187 II. Verfügungen der Departements. Des Departemente des Kirchen= und Schulwesené. DOes Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 1. Verfügung, betreffend die Verwendung von Lehrerinnen an Volksschulen. Zu Vollziehung des Art. 4 des Gesetzes vom 6. November 1858, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836, wird mit böchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 22. d. M. biemit Nachstebendes verfügt: 8. 1. Dieienigen Frauenspersonen, welche nach Art. 4 der Schulgesetzes-Novelle vom b. November 1858 im Dienste der Volksschule verwendet werden wollen, haben der be- treffenden Oberschulbehörde ihre Befähigung dazu durch Erstehung einer Prüfung nachzu- weisen. 8. 2. Die näheren Bestimmungen über die für die Lehramts-Candidalinnen beider Con- fesstonen einzurichtenden Prüfungen entbält das der gegenwärtigen Ministerial-Verfügung angebängte besondere Prüfungs-Regulativ. 8g. 3. Die Verwendung der geprüften und für befähigt erkannten Lehramts-Candidatinnen an den einzelnen Volksschulen erfolgt auf den Antrag, beziehungsweise mit Zustimmung der betreffenden Gemeindebehörde, durch die betreffende Oberschulbebörde (vergl. Art. 50 des Schulgesetzes von 1836). 8. 4. Diejenigen Lehrerinnen, welche an der Stelle von Unterlehrern verwendet werden, sind ihren Schulabtheilungen mit eigener Verantwortlichkeit vorgesetzt, wogegen diejenigen, welche nur an der Stelle von Lehrgehilfen verwendet werden, die ihnen anvertrauten