69 ihrem Gebiet gelegenen Theils der Bahn in sischerheitspolizeilicher Beziehung und hinflcht- lich der Einhaltung der vereinbarten Grundsätze und Plane beaufsichtigen zu lassen. Artikel 6. Wo die Bahn auf Württembergischem Gebiete bestehende Staats= und Vieinalstraßen oder öffentliche Feldwege kreuzt, wird die Großherzoglich Badische Bauverwaltung alle diejenigen Maßregeln treffen, welche erforderlich sind, um den Verkehr gegen jede Unter- brechung durch die Arbeiten an der Bahn sicher zu stellen und die deßfallsigen Kosten gleich allen andern, welche durch den Bahnbau veranlaßt werden, übernehmen. Bevor die Ver- kebrelinien unterbrochen werden können, hat die Königlich Württembergische technische Behörde zu untersuchen, ob die provisorischen Bauten für den Verkehr die erforderliche Sicherheit gewähren. Artikel 7. Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten wird öffentlich in einer Weise gescheben, daß Württembergische Staatsangehörige ebensogut wie Badische daran Theil nehmen können. Zwischen den Angehörigen der vertragschließenden Staaten soll überhaupt in vieser Beziehung kein Unterschied gemacht werden. Artikel 8. Hinsichtlich der Erwerbung des zur erstmaligen Anlage oder spätern Erweiterung der Verbindungsbahn und der Stationsplätze auf Württembergischem Gebiete erforderlichen Grundbesitzes kommen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche für den Bau von Staatsbahnen im Württembergischen Gebiete Geltung haben. Artikel 9. Auf der Strecke von Lauda bis Königshofen wird das bei der Heidelberg-Würzburger Bahn vorgesebene zweite Geleise zur Tauberthalbahn verwendet. Von Königshofen bis Mergentheim wird die Bahn zunächst nur einspurig ausgeführt, jedoch bei der Gelände-Erwerbung schon ein zweites Schienengeleise vorgesehen. Der Großherzoglich Badischen Regierung steht es frei, einzelne bedeutendere Kunst= bauten sogleich für ein doppeltes Schienengeleise anzulegen. Wird sodann in der Folge ein zweites Schienengeleise auf der ganzen Tauberthal= bahn im Badischen Gebiet gelegt, so hat dieses von der Großberzoglich Badischen Regie-