113 Porzellan), einfarbigen oder weißen (Nr. 38 b. 1) vom Zentner 1 Thlr. 20 Sgr. oder 2 fl. 55 kr.; 9) von weißem Porzellan (Nr. 386) vom Zentner 1 Thlr. 20 Sgr., oder 2 fl. 55 kr. III. In Folge der vorstehenden Bestimmungen erfährt die Benennung der Gegen- stände in dem, im Eingange erwähnten Vereinszolltarif folgende Abänverungen: 1) in Nr. 5 a. treten „Zündwaaren" aus der Anmerkung 4 in die Anmerkung 3; 2) in Nr. 6 f. 3. 6. kommen „Schmucksachen, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen“ in Wegfall; 3) die Anmerkung zu Nr. 9 a. kommt in Wegfall; 4) in Nr. 11 a. werden hinzugefügt: „Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern;"“ 5) in Nr. 25 p. treten an Stelle der Nr. 2 folgende Bestimmungen: „2. Cichorien, getrocknete; Fische nicht anderweit genant . . — Thr. 15 Sgr. — fl. 52 kr. 3. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht, oder gesalzen, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Nüsse, trockene; Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum Genuß, ohne Zucker eingekocht frei frei;“ 6) die Anmerkungen 1 und 2 zu Nr. 25 q. 2 kommen in Wegfall; 7) in Nr. 33 a. werden binzugefügt: „grobe Stelnmetzarbeiten, z. B. Thür= und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen."“ Artikel 2. Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben, Stuttgart den 7. Juni 1865. Karl. Der provisorische Chef des Finanz-Departements: Renner.