10 g. 8. Die Theilnahme an den in der Anstalt abzuhaltenden Lehrkursen kann auch Solchen gestattet werden, welche dem Lehrerstande nicht angehoren. Für dieselben findet jedoch die Bestimmung des §. 3, Absatz 2 der gegenwärtigen Verfügung keine Anwendung. Stuttgart, den 5. Februar 1863. Golther. e######en# Gedruckt del G. Hassel brink.