36 Art. 1. An die Stelle des zweiten Absatzes des Art. 20 des Gesetzes vom 6. Juli 1842 tritt folgende Bestimmung, welche auch den bereits vorhandenen Wittwen und Waisen zu gut kommt: die Pension beträgt vom 1. Juli 1861 an für eine Wittwe bei einer Besoldung des Gatten unter 700 fl. —:. 120 fl. von 700 fl. und darübr — . 10 fl. und für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt, ein Fünftel, im anderen Falle ein Viertel des Betrags der Wittwenpension. Art. 2. Eine neue Regulirung dieser Pensionen, jedoch unbeschadet der zu Art. 1 erwähnten Beträge, bleibt innerhalb der verfügbaren Mittel der Wittwenkasse den Oberaufsichtsbe- hörden vorbehalten. Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart den 4. April 1861. Wilherlm. Der Chef des Departements des Kirchen- und Schulwesens: Staatsrath Rümelin. Auf Befehl des Königs: Der Chef des Geheimen-Cabinets: Maueler.