*. Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. Auégegeben Stuttgart Montag den 13. Februar 1865. Inhalt. Königliche Dekrete. K. Verordnung, die Befähigung zur Anstellung im Departement der auswärtigen Angelegenbeiten betreffend. Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Behandlung der in Württemberg belegenen Vermögenstheile preußischer Gemeinschuldner. — Bekanntmachung, betreffend die „deutsche Feuer-Versickerung auf Gegenseitigkeit" in Ludwigshafen am Nhein. — Bekanntmachung, betreffend die Regelung der Oberaufsicht über das landwirthschaftliche Fortbildungswesen. — Bekanntmachung, betref- fend die Führung der nächsten Aufsicht über das landwirthschaftliche Fortbildungswesen. —. — I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, die Befähigung zur Anstellung im Departement der auswärtigen Angelegenheiten betreffend. Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. In Beziehung auf die Befähigung zur Anstellung im Departement der auswärtigen Angelegenbeiten verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Ratbes, wie folgt: 8. 1. Die Befähigung zur Anstellung auf ein Staatsamt im Sinne des 8. 3 der Dienst- pragmatik ist in dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten mit den unten in 88. 3 und 4 bezeichneten Ausnahmen durch die genügende Erstebung der höheren Dienstprüfungen im Justizdepartement oder der in den Königlichen Verordnungen vom 10. Februar 1837