38 II. Verfügungen der Departements. Des Finanz-Departements. Des Finanz-Ministeriums. Bekanntmachung, betreffend die Waarencontrole im Binnenlande. Nach einer Mittheilung des K. Preußischen Finanz-Ministeriums ist die durch Art. 306 Z. 2 und 3 des Zollgesetzes und durch S§. 93—97 der Zollordnung vorgesehene Binnen- controle im Großherzogthum Luremburg zur Zeit nur noch 1) für Wein in den Districten Luremburg und Grevenmacher, sowie 2) für Kaffee in den Districten Luxemburg, Mersch und Diekirch beibehalten, was unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 3. Januar l. J. (Reg. Blatt S. 12 f..) zur öffentlichen Kenntniß andurch gebracht wird. Stuttgart den 23. März 1861. Knapp. K . —— Gedruckt bei G. Hasselbrink.