162 b) Verfügung, betreffend die Steuererhebung vom 1. Juli 1861 an. Auf den Grund ves §. 114 der Verfassungsurkunde werden die Steuererhebekassen angewiesen, sämmtliche durch das Finanzgesetz vom 5. November 1858 (Reg. Bl. S. 215) verwilligten directen und indirecten Steuern in dem für die Finanzperiode 1. Juli 183n festgesetzten Betrage vom 1. Juli v. J. an und wofern eine andere Verfügung nicht früber ergeben würde, bis zum 31. Oktober 1861 auf Rechnung der neuen Verwilligung nach den bisherigen Normen einstweilen fortzuerheben. Stuttgart den 14. Juni 1861. Sigel. JANA&Ö Gedruckt bei G. Hasselbrin k.