153 8) Den Postbediensteten sind willkürliche Begünstigungen einzelner Reisenden sowohl beim Einschreiben als beim Einweisen in die Plätze untersagt, jedoch ist den Reisenden selbst unbenommen, nach freier Uebereinkunft ihre Plätze gegenseitig zu vertauschen. g. 89. Aussteigen der Reisenden. Am Bestimmungsort dürfen die Reisenden nur vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Stellen aussteigen. Das Anhalten an Privat= und Gasthäusern innerhalb der Postorte Behufs des Aus- steigens ist nicht gestattet. 8. 00. Abgabe des Reisegepäcks. 1) Bei der Ankunft am Bestimmungsort bat der Reisende sein Gepäck sogleich gegen Rückgabe des Gepäckscheins in Empfang zu nehmen. In Ermangelung des Gepäkscheins kann die Aushänvigung des Gepäcks nur nach vollständiger Legitimation des Eigenthümers, und nach Umständen gegen Sicherbeitsleistung, gegen besondere Empfangs-Bescheinigung erfolgen. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Gepäck, welches ohne Belästigung der übrigen Reisenden nicht im Personenraum untergebracht werden kann, in der Regel bei der rück- liegenden Poststelle in Empfang nehmen, von wo die Abholung den Reisenden überlassen wird. 2) Die Haftverbindlichkeit der Postanstalt hört auf, sobald das Gepäck von dem Rei- senden ohne Einwendung angenommen worden ist (F. 102, Ziff. 1). S. 91. Aufbewahrung des Gepäcks auf der Ankunftstation. Will ein Reisender nach der Ankunft am Bestimmungsort sein Gepäck noch einige Zeit unter fortdauernder Haftung der Postanstalt im Postlokale lagern lassen, so hat er dieses ausvrücklich zu erklären. Er erhält gegen Rückgabe des Gepäckscheins einen Lager- schein. Für den ersten Tag der Aufbewahrung wird keine Gebühr berechnet. Wird aber das Gepäck innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft nicht abgefordert, so ist von vem zwei- ten Tage an für jedes Stück täglich eine Lagergebübr von 6 kr. zu bezahlen.