218 2) den Gegenstand ihres Handelsgewerbs; 3) den Umfang der Vertretungsbefugniß der verschiedenen zur Verwaltung bestellten Personen; 4) vie Form, in welcher die von der juristischen Person ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Fehlt es an diesen Bestimmungen, so muß die vorgängige Ergänzung der Statuten berbeigeführt werden. Die Statuten und die Urkunde über die Ertheilung der juristischen Persönlichkeit werden ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister eingetragen, jedoch nur im Auszuge veröffentlicht. Der Auszug muß die im Absatze 3 dieses Artikels erwähnten Bestimmungen sowie das Datum der Ertheilung ver juristischen Persönlichkeit enthalten. In gleicher Weise mussen spätere Aenderungen in Betreff der Statuten bei dem Hanvelsgerichte zur Eintragung und beziehungsweise, soweit sie die im Absatze 3 erwähn- ten Bestimmungen berühren, zur Veröffentlichung angemeldet werden. Die Wirkung einer Aenderung gegenüber von Dritten in den Fällen der geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung und Bekanntmachung richtet sich nach den Be- stimmungen des Art. 25 des Hanvelzgesetzbuchs. Art. 20. Bei der Anmeldung der Firma juristischer Personen, welche Inhaber von Handels- gewerben sind, müssen zugleich Diejenigen, welche die Firma zu zeichnen befugt sind, unter Beifügung ihrer Legitimation dem Hanvelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister benannt werden. Ebenso müssen spätere Aenderungen, welche hierin eintreten, angemeldet werden. Dritten Personen kann die Aenderung nur in soferne entgegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Art. 46 des Handelsgesetzbuchs in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Die dem Handelsgerichte benannten Personen müssen ibre Unterschrift vor demselben zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einreichen. Der Umfang ihrer Befugniß, Dritten gegenüber die juristische Person zu vertreten. wird ausschließlich nach Maßgabe des veröffentlichten Auszugs aus den Statuten be- urtheilt.