25 II. Verfügungen der Departements. Des Finanz-Departements. Des Finanz-Ministeriums. à) Bekanntmachung, betreffend die Ermäßigung der Rheinschifffahrts-Abgaben. Die Deutschen Rheinuferstaaten sind kürzlich übereingekommen, mit dem 1. März 1861 anfangend von den auf dem vereinsländischen Rbeine zwischen Emmerich und der Lauter oder über diese Endpunkte binaus beförderten Gegenständen, soweit solche seither der ganzen und Viertelsgebühr des Rheinzolles unterworfen waren, sowohl in der Berg- fahrt, als in der Thalfahrt, für die beziehungsweisen Antheile Badens, Bayerns und Preußens an der Rheinzollerbebung, nur ein Zehntel des Normalsatzes der ganzen Berggoll- gebühr, für die Antheile Hessens und Nassaufs nur ein Sechstel desselben Normal- satzes erheben zu lassen. Die demgemäß sich ergebenden Erbebungssätze sind in dem angeführten besonderen Tarife zusammengestellt. Indem dieß biemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, ist zu bemerken, daß vurch die gedachte Uebereinkunft weder die bisberigen Bestimmungen wegen der Rbein- zollsätze für das Bau= und Nutzbolz, und für die Güter der Zwanzigstelsgebühr, so wie wegen der Recognitionsgebühr, noch aber auch die Vereinbarungen wegen des Abgaben- Erlasses von den im steuerlich freien Verkehr befindlichen Gegenständen, dic nicht notorisch außerdeutschen Erzeugnisses sind, und die Vorschriften wegen der Rückvergütung der preu- ßischen Rheinzölle eine Aenderung erlitten haben. Stuttgart den 18. Februar 1861. Knapp.