176 Beilage A. Fideicommiß-Statut, betreffend die Standesherrschaft Gutenzell. Wir Maximilien August Graf zu Törring und Tengling, zu Jetten- bach, Graf zu Gutenzell i. 2c., der Krone Bayern erblicher Reichsrath und Standes= herr im Königreich Württemberg, Sr. Königlichen Majestät von Bayern Kämmerer, des Königlichen Hausordens vom Heiligen Georg Capitular-Große thur, Ehrenritter ves königl. bapr. Ludwigs-Ordens 2c., haben Uns entschlossen, zu verfügen und bestimmen, wie folgt- I. " §. 1. Das durch Erkenntniß des K. Württemb. Ober-Tribunals vom 5. April 1845 unter Bestätigung des von dem K. Wurttemb. Gerichtshof für den Donau-Kreis unterm 60. April 1838 gefällten Urtheils Uns zur ausschließlichen Succession zugesprochene Stammgut Gutenzell, im Württemb. Oberamtsbezirk Biberach gelegen, wird, da Uns als dem zur Zeit Letzten des Mannsstammes die freie Verfügung hierüber zusteht, hiemit von Uns als Fideicommiß erklärt. 8. 2. Als Bestandtbeil dieses Fideicommisses wird von Uns erklärt die erwähnte Herrschaft Gutenzell in dem Umfange, in welchem Wir sie dermalen mit sämmtlichen Zugehörungen, Gebäuden, Aeckern, Wiesen, Fischerei, Jagd und sonstigen nutzbaren over Ehrenrechten besitzen oder hinterlassen werden, sammt allen in den Wohn= oder Wirtb-= schaftsgebäuden vorhandenen Mobilien, Gerätbschaften, Werkzeugen, Einrichtungen, Vieh und Fahrniß, Schiff und Geschirr. Indem Wir eine Aufzählung der Bestandtheile dieser Unserer Herrschaft in einer Beschreibung nebst 8 Beilagen hier anfügen und Uns vorbehalten, eine Aufzeichnung des insgesammt zum Fidveicommiß gehörigen mobilen Vermögens jeder Art anzuordnen — er- klären Wir, daß auch hier nicht aufgeführte Bestandtbeile Gegenstand des von Uns ge- bildeten Fideicommisses seyn sollen. II. Ueber die Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Fideicommisse bestimmen Wir sofort: #. 1. Der Fideicommißbesitzer ist verpflichtet: