91 Die Werth= und Vorschußsendungen, sowie die baaren Einzahlungen der gedachten Behörden dagegen sind im Postvereinsverkebr portopflichtig. 2) Alle Geld= und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Vereinspoststellen unter einander im dienstlichen Verkehr vorkommen, mit dem Dienststegel der absendenden Sielle verschlossen und als Postoienstsache mit dem Namen der absendenden Stelle bezeich- net sind, werden allseitig portofrei behandelt. 3) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestebender, zwischen Regie- rungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von dem Auf- gabe= bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben auch ferner portofrei. 4) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regentenfamilien der Post- vereinsstaaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taris verbleibt es bei den in den einzelnen Staaten bestehenden Grundsätzen. 5) Alle Fahrpostsendungen anderer Art sid im Postvereinsverkehr vom Abgangs- bis zum Bestimmungsort portopflichtig. 6) Ueber die Ermäßigung des Porto für Fahrpostsendungen an Soldaten dislocirter Bundestruppen — vergl. F. 68. B. Inländischer Verkehr: Ueber die auf den inländischen Posten bestehenden Portofreiheiten bei der Brief= und Fahrpost und über die Bezeichnung der portofreien Sendungen w. gelten die Königliche Verordnung vom 20. Oktober 1851, Reg. Blatt S. 281 ff., und die Finanzministerial= Verfügung vom 29. Oktober 1851, S. 288 ff. C. Zu denjenigen Sendungen in Dienstangelegenheiten, welche das ihnen im inlän- dischen Verkehr zukommende Portofreitbum auch für den Posttransport im Auslande an- zusprechen haben, gebören: 1) Die Brief und Fahrpostsendungen zwischen den diesseitigen Staatsbehörden und denen der übrigen Zollvereinsstaaten in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mit Ausnahme der Geldsendungen. 2) Die Brief= und Fabrpostsendungen in Angelegenheiten des deutschen Eisenbahn- vereins und im Wechselverkehr der durch denselben verbundenen Verwaltungen mit Aus- nahme der Geld= und Wertbsendungen. 3) Die Gelvdsendungen, welche zwischen den Eisenbahnkassen in Stuttgart und Karls- ruhe vorkommen.