161 1) wenn der Verlust oder die Beschädigung durch eigene Fahrlässigkeit des Absenders (vorschriftwidrige Verpackung u. s. w.) veranlaßt, und 2) wenn der Verlust oder die Beschädigung durch Krieg oder unabwendbare Folgen von Naturereignissen berbeigeführt worden ist. S. 104. Verlust und Beschädigung außerhalb des Postvereinsgebiets. Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transport vurch eine dem Vereine nicht angehörige Beförderungs-Anstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch den Vereins-Post- verwaltungen gegenüber nicht statt. Dagegen haben bei vießfallsigen Reklamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den Aufgeber zu vertreten und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vor- liegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendungen u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche der ausländischen Be- förderungs-Anstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen. Schlußbestimmung. g. 105. Aufhebung älterer Verfügungen. Die Post-Transportordnung für den Verkehr im Inlande und mit den Ländern des deutschen Postvereins vom 29. Juni 1856, sowie alle anderen mit den vorstehenden Be- stimmungen im Widerspruch stehenden älteren Verfügungen und Vorschriften treten mit dem Vollzug gegenwärtiger Transport-Ordnung außer Wirksamkeit. Stuttgart, den 14. Juni 18611. Sigel.