89 Die mit Marken zu frankirenden Briefpostsendungen bedürfen der erwähnten Bezeich- nung nicht. Postsendungen, auf deren Arresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Aufgabe zurückzuweisen. Werden Briese mit einer Frankobezeichnung im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich beurkundet. 4) In Fällen, in welchen die von dem Aufgeber beabsichtigte Zahlung des Porto nicht sofort vollständig erfolgen kann, aber die nachträgliche Erbebung von dem Auf#geber mittelst Zurückrechnung) thunlich over Bedingung der Weiterbeförderung von Seiten aus- ländischer Transportanstalten ist, kann von der Aufgabe-Postsielle die Hinterlegung eines entsprechenden Gelrbetrags zur Deckung der nachzuerhebenden Gebühren verlangt werden. Fur die Ausstellung und Absendung des Frankozettels, d. h. des schriftlichen Ersuchens der Aufgabe-Poststelle um die Porto-Rückrechnung, ist eine besondere Vergütung nicht zu entrichten. S. 10. Portofreiheit. A. Postvereins-Verkehr: Im Wechselverkehr der einzelnen zum Postverein gehörigen Gebiete werden portofrei befördert: 1. Mit der Briefpost: 1) Die Korrespondenzen sämmtlicher Mitglieder der Regenten-Familien der Postver- einsstaaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taris unter sich, ohne Beschrän- kung auf ein bestimmtes Gewicht. 2) Die Korrespondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten (Offcial- sachen) von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Offieialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Bebörde angegeben ist. 3) Der amtliche Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten bis zum Ge- wicht von 1 Pfund einschließlich für jede Sendung, insofern letztere zwischen offentlichen