106 8. 28. Nachforschung wegen Postsendungen; Laufzettel. 1) Wenn der Absender Nachricht zu erbalten wünscht, ob ein zur Post gegebener rekommandirter Brief oder ein Fahrpostgegenstand richtig an seine Bestimmung gekommen ist, so kann verselbe die Abfertigung eines Laufzettels verlangen. Hiebei wird jevoch vorausgesetzt, daß der Aufgeber die verspätete Belieferung oder das Nichteintreffen der Sendung entweder nachweist oder über letztere durch dag Ausbleiben einer Nachricht von dem Aoressaten over aus sonstigen Gründen beun- ruhigt ist. Ueber Fahrpostsendungen nach Frankreich und Schweden können Laufzettel nur auf Grund einer schriftlichen Mittheilung des Adressaten, daß die Sendung nicht gehörig be- fordert oder bestellt worden sei, erlassen werden. Die bezügliche schriftliche Nachricht des Adressaten ist dem Laufzettel in der Regel anzusügen. 2) Die Aufgabepoststelle hat den Reklamanten auf Verlangen unentgeltlich auf ver Rückseite des Postscheins oder in anderer Weise unter Beifügung des Datums amtlich zu bezeugen, daß er die Absendung eines Laufzettels nachgesucht habe. 3) Für die Absendung des Laufzettels hat der Reklamant das einfache Briefporte bis zum Bestimmungsort zu entrichten. Ergibt sich aber, daß die Reklamation durch das Versehen eines Postbeviensteten berbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Be gehren das Porto zurückerstatten. Die Laufzettel sind nur nach dem inländischen, beziehungsweise nach dem Vereins tarife zu frankiren; bei einem nach dem Vereins-Auslande bestimmten Laufzettel wird fremdes Porto nicht erhoben. Laufzettel wegen verzögerter Rücksendung eines früheren Laufschreibens oder eines Rückscheins, sowie wegen portofreier Sendungen sind unentgeltlich abzuschicken. S. 29. Bekanntmachung der Bestimmungen über den Postverkehr. Die Bestimmungen über den Postverkehr sowie die Aenderungen derselben werden öffentlich bekannt gemacht. Außerdem sind bei jeder Poststelle vor dem Postlokal öffentlich angeschlagen: 1) Angabe der Stunden, während welcher der Schalter geöffnet ist,