127 a) mit einem Kreuzcouvert und mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe der nach- stehenden Zeichnung 4 verschlossen seyn. b) Zu den Couverten darf kein dünnes, sondern nur starkes und gut geleimtes Papier verwendet werden. Werthbriefe auf größere Entfernungen sind wo möglich in Leinencouverten (Couverten aus Papier mit Leinwand gefüttert) zu versenden. c) Die Couverte dürfen an den éußeren Rändern (Falzen) — Figur oben a. b. c. d. — nicht zugeklebt, und die Siegel weder oben in den Ecken, noch so weit aus einander angebracht seyn, daß man zwischen ihnen dem Inhalte der Briefe beikom- men kann. 4) Die zum Verschluß erforderlichen Siegel müssen mittelst haltbaren Lacks, welcher nicht leicht abspringt, und sämmtliche Siegel einer Senvung mittelst verselben Sorte Lacks und des nämlichen Petschafts angelegt werden. 5) Für Schriften und Aktensendungen mit einem deklarirten Werthe bis zu 1 fl. und bis zum Gewicht von ½ Maund einschließlich ist im inländischen Verkehr weder ein Kreuzcouvert noch ein Verschluß mittelst Siegellacks erforderlich. – 55. Verpackung und Verschluß der Geldsendungen. 1) Leichte Sendungen mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werth- papieren u. s. w.) dürfen in Briefen oder in Packeten mit der Post befördert werden. 2) Briefe mit Geld oder Geldeswerth müssen nach Vorschrift des §. 54, Ziff. 3 mit einem haltbaren Kreuzcouvert versehen und mit fünf gleichen Siegeln gut verschlos- sen seyn. Geldstücke, Papiergeld auf den Inhaber lautende Obligationen, Zinscoupons und an- dere Sachen von Werth, welche in Briefen versendet werden, dürfen nicht bloß in den