224 Ausgabe von Banknoten oder sonstigen Geldsurrogaten zustehen soll, können nur auf Grund eines für den besonderen Fall ergangenen Gesetzes errichtet werden. Art. 36. Die persoͤnlich haftenden Mitglieder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft: 1) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Han- velsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapiale der Kommanditisten (Art. 177 des Handesgesetzbuchs) machen; 2) wenn durch ihre Schuld die Gesellschaft länger als drei Monate ohne Aussichtsrath geblieben ist (Art. 175, Ziff. 6, Art. 191 des Handelsgesetzbuchs); 3) wenn sie in ihren officiellen Darstellungen, in ihren Uebersschten über den Ver- mögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen vorsätzlich den Stand der Verhälinisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern, um auf den Kurs der Aktien oder den Kredit der Gesellschaft einzuwirken. Die Strafbestimmungen der Ziff. 1 und 3 finden Anwendung auch auf Mitglieder des Aufsichtsraths, welche solche Handlungen begangen oder an solchen sich wissentlich be- theiligt haben. Die Aburtheilung vieser Vergehen steht dem Kreisgerichte zu. Art. 37. Unter der Verwaltungsbehörde, welche in den Artikeln 240 und 242 des Handels- gesetzbuchs erwähnt wird, ist die Kreisregierung zu verstehen, in deren Bezirk die vom Staate genehmigte Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Wenn das Grundkapital einer solchen Aktiengesellschaft sich um die Hälfte vermin- dert hat, gleichwohl aber die Auflösung derselben von der vorerwähnten Verwaltungs- bebörde nicht verfügt wird, so muß der Vorstand der Gesellschaft alljährlich, so lange das Vermäögen derselben sich nicht wieder über die Hälfte des Grundkapitals erhöht hat, jener Bebörde die Bilanz binnen der im Art. 239 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Frist überreichen. Im Falle das Vermäögen einer vom Staate genehmigten Aktiengesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, hat die genannte Verwaltungsbehörde dem zur Eröffnung des Konkurses zuständigen Gerichte davon Mittheilung zu machen, sobald sie die Sachlage durch Einrei- chung der Bilanz erfährt.