37 8) Königliche Verordnung, betreffend die Aufhebung des Eingangszolls auf rohes Zinn. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Im Eilnverständnisse mit den Regierungen der übrigen zum Zollvereine gehörenden Staaten verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Gebeimen-Raths, wie folgt: S. 1. Vom ersten April laufenden Jahres an tritt in dem Vereinszolltarif die Abänderung in Wirksamkeit, daß die Anmerkung zu Pos. 43 der zweiten Abtheilung des Tarifs auf- gehboben und dagegen Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. und altes Zinn der ersten Abtheilung des Tarifs, d. i. den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, eingereiht wird. S. 2. Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung be- auftragt. Gegeben Stuttgart den 24. März 1861. Wilhem. Der Finanz-Minister: Knapp. Auf Befehl vdes Königs, Der Chef des Geheimen-Cabinets: Maueceler.