204 8. 2. Der 8. 1 der Königlichen Verordnung vom 8. November 1858 ist hiedurch theilweise abgeändert. « Unser Finanzminksterium ist mit dem Vollzug gegenwärtiger Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart den 5. Oktober 1863. Wilhelm. Der Chef des Finanzdepartements: Sigel. Auf Befebl ves Königs, der Chef des Geheimen-Cabinets: Maurler. II. Verfügungen der Departements. A) Des Justiz-Departements. Des Justiz-Ministeriums. Verfügung, betressend die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, welche zu pflegschaftlichem Vermögen gehören. Unter Aufbebung der in den Verfügungen des Justiz-Ministerium vom 28. März 1856 (Reg. Bl. S. 41) und vom 27. Januar 1860 (Reg. Bl. S. 7) enthaltenen Vor- schristen in Betreff ver auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine, welche zu pfleg- schaftlichem Vermögen gehören, wird binsschtlich ver Zulassung von auf den Inhaber lautenden Schuloverschreibungen bei pflegschaftlichen Verwaltungen Nachstehendes verfügt: Schuloverschreibungen, bei welchen die in den ISs. 26—29 ver durch die Justiz- Ministerial-Verfügung vom 26. Juni 1843 (Reg. Bl. S. 424 ff.) bekannt gemachten revidirten Vorschriften für Pfleger bezeichneten Voraussetzungen für die Zulassung bei pflegschaftlichen Verwaltungen zutreffen, sind auch in dem Falle bei viesen Verwaltungen zuzulassen, wenn dieselben auf den Inhaber gestellt sind. Die Vormunyschaftsbehörden haben jedoch dafür Sorge zu tragen, daß die Schuldverschreibungen auf den Inhaber, welche sich im Besitz der Pflegschaften befinden, entweder durch die von dem Schuldner