158 Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung oder die Empfangsbeschei- nigung des Adressaten begründet bis zum Gegenbeweise die Vermuthung für den unver- sehrten Zustand der Sendung. « 3) Für einen vurch verzögerte Beförderung entstandenen Schaden leistet vie Postoerwaltung innerhalb der für den Verlustfall gezogenen Grenzen nur dann Ersatz, wenn die Verspätung nachweislich durch das Verschulden der Post herbeigeführt, und vie Sache dadurch in ihrer Substanz verdorben ist. S. 99. Rekommandirte Briefe und Estafetten-Sendungen. Für einen rekommandirten Brief, sowie für einen zur Beförderung durch Estafette aufgegebenen Brief oder anderen Gegenstand wird dem Absender im Falle des Verlustes eine Vergütung von 24 fl. 30 kr. (21 fl. österr. W. oder 14 Thlr.) geleistet. Geht eine Estafetten-Sendung innerhalb des Landes verloren, so werden dem Absender, auf Verlangen neben obiger Entschädigung, die Beförderungsgebühren zurück. erstattet. 8. 100. Fahrpost-Sendungen. Dem, Absender bleibt es freigestellt, den Wertb der Sendung entweder nach dem wahren Werthe, oder nur theilweise, oder gar nicht zu deklariren. Hienach sind zu unterscheiden: I. Sendungen mit veklarirtem Werth: 1) Ist bei der Aufgabe eine Wertbhsveklaration (§. 58) erfolgt, so ist dieselbe bei der Feststellung des von Seiten der Postverwaltung in Verlust= oder Beschädigungsfällen zu leistenden Ersatzes maßgebend. 2) Beweist jedoch die Postverwaltung, daß die Deklaration den wabren Werth ver Sache übersteigt, so hat sie nur den letzteren zu ersetzen. 3) Vermag dagegen der Reklamant den Nachweis zu erbringen, daß und um wie viel der wirkliche Werth des Juhalts der Sendung die Werthbödeklaration überstiegen bhabe, so ist im Falle eines theilweisen Verlustes (Abgangs) oder einer Beschädigung der jenige Theil ves wirklich erlittenen Schadens zu ersetzen, welcher sich nach dem Verbält. nisse ergibt, in welchem der deklarirte Werth der Sendung zu dem wirklichen stebt.