XXVIII Nro. Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Vergollung. Abgabensätze nach dem 30-Thaler-- Fuß Thlr. Sgr. nach dem 52½-Gul. den-Fuß fl. kr. — Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht: Pfund. □ ·r## den dürfen, und unter Berücksichtigung der besonderen Stempel= und Kontrol= Vorschristen. ..... Steine und Steinwaaren: à) Steine, rohe oder blos behauene; Flin- tensteine; Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte Schieferplatten; Schleif- und Wetzsteine aller Art b) Eeelsteine, auch nachgeahmie, geschliffen, Perlen und Korallen ohne Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gips und Schwesel. Jpc) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, 5 weit sie dadurch nicht unter Nr. fallen d) Waaren aus allen anderen Steinen, mii Ausnahme der Statuen: 1) außer Verbindung mit anderen Ma- terialien oder nur in Verbindung mit *l oder Eisen ohne Polilur und 2) in Verbindung mit anderen Materia- lien, auch Meerschaumwaaren, alle diese Waaren, soweit sien nicht unter Nr. 20 sallen Steinkohlen, Braunkohlen, Torf: à) Braunkohlen; Torf; Totslohlen b) Steinlohlen . Anmerk. An der 2 Seegrenze und auf der Elbe, desgleichen auf besondere Werlbuischene auf der Weser und Werra eingehend Stroh-, Rohr= und Bastwaaren: à) Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schilf, auch andere Schilfwaaren, ordinaire: 1 Zir. 1 Zrr. 1 Ztr. 1 Ztr. 1 Zrr. . Zu. 1 Zrr. frei frei 15 Oi fr ei frei 30 52½ 1% — 16 in Fassern und Kisten 16 in Fässern und Risten.