□ sammt Zinsen auf das Staatskammergut über, vorbehältlich jevoch der Verbindlichkeit der Gemeinden, die durch die Ablösung herbeigeführten Ausfälle an den Besoldungen der Schuldiener bis zum gesetzmäßigen Minimum des Einkommens zu ergänzen. In Bezug auf die Art vder Entrichtung der Besoldungen und auf die Verwandlung der Naturalien in Geld werden viese Leistungen denselben Bestimmungen unterworfen, welche für die vom Staate zu entrichtenden derartigen Besoldungstheile maßgebend sind. Art. 10. Leistungspflichtige, welche das Verlangen der Ablösung innerhalb der von Verkündi- gung des gegenwärtigen Gesetzes an laufenden Frist von einem Jahre nicht anmelden, gehen des Vortheils der Tilgung der Ablösungsschuld in Ablösungskassen-Obligationen, sowie der Zerschlagung der Ablösungsschuld in Zieler (Art. 6, Absatz 2 und 3) verlustig. Art. 11. Das Ablösungsverfahren wird von dem Oberamt, in dessen Bezirk die Leistungen stattfinden, unter Aufslcht ver Ablösungskommissson geleitet. Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des gegenwär- tigen Gesetzes entscheidet die Ablösungskommisston, vorbehältlich der ausprücklich bemerkten Ausnahmen und des Rekurses an die höhere Instanz nach Maßgabe der Vorschriften des Art. 17 des Gefällablösungsgesetzes vom 14. April 1848. Art. 12. Streitigkeiten über das Dasein, den Umfang, die rechtliche Natur und die Ablösbar- keit einer Leistungsverbindlichkeit werden von den Gerichten entschieden, bei deren Ver- bandlung die im Zehentablösungsgesetz vom 17. Juni 1849 enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren vor den Gerichten Anwendung finden. Soweit jedoch bei einer Baupflicht die Verbindlichkeit selbst, ihre Ausdehnung auf die einzelnen Gebäude und Gebäuvetheile, die Reihenfolge der Mlichtigen und andere rechtliche Modifkationen nicht bestritten sind, dagegen über die Größe des Bedürfnisses für den bestimmungsmäßigen Zweck oder über die Bauweise eine Meinungsverschiedenheit ent- stebt, paben die Verwaltungsbehörden zu entscheiden. In dem Fall des Art. 9 ist vas für die Staatskasse handelnde Kameralamt zu Wahrung der Rechte der Staatskasse von Amtswegen von dem Streit in Kenntniß zu setzen. Art. 13. Die Bestimmung des Art. 34 des Zehentablösungsgesetzes vom 17. Juni 1849, be-