XXNN Zweite Abtheilung. Bestimmungen über die Ausfuhr. Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen: Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar: 1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papier- späne, mit 1/8 Thlr. oder 2 fl. 55 kr. vom Zentner; 2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheeit, mit ½ Tblr. oder 35 kr. vom Zentner. Dritte Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen. I. Der Eingangs- und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarif-Sätzen und Vorschrif- ten entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem: 1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Ver- zollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II., 2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangggolles befugten Abfertigungsstelle angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. . Der dem Tarife zu Grunde liegende Zoll-Zentner #t in pundert Pfunde ge- theilt. Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, Kals allgemeines Landesgewicht bestehenden Zentner überein. Es sind: Zoll-Pfunde: 1120 = 1000 Bayerischen Pfunden, 2000 = 1000 Rbeinbayerischen Kilogrammen.