140 Bei Rücksendungen findet eine Erhebung von Porto und Gebühr für den Rückwen nicht statt. Für die Nachsendung wird nur das Porto — ohne die Gebühr — noch ein. mal angesetzt. 10) Wenn ein Brief, auf welchen eine Baareinzahlung stattgefunden Gat, nach dem Aufgabeort zurückkommt, so wird solcher dem Absender zugestellt und ihm der eingezahlte Betrag zurückerstattet. Der Absender muß darüber auf dem zurückzugebenden Einzah. lungs-Schein quittiren. Ist der Absender nicht bekannt, so wird der Brief wie andere unbestellbare Werthsendungen behandelt. Vierter Abschnitt. Estafetten. K. 73. Gegenstände der Estafetten-Beförderung. 1) Zur estafettenmäßigen Beförderung im Inlande werden Briefe und andere Gegenstände angenommen, welche sich nach Beschaffenheit und Form zur Verpackung in die Estafettentaschen eignen. Das Gesammtgewicht einer Sendung soll in der Regel 6 Pfund nicht übersteigen. Dienstliche Sendungen werden so weit als thunlich auch bei höherem Gewicht befördert. 2) Die Sendungen müssen gehörig verpackt, versiegelt und adressirt seyn. Die Aoresse muß auch das Verlangen der estafettenmäßigen Beförderung enthalten. 3) Eine Werthsbeklaration ist nicht zuläßig. g. 74. Aufgabe und Frankirung. 1) Estafetten-Sendungen können nur bei den Briefpost-Erpeditionen an solchen Orten aufgegeben werden, an welchen sich entweder eine Postbalterei befindet, oder von wo ab die Beförderung mittelst der Eisenbahn bewirkt werden kann.