168 die Großherzoglich Oldenburgische Regierung: den Königlich Hannoverschen Ober-Zollrath Carl Errleben, die Herzoglich Nassauische Regierung: den Herzoglich Braunschweigischen, Großberzoglich Oldenburgischen und Herzoglich Nassauischen Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Legations- rath Dr. Friedrich August von Liebe, die freie Stadt Frankfurt: den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning, von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende Ueberein- kunft abgeschlossen worden ist. Artikel 1. Für Rohzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker, nicht minder für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker soll, wenn deren Ausfuhr über die Zollvereinsgrenze oder deren Niederlegung in eine öffentliche Niederlage erfolgt, vom 1. September 1861 ab eine der Rübenzuckersteuer entsprechende Vergütung gewähr: werden, insofern nicht die höhere Zoll-Vergütung für raffinirten ausländischen Zucker eintritt: Artikel 2. Wer diese (Art. 1) Steuer-Vergütung oder die Zoll-Vergütung in Anspruch nimmt, hat die gegenwärtig besonders verabredeten oder die früher bereits bezüglich der Zoll-Vergütung vereinbarten, sowie die künftig etwa weiter zu beschließenden Bedingungen für die Gewährung jeder dieser Vergütungen zu erfüllen. Artikel 3. Bei der Erhebung der Stecuer für die Bereitung von Zucker aus getrockneten (ge- dörrten) Rüben werden vom 1. September 1860 ab auf jeden Centner getrockneter Rüben nicht mehr fünf und ein halber, sondern nur fünf Centner rohe Rüben gerechnet.