107 2) Verfügung über die Beschränkung des Postdienstes an Sonn= und Festtagen, 3) Bezeichnung der Stunden der Leerung des Briefkastens, 4) Uebersicht der Ankunft= und Abgangszeiten der Posten, 5) die Brief-, Fahrpost= und Personengeldtarife, und 6) das Regulativ für die Gepäckträgergebühren. Die Brief= und Fahrposttarife, sowie diese Posttransport-Ordnung sind bei jeder Poststelle käuflich zu erhalten. Die Poststellen sind verpflichtet, über bestebende Vorschriften und Tarife auf An- suchen jede mögliche Auskunft bereitwillig zu ertheilen. Zweiter Abschnitt. Briefpo st. 8. 30. Gegenstände der Briefpost. I. Zur Briefpost gebören: 1) Briefschaften von ven Mitgliedern der Regenten-Familien der Postvereinsstaaten und des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis, ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht. 2) Briefe ohne Werthsangabe, ohne Nachnabme und ohne Baar-Einzahlung bis zum Gewicht von 4 Loth einschließlich, ohne Unterschied des Formats. 3) Schwerere Briefe und Schriftenpackete bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließ- lich, wenn veren Beförderung mit der Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Bei- satz auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst Marken verlangt ist. 4) Rekommandirte Briefe. 5) Briefe mit Waarenproben und Mustern und Sendungen unter Band, je bis zum Gewicht von ½ Pfund einschließlich; sowie Recepisse, Rückmeldungen, postamtliche An- fragen, Laufzettel u. dergl.