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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1864</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das

Königrrich  Württemberg
vom  Jahr  1864.

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Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrink.
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        1

1.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  15.  Januar  1864.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung  eines  neuen  Famllienstatuts  des  Generalmajors
Freiherrn  v.  Wiederhold  in  Ludwigsburg.  —  Verfügung,  betreffend  das  Statut  für  die  neue  Hebammenschule
  und  Gebäranstalt  in  Stuttgart.  —  Bekanntmachung,  betreffend  dle  Regelung  der  Verpflegungsgelder
  für  die  in  die  Landeshebammenschule  und  in  die  Gebäranstalt  in  Stuttgart  aufgenommenen
  Schülerinen  und  Wöchnerinen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
I1.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Civil-Senats  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwaldkreis.

Bekanntmachung  eines  neuen  Familienstatuts  des  Generalmajors  Freiherrn  v.  Wiederhold  in
Ludwigeburg.

Der  Generalmajor  im  K.  Generalstabe  zu  Ludwigsburg,  Carl  Friedrich  Cuno  Freiherr
  v.  Wiederbold  hat,  unter  Aufbebung  des  von  ihm  am  11.  December  1847  errichteten
  Familienstatuts  (Reg.  Blatt  von  1848,  S.  214),  am  1.  November  1863  ein  neues
Familienstatut  errichtet,  wonach  das  ihm  zugehörige  Rittergut  Rietheim  mit  Hohenkarpfen,
O.A.  Tuttlingen,  so  wie  die  von  ihm  ebendaselbst  erworbenen  bürgerlichen  Güter,  ein  un-
        <pb n="4" />
        veräußerliches  untbeilbares  Stammgut  für  seine  Leibeserben  in  der  Weise  bilden  sollen,
daß  zur  Nachfolge  in  diesem  Stammgut  zunächst  die  ehelichen  Nachkommen  männlichen
Geschlechts  berufen  sind,  nemlich:

1)  in  erster  Linie  die  drei  Söhne  zweiter  Ehe  des  Fideikommißstifters,  Conrad,  Carl
und  Eberharrd,  und  zwar  jeder,  beziehungsweise  dessen  männliche  eheliche  Nachkommen,  zu
gleichem  Antheil  an  dem  Reinertrag  des  Stammguts  (Stammrenten),

2)  im  Falle  die  unter  1)  Genannten  ohne  männliche  eheliche  Descendenz  sterben
sollten,  etwaige  Söhne  dritter  Ehe  des  Stifters,  und  in  deren  Ermanglung

3)  die  älteste  Tochter  zweiter  Ehe,  Marie  mit  ihrer  männlichen  ehelichen  Deseendenz.

Im  Falle  diese  Tochter  ohne  solche  Desecendenz  sterben  sollte,  geht  vas  Nachfolgerecht
auf  die  sonstigen  weiblichen  ehelichen  Nachkommen  über,  wobei  die  Rähe  der  Verwandtschaft
mit  dem  letzten  Besitzer  und  bei  gleichem  Verwandtschaftsgrad  das  natürliche  Alter  den
Vorzug  gibt,  jedoch  so,  daß  bei  der  also  erbenden  Linie  das  Vorrecht  des  Mannsstamms
wieder  eintritt,  und  dem  letzten  Besitzer  freie  Verfügung  über  das  Stammgut  zusteht.

Zugleich  wurde  bestimmt,  daß  die  Belastung  desselben  mit  Schulden  nur  wegen  Ankaufs
  von,  das  Stammgut  vergrößernden  Objecten,  sofern  ver  Ankauf  in  dem,  aus  drei,
die  Stammlinien  repräsentirenden  Agnaten  bestebenden  Familienrathe  beschlossen  worden,
gestattet,  unbedingt  erlaubt  dagegen  die  Aufnahme  von  Capitalien  auf  das  Stammgut  seon
soll,  wenn  Ablösung  von  Stammrenten,  Bezahlung  von  Pflichttheilen  der  Zweck  ist.

Nachdem  nun  diesem  Statut  in  Folge  der  Königl.  Deelaration  über  die  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  der  Ritterschaft  vom  8.  December  1821,  und  der  Königl.  Verordnung
vom  24.  October  182.),  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  der  Königl.  Regierung  für  den
Schwarzwaldkreis,  unter  Vorbehalt  der  Rechte  dritter  Personen,  insbesondere  der  minderjährigen
  v.  Wieverholv'schen  Kinder,  beute  vie  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,
so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

So  beschlossen  im  Civil-Senate  des  K.  Gerichtshofes  für  den  Schwarzwaldkreis.

Tübingen  den  23.  December  1863.  Schäfer.
        <pb n="5" />
        B)  Des  Departements  des  Innern.
Der  K.  Aufsichtskommission  für  die  Staatskranken-Anstalten.

a)  Verfügung,  betreffend  das  Statut  für  die  neue  Hebammenschule  und  Gebäranstalt  in  Stuttgart.

SEtatut

für  die  neue  Hebammenschule  und  Gebäranstalt  in  Stuttgart.

UÜnnter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  K.  Ministeriums  des  Innern  vom
23.  August  1862,  betreffend  die  erfolgte  Erbauung  eines  eigenen  Hauses  für  die  Landeshebammenschule
  und  die  mit  derselben  in  Verbindung  stehende  Gebäranstalt  des  Katharinen-Hospitals
  in  Stuttgart  (Reg.  Blatt  S.  180  und  Staats-Anzeiger  S.  1707),  wird
über  die  Benützung  dieser  beiden  Anstalten  nachstehendes

Statut

8.  1.

Die  Hebammenschule  und  die  Gebäranstalt,  ursprünglich  gleichwie  der  Katharinen-Hospital
  selbst  eine  dem  Andenken  der  am  9.  Januar  1819  verewigten  Königin  Katharine
  Majestät  gewidmete  Stiftung,  ist  für  das  Bevürfniß  der  Residenzstadt  Stuttgart,
nächstdem  aber  für  das  allgemeine  Beste  des  ganzen  Landes  bestimmt.

g.  2.

Der  Aufwand  beider  Anstalten  wird  durch  den  Ertrag  ihres  Grundstocksvermögens
und  den  von  den  aufgenommenen  Wöchnerinen  und  Schülerinen  zu  leistenden  Kostenersatz
und  soweit  diese  Einnahmen  nicht  zureichen  durch  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse  be—
stritten.

veröffentlicht:

1.  Gebäranstalt.
8.  3.
Die  mit  der  Landeshebammenschule  verbundene  Gebäranstalt  dient  hauptsächlich  zum
praktischen  Unterricht  der  Hebammenschülerinen.
        <pb n="6" />
        4

8.  4.
Die  Zahl  der  Aufzunehmenden  ist  durch  den  Lehrzweck  und  die  Räumlichkeits-Verhältnisse
  der  Anstalt  bestimmt.
Der  wirklichen  Aufnahme  geht  ein  Erkenntniß  der  Anstaltsvorsteher  oder  in  Anstandsfällen
  der  Aufsichtskommission  voran.
8.  5.
Unentgeltlich  sind  unter  allen  Umständen  aufzunehmen:

1)  arme  Heimath-Angehörige  der  Stadt  Stuttgart;

2)  diejenigen  ausländischen  armen  Frauenspersonen,  welche  zufällig  von  der  Geburtsnoth
  in  Stuttgart  überfallen  werden,  ohne  daß  vermöge  eines  Staatsvertrags  von
einer  auswärtigen  offentlichen  Kasse  Ersatz  für  die  auf  sie  verwendeten  Kosten  zu.
leisten  wäre.  "

§.6.
Unentgeltliche  Aufnahme  findet  ferner  statt:

1)  bei  Schwangeren,  welche  sich  drei  bis  vier  Wochen  vor  dem  muthmaßlichen  Ende
ihrer  Schwangerschaft  bei  dem  ärztlichen  Vorsteher  der  Anstalt  ordnungsmäßig  anmelden
  und  an  dem  von  demselben  bestimmten,  in  der  Aufnahmekarte  zu  bezeichnenden
  Termin  eintreten;
bei  Schwangeren,  welche  in  Folge  notorifch  eingetretener  frühzeitiger  Geburt  in
Wehen  in  die  Anstalt  eintreten;
bei  solchen,  welche  nach  gehöriger  Anmeldung  an  dem  ihnen  bezeichneten  Termine
wegen  augenblicklicher  Ueberfüllung  der  Anstalt  nicht  aufgenommen  werden  konnten
und  daher  bis  zum  Anfang  ihrer  Geburt  genöthigt  waren,  zu  Hause  zu  bleiben.

8.  7.
Gegen  einen  jeweilig  zu  regulirenden  ermäßigten  Kostenersatz  werden  aufgenommen:


1)  diejenigen  Schwangeren,  welche  in  rechtzeitigen  Wehen  in  die  Anstalt  kommen
und  sich  nicht  vorber  angemeldet  haben;

2)  diejenigen,  welche  sich  zwar  hiefür  angemeldet  haben,  aber  nicht  auf  den  ihnen  in
dem  Aufnahmescheine  bestimmten  Termine  eintraten,  den  Fall  einer  notorisch  frühzeitig
  eingetretenen  Geburt  ausgenommen;

3)  diejenigen,  welche  nach  bereits  stattgehabter  Entbindung  in  die  Anstalt  kommen,

2

—

3

—
        <pb n="7" />
        5

aber  nur  in  Nothfällen,  auf  Anordnung  der  zuständigen  Polizeibehörde  Aufnahme
finden  dürfen;

4)  Solche,  welche  bei  ihrem  Eintritt  erklären,  sich  nicht  ver  Benützung  zum  Hebammenunterrichte
  unterziehen  zu  wollen;

5)  gerichtlich  oder  polizeilich  Gefangene.

Die  für  die  unter  1—3  aufgeführten  Personen  entstehenden  Kosten  werden  von  den
betreffenden  Heimathgemeinden  mit  Vorbehalt  des  Wieverersatzes  von  den  Aufgenommenen,
oder  von  denen,  welche  Letztere  hierin  zu  vertreten  haben,  erhoben.

g.  8.

Gegen  vollständigen  von  Zeit  zu  Zeit  zu  regulirenden  Kostenersatz  werden  andere
Hilfesuchende,  Einheimische  und  Fremde,  zu  jeder  Zeit,  soweit  der  Raum  es  gestattet,  aufgenommen,
  nachdem  dieselben  binlängliche  Caution  für  die  Kosten  geleistet  haben;  dieselben
erhalten  ein  eigenes  Zimmer  mit  entsprechender  Einrichtung  und  Bedienung.

8g.  9.

Jede  nicht  dem  Bezirke  der  Stadt  Stuttgart  heimathlich  angehörige  Hilfesuchende  hat
bei  ihrem  Eintritt  einen  Heimathschein,  der  die  Stadt  Stuttgart  gegen  Heimatbs-Ansprüche
des  Kindes  sicher  stellt,  vorzulegen.

Auch  haben  alle  in  die  Anstalt  Eintretenden  den  erforderlichen  Kindszeug  mitzubringen.


8.  10.

Die  Aufnahme  der  Schwangeren  findet  in  der  Regel  14  Tage  bis  3  Wochen  vor  dem
muthmaßlichen  Eintritt  der  Entbindung  statt,  für  Zwecke  des  Unterrichts  können  jedoch
einige  frühere  Aufnahmen  bewilligt  werden.

Die  Zeit  des  Aufenthalts  in  der  Anstalt  nach  der  Geburt  richtet  sich  nach  dem  Befinden
  der  Wöchnerinnen  und  der  Kinder  und  währt  in  der  Regel  im  Sommer  10  bis  14,
im  Winter  14—21  Tage,  je  nach  dem  Ermessen  des  ärztlichen  Vorstandes  der  Anstalt,
welcher  hiebei  die  Witterung,  die  Entfernung  von  der  Heimath  und  die  anderen  biefür
maßgebenden  Umstände  zu  beachten  hat.

8.  11.

Alle  in  die  Anstalt  aufgenommenen  Personen  müssen  sich  genau  der  Hausordnung
unterwerfen;  Besuche  in  derselben  werden  nur  in  dringenden  Fallen  mit  Erlaubniß  des
ärztlichen  Vorstands  der  Anstalt  zugelassen.
        <pb n="8" />
        6
K.  12.

Diejenigen  Schwangeren,  welche  unentgeltlich  oder  gegen  ermäßigten  Kostenersatz  Aufnahme
  finden  (§§.  5—7)  und  vor  ihrer  Entbindung  eintreten,  sind  schuloig,  bis  zu  viesem
Zeitpunkte  bei  den  ordentlichen  häuslichen  Geschäften  in  der  Anstalt  insoweit  thätig  zu
seyn,  als  ihre  Umstände  es  gestatten.

8.  13.

Die  Seelsorge  in  der  Anstalt  wird  durch  die  für  den  Katharinen-Hospital  bestellten
Hausgeistlichen  ausgeübt,  vorbehältlich  des  Rechts  der  Einzelnen,  sich  die  Berathung  durch
einen  anderen  Geistlichen  auf  ihre  Kosten  zu  erbitten.

Die  Taufen  der  neugeborcnen  Kinder  werden  in  der  Regel  durch  die  betreffenden
Hausgeistlichen  in  der  Anstalt  selbst  vorgenommen.

II.  Hebammenschule.

#S  14.

Der  Unterricht  in  der  für  das  ganze  Land  bestimmten  Hebammenschule  wird  von
zwei  Hauptlehrern,  einem  Repetitor  und  zwei  Lehrbebammen  ertbeilt.

An  demselben  können  die  Schülerinnen  auf  Rechnung  ihrer  Heimathgemeinde  over  auf
ibre  eigenen  Kosten  sich  betheiligen.

8.  15.

Ein  vollständiger  Lehrkursus  in  der  Landeshebammenschule  dauert  100  Tage.  Es
finden  jährlich  drei  Kurse  statt,  welche  je  am  1.  Januar,  1.  Mai  und  l.  September  beginnen.


Unterricht  im  Schröpfen  wird  den  Hebammenschülerinnen  unter  Anleitung  des  Repetitors
  der  Hebammenschule  ertheilt.

8.  16.

Die  Frauenspersonen,  welche  an  einem  Lehrkurse  Theil  nehmen  wollen,  haben  sich
spätestens  sechs  Wochen  vor  dem  Anfang  vesselben  in  einer  an  die  Vorsteher  der  Landesbebammenschule
  in  Stuttgart  gerichteten  Eingabe  zu  melden.  In  derselben  haben  sie  sich
auszuweisen:

1)  über  ihr  Lebensalter,  das  in  der  Regel  nicht  unter  20  und  nicht  über  35  Jahre

betragen  darf;  Ausnahmen  hievon  können  aus  triftigen  Gründen  von  den  Vorstebern
  der  Anstalt  bewilligt  werden;
        <pb n="9" />
        7

2)  über  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  durch  ein  Zeugniß  des  Stiftungsratbs;

3)  über  ihre  Bildungsfähigkeit  durch  ein  Zeugniß  des  Oberamtsarztes,  welches  sich
über  Verstandeskräfte,  Schulkenntnisse,  Gesundheit,  Körperbau  und  über  sonstige
auf  die  Bildungsfähigkeit  einwirkende  Momente  der  Bittstellerin  auszusprechen  hat.
Hiebei  ist  es  Pflicht  des  Oberamtsarztes,  auf  die  Wahl  tüchtiger  Frauenspersonen
moͤglichst  hinzuwirken,  auch  Schwangere  vorläufig  zurüͤckzuweisen;

4)  über  die  Sicherstellung  des  Kostenersatzes  für  die  Anstalt.

S.  17.

Die  von  einer  Schülerin  für  Wohnung  und  Kost  in  der  Anstalt  zu  leistende  Aversal-Entschädigung
  wird  von  Zeit  zu  Zeit  nach  den  jeweiligen  Preisen  der  Lebensbedürfnisse
bestimmt.

Die  Kosten  der  Anschaffung  des  Lehrbuches  und  etwaiger  Geräthschaften  werden  besonders
  berechnet.

Auch  in  Stuttgart  wohnhafte  Schülerinen  müssen  Kost  und  Wohnung  gegen  den  festgesetzten
  Ersatz  in  der  Anstalt  nehmen.

*  S  18.

Die  Sicherstellung  der  Anstalt  wegen  des  Kostenersatzes  erfolgt:

a)  bei  Schülerinen,  welche  auf  Kosten  einer  Gemeinde  unterrichtet  werden  sollen,  durch
einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem  Protokolle  des  Stiftungsraths,  in  welchem  die
obrigkeitliche  Wahl  der  Schülerin  und  die  Zusicherung  des  Kostenersatzes  entbalten
  ist;

b)  bei  anderen  Schülerinen  entweder  durch  ein  gemeinderäthliches  Zeugniß,  nach  welchem
  die  Schülerin  den  Aversal-Ersatz  baar  zu  bezahlen  im  Stande  ist,  oder  durch
einen  gemeinderäthlich  als  zureichend  beurkundeten  Bürgschein.

Anmeldungs-Eingaben  von  Schülerinen,  welche  auf  Kosten  einer  Gemeinde  unterrichtet
werden  sollen,  sind  von  dem  Stiftungsrath  an  das  Bezirksamt  einzusenden,  welches  dieselben
  nach  vorgängiger  Prüfung  und  Vervollständigung  der  Belege  und  Erklärungen,  sowie
unter  Beglaubigung  eines  etwaigen  unaufschieblichen  Bedürfnisses  den  Vorstehern  der  Lanveshebammenschule
  mitzutbeilen  hat.

8.  19.

Mehr  als  dreißig  Schülerinen  sollen  in  der  Regel  zu  einem  Lehrkurse  nicht  zugelassen

  werden.
        <pb n="10" />
        Melden  sich  mehr  als  30  Frauenspersonen,  so  baben  bei  der  Aufnahme  die  auf  Kosten
von  inländischen  Gemeinden  Lernenden  den  unbedingten  Vorzug  vor  den  übrigen  Schülerinen.
  Außerdem  entscheidet  die  Zeit  der  Anmelvung  über  die  Reihenfolge  der  Zulassung.
Die  Nichtzugelassenen  werden  für  den  nächsten  Kursus  vorgemerkt  und  als  für  diesen  angemeldet,
  behandelt.

Wenn  durch  die  Verweisung  einer  Schülerin  auf  den  nächsten  Lehrkurs  das  Bedürfniß
  einer  Gemeinde  nach  dem  Zeugnisse  des  Bezirksamtes  Noth  leiden  würde,  oder  wenn
der  Zulassung  zum  nächsten  Lehrkurs  eine  bereits  angemeldete  zu  große  Zahl  der  Schülerinen
  im  Wege  stehen  würde,  darf  ausnahmsweise  die  Zahl  von  dreißig  Schülerinen  überschritten

  werden.
8.  20.

Ueber  die  vorläufige  Zulassung  zum  Besuche  der  Schule  erkennen  die  Vorsteher
derselben  und  geben  hievon  den  Bezirksämtern  Nachricht  unter  Bemerkung  des  Tags,  an
welchem  der  Eintritt  in  die  Schule  geschehen  muß.

Bei  dem  Eintritt  findet  eine  Vorprüfung  über  die  Bildungsfähigkeit  der  Schülerinen
statt,  nach  deren  Ergebniß  die  beiden  Hauptlehrer  über  vie  wirkliche  Zulassung  zum
Besuche  der  Schule  entscheiden.

8.  21.

Am  Schlusse  eines  jeden  Lehrkurses  wird  von  den  Hauptlehrern  der  Anstalt  in  Gegenwart
  eines  Mitgliedes  der  medieinischen  Aufsichtsbehörde  eine  Prüfung  der  Schülerinen
vorgenommen.  Diejenigen,  welche  biebei  zureichende  Kenntnisse  und  Fertigkeit  zeigen,  werden
  zur  Ausübung  der  Hebammenkunst  ermächtigt  und  darüber  ein  von  den  betreffenden
Hauptlehrern  der  Hebammenschule  und  dem  zur  Prüfung  abgeordneten  Mitgliede  der  medieinischen
  Aufsichtsbehörde  beglaubigtes  Zeugniß  ausgestellt.

Schülerinen,  welche  sich  bei  der  Prüfung  auszeichnen,  werden  mit  Prämien  bedacht.

8.  22.

Der  gedachten  Prüfung  unterliegen  auch  diejenigen  Frauenspersonen,  welche,  ohne  die
Hebammenschule  besucht  zu  haben,  die  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  Hebammenkunst
zu  erhalten  wünschen.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  in  diesem  Falle  bei  den  Vorstehern  der  Landesbebammenschule
  unter  Anschluß  der  Nachweise  über  Lebensalter,  guten  Ruf  und  über  theoretische
  und  praktische  Vorbereitung  besonders  nachzusuchen.
        <pb n="11" />
        9

Dergleichen  Frauenspersonen  haben  aber  in  jedem  Falle  wenigstens  acht  Tage  vor
der  Prüfung  gegen  Entrichtung  des  festgesetzten  Kostenersatzes  in  der  Hebammenschule  zuzubringen,
  um  ihre  praktische  Tüchtigkeit  nachzuweisen.

8.  23.

Bei  dem  Austritt  aus  der  Anstalt  werden  die  Schülerinen  auf  Verlangen  mit  den
zur  Ausũbung  der  Hebammenkunst  erforderlichen  Geräthschaften  versehen.  In  den  stiftungsräthlichen
  Protokoll-Auszügen,  welche  den  Anmeldungs  Eingaben  der  auf  Kosten  von  Gemeinden
  zu  unterrichtenden  Schülerinen  angeschlossen  werden  müssen,  ist  jedesmal  zu  bemerken,
  ob  die  Gemeinde  die  für  die  künftige  Dienstleistung  der  Schülerin  nöthigen
Geräthschaften  bereits  vollständig  und  in  brauchbarem  Zustande  besitze  oder  ob  und  welche
derselben  für  sie  von  Seite  der  Anstalt  anzuschaffen  seien.

Erforderlich  werdende  Anschaffungen  für  im  Dienst  bereits  befindliche  Hebammen
werden  von  den  Vorstehern  der  Hebammenschule  auf  Ersuchen  der  Behörden  gleichfalls
besorgt.

III.  Ammen-Anstalt.

Um  dem  Bedürfnisse  des  Publikums  zu  Hilfe  zu  kommen,  werden  einzelne  besonders
biezu  taugliche  und  geneigte  Wöchnerinen  etwas  länger  als  die  übrigen  in  der  Anstalt
zurückbehalten,  um  aks  Ammen  verwendet  werden  zu  können.  Für  die  Abgabe  einer  solchen
  Amme  ist  eine  Entschädigung  von  2  fl.  30  kr.  an  die  Institutskasse  zu  entrichten.

Stuttgart  den  19.  December  1863.
K.  Aussichtskommission:
Geßler.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  der  Verpflegungsgelder  für  die  in  die  Landeshebammenschule
  und  in  die  Gebäranstalt  in  Stuttgart  ausgenommenen  Schülerinen  und  Wöchnerinen.

Unter  Bezugnahme  auf  das  vorstehende  Statut  für  die  neu  errichtete  Landeshebammenschule
  und  Gebäranstalt  in  Stuttgart  werden  die  ordentlichen  Verpflegungsgelder  für  die
in  diese  Anstalten  aufgenommenen  Schülerinen  und  Wöchnerinen  bis  auf  Weiteres  auf
folgende  Weise  festgesetzt:  -

2
        <pb n="12" />
        10

für  eine  Hebammenschülerin,  auf  die  ganze  Dauer  des  Lehrkurses  (8.  15  des

Statuts)
wenn  sie  auf  Kosten  einer  Gemeinde  aufgenommen  wird  .  .  00fl.
wenn  sie  auf  eigene  Rechnung  eintrittt..  880f  fl.
bei  einer  Ausländren  12020fl.

für  eine  Wöchnerin
wenn  sie  gegen  einen  ermäßigten  Kostenansatz  aufgenommen  wird  (F.  7  des

Statuts),  täglit  ..  .  .  Dreißig  Kreuzer,
wenn  sie  vollständigen  Ersab  zu  leislen  hat  6.  8  des  Statuts),
täglig  GEin  Gurlden  dreißig  Kreuzer.

Stuttgart  den  19.  December  1863.
Geßler.

#O
        <pb n="13" />
        2.
NegierungslBlatt

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  19.  Januar  1864.

Inhalt.
Köntgüche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Rekrutenaushebung  für  die  Jahre  1864,  1865,  1866  und
867.  —  Königl.  Verordnung  in  Betreff  der  Besteurung  des  Zuckers  aus  getrecknelen  Rüben.

verkuenngen  der  Derartements.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht
  über  die  Gemeinde  Sulgen,  Oberamts  Oberndorf.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gesetz,
betreffend  die  Rekrutenaushebung  für  die  Jahre  1864,  1865,  1866  und  1867.

Wilhelim,
oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.
In  den  Jahren  1864,  1865,  1866  und  1867  ist  aus  den  entsprechenden  Altersklassen
von  1843,  1844,  1845  und  1846  je  die  Zahl  von  viertausend  sechshundert  Rekruten
unter  der  Bestimmung  zum  aktiven  Militär  auszuheben,  daß  die  wegen  Berufs  Zurück-
        <pb n="14" />
        12

gestellten,  die  ungeborsam  Abwesenden,  sowie  die  freiwillig  im  Militär  Dienenden,  insofern
sie  die  Aushebung  trifft,  als  gestellt  in  die  Rekrutenzahl  eingerechnet  werden.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  mit  der  Vollziehung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.  ·

Gegeben,  Stuttgart  den  2.  Januar  1864.
Wilhe  im.

Der  Minister  des  Innern:

Linden.
Der  Kriegsminister:
Miller.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maucler.

B)  Königliche  Verordnung,
in  Betreff  der  Besteuerung  des  Zuckers  aus  getrockneten  Rüben.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  zwischen  den  Regierungen  der  im  deutschen  Zollverein  verbundenen  Staaten
eine  neue  Vereinbarung  wegen  der  Bestimmung  des  Gewichtsverhältnisses  zwischen  frischen
und  getrockneten  Rüben  zum  Zweck  der  Erhebung  der  Rübenzuckersteuer  (zu  vergl.  Art.  3
der  Uebereinkunft  vom  25.  April  1861,  Reg.  Blatt  S.  168)  erfolgt  ist,  verordnen  und
verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:

8.  1.

Bei  der  Erhebung  der  Steuer  für  die  Bereitung  von  Zucker  aus  getrockneten  (gedörrten)
  Rüben  werden  vom  1.  September  1862  ab  auf  jeden  Centner  getrockneter  Rüben
nicht  mehr  5,  sondern  nur  4¾  Centner  roher  Rüben  gerechnet.
        <pb n="15" />
        13

g.  2.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziebung  gegenwärtiger  Verordnung  beauftragt.


Gegeben,  Stuttgart  den  13.  Januar  1864.

Wilherlm.
Der  Chef  des  Finanzdepartements:
Sigel.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufflcht  über  die  Gemeinde  Sulgen,  Oberamts
Oberndorf.

Nachdem  die  durch  vie  K.  Verordnung  vom  25.  September  1855  (Reg.  Blatt  S.  217)
verfügte  besondere  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Sulgen,  Oberamts  Oberndorf,  mit
böchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  aufgehoben  worden  ist,  so  wird
solches  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  2.  Januar  1864.  Linden.

VONNCNN

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        W  3
Negierungs.  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  11.  Februar  1864.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Vererdnung,  betreffend  die  Verrufung  der  Zwanzig=  und  Zehenkreuzerstücke.


Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  des  Hofgules  Uhenfels,
Oberamts  Urach,  zu  einem  adeligen  Gute.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Piuspflege  in  Oggelsbeuren.
  —  Verfügung,  betreffend  die  Annahme  der  von  Sachsen-Coburg  geprägten  Scheidemünzen.  —
Verfügung,  betreffend  die  Rückvergülung  des  preußischen  Rbeinzolls.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Verrusung  der  Zwanzig=  und  Zehenkreuzerstücke.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Unter  Beziehung  auf  Unsere  Verorrnung  vom  18.  August  1858,  betreffend  das
Kursverhältniß  der  Zwanzigkreuzerstücke  und  der  Zebnkreuzerstücke  im  süddeutschen  Münzverein,
  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  wie
folgt:

8.  1.

Die  Zwanzig-  und  Zehnkreuzerstücke  des  Oesterreichischen  und  des  demselben  gleich
zu  achtenden  Geprägs  (§.  1.  der  Verordnung  vom  18.  August  1858,  letzter  Absatz)  pören
sofort  auf,  gesetzliches  Zahlungsmittel  zu  sein.
        <pb n="18" />
        16
8.  2.

Die  in  §.  1.  genannten  Münzen,  sowie  die  Zwanzig=  und  Zehnkreuzerstücke  württembergischen
  Gepräges  und  des  Gepräges  der  übrigen  südveutschen  Münzvereinsstaaten  werden
  noch  bis  zum  1.  März  dieses  Jahrs  bei  den  Staatskassen  in  dem  Werth  von  23  ½
beziehungsweise  11  Kreuzern  in  Zahlung  angenommen.  Von  dem  1.  März  dieses  Jahrs
an  wird  den  Zwanzig=  und  Zehnkreuzerstücken  ohne  Unterschied  des  Geprägs  ein  Kassenkurs
  nicht  mehr  gewährt.

S.  3.

Dagegen  werden  diese  Münzen  bei  dem  K.  Münzamt  auf  Verlangen  nach  dem  Gewicht
  eingelöst  und  ist  der  jeweilige  Preis  des  Bruttozollpfundes  durch  Unser  Finanzministerium
  festzustellen  und  zu  veröffentlichen.

Gegeben,  Stuttgart,  den  5.  Februar  1864.

Wilhe  lm.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Chef  des  Finanzdepartements:
Sigel.  Auf  Befebl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:

Mauceler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  des  Hofgutes  Uhenfels,  Oberamts  Urach,
zu  einem  adeligen  Gute.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  böchste  Entschließung  vom  20.  d.  M.
dem  Gesuche  der  Freiherrn  Carl  und  Ernst  v.  Hayn  um  Erhebung  ihres  Hofgutes  Uhenfels,
  Oberamts  Urach,  zu  einem  adeligen  Gute  mit  Beschränkung  lediglich  auf  die  nach
der  Verfassung  in  Absicht  auf  Landstandschaft  damit  verbundenen  Rechte  in  der  Weise
        <pb n="19" />
        17

gnadigst  stattgegeben,  daß  auf  gedachtem  Gute  auch  bei  getheiltem  Besitze  desselben  nur
Eine  ritterschaftliche  Wahlstimme  zu  üben  ist,  die  Eigenschaft  eines  adeligen  Gutes  aber
dann  aufzuhören  hat,  wenn  vie  genannte  Besitzung  in  ihrem  Bestande  unter  den  Betrag
von  vierhundertfünfzig  Morgen  vermindert  werden  würde.

Stuttgart,  den  22.  Januar  1864.  Linden.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Piuspflege  in  Oggelsbeuren.

Nachdem  die  im  Jahr  1849  zu  Baindt,  Oberamts  Ravensburg,  unter  dem  Namen
Pius-Pflege  gegründete  katholische  Erziehungs-Anstalt,  welcher  durch  höchste  Entschließung
vom  4.  April  1850  (Reg.  Blatt  S.  188)  vie  juristische  Persönlichkeit  verliehen  worden
ist,  ihren  Wohnsitz  im  Jahr  1860  nach  Oggelsbeuren,  Oberamts  Ehingen,  verlegt  hat,  so
wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  2.  Februar  1864.  Linden.

8)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Annahme  der  von  Sachsen-Coburg  geprägten  Scheidemünzen.

Nachdem  in  Folge  des  von  den  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
ver  Finanzen  unterm  3.  Juni  1863  (Reg.  Blatt  S.  89)  bekannt  gemachten  Beitritts  des
Herzogtbums  Coburg  zum  süddeutschen  Münzverein  und  der  hiedurch  von  der  Herzoglichen
Regierung  übernommenen  Verpflichtungen  hinsichtlich  des  Einzugs  ihrer  Scheidemünzen  die
K.  Kassenämter  angewiesen  worden  sind,  die  von  Sachsen-Coburg  geprägten  Sechs=  und
Dreikreuzerstücke  fortan  in  ihrem  vollen  Neunwertb  anzunehmen,  und  dieselben  dem  unterm
2.  December  1837  (Reg.  Blatt  S.  591)  erneuerten  Verbot  ausländischer  Scheidemünzen
nicht  mehr  unterliegen,  sondern  im  Verkehr  überhaupt  als  conventionsmäßige  Scheidemünzen
  nach  ihrem  Nennwerth  gelten,  so  wird  solches  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart,  den  4.  Februar  1864.  Linden.  Sigel.
        <pb n="20" />
        18

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Rückvergütung  des  preußischen  Rheingolls.

Nachdem  mit  Rücksicht  auf  den  jetzigen  geringfügigen  Betrag  des  preußischen  Rheinzolls
  bei  der  jüngsten  Generalconferenz  in  Zollvereinsangelegenheiten  eine  Einschränkung
der  Rückvergütung  desselben  verabredet  worden  ist,  wird  zum  Vollzuge  dieser  Vereinbarung
Folgendes  verfügt:

1)  Eine  Rückvergütung  des  für  die  Strecke  von  Emmerich  bis  Coblenz  erweislich
bezablten  preußischen  Rbeinzolls  findet  vom  1.  Januar  l.  J.  an  und  bis  auf  Weiteres
nur  noch  Statt

a)  allgemein  für  nachstehende  Gegenstände,  wenn  sie  bei  einem  K.  Württembergischen
Zollamte  in  Eingang  verzollt  sind:

Flachs,  Hanf,  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  Oel  in  Fässern,  (mit  Ausnahme
  der  zu  den  bedingt  oder  unbedingt  außerdeutschen  Erzeugnissen  gerechneten
  Oelsorten),  Oelsaat  aller  Art,  rohe  Schafwolle,  Schweinefett  und
Talg;

b)  an  bestimmte  Fabriken  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  für  diejenigen
  zu  den  bedingt  oder  unbedingt  außerdeutschen  Erzeugnissen  gehörigen  Fabrikationsmaterialien,
  für  welche  die  Rückvergütung  schon  bisher  nur  ausnahmsweise
  zugelassen  war,  unter  den  seitherigen  Bedingungen  und  Voraussetzungen.


2)  Die  Ziffer  I.  der  Finanzministerialverfügung  vom  30.  März  1843  (Reg.  Blatt

S.  257),  soweit  sie  sich  auf  die  Rückvergütung  des  erweislich  bezahlten  preußischen  Rbeinzolls
  von  allen  beim  Rheinhandel  vorkommenden,  in  der  Beilage  I.  zu  der  ebenerwähnten
  Verfügung  nicht  enthaltenen  Gegenstände  bezieht,  tritt  hiemit  außer  Kraft.

Das  Steuer-Collegium  ist  mit  dem  weitern  Vollzuge  gegenwärtiger  Verfügung  beauftragt.


Stuttgart,  den  4.  Februar  1864.  Sigel.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="21" />
        19
*  4.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  20.  Februar  1864.

—  ryoanl

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Verwllligung  elner  Anerkennung  für  den  blsherigen  Präsidenten
  der  Kammer  der  Abgcordneten,  Staatsrath  v.  Nömer.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  den  Salztransit
  zwischen  Württemberg  und  den  Hehenzollern'schen  Landen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung
  des  Nachtrags  zu  dem  Vertrag  über  dle  telegrophische  Correspondenz  zwischen  dem
deutsch-österrelchischen  Telegraphen-Verein  und  der  Schweiz.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Verwilligung  einer  Anerkennung  für  den  bisherigen  Präsidenten  der  Kammer  der
Abgeordneten,  Staatsrath  v.  Römer.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhsrung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zuslimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.
Dem  bisberigen  Prässoenten  der  Kammer  der  Abgeordneten,  Staatsrath  v.  Römer,
wird  eine  vom  Tage  der  Niederlegung  des  Präsidiums  zu  berechnende  Pension  von  jährlichen
  —  dreitausend  Gulden  —  aus  der  Staatskasse  bewilligt.
        <pb n="22" />
        20

Art.  2.

Bei  dereinstiger  Bemessung  der  Pension  der  Hinterbliebenen  des  Präsidenten  v.  Römer
ist  diese  Pension  von  3000  fl.,  vorausgesetzt,  daß  die  gesetzlichen  jährlichen  Beiträge  zur
Wittwenkasse  aus  diesem  Betrage  entrichtet  werden,  zu  Grunde  zu  legen.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  13.  Februar  1864.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Finanzdepartements:

Sigel.  Auf  Befehl  des  Königs,

der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maucler.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Oes  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  den  Salztransit  zwischen  Württemberg  und
den  Hohenzollern'schen  Landen.

Nachdem  seit  der  diesseitigen  Verfügung  vom  23.  Dezember  1858  (Reg.Blatt  S.  268,
Staatsanzeiger  S.  2617)  zu  den  dort  bezeichneten  Uebergangsstraßen  für  den  Salztranstt
von  Württemberg  durch  Hohenzollern  noch  weitere  binzugekommen  sind,  so  wird  in  Nachstehendem
  eine  nach  dem  jetzigen  Stand  gefertigte  Zusammenstellung  der  für  den  Salztransit
  von  Württemberg  durch  Hohenzollern  bestehenden  Uebergangsstraßen,  welche  zugleich
auch  die  Uebergangsstraßen  für  den  Salztransit  von  Hohenzollern  durch  Württemberg  entbält,
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

1)  Uebergangsstraßen  für  den  Salztransst  von  Württemberg  durch  Hohenzollern:

a)  von  Sulz  über  Fischingen,  Dettingen,  Dießen  und  Dettlingen  nach  Freudenstadt;

b)  von  Sulz  über  Fischingen,  Dettingen  und  Dießen  nach  Bittelbronn  und  Thumlingen;
        <pb n="23" />
        c)  von  Sulz  über  Fischingen  und  Empfingen  nach  Wiesenstetten,  Mühringen  u.  s.  w.;

d)  von  Sulz  über  Fischingen,  Empfingen,  Haigerloch,  Rangendingen  und  Stein  nach
Rottenburg  und  Tübingen,  und  in  die  Orte  am  Fuße  der  Alp;

ee)  von  Sulz  nach  Balingen  durch  das  Beuremer  Thal  über  einen  Theil  der  Markung
Heiligenzimmern  für  Salzfuhren  der  K.  Württemb.  Staatsangehörigen  im  Bezirke
  Sulz;

s)  von  Balingen  über  Steinhofen  und  Hechingen  nach  Rottenburg,  Tübingen,  Reutlingen;


g)  von  Balingen  resp.  Ebingen  über  Freudenweiler  und  Gammertingen  nach  Mägerkingen;


h)  von  Ebingen  über  Straßberg  nach  Winterlingen;

i)  von  Tuttlingen  über  Krauchenwies  und  Ruelfingen  nach  Mengen;

k)  von  Tuttlingen  auf  der  Donaustraße  über  Thiergarten  und  Sigmaringendorf  nach
Scheer,  Riedlingen.

2)  Uebergangsstraßen  für  den  Salztransit  von  Hohenzollern  durch  Württemberg:

a)  von  Hechingen  über  Mössingen  und  Thalheim  nach  Melchingen;

b)  von  Gauselfingen  über  Mägerkingen  nach  Trochtelsingen  an  Stelle  der  Straße  von
Gammertingen  über  Bronnen  nach  Mägerkingen;  ·

o)vonStettcuüberOstdotf,Balingen,FI-ommern,Lauffcn,Lantlingc-nundEbingen
für  das  nach  Straßberg  wie  nach  Bärenthal  bestimmte  Salz  an  Stelle  der  Straße
über  Onstmettingen  nach  Ebingen;

d)  von  Stetten  über  Ostdorf,  Balingen,  Thieringen,  Oberdigisheim,  Unterdigisheim

und  Nusplingen  nach  Bärenthal;

von  Stetten  resp.  Inneringen  über  Emerfeld  nach  Langenenslingen.

Stuttgart,  den  6.  Februar  1864.  Sigel.

e

b)  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Nachtrags  zu  dem  Vertrag  über  die  telegraphische
Correspondenz  zwischen  dem  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Verein  und  der  Schweiz.

Nachdem  der  unterm  26.  October  1858  in  Friedrichshafen  abgeschlossene  Vertrag
über  die  telegraphische  Correspondenz  zwischen  dem  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Verein
  und  der  Schweiz,  veröffentlicht  im  Regierungsblatt  Nro.  18  vom  Jahr  1859
        <pb n="24" />
        22
Seite  206  u.  ff.,  durch  einen  am  1.  November  1863  in  Bregenz  vereinbarten  Nachtrags-Vertrag
  verschiedene  Modifkationen  erlitten  und  dieser  Nachtrags-Vertrag  die  Genehmigung
  sämmtlicher  betheiligten  Regierungen  erhalten  hat,  so  wird  derselbe  nachstehend
mit  dem  Anfügen  verkündet,  daß  solcher  mit  dem  1.  Januar  1864  in  Wirksamkeit  getreten
  ist.
Stuttgart  den  11.  Februar  1864.  Sigel.

Nächtrag

zu  dem  Vertrag  über  die  telegraphische  Correspondenz  zwischen  dem  deutschösterreichischen
  Telegraphen-Vereine  und  der  Schweiz.

In  der  Absicht,  die  bei  dem  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Vereine  eingeführten
Aenderungen  in  den  Tarissätzen  und  reglementarischen  Bestimmungen  auch  für  den  internationalen
  Verkehr  zwischen  diesem  Vereine  und  der  Schweiz  in  Anwendung  zu  bringen,
sind  in  Ausführung  des  Artikels  40  des  Vertrages  d.d.  Friedrichshafen  26.  October  1858
die  nachstehend  genannten  Bevollmächtigten  zusammengetreten  und  zwar

für  Baden:
der  großherzogliche  Postrath  Dr.  Victor  Paris,
für  Bayern:
der  Vorstand  des  königlichen  Telegraphenamtes,  Generaldirektionsrath  Carl  v.  Dyck,
für  Oesterreich:
der  k.  k.  Telegraphendirektor  Carl  Brunner  von  Wattenwyl,
für  die  Schweiz:
der  Centraldirektor  der  schweizerischen  Telegraphen  Louis  Curchod,
für  Württemberg:
der  königliche  Eisenbahnbau=  und  Telegraphendirektor  Ludwig  r.  Klein,
und  haben  nach  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten  unter  Vorbehalt  höherer
Ratification  Nachstehendes  vereinbart:
        <pb n="25" />
        23

Artikel  J.

Zu  Artikel  7  des  Hauptvertrages:
Die  Aufgabe  von  Depeschen  mit  der  Bezeichnung  „bureau  restant“  oder  „poste
restante“  ist  zulässig.
Artikel  II.

An  die  Stelle  des  vorletzten  Alinea  im  Artikel  9  ist  zu  setzen:  Zwischen  zwei  in
direktem  telegraphischem  Verkehre  stehenden  Stationen  sind  die  Telegramme  eines  und  desselben
  Ranges  in  solcher  Weise  alternirend  zu  befördern,  daß  jede  Station  das  Recht  hat,
bis  zu  sechs  Telegramme  nacheinander  zu  geben.

Artikel  III.

An  die  Stelle  der  beiden  letzten  Alinea  des  Artikels  14  treten  folgende  Bestimmungen:


Findet  die  Adreßstation  in  dem  empfangenen  Telegramme  keine  Angabe  über  die
Weiterbeförderung,  so  hat  sie  die  zweckmäßigste  Art  derselben  nach  bestem  Ermessen  selbst
auszuwählen.

Dasselbe  hat  stattzufnden,  wenn  die  vom  Aufgeber  angegebene  Weiterbeförderungsweise
  unausführbar  befunden  wird.

In  allen  Fällen,  wo  eine  Weiterbeförderung  Seitens  des  Aufgebers  nicht  angegeben
ist,  oder  von  der  Angabe  des  Aufgebers  abweicht,  muß  die  Art  der  stattgefundenen  Weiterbeförderung
  sofort  telegraphisch  zurückgemeldet  werden.

Artikel  IV.

An  die  Stelle  der  beiden  letzten  Alinea  des  Artikels  15  ist  zu  setzen:

Die  Dienststunden  der  Stationen  mit  beschränktem  Tagdienst  sind  an  Wochentagen
mit  Einschluß  ver  auf  Wochentage  fallenden  Festtage  von  9  bis  12  Uhr  Vormittags  und
von  2  bis  7  Uhr  Nachmittags  und  an  Sonntagen  von  8  bis  0  Uhr  Vormittags  und  von
2  bis  5  Uhr  Nachmittags.

Artikel  V.

Das  zweite  Alinea  des  Artikels  16  fällt  weg.
        <pb n="26" />
        24
Artikel  VI.

An  die  Stelle  des  Artikels  18  treten  folgende  Bestimmungen:
Die  contrahirenden  Regierungen  nehmen  für  die  Bildung  der  Tarife,  aus  welchen
sich  der  internationale  Tarif  zusammensetzt,  folgende  Grundlagen  an:

 

 

 

Gebuͤhren  Zuschlag
Entfernung  für  ein  Telegramm  von  für  jede  weiteren
1  bis  20  Worten.  10  Worte.
deush  sten)  in  der  Schweih,  ätterreichfürdruusahshweizer.önerreich.firdenischfchwei

Zonen.  Telegraphenvereine
geograph.  Meilen  Kilometer  fl.  kr.]  .  k.Fr.  Ct..krr..  kr.  Fr.  Et.

 

 

 

 

 

I.  bis  10  bis  100  ([—  401—  28.  1  ——  20|—  14|—  50
II.  über  10  bis  45  Üüber  100—  80—  5622  ——  40—  288—
III.  Rfber  45  bis  100  „  „  1  200  23  ——  60—  421  50
IV.  über  100  „  „  1  600  54  ——  80—  502  —

 

 

 

 

 

Artikel  VII.

An  die  Stelle  des  Artikels  19  ist  zu  setzen:

Bei  Ermittlung  der  Beförderungsgebühren  wird  grundsätzlich  der  Weg,  welchen  ein
Telegramm  im  Gebiete  der  Schweiz  und  des  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Vereins
zurückzulegen  hat,  beiderseits  in  gerader  Linie  berechnet  und  zwar  von  der  Abgangsstation
bis  zu  dem  Punkte,  wo  das  Telegramm  die  Grenze  erreicht  und  von  da  bis  zur  Adreßstation.
  Auf  gleiche  Weise  wird  die  Gebühr  der  transttirenden  Telegramme  von  Grenzpunkt
  zu  Grenzpunkt  bemessen.

Zur  Vereinfachung  der  Tarife  für  den  Verkehr  zwischen  dem  deutsch-österreichischen
Telegraphen-Vereine  und  der  Schweiz  wird  die  Tare  ohne  Räcksicht  auf  den  wirklichen
Beförderungsweg  nach  dem  nächstgelegenen  Anschlußpunkte  berechnet,  so  daß  zwischen  einer
Station  des  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Bereins  und  einer  solchen  ver  Schweiz
stets  nur  ein  Tarifsatz  in  Anwendung  kommt,  welches  auch  der  von  dem  Telegramme  wirklich
  zurückgelegte  Weg  seyn  mag.

In  gleicher  Weise  sollen  vie  durch  den  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Verein  und
durch  die  Schweiz  transitirenden  Telegramme  behandelt  werden,  der  Art,  daß  die  mit  den
angrenzenden  Staaten  über  den  gegenseitigen  Verkehr  jeweilen  geltenden  Tarifgrundlagen
auch  auf  den  Transitverkehr  Anwendung  finden.
        <pb n="27" />
        25

Für  den  Transit  durch  die  Schweiz  nach  jeder  Richtung  wird  die  Tare  von  1  Zone
berechnet.
Die  nach  den  obigen  Grundsätzen  gebildeten  Tarife  werden  sich  die  contrahirenden
Staaten  gegenseitig  mittheilen.

Artikel  VIII.

An  die  Stelle  des  Artikels  20  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen:
Bei  Ermittlung  der  Wortzahl  eines  Telegrammes  behufs  der  Tariffrung  werden
folgende  Regeln  beobachtet:

1)  Die  Wortzahl  wird  durch  den  Gesammtinhalt  dessen  bestimmt,  was  vom  Absender

zum  Zwecke  der  Telegraphirung  in  das  Original  des  Telegrammes  geschrieben
worden  ist.  Jedes  Wort,  welches  aus  nicht  mehr  als  sieben  Silben  besteht,  wird
als  ein  Wort  gezählt,  bei  längeren  Wörtern  wird  der  Ueberschuß  wieder  als  ein
Wort  gerechnet.

2)  Zusammengesetzte  Wörter  gelten  als  ein  Wort,  wenn  sic  in  einem  Worte  geschrie-3



—

ben  sind  und  nicht  mehr  als  sieben  Silben  enthalten.

Sind  dagegen  die  einzelnen.Theile  getrennt  geschrieben,  wenn  auch  durch  Bindestriche
  verbunden,  so  gelten  sie  als  ebenso  viele  einzelne  Wörter.

Mit  Buchstaben  ausgeschriebene  Zahlen  können  in  ein  Wort  geschrieben  werden,
und  unterliegen  dann  den  Bestimmungen  für  die  Zählung  einfacher  und  zusammengesetzter
  Wörter.  Ausgeschriebene  Bruchtheile  sind  von  den  Zahlen  zu  trennen  und
werden  besonders  gezählt.  Zahlenangaben,  welche  in  französischer  oder  italienischer
Sprache  mit  Buchstaben  ausgeschrieben  sind,  werden  als  soviele  Wörter  taxirt,  als
erforderlich  sind,  um  sie  auszudrücken,  und  dürfen  in  französischen  und  italienischen
Telegrammen  dergleichen  aus  mehreren  Wortern  bestehende  Zahlenausdrücke  nie  in
ein  Wort  zusammengezogen  werden.

Jedes  getrennt  stehende  Buchstaben=  oder  Zahlenzeichen,  das  Zeichen  für  Prozent
(0),  ferner  jedes  apostrophirte  Wort  oder  Vorwort  wird  als  ein  Wort  gezählt.

Zum  Worttert  des  Telegrammes  gebörige  Interpunktionszeichen,  Apostrophe,
Birdestriche,  Anführungszeichen,  Parenthesen,  und  vie  Zeichen  für  den  neuen  Absatz
(Alinea)  werden  nicht  mitgerechnet.  ·
        <pb n="28" />
        26

Dagegen  werden  die  Zeichen  für  das  Unterstreichen,  sowie  alle  durch  den  Telegraphen
  nicht  darstellbaren  Zeichen,  welche  daher  durch  Wörter  wiedergegeben  werden
  müssen,  als  Wörter  berechnet.

4)  Zahlen  mit  Ziffern  geschrieben,  gelten  nur  bis  zur  Summe  von  5  Ziffern  als  ein
Wort.  Der  etwaige  Ueberschuß  wird  bis  zur  Summe  von  5  Ziffern  abermals  als
ein  Wort  berechnet.  Die  einer  Zahl  angehängten,  sie  als  eine  Ordnungszahl  bezeichnenden
  Buchstaben,  werden  als  ebensoviele  Ziffern  der  Zabl  binzugerechnet.
Befinden  sich  innerbalb  selbstständiger  Zahlengrößen  (Zahlengruppen)  Kommata
oder  Bruchstriche,  so  werden  diese  mitgezählt  und  der  Zeichenzahl  der  betreffenden
Gruppe  zugerechnet.  Dasselbe  gilt  von  den  in  der  Mitte  oder  am  Ende  einer  Zahl
vorkommenden  Schillingszeichen  (s).  Die  zwischen  einzelnen  Zahlengruppen  als
Trennungsmerkmale  erscheinenden  Zeichen  dagegen  werden  nicht  mitgezäblt.

5)  Bei  chiffrirten  Telegrammen  werden  sämmtliche  als  Ziffern  benutzte  Zahlen  und
Buchstaben,  sowie  Kommata  und  sonstige  Zeichen  im  chiffrirten  Terte  zusammengezählt,
  die  gefundene  Summe  wird  durch  drei  getheilt  und  der  Ouczient  als  die
für  den  chiffrirten  Text  zu  taxirende  Wortzahl  angesehen.

Sofern  die  Theilung  durch  drei  einen  Rest  läßt,  gilt  dieser  ebenfalls  als  ein
Wort.  Der  Wortzahl  des  chiffrirten  Textes  tritt  die  Zahl  der  alggeschriebenen
Wörter  nach  den  gewöhnlichen  Regeln  berechnet  hinzu.

6)  Adresse  und  Unterschrift,  ferner  die  Angabe  über  die  Weiterbeförderung  des  Telegrammes
  von  der  letzten  Telegraphenstation  aus,  über  bezahlte  Rückantwort  und
die  nach  der  Unterschrift  etwa  folgende  Beglaubigung  werden  mitgezählt.

7)  Die  Namen  von  Städten,  Personen,  Plätzen,  Straßen  u.  s.  w.,  die  Titel,  Vornamen,
  Partikel  und  Eigenschaftsbezeichnungen  werden  nach  der  Anzahl  der  zum
Ausdrucke  derselben  gebrauchten  Wörter  in  Rechnung  gebracht.

Der  Name  der  Aufgabestation,  der  Tag,  die  Stunde  und  Minute  der  Aufgabe
werden  von  Amtswegen  befördert  und  dem  Adressaten  mitgetheilt.

Für  diese  Angaben  kommen  keine  Gebühren  zur  Erbebung,  woferne  der  Aufgeber
  sie  nicht  in  das  Original  des  Telegrammes  geschrieben  hat  und  deren  Beförderung
  verlangt.

In  diesem  Falle  werden  Datum  und  Aufsgabeort  sowohl  von  Amtswegen  als
auch  im  Telegramme,  wie  sie  vom  Absender  angegeben  wurden,  beförvert.
        <pb n="29" />
        27

Artikel  IX.

Die  im  Artikel  23  und  24  enthaltenen  Bestimmungen  über  bezahlte  Eywfangeangeige
und  Collationirung  der  Telegramme  werden  aufgehoben.

Artikel  X.

Der  Artikel  26  hat  zu  lauten,  wie  folgt:

Es  ist  gestattet,  bei  der  Aufgabe  eines  Telegrammes  zugleich  die  Gebühr  für  die
Rückantwort  unter  Festsetzung  einer  beliebigen  Wortzahl  zu  binterlegen.

Das  Telegramm  vuß  in  diesem  Falle  vor  der  Unterschrift  die  Notiz  entbalten:

„Antwort  bezahlt,“  «
wenn  nicht  mehr  als  20  Wörter;  dagegen:

„Antwort  ...  bezahlt  (z.  B.  Antwort  30  bezahlt),“  wenn  mehr  als  20  Wörter
vorausbezahlt  sind.

Enthält  das  Antwortstelegramm  weniger  Wörter  als  wofür  die  Gebühren  bezahlt
sind,  so  bat  der  Aufgeber  keinen  Anspruch  auf  Rückerstattung  der  erlegten.  Mebrgebühr.

Geschieht  die  Aufgabe  des  Antworttelegrammes  später  als  8  Tage  nach  der  Aufzabe
des  Ursprungstelegrammes  oder  enthält  das  Telegramm  mehr  Wörter  als  bezahlt  sind,  so
ist  es  als  ein  neues  Telegramm  zu  betrachten  und  vom  Antwortgeber  zu  bezahlen.

Ist  binnen  10  Tagen,  vom  Tage  der  Aufgabe  des  Telegrammes  an  gerechnet,  keine
Antwort  eingegangen,  oder  hat  der  Antwortgeber  wegen  Ueberschreitung  der  Wortzahl  das
Antwortstelegramm  selbst  bezablt,  so  kann  der  Aufgeber  des  ersten  Telegramms  die  von
ihm  binterlegte  Rückantwortsgebühr  zurückverlangen,  hat  aber  30  Kreuzer  österreichisch
—  21  Kreuzer  süddeutsch  =  75  Centimes  zu  Gunsten  der  Verwaltung  der  Aufgabestation
zu  erlegen.

Noch  weitere  5  Tage  über  die  obigen  10  Tage  werden  für  die  Rückforderung  der
binterlegten  Rückantwortsgebühren  gestattet.

Wird  die  anberaumte  Rückforderungsfrist  von  15  Tagen  versäumt,  so  verfallen  die
binterlegten  Gebühren  zu  Gunsten  der  Verwaltung  der  Aufgabestation.

Erfolgt  die  Beförderung  der  Rückantwort  auf  einem  andern  als  demjenigen  Wege,
welcher  zur  Beförderung  des  ersten  Telegrammes  benützt  worden  ist,  so  werden  die
etwaigen  Mehrkosten  von  derienigen  Verwaltung  getragen,  welche  den  andern  Weg  benutzt
  hat.

2
        <pb n="30" />
        28

Die  Rückantwort  wird  von  der  Verwaltung  derjenigen  Station,  welche  sie  abgesandt
hat,  stets  wie  ein  gewöhnliches  Telegramm  in  Rechnung  gestellt.  Zu  dem  Ende  muß  die
Verwaltung  der  Aufgabestation,  welche  die  vorausbezahlten  Gebühren  erhoben  bat,  den
ganzen  Betrag  an  diejenige  Verwaltung  vergüten,  von  deren  Station  die  Absendung  der
Rückantwort  erfolgt.

Artikel  Xl.

Der  Artikel  29  erhält  folgenden  Zusatz:

Ausländische  und  besondere  Gebühren  verfallen  stets  nur  insoweit,  als  die  ausländischen
  Linien  schon  berührt  worden  sind,  oder  eine  Weiterbeförverung  stattgefunden  hat.

Artikel  XII.

An  die  Stelle  des  Artikels  30  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen:

Die  Telegramme  werden  den  Adressaten  innerhalb  der  von  den  Verwaltungen  für
ihre  Stationen  festgesetzten  Zustellungsbezirke  unentgeldlich  überbracht.

Bei  Aufgabe  der  Telegramme  sind  sämmtliche  Telegraphirungsgebühren,  sowie  die
Gebübren  für  etwaige  Weiterbeförderung  mittelst  Estafette  voraus  zp  entrichten.

Die  Gebühren  für  die  Weiterbeförderung  durch  Post  oder  Boten  können  nach  Wahl
des  Aufgebers  entweder  im  Voraus  bezahlt  werden,  oder  vieselben  sind  vom  Aodressaten
einzuheben.  ç

Werden  die  Gebübren  für  die  Westerbeförderung  der  Telegramme  von  der  letzten
Telegraphenstation  ab  bei  der  Aufgabe  erboben,  so  betragen  sie:

1)  Für  die  Beförderung  mittelst  rekommandirten  Briefes  40  Kreuzer  öseerreichisch,

oder  28  Kreuzer  süddeutsch,  oder  1  Franken  nach  allen  Orten  in  Europa;

1  Gulden  österreichisch,  oder  1  Gulden  10  Kreuzer  süddeutsch,  oder  2  Franken
50  Centimes  nach  den  übrigen  Welttheilen.

Diese  Gebührensätze  finden  auch  bei  Telegrammen  Anwendung,  welche  „poste
restante“  bebandelt  werden  sollen.

2)  Für  Beförderung  vurch  Expreßboten  1  Gulren  20  Kreuzer  österreichisch,  oder  1  Gulvden
  24  Kreuzer  süddeutsch  oder  3  Franken  in  einem  Umkreise  bis  zu  einer  Entfernung
  von  drei  Meilen  oder  vier  Schweizerstunden.

3)  Für  Expressen  auf  größere  Entfernung  oder  für  Estafetten  die  piefür  wirklich
erwachsenen  Auslagen.
        <pb n="31" />
        29

Ist  der  Betrag  dieser  Auslagen  nicht  bekannt,  so  ist  von  dem  Aufgeber  1  Gulden
  20  Kreuzer  österreichisch,  oder  1  Gulden  24  Kreuzer  säddeutsch,  oder  3  Franken
für  jede  Meile,  beziehungsweise  80  Kreuzer  österreichisch  oder  56  Kreuzer  süddeutsch
oder  2  Franken  für  jede  Schweizerstunde  zu  deponiren.

In  diesem  Falle  muß  die  Adreßstation  die  Aufgabeslation  in  der  kürzesten  Frist
auf  telegraphischem  Wege  von  dem  Betrage  der  wirklichen  Kosten  in  Kenntniß  setzen.

In  Ermanglung  einer  Estafette  hat  die  Adreßstation  sich  zur  Weiterbeförderung
des  schnellsten  Beförderungsmittels  zu  bedienen,  welches  ihr  zu  Gebote  steht.

4)  Für  Beförderung  durch  Eisenbahnbetriebstelegraphen  nach  Maßgabe  der  in  den
bezüglichen  Staaten  bestehenden  Bestimmungen  wird  jede  Verwaltung  die  für  die
Stationen  ihres  Gebietes  zu  erbebenden  Gebühren  den  andern  Verwaltungen  mittheilen.
  Hiebei  darf  der  Gebührensatz  der  ersten  Zone  nicht  überschritten  werden.

Die  obigen  Weiterbeförderungsgebühren  kommen  derjenigen  Verwaltung  zu,
auf  deren  Gebiet  die  Weiterbeförderung  stattfindet.

Findet  die  Bezahlung  des  Postporto  over  der  Botengebühr  durch  ven  Abressaten
statt,  so  hat  dieser  nur  den  wirklichen  Betrag  der  Post=  oder  Botengebühr  zu
entrichten.

In  diesem  Falle  kann  die  Aufgabestation  ein  entsprechendes  Depositum  vom
Aufgeber  verlangen,  welches  zurückerstattet  wird,  wenn  innerhalb  5  Tagen  eine
Rückmeldung  über  verweigerte  Bezahlung  des  Botenlohnes  oder  der  Postgebühr
durch  den  Moressaten  nicht  stattgefunden  hat.

Wird  die  Bezahlung  der  Weiterbeförderungsgebühr  verweigert,  so  ist  behufs
Nacherbebung  der  letzteren  die  Aufgabestation  sofort  telegraphisch  davon  zu  benachrichtigen.


Artikel  XIII.

Bei  denjenigen  Telegrammen,  welche  von  der  letzten  Telegraphenstation  aus  weiterbefördert
  werden  sollen,  hat  der  Aufgeber  die  Art  der  Weiterbeförderung  hinter  der  Avresse
des  Telegrammes  anzugeben,  und  zwar,  je  nachdem  eine  Vorausbezahlung  stattgefunden
hat  over  nicht  mit  der  Bezeichnung:

„Post  frei“
„Post“
        <pb n="32" />
        30

„Bote  frei"
"!.  Bote“
Bei  deponirten  Botengebühren  für  mehr  als  drei  Meilen  oder  vier  Schweizerstlunden
Entfernung:
„Bote  deponirt"“
endlich  bei  Estafettenbeförderung:
„Estafette."“

Artikel  XIV.

Wenn  der  Adressat  seinen  Aufenthaltsort  geändert  hat,  so  werden  demselben  für  ihn
einlangende  Telegramme  an  den  neuen  Adreßort  nachtelegraphirt  oder  mit  Post,  Estafette
oder  Boten  nachgesendet,  wenn  er  in  einer  bei  der  betreffenden  Telegraphenstation  niederzulegenden
  schriftlichen  Erklärung  das  Verlangen  der  Nachsendung  ausdrücklich  ausgesprochen
  hat.  "

Zur  Deckung  der  entfallenden  Gebühren  kann  die  Hinterlegung  eines  entsprechenden
Geldbetrages  verlangt  werden.

Artikel  XV.

Der  Artikel  31  wird  abgeändert  wie  folgt:

Wenn  ein  Telegramm  wegen  Unzulässigkeit  des  Inhaltes  zurückgewiesen,  oder  verloren
gegangen,  oder  in  dem  Grade  verstümmelt  worden  ist,  daß  es  erwiesener  Maßen  seinen
Zweck  nicht  hat  erfüllen  können,  oder  endlich,  wenn  es  dem  Empfänger  später  behändigt
worden  ist,  als  es  mit  gleicher  Adresstrung  demselben  durch  die  Post  zugekommen  wäre,
so  wird  die  ganze  Gebühr  zurückerstattet.

Die  Zurückforderung  der  Gebühr  muß  innerhalb  6  Monaten,  vom  Tage  der  Aufgabe
des  Telegrammes  an  gerechnet,  erfolgen.

Der  zurückzuerstattende  Betrag  wird  von  derjenigen  Verwaltung  getragen,  auf  deren
Gebiete  die  Zurückweisung  stattgefunden,  oder  welche  den  Verlust,  die  Verstümmelung  oder
Verspätung  verschuldet  hat.

Die  Zurückerstattung  der  Gebühren  für  verloren  gegangene,  entstellte  oder  verzögerte
Telegramme  kann  versagt  werden,  wenn  die  Schuld  den  Eisenbahnbetriebstelegrapben
oder  den  Linien  anderer  als  der  contrahirenden  Staaten  beizumessen  ist.
        <pb n="33" />
        31

Im  letzten  Falle  wird  die  betreffende  Verwaltung  sich  bei  der  fremden  Verwaltung
für  die  Zurückerstattung  der  Gebühren  verwenden.

Verzögerungen,  welche  bei  Beförderungen  durch  die  Post,  Expreßboten  oder  Estafetten
entstehen,  begründen  keinen  Anspruch  auf  Erstattung  der  Gebühren.

Artikel  XVI.

Das  zweite  Alinea  des  Artikels  32  erhält  folgende  veränderte  Fassung:
Ist  ein  Telegramm  unbestellbar,  weil  der  Avressat  nicht  hat  aufgefunden  werden
können,  so  wird  vasselbe  bei  der  Avreßstation  aufbewahrt.

Artikel  XVII.

An  die  Stelle  des  Artikels  33  ist  zu  setzen:

Gebührenbeträge,  welche  für  beförderte  Telegramme  irrthümlich  zu  wenig  erhoben
worden  sind,  hat  der  Absender  auf  Verlangen  nachzuzahlen;  ebenso  die  nicht  im  Voraus
bezahlten  Gebühren  für  Weiterbeförderung  mittelst  Post  oder  Boten  nach  den  für  die
Vorausbezahlung  firirten  Beträgen,  im  Falle  das  Telegramm  unbestellbar  ist,  oder  die
Bezahlung  der  Weiterbeförderungsgebühren  vom  Adressaten  verweigert  wurde.

Irrthümlich  zu  viel  erhobene  Gebühren  werden  dem  Aufgeber  zurückvergütet.

Artikel  XVIII.
Zu  Artikel  37:
Differenzen  in  den  Abrechnungen  haben  nach  Ablauf  von  2  Jahren  auf  eine  weitere
Berücksichtigung  keinen  Anspruch.

Artikel  XIX.

An  die  Stelle  des  Artikels  39  ist  zu  setzen:

Die  Münzreduction  sowohl  für  die  Erhebung  der  Gebühren,  als  für  die  Abrechnung,
geschieht  nach  folgenden  Verhältnissen:

1  Frank  =  40  Kreuzer  österreichisch  =  28  Kreuzer  süddeutsch.

Artikel  XX.

Gegenwärtiger  Nachtrags-Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1864  in  Wirksamkeit
und  bleibt  auf  die  Dauer  des  Hauptvertrages  vom  26.  Oktober  1858  in  Krast.
        <pb n="34" />
        Artikel  XXI.

Die  Ratiffcationen  des  gegenwärtigen  Nachtrags-Vertrages  sollen  in  möglichst  kurzer
Frist  erfolgen.

Uebrigens  behalten  sich  die  contrahirenden  Regierungen  des  deutsch-sterreichischen
Telegraphenvereins  vor,  die  Ratification  von  der  erfolgten  Beitrittserklärung  der  übrigen
Regierungen  des  deutsch-zösterreichischen  Telegraphenvereins  abhängig  zu  machen.

Die  Auswechslung  der  Ratificationen  hat  in  Wien  stattzufinden,  nachdem  die  Erklärungen
  sämmtlicher  betheiligten  Regierungen  der  k.  k.  österreichischen  Regierung  zugegangen
  seyn  werden.

So  geschehen  zu

Bregenz  am  1.  November  1863.
(l.  S.)  Paris.
(L.  S.)  Dyck.
(L.  S.)  Brunner.
(L.  S.)  L.  Curchod.
(L.  S.)  Klein.

#su######udodsr##ssso

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="35" />
        9
r

„  N  5.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  4.  März  1864.
Inhalt.  —

 

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Beaufsichtigung,  der  Arbeitsschulen  und
Armen-Industrieanstakten.  —  Verfügung,  betreffend  die  Entschädigung  der  ständigen  und  der  unständigen
Lehrer  für  das  Anwohnen  bei  den  Schulconferenzen.  —  Verfügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb
der  Handelsreisenden.  —  Verfügung,  betreffend  die  Extrarost=  und  Estafettentaxe  pro  186⅛/8.

 

I.  Unmtittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Beaufsichtigung  der  Arbeitsschulen  und  Armen-Industrieanstalten.
Um  die  Aufsicht  auf  die  in  manchen  Gemeinden  des  Landes  bestebenden  Industrieund
  Kinderbeschäftigungsanstalten  ihrem  Zwecke  und  der  bestebenden  allgemeinen  Organisation
  der  Behörden  entsprechend  zu  ordnen,  wird  in  Gemäßheit  der  nach  vorgängiger

Vernehmung  des  K.  Geheimen-Rathes  ergangenen  böchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  14.  Januar  d.  J.  Nachstehendes  verfügt:
        <pb n="36" />
        34

I.  Die  Fürsorge  für  die  Unterweisung  der  Jugend  in  den  für  das  bürgerliche  Leben
nöthigen  Fertigkeiten,  insbesondere  für  die  Ausbildung  der  weiblichen  Jugend  in  den  weiblichen
  Arbeiten,  und  die  Aussicht  auf  die  zu  diesem  Zwecke  in  den  Gemeinven  bestehenden
Anstalten  —  Arbeitsschulen  —  geht,  soweit  solche  bis  jetzt  in  Gemäßheit  der  Vorschrift
des  §.  2  der  Instruktion  für  die  Armenkommission  vom  27.  Juni  1818  (Reg.Blatt
S.  374)  von  der  letzteren  besorgt  worden  ist,  an  die  Oberschulbehörden  und  die  ihnen
untergeordneten  Organe  (Trt.  72,  76  und  78  des  Volksschulgesetzes  vom  29.  September
1836,  Reg.  Blatt  S.  491)  über.  Dagegen  bleibt

II.  die  Fürsorge  für  die  Beschäftigung  armer  Kinder  und  junger  Leute  zu  Erwerbszwecken
  und  die  Aufsicht  auf  die  hiezu  in  einzelnen  Gemeinden  bestehenden  Armenindustrieanstalten
  der  mit  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  in  Verbindung  stehenden
Armenkommission  und  den  ihr  in  dieser  Hinsicht  untergeordneten  gemeinschaftlichen  Ober--ämtern
  und  gemeinschaftlichen  Aemtern  vorbehalten.

Die  Armenkommission  und  die  Oberschulbehörden  sind  beauftragt,  in  gemeinschaftlichem
  Einvernehmen  hienach  das  Weitere  einzuleiten.

46.  Januar
Stuttgart  den  55—Fieroan.  1864.—

Für  den  Chef  des  Departements  des
Kirchen=  und  Schulwesens:
Linden.  Schmidlin.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Entschädigung  der  ständigen  und  der  unständigen  Lehrer  für  das
Anwohnen  bei  den  Schulconferenzen.

Nachdem  die  seither  festgesetzten  Entschädigungen  der  Schullehrer  für  das  Anwohnen
bei  den  Schulconferenzen  sich  unter  den  jetzigen  Preisverhältnissen  als  unzureichend  erwiesen
baben,  so  wird  an  der  Stelle  der  Ministerialverfügung  vom  11.  Juni  1857  (Reg.  Blatt
S.  35)  Folgendes  verfüt:t

Den  ständigen  und  den  unständigen  Lehrern  an  den  Volksschulen  ist,  wofern  die  Entfernung
  ihres  Wohnorts  von  dem  Orte  der  Conferenz  mindestens  eine  halbe  Stunde  beträgt,
  eine  Reisekostenvergütung  zu  reichen,  und  zwar  für  die  erste  balbe  Stunde  dieser
Cntfernung  mit  10  kr.,  und  für  jede  weitere  Viertelstunde  mit  je  weiteren  5  kr.
        <pb n="37" />
        35

Außerdem  ist  als  Entschädigung  für  den  sie  hiebei  treffenden  weiteren  Aufwand  den
Schulmeistern  eine  Taggebübr  von  je  1  fl.  und  den  unständigen  Lehrern  eine  solche  Gebühr
von  je  48  kr.  zu  entrichten.

Nach  Vorstebendem  haben  die  Verwaltungen  der  zu  Bestreitung  des  Aufwands  verpflichteten
  Kassen  sich  zu  achten.

12.  Jannar
22.  Februar

 

Stuttgart  den  1864.

Linden.  Golther.

8)  Der  Depaktements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  "

Verfügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Handelsreisenden.

Nachdem  die  Zollvereinsregierungen  übereingekommen  sind,  für  die  nach  Art.  18  des
Zollvereinigungsvertrags  vom  4.  April  1853  gegenseitig  zum  Gewerbebetricb  zugelassenen
Handelsreisenden  den  Nachweis  der  Gewerbeberechtigung  an  Stelle  der  seitber  vorgeschriebenen
  Gewerbszengnisse  (Formular  A  und  B  zu  der  Bekanntmachung  vom  8.  Dezember
  1835,  Reg.  Blatt  S.  460)  künftig  durch  Gewerbe-Legitimationskarten  führen  zu  lassen,
auf  deren  Grund  dem  Handelsreisenden  in  jedem  Zollvereinsstaat  ohne  Einholung  eines
Gewerbe-Legitimationsscheins  (Formular  C  der  oben  angeführten  Bekanntmachung  vom
8.  Dezember  1835)  und  ohne  Entrichtung  einer  Abgabe  der  Ankauf  von  Waaren  oder
das  Aufsuchen  von  Bestellungen,  soweit  solches  nach  den  in  dem  betreffenden  Zollvereins--staate
  bestehenden  Vorschriften  zulässig  ist,  gestattet  seyn  soll,  und  nachdem  diese  Verabredungen
  die  allseitige  Ratifkation  erlangt  haben,  so  wird  behufs  Vollziehung  derselben
  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  21.  Februar  1864
Folgendes  bekannt  gemacht:

1)  Die  in  einem  andern  Zollvereinsstaate  ansäßigen  Gewerbetreibenden,  Fabrikanten
und  Händler  oder  die  Handlungsreisenden  derselben,  welche,  ohne  Waaren  mit
sich  zu  führen,  das  Königreich  bereisen  wollen,  lediglich  um  Waaren  oder  Gewerbserzeugnisse
  anzukaufen  oder  nach  vorgezeigten  Mustern  Bestellungen  für  ihre  Waaren
oder  Gewerbserzeugnisse  aufzusuchen,  werden  zu  diesem  Gewerbebetrieb  künftig,
ohne  daß  sie  eines  Gewerbe-Legitimationsscheines  (Punkt  4  der  oben  angeföhrten
        <pb n="38" />
        Bekanntmachung  vom  8.  Dezember  1835)  bedürften  oder  eine  Steuer  zu  entrichten
bätten,  zugelassen,  wenn  sie  mit  einer  für  das  betreffende  Kalenderjahr  gültigen
Gewerbe-Legitimationskarte  nach  anliegendem  Muster,  welche  von  der  zur
Ausstellung  von  Paßkarten  befugten  Heimatbbehörde  ausgefertigt  ist,  versehen  sind.

Sie  haben  diese  Gewerbe-Legitimationskarte  stets  bei  sich  zu  führen  und  auf
Verlangen  dem  Polizei=  und  Steueraufsichtspersonal  vorzuzeigen.

2)  Die  in  Punkt  1  bezeichneten  Gewerbetreibenden  2  welche  nicht  mit  einer  gültigen

okarte  versehen  sind,  unterliegen  den  Bestimmungen  unter  1)
der  Ministerialverfügung  vom  18.  Mai  1837,  Reg.  Blatt  S.  258.

3)  Für  die  im  Königreich  ansäßigen  Gewerbetreibenden  werden  auf  Verlangen  von
dem  Bezirks=  (Ober-)  Amt  Gewerbe-Legitimationskarten  nach  dem  unter  Punkt  1
erwähnten  Muster  ausgefertigt,  auf  deren  Grund  sie,  beziehungsweise  ihre  Reisenden
  —  wenn  sie  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  verselben  mit  sich  führen
—  in  den  übrigen  Zollvereinsstaaten  ohne  Entrichtung  einer  Abgabe  und  in  der
Regel  auch  ohne  vorgängige  Einholung  einer  polizeilichen  Genehmigung,  als  Handelsreisende
  für  ihr  Geschäft  Waarenankäufe  machen  oder  Bestellungen  aufsuchen  dürfen.

Der  Reisende  hat  solchenfalls  in  jerem  Vereinsstaat  vie  daselbst  bestebenden
Vorschriften  in  Bezug  auf  seinen  Gewerbebetrieb  zu  beachten.  Zu  diesem  Zweck
wird  ihm  mit  der  Gewerbe-Legitimationskarte  eine  gedruckte  Zusammenstellung  derjenigen
  Anordnungen  eingehändigt,  welche  außer  den  in  Bezug  auf  den  Anund
  Verkauf  einzelner  Waarenartikel  etwa  bestebenden  Beschränkungen
in  den  einzelnen  Zollvereinsstaaten  zu  beachten  sind.  ·

Für  die  Ausfertigung  einer  Gewerbe-Legitimationskarte  ist  in  Gemäßheit  des
Sxorteltarifs  vom  23.  Juni  1828  (Reg.  Blatt  S.  483  u.  f.)  eine  Sportel  von
15  kr.  zu  entrichten.

5)  Gewerbe-Legitimationskarten  werden  ertheilt:

a)  dem  Geschäftsinhaber,  welcher  für  sein  eigenes  Geschäft  reisen  will;  "

b)  dem  Bediensteten  eines  Geschäftshauses,  welcher  für  eben  dieses  Haus  reisen
will;

c)  dem  Handelsreisenden,  welcher  für  mehrere  Geschäftshäuser  Aufträge  besorgen
  will.

Für  die  Reisen  in  den  Königreichen  Preußen  und  Sachsen  haben  jedoch  bis  auf

 

64  K  14
Gewerbe-Legit
        <pb n="39" />
        37

Weiteres  nur  die  für  die  Fälle  unter  à  und  b  ausgestellten  Legitimationskarten
Gültigkeit.  Die  Bezirksämter  haben  daher  auf  den  Karten,  welche  für  den  unter
JP•  bemerkten  Fall  ausgefertigt  werden,  am  Rande  beizusetzen:

„Nicht  giltig  für  die  Königreiche  Preußen  und  Sachsen.“

6)  Die  Gewerbe-Legitimationskarten  verlieren  ihre  Gültigkeit  mit  rem  Ablauf  des
Kalenderjahrs,  für  welches  sie  ausgestellt  wurden.

Die  in  sämmtlichen  Zollvereinsstaaten  ausgegebenen  Karten  sind  sowohl  hinsschtlich
  der  äußern  Form  als  der  Farbe,  welch'  letztere  von  Jahr  zu  Jahr  wechselt,
völlig  übereinstimmend.

7)  Vorstehende  Bestimmungen  treten  sofort  in  Wirksamkeit  und  rücksichtlich  des  gegenseitigen
  Gewerbebetriebs  der  Zollvereinsangehörigen  an  die  Stelle  der  in  der
Ministerialbekanntmachung  vom  8.  Dezember  1835  und  der  Ministerialverfügung
vom  18.  Mai  1837  über  die  Gewerbsgeugnisse  und  die  Gewerbe-Legitimationsschei
enthaltenen  Vorschriften,  wogegen  es  bezüglich  ves  gegenseitigen  Gewerbebetriebs.
der  Angehörigen  Oesterreichs  und  des  Zollvereins  (Ministerialverfügung  vom
25.  September  1854,  Reg.  Blatt  S.  94)  vorläufig  bei  den  bisherigen  Bestimmungen
sein  Bewenden  behält.  6

Soweit  für  das  Jahr  1864  schon  Gewerbezeugnisse  älterer  Form  für  Reisen
in  andere  Zollvereinsstaaten  ertheilt  worden  sind,  sind  solche  baldigst  gegen
Legitimationskarten  umzutauschen.

Stuttgart  den  26.  Februar  1864.
Linden.  Sigel.

(Formular  der  Karte  Seite  38.)
        <pb n="40" />
        938

 

*

—
Gewerbe-Legitimations-Karte,

tig  für  das  Jahr  vier  und  sechanig.
gultig  Wurtt.  #.

Nro.  V  Wappen.

D.

wolcher  indsobhnbaft  ist  und  für  Rechnong

 

—–—  -

 

-

“  im  Gebiete  des  Zollvereins  Woaronbeslellungon  aufrusuchon  und  We#ren-Einkaufe
a#umachen  bonbeichilgt,  wird  hierdurch,  behufs  seiner  Gewerba-Legitimation  bei  den
Behörden  der  übrigen  Zollvereinsstenten,  boscheinigt,  dass  für  den  Oewerbebetrieb
vorgedachten  Goschufte  —is  bieaslgen  Lande  die  %%%
bestehenden  Stouern  zu  entifichton  eind.

  
 

Der-(Rückseite

  der  Karte.)

Derselbe  derf  von  don  Wôsaron,  auf  wolche  er  Bestellungen  euchen  will,  nur  4
Proben,  aufgekaufte  Waaren  dagegen  gar  vicht  mit  sich  heromführen,  letstore  muss  1!
er  wielmebr.  frachtwoise  an  ihren  Bestimmungsort  befördern  lassen.  J

mlncksksushmvokhotqn,Kommt-stauenMkllochaavsdadokskslss
sunsnotoncsnchtts———-sof-usuchso
Bei  dem  Aufeuchen  von  Bestellungen  oder  bei  den  Waaren-Ankiufon  hat  er

die  in  jedem  Verelnsstaate  gülligen  Vorschrifton  zu  beachten.

 

 

 

 

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        39

C)  Des  Finanz-Departementé.
Des  Finanz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Ertrapost=  und  Estafettentare  pro  1868.

Vermöge  böchster  Entschließung  Seiner  Majestät  des  Königs  vom  15.  d.  M.
ist  die  Exrtrapost=  und  Estafettentare  für  den  Zeitraum  vom  1.  März  1864  bis  letzten
Februar  1865  auf  —:.  48  kr.  pro  Pferd  und  geographische  Meile  festgesetzt  worden.

Stuttgart  den  17.  Februar  1864.  Sigel.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="42" />
        <pb n="43" />
        6.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  8.  April  1864.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Bestreitung  außerordentlicher  Bedürfnisse  der  Departements
der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Kriegswesens.
Verfügungen  der  Departements.  Oeffentliche  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Einverleibung  des  dem
Herrn  Fürsten  Carl  Anton  von  Hohenzollern-Sigmaringen  zugehörigen  allodialen  Ritterguts
Felldorf,  O.  A.  Horb,  in  das  Fürstlich  Hohenzollern'sche  Hausfideikommiß.  —  Oeffentliche  Bekanntmachung,

  betreffend  das  Familienstatut  der  Freiherrn  von  Ulm-Erbach.  —  Verfügung,  betreffend  den
Gewerbebetrieb  der  Handelereisenden.  —  Verfücgung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzaceiseamtlicher
Verrichtungen  an  verschiedene  Eisenl

 

—  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung
  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen  an  die  Eisenbahngüterabfertigungsstelle  in  Laupheim.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Bestreitung  außerordentlicher  Bedürfnisse  der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  des  Kriegswesens.

Wilheln,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anbsrung  Unseres  Geheimen-Ratbes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.

Zu  Bestreitung  des  außerordentlichen  Aufwands  für  eine  erhöhte  Bereitschaft  Unseres

  Truppenkorps  wird  den  Ministerien  des  Kriegs  und  der  Finanzen  die  Summe  von
        <pb n="44" />
        42

680,000  fl.  zur  Verfügung  gestellt,  welche  nach  Maßgabe  des  wirklichen  Erfordernisses  auf
Rechnung  des  Militär-Etats  zu  verausgaben  ist.
Hinsichtlich  des  unter  obiger  Summe  begriffenen  Betrags  von  164,624  fl.  nämlich
für  Munitio  35,884  fl.
„  neue  Waggen  325860  fl.
„  Lederwrk  500000  fl.
„  Reitersäbel.  100000  fl.
„  Schutzelle  35,880  fl.
thut  wieder  —:.  164,624  fl.
wird  ausdrücklich  bestimmt,  daß  deren  Verwendung  erst  erfolgen  darf,  wenn  eine  Mobilmachung
  des  ganzen  Contingents  beschlossen  wird.
Art.  2.

Zu  Leistung  der  Württemberg  treffenden  Beiträge  zu  außerordentlichen  Bundes-Matrikular-Umlagen
  wird  den  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen
für  Rechnung  des  Etats  des  auswärtigen  Departements  ein  nach  Maßgabe  des  wirklichen
Erfordernisses  zu  benützender  Credit  bis  zu  dem  Betrage  von  800,000  fl.  eröffnet.

Art.  3.

Die  vorstebenden  Creditbewilligungen  sind  in  der  Weise  zu  realisiren,  daß  zunächst
der  Erlös  von  dem  Verkauf  der  nach  der  Kriegsbereitschaft  vom  Jahr  1859  auf  dem
Lande  verstellt  gewesenen  Militärpferde  mit  —:.  182,652  fl.  50  kr.  zu  den  in  Art.  1  und  2
bezeichneten  außerordentlichen  Ausgaben  verwendetund  der  weitere  Betrag  von  —:.  1,297,347  fl.
10  kr.  den  Mitteln  der  Restverwaltung  der  Staatshauptkasse  entnommen  wird.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
des  Kriegs  und  der  Finanzen  zu  vollziehen.

Gegeben,  Stuttgart  den  3.  April  1864.

Wilhem.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Hügel.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.
Der  Chef  des  Finanzdepartements:

Sigel.  Auf  Befehl  des  Königs,

der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maucler.
        <pb n="45" />
        43

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
1.  Des  Civilsenats  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwaldkreis.

Oeffentliche  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Einverleibung  des  dem  Herrn  Fürsten  Carl  Anton  von
Hohenzollern-Sigmaringen  zugehörigen  allodialen  Ritterguts  Felldorf,  O.A.  Horb,  in  das
Fürstlich  Hohenzollern'sche  Hausfideikommiß.

Durch  Vertrag  vom  1.  September  1860,  welchem  heute  die  gerichtliche  Bestätigung
ertheilt  worden  ist,  hat  der  Herr  Fürst  Carl  Anton  von  Hohenzollern-Sigmaringen
das  ihm  eigenthümlich  zugehörige  allodiale  Rittergut  Fellvorf,  O.A.  Horb,  mit  allen
Zugehörungen,  Rechten  und  Lasten  dem  Fürstlich  Hohenzollern'schen  Hausfideikommiß  käuflich
  überlassen,  was  mit  dem  Bemerken  biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,
daß  in  den  Fürstlichen  Hausgesetzen,  nemlich  der  Erbeinigung  vom  24.  Januar  1575  dem
Erbvertrag  vom  3.  November  1695,  dem  Erbvertrag  vom  2#:  t  1707,  dem  Familienstatut
  vom  24.  Januar  1821,  sammt  Nachtrag  vom  26.  März  1851,

1)  die  Erbfolge  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt,  und  mit  gänzlichem  Ausschluß  der
weiblichen  Nachkommenschaft,  so  lange  der  Mannsstamm  besteht,  ausgesprochen  ist;
daß  ferner

2)  nach  dem  Statut  vom  24.  Januar  1821  Veräußerungen,  Abtretungen,  Beschwerungen

  der  Stammgüter  mit  Lasten  für  ungültig  und  nichtig  erklärt  sind,  und  blos

ausnahmsweise  in  einigen,  näher  bestimmten  Fällen,  insbesondere  auch,  wenn  die

Consense  der  Fürstlichen  Agnaten  ertheilt  werden,  zulässig  seyn  sollen;  daß

das  gleiche  auch  von  Verpfändungen  der  Stammgüter  und  deren  Belastung  mit

Schulven  gilt;  und  daß

in  dem  Nachtrag  zu  jenem  Statut  vom  26.  März  1851  u.  a.  bestimmt  worden

ist,  daß  der  Consens  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  bei  eintretenden

Versuren  und  Dispositionen  in  Betreff  der  Verwaltung  des  Stammvermögens  in

denjenigen  Fällen,  in  welchen  ein  solcher  Consens  hausverfassungsmäßig  erfordert

werde,  die  Beibringung  weiterer  agnatischer  Consense  entbehrlich  machen,  vielmehr

gleichzeitig  die  Stellc  der  letzteren  vertreten  soll.

So  beschlossen  im  Civilsenat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwaldkreis.
Tübingen  den  22.  Februar  1864.  Schäfer.

 

3

4

—
        <pb n="46" />
        44

2.  Des  Civilsenats  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Donaukreis.
Oeffentliche  Bekanntmachung,  betreffend  das  Familienstatut  der  Freiherrn  von  Ulm-Erbach.

Von  den  Freiherrn  Maxrimilian  Marquard,  Johann  Baptist  und  Carl  von  Ulm-Erbach
  ist  am  28.  August  1858  und  7.  November  1861  ein  Vertrag  errichtet  worden,
durch  welchen,  neben  dem  als  Familienfiveikommiß  der  Freiherrn  von  Ulm-Erbacher  und
Wernwager  Linie  bereits  anerkannten  Rittergute  Erbach  mit  Donaurieden,  das  Rittergut
Mittelbiberach  im  Oberamtsbezirke  Biberach,  ferner  die  sämmtlichen  von  dem  Freiberrn
Maximilian  Marquard  von  Ulm-Erbach  bis  jetzt  erworbenen  oder  in  Gemäßheit  des  erwähnten
  Vertrags  noch  zu  erwerbenden  nicht  exemten  Realitäten  an  Gebäuren,  Aeckern,
Wiesen  und  Walvungen  auf  den  Markungen  Erbach,  Donaurieden,  Erstetten,  Mittelbiberach
und  Oberdorf  für  ein  nach  den  Grundsätzen  der  Lineal-Erbfolgeordnung  und  nach  dem
Rechte  der  Erstgeburt  unter  den  männlichen  und,  in  deren  Ermanglung,  den  weiblichen
Nachkommen  der  genannten  Freiherrn  von  Ulm-Erbacher  Linie  sich  vererbendes  Familienfideikommiß
  erklärt  worden  sind.  Nachdem  diesem  Familienstatute  nach  gepflogener  Rücksprache
  mit  der  Königlichen  Kreisregierung  die  richterliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist;
so  wird  dieß  hiermit  bekannt  gemacht.

So  beschlossen  im  Civilsenat  des  K.  Gerichtsbofs  für  den  Donaukreis.

Ulm  den  4.  März  1864.  Zeyer.

:8)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Handelereisenden.

Nachdem  der  Senat  der  freien  Stadt  Bremen  sich  damit  einverstanden  erklärt  hat,
daß  die  neuerdings  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebs  der
Handelsreisenden  verabredeten  Erleichterungen  auch  für  den  Verkehr  zwischen  dem  Zollverein
  und  Bremen  gegenseitig  zur  Anwendung  gebracht  werden,  für  denselben  daher  die
durch  die  Verfügung  vom  26.  v.  M.,  Reg.  Blatt  S.  35  bekannt  gegebenen  Bestimmungen
in  Wirksamkeit  treten,  so  wird  dieß  unter  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,
        <pb n="47" />
        45

daß  im  Bremischen  Staate  die  Gewerbe-Legitimationskarten  auch  derjenigen  zollvereinsländischen
  Handelsreisenden,  welche  für  mehr  als  ein  Handlungshaus  Bestellungen  suchen
oder  Ankäufe  machen,  als  gültiger  Ausweis  anerkannt  werden").
Stuttgart  den  19.  März  1864.
Linden.  Sigel.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzacciseamtlicher  Verrichtungen  an  verschiedene  Eisenbahn-="
  guͤterabfertigungsstellen.

Der  Gäüterabfertigungsstelle  in  Mühlacker,  welche  nach  der  Verfügung  des  Finanz-Ministeriums
  vom  21.  September  1855  (Reg.  Blatt  S.  220)  bis  jetzt  nur  zu  Ausübung
der  Controle  über  die  bei  derselben  zum  Abstoß  gelangenden  übergangssteuer=  und  controlepflichtigen
  Gegenstände,  sowie  zur  Erhebung  der  Uebergangssteuer  ermächtigt  war,  wird
hiemit  die  weitere  Befugniß  zur  Controlirung  derjenigen  Transporte  solcher  Gegenstände
beigelegt,  welche  bei  derselben  zum  Zweck  der  Weiterbeförderung  in  das  vereinte  Ausland
aufgegeben  werden.

Ferner  werden  nachstehenden  Güterabfertigungsstellen  biemit  die  grenzaceiseamtlichen
Verrichtungen  für  die  durch  die  Eisenbahn  beförderten  Getränke  und  Malztransporte  übertragen,
  und  zwar

*)  Anmerkung.  Die  für  das  laufende  Jahr  (1864)  bestimmten  Bremischer  Seits  auszufertigenden
  Karten  stimmen  mit  dem  für  die  Zollvereinsstaaten  vereinbarten  Formular  wörtlich  überein.  Für
künftige  Jahre  dagegen  wird  eine  Aenderung  derselben  insofern  eintreten,  als  in  den  Bremischer  Seits
auszufertigenden  Karten  statt  der  im  ersten  Absatz  des  Formulars  stehenden  Worte

bei  den  Behörden  der  übrigen  Zollvereinsstaaten  bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb  4

vorgedachten  Geschäftenden  im  hiesigen  Lande  die  gesetzich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  sind,
in  correkterer  Fassung  gesetzt  werden  wird:
bei  den  Behörden  der  Zollvereinsstaaten  bescheinigt,  daß  #e  vorgedachte  (n)  Geschäftsbang

de  bäuser
im  hiestgen  Staate  zum  Gewerbebetriebe  berechtigt  ##x#
        <pb n="48" />
        46

der  Güterabfertigungsstelle  auf  der  Eisenbahnstation  zu
Maulbronn,  an  der  Stelle  des  Acciseamts  Maulbronn,  Cameralamts  Maulbronn,

Sersheim,  „  „  „  Sersheim,  Cameralamts  Vaihingen,

Rißtissen,  „  „  „  Nißtissen,  Cameralamts  Ehingen.

Niederbiegen,  „  „  „  Baienfurth,  Cameralamts  Weingarten.

Walvenburg,  „  „  „  in  der  Stadt  Walvenburg,  Cameralamts
Oehringen.

Vorstehende  Verfügung,  welche  mit  dem  15.  d.  M.  in  Wirksamkeit  tritt,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)  biemit
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  5.  März  1864.  Sigelb)

  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen  an  die  Eisenbahngüterabfertigungsstelle
  in  Laupheim.

Der  Eisenbahngüterabfertigungsstelle  auf  der  Station  Laupheim  werden  anstatt  des
Acciseamts  Laupheim,  Cameralamts  Wiblingen,  die  grenzsteueramtlichen  Verrichtungen  für
die  durch  die  Eisenbahn  beförderten  Getränke=  und  Malztransporte  übertragen.)
Vorstehende  Verfügung,  welche  mit  dem  1.  April  d.  J.  in  Wirksamkeit  tritt,  wird,
unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)

hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  17.  März  1864.  Sigel.

 

####e#n##st###sssne

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="49" />
        .
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  23.  Apri!  1864.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Kelne.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betressend  eine  mit  der  freien  Stadt  Frankfurt

 

getroffene  Vereinbarunz  über  gegenseilig  zu  gewährenden  Schutz  von  Waarenbezeichnungen.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Vollziehung  der  Arlikel  8  und  9  des  Gesetzes  vom  390.  Jannar  1862
über  die  Regelung  des  Verhältnisses  der  Staategewalt  zur  kathelischen  Kirche.  —  Verfügung,  betreffend
  die  Beurkundung  der  oberamtsgerichtlichen  Inguis  sten-Ab  9

 

I1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswirtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  eine  mit  der  freien  Stadt  Frankfurt  getroffene  Vereinbarung  über  gegenseitig
zu  gewährenden  Schutz  von  Waarenbezeichnungen.

Unter  Bezugnahme  auf  vie  in  obenbezeichnetem  Betreffe  am  11.  und  24.  December
1862  und  am  15.  Oktober  1863  erlassenen  Bekanntmachungen  (Reg.  Blatf  von  1862
Seite  261  und  285,  und  von  1863,  Seite  220)  wird  hiedurch  weiter  veröffentlicht,  daß

die  Königliche  Regierung  nunmehr  auch  mit  der  Regierung  der  freien  Stadt  Frankfurt
  durch  Austausch  von  Ministerial-Erklärungen  in  widerruflicher  Weise  übereingekom-
        <pb n="50" />
        48

men  ist,  ihre  Unterthanen  gegenseitig  in  dem  gesetzlichen  Schutze  der  Waarenbezeichnungen
einander  gleich  zustellen,  und  daß  demgemäß  einerseits  die  Vorschriften  des  diesseitigen  Gesetzes
  vom  12.  Februar  1862,  betreffend  den  Schutz  von  Waarenbezeichnungen,  nach  Maßgabe
  des  Artikels  3  dieses  Gesetzes  auch  zu  Gunsten  ver  Frankfurter  Staatsangehörigen,
andererseits  die  durch  die  Gesetzgebung  der  freien  Stadt  Frankfurt  festgestellten,  im  Anhange
  des  Näheren  mitgetheilten,  Bestimmungen  über  den  in  diesem  Staate  gewährten.
Schutz  von  Waarenbezeichnungen  vort  auch  zu  Gunsten  der  diesseitigen  Staatsangebörigen
fortan  bis  auf  Weiteres  Geltung  haben  werden.

Stuttgart  den  18.  März  1864.
Wächter.  Hügel.  Linden.

Anhang.
Wortlaut  derjenigen  Gesetzesbestimmungen  der  freien  Stadt  Frankfurt,  deren  Schutz

nach  vorstehender  Vereinbarung  sich  über  die  württembergischen  —

erstrecken  wird.
1)  Gesetz  vom  22.  Mai  1855.

8.  1.

Wer  Waaren  oder  deren  Verpackung  fälschlich  mit  dem  Namen  oder  der  Firma  und
mit  dem  Wohn=  oder  Fabrikort  eines  hiesigen  Fabrikunternehmers,  Producenten  oder  Kaufmanns
  bezeichnet  over  wissentlich  vergleichen  fälschlich  bezeichnete  Waaren  in  den  Verkehr
bringt,  hat,  insofern  damit  nicht  ein  schwereres  Verbrechen  verbunden  ist,  Gefängnißstrafe,
welche  die  Dauer  eines  Jahres,  und  zugleich  eine  Gelobuße,  welche  die  Summe  von  Tausend
  Gulden  nicht  übersteigen  darf,  verwirkt.  .

Es  kann  jedoch  in  geringfügigen  Fällen  oder  bei  besonders  mildernden  Umständen  blos
auf  Gelvrbuße  erkannt  werden.

S.  7.

Diese  Strafe  wird  davurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  bei  der  Waarenbezeichnung  ver
Name  over  die  Firma  und  ver  Wohn=  oder  Fabrikort  mit  geringen  Abäuverungen  wiedergegeben
  werden,  welche  nur  durch  Anwendung  besonderer  Aufmerksamkeit  wahrgenommen
werden  können.

Ob  ein  solcher  Fall  vorhanden  sei,  bat  der  Richter  zu  ermessen,  welchem  überlassen
blelbt,  das  Gutachten  von  Sachverständigen  einzuholen.
        <pb n="51" />
        49
2)  Zusatz  zu  dem  Gesetz  vom  22.  Mai  1855,  vom  18.  März  1864.
8.  1.

Ueber  das  Vorhandensein  und  die  Höhe  res  Schadens,  welchen  ein  Fabrikunternebmer,
  Producent  oder  Kaufmann  dadurch  erlitten  hat,  daß  dem  Gesetze  vom  22.  Mai  1855
über  den  Schutz  des  Handelsverkehrs  gegen  fälschliche  Waarenbezeichnungen  zuwidergehandelt
  worden  ist,  entscheidet  nöthigenfalls  das  freie  richterliche  Ermessen,  sowohl  dann,  wenn
der  Schadensersatzanspruch  vor  dem  über  die  Bestrafung  des  Schuldigen  erkennenden  Strafgerichte,
  als  wenn  derselbe  vor  einem  zuständigen  Cidilgerichte  geltend  gemacht  wird.

8)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vollziehung  der  Artikel  8  und  9  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1862
über  die  Regelung  des  Verhälmisses  der  Staatsgewalt  zur  katholischen  Kirche.

Da  in  Absicht  auf  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1862,  betreffend  die
Regelung  des  Verhältnisses  der  Staatsgewalt  zur  katholischen  Kirche  (Reg.  Blatt  S.  59  ff.),
neuerdings  Zweifel,  wenn  auch  nur  von  einer  einzelnen  Seite  her,  in  der  Richtung  sich
kund  gegeben  haben,  ob  nicht  vie  Anwendbarkeit  der  vas  Eberecht  und  vie  Ehegerichtsbarkeit
  betreffenden  Bestimmungen  der  Art.  8  und  0  auf  das  Erscheinen  einer  besonderen
Vollzugsverordnung  ausgesetzt  sei,  so  werden  biemit  sämmtliche  betheiligte  Behörden
daran  erinnert,  daß  nach  der  ausdrücklichen  Vorschrift  des  Art.  22  des  gedachten  Gesetzes
alle  mit  dessen  Inhalt  nicht  vereinbare  Bestimmungen  früberer  Gesetze  und  Verordnungen
sofort  mit  der  Verkündigung  des  Gesetzes  außer  Kraft  getreten  und  daß  deßbalb
auch  die  Bestimmungen  der  Art.  8  und  9  bei  dem  alsbaldigen  Erlöschen  ver  ibnen
entgegenstehenden  Grunrsätze  des  früheren  Rechto  sofort  zur  Geltung  gelangt  sind.

In  Betreff  des  Art.  8  wird  noch  insbesonvere  bemerkt,  daß,  da  durch  viesen  Artikel
vie  katholischen  Einwohner  derjenigen  Landestheile,  in  welchen  bis  zum  Erscheinen  des
Gesetzes  die  ehemalige  vorderösterreichische  Ehegesetzgebung  gegolten  hatte,  für  vie  Zukunft
in  Ebesachen  dem  gemeinen  Rechte  der  katpolischen  Kirche  und  der  bischöflichen  Gerichtsbarkeit
  unter  den  glelchen  Bestimmungen,  wie  die  übrigen  katbolischen  Staats-
        <pb n="52" />
        50

angehörigen,  für  unterworfen  erklärt  worden  sind,  selbstverständlich  in  diesen  Ehesachen
auch  die  gleichen  Vollzugsvorschriften  wie  bei  den  übrigen  katholischen  Staatsangehörigen
Anwendung  zu  finden  haben,  wie  denn  auch  nach  den  gemachten  Erhebungen  sich  bisber
kein  Bedürfniß  besonderer  Vollzugsvorschriften  ergeben  hat.
Stuttgart  den  10.  April  1864.
Wächter.  Golther.

C)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Justiz  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Beurkundung  der  oberamtsgerichtlichen  Inqussitionskosten-Abrechnungen.
Da  man  die  Bestimmung  in  §.  5  der  gemeinschaftlichen  Ministerial-Verfügung  vom
27.  Februar  1819  und  in  §.  1  der  Verfügung  vom  16.  Oktober  1829,  wonach  die  für
das  erste,  zweite  und  dritte  Quartal  des  Etatsjahrs  anzufertigenden  Abrechnungen  über
die  oberamtsgerichtlichen  Inquisitionskosten  durch  zwei  Gerichtsbeisitzer  beurkundet  werden
sollen,  aufgeboben  und  dagegen  verfügt  haben  will,  daß  die  Richtigkeit  der  Restliquidation
und  des  vorhandenen  Kassenbestandes  in  den  drei  ersten  Quartalabrechnungen  von  dem
für  die  Kasseführung  über  die  Inquisttionskesten  verantwortlichen  Gerichtsvorstande  allein
beurkundet  werde,  so  wird  solches  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  15.  April  1864.
Wächter.  Sigel.

############se
        <pb n="53" />
        51

S.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  20.  Mai  1864.
"  Inhalt.  —

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Veröffenilichung  der  ehegerichtlichen
Ediktalladungen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Succession  in  die  fürstliche  Standesherrschaft  Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg.
  —  Verfügung,  betreffend  das  Kleemeistereiwesen,

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departementéê.
Des  Justiz-Ministeriums.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  ehegerichtlichen  Ediktalladungen.

Da  die  in  der  Ebegerichtsordnung  Th.  II.  Cap.  XlllI.  §.  5.  vorgeschriebene,  bei
einem  Theil  der  Ehegerichte  noch  übliche,  Art  der  Veröffentlichung  ehegerichtlicher  Eoiktalladungen
  durch  Verlesen  von  der  Kanzel  nicht  mehr  zeitgemäß  ist,  und  mit  Rücksicht
auf  die  außerdem  Statt  findende  Bekanntmachung  jener  Ladungen  vurch  öffentlichen  Anschlag
  und  die  Einrückung  in  öffentliche  Blätter  als  überflüssig  erscheint;  so  wird  auf  den
Antrag  der  evangelischen  Synode  nach  Vernehmung  der  ehegerichtlichen  Senate  der  höheren
Gerichte  verfügt,  daß  die  Veröffentlichung  der  ehegerichtlichen  Ediktalladungen  in  Zukunft
nicht  mehr  durch  Verkündigung  von  der  Kanzel,  sondern  blos  durch  öffentlichen  Anschlag
        <pb n="54" />
        52
und  durch  Einrückung  in  die  geeigneten,  nach  den  Verhältnissen  im  einzelnen  Fall  von  dem

Ehegericht  zu  bestimmenden,  öffentlichen  Blätter  zu  bewirken  ist.
Stuttgart  den  4.  Mai  1864.  Wächter.

b)  Versügung,  betreffend  die  Succession  in  die  fürstliche  Standesherrschaft  Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg.
Nachdem  durch  das  am  16.  December  1861  erfolgte  Ableben  des  Fürsten  Carl  zu
Hohenlohe-Kirchberg  der  Mannsstamm  der  fürstlichen  Linie  Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg
erloschen  ist,  und  in  Folge  hievon  die  Standesherrschaft  Hobenlohe-Kirchberg  in  Gemäßbeit
  der  bestebenden  Familien-Verträge  zu  gleichen  Theilen  auf  die  Fürsten  Hugo  zu
Hohenlohe-Oebringen  und  Hermann  zu  Hohenlohe-Langenburg,  als  die  dermaligen  Häupter
der  fürstlichen  Linien  Hohenlohe-RNenenstein-Oehringen  und  Hohenlohe-Reuenstein-Langenburg,
  übergegangen  ist;  so  wird  solches  andurch  zur  effentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart  den  13.  Mai  1864.  Wachter.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministerium  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  das  Kleemeistereiwesen.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  der  neuen  Gewerbeordnung  vom  12.  Februar  1862
wird  in  Gemäßheit  der  nach  Vernehmung  des  K.  Gebeimen-Rathes  im  Vollmachtsnamen
Seiner  Königlichen  Majestät  ergangenen  Entschließung  des  K.  Ministerialraths  vom
7.  d.  M.  verfügt  wie  folgt:

8.  1.

Wie  nach  den  Bestimmungen  der  neuen  Gewerbeordnung  der  gewerbsmäßige  Betrieb
der  Kleemeisterei  im  Allgemeinen  freigegeben  ist;  so  ist  auch  sonst  jedem  Eigenthümer  eines
getödteten  oder  gefallenen  Thieres  gestattet,  dessen  Ueberreste  nach  seinem  Ermessen  zu  benützen
  oder  zu  verwerthen;  es  müssen  jedoch  in  beiden  Beziehungen  nachstebende  gesuneheitspolizeiliche
  Vorschriften  beachtet  werden.

8.  2.

Von  dem  Unstehen  oder  der  beabsichtigten  Beseitigung  abgängiger  Pferde,  Esel,
Rindviehstücke,  Ziegen,  Schaafe  und  Schweine  sind  vie  Eigenthümer  verpflichtet,  der  Ortspolizei
  alsbald  Anzeige  zu  machen,  wenn  sie  die  Thierleichen  verscharren  oder  ganz  oder
theilweise  veräußern  wollen.
        <pb n="55" />
        53

Kleinere  Hausthiere,  wie  Hunde,  Katzen,  Milchschweine,  Zickchen,  Lämmer  und  Ferkel
können,  vorbehältlich  der  Vorschriften  des  §.  8,  sowie  des  Art.  42  des  Polizeistrasgesetzes
ohne  eine  solche  Anzeige  beseitigt  werden.

8.  3.

Auf  erbaltene  Anzeige  hat  die  Ortspolizei  nach  Umständen  die  Besichtigung  des  zu
beseitigenden  Thieres  einzuleiten  und  über  die  Zulässigkeit  der  beabsichtigten  Verwendung
der  Thierleiche  zu  erkennen.

Bei  dem  Verdacht  einer  ansteckenden  Krankheit  ist  ein  Thierarzt  zuzuziehen.

8.  4.

In  Beziehung  auf  den  Handel  mit  Fleisch  und  Fleischwaaren  von  getödteten  oder
gefallenen  Thieren  wird  auf  8.  8  der  Ministerialverfügung  vom  14.  März  1860,  die
polizeiliche  Aufsicht  auf  den  Verkehr  mit  Fleisch  betreffend,  hingewiesen.

Die  dort  bezeichneten  Strafbestimmungen  finden  auch  auf  die  Verwerthung  von  rohem
Fett,  Unschlitt,  Häuten  und  sonstigen  Abfaͤllen  von  Thieren  Anwendung,  welche  an  Loͤserdürre,
  Milzbrand,  Pocken  oder  der  Wuth  gelitten  haben.

K.  5.

Das  Abledern  und  Verscharren  der  an  keiner  ansteckenden  Krankheit  gefallenen  Thiere
kann  auf  dem  Grunde  des  Eigenthümers  stattfinden;  das  Abledern  muß  übrigens  an  einem
schicklichen  Orte,  nicht  an  der  Straße  geschehen.

g.  6.

Die  Entfernung  der  todten  Thiere  und  ihrer  Ueberreste  aus  dem  Stalle  oder  Hofe
des  Eigenthümers  soll  ohne  Verzug,  längstens  aber  binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach
dem  Verenden,  stattfinden.

Eine  Verkürzung  oder  Verlängerung  dieser  Frist  stebt  der  Ortspolizeibehörde  zu.

8.  7.

Das  Auswerfen  von  todten  Thieren  oder  Theilen  von  solchen  auf  Straßen,  in
Brunnen,  fließende  Wasser,  Seen,  Teiche,  Dohlen  u.  s.  w.,  sowie  das  Liegenlassen  derselben
  im  Freien  ist  verboten.

Die  Beseitigung  aufgefundener  Thierleichen  hat  die  Ortspolizei  einzuleiten,  jedoch
wenn  der  Eigenthümer  des  todten  Thieres  bekannt  wird,  auf  Kosten  des  Eigenthümers.
8.  8.

Ein  an  einer  ansteckenden  Krankheit  gefallenes  oder  wegen  einer  solchen  getoͤdtetes
Thier  darf  nur  unter  polizeilicher  Aufsicht  beseitigt  und  das  Abledern  und  die  Verwen-
        <pb n="56" />
        54

dung  einzelner  Ueberreste  desselben,  soweit  solche  die  Viebschau  überhaupt  als  zulässig  erklärt,
  unter  Beobachtung  ver  in  den  nachstehenden  ##.  9  bis  20  bezeichneten  Vorsichtemaßregeln
  gestattet  werden.

8.  9.

Thiere,  welche  von  Rotz  und  Wurm,  dem  Milzbrande,  der  Rinderpest,  der  Wuth,
der  Pockenseuche  behaftet  gefallen  sind  oder  getödtet  wurden,  müssen  auf  ven  öffentlichen
Wasenplatz  gebracht  werden.

8.  10.

Das  Abledern  der  Cadaver  rotziger  und  wurmiger  Pferde  hat  durch  den  Wasenmeister,
  oder  unter  dessen  Aufstcht  durch  mit  diesem  Geschäfte  vertraute  Personen,  mit  unverletzten
  und  mit  Oel  oder  Fett  bestrichenen  Händen  zu  geschehen,  die  Haut  aber  muß
auf  die  Dauer  von  vierundzwanzig  Stunden  in  scharfe  Kalklauge  gelegt  und  dann  dem
Gerber  übergeben  oder  auf  der  Fallbütte  oder  an  einem  sonstigen  abgelegenen  luftigen
Orte  getrocknet  werden.

Die  Ueberreste  können  in  chemischen  Anstalten,  Leimsiedereien  u.  s.  w.  nur  dann  zur
Verwendung  kommen,  wenn  sich  solche  gewerbliche  Anstalten  in  der  Nähe  befinden  und
eine  rasche  Verarbeitung  gesichert  ist;  außerdem  sind  sie  zu  verscharren.

S.  11.

Die  Leichen  von  Thieren,  welche  an  ver  Rinderpest,  dem  Milzbrande,  der  ockenseuche
und  der  Wuth  gelitten  hatten,  müssen  auf  dem  öffentlichen  Wasenplatze  mit  kreuzweise  in
die  Haut  gemachten  Einschnitten  eingegraben  werden.

S.  12.

Blut,  Auswurfstoffe  und  sonstige  Abfälle  von  Thieren,  welche  an  den  in  §.  9  genannten
  Krankheiten  gelitten  haben,  sowie  die  dadurch  befudelte  und  befeuchtete  Erde  sind
mit  derselben  Vorsicht  (IS§.  10  und  11)  zu  beseitigen  und  zu  verscharren.

8.  13.

In  Betreff  der  bei  Sektionen  zu  beachtenden  Vorsichtsregeln,  der  Desinfektion
der  Ställe  und  der  angewendeten  Gerätbschaften  sind  die  bestehenden  Verfügungen)  maßgebend.


*)  Anmerkung.  Nämlich  die  Verfügungen:
vom  30.  November  1813,  das  Verhalten  bei  der  ungarsschen  Rinderpest  betreffend  (Beilage  zur  Nro.  56
des  Reg.  Blatts),  insbesondere  die  Ss.  13,  41—43,
vom  19.  Juli  1822,  über  den  Milzbrand  der  nihlichen  Hausthiere  (Reg.  Blatt  S.  491),
vom  10.  September  1841,  die  medicinal-polizeilichen  Maßregeln  bei  dem  Erscheinen  wüthender  oder
        <pb n="57" />
        55

8.  14.

Das  Schlachten  raudiger  Schaafe  darf  nur  unter  polizeilicher  Controle  stattfinden;
der  Genuß  des  Fleisches  derselben  ist  zulässig,  dagegen  sind  die  Felle  entweder  sogleich
dem  Gerber  zu  übergeben,  oder  wenn  dieß  nicht  ausführbar  ist,  vorübergehend  in  Kalkwasser
  zu  legen  oder  an  einem  luftigen  Orte  zu  trocknen  und  mindestens  drei  Wochen  lang

unter  Verschluß  aufzubewahren.
8.  15.

Das  Abledern  raudiger  Pferde  muß  auf  dem  Wasenplatze  unter  Beobachtung  der

Vorschriften  des  §.  10  geschehen.
8.  16.

Der  Genuß  des  Fleisches  von  an  Lungenseuche  kranken,  mit  polizeilicher  Erlaubniß
geschlachteten  Thieren  ist  gestattet,  wenn  die  Fleischschau  solches  Fleisch  für  nicht  gesundheitsschädlich
  erklärt  hat.

Die  kranke  Lunge  muß  auf  dem  Wasenplatze,  oder  sonst  unter  polizeilicher  Aufsicht
tief  verlocht  werden.

Sind  Thiere  bei  höherem  Grade  der  Krankheit  getödtet  worden  oder  gefallen,  so
müssen  sie  auf  dem  Wasenplatze  nach  Abnahme  der  Haut  verscharrt  oder  unverweilt  mit
gehöriger  Vorsicht  zu  rascher  Verarbeitung  in  chemische  Fabriken  oder  Leimsiedereien  gebracht

  werden.
8.  17.

Die  Verwendung  des  Fleisches  von  schlachtbaren  Thieren,  welche  mit  der  Maul=  und
Klauenseuche,  der  Lungenwurmseuche,  der  Lustseuche,  dem  bssartigen  Klauenweh,  der  Ruhr,
der  Egelseuche  befallen  gewesen  sind,  zur  menschlichen  Nahrung  ist  nur  gestattet,  wenn  die
Fleischschau  den  Genuß  desselben  für  zulässig  erklärt.

Der  Verkauf  solchen  Fleisches  zu  diesem  Zwecke  aber  ist  zu  verbieten,  wenn  die  Thiere
in  Folge  jener  Krankheiten  in  einem  abgezehrten  oder  wassersüchtigen  Zustande  sich  befunden
  haben,  dagegen  ist  die  technische  Berwendung  der  tbierischen  Ueberreste  zu  gestatten;
es  müssen  aber  jedenfalls  die  kranken  Eingeweide  an  einem  abgelegenen  Orte  tief  verscharrt

  werden.
g.  18.

Bei  anderen  Seuchen  wird  das  K.  Medieinal-Collegium  im  einzelnen  Falle  Anleitung

wuthverdächtiger  Thiere  betreffend  (Reg  Blatt  S.  401),  insbesondere  die  Ss.  17—19  der  Beilage
  l.  und  §.  29  der  Beilage  lI.,  und

vom  16.  Januar  1846,  über  die  Maßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Rotz=  und  Wurmkrankheiten
unter  den  Pferden  (Reg.  Blatt  S.  43),  namentlich  S.  11.
        <pb n="58" />
        56

geben,  unter  welchen  besonderen  Vorsichtsmaßregeln  die  gefallenen  Thiere  beseitigt,  verscharrt
oder  in  Leimsiedereien  und  chemische  Fabriken  zu  rascher  Verarbeitung  gebracht  werden  sollen.
S.  19.

Der  Transport  von  todten  Thieren  und  ThBiertheilen  auf  den  Wasenplatz,  auf  den
Privatgrund,  wie  in  gewerbliche  Anstalten,  hat  mit  möglichster  Vermeidung  bewohnter
Orte,  mit  einem  keine  Feuchtigkeit  durchlassenden,  gebörig  beveckten  Fuhrwerke  zu  gescheben;
kleinere  Thiere  können  in  Säcken,  bedeckten  Körben  und  dergleichen  fortgeschafft  werden.

Bei  Thieren,  die  mit  gefährlicheren  ansteckenden  Krankheiten  behaftet  waren  (Sg.  0
und  15),  ist  biebei  die  möglichste  Sorgfalt  darauf  zu  verwenden,  daß  weder  durch  Verunreinigung
  der  Wege,  auf  welchen  der  Transport  stattfindet,  noch  auf  andere  Weise  Veranlassung
  zur  Uebertragung  des  Ansteckungsstoffes  auf  Menschen  oder  Thiere  gegeben  werde.

20.

Die  Gräber  für  die  zu  verscharrenden  Thiere  und  Thiertheile  müssen  von  Wohngebäuden,
  Stallungen,  Brunnen,  Quellen  und  Wasserleitungen  gehörig  entfernt  und  so  tief  seyn,
vaß  sie  nicht  von  Hunden,  Schweinen  oder  Wild  ausgegraben  werden  können,  und  der
Fäulnißprozeß  auf  die  Umgebung  nicht  nachtheilig  einwirkt;  insbesondere  muß  über  den
eingegrabenen  größeren  Thieren  und  Thiertheilen  eine  Erddecke  von  mindestens  dreie  Fuß
angebracht  und  diese  muß  festgestampft  und  eben  gemacht  seyn.

Ueberdieß  müssen  die  Leichen  von  Thieren,  die  an  einer  der  in  F.  11  genannten  ansteckenden
  Krankheiten  gelitten  baben,  vor  Allem  mit  Kalk  bestreut  oder  durch  ein  anderes
chemisches  Mittel  so  behandelt  werden,  daß  die  bei  der  Fäulniß  sich  entwickelnden  Stoffe
gleichfalls  chemisch  gebunden  und  zugleich  die  thierischen  Ueberreste  zu  einer  Benützung  für
sonstige  Zwecke  untauglich  werden.  Erst  alsdann  sind  die  Gruben  mit  Erde  aufzufüllen
und  mit  Dornen  zu  verwahren.

Ueber  die  Beschaffenheit  der  Wasenplätze  vergl.  §.  22.

8.  21.

Insoweit  der  Eigenthümer  seine  gefallenen  oder  getödteten  Thiere  selbst  zu  verwenden
oder  vorschriftsmäßig  zu  beseitigen  nicht  im  Falle  ist,  tritt  die  polizeiliche  Fürsorge  der
Gemeinde  ein.

Zu  diesem  Zwecke  hat  sie  dafür  zu  sorgen,  vaß  ein  dem  allgemeinen  Gebrauch  der
Gemeinde  dienender  Wasenplatz  mit  den  erforderlichen  Einrichtungen  vorhanden  sei.  Sie
kann  sich  auch  zu  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  mit  Privaten  oder  mit  benachbarten  Gemeinden,
  vorbehältlich  der  Genehmigung  des  ihr  vorgesetzten  Oberamts,  verständigen.
        <pb n="59" />
        57

g.  22.

Die  zur  Zerlegung,  zum  Abledern  und  Vergraben  von  Thierleichen  bestimmten  Wasenplaͤtze
  muͤssen  den  hiezu  erforderlichen  Raum  und  eine  Bodenbeschaffenheit  haben,  welche
das  Aufwerfen  tiefer  Gruben  gestattet.

Sie  sind  abgelegen  von  Wohnungen,  Viehställen,  Straßen,  Brunnen,  Quellen  und
Wasserleitungen,  auch,  wenn  möglich,  entfernt  von  Waiden,  mit  Rücksicht  auf  die  herrschende
Windrichtung  und  auf  den  Fall  des  Wassers,  mit  thunlichster  Beseitigung  sampfigen  Terrains
  zu  wählen  und,  wo  besondere  Umstände  dieß  als  erforderlich  erscheinen  lassen,  durch
Einfriedigung  gegen  das  Auswühlen  der  Thierleichen  durch  Schweine  oder  Wild,  sowie
gegen  beimliches  Ausgraben  thierischer  Ueberreste  zu  sichern.

Den  zur  Zerlegung  und  Einscharrung  von  tbierischen  Ueberresten  verwendeten  Theil
des  Wasenplatzes  anzusäen,  anzupflanzen,  abwaiden  zu  lassen,  oder  zu  anderen  Zwecken  als
zum  Abledern  und  Verscharren  todter  Thiere  zu  benützen,  ist  verboten;  es  kann  jevoch
unter  Aufsicht  der  Ortspolizei  die  Verwendung  der  Wasenplätze  zur  Compostdüngerbereitung
  gestattet  werden.

g.  23.

Wenn  ein  neuer  Wasenplatz  errichtet  werden  soll,  so  sind  die  Vorschriften  der  Ministerialverfügung
  vom  9.  April  1863,  betreffend  die  Errichtung  von  Wasserwerken  und  lästigen
Anlagen  (Reg.  Blatt  S.  12)  zu  beobachten.

g.  24.

Die  Besorgung  des  Wasenplatzes  liegt  dem  von  der  Gemeinde  oder  von  den  Gemein-=den
  aufzustellenden  Wasenmeister  ob.

Bei  der  Wahl  desselben  baben  sich  die  Gemeindevorsteher  von  der  Tüchtigkeit  des  Bewerbers
  zu  diesen  Geschäften,  insbesondere  seiner  Fertigkeit  in  Vornahme  von  Thiersektionen
  und  seiner  Bekanntschaft  mit  den  äußeren  Kennzeichen  ansteckender  Thierkrankhbeiten  zu
vergewissern.  Thierärzten  ist,  wenn  immer  thunlich,  biebei  der  Vorzug  zu  geben.

Der  Wasenmeister  wird  durch  den  Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Markung
  der  Wasenplatz  liegt,  mittelst  Handgelübves  verpflichtet  und  kann  zu  jeder  Zeit  wieder
entlassen  werden.  (§.  44  des  Verwaltungsedikts  vom  1.  März  1822.)

8.  25.

Der  Wasenmeister  ist  verpflichtet,  auf  das  Verlangen  der  Eigenthümer  oder  auf
Weisung  der  Ortspolizeibehörde  die  abgängigen  Thiere  zu  tödten,  die  getövteten  oder  gefallenen
  Thiere  abzuholen,  zu  zerlegen,  abzuledern  und  einzugraben.
        <pb n="60" />
        58

Bei  Thieren,  welche  an  einer  ansteckenden  Krankbeit  gelitten  haben,  muß  er  wo  möglich
  vor  der  Verscharrung  hievon  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  erstatten,  falls  der  Eigenthümer
  eine  solche  nicht  schon  erstattet  hat.

Etwaige  Pflichtverletzungen  oder  Versäumnisse  der  Eigenthümer  bei  Beseitigung  abgängiger
  Hausthiere  sind  von  ihm  zur  alsbaldigen  Kenntniß  der  Ortsbehörden  zu  bringen.
P  26.

Der  Wasenmeister  wird  für  seine  Verrichtungen  von  den  betreffenden  Thierbesitzern
und,  wenn  diese  nicht  auszumitteln  sind,  aus  der  Gemeindekasse  belohnt.  Die  Gebühren
für  die  einzelnen  Verrichtungen  werden  von  der  Ortsbehörde  zum  Voraus  festgestellt.

Außerdem  darf  derselbe  die  von  dem  Thpierbesitzer  nicht  in  Anspruch  genommenen  tpierischen
  Ueberreste,  soweit  dieß  überhaupt  zulässig  ist,  für  sich  verwenden  und  verwerthen.

Bei  Regelung  der  Wasenmeistergebühren  sind  insbesondere  folgende  Verrichtungen  in
Betracht  zu  ziehen:

das  Täödten  größerer  und  kleinerer  Thiere,

der  Transport  der  Thierleichen,  mit  Unterscheidung,  ob  vieselben  wegen  ihres  Gewichts

gefahren  werden  müssen  oder  getragen  werden  können,

das  Abledern  größerer  und  kleinerer  Hausthiere,

das  Graben,  Einlegen  und  Decken  von  Thiergräbern  und  das  Verlochen  von  Eingeweiden;


biebei  sind  die  Gebühren  verschieden  festzusetzen,  je  nachdem  es  sich  von  Verrichtungen  an
Thieren  handelt,  welche  an  ansteckenden  Krankheiten  gelitten  haben,  oder  nicht;  für  den
Transport  ist  die  Gebühr  nach  Wegstunden  zu  bemessen,  im  Uebrigen  sind  die  Gebühren
nach  der  Zahl  der  Viehstücke  mit  Unterscheidung  größerer  und  kleinerer  Thiere  zu  regeln,
doch  kann  auch  für  die  Beseitigung  und  das  Abledern  mehrerer  Stücke  zu  gleicher  Zeit
und  an  demselben  Maatze  ein  nach  der  Dauer  der  Verrichtung  zu  bemessendes  Taggeld  bestimmt
  werden.
g.  27.

Die  Uebertretung  vorstehender  Vorschriften  wird,  insoweit  nicht  die  Bestimmungen  des
Art.  389,  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs  vom  1.  März  1839  und  vie  Art.  41,  42  und  104
des  Polzzeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839  Anwendung  finden,  nach  Maßgabe  des  Art.  1
dieses  Gesetzes  bestraft.

Stuttgart  den  11.  Mai  1864.  Linden.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="61" />
        59

9.
Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

6  Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  27.  Mai  1864.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  allgemeinen  deutschen
Wechselordnung.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  Lon  Württemberg.

Im  Hinblick  auf  vie  über  die  gleichmäßige  Einführung  einiger  Nachtragsbestimmungen
zu  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  getroffene  Verständigung  zwischen  den  veutschen
  Bundesstaaten,  in  welchen  die  Wechselordnung  gesetzliche  Gültigkeit  hat,  verordnen
und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

I.  Abänvdernde  Bestimmungen  zu  ver  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung.

An  die  Stelle  ver  Art.  2,  4,  7,  18,  20,  30  und  99  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung
  treten  die  nachfolgenden  Bestimmungen:

Art.  2.

Der  Wechselschuldner  haftet  für  die  Erfüllung  der  übernommenen  Wechsel-Verbindlichkeit
  mit  seiner  Person  und  seinem  Vermögen.  Dem  Wechselgläubiger  ist  gestattet,
neben  der  Execution  gegen  die  Person  seines  Schuloners  gleichzeitig  die
Execution  in  dessen  Vermögen  zu  suchen.  Jevoch  ist  ver  Wechselarrest  nicht  zulässig:
        <pb n="62" />
        60

1)  gegen  die  Erben  eines  Wechselschuloners;
2)  aus  Wechsel-Erklärungen,  welche  für  Corporationen  oder  andere  juristische  Personen,

3)

für  Aktiengesellschaften  over  in  Angelegenheiten  solcher  Personen,  welche  zu  eigener
Vermögensverwaltung  unfähig  sind,  von  den  Vertretern  derselben  ausgestellt  werden;
gegen  Frauen,  wenn  sie  nicht  Handel  oder  ein  anderes  Gewerbe  treiben.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Vollstreckung  des  Wechselarrestes
  auch  noch  auszuschließen:

a)  gegen  die  Mitglieder  der  Stände-Versammlungen  während  der
Dauer  der  letzteren;

b)  gegen  Offiziere  und  Soldaten,  Auditeure,  Militärärzte  und  sonstige
Militärbeamte,  so  lange  sie  sich  im  activen  Dienste  befinden;

c)  gegen  Civilstaatsdiener  im  activen  Dienste;

d)  gegen  ordinirte  Geistliche;

e)  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft,  sowie  alle  übrigen  auf
dem  Schiffe  angestellten  Personen,  wenn  das  Seeschiff  zum  Abgeben
fertig  (segelfertig)  ist;

fl)  wenn  über  das  Vermögen  ves  Schuldners  der  Concurs  eröffnet,  oder
der  Schuldner  zur  Güterabtretung  zugelassen  worden  ist,  wegen  der
früher  entstandenen  Forderungen,  und

8)  wenn  der  Schuldarrest  wenigstens  ein  Jahr  hinourch  vollstreckt  worden
  ist,  wegen  der  früheren  Forderungen  desjenigen  Gläubigers,
welcher  den  Arrest  beantragt  bat,  sofern  derselbe  nicht  nachweist,
daß  dem  Schuldner  Befriedigungsmittel  zu  Gebote  stehen.

Art.  4.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels  sind:

1)

2)
3)

4

—

die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als  Wechsel,  oder,  wenn  der
Wechsel  in  einer  fremden  Sprache  ausgestellt  ist,  ein  jener  Bezeichnung  entsprechender
  Ausdruck  in  der  fremden  Sprache;
die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;
der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an  deren  Ordre  gezahlt
werden  soll  (des  Remittenten);  ,
die  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll;  die  Zablungszeit  kann  für
die  gesammte  Geldsumme  nur  eine  und  dieselbe  seyn  und  nur  festgesetzt  werden:
auf  einen  bestimmten  Tag,
auf  Sicht  (Vorzeigung,  a  vista  etc.)  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht,
        <pb n="63" />
        61

auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  dem  Tage  der  Ausstellung  (nach  dato),  auf  eine
Messe  oder  einen  Markt  (Meß=  oder  Marktwechsel);  4

5)  die  Unterschrift  des  Ausstellers  (Trassanten)  mit  seinem  Namen  oder  seiner  Firma;

6)  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der  Ausstellung;

7)  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  welche  die  Zahlung  leisten  soll  (des  Bezogenen
  oder  Trassaten);

8)  die  Angabe  des  Ortes,  wo  die  Zahlung  geschehen  soll;  der  bei  dem  Namen  oder
der  Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort  gilt  für  den  Wechsel,  insofern  nicht  ein
eigener  Zahlungsort  angegeben  ist,  als  Zahlungsort  und  zugleich  als  Wohnort  des
Bezogenen.

Art.  7.

Aus  einer  Schrift,  welcher  eines  der  wesentlichen  Erfordernisse  eines  Wechsels  (Art.  4)
feblt,  entsteht  keine  wechselmäßige  Verbindlichkeit.  Auch  haben  die  auf  eine  solche  Schrift
gesetzten  Erklärungen  (Indossament,  Accept,  Aval)  keine  Wechselkraft.  Das  in  einem
Wechsel  enthaltene  Zinsversprechen  gilt  als  nicht  geschrieben.

Art.  18.

Der  Inhaber  eines  Wechsels  ist  berechtigt,  den  Wechsel  dem  Bezogenen  sofort  zur
Annahme  zu  präsentiren  und  in  Ermangelung  der  Annahme  Protest  erbeben  zu  lassen.  Eine
entgegenstebenve  Uebereinkunft  hat  keine  wechselrechtliche  Wirkung.

Nur  bei  Meß=  oder  Marktwechseln  findet  eine  Ausnahme  dahin  Statt,  daß  solche
Wechsel  erst  in  der  an  dem  Meß=  oder  Marktorte  gesetzlich  bestimmten  Präsentationszeit
zur  Annahme  präsentirt  und  in  Ermangelung  derselben  protestirt  werden  können.

Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  ermächtigt  zur  Präsentation  des  Wechsels  und  zur
Erhebung  des  Protestes  Mangels  Annahme.

·  «  Art.  29.

Ist  ein  Wechsel  ganz  oder  theilweise  angenommen  worden,  so  kann  in  Betreff  der
acceptirten  Summe  Sicherheit  nur  gefordert  werden:

1)  wenn  über  das  Vermögen  des  Acceptanten  der  Concurs  (Debitverfahren,  Falliment)
eröffnet  worden  ist,  over  der  Acceptant  auch  nur  seine  Zahlungen  eingestellt  hat;

2)  wenn  nach  Ausstellung  des  Wechsels  eine  Exrecution  in  das  Vermögen  des  Acceptanten
  fruchtlos  ausgefallen,  oder  wider  denselben  wegen  Erfüllung  einer  Zahlungsverbindlichkeit
  die  Vollstreckung  des  Personalarrestes  verfügt  worden  ist.

Wenn  in  viesen  Fällen  die  Sicherheit  von  dem  Acceptanten  nicht  geleistet  und  dieserbalb
  Protest  gegen  denselben  erhoben  wird,  auch  von  den  auf  dem  Wechsel  etwa  benannten
Nothadressen  die  Annahme  nach  Ausweis  des  Protestes  nicht  zu  erhalten  ist,  so  kann  der
Inhaber  des  Wechsels  und  jeder  Indossatar  gegen  Auslieferung  des  Protestes  von  seinen
Vormännern  Sicherstellung  fordern  (Art.  25—28).
        <pb n="64" />
        62

Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  vertritt  die  Stelle  einer  Vollmacht,  in  den  Nr.  1  und
2  genannten  Fällen  von  dem  Acceptanten  Sicherheitsbestellung  zu  fordern,  und  wenn  solche
nicht  zu  erhalten  ist,  Protest  erheben  zu  lassen.

Der  Wechselinhaber  ist  berechtigt,  in  den  Nr.  1  und  2  genannten  Fällen  auch
von  dem  Acceptanten  im  Wege  des  Wechselprozesses  Sicherheitsbestellung  zu

fordern.
Art.  30.

Ist  in  vem  Wechsel  ein  bestimmter  Tag  als  Zahlungstag  bezeichnet,  so  tritt  vdie  Verfallzeit
  an  viesem  Tage  ein.  ·

Ist  die  Zahlungszeit  auf  die  Mitte  eines  Monats  gesetzt  worden,  so  ist  der  Wechsel
am  15.  dieses  Monats  faͤllig.

Ist  die  Zahlungszeit  auf  Anfang  oder  ist  sie  auf  Ende  eines  Monats  gesetzt
worden,  so  ist  darunter  der  erste  oder  der  letzte  Tag  des  Monats  zu  verstehen.
Art.  99.

Eigene  domieilirte  Wechsel  sind  dem  Domiciliaten  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  benannt
ist,  dem  Aussteller  selbst  an  demjenigen  Orte,  wohin  der  Wechsel  vomieilirt  ist,  zur  Zahlung
  zu  präsentiren,  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  vort  zu  protestiren.

Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  beim  Domiciliaten  verabsäumt,  so  gebt  dadurch
der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Aussteller  und  vie  Indossanten  verloren.

Bei  nicht  vomieilirten  eigenen  Wechseln  bedarf  es  zur  Erbaltung  des
Wechselrechts  gegen  den  Aussteller  weder  der  Präsentation  am  Zahlungstage,
noch  der  Erhebung  eines  Protestes.

II.  Einfübrungs-Bestimmung.

Bezüglich  der  Fälle,  in  welchen  nach  ver  vorstehenden  Bestimmung  des  Art.  2,  Abs.  3
der  Wechselordnung  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten  ist,  die  Vollstreckung  des  Wechselarrestes
  auszuschließen,  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  §.  184  ver  Verfassungs-Urkunde,
  des  Art.  2  des  Einfährungsgesetzes  vom  6.  Mai  1849  (Reg.  Blatt  S.  126),  und
der  Wechselordnung  vom  24.  März  1759,  Cap.  VII.,  §.  7,  und  §.  3,  Satz  2.

Die  Bestimmung  ver  Wechselordnung  vom  24.  März  1759,  Cap.  VII.,  S.  ö  ist  aufgehoben.

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  18.  Mai  1864.

Wilhelm.
Der  Justiz-Minister:

Wächter-Spittler.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="65" />
        Regierungs--Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  15.  Juni  1864.

Jum

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  polizelliche  Aufsicht  über  den
Verkehr  mit  Brod  in  Gemeinden,  in  welchen  keine  Brodtage  besteht.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Mägdeanstalt  in  Stuttgart.  —  Verfügung,  betreffend  die  Dienstcautionen  der  Oberamtspfleger,  sowie
der  Gemeinde=  und  Stiftungsrechner.  —  Verfügung,  betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  Juli  1864  an.

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Aufsicht  über  den  Verkehr  mit  Brod  in  Gemeinden,  in  welchen
keine  Brodtare  besteht.

Nachdem  in  einer  größeren  Zahl  von  Gemeinden  des  Landes  die  obrigkeitliche  Feststellung
  einer  Brortare  zur  Zeit  aufgehört  hat,  wird  für  solche  Gemeinden  auf  die  Dauer
der  Aufhebung  der  Brodtaxe  an  der  Stelle  der  Vorschriften  in  Ziff.  1,  2,  3  und  4  der
Verfügung  vom  12.  Jannar  1854,  betreffend  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  den  Verkebr  mit
Brod  (Reg.  Blatt  S.  7)  Nachstehendes  verfügt:

1)  Jeder  Bäcker  und  Brodhändler  ist  verbunden,  den  jeweiligen  Preis  desjenigen
Brodes,  welches  nach  dem  Gewichte  verkauft  wird,  an  dem  Verkaufslokale  auf  eine  in
die  Augen  fallende  Weise  anzuzeichnen.
        <pb n="66" />
        64

Auf  gleiche  Weise  ist  das  jeweilige  Gewicht  des  kleinen  Brodes  (der  Wecken),  welches
  zu  gleich  bleibendem  Preise  verkauft  wird,  anzuschreiben.

2))  Ebenso  ist  jeder  Bäcker  und  Brodhändler  gehalten,  den  Preis  des  Brodes  und
das  Gewicht  der  Wecken,  sowie  jede  Aenderung  hierin  vor  deren  Vornahme  der  Ortspolizeibebörde
  schriftlich  anzuzeigen.

Die  Ortepolizeibehörde  hat  diese  Anzeigen  zu  sammeln  und  geordnet  aufzubewahren.

3)  Der  von  einem  Bäcker  oder  Brodhändler  angeschriebene  Preis  seiner  Waare,  beziehungsweise
  das  angeschriebene  Gewicht  bleibt  so  lange  in  Gültigkeit,  bis  von  demselben
eine  Aenderung  angezeigt  und  angeschrieben  ist;  es  darf  jedoch  die  am  Morgen  eines
Tages  angeschriebene  Festsetzung  im  Laufe  desselben  Tages  nicht  geändert  werden.

4)  Verfehlungen  der  Bäcker  und  Brorhändler  gegen  die  in  Ziff.  1  bis  3  ertheilten
Vorschriften  sind  nach  Maaßgabe  des  Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober  1839
(Reg.  Blatt  S.  611)  zu  bestrafen.

5)  Die  Bäcker  und  Brophändler  sind  verpflichtet,  das  Gewicht  des  in  Ziff.  1  bezeichneten
  Broves  voll  und  ohne  Abzug  eines  Abmangels  zu  gewähren  und  es  treten  für
sie  die  allgemeinen  Vorschriften  der  Art.  78  und  79  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Oktober
1839  in  allen  Beziehungen  in  Kraft").

*)  Anmerkung.
Die  Artikel  78  und  79  des  Polizeistrafgesetzes  lauten:
Art.  78.

Wer  im  öffentlichen  Verkehre  durch  Anwendung  eines  unrichtigen  Maabes  oder  Gewichtes,  oder
durch  unrichtige  oder  unterlassene  Anwendung  des  vorgeschriebenen  Maaßes  oder  Gewichtes  sich  einer
Verkürzung  Anderer  aus  Fahrlähigkeit  schuldig  macht,  ist  mit  Arrest  bis  zu  acht  Tagen,  oder
Geldbuße  bis  zu  fünfzehen  Gulden  zu  bestrafen.

War  indessen  ein  solches  unrichtiges  Maaß  oder  Gewicht  mit  der  vorgeschriebenen  obrigkeitlichen
Bezeichnung  versehen,  so  hat  dessen  Anwendung  für  den  Urheber,  wofern  derselbe  hinsichtlich  der  Unrichtigkeit
  auf  entschuldbare  Weise  in  Unwissenheit  sich  befand,  keine  Strafe  zur  Folge;  dagegen  wird  das
unrichtige  Maaß  oder  Gewicht  entweder  bis  zu  der  auf  Kosten  des  Inhabers  vorgenommenen  Berichtigung
  außer  Gebrauch  gesetzt,  oder,  wenn  diese  nicht  möglich  ist,  zerstört.

Dem  Inhaber  bleibt  wegen  des  ihm  hieraus  erwachsenden  Schadens  der  Regreß  an  das  Pfechtamt
oder  an  seinen  Verkäufer  vorbehalten.

Art.  79.

Geldstrafe  bis  zu  zehen  Gulden  hat  zu  erlegen,  wer  im  öffentlichen  Verkehre  sich  eines

zwar  richtigen,  aber  nicht  mit  der  vorschriftgemäßen  Bezeichnung  versehenen  Maaßes  oder  Gewichts  be-
        <pb n="67" />
        65

6)  Eine  polizeiliche  Controle  des  Gewichts  der  Bäckerwaaren  findet  vor  deren  Verkauf
  nicht  Statt,  dagegen  ist  das  Gewicht  des  verkauften  Brodes  von  den  Polizeibehörden
  durch  öftere  Brodwägungen  nach  Maaßgabe  der  Vorschrift  des  §.  46  der  Maaßordnung
  vom  30.  November  1806  (Reg.  Blatt  S.  135)  zu  controliren.

7)  Vorstebende  Bestimmungen  finden  nicht  Anwendung  auf  solche  Bäskereiwaaren,
welche  ohne  Bestimmung  des  Gewichte  verkauft  werden.

Im  Uebrigen  bleiben  die  Vorschriften  der  Ziff.  5,  6  und  7  der  Verfügung  vom
12.  Januar  1854  auch  für  solche  Gemeinden,  in  welchen  eine  obrigkeitlich  festgestellte  Brodtaxe
  nicht  besteht,  fernerhin  in  Kraft.

Stuttgart  den  24.  Mai  1864.  Linden.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mägdeanstalt  in  Stuttgart.

Nachdem  der  K.  Ministerialrath  vermöge  Entschließung  vom  24.  d.  M.  der  Mägdeanstalt
  in  Stuttgart  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten,  unter  dem  Vorbehalt  der  Rechte
Dritter,  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  verliehen  bat,  so  wird  dieses  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  26.  Mai  1864.  Linden.

c)  Verfügung,  betreffend  die  Dienstcautionen  der  Oberamtspfleger,  sowie  der  Gemeinde=  und
Stiftungerechner.

Nachdem  die  Erfabrung  gezeigt  bat,  daß  für  die  von  den  Oberamtspflegern,  sowie
von  den  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnern  aug  zustellenden  Cautionsurkunden  verschiedenartige
  Formulare  benützt  werden,  so  hat  sich  das  Ministerium  veranlaßt  gesehen,  bebufs
ver  Herbeiführung  einer  gleichmäßigen  Behandlungsweise,  sowie  der  möglichsten  Sicherstellung
  der  betreffenden  Corporationen  und  Stiftungen  besondere  Formulare  für  ven  obengedachten
  Zweck  entwerfen  zu  lassen,  und  will  nunmehr  in  Beziehung  hierauf  Folgendes
verfügt  haben:

 

dient;  wer  bei  dem  Verkaufe  von  Gegenständen,  welche  nach  dem  Maaße  oder  Gewichte  bezahlt  werden,
den  Abnehmern  die  Abmessung  oder  Abwägung  verweigert,  oder  Sachen,  bei  deren  Absatz  der  Gebrauch
des  Gewichtes  polizeilich  angeordnet  ist,  eigenmächtig  nach  dem  Maaße  verkauft.

Die  ungepfechteten  Maaße  oder  Gewichte  werden  dem  Inhaber  bis  zu  der  auf  dessen  Kosten  zu
bewirkenden  Pfechtung  weggenommen,  oder,  wenn  diese  nicht  möglich  ist,  zerstört.
        <pb n="68" />
        8.  1.

Die  Cautions-Urkunden  der  Oberamtspfleger,  sowie  der  Gemeinde=  und  Stiftungsrechner
  (und  zwar  auch  derjenigen  Stiftungsrechner,  welche  der  Aufsicht  der  Gemeinde-Stiftungsräthe
  nicht  untergeordnet  sind,  vergl.  den  Circular-Erlaß  vom  29.  December  1828
im  ersten  Ergänzungsband  zum  Reg.Blatt  S.  217)  sind  künftig  nach  den  der  gegenwärtigen
  Verfügung  beigedruckten  neun  Formularien  auszustellen.

S.  2.

Bei  der  Cautionsleistung  solcher  Gemeinde=  und  Stiftungsrechner,  welche  nicht  auf
Lebensdauer  angestellt  sind  (vergl.  Verwaltungs-Epikt  §.  124  und  Art.  22  des  Gesetzes
vom  6.  Juli  1849)  ist  in  den  Formularien  I.  bis  VI.  und  VIII.,  unmittelbar  vor  den
Unterschriften  des  Rechners  und  seiner  Ehefrau  (beziehungsweise  des  dritten  Intercedenten
und  seiner  Gattin,  oder  der  Bürgen),  ein  Satz  des  Inhalts  einzuschalten:

„daß  die  geleistete  Caution  auch  dann  ihre  fortdauernde  Wirkung  haben  soll,
„wenn  die  vorläufig  auf  den  Zeitraum  v0voo  Jahren  erfolgte  Anstellung
„des  Rechners  später,  sei  es  ausdrücklich  over  stillschweigend,  auf  eine  weitere
„Reihe  von  Jahren  oder  auf  Lebensdauer  erstreckt  werden  sollte.“

Ein  gleicher  Zusatz  ist  ven  Formularien  IV.  bis  IX.  ver  daselbst  vorgesehenen
besonderen  Erklärung  der  Ehefrau  des  Rechners  unmmittelbar  vor  deren  Unterschrift,
nach  den  Worten:

„um  die  ganze  Forderung  belangen  will“
anzufügen.
8.  3.

Wenn  die  Caution  eines  solchen  nicht  lebenslänglich  angestellten  Rechners  (8.  2)
mittelst  Bestellung  von  Unterpfändern  geleistet  wird,  (Formular  I.  und  IV.),  so  ist
die  fortdauernde  Wirksamkeit  der  Pfandbestellung  für  den  Fall,  daß  ver  Rechner  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  auf  eine  weitere  Reihe  von  Jahren  oder  auf  Lebensdauer
angestellt  werden  sollte,  auch  im  Unterpfandsbuche  vorzumerken.

K.  4.
Wenn  demselben  Rechner  mehrere  unter  sich  in  keinem  Zusammenhang  stehende  Verwaltungen

  anvertraut  sind,  so  hat  er  in  der  Regel  für  jeve  derselben  eine  besondere
Cautionsurkunde  ausgustellen.
        <pb n="69" />
        67

Wo  die  im  Verwaltungs-Evikt  §.  125  bezeichnete  Ausnahme  eintritt,  hat  die  Kreisregierung
  im  einzelnen  Falle  hinsichtlich  der  Cautionsleistung  des  Geeignete  anzuordnen.

S.  5.

Die  Mitverpflichtung  der  Ehefrauen  sowohl  der  Rechner  selbst,  als  dritter  Intercedenten
hat  regelmäßig  auch  in  denjenigen  Fällen  zu  erfolgen,  da  zwischen  den  betreffenden  Ehegatten
  allgemeine  Gütergemeinschaft  Statt  findet.

S.  6.

Im  Uebrigen  verbleibt  es  auch  künftig  bei  dem  Inhalte  der  Ministerial-Verfügungen
vom  8.  Juli  1828  (Reg.  Blatt  S.  604)  und  vom  13.  December  1849  (Reg.  Blatt  S.  769).

Die  Kreisregierungen  und  Oberämter  haben  für  die  genaue  Befolgung  der  vorstehenven
  Bestimmungen  zu  sorgen.

Stuttgart  den  27.  Mai  1864.
Linden.
        <pb n="70" />
        68
I.  Formnlar.

Oberamt
Gemeinde

Cautions-Mrkunde
des  .
mittelst  Verpfändung  eigener  *

Nachdem  mir  die  Stelle  eines

zuu
mit  der  Verpflichtung  übertragen  n  worden  in,  daß  ih  für  auss,  was  #  wegen  veeser
Verwaltung  an  Rest  oder  auf  irgend  eine  Weise  durch  mangelhafte  Amts=  oder  Kassenführung
  schuldig  werden  würde,  eine  Dienstcaution  von  —1

—:  Gulden
mit  meiner  Gattin  einlegen  soll:  so  setzen  wir  folgende  Liegenschaften  zu  öffentlichen  Unterpfändern
  ein,  nämlich:

Demgemäß  soll  dde  fbefugt  seyn,  wegen  aller  liquiden  Forderungen,
welche  sie  an  mich,  den  Ehemann,  wegen  meiner  Amts=  und  Kassen-Verwaltung  von  deren
Uebernahme  an  zu  machen  haben  möchte,  diese  Pfänder  anzugreifen  und  sich  davon  um  Hauptsumme,
  Zinsen  und  Kosten  bis  zum  vollen  Betrage  der  Cautions-Summe  bezabt  zu  machen.
Zugleich  verbinde  ich,  die  mitunterzeichnete  Ehefrau  »
mich  noch  besonders,  für  alle  aus  der  Verwaltung  meines  Ehemannes  von  veren  Ucber—
nahme  an  herrührenden  Forderungen  der  .  .  .  auch  wenn  dieselben  die  oben  bestimmte
  Cautionssumme  oder  den  Werth  der  bestellten  Unterpfänder  übersteigen  sollten,  als
Hauptschuldnerin  mit  der  Wirkung  zu  haften,  daß  es  in  der  Wahl  der
stehen  solle,  welches  von  uns  dieselbe  um  die  ganze  Forderung  belangen  will.
Alles  in  Kraft  unserer  Unterschriften:
Gefertigtz  .  den  1800  und
T.  der  Ehemann:
T.  die  Ehefrau:
        <pb n="71" />
        69

Wir  unterzeichneten  Mitglieder  der  Unterpfands-Bebördee  ....
beurkunden  hiemit

1)  die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschriften;

2)  daß  die  Ehefrau  auf  die  in  der  Cautions-Urkunde  bemerkte  Weise  in  Gemäßheit
des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1828  Art.  5  sich  laut  Unterpfands-Protokoll  Seite
für  die  ganze  Schuld  verbindlich  gemacht  hat;

3)  daß  die  Caventen  als  Eigenthümer  der  vornen  beschriebenen  Güter  in  die  Güterbücher
  eingetragen  sind,  und  wir  biebei  keinen  Anstand  gefunden  haben;

4)  daß  was  die  ehelichen  Güterverhältnisse  der  vorgenannten  Ebeleute  betrifft,  dieselben


5)  daß,  soweit  wir  aus  unseren  Unterpfands=  und  Güterbüchern  ersehen  konnten,  die
vorstehenden  Güter  noch  nicht  verpfändet  sind,  und  daß  auf  denselben  auch  kein  Eigenthums-Vorbebalt
  oder  kein  anderes  die  Sicherheit  des  Gläubigers  gefährdendes  Recht
baftet;  daß

6)  der  Anschlag  ver  zu  Unterpfänvern  eingesetzten  Güter  von  uns  nach  den  laufenden
Preisen  mit  Gewissenhaftigkeit  gemacht  worden  sei;  ferner

7)  nach  den  von  uns  in  Erwägung  gezogenen  übrigen  Verhältnissen  vieser  Verpfändung
nichts  im  Wege  stebt;  daß  wir  endlich

8)  diese  Unterpfands-Bestellung  bei  versammelter  Unterpfands-Behörde  beschlossen
und  sogleich  in  unser  Unterpfandsbuch  Theil.  .  .  .  .  Blatt  ...  .  eingetragen
  haben,  wie  der  angebeftete  Auszug  aus  unserem  Pfandbuche  nachweist.

Gescheben  den  138

Unterpfands-Behörde

Bemerkungen.
1)  In  dem  Verzeichniß  der  Unterpfänder  in  der  vorliegenden  Cautions-Urkunde  muß  bei  jedem
Suücke  auch  dessen  Geldanschlag  beigefügt  werden.
2)  Sowohl  am  Schlusse  des  Cautions-Instruments,  als  in  dem  angehesteten  Pfandschein  müssen
wenigstens  fünf  Original-Unterschristen  von  Mitgliedern  der  Unterpfandsbehörde  enthalten  seyn.
        <pb n="72" />
        70
II.  Formular.

Oberamt
Gemeinde

Cantions-Urkunde

des.
mittelst  Verpfändung  eigener  württembergischer  Staats-Obligationen.

Nachdem  mir  die  Stelle  eines
mit  der  Verpflichtung  ubertragen  worden  ist,  daß  ich  für  Alles,  was  ich  wegen  dieser
Verwaltung  an  Rest  oder  auf  irgend  eine  Weise  vurch  mangelhafte  Amts=  oder  Kassen
führung  schuloig  werden  würde,  eine  Dienstcaution  von  —.4
—..  Gulden

mit  meiner  Ebegattin

einlegen  soll,  so  verpfänden  wir  hiemit  folgende  auf  meinen,  des  Rechners  Namen,  eingeschriebene
  württembergische  Staats-Obligationen,  nämlich:

Wir  übergeben  diese  Staats-Obligationen  sammt  der  Bescheinigung  der  Staatsschuldenzahlungskasse
  über  die  ihr  von  dieser  Verpfändung  gemachte  Anzeige,  der
mit  der  rechtlichen  Wirkung,  daß  dieselbe  befugt  seyn  soll,  wegen  aller  liquiden  Forderungen,
welche  sie  an  mich,  den  Ehemann,  wegen  meiner  Amts=  und  Kassenverwaltung  von  deren
Uebernahme  an  zu  machen  haben  möchte,  diese  Faustpfänder  anzugreifen  und  sich  davon
um  Hauptsumme,  Zinsen  und  Kosten  bis  zum  vollen  Betrage  der  Cautions-Summe  bezahlt
  zu  machen.

Zugleich  verbinde  ich,  die  mitunterzeichnete  Ehefrau,  mich  noch  besonders,  für  alle
aus  der  Verwaltung  meines  Ehemannes  von  deren  Uebernahme  an  herrührenve  Forderungen
der  ...  ..,auchwetmdtesedteobenbesttmmteCautconsSummeoder
den  Werib  der  bestellien  Pfänder  übersteigen  sollten,  als  Hauptschuldnerin  mit  der  Wirkung
        <pb n="73" />
        71
zu  baften,  daß  es  in  der  Wahl  dern  .  stehen  soll,  welches  von  uns
dieselbe  um  die  ganze  Forderung  belangen  will.
Alles  kraft  unserer  Unterschriften
Gefertigt  zu  .  den

..  1800  und
T.  der  Ehemann

T.  die  Ehefrau

Wir  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderaths  zu.
beurkunden  hiemit:

1)  die  Aechtheit  ver  vorstehenden  Unterschriften;

2)  daß  die  Ebefrau  gemäß  vem  Art.  5  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1828  auf  die
in  der  Cautions-Urkunde  bemerkte  Weise  laut  Gemeinderaths-Protokolls  Seite
sich  für  die  ganze  Schulo  verbinplich  gemacht  hat.
Gefertigt  zu  den  1800  und
der  Gemeinderath

Bemerkungen
1)  Es  dürfen  nur  solche  Staats-Obligationen  angenommen  werden,  welche  auf  den  Namen  des
Rechners  eingeschrieben  sind.

der  Minislerial-Verfügung  vom  8.  Juli  1828)

2)  Vorstehendes  Formular  kann  mit  geringen  Modifikationen  auch  für  den  Fall  benützt  werden,
wenn  ein  Rechner  Forderungen  an  andere  inländische  öffentliche  Kassen  als  Faustpfand  bestellt  (ck.  s.  7

2
        <pb n="74" />
        72
III.  Formular.

Oberamt
Gemeinde

Cautions-Mrkunde

mittelst  Verpfändung  eigener  unterpfändlich  versicherter  Privat-Capitalien.

Nachdem  mir  die  Stelle  eines
mit  der  Verpflichtung  übertragen  worden  ist,  daß  ich  für  Alles,  was  ich  wegen  dieser  Verwaltung
  an  Rest  over  auf  irgend  eine  Weise  durch  mangelhafte  Amts=  oder  Kassenführung
schulvig  werden  würde,  eine  Dienst-Caution  von  —1
-  Gulden

mit  meiner  Ehegattin

einlegen  soll,  so  verpfänden  wir  hiemit  die  nachfolgende  vurch  Unterpfänder  gesicherte  Aktiv-Forderung,
  nämlich:

Wir  übergeben  hiermit  zu  Bewirkung  eines  Faustpfandrechtes

a)  den  über  unsere  Forderung  ausgestellten  Pfandschein  vom

b)  einen  weiteren  Auszug  aus  dem  Unterpfandsbuchudz#.
wonach  die  gegenwärtige  Faustpfanvbestellung  bereits  daselbst  Theil
Seite..  .  UAUnter  genauer  Anmerkung  obiger  Cautionssumme  eingetragen
worden  ist  (efr.  Hauptinstruktion  zum  Pfandgesetz  §.  217)  und  emdlich

Wa)  eine  Bescheinigung  ves  ursprünglichen  Schuloners  darüber,  daß  ihm  von  gegenwärtiger
  Faustpfandbestellung  nach  Maßgabe  des  Pfanrgesetzes  Art.  248  Anzeige
gemacht  worden  sei.

Demnächst  räumen  wir  der  .  doeas  Recht  ein,  wegen  aller  liquiden

Forverungen,  welche  sie  an  mich  den  Ehemann  wegen  meiner  Amts=  und  Kassenverwaltung
        <pb n="75" />
        73

von  deren  Uebernahme  an  zu  machen  haben  möchte,  das  bestellte  Faustpfand  anzugreifen
und  sich  davon  um  Hauptsumme,  Zinsen  und  Kosten  bis  zum  vollen  Betrage  der  Cautionssumme
  bezahlt  zu  machen.

Zugleich  verbinde  ich,  die  mitunterzeichnete  Ehefrau,  mich  noch  besonders,  für  alle
aus  der  Verwaltung  meines  Ehemannes  von  deren  Uebernahme  an  berrührende  Forderungen
  der  .  „auch  wenn  viese  die  oben  bestimmte  Cautionssumme,  oder
den  Werth  der  behellen  Meänder  übersteigen  sollten,  als  Haupt-Schuldnerin  mit  der
Wirkung  zu  haften,  daß  es  in  der  Wahl  dern  tftieehen  soll,  welches  von
uns  dieselbe  um  die  ganze  Forderung  belangen  will.

Alles  kraft  unserer  Unterschriften:

Gefertigt  den  1800  und
D.  der  Ehemann:

T.  die  Ehefrau:

Wir  die  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderaths
bezeugen  hiermit:

1)  die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschriften;

2)  daß  die  Ehefrau  gemäß  vem  Artikel  5  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1828  auf  die,
in  der  Cautions-Urkunde  bemerkte  Weise  laut  Gemeinderaths-Protokolls  Seite
sich  für  die  ganze  Schuld  verbindlich  gemacht  hat.

Gefertign  den  18

Der  Gemeinderath.

Bemerkung.
Die  unter  lit.  a—c.  angeführten  Urkunden  sind  dem  Cautions-Instrumente  beizuhesten;  wobei
darauf  zu  achten  ist,  daß  der  Pfandschein  (lit.  a.)  mit  fünf  Original-Unterschriften  versehen  und  von
dem  competenten  Oberamtsgericht  beglaubigt  sei.
        <pb n="76" />
        74
IV.  Formular.

Oberamt
Gemeinde  *
Cautions  -Mrkunde
deee  ju.
für  den  .....  zu

mittelst  Verpfändung  von  Liegenschaften.
Nachdem  die  Stelle  einee  zu  ...
unter  der  Verpflichtung  übertragen  worden,  für  Alles  was  er  wegen  dieser  Verwaltung
an  Rest  oder  auf  irgend  eine  Weise  durch  mangelhafte  Amts=  oder  Kassenführung  schuldig
werden  würde,  eine  Dienst-Caution  im  Betrag  von
—:  Gulden

zu  bestellen,  der  gevachte  Rechner  aber  selbst  keine  verpfändbaren  Objecte  besitzt,  so  setzen
wir,  die  Unterzeichneten

vngnoa  uuur  dessen  Ehefrau

biermit  folgende  Liegenschaften  zu  Unterpfändern  ein,  und  zwar:

Wir  räumen  demgemäß  der  .  deas  Recht  ein,  wegen  aller  liquiven
Forderungen,  welche  sie  an  den  gevachten  Rechner  wegen  seiner  Amts=  und  Kassen-Verwaltung
  von  deren  Uebernahme  an  zu  machen  haben  möchte,  diese  Pfänder  anzugreifen
und  sich  davon  um  Hauptsumme,  Zinsen  und  Kosten  bis  zum  vollen  Betrage  der  Cautionssumme
  bezablt  zu  machen.

Zugleich  bestätige  ich  die  mitunterzeichnete  Ebefrau  des  Intercedenten  hiermit  ausdrücklich,
  daß  diese  Verpfändung  mit  meiner  Einwilligung  erfolgt.

„In  Kraft  unserer  Unterschriften
Gefertigtn  den  13500  und
T.  der  Ehemann:
T.  die  Ehefrau:
        <pb n="77" />
        75

Wir  vie  unterzeichneten  Mitglieder  der  Unterpfandsbehörde  37  ..
beurkunden  hiermit:  «

1)  Die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschriften;

2)  daß  vie  Ehefrau  laut  Unterpfands-Prozokolls  Seiee..  in  Gemäßbeit
des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1828,  Artikel  5  in  vie  Verpfändung  ver  oben  bezeichneten
Grunostücke  für  den  eingewilligt  hat;

3)  daß  die  Caventen  als  Eigenthümer  der  vornen  beschriebenen  Güter  ein  die  Güterbücher
  eingetragen  sind,  und  wir  hiebei  keinen  Anstand  gefunden  haben;

4)  daß,  was  vie  15  Güterverhältnisse  der  vorgenannten  Eheleute  betrifft,  dieselben
  .  *

5)  raß,  soweit  wir  aus  unseren  Unterpfanos.  und  Güterbüchemn  erseben  konnten,  die
vorstehenden  Güter  noch  nicht  verpfändet  sind,  und  daß  auf  denselben  auch  kein  Eigenthumsvorbehalt
  oder  kein  anderes  die  Sicherheit  des  Gläubigers  gefährdendes  Recht  haftet;  daß

6)  der  Anschlag  der  zu  Unterpfändern  eingesetzten  Güter  von  uns  nach  den  laufenden
  Preisen  mit  Gewissenhaftigkeit  gemacht  worden  sei;  ferner

7)  nach  den  von  uns  in  Erwägung  gezogenen  übrigen  Verhältnissen  dieser  Verpfänvung
  nichts  im  Wege  steht;  daß  wir  emdlich

8)  diese  Unterpfands-Bestellung  bei  versammelter  Unterpfandsbehörde  beschlossen  und
sogleich  in  unser  Unterpfandsbuch  Theil.  .  .  .  Blatt  .  .  .  eingetragen  haben,
wie  der  angeheftete  Auszug  aus  unserem  Pfandbuche  nachweist.

Gegeben  zzau..  .  den  1300

«  Die  Unterpfandsbehörde

Sodann  verpflichte  ich,  die  unterzeichnete  Ehefrau  des  Rechners  mich  noch  besonders,
für  alle  aus  der  Verwaltung  meines  Ebemannes  von  deren  Uebernahme  an  herrührenden
Forderungen  der  ......-s»
auch  wenn  dieselbe  die  oben  bepimmee  Cautionssumme  oder  den.  Werch  ver  vbesellten
Unterpfänder,  übersteigen  silten  als  E“  Schulonerin  mit  der  Wirkung  zu  haften,  daß

es  in  der  Wahl  der  sKehen  solle,  welches  von  uns  dieselbe  um  vie  ganze
Forderung  belangen  will.  "
Gegebenzdren  13900

T.  die  Ehefrau  des  Rechners
        <pb n="78" />
        76

Wir  die  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderathss
bezeugen  biermit:

Die  Aechtbeit  der  vorstehenden  Unterschrift;

2)  daß  die  Ebefrau  ddees  .  .  gemäß  dem  Gesetz  vom  21.  Mai
1828,  Art.  5  laut  Gemeinderaths-Protokoll  Seite  ..  .sichfürdieganzeSchuth
ihres  Ehemannes  verpflichtet  hat.

Geschehenz  den  1300
Der  Gemeinderath.

Bemer  kungen.

1)  Die  Beurkundung  von  Seiten  der  Unterspandsbehörde  in  der  Cautions-Urkunde,  sowie  der
anzuhestende  Auszug  aus  dem  Pfandbuche  müssen  mindestens  je  fünf  Original-Unterschriften  aufweisen;

2)  bei  dem  Verzeichniß  der  Unterpfänder  in  der  Cautions-Urkunde  ist  jedem  Stücke  auch  dessen
Geld-Anschlag  beizusügen.

3)  Wenn  ein  unverehelichtes  Frauenzimmer  für  einen  Rechner  Liegenschaften  verpfändet,  so  ist
das  Formular  in  entsprechender  Weise  zu  modificiren.
        <pb n="79" />
        77

V.  Formular.
Oberamt

Gemeinde

Cautions-Mrkunde  e  ..  ..
zu.  i  ftffür  den;
zu  -.-...
mittelst  Verpfändung  württembergischer  Staats-Obligationen.

Nachdem  die  Stelle  ines  zzu
unter  der  Verpflichtung  übertragen  worden,  für  Alles,  was  er  wegen  vieser  Verwaltung
an  Rest  oder  auf  irgend  eine  Weise  durch  mangelhafte  Amts=  oder  Kassenführung  schuldig
werden  würde,  eine  Dienst-Caution  im  Betrage  von  —:

—  Gulden
zu  bestellen,  der  gevachte  Rechner  aber  selbst  keine  verpfändbaren  Objekte  fefetd  so  verpfänden
  die  unterzeichneten  schen  Eheleute  von  ..

biermit  folgende  württembergische  Staats-Obligationen,  nämlich:

Wir  übergeben  diese  Obligationen  sammt  der  Bescheinigung  der  Staatsschuldenzahlungskasse
  über  die  ihr  von  dieser  Faustpfandbestellung  gemachte  Anzeige  der
mit  der  rechtlichen  Wirkung,  daß  dieselbe  befugt  seyn  soll,  wegen  aller  liquiden  Foroerungen,
  welche  sie  an  den  gedachten  Rechner  wegen  seiner  Amts=  und  Kassen-Verwaltung
von  deren  Uebernahme  an  zu  machen  haben  möchte,  diese  Faustpfänder  anzugreisen  und
sich  davon  um  Hauptsumme,  Zinsen  und  Kosten  bis  zum  vollen  Betrag  der  Cautionssumme
  bezahlt  zu  machen.

Zugleich  bestätige  ich,  die  Ehefrau  des  Intercedenten  hiermit  ausdrücklich,  daß  viese
Verpfändung  mit  meiner  Zustimmung  erfolgt.

Kraft  unserer  Unterschriften.

Gefertigt  zu

den  1800
T.  der  Ehemann  T.  die  Ehefrau
        <pb n="80" />
        78

Wir,  die  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderathes  za..  ...
beurkunden  hiermit

1)  die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschriften;

2)  daß  die  Ehefrau  laut  Gemeinderaths-Protokolls  Seite  ..  .  „  in  Gemäßbeit
des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1828,  Art.  5  in  die  Verin  der  oben  genannten  Staats-Obligationen
  für  den  .  .
eingewilligt  hat.

Gefertigt  zu..  dne  1800

Der  Gemeinderatb.

Sodann  verbinde  ich,  die  unterzeichnete  Ebefrau  des  Rechners,  mich  noch  besonders,
für  alle  aus  der  Verwaltung  meines  Ebemannes  von  deren  Uebernahme  an  herrührende
Forderungen  der  ..  auch  wenn  diese  die  oben  bestimmte  Cautionssumme,  oder
den  Wertb  ver  bestellten  Pfanber  übersteigen  sollten,  als  Haupt-Schuldnerin  mit  der  Wirkung
  zu  haften,  daß  es  in  der  Wahl  der  flbiaeeben  soll,  welches  von  ung
dieselbe  um  die  ganze  *  belangen  will.

Gefertigt  zu  ..  .  .  den.  1800  und

F.  die  Ehefrau  ves  Rechners.

Wir,  die  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderaths  dz  ..
beuge  biermit:

5½)  voß  die  Ehefrau  des  0—
gemäß  dem  Gesetz  vom  21.  Mai  1828.  Art.  5  laut  OemeinscFaths-  Protekolls  Seite

sich  für  die  ganze  Schuld  bres  Ehemann-  .  verpflichtet  hat.
Gescheben  zu  ...  .  .  den  ..  .  .  .  1800
*  Der  Gemeinderath.

Bemerkungen.

1)  Es  dürfen  nur  solche  württembergisce  Staats-  Obligationen  angenommen  werden,  welche  auf
den  Namen  des  Intercedenten  eingeschrieben  sind.

Dieses  Formular  kann  mit  geringen  Abänderungen  auch  für  den  Fall  benutzt  werden,  wenn
ein  8  Intercedent  Forderungen  bei  anderen  inländischen  öffentlichen  Kassen  (elr.  §.  7  der  Mimsterial=Verfügung
  vom  Z.  Juli  1828)  für  einen  Rechner  als  Faustpfand  bestellen  will.  Cbenfo“  ist

)  wenn  ein  umerehelichtes  Frauenzimmer  für  einen  Rechner  Staats-  Obliganonen  verpfändet,
das  Formular  in  entsprechender  Weise  zu  modificiten.
        <pb n="81" />
        79
VI.  Formular.

Oberamt
Gemeinde
Caulions-  Urkunde
des.  ..  ju
für  den
zu

mittelst  Verpfändung  von  unterpfändlich  versicherten  Privat-Kapitalien.
Nachdem  die  Stelle  eines  zu
den:  ;;
unter  der  Verpflichtung  übertragen  worden,  für  Alles,  was  er  wegen  vieser  Verwaltung
an  Rest,  over  auf  irgend  eine  Weise  durch  mangelhafte  Amts=  oder  Kassenführung  schuldig
werden  würde,  eine  Dienst-Caution  im  Betrage  von

—  Gulden
zu  bestellen,  der  dachte  Rechner  aber  selbst  keine  verfügbaren  Objecte  besitzt,  so  verpfänden
  wir  die  unterzeichnete  schen  Ebeleute

hiermit  folgende  durch  Unterpfand  gesicherte  Activ-Forderung,  nämlich:

Wir  übergeben  demgemäß  der
zu  Bewirkung  eines  Faustpfandrechtes:

a)  den  Pfandschein  vom.  ,

b)  einen  weiteren  Auszug  aus  dem  Unterpfanpsbuche  zu  ..  .....
wonachdiegegenwartcgeFaustpfandbestelluagdaselbst  Theil  ..Seite.
unter  genauer  Anmerkung  der  obigen  Cautionssumme  eingetragen  worden  ist,
endlich
eine  Bescheinigung  des  ursprünglichen  Schulvners  darüber,  daß  ihm  von  gegenwärtiger
  Faustpfandbestellung  nach  Maßgabe  des  Manogesetzes  Art.  248  Anzeige
gemacht  worden  sei.

6

—

3
        <pb n="82" />
        80

Hiernach  räumen  wir  der
das  Recht  ein,  wegen  aller  liquiden  Forderungen,  welche  se  an  ven  gevachten  Nechner
wegen  seiner  Amts=  und  Kassen-Verwaltung  von  deren  Uebernahme  an  zu  machen  haben
möchte,  das  bestellte  Faustpfand  anzugreifen  und  sich  davon  um  Hauptsumme,  Zinsen  und
Kosten  bis  zum  vollen  Betrage  der  oben  angegebenen  Cautionssumme  bezahlt  zu  machen.

Zugleich  bestätige  ich,  vie  Chefrau  des  Intercedenten  biermit  ausdrücklich,  daß  diese
Verpfändung  mit  meiner  Zustimmung  erfolgt.

Kraft  unserer  Unter  Fbristen-Gefertigt

  zu.  .  .  den  141800

T.  der  Ehemann  T.  die  Ehefrau

Wir,  die  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderaths  zu
beurkunden  hiermit:

1)  die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschriften;

2)  daß  die  Ehefrau  laut  Gemeinderaths-Protokolls  Seitt  in  Gemähbeit
des  Oesebee  vom  21.  Mai  1828,  Art.  5  in  die  obige  Faustpfandbestellung  für  den

eingewilligt  hat.
Oesfertigt  zu  ddde  10900
Der  Gemeinderath.

Sodann  verpflichte  ich,  die  unterzeichnete  Ehefrau  des  Rechners,  mich  noch  besonders,
für  alle  aus  der  Verwaltung  meines  Ebemannes  von  deren  Uebernahme  an  herrührenden
Forderungen  dern  stuch  wenn  diese  die  oben  bestimmte  Cautionssumme,
oder  den  Werth  der  bestellten  Pfänder  übersteigen  sollten,  als  Haupt-Schulrnerin  mit  der
Wirkung  zu  haften,  daß  es  in  der  Wahl  den  Keehen  soll,  welches  von
uns  dieselbe  um  die  ganze  Forderung  belangen  will.

Gefertigtg  den  100
T.  die  Ehefrau  des  Rechners.
        <pb n="83" />
        81

Wir,  die  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderaths  zu
bezeugen  hiermit:
1)  die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschrift;
2)  daß  die  Ehefrau  des  "
sich  gemäß  dem  Gesetz  vom  21.  Mai  1828,  u  5  laut  Oemeinberaths,Protofoll,  Seite
für  die  ganze  Schuld  ihres  Ehemannes  verpflichtet  hat.
Geschehengdzznnn  den  1800

Der  Gemeinderath.

Bemerkung.

Wenn  ein  unverehelichtes  Frauenzimmer  für  einen  Rechner  Privat-Kapitalien  verpfändet,  so  ist
das  vorstehende  Formular  in  entsprechender  Weise  zu  modificiren.
        <pb n="84" />
        82

VII.  Formular.
Oberamt

Gemeinde

achrigice  ulsu

der
Ehefrau  des

Nachdem  ich,  die  Unterzeichnete,  mich  kürzlich  mit  dem
dahier  erbelsh  babe,  so  made  ich  mich  hiermit  verbindlich,  der

für  Allee,  was  mein  Ebemann  aus  vvieser  seiner  Verwaltung,  von  deren  l  Urbernahme.  an,
derselben  an  Rest  oder  auf  irgend  eine  Weise  durch  mangelbafte  Amts=  oder  Kasse  senführung
schuldig  werden  sollte  als  *  auptschulonerin  mit  der  Wirluns  zu  haften,  daß  es  in  der
Wahl  der.  -  .
liegen  soll,  welches  von  uns  beiden  sn  ĩe  um  die  ganze  Forderung  belangen  vili.

Kraft  meiner  Unterschrift.

Gefertigt  zu..  den  15800

T.  die  Ehefrau

Wir  vie  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderaths  beurkunden  hiermit:

1)  die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschrift;

2)  daß  die  Ehefrau  sich  gemäß  dem  Gesetze  vom  21.  Mai  1828,  Art.  5  laut  unseres
Gemeinderaths-Protokolls  Bnpd.  Seite  fur  die  ganze  Schuld
ihres  Ehemannes  verpflichtet  hat;

3)  daß,  was  die  ehelichen  Güterverhältnisse  dieser  Eheleute  beteift,  vesslben

Oestehennn  „  1200
der  Gemeinderath
        <pb n="85" />
        83
VIII.  Formular.

Oberamt
Gemeindeed
Cautions-Mrkunde
des  .
und  des
zu

mittelst  Verbürgung  als  Selbstschuldner  für  den

Nachdem  die  Stelle  eines
zu  .
dem
unter  der  Verpflichtung  übertragen  worden,  für  Alles,  was  er  wegen  dieser  Verwaltung
an  Rest,  oder  auf  irgend  eine  Weise  durch  mangelhafte  Amts=  oder  Kassenführung  schuldig
werden  würde,  eine  Dienst-Caution  im  Betrage  von  —.
–  Gulden
mittelst  Stellung  von  Bürgen  zu  leisten,  so  machen  wir,  die  Unterzeichneten,  uns  hiermit
verbindlich  für  alle  liquiden  Forderungen,  welche  dee  aan  ihren  Verwalter
  wegen  seiner  Amts=  und  Kassenverwaltung  von  deren  Beginn  an  zu  machen  haben
möchte,  bis  auf  vie  oben  bezeichnete  Cautionssumme  rücksichtlich  der  Hauptsumme,  Zinsen
und  Kosten  als  Bürgen  und  Selbstschuldner  zu  haften  unter  Verzichtleistung  auf  die  Einreden
  der  Vorausklage  und  der  Theilung.
Geschehen  zu
den  n  1800
Kraft  unserer  Unterschriften:
T.  T.

Wir  vie  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderathes  zu
beurkunden  hiermit:
        <pb n="86" />
        84

1)  die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschriften:
2)  daß  die  gestellten  Bürgen  und  Selbstschuloner  nach  ihrer  Persönlichkeit  und  Vermögensverhältnissen
  zu  Leistung  der  übernommenen  Bürgschaft  tüchtig  sind.
Gefertigt  zu  .....
deu.........«....-..1800
«  Der  Gemeinderath.

Zugleich  verbinde  ich,  die  mitunterzeichnete  Ehefran,  mich  noch  besonders,  für  alle
aus  der  Verwaltung  meines  Ehemannes  von  deren  Uebernahme  an  herrührenden  Forderungen
  der  .,  auch  wenn  dieselben  die  festgesetzte  Cautions-Summe
  übersteigen  sollten,  als  daupt  Schuldnerin  mit  der  Wirkung  zu  haften,  daß  es
in  der  Wabl  dern  stehen  soll,  welches  von  uns  dieselbe  um  die  ganze
Forderung  belangen  will.

Geschehen  zu

den  1400
T.  die  Ehefrau

Wir  die  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderaths  zu
beurkunden  hiermit:

1)  die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschrift;

2)  daß  die  Ehefrau  auf  die  vorstehend  bemerkte  Weise  laut  Gemeinderaths-Protokolls
Seite.  sich  für  die  ganze  Schulv  nach  Art.  5  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1828
verbindlich  gemacht  hat.

Gefertigt  zu  ..—..

den...·..........1800
«  Gemeinderath

Bemerkungen.

Dieses  Formular  kann  nur  bei  Gemeinde-  und  Stiftungs-Rechnern,  nicht  auch  fuͤr  Oberamtspfleger
  angewendet  werden  (6§.  5  und  8  der  Ministerial-Verfügung  vom  8.  Juli  1828).
        <pb n="87" />
        IX.  Formular.

Oberamt
Gemeinde  ...
Cautions-Urkunde
der  Ehchefrau  des
....-  ...  für  ihren  Ebemann,  nittelst  Verbürgung  als  Selbst.
schuldnerin.  #  —

Nachdemn  meinem  Ehemanne,  dem  ..

..  die  Stelle  eines
unter  Entbindung  von  Stellung  einer  Caution  durch  Unterpfänder  oder  Faustpfänder,  übertragen
  wurde,  so  verbinde  ich,  die  Ehefrau..  geborene
mich,  für  alle  aus  der  Amts=  und  Kassenverwaltung  meines  Ehemannes  von  deren  Uebernahme
  an  herrührenden  Forderungen  der  Als  Haupt-  Shulonerin!  mit
der  Wirkung  zu  haften,  daß  es  in  der  Wahl  der
Pflege  steben  soll,  welches  von  uns  dieselbe  um  die  ganze  Forderung  belangen  wil.

Kraft  meiner  Unterschrift

Gefertigt  zu  .  ...-.  .

den...........·..1800
T.

Wir  die  unterzeichneten  Mitglieder  des  Gemeinderaths  zu
beurkunden  hiermit:

1)  die  Aechtheit  der  vorstehenden  Unterschrift;

2)  ras  die  Ehefrau  auf  die  oben  bemerkte  Weise  laut  Gemeinderaths-Protokolls  vom

Theil..  .  .  .  Bl..  .  sich  in  Gemaäßheit  des  Ge—

setzes  vom  zu.  Mai  1828,  Art.  5  für  die  ganze  Echuld  verbindlich  gemacht  hat.

3)  daß,  was  die  tbeliben  Otterverbaltnise  pieser  Eheleute  betriffi,  dieselben

Gesß  hehen  zu  .«.«--.·...·.
den-—--·--s..—-—.1800
Gemeinderath

Bemerkun

Dieses  Formular  kann  blos  bei  Gemeinde=  und  Siftungspflegern,  nicht  auch  für  einen  Oberamtspfleger
  angewendet  werden.
        <pb n="88" />
        86
R)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  Juli  1864  an.

Auf  den  Grund  des  §.  114  der  Verfassungsurkunde  werden  die  Steuer-Erhebekassen
angewiesen,  sämmtliche  durch  das  Finanzgesetz  vom  4.  Januar  1862  (Reg.  Blatt  S.  19)
verwilligten  directen  und  indirecten  Steuern  in  dem  für  die  Finanzperiode  1.  Juli  188/8.
festgesetzten  Betrage  vom  1.  Juli  d.  J.  an  und,  wofern  eine  andere  Verfügung  nicht  früber
ergehen  würde,  bis  zum  31.  October  1864  auf  Rechnung  der  neuen  Verwilligung  nach
den  bisherigen  Normen  einstweilen  fortzuerheben.

Stuttgart  den  26.  Mai  1864.
Sigel.

SLS—————————————0

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.
        <pb n="89" />
        87

*  11.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  30.  Juni  1864.

Inhalt.
Köntgliche  Dekrete.  K.  Manifest,  den  Regierungsantrin  des  Könlgs  Karl  Maiestät  betreffend.
Könlgliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugniß  des  Stadtarciseamts  zu
Kirchheim  u.  T.  zum  Ansatze  und  zur  Erhebung  des  Auegangszolls  von  Schafwolle.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
R.  Manifest,

den  Regierungsautritt  des  Königs  Karl  Majestät  betreffend.

Karl,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Liebe  Getreue!  Die  göttliche  Vorsehung  hat  den  allerdurchlauchtigsten  König  Wilbelm
von  Wurttemberg,  Unseres  vielgeliebten  Herrn  Vaters  Majestät,  aus  diesem
Leben  abgerufen.

Nachdem  bierdurch  kraft  des  in  Unserem  Königlichen  Hause  bestehenden  Erbfolge
rechts,  Uns  die  Nachfolge  in  der  Regierung  angefallen  ist,  und  Wir  dieselbe  wirklich
angetreten,  auch  die  unverbrüchliche  Festhaltung  ver  Landesverfassung  in  einer  dem  stän
dischen  Ausschusse  übergebenen  feierlichen  Urkunde  bei  Unserem  Königlichen  Worte
zugesichert  haben,  —  so  geben  Wir  euch  Solches  biemit  gnädigst  zu  erkennen  und  ver-
        <pb n="90" />
        88

sehen  Uns  zu  allen  Unseren  Königlichen  Beamten,  geistlichen  und  weltlichen  Dienern
und  Unterthanen,  indem  Wir  sie  auf  den  geleisteten  verfassungsmaßigen  Dienst=  und
Huldigungs-Eid  hinweisen,  und  Erstere  auffordern,  ihre  Verrichtungen  wie  bisher  nach
ihren  amtlichen  Pflichten  fortzusetzen,  daß  sie  Uns  als  ihrem  angestammten  Lanvesherrn
die  schuldige  Dienstpflicht,  Treue  und  Gehorsam  so  willig  als  pflichtmäßig  leisten  werden;
womit  Wir  euch  Unserer  Königlichen  Huld  und  Gnade  versichern.

Gegeben,  Stuttgart  ven  26.  Juni  1864.
Karl.

Miller.  Wächter-Spittler.  Linden.  Hügel.  Golther.  Siggel.

Königliche  Verordnung,

betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.

Karl,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  Wir  nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes  im  Hinblick  auf  den  8.  127
der  Verfassungsurkunde  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Stände  auf
Dienstag  den  12.  Juli  d.  J.
festzusetzen  geruht  haben,  so  befehlen  Wir,  vaß  sich  vie  Mitglieder  beider  Kammern  an
diesem  Tage  zu  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  dahier  versammeln.
Gegeben,  Stuttgart  den  27.  Juni  1864.

Karl.

Der  Minister  des  Innern:
Linven.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinet#s:
Maueler.
        <pb n="91" />
        89

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugniß  des  Stadtacciseamts  zu  Kirchheim  u.  T.  zum  Ansatze  und
zur  Erhebung  des  Ausgangszolls  von  Schafwolle.

Nachdem  dem  Stadtaceiseamt  zu  Kirchheim  u.  T.  die  Befugniß  zum  Ansatze  und
zur  Erhebung  des  Ausgangszolls  von  derjenigen  Schafwolle,  welche  mittelst  der  Eisenbahnen
  mit  directen  Frachtbriefen  in  das  nicht  zum  Zollverein  gehörende  Ausland  versendet
  werden  soll,  übertragen  worden  ist,  wird  solches  unter  dem  Anfügen  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht,  daß  solche  Schafwolle  vom  20.  I.  M.  an  bei  dem  bezeichneten  Amte
zur  zollamtlichen  Abfertigung  gestellt  werden  kann.

Stuttgart  den  13.  Juni  1864.
Sigel.
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        12.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  1  1.  Juli  1864.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  militärische  Einquartierung  und  ähnliche  Lelstungen  für  die
K.  Truppen.  ·
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaxen  für  die  militärischen
  Quartier-,  Vorsfrann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  13  6½8.

 

 

I  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  militärische  Einquartierung  und  ähnliche  Leistungen  für  die  K.  Troppen.
-  1  .
Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.  ⅜l
Die  K.  Truppen  sind  in  der  Regel,  soweit  nicht  die  Sorge  hiefür  dem  Einzelnen
überlassen  ist,  in  Gebäuden  der  Kriegsverwaltung  unterzubringen  und  von  der  Letzteren  zu
verpflegen.  Ebenso  hat  die  Kriegsverwaltung  auch  für  die  sonstigen  Bedürfnisse  der  Truppen,

  insbesondere  für  die  Unterbringung  und  Verpflegung  der  Pferde,  für  Militär-Vorspannen
  und  Boten-Dienstleistungen  selbst  zu  sorgen.
        <pb n="94" />
        92

Art.  2.

Eine  Ausnahme  hievon  tritt  dann  ein,  wenn  K.  Truppen  sich  auf  dem  Marsche  be.
finden  oder  vorübergehend  in  Orten  verweilen,  in  welchen  der  Kriegsverwaltung  hinreichende
Einrichtungen  zur  Kasernirung  und  Verpflegung  derselben  weder  zu  Gebot  stehen,  nock
füglich  beigeschafft  werden  können,  oder  wenn  in  einem  Orte  mit  ständiger  Garnisor
vorübergehend  eine  größere  Truppenzahl  stationirt  werden  muß,  für  welche  die  sonst  zu.
reichenden  Einrichtungen  der  Kriegsverwaltung  nicht  mehr  genügen.

Die  bieraus  erwachsenden  Leistungen  sind  eine  allgemeine  Landeslast;  die  Kriegsver
waltung  hat  sich  jedoch  biebei  der  Vermittlung  der  Gemeinden  zu  bedienen.

Art.  3.

Leistungen  der  bezeichneten  Art  können  nur  auf  Grund  schriftlicher  Ermächtigung  gefordert
  werden.

Art.  4.

Die  Einquartierung  und  vie  weiteren  in  diesem  Gesetze  aufgeführten  Leistungen  füdie
  K.  Truppen=  können  nur  auf  Grund  eines  von  dem  Kriegsministerium  ausgegangener
Befehles  beansprucht  werden,  von  welchem  soweit  möglich  die  Dislocation  der  Trupper
auszugehen  hat.

Art.  5.

Auf  Grund  dieses  Befehles  dürfen  die  einzelnen  Ermächtigungen  zu  Eingquartierun.
und  dergleichen  (Marschrouten,  Quartierausweise  und  dergl.)  von  allen  Militärbehörden
vom  Regimentscommandanten  aufwärts,  sowie  von  allen  Befehlshabern  abgesonderten
Truppentbeile  und  von  den  Garnisons=  und  Etappen-Commandanten  ausgestellt  werden
von  anderen  Milltärpersonen  nur  dann,  wenn  sie  sich  durch  einen  Dienstbefehl  jener  Militär
behörden  als  besonvers  dazu  bevollmächtigt  ausweisen.

Bei  Rekruteneinlieferungen  stellt  das  betreffende  Oberamt  die  Marschroute  aus.

Art.  6.

Die  in  Art.  5  aufgeführten  Ermächtigungen  sind,  wo  dieß  ohne  Benachtheiligung  der
militärischen  Zwecke  geschehen  kann,  den  betreffenden  Oberämtern  zuzustellen,  welche  sie
den  Vorstehern  der  einzelnen  Gemeinden  zu  eröffnen  haben.  Diese  Zustellungen  an  die
Oberämter  sollen  wo  möglich  so  frühzeitig  gescheben,  daß  viesen  Zeit  gegeben  ist,  etwaige
Bemerkungen  gegen  deren  Ausführung  vorzubringen.
        <pb n="95" />
        98

Jedenfalls  sind  die  Oberämter  von  der  verfügten  Einquartierung  gleichzeitig  in  Kennt
niß  zu  setzen.

Art.  7.

Die  erwähnte  Ermächtigung  hat  neben  dem  Namen  des  Ausstellers  und  der  Zeit  de
Ausfertigung  die  Zahl  und  die  Bezeichnung  der  einzuquartierenden  Mannschaften  un
Pferde,  die  Zeit  ihres  Eintreffens,  sowie  die  Art  und  die  voraussichtliche  Dauer  de
Quartierleistung  zu  enthalten.

In  gleicher  Weise  sind  auch  die  sonstigen  Bedürfnisse  an  Räumlichkeiten,  Geräth
schaften,  Vorspannen  und  vdergl.,  soweit  thunlich,  anzugeben.

Art.  8.

Bei  Vertheilung  der  einzuquartierenden  Truppen  unter  die  einzelnen  Orte  sind,  sowei
militärische  Rücksichten  es  gestatten,  die  Gebäudezahl  und  Steuerverhältnisse  jedes  Orteim
  Zusammenhalt  mit  der  Zahl  seiner  Bevölkerung  maßgebend;  wenn  immer  möglic
baben  sich  die  Truppenbefehlshaber  hierüber  mit  dem  Oberamtmann  des  Bezirks  in  da
Einvernehmen  zu  setzen.

Die  Anweisung  des  Quartiers  und  der  übrigen  gesetzlichen  Leistungen  erfolgt  sodam
vdurch  die  Gemeindebehörden  auf  Vorlage  der  schriftlichen  Ermächtigung  (Art.  3.)

Vor  dem  Wieverabzuge  des  Militärs  hat  der  Commandant  der  Truppenabtheilun
auf  einer  beglaubigten  Abschrift  oder  einem  Auszuge  der  schriftlichen  Ermächtigung  (Art.  3
dem  Gemeindevorsteber  für  alle  Leistungen  zu  bescheinigen,  dieser  aber  dem  Ersteren  eine
Gegenschein  hiefür  auszustellen.

Art.  9.

Die  Einquartierung  der  Truppen  geschieht  auf  Dach  und  Fach,  wenn  die  Mannschaf
aus  einer  Menage  gespeist,  oder  aus  Magazinen  mit  Lebensmitteln  versehen  werden  kann
oder  wenn  sie  zur  Bestreitung  ihres  Verpflegungsaufwandes  eine  außerordentliche  Zulag
in  Geld  erhält.  «

In  allen  anderen  Fällen  ist  mit  der  Einquartierung  auf  Dach  und  Fach  auch  di
Pflicht  zur  Verpflegung  der  Einquartierten  verbunden.

Frauen  und  Kinder  von  Militärpersonen  haben,  wenn  sie  nicht  Marketenderinnen  find
keinen  Anspruch  auf  Einquartierung.

Art.  10.
Bei  der  Einquartierung  auf  Dach  und  Fach  haben  anzusprechen:
        <pb n="96" />
        94

1)  Offieiere  und  Militärbeamte  mit  Offieiersrang,  neben  den  nöthigen  Unterkunfteräumen
  für  Diener  und  Pferde,  und  zwar  so  weit  es  die  örtlichen  Verhältnisse
gestatten:

ein  General  drei  Zimmer,

ein  Stabsofficier  oder  Militärbeamter  dieses  Rangs  zwei  Zimmer,

ein  Subalternofficier,  vom  Hauptmann  oder  Rittmeister  an  abwärts,  oder  ein

Militärbeamter  mit  Subalternofficiersrang  ein  Zimmer,

je  mit  der  erforderlichen  Einrichtung  an  Tisch,  Kasten  und  Stühlen,  mit  Bett  und
reinem  Bettzeug,  Heizung  und  Beleuchtung;
die  Mannschaft,  einschließlich  sämmtlicher  Unterofficiere,  Aufenthalt  in  dem  Wohnzimmer
  des  Quartierträgers,  wenn  letzterer  nicht  vorzieht,  gesonderte  Räume  anzuweisen,
  ferner  neben  der  erforderlichen  Beleuchtung  und  Heigzung  vieser  Gelasse,
Mitbenützung  des  Kochfeuers  und  der  unentbebrlichen  Wohn=  und  Kochgeräthe,
sofern  diese  nicht  abgesondert  angewiesen  werden,  sovann  Betten,  oder  wo  es  an
entbehrlichen  Betten  fehlt,  reines  Strohlager,  wenn  immer  möglich  mit  Decken.
Die  Schlafgelasse  können  nicht  geheizt  angesprochen  werden.

Gebäuve,  in  welchen  Kranke  mit  ansteckender  Krankheit  sich  befinden  oder  vor
Kurzem  befanden,  dürfen  zur  Einquartierung  nicht  benützt  werden.

2

—

Art.  11.

Insoweit  die  Mannschaft  ihre  Lebensmittel  aus  Militärmagazinen  angewiesen  erhält,
bat  der  Quartierträger  das  für  die  Zubereitung  der  Kost  nöthige  Geschirr,  Salz  und
Feuer  zu  liefern  und  die  Zubereitung  der  Kost  zu  übernehmen.

Art.  12.
Ist  die  Mannschaft  zu  verpflegen,  so  hat  dieselbe,  einschließlich  aller  Unteroffiziere,
anzusprechen:
als  Mittagessen:  Suppe,  Gemüse,  ein  halbes  Pfund  Fleisch  (roh  gewogen),  ein  halbes
Pfund  Brod  und,  nach  der  Wahl  des  Quartierträgers,  /  Schoppen  Branntwein
oder  einen  Schoppen  Wein  oder  zwei  Schoppen  Bier  oder  zwei  Schoppen  Obstmost:
als  Abendessen:  Suppe,  Gemüse  und  ein  halbes  Pfund  Brod;
als  Morgenessen:  Suppe  und  ein  Pfund  Brod.
        <pb n="97" />
        95

Die  volle  Tagesverköstigung  besteht  aus  dem  Mittag-  und  Abendessen  des  einen  unt
dem  Morgenessen  des  darauf  folgenden  Tages.

Wenn  aus  dienstlichen  Gründen  die  Mannschaft  an  der  Stelle  des  Mittag-=  und  Abendessens
  nur  Ein  Essen  einnehmen  kann,  so  ist  dem  für  das  Mittagessen  Vorgeschriebener
ein  weiteres  halbes  Pfund  Brod  beizulegen.

Art.  13.

Officiere  und  Militärbeamte  mit  Offieiersrang  werden  in  der  Regel  nur  auf  Dackh
und  Fach  einquartiert  und  haben  selbst  für  ihre  Verpflegung  zu  sorgen.

In  Orten  jedoch,  in  welchen  vie  Selbstverpflegung  nicht  thunlich  ist,  haben  die  Ouartierträger
  auch  vie  Beköstigung  der  Offziere  und  Militärbeamten  zu  übernehmen  und  in
diesem  Falle  denselben  abzureichen:

ein  Mittagessen  mit  Suppe,  Ochsen-,  oder  in  dessen  Ermanglung  Rindfleisch  und  Zugebör,
  Gemüse  und  Beilage  nebst  einem  Schoppen  Wein;

ein  Abendessen  mit  Suppe,  Braten  und  einem  Schoppen  Wein;

ein  Frühstück  mit  Kaffee  und  Brov.

Die  tarifmäßige  Vergütung  biefür  (Art.  27)  wird  mit  den  übrigen  Quartierkosten  aus
der  Kriegskasse  bezahlt  (Art.  32).

Art.  14.

Bei  der  Einquartierung  wird  in  Beziehung  auf  die  Mannschaftsvertbeilung

1)  ein  Unteroffizier  für  zwei  Mann;

2)  ein  Offzier  bis  zum  Hauptmann  einschließlich  für  drei  Mann;
3)  ein  Major,  Oberstlieutenant  und  Oberst  für  vier  Mann;

4)  ein  Generalmajor,  ein  Generallieutenant  oder  höherer  Offizier  für  sechs  Mann;
ein  Militärbeamter  aber  nach  seinem  Range  berechnet.

Jeder  mit  einem  Offizier  einquartierte  Diener  wird  für  einen  weiteren  Mann  gezählt.

Art.  15.
Im  Dienste  erkrankte  Militärpersonen  sind  in  den  Militärheilanstalten  unterzubringen,
oder,  soweit  dieß  nicht  möglich  ist,  in  die  nächstgelegene  burgerliche  Heilanstalt  aufzunehmen.
Nur  wenn  auch  viese  Unterbringung  als  nicht  thunlich  sich  varstellt,  kann  ihre  Verpoflegung
  in  Privatwohnungen  angesprochen  werven.
        <pb n="98" />
        96

Der  Anspruch  auf  Wohnraum,  Kost  und  Pflege  richtet  sich  hiebei  nach  dem  durch  den
Arzt  festzustellenden  Beduͤrfnisse  des  Kranken.

Art.  16.

Für  die  den  Truppen  angehörigen  Pferde  sind  die  geeigneten  Unterkunftsräume  mit
der  nöthigen  Streu  und  Beleuchtung  anzuweisen,  auch  die  zur  Reinhaltung  jener  Räume
so  wie  zur  Fütterung  erforderlichen  Geräthe  zu  liefern.

Der  Dünger  verbleibt  den  Quartierträgern.

Stallungen,  in  welchen  Perde  mit  ansteckender  Krankheit  stehen  oder  erst  vor  Kurzem
gestanren  sind,  dürfen  nicht  zur  Unterbringung  der  Militärpferde  benützt  werden.

Sollten  Militärpferde  mit  ansteckender  Krankheit  bebaftet  seyn,  so  mussen  sie  als  solche
bezeichnet  und  abgesondert  aufgestellt  werden.

Für  das  Futter  der  Militärpferde  baben  die  Ouartierträger  nicht  zu  sorgen.

Ausnahmsweise,  wenn  die  Kriegsverwaltung  bei  Einquartierungen  außerhalb  der
Garnison  nicht  im  Stande  ist,  die  nöthigen  Futtervorräthe  berbeizuschaffen,  liegt  der  betreffenden
  Gemeinde  ob,  den  Futterbedarf  für  die  daselbst  untergebrachten  Militärpferde
zu  liefern.

Art.  17.

Die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezüglich  ver  Militärpferde  finden  auch

auf  alles  Schlacht=  und  Zugvieh  Anwendung,  welches  die  Truppen  mit  sich  führen.

Art.  18.

Neben  den  vorbezeichneten  Leistungen  hat  die  Gemeinde  die  weiter  für  Wachen,
Canzleien,  Arrestlocale,  Aufstellung  von  Fahrzeugen,  so  wie  zum  sonstigen  allgemeinen
Dienstgebrauch  nöthigen  Räumlichkeiten  anzuweisen,  auch,  wenn  bei  längerem  Aufenthalte
der  Truppen  außerhalb  des  Bereichs  einer  Militärheilanstalt  besondere  Militärhospitäler
nothwendig  werden,  vie  hiezu  erforderlichen  Gelasse  mit  der  nöthigen  Einrichtung  zu  stellen.

Art.  19.
In  gleicher  Weise  liegt  ihr  ob,  für  die  Leistung  der  nökhigen  Vorspann=  und  Botendienste
  Sorge  zu  tragen.
Auf  größere  Entfernungen  als  einen  Tagesmarsch  erstreckt  sich  jevoch  die  Vorspannpflicht
  nicht.
        <pb n="99" />
        97

Art.  20.

Tritt  an  die  Stelle  der  Einquartierung  das  Lagern  oder  Bivouakiren  der  Truppen,
so  hat  die  Gemeinde,  auf  deren  Markung  dasselbe  stattfinden  soll,  den  erforderlichen  Lagerraum
  nach  Angabe  der  Militärbehörde  anzuweisen,  auch  die  Lieferung  von  Holz,  Stroh
und  Streu  zum  Bau  der  Lagerhütten  und  zum  Lagern  der  Mannschaft,  so  wie  von  Brennholz
  zum  Koch-,  Wach=  und  Wärmefeuer  zu  übernehmen.

Art.  21.
Die  Leistungen  für  die  K.  Truppen  sind  unter  nachstehenden  Beschränkungen  von  der
Kriegsverwaltung  zu  vergüten.
Art.  22.
Bei  Bivouaks  und  Lagern  wird  für  den  Lagerraum  an  sich  keine  Vergütung  geleistet.
Dagegen  ist  voller  Ersatz  für  Beschädigung  der  betreffenden  Grundstücke,  so  wie
alsdann  zu  leisten,  wenn  der  Lagerraum  aus  angebauten  Grunpstücken  bestebt  und  den
Besitzern  zur  Räumung  derselben  nicht  die  nöthige  Zeit  zugestanden  wird,  oder  die  Früchte
unreif  entfernt  werden  müssen  —  oder  wenn  der  Besitzer  durch  das  Lagern  an  dem  Anbau
  von  Grundstücken,  welche  sonst  angebaut  zu  werden  pflegten,  wesentlich  gehindert  wird.

Art.  23.

Das  Gleiche,  wie  von  vem  Lagerraum,  gilt  von  den  zur  Aufstellung  von  Fabrzeugen
benützten  Grundstücken.

Art.  24.

Die  zu  Wachen,  Canzleien,  Arresten  u.  s.  w.  (s.  Art.  18)  nöthigen  Räumlichkeiten
sind  von  der  Gemeinde,  soweit  diese  selbst  solche  besitzt  und  entbehren  kann,  ohne  Vergütung
  zu  überlassen.

Müssen  aber  für  jene  Zwecke  mittelbar  oder  unmittelbar  Räumlichkeiten  von  Privaten
in  Anspruch  genommen  werden,  so  hat  die  Kriegsverwaltung  dafür  entsprechende  Entschädigung
  zu  leisten.

Den  vurch  die  militärische  Benützung  dieser  Locale  veranlaßten  Aufwand  trägt  nach
Abzug  des  dem  Eigenthümer  (Besitzer)  bleibenden  Vortheils  die  Kriegsverwaltung.

Art.  25.

Bei  der  Ueberlassung  von  Räumlichkeiten  zur  Errichtung  besonderer  Militärkranken.

anstalten,  so  wie  bei  der  Anweisung  besonderer  Lokale  für  kranke  Pferde  ist  weiter  vor
        <pb n="100" />
        98

der  Kriegsverwaltung  auch  für  den  durch  die.  Art  der  Verwendung  der  fraglichen  Gelasse
entstehednen  Nachtheil  Entschädigung  zu  leisten.
Art.  26.
Lieferungen  an  Bauholz,  Stroh,  Heizungs-,  Beleuchtungs=  und  Kochmaterial  für  Lager,
Bivouaks,  Wachen,  Arrestlocale  u.  s.  w.,  so  wie  von  Haber  und  Heu  für  Militärpferde
sind  den  Gemeinden  nach  den  laufenden  Preisen  der  Gegend  baar  zu  vergüten.

Art.  27.

Die  Vergütungen  für  Einquartierung  der  Truppen  und  Verpflegung  derselben,  für
Unterbringung  der  Pferde,  so  wie  für  Vorspann  und  Botendienste  werden  je  am  Anfange
eines  Etatsjabres  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Preisverhältnisse  in  Aversalbeträgen
von  den  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  festgestellt  und  veröffentlicht.

Diese  Aversalbeträge  haben  je  auf  ein  Jahr  für  das  ganze  Land  Geltung  und  müssen
dem  vurchschnittlichen  Wertbe  ver  einzelnen  Leistung  zur  Zeit  der  Feststellung  des  Tarifs
entsprechen.

Art.  28.

Bei  ibrer  Regelung  ist  binsichtlich  ver  Onartiervergütung  insbesonvere  zu  berücksichtigen,
  ob  die  Einquartierung  im  Sommer  oder  Winter  stattfindet,  ob  mit  ihr  die  Verpflichtung
  ves  Quartierträgers  zur  Einräumung  des  Kochfeuers  und  zur  Zubereitung  der
Lebenomittel  für  die  Einquartierten  verbunden  ist,  so  wie,  ob  es  sich  von  der  Unterbringung
und  Verpflegung  Gesunder  oder  Kranker  handelt  und,  im  letzteren  Falle,  ob  die  Unterbringung.
  der  Kranken  in  bürgerlichen  Heilanstalten  over  in  Privathäusern  erfolgt.

Die  Belohnung  des  Arztes  und  der  Wärter,  so  wie  der  Aufwand  für  Arzneien  und
Beerdigungskosten  ft  sind  biebei  außer  Beachtung  zu  lassen,  da  biefür  nach  den  sonst  üblichen
Taxen  und  Preisen  des  Orts  Vergütung  zu  leisten  ist.

Art.  29

Bei  Feststellung  der  Vergütungssätze  für  Vorspannen  muß  unterschieden  werden
zwischen  den  verschiedenen  Arten  der  Zügthiere  und  Wagen  und  bei  Reitpferden  weiter,
ob  solche  von  den  Vorspannenven  selbst  geritten  oder  Anderen  überlassen  werden.

Die  Entschädigung  der  Vorspannen  wird  nach  Wegstunden  à  16,000  Längenfußen
bemessen,

Wenn  guf  der  Station  oder  auf  dem  Morsce  Aufenthalt  eintritt,  welcher  mehr  als
        <pb n="101" />
        99

Eine  Stunde  beträgt  und  nicht  durch  den  Vorspannleistenden  veranlaßt  ist,  so  werden  die
weiteren  Stunden  als  eben  so  viele  Stunden  Wegstrecke  eingerechnet.

Für  Botendienste,  welche  Nachts  stattzufinden  haben,  ist  eine  höbere  Vergütung  zu
bestimmen.

Art.  30.

Wenn  wegen  unverhältnißmäßiger  seit  Feststellung  des  Entschädigungstarifs  (Art.  27)
erfolgter  allgemeiner  oder  örtlicher  Steigerung  der  Lebensmittelpreise  die  Vergütungen
binter  dem  wirklichen  Aufwande  erbeblich  zurückbleiben,  so  ist  aus  der  Staatskasse  eine
entsprechende  erböhte  Entschädigung  zu  gewähren.  ,  «

Ebenso  koͤnnen  andererseits,  wenn  bei  der  Einquartierung  die  Lebensmittelpreise  bedeutend
  niedriger  flehen  sollten,  als  diejenigen,  welche  der  Feststellung  des  Entschävigungstarifs
  zu  Grund  gelegt  wurden,  und  daher  die  nach  denselben  bemessenen  Vergütungen
den  wirklichen  Aufwand  erheblich  übersteigen  sollten,  die  Vergütungsbeträge  niedriger  festgestellt
  werden.

Art.  31.

Wenn  gemäß  Art.  J5  des  Verwaltungs-Cvicts  vom  1.  März  1822  (Reg.Blatt
S.  163)  sonstige,  aus  örtlichen  Verhältnissen  entspringende  Ungleichbeiten  der  Belastung
einzelner  Orte  eines  Oberamtsbezirks  durch  Beschluß  der  Amtsversammlung  im  Wege  der
Amtsvergleichung  beseitigt  werden  wollen,  so  darf  dieß  nur  in  der  Weise  geschehen,  daß
für  Unbequemlichkeiten  ohne  wirklichen  Kostenaufwand  oder  für  Reichnisfe,  welche  über
das  notbwendige  und  vorgeschriebene  Maß  aus  freiem  Willen  gegeben  werden,  Entschädigung
  nicht  bewilligt  und  daß  beachtet  wird,  wie  in  der  Regel  für  die  gesetztichen  Leistungen
die  tarifmäßige  Vergütung  der  Kriegsverwaltung  das  genügende  Entgelt  bilvet.

Art.  32.

Die  Vergütung  für  die  einzelnen  Leistungen  wird,  so  weit  nicht  dafür  (Art.  26)
sofortige  Baarzahlung  vorgeschrieben  ist,  von  dem  betreffenden  Regiments  =  Quartiermeister
bei  kürzerer  Dauer  des  Quartiers  vor  dem  Wiederabmarsche  ver  Truppen,  oder,  falls  vieß
nicht  möglich  ist,  längstens  14  Tage  nach  geschebener  Leistung,  bei  längerer  Dauer  des
Quartiers  aber  wenigstens  von  vier  zu  vier  Wochen  an  die  Gemeindepflege  des  Quartier,
orts  baar  entrichtet.
        <pb n="102" />
        100

Art.  33.

Zur  Ouartierleistung  für  K.  Truppen  und  deren  Verpflegung  so  wie  zur  Unter—
bringung  der  Militärpferde  ist  jeder  Inbaber  von  hiezu  geeigneten  Räumlichkeiten  verpflichtet,
  mgen  diese  ihm  oder  Anderen  eigenthümlich  zustehen.

Ortsabwesenheit  des  Gebäudeinhabers  begründet  keine  Befreiung.

Art.  34.

Befreit  von  dieser  Pflicht  (Art.  33)  sind:

1)  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  bezüglich  der  für  ihren  Gebrauch  vorbebaltenen
  Schlösser  und  der  sonstigen  für  ihre  Hofhaltung  dienenden  Räumlichkeiten;

2)  die  Hofbeamten  und  Hofdiener  bezüglich  der  Wohnungen,  welche  ihnen  in  den  von
Mitglievern  des  Königlichen  Hauses  selbst  bewohnten  Gebäuden  eingeräumt  stnd.

3)  vie  fremden  diplomatischen  Agenten  und  deren  Amtspersonal  für  ihre  Wobhnungen
und  die  Dienerschaft  verselben,  soweit  der  letzteren  eine  Wohnung  in  demselben
Gebäude  mit  dem  Dienstherrn  angewiesen  ist;

4)  Die  Beamten  und  Diener  auswärtiger  Regierungen  in  so  weit,  als  sie  für  ihre
Person  von  der  Beiziehung  zu  einer  diesseitigen  Steuer  befreit  find;

5)  die  Angestellten  an  öffentlichen  weiblichen  Erziehungsanstalten,  ferner  an  Irrenund
  Krankenanstalten,  die  unter  öffentlicher  Aufsicht  stehen,  an  Strafanstalten,
Gefängnissen  und  polizeilichen  Beschäftigungsanstalten,  so  weit  sie  in  den  zu  diesen
Anstalten  selbst  gehörigen  Gebäuden  wohnen;

6)  Militärpersonen  rücksichtlich  ihrer  Wohnräume  und  der  Wohnräume  ihrer  Familie,
sobald  sie  mit  den  Truppen,  welchen  sie  angehören,  ihre  Garnison  verlassen,  um
in  das  Feld  zu  rücken,  für  die  Dauer  ihrer  Abwesenbeit  während  des  Kriegs.

Art.  35.

Die  Zutheilung  an  die  einzelnen  Mlichtigen  findet  nach  Maßgabe  der  Größe  und
Beschaffenheit  der  zur  Verfügung  Kebenden  Räume  so  wie  der  Vermögens=  und  bäuslichen
Verhältnisse  des  Einzelnen  statt.  .

Diejenigen,  in  deren  Wohnung  gefährlich  Kranke,  Wöchnerinnen,  oder  Leichen  sich  befinden,
  find  während  der  Dauer  dieses  Verhältnisses  von  der  Einquartierung  frei  zu  lassen.
        <pb n="103" />
        101

Art.  36.

Dem  Pflichtigen  ist  unbenommen,  die  ihm  zugetheilten  Militärpersonen  und  Pferdt
einem  andern  Ortseinwohner  in  Quartier  und  Verpflegung  zu  übergeben;  er  ist  jedoch
verpflichtet,  vor  Austheilung  der  Einquartierung  der  örtlichen  Einquartierungscommission
bievon  Anzeige  zu  machen,  welche  eine  solche  Stellvertretung  nicht  zu  gestatten  hat,  wenn
sie  die  vorgeschlagenen  Stellvertreter  zur  Erfüllung  der  übernommenen  Verpflichtungen
nicht  für  geeignet  erkennt.

Art.  37.

Für  die  übrigen  Bedürfnisse  der  Truppen  haben  die  Gemeinden  zunächst  ihre  eigenen
entbehrlichen  Räumlichkeiten  und  Vorräthbe  zu  verwenden  oder  möglichst  auf  den  Weg  der
Veraccordirung  Bedacht  zu  nehmen.

Wenn  und  soweit  sich  solches  nicht  ausführen  läßt,  können  biefür  vie  Räumlichkeiten,
Thiere,  Vorräthe  und  Dienste  der  Einzelnen  in  Anspruch  genommen  werden,  jevoch  unter
gebührender  Berücksichtigung  der  eigenen  Bevürfnisse  und  sonstigen  Verhältnisse  des  Einzelnen.

Art.  38.

Eine  Befreiung  haben  in  letzterer  Richtung  neben  den  in  Art.  34  Genannten  insbesondere
  noch  vie  öffentlichen  Beamten  und  Diener  (Art.  59  des  Bürgerrechtsgesetzes  vom
4.  December  1833)  in  Beziehung  auf  Botenvienste  und  Vorspannleistungen  anzusprechen,
von  letzteren  jevoch  nur  in  so  weit,  als  sie  die  Pferde  für  ihren  Dienst  bedürfen.

Im  Uebrigen  sind  zu  Vorspannleistung  in  erster  Linie  Diejenigen  zu  bestellen,  welche
aus  dem  Vermiethen  ihrer  Thiere  und  Wagen  oder  aus  dem  Betriebe  des  Fuhrwesens
ein  Gewerbe  machen.

Stellvertretung  ist  auch  hier  unter  den  in  Art.  36  bestimmten  Voraussetzungen  zulässig.


Art.  39.

Die  Vertbeilung  der  Einquartierung  geschieht  durch  eine  besondere  auf  je  zwei  Jahre
zu  wählende  Commission.

Dieselbe  besteht  in  Gemeinden  erster  Classe  aus  3  bis  15;
in  Gemeinven  zweiter  Classe  aus  3  bis  7;
in  Gemeinden  dritter  Classe  aus  3  bis  5  Mitglievern.

Der  Ortsvorsteher  ist  von  Amtswegen  Vorstand  derselben,  und  bleibt  ihm  überlassen,
        <pb n="104" />
        102

zu  Besorgung  der  Schreibereigeschäfte  den  Rathsschreiber  beizuziehen.  Die  übrigen  Mitglieder
  werden  von  dem  Gemeinderathe  gewählt.

Die  Commission  muß  mindestens  zu  einem  Drittheil  aus  solchen  im  Gemeinvebezirke
wohnenden  Quartierpflichtigen  bestehen,  welche  nicht  Mitglieder  des  Gemeinderathes  sind.

Zur  gülligen  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen  der  Commissionsmitglieder
  erforderlich.

Art.  40.

Diese  Commission  bat  nach  den  in  den  Art.  33  und  35  dieses  Gesetzes  festgestellten
Grundsätzen  die  Quartierlast  auf  die  Einzelnen  auszuscheiden,  und  hierüber  ein  Verzeichnig
zu  fertigen.  Dieses  Verzeichniß  ist  acht  Tage  zur  Einsicht  aller  Betheiligten  und  Geltenomachung
  etwaiger  Beschwerden  öffentlich  aufzulegen  und  ist  dieß  zu  veroffentlichen.

Art.  41.

Dir  Anordnung  der  Bestellung  ver  Commission  und  der  Fertigung  der  Ouartierlisten
bleibt  dem  Ermessen  der  Regierung  überlassen.

Die  Commission  muß  jevenfalls  sofort  bestellt  werden,  sobald  eine  Einquartierung  in
Aussicht  steht,  und  hat  ihre  Geschäfte,  wenn  immer  möglich,  so  frühzeitig  vorzunehmen,
vaß  zur  Auflegung  der  Quartierverzeichnisse  (Art.  40)  und  zu  Verfolgung  der  Beschwerden
  gegen  dieselben  die  erforderliche  Zeit  bleibt.

Art.  42.

Außer  den  in  den  Art.  40  und  41  bezeichneten  Geschäften  besorgt  die  nach  den  Vorschriften
  des  Art.  39  gebildete  Commission  vie  eigentlichen  Quartiergeschäfte,  insbesondere
die  Zuweisung  des  Quartiers  und  der  sonstigen  Leistungen  an  die  einzelnen  Pflichtigen.

Derselben  liegt  ferner  ob,  sobald  sie  von  der  unterzubringenden  Zahl  der  Mannschaft
und  Pferde  und  von  der  beabsichtigten  Unterbringungsweise  derselben  vurch  die  Militärbehörde
  Kenntniß  erhalten  hat.,  unverweilt,  wo  möglich  vor  dem  Einmarsch  der  Truppen,
auf  Grund  der  von  ihr  gefertigten  Quartierlisten  (Art.  40)  vie  jevem  Einzelnen  zuzuweisende
  Leistung  zu  verzeichnen,  sofort  die  Quartierbillets  für  vie  Truppen  zu  fertigen  und
vurch  rechtzeitige  Benachrichtigung  die  Pflichtigen  zu  den  nötbigen  Vorkehrungen  in  Stand
zu  setzen,  ebenso  aber  auch  die  Feststellung,  Liquivirung  und  Auszahlung  der  Vergütungen
an  vie  Einzelnen  zu  besorgen.
        <pb n="105" />
        103

Auch  hat  sie  für  die  Quartierleistungen  eine  Reihenfolge  festzusetzen  und  im  Einverständniß
  mit  der  Militärbehörde  von  Zeit  zu  Zeit  einen  Wechsel  in  der  Einquartierung
(Umguartieren)  vorzunehmen.

Die  gleichen  Grundsätze  hat  die  Commission  auch  bei  der  ihr  obliegenden  Vermittelung
der  sonstigen  Leistungen  und  Lieferungen  für  vie  Truppen  festzubalten.

In  Gemeinden  erster  und  zweiter  Klasse  ist  es  der  Commission  gestattet,  zum  Zwecke
der  sachlichen  oder  örtlichen  Abtheilung  der  in  viesem  Artikel  bezeichneten  Geschäfte  sich  in
Sektionen  von  mindestens  drei  Mitgliedern  mit  der  Wirkung  abzuscheiden,  daß  diesen
Sektionen  die  Rechte  der  Gesammtcommisston  zustehen.

Art.  43.

Beschwerden  gegen  das  Ausmaß  der  Quartierlast  in  dem  Quartierverzeichnisse  sind
binnen  einer  von  dem  Ablauf  der  in  Art.  40  genannten  achttägigen  Frist  an,  Beschwerden
gegen  andere  Anordnungen  der  Einquartierungscommission  binnen  einer  von  deren  Eröffnung
  an  zu  berechnenden  unerstrecklichen  Frist  von  acht  Tagen  bei  dem  Oberamt  anzubringen.


Gegen  die  Verfügung  des  Oberamts  ist  innerhalb  derselben  unerstrecklichen  Frist  ein
weiterer  Rekurs  an  die  Kreisregierung  gestattet,  welche  endgültig  entscheidet.

Eine  aufschiebende  Wirkung  kommt  solchen  Beschwerden  nicht  zu,  auch  findet  eine
Belehrung  über  das  Beschwerderecht  und  über  die  Beschwerdefristen  nicht  statt.

Klagen  über  die  Einquartierten  sind  an  die  örtliche  Einquartierungscommisston  zu
richten  und  von  dieser  an  den  Commandanten  der  Truppenabtheilung,  beziebungsweise  an
die  böhere  Militärbehörde  gelangen  zu  lassen;  Klagen  über  die  Onartierträger  aber  sind
von  den  Militärpersonen  zunächst  bei  ihren  Vorgesetzten  anzubringen  und  von  diesen  nur,
wenn  sie  solche  für  begründet  erachten,  der  örtlichen  Einquartierungscommission  zu  uberweisen,
  welche  sie  selbst  zur  Erledigung  zu  bringen  oder  Behufs  ihrer  Abstellung  und  Abrugung
  den  ordentlichen  Polizeibehörden  zu  übergeben  hat.

Art.  44.

Wenn  nicht  Staatsverträge  entgegenstehen,  finden  vorstehende  Bestimmungen  über
Einquartierung  und  ähnliche  Leistungen  für  K.  Württembergische  Truppen  auch  auf  vie
Einquartierung  fremder  Truppen  und  auf  ähnliche  Leistungen  für  dieselben  in  so  weit
Anwendung,  als  dieß  die  Natur  der  Verhältnisse  zuläßt.
        <pb n="106" />
        104

Art.  45.
Durch  vieses  Gesetz  sind  die  bestehenden  Vorschriften  über  das  Einquartierungswesen
aufgehoben.
Unsere  Minister  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  mit  der  Vollziebung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  18.  Juni  1864.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.
Der  Kriegsminister:
Miller.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maucler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegs.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaxen  für  die  militärischen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen
  pro  1.  Juli  18/18.
In  Gemäßhbeit  des  Art.  27  des  Gesetzes  vom  18.  d.  M.  in  Betreff  der  militärischen
Einquartierung  und  äbnlicher  Leistungen  für  die  K.  Truppen  wird  biemit  veroffentlicht,

daß  für  die  militärischen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  18·6½
aus  den  Militärkassen  nachstebende  Vergütungen  geleistet  werden:

I.  BPei  militärischer  Einquartierung.
A)  Für  Dach  und  Fach:

1)  für  Offtciere  einschließlich  der  Portépéekadeten  und  für  Militärbeamte  mit  Offieiersrang
  für  ein  Zuimimren  244kru.
        <pb n="107" />
        2)
3)

4

—

2

—

3

—

4

—

Wr

6

105

und  wenn  mehrere  derselben  wegen  Mangels  an  anderweitigem  Raum  in  Einem
Zimmer  untergebracht  werden  müssen,  für  jeden  Einzelnnn  .  172  kr.  täglich;
für  die  Mannschaft  vom  ersten  Unterofficier  abwärts  für  jeden  Mann  4  kr.  täglich;
in  den  Wintermonaten  (1.  November  bis  31.  März)  wird  diesen  Vergütungen  mit
Rücksicht  auf  die  nöthige  Heizung  je  ein  Viertheil  pro  Mann  und  Tag  zugeschlagen;
das  Gleiche  gilt,  wenn  ver  Quartierträger  auch  vie  in  Art.  11  des  Gesetzes  bezeichneten
  weiteren  Leistungen  für  die  Mannschaft  zu  übernebmen  bat;

für  Reit=  und  Zugpferde  sammt  der  erforverlichen  Streu  für  jedes  Pferd  2  kr.  täglich.

8)  Für  Verpflegung:

für  einen  commandirenden  General  .  .  .  fl.  täglich
(Frühstück  12  kr.,  Mittagessen  1  fl.  12  kr.,  Abenoessen  z6  *  );
für  einen  General  .  fl.  30  kr.  täglich

(Frühstück  9  kr.,  Mirtagesen  54  ur.  Abendessen  21  kr.);

für  einen  Stabsofficier  oder  Militärbeamten  dieses  Grades  x  fl.  12  kr.  täglich
(Frühstück  7  kr.,  Mittagessen  45  kr.,  Abendessen  20  kr.);

für  einen  Subalternoffieier  einschließlich  der  Portäpéekadeten  oder  für  einen  Militärbeamten
  dieses  Grase  fl.  täglich
(Frübstück  6  kr.,  Mittagessen  36  kr.,  Abend.  sen  (e  r.  3n

für  die  Mannschaft  vom  ersten  Unterofficier  abbärrttss  24  kr.  täglich
(Frübstück  4  kr.,  Mittagessen  12  kr.,  Abendessen  8  kr.);

für  ein  verstärktes,  das  Mittag=  und  Abendessen  zusammenfassendes  Essen  18  kr.  täglich;
für  Krankenverpflegung:

a)  von  Officieren,  einschließlich  der  Portepéekadeten  und  von  Militärbeamten

  mit  Officiersrang:
bei  Verpflegung  in  bürgerlichen  Heilanstalten  bikr.
bei  Verpflegung  in  Privathäusen  ..  .  .  l2kr.
auf  den  Tag  als  Zulage  zu  den  vosstehenden  Vergtungesäten
b)  der  Mannschaft  vom  ersten  Unterofficier  abwärts:

bei  Verpflegung  in  bürgerlichen  Heilanstalten  z3%  kr.
bei  Verpflegung  in  Privathäusen:⅛  EkE27  bKr.
pro  Mann  und  Tag.
        <pb n="108" />
        106
II.  Rei  Vorspannen  für  die  Wegstunde  à  16,000  FuP.
(Die  nachstebenden  Säuze  sind  derart  bemessen,  daß  für  den  Rückweg  keine  Vergütung
beansprucht  werden  darf.)  #

1)  für  ein  Wagen-  oder  Reitpferd  ...-·.....  24  kr.
2)  für  ein  Reitpferd,  welches  von  vem  Vorspannleistenden  nicht  selbst  geritten

wird.  ]]ITQT  27  kr.
3)  für  ein  Paar  Ochenss  %00„0„0d  kr.
4)  für  eine  Chaise  .........  ......0kk·
5)fürcinrnWagen........-........  ..8h—«
6)«füket«nanarren«...................sich-.
7)füreinenMan·n«....«..............ll)kr.

lle  Bei  Votenleistungen  für  die  Wegstunde  à  16,000  guß.

6  (Die  Berechnung  fand  auch  hier  wie  bei  Ziffer  ll.  statt.)
1)  bei  AgAg  ii(bhkr.
2)  bei  Nactt  1iss1  kr.

Stuttgart  den  2.5.  Juni  1804.
Linden.  Miller.
        <pb n="109" />
        ·  Aus»
Regierungs-Blatt
fuͤr  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  3.  August  1864.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  den  zwischen  der  Krone  Württemberg  und  dem  Könle
reiche  Spanten  abgeschlossenen  Vertrag  wegen  gegenseitlger  Auslieferung  von  Verbrechern  und  Leistun
von  Rechtshülfe  in  Strafsachen.

Verfügungen  der  Devartements.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Vollstreckun
der  Civilurtheile  auswärtiger  Gerichte.  —  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  des  Publikums  gegen  d
Gefäbrdung  durch  wüthende  Hunde.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bürgergesellschaft  in  Stuttgar
—  Verfügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Handelsreisenden  im  Königreich  Sachsen.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  den  zwischen  der  Krone  Württemberg  und  dem  Königreiche  Spanien  abgeschlossenen  Vertra
wegen  gegenseitiger  Auslieferung  von  Verbrechern  und  Leistung  von  Rechtshülfe  in  Stassachen.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  zwischen  der  Krone  Württemberg  und  dem  Königreiche  Spanien  am  14.  Man
d.  J.  ein  Vertrag  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  von  Verbrechern  und  Leistung  vo
Rechtshülfe  in  Strafsachen  abgeschlossen  worden  ist,  so  verordnen  Wir  hiemit,  daß  de
Inhalt  dieses  Vertrags  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht  werde.
Stuttgart  den  17.  Juni  1864.

Wilhe  im.

Der  Justiz-Minister:

ächter.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Hügel.  Auf  Befebl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
aueler.
        <pb n="110" />
        108

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg
  und  Ihre  Majestät  die  Königin  von
Spanien,  von  dem  Wunsche  beseelt,  die  Bestrafung
  der  Verbrecher,  welche  aus  einem
der  beiven  Länder  in  das  andere  geflüchtet
sind,  so  wie  die  gegenseitige  Leistung  von
Rechtshülfe  in  Strafsachen  zu  sichern,  haben
beschlossen,  zu  diesem  Zwecke  einen  Vertrag
abzuschließen  und  zu  diesem  Behufe  zu  ibren
Bevollmächtigten  ernannt  und  zwar:

Se.  Majestät  ver  König  von  Württemberg:


den  Herrn  Ludwig  von  Reinhard,

Großkreuz  des  Königlichen  Friedrichs=Ordens
  und  Comthur  des  Königlichen
Ordens  der  Württembergischen  Krone,
Großkreuz  des  Königlich  Bayerischen
Verdienst-Ordens  vom  heiligen  Michael,
des  Königlich  Sächsischen  Albrechts-Ordens
  und  des  Kaiserlich  Russischen
St.  Stanislaus-Ordens,  Commandeur
des  Königlichen  Ordens  vom  Niederländischen
  Löwen  und  des  Kaiserlich
Russischen  St.  Annen-Orvens,  Allerböchstihren
  Staatsratb  und  Bundestags-Gesanvten,
  auch  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Ihren  Königlichen  Hoheiten  dem
Kurfürsten  und  dem  Großherzoge  von

Hessen.

Vu  Magestad  el  Rey  de  Wurtemberg
y  Su  Magestad  la  Reina  de  las  Espanas,
animados  del  deseo  de  asegurar  el  castigo
  de  los  malhechures  due  se  refugien
de  uno  de  los  dos  paises  al  otro  y
deprestarse  reciproca  asistencia  en  asem—
tos  criminales  han  resuelto  ajustar  con
este  objeto  un  Conrenio  y  nombrado  al
efecto  por  sus  Plenipotenciarios,  4  saher:

Su  Magestad  el  Reyr  de  Wurtemberg
  al  Senor  Luis  de  Reinhard,
  Gran  Cruz  de  la  örden  Real
de  Federico  )Comendador  de  la
Corona  de  Wurtemberg,  Grau  Cruz
de  la  Grden  Real  de  mérito  de  san
Miguel  de  Baviera,  de  la  de  Alberto
de  Sajonia  V  de  la  örden  imperial
de  san  Estanislao  de  Rusia,  Comendador
  de  la  del  Leon  Neerlandes
êde  la  imperial  de  Santa  Ana  de
Rusia,  Consejero  de  Estado,  V  Su
Enviado  Dlenipotenciario  en  la  Dieta
Germänica,  V  Enviado  Extraordinario
Ministro  Dlenipotenciario  cerea  de
Su  Alteza  Real  el  Elector  de  Hesse.
êde  Su  Alleza  Real  el  Gran  duque
de  Hesse:
        <pb n="111" />
        109

Ibhre  Majestät  die  Königinvon
Spanien:
den  Herrn  Manuel  Raneès  y  Villanueva,
Commandeur  erster  Classe  des  Königlichen
  Ordens  Carl  III.  von  Spanien,
Großkreuz  des  Herzoglichen  Ordens
Adolph  von  Nassau,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Preußen  und  bei  Seiner
  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen,
welche  nach  vorheriger  Auswechslung  ihrer
gegenseitigen  Vollmachten,  über  folgende  Artikel
  übereingekommen  sind:
Artikel  J.

Die  Königlich  Württembergische  und  die
Königlich  Spanische  Regierung  verpflichten
sich  durch  gegenwärtigen  Vertrag,  sich  gegenseitig
  alle  Individuen,  mit  Ausnahme  der
eigenen  Unterthanen,  ausguliefern,  welche
wegen  eines  der  im  Artikel  II.  aufgezählten
  Verbrechen  von  den  Gerichten  desjenigen
Staates,  in  welchem  das  Verbrechen  begangen
  wurdve,  in  Untersuchung  gezogen  oder
verurtheilt  worden  sind,  und  sich  aus  Württemberg
  nach  Spanien  oder  dessen  überseeischen
  Provinzen  oder  aus  Spanien  und
dessen  überseeischen  Provinzen  nach  Württemberg
  geflüchtet  haben.

Artikel  II.

Die  Verbrechen,  wegen  deren  die  Auslieferung
  gegenseitig  zugestanden  wird,  sind:

1.  Mord,  namentlich  Vatermord,  Meuchelmord,
  Vergiftung,  Tödtung,  Kindsmord,

Su  Magestad  la  Reina  de  las
Espanas  4  Don  Manuel  Ran-Cés
  y  Villanueva,  Comendador
de  Numero  de  la  Real  orden  de
Carlos  3%  de  Espana,  Gran  Cruz
de  la  de  Adolflo  de  Nassau,  Su
Enviado  Extraordinario!)  Ministro
Plenipotenciario  cerea  de  Su  Magestad
  el  Rey  de  Prusia  yerea  de
Su  Magestad  el  Rey  de  Sajonia,

los  cuales,  despues  de  haber  cangeado
sus  plenos  poderes,  han  convenido  en
los  articulos  seguientes:

Articulo  I.

Los  Gobiernos  de  Wurtemberg  F  de
Espalia  se  obligan  por  el  presente  convenio
  d  entregarse  reciprocamente  todos
los  individuos,  con  excepcion  de  sus
propios  sübditos,  due  por  los  delitoes
enumerados  en  el  articulo  II.  hayan  sido
encausados  6  sentenciados  por  los  trihunales
  del  Estado,  en  cuyo  territorio  se
hubiese  cometido  el  delito,  y  due  de
Wurtemberg  se  hayan  refugiado  en  Espana
  6  sus  provincias  de  UCltramar,  6
de  Espalla  #  sus  PDrovincias  de  Ultramar
  en  Wurtemberg.

Articulo  II.
Los  delitos  por  los  cuales  serä  reciprocamente
  concedido  la  exgtradicion,  son:
I.  El  asesinato,  el  parricidio,  el  envene—

namiento,  el  homicidio,  el  infanticidio,  el
        <pb n="112" />
        110

Abtreibung  der  Leibesfrucht,  Nothzucht,  Vergeben
  gegen  die  Schamhaftigkeit,  welche  mit
Gewalt  oder  gegen  eine  Person,  deren  Alter
diesem  Vergehen  nach  den  betreffenden  Gesetzgebungen
  den  Charakter  eines  Verbrechens
geben  würde,  vollbracht  oder  versucht  wurden;


2.  Brandstiftung;

3.  Verbindung  zu  Raub  oder  Diebstahl,
Raub,  Diebstahl,  der  mit  Waffen,  durch
Einsteigen,  Einbruch  over  Aufsprengung  von
Außen  oder  im  Innern  verübt  wurde,  Entwendung
  durch  Dienstboten  oder  besoldete
Untergebene,  überhaupt  Diebstahl  und  Unterschlagung,
  sofern  diese  Vergeben  im  einzelnen
  Falle  von  der  Beschaffenbeit  sind,  daß
sie  nach  der  Gesetzgebung  des  Landes,  in
welches  der  Thäter  geflohen,  zum  mindesten
entehrende  Freiheitsstrafe  nach  sich  ziehen;

4.  Betrug  unter  ver  am  Schlusse  der
vorigen  Ziffer  bezeichneten  Voraussetzung;

5.  die  Verfertigung,  Einführung  oder  Verbreitung
  von  falscher  Münze  oder  von  Werkzeugen,
  die  zu  ihrer  Verfertigung  vienen,
Fälschung  oder  Veränderung  von  Papiergeld,
  Ausgabe  oder  Einfübrung  von  gefälschtem
  oder  verändertem  Papiergeld;  Fälschung
der  Stempel,  womit  der  Gehalt  von  Gold
und  Silber  bezeichnet  wird;  Fälschung  von
Staatssiegeln  und  jeder  Gattung  von  Stempelpapier,
  alle  diese  Fälschungen  auch  dann,
wenn  sie  außerhalb  des  Staates  begangen
wurden,  welcher  die  Auslieferung  begebrt;

6.  falsches  Zeugniß  und  die  Anstiftung

aborto,  el  ectupro  violento,  el  atentado
contra  el  pudor  consumado  G  intentado
Con  violencia  6  en  persona  cuya  edad
diese  d  este  abuso  el  caracter  de  delito
grave  segun  las  legislaciones  respectivas.

2.  El  incendio  voluntario.

3.  La  asociacion  para  un  robo,  robo,
robo  con  armas,  con  escalamiento  fractura
  á  hocadamiento  interior  G  exterior:
lasustraccion  cometida  por  eriado  O  dependiente
  asalariado,)  en  general  (odo  robo
0  Sustraccion  siempre  due  la  naturaleza
de  estos  delitos  les  baga  respectivamente
aplicable  und  pena  allicliva  por  la  legis
lacion  del  pais  en  due  el  reo  se  hubiere
resugiado.

4.  La  estafa,  en  el  supuesto  mencionado
  al  fin  del  pärrafo  anterior.

5.  La  fabricacion,  entroduccion  6  espeu
dicion  de  moneda  falsa  6  de  instrumentos
  para  fabricarla:  la  falsilcacion  G
alteracion  del  papelmoneda:  la  emision
6  introduccion  de  papel-moneda  falsi—
fiado  0  alterado:  la  falsiflcacion  de  los
perusones  y  sellos,  Con  los  cuales  se
Contractan  el  oro  y  la  plata;  la  falsi—
ficacion  de  los  sellos  del  Estado  y  de
toda  clase  de  papel  sellado,  cumque  estas
falsificaciones  se  hayan  egecutndo  luera
del  pais  due  reclama  la  extradicion.

6.  EI  falso  testimonio  y  el  soborno
        <pb n="113" />
        111

zu  solchem,  unter  der  am  Schlusse  der  Ziffer
3  bezeichneten  Voraussetzung;

7.  Fälschung  von  öffentlichen  oder  Privat-Urkunden,
  Staatsschuldscheinen,  Handelsund
  anderen  Werthbpapieren  unter  derselben
eben  erwähnten  Voraussetzung;

8.  Veruntreuung  durch  obrigkeitlich  bestellte
  Verwalter  von  Wertbsachen,  die  in
Folge  ibres  Amtes  sich  in  ihrer  Gewalt
befinden;

9.  betrügerischer  Bankerott.

Artikel  III.

Wegen  politischer  Verbrechen  oder  Vergeben

  findet  die  Auslieferung  nicht  statt.
Artikel  IV.

Die  Auslieferung  kann  abgelehnt  werden,
wenn  seit  der  Verübung  des  angeschulvigten
  Verbrechens,  seit  der  letzten  gerichtlichen
Handlung  oder  seit  der  Verurtheilung  nach
den  Gesetzen  des  Landes,  wohin  der  Angeschulvigte
  sich  gefluchtet  hat,  die  gerichtliche
Verfolgung  des  Verbrechens  oder  die  beßhalb
  erkannte  Strafe  verjährt  ist.

Artikel  V.

Wenn  der  Auszuliefernde  in  dem  Lande,
wohin  er  sich  geflüchtet  bat,  wegen  eines
vort  begangenen  Verbrechens  in  Untersuchung
gezogen  oder  verurtheilt  ist,  so  kann  die  Auslieferung
  bis  zu  seiner  Aburtheilung,  oder
bis  zum  Vollzuge  der  gegen  ibn  erkannten
Strafe  verschoben  werden.  Wenn  er  daselbst
wegen  Schulden,  oder  sonstiger  eivilrechtlicher
  Verbindlichkeiten  einem  Arrest  unterde

  testigos,  en  el  supuesto  mencionado
al  fin  del  pärrafo  3.

7.  La  falsedad  cometida  en  instrumen-(os
  püblicos  6  privados  y  en  los  de  comercin
  en  obligaciones  del  KEstado#  #;  otros
valores,  en  el  mism##  aupnesto  due  se
acabade  mencionar.

S.  La  sustraccion  efectuada  por  depositarios
  Coustituidos  por  Auftoridad  püblica
de  valores,  due  por  razon  de  Ssu  cargo
esturiesen  en  su  poder.

9.  La  quiebra  fraudulenta-Articulo

  III.

La  extradicion  no  lendrä  lugar  por
Crimenes  6  delitos  politicos.

Articulo  IV.

Lextradicion  podrä  ser  negada  ##i#
desde  la  perpetracion  del  deliio,  desde
las  ultimas  Mligencias  judiciales  6  desde
Ila  sentencia  hubiese  trascurrido  el  16t—
mino  de  Pprescripeion  para  la  aucion  eriminal
  6  la  aplicacion  de  la  correspondiente
  pena,  Con  arreglo  d  las  leyes  del
pais  en  due  el  reo  se  hay’a  relugiado.

Articule  V.

Si  el  individuo,  euya  estradicion  se
reclama  estuvriese  encausade  6  sentenciado
  por  algun  delito  perpetrade  en
el  pais  donde  se  enenentra  refugiado,
podrä  suspenderse  la  estradicion  basla
dus  ha##a  Sido  juzgado  6  hay'#  complide
su  Ccondena.  ##el  delincuente  se  hallase
arrestade  por  dendas  ü#  otras  obligaciones
  de  derecho  civil,  uo  se  verificaraà
        <pb n="114" />
        112

liegt,  so  findet  die  Auslieferung  erst  nach
aufgehobenem  Arreste  statt.
Artikel  VI.

Wenn  der  Angeschuldigte  oder  Verurtheilte
  dem  Staate,  welcher  seine  Auslieferung
  begehrt,  nicht  als  Unterthan  angehört,
so  kann  die  Auslieferung  geeigneten  Falles
so  lange  verschoben  werden,  bis  die  Regierung
  des  Staates,  dessen  Unterthan  er  ist,
zur  Geltendmachung  ihrer  etwaigen  Einwendungen
  gegen  die  Auslieferung  aufgefordert
wurde.  Dem  um  die  Auslieferung  angegangenen
  Staate  ist  es  freigestellt,  das  Auslieferungsbegehren
  in  der  ihm  geeignet  scheinenden
  Weise  zu  erledigen  und  den  Angeschuldigten
  zur  Aburtheilung  an  seine  eigene
Regierung  oder  an  die  Regierung  desjenigen
  Landes  auszuliefern,  in  welchem  das
Verbrechen  begangen  worden  ist.

Artikel  VII.

Jedes  Auslieferungsbegehren  muß  auf
diplomatischem  Wege  übermittelt  werden.
Es  darf  ihm  nur  entsprochen  werden  auf
Vorlage  eines  Verhaftsbefehls  oder  einer
sonstigen  gleich  wirksamen,  nach  den  gesetzlichen
  Formen  des  vie  Auslieferung  begehrenden
  Staates  ausgestellten,  gerichtlichen  Urkunde,
  welche  die  Natur  und  Schwere  des
Verbrechens  und  die  darauf  anwendbare
Strafbestimmung  bezeichnet.  Auch  ist,  wenn
thunlich,  ein  Signalement  ves  Verfolgten
beizufügen.

Artikel  VIII.
Alle  entwendeten  Gegenstände,  die  sich  im

la  extradicion,  sino  despues  de  levantado
el  arresto.
Articulo  VI.

Si  el  encausado  6  sentenciado  no  fuese
sübdito  del  Estado  reclamante,  podrä
diferirse  en  su  caso  la  extradicion  hasta
tanto  due  el  Gobierno  del  Estado  à  que
perteneuire  el  individuo  reclamado  haya
sido  invitado  à  hacer  valer  sus  eventuales
  obgecciones  contra  la  misma.  En
todo  caso  el  Gobierno  à  quien  se  dirija
la  reclamacion  qduedaráä  libre  de  darle
curso  del  modo  due  le  parezen  ademado
cde  entregar  al  reo  para  due  sea  juz
gado  dà  su  propio  Gobierno  d  al  del
pais  en  qdue  Se  hubiere  perpetrado  el
delito.

Articulo  VII.

Toda  demanda  de  extradicion  deberä
haurse  por  la  via  diplomätica  y  no  sera
atendida  sino  en  vista  del  correspondiente
  auto  de  prision  6  de  otro  cualduier
  decumento  de  igual  valor  en  justicia,
  extendido  en  debida  forma  Ccon
arreglo  dà  las  leyes  del  Estado  recla
mante  y  declarando  la  naturaleza  V  gravedad
  del  delito,  asi  como  la  pena  qdue  le
sea  aplicable.  Acompanarän  tambien,  4
ser  posible,  las  sellas  del  reo.

Articulo  VIII.
Todos  los  efectos  robados  due  se  en—
        <pb n="115" />
        113

Besitze  der  Auszuliefernden  finden,  und  alle
zum  Beweise  des  Verbrechens  dienlichen
Gegenstände  sollen  gleichzeitig  mit  jenen  ausgeliefert
  werden.  Ebenso  sollen  alle  derartigen
  Gegenstände  ausgeliefert  werden,
wenn  der  Verbrecher  dieselben  im  Lande,
wohin  er  sich  geflüchtet  hat,  verborgen  oder
binterlegt  hatte  und  solche  in  der  Folge
aufgefunden  oder  entdeckt  werden.

Artikel  IX.

Die  Kosten,  welche  die  Verhaftung,  die
Verwahrung,  der  Unterhalt  der  aus  zuliefernden
  Individuen  und  deren  Transport  bis
an  die  Grenze  des  ausliefernden  Staates
verursachen,  werden  von  diesem  letzteren  getragen.
  Dagegen  fallen  die  Kosten  des
Transports  durch  die  dazwischen  liegenden
Länder  demjenigen  Staate  zur  Last,  welcher
die  Auslieferung  begehrt  hat.

Artikel  X.

Wenn  innerhalb  vier  Monaten  bei  Individuen,
  welche  sich  nach  Württemberg  oder
nach  den  Europäischen  Besttzungen  Spaniens
geflüchtet  haben,  und  innerbalb  sechs  Monaten
  bei  solchen,  die  sich  nach  den  überseeischen
  Besitzungen  Spaniens  geflüchtet
baben,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem
  diese  Individuen  zur  Verfügung  ver
ibre  Auslieferung  verlangenden  Regierung
gestellt  wurden,  letztere  dieselbe  nicht  übernommen
  hat,  so  kann  deren  Freilassung  stattfinden
  und  veren  Auslieferung  verweigert
werden.

cuentren  en  poder  del  indfviduo  reclamado
  y  todos  los  due  sirvan  para  la
comprobacion  del  delito  serän  entregados
al  mismo  tiempo  qdue  el  delincuente.  Serän
igualmente  entregados  todos  estos  electos
  si  el  delincuente  los  hubiere  escondido
  6  depositado  en  el  pais  donde  se
haya  relugiade  y  Se  hallaren  6  descubrieren
  en  lo  sucesivo.

Articulo  IX.

Los  gastos  due  ocasionen  el  arresto,
la  custodia,  la  manutencion  de  los  individuos
  reclamados  yF  su  traslacion  hasta
la  frontera  del  Estado  à  duien  corresponda
  la  entrega,  serän  sufragados
por  este.  En  cambio  serün  de  cuenta
del  Estado  due  reclame  la  entrega  los
gastos  de  conduccion  por  los  paises
intermedios.

Articulo  X.

Si  en  el  espacio  de  cuatro  meses
para  los  individuos  due  se  relugien  en
Wurtemberg  &amp;amp;  à  las  provincias  europeas
de  Espana,  y  dentro  de  seis  para  los
relugiados  en  las  provincias  espaolas
de  Ultramar,  4  contar  derde  el  dia  en
due  dichos  individuos  sean  puertos  à
disposicion  del  Gobierno  reclamante,  este
no  se  huhiere  hecho  cargo  de  ellos,
podrä  efectuarse  su  soltura  V7  negarse
su  estradieion.
        <pb n="116" />
        114

Artikel  XI.

Die  poben  contrabirenden  Theile  bebalten
sich  vor,  über  die  bei  Auslieferungen  zu
beobachtenden  Förmlichkeiten,  die  in  beiden
Staaten  zu  bestimmenden  Uebergabsorte  und
die  übrigen  genaueren  Bestimmungen  zum
Vollzuge  gegenwärtigen  Vertrags,  eine  Vereinbarung
  zu  treffen.

Artikel  Xll.

Wenn  im  Laufe  eines  Strafverfahrens
die  Regierung  eines  der  beiden  Staaten  die
Abbör  von  Zeugen,  welche  in  dem  andern
wohnen,  oder  die  Vornahme  einer  ähnlichen
Untersuchungshandlung  für  nöthig  erachtet,
so  soll  dieselbe  auf  den  Grund  eines  in
diplomatischem  Wege  übermittelten  Regquisitionsschreibens
  nach  den  Gesetzen  ves  Staates,
  an  dessen  Behörden  vieses  gerichtet  ist,
bewirkt  werden.  Beide  Regierungen  verzichten
  auf  den  Ersatz  der  vurch  den  Vollzug
  solcher  Requisttionsschreiben  veranlaßten
Kosten.

Artikel  XlII.

Ist  in  einem  Strafverfahren  das  persönliche
  Erscheinen  eines  Zeugen  nothwenvig,
so  wird  die  Regierung  des  Landes,  welchem
derselbe  angehört,  ihn  einladen,  sich  dem
Gerichtshofe  zu  stellen,  der  seine  Gegenwart
verlangt,  und  wenn  der  Zeuge  einwilligt,
so  werden  ihm  die  Kosten  der  Reise  und
des  Aufenthaltes  nach  den  Tarifen  und  Verordnungen
  des  Landes,  in  welchem  er  seine
Erklärung  abzugeben  hat,  vergütet.

Articulo  Xl.

Reserwwanse  las  altas  partes  contralantes
  determinar  de  comun  acuerto  las
kormalidades  qdue  se  hayan  de  observar
para  la  entrega  de  los  reos,  los  puntos
  convenientes  para  esta  en  ambos  paises,
  y  mas  circunstanciadamente  las  otras
medidas  conducentes  a  la  ejecueion  del
presente  convenio.

Articulo  XII.

Cuando  para  la  instruccion  de  una
causa  criminal  el  Gobierno  de  uno  de
los  dos  Estados  juzque  necesario  oir  las
declaraciones  de  testigos  domiciliados
en  eI  otro  6  emprender  cualquiera  diligencia
  änaloga,  se  verilicarä  este  acto
en  visla  de  un  exhorto  remitido  por  la
via  diplomätica)  con  arreglo  à  las  leyes
del  Estado  d  cuyas  autoridades  el  exhorto
se  dirija.  Los  des  Gobiernos  renuncian
al  abono  de  los  gastos  due  ocasione  el
cumplenicinto  de  semejantes  exhortos.

Articulo  XllI.

Si  en  una  causa  criminal  se  necesitase
  la  comparecencia  personal  de  un
testigo,  el  Gobierno  del  pais  à  due  dicho
testigo  perlenezca  le  invitarä  à  presentarse
  ante  el  tribunal  que  reclama  su
presencia:  y  §i#  cüonsintiese  el  testigo
se  le  abonarän  los  gastos  de  viage  y
estancia  conforme  à  las  tarisas  y  reglamentos
  del  pais  en  qdue  hubiese  de  prestar
su  declaracion.
        <pb n="117" />
        115

Artikel  XIV.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  in  Kraft
am  zehnten  Tage  nach  der  erfolgten,  den
Gesetzen  eines  jeden  der  beiden  Staaten
entsprechenden  Veröffentlichung.  Er  ist  auf
die  Dauer  von  fünf  Jahren,  vom  Tage
der  Ratificationsauswechslung  an  gerechnet,
giltig,  und  wird  für  weitere  fünf  Jahre  und
so  fort  in  Wirksamkeit  bleiben,  wenn  nicht
eine  der  beiden  Regierungen  denselben  ein
Jahr  vorher  aufkündigt.

Artikel  XV.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratificirt,  und
die  Ratifieationen  sollen  in  Frankfurt  a.  M.
binnen  drei  Monaten  oder,  wenn  möglich,
noch  früher  ausgewechselt  werden.
Zu  dessen  Urkunde  haben  vie  betreffenven
  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigevrückt.

So  geschehen  zu  Frankfurt  a.  M.
am  vierzehnten  Märg  1864.

L.  von  Reinhard.
(L.  S.)

Articulo  XIV.

El  presente  Convenio  empezard  à  regir
diez  dräs  despues  de  verilicada  su  publicacion
  con  arreglo  à  las  leyes  de  cada
uno  de  los  dos  Estados.  Serä  valedero
por  el  término  de  cineo  a#os  contados
desde  el  dia  del  cange  de  las  ralilicaciones
y  contenuarà  en  vigor  por  otros  cinco
allos  mas,  y  asi  sucesivamente  si  con
un  ano  de  antieipacion  no  declarase  uno
de  los  dos  Gobiernos  al  otro  renunciar
al  mismo  Convenio.

Artienso  XV.

ul  presente  vronvenio  serà  ratisicado
ylas  ratilicaciones  serän  cangeadas  en
Francfort  sobre  el  Main  dentro  de  tres
meses,  6  antes,  si  posible  fuese.

En  i#é&amp;amp;  de  lo  cual,  los  respectivos  Plenipotenciarios
  han  firmado  este  Conrenio
J  lo  han  sellado  con  el  sello  de  sus
armas.

Hecho  en  Francfort  s.  M.  à  catorce
de  Marzo  de  1864.

Maunuel  Rancés  y  Villanneva.

(L.  S.)
        <pb n="118" />
        116

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Vollstreckung  der  Civilurtheile  auswärtiger
Gerichte.

Unter  Bezugnahme  auf  Art.  7  des  Exekutionsgesetzes  vom  15.  April  1825  (Reg.  Blatt
S.  281)  und  im  Anschlusse  an  §.  6  der  Justizministerial-Verfügung  vom  22.  Dezembern
1855  (Reg.  Blatt  S.  309)  werven  hiemit  für  vie  Behandlung  der  Gesuche  um  Voll.
streckung  der  Civilurtheile  auswärtiger  Gerichte  folgende  nähere  Vollzugsvorschriften
ertheilt  und  beziehungsweise  in  Erinnerung  gebracht.

1)  Die  Frage,  ob  im  einzelnen  Fall  das  auswärtige  Gericht,  dessen  Urtheil  vollstreckt
  werden  soll,  nach  Maaßgabe  des  betreffonden  Staatsvertrags  over  in  dessen  Ermang,
lung  nach  Maaßgabe  der  württembergischen  Gesetze  als  das  in  der  Sache  zuständige
zu  betrachten  und  ob  die  Rechtskraft  des  zu  vollstreckenden  Urtheils  genügend  nach.
gewiesen  sei,  eignet  sich  zunächst  zur  selbstständigen  Beurtheilung  der  inländischen  Gerichte
  in  ver  Instanzenfolge.  Hiebei  bleibt  jevoch  den  letzteren  unbenommen,  die  zu
dieser  Beurtheilung  etwa  für  nöthig  erachteten  Aufschlüsse  bei  dem  Justiz-Ministerium
—  übrigens  unter  Beachtung  der  weiteren  Vorschriften  in  Ziffer  2  und  3  —  nachjusuchen,
wofern  die  Partie  oder  das  auswärtige  Gericht,  von  denen  die  Urtheilsvollstreckung  begehrt
  wird,  nach  Lage  der  Sache  nicht  im  Stande  sind,  von  sich  aus  die  erforderlichen
Nachweise  ausreichend  und  erschöpfend  beizubringen.

2)  Die  Oberamtsgerichte  haben  ihre  Anfragen,  sei  es  daß  vieselben  auf  die
Voraussetzungen  für  Beurtheilung  der  Zuständigkeit  des  auswärtigen  Gerichts  und  der
Rechtskraft  seines  Urtheils  oder  auf  das  Vorhandensein  des  Erfordernisses  einer  gleichen
Willfährigkeit  der  Gerichte  des  andern  Staats  sich  beziehen,  gemäß  der  Bestimmung
im  Art.  7,  Abs.  2  des  Erekutionsgesetzes  vom  15.  April  1825,  welche  durch  den  F.  6,
Absatz  4  der  Justizministerial-Verfügung  vom  22.  Dezember  1855  selbstverständlich  keine
Abänderung  erlitten  hat,  zunächst  dem  Civil-Senate  des  vorgesetzten  Gerichtshofs,
vorbehältlich  der  im  geeigneten  Falle  eintretenden  Weiterbeförderung  derselben  an
das  Justiz-Ministerium,  vorzulegen.  Sollte  der  Civil  Senat  durch  das  ihm  zu  Gebot
        <pb n="119" />
        117

stehende  Material,  insbesondere  durch  etwaige  frühere  Eröffnungen  des  Justiz-Ministeriums,
in  den  Stand  gesetzt  seyn,  die  gestellte  Anfrage  schon  von  sich  aus  zuverlässig  zu  beantworten,
  so  hat  er  das  Oberamtsgericht  sofort  zu  bescheiden,  im  andern  Fall  aber  die  Anfrage
  desselben  unter  Beifügung  seiner  etwaigen  Bemerkungen  dem  Justiz-Ministerium  zu
übergeben.

3)  Die  anfragende  Gerichtsstelle  hat  in  ihrem  Berichte  vie  Punkte,  worüber  sie  der
Auskunft  bedarf,  genau  und  bündig  zu  bezeichnen,  sowie  zum  näheren  Verständniß  und
zur  Begründung  ihrer  Anfrage  eine  Darstellung  des  Sachverhältnisses  voranguschicken,
welche  in  der  Regel  so  einzurichten  ist,  daß  ste  sich  zur  Mittbeilung  im  diplomatischen
Wege  eignet.

Stuttgart  den  22.  Juli  1864.
Wächter.

:8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  des  Publikums  gegen  die  Gefährung  durch  wüthende  Hunde.

Die  in  verschiedenen  Gegenden  des  Landes  zum  Ausbruche  gekommene  Wuthkrankheit
bei  Hunden  und  die  sich  täglich  mehrende  Zahl  von  Fällen,  in  welchen  durch  das  Beißen
wüthender  oder  wuthverdächtiger  Hunde  das  Leben  und  die  Gesundheit  von  Menschen  und
Hausthieren  in  Gefahr  gesetzt  wird,  macht  eine  außerordentliche  Maßregel  zur  Sicherung
des  Publikums  auf  so  lange  nöthig,  bis  die  vorhandene  Gefahr  weiter  vorkommender
Beschädigungen  als  beseitigt  angenommen  werden  kann.  Es  wird  daher  verfügt,  daß  bis
auf  Weiteres  allen  im  Lande  befindlichen  Hunden,  welche  die  Eigenthümer  außerhalb  ihrer
Wohnungen  oder  geschlossenen  Hofräume  laufen  lassen  wollen,  Maulkörbe  von  guter  Beschaffenheit
  so  anzulegen  sind,  daß  dadurch  das  Beißen  sscher  verbindert  wird.

Auf  Fälle,  wo  Hunde  auf  Straßen  oder  im  Felde  ohne  sichernde  Maulkörbe  getroffen
werden,  sind  vie  Vorschriften  der  9886.  3  und  4  der  Ministerial-Verfügung  vom  10.  September
  1841  (Reg.  Blatt  S.  402)  in  Anwendung  zu  bringen.

Die  Oberämter  und  die  Ortsvorsteher  haben  für  die  Bekanntmachung  dieser  Verfügung
  zu  sorgen,  die  ertheilten  Vorschriften  nachdrücklich  zu  handhaben  und  den  Polizei-Offteianten
  die  gebörige  Mitwirkung  bei  der  Handhabung  ernstlich  einzuschärfen.

1  Stuttgart  den  5.  Juli  1864.  Linden.

H
1
        <pb n="120" />
        118

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Buͤrgergesellschaft  in  Stuttgart.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  13.  d.  M.
der  Bürgergesellschaft  in  Stuttgart  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  das  Recht  der
juristischen  Persönlichkeit  gnävigst  verlieben  haben,  so  wird  vieses  hiemit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  15.  Juli  1864.  Linden.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfsügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Handelsreisenden  im  Königreich  Sachsen.

Da  nach  einer  Mittheilung  des  K.  Sächsischen  Finanz-Ministeriums  die  seither  im
Königreich  Sachsen  bestandene  Beschränkung,  wonach  vereinsländische  Handelsreisende,
welche  für  mehr  als  kein  Handels=  oder  Fabrikhaus  Aufträge  ausführen,  der  Steuerbefreiung
  nicht  theilhaftig  waren,  beseitigt  worden  ist,  so  baben  die  nach  der  diesseitigen
Verfügung  vom  26.  Februar  1864  (Reg.  Blatt  S.  3  )  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der
Handelsreisenden,  auszustellenden  Gewerbe-Legiti  okarten  für  Handelsreisende,  welche
für  mehrere  Geschäftshäuser  Aufträge  besorgen  (Ziffer  5,  lit.  c.)  nunmehr  auch  für  das
Königreich  Sachsen  Gültigkeit  und  findet  demnach  die  im  zweiten  Absatz  der  Ziffer  5  jener
Verfügung  bezeichnete  Beschränkung  nur  noch  für  die  Reisen  im  Königreich  Preußen  statt;
wonach  sich  die  Bezirksämter  bei  Ausstellung  der  gedachten  Legitimationskarten  zu  achten
haben.

Stuttgart  den  18.  Juli  1864.

Linden.  Sigel.
        <pb n="121" />
        119

14.

Regierungs-  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

AUusgegeben  Stuttg  art  Mittwoch  den  10.  August  1864.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Depvartements.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  der  Candidaten  des
realistlschen  Lehrams.  —  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der  Candidaten  für  Collaboraturlehrstellen.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Titel  und  Rang  der  Hauptlehrer  an  Oberrealschmen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  der  Candidaten  des  realistischen  Lehramts.

Nachdem  die  bisherigen  Bestimmungen  über  den  Bildungsgang  und  die  Prüfungen
der  Candidaten  für  Hauptlehrstellen  an  Real=  und  Oberrealschulen  (Bekanntmachung  vom
10.  Januar  1846,  Reg.  Blatt  S.  34)  auf  Grund  der  gemachten  Erfahrungen  unter  dem
Beirath  einberufener  Fachmänner  einer  Revision  unterworfen  worden  sind,  wird  mit  Höchster
Genebmigung  Seiner  Königlichen  Majestät,  unter  Aufbebung  der  gedachten  Bekanntmachung,
  biemit  Nachstehendes  verfügt:

–  1.

Für  die  Candivaten  des  realistischen  Lehramts  besteben  zwei  theoretische  Prifungen,

  nämlich
        <pb n="122" />
        120

1)  eine  theoretische  Prüfung  auf  Hauptlehrstellen  an  niederen  Realschulen  (Reallebrerprüfung),

2)  eine  solche  auf  Hauptlehrstellen  (Professorate)  an  Oberrealschulen  (realistische
Professoratsprüfung).
Die  erstere  ist  von  sämmtlichen  Candidaten  zu  erstehen;  innerhalb  der  letzteren  findet
eine  Theilung  der  Candidaten  nach  den  beiden  Hauptzweigen  ves  realistischen  Lebramts  statt.
Die  Erstehung  einer  der  erwähnten  theoretischen  Prüfungen  befähigt  zunächst  zu  unständiger
  Verwendung  im  Realschulpienst.
Die  Befähigung  zur  definitiven  Anstellung  bängt  von  ver  den  Abschluß  des  Prüfungsverfahrens
  bildenden  Ablegung  einer  förmlichen  Lehrprobe  ab.
g.  2.

Die  theoretischen  Prüfungen  werden  durch  eine  von  dem  Ministerium  bestellte
Commission  von  Fachmännern  unter  der  Leitung  eines  Mitglieds  des  Königl.  Studienrashs
alljährlich  je  einmal,  in  der  Regel  im  Spätjahr,  zu  Stuttgart  vorgenommen.

g.  3.

Bei  der  theoretischen  Prüfung  für  Hauptlehrstellen  an  niederen  Realschulen
  (Reallehrerprüfung)  kommen  folgende  Fächer  mit  den  dabei  bezeichneten
Forderungen  vor:

a)  Religion.

Bibelkunde,  Kenntniß  der  biblischen  Geschichte  und  der  Hauptsätze  der  christlichen
Glaubens=  und  Sittenlehre.

Die  Prüfung  in  der  Religion  fällt  für  diejenigen  Candidaten  weg,  welche  die  erste
theologische  Dienstprüfung  mit  Erfolg  erstanden  haben.

b)  Deutsche  Sprache.

Logisch  und  stylistisch  richtige  Ausarbeitung  eines  Aufsatzes  aus  dem  Gebiete  der
Prüfungsfächer,  Vortrag  eines  gegebenen  Lesestücks,  Kenntniß  der  neuhochdeutschen  Grammatik.


Dem  Candidaten  wird  Gelegenbeit  gegeben,  seine  Bekanntschaft  mit  den  bervorragenden
  Werken  der  neueren  klassischen  deutschen  Literatur  an  den  Tag  zu  legen.

c)  Französische  Sprache.
Gründliche  Kenntniß  der  Schulgrammatik,  schriftliche  Uebersetzung  eines  deutschen
        <pb n="123" />
        121

Themas  ins  Französlsche,  Niederschreiben  eines  französischen  Diktats,  mündlicher  Vortrag
und  Uebersetzung  eines  vorgelegten  französischen  Lesestücks.

Der  Candidat  erbhält  auch  Gelegenbeit,  seine  etwaige  Uebung  im  französisch  Sprechen
darzuthun.

d)  Geschichte.

Uebersichtliche  Kenntniß  der  alten  und  mittleren  Geschichte  und  genauere  Bekanntschaft

mit  der  neueren,  besonders  ver  deutschen  Geschichte.
e)  Geographie.

Kenntniß  des  Wichtigsten  aus  der  mathematischen,  physikalischen  und  politischen

Geographie  und  speciellere  Kenntniß  ver  Länder  von  Mittel-Europa.
f)  Mathematik.

Arithmetik  und  Algebra  (die  steben  Grundrechnungsarten  mit  praktischer  Anwendung,
Gleichungen  des  ersten  und  zweiten  Grads,  arithmetische  und  geometrische  Progressionen);
ebene  Geometrie  (einschließlich  der  Bekanntschaft  mit  den  Anfangsgründen  ver  neueren
Geometrie);  Stereometrie  und  ebene  Trigonometrie.

8#)  Naturgeschichte.
Uebersichtliche  Kenntniß  der  drei  Naturreiche;  nähere  Bekanntschaft  mit  einem  derselben.
h)  Naturlehre.
Experimentalphysik  mit  Anwendung  der  Elementarmathematik,  Bekanntschaft  mit  der
Einrichtung  und  Behandlung  der  nothwenvigsten  pbysfikalischen  Apparate.
i)  Chemie.
Kenntniß  der  Hauptlebren.
k)  Zeichnen.

Im  geometrischen  Zeichnen:  Gewandtheit  in  Handhabung  der  Instrumente  und  in
Ausführung  von  geometrischen  Gebilden;  graphische  Lösung  von  leichteren  Aufgaben  aus
der  darstellenden  Geometriemit  Angabe  des  Ganges  der  Auflösung.

Im  Freihandzeichnen:  richtige  und  schöne  Umrisse  nach  Modellen  und  Verständniß
der  Schattenbehandlung.

Der  Candidat  soll  zugleich  eine  Sammlung  der  früher  von  ihm  selbst  gefertigten
Zeichnungen  vorlegen  und  mündlich  über  vieselben  nähere  Auskunft  ertheilen.

1)  Freiwillige  Fächer.
Der  Candidat  erhält  Gelegenheit,  sich  in  der  lateinischen,  englischen  und  italienischen
        <pb n="124" />
        122

Sprache  prüfen  zu  lassen.  Eine  Prüfung  über  den  Singunterricht  kann  mit  der  Lehrprobe
verbunden  werden.
8.  4.

Den  Candidaten  der  Reallehrerprüfung  wird  gestattet,  dieselbe  in  zwei  der  Zeit
nach  getrennten  Abtheilungen  zu  erstehen,  von  denen  die  erste  auf  den  deutschen
Aufsatz  und  Vortrag,  die  französische  Sprache,  Mathematik  und  Physik,  das  Zeichnen  und,
wenn  der  Candidat  sich  dazu  bereit  erklärt,  auch  auf  die  Naturgeschichte,  die  zweite  auf
die  übrigen  Fächer  sich  erstreckt.

Dem  zweiten  Theil  der  Prüfung  haben  sich  vie  Candidaten  längstens  innerhalb  drei
Jahren  nach  Erstehung  des  ersten,  bei  Gelegenbeit  der  ordentlichen  Prüfungen,  zu  unterziehen.


Eine  weitere  Verschiebung  desselben  hat  zur  Folge,  daß  auch  der  erste  Theil  der
Präfung  als  nicht  erstanden  angesehen  wir.

Die  Befähigung  zu  unständiger  Verwendung  an  Realschulen  (vergl.  K.  1)  wird  bei
entschieden  gutem  Erfolg  schon  vurch  vie  Erstebung  des  ersten  Theils  ver  Reallehrerprüfung
erlangt.

8.  5.

Bei  ver  theoretischen  Prüfung  für  Hauptlehrstellen  an  Oberrealklassen
(realistische  Professoratsprüfung)  wird  zwischen  der  sprachlich-bistorischen  und
der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Richtung  der  Candidaten  in  der  Art
unterschieden,  daß  für  jede  derselben  eine  besondere  Prüfungseinrichtung  besteht.

Die  Candidaten  können  die  Prüfung  nach  ihrer  Wahl  in  der  einen  oder  in  der
anderen  Richtung  erstehen.  6

Uebrigens  ist  den  Candidaten  der  einen  Richtung  unbenommen,  sich  einer  Prüfung
auch  in  einem  oder  mehreren  Fächern  der  anderen  Richtung  zu  unterziehen.

K.  6.

Die  Prüfungs  fächer  und  die  in  denselben  zu  stellenden  Forderungen  sind  bei  der
realistischen  Professoratsprüfung  folgende:

A.  Für  die  sprachlich-historische  Richtung:
a)  deutsche  Sprache  und  Literatur.

Abfassung  eines  Aufsatzes;  Bekanntschaft  mit  dem  Entwicklungsgang  der  deutschen

Sprache  und  Literatur.  .
        <pb n="125" />
        123

b)  Französische  Sprache.

Vollständige  Kenntniß  der  Grammatik;  Fertigkeit  im  mümlichen  Uebersetzen  eines
prosaischen  oder  poetischen  Stücks  ins  Deutsche  mit  hinreichender  Kenntniß  ver  Synonymen;
korrekte  schriftliche  Uebertragung  eines  deutschen  Originalstücks  ins  Französische,  Bekanntschaft
  mit  der  klassischen  Literatur  der  neueren  Zeit;  Abfassung  eines  französischen  Aufsatzes
  über  ein  gegebenes  Thema;  Uebung  im  Sprechen.

c)  Englische  Sprache.

Bollständige  Kenntniß  der  Grammatik;  Fertigkeit  im  mündlichen  Uebersetzen  eines
prosaischen  oder  poetischen  Stücks  in  Deutsche;  korrekte  schriftliche  Uebertragung  eines
veutschen  Originalstücks  ins  Englische;  Uebung  im  Sprechen.

4)  Geschichte.

Eingebendere  Kenntniß  der  allgemeinen,  insbesondere  aber  der  neueren  Geschichte.

ee)  Geographie.

Eingehendere  Kenntniß  der  topischen  und  der  historisch-politischen  Geograpbie.

f  Freiwillige  Fächer.

Der  Candidat  erhält  Gelegenbeit  sich  im  Lateinischen  und  Italienischen  prüfen  zu
lassen.

B)  Für  die  mathematisch-naturwissenschaftliche  Richtung:
a)  Mathematik.

Geometrische  Analysis;  sphärische  Trigonometrie;  niedere  Analysis#  analhtische
Geometrie  (auch  mit  Anwendung  der  Differential=  und  Integralrechnung);  darstellende
Geometrie;  mathematische  Geographie;  praktische  Geometrie;

b)  Naturlehre.

Eingehende  Kenntniß  der  Pbysik  und  der  physikalischen  Instrumente;  Bekamntschaft
mit  der  Geschichte  der  Physik;  Anwendung  ver  Physik  auf  Geographie;  Mechanik  mit  Anwendung
  der  höheren  Analgysis.

c#)  Chemie,
und  zwar  mit  Räcksicht  auf  ihre  technische  und  analg#tische  Seite.
d)  Naturgeschichte.
Genauere  Bekanntschaft  mit  einem  der  drei  Naturreiche  nach  der  Wahl  des  Candidaten.
8.  7.
Die  Bedingungen  der  Zulassung  zur  Reallehrerprüfung  find:
        <pb n="126" />
        124

1)  das  zurückgelegte  19.  Lebensjahr;

2)  der  Besitz  eines  inländischen  Gemeindegenossenschaftsrechts:

3)  die  Absolvirung  eines  im  Ganzen  mindestens  zweisährigen  Kurses  an  der  polytechnischen
  Schule  oder  an  der  Universität  oder  an  beiden  Anstalten,  und  zwar  nach  Erstehung
  der  ordentlichen  Aufnahmsprüfung  für  die  polytechnische  Schule  oder  einer  Maturitätsprüfung
  für  die  Universttät.

Die  Vorbereitung  auf  diesen  polytechnischen  oder  akademischen  Kurs  ist  an  eine  bestimmte
  Anstalt  nicht  gebunden;  jevoch  empfiehlt  sich  hiezu  den  Candidaten  aus  dem  Volksschulstande
  vorzugsweise  der  Besuch  einer  Oberrealschule.

g.  8.

Die  Zulassung  zur  realistischen  Professoratsprüfung  ist

1)  dadurch  bedingt,  daß  der  Candidat  mindestens  ein  Jahr  zuvor  die  theoretische
Reallehrerprüfung  erstanden  und  hiebei  in  den  Fächern  seiner  Richtung  (v.  h.  bei  der
sprachlich-historischen  Richtung  in  den  unter  8.  3  lit.  a—e,  bei  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen
  Richtung  in  den  übrigen  in  §.  3  bezeichneten  obligaten  Fächern)  sich  die
Durchschnittsnote  „gut“  erworben  habe.

Bei  einer  geringeren  Note  kann  die  Zulassung  ausnahmsweise  dann  erfolgen,  wenn
der  Candidat  durch  hervorragende  Erprobung  im  Dienst  wäbrend  der  Zwischenzeit  oder
durch  eine  nachweislich  indeß  von  ihm  benützte  Gelegenheit  zu  ausreichenden  Studien  in
denjenigen  Fächern,  in  welchen  seine  Leistungen  nicht  genügt  haben,  die  Ergänzung  des
früheren  Abmangels  gewährleistet.

2)  Bezüglich  des  Gangs  der  Vorbildung  wird  für  die  Zulassung  zur  realistischen
Professoratsprüfung  erfordert,  daß  die  Candidaten  nach  Erstehung  der  Maturitätsprüfung
für  die  Universstät,  und  zwar  die  Canvidaten  der  sprachlich-historischen  Richtung  nach  Erstehung
  der  humanistischen  Maturitätsprüfung,  mindestens  zwei  Jahre  lang  die  Universttät
besucht  und  hiebei  insbesondere  die  wichtigeren  philosophischen  Vorlesungen  gehört  haben.

Bei  Candidaten  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Richtung,  welche  einen  längeren
Kurs  an  der  polytechnischen  Schule  durchlaufen  haben,  genügt  jevoch  ein  einjähriger  besonders
  auch  auf  das  Hören  philosophischer  Vorlesungen  verwendeter  Besuch  der  Universttät.

Auch  wird  von  den  Candidaten  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Richtung  der
Besuch  eines  chemischen  Praktikums  verlangt.
        <pb n="127" />
        125

8.  9.
Eine  Abweichung  von  dem  in  8.  7  und  8  vorgeschriebenen  Bildungsgang  kann  unter
außerordentlichen  Umständen  bei  nachgewiesener  Benützung  sonstiger  passender  Bildungsgelegenheiten
  ausnahmsweise  nachgesehen  werden.

S.  10.

Behufs  der  Meldung  um  Zulassung  zu  den  genannten  Prüfungen  wird  von  dem
K.  Studienrath  periodisch  eine  öffentliche  Aufforderung  erlassen  werden.

Die  Meldungseingaben  sind  vurch  Vermittlung  des  gemeinschaftlichen  Oberamts  des
Aufenthaltsorts,  beziehungsweise,  wenn  der  Candidat  an  einer  dem  Studienrath  unmittelbar
  untergeordneten  Lehranstalt  verwendet  ist,  des  Vorstands  derselben  bei  dem  K.  Studienrath
  einzureichen.  Hiebei  hat

A  jeder  Candidat

a)  über  die  Erfüllung  der  für  die  Zulassung  zu  der  betreffenden  Prüfung  in  g.  7
und  8  vorgeschriebenen  Bedingungen  sich  auszuweisen,  auch

b)  eine  chronologisch  geordnete,  mit  Zeugnissen  belegte  Angabe  der  Unterrichts=  und
Bildungsgelegenheiten,  welche  er  seit  seinem  schulpflichtigen  Alter  benützt,  der  Prüfungen,
welche  er  erstanden,  und  der  Beschäftigungsweisen,  in  welchen  er  sich  bewegt  hat,

c)  die  Bezeichnung  seiner  Familienverhältnisse  beizufügen.

Die  in  Vorstehendem  verlangten  Nachweise  sind  durch  Vorlegung  der  bezüglichen
Urkunden  im  Original  oder  in  beglaubigter  Abschrift,  oder,  im  Fall  einer  schon  früber
gemachten  Vorlage,  durch  ausdrückliche  Bezugnahme  hierauf  zu  erbringen.

Außerdem  haben

8)  die  Candidaten  der  Reallehrerprüfung  in  der  Meldungseingabe

a)  sich  darüber  zu  erklären,  ob  sie  die  Prüfung  sogleich  in  allen  Fächern  oder  in
zwei  Abtbeilungen  (vergl.  §.  4)  und  in  letzterem  Fall,  ob  sic  in  der  ersten  Abtbeilung
auch  in  der  Naturgeschichte  geprüft  zu  werden  wünschen,

b)  das  Naturreich,  in  welchem  sie  speziellere  Studien  gemacht  haben  (vergl.  8.  3  8),

)  biejenigen  fakultativen  Fächer  (vergl.  §.  3  1)  zu  bezeichnen,  in  welchen  sie  etwa
sich  prüfen  zu  lassen  beabsichtigen.

C)  Die  Canwvidaten  der  realistischen  Professoratsprüfung  dagegen  haben  bei
ibrer  Meldung
        <pb n="128" />
        126

a)  anzugeben,  ob  sie  die  Prüfung  in  der  Fprachlich-bistorischen  oder  in  der  mathematischnaturwissenschaftlichen
  Richtung  erstehen  wollen.

b)  die  für  ihre  Richtung  nicht  obligaten  Fächer  (vergl.  K.  5  Abs.  3  und  K.  6  lit.
A.  1.)  zu  bezeichnen,  in  welchen  sie  einer  Prüfung  sich  etwa  zu  unterziehen  wünschen;

)  die  Candidaten  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Richtung  insbesondere  haben
zugleich  das  für  die  Prüfung  von  ihnen  gewählte  Naturreich  (§.  6  lit.  B.  d.)  zu  benennen.
S.  11.

Die  Entscheidung  über  die  Zulassung  zu  den  vorbezeichneten  Prüfungen  bängt  in  der
Regel  von  dem  K.  Studienrath  ab,  bleibt  aber  in  dem  Falle  des  §.  9  dem  Ministerium
vorbehalten.

Die  auf  ihre  Melvung  zugelassenen  Candivaten  werden  von  dem  K.  Studienrath  zur
Prüfung  einberufen.

 

8.  12.

Nach  Erstehung  einer  theoretischen  Prüfung  beziehungsweise  des  ersten  Theils  der
Reallehrerprüfung  (§.  4)  wird  dem  Canvidaten  über  vie  in  den  einzelnen  Fächern  erworbenen
  Prüfungsnoten,  sowie  über  die  erlangte  Befähigung  zu  unständiger  Verwendung
im  Realschulvienst  (vergl.  §.  1  und  §.  4)  von  dem  K.  Stuvienrath  ein  Zeugniß  ausgestellt.

K.  13.

Die  Reallehrerprüfung  und  die  realistische  Professoratsprüfung  können,  jede  in  ihrer
Art,  wiederholt,  aber  nicht  mehr  als  dreimal  erstanden  werden.  Die  Wieverbolung  des
ersten  Theils  der  Reallebrerprüfung  (§.  4)  ist  jevoch  bloß  unter  gleichzeitiger  Erstehung
des  zweiten  Theils  zulässig.

8.  14.

Die  für  die  Befähigung  zu  definitiver  Anstellung  im  Realschuldienst  erforderliche
Lehrprobe  (§.  1)  wird  vor  einer  studienräthlichen  Commission  abgelegt.

Die  Lehrprobe  hat  sich  auf  mehrere  Prüfungsfächer  und  zwar  (ausgenommen  für  die
Professoratscandidaten  der  sprachlich-historischen  Richtung)  unter  anderem  auch  auf  die  Anstellung
  physikalischer  over  chemischer  Versuche  zu  erstrecken  und  ist  den  Candidaten  der
Reallehrerprüfung  an  Schülern  niederer  Realklassen,  den  Professoratscandidaten  theils  an
solchen,  theils  (mit  Rücksicht  auf  die  höhere  Lehraufgabe  der  Oberrealschule)  an  Schülern
von  Oberrealklassen  abzunehmen.

Die  Zulassung  zu  den  Lehrproben  setzt  die  Erstehung  der  theoretischen  Reallehrer-
        <pb n="129" />
        127

prüfung,  beziehungsweise  der  realistischen  Professoratsprüfung,  sowie  eine  mindestens  einjährige
  Thätigkeit  ves  Candidaten  im  realistischen  Unterricht  einer  öffentlichen  Lebranstalt
voraus.

Dieselben  werden,  soweit  es  bienach  thunlich  ist,  unmittelbar  an  die  betreffende  theoretische
  Prüfung  angereiht;  andernfalls  werden  die  Canvidaten  zur  geeigneten  Zeit  von  dem
K.  Studienrath  zu  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Lehrprobe  beschieden.

8g.  15.

Nach  abgelegter  Lehrprobe  erhalten  die  Candidaten  ein  von  dem  K.  Studienrath  ausgefertigtes
  Schlußzeugniß  über  ihre  Befähigung  zu  definitiver  Anstellung  auf  Haupt—
lehrstellen  an  niederen  Realschulen,  beziehungsweise  auch  an  Oberrealschulen,  je  nachdem
sie  nur  die  Reallehrerprüfung  oder  auch  die  realistische  Professoratsprüfung,  und  je  nachdem
  sie  die  letztere  in  der  einen  oder  in  der  anderen  Richtung  (8.  5)  erstanden  haben.

Der  Grad  der  Befähigung  wird  bei  beiderlei  Prüfungen  durch  die  Zeugnißklassen:

La.  (recht  gut)
I  .  (gut  bis  rechtgut)
Ila.  (gut)
IIb.  (ziemlich  gut  bis  gut).
III.  (zureichend)
bezeichnet.
8.  16.

Lehrer  oder  Lehramtscandidaten,  welche  nur  in  einem  oder  mehreren  einzelnen
realistischen  Fächern  geprüft  zu  werven  wünschen,  können,  wenn  sie  sich  über  das
zurückgelegte  19.  Lebensjahr,  den  Besitz  eines  inländischen  Gemeindegenossenschaftsreches
und  einen  angemessenen  Bilvungsgang  ausweisen  und  die  in  8.  10  lit.  A.  b.  und  C.
enthaltenen  Meldungsvorschriften  beobachten,  zur  Theilnahme  an  der  realistischen  Professorat#
prüfung  in  den  von  ihnen  bezeichneten  Fächern  vom  K.  Stuvienrathe  zugelassen
werden.  Sie  haben  in  diesem  Fall  im  Anschluß  an  die  theoretische  Prüfung  eine  Lebrprobe
  an  höheren  Klassen  abzulegen.  Nach  genügender  Erstehung  ver  Prüfung  wird  ihnen
ein  Zeugniß  hierüber  mit  Beifügung  der  in  den  betreffenden  Fächern  und  bei  der  Lehrprobe
  erlangten  Note  von  dem  K.  Stuvienrath  ausgestellt.

8.  17.
Zu  der  ersten  oder  zweiten  nach  Verkündigung  vieser  neuen  Prüfungsordnung  statt-*
        <pb n="130" />
        128
findenden  Jahresprüfung  für  Hauptlehrstellen  werden  Candidaten,  deren  Bildungsgang  den
Vorschriften  der  S§.  7  und  8  nicht  ganz  entspricht,  mit  theilweiser  Nachsicht  ver  letzteren  in
dem  Fall  zugelassen,  wenn  sich  aus  den  von  ihnen  in  den  Melvungseingaben  zu  liefernden.
Nachweisen  die  Vermuthung  genügender  Vorbereitung  für  die  Prüfung  schöpfen  läßt.

Bei  der  ersten  Prüfung,  welche  nach  der  neuen  Ordnung  angestellt  wird,  haben
diejenigen  Canvidaten,  welche  zunächst  bloß  die  erste  Hälfte  der  Reallehrerprüfung  erstehen
wollen,  nicht  nur  in  Betreff  der  Naturgeschichte,  sondern  auch  in  Betreff  des  Zeichnens
die  Wahl,  ob  sle  vieses  Fach  mit  dem  ersten  oder  mit  dem  zweiten  Theil  der  Prüfung
verbinden  wollen.

Stuttgart  den  20.  Juli  1864.
Golther.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der  Candidaten  für  Collaboraturlehrstellen.

In  der  Absicht,  der  Prüfung  auf  Collaboraturlehrstellen  an  Gelehrten=  und  Realschulen,
  früher  sogenannten  Elementarlehrerprüfung  (vergl.  Bekanntmachung  des  K.  Studienraths
  vom  1.  Oktober  1859,  Ziff.  2,  Reg.  Blatt  S.  148)  eine  dem  gegenwärtigen
Bedürfniß  entsprechende  veränderte  Einrichtung  zu  geben,  wird  mit  höchster  Ermächtigung
Seiner  Königlichen  Majestät  unter  Aufhebung  der  dießfälligen  Bestimmungen  der
studienräthlichen  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1836,  Reg.  Blatt  S.  326  ff.  (vergl.  den
Schlußsatz  der  stuvienräthlichen  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1846,  Reg.  Blatt  S.  34  f.)
biemit  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Die  Collaboraturprüfung  wird  künftig  in  der  Regel  im  Frühjahr  abgehalten
werden.  Mit  ver  Meldung  zu  verselben  haben  die  Candivaten  eine  genaue  Angabe  ibrer
Personalien,  insbesondere  ihres  Bildungsgangs,  unter  Anschluß  von  Zeugnissen  über  etwa
früher  erstandene  Prüfungen  und  von  Zeugnissen  ihrer  jeweiligen  Vorgesetzten  über  ihre
Kenntnisse,  ihr  Verhalten  und  ihre  etwaige  Lehrthätigkeit,  sowie  mit  einer  Urkunde  über
den  Besitz  eines  inländischen  Gemeindegenossenschaftsrechts  bei  dem  K.  Studienrathe  einzureichen,
  welcher  alsdann  die  auf  ibre  Meldung  zugelassenen  Candidaten  zur  Prüfung
einberufen  wird.
        <pb n="131" />
        129

8.  2.

Verlangt  wird  bei  dieser  Prüfung  von  allen  Candidaten:

1)  Kenntniß  der  biblischen  Geschichte,  und  zwar  sowohl  des  alten  als  des  neuen
Testaments,  und  der  Geographie  von  Palästina;

2)  ein  in  logischer  Ordnung  und  in  gutem  Stle  verfaßter  deutscher  Aufsatz  über  ein
leichteres  Thema:

3)  chronologische  Uebersicht  über  die  Hauptthatsachen  der  allgemeinen  Geschichte,  nebst
einiger  näherer  Kenntniß  der  griechischen,  römischen  und  deutschen  Geschichte;

4)  übersichtliche  Kenntniß  der  Erdoberfläche;  Geographie  von  Europa,  insbesondere
von  Deutschland;

5)  Fertigkeit  in  der  gemeinen  Arithmetik,  mit  zweckmäßiger  elementarer  Behandlung:

6)  in  der  Naturgeschichte  allgemeine  Kenn  tniß  der  drei  Reiche,  ihrer  Eintheilung  in
Klassen  und  der  wichtigsten  organischen  Verrichtungen  der  Pflanzen  und  Thiere;

7)  deutsche  und  lateinische  Schönschrift.

8g.  3.
Außerdem  haben
A.  die  Candidaten  für  Collaboraturstellen  an  Lateinschulen
1)  schriftlich  ein  leichteres  deutsches  Thema  korrekt  ins  Lateinische  und  ein  ebensolches
lateinisches  Thema  richtig  ins  Deutsche  zu  übertragen;
2)  mündlich  einen  Abschnitt  aus  einem  leichteren  lateinischen  Schriftsteller  richtig  zu
übersetzen  und  dabei  Kenntniß  ver  lateinischen  Elementargrammatik  zu  beweisen.
B.  Die  Candidaten  für  Collaboraturstellen  an  Realschulen  haben
1)  schriftlich  ein  leichteres  deutsches  Thema  grammatisch  korrekt  ins  Franzöfische,  und
ein  ebensolches  französisches  Dictat  richtig  niederzuschreiben  und  ins  Deutsche  zu  übertragen;
2)  mündlich  einen  Abschnitt  aus  einem  leichteren  französischen  Schriftsteller  mit  guter
Aussprache  des  Französischen  richtig  zu  überse  ten  und  vabei  Kenntniß  der  franzößischen
Elementargrammatik  zu  beweisen.
8.  4.

Diejenigen  Candidaten,  welche  das  Zeugniß  der  Befähigung  für  Lehrstellen  an  Collaboraturklassen,
  in  welchen  Lateinisch  und  Französisch  gelehrt  wird,  erbalten  wollen,  baben
ibre  Kenntnisse  in  beiden  Sprachen  nach  den  Vorschriften  des  #.  3  nachzuweisen.
        <pb n="132" />
        130

F.  5.

Fakultative  Prüfungsfächer  sind:

1)  ebene  Geometrie,
2)  Zeichnen,
3)  Gesang.
F.  6.

In  wenigstens  zweien  der  SH.  2  und  3  genannten  Fächer  haben  die  Candidaten  über
einen  ihnen  Tags  zuvor  bezeichneten  Gegenstand  eine  im  Ganzen  einstündige  Lehrprobe
abzulegen.

8.  7.

Der  Grad  der  Befähigung  wird  durch  drei  Zeugnißklassen  bezeichnet.  von  denen  die

beiden  ersten  je  2  Unterabtbeilungen  baben.

g.  8.

Zur  definitiven  Anstellung  können  nur  solche  Candidaten  gelangen,  welche  entweder
vor  oder  nach  erstandener  Prüfung  im  Ganzen  mindestens  ein  Jahr  lang  im  öffentlichen
Lehrdienst  verwendet  waren  und  sich  bienach  über  ihr  Lebrgeschick  durch  genügende  Zeugnisse
  ausweisen.  Erforderlichenfalls  können  dieselben  zu  einer  nochmaligen  Lehrprobe  durch
den  K.  Studienrath  einberufen  werden.

Stuttgart  den  20.  Juli  1864.
Golther.

c)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Titel  und  Rang  der  Hauptlehrer  an  Oberealschulen.

Vermäöge  böchster  Entschließung  vom  19.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät
nädigst  zu  verfügen  geruht,  vaß  mit  den  Hauptlehrstellen  an  Oberrealschulen  künftig  der
Professorstitel,  und  zwar  —  soweit  nicht  im  einzelnen  Falle  die  Verleihung  eines  böheren
Nanges  erfolgt  —  mit  dem  Rang  auf  ver  achten  Stufe  der  Rangordnung  verbunden
seyn  soll,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  20.  Juli  1864.
Goltber.
        <pb n="133" />
        131

15.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  13  August  1864.
Inhalt.  #  —

Königliche  Dekrete.  Gesch,  betreffend  die  Festietzung  der  Cirilliste  für  die  Regierungszeit  Seiner
Majestät  des  Königs.  —  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.

Verfügungen  der  Derartements.  Verfügung,  betreffend  die  Auslegung  des  §.  1  des  Jurtediktione.
vertrags  zwischen  den  Kronen  Württemberg  und  Bayern  vom  7.  Mai  1821,  sowie  des  Punkts  IEll.
der  erläuteinden  Ministerialrerfügung  vom  14.  August  1857.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Gesetz,

betreffend  die  Festsetzung  der  Civilliste  für  die  Regierungszelt  Seiner  Majestät  des  Königs.

Karl,

ovon  Gottes  Gnaden  König  vLon  Württemberg.

Nach  Anbsrung  Unseres  Gebeimen-Ratbs  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verfügen  und  verordnen  Wir  wie  folgt:

Artikel  1.

In  Vollziehung  der  §S§.  103  und  104  der  Verfassungsurkunde  wird  die  Civilliste  für
Unsere  Regierungszeit  auf  jährliche
        <pb n="134" />
        132

777,300  fl.  in  Geld,  und  in  Naturalien  auf  jährliche
"  4,500  Centner  Dinkel,

1,250  Centner  Roggen,

768  Centner  Gerste,

11,200  Centner  Haber,

1,400  Klafter  Buchenholz,  und

800  Klafter  Tannenholz

festgesetzt.

Artikel  2.

Von  der  Civilliste  sind  ohne  weitere  Anforderung  an  die  Staatskasse  zu  bestreiten:
a)  das  Erforderniß  für  die  Disposstionskassen  des  Königs  und  der  Königin;

b)  die  Unterhaltungs=  und  Erziehungskosten  der  Königlichen  Kinver;

p)  die  Kosten  des  Hofstaats  des  Königs  und  der  Königin;

d)  der  gesammte  Aufwand  für  die  hieher  gehörige  Verwaltung,  namentlich:

1)  die  Gehalte  sämmtlicher  zu  den  verschiedenen  Zweigen  der  Verwaltung  gehörigen
Beamten  und  Diener  der  höheren  und  niederen  Kategorie,  sowie  die  Pensionen,
welche  tbeils  bereits  schon  auf  die  Civilliste  übernommen,  tbeils  in  der  Folge
an  die  Beamten  und  übrigen  Diener  der  Civilliste  und  ibre  Wittwen  und  Waisen
zu  verwilligen  sind;

2)  der  gesammte  Aufwand  für  die  Hofbaltung  nebst  der  Unterhaltung  des  Inventars;

3)  die  Kosten  der  Hofjagd  mit  der  Unterhaltung  der  Thiergärten,  Parke  und
Fasanerien;

4)  der  Bauaufwand  auf  sämmtliche  zur  Kronvotation  gehörige  Gebäude,  Gärten,
Parke,  Thiergärten,  Fasanerien  und  Anlagen;

5)  der  Gesammtaufwand  für  den  Marstall  nebst  der  Unterhaltung  des  Inventars;

6)  der  Aufwand  für  die  zur  Krondotation  gehörigen  Institute  der  Handbibliothek,
des  Karten=  und  Plan-Cabinets  und  der  Gallerie;

7)  der  Aufwand  für  das  Hoftheater  und  das  Orchester;

8)  der  Aufwand  für  das  Geheime  Cabinet.
        <pb n="135" />
        133
Artikel  3.
Die  Bestimmungen  vieses  Gesetzes  treten  mit  dem  26.  Juni  1864  in  Wirksamkeit.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  1.  August  1864.

Karl.
Der  Chef  des  Finanzdepartements:
Sigel.  Auf  Befebl  des  Königs,
der  Chef  des  Cabinets:
Groc.
8)  Geset,

beireffend  die  Forterhebung  der  Steuern.

Karl,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  der  Termin,  für  welchen  nach  8.  114  der  Verfassungsurkunde  die  für  die  Finanzperiode
  188  1/61  verwilligten  Steuern  auf  Rechnung  der  neuen  Verwilligung  fortzuerheben
sind,  mit  dem  31.  Oktober  d.  J.  abläuft,  die  Verabschiedung  des  neuen  Finanzgesetzes
bis  dahin  aber  nicht  zu  Stande  kommen  wird,  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach
Anhörung  Unseres  Gebeimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
daß  der  Zeitraum  der  provisorischen  Steuererhebung  bis  zum  31.  Dezember  1864  verlängert
  seyn  soll.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  1.  August  1864.

Karl.

Der  Chef  des  Finanzdepartements:
Sigel.  Auf  Befebl  des  Königs,
der  Chef  des  Cabinets:
Grot.
        <pb n="136" />
        134

II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Auslegung  des  §F.  1  des  Jurisdiktionsvertrags  zwischen  den  Kronen  Württemberg
  und  Bayern  vom  7.  Mai  1821,  sowie  des  Punkis  lll.  der  erläuternden  Ministerialverfügung  vom
14.  August  1857.

Nachdem  sich  binsichtlich  der  Auslegung  des  K.  1  des  Jurisdiktionsvertrags  zwischen
den  Kronen  Württemberg  und  Bayern  vom  7.  Mai  1821  (Reg.Blatt  S.  647),  so  wie
des  Punkts  III.  der  im  Einverständnisse  beider  Regierungen  ergangenen  erläuternden
Ministerialverfügung  vom  14.  August  1857  (Reg.  Blatt  S.  86)  bei  den  Voll  zugsbehörden
weitere  Zweifel  ergeben  haben,  so  sehen  sich  vie  unterzeichneten  Ministerien  der  Justiz  und
des  Innern  nach  vorgängigem  Benehmen  und  im  Einverständnisse  mit  der  K.  bayerischen
Regierung  gemäß  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  21.  d.  M.
zu  folgender  weiterer  Erläuterung  ver  erwähnten  Bestimmungen  veranlaßt:

1)  Wenn  ein  Angehöriger  des  einen  Staats,  welcher  in  dem  anvern  Staate  wegen
Vervachts  einer  strafbaren  Handlung  ergriffen,  jevoch  gegen  Sicherbeitsleistung  wieder  in
Freibeit  gesetzt  worden  ist,  vor  Erledigung  der  Sache  in  seinen  Heimathstaat  zurückkehrt,
und  wegen  derselben  Handlung  von  dem  Gerichte  des  Heimathstaats  in  Untersuchung  gezogen
  wird,  so  haben  auf  vie  von  letzterem  Gerichte  ausgehenden  Requisttionen  die  Gerichte
  des  andern  Staats  gemäß  §.  1  des  Jurisdiktionsvertrags  vom  Jahre  1821  die
erforderliche  Rechtshülfe  in  der  regelmäßigen  Weise  zu  gewähren.

2)  Sobald  in  den  Fällen  der  Ziff.  1  das  Strafverfahren  in  dem  Heimathstaate  des
Beschuldigten  endgiltig  erlevigt  ist,  bat  das  Gericht  des  andern  Staats,  bei  welchem  die
Caution  bestellt  worden  ist,  die  letztere  freizugeben,  jevoch  unter  der  Einschränkung,  daß,
wenn  der  Beschuldigte  in  seinem  Heimathstaate  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist,  dem
andern  Staate  das  Recht,  sich  wegen  der  auf  seiner  Seite  erwachsenen  Untersuchungskosten
an  die  Kaution  zu  halten,  und  dem  Beschädigten  das  Recht,  wegen  der  ihm  etwa  gebübrenden
  Entschädigung  seine  Befriedigung  aus  der  Kaution  zu  fordern,  vorbehalten  bleibt.
        <pb n="137" />
        133

3)  Eine  Ausnahme  von  dem  vorerwähnten  Verfahren,  soweit  es  die  Ziffer  2  betrifft,
  findet  statt,  wofern  die  dem  Beschuldigten  zur  Last  gelegte  Handlung  eine  solche  ist,

wegen

welcher  nach  ver  Gesetzgebung  des  Staats,  von  dessen  Gericht  der  Beschuldigte

gegen  Sicherheitsleistung  freigelassen  worden  ist,  ein  Strafverfahren  in  diesem  Staate
selbst  dann  noch  stattzufinden  hat,  wenn  der  Beschuldigte  bereits  in  einem  andern  Staaterechtskräftig
  freigesprochen  oder  verurtheilt  worden  ist  (zu  vergl.  bayerisches  Strafgesetzbuch
  vom  10.  November  1861,  Art.  13).

In  einem  derartigen  Falle  bleibt

a)

b)

die  geleistete  Sicherheit  ihrem  ganzen  Betrage  nach  in  so  lange  verhaftet,  bis
etwa  im  Verfolge  des  gerichtlichen  Verfahrens  desjenigen  Staats,  wo  dieselbe
bestellt  ist,  ein  gesetzlicher  Grund  zu  ihrer  Freigebung  eintritt.

Dagegen  haben  die  Gerichte  des  Heimathstaats  des  Beschuldigten  etwaigen  Requisi-—
tionen  der  Gerichte  des  Staats,  wo  die  Sicherheit  bestellt  ist,  nur  insoweit  Folge
zu  geben,  als  dieß  vurch  vas  eigene  Interesse  vdes  Beschuldigten,  nämlich  Behufs
Vermeidung  der  fortwährenden  Zurückhaltung  oder  des  gänzlichen  Verlusts  der
Kaution,  geboten  ist.  Dem  Beschuldigten  sind  daber  die  Ladungen  des  auswärtigen
  Gerichts  blos  zum  Zweck  der  einfachen  Kenntnißnahme  zu  eröffnen,  und  im
Uebrigen  sind  Requisitionen  jenes  Gerichts  nur  in  so  weit  zu  vollziehen,  als  sie
sich  unzweifelbast  auf  Erhebung  von  Vertheidigungsmitteln  beziehen.  Erklärt  der
Beschuldigte,  daß  er  die  gestellte  Kaution  preisgebe,  so  ist  jedve  Requisstion  des
auswärtigen  Gerichts  abzulehnen.  Jevoch  ist  auch  dann  über  die  Art  und  Weise,
wie  die  gegen  den  Beschulvigten  in  seinem  Heimathstaate  etwa  eingeleitete  Untersuchung
  erledigt  worden  ist,  insbesondere  über  eine  ihm  zuerkannte  und  von  ihm
erstandene  Strafe,  dem  auswärtigen  Gerichte  auf  Ersuchen  des  Letztern  oder  auf
Antrag  des  Beschulvigten  Mittbeilung  zu  machen.

Die  Gerichte  des  auswärtigen  Staats,  in  welchem  die  Kaution  bestellt  worden  ist,
haben  hingegen  den  Gerichten  des  Heimathstaats  des  Beschuldigten  zum  Zweck
der  strafrechtlichen  Verfolgung  des  eigenen  Staatsangebörigen  auch  in  den  vorbemerkten
  Ausnahmsfällen  die  regelmäßige  Rechtshilfe  gemäß  §.  1  des  Jurisdiktionsvertrags
  vom  Jahre  1821  (vergl.  oben  Ziff.  1)  zu  gewähren.

4)  Eine  gleiche  Ausnahme  tritt  in  dem  Falle  ein,  wenn  der  gegen  Sicherbeitsleistung
        <pb n="138" />
        136

in  Freiheit  Gesetzte  die  Strafgesetze  des  betreffenden  auswärtigen  Staats  durch  eine
Handlung,  welche  nach  den  Gesetzen  seines  Heimathstaats  straflos  ist,  verletzt  hat  und  in
den  Heimathstaat  zurückkehrt,  bevor  das  in  dem  auswärtigen  Staate  eingeleitete  Verfahren
  beendigt  und  vie  etwa  hier  ausgesprochene  Strafe  in  Vollzug  gesetzt  ist.  In
einem  solchen  Falle  finden  die  oben  in  Ziff.  3  lit.  a  und  b  bezeichneten  Grundsätze  ebenfalls
  Anwendung.

Stuttgart  den  28.  Juli  1864.

Für  den  Minister  des  Inne#n:
Wächter.  Fleischmann.
        <pb n="139" />
        i0
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  23.  August  1864.

Inhalt.
Köntgliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  bürgerlichen  Verhältnisse  der  israelltischen  Glaubensgenossen.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Aufsicht  über  die  Erfüllung  der  Schulpflicht
  Seitens  der  außerhalb  ihres  Heimathorts  sich  aufhaltenden  Werktags=  und  Sonntagsschüler.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  bürgerlichen  Verhältnisse  der  israelitischen  Glaubensgenossen.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Art.  1.

Die  im  Königreiche  einheimischen  Joraeliten  sind  in  allen  bürgerlichen  Verhältnissen
den  gleichen  Gesetzen  unterworfen,  welche  für  die  übrigen  Staatsangehörigen  maßgebend
sind;  sie  genießen  die  gleichen  Rechte  und  haben  vie  gleichen  Pflichten  und  Leistungen  zu
erfüllen.

Art.  2.

Die  Betheurungsformel  der  Jsraeliten  bei  allen  Eiven  besteht  in  den  unter  Aufhebung

ver  rechten  Hand  zu  sprechenden  Worten:  Ich  schwöre,  so  wahr  mir  Gott  helfe!
        <pb n="140" />
        138

Art.  3.

Die  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  der  Israeliten  steht  vem  ehegerichtlichen  Senate  des
Obertribunals  zu,  welcher  bei  seinen  Cntscheidungen  die  Religionsgrundsätze  und  Ritualgesetze
  der  Juden  zu  berücksichtigen  hat.  An  vie  Stelle  ver  evangelischen  geistlichen  Mitglieder
  tritt  für  diese  Fälle  ein  israelitischer  Gottesgelehrter.

Der  erste  Versöhnungsversuch  in  Ehbestreitigkeiten  ist  durch  ven  ersten  Ortsvorsteher
und  den  zuständigen  Rabbinen  vorzunehmen.

Art.  4.

Im  Uebrigen  aber  bleiben  in  Absicht  auf  vas  Ehewesen  und  die  kirchlichen  Verhältnisse
der  Israeliten  die  Art.  37,  zweiter  Absatz,  Art.  38,  39,  48  bis  61  des  Gesetzes  vom
25.  April  1828,  betreffend  die  öffentlichen  Verhältnisse  der  israelitischen  Glaubensgenossen
Reg.  Blatt  S.  301)  in  Kraft  ).

Art.  5.

Alle  weiteren  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  25.  April  1828  sind,  soweit  sie  bisher
noch  in  Wirksamkeit  gestanden  sind,  aufgehoben  und  es  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden
  Vorschriften  der  allgemeinen  Gesetze.

Unsere  Minister  ver  Justiz,  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  sind  mit
der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Ostende  den  13.  August  1864.

Karl.

Der  Justizminister:
Wächter-Spittler.
Der  Minister  des  Innern:
Für  denselben:
Direktor  Fleischbauer.
Der  Chef  des  Departements  des
Kirchen=  und  Schulwesens:
Goltber.  Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Cabinetsrath:
Egloffstein.
*)  Vergl.  Bekanntmachung  des  Mimsterlums  des  Innem  vom  29.  Oktober  1831  in  Betreff  der
Fassung  des  Art.  52  des  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  564.)
        <pb n="141" />
        139

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung,  betreffend  die  Aufsicht  über  die  Erfüllung  der  Schulpflicht  Seitens  der  außerhalb  ihres
Heimathorts  sich  aufhaltenden  Werktags=  und  Sonntagsschüler.

Zum  Behufe  einer  sicheren  Controle  des  Schulbesuchs  solcher  Werktags=  und  Sonntagsschulpflichtigen,
  welche  ihren  Aufenthaltsort  wechseln,  wird  unter  Beziebung  auf  vie
Bestimmungen  des  Generalsynodalreseripts  vom  16.  Januar  1799,  Ziff.  4,  lit.  d.  (vergl.
Gesetzessammlung  von  Reyscher,  XI.  Band,  1.  Abtheilung,  Seite  110)  und  der  K.  Verordnung
  vom  10.  September  1808,  §s.  21  (Reg.  Blatt  S.  537),  nach  Vernehmung  ver
Oberschulbehörden  Nachstebendes  verfügt:

I.  Wenn  ein  dem  Inland  angehöriger  Schulpflichtiger  (vergl.  Art.  4  und  6  des
Volksschulgesetzes  vom  29.  September  1836  und  Art.  1,  Ziff.  1  und  4,  sowie  Art.  2  der
Novelle  vom  6.  November  1858)  aus  seinem  bisherigen  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  in
einen  anderen  Schulsprengel  des  Inlandes  mit  der  Wirkung,  daß  er  in  letzterem  seine
Schulpflicht  zu  erfüllen  hat  (vergl.  Art.  7  des  Volksschulgesetzes)  übertritt,  so  ist  hievon,
soweit  der  neue  Aufenthaltsort  ermittelt  werden  kann,  dem  Ortsschulaufseher  des  letzteren
durch  den  Ortsschulaufseher  des  bisherigen  Aufenthaltsorts  Mittheilung  zu  machen.

II.  Die  gleiche  Mittheilung  hat  zu  geschehen:

1)  wenn  ein  dem  Inland  angehöriger  Schulpflichtiger  seinen  inländischen  Aufentbaltsort
  verläßt,  um  in  einem  der  Nachbarländer,  mit  welchen  über  die  Beiziehung  ver
gegenseitigen  Angehörigen  zum  Besuch  der  Volksschulen  eine  Uebereinkunft  bestebt,
nemlich  im  Königreich  Bayern,  Großberzogtbum  Baden  oder  dem  vormaligen
Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen,  seinen  Aufenthalt  zu  nehmen;
wenn  ein  im  Königreich  sich  aufhaltendes  schulpflichtiges  Kind  von  Angehörigen
dieser  Nachbarländer  von  seinem  bisherigen  Aufentbaltsort  in  einen  andern  Ort
des  Inlandes  übertritt  oder  in  das  betreffende  Nachbarland  zurückkehrt.

(vergl.  Art.  4,  Abs.  2  des  Volksschulgesetzes,  sowie  Ministerial-Erlaß  vom  22.  Mirz
und  7.  August  1834,  und  vom  15.  Mai  1835,  ll.  Ergänzungsband  zum
Reg.  Blatt  S.  208  und  209.)

III.  Die  unter  Ziff.  I.  und  II.  vorgeschriebene  Mittheilung  (sogenannte  Uebergabe)
hat  in  Form  eines  dem  Ortsschulaufseher  des  neuen  Aufenthaltsorts  auf  amtlichem  Wege
(nicht  durch  Vermittlung  des  PMflichtigen  selbst  oder  seiner  Angebörigen)  zu  übermachenden
Schreibens  zu  gescheben,  welches  enthalten  muß

a)  den  Namen,  das  Jahr  und  den  Tag  der  Geburt,  sowie  die  Confession  des  Schulpflichtigen,



2

—
        <pb n="142" />
        140

h)  den  Namen  und  Stand  seiner  Eltern,

c)  das  Haus  seiner  neuen  Unterbringung,

d)  ein  Zeugniß  über  sittliches  Verbalten,  geistige  Befäbigung,  Fleiß  und  Kenntnisse
vesselben  im  Allgemeinen,  mit  den  im  einzelnen  Falle  etwa  dienlich  scheinenden
spezielleren  Bemerkungen.

Im  Falle  der  Ueberssedlung  einer  ganzen  Familie  ist  die  vorerwähnte  Uebergabe  der
schulpflichtigen  Angehörigen  abgesondert  von  derjenigen  zu  halten,  welche  behufs  der  Fortfübrung
  der  Familienregister  stattfindet.

Die  bisher  da  und  dort  übliche  Ausstellung  einer  Bescheinigung  für  die  stattgefundene
Uebergabe  (eines  sogenannten  Uebernahmescheins)  wird  künftig  ebensowenig  gefordert,  als
die  Zustellung  von  Zeugnissen  an  den  Schulpflichtigen  behufs  der  Uebergabe  an  den  Ortsschulaufseher
  seines  künftigen  Aufenthaltsorts.

Ist  ein  ortsfremder  Schüler  in  die  Schule  vor  Einlauf  eines  Uebergabescheins  getreten,
  so  steht  es  zum  Ermessen  des  Ortsschulaufsehers,  einen  solchen  zu  requiriren.

IV.  Die  Ortsschulbehörden  haben,  soweit  es  nicht  bereits  geschehen  ist,  innerhalb  der
ihnen  dießfalls  zustehenden  Amtsbefugnisse  und  erforderlichenfalls  im  Einvernehmen  mit
ver  ordentlichen  Polizeibehörde,  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  vie  zur  Controle  des
Schulbesuchs  ver  in  vie  Gemeinde  neueintretenden  oder  aus  derselben  austretenden  Schulpflichtigen
  (vergl.  oben  Ziff.  I.  und  II.)  angemessensten  Einrichtungen  zu  treffen.

Insbesondere  baben  dieselben  das  Erforderliche  einzuleiten,  daß  der  Ortsschulaufseher
von  jedem  Ein=  und  Austritt  solcher  Schüler  und  im  Falle  des  Austritts,  um  zu  rechtzeitiger
und  vollständiger  Vermittlung  der  unter  Ziff.  I—III.  vorgeschriebenen  Uebergabe  in  den
Stand  gesetzt  zu  seyn,  zugleich  von  ihrem  neuen  Aufenthaltsort  pünktliche  Kenntniß  erhält.

Auch  wird  den  Ortsschulbehörden  empfohlen,  von  Zeit  zu  Zeit  eine  allgemeine  Erinncrung
  an  die  Erzieher,  Lehr=  und  Dienstberrn,  daß  sle  die  bei  ihnen  eingetretenen  fremden
  Schulpflichtigen  zu  einem  fleißigen  Schulbesuche  anhalten  mögen,  unter  ausdrücklicher
Hinweisung  auf  die  Bestimmungen  der  Art.  7—9  des  Volksschulgesetzes  vom  29.  September
  1836  und  des  Art.  1,  Ziff.  4  ver  Novelle  vom  6.  November  1858  zu  erlassen.

Die  in  jeder  Schulgemeinde  zu  Vollziehung  gegenwärtiger  Anordnung  zu  fassenden
Beschlüsse  der  Ortsschulbehörde  sind  in  deren  Protokoll  niederzulegen.

V.  In  etwaigen  Anstanvsfällen  ist  der  Bescheid  der  Oberschulbehörde  einzuholen.

Stuttgart  den  6.  August  1864.  Goltber.

Berichtigung.
In  Nro.  15  des  Regierungs-Blatts  Seite  136  fsoll  die  Unterschrift  ves  Stellvertreters  des  Ministers  des
Innern  nicht:  Flelschmann,  sondern:  Fleischhauer  heißen.
        <pb n="143" />
        i“
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Domnerstag  den  1.  September  1864.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  dle  Verlekhung  der  Rechte  elner  juristischen
Person  an  den  Schlachthaus-Verein  in  Stuttgart.  —  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,
Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  auf  die  ersten  0  Monate  des  Jahres  1864/65.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  den  Schlachthaus-Verein
  in  Stuttgatt.

Nachdem  durch  Entschließung  des  K.  Minister-Raths  vom  23.  d.  M.  dem  von  des
Stuttgarter  Ochsenmezgern  gegründeten  „Schlachthaus-Verein  in  Stuttgart“  auf  den
Grund  der  vorgelegten  Statuten  und  unter  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  die  Rechte  einer
juristischen  Person  verliehen  worden  sind;  so  wird  dieses  biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  26.  August  1864.
Für  den  Minister:
Fleischbauer.
        <pb n="144" />
        142
B)  Des  Finanz-Departements.

Des  K.  Steuer-Collegiums.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Geworbesteuer
auf  die  ersten  6  Monate  des  Jahres  1864—65.
Nach  der  Verfügung  des  K.  Finanz-Ministeriums  vom  26.  Mai  1864  (Reg.  Blatt
S.  86)  und  dem  Gesetz  vom  1.  d.  M.  (Reg.  Blatt  S.  133)  ist  die  in  dem  ordentlichen
Etat  für  1861—64  verwilligte  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  von
—:.  3,000,000  fl.
bis  zum  31.  December  1864,  somit  auf  die  ersten  6  Monate  des  Finanzjahres  1864—65
fortzuerheben.
Hieran  haben,  für  das  ganze  Jahr  berechnet,  beizutragen:
1½:  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,
nämlich
a)  das  Grundeigentn  29115,492  fl.  —
b)  die  Gefälle..  ..  .  .....  9,508  fl.  —

—:.  2,125,000  fl.  —
uo  die  Gebänd  pDpp00000  fl.  —
½:  die  Gewebeee  3J30750000  fl.  —

—:.  3),000,000  fl.  —

Hieran  beträgt  der  Antheil  auf  6  Monate

—a:.  1,500,000  fl.

Mit  Berücksichtigung  der  das  Landescataster  betreffenden  Veränderungen,  insbesondere
in  Folge  der  periodischen  Gebäude=  und  Gewerbe-Cataster-Ergänzung  nach  dem  Stand
bro  1.  Juli  1863,  worüber  die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,
und  nach  welchen  nunmehr  auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen
ist,  berechnet  sich

a)  das  Grundeataster  nach  dem  Reinertrage  as  17,989,907  fl.  3  kr.
und
das  Gefällcataster  aafg  ..·.  80,860si.2lkr.

—J.18.070,827si.24kr.
        <pb n="145" />
        143

demnach  die  Staatssteuer  für  beide  je  auf  100  fl.  Reinertrag
«  zu-—:-llfl.4ökr.313thlr.
MdasGebäudecatasternachdemCapitalwektbauf....211,245,l21si.—
und
die  Staatssteuer  je  auf  1000  fl.  Capitalwerth  zu  —:.  2  fl.  22  kr.  #06  hlr.

P)  die  Catasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen  439,743  fl.  15  kr.

Zur  Umlage  der  Steuersumme  von  375,000  fl.  kommen  vaher  auf  100  fl.  Catasteransatz
  :.  85  fl.  16  kr.  3000  blr.

Nachdem  pienach  de  die  Staatssteuer  uf  die  ersten  6  Monate  von  1864—65  unter  die
Oberamtsbezirke  auf  die  aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist,  werden
  die  K.  Oberämter  angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen
  Orte  K.  unter  Zugrundlegung  des  Landescatasters  vorzunehmen,  auch  vafür  zu
sorgen,  daß  die  Unteraustbeilung  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  ven  verschievenen  Catasterzweigen,
  je  abgesondert  auf  das  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Cataster  vollzogen
  werde.

In  Beziehung  auf  die  instruktionsgemäße  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer-Rollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortführung  der
Oberamts-Uebersschten,  übereinstimmend  mit  den  Canzlei-Exemplaren,  sowie  auf  die  Be
nützungsart  des  Steuer-Catasters  zu  der  Umlage  der  Amtskörperschaftsanlagen,  endlich
binsichtlich  der  rechtzeitigen  Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des  Einzugt
und  der  Ablieferung  der  Steuern,  werden  die  K.  Oberämter  auf  die  ihnen  hierüber  schor
früher  ertheilten  Weisungen,  insbesondere  in  der  Verfügung  des  Steuer-Collegiums  von
30.  Juni  1848  (Reg.  Blatt  S.  301)  verwiesen.

Stuttgart  den  16.  August  1864.
Autenrieth.

Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministerium  den  27.  August  1864.
Für  den  Departements-Chef:
Honold.
        <pb n="146" />
        144

Vertheilung

der

direkten  Staatsstener

auf  die  Oberämter  des  Königreichs,  die  K.  Hofdomänenkammer,  und  die
Staatskasse-Renten  für  die  ersten  6  Monate  des  Etatsjahrs  1864—65.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Orund-  ¶  Gefal-  Gebaude-  Oewete.  —auptbe
rund-  ebaude-  Gewerbe  –  —
Oberämter.  Steuer.  Steuer.  Steuer.Steuer.  Jer,  auf
steuer.  6  Monate.
s.  fl.  fl.  fl.  fl.  fl.
I.  Neckarkreis.
Backnang  27,632  5  6,067  4,979  38,683  19,341  ½
Besigheim.  29,760  15  8,242  5,269  43,286  21,643
Böblingen.  29,902  55  7,543  5,793  43,293  21,646  ½
Brackenheim  30,897  79  6,314  2,930  40,220  20,  110
Cannstatt  2433  —  90552  10,926
Eslingen.  28568  10%2  9437  45,  097  22548
Heilbronn  32,559  60  13,911  16,676  63,206  31,603
beonberg  42057  339532400½
Luwwigsburg  38,800  2  116671210  156,608  28.344
Marbach  40,522  88  6,951  3,926  51,489  25,744  ½
Maulbronn  28,152  —  5,988  2,820  36,9600  18,480
Neckarsulm  39,661  —  7,875  5,198  52,73426,  367
Stuttgart,  Stadt  7,212  2  55,265  43,011105,  400  52,745
Stuttgart,  Amt.  30,359  42  7,237  3,371  41,009  20,  504½
Vaihingen  28,937  45  6,433  3,647  39,0602  19,531
Watlblingen  30,727  —  6,  588  3,627  40,90420,471
Weinsberg  28,404  —  5,332  3,052  36,78818,  394
—  518,482  435  181,082  ,621  0  415,  310
        <pb n="147" />
        143

 

 

 

 

Hauptbetrag
—————..————
steuer.  6  Monate.
II.  Schwarzwald-  "l  "  "l  ".  "6
kreis.
Balingen  28,232  —  6,326  5,68740,245  122  ½
Calw.  20,521  60  7,026  5,.185  32,801½
Freudenstadt  23,402  12  5,109  4,200  32,8220,411
Herrenberg  35,842  7  6,697  2,.593  45,139  12,569  ½
Horb  25,589  81  6.758  3,1073535½
Nagold  22,372  39  6.781  4,300361½
Neuenbürg  14,764  222  4,631  4,270287  ½ç
Nürtingen.  28,142  —  6,410  4,088  38,64020
Oberndorf.  21,699  4  5,013  3,  786  30,502  15,  251
Reutlingen  31,576  391  11,571ê,  416%  28
Rottenburg  36,010  13  8,659  4,479  49,1614,580  ½
Roteweil.  4,584  —  6,514  4,672  ,  770  22,885
Spaichingen  19,987  —  2,987  2,.51½½
Sulz  24,858  —  3,914  2,388431,156  15,578
Tuttlingen.  26,603  —  4,600  4,33535,53817,769
Tübiugen.  28,974  3910,144  ö,89145,04822,524
Urach  27,519  —  6,338  6,624  40,481  20,  240  ½
—  450,674  877109,  46068,  1600  197  321,098½
        <pb n="148" />
        146

 

 

 

 

 

 

Hauptbetrag
Oberaämter.  Grund-  Gefaͤll-  Gebuͤude-  Gewerbe
Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Mes  6  Tene
6  n.  s.  s.  s.  ir.
III.  Jartkreis.

Aalen  20,524  1  4,97  3,719  29,221  1,610½
Craileheim  26,  201  45  4,166  3,761  34,1737,086  ½
Ellwangen  36,279  7  5,892  5,003  47,18123,90  ½
Gaildorf  27,183  —  3,491  2,626  33,300  16,  650
Gerabronn  56,091  1  6,035  4,55  66,71233,356
Gmünd  24,783  —  5,031  7941  37,755,½%
Hall  45,574  4,811  6,435  5.26444
Heidenheim  34,961  —  8,988  7,64754  25,798
Künzelsau  40,942  —  6,054  437  L,  33  ½
Mergentheim.  47,697  —  6,496  4,72659  29  ½
Neresheim  31,889  20  4,569  3,10388  19,994
Oehringen  55,982  —  7,498  4968  68488  44
Schorndorf  23,472  —  9  32,405  16.247  ½
Welzheim  21,819  190  3,598  2,133700

—  493,397  5,075  63,714  61  „145820,572½
        <pb n="149" />
        147

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hauptbetrag
Oberämter  Grund-  Gefäll-e“  Gebäude-Gewerbe=  dder
«  "  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Jahres-  auf
steuer.  6  Monate.
sl.  s.  s.  sl.  fl.  fl.
IV.  Donaukreis.

Biberach  54,408  12  10,049  7,924  72,393  36,/96½

Blaubeuren  30,909  2  5,246  3,523  39,680  19,840
Ehingen  50,185  —  7,751  4,660902,  405  31,202  ½
Geißlingen  27,555  24  6,315  7,385  41,279  20,  639½
Göppingen  37,265  7  9,0338  9,  323½%
Kirchheim.  34,059  4  47,  600  23,840
Laupheim  34,128  —  6,894  4,049  45,071  3½%
Leutkirch  39,665  —  6,59900  3,878  50,133½

Münsingen  28,501  1  5,071  3,718  37,292  1,646
Ravensburg  48,750  4311,697  6,9061  6,  413  ½
Rieolingen  48,923  —  9,909  4,24144½

Saulgau.  49,439  —  7,776  4,  703  61,9180,959

Tettnang  33,354  —  6,262  8,796  43,412  21,706
Ulm  43,862  —  115,21  011%½
Waldsee  47,633  59  8,713  3,8561  60,261  30,  130

Wangen  35,081  1  5,280  4,692  45,05422,527
—.4317  150  529,28249,372872,521  436,260  ½

V.  K.  Hofvomänenkammer

  9,222  —  1,191  133  10,546  5,273

VI.  Staatskasserenten  —  2,971  —  —  2,971  1,485  ½
Zusammen  —:2,  115,  499,  508  00,  000  75,  000

 

 

3,000,000  1,500,00
        <pb n="150" />
        <pb n="151" />
        149
18.

RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  27.  September  1864.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
durch  das  Aceiseamt  Gerabronn.  —  Verfügung,  betreffend  die  Aufbebung  und  Errlchtung  von  Grenz-Aceiseämtern.
  —  Bekanntmachung  der  an  den  württembergischen  Eisenbahnstationen  bestehenden  Grenz-Acciseämter.


 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departementc.
Des  Finanz-Departementê.
Des  Finanz-Ministeriums.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  durch  das  Acciseamt  Gerabronn.
Die  nach  diesseitiger  Verfügung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Bl.  S.  33.)  §.  2.
zweiter  Absatz,  den  Haupt=  und  Nebenzollämtern  und  den  Grenzacciseämtern,  an  deren
Sit  sich  keine  Zollstelle  befindet,  zugestandene  Befugniß  zur  Erhebung  der  Uebergangssteuer
und  Erledigung  der  Uebergangsscheine  wird  hiemit  auch  dem  Acciseamt  Gerabronn,
Cameralamts  Roth  am  See,  eingeräumt.

Stuttgart,  den  31.  August  1864.
Sigel.
        <pb n="152" />
        150

b)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Aufhebung  und  Errichtung  von  Grenz-Acciseämtern.

Die  Grenzsteuerämter  auf  ven  württembergischen  Eisenbahnstationen  Heidelsbeim,
Gondelsheim  und  Bretten,  welche  den  dortigen  Eisenbahngüterabfertigungsb  ten  bisher
übertragen  gewesen  sind,  werden  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  als  entbehrlich  aufgehoben.

Die  grenzacciseamtlichen  Verrichtungen  für  die  durch  die  Eisenbahn  beförderten  steuerkontrolepflichtigen
  Getränke  und  Malztransporte  werden  auf  der  Station  Golvshöfe,  Oberamts
  Aalen,  der  dortigen  Eisenbahngüterabfertigungsstelle  anstatt  des  Aceiseamts  Hofen,
sodann  auf  der  Station  Schussenried  der  Eisenbahngüterabfertigungsstelle  Schussenried  anstatt
  des  Acciseamts  daselbst  übertragen,  welche  Aenderung  sogleich  in  Wirksamkeit  tritt.

Vorstehende  Verfügung  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom
27.  Januar  1853  (Reg.  Bl.  S.  33.)  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  18.  September  1864.

 

 

Sigel.

c)  Bekanntmachung  der  an  den  württembergischen  Eisenbahnstationen  bestehenden  Grennacciseämter.

Nachdem  in  dem  —  durch  vie  Eisenbahn  vermittelten  Verkehr  mit  übergangskontrolepflichtigen
  Gegenständen  zwischen  Württemberg  und  andern  Vereinsstaaten  diesseits  die  bisber
  vorgeschriebene  Eintritts=  beziehungsweise  Austritts-Controle  bei  den  an  der  Eisenbahn
gelegenen  Grenzsteuer-Stellen  aufgehoben  worden  ist,  eine  Respizirung  des  Frachtgegenstandes,
  so  lange  dieser  auf  der  Eisenbahn  gebt,  nicht  mehr  stattfindet,  und  die  Ein=  beziebungsweise
  Austritts-Controle  demgemäß  an  demjenigen  Orte,  wo  der  Transportgegenstand
die  Eisenbahn  verläßt,  beziehungsweise  zur  Eisenbahn  aufgegeben  wird,  vorzunehmen  ist,
so  sind  nunmehr  alle  an  den  württembergischen  Eisenbahnstationen  gelegenen  Acciseämter
mit  den  Befugnissen  von  Grenzaceiseämtern  ausgestattet  worden,  und  werden  diese  Aceiseämter
  in  dem  nachfolgenden  Verzeichnisse  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  18.  September  1864.
Sigel.
        <pb n="153" />
        151

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Umgelds-Eisenbahn-
  Kameral-  ..
Stationsort.  Bogirk.  Cemmissriats  Bemerkungen.
Bezirk.
1.  Hauptbahn.
Bruchsal  |  Die  Controle  geschicht  durch  die
Maulbronn  Die  Controle  geschieyt  vurch  die
Eisenbahngüterabfertigungsstelle.

.  «  Die  Controle  geschieht  durch  die
Muͤblader  Maulbronn.  ssenkaheaongelheht  dun
Illingen  )  Vaihingen.

Sersbeim.  „Die  Controle  geschieht  durch  die
·  Vaihingen.  senbahng  fertigungsstell

Großsachsenheim.
Bietigbeim  ..  Bietigheim.
Asberg  ..
Ludwigsburg  Ludwigsburg.

Ludwigsburg.
Kornwesthein
Zuffenhausen  #

euerbach.  Cannstatt.
6  1  .  Stuttgart.
Stuttgart  Stuttgart.  Die  Controle  geschieht  durch  das

D4  Hauptzollamt  Stuttgart.
Canstatt  Die  Controle  geschieht  durch  das
Hauptzollamt  Cannstatt.

Untertürkheim  .  .  Cannstatt.  Cannstatt.
Obertürkheim  ..
Eßlingen  ..
Altbach  SGfßlingen.  Kirchheim.
Plochingen  1.  1
        <pb n="154" />
        152

 

Eisenbahn-Stationsort.


Kameral-Bezirk.


Umgelds-Eommissariats-



Bemerkungen.

 

Reichenbach
Ebersbach
Ubingen
Göppingen
Eislingen
Süßen.
Gingen
Geislingen
Anstetten
Lonsee
Beimerstetten.
Ulm

Erbach.
Rißtißen
Laupheim.
Schemmerberg
Langenschemmern
Warthausen
Biberach
Ummendorf

Essendorf.

-  Ulm.

.  LoGoͤppingen.

Geislingen.

 

1  Ebingen.

Wiblingen.

—  —

Ochsenhausen.

Waldsee.

Goͤppingen.

 

—  —
3

Ebingen.

J.

Biberach.

 

 

Die  Controle  geschieht  durch  d
Hauptzollamt  Ulm.  ds

Die  Controle  geschieht  durch  die
Eisenbahngüterabfertigungsstelle.
Die  Contvole  geschieht  durch  die
Eisenbahngüterabfertigungsstelle.
        <pb n="155" />
        153

 

Eisenbahn-Stationsort.



Umgelds-Kameral-
  ..
.  Commissariats-  Bemerkungen.
Bezirk.  .
Bezirk.

 

Schussenried
Aulendorf.
Durlesbach

Mochenwangen

Niederbiegen.
Ravensburg.
Meckenbeuren

Friedrichshafen

Besigheim.
Kirchheim.
Lauffen

Nordheim.
Heilbronn.
Weinsberg
Willsbach
Eschenau
Bretzfeld

1  Schussenried.

"  1  Tettnang.

Die  Controle  geschieht  durch  die

Ravensburg.  Eisenbahngüterabfertigungsstelle.

Waldsee.  Biberach.

Die  Controle  geschieht  durch  die

 

 

l

l

l
Weingarten.  “

i

Tettnang.

Die  Controle  geschieht  durch  das
Hauptyollamt  Friedrichshafen.

I.  Untere  Neckar=  und  Kocher-Bahn.

I

Bietigheim.  Ludwigsburg.
Güglingen.
Heilbronn.  Die  Controle  geschieht  durch  das
Heilbronn.  Hauptzollamt.
i
Weinsberg.  Weinsberg.
        <pb n="156" />
        154

 

Eisenbahn-Station.


Kameral-Bezirk.


Umgelds-Commissariats-



Bemerkungen.

 

Oehringen
Neuenstein
Waldenburg
Kupfer
Gailenkirchen.
Hall

Unterboihingen

Nürtingen.

Neckarthailfingen.

Bempflingen.
Metzingen
Reutlingen
Betzingen.
Kirchentellinsfurt
Tübingen
Kilchberg
Rottenburg
Niedernau
Bieringen.

Epach="


—  —.

—

—

#  1  Oehringen.

 

Hall.

 

Oehringen.

Hall.

|

Die  Controle  geschieht  durch  die

 

III.  Obere  Reckar-Bahn.

.  Neuffen.

*

 

Urach.

—

Reutlingen.

 

Horb.

l
Rottenburg.
l

 

Die  Thatigkeit  dieser  Controlestellen
  beginnt  mit  der  bevorstehenden
Eröffnung  der  Bahnstrecke  Rottenburg-Eyach.



Auf  der  Station  Eyach  geschieht
die  Controle  durch  die  Eisenbahngüterabfertigungsstelle.
        <pb n="157" />
        155

 

 

 

 

 

..  Umgeldsn
  v  Cemmissariats=  Bemerkungen.
Bezirk.
IV.  Remsbahn.
Fellbach  .Cannstatt.  Cannstatt.
Waiblingen  Waiblingen.  Schorndorf.
Endersbach
Grunbach
Winterbach  Schorndorf.  Schorndorf.
Schorndorf  D
Plüderhausen.  .
Waldhausen  Lorch.
Lorch
Gmünd.

Gmünd
Unterböbingen  Gmünd.

Mögglingen
Essingen
Aalen
Wasseralfingen
Goldshöfe
Westhausen
Lauchheim.
Bopfingen.
Pflaumloch

Unterkochen

Kapfenburg

 

.
6

 

Heidenheim.

Ellwangen.

 

Die  Controle  geschieht  durch  die

"  Eisenbahngürerabfertigungsstelle.
        <pb n="158" />
        156

 

 

 

 

 

Umgelds-Eisenbahn-
  Kameral=  .·  .
Stationgen.  Beuck.  Commissariats-  Bemerkungen.
Bezirk.
V.  Bahn  Mühlacker-Pforzbeim.
Enzberg  ..Maulbronn.  Vaihingen.
VI.  Brenzbahn  (von  Aalen  nach  Heidenheim).
Unterkochen  .
Oberkochen  Unterkochen.

Königsbronn
Schnaitheim.

Heivenbeim

Kirchheim

l  5
.  Heidenheim.

Heidenheim.

VII.  Kirchheim-Unterboihinger  Privat-Eisenbahn.
.Kirchheim.  Kirchbeim.  I

WMWWMM

 

Gedruckt  bei  G.  Hasseibrinik.
        <pb n="159" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  12.  Oktober  1864.

Inhalt.

Köntgliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einrlchtung
und  des  Betriebs  der  Getreidemühlen.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht
  über  die  Gemeinde  Wüstenroth,  Oberamts  Weinsberg.  —  Verfügung,  betreffend  eine  erneuerte
Belehrung  über  die  unter  dem  Nindvieh  sich  zeigende  Maul=  und  Klauenseuche.  —  Verfügung,  betreffend
die  noch  geltenden  Vorschriften  der  Mühl-Ordnung  vom  10.  Januar  1729..

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einrichtung  und  des  Betriebs  der  Getreidemühlen.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
8.  1.

Unsere  Verordnung  vom  7.  Oktober  1840,  betreffend  die  polizeiliche  Visitation  der
Getreidemühlen  (Reg.  Bl.  S.  431);  die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
7.  Oktober  1840,  betreffend  die  Vorschriften  über  die  innere  Einrichtung  und  den  Betrieb
der  Getreidemühlen  (Reg.  Bl.  S.  435);  die  Verfügung  desselben  Ministeriums  vom
15.  November  1839,  betreffend  die  Maßregeln  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  durch
das  Zerspringen  von  Läufersteinen  (Reg.  Bl.  S.  721)  und  die  Ministerial-Verfügung  vom
        <pb n="160" />
        158

22.  März  1847,  betreffend  die  Einschärfung  des  §.  10  der  Mühlordnung  (Reg.  Bl.  S.  135)
sind  aufgehoben.
i’ie

Die  nach  dem  der  erwähnten  Ministerial-Verfügung  vom  7.  Oktober  1840  beigefügten
Auszug  aus  der  Mühlordnung  vom  10.  Januar  1729  in  Geltung  gestandenen  Punkte  60,
68,  76,  78,  80,  81  und  82  der  Mühlordnung  (Reg.  Bl.  S.  435)  sowie  der  Aus  zug  aue
der  Mühltafel  (Reg.  Bl.  S.  460)  baben  ihre  Wirksamkeit  verloren.

F.  3.

Dagegen  bleiben  die  Punkte  3  bis  16,  18  und  19  dieser  Mühlordnung  fernerhin  in
Kraft.

F.  4.

Im  Uebrigen  unterliegen  die  Müller  binsichtlich  der  Verpflichtung  zu  geordneter  Bedienung
  der  Mahlgäste  und  zu  ordnungsmäßigem  Betrieb  des  Gewerbes  den  allgemeinen
gewerbepolizeilichen  sowie  den  civil=  und  strafrechtlichen  Bestimmungen.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Schloß  Friedrichshafen  den  24.  September  1864.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Cabinctsrath:
Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaussicht  über  die  Gemeinde
Wustenroth,  Oberamts  Weinsberg.

Nachdem  die  durch  vie  K.  Verordnung  vom  25.  September  1855,  betreffend  vie  Stellung
einer  Anzahl  von  Gemeinden  unter  besondere  Staatsaufsicht  (Reg.  Bl.  S.  217)  verfugte
        <pb n="161" />
        159

besondere  Staatsaussicht  über  die  Gemeinde  Wüstenroth,  Oberamts  Weinsberg,  mit  höchster
  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  aufgeboben  worden  ist,  so  wird  solches
  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  21.  September  1864.
Für  den  Minister:

Fleischhauer.

b)  Verfügung,  betreffend  eine  erneuerte  Belehrung  über  die  unter  dem  Rindvieh  sich  zeigende
Maul=  und  Klauenseuche.

Da  die  früher  ertheilten  Belehrungen  über  die  Maul=  und  Fuß-Krankheit  des  Rindviehs
  vom  24.  Juni  1809,  Reg.  Bl.  S.  257,  vom  18.  Juli  1828,  Reg.  Bl.  S.  623  dem
dermaligen  Stande  der  Erfahrungen  und  Kenntniß  von  dieser  Krankbeit  nicht  mehr  entsprechen,
  so  sieht  man  sich  veranlaßt  die  nachstebende,  durch  das  K.  Medieinal-Collegium
verfaßte  weitere  Belehrung,  welche  die  Stelle  der  früher  ertheilten  vertritt,  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  Sorge  vafür  zu  tragen

1)  vaß  in  Orten,  wo  die  Krankheit  vorkommt,  die  Gemeindebehörden  und  die  Viehbesitzer
  sich  mit  ver  Belehrung  gehörig  bekannt  machen,  auch  erforderlichen  Falls  ein  im
Orte  angesessener,  zur  Behandlung  kranker  Thiere  brauchbarer  Mann  aufgestellt  wird,  der
unter  der  Leitung  des  Oberamtsthierarztes  oder  eines  anderen  in  der  Nähe  befindlichen
geprüften  Thierarztes  mit  möglichster  Sparung  der  Kosten  die  kranken  Thiere  zu  besorgen
  hätte,

2)  daß  stärker  besuchte  Viehmärkte  durch  geprüfte  Thierärzte,  welche  von  den  Gemeindebehörden
  auf  Kosten  der  Gemeindekasse  zu  berufen  wären,  in  Beziehung  auf  den
Gesundheitszustand  des  zu  Markt  gebrachten  Viehs  beaufsichtigt  und  Einleitungen  getroffen
werden,  daß  Viehstücke  rie  mit  ansteckenden  Krankheiten  behaftet  sind,  durch  die  zur  Aufichtsführung
  bestellten  Thierärzte,  erforderlichen  Falls  unter  Mitwirkung  des  Ortsvorstebers
  vom  Markte  weggewiesen  werden.

Stuttgart,  den  23.  September  1864.
Für  den  Minister:
Fleischhauer.
        <pb n="162" />
        160

Belehrung  des  Medicinal-Collegiums
über  die  Maul=  und  Klauenseuche  des  Rindviehs.

Die  Maul=  und  Klauenseuche  auch  Ayhthenseuche  genannt,  ist  ein  ansteckender,  fieberhafter  Blasenausschlag,
  welcher  in  dem  Maule  und  an  den  Füßen,  bisweilen  auch  am  Euter  und  ausnahmsweise
an  den  behaarten  Stellen  des  Körpers  vorkommt.  Sie  hemscht  in  manchen  Jahrgängen  in  großer  Ausdehnung
  unter  dem  Rindvieh  und  den  Schweinen,  befällt  auch  Schafe  und  Ziegen,  seltener  Pferde  (als
sog.  Maulweh)  und  verschont  selbst  Hirsche,  Rehe,  Hühner,  Enten  und  Gänse  nicht.  Die  Maulseuche
und  die  Klauenseuche  treten  jede  für  sich  allein  oder  in  Verbindung  mit  einander  auf,  gewöhnlich  aber
bildet  die  eine  Krankheit  die  Vorläuferin  der  anderen.  Die  Ursachen,  welche  zur  Entstehung  der  Aphthenseuche
  Veranlassung  geben,  sind  nicht  bekannt.  Die  einmal  zum  Ausbruche  gekommene  Krankheit  verbreitet
  sich  durch  Ansteckung  weiter.  Sehr  oft  läßt  es  sich  nachweisen,  daß  durch  ein  auf  dem  Markt
erkauftes,  den  Keim  der  Krankheit  in  sich  tragendes  Stück,  die  Seuche  in  bisher  verschont  gebliebene
Stallungen  gebracht  wurde  oder  durch  Benützung  derselben  Waide  oder  Straße,  auf  welcher  vorher  klauenseuchekrankes
  Vieh  ging,  oder  durch  Verwendung  des  von  maulseuchekranken  Thieren  übrig  gelassenen
Futters  für  gesunde  Thiere  das  Uebel  sich  verbreitet  hat.  Oft  sind  es  auch  Schweinc,  welche  zuerst  von
der  Aphthenseuche  befallen  die  Ausbreitung  dexselben  auf  Rindvieh  und  Schafe  veranlassen.  Selten  ist
die  Krankheit  tödtlich,  sie  verursacht  aber  durch  Verminderung  der  Milch  —  welche  zudem  oft  vorzeitig
gerinnt  und  wenig  Rahm  enthält,  der  nicht  buttert  —  durch  die  Abmagerung  der  Thiere,  durch  das
manchmal  damit  verbundene  Verwerfen  der  Kühe,  durch  die  Störungen  des  Gebrauchs  der  Thiere  zum
Zuge  und  durch  die  Hemmung  des  Viehhandels  empfindlichen  Schaden.  Durch  Mangel  an  Sorgfalt
und  Reinlichkeit,  Fehler  der  Futterung,  lange  Märsche  auf  kothigen  Straßen  oder  harten  und  schlechten
Wegen,  verkehrte  Behandlung  u.  s.  w.  können  hestige  Entzündungen  der  in  den  Klauen  eingeschlossenen
Theile,  Vereiterungen,  Verschwärungen,  Brand,  Lostrennung  der  Klauen  und  andere  langwierige  Nachkrankheiten
  oder  durch  Kemplikation  mit  älteren  Lungenleiden  und  dem  Milzbrande,  bösartige  und  selbst
tödtliche  Leiden  herbeigeführt  werden.  Gewöhnlich  beginnt  die  Krankheit  mit  einem  kurz  vorübergehenden
Frösteln  (welches  leicht  übersehen  wird),  und  nachfolgender  erhöhter  Körpenvärme  oder  mit  einem  mäßigen
Fieber,  dessen  Eintritt  sich  hauptsächlich  durch  Sträuben  der  Haare,  Zittern,  auffallende  Kälte  der  Ohren,
Hornwurzeln  und  Füße,  Eingenommenheit  des  Kopfes,  unterdrückte  Freßlust,  unterbrochenes  Wiederkauen
und  Zunahme  des  Pulses  zu  erkennen  gibt.  Nachdem  dieser  Fieberfrost  bis  zu  einer  Stunde  und  länger
gedauert  hat,  zeigen  sich  die  Thiere  matt,  Hömer  und  Ohren  werden  vermehrt  warm,  das  Weiße  der
Augen  erscheint  höher  geröthet  und  das  Flozmaul  (der  Nasenspiegel)  wird  roth,  heiß  und  trocken.
Schlägt  die  Aphthenseuche  ihren  Sitz  in  der  Maulhöhle  auf,  so  wird  anfangs  das  Maul  von  den  befallenen
  Thieren  verschlossen  gehalten,  die  —  die  Maulhöhle  auskleidende  Schleimhaut  bekommt  ein  höher
geröthetes  Aussehen,  überzieht  sich  mit  zähem  Schleime  und  die  etwas  geschwollene  Zunge  fühlt  sich  heiß
an.  Die  Thiere  versagen  das  Futter,  haben  dagegen  gewöhnlich  vermehrten  Durst  oder  spielen  gerne
mit  dem  Maule  im  Wasser,  der  Mistabgang  ist  verzögert  und  die  ausgeathmete  Luft  wird  heiß.  Im
weiteren  Verlaufe  der  Krankheit  speicheln  und  geifern  dieselben  stark  aus  dem  Maule,  öffnen  dasselbe
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        161

zeitweise  schnalzend  und  schließen  es  wieder.  Schon  nach  24  bis  48  Stunden  erscheinen  weiße  oder
weißgelbe  Blasen  (Aphthen)  im  Maule,  die  allmälig  bis  zur  Größe  einer  Erbse,  Haselnuß  und  darüber
  heranwachsen  und  mit  einer  wasserhellen  gelblichen,  später  trüben,  schmierigen  Flüssigkeit  angefüllt
sind.  Diese  Blasen  sitzen  am  zahlreichsten  an  der  inneren  Fläche  der  Lippen  (Oberlippe),  am  zahnlosen
Rande  des  Vorderkiefers,  an  den  Zungenrändem,  bisweilen  findet  man  sie  auch  bis  in  die  Rachenhäöhle
hinein  verbreitet,  seltener  kommen  sie  am  Flozmaule,  im  Umkreise  der  Lippen  und  Nasenlöcher  und  auf
der  Nasenschleimhaut  vor.  Sie  zerreißen  oder  platzen  12—24  Stunden  nach  ihrem  Erscheinen,  worauf
sich  die  emporgehobene  Oberhaut  ablöst  und  wunde  hochrothe,  empfindliche,  aufgelockert  erscheinende
Schleimhautstellen  oder  Geschwürchen  hinterbleiben.  Nach  dem  Ausbruche  und  Bersten  der  Blasen  nehmen
  die  Fiebererscheinungen  ab,  die  Kranken  geiferm  jedoch  immer  noch  stark  und  dem  Geifer  sind  Stückchen
  abgelöster  und  faulender  Oberhaut  beigemengt,  wodurch  derselbe  übelriechend  wird.  Die  Thiere
nehmen  wegen  der  Schmerzen  im  Maule  und  Nachen  nur  wenig  oder  gar  kein  (insbesondere  rauhes)
Futter  zu  sich  und  magem  rasch  ab.  Diese  Erscheinungen  verlieren  sich  jevoch  mit  der  fortschreitenden
Heilung  der  wunden  Stellen  und  Geschwürchen  allmälig  und  die  durchseuchten  Stücke  erholen  sich
schnell.  Die  Heilung  erfolgt  in  der  Regel  in  6—8  Tagen  durch  die  Bildung  neuer  Oberhaut  von  den
Rändem  der  wunden  Stellen  der  Schleimhaut  her,  an  der  Nase  und  den  Lippen,  dagegen  durch  Erzeugung
  eines  gelblich-bräunlichen  Schorfes,  unter  welchem  neue  Haut  sich  bildet.  Geschwüre  bedürfen  zu
ihrer  Heilung  eine  längere  Zeit.  Bricht  gleichzeitig  mit  der  Maulseuche  oder  auch  ohne  diese  die  Klauenseuche
  aus,  so  stellen  —  nachdem  einige  Tage  Fiebererscheinungen  zugegen  waren  —  höhere  Röthe  beie
weißer  Haut,  Geschwulst,  vermehrte  Wärme  und  erhöhte  Empfindlichkeit  sich  an  der  Krone  der  Klauen,
an  den  Ballen,  im  Klauenspalte  und  selbst  höher  hinauf  an  einem  oder  mehreren  Füßen  ein.  Den
Thieren  wird  das  Stehen  beschwerlich,  sie  treten  in  den  Fesseln  nicht  durch,  liegen  viel,  bewegen  sich  nur
ungern  hin  und  her  und  ihr  Gang  ist  auffallend  beschwerlich  und  steif.  Einen  oder  zwei  Tage  (päter
erheben  sich  an  den  genannten  Stellen  anfangs  kleine,  allmälig  aber  bis  zur  Größe  einer  Nuß  und
darüber  heranwachsende,  unregelmäßige,  bisweilen  zusammenfließende,  mit  einer  hellen,  gelblichen  Flüssigkeit
  erfüllte  Blasen.  Durch  die  Bewegung  der  Theile  und  äußeren  Druck  zemeißen  dieselben  bald  und
ergießen  ihren  trübe  gewordenen  Inhalt  über  die  wunde,  hochrothe  und  aufgelockerte  Hautoberfläche.  Die
wunden  Stellen  überziehen  sich  entveder  mit  einer  gelbbräunlichen  Kruste,  unter  welcher  die  Oberhaut  sich
rasch  wieder  erzeugt  oder  dieselben  nässen  einige  Tage  fort,  eitem  gelinde  und  bedecken  sich  dann  mit  neuer
Oberhaut.  Bei  dem  gewöhnlichen  gutartigen  Verlaufe  erfolgt  die  Heilung  meistens  in  14  Tagen.
Wie  an  den  Klauen,  so  äußert  sich  manchmal  auch  die  Krankheit  an  den  die  Hornzapfen  überziehenden
Hautschichten  und  die  Hörner  werden  dadurch  locker.  Ein  weiterer  Theil,  an  welchem  der  Blasenausschlag
  beobachtet  wird,  ist  das  Euter.  Die  Blasen  sind  denen  des  Maules  ähnlich  und  scheinen  hauptsächlich
  der  Besudlung  der  Haut  des  Euters  beim  Liegen  mit  ver  aus  den  gerissenen  Blasen  der  Füße
oder  der  aus  den  wunden  Stellen  aussickernden  Flüssigkeit  ihr  Entsteben  zu  verdanken.  Die  Kühe  lassen
sich  wegen  der  damit  verbundenen  Entzünrung  des  Euters  und  weil  die  Zitzen  oft  längere  Zeit  wund
und  geschwürig  bleiben,  nicht  gerne  melken.  Eine  Venvechslung  mit  den  Kuhpocken  ist  nicht  wohl  möglich,
  wenn  man  die  Form  und  Struktur  der  Blasen,  den  Verlauf  des  Ausschlags  und  das  gleichzeitige
Leiden  im  Maule,  sowie  an  den  Füßen  in  Berücksichtigung  zieht.  Eine  eingreifende  Behandlung  ist  in
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        den  meisten  Fällen  bei  der  Gutartigkeit  des  Leidens  nicht  noͤthig,  ein  zweckdienliches  diaͤtetisches  Verhalten
vielmehr  die  Hauptsache.  Geräumige,  mäßig  warme,  nicht  zugige  Stallungen,  reichliche,  trockene  und
reine  Streue,  große  Reinlichkeit  im  Allgemeinen,  namentlich  auch  der  Krippen,  möglichst  wenige  Belästigung
  der  klauenseuchekranken  Thiere,  Trockenhalten  der  Füße,  Vermeidung  von  Kälte,  Nässe  und  Zugluft
sind  unerläßliche  Bedingungen  für  einen  gutartigen  Verlauf  der  Aphthenseuche.  Einstellen  der  kranken
Thiere  in  fließendes  Wasser,  Austreiben  derselben  auf  nasse  Waiden,  die  Anordnung  kühlender  Umschläge
  verschlimmern  das  Leiden  und  machen  es  bösartig.  Das  Trinkwasser  muß  fleißig  verabreicht
und  häufig  eimeuert  werden,  damit  die  maulseuchekranken  Thiere  nicht  nur  nach  Belieben  ihren  Durst
löschen,  sondern  auch  das  Maul  erfrischen  und  ausspülen  können.  Statt  des  gewöhnlichen  Trinkwassers
können  Mehl=  oder  Kleientränke  gegeben  und  denselben  etwas  Glaubersalz  beigesetzt  oder  es  kann  das
gewöhnliche  Trinkwasser  mit  Salzsäure,  Schwefelfäure  oder  Essig  schwach  angesäuert  werden.  Anfangs
müssen  die  Thiere  leicht  zu  kauendes  Futter,  z.  B.  Gras,  weiches  gutes  Heu,  Schlapp=  und  Bruhfutter
von  Kleie,  Schrot,  Knollen  und  Wurzelwerk  in  kleineren  Quantitäten  erhalten,  später  wird  gewöhnlich
trockenes,  rauhes  Heu  allem  Uebrigen  vorgezogen.  Unerläßlich  nothwendig  ist  eine  geregelte  und  in
hohem  Grade  schädlich  eine  zu  reichliche  Fütterung  in  der  Rekonvalescenz.  Innerliche  Mittel  sind  selten
erforderlich,  nur  bei  Gegenwart  eines  entzündlichen  Fiebers  oder  bei  andauernder  Verstopfung  gibt  man
täglich  einige  Gaben  Glaubersalz  (4—6  Loth)  mit  etwas  Salpeter  (1—2  Loth)  in  einem  Mehl=  oder
Kleientranke  oder  in  einer  schleimigen  Abkochung,  z.  B.  von  Gerste  oder  Leinsamen,  bis  weiches  Misten
erfolgt.  Ein  Aderlaß  ist  nur  bei  sehr  hochgradigem  Fieber  und  kräftiger  Konstitution  angezeigt.  Die
Blasen  im  Maule  bleiben  am  besten  unangetastet,  das  Herausziehen  der  Zunge  aus  dem  Maule  und
das  Auspinseln  desselben  mit  Maulwassemn  ist  zu  unterlassen,  weil  dadurch  die  Oberhaut  abgestreist  und
den  Thieren  großer  Schmerz  verursacht  wird.  Tieser  greifende  Geschwüre  erfordern  östers  Ausspritzen
des  Maules  mit  Absuden  von  Abkochungen  von  aromatischen  und  leicht  zusammenziehenden  Mitteln,
z.  B.  von  Heublumen,  Salbei,  Erdbeer-,  Haidekraut,  Eichen=  oder  Weidemrinde,  welchen  man  noch  eimas
Weinessig  oder  Honig  beisetzt.  Bei  der  Klauenseuche  hat,  so  lange  die  Blasen  noch  in  der  Entwicklung
befindlich  und  nicht  geborsten  sind,  oder  wenn  dieselben  von  selbst  eintrochen  und  verschorfen,  nichts  zu
geschehen;  erst  wenn  die  wunden  Stellen  frei  zu  Tage  liegen,  nässen  oder  eitern,  gebraucht  man  zum
Betupfen  derselben  gelinde  austrocknende  Mittel,  z.  B.  Bleiessig  (1  Loth)  und  Wasser  (1/.2  Schoppen),
  Kalkwasser  oder  eine  schwache  Auflösung  von  weißem  Vitriol  (etwa  1  Loth  auf  2  Schoppen  Wasser),
  auch  kann  man  dieselben  mit  Bleiessigsalbe  bestreichen  oder  mit  Eichemindepulver,  rohem  Alaun  und
dergleichen  bestreuen.  Oberflächliche  Verschwärungen  mit  oder  ohne  Abtrennung  des  Hornsaumes  sind
meist  ohne  Belang,  man  bestreicht  dieselben  mit  einfacher  Digestivsalbe  oder  einer  Salbe  von  8  Theilen
Terpentin  und  1  Theil  schwarzem  Steinöl.  Hat  sich  ein  Blasenausschlag  am  Cuter  gebildet,  so  ist  es
zweckmäßig,  die  Kälber  nicht  saugen  zu  lassen,  theils  wegen  der  schmerzhaften  Zerrngen  der  Striche,
welche  die  Entzündung  des  Euters  steigern,  theils  weil  die  mit  dem  Blaseninhalte  vermischte  Milch  den
Kälbern  schädlich  werden  kann.  Bei  bedeutenderen  Abweichungen  von  dem  gewöhnlichen  Verlaufe  oder
wenn  die  Aphthenseuche  in  Verbindung  mit  andern  Krankheiten  auftritt,  bediene  man  sich  der  Hilfe
sachkundiger  Thierärzte.  Die  Abhaltung  der  Seuche  durch  Sperrmaßregeln  ist  im  Großen  schwer  auszuführen
  und  schadet  dem  Verkehr  mehr  als  die  Seuche  selbst.  Dagegen  kann  bei  günstiger  Lage  einzel-
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        163

ner  Ortschaften,  Höfe  und  Maiereien  der  Ansteckung  dadurch  vorgebeugt  werden,  daß  jede  Kommunikation
mit  den  angesteckten  Orten,  das  Begehen  von  Straßen,  Waiden,  Dungstätten  u.  s.  w.,  welche  maulund
  klauenseuchekranke  Thiere  betreten  haben,  sowie  der  Besuch  von  Viehmärkten,  öffentlichen  Brunnen  2c.
zur  Zeit  des  Herrschens  der  Aphthenseuche  vermieden  werden.  Ist  die  Aphthenseuche  unter  einer  Heerde
oder  überhaupt  einem  größeren  Viehstande  ausgebrochen,  so  ist  die  Impfung  das  beste  Mittel,  die  Krankheit
  rasch  zu  Ende  zu  führen;  man  vollzieht  dieselbe  beim  Rindvieh  einfach  dadurch,  daß  man  den  mit
dem  Blaseninhalte  vermischten  Geifer  eines  maulseuchekranken  Thieres  auf  Werg  oder  grobe  Leinwand
auffängt  und  in  das  Maul  der  noch  gesunden  Thiere  einstreicht,  oder  besser  auf  die  innere  Seite  der
Oberlippe  einreibt.  Eisenbahntransportvagen,  Stallungen,  überhaupt  Räume,  in  welchen  maul=  und
klauenseuchekrankes  Vieh  vorübergehend  untergebracht  worden  war,  müssen  sorgfältig  desinficirt  werden.
Vor  der  Benützung  ungekochter  Milch  von  aphthenseuchekranken  Kühen  zur  menschlichen  Nahrung,  insbesondere
  zum  Ammen  der  Kinder,  sowie  vor  Besudlung  offener  wunder  Stellen  mit  dem  Geiser  und
Naseninhalte  ist  zu  warnen.  Nur  bei  großer  Verbreitung  der  Aphthenseuche  in  einem  Oberamtöbezirke,
regelwidrigem  Verlaufe  derselben  oder  der  Komplikation  mit  dem  Milzbrande  haben  die  Oberämter  Bericht
  an  das  Medicinal-Collegium  zu  erstatien  und  die  Weisungen  desselben  einzuholen.

P)Verfügung,  betreffend  die  noch  geltenden  Vorschriften  der  Mühl-Ordnung
vom  10.  Januar  1729.

Unter  Bezugnahme  auf  die  #.  2  und  3  der  K.  Verordnung  vom  24.  September

d.  J.,  betreffend  die  Aufbebung  der  Beschränkungen  der  Einrichtung  und  des  Betriebs  der

Getreivemüblen  werden  die  noch  in  Kraft  stebenden  Punkte  der  Mühlordnung  vom

10.  Januar  1729  im  Nachstehenden  zur  Nachachtung  für  vie  Betheiligten  bekannt  gemacht.
Stuttgart,  den  1.  Oktober  1864.  Geßler.

Auszug
aus  der  Mühlordnung  vom  10.  Januar  1729.
(Reg.  Bl.  von  1840,  S.  453.)
Der  Dritte  Punkt.
II.

Die  verordnete  Mühl-Schauere  sollen  mit  Fleiß  Achtung  darauf  geben,  daß  kein
Mühlherr  oder  Müller  an  seinem  Wasserbau  (obgleich  der  im  Fundament  sich  um
etwas  gesetzt  hätte)  ohne  Vorwissen  und  Beyseyn  Unserer  Beamten,  auch  der  verordneten

Obne  Vorwissen
der  Beambten  und
Mübl  =  Schauere
an  den  Wasserbzuen
  kelne  Aenderung
vorzunehmen.
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        164
Wie  sewedl  die  Mühl-Schauere  und  nechst-gesessenen  Müller,  deßgleichen  verjenigen,  so  ihrer  Güther  halb

alte  als  neue  Eych-Pbbte
  geschlagen  mit  interessiret,  Aenderung  fürnehmen:  Wo  aber  ermeldte  Personen  auf  dem  Augenschein

—  beysamen,  alsdann  solle  der  alte  Cych-Pfahl  ersucht,  und  auf  den  Fall  kein  alter  vorhanden,
  alsobalv  mit  Rath  und  Zuthun  gedachter  Unserer  Beambten  und  der  Mühl-Schauer
ein  neuer  Eych-Pfahl,  mit  einer  Grund-Schwellen  und  dadurch  geschlagenen  starken  Nadeln
  in  den  Grund  bevestiget,  welcher  durch  die  Schwellen  geschlagen,  und  mit  einer
eisernen  Kappen  versehen;  auch  dieser  neue  Eych-Pfahl  umständlich  beschrieben,  und  ein
Eremplar  von  solcher  Beschreibung  auf  das  Rathbaus  in  Verwahrung  genommen,  das
zweyte  Exemplar  aber  dem  Müller  in  Handen  gelassen,  und  die  Visitation  jedesmahl  darnach
  fürgenommen  werden  solle;  wo  sich  hingegen  Gelegenheit  hierzu  geben  möchte,  kann
ein  wohlkanntlich  Zeichen  in  ein  Quader  neben  dem  Wasserbau  gehauen,  und  damit
eigentlich  zu  erkennen  gegeben  werden,  wie  hoch  der  Innhaber  mit  selbigem  Wasserbau
zu  fahren  befugt  seye,  allermassen  der  neue  Wasserbau  also  zu  machen,  daß  vie  Haupt-Schwellen
  nicht  unterlegt,  und  etwa  künftig  mit  Betrug  über  sich  getrieben  werden  möchte.

Bei  dober  Straff  Würde  aber  einer  mit  seiner  Haupt-Schwellen  oder  ganzem  Wasserbau  boͤher  fahren,

r  de  dann  ihme  gebührt,  der  solle  vor  den  ersten  Zoll  zwanzig,  vor  den  andern  Vierzig,  und

sobren.  vor  den  dritten  Achtzig,  vor  den  Vierdten  Ein  Hundert  und  Sechzig  Gulden,  und  also  fortan
zur  Straff  erlegen,  auch  alles  auf  seinen  Kosten  wieder  in  alten  Stand  zu  richten,  schuldig  seyn.

Anmerkung.  An  die  Stelle  der  obigen  Strafbestimmung  hat  die  Praris  eine  unter  das
Erkenntniß  der  Kreis-Regierung  fallende  arbiträre  Geldstrafe  gesetzt.

Der  Vierdte  Punkt.

Aus  das  des  Ebener  massen  solle  auf  das  Fach  oder  Wöhrbaum  nichts  gesezt  oder  aufgenagelt
wrartri  werden,  wodurch  denen  Güthern  oder  andern  nahgelegenen  Mühlinen  Schaden  könnte  zugefügt
  werden,  bei  Straff  Vierzehen  Gulden.

Der  Fünffte  Punkt.
Sduz-  ud  Stel-  An  denen  Ablassen,  Schuz=  over  Stell-Brettern  solle  keiner  Macht  haben,  die  Schweldvotttne
  len  oder  Schuzbretter  über  gegebenen  Ordnung  zu  erhöhen,  um  seinem  obern  Nachbar
erboͤden.  das  dardurch  aufhaltende  Wasser  unter  die  Räder  zu  schwellen,  sondern  dieselbe  dem  Fach
auch  Wöhr-Baum  jederzeit  gleich  halten,  bey  Straff,  wegen  jeven  Bretts,  vom  jedem  Zoll,
so  darüber  ist,  Eines  Guldens.
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        165

Der  Sechste  Punkt.
Da  ein  Eych-Pfahl  durch  einen  Müller  vorsezlicher  Weiß  ausgezogen,  verruckt  oder  Spal  wee

Ausziehung  eines
verändert  werden  moöchte,  der  solle,  neben  Erstattung  des  dadurch  caufirten  Schadens,  um  0  V

Zwanzig  Gulden  gestrafft  werden.
Der  Siebende  Punkt.
Damit  in  denen  Mühlgräben  vesto  weniger  Unrath,  Sand  und  Kiß  liegen  bleibe,  St“undS  u#

auch  die  benachbarte  Feldgüther  von  den  grossen  Gewässern  desto  weniger  Schaden  leyden  suae  o
mögen;  So  sollen  an  denen  Orthen,  da  es  die  Nothdurfft  erfordert,  die  Müller  bei  grossen
  fürfallenden  Gewässern  ihre  Ablaß=  Schuz=  und  Stell-Bretter,  nach  Gelegenheit  des
Orths  und  der  geschwornen  Erkanntnus  aufzuziehben,  und  das  Wasser  vurchzulassen  schuldig:
  Hingegen  aber  auch  nicht  befugt  seyn,  ihre  Schuz=  oder  Stell-Bretter  bei  kleinem
Wasser  länger  zuzustellen,  und  dem  Nachbar  das  Wasser  dardurch  aufzuhalten,  als  biß
sie  ihre  Stein  gehauen,  bey  Straff  einer,  zwey  biß  drey  kleiner  Freveln,  nach  Proportion
des  dadurch  caufsirten  Schadens,  und  sich  dabei  aussernden  Muthwillens,  vor  welchen  Schaden,
  nach  Erkanntunus  Burgermeister  und  Gerichts  jeden  Orths,  der  Müller  gebührenden

Abtrag  zu  thun.

Der  Achte  Punkt.
Wann  in  Unserm  Herzogthum  Zimmer-,  Geschnitten=  oder  Scheiter-Holz  an  Flözen  üez-  Ools  dem

oder  eingeworffen,  es  seye  entweder  auf  der  Donau,  dem  Neccar,  vder  Enz,  Nagold,  rn
Künzig,  Remß,  dem  Kocher,  Filß,  Murr,  oder  anvern  fliessenden  Wassern,  durch  die  in

den  Mühlwöhren  befindliche  Floz-Gassen  durchgelassen  werden  müßten;  So  sollen  vdie
Innhabere  derselben  Mühl-Wöhr,  mit  Aufziehung  ver  Schuzbretter,  oder  etwa  auch  der
Mühlräder,  die  Flöz  oder  das  eingeworffene  Holz  nicht  aufhalten,  sondern  ohnverbindert
durchlassen,  veßgleichen  von  den  Flözern  vor  solche  Verhinderung  und  Durchlaß  mehr

nicht  nehmen,  dann  von  Alters  Herkommen  gebräuchig  und  erlaubt  gewesen,  bei  Straff

Zehen  Gulden.

Der  Neundte  Punkt.

Die  verordnete  Mühlschauere  sollen,  altem  Herkommen  und  der  Nothdurfft  nach,  %  e
Ordnung  geben,  welchergestalt  jederzeit  sowohl  die  Flozgassen  oder  Abfall  des  Wassers  kurrr  Wne  18,
erhalten,  als  der  Mühlgraben  in  seiner  Weiten  gemacht  unv  ausgeschlagen  werden  solle.  %%

2
        <pb n="168" />
        166
Der  Zehende  Punkt.

e  nt  Die  Mühl-Bäch  betreffend,  sollen  selbige  zu  denen  Zeiten,  da  an  denen  Früchten

auschlagen.  oder  Graß  dardurch  am  wenigsten  Schaden  geschehen  kann,  als  im  Winter,  oder  Frühund
  Spatb-Jahr,  von  Michaelis  bis  Mariä  Verkündigung,  und  sonsten  nicht,  zu  fegen  und
auszuschlagen  zugelassen  werden,  bei  Straff  Vier  Gulden;  Wo  aber  ein  besonderer  Nothfall
  vorhanden,  als  da  ein  Wolkenbruch,  oder  anderer  Guß,  wovon  der  Mühl-Grab  mit
Sand  und  Schleim,  Holz  und  anderem  Unrath  solte  angefüllt  werden,  mag  ver  Raumung
halber  sowohl,  als  was  der  Müller  dem  Innhaber  vdesselben  Guts  zu  seiner  Schadloßbaltung
  zu  geben  schulvig,  Obrigkeitliche  Erkanntnus  ergeben.

Der  Eilfte  Punkt.
5elten  und  brüen  Was  für  Bäum,  Felben  over  Hecken  über  das  gegebene  Maaß,  an  denen  Mühlb

  Bächen  wachsen,  die  sollen  die  Innhabere  derselben  Güther  selbst  abhauen  und  wegraumen,
oder  da  sie  säumig  seyn,  und  solches  über  Verwarnen  und  das  Obriglkeitlich  angelegte
Verbot  nicht  thun  würden,  so  solle  die  Obrigkeit  des  Orts  befugt  seyn,  solches  Holz  auf
Kosten  des  Schuldhaften  tbeils  hinweg  hauen,  und  den  Mühlbach  oder  Mühlgraben  (welche
wenigstens  ob=  und  unterhalb  der  Mählen  so  weit,  als  der  Wasserbau  ist,  over  die  Observanz,
  das  Lagerbuch  oder  der  Mühlbrief  mit  sich  bringt,  in  gleicher  Weite  zu  erhalten)
der  Nothdurft  nach  raumen  zu  lassen,  das  abgehauene  Holz  aber  venen,  welchen  die
Güther  zugehören,  verbleiben.

Der  Zwölfte  Punkt.

Dem  Mühlbach  Wo  ein  Mühlbach  zwischen  Zweien,  Dreien,  oder  mehr  Möblinnen  also  gelegen,

zwischen  2.  3.  oder

——se  solche  oberhalb  des  Wöhrs  das  Wasser  gemeinschaftlich  mit  einander  geniessen,  so

raumen.  sollen  dieselbige  Mühlen  auch  den  Wassergraben  biß  an  das  Wöhr  gemeinschaftlich  raumen,
es  wäre  dann,  daß  die  Observanz,  das  Lagerbuch  over  der  Mäühlbrief  ein  anderes  mit

sich  brächte.
Der  Dreizebende  Punkt.

Schtstrenter  ossen  Wann  ein  Ober-Mäller  nicht  zu  mahlen  hat,  so  solle  er  dem  nächsten  Müller  unter

zu  halten,  wann
er  n  ihm  das  Wasser  über  vie  Gebühr  nicht  auff=  sondern  allezeit  nach  Gelegenheit  des  Orths

und  Erkanntnus  der  geschwohrnen  Mühl-Schauer,  ein,  zwey,  oder  mehr  Schuz-Bretter
        <pb n="169" />
        167

offen  halten,  damit  der  untere  Müller  Wasser  zu  mahlen  habe,  bei  Straff  einer  kleinen
Frevel,  von  jedem  Schuzbrett,  so  da  hätte  sollen  offen  gebalten  werden.

Der  Vierzebende  Punkt.
Hingegen  solle  der  Unter-Müller  deme  ob  ihm  gelegenen  in  kein  Weiß  noch  Weg  #eiem  kes  Wet-·

  sekuntktdikdtårek
überdasalteHcrkommenuntexseineRädcrschwöllcn,unvalsoiecanachbarvcmzusowsq-«.
andern,  so  viel  immer  möglich,  vor  Schaden  seyn,  bei  Straff,  so  oft  es  vorsezlicher

Weise  geschiehet,  Zwei  kleiner  Freveln.

Der  Fünffzehende  Punkt.
Wo  es  Gelegenheit  darzu  hat,  sollen  sowohl  um  des  gemeinen  als  des  Müllers  i

Privat-NRuzens  willen  Rad-Stuben  über  die  Wasser-Räder  gemacht,  und  zu  Winters-zann.
Zeiten  beschlossen  werden.

Der  Sechszehende  Punkt.

Da  die  Fischer  ihre  Fach  wider  das  alte  Herkommen  also  machen  würden,  daß  wwiaeree  wie
vas  Wasser  sich  deßwegen  unter  die  Mühlräder  schwöllen  möchte,  solle  das  von  unsern
Beambten,  voch  jedes  Orts  Herkommen,  und  der  Fischer-Ordnung  gemäß,  nicht  geduldet,
sondern  alsobald  bey  Zeben  Gulven  ohnnachläßiger  Straff  hinweg  gebotten  und  abgeschafft
  werden.

2  ꝛc.  ꝛc.

Der  Achtzehende  Punkt.
Des  Wässerns  solle  sich  keiner  weiter  gebrauchen,  als  in  so  weit  er  dessen  berech-  Ba  und  wie  sich

tiget,  insonderheit  aber  so,  damit  dem  Mahlwerk  und  dem  Fischwasser  kein  Schaden  dar,,o  "
vurch  geschehe,  und  wann  das  Wasser  zu  unrechter  Zeit,  ohne  Noth,  aus  Muthwillen,

dem  andern  zu  Schaden  abgeschlagen  wird,  solle  ein  solcher  mit  Zehen  Gulden:  wo  er

aber  dessen  gleich  benötbiget  wäre,  solle  der  Abschlag  voch  nicht  ohne  vorgängige  Obrigkeitliche

  Erkanntnuß  geschehen,  oder  derselbe  widrigenfalls  mit  Einer  kleinen  Frevel  sträff.

lich  angesehen  werden.
        <pb n="170" />
        168

Der  Neunzehende  Punkt.
härber  und  Ger-  Von  denen  Färbern,  Roth=  und  Weiß-Gerbern,  welche  den  Mühlbach  ob=  und  unter

ber,  wie  sie  ihre
e  ein--  der  Mühlen  zu  ihrem  Handwerk  gebrauchen,  sollen  keine  Stotzen  und  Quer-Stangen
mitten  im  Bach,  sondern  am  Ufer  eingeschlagen  werden,  damit  der  Zug  des  Wassers  nicht

dadurch  gehindert  werde,  bei  Straff  Einer  kleinen  Frevel.
K.  x.  ꝛc.
        <pb n="171" />
        169

20.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Würtlemberg.

 

usgegeben  Stuttgart  Montag  den  24.  Oktober  1864.

nhalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnnng,  betreffend  die  Ueberweisung  der  Leitung  der  Verkehrsanstalten
von  dem  Finanz-Ministerium  an  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Verfügungen  der  Departements.  Befkanntmachung  in  Betreff  eines  welteren  an  den  württembergischen
  Eisenbahnstationen  errichteten  Grenzacciseamts.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Ueberweisung  der  Leitung  der  Verkehrsanstalten  von  dem  Finanz-Ministerium  an  das
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Wir  haben  Uns  auf  den  Antrag  Unserer  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenbeiten
  und  der  Finanzen,  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  bewogen  gefunden,
  zu  verordnen,  wie  folgt:

Die  Leitung  der  Verkehrsanstalten  wird  von  dem  Finanz-Ministerium  an  das  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  überwiesen.

Die  Centralbehörde  für  die  Verkehrs-Anstalten  mit  ihren  in  der  K.  Verordnung  vom
8.  November  1858,  §.  1,  Mt.  IV.  (Reg.  Blatt  S.  243)  aufgeführten  vier  Sektionen,
der  Eisenbahn-Bau-Commission,  Eisenbahn-Direktion,  Post-Direktion  und  Telegraphen=Direktion,
  nach  ihren  bisberigen  Geschäftskreisen  bildet  künftig  eine  Abtheilung  des  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
        <pb n="172" />
        170

Mit  der  Vollziebung  gegenwärtiger  Verordnung,  welche  sofort  in  Wirksamkeit  tritt,
sind  Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart,  den  21.  Oktober  1864.

Karl.
Der  Minister  Der  provisorische  Chef
der  auswärtigen  Angelegenheiten:  des  Finanz-Departements:
Varnbüler.  Renner.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Finanz-Departements
Des  Finanz-Ministeriums.

Bekanntmachung  in  Betreff  eines  weiteren  an  den  württembergischen  Eisenbahnstationen  errichteten
Grenz-Acciseamts.

Nachdem  das  Acciseamt  Oethlingen,  Cameralamts  Kirchheim  u.  T,.  wegen  der  an
viesem  Orte  befindlichen  Station  der  Kirchbeim  u.  T.-Unterboihiger  Privat-Eisenbahn
mit  den  Funktionen  eines  Grenz-Acciseamts  ausgestattet  worden  ist,  so  wird  dieß  unter
Beziehung  auf  die  Verfügung  vom  18.  September  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  150)  und  das
verselben  angehängte  Verzeichniß  der  an  den  württembergischen  Eisenbahnstationen  bestehenden
  Grenz-Acciseämter,  Abtheilung  VII.,  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  10.  Oktober  1864.  Renner.
        <pb n="173" />
        171

21.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  12.  November  1864.

Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Wlederherstellung
  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte  in  Fällen,  wo  diese  Rechte  durch  Strafurtbelle  der
Gerichtshöfe  oder  des  Kassationshofs  entzogen  worden  sind.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Marien-=pflege
  in  Ellwangen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Actien-Garten-Verein  zu  Heilbronn.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  württembergische  Spar-Casse.  —  Bekannimachung,  betreffend  die  Verleihung
des  Titels  „Forstmeister“  an  die  äsihhersene.  —  #inenlus  betreffend  die  Uebertragung  grenzm



fteueramtlicher  Verrichtungen  an  die  Eisenbahng  fertig  sle  in  Bleringen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Wiederherstellung  der  bürgerlichen  Ehrenund
  der  Dienstrechte  in  Fällen,  wo  diese  Rechte  durch  Strafurtheile  der  Gerichtshöse  oder  des
Kassationshofs  entzogen  worden  sind.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  30.  Juni
1856,  betreffend  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Wiederberstellung  ver  bürgerlichen  Ehrenund
  der  Dienstrechte  in  Fällen,  wo  diese  Rechte  durch  Strafurtheile  der  Schwurgerichts-
        <pb n="174" />
        172
höfe  oder  des  Kassationshofs  entzogen  worden  sind  (Reg.  Blatt  S.  186  ff.),  wird  hicmit
weiter  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  Seine  Königliche  Majestät  in  der  Ab—
sicht,  die  Fortdauer  derjenigen  Vollmacht  außer  Zweifel  zu  stellen,  welche  laut  jener  Bekonntmachung
  von  Seiner  Majestät  dem  verewigten  Könige  den  Criminal-Senaten
der  Kreisgerichtshöfe  und  dem  Kassationshofe  in  widerruflicher  Weise  verliehen  worden  ist,
vermöge  Höchster  Entschließung  vom  28.  d.  M.  die  gedachte  widerrufliche  Vollmacht  Höchst
Ibrer  Seits  ausvrücklich  zu  bestätigen  geruht  baben.
Stuttgart,  den  31.  Oktober  1864.  Neuratb.

8)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministeriums  des  Innern.
4)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Marienpflege  in  Ellwangen.

Nachdem  vurch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  27.  d.  M.
ver  unter  dem  Namen  „Marienpflege“  bestebenden  Erziehungs=  und  Pflege-Anstalt  für  verwahrloste
  Kinder  in  Ellwangen  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  die  Rechte  einer
juristischen  Person  gnädigst  verliehen  worren  sind,  so  wird  dieses  hiemit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  28.  Oktober  1864.  Geßler.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Actien-Garten-Verein  zu  Heilbronn.

Nachdem  durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  27.  d.  M.
dem  Actien  Garten-Verein  zu  Heilbronn  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  und
unter  Vorbehalt  der  etwaigen  Rechte  Dritter  die  juristische  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen
worden  ist,  so  wird  dieses  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht

Stuttgart,  den  28.  Oktober  1864.
Geßler.
        <pb n="175" />
        173

2.  Central-Leitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Würltembergische  Spar-Casse.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  4.  d.  M.  auf
die  an  Höchstdieselben  gerichtete  Bitte  der  Vorsteher  der  Württembergischen  Spar-Casse
die  seither  von  Höchstdero  verewigtem  Herrn  Vater,  des  höchstseligen  Königs  Wilhelm
  Majestät,  gemäß  den  Grundbestimmungen  der  Spar-Casse  bei  dieser  Anstalt  ausgeübten
  Prärogative  gleichfalls  zu  übernehmen  und  damit  gedachte  Anstalt  unter  Höchst
Ibre  besondere  Fürsorge  zu  stellen  gnädigst  geruht.

Auch  haben  Ihre  Majestät  die  Königin  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Majestät  der  an  Höchstdieselben  —  mit  Beziehung  auf  vie  Gründung  der  Spar-Casse
  durch  die  verewigte  Königin  Catharina  —  gerichteten  Bitte  um  Uebernahme  des  Protektorates
  über  die  genannte  Anstalt  zu  entsprechen  rie  Gnade  gehabt.

Mit  dankbarer  Freude  veröffentlichen  wir  viese  höchsten  Entschließungen,  welche  dem
allgemeinen  Vertrauen  in  die  so  vielen  Segen  verbreitende  Anstalt  der  Württembergischen
Spar-Casse  neue  Kräftigung  zu  verleiben  in  hohem  Grade  geeignet  sind.

Stuttgart,  den  7.  November  1864.
Gärttner.

C)  Des  Finanz-Departemente.
Des  Finanz-Ministeriums.
à)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Titels  „Forstmeister“  an  die  Forstamtsvorstände.
Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  19.  Oktober
  d.  J.  den  Vorständen  der  Forstämter  anstatt  des  bisherigen  Titels  „Oberförster"
den  Titel  „Forstmeister",  übrigens  mit  Belassung  der  bisherigen  Rangverhältnisse  dieser
Diener,  zu  verleihen  geruht  haben,  so  wird  vieses  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  22.  Oktober  1864.
Renner.
        <pb n="176" />
        174

b)  Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen  an  die  Eisenbahngüter-Abfertigungsstelle
  in  Bieringen.

Dir  Eisenbahngüter-Abfertigungsstelle  auf  der  Station  Bieringen  werden  anstatt  des
Ortssteueramts  Bieringen,  Cameralamts  Horb,  die  grenzsteueramtlichen  Verrichtungen  für
die  durch  die  Eisenbahn  beförderten  Getränke=  und  Malz-Transporte  übertragen.

Vorstehende  Verfügung  tritt  sofort  in  Wirksamkeit  und  wird  unter  Bezugnahme  auf
die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)  und  auf  die  Bekanntmachung
  vom  18.  September  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  150  und  154)  biemit  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  8.  November  1864.

Renner.=Voe##s#e#######“



 

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink.
        <pb n="177" />
        174-1

„  &amp;amp;  22.
RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  17.  December  1864.

 

In  halt.
Königl.  Dekrete.  K.  Vererdnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementeprets  des  Regierungsblattes.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Muthung  der  Kronleben.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Frankfurter  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  Providentia.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  den  Wiederzusammentritt  der
vertagten  Stände  auf

Mittwoch  den  28.  December  d.  J.

festzusetzen  geruht  baben,  so  befehlen  Wir,  daß  sich  vie  Mitglieder  der  beiden  Kammern
auf  viesen  Tag  zur  Eröffnung  ihrer  Sitzungen  dahier  versammeln  und  die  unterbrochenen
Verhandlungen  wieder  aufnehmen.

Gegeben,  Stuttgart,  den  14.  December  1864.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="178" />
        174

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungsblattes.

Da  der  Abonnementspreis  des  Regierungsblattes  auf  das  Jahr  1865  auf
Einen  Gulden
für  das  Exemplar  festgesetzt  worden  ist,  so  wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  28.  November  1864.
Neuratb.

:8)  Des  Oepartements  der  auswärtigen  Augelegenheiten.
Des  Lehen-Raths.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Muthung  der  Kronlehen.

Nach  dem  Regierungsantritt  Seiner  Majestät  ves  Königs  Karl  liegt  sämmtlichen
Königlichen  Bafallen  die  Pflicht  ob,  die  in  ihrem  Bestg  befmolichen  Ktonlchen  innerhalb
der,  von  dem  Tage  des  erfolgten  Thronwechsels  an  zu  berechnenden,  gesetzlichen  Frist  von
1  Jahr  6  Wochen  und  3  Tagen  zu  mutben.

Indem  die  Königlichen  Vasallen  an  die  Erfüllung  dieser  Pflicht  biemit  erinnert  werden,
  wird  zugleich  binsschtlich  des  Inhalts  und  der  Einrichtung  der  einzureichenden  Muthungs-Eingaben
  Nachstehendes  bekannt  gegeben:

1)  die  Muthungs-Eingaben  sind  an  den  Königlichen  Lebenrath  in  der  Weise  zu  richten,
daß  jeves  in  einem  besonderen  Lebenbrief  verliehene  Lehen  in  einer  abgesonderten
Eingabe  gemuthet  wird;

2)  die  Muthung  ist  von  den  Vasallen  selbst,  nicht  durch  Bevollmächtigte  einzureichen;

3)  bei  denjenigen  Lehen,  welche  von  mehreren  Personen  besessen  werden,  und  bei  welchen
  die  Lebenträgerei  nicht  eingeführt  ist,  haben  entwever  die  sämmtlichen,  im  Be-
        <pb n="179" />
        174e

sitze  des  Lehens  stehenden,  Vasallen  die  Muthung  gemeinschaftlich  zu  unterzeichnen
und  einzureichen,  oder  es  hat  derjenige  von  ihnen,  welcher  für  sich  und  im  Namen
der  übrigen  das  Lehen  muthen  will,  von  diesen  die  erforderlichen  Specialvollmachten
beizubringen;

die  Lehen,  bei  welchen  Lehenträgerei  besteht,  werden  von  dem  Lebenträger  für  sich
und  Namens  der  mitbesitzenden  Vasallen  gemuthet.  Solchenfalls  sind  sämmtliche
zur  Zeit  im  Besitz  des  Lehens  stehende  Vasallen  sowohl,  als  die  Mitbelehnten
namentlich  auzuführen;

der  Muthungs-Eingabe  ist  eine,  sämmtliche  zum  Leben  berechtigte  Familienglieder
enthaltende  Stammtafel  mit  Angabe  ibrer  Taufnamen  und  ihres  Geburtejahres
beizuschließen;

wenn  seit  der  letzten  Belehnung  in  der  vasallitischen  Familie  neue  Lehenfälle  sich
zugetragen  haben,  so  ist  hievon  Anzeige  zu  machen;

die  bei  jedem  Lehen  hergebrachten  ordentlichen  und  außerordentlichen  Gebühren,
als  Laudemien,  Lehentaren,  Kanzlei-Gebühren  #.  sind  mit  der  Muthung  anzugeben.

Stuttgart  den  14.  December  1864.

4

EC'

6

—

7

—

Taube.

C)DesDepartements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Frankfurter  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  Providentia.

Nachdem  man  der  Frankfurter  Versicherungs-Gesellschaft  Providentia,  auf  den  Grund
des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1852  (Reg.  Blatt  S.  125  ff.),  sowie  der  Vollzugs-Instruction
biezu  vom  28.  desselben  Monats  (Reg.  Blatt  S.  132  ff.),  endlich  des  Gesetzes  vom
14.  März  1853,  Art.  1  und  2  (Reg.  Blatt  S.  79,  80),  vie  widerrufliche  Bewilligung  ertheilt
  hat,  bewegliches  Vermögen  jeder  Art,  sowie  diejenigen  Gebäude,  deren  Besitzern
  die  Theilnahme  an  der  allgemeinen  Brand--Versicherungs-Anstalt  ausnahmsweise
erlassen  ist,  gegen  Feuers-Ge  fahr  zu  versichern,  so  wird  dieses  hiermit  unter  dem  Anfügen
  bekannt  gemacht,  daß  die  Haupt-Agentur  der  Providentia  mit  Genehmigung  des
        <pb n="180" />
        1744

Ministeriums  dem  Kaufmann.  Eugen  Rall  in  Stuttgart  übertragen  wurde,  und  zu
Regierungs-Kommissären  bei  der  gedachten  Anstalt  die  Regierungsräthe  Schmidlin  und
Klumpp  daselbst,  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  der  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt,
  bestellt  worden  sind.

Stuttgart  ven  13.  December  1864.
Geßler.

M######“

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="181" />
        175
23.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  19.  December  1864.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  am  7.  Februar  1862  zu  Bangkok  abgeschlossenen
  Freundschafts-,  Handele"  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  den  Staaten  de  Zollvereins  und  den
Großherzogtbümern  Mecklenkurg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  einerseits  und  dem  Königreiche  Siam
andererseils.

ny  —  der  Derartements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungsblattes.
  —  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Zwangs  zum  Visiren  der  Relsepässe.  —  Verfügung,
belreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Kalenderjahr  1865.  —  Verfügung,  betreffend
den  Schutz  des  Publicums  gegen  die  Gefährdung  durch  wüthende  Hunde.  —  Berichtigung.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  am  7.  Febmar  1862  zu  Bangkok  abgeschlossenen  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz  einerseits  und  dem  Königreiche  Siam  andererseits.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  7.  Februar  1862  zu  Bangkok  abgeschlossene  Freundschafts-,  Hendels=
  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  und  den
Großberzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  einerseits  und  dem
Königreiche  Siam  andererseits  die  Genehmigung  sämmtlicher  Regierungen  erhalten  und
die  Auswechslung  der  Ratifications-Urkunden  am  23.  Mai  dieses  Jahres  zu  Bangkok  statt-
        <pb n="182" />
        176

gefunden  hat,  so  verordnen  Wir  nach  Vernehmung  Unseres  Geheimen-Rathes,  daß
dieser  Vertrag  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht  werde.

Stuttgart  den  22.  November  1864.

Karl.
Der  Minister  Der  provisorische  Chef
der  auswärtigen  Angelegenheiten:  des  Finanz-Departements:
Varnbüler.  Renner.
Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
Freundschafts-,  Treaty
Bandels-  und  Schiffahrte-Vertrag  l  Amity,  Commeree  and  Navigation
zwischen  between

den  Staaten  des  Zollvereins  und  den  Großherzogthümern
  Mecklenburg-Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz  einerseits,

und

dem  Königreiche  Siam  andererseits.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung  der
Ibrem  Zoll=  und  Steuersystem  angeschlossenen
  souverainen  Länder  und  Landestheile,
nämlich:

Luremburgs,  Anbalt-Dessau-Kötbens,  Anbhalt-Bernburgs,

  Waldecks  und  Pyrmonts,

Lippe's  und  Meisenheims,

thæe  States  of  llie  sermun  Custonis  and
Commercict  nion.  andthe  Grandduchies
af  Mocklenbirg-Schirerin  and  Moechlenburg-Strelits,
  on  one  part,
and.

the  Kiugdom  of  Siam,  on  ilie  other  part.

His  Majeste  the  King  of  Prussia  in
His  own  name  and  as  representing  the
Svereign  states  and  territories  united  10
the  Prussian  sstem  of  customs  and  imports,
  that  is  to  sa):

Lauxgemburg,  Anbalt-Dessau-Coetben,

Anhalt-Bernburg,  Waldeck  and  Pyrmont,

  Lippe,  and  Meisenheim,
        <pb n="183" />
        177

als  auch  im  Namen  der  übrigen  Staaten
des  Zollvereins,  nämlich:
Bayerns,  Sachsens,  Hannovers,  Württembergs,
  Badens,  des  Kurfürstenthums
Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen  (einschließlich
  des  Amtes  Homburg),  der  Staaten
  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins,
  nämlich:  Sachsen-Weimar-Eisenachs,
  Sachsen-Meiningens,  Sachsen-Altenburgs,
  Sachsen-Koburg-Gothas,  Schwarzburg-Rudolstadts,
  Schwarzburg-Sondershausens,
  Reuß  älterer  Linie  und  Reuß
jüngerer  Linie,  Braunschweigs,  Oldenburgs,
  Nassaus  und  der  freien  Stadt
Frankkfurt,
sowie
die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin
  und  Mecklenburg-Strelitz,
einerseits,  und
Ihre  Majestäten
Pbra  Bard  Somdetsch  Pbra  Paramendr
  Maha  Mongkut,  Pbra  Chom
Klau,  Chau  Ju  Hua,  ver  erste  König
von  Siam,
Phra  Bard  Somdetsch  Pbra  Pawarendr
Namesr  Mahiswaresr,  Phra  Pin
Klau  Chau  JIu  Hua,  der  zweite  König
von  Siam,
andererseits,
von  dem  aufrichtigen  Wunsche  beseelt,  freundschaftliche
  Beziehungen  zwischen  den  vorgevachten
  Staaten  und  Siam  zu  begründen,
baben  beschlossen,  solche  durch  einen  gegenseitig
  vortheilhaften  und  den  Unterthanen  der

as  well  as  on  behalf  of  the  other  States  belonging
  to  the  German  Zollverein,  namely:
Bavaria,  Saxony,  Hanover,  Wurttemberg,
  Baden,  Electoral  Hesse,  Grand--ducal
  Hesse  (the  bailivick  of  Homburg
ineluded),  the  states  forming  the  Thuringian
  eustoms  and  Commercial  union
—  to  wit:  Saxe-Weimar-Eisenach,
Saxe  -  Meiningen,  Sazxe  —  Altenburg,
Saxe--  Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg-S
sen,  the  eller  branche  af  Reuss,  and
the  younger  brauch  of  Reuss,  Brunswick,
  Oldenburg,  Nassau  and  the  free
town  ol  Frankfort,
as  likewise  in  the  name
of  the  Grandduchies  of  Mecklenburg-Schwerin
  and  Hlecklenburg-Strelitz,
on  the  one  part,  and.
Their  Majesties
hra  Bard  Somdeteh  Phra  Paramendr
  Maha  Mongkut,  Phra  Chom
Klau,  Chau  Vu  Hua,  the  First  King
of  Siam,  and
Phra  Bard  Somdeteh  Phra  Pawarendr
  Ramesr,  Mahiswaresr  Phra
Pin  Klau  Chau  Vu  Hua  the  Second
King  of  Siam
on  the  other  part,
beingsincerely  desirousto  establish  friendl)
relations  between  the  afore-named  Stales
  and  Siam,  hare  resolred  lo  secure
the  same  by  a  treat’  of  peace  and  com
merce  mutuall  adrantageous,  and  pro-
        <pb n="184" />
        178

Hohen  vertragenden  Machte  nuͤtzlichen  Freundschafts-

  und  Handelsvertrag  zu  befestigen.
Zu  dem  Ende  haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten

  ernannt:

Seine  Maje  stätder  Königvon  Preußen:

den  Kammerherrn  Friedrich  Albrecht
Grafen  zu  Eulenburg,  Allerböchstihren
Außerordentlichen  Gesandten  und  Bevollmächtigten
  Minister,  Ritter  des  Rothen
Avler-Ordens  vritter  Klasse  mit  der  Schleife,
Ritter  des  Johanniter-Ordens  u.  s.  w.

und
Ihre  Majestäten  der  erste  und  zweite
König  von  Siam:

Seine  Königliche  Hobeit  den  Prinzen  Kromma
  Lu-zang  Wongsa  Tiraat  Sen-nit,

Seine  Ercellenz  Tschaupraja  Sisuriwong
  Samuha  Prakralahoom.
Oberbefeblshaber  der  Truppen  und  General-Gouverneur
  der  südwestlichen  Provinzen,


Seine  Ercellenz  Tschaupraja  Rawiwong

  Maha  Kosatibodi,  Minister

der  Auswärtigen  Angelegenheiten  und
General-Gouverneur  der  Ostküste  des
Golfs  von  Siam,

Seine  Ercellenz  Tschaupraja  Jommerat,
Gouverneur  der  Stadt  Bangkok  und  ihrer
Umgebungen,

Seine  Ercellenz  Praja  Montri  Prakralahoom
  Fainiie,  General.  Gouverneur
  der  nördlichen  Provinzen,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  sich

mitgetheilt,  und  solche  in  guter  und  gehöfitahle

  to  the  subjects  of  the  High  contracting
  Powers,  and  for  this  purpose
have  named  as  tbeir  Plenopotentiaries.

His  Majestv  the  King  of  Prussia:
the  Chamberlain  Frederich  Alhert
Count  of  Hulenburg,  His  Envox
extraordinary  and  Minister  plenipoten—
tiary,  Knight  of  tbe  Order  of  the  Red
Lagle  and  of  the  Order  of  St.  John.

and

Their  Majesties  the  First  and
Second  King  of  Siam:

His  Uo##al  Highness  Prinee  Kromma
Luang  Wongsa  Teerat  Senneet.

III  Lordship  Chowpraya  Suriwongs
Samuha  Prakralahome,  Commander-inchiel
  uf  the  forces,  and  Go-Vernor-general
  of  the  south-  western
provinces.

His  Lordship  Chowpraya  Hawiwong
Maha  Kosatibodee,  Minister  ##cr
foreign  affairs  and  Gorernor-genera!
of  the  eastern  coast  of  ihe  Gulf  os
Siam,

His  Lordauhip  Chow  Pa  Tomarnt.
Governor  of  the  cit#  of  Bangkok  and
its  vicinities;,

His  Ercellenec##  Praya  Montree  Drakralahome
  Fighnear.  Governor-general
  of  the  northern  provinces;

Wbo,  alter  haring  communicated  to  each

other  their  respective  full  powers,  and
        <pb n="185" />
        179

riger  Form  befunden  haben,  über  nachstehende
Artikel  übereingekommen  sind:
Artikel  1.

Zwischen  den  contrahirenden  Deutschen
Staaten  einerseits  und  Ihren  Majestäten
dem  ersten  und  zweiten  Könige  von  Siam,
Ibren  Erben  und  Nachfolgern  andererseits,
sowie  desgleichen  zwischen  den  beiderseitigen
Staats-Angehörigen  soll  dauernder  Friede
und  unwandelbare  Freunrschaft  besteben.

Die  beiderseitigen  Unterthanen  sollen  in
den  Gebieten  des  anderen  Tbeils  vollstänvigen

  Schutz  für  Person  und  Eigenthum.

genießen.

Es  soll  den  Unterthanen  und  Schiffen  der
Hohen  vertragschließenden  Mächte  vollkommene
  Freiheit  des  Handels  und  der  Schifffabrt
  in  jedem  Theile  ihrer  beiderseitigen
Gebiete  zustehen,  wo  immer  Handel  oder
Schifffabrt  den  Angehörigen  oder  Schiffen
der  am  meisten  begünstigten  Nation  gegenwärtig
  gestattet  ist,  oder  künftig  gestattet
werden  möchte.

Artikel  2.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile  erkennen
  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  in  den
Häfen  und  Städten  ihrer  respectiven  Staaten
  General-Consuln,  Consuln,  Vice-Consuln
und  Consular-Agenten  zu  bestellen,  und  sollen
  die  erwähnten  Beamten  vieselben  Vorrechte,
  Freibeiten,  Befugnisse  und  Befreiungen
  genießen,  deren  sich  die  betreffenden
Beamten  der  meestbegünstigten  Nation  jetzt
oder  künftig  erfreuen  möchten.  Indessen  solfound

  them  to  be  in  good  and  due  form.
have  agreed  upon  the  following  articles:
Article  1.

Between  the  contracting  German  States,
  and  Their  Majesties  the  First  and
the  Second  King  of  Siam,  Their  Heirs
and  Successors,  as  well  as  between  their
respective  subjects,  there  shall  be  constant
  peace  and  perpetual  amity.

The  subjects  of  each  of  the  High  contracting
  Parties  shall  enjoy  in  the  dominions
  of  the  other  full  security  of  person
and  property.

There  shall  be  full  and  entire  freedom
of  commerce  and  navigation  for  the.  sub—
jects  and  vessels  of  the  High  Contracting
  Dowers,  in  every  portion  of  their
respective  territories,  where  trade  and
navigation  are  actually  allowed,  or  may
bere  after  be  allowed  to  the  subjects  or
vessels  of  the  most  favored  nation.

Article  2.

The  High  contracting  Powers  recognise
  reciprocally  their  right  to  appoint
Consuls-general,  Consuls,  Vice-Tonsuls
and  Consular  agents  in  the  ports  and
towns  of  their  respective  states,  and  these
officers  are  to  enjoy  the  same  privileges,
immunities,  powers  and  exemptions,  as
are  or  ma)  be  accorded  to  those  of  the
most  favored  nation.  The  said  Consular
offücers  shall  however  not  begin  to  exer-
        <pb n="186" />
        180

len  gedachte  Consular--Beamte  ihre  Functionen
  nicht  eher  antreten  dürfen,  als  bis  sie
das  Exequatur  der  Landes-Regierung  erhalten
baben.  Die  Deutschen  contrahirenden  Staaten
  werden  für  jeden  Hafen  oder  jede  Stadt
nicht  mehr  als  einen  Consular-Beamten  ernennen.
  Für  diejenigen  Orte  aber,  an  welchen
  sie  einen  General-Consul  oder  Consul
bestellen,  sollen  sic  berechtigt  seyn,  außerdem
noch  einen  Vice-Consul  oder  Consular-Agenten
  zur  Vertretung  des  General-Confuls
oder  Consuls  in  Abwesenbeits=  oder  Behinderungsfällen
  zu  ernennen.  Vice-Consuln
oder  Consular-Agenten  können  auch  von  den
ihnen  vorgesetzten  General-Consuln  oder  Consuln
  ernannt  werden.

Der  Deutsche  Consular-Beamte  soll  die
Interessen  der  in  Siam  ansässigen  oder  daselbst
  ankommenden  Unterthanen  der  contrabirenden
  Deutschen  Staaten  unter  seinem
Schutze,  seiner  Aufsicht  und  seiner  Controle
baben.  Er  soll  sowohl  sich  selbst  allen  Bestimmungen
  dieses  Vertrages  gemäß  verhalten,
  als  die  Beobachtung  derselben  von  Seiten
  Deutscher  Unterthanen  erwirken.  Desgleichen
  soll  er  alle  Verordnungen  und
Vorschriften  bekannt  machen  und  gebörig
zum  Vollzuge  bringen,  welche  zur  Nachachtung
  Deutscher  Staatsangebörigen  für  vie
Art  und  Weise  ibres  Geschäftsbetriebes  und
für  die  gehörige  Befolgung  der  Landesgesetze
  bereits  erlassen  sind,  oder  noch  erlassen
werden  möchten.

In  Fällen  der  Abwesenheit  eines  Consular--



cise  their  funetions,  until  they  shall  have
received  the  Exequatur  of  the  local  Government.
  The  contracting  German  States
  will  appoint  one  Consular  officer  oulr.
for  each  port  or  town;  but  kor  those
places,  where  they  appoint  a  Consulgeneral
  or  a  Consul,  thev  shall  hare  the
right  of  nominating  a  Vice—Consul  or
Consular  agent  besides,  to  act  kor#the
Consul-general,  or  Consul,  in  case  of
his  being  absent  or  unable  to  attend.
Vice-Tonsuls  or  Consular  agents  mar
also  be  appointed  by  the  Consuls-general
or  Consuls,  their  chiefs.

The  German  Consular  officer  Shall
have  under  bis  protection,  superintendence
and  Ccontrol  lhe  iuterests  of  all  snbjects
ol  the  contracling  German  States,  who
reside  or  who  arrive  in  Siam.  He  ahall
conform  to  all  the  provisions  of  this  treatv
bimself,  and  enforce  the  observande  ol
the  same  by  German  subjects.  He  shall
also  promulgate  and  carrv  out  all  rules
and  regulations,  which  are  now  or  ma).
herealter  be  enacted  for  the  observance
of  German  citizens  with  regard  to  the

Conducting  of  their  business  and  their.

due  abedience  to  the  laws  of  Siam.

Should  the  German  Consular  officer
        <pb n="187" />
        181

Beamten  der  Deutschen  contrahirenden  Staaten
  können  Siam  besuchende  oder  daselbst
sich  aufhaltende  Unterthanen  dieser  Staaten
die  Vermittelung  des  Consuls  einer  befreundeten
  Nation  in  Anspruch  nehmen,  oder  auch
sich  direkt  an  die  Landesbebörden  wenden,
die  dann  die  nötbigen  Vorkehrungen  treffen
sollen,  um  den  betreffenden  Deutschen  Angehörigen
  alle  Vortheile  des  gegenwärtigen
Vertrages  zu  sichern.
Artikel  3.

Den  Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen
  Staaten,  welche  Siam  besuchen  dder
vort  ihren  Wohnsitz  nehmen,  soll  die  freie
Ausübung  ihrer  Religion  gestattet,  und  sie
sollen  befugt  seyn,  an  solchen  geeigneten
Orten,  wo  ihnen  hierzu  von  den  Siamessschen
Behörden  die  Erlaubniß  gegeben  wird,  Kirchen
  zu  erbauen.  Eine  solche  Erlaubniß  soll
nicht  versagt  werden  dürfen,  ohne  daß  binreichende
  Gründe  dafür  angeführt  werden.

Artikel  4.
Unterthanen  der  contrabirenden  Deutschen

Staaten,  die  im  Königreiche  Siam  sich  aufzuhalten

  wünschen,  müssen  sich  auf  dem  Deutschen
  Consulate  einzeichnen  lassen,  von  welcher
  Einzeichnung  den  Siamestischen  Behörden
  Abschrift  mitzutheilen  ist.  So  oft  ein
Unterthan  eines  der  contrahirenden  Deutschen
  Staaten  sich  in  einer  Sache  an  die
Siamesischen  Bebörden  wenden  will,  hat  er
sein  Gesuch  oder  seine  Reclamation  vorab
dem  Deutschen  Consular-Beamten  vorzulegen,
und  soll  dieser  die  Eingabe,  wenn  er  sie  bebe

  absent,  subjects  of  the  contracting
German  Stales  visiting  Siam  or  residing
in  it,  may  bave  recourse  to  the  intervention
  of  a  Consul  ofl  a  friendl)  nation,
or  they  may  address  themselves  directie
to  the  local  authorities,  who  then  shall
take  means  to  secure  10  the  said  German
  subjects  all  the  benelits  of  the  present
  treaty.

Article  3.

Subjects  of  the  contracti.g  German
States  visiting  Siam,  o  taking  up  their
residence  there,  shall  be  allowed  free
gexercise  of  their  religion,  and  they  sball
be  at  liberty  to  huild  ehurches  in  such
convenient  localities  as  shall  be  consen-(ed
  to  by  the  Siamese  authorities;  and
auch  Consent  shall  not  be  wilbheld,  wit—
hout  suflicient  reasen  being  assigned.

Article  4.

Subjects  of  the  contracting  German
States  wishing  to  reside  in  the  kingdom
ol  Siam  must  be  registered  at  the  German
  Consulate,  and  a  copy  ol  this  registration
  must  be  furnished  to  the  Siamese
authorities.  Whenerer  a  subject  of  one
of  the  contracting  German  States  has  (0
recur  to  the  Siamese  authorities,  his  petition
  or  claim  must  be  first  submitted
to  the  German  Consular  oflicer,  who
shall  forward  the  same,  if  it  appear  io
him  reasonahle  and  conceived  in  pro-
        <pb n="188" />
        182

gründet  und  anständig  abgefaßt  findet,  befördern,
  anderenfalls  aber  den  Inhalt  entsprechend
  abändern.

Artikel  5.

Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten,  die  in  Siam  ihren  Wohnsitz  aufschlagen
  wollen,  dürfen  dieses  vorerst  nur
in  der  Stadt  Bangkok  oder  innerhalb  eines
Bezirkes  thun,  dessen  Grenzen,  übereinstimmend
  mit  den  Festsetzungen  der  übrigen
zwischen  Siam  und  den  fremden  Mächten
geschlossenen  Verträge,  folgende  sind:

Im  Norden:  der  Bangputsa  Canal,  von
seiner  Mündung  in  den  Tschaubja  Fluß  bis
an  die  alten  Mauern  der  Stadt  Lopburi,
und  eine  gerade  Linie  von  dort  bis  zum
Landungeplatze  Pragnam  am  Flusse  Passack
in  der  Nähe  der  Stadt  Sarabburi.

Im  Osten:  Eine  gerade  Linie  vom  Landungsplatze
  Pragnam  bis  nach  dem  Zusammenflusse
  des  Klongkut  Canals  mit  dem  Flusse
Bangpakong,  und  dieser  Fluß  bis  zu  seiner
Mundung.  Auf  dem  Küstenstrich  zwischen
dem  Bangpakong  und  der  Insel  Simaharadschah
  soll  es  Deutschen  Unterthanen  freistehen,
  sich  an  allen  Orten  niederzulassen,
die  nicht  mehr  als  vier  und  zwanzig  Stunden
  von  Bangkok  entfernt  sind.

Im  Süden:  die  Insel  Simaharadschah,
die  Sitschang-Inseln  und  die  Mauern  von
Petschaburi.

Auf  der  Westseite  des  Golfs  sollen  sich
Deutsche  Unterthanen  in  Petschaburi,  und
von  dort  bis  zum  Meklong  Flusse  überall

bper  terms,  or  else  shall  modif)  its  con
tents.

Article  5.

Subjects  of  the  contractiog  German
States,  who  ma#  wish  to  take  up  their
residence  in  Siam,  shall  for  the  present
do  so  only  in  the  city  of  Bangkok  or
within  a  district,  he  boundaries  of  which,
in  accordance  with  the  provisions  of  the
other  treaties  concluded  between  Siam
and  foreign  Powers,  are  as  follows:

On  the  North:  the  Bangputsa  canal
from  its  junction  with  the  Chowpya  river
up  to  the  old  walls  ol  the  town  of  Lobpury,
  and  a  straight  line  from  thence  to
the  Pragnam  landingplace  near  the  town
of  Saraburi  on  the  river  Pasak.

On  the  East:  a  straight  line  drawn
from  the  Pragnam  laudingplace  to  the
junction  of  the  Klongkut  canal  with  the
Bangpakong  river:  and  this  river  from
thence  to  its  mouth.  —  On  the  coast
between  the  Bangpakong  and  the  island
of  Simaharajsah  German  subjects  mar
settle  at  any  places  within  a  distance  of
twenty  four  hours  from  Bangkok.

On  the  South:  the  island  of  Simaha
rajah;  the  Seechang  islands,  and  the  Citr
walls  of  Petchaburi.

On  the  Western  coast  ol  the  Gulf
German  citizens  ma)  settle  at  Detchaburi.
and  anywhere  between  tbat  cit)  and  the
        <pb n="189" />
        183

innerhalb  einer  Entfernung  von  vier  und
zwanzig  Stunden  von  Bangkok  nieverlassen
dürfen.  Von  der  Mündung  des  Meklong
an  soll  dieser  die  Grenze  bilden  bis  zur  Stadt
Raatpuri,  dann  eine  gerade  Linie  von  Raatpuri
  nach  Sapannaburi,  und  von  dort  nach
der  Mündung  ves  Bangputsa  Canals  in  den
Tschaupja  Fluß.

Indessen  dürfen  Deutsche  Angehörige  auch
außerhalb  vieser  Grenzen  ihren  Wohnsitz
nehmen,  sobald  sie  bierzu  die  Erlaubniß  der
Siamesischen  Behörden  erhalten.

Allen  Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen
  Staaten  steht  es  frei,  im  ganzen  Königreiche
  Siam  zu  reisen,  Handel  zu  treiben
und  Waaren,  die  nicht  verboten  sind,  zu
kaufen  oder  zu  verkaufen,  von  wem  und  an
wen  sie  wollen.  Sie  sind  nicht  verpflichtet,
von  Beamten  oder  solchen,  die  im  Besitze
eines  Monopols  sind,  zu  kaufen,  oder  an
dieselben  zu  verkaufen,  und  es  ist  Niemandem
  gestattet,  sie  in  ihren  Hanvelsgeschäften
zu  behindern  oder  zu  stören.

Artikel  6.

Die  Siamesische  Regierung  wird  Deutschen
Staatsangebörigen  keinerlei  Hindernisse  in
den  Weg  legen,  Siamesische  Unterthanen,
in  welcher  Eigenschaft  es  auch  sei,  in  Dienst
zu  nehmen.  Wenn  jevoch  ein  Siamesischer
Unterthan  irgend  einem  besonderen  Herrn
angehört  oder  Dienste  schulvet,  so  darf  er
sich  bei  einem  Deutschen  Angehörigen  ohne
die  Zustimmung  seines  Herrn  nicht  verdingen.
  Hat  er  es  dennoch  gethan,  so  ist  das

river  Meklong  within  a  journey  of  twenty
sour  hours  from  Bangkok.  —  From  the
mouth  of  the  Meklong  that  river  shall
form  the  boundary  up  to  the  town  ol
Rajpuri;  from  thence  à  stralght  line  drawn
to  the  town  of  Supannahuri,  and  thence
to  the  mouth  of  the  Bangputsa  canal  into
the  Chowpya  river.

Nevertbelese  German  subjects  may
reside  be)ond  these  boundaries  on  obtaining
  permission  to  do  so  from  the  Siamese
  authorities.

All  subjects  of  tbe  contracting  German
  States  are  at  liberty  to  travel  and
trade  throughout  the  entire  Kingdom  olf
Siam,  and  to  buy  and  sell  all  merchandise
  not  prohibited,  from  and  to  whomsbever
  they  please.  They  are  not  bound
to  purthase  from,  or  to  sell  to  oflicials
or  mmnonopolists;  nor  is  any  body  permitlted
  to  interfere  with  them  or  hinder  tbem
in  their  business.

Article  6.

The  Siamese  Government  will  place
no  restrictions  upon  the  employment  ol
Siamese  subjects  in  anr  Capacity  wbatever
  by)  German  subjects.  But  when  à
Siamese  subject  belongs  or  owes  service
to  Some  particular  master,  he  ma)  not
engage  himself  to  a  German  subject  without
  the  consent  of  the  same.  Should
he  however  do  so,  the  contract  for  services
  is  to  be  looked  upon  as  concluded

2
        <pb n="190" />
        184

Dienstverhältniß,  wenn  in  dem  Dienstvertrage
nicht  eine  noch  kürzere  Frist  verabredet  worden
  ist,  oder  der  Deutsche  Angehörige  den
Siamesischen  Diener  nicht  sogleich  entlassen
will,  als  nur  auf  drei  Monate  eingegangen
anzusehen,  und  ist  der  Deutsche  Angebörige
verpflichtet,  während  dieser  Zeit  zwei  Dritttheile
  des  bedungenen  Lohnes  nicht  an  den
Siamesischen  Diener,  sondern  an  denjenigen
zu  zahlen,  welchem  Letterer  angehört  oder
Dienste  schuldet.

Wenn  Siamesen,  die  im  Dienste  eines
Deutschen"  Unterthanen  stehen,  die  Siamesischen
  Gesetze  übertreten,  oder  wenn  Siamesische
  Verbrecher  oder  Flüchtlinge  bei  einem
Deutschen  Unterthanen  in  Siam  ihre  Zuflucht
  suchen,  so  soll,  auf  erfolgten  Nachweis
  ihrer  Schuld  oder  ihres  Fluchtversuches,
  der  Deutsche  Consular-Beamte  die
nöthigen  Maßregeln  ergreifen,  um  die  Auslieferung
  derselben  an  die  Siamesischen  Behörden
  zu  bewerkstelligen.

Artikel  7.

Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten  sollen  nicht  wider  ihren  Willen  im
Königreiche  Siam  zurückgebalten  werden  dürfen,
  es  sei  denn,  die  Siamesischen  Behörden
  könnten  dem  Deutschen  Consular-Beamten
darthun,  daß  rechtmäßige  Gründe  für  ein
solches  Verfahren  vorliegen.

Innerhalb  der  durch  Artikel  5  dieses  Vertrages
  festgestellten  Grenzen  stcht  es  den
Unterthanen  der  Deutschen  contrahirenden
Staaten  frei,  ohne  Hinderung  oder  Aufentfor

  three  months  only,  unless  a  still  shorter
  period  should  have  been  agreed  upon,
or  tte  German  subject  be  willing  10
discharge  the  Siamese  at  once,  and  during
this  period  the  German  subject  is  bound
to  pay  twothirds  of  the  stipulated  wages.
not  to  the  Siamese  in  bis  emplovyment.
but  to  the  person,  to  whom  he  belongs.
or  owes  services.

II  Siamese  in  the  emploment  of  a
German  subject  offend  against  the  laus
ol  Siam,  or  il  an#  Siamese  offenders  or
fugitives  take  reluge  with  a  German  sub—
ject  in  Siam,  the  German  Consular  oflicer
shall,  upon  proof  of  their  guilt  or  desertion,
take  the  necessary  steps  10  ensure  their
being  delivered  up  to  the  Siamene  authorities.


Article  7.

Subjects  of  the  contracting  German
States  shall  not  be  detained  against  their
will  in  lhe  Kingdom  ol  Siam  unless  thes
Siamese  authorities  can  prore  to  the  German
  Consular  ollicer,  that  there  are  lawful
reasons  for  such  detention.

Within  the  boundaries  f#edb)  Article  5
of  this  t(reaty  subjects  of  the  contracting
German  States  shall  be  at  liberty  t(0  travel
  without  hindrance  or  delays  ol  any
        <pb n="191" />
        185

halt  irgend  welcher  Art  zu  reisen,  vorausgesetzt,
  daß  sie  im  Besitze  eines  vom  Consular-Beamten
  unterzeichneten  Passes  find,
der  in  Siamesischer  Sprache  Namen,  Gewerbe
  und  Personalbeschreibung  des  Reisenden
  enthält  und  von  der  zuständigen  Siamessschen
  Bebörde  gegengezeichnet  ist.

Sollten  sie  über  die  besagten  Grenzen
binauszugehen  und  im  Innern  des  Königreichs
  Siam  zu  reisen  wünschen,  so  müssen
sie  sich  einen,  auf  Ansuchen  des  Consular=Beamten
  ibnen  zu  ertheilenden  Paß  der
Siamesischen  Behörden  verschaffen,  und  darf
solcher  Paß  niemals  verweigert  werden,  es
sei  denn  mit  Zustimmung  des  Consular-Beamten
  der  Deutschen  contrahirenden  Staaten.

Artikel  8.

Unterthanen  der  Deutschen  contrahirenden
Staaten  dürfen  innerhalb  der  im  Artikel  5
bezeichneten  Grenzen  Ländereien  oder  Pflanzungen
  kaufen  oder  verkaufen,  pachten  oder
verpachten,  auch  Häuser  bauen,  miethen,
kaufen  oder  vermiethen  und  verkaufen.  Jevoch
  steht  die  Befugniß

1.  auf  dem  linken  Flußufer  innerhalb  der
eigentlichen  Stadt  Bangkok  und  auf
dem  Terrain,  welches  zwischen  den  Stadtmauern
  und  dem  Canal  Klong-padungkrung-krasem
  gelegen  ist,  und

2.  auf  dem  rechten  Flußufer  zwischen  den
Punkten,  welche  der  Abzweigung  des
Canals  Klong-padung-krung-krasem  vom
Fluß  und  der  Wiedereinmündung  desselben
  in  den  Fluß  gegenüberliegen,

kind  whalever,  provided  they  are  in  possession
  of  a  passport  signed  by  their
Consular  officer,  containing  in  Siamese
haracters  their  names,  profession,  and
à  description  of  their  person,  and  countersigned
  by  the  competent  Siamese  autborit).
  Should  they  wish  to  go  bey’ond
the  said  limits  and  travel  in  the  tnterior
of  the  Kingdom  of  Siam,  they  shall  procure
  for  themselves  a  passport,  which
shall  be  delivered  to  them  at  the  request
of  the  Consular  oflicer  by  the  Siamese
authorities,  and  such  passport  shall  not
be  refused  in  any  instance,  ecept  with
the  concurrence  of  the  Consular  officer
of  the  contracting  German  States.
Article  8.

Witbin  the  limits  specilied  in  the  fifth
Artiche  subjects  of  the  contracting  German
  States  may  buy  and  sell,  take  or
let  on  lease  land  and  plantations,  and
may  build,  bu),  rent,  sell  or  let  houses.
The  right  bowever  of  owning  land  situated


1.  on  the  left  bank  of  the  river,  within
the  cit)  of  Bangkok  proper  and  on
the  piece  of  ground  between  the
itr-walls  and  the  Klong-padungkrung-krasem
  canal,  and

2.  on  the  right  bank  of  the  river,  between
  the  points  opposite  the  upper  and
the  lower  mouth  offhe  Klong-padungkrung-krasem
  Canal,  within  a  distance
of  two  English  miles  from  the  river
        <pb n="192" />
        186

bis  auf  eine  Entfernung  von  zwei  Englischen

  Meilen  vom  Flusse,
Grundbesitz  zu  erwerben,  nur  denjenigen  zu,
welche  eine  besondere  Erlaubniß  dazu  von
der  Siamesischen  Regierung  erhalten  haben,
oder  bereits  zehn  Jahre  in  Siam  wohnen.
Um  in  den  Besitz  solchen  Grundeigenthums
zu  gelangen,  können  die  Deutschen  Staatsangehörigen
  durch  den  Consular-Beamten
ein  Ansuchen  an  die  Siamesische  Regierung
richten,  worauf  diese  einen  Beamten  ernennen
  wird,  der  gemeinschaftlich  mit  den  Consular-Beamten
  den  Betrag  der  Kaufsumme
der  Billigkeit  gemäß  bestimmen  und  festsetzen,
und  die  Grenzen  des  Grunystücks  ziehen  und
firiren  soll.  Die  Siamesische  Regierung  wird
dann  das  Eigenthum  an  den  Deutschen  Käufer
  übertragen.  Alles  Grundeigenthum  Deutscher
  Unterthanen  wird  unter  dem  Schutze
des  Districts-Gouverneurs  und  der  betreffenden
  Localbehörden  stehen,  der  Eigenthömer
aber  hat  sich  in  gewöhnlichen  Angelegenbeiten
allen  ihm  durch  vieselben  zugehenden  ordentlichen
  Anweisungen  zu  fügen  und  ist  den
nämlichen  Steuern  unterworfen,  als  die
Unterthanen  oder  Bürger  der  meistbegünsligten
  Nation.

Unterthanen  der  Deutschen  contrahirenden
Staaten  sollen  ferner  überall  in  Siam  nach
Minen  zu  schürfen  und  solche  zu  eröffnen,
die  Befugniß  haben,  und  sobalv  die  gebörigen
  Nachweise  geliefert  werden,  soll  der
Consular-Beamte  in  Verbindung  mit  den
Siamesischen  Behörden  die  geeigneten  Beshall

  onl  belong  to  such,  as  have  received
  a  special  permission  from  the  Siamese
  Government  or  have  spent  ten  vears
in  Siam.  In  order  t(o  obtain  possession
of  such  property,  German  subjects  mar
make  an  application  througb  the  Consular.
ofler  to  the  Siamese  Government,  which
there  upon  will  appoint  a  fanctionarv.
who  jointl)  wità  the  Consular  oflicer
sShall  equitablr  adjust  and  settle  the  amount
to  the  purchase-monev,  and  make  ont
and  fix  the  boundaries  of  the  propertv.
The  Siamese  Government  will  then  convey
  tbe  property  to  the  German  purchaser.
All  landed  property  of  German  subjerts
Shall  be  under  the  protection  ol  the  district-governor
  and  the  local  authorities.
but  the  proprietors  shall  conform  in  ordinar)
  matters  to  all  equitable  directions
proceeding  Irom  the  said  authorities,  and
shall  be  subject  tlo  the  same  taxation.
as  the  subjects  or  Citizens  of  the  most
favored  nation.

Subjeets  of  the  contracting  German
States  shall  be  at  libertr  10  Search  sfor
and  open  mines  in  an)  part  of  Siam.
and  the  matter  being  distinctly  sel  forth
to  the  Consul,  he  shall,  in  conjunction
witb  the  Siamese  authorities,  arrange
such  auitable  conduions  and  terms,  as
        <pb n="193" />
        187

dingungen  und  Bestimmungen  festsetzen,  damit
die  Minen  bearbeitet  werden  koͤnnen.  Ebenso
sollen,  nachdem  in  gleicher  billiger  Weise
die  desfallsigen  Bedingungen  und  Bestimmungen
  zwischen  dem  Consular-Beamten  und
den  Siamesischen  Behörden  verabredet  worden
  sind,  Deutsche  Unterthanen  auch  jede
Art  von  Fabrikgeschäft  anlegen  und  betreiben
  dürfen,  welches  den  Gesetzen  nicht  zuwiderläuft.
  "
Artikel  9.

Wenn  ein  im  Königreiche  Siam  dauernd
oder  vorübergehend  sich  aufbaltender  Unterthan
  eines  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten  gegen  einen  Siamesen  Grund  zu
klagen  oder  irgend  einen  Anspruch  zu  machen
hat,  so  soll  er  seine  Beschwerde  zunächst
dem  Deutschen  Consular-Beamten  vorlegen,
und  dieser,  nach  geschehener  Prüfung  der
Sache,  dieselbe  gütlich  auszugleichen  suchen.
Ebenso  soll  der  Consular-Beamte,  wenn  ein
Siamese  eine  Klage  gegen  einen  Deutschen
Angehörigen  hat,  dieselbe  anhören  und  ein
gütliches  Abkommen  zu  treffen  bemüht  seyn;
sollte  in  solchen  Fällen  eine  gütliche  Einigung
  aber  nicht  herbeizuführen  seyn,  soll
der  Consular-Beamte  sich  an  den  competenten
  Siamestschen  Beamten  wenden,  und  beide
sollen  dann,  nach  gemeinschaftlicher  Prüfung
der  Sache,  der  Billigkeit  gemäß  entscheiden.

Artikel  10.

In  Siam  verübte  Verbrechen  oder  Vergeben
  sollen,  wenn  ver  Thäter  ein  Unterthan
  eines  der  contrahirenden  Deutschen

Shall  admit  of  the  mines  being  worked.
German  subjects  shall  likewise  be  permitted
  to  engage  in  and  Carry  on  in
Siam  any  description  of  manufacture  not
Contrar  to  law,  upon  like  reasonable
terms  arranged  between  the  Consul  and
the  Siamese  authorities.

Article  9.

When  a  subject  of  one  of  the  contracting
  German  States  residing  permanently
  or  temporarily  in  the  Kingdom
of  Siäm  has  an)  Cause  of  complaint  or
an))  claim  againsl  a  Siamese,  he  shall
first  suhmit  bis  grievances  10  the  German
  Consular  officer,  who,  alter  having
examined  the  alflair,  shall  endeavour  10
setlle  it  amicably.  In  the  same  manner
When  a  Siamese  shall  have  a  complaint
10  make  against  an  German  subject,
the  Consular  oflicer  shall  listen  to  his
complaint  and  tr##  to  make  an  amicable
setllement;  but  il,  in  such  cases,  this
prove  impossible,  the  Consular  oflicer
Shall  apply  to  the  compelent  Siamese
lunctionary,  and--having  conjointly  examined
  the  aflair,  they  shall  decide  thereon
  according  o  equits.

Article  10.

II  a  crime  or  an  offence  be  committed
in  Siam,  and  the  offender  be  a  subject
of  one  of  the  contracting  German  States,
        <pb n="194" />
        188

Staaten  ist,  durch  den  Consular-Beamten
den  betreffenden  Deutschen  Gesetzen  gemäß
bestraft,  oder  der  Schuldige  soll  zur  Bestrafung
  nach  Deutschland  geschickt  werden.
Ist  der  Thäter  ein  Siamese,  so  soll  er  nach
den  Gesetzen  seines  Landes  von  Siamesischen
Behörden  bestraft  werden.

Artikel  11.

Wenn  gegen  Schiffe  eines  der  contrahirenden
  Deutschen  Staaten  an  der  Küste
oder  in  der  Nähe  des  Königreichs  Siam
ein  Act  der  Seeräuberei  begangen  werden
sollte,  so  sollen,  auf  die  Nachricht  davon,
die  Behörden  des  nächstgelegenen  Platzes
alle  Mittel  zur  Gefangennahme  der  Seeräuber
  und  Wiedererlangung  des  geraubten
Gutes  aufbieten,  und  soll  sodann  das  Letztere
  an  den  Consular-Beamten  behufs  Rückerstattung
  an  die  Eigenthümer  abgeliefert
werden.  Dasselbe  Verfahren  soll  von  den
Siamesischen  Behörden  in  allen  Fällen  von
Plünderung  und  Räuberei,  die  auf  dem
Lande  gegen  das  Eigenthum  Deutscher  Unterthanen
  begangen  werden  möchte,  eingehalten
werden.  Die  Siamesische  Regierung  soll
nicht  verantwortlich  gehalten  werden  für  gestohlenes
  Eigenthum  Deutscher  Angebörigen,
sobald  bewiesen  ist,  daß  sie  alle  in  ihrer
Macht  stehenden  Mittel  angewandt  hat,  es
wiederzuerlangen,  und  derselbe  Grundsatz  soll
auf  Siamesische  Unterthanen,  die  sich  unter
dem  Schutze  eines  der  contrahirenden  Deutschen
  Staaten  befinden,  und  auf  deren  Eigenthum
  zur  Anwendung  kommen.

he  shall  be  punished  by  the  Consular
officer  in  conformity  to  the  respective
German  laws,  or  be  sent  to  Germany
for  hunishment.  I  tbe  offender  be  a
Siamesc,  he  shall  be  punished  by  the
Siamese  authorities  according  to  tbe  laws
of  tbe  country.
Article  II.

Should  any  act  of  piracy  be  committed
on  vessels  belonging  to  one  ofl  the  contracting
  German  States  on  the  coast  or
in  the  vieinity  of  the  Kingdom  of  Siam,
the  authorities  of  the  nearest  place,  on
being  informed  of  the  same,  shall  use
all  means  in  their  power  towards  the
capture  of  the  pirates  and  the  recovery
of  the  stolen  property,  which  shall  be
delivered  to  the  Consular  oflicer,  to  be
restoret  by  him  to  the  owners.  The
same  course  shall  be  followed  by  the
Siamese  authorities  in  all  äcts  of  pillage
and  robbery  directed  against  the  propert
of  German  subjects  on  shore.  The  Siamese
  Government  shall  not  be  held  re-Sponsible
  for  property  stolen  #rom  German
  subjects,  as  soon  as  it  be  provcd,
that  it  has  employed-  all  means  in  its
power  for  recovery  of  the  same;  and  this
principle  shall  equally  hold  good  with
regard  to  Siamese  subjects  living  under
the  protection  of  one  of  the  contracting
German  States,  and  to  their  propert).
        <pb n="195" />
        189

Artikel  12.

Die  Siamestschen  Behörden  sollen  dem
Deutschen  Consular-Beamten,  auf  desfallsiges
schriftliches  Ansuchen,  alle  Hülfe  und  Unterstützung
  gewähren  zur  Auffindung  und  Verbaftung
  Deutscher  Matrosen  oder  sonstiger
Unterthanen,  sowie  von  Personen,  die  unter
dem  Schutze  einer  Deutschen  Flagge  stehen.
Desgleichen  soll  der  Deutsche  Consular-Beamte,
  auf  Requisition,  von  den  Siamesischen
Behörden  jeden  erforderlichen  Beistand  und
genügende  Mannschaft  erbalten,  um  seiner
Autorität  über  Deutsche  Unterthanen  gebübrende
  Geltung  zu  verschaffen  und  die  Diseiplin
  unter  der  Deutschen  Marine  in  Siam
aufrecht  zu  erhalten.  In  gleicher  Weise
haben,  wenn  ein  der  Desertion  oder  eines
andern  Verbrechens  schuldiger  Siamese  sich
in  das  Haus  eines  Unterthanen  eines  der
contrahirenden  Deutschen  Staaten  oder  an
Bord  eines  Schiffes  derselben  flüchten  sollte,
die  Localbehörven  sich  an  den  Deutschen  Consular-Beamten
  zu  wenden,  und  dieser  wird,
auf  erfolgten  Nachweis  der  Strafbarkeit  des
Angeklagten,  sofort  dessen  Verhaftung  genehmigen.
  Jede  Heblerei  oder  Connivenz
soll  beiderseits  auf  das  Sorgfältigste  vermieden
  werden.

Artikel  13.

Sollte  ein  Unterthan  eines  der  Deutschen
contrabirenden  Staaten,  der  im  Königreich
Siam  ein  Geschäft  treibt,  insolvent  werden,
so  hat  der  Deutsche  Consular-Beamte  sein
sämmtliches  Vermögen  in  Beschlag  zu  neb-Article

  12.

On  the  German  Consular  oflicer  sending
  a  written  application  to  the  Siamese
authorities,  he  Shall  receire  from  them
every  aid  and  support  in  detecting  and
arresting  German  sailors  or  other  subjects,
  or  any  individuals  under  the  protection
  ofl  à  German  flag.  The  German
Consular  olflicer  shall  also,  at  bis  request,
receive  from  the  Siamese  authorities  every
necessary  assistance  and  a  sufficient  sorce
to  give  due  eflert  to  his  authorit)  over
German  subjects  and  to  keep  up  diseipline
  among  German  shipping  in  Siam.
In  like  manner,  whenever  a  Siamese  guilty
os  desertion  or  any  olher  crime  should
take  reluge  in  the  house  ol  a  subject  ol
one  of  the  contracting  German  States,
or  on  board  of  a  German  Vessel,  the
local  authorities  shall  address  themselves
to  the  German  Consular  oflicer,  who,
on  prool  of  ihe  culpability  of  the  accused,
  shall  immediately  authorise  his  arrest.
  All  concealment  and  connivance
shall  be  carefully  avoided  by  both  parlies.


Article  13.

Should  a  subject  of  one  of  the  contracting
  German  Stales  engaged  in  business
  in  ihe  Kingdom  ol  Siam  become
bankrupt,  the  German  Consular  oflicer
shall  take  possession  of  all  his  goods,  in
        <pb n="196" />
        190

men,  um  dasselbe  pro  rata  unter  die  Gläubiger
  vertheilen  zu  können.  Von  Seiten
der  Siamesischen  Behörden  soll  dem  Consular-Beamten
  zu  dem  Ende  alle  Unterstützung
  zu  Theil  werden.  Letzterer  soll  kein
Mittel  unversucht  lassen,  um  auch  solches
Vermögen  zum  Besten  der  Gläubiger  einzuziehen,
  welches  der  Fallit  in  anderen  Ländern
  besitzen  möchte.  In  gleicher  Weise  sollen
  in  Siam  die  Behörden  des  Königreichs
das  Vermögen  derjenigen  Siamesischen  Unterthanen
  adjudieiren  und  vertheilen,  welche
ihren  Geschäfts-Verbindlichkeiten  gegen  Unterthanen
  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten
  nicht  sollten  nachkommen  können.
Artikel  14.

Sollte  ein  Siamesischer  Unterthan  einem
Deutschen  Staatsangehörigen  die  Zahlung
einer  Schuld  verweigern  oder  ihr  augzzuweichen
  suchen,  so  sollen  die  Siamesischen
Behörden  dem  Gläubiger  jede  Hülfe  und
Erleichterung  gewähren,  damit  er  zu  dem
Seinigen  komme.  In  gleicher  Weise  soll
der  Deutsche  Consular-Beamte  Siamesischen
Unterthanen  allen  Beistand  leisten,  um  in
den  Besitz  ihrer  etwaigen  Forderungen  gegen
Unterthanen  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten  zu  gelangen.

Artikel  15.

Im  Falle  des  Ablebens  eines  ihrer  respeetiven
  Unterthanen  in  dem  Gebiete  des  einen
oder  des  andern  der  Hohen  vertragenden
Theile,  soll  sein  Nachlaß  vem  Vollstrecker
seines  letzten  Willens,  oder  in  dessen  Erorder

  to  distribute  them  proportionatelv
among  the  creditors,  for  which  end  he
sShall  receive  everr  aid  from  the  Siamese
authorilties;  he  shall  also  neglect  no
means  10  seize  on  behalf  of  the  creditors
  all  the  goods,  which  the  said  ban
krupt  may  possess  in  other  countries.  In
like  manner  in  Siam  the  aunthorities  olthe
  Kingdom  shall  adjudicate  and  distribute
  the  effects  of  Siamese  subsjects,  who
may  become  insolvent  in  their  commercial
  transactions  with  subjects  of  the  contracting
  German  States.

Article  14.

Should  à  Siamese  subject  refuse  orn-Wade
  the  payment  of  a  debt  10  a  German
  subject,  the  Siamese  authorities  shall
afford  the  creditor  every  aid  and  sacility
  for  recovering  wbat  is  due  to  him.
In  like  manner  thüe  German  Consular
aofflicer  shall  give  every  assSistance  to  Siamese
  subjects  for  recovering  debts  which
ma)  be  due  to  them  from  subjects  ot
the  contracting  German  States.

Article  15.

In  Case  of  the  decease  ol  one  of  their
respective  subjecis  in  the  dominions  ol
the  one  or  the  other  of  the  High  contracting
  Parties,  his  property  shall  be
delivered  unto  the  executor  of  his  will,
        <pb n="197" />
        191

mangelung  der  Familie  oder  den  Geschäftstheilhabern
  des  Verstorbenen  übergeben  werden.
  Hat  der  Verstorbene  auch  keine  Verwandte
  oder  Geschäftstheilhaber,  so  soll  sein
Nachlaß  in  den  Staaten  der  Hohen  vertragenden
  Theile,  soweit  die  Gesetze  des  Landes
  es  gestatten,  dem  Gewahrsam  der  respectiven
  Consular-Beamten  übergeben  werden,
auf  daß  diese  in  üblicher  Weise  nach  den
Gesetzen  und  Gewohnheiten  ihres  Landes
damit  verfahren.

Artikel  16.

Kriegeschiffe  eines  ver  contrahirenden  Deutschen
  Staaten  dürfen  in  den  Fluß  einlaufen
und  bei  Paknam  Anker  werfen;  wollen  sie
aber  nach  Bangkok  hinaufgehen,  so  müssen
sie  zuvor  die  Siamesischen  Behörden  davon
benachrichtigen  und  sich  mit  denselben  über
den  Ankerplatz  verständigen.

Artikel  17.

Sollte  ein  Deutsches  Schiff  einen  Siamesischen
  Hafen  in  Noth  anlaufen,  so  sollen
die  Ortsbehörden  demselben  bei  Vornahme
ver  nöthigen  Ausbesserungen  und  Einnahme
von  frischem  Proviant  jedve  Erleichterung
gewähren,  damit  es  im  Stande  ist,  die  Reise
fortzusetzen.  Sollte  ein  Deutsches  Schiff  an
der  Küste  des  Königreichs  Siam  scheitern,
so  sollen  die  Siamesischen  Behörden  des
nächstgelegenen  Platzes  auf  die  Nachricht
davon  sofort  der  Mannschaft  allen  möglichen
Beistand  leisten,  ihrem  Mangel  abbelfen
und  alle  Maßregeln  ergreifen,  die  zur  Retor

  if  none  have  been  appointed,  unto
the  family  of  the  deceased  or  unto  his
partners  in  business.  I  the  defunct  possesses
  neilher  a  family  nor  partners  in
business,  bis  property  shall,  in  the  dominions
  of  both  os  the  High  contracting
Parties,  be  placed,  as  far  as  the  laws
ol  the  land  permit  it,  under  the  charge
and  control  of  the  respective  Consular
ollicers,  in  order  that  these  ma)  deal
With  it  in  the  customar)  manner  according
to  the  laws  and  usages  of  their  country.
Article  16.

Men-of-war  belonging  10  one  of  the
contracting  German  Stales  max  enter  the
river  and  anchor  at  Paknam,  but  in  case
they  intend  1o  proceed  10  Bangkok,  they
must  lirst  inlorm  the  Siamese  authorities,
and  come  to  an  understanding  with  the
same  respecting  the  anchorage.

Article  17.

Should  a  German  vessel  in  distress
enter  into  a  Siamese  port,  the  local  authorities
  shall  offer  eyery  facility  for  her
being  repaired  and  rerictualled,  so  that
she  ma)  be  able  to  Continue  her  voyage.
Should  a  German  vessel  be  wrecked  on
„he  coast  of  the  Kingdom  ol  Siam,  tbe
Siamese  authorities  of  the  nearest  place,
being  inlormed  thereof,  shall  immediatel?
afford  ever)  possible  assistance  to  the
crey,  and  take  all  measures  necessary
Hor  the  reliéf  and  security  of  the  vessel
and  cargo.  They  shall  thereupon  iuform
        <pb n="198" />
        192

tung  und  Sicherung  des  Schiffs  und  der
Ladung  nothwendig  sind.  Sie  sollen  sodann
den  Deutschen  Consular-Beamten  von  dem,
was  ihrerseits  geschehen,  benachrichtigen,  damit
  dieser  in  Gemeinschaft  mit  ver  competenten
  Siamesischen  Behörde  die  nöthigen
Schritte  thun  kann,  um  die  Mannschaft  nach
Hause  zu  senden,  und  wegen  Wrack  und
Ladung  die  nöthigen  Verfügungen  zu  treffen.
Artikel  18.

Gegen  Zahlung  der  weiter  unten  bemerkten
  Ein=  und  Ausfuhrzäölle  sollen  die  einem
der  contrahirenden  Deutschen  Staaten  angebörenden
  Schiffe  und  deren  Ladungen  in
den  Siamesischen  Häfen,  sowohl  beim  Eingeben
  wie  beim  Ausgehen,  von  allen  Tonnen-,
  Lootsen=  und  Ankergelvern  oder  sonstigen
  Abgaben  irgend  welcher  Art  frei  seyn.
Solche  Schiffe  sollen  alle  Privilegien  und
Freiheiten  genießen,  welche,  sei  es  den  Dschunken
  und  eigenen  Fahrzeugen  von  Siam,  sei
es  den  Schiffen  der  meistbegünstigten  Nation,
jetzt  eingeräumt  sind  oder  künftig  eingeräumt
werden  mochten.

Artikel  19.

Der  Zoll  auf  Waaren,  welche  in  Schiffen,
  die  einem  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten  angehören,  in  das  Königreich  Siam
eingeführt  werden,  soll  drei  Procent  vom
Werthe  nicht  übersteigen.  Derselbe  soll  nach
Wahl  des  Importeurs  entweder  in  patura
oder  in  Geld  bezahlt  werden  können.  Wenn
der  Importeur  sich  mit  den  Siamesischen
Zollbeamten  über  den  Werth  einer  bestimmthe

  German  Consular  oslicer  of  whal  ha
taken  place,  in  order  tbat  he  mar,  in
Conjunetion  with  the  competent  Siamese
authority,  take  the  proper  steps  for  sen—
ding  the  erew  home  and  dealing  with
the  wreck  and  carg##.

Article  18.

B#r#  paying  the  import-  and  export—
duties  mentioned  hereafter,  vessels  belonging
  to  one  uof  the  cContracting  German
States,  and  their  cargbes.  shall  be  Hein
  Siam  of  all  dues  ol  tonnage,  Pilbtage.
and  ancherage  or  other  dues  whatsbever.
as  well  on  (tbeir  arrival  as  their  departure.
  They  Shall  enjoy  all  privileges
and  immunities,  which  are  or  shall  be
granted  to  junks.  Siamese  vessels,  or
vessels  of  the  most  favored  nation.

Article  19.

The  duties  to  be  levied  on  merchandise
  imported  into  tbe  King(om  of  Siam
bvessels  belonging  to  anr  of  the  contracting
  German  States,  shall  not  exceed
three  per  cent  on  their  value.  The)-shall
  be  paid  in  kind  or  in  moner  at  the
choice  of  the  importer.  I/  the  importer
cannot  agree  with  the  Siamese  custom
house  ollicers  as  to  the  value  of  the
        <pb n="199" />
        193

ten  eingeführten  Waare  nicht  einigen  kann,
so  soll  eine  Berufung  an  den  Consular-Beamten
  und  die  zuständige  Siamesische  Bebörde
  stattfinden,  welche,  nachdem  sie  erforderlichen
  Falls  jeder  einen  oder  zwei  Kaufleute
  als  beirätbige  Sachverständige  zuge  ogen
baben,  die  Sache  der  Gerechtigkeit  gemäß
entscheiden  sollen.

Nach  Entrichtung  des  genannten  Einfahrzolls
  von  drei  Procent  kann  die  Waare,
frei  von  jeder  weitern  Abgabe  und  Belastung
cin  gros  oder  en  Gtail  verkauft  werden.
Sollten  Waaren  gelandet,  aber  nicht  verkauft
  und  dann  wieder  zum  Export  verschifft
werden,  so  ist  der  gesammte  darauf  bezahlte
Zoll  zurückzuzahlen.  Ueberhaupt  soll  kein
Zoll  von  nicht  verkauften  Ladungen  erhoben
werden.  Auf  die  einmal  eingeführten  Waaren
  aber  sollen  keine  weiteren  Zölle,  Steuern
oder  Auflagen  gelegt  oder  von  ihnen  erhoben
werden,  sobalv  dieselben  in  die  Hände  Siamestscher
  Käufer  übergegangen  sind.

Artikel  20.

Der  von  Siamesischen  Erzeugnissen  vor
oder  bei  der  Verschiffung  zu  zahlende  Zoll
soll  nach  dem,  dem  gegenwärtigen  Vertrage
beigefügten  Tarife  erboben  werden.  Jeder
nach  diesem  Tarife  einem  Ausfuhrzoll  unterliegende
  Artikel  soll  im  ganzen  Königreiche
Siam  von  allen  Durchgangs=  oder  sonstigen
Abgaben  frei  seyn,  und  ebenso  sollen  alle
diejenigen  Siamesischen  Erzeugnisse,  welche
bereits  einer  Durchgangs=  oder  sonstigen  Besteuerung
  unterlegen  haben,  vor  oder  bei  der

merchandise  imported,  the  matter  shall
be  referred  to  the  Consular  oflicer  and
a  Competent  Siamese  functionary,  who,
if  ther  consider  it  necessarr  will  each
inrite  one  or  two  merchants  to  act  as
adrisers,  and  will  settle  the  difference
according  to  justice.

Alter  payment  of  the  said  importduty)
ol  thrce  per  cent  the  merchandise  ma)
be  sold  by  vholesale  or  retail,  free  of
any  other  charge  whatsoever.  Should
goods  be  landed  and  not  sold,  and  be
again  shipped  for  exportation,  the  whole
of  the  duties  paid  on  them  shall  be  reim
bursed;  and  in  general  no  dut’  shall  be
leviel  on  any  cargo  not  sold.  Nor  shall
any  further  duties,  taxes  or  charges  be
imposed  or  leviel  on  imported  goods,
after  they  have  passed  into  the  hands  ol
Siamese  purchasers.

Article  20.

The  duties  to  be  levied  on  Siamese
produce  either  belore  or  at  the  time  of
shipment,  shall  be  according  to  the  tariff
anneded  to  the  present  treat).  Every
articke  of  produce  subject  to  duties  of
ekportation  according  to  this  tariff  shall
be  free  of  all  transit  and  other  dues
throughout  the  whole  Kingdom  ol  Siam;
and  it  is  likewise  agreed,  that  no  Siamese
  produce,  which  shall  have  paid
transit  or  other  dues,  shall  be  subject
        <pb n="200" />
        194

Verschiffung  überall  nicht  weiter,  weder  nach
Maßgabe  des  angeschlossenen  Tarifs,  noch
in  irgend  sonstiger  Weise  besteuert  werden
dürfen.

Artikel  21.

Gegen  Zahlung  der  oben  genannten  Zölle,
welche  künftig  nicht  erhöht  werden  dürfen,
soll  es  den  Unterthanen  der  Deutschen  con
trahirenden  Staaten  freistehen,  von  Deutschen
  und  fremden  Häfen,  in  das  Königreich
  Siam  einzuführen  und  ebenso,  wohin
fie  wollen,  auszuführen  alle  und  jede  Waare,
welche  nicht  am  Tage  der  Unterzeichnung
des  gegenwärtigen  Vertrages  der  Gegenstand
  eines  förmlichen  Verbots  oder  eines
besondern  Monopols  ist.  Invessen  behält
die  Siamesische  Regierung  sich  das  Recht
vor,  die  Ausfuhr  von  Reis  zu  verbieten,
wenn  ihrer  Meinung  nach  Grund  vorliegt,
einen  Mangel  im  Lande  zu  befürchten.  Doch
soll  ein  solches  Verbot,  welches  einen  Monat
bevor  es  in  Kraft  tritt,  zu  publiciren  ist,
auf  die  Erfüllung  von  Contracten,  welche
in  gutem  Glauben  vor  der  Publication  desselben
  abgeschlossen  sind,  keinen  Einfluß  üben,
und  sollen  Deutsche  Kaufleute  die  Siamesischen
  Behörden  von  jedem  Contract  in
Kenntniß  setzen,  den  sie  vor  dem  Verbote
abgeschlossen  haben.  Auch  soll  es  erlanbt
seyn,  daß  Schiffe,  welche  zur  Zeit  der  Ankündigung
  des  Ausfuhrverbotes  bereits  in
Siam  angekommen,  oder  welche  von  China
und  Singapore  aus  nach  Siam  unterwegs
sind,  und  die  dortigen  Häfen  eher  verlassen

to  any  tariff-duty  or  other  charge  whatsdever,
  either  before  or  at  the  time  of
shipment.

Article  21.

On  paying  the  duties  above  mentioned,
which  are  not  to  be  augmented  in  future,
subjects  of  the  contracting  German  States
  shall  be  at  liberty  to  import  into  the
Kingdom  of  Siam  from  German  and
foreign  ports,  and  likewise  to  export  for
all  destinations,  all  goods,  which  on  the
day  of  the  signing  of  the  present  treat)
are  not  the  object  of  a  formal  prohibition
or  à  special  monopolr’.  The  Siamese
Government  reserves  to  itself  howerer
the  right  of  prohibiting  the  exportation
ol  rice,  whenever  it  shall  find  reason  to
apprebend  a  dearth  in  the  country.  But
such  prohibition,  which  must  be  published
one  month  before  being  enforced,  shall
not  interfere  with  the  fullfillment  of  contracts
  made  bona  fide  before  its  publication;
  German  merchants  shall  howerer
inform  the  Siamese  authorities  of  any
bargains  they  have  concluded  preriouslir
to  the  prohibition.  It  shall  also  be  permitted,
  that  ships,  which  have  arrived  in
Siam  at  the  time  of  the  publication  of
said  prohibition,  or  are  on  their  wa)  to
Siam  from  Chinese  ports  or  from  Singapore,
  if  they  have  left  these  ports  before
#he  prohibition  to  export  could  be  known
there,  may  be  laden  with  rice  for  expor
        <pb n="201" />
        195

baben,  als  das  Ausfuhrverbot  daselbst  bekannt
  seyn  konnte,  mit  Reis  bepufs  Ausfuhr
desselben  beladen  werden.  Sollte  die  Siamesische
  Regierung  demnächst  den  Zoll  auf
irgend  welche,  in  Siamesischen  oder  anderen
Schiffen  ein=  oder  ausgeführte  Waaren  herabsetzen,
  so  sollen  die  Vortheile  solcher  Herabsetzung
  sofort  auch  den  gleichen  Erzeugnissen
zu  Gute  kommen,  welche  in  Schiffen  der
Deutschen  contrahirenden  Staaten  ein=  oder
ausgeführt  werden.
Artikel  22.

Die  Consular-Beamten  der  contrahirenden
Deutschen  Staaten  baben  darauf  zu  seben,
vaß  die  Deutschen  Kaufleute  und  Schiffer
sich  den  Vorschriften  gemäß  verhalten,  welche
dem  gegenwärtigen  Vertrage  beigefügt  sind,
und  die  Siamesischen  Behörden  sollen  sie  zu
viesem  Ende  unterstützen.  Alle  durch  Uebertretungen
  des  gegenwärtigen  Vertrages  verwirkten
  Gelostrafen  sollen  der  Siamestschen
Regierung  zufallen.

Artikel  23.

Den  contrahirenden  Deutschen  Staaten
und  ihren  Unterthanen  wird  die  freie  und
gleiche  Theilnabme  an  allen  Privilegien  zugestanden,
  welche  der  Regierung,  den  Bürgern
  oder  Unterthanen  irgend  einer  andern
Nation  Seitens  der  Siamesischen  Regierung
bisher  bewilligt  worden  sind  over  noch  bewilligt
  werden  möchten.

Artikel  21.

Nach  Ablauf  von  zwölf  Jahren,  vom  Tage

der  Ratifteation  dieses  Vertrages  an  gerechtation.

  Should  the  Siamese  Government
here-alter  reduce  the  duties  on  goods
imported  or  exported  in  Siamese  or  other
bottoms,  vessels  belonging  to  anr  of  the
Contracting  German  States,  which  import
or  export  similar  produce,  Shall  immediatel)
  participate  in  the  benefits  accruing
from  such  a  reduction.

Article  22.

The  Consular  oflicers  of  the  contracting
  German  States  shall  see,  that  German
  merchants  aud  seamen  conform  themselves
  to  the  regulations  annexed  10  the
present  treaty,  and  the  Siamese  authorilies
  shall  aid  them  herein.  All  fines
levied  for  infractions  of  the  presend
treaty  shall  belong  to  the  Siamese  Government.


Article  23.

The  contracting  German  States  and
their  subjects  shall  be  allowed  free  and
edual  participation  in  all  privileges,  that
ma)  have  been  or  ma)  hereaster  be
granted  b’  the  Siamese  Government  to
the  Government,  subjects  or  citizens  of
any  other  nalion.

Article  24.
After  the  lapse  of  twelve  years  from
the  date  ol  ralification  of  this  treaty  ihe
        <pb n="202" />
        196

net,  können  die  contrahirenden  Staaten  eine
Revision  des  gegenwärtigen  Vertrages,  sowie
der  unten  angehängten  Hamdels  Bestimmungen
  und  des  Tarifs  beantragen,  um  diejenigen
  Abänderungen,  Zusätze  und  Verbesserungen
  daran  vorzunehmen,  welche  die
Erfahrung  als  wünschenswerth  vargethan
baben  sollte.  Ein  solcher  Antrag  muß  jevoch
mindestens  ein  Jahr  zuvor  angekündigt  werden.
Artikel  25.

Der  gegenwärtige  Vertrag  ist  in  Deutscher,
  Siamesischer  und  Englischer  Sprache
vierfach  ausgefertigt  worden.  Alle  diese
Ausfertigungen  haben  denselben  Sinn  und
dieselbe  Bedeutung,  aber  der  Englische  Tert
wird  als  der  Urtert  des  Vertrages  angeseben
werden,  dergestalt,  daß,  wenn  eine  verschiedene
  Auslegung  des  Deutschen  und  Siamesischen
  Tertes  irgendwo  stattfinden  sollte,  die
Englische  Ausfertigung  entscheidend  seyn  soll.

Der  Vertrag  soll  sofort  in  Kraft  treten,
und  die  Ratificationen  desselben  sollen  binnen
  achtzehn  Monaten  vom  heutigen  Tage
Lan  gerechnet,  zu  Bangkok  ausgetauscht  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Eingangs
genannten  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  untersiegelt
zu  Bangkok  am  siebenten  Tage  des  Monats
Februar  im  Jahre  des  Herrn  Eintausend
Achthundert  und  Zwei  und  Sechzig,  entsprechend
  dem  Siamesischen  Datum  vom  achten
  Tage  des  dritten  Mondes  im  Jahre  des
Hahns,  dem  dritten  des  Jahrzehends  und  dem
Elften  ver  gegenwärtigen  Regierung,  im  Jahre

contracting  Stales  ma)  propose  a  rerision
  of  the  present  treat  and  of  the
regulations  and  tfariff  thereunto  annexed,
in  order  to  introduce  such  alterations,
additions  and  amendments,  as  experience
may  prove  to  be  desirable.  Notice  ol
such  an  intention  must  however  be  given
at  least  a  vear  beforehand.

Article  25.

The  present  treaty#  is  egecuted  in  four—
H#old  copies  in  tue  German,  the  Siamese
and  ihe  English  language.  All  these
Versions  have  one  and  the  same  meaning
and  intention,  but  the  English  text  shal!
be  looked  upon  as  the  original  text  ol
the  treatvy,  so  that  if  an  different  interpretation
  of  the  German  and  Siamese
versions  should  ever  occur,  the  English
ledt  shall  determme  tihe  sense.

The  treaty  shall  take  effect  immediatelv,
  and  its  ratilications  Shall  be  exchanged
  at  Bangkok  within  eighteen  months
of  the  present  date.

In  witness  thereof  the  plenipotentiaries
named  at  the  beginning  have  signed  and
sealed  the  present  treaty  at  Bangkok
on  the  seventh  day  of  the  month  of  Feb-—
ruary  in  the  year  of  our  Lord  one  thousand
  eight  hundred  and  sixt#—two,  corresponding
  to  the  Siamese  date  of  the
eighti  day  of  the  third  moon  in  the
Vear  of  the  cock,  the  third  of  the  decade
and  the  eleventh  ol  the  present  reign  and
        <pb n="203" />
        197

Eintausend  Zweihundert  und  Drei  und  Zwanzigder
  Siamesischen  bürgerlichen  Zeitrechnung.

(gez.)  Graf  Eulenburg.
(L.  S.)
lgez.)  Krom-ma  Lu-ang  Wongsa  Tiraat
  Sen-nit.
(L.  S.)
(gez.)  Tschaupraja  Sisuriwong
Samuha  Prakralahoom.
(L.  S.)
(gez.)  Tschaupraja  Rawiwong  Maha-Kosatibodi.

(gez.)  Tschaupraja  Jommerat.
(L.  S.)
(gez.)  Praja  Montri  Prakralahoom
Fainiie.

(I.  S.)

Handels-Vestimmungen.

1.

Der  Capitain  eines  jeden  in  Handels—
zwecken  nach  Bangkok  kommenden  Schiffes
eines  der  contrahirenden  Deutschen  Staaten
muß,  je  nachdem  ihm  das  Eine  oder  Andere
  passender  erscheint,  entweder  vor  oder
nach  dem  Einlaufen  in  den  Fluß  vie  Ankunft
  seines  Schiffes  bei  dem  Zollbause  zu
Paknam  melden  und  zugleich  die  Zahl  seithe

  year  one  thousand  two  hundred  and
twenty  three  of  the  Siamese  civil  era.

(sign.)  Count  of  Eulenburg.

(L.  S.)

(sign.)  Kromma  Luang  Wongsa

Teerat  Senneet.

(L.  S.)

(sign.)  Chowpraya  Suriwongs

Samuha  Prakralahome.
(L.  S.)
(sign.)  Chowpraya  Rawiwong  Maha
Kosatibodee.

(L.  S.)

(sign.)  Chow  Pya  VYomarat.
(I.  S.)
(sign.)  Praya  Montree  Prakralahome
Fighnear.
(L.  S.)

Trade-Regulations.

1.

The  master  of  everrr  ship  belonging
to  one  of  the  contracting  German  States,
  which  comes  to  Bangkok  to  trade,
must,  either  before  or  alter  entering  the
rviver,  ashe  may  choose,  repurt  the  arrival
os  his  vessel  at  lhe  Daknam  customhouse,
and  the  number  of  his  crem  and  guns,
and  the  name  ol  the  port  from  whence
        <pb n="204" />
        198

ner  Mannschaft,  der  mitgeführten  Kanonen,
sowie  den  Hafen,  woher  er  kommt,  angeben.
Sobald  sein  Schiff  zu  Paknam  Anker  geworfen,
  hat  er  alle  seine  Kanonen  und  Munition
  ven  Zollhausbeamten  in  Verwahrung
zu  geben,  und  ein  Zollhausbeamter  wird
dann  dem  Schiffe  beigegeben  werden  und
mit  demselben  nach  Vargtot  gehen.

Jedes  Herdelsschi  welches  an  Paknam
vorbeigefahren  ist,  ohne  daselbst  seine  Kanonen
  und  Munition  auszuladen,  wie  dies
vorstehend  verordnet  ist,  wird  nach  Paknam
zurückgeschickt  werden,  um  jener  Vorschrift
nachzukommen,  und  hat  außerdem  eine  Gelrstrafe
  bis  zu  achthundert  Ticals  verwirkt.
Nach  Ablieferung  seiner  Kanonen  und  Munition
  wird  demselben  die  Rückkehr  nach
Bangkok  gestattet  werden.

3.

Sobald  ein  Deutsches  Schiff  zu  Bangkok
Anker  geworfen,  hat  der  Capitain  desselben,
wofern  nicht  ein  Festtag  dazwischen  fällt,
sich  innerhalb  vier  und  zwanzig  Stunden
nach  Ankunft  auf  das  Deutsche  Consulat  zu
begeben  und  daselbst  die  Schiffspapiere,  Connossemente
  u.  s.  w.  zugleich  mit  einem  richtigen
  Manifeste  über  seine  Ladung  abzugeben,
und,  nachdem  der  Consular-Beamte  diese
Einzelnbeiten  dem  Zollhause  mitgetheilt  hat,
wird  von  diesem  sofort  die  Erlaubniß  zum
Löschen  ertheilt  werden.  Sollte  die  Zollbebörde
  mit  Ertheilung  dieser  Erlaubniß
länger  als  vier  und  zwanzig  Stunden  zögern,

he  comes.  As  soon  as  his  vessel  has
anchored  al  Paknam,  he  shall  deliver
up  all  his  guns  and  ammunition  into  the
custod)  of  the  customhouse  oflicers,  and
a  customhouse  oflicer  will  then  be  appointed
  to  accompany  the  vessel  to
Bangkok.

2.

Every  merchant-vessel  passing  Paknam
without  discharging  her  guns  and  ammunition
  as  directed  in  the  foregoing
regulation,  will  be  sent  back  to  Paknam
to  compl)  with  its  provisions,  and  will
be  liable  to  a  fine  not  exceeding  eight
hundred  ticals.  After  having  given  up
her  guns  and  ammunition,  she  will  be
bpermitted  to  return  to  Bangkok.

3.

Whenever  a  German  merchant-vessel
shall  have  cast  anchor  at  Bangkok,  the
master  shall,  unless  a  holiday  intervenes,
proceed  within  four  and  twent##  hours
to  the  German  Consulate,  and  there
deposit  the  Shipspapers,  bills  of  lading
etc.,  together  with  a  true  manifest  of
his  cargo;  and  upon  the  Consular  ollicer
reporting  these  particulars  to  the  custom—
house,  permission  to  break  bulk  will  at.
once  be  given  by  the  latter.  Should
the  customhonse  delay  granting  such
perrmission  for  more  than  twenty  four
hours,  the  Consular  officer  may  give  a
        <pb n="205" />
        so  wird  letztere  mit  gleicher  Wirkung,  als
ob  sie  von  der  Zollbehörde  ausgegangen
wäre,  vom  Consular-Beamten  ertbeilt  werden.

Unterläßt  der  Capitain  seine  Ankunft  zu
melden  oder  zeigt  derselbe  ein  falsches  Manifest
  vor,  so  unterliegt  er  einer  Strafe  bis
zu  vierhundert  Ticals,  es  soll  ihm  jevoch
gestattet  seyn,  etwaige  Irrthümer  in  seinem
Manifeste  innerhalb  vier  und  zwanzig  Stunven
  nach  Ablieferung  desselben  an  den  Consular-Beamten
  noch  nachträglich  zu  berichtigen,
  obne  Strafe  dafür  gewärtigen  zu
müssen.

4.

Ein  Deutsches  Schiff,  welches  zu  löschen
und  augzuladen  anfängt,  ebe  es  dazu  die
Erlaubniß  erhalten  hat,  voer  welches  schmuggelt,
  sei  es  im  Flusse  oder  außerbalb  der
Barre,  hat  eine  Gelostrafe  bis  zu  achthunvert
  Ticals  und  Confiscation  des  geschmuggelten
  oder  ausgeladenen  Guts  zu  gewärtigen.


5.

Sobald  ein  Deutsches  Schiff  seine  Ladung
gelöscht  und  seine  neue  Fracht  wieder  eingenommen,
  alle  Abgaben  bezahlt  und  ein
richtiges  Manifest  seiner  Ausfuhr-Ladung
dem  Deutschen  Consular-Beamten  übergeben
hat,  soll  vem  Schiffer  ein  Siamesischer  Clarirungsschein
  ertheilt  werden,  und  der  Consular-Beamte
  wird  dann,  wenn  nicht  sonstige
gesetzliche  Hindernisse  der  Abreise  des  Schiffes
  entgegenstehen,  dem  Capitain  die  Schiffspapiere
  wieder  zustellen  und  dem  Schiffe

199

2

permit,  which  shall  have  the  same  validity,
  as  is  it  proceeded  from  the  customhouse.
  «

Furneglectingtotseportliisarrival
or  sor  presenting  a  false  mauifest  the
master  will  be  liable  to  o  penalty  not
exceeding  sour  hundred  ticals;  but  he
Will  be  allomed  to  correct,  within  twent)
lour  hours  alter  delivery  of  il,  anymistake
  he  may  discover  in  his  manilest,
  wihout  incurring  an)  penalt.

4.

A  German  vessel  breaking  bulk  and
Ccommencing  (0  discharge  before  having
obtainel  due  permission,  or  smuggling
on  the  river  or  outside  the  hbar,  shall  be
subject  (0  à  penalts  nol  exceeding  eight
hundred  ticals,  and  to  confiscation  o#
#he  goods  so  smuggled  or  discharged.

5.

As  Soon  as  a  German  vessel  shall
have  discharged  her  cargo  and  comple-(ed
  her  outward  lading,  paid  all  her
dulies,  and  delivered  a  true  manifest  ol
her  outward  cargo  to  the  German  Consular
  oflicer,  a  Siamese  port  clearance
shall  be  granted  to  her;  and,  in  the
absence  of  an)  legal  impediment  to  her
departure,  lhe  Consular  ollicer  will  then
return  the  ships  papers  to  lhe  master
and  allow  the  vessel  to  leare.  A  cu-4
        <pb n="206" />
        200

die  Abfahrt  gestatten.  Ein  Zollhaus-Beamter
  wird  das  Schiff  nach  Paknam  begleiten;
  dort  wird  es  von  den  Zollhaus-Beamten
  dieser  Station  inspicirt  werden
und  wird  die  bei  der  Ankunft  zur  Verwahrung
  abgelieferten  Kanonen  und  Munition
zurückerhalten.
6.

Alle  Zollhaus-Beamten  sollen  ein  Abzeichen
  tragen,  woran  sie  als  solche  erkannt
werden  können,  wenn  sie  in  Ausübung  ihres
Amtes  begriffen  sind,  und  es  sollen  immer
nur  zwei  Zollhaus-Beamte  auf  einmal  an
Bord  eines  Deutschen  Schiffes  kommen  dürfen,
  es  sei  denn,  daß  eine  größere  Zahl
erforderlich  wäre,  um  Schmuggel-Gut  in
Beschlag  zu  nehmen.

(gez.)  Graf  Eulenburg.
(LI.  S.)
(gez.)  Krom-ma  Lu-zang  Wongsa  Tiraat
  Sen-nit.
(L.  S.)
(gez.)  Tschaupraja  Sisuriwong
Samuha  Prakralahoom.
(L.  S.)
(gez.)  Tschauprasa  Rawiwong  Maha
Kosatibodi.
(L.  S.)
(gez.)  Tschaupraja  Jommerat.
(L.  S.)
(gez.)  Praja  Montri  Prakralahoom
Fainiie.
(L.  S.)

stomhouse  ollcer  will  accompan)  the
vessel  to  Paknam,  and  there  she  will
be  inspected  by  the  customhouse  oflicers
os  that  station,  and  will  receive  back
from  them  the  guns  and  ammunition
previously  delivered  into  their  charge.

6.

All  customhouse  oflicers  shall  carry
a  badge,  b##  which  they  can  be  distinguished
  when  acting  officially,  and  only
two  customhouse  officers  shall  be  allowed
  on  board  a  German  vessel  at  one
time,  unless  a  greater  number  should  be
required  to  eflect  the  seizure  of  smuggled
  goods.

(sign.)  Count  of  Eulenburg.
(L.  S.)
(sign.)  Kromma  Luang  Wongsa
Teerat  Senneet.
(L.  S.)
(sign.)  Chowpraya  Suriwongs
Samuha  Prakralahome.
(L.  S.)
(sign.)  Chowpraya  Rawiwong  Maha
Kosatibodee.
(L.  S.)
(sign.)  Chow  Pia  Vomarat.
(L.  S.)
(sign.)  Praya  Montree  Prakralahome
Fighnear.
(I.  S.)
        <pb n="207" />
        201

Tarif

der

Einfuhr-,  Ansfuhr=  und  Binnenzölle,
welche  von  Handels-Artikeln  zu  erheben  sind.

Abschnitt  1.

Der  Zoll  auf  Waaren,  welche  in  Schiffen,
  die  einem  der  contrahirenden  Deutschen
Staaten  angehören,  in  das  Königreich  Siam
eingeführt  werden,  soll  drei  Prozent  vom
Werthe  nicht  übersteigen  und  nach  Wahl
des  Importeurs  entweder  in  natura  oder
in  Geld  bezahlt  werden  können.

Von  nicht  verkauften  Ladungen  soll  kein
Zoll  erhoben  werden.

Abschnitt  2.

Die  nachverzeichneten  Artikel  sollen  von
Binnen  zöllen  oder  anderen  auf  die  Production
  oder  den  Tranfit  gelegten  Abgaben
gänzlich  frei  seyn,  und  nur  den  folgenden
Ausfuhrzoll  bezahlen.  «

Tariff

of

import,  export  aud  inlandduties
to  be  levied  on  arlicles  of  trade.

Section  1.

The  dut)  on  goods  imported  into  tbe
Kingdom  of  Siam  in  vessels  belonging
to  one  of  the  contracting  German  States,
  shall  not  exceed  three  per  cent  on
their  value,  and  shall  be  paid  either  in
kind  or  in  money  at  the  choice  of  the
importer.

No  duty  shall  be  levied  on  any  cargo
not  sold.

Section  2.

The  under  mentioned  articles  shall  be
Iree  lfrom  inland  dues  or  other  taxes  on
broduction  or  transit  and  shall  onl)  pay
the  following  export  dut):
        <pb n="208" />
        202

 

 

5  8
—  2
„  Pon
#
1  Elfenbein  10  o00o  0  pieul
2Gunmmigutt.  6  0  0  0  „
3Nhinoceros-Hörner  50  00  0  „
4Cardamom,  beste  Sorte  14  0  0  0  „
5  »  uncichte  6  0  0  1!  0  »
6  Getrocknete  Muscheln.  1  00  0  0  „
7  Pelikansposen  2  20  "  0  „
8Getrocknete  Betelnuͤsse  1  0  0  0  „
9  Karaki-Holz.  0  2  0  D  »
10Haisischsinncn,weiße.  6i000  »
11  ,,  schwarze  3  0  „
12Luck-krabau-Samen  0  2  0  0  »
istauenschwånze  10000100
14Büffel-undKuhknochcn.  0  0  0  incul
15Rhinocckos-Häutc·  0  2  00  »
16AbschnivelvonHåuten.  0100
17«Skl)ildkkötenscl)alen.  1000  »
18  ,,  weiche  1  0  000  »
19B6chccher.  3000  »
20chchsnagcn.  3  00  0  „
21  Ungereinigte  Vogelnester.  .  zwanzig  Procent.
22  Kingfisher's  Eiovogel-  *)  dem  6  0  0  06  100
23  Cutch  o  2  0  0  pirul.
24  HBeyché-  Samen.  0  2  0  0  „
25  Pungtarei-Samen.  0  2  0  90  „
26  Benzon-Gummi  400  ·0  »
27Hang-laiRinde  0  2  0  0  „
28  |gilla-Holz.  2.  „
29  Rochenhäute  3  0  1  %  „
30Hirschgeweihe,  von  ausgewachsenen  hieren  ·0  6  1  0  0  »
31  „  weiche  oder  junge  sgleiber  zehn  ê•#  57
32  Hirschhäute,  feine  ...  80  100
33  »  ordinaire  3  0  „  ,,
        <pb n="209" />
        203

 

Ticals.

Salungs.
Tuangs.

Huns.

 

I  Juenec!v  —

 

Ivory
Gamboge.
Rhinoceros  horns.
Cardamons,  best.
7  bastard.

Dried  Mussles.
Pelican  quills
Betel  nut,  dried
Karaki  wood
Sharks  fins,  white

?)  ?!  black
Lukkrabau-sced
Peacocks  talls  .
Buffalo  and  low  bones.
Rhinoceros  hides.
Hide  cutting
Turtie  shells

„  Solft.
Béche  de  Mer.
Fish-maws  ...
Bircl’s-nesls,unt-losstac-Kingsisher's
  seathers
Cutch  »  ..
Beyche  seed  (nux  vomica)
Pungtarai  sced  ·.
Gtsmlzenjamin..........
Hanglai  hark
Agilla  wood
Ray  Skins
O  deer's  horns
Soft  and  Foung  ditto
Deer  hides,  fine

„  „  Common.

 

—
S  S

50

—
——...—.———————————

S—-——————

□—  □

 

Seoceeruregeeoeoeoeseoes
ScSeeczoeaeeeeeeeeeeaeaeees

 

 

S———————

..-ev

-t
2

EIEæI—
—

Se

 

 

S———.—.———————

twenty  per  cent.

.100
picul.

-
rKl#l

 

SSeccccceccz  —
4  4
        <pb n="210" />
        204

 

 

#  Per.
34irschsehnen  4100  %  pirul.
35  Buffel=  und  Kuhhäute  11  0  0  0  »
ZöElephantenknochen.  1  000  »
37Tigerknochcn  5000  »
38Büsselhörner.  0  1  0  0  ,,
39  Elephanten-Häute  0ll  10  0  ,
40  Tigerfelle  000OFeII
41Armadillhäute.  440  %0  O  irul
42  Stocklack  114  0  »
43  Hanf.  .  1  2  0  0  «
44Uetrockncte  Fische  (Pahng)  ·  1200  ,,
45GetkockneteFtsche  (P(asaltt)  1101010  »
46capanholz  02  l  U  ,,
47  Salzfleisch  2  40  0  „
48  Mangelbaum-Rinde  0  ldoo  „
49  Rosenholz  0  2  0O  O  „
50Ebenholz.  1  14  0  „
51  Reis  %  4%%  ovan.
52%,  in  Hüsen  2000

 

 

 

 

 

 

«
        <pb n="211" />
        205

 

 

 

 

 

 

e.

S  er

5J5
Deer  sinews  ..  4000picul.
Buffalo  and  lowhides  1  1—..—  »
Elephant's  bones  110  00  »
Tigers  bones  5  0  0  0  »
Buffalo  horns  ·0  1  0  »
Elephant  hides.  0  100  "
Tiger  skins.  6  1  0OSkin.
Armadillo  skins  40  00  0O  picul.
Slicklack  1  1  0  0  „
llem  .  .  12H  0  0  »
Dried  fish  (plaheng).  1  2  0  0  „
Driced  sish  (plasalit).  1  0  60  0  „
Sapan  wood  0O  „
Salt  meat  ——  »
Mangrove  bark  00  0  0  »
Rose-womi.  0200  »
Ebony.  111  »
Rice  40  0O0  O  Koyan.
Paddy.  2  0  0q  0  „

1
1
        <pb n="212" />
        206

Abschnitt  3.

Alle  übrigen  Artikel  bleiben  von  Ausfuhrzöllen
  frei,  unterliegen  aber  Binnen=  over
Transitzöllen,  veren  jetzige  Sätze  künftig
nicht  erhöht  werden  sollen.  Diese  Binnenoder
  Transttzölle  betragen  für:
weißen  Zucker.  .  2  Salungs  per  picul.
rothen  .  ..)Salung  „  „
Baumwolle,  reine  und  "

ungereinigte.  .  .  zehn  Procent.
Pfesser  .Tical  per  pieul.
Salzsisch  (Platu).  .  ITical  per  10,000.
Bohnen  und  Erbsen.  Ein  Zwösftel.
Getrocknete  Krabben  Dezgleichen.
Teel-Samen  Desgleichen.

Seide,  robe.  ....  Desgleichen.
Bienenwachs  .  .  .  .  Ein  Fünfzehntel.

Talg  Tical  per  piecul.
Salz  6  Tical  per  koyan.
Taback  1  Tical  2  Salungs

per  1000  Bündel.

Abschnitt  4.

Baares  Geld,  Gold  und  Silber  in  Barren,
  Blattgold,  Proviant  und  persönliche
Effecten  dürfen  zollfrei  ein=  und  ausgeführt
werden.

Solche  Consular-Beamte  der  contrahirenden
  Deutschen  Staaten,  welchen  von  ihren
Regierungen  der  Handelsbetrieb  untersagt
ist,  können  alle  zu  ihrem  Hauzshalte  erforderlichen
  Ausstattungs=  und  Verbrauchs-Gegenstände
  zollfrei  einführen.

Section  3.

All  other  articles  are  exempted  from
export  dulies,  but  are  subject  to  inland
or  transit  dues,  the  present  rates  of  which
are  not  (0  be  increased  in  future.

Tohe  rates  for  the  sollowing  articles  ar#.:
Feor  sugar,  while  2  salungs  per  pical.
5„  „  red  ..  Lsalung  „

„  Cotton,  cleaned

and  uncleaned  ten  per  Cent.
„  beppber.  1  tical  per  picul.
Saltlish,  platu.  1  tical  per  10,000.
O„  beans  and  peas  one  twelfth.
„  dried  prawns.
„teel-seed  ...
„Ssilk,  raw

v
2  2
R  *7"

„  bees-waln  one  listeenth.

tallow  .  I.  tical  per  picul.
salt.  ...  ...  6  ticals  per  koran.
„  tobacce  .  I  tical  2  salungs  per

1000  bundles.

Section  4.

Foreign  coins.  gold  and  silver  in  bars
or  ingots,  gold  leaf,  provisions,  and  per-Sonal
  effects  may  be  imported  or  exported
  duty-free.

Such  Consular  oflicers  ofl  the  contrat
ting  German  Stales,  as  shall  be  prohibited
  by  their  Governments  from  engaging
in  trade,  are  at  libert,  to  import  dutyxfree
  all  objeets  of  furniture,  out  sit,  and
consumption  they  may  require  for  their
own  private  use.
        <pb n="213" />
        207

Abschnitt  5.

Opium  kann  zollfrei  eingeführt,  darf  aber
nur  an  den  Opium-Pächter  oder  dessen  Agenten
  verkauft  werden.  Ebenso  darf  Kriegsmunition
  nur  an  die  Siamesischen  Behörden
oder  mit  deren  Erlaubniß  verkauft  werden.

(gez.)  Graf  Eulenburg.
(1,  S.)

(gez.)  Krom-ma  Lu-ang  Wongsa  Tiraat
  Sen-nit.
(L.  S.)

(gez.)  Tschaupraja  Sisuriwong
Samuha  Prakralahoom.
(L.  S.)

(gez.)  Tschaupraja  Rawiwong  Maha
Kosatibodi.
(L.  S.)

(gez.)  Tschaupraja  Jommerat.
(L.  S.)

(gez.)  Praja  Montri  Prakralahoom
Fainiie.
(L.  S.)

Section  5.

Opium  may  be  imported,  duty-free,
but  can  be  sold  onl)  to  the  opium—-farmer
or  his  agents.  In  like  manner  guns  and
ammunilion  ma)  only  be  Sold  (o0  (he  Siamese
  Governmeot  or  with  consent  of  the
same.  —

(sign.)  Count  of  Eulenburg.
"  (L.  S.)

(sign.)  Kromma  Luang  Wongsa
Teerat  Senneet.
(L.  S.)

(esign.)  Chowpraya  Suriwongs
Samuha  Prakralahome.

(L.  S.)

(sign.)  Chowpraya  Rawiwong  Maha
Kosatibodee.
(L.  S.)

(sign.)  Chow  Pya  Tomorat.
(L.  S.)

(sign.)  Praya  Montree  Prakralahome
Fighnear.

(L.  S.)
        <pb n="214" />
        208

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungsblattes.
Da  der  Abonnementopreis  des  Regierungsblattes  auf  das  Jahr  1865  auf
Einen  Gulden

für  das  Exemplar  festgesetzt  worden  ist,  so  wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  28.  November  1864.
Neurath.

!B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
à)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Zwangs  zum  Visiren  der  Reisepässe.

In  Gemäßheit  der  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  K.  Geheimen-Rathes  ergangenen
  höchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  9.  v.  M.  wird  biemit
Nachstehendes  verfügt:  ·

8.  1.

Die  in  den  bestehenden  Polizei-Vorschriften  begründete  Verpflichtung,  die  Reisepässe
zum  Zwecke  des  Visirens  an  der  Grenze  oder  im  Innern  des  Landes  den  Polizeibehörden
vorzulegen,  ist  aufgehoben.

Dagegen  ist  jeder  im  Lande  reisende  Ausländer  auch  fernerbin  verbunden,  auf  Anfordern
  einer  Polizeibehörde  sich  über  seine  Person  und  Heimath  vorschriftmäßig
auszuweisen.  "1

S.  2.

Die  mit  Vorstehendem  (§.  1)  im  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  der  General-Verordnung
  vom  2.  Mai  1811  und  der  übrigen  auf  das  Paßwesen  sich  beziehenden  Verfügungen
  treten  außer  Wirkung,  dagegen  bleiben  neben  den  hiedurch  nicht  berührt  werdenden
        <pb n="215" />
        209

übrigen  Bestimmungen  der  gedachten  Verfügungen,  insbesonvere  diejenigen  über  das  Visiren
des  Wanderbuchs  und  die  Vorschriften  über  die  Beherbergung  ortsfremder  Personen  (Verfügung
  vom  29.  Mai  1834,  betreffend  den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Königreichs,
Reg.  Blatt  S.  401)  in  Kraft.

Hienach  haben  sich  die  Betbeiligten  und  die  Polizeibehörden  zu  achten.

Stuttgart  ven  14.  November  1864.
Geßler.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Kalenderjahr  1865.

Im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Branvversicherungs-Hauptkasse  und  den
muthmaßlichen  Anfall  von  Brandschäden  im  kommenden  Jahre  wird  hiemit  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  Art.  39  auf  den  Antrag  des  Verwaltungsraths  der
Gebäudebrandversicherungs-Anstalt  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1865  in  der  Weise
bestimmt,  raß  bei  den  Gebäuden  der  dritten  Classe,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage
für  die  Berechnung  des  Betrags  in  den  höheren  und  niederen  Classen  bildet  (K.  Verordnung
  vom  14.  März  1853,  §.  12c.),  der  Beitrag  von  100  fl.  Brandversicherungs-Anschlag

drei  Kreuzer
beträgt,  wovon  je  die  Hälfte  spätestens  bis  1.  April  und  1.  August  1865  an  die  Branrversicherungs-Hauptkasse
  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Cataster-Revisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  Sorge
zu  tragen  und  die  zu  fertigenden  Umlage-Urkunden  spätestens  auf  den  1.  März  künftigen
Jahrs  an  den  Verwaltungsrath  der  Gebäudebraudversicherungs-Anstalt  einzusenden.

Stuttgart  den  26.  November  1864.
Geßler.

)  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  des  Publicums  gegen  die  Gefährdung  durch  wüthende  Hunde.

Nachdem  die  unter  den  Hunden  herrschend  gewesene  Wuthkrankbeit  als  beseitigt  angenommen
  werden  kann,  wird  hiedurch  die  Verfügung  vom  5.  Juli  d.  J.,  wonach  allen  im
Lande  befindlichen  Hunden,  welche  die  Eigenthümer  außerhalb  ihrer  Wohnungen  oder  ge-
        <pb n="216" />
        210

schlossenen  Hofräume  laufen  lassen  wollten,  Maulkörbe  anzulegen  waren,  wieder  aufgehoben.
Dagegen  bleibt  die  Vorschrift  des  §.  2  der  Ministerial-Verfügung  vom  10.  September  1841,
Reg.  Blatt  S.  402,  welche  lautet:
bei  großen  Hunden,  wie  Bullenbeißern,  Metzger=  und  Schäfer-Hunden  ist  auch
bei  Tag  nicht  lzu  dulden,  vaß  sie,  sich  selbst  überlassen,  ohne  Aufsicht  herumlaufen,
  wofern  sie  nicht  mit  einem  jede  Gefährdung  verhindernden  Maulkorbe
versehen!  sind,
ebenso,  wie  alles  Uebrige,  was  diese  Verfügung  enthält,  in  Geltung.
Die  Oberämter  und  Ortsvorsteher  haben  für  die  Bekanntmachung  dieser  Verfügung
zu  sorgen.
Stuttgart  den  5.  December  1864.

„

Geßler.

###s#########

Berichtigung.
In  Nro.  21  des  Regierungsblattes,  Seite  171,  sollte  es  in  der  Ueberschrift  der  Verfügung  des
Justiz-Ministerium  vom  31.  October  statt  Gerichts  höfe  heißen:  Schwurgerichtshöfe.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="217" />
        211
24.
Negierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  28.  December  1864.
In  halt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe
der  Arzneimittel.  (Mit  einer  Beilage.)  —  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderunger  der  Taze
der  thierärztlichen  Arzneimittel.  (Mit  einer  Bellage.)

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departementc.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Medicinal-Collegium.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)
In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  Arzneitare  wird  Folgendes  verfügt:

1)  Für  die  in  der  Beilage  bezeichneten  Arzneistoffe,  Arbeiten  und  Gefässe  gelten  bis
zur  nächstkünftigen  Tarxe-Abänderung  die  beigefügten  Preisbestimmungen.
2)  #  alle  andern  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Arzneitare  vom  27.  Oktober
1847

3)  Die  abgeänverten  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1865  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  10.  December  1864.  Fleischhauer.

Anmerkung.  Für  den  Bedarf  der  Apotheker  sind  von  gegenwärtigen  Verfügungen  mehr
Abdrücke  als  gewöhnlich  gemacht  worden  und  kann  das  Exemplar  um  den  Pro  von  s  tungen  ae
bei  der  Expedition  des  Regierungsblatts  abgelangt  werden.
        <pb n="218" />
        212

Beilage.

 

—

—

Medicinal-Gewicht.
—  Ô  —

 

1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran.
EIIIIEIIIEIEIIIIII
Aclum  sulphuricum  anglicum  venale  —  12  2  —  —  —

—  tannicum  —  —  48—  8  —  —
Agaricus  albus  concis.  —  —  8  —  —  —

—  —  puilv.  —  —  —  20—  3  —  —
Alcohol  sulphuris  ·.  —  —  12—  2  —  —
Ambrree  —  —  —  2  40  9
Ammonium  chloratum  praeparatum.  1  122  8  —  —  —
Amygdalae  excorticutae  —  —  6  —  —
Aqua  Chamomillae  —  —  2  —  —  —

—  Melissae  —  2  Unz.  3  —  —  —
—  Menthae  crisp.  —  2  Unz.  3  —  —  —
—  —  Pip.  —  2  Unz.  3  —  —  —.
—  O0pü  .  —  1  Unz.  2—  4  —  —
—  Rosarum  —  2  Unz.  3  —  —  —
—  Sambuei  —  2  Unz.  3  —  —  —
—  Tille  —  2  Unz.  3  —  —
Argentum  nitricum  fusum  —  —  —  4—  18—  1
Balsamum  Copaivae.  ...  —  1  Unz.  11  2  —

—  Jrucista  .  —  —  —  8  —  —
Bismuthum  subnitrie.  (praecip.)  —  —  —  24  10  Gr.  2
Camphora  integra  —I  —  12—  2  —  —

—  pulv..  ..  .....  —  —  16—  3  —  —
Capita  Papaveris  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  —  30  —  3  —  —  —
Cardamomum  minus  gross.  mod.  pulv.  —  —  42  —  6  —  —

—  —  Subt.  pulv.  —  —  5—  8  —  —
Castoreum  moscovit.  vel  bavar.  subt.  pulv.  —  —  —  6  30  6r.  24
Cera  alba  —  —  10  2Dr.  3  —  —

—  citrina  —  —  8  1Dr.  1  —  —
        <pb n="219" />
        213

 

 

Medicinal-Gewicht.

 

 

 

 

Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran.

kr.  #  kr.  Hl  kr.  sl.  kr.  sl.  kr.
Ceratum  simplex.  .  —  —  10  2Dr.  3  —.  —
Chloroformum  Dp.#sp.  1.400  z1u.  4  14%.)  .  —  -—2411)I·.4  —  —
CmchoniumSulphukscum.  —  —  —  30  —  12  —
Coccionella  subt.  pul.  ......  —  —  24—  4  —  —
Collodium  .  —  —  16  —  3  —  —
Cortex  Chinae  W  gross.  noũ.  palr.  —  —  24  4  —  —
—  —  —  Sudbt.  pulv.  —  —  322  5  —  —
—  —  eegn  Fross.  mod.  pulv.  —  —  32—  5  —  —
—  —  —  Subt.  pulv.  —  —  40  —  6  —  —
—  —  rruber  gross.  mod.  pulv.  —  —  481  8  —  —
—  —  —  Suht.  pulv.  —  —  —  10  —  —
—  Ceinnamomi  ceylon.  gross.  mod.  pulv.  —  —  18—  3  —  —
—  —  —  Suhbt.  pulv.  —  —  21—  4  —  —
Crocus  Integer  —  —  —  288—  10  —
—  Subt.  pulv.  —  —  —  36  14  —
Cubebae  subt.  pulv.  —  —  16—  3  —  —
Emplastrum  adhaesivum  50—  5  —  —  —
—  aromaticum  —  —  18—  3  —  —
—  Cantharidum  ...  24—  16—  3  —  —
—  —  berpet.  (Janini)  —  —  24—  4  —  —
—  citrinum  .  .  ..  —  —  8—  1  —  —
—  Galbani  crocatum  —  —  28—  4  —  —
—  ydrargyri  118—  12  —  —  —
—  Matris  6—  7  —  —  —
—  Miit  6—  7  —  —  —
—  opiatum  —  —  45—  7  —  —
—  oxycroceum  —  —  20  —  3  —  —
—  sapbonatum.  —  —  8  —  —  —
Emulsio  Amygdalaimm  15  —  —  —  —
Extractum  Chinae  (spirituosum)  —  —  —  24  10  —
—  —  (aquos.)  frigide  parat.  —  —1  —  40  —  16  —
        <pb n="220" />
        214

Medieimal-dewicht.
—  —

 

1  Psund  1  Unge.  1  Drachme.  Scrupel.  1  Gran.

—————————..—..——.pp.zt.
Extractum  Liquiritlae  .  —  —  22—  4  —  —
—  —  liquidum  —  —  18—  —  —
—  —  slccum  —  —  36.—  6  —  —

—  Opü  .  ..  —  —  —  4—  20  22Kr.  3
—  Ratanhlse  —  —  —  20  8  —
—  RBihei  ..  —-  —  —  224  —  —
—  Senegse  —  —  —  2i1—  9  —

Ferrum  jodatum  extempore  porandem  .  —  2  12—  24  6-20  gr.  121-5gr.  7
—  polydat.  hydr.  cum  Magnesia  lidui.  —  —  6  —  —  —
Flores  Chamomlllae  (vulgaris)  integr.  —  544  6  —  —  —

—  —  —  Conc.  et  gross.

mod.  pulv.  6—  7  —  —  —
—  —  —  Subt.  pulv.  —  —  12—  2  —  —
—  LLamll  albl  mtegr.  .  2  24  16  —  —  —
—  —  —  concis.  .  —  —-  20  —  —  —
—  Papaveris  Rhoeados  integr.  1  12—  8  —  —  —
—  —  —  concis..  1  21—  10  —  —  —
—  bPFerlmulae  interr.  2  —  —  12  —  —  —
—  —  conc.  —  —  16  —  —  —
—  Rosarum  rubrarum  iegr.  —  —  16  —  —  —
—  —  —-  conc  —  —  20  —  —  —
—  Sambuci  integr.  —  32  4  —  *7
—  —  C0donc.  et  gross.  mod.  pulr.  —  42—  5  —  —  —
—  HIhllae  integr.  —.  36—  4  —  —  —
—  —  conc..  .  .  ..  —  42—  5  —  —  —
—  Verbasci  integr.  1  30  —  10  —  —  —
—  —  conc.  —I  —  12  —  —  —
Folia  Sennae  alexandr.  mtegr.  .  —  —  10  —  —  —
—  —  —  conec.  et  gross.  mod.  puls.  —  —  12  —  —  —
—  —  —  subt.  pulv..  —  —  16  —  3  —  —
Glycerinum  alhum  purum  —  —  12—  2  —  —
Gummi  Elemm.  —  —  8-—  1  —  —
        <pb n="221" />
        215

Medicinal-Gewicht.

 

1  Pfand.  1n  Unze.  1  Drchame.  Scrupel.  1  Gran.
.  kr.  .  r.  r..  r.krr
Gummi  Gultae  subt.  pullv.  —  —  18  —  3  —  —

—  Maslichis  integr.  —  —  36  —  6  —  —

—  —  subt.  pulv.  —.  —  48  8  —  —

—  Tragacanthae  inter.  —  —  16—  3  —  –

—  —  subt.  pulv..  —  —  24—  4  —  —
Herba  Capillorum  Veneris  integr.  —  36—  4  —  —  —

—  —  —  conuncis.  —  45—  5  —  —  —

—  Melissae  inter.  45—  5—  —  —  —

—  —  C„onc.  et  gross.  mod.  puly.  —  —  6  —  —  —

—  Dlenthae  crisp.  integr.  ..—  54-  s—  —  —  —

—  --  —conc.el.gmss.mo(l.

pulv.  11  12—  8.—  —  —  —
—  —  Diper.  integr.  ..  I  54  —  6—  —  —  —
—  —  T  C0onc.  el  gross.  mod.

pulv.  12  —  8  —  —  —  —

—  —  —  Subt.  pulv.  —  —  12—  —  —  —
Indigo  subt.  pulv.  —  —  48—  8  —  —
Infusum  Sennse  compositum  —  —  8  —  —  —
Jo  ...  —  —  —  12—  5  3  Gr.  1
Kali  tartaricum  subt.  pulv.  —  —  18—  3  —  —
Kalium  jodalum  —  —  —  10—  4  —
Lichen  islandicus  cne.  24  3  —  —  —
Linimentum  volatile  camphor.  —  —  10  —  —  —
Hlacis  gross.  mod.  pulv.  —  —  16—  3  —  —

—  subt.  pulv.  .  —  —  20  4  —  —
Magnesia  sulphurlca  depurata  —  36—  4  —  —  —
Mallhum  Hordei  —  18  —  2  —  —  —
Manna  calabrinn  —  —  10  —  2  —  —
Morbhimmmm  —  —  —  1  —  1  Gr.  4

—  -1«ccli(-.um.  ..  —  —  —  1  (  4
—  hydrochloriim  —  —  —  1  —  —  4
Natrum  bicarbonicum  —  —  12  —  2  —  —
        <pb n="222" />
        216

 

Medicinal-Gewicht.

 

n
1  Plfand.  1  Unze.  Drachme.  1  Serupel.  1  Gran.
I

3.  r.  o  #.  kr.  n  —
Oleum  aethereum  Bergamotte  —  —  —  12  —
—  —  Ceitri.  —  —  —  8  —

—  —  Juniperl  e  baceis  venale

Dro  usu  externo  —  144  —  2  —
—  —  Laavendulac  —  24  4  "„  —

—  —  Menthae  piper  —  —  —  544—  2  14  Trf.  1
—  —  Petrae  venale  album.  —  —  110  2  —  —

—  —  RBBosarum  —  —  —  1  20  1  Trpf.  4
—  —  Spicae  —  —  1688—  3  —I
—  —  templinum  —  —  10  1  —  2  —
—  —erebinthinne  rectin.  —  10  —  —
—  —  —  venale  —  45  —.  5  —
—  Camphorattnen:  —  —  410  —  —
—  Jecoris  Aselli  —  36—  4—  —
—  Lauri  —  54—  6  —  —

—  Jueis  moschatee  erpressum  —  —  24—  4  —
—  Olivarum  provinciale.  1  —  —  6  —  —

Opium  smyrnaeum  subt.  pulv..  ...  —  —  —  20—  9  3Zr.  2

Pastilli  e  Santonino  tück  1#  kr.

Plumbum  jodatum  —  —  —  18  8  —
Pulvis  abrophorus.  —  —  12—  2  ·-  —
—  Doweri  —  —  —  6—  3  —
Radix  Althaeac  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  —  36—  4  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  8  —  1  —
—  Caincae  conc.  et  gross.  mod.  pals.  4  —  —  27—  5  «-—
  —Subtpulv.  —  —  40  —  7  —
—  Il-lpecacuanhae  gross.  mod.  palv.  —  —  54—  9—  4  —
—  —  subt.  powv.1  12  —  123—  6  —
—  Jalappae  subt.  pulv  4  —  —  36  —  6  i  —
—  Uigquiritiae  conc.  et  gross.  mod.  pul'-  —  36—  4  —  —
—  —  sutbt.  pulv.  —  —  8  2  Dr.  3  b  —
        <pb n="223" />
        217

 

Medlcinal-Gewicht.
.

 

1  Plund.  1  Unze.  1I  Drachme.  Kcrupel.  1  Gran
*•;½  n.  kr.  si.  kr.  n.  kr.  0  kr.  kr.
Radix  Hatanhine  conc.  el  gross.  mod.  pulyv.  12  15t“=  3  —
—  —  subt.  purr.  —  —  20—  4  —  —
—  MHnhei  moscovil.  Conc.  et  gross.  mod.  p.  —  1  244  12  —  —
—  —  —  Söruht.  pulv.  .  —  1  36—  16  —  —
—  —  Sinens.  Conc.  et  gross.  mod.  pulr.  1!  —  —  9  —  —
—I  —  —  subt.  pull.  —  1  12  10  —  —
—  Galep  gross.  mod.  pulv..  —  —  18  —  3  —  —
—  —  Subt.  pulv.  .  —  —  22—  4  —  —1
—  Sassaparillue  Honduras  conc.  3  —-—  18  —  —  —
—  —  Lisbonensis  conc.  4  20—  24  —  —  —
—  Senegae  conc.  et  gross.  mod.  *r  —  —  24—  4  —  —
—  —  Saubl.  pulv.  —  —  30  5  —  —
—  Serpentariae  conc.  el  gross.  mod.  punr.  —  —  3z0  —  6  —  —
—  —  subt.  pulv.  —.  —  360—  8  —  —
Resina  Jalappae.  —  —  —  —  246.  3
Saccharum  Lactis  subt.  polr.  —  —  8  2Dr.  3  —
Santonlnum  .  —  1  Dr.  36  15  Gr.  1
Sapo  domesticus  hulv.  —  —  6  —  —  —
—  hispanlecus  alb.  rasus  —  —  6  —  —  —
—  —  —  Subt.  pulv.  —  —  82Dr.  3  —  —
—  jalappinus  —  —  1Dr.  366  15  —
Scammonium  halepens  subt.  pulv.  —  —  —  244  10  —
Semen  Anisi  stellati  integr.  .  .  —  —  10  —  —  —
—  —  —  Conc.  el  gross.  wod.  p.  11  48—  12  —  —  E
—  —  —  subt.  pulv.  —  —  14  —  —  —
—  Heni  integr.  .......--.  122111123  —  —  —
—  —  Conius,  et  gross.  mod.  pull.—  20  z.  2  —  —  —
—  Hycopodii  —  —  10—  2  —  —
—  Sinapis  (nigr.)  gross.  mod.  r.  —  2444  3  —  —  —
Servrum  ....  —  32—  4  —  —  —
Species  aromaliche:  ...  ..  —  —  6  —  —  —
—  cephalicae  (pro  epilhemate)  —  45s  —  5  —  —  —
        <pb n="224" />
        218

 

Medicinal-Gewicht.

 

1  pland.  1  Unze.  1  Drachme.  gSerupel.  1  Gran.
fl.  kr.  fl.  kr.  sl.  kr.  si  kr.  f#  kr.
Species  emollientes  ad  cataplasma  —  45—  5  —  —  —
—  —  d  enema  —  45—  5  —  —  —
—  nAad  gargarisma  —4  —  5  —  —  —
—  pectorales  (simpllces).  —  505—  5  —  —  —
—  —  cum  sructibus.  —  50Zä  5  —  —  —
Spiritus  Cochleariae  1  12|  8  —  —  —
—  Formicarum  1  12—  8  —  —  —
—  Juniperi  ..  —  54—  6  —  —  —
—  Lavendulese  —  544  6  —  —  —
—  Horls  marin!  —  544X  6  —  —  —
—  Serdpylli.  —  544  6  —  —  —1
—  vinl  camphoralus  .—  54—  6  —  —
—  —  saponatus  .  —  48—  5  —  —  —
—  —  —  camphoratus  —  540  6  —  —  —
—  vulnerarius  —  54  6  —  —  —
Spongiae  ceratae  —  1  —  —  10  —  —
Succus  Liquiriline  depurat.  —  —  18  —  3  —  —
—  —  —  pulv.  —  —  24  4  —  —
Sulphur  jodalum  ..  —  —  —  18—  8  —
Syrupus  Althaae  —  488—  6  —  —  —
—  Aurantiorum  (cort.)  —  —  8.  —  —  —
—  Capillorum  Veneris  —  —  6  —  —  —
—  Chamomille  —.  —  6  —  —  —
—  Cinmamomi  —  —  8  —  —  —
—  PFarsarae  —  —  7  —  —  —
—  Foenicull.  —  —  7  —  —  —
—  Menthae  crispaale  —  —  7  —  —  —
—  Mororum  —  —  8  —  —  —
—  Mlrtillonnm  —  —  6  —  —  —
—  ohbialus  —  —  8  —  —  —
—  Rhei..  ..  .  .  ..  —  —  9  —  —  —
        <pb n="225" />
        219

Medicinal-Gewicht
–

 

 

–  —
1  Pfund.  1  Unze.  1  Drachme.  Serupel.  1  Gran.
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.

S’ruhus  Rubi  ideda.  —  54Z—  6  —  —  —

—  Senegae.  ...  —  —  8  —  —  —
—  Sennae  mannatus  —  —  9  —  —  —
Tartarus  ammoniscalls  —  —  244  4  —  —
—  borakatus.  .  —  —  20—  3  —  —
—  dlepuratus  gross.  mod.  pulr.  .  1  20—  8  —  —-  —
—  —  subt.  pulv.  .  .  1  40—  10  2-Dr.  3  —  —
—  ferratus  gross.  mod.  pulv.  1  48—  12  1br.  2  —  —
—  —  saubt.  pullv.  —  —  14—  3  —  —
—  natronatus  gross.  mod.  pulv.  —  —  12  2  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  —  16—  3  —  —
Terebinthina  veneta  —  45—  5  —  —  —
Tinctura  Cantharidum  GShirit)  1  12—  82  Dr.  3  —  —
—  Castorei  moscovit..  —  —  1  Dr.  4A1.1  30  —
—  Chinae  (simpler)  —  —  16—  3  —  —
—  —  Composita  2  122—  14—  2  —  —
—  lodi.  .  .  ..  —  —  24  —  4  —  —
—  Opii  (simplex)  —  —  36—  6—  3  —
—  —  crocata.  —  1  12  —  12  5  —
—  HRatanhiae  —  —  1—  2  —  —
Trochisci  Ipecacuanhae  —  —  20—  3  —  —
Unguentum  hasilicum  .  1  —  —  6  —  —
—I  digeslninn  —  —  9  —  —  —
—  Elemi  1  12—  8  —  —  —
—  HyFdrargyri  1l  40—  10  q  2  —  —
—  labiale  favum  —  —  10  —  —  —
—  nerrim  —  —  14  —  2  —  —
—  Resinse  bnrin  —  54—  6  —  —  —
—  simpler.  —  —  8  –  —  —.
—2  Storacis  —  —  12  —  —  —
Veratn  —  —  —  —  30—  2
        <pb n="226" />
        220

Taxe  der  (Neceptur-)  Arbeiten.

Mit  Rücksicht  auf  den  gestiegenen  Preis  des  Semen  Lycopodii  wird  Folgendes  bestimmt:

Für  die  Bereitung  von  Pillen,  nämlich  die  Mengung  und  Formarion  derselben,
mit  Einschluß  ver  Bestreuung  mit  einem  Pulver,  dessen  Tarpreis  nicht  höher
  als  1  Kreuzer  für  die  Drachme  steht,  und  mit  Einschluß  der  Ausfertigung
  und  Signirung  wird  berechnet:

bis  auf  30  Pillen  .

über  30  Pillen  bis  zu  120  T  für  je  weitere
  30  Pillen  ..  .  2kfr.

über  120  Pillen  für  je  weitere  30  Pillen  .  .kr.

Wenn  zur  Bestreuung  ein  Pulver  von  höberem  Werth  verorrnet  wird,  so  wiro  die
erfordert  gewesene  Menge  desselben  besonders  berechnet.

4  kr.

Taxe  der  Gefässe:

Grüne  Gläser  sammt  Kork  und  Tektur
bis  zu  8  Unzen  3kr.

über  8  „  „  12  kEir.

12  .  24  b6  öbkr.
Für  Gewichtsmengen  über  12  Unzen  si  aes  starke  Gläser  entweder  von  der  gewohnlichen
  Bouteillenform  over  sogenannte  Pfundgläser  zu  verwenden.
Weiße  Gläser  bis  zu  12  Unzen,  wenn  sic  verlangt  werden,  werden  um  die  Hälfte

höher  berechnet.
Wenn  bei  Arzneilieferungen  auf  Rechnung  öffentlicher  Kassen  an  offentliche  Anstalten

oder  für  Epivemieen  Gläser  over  Töpfe  gereinigt  zurückgegeben  werden,  so  sind  von  dem
Betrag  der  Rechnung  abzuziehen:
        <pb n="227" />
        für  grüne  Gläser
bis  zu  8  Unenrnggkr.
über  8  ,„  „  12  „  BRBi  kr.
.  12  „  „  24  „  ..  .  .  .  .  Bkr.

für  thönerne  Töpfe  «
biszu2Uuzcn........1kr.

über  2  „  „  8  „  .  .  .  .  .  2kr.

„  8  „  „  24  „  EDä  ikKkFkr.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)
In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  Taxe  der  thierärztlichen  Arzneimittel
wird  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  und  Gefässe  gelten  bis  zur  nächstkünftigen
  Tare-Abänderung  die  beigefügten  Preisbestimmungen.
2)  Für  alle  übrigen  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Tare  vom  26.  August
1848.
3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  .  Januar  1865  in  Wirksamkeit.


Stuttgart  den  10.  December  1864.  .
Fleischhauer.
        <pb n="228" />
        222

 

 

 

 

 

Beilage.
Medicinal-Gewicht.
1!
1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.
f.  kr.  f  kr.  #l.  kr.
Acidum  sulphuricum  anglicum.  —  10  —  2
Alcohol  germauicus  —  24—  3
Aloß  lucida  pull.  .  —  —  4
Alumen  crudum  venale  pulv..  —  1552  Unz.  3
Balsamum  Copaiv#  —  1  Unz.  10
Camphora  pulv.3.  —  —  14
Cortex  Chinae  is.  tluanueo  pulr.  gros.  —  —  20
—  —  —  —  Subt.  pulv.  —  —  30  —  4
Extractum  Aconiti  spirituosum.  —  2  —  22
—  Belladoimae  —  1  30—  1
—  IHyoscyami  ....  —  1  30  16
Flores  Chumomillue  vulg.  interr.  —  45  5
—  —  —  pulv.  —  544  6
—  Sambuci  Integr.  et  conc.  —  27—  3
—  liliae  ——---  —  —  4
Ierba  Belladonnae  iuteg.  —  2
—  —  conc.  el  pulv.  —  —  3
Nlalvac  integr.  .  —  —  2
—  —  conc.  et  pulv..  —  —  3
—  Menthae  piper.  integr.  —  —  4
—  —  —  Conc.  et  pulv.  —  —  5
—Salviac  integr.  .  —  —  4
—  —  Conc.  et  pulv.  —  —  5
Hydrargyrum  bichlorat.  corrosiv.  pulv.  —  —  14  r  —  3
Jodum..  .  ....  —  1  —  —  10
Kallum  jodatum..  —  —  48  —  8
Kreosotum  —  —  24  —  4
Mel  crudum.  —  24  —  3
Oleum  betrac.  album  ei  rubrum  .  —  —  8
        <pb n="229" />
        223

 

anmedlicinal-Gewscht.

 

—

1  Plond.  1  Unzge.qDrachme.

n.  kr.  #1  kr.  #  kr.
Oleum  Terebinthinae  venale  —  40—  4  —

—  Lavrmr  —  4881—  5  —

—  Riecnlnn  —  —  5  —
Opium  pulveratum  ...  —  —  —  20
Radix  Althaeae  conc.  ei  pulv.  .......  —  —  3  —

—  I-pecacuanhae-#subt.  plllr.  —  —  —  12

—  Jalappae  subt.  pulv.  —  —  —  6

—  Lilguiritiae  cone.  et  pulv..  —  —  3  —

—  Rhei  sinens.  subt.  u  .  —  —  —  10
Roob  Juniperi  —  30—  3  —
Saccharum  Lactis  pulo.  —  —  6  —
Sapo  viridis  .  T  168  —  2  —
Semen  Anisi  pulv.  gros.  „  —  —  3  —

—  Carvi  —  —  —  3  —

—  Foenlculi  —  —  *“m  —  3  —

—  Poenugraeci  —  —  .  —152Un-.3  —

—l«ini  —  —  ..  .  ..  —  181Unz.  2  —

—  —  express.  —  —  —  —  1  —

—.  Petroselini  —  .  —  3  —

bPFeellandri  —  —  —  —  3  —

—  Sinapiis  —  —  —  24—  3  —
Spiritus  vini  camphoratus  —  50—  5  —

—  rectilicatus.  —  —  2  —
Tartarus  depuratus  pll.  —  —  8  —

—  emeticus  venalls  puallv.  .  —  —  12—  2
Terebinthina  vencta  ·  .-  —  3  —
Tinctura  Alos  ....  —  —  5  —

—  Amicacnulic»...........—  45—  5  —

—  Myrhae  —  —  10  —
        <pb n="230" />
        224

 

Medicinal-Gewieht.
—

 

 

 

1  Pfund.  1  Unze.  1  Drachme.
fi.  kr.  4#k#..  kr
Tinctura  Opli  simoller  —  —  365  —  6
—  Veratri  albi.w  .  —  —  5  —
Unguentum  basllicren  ...·  —  —  5  —
—  digestivum..  1  4—  8  —
—  Hydrargyri  cinereum  1  24  —  9  —

 

 

Taxe  der  Gefässe:

Für  ein  grünes  Glas  sammt  Kork  und  Tektur
bis  zu  8  Unzen.  imr.
über  8,  „  12  „  khbfkr.
12  „  „  28  „  bSkr.

AK9Nx

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinkk.
        <pb n="231" />
        Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  29.  December  1864.

 

Juyhalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Statuten  des  Ordens  der  Württembergischen
  Krone.  —  K.  Verordnung,  betreffend  die  Presse  und  das  Vereinswesen.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Haus  der  Barmherzigkelt
in  Wildberg.  —  Verfügung,  betreffend  die  Aversal-Vergütungen  der  Gebäude-Brand-Versicherungs-Anstalt
  an  die  Gemeindepflegen  für  die  in  ihrem  Namen  zu  bestreitenden  Verwaltungskosten.

!I.  Unmittelbare  Königliche  Dekretc.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Abänderung  der  Statuten  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone.

Wir  Karl,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  in  dem  Artikel  4  der  Statuten  des  Ordbens  der
Württembergischen  Krone  folgende  Aenderungen  eintreten  zu  lassen:

Großkreuzen  jenes  Ordens,  welche  Mitglieder  Unseres  Königlichen  Hauses  over  anverer
  regierender  Häuser  sind,  werden  Wir  fortan  Sterne  zu  tragen  verleihen,  bei  welchen
die  Ordenszeichen  in  der  Mitte  auf  schwarzen,  statt,  wie  bei  den  übrigen  Großkrenzen,
auf  silbernen,  von  karminrother  Einfassung  umgebenen  Felvern  sich  befinden;  auch  werden
Wir  fortan  jenen  Großkreuzen  das  Ordenszeichen  nicht,  wie  den  übrigen  Großkreuzen,  an

—
        <pb n="232" />
        226

einem  Bande  von  karminrother,  sondern  an  einem  Bande  von  scharlachrother  Seide,  dessen
Rand  schwarz  eingefaßt  ist,  zu  tragen  geben.

Sodann  gedenken  Wir  einzelnen  Rittern  des  Kron-Ordens  als  besondere  Auszeichnung
  das  Ritterkreuz  mit  einer  darüber  angebrachten  goldenen  Krone  zu  verleihen.

Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  23.  September
  1818.

Gegeben,  Stuttgart  den  22.  December  1864.

Karl.

Der  Ordenskanzler:

Freiherr  v.  Neurath.  Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Cabincts-Chef:
Freiherr  v.  Egloffstein.

B)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Presse  und  das  Vereinswesen.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

S.  1.
Die  Verordnung  vom  25.  Jannar  1855,  betreffend  die  Regelung  des  Vereinswesens,
die  Verordnungen  vom  25.  December  1850,  7.  Januar  1856  und  22.  Februar  1861,  betreffend
  die  Verbinderung  des  Mißbrauchs  der  Presse,  kommen  Hiemit  außer  Anwenvung.

8.  2.

Statt  jener  Verordnungen  treten  daher  die  bis  zur  Erlassung  verselben  bestandenen
Vorschriften  der  Landesgesetze,  namentlich  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  30.  Januar  1817,
deren  Revision  vorbehalten  bleibt,  wieder  in  Wirkung.
        <pb n="233" />
        227

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Gegeben,  Stuttgart  den  24.  December  1864.

Karll.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Neurath.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Golther.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.
Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:
Renner.

II  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Haus  der  Barmherzigkeit  in  Wildberg.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  15.  dieß
dem  unter  vem  hohen  Protectorat  Ihrer  Majestät  der  Königin,  Behufs  der  Aufnahme
von  alten,  armen  und  erwerbsunfähigen  Personen,  in  Wildberg,  Oberamts  Nagold,  gegründeten
  „Haus  der  Barmhberzigkeit“  die  juristische  Persönlichkeit,  auf  Grund  der  vorgelegten
  Statuten  gnädigst  verlieben  baben,  so  wird  dieses  biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  16.  December  1864.
·  Geßler.
        <pb n="234" />
        228.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Aversal-Vergutungen  der  Gebäude-Brand-Versicherungs-Anstalt  an  die

Gemeindepflegen  für  die  in  ihrem  Namen  zu  bestreitenden  Verwaltungskosten.

Nach  Ablauf  der  durch  die  Ministerial-Verfügungen  vom  4.  December  1854  (Reg.Blatt
S.  120)  und  vom  14.  März  1857  (Reg.  Blatt  S.  6)  anberaumten  Frist  wird  hinsichtlich
der  ferneren  Leistung  der  jährlichen  Aversal-Vergütungen  für  vie  Richtigstellung  der  Brand--versicherungskataster
  und  für  die  Umlage  der  Brandsteuer  Nachstehendes  verfügt:

1)

2

—

3

—

4

Die  durch  vie  letzterwähnte  Verfügung  auf  einen  Kreuzer  von  jedem  in  das  Kataster
eingetragenen  Gebäude  erhöhte  Gebühr  wird  auch  fernerhin  in  diesem  Betrage
geleistet.

Die  Gebühr  für  die  Umlage  der  Brandversscherungsbeiträge  und  die  Fertigung  der
Einzugsregister  ver  Ortseinbringer  wird  von  dem  seitherigen  Betrag  eines  halben
Kreuzers  von  jedem  Gebäude  auf  einen  Kreuzer  erhöht.

Der  Gebührenberechnung  ist  vom  1.  Jannar  1865  an  auf  die  Dauer  von  zebn
Jahren  die  bei  der  Kataster-Revision  vom  1.  Januar  1865  zu  erhebende  Gebäudezahl
  zu  Grund  zu  legen.

Wenn  aber  im  Laufe  der  zehnjährigen  Frist  die  Zahl  der  in  das  Kataster  eingetragenen
  Gebäude  in  einzelnen  Gemeinden  beträchtlich  vermebrt  werden  sollte,
so  kann  für  diese  Gemeinden  durch  den  Verwaltungsrath  der  Brand-Versicherungs-Anstalt
  die  unverweilte  Aufrechnung  der  vermehrten  Zahl  angeordnet  werden.

Die  auf  die  fraglichen  Gebühren  sich  beziehenden  Bestimmungen  der  Ministerial-Verfügung
  vom  9.  Oktober  1828  (Reg.  Blatt  S.  791)  bleiben  im  Uebrigen  unverändert.


Stuttgart  den  17.  December  1864.
Geßler.

######o#—-—
        <pb n="235" />
        Register
über
das  NRegierunge-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg
vom  Jahr  1861.

 

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1864  des  Regierungs-Blattes
enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1863.

19.  K.  Aufsichtscommission  fuͤr  die  Staatskrankenanstalten.  a)  Verfuͤgung,  betreffend
  das  Statut  für  die  neue  Hebammenschule  und  Gebäranstalt  in  Stuttgart.  3.  b)  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Regelung  der  Verpflegungsgelder  für  die  in  die  Landeshebammenschule  und
in  die  Gebäranstalt  in  Stuttgart  aufgenommenen  Schülerinnen  und  Wöchnerinnen.  9.

23.  Civil-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwaldkreis.  Bekanntmachung
eines  neuen  Familienstatuts  des  Generalmajors  Freiherrn  v.  Wiederhold  in  Ludwigsburg.  1.

Januar  1864.

2.  Gesekt,  betreffend  die  Necrutenaushebung  für  die  Jahre  1864.  1865.  1866.  und  1867.  11.
—  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht
  über  die  Gemeinde  Sulgen,  Oberamts  Oberndorf.  13.
½  de3.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,
betreffend  die  Entschädigung  der  ständigen  und  der  unständigen  Lehrer  für  das  Anwohnen  bei  den
Schulconferenzen.  34.
13.  Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Besteurung  des  Zuckers  aus  getrockneten  Rüben  12.
orve  Minksterten  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,
betreffend  die  Beaufsichtigung  der  Arbeitsschulen  und  Armen-Industrieanstalten.  33.
        <pb n="236" />
        22.

17.
22.

26.

n

·□t

230

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erhebung  des  Hofguts  Uhenfels,
  Oberamts  Urach,  zu  einem  abeligen  Gute.  16.

Februar.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Piuspflege  in  Ogqelsbeuren  17.
.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Annahme  der

von  Sachsen-Coburg  geprägten  Scheidemünzen.  17.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Rückvergütung  des  preußischen  Rheinzolls.  18.

.  Königliche  Verordnung,  berreffend  die  Verrufung  der  Zwanzig=  und  Zehnkreuzerstücke.  15.
k4B  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  den  Salztransit

  zwischen  Württemberg  und  den  Hohenzollern'schen  Landen.  20.

.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Nachtrags  zu  dem  Vertrag

über  die  telegraphische  Correspondenz  zwischen  dem  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Verein  und
der  Schweiz.  21.

.  Gesetz,  betreffend  die  Verwilligung  einer  Anerkennung  für  den  bisherigen  Präsidenten  der  Kammer

  der  Abgeordneten,  Staatsrath  v.  Römer.  19.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Ertrapost=  und  Estafettentare  pro  1856/66.  39.
Civilsenat  des  K.  Gerichtshofes  für  den  Schwarzwaldkreis.  Oeffentliche  Bekanntmachung
  in  Betreff  der  Einverleibung  des  dem  Herrn  Fürsten  Carl  Anton  von  Hohenzollern=Sigmaringen
  zugehörigen  allodialen  Ritterguts  Felldorf,  O.  A.  Horb,  in  das  Fürstlich  Hohenzollern'sche
  Hausfideicommiß.  43.
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb
  der  Handelsreisenden.  35.

März.
Civilsenat  des  K.  Gerichtshofes  für  den  Donaukreis.  Oeffentliche  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Familienstatut  der  Freiherrn  von  Ulu-Erbach.  44.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzacciseamtlicher  Verrich- 



tungen  an  verschiedene  Eisenbahngüterabf  e#ten  45.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen

an  die  Eisenbahngüterabfertigungsstelle  in  Laupheim.  46.

.  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  eine  mit  der  freien  Stadt  Frankfurt  getroffene  Vereinbarung  über  gegenseitig
  zu  gewährenden  Schutz  von  Waarenbezeichnungen.  47.

4.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb

  der  Handelsreisenden.  44.
April.

4  -Geset,  betreffend  die  Bestreltung  außerordentlicher  Bedürfnisse  der  Departements  der  auswärtigen

Angelegenheiten  und  des  Krlegswesens.  41.
        <pb n="237" />
        11.
13.

18.
24.

26.

27.

25.

231

4.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,

betreffend  die  Vollziehung  der  Artikel  8  und  9  des  Gesetzes  rom  30.  Januar  1862  über  die  Regelung
  des  Verhältnisses  der  Staatsgewalt  zur  katholischen  Kirche.  49.

.  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Beurkundung
50.

der  oberamtsgerichtlichen  Inquisitionskosten-Abrech

n

Mai.

.  Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  ehegerichtlichen  Edictal-Ladungen.

  51.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  das  Kleemeistereiwesen.  52.
Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Succession  in  die  fürstliche  Standesherrschaft
Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg.  52.  6

Geset,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung.  59.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Aufsicht  über  den  Verkehr
  mit  Brod  in  Gemeinden,  in  welchen  keine  Brodtare  besteht.  63.

Ebendassel  be.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Mägdeanstalt  in  Stuttgart.  65.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Steuererhebung  vom  1.  Juli  1864  an.  86.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Dienstcamionen  der  Oberamtspfleger,
sowie  der  Gemeinde=  und  Seiftungsrechner.  65.

Juni.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugniß  des  Stadtacciseamts  zu

Kirchheim  u.  T.  zum  Ansatze  und  zur  Erhebung  des  Ausgangszolls  von  Schafwolle.  89.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  zwischen  der  Krone  Würktemberg  und  dem  Königreiche

  Spanien  abgeschlossenen  Vertrag  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  von  Verbrechern  und  Leistung
  von  Rechtshülfe  in  Strafsachen.  107.

4  -Gesetz,  betreffend  die  militärische  Einquartierung  und  ähnliche  Leistungen  für  die  Königlichen

Truppen.  91.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaren
  für  die  militärischen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  186½.  104.
Königliches  Manifest,  den  Regierungsantritt  des  Königs  Carl  Majestät  betreffend.  87.
Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.
  88.

Juli.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  des  Publikums  gegen  die  Gefährdung

  durch  wüthende  Hunde.  117.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bürgergesellschaft  in  Stuttgart.  118.
        <pb n="238" />
        13.
16.

26.

31.

—

21.

—

23.

24.

—

232

.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb

  der  Handelsreisenden  im  Königreich  Sachsen.  118.

4l.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  a)  Verfügung,  beireffend  die  Prüfungen

  der  Candidaten  des  realistischen  Lehrams.  119.  b)  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der
Candidaten  für  Collaboraturlehrstellen  128.  c)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Tirel  und  Nang
der  Hauptlehrer  an  Oberrealschulen.  130.

.  Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Vollstreckung

der  Civilurtheile  auswärtiger  Gerichte.  116.

4A.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Auslegung  des

§##1  des  Jurisdictionsvertrags  zwischen  den  Kronen  Würtlemberg  und  Bapern  vom  7.  Mai  1821,
sowie  des  Punkts  III.  der  erläuternden  Ministerial-Verfügung  vom  14.  August  1857.  134.
August.

.  Geset,  betreffend  die  Festsetzung  der  Civilliste  für  die  Regierungszeit  Seiner  Majestät

des  Königs.  131.

Geset,  betreffend  die  Forterhebung  der  St#uern.  133.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Aufsicht
über  die  Erfüllung  der  Schulpflicht  Seitens  der  außerhalb  ihres  Heimathsorts  sich  aufhaltenden
Werktags=  und  Sonntagsschüler.  139.

Geset,  betreffend  die  bürgerlichen  Verhälinisse  der  israelitischen  Glaubenegenossen  177.

K.  Steuercollegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäudeund
  Gewerbesteuer  auf  die  ersten  6  Monate  des  Jahres  1864—1865.  142.

Ministerilum  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlekhung  der  Rechte  einer
suristischen  Person  an  den  Schlachthaus-Verein  in  Stuttgart.  141.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  durch

das  Acciseamt  Gerabronn.  149.
September.

k4Al  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  und  Errichtung  von  Grenzacciseämtern.

  150.  Bekanntmachung  der  an  den  württembergischen  Eisenbahnstationen  bestehenden
Grenzacciseämter  150.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht
  über  die  Gemeinde  Wüstenroth,  O.  A.  Weinsberg.  158.
Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  eine  erneuerte  Belehrung  über  die  unter  dem  Rindvieh
sich  zeigende  Maul=  und  Klauenseuche.  159.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einrichtung  und
des  Betriebs  der  Getreidemühlen.  157.

October.

.  Ministerinm  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  noch  geltenden  Vorschriften  der  Mühlordnung

  vom  10.  Januar  1729.  163.
        <pb n="239" />
        —

2
—

—

□—

22.

26.

26.

10.

14.

16.

233

Finanz-Ministerium.  Befanntmachung  in  Betreff  eines  weiteren  an  den  württembergischen

Eisenbahnstationen  errichteten  Grenz-Acciseamts.  170.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ueberweisung  der  Leitung  der  Verkehrsanstalten  von

dem  Finanz-Ministerium  an  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  169.

.  Finanz-Ministerium.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Titels  „Forstmeister“

an  die  Forstamts-Vorstände.  173.

.  Ministerium  des  Innern.  a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Marienpflege  in  Ellwangen.

  172.  b)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Actien-Garten-Verein  zu  Heilbronn.  172.

.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Wiederherstellung

  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte  in  Fällen,  wo  diese  Rechte  durch  Strafurtheile
  der  Gerichtshöfe  oder  des  Kassationshofes  entzogen  worden  sind.  171.
November.

l.  Central-Leitung  des  Wohlthätigkeits-Vereins.  Bekanntmachung,  beireffend  die

Württembergische  Sparkasse.  173.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrich- 



tungen  an  die  Eisenbahngüt  gsstelle  in  Bieringen.  174.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Zwangs  zum  Visiren

ber  Reisepässe  208.
Königliche  Verordnung,  betreffend  den  am  7.  Februar  1862  zu  Bangkok  abgeschlossenen
Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  den
Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  einerseits  und  dem  Königreiche
Siam  andererseits.  175.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens
für  das  Kalenderjahr  1865.  209.
Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungs
blattes  auf  das  Jahr  1865.  174b.  und  208.

December.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  des  Publikums  gegen  die

Gefährdung  durch  wüthende  Hunde.  209.
Mevdicinal-Collegium.  à)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der
Arzneimittel.  211.  b)  desgleichen  der  thierärztlichen  Arzneimittel.  221.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Frankfurker  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft

  Providentia.  174e.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wtederzusammentritt  der  vertagten  Ständeversammlung.
  174a.

Königlicher  Lehenrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Muthung  der  Kronlehen.  1749.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Haus  der  Barmherzigkeit  in
Wildberg.  227.
        <pb n="240" />
        234

17.  Ministerum  dee  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Aversal-Vergütungen  der  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt
  an  die  Gemeindepflegen  für  die  in  ihrem  Namen  zu  bestreitenden  Verwaltungskosten.
  228.

22.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Statuten  des  Ordens  der  Württembergischen
  Krone.  225.

24.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Presse  und  das  Vereinswesen.  226.

Abgaben.

II.
Alphabetisches  Sachregister.

A.
Verfügung,  betreffend  die  Rückvergütung  des  preußischen  Rheinzolls.  18.

Accise-Aemter.  Verfügung,  beueffend  die  Uebertragung  grenzacciseamtlicher  Verrichtungen  an  ver-Adelige



schiedene  Eisenbahngüt  «  Istellen.  45.  Bek  mutmachung,  betreffend  die  Uebertragung
  grenzsteueramllicher  Verrichtungen  an  die  Eisenbal  gestelle  in  Laupheim.
  46.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugni  des  Sladiacciseamie  zu  Kirchheim  u.  T.
zum  Ansatze  und  zur  Erhebung  des  Ausgangszolls  von  Schafwolle.  89.  Verfügung,  be- 



 

treffend  die  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  durch  das  Acciseamt  Gerabronn.  149.

Versügung,  betreffend  die  Aufhebung  und  Errichtung  von  Grenz-Acciseämtern.  150.  Bekanntmachung
  der  an  den  württembergischen  Eisenbahnstationen  bestehenden  Grenzacciseämter.
  150.  Bekanntmachung  eines  weiteren  an  den  württembergischen  Eisenbahnstationen
errichteten  Grenzacciseamts  (Oethlingen).  170.  Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung
grenzsteueramtlicher  Verrichlungen  an  die  Eisenbahngüt  igungsstelle  in  Bicringen.  174.
Güter.  Bekannitmachung,  betreffend  die  Erhebung  des  Hofgues  Ubenfels,  Oberamts
Urach,  zu  einem  adeligen  Gute.  16.  Oeffentliche  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Einverleibung
  des  dem  Herrn  Fürsten  Carl  Anton  von  Hohenzollern-Sigmaringen  zugehörigen  allodialen
  Rittergus  Felldorf,  Oberamts  Horb,  in  das  Fürstlich  Hohenzollern'sche  Hausfideicommiß.
  43.

 

Arbeitsschulen.  Verfügung,  betreffend  die  Beaufsichtigung  der  Arbeitsschulen  und  Armen--Industrie-Anstalten.

  33.

Arzneimittel.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimittel  211.

desgleichen  der  thierärztlichen  Arzneimittel  221.

Aushebung.  Gesetz,  betreffend  die  Recrurenaushebung  für  die  Jahre  1864.  1865.  1866  und  1867.  11.
Auswärtige  Angelegenheiten.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  am  7.  Februar  1862

zu  Bangkok  adgeschlossenen  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  zwischen  den
        <pb n="241" />
        235

Staaten  des  Zollvereins  und  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
  einerseits  und  dem  Königreiche  Siam  andererseits.  175.

B.

Brandschadens-Umlage  auf  Gebeude  für  das  Kalenderlahr  1865.  209.

Brod.  Verfügung,  betreffend  die  polizeiliche  Aufsicht  über  den  Verkehr  mit  Brod  in  Gemeinden,  in
welchen  keine  Brodtare  besteht.  63.

Bürgerliche  Ehren=  und  Dienstrechte.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  der
Gesuche  um  Wiederherstellung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte  in  Fällen,  wo
diese  Rechte  durch  Strafurtheile  der  Gerichtshöfe  oder  des  Cassationshofs  entzogen  worden
sind.  171.

Bundes-Matrikular=  Umlagen.  Geseyg,  betreffend  die  Bestreltung  außerordentlicher  Bedürfnisse
der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Krlegswesens.  41.

C.

Cautionen.  Verfügung,  betreffend  die  Dienstcautionen  der  Oberamtepfleger,  sowie  der  Gemeindeund
  Stlftungsrechner.  65.
Civilliste.  Gesetz,  betreffend  die  Festsetzung  der  Civilliste  für  die  Reglerungszeit  Seiner  Majestät
des  Königs.  131.
Concordat.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vollziehung  der  Art.  8  und  9  des  Gesetzes  vom
30.  Januar  1862  über  die  Regelung  des  Verhältnisses  der  Staatsgewalt  zur  katholischen
Kirche.  49.
D.
Dienstcautionen  f(.  unter  Cautionen.
E.
Ehesachen.  Verfügung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  ehegerichtlichen  Ediktal-Ladungen  51.
Einquartierung.  Gesetz,  bereffend  die  militärische  Einquartierung  und  ähnliche  Leistungen  für
die  K.  Truppen.  91.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaren  für  die  militärischen
Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  18/86.  104.
Estafetten=  und  Extrapost-Taxe  für  den  Zeitraum  vom  1.  März  1864  bie  letzten  Februat  1865.  39.

Famtlien-Statute.  Bekanntmachung  eines  neuen  Familienstatuts  des  Generalmajors  Freiherrn
v.  Wiederhold  in  Ludwigsburg.  1.  Oeffentliche  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Einverleibung
  des  dem  Herrn  Fürsten  Karl  Anton  von  Hohenzollern-Sigmaringen  zugehörigen
allodialen  Ritterguts  Felldorf,  Oberamts  Horb,  in  das  Fürstlich  Hohenzollern'sche  Hauefideicommiß.
  43.  Oeffentliche  Bekanntmachung,  betreffend  das  Familienstatut  der  Freiherrn  von

Alm-Erbach.  44.

Forstmeister.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Tltels  „Forstmetster“  an  die  Forstamtsvorstände.
  173.

2
        <pb n="242" />
        236

G.

Gebäranstalt.  Verfügung,  betreffend  das  Statut  für  die  neue  Hebammenschule  und  Gebäranstalt
in  Stuttgart.  3.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  der  Verpflegungsgelder  für  die
in  die  Landeshebammenschule  und  in  die  Gebäranstalt  in  Stuttgart  aufgenommenen  Schülerinen
  und  Wöchnerinen.  9.

Gebäude-Brandversicherung.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäude-Brandschadens
für  das  Kalenderjahr  1865.  209.  Verfügung,  betreffend  die  Aversalvergüungen  der
Gebäude-Brandersicherungs-Anstalt  an  die  Gemeindepflegen  für  die  in  ihrem  Namen  zu
bestreitenden  Verwaltungskosten.  228.

Getreidemühlen.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einrichtung
  und  des  Betriebs  der  Getreidemühlen.  157.  Verfügung,  betreffend  die  noch  gelteuden
  Vorschriften  der  Mühl-Ordnung  vom  10.  Januar  1729.  163.

Gewerbe  und  Handel.  Verfügung,  betreffend  die  Annahme  der  von  Sachsen-Coburg  geprägten
Scheidemünzen.  17.  Versfügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Handelsreisenden.  35.  44.
Bekanntmachung,  betreffend  eine  mit  der  freien  Stadt  Frankfurt  getroffene  Vereinbarung
über  gegenseitig  zu  gewährenden  Schutz  von  Waarenbezeichnungen.  47.  Verfügung,  betreffend
  die  polizeiliche  Aufsicht  über  den  Verkehr  mit  Brod  in  Gemeinden,  in  welchen  keine
Brodtare  besteht.  63.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beschränkungen
der  Einrichtung  und  des  Betriebs  der  Getreidemühlen.  157.  Verfügung,  betreffend  die  noch
gellenden  Vorschrifun  der  Mühlordnung  vom  10.  Januar  1729.  163.  Verfügung,  betreffend
  den  Gewerbebetlrieb  der  Handelsreisenden  im  Königrrich  Sachsen.  118.  Königliche
Verordnung,  beireffend  den  am  7.  Februar  1862  zu  Bangkok  abgeschlossenen  Freunvschafes-,
Handels=  und  Schifffahrtsrertrag  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  den  Großherzogthümern
  Mecklenburg  Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz  einerseits  und  dem  Königreiche
Siam  andererseils.  175.

*  H.

Handel  s.  unter  Gewerbe  und  Handel.

Hebammenschule  s.  unter  Gebäranstalt.

Hunde.  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  des  Publikums  gegen  die  Gefährdung  durch  wüthende
Hunde.  117.  209.

J.

Inqulsitionskosten.  Verfügung,  betreffend  die  Beurkundung  der  oberamtsgerichtlichen  Inquisitionskosten-Abrechnungen.
  50.

Israeliten.  Geset,  betreffend  die  bürgerlichen  Verhältnisse  der  israelitischen  Glaubensgenossen.  137.

Juristis  che  Personen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlegung  des  Wohnsitzes  der  Piuspflege
von  Baindt,  Oberamts  Ravensburg,  nach  Oggelsbeuren,  Oberamis  Ehingen.  17.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Verleihung  der  junstischen  Persönlichkeit  a)  an  die  Mägdeanstalt
  in  Stuttgart.  65;  b)  an  die  Bürgergesellschaft  daselbst.  118;  c)  an  den  Schlacht-
        <pb n="243" />
        237

hausverein  daselbst.  141;  qh  an  die  Marienpflege  in  Ellwangen.  172;  e)  an  den  Actiengartenverein
  zu  Heilbronn.  172;  k)  an  das  Haus  der  Barmherzigkeit  in  Wildberg.  227.

Katholische  Kirche.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vollziehung  der  Artikel  8  und  9  des  Gesetzes
  vom  30.  Januar  1862  über  die  Regelung  des  Verhältnisses  der  Staatsgewalt  zur
katholischen  Kirche.  49.

Kleemeistereiwesen.  Verfügung,  betreffend  das  Kleemeistereiwesen.  52.

Kriegswesen.  Gesetz,  betreffend  die  Rekrutenaushebung  für  die  Jahre  1864,  1865,  1866  und
1867.  11.  Gesetz,  betreffend  die  Bestreitung  außerordentlicher  Bedürfnisse  der  Departements
der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Kriegswesens.  41.  Gesetz,  betreffend  die  militärische
Einquartierung  und  ähnliche  Leistungen  für  die  K.  Truppen.  91.  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Vergütungstaren  für  die  militärischen  Quarlier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen
pro  1.  Juli  186ç5.  104.

Kronlehen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Muthung  der  Kronlehen.  174  b.

Kron-Orden.  Koönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Statuten  des  Ordens  der
Wurttembergischen  Krone.  225.

Lehenwesen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Muthung  der  Kronlehen.  174  b.
M.

Medicinalwesen.  Verfügung,  betreffend  eine  erneuerte  Belehrung  über  die  unter  dem  Rindvieh
sich  zeigende  Maul=  und  Klauenseuche.  159.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen
  der  Tare  der  Arzneimittel.  211;  desgl.  der  thierärztlichen  Arzneimittel.  221.

Militärwesen  .  unter  Kriegswesen.

Mühlen.  Konigliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Beschränkungen  der  Einrichtung  und
des  Betriebs  der  Getreidemühlen.  157.  Verfügung,  betreffend  die  noch  geltenden  Vorschriften
  der  Mühlordnung  vom  10.  Januar  1729.  163.  .-Münzwesen.

  Verfügung,  betreffend  die  Annahme  der  von  Sachsen-Coburg  geprägten  Scheidemünzen.
  17.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Verrufung  der  Zwanzig“  und  Zehenkreuzerstücke.
  15.

.  O.

Oberförster.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Titels  „Forstmeister"  an  die  Forstamtsvorstände.
  173.  "

Orden.  Koönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Statuten  des  Ordens  der  Württembergischen
  Krone.  225.

Paßwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Zwangs  zum  Visiren  der  Reisepässe.  208.
Pensionen.  Gesetz,  betreffend  die  Verwilligung  einer  Penston  für  den  Präsidenten  der  Kammer

der  Abgeordneten,  Staatsrath  v.  Römer.  19.  #
Presse.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Presse  und  das  Vereinswesen.  226.
        <pb n="244" />
        238

R.

Reallehrer.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  der  Candidaten  des  realistischen  Lehramts.  119.
Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen  der  Candidaten  für  Collaboratrlehrstellen.  128.  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Titel  und  Rang  der  Hauptlehrer  an  Oderrealschulen.  130.

Rechtspflege.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  zwischen  der  Krone  Württemberg  und  dem
Königreiche  Spanten  abgeschlossenen  Vertrag  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  von  Verbrechern
  und  Leistung  von  Rechtshülfe  in  Straffachen.  107.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung
  der  Gesuche  um  Vollstreckung  der  Cirilurtheile  auswärtiger  Gerickte.  116.  Verfügung,
  betreffend  die  Auslegung  des  §.  1  des  Jurisdictionsvertrags  zwischen  den  Kronen
Württemberg  und  Bayern  vom  7.  Mai  1821,  sowie  des  Punkte  Ill.  der  erläuternden
Ministerialverfügung  vom  14.  August  1857.  134.

Regierungsantritts-Manifest  Seiner  Majestät  des  Königs  Karl  von  Württemberg.  87.

Regierungsblatt.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnememspreis  des  Regierungsblattes  auf
das  Jahr  1865.  174  b.  208.

Reisepässe.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Zwangs  zum  Visiren  der  Reisepässe.  208.

Rübenzucker.  Königliche  Verordnung  in  Betreff  der  Besteurung  des  Zuckers  aus  getrockneten  Rüben.  12.

S.

Satz.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  den  Salztransit  zwischen  Württemberg
und  den  Hohenzollern'schen  Landen.  20.

Schafwolle.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugniß  des  Stadtaceiseamts  zu  Kirchheim  u.  T.
zum  Ansatze  und  zur  Erhebung  des  Ausgangszolls  von  Schafwolle.

Schutwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Beaufsichtigung  der  Arbensschulen  und  Armen-Industrieanstakten.
  33.  Berfügung,  betreffend  die  Entschädigung  der  ständigen  und  der  unständigen
Lehrer  für  das  Anwohnen  bei  den  Schulconferenzen.  34.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfungen
  der  Candidaten  des  realistischen  Lehramis.  119.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung
der  Candidaten  für  Collaboraturlehrstellen.  128.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Titel
und  Rang  der  Hauptlehrer  an  Oberrealschulen.  130.  Verfügung,  betreffend  die  Aufsicht
über  die  Erfüllung  der  Schulpflicht  Seitens  der  außerhalb  ihres  Heimathorts  sich  aufhaltenten
  Werktags=  und  Sonntagsschüler.  139.

Sparkasse.  Befkanntmachung,  betreffend  die  Württembergische  Sparkafse.  173.

Staatsaufsicht.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsiche  dber  vie  Gemeinde
  Sulgen,  Oberamts  Oberndorf.  13.  Verfügung,  betreffend  die  Aufbebung  der  besonderen
  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Wüstenroth,  Oberamts  Weinsberg.  158.

Standeaherrschaften.  Verfügung,,  betreffend  die  Succession  in  die  fürstliche  Standesherrschaft
Hohenlohe-Neuenstein-Kirchberg.  52.

Ständeversammlung.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Wiederzusammenmitt  der  verlagten
Ständeversammlung.  88.  174  2.

 

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        239

Steuerwesen.  Koönigliche  Verordnung,  in  Betreff  der  Besteurung  des  Zuckers  aus  getrockneten
Rüben.  12.  Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzacciseamtlicher  Verrichtungen  an
verschiedene  Eisenbahngüterabfertigungsstell  45.  Bekanntmachung,  bereseen  die  Uebertragung
  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen  an  die  Eisenbahngü  igungsstelle  in  Laupheim.
  46.  Verfügung,  betreffend  die  Sieuererhebung  von  1.  Juli  1864  an.  86.  Gesetz,
betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.  133.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  auf  die  ersten  sechs  Monate  des  Jahres
1864—65.  142.  Verfügung,  betreffend  die  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  durch  das
Acciseamt  Gerabronn.  140.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  und  Errichtung  von
Grenz-Acciseämtern.  150.  Bekanntmachung  der  an  den  württembergischen  Eisenbahnstationen
bestehenden  Grenzacciseämter.  150.  Bekanntmachung  in  Bemeff  eines  weiteren  an  den  württembergischen
  Eisenbahnstationen  errichteten  Grenz-Acciseamts  (Oethlingen.)  170.  Verfügung,
betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen  an  die  Eisenbahngüter=Abfertigungsstelle
  in  Bieringen.  174.

T.

Telegraphenwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Bekanntmachung  des  Nachtrags  zu  dem  Vertrag
über  die  telegraphische  Correspondenz  zwischen  dem  deutsch=  österreichischen  Telegraphen-Verein
und  der  Schweiz.  21.

 

u.

Uebergangsstraßen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsstraßen  für  den  Salztransit
zwischen  Württemberg  und  den  Hohenzollern'schen  Landen.  20.

V.

Verbrecher.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  zwischen  der  Krone  Württemberg  und  dem
Königreiche  Spanien  abgeschlossenen  Vertrag  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  von  Ver—
brechern  und  Leistung  von  Rechtehülfe  in  Strafsachen.  107.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Behandlung  der  Gesuche  um  Wiederherstellung  der  bürgerlichen  Ehren,  und  der  Dienstrechte
  in  Fällen,  wo  diese  Rechte  durch  Strafurtheile  der  Gerichtshöfe  oder  des  Cassationshofes
  entzogen  worden  sind.  171.

Vereinswesen.  Koönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Prefse  und  das  Vereinswesen.  226.

Verkehroanstalten.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ueberweisung  der  Leitung  der  Verkehrsanstalten
  von  dem  Finanz-Ministerium  an  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
  169.

Versicherungsgesellschaften.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Frankfurter  Feuerversicherungsgesellschaft
  Providentia.  174c.

Vieh-Krankheiten.  Verfügung,  betreffend  eine  erneuerte  Belehrung  über  die  unter  dem  Rindvieh
  sich  zeigende  Maul=  und  Klauenseuche.  159.
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        240
W.

Waarenbezeichnungen.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  mit  der  freien  Stadt  Frankfurt  getroffene
  Vereinbarung  über  gegenseitig  zu  gewährenden  Schutz  von  Waarenbezeichnungen.  47.

Wechselordnung.  Geset,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  allgemeinen  deutschen
Wechselordnung.  59.

Württembergische  Sparkasse.  Bekanntmachung  in  Beziehung  auf  dieselbe.  173.

3.
Zollwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Rückvergütung  des  preußischen  Rheinzolls.  18.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Befugniß  des  Stadtacciseamts  zu  Kirchheim  u.  T.  zum  Ansatze  und
zur  Erhebung  des  Ausgangszolls  von  Schafwolle.  89.
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