199 b) Bekanntmachung, betreffend die nachträgliche Einlösung des älteren Staatspapiergeldes vom 1. August 1849. Nachdem die durch §. 2 der K. Verordnung vom 3. November 1858 (Reg.Blatt S. 253) gestellte Frist zu Einlösung des in Gemäßheit der Gesetze vom 1. Juli 1849 und 10. Mai 1850 in Abschnitten von zwei-, zehn= und fünfunddreißig Gulden mit dem Datum vom 1. August 1849 ausgegebenen älteren Staatspapiergeldes längst abgelaufen, gleichwohl aber aus Billigkeitsrücksichten inzwischen die nachträgliche Umwechslung dieser Scheine fortgesetzt worden ist, wird mit gnädigster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 9. Oktober 1861 hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Staatshauptkasse ermächtigt worden ist, mit der Einlösung solcher etwa weiter zur Vorlage kommenden älteren Scheine noch bis zum 31. Dezember 1862 fortzufahren. Stuttgart den 31. Oktober 1861. Sigel. o# οîàA íî, Gedruckt bei G. Hasselbrink.