übrigen, zum Zollvereine gehörenden Staaten verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, wie folgt: S. 1. Vom 1. März 1861 an sind die Abgaben für den Waarendurchgang, welche bisber in Gemäßheit der dritten Abtheilung des Vereinszolltarifs (Reg. Blatt von 1859, S. 154 f.) zum Ansatze kamen, ferner die in der zweiten Abtheilung dieses Tarifs unter pos. 2. a, 5. e. 2. und 3. pos. 5. f. I. und pos. 26. Anm. 1 festgesetzten Ausgangszölle aufgehoben. Die unter den letztgedachten Positionen begriffenen Gegenstände werden der ersten Abtheilung des Tarifs zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreit. S. 2. Soweit hiedurch die Abänderung einzelner Bestimmungen früherer Gesetze und Ver- ordnungen nöthbig wird, bleibt die Herbeiführung derselben auf dem verfassungsmäßigen Wege vorbehalten. 8. 3. Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung be- auftragt. Gegeben Stuttgart den 17. Februar 1861. Wilhelm. Der Finanz-Minister: Knapp. Auf Befehl des Königs, Der Chef des Geheimen-Cabinets: Maueler.