239 Vierter Abschnitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Artikel 324—336. Zweiter Titel. Vom Kauf. Artikel 337—359. Dritter Titel. Von dem Commissionsgeschäfte. Artikel 360—378. Vierter Titel. Von dem Speditionsgeschäfte. Artikel 379—389. Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäfte. Erster Abschnitt. Vom Frachtgeschäfte überhaupt. Artikel 390—421. Zweiter Abschnitt. Von dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen insbesondere. Ar- tikel 422—431. Fünftes Vuch. Vom Seehandel. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 432—449. Zweiter Titel. Von dem Rheder und von der Rhederei. Artikel 450—477. Dritter Titel. Von dem Schiffer. Artikel 478—527. Vierter Titel. Von der Schiffsmannschaft. Artikel 528—556. Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Gütern. Artikel 557 bis 664. Sechster Titel. Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Reisenden. Ar- tikel 665—679. Siebenter Titel. Von der Bodmerei. Artikel 680—701. Achter Titel. Von der Haverei. Erster Abschnitt. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. Ar- tikel 702—735. Zweiter Abschnitt. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. Artikel 736 bis 741. Neunter Titel. Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. Artikel 742—756. Zehnter Titel. Von den Schiffsgläubigern. Artikel 757—781. Elfter Titel. Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Artikel 782—809. Zweiter Abschnitt. Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrages. Artikel 810—815. Dritter Abschnitt. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage. Artikel 816—823.