38 Art. 7. Für dieses Einstandsgeld wird die Kriegsverwaltung einen Einsteher stellen. Sollte diese biefür einen geeigneten Einsteher nicht erwerben können, so bleibt dem Landwehrpflichtigen unmittelbar, nachdem er seiner Militärpflicht für das aktive Heer ge- nügt hat, die Stellung eines Ersatzmannes für die durch das Gesetz vem 24. Februar 1855 ihm auferlegte Dienstpflicht im Wege der Privatübereinkunft überlassen. Der Einsteher hat in diesem Falle (Absatz 2) ohne Rücksicht auf die Größe der be- dungenen Einstandssumme, eine Kaution von dreihundert Guloen, in dem ersteren Falle (Absatz 1) eine solche von einhundertfünfzig Gulden uun stellen. Art. 8. Für diejenigen Landwehrpflichtigen, welche von dem ihnen vurch Art. 6 und 7 einge- räumten Rechte keinen Gebrauch machen, bleibt der Art. 85 des Kriegsdienstgesetzes in Geltung. Art. 9. Die Bestimmungen der Art. 1—4 treten in Beziehung auf die Einsteber im aktiven Heere an die Stelle des Art. 78 des Kriegsdienstgesetzes. Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 21. März 1861. Wilhelm. Der Minister des Innern: Linden. Der Kriegs-Minister: Miller. Auf Befehl des Königs: Der Chef des Geheimen-Cabinetc: Mauceler.