B) Des Departements des Innern. Der K. Aufsichtskommission für die Staatskranken-Anstalten. a) Verfügung, betreffend das Statut für die neue Hebammenschule und Gebäranstalt in Stuttgart. SEtatut für die neue Hebammenschule und Gebäranstalt in Stuttgart. UÜnnter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern vom 23. August 1862, betreffend die erfolgte Erbauung eines eigenen Hauses für die Landes- hebammenschule und die mit derselben in Verbindung stehende Gebäranstalt des Katha- rinen-Hospitals in Stuttgart (Reg. Blatt S. 180 und Staats-Anzeiger S. 1707), wird über die Benützung dieser beiden Anstalten nachstehendes Statut 8. 1. Die Hebammenschule und die Gebäranstalt, ursprünglich gleichwie der Katharinen- Hospital selbst eine dem Andenken der am 9. Januar 1819 verewigten Königin Katha- rine Majestät gewidmete Stiftung, ist für das Bevürfniß der Residenzstadt Stuttgart, nächstdem aber für das allgemeine Beste des ganzen Landes bestimmt. g. 2. Der Aufwand beider Anstalten wird durch den Ertrag ihres Grundstocksvermögens und den von den aufgenommenen Wöchnerinen und Schülerinen zu leistenden Kostenersatz und soweit diese Einnahmen nicht zureichen durch Zuschüsse aus der Staatskasse be— stritten. veröffentlicht: 1. Gebäranstalt. 8. 3. Die mit der Landeshebammenschule verbundene Gebäranstalt dient hauptsächlich zum praktischen Unterricht der Hebammenschülerinen.