<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rbl_wuerttemberg_1865</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg
vom  Jahr  1865.

0W  #-VOVA

 

Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrink.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        1.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  17.  Januar  1865.

Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  elner  Retorsivmaßregel
  gegen  den  Kanton  Appenzell  außer  Rhoden,  in  Beziehung  auf  Conkurssachen.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  württembergischen  Schullehrerunterstützungsverein.

—  —

 

J.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

belreffend  die  Forkerhebung  der  Steuern.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wöürttemberg.

Da  der  Termin,  für  welchen  nach  dem  Gesetze  vom  1.  August  1864  die  für  die
Finanzperiode  186  /64  verwilligten  Steuern  fortzuerheben  sind,  am  31.  December  d.  J.
abläuft,  die  Verabschiedung  des  neuen  Finanzgesetzes  aber  bis  dahin  nicht  zu  Stande  kommen
  wird,  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Gebeimen-Ratbs
        <pb n="4" />
        2
und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  daß  der  Zeitraum  der  provisorischen
Steuererhebung  bis  zum  30.  Juni  1865  verlängert  sein  soll.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollgiehung  vieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  31.  December  1864.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:
Renner.

II.  Verfügungen  der  Departemenrs.

A)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  einer  Retorsivmabregel  gegen  den  Kanton  Appenzell  außer
Rhoden,  in  Beziehung  auf  Conkurssachen.

Seine  Königliche  Majestät  baben  nach  vorheriger  gutächtlicher  Vernehmung  Höchst
Ihres  Geheimen-Raths  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  7.  d.  M.  zu  verfügen  geruht,
  daß  gegenüber  dem  Kanton  Appenzell  außer  Rboden  im  Wege  der  Retorsion  der
fernere  Vollzug  der  in  den  Artikeln  1.  3.  4.  und  5.  des  Staatsvertrags  vom  Jahre  1826
(Reg.  Bl.  S.  250  ff.)  enthaltenen  Bestimmungen  über  gegenseitige  Anerkemmung  der  Allgemeinheit
  des  Conkursgerichtsstandes  im  Wohnorte  des  Gemeinschuloners  bis  auf  Weiteres
eingestellt  werde.

Solches  wird  sowohl  zur  Nachachtung  für  die  Behörden,  als  zur  Kenmmißnahme  für
die  diesseitigen  Staatsangehörigen  veröffentlicht.

Stuttgart  ven  29.  December  1864.
Neurath.  Varnbüler.
        <pb n="5" />
        3

:B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

n.5  4

Bekanntmachung,  betreffend  den  württembergischen  Schulleh  stützung

Nachdem  der  württembergische  Schullehrerunterstützungsverein,  welchem  durch  Höchste
Entschließung  vom  3.  Juni  1846  (Reg.Blatt  S.  284)  die  Rechte  einer  juristischen  Person
verliehen  worden  find,  seinen  rechtlichen  Wohnsitz  mit  Genehmigung  der  K.  Staatsregierung
von  GEwhlingen  nach  Stuttgart  verlegt  hat,  so  wird  dieses  hiermit  zu  offentlicher  Kenntniß
gebracht.  «  —

Stuttgart  den  12.  Januar  1865.
Geßler.

#####-#us#sse

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinke.
        <pb n="6" />
        <pb n="7" />
        2.
Regierungs=  Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  28.  Januar  1865.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg
  und  Preußen,  bezüglich  der  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,  Feld=  und  Flschereifrevel  in  den  beiderseitigen
  Grenzgebieten.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notarlatsbezirke
  im  Oberamt  Aalen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg  und  Preußen,  bezüglich  der  Bestrafung
der  Forst-,  Jagd-,  Feld=  und  Fischereifrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzgebieten.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  mit  der  K.  Preußischen  Regierung  eine  Uebereinkunft  in  Betreff  der
Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,  Feld=  und  Fischerei-Frevel  in  den  beiderseitigen  Grenzgebieten
  abgeschlossen  worden  ist,  welcher  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Gebeimen-Raths
  und  erfolgter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  Unsere  Genehmigung  ertbeilt
  haben,  so  verordnen  Wir,  unter  Aufhebung  der  Königlichen  Verordnung  vom
27.  Februar  1838,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Jurisdictionsvertrags  mit  dem  Fürsten-
        <pb n="8" />
        6

thum  Hohenzollern-Sigmaringen  auf  Disciplinar-,  Polizei=  und  Finanzvergeben,  daß  der
Inhalt  der  vorerwähnten  Uebereinkunft  verkündet  und  in  Vollzug  gesetzt  werden  soll.
Stuttgart,  den  17.  Jannar  1865.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Neuratb.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:

Varnbiüler.
Der  Minister  des  Innem:

Geßler.

Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:
enner.

Uebereinkunft

zwischen  Württemberg  und  Preußen,  die  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,  Feldund
  Fischerei-Frevel  in  den  beiderseitigen  Grenzgebieten  betreffend.

Nachdem  vie  Königlich  Württembergische  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich
verständigt  haben,  übereinstimmende  Maßregeln  zur  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forst-,
Jagd-,  Feld=  und  Fischerei-Frevel  in  den  Grenzgebieten  gegenseitig  zu  treffen,  sind  zwischen
beiden  Regierungen,  unter  gleichzeitiger  Aufbebung  der  von  ver  Krone  Württemberg  mit
dem  früheren  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen  unterm  1838  getroffenen
Uebereinkunft,  die  nachstehenden  Bestimmungen  vereinbart  worden:

Art.  1.

Es  verpflichten  sich  beide  contrahirenden  Regierungen,  die  Forst-,  Jagd-,  Feld=  und
Fischerei-Frevel,  welche  ihre  Unterthanen  in  dem  Gebiete  der  andern  Regierung  verüben
sollten,  sobald  sie  davon  Kenntniß-erbalten,  nach  denselben  Gesetzen  zu  untersuchen  und  zu
bestrafen,  nach  welchen  sie  untersucht  und  bestraft  werden  würden,  wenn  sie  im  Inland
begangen  worden  wären.

Unter  Forst-,  Jagd-,  Feld=  und  Fischerei-Freveln  werden  in  gegenwärtiger  Uebereinkunft
  alle  Verfehlungen  gegen  die  bezüglichen  Straf=  und  Polizeigesetze  verstanden.

Uebrigens  steht  es  den  beiderseitigen  Behörden,  wie  bisher,  auch  fernerhin  frei,  die
auf  ihrem  Gebiete,  sei  es  bei  oder  nach  der  That  betroffenen  Frevler  nach  den  Landesgesetzen
  zu  bestrafen.
        <pb n="9" />
        7

Art.  2.

Beide  Staaten  versichern  sich  gegenseitige  Rechtshülfe  zu  den  Zwecken  der  Untersuchungen,
  welche  von  ihren  Behörden  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Art.  1.  Abs.  1.  und  3.
geführt  werden.  Dabei  wird  jedoch  vorausgesetzt,  daß  die  Handlung,  auf  welche  die  Untersuchung
  sich  bezieht,  auch  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staats,  dessen  Behörden  um
Rechtshülfe  angegangen  worden  sind,  mit  Strafe  beproht  ist.

Auch  hat  vie  Behörde  des  Heimathstaats  des  Thäters,  wenn  dieselbe  wegen  eines  in  dem
andern  Staate  verübten  Frevels  von  den  Behörden  des  letzteren  um  Rechtöhülfe  angegangen
wird,  solche  nur  dann  zu  gewähren,  wenn  und  so  lange  sie  in  Folge  der  gegen  den  Thäter
in  dem  andern  Staate  verhängten  Haft  außer  Stande  ist,  selbst  gegen  venselben  einzuschreiten.

Art.  3.

Die  betreffenden  Forst=  und  Polizeibeamten  sollen  befugt  seyn,  zum  Zwecke  der  Ermittlung
  oder  Ueberführung  des  Thäters  so  wie  zur  Ermittlung  der  entwendeten  Gegen-.
  stände  Haussuchungen  auch  im  Gebiete  des  andern  Staates  zu  veranlassen.

Dieselben  haben  sich  zu  diesem  Behufe  an  den  Orts-Vorstand  der  betreffenden  ausländischen
  Gemeinde  oder  Theilgemeinde  zu  wenden,  welcher  in  ihrer  Gegenwart  zur  Vornahme
  der  Haussuchung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  alsbald  zu  schreiten  hat.

.  Art.  4.

Ueber  die  vorgenommene  Haussuchung  und  deren  Ergebniß  ist  von  dem  Ortsvorstande  ein
Protokoll  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  aufzunehmen  und  eines  davon  dem  requirirenven
  Beamten  auszuhändigen,  das  andere  aber  unverzüglich  der  vorgesetzten  Behörde  einzureichen.

Für  ihre  Mitwirkung  bei  ver  Haussuchung  bat  die  Ortsbehörde  keine  Belohnung  in
Anspruch  zu  nehmen.

Art.  5.

Die  Forst=  und  Polizeibeamten  sind  berechtigt,  die  Spur  der  Frevler  in  das  Gebiet
des  andern  Staates  zu  verfolgen,  und  letztere  auf  dem  fremden  Gebiete  zu  verhaften,  mit
der  Verbindlichkeit  jedoch,  die  Verhafteten  unverzüglich  der  nächsten  Polizei=  oder  Justizbehörde
  desselben  Gebiets  zuzuführen,  damit  von  dieser  der  Name  und  Wohnort  der  Verbafteten
  ausgemittelt  werden  kann.

Das  weitere  Verfahren  ist  alsdann,  sofern  der  Frevler  dem  Staate,  auf  dessen  Gebiet
  er  verhaftet  wurde,  angehört,  den  Behörden  des  letzteren  zu  überlassen.  «

Art.  6.
Für  die  Constatirung  eines  der  in  Art.  1  bezeichneten  Frevel,  welche  von  einem  An-
        <pb n="10" />
        8

gehörigen  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  begangen  worden,  soll  den  Aussagen,
  welche  von  den  competenten  Forst=  Polizei=  und  sonstigen  zuständigen  Beamten  des
Orts  des  begangenen  Frevels  gemacht,  sowie  den  Protokollen  und  Abschätzungen,  welche
von  denselben  aufgenommen  werden,  derselbe  Glaube  von  der  zur  Aburtheilung  zuständigen
Behörde  beigemessen  werden,  welchen  die  Gesetze  den  Aussagen,  Protokollen  und  Abschätzungen
  der  inländischen  Beamten  beilegen.

Art.  7.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  beider  Staaten  wird  zur  Pflicht  gemacht,
  vdie  Untersuchung  und  Bestrafung  ver  zu  ihrer  Kenntniß  gebrachten  Frevel  so  schleunig
  vorzunehmen,  als  es  nach  den  Gesetzen  des  betreffenden  Staates  nur  immer  möglich
ist.  Der  requirirenden  Behörde  soll  das  Ergebniß  der  Untersuchung  mitgetheilt  und  von
der  Vollstreckung  der  erkannten  Strafe  Kenntniß  gegeben  werden.

Art.  8.

Die  Vollziebung  der  Straferkenntnisse,  sowie  die  Beitreibung  der  den  Wald-,  Jagd-,
Flur=  und  Fischerei-Eigenthümern  zuerkannten  Entschädigungsgelder  geschieht  nach  den  Gesetzen
  des  Landes,  in  welchem  das  Erkenntniß  gefällt  worden  ist.

Der  Betrag  der  Strafe  sowie  der  Gerichtskosten  verbleibt  vemjenigen  Staate,  dessen
Bebörde  die  Strafe  erkannt  hat.  Dagegen  wird  der  Betrag  des  Schadensersatzes,  und
wo  Pfandgebühren  gesetzlich  bestehen,  auch  der  Betrag  der  letzteren  an  die  betreffende  Kasse
desjenigen  Staates  abgeführt,  in  welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.

Die  Ausbezahlung  von  Anbringgebühren  wird  von  beiden  Staaten  gegenseitig  nicht
beansprucht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notariatsbezirke  im  Oberamt  Nalen.
Vermöge  Höchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät
  eine  Aenderung  in  der  Eintheilung  ver  Notariatsbezirke  des  Oberamts  Aalen  in  der
Weise  zu  genehmigen  geruht,  daß  von  den  bisher  dem  Gerichtsnotariate  Aalen  einverleibten
  Gemeinden  die  Orte  Dewangen,  Fachsenfeld  und  Hüttlingen  an  den
Bezirk  des  Amtsnotariats  Abtsgmünd  übergeben.  Solches  wird  mit  dem  Anfügen  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  veränderte  Eintheilung  mit  dem  1.  März  v.  J.  in
Wirksamkeit  tritt.
Stuttgart,  den  20.  Januar  1865.  Neurath.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="11" />
        *.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Auégegeben  Stuttgart  Montag  den  13.  Februar  1865.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Befähigung  zur  Anstellung  im  Departement  der  auswärtigen
Angelegenbeiten  betreffend.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  in  Württemberg
belegenen  Vermögenstheile  preußischer  Gemeinschuldner.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  „deutsche
Feuer-Versickerung  auf  Gegenseitigkeit"  in  Ludwigshafen  am  Nhein.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Regelung  der  Oberaufsicht  über  das  landwirthschaftliche  Fortbildungswesen.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Führung  der  nächsten  Aufsicht  über  das  landwirthschaftliche  Fortbildungswesen.

—.  —

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

die  Befähigung  zur  Anstellung  im  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten  betreffend.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Beziehung  auf  die  Befähigung  zur  Anstellung  im  Departement  der  auswärtigen
Angelegenbeiten  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Ratbes,
wie  folgt:

 

8.  1.

Die  Befähigung  zur  Anstellung  auf  ein  Staatsamt  im  Sinne  des  8.  3  der  Dienstpragmatik
  ist  in  dem  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten  mit  den  unten  in  88.  3
und  4  bezeichneten  Ausnahmen  durch  die  genügende  Erstebung  der  höheren  Dienstprüfungen
im  Justizdepartement  oder  der  in  den  Königlichen  Verordnungen  vom  10.  Februar  1837
        <pb n="12" />
        10

vorgeschriebenen  höheren  Dienstprüfungen  in  den  Departements  des  Innern  oder  der  Finanzen

bedingt.
8.  2.

Außerdem  haben  die  Bewerber-um  die  Stellen  eines  vortragenden  Rathes  oder  eines
Expeditors  im  Königlichen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  sowie  um  einen
diplomatischen  Posten  im  Auslande,  einschließlich  der  Gesandtschafts-Canzlistenstellen,  sich
einer  im  Ministerium  vorzunehmenden  Prüfung  über  genügende  Kenntniß  der  französischen

Sprache  zu  unterziehen.
S.  3.

Zur  Bewerbung  um  Canzlistenstellen  in  dem  Ministerium  und  den  vemselben  untergeordneten
  Collegialbehorden  ist  die  Erstehung  einer  Dienstprüfung  ver  obenbezeichneten
Art  nicht  nothwendig;  doch  haben  sich  die  Bewerber  über  die  für  solche  Stellen  erforderlichen
  Eigenschaften,  namentlich  über  ausreichende  Kenntniß  der  französischen  Sprache  auszuweisen.


8.  4.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  dem  Departement  ver  auswärtigen
Angelegenheiten  neuerdings  beigegebene  Abtheilung  für  die  Verkebrs-Anstalten  keine  Anwendung.


Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  ver  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  ven  8.  Februar  1865.

Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  in  Württemberg  belegenen  Vermögenstheile  preußischer
Gemeinschuldner.
Da  von  den  Gerichten  im  Königreiche  Preußen  in  Absicht  auf  vie  unter  ihrer  Gerichtsbarkeit
  belegenen  Vermögenstheile  eines  ausländischen  Gemeinschuloners  der  Grund-
        <pb n="13" />
        aß  der  Allgemeinheit  des  persönlichen,  am  Wohnsitze  des  Gemeinschuldners  begründeten,
Konkursgerichtsstandes  nicht  anerkannt  wird,  außer  wenn  und  soweit  Staatsverträge
Sölches  bestimmen,  so  werden  hiemit  die  Gerichte  des  Landes  zufolge  böchster  Entschließung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  4.  d.  M.  angewiesen,  auch  ihrer  Seits  in  Ansehung
der  in  Württemberg  belegenen  Vermögenstheile  eines  preußischen  Gemeinschuldners,
wofern  nicht  nach  der  Beschaffenheit  des  Falls  die  Jurisdictionsverträge  mit  den  Hohenzollern'schen
  Fürstenthümern  vom  Jahre  1827  maaßgebend  sind  (zu  vergl.  Bekanntmachung
  des  Justiz-Ministeriums  vom  17.  August  1857,  Reg.  Blatt  S.  87)  die  Allgemeinbeit
  des  persönlichen  Konkursgerichtsstandes  ves  Gemeinschuloners  nicht  anzuerkennen,  vielmehr
  den  Partikularkonkurs  über  diese  Vermögenstbeile  einzuleiten,  und  nur  den  nach
Durchführung  vieses  Verfabrens  etwa  noch  verbleibenden  Ueberschuß  zur  auswärtigen  Konkursmasse
  auzzuliefern.

Bei  dem  Partikularkonkurse  ist  bis  auf  Weiteres  kein  Unterschied  zwischen  preußischen
und  württembergischen  Gläubigern  zu  machen.  Wenn  jevoch  Fälle,  in  welchen  von  den
preußischen  Gerichten  ein  Unterschiev  zwischen  preußischen  und  württembergischen  Gläubigern
  zum  Nachtheil  ver  letzteren  gemacht  worven  seyn  soll,  zur  Kenntniß  viesseitiger  Gerichte
  gelangen  würden,  so  haben  dieselben,  und  zwar  vie  Bezirksgerichte  durch  Vermittlung
des  Civil-Senats  des  ihnen  vorgesetzten  Kreisgerichtshofs,  dem  Justiz-Ministerium  hierüber
Bericht  zu  erstatten.

Stuttgart  den  8.  Februar  1865.  Neurath.

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  „deutsche  Feuer-Versicherung  auf  Gegenseitigkeit“  in  Ludwigshafen  am  Rhein.

Nachdem  man  der  veutschen  Feuer-Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  zu  Lupwigshafen
am  Rbein,  auf  den  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1852,  sowie  der  K.  Verordnung
vom  28.  desselben  Monats,  endlich  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  Art.  2  die  widerrufliche
  Bewilligung  ertheilt  hat,  bewegliches  Vermögen  jeder  Art,  sowie  diejenigen  Gebäude,
  welchen  die  Theilnahme  an  der  allgemeinen  Brand-Versicherungs-Anstalt  ausnahmsweise
  erlassen  ist  (vergl.  Art.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  98.  9  und  10  der  K.
Verordnung  von  demselben  Tage)  gegen  Feuers-Gefahr  zu  versichern,  so  wird  dieses  hier-
        <pb n="14" />
        12

mit  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die  Hauptagentur  der  gedachten  Gesellschaft
mit  Genehmigung  des  Ministeriums  dem  R.  Leivenfrost  in  Heilbronn  übertragen  wurde
und  zu  Regierungs-Kommissären  bei  derselben  die  Regierungsräthe  Schmidlin  und
Klumpp  in  Stuttgart  bestellt  worden  sind.

Stuttgart  pen  26.  Januar  1865.  Geßler.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens.

Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  der  Oberaussicht  über  das  landwirthschaftliche  Fortbildungswesen.

Um  die  Oberaufsicht  über  die  in  manchen  Gemeinden  des  Landes  bestebenden,  seither
aus  den  Fonds  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  unterstützten  landwirtbschaftlichen
Fortbildungsschulen  und  sonstigen  Einrichtungen  für  landwirtbschaftliches  Fortbildungswesen
im  Einklang  mit  den  bestehenden  allgemeinen  Ressortverhältnissen  zu  ordnen,  ist  zufolge
böchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  18.  d.  M.  verfügt  worden,
daß  die  genannten  Anstalten  von  der  Oberaufsicht  des  Ministeriums  des  Innern  in  vie
Oberaussicht  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  übergeben,  was  biemit  zur.
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  24.  Jannar  1865.  Geßler.  Goltber.

D)Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Führung  der  nächsten  Aussicht  über  das  landwirthschaftliche  Fortbildungewesen.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  24.  v.  M.,  betreffend  die  Regelung  der  Oberaufsicht  über  das  landwirthschaftliche
  Fortbildungswesen,  wird  zufolge  höchster  Ermächtigung  vom  26.  v.  M.
biemit  bekannt  gemacht,  daß  die  nächste  Aufsscht  über  die  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen
  und  sonstigen  Einrichtungen  für  landwirthschaftliches  Fortbilvungswesen  nach  wie
vor  von  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  geführt  werden  wird.

Sttttgart  den  1.  Februar  1865.  Golther.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="15" />
        13

4.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  14.  März  1865.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  den  Erwerb  und  Besitz  vonk  liegenden  Gütern  im  Inland  durch
Ausländer.
Verfügungen  der  Derartements.  Verfügung,  betreffend  die  Extrapost=  und  Estafestentaxe  pro
186/60.  —  Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen  an  die  Eisenbabnguter-Abfertigungestelle
  in  Ludwigsburg.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betrefsend  den  Enverb  und  Besitz  von  liegenden  Gütern  im  Inland  durch  Ausländer.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Gebeimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände  verorrnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Art.  1.

Die  Ausländer  sind,  was  die  Fähigkeit  zum  Erwerb  und  Besitz  liegender  Güter  im
Inland  betrifft,  den  Inländern  gleichgestellt.

Alle  entgegenstebenden  Bestimmungen  und  Beschränkungen  der  bisherigen  Gesetzgebung,
insbesondere

ver  Landesordnung  Tit.  XVII.  und  XIX.  des  Landrechts  Th.  II.  Tit.  IX.  S§.  12  u.  13  und

des  dem  Sportelgesetze  vom  23.  Juni  1828  angehängten  Tarifs  „Ausländer"“
        <pb n="16" />
        14

sind  aufgehoben;  die  K.  Verordnung  vom  18.  März  1825,  betreffend  die  Vollziehung  der
Bestimmungen  der  deutschen  Bundesakte  über  den  Gütererwerb  der  Ausländer,  tritt  außer
Wirkung.

Art.  2.

Der  Besitz  eines  Guts  ist  für  den  Ausländer  mit  dem  Genusse  derselben  Rechte,  wie
für  den  Inländer  verbunden,  mit  einziger  Ausnahme  derjenigen  Befugnisse,  welche  durch
den  Besitz  des  württembergischen  Staatsbürgerrechts  bedingt  sind.

Art.  3.

Der  Ausländer  hat  wie  der  Inländer  nur  diejenigen  Lasten  und  Abgaben  zu  tragen,
welche  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  oder  aus  besonderen  Rechtstiteln  auf  ihrem
Grundeigenthum  haften;  soferne  er  nicht  im  Lande  wohnt,  hat  er  wegen  unmangelhafter
Leistung  der  bezeichneten  Lasten  und  Abgaben  einen  tüchtigen,  im  Lande  angesessenen  Vertreter
  zu  stellen.  «

Art.  4.

In  allen  das  viesseitige  Gut  betreffenden  Rechten  und  Verbindlichkeiten,  insbesondere

aber  in  Absicht  auf  ven  Gerichtsstand  ist  der  Ausländer  den  Landesgesetzen  unterworfen.
Art.  5.

Wenn  vie  Gegenstände  einer  Verlassenschaft  oder  Schenkung  theils  im  Inlande  theils
im  Auslande  sich  befinden,  und  von  dem  Erwerb  der  letzteren  Inländer  wegen  ibrer  Eigenschaft
  als  Fremde  ausgeschlossen  sind,  so  sollen  sie  hiefür  aus  dem  Antheile  der  sie  ausschließfenden
  Ausländer  an  ven  im  Inlanve  befindlichen  Bestandtbeilen  desselben  Bermögens
Vergütung  erhbalten.

Unsere  Minister  ver  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  vieses  Gesetzes
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  1.  März  1865.

Karl.

Der  prov.  Chef  des  Justiz-Departements:
Neurath.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.
        <pb n="17" />
        15

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Verfügung,  betreffend  die  Ertrapost=  und  Estafettentare  pro  1869/66.
Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Majestät  des  Königs  vom  28.  Februar
d.  J.  ist  die  Extrapost=  und  Estafettentare  für  den  Zeitraum  vom  1.  März  1865  bis  letzten
  Februar  1866  auf  48  kr.  pro  Pferd  und  geographische  Meile  festgesetzt  worden.
Stuttgart  den  6.  März  1865.  Varnbüler.

B)  Des  Finanz-Departemente.
Des  Finanz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen  an  die  Eisenbahngüter-Abfertigungsstelle
  in  Ludwigsburg.

Der  Eisenbahngüter-Abfertigungsstelle  auf  der  Station  Ludwigsburg  werden  anstatt
des  Stadtacciseamts  Ludwigsburg  die  grenzsteueramtlichen  Verrichtungen  für  diejenigen
mit  der  Eisenbahn  in  Ludwigsburg  ankommenden  übergangscontrolepflichtigen  Gegenstände
übertragen,  welche  für  nicht  in  der  Stadt  Ludwigsburg  wohnende  Empfänger  bestimmt
sind.

Vorstehende  Verfügung,  welche  mit  dem  1.  März  d.  J.  in  Wirksamkeit  tritt,  wird
unter  Bezugnahme  auf  vie  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)
biemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  16.  Februar  1865.  Renner.

a#—

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        17

2

**
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Jusgegeben  Stuttg  art  Donnerstag  den  30.  März  1865.

nhalt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  der  Kommission  zur  Bereinigung  des  Gemeindeverbands.


Verfügungen  der  Departemento.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  Wasserbautechniler.
—  Bekanntmachung,  betreffend  die  „Wernershülse“  zu  Rodt,  Oberamts  Freudenstadt.  —  Verfügung,
betreffend  die  Besteurung  des  hausirweisen  Gewerbebetriebs  von  Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten  und
Oesterreichs.

 

1  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Auflösung  der  Kommission  zur  Bereinigung  des  Gemeindeverbands.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  auf  den  Grund  der  Bestimmungen  des  Art.  21  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1849,
betreffend  die  Ausdehnung  des  Amts=  und  Gemeindeverbandes  auf  sämmtliche  Theile  des
Staatsgebietes,  zur  Vollziehung  dieses  Gesetzes  bestellte  Kommission  (Kommission  zur  Bereinigung
  des  Gemeindeverbandes)  ist  aufgelöst,  und  es  gehen  etwa  noch  nachkommende
        <pb n="20" />
        18

Geschäfte,  welche  bei  längerem  Bestande  dieser  Kommission  in  deren  Geschäftskreis  gefallen
wären,  auf  die  Kreisregierungen  über.  Gegen  Entscheidungen  der  letzteren  findet  das  Beschwerderecht
  nach  den  hierüber  bestebenden  allgemeinen  Vorschriften  Statt.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  Vollziehung  vieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  23.  März  1865.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  Wasserbautechniker.

Um  die  Belohnung  der  Wasserbautechniker  für  Begutachtung  von  Wasserbau-Concessions-Gesuchen
  und  Wasserbau-Streitigkeiten  mit  der  anderer  Kunstverständiger  ähnlicher
Art  in  ein  richtiges  Verhältniß  zu  setzen,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Majestät,  unter  Aufbebung  der  Ministerial-Verfügung  vom  16.  October  1857
(Reg.  Blatt  S.  94),  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Das  Taggeld  beträgt  sowohl  für  die  nach  der  K.  Verordnung  vom  22.  August  1843
im  Straßen-,  Brücken-  und  Wasserbau  geprüften  Ingenieure,  als  für  die  auf  Grund  der
K.  Verordnung  vom  28.  November  1856  für  befähigt  erklärten  Wasserbautechniker

a)  für  Arbeiten  im  Hause.  ..  drei  Gulden,

b)  für  Arbeiten  außer  dem  Hause,  einschlieslch  der  Diaten  ..  .  .  vvier  Gulden.

g.  2.

Die  Anrechnung  des  erhöhten  Taggelds  lit.  b.  ist  nur  für  diejenigen  Geschäfte  zulässig,

welche  nicht  zu  Hause,  —  d.  h.  in  dem  gewöhnlichen  Wohnorte  des  Technikers  —  ver-
        <pb n="21" />
        19

richtet  werden  können,  und  darf  auf  schriftliche  Ausarbeitungen  nur  dann  ausgedehnt  werden,
  wenn  vieselben  nicht  zweckmäßig  zu  Hause  besorgt  werden  können.
S.  3.

Das  ganze  Taggelo  varf  nur  für  einen  Zeitaufwand  von  mindestens  vollen  acht
Stunden  angerechnet  werden.

Bei  Geschäften  von  kürzerer  Dauer  ist  der  dem  Zeitaufwand  entsprechende  Tbeil  des
Taggeldes  zu  berechnen,  jedoch  ist  für  ein  Geschäft,  das  ;  weniger  als  zwei  Stunden  dauert,
die  Anrechnung  für  einen  Viertelstag  zulaͤssig.

Bei  Arbeiten  außer  dem  Hause  (§.  1,  lit.  b.)  darf  die  mit  dem  Hin=  und  Herweg
zugebrachte  Zeit  der  auf  vas.  Geschäft  selbst  verwendeten  Zeit  zugerechnet  werden.

Werden  an  Einem  Tage  mehrere  einzelne  Geschäfte  besorgt,  so  darf  die  Anrechnung
für  dieselben  zusammen  das  für  den  ganzen  Zeitaufwand  bestimmte  Taggeld  nicht  übersteigen.


8.  4.

Dauert  ein  auswärtiges  Geschäft  (§.  2)  mebrere  Tage,  so  wird  für  die  ganze  Zeit
der  Abwesenheit  auf  je  vier  und  zwanzig  Stunden  eine  Tagsgebühr  und  für  einzelne  weitere
  Stunden  der  entsprechende  Theil  einer  solchen,  nach  den  obigen  Bestimmungen,  berechnet.

Außerdem  darf  für  jede  auswärts  zugebrachte  Nacht  eine  besondere  Entschävigung
von  Einem  Gulden  angerechnet  werden.

S.  5.

Reisekosten  werden  den  Technikern  nur  vergütet,  wenn  die  Entfernung  von  ihrem
Wohnorte  eine  Poststunde  und  darüber  beträgt.

An  solchen  ist  für  Reisen,  bei  welchen  Eisenbahnen  over  Postwägen  benützt  werden
können,  die  einfache  Fahrtaxe  zweiter  Klasse,  beziehungsweise  die  einfache  Postwagentare,
neben  Vergütung  der  Auslagen  für  Gepäck  hin  und  zurück,  in  allen  anderen  Fällen  eine
Gebühr  von  zwanzig  Kreuzern  für  jede  Poststunde  zu  verrechnen.

S.  6.

Eine  besondere  Vergütung  für  Schreib=  und  Zeichnungs-Material,  sowie  für  Meßapparate
  findet  nicht  Statt,  dagegen  ist  für  die  Anwenvung  des  Nivellir-Instrumentes  eine
Gebühr  von  achtzebn  Kreuzern  für  jeden  Tag  zulässig.

Ueberdieß  sind  Auslagen  an  Postporto,  Botenlöhnen,  für  den  Transport  von  Meß-Instrumenten
  und  Akten  dem  Techniker  besonders  zu  ersetzen.
        <pb n="22" />
        20

8.  7.
Für  einen  Meßgehülfen  dürfen,  soweit  ein  solcher  erforderlich  war,  täglich  48  Kreuzer
in  Rechnung  gebracht  werden;  bei  erweislich  nothwendigem  Mehraufwande  ist  dieser  zu

vergüten.
K.  8.

Die  Bebörden  haben  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Anrechnungen  ver  Wasserbautechniker
  in  vorkommenden  Fällen  sofort  nach  geleisteter  Arbeit  und  etwaiger  Richtigstellung
  der  Rechnung  zur  Ausbezahlung  gelangen  und  demgemäß  bei  Concessions-Gesuchen
oder  Wasserbau-Streitigkeiten  den  Betheiligten  die  vorschußweise  Bezabhlung  der  Gebübren
aufzuerlegen.

Stuttgart  den  18.  März  1865.  Geßler.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  „Wernershülfe“  zu  Rodt,  Oberamts  Freudenstadt.

Seine  Königliche  Majestät  baben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.
der  Rettungs-Anstalt:  „Wernershülfe“  zu  Rodt,  Oberamts  Freudenstadt,  auf  den  Grund
der  vorgelegten  Statuten  und  unter  Vorbehalt  der  etwaigen  Rechte  Dritter,  die  juristische
Persönlichkeit  gnädigst  verliehen,  was  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  24.  März  1865.  Geßler.

)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Besteurung  des  hausinveisen  Gewerbebetriebs  von  Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten
  und  Oesterreichs.

Mit  böchster,  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  K.  Gebeimen-Rathes  ertheilter  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  22.  d.  M.  wird  bievurch  unter  Abänderung
  der  Ministerialverfügungen  vom  8.  Dezember  1835  (Reg.Blatt  S.  460)  und  vom
25.  September  1854  (Reg.  Blatt  S.  94)  verfügt,  daß  der  für  den  hausirweisen  Gewerbebetrieb
  von  Ausländern  nach  §.  4  des  Accisegesetzes  vom  18.  Juli  1824  statt  der  Gewerbesteuer
  zu  entrichtenden  Abgabe  auch  die  Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten  und  Oesterreichs,
soweit  ihr  Absatz  sich  nicht  auf  Messen  und  Marktzeiten  beschränkt,  unterliegen.

Stuttgart  den  24.  März  1865.  Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="23" />
        W  6.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  31.  März  1865.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  gesetzlicher  Bestimmungen  über  die
Bemessung  der  Quicecenzgehalte  und  Pensionen  der  Ciotl=  und  Militärdiener.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gese  tz,

betreffend  die  Abänderung  einiger  gesetzlicher  Bestimmungen  über  die  Bemessung  der  Quiescenzgehalte
und  Pensionen  der  Cwil=  und  Militärdiener.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anbörung  Unseres  Gebeimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Artikel  1.

Der  Artikel  1,  Absatz  1—3  des  Gesetzes  vom  7.  September  1849,  betreffend  die  Abänderung
  einiger  gesetzlicher  Bestimmungen  über  Quieseirung  und  Pensionirung  von  Civilstaatsdienern
  und  der  Artikel  2,  Absatz  1  und  2  des  Gesetzes  von  demselben  Tage,  betreffen
die  Abänderung,  beziehungsweise  Ergänzung  des  Militärpensionsgesetzes  vom  13.  September
  1819  werden  dabin  abgeändert:
        <pb n="24" />
        Der  Quiescenzgehalt  beträgt,  wenn  der  Staatsdiener  das  A0ste  Lebensjahr  noch  nicht
zurückgelegt  hat,  50  Procent  des  Dienstgehaltes.  Mit  jedem  weiteren  Lebensjahre  bis
zum  kosten  steigt  derselbe:

1)  um  1½  Procent  von  dem  Dienstgehalte,  welcher  1200  fl.  und  weniger  beträgt,

2)  um  1  ½,  Procent  aus  dem  Theile  des  Dienstgehaltes,  welcher  1200  fl.  übersteigt.

Ein  Quiescenzgehalt  darf  niemals  3000  fl.  übersteigen  und  soll  im  Ganzen  durch  die
Quiescirung  unter  die  Summe  von  600  fl.  nicht  heruntersinken.  Bei  einem  Einkommen
von  600  fl.  und  weniger  findet  daber  ein  Gehaltsabzug  im  Falle  einer  Quiescenz  nicht  statt.

Artikel  2.

Der  Artikel  4  des  ersten  und  der  Artikel  9  des  zweiten  ver  im  vorigen  Artikel  genannten
  Gesetze  werden  in  ihrem  ersten  und  dritten  Absatz  in  folgender  Weise  abgeändert:

Im  Falle  der  Penssonirung  beträgt  der  Ruhegehalt  bei  angetretenem  zehnten  Dienstjahr
  40  Procent  der  Besoldung.  Mit  jedem  weiteren  Dienstjahre  bis  zu  dem  40sten  einschließlich
  steigt  verselbe

1)  um  1¾/8  Procent  aus  dem  Betrage  der  Besoldung  bis  einschließlich  1200  fl.

2)  um  1½  Procent  aus  dem  Betrage  der  Besoldung,  welcher  1200  fl.  übersteigt.

Der  höchste  Betrag  einer  Pension  wird  auf  die  Summe  von  3000  fl.  festgesetzt.
Artikel  3.

An  die  Stelle  des  Artikel  6  des  ersten  Gesetzes  vom  7.  September  1849  tritt  unter
Abänderung  des  §.  57  der  Verfassungs-Urkunde  folgende  Bestimmung:

Die  Pension  eines  Ministers  beträgt  3000  fl.;  die  Pension  der  übrigen  Mitgliever
des  Geheimenraths  wird  nach  Artikel  2  dieses  Gesetzes  berechnet.  Jevoch  haben  diese
Staatsviener  auch  Anspruch  auf  Pension,  wenn  sie  das  zehnte  Dienstjahr  noch  nicht  angetreten
  pbaben.  Ihre  Pension  kann  3000  fl.  nicht  übersteigen,  aber  auch  nicht  unter  die.
Hälfte  der  Besoldung  Fnken,  sofern  diese  Hälfte  nicht  über  3000  fl.  ausmacht.

Im  Wege  besonverer  Zusscherung  kann  bei  der  Anstellung  die  Pension  der  Minister
bis  auf  4000  fl.,  die  der  übrigen  Mitglieder  des  Geheimenraths  in  den  Grenzen  ves  böchsten
  Betrags  von  3000  fl.  bis  auf  zwei  Dritttheile  ihres  Dienstgehalts  festgesetzt  werden.

Artikel  4.

Der  §.334  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener  vom  28.  Juni  1821,

welcher  nach  Artikel  10  erstem  Absatz  des  Militärpenstonsgesetzes  vom  7.  September  1849
        <pb n="25" />
        23

mit  der  in  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1853  enthaltenen  Modification  auch  auf
die  Hinterbliebenen  von  Offizieren  Anwendung  findet,  wird  in  Punkt  1  dahin  abgeändert:

Die  hinterlassene  Wittwe  erhält  von  der  Pension  des  Verstorbenen,  wie  sich  dieselbe
nach  den  Artikeln  2  und  3  berechnet,  mag  der  Verstorbene  schon  selbst  in  Pension  gestanden
  sein  oder  nicht,  33½  Procent.

Der  biedurch  für  die  Wittwen=  und  Waisen-Pensionsanstalt  der  Civilstaatsdiener  entstehende
  Mehrbedarf  wird  durch  Zuschüsse  aus  der  Staatskasse  gedeckt.

Diese  Bestimmung  kommt  auch  zu  Gunsten  der  bereits  bewilligten  Pensionen  der
Hinterbliebenen  in  Anwendung.

Artikel  5.

In  dem  Falle  des  Artikels  10,  Absatz  2  des  Militärpensionsgesetzes  vom  7.  September
  1349  wird  die  Wittwenpension  sowohl  zu  Gunsten  der  Wittwe  als  der  Waisen  statt
auf  den  dritten  Theil,  auf  die  Hälfte  der  Pension  des  Mannes  bestimmt.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Hinterbliebenen  derjenigen  Militlärbeamten,  auf  welche  die
Voraussetzungen  der  ebengenannten  Gesetzesbestimmung  zutreffen.

Artikel  6.

Die  Artikel  4.  5.  Ziffer  1  und  2,  Artikel  6,  Absatz  1—3,  Artikel  7  des  Militärpensionsgesetzes
  vom  7.  September  1849  finden  unter  den  für  die  Offiziere  ausgesprochenen
Voraussetzungen  auch  auf  die  Militärbeamten  Anwendung.

Wenn  solche  Beamte  auf  den  Grund  der  Ziffer  1  und  2  des  Artikels  5  des  angefübrten
  Gesetzes  in  das  Ebreninvalidencorps  aufgenommen  werden,  so  können  dieselben,  im
Falle  sie  nach  den  für  den  aktiven  Dienst  geltenden  Grundsätzen  die  Reihe  treffen  würde,
einmal  in  einen  höhern  Grad  vorrücken  und  zwar:

a)  im  Falle  der  Aufnahme  auf  den  Grund  des  Punkt  1  des  Artikel  5  mit  dem  Anspruch
  auf  den  vollen  Dienstgehalt  des  neuen  Grades  als  Ruhegehalt;

b)  im  Falle  die  Aufnahme  auf  den  Grund  des  Punkt  2  des  Artikel  5  erfolgte,  mit
Erhöhung  der  Pension,  wie  solche  sich  nach  dem  neuen  Dienstgrade  berechnet.

Artikel  7.

Gegenwärtiges  Gesetz  findet  auf  alle  Civil=  und  Militärpersonen  Anwenvung,  welche
vom  1.  Juli  1864  an  in  den  Quiescenz=  oder  Pensionsstand  treten  oder  schon  getreten  sind.
        <pb n="26" />
        24

Von  demselben  Zeitpunkt  an  treten  auch  die  Bestimmungen  des  Artikel  4  in  Wirksamkeit.


Es  bleiben  übrigens  venjenigen  Personen,  welche  den  Art.  1  des  Gesetzes  vom  24.  Mai
1853  anzurufen  gemeint  sind,  die  vort  eingeräumten  Rechte  vorbehalten.

Unsere  sämmtlichen  Ministerien  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt
Gegeben  Stuttgart  den  29.  März  1865.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Neurath.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelcegenheiten:
Varnbüler.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Golther.
Der  Kriegs-Minister:
Miller.
Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:
Renner.

#######ese###ns

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="27" />
        .
Negierungs-Blatt

Königreich  Würtlemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  6.  April  1865.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  über  die  Postportofreihett.


Verfügungen  der  Departements.  Verfügung  zu  Vollzkehung  der  K.  Verordnungen  über  die
Postvorkofreiheit  vom  20.  Oktober  1851  und  14.  März  1865.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Rbeinische  Versicherungs-Gesellschaft  in  Mainz.  "

l.UnmittelbareKöniglicheDekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Abaͤnderung  einiger  Bestimmungen  uͤber  die  Postportofreiheit.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Erleichterung  und  Vereinfachung  des  schriftlichen  Verkehrs  in  Dienstsachen  verordnen
  und  verfügen  Wir,  auf  den  Antrag  Unseres  Ministers  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:

8.  1.

Brief=  und  Fahrpostsendungen  zwischen  den  Staatsbebörden  und  Aemtern  im  Civil-,
Militär=  und  Kirchendienst  unter  sich,  sowie  zwischen  den  Amtskörperschafts--  und  Gemeinde-Behörden
  und  Aemtern  und  den  Verwaltungen  der  öffentlichen  Stiftungen  zu  milden  Zwecken
        <pb n="28" />
        26

unter  sich,  ebenso  diejenigen  im  Verkehr  zwischen  diesen  und  den  zuerst  genannten  Behörden
  und  Aemtern  sind  portofrei,  soweit  dieselben  auf  Dienstangelegenheiten  des  Staats,  der
Kirchen,  ver  Schulen  und  der  öffentlichen  Stiftungen  zu  milden  Zwecken  sich  beziehen.

g.  2.

Die  Brief-  und  Fahrpostsendungen  von  Privatpersonen  an  die  in  8.  1  genannten
  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Behörden  und  Aemter  sind  bei  der  Aufgabe  zu  frankiren.
8.  3.

Die  unterschriftliche  Beglaubigung  der  Benennung  der  absendenden  Stelle  und  der
Bezeichnung:  „Dienstsache“  auf  den  Umschlägen  der  portofrei  zu  befördernden  Brief=  und
Fahrpostsendungen  wird  aufgehoben.

K.  4.

Die  §§.  2  und  11  der  Verordnung  vom  20.  Oktober  1851  (Reg.  Blatt  S.  281  ff.),
betreffend  die  Portofreiheit,  werden  hiedurch  abgeändert,  der  §.  7  aber  ist  aufgehoben.

Unser  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung,
  welche  am  1.  Mai  d.  J.  in  Wirksamkeit  tritt,  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  I4.  März  1865.

Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Verfügung  zu  Vollziehung  der  K.  Verordnungen  über  die  Postportofreiheit  vom  20.  Oktober  1851
und  14.  März  1865.
Nachdem  durch  die  K.  Verordnung  vom  14.  d.  M.  einige  Bestimmungen  der  K.  Verordnung,
  betreffend  die  Portofreiheit,  vom  20.  Oktober  1851  (Reg.  Blatt  S.  281—286)
abgeändert  worden  sind,  ist  auch  die  zu  Ausführung  der  letzteren  erlassene  Verfügung  des
        <pb n="29" />
        27

K.  Finanz-Ministeriums  vom  29.  Oktober  1851  (Reg.  Blatt  S.  288—292)  entsprechend
abzuändern.

Zu  Vollziehung  der  K.  Verordnung  vom  14.  v.  M.  einerseits  und  um  andrerseits,
Behufs  eines  erleichterten  Ueberblicks,  die  Verfügung  vom  29.  Oktober  1851  ganz  entbebrlich
  zu  machen,  werden  daher  die  Abänderungen  der  letzteren  mit  den  auch  künftig  in
Geltung  bleibenden  Bestimmungen  derselben,  sowie  den  bezüglichen  Vorschriften  der  Posttransport-Ordnung
  vom  14.  Juni  1861  und  der  Instruktion  hiezu  von  demselben  Tage,
in  folgender  Verfügung  zusammengefaßt:

8.  1.
(Zu  8.  1  der  Verordnung  vom  14.  März  1865.)

Zu  den  portofreien  Behörden  sind  auch  zu  rechnen:  das  Kabinet  des  Königs  und  die
Stände-Versammlung  nebst  den  ständischen  Aemtern.

Alleinstebende  Beamte,  welche  eine  Behörde  repräsentiren,  sind  binsichtlich  der  Portofreibeit
  den  Behörden  gleichgestellt.  Unter  den  zur  Portofreiheit  berechtigten  öffentlichen
milden  Stiftungen  sind  diejenigen  Stiftungen  begriffen,  welche  für  Zwecke  des  Kirchen=  und
Schulwesens,  sowie  der  Armen=  und  Krankenpflege  bestimmt  sind  und  von  einer  öffentlichen
Behörde  entweder  unmittelbar  verwaltet,  oder  voch  bezüglich  der  Verwaltung  beaussichtigt
werden.

Familienstiftungen  vd.  h.  solche  Stiftungen,  deren  Genuß  auf  die  Mitglieder  gewisser
Familien  beschränkt  ist,  unterliegen  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  Verwaltung  der  Portopflicht.


Unter  Dienst-Angelegenheiten  der  Kirchen  sind  nur  die  Angelegenbeiten  der  vom  Staat
als  Corporationen  anerkannten  und  mit  Corporationsrecht  ausgestatteten  Kirchengesellschaften
  verstanden.

Diejenigen  Angelegenbeiten  der  öffentlichen  Diener,  welche  mit  den  Dienstverhältnissen
der  letzteren  zusammenhängen,  werden  im  Verkehr  der  zur  Portofreiheit  berechtigten  Bebörven
  unter  einander  als  Dienstsachen  behandelt,  z.  B.  Dienstbewerbungen,  Dienst=  und
Heiratbs-Cautionsangelegenbeiten,  Gesuche  um  Urlaub  und  dergl.

Die  Portofreibeit  der  Briefpostsendungen  ver  Poststellen  an  Privat-Personen  in  Dienstsachen
  bleibt  unverändert.

Zur  Erleichterung  der  Anwendung  der  Bestimmungen  über  die  Portofreiheit  wird
eine  gedruckte  Zusammenstellung  der  betreffenden  K.  Verordnungen  und  Minißferialverfü-
        <pb n="30" />
        28

gungen  nebst  einem  Verzeichniß  der  die  Portofreiheit  genießenden  Staats=  und  andern
öffentlichen  Behörden  und  Aemter  ausgegeben.  Dieses  Verzeichniß  ist  von  den  Poststellen
in  Anstandsfällen  bie  zur  einzuholenden  höberen  Entscheidung  als  maßgebend  zu  betrachten.

g.  2.
Gu  8.  3  der  Verordnung  vom  20.  Oktober  1851.)

Hienach  sind  die  Oberhofkasse,  die  Hofkameralämter  und  die  Verwaltungen  einzelner
Königl.  Domänen  im  Verkehre  unter  sich  und  mit  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Bebörden
  ausschließlich  nur  für  Geldsendungen  portofrei.

Außerdem  haben  die  Hofkameralämter  für  Brief=  und  Fahrpostsendungen  in  Dienst-Angelegenheiten
  der  Kirchen  im  Verkehr  mit  Staats=  und  anderen  portofreien  öffentlichen
Behörden  die  Portofreibeit  anzusprechen.  Die  übrigen  Hof-Aemter  sind,  mit  Ausnahme
der  K.  Privatgratialienkasse,  portopflichtig.

Die  Oberamts-Pflegen  sind  nach  §.  1  der  K.  Verordnung  vom  14.  d.  M.  zur  Por.
tofreiheit  berechtigt.

g.  3.
(Zu  §.  4  der  Verordnung  vom  20.  Okteber  1851.)

Für  die  Versendung  des  Regierungs-Blatts  und  des  Staats-Anzeigers  an  die  außerbalb
  des  Landes  befindlichen  Abonnenten  wird  von  den  württembergischen  Posten  für  ihren
Antheil  keine  Speditions-Gebühr  erhoben.

S.  4.
(Zu  §.  5  der  Verordnung  vom  20.  Oltober  1851.)

Die  unfrankirten  portopflichtigen  Schreiben  des  Kabinets  des  Königs,  der  Staatsgund
  anderen  in  §.  1  der  K.  Verordnung  vom  14.  d.  Menats  genannten  öffentlichen  Bebörven,
  sowie  der  Centralleitung  und  der  Bezirks=  und  Ortsleitungen  des  allgemeinen
Wohlthätigkeits-Vereins,  der  württembergischen  Sparkasse  in  Stuttgart  und  der  privilegirten
Bibelgesellschaften  in  Stuttgart  und  Tübingen  nach  inländischen  Bestimmungsorten
sind  von  dem  Zuschlage  zu  dem  Porto  befreit,  wenn  auf  der  Adresse  solcher  Briefe  die
absendende  Stelle  genannt  und  das  Schreiben  mit  dem  Dienstsiegel  der  letzteren  verschlossen
  ist.

Wenn  die  absendende  Stelle  ausnahmsweise  mit  einem  eigenen  Dienstsiegel  nicht  versehen
  ist,  so  ist  auf  der  Adresse  des  Schreibens  der  Beisatz:  ohne  Dienstsiegel“  zu  machen.
        <pb n="31" />
        29

Fehlt  bei  dergleichen  Schreiben  eines  dieser  Erfordernisse,  so  ist  der  Zuschlag  zu
der  Portotare  anzusetzen.

Die  Beifügung  der  Unterschrift  des  absendenden  Beamten  auf  der  Adresse  der  Briefe
(Posttransport-Ordnung  vom  14.  Juni  1861,  §.  34,  Ziff.  4,  Reg.  Bl.  S.  112)  wird  auf
den  Grund  des  §.  3  der  K.  Verordnung  vom  14.  dieses  Monats  aufgehoben.

8.  5.
(Zu  §.  2  der  Verordnung  vom  14.  dieses  Monats.)

Unfrankirte  Sendungen  von  Privatpersonen  an  Staats=  und  andere  öffentliche
Behörden  werden  zwar  mit  der  Post  befördert,  können  aber  von  den  Aoressatstellen  zurückgewiesen
  werden.

S.  6.
(Zu  K.  9  der  Verordnung  vom  20.  Oltober  1851.)

Auch  die  Fürstlich  Thurn  und  Taris'schen  Behörden  und  Aemter  haben  bei  den
Sendungen,  für  welche  sie  das  vertragsmäßige  Portofreithum  ansprechen,  die  Vorschriften
über  die  Bezeichnung  und  den  Verschluß  portofreier  Postsendungen  (§.8)  genau  zu  beachten.

S.  7.
(Zu  §s.  10  der  Verordnung  vom  20.  Oktober  1851.)

Zu  den  Sendungen  in  Staatsdienst-Angelegenheiten,  welche  das  ihnen  im  inländischen
Verkehr  zukommende  Portofreithum  auch  für  den  Posttransport  im  Auslande  anzusprechen
baben,  gehören  ferner  zu  Folge  besonderer  Vereinbarung:

1)  viejenigen  Briefpostsendungen  zwischen  den  diesseitigen  Staatsbebörden  und  denen
der  Schweiz,  welche  mit  einem  amtlichen  Siegel  verschlossen  und  mit  der  Bezeichnung
  „Dienstsache,.“  sowie  mit  dem  Namen  der  absendenden  Behörde  verseben
  sind;

2)  die  Brief=  und  Fahrpostsendungen  zwischen  den  diesseitigen  Staatsbehörden  und
denen  der  übrigen  Zollvereinsstaaten  in  den  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten,
mit  Ausnahme  der  Gelosenvungen;

3)  die  im  Wechselverkehr  der  verbundenen  deutschen  Eisenbahnverwaltungen  vorkommenden
  Correspondenzen,  Aktensendungen  und  Drucksachen,  mit  Ausschluß  der
Werth=  und  Vorschußsendungen  und  der  baaren  Einzahlungen;

4)  die  Geldsendungen,  welche  zwischen  den  Eisenbahnkassen  in  Stuttgart  und  Carleruhe
  vorkommen.
        <pb n="32" />
        30

Die  Postsendungen  der  Gesandten  an  ihre  Regierungen  sind  portopflichtig.  Dieß  gilt
auch  von  den  gesandtschaftlichen  Correspondenzen  in  Zollvereins

Bei  allen  portofreien  Sendungen  ist  das  etwa  auf  ihnen  haftende  fremde  Porto  ꝛc.
zu  vergüten.

 

K.  8.
(Zu  §.  11  der  Verordnung  vom  20.  Oktober  1851  und  §.  3  der  Verordnung  vom  14.  dieses  Monats.)

Hienach  müssen  die  portofrei  zu  befördernden  Brief=  und  Fahrpostsendungen  in  Angelegenheiten
  ves  öffentlichen  Dienstes

a)  auf  dem  Umschlage  neben  der  Adresse  mit  der  Benennung  der  absendenden  Stelle

unter  der  Bezeichnung:  „Dienstsache“  (D.  S.)  verseben  und

b)  mit  dem  Dienstsiegel  der  absendenden  Stelle  verschlossen  seyn.  Ist  die  absendende

Stelle  ausnahmsweise  nicht  mit  einem  eigenen  Amtssiegel  verseben,  so  sind  auch
bier  der  erreähnten  Bezeichnung  die  Worte  beizufügen:  „ohne  Dienststegel.“

Wenn  eines  dieser  Erfordernisse  mangelt,  so  ist  vie  betreffende  Sendung,  falls  sie
am  Schalter  aufgegeben  wird,  zur  Vervollständigung  der  Bezeichnung  beziehungsweise
des  Verschlusses  zurückzugeben;  falls  sse  aber  in  dem  Briefkasten  sich  vorgefunden  hat,
als  unfrankirte  portopflichtige  Sendung  zu  behandeln.  Der  Portozuschlag  für  die  Nichtfrankirung
  wird  jevoch  nicht  angesetzt,  wenn  aus  der  Bezeichnung  oder  dem  Verschlusse
der  Sendung  sich  erkennen  läßt,  daß  vieselbe  von  einer  zur  Portofreiheit  berechtigten
Bebörde  herrührt.

Der  Grund  der  Zutarirung  ist  von  der  Poststelle  auf  ver  Adresse  der  betreffenden
Sendung  kurz  zu  vermerken.

Wird  jedoch  die  Portofreiheit  einer  solchen  Sendung  durch  Bezeichnung  des  Absenders
und  ihres  Inhalts  auf  vem  Umschlage  oder  einer  mit  allen  Postzeichen  (Poststempel,
Gewicht  2c.)  versehenen  beglaubigten  Abschrift  vesselben  von  dem  Avressaten  unterschriftlich
  beurkundet,  so  bat  die  Abgabepoststelle  das  Porto  dem  Aoressaten  gegen  Ausfolgung
des  Umschlags  beziehungsweise  der  Abschrift  desselben  zurückzuerstatten.  Der  Bezeichnung:
„D.  S.“  (Dienstsache)  sind  die  Bezeichnungen:  „D.  B.  A.“  (deutsche  Bundes-Angelegenbeit),
  „Z.  V.  S.“  (Zoll-Vereins-Sache)  und  diejenige:  „D.  E.  V.  S.“  (deutsche  Eisenbahnvereinssache)
  gleich  zu  achten.

Die  Amtsblätter  der  Verkehrs-Anstalten,  ver  Oberfinanzkammer  (Domänen=  und
Forstoirektion),  des  Stener-Collegiums,  des  evangellschen  Conssstoriums  u.  s.#  w.,  sowie
        <pb n="33" />
        31

die  von  dem  Commando  des  Landjäger-Corps  aufgegebenen  Fahndungsblätter  werden  unter
Kreuz=  oder  Streifband,  wenn  solchen  keine  anderen  Gegenstände  beigelegt  sind,  auch  ohne
Verschluß  mit  dem  Amtssiegel  portofrei  befördert.

8.  9.
(Zu  8.  12  der  Verordnung  vom  20.  Oktober  1851.)

Zur  Verhütung  des  Mißbrauchs  der  Portofreiheit  sind  die  Poststellen  verpflichtet,
eiwaigen  Angeigen,  daß  als  portofrei  bezeichnete  Sendungen  in  Wirklichkeit  auf  Portofreiheit
  keinen  Anspruch  haben,  die  gebührende  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Wenn  sodann
im  einzelnen  Falle  begründete  Zweifel  gegen  die  Anwendbarkeit  der  Portofreiheit  obwalten,
  so  ist  bis  zur  näheren  Nachweisung  bierüber  die  Sendung  mit  Porto  zu  belegen
und  auf  der  Advresse  derselben  der  Beisatz  zu  machen:  „bis  zum  Nachweise  der  Portofreibeit.“


Verlangt  der  Avressat  die  Rückerstattung  des  von  ihm  erhobenen  Porto,  so  ist  das
im  vorigen  §.  8  vorgeschriebene  Verfahren  einzuhalten.  Außerdem  haben  alle  zur  Portofreiheit
  berechtigte  Behörden  und  Aemter  darauf  zu  achten,  daß  die  Bestimmungen  über
die  Portofreiheit  sowohl  bei  den  von  ihnen  ausgehenden,  als  auch  bei  den  an  sie  ankommenden
  Postsendungen  befolgt  werden.  Wenn  eine  unzweifelhaft  portopflichtige  Sendung
  mit  der  Bezeichnung:  „Dienstsache"  eingelaufen  ist,  insbesondere  wenn  der  Absender
in  eigennütziger  Absicht  seine  dienstliche  Stellung  zur  Umgehung  des  Postporto  mißbraucht
hat,  so  ist  hievon  unter  Beifügung  des  Umschlags  oder  einer  beglaubigten  Abschrift  desselben
und  der  sonstigen  Belege,  entweder  der  Abgabe-Poststelle  oder  der  Postdirektion  zur  Einleitung
  des  Weiteren  Mittheilung  zu  machen.

Da  die  Poststrafen  ungetheilt  in  die  Postkasse  fließen,  so  haben  die  Oberämter  von
Strafansätzen  wegen  Mißbrauchs  der  Portofreiheit  der  Postvirektion  Behufs  der  Einleitung
  des  Einzugs  in  der  bei  Geldstrafen  wegen  Uebertretung  der  Finanz-Gesetze  üblichen
Weise  Anzeige  zu  erstatten.

Stuttgart,  den  16.  März  1865.

Varnbiüler.
        <pb n="34" />
        32

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Rheinische  Versicherungs-Gesellschaft  in  Mainz.

Nachdem  man  der  Rbeinischen  Versicherungs-Gesellschaft  in  Mainz,  auf  den  Grund
des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1852,  sowie  der  K.  Verordnung  vom  28.  desselben  Monats,
endlich  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  Artikel  2  die  widerrufliche  Bewilligung  ertheilt
bat,  bewegliches  Vermögen  jeder  Art,  sowie  viejenigen  Gebäude,  welchen  die  Tbeilnahme
an  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  ausnahmsweise  versagt,  beziehungsweise  erlassen
  ist  (vergl.  Art.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  Id§.  9  und  10  der  K.  Verordnung
  von  demselben  Tage)  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern,  so  wird  dieses  hiermit
unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die  Hauptagentur  der  gevachten  Gesellschaft  mit
Genehmigung  des  Ministeriums  dem  Kaufmann  Karl  Rommel  in  Stuttgart  übertragen
und  zu  Regierungs-Commissären  bei  derselben  die  Regierungsräthe  Schmidlin  und  Klumpp
daselbst  bestellt  worden  sind.

Stuttgart  den  25.  März  1865.  Geßler.

——##

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinbk.
        <pb n="35" />
        W  s.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  27.  April  1865.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  am  31.  März  1864
über  Herstellung  welterer  Eisenbahn-Verbindungen  zwischen  Württemberg  einerseits  und  Baden  beziehungsweise
  Greßherzegkbum  Hessen  andererseits  abgeschlossenen  Staats-Verträge.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Veröffentlichung  der  am  31.  März  1864  über  Herstellung  weiterer  Eisenbahn-Verbindungen
zwischen  Württemberg  einerseits  und  Baden  beziehungsweise  Großherzogthum  Hessen  andererseits
abgeschlossenen  Staats-Verträge.

Karl

ovon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  am  31.  März  vorigen  Jahrs  über  Errichtung  von  Eisenbabnverbindungen

1)  von  Heilbronn  über  Jaxtfelv,  Wimpffen  und  Rappenau  nach  Meckesheim,

2)  von  Jartfelv  über  Möckmühl  und  Adelsheim  nach  Osterburken,

3)  von  Mergentheim  über  Königsbofen  nach  Lauda  abgeschlossenen  Staatsverträge
zwischen  Württemberg  einerseits  und  Baden  beziehungsweise  Großherzogthum  Hessen
andererseits  nunmehr  nicht  nur  allseitig  ratificirt  worden  sind,  sondern  auch  die  verfassungsmäßige
  Zustimmung  der  Ständeversammlungen  in  den  betheiligten  Staaten
        <pb n="36" />
        34
erlangt  haben,  so  verordnen  Wir,  daß  dieselben  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
werden.
Gegeben  zu  Stuttgart  den  28.  März  1865.

Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.

Staats-Vertrag

zwischen
der  Königlich  Württembergischen,
der  Großherzoglich  Badischen

und
der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung

zum  Zwecke  einer  Eisenbahnverbindung  von  Jartfeld  über  Wimpfen  nach  Rappenau
im  Anschlusse  einerseits  an  eine  Heilbronn-Jaxtfelder  und  anderseits  an  eine  Rappenau-Meckesheimer
  Bahn.  «

Die  Königlich  Württembergische,  die  Großherzoglich  Badische  und  die  Großberzoglich
Hessische  Regierung  haben  zum  Zwecke  der  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von
Jaxtfeld  über  Wimpfen  nach  Rappenau  im  Anschluß  einerseits  an  eine  Heilbronn-Jaxtfelder
  Bahn  und  andererseits  an  eine  Bahn  von  Rappenau  nach  Meckesheim,  Bevollmächtigte
  ernannt,  welche  nach  gegenseitiger  Anerkennung  und  Auswechslung  ihrer  Vollmachten,
vorbehaltlich  ver  höchsten  Ratifikation  sich  über  folgenden

Staats-Vertrag
geeinigt  haben.
        <pb n="37" />
        35

Artikel  1.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  übernimmt  die  Verpflichtung,  ibre  Nordbahn
  von  Heilbronn  bis  nach  Jaxtfeld  zu  verlängern.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  verpflichtet  sich  ihrerseits,  eine  Bahn  von
Meckesheim  über  Sinsheim,  Rappenau,  Wimpfen  nach  Jartfeld  zu  bauen,  an  welch  letzterem
  Orte  die  beiden  Bahnen  miteinander  verbunden  werden.

Die  Spurweite  dieser  Verbindungsbahn  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden
  Bahnen  überall  gleichmäßig  4“  8½“  englischen  Maßes  im  Lichte  der  Schienen  betragen.

Auch  im  Uebrigen  sollen  die  Verbindungsbahn  und  deren  Betriebsmittel  dergestalt
eingerichtet  werden,  daß  letztere  ungehindert  von  und  nach  den  Nachbarbahnen  übergehen
können.

Artikel  2.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großberzoglich  Hessische  Regierung  überlassen
—  unter  ausdrücklicher  Wahrung  aller  ihrer  Hoheitsrechte  —  der  Großherzoglich  Badischen
Regierung  den  Bau,  sowie  den  ungestörten  und  ungehinderten  Betrieb  der  auf  Württembergischem
  und  Hessischem  Gebiet  befindlichen  Strecken  der  Jaxtfelv-Meckesbeimer  Bahn.

Die  Großherzoglich  Bavische  Bahnverwaltung  hat  gegen  jeve  Verletzung  der  Bahn
und  ihrer  Zugehörden,  sowie  gegen  jede  Störung  des  Betriebs  oder  Beeinträchtigung  des
biezu  aufgestellten  Personals  ganz  denselben  Anspruch  auf  unverweilten  gesetzlichen  Schutz
der  betreffenden  Königlich  Württembergischen  und  Großherzoglich  Hesstschen  Behörden,  welcher
  in  gleichem  Falle  von  diesen  der  Eisenbahnverwaltung  des  eigenen  Landes  zu  gewähren
  ist.

Insbesondere  wird  bestimmt:

1)  für  alle  innerhalb  des  Württembergischen  und  Hessischen  Gebiets  auf  der  Bahn,
einschließlich  ihrer  Zugehörden,  vorkommenden,  sowie  für  die  —  die  Sicherbeit  des
Betriebs  auf  derselben  gefährdenden  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen  behalten
  die  Gesetze  und  Verordnungen  der  betreffeuven  Württembergischen  und  Hessischen
  Territorial-Regierung  ihre  Geltung,  wie  diese  überhaupt,  auch  soweit  sie
sicherheitspolizeiliche  Vorkehrungen  betreffen,  auf  ver  Bahn  innerhalb  des  Württembergischen,
  beziehungsweise  Hessischen  Gebiets  überall  Anwendung  finden.

Auch  sind  für  die  Abwandlung  aller  auf  dieser  Bahnstrecke  begangenen  Uebertretungen,
  Vergehen  und  Verbrechen  im  Württembergischen  Gebiet  die  Königlich
        <pb n="38" />
        2

3

—

—

Württembergischen,  im  Hessischen  Gebiet  die  Großhberzoglich  Hessischen  Polizei-  und
Gerichtsbehörden  zuständig.

Die  in  solchen  Fällen  erkannten  Geldstrafen  werden  den  Staatskassen  der  Territorial-Regierungen

  zugewiesen.
Die  Handbabung  der  Bahnbetriebspolizei  auf  der  Bahnstrecke  zwischen  der
Wechselstation  und  der  Badisch-Hessischen  Landesgrenze,  sowie  auf  dem  ver  Großherzoglich
  Badischen  Regierung  zur  ausschließlichen  Benützung  überlassenen  Theile
der  Wechselstation  wird  von  den  Angestellten  der  Großherzoglich  Badischen  Bahnverwaltung
  und  zwar  nach  denselben  Vorschriften  ausgeübt,  welche  für  die  Betriebsverwaltung
  der  Württembergischen  Staatseisenbahnen  im  Württembergischen  und
für  die  Betriebsverwaltung  der  Hesstschen  Staatsbahnen  im  Hessischen  in  Geltung
sind  oder  künftig  erlassen  werden.

Die  von  Baden  bei  der  Württembergischen  und  Hessischen  Bahnstrecke  angestellten
  Eisenbahnbediensteten  werden  für  die  ihnen  in  dieser  Beziehung  obliegenden
Verrichtungen  verpflichtet  und  instruirt  und  zwar  vie  Bediensteten  im  Württembergischen
  Gebiet  durch  die  zuständigen  Königlich  Württembergischen  und  jene  im
Hessischen  Gebiet  durch  die  zuständigen  Großherzoglich  Hessischen  Behörden.

Die  Anzeigen  vieser  Eisenbahnbediensteten  haben  die  gleiche  Glaubwürdigkeit,
wie  viejenigen  der  Angestellten  der  Königlich  Württembergischen,  beziehungsweise
Großherzoglich  Hessischen  Eisenbahn.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großberzoglich  Hessische  Regierung
werden  die  Verfügung  treffen,  daß  durch  ihre  Organe  der  Großberzoglich  Badischen
Betriebsverwaltung  bei  Handhabung  der  Bahnbetriebspolizei  die  nöthige  Unterstützung
geleistet  werde.

Die  von  den  zuständigen  Behörden  in  Ausübung  obiger  Befugnisse  erkannten

Strafen  fallen  in  die  Württembergische,  beziebungsweise  Hessische  Kasse.
Dem  Königlich  Württembergischen,  beziehungsweise  Großbhergoglich  Hessischen  Gerichts=
  und  Polizeipersonal  steht  in  Ausübung  seines  Dienstes  das  Begehen  der  auf
Wörttembergischem,  beziehungsweise  Hessischem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  von
Baden  betriebenen  Bahn,  sowie  der  Eintritt  in  die  Bahnhöfe,  die  Stationsgebäude
und  die  Bahnwartshäuser  jeder  Zeit  offen.

Es  soll  jevoch  in  allen  Fällen,  in  welchen  nicht  die  Erreichung  des  betreffenden
        <pb n="39" />
        4

—

C
2

37

gerichtlichen  oder  polizeilichen  Zwecks  durch  Verzug  gefährdet  wird,  den  betreffenden  Großberzoglich
  Badischen  Bahnaussichts--oder  Stationsbeamten  zuvor  Anzeige  gemacht  werden.
Wird  die  Verhaftung  eines  auf  der  Anschlußbahn  innerhalb  des  Württembergischen
oder  Hessischen  Gebiets  angestellten  Großherzoglich  Badischen  Eisenbahnbediensteten
wegen  Vergehen  oder  Verbrechen  von  den  betreffenden  Territorialbehörden  verfügt,
so  wird  hiebei  von  den  letzteren  auf  die  Erfordernisse  des  Eisenbahnvienstes  gehörige
  Rücksicht  genommen  und  die  zunächst  vorgesetzte  Badische  Eisenbahnbehörde
sogleich  von  der  Verhaftung  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Die  Königlich  Württembergischen  und  vie  Großberzoglich  Hessischen  Behörden  werden,
  wenn  sie  Vorladungen  Großherzoglich  Badischer  Eisenbahnbediensteten  erlassen,
die  den  letzteren  vorgesetzte  Behörde  zeitig  davon  in  Kenntniß  setzen.

Artikel  3.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  verpflichtet  sich:

1)

2)

3

—

4)

ihre  Behörden  anzuhalten,  daß  die  auf  Württembergischem  und  Hessischem  Gebiete
liegende  Bahnstrecke  nebst  sämmtlichen  Beiwerken  mit  gleicher  Sorgfalt  gebaut,  fortwährend
  unterhalten  und  betrieben  werde,  wie  die  Bahn  auf  Badischem  Gebiete.
Ohne  Zustimmung  der  Königlich  Württembergischen,  beziehungsweise  Großhergoglich
Hessischen  Regierung  wird  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  ihre  im  Württembergischen,
  beziehungsweise  Hessischen  Gebiet  gelegene  Bahnstrecke  weder  veräußern,
noch  in  irgend  einer  Weise  belasten,  noch  den  Betrieb  dieser  Bahnstrecke  einem
Dritten  überlassen.
In  Absicht  auf  den  innern  Dienst  der  Bahn,  namentlich  die  Unterbaltung  derselben,
  den  Abfertigungsdienst,  die  Verwaltung  des  Bahneigenthums,  sowie  die
Signalordnung,  baben  die  von  ver  Großherzoglich  Badischen  Eisenbahnverwaltung
angestellten  Beamten  und  Diener  auch  auf  Württembergischem  und  Hessischem  Gebiet
die  bei  der  ebengenannten  Verwaltungbestehenden  allgemeinen  Vorschriften  zu  beobachten.
Die  Dienst=  und  Disciplinargewalt  über  das  im  Württembergischen  und  Hessischen
  Gebiet  stationirte  Großherzoglich  Badische  Amts=  und  Dienstpersonal  wird
von  der  zuständigen  Großherzoglich  Badischen  Behörde  ausschließlich  ausgeübt.
Die  Dienst=  und  Disciplinarvergehen  dieser  Bediensteten  werden  nach  denselben
Grunysätzen  bestraft,  welche  für  die  auf  Badischem  Gebiet  angestellten  Eisenbahnbediensteten
  in  Anwendung,  kommen.
        <pb n="40" />
        38

Die  deßfalls  erkannten  Gelostrafen  werden  der  Unterstützungskasse  für  niedere
Diener  der  Badischen  Verkehrsanstalten  zugewiesen.

5)  Von  jever  Anstellung  over  bleibenden  Entfernung  ist  hinsichtlich  der  auf  Königlich
Wörttembergischem  Gebiet  stationirten  Bediensteten  der  Königlich  Württembergischen
Betriebsverwaltungsbehörde  und  dem  nächsten  Königlich  Württembergischen  Eisenbahnamt,
  hinst  hilich  der  auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiet  stationirten  Bediensteten
  aber  einem  von  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  ernannt  werdenden
Commissär  Kenntniß  zu  geben.

Artikel  4.

Die  Zugsrichtung,  die  Lage  der  Bahnhöfe  und  die  gesammte  Anlage  und  Veschaffen.
beit  der  Bahn  und  die  bei  Ausfübrung  des  Baus  zu  beachtenden  Grundsätze  unterliegen,
soweit  es  sich  um  die  Bahnstrecke  auf  Württembergischem  Gebiet  handelt,  der  Genehmigung
der  Königlich  Württembergischen  und  soweit  die  Bahnstrecke  auf  Hessischem  Gebiet  liegt,
der  Genehmigung  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung.

Die  Detailplane  für  die  Brücken,  Wegübergänge,  Wasserdurchlässe,  Stationsgebäude.
und  Einrichtungen  werden  nach  erfolgter  Bearbeitung  durch  Badische  Techniker  mit  den
biezu  bezeichnet  werdenden  Königlich  Württembergischen,  beziehungsweise  Großberzoglich
Hessischen  technischen  Beamten  berathen  und  gemeinschaftlich  festgestellt.

Hierbei  sollen  übrigens  Baugrundsätze,  welche  die  Großherzoglich  Badische  Regierung
innerhalb  ihres  eigenen  Gebiets  durchführt,  bei  der  von  ihr  auf  Württembergischem  und
Hessischem  Gebiet  zu  bauenden  Bahnstrecke  nicht  ausgeschlossen  werden.

Artikel  5.

Der  Königlich  Württembergischen  und  Großberzoglich  Hesssschen  Regierung  steht  es
zu,  die  Bau-Ausführung  ves  in  ihrem  Gebiet  gelegenen  Theils  ver  Bahn  in  sicherheitspolizeilicher
  Beziehung  und  binsichtlich  der  Einhaltung  der  vereinbarten  Grundsätze  und
Plane  beaufsichtigen  zu  lassen.

 

Artikel  6.

Wo  die  Bahn  auf  Württembergischem  oder  Hessischem  Gebiete  bestehende  Staatsgoder
  Vieinalstraßen  oder  öffentliche  Felvwege  kreuzt,  wird  vie  Großberzoglich  Badische
Bauverwaltung  alle  diejenigen  Maßregeln  treffen,  welche  erforderlich  sind,  um  den  Verkehr.
gegen  jede  Unterbrechung  durch  die  Arbeiten  an  der  Bahn  sicher  zu  stellen  und  die  deßfallsigen
Kosten  gleich  allen  andern,  welche  durch  den  Bahnbau  veranlaßt  werden,  übernehmen.
        <pb n="41" />
        Bevor  die  Verkehrslinien  unterbrochen  werden  können,  hat  die  Königlich  Württembergische,
  beziehungsweise  Großherzoglich  Hessische  technische  Behörde  zu  untersuchen,  ob  die
provisorischen  Bauten  für  den  Verkehr  die  erforderliche  Sicherheit  gewähren.

Artikel  7.

Die  Vergebung  der  Materiallieferungen  und  der  Bauarbeiten  wird  sffentlich  in  einer
Weise  geschehen,  daß  Württembergische  und  Hessische  Staatsangehörige  ebensogut  wie  Badische
  daran  Theil  nehmen  können.

Zwischen  den  Angehörigen  der  vertragschließenden  Staaten  soll  überhaupt  in  dieser
Beziehung  kein  Unterschied  gemacht  werden.

Artikel  8.

Hinsichtlich  der  Erwerbung  des  zur  erstmaligen  Anlaze  oder  spätern  Erweiterung  der
Verbindungsbahn  und  der  Stationsplätze  auf  Württembergischem  und  Hessischem  Gebiete
erforderlichen  Grunvbesitzes  kommen  die  gleichen  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung,
  welche  für  den  Bau  von  Staatsbahnen  im  Württembergischen,  beziehungsweise  Hessischen
  Gebiete  Geltung  haben.

Artikel  9.

Dem  Bahnkörper,  einschließlich  der  Ueberbrückungen,  ist  alsbald  beim  ursprünglichen
Baue  die  für  ein  doppeltes  Schienengeleise  nöthige  Kronenbreite  zu  geben.

Wird  sodann  in  der  Folge  ein  zweites  Schienengeleise  auf  dem  Bahntheil  im  Badischen
Gebiete  gelegt,  so  hat  dieß  von  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  und  auf  deren
Kosten  gleichzeitig  auch  auf  dem  Bahntheil  innerhalb  des  Württembergischen  und  Hessischen
Gebiets  zu  geschehen.

Die  zwischen  Jaxtfelv  und  Wimpfen  über  den  Neckar  zu  erbauende  Eisenbahnbrücke
soll  in  einer  solchen  Breite  bergestellt  werden,  daß  die  nöthigen  Wege  für  Fußgänger  angebracht
  werden  können.

Artikel  10.

Hinsichtlich  des  Bahnhofs  Jartfeld  (Friedrichshall),  in  welchen  die  von  Baden  zu  erbauende
  Verbindungsbahn  einmünden  soll,  wird  vereinbart:

1)  Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  diesem  als  Wechselstation  dienenden

  Bahnhof  denjenigen  Umfang  und  diejenigen  Einrichtungen  geben  lassen,  welche
nöthig  erscheinen,  um  den  Uebergang  des  Verkeprs  und  das  rechtzeitige  Ineinander=
        <pb n="42" />
        2

—

3

4)

40

greifen  des  Betriebs  der  auf  dieser  Station  zusammentreffenden  Bahnen  zu  sichern
und  den  Bedürfnissen  der  beiderseits  betheiligten  Bahnverwaltungen  zu  genügen.

Die  Königlich  Württembergische  Verwaltung  wird  sich  zu  diesem  Zwecke  mit
der  Großherzoglich  Badischen  Verwaltung  ins  Benehmen  setzen.  3

Der  Großberzoglich  Badischen  Verwaltung  wird  für  den  Betrieb  ver  Verbindungsbahn
  die  unentgeltliche  Mitbenützung  des  Jartfelver  Bahnhofs  und  der  bierzu
gehörigen  Einrichtungen  und  Gebäude  gestattet,  soweit  solches  ohne  Beeinträchtigung
des  Betriebs  der  Württembergischen  Bahn  zulässig  ist  und  der  Königlich  Württembergischen
  Verwaltung  hiedurch  nicht  ein  Mehraufwand  erwächst.

Ist  die  Anlage  und  Einrichtung  dieses  Bahnhofs  sammt  Zugehörde  in  Folge  der
Einmündung  der  Verbindungsbahn  mit  einem  Mehrkostenaufwand  verbunden,  so
hat  die  Großherzoglich  Badische  Verwaltung  auf  Vorlage  einer  rechnungsgemäßen
Nachweisung  für  den  Mehraufwand  einen  entsprechenden  Ersatz  zu  leisten.
Einrichtungen  und  Gebäude,  welche  für  die  gemeinschaftliche  Benützung  beider
Bahnverwaltungen  bestimmt  sind,  sowie  deren  Ausrüstung  mit  beweglichen  Gegenständen,
  an  Maschinen,  Werkzeugen,  Expeditions-  und  Hausgeräthen  aller  Art  sind
auf  Kosten  der  Königlich  Württembergischen  und  Großberzoglich  Badischen  Bahnverwaltung
  herzustellen  und  zu  unterhalten.

Bauprogramm  und  Plan  für  diese  gemeinschaftlichen  Einrichtungen  und  Gebäude
werden  von  den  beiden  Verwaltungen  festgestellt.

Die  Ausfübrung  steht  der  Königlich  Württembergischen  Verwaltung  zu,  welche
nach  vollendeter  Herstellung  über  den  Kostenaufwand  eine  rechnungsgemäße  Nachweisung
  zu  liefern  hat  und  bis  zur  definitiven  Abrechnung  angemessene  Abschlagszahlungen
  erhält.

Gebäude  und  Einrichtungen,  welche  ausschließlich  für  Zwecke  der  Großherzoglich
Badischen  Bahnverwaltung  bestimmt  sind,  bat  viese  auf  ihre  Kosten  herzustellen  und
zu  unterhalten.  Der  Plan  bierüber  ist  jedoch  der  Königlich  Württembergischen
Bahnverwaltung  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen  und  sind  deren  Bemerkungen  zu
denselben  thunlichst  zu  berücksichtigen.

Für  Beschädigungen  an  Gebäuven,  Einrichtungen  und  Material  auf  der  Wechselstation,
  welche  in  gemeinschaftlicher  oder  gesonderter  Benützung  der  beiden  Verwaltungen
  stehen,  haftet,  wenn  solche  nicht  durch  Zufall  oder  ordnungsmäßigen  Ge-
        <pb n="43" />
        41

brauch,  sondern  durch  Verschulden  einzelner  Angestellter  oder  Bediensteter  herbeigeführt
  werden,  diejenige  Verwaltung,  welcher  der  betreffende  Angestellte  oder  Bedienstete
  angehört.
Die  Kosten  für  Heizung,  Beleuchtung,  Reinigung,  Aufsicht  und  Bewachung  der  zur
gemeinschaftlichen  Benützung  bestimmten  Theile  des  Bahnbofs  werden  von  den  beiden
  Verwaltungen  getragen.

Das  Nähere  über  die  Theilnahme  an  den  Kosten  wird  besonderer  Uebereinkunft
vorbehalten.

5

—

Artikel  11.

Die  Großherzoglich  Badische  Eisenbahnverwaltung  wird  bei  der  Besetzung  der  Eisenbahnstellen
  (Stationsämter)  für  die  auf  Württembergischem  Gebiet  gelegene  Bahnstrecke
auch  auf  Anstellung  Württembergischer  Staatsangehöriger  und  für  die  auf  Hessischem  Gebiet
gelegene  Bahnstrecke  auf  die  Anstellung  Hessischer  Staatsangehöriger  Bedacht  nehmen.

Bei  Anstellung  niederer  Diener  (Bahnwärter,  Packer,  Arbeiter  2c.)  für  den  Bahnbetrieb
auf  Königlich  Württembergischem  Territorium  sind  vorzugsweise  Württemberger  und  auf  Hessischem
  Territorium  Hessen  (insbesondere  frühere  Angehörige  des  Militärs)  zu  berücksichtigen.

Artikel  12.

Nach  vollendetem  Bau  der  Anschlußbahn  wird  die  Großherzoglich  Badische  Regierung
eine  detaillirte  rechnungsgemäße  Nachweisung  über  die  innerhalb  des  Württembergischen
und  Hessischen  Gebiets  aufgewendeten  Baukosten  nebst  einem  vollständigen,  das  vermarkte
(ausgesteinte)  Bahneigenthum  und  seine  Zugebörde  nachweisenden  Plane  zweifach  ausfertigen
  lassen  und  der  Königlich  Württembergischen  und  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung
  —  einer  jeden,  soweit  es  deren  Gebiet  berührt  —  zur  Abgabe  etwaiger  Erinnerungen
und  zur  Anerkennung  mittheilen.

Ist  diese  Anerkennung  erfolgt,  so  wird  von  jedem  der  contrahirenden  Theile  eine  Ausfertigung
  in  Verwahrung  genommen.

Hat  die  Königlich  Württembergische  oder  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  gegen
die  vorgedachte  Nachweisung  Erinnerungen  zu  machen,  so  find  diese  längstens  innerhalb
drei  Monaten  abzugeben.

In  gleicher  Weise  ist  auch  bei  Ergänzungsbauten  und  späteren  Erweiterungen  eine
Nachweisung  über  die  hiefür  bestrittenen  Baukosten  der  Königlich  Württembergischen,  beziehungsweise
  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  mitzutheilen.

2
        <pb n="44" />
        42

Artikel  13.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  bebalten
sich  das  Recht  vor,  das  Eigenthum  der  zufolge  gegenwärtigen  Vertrages  auf  ihrem  Gebiete
angelegten  Badischen  Bahnstrecke  nach  vorausgegangener  dreijähriger  Kündigung  an  sich  zu
ziehen.  Wird  von  diesem  Rechte  Gebrauch  gemacht,  so  sind  der  Großherzoglich  Badischen
Regierung  die  nach  Artikel  12  nachgewiesenen  und  anerkannten  Anlagekosten  für  die  erstmalige
  Herftellung  der  Bahn  und  der  etwaigen  Ergänzungen  und  Erweiterungen  nach
alleinigem  Abzuge  des  Minderwerths  der  einer  Abnützung  und  der  Fäulniß  unterworfenen
Theile  zu  vergüten.

Mit  dem  erfolgten  Rückkauf  der  auf  Württembergischem  und  Hessischem  Gebiete  gelegenen
  Bahnstrecke  darf  jedoch  der  Betrieb  der  alsdann  dem  Eigentbumsrechte  nach  getbeilten
  Bahn  nicht  einseitig  eingestellt  werden,  vielmehr  hat  jede  Regierung  in  Ermanglung
  einer  Verständigung  über  den  einheitlichen  Betrieb  der  Verbindungsbahn  für  den
Betrieb  der  in  ihrem  Gebiet  gelegenen  Strecke  zu  sorgen.

Bevor  jedoch  eine  Aeuderung  in  den  bisherigen  Betriebsverhältnissen  eintritt,  hat  über
die  künftige  Wechselstation  eine  Verständigung  vorauszugehen,  welche  innerhalb  der  Kün
digungsfrist  erfolgen  muß.

Artikel  14.

Bei  dem  Fahrtenplan  für  die  Meckesheim-Jartfelder  Bahn  ist  varauf  Bedacht  zu  neb#
men,  daß  die  Fahrten  an  der  Wechselstation  nach  Zulassung  der  übrigen  Betriebsverhält.
nisse  gehörig  ineinander  greifen  und  daß  auf  derselben  in  der  Richtung  nach  Heilbronn
sowohl  als  in  jener  nach  Meckesheim  täglich  mindestens  drei  Fahrten  stattfinden.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich  Badische  Eisenbahnverwaltung
werden  sich  die  Entwürfe  zu  den  Fahrplanen  für  ihre  in  Jartfeld  zusammentreffenden  bei
verseitigen  Bahnen  möglichst  bald  mittheilen  und  etwaige  Bemerkungen  des  andern  Deile.
thunlichst  berücksichtigen.

Dieselbe  Mittheilung  wird  zu  gleichem  Zweck  auch  an  den  von  der  Großherzoglich
Hessischen  Regierung  bestellten  Commissär  gemacht  werden.

Artikel  15.

Bei  Aufstellung  der  Tarife  für  die  einzelnen  Transportzweige  und  bei  Beförderung
der  letzteren  auf  der  Meckesheim-Jartfelder  Bahn  sollen  folgende  Grundsätze  beobachtet
werden:
        <pb n="45" />
        43

1)  Die  Grundtaren  und  Lagergebühren  dürfen  nicht  höher  gestellt  werden,  als  bei  den
Badischen  Bahnen  im  Allgemeinen.
Allgemeine  Tarifermäßigungen,  welche  dem  Verkebr  auf  andern  Badischen  Bahnen
gewährt  werden,  sind  auch  vem  Verkehr  auf  der  Meckesheim-Jaxtfelder  Bahn  in
gleicher  Weise  zu  gewähren.
Zwischen  den  Angehörigen  der  drei  vertragschliefenden  Staaten  soll  weder  in  Ansehung
  der  Beförderungsweise  noch  binsschtlich  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht
  werden  und  die  aus  dem  Gebiet  des  einen  in  das  Gebiet  des  andern  Staates
übergehenden  Transporte  sollen  in  keiner  Weise  ungünstiger  behandelt  werden,  als
die  in  dem  betreffenden  Staate  verbleibenden.  «

Artikel  16.

Will  die  Königlich  Württembergische  oder  die  Großherzoglich  Hessische  Militärverwaltung
  zur  Beförderung  von  Truppen  nebst  deren  Material  und  Effecten  im  Dienste  von  der
Jaxtfeld-Meckesheimer  Eisenbahn  innerhalb  des  Württembergischen,  beziehungsweise  Heslischen
  Gebiets  Gebrauch  machen,  so  ist  die  Großherzoglich  Bavische  Betriebsverwaltung
verpflichtet,  nöthigenfalls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großberzoglich  Hessische  Milirärverwaltung  vergüten
  für  solche  Transporte  vie  gleichen  ermäßigten  Taxen,  um  welche  Württembergisches  Militär
auf  Württembergischen  —  und  Hessisches  Militär  auf  Hessischen  Bahnen  befördert  wird.

Einzelne  Militärpersonen  dagegen,  auch  wenn  sie  im  Dienste  reisen,  sowie  Militäreffecten
  ohne  Begleitung  von  Truppen  zahlen  die  volle  Taxe.

Andere  Militärtransporte  dürfen  auf  der  im  Königreich  Württemberg  und  Großberzogthum
  Hessen  befindlichen  Eisenbahnstrecke  ohne  Erlaubniß  der  betreffenden  Regierung  nicht
stattfinden.

2

—

3

Artikel  17.

Jevem  der  contrahirenden  Staaten  bleibt  es  vorbehalten,  innerhalb  seines  Gebietes
Bahnen  mit  der  hier  vereinbarten  Bahn  in  unmittelbare  Verbindung  zu  setzen  over  setzen
zu  lassen.  g

Artikel  18.

Sollte  die  Königlich  Württembergische  oder  die  Großberzoglich  Hefsische  Regierung  die
Anlage  von  Staats=  oder  Vicinalstraßen,  Kanälen  oder  Eisenbahnen  anordnen  oder  genehmigen,
  welche  die  projectirte  Eisenbahn  krenzen,  so  kann  vie  Großherzoglich  Badische  Regie-
        <pb n="46" />
        44

rung  dagegen  keine  Einsprache  erheben,  es  sollen  aber  alle  erforderlichen  Maßregeln  getroffen
  werden,  damit  durch  solche  Anlagen  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gehindert
werde,  noch  der  Betriebsverwaltung  ein  Aufwand  daraus  erwachse.

Die  für  neue  Uebergänge  erforderlichen  Wärter  hat  jedoch  die  Großherzoglich  Badische
Regierung  auf  ihre  Kosten  aufzustellen.

Artikel  19.

Gegenstände,  welche  nach  den  im  Königreich  Württemberg  oder  Großherzogtbum  Hessen
bestehenden  over  künftig  ergehenden  Verordnungen  dem  Postzwange  unterliegen,  darf  die
Großberzoglich  Badische  Betriebsverwaltung  innerhalb  des  Gebiets  des  andern  Staats
nicht  auf  eigene  Rechnung  zur  Beförderung  übernehmen.  Sie  macht  sich  verbindlich,  die
Postgegenstände  gegen  angemessene  Vergütung  zu  befördern,  worüber  die  beiderseitigen  Post.
verwaltungen  das  Nähere  in  besonderem  Vertrage  zu  vereinbaren  haben.

Artikel  20.

Der  Großberzoglich  Badischen  Regierung  wird  gestattet,  längs  der  Verbindungsbahn
auf  Württembergischem  und  Hessischem  Gebiet  eine  Telegraphenleitung  für  den  Bahndienst
  anzulegen  und  auf  der  Wechselstation  Jaxtfeld  an  die  Württembergische  Telegraphenleitung
  anzuschließen.

Diese  Telegraphenleitung  soll  bis  auf  anderweitiges  Uebereinkommen  als  Zugehör  der
Verbindungsbahn  angeseben  und  mit  verselben  nach  den  gleichen  Bestimmungen  behandelt
werden.

Ueber  die  Anlage  einer  Telegraphenleitung  für  den  Depeschendienst  (allgemeinen
Verkehr)  auf  der  Verbindungsbahn  bleibt  Verständigung  vorbehalten.

Artikel  21.

Die  Großberzoglich  Badische  Eisenbahnverwaltung  hat  an  die  Königlich  Württembergische
  und  Großberzoglich  Hessische  Staatsverwaltung  weder  aus  dem  zur  Bahn  verwendeten
  Grundeigenthum,  noch  aus  den  übrigen  Zugehörden  derselben,  noch  aus  dem  Bahnbetrieb
  irgend  eine  Staatssteuer  zu  entrichten.  Auch  bleibt  vieselbe  von  der  Beitragspflicht,
zu  Gemeinde-,  Bezirks=  und  Kreisumlagen  befreit.

Die  im  Württembergischen  und  Hessischen  Gebiet  wohnenden  Badischen  Angestellten
dieser  Verbindungsbahn  sind  der  an  ihrem  Wohnorte  geltenden  Steuergesetzgebung  unterworfen.

Artikel  22.
Der  Bau  der  Meckesheim-Jaxtfelder  Bahn  soll  so  betrieben  werden,  daß  diese  W
        <pb n="47" />
        45

stens  binnen  drei  Jahren  von  der  erfolgten  allseitigen  Genehmigung  der  Baupläne  an  gerechnet,
  wo  möglich  aber  bis  zu  dem  Schlusse  des  Jahres  1867  vollendet  wird.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  verpflichtet  sich,  auch  bei  ver  Heilbronn-Jaxtfelder
  Bahn  die  Bauarbeiten  so  zu  befördern,  daß  diese  Bahn  spätestens  mit  der  Jarxtfeld-Meckesheimer
  Bahn  dem  Betriebe  übergeben  werden  kann.

Für  den  Fall,  daß  außerordentliche  Ereignisse  eintreten,  welche  nach  dem  Ermessen
einer  oder  mehrerer  der  betheiligten  Regierungen  eine  Verlängerung  der  ausbedungenen
Frist  für  Vollendung  der  Bahn  nothwendig  machen,  behalten  sich  die  hoßhen  contrahirenden
Regierungen  über  die  Verlängerung  dieser  Frist  weitere  Vereinbarung  vor.

Artikel  23.

Zu  den  Kosten  für  vollstänrige  Herstellung  der  Bahnstrecke  vom  Ende  des  Bahnbofes
bei  Rappenau  bis  zum  Anfange  des  Bahnhofs  bei  Jaxtfeld  (Friedrichshall)  und  den  hiezu
nöthigen  Ueberbrückungen,  Hochbauten  und  sonstigen  Zugehörden,  sowie  zu  dem  Bauaufwand
für  vie  Station  Wimpfen  und  zu  Erwerbung  des  für  obenbezeichnete  Bahnstrecke  und  deren
Hochbauten  und  andere  Beiwerke  erforderlichen  Geländes  leistet  die  Königlich  Württembergische
  und  die  Großberzoglich  Hessische  Regierung,  und  zwar  eine  jede  einen  Zuschuß
von  einem  Drittel  des  für  genannte  Strecke  sich  ergebenden  Aufwandes.

Es  werden  hierauf  Abschlagszahlungen  geleistet,  welche  zu  dem  Vorrücken  des  Baues
im  Verhältniß  sleben.

Dieser  Zuschuß  wird  von  der  Großberzoglich  Badischen  Regierung  zehn  Jahre  lang
—  von  der  Betriebseröffnung  der  Meckesheim-Jartfelder  Bahn  an  gerechnet  —  mit)  drei
vom  Hundert  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  mit  vier  vom  Hundert  verzinst.

Sollte  die  Königlich  Württembergische  over  die  Großberzoglich  Hessische  Regierung
von  dem  im  Artikel  13  des  gegenwärtigen  Vertrags  vorgesehenen  Rückkaufsrechte  Gebrauch
machen,  so  wird  der  geleistete  Zuschuß,  insofern  derselbe  nicht  früher  zurückerstattet  seyn
sollte,  an  der  Summe  der  zu  erstattenden  Kosten  in  Gegenrechnung  gebracht.

Der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Zuschuß  zu  jeder
Zeit  nach  vorausgegangener  dreimonatlicher  Kündigung  zurückzubezahlen,  es  sei  denn,  daß
die  Königlich  Württembergische,  oder  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  vor  Ablauf
von  drei  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  erkläre,  von  der  im  Artikel  13  vorbehaltenen
Befugniß  Gebrauch  machen  zu  wollen.
        <pb n="48" />
        46

Artikel  24.

Wegen  der  Cntschädigungs=  oder  sonstiger  privatrechtlicher  Ansprüche,  welche  aus  Anlaß
  des  Baues  und  Betriebs  der  auf  Württembergischem  oder  Hessischem  Gebiet  gelegenen
Bahnstrecke  an  die  Großbherzoglich  Badische  Bau=  oder  Betriebsverwaltung  erhoben  werden
können,  wird  dieselbe  im  Königreich  Württemberg  und  Großherzogthum  Hessen  einen  Ort
als  Wohnsitz  innerhalb  dreier  Monate  nach  Ratifikation  dieses  Vertrags  bezeichnen.

Artikel  25.

Etwaige  aus  gegenwärtigem  Vertrage  entstehende  Streitigkeiten,  insbesondere  auch
solche  über  privatrechtliche  Ansprüche  des  einen  oder  andern  der  contrahirenden  Theile,
welche  sich  aus  dem  Bau  oder  Betrieb  der  Verbindungsbahn  ergeben,  sollen  durch  ein
Schiedsgericht  erledigt  werden,  zu  welchem  eine  jede  der  bei  dem  Streite  betheiligten
Regierungen  je  zwei  unbefangene  Schiedsrichter  beruft,  die  zusammen  einen  weiteren  als
Obmann  wählen.  Kommt  eine  Verständigung  über  die  Person  des  Obmanns  nicht  zu
Stande,  so  wird  solcher  aus  den  von  jedem  Theile  vorgeschlagenen  Personen  durch  das
Loos  bestimmt.

Die  Entscheivung  des  Streitpunkts  erfolgt  sodann  nach  Stimmenmehrheit  unter  Aus.
schluß  jeder  weiteren  Berufung.

Artikel  26.

Die  drei  contrahirenden  Regierungen  bebalten  sich  für  gegenwärtigen  Staatsvertrag

die  Zustimmung  ihrer  Stände,  soweit  dieselbe  erforderlich  ist,  vor.
Artikel  27.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  allseits  zur  Allerhöchsten  Ratifikation  vorgelegt  und  die  Auswechslung
  der  Ratifikations-Urkunden  zu  Heivelberg  binnen  vier  Wochen  vorgenommen  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten  der  drei  Regierungen  den  Vertrag  in
drei  gleichlautenden  Ausfertigungen  unter  Beidrückung  ihrer  Siegel  eigenhändig  unterzeichnet.

Heidelberg,  den  31.  März  1864.

Otto  Freiherr  Thumb  von  Neuburg,  Heinrich  Muth,
Königl.  Kammerherr  u.  Geh.  Legationsrath.  Ministerialrath.
(L.  S.  (L.  S.)
Ludwig  v.  Schwarz,  Dr.  Johann  Minet,
Director  der  K.  württ.  Postdirection.  Legationsrath.
(L.  S.)  (L.  S.)

Frievrich  Georg  von  Bechtold,
Großherzogl.  Heff.  Geheimer  Staatsrath.
L.  S.)

August  Schleiermacher,
Großh.  Hess.  Ministerialrath.

(L.  S.)
        <pb n="49" />
        47

Schluß-  Protokoll

zu  dem  zwischen
der  Königlich  Württembergischen,
der  Großherzoglich  Badischen

und
der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung

zum  Zwecke  einer  Eisenbahnverbindung  von  Jartfeld  über  Wimpfen  nach  Rappenau
im  Anschlusse  einerseits  an  eine  Heilbronn-Jaxtfelder  und  anderseits  an  eine  Rappenau-Meckesheimer
  Bahn

abgeschlossenen  Staats-Vertrag.

 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  sind  bei  dem  heutigen  Abschlusse  des  Staatsvertrags
  über  die  Meckesheim-Jaxrtfelver  Bahn  übereingekommen,  viejenigen  Nebenbestimmungen
  und  Erläuterungen  zu  dem  genannten  Vertrage,  welche  sich  ihrer  Natur  nach  nicht
wohl  zur  Aufnahme  in  die  eigentliche  Vertragsurkunde  eignen,  in  gegenwärtigem  Schlußprotokoll
  nieverzulegen.

Für  diese  Nebenbestimmungen  und  Erläuterungen  wird  die  Allerhöchste  Ratifkation
der  vertragschließenden  Regierungen  vorbehalten,  nach  deren  Ertheilung  dieselben  gleiche
Kraft  und  Gültigkeit  erhalten  sollen,  als  wenn  sie  in  den  Staatsvertrag  aufgenommen

worden  wären.
Zu  Artikel  2,  Ziffer  5.

Die  Königlich  Württembergischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Behörden  werden  angewiesen
  werden,  bei  Vorladungen  Großherzoglich  Badischer  Eisenbahnbeviensteter  die  den
letzteren  vorgesetzte  Behörde  so  zeitig  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  diese  für  anverweite  Versehung
  des  Dienstes  Vorkehr  treffen  kann.

Zu  Artikel  3,  Ziffer  1.

Wenn  die  Großherzoglich  Badische  Betriebsverwaltung  den  Abfertigungsdienst  bei  der
Wechselstation  Jartfeld  ganz  oder  theilweise  der  an  dieser  Station  befindlichen  Königlich
Wörttembergischen  Betriebsverwaltung  übertragen  will,  so  wird  letztere  von  der  Königlich
        <pb n="50" />
        48

Württembergischen  Regierung  zur  Uebernahme  dieses  Dienstes  unter  der  Voraussetzung
angewiesen  werden,  daß  hiefür  von  der  Badischen  Verwaltung  eine  angemessene  Vergütung

geleistet  wird.
Zu  Arrikel  3,  Ziffer  2
wird  bemerkt:

Wenn  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  sich  veranlaßt  finden  sollte,  den  Betrieb
der  Meckesheim-Jaxtfelder  Verbindungsbahn  einem  Dritten  zu  überlassen,  so  werden  die
Königlich  Württembergische  und  Großherzoglich  Hessische  Regierung  bezüglich  der  auf  Württembergischem
  und  Hessischem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecke  hierzu  ihre  Zustimmung  ertheilen,
  insofern  bei  dem  Betrieb  durch  den  Dritten  die  erforderliche  Sicherheit  gewährt  wird.

Hinsichtlich  der  Besteuerung  sind  beim  Betrieb  der  Bahn  durch  Dritte  die  Württembergischen,
  beziehungsweise  Hessischen  Steuergesetze  maßgebenv.

Zu  Artikel  3,  Ziffer  5.

Die  bier  vorgeschriebene  Benachrichtigung  erfolgt  vurch  fortlaufende  Mittheilung  einer
entsprechenden  Anzahl  Eremplare  des  Verordnungsblattes  für  die  Großherzoglich  Badischen
Verkehrsanstalten  an  die  Königlich  Württembergische  Eisenbahnbetriebsbehörde  und  den
Großherzoglich  Hessischen  Commissär.

Zu  Artikel  8.

Die  Ksöniglich  Württembergische  und  Großherzoglich  Hessische  Regierung  sichern  ver
Großherzoglich  Badischen  Regierung  bei  Erwerbung  des  für  die  Bahn  im  Wärttember.
gischen  und  Hessischen  Gebiet  erforderlichen  Geländes  ihre  Mitwirkung  in  der  Weise  zu,
daß  sie  ihre  einschlägigen  Verwaltungsbehörden  beauftragen,  die  Großherzoglich  Badische
Verwaltung  bei  den  Vorarbeiten  für  die  Ermittelung  des  Kaufwerthes,  bei  den  Kaufunterbandlungen
  und  bei  den  Vorbereitungen  zur  Einleitung  des  Expropriationsverfahrens  zu
unterstützen.

Zu  Artikel  9.

Es  ist  verstanden,  daß  der  Großberzoglich  Badischen  Regierung,  abgesehen  von  der
ihr  nach  diesem  Artikel  obliegenden  Verpflichtung  zur  Legung  eines  zweiten  Schienengeleises
das  Recht  zur  Legung  eines  solchen  jederzeit  freisteht,  ohne  daß  sie  hiezu  einer  besondern
Zustimmung  der  Königlich  Württembergischen,  beziehungsweise  der  Großherzoglich  Hessischen.
Regierung  bedarf.

Zu  Artikel  15,  Ziffer  1.
Bei  Entrichtung  der  Beförderungstare  auf  der  Badischen  Station  Jartfelv  soll  Golo,
        <pb n="51" />
        49

Silber  und  Papiergeld  zu  demselben  Werthe,  wie  bei  den  Württembergischen  Eisenbahnkassen
  angenommen  werden.
Zu  Artikel  15,  Zisser  2.

Ermäßigungen  am  Tarife,  welche  die  Großberzoglich  Badische  Verwaltung  für  einzelne
  Gegenstände  im  Allgemeinen,  oder  aber  für  einzelne  Versender  beim  Transport
auf  einer  oder  der  andern  ihrer  Bahnen  vorübergebend  gewährt,  sollen  nicht  als  allgemeine
Tarifermäßigungen  angesehen  werden.

Zu  Artikel  15,  Ziffer  3.

Wenn  die  drei  vertragschließenden  Regierungen  bestimmen,  daß  zwischen  ihren  Angehörigen
  weder  in  Ansebung  der  Beförderungsweise  noch  binsichtlich  der  Abfertigung  ein
Unterschied  gemacht  werden  soll,  und  die  aus  dem  Gebiet  ves  einen  in  das  Gebiet  des
andern  Staates  übergehenden  Transporte  in  keiner  Weise  ungünstiger  bebandelt  werden
sollen,  als  die  in  dem  betreffenden  Staate  verbleibenden,  so  wird  damit  nicht  verlangt,
daß  auch  die  Tarife  auf  den  Bahnen  der  orei  Regierungen  gleich  seyn  sollen.  Es  wird
vielmehr  bier  ausdvrücklich  bemerkt,  daß  es  nicht  in  der  Absicht  der  vertragschließenden
Regierungen  liege,  wegen  Anwendung  gleicher  Tarife  bei  diesem  Anlasse  eine  Vereinbarung
zu  treffen.

Heivelberg,  den  31.  März  1864.

Otto  Freiherr  Thumb  von  Neuburg.  Heinrich  Muth.
(L.  S.)  (L.  S.)
Ludwig  v.  Schwarz.  Dr.  Jobann  Minet.
(L.  S.)  (L.  S.)

Friedrich  Georg  von  Bechtold,
Großherzogl.  Hess.  Geheimer  Staatsrath.
(L.  S.)

August  Schleiermacher.
(L.  S.)
        <pb n="52" />
        50

Stäasts-Vertrag

zwischen
der  Königlich  Württembergischen
und

der  Großherzoglich  Badischen  Regierung

zum  Zwecke  einer  Eisenbahnverbindung  von  Jaxtfelv  durch  das  Jaxtthal  über  Neudenau,
Möckmühl,  Avelsheim  nach  Osterburken  im  Anschlusse  einerseits  an  vie  bei  Jartfeld  einmündenden
  Bahnen  Meckesbeim-Jaxtfeld  und  Heilbronn-Jartfeld,  andererseits  an  die
Heidelberg-Würzburger  Bahn  bei  Osterburken.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großberzoglich  Badische  Regierung  baben
zum  Zwecke  der  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von  Jartfeld  durch  das  Jaxtthal
über  Neudenau,  Möckmühl,  Avelsheim  nach  Osterburken  im  Anschlusse  einerseits  an  die
projectirten,  bei  Jortfeld  einmündenden  Bahnen  Meckesheim-Jartfeld  und  Heilbronn-Jaxtfeld,
  andererseits  an  die  Heivelberg.Würzburger  Bahn  bei  Osterburken,  Bevollmächtigte
ernannt,  welche  nach  gegenseitiger  Anerkennung  und  Auswechslung  ibrer  Vollmachten  vorbehaltlich
  der  Allerhöchsten  Ratifikation  sich  über  folgenden

Staats-Vertrag
geeinigt  haben.
Artikel  1.

Die  Großberzoglich  Badische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Württembergischen
Regierung,  daß  sie  von  Jartfeld  aus  durch  das  Jartthal  auf  Badischem  Gebiet  über  Neudenau,
  Sennfeld,  Adelsheim  nach  Osterburken  für  Rechnung  des  Württembergischen  Staates
eine  Eisenbahn  baue  und  mit  der  an  letztgenanntem  Orte  in  Ausführung  begriffenen  Station
der  Heidelberg-Würzburger  Bahn  in  Verbindung  bringe  und  betreibe.

Die  Spurweite  dieser  Verbindungsbahn  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden
  Bahnen  überall  gleichmäßig  4“  8½  englischen  Mahes  im  Lichte  der  Schienen  betragen.

Auch  im  Uebrigen  soll  die  Verbinrungsbahn  und  deren  Betriebsmittel  dergestalt  eingerichtet
  werden,  daß  Letztere  ungehindert  von  und  nach  den  Nachbarbahnen  übergeben  können.
        <pb n="53" />
        51
Artikel  2.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  überläßt  —  unter  ausdrücklicher  Wahrung  aller
ihrer  Hoheitsrechte  —  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  den  Bau,  sowie  den
ungestörten  und  ungehinderten  Betrieb  der  auf  Badischem  Gebiete  befindlichen  Strecke  der
Bahn  von  Jaxtfeld  nach  Osterburken.

Die  Königlich  Württembergische  Bahnverwaltung  hat  gegen  jede  Verletzung  der  Bahn
und  ihrer  Zugehörden,  sowie  gegen  jede  Störung  des  Betriebs  oder  Beeinträchtigung  des
hiezu  aufgestellten  Personals  ganz  denselben  Anspruch  auf  unverweilten  gesetzlichen  Schutz
der  Großherzoglich  Badischen  Behörden,  welcher  in  gleichem  Falle  von  diesen  der  Eisenbahnverwaltung
  des  eigenen  Landes  zu  gewähren  ist.

Insbesondere  wird  bestimmt:

1)  Für  alle  innerhalb  des  Badischen  Gebiets  auf  der  Bahn  einschließlich  ibrer  Zuge-2



—

hörden  vorkommenden,  sowie  für  vie  —  die  Sicherheit  des  Betriebs  auf  derselben
gefährdenden  —  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen,  behalten  die  Gesetze
und  Verordnungen  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  ihre  Geltung,  wie  diese
überhaupt,  auch  soweit  sie  sicherheitspolizeiliche  Vorkehrungen  betreffen,  auf  der
Bahn  innerhalb  des  Badischen  Gebiets  überall  Anwendung  finden.

Auch  sind  für  die  Abwandlung  aller  auf  vieser  Bahnstrecke  begangenen  Uebertretungen,
  Vergeben  und  Verbrechen  im  Badischen  Gebiet  die  Badischen  Polizeiund
  Gerichtsbehörden  zuständig.

Die  in  solchen  Fällen  erkannten  Geldstrafen  werden  der  Badischen  Staatskasse

zugewiesen.
Die  Handhabung  der  Bahnbetriebspolizei  auf  den  dem  Großberzoglich  Badischen
Staatsgebiet  angehörigen  Strecken  der  Verbindungsbabn,  sowie  auf  den  der  Königlich
  Württembergischen  Regierung  zur  ausschließlichen  Benützung  überlassenen  Theilen
der  Wechselstation  Osterburken  wird  von  den  Angestellten  der  Königlich  Württembergischen
  Bahnverwaltung  und  zwar  nach  denselben  Vorschriften  ausgeübt,  welche
für  die  Betriebsverwaltung  ver  Badischen  Staatseisenbabn  in  Baden  in  Geltung
sind  oder  künftig  erlassen  werden.

Die  von  Württemberg  bei  der  Badischen  Bahnstrecke  angestellten  Eisenbahnbediensteten
  werden  für  die  ihnen  in  dieser  Beziehung  obliegenden  Verrichtungen  durch
vie  zuständigen  Großherzoglich  Badischen  Behörden  verpflichtet  und  instruirt.
        <pb n="54" />
        3)

52

Die  Anzeigen  dieser  Eisenbahnbediensteten  haben  die  gleiche  Glaubwürdigkeit
wie  diejenigen  der  Angestellten  der  Großberzoglich  Badischen  Eisenbahn.

Die  Großberzoglich  Badische  Regierung  wird  die  Verfügung  treffen,  daß  durch
ibre  Organe  der  Königlich  Württembergischen  Betriebsverwaltung  bei  Handhabung
der  Bahnbetriebspolizei  die  nöthige  Unterstützung  geleistet  werde.

Die  von  den  zuständigen  Behörden  in  Ausübung  obiger  Befugnisse  erkannten

Strafen  fallen  in  die  Badische  Kasse.
Dem  Großherzoglich  Badischen  Gerichts=  und  Polizeipersonal  steht  in  Ausübung
seines  Dienstes  das  Begehen  der  auf  Badischem  Gebiete  belegenen  Strecke  der  von
Württemberg  betriebenen  Bahn,  sowie  der  Eintritt  in  die  Bahnhöfe,  die  Statienggebäude
  und  die  Bahnwartshäuser  jederzeit  offen.

Es  soll  jevoch  in  allen  Fällen,  in  welchen  nicht  die  Erreichung  des  gerichtlichen
oder  polizeilichen  Zwecks  durch  Verzug  gefährdet  wird,  den  Königlich  Württember.
gischen  Bahnaufsichts=  oder  Stationsbeamten  zuvor  Anzeige  gemacht  werden.

4)  Wird  die  Verhaftung  eines  auf  der  Anschlußbahn  innerhalb  des  Badischen  Gebietes

S
—

angestellten  Württembergischen  Eisenbahnbediensteten  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen
  von  der  Großherzoglich  Badischen  Behörde  verfügt,  so  wird  hiebei  von  der
letzteren  auf  vie  Erfordernisse  des  Eisenbahndienstes  gehörige  Rücksicht  genommen
und  die  zunächst  vorgesetzte  Württembergische  Eisenbahnbehörde  sogleich  von  der  Verhaftung
  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Die  Großherzoglich  Badische  Bebörde  wird,  wenn  sie  Vorladungen  Königlich  Württembergischer
  Eisenbahnbeviensteten  erläßt,  die  den  letzteren  vorgesetzte  Behörde  zeitig
davon  in  Kenntniß  setzen.

Artikel  3.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  verpflichtet  sich:

1)

2)

ihre  Behörden  anzuhalten,  daß  die  auf  Badischem  Gebiet  liegende  Bahnstrecke  mit
sämmtlichen  Beiwerken  mit  gleicher  Sorgfalt  gebaut,  fortwährend  unterhalten  und
betrieben  werde,  wie  die  Bahn  auf  Württembergischem  Gebiete;

ohne  Zustimmung  der  Großberzoglich  Badischen  Regierung  wird  die  Königlich  Württembergische
  Regierung  ihre  im  Badischen  Gebiet  gelegene  Bahnstrecke  weder  veräußern,
  noch  in  irgend  einer  Weise  belasten,  noch  den  Betrieb  dieser  Bahnstrecke
einem  Dritten  überlassen.
        <pb n="55" />
        3)  In  Absicht  auf  den  inneren  Dienst  der  Bahn,  namentlich  die  Unterhaltung  derselben,

4)

5

den  Abfertigungsdienst,  die  Verwaltung  des  Bahneigenthums,  sowie  die  Signalordnung,
  baben  die  von  der  Königlich  Württembergischen  Eisenbahnverwaltung  angestellten
  Beamten  und  Diener  auch  auf  Badischem  Gebiet  die  bei  der  ebengenannten
Verwaltung  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  zu  beobachten.

Die  Dienst=  und  Disciplinargewalt  über  das  im  Badischen  Gebiet  stationirte  Königlich
  Württembergische  Amts=  und  Dienstpersonal  wird  von  der  zuständigen  Königlich
Württembergischen  Behörde  ausschließlich  ausgenbt.

Die  Dienst=  und  Disciplinarvergehen  dieser  Bediensteten  werden  nach  denselben

Grundsätzen  bestraft,  welche  für  die  auf  Württembergischem  Gebiete  angestellten
Eisenbahnbediensteten  in  Anwendung  kommen.  Die  deffalls  erkannten  Geldstrafen
werden  der  Unterstützungskasse  für  niedere  Diener  der  Württembergischen  Verkehrsanstalten
  zugewiesen.
Von  jeder  Anstellung  oder  bleibenden  Entsernung  ist  hinsschtlich  der  auf  Großherzoglich
  Badischem  Gebiet  stationirten  Bediensteten  der  Großherzoglich  Badischen  Betriebsverwaltungsbehörde
  und  dem  nächsten  Großberzoglich  Badischen  Eisenbahnamt
Kenntniß  zu  geben.

Artikel  4.

Die  Zugsrichtung,  die  Lage  der  Bahnhöfe  und  die  gesammte  Anlage  und  Beschaffenbeit

  der  Bahn  und  die  bei  Ausführung  des  Baues  zu  beachtenden  Grundsätze  unterliegen,
seweit  es  sich  um  die  Bahnstrecke  auf  Badischem  Gebiet  handelt,  der  Genehmigung  der
Großberzoglich  Badischen  Regierung.

Die  Detailplane  für  die  Brücken,  Wegübergänge,  Wasserdurchlässe,  Stationsgebäude

und  Einrichtungen  werden  nach  erfolgter  Bearbeitung  durch  Württembergische  Techniker
mit  den  biezu  bezeichnet  werdenren  Großherzoglich  Bavischen  technischen  Beamten  beratben
und  gemeinschaftlich  festgestellt.

Hiebei  sollen  übrigens  Baugrundsätze,  welche  die  Königlich  Württembergische  Regierung

  innerhalb  ibres  eigenen  Gebietes  durchführt,  bei  der  von  ihr  auf  Badischem  Gebiet
zu  bauenden  Bahnstrecke  nicht  ausgeschlossen  werden.

Artikel  5.

Der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  steht  es  zu,  die  Bauausführung  des  in
        <pb n="56" />
        54

ihrem  Gebiet  gelegenen  Theils  der  Bahn  in  sicherheitspolizeilicher  Beziehung  und  binsicht.
lich  der  Einhaltung  der  vereinbarten  Grundsätze  und  Plane  beaufsichtigen  zu  lassen.
Artikel  6.

Wo  die  Bahn  auf  Badischem  Gebiete  bestehende  Staats-  und  Vieinalstraßen  oder
öffentliche  Feldwege  kreuzt,  wird  die  Königlich  Württembergische  Bauverwaltung  alle  diejenigen
  Maßregeln  treffen,  welche  erforderlich  sind,  um  den  Verkehr  gegen  jede  Unterbrechung
  durch  die  Arbeiten  an  der  Bahn  sicher  zu  stellen  und  die  deßfallsigen  Kosten  gleich
allen  andern,  welche  durch  den  Bahnbau  veranlaßt  werden,  übernehmen.  Bevor  die  Verkehrslinien
  unterbrochen  werden  können,  hat  die  Großherzoglich  Badische  technische  Behörde  zu
untersuchen,  ob  die  provisorischen  Bauten  für  den  Verkehr  die  erforderliche  Sicherheit  gewähren.

Artikel  7.

Die  Vergebung  der  Materiallieferungen  und  der  Bauarbeiten  wird  offentlich  in  einer
Weise  geschehen,  daß  Badische  Staatsangebörige  ebensogut  wie  Württembergische  daran
Theil  nehmen  können.

Zwischen  den  Angehörigen  der  vertragschließenden  Staaten  soll  überhaupt  in  dieser
Beziehung  kein  Unterschied  gemacht  werden.

Artikel  8.

Hinsichtlich  der  Erwerbung  des  zur  erstmaligen  Anlage  oder  spätern  Erweiterung  der
Verbindungsbahn  und  der  Stationsplätze  auf  Badischem  Gebiete  erforderlichen  Grundbesitzes
kommen  die  gleichen  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche  für  den  Bau  von
Staatsbahnen  im  Badischen  Gebiete  Geltung  haben.

Artikel  9.

Die  Jaxtfeld-Osterburkener  Bahn  wird  zunächst  nur  einspurig  ausgeführt,  wobei  es
jedoch  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  freisteht,  einzelne  bedeutendere  Kunstbauten
  sogleich  für  ein  doppeltes  Schienengeleise  anzulegen.

Wird  sodann  in  der  Folge  ein  zweites  Geleise  auf  der  ganzen  Bahnstrecke  im  Württembergischen
  Gebiet  gelegt,  se  hat  dieses  von  der  Königlich  Württembergischen  Negierung
und  auf  deren  Kosten  gleichzeitig  auch  auf  dem  Bahntbeil  innerhalb  des  Badischen  Gebiets
zu  gescheben.

Artikel  10.

Hinstchtlich  ves  Bahnhofs  Osterburken,  in  welchem  die  von  Württemberg  zu  erbauende

Verbindungsbahn  einmünden  soll,  wird  vereinbart:
        <pb n="57" />
        55

1)  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  wird  diesem  als  Wechselstation  dienenden

2

3

—

—

Bahnbof  denjenigen  Umfang  und  diejenigen  Einrichtungen  geben  lassen,  welche  nöthig
erscheinen,  um  den  Uebergang  des  Verkehrs  und  das  rechtzeitige  Ineinandergreifen
des  Betriebs  der  auf  dieser  Station  zusammentreffenden  Bahnen  zu  sichern  und  den
Bedürfnissen  der  beiverseitig  betheiligten  Bahnverwaltungen  zu  genügen.

Die  Großberzoglich  Badische  Verwaltung  wird  sich  zu  diesem  Zwecke  mit  der
Königlich  Württembergischen  Verwaltung  ins  Benehmen  setzen.

Der  Württembergischen  Verwaltung  wird  für  den  Betrieb  der  Anschlußbahn  die
unentgeltliche  Mitbenützung  des  Osterburkener  Bahnhofs  und  der  hiezu  gehörigen
Gebäude  und  Einrichtungen  gestattet,  soweit  solches  ohne  Beeinträchtigung  des  Betriebs
  der  Badischen  Bahn  zulässig  ist  und  der  Großherzoglich  Badischen  Verwaltung
  hievurch  nicht  ein  Mehrkostenaufwand  erwächst.

Ist  die  Anlage  und  Einrichtung  dieses  Bahnhofes  sammt  Zugehörde  in  Folge
der  Einmündung  der  Anschlußbahn  mit  einem  Mehrkostenaufwand  verbunden,  so
hat  auf  Vorlage  einer  rechnungsgemäßen  Nachweisung  die  Württembergische  Verwaltung
  für  den  Mehrkostenaufwand  einen  entsprechenden  Ersatz  zu  leisten.
Einrichtungen  und  Gebäude,  welche  für  die  gemeinschaftliche  Benützung  beider
Bahnverwaltungen  bestimmt  sind,  sowie  deren  Ausrüslung  mit  beweglichen  Gegenständen
  an  Maschinen,  Werkzeugen,  Expeditions=  und  Hausgeräthen  aller  Art  sind
auf  Kosten  der  Königlich  Württembergischen  und  Großherzoglich  Badischen  Bahnverwaltung
  herzustellen  und  zu  unterhalten.

Bauprogramm  und  Plan  für  diese  gemeinschaftlichen  Einrichtungen  und  Gebäude
  werden  von  den  beiden  Verwaltungen  festgestellt.

Die  Ausführung  steht  der  Großherzoglich  Badischen  Verwaltung  zu,  welche  nach

vollendeter  Herstellung  über  den  Kostenaufwand  eine  rechnungsgemäße  Nachweisung
zu  liefern  hat  und  bis  zur  vefinitiven  Abrechnung  angemessene  Abschlagszahlungen
erhält.
Gebäude  und  Einrichtungen,  welche  au,schließlich  für  Zwecke  der  Königlich  Württembergischen
  Bahnverwaltung  bestimmt  sind,  hat  viese  auf  ihre  Koslen  herzustellen
und  zu  unterhalten.  Der  Plan  hierüber  ist  jedoch  ver  Großherzoglich  Badischen
Bahnverwaltung  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen  und  sind  deren  Bemerkungen  zu
demselben  thunlichst  zu  berücksichtigen.
        <pb n="58" />
        56

4)  Für  Beschädigung  an  Gebäuden,  Einrichtungen  und  Material  an  der  Wechselstation
welche  in  gemeinschaftlicher  oder  gesonderter  Benützung  der  beiden  Verwaltungen
stehen,  haftet,  wenn  solche  nicht  durch  Zufall  oder  ordnungsmäßigen  Gebrauch,  sondern
  durch  Verschulden  einzelner  Angestellter  oder  Bediensteter  berbeigeführt  werden
diejenige  Verwaltung,  welcher  der  betreffende  Angestellte  oder  Bedienstete  angebört.
Die  Kosten  für  Heizung,  Beleuchtung,  Reinigung,  Aufsscht  und  Bewachung  ver
zur  gemeinschaftlichen  Benützung  bestimmten  Theile  ves  Bahnhofs,  werden  von  den
beiden  Verwaltungen  getragen.

Das  Nähere  über  die  Theilnahme  an  den  Kosten  wird  besonderer  Uebereinkunft
vorbehalten.

5

—

Artikel  11.

Die  Königlich  Württembergische  Eisenbahnverwaltung  wiro  bei  der  Besetzung  der  Eisenbahnstellen
  (Stationsämter)  für  vie  auf  Badischem  Gebiet  gelegene  Bahnstrecke  auch  auf
Anstellung  Badischer  Staatsangehöriger  Bedacht  nehmen.

Bei  Anstellung  niederer  Diener  (Bahnwärter,  Packer,  Arbeiter  ꝛc.)  für  den  Bahnbe.
trieb  auf  Großberzoglich  Badischem  Territorium  sind  vorzugsweise  Badener  (insbesondere
frühere  Angehörige  des  Militärs)  zu  berücksichtigen.

Artikel  12.

Nach  vollendetem  Bau  der  Anschlußbahn  wird  die  Königlich  Württembergische  Regierung
  eine  detaillirte  rechnungsgemäße  Nachweisung  über  die  innerhalb  des  Badischen  Ge.
biets  aufgewendeten  Baukosten  nebst  einem  vollständigen,  das  vermarkte  (ausgelteinte)
Bahneigenthum  und  seine  Zugebörde  nachweisenden  Plane  zweifach  ausfertigen  lassen,  und
der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  —  soweit  es  deren  Gebiet  berührt  —  zur  Ab
gabe  etwaiger  Erinnerungen  und  zur  Anerkennung  mittheilen.  "“

Ist  diese  Anerkennung  erfolgt,  so  wird  von  jedem  ver  contrahirenden  Theile  eine  Augfertigung
  in  Verwahrung  genommen.

Hat  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  gegen  die  vorgedachte  Nachweisung  Erinnerungen
  zu  machen,  so  sind  diese  längstens  innerhalb  drei  Monaten  abzugeben.

In  gleicher  Weise  ist  auch  bei  Ergänzungsbauten  und  spätern  Erweiterungen  eine  Nachwei.
sung  über  die  biefür  bestrittenen  Baukosten  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  mitzutheilen

Artikel  13.  ·

Die  Großberzoglich  Badische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  das  Eigenthum
        <pb n="59" />
        57
der  zufolge  gegenwärtigen  Vertrages  auf  ihrem  Gebiete  angelegten  Württembergischen
Bahnstrecke  nach  vorausgegangener  dreijähriger  Kündigung  an  sich  zu  ziehen.  Wird  von
diesem  Rechte  Gebrauch  gemacht,  se  sind  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  die
nach  Art.  12  nachgewiesenen  und  anerkannten  Anlagekosten  für  die  erstmalige  Herstellung
der  Bahn  und  der  etwaigen  Ergänzungen  und  Erweiterungen  nach  alleinigem  Abzuge  des
Minderwerths  der  einer  Abnützung  und  der  Fäulniß  unterworfenen  Theile  zu  vergüten.

Mit  dem  erfolgten  Rückkauf  der  auf  Badischem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecke  varf
jedoch  der  Betrieb  der  alsdann  dem  Eigenthumcrechte  nach  getbeilten  Bahn  nicht  einseitig
  eingestellt  werden,  vielmehr  bat  jede  Regierung  in  Ermanglung  einer  Verständigung
über  den  einheitlichen  Betrieb  der  Verbindungsbahn  für  den  Betrieb  der  in  ihrem  Gebiet
  gelegenen  Strecke  zu  sorgen.

Bevor  jedoch  eine  Aenderung  in  den  bisherigen  Betriebsverhältnissen  eintritt,  bat  über
die  künftige  Wechselstation  eine  Verständigung  vorauszugehen,  welche  innerhalb  der  Kündigungsfrist
  erfolgen  muß.

Artikel  14.

Bei  dem  Fahrtenplan  für  die  Jartfeld-Osterburkener  Bahn  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
  daß  die  Fahrten  an  der  Wechselstatien  Osterburken  nach  Zulassung  der  übrigen  Betriebsverhältnisse
  gehörig  ineinandergreifen  und  daß  auf  derselben  in  der  Richtung  nach
Osterburken  sowohl  als  in  jener  nach  Jartfeld  täglich  mindestens  drei  Fahrten  stattfinden.

Die  Königlich  Württembergische  und  Großberzoglich  Badische  Eisenbahnverwaltung
werden  sich  die  Entwürfe  zu  den  Fahrplanen  für  ihre  in  Osterburken  zusammentreffenden
beiderseitigen  Bahnen  möglichst  bald  mittheilen  und  etwaige  Bemerkungen  des  andern
Theils  thunlichst  berücksichtigen.

Artikel  15.

Bei  Aufstellung  der  Tarife  für  die  einzelnen  Transportzweige  und  bei  Beförderung
der  letzteren  auf  der  Jaxtfeld-Osterburkener  Bahn  sollen  folgende  Grundsätze  beobachtet
werden:

1)  Die  Grundtaren  und  Lagergebühren  dürfen  nicht  höher  gestellt  werden,  als  bei  den
Württembergischen  Bahnen  im  Allgemeinen.

2)  Allgemeine  Tarifermäßigungen,  welche  dem  Verkehr  auf  andern  Württembergischen
Bahnen  gewährt  werden,  sind  auch  dem  Verkehr  auf  der  Jaxtfelv-Osterburkener
Bahn  in  gleicher  Weise  zu  gewähren.

4
        <pb n="60" />
        58

3)  Zwischen  den  Angehörigen  der  vertragschließenden  Staaten  soll  weder  in  Ansehung
der  Befoͤrderungsweise,  noch  hinsichtlich  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht
werden,  und  die  aus  dem  Gebiet  des  einen  in  das  Gebiet  des  andern  Staates
übergehenden  Transporte  sollen  in  keiner  Weise  ungünstiger  behandelt  werden,  als
die  in  dem  betreffenden  Staate  verbleibenden.

Artikel  16.

Will  die  Großberzoglich  Badische  Militärverwaltung  zu  Beförderung  von  Truppen
nebst  deren  Material  und  Effecten  im  Dienste  von  der  Jaxtfeld-Osterburkener  Eisenbahn
innerhalb  des  Badischen  Gebiets  Gebrauch  machen,  so  ist  die  Königlich  Württembergische
Betriebsverwaltung  verpflichtet,  nöthigenfalls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten.

Die  Großherzoglich  Badische  Militärverwaltung  vergütet  für  solche  Transporte  die
gleichen  ermäßigten  Taren,  um  welche  Badisches  Militär  auf  Badischen  Bahnen  befördert
wird.

Einzelne  Militärpersonen  dagegen,  auch  wenn  sie  im  Dienste  reisen,  sowie  Milirärusfecten
  ohne  Begleitung  von  Truppen  zahlen  die  volle  Tare.  Andere  Militärtransporte
dürfen  auf  der  im  Großherzogthum  Baden  befindlichen  Eisenbahnstrecke  ohne  Erlaubniß
der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  nicht  stattfinden.

Artikel  17.

Jedem  der  contrahirenden  Staaten  bleibt  es  vorbehalten,  innerhalb  seines  Gebietes  Bahnen
  mit  der  bier  vereinbarten  Bahn  in  unmittelbare  Verbindung  zu  setzen  oder  setzen  zu  lassen.
Artikel  18.

Sollte  vie  Großherzoglich  Badische  Regierung  die  Anlage  von  Staats=  oder  Vieinalstraßen,
  Kanälen  oder  Eisenbahnen  anordnen,  oder  genehmigen,  welche  die  projectirte  Eisenbahn
  kreuzen,  so  kann  die  Königlich  Württembergische  Regierung  dagegen  keine  Einsprache
erheben,  es  sollen  aber  alle  erforderlichen  Maßregeln  getroffen  werden,  damit  durch  solche
Anlagen  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gebinvert  werde,  noch  der  Betriebsverwaltung
ein  Aufwand  daraus  erwachse.

Die  für  neue  Uebergänge  erforderlichen  Wärter  hat  jevoch  die  Königlich  Württembergische
  Regierung  auf  ihre  Kosten  aufzußellen.

Artikel  19.

Gegenstände,  welche  nach  ven  in  Baden  bestehenden  over  künftig  ergebenden  Verordnungen

  dem  Postzwange  unterliegen,  darf  die  Königlich  Württembergische  Betriebsverwal-
        <pb n="61" />
        59

tung  innerhalb  des  Badischen  Gebiets  nicht  auf  eigene  Rechnung  zur  Beförderung  übernehmen.


Die  Königlich  Württembergische  Betriebsverwaltung  macht  sich  verbindlich,  auf  der  im
Badischen  Gebiet  gelegenen  Strecke  der  von  ihr  betriebenen  Jartfeld-Osterburkener  Bahn
für  die  Großherzoglich  Badische  Postverwaltung  die  Postgegenstände  zu  befördern.

Bezüglich  der  für  die  Beförderung  der  Post  an  die  Königlich  Württembergische  Betriebsverwaltung
  zu  leistenden  Vergütung  wird  als  Grundsatz  angenommen,  daß  insoweit
der  Transport  der  Briefe,  Zeitungen  und  Fahrpoststücke  jeder  Art,  sowie  des  die  Postgegenstände
  begleitenden  Personals  in  den  für  den  eigenen  Postverkehr  der  Königlich  Württembergischen
  Postverwaltung  erforderlichen  Wagen  ohne  besonderen  Aufwand  möglich  ist,
die  Beförderung  unentgeltlich  zu  geschehen  habe.

Werden  zum  Zwecke  der  Postspedition  der  Großherzoglich  Badischen  Postverwaltung
besondere  Wagen  oder  Wagenräume  verlangt,  so  ist  biefür  eine  den  Selbstkosten  entsprechende
  Vergütung  zu  leisten,  welche  nach  dem  Durchschnitt  der  Betriebskosten  auf  sämmtlichen
  Bahnen  der  Königlich  Württembergischen  Betriebsverwaltung  für  vie  Nutzmeile  und
nach  durchschnittlicher  Zugsbelastung  für  die  Wagenachse  berechnet  wird.

Nach  gleichem  Grundsatze  hat  die  Großberzoglich  Bavische  Betriebsverwaltung  auf  den
von  ihr  im  Württembergischen  Gebiet  betrieben  werdenden  Anschlußbahnen  auch  für  die
Königlich  Württembergische  Postverwaltung  vie  Postgegenstände  und  das  vieselben  begleitende
  Personal  zu  beförvern.

Wenn  die  Badische  Postverwaltung  verlangen  sollte,  daß  in  den  auf  Badischem  Gebiet
  gelegenen  Stationsgebäuden  der  Jartfeld-Osterburkener  Bahn  ein  Bureau  für  die
Expedition  der  Brief=  und  Fahrpost  eingerichtet  werde,  so  wird  die  Königlich  Württembergische
  Verwaltung  ven  hiezu  erforderlichen  Raum  in  dem  Stationsgebäude  unentgeltlich
anweisen.  Es  muß  jevoch  ein  solches  Verlangen  bei  Feststellung  der  Plane  für  das  Stationsgebäude
  vorgebracht  werden.

Die  innere  Einrichtung  des  Postlokals  hat  die  Badische  Postverwaltung  zu  stellen.

Das  Nähere  haben  die  beiderseitigen  Postoerwaltungen  in  einem  besonderen  Vertrage

zu  bestimmen.
Artikel  20.

Der  Königlich  Württembergischen  Regierung  wird  gestattet,  längs  der  Verbindungsébahn
  auf  Badischem  Gebiet  eine  Telegraphenleitung  für  den  Bahndienst  anzulegen  und  auf
der  Wechselstation  Osterburken  an  die  Badische  Telegrapbenleitung  anzuschließen.
        <pb n="62" />
        60

Diese  Telegraphenleitung  soll  bis  auf  anderweitiges  Uebereinkommen  als  Zugehör  der
Verbindungsbahn  angesehen  und  mit  derselben  nach  den  gleichen  Bestimmungen  behandelt
werden.

Ueber  die  Anlage  einer  Telegraphenleitung  für  den  Depeschendienst  (allgemeinen
Verkehr)  auf  der  Verbindungsbahn  bleibt  Verständigung  vorbehalten.

Artikel  21.

Die  Koͤniglich  Wuüͤrttembergische  Eisenbahnverwaltung  hat  an  die  Großherzoglich  Badische
Staatsverwaltung  weder  aus  dem  zur  Bahn  verwendeten  Grundeigenthum,  noch  aus  den
übrigen  Zugehörden  derselben,  noch  aus  dem  Bahnbetrieb  irgend  eine  Staatssteuer  zu  ent.
richten.  Auch  bleibt  dieselbe  von  der  Beitragspflicht  zu  Gemeinde-,  Bezirks=  und  Kreigumlagen
  befreit.

Die  im  Badischen  Gebiet  wohnenden  Württembergischen  Angestellten  dieser  Verbindungsbahn
  sind  den  an  ihrem  Wohnorte  geltenden  Steuergesetzen  unterworfen.

Artikel  22.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  behält  sich  zur  Ausführung  des  Baues  der
Jartfeld-Osterburkener  Bahn  eine  Frist  von  zwölf  Jahren,  ven  der  Genehmigung  des  Vertrags
  an  gerechnet,  vor.

Diese  Frist  wird,  wenn  unvorhergesehene  außerordentliche  Ereignisse  eintreten  sollten,
in  einer  der  Dauer  vieser  Verhältnisse  entsprechenden  Weise  erweitert.

Sollte  viese  Frist  von  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  nicht  eingehalten
werden,  so  ist  nach  deren  Ablauf  vie  Großherzoglich  Badische  Regierung  befugt,  den  gegenwärtigen
  Vertrag  aufzulösen.

Wenn  die  Königlich  Württembergische  Regierung  ein  Interesse  dabei  finden  sollte,  daß
die  Ctrecke  von  Osterburken  bis  Möckmühl  früher  als  jene  von  Möckmühl  bis  Jaxtfeld
gebaut  und  in  Betrieb  gesetzt  werde,  so  soll  viese  theilweise  Ausführung  nicht  beanstandet
werden.  Vielmehr  erklärt  sich  die  Großberzoglich  Badische  Regierung  bereit,  auf  Verlangen
  die  Strecke  Osterburken-Möckmühl  für  Rechnung  der  Königlich  Württembergischen
Regierung  zu  bauen,  auch  den  einstweiligen  Betrieb  derselben  bis  zur  Vollendung  des  weiteren
  Theils  der  Bahn  bis  Jaxtfeld  pachtweise  nach  Maßgabe  eines  im  zutreffenden  Falle
abzuschließenden  besonderen  Vetriebsvertrages  zu  übernehmen.

Würde  dagegen  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  in  ihrem  Interesse  bei  der
Königlich  Württembergischen  Regierung  beantragen,  daß  die  bezeichnete  Bahnstrecke  Oster-
        <pb n="63" />
        61
burken-Möckmühl  früher  als  vor  Ablauf  der  obengenannten  Frist  gebaut  und  dem  Verkehr
übergeben  werde,  so  wird  die  Königlich  Württembergische  Regierung  den  Bau  dieser  Bahnstrecke
  auf  ihre  Kosten  entweder  selbst  oder  vurch  die  Großberzoglich  Badische  Verwaltung
ausführen  lassen.

Die  Großberzoglich  Bavische  Regierung  hat  in  diesem  Falle  den  Betrieb  dieser  Bahnstrecke
  zu  übernehmen  und  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  das  Anlagekapital
von  der  Betriebsübergabe  an  mit  vier  vom  Hunvert  in  so  lange  zu  verzinsen,  bis  die
Königlich  Württembergische  Verwaltung  in  der  Lage  seyn  wird,  den  Betrieb  dieser  Bahn
mit  Vollendung  der  Strecke  Möckmühl-Jaxtfeld  selbst  zu  übernehmen.

Das  Nähere  soll  eintretenden  Falles  in  einem  abzuschließenden  besonderen  Betriebsvertrage
  bestimmt  werden.

Artikel  23.

Wegen  der  Entschädigungs=  oder  sonstiger  privatrechtlicher  Ansprüche,  welche  aus  Anlaß
  des  Baues  und  Betriebs  der  auf  Badischem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecke  an  die  Königlich
  Württembergische  Bau=  und  Betriebsverwaltung  erhoben  werden  können,  wird  dieselbe
im  Großberzogthum  Baden  einen  Ort  als  Wohnsitz  innerhalb  dreier  Monate  nach  Rati--ikation
  dieses  Vertrags  bezeichnen.

Artikel  24.

Etwaige  aus  gegenwärtigem  Vertrage  entstehende  Streitigkeiten,  insbesondere  auch
solche  über  privatrechtliche  Ansprüche  ves  einen  oder  andern  der  contrahirenden  Theile,
welche  sich  aus  dem  Bau  oder  Betrieb  der  Verbindungsbahn  ergeben,  sollen  durch  ein
Schiedsgericht  erledigt  werden,  zu  welchem  eine  jede  Regierung  je  zwei  unbefangene  Schiedsrichter
  beruft,  die  zusammen  einen  weiteren  als  Obmann  wählen.

Kommt  eine  Verstänvigung  über  die  Person  des  Obmanns  nicht  zu  Stande,  so  wird
solcher  aus  den  von  jedem  Theile  vorgeschlagenen  Personen  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  Entscheidung  des  Streitpunkts  erfolgt  sopann  nach  Stimmenmehrheit  unter  Ausschluß
  jever  weitern  Berufung.

Artikel  25.

Die  contrahirenden  Regierungen  behalten  sich  für  gegenwärtigen  Staatsvertrag  die

Zustimmung  ihrer  Stände,  soweit  vieselbe  erforderlich  ist,  vor.
Artikel  26.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  allseits  zur  Allerhöchsten  Ratisikation  vorgelegt  und
        <pb n="64" />
        62

die  Auswechslung  der  Ratisikations-Urkunden  zu  Heivelberg  binnen  vier  Wochen  vorgenommen
  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten  der  beiden  Regierungen  den  Vertrag
in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  unter  Beidrückung  ihrer  Siegel  eigenhändig  unterzeichnet.


Heidelberg,  den  31.  März  1864.

Otto  Freiherr  Thumb  von  Neuburg,  Heinrich  Muth,
Königl.  Kammerherr  u.  Geh.  Legationsrath.  Ministerialrath.
(L.  S.)  (L.  S.)
Ludwig  v.  Schwarz,  Dr.  Johann  Minet,
Director  der  K.  wuͤrtt.  Postdirection.  Legationsrath.
(L.  S.)  (L.  S.)

Schluß-Protokoll

zu  dem  zwischen
der  Königlich  Württembergischen

und
der  Großherzoglich  Badischen  Regierung

zum  Zwecke  einer  Eisenbahnverbindung  von  Jaxtfelr  durch  das  Jartthal  über  Neudenau,
Möckmühl,  Avelsheim  nach  Osterburken  im  Anschlusse  einerseits  an  die  bei  Jaxtfeld  ein.
mündenden  Bahnen  Meckesbeim-Jartfelv  und  Heilbronn-Jartfeld,  andererseits  an  die  Heidel.
berg-Würzburger  Bahn  bei  Osterburken

abgeschlossenen  Staats-Vertrag.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  sind  bei  vem  peutigen  Abschlusse  ves  Staarsvertrags
  über  vie  Jarxtfelv-Osterburkener  Bahn  übereingekommen,  diejenigen  Nebenbestimmungen
  und  Erläuterungen  zu  dem  genannten  Vertrage,  welche  sich  ihrer  Natur  nach  nicht
wohl  zur  Aufnahme  in  die  eigentliche  Vertragsurkunde  eignen,  in  gegenwärtigem  Schlußprotokoll
  nieverzulegen.
        <pb n="65" />
        63

Für  diese  Nebenbestimmungen  und  Erläuterungen  wird  die  Allerhöchste  Ratifikation
der  vertragschließenden  Regierungen  vorbehalten,  nach  veren  Ertheilung  dieselben  gleiche
Krcaft  und  Gültigkeit  erhalten  sollen,  als  wenn  sie  in  den  Staatsvertrag  aufgenommen
worden  wären.

Zu  Artikel  2,  Ziffer  5.

Die  Großherzoglich  Badischen  Behörden  werden  angewiesen  werden,  bei  Vorladungen
Königlich  Württembergischer  Eisenbahnbediensteter  die  den  letzteren  vorgesetzte  Behörde  so“
zeitig  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  diese  für  anderweite  Versehung  des  Dienstes  Vorkehr
treffen  kann.

Zu  Artikel  3,  Ziffer  1.

Wenn  die  Königlich  Württembergische  Betriebsverwaltung  den  Abfertigungsdienß  bei
der  Wechselstation  Osterburken  ganz  oder  theilweise  ver  an  pieser  Station  befindlichen
Großberzoglich  Badischen  Betriebsverwaltung  übertragen  will,  so  wird  letztere  von  der
Großherzoglich  Badischen  Regierung  zur  Uebernahme  vieses  Dienstes  unter  der  Voraussetzung
  angewiesen  werden,  daß  biefür  von  der  Württembergischen  Verwaltung  eine  angemessene
  Vergütung  geleistet  wird.

Zu  Artikel  3,  Ziffer  2
wird  bemerkt:

Wenn  die  Königlich  Württembergische  Regierung  sich  veranlaßt  finden  sollte,  den  Betrieb
  der  Jaxtfeld-Osterburkener  Verbindungsbahn  einem  Dritten  zu  überlassen,  so  wird
die  Großberzoglich  Badische  Regierung  bezüglich  der  auf  Badischem  Gebiet  gelegenen
Bahnstrecke  hierzu  ihre  Zustimmung  ertheilen,  insofern  bei  dem  Betrieb  durch  den  Dritten
die  erforderliche  Sicherbeit  gewährt  wird.

Hinsichtlich  der  Besteuerung  sind  beim  Betrieb  der  Bahn  durch  Dritte  die  Badischen
Steuergesetze  maßgebend.

Zu  Artikel  3,  Ziffer  5.

Die  hier  vorgeschriebene  Benachrichtigung  erfolgt  vurch  fortlaufende  Mittheilung  einer
entsprechenden  Anzahl  Exemplare  des  Verordnungsblattes  für  die  Königlich  Wörttembergischen
  Verkehrsanstalten  an  die  Großherzoglich  Badische  Eisenbahnbetriebsbehörde.

Zu  Artikel  8.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  sichert  der  Königlich  Württembergischen  Regierung
  bei  Erwerbung  des  für  die  Bahn  im  Badischen  Gebiet  erforderlichen  Geländes  ihre
Mitwirkung  in  ver  Weise  zu,  daß  sie  ihre  einschlägigen  Verwaltungsbehörden  beauftragt
        <pb n="66" />
        64

die  Württembergische  Verwaltung  bei  den  Vorarbeiten  für  die  Ermittlung  des  Kaufwerthes,
bei  den  Kaufsunterhandlungen  und  bei  den  Vorbereitungen  zur  Einleitung  des  Expropriationsverfahrens
  zu  unterstützen.

Zu  Artikel  9.

Es  ist  verstanden,  daß  der  Königlich  Württembergischen  Regierung,  abgesehen  von  der
ihr  nach  diesem  Artikel  obliegenden  Verpflichtung  zur  Legung  eines  zweiten  Schienengeleises
das  Recht  zur  Legung  eines  solchen  jeder  Zei#  freisteht,  ohne  daß  sie  biezu  einer  besonderen
Zustimmung  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  bedarf.

Zu  Artikel  15,  Ziffer  1.

Bei  Entrichtung  der  Beförderungstare  auf  der  Württembergischen  Station  Osterburken
soll  Gold,  Silber  und  Papiergeld  zu  vemselben  Wertbe  wie  bei  den  Badischen  Eisenbahnkassen
  angenommen  werden.

Zu  Artikel  15,  Ziffer  2.

Ermäßigungen  am  Tarife,  welche  vdie  Württembergische  Verwaltung  für  einzelne
Gegenstände  im  Allgemeinen  oder  aber  für  einzelne  Versender  beim  Transport  auf  einer
oder  der  andern  ihrer  Bahnen  vorübergehend  gewährt,  sollen  nicht  als  allgemeine  Tarif.
ermäßigungen  angesehen  werden.

Zu  Artikel  15,  Ziffer  3.

Wenn  die  beidven  vertragschließenden  Regierungen  bestimmen,  daß  zwischen  ihren  An
gehörigen  weder  in  Ansehung  der  Beförderungsweise,  noch  hinsichtlich  ver  Abfertigung  ein
Unterschied  gemacht  werden  soll,  und  die  aus  dem  Gebiet  des  einen  in  das  Gebiet  des
andern  Staates  übergehenden  Transporte  in  keiner  Weise  ungünstiger  behandelt  werden
sollen,  als  die  in  dem  betreffenden  Staate  verbleibenden,  so  wird  damit  nicht  verlangt,
vaß  auch  die  Tarife  auf  den  Bahnen  der  beiden  Regierungen  gleich  seyn  sollen.

Es  wird  vielmehr  hier  ausdrücklich  bemerkt,  daß  es  nicht  in  der  Absicht  der  vertragschließenden
  Regierungen  liege,  wegen  Anwendung  gleicher  Tarife  bei  diesem  Anlasse  eine
Vereinbarung  zu  treffen.

Heidelberg,  den  31.  März  1864.

Otto  Freiherr  Thumb  von  Neuburg.  Heinrich  Mutb.
(I.  S.)  (I.  S.)
Ludwig  v.  Schwarz.  I).  Johann  Minet.

(L.  §.)  (L.  S.)
        <pb n="67" />
        65

Staats-Vertrag
zwischen

der  Königlich  Württembergischen

und

der  Großherzoglich  Badischen  Regierung

zum  Zweck  der  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von  Lauda  über  Königspofen  nach
Mergentheim  im  Anschlusse  einerseits  an  die  projectirte  Tauberthal-Bahn  von  Wertheim
nach  Lauda,  andererseits  an  eine  Bahn  von  Mergentheim  nach  Crailsheim.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  haben
zum  Zwecke  der  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von  Lauda  über  Königshofen  nach
Mergentheim  im  Aunschlusse  einerseits  an  die  projectirte  Tauberthalbahn  von  Wertheim
nach  Lauda,  andererseits  an  eine  Bahn  von  Mergentheim  nach  Crailsheim  Bevollmächtigte
ernannt,  welche  nach  gegenseitiger  Anerkennung  und  Auswechslung  ihrer  Vollmachten  vorbehaltlich
  der  Allerhöchsten  Ratifikation  sich  über  folgenden

Staats-Vertrag
geeinigt  haben.
Artikel  1.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  gestattet  der  Großherzoglich  Badischen
Regierung,  daß  sie  die  von  Wertheim  nach  Lauda  erbaut  werdende  Tauberthalbahn  über
Königshofen  durch  das  Württembergische  Gebiet  bis  Mergentheim  für  Rechnung  des  Badischen
  Staates  fortsetze  und  mit  der  an  letzterem  Orte  projectirten  Mergentheim-Crailsbeimer
  Bahn  in  Verbindung  bringe  und  betreibe.

Die  Spurweite  dieser  Verbindungsbahn  soll  in  Uebereinstimmung  mit  vden  anschließenden
  Bahnen  überall  gleichmäßig  4  8½“  englischen  Maßes  im  Lichte  der  Schienen  betragen.

Auch  im  Uebrigen  soll  die  Verbindungsbahn  und  deren  Betriebsmittel  dergestalt  eingerichtet
  werden,  daß  Letztere  ungehindert  von  und  nach  den  Nachbarbahnen  übergehen  können.

##
        <pb n="68" />
        66
Artikel  2.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  überläßt  —  unter  ausdrücklicher  Wahrung
aller  ihrer  Hoheitsrechte  —  der  Großberzoglich  Badischen  Regierung  den  Bau,  sowie  den
ungestörten  und  ungehinderten  Betrieb  der  auf  Württembergischem  Gebiete  befinvlichen
Strecke  der  Lauda-Mergentheimer  Bahn.

Die  Großberzoglich  Badische  Bahnverwaltung  hat  gegen  jede  Verletzung  der  Bahn
und  ihrer  Zugehörden,  sowie  gegen  jede  Störung  des  Betriebs  oder  Beeinträchtigung  deg
biezu  aufgestellten  Personals  ganz  denselben  Anspruch  auf  unverweilten  gesetzlichen  Schu
der  Königlich  Württembergischen  Behörden,  welcher  in  gleichem  Falle  von  diesen  der  Eisenbahnverwaltung
  des  eigenen  Landes  zu  gewähren  ist.

Insbesondere  wird  bestimmt:

1)  Für  alle  innerhalb  des  Württembergischen  Gebiets  auf  der  Bahn  einschließlich  ibrer

2

Zugehörden  vorkommenden,  sowie  für  vdie  —  die  Sicherbeit  des  Betriebs  auf  der.
selben  gefährdenden  —  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen,  behalten  die
Gesetze  und  Verordnungen  der  Württembergischen  Regierung  ihre  Geltung,  wie  diese
überhaupt,  auch  soweit  sie  sicherbeitspolizeiliche  Vorkehrungen  betreffen,  auf  der
Bahn  innerhalb  des  Württembergischen  Gebiets  überall  Anwendung  finden.  Auch
sind  für  die  Abwandlung  aller  auf  vieser  Bahnstrecke  begangenen  Uebertretungen,
Vergehen  und  Verbrechen  im  Württembergischen  Gebiet  die  Württembergischen
Polizei=  und  Gerichtsbehörden  zuständig.

Die  in  solchen  Fällen  erkannten  Geldstrafen  werden  der  Königlich  Württembergischen
  Staatskasse  zugewiesen.
Die  Handbabung  der  Bahnbetriebspolizei  auf  der  Bahnstrecke  zwischen  der  Wechselstation
  Mergentheim  und  der  Württembergisch-Badischen  Landesgrenze,  sowie  auf
den  der  Großberzoglich  Badischen  Regierung  zur  ausschließlichen  Benützung  überlas.
senen  Theilen  der  Wechselstation  wird  von  den  Angestellten  der  Großherzoglich  Badischen
  Bahnverwaltung  und  zwar  nach  denselben  Vorschriften  ausgeübt,  welche  für
die  Betriebsverwaltung  ver  Württembergischen  Staatseisenbahn  im  Württembergischen
  in  Geltung  sind,  over  künftig  erlassen  werden.

Die  von  Baden  bei  der  Württembergischen  Bahnstrecke  angestellten  Eisenbahnbediensteten
  werden  für  die  ihnen  in  dieser  Beziehung  obliegenden  Verrichtungen
durch  die  zuständigen  Königlich  Württembergischen  Behörden  verpflichtet  und  instruirt.
        <pb n="69" />
        3

—

67

Die  Anzeigen  dieser  Eisenbahnbeviensteten  haben  die  gleiche  Glaubwürdigkeit
wie  diejenigen  der  Angestellten  der  Königlich  Württembergischen  Eisenbahn.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  die  Verfügung  treffen,  daß
durch  ihre  Organe  der  Großherzoglich  Badischen  Betriebsverwaltung  bei  Handbabung
  der  Bahnbetriebspolizei  die  nöthige  Unterstütung  geleistet  werde.

Die  von  den  zuständigen  Behörden  in  Ausübung  obiger  Befugnisse  erkannten

Strafen  fallen  in  die  Württembergische  Kasse.
Dem  Königlich  Württembergischen  Gerichts=  und  Polizeipersonal  steht  in  Ausübung
seines  Dienstes  das  Begeben  der  auf  Württembergischem  Gebiete  belegenen  Strecke
der  von  Baden  betriebenen  Bahn,  sowie  der  Eintritt  in  die  Bahnhöfe,  die  Stations-=gebäude
  und  die  Bahnwartshäuser  jederzeit  offen.

Es  soll  jedoch  in  allen  Fällen,  in  welchen  nicht  die  Erreichung  des  gerichtlichen
oder  polizeilichen  Zwecks  durch  Verzug  gefährdet  wird,  den  Großherzoglich  Badischen
  Bahnaussichts=  oder  Stationsbeamten  zuvor  Anzeige  gemacht  werden.

4)  Wird  vie  Verhaftung  eines  auf  der  Anschlußbahn  innerhalb  des  Württembergischen

S

Gebictes  angestellten  Badischen  Eisenbahnbeviensteten  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen
  von  der  Königlich  Württembergischen  Behörde  verfügt,  so  wird  hiebei  von
der  letzteren  auf  die  Erfordernisse  des  Eisenbahndienstes  gehörige  Rücksicht  genommen
  und  die  zunächst  vorgesetzte  Badische  Eisenbahnbehörde  sogleich  von  der  Verhaftung
  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Die  Königlich  Württembergische  Behörre  wird,  wenn  sie  Vorladungen  Großberzoglich
  Badischer  Eisenbahnbeviensteten  erläßt,  die  den  letzteren  vorgesetzte  Behörde  zeitig
davon  in  Kenntniß  setzen.

Artikel  3.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  verpflichtet  sich:

1)

ihre  Behörden  anzuhalten,  daß  die  auf  Württembergischem  Gebiet  liegende  Bahnstrecke
  mit  sämmtlichen  Beiwerken  mit  gleicher  Sorgfalt  gebaut,  fortwährend  unterhalten
  und  betrieben  werde,  wie  die  Bahn  auf  Badischem  Gebiete;

2)  ohne  Zustimmung  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  wird  die  Großherzoglich

  Badische  Regierung  ihre  im  Württembergischen  Gebiet  gelegene  Babnstrecke
weder  veräußern,  noch  in  irgend  einer  Weise  belasten,  noch  den  Betrieb  dieser
Bahnstrecke  einem  Dritten  überlassen.
        <pb n="70" />
        68

3)  In  Absicht  auf  den  inneren  Dienst  der  Bahn,  namentlich  die  Unterbaltung  derselben,

4

—

den  Abfertigungsvienst,  die  Verwaltung  des  Bahneigenthums,  sowie  die  Signalordnung,
  baben  die  von  der  Großherzoglich  Badischen  Eisenbahnverwaltung  angestellten
  Beamten  und  Diener  auch  auf  Württembergischem  Gebiet  die  bei  der  ebengenannten
  Verwaltung  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  zu  beobachten.

Die  Dienst=  und  Diseiplinargewalt  über  das  im  Württembergischem  Gebiet  stationirte
Großberzoglich  Badische  Amts=  und  Dienstpersonal  wird  von  der  zuständigen  Groß.
herzoglich  Badischen  Behörde  ausschließlich  ausgeübt.

Die  Dienst=  und  Disgeiplinarvergehen  dieser  Bediensteten  werden  nach  denselben

Grundsätzen  bestraft,  welche  für  die  auf  Badischem  Gebiete  angestellten  Eisenbahnbediensteten
  in  Anwendung  kommen.  Die  deffalls  erkannten  Geldstrafen  werden
der  Unterstützungskasse  für  niedere  Diener  der  Badischen  Verkebrsanstalten  zugewiesen.

Von  jeder  Anstellung  oder  bleibenden  Entfernung  ist  hinsichtlich  der  auf  Königlich
Württembergischem  Gebiet  stationirten  Bediensteten  der  Königlich  Wörttembergischen
Betriebsverwaltungsbehörde  und  dem  nächsten  Königlich  Württembergischen  Eisenbahnamt
  Kenntniß  zu  geben.

Artikel  4.

Die  Zugsrichtung,  die  Lage  der  Bahnhöfe  und  die  gesammte  Anlage  und  Beschaffenheit
  der  Bahn  und  die  bei  Ausführung  des  Baues  zu  beachtenden  Grundsätze  unterliegen
soweit  es  sich  um  die  Bahnstrecke  auf  Württembergischem  Gebiet  hanvdelt,  der  Genep.

migung  der  Königlich  Württembergischen  Regierung.

Die  Detailplane  für  die  Brücken,  Wegübergänge,  Wasserdurchlässe,  Stationsgebäude

und  Einrichtungen  werden  nach  erfolgter  Bearbeitung  durch  Badische  Techniker  mit  den
biezu  bezeichnet  werdenden  Königlich  Württembergischen  technischen  Beamten  berathen  und
gemeinschaftlich  festgestellt.

Hiebei  sollen  übrigens  Baugrundsätze,  welche  die  Großherzoglich  Badische  Regierung
innerhalb  ihres  eigenen  Gebietes  durchführt,  bei  der  von  ihr  auf  Württembergischem  Gebiet
  zu  bauenden  Bahnstrecke  nicht  ausgeschlossen  werden.

Artikel  5.

Der  Königlich  Württembergischen  Regierung  steht  es  zu,  die  Bauausfübrung  des  in
        <pb n="71" />
        69

ihrem  Gebiet  gelegenen  Theils  der  Bahn  in  sischerheitspolizeilicher  Beziehung  und  hinflchtlich
  der  Einhaltung  der  vereinbarten  Grundsätze  und  Plane  beaufsichtigen  zu  lassen.

Artikel  6.

Wo  die  Bahn  auf  Württembergischem  Gebiete  bestehende  Staats=  und  Vieinalstraßen
oder  öffentliche  Feldwege  kreuzt,  wird  die  Großherzoglich  Badische  Bauverwaltung  alle
diejenigen  Maßregeln  treffen,  welche  erforderlich  sind,  um  den  Verkehr  gegen  jede  Unterbrechung
  durch  die  Arbeiten  an  der  Bahn  sicher  zu  stellen  und  die  deßfallsigen  Kosten  gleich
allen  andern,  welche  durch  den  Bahnbau  veranlaßt  werden,  übernehmen.  Bevor  die  Verkebrelinien
  unterbrochen  werden  können,  hat  die  Königlich  Württembergische  technische  Behörde
zu  untersuchen,  ob  die  provisorischen  Bauten  für  den  Verkehr  die  erforderliche  Sicherheit
gewähren.

Artikel  7.

Die  Vergebung  der  Materiallieferungen  und  der  Bauarbeiten  wird  öffentlich  in  einer
Weise  gescheben,  daß  Württembergische  Staatsangehörige  ebensogut  wie  Badische  daran
Theil  nehmen  können.

Zwischen  den  Angehörigen  der  vertragschließenden  Staaten  soll  überhaupt  in  vieser
Beziehung  kein  Unterschied  gemacht  werden.

Artikel  8.

Hinsichtlich  der  Erwerbung  des  zur  erstmaligen  Anlage  oder  spätern  Erweiterung  der
Verbindungsbahn  und  der  Stationsplätze  auf  Württembergischem  Gebiete  erforderlichen
Grundbesitzes  kommen  die  gleichen  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welche  für
den  Bau  von  Staatsbahnen  im  Württembergischen  Gebiete  Geltung  haben.

Artikel  9.

Auf  der  Strecke  von  Lauda  bis  Königshofen  wird  das  bei  der  Heidelberg-Würzburger
Bahn  vorgesebene  zweite  Geleise  zur  Tauberthalbahn  verwendet.

Von  Königshofen  bis  Mergentheim  wird  die  Bahn  zunächst  nur  einspurig  ausgeführt,
jedoch  bei  der  Gelände-Erwerbung  schon  ein  zweites  Schienengeleise  vorgesehen.

Der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  steht  es  frei,  einzelne  bedeutendere  Kunstbauten
  sogleich  für  ein  doppeltes  Schienengeleise  anzulegen.

Wird  sodann  in  der  Folge  ein  zweites  Schienengeleise  auf  der  ganzen  Tauberthalbahn
  im  Badischen  Gebiet  gelegt,  so  hat  dieses  von  der  Großberzoglich  Badischen  Regie-
        <pb n="72" />
        70

rung  und  auf  deren  Kosten  gleichzeitig  auch  auf  dem  Bahntheil  innerhalb  des  Württembergischen
  Gebiets  zu  geschehen.

2

Artikel  10.

Hinsichtlich  des  Bahnhofs  Mergentheim,  in  welchem  die  von  Baden  zu  erbauende  Verbindungsbahn
  einmünden  soll,  wird  vereinbart:
1)  vie  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  diesem  als  Wechselstation  dienenden

—

Bahnhof  denjenigen  Umfang  und  diejenigen  Einrichtungen  geben  lassen,  welche  nötbig
erscheinen,  um  den  Uebergang  des  Verkehrs  und  das  rechtzeitige  Ineinandergreifen
des  Betriebs  der  auf  dieser  Station  zusammentreffenden  Bahnen  zu  sichern  und  den
Bedürfnissen  der  beiderseitig  betheiligten  Bahnverwaltungen  zu  genügen.

Die  Königlich  Württembergische  Verwaltung  wird  sich  zu  viesem  Zwecke  mit
der  Großherzoglich  Badischen  Verwaltung  ins  Benehmen  setzen.

Der  Badischen  Verwaltung  wird  für  den  Betrieb  der  Anschlußbahn  die  unentgeltliche
  Mitbenützung  des  Mergentheimer  Bahnhofs  und  der  biezu  gehörigen  Gebäude
  und  Einrichtungen  gestattet,  soweit  solches  ohne  Beeinträchtigung  ves  Betriebs
der  Württembergischen  Bahn  zulässig  ist  und  der  Königlich  Württembergischen  Verwaltung
  hiedurch  nicht  ein  Mehrkostenaufwand  erwächst.

Ist  die  Anlage  und  Einrichtung  dieses  Bahnhofes  sammt  Zugehörde  in  Folge

der  Einmündung  der  Anschlußbahn  mit  einem  Mehrkostenaufwand  verbunden,  so
hat  auf  Vorlage  einer  rechnungsgemäßen  Nachweisung  die  Badische  Verwaltung
für  den  Mehrkostenaufwand  einen  entsprechenden  Ersatz  zu  leisten.
Einrichtungen  und  Gebäude,  welche  für  die  gemeinschaftliche  Benützung  beiver
Bahnverwaltungen  bestimmt  sind,  sowie  deren  Ausrüstung  mit  beweglichen  Gegenständen
  an  Maschinen,  Werkzeugen,  Expeditions=  und  Hausgeräthen  aller  Art  sind
auf  Kosten  der  Königlich  Württembergischen  und  Großberzoglich  Badischen  Bahnverwaltung
  herzustellen  und  zu  unterhalten.

Bauprogramm  und  Plan  für  diese  gemeinschaftlichen  Einrichtungen  und  Gebäude
  werden  von  den  beiden  Verwaltungen  festgestellt.

Die  Ausführung  steht  der  Königlich  Württembergischen  Verwaltung  zu,  welche
nach  vollendeter  Herstellung  über  den  Kostenaufwand  eine  rechnungsgemäße  Nachweisung
  zu  liefern  hat  und  bis  zur  definitiven  Abrechnung  angemessene  Abschlagszahlungen
  erhält.
        <pb n="73" />
        71

3)  Gebäude  und  Einrichtungen,  welche  ausschließlich  für  Zwecke  der  Großherzoglich
Badischen  Bahnverwaltung  bestimmt  sind,  hat  viese  auf  ibre  Kosten  herzustellen  und
zu  unterbalten.  Der  Mlan  bierüber  ist  jedoch  der  Königlich  Württembergischen
Bahnverwaltung  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen  und  sind  deren  Bemerkungen  zu
demselben  thunlichst  zu  berücksichtigen.

4)  Für  Beschädigung  an  Gebäuven,  Einrichtungen  und  Material  an  der  Wechselstation,
welche  in  gemeinschaftlicher  oder  gesonderter  Benützung  der  beiden  Verwaltungen
stehen,  haftet,  wenn  solche  nicht  durch  Zufall  oder  ordnungsmäßigen  Gebrauch,  sondern
  durch  Verschulden  einzelner  Angestellter  oder  Bediensteter  herbeigeführt  werden,
diejenige  Verwaltung,  welcher  der  betreffende  Angestellte  oder  Bedienstete  angehört.

5)  Die  Kosten  für  Heizung,  Beleuchtung,  Reinigung,  Aufsicht  und  Bewachung  der
zur  gemeinschaftlichen  Benützung  bestimmten  Theile  des  Bahnhofs  werden  von  den
beiden  Verwaltungen  getragen.

Das  Nähere  über  die  Theilnahme  an  den  Kosten  wird  besonderer  Uebereinkunft
vorbehalten.
Artikel  11.

Die  Großbherzoglich  Badische  Eisenbahnverwaltung  wird  bei  der  Besetzung  der  Eisenbahnstellen
  (Stationsämter)  für  die  auf  Württembergischem  Gebiet  gelegene  Bahnstrecke
auch  auf  Anstellung  Württembergischer  Staatsangehöriger  Bedacht  nehmen.

Bei  Anstellung  niederer  Diener  (Bahnwärter,  Packer,  Arbeiter  rc.)  für  den  Bahnbetrieb
  auf  Königlich  Württembergischem  Territorium  sind  vorzugsweise  Württemberger  (insbesondere
  frühere  Angehörige  des  Militärs)  zu  berücksichtigen.

Artikel  12.

Nach  vollendetem  Bau  der  Anschlußbahn  wird  die  Großherzoglich  Badische  Regierung
eine  detaillirte  rechnungsgemäße  Nachweisung  über  die  innerhalb  des  Württembergischen
Gebiets  aufgewendeten  Baukosten,  nebst  einem  vollständigen,  das  vermarkte  (augrsteinte)
Bahneigenthum  und  seine  Zugehörde  nachweisenden  Plane  zweifach  ausfertigen  lassen,  und
der  Königlich  Württembergischen  Regierung  —  soweit  es  deren  Gebiet  berührt  —  zur  Abgabe
  etwaiger  Erinnerungen  und  zur  Anerkennung  mittheilen.

Ist  diese  Anerkennung  erfolgt,  so  wird  von  jedem  ver  contrahirenden  Theile  eine  Ausfertigung
  in  Verwahrung  genommen.
        <pb n="74" />
        72

Hat  die  Königlich  Württembergische  Regierung  gegen  die  vorgedachte  Nachweisung
Erinnerungen  zu  machen,  so  sind  diese  längstens  innerhalb  drei  Monaten  abzugeben.

In  gleicher  Weise  ist  auch  bei  Ergänzungsbauten  und  spätern  Erweiterungen  eine  Nachweisung
  über  die  biefür  bestrittenen  Baukosten  der  Königlich  Württembergischen  Regierung
mitzutheilen.

Artikel  13.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  das  Eigenthum
der  zufolge  gegenwärtigen  Vertrages  auf  ihrem  Gebiete  angelegten  Badischen  Bahnstrecke
nach  vorausgegangener  dreijähriger  Kündigung  an  sich  zu  zieben.  Wird  von  diesem
Rechte  Gebrauch  gemacht,  so  find  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  die  nach  Art.  12
nachgewiesenen  und  anerkannten  Anlagekosten  für  die  erstmalige  Herstellung  der  Bahn  und
der  etwaigen  Ergänzungen  und  Erweiterungen  nach  akleinigem  Abzuge  des  Minderwerthes
der  einer  Abnützung  und  der  Fäulniß  unterworfenen  Theile  zu  vergüten.

Mit  dem  erfolgten  Rückkauf  der  auf  Württembergischem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecke
varf  jevoch  der  Betrieb  der  alsdann  vem  Eigenthumerechte  nach  getheilten  Bahn  nicht  einseitig
  eingestellt  werden,  vielmehr  hat  jede  Regierung  in  Ermanglung  einer  Verständigung
  über  den  einheitlichen  Betrieb  der  Verbindungsbahn  für  den  Betrieb  der
ihrem  Gebiet  gelegenen  Strecke  zu  sorgen.

Bevor  jedoch  eine  Aenderung  in  den  bisberigen  Betriebsverhältnissen  eintritt,  hat  über
die  künftige  Wechselstation  eine  Verständigung  vorauszugehen,  welche  innerhalb  ver  Künvigungsfrist
  erfolgen  muß.

in

Artikel  14.

Bei  dem  Fahrtenplan  für  die  Wertheim-Mergentheimer  Bahn  ist  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  die  Fahrten  an  der  Wechselstation  Mergentheim  und  Lauda  nach  Zulassun
der  übrigen  Betriebsverhältnisse  gehörig  ineinandergreifen  und  daß  auf  derselben  in  ver
Richtung  nach  Crailsheim  sowohl,  als  in  jener  nach  Wertheim,  beziehungsweise  Heidelberg
und  Würzburg  täglich  mindestens  drei  Fahrten  stattfinden.

Die  Königlich  Württembergische  und  Großberzoglich  Badische  Eisenbabnverwaltung
werden  sich  die  Entwürfe  zu  den  Fahrplanen  für  ibre  in  Mergentheim  zusammentreffenden
beiverseitigen  Bahnen  möglichst  bald  mittheilen  und  etwaige  Bemerkungen  des  andern
Dheils  thunlichst  berücksichtigen.
        <pb n="75" />
        73

Artikel  15.

Bei  Aufstellung  der  Tarife  für  vie  einzelnen  Transportzweige  und  bei  Beförderung
der  letzteren  auf  der  Lauda-Mergentheimer  Bahn  sollen  folgende  Grundsätze  beobachtet
werden:

1)  Die  Grunotaren  und  Lagergebühren  dürfen  nicht  höher  gestellt  werden,  als  bei  den
Badischen  Bahnen  im  Allgemeinen.

Allgemeine  Tarifermäßigungen,  welche  dem  Verkehr  auf  andern  Badischen  Bahnen
gewährt  werden,  sind  auch  dem  Verkehr  auf  der  Lauda-Mergentheimer  Bahn  in
gleicher  Weise  zu  gewähren.

Zwischen  den  Angehörigen  der  vertragschließenden  Staaten  soll  wever  in  Ansehung
der  Beförderungsweise,  noch  binsichtlich  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht
werden,  und  die  aus  dem  Gebiet  des  einen  in  das  Gebiet  des  andern  Staates
übergehenden  Transporte  sollen  in  keiner  Weise  ungünstiger  behandelt  werden,  als
die  in  dem  betreffenden  Staate  verbleibenden.

Artikel  16.

Will  vie  Königlich  Württembergische  Militärverwaltung  zu  Beförderung  von  Truppen
nebst  deren  Material  und  Effecten  im  Dienste  von  der  Lauda-Mergentheimer  Eisenbahn
innerhalb  des  Württembergischen  Gebiets  Gebrauch  machen,  so  ist  die  Großherzoglich
Bavische  Betriebsverwaltung  verpflichtet,  nöthigenfalls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten.
  «

Die  Königlich  Württembergische  Militärverwaltung  vergütet  für  solche  Transporte  die
gleichen  ermäßigten  Taren,  um  welche  Württembergisches  Militär  auf  Württembergischen
Bahnen  befördert  wird.

Einzelne  Militärpersonen  dagegen,  auch  wenn  sie  im  Dienste  reisen,  sowie  Militäreffecten
  ohne  Begleitung  von  Truppen  zahlen  die  volle  Tare.  Andere  Militärtransporte
dürfen  auf  der  im  Königreich  Württemberg  befindlichen  Eisenbahnstrecke  ohne  Erlaubniß  der
Königlich  Württembergischen  Regierung  nicht  stattfinden.

Artikel  17.

Jedem  der  contrahirenden  Staaten  bleibt  es  vorbehalten,  innerhalb  seines  Gebietes  Bahnen
  mit  der  hier  vereinbarten  Bahn  in  unmittelbare  Verbindung  zu  setzen  oder  setzen  zu  lassen.
Artikel  18.

Sollte  die  Königlich  Württembergische  Regierung  die  Anlage  von  Staats=  oder  Vicinal-6



2

—

3

—
        <pb n="76" />
        74

straßen,  Kanälen  oder  Eisenbahnen  anordnen,  oder  genehmigen,  welche  die  projectirte  Eisenbahn
  kreuzen,  so  kann  die  Großberzoglich  Badische  Regierung  dagegen  keine  Einsprache
erheben,  es  sollen  aber  alle  erforderlichen  Maßregeln  getroffen  werden,  damit  durch  solche
Anlagen  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gehindert  werde,  noch  der  Betriebsverwaltung
ein  Auswand  daraus  erwachse.

Die  für  neue  Uebergänge  erforderlichen  Wärter  hat  jedoch  die  Großherzoglich  Badische
Regierung  auf  ibre  Kosten  aufzustellen.

Artikel  19.

Gegenstände,  welche  nach  den  in  Württemberg  bestebenden  oder  künftig  ergehenden
Verordnungen  dem  Postzwange  unterliegen,  darf  die  Großherzoglich  Badische  Betriebsverwaltung
  innerhalb  ves  Württembergischen  Gebiets  nicht  auf  eigene  Rechnung  zur  Beför
derung  übernehmen.

Die  Großberzoglich  Badische  Betriebsverwaltung  macht  sich  verbindlich,  auf  der  in
Württembergischem  Gebiet  gelegenen  Strecke  der  von  ihr  betriebenen  Taubertbalbahn  für
die  Königlich  Württembergische  Postverwaltung  die  Posigegenstände  zu  befördern.

Bezüglich  der  für  die  Beförderung  der  Post  an  die  Großherzoglich  Badische  Betriebs—
verwaltung  zu  leistenden  Vergütung  wird  als  Grundsatz  angenommen,  daß  insoweit  der
Transport  der  Briefe,  Zeitungen  und  Fahrpoststücke  jeder  Art,  sowie  des  die  Vostgegen
stände  begleitenden  Personals  in  den  für  den  eigenen  Postverkehr  der  Großherzoglich  Bavi
schen  Postverwaltung  erforderlichen  Wagen  obne  besonderen  Aufwand  möglich  ist,  die  Beförderung
  unentgeltlich  zu  geschehen  habe.

Werden  zum  Zwecke  der  Postspedition  der  Königlich  Wäürttembergischen  Postoerwal
tung  besondere  Wagen  oder  Wagenräume  verlangt,  so  ist  hiefür  eine  den  Selbstkosten
entsprechende  Vergütung  zu  leisten,  welche  nach  dem  Durchschnitt  ver  Betriebskosten  auf
sämmtlichen  Bahnen  der  Großberzoglich  Badischen  Betriebsverwaltung  für  die  Nutzmeile
und  nach  durchschnittlicher  Belastung  für  die  Achse  berechnet  wird.

Nach  gleichem  Grundsatze  hat  die  Königlich  Württembergische  Betriebsverwaltung  auf
den  von  ihr  im  Badischen  Gebiet  betrieben  werdenden  Anschlußbahnen  auch  für  die  Grog.
berzoglich  Badische  Postverwaltung  die  Postgegenstände  und  das  dieselben  begleitende  Personal
  zu  befördern.

Diese  Bestimmungen  finden  gleichmäßig  auch  auf  die  älteren  Anschlußbahnen  Mühl.
acker-Bruchsal  und  Mühlacker-Pforzheim  Anwendung.
        <pb n="77" />
        75

Wenn  die  Württembergische  Postverwaltung  verlangen  sollte,  daß  in  den  auf  Wörtkembergischem
  Gebiet  gelegenen  Stationsgebäuden  der  Lauda-Mergentheimer  Bahn  ein
Bureau  für  die  Expedition  der  Brief-  und  Fahrpost  eingerichtet  werde,  so  wird  die  Großberzoglich
  Bavische  Verwaltung  den  hiezu  erforderlichen  Raum  in  dem  Stationsgebäude
unentgeltlich  anweisen.  Es  muß  jevoch  ein  solches  Verlangen  bei  Feststellung  der  Plane  für
das  Stationsgebäude  vorgebracht  werden.

Die  innere  Einrichtung  des  Postlokals  hat  die  Königlich  Württembergische  Postverwalcung
  zu  stellen.

Das  Nähere  haben  vie  beiverseitigen  Postverwaltungen  in  einem  besonderen  Vertrage
zu  bestimmen.

Artikel  20.

Der  Großberzoglich  Badischen  Regierung  wird  gestattet,  längs  der  Verbindungsbahn
auf  Württembergischem  Gebiet  eine  Telegraphenleitung  für  den  Bahndienst  anzulegen  und
auf  der  Wechselstation  Mergentheim  an  die  Württembergische  Telegraphenleitung  anzuschließen.


Diese  Telegraphenleitung  soll  bis  auf  anderweitiges  Uebereinkommen  als  Zugehör  der
Verbindungsbahn  angesehen  und  mit  derselben  nach  den  gleichen  Bestimmungen  behamdelt
werden.

Ueber  die  Anlage  einer  Telegraphenleitung  für  den  Depeschenvienst  (allgemeinen
  Verkehr)  auf  der  Verbindungsbahn  bleibt  Verständigung  vorbehalten.

Artikel  21.

Die  Großherzoglich  Badische  Eisenbahnverwaltung  hat  an  die  Königlich  Württembergische
  Staatsverwaltung  weder  aus  dem  zur  Bahn  verwendeten  Grunveigenthum  noch  aus
den  übrigen  Zugehörden  derselben,  noch  aus  vem  Bahnbetrieb  irgend  eine  Staatssteuer  zu
entrichten.  Auch  bleibt  dieselbe  von  der  Beitragspflicht  zu  Gemeinde-,  Bezirks=  und  Kreisumlagen
  befreit.  «

Die  im  Mürttembergischen  Gebiet  wohnenden  Badischen  Angestellten  vieser  Verbindungsbahn
  sind  den  an  ihrem  Wohnorte  geltenden  Steuergesetzen  unterworfen.

Artikel  22.
Der  Bau  der  Lauda-Mergentheimer  Bahn  wird  von  ver  Großberzoglich  Badischen
Regierung  so  geleitet  werden,  daß  vieselbe,  wenn  nicht  außerordentliche  Ereignisse  eintreten,
        <pb n="78" />
        76

spätestens  bis  zur  Vollendung  der  von  Mergentbeim  nach  Crailsheim  projectirten  Bahn
dem  Verkehr  übergeben  werden  kann.

Sollte  die  Königlich  Württembergische  Regierung  wünschen,  daß  vie  Bahnstrecke  Laudg
Mergentheim  unabhängig  von  Herstellung  der  Mergentheim-Crailsheimer  Bahn  und  zwar
womöglich  gleichzeitig  mit  den  Badischen  Bahnen  von  Lauda  bis  Wertheim  und  Würzburg
in  Betrieb  gesetzt  werde,  so  erklärt  sich  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  bereit,  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Bauarbeiten  hlernach  in  angemessener  Weise  betrieben  werden.  In  diesem
  Falle  macht  sich  jevoch  die  Königlich  Württembergische  Regierung  verbindlich,  insoweit
der  Reinertrag  der  Tauberthalbahn  von  Wertheim  bis  Mergentheim  nicht  vier  Procent
des  für  den  Bau  und  das  Betriebsmaterial  aufgewendeten  Betrags  erreicht,  zu  dem  noch
fehlenden  Betrage  das  auf  die  Strecke  Lauda-Mergentbeim  entfallende  Betreffniß  zuzuschießen.


Bei  Berechnung  dieses  Zuschusses  wird  das  auf  die  Strecke  Wertheim-Lauda  und
Lauda-Mergentheim  aufgewendete  Baukapital  zu  Grunde  gelegt.  Demselben  wird  der
nach  der  Bahnlänge  zu  vertheilende  Aufwand  für  das  Betriebsmaterial  beigeschlagen.

Für  die  Bahnstrecke  Lauda-Königshofen  kommt,  da  dieselbe  zugleich  einen  Bestandtheil
der  Mosbach-Würzburger  Bahn  bildet,  nur  vie  Hälfte  des  Bauaufwands  als  Anlagekapital
für  die  Tauberthalbahn  in  Berechnung.

Nach  dem  in  dieser  Weise  für  die  Tauberthalbahn  von  Wertbeim  bis  Mergentheim
gebildeten  Kapital  wird  sovann  der  Zuschuß  berechnet,  welchen  die  Königlich  Württembergische
  Regierung  zur  Ergänzung  des  vierprocentigen  Ertrags  für  die  Strecke  Lauda-Mergent.
heim  an  die  Großherzoglich  Bavische  Betriebsverwaltung  zu  leisten  hat.

Die  Großherzoglich  Badische  Verwaltung  hat  ver  Königlich  Württembergischen  Verwal,
tung,  wenn  ein  Zuschuß  zu  leisten  ist,  hierüber  eine  rechnungsgemäße  Nachweisung  zu  liefern.

Mit  Eröffnung  des  Betriebs  der  Mergentheim-Crailsheimer  Bahn  Hört  dieser  Zuschuß
  auf.

Artikel  23.

Wegen  der  Entschävigungs=  oder  sonstiger  privatrechtlicher  Ansprüche,  welche  aus  Anlaß
  des  Baues  und  Betriebs  der  auf  Württembergischem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecke  an
die  Großherzoglich  Badische  Bau=  und  Betriebsverwaltung  erhoben  werden  können,  wier
dieselbe  im  Königreich  Württemberg  einen  Ort  als  Wohnsitz  innerhalb  dreier  Monate  nach
Ratifikation  dieses  Vertrags  bezeichnen.
        <pb n="79" />
        77
Artikel  24.

Etwaige  aus  gegenwärtigem  Vertrage  entstehende  Streitigkeiten,  insbesondere  auch
solche  über  privatrechtliche  Ansprüche  des  einen  oder  andern  der  contrahirenden  Theile,
welche  sich  aus  dem  Bau  oder  Betrieb  der  Verbindungsbahn  ergeben,  sollen  durch  ein
Schiedsgericht  erledigt  werden,  zu  welchem  eine  jede  Regierung  je  zwei  unbefangene  Schiedsrichter
  beruft,  die  zusammen  einen  weiteren  als  Obmann  wählen.

Kommt  eine  Verständigung  über  die  Person  des  Obmanns  nicht  zu  Stande,  so  wird
selcher  aus  den  von  jedem  Theile  vorgeschlagenen  Personen  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  Entscheidung  des  Streitpunkts  erfolgt  sodann  nach  Stimmenmehrbeit  unter  Ausschluß
  jeder  weitern  Berufung.

Artikel  25.

Die  contrahirenden  Regierungen  behalten  sich  für  gegenwärtigen  Staatsvertrag  die
Zustimmung  ihrer  Stände,  soweit  dieselbe  erforderlich  ist,  vor.

Artikel  26.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  allseits  zur  Allerhöchsten  Ratisikarion  vorgelegt  und
die  Auswechslung  der  Ratisikations-Urkunden  zu  Heidelberg  binnen  vier  Wochen  vorgenommen
  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  vie  Bevollmächtigten  der  beiden  Regierungen  den  Vertrag
in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  unter  Beidrückung  ihrer  Siegel  eigenhändig  unterzeichnet.


Heidelberg,  den  31.  März  1864.

Otto  Freiherr  Thumb  von  Neuburg,  Heinrich  Muth,
Königl.  Kammerher  u.  Geh.  Legationsrath.  Ministerialrath.
(L.  S.)  (I.  S.)
Ludwig  v.  Schwarz,  Dr.  Johann  Minet,
Director  der  K.  württ.  Postdirection.  Legationsrath.

(L.  S.)  (L.  S.)
        <pb n="80" />
        78

Schluß-Protokoll
zu  dem  zwischen
der  Königlich  Württembergischen

und
der  Großherzoglich  Badischen  Regierung

zum  Zwecke  der  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von  Lauda  über  Königshofen  nach

Mergentheim  im  Anschlusse  einerseits  an  die  projectirte  Tauberthalbahn  von  Wertheim

nach  Lauda,  andererseits  an  eine  Bahn  von  Mergentheim  nach  Crailsheim
abgeschlossenen  Staats-Vertrag.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  sind  bei  dem  heutigen  Abschlusse  ves  Staats.
vertrags  über  eine  Eisenbahnverbindung  zwischen  Lauva  und  Mergentheim  übereingekommen,
  viejenigen  Nebenbestimmungen  und  Erläuterungen  zu  dem  genannten  Vertrage,  welche
sich  ihrer  Natur  nach  nicht  wohl  zur  Aufnahme  in  vie  eigentliche  Vertragsurkunde  eignen,
in  gegenwärtigem  Schlußprotokoll  nieverzulegen.

Für  viese  Nebenbestimmungen  und  Erläuterungen  wird  die  Allerhöchste  Ratifikarion
der  vertragschließenden  Regierungen  vorbehalten,  nach  veren  Ertheilung  vieselben  gleiche
Kraft  und  Gültigkeit  erhalten  sollen,  als  wenn  sie  in  den  Staatsvertrag  aufgenommen
worden  wären.

Zu  Artikel  2,  Ziffer  5.

Die  Königlich  Württembergischen  Behörden  werden  angewiesen  werden,  bei  Vorladungen
Großberzoglich  Bavischer  Eisenbahnbediensteter  die  den  letzteren  vorgesetzte  Behörde  so
zeitig  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  diese  für  anderweite  Versehung  des  Dienstes  Vorkehr
treffen  kann.

Zu  Artikel  3,  Ziffer  1.

Wenn  die  Großherzoglich  Badische  Betriebsverwaltung  den  Abfertigungsvienst  bei  der
Wechselstation  Mergentheim  ganz  over  theilweise  ver  an  dieser  Station  befindlichen  Königlich
  Württembergischen  Betriebsverwaltung  übertragen  will,  so  wird  letztere  von  der
Königlich  Württembergischen  Regierung  zur  Uebernahme  dieses  Dienstes  unter  der  Voraug.
        <pb n="81" />
        79

setzung  angewiesen  werden,  daß  hiefür  von  der  Badischen  Verwaltung  eine  angemessene
Vergütung  geleistet  wird.

Zu  Artikel  3,  Ziffer  2
wird  bemerkt:

Wenn  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  sich  veranlaßt  finden  sollte,  den  Betrieb
der  Lauda-Mergentheimer  Verbindungsbahn  einem  Dritten  zu  überlassen,  so  wird  die
Königlich  Württembergische  Regierung  bezüglich  der  auf  Württembergischem  Gebiet  gelegenen
  Bahnstrecke  hierzu  ihre  Zustimmung  ertheilen,  insofern  bei  dem  Betrieb  durch  den
Dritten  die  erforderliche  Sicherheit  gewährt  wird.

Hinsichtlich  der  Besteuerung  sind  beim  Betrieb  der  Bahn  durch  Dritte  die  Württembergischen
  Steuergesetze  maßgebend.

Zu  Artikel  3,  Ziffer  5.

Die  hier  vorgeschriebene  Benachrichtigung  erfolgt  durch  fortlaufende  Mittheilung  einer
entsprechenden  Anzahl  Eremplare  des  Verordnungsblattes  für  die  Großherzoglich  Badischen
Verkebrsanstalten  an  die  Königlich  Württembergische  Eisenbahnbetriebsbehörde.

Zu  Artikel  8.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  sichert  der  Großherzoglich  Bavischen  Regierung
  bei  Erwerbung  des  für  die  Bahn  im  Württembergischen  Gebiet  erforderlichen  Geländes
ihre  Mitwirkung  in  der  Weise  zu,  vaß  sie  ihre  einschlägigen  Verwaltungsbehörden  beauftragt,
  die  Großherzoglich  Badische  Verwaltung  bei  den  Vorarbeiten  für  die  Ermittlung  des
Kaufwerthes,  bei  den  Kaufsunterhandlungen  und  bei  den  Vorbereitungen  zur  Einleitung
des  Expropriationsverfahrens  zu  unterstützen.

Zu  Artikel  9.

Es  ist  verstanden,  daß  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung,  abgesehen  von  der
ihr  nach  diesem  Artikel  obliegenden  Verpflichtung  zur  Legung  eines  zweiten  Schienengeleises
das  Recht  zur  Legung  eines  solchen  jederzeit  freisteht,  ohne  daß  sie  biezu  einer  besonderen
Zustimmung  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  bedarf.

Zu  Artikel  15,  Ziffer  1.

Bei  Entrichtung  ver  Beförderungstare  auf  der  Badischen  Station  Mergentbeim  soll
Gold,  Silber  und  Papiergeld  zu  demselben  Werthe  wie  bei  den  Württembergischen  Eisenbahnkassen
  angenommen  werden.

Zu  Ariikel  15,  Ziffer  2.
Ermäßigungen  am  Tarife,  welche  die  Großberzoglich  Badische  Verwaltung  für  ein-
        <pb n="82" />
        80
zelne  Gegenstaͤnde  im  Allgemeinen  oder  aber  für  einzelne  Versender  beim  Transport  auf
einer  oder  der  andern  ihrer  Bahnen  vorübergehend  gewährt,  sollen  nicht  als  allgemeine
Tarifermäßigungen  angeseben  werden.
Zu  Artikel  15,  Ziffer  3.

Wenn  vie  beiden  vertragschließenden  Regierungen  bestimmen,  daß  zwischen  ihren  Angehörigen
  wever  in  Ansehung  der  Beförderungsweise,  noch  hinsichtlich  der  Abfertigung  ein
Unterschied  gemacht  werden  soll,  und  die  aus  dem  Gebiet  des  einen  in  das  Gebiet  des
andern  Staates  übergehenden  Transporte  in  keiner  Weise  ungünstiger  behandelt  werden
sollen,  als  die  in  dem  betreffenden  Staate  verbleibenden,  so  wird  damit  nicht  verlangt,
daß  auch  die  Tarife  auf  den  Bahnen  der  beiden  Regierungen  gleich  seyn  sollen.

Es  wird  vielmehr  hier  ausdrücklich  bemerkt,  daß  es  nicht  in  der  Absicht  der  vertrag.
schließenden  Regierungen  liege,  wegen  Anwendung  gleicher  Tarife  bei  diesem  Anlasse  eine
Vereinbarung  zu  treffen.

Heidelberg,  den  31.  März  1864.

Otto  Freiberr  Thumb  von  Neuburg.  Heinrich  Muth.
(L.  S.)  (I.  S.)
Ludwig  v.  Schwarz.  Dr.  Johann  Minet.
(L.  S.)  (L.  S.)
———

 

Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrin  k.
        <pb n="83" />
        81

2

W9
Regierungs.  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

usgegeben  Stuttgart  Samstag  den  29.  April  1865.

 

Inhalt.
Köntgliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  von  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  elner  Bestimmung
der  Posttransportordnung  für  den  Verkehr  im  Inlande  und  mit  den  Ländern  des  deutschen  Postvereins
bezüglich  der  Briefportotaxe  im  Inlande.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädikais
einer  Stadtgemeinde  an  das  Pfarrdorf  Altdorf-Weingarten.  —  Verfügung,  betreffend  die  Ertheilung
von  Sicherheitsvorschriften  für  die  Schifffahrt  auf  dem  Bodensee.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Uebertragung  #renzsteueramtlicher  Verrichtungen  an  die  Eisenbabngüterabfertigungsstelle  in  Ludwigsburg.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Ablösung  von  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anßörung  Unseres  Geheimen-Ratbes  und  unter  Zustimmung  Unse  erer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.
Leistungen  für  öffentliche  Zwecke,  namentlich  für  Kirche,  Schule,  Armenunterstützung,
welche  mit  dem  Besitze  einzelner  oder  verbundener  Vermögensgegenstände  als  bleibende
Lasten  verknüpft  und  nicht  in  den  heutigen  staatsrechtlichen  Verbältnissen  begründet  finr,
unterliegen  auf  Verlangen  der  Berechtigten  oder  der  Verpflichteten  der  Ablösung.
Von  der  Ablösung  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  sind  ausgeschlossen:
        <pb n="84" />
        82

a)  Leistungen  aus  dem  Vermögen  von  Stiftungen,  Kirchenpfründen  oder  Körperschaf—
ten,  welche  zu  Erfüllung  ibrer  gesetzlichen  Bestimmung  oder  ihrer  stiftungsmäßigen
*  IZwege  innerbalb  des  Kreises  ihrer  Wirksamkeit  dienen;  #

50  Lechüngen,  welche  auf  Gefäll-,  Zehent-,  oder  Gefäll=  und  Zehentrechten,  beziehungsweise
  auf  den,  an  deren  Stelle  getretenen  Ablösungskapitalien  ausschließlich  ruhen.
Dieselben  sind  nach  Maßgabe  des  Art.  14  des  Gefällablösungsgesetzes  vom
14.  April  1848  und  Art.  41,  Abs.  1  des  Zehentablösungsgesetzes  vom  17.  Juni  1849
zur  Abfindung  zu  bringen;

IPC)  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke,  welche  in  dem  Realgemeindeverband  ihren  Grun
haben;  »

d)  Leistungen  zu  Besoldungen  von  Kirchen-  und  Schuldienern,  sowie  zur  baulichen
Unterhaltung  von  Amtswohnungen  der  Geistlichen  und  deren  Zubehörden,  welche
der  Staatsfinanzverwaltung  aus  irgend  welchem  Rechtsgrunde  obliegen.

Art.  2.

Sofern  die  Betheiligten  sich  nicht  in  anderer  Weise  vereinigen,  kommen  für  die  Ablösung
  der  im  Art.  1,  Absatz  1  bezeichneten  Leistungen  die  nachfolgenden  Bestimmungen
zur  Anwendung.

Sind  bei  solchen  Leistungen  Kirchengemeinden,  Kirchenstellen,  Stiftungen  oder  Korperschaften
  als  Verpflichtete  betheiligt,  so  bedarf  es  der  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörden
zur  Ablösungsanmeldung  nicht.

Im  Uebrigen  sind  für  die  Mitwirkung  der  letzteren  bei  einer  durch  das  gegenwärtige
Gesetz  bedingten  Abänderung  des  bisherigen  Rechtszustandes  die  allgemeinen  Rechtsgrund,
sätze  maßgebend.

Art.  3.

Das  Ablösungskapital,  welches  die  Leistungspflichtigen  zu  entrichten  haben,  besteht,
soweit  nicht  der  Art.  4  eine  Ausnahme  begründet,  in  dem  sechszebnfachen  Betrage  des
Jabreswerths  der  Leistungen.

Bei  Berechnung  dieses  Jahreswerths,  insbesondere  von  Leistungen,  welche  in  unregelmäßigen,
  over  in  mehr  als  einjäbrigen  regelmäßigen  Perioden,  oder  in  veränderlicher  Größe
wiederkehren,  sowie  bei  Berechnung  des  Jahreswerthes  der  unter  den  Leistungen  begriffenen
  Naturalien  in  Geld,  kommen  die  Vorschriften  des  Zebentablösungsgesetzes  vom  17.  Juni
1849  zur  Anwendung.
        <pb n="85" />
        Art.  4.

Handelt  es  sich  um  die  Verbindlichkeit  zu  einem  Neubau,  so  werden  die  Zeit,  sowle
die  Kosten  der  künftigen  Neubaufälle  durch  Schätzung  bestimmt  und  diese  Kosten  unter  Berechnung
  von  Zins  und  Zinseszinsen  zu  drei  Procent  auf  die  Zeit  der  Ablösung  discontirt;
  64%  der  so  gefundenen  Beträge  bilden  die  Absindungssumme.

Die  Absindungssumme  für  die  bleibende  Neubauverbindlichkeit,  mag  sie  jetzt  oder  erst
später  fällig  seyn,  soll  bei  Kirchen  nicht  unter  20  fl.,  bei  Pfarrhäusern  nicht  unter  10  fl.
berabsinken.

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  aushülfsweise  Bauverbindlichkeiten  Anwenbung,
wofern  für  dieselben  überhaupt  noch  eine  Abfindungssumme  zu  bezahlen  ist.

Art.  5.

Mit  dem  Tage  der  Ablösungsanmeldung  geht  die  hisberige  Leistungspflicht  sowie  die
Gefahr  der  von  dem  bisber  Verpflichteten  unterbaltenen  Gegenstände  auf  den  Leistungsberechtigten,
  beziehungsweise  auf  das  Staatskammergut  (Art.  9)  über.

Leistungen  mit  bestimmtem  Verfalltermin,  welche  an  diesem  Tage  bereits  verfallen
aber  noch  nicht  erfüllt  find,  hat  der  Leistungspflichtige  nachträglich  zu  entrichten.

Die  gleiche  Verbindlichkeit  liegt  ihm  bei  Leistungen  ohne  bestimmten  Verfalltermin
alsdann  ob,  wenn  vor  dem  Tage  der  Ablösungsanmeloung  die  Verbindlichkeit  zu  der  betreffenden
  Leistung  bereits  eingetreten  und  deren  Erfüllung  von  den  Leistungsberechtigten  in
Aufpruch  genommen  worden  ist.

Außerdem  bat  der  Leistungspflichtige  bei  den  in  bestimmten  Zeiten  wiederkehrenden
Leistungen  vom  letzten  Verfalltermin  bis  zur  Ablösungsanmeldung  die  Rate  der  bisherigen
Leistung  zu  entrichten.  ·
Art.  6.

Das  Ablösungskapital  ist  auf  den  Tag  der  Ablösungsanmeldung  zu  berechnen  und
von  viesem  Tage  an  mit  4%  zu  verzinsen.

Die  Absfindungsschuld  ist  von  den  Lastenpflichtigen  baar  oder  vurch  Abtretung  von
Obligationen  der  Gefäll=  beziehungsweise  Zebentablösungskasse,  den  zur  Verloosung  noch
nicht  gekommenen  Serien  verhältnißmäßig  entnommen,  im  Rennwertbe  zu  entrichten,  und
zwar  in  die  Staatskasse,  sofern  nicht  sämmtliche  Betheiligte  über  die  unmittelbare  Abtragung
  der  Abfinvungsschuld  an  den  Berechtigten  übereinkommen.  %

Statt  der  Baarbezahlung  kann  der  Leistungspflichtige  die  Zerschlagung  der  Ablö-
        <pb n="86" />
        sungsschuld  in  Zieler  nicht  unter  50  fl.  bis  zur  Dauer  von  zwölf  Jahren  verlangen.
(Gergl.  übrigens  Art.  10.)
Art.  7.

Den  im  laufenden  Kalenderjahr  fälligen  Ablösungszielern  und  Zinsen,  sowie  den
Rückständen  der  letzten  zwei  Jahre  an  Kapital  und  Zinsen  steht  das  in  Art.  4,  Ziff.  4
des  Prioritätsgesetzes  vom  15.  April  1825  vorgesehene  Vorzugsrecht  von  Realrenten  auf
dem  mit  der  abgelösten  Leistung  verbundenen  Immobiliarbesitze  zu.

Diesem  Vorzugsrecht  gegenüber  bleiben  Rechte  Dritter,  welche  in  Gemäßbeit  des
Art.  65  des  Mandgesetzes  vom  15.  April  1825  und  Art  15  des  Pfandentwickelungsgesetzes
vom  21.  Mai  1828  gegen  die  abgelösten  Leistungen  gesichert  waren,  gleichfalls  vorbehalten.

Sind  die  Berechtigten,  beziehungsweise  die  Staatskasse,  durch  das  erwähnte  Vorzugsrecht
  nicht  hinlänglich  sicher  gestellt  und  haben  zu  dem  belasteten  Vermögen  Gefälle
und  Zebenten  gehört,  so  steht  venselben  das  Recht  zu,  bis  zum  Betrag  den  seiner  Zeit
für  letztere  festgestellten  Ablösungskapitalien  weitere  Sicherheit  zu  verlangen.

Art.  8.

Die  Entschädigung  der  Leistungsberechtigten  besteht,  vorbehältlich  der  Bestimmung  des
Art.  8,  in  einer  Summe,  welche  dem  von  den  Leistungspflichtigen  zu  entrichtenden  Ablssungskapital
  sammt  Zinsen  gleich  ist.

Soweit  die  Leistungsberechtigten  ihre  Entschävigungsforderung  nicht  bei  den  Pflichtigen
  unmittelbar  erheben  (Art.  6,  Abs.  2),  erhalten  sie  dieselbe  von  der  Staatkasse  und
zwar  nach  der  Wabl  der  letzteren  entweder  baar  oder  in  4procentigen,  mit  Coupons  versehenen
  Staats-Obligationen  in  Abschnitten  von  100  fl.,  500  fl.  und  1000  fl.  auf  den
Namen  oder  Inhaber  im  Nennwerth.  Summen  unter  100  fl.  werden  jedenfalls  baar
entrichtet.

In  Betreff  der  Zuweisung  ver  Entschädigungsbeträge  an  vie  Berechtigten,  der  Verwaltung
  derselben  zu  den  Zwecken,  denen  vie  abgelösten  Leistungen  gewidmet  waren,  und
des  Aufsichtsrechts  hierüber  finden  die  Bestimmungen  des  Zebentablösungsgesetzes  vom
17.  Juni  1849,  Art.  28,  40  Anwendung.

Art.  9.
Leistungen  zu  Besoldungen  an  Kirchen=  und  Schulpiener,  sowie  zur  baulichen  Unterbaltung
  von  Amtswohnungen  der  Geistlichen  und  deren  Zubehörden  gehen  gegen  Ueberweisung
  der  von  den  seitherigen  Leistungspflichtigen  zu  entrichtenden  Ablssungskapitalien
        <pb n="87" />
        □

sammt  Zinsen  auf  das  Staatskammergut  über,  vorbehältlich  jevoch  der  Verbindlichkeit  der
Gemeinden,  die  durch  die  Ablösung  herbeigeführten  Ausfälle  an  den  Besoldungen  der
Schuldiener  bis  zum  gesetzmäßigen  Minimum  des  Einkommens  zu  ergänzen.

In  Bezug  auf  die  Art  vder  Entrichtung  der  Besoldungen  und  auf  die  Verwandlung
der  Naturalien  in  Geld  werden  viese  Leistungen  denselben  Bestimmungen  unterworfen,
welche  für  die  vom  Staate  zu  entrichtenden  derartigen  Besoldungstheile  maßgebend  sind.

Art.  10.

Leistungspflichtige,  welche  das  Verlangen  der  Ablösung  innerhalb  der  von  Verkündigung
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  laufenden  Frist  von  einem  Jahre  nicht  anmelden,  gehen
des  Vortheils  der  Tilgung  der  Ablösungsschuld  in  Ablösungskassen-Obligationen,  sowie  der
Zerschlagung  der  Ablösungsschuld  in  Zieler  (Art.  6,  Absatz  2  und  3)  verlustig.

Art.  11.

Das  Ablösungsverfahren  wird  von  dem  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  die  Leistungen
stattfinden,  unter  Aufslcht  ver  Ablösungskommissson  geleitet.

Streitigkeiten  über  die  Auslegung  und  Anwendung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  entscheidet  die  Ablösungskommisston,  vorbehältlich  der  ausprücklich  bemerkten
Ausnahmen  und  des  Rekurses  an  die  höhere  Instanz  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
Art.  17  des  Gefällablösungsgesetzes  vom  14.  April  1848.

Art.  12.

Streitigkeiten  über  das  Dasein,  den  Umfang,  die  rechtliche  Natur  und  die  Ablösbarkeit
  einer  Leistungsverbindlichkeit  werden  von  den  Gerichten  entschieden,  bei  deren  Verbandlung
  die  im  Zehentablösungsgesetz  vom  17.  Juni  1849  enthaltenen  Bestimmungen
über  das  Verfahren  vor  den  Gerichten  Anwendung  finden.

Soweit  jedoch  bei  einer  Baupflicht  die  Verbindlichkeit  selbst,  ihre  Ausdehnung  auf
die  einzelnen  Gebäude  und  Gebäuvetheile,  die  Reihenfolge  der  Mlichtigen  und  andere
rechtliche  Modifkationen  nicht  bestritten  sind,  dagegen  über  die  Größe  des  Bedürfnisses  für
den  bestimmungsmäßigen  Zweck  oder  über  die  Bauweise  eine  Meinungsverschiedenheit  entstebt,
  paben  die  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden.

In  dem  Fall  des  Art.  9  ist  vas  für  die  Staatskasse  handelnde  Kameralamt  zu
Wahrung  der  Rechte  der  Staatskasse  von  Amtswegen  von  dem  Streit  in  Kenntniß  zu  setzen.
Art.  13.

Die  Bestimmung  des  Art.  34  des  Zehentablösungsgesetzes  vom  17.  Juni  1849,  be-
        <pb n="88" />
        86

treffend  die  außergerichtliche  Entscheidung  einer  Staatsverwaltungsbebörde  (des  gemeinschaftlichen
  Oberamts)  über  den  Umfang  ver  verwendbaren  Mittel  des  zunächst  Baupflichtigen,
  findet  auch  auf  die  kraft  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Ablösung  kommenden  Baulasten
  Anwendung.  Es  steht  jevoch  den  Betheiligten  nur  binnen  30  Tagen  nach  Eröffnung
obiger  Entscheidung  vie  Berufung  auf  den  Rechtsweg  zu.  Nach  dem  Ablauf  vieser  Frist
behält  es  bei  jener  Entscheidung  sein  Bewenden.

Art.  14.

Die  Ablösung  ist  bei  dem  Oberamt  unter  Angabe  der  einzelnen  in  ver  Verbindlichkeit
  begriffenen  Leistungen,  des  Leistungsberechtigten,  des  belasteten  Vermögens  und  des
Inhabers  desselben  anzumelden  und  damit  der  Antrag  auf  Einleitung  des  weiteren  Verfahrens
  zu  verbinden.

Das  Oberamt  setzt  die  Gegenparthie  und  das  für  die  Staatskasse  bandelnde  Kamc.
ralamt  von  der  Anmeldung  in  Kenntniß  und  fordert  dieselbe  zur  Erklärung  varüber  auf.

Ergibt  sich  hieraus,  daß  Streitigkeiten  obwalten,  welche  sich  zur  Entscheidung  durch
die  in  Art.  12  und  13  vorgesehenen  Behörde  eignen,  so  hat  das  Oberamt  die  Betheilig.
ten  nach  vorangegangenem  vergeblichem  Sühneversuch  an  letztere  zu  verweisen.

Steht  ein  solches  Hinderniß  der  alsbaldigen  Einleitung  der  Ablösungsverhandlungen.
nicht  entgegen,  und  erklären  sämmtliche  Betheiligte  übereinstimmend  die  Absicht,  im  Wege
gütlicher  Verständigung  ohne  amtliche  Mitwirkung  ihre  Auseinandersetzung  zu  versuchen,
so  hat  das  Oberamt  denselben  hiezu  einen  angemessenen  Termin  anzuberaumen,  welcher
nach  Umständen  verlängert  werden  kann.

Art.  15.

Kommt  eine  Verständigung  nicht  zu  Stande,  so  wird  das  amtliche  Verfahren  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  der  hieher  anwendbaren  Bestimmungen
  des  Zehentablösungsgesetzes  vom  17.  Juni  1849  über  die  Abfindung  von  Zebentlasten,
  durch  das  Oberamt  eingeleitet.

Am  Schlusse  desselben  setzt  das  Oberamt  die  Ablösungssumme  und  die  Art  der  Bezahlung
  fest,  eröffnet  das  Ergebniß  den  Betheiligten  und  legt  die  bestrittenen  Punkte,  welche
sich  im  gütlichen  Wege  nicht  erledigen  lassen,  der  Ablösungskommission  zur  Entscheidung  vor.

Art.  16.

Nach  endgültiger  Feststellung  der  Ablösungssumme  und  der  Art  ihrer  Bezahlung  vurch

gütliche  Uebereinkunft  (Art.  14),  Anerkenntniß  oder  Urtheil  (Art.  15)  ist  über  das  Ab-
        <pb n="89" />
        87

lösungsgeschäft  eine  von  sämmtlichen  Betheiligten  zu  unterzeichnende  Urkunde  vom  Oberamt
  aufzunehmen  oder  demselben  zur  Prüfung  vorzulegen  und  im  Falle  der  Vermittlung
der  Staatskasse  dieser,  jevenfalls  aber  dem  zuständigen  Gerichte  zur  Vormerkung  in  den
öffentlichen  Büchern  mitzutheilen.

Die  Rechtsgültigkeit  des  Inhalts  dieser  Urkunde  und  der  ihr  vorangegangenen  Verhandlungen
  ist  durch  die  Zustimmung  von  Fiveicemmiß-  oder  Lehensagnaten  oder  des  Lebensberrn##nicht
  bedingt.

Art.  17.

Der  Leistungsberechtigte  hat  von  der  Ablösungsanmeldung  an  die  bisher  von  dem
Leistungspflichtigen  getragenen  Baulasten  zu  erfüllen.

Der  Leistungspflichtige  ist  verbunden,  an  den  in  der  Zwischenzeit  bis  zu  Feststellung
der  Ablösungssumme  entstehenden  Bauunterhaltungskosten  64%  auf  Abrechnung  an  der
Ablssungsschuld  beizutragen,  sofern  nicht  wegen  besonderer  Verbältnisse,  wie  z.  B.  der  blos
subsidiären  Natur  der  Verbindlichkeit,  der  Beitrag  entsprechend  niedriger  zu  bestimmen  ist.

Sonstige  Leistungen  des  Lastenpflichtigen  sind  von  ihm  in  bisberiger  Weise  bis  zu
endgültiger  Feststellung  des  Absindungskapitals  auf  Abrechnung  an  demselben  fortzusetzen,
wobei  Naturalien  nach  Art.  63,  Absatz  3  des  Zehentablösungsgesetzes  vom  13.  Juni  1849
zu  Geld  zu  berechnen  sinv.

Art.  18.

Die  Summe  der  Abschlagszahlungen  darf  den  voraussichtlich  mindesten  Betrag  des
Abfindungskapitals  sammt  Zinsen  keinenfalls  übersteigen.

Kann  daher  wegen  eines  durch  die  Gerichte  zu  entscheidenden  Streitpunktes  oder  wegen
  sonstiger  Hindernisse  die  angemeldete  Ablösung  längere  Zeit  nicht  bewerkstelligt  werden,
so  hat  die  Ablösungskommission  provisorisch  zu  bestimmen,  ob  und  in  welcher  Größe  die
bisherigen  Leistungen  in  der  Zwischenzeit  fortzusetzen  sind.

Art.  19.

Kann  von  dem  Lastenpflichtigen  bewiesen  werden,  daß  die  Leistungen  auf  dem  Besitz
bestimmter  Vermögenstheile  haften,  so  wird  er  durch  deren  Abtretung  seiner  Verbindlichkeiten
  entledigt.

In  diesem  Falle  hat  er  von  seinem  Entschluß  dem  Gerichte  Anzeige  zu  erstatten.  Dasselbe
  hat  sofort  unter  Vernehmung  der  Leistungsberechtigten  und  sonstigen  Betheiligten  für
        <pb n="90" />
        88

Aufstellung  eines  Verwalters  des  Vermögens  und  die  geordnete  Vermögensübergabe  an
denselben  zu  sorgen  und  eine  Untersuchung  des  Vermögens  anzuordnen.

Bebufs  der  Untersuchung  sind  die  Forderungen  der  Lastenberechtigten  in  der  nach  vorstebenden
  Bestimmungen  zu  berechnenden  Ablösungssumme  festzustellen  und  die  übrigen,  auf
dem  abgetretenen  Vermögen  etwa  ruhenden  Passiven,  sowie  der  Werth  des  Activ-Vermögens
zu  ermitteln.  Zeigt  sich  biebei  in  Vergleichung  sämmtlicher  Passiven  mit  dem  Werthe  des
Activ-Vermögens  eine  Ueberschulvung  des  letzteren,  so  wird  dasselbe  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  des  Konkurses  vertheilt.

Die  Ablösungeschillinge  sind  mit  dem  Vorzugsrechte  des  Prioritäts-Gesetzes  vom
15.  April  1825,  Art.  4,  Ziff.  4,  aus  dem  Erlöse  ves  belasteten  Vermögens  zu  befriedigen,  unbeschadet
  der  Rechte  Dritter,  welche  in  Gemäßbeit  des  Art.  65  des  Pfandgesetzes  vom
15.  April  1825  und  Art.  15  des  Pfandentwickelungsgesetzes  vom  21.  Mai  1828  gegen
die  abgelösten  Leistungen  gesichert  waren.  (Vergleiche  Art.  7.)

Findet  vagegen  keine  Ueberschuldung  statt,  so  ist  das  Vermögen  nach  Bereinigung  der
Actiomasse  durch  Befriedigung  der  übrigen  Passiven  unter  die  Lastenberechtigten  nach  Verbältniß
  ihrer  Ablösungsbeträge  zu  vertheilen  und  ein  etwaiger  Streit  über  die  Theilung
auf  dem  ordentlichen  Rechtswege  zu  entscheiden.

Art.  20.

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  ven  Ablauf  der  in  Art  10  und
13  dieses  Gesetzes  bestimmten  Fristen  findet  nicht  statt.

Art.  21.

Durch  gegenwärtiges  Gesetz  wird  die  Bestimmung  des  Art.  41,  Absatz  2  des  Zehentablösungsgesetzes
  vom  17.  Juni  1849  zur  Ausführung  gebracht,  und  bildet  dasselbe  mit
der  bisberigen  Ablösungsgesetzgebung  ein  untrennbares  Ganzes.

Unsere  Minister  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der
Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  19.  April  1865.

Karl.
Der  provisorische  Chef  des  Justizdepartements:  Der  Minister  des  Kirchen  und  Schuhvesens:
6  Neurath.  Goltber.
Der  Minister  des  Innern:  Der  provisorische  Chef  des  Finanzdepartements:

Geßler.  Renner.
        <pb n="91" />
        89

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Verfügung,  bemeffend  die  Abänderung  einer  Bestimmung  der  Posttransportordnung  für  den  Verkehr  im
Inlande  und  mit  den  Ländern  des  deutschen  Postvereins  bezüglich  der  Briefportotare  im  Inlande.

Mit  der  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimenraths  erfolgten  Höchsten  Genehmigung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  5.  d.  M.  wird  die  Finanzministerial-Verfügung
vom  14.  Juni  1861,  betreffend  die  Posttransportordnung  für  den  Verkehr  im  Inlande  und
mit  den  Ländern  des  deutschen  Postvereins  in  F.  32,  I.  B.  Absatz  2  vom  1.  Mei  d.  J.
an,  wie  folgt,  abgeändert:

Als  Porto  von  Ortsbriefen  (Correspondenzen  innerhalb  des  Aufgabe-Postorts)  und
von  Briefen  zwischen  Postorten,  welche  weniger  als  zwei  Meilen  von  einander  entfernt
liegen,  wird  im  Inlande  für  den  einfachen  Brief  1  kr.  erhoben.

Stuttgart,  den  10.  April  1865.  Varnbiüler.

B8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädikats  einer  Stadtgemeinde  an  das  Pfarrdorf
Altvorf-Weingarten.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  Hoöchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
dem  Parrdorfe  Altvorf-Weingarten,  Oberamts  Ravensburg,  das  Prädikat  einer  Stadtgemeinde
  unter  Gestattung  der  Führung  des  Orts-Namens:  „Weingarten"  gnädigst  gestattet
haben,  so  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  7.  April  1865.  Geßler.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Ertheilung  von  Sicherheitsvorschriften  für  die  Schifffahrt  auf  dem  Bodensee.

Zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  auf  dem  Bodensee  und  zur  Ordnung  des  Betriebes
  der  Schifffahrt  sseht  man  sich  veranlaßt,  nach  Maßgabe  Hoöchster  Entschließung  vom
12.  d.  M.  im  Einvernehmen  mit  den  Regierungen  der  anderen  Uferstaaten  des  Bodensee's
  für  das  Verhalten  der  Schiffer  nachstebende,  einer  Vereinbarung  der  Bodenseedampf-=schifffahrtsverwaltungen
  entsprechende  Vorschriften  zu  ertheilen.

K.  1.

Jeder  Führer  eines  auf  der  Fahrt  oder  im  Hafen  befindlichen  Schiffes  hat  darauf
zu  achten,  daß  das  seiner  Leitung  anvertraute  Fahrzeug  weder  andere  Schiffe  beschädigt,
noch  vermöge  seiner  Aufstellung  Beschädigungen  ausgesetzt  ist.
        <pb n="92" />
        90

Kein  Schiff  soll  in  den  Curs  eines  andern  auf  der  Fabrt  begriffenen  Boots  einfahren
  und  solches  in  seinem  Laufe  stören.

Nur  da,  wo  das  Fahrwasser  so  breit  ist,  daß  es  Hinreichenden  Raum  für  vie  sleichzeitige
  Durchfahrt  von  acht  Schiffen  bietet,  darf  ein  Schiff  in  derselben  oder  entgegengesetzten
  Richtung  an  einem  andern  vorbeifahren.

8.  2.

An  den  Stationen  soll  die  bestimmte  Abfahrtszeit  und  während  der  Fahrt  der  Curs
moͤglichst  genau  eingehalten  werden.

8.  3.

Alle  Dampfboote  und  mit  günstigem  Winde  fahrenden  Segelschiffe,  welche  in  entge.
gengesetzter  Richtung  ssch  begegnen,  sollen  rechts  ausweichen  und  eine  Entfernung  von
wenigstens  acht  Schiffslängen  einhalten.  Wenn  ein  Boot  die  Curslinie  des  andern  durchschneidet,
  sollen  beide  Fahrzeuge  schon  auf  mindestens  acht  Schiffslängen  den  Schnelllauf
mäßigen,  und  hat  vann  dasjenige  Boot,  welches  vurch  rechts  Ausweichen  hinter  dem  Spiegel
  ves  andern  vurchfahren  kann,  diese  Schwenkung  vorzunehmen.  Die  Dampsschiffe  sind
gehalten,  den  Segelschiffen  zunächst  auszuweichen,  auch  stille  zu  halten,  wenn  ein  in  der
Querfahrt  begriffenes  Segelschiff  in  den  Lauf  des  Dampfschiffes  kommen  wurde.

Insbesondere  hat  der  Führer  eines  Dampfschiffs  sich,  insoweit  es  von  ihm  abhaͤngt,
von  den-  kleinen  Fahrzeugen  so  entfernt  zu  halten,  daß  diesen  der  Wellenschlag  keine  Ge.
fahr  droht.

Wäre  bei  Nebel  die  Einhaltung  dieser  Vorschriften  nicht  möglich,  so  ist  ein  Zeichen
durch  zweimaliges  Anschlagen  mit  der  Glocke  oder  durch  zwei  Dampfpfiffe  zu  geben  und
nach  Umständen  die  Maschine  sogleich  abzustellen.

g.  4.

Jedes  Dampfschiff,  welches  zur  Nachtzeit  fährt,  hat  auf  dem  rechten  Radkasten
eine  Laterne  mit  grünem  und  auf  dem  linken  eine  solche  mit  rothem  Lichte  zu
führen.  Diese  Laternen  müͤssen  so  beschaffen  seyn,  daß  sie  nach  vornen  und  nach  der  äußern
Seite  leuchten.  Außerdem  ist  eine  hellleuchtende  Laterne  mit  weißem  Licht  und  zwar
vier  Fuß  höber  als  die  an  den  Radkasten  angebrachten  Signallatenen  am  Bugsprie:
aufzuhissen.

Schlepp=  und  Segelschiffe  müssen  ebenfalls  ein  weißes  Signallicht  zeigen.

8.  5.

Bei  Nebel,  Schneegestoͤber  ac.  ist  in  der  Minute  mindestens  dreimal  ein  weittönendes

Signal  mit  der  Glocke,  beziehungsweise  Dampfpfeife  zu  geben.  Hat  nach  dem  Fabrten.
        <pb n="93" />
        91

plan  ein  Begegnen  von  Dampfbooten  in  entgegengesetzter  Richtung,  oder  von  der  Seite
(Kreuzen)  stattzufinden,  so  ist  mindestens  fünf  Minuten  vor  der  planmäßigen  Begegnung,
beziehungsweise  Kreuzung,  die  Maschine  auf  jedem  Dampfboot  langsam  gehen  zu  lassen
und  von  Zeit  zu  Zeit  ganz  abzustellen,  um  besser  das  Nebelsignal  ves  zu  erwartenden
Dampfbootes  vernehmen  zu  können.  Wirod  dieses  Signal  gehört,  so  ist  die  Maschine  in
Ruhe  zu  belassen,  beziehungsweise  unverweilt  abzustellen.  Bis  über  die  Stellung  des  in
der  Nähe  befindlichen  Dampfbeots  Gewißbeit  erlangt  ist,  darf  Maschinenkraft  nicht  angewendet,
  oder  wenn  die  Umstände  es  erfordern,  das  Dampfboct  nur  mit  der  größten  Vorsicht
  in  Bewegung  gesetzt  werden.

Erst  nach  gewonnener  Ueberzeugung,  daß  das  Dampfboot  schon  passirt,  oder  sich  in
genügender  Entfernung  seitwärts  befindet,  ist  der  Curs  mit  gewäöhnlicher  Maschinenkraft
fortzusetzen.

Segelschiffe  sollen  bei  Nebel  die  veröffentlichte  Route  der  Dampfboote  meiden  und
gehalten  seyn,  durch  Hornsignale  ihre  Näbe  kund  zu  geben,  mögen  sie  nun  selbstständig
segeln  over  im  Schlepptau  eines  Dampfboots  sich  befinden.

S.  6.

Bei  stürmischer  Witterung  sollen  Dampfboote  womöglich  den  Sezelschiffen  auf
acht  Schiffslängen  ausweichen.  Dieselbe  Rücksicht  ist  bei  ruhiger  Witterung  gegen  stark  geladene
  Segelschiffe  zu  beobachten.

S.  7.

Die  Einfahrt  der  Dampfboote  in  die  Häfen,  sowie  die  Ausfahrt  soll  womöglich  mit
verringerter  Kraft  gescheben.  «

Wenn  zwei  oder  mehrere  Boote  zu  einer  und  derselben  Zeit  in  der  Ausfahrt  aus
dem  Hafen  begriffen  sind,  soll  dasjenige  Boot  den  Vorrang  haben,  welches  vermöge  seiner
Aufstellung  am  schnellsten  vie  Ausfahrt  zu  bewirken  vermag.

Bei  etwa  besonders  wünschenswerthen  Ausnahmen  von  diesem  Grumsatze  hat  eine
Verständigung  vorauszugehen,  welchem  Boote  der  Vorrang  gebühre.  Das  nächstfolgende
Boot  soll  die  Maschine  erst  wirken  lassen,  nachdem  das  erstere  ungefähr  zwei  Schiffslängen
  entfernt  ist.

Ist  vas  vorhergehende  Boot  rückwärts  aus  dem  Hafen  gefahren,  so  soll  bei  Nebel
das  folgende  erst  dann  den  Hafen  verlassen,  nachdem  ersteres  abgeschwenkt  hat,  um  seinen
regelmäßigen  Curs  zu  verfolgen.

8.  8.
Wenn  bei  Nebel,  Schneegestöber  und  bei  Nacht,  sowie  bei  Sturm  ein  Boot  bis  auf
        <pb n="94" />
        92

zwei  bis  drei  Minuten  Fahrzeit  sich  dem  Hafen  genähert  hat,  soll  kein  anderes  Boot
mehr  den  Hafen  verlassen.  Machen  besondere  Umstände  eine  Ausnahme  hievon  nöthig
oder  in  gegenseitigem  Interesse  besonders  wünschenswerth,  so  sind  durch  sich  wiederbolende
ie  drei  Glockenschläge  oder  Dampfpfiffe  Signale  zu  geben,  damit  das  ankommende  Boot
seine  Weiterfahrt  einstellt.  Erst  nach  Erwiderung  dieser  Signale  vurch  das  ankommende
Boot  darf  das  andere  den  Hafen  verlassen.

Bei  hellem  Tage  und  ruhigem  See  ist  es  gestattet,  die  Ausfahrt  aus  dem  Hafen
noch  zu  bewerkstelligen,  wann  ein  vorkommendes  Boot  wenigstens  zehn  Schiffslängen  von
der  Hafenlucke  entfernt  ist.  Die  Absicht  der  Ausfahrt  ist  gleichfalls  durch  je  orei  Glockenschläge,
  beziehungsweise  Dampfpfiffe  kund  zu  geben,  worauf  das  ankommende  Boot  alsbald
und  so  lange  die  Maschine  zu  stellen  hat,  bis  das  abfahrende  Boot  auf  seinem  Curs  ist.

8.  9.

Nothsignale  sollen  durch  Schüsse,  mittelst  des  Sprachrohrs,  oder  durch  Aufbissung
einer  weißen  Flagge  mit  schwarzem,  schräggestelltem  Kreuze  (Andreaskreuz)  gegeben  werden.
Führer  und  Mannschaft  der  in  der  Nähe  befindlichen  Schiffe  sind  zur  schleunigen  Hülfeleistung
  verpflichtet.

—  8.  10.

Die  Uebertretungen  dieser  Vorschriften  sind  nach  Maßgabe  des  Polizeistrafgesetzes  vom
2.  October  1839,  Art.  1  (Reg.  Bl.  Seite  612),  beziehungsweise  soweit  dessen  Voraussetzungen
  zutreffen  (8.  9)  Art.  32  zu  ahnden.

Stuttgart,  den  18.  April  1865.  Geßler.

()  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramslicher  Verrichtungen  an  die  Eisenbahnguterabfertigungsstelle
  in  Ludwigsburg.

Der  Eisenbabugöter-Abfertigungsstelle  auf  dem  Bahnhof  zu  Ludwigsburg  wird  anstatt
des  Stadtacciseamts  Ludwigsburg  vie  Controle  sämmtlicher  mit  der  Eisenbahn  in  Luvwigsburg
  ankommender  und  von  da  abgehender  übergangscontrolepflichtigen  Gegenstände
übertragen.

Vorstehende  Verfügung,  welche  mit  dem  1.  Mai  v.  J.  in  Wirksamkeit  tritt,  wir
unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)
biemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  15.  April  1865.  Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="95" />
        &amp;amp;  10.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  2.  Mai  1865.

Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  neuen  Vereins-Zolliarif.

 

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  den  neuen  Vereind-Zolltarif.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  vLon  Württemberg.

In  Uebereinstimmung  mit  den  übrigen  Regierungen  der  zu  dem  deutschen  Zollvereine
gebörenden  Staaten  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,
  daß  mit  dem  1.  Juli  laufenden  Jahres  statt  des  bisherigen  der  angehängte  Vereinszolltarif
  in  Kraft  treten  soll.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  26.  April  1865.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:
Renner.
        <pb n="96" />
        <pb n="97" />
        Vereins-Zolltarif

vom  1.  Juli  1865  an.

Beilage
zu  Nro.  10  des  Regierungs-Blattes
vom  Jahr  1865.
        <pb n="98" />
        <pb n="99" />
        II

Vereins-Zolltarif.

Erste  Abtbeilung.
Bestimmungen  über  die  Einfuhr.

 

Vorbemerkungen.
Die  folgenden  Gegenstände  bleiben  vom  Eingangszolle  frei,  wenn  die  dabei  bezeichneten
  Voraussetzungen  zutreffen:

1)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen,  von  der  Zollgrenze
durchschnittenen  Landgutes,  dessen  Wohn=  und  Wirtbschafts-Gebäude  innerhalb  dieser
  Grenzen  belegen  sind.

Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  gebrauchte
  Fabrik-Geräthschaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeug,  von  Anziebenden
zur  eigenen  Benutzung;  auch  auf  besonvere  Erlaubniß  neue  Kleidungsstücke,  Wäsche
und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungs-Gegenstände  von  Ausländern  sind,  welche
sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung  im  Lande  niederlassen.

Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  welche
erweislich  als  Erbschaftsgut  eingeben,  auf  besondere  Erlaubniß.

Kleidungsstücke,  Wäsche  und  anderes  Reisegeräth,  welches  Reisende,  Fuhrleute  und
Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker,
sowie  Geräthe  und  Instrumente,  welche  reisende  Künstler  zur  Ausübung  ihres  Berufes
  mit  sich  führen,  ingleichen  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  sowie  andere
Gegenstände  der  bezeichneten  Art,  welche  den  genannten  Personen  vorausgehen  oder
nachfolgen;  Verzehrungs-Gegenstände  zum  Reiseverbrauche.

Wagen  und  Wasserfahrzeuge,  welche  bei  dem  Eingange  über  die  Grenze  zum  Personen-
  und  Waaren-Transporte  dienen  und  nur  deshalb  eingehen,  die  Wasserfahrzeuge
  mit  Einschluß  der  darauf  befindlichen  gebrauchten  Inventarienstücke,  insofern
die  Schiffe  Ausländern  gehören,  oder  insofern  inländische  Schiffe  die  nämlichen  oder
gleichartige  Inventarienstücke  einführen,  als  sie  bei  dem  Ausgange  an  Bord  hatten;

2

—

3

4

5

—
        <pb n="100" />
        IV

Wagen  der  Reisenden,  auf  besondere  Erlaubniß  auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur
Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Transportmittel  ihrer  Besitzer  dienten,  sofern  sie  nur
erweislich  schon  seither  im  Gebrauche  derselben  l  ch  befunden  haben  und  zu  deren
weiterem  Gebrauche  bestimmt  sind;  Pferde  und  andere  Thiere,  wenn  aus  dem  Ge.
brauche,  der  von  ihnen  bei  vem  Eingange  gemacht  wird,  überzeugend  bervorgeht.
daß  sie  als  Zug=  oder  Lastthiere  zu  vem  Angespann  eines  Reise=  oder  Frachtwagens
gehören,  oder  zum  Waarentragen  dienen,  oder  die  Pferde  von  Reisenven  zu  ihrem
Fortkommen  **-  werden  müssenu.
  vergl.  entweder  vom  Auslande.  mit  der  Bestimmung  des  Wieverausganges  eingebracht
  werden,  oder  welche,  nachdem  Oel  u.  s.  w.  darin  ausgeführt  worden,  aus
dem  Auslande  zurückkommen,  in  beiven  Fällen  unter  Festhaltung  der  Iventität  und,
nach  Befinden,  Sicherstellung  der  Eingangs-Abgabe.
7)  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum  Gebrauche
als  solche  geeignet  find.

-  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  landesherrliche  Kunst-  Instit  ut-—



und  Sammlungen,  auch  andere  Gegenstände,  welche  für  Bibliotheken  und  an,  ert
wissenschaftliche  Sammlungen  öffentlicher  Anstalten,  ingleichen  Naturalien,  welcht
für  wissenschaftliche  Sammlungen  eingehen.

Alterthümliche  Gegenstände  (Antiken,  Antiquitäten),  wenn  ihre  Beschaffenbeit  dar
über  keinen  Zweifel  läßt,  daß  ihr  Werth  hauptsächlich  nur  in  ihrem  Alter  liegt
und  sie  sich  zu  keinem  anderen  Zwecke  und  Gebrauche,  als  dem  des  Sammel
eignen.
        <pb n="101" />
        V

Tarif.

 

Nro.

 

Abgabensätze
Maaßstab  za
aaßsta  Tara
nach  dem  J  nach  dem  wirt  dergatet

Benennung  der  Gegenstände.  der  30.Thaler-!52½Gul=  vom  Zentner
Verzollung.  duß  den-zußBerutto=  Gewicht:

Thlr.  ..  tr.  Pfund.

 

 

Absälle:

a)  Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,
  Eisenfeilspäne);  von  Glashütten,
  auch  Scherben  von  Glas=  und  Thonwaaren;
  von  der  Wachsbereitung;  von
Salgsiedereien  die  Mutterlauge;  von  Seifensiedereien
  die  Unterlauge;  von  Gerbereien
  das  Leimleder,  auch  abgenutzte  alte
Lederstücke  und  sonstige,  lediglich  zur  Leimfabrikation
  geeignete  Lederabfälle  —  freii—  Ifrei  —

b)  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  sassiges
und  eingetrocknetes;  Thierflechsen;  Treber;
Branntweinspülig;  Spreu;  Kleie  ;  Steinkohlen-Asche;
  Dünger,  thierischer  und  andere
  Düngungsmittel,  als:  ausgelaugte
Ische,  Kalkäsheer,  -Anochenfcaun  oder
Zuckererde  —  sreii—  frei

Anmerk.  zu  b.  Aunnuche  Duͤngungemiltel  um,
Düngesalz  werden  auf  besondere  Erlaubniß,  und
letzteres  nur  unter  Kentrole  der  Verwendung  zellfrel
  zugelassen.

c)  Lumpen  aller  Art;  ungebleichtes  oder  gebleichtes
  Halbzeug  aus  Lumpen  oder  anderen
  Materialien,  für  die  Papierfabrikation;
  Papierspäne;  Makulatur,  beschriebene
  und  bedruckte;  ele  Fischernegze,  altes
Tauwerk  und  alte  Srricke;  aczupfie  Charpie
  —  —  frei,—  sreri  —

Anmerk.  Abfolle,  —  nicht  besonders  zenanm
find,  werden  wie  die  Rohstoffe,  von  welchen  sie
herstammen,  behandelt.

 

Banmwolle  und  Baumwollenwaaren:
à)  1)  Baumwolle,  rohe,  kardässchte,  ge-  »
kämmte,  gefärbte  —  frei  —  Ifrei  —
        <pb n="102" />
        VI

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maafßstab
der

Verzollung.

Abgabensätze

 

nach  dem
30-Taaler-!##


Thr.Sgr.

nach  dem
52½  -Gulden
  ·  Fuß

fl.  kr.

—
Fuͤr
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto=  Gewicht:

Pfund.

 

2)  Baumwoll-Watte

b)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt
  mit  Leinen,  Seide,  Wolle  oder
anderen  Thierhaaren:

1)  ein=  und  zweidräthiges,

a)  rohs.
6)  gebleichtes  oder  gefärbtes.

2)  drei=  und  mehrdräthiges,  roh,  gebleicht

oder  gefärttg
c)  Waaren  aus  Baumwolle,  allein  oder  in

Verbindung  mit  Leinen  oder  Metallfäden,

ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder

anderen  unter  Nr.  41  genannten  Thierhaaren:


1)  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)
und  gebleichte  dichte  Gewebe,  auch
appretirt,  mit  Ausschluß  der  sammetartigen
  Gewbbe

2)  alle  nicht  unter  Nr.  1  und  3  begriffene

  dichte  Gewebe;  rohe  (aus  rohem
Garn  verfertigte)  undichte  Gewebe;
Strumpfwaaren;  Posamentier=  und
Knopfmacherwaaren;  auch  Gespinnste
in  Verbindung  mit  Metallfäden
alle  undichte  Gewebe,  wie  Jaconet,
Musselin,  Tüll,  Marly,  Gaze,  soweit
sie  nicht  unter  Nr.  2  begriffen  sind;
Spitzen  und  alle  Stickereien
ölei  und  Bleiwaaren,  auch  mit  Spießglanz
egirt:
a)  1)  Rohes  Blei  in  Blöcken,  Mulden  2c.,
altes  Bruchbbhill

2)  Blei-,  Silber=  u.  Goldglätte;  Mennige

b)  Gewalztes  Blei;  Buchdruckerschriften
c)  Grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Röhren,
Schroot,  Drath  r2c.,  auch  in  Verbindung

3

 

mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und
Lack..

 

1  Ztr.

1  Ztr.
1  Ztr.

1  Ztr.

1  Ztr.

1  Zrr.

1  Ztr.

 

115

30  —

frei  —
—  7½
15

 

 

2  87½

30

M##

10  30

28  —

52  30

frei  —
—  26¼
–  5%

 

 

——“

18  in  Fässern
#lsen.  und

13  in  Kerben.
7  in  Ballen.

18  in  Fässer
Kisten.  un
7  in  Ballen.
        <pb n="103" />
        VI

 

 

 

Abgabensätze  Z
Für
Maasab  nach  dem  J  nach  dem  ri  gte
Benennung  der  Gegenstände.  der  30.  Thaler-  52  Oul·  *
»  Berzollung.  Fuß  den-usBrutto-Gewicht:
S
□—
2  Ttr  g..  tr.  Pfund.
d)  Feine,  auch  lackirte  Bleiwaaren;  ingleichen
  Bleiwaaren  in  Verbindung  mit  anderen
  Materialien,  so  weit  sie  dadurch  20  in  dasern  und
nicht  unter  Nr.  20  fallen  1  Ztrr.  4-  Kiste
4Bürstenbinder=  und  Siebmacherauren:.  *es
à)  Grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  16  in  Fässern  und
Eisen,  ohne  Politur  und  Lack  1  Zrr.  2—  83  80  Kisten.
b)  Feine,  in  Verbindung  mit  anderen  Ma-  6  in  Ballen.
terialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen  .  1  Ztr.  4  7  —20  Fäfsern  u.  Kisten
5|Drogneric-,  Apotheker-  und  Farbewaaren:
a)  Chemische  Fabrikate  für  den  Medizinalund
  Gewerbegebrauch,  auch  Präparate,
ätherische  Oele,  fette  Oele  zum  Medizinalgebrauche,
  Säuren,  Salze,  eingedickte
Säste:  desgleichen  Maler-,  Wasch-,  Pastellfarben
  und  Tusche,  Farben-  und  Tusch-  -
kasten,  Mundlack  (Oblaten),  Englisch
Pflaster,  Siegellack  2c.z  überhaupt  die
unter  Drogueree=  Apotheker=  und  Farbewaaren
  gemeiniglich  beprifenen  Gegenstände,
  sofern  sie  nicht  besonders  ausgenommen
  oder  nachfolgend  unter  b.  be-  16/  Häffern  und
griffen  sind.  .  13tr.  310550  Hm  Rörben.
Aumerk.  zu  a.  Ausnahmen  treten  selgende  ein:  6  in  Sasen,
1)  Aetznatron;  Bleiweiß;  Bleizucker;  gelbes  blau-  Lshrep  te  i
an  l  lo—4#  ,  7  Es
und  Persio;  schwefelsaures  Ammonta  asser-  »  »  2«"»»«  U«
glas;  Zinkorid  (Zinkweiß  1  Ztr.  1—  115  1%%r  aoupee  al
2)  Tlun  Soda,  kalzinirte;  voppeltte  lensaures
kron  5  1  a.  0  1
3)  Gk  orsenige  Säure;  Arsenilsaure;  Venzoesäure;
  Verlinerdlau;  blaue  und  gruͤne  Kupferfarben;
  Borar  und  Borsäure;  Brom;  Bromkalinm;
  Chlorkalckum;  Eitronenssure;  Citronensaft;
  citronensaurer  Kall;  Eisenbeizen;  Färbeund
  Gerbematerialien,  nicht  besonders  genannt;
Jod;  Jodkalium;  Indigokarmin  und  Karmta
aus  Kochenille;  Knochenkohle;  Knochenmehl;
        <pb n="104" />
        VIII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maasstab

der

Verzollung.

Abgabensätze

 

nach  dem
30-Tpaler-Fuß


Thlr.Sgr.

nach  dem
52½.-Gulden-Fuß


fl.  kr.

——

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner

Pfund.

 

2

 

Lakmus;  Metalloryde,  nicht  besonders  genannt;
Mllchzucker;  Mrerakwasser,  künstliches  und
8  einschließlich  der  Flaschen  und  Kruͤge;
Pott-  (Waid-)  Asche;  Salpeter,  roh  und  gereinigt;
  Salpetersäure;  Schüttgelb;  Schwefel;
Schweselarsenik;  Schwefelsäure;  schweselsaures
und  salzsaures  Kall;  Smalte;  Streuglas;  Weln-7*
  geercrne  und  telzariige;  Welnfteln  und  Welneinsaͤn


4)  Baryt,  surselsaurer  gepulver;  Chlorkalt
chromsaures  Kali;  Farbholz=  und  Gerbstof-  Extrakte;
  Grünspan,  roher  (in  Broten  oder  Kugeln);
  Lelm  und  Gelatine;  Kermes,  mineralischer;
  Klite;  Kupfervitriol,  gemischter  Kupferund
  Eisenvitriol,  Zinkvitriel;  Oelsirniß;  Ruß;
Schuhwichse;  Schwärze;  Wagenschmiere;  Zündwaaren
  und  Feuerwerk;  Riclnusöl,  ln  Fässern
eingehend,  wenn  bel  der  Abfertigung  auf  den
Zentner  eln  Pfund  Terpentinöl  oder  ein  Achtelpfund
  Rosmarinöl  zugesetzt  worden  .

5)  Ehlermegnes  aium;  schwefelsaure  und  iüiefen

Magnesla;  Lakritzensaft;  Ultramarin

6)  Gahmsiungeth;  lrem  saure  Erd-  und  Wienlseie
Kasselerge

7)  Crũue,  gemehlene  Kce  ;  schwefelsaures
  Natron  (Glaubersalz),  schwesligsaures
und  unterschwefligsaures  Natron

8)  Oralsäure  und  oralsaures  Kali

9)  Salzsäure  .

10)  Soda,  vesen  nalũriche  oder  2  llollisirte
  Sod

b)  Erzeugnise,  rohe,  nicht  unter  anderen
Nummern  des  Tarifs  begriffen:
1)  Zum  Gewerbegebrauche
2)  Zum  Medizinalgebrauche

Eisen  und  Stahl,  Eisen=  und  Stahlwaaren:

a)  Roheisen  aller  Art,  altes  Brucheisen.

b)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben
  (mit  Ausnahme  des  fagonirten);  Lup-1

  Ztr.
1  Zu.
1  Ztr.

1  Ztr.
1  Zr.
1  Zur.
1  Ztr.

1  Ztr.

1  Ztr.

 

 

e  2½
—  7½

frei

 

 

frei  —

—  52½
330
2  57½
—  uir
2  20
—  8¾
—  26¼

—  52½

2½  —  26¼

 

q

“

!.“m“

"1l

 

9  iIn  Körben.
6  in  Ballen.

16  in  Fässern
K#en.  ünd

9  in  Körben.
6  in  Ballen.
        <pb n="105" />
        IX

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Vergollung.

Abgabensäte

 

nach  dem
30-Waler-Fuß


Thlr.gr.

nach  dem
52½=  Gulden-Fuß


18
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Vfund.

 

 

peneisen;  Eisenbahnschienen;  Roh=  und
Cementstahl;  Guß=  und  raffinirter  Stahl;
Eisen=  und  Stahldrath  von  mehr  alc
3:  Pr.  Linie  Durchmesser;  Eisen,  welches
  zu  groben  Bestandtheilen  von  Maschinen
  und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen
u.  dgl.)  roh  vorgeschmiedet  ist,  insofern
dergleichen  Bestandtheile  einzeln  einen
Zentner  und  darüber  wiegen

Aumerk.  zu  b.

)  Rehslahl,  seewärts  von  der  Russischen  Grenze
bis  jur  Weichselmündung  einschließlich  auf  Erlaubnißschein
  für  Stahlsabriken  eingehend

2)  Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend,  in  Massein
  crer  Primen

3)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  und  Stahl
ven  ½  Pr.  Linie  und  darunter  Stärke  oder  von
mehr  als  7  Joll  Pr.  Breite  wird  als  Blech
(Platte)  verzollt.

n
—

Faonnirtes  Cisen  in  Stäben;  Radkranzelsen
  zu  Eisenbahnwagen;  Pflugschaaren-Eisen;
  schwarzes  Eisenblech;  rohes  Stahlblech;
  rohe  (unpolirte)  Eisen=  und  Stablplatten;
  Anker,  sowie  Anker  und  Schiffsketlen;
  Eisen=  und  Stahldrath  von  ¾  Pr.
Linie  und  darunter  Durchmesser  .
OGcsirnißteSEisenblcchzpoliktesStahF
blech;  polirte  Eisen=  und  Stahlplatten
Weißblech;  gewalzte  und  gezogene  schmiedeiserne
  Röhhen
f  Eisen  und  Stahlwaaren:
1)  Ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,

  Gittern  E.
2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder
Eisenguß,  aus  Eisen  und  Stahl,  Eisenblech,
  Stahl=  und  Eisendrath,  auch  in
Verbindung  mit  Holz,  gefertigt,  jedoch
nicht  polirt  sind,  und  zwar:

e

 

1  Zrr.

1  Zu.
1  Zu.

1  Ztr.
1Zt.
1  Ztr.

1  Ztr.

 

—  17½

 

—

27½

—  52½
11¼

2  2½"½

S#

3¾⅝
22½

—

 

 

 

10  in  Hässern  uid
Kisten.  "

6  in  Körben.
4  in  Ballen.
        <pb n="106" />
        Nro.

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Maaßstab
der

Verzollung.

nach  dem
30-Thaler=Fuß


Thlr.  Sgr.

Abgabensätze

nach  dem
52½-Gulden
  ·  Fuß

fl.  1  tr.

..—

Für
Tara
wird  vergũtet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfunrv.

 

 

a)  Ambosse,  Bratspieße,  Brecheisen,  Drathgewebe,
  Dreifüße,  Eggen,  Fallem  und
Fangeisen,  Dung-,  Heu=  und  Ofengabeln,
  Harken,  Hemmschuhe,  Hufeisen,
  Klammern,  Kellen,  Kessel,  Ketten
(mit  Ausschluß  der  Anker=  und  Schiffsketten),
  Kochgeschirre,  Nägel,  Drathstifte,
  Gußstifte  und  Holzschrauben,
Pfannen,  Pflugschaaren,  Plätteisen,
grobe  Ringe,  Roste,  Schaufeln,  gepreßte
  oder  gegossene  rohe  Sülase
Schmievchämmer,  Schraubenbolzen  und
Muttern,  Schürhaken,  große  Waagebalken,
  Wagen-,  Thür=  und  Truhenbeschläge,
  Wagenfedern  und  gleichartige
Gegenstände;  alle  diese  Waaren  weder
vollständig  abgeschlissen  noch  gefirnißt,
verkupfert  oder  verzint

6)  andere,  auch  vollständig  abgeschliffene,
gefirnißte.,  verkupferte  oder  verzinnte,
als:  Aerte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,
  Hecheln,  Hobeleisen,  Kaffeetrommeln
  und  Mühlen,  Schlösser,  Schraubstöcke,
  grobe  Messer  zum  Handwerksgebrauch,
  Sensen,  Sicheln,  Stemmeisen,
Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacherund
  Schneiderscheeren,  Zangen  u.  dgl.  m.

3)  Feine:

a)  aus  seinem  Eisenguß,  polirtem  Eisen
oder  Stahl,  oder  aus  Eisen  oder  Stahl
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
fallen,  als:  Gußwaaren  (feine),  lackirte
Eisenwaaren,  Messer,  Stricknadeln,
Häkelnadeln,  Scheeren,  Schwertfeger- 



1  Zu.

1  Zu.

 

 

 

 

2  20

 

—

10  in  Fässern
Kisten.  und
6  in  Körben.

4  in  Ballen.
        <pb n="107" />
        Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Abgabensätze

 

Maaßstab
der

Verzollung.

nach  dem
30-Taler-T


Thlr.  Ser.

nach  dem
52½  -Gulden-
  Fuß

st.

kr.

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto  -Gewicht:

Pfund.

 

–

—

—

 

Arbeit  2c.,  jedoch  mit  Ausnahme  der
nachstehend  unter  G.  genannten
(3)  Nähnadeln;  Schreibfedern  aus  Stahl
und  anderen  unchlen  Metallen;  Uhrsournituren
  und  Uhrwerke  aus  unedlen
Metallen;  Gewehre  aller  Art;  Schmucksachen,
  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen

Erden,  Erze  und  edle  Metalle:

Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,
  geschlemmt  oder  gemahlen,  ingleichen
Erze,  auch  aufbereitete,  soweit  diese  Gegenstände
  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich
betroffen  sind;  edle  Metalle  gemünzt,  in
Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der
fremden  silberhaltigen  Scheidemünze

Flachs  und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe,
mit  Ausnahme  der  Baumwolle,  roh,  geröstet,

  gebrochen  oder  gehechelt,  auch  Abfälle

Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbanes:


à)  Getreide,  auch  gemalzt,  und  Hülsensrüchte

Anmerk.  zu  a.  Getreie  und  Hülsenfrüchte  in  Garben,
  wie  dergleichen  unmittelbar  vom  Felde  eingeführt
  werden,  ferner  Hafer  in  Mengen  unter  einem
Preußischen  Scheffel.  oder  beziehungsweise  unter  zwei
Bayerischen  Metzen  und  andere  Getreidearten,  sowie
Hülsenfrüchte  unter  einem  balben  Preußischen  äveri
oder  unter  einer  Bayerischen  Metze

b)  Sämereien  und  Beeren:

1)  Anis,  Coriander,  Fenchel  und  Kümmel

2)  Alle  übrigen  Sämereien  einschließlich  der
Oelsämereien;  frische  Beeren,  ingleichen
Wachholderbeeren  aller  Art;  Erdnüsse

 

1  Ztrr.

1  Ztr.

1  Schffl.

1  Bayerisches

Schäffel

 

 

frei  —

frei

frei

 

 

17

frei

frei

frei

 

30

1¾¼

45

 

13  In  Fässern  und
RKisten

6  in  Körben.
4  in  Ballen.
        <pb n="108" />
        Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Abgabensätze

nach  dem  #nach  dem
30-Taler-52  ½-Gul-Fuß
  den-Fuß

Thir.  Sgr.  si.  kr.

zr
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

—
2

—
—

c)  Garten=  und  Futtergewächse,  frische;  Blumenzwiebeln;
  Kartoffeln;  Wuxzeln,  frische;
Obst,  frisches  lebende  Gewächse,  auch  in
Töpfen  oder  Kübeln;  Heu;  Stroh;  Schilf

Glas  und  Glaswaaren:
2)  Ss  Bob  R  (Glasgeschirr).

loser  Verpackung  werden  zu

dhe

6  ½  Altbayertsche  1  Kublkfuß.

4½  Rheinbayertsche

b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes
  oder  nur  mit  abgeschliffenen
Stöpseln,  Böven,  oder  Rändern;  Fensterund
  Tafelglas  in  seiner  natürlichen  Farbe
(grün,  halb  und  ganz  weiß)

c)  Gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschniitenes,
  gemustertes,  massives,  weißes
Glas;  auch  Behaͤnge  zu  Kronleuchtern  von
Glas)  Glasknöpfe,  Glasperlen,  GSiesmelss



4)  Spiegelglas:

1)  rohes,  ungeschliffenes

2  geschliffenes,  belegt  oder  unbelegt

e)  Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas,
ohne  Unterschied  der  Form;  Glaaswaaren
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

Anmerk.  zu  c.  und  e.

Glasmasse,  sewie  Glasröhren  und  Glasstängelchen,

ohne  Unterschled  der  Farbe,  zur  Verlenbereitung  und
Kunstglasbläserel,  auch  Glasurmasse

Haare  von  Thieren,  mit  Ausnahme  der  unter
Nr.  41  genannten,  sowie  Waaren  aus

solchen  Thierhaaren;  Menschenhaare;  Federn
  und  Borsten:

 

 

1  Zrr.

1  Ztr.

1  Ztr.

1  Ztr.
1  Zir.

1  Ztr.

1  Ztr.

 

freiifrei

—  5—  417½

 

*
l

—-15—52Vz

 

 

 

-"1

 

EAA

23  in  Fässern
isten.  und
13  in  Kerben.

7  in  Kisten.

20  in  Säfem  l1
Ki  nd

13  in  —ä
        <pb n="109" />
        XIII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßbstab

der

BVerzollung.

Abgabensätze

 

nach  dem
30-Thaler-Fuß


Thlr.  D4  Sar.

nach  dem
52½-Gul-Für


Tara
wird  vergütet
vom  Zentner

den-Fuß  Grutto-Gewicht  7

a.  .  Pfund.

 

—

—

2

3

 

rG

Haare,  einschließlich  der  Menschenhaare,
roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,  auch  in
Lockenform  gelegt;  Schreibfedern  (Federspulen),
  rohe  und  gezogene.  ·.·
Haare,  gesponnen,  auch  in  Verbindung
mit  den,  unter  Nr.  22  begriffenen  Spinnstoffen;
  Federn,  auch  gefärbte,  soweit  sie
nicht  vorstehend  unter  a.  oder  unter  Nr.  18
begriffen  sind;  Borsten
JP)  Oeltücher,  ingleichen  ganz  grobe  Fuß-=decken,
  auch  in  Verbindung  mit  Werg;
ganz  grobe  Filze..
Gewebe,  andere,  auch  mit  anderen  Gespinnsten
  gemischt,  sofern  mindestens  die
ganze  Kette  oder  der  ganze  Einschlag  aus
Haaren  besteht;  Filze,  andere
Anmerk.  zu  0.

Gewebe  aus  Haaren  und  anderen  Gespinusten,  deren
Keie  oder  Einschlag  nicht  ganz  aus  Haaren  besieht,
werden,  wenn  sie  Seide  enthalten,  nach  Nr.  304,
in  allen  anderen  Fällen  so  verzellt,  als  wenn  sie
Haare  nicht  enthlelten.

Häute  und  Felle:

a)  Häute  und  Felle,  rohe  (grüne,  gesalzenc,
trockene)  zur  Lederbereilung;  rohe  behaarte
Schaaf-,  Lamm=  und  Ziegenfelle;  rohe
Hasen=  und  Kaninchenfelle;  rohe  frische
und  getrocknete  Seehund=  und  Robbenselle

b)  Felle  zur  Pelzwerk-(Rauchwaaren-)  Bereiinnynynyg


S

aK

Holz  und  andere  vegetabilische  und  animalische
  Schnitzstoffe,  sowie  Waaren  dataus,
  mit  Ansnahme  der  Waarcn  von
Schildpatt:

a)  Brennholz,  auch  Reisig;  Holzkohlen;  Holzborke

  oder  Gerberlohe;  Lohkuchen  (ausgelaugte
  Lohe  als  Brennmaterial)

1  Ztr.

1  Ztr.

 

 

frei

freii—

 

 

frei

 

—

20  0(.
7

Kisten.
Ballen.

1
–J.
m

*5
        <pb n="110" />
        XIV

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

—  -.  —  —

Maaßstab
der

Berzollung.

Abgabensätze

nach  dem
30-Thaler-Fuß


Toir.  Sar.

nach  dem
52½-Gulden-Fuß


—

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

 

—
“

b)  Bau=  und  Nutzholz  aller  Art,  auch  gesägt
  oder  auf  andere  Weise  vorgearbeitet,
ingleichen  andere  vegetabilische  und  animalische
  Schnitzstoffe,  nicht  besonders  genant


c)  Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,
  Tischler=  und  bloß  gehobelte  Holzwaaren
  und  Wagner-Arbeiten;  grobe
Böticherwaaren  mit  eisernen  Reifen,  gebrauchte;
  Besen  von  Reisig;  grobe  Korbslechterwaaren;
  Hornplatten  und  vohe,
bloß  geschnittene  Knochenplatten

4)  Holz  in  geschnittenen  Fournieren;  Korkplatten,
  Korkscheiben,  Korksohlen,  Korkstöpsel;
  Stuhlrohr,  gebeiztes  oder  gespaltens

Hölzerne  Hausgeräthe  (Möbel)  und  andere
  Tischler-,  Drechsler=  und  Böttcherwaaren
  und  Wagner-Arbeiten,  welche  gefärbt,
  gebeizt,  lackirt,  polirt,  oder  auch  in
einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit  unedeln
  Metallen,  lohgarem  Leder  oder  Fensterglas
  in  seiner  natürlichen  Farbe  verarbeitet
  sind;  auch  gerissenes  Fischbein

)  Feine  Holzwaaren  (mit  ausgelegter  oder
Schnitz-Arbeit),  feine  Korbflechterwaaren,
sowie  überhaupt  alle  unter  c.,  d.  und  e.
nicht  begriffenen  Waaren  aus  vegetabilischen
  oder  animalischen  Schnitzstoffen,  mit
Ausnahme  von  Schildpatt;  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen;
Hohbronzes  Bleististe,  Rothstifte  und
hnliche

e

8)  Hepolstern,  auch  überzogene  Möbel  aller
tt

Hopfen

 

1  Zir.

1  Ztr.

 

 

—
S

—
□

 

–  52½

 

—

22½

 

1
U

—

20  in  Fassern  #n
Kisten.  *

13  in  Kärben.

9  In  *

16  in  Fässern  u
Kisten.  ##d

13  in  Körben.

6  in  Ballen.
        <pb n="111" />
        Abgabensätze
Für
Naasstab  nach  dem  J  nach  dem  vi  .  4  t
e
Benennung  der  Gegenstände.  ver  30.Chaler·  52-Gul  ·  **
Verzollung.  dusß  den-  Fuß  Brutto-Gewicht:
2
*  coir.Sor.  n.  er.  Pfund.
151  Justrumente,  Maschinen  und  Fahrzeuge.
a)  Instrumente,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,
  aus  welchen  sie  gefertigt  sind:  23  In  Fäffern  und
1)  musikalische  1  Zrtr.  4-  7—  Kisten.
2)  astronomische,  chirurgische,  opiische,  o  in  Ballen.
mathematische,  chemische  cfür  Laboratorien),
  physikalische  .  —  freil  —  frei  —
b)  Maschinen:
1)  Lokomotiven,  Tender  und  Dampfkesselt!  Zr  1152  S7  ½
2)  andere,  und  zwar,  je  nachdem  der,  «
nach  vem  Gewichie  überwiegende  Bestandtheil
  besteht:
a)  aus  Holl  1  Zr.  —  15  52½
6%  aus  Goteisen  1  Ztr.  —  552½
r7)  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl  1  Ztr.  —  251½
18#  Fässern  und
.  un
GansanderenunedlenMetallen.tht.  110220  in  ——
3)  Walzen  aus  unedlen  Metallen  zum  ies
·
Druck  und  zur  Appretur  von  Geweben:  9  H  asern  und
er)  gravitt.  1  Zu.  2—  8380  6(%  1  —
4  in  Ballen.
5)  nicht  gravirt  1  Ztr.  —15  3m
1  *  in  gasern  und
4)  Kratzen  und  (Kradenbeschläge  .  1  Ztr.  6  —  10|  30  AKtlhen.
c)  Wagen  und  Schlitten:  U  i  in  H
1)  Eisenbahnfahrzeuge  vom  Werthhhehn  Procent  in  Ballen
2)  andere  Wagen  und  Schliten  mit  Le-  1
der  oder  Polsterarbeit  .  Stück  50  8780
4)  See=  und  Flußschiffe
1)  hölzerne  wom  Werthfünf  Prozent
2)  eiserne  vom  Wertbh

 

Aumerk.  zu  d.  1.
Die  Anker,  Auker=  *)  znsigen  Ketten,  ingleichen
alle,  nicht  zu  den  gewöhnlichen  Schiffs-Utensilien
gehörige  bewegliche  Inventarienstücke,  sowie  bei  den
Dampfschlifen  die  Dampfmaschinen,  unterliegen  den
für  diese  Gegenstände  festgesezten  Zollsätzen.

 

 

 

 

 

acht  Prozent
l
        <pb n="112" />
        XVI

 

 

.  —
Maaßstab  Tara
nach  dem  nach  dem  wird  vergütet
Benennung  der  Gegenstände.  ver  30.  Taler.ö2  ½  l.om  Zentner
«  Verzollung.  uß  den·  Fuß  Brutto-Gewicht:
S
*  Toir.  Ssr.  I  a.  itt.  Pfund.
16  Kalender:

werden  nach  den,  der  Stempelabgabe  halber
  gegebenen  besondern  Vorschriften  behandeli.


7  K#antiänct  und  Guttapetcha,  sowie  Waaren

4½  rusn  in  der  ursprünglichen  Form
von  Schuhen,  Flaschen  2c.;  Guttapercha,  ,  .-roh,ungekemcgtodekgckelmgt.·
  fu«-Imb)

  Kautschuck-Fäden  außer  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  oder  mit  baumwollenem,
  leinenem  oder  wollenem  rohem
(nicht  gebleichtem  oder  gefaͤrbtem)  Garn
nur  dergestalt  umsponnen,  umflochten  oder  ·
umwickelt,  daß  sie  ohne  Ausdehnung  noch  I
beutlich  erkannt  werden  können;  Kaut-  z
IchucksPianen,aufgelostesKautschnck.thk.  —515—52’,-2

c)GkobeSchu)machet-SanletNie-net
und  Taͤschnerwaaren,  sowie  anbere  Waa-  .
ren  aus  unlackirtem,  ungefärbtem,  unbe-  !
drucktem  Kautschuck,  alle  diese  Waaren
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  *  5“%  16  8  asern  and
Nr.  20  falen  usn.  1  —  —

ch  Waaren  aus  iackirtem,  gefärbtem  oder  ·  j  ler  "  Sebedrucktem
  Kautschuck,  auch  in  Verbin-  I  '  '
dung  mit  anderen  Materialien,  soweit  «
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen;  l
feine  Schuhe;  uͤbersponnene  Kauschud  ·

 

20  in  Fässern
Klsteu.  und

fäden  1  Zu.  10  4—  17  1  301  Krben.
Uöm  Ballen.

e)  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuc  uͤber-  **-  (“  in  Kisten.
dogen  oder  getränkt  l  15  26  15  1.  Katen.
Anmerk.  "„  «

KaufschilcksDkucktacher  fuͤr  Fabrilen  uud  Kratzenleder,
  künstliches,  für  Hrabensabrilen,  beide  auf

Erlaubnißscheine  unter  Kontrole  -  1  Ztr.  2  —  3  30  —

i
in  Ballen.

 

 

 

 

 

n  18#  in  Fassern  und
13
16
        <pb n="113" />
        XVII

 

 

 

Abgabensätze
uͤr
Maalflab  nach  dem  nach  vem  art  3
Benennung  der  Gegenstände.  der  30-Thaler-  52Gul-  —i
9  Berzollung.  hu#t  den·  Fuß  Brutto-Gewicht:
1—
-  Tdhlr.  |  Sar..  kr.  Pfund.
)  Gewebe  aus  FKaurschucksäden  in  Verbin-  4  13  in  Kisten.
dung  nit  anderen  Spinnmaterialien.  1  Ztr.  25  —  4  45  9  in  Kerben,
Aamerk.  zu  b  |  6  In  Ballen.
Waaren  aus  GMtetznn  werden  wie  Waaren  aus  .
Kautschuck  behandelt.  1
18|Kleider  und  Leibwäsche,  fertige,  auch  Putz--  i
waaren:  .
a)  Von  Seide  oder  Florelseide,  auch  in  Ver-  T
bindung  mit  Metallfädden  1  Zu.40  —70  —
b)  Andere,  soweit  sie  nicht  nachstehend  un-  I
ter  c.  und  e.  genannt  sind;  Herrenhüte  3  lu  Alhes.
von  Seide,  unstaffirt,  stafürt  oder  gar-  2  n  Vollerk
nirt;  künstliche  Blumen;  zugerichtete  1
Schmuckfedern#  1  Zu.  30  —  5
Jc)  Von  Geweben  mit  Kautschuck  oder  Guttapercha
  überzogen  oder  getränkt,  so  wie
aus  Gummifäden  in  Verbindung  mit  1  3  in  Kisten.
anderen  Spinnmaterialien  1  Zu.  25  —4345  v  6  Süb.
i1)  Herrenhüte  von  Filz,  aus  Wolle  vder
anderen  Thierhaaren,  unstaffirt,  safun  0  in  Klsten.
oder  garnirt.  1  Zrr.  15—6  15  1  (n  Körben.
*“  in  Ballen.
13  (u  Klsten.
e)  Leinene  Leibwaͤsche  1  Zer.  10  —  vs  Saü.
ne  d  Leitwäsche,  get  sie  nicht  u
eider  und  Leibwäsche,  getragene,  wenn  sie  n
zum  Verkauf  engehen.  getras  1  Ztr.  —  15  ½
19|  Kupfer  und  andere  nicht  besonders  genannte
unedle  Metalle  und  Legirungen  ans  unedlen
  Metallen,  so  wie  Waaren  daraus:
àA)  In  rohem  Zustande  oder  als  alter  Bruch;
auch  Kupfer=  und  anvere  Scheidemünzen,
insofern  sie  in  einzelnen  Vereinsstaaten
eingeführt  werden  dürsfen  freii  stei,#.
b)  Geschmiedet  oder  gewalzt  in  Stangen
oder  Blechen,  auch  DraihHl.  1  Ztr.  122½%  33¾
Jc)  In  Blechen  und  Dratb,  plattirt  1  Zm.  4—  1n  In  Fässern
)  Waaren,  und  zwar:  4  in  —
1)  Dratbgewebe  1  Ztr.  3—  5½  vallen
        <pb n="114" />
        XVIII

 

 

—-—
Abgabensätze  zue-Maaßftab
  nach  dem  J  nach  dem  Tara#
·  wikvvergütet
Benennung  der  Gegenstände.  ver  30-TbalerS/  Sul.om  Zentner
-  Verzollung.  duß  den  ·  Fuß  Brutto-Gewicht:
S
Z  Thlr.  1  Sgr.]  tr.  Pfund.
—
2)  Kupferschmiede=  und  Gelbgießer-Waaren,
  als:  Blasen,  Bügeleisen,  Eimer,
Gewichte,  Gewinde,  Haken,  Hähne,
Kellen,  Lampen,  Leuchter,  Lichtputzen,
Mörser,  Riegel,  Röhren,  Schlösser,
Schraubenbolzen  und  Muttern,  Schüsseln,
  Thür-,  Fenster-,  Truhen=  und
Wagenbeschläge,  Waageschalen  und
ähnliche  grobe  Waaren,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne
Volitur  und  Laoal#  Zv#r.  2  2544  13  in  ßa
3)  Andere,  auch  in  Verbindung  mit  an-  tK  Räftern.
deren  Materialien,  soweit  sie  dadurch  4  in  Ballenunter
  Nr.  20  fallen  Zir.  4wT  «
20KurzeWaaren,Quincailletien2c.:
a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen
Metallen,  echten  Perlen,  Korallen  oder
Edelsteinen  gefertigt;  Taschenuhren;  ech-  20  in  Fässern  und
es  Blattgold  und  Blattsilber  .  1  1  Zir.  505|—87  Kisten.

 

b)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,
  aus  unedlen,  echt  vergoldeten  oder
versilberten,  oder  mit  Gold  oder  Silber
belegten  Metallen  gefertigt;  Stutz-  und
Wanduhren,  letztere  mit  Ausnahme  der
hölzernen  Hängeuhren;  unechtes  Blattgold
  und  Blattsilber;  feine  Galanterieund
  QuincaillerieWaaren  (Herren=  und
Frauenschmuck,  Toiletten=  und  sogenannte
Nippestischsachen  u.  s.  w.)  ganz  oder  theilweise
  aus  Aluminium;  ferner  dergleichen
Waaren  aus  anderen  unedlen  Metallen,
jedoch  fein  gearbeitet  und  entweder  mehr
und  weniger  vergoldet  oder  versilbert  oder
auch  vernirt,  oder  in  Verbindung  mit
Alabaster,  Elfenbein,  Email,  Halbedelsteinen
  und  nachgeahmten  Edelsteinen,
Lava,  Perlmutter  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,
  Pasten,  Kameen,  Ornamenten

 

 

 

 

 

13  in  Körben.
9  in  Ballen.
        <pb n="115" />
        XIX

 

Nro.

Abgabensätze

 

Für

Maaßstab  nach  dem  J  nach  dem  ri  tet
ergüte

Benennung  der  Gegenstände.  der  30.Thaler-  52  Gul-  vom  Zentner

Berzollung.  huß  den-  fuß  Brutto-Gewicht:

Thir.  Sar.  .  tr.  Pfund.

 

D#

 

in  Metallguß  und  dergleichen;  Brillen
und  Operngucker;  Fächer;  feine  bossirte
Wachswaaren;  Peruckenmacherarbeit;  Regen=
  und  Sonnenschirme;  Wachsperlen;
ingleichen  Waaren  aus  Gespinnsten  von
Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle  oder
anderen  Thlerhaaren,  welche  mit  animalischen
  oder  vegetabischen  Schnitzstoffen,
unedlen  Metallen,  Glas,  Kautschuck,  Guttapercha,
  Leder,  Ledcttuch  (leather  cloth),
Papier,  Pappe,  Stroh  oder  Thonwaaren
verbunden  und  nicht  besonders  tarifirt
sind,  z.  B.  ime  auf  Bolzformen  und  ꝛo  .  Fässern  und
dergl.  1  Ztrr.  151—26  15  ——

Leder  und  Lederwaaren:  5  Ballea)
  Leder  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  nachstehend
  unter  b.  genannten;  Pergament;
Stiefelschäfte.  1  Zu.  2—583  30  16  in  Faf3  b
b)  Braffi.  eler  und  Dänisches  Handschuhleder;  hern  un
auch  Korduan,  Marokin,  Saffian  und  13  in  Körben.
4  alles  ge  gefärbee  und  lackirte  Ledeer  z.  8  1  4  6  in  Ballen.
nmer
Halbgare,  2  berells  gegerbte,  noch  nicht  gefärbte
oder  weiter  zugerichtele  Ziegen=  und  Schaasselle.  1  Zrr.  —  151  —  ½
c)  Grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemerund
  Täschnerwaaren,  sowie  andere  Waaren
—  slobgaren,  ar  .  bloß  gechwärztem
  Leder,  alle  diese  Waaren  auch  -  un
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  16  e  ur
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  falllen  Zor.  4%—  7—
Anmerk.  c.
Grote  Schuhmacher=  und  Täschner-Waaren  aus
grauer  Packleinwand,  Segeltuch,  roher  Leinwand,
rohem  Zwillich  oder  Drillich,  oder  grobem  unbedrucktem
  Wachotuch  werden  wie  Waaren  aus  Leder
behandelt
d))  Feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,
Marckin,  Brüsseler  und  Dänischem  Leder,

Kisten.
13  In  Kerben.
6  In  Ballen.
        <pb n="116" />
        XX

 

 

 

Abgabensätze
Für
Naaßstab  nach  dem  nach  dem  vi  at  a
Benennung  der  Gegenstände.  ver  30-Thaler-52½.-Gul-  von  5snee
.  Verzollung.  duß  den-zutz  Brutto-Gewicht:
S
#4—
-  Thir.  Ssr.  n.  E—  Pfunr.
—
von  sämisch=  und  weißgarem  Leder,  von
gefärbtem  oder  lackirtem  Leder  und
gament,  auch  in  Verbindung  mit  underen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen;  feine  Schuhe  aller  #-ltt,44.  100  —30  —ime  und
e)  Handschuhe  1  Ztr.  131023  20  |  in  Kerten.
22  Leinengarn,  Leinwand  und  audere  geinen-  s  in  Vallen.
waaren,  d.  i.  Garn  und  Webe=  oder
Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen
vegetabilischen  Spinnstoffen,  mit  Ausnahme
  der  Baumwolle:
6  Noohegon  5
)  von  Flachs  oder  Hanf,
a)  Maschinengespinnst  1  Zrr.  2  330  #  -
8)  Handgespinnsnt  1  Ztr.  —  5  17½
2)  von  Jute  oder  anderen  nicht  besonders
genannten  vegetabilischen  Spinnstoffen  1  Ztr.  —  1552½
b)  Gebleichtes,  desgleichen  bloß  abgekochtes
oder  gebüttes  (geäschertes)  Garn,  ferner
gefärbtes  Garn  ..  .  1  Zr.  3—  515  15  in  Kisten.
e)  Iwirn,  roh,  gebleicht  oder  gefärtt  i1Zu.  44  5⅜%  in  Ballen.
#)  Seilerwaaren,  ungebleichte;  Decken  aus
losen  Fasern  ..  IE  —  15—  152½
ee)  Graue  Packleinwand  und  Segeltuch  1  Z  ur.  —  2011110
#  Rohe  Leinwand,  roher  Zwillich  und  ou
lich;  *  gebleichte  1  Zrr.  ————  —————.
1  6  in  Ballen.
Anmerk.
Rohe  mries  Keiawand  eingehend:
aa)  in  Pr
auf  der  Vrengimte  run  Leobschütz  bis  Seidenberg
in  der  Oberlausitz  nach  Dlelchertien-  oder  elnwandmärften
  —  frei  —  frei  —
bb)  in  Sachsen
auf  der  Grenzlinie  von  1  Ourch  bis  Schandau  auf  .
Erlanbnlßscheine  —  frei  —  frei  —
8)  Gebleichte,  gefaͤrbie,  bedruckte  oder  in  anderer
  Art  zugerichteie,  auch  aus  gebleichtem
Garn  gewebte  Leinwand;  gebleichter  oder
        <pb n="117" />
        XXI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  za
rt
Maaßstab  nach  dem  nach  dem  "r  vanr  Pnt
Benennung  der  Gegenstände.  der  30.Thaler-2  ½8-Gul-  n  Keeriner
·  Verzollung.  T  den-zuy  Brutto-Gewicht:
S
-  Thlr.  Sgr.  .  tr.  Pfund.
in  anderer  Art  zugerichleter  Zwillich  und
Drillich;  rohes  und  gebleichtes,  auch  verarbeitetes
  Tisch-,  Belt=  und  Handtücker=  13  in  Kisten
zeug;  leinene  Kittel;  Batist  und  Linon  .  1  Zir.  10  —  117  30  9  in  Körben,
h)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammer=  6  in  Ballen
tuch,  gewebte  Kanten,  Schnüre,  Strumpfwaaren;
  Gespinnste  und  andere  Waaren  1  8  1  S#en
.  .  .  .-  —  —  n  Korben.
in  Verbindung  mit  Mctallsäden  1  Zu.  20  35  4  5f5rß
i  '  '  —  —  23  in  Kisten.
i)  Zwirnspitzen  1  Zrr.  40  70  1  u  Shen.
23Lichte:
a)  Talg=  und  Stearinlichte  1  Zu.  11522  7  ½  «
b)andeke......  lth.  2—330  j«  www-24LitetqtischeandKunst-Geqenstände:

a)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manuscripte);
  Bücher  in  allen  Sprachen,  Kupferstiche,
  Stiche  anderer  Art,  sowie  Holzschnitte;
  Lithographien  und  Photographien;
geographische  und  Seckarten;  Musikalien  —  frei  —  Ifrei  —
h)  Gesiochene  Metallplatten,  geschnittene  Holztöcke,
  sowie  lithographische  Steine  mit
Zeichnungen,  Stichen  oder  Schrift,  alle
diese  Gegenstände  zum  Gebrauch  für  den
Druck  auf  Papir  frei,:t  sfreil
)  Gemälde  und  Zeichnungen;  Statuen  von
Marmor  und  anderen  Steinarten;  Statuen
von  Metall,  mindestens  in  natürlicher
Größe;  Medaillien  —  freii  fei1i.n
25  Material=  und  Spezerei=  auch  Konditorwaaren
  und  andere  Konsumtibilien:
a)  Bier  aller  Art,  auch  Meth  1  Ztr.  —  20
b)  Füaimemin  aller  Art,  auch  -rach-  Rum,  -
anz  ranntwein  und  versetzte  Brannt-  ..  nur  bei
weine  in  Fässern  und  Flaschen  .1  Zir.  6—10  30  7  3
11  in  Ueberfässern.
        <pb n="118" />
        XXH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  *
Für
Maaßstab  nach  dem  J  nach  dem  vi  neue
.  -  et
Benennung  der  Gegenstände.  der  30-Waler-52½-Gul-  vom  Zentner
6  Verzollung.  duß  den-guz,rutto-Gewicht:
□—
2  2  Sgr.  fl.  tr.  Pfund.
-  .  rUMKMen
c)HefeallekAthmnAuonahmedcthmhcfe13tr.  11—1915  in  ki-  uebekfsssckn
7  in  K
d)  Essig  aller  Art  in  Faͤssern  ..  1  Ztr.  1  102  20
e)  Wein  und  Nost,  auch  Cider  in  Fässen  und  4  /  u  S#her  ig
—  aange  in
Flaschen;  Essig  in  Flaschen  oder  Kruken  1  Zu.  7  un  n
16  in  Fässern  und
pfen,
1)  Butter  1  Zrr.  320  6  25  Pilele
Anm  11  8  66  pen  wei-1)
  F  rl.  1  eleene  Butter  auf  der  Linte  ven  chem
Lindau  bis  Hemmenhofen  eingehend.  1  Ztr.  —  —  1145
2)  Einzelne  Stücke  in  Mengen  ven  nicht  mehr  als
drel  Pfund,  verbehaltlich  der  im  Falle  eines  Mißbraucho
  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung  oder  Beschränkung
  rieser  Begünstigung  —  freitstLhfrei
.)  Fleisch,  ausgeschlachtetes:  srisches  und  ubereitetes;
  Schinken,  Speck,  Würste,r  deogleichen
  Koßes  Wild  .1  Zir.  —155  52½%
n  sihhsie  ee  n0  auch  Blätter:
ische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  20  in  häffern  und
1,  Bachenerpfolin  Granaten  und  dergleichen  Zir.  2  30  (o
Verlangt  der  SGiuerpgsichge  die  Aus-  6  in  Ballen
zählung,  so  zahlt  er  0  sunden  Stück
20  Sgr.  oder  1  Fl.  1
Im  Falle  der  20  u#OrPr.  bleiben  verdorbene
  unversteuert,  wenn  sie  in  Gegenwart
  von  Beamten  weggeworfen  werden.
2)  ag)  getrocknete  Datteln,  Feigen,  Korinthen,
  Mandeln,  Pfirsichkerne,  Rosinen,
  borbeerblätter,  Pommeranzen,  13  in  dãssern.
Pommeramenschalen  und  dergleichen]  1  Zir.  4  7  6  in  Kisien
6)  Kastanien,  Maronen,  Johannis--  *
brot;  Pinienkerne  1  Zir.  —52½  '
16  in  Fässern.
1)  Gewürze  aller  Art,  nicht  besonders  genanntßoo'  Zu.  6  15111  *  (63  t  Eet1.
4  in  Ballen
        <pb n="119" />
        XXIII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze
Für
Maaßstab  nach  dem  Jnach  dem  ri  vn  Aa#
2  ir  t
Benennung  der  Gegenstände.  der  20o  Thaler-  520ul.  vo  *
·  Berzollung.  E  den  ·  Fuß  Brutto-Gewicht:
S
1#—
Chlr.  I  Gar-fl.  tr.  Pfund.
k)  Heringe  .  1  Tonne.  11—  115
1)  Honig  Ztr.  —10
12  n  Fisfera  P  Dauen
  von  en-  un
m)  1)  Kaffee,  roher,  und  nicht  unter  3  ge-  anderem  harten
nannte  Kaffee-  Surrogate  ..  thr.  5-—845  Holze  u.  in  Kisten.
8  in  anderen  Fässern.
9  in  Körben.
2  inBallen  od.  Saͤcken.
13  in  Fͤssern  mit  Daubent
  vonch  -und
1  anderem  arten
2)  Kakao  in  Bohnen  und  Kakaoschalen  Zu.  6  15  11  22½  Vonre  nannen
53½3  Iin  anderen  Fässern.
N#  Kärben.
3  in  Ballen.
3)  Cichorien,  gebrannte  oder  gemahlent  Z.  —  20
11)  Gebrannter  Kaffee,  ingleichen  Kakaomasse,
gemahlener  Kakao,  Chokolade  und  Chokoladen-Surrogate,
  Kaviar  und  Kaviar=  20  4  'i  und
Surrogate  Ceingesalzener  Fischrogen)  1  Ztr.  11  19  15  (  ua  tben.
6  in  Ballen.
20  ta  anln  d02  1  Ztr.
d  darü
16  ka  ul-  1  Zr.
o)  Käse  aller  Alt.  ...  .  13Itr.  3120161  25  115  vãsern
p)  h)  Konfituͤren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  8  ln  ben.
aller  Art;  mit  Zucker,  Essig,  Oel  oder  a3t
sonst  namentlich  alle  in  Flaschen,  Buͤch-  aer.  37
sen  und  dergleichen  eingemachte,  einge-  slinlsbeae  —
däaimpfte  oder  auch  eingesalzene  Früchte,
Gewürze,  Gemüse  und  andere  Konsumtibilien
  (Pilze,  Trüffeln,  Geflugel,
Säahierer  und  dergleichen);  zubereitete
Fische;  Oliven,  Kapern,  Pasteten;
zuberelteter  Senf;  Tafel-  Bouillon,
Saucen  und  andere  ähnliche  Gegen-  20  kn  Fässern  und
stände  des  feineren  Tafelgenusses  1  Ztr.  7—  12  15  Kisen.
2)  Obst,  Sämereien,  Beeren,  Blätter,  19  „  Hte-Blüthen
  Pilze,  Gemüse,  getrocknet,  in  Ballen
gebacken,  gepulvert,  blos  eingekocht,
        <pb n="120" />
        XXIV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze
Für
N  nach  dem  nach  dem  ansr  8
ird  vergütet
Benennung  der  Gegenstände.  der  30.  Tbaler·  S2  1ol.o  Zeniner
·  Verzollung.  duß  den  ·  Fuß  Brutto--Gewicht:
S
+
————.  Pfund.
n  —
oder  gesalzen,  soweit  sie  nicht  unter  i
anderen  Nummern  des  Tarifs  begrifsen
  sind;  Cichorien,  getrocknete;  RNüsse,
trockene;  Säfte  von  Obst,  Beeren  und
Rüben  zum  Genuß,  ohne  Zucker  eingekocht;
  Fische  nicht  anderweit  genannt  1  Zir  —  15  152½
q)  1)  Kraftmehl,  Nudeln,  Puder,  Stärke,  x“m“
Arrowroot,  Sagound  Sago-Surrogate,  13  in  Fäffern,  Ken
Tapiola.  ..  af3un.  2—13  653014e  Zatin.
2)  Muͤhlenfabrikate  aus  Getreide  und  in  Ballen.
Hülfenfrüchten,  nämlich:  geschrotene
oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  „
Grütze,  Mehl,  Backwerk,  gewöhnliches  6
(Bäckerwaare);  Stärkegummi  1  Ztr.  —  15  52½
Anmerk.  zu  gq.  2.  l
1)  Gewoͤhnliches  Roggenmehl  (Schwarzmehl)  bei  dem
Eingange  zu  Lande  auf  der  Sichsischen  Grenzlinke
  gegen  Böhnenena  tr.  —½
2)  Gewöhnliches  Reggenbret  bei  dem  Eingange  zu  .
Lande  auf  verseldgt  Grenglinie  n  .  gr«  g.  Zrr.  —
r)  Muschel=  oder  Schaalthiere  aus  der  Sce,
als:  Austern,  Hummern,  ausgeschälte
Muscheln,  Schildkröten  und  dergleichen.2  Zr  21  —3  30
s8)  Reis:
4)  geschälter  1  Ztr.  11  45
2)  ungeschälter  1  Zrr.  —  2  01
t)  Salz  (Kochsalz,  Steinsalz)  einzuführen  ist
verboten;  die  Durchfuhr  findet  nur  auf  |
besondere  Crlaubnitz  unter  den  jedesmal  «  Sei-km
volzuschreibenden  Bedingungen  statt.  22|i  lutenn
u)  Syrop').  ·  (nicht  von  Tbierhänten)
  und  Kanasser
V)  Taback:  «  s  ir*  b
1)  Tabackoblatter,  unbearbeitele  und  Etengel]  1  Ztr.  4—17  6%  -
4n  „
s  ilf,  Bast
—  Binsen.  "“  un?
5)  Siehe  hienach  unter  „ucker.“  2f„1  Ballen  anderer
        <pb n="121" />
        XXV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  za
—  —  r
Maalftab  nach  dem  J  nach  dem  —
·  »  w
Benennung  der  Gegenstände.  der  30.Thaler.824  ul.]tvom  Zentner
Gerzollung.  us  den·  Fuß  Brutto-Gewicht:
S
2
Zz  Thir.  Sar.  .  r.  Pund.
2)  T  abacksfabrikate:
a)  Rauchtaback  in  Rollen,  abgerollten  oder
entrippten  Blättern  oder  geschnitten;  16  in  böfer.
Carokken  oder  Stangen  zu  Schnupf-  1  Hhen.  #0n  “
taback,  auch  Tabacksmehl  und  Abfällel  Zu.  11½#sQ  119  g  Bal  «
txt  auf-c  get
·  «  cin
650  Cigarren  und  Schnupftaback  1  Zrr.  20  —85—  zulrt
12  Plund,  salls  ain
e  n  u  7  sten
W)  Thee  1  nWd—144  2  Kisen.
X)  Zucker).
*)  Die  Zollsätze  für  Zucker  und  Syrop  fünd  durch
dle  Vererdnung  vom  4.  Jull  1861  (Reg.  Bl.  S.  165)  bestimmt
  und  betragen  vom
%  mit  Dau-1.
  Zucker:  1en  von  Elchen  und
Da)  Brod-  und  Hut-,  Kandis-,  Bruch=  oder  -  anderem  harten  Holz.
Lumpen=  und  welßer  gestoßener  Zucker  Z  71  10112  150  110  in  anderen  daͤssern.
13  in  Kisten.
7  in  Körben.
13  in  Fässern  mit  Dauben
  von  Lichen.  n
anderem  harten  Holz.
-  '  ck  l  1  Ztr.  6—  10  330  iüo  in  anderen  Fassern.
h)  Rehzucker  und  Farin  (Zuckermehl)  3  l  ta  e
c)  Rehzucker  fuͤr  na  murt  Raf-  13#in  —  Btr.
finiren  unter  den  besonders  vorzuschreibenden  *
Bedingungen  und  Kontrolen  1  Zrr.  4%  W  *
nassers,  Cranjanga).
;  in  anren  Kerben.
in  Ballen.
2.  Syrop  1  Zir.  2  1522½1  in  Fässern.
äustsungen  von  Jocte,  welche  els  seiche  bei
der  Revision  bestimmt  erkannt  werden,  unterliegen
  dem  vorstehen  -  %  aufgeführten  Eingangszolle
  für  Zucke
        <pb n="122" />
        XXVI

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Abgabensätze

Verzollung.

—
Für
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

nach  dem
30.  Thalerhuß


nach  dem
52½-Gulden-Fuß


Pfund.

Tolr.  Sr.  .

 

2

S

-

 

8  anderweit  nicht  genannt,  und  Fette:

el,
1)  Oel  aller  Art  in  Flaschen  oder  Kuken,
  aus  Baumöl  in  Fässern.
Anmerk,  zu  a.
Baumöl  in  Bäemn  eingehend,  wenn  bei  der  Absertigung
  auf  den  Zentner  ein  Pfund  Terpentinöl
oder  ein  achtel  Pfund  Rosmarinöl  zugesetzt  worden.
2)  Anderes  Oel  in  Fässern
3)  Palmöl  (Balmbuter)  und  Kokusaupöl

b)  Fett
)  Fircnrn  Paraffin,  Wallrath
2)  Fischspeck
3)  Anderes  Thierfett,  lngeschnoljen  und
eingeschmolzen
c)  Stearin,  einschließlich  Srearinsäure  .
d)Rnckstånde,feste,vondek  Fabnkanon  fkt
ter  Oele,  auch  gemahlen

Papier  und  Pappwaaren:

à)  Graues  Lösch=  und  Packpapier,  Pappdeckel,
  Preßspäne,  künstliches  Pergament;
Popier  zum  Schleifen  oder  Poliren;  Flicbenvapter)
  Gichtpapier;  Schieferpapier

b)  angeleimtes  ordinaires  (Zrobes  graues,
halbweißes  und  gefärbles)  Papier

c)  Alles  andere,  auch  lithographirtes,  bedrucktes
  oder  lini#rtes,  zu  Rechnungen,
Etiketten,  Frachtbriesen,  Devisen  2c.  vorgerichtetes
  Papier;  Malerpappe;  Papierlapeten;
  Waaren  aus  Papier,  Pappe
oder  Pappmasse;  Formerarbeit  aus  Steinpappe,
  Aephalt  oder  ähnlichen  Stoffen

)  Waaren  aus  den  vorgenannten  Stoffen
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  daburch  nicht  unter  Ar.  20
fallen

1  Zir.

1  Zu.
1  Ztr.

1  Ztr.
1  Zu.

1  Ztr.

1  Ztr.
1  Ztr.

1  Ztr.

 

1  Ztr.

 

——-=27½



frei

□
S1
C

l

2

D  □
l

frei
1

frei

52½
45

20
16  in  KRisten.
13  in  Körben.
6  in  Ballen.
        <pb n="123" />
        XXVII

 

 

 

Abgabensätze
Fur
Maabßstab  nach  dem  nach  dem  at  ;
Benennung  der  Gegenstände.  der  30-Waler-52½.-Gul-  *  Pr#t.
.  Verzollung.  huß  den  ·  Fuß  Brutto-Gewicht:
S
Tlr.  Sr.l.  kr.  Pfunkd.
28|  Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten):
a)  Ueberzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,
*—  Decken,  Pelzfutter  und  Besätze  16  in  Fässern.
1  Ztr.  23—  888380  8  20  in  Kiñen.
b)  l7rinm  nicht  überzogene  Schaafpelze,  des-  6  in  Ballen.
gleichen  weißgemachte  und  gefärbte,  nicht  "6
gefürterte  Angora=  oder  Schaffelle,  unge-  13  in  Fässern  und
fütterte  Decken,  Pelzfutter  und  Besäze  Z##r  6—  10  x  6  #  lon  en
29  Schießpulver  .  13tr.  2—38013msisseka.
30SeideundSeidenwaqrem
a)  Seiden  -Kokons;  Seide,  abgehaspelt
(Greze)  oder  gesponnen;  Floretseide,  gekämmt,
  gesponnen  oder  gezwirnt,  alle
diese  Seide  nicht  gefärbt;  auch  Abfälle
von  gefärbter  Seide  —  frei  —  frei—
16  4innr  Fassern  und
b)  Seide  und  Floretseide  gefärbt  1  Ztr.  46%%  (4  2  n
9  i—  allen.
)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch
in  Verbindung  mit  Metallfäden  1  Zr.70  51  64  r  “
d)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide  in  P
Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen,
Wolle  oder  anderen,  unter  Nr.  41  ge-  in  sii
nannten  Thierhaaren.  1  Zu.  —520  20  *  in
31  Seife  und  Parfümerien:
à)  Grüne,  schwarte,  und  andere  Echmierseife  1  Zir.  —  2511274
b)  Gemeine  feste  S  1  Ztr.  —  251  27½
c)  Feine,  in  Täfechen,  #  2  -
Krugen,Topfen-c..  13tr.  2—330  .
d)  Parfümerien  aller  Art  Zur.  3  10  0  in  Kien.
Anmerk.  zu  c.  und  d.
Wenn  die  Umhüllungen,  in  welchen  dle  Waare  eingeht,
  für  sich  höher  belegt  sind,  als  die  letztere,
so  wird  dieser  höhrre  Satz  erhoben.
32Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und  Größe,
in  sofern  sie  in  einzelnen  Vereinsstaate#n
zum  Gebrauche  im  Lande  eingeführt  wer-
        <pb n="124" />
        XXVIII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Vergollung.

Abgabensätze

 

nach  dem
30-Thaler--Fuß



Thlr.  Sgr.

nach  dem
52½-Gul.
den-Fuß

fl.

kr.

—
Für
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

□
·r##

den  dürfen,  und  unter  Berücksichtigung
der  besonderen  Stempel=  und  Kontrol=Vorschristen.
  .....

Steine  und  Steinwaaren:

à)  Steine,  rohe  oder  blos  behauene;  Flintensteine;
  Mühlsteine,  auch  mit  eisernen
Reifen;  polirte  Schieferplatten;  Schleifund
  Wetzsteine  aller  Art

b)  Eeelsteine,  auch  nachgeahmie,  geschliffen,
Perlen  und  Korallen  ohne  Fassung;
Waaren  aus  Serpentinstein,  Gips  und
Schwesel.

Jpc)  Waaren  aus  Halbedelsteinen,  auch  in
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  5
weit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.
fallen

d)  Waaren  aus  allen  anderen  Steinen,  mii
Ausnahme  der  Statuen:

1)  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien
  oder  nur  in  Verbindung  mit
*l  oder  Eisen  ohne  Polilur  und

2)  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  auch  Meerschaumwaaren,  alle
diese  Waaren,  soweit  sien  nicht  unter
Nr.  20  sallen

Steinkohlen,  Braunkohlen,  Torf:

à)  Braunkohlen;  Torf;  Totslohlen

b)  Steinlohlen  .

Anmerk.
An  der  2  Seegrenze  und  auf  der  Elbe,
desgleichen  auf  besondere  Werlbuischene  auf  der
Weser  und  Werra  eingehend

Stroh-,  Rohr=  und  Bastwaaren:

à)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh
und  Schilf,  auch  andere  Schilfwaaren,
ordinaire:

 

 

1  Zir.

1  Zrr.

1  Ztr.

1  Ztr.
1  Zrr.
.  Zu.

1  Zrr.

 

frei

frei

15

Oi

 

 

fr  ei

frei

30

52½

1%

 

 

—

16  in  Fassern  und  Kisten

16  in  Fässern  und  Risten.
        <pb n="125" />
        XXIX

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maagstab

der

Abgabensätze

 

Verzollung.

nach  dem
52½  Gulden-Fuß


nach  vem
30-Thaler-T


Thlr.Sgr.

Für
Tara
wird  vergültet
vom  Zeniner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

—
S

37

 

1)  ungefärbt
2)  gefärbt  .  .

b)  Strohbänder  aller  Art;  Snohbesen  .

c)  Stroh-  und  Bastgeflechte,  mit  Ausnahme
der  Strohbänder;  Decken  von  ungespaltenem
  Stroh

d)  Huͤte  aus  Stroh,  Rohr,  Ba,  Binsen,
Fischbein,  Palmblättern  und  Sb
1)  ohne  Garnitur
2)  mit  Garnitur

Theer;  Pechz  Harze  aller  Art;  Aophalt  GBerg
bbeer);  Theer=  und  Mineralöle,  roh  und
gereinigt,  auch  Benzin  und  Karbolsäure
(Kreofot);  Hawzel  Terpentin;  Terpentinöl.


Thiere  und  thierische  Produkte,  nicht  anderweit

  genannt:

a)  Thiere,  alle  lebend.,  für  welche  kein  Tarifsatz
  ausgeworsen  ist;  Geflügel  und
kleines  Wildpret  aller  Art;  Fische,  frische
und  Flußkrebset  rische  unausgeschalte

uscheln.

b)  Eier  und  Micch

IP)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Vienen.

Blasen  und  Därme,  thierische;  Wachs;
Waschschwämme  und  andere  thierische
Produfte,  soweit  sie  nicht  unter  anderen
Nummern  des  Tarifs  begriffen  sind.
Thonwaaren:

a)  Fliesen,  Mauer=  und  Dachziegel  und  andere
  Waaren  aus  Thon  zu  baulichen
Zwecken;  Thonröhren;  Schmelziiegel;  gemeine
  Ofenkacheln;  uͤden  Pfeifen;  emeines
  Toͤpfergeschirr

 

1  Ztr.
1  Ztr.
1  Ztr.

1  Ztr.

Stück
Stück

—
2
S

 

 

—  5
3—  5
20  1

srei  frei

frei  frei
frei

frei  frei

frei  frei

 

 

 

52½

 

I
l

16  in  Bhtn  u.  Kisten.
6  in  Ball

Iin  Kisten.

20
9  in  Ballen.
        <pb n="126" />
        XXX

 

 

 

Abgabensätze
Fär
Naassiab  nach  dem  nach  dem  ri  *
Benennung  der  Gegenstände.  der  30-Thaler-2  ½.Gul-  vom  as8—
.  Berzollung.  dus  den  ·  ßuß  Brutto-Gewicht:
Wir.gr.  K.  |  kr.  PVfund.
6  “"
b)  Andere  Thonwaaren  mit  Ausnahme  von
Porzellan:
4)  einfarbige  oder  weiße  .  13tr  122723374
2)  bemalte,  bedruckte,  vergoldete  0  oder
versilberte  1  Ztr.  2—  380
c)  Porzellan,  weißes.  1  Ztr.  12233N2  in  Kisten.
d)  Porzellan,  weißes  mit  farbigen  Sneeifen,  13  in  Koͤrben.
farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes,  ingleichen
  Thonwaaren  aller  Art  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  1  Ztr.  4
39|  Vieh:
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel.  1  Stück  1100220
Anmerk.  zu  .
1)  Füllen,  weiche  der  Mutter  solgen  —-  frei-sm-2)
  Füllen  unter  einem  Jahre  auf  der  Grenze  von
Harburg  bis  Leer,  beide  Orte  elngeschlessen.  1  Stükll—  :  2½
b)  Rindvieh:
1)  Ochsen  und  **-ö6  .  1  Stück  21154  22½
2)  Kühe  4  Stück  1152  37½
3)  Jungvieh  1  Stück  1
4)  Kälber  1  Stükcb  17½
Anmerk.  zu  b.
Auf  der  Grenzlinie  von  Oberwiesenthal  in  Sachsen
bis  Schusterinsel  in  Baden  werren  zu  folgenden  er-  9
mäßigten  Sätzen  eingelassen:
a)  magere  Ochsen.  1  Stück  110  220
b)  Juchtstiere  und  Kühe.  1  Stück  11  1
c)  Jungvriee  4  Stück  —  1|10
-P)  Schweine:
1)  gemästete  und  magere  1  Stück-l0  10
2)  Spanferkel.  1  Stürk—  5  17½
4)  Hammel.  .  1Stück—15—5272
e)  Anderes  Saaftieh  und  Ziegen  .  tStück-5—17V,
        <pb n="127" />
        XXXI

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Abgabensätze

 

Maaßstab

der

nach  dem
30-Thalerzuß


nach  dem
52  ½  -Gul-Berzollung.

  den#-Zuß

Thlr.  Sgr.  fl.  kr.

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto  -Gewicht:

Pfund.

 

4

i

—

2

Wachstuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft:
a)  Grobes  unbedrucktes  Wachsuch  (Wachtuch)


b)  Alles  ade

Anmerk.
Waaren  T  werden  wie  seine  Lederwaaren  behandelt.


Wolle,  einschlieblich  der  Ziegen-,  Hasen-,
Kaninchen=  und  Biberhaare,  sowie  Waaren
daraus:

a)  Wolle,  rohe,  gekämmte,  gefärbte,  gemahlene
b)  Garn,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien,
ausschließlich  der  Baumwolle,  gemischt:

4)  einfaches,  ungefärbt  oder  gefarbt;
dublirtes,  ungefärbt;  Watten
2)  dublirtes,  gefärbt;  drei-  oder  mehrfach
gezwirntes,  ungesärbt  oder  gefärbt
c)  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle,
  Leinen  oder  Metallfäden:
1)  Stickereien,  Spitzen  und  Tülle
2)  bedruckte  Waaren  aller  Art
3)  unbedruckte,  ungewalkte  Waaren;  Posamentier=
  und  Knopfmacher-Waaren;
auch  Gespinnste  in  Verbindung  mit

Metallfäden

unbedruckte  gewalkte  Tuch-,  Zeug

und  Filz-Waaren;  eꝛinieaih,

Fußteppiche

5)  Tuchleisten

Zink  und  Zinkwaaren:
a)  Rohes  Zink;  altes  Vruchiut

 

b)  Zinkbleche

1  Ztr.
1  Ztr.

20

——

3

S

frei

1  Zrr.  52½

1  Zrr.

30
25

52
43

30
45

20  35

17
frei

1  Ztr.
frei

frei

frei

 

 

 

 

 

1  Zu.  52½

 

(5

13  in  Kisten.
9  #n  Kerben.
6  in  Ballen.

16  in  Fässers  und
en.
6  in  Ballen.

20  in  Kisten.
7  in  Ballen.
        <pb n="128" />
        XXXII

 

 

Abgabensätze  *
---—-—--  Füaqafstab
  nachdemnachdem  wif  avt  Er
2  rt  er
Benennung  der  Gegenstände.  der  30.  Thaler·  52Gul  aninet
S  BVerzollung.  duß  den-Fuß  Brutto-Gewicht:
□—
*  ————  Pfund.
—
c)  Grobe  Zinkwaaren,  auch  in  Verbindung
mit  Holz  oder  *  ehne  Politur  und
Lack;  Drath  1  Zrr.  11  45
4)  Feine,  auch  lackirte  Zinkwaaren,  ingleichen
Uurwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  »
aterialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  un-  20  in  Fässe
ter  Nr.  20  fallen  1Ztir.  4  1  FAlies.  *  un
(13  in  Korben.
4  Zinn  und  Zinnwaaren,  auch  mit  Spießhlanz
  legirt:
a)  Zinn  in  Blöcken,  Stangenu  u.  s  w.;  altes
ruchzinn  ..  —  freil  —  Ifrei  —

b)  Zinn,  gewalztes4sb  —  115—  52½

c)  Grobe  Ziunwagren,  als:  Drath;  Röhren,
Schüsseln,  Teller,  Kessel  und  andere  Gesäße,
  auch  in  Verbindung  mit  Botzo  oder
Eisen,  ohne  Politur  und  Lack  1  Zur.  1

)  Feine,  auch  lackirte  Zinnwaaren,  ingleichen
Zinnwaaren  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadur  nicht  un-  XX
ter  Nr.  20  fallen  .111  Zir.  4—  7—  1  Kisten.  n  und

i7·  in  Körben.

—2

4  Artikel,  welche  unter  keiner  der  vorstehenden
  Nummern  begriffen  find.  —  frei  —  Ifrei  —
        <pb n="129" />
        XXNN

Zweite  Abtheilung.

Bestimmungen  über  die  Ausfuhr.

Bei  der  Ausfuhr  sind  einer  Abgabe  nur  unterworfen:
Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papier-Fabrikation,  und  zwar:
1)  nicht  von  reiner  Seide,  auch  zu  Halbzeug  vermahlen,  Makulatur  und  Papierspäne,
  mit  1/8  Thlr.  oder  2  fl.  55  kr.  vom  Zentner;
2)  altes  Tauwerk,  alte  Fischernetze  und  Stricke,  getheert  oder  nicht  getheeit,  mit
½  Tblr.  oder  35  kr.  vom  Zentner.

Dritte  Abtheilung.

Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Der  Eingangs-  und  Ausgangszoll  wird  nach  denjenigen  Tarif-Sätzen  und  Vorschriften

  entrichtet,  welche  an  dem  Tage  gültig  sind,  an  welchem:
1)  die  zum  Eingange  bestimmten  Waaren  bei  der  kompetenten  Zollstelle  zur  Verzollung
  oder  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.,
2)  die  zum  Ausgange  bestimmten  ausgangszollpflichtigen  Waaren  bei  einer  zur
Erhebung  des  Ausgangggolles  befugten  Abfertigungsstelle
angemeldet  und  zur  Abfertigung  gestellt  werden.

.  Der  dem  Tarife  zu  Grunde  liegende  Zoll-Zentner  #t  in  pundert  Pfunde  getheilt.
  Er  stimmt  mit  dem  im  Zollvereine,  mit  Ausnahme  des  Königreichs  Bayern,
Kals  allgemeines  Landesgewicht  bestehenden  Zentner  überein.  Es  sind:

Zoll-Pfunde:
1120  =  1000  Bayerischen  Pfunden,
2000  =  1000  Rbeinbayerischen  Kilogrammen.
        <pb n="130" />
        Ul.

XXNTIV

Demnach  sind  gleich  zu  achten:

Zoll-Pfunde:
28  =  25  Bagyerischen  Pfunden,
2  =  1  Rheinbayerischen  Kilogramm,

und

Zoll-Zentner:
28  =  25  Bayerischen  Zentnern  zu  100  Pfunden,
2  =  1  Rheinbaperischen  Quintal  zu  100  Kilogrammen.

Werven  Waaren  unter  Begleitschein-Kontrole  versandt,  oder  bevarf  es  zu  dem
Waaren-Verschlusse  der  Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:

für  einen  Begleitschein  2  Sgr.  oder  7  Kreuzer,
für  ein  angelegtes  Blei  1  Sgr.  oder  3½  Kreuzer").

Wegen  der  Meßgebuhren  (Meßunkosten)  ist  das  Nöthige  in  den  Meßordnungen
enthalten.  Andere  Nebenerhebungen  sind  unzulässig.

I.  a)  Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Brutto-Gewichte  oder  nach  vem  Netto-Gewichte

  erhoben.

Unter  Brutto-Gewicht  wird  das  Gewicht  ver  Waare  in  völlig  verpacktem
Zustande,  mithin  in  ibrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung  und
mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besonderen  äußeren  Umge.
bung  wird  Tara  genannt.  «

JstdiellmgebungfürdenTransportundfükdieAufbewahrnngnothwen
dig  ein  und  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Syrop  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen  Fässer
sind,  so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Netto-Gewicht  ist  das  Gewicht  nach  Abzug  der  Tara.  Die  kleineren,
zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren  nöthigen  Umschließungen  (Flaschen.
Papier,  Pappen,  Bindfaden  und  dergleichen)  werden  bei  Ermittelung  des  Retto-Gewichts
  nicht  in  Abzug  gebracht;  eben  so  wenig  Unreinigkeiten  und  fremde  Be.
standtheile,  welche  der  Waare  beigemischt  seyn  möchten.

*)  In  Württemberg  werden  Beglettschein=  und  Blelgeböhren  nicht  erhoben.
        <pb n="131" />
        XXXV

5)  Die  Zölle  werden  vom  Brutto-Gewicht  erhoben:

1)  von  denjenigen  Waaren,  für  welche  die  Abgabe  einen  Thaler  oder  einen
Gulren  und  fünf  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zentner  nicht  übersteigt:

2)  von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Tara  im  Tarife  ausdrücklich
  festgesetzt  ist.

c)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung  der  Zoll
nicht  nach  dem  Brutto-Gewichte  zu  erheben  ist,  wird  das  Retto-Gewicht  der  Verzollung
  zu  Grunde  gelegt.

d)  Bei  Bestimmung  dieses  Netto-Gewichtes  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Tara  nach  den  im  Zoll-Tarife  bestimmten
  Sätzen  berechnet.

2)  Werden  Waaren,  für  welche  eine  Tara-Vergütung  zugestanden  ist,  blos  in
einfache  Säcke  von  Pack=  oder  Sack-Leinen  gepackt  zur  Verzollung  gestellt,
so  wird  eine  Tara-Vergütung  von  2  Pfund  vom  Zentner  bewilligt.  Bei
einer  Verpackung  in  Schilf=  over  Strohmatten  oder  ähnlichem  Material  können
4  Pfund  vom  Zentner  für  Tara  gerechnet  werven,  in  soweit  nicht  in  der  ersten
Abtheilung  eine  geringere  Tara-Vergütung  für  Ballen  vorgeschrieben  ist.

Unter  den  im  Tarife  mit  einem  höheren  Tara-Satze  als  2  Pfund  aufgeführten
  Ballen  wird  in  der  Regel  eine  voppelte  Umschließung  von  dem
für  einfache  Säcke  bezeichneten  Material  verstanden.  Auf  einfache  Emballage
  ist  diese  höhere  Tara  für  Ballen  nur  dann  anwendbar,  wenn  das  dazu
  verwandte  Material  nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  erheblich  schwerer
  als  bei  Säcken  in  das  Gewicht  fällt.

Bei  Waaren,  für  welche  der  Tarif  eine  2  Pfund  übersteigende  Tara
für  Ballen  vorschreibt,  ist  es,  wenn  Ballen  von  einem  Brutto-Gewichte  über
8  Zentner  zur  Verzollung  angemeldet  werden,  der  Wahl  des  Zollpflichtigen
überlassen,  entweder  sich  mit  der  Tara-Vergütung  für  8  Zentner  zu  begnüt
gen,  oder  auf  Ermittelung  des  Netto-Gewichtes  durch  Verwiegung  anzutragen“

Bei  baumwollenen  und  wollenen  Geweben  Tarif,  Abtbeilung  J.  2.  c.
und  41.  c.)  findet  diese  Bestimmung  schon  Anwendung,  wenn  Ballen  von
einem  Brutto-Gewichte  über  6  Zentner  angemeldet  werden,  dergestalt,  daß
dabei  nur  von  6  Zentnern  eine  Tara  bewilligt  wird.
        <pb n="132" />
        V.

VI.

XXXVI

3)  Es  ist  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,  deren
  Verzollung  nach  dem  Netto-Gewichte  Statt  findet,  den  Tara-Tarif  gelten,
  oder  das  Netto-Gewicht  entweder  durch  Verwiegung  der  Waaren  obne
die  Tara,  oder  der  letzteren  allein,  ermitteln  lassen  will.

Bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,  deren  Netto  Gewicht  nicht
ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den
Transport  und  die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird  die  Tara  nach  dem
Tarife  berechnet,  und  der  Zollpflichtige  hat  kein  Widverspruchsrecht  gegen
Anwendung  desselben.

4)  In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  der
Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in  dem  Tarife  angenommenen
  Tara-Satz  bemerkbar  wird,  ist  auch  die  Zollbehörde  befugt,  vie
Retto-Verwiegung  eintreten  zu  lassen.

Bei  den  aus  gemischten  nicht  seivenhaltigen  Gespinnsten  gefertigten  Waaren  muß
bei  der  Deklaration  auf  das  darin  vorhandene  Material,  insofern  dasselbe  zu  der
eigentlichen  Waare  gehört,  Rücksicht  genommen  und  es-  müssen  aus  Baumwolle
und  Leinen  #c.,  ohne  Beimischung  von  Wolle,  gefertigte  Waaren  nach  ihren  Urstoffen
  oder  als  baumwollene  Waaren  deklarirt  werden.  Besteht  eine  Waare  (mit
Ausschluß  der  Gold=  und  Silberstoffe)  aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung
mit  anderen  Gespinnsten  aus  Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle,  so  genügt  die  Deklaration
  als  halbseidene  Waare.  Die  gewöhnlichen  Weberkanten  (Anschroten,  Saum.
leisten,  Saalband,  Lisière)  an  den  Zeugwaaren  bleiben  dabei  und  bei  der  Zoll
klasstfkation  außer  Betracht.

Sind  in  einem  und  demselben  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche  verschiedenen
Zollsätzen  unterliegen,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich  die  Menge  einer  jeden
Waarengattung  nach  ihrem  Netto-Gewichte  angegeben  werden.

Geschieht  vies  nicht,  so  muß  entweder  der  Inhaber  der  Waaren  vieselben  Bebufs
  der  speziellen  Reviston  bei  dem  Grenzzoll-Amte  auspacken,  oder  es  wird,  Falls
er  das  letztere,  ungeachtet  der  ihm  über  die  Folgen  ver  Unterlassung  gemachten  Er.
öffnung,  ablehnt  und  seine  viesfällige  Erklärung  in  den  Begleitschein  amtlich  aufgenommen
  worven,  in  vem  Bestimmungsorte  von  dem  ganzen  Gewichte  des  Kollo
der  Abgabensatz  erboben,  welcher  von  der  am  böchsten  besteuerten  Waare,  die  da-
        <pb n="133" />
        XXXVII

rin  enthalten,  zu  erlegen  ist.  Ausgenommen  hierven  sind:  Glas,  Glaswaaren,  Instrumente,
  Porzellan,  Steingut  und  kurze  Waaren,  sowie  alle  sprachge  bräuchlich
  zu  den  kurzen  Waaren  (Ilercerie)  gebörigen,  in  dem  Tarife  nicht  als  solche
bezeichneten,  sondern  unter  anderen  Nummern  aufgeführten  Gegenstände,  wenn  vie
Beschaffenheit  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverlässigen  Verschluß
gestattet.

.  Die  Deklaration  der  sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (Mercerie)
gebörigen,  im  Tarife  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter  anderen  Nummern
aufge  führten  Gegenstände  als  „Kurze  Waaren"  (Tarif,  Abtheilung  I.  Nr.  20.)
soll  nicht  die  Verzollung  derselben  nach  den  höheren  Tarif-Sätzen  für  kurze  Waaren
  zur  Folge  haben,  sonvern  es  soll  die  Abgabenentrichtung  nach  sdem  Revisions
Befunde  zulässig  bleiben,  wenn  der  Zollpflichtige  vor  der  Reviston  auf  spezielle
Ermittelung  anträgt.

VIII.  a)  Bei  Neben-Zollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen  die  Gefälle
  nicht  über  fünf  Thaler  oder  8¾  Gulden  vom  Zentner  betragen,  in  unbeschränkter
  Menge  eingeben.

Höher  belegte  Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt
werden,  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den
Betrag  von  fünfzig  Thalern  oder  87½  Gulden  nicht  übersteigen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Beschränkung
binsichtlich  des  Betrages  erheben.

b)  Bei  Nebenämtern  zweiter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Waaren,  welche  mit  geringeren  Sätzen  als  6  Thalern  oder  10½  Gulden
vom  Zentner  belegt  sind,  und  Vieb  dürfen  über  Nebenzollämter  zweiter  Klasse
in  Mengen  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung
  oder  den  ganzen  Vieh-Transport  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder
17½  Gulden  nicht  übersteigen.

Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  aber  nur  in  Mengen
von  höchstens  zehn  Pfund  im  Einzelnen  über  solche  Nebenämter  zulässig,  mit  der
Maßgabe,  daß  auch  die  Gefälle  von  den  in  einem  Transporte  eingehenden  Waaren
  solcher  Art  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder  17½  Gulden  nicht  übersteigen
  dürfen.

V

—
—
        <pb n="134" />
        XXXVIII

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzellämter  zweiter  Klasse  bis  zum  Betrage
von  zehn  Thalern  oder  17½  Gulden  erheben.

o)  Insoweit  Nebenzollämter  von  der  betreffenden  obersten  Finanz-Behörde  erweiterte
Abfertigungsbefugnisse  erhalten,  werden  darüber  geeignete  Bekanntmachungen  ergeben.


Die  Gefälle  müssen  bei  den  Nebenzollämtern  sogleich  erlegt  werden,  insofern
vieselben  nicht  ausnahmsweise  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  ermächtige
werden.

IX.  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:
alle  Waaren-Quantitäten  unter  Mooo  des  Zentners.  —  Gefällebeträge  von  weniger
als  sechs  Silberpfennigen  oder  einem  Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erboben.
In  beiderlei  Beziehungen  bleiben  im  Falle  des  Mißbrauchs  örtliche  Beschränkungen

vorbehalten.
X.  Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen  der
sämmtlichen  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  Enrrichtung

  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  anzunehmen  sind,  wird  auf  die  besonderen
  Kunrmachungen  verwiesen.

#ese--
        <pb n="135" />
        os
11.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  11.  Mai  1865.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Devartements.  Verfügung,  betreffend  einige  Aenderungen  und  Ergänzungen
der  Bestimmungen  binsichtlich  der  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primär-Cataster.  —
Bekanntmochung,  betreffend  einen  von  den  Mitgliedern  des  fürstlichen  Hauses  Waldburg-Zell-Wurzach
abgeschlossenen  Famllienvertrag.  —  Berlchtigungen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Oer  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  einige  Aenderungen  und  Ergänzungen  der  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Erhaltung
und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primär-Cataster.

Nachdem  sich  das  Bedürfniß  einiger  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Bestimmungen
  der  Ministerialverfügung  vom  12.  October  1849,  betreffend  vie  Erhaltung  und  Fortführung
  der  Flurkarten  und  Primärkataster  (Reg.  Blatt  S.  677)  ergeben  hat,  wird  mit
böchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  19.  d.  M.  Folgendes  verfügt:
        <pb n="136" />
        1)  Zu  8.  8  der  gedachten  Ministerialverfuügung.

Die  Aufnahme  der  Veränderungen  in  die  Güterbuchs-Protocolle  hat  nicht  erst,  wie
vieß  bie  jetzt  häuftg  ver  Fall  war,  am  Schlusse  ves  Verwaltungsjahrs  (30.  Juni),  sondern
sogleich,  nachdem  die  Veränderungen  zur  Kenntniß  des  Gemeinderaths  gekommen  sind,  zu
gescheben.

Die  bisherige  Bestimmung,  wonach  den  Notaren  gestattet  war,  die  durch  Vermögensübergaben,
  Erbschaftstheilungen  und  Heirathgutsbestellungen  sich  ergebenden  Aenderungen
den  Gemeindebehörden  zur  Aufnahme  in  das  Güterbuchs-Protocoll  für  das  ganze  Jahr
auf  einmal  zu  Ende  des  Monats  Juni  mitzutheilen,  ist  aufgehoben  und  es  wird  dagegen
den  Notaren  zur  Mlicht  gemacht,  diese  Aenderungen  je  nach  dem  Abschluß  des  betreffenden
Geschäfts  unter  Bezeichnung  der  bezüglichen  Parzelle-Nummern  zur  Kenntniß  der  Gemeindebehörde
  zu  bringen.  Die  in  Folge  von  Häuserbauten  eintretenden  Veränderungen
sind  nach  Vollendung  des  Bauwesens  und  spätesteno  bei  Gelegenbeit  der  Einschätzung  für
das  Brandversscherungscataster  in  das  Güterbuchsprotocoll  aufzunehmen.

Die  Führung  des  Güterbuchsprotocolls  überträgt  der  Gemeinderath  einer  hiefür  ge—
eigneten,  womöglich  im  Orte  wohnenden  Person.  Dagegen  ist  die  Uebertragung  des  Geschäfts
  an  den  Oberamtsgeometer  unzulässig.

Je  auf  den  15.  März  hat  der  Ortsvorsteher  vem  Oberamt  Anzeige  varüber  zu  machen,
  wie  viele  Veränderungen  seit  dem  1.  Juli  des  verflossenen  Jahrs  angefallen,  über
wie  viele  derselben  die  vorgeschriebenen  Handrisse  und  Meßurkunden  beigebracht  sind  und
bei  wie  vielen  der  hienach  noch  nicht  vermessenen  Aenderungen  der  nach  unten  Punkt  4  zu
Beibringung  dieser  Urkunden  anberaumte  Termin  bereits  abgelaufen  ist.

2)  Zu  #.  14  und  15.

Nach  Einlauf  der  am  Schlusse  von  Punkt  1  erwähnten  Anzeige  hat  das  Oberamt
vem  Oberamtsgeometer  wegen  Beibringung  der  von  den  Betheiligten  innerhalb  des  ihnen
ertheilten  Termins  nicht  vorgelegten  Handrisse  und  Meßurkunden  die  geeigneten  Weisungen.
zu  ertheilen  und  demselben  diejenigen  Orte  zu  bezeichnen,  in  welchen  der  Nachtrag  ver.
Veränderungen  auf  den  Ergänzungskarten  ibrer  Erheblichkeit  wegen  vor  dem  Jahresschluß
als  zweckvienlich  erscheint.  Sollte  sich  ver  Oberamtsgeometer  hiebei  Säumnisse  zu  Schulden
  kommen  lassen,  so  ist  gegen  denselben  nöthigenfalls  mit  Orbnungsstrafen  einzuschreiten
und  je  nach  Umständen  dem  Steuer-Collegium  Anzeige  zu  erstatten.

Insbesondere  haben  die  Oberämter  darüber  zu  wachen,  daß  die  Oberamtsgeometer,
        <pb n="137" />
        so  lange  die  Fortführungsgeschäfte  nicht  vollstaͤndig  auf  das  Laufende  gebracht  sind,  keine
Privatarbeiten  (z.  B.  Baumessungen  2c.)  beforgen.

Sogleich  nach  dem  Jahresschlusse  hat  der  Oberamtsgeometer  in  jede  Gemeinde  ves
Oberamtsbezirks  in  der  von  dem  Oberamte  unter  Rücksprache  mit  dem  Oberamtsgericht
zu  genehmigenden  Reihenfolge  sich  zu  begeben  und  hiebei  einerseits,  soweit  es  nicht  im
Laufe  des  Jahres  bereits  gescheben  isl,  die  Handrisse  und  Meßurkunden  zu  untersuchen
und  zu  prüfen  und  die  Einträge  in  die  Karten  zu  machen,  andererseits  die  in  dem  nächstfolgenden
  Punkt  3  weiter  bezeichneten  Geschäfte  zu  besorgen.

3)  Zu  S.  19.  ·

Das  Meßurkundenheft  ist  bei  der  nach  Punkt  2  oben  mit  dem  1.  Juli  jeden  Jahrs  zu  beginnenden
  Rundreise  des  Oberamtsgeometers  je  nach  dem  Stand  vom  30.  Juni  abzuschließen.

Bei  dieser  Gelegenheit  hat  der  Oberamtsgeometer  auch  den  Stand  des  ganzen  Fortfübrungsgeschäfts
  genau  zu  erbeben  und  über  das  Ergebniß  nach  vollendeter  Rundreise  dem
Oberamte  Bericht  zu  erstatten,  welch'  letzterem  sodann  seinerseits  obliegt,  die  zu  Beseitigung
  der  erhobenen  Anstände  und  Mängel  geeigneten  Anordnungen  zu  treffen  und  dem
Steuer-Collegium  bierüber  Bericht  zu  erstatten.

4)  Zu  S§.  21.

Wenn  die  Meßurkunden  nicht  schon  bei  der  Anzeige  der  Veränderung  übergeben  werden,
  so  ist  durch  den  Ortsvorsteher  dem  Grundeigenthümer  ein  nach  der  Jahreszeit,  dem
Umfang  der  Vermessung  2c.  angemessener  Termin  zu  Beibringung  der  vorgeschriebenen
Meßurkunden  unter  der  Bedrohung  zu  ertheilen,  daß,  wofern  dieselben  nicht  in  dieser  Frist
oder  nicht  vorschriftsmäßig  beigebracht  würden,  dieß  von  Amtswegen  auf  seine  Kosten
würde  besorgt  werden.

Der  hienach  ertheilte  Termin  ist  im  Güterbuchsprotocoll  unter  der  Rubrik  „Bemerkungen“
  einzutragen.

Sobald  die  nach  oben  Punkt  2  von  Amtswegen  angeordneten  Vermessungen  vollendet
  sind,  beziehungsweise,  nachdem  an  den  nicht  vorschriftmäßig  hergestellten  Meßurkunden
das  Fehlende  nachgeholt  ist,  hat  ver  Oberamtsgeometer  dem  Ortsvorsteher  ein  Verzeichniß
der  von  den  Betheiligten  zu  zahlenden  Kosten  zu  übergeben,  für  deren  unverweilte  Berichtigung
  der  Ortsvorsteher  Sorge  zu  tragen  hat.

Stuttgart,  den  22.  April  1865.
Neurath.  Geßler.  Renner.
        <pb n="138" />
        98
B)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  einen  von  den  Mitgliedern  des  fürstlichen  Hauses  Waldburg-Zeil-Wurzach
abgeschlossenen  Familienvertrag.

Von  dem  Grafen  Eberhard  von  Walvburg-Zeil-Wurzach  ist  ein  zwischen  seinem  Bruder
  und  ihm  unterm  6.  Februar  d.  J.  abgeschlossener  Familienvertrag  Seiner  Ksniglichen
  Majestät  unterthänigst  vorgelegt  worden,  vermöge  dessen  der  Fürst  Karl  von  Waldburg-Zeil-Wurzach,
  bisheriges  Haupt  des  fürstlichen  Hauses,  die  ihm  in  dieser  Eigenschaft
zugestandenen  Rechte  an  dem  fürstlichen  Familienfideikommisse  auf  seinen  einzigen  Bruder,
den  Grafen  Eberhard  von  Waloburg-Zeil-Wurzach  unter  dem  Vorbehalt  des  Wiedereintritts
  in  den  Besitz  des  Fideikommisses  für  den  Fall,  daß  Letzterer  ohne  männliche  Nachkommen
  mit  Tod  abgehen  sollte,  übertragen  hat.

Da  vieser  Vertrag  nichts  gegen  die  Landesverfassung  und  die  bestebenden  Gesetze  entbält,
  so  wird  dessen  vorbezeichneter  Inhalt  in  Gemäßbeit  Höchster  Entschließung  vem  6.  d.  M.
mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  hiernach  der  Besit  der  Standesberrschaft
  Waldoburg-Zeil-Wurzach  auf  den  bisberigen  Grasen  und  nunmehrigen  Fürsten

Eberhard  übergeht.
Stuttgart,  den  8.  Mai  1865.  Neuratb.  Geßler.

Berichtigungen.

In  dem  Gesetz  vom  19.  April  d.  J.  (Reg.  Blatt  Nr.  9)  soll  es  helßen:
in  Axrt.  7,  letzter  Absatz,  bis  zum  Betrag  der  seiner  Zeit  2c.;
in  Art.  8,  Absatz  1  sollte  Art.  9  (nicht  Art.  8)  citirt  seyn;
in  Art.  14,  Absatz  3  soll  es  „Behörden“  heißen.
In  dem  durch  das  Regierungeblatt  vom  2.  d.  M.  veröffentlichten  neuen  Vereinsgolltarife  finden  sich
folgende  Druckfehler:
auf  Seite  VII.  bei  Pos.  5.  a.  Anmerk.  1.  „Zinkoxid“  statt  „Zinkoxyd“;
auf  Seite  VIII.  bei  Pos.  5.  a.  Anmerk.  6.  „fkromsaure“  statt  Oochromsaure“;
ibid.  Anmerk.  10.  „kristallisirte  Soda“  statt  „krystallisirte  Soda“;
idid.  bei  Pos.  6.  b.  „:agonirten“  statt  „faconnirten“";
auf  Seite  XVIII.  bei  Pos.  19.  d.  3  „soweit  sie  dadurch  unter  Nr.  20  fallen“  statt  „soweit  fle
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen."

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="139" />
        W12.
Regierungs-Blatt

Känigreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  23.  Mai  1865.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Könlgliche  Verordnung,  betreffend  die  Eidesleistung  der  Israeliten  in  Rechtssachen.


Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkelt  der  Behörden  in
Absicht  auf  dle  Genehmigung  unbesteigbarer  Kamine.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der
Erhebung  einer  Uebergangsabgabe  von  dem  in  Bayern,  Württemberg,  Baden,  dem  Großherzogthum
Hessen,  Nassau  und  im  Gebicte  der  freien  Stadt  Frankfurt  erzeugten  Traubenmost  und  Wein  Seitens
der  norddeutschen  Zollvereinsstaaten.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Eidesleistung  der  Israeliten  in  Rechtssachen.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Vollziehung  der  Bestimmung  ves  Art.  2  des  Gesetzes  vom  13.  August  1864,  betreffend
  die  bürgerlichen  Verhältnisse  der  israelitischen  Glaubensgenossen  (Reg.  Blatt.  S.  137),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  wie  folgt:

8.  1.

Bei  den  Eidesleistungen  der  Israeliten  in  Rechtssachen  ist  unter  Anwendung  der  Bestimmung

  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  13.  August  1864  im  Uebrigen  dasselbe  Verfahren
        <pb n="140" />
        100

zu  beobachten,  wie  solches  auch  für  die  Eidesleistungen  von  Christen  durch  die  bezüglichen
Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  durch  den  Gerichtsgebrauch  vorgezeichnet  ist.
8.  2.

Insbesondere  liegt  es  dem  Gericht  ob,  den  Schwörenden  vor  der  Eidesleistung  über
den  Gegenstand  und  die  Bedentung  des  Eides  zu  belehren,  sowie  nach  Umständen  zur  Gewissenhaftigkeit
  zu  ermahnen  und  vor  Meineid  und  namentlich  auch  vor  etwaigen  geheimen
Vorbehalten  bei  ver  Ablegung  des  Eids  zu  verwarnen.

Falls  ras  Gericht  es  angemessen  findet,  den  Schwörenven  noch  besonders  durch  einen
Geistlichen  seines  Glaubensbekenntnisses  über  die  Heiligkeit  des  Eides  belehren  zu  lassen,
oder  den  Geistlichen  zu  der  Eidesabnahme  selbst  beizuzieben  (Organisationsediet  vom
31.  December  1818  über  die  Rechtspflege  in  den  untern  Instanzen  S.  118,  Strafprogeß=Ordnung
  vom  22.  Juni  1843,  Art.  211,  und  Verordnung  vom  17.  Oktober  1844,  betreffend
  die  Form  der  Abnahme  von  Zeugeneiden  in  gerichtlichen  Strafsachen  §.  3);  so  ist

der  Rabbiner  des  Wohnorts  des  Schwörenden  oder  des  dem  Gerichtssitz  nächstgelegenen
Rabbinatsbezirks  um  seine  Mitwirkung  anzugehen.

g.  3.
Mit  ver  Eidesleistung  sind  die  Israeliten  an  nachstehenden  Tagen  zu  verschonen:
1)  an  den  Sabbathstagen,
2)  an  den  israelitischen  Festtagen,  nämlich
a)  den  beiden  Neujahrstagen,
b)  dem  Versöhnungstage,
-P)  dem  ersten,  zweiten,  siebenten,  achten  und  neunten  Tage  des  Laubhüttenfestes,
)  dem  ersten,  zweiten,  stebenten  und  achten  Ostertage,
e)  dem  ersten  und  dem  zweiten  Müängsttage;  sowie
3)  an  folgenden  israelitischen  Bußtagen:
a)  vom  Tage  vor  dem  ersten  israelitischen  Neujahr  bis  zum  Versöbnungstage,
  und
b)  am  Tage  der  Tempelzerstörung.
Doch  ist  in  dem  Falle  einer  dringenden  Nothwendigkeit,  welche  aber  dann  bei  der
richterlichen  Vorladung  besonders  auszudrücken  ist,  jever  Israelite  auch  an  solchen  Tagen
zu  einer  Eidesleistung  zu  erscheinen  verbunden.  (Gesetz  vom  25.  April  1828,  Art.  55).
        <pb n="141" />
        101

8.  4.

Die  Bestimmungen  des  Artikes  2  des  Gesetzes  vom  13.  August  1864  und  der  gegenwärtigen
  Verordnung  finden  auch  auf  ausländische  Israeliten  Anwendung,  welche  bei  einem
württembergischen  Gerichte  zu  beeidigen  sind.

S.  5.

Die  Königliche  Verordnung  vom  25.  Oktober  1832,  betreffend  die  Vorschriften  über
das  bei  den  Eivesleistungen  der  Israeliten  in  Rechtssachen  zu  beobachtende  Verfahren,  und
der  §.  15  der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Oktober  1844,  betreffend  die  Form  der
Abnabme  von  Zeugeneiden  in  gerichtlichen  Strafsachen,  sind  aufgehoben.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  10.  Mai  1865.

Karl.
Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Neurath.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A))  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Behörden  in  Absicht  auf  die  Genehmigung
unbesteigbarer  Kamine.

In  Gemäßheit  einer  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen-Raths  erfolgten  höchsten
Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  10.  d.  M.,  wird  biemit  Nachstehendes
  verfügt:

8.  1.

Die  Ertheilung  der  zu  der  Errichtung  oder  Veränderung  unbesteigbarer  Kamine  erforverlichen
  polizeilichen  Erlaubniß  steht  dann  den  Gemeinderäthen  zu,  wenn  vie  betreffenden
  Kamine  zur  Ableitung  des  Nauchs  von  Feuerungen  für  häusliche  Zwecke  und  von  kleinen
  Feuern  in  Werkstätten  der  Metallarbeiter,  als  Flaschner,  Gürtler,  Gold=  und  Silberarbeiter,
  Zinn=  und  Schriftgießer  und  dergl.  dienen  und  wenn  nicht  solche  Kamine  zu  neuen
Bauwesen  gebören,  wozu  die  oberamtliche  Erlaubniß  ohnehin  nöthig  ist.
        <pb n="142" />
        102

8.  2.
Ueber  unbesteigbare  Kamine  für  andere  als  die  in  K.  1  bezeichneten  Feuerungen  haben

die  Oberämter  zu  erkennen.
8.  3.

Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  mit  dem  1.  Juni  d.  J.  in  Wirksamkeit.

Von  dem  gleichen  Tage  an  treten  die  mit  Vorstehendem  im  Widerspruch  stehenden
Bestimmungen  der  Ministerial-Verfügungen  vom  9.  September  1840  (Reg.  Blatt  S.  389  f.)
und  vom  16.  Oktober  1843  (Reg.  Blatt  S.  775  ff.)  außer  Wirkung.

Dagegen  hat  es  in  Absicht  auf  die  Bedingungen,  unter  denen  die  Herstellung  oder
Veränderung  unbesteigbarer  Kamine  zugelassen  werden  kann,  bis  auf  Weiteres  bei  den  bestebenden
  Vorschriften  sein  Verbleiben.

Stuttgart,  den  17.  Mai  1865.  Geßler.

:B8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe  von  dem  in  Bayern,
Württemberg,  Baden,  dem  Großherzogthum  Hessen,  Nassau  und  im  Gebiete  der  freien  Stadt
Frankfurt  erzeugten  Traubenmost  und  Wein  Seitens  der  norddeutschen  Zollvereinsstaaten.

Nach  den  im  vorigen  Jahre  unter  den  Zollvereinsstaaten  getroffenen  Verabredungen
soll  von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  der  neue  Vereins  olltarif  in  Wirksamkeit  treten
wird,  von  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Kurhessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und
Handelsvereine  gehörenden  Staaten,  Braunschweig  und  Oldenburg  eine  Uebergangsabgabe.
von  dem  in  Bayern,  Württemberg,  Baden,  dem  Großherzogthum  Hessen,  Nassau  und  im
Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt  erzeugten  Traubenmost  und  Wein  nicht  mehr  erhoben
werden.  Nachdem  nun  der  neue  Vereinszolltarif  laut  K.  Verordnung  vom  26.  April  lI.  J.
mit  dem  1.  Juli  v.  J.  in  Kraft  treten  und  demzufolge  mit  diesem  Tage  die  Erhebung  ver
Uebergangsabgabe  von  20  Sgr.  für  den  Centner  Traubenmost  und  von  25  Sgr.  für  den
Centner  Wein  Seitens  der  genannten  Zollvereinsstaaten  eingestellt  werven  wird,  fieht  stch
das  Finanz-Ministerium  veranlaßt,  Vorstehendes  jetzt  unter  dem  Anfügen  zur  allgemeinen
Kenntniß  zu  bringen,  daß  wegen  der  hievurch  ermöglichten  Vereinfachung  ver  Bestimmun-.
gen  über  die  Getränkecontrole  Verfügung  noch  getroffen  werden  wird.

Stuttgart,  den  10.  Mai  1865.  Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="143" />
        103
Negierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

usgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  30.  Mai  865.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die
Volksschuken  vom  29.  September  1836  und  vom  6.  November  1858.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntwachung,  betreffend  die  Versicherungsgesellschaft
Moguntia  in  Mainz.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Kameralamts  Neuenbürg
zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesets,

betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die  Volksschulen  vom  29.  September
1836  und  vom  6.  November  1858.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Artikel  1.

An  die  Stelle  des  Artikels  5,  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  6.  November  1838  treten
folgende  Bestimmungen:

Wenn  an  der  Volksschule  einer  Gemeinde  2  Lehrstellen  vorhanden  sind,  so  muß  in
allen  Fällen  die  erste  und  bei  mehr  als  180  Schülern  auch  die  zweite  Stelle  mit  einem
Schulmeister  besetzt  werden.

Bei  mehr  als  150  und  nicht  mehr  als  180  Schülern  soll  der  zweite  Lehrer  der  Regek
nach  ein  Schulmeister  seyn.
        <pb n="144" />
        104

Vorausgesetzt  wird  hiebei,  daß  die  Schülerzahl  dauernd  die  genannte  Höhe  erreiche

(vergl.  Artikel  6,  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  6.  November  1858).
*  Artikel  2.

An  die  Stelle  des  Artikels  5,  Ziffer  3  bis  5  des  Gesetzes  vom  6.  November  1858
treten  folgende  Bestimmungen:

Wo  3  bis  5  Lebrstellen  bestehen,  kann  Eine  mit  einem  unständigen  Lehrer  besetzt  werden.

An  Schulen  mit  mehr  als  5  Lehrern  kann  je  bis  zu  weiteren  5  Lehrern  noch  je  Eine
weitere  Stelle  mit  einem  unständigen  Lehrer  besetzt  werden.

Alle  übrigen  Lehrstellen  dagegen  sind  mit  Schulmeistern  zu  besetzen.

Artikel  3.

Wo  ein  wirkliches  und  dringendes  ökonomisches  Bedürfniß  zur  Gestattung  einer  angemesse.
nen  Frist  für  den  Vollzug  der  Bestimmungen  der  Artikel  1  und  2  vorliegt,  kann  diese  vurch
die  Oberschulbehörde  unter  Rücksprache  mit  der  betreffenden  Kreisregierung  ertheilt  werden.

Artikel  4.

Jeder  sändige  und  unständige  Lehrer  ist  neben  Haltung  der  Sonntagsschule  zu  30
wöchentlichen  Unterrichtsstunden  verpflichtet.

Hat  ein  Lehrer  wegen  des  Abtheilungsunterrichts  mehr  als  30  Wochenstunden  zu  er.
bbeilen,  so  ist  ihm  für  jede  solche  weitere  Unterrichtsstunde  dem  Jahr  nach  eine  Belobnung

von  —:.  12  fl.  auf  dem  Lande,

von  —:.  18  fl.  in  Städten  und

von  —:.  24  fl.  in  Gemeinden  erster  Klasse
auszusetzen.

Die  Bestimmungen  in  Areikel  6,  Ziffer  4,  Ziffer  6,  Absatz  2  und  Ziffer  8  des  Gesetzes
  vom  6.  November  1858  sind  aufgehoben.

Artikel  5.

An  die  Stelle  des  Artikels  7,  Ziffer  1—3  des  Gesetzes  vom  6.  November  1858
treten  folgende  Bestimmungen:

Jeder  Schulmeisterstelle  kommt  eine  angemessene,  für  den  Bedarf  einer  Familie  augreichende
  Wohnung,  oder  eine  den  jeweiligen  Miethpreisen  entsprechende  Hauemietheentsche.
bigung  zu.

Der  Mindestgehalt  der  nach  Artikel  1  und  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  neu
errichtenden  Schulmeisterstellen  ist  für  alle  Gemeinden  obne  Unterschied  auf
"  vierhundert  Gulden

äu

festgesetzt.
        <pb n="145" />
        105

Für  die  übrigen  Schulmeistergebalte  sind  nachstehende  Normen  maßgebend:
1)  Der  Mindestgehalt  einer  Schulmeisterstelle  soll  nicht  unter
vierhundert  Gulden
betragen.
2)  In  Landschulgemeinden  haben  die  Mindestgebalte  anzusteigen
bei  Schulen
mit  2  Lehrstellen  für  den  ersten  oder  einzigen  Schulmeister  auf.  —:.  425  fl.,
mit  3  Lehrstellen
für  den  ersten  Schulmeister  aufßfß..  —:  450  fl.,
für  den  zweiten  aauaf  6  425  fl.,
mit  4  Lehrstellen
für  den  ersten  Schulmeister  aaf  83:.  475  fl.,
für  den  zweiten  aa  2.  4500  fl.,
mit  5  und  mehr  Lehrstellen
für  ven  ersten  Schulmeister  aaunff.  u  3:.  500  fl.,
für  den  zweiten  aauf  -  .—:s450fl.

3)  In  Staͤdten  mit  nicht  mehr  als  2000  Einwohnern  soll  bei  3  und  mehr  Lehrstellen
der  Gehalt  des  ersten  Schulmeisters  mindestens  um  25  fl.  höher,  sonst  aber  sollen  die
Schulmeistergehalte  in  solchen  Städten  zum  mindesten  ebenso  hoch  stehen,  als  die  Gehalte
der  in  den  Landschulgemeinden  auf  den  entsprechenden  Stellen  befindlichen  Schulmeister.

4)  In  Städten  mit  mehr  als  2000  und  weniger  als  4000  Einwohnern  soll  der
Durchschnittsgehalt  einer  Schulmeisterstelle  mindestens  —:.  500  fl.,

in  Städten  mit  4000  bis  6000  Einwohnern  mindestensinn  —:.550  fl.,
in  Städten  mit  mehr  als  6000  Einwohnern  mindestensi  —:.  600  fl.
bestehen.

Hiebei  sind  jedoch  angemessene  Gehaltsabstufungen  in  der  Art  einzuführen,  daß,  wo
nur  2  Schulmeisterstellen  vorhanden  sind,  der  Gehalt  des  einen  Schulmeisters  um  100  fl.
höher  sich  berechnet,  als  der  Gehalt  des  anderen  Schulmeisters,  sonst  aber  in  jever  solchen
Schulgemeinde  ein  Theil  der  Schulmeistergehalte  den  normalen  Durchschnittsbetrag  um
100  fl.  übersteigt.

Bei  Berechnung  der  Durchschnittsgehalte  bleiben  die  Gehalte  derjenigen  Schulmeisterstellen,
  deren  Errichtung  erst  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  gefordert  wird,  außer  Betracht.
        <pb n="146" />
        106
Artikel  6.

An  der  Stelle  des  letzten  Satzes  in  Artikel  7,  Ziffer  6  des  Gesetzes  vom  6.  Novem.
ber  1858  wird  Folgendes  bestimmt:

Der  Güterertrag  darf  nicht  höher  als  zu  3  Procent  des  örtlichen  Kaufwerths  der
Güter  angeschlagen  werden.

Bei  Berechnung  des  letzteren  ist  der  Durchschnitt  der  örtlichen  Kaufpreise  aus  den
letzten  9  Jahren  vor  dem  Zeitpunkt  der  Einkommensreviskon  zu  Grunve  zu  legen.

Fehlt  es  an  den  erforderlichen  Grundlagen  für  eine  solche  Durchschnitssberechnung
und  kommt  eine  gütliche  Vereinigung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  Stande,  so  ist  ver
örtliche  Kaufwerth  der  Güter  durch  Schägtung  zu  ermitteln.

Artikel  7.

Artikel  34,  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  29.  September  1836  erhält  folgende  Zusatz
bestimmung:

Die  Bezüge  für  besondere  kirchliche  Verrichtungen,  welche  in  einem  mit  dem  Schuldienste
  vereinigten  niederen  Kirchendienst  ihren  Grund  haben  (Emolumente,  Accidenzien,
Stolgebühren),  sind  in  den  Gehalt  der  Schulstelle  nicht  einzurechnen.

Artikel  8.

Artikel  34,  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  29.  September  1836  wird  dahin  abgeändere:

Ist  mit  der  Schulstelle  ein  Meßnerdienst  vereinigt,  so  muß  der  Lehrer  in  der  Regel  einen
Meßnereigehülfen  halten,  vessen  Belohnung  zu  dem  bei  Festsetzung  ves  Gehalts  in  Abzug  —
menden  Amtsaufwand  zu  rechnen  ist,  soweit  solche  nicht  etwa  schon  vurch  den  Mebrbetrag  ge#
deckt  erscheint,  um  welchen  der  Gehalt  der  Schulstelle  das  gesetzliche  Minimum  überstei

Nur  ausnahmsweise  kann  auf  den  Wunsch  der  Gemeinde  und  des  Lehrers  dem  lecteren
  die  Haltung  eines  Meßnereigehülfen  von  der  Oberschulbehörde  erlassen  werden,
welchem  Falle  die  entsprechende  Belohnung  ihm  zu  reichen  ist.

Artikel  9.

An  die  Stelle  des  Artikels  8  des  Gesetzes  vom  6.  November  1858  treten  folgende.
Bestimmungen:

Unterlehrer  oder  Schulamtsverweser  haben  neben  7½  Centner  Dinkel  oder  der
laufendem  vurchschnittlichen  Marktpreis,  einem  heizbaren  Zimmer  mit  dem  unentbehrlichften
Mobiliar  oder  einer  den  jeweiligen  Miethpreisen  entsprechenden  Entschädigung  dafür,  und
neben  einem  halben  Klafter  buchen  Scheiterholz  oder  einem  Aequivalent  von  einer  andern
Holzgattung  einen  Gehalt

in
        <pb n="147" />
        107

in  Gemeinden  mit  nicht  mehr  als  2000  Einwohnern  von  mindestens  —:-  240  fl,
in  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  und  weniger  als  6000  Einwohnern

von  mindestens  —:.  200  fl.,

in  Gemeinden  mit  6000  und  nebr  Einwohnern  “  von  mindestens  —:  200  fl.,
anzusprechen.

Außerdem  beziehen  die  Verweser  erlevigter  Schulstellen,  welche  zugleich  einen  niederen
Kirchenvienst  zu  versehen  paben,  die  damit  verbundenen  Emolumente  (vergl.  Artikel  7).

Artikel  10.

An  ver  Stelle  des  Artikels  9  desselben  Gesetzes  und  des  Artikels  32  des  Gesetzes
vom  29.  September  1836  wird  bestimmt:

Lebrgehülfen  erhalten  neben  7  ½/8  Centner  Dinkel  oder  deren  laufendem  durchschnittlichen
  Marktpreis,  einem  #beizbaren  Zimmer  mit  dem  unentbehrlichsten  Mobiliar  over  einer
den  jeweiligen  Miethpreisen  entsprechenden  Entschädigung  dafür,  und  neben  einem  halben
Klafter  buchen  Scheiterholz  oder  einem  Aequivalent  von  einer  andern  Holzgattung  einen  Gehalt

in  Gemeinden  mit  nicht  mehr  als  2000  Einwohnern  von  mindestens  —:.  1060  fl.,
in  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  und  weniger  als  6000  Einwohnern
von  mindestens  —:.  170  fl.,

in  Gemeinden  mit  6000  und  mehr.  Einwohnern.  von  mindestens.  —.  180  fl.

Ob  eine  Verköstigung  des  Lehrgebülfen  durch  den  Schulmeister  eintreten  soll,  bleibt
in  der  Regel  der  freien  Wahl  derselben  überlassen.

Unter  besondern  Umständen  kann  jevoch  von  der  Aufsichtsbehörde  die  Verköstigung  des
Lehrgehülfen  durch  den  Schulmeister  gegen  eine,  in  Ermanglung  einer  gütlichen  Uebereinkunft
  von  ihr  festzusetzende  Entschädigung  angeordnet  werden.

Artikel  11.

Die  Bestimmungen  über  die  Lehrergehalte  Artikel  5,  Ziffer  1  bis  4,  Artikel  6,  7,

9,  10  treten  vom  1.  Juli  1864  an  in  Wirksamkeit.
Artikel  12.

Bei  Bemessung  der  Rubegehalte  für  Schulmeister  werden  außer  den  Jahren  der  definitiven
Anflellung  als  pensionsberechtigt  auch  diejenigen  Dienstjahre  eingerechnet,  welche  solche  Lehrer  seit
Zurücklegung  des  30.  Lebensjahres  im  unständigen  Dienst  an  öffentlichen  Schulen  zugebracht  haben.

Der  Schlußsatz  des  Artikels  4  des  Gesetzes  vom  7.  September  1849,  betreffend  die
Abänderung  einiger  gesetzlicher  Bestimmungen  über  Quiescirung  und  Penssonirung  von
Cioilstantsbienern,  ist  aufgepoben.
        <pb n="148" />
        108
Ariikel  13.

Artikel  62,  Ziffer  1  des  Schulgesetzes  vom  29.  September  1836  wird  folgendermaßen
  abgeändert:

In  die  allgemeine  Wittwenkasse  für  Schullehrer  hat  jeder  Schulmeister  bei  seiner
ersten  Anstellung  als  solcher  von  dem  jährlichen  Dienstgehalt  (Artikel  55  vesselben  Gesetzes),
bei  Beförderungen  oder  bleibenden  Gehaltsaufbesserungen  aber  von  dem  Jahresbetrag  der
erbaltenen  Einkommensverbesserung  den  vierten  Theil  in  vierteljährigen  Raten  abzugeben.

Artikel  14.

Artikel  65,  Absatz  1  des  vorgedachten  Gesetzes  erhält  folgenden  Zusatz:

Wo  eine  Dienstwohnung  des  Lebrers  nicht  vorhanden  ist,  hat  die  Gemeinde,  statt  des
sonst  den  pensionsberechtigten  Hinterbliebenen  des  Verstorbenen  zu  gewährenden  Fortgenusses
  ver  Wohnung,  in  den  nächsten  45  Tagen  nach  dem  Todestag  des  Schulmeisterg
den  ausgesetzten  Miethzins  fortzuentrichten.

Artikel  15.

Die  in  Artikel  72,  Absatz  1  des  Volksschulgesetzes  vom  29.  September  1836  vorgesebene
  Ortsschulbehörde  wird  durch  einen  oder  durch  mehrere  Schulmeister  (vergl.  Artikel
  16)  und  durch  gewählte  Mitglieder  der  Schulgemeinde  (vergl.  Artikel  17)  verstärkt.

Dieselben  haben,  soweit  sie  nicht  bei  einem  Gegenstande  persönlich  betheiligt  sind,
jedesmal  an  den  Sitzungen  der  Ortsschulbehörde  mit  vollem  Stimmrecht  Theil  zu  nehmen.

Der  Artikel  75  des  Gesetzes  vom  29.  September  1836  ist  aufgehoben.

Die  Leitung  der  Geschäfte  in  der  Ortsschulbehörde  steht  dem  ersten  Geistlichen  und
dem  ersten  Ortsvorsteher  gemeinschaftlich  zu;  außerdem  gebührt  dem  weltlichen  Ortsvorsteher
  die  erste  ordentliche,  dem  geistlichen  Vorsteher  hingegen  im  Falle  der  Stimmengleichbeit
  die  entscheivende  Stimme.

Eine  Ausnahme  findet  bei  der  Behandlung  von  Straffällen  statt.  Hiebei  hat  der
weltliche  Ortsvorsteher  die  Geschäftsleitung  allein,  und  haben  die  Geistlichen  sich  der  Ab.
stimmung  zu  enthalten.

Artikel  16.

Die  Zahl  der  in  die  Ortsschulbehörde  berufenen  Schulmeister  soll  niemals  drei  übersteigen.


Sind  in  einer  Gemeinde  nicht  mehr  als  drei  Schulmeister  angeslellt,  so  sind  dieselben
sämmtlich  Mitglieder  der  Ortsschulbehörde.

Beträgt  ihre  Zahl  mehr  als  3,  so  find  zunächst  diejenigen  Schulmeister,  welche  mie
        <pb n="149" />
        109

Aufsichtsbefugnissen  über  die  Schule  und  die  übrigen  Lehrer  betraut  sind,  und  nach  ihnen
die  im  Dienste  ältesten  Schulmeister  zum  Eintritt  in  die  Ortsschulbehörde  berufen.

Sollte  die  Zahl  der  mit  Aufsichtsfunktionen  beauftragten  Schulmeister  mehr  als  3  betragen,
  so  entscheidet  unter  denselben  das  Dienstalter  über  den  Eintritt  in  die  gedachte  Behörde.
Art.  17.

Die  Zabl  der  gewählten  Mitglieder  aus  der  Schulgemeinde  kommt  der  Zahl
der  in  die  Ortsschulbehörde  berufenen  Schulmelsster  gleich.

Auch  ist  eine  gleich  große  Zabl  von  Ersatzmännern  zu  wählen.

Die  Wahl  Beider  geschieht  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren.

Berechtigt  zur  Wahl  sind  die  Väter  und  Vormünder  der  die  Volksschule  besuchenden
Kinder,  wofern  jene  in  der  Schulgemeinde  ihren  Wohnsitz  haben  und  nicht  nach  Artikel  2
des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1840  von  dem  gemeindebürgerlichen  Wahlrecht  ausgeschlossen  sind.

Wählbar  sind,  mit  Ausschlußf  der  im  Dienst  beßindlichen  Lehrer  der  Volksschulen  und
der  Mitglieder  des  Kirchenconvents,  alle  in  der  Schulgemeinde  wohnenden  Männer,  welche
die  gemeindebürgerlichen  Wählbarkeitsrechte  besitzen  (Artikel  I,  2,  3,  Absatz  1  des  Gesetzes
  vom  6.  Juli  1849).

Im  Uebrigen  finden  binsichtlich  ver  Abstimmung,  der  Verpflichtung  zur  Annabme  der
Wahl,  des  Hindernisses  der  Verwandtschaft  und  Schwägerschaft  und  der  Entlassung  #c.
die  Bestimmungen  desselben  Gesetzes  Artikel  6,  Absatz  2,  3  und  4,  Artikel  7,  8  und  9,
Absatz  2  und  3,  Artikel  10,  Absatz  2,  Artikel  11,  Absatz  2,  sowie  Artikel  13  und  14  analoge
  Anwendung.

Die  Wahlhandlung  wird  von  dem  ersten  Ortsgeistlichen,  dem  Ortsvorsteher  und  dem
ältesten  weltlichen  Mitglied  des  Kirchen-Convents  geleitet.

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  ist  erforderlich,  daß  mindestens  ein  Dritttheil  der  Wahlberechtigten
  abgestimmt  hat.  Kommt  bienach  eine  Wahl  nicht  zu  Stande,  so  besteht  die
Ortsschulbehörde  für  die  betreffende  Periode  nur  aus  den  übrigen  in  Artikel  15  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  genannten  Personen.

Artikel  18.

Der  nach  Artikel  15—17  des  gegenwärtigen  Gesetzesr  verstärkten  Ortsschulbehörde
kommen  dieselben  Befugnisse  und  Obliegenheiten  zu,  welche  die  Gesetze  vom  20.  September
  1836  und  vom  6.  November  1858  der  bisberigen  Ortsschulbehörde,  beziehungsweise
dem  Kirchen-Convent  zuweisen  (vergl.  Artikel  6,  9,  22,  20,  72,  73,  76  des  Gesetzes  vom
29.  September  1836  und  Artikel  3,  Ziffer  5  des  Gesetzes  vom  6.  November  1858).
        <pb n="150" />
        110
Unser  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  Vollziehung  vieses  Ge.
setzes  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  25.  Mai  1865.

Karl.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Goltber.

II.  Verfügungen  der  Departementeé.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Versicherungs-Gesellschaft  Moguntia  in  Mainz.

Nachdem  man  der  Versicherungs-Gesellschaft  Moguntia  (vormals  Rbeinschifffahrts-Asseruranz-Gesellschaft)
  zu  Mainz,  auf  den  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1852,  sowie
  der  K.  Verordnung  vom  28.  desselben  Monats,  endlich  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,
Art  2,  die  widerrufliche  Bewilligung  ertheilt  hat,  bewegliches  Vermögen  jeder  Art,  sowie
viejenigen  Gebäude,  welchen  die  Theilnahme  an  der  allgemeinen  Brandversscherungs-Anstalt
  ausnahmsweise  versagt,  beziebungsweise  erlassen  ist  (vergl.  Art.  1  des  Gesetzes  vom
14.  März  1853,  K.  9  und  10  der  K.  Verordnung  von  demselben  Tage)  gegen  Feuerg.
gefahr  zu  versichern,  so  wird  dieses  hiermit  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die
Hauptagentur  der  gedachten  Gesellschaft  mit  diesseitiger  Genehmigung  dem  Kaufmann  Rudolph
  Winter  in  Stuttgart  übertragen  und  zu  Regierungs-Commissären  bei  verselben
die  Regierungsräthe  Schmidlin  und  Klumpp  daselbst  bestellt  worden  sin?.

Stuttgart,  den  16.  Mai  1865.  Geßler.
-B)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Cameralamts  Neuenbürg  zur  Ausstellung  von
Uebergangsscheinen.

Nachdem  das  Kameralamt  Neuenbürg  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  für
die  Versendung  übergangscontrolepflichtiger  Gegenstände  ermächtigt  worden  ist,  so  wird  dieß
unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügungen  vom  11.  April  1854  (Reg.  Blatt  S.  49),  vom
26.  August  1856  (Reg.  Blatt  S.  208)  und  vom  29.  December  1861  (Reg.  Blatt  von
1862,  S.  18)  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  gegenwärtige  Verfügung
  mit  dem  1.  Juni  d.  J.  In  Wirksamkeit  tritt.

Stuttgart,  den  19.  Mai  1865.  Renner.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.

 

—
        <pb n="151" />
        111
R  14.
Regierungs--Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

#  Ausgegeben  S  t  utt  gart  Montag  den  12.  Juni  1865.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereinszolltartfs.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  neuen  Vereinszolliartf.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Abänderung  des  Wereinsgolltarifs.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Folge  weiterer  Uebereinkunft  zwischen  ven  Regierungen  ver  zum  Zollverein  gebörenden
  Staaten  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes
  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  daß  nachstebende  Abänderungen
des  durch  Verordnung  vom  26.  April  1865  verkündeten  Vereinszolltarifs  gleichzeitig  mit
dem  Vollzuge  des  am  11.  April  l.  J.  unterzeichneten  Handels=  und  Zollvertrags  zwischen

dem  Zollverein  und  Oesterreich  in  Kraft  treten  sollen.

Artikel  1.
I.  Vom  Eingangszoll  befreit  werden  folgende  Gegenstände:
1)  Zündwaaren  (aus  Nr.  5  a.  Anm.  4);
2)  Getreide,  auch  gemalzt,  und  Hülsenfrüchte  (Nr.  9  a.);
3)  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  (Nr.  9  b.  1);
        <pb n="152" />
        4)
5)
6)

7

8

—

9)
10)  Schaafvieh  (mit  Ausnahme  der  Hammel)  und  Ziegen  (Nr.  39e.).
II.  Von  nachstebenden  Gegenständen  sind  statt  der  im  Tarif  bestimmten  die  nebenbezeichneten
  Zollsätze  zu  erbeben:
1)  von  Schmucksachen  aus  Eisen  oder  Stahl,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen

2

3

4)

—

5)
6)

7

8

)

112

Bettfedern  und  unzubereitete  Schmuckfedern  (aus  Nr.  11h.);

rohes  Garn  von  Flachs  over  Hanf,  Handgespinnst  (Nr.  22  a.  1  6.);

die  unter  Nr.  25  p.  2  begriffenen  Gegenstände,  mit  Ausschluß  von:  Cichorien,  getrocknete,
  und  Fische  nicht  anderweit  genannt;

Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  nämlich:  geschrotene  oder  geschälte
  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mehl,  Backwerk,  gewöhnliches  (Bäckerwaare);
  Stärkegummi  (Nr.  25  J.  2);

grobe  Steinmetzarbeiten,  z.  B.  Thür=  und  Fensterstöcke,  Säulen  und  Säulenbestanptheile,
  Rinnen,  Röhren  und  Tröge  und  dergleichen,  ungeschliffen,  mit  Ausnahme.
der  Arbeiten  aus  Alabaster  und  Marmor;  Schusser  (Knicker)  aus  Marmor  und
dergleichen  (aus  Nr.  33  d.  1);

Kälber  (Nro.  39  b.  4);

(Nr.  6  f.  3.  8.)  vom  Zentner  4  Thlr.  oder  7  fl.;

von  gepreßtem,  geschliffenem,  abgeriebenem,  geschnittenem,  gemustertem,  massivem
weißen  Glase;  auch  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas;  Glasknöpfen,  Glasperlen,
  Glasschmelz  (Nr.  10c.)  vom  Zentner  2  Thlr.  20  Sgr.  oder  4  fl.  40  kr.
von  farbigem,  bemaltem  oder  vergoldetem  Glase,  ohne  Unterschied  der  Form;  von
Glaswaaren  in  Verbindung  mit  andern  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen  (Nro.  10e.)  vom  Zentner  4  Tblr.  oder  7  fl.;

von  Brüfseler  und  Dänischem  Handschuhleder;  Korduan,  Marokin,  Saffian  und
allem  gefärbten  und  lackirten  Leder  (Nr.  21  b.)  vom  Zentner  6  Thlr.  20  Sgr.
oder  11  fl.  40  kr.;  ·

von  Butter  (Nr.  25  f.)  vom  Zentner  1  Thlr.  10  Sgr.  oder  2  fl.  20  kr.;

von  Käse  (Nr.  250.)  vom  Zentner  1  Thblr.  20  Sgr.  oder  2  fl.  55  kr.;

von  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und  Schilf,  auch  anderen  Schilfwaaren
ordinären,  gefärbt  (Nr.  35  a.  2)  vom  Zentner  1  Thlr.  oder  1  fl.  45  kr.,  ohne  Tara.
vergütung;

von  andern,  als  den  unter  Nr.  38  a.  genannten  Thonwaaren  (mit  Ausnahme  von
        <pb n="153" />
        113

Porzellan),  einfarbigen  oder  weißen  (Nr.  38  b.  1)  vom  Zentner  1  Thlr.  20  Sgr.
oder  2  fl.  55  kr.;

9)  von  weißem  Porzellan  (Nr.  386)  vom  Zentner  1  Thlr.  20  Sgr.,  oder  2  fl.  55  kr.

III.  In  Folge  der  vorstehenden  Bestimmungen  erfährt  die  Benennung  der  Gegenstände
  in  dem,  im  Eingange  erwähnten  Vereinszolltarif  folgende  Abänverungen:

1)  in  Nr.  5  a.  treten  „Zündwaaren"  aus  der  Anmerkung  4  in  die  Anmerkung  3;

2)  in  Nr.  6  f.  3.  6.  kommen  „Schmucksachen,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen“  in
Wegfall;

3)  die  Anmerkung  zu  Nr.  9  a.  kommt  in  Wegfall;

4)  in  Nr.  11  a.  werden  hinzugefügt:  „Bettfedern  und  unzubereitete  Schmuckfedern;"“

5)  in  Nr.  25  p.  treten  an  Stelle  der  Nr.  2  folgende  Bestimmungen:

„2.  Cichorien,  getrocknete;  Fische  nicht  anderweit
genant  .  .  —  Thr.  15  Sgr.  —  fl.  52  kr.
3.  Obst,  Sämereien,  Beeren,  Blätter,  Blüthen,
Pilze,  Gemüse,  getrocknet,  gebacken,  gepulvert,
blos  eingekocht,  oder  gesalzen,  soweit  sie  nicht
unter  anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen
sind;  Nüsse,  trockene;  Säfte  von  Obst,  Beeren
und  Rüben  zum  Genuß,  ohne  Zucker  eingekocht  frei  frei;“

6)  die  Anmerkungen  1  und  2  zu  Nr.  25  q.  2  kommen  in  Wegfall;

7)  in  Nr.  33  a.  werden  binzugefügt:  „grobe  Stelnmetzarbeiten,  z.  B.  Thür=  und
Fensterstöcke,  Säulen  und  Säulenbestandtheile,  Rinnen,  Röhren  und  Tröge  und
dergleichen,  ungeschliffen,  mit  Ausnahme  der  Arbeiten  aus  Alabaster  und  Marmor;
Schusser  (Knicker)  aus  Marmor  und  dergleichen."“

Artikel  2.
Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  7.  Juni  1865.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:
Renner.
        <pb n="154" />
        114

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Finanz-Departements.
«  Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  den  neuen  Vereinsgolltan#i#s.

In  Vollziehung  der  K.  Verordnung  vom  26.  April  l.  J.,  betreffend  den  neuen  Vereinszolltarif,
  bringt  das  Finanz-Ministerium  zur  allgemeinen  Kenntniß,  daß,  nachdem  vas  amtliche
  Waarenverzeichniß  zu  diesem  Tarife  festgestellt  und  durch  die  Königlich  Preußische
Staatsdruckerei  zu  Berlin  gevruckt  worden  ist,  vdie  sämmtlichen  Zollstellen  des  Königreichs
für  ihren  Bedarf  mit  der  erforderlichen  Anzahl  von  Exemplaren  dieses  Waarenverzeichnisses
und  des  neuen  Tarifs  selbst  in  ven  letzten  Tagen  versehen  worden  sind.  Dieselben  werden
biedurch  angewiesen,  jedem  Betheiligten  auf  Verlangen  jeve  gewünschte  Auskunft  über  vie
mit  dem  1.  Juli  l.  J.  in  Kraft  tretenven  Zollsätze,  sowie  über  die  aus  dem  Waarenverzeichnisse
  sich  ergebenden  Verweisungen  ver  einzelnen  Gegenstände  auf  vie  Nummern  unvd
Positionen  des  Tarifs  bereitwillig  zu  ertheilen.  Uebrigens  ist  als  sicher  anzunehmen,  va
das  gedachte  „Amtliche  Waarenverzeichniß  zum  Vereinszolltarif  vom  1.  Juli  1865  an.
Berlin  1865.  Gedruckt  in  der  Königlichen  Staatsdruckerei,“  welchem  zur  Erleichterung
für  den  Gebrauch  der  Tarif  angehängt  ist,  demnächst  auch  im  Wege  ves  Buchhandels  wird
bezogen  werden  können.

Anlangend  die  in  ver  K.  Verordnung  vom  Heutigen  durch  vas  Regierungeblatt  verkündeten
  Abänderungen  des  Vereinszolltarifs,  welche  gleichzeitig  mit  dem  Vollzuge  des  am
11.  April  l.  J.  unterzeichneten  Hanvels=  und  Zollvertrags  zwischen  dem  Zollverein  und
Oesterreich  in  Kraft  treten  sollen,  so  kann  der  Beginn  auch  ihrer  Wirksamkeit  vorläufig
ebenfalls  mit  dem  1.  Juli  l.  J.  in  Aussscht  genommen  werden.  Diese  Abänderungen  und
der  in  Folge  verselben  nothwendig  gewordene  Nachtrag  zum  amtlichen  Waarenverzeichnisse
sind  in  einer  besonderen  Ausgabe  zusammengestellt  und  ist  letztere  an  die  Zollstellen  gleichfalls
  bereits  verschickt  worden,  wie  denn  auch  sie  unter  dem  Titel:  „Erster  Nachtrag  zum
Amtlichen  Waarenverzeichniß  (zum  Vereinzzolltarife  vom  1.  Juli  1865  an)  in  Folge  der
Abänverungen  des  Vereinszolltarifs  aus  Veranlassung  des  Vertrages  zwischen  dem  Zollvereine
  und  Oesterreich  vom  11.  April  1865.  Berlin  1865.  Gedruckt  in  der  Königlichen
Staatsdruckerei“  voraussichtlich  bald  in  den  Buchhandel  gelangen  wird.

Stuttgart  den  7.  Juni  1865.  Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="155" />
        X  15.
Regierungs=  Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  16.  Juni  1865.
Inhal  t.

 

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Belohnung  der  Oberamtsgeometer.
—  Verfügung,  betreffend  die  Abnahme  von  Privatelden  aus  Anlaß  des  Gewerbeverkehrs  von  Württembergern
  mit  dem  Auslande.  "

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Belohnung  der  Oberamtsgeometer.

Mit  böchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  24.  v.  M.  wird
vdie  Verfügung  vom  22.  September  1862,  betreffend  die  Belohnung  der  Oberamtsgeometer
(Reg.Blatt  S.  177)  vahin  abgeändert,  daß  an  die  Stelle  des  ersten  und  zweiten  Absatzes
des  §.  1  der  genannten  Verfügung  folgende  Bestimmungen  treten:

Die  Belohnung  des  Oberamtogeometers  für  die  ihm  übertragenen  Arbeiten  besteht
einschließlich  der  Entschädigung  für  Schreib=  und  Zeichnungsmaterialien  in  einem  Taggelde,
welches
        <pb n="156" />
        116

1)  für  Arbeiten  im  Hause
a)  wenn  sie  im  gewöhnlichen  Wohnort  des  Oberamtsgeometers  vorgenommen
*  werden..  2  fl.  30  tr.
b)  wenn  solche  außerhalb  Wohnorts  besorgt  werden  3  fl.  —

2)  für  Arbeiten  außer  dem  Hause  .  3fl.  30  kr.
beträgt.

Die  Anrechnung  des  letzteren  Taggelvs  ist  nur  bei  venjenigen  Geschäften  zulässig,
welche  nicht  im  Hause  besorgt  werden  können,  insbesondere  also  bei  Aufnahmen  auf  dem
Felve  (Ministerialverfügung  vom  12.  Oktober  1849,  9§.  5,  11,  12,  16,  21),  während
für  die  im  Hause  zu  besorgenden  Geschäfte,  wie  namentlich  für  Prüfung  der  Handrisse
und  Meßurkunden,  Nachtrag  der  Veränderungen  in  den  Ergänzungskarten,  Anlegung  der
Handriß=  und  Meßurkunden-Heste,  Berichte  und  amtliche  Schreiben  (Ministerialverfügung
vom  12.  Oktober  1849,  SI§.  12—16,  17—20,  21),  je  nachdem  diese  Geschäfte  im  gewöhnlichen
  Wohnort  des  Oberamtsgeometers  oder  außerbalb  desselben  besorgt  werden,  das
Taggeld  für  Arbeiten  im  Hause  mit  2  fl.  30  kr.  beziehungsweise  3  fl.  anzurechnen  ist.

Vorstehende  Aenderung  tritt  mit  dem  Tag  der  Verkündigung  gegenwärtiger  Verfügung
in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  6.  Juni  1865.
Neuratb.  Geßler.  Renner.

:B)  Des  Oepartements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Abnahme  von  Privateiden  aus  Anlaß  des  Gewerbeverkehrs  von  Württem-"
  bergern  mit  dem  Auslande.

Es  ist  die  Frage  entstanden,  ob  Privateide,  welche  diesseitige  Staatsangehörige  in
Folge  des  Gewerbeverkehrs  mit  dem  Auslande,  insbesondere  zum  Zwecke  der  Erlangung
von  Erfindungspatenten  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,  ablegen  wollen,
von  den  Oberamtsgerichten  oder  von  den  Oberämtern  abzunehmen  fsind.

Im  Einverständniß  mit  dem  K.  Justiz-Ministerium  wird  hiemit  verfügt,  daß  solche
Eidesabnahmen  durch  vie  Oberämter  zu  erfolgen  haben;  wonach  sich  in  vorkommenden
Fällen  zu  achten  ist.

Stuttgart  den  10.  Juni  1865.  Geßler.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.

 

–
—
        <pb n="157" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  23.  Juni  1865.

Inbalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  11.  April  d.  J.  zwischen
  dem  Zollverein  und  Oesterreich  zu  Berlin  abgeschlossenen  Handels=  und  Zollvertrags.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  11.  April  d.  J.  zwischen  dem  Zollverein  und  Oestereeich
zu  Berlin  abgeschlossenen  Handels=  und  Zollvertrags.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  11.  April  d.  J.  zu  Berlin  abgeschlossene  Handels=  und  Zollvertrag
zwischen  dem  deutschen  Zollverein  und  Oesterreich  nicht  nur  allseitig  ratificirt  worden  ist,
sondern  auch  die  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  erhalten  hat,  so  verordnen  Wir
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Ratbs,  daß  verselbe  zur  allgemeinen  Nachachtung  hiemit
  bekannt  gemacht  werde.

Gegeben  Stuttgart  den  14.  Juni  1865.
Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbiüler.
Der  provis.  Chef  des  Finanz-Departements:
Nenner.
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        Handels-  und  Zollvertrag
zwischen

den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins

und

Oesterreich.

 

Beilage  zu  Nro.  16  des  Regierungs-Blatts  vom  Jahr  1865.
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        Handels-  und  Jollvertrag

zwischen

den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Haudelsvereins

und

Oesterreich.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern
und  Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen,  sowohl  für  Sich  beziehungsweise  in  Vertretung
  der  dem  Preußischen  Zoll=  und  Steuer-System  angeschlossenen  souverainen  Länder
und  Landestheile,  nämlich:  des  Großherzogthums  Luremburg,  der  Großberzoglich  Mecklenburgischen
  Enclaven  Nossow,  Netzeband  und  Schönberg,  des  Großberzoglich  Oldenburgischen
Fürstenthums  Birkenfeld,  des  Herzogthums  Anbalt,  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,
  des  Fürstenthums  Lippe  und  des  Landgräflich  Hessischen  Oberamtes  Meisenbeim,
als  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins,  nämlich:
der  Krone  Hannover,  sowohl  für  Sich  als  für  das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe,  der
Krone  Württemberg,  des  Großberzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,  des  Großberzogthums
  Hessen,  sowohl  für  Sich  als  für  das  Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg,
der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein  bildenden  Staaten,  namentlich:  des  Großberzogthums
  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg--Gotha,
  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer  Linie;  des  Herzogthums  Braunschweig,  des  Herzogthums
Olvenburg,  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits

und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  zugleich  in  Vertretung  des  souverainen  Fürstenthums
  Liechtenstein,  andererseits,
1
        <pb n="162" />
        II

von  dem  Wunsche  geleitet,  den  Handel  und  Verkehr  zwischen  Ihren  Gebieten  durch  aus.
gedehnte  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen,  durch  vereinfachte  und  gleichfrmige  Zoll.
behandlung  und  durch  erleichterte  Benutzung  aller  Verkehrs-Anstalten  in  umfassender  Weise
zu  fördern,  und  in  der  Absicht,  Ihre  Zolleinnahmen  zu  sichern,  und  die  allgemeine  veutsche
Zolleinigung  anzubahnen,  baben  über  die  Erneuerung  und  entsprechende  Abänderung  und
Erweiterung  des  zwischen  ihnen  bestehenden  Handels=  und  Zoll-Vertrages  vom  19.  Februar
1853  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Direktor  Alerander  Mar  Philipsborn
und
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanz-Rath  Gustav  Hasselbach,
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchst  Jhren  Ministerial-Rath  Moritz  von  Reichert
und
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Finanz-Rath  Julius  Hans  von  Thümmelj;
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich:
Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Nath  und  Vorstand  der  Ministerial-Sektion
für  die  indirekten  Abgaben  Dr.  Carl  Freiberrn  von  Hock,
welche,  nach  geschebener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,  den
folgenden  Handels=  und  Zollvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:
Artikel  1.
Die  vertragenden  Tbeile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr  zwischen  ipren
Landen  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr=  oder  Durchfuhrverbote  zu  hemmen.
Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  Statt  finden:
a.  bei  Taback,  Salz,  Schießpulver,  Spielkarten  und  Kalendern;
b.  aus  Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
.  in  Beziehung  auf  Kriegsbedürfnisse  unter  außerordentlichen  Umständen.
Artikel  2.
Hinsichtlich  des  Betrages,  ver  Sicherung  und  der  Erhebung  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben,
  sowie  hinsichtlich  der  Durchfuhr  dürfen  von  keinem  der  beiden  vertragenden
        <pb n="163" />
        II

Theile  dritte  Staaten  günstiger  als  der  andere  vertragende  Theil  behandelt  werden.  Jede
dritten  Staaten  in  diesen  Beziehungen  eingeräumte  Begünstigung  ist  daher  ohne  Gegenleistung
  dem  andern  vertragenden  Theile  gleichzeitig  einzuräumen.

Ausgenommen  hiervon  sind  nur  diejenigen  Begünstigungen,  welche  die  mit  einem  der
vertragenden  Theile  jetzt  oder  künftig  zollvereinten  Staaten  genießen,  sowie  solche  Begünstigungen,
  welche  anderen  Staaten  durch  bestehende  Verträge  zugestanden  sind  und  ausdrücklich
  von  der  Anwendung  obiger  Bestimmung  ausgeschlossen  werden.  Diese  Begünstigungen
  können  denselben  Staaten  für  die  nämlichen  Gegenstände  in  nicht  höherem  Maße
auch  nach  Ablauf  vieser  Verträge  zugestanden  werden.

Artikel  3.

Die  vertragenden  Theile  wollen  vom  1.  Juli  1865  an  gegenseitige  Verkehrs-Erleichterungen
  auf  Grundlage  des  freien  Eingangs  roher  Natur-Erzeugnisse  und  des  gegen
ermäßigte  Zollsätze  zu  gestattenden  Eingangs  gewerblicher  Erzeugnisse  ibrer  Länder  eintreten
lassen.

Demgemäß  sind  sie  übereingekommen,  daß  bei  dem  unmittelbaren  Uebergang  aus  dem
freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des  andern  Theils  in  Oesterreich  von
den  in  der  Anlage  A  und  im  Zollvereine  von  den  in  der  Anlage  B  bezeichneten  Waaren
keine,  beziehungsweise  keine  böheren,  als  die  in  diesen  Anlagen  bestimmten  Eingangs-Abgaben
  erboben  werden  sollen.

Artikel  4.

Wenn  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  in  dem  Gebiete  des  einen
oder  des  andern  der  vertragenden  Theile  Erhöhungen  der  allgemeinen  tarifmäßigen  Eingangszölle
  gegen  den  vom  1.  Juli  1865  an  gültigen  Tarif  eintreten  sollten,  so  bleiben  diese
auf  die  in  den  Anlagen  A  und  B  vereinbarten  Zollsätze  und  Zollbefreiungen  ohne  Einfluß.

Wenn  aber  einer  der  vertragenden  Theile  für  eine  von  den  in  den  Anlagen  A  und
B  genannten  Waaren  eine  Ermäßigung  seines  vom  1.  Juli  1865  an  gültigen  allgemeinen
Zolltarifs,  sei  es  allgemein  oder  für  gewisse  Grenzstrecken  oder  Zollämter,  eintreten  lassen
will,  so  liegt  ihm  ob,  dem  andern  Theile  von  dieser  Ermäßigung  mindestens  drei  Monate
vor  deren  Eintreten  Nachricht  zu  geben,  und  es  bleibt  alsdann,  vorbehaltlich  anderweiter
Verständigung,  dem  andern  Theile  freigestellt,  diese  Waare  nur  gegen  Beibringung  von
Ursprungszeugnissen  zollfrei,  beziehungsweise  gegen  den  verabredeten  Zoll  zuzulassen.  Wer
        <pb n="164" />
        IV

von  dieser  Befugniß  Gebrauch  macht,  wird  den  andern  Theil  von  der  deshalb  erlassenen
Anordnung  vier  Wochen  vor  deren  Vollzug  in  Kenntniß  setzen.

Artikel  5.

1.  Die  unmittelbar  aus  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden  Theils  in  das  Gebiet
ves  andern  übergehenden  Waaren  sollen  beiderseits  von  allen  Ausgangs-Abgaben  frei  seyn.

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  nur  die  nachstebend  aufgeführten  Waaren,
von  denen  die  unten  verzeichneten  Ausgangs-Abgaben  erhoben  werden  dürfen,  nämlich:

im  Zollverein:
von  Lumpen  und  andern  Abfällen  zur  Papier-Fabrikation  und  zwar:
a.  nicht  von  reiner  Seide,  auch  zu  Halbzeug  vermahlen,  Makulatur  und  Popierspänen
1  ½  Thaler  (2  fl.  55  kr.  süädd.  W.)  vom  Zoll-Zentner;
b.  altem  Tauwerk,  alten  Fischernetzen  und  Stricken,  getheert  oder  nicht  getheert,  ½8  Thaler
(35  kr.  süädd.  W.)  vom  Zoll-Zentner;
in  Oesterreich:.
a.  von  Fellen  und  Häuten,  gemeinen  (Pos.  6.  a.  der  Anlage  A)  2  fl.  50  kr.  S.  W.
vom  Zoll-Zentner,
b.  von  Lumpen  (Hadern)  und  anderen  Abfällen  zur  Papier-Fabrikation  (Pos.  44.  b.
der  Anlage  A)  3  fl.  ö.  W.  vom  Zoll-Zentner,
c.  von  Knochen,  Klauen,  Füßen,  Hautabschnitzeln  (Pos.  44.  c.  der  Anlage  A)  75  kr.
5.  W.  vom  Zoll-Zentner.

2.  In  jedem  der  vertragenden  Staaten  sollen  die  bei  der  Ausfuhr  gewisser  Erzeugnisse
  bewilligten  Ausfuhr-Vergütungen  nur  die  Zäölle  oder  inneren  Steuern  ersetzen,  welche
von  den  gedachten  Erzeugnissen  over  von  den  Stoffen,  aus  denen  sie  verfertigt  worden,
erhoben  sind.  Eine  darüber  hinausgehende  Ausfuhr-Prämie  sollen  sie  nicht  enthalten.

Ueber  Aenderungen  des  Betrages  dieser  Vergütungen  oder  des  Verhältnisses  derselben
zu  dem  Zolle  oder  zu  den  innern  Steuern  wird  gegenseitige  Mittheilung  erfolgen.

3.  Von  Waaren,  welche  durch  das  Gebiet  eines  der  vertragenden  Theile  aus-  oder
nach  dem  Gebiete  des  andern  Theiles  durchgeführt  werden,  dürfen  Durchgangs-Abgaben
nicht  erhoben  werden.

Diese  Verabredung  findet  sowohl  auf  die  nach  erfolgter  Umladung  oder  Lagerung,
als  auf  die  unmittelbar  durchgeführten  Waaren  Anwendung.
        <pb n="165" />
        V

Artikel  6.

Zur  weiteren  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wird  beiderseits  Befreiung
von  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  zugestanden:

a.  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungs-Gegenständen),  welche  aus  dem
freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragenden  Theile  in  das  Gebiet  des  andern
auf  Märkte  oder  Messen  gebracht  oder  auf  ungewissen  Verkauf  außer  dem  Meß=  und
Marktverkehr  versendet,  in  dem  Gebiete  des  andern  Theils  aber  nicht  in  den  freien  Verkehr
  gesetzt,  sondern  unter  Controle  der  Zollbehörde  in  öffentlichen  Niederlagen  (Packhöfen,
Hallämtern  u.  s.  w.)  gelagert,  sowie  für  Muster,  welche  von  Handelsreisenden  eingebracht
werden,  alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen  einer  im  Voraus  zu  bestimmenden  Frist
unverkauft  zurückgeführt  werden;

b.  für  Vieh,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  andern  vertragenden  Tbeils  gebracht
  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird;

IP.  für  Glocken  und  Lettern  zum  Umgießen,  Stroh  zum  Flechten,  Wachs  zum  Bleichen,
Seivenabfälle  zum  Hecheln  (Kämmeln);

d.  für  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,  Walken,  Appretiren,  Bedrucken
  und  Sticken,  Garne  zum  Stricken,  Gespinnste  (einschließlich  der  erforderlichen  Zuthaten)
  zur  Herstellung  von  Spitzen  und  Posamentierwaaren,  Häute  und  Felle  zur  Lederund
  Pelzwerkbereitung,  Garne  in  gescheerten  (auch  geschlichteten)  Ketten  nebst  dem  erforderlichen
  Schußgarn  zur  Herstellung  von  Geweben,  sowie  für  Gegenstände  zum  Lackiren,
Poliren  und  Bemalen;  6

e.  für  sonstige  zur  Reparatur,  Bearbeitung  oder  Veredelung  bestimmte,  in  das  Gebiet
des  andern  vertragenden  Theils  gebrachte  und  nach  Erreichung  jenes  Zweckes,  unter  Beobachtung
  der  deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschriften,  zurückgeführte  Gegenstände,
wenn  vie  wesentliche  Beschaffenbeit  und  die  Benennung  derselben  unverändert  bleibt;
und  zwar  in  dem  Falle  unter  c.  unter  Festhaltung  der  Gewichtsmenge,  in  den  Fällen
unter  a.,  b.,  d.  und  e.,  sofern  die  Iventität  der  aus=  und  wiedereingeführten  Gegenstände
außer  Zweifel  ist.

Artikel  7.

Hinsichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  von  Waaren,  die  dem  Begleitscheinverfahren
unterliegen,  wird  eine  Verkehrserleichterung  dadurch  gegenseitig  gewährk  werden,  daß  beim
unmittelbaren  Uebergange  solcher  Waaren  aus  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragenden
        <pb n="166" />
        VI

Theile  in  das  Gebiet  des  andern  die  Verschluß-Abnahme,  die  Anlage  eines  anderweiten

Verschlusses  und  die  Auspackung  der  Waaren  unterbleibt,  sofern  den  dieserhalb  vereinbarten

Erfordernissen  genügt  ist.  Ueberhaupt  soll  die  Abfertigung  möglichst  beschleunigt  werden.
Artikel  8.

Die  vertragenden  Theile  werden  auch  ferner  darauf  bedacht  seyn,  ihre  gegenüberliegenden
  Grenzzollämter,  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  je  an  einen  Ort  zu  verlegen,
so  daß  die  Amtshandlungen  bei  dem  Uebertritte  der  Waaren  aus  einem  Zollgebiet  in  vag
andere  gleichzeitig  Statt  finden  können.

Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  einen  der  vertragenden  Theile,  sei  es  für  Rechnung
des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  auf  der  Hervorbringung,
  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch  eines  Erzengnisses  ruhen,  dürfen  Erzeugnisse
  des  andern  Theils  unter  keinem  Vorwand  höher  oder  in  lästigerer  Weise  treffen,  als
vie  gleichnamigen  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.

Artikel  10.

Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  auch  ferner  zur  Verhütung  und  Bestrafung
des  Schleichhandels  nach  oder  aus  ihren  Gebieten  durch  angemessene  Mittel  mitzuwirken
und  die  zu  diesem  Zweck  erlassenen  Strafgesetze  aufrecht  zu  erhalten,  die  Rechtshülfe  zu
gewähren,  den  Aufsichtsbeamten  des  andern  Staates  die  Verfolgung  der  Kontravenienten
in  ihr  Gebiet  zu  gestatten  und  denselben  durch  Steuer-,  Zoll=  und  Polizeibeamte,  sowie
vurch  die  Ortsvorstände  alle  erforderliche  Auskunft  und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  abgeschlossene  Zollkartel  enthält
  die  Anlage  C.

Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  vie  Gebiete  ver  vertragenden
Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentreffen,  werden  vie  zur  gegenseitigen  Unterstütung
beim  Ueberwachungsdienste  verabredeten  Maßregeln  aufrecht  erhalten.

Artikel  11.

Stapel=  und  Umschlagsrechte  sind  in  vem  Gebiete  der  vertragenden  Theile  unzulässtg,
und  es  darf,  vorbehaltlich  schifffahrts=  und  gesunvheitspolizeilicher,  sowie  der  zur  Sicherung
der  Abgaben  erforderlichen  Vorschriften,  kein  Waarenführer  gezwungen  werden,  an  einem
bestimmten  Orte  anzuhalten,  aus-,  ein=  oder  umzuladen.
        <pb n="167" />
        VII

Artikel  12.

Die  vertragenden  Thbeile  werden  die  Seeschiffe  des  anderen  Theiles  und  deren  Ladungen
  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  vieselben  Abgaben  wie  die  eigenen  Seeschiffe
zulassen.

Die  Staatsangebörigkeit  der  Schiffe  jedes  der  vertragenden  Staaten  ist  nach  der  Gesetzgebung
  ihrer  Heimath  zu  beurtheilen.

Zur  Nachweisung  über  die  Ladungsfähigkeit  der  Schiffe  des  einen  Staats  sollen  die
nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimatb  gültigen  Meßbriefe,  vorbehaltlich  der  Reduction  der
Schiffsmaaße,  bei  Feststellung  pon  Schifffahrts=  und  Hafen-Abgaben  im  andern  Staate  genügen.


Die  Schifffahrt  zwischen  Seehäfen  seines  Gebiets  kann  jeder  Staat  seinen  eigenen
Schiffen  vorbehalten;  dagegen  soll  die  successive  Befrachtung  oder  Entlöschung  in  mehreren
Seehäfen  des  einen  Staates  den  Schiffen  ves  andern  Staates  gestattet  sein.

Auch  sollen  unter  der  Bedingung  der  Gegenseitigkeit  überhaupt  alle  Begünstigungen,
welche  einer  der  See-Schifffahrt  treibenden  Staaten  des  Zollvereins  in  Bezug  auf  die
Behandlung  der  Seeschiffe  und  deren  Ladungen  einem  dritten  Staate  eingeräumt  hat  oder
einräumen  wird,  auf  die  Oesterreichischen  Schiffe  und  deren  Ladungen,  und  umgekehrt  alle
Begünstigungen,  welche  Oesterreich  in  diesen  Beziehungen  einem  vritten  Staate  eingeräumt
hat  oder  einräumen  wird,  auf  die  Schiffe  der  Seeschifffahrt  treibenden  Staaten  des  Zollvereins
  und  deren  Ladungen  Anwendung  finden.  Von  dieser  Bestimmung  sind  nur  diejenigen
  Begünstigungen  in  der  Küstenschifffahrt  ausgenommen,  welche  Schiffen  dritter  Staaten
  nicht  durch  Uebereinkommen  eingeräumt  sind.

Artikel  13.

Von  Schiffen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  in  Unglücks=  oder  Nothfällen
in  die  Seehäfen  des  andern  einlaufen,  sollen,  wenn  nicht  der  Aufenthalt  unnötbig  verlängert
oder  zum  Handelsverkehre  benutzt  wird,  Schifffabrts=  oder  Hafen-Abgaben  nicht  erboben
werden.

Von  Havarie=  und  Strandgütern,  welche  in  das  Schiff  eines  der  vertragenden  Theile
verladen  waren,  soll  von  dem  andern,  unter  Vorbehalt  des  etwaigen  Bergelohns,  eine
Abgabe  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  dieselben  in  den  Verbrauch  übergehen.

Artikel  14.
Zur  Befahrung  aller  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  in  den  Gebieten  der
        <pb n="168" />
        VIII

vertragenden  Theile  sollen  Schiffsführer  und  Fahrzeuge,  welche  einem  derselben  angehören,
unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben  von  Schiff  oder  Ladung  zugelassen
  werden,  wie  Schiffsführer  und  Fahrzeuge  des  eigenen  Staates.

Artikel  15.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Kanäle,  Schleusen,  Fäbren,
Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der  Bezeichnung  und  Beleuchtung
  des  Fahrwassers,  des  Lootsenwesens,  der  Krahne=  und  Waageanstalten,  der  Niederlagen,
  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung  von  Schiffsgütern  und  dergleichen  mehr,
insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalten  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmt  sind,  soll,  gleichviel
  ob  dieselben  vom  Staate  oder  von  Privatberechtigten  verwaltet  werden,  den  AngehFörigen
  des  andern  vertragenden  Theils  unter  gleichen  Bedingungen  und  gegen  gleiche
Gebühren,  wie  den  Angehörigen  des  eigenen  Staates,  gestartet  werden.

Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs=  und  Seelootsenwesen  zulässigen
  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung  solcher  Anlagen  oder
Anstalten  erhoben  werden.

Dieselben  dürfen  die  Unterhaltungskosten  sammt  den  landesüblichen  Zinsen  des  Anlagekapitals
  nicht  übersteigen.
Wegegelver  für  beladenes  Fuhrwerk  sollen  auf  Straßen,  welche  unmittelbar  oder
mittelbar  zur  Verbindung  der  vertragenden  Theile  unter  sich  over  mit  dem  Auslande
dienen,  da,  wo  dieselben  den  Satz  von  einem  Silbergroschen  (5  kr.  ö.  W.)  für  ein  Zugthier
  und  eine  geographische  Meile  erreichen  oder  übersteigen,  höchstens  zu  den  jetzt  geltenden
  Beträgen  und  da,  wo  sie  jenen  Satz  nicht  erreichen,  höchstens  zu  diesem  letzteren  erhoben
  werden.  Wegegelver  für  einen  die  Landesgrenze  überschreitenden  Verkehr  dürfen
auf  den  erwähnten  Straßen  nach  Verhältniß  der  Streckenlängen  nicht  höher  seyn,  als  für
den  auf  das  eigene  Staatsgebiet  beschränkten  Verkehr.

Für  Eisenbahnen  gelten  nicht  diese,  sondern  die  in  den  Artikeln  16  und  17  enthaltenen
Bestimmungen.

ç  Artikel  16.

Auf  Eisenbahnen  sollen  in  Beziehung  auf  Zeit,  Art  und  Preise  der  Beförderungen
die  Angehörigen  des  andern  Theils  und  deren  Güter  nicht  ungünstiger,  als  die  eigenen
Angebörigen  und  deren  Güter  behandelt  werden.

Für  Durchfuhren  nach  oder  aus  dem  Gebiete  des  andern  Theils  soll  kein  Staat  böpere
        <pb n="169" />
        IX

als  viejenigen  Eisenbahnfrachtsätze  erheben  lassen,  welchen  auf  derselben  Eisenbahn  vie  in
dem  eigenen  Gebiete  auf=  oder  abgeladenen  Güter  verhältnißmäßig  unterliegen.

Artikel  17.

Die  vertragenden  Theile  werden  dahin  wirken,  daß  die  Waarenbeförderung  auf  den
Eisenbahnen  in  ihren  Gebieten  durch  Herstellung  unmittelbarer  Schienenverbindungen
zwischen  den  an  einem  Orte  zusammentreffenden  Bahnen  und  durch  Ueberführung  der
Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere  möglichst  erleichtert  werde.

Sie  werden  ferner,  wo  an  ihren  Grenzen  unmittelbare  Schienenverbindungen  vorhanden
  sind  und  ein  Uebergang  der  Transportmittel  stattfindet,  Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig
  verschließbaren  Wagen  eingehen  und  in  denselben  Wagen  nach  einem  Orte
im  Innern  befördert  werden,  an  welchem  sich  ein  zur  Abfertigung  befugtes  Zoll=  oder
Steueramt  befindet,  von  der  Declaration,  Abladung  und  Revision  an  der  Grenze,  sowie
vom  Kolloverschluß  frei  lassen,  insofern  jene  Waaren  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse
  und  Frachtbriefe  zum  Eingang  angemeldet  find.

Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Eisenbahnwagen  durch  das  Gebiet
eines  der  vertragenden  Theile  aus=  oder  nach  dem  Gebiet  des  andern  ohne  Umladung  durchgeführt
  werden,  sollen  von  der  Deelaration,  Abladung  und  Revisson,  sowie  vom  Kolloverschluß
  sowohl  im  Innern  als  an  den  Grenzen  frei  bleiben,  insofern  vieselben  durch  Uebergabe
  der  Ladungsverzeichnisse  und  Frachtbriefe  zum  Durchgang  angemelvet  sind.

Die  Verwirklichung  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  jevoch  dadurch  bedingt,  daß  vie
betheiligten  Eisenkahnverwaltungen  für  das  rechtzeitige  Eintreffen  der  Wagen  mit  unverletztem
  Verschlusse  am  Abfertigungsamt  im  Innern  oder  am  Ausgangsamte  verpflichtet  seien.

Insoweit  von  einem  der  vertragenden  Theile  mit  dritten  Staaten  in  Betreff  der  Zollabfertigung
  weitergehende,  als  die  hier  aufgeführten  Erleichterungen  vereinbart  worden
sind,  finden  diese  Erleichterungen  auch  bei  dem  Verkehr  mit  dem  anderen  Theil,  unter
Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit,  Anwendung.

Artikel  18.

Die  vertragenden  Theile  wollen  gemeinschaftlich  dabin  wirken,  daß  durch  Annahme
gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und  der  Befugniß  der  Unterthanen
des  einen  Theils,  in  dem  andern  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum

gegeben  werde.
2
        <pb n="170" />
        X

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  in  dem  Gebiete  des
andern  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkt  ab,  wo
der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher
nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen
  sind.

Desgleichen  sollen  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich
darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  die  gesetzlichen
Abgaben  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,  wenn  sie  blos  für  vieses  Geschäft
  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Ankäufe  machen  oder  Bestellungen,
  nur  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen,  in  vem  Gebiete  veo  andern  vertragenden
  Theils  keine  weitere  Abgabe  hiefür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatz  eigener  Erzeugnisse  over  Fabrikate  in  jedem  der  vertragenden  Theile  die  Unterthanen
  des  andern  ebenso  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Die  Unterthanen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  das  Frachtfuhrgewerbe,
die  See=  oder  Flußschifffahrt  zwischen  Plätzen  verschiedener  Staaten  betreiben,  sollen  für
diesen  Gewerbebetrieb  in  dem  Gebiete  des  andern  Thbeils  einer  Gewerbesteuer  nicht  unterworfen
  werden.

Artikel  19.

Die  vertragenden  Theile  bewilligen  sich  gegenseitig  das  Recht,  Consuln  in  allen  denjenigen
  Häfen  und  Handelsplätzen  des  andern  Tbeiles  zu  ernennen,  in  denen  Consuln
irgend  eines  dritten  Staates  zugelassen  werden.

Diese  Consuln  des  einen  ver  vertragenden  Theile  sollen,  unter  der  Bedingung  ver
Gegenseitigkeit,  im  Gebiete  des  andern  Theiles  dieselben  Vorrechte,  Befugnisse  und  Befreiungen
  genießen,  veren  sich  viejenigen  irgend  eines  dritten  Staates  erfreuen  oder.  er—
freuen  werden.

Artikel  20.

Jeder  der  vertragenden  Theile  wird  seine  Consuln  im  Auslande  verpflichten,  den
Angehoͤrigen  des  andern  Theils,  sofern  letzterer  an  dem  betreffenden  Platze  durch  einen
Consul  nicht  vertreten  ist,  Schutz  und  Beistand  in  derselben  Art  und  gegen  nicht  böhere
Gebühren  wie  den  eigenen  Angehörigen  zu  gewähren.
        <pb n="171" />
        XI

Artikel  21.

Die  vertragenden  Theile  gesteben  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  an  ihre  Zollstellen
Beamte  zu  dem  Zwecke  zu  senden,  um  von  der  Geschäftsbehandlung  derselben  in  Beziehung
auf  das  Zollwesen  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu  erlangen,  wozu  diesen  Beamten
Ealle  Gelegenheit  bereitwillig  zu  gewähren  ist.

Ueber  die  Rechnungsführung  und  Statistik  in  beiven  Zollgebieten  wollen  die  vertragenden
  Staaten  sich  gegenseitig  alle  gewünschten  Aufklärungen  ertheilen.

Artikel  22.
In  denjenigen  einzelnen  Landestheilen  der  vertragenden  Theile,  welche  von  deren  Zollgebiet
  ausgeschlossen  sind,  finden,  so  lange  deren  Ausschluß  dauert,  die  Verabredungen  in
den  Artikeln  1  bis  9  des  gegenwärtigen  Vertrages  keine  Anwendung.

Artikel  23.

Unmittelbar  nach  Austausch  der  Ratificationen  dieses  Vertrages  sollen  Commissarien
der  vertragenden  Theile  zusammentreten,  um  die  zur  Ausführung  desselben  erforderlichen
Vereinbarungen  und  Vollzugsvorschriften  festzustellen.

Artikel  24.

Die  in  den  Anlagen  dieses  Vertrages  enthaltenen  Bestimmungen  sind  als  integrirende
Dbeile  desselben  anzusehen.

Artikel  25.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  vom  1.  Juli  1865  ab  an  Stelle  des  Vertrages  vom
19.  Februar  1853.  Seine  Dauer  wird  auf  die  Zeit  vom  1.  Juli  1865  bis  31.  December
  1877  festgestellt.

Beide  Theile  behalten  sich  vor,  über  weiter  gebende  Verkehrserleichterungen  und  über
möglichste  Annäherung  der  beiderseitigen  Zolltarife  und  demnächst  über  die  Frage  der  allgemeinen
  deutschen  Zolleinigung  in  Verhandlung  zu  treten.  Sobald  der  eine  von  ihnen
den  für  die  Verhandlung  geeigneten  Zeitpunkt  für  gekommen  erachtet,  wird  er  dem  andern
seine  Vorschläge  machen  und  werden  Commissarien  der  vertragenden  Theile  zum  Bebuf  der
Verhandlung  zusammentreten.

Es  wird  beiderseits  anerkannt,  daß  die  Autonomie  eines  jeden  der  vertragenden
Theile  in  der  Gestaltung  seiner  Zoll=  und  Handels-Gesetzgebung  bierdurch  nicht  hat  beschränkt
  werden  wollen.
        <pb n="172" />
        XII

Artikel  26.
Der  Beitritt  zu  diesem  Vertrage  bleibt  jedem  deutschen  Staate  vorbehalten,  welcher
sich  künftig  dem  Zollverein  anschließen  wird.  «
Artikel  27.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  binnen

sechs  Wochen  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  11.  April  1865.
Freiherr  von  Hock.

(gez.)  Pbilipsborn.  Hasselbach.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
von  Reichert.  von  Thümmel.
(L.  S.)

(L.  S.)
        <pb n="173" />
        Zollsätze

fuͤr  die

Anlage  A.

 

Einfuhr  aus  dem  Zollverein  nach  Oesterreich.

—

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

goubetrag.


 

 

I.  Landwirthschaftliche  Erzeugnisse.

Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  Mahlproducte:  »

à)  Weizen,  Spelz  (Dinkel),  Halögetreide  ehelen  oder  Buchweizen,  Hirse,  Mais,
(türkischer  Weizen,  Kukurutz),  Roggen,  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken,  Zuckererbsen
  (Zizern),  Gerste  und  Malz,  dann  Haferr

b)  Mehl  und  Mahlprodukte  (gerollte,  geschrotete  und  geschälte  Kömer,  Graupen,
Grütze,  Gries);  ferner  Stärkegummi  (Dertrin,  Leogommhens

Gemüse,  Obst  und  andere  Garten=  und  Feldfrüchte:

a)  Gartengewächse,  frische,  d.  i.  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln  und  Rüben,
ebbare  Wurzeln,  Pilze,  Sckwämme,  einschließlich  der  Trüffeln,  Knoblauch,  Schnittlauch,
  Porri,  Zwiebeln,  auch  Blumen=  und  Meerzwiebeln.

Obst,  frisches,  als:  Aepfel,  Ananas,  Aprikosen,  Birnen,  Johannisbeeren,  Kirschen,
Kürbisse,  Melonen,  Mirabellen,  Mispeln,  Hasel=  und  welsche  Nüsse,  frische,  grüne,
unausgeschälte,  Pfirsiche,  Pflaumen,  Quitten,  Schlehen,  Stachelbeeren,  dann  Waldbeeren
  aller  Art,  z.  B.  Berberitz-,  Brom-,  Erd=  und  Heidelbeeren.

Bast,  roher,  Binsen,  Schilfe,  Rohre  (Dach=  und  Webemohr,  auch  geshalten,  geschnitten
  und  gespitzt  zu  Weberkämmen),  Schachtelhalm,  Flechten,  Moose,  Feuerschwamm,
  roher,  Holzzunder  (d.  i.  vermodertes  Holz  von  Buchen,  Fichten  2c.).

Bäume,  Sträuche,  Neben,  Schößlinge,  Setzlinge,  Stauden  zum  Verpflanzen,
ingleichen  lebende  Gewächse  in  Töpfen  oder  Kübeln,  frische  Blumen,  Blätter  (auch

aulbeerblätter)  und  Knospen.

Gras,  Grassamen,  Heu,  Häckerling,  Stroh,  auch  Strohabschnitte  und  Strohähren
  (natürliche  zu  Putzarbeiten).

Futterkräuter,  Heidekraut  und  Heidekrautwurzeln,  Stengel  und  Blätter  der
Heidelbeeren.

Getreide  in  Garben,  Hülsenfrüchte  im  Kraut,  Maisstroh,  d.  i.  Maiskolben
(leere),  Stengel  und  Blätker  der  Maispflanze,  Mohnsamenkapseln,  leere,  Kardendisteln,
  Streulaub,  Nadeln  und  Zapfen  von  Nadelhölzern.

Asphodillknollen  (Goldwurzeln),  sowohl  frisch  als  trocken,  Kalmus,  frischer,
Krappwurzeln,  frische,  Cichorien,  nicht  getrocknete,  Bucheckern  (Buchkeme),  Erdnüsse,
  Flohsamen,  Roßkastanien,  Wachholderbeeren.

 

 

frei  —
        <pb n="174" />
        XIV

 

 

 

 

—
Maßstab
3  Benennung  der  Gegenstände.  ver  du
7*  Verzollung.  9.
2.  kr.
Oelsaat,  als:  Raps-,  Hanf-,  Lein=  und  Mohnsamen,  gelber  Raps  oder  Leinund
  Vogeldotter,  Sesam,  der  Samen  des  Ricinus  (semen  catapuciae  majoris),
der  Mad=  und  gemnerblumersamn,  dann  die  Kerne  der  Marillen  CAprikosen),
Pfirsiche  und  Pflaumen  —  freicg—I#
b)  Kleesaat  und  Sämereien,  d.  i.  Samen  g#  zum  Garten-  und  Feldbaue  (beisdielsweise
  gehören  hierher  Angelika-,  Dill-,  Gichtrosen=  [Päonien-],  Kohl=  und
Runkelrübensamen,  Moorhirse,  Gurken-,  Kürbis-,  Quitten  und  Melonenkerne,
Tabaksamen),  Samen  von  Waldbäumen,  dann  Runkelrüben,  getrocknete  —  frei
c)  Hhartengewiihft  zubereitete,  d.  i.  Gemüse=  und  Krautarten,  Kartoffeln  und
Rüben,  eßbare  Wurzeln,  Schwämme  und  Pilze  (einschlietlich  der  Trüffeln),
gewaher  oder  comprimirt,  gedörrt,  zerschnitten  oder  sonst  zerkleinert,  gesalzen,  in
ssig  eingelegt,  in  Fissern.
Obst,  zubereitet,  d.  i.  getrocknet,  gedörrt,  zerschnitten  oder  auf  andere  Weise
zerkleinert.  ohne  Zucker  gekochte  Lostuue,  ingleichen  Nüsse,  als:  welsche  und
voleintje  trockene  oder  ausgeschaͤlte.
Senfsaat,  Senfpulver  oder  gemahlener  Senf  (nicht  in  Blasen,  Flaschn.  oder
Krügen  verpackt),  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  —  frei
4)  Kastanien  (Maronen)  .  .  1  Zir  —  2725
e)  Hopfen  „  2
s)  Suͤßholzsaft  »  3—
Thiere  und  thierische  Producte.
3|Fische,  Schaal=  und  andere  Wasserthiere:
a)  frische,  sowohl  lebend  als  geschlachtet,  dann  Fluß=  und  Bachkrebse,  frische,
nmecken,  Biber,  Ottern,  Frösche  —  frei
b)  Fische  (mit  Ausnahme  der  Heringe,  Cospcttoni,  Seracche,  Scoranze  und  Stockfische),
  gesalzen,  getrocknet,  geräuchert,  in  Meerwasser  eingelegt  (marinirt)  4  Ztr.  150
4  chlacht=  und  Zugvieh:
a)  Ocsen  und  Etiere  .  1  Stück  35
b)  Kühe  2  2815
„P)Jungvieh  .  »  1  5
"4)  Hammel  ·  »  —  25
e)  Kaälber,  Schafvieh  (mit  Ausnahme  der  Hammel)  und  Ziegenvieh  »  frei
*  Schweine  (einschlüssig  der  Spanferkel  von  mehr  als  20  Zollpfund)  1  Stück  1  —
8#)  Spanferkel,  nicht  mehr  als  20  Zollpfund  im  Gewichte  5„  —  53
Anmerkung'  zu  den  Pos.  4  a  bis  .  vieh  im  getödteten  Zustande,  selos  noch  mit  15
Hant  und  den  Eingeweten  versehen,  ist  wie  Fleisch  zu  behandeln.
h)  Pferde  und  Füllen  2
Anmerkung.  Füllen,  welche  der  Mutter  folgen,  si  sind  frei.  —
51  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen,  Geflügel  aller  Art,  Wildpret,  kleines  (Hasen  und
Kaninchen),  Wildpret,  großes,  lebendes  ...·......  —  stei—
        <pb n="175" />
        XV

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßbstab
der
Verollung.

Zollbetrag.


 

 

Thierische  Producte:

à)  Felle  und  Häute,  folgende:  Rinds=  (d.  i.  Bison-,  Büffel-,  Kalbs-,  Kuhs-,
Ochsen-,  Stier=  und  Terzen-),  Pferde=  (auch  Füllen-,  Muuresel-  und  Maulthier=  ),
Esel-,  Kamcel-,  Hunds-,  Dachs-,  Schwein-,  Gems-,  Hirsch-,  Reh-,  Elenthier-,
Rennthier,,  Fluzpferd=  und  Rhinoceroshänte,  dann  4emeineg  Schaf-  lauch  Schöps-,
Sterbling-,  Lamm-),  gemeine  Ziegen=  (auch  Bock=  und  *il  Hasen-  und
Kaninchenfelle  und  Fischhäute,  roh  .

l))  Haare  aller  Art,  roh,  und  zubereitet,  d.  i.  gehecel—,  hesotten  ober  hefaͤrbi  cuch
Febeizt),  auch  in  Lockenform  gelegt,  Borsten,  Bettfedern,  bederkiele,  roh  u  und  zugerichtet
  (Schreibfedern),  und  unzubereitete  Schmuckfedern

e)  Eier  aller  Art,  Milch  (auch  geronnene,  Rahm  und  Topfen)

d)  Hörner,  Hornscheiben  und  Hornspitzen,  Knochenkohle  (Spodium)

e)  Frische,  Fesalhene  oder  getrocknete  Blasen  und  Därme,  Goldschlägerhäutchen,  dann
Darmseile,  d.  i.  Stricke  aus  groben  Därmen  Cum  Gebrauche  bei  Drehbaͤnten,
Schleifraͤdern  u.  dgl.);  Honig  .

s)  Butter,  frische,  gesalzene  und  eingeschmolzene

g)  Kaͤse;  Wachs  (gelbes  und  weißes).

III.  Oele,  fette,  Getränke  und  Speisen.

Oele,  sette,  mit  Ausnahme  des  Baum-,  Palm=  und  -  so  wie  der  parfumitten
  Oele,  in  Fässern  oder  Schläuchen  und  Blasen
Bier:

à)  In  Fässern

b)  In  Flaschen  und  Krügen  (auch  Plutzemn)

Anmerk.  Für  Rechnung  des  Staates  wird  eine  innere  Abgabe  von  vem  Lerzollten  Biere  nur  vei

der  Einfuhr  in  die  geschlossenen  Städte  erhoben  werden.
Eßwaaren:

a)  Brot,  gemeines,  d.  i.  sowohl  schwarzes  als  weißes,  wie  auch  Schiffszwieback

b)  Teigwerk  (d.  i.  Nudeln  und  gleichartige,  nicht  gebackene  Erzeugnisse  aus  Mehl)

P)  Senfpulver  (in  Vasen,  Flaschen,  Frügen),  Sai  ziereileter  z  Aale  in  Oel  eingelegt
  (in  Fässern)

d)  Confitüren,  Zuckerwerk,  Kurchenwerkg⅜  alle  i  in  Flaschen,  Büchsen  (höherne  Schachteln
ausgenommen)  und  dergleichen  eingemachte,  eingedämpfte  oder  auch  eingesalzene,
dann  alle  in  Zucker,  Honig,  Oel  oder  sonst  eingelegte  Früchte,  Gewürze,  Gemuüse
und  andere  Consumtibilien  (Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,  Secthiere  u.  dgl.);  ferner
Pasteten,  Tafelbouillons,  Gelees  (Sulzen),  Saucet  und  andere  ähnliche  Gegenstände
  des  feineren  Tafelgenusses

Anmerk.  Wenn  Eßwaaren,  feine,  in  Umschließungen  eingehen.  die  einem  höheren  golle  uunterlicgen.

als  E  Etwaare  selbst,  so  find  dieselben  nach  dem  Jollsatze  für  die  Umschließungen  zu
verzo

 

 

frei

frei
frei

frei

G

frei

 

Sl

75

50

50
50
        <pb n="176" />
        XVI

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollbetrag.


 

—

·0

11

 

IV.  Brenn-,  Bau=  und  Werkstoffe.

Holz,  Kohlen  und  Torf:

a)  Brennholz  (d.  i.  alles  nicht  vorgearbeitete,  gemeine  Holz  in  unbehauenen  Stämmen
  und  Blöcken,  Scheitern  und  Prügeln,  die  nicht  länger  als  42  Wiener  Zoll
sind),  auch  Holzborke,  Busch,  Faschinen,  Flechtweiden  und  Reisigege

b)  Werkholz,  gemeines  (europäisches),  roh,  d.  i.  nicht  vorgearbeitet,  also  in  unbehauenen
  Stämmen  länger  als  42  Wiener  Zoll,  oder  in  Bandstöcken,  Stangen,
Pfahlholz  u.  s.  w.  und  zugerichtet,  d.  i.  Sägewaaren,  Faßholz  (Dauben)  und
alles  andere  roh  vorgearbeltete  Werkholz,  mit  Ausnahme  der  Fourniere

IP)  Holzkohlen,  Torf,  Torfkohlen  und  Braunkohlen

Mineralien:

a)  Steine,  rohe,  d.  i.  behauen  und  unbehauen,  auch  in  Platten,  doch  nicht  geschliffen
und  nicht  polirt  (z.  B.  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Mauersteine,  Mühlsteine  lohne

nd  mit  eisemen  Reifen  oder  Metallhülsen!,  Schleif=  und  Wegsteine  aller  Art,

erobirsteine,  Feuersteine  Flintensteine),  Tufstein,  rohe  Granit=  und  Marmoröcke

  u.  dgl.),  Lithographirsteine  (sogenannte  Kehlheimer  Platten)  auch  mit

eichnungen  oder  Schrift,  Dach=  und  Mauerziegeln,  Schlacken,  Sand  lauch

farbiger  Streusand,  mit  Ausnahme  der  Schmalte),  Kalk  und  Gyps,  gebrannt
und  ungebrannt,  Mörtel,  Amianth  und  Afbest.

Erze,  z.  B.  Blei-,  Eisen-,  Kupfer-,  Zink=  und  Zinnerze,  Gold=  und  Silberstufen,
  Kobalt=  und  Nickelerze.

Puzwmolan=  und  Santorinerde  (auch  Cement  und  Traß),  Mergel,  Lehm,  gemeiner
  Ziegel=  und  Töpferthon,  Trippel-,  Talk=  und  Walkererde,  Bolus  (auch
Siegelerde),  Maltheser  Erde  (weißer  Bolus),  Blutstein,  Braunstein,  Farberde,
gelbe,  grüne,  rothe,  Graphit  (Wasserblei,  Reisblei),  Kolkothar,  Ocker,  Bimsstein
und  Schmirgel,  Fluß=  und  Schwerspath,  Satinober,  Umbra,  weiße  Pfeisen=  und
andere  Erden  zur  Erzeugung  von  Steingut  oder  Porzellan,  alle  diese  Gegenstände
auch  gemahlen  und  geschlemmt,  Kreide,  weiße  und  schwarze,  roh,  ungeschnitten
und  geschlemmt,  Garten=  und  Moorerde  ............

Anmerk-Stelnmetzatbeitemgemeine,z.B.Thük-uqukgfI-kstzckks,SzgkknanhSzukmhcstgk-htheile,RitIacn,Röhre-l-Trögeu.!dgl.,Ist-geschliffen,mitAusnahmejenetaasAlqbastek

und  Marmor,  werden  den  behauenen  Steinen  beigezählt.

AM—

 

b)  Schiefertafeln  (auch  in  Holzrahmen  der  Posit.  33  a.),  Schiefergriffel  (uicht  bemalt
  oder  angestrichen  oder  mit  anderen  Materialien  in  Verbindung),  Schieferpapier
  und  Tafeln  daraus,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  Kreide
und  Rothstein,  geschnitten,  Bimsstein,  geformt,  Bimsstein-,  Glas-,  Sand=  und
Schmirgelpapier,  Bimsstein-  und  Schmirgeltuch..  ..

 

1Ztr.

 

frei

freiu
frei

freiE
        <pb n="177" />
        XVII

 

Nro.

Benennung  der  Gegeustände.

Maßstab
d

er
Verzollung.

Zollbetrag.



tr.

 

—

—

—

—

 

V.  Arzenei-,  Parfümerie-,  Farb-,  Gerb=  und  chemische
Sles

Oele,  ätherische:
a)  Bernstein-,  Hirschhom-,  Kautschuck-,  Lorbeer-,  Rosmarin=  und  Wachholderöl
b)  Oele,  stherische,  d.  i.  alle  mit  Ausnahme  der  vorstehend  unter  a.  und  der  unter
Pos.  14.  henannten  ätherischen  Oele,  dann  parfümirte  Essige,  Fette  und  Oele,  alle
diese  Gegenstände  in  Behältnissen  von  mehr  als  /  Nied.-Oesterr.  Maß
Anmerk.  Kemmen  die  unter  a.  und  D.  genannten  Esige,  Feite  und  Oele  in  Belältnissen  von
u/  Nied.-Oesterr.  Maß  oder  darunter  vor,  so  sind  sie  als  Parfümerlewaaren,  Pes.  42c.
zu  behareln.
Farbwurzeln,  gemeine,  gemahlen  und  ungemahlen,  als:  echte  und  falsche  Alkanna,
Curcumä,  Krapp,  dann  Waid,  Wau,  Saflor,  Färbeginster,  K  Kermeskömer.
Berberitzenholz  und  -Wurzeln,  Gelbholz  (Fustik),  weiße  Serblumennzeln  Quercitron,
  Gerberlohe  und  Gerberrinde  (d.  i.  von  Birken,  Eichen,  Fichten,  Tannen,
Roßfastanien,  Ulmen,  Weiden,  Erlen),  Summach,  Eicheln  und  Esckelhsln  (allonea),
  Knoppern  (Eckerdoppern),  auch  Knoppernmehl,  Galläpfel

Harz,  Theer=  und  Mineralöle:

a)  Harz,  gemeines  (als:  weißes,  gelbes  und  schwarzes,  von  Nadelhölzern),  Theer
(auch  Steinkohlentheer  und  Dagger),  Colophonium,  Terpentin,  Terpentinél  (auch
Pech=  und  Theeröl),  Asphalt  und  andere  Erdharze,  Bergpech,  Bergtheer

b)  Steinöl,  rothes  und  weißes,  Steinkohlentheeröl  (auch  Benzin)  .

Chemische  Hülfsstoffe:

a)  Schwesel  (in  Stücken  und  Stangen,  auch  gemahlen  und  Schwefelblüthe),  Salpeter,
  roh,  Ofenbruch,  zinkischer  (Tutia.  alexandrina),  Pottasche  (auch  alle
andere  unausgelaugte  Holzasche),  Weinstein,  roh,  raffinirt  und  krystallisirt,  auch
Weinhefe,  getrocknet,  Eisenvitriol,  Eisenrostwasser  (Eisenbeize),  Eisenmoor  und
Eisensafran,  Arsenik  und  arsenige  Säure,  Arsenikschwefel  (Operment,  Realgar),
Mineralwässer,  natürliche  und  künstliche,  einschließlich  der  Füaschen  und  rie,
Spießglanz  und  Spießglanzkönig  .

b)coda(dieiiisachkohlcnsaiires  Nation),  Digesnvsalz  dalssaures  KAall),  Kali
und  Natron,  ein=  oder  zweifach  schwefelsaures,  dann  Shweselsäure,  Salzsaure,
Salpetersäure  (Scheidewasser),  Königswasser

J)  Alaun,  Bleiglätte  (Silber=  und  Goldglätte),  Salpeter,  asfinirt,  d.  i.  irystalisirt
oder  in  Tafeln,  Admonter-  (gemischter  Eisen-  und  Kupfer-),  Kupfer=  und  Zinkvitriol,
  Wassergl  as.

Ammoniaksalze  (d.  i.  Salmiak,  kohlensaures  und  schwefelsaures  Ammoniak),
Hirschhorn=  und  Salmiakgeist,  Sainhunpe  von  Holzessig  mit  Eisen,  Blei  oder
Kalk  holzessigsaures  Eisen  u.  s.  w.)

Citronensaft  in  Fässern,  zunenn  Kat,  Mineralkermes,  schwefelsaurer
Baryt,  gepulvert,  Lalmus.  ...·.......

3

 

1  Zir.

1  Ztr.

1  Ztr.

 

—5

frei  —

—  40

 

—  75
        <pb n="178" />
        XVIII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zol--betrag.


 

16

22

8

 

d)  Blei--  und  Zinkweiß  (Zinkoxyd),  Bleizucker,  Chlorkalk,  blau=  und  chromsaures
Kali,  chromsaures  Bleioryd,  Grünspan,  Massikot,  Mennig,  doppeltkohlensaures
Natron  (Soda  bicarbonata),  Orseille  und  Persio,  Eebenkoly,  Galläpfel=  und
Knoppern-Ertract,  Schüttgelb,  Zaffer  und  andere  v  Kobaltwerbindungen,  Schmalte
Streuglas  und  Weinsteinsäure  .

c)  Achnatkon  Oralsäure,  oralsaures  Kalk

Vlei  VI.  Metalle,  roh  und  als  Halbfabrikate.
ei:
a)  Blei,  Hartblei  (Schriftgießermetall),  Bleiasche

b)  Blei,  gegossenes  (als:  Kessel,  Röhren,  Platten,  Kugeln,  Echroie  u.  vob  %
gerolltes  und  gezogenes  Blei,  Vuchdruckerleitem,  Stereotypplatten

Eisen:
*  Eisen,  w  wohes,  auch  altes,  gebrochenes  Cisen,  Eisenabfalle  Eisenfeile  Hammerlag)


b.  Eisen,  geftischtes  .#.  i.  geshmiebetes  und  cewalztesp,  in  SEliäben,  nicht  saconnirtes,
  auch  Luppeneisen,  dann  Eisenbahnschienen  uͤnd  Stahl,  d.  i.  Roh=  und
Cement-,  Gubß=  und  raffinirter  Stahl,  nicht  faconnirt

IP)  Eisenblech,  schwarzes  (auch  Eck=  und  Wirkelbleche),  Stahlblech,  rohes,  Saahlplatten,
  rohe  (unpolirte),  Eisendraht  (unpolirt),  dann

Eisen  und  Stahl  in  Stäben,  fagonnirt  (v.  i.  in  einer  für  den  Gebrauch  vorgerichteten
  Form  ausgeschmiedete  oder  gewalzte  Stäbe),  Radfranzeisen  (Tyres),
Eisenbahnschienen  aus  Stahl,  roh  vorgeschmiedete  Maschinen=  und  Wagenbestandtheile
  (Achsen,  Kurbeln  u.  dgl.),  sofern  dergleichen  Bestandtheile  einzeln  einen
Centner  und  darüber  wiegen,  Pflugschaareisen,  Anker,  Anker=  und  Schiffsketten

)  Eisenblech  und  Eisenplatten,  polirt,  gefirnißt,  verzinnt  (Weißblech),  verzinkt  oder
mit  Blei  überzogen,  Stahlblech  und  Stahlplatten,  polirt,  Eisendraht,  polirt  oder
verkupfert,  verzinnt,  verzinkt,  Stahldraht  (polirt  und  unpolirt)  auch  Stahlsaiten,
dann  schmiedeeiserne  Roͤhren  ...

e)  Eisenguß,  grober  (d.  i.  Kessel,  Oefen,  Plaiten,  Räder,  Nöhren,  Nosee,  vas  Etůct
im  Gewichle  von  mehr  als  285  *  ,  und  Mistinentbeile,  das  s  Etͤc  i  im  Gewichte
  von  mehr  als  100  Pfd.)

Metalle  und  Metallgemische,  unedle,  mit  Ausnahme  von  Blei  und  Eisen:

a)  Roh  (in  Bloͤcken,  Rosetten,  Scheiben,  Spleißen,  Stangen  und  Klumpen,  auch
alt,  Kbrochen  umd  in  Abfällen);  hierher  gehören  auch:  Aluminium,  Kobaltund
  9  ickelspeise,  Nickelschwamm,  Kupfer=  und  Zinnasche  und  Quecksi  lber.

b)  Jiuk  in  Stangen,  Platten,  Blechen,  Drähten  und  Röhren,  dann  Jiutgur,  roher,

i.  nicht  weiter  bearbeiteter,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Bestandtheilen,  als
nn  Holzarbeiten  der  Position  33  a.  und  b.  und  Stangen  oder  Platten  von  Eisen

 

4  Ztr.

1  Ztr.

 

frei)
        <pb n="179" />
        XIX

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

 

9

20

23

21

 

ue)  Zinn  in  Stangen,  Platten,  Blechen,  Drähten  und  Röhren,  Zinnguß,  roher  d.  i
nicht  weiter  bearbeiteter,  ohne  Verbindung  mit  andem  Bestandtheilen  als  mit
Holzarbeiten  der  Positionen  33  a.  und  b.  und  Stangen  oder  Platten  von  Eisen,
dann  Zimwaaren,  grobe,  als:  Schüsseln,  Teller,  Kessel  und  andere  Gesiße,
nicht  lackirt  und  ohne  Verbindung  mit  andem  Materialien

)  die  unter  a.  begriffenen  unedlen  Metalle  und  Metallgemische,  mit  Ausnahme  von
Zink  und  Zinn,  gezogen,  gestreckt  (d.  i.  in  Stangen,  Tafeln,  Platten,  Blechen,
Drähten,  auch  Mesttostii),  und  in  groben  Gstüchen  (d.  i.  in  Glocken  und
Röhren,  das  Stück  im  Gewichte  von  mehr  als  25  Pfd,  jud  in  anderen  Gegenständen,
  das  Stück  im  Gewichte  von  mehr  als  100  Pfd.)

VII.  Webe=  und  Wirkstoffe  und  Garne.

Flachs,  auch  Flachsbaumwolle  (d.  i.  chemisch  präparirter  Flachs),  Hanf,  Jute  und
andere  vegetabilische  Spinnstoffe,  roh,  geröstet,  Kchrachen  oder  *7½  auch  in  Abfällen
  (Werg,  Heede),  dann  Waldwolle  und  Seegras

Schafwolle,  roh  und  gekämmt,  gefärbt,  gebleicht,  gemahlen  und  in  Abfällen

Baumwollgarne  (ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen  oder  Wolle):

a)  Roh,  d.  il  nicht  gebleicht,  nicht  gefärbt  und  nicht  drei=  oder  mehrdrähtig  gezwirnt
b)  Gebleicht  (jedoch  nicht  drei=  oder  mehrdrähtig  gewirnt!  und  d  nicht  gesärtt,  dann
ungewebte  Dochte,  ohne  oder  mit  Wachsüberzug

beine  igarne,  d.  i.  Garne  aus  Flachs,  Hanf,  oder  Werg:

anrgespinnst,  roh,  d.  i.  weder  gebleicht,  noch  gefärbt  oder  gezwirnt
à  Maschinengespinnst,  roh,  d.  i.  weder  gebleicht,  noch  gefärbt  oder  gezwirnt  .
c)Gebleichtmuchblosabgekocht),geaschktt(gebukt)odergcfakbtuedochnccht  gezwmtt),

Wollengarne  (d.  i.  Garne  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren):

a)  Streichgam,  roh,  d.  i.  weder  gefärbt,  noch  drei=  oder  mehrdrähtig  gezwirnt
b)  Kammgam,  voh,  d.  i.  weder  gefärbt,  noch  drei=  oder  mehrdrähtig  gezwirnt

VIII.  Webe=  und  Wirkwaaren.

Baumwollwaaren,  d.  i.  Webe=  und  Wirkwaaren  aus  Baumwolle,  oder  aus  Baumwolle
  und  beinen,  auch  in  Verbindung  mit  Gummisäden,  jedoch  ohne  Beimischung
von  Seide,  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren:

a)  Rohe,  ungebleichte,  dichte,  nicht  gefärbte  und  nicht  bedruckte  Webewaaren  (auch
geköpert,  gemustert,  gerauht),  mit  Ausnahme  der  sammetartigen  (mit  aufgeschnittenem
  und  nicht  Qusgeschittenem  Flor),  dann  r*§s2:  Gitter  Marly)  und
Gunen  und  gewebte  Dochte  .

b)  Nicht  unter  a.  genannte,  dichte  Webewaaren,  dam  Vosanenier  en
Band=  und  Strumpfwaaren  .

c)  Alle  undichte  Webewaaren  (wit  zusnahne  der  Vobbineis  *  Fung
Petinets  und  Spitzen)g

 

1  Ztr.

 

frei

frei

25

45

70

 

S9l

G□##
S
        <pb n="180" />
        XX

 

»  Maßstabe-.ka--
  Benennung  der  Gegenstände.  der  betra
z  Verzollung.  9.

st.

 

251  Leinenwaaren,  d.  i.  Webe-,  Wirk-  und  Seilenwaaren  aus  Flachs,  Hanf,  Werg,
Manillahauf  (Aloefasern),  Neuseeländer  Flachs,  Bast,  See=  und  chinefischem  Grase,
Jute,  Waldwolle  und  anderen  vegetabilischen  Fasern,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle,
  auch  in  Verbindung  mit  Gummifäden,  jedoch  ohne  Beimischung  von  Seide,
Wolle  und  anderen  Thierhaaren:

a)  Seilerwaaren,  ungebleicht  oder  gebleicht,  als:  Seile,  Taue,  Stricke,  Bindfäden
(Spagat)  (mit  Ausnahme  der  gebleichten  und  gefärbten)  aus  Flachs  oder  Hanf,
Werg,  Jute,  Manillahanf  (Aloefasern),  Neuscelaͤnder  Flachs,  Bast  und  anderen
vegetabilischen  Fasem,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle,  auch  getheert,  geleimt,
gefirnißt,  dann  Eimer  (Feuerlöscheimer)  aus  geflochtenem,  Pedrehtem  anf,  ferner
Gitter,  Gurten,  Tragbänder,  Schläuche  aller  Art,  auch  Netze,  ungebleichte,  und
Packleinwand,  graue  1  Ztr.  1–

Anmerk.  Unter  grauer  Packleinwand  wird  ein  glaties,  groles,  ungebleichtes  hewebe  ohne  Köper

und  Musler  verstanden,  welches  nicht  über  24  Kettenfäden  auf  einen  Wiener  Currentzoll
enthält.

b)  Leimvand,  mit  Ausnahme  der  unter  d.  und  c.  genannten,  und  Zwillich  und
Drillich,  alle  diese  Gegenstände  roh,  ungebleich  und  ungemustert,  dann  Fuerlöscheimer
  aus  ungebleichtem  Segeltuche  »  6

c)  Alle  dichte  Leinenwaaren,  mit  Ausnahme  der  inier  anderen  Positionen  enannten  »  25

d)  Leinwand,  von  der  mehr  als  100  Kettenfäaͤden  auf  den  Wiener  Currentzol  achen,
dann  Pofamenlier-,  Knopfmacher-,  Band=  und  Strumpfwaaren  „  45

e)  Battiste,  dann  Gaze,  Linon  und  andere  undichte  Webewaaren,  mit  Aubnahm.
der  Spitzen  und  Kanten  „  70

Wollenwaaren,  d.  i.  alle  Webe  und  Wirhwaaren  aus  Wole  cber  anderen  Thierhaaren,
  auch  in  Verbindung  mit  Gummifäden  und  anderen  nicht  seidenen  Webeund
  Wirkmaterialien:

a)  Gewalkte,  nicht  bedruckte  und  nicht  sammetartige  Webewaaren,  nicht  bedruckte
Filzwaaren  und  Fußteppiche,  mit  Ausnahme  der  Fußteppiche  aus  Hunds-,  Kälberund
  Rindshaaren

Anmerk.  Den  gewalkten  Waaren  werten  nur  jene  beigezählt,  die  eine  vollständige  Walke  erhalten

haben  (nicht  blos  angewalft  find).

b)  Alle  sammetartige  und  alle  ungewalkte  dichte  Webewaaren  (mit  Ausnahme  der
unter  c.  genanntem,  dann  Posamentier-,  Knopsmacher=  und  Strumpfwaaren  45

)  Alle  undichte  Webewaaren  cmit  Ausnahme  der  Spitey),  dann  Shawis  und
Shawltücher  70

27|  Waaren,  in  denen  außer  anderen  Webe-  und  irfnaieralin  sch  aud  Seide  beiiden

mit  Ausnahme  der  Blonden  und  Spitzen  „  70

8Wachstuch,  Wachsmousselin,  Wachstafft  und  Gewebe,  mit  Kautschuk  oder  Guttapercha

überzogen  u.  s.  w.:

a)  Wachstuch,  grobes,  d.  i.  Wachspackleinwand,  unbedruckte,  und  Asphaltleinwand  „  1

b)  Wachstuch,  feines,  d  i.  alles  andere,  auch  Wathsmouss  elin,  Malertuch,  Ledertuch
und  Wachstasst  ..  ..  ..  ....  »  10

2

S.

h
—
        <pb n="181" />
        XXI

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
d

er
Verzollung.

 

*ie

S
—

 

c)  Gewebe,  mit  Kautschuk  oder  Guttapercha  überzogen  oder  getränkt  oder  durch
Zwischenlagen  aus  jenen  Harzen  verbunden
Sumerk.  zur  Kiasse  VIII.  Stlckereien,  Kleidungen  und  Putzwaaren,  und  Waaren“  aus  Webe-  und
Wirkmaterialien  in  Verbindung  mit  Metallfäden  orer  gesponnenem
Glase  sind  in  dieser  Klasse  nicht  begriffen.

IX.  Waaren  aus  Borsten-  Bast,  Binsen,  Gras,  Schilf,  Span,
Stuhlrohr  und  Stroh,  so  wie  Papier,  Leder,  Papier-,  Leder-,
Gummi=  und  Kürschnerwaaren.

Bürstenbinder  und  Siebmachenvaaren:

a)  Waaren  aus  Borsten  und  Abstauber  aus  ungefärbten  Federn,  beide  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  und  Eisen,  und  fertige  hölzerne  Siebe  mit  Böden  von  Holzgestecht
  oder  Eisendraht,  auch  Hoolssiebbäden  weder  hebeit,  lackirt,  gefiruißt,
gefärbt,  noch  polirt

b)  Andere,  als  die  unter  a.  geuannten,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Moterialien,
insofern  sie  durch  Tese  Verbindung  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  und  die
Waaren  der  Pos.  32  g.  fallen.  Auch  gehören  hieher  ani  Absiauber
aus  gefärbten  Federn,  2½  und  Pferdebürsten

Bast-,  Binsen-,  Gras-,  Schilf-,  Span-,  Stuhlrohr=  und  Strohwaaren:

a)  Fußdecken  und  Matten  (Wagendecken  u.  dgl.)  von  Bast,  Binsen,  Gras,  auch
Seegras,  Schilf  und  Stroh,  ungefärbt,  auch  Bürsten  und  Besen  aus  Vinsen,
Gras,  Schilf,  Heidekrautwurzeln  oder  Reisstroh;  dann  Stuhlrohr,  roh,  gespalten

b)  Fußdecken  und  Matten  (Wagendecen  u.  dat):  von  Bast,  Binsen,  Gras,  auch  Seegras,
  Schilf  und  Stroh,  gefärbt

IP)  Stuhlrohr,  gespaltenes,  gebeizt  oder  gefärbt

4)  Geflechte  mit  seidenen  oder  anderen  Gespinnsten  oder  mit  fnoffan  zurcwoen
oder  durchwirkt  (Sparterie)

Papier  und  Papienvaaren:

a)  Schrenz-,  graues  Lösch=  und  rauhes  Packpapier  (auch  gesärbt,  lackirt,  mit  Graphit,
Asphalt,  Theer  überzogen),  dann  Pappendeckel  (auch  Eteinpappe)  Prehspane
und  Theerpappe  (Asphaltsilz),  Patentholz  oder  Fasermasse

b)  Papier,  alles  nicht  unter  anderen  Positionen  genannte,  ungeleimte  .

c)  Papier,  geleimtes,  buntes  (mit  Ausnahme  des  unter  d.  genannten),  lithographirtes,
  bedrucktes  oder  liniirtes,  zu  Devisen,  Etiquetten,  Frachtbriefen,  Rechnungen
vorgrrichtetes,  Calquir-,  Gicht-  ,  auch  Oel=  und  Wachs-,  Guttapercha-,  Kreidepapier,
  dann  Malerpappe

d)  Gold=  und  Silberpapier  und  Papier  mit  Gold=  oder  Silbermustern  ccht  oder
unecht,  auch  bronzin),  gepreßtes  oder  durchgeschlagenes  Papier,  ingleichen  Streifen
von  diesen  Papiergattungen  und  Papier  mit  aufgeklebter  Leinwand  (auch  mit
Baumwollleinwand).

 

1  Ztr.

 

 

25

50
50
        <pb n="182" />
        XXII

 

rTI  —

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollbetrag.


 

32

Papierwaaren,  d.  i.  Briefcouverte,  auch  mit  Leinwand  gefüttert,  Papiertapeten
und  alle  nicht  besonders  benannte  Arbeiten  aus  Papier  und  Pappe  (mit  Ausnahme
  der  Spielkarten),  auch  Formerarbeiten  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder  ähnlichen
  Stoffen,  dann  Arbeiten  aus  Papiermasse,  aus  Patentholz  oder  Holzfasermasse.
  Alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  insofern
sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  oder  die  Waaren  der  Pos.  32  g.  fallen

Leder,  Leder=  und  Gummi=  und  Kürschnerwaaren:
a)  Schaf=  und  Ziegenfelle,  halbgare  oder  bereits  gegerbt,  aber  noch  nicht  gefärbt  oder
weiter  zugerichtet..  ..  ....
b)  Leder,  gemeines,  d.  i.  nicht  unter  d.  genanntes,  auch  derlei  Stiefelschäfte
JP0)  Künstliches  Kratzenleder  aus  Gummi  oder  narblosem  Abfallleder  und  aus  einer
zur  Befestigung  desselben  dienenden  Schichte  von  Leinen=  oder  Baumwollgeweben,
dann  Kürschnerwaaren,  rohe  (d.  i.  alle  Arbeiten  aus  Pelzwerk,  ohne  Verbindung
mit  anderen  Bestandtheilen,  z.  B.  ungefütterte  Decken,  Pelzfutter,  Pelzbesätze
und  Talupen,  weißgemachte  und  gefärbte,  nicht  gefütterte  Angora=  und  Schafselle),
  dann  fertige  nicht  überzogene  Schafpelze  und  derlei  Müzten
4)  Leder,  feines,  d.  i.  Handschuhleder,  auch  Korduan,  Marokin,  Saffian,  gefärbtes
(mit  Ausnahme  des  blos  geschwärzten  und  der  Juchten),  lackirtes,  vergoldetes,
mit  gepreßten  Verzierungen  versehenes  und  Pergament,  ferner  Gummifäden,
überspommernrnrnn:
e)  Schuhmacher=  und  Sattler=  (Riemer-)  Waaren  aus  gemeinem  Leder,  Blasbälge;
Fabrikate  aus  Kautschuk  und  Guttapercha,  die  nicht  gefärbt,  bemalt,  lackirt,
mit  gepreßten  Verzierungen  versehen  sind;  »
aledicscWaarcnauchinVekbinduutnitHol.31111d»Ecsc-11,wedergebcizt,
lackirt,  gefirnißt,  gefaͤrbt,  noch  polirt.  Pemer.  gehören  hieher:  Taschnerwaaren
aus  lohgarem,  lohrothem  oder  blos  geschwärztem  Leder,  auch  in  Verbindung  mit
Schlössern,  Schnallen,  Ringen  u.  dgl.,  insofern  diese  Verbindungen  nicht  unter
die  kurzen  Waaren  fallern  .
)Waaren  aus  gemeinem  Leder,  die  nicht  unter  e.  begriffen  sind,  dann  Waaren
der  Pos.  c.  in  anderen  als  den  unter  c.  genannten  Verbindungen,  insoweit  dieselben
  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallen
g)  Alle  Waaren  aus  feinem  Leder,  dann  alle  aus  Kautschuk  und  Guttapercha,  die
gemalt,  gefärbt,  lackirt,  mit  gepreßten  Verzierungen  versehen  sind,  alle  diese
Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  insoweit  sie  dadurch  nicht
unter  die  kurzen  Waaren  fallen.  Hirther  gehören  auch:  Jagd=  und  Reisetaschen
und  Schuhmacherarbeiten  aus  Webe=  und  Wirkwaaren
h)  Handschuhe  (auch  blos  zugeschnitten  oder  in  Verbindung  mit  Webe=  und  Wirkwaaren)j
  ;.  .....
i)  Kuͤrschnetwaaren,  fertige,  d.  i.  alle  nicht  besonders  benannte,  z.  B.  überzogene
Pelze,  Musse,  Mützen,  Handschuhe,  gefütterte  Decken,  Pelzfutter  und  Besätze
Anmerk.  Kleider,  die  nicht  ganz  mit  Pelz  überzegen  eder  gefüttert  sind,  werden  nicht  als  Kürschnerwaaren,
  sondern  als  Kleikungen  behandelt.

 

 

 

12

10

12

 

—–

·E□#“

50
        <pb n="183" />
        XXIII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
d

er
Verzollung.

 

33

4

*

 

X.  Bein=  und  Holz-,  Glas-,  Stein=  und  Thonwaaren.

Bein=  und  Holzwaaren,  d.  i.  alle  Arbeiten  aus  Bein,  Holz  oder  anderen  animalischen
  und  vegetabilischen  Schnitzstoffen  mit  Ausnahme  von  Korallen  und  Schildpatt:
a)  Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler=  und  Tischlerwaaren  aus  Holz,
auch  blos  gehobelle  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten,  dann  grobe  Maschinen
(auch  Drehbänke,  Mangen,  Mühlen,  Pressen,  Spinnräder  und  Webestühle),
grobe  Korbflechtenwaaren  (.  B.  Pack-,  Trag-,  Wagen=  und  Waschkörbe,  Fischleußen
  u.  dgl.),  Besen  aus  Reisig,  Acker-,  Garten=  und  Küchengeräthe.  Beispielsweise
  gehören  hieher:  Kisten,  Tröge,  Mulden,  Handschlitten,  Schubkarren,
ausgearbeitete  Achsen  und  Deichseln,  Felgen,  Naben,  Speichen,  Räder,  Stühle,
Bänke,  Tische,  Bienenstöcke  und  Korbe,  Holzschuhe,  Nadschuhe,  Stiefelknechte,
Stiefelhölzer,  Schuhmacherleisten,  Reifen  und  Zargen,  Rinnen  und  Röhren,
Stöcke  (auch  Peitschenstöcke  und  Weichselröhre),  Schacheln,  Barren,  Joche,  Kumpfe,
Leiter=  und  Wiesbäume,  Leitern,  Kochlöffel,  Schneidebretter,  Teller,  Keulen,
Schlegel,  Rechen,  Ruder,  Schaufeln,  Nägel,  Stifte,  Hühnersteigen,  Kleider=  und
Haubenstöcke,  Hutformen,  gerundete  Hölzer  zu  Stielen,  Deckel,  Resonanzböden,
ungetunkte  Zündhölzchen,  Fidibus,  Zahnstocher,  roh  vorgearbeitete  Hefte  und  Clavialur-,
  sowie  Tabakspfeifen-Hölzer,  Spielzeug,  grobes,  bloß  gehobeltes;  alle  diese
Waaren  nicht  gefärbt,  gebeizk,  gefirnißt,  lackirt  oder  polirt,  noch  in  Verbindung
mit  anderen  Stofffnn  .

b)  #en  und  Pargquctten,  uneingelegte,  Kork-Platten,  -Scheiben,  -Stöpseln  und
Sohlen

 

JP)  Hölzernes  Hausgeräthe  (Meubles),  eingelegte  Parquetten,  sowie  alle  unter

a.  und  b.  begriffene  Waaren  aus  Holz  in  Verbindung  mit  Bast-,  Binsen-,  Schilf-,
Stuhlrohr-,  Stroh=  und  Korbflechterwaaren,  Eisen  (mit  Ausnahme  des  polirten
Stahles),  Messing  oder  gemeinem  Leder  oder  Fensterglas  in  seiner  natürlichen
Farbe,  auch  (mit  oder  ohne  diese  Verbindungen)  gefärbt,  gebeizt,  gefirnißt,  lackirt
oder  polirt,  ferner  Fischbein,  gerisenes..  ..
ch  Feine  Korbflechterwaaren  und  Spielzeug  (alle  nicht  unter  a.  begriffene),  hölzerne
Hänguhren  und  Uhrkästen,  Kammmacherwaaren,  mit  einem  gold=  oder  silberhältigen
  Lack  überzogene  Arbeiten,  feine  Schnitz=  und  Drechslerwaaren,  dann  eingelegte
  Foumiere,  auch  auf  einer  Seite  mit  Papier  oder  Webewaaren  belegt  oder
gepreßt,  Boulearbeiten,  Holzbronze,  sowie  überhaupt  alle  nicht  unter  a.,  b.  und  c.
begriffene  Holzwaaren;
Beinwaaren,  nicht  unter  anderen  Positionen  benannte;
alle  diese  Gegenstände  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  insoferm
sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  oder  die  Waaren  der  Pos.  32  g.
fallen;  gepolsterte  Meubles  (mit  oder  ohne  Ueberzug)  ......
Glas  und  Glaswaaren:
a)  Spiegelglas,  rohes  ungeschliffenes,  Glasmasse,  sowie  Glagroͤhren  und  Glasstaͤngelchen,
  ohne  Unterschied  der  Farbe  (wie  solche  zur  Perlenbereitung  und
Kunstglasbläserei  gebraucht  werden),  auch  Email=  und  Glasurmasse  *n

 

1  Ztr.

 

Zollbetrag.

1

frei  —
—  75
150
10—
—  75
        <pb n="184" />
        XXIV

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

 

35

 

b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustert,  ungeschliffen,  unabgrrieben,  ungepreßt,  oder  nur
mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern,  ferner
Fenster-  und  Tafelglas  in  seiner  natuͤrlichen  Farbe  (gruͤn,  halb-  und  ganz=  weiß)

c)  Glas,  gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  Feschmittence,  gemustertes,  massives,
Glasbehänge  zu  Kronleuchtem,  Glasknöpfe,  Glaskorallen,  alle  diese  Gegenstände
ungesärbt,  Glasperlen,  Glasschmelz,  Glastropfen

Glas,  farbiges,  bemaltes,  vergoldetes,  versilbertes  mit  Pasten  (Cameen)  einge.
legtes,  Glasflüsse,  unechte  Steine  ohne  Fassung,  dann  Spiegelglas,  geschliffenes,
unbelegtes  oder  belegtes,  das  Stück  nicht  über  284  Wiener  Quadratzoll

ee)  Alle  Glas=  und  Emailwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  insofern
sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  und  die  Waaren  der  Pos.  32g.  fallen;

Spiegel,  uneingerahmte,  deren  Glastafeln  über  284  Wiener  Quadratzol  das
Stuͤck  messen,  und  Spiegel,  eingerahmte

Steinwaaren,  d.  i.  Bildhauer-,  Former-,  Modelleur-,  Steinmetz=  und  Schmuckarbeiten
aus  Steinen  und  nicht  gebrannten  Erden,  Cementen  oder  Steingemengen,  mit  Ausnahme
  jener  aus  Bernstein  und  Gagat:

a)  Statuen  aus  Steinen  (mit  Ausnahme  jener  aus  Edel=  und  Halbedelsteinen),  in
Stücken  schwerer  als  10  Pfund,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  als
mit  ungebeiztem,  ungefärbtem,  unpolirtem  und  unlackirtem  Holze  oder  Stangen
und  Platten  aus  unedlen  Metallen,  die  weder  versiiben  noch  vergolde  lind,
dann  Schusser  (Klicker)  aus  Marmor  u.  dgl.

b)  Andere  Arbeiten  aus  Steinen  (mit  Ausnahme  jener  aus  Edel-  und  Halbedelsteinen),
  in  Stücken  schwerer  als  10  Pfd.,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,
als  mit  ungebeiztem,  ungefärbtem,  unpolirtem  und  unlackirtem  Holze  oder  Stanga
  und  Platten  aus  unedlen  Metallen,  die  weder  versilbert  noch  vergoldet  sind;

aaren  aus  Serpentinstein,  Abguͤse  in  Gvps  oder  Echwefel  von  Mü###,  *
schnittenen  Steinen  u.  dgll.

)  Steine,  echte  (d.  i.  Edel=  und  Halbedelsteinc)  und  Horallen  Cccte  und  unechte),
bearbeitet  (d.  i.  geschlissen,  geschnitten  oder  in  anderer  Weise  bearbeite),  dann
echte  Perlen,  alle  diese  Waaren  ungefaßt

i0  Steinwaaren,  alle  andere,  sowie  auch  Steinwaaren,  mit  Ausnahme  der  gesaßten
Edel=  und  Halbedelsteine,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  insofern  diese
Vechindungen  n  nicht  unter  die  lutzen  Vaaren  oder  die  Waaren  der  Pos.  32  g.
gehoͤren  .  .....

Thonwaaren,  d.  i.  Porzellan,  Steingut  und  andere  Arbeiten  aus  gebrannten  Erden:
a)  Gewohnsihes,  aus  gemeiner  Thonerde  verfertigtes  Töpfergeschirr,  mit  oder  ohne
Glasur,  auch  dergleichen  Ofenkacheln,  schwarzes  oder  Se  Fliesen  und
ähnliche  Waaren  aus  Thon  zu  baulichen  Zwecken,  Schmelitiegel  irdene  e  Pieijen,
einfärbig,  unbemalt,  Thomöhren  .

 

1  Zu.

1  Ztr.

 

 

12

frei

frei
        <pb n="185" />
        XXV

 

Nro.

Maßstab  Zoll-Benennung
  der  Gegenstände.  der  betrag.
Verzollung.
fl.  kr.

 

S

 

b)  Steingut,  einfärbiges  oder  weißes,  ingleichen  weißes,  nur  mit  färbigen,  weder
vergoldeten  noch  versilberten  Randstreifen  versehenes;  dann
die  unter  a.  begriffenen  Thonwaaren  in  Verbindung  mit  nicht  gefärbtem,  gebeiztem,
  gefirnißtem,  polirtem  Holze  oder  Eisen,  wie  auch  die  unter  #.  gehoͤigen
Krüge  mit  Deckeln  und  Beschlägen  von  Zin  4  Ztr.  2  50
c)  Steingut,  mehrfärbiges,  bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes,  versilbertes,  bann  Porzellan,
  weißes,  auch  mit  ***b8  weder  *  noch  versiberten  Mdsee
versehen  "  450
d)  Porzellan,  fürbiges,  bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder  versilbertes;  dann

Thonwaaren  aller  Art,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  insofern  diese
Verbindungen  nicht  unter  b.  begriffen  sind  und  nicht  unter  die  iuen  Waatren
oder  die  Waaren  der  Pos.  32  g.  fallen  v  12—

I.  Metallwaaren,  Instrumente,  Maschinen  und  Surywcren.
nsaes  d.  i.  alle  Waaren  aus  Cisen  und  Stahl,  welche  weder  vergoldet  noch
versilbert,  noch  mit  einem  gold=  oder  silberhältigen  Lack  versehen  sind,  mit  Ausnahme
des  Herren=  und  Frauenschmuckes  und  der  Nippes=  und  Toilette-Gegenstände,  wenn
diese  unecht  vergoldet  oder  versilbert  sind:

a)  Alle  Eisen=  und  Stahlwaaren,  welche  weder  ganz  noch  an  einzelnen  Theilen  abgeschliffen,
  polirt,  emailirt  gefirnißt,  lackirt  sind,  noch  unter  b.  und  c.  oder  unter
den  Positionen  17  b.  c.  4.  und  e.  ausgeführt  werden;  dann

Aerte  (Hacken),  Sägen,  Sensen,  Sicheln,  Futterklingen,  Stemmeisen,  Hobeln,
Schnitzer  (Messer),  Tuchmacher=  und  grobe  Schneiderscheeren  (Zuschneidescheeren),
grobe  Messer  zum  Handwerksgebrauche  (auch  Kneife  und  Bauernpuffer),  Schrauben,
  Feilen,  Raspeln;  alle  diese  Gegenstände  auch  abgeschliffen;  Kratzbürsten,
Stten  emaillines  Kochgeschirr

diese  Waaen  duch  in  Verbindung  mit  Holzwaaren,  mit  Ausnahne  der-  .
eeen  der  Pos.  3  »  4150

b)  Herren=  un  gi  annc,  Toilete=  Eegenstände  (Nippeo),  mit  Auenahme  der
unecht  vergoldeten  oder  versilberten;

Drahtgeflechte  und  Drahtwaaren,  mit  Ausnahme  der  unter  a.  genannten
Siebböden,  ferner  Draht,  mit  Papier  überzogen;

Maultrommeln  und  Fischangeln,  Stahlfederm  aller  Art  (mit  Ausnahme  der
Stahlschreibfedem),  Hülsen  und  Stiele  zu  Schreibfedern,  Stahlperlen,  Häkel-,
Tambour=  und  Stricknadeln,  Weberblätter,  Weberkämme,  Weberzähne  aus  Stahl;

Waffen  und  Waffenbestandtheile,  mit  Ausnahme  von  Gewehren  aller  Art;

alle  abgeschliffene,  emaillirte,  polirte,  gefirnißte  und  lackirte  Gegenstände,  mit
Ausnahme  der  unter  a.  und  c.  genannten;

alle  Eisenwaaren,  mit  Ausnahme  der  unter  c.  genannten,  in  Verbindun  mit
anderen  Materialien,  insofern  diese  Verbindungen  nicht  unter  a.,  die  kutzen  aaren
  oder  die  Waaren  der  Position  32  g.  fallen  .  »  12—

c)Nähnadeln,cchrerbfedem,UhrfournuurenundUhrwerke,  Gewehre  aller  Art  »  151  —
4
        <pb n="186" />
        XXVI

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollbetrag.


 

Metallwaaren,  d.  i.  Arbeiten  aus  Aluminium,  Blei,  Kupfer,  Messing,  Packfong,
Tomback  und  anderen  unedlen  Metallen  und  Metallgemischen,  mit  Ausnahme  von
Eisen,  insoweit  sie  nicht  in  den  Positionen  16  b.  und  18  b.  und  c.  enthalten,  und
nicht  echt  vergoldet  oder  versilbert,  oder  mit  einem  gold=  oder  siberhältigen  Lack
überzogen  sind,  mit  Ausnahme  des  Herren=  und  Frauenschmuckes  und  der  Nippesund
  Toillette-Gegenstände,  wenn  dieselben  unecht  vergoldet  oder  versilbert  sind.
Ausnahmsweise  gehören  hierher  die  plattirten  (versilberten)  Drähte,  Bleche,  Tafeln
und  Platten  aus  Kupser  und  Messing:

a)  Walzen,  Kesseln,  Schüsseln,  Teller,  Töpfe  und  sonstiges  Kochgeschrtr

b)  Alle  nicht  unter  a.  und  c.  genannte,  dann  alle  Metallwaaren  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  insofern  diese  Verbindungen  nicht  unter  die  kurzen
Waaren  und  die  Waaren  der  Position  32  P.  fallen.  Ferner  gehören  noch  hierher:
  Geriebenes  Messing  (Broncepulver),  Rauschgold,  Rauschsilber,  Metallfolien,
unechte  leonische  Drähte,  unechtes  Blattgold  und  Blattsilber,  ferner  plattirte
(versilberte)  Drähte,  Bleche  und  Platten,  aus  Kupfer  und  Messing,  Kupferzündhuͤtchen,
  ungefuͤllete...

I0)  Schreibfedem,  Uhrfournituren  und  Uhrwerke

Instrumente,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,  aus  welchen  sie  gefertigt  sind:

a)  astronomische,  chirurgische,  mathematische,  optische  (mit  Ausnahme  der  gefaßten
Augengläser  und  Operngucker),  physikalische  und  für  Laboratorien  auch  chemische

b)  musikalische.  .  —  .  ..

401  Maschinen  und  Maschinenbestandtheile  aus  unedlen  nicht  vergoldeten  oder  versilberten

41

 

Metallen,  allein  oder  in  Verbindung  mit  Nebenbestandtheilen  aus  anderen  Materialien,
  insofern  diese  Verbindungen  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallen,  je  nachdem
der  dem  Gewichte  nach  uͤberwiegende  Bestandtheil  besteht:

a)  aus  Gußeisen  .
b)  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl

Jc)  aus  anderen  unedlen  Metallen
Aumerk.  Unter  Maschinen  sind  auch  Locomotiven,  Tender  und  Dampflessel  begriffen.

Kurzwaaren,  folgende:  Heren=  und  Frauenschmuck,  Nippes=  und  Toilette-Gegenstände
aus  unedlen  Metallen,  unecht  vergoldet  oder  versilbert;  Wand=  und  Stutzuhren  (mit
Ausnahme  derjenigen  aus  Gold  oder  Silber  und  der  hölzernen  Hängeuhren);
Waaren  aus  bossirtem  Wachse,  Operngucker  und  gefaßte  Augengläser,  nicht  mit
Gestellen  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  Darmsaiten,  auch  mit  Seide
übersponnen,  Arbeiten  aus  Goldschlägerhäuthen.
Anmerk.  zur  Posstion  41.  Zu  den  kurzen  Waaren,  von  denen  in  diesem  Verzeichnlsse  öfters

die  Rede  ist,  gehören  außer  den  in  Positien  41  aufgezählten:
Waaren  aus  Gold,  Silber,  Platin  oder  anderen  edlen  Metallen,
  echten  und  unechten  Perlen  und  Korallen,  Edel=  und  Halt- 



1  Zrr

 

——

30
        <pb n="187" />
        XXVII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollbetrag.


fl.

kr.

 

42

43

 

edelsteinen,  Schildpatt,  Bernstein,  Gezt,  zuberelteten  Schmuckfedern,

  Menschenhaaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien;

  Taschenuhren  aller  Art,  unechte  Perlen,  zubereltete  Schmucksedern;

  Waaren  aus  unedlen,  echt  vergoldeten,  oder  versilberten,

oder  mit  gold=  oder  fllberhaltlgem  Lack  überzogenen  Metallen,

auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materlalien  (ausgenommen  find

die  der  Pos.  38  b.  eingereihten  Platten,  Bleche,  Drähte),  Verbindungen

  ven  Webe=  um  Wirkwaaren  mit  anderen  Materitalien.

Anmerk.  zu  den  Klassen  X.  und  XI.  Wagen,  Schlitten,  Schlffe  und  andere  Wa  fierfahrzeuge
sind  unter  den  Posttienen  dieser  Klassen  nicht  begriffen.

XII.  Ehemische  Producte,  Farbwaaren,  literarische  und
Kunstgegenstände.

Chemische  Producte  und  Farbwaaren:

a)  Zündwaaren,  gemeine,  als:  Schwefelfäden,  Schwefelhölzchen,  Reibhölzchen,  Reibsidibus
  und  Zündfläschchen,  Zündhölzchen,  Lunten  (auch  Pech-,  Zünd=  oder
Sprengschnüre),  Feuerschwamm,  künstlicher  und  Zunder  (natürlicher  und  künstlicher),
  auch  Zunderparer

b)  Leim  (Fisch=  [Hausenblasenl,  HLom.  Leder=  und  Mundleim),  Kraftmehl-Producte
(Haarpuder,  Stärke,  Kleister,  Pappe),  Albumin  und  Gelatin  (thierische  Gallerte),
Schwärzen  (Ruß=  und  Kohlenschwarz  aller  Art,  smit  Ausnahme  der  Knochenkohlel,
  wie  auch  Kohlenpulver,  Buchdrucker=  und  Frankfurterschwärze),  Schuhwichse
  und  Wagenschmiere,  Pechfackken

Juc)  Tinten  und  Tintenpulver,  Tusche,  Reißkohlen,  Bleistifte,  Pastell=  und  Rothstifte,
  alle  Farben  in  Bläschen,  Kapseln,  Muscheln,  Pasten  und  Kästchen,  Parfümeriewaaren
  und  Schminken,  mit  Ausnahme  der  weißen,  Zündhütchen,  gefüllte

Anmerk.  Kommen  diese  Gegenstände  in  Umschlleßungen  vor,  welche  ihrer  Beschaffenheit  nach  zu

den  kurzen  Waaren  gehören,  so  unterliegen  sie  dem  Zolle  oer  Umschlleßung.

4)  Feuerwerkskörper,  Hese,  künstliche  (einschließlich  der  Preßhefe),  Fabrikate  aus
Gallerten,  Räucherkerzchen,  Siegellack,  Aetzkali  und  Aetzstein,  Chlorkalilauge  (Eau
de  Javelle),  Phosphor,  Phosphorsäure,  Chloroform,  Schwefeläther,  Quecksilberpräparate
  (auch  Zinnober);  Chlormagnesium,  schwefelsaure  und  kohlensaure
Magnesia,  Karbolsaͤure  (Kreosot).  ...

 

 

 

 

Literarische  und  Kunstgegenstaͤnde:
a)  Buͤcher,  Karten  (wissenschaftliche),  Musikalien,  Papier,  beschriebenes  (Acten  und
Manuscripeee
b)  Bilder  auf  Papier,  d  i.  Kupfer=  und  Stahlstiche,  Steindrücke,  Holzschnitte,  Photokaphien
  u.  ddlllll.
c)  Gemälde,  d.  i.  Gemälde  auf  Holz  und  unedlen  Metallen,  nicht  lackirt,  auf
Leinwand  und  Stein,  dann  auch  Originalbilder  und  Zeichnungen  auf  Papier
(nicht  durch  den  Druck  oder  Stich  oder  auf  chemischem  Wege  verwielfältigte),
und  Bilddruck-Platten  aus  unedlen  Metallen  oder  Heezz  .  ...
Anmerk.  zu  a.  und  b.  Die  Zollbefreiung  für  Bücher,  Karten,  Mastalien  und  Bllder  auf  Papier
bezieht  sich  nur  auf  die  in  den  vertragenden  Staaten  gedruckten  und  verlegten.

 

1  Ztr.
        <pb n="188" />
        XXVIII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollbetrag.


 

 

XIII.  Abfälle.

Abfälle:
a)  Kleien,  Spreu,  Oelkuchen,  Oelkuchenmehl  und  andere  Rückstände  von  ausgesottenen

  oder  ausgepreßten  Früchten  und  Samen;  Lohziegel  (Lohkuchen,  ausgelaugte
Lohe),  Blut,  flüssiges  und  eingetrocknetes,  Flechsen  und  Sehnen,  Dünger,  thierischer
  (auch  Poudrette),  ausgelaugte  Pflanzenasche,  Torf-,  Steinkohlen=  und
Braunkohlenasche,  Kalkäscher,  Knochenschaum  (oder  Zuckererde),  Abfälle  von  der
Wachsbereitung  (Bienenerde,  Vienenkeule,  Bienenrob),  Glasgalle,  Glasschaum,
Hobel=  und  Sägespäne,  Hefe,  natürliche  (d.  i.  flüssige  Bier=  und  Weinhefe),
Doie,  Kupfer=  und  Zinnkrätze,  Gold=  und  Silberkrätze  (Münzkrätze),  Scherben
von  Glas=  und  Thonwaaren,  Kebricht,  Schlamm,  Schlämpe,  Spülicht,  Treber,
Trester,  Malzkeime,  Weinbeerenstiele  (Kämme),  Charpie  (gezupfte  Leinwand)

 

Lumpen  (Hadern)  und  andere  Abfälle  zur  Papierfabrikation,  d.  i.  leinene,  baumwollene,
  seidene  und  wollene  Lumpen,  auch  macerirte  (Halbzeug,  feste  oder  flüssige
  Papiermasse),  Papierabschnitzeln  (Papierspäne),  Maculatur  (beschriebene  und
bedruckte),  alte  Netze,  altes  Tauwerk  und  alte  Strikceere

c)  Knochen  (d.  i.  eigemtliche  Knochen  und  Knochenmehl),  Klauen,  Füße,  Hömer,

geraspelt,  Hautabschnitzel  (Leimleder),  Lederabschnitzel,  alte,  zerrissene  Lederstücke

 

freiunn

freinun

frelt
        <pb n="189" />
        XXIX

Zollsätze

fuͤr  die

Anlage  B.

Einfuhr  aus  Oesterreich  nach  dem  Zollverein.

 

 

 

Abgabensätze
Maßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  e  e,
B  Verzollung.  duß  den  ·  Fuß
Thlr.  Sr.l.  kr.
1|  Abfälle:
#à)  Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,  Eisenfeilspäne);  von
Glashütten,  auch  Scherben  von  Glas=  und  Thonwaaren;  von  der
Wachsbereitung;  von  Gerbereien  das  Leimleder,  auch  abgenuzzte  alte
Lederstücke  und  -*s*r*'½  lediglich  zur  Leimfdrlatin  geeignete  Lederabfälle
  —  frei  —  Ifrei  —
b)  Blut  von  heschiachtetem  vich,  hasiaes  und  aingerrocheets  Thier
flechsen;  Treber  und  Trester;  Branntweinspülig;  Spreu;  Kleie;  Torf-,
Braunkohlen=  und  Steinkohlen-Asche;  Dünger,  thierischer,  auch  getrockuet
  (Poudrette),  ausgelaugte  Asche.  Kalkäscher,  fene
oder  Zuckererde  —  frei  —  Ifrei  —
c)  Lumpen  aller  Art;  ungebleiches  eeer  ebleichtes  Halbzeug.  aus  Lumpen
oder  anderen  Materialien,  für  die  Popierfäbrikatien,  Papierspäne;
Makulatur,  beschriebene  und  bedruckte;  alte  öischemete,  altes  Tauwerk
  und  alte  Stricke;  gezupste  Charpie  —  frei  —  freil—
4)  Münzgekrätz  (Si  I#  g  1  ät,  G  ldsch  ru  g  r  ät,  9.  p  I.  Heh  n–ih  —  frei  —  frei  —
2  Baumwollengarn  und  Baumwollenwaaren:
a)  Baumwollengam,  ungemischt  oder  nur  gemischt  mit  Leinen,  Seide,
Wolle  oder  anderen  Thierhaaren:
ein=  und  zweidräthiges,
a)  kohes  1  Ztr.  2—  30
6)  gebleichtes  oder  gefärbtes  „  4
7)  Dochte,  ungewebte  »  6—110  30
        <pb n="190" />
        Abgabensätze

 

 

Maßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  sachen  *(#  —
Verzollung.  uß  ders.
Thlr.  Sgr.l.  .
b)  Waaren  aus  Baumwolle,  allein  oder  nur  in  Verbindung  mit  Leinen,
jedoch  mit  Ausnahme  von  Spitzen  und  Stickereien:
1)  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  und  gebleichte  dichte  Gewebe,
auch  appretirt,  mit  Ausschluß  der  sammetanigen  Gewebe  1  Ztr.  10  —  zo
2)  alle  nicht  unter  Nr.  1  und  3  begriffene  dichte  Gewebe;  rohe  (aus
rohem  Gam  verfertigte)  undichte  Gewebe;  Strumpfwaaren  Posamentier-
  und  Knopsincherwaaren  »  16—28·
3)  alle  undichte  Gewebe,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  2  begriffen  sind.  v  30—  52%%
3Blei  und  Bleiwaaren,  auch  mit  Spießglanz  legirt:
à)  1)  Rohes  Blei  in  Blöcken,  Mulden  2c.,  altes  Bruchblei,  Bleiasche  —  frei  —  Ifrei
2)  Blel-,  Silber=  und  Goldglätte;  Mennige  1  Ztr.  —  7H
b)  Gewalztes  Blei;  Buchdruckerschriften,  Stereotypplatten  ?  —  15—  52½
)  Grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Röhren,  Schroot,  Drath  2rc.,  auch  in
Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack  »  111  11
40  Feine,  auch  lackirte  Bleiwaaren;  ingleichen  Bleiwaaren  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  so  weit  sie  daburch  nicht  unter  die  lurzen
Waaren  (Allg.  Anm.  25  fallen  »  4-  7-4%
  Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren:
a)  Grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack  »  22—  3  1
b)  Feine,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
nicht  unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.  Anm.  2)  fallen  9  4—
5|  Droguerie-,  Apotheker=  und  Farbewaaren:
a)  Aetherische  Oele;  Aetzkali  und  Aetzstein;  Chlorkalilauge  (Eau  de
Javelle);  Chloroform;  Karlsbader  Salz;  Phosphor  und  Phosphorsäure;
  Tinte  und  Tintenpulver;  Tusche,  Farben=  und  Tuschkasten
Mundlack  (Oblaten);  Schwefeläther  Siegellach  *e
(auch  Zinnober)  v  310  5  50
        <pb n="191" />
        XXXI

 

 

 

   
 
          
 
  
  
 
    
   
 
 
  

 
  

     

 

 

 

 

Abgabensätze
Maßstae
.  «  nach  dem  J  nach  dem
Benennung  der  Gegenstände.  der  30Taer.52,Oul.
Verzollung.  Juß  den-Zu#
*  Thlr.  Sgr.fl.  kr.
b)  Aetznatron;  Bleiweiß;  Bleizucker;  chromsaures  Kali;  gelbes  blausaures
  Kali;  Grünspan,  raffinirter;  Orseille  und  Persi  *7  schwefelsaures
Ammoniak;  Wasserglas;  Zinkoryd  (Zinkweiße  1  Ztr.  1—  1  45
)  Alaun;  Soda,  kalzinirte;  doppeltkohlensaures  Natron  *  —  20  1
d)  arsenige  citronensaurer  Kalk;  Eichenund
  Eisenbeizen;  Eisenmohr;
;  ;  Lakmus;  Mineralwasser,
der  Flaschen  und  Kruͤge;
und  gereinigt;  Salpetersäure;
Schwefelarsenik;  Schwefelsäure;
  ;  Smalte;  Streuglas;  Weinhefe,
  trockene  und  Weinsteinsaäure;  Zünd-:
  Reibhölzchen,  Reibund
  (cuch  Pech-,  Zündoder
  und  Zunder  (natürlicher
  und
Farbwurzeln,  eieine,  gemahlen  und  ingemahlen,  als:  echte  und
falsche  Alkanna,  Curaami,  Krapp,  dann  Waid,  Wau,  Saflor,  Färbeginster,
  Kermeskörner;
Berberitzenholz  und  -Wurzeln,  Gelbholz  (Fustik),  weiße  Seeblumenwurzeln,
  Quercitron,  Sumach,  Eicheln  und  Eichelhülsen  (Balloneo,
Knoppern  (Eckerdoppem),  auch  Knoppermehl,  Galläpfel  —-  frei-steie)
  Baryt,  schwefelsaurer,  gepulorrt  Chlorkalk;  Grünspan,  roher  (in
Broten  oder  Kugeln);  Leim  und  Gelatine;  Kermes,  mineralischer;
Kupfewitriol,  gemischter  Kupfer=  und  Eisenvitriol,  Zinkvitriol;  z  Ruß;
Schuhwichse;  Schwärze;  Wagenschmiere;  Feuerwerk  und  Pechfacken.  Z.  —  15—  52½
1)  Chlormagnesium,  schwefelsaure  und  kohlensaure  Magnesia  ?  2  —8  30
8)  Chromsaures  Bleioryd  »  11152  87½
h)  Eisenvitriol  (grüner);  gemahlene  Kreide;  schwefelsaures  Natron  (Glaubersatnttggggggg
  »  —  51  17½
1)  Lakritzensaaaat1  ?  258  30
k)  Oralsäure  und  oralsaures  Kali  »  110220
        <pb n="192" />
        XXXII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

———
Abgaben  säg:

 

nach  dem
30-Thalerzuß


Thlr.Sgr.

nach  den
52  ½.0#%
den-Fus

fl.

 

S

 

1)  Salzsäuurer
m)  Soda,  rohe,  natürliche  oder  künstliche;  krystallisirte  Soda

Eisen  und  Stahl,  Eisen=  und  Stahlwaaren:
a)  Roheisen  aller  Art,  altes  Brucheisen

b)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben  (mit  Ausnahme  des
faonnirten);  Luppeneisen;  Eisenbahnschienen,  Roh=  und  Cementstahl;
Guß=  und  raffinirter  Stahl;  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
von  Maschinen  und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  u.  dgl.)  roh  vorgeschmiedet
  ist,  insofern  dergleichen  Bestandtheile  einzeln  einen  Zentner
und  darüber  wiegen.  .

Anmerk.  Luppeneisen,  nech  Schlacken  enthaltend  in  Masseln  oder  Prismen

c)  Fagçonnirtes  Eisen  in  Stäben;  Radkranzeisen  zu  Eisenbahnwagen;
Pflugschaaren-Eisen;  schwarzes  Eisenblech;  rohes  Stahlblech;  rohe  (unpolirie)
  Eisen-  und  EStahlplatten;  Anker,  sowie  Anker-  und  Schiffsketten;
  Eisen=  und  Stahldraih,  auch  Stahlsaiten  ....

d)  Wieseat  Eisenblech;  polirtes  Stahlblech;  polirte  Eisen=  und  Stahlplatten:


e)  Weißblech;  gewalzte  und  gezogene  schmiedeeiserne  Röhren

Eisen  und  Stahlwaaren:
1)  Ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittem  2c.  ..
2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen
und  Stahl,  Eisenblech,  Stahl=  und  Eisendrath,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  gefertigt,  jedoch  nicht  polirt  sind,  und  zwar:

a)  Ambosse,  Bratspieße,  Brecheisen,  Drathgewebe,  Dreifüße,
Eggen,  Fallen  und  Fangeisen,  Dung-,  Heu=  und  Ofengabeln,
  Harken,  Hemmschuhe,  Hufeisen,  Klammern,  Kellen,
Kessel,  Ketten  (mit  Ausschluß  der  Anker=  und  Schiffsketten),
Kochgeschirre,  Nägel,  Drathstifte,  Gußstifte  und  Holzschrauben,
  Pfannen,  Pflugschaaren,  Plätteisen,  grobe  Ringe,  Roste,
Schaufeln,  gepreßte  oder  gegossene  rohe  Schlüssel,  Eamiedehämmer,
  Schraubenbolzen  und  -Muttern,  Schürhaken,  große
Waagebalken,  Wagen-,  Thür=  und  Truhenbeschläge,  Wagen- 



1  Ztr.

77

 

—  2½

—  7½

—  7½

–  17⅛

—
7#
H- 



 

 

6
.
3  46  f(
        <pb n="193" />
        XXXIII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Vergollung.

Abgabensätze

 

nach  dem
30-Thaler=Fuß


nach  dem
52½fGulden
  ·  Fuß

kr.

 

 

federn  und  gleichartige  Gegenstände,  alle  diese  Waaren  weder
vollständig  abgeschliffen  noch  gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt

6)  andere,  auch  vollständig  abgeschliffene,  gefirnißte,  verkupferte
oder  verzinnte,  als:  Aerte,  Degenflingen,  Feilen,  Hämmer,
Hekein,  Hobeleisen,  K  Kaffeetrommeln  und  „Mühlen,  Scklösser,

Schraubstöcke,  grobe  Messer  zum  Handwerksgebrauch,  Sensen,
Sicheln,  Stemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher·
und  Schneiderscheeren,  Zangen  u.  dgl.  m.

3)  Feine:

a)  aus  feinem  Eisenguß,  polirtem  Eisen  oder  Stahl,  oder  aus
Eisen  oder  Stahl  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.
Anm.  2)  fallen,  als:  Gußwaaren  (feine),  lackirte  Eisenwaaren,
  Messer,  metallene  Stricknadeln,  metallene  Häkelnadeln,
  Scheeren,  Schwertfeger-Arbeit  2c.,  jeboch  mit  Ausnahme
  der  nachstehend  unter  9.  genannten

69)0  Nähnadeln;  Schreibfedern  aus  Stahl  und  anderen  unedlen
Metallen;  nhrfonemizuren.  und  Uhrwerte  a  aus  unedlen  Metallen;
  Gewehre  aller  Art  .

Erden  und  Erze:

Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  als:
Kalk  und  Gyps,  gebht  und  ungebrannt;  Moͤrtel,  Amianth  und
Asbest;  Erze,  3  Blei-,  Eisen-,  Kupfer-,  Zink-  und  Zinn-Erze,
Gold=  und  Sille  usen,  Kobalt=  und  Nickel-  Erzez

Puzzuolan=  und  Santorinerde  (auch  Cement  und  Traß),  Mergel,
Lehm,  gemeiner  Ziegel=  und  Topferthon,  Trippel-,  Talk=  und  Walkererde
  (alle  diese  Erden  auch  gemahlen  und  geschlemm),  Garten=  und
Moorerde;  Sand  und  Schlacken;

Bolus  (auch  Siegelerde),  Maltheser  Erde  (weißer  Bolus),  Blutstein,
  Bimsstein  und  Schmirgel,  auch  gemahlen  und  geschlemmt;
Bimsstein,  geformt;  Braunstein;  Ofenbruch,  zinkischer  (Tutig  alen#an
drinn);  Farberde,  gelbe,  grüne,  rothe;  Graphit  (Wasserblei,  Reißblei);
  Kreide,  rohe  Pccoaepsrie  3  weiße  und  schwarze;  Kolkothar,
Ocker;  Fluß=  und  Schwerspath;  Satinober,  Umbra;  weiße  Pfeifenund
  andere  Erden  zur  Eszeugung  von  Steingut  und  d  Potzellan;
Lithographirsteine  .

 

13tt.

 

this-Sak.

110

 

 

17

frei

 

20
        <pb n="194" />
        XXXIV

 

 

Abgabensä  *
Maßstab  —
4  nach  dem
Benennung  der  Gegenstände.  der  4,  e  W  54
Vergollung.  u  den#Fus
,  ThILSgr.fL  «
--s..·.-.  -  —«
8FlachsundqndereveetabilifcheSpinnstosse,ntitAsts-.
  nahme  der  Baumwolle,  roh,  geröstet,  gebrochen  oder  gehechelt,
auch  Abfälle,  ingleichen  Waldwolle  ........·.  —  freisi—  frei
9#Getreide  und  andere  Erzengnisse  des  Landbaues:
à)  Getreide,  auch  gemalzt,  und  Hülsenfrüchte  —  freisifreei.
b)  Sämereien  und  Beeren:
1)  Anis,  Coriander,  Fenchel  und  Kimmell.  —  freisifrei  #I
2)  Alle  übrigen  Sämereien  einschließlich  der  Oelsämereien;  frische
Beeren,  ingleichen  Wachholderbeeren  aller  Art;  Erdnüssie  —  freii  —  frei  i·
c)  Garten=  und  Futtergewächse,  frische;  Blumenzwiebeln;  Meerzwiebeln;
Kartoffeln;  Rüben;  Wurzeln,  frische;  Schwämme  und  Pilze  (einschließlich
  der  Trüffeln);  Obst,  frisches;  lebende  Gewichse,  auch  in
Töpfen  oder  Kübeln;  Heu;  Stroh;  Getreide  in  Garben;  Hülsenfrüchte
  im  Kraut;  Gras;  Seegras;  Karden  (Weberdisteln);  Baume,
Sträucher,  Reben,  Schößlinge,  Setzlinge,  Stauden  zum  Verpflanzen;
Roßkastanien;  Maulbeerblätter;  Feuerschwamm,  roher:  Holzzunder;
Heidekraut  und  Haeetratcuneln  Kalmus,  frischer;  Flechten  und
Moose;  Schachtelhalm;  Binsen,  Schilfe  und  Rohre  (Dach=  und
Weberrohre),  gespalten,  geschnitten  oder  zugespitzt;  Bast,  roher;  Streulaub
  und  Häckerling  (Häcksel);  Nadeln  und  Zapfen  von  Nadelhölzern  —  freii  —ffrei
4)0  Hopffen  4  Zrr.  2  15  4  221
10Glas  und  Glaswaaren:
a)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes  oder  nur  mit  abge-  "„
schliffenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern;  Fenster=  und  Tafelglas
in  seiner  natürlichen  Farbe  (grün,  halb  und  ganz  wei)  „  —  20  1
b)  Gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,  gemustertes,  massives  nt
weißes  Glas;  auch  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas;  Glasknopfe,
Glasperlen,  Glasschmelssss  „  2  20  *
I)  Spiegelglas:
1)  rohes,  ungeschliffenses  ..  .  „  —  15  52
2)  geschliffenes,  belegt  oder  unbelegt.......  „  4—  7
u.),  Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas,  ohne  Unterschied  der  Form;
Glaswaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.  Anm.  2)  fallen  »  4—  7«
Anmerk.Glasmasse,sowleGlastöhrenuanlasfläagelchemohnellntekschtedveksakbe,  "
wiesiesanekleabereituaguavmnstglasblåsekelgebrauchtlvetven,auch
Glasutmasse.........-.....·....  »  —15«5.»
        <pb n="195" />
        XXXV

 

Nro.

Abgabensätze.

 

Maßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  h  e.  ½  du
Verzollung.  guß  den·  Fuß

Thlr.  Sat.  .  fkr.

 

—

.—

 

Haare  von  Thieren,  mit  Ausnahme  der  Wolle;  Menschenhaare;  Federn
und  Borsten:

a)  Haare,  einschließlich  der  Menschenhaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,  5
farbt,  auch  in  Lockenform  gelegt;  Bettfedern  und  unzubereitete  Schmuckfedern;
  Schreibfedern  (Federspulen),  rohe  und  gezogeen  —  freii  freil  —

h)  Haare,  gesponnen;  Federn,  auch  gefärbte,  soweit  sie  nicht  vorstehend
unter  a.  begriffen  sind,  oder  zu  den  Kleidern  oder  Putzwaaren  gehören;
  Borsten  .·........·....  thk.  —-15—527,

Häute  und  Felle,  rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)  zur  Lederbereitung;

rohe  behaarte  Schaaf-,  Lamm  =  und  Ziegenfelle;  rohe  Hasen=  und
Kaninchensellllll  —  freil  —  srei—
Holz  und  andere  vegetabilische  und  animalische  Schnitzstoffe,
  sowie  Waaren  daraus,  mit  Ausnahme  der
Waaren  von  Schildpatt,  dann  Kohlen  und  Torf:

a)  Brennholz,  auch  Neilig  Holzkohlen;  Holzborke  oder  Gerberlohe;  Lohkuchen
  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial);  Braunkohlen,  Torf  s
undTorfkohlen................,.  —-  frei-frei—-b)

  Bau=  und  Nutzholz  aller  Art,  auch  gesägt  oder  auf  andere  Weise
rorgearbeitet;  Hobel=  und  Sägespäne;  Hörner,  Hornspitzen,  Hornscheiben
  und  Hornspäne;  Knochen,  ganz  oder  in  Stücken,  Klauen
und  Füuie  -  —  freil  —  Jfrei  —

c)  Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler=  und  Tischlerarbeiten
aus  Holz,  auch  bloß  gehobelte  Holzwaaren  und  Wagner-Arbeiten;
grete  ungefärbte  hölzerne  Maschinen  (auch  Drehbänke,  Mangeln,
Mühlen,  Pressen,  Spinnräder  und  Webestühle),  auch  uneingelegte
Parquetten,  rohe  ungefärbte;  grebe  Böttchenvaaren  mit  eisernen  Reisen,
  gebrauchte;  Besen  von  Reisig;  grobe  Korbflechterwaaren  —  freit  J  frei  —

d)  Holz  in  geschnittenen  Fournieren;  Korkplatten,  Korkscheiben,  Korksohlen,
  Korkstöpsel;  Stuhlrohr,  gebeiztes,  gefärbtes  oder  gespaltenes  1  Ztr.  —  15—  152½

ee)  Hölzerne  Hausgeräthe  (Möbel),  eingelegte  Parquctten  und  andere
Tischler-,  Drechsler=  und  Böttckerwaaren  sowie  Wagner-Albeiten,
welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  oder  auch  in  einzelnen  Theilen
in  Verbindung  mit  Eisen,  Messing,  lohgarem  Leder  oder  Fensterglas
in  seiner  natürlichen  Farbe  verarbeitet  sind;  auch  gerissenes  Fischbein  v  1  114

1)  Feine  Holzwaaren  (mit  ausgelegter  oder  Schnitz-Arbeit),  feine  Korbstechtenwaaren,
  sowie  überhaupt  alle  unter  c.,  1.  und  C.  nicht  begriffenen
  Waaren  aus  vegetabilischen  oder  animalischen  Schnitzstoffen,
mit  Ausnahme  von  Schildpatt;  auch  in  Verbindung  mit  anderen
        <pb n="196" />
        XXXVI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgaben  sä  d
Maßstab
2  nach  dem
Benennung  der  Gegeustände.  der  30  Thei.,  na  2  v
s  Verzollung.  ug
*
Chlr.  Sagr.  #f.
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.
Anm.  2)  fallen;  Holzbronze;  Bleistifte,  Rothstifte  und  ähnliche  1  Ztr.  44  7
#Gefpolsterte  Möbel  (mit  oder  ohne  leber#ug)  aller  Art  7  310  0
14Instrumente  und  Maschinen:
a)  unen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,  aus  welchen  sie  geertigt

1)  musifalische.  ..  4—  7  f
2)  astronomische,  birurgische,  optische  (mit  Ausnahme  der  gefahten
Augengläser  und  Lpemuser),  mathematische,  chemische  Gir  Laboratorien,,
  physikalische  —  freiBt  frei
b)  Maschinen:  *
1)  Lokomotiven,  Tender  und  Dampfkessel  1  Ztr.  115  2  3r7,
2)  andere,  und  zwar,  je  nachdem  bune  dem  Gewichte  nach  überwie,  *!
gende  Bestandtheil  besteht:
a)  aus  Gutbeisen.  ..........  »  —  15%n
5)  aus  Schmiedeeisen  oder  Etahl  ..........  »  —25  1  38
aus  anderen  unedlen  Metalen  »  1102  20
15  Kautschuck  und  Guttapercha-Waaren:
a)  Grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer=  und  Täschnerwaaren,  sowie
andere  Waaren  aus  unlackinem,  ungefärbtem,  unbedrucktem  Kautschuck,
  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.  Anm.  2)  fallen  »  4—  7
b)  Waaren  aus  lackirtem,  gefärbtem  oder  bedrucktem  Kautschuck,  auch  in  —
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
die  kurzen  Waaren  (Allg.  Anm.  2)  fallen;  feine  Schuhe;  übersponnene
  Kautschucksäden  .·  »  10—  7P
c)  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen  oder  geträuft  ..  »  15  —6  4
d)  Gewebe  aus  Kamtschukfäven  in  Verbindung  mit  anderen  Eviun-  1
materialien.  ..  »  251  —  43  65
Anmerk.  Waaren  aus  ###  werden  wie  Waaren  aus  geutschue  bchenel.
16  Kupf  fer  und  andere  nicht  besonders  genaunte  unedle
Metalle  und  Legirungen  ans  unedlen  Metallen,  so
wie  Waaren  daraus:
à)  In  robem  Zustande  oder  als  alter  Bruch  .  —  frei5sffrei
b)  Geschmiedet  oder  Hewalt  in  Stangen  oder  ,  auc  Draih  .1  1Ztr.  12%  3  F
c)  In  Blechen  und  Drath,  plattirt.  .  »  40  —  71
        <pb n="197" />
        XXXVII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Abgabensätze

 

Verzollung.

nach  dem
30-DTbaler-Fuß


———

nach  dem
52½Gulden--Fuß.


si.  -r.

 

J

.—

S.

 

d)  Waaren,  und  zwar:

1)  Drathg  ewebe

2)  Kupfechchnure,  und  eligießer-  Waaren,  als:  Blasen,  Bügeleisen,
Eimer,  Gewichte,  Gewinde,  Haken,  Hähne,  Kellen,  Lampen,
Leuchter,  Lichtputzen,  Morser,  Riegel,  Röhren,  Schlösser,  Schraubenbolzen
  und  -Muttern,  Schüsseln,  Thür-,  Fenster-,  Truhen=  und
Wagenbeschläge,  Waageschalen  und  äahnliche  grobe  Waaren,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Polikur  und  Lack
Andere  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.  Anm.  2)
fallen;  auch  Zünd=  oder  Kupferhücchen,  mit  oder  ohne  Füllung

Kurze  Waaren,  folgende:

Stutz=  und  Wanduhren,  mit  Ausnahme  derjenigen  aus  Gold
oder  Silber  und  der  hölzernen  ae  unechtes  Blattgold
und  Blattsilber;  Herren=  und  Frauenschmuck,  Toiletten=  und  sogenannte
  Nippeatischsachen  aus  unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet
  und  entweder  unecht  vergeldet  oder  versilbert  oder  auch
vernirt;  Brillen  und  Operngucker,  nicht  mit  Gestellen,  ganz  oder
theilweise  aus  edlen  Metallen;  feine  bossirte  Wachswaaren;  Darmsaiten
  mit  Seide  übersponnen;  Geslechte  von  Stroh,  Bast  oder
Span,  mit  seidenen  oder  andern  Gespinnsten  oder  mit  it  Roßhaaren
durchzogen  oder  durchwirkt  (Sparterie)

Leder  und  Lederwaaren:

a)  Leder  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  nachstehend  unter  b.  genannten;
Pergament;  Stiefelschäste  .

bjBkunclcrmthanuchcö  Handschuhleder;  auch  Koruan,  22
Saffian  und  alles  gefärbte  und  lackirte  Leder

Anumerk.  zu  b.  Halbgare,  sowie  bereits  Leerttel.  nech  *  ars  eder  weiter

zugerichtete  Ziegen=  und  Schoafsel

Jc)  Grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  ler-  ind  Tãschnerwaaten,  sowie

andere  Waaren  aus  lohgarem,  lohrothem  oder  bloß  eschwärztem

Leder,  alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Manien,

soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  (Aulg.  Anm.  2.)  fallen

Feine  Ledenwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,  Brüsseler  und

Dänischem  Leder,  von  sämisch=  und  weißgarem  Leder,  von  gefärbtem

oder  lackirtem  Leder  und  Pergament,  auch  in  Verbindung  mit  anderen

Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  caus

Anm.  2.)  sallen;  seine  Schuhe  aller  Art  ..  ...

e)  Handschuhe  .  ..  ...

S

1  Ztr.

 

15  —

10  —

 

 

131  10

 

55

380
11  40
—  52½

1730
23.  20
        <pb n="198" />
        XXXVIII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Abgaben#sa#—

 

nach  dem

30-Thaler--Fuß



Thlr.

Sar.

55  m
den·  guß

fl.

 

S#

0

21

 

Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,  d.  i.
Garn  unk  Webe=  oder  Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen
  Spinnstoffen,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle:

à)  Rohes  Garn  von  Flachs,  Hanf  od  oder  Werg:

)  Maschinengespiunst
2)  Handgespinnst
b)  Gebleichtes,  desgleichen  bloß  bogetoches  oder  W  (heishentee)
Garn,  ferner  gefaͤrbtes  Garn  ..
Anmerk.  zu  a.  und  b.  Unter  dem  voraufgeführten  Carn  5  Zwirn  nicht  begrifen.
)  Seilerwaaren,  ungebleichte,  auch  dergleichen  getheerte,  geleimte,  gefimißte;
  Feuerlöscheimer  aus  gestochtenem  un  und  gedrehtem  Hanfe,  ungebleichte;
  Decken  aus  losen  Fasern

 

()  Graue  Packleinwand

Anmerk.  Unter  Packleinwand  wird  ein  grotes  gattes  beinengevete  (obne  K#rer  und
Musler)  verstanden,  welches  nicht  üler  24  Fäden  in  der  Kette  auf  einen
Preußischen  Zoll  enthält.

e)  Rohe  Leinwand,  roher  Zwillich  und  Drillich;  Seilerwaaren,  gebleichte
I1)0  Gebleichte,  geferbte,  bedruckte  oder  in  anderer  Art  zugerichtete,  auch
aus  gebleichtem  Gam  gewebte  Leinwand;  gebleichter  oder  in  anderer
Art  zugerichteter  Zwillich  und  Drillich;  rohes  und  gebleichtes  Tisch-,

Bett=  und  Handtücherzeug;  leinene  Kittel;  Batist  und  Lino
38)  Bänder,  Gaze,  Kammertuch,  Knopfmacher-  osamentier=  und  ESimmift

waaren

Literarische  und  Kunstgegenstände:

à)  Papier,  beschriebenes  (Akten  a#nd  Manuscripte);  Bücher,  Kupferstiche,
Stiche  anderer  Art,  sowie  Holzschnitte;  Lithographien  und  Photographien;
  gergrayhische  und  Seekarten;  Musikalien

b)  Gestochene  Mctallplatten,  geschnittene  behuln  sowie  lithographische
Steine  mit  Zeichnungen,  Stichen  oder  Schrift,  alle  diese  Gegenstände
zum  Gebrauch  für  den  Druck  auf  Papier

c)  Gemälde  und  Zeichnungen,  Etatuen  v  von  Marmor  und  cnderen  Sitein
arten.

Meh  Mahlprodakte  und  andere  Vercchrungsgegen—

a)  —  aus  Getreide  und  Huͤlsenfrüchten,  naͤmlich:  geschrotene
oder  geschälte  Koͤrner,  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mehl,  Backwerk,  gewöhnliches
  (Bäckerwaare);  Stärkegummi  (Dertrin,  Leogomme)

 

1  Ztr.

1  Ztr.

 

20

frei

frei

frei

frei

 

 

15
20

 

frei

—2

—

17
35

frei

frei

frei

kr.

30

52“.
10

30
        <pb n="199" />
        XXXIX

 

Abgabensätze

 

 

 

 

 

Maßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  d  uuden
2  Verzollung.F  den  ·  Fuß
*  Thlr.Sgr.  fl.  kr.
b)  Nudeln  und  gleichartige  nicht  gebackene  Erzeugnisse  aus  Mehl  1  Ztr.  2—  3  30
c)  Gartengewächse,  zubereitete,  d.  i.  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln
und  Rüben,  eßbare  Wurzeln,  Schwämme  und  Pilze  (einschließlich  der
Truͤffeln),  getrocknet  oder  comprimirt,  gedömt,  zerschnitten  oder  sonst
zerkleinert,  gesalzen,  in  Essig  eingelegt,  in  Fästern;  ;
Obst,  naͤmlich:  Aepfel,  Aprikosen,  Birnen,  Johannisbeeren,  Kirschen,
  Melonen,  Mirabellen,  Mispeln,  Pfirsiche,  Pflaumen,  Quitten,
Schlehen,  Stacheldeeren  getrocknet,  gedörrt,  zerschnitten  oder  auf  andere
Weise  zerkleinert,  ohne  Zucker  gekochte  Obstmußze,  ingleichen  Nüsse,  als
welsche  und  Hasel-Nüsse,  trockene  oder  ausgeschälte;
Senfsaat,  Senfpulver  oder  gemahlener  Senf  .  in  Dlasen,  «  «
FlaschenodcrKrugenvekpacky.  —  freil  —  frei  —
d)  Kastanien  (Maronen)  .  13tk.  —15—52V,
e)  Butter,  frische,  gesalzen  und  zui  .  »  110220
s).iWe.  „  1120  2  55
g)  Fische  (mit  Auonahme  der  Heringe),  ssalzen,  getrocinet,  perzuchert
in  Meerwasser  eingelegt  (marinirt),  in  Töpfen  und  dergleichen  »  —  1151  —  52/
100  Konfitüren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art;  mit  Zucker,  Essig,  Oel
oder  sonst,  namentlich  alle  in  Flaschen,  Büchsen  und  dergl.  eingemachte,
  eingedämpfte  oder  auch  eingesalzene  Fruchte,  Gewürze,  Gemüse
  und  andere  Konsumtibilien  (Pilze,  Trüffeln,  Geflgel,  Seethiere
und  dergl.);  Oliven;  Pasteten;  zubereiteter  Senf;  To#el-  Bouillon,
Saucen  und  andere  ähnliche  -  des  feineren  Tafelgenusses  »  7—  2115
i)  Honig  .  ...  ...  »  —  101  —  135
k)  Bier  in  gässem  und  Flaschen  .  „  —  20  1110
22  Oel:
1)  Fettes  Oel  in  Fässern  mit  Ausnahme  des  Baumoͤls,  des  Palmoͤls
(Palmbutter)  und  Kokosnußöls  (Kokosbutter),  der  *  Dele
und  der  fetten  Oele  zum  Medicinalgebrauch  „  —  15—  52½
2)  Rückstände,  feste,  von  der  Fabrikation  felter  Oele,  auch  hemahlen  —  freiii—  srei,—
23  Papier  und  Pappwaaren:
a)  Graues  Lösch=  und  Packpapier,  Pappdeckel,  Preßspäne,  künstliches
Pergament;  Papier  zum  Schleifen  oder  W  lau  Bimesteinund
  —  Schieferpapier  1Ztr.  —  15  152½
        <pb n="200" />
        XI,

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

——

 

nach  dem
30-Thaler=Thlr.



Fuß

Sgr.

 

d

5

26

27

 

b)  Ageieimtes  or  ordinaires  Gnobes  graues,  balbweißes  und  rn“

)  Alles  andere,  auch  lithographiries  bedrucktes  oder  liniirtes  zu  Rech
nungen,  Etlketten,  Frachtbriefen,  Devisen  2c.  vorgerichtetes  Papier;
Malerpappe;  Papiertapeten;  Waaren  aus  Papier,  Pappe  oder  Pappmasse
  (mit  Ausnahme  der  Spielkarten);  Vermepaten  aus  Steinpappe,
Asphalt  oder  ähnlichen  Stoffen  -
Waaren  aus  den  vorgenannten  Sioffen  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht.  unter  die  kurzen  Waaren  (#ug.
Anm.  2)  fallen

-S
—
—

Parfümerien
Anmerk.  Wenn  die  (uneren  unschttefungen,  in  wolchen  die  Waare  eingeht,  für  sich
höher  belegt  sind,  als  die  letztere,  so  wird  dieser  höhere  Satz  erhoben.

Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten):

a)  Ueberzogene  det  Müen,  Handschuhe,  hefutterte  Decken,  Pelzfutter
und  Besätze  u.  dgl.
b)  Fertige,  nicht  Kllnnne  Schafpelze  vesgleichen  weiß  gemachte  und
efärbte,  nicht  gefürterte  Angora-  o  ober  Schaaffell,  ungefülterte  Decen,
elzsutter  und  Besäge  .

Seidenwaaren,  gemischte,  d.  i.  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide
  in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle,  iedach  mit
Ausnahme  der  Blonden  und  Spitzen“

Steine  und  Steinwaaren:

a)  Steine,  rohe  oder  blos  behauene;  Flintensteine;  Mühlsteine,  auch  mit
eisernen  Reifen  oder  Metallhülsen;  Schleif=  und  Wetzteine  aller  Art,
auch  Probirsteine;  grobe  Steinmetzarbeiten,  z.  B.  Thur=  und  Fensterstöcke,
  Säulen  und  Säulenbestandtheile,  Rinnen,  Röhren  und  Tröge
und  dergleichen,  ungeschliffen,  mit  Ausnahme  der  Arbeiten  aus  Alabaster
  und  Marmor;  Schusser  (Klicker)  aus  Marmor  und  dergleichen

b)  Edelsteine  aller  Art,  geschliffen,  Perlen  und  Korallen  ohne  Fnssung;
Waaren  aus  Serpentinstein,  Gips  und  Schwesel

 

1  Ztr.

1  Ztr.

 

22

30

frei

15

 

 

Or

38

frei

W

30
        <pb n="201" />
        XIA

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze
Maßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  t  4
r  Verzollung.  duß  den  ·  guß
*
—  l.  kr.
c)  Waaren  aus  Halbedelsteinen,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  Luren  Waaren  *
Anm.  2)  fallen  1  Zrr.  8  14
4)  Waaren  aus  allen  anderen  Seeinen,  mii  Ausnahme  der  Statuen:
1)  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder  nur  in  Verbindung
  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack  „  —  5  ½
2)  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  auch  Meerschaum
waaren,  alle  diese  Waaren,  soweit  sie  nicht  unter  die  lunen
Waaren  (Allg.  Anm.  2)  fallen  ..  »  4—7...
28lStroh-,thr-undVastwaare-I
Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Sroh,  Gras,  Seegras,  Binsen
und  Schilf,  ordinaire:
)  ungesärbt  ....  »  —  51  liri/.
D  gefaͤrbt..  ...  »„  11—  15
29  Theer;  Pech;  Harze  aller  Art;  Asphalt  (Bergtheer);  Theer=  und
Mneralöle  roh  und  Kreinigt,  auch  Hemin?  und  Kutbolsäme  (Kreosoh  «  «
Harzöl;  Terpentin;  Terpenkinöl  —  freil  —  Ifrei  —
30  Thiere  und  thierische  Produkte:
a)  Gefluͤgel  aller  Art;  Wildpret,  kleines  (Hasen  und  Kaninchen);  alles
lebende  Wild;  Häfte  frische  und  Glußlrebse;  Biber,  Koͤsche,  Ottem,  »
Schnecken  —  frei  —  freis  —
b)  Eier  aller  Art  und  Milch  —  freil  —  frei  —
c)  Bienenstoͤcke  mit  lebenden  Bienen  —  freil  —  Jfrei  —
ch  Blasen  und  Daͤrme,  thierische;  Darmseile  und  Darmsaiten,  Lustballons
  aus  Blasen  oder  Daͤrmen  ;  Goloschlägerhiutchen  8
weißes  und  gelbes  1  S.  —  57½
31  Thonwaaren:
a)  Mauer=  und  Dachziegel,  Fliesen  und  ähnliche  Waaren  aus  Thon  zu
baulichen  Zwecken;  Thonröhren;  Schmelztiegel;  gemeine  Ofenlachem:
irdene  Pfeifen;  gemeines  Töpfergeschirr.  —  frei  frei  —
b)  Andere  Thonwaaren  mit  Ausnahme  von  Potzellan:
1)  einfarbige  oder  weiße  .  13Zt.  112200255
2)  bemalte,  bedruckte,  vergoldete  vder.  versilberte  .  »  2—330
        <pb n="202" />
        XLII

 

Abgabensa#

 

 

Maßstab
Benennung  der  Gegenstände.  drec  demn
Verzollung  S
S
Thlr.  fl.
-P)  Porzellan,  weißes  1  Ztr.  ie
.)  Porzellan,  weißes  mit  farbigen  Streifen,  farbiges,  bemaltes  oder  vergaldenes,
  ingleichen  Thonwaaren  aller  Art  in  Verbindung  mit  anderen
aterialien,  soweit  si  sie  e  vadurch  nicht  unter  die  kuren  Waaren  calus.
Anm.  2)  fallen  .  »  4217
32  Vieb:
à)  Pferde  und  Füllen  4  Stüuck  110  2
Anmerk.  Füllen,  welche  der  Mutter  solgen.  —  frei  —  frei
b)  Rindvieh:
1)  Ochsen  und  Juchster-  1  Stück  2  15
2)  Kühe.  5  1.  152
3)  Jungvieh  v  110
4)  Kälber  —  sreiit2  frei
c)  Schweine:
1)  gemästete  und  magere  .  1Etuͤct  —  201  1
2)  Spanferkel...m  „  —  5
4)  Hammel.  "  —  15
)  Anderes  Schaasvieh  und  *-  ·  —  frei—fkcj
Aumerkzuls  bls  e.  Schlachtvleh  in  getedtetem  Jucheme,  selbst  nech  it  der
Haut  und  den  Elugeweiden  versehen,  ist  wle  Beish  zu  behandeln.
331  Wachstuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft:
a)  Grobes  unbedrucktes  Wachsiuch  achuch  1  Zir  —120  1
b)  Alles  andere  .  »  2213
341  Wolle,  sowie  Waaren  daraus:
à)  Wolle,  rohe,  gekämmte,  gefärbte,  gemahlene,  auch  in  Abfillen.  —  frei  —  Ifrei
b)  Garn,  auch  mit  Leinen  oder  Seide  hemischt  einfaches,  ungesarbt«  oder
gefärbt;  dublirtes,  ungefärbt  1  Zur.  —  115

 

 

 

 

 

20

221,
*r*i

10
1711,

52½

10
30
        <pb n="203" />
        XLIII

 

 

 

Abgabensätze
Maßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der,,
Verzollung.  ]  duß  den  ·  guß
Thtr.  Egt.  fl.  *#
Jc)  Waaren  aus  Wolle  allein  oder  nur  in  Verbindung  mit  Baumwolle
oder  Leinen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Spitzen  und  Stickereien:
1)  bedruckte  Waaren  aller  Art  1  Ztrr.  2  —48  45
2)  unbedruckte,  zngewallie  Waaren;  Fnebmenr  und  anorsnahen
Waaren.  »  20|035
3)  unbedruckte  grvaus  Tuch=  2  und  dir  Wearen;  Stmuyr
waaren;  Fußteppiche  »  10—1730
Anmerk.  Hter  Wolle  und  Mellenwanren  sn  ud  bteral  n  beser  Anlage  uch
Ziegen-,  Hasen-,  Kaninchen-  und  Biberhaare  und  Waaren  daraus
begriffen.
351  Zink  und  Zinkwaaren:
a)  Rohes  Zink;  altes  Bruchiet  —  freisziBFsffeil—
5)  Zinkbleche  1  Zrr.  —  15—  52½
C)  Grobe  Zinkwaaren,  nuch  in  Verbindung  mit  r%  oder  Ein,  en  4
Politur  und  Lack;  Drath  »„  11——11145
ch  Feine,  auch  lackirte  Zinkwacren.  in  leichen  Zinlwaaren  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die
kurzen  Waaren  (Allg.  Anm.  2)  fallen  5„  4—  7—
36/  Zinn  und  Zinnwaaren,  auch  mit  Spießglanz  legirt:
a)  Zinn  in  Blöcken,  Stangen  u.  s.  w.;  altes  Bruchzinn  —  freii  —  sfrei  —
b)  Zinn,  gewalztes  1  Zrr.  —552½
c)  Grobe  Zinnwaaren,  als  Drath,  Röhren,  Sbuseen,  Teller,  gesel
und  andere  Gefässe,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  #  ohne  .
Politur  und  Lack  „  1  1
1)  Feine,  auch  lackirte  Zinmwaaren.  ingleichen  Zinnwaaren  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  daduich  nicht  unter  die
kurzen  Waaren  (Allg.  Anm.  2)  fallen  .  ·  4—7—
        <pb n="204" />
        XLIV

Allgemeine  Anmerkungen.

)  Unter  den  in  Nr.  6  und  13  aufgefuͤhrten  Waaren  sind  Schiffe,  Wagen  und  Schlitten,  und  unter
den  in  Nr.  2,  16,  26  und  34  aufgeführten  Waaren  Kleider  und  Putzwaaren  nicht  begriffen.

2)  Zu  den  im  vorstehenden  Verzeichniß  in  Nr.  3  d.,  4b.,  6f.  Zo.,  10  d.,  13  f.,  15  a.  und  b.,
6  d.  3,  18c.  und  d.,  23  d.,  27  c.  und  d.  2.,  31  dl.,  35  d.  und  36  d.  erwähnten  kurzen  Waaren

gehören  folgende:
a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  echten  Perlen,  Korallen  oder  Edelsteinen

b.

—

gefertigt;  Taschenuhren;  echtes  Blattgold  und  Blattsilber.
Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,  aus  unedlen,  echt  vergoldeten  oder  versilberten,
  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegten  Metallen  gefertigt;  Stutz=  und  Wanduhren,  letztere
mit  Ausnahme  der  hölzernen  Hängeuhren;  unechtes  Blattgold  und  Blattsilber;  seine  Galanterie=
  und  Quincaillerie-Waaren  (Herren=  und  Frauenschmuck,  Toiletten=  und  sogenannte
Nippestischsachen  u.  s.  w.),  ganz  oder  theilweise  aus  Aluminium;  ferner  dergleichen  Waaren
aus  anderen  unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitct  und  entweder  mehr  und  weniger  vergoldet
  oder  versilbert  oder  auch  vermirt,  oder  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Elfenbein,  Email
Halbedelsteinen  und  nachgeahmten  Edelsteinen,  Lava,  Perlmutter  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,
  Pasten,  Kameen,  Omamenten  in  Mctallguß  und  dergleichen;  Brillen  und  Operncucker;
  Fächer;  seine  bossirte  Wachswaaren;  Perückenmacherarbeit;  Regen=  und  Sonnenschirme;
  Wacheperlen;  ingleichen  Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide.
Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  welche  mit  animalischen  oder  vegetabilischen  Schnistoffen.
zwe  im-  Glas,  Kautschuck,  Guttapercha,  Leder,  Ledertuch  (leather  loth),  Papierappe,
  Stroh  oder  Thonwaaren  verbunden  und  nicht  be  ·  öpfe
EM——–“3  ht  besonders  tarifirt  find,  z.  B.  Knöpfe
        <pb n="205" />
        XLV
Anlage  C.

Zollkartel.

8.  1.
Jeder  der  vertragenden  Theile  verpflichtet  sich,  zur  Verhinderung,  Entdeckung  und
Bestrafung  von  Uebertretungen  (88.  13.  und  14.)  der  Zollgesetze  des  andern  Staates  nach
Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  mitzuwirken.

g.  2.

Jeder  der  vertragenden  Theile  wird  seinen  Angestellten,  welche  zur  Verhinderung  oder
zur  Anzeige  von  Uebertretungen  seiner  eigenen  Zollgesetze  angewiesen  sind,  die  Verpflichtung
  auflegen,  sobald  ihnen  bekannt  wird,  daß  eine  Uebertretung  derartiger  Gesetze  des
andern  Theils  unternommen  werden  soll,  oder  Statt  gefunden  hat,  dieselbe  im  ersteren
Falle  durch  alle  ihnen  gesetzlich  zustebenden  Mittel  thunlichst  zu  verhindern  und  in  beiden
Fällen  der  inländischen  Zoll=  oder  Steuer-Bebörde  (im  Zollverein  Haupt-Zollämter  over
Haupt-Steuerämter,  in  Oesterreich  Haupt-Zollämter  oder  Finanzwach-Kommissäre)  schleunigst
anzuzeigen.

g.  3.

Die  Zoll=  oder  Stener-Behörden  des  einen  Thbeils  sollen  über  vie  zu  ihrer  Keuntniß
gelangenden  Uebertretungen  von  Zollgesetzen  des  andern  Theils  ven  im  F§.  2  bezeichneten
Zoll=  oder  Steuer-Behörden  des  letzteren  sofort  Mittheilung  machen  und  denselben  dabei
über  die  einschlagenden  Thatsachen,  soweit  sie  viese  zu  ermitteln  vermögen,  jede  sachvienliche
  Auskunft  ertheilen.

S.  4.

Die  Erhebungsämter  der  vertragenden  Theile  sollen  den  dazu  von  vem  andern  Staate
ermächtigten  oberen  Zoll=  oder  Steuerbeamten  desselben  die  Einsicht  der  Register  oder
Register-Abtheilungen,  welche  den  Waarenverkehr  aus  und  nach  dem  letzteren  und  an  der
Grenze  desselben  nachweisen,  nebst  Belegen  auf  Begebren  jederzeit  an  der  Amtsstelle  gestatten.
        <pb n="206" />
        XLVI

8.  5.

Die  Zoll-  und  Steuerbeamten  an  der  Grenze  zwischen  beiden  vertragenden  Tbeilen
sollen  angewiesen  werden,  sich  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des  Schleichhandels  nach
beiden  Seiten  hin  bereitwilligst  zu  unterstützen  und  nicht  allein  zu  jenem  Zweck  ihre  Wahrnehmungen
  sich  gegenseitig  binnen  der  kürzesten  Frist  mitzutheilen,  sondern  auch  ein  freundnachbarliches
  Vernehmen  zu  unterhalten  und  zur  Verständigung  über  zweckmäßiges  Zusammenwirken
  von  Zeit  zu  Zeit  und  bei  besonderen  Veranlassungen  sich  miteinander  zu  berathen.

Bei  jeder  der  einander  gegenüberliegenden  Aufsichtsstationen  soll  ein  Register  geführt
werden,  in  welches  die  erwähnten  Mittheilungen  einzutragen  sind.

F.  6.

Den  Zoll=  und  Steuerbeamten  der  vertragenden  Theile  soll  gestattet  seyn,  bei  Verfolgung
  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren  einer  Uebertretung  der
Zollgesetze  ihres  Staates  sich  in  das  Gebiet  des  anderen  Staates  zu  dem  Zwecke  zu  bdegeben,
  um  bei  den  vortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes
  und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des  Beweises  erforderlichen  Maßregeln,
das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  ver  vollbrachten  oder  versuchten  Zollumgebung,
sowie  den  Umständen  nach  die  einstweilige  Beschlagnahme  der  Waaren  und  die  Festhaltung
der  Thäter  zu  beantragen.  "

Anträgen  dieser  Art  sollen  die  Ortsvorstände  und  Behörden  jedes  der  vertragenden
Theile  in  derselben  Weise  genügen,  wie  ihnen  vies  bei  vermutheten  oder  entdeckten  Uebertretungen
  der  Zollgesetze  des  eigenen  Staates  zusteht  und  obliegt.  Auch  können  die  Zollund
  Steuerbeamten  des  einen  Theiles  durch  Requisttion  ihrer  vorgesetzten  Behörde  von
Seiten  der  zuständigen  Behörde  des  andern  DTheils  aufgefordert  werden,  entweder  vor
letzterer  selbst  over  vor  der  kompetenten  Behörde  ihres  eigenen  Landes,  die  auf  die  Zollumgehung
  bezüglichen  Umstände  auszusagen.

"  S.  7.

Keiner  der  vertragenden  Theile  wird  in  seinem  Gebiete  Vereinigungen  zum  Zwecke
des  Schleichhandels  nach  dem  Gebiete  des  andern  Theils  dulden,  oder  Verträgen  zur
Sicherung  gegen  die  möglichen  Nachtheile  schleichhändlerischer  Unternehmungen  Gültigkeit
zugestehen.

K.  8.
Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet,  zu  verhindern,  daß  Vorräthe  von  Wag.
        <pb n="207" />
        XLVII

ren,  welche  als  zum  Schleichhandel  nach  dem  Gebiete  des  andern  Theils  bestimmt  anzusehen
  sind,  in  der  Nähe  der  Grenze  des  letzteren  angehäuft,  oder  ohne  genügende  Sicherung
  gegen  den  zu  besorgenden  Mißbrauch  niedergelegt  werden.

Innerhalb  des  Grenzbezirks  sollen  Niederlagen  fremder  unverzollter  Waaren  nur  an
solchen  Orten,  wo  sich  ein  Zollamt  befindet,  gestattet  und  in  viesem  Falle  unter  Verschluß
und  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.  Sollte  in  einzelnen  Fällen  der  amtliche
Verschluß  nicht  anwendbar  seyn,  so  sollen  statt  vesselben  anderweite  möglichst  sichernde  Kontrole-Maßregeln
  angeordnet  werden.  Vorräthe  von  fremden  verzollten  und  von  inländischen
  Waaren  innerbalb  des  Grenzbezirks  sollen  das  Bedürfniß  des  erlaubten,  d.  h.  nach
dem  örtlichen  Verbrauche  im  eigenen  Lande  bemessenen  Verkehrs  nicht  überschreiten.  Entsteht
  Verdacht,  daß  sich  Vorräthe  von  Waaren  der  letztgedachten  Art  über  das  bezeichnete
Bedüifniß  und  zum  Zweck  des  Schleichhandels  gebildet  bätten,  so  sollen  dergleichen  Niederlagen,
  insoweit  es  gesetzlich  zulässig  ist,  unter  spezielle  zur  Verbinderung  des  Schleichhandels
  geeignete  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.

8.  9.

Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet:

a)  Waaren,  deren  Ein=  oder  Durchfubr  in  dem  andern  Staate  verboten  ist,  nach  demselben
  nur  beim  Nachweise  dortiger  besonderer  Erlaubniß  zoll=  oder  steueramtlich
abzufertigen;

b)  Waaren,  welche  in  dem  andern  Staate  eingangsabgabenpflichtig  und  vahin  bestimmt
  sind,  nach  demselben

1.  nur  in  der  Richtung  nach  einem  dortigen  mit  ausreichenden  Befugnissen  versehenen
  Eingangsamte,

2.  von  den  Ausgangsämtern  oder  Legitimationsstellen  nur  zu  solchen  Tageszeiten,
  vaß  sie  jenseits  der  Grenze  zu  dort  erlaubter  Zeit  eintreffen  können,
und

3.  unter  Verhinderung  jedes  vermeidlichen  Aufenthaltes  zwischen  dem  Ausgangsamte
  oder  der  Legitimationsstelle  und  der  Grenze

zoll=  oder  steueramtlich  abzufertigen,  oder  mit  Ausweisen  zu  versehen.
8.  10.

Auch  wird  jeder  der  beiden  Staaten  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr  unverabgabter

  Waaren  ihm  geleisteten  Sicherbeiten,  sowie  die  für  Ausfuhren  gebührenden
        <pb n="208" />
        XLVIII

Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  eintreten  lassen,  wenn  ihm  durch  eine  vom
Eingangsamt  auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,  daß  die  nach  dem  vorbezeichneten
  Nachbarlande  ausgeführte  Waare  in  dem  letzteren  angemeldet  worden  ist.

8.  11.

Vor  Ausführung  der  im  8.  9.  unter  h.  und  im  8.  10.  enthaltenen  Bestimmungen
werden  die  vertragenden  Theile  über  die  erforderliche  Anzahl  und  die  Befugnisse  der  zum
Waarenübergange  an  der  gemeinschaftlichen  Grenze  bestimmten  Anmelde=  und  Erbebungsstellen,
  über  die  denselben,  soweit  sie  zu  einander  unmittelbar  in  Beziehung  stehen,  über.
einstimmend  vorzuschreibenden  Abfertigungsstunden  und  über,  nach  Bedürfniß  anzuordnende
amtliche  Begleitungen  ver  ausgeführten  Waaren  bis  zur  jenseitigen  Anmeldestelle,  sowie
über  besondere  Maßregeln  für  den  Eisenbahnverkebr  sich  bereitwilligst  verständigen.

8.  12.

Jeder  der  vertragenden  Theile  hat  die  in  den  88.  13.  und  14.  erwähnten  Uebertretungen
  der  Zollgesetze  des  andern  Tbeils  nicht  allein  seinen  Angebörigen,  sondern  auch  allen
denjenigen,  welche  in  seinem  Gebiet  einen  vorübergehenden  Wohnsitz  haben  over  auch  nur
augenblicklich  sich  befinden,  unter  Androhung  der  zu  jenen  8#.  bezeichneten  Strafen  zu  verbieten.
  Beide  vertragende  Theile  verpflichten  sich  wechselseitig,  die  dem  andern  vertragenden
  Tbeile  angehörigen  Unterthanen,  welche  den  Verdacht  des  Schleichhandels  wider.  sich
erregt  haben,  innerhalb  ihrer  Gebiete  überwachen  zu  lassen.

8.  13.

Uebertretungen  von  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverboten  des  andern  Tbeiles  und  Jolloder
  Steuerdefrauden,  v.  b.  solche  Handlungen  oder  gesetzwidrige  Unterlassungen,  vurch
welche  dem  letzteren  eine  ihm  gesetzlich  gebührende  Ein=  oder  Ausgangs-Abgabe  entzogen
wird  oder  bei  unentdecktem  Gelingen  entzogen  werden  würde,  sind  von  jedem  der  vertra.
genden  Thbeile  nach  seiner  Wahl  entweder  mit  Konfiskation  des  Gegenstandes  der  Uebertretung,
  eventuell  Erlegung  des  vollen  Werthes  und  daneben  mit  angemessener  Geldstrafe,
oder  mit  denselben  Geld-  oder  Vermögensstrafen  zu  bedrohen,  welchen  gleichartige
aͤhnliche  Uebertretungen  seiner  eigenen  Abgabengesetze  unterliegen.

Im  letzteren  Falle  ist  der  Strafbetrag,  soweit  derselbe  gesetzlich  nach  dem  entzogenen
Abgabenbetrage  sich  richtet,  nach  dem  Tarife  des  Staates  zu  bemessen,  dessen  übgabegeses
übertreten  worden  ist.

oder
        <pb n="209" />
        XLIX

8.  14.

F  solche  Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Staates,  durch  welche  erweislich
  ein  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhrverbot  nicht  verletzt  oder  eine  Abgabe  widerrechtlich  nicht
entzogen  werden  konnte  oder  sollte,  sind  genügende,  in  bestimmten  Grenzen  vom  strafrichterlichen
  Ermessen  abhängige  Gelostrafen  anzudrohen.

6.  15.

Freibeits=  oder  Arbeitsstrafen  (vorbehaltlich  ver  nach  seinen  eigenen  Abgabengesetzen
eintretenden  Abbüßung  unvollstreckbarer  Geldstrafen  durch  Haft  oder  Arbeit),  sowie  Ehrenstrafen,
  die  Entziehung  von  Gewerbsberechtigungen  oder,  als  Strafschärfung,  die  Bekanntmachung
  erfolgter  Verurtheilungen  anzudrohen,  ist  auf  Grund  dieses  Kartels  keiner  der
vertragenden  Theile  verpflichtet.

8.  16.

Dagegen  varf  durch  vie  nach  den  S§.  12—15.  zu  erlassenden  Strafbestimmungen  die
gesetzmäßige  Bestrafung  der  bei  Verletzung  der  Zollgesetze  des  andern  Staates  etwa  vorkommenden
  sonstigen  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen,  als:  Beleidigungen,  rechtswidrige
  Widersetzlichkeit,  Drohungen  oder  Gewaltthätigkeiten,  Fälschungen,  Bestechungen
oder  Erpressungen  u.  dgl.  nicht  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

g.  17.

Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  andern  Theils  hat,  auf  Antrag  einer  zuständigen
Behörde  desselben,  jeder  der  vertragenden  Theile  von  denselben  Gerichten  und  in  denselben
Formen,  wie  Uebertretungen  seiner  eigenen  derartigen  Gesetze,  untersuchen  und  gesetzmäßig
bestrafen  zu  lassen,

1.  wenn  der  Angeschulvigte  entweder  ein  Angehöriger  des  Staates  ist,  welcher  ihn  zur

Untersuchung  und  Strafe  ziehen  soll,  oder
.  wenn  jener  nicht  allein  zur  Zeit  der  Uebertretung  in  dem  Gebiete  dieses  Staates
einen,  wenn  auch  nur  vorübergebenden  Wohnsitz  batte  oder  die  Uebertretung  von
diesem  Gebiete  aus  beging,  sondern  auch  bei  oder  nach  dem  Eingonge  des  Antrags

auf  Untersuchung  sich  in  demselben  Staate  betreffen  läßt,

in  vem  unter  2.  erwähnten  Falle  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Angeschuldigte  nicht  Angeböriger
  des  Staates  ist,  vessen  Gesetze  Gegenstand  der  angeschuldigten  Uebertretung  sind.

S.  18.
Zu  den  im  §.  17.  bezeichneten  Untersuchungen  sollen  das  Gericht,  von  dessen  Bezirke

7

*
        <pb n="210" />
        L

aus  die  Uebertretung  begangen  ist,  und  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der  Angeschuldigte
seinen  Wohnsitz  oder,  als  Ausländer,  seinen  einstweiligen  Aufenthalt  bhat,  insofern  zustaͤndis
seyn,  als  nicht  wegen  derselben  Uebertretung  gegen  denselben  Angeschuldigten  ein  Verfahren
bei  einem  andern  Gericht  anhängig  over  durch  schließliche  Entscheidung  beendigt  ist.

8.  19.

Bei  den  im  8.  17.  bezeichneten  Untersuchungen  soll  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden
  over  Angestellten  des  andern  Theils  dieselbe  Beweiskraft  beigelegt  werden,  welche
den  amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder  Angestellten  des  eigenen  Staates  in  Fällen
gleicher  Art  beigelegt  ist.

8.  20.

Die  Kosten  eines  nach  Maßgabe  des  8.  17.  eingeleiteten  Strafverfahrens  und  der
Strafvollstreckung  sind  nach  denselben  Grundsätzen  zu  bestimmen  und  aufzulegen,  welche  für
Strafverfahren  wegen  gleichartiger  Uebertretungen  der  Gesetze  des  eigenen  Staates  gelten.

Für  die  einstweilige  Bestreitung  derselben  hat  der  Staat  zu  sorgen,  in  welchem  vie
Untersuchung  geführt  wirv.  6

Diejenigen  Kosten  des  Verfahrens  und  der  Strafoollstreckung,  welche,  wenn  ersteres
wegen  Uebertretung  der  eigenen  Abgabengesetze  Statt  gefunden  hätte,  von  jenem  Staate
schließlich  zu  tragen  seyn  würden,  hat,  insoweit  sie  nicht  vom  Angeschulvigten  eingezogen
oder  durch  eingegangene  Strafbeträge  (s.  21.)  gedeckt  werden  können,  der  Staat  zu  erstatten,
  dessen  Behörde  die  Untersuchung  beantragte.

8g.  21.

Die  Gelobeträge,  welche  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17,  eingeleiteten  Strafverfahrens
  von  dem  Angeschuldigten  oder  für  verkaufte  Gegenstände  der  Uebertretung  eingehen,
  sind  vergestalt  zu  verwenden,  daß  davon  zunächst  die  rückständigen  Gerichtskosten,
sodann  die  dem  andern  Staate  entzogenen  Abgaben  und  zuletzt  die  Strafen  berichtigt  werden.

Ueber  die  letzteren  hat  der  Staat  zu  verfügen,  in  welchem  das  Verfahren  Statt  fand.

**i-Eine

  nach  Maßgabe  des  §.  17.  eingeleitete  Untersuchung  ist,  so  lange  ein  rechtskräf.
tiges  Enderkenntniß  noch  nicht  erfolgte,  auf  Antrag  der  Behörde  desjenigen  Sraates,  welcher
dieselbe  veranlaßt  hatte,  sofort  ein  zustellen.

g.  23.
Das  Recht  zum  Erlasse  und  zur  Milderung  der  Strafen,  zu  welchen  der  Angeschuldi  gte
        <pb n="211" />
        LI

in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17.  eingeleiteten  Verfahrens  verurtheilt  wurde  oder
sich  freiwillig  erboten  hat,  steht  dem  Staate  zu,  bei  dessen  Gerichte  die  Verurtheilung  oder
Erbietung  erfolgte.

Es  soll  jevoch  vor  derartigen  Straferlassen  oder  Strafmilderungen  der  zuständigen
Behörde  des  Staates,  dessen  Gesetze  übertreten  waren,  Gelegenheit  gegeben  werden,  sich
darüber  zu  eußern.

S.  24.

Die  Gerichte  jedes  der  vertragenden  Theile  sollen  in  Beziehung  auf  jedes  in  dem
andern  Staate  wegen  Uebertretung  der  Zollgesetze  dieses  Staates  oder  in  Gemäßbeit  des
§.  17.  eingeleitete  Strafverfahren  verpflichtet  seyn,  auf  Ersuchen  des  zuständigen  Gerichtes

1.  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  in  ihrem  Gerichtsbezirk  aufhalten,  auf
Erfordern  eidlich  zu  vernehmen  und  erstere  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,  soweit  vasselbe
nicht  nach  den  Landesgesetzen  verweigert  werden  darf,  z.  B.  die  eigene  Mitschuld  der  Zeugen
  betrifft,  oder  sich  auf  Umstände  erstrecken  soll,  welche  mit  der  Anschuldigung  nicht  in
naher  Verbindung  stehen,  nötbigenfalls  anzuhalten;

2.  amtliche  Besichtigungen  vorzunehmen  und  den  Befund  zu  beglaubigen;

3.  Angeschuldigten,  welche  sich  im  Bezirke  des  ersuchten  Gerichts  aufhalten,  ohne  dem
Staatsverbande  des  letzteren  anzugehören,  Vorladungen  und  Erkenntnisse  behändigen  zu  lassen;

4.  Uebertreter  und  deren  bewegliche  Güter,  welche  im  Bezirke  des  ersuchten  Gerichts
angetroffen  werden,  anzuhalten  und  auczuliefern,  insofern  nicht  jene  Uebertreter  dem  Staatsverbande
  des  ersuchten  Gerichts  oder  einem  solchen  dritten  Staate  angehören,  welcher  durch
Verträge  verpflichtet  ist,  die  fragliche  Uebertretung  seinerseits  gehörig  untersuchen  und  bestrafen
  zu  lassen.

g.  25.

Es  sind  in  diesem  Kartel  unter  „Jollgesetzen“  auch  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverbote
  und  unter  „Gerichten“  die  in  jedem  der  vertragenden  Theile  zur  Untersuchung  und
Bestrafung  von  Uebertretungen  der  eigenen  derartigen  Gesetze  bestellten  Bebörden  verstanden.
  "

g.  26.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  weitergehende  Zugeständnisse  zwischen
den  vertragenden  Staaten  zum  Zwecke  der  Unterdrückung  des  Schleichhandels  nicht  aufgehoben
  oder  geändert.
        <pb n="212" />
        Ichluß-Protokoll.

Verhandelt  Berlin,  den  11.  April  1865.

Die  Unterzeichneten  traten  heute  zasammen,  um  den  unter  ihnen  vereinbarten  Handelsund
  Zollvertrag  zwischen  dem  Zollverein  und  Oesterreich,  nach  nochmaliger  Durchlesun  g,
zu  unterzeichnen,  bei  welcher  Gelegenheit  noch  folgende  Bemerkungen,  Erklärungen  und
Verabredungen  in  das  gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt  wurden.

1.  Zu  Artikel  1.  des  Vertrages.

Die  Bezeichnung  derjenigen  Beschränkungen,  denen  der  gegenseitige  Verkehr  zur  Zeit

unterliegt,  bleibt  den  im  Artikel  23.  vorgesehenen  Verhandlungen  vorbehalten.
2.  Zu  Artikel  2.  des  Vertrages.

Von  Seiten  Oesterreichs  werden  folgende  durch  besondere  Verträge  dritten  Staaten
gewährte  Begünstigungen  noch  fortan  vorbehalten:

a.  in  Folge  des  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrages  mit  dem  Königreiche  beider  Sieilien
  vom  4.  Juli  1846  der  Zoll  von  1  Gulden  89  ½  kr.  für  den  Zollzentner  neapolitaner
und  sicilianer  Weine,  welche  zur  See  und  gegen  Nachweis  des  Ursprungs  in  den  Schiffs.
papieren  eingeführt  werden;

b.  in  Folge  des  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrages  mit  Sardinien  vom  18.  October
1851  der  Zoll  von  1  Gulven  22  ½/  kr.  für  den  Zollceentner  gemeiner  Weine  aus  Piemone,
von  43  ½  kr.  für  das  Stück  Jungvieh  bis  zu  2  Jahren,  von  8½  kr.  für  das  Stück  Spanferkel
  unter  10  Pfd.,  ferner

die  Zollfreiheit  für:

Kastaniien  .....  bis  zur  Menge  von  20  Pfo.
frisches  Fleis  „  „  "  8  „
Käse  und  frische  Butter  »»  »  „  4

Diese  Begünstigungen  beziehen  sich  nur  auf  die  Einfuhr  über  vie  Landgrenze  des  lombardischvenetianischen
  Königreichs.
Von  Seiten  des  Zollvereins  waren  Vorbehalte  nicht  zu  machen.
        <pb n="213" />
        LIII

3.  Zu  Artikel  2.  des  Vertrages.

Der  Oesterreichische  Bevollmächtigte  bemerkte:  Die  in  den  beiderseitigen  allgemeinen
Zolltarifen  vorgesehenen,  auf  Staatsverträgen  nicht  beruhenden  Verkebrserleichterungen  für
gewisse  Grenzstrecken  oder  für  die  Bewohner  einzelner  Gebietstheile  seien  bitzher  als  vritten
Staaten  eingeräumte  Begünstigungen,  welche  nach  Art.  2.  der  eine  der  vertragenden  Theile
dem  andern  zu  gewähren  hätte,  nicht  angesehen  worden.  Dieser  Auffassung  entsprechend
glaube  er  voraussetzen  zu  dürfen,  daß,  falls  es  vie  Verhältnisse  erforderlich  machen  sollten,
die  bestehenden  Verkehrserleichterungen  dieser  Art  in  den  neuen  allgemeinen  Tarif,  welchen
die  Oesterreichische  Regierung  zu  erlassen  im  Begriffe  stehe,  aufzunehmen  oder  sonst  aufrecht
  zu  erbhalten,  oder  künftig  anderweite  ähnliche  Erleichterungen  des  Verkehrs  mit  Lebensbedürfnissen
  der  Grenzbewohner  für  gewisse  kurze  Grenzstrecken  zuzulassen,  ein  Anspruch
wegen  Ausdehnung  derselben  auf  den  Zollverein  nicht  werde  erhoben  werden.

Die  Bevollmächtigten  der  den  Zollverein  vertretenden  Regierungen  erkannten  diese
Voraussetzung  mit  dem  Vorbehalt  der  Gegenseitigkeit  als  zutreffend  an.

4.  Zu  Artikel  3.,  5.,  6.  und  7.  des  Vertrages.

Die  für  den  unmittelbaren  Verkehr  über  vie  gemeinschaftliche  Grenzlinie  verabreveten
Zollbefreiungen,  Zollermäßigungen  und  Verkehrserleichterungen  finden  unter  den  in  der
Uebereinkunft  zwischen  Oesterreich,  Bayern,  Württemberg  und  Baden  vom  20.  Februar
1854  festgesetzten  Kontrolen  auch  auf  den  Verkehr  über  den  Bodensee  Anwendung.

5.  Zu  Artikel  3.  des  Vertrages  und  zu  den  Anlagen  A.  und  B.

I.  Es  steht  jedem  der  vertragenden  Theile  frei,  anzuordnen,  daß  in  den  Erklärungen
(Deklarationen)  über  Waaren,  welche  beim  unmittelbaren  Uebertritt  aus  dem  freien  Verkehr
  des  andern  Theils  eine  Begünstigung  gegen  die  im  allgemeinen  Tarif  enthaltenen  Zollsätze
  genießen,  ver  Umstand,  daß  sie  aus  dem  freien  Verkehr  des  andern  Theils  eingehen,
ausdrücklich  angegeben  wird.

Gehben  solche  Waaren  mit  Begleitschein  auf  Aemter  im  Innern  weiter,  so  ist  in  dem
Begleitschein  und  beziehungsweise  Niederlageregister  vorzumerken,  daß  die  Waaren  aus
dem  freien  Verkehr  des  andern  Theils  stammen.

2.  Man  war  darüber  einverstanden,  daß  Verzollungs-Stempel  over  andere  Bezeichnungen
  der  Waaren  zum  Beweise  der  Verzollung  derselben  auf  die  in  ven  Anlagen  A.
und  B.  aufgeführten  Waaren  in  keinem  der  beiden  Zollgebiete  zur  Anwendung  kommen
dürfen.  Die  etwaige  Anordnung  derartiger  Kontrolen  in  besonderen  Fällen  innerhalb  des
Grenzbezirkes  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="214" />
        LIV

3.  Man  einigte  sich  endlich  dahin,  daß  dem  unter  Pos.  33a.  der  Anlage  A.  ausge.
führten  „groben  Spielzeug“  außer  dem  blos  gehobelten  auch  das  „blos  geschnitzte"  beigezählt
  werden  soll.

Die  Feststellung  des  Begriffes  „Spielzeug,  grobes,  blos  geschnitztes“,  bleibt  den  nach
Artikel  23.  des  Vertrags  stattfindenden  Verhandlungen  überlassen.

6.  Zu  Artikel  4.  des  Vertrages.

Wenn  die  verabredete  Zollbefreiung  oder  Zollbegünstigung  von  der  Beibringung  von
Ursprungszeugnissen  abhängig  ist,  so  wird  der  Nachweis  der  Abstammung  der  Waare  aus
dem  Gebiete  des  andern  Theils  oder  der  Verfertigung  in  demselben  durch  die  Vorlegung
einer  vor  einer  Behörde  am  Orte  der  Versendung  abgegebenen  Erklärung  oder  einer  Be.
scheinigung  geführt,  welche  von  dem  Vorstande  der  zuständigen  Zoll=  oder  Steuer-Behörde
oder  von  dem  im  Versendungsorte  residirenden  Konsul  des  Landes,  wobin  die  Einfuhr.
scheben  soll,  ausgefertigt  wird.

Die  Verständigung  über  die  Form  dieser  Erklärung  und  Bescheinigung  bleibt  den  im
Artikel  23.  gedachten  Verbandlungen  vorbehalten.

Uebrigens  wird  anerkannt,  daß  die  im  zweiten  Absatze  des  Artikel  4.  getreffene  Verabredung
  nur  so  lange  und  in  so  weit  Geltung  haben  soll,  als  die,  in  den  Anlagen  A.
und  B.  festgesetzten  Zollsätze  und  Zollbefreiungen  auf  die  Erzeugnisse  dritter  Staaten  keine
Anwendung  finden.

ge-7.

  Zu  Artikel  6.  des  Vertrages.

Bei  den  im  Artikel  23.  vorgesehenen  Verhandlungen  wird  man  sich  über  die  Bepdin.
gungen  und  Foörmlichkeiten  verständigen,  unter  denen  die  im  Artikel  6.  unter  a.  bis  e.  ge.
dachten  Verkehrserleichterungen  eintreten.  Es  sollen  dabei  die  nachstehenden  Gestchtspunkte
leitend  seyn.

1.  Die  Gegenstände,  für  welche  eine  Zollbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,
müssen  bei  Zollstellen  nach  Gattung  unv  Menge  angemelvet  und  zur  Reviston  gestellt  werden.

2.  Die  Abkfertigung  der  ausgeführten  und  wieder  eingeführten,  beziehungsweise  eingeführten
  und  wieder  ausgeführten  Gegenstände  muß  bei  denselben  Zollstellen  erfolgen,
mögen  diese  an  der  Grenze  oder  im  Innern  sich  befinden.

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  die  im  Artikel  6.  lit.  d.  erwähnten  Gegenstände,
  welche  zur  Bearbeitung  oder  Veredelung  aus  dem  Gebiete  des  einen  Theils  in
vas  Gebiet  des  andern  ausgeführt  sind.  Die  zollfreie  Wiedereinlassung  derselben  kann  bei
        <pb n="215" />
        LV

einer  jeden  mit  ausreichenden  Amtsbefugnissen  versehenen  Zollstelle  des  Gebiets  der  Versendung
  in  Anspruch  genommen  werden.  Ebenso  findet  die  gegenseitige  Zollbefreiung  für
Muster,  welche  von  Handlungsreisenden  eingebracht  werden,  auch  dann  Anwendung,  wenn
dieselben  bei  einem  andern  Amte,  als  demjenigen,  über  welches  die  Ausfuhr  beziehungsweise
Einfuhr  erfolgte,  zur  Wiedereingangs-,  beziehungsweise  Wiederausgangs-Abfertigung  gestellt
werden.

3.  Es  kann  die  Wiederausfuhr  und  Wievereinfuhr  an  die  Beobachtung  angemessener
Fristen  geknüpft  und  die  Erbebung  der  gesetzlichen  Abgaben  dann  verfügt  werden,  wenn
die  Fristen  unbeachtet  bleiben.  ,

4.  Es  ist  gestattet,  eine  Sicherung  der  Abgaben  durch  Hinterlegung  des  Betrages
derselben  oder  in  anderer  entsprechender  Weise  zu  verlangen.

5.  Gewichts-Differenzen,  welche  durch  Reparaturen,  durch  die  Bearbeitung  over  Veredelung
  der  Gegenstände  entstehen,  sollen  in  billiger  Weise  berücksichtigt  werden  und  geringere
  Differenzen  eine  Abgabenentrichtung  nicht  zur  Folge  haben.

6.  Es  wird  beiderseits  für  eine  möglichst  erleichterte  Zollabfertigung  Sorge  getragen  werden.

Uebrigens  war  man  darüber  einverstanden,  daß  vurch  die  Verabredungen  im  Artikel
6.  eine  Beschränkung  in  den  nach  den  beiverseitigen  Zollgesetzen  und  Verwaltungsvorschriften,
sowie  nach  früheren  Uebereinkünften  bestehenden  Erleichterungen  im  gegenseitigen  Grenzverkehr
  nicht  beabsichtigt  sei,  daß  also  die  vorliegenden  Vertragsbestimmungen  und  die  zur
Ausführung  derselben  zu  treffenden  besonderen  Verabredungen  auf  den  gegenseitigen  Grenzverkehr
  nur  insoweit  Anwendung  zu  finden  haben,  als  sie  weitergehende  Verkehrserleichterungen
  herbeiführen.  Demgemäß  werden  die,  über  die  Erleichterung  des  Grenzverkehrs
mit  leinenen  Garnen  und  roher  ungebleichter  Leinwand  und  über  anderweite  Erleichterungen
  in  dem  nachbarlichen  Grenzverkehr  zwischen  den  vertragenden  Staaten  bestehenden
Uebereinkünfte  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  nicht  gekündigt  werden.
Die  zwischen  ihnen  wegen  Ausführung  jener  Uebereinkünfte  getroffenen  Verabredungen
bleiben  gleichfalls  in  Wirksamkeit.

8.  Zu  Artikel  7.  des  Vertrages.

1.  Die  im  Artikel  7.  bezeichnete  Erleichterung  ist  durch  nachstehende  Umstände  bedingt:
a.  Die  Waaren  müssen  beim  Eingangsamte  zur  Weitersendung  mit  einem  Begleitschein
Nr.  I.  (nicht  zur  schließlichen  Abfertigung)  angemeldet  werden  und  von  einer  amt-
        <pb n="216" />
        LVI

lichen  Bezettelung  begleitet  seyn,  welche  ergiebt,  daß  und  wie  sie  am  Versendungs.
ort  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt  worden  sind.

b.  Dieser  Verschluß  muß  bei  der  Prüfung  als  unverletzt  und  sichernd  befunden  werden.

c.  Die  Deklaration  muß  vorschriftsmäßig  und  dergestalt  erfolgen,  daß  wegen  mangelbaster

  Anmelvung  die  spezielle  Reviston  nicht  erforderlich  wird,  und  es  darf  zum

Verdacht  eines  beabsichtigten  Unterschleifes  überhaupt  keine  Veranlassung  vorliegen.
Läßt  sich  ohne  Abladung  der  Waaren  die  vollständige  Ueberzeugung  gewinnen,  daß  der  in
dem  andern  Staate  angelegte  Verschluß  unverletzt  und  sichernd  sei,  so  kann  auch  die  Ab.
ladung  und  Verwiegung  der  Waaren  unterbleiben.

2.  Soweit  an  einzelnen  Orten  im  Gebiete  des  Zollvereins  ein  Bedürfniß  sich  geltenr.
macht,  soll  auf  besonderes  Ansuchen  auch  Waarenführern  die  Benutzung  der  öffentlichen
Niederlage  gestattet  werden.  Die  gleiche  Begünstigung  wird  Oesterreichischer  Seits  zugestanden.


Die  Verständigung  über  die  vorzuschreibenden  Maßgaben,  sowie  über  die  Orte,  an
denen  die  Bewilligung  Statt  finden  soll,  bleibt  ven  im  Artikel  23.  gedachten  Verbandlun.
gen  vorbehalten.

9.  Zu  Artikel  8.  des  Vertrages.

1.  Die  bestehenden  Zusammenlegungen  von  gegenöberliegenden  Grenzzollämtern  blei.
ben  aufrecht.  Doch  steht  jedem  ver  betbeiligten  Staaten  frei,  eine  solche  Zusammenlegung
gegen  vorherige  sechsmonatliche  Kündigung  zurückzuziehen.  «

Neue  Zusammenlegungen  bleiben  der  Verständigung  zwischen  Oesterreich  und  den  be.
theiligten  Zollvereins-Staaten  vorbehalten.

2.  Zur  weiteren  Erleichterung  des  Verkehrs  werden  die  Abfertigungs-Befugnisse  der
gegenüberliegenden  Grenzzollämter  thunlichst  in  Uebereinstimmung  gebracht  werden.  Die
Ausführung  bleibt  den  im  Artikel  23.  des  Vertrages  gedachten  Verhandlungen  vorbehalten.

3.  Hinsichtlich  der  Stellung  und  der  Amtsbefugnisse  der  auf  das  Gebiet  des  anderen
Theiles  verlegten  Grenzzollämter  hat  man  sich  über  folgende  Grundsätze  geeinigt:

a.  Ein  auf  das  jenseitige  Gebiet  verlegtes,  früher  auf  dem  Gebiete  des  Staates,
welchem  es  angebört,  aufgestellt  gewesenes  Zollamt  behält  den  Namen  des  früberen
Standortes,  welchem  jedoch  sein  neuer  Standort  beigefügt  wird.  Die  auf  ienseiti—
gem  Gebiete  neu  errichteten  Aemter  erhalten  den  Namen  ihres  Standorts.
        <pb n="217" />
        S

5

WW

—

#

LVII

.  Die  Schlagbäume  erhalten  die  Landesfarben  des  Territoriums,  auf  welchem  sie

stehen;  das  Amtsschild  wird  mit  den  Farben  und  Wappen  des  Landes,  welchem
das  Amt  angehört,  versehen.

Die  Aufrechthaltung  der  Hausordnung  liegt  dem  Vorsteher  des  Territorialamtes  ob.
Die  Regierung  des  Territorialstaates  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  auf  ibr  Gebiet
übersetzten  Beamten  in  Betreibung  ihrer  zollamtlichen  Geschäfte  nicht  gestört  werden,
  und  daß  namentlich  die  Sicherheit  ihrer  Dienstpapiere  und  Gelder  keinem  Anstand
  unterliege.

Die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten  und  Angestellten,  welche  sich  aus  irgend

einer  im  Vertrage  vorgesehenen  Veranlassung  in  der  vorschriftsmäßigen  Dienstuniform
  in  den  gegenüberliegenden  Staat  begeben,  sind  dort  von  dem  für  Rechnung
des  Staates  zu  erhebenden  Wege-,  Brücken=  und  Fährgelde,  ebenso  wie  die  eigenen
Beamten  und  Angestellten,  befreit.  Dagegen  haben  sie  die  Befreiung  von  dergleichen
  Kommunikations-Abgaben,  deren  Erhebung  Gesellschaften,  Korporationen,  Gemeinden
  oder  einzelnen  Privatpersonen  zusteht,  nur  in  so  weit  zu  beanspruchen,  als
sie  nach  dem  bestebenden  Tarif  begründet  erscheint.

Es  wird  ausprücklich  anerkannt,  vaß  durch  die  Zusammenlegung  der  gegenüberliegenden
  Zollämter  wohl  eine  thunliche  Gleichzeitigkeit  der  beiderseitigen  Amtshandlungen,
  keinesweges  aber  eine  Abfertigungs-Gemeinschaft  beabsichtigt  sei,  daß  demnach
  jedes  der  beiden  Aemter  nur  die  ihm  als  Ein=  oder  Ausgangs-Amt  seines
Staates  obliegenden  Funktionen  zu  vollzieben,  an  den  gleichen  Funktionen  des  anderen
  Amtes  sich  aber  nicht  zu  betbeiligen  habe.

.  Die  zwischen  Oesterreich  und  Preußen  beziehungsweise  Bayern  und  Sachsen  getroffenen

  Verabredungen:
zur  Regelung  der  Verhältnisse  der  Beamten  und  Angestellten  der  auf  d  das  Gebiet
  des  Nachbarstaates  verlegten  Zollämter,
über  die  Unterbringung  der  auf  das  Gebiet  des  einen  Staates  verlegten  Aemter
des  anderen  Staates  und  die  bierfür  anzurechnenden  Miethszinse,
über  die  Kosten  der  Reinigung  und  Heizung  der  zusammengelegten  Aemter,
über  die  Errichtung,  Erhaltung,  Beleuchtung,  das  Schließen  und  Oeffnen  der
Schlagbäume  bei  den  zusammengelegten  Aemtern,
über  die  Portofreiheit  für  Briefe  und  Fahrpostsenhungen  beim  amtlichen  Ver-8
        <pb n="218" />
        LVIII

kehr  dieser  Aemter  mit  ihren  vorgesetzten  Bebörden  oder  mit  anderen  Zollämtern
ihres  Staates,
über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Beamten  der  auf  das  Gebiet  des  Nachbarstaates
  verlegten  Zollämter,  denen  Wohnungen  in  einem  Staatsgebäude  des
letzteren  eingeräumt  worden,
über  die  Zollabfertigungen  an  Sonn=  und  Feiertagen,  endlich
über  die  gegenseitige  Zollbefreiung  für  fertige  Beamten-Uniform=  und  Armatur-Stücke,


werden  hierdurch  aufrecht  erhalten.

Ferner  sind  die  Regierungen  von  Preußen,  Bayern  und  Sachsen  damit  einverstanden,
daß  unter  den  bisherigen  Bedingungen  die  am  6.  Mai  1857  Oesterreichischer  Seits  erlassene
  Grenzpassanten-Dienstinstruktion  für  die  auf  ihr  Gebiet  verlegten  Oesterreichischen
Zollämter  in  Kraft  bleibt.

10.  Zu  Artikel  10.  des  Vertrages  und  zum  Zolkkartel.
1.  Zu  §.  5.  des  Zollkartels.

Es  wird  zwar  als  unbedenklich  anerkannt,  daß  die  Grenzaufseher  (Finanz-Wachmannschaften)
  zur  Verbütung  und  Entoeckung  des  Schleichhandels  sich  gegenseitig  unterstützen
und  ihre  darauf  bezüglichen  Wahrnehmungen  einander  unmittelbar  mittheilen.  Man  war
jedoch  darüber  einverstanden,  daß  die  zur  Verstandigung  über  zweckmäßiges  Zusammenwirken
  von  Zeit  zu  Zeit  und  bei  besonderen  Veranlassungen  vorzunehmenden  Berathungen  zunächst
  nur  unter  den  beiderseitigen  oberen  Zoll=  und  Steuerbeamten  statt  zu  finden  haben.

2.  Zu  8.  6.  des  Zollkartels.

Es  wird  anerkannt,  daß  vie  beiderseitigen  Zoll=  und  Steuerbeamten,  wenn  dieselben
bei  Verfolgung  eines  Schleichhändlers,  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren  einer  Uebertre.
tung  der  Zollgesetze  ihres  Staates  in  das  Gebiet  des  anderen  Staates  sich  begeben,  sich
lediglich  darauf  zu  beschränken  haben,  bei  den  dortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die
zur  Ermittelung  des  Thatbestandes  und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des  Beweises
erforderlichen  Maßregeln,  das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  ver  vollbrachten  oder
versuchten  Zollumgehung,  sowie  den  Umständen  nach  die  einstweilige  Beschlagnabme  der
Waaren  und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu  beantragen,  daß  die  genannten  Beamten  d  agegen
  auf  fremdem  Gebiete  weder  die  Person  des  Thäters,  noch  die  Gegenstände  der  Uebertretung
  anbalten,  noch  auch  von  ihren  Waffen  Gebrauch  machen  vürfen.  Sollten  aber
        <pb n="219" />
        LIX

die  Beamten  bei  der  Verfolgung  durch  thätliche  Angriffe  auf  ihre  Person  in  die  Nothwenvigkeit
  versetzt  werden,  zu  ihrer  Selbstvertheidigung  auf  fremdem  Territorium  von  ihren
Waffen  Gebrauch  zu  machen,  so  haben  in  jedem  einzelnen  Falle  die  Behörden  des  Lanves,
in  welchem  vieser  Fall  vorgekommen,  nach  den  daselbst  geltenden  Gesetzen  darüber  zu  entscheiden,
  ob  dieser  Gebrauch  überhaupt  oder  in  dem  stattgehabten  Umfange  zur  Abwehr
der  thätlichen  Angriffe  erforderlich  gewesen  ist.

3.  Zu  §§.  6.  und  11.  des  Zollkartels.

Die  beiderseitigen  Zoll=  und  Steuerbeamten  können,  wenn  sie  sich  zu  den  in  den  88.
6.  und  11.  des  Zollkartels  bezeichneten  Zwecken  in  das  Gebiet  des  anderen  Theils  begeben,
dabei  ebenso  bewaffnet  sein,  wie  es  für  die  Ausübung  des  Dienstes  im  eigenen  Lande  vorgeschrieben
  ist.

4.  Zu  §&amp;amp;.  8.  des  Zollkartels.

Nach  den  bestehenden  Bestimmungen  dürfen  im  gegenüberliegenden  Grenzbezirke  beider
Zollgebiete  fremde  unverzollte  Waaren  nur  an  Orten,  wo  sich  Zollämter  befinden,  und
dert  nur  in  gollamtlichen  Niederlagen  oder  voch  unter  einer,  gegen  mißbräuchliche  Verwendung
  hinreichend  sichernden  Kontrole  niedergelegt  werden.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  es,  so  lange  diese  Bestimmungen  in  Kraft  sind,
zur  Ausführung  der  im  §8.  8.  enthaltenen  Verabredungen  genüge,  wenn  die  beiderseitigen
Zollbehörden  angewiesen  werden,  Niederlagen  der  gedachten  Art  sowie  Vorräthe  von  fremden
  verzollten  und  von  inländischen  Waaren  innerbalb  des  Grenzbezirks  mit  gehöriger  Berücksichtigung
  auch  der  Zollinteressen  des  andern  Theils  in  der  gesetzlich  zulässigen  Weise
zu  kontroliren.

5.  Zu  §.  10.  des  Zollkartels.

Die  zur  Ausführung  des  §.  10.  in  Betreff  der  gegenseitigen  Ueberweisung  der  Waaren
  erforderlichen  näheren  Bestimmungen  werden  bei  den  im  Artikel  23.  vorgesebenen  Verbhandlungen
  vereinbart  werden.

6.  Zu  K.  11.  des  Zollkartels.

Die  Verständigung  über  die  im  8.  11.  erwähnten  Punkte  bleibt  ver  Verhandlung

zwischen  Oesterreich  und  den  angrenzenden  Staaten  des  Zollvereins  vorbehalten.
7.  Zu  §.  21.  des  Zollkartels.
Neben  der  Strafe  sind  auch  die  vom  Uebertreter  umgangenen  Gefälle  einzuziehen.
        <pb n="220" />
        LX

8.  Zu  8.  22.  des  Zollkartels.

Die  Bestimmung  im  Alinea  3  des  8.  20.  wegen  Tragung  der  Kosten  findet  auch  in

dem  hier  vorgesehenen  Falle  einer  Einstellung  der  Untersuchung  Anwendung.
11.  Zu  Artikel  12.  des  Vertrages.

1.  Man  war  darüber  einverstanden,  daß  der  Artikel  12.  sich  nicht  auf  Kriegsschiffe
bezieht.

2.  Die  verabredete  Gleichstellung  der  Seeschiffe  und  deren  Ladungen  in  den  beiderseitigen
  Seehäfen  erstreckt  sich  nicht:

a.  auf  Prämien,  welche  für  neuerbaute  Seeschiffe  ertheilt  werden  oder  ertheilt  werden
möchten,  sofern  dieselben  nicht  in  der  Befreiung  von  Hafen=  oder  Zollgebühren  oder
in  der  Ermäßigung  solcher  Gebühren  bestehen;

.  auf  die  Privilegien  für  sogenannte  Nachtklubs,  welche  dritten  Staaten  angehören;
u  auf  die  Privilegien,  welche  in  Oesterreich  vertragsmäßig  den  türkischen  Unterthanen
vor  den  eigenen  zustehen,  und
auf  die  Privilegien,  welche  durch  Vertrag  den  zum  K.  K.  See-Postvienst  verwen.
deten  Schiffen  des  österreichischen  Lloyd  eingeräumt  sind.

12.  Zu  Artikel  17.  des  Vertrages.

1.  Die  im  Artikel  17.  enthaltenen  Bestimmungen  erstrecken  sich  auch  auf  den  Fall,
wo  eine  Umladung  durch  Verschiedenbeit  der  Bahngeleise  nöthig  wird.  Obgleich  dieselben
auf  sonstige  Umladungen  von  Eisenbahn-Transporten  nicht  ausgedehnt  werden  konnten,  so
wird  doch  anerkannt,  daß,  wo  durch  sehr  große  Entfernung  der  Auf-  und  Abladungsorte
eine  Umladung  nöthig  wird,  die  Ausdehnung  jener  Begünstigungen  auf  Fälle,  wo  eine  gehörig
  beaufsichtigte  Umladung  Statt  findet,  nicht  auszuschließen  sei.

2.  Postsendungen,  welche  auf  Eisenbahnen  durch  das  Gebiet  einés  der  vertragenden
Tbeile  aus=  oder  nach  dem  Gebiete  des  andern  durchgefübrt  werden,  sollen,  wenn  ihre
Beförderung  in  gehörig  verschließbaren  Bebältnissen  erfolgt,  und  vie  Zahl,  der  Inhalt  und
das  Rohgewicht  der  Poststücke  aus  ven  der  Zollbehörde  zugänglichen  Postpapieren  ersichtlich
sind,  von  der  Deklaration  und  Revision  sowohl  im  Innern  als  an  der  Grenze,  sowie  von
dem  zollamtlichen  Verschluß  der  einzelnen  Poststücke  auch  in  dem  Falle  frei  bleiben,  wenn
sie  zum  Zwecke  des  Ueberganges  von  einer  Eisenbahn  auf  eine  andere  umgeladen  werden.

Die  Angabe  des  Inhalts  der  Poststücke  darf  binsichtlich  rer  mit  der  Ueberlandepost
beförderten  Gegenstände  unterbleiben.

2  S

S
2
        <pb n="221" />
        LXI

3.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  durch  die  im  dritten  Alinea  des  Artikel  17.
und  die  vorstehend  unter  2.  vereinbarte  Befreiung  der  auf  Eisenbahnen  transieirenden  Güter
  und  Postsendungen  von  der  zollamtlichen  Revisson,  die  Ausführung  einer  solchen  Revision
  nicht  ausgeschlossen  sein  soll,  wenn  Anzeigen  oder  begründete  Vermuthungen  einer  beabsichtigten
  Zollübertretung  vorliegen.

13.  Zu  Artikel  17.  des  Vertrages.

1.  Bei  den  im  Artikel  23.  vorgesehenen  Verhandlungen  wird  man  sich  über  die  in
Betreff  der  Zollabfertigung  beim  gegenseitigen  Verkehr  auf  den  Eisenbahnen  zu  treffenden
näheren  Bestimmungen  sowie  wegen  übereinstimmender  Vorschriften  hinsschtlich  des  Schiffs-=verschlusses
  verständigen.

2.  Den  im  Artikel  23.  vorgesebenen  Verbandlungen  bleibt  ferner  die  Erwägung  der
Frage  vorbehalten,  inwieweit  es  zulässig  sein  möchte,  die  für  die  zollamtliche  Abfertigung
beim  gegenseitigen  Verkehr  auf  den  Eisenbabnen  vereinbarten  Erleichterungen  auf  den  unmittelbaren
  Uebergang  von  der  Eisenbahn  auf  die  Wasserstraße  und  umgekehrt  auszudehnen.

3.  Man  war  darüber  einverstanden,  daß,  wo  auf  einzelnen  den  Zollverein  mit  Oesterreich
  verbindenden  Eisenbabnen  weitere  als  die  im  Artikel  17.  und  vorstehend  unter  Nr.
12.  Ziffer  1.  und  2.  verabredeten  Erleichterungen  im  Sinne  der  Bestimmungen  dieses  Vertrages
  zulässig  erscheinen,  die  Verständigung  über  die  dazu  erforderlichen  Einrichtungen
zwischen  Oesterreich  und  dem  betheiligten  Zollvereinsstaate  erfolgen  könne,  soweit  jene  Erleichterungen
  mit  den  im  Zollvereine  bestebenden  Verabredungen  vereinbar  sind.

14.  Zu  Artikel  18.  des  Vertrages.

In  Beziehung  auf  die  Ausführung  der  im  zweiten,  dritten  und  vierten  Alinea  des
Artikels  18.  getroffenen  Vereinbarung  bat  man  sich  über  Folgendes  verständigt:

1.  Der  im  zweiten  Alinea  des  Artikels  ausgesprochene  Grundsatz  der  völlig  gleichen
Besteuerung  der  Untertbanen  des  andern  Theils,  welche  Gewerbe  oder  Handel  treiben,  mit
den  eigenen  Untertbanen  soll  auch  in  Ansehung  der  Zunft=  oder  sonstigen  Lokal-Statuten,
wo  solche  noch  bestehen,  zur  Anwendung  kommen.  Seine  Verwirklichung  im  einzelnen
Falle  setzt  jedoch  die  Erfüllung  derjenigen  Vorbedingungen  für  die  Berechtigung  zum  Gewerbebetriebe
  voraus,  welche  die  Gesetze  eines  jeden  der  vertragenden  Theile  vorschreiben.

2.  Vem  1.  Januar  1866  ab  sollen  diejenigen  Gewerbetreibenden,  welche  in  dem  Gebiete
  des  andern  vertragenden  Theils  Waarenankäufe  machen  oder  Waarenbestellungen
        <pb n="222" />
        LXII

suchen  wollen,  biezu  abgabenfrei  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimationskarten  zugelassen
werden,  welche  von  den  Behörden  des  Heimathlandes  ausgefertigt  sind.

Die  Ausfertigung  dieser  Karten  soll  nach  dem  unter  A.  anliegenden  Muster  erfolgen.

Sie  geschieht  durch  viejenigen  Behörden,  denen  die  Ertheilung  von  Paßkarten  nach
den  gegenwärtig  bestebenden  Uebereinkünften  übertragen  ist.  Jedem  vertragenden  Staate
bleibt  vorbehalten,  nach  Befinden  eine  mäßige  Gebühr  für  die  Ausfertigung  zu  erheben.

Zur  Vermeidung  von  Verwecholungen  und  Verfälschungen  sollen  vie  für  alle  Zollvereinsstaaten
  und  Oesterreich  gleichmäßig  berzustellenden  Karten  nach  Format  und  Farbe
von  den  Paßkarten  sich  unterscheiven,  in  jedem  Jahre  eine  verschiedene  Farbe  tragen,  in
einem  Format  hergestellt  werden,  welches  die  bequeme  Mitführung  in  der  Tasche  möglich
macht,  und  in  der  Ueberschrift  in  gleicher  Weise,  wie  die  Paßkarten,  mit  einem  Stempel
versehen  werden,  welcher  das  Wappen  und  den  Namen  des  Staates,  in  welchem  die  Ausfertigung
  erfolgte,  ersichtlich  macht.

Jedem  Gewerbetreibenden,  welchem  eine  Gewerbe-tegiti  te  ertheilt  wird,
soll  von  der  betreffenden  Behörde  eine  Zusammenstellung  derjenigen  Vorschriften  ausgehändigt
  werden,  welche  von  den  betheiligten  Gewerbetreibenden  außer  den  in  Bezug  auf
den  Ankauf  und  Verkauf  einzelner  Waarenartikel  etwa  bestehenden  Beschränkungen  in  dem
Gebiete  des  andern  vertragenden  Theils  zu  beachten  sind.  Die  gegenseitige  Mittbeilung
dieser  Vorschriften  wird  bei  den  im  Artikel  23.  des  Vertrages  vorgesebenen  Verhandlungen
  erfolgen.

Die  betreffenden  Gewerbetreibenden  oder  die  in  ihrem  Dienste  stehenden  Reisenden
dürfen  keine  Waaren  zum  Verkauf  mil  sich  führen,  jedoch  wird  vom  1.  Januar  1866  ab
denjenigen  von  ihnen,  welche  Waaren-Ankäufe  machen,  gestattet  werden,  die  aufgekauften
Waaren  nach  dem  Bestimmungsorte  mitzunehmen.

Es  werden  übrigens  gegenseitig  nur  solche  Handelsreisende  abgabenfrei  zugelassen,
welche  entweder  für  ihre  eigene  Rechnung  oder  für  Rechnung  Eines  Hauses,  in  dessen
Diensten  sie  als  Handlungskommis  steben,  Geschäfte  machen  wollen.  Die  etwaige  Ausvehnung
  der  Abgabenfreibeit  auf  solche  Handelsreisende,  welche  für  Rechnung  mebrerer
Häuser  Geschäfte  machen,  bleibt  der  Verständigung  zwischen  Oesterreich  und  den  einzelnen
Zollvereinsstaaten  vorbehalten.

Bis  zum  1.  Januar  1866  bleiben  die  Bestimmungen  unter  Nr.  11.  Ziffer  2.  des
Schlußprotokolls  zum  Handels=  und  Zollvertrage  vom  19.  Februar  1853  in  Krast.

*r!
        <pb n="223" />
        LXIII

3.  Was  den  Meß  und  Marktverkehr  anlangt,  so  sind,  nach  dem  vierten  Alinea  des
Artikels,  die  Unterthanen  des  andern  vertragenden  Theils  sowohl  hinsichtlich  des  Rechts
zum  Bezieben  der  Messen  und  Märkte  als  auch  hinsichtlich  der  von  dem  Meß=  und  Marktverkehr
  zu  entrichtenden  Abgaben  den  eigenen  Unterthanen  völlig  gleichgestellt.  Ueber  vie
Form  der  Legitimation,  welche  von  den  Unterthanen  des  andern  Theils,  die  dieser  Be-Jünstigung
  theilhaftig  werden  wollen,  beizubringen  ist,  hat  man  sich  nach  Inhalt  ver  Anlage
B.  verständigt.  Zur  Ausstellung  dieser  Legitimation  sollen  die  oben  unter  2.  genannten
Behörden  ebenfalls  befugt  sein.

15.  Zu  Artikel  19.  und  20.  des  Vertrages.
Unter  Konsuln  sind  alle  mit  Konsulargeschäften  Beauftragte  verstanden.

Jeder  der  vertragenden  Theile,  dessen  Angehörigen  der  Konsul  des  anderen  Theiles
nach  Maßgabe  des  Artikels  20.  Schutz  und  Beistand  gewährt  hat,  ist  verpflichtet,  die  dadurch
  erwachsenen  Auslagen  und  Kosten  nach  denselben  Grundsätzen  zu  erstatten,  wie  dies
von  dem  Staate,,  welcher  den  Konsul  bestellt  hat,  rücksichtlich  seiner  eigenen  Angebörigen
geschehen  würde.

16.  Zu  Artikel  21.  des  Vertrages.

1.  In  Beziehung  auf  die  Bestimmung  im  Alinea  1  des  Artikels  21.  war  man  zunächst
darüber  einverstanden,  daß,  wenn  man  auch  Beamte,  welche  nach  vorberiger  desfallsiger
Verständigung  Oesterreich  an  Zollverwaltungsstellen  der  Zollvereinsstaaten  und  diese  an
Jollverwaltungsstellen  Oesterreichs  zur  Kenntnißnahme  von  deren  Geschäftsbehandlung  bezüglich
  des  Zollwesens  und  der  Grenzbewachung  absenden  möchten,  beiderseits  mit  aller
Nücksicht  aufnehmen  und  ihnen  Gelegenheit  zur  Erfüllung  ihres  Auftrages  bereitwillig  gewähren
  werde,  voch  unter  den  Zollstellen,  an  welche  Beamte  zu  dem  gedachten  Zwecke  zu
senden,  die  vertragenden  Theile  sich  gegenseitig  das  Recht  zugestanden  haben,  die  Zolldirektivbehörden
  —  in  Oesterreich  die  Finanz-Landesdirektionen,  im  Zollverein  die  Zolldirektionen
  —  nicht  mit  begriffen,  sondern  darunter  nur  die  Bezirksbehörden  —  in  Oesterreich
  die  Finanz-Bezirksvirektionen,  Finanzintendanzen,  Finanzinspektoren,  im  Zollverein  die
Hauptämter  —  mit  den  ihnen  untergeordneten  Lokal-Zollbehörden  verstanden  sind.

Ebenso  war  man  darüber  einverstanden,  daß  zwar  jeder  Regierung  die  Auswahl  der
Zollstellen  des  anderen  Zollgebietes,  an  welche  sie  Beamte  zu  dem  vertragsmäßig  bezeichneten
  Zwecke  senden  will,  überlassen  bleibe,  daß  es  aber  erforderlich  sei,  die  betheiligte
        <pb n="224" />
        LXIV

Regierung  jedesmal  vorher  von  der  Person  des  zu  entsendenden  Beamten  und  von  den
Zollstellen  zu  benachrichtigen,  an  welche  verselbe  gesendet  werden  soll.

2.  Bezüglich  der  Verabredung  im  Alinea  2.  des  Artikels  21.  verständigte  man  sich
dabin,  daß  alle  beim  Centralbüreau  des  Zollvereins  aufgestellten  und  durch  den  Druck  vervielfältigten
  statistischen  Nachweise  durch  die  Preußische  Regierung,  und  die  außerdem
in  den  einzelnen  Zollvereinsstaaten  aufgestellten  und  durch  den  Druck  vervielfältigten  statistischen
  Nachweise  durch  die  betreffenden  Regierungen  unmittelbar  der  Oesterreichischen
Regierung  mitgetheilt  werden,  und  daß  letztere  ihre  durch  den  Druck  vervielfältigten  statistischen
  Nachweise  sämmtlichen  Zollvereins-Regierungen  zusenven  wird.

Eine  gleiche  gegenseitige  Mittheilung  wird  binsichtlich  der  über  die  Register=  und  Rechnungsführung
  bei  den  beiderseitigen  Zollstellen,  sowie  hinsichtlich  der  über  die  Zollverwal.
tung  und  in  Bezug  auf  den  gegenwärtigen  Vertrag  erlassenen  Regulative  und  allgemeinen
Verfügungen  erfolgen,  soweit  dieselben  in  Oesterreich,  beziehungsweise  in  den  einzelnen  Zollvereinsstaaten
  durch  besondere  Verordnungsblätter  publicirt  worden  sind.

3.  Es  steht  jever  Zollvereins-Regierung  das  Recht  zu,  zu  den  in  Artikel  21.  bezeich.
neten  Zwecken  Beamte  an  Oesterreichische  Zollstellen  zu  senden.

17.  Zu  Artikel  22.  des  Vertrages.

Die  einzelnen  Landestheile,  welche  zur  Zeit  vom  beiderseitigen  Zollgebiete  ausgeschlossen
  sind  und  in  denen  deshalb  für  die  Dauer  des  Ausschlusses  die  Verabredungen
unter  3.  bis  10.  des  gegenwärtigen  Schlußprotokolls  keine  Anwendung  finden,  sind

1I.  in  Oesterreich:

1.  die  Hanvelsstadt  Brody  in  Galizien,

2.  die  Freihäfen  Triest,  Venedig,  Fiume  (mit  dem  Lazareth  Martinschizza),  Buccari,
Porto-Ré,  Zengg  und  Carlopago,  alle  diese  Seehäfen  mit  den  dazu  gehörigen  gollfreien
  Umkreisen,

3.  die  Markgrafschaft  Istrien  mit  den  guarnerischen  Inseln,

.  das  Koönigreich  Dalmatien,

5.  die  Gemeinde  Jungholz  in  Tyrol.

II.  im  Zollverein:
a.  in  Preußen:

Die  Ortschaften  Drenikow,  Porep  und  Succow,  sowie  die  Kolonie  und  das  Erb#

pachtsvorwerk  Groß-Menow  im  Regierungs-Bezirk  Potsdam;  die  Rittergüter  und  Derfer

#—
        <pb n="225" />
        LXV

Zettemin,  Duckow,  Rottmannshagen,  Rützenfelde,  Karlsruh  und  Pinnow  im  Regierungs-Bezirk

  Stettin.
b.  in  Hannover:

Der  Hafenort  Geestemünde,  die  Elbinseln  Altenwerder,  Krusenbusch,  Finkenwerder,
Finkenwerder-Blumensand,  Kattwieck,  Hohenschaar,  Overhacken,  Neuhof  und  Wilhelmsburg,
  ferner  die  Voigtei  Kirchwerder  und  ein  Theil  ver  Dorfschaft  Aumund,  Amts  Blumenthal,
  dann  das  Fort  Wilhelm.

c.  in  Baden:

Im  Seekreise:  die  Insel  Reichenau,  die  Paradieser=  und  Kreuzlinger-Vorstadt  von
Konstanz,  der  Ort  Büsingen  und  der  Bittenharter-Hof;  im  Oberrheinkreise:  die  zum
Amte  Jestetten  gehörigen  Orte  und  Höfe  Jestetten  mit  Flachshof,  Gunzenrieder-Hof  und
Reutehof,  Lottstetten  mit  Balm,  Dietenberg,  Nack,  Locherbof  und  Volkenbach,  Dettighofen
mit  Häuserhof,  Altenburg,  Baltersweil,  Berwangen  und  Albführenhof  bei  Weisweil.

d.  in  Oldenburg:

Der  Hafenort  Brake.

18.  Zu  Artikel  23.  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  vie  im  Artikel  23.  vorgesehenen  Verhandlungen
in  Wien  Statt  finden  sollen.

19.  Zu  Artikel  27.  des  Vertrages.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  das  gegenwärtige  Protokoll  zugleich
mit  dem  Vertrage  den  hohen  vertragenden  Theilen  vorgelegt  werden  soll,  und  daß  im
Falle  der  Ratifkation  des  letzteren  auch  vie  in  ersterem  enthaltenen  Erklärungen  und  Verabredungen
  ohne  weitere  förmliche  Ratifikation  verselben  als  genehmigt  augeseben  werden
sollen.

Es  wurde  hierauf  der  Vertrag  in  zwei  Cremplaren  unterzeichnet  und  untersiegelt
und  das  eine  Exemplar  von  den  Bevollmächtigten  der  den  Zollverein  vertretenden  Regierungen
  Behufs  der  Niederlegung  in  das  Preußische  Geheime  Staats-Archiv,  das  andere
von  dem  Oesterreichischen  Bevollmächtigten  in  Empfang  genommen.

Geschehen  wie  oben.

(gez.)  Philipsborn.  Hasselbach.  Freiberr  von  Hock.

von  Reichert.  von  Thümmel.
(L.  S.)
        <pb n="226" />
        Formular  A.
——.  —

Gewerbe-Tegitimationskarte,

     

Stempel
mit
dem  Wappen
und  Namen
des  Landes.

      
    
   

gültig  für  das  Jahr  sechs  und  sechszig.

Dem  N.,  welcher  in  N.  N.  wohnhaft  ist,  und  für  Rechnung
1.  seiner  eigenen  Drogueriewaaren-Handlung  daselbst,
2.  der  Drogueriewaaren-Handlung  N.  N.  daselbst,  bei  welcher  er  als
Handlungscommis  im  Dienste  steht,
3.  Nachstehender  Handlungs-  (Fabrik-)  Hauser  als:
im  Zollverein  und  in  Oesterreich  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waareneinkäufe
  zu  machen  beabsichtigt,  wird  hierdurch  Behufs  seiner  Gewerbelegitimation
bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb  der  vorgedachten  Geschäfter##n  im  hiesigen
  Lande  die  gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  sind.

Derselbe  darf  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellungen  suchen  will,
nur  Proben,  aufgekaufte  Waaren  aber  nur  Bebufs  deren  Beförderung  nach  dem
Bestimmungsorte  mit  sich  fübren.

Auch  ist  ihm  verboten,  für  Rechnung  Anderer  als  dex-  genannten  Geschäfts-—
  Waarenbestellungen  aufzusuchen  over  Waarenankäufe  zu  machen.

Bei  dem  Aufsuchen  von  Bestellungen  oder  bei  Waarenankäufen  hat  er  die
in  jedem  Staate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.

(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)

Personal-Beschreibung  und  Unterschrift  ves  Reisenden.

.0.  3.  erfolgt,  so  ist  an  den  Rand  der  Karte  zu  setzen:

Wern  die  Ausfertigung  nach  der  Probe-Cintragung

Nicht  gültig  für  Preußen  und  Oesterreich.
        <pb n="227" />
        Formular  B.

Dem  N.  N.,  welcher  mit  seinen  Fabrikaten  (Produkten)  die  Messen  und  Jahrmärkte  in
(Oesterreich,  Zollverein,  Preussen  u.  s.  w.)  zu  besuchen  beabsschtigt,  wird  Behufs  seiner
  Legitimation  bei  den  zuständigen  Behörden  hierdurch  bezeugt,  daß  er  zu  N.  wohnhaft
sei  und  die  seinem  Gewerbe  enesprechenden  gesetzlichen  Steuern  und  Abgaben  zu  entrichten
  habe.

Gegenwärtiges  Zeugniß  ist  gültig  für  den  Zeitraum  von  Monaten.
(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde).

Personal-Beschreibung  und  Unterschrift  des  Gewerbetreibenden.
        <pb n="228" />
        Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="229" />
        Vertrag

zwischen

Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,
  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zollund
  Handelsvereine  gehörigen  Staaten,  Bramschweig,  Oldenburg,
Nassau  und  der  freicn  Stadt  Frankfurt,

die

Fortdauer  des  Joll-  und  Handelsvereines

betreffend.

Nachdem  die  Negierungen  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,
Baden,  Kurhessen,  Großberzogthum  Hessen,  der  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine
  betheiligten  Staaten,  Braunschweig,  Olvenburg,  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt.

im  Anerkenmmniß  der  wohlthätigen  Wirkungen,  welche  der  auf  den  Verträgen  vom
22.  und  30.  März  und  11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835,  vom
2.  Januar  1836,  vom  8.  Mai,  19.  Oktober  und  13.  November  1841  und  vom  4.  April  1853
beruhende  Zoll=  und  Handelsverein,  den  bei  dessen  Gründung  und  Erweiterung  gebegten
Absichten  entsprechend,  für  den  Handel  und  gewerblichen  Verkehr  der  daran  betheiligten
Staaten  und  biervurch  zugleich  für  die  Beförderung  der  Handels=  und  Verkebrsfreiheit  in
Deutschland  uberhaupt  herbeigeführt  pat,

1
        <pb n="230" />
        II

in  dem  Wunsche  übereingekommen  sind,  den  Fortbestand  des  gedachten  Zoll-  und
Haweelsvereins  sicherzustellen,  so  sind  zur  Erreichung  vieser  Zwecke  Verhandlungen  gepflogen
worden,  wozu  als  Bevollmächtigte  ernannt  baben:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ibren  Wirklichen  Gebeimen  Rath  Johann  Friedrich  von  Po  mmer
Esche,
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Direktor  Alerander  Max  Philipsborn
und
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Direktor  Mart  in  Friedrich  Rudolpb  Delbrück;
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchst  Ihren  Ober-Zollrath  Franz  Berks;
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerböchst  Ihren  Geheimen  Finanzrath  Julius  Hans  von  Thümmel;
Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:
Allerhöchst  Ibren  General-Zoll-Direktor  Franz  Georg  Carl  Albrecht;
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchst  Ibren  Ober-Finanzrath  I)r.  Julius  Freiherrn  von  Valois;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großberzog  von  Baden:
Allerhöchst  Ihren  Ministerialrath  Friedrich  Wilhelm  Heinrich  Schmidt;
Seine  Königliche  Hobeit  der  Kurfurst  von  Hessen:
Allerhöchst  Ihren  Gebeimen  Ober-Finanzrath  Wilhelm  Cramer;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großberzog  von  Hessen  und  bei  Rhein:
Allerhöchst  Ibren  Geheimen  Ober-Steuerrath  Ludwig  Wilhelm  Ewald;
Die  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  betbeiligten
Souveraine,  nämlich  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
Königlichen  Hobeit  dem  Kurfürsten  von  Hessen:
Seine  Königliche  Hobeit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar.
Eisenach,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hobeit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Koburg-Gotha,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudol  stadt,
        <pb n="231" />
        III

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sonders—
hausen,
Ihre  Durchlaucht  die  Fürstin-Regentin  von  Reuß  älterer  Linie,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie,
den  Großherzoglich  Sächsischen  Wirklichen  Geheimrath  Gustav  Thon;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian  von  Thielau;
Seine  Königliche  Hobeit  ver  Großherzog  von  Olvenburg:
Allerhöchst  Ihren  Ober-Zollrath  Carl  Meyer;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Nassau:
Höchst  Ihren  Ober-Steucrratb  Pbilipp  Heinrich  Schellenberg;
der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:
den  Zoll-Direktions-Rath  Dr.  Paul  Eduard  Mettenius;
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender  Vertrag
abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  I.

Der  zwischen  ven  Königreichen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover  und  Württemberg,
  dem  Großherzogthum  Baden,  dem  Kurfürstentbum  und  dem  Großherzogtbum  Hessen,
den  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten,  den  Herzogtbümern
Braunschweig,  Oldenburg  und  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  Behufs  eines  gemeinsamen
  Zoll=  und  Hanvelssystems  errichtete  Verein  wird  vorläufig  auf  weitere  zwölf
Jahre,  vom  l.  Januar  1866  anfangend,  also  bis  zum  letzten  Dezember  1877  fortgesetzt.

Für  diesen  Zeitraum  bleiben  die  Zollvereinigungs-Verträze  vom  22.  und  30.  März
und  11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835,  vom  2.  Januar  1836,  vom
8.  Mai,  19.  Oktober  und  13.  November  1841  und  vom  4.  April  1853,  nebst  ven  zu
ibnen  gehörenden  Separat  Artikeln  auch  ferner  in  Kraft,  soweit  sie  bisher  noch  in  Kraft
waren  und  nicht  durch  vie  folgenden  Artikel  abgeändert  sind.

Artikel  2.
In  den  Gesammtverein  sind  insbesondere  auch  diejenigen  Staaten  einbegriffen,  welche

schon  früher  entweder  mit  ihrem  Gebiete,  oder  mit  einem  Theile  desselben  dem  Zoll=  und
Hanvelssysteme  eines  oder  des  anderen  ver  kontrahirenden  Staaten  beigetreten  sind,  unter
        <pb n="232" />
        Berüdhsichtigung  ihrer  auf  den  Beitrittsverträgen  beruhenden  besonderen  Verhältnissen

IV

zu

den  Staaten,  mit  welchen  sie  jene  Verträge  abgeschlossen  haben.
Diese  Staaten  sind  zur  Zeit:

1.

12.

Mecklenburg-Schwerin,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  2.  Dezember
1826  in  Beziehung  auf  seine  von  Preußen  umschlossenen  Gebietstheile  Rossow,
Netzeband  und  Schönberg;

Sachsen-Koburg-Gotha,  oermöge  seines  Vertrages  mit  Bayern  und  Württem.
berg  vom  14.  Juni  1831  in  Beziehung  auf  das  Amt  Konigsberg;

Schwarzburg-Ruvolstadt,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  25.  Mai

1833  in  Beziebung  auf  seine  von  Preußen  umschlossenen  Landestheile;
Sachsen-Weimar-Eisenach,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom
30.  Mai  1833  in  Beziehung  auf  die  Aemter  Allstedt  und  Oloisleben;

.  Schwarzburg-Sondershausen,  vermäöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom

8.  Juni  1833  in  Beziehung  auf  die  in  dem  Preußischen  Gebiete  eingeschlossenen
Theile  des  Fürstenthums;

Sachsen-Koburg-Gotha,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  26.  Juni
1833  in  Beziehung  auf  das  Amt  Volkenrode;

.  Hessen-Homburg,  vermöge  seiner  Verträge  mit  dem  Großherzogthum  Hessen

vom  20.  Februar  1835  und  26/29.  Oktober  1841  in  Beziehung  auf  das  Amt
Homburg;

4Olvenburg,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  31.  Dezember  1336  in

Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Birkenfeld;

.  Hessen-Homburg,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  5.  Dezember

1840  in  Beziehung  auf  das  Oberamt  Meisenheim;

Lippe,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  und  ven  übrigen  Mitgliedern  des

Zollvereins  vom  18.  Oktober  1841  in  Beziehung  auf  das  Fürstentbum  Lippe  und
vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  von  demselben  Tage  in  Beziebung  auf  vie
fürstlichen  Gebietstheile  Lipperode,  Cappel  uno  Grevenhagen;
Sachsen-Weimar-Eisenach,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Bayern  vom  24.  Mai
1843  in  Beziehung  auf  das  Vordergericht  Ostheim;

Walveck  und  Pyrmont,  vermäöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  3.  Sextember
  1853  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Waldeck  und  vermöge  seines  Ver-
        <pb n="233" />
        V

trages  mit  Preußen  und  den  übrigen  Mitgliedern  des  Zollvereins  von  demselben
Tage  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Pyrmont;

13.  Anhalt,  vermöge  des  Vertrages  mit  Preußen  vom  20.  Dezember  1853,  vie  Fortdauer
  des  Anschlusses  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau-Cötben  und  Anhalt-Bernburg
  an  vas  Zollsystem  Preußens  betreffend;

14.  Luxemburg,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  und  den  übrigen  Mitgliedern
des  Zollvereins  vom  26/31.  Dezember  1853,  wegen  Fortdauer  des  Anschlusses  des
Großherzogthums  Luremburg  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten
des  Zollvereins;

15.  die  freie  Hansestadt  Bremen,  vermöge  ihrer  Verträge  mit  Hannover  vom
20.  September  1854  und  mit  Preußen,  Hannover,  Kurhessen  und  den  übrigen
Mitgliedern  des  Zollvereins  vom  26.  Januar  1856  in  Beziehung  auf  vie  in  diesen
Verträgen  näher  bezeichneten  Gebietstheile;

16.  Schaumburg-Lippe,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Hannover  vom  21.  März  1865.

Sollte  einer  der  vorgevachten  Verträge  vor  oder  nach  Ausführung  des  gegenwärtigen
Vertrages  ablaufen,  ohne  daß  er  ausvbrücklich  over  stillschweigend  erneuert  würde,  so  werden
  sich  die  kontrahirenden  Regierungen  hiervon  gegenseitig  Mittheilung  machen.

Die  H  Braunschweigischen  Kommunion-Besitzungen  werden  hinsichtlich  aller  aus
dem  gegenwärtigen  Vertrage  herrührenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  eben  so  betrachtet,
als  wenn  sie  einen  Theil  des  Königreichs  Hannover  bildeten.

 

Artikel  3.

Von  dem  Gesammtvereine  bleiben  vorläufig  ausgeschlossen  diejenigen  einzelnen  Landestheile
  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage  wegen  zur  Aufnahme  in  den
Gesammtverein  nicht  eignen.

Hierbei  werden  jedoch  in  Beziehung  auf  die  schon  bisber  zum  Zollvereine  gehörigen
Staaten  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erbalten,  welche  rücksichtlich  des  erleichterten  Verkehrs
  der  ausgeschlossenen  Landestbeile  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  vieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse
der  Vereinsglieder  bewilligt  werden.

Zur  Zeit  sind  vom  Gesammtvereine  ausgeschlossen:

1.  preußische  Landestheile,  und  zwar:  die  Ortschaften  Drenikow,  Porep  und  Suckow,
        <pb n="234" />
        VI

die  Kolonie  und  das  Erbpachts-Vorwerk  Groß-Menow,  die  Rittergüter  und  Dörfer  Zette  min
mit  Peenwerder,  Duckow,  Rottmannshagen,  Rützenfelde,  Karlsruh  und  Pinnow;

2.  hannoversche  Landestheile,  und  zwar:  der  Hafenort  Geestemünde,  das  Fort  Wilbelm
in  Bremerhaven,  die  Elbinseln  Altenwerder,  Krusenbusch,  Finkenwerder,  Finkenwerder—
blumensand,  Kattwieck,  Hohenschaar,  Overhacken,  Neubof  und  Wilbelmsburg,  die  Voigtei
Kirchwerder  und  die  Dorfschaft  Aumund;

3.  badische  Landestheile,  und  zwar:  die  Insel  Reichenau,  der  Ort  Büsingen,  der
Bittenharter  Hof,  die  Orte  und  Höfe  Jestetten  mit  Flachshof,  Gunzenrieder-Hof  und  Reute.
bof,  Lottstetten  mit  Balm,  Dietenberg,  Nack,  Locherhof  und  Volkenbach,  Dettighefen  mit
Häuserhof,  Altenburg,  Baltersweil,  Berwangen  und  Albführenhof  bei  Weisweil;

4.  oldenburgische  Landestheile,  und  zwar:  der  Hafenort  Brake.

Artikel  4.

In  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  übereinstimmende  Gesetze  über
Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben,  sowie  über  die  Durchfuhr  besteben,  dabei  jedoch  vie.
jenigen  Modifikationen  zulässig  sein,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu
tbun,  aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden  Theil  nebmenven
Staates  oder  aus  lokalen  Interessen  sich  als  nothwendig  ergeben.  Bei  dem  Jolltarife
namentlich  sollen  hierdurch  in  Bezug  auf  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  bei  einzelnen,
weniger  für  den  größeren  Handels  Verkehr  geeigneten  Gegenständen  solche  Abweichungen
von  den  allgemein  angenommenen  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Staaten  als  oor.
zugsweise  wünschenswertb  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  sein.  sofern  sie  auf  die  allgemeinen
Interessen  des  Vereins  nicht  nachtheilig  einwirken.

Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  und  die
Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  allen  Ländern  des  Gesammtvereins,  unter
Berücksichtigung  ver  in  denselben  bestebenden  eigentbümlichen  Verhältnisse,  auf  gleichen  Fus
gebracht  werden.

Die  kontrahirenden  Staaten  werden  demgemäß

das  Zollgesetz,

die  Zollordnung  und

die  Grundsätze,  das  Zollstrafgesetz  betreffend,
wie  solche  zwischen  ihnen  vereinbart  worden  find,  auch  ferner  in  Anwendung  brin  en.
Unter  dem  in  diesen  Gesetzen  und  in  den  vereinbarten  Verwaltungs-Vorschriften  erwähnten
        <pb n="235" />
        VII

allgemeinen  Eingangszoll  oder  allgemeinen  Eingangs-Abgabe  ist  fortan  ein  Zollsatz  von
15  Groschen  oder  52  ½  Kreuzer  zu  verstehen.

Der  inzwischen  bereits  verkündete  gemeinschaftliche  Tarif  für  die  Eingangs.  und  Ausgangs-Abgaben
  ist  viesem  Vertrage  beigefügt“).  Die  Verabredung  im  Separat-Artikel  7.
zum  Artikel  6.  des  Vertrages  vom  4.  April  1853  wird  nicht  erneuert.

Von  der  Durchfuhr  werden  Abgaben  nicht  erhoben  und  es  treten  die  Verabredungen
außer  Wirksamkeit,  welche  in  den,  im  Artikel  1.  genannten  Verträgen  über  die  Durchgangs-Abgaben
  getroffen  sind.

Artikel  5.

Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung,  mit  Einschluß  des  Zolltarifs  und  der  Zollordnung,
  sowie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben  Wege  und  mit  gleicher
Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereins  bewirkt  werden,  wie  die  Einfübrung
  der  Gesetze  erfolgt.

Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziebung  auf  die  Zollverwaltung
allgemein  abändernde  Normen  aufstellen.

Artikel  6.

Es  verbleibt  bei  der  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  bestehenden  Freiheit  des
Handels  und  Verkehrs  und  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zöllen,  wie  beide  in  den  folgenden
  Artikeln  bestimmt  werden.

Artikel  7.

Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  werden  an  den  gemeinschaftlichen
Landesgrenzen  der  kontrahirenden  Staaten  nicht  erboben,  und  es  können  alle  im  freien
Verkehr  des  einen  Gebiets  bereits  befindlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in
das  andere  Gebiet  gegenseitig  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte

a)  der  zu  den  Staats-Monopolien  gebörigen  Gegenstände  (Spielkarten  und  Salz),
nach  Maßgabe  der  Artikel  9.  und  10.;

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  mit  einer  Steuer  belegten  inländischen
Erzeugnisse,  nach  Maaßgabe  des  Artikels  11.

Die  Freiheit  des  Hanvels  und  Verkehrs  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  soll
auch  dann  keine  Ausnahme  leiden,  wenn  bei  dem  Eintritte  außerordentlicher  Umstände,  ins-*“)

  Hier  nicht  wieder  abgedruckt;  zu  vergleichen  Regierungsblatt  Nr.  10.  und  14.
        <pb n="236" />
        VIII

besondere  auch  bei  einem  drohenden  oder  ausgebrochenen  Bundeskriege,  einer  jener  Staaten
sich  veranlaßt  finden  sollte,  die  Ausfuhr  gewisser  im  inneren  freien  Verkehr  befindlicher
Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  das  Ausland,  für  die  Dauer  jener  außerordentlichen  Umstände
zu  verbieten.  «

In  einem  solchen  Falle  wird  man  darauf  Bedacht  nehmen,  daß  ein  gleiches  Verbor
von  allen  kontrahirenden  Staaten  erlassen  werde.

Sollte  jevoch  einer  oder  ver  andere  vieser  Staaten  es  seinem  Interesse  nicht  angemessen
finden,  auch  seinerseits  jenes  Verbot  anzuordnen,  so  bleibt  demjenigen  oder  denjenigen
Staaten,  welche  solches  zu  erlassen  für  nöthig  finden,  die  Befugniß  vorbehalten,  dasselb.
auch  auf  den  Umfang  des  ihrem  Beschlusse  nicht  beitretenden  Vereinsstaates  auszudehnen.

Die  kontrahirenden  Staaten  räumen  sich  ferner  auch  gegenseitig  das  Recht  ein,  zur
Abwehr  gefährlicher  ansteckender  Krankheiten  für  Menschen  und  Vieh  die  erforderlichen
Maaßregeln  zu  ergreifen.  Im  Verhältnisse  von  einem  Vereinslande  zu  dem  anderen
dürfen  jevoch  keine  bemmenderen  Einrichtungen  getroffen  werden,  als  unter  gleichen  Umstän
den  inneren  Verkebr  des  Staates  treffen,  welcher  sie  anordnet.

Artikel  8.

Die  kontrabirenden  Staaten  erneuern  die  am  21.  September  1842  abgeschlossent
Uebereinkunft  wegen  Ertheilung  von  Erfindungs-Patenten  und  Privilegien  mit  der  Ma  aß—
gabe,  daß  jeder  von  ihnen,  auch  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages,  befugi
ist,  von  derselben  zurückzutreten,  wenn  er  seinen  Rücktritt  brei  Monate  vor  der  2
rung  den  übrigen  kontrahirenden  Staaten  erklärt  hat.  Auf  die  Verbimdlichkeit  der  Ueber.
einkunft  unter  den  letzteren  hat  ein  solcher  Rücktritt  keinen  Einfluß.

Um  jevoch  jedes  in  den  Erfindungs-Patenten  oder  Privilegien  liegende  Verkehrs—
hinderniß  auch  in  Zukunft  fern  zu  halten,  soll  die  Bestimmung  unter  Nr.  III.  der  erwähn
ten  Uebereinkunft  auch  für  diejenigen  Staaten  verbindlich  bleiben,  welche  von  der  letzteren
zurücktreten  möchten.  Nicht  minder  werden  diese  Staaten  fortfahren,  vie  Unterthanen  der
übrigen  kontrahirenden  Staaten  sowohl  in  Betreff  der  Verleihung  von  Patenten,  als  auch
binsichtlich  des  Schutzes  für  die,  durch  vie  Patent-Ertheilung  begründeten  Befugnisse  *
eigenen  Unterthanen  gleich  zu  behandeln.

Artikel  9.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  bei  den  in  den  kontrahirenden

Staaten  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesetzen  sein  Bewenden.

den
        <pb n="237" />
        IX

Denjenigen  der  kontrahirenden  Staaten,  in  welchen  binsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten
  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesetze  gegenwärtig  noch  nicht  besteben,  bleibt  es  unbenommen,
  solche  Gesetze  zu  erlassen.

Artikel  10.

In  Betreff  des  Salzes  ist  unter  den  kontrahirenden  Staaten  Folgendes  verabredet
worden.

8.  1.

a)  Die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gebörigen  Ländern  in  die  Vereinsstaaten
ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen,
und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  ibren  Salz-Aemtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen
geschieht.

b)  Die  Durchfubr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum  Vereine
nicht  gehörigen  Ländern  in  anvere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,
  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaaßregeln
stattfinden,  welche  von  denselben  für  nötbig  erachtet  werden.

e)  Die  Ausfubhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gebörige  Staaten  ist  frei.

d)  Was  vden  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr  des
Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen  den  Landesregierungen
  besondere  Verträge  deshalb  besteben,  oder  in  dem  Falle,  wo  zwischen  einer
Vereins-Regierung  und  einer  Saline  in  einem  anderen  Vereinslande  ein  Vertrag  über  die
Lieferung  von  Salz  besleht,  und  die  Verabfolgung  des  letzteren  unter  Beobachtung  der  auf
der  Saline  angeordneten  Kontrolmaaßregeln  geschieht.

e)  Wenn  eine  Regierung  von  einer  anderen  innerhalb  des  Gesammt-Vereins  aus  Staatsoder
  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit  Pässen  von  öffentlichen
  Behörden  begleitet  werden.

Zu  diesem  Ende  verpflichten  sich  die  betheiligten  Regierungen,  auf  den  Privat-Salinen
einen  öffentlichen  Beamten  aufzustellen,  der  den  Umfang  der  Produktion  und  des  Absatzes
derselben  überhaupt  zu  beobachten  hat.

l)Wennein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  vem  Auslande  oder  aus  einem
dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbevarf  bezieben,  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz  in
fremde,  nicht  zum  Vereine  gebörige  Staaten  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen
        <pb n="238" />
        x

kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  insofern  dieses  nicht  schon  vurch
frübere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft  der  betheiligten  Staaten
die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erforderlichen  Sicherheitsmaaßregeln  zur  Verhinderung
  der  Einschwärzung  verabredet  werden.

S.  2.

Preußen,  Bapern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurbessen,  Großberzogthum  Hessen,
die  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  gehörigen  Staaten,  Braunschweig,  Nassau,
und  die  freie  Stadt  Frankfurt  werden  den  Salzhandel  en  gros  im  Innern  ibrer  Staaten
auch  ferner  nur  auf  Staatsregie  stattfinden  lassen.

Sie  erneuern  die  Zusage,  daß  sic,  um  die  Verkehrsbeschränkungen  möglichst  zu  beseitigen,
  welche  zur  Zeit  —  wegen  der  Verschiedenheit  der  Salzpreise  und  ves  hierin  liegenden
Anreizes  zum  Schleichhandel  —  zur  Abwehr  des  letzteren  noch  nothwendig  sind,  ihre  Be.
mühungen  dahin  vereinigen  wollen,  daß  in  ihren  Gebieten  ein  möglichst  gleicher  Satz.
debitspreis  hergestellt  werde.

g.  3.

Hannover  und  Oldenburg  werden,  spätestens  vom  1.  Januar  1866  an,  die  Steuer
vom  Salz  auf  den  Betrag  von  2  Thlrn.  vom  Zollzentner  erhöhen.

Zur  Verhinderung  von  Salz-Einschwärzungen  aus  Hannover  und  Oldenburg  in  vie
benachbarten  Vereinsländer  sind  außerdem  solgende  Maaßregeln  verabreret:

a)  Beide  Regierungen  werden,  wie  biöber,  ihren  Staats-Angehörigen  und  den  inner.
balb  ihrer  Gebiete  sich  aufhaltenden  Fremden  unter  Androhung  einer,  in  jedem  Wiever.
bholungsfalle  auf  das  Doppelte  des  zuletzt  verwirkten  Betrages  zu  erhöhenden,  und  im  Falle
der  Zahlungsunfähigkeit  durch  Gefängniß  abzubüßenden  Geldstrafe  von  10  Thlrn.  für
jeden  Transport  von  einem  Zollzenter  oder  weniger,  und  bei  größeren  Transporten  von
10  Tolrn.  für  jeden  Zollzentner,  die  Einführung  von  Salz  in  das  Gebiet  eines  der  angrenzenden
  Vereinsstaaten,  sowie  den  Verkauf  von  Salz  an  Angehörige  dieser  Staaten
verbieten,  und  ihre  Steuer-,  Zoll=  und  Polizei-Beamten  zur  Verbütung  und  eventuell  zur
Anzeige  von  Uebertretungen  jenes  Verbots  verpflichten.

Sie  werden  ferner  gleichzeitig  mit  dem  Eintreten  der  im  Eingange  verabredeten  Steuer-Erhöhung
  Anhäufungen  oder  Ablagen  von  Salz,  welche  die  Einschwärzung  nach  den  angrenzenden
  Vereinsstaaten  zum  Zwecke  haben,  unter  Androhung  angemessener,  im  Wiererpolungsfalle
  zu  verschärfender  Strafen  verbieten.
        <pb n="239" />
        XI

b)  Den  Steuer-,  Zoll=  und  Polizei-Beamten  des  angrenzenden  Vereinsstaates  sollen
in  Hannover  und  Olvenburg  rücksichtlich  der  Verfolgung  von  Salz-Einschwärzungen  die
gleichen  Befugnisse  zustehen,  welche  das  Zoll-Kartel  den  Zoll-Beamten  eines  anderen
Vereinsstaates  für  die  Verfolgung  von  Zoll-Kontraventionen  einräumt.

)  Bei  jeder  Hannoverschen  und  Oldvenburgischen  Saline  soll  ein  Register,  nicht  blos
über  die  Salzversteuerungen,  sondern  auch  über  die  Salzversendungen  geführt  werden,  aus
welchem  die  Käufer,  die  Transportanten  und  die  Bestimmungsorte  des  abgegebenen  Salzes
ersichtlich  sind.  Dasselbe  soll  nebst  Beilagen  den  Steuerbeamten  des  angrenzenden  Vereinsstaates
  bis  zum  Ober-Kontroleur  abwärts,  auf  jedesmaliges  Ersuchen  der  vortigen  Hauptamts-Dirigenten,
  sowie  auch  den  Vereins-Bevollmächtigten  und  Stations-Kontroleuren  zur
Einsscht  vorgelegt  werden.

Bei  den  Privat-Salinen  wird  dieses  Regisler,  von  dem  Eintritt  der  im  Eingange  verabredeten
  Steuer-Erhöhung  an,  durch  einen,  von  der  Landesregierung  anzustellenden,  von
den  Salinen-Interessenten  unabhängigen  Beamten  gefübrt  werden.

d)  Von  dem  nämlichen  Zeitpunkte  an  treten  die  unter  Nr.  4.  des  Separat-Artikels  9.
zum  Zollvereinigungs-Vertrage  vom  4.  April  1853  verabreveten  Beschränkungen  des  Verkehrs
  mit  Salz  außer  Wirksamkeit.  Sollte  jevoch  die  Erfahrung  ergeben,  daß,  ungeachtet
der  im  Eingange  verabredeten  Erhöhung  der  Salzsteuer,  an  einzelnen  derjenigen  Grengstrecken,
  wo  jene  Beschränkungen  gegenwärtig  bestehen,  umfangreiche  Salz-Einschwärzungen
aus  Hannover  nach  einem  angrenzenden  Vereinsstaate  stattfinden,  und  dieser  Staat  sich  in
Folge  dessen  genöthigt  sehen,  an  einer  solchen  Strecke  die,  unter  Nr.  5.  des  Separat-Artikels
näher  bezeichnete  Salzverbrauchs-Kontrole  wieder  einzuführen,  so  wird  Hannover  an  der
nämlichen  Strecke  die  oben  erwähnten  Beschränkungen  wiederum  eintreten  lassen.

Sollte  in  Zukunft  in  den  an  Hannover  angrenzenden  älteren  Vereinsstaaten  der
Regiepreis  des  Salzes  um  mehr  als  16  Gr.  vom  Zollzenter  ermäßigt,  oder,  im  Falle  der
Aufbebung  der  Staatsregie,  eine  geringere  Salzsteuer,  als  von  2  Thlrn.  vom  Zollzentner
erhoben  werden,  so  bleibt  es  Hannover  und  Oldenburg  vorbehalten,  nach  vorberiger  Verständigung
  mit  diesen  Staaten,  ihre  Salzsteuer  insoweit  zu  ermäßigen,  daß  dieselbe  den
Betrag  der,  in  den  gedachten  Staaten  auf  dem  Salze  ruhenden  Abgabe  nicht  übersleigt.

Die  Verabredungen  in  den  beiden  letzten  Absätzen  des  Separat-Artikels  9.  zum  Zollvereinigungs-Vertrage
  vom  4.  April  1853  werden  nicht  erneuert.
        <pb n="240" />
        XII

Artikel  11.

In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  theils
bei  ihrer  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmittelbar  bei  ihrem  Verbrauche  mit
einer  inneren  Steuer-belegt  sind  (Artikel  7.  Uitt.  b.),  wird  es  von  sämmtlichen  kontrahiren.
ven  Regierungen  als  wünschenswerth  anerkannt,  hierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesesgebung
  und  der  Besteurungssätze  in  den  Vereinsstaaten  tbunlichst  hergestellt  zu  seben,
und  es  wird  daher  auch  ihr  Bestreben  auf  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit,
insbesondere  durch  Vereinigung  mebrerer  Staaten  zu  gleichen  inneren  Steuer-Einrichtungen
mit  oder  ohne  Gemeinschaftlichkeit  der  Steuererträge,  gerichtet  sein.  Bis  dahin,  wo  dieses
Ziel  erreicht  worden,  sollen  binsichtlich  ver  vorbemerkten  Steuern  und  des  Verkehrs  mit
den  davon  betroffenen  Gegenständen  unter  den  Vereinsstaaten,  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,
  welche  aus  einer  Verschievenartigkeit  ver  inneren  Steuer-Systeme  überhaupt,  und
namentlich  aus  der  Ungleichbeit  ver  Steuersätze,  sowobl  für  die  Produzenten,  als  für  vie
Steuereinnahme  der  einzelnen  Vereinsstaaten  erwachsen  könnten  —  abgesehen  von  der  Besteurung
  des  im  Umfange  des  Zollvereins  erzeugten  Rübenzuckers,  weshalb  auf  die  besonders
  getroffenen  Vereinbarungen  Bezug  genommen  wird  —  folgende  Grundsätze  in  Anwendung
  kommen.

I.  Hinsichtlich  der  auslän  dischen  Erzeugnisse.

Von  allen  bei  der  Einfuhr  mit  mehr  als  15  Gr.  —  52½  Kr.  —  vom  Zenter.  belegten
  Erzeugnissen,  von  welchen  entweder  auf  vie  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise
vargethan  wird,  daß  sie  als  auslänvisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Bebaurlung
  bei  einer  Erbebungsbehörde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben  oder  derselben  no
unterliegen,  darf  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art,  sei  es  fuͤr  Rechnung  des  Staats  oder
für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  erhoben  werden,  jedoch  —  was  das  Eingan  ggut
  betrifft  —  mit  Vorbehalt  verjenigen  inneren  Steuern,  welche  in  einem  Vereinsstaate  auf
die  weitere  Verarbeitung  oder  auf  anderweitige  Bereitungen  aus  solchen  Erzeugnissen,  ohne  Unterschied
  des  ausländischen,  inländischen  oder  vereinsländischen  Ursprungs,  allgemein  gelegt  sind.

Unter  diesen  Steuern  sind  für  jetzt  die  Steuern  von  der  Fabrikation  des  Branntweins,
  Biers  und  Essigs,  ingleichen  die  Mahl=  und  Schlachtsteuer  zu  verstehen,  welchen.
daher  das  ausländische  Getreide,  Malz  und  Vieh  im  gleichen  Maaße,  wie  das  inländische
und  vereinsländische  unterliegt.
        <pb n="241" />
        XIII

In  denjenigen  Staaten,  in  welchen  die  inneren  Steuern  von  Getränken  so  angelegt
sind,  daß  sie  bei  der  Einlage  der  letzteren  erhoben  oder  den  Steuerpflichtigen  zur  Last  gestellt
  werden,  findet  der  Grundsatz  der  Freilassung  verzollter  ausländischer  Erzeugnisse  von
inneren  Abgaben  in  ver  Art  Anwendung,  daß  die  erste  Einlage  verzollter  ausländischer
Getränke,  d.  h.  viejenige,  welche  dem  virekten  Bezuge  aus  dem  Auslande  oder  dem  Bezuge
  aus  öffentlichen  Nieverlagen  oder  Privatlägern  unmittelbar  folgt,  von  jeder  inneren
Steuer  befreit  bleibt.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  da,  wo  die  Erhebung  einer  inneren  Getränkesteuer  für
Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  stattfindet.

Ausländische  Erzeugnisse,  welche  beim  Eingange  zollfrei,  oder  mit  einer  Abgabe  von  nicht
mebr,  als  15  Gr.  —  52½  Kr.  —  belegt  sind,  unterliegen,  sobald  der  dem  Artikel  4.  beigefügte
Zolltarif  in  Wirksamkeit  tritt,  den  nachstehend  unter  Nr.  II.  getroffenen  Bestimmungen.

II.  Hinsichtlich  der  inländischen  und  vereinsländischen  Erzeugnisse.
S.  1.

Von  den  innerbalb  des  Vereins  erzeugten  Gegenständen,  welche  nur  durch  einen
Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder  nach  dem  Auslande
  geführt  zu  werden,  dürfen  innere  Steuern  weder  für  Rechnung  des  Staats,  noch
für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  erhoben  werden.

8.  2.

Jedem  Vereinsstaate  bleibt  es  zwar  freigestellt,  die  auf  der  Hervorbringung,  der  Zubereitung
  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden  inneren  Steuern  beizubehalten,
zu  verändern  oder  aufzuheben,  sowie  neue  Steuern  dieser  Art  einzuführen,  jedoch  sollen
vergleichen  Abgaben  für  jetzt  nur  auf  folgende  inländische  und  gleichnamige  vereinsländische
Erzeugnisse,  als:  Branntwein,  Bier,  Essig,  Malz,  Wein,  Most,  Cider  (Obstwein),  Tabak,
Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen  Backwaaren,  Fleisch,  Fleischwaaren  und
Fett  gelegt  werden  dürfen.

Ausnahmsweise  kann  in  der  freien  Stadt  Frankfurt  auch  von  Brennmaterialien,  Getreide
  und  Fourage  eine  Steuer,  wie  bisher,  erhoben  werden.

Für  Branntwein,  Bier,  Wein  und  Taback  sollen  die  solgenden  Sätze  als  das  hHöchste
Maaß  betrachtet  werden,  bis  zu  welchem  in  den  Vereinsstaaten  eine  Besteurung  ver  genannten
  Erzeugnisse  für  Rechnung  des  Staates  soll  stattfinden  können,  nämlich:
        <pb n="242" />
        XIV

a)  für  Branntwein  10  Rihlr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart  Preußisch  und  bei  einer
Alkoholstärke  von  50  Prozent  nach  Tralles:
b)  für  Bier  1  Rthlr.  15  Gr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart  Preußisch;
#  für  Wein,  und  zwar:
an"  wenn  die  Abgabe  nach  vem  Werthe  des  Weines  erhoben  wird,  1  ½  Rthlr.  vom
Zollzentner  (5  Rthlr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart  Preußisch);  -
bb)  wenn  die  Abgabe  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Weines  erhoben  wird
25  Gr.  vom  Zollzentner  (2  Rthlr.  23  Gr.  von  der  Ohm  zu  120  Quan
Preußisch);
er)  wenn  die  Abgabe  nach  einer  Klassifikation  der  Weinberge  erhoben  wird,  ist  die
Beschränkung  derselben  auf  ein  Maximum  nicht  für  erforderlich  erachtet  worden.
In  Bezug  auf  die  freie  Start  Frankfurt,  wo  vom  Weine  gegenwärtig  eine
Abgabe  von  5  Fl.  20  Kr.  (3  Rthlr.  13/12  Gr.)  für  die  Frankfurter  Oyhm  erboben
  wird,  soll  von  einer  Ermäßigung  dieser  Abgabe  auf  den  unter  bb.  gedach
ten  Satz  abgesehen  werden;

d)  für  Taback  20  Gr.  vom  Zollzentner.

Auch  für  die  anderen,  einer  inneren  Steuer  unterworfenen  Erzeugnisse  wird  man  sich
so  weit  nöthig,  über  bestimmte  Sätze  verständigen,  deren  Betrag  bei  Abmessung  der  Steuer
nicht  überschritten  werden  soll.

Soellte  ein  bis  jetzt  noch  nicht  gewöhnliches  Getränk  oder  Nahrungsmittel,  mag  vessen
Bereitung  aus  Erzeugnissen  des  Vereins-In=  oder  Auslandes  erfolgen,  in  Aufnahme  kommen,
  und  dessen  Besteuerung  von  einem  oder  dem  anveren  Vereinsstaate  für  angemessen
erachtet  werden,  so  bleibt  eine  solche  Besteuerung,  sei  es  für  eigene  Rechnung  oder  gemein
schaftlich  mit  anderen  Vereinsstaaten,  nach  vorgängiger  Benachrichtigung  sämmtlicher  Vereinsglieder,
  und  unter  Beobachtung  der  nachstehend  in  den  §.  3.  bie  6.  getroffenen  Vereinbarungen
  wegen  gleichmäßiger  Behandlung  des  nämlichen  Erzeugnisses  ver  übrigen  Bereins.
staaten,  gestattet.

g.  3.

Bei  allen  Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinsländer  nach  der  Bestimmun
im  §.  2.  zur  Erhebung  kommen,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Bebandlung
dergestalt  stattfinden,  daß.  ras  Erzeugniß  eines  anderen  Vercinsstaates  unter  keinem  Vorwande
  höher  oder  in  einer  lästigeren  Weise,  als  vas  inländische  oder  als  das  Erzeugnig
        <pb n="243" />
        XV

der  übrigen  Vereinsstaaten,  besteuert  werden  darf.  In  Gemäßheit  dieses  Grundsatzes  wird
Folgendes  festgesetzt.

a)  Vereinsstaaten,  welche  von  einem  inländischen  Erzeugnisse  keine  innere  Steuer  erbeben,
  dürfen  auch  das  gleiche  vereinsländische  Erzeugniß  nicht  besteuern.

b)  Wo  innere  Steuern  nach  rem  Werthe  der  Waare  erhoben  werden,  sind  nicht  nur
die  nämlichen  Erhebungssätze  auf  das  inländische,  wie  auf  das  vereinsländische  Erzeugniß
gleichmäßig  in  Anwendung  zu  bringen,  sondern  es  darf  auch  bei  Feststellung  des  zu  be—
steuernden  Werthes  das  inländische  Erzeugniß  nicht  vor  dem  vereinsländischen  begünstigt
werden.

Tc)  Diejenigen  Staaten,  in  welchen  innere  Stcuern  von  einem  Konsumtions-Gegenstande
  bei  dem  Kaufe  oder  Verkaufe  oder  bei  der  Verzebrung  desselben  erhoben  werden,
dürfen  diese  Steuern  von  den  aus  anderen  Vereinsstaaten  berrübrenden  Erzeugnissen  der
nämlichen  Gattung  nur  in  gleicher  Weise  fordern.

1)  Diejenigen  Stagten,  welche  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung  over  Zubereitung
  eines  Konsumtions-Gegenstandes  gelegt  haben,  können  den  gesetzlichen  Betrag  derselben
  bei  der  Einfuhr  des  Gegenstandes  aus  anderen  Vereinsstaaten  voll  erheben  lassen.

e.)  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Kurbessen,  die  zum  Tpüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine
  gebörenden  Staaten,  Braunschweig,  und  Oldenburg  werden  von  dem  Zeitpunkte
ab,  mit  welchem  der,  dem  Artikel  4.  beigefügte  Zolltarif  in  Wirksamkeit  tritt,  von  dem
in  den  übrigen  Vereinsstaaten  erzeugten  Wein  und  Traubenmost  eine  Uebergangs-Abgabe
nicht  erbeben.

Eine  solche  Abgabe  wird  auch  von  denjenigen  Vereinsstaaten  nicht  erboben  werden,
welche  etwa  während  der  Dauer  dieses  Vertrages  die  Hervorbringung  von  Wein  einer
inneren  Steuer  unterwerfen  möchten.

Versendungen  vereinsländischer  unbearbeiteter  Tabackblätter,  wenn  sie  in  Mengen
von  10  Pfund  oder  weniger  als  Proben  aus  einem  Vereinsstaate  in  den  anderen,  oder
aus  einem  Steuergebiete  (Lilt.  g.)  in  das  andere  mit  der  Post  übergehen,  sollen  von  den
Uebergangs-Abgaben  und  damit  auch  von  der  Begleitung  mit  zoll=  oder  steueramtlichen
Bezettelungen  freigelassen  werden.

Die  Uebergangs-Abgabe  von  Taback  wird  in  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Kurhessen,
im  Gebiete  des  Thüringischen  Vereins,  in  Braunschweig  und  in  Olvenburg  von  den  aus
den  anderen  Vereinsstaaten  übergehenden  Tabackfabrikaten  dann  nicht  erhoben,  wenn  letztere,
        <pb n="244" />
        XVI

bei  unmittelbarer  Versendung  aus  den  Fabriken,  mit  einer  Bescheinigung  ves  Amtes  im
Versendungsorte  versehen  sind,  daß  sie  nur  aus  ausländischen  Blättern  bestehen.

8)  So  weit  zwischen  mehreren,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  eine  Vereinigung
zu  gleichen  Steuer-Einrichtungen  bestebt,  werden  viese  Staaten  in  Ansehung  der  Befugniß.
die  betreffenden  Steuern  gleichmäßig  auch  von  vereinsländischen  Erzeugnissen  zu  erbeben,
als  ein  Ganzes  betrachtet.

 

8.  4.
Diejenigen  Staaten,  welche  eine  innere  Steuer  auf  den  Kauf  oder  Verkauf,  die  Verzebrung,
  die  Hervorbringung  over  die  Zubereitung  eines  Konsumtions-Gegenstandes  gelegt

haben,  können,  bei  der  Ausfuhr  des  Gegenstandes  nach  anderen  Vereinsstaaten,  diefe
Steuer  unerhoben  lassen,  beziehungsweise  den  gesetzlichen  Betrag  derselben  ganz  oder  tbeilweise
  zurückerstatten.

Wegen  Ausübung  dieser  Befugniß  ist  Folgendes  verabredet  worden:

a)  Eine  Zurückerstattung  soll  überhaupt  nur  in  so  weit  stattfinden  dürfen,  als  in  dem
betreffenden  Staate  bei  der  Ausfuhr  des  nämlichen  Erzeugnisses  nach  dem  Vereins-Auslande
  eine  Steuer-Vergütung  gewährt  wird,  und  auch  nur  böchstens  bis  zum  Betrage  der
letzteren.

b)  Die  betreffenden  Vereins-Regierungen  werden  ihr  besonderes  Augenmerk  darauf
richten,  daß  in  keinem  Falle  mehr,  als  der  wirklich  bezahlte  Steuerbetrag  erstattet  werde,
und  diese  Vergütung  nicht  die  Natur  und  Wirkung  einer  Ausfuhr-Prämie  erhalte.

e)  Preußen  für  seine  östlichen  Provinzen,  Sachsen  und  der  Thüringische  Verein  werden,
  im  Falle  der  Fortdauer  der  zur  Zeit  bestebenden  Produktionssteuer  vom  Wein,  von
der  Befugniß  zur  vollen  oder  theilweisen  Zurückerstattung  dieser  Steuer  keinen  Gebrauch
machen.

d)  Beim  Taback  bleibt  die  Befugniß  zur  Steuer-Erstattung  auf  die,  nach  anderen
Vereinsstaaten  übergehenden  rohen  Tabackblätter  beschränkt.

e)  Die  Entlastung  von  der  Verbindlichkeit  zur  Steuerzahlung  soll  nicht  eber  eintreten,
  beziehungsweise  die  Zurückerstattung  der  Steuer  nicht  eher  geleistet  werden,  als
bis  der  Eingang  der  besteuerten  Erzeugnisse  in  dem  angrenzenden  Vereinsstaate,  oder  be.
ziehungsweise  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes  auf  die  unter  den  betreffenden  Vereinsstaaten
  verabredete  Weise  nachgewiesen  worden  sein  wird.

)  Die  kontrahirenden  Staaten  werden  die  innere  Steuer  von  dem,  zur  Essigbereitun  g
        <pb n="245" />
        XVII

verwendeten  Branntwein  nicht  erlassen  und,  abgesehen  von  dem  Falle  der  Ausfuhr  des
Essigs  nach  dem  Auslande,  nicht  erstatten.
S.  5.

Welche,  dem  vermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  in  den  Vereinsstaaten  entsprechende
Beträge  nach  ven  Bestimmungen  der  ##.  3.  und  4.  zur  Erhebung  kommen  und  beziehungsweise
  zurückerslattet  werden  können,  ist  besonders  verabredet  worden.  Treten  späterbin
irgendwo  Veränderungen  in  den  für  die  inneren  Erzeugnisse  zur  Zeit  bestebenden  Steuersätzen
  ein,  so  wird  die  betreffende  Regierung  den  übrigen  Vereins-Regierungen  davon
Mittbeilung  machen,  und  biermit  den  Nachweis  verbinden,  daß  die  Steuer-Beträge,  welche
in  Folge  der  eingetretenen  oder  beabsichtigten  Veränderung  von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen
  erhoben,  und  bei  der  Ausfuhr  der  besteuerten  Gegenstände  vergütet  werden  sollen,
den  vereinbarten  Grundsätzen  entsprechend  bemessen  seien.

Sollten  eine  oder  mebrere  Regierungen  gegen  die  mitgetheilten  Steuerbeträge  Erinnerungen
  zu  machen  haben,  so  wird  hierdurch  diejenige  Regierung,  welche  die  Veränverung
  vorgenommen  hat  oder  vornehmen  will,  in  der  Anwendung  der  mitgetheilten  Steuerbeträge
  nicht  bebindert,  vielmebr  sind  etwaige  Erinnerungen  dagegen  im  Korrespondenzwege
  oder  auf  den  General-Konferenzen  zur  Erledigung  zu  bringen.

In  Preußen,  ausschließlich  der  Hohenzollernschen  Lande,  in  Sachsen,  Kurhessen,  dem
Tbüringischen  Vereine  und  Braunschweig  werden  die  Uebergangs-Abgaben  von  Tabackblattern
  und  Tabackfabrikaten  und  von  Bier  mit  den  zur  Zeit  bestehenden  Sätzen  von
Tolr.,  beziehungsweise  /  Thlr.  vom  Zollzentner  erboben.

Das  Nänliche  gilt  in  Hannover  und  Oldenburg  rücksichtlich  der  Ueberganzs-Abgabe
oon  Tabackblättern  und  Tabackfabrikaten.

g.  6.

Die  Erhebung  der  inneren  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereinsländischen  Gegenständen
  soll  in  der  Regel  in  dem  Lanre  des  Bestimmungsortes  stattfinden,  in  sofern
solche  nicht,  nach  besonderen  Vereinbarungen,  entweder  durch  gemeinschaftliche  Hebestellen
an  den  Binnengrenzen,  oder  im  Lande  der  Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten
  Staates  erfolgt.  Auch  sollen  die,  zur  Sicherung  der  Steuererbebung  erforderlichen
Anordnungen,  soweit  sie  die,  bei  der  Versendung  aus  einem  Vereinsstaate  in  den
anderen  einzuhaltenden  Straßen  und  Kontrolen  betreffen,  auf  eine,  den  Verkehr  möglichst
wenig  beschränkende  Weise  und  nur  nach  gegenseitiger  Verabredung,  auch,  dafern  bei  dem

3
        <pb n="246" />
        XVIII

Transporte  ein  dritter  Vereinsstaat  berührt  wird,  nur  unter  Zustimmung  des  letzteren  getroffen
  werden.

Wo  innere  Steuern  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  erhoben  werden,  wird,  in
Absicht  der  aus  anderen  Vereinsstaaten  übergehenden  Erzeugnisse,  auf  Kontrol-Einrichtungen
Bedacht  genommen  werden,  nach  welchen  vie  Ermittelung  des  Werthes  in  der  Regel  erst
im  Bestimmungsorte,  mit  Vermeidung  zeitraubender  und  den  Verkehr  belästigender  Untersuchungen
  an  den  Binnengrenzen  oder  auf  dem  Wege  zwischen  dem  Versendungs=  und  Bestimmungsorte,
  eintritt.

S.  7.

Die  Erhebung  von  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen,  ser
es  durch  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern  oder  für  sich  bestehend,  soll  nur  für  Gegenstänve,
die  zur  örtlichen  Konsumt  ion  bestimmt  sind,  bewilligt  werden  und  es  soll  dabei  der  im
8.  3.  dieses  Artikels  ausgesprochene  allgemeine  Grundsatz  wegen  gegenseitiger  Gleichmäge  a
keit  der  Behandlung  der  Erzeugnisse  anderer  Vereinsstaaten  ebenso  wie  bei  den  Staats—
steuern  in  Anwendung  kommen.

Zu  den,  zur  örtlichen  Konsumtion  bestimmten  Gegenständen,  von  welchen  biernach  die
Erhebung  einer  Abgabe  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  allein  soll  statrfinden
  dürfen,  sind  allgemein  zu  rechnen:  Bier,  Essig,  Malz,  Cider  (Obstwein),  und  vie
der  Mahl  und  Schlachtsteuer  unterliegenden  Erzeugnisse,  ferner  Brennmaterialien,  Markt-Viktualien
  und  Fourage.

Vom  Weine  soll  die  Erhebung  einer  Abgabe  der  vorgedachten  Art  nur  in  denjent  gen
Vereinsstaaten,  welche  zu  den  eigentlichen  Weinländern  gehören  (Bayern,  Württemb
Baden,  Großherzogthum  Hessen  und  Nassau),  zulässig  sein.

So  weit  in  einzelnen  Orten  der  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  die  Erbebung
einer  Abgabe  von  Branntwein  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  gegen.
wärtig  stattfindet,  oder  (wie  in  Kurhessen)  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  nicht  verfagt
werden  kann,  wird  es  dabei  ausnahmsweise  bewenden.

Es  sollen  aber  die  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  zur  Erbebun
kommenden  Abgaben  von  Wein  und  Branntwein,  ingleichen  von  Bier,  in  Absicht  ihres  Betrages
  der  Beschränkung  unterliegen,  daß  solche  beim  Branntwein,  mit  der  Staatssteuer
zusammen,  den  im  §.  2.  dieses  Artikels  festgesetzten  Maximalsatz  von  10  Thlrn.  für  die
Obm,  und  beim  Wein  und  Bier  den  Satz  von  20  Prozent  der  für  die  Staatssteuer  eben.

erg.
        <pb n="247" />
        XIX

daselbst  verabredeten  Maximalsätze  nicht  überschreiten  dürfen.  Ausnahmen  hiervon  sollen
nur  insoweit  zulässig  sein,  als  einzelne  Kommunen  oder  Korporationen  schon  gegenwärtig
eine  höbere  Abgabe  erbeben,  welchen  Falls  letztere  fortbestehen  kann.

Sollten  in  einem  oder  dem  anderen  Orte  auch  noch  von  anderen,  als  den  vorstehend
genannten  Gegenständen,  Abgaben  erhoben  werden,  so  soll  vie  Erbebung  ver  letzteren  zwar
einstweilen  fortbestehen  können,  die  betreffenden  Regierungen  werden  es  sich  jevoch  angelegen  sein
lassen,  solche  Abgaben  bei  der  ersten  passenden  Gelegenheit  zu  beseitigen.  Ueber  den  Erfolg
  der  diesfälligen  Bemühungen  wird  den  übrigen  Vereins-Regierungen  auf  den  jährlichen
General-Konferenzen  von  Zeit  zu  Zeit  Mittheilung  gemacht  werden.

Vom  Taback  dürfen  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  überall
nicht  erhoben  werden.

Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  dürfen  bei  dem  Uebergange
  der  besteuerten  Gegenstände  nach  anderen  Vereinsstaaten,  gleich  den  Staatssteuern,
ganz  oder  theilweise  zurückerstattet  werden,  soweit  eine  solche  Vergütung  bei  dem  Uebergange
  der  besteuerten  Gegenstände  nach  anderen  Orten  desselben  Landes  stattfindet.

8.  8.

Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig:

a)  von  allen  in  der  Folge  eintretenden  Veränderungen  ihrer  Gesetze  und  Verordnungen
über  die  im  8.  2.  dieses  Artikels  bezeichneten  Staatssteuern,  sowie  von  den  Gesetzen
und  Verordnungen  über  neu  einzuführende  Steuern,

b)  hinsichtlich  der  Kommunal=  2c.  Abgaben  aber  darüber,  in  welchen  Orten,  von  welchen
Kommunen  oder  Korporationen,  von  welchen  Gegenständen,  in  welchem  Betrage  und
auf  welche  Weise  dieselben  erhoben  werden,

vollständige  Mittheilung  machen.  ·
Artikel  12.

Ueber  die  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereins  aus  Rüben  bereiteten  Zuckers
ist  unter  den  kontrahirenden  Staaten  die  anliegende  besondere  Uebereinkunft  getroffen  worden,
  welche  einen  Bestandtheil  des  gegenwärtigen  Vertrages  bilden  und  ganz  so  angesehen
werden  soll,  als  wenn  sie  in  diesen  selbst  aufgenommen  wäre.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  ferner  dahin  einverstanden,  daß,  wenn  die
Fabrikation  von  Zucker  oder  Syrup  aus  anderen  inländischen  Erzeugnissen,  als  aus  Rüben,
z.  B.  aus  Stärke,  im  Zollvereine  einen  erheblichen  Umfang  gewinnen  sollte,  diese  Fabri-
        <pb n="248" />
        XX
kation  ebenfalls  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  einer  übereinstimmenden  Besteuerung  nach
den  für  die  Rübenzuckersteucr  verabredeten  Grundsätzen  zu  unterwerfen  sein  würde.
Artikel  13.

Chausseegelder  oder  anvere  statt  verselben  bestebende  Abgaben,  ebenso  Pflaster-,  Damm-Brücken=
  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen  Namen  vergleichen  Abgaben  be.
steben,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erbebung  für  Rechnung  des  Staats  oder  eines  Piivat-Berechtigten,
  namentlich  einer  Kommune  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen,  als  auch
auf  unchausstrten  Land=  und  Heerstraßen,  welche  die  unmittelbare  Verbindung  zwischen  den
an  einander  grenzenden  Vereinsstaaten  bilden,  und  auf  denen  ein  größerer  Handels-  und
Reiseverkehr  stattfindet,  nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt  werden  können,
als  sie  den  gewößnlichen  Herstellungs=  und  Unterbaltungskosten  augemessen  sind.

Das  in  dem  Preußischen  Chausseegeld  -Tarife  vom  Jahre  1828  bestimmte  Chaussec.
geld  soll  als  der  böchste  Satz  angesehen,  und  hinführo  in  keinem  der  kontrahirenden  Staaten
  überschritten  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Chausseegeldes  auf  solchen  Cbausscen,
welche  von  Korporationen  oder  Privatpersonen  oder  auf  Aktien  angelegt  sind  oder  angele.  t
werden  möchten,  insofern  dieselben  nur  Nebenstraßen  sind  oder  bloß  lokale  Verbindungen
einzelner  Ortschaften  oder  Gegenden  mit  größeren  Städten  oder  mit  den  eigentlichen.
Haupthandelestraßen  bezwecken.

Statt  der  vorslehend  in  Beziehung  auf  die  Höhe  der  Cbausseegelr#er  cingegangenen
Verbinvlichkeit  haben  Hannover  und  Oldenburg  nur  die  Verpflichtung  übernommen,  ibre
dermaligen  Chausseegeldsätze  nicht  zu  erhöhen.

Besendere  Erbebungen  von  Thorsperr=  und  Mflastergelrern  sollen  auf  chausstrten
Straßen  da,  wo  sie  noch  besteben,  dem  vorslehenden  Grunrsatze  gemäß  aufgehoben  und  rie
Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet  werren,  raß  daven  nur  die  Cbaussee.
gelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erbebung  kommen.

Artikel  14.

Der  gemeinschaftliche  Zolltarif  wird  in  zwei  Haupt-Abtheilungen,  und  zwar  nach  dem
vurch  den  Münzvertrag  vom  24.  Januar  1857  festgestellten  Dreißig-Thalerfuße  und  Zweiundfünfzig-und-einhalb-Guldenfuße,
  ausgefertigt.

Die  Silbermünzen  der  sämmtlichen  kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme  ver
Scheidemünze  —  werden  nach  der  auf  dem  vorgedachten  Münzvertrage  berubenden  Gleichwerthung
  von  Vier  Thalern  gegen  Sieben  Gulden  bei  allen  Zoll-Hebestellen  des  Vereins
        <pb n="249" />
        XXI
angenommen.  Hinsichtlich  der  Annahme  der  Goldmünzen  bei  diesen  Hebestellen  bewendet
es  bei  den,  die  Annahme  vieser  Münzen  im  Allgemeinen  betreffenden  Bestimmungen  des
Münzvertrages.

Die  Einheit  für  das  gemeinschaftliche  Zollgewicht  bildet  der  in  sämmtlichen  kontrabirenden
  Staaten,  mit  Ausnahme  des  Königreichs  Bayern,  als  allgemeines  Landesgewicht
bestehende  Zentner  (50  Kilogramme).  Es  wird  daher  im  gesammten  Vereine  die  Deklaration,
  Verwiegung  und  Verzollung  der  nach  dem  Gewichte  zollpflichtigen  Gegenstände  ausschließlich
  nach  jenem  Gewichte  geschehen.

Die  Deklaration,  Messung  und  Verzollung  ver  nach  vem  Maaße  zu  verzollenden
Gegenstände  wird  in  allen  Theilen  des  Vereins  so  lange  nach  dem  landesgesetzlichen  Maaß
erfolgen,  bis  man  sich  über  ein  gemeinschaftliches  Maaß  ebenfalls  vereinigt  haben  wirr.

Uebrigens  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  ihre  Sorgfalt  dahin  richten,  auch
für  das  Maaßsystem  und,  soweit  nötbig,  für  das  Gewichtssystem  ihrer  Länder  im  Allgemeinen
  die  zur  Förderung  des  gegenseitigen  Verkebrs  wünschenswertbe  Uebereinstimmung
berbeizuführen.

Artikel  15.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegelr-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß  derjenigen,
welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Rekognitions-Gebühren),  sind  ven  der  Schifffahrt  auf
solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener  Kongresses  oder  besondere
Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,
  insofern  bierüber  nichte  besenderes  verabredet  worden  ist,  oder  verabredet  werden
  wird.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Kongreßakte  noch  andere
Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  orer  Wasserwegegelder  nach
den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Diese  Abgaben  sollen
jedoch  den  Betrag  von  /8  Gr.  vom  Zollzentner  oder  1  Kr.  vom  Bayerischen  Zentner  für
die  Meile  nicht  übersteigen.

Auf  allen  diesen  Flüssen  wird  jeder  Vereinsstaat  die  Unterthanen  der  anderen  kontrabirenden
  Staaten,  deren  Waaren  und  Schiffsgefäße  in  jeder  Beziehung,  insbesendere  auch
binsichtlich  der  Binnenschifffahrt,  gleich  seinen  eigenen  behandeln.

Artikel  16.
In  den  Gebieten  der  kentrahirenden  Staaten  sollen  Stapel-  und  Umschlagsrechte  auch
        <pb n="250" />
        XXII

ferner  nicht  zulässig  sein.  Niemand  soll  zur  Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen
  werden  können,  als  in  den  Fällen,  in  welchen  vie  gemeinschaftliche  Zollordnung
oder  die  betreffenden  Schifffabrts-Reglements  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  17.

Kanal,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen-  und  Niederlage-Gebühren
  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind
sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben,  und  in  der  Re  gel
nicht,  keinenfalls  aber  über  den  Betrag  der  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterbaltunges.
kosten  hinaus,  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterthanen  der  anderen  kontrahirenden  Stagten
  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  ingleichen  ohne  Rücksich:
auf  die  Bestimmung  der  Waaren  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage-Einrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zoll-  Ermittelung
oder  überhaupt  einer  zollamtlichen  Kontrole  statt,  so  tritt  eine  Gebühren-Erbebung  nicht  ein.
Artikel  18.

Die  kontrahirenden  Regierungen  werden  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß  durch  An.
nahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert,  und  der  Befugniß  der  Un.
terthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst
freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  ver  kontrahirenden  Staaten,  welche  in  dem  Gebiete
eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll  keine  Ab.
gabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverbaͤltnisse
stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Kauͤfleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  stch
varüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Vereinsstaate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  baben,  die  gesetzlichen
  Abgaben  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,  wenn  sie  bloß  für  dieses
Geschäft  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Ankäufe  machen,  oder
Bestellungen,  nur  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen,  in  den  anderen  Staaten  keine
weitere  Abgabe  bierfür  zu  entrichten  verpflichtet  sein.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate  die  Unterthanen
der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  ebenso  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.
        <pb n="251" />
        XXIII

Artikel  19.

Preußen,  Hannover  und  Oldenburg  werden  gegenseitig  ihre  Seeschiffe  und  deren
Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben,  wie  die  eigenen
Seeschiffe  zulassen  und  von  diesem  Grundsatze  namentlich  auch  in  Betreff  der  Binnenschifffahrt
  oder  Kabotage  keine  Ausnahme  machen.

Ibre  Seebäfen  sollen  dem  Handel  der  Unterthanen  jeves  anderen  Vereinsstaates  gegen
völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  eigenen  Untertbanen  entrichtet  werden,  offen
stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handelsplätzen  angestellten  Konsuln
eines  oder  des  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der
übrigen  kontrahirenden  Staaten  sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst  mit  Rath  und  That
anzunehmen.

Artikel  20.

Die  kontrahirenden  Staaten  erneuern  das  zum  Schutze  ibres  gemeinschaftlichen  Zollspstems
  gegen  den  Schleichhandel  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen  Defraudation
  zwischen  ihnen  bestehende  Zollkartel  vom  11.  Mai  1833.

Artikel  21.

Die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrages  stattfindende  Gemeinschaft  der  Einnahme
der  kontrahirenden  Staaten  beziebt  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben
  in  den  Königreichen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover  und  Wirttemberg,  dem
Großberzogtbum  Baden,  dem  Kurfürstentbum  und  dem  Großherzogthum  Hessen,  dem
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine,  den  Herzogthümern  Braunschweig,  Oldenburg
und  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  mit  Einschluß  der,  den  Zollsystemen  der  kontrahirenden
  Staaten  bisher  schon  beigetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen,  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Verträge
zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anveres  bestimmen,  dem  privativen  Genusse  der  betreffenden
  Staatsregierungen  vorbehalten:

1.  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeugnissen
erhoben  werden,  einschließlich  der  nach  Art.  11.  von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen  der
nämlichen  Gattung  zur  Erhebung  kommenden  Uebergangs-Abgaben;

2.  die  Wasserzölle;

3.  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,  Schleusen-Hafen-
        <pb n="252" />
        XXIV

gelder,  sowie  Waage=  und  Nieverlage-Gebühren  oder  gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch
sonst  genannt  werden  mögen;

4.  die  Zollstrafen  und  Konfiskate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der  Denunzianten,
jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiet  verbleiben.

Artikel  22.

Ueber  die  Vertheilung  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  Folgende  s
festgesetzt:

Der  Ertrag  der  Eingangs=  und  Ausgangs  Abgaben  wird  nach  Abzug:

a)  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  de
Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich  sind  (Artikel  30
der  Verträge  vom  22.  und  30.  März  und  11.  Mai  1833,  sowie  vom  12.  Mai  1835,
Artikel  18.  der  Verträge  vom  10.  Dezember  1835  und  2.  Januar  1836,  Artikel  29.
des  Vertrages  vom  19.  Oktober  1841,  Artikel  30.  der  Verträge  vom  4.  April  1853
und  vom  heutigen  Tage),
der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebunzen,
der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten  Sceuer.
vergütungen  und  Ermäßigungen
zwischen  sämmtlichen  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher
ste  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheill.

Der  dem  Königreich  Hannover  und  dem  Herzogtbum  Olvenburg  biernach  zustehende
Antheil  wird,  wenn  er  hinter  dem  Betrage  von  27½  Gr.  —  1  Fl.  36  ¼  Kr.  —  auf
den  Kopf  der,  dem  Vereine  angehörenden  Bevölkerung  des  Königreichs  Hannover  und  des
Herzogtbums  Oldenburg  zurückbleibt,  aus  dem  Antbeile  der  anderen  kontrabirenden  Staaten
bis  auf  den  Betrag  von  27½  Gr.  —  1  Fl.  36  ¼  Kr.  —  ergänzt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem  anderen
der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für  ihre  Antheile
  an  den  gemeinschaftlichen  Zollrevenuͤen  zu  leistenden  Zablung,  dem  Zollsysteme  vesselben
  beigetreten  sind,  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher
diese  Zahlung  leistet.

Die  Bevölkerung  der  Hannover-Braunschweigischen  Kommunion-Besitzungen  und  der,
dem  Herzogihum  Oldenburg  angeschlossenen  Gebietstbeile  Preußens  wird  in  die  Bevolke.
rung  Hannovers,  beziehungsweise  Olvenburgs  eingerechnet.  Das  Nämliche  gilt  von  ver

b
o

—  S
        <pb n="253" />
        XXV

Bevölkerung  des  Fürstentbums  Schaumburg-Lippe,  sofern  letzteres,  bei  Erneuerung  seines
Zollanschlusses  an  Hannover,  die  von  ihm  in  den  Artikeln  2.  und  3.  des  Anschlußvertrages
  vom  25.  September  1851  eingegangenen  Verpflichtungen  wiederum  übernimmt,
und  von  der  Bevölkerung  der  dem  Zollverein  etwa  ferner  anzuschliehenden  Gebietstheile
der  freien  Hansestadt  Bremen.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle  drei  Jahre
ausgemittelt,  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  Vereinsgliedern  einander  gegenseitig
mitgetheilt  werden.

Unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Veryhältnisse,  welche  hinsichtlich  ves  Verbrauchs
an  gollpflichtigen  Waaren  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt  obwalten,  bewendet  es  wegen
des  Antbeils  verselben  an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  bei  den  deshalb  im  Separat-Artikel
  8.  des  Vertrages  vom  2.  Januar  1836  getroffenen  Verabredungen.

Artikel  23.

Vergünstigungen  für  Gewerbetreibende  binsichtlich  der  Zollentrichtung,  welche  nicht  in
der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staatskasse  derjenigen  Regierung,
welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last.  Hinsichtlich  der  Maaßgaben,  unter  welchen  solche  Vergünstigungen
  zu  bewilligen  sind,  bewendet  es  bei  den  darüber  bestebenden  Verabredungen.

Zollbegünstigungen  für  Maschinen  und  Maschinentheile,  auf  welche  die  Zollsätze  des
dem  Artikel  4.  beigefügten  Zolltarifs  Anwendung  finden,  sollen  jedoch  auch  auf  privative
Rechnunz  nicht  mehr  gewährt  werden.

Artikel  21.

Dem  auf  Förderung  freier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen  Verkebrs  gerichteten
  Zwecke  des  Zollvereins  gemäß,  sollen  besondere  Zollbegünstigungen  einzelner
Meßplätze,  namentlich  Rabattprivilegien,  da  wo  sie  dermalen  in  den  Vereinsstaaten  noch
bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr,  unter  geeigneter  Berücksichtigung  sowohl  der
Nahrungs-Verhältnisse  bisber  begünstigter  Meßplätze,  als  ver  bisherigen  Hanvelsbeziehungen
mit  dem  Auslande,  thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegen
gJeführt,  neue  aber  obne  allseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Artikel  25.

Von  der  tarifmäßigen  Abgaben-Entrichtung  bleiben  die  Gegenstände,  welche  für  die
Hofhaltung  ver  hohen  Souveräne  und  ihre  Regentenhäuser,  oder  für  die  bei  ibren  Höfen
akkreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger  u.  s.  w.  eingeben,  nicht  ausgenommen,

4
        <pb n="254" />
        XXVI

unr  wenn  dafür  Rückvergütungen  statthaben,  so  werden  solche  ver  Gemeinschaft  nicht  in
Rechnung  gebracht.

Ebenso  wenig  anrechnungsfähig  sind  Cntschädigungen,  welche  in  einem  oder  dem  an
deren  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an  Kommunen  oder  einzelne
Privatberechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für  aufgebobene  Befreiungen  gezahlt
werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände  auf  Freirässe
  ohne  Abgaben-Entrichtung  ein=  oder  ausgehen  zu  lassen.  Dergleichen  Gegenständ  e
werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt,  und  in  Freiregistern,  mit  denen  es  wie  mit  den  üb.
rigen  Zollregistern  zu  halten  ist,  notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erbeben  gewesen
  wären,  kommen  bei  der  demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Theil  ,
von  welchem  die  Freipässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  26.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrecht  bleibt  jevem  der  kontrahirenden
Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden  periodische  Uebersichten
ver  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  27.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Lokal=  und  Bezirksstellen  für.  die
Zoll-Erhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  bierüber  getroffenen  besonderen  Uebereinkunft
nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt  und  instruirt  werden  sollen,  bleibt
sämmtlichen  Gliedern  des  Gesammtvereins  innerbalb  ihres  Gebietes  überlassen.

Artikel  28.

In  jedem  Vereinsstaate,  mit  Ausnahme  des  Thüringischen  Vereinsgebietes,  wird  die
Leitung  des  Dienstes  der  Lokal=  und  Bezirksbehörden,  sowie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen
  Zollgesetze  überhaupt,  einer,  oder,  wo  sich  das  Bedürfniß  bierzu  zeigt,  mehreren
Zolldirektionen  übertragen,  welche  dem  einschlägigen  Ministerium  des  betreffenden  Staates
untergeordnet  sind.  Die  Bilvung  der  Zollrirektionen  und  die  Einrichtung  ihres  Geschäfes.
ganges  bleibt  den  einzelnen  Staatsregierungen  überlassen;  der  Wirkungskreis  verselben
aber  wird,  insoweit  er  nicht  schon  vurch  gegenwärtigen  Vertrag  und  vie  gemeinschaftl  ichen
Zollgesetze  bestimmt  ist,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende  Instruktion  bezeichnet.

In  dem  Thüringischen  Vereinsgebiete  vertritt  der  gemeinschaftliche  General-Inspektor
        <pb n="255" />
        XXVII

in  den  Berührungen  mit  den  Zollbehörden  der  anderen  Vereinsstaaten  die  Stelle  einer
Zolldirektion.

Ueber  einige  Abänderungen  in  der  Organisation  der  Zolldirektion  in  Frankfurt  ist  eine

besondere  Uebereinkunft  getroffen  worden?).
Artikel  29.

Die  von  den  Zollerhebungs-Behörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden
  Quartal-Ertrakte  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse  aufzustellenden  Final-Abschlüsse
  über  die  im  Laufe  des  Vierteljabres,  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres
  fällig  gewordenen  Zoll-Einnahmen  werden  von  den  Zolldirektionen  nach  vorangegangener
Prüfung  in  Haupt-Uebersichten  zusammengetragen,  und  diese  an  das  in  Berlin  bestehende
Centralbüreau  des  Zollvereins  eingesendet.

Auf  den  Grund  dieser  Uebersichten  wird  von  dem  Centralbüreau  von  drei  zu  drei
Monaten  die  provisorische  Abrechnung  zwischen  den  vereinigten  Staaten  gefertigt,  dieselbe
den  Central-Finanzstellen  der  letzteren  übersandt  und  zugleich  Einleitung  getroffen,  um  die
etwaige  Minder-Einnahme  einzelner  Vereinsglieder  gegen  den  ihnen  verhältnißmäßig  an
dei  Gesammt-Einnahme  zuständigen  Revenüen-Antheil  durch  Herauszahlung  von  Seiten
des  over  derjenigen  Staaten,  bei  denen  eine  Mehr-Einnahme  stattgefunden  hat,  auszugleichen.

Demnächst  bereitet  das  Centralbüreau  auch  die  definitive  Jahres-Abrechnung  vor.

Damit  diejenigen  Regierungen,  welche  in  den  Fall  kommen,  Herauszahlungen  zur
Ausgleichung  ihrer  Minder-Einnahmen  von  den  Kassen  anderer  Regierungen  zu  empfangen,
jedesmal  sobald  wie  msglich  zu  ihrem  Guthaben  gelangen,  wird  von  dem  Centralbürcau
gleichzeitig  mit  jever  vierteljährlichen  Abrechnung  ein  Vertheilungsplan  entworfen,  worin
die  Gelobeträge,  welche  einzelne  Vereinsregierungen  zu  dem  angegebenen  Zwecke  aus  den
Kassen  anderer  Vereinsstaaten  zu  empfangen  haben,  in  runden  Summen  ausgeworfen,  und
die  Kassen,  von  denen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  bezeichnet  werven.

Nach  diesem  Vertheilungsplane,  welcher  zugleich  mit  der  jevesmaligen  Abrechnung  an
die  Central-Finanzstellen  der  Vereinsregierungen  gelangt,  wird  verfahren,  und  das  Erforverliche
  zu  dessen  Ausführung  veranlaßt,  insofern  nicht  etwa  gegen  venselben  erbebliche  Anstände
  obwalten,  in  welchem  Falle  diese  den  anderen  betheiligten  Vereinsregierungen  unverzüglich
  mitzutheilen  sind.  Wegen  Forderungen,  welche  mit  der  Zoll-Abrechnung  nicht  in
Verbindung  stehen,  werden  die  berauszuzahlenden  Beträge  nicht  zurückgehalten  werden.
Hienach  mit  abgedruckt.
        <pb n="256" />
        XXVIII

Bei  der  Uebersendung  des  erwähnten  Vertheilungsplans  wird  das  Centralbüreau  angeben,
  inwiefern  bei  dessen  Entwerfung  nach  den  bereits  zum  Voraus  geäußerten  Wünschen
einzelner  Vereinsglieder  verfahren  worden  ist,  und  somit  deren  ausdrückliche  Billigung  der
desfallsigen  Vorschläge  mit  Bestimmtheit  angenommen  werden  kann.

Die  kontrabirenden  Staaten  bleiben  nach  Maaßgabe  der  bestehenden  Verträge  befugt,
einen  Beamten  zu  dem  Centralbüreau  zu  ernennen.  Jedrm  Staat,  welcher  einen  solchen
Beamten  nicht  ernannt  hat,  steht  die  Befugniß  zu,  von  den  Arbeiten  dieses  Büreaus  vurch
zeitweise  Abordnung  eines  seiner  Beamten  nähere  Kenntniß  zu  nehmen,  welchem  alsdann
bierüber  jede  Auskunft  mit  Bereitwilligkeit  gewährt,  und  die  Einsichtnahme  sämmtlicher
Akten  gestattet  werden  wird.

Artikel  30.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  kommen  folgende  Grundsätze
Anwendung:

1.  Man  wird,  soweit  nicht  ausnahmsweise  etwas  Anderes  verabredet  ist,  keine  Ge
meinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt  jede  Regierung  alle  in  ihrem
Gebiete  vorkommenden  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  es  mögen  diese  durch
die  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Haupt=  und  Neben-Zollämter,  der  inneren
Srcuerämter,  Hallämter  und  Packhöfe,  und  der  Zollrirektionen,  oder  durch  den
Unterhalt  des  dabei  angestellten  Personals  und  durch  die  den  letzteren  zu  bewilligenden
  Penssonen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen  Bedürfnisse  der  Zollverwal.
tung  entstehen.

2.  Hinsichtlich  resjenigen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen  das  Ausland
gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenzbezirks  für  die  Zon.
Erhebungs=  und  Aussichts=  oder  Kontrol-Behörden  und  Zollschutzwachen  erforderlich
ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,  welche  von  der  jährlich  aufkom.
menden  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Brutto-Einnahme  an  Zoll-Gefällen
nach  der  im  Artikel  22.  getroffenen  Vereinbarung  in  Abzug  gebracht  werden.

Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perzeption  privativer  Abgaben
mit  der  Zollerhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und  Amtsbedürfnissen  der
Zoll-Beamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,  welcher  dem  Verbält.
nisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren  Amisgeschäften  überhaupt  entspricht.
4.  Man  wird  auch  ferner  darauf  bedacht  sein,  durch  Feststellung  allgemeiner  Normen

zur

3
        <pb n="257" />
        XXIX

die  Besoldungs-Verhältnisse  der  Beamten  bei  den  Zoll-Erhebungs=  und  Ausfsichts-Bebörden,
  ingleichen  bei  den  Zolloirektionen  in  möglichste  Uebereinstimmung  zu
bringen.  6

Die  kontrabirenden  Staaten  machen  sich  verbindlich,  für  die  Diensttreue  der  bei  der
Zollverwaltung  von  ihnen  angestellten  Beamten  und  Diener  und  für  die  Sicherheit  der
Kassenlokale  und  Geldrransporte  in  der  Art  zu  haften,  daß  Ausfälle,  welche  an  den  Zoll-Einnahmen
  vurch  Dienst-Untreue  eines  Angestellten  erfolgen,  oder  aus  der  Entwendung
bereits  eingezahlter  Gelder  entstehen,  von  derjenigen  Regierung,  welche  den  Beamten  angestellt
  bat,  over  welche  die  entwendeten  Bestände  erhoben  hatte,  ganz  allein  zu  vertreten
sind  und  bei  der  Revenüentheilung  vem  betreffenden  Staate  zur  Last  fallen.

In  Betracht,  daß  die  Kosten  für  die  inneren  Steuerämter  oder  Hallämter  oder  Packböfe
  einem  jeden  der  kontrahirenden  Staaten  zur  Last  fallen,  bleibt  es  jerem  derselben
überlassen,  solche  Aemter  innerhalb  seines  Gebietes  in  beliebiger  Zahl  zu  errichten,  so  daß
in  Beziehung  auf  deren  Kompetenz  und  Personal-Bestellung  keine  anderen  als  diejenigen
Beschränkungen  eintreten,  welche  aus  der  Vereins-Zollordnung  und  den  bestebenden  Instruklionen
  und  Verabredungen  bervorgeben.

Der  gesammte  amtliche  Schriftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten
zwischen  den  Bebörden  und  Beamten  der  Vereinsstaaten  im  ganzen  Umfange  des  Zollvereins
  soll  auf  den  Brief=  und  Fahrposten  portofrei  befördert  werden  und  es  ist  zur  Begründung
  dieser  Portofreibeit  die  Korrespondenz  der  gedachten  Art  mit  der  äußeren  Bezeichnung
  „Zollvereinssache“  zu  versehen.

Artikel  31.

Die  kontrahirenden  Staaten  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den  Haupt-Zoll-Aemtern
  anderer  Vereinsstaaten  sowohl  an  den  Grenzen,  als  im  Innern  (Haupt-Steuer-Aemtern
  mit  Niederlage)  Kontroleure  beizuordnen,  welche  von  allen  Geschäften  derselben
und  der  Neben-Aemter  in  Bezichung  auf  das  Abfertigungs-Verfahren  und  die  Grenzbewachung
  Kenntniß  zu  nehmen,  und  auf  Einbaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,  ingleichen
auf  die  Abstellung  etwaiger  Mängel  einzuwirken,  übrigens  sich  jever  eigenen  Verfügung  zu
enthalten  haben.

Bei  keinem  Haupt-Zoll-  resp.  Haupt--Steueramte  sollen  jevoch  gleichzeitig  mehrere
Kontroleure  anderer  Vereinsstaaten  stationirt  werden.
        <pb n="258" />
        XXX

Ueber  die  dienstliche  Stellung  und  die  Befugnisse  dieser  Kontroleure  haben  sich  die

kontrahirenden  Staaten  besonders  verständigt.
Artikel  32.

Jedem  der  kontrahirenden  Staaten  steht  das  Recht  zu,  an  die  Zolldirektionen  der
anderen  Vereinsstaaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um  sich  von  allen  vorkom.
menden  Verwaltungs-Geschäften,  welche  sich  auf  die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene
  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige  Kenntniß  zu  verschaffen.  Es  soll  jedoch
damit  die  Geschäfte  nicht  unnöthig  verzögert  werden,  bei  keiner  Zolldirektion  mehr,  ale
ein  Abgeordneter  seinen  bleibenden  Aufenthalt  nehmen,  und  es  werden  sich  die  kontrahirenden
  Staaten  in  der  Regel  von  drei  zu  drei  Jahren  über  die  Vertheilung  dieser  Abgeorv.
neten  vereinbaren.

Das  Geschäftsverhältniß  ver  letzteren  ist  durch  eine  besondere  Instruktion  näher  be.
stimmt,  als  deren  Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheit  von  Seiten  der  Verwaltung,  kei
welcher  die  Abgeordneten  fungiren,  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen
Zollverwaltung,  und  die  Erleichterung  jedes  Mittels,  vurch  welches  sie  sich  vie  Information
hierüber  verschaffen  können,  angenommen  ist,  während  anvererseits  ihre  Sorgfalt  nicht
minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  sein  soll,  eintretende  Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten
  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verhältnisse  verbündeter  Staaten  entsprechende
  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  sämmtlichen  Vereinsstaaten  werden
  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen
Zollangelegenheiten  mittheilen,  und  in  sofern  zu  diesem  Behufe  zeitweise  oder  dauernd
die  Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder  die  Beauftragung  eines  anderweit  bei  der
Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten  beliebt  würde,  so  ist  demselben  nach  dem  oben
ausgesprochenen  Grundsatz  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Ver.
hältnissen  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Jeder  Vereinsregierung  ist  es  überlassen,  den  Bevollmächtigten  eines  anderen  Staates
auch  in  ihrem  Namen  zu  beglaubigen,  in  welchem  Falle  er  ihre  Aufträge  übernehmen  und
an  sie  die  erforderlichen  Mittheilungen  machen  wird.

Die  Gehälter  und  alle  übrigen  Kosten  der  Abgeordneten,  sowie  der  etwa  bei  den
Ministerien  der  Vereinsstaaten  beglaubigten  Beamten,  trägt  der  abordnende  Staat.  In
sofern  aber  dritte  Vereinsstaaten  einen  fremden  Abgeordneten  auch  in  ihrem  Namen  be.
        <pb n="259" />
        XXXI

glaubigen,  werden  sie  mit  der  Regierung,  welche  denselben  ernannt  hat,  über  einen  angemessenen
  Beitrag  zu  der  Bestreitung  seines  Gebalts  übereinkommen.
Artikel  33.

Jährlich  in  den  ersien  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer  Berathung
ein  Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsglieder  statt.

Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Konferenz-Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens  kein  Vorzug  vor  den
übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mit  Rücksicht  auf  die
Natur  der  Gegenstänve,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Konferenz  zu  erwarten  ist,
verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Da  der  Zweck  der  Berathungen  in  diesen  Versammlungen  sich  schwer  erreichen  läßt,
wenn  die  Versammlung  zu  zahlreich  wird,  und  es  deshalb  wünschenswerth  erscheint,  daß
mehrere  Vereinsregierungen  einen  gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  abordnen,  so  werden
sämmtliche  Vereinsglieder  zu  solchen  Einrichtungen  bereitwilligst  die  Hand  bieten.

Der  Separat-Artikel  14.  zum  Vertrage  vom  2.  Januar  1836  wird  nicht  erneuert.

Artikel  34.

Vor  die  Versammlung  der  Konferenz-Bevollmächtigen  gehört:

a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung  auf  vie
Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,  des  Zollgesetzes,
der  Zollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder  dem  anderen  Vereinsstaate  wahrgenommen,
  und  die  nicht  bereits  im  Laufe  des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen
den  Ministerien  und  obersten  Verwaltungsstellen  geführten  Correspondenz  erledigt
worden  sind;
die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden  aufgestellten,  durch
das  Central-Büreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie  solche  der  Zweck  einer  dem
gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung  erheischt;

c)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen  Staatsregierungen
zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

d)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,  des  Zolltarifs
  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem  der  kontrahirenden

b

—
        <pb n="260" />
        XXXII

Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt  über  die  zweckmäßige  Entwickelun  3
und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handels=  und  Zollsystems.

Bei  der  Verhandlunz  dieser  Gegenstände  wird  die  Hauptsorge  der  Konferenz-Bevoll.
mächtigten  dabin  gerichtet  sein,  bei  jedem  vorkommenden  Gegenstande  durch  eine  gründliche
und  erschöpfende  Erörterung  desselben  eine  allgemeine  Uebereinstimmung  herbeizuführen.

Wird  nach  einer  solchen  vorausgegangenen  Erörterung,  binsichtlich  eines  der  unter
a.  und  D.  aufgeführten  Gegenstände,  dieser  Zweck  nicht  erreicht,  so  haben  die  Bevollmäch.
tigten  durch  Einbelligkeit  der  Stimmen  einen  Schiedsrichter  zu  erwählen,  welchem  die
Entscheidung  zu  übertragen  ist.  Den  in  einem  solchen  Falle  ergangenen  schiedsrichterlichen
Ausspruch  werden  die  betheiligten  Regierungen  sofort  in  Ausführung  bringen  lassen,  jedoch
soll  durch  selbigen  kein  Präjudiz  für  die  Entscheidung  künftig  etwa  vorkommender  öbnlicher
Differenzen  begründet  werden,  sondern  bierbei  stets  von  neuem  schiedsrichterlicher  Aus.
spruch  eintreten.

Bei  der  Berathunz  über  solche  Gegenstände,  welche  in  vie  Kategorie  Litt.  c.  und  d.
fallen,  baben  sich  die  Bevollmächtigten  nach  ihren  Instruktionen  zu  richten,  und  die  ge
faßten  Beschlüsse  unterliegen  der  Ratifikation  der  kontrahirenden  Regierungen,  vor  deren
allseitigem  Eintreffen  sie  nirgends  Gültigkeit  haben,  noch  verkündet  und  vollzogen  werden
sollen.

Ihre  Verkündigung,  in  soweit  sie  sich  zur  Bekanntmachung  eignen,  geschieht,  wie  die
Verkündigung  der  gemeinschaftlichen  Verträge,  Gesetze  und  Verordnungen  überbaupt,
jedem  der  vereinten  Staaten  im  Namen  der  Regierung.

Artikel  35.

Treten  im  Laufe  des  Jahres,  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung  der
Konferenz-Bevollmächtigten,  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche  Maaß.
regeln  oder  Verfügungen  von  Seiten  der  Vereinsstaaten  erheischen,  so  werden  sich  vie
kontrabirenden  Regierungen  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,  oder  eine  i
ordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten  veranlassen.

Artikel  36.

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülfen  bestreitet  dasjenige
  Glied  des  Gesammtvereins,  welches  sie  absender.

Das  Kanzlei-Dienstpersonal  und  das  Lokale  wird  unentgeldlich  von  der  Regierun  g
gestellt,  in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Konferenz  stattfindet.

in
        <pb n="261" />
        XXXIII

Artikel  37.

Für  den  Fall,  daß  andere  Deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben  sollten,
in  den  Zollverein  aufgenommen  zu  werden,  erklären  sich  die  kontrahirenden  Regierungen
bereit,  diesem  Wunsche,  soweit  er  unter  gehöriger  Berücksichtigung  der  besonderen  Interessen
der  Vereinsmitglieder  möglich  erscheint,  durch  desfalls  abzuschließende  Verträge  Folge  zu
geben.

Die  Unterhandlung  solcher  Verträge  wird  in  der  Regel  denjenigen  unter  den  kontrahirenden
  Staaten  überlassen  bleiben,  deren  Gebiet  an  das  Land  der  Deutschen  Regierung  angrenzt,
  von  welcher  die  Aufnahme  in  den  Verein  gewünscht  wird.

Sollte  von  Seiten  eines  Deutschen  Staates,  welcher  dem  Vereine  beizutreten  wünscht,
die  desfallsige  Verhandlung  einem  ihm  nicht  angrenzenden  Vereinsstaate  angeboten  werden,
so  ist  dieser  letztere  verpflichtet,  den=  oder  diejenigen  Vereinsstaaten,  welche  mit  ersterem
angrenzen,  zur  Mitunterhandlung  mit  selbigem  einzuladen.

Jede  Einleitung  solcher  Unterhandlungen,  deren  Richtung  und  Umfang  durch  die
Grundsätze  des  gegenwärtigen  Vertrages  bestimmt  ist,  muß  den  übrigen  Vereinsmitglievern
alsbald  bekannt  gemacht  werven,  auch  ist  diesen  vor  dem  förmlichen  Abschlusse  der  viesfällige
Vertrag  zur  Einsicht  und  Zustimmung  mitzutheilen.

Die  Zustimmung  soll  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Bestimmungen,  welche  der  gegenwärtige
  Vertrag  umfaßt,  eingehalten  find.

Artikel  38.

Das  Recht,  mit  anderen  außerhalb  des  Zollverbandes  gelegenen  Staaten  Verträge
zur  Erleichterung  des  Verkehrs  und  Handels  zu  errichten,  verbleibt  den  kontrabirenden
Regierungen  auch  nach  dem  Abschlusse  des  gegenwärtigen  Vertrages.  Sie  werden  sich
bemühen,  durch  solche  Verträge  dem  Verkehr  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung
und  Erweiterung  zu  verschaffen.

Es  dürfen  jevoch  durch  solche  Verträge  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages
  in  keiner  Art  verletzt  werden.  Auch  ist  dabei  der  Gesichtspunkt  festzuhalten,  daß
sowohl  die  Erleichterungen  und  Vortheile,  welche  auf  der  einen  Seite  ein  außerhalb  des
Vereins  gelegener  Staat  dem  mit  ihm  kontrahirenden  Vereinsstaate  zugesteht,  auch  den
Angebörigen  und  Erzeugnissen  der  übrigen  Vereinsstaaten  gesichert,  als  auch  die  dem  außerbalb
  des  Vereins  gelegenen  Staate  auf  der  anderen  Seite  gemachten  Zugeständnisse  nicht
blos  in  dem  Verhältnisse  zu  dem  einzelnen  kontrabirenden  Vereinsstaate,  sondern  auch  in
        <pb n="262" />
        XXXIV

der  Rückwirkung  auf  den  Verein  überhaupt,  durch  die  dem  letzteren  mittelbar  oder  unmittelbar
  zugehenden  Verkehrs=  und  Handelsvortheile  möglichst  aufgewogen  werden.

Zu  diesem  Ende  übernehmen  die  kontrahirenden  Regierungen,  wenn  sie  in  den  Fall
kommen,  mit  einem  außer  dem  Vereine  gelegenen  Staate  über  Erleichterung  des  Verkehrs
und  Handels  einen  Vertrag  zu  errichten,  die  Verbindlichkeit,  nicht  nur  vor  Eröffnung  der
Unterhandlung  die  übrigen  Mitglieder  des  Vereins  zur  Mittheilung  aller  erforderlichen
Notizen  über  ihre  besonderen  Interessen  einzuladen,  sondern  auch  vor  der  förmlichen  Ratistkation
  den  übrigen  Vereinsglievern  den  vollständigen  Inhalt  solcher  Verträge  zum  Zwecke
ihrer  zustimmenden  Erklärung  zu  eröffnen.

Schifffabrts-Verträge,  insofern  sie  die  Natur  von  Handels-Verträgen  annehmen,  find
nach  gleichen  Grundsätzen  zu  behanveln.

In  Räcksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse,  worin  die  Königlich  Preußische  Regierung
nach  den  Bestimmungen  der  Wiener  Kongreß-Akte  mit  einem  Theile  ihrer  Provinzen  zu
dem  Gebiete  des  Königreichs  Polen  und  zu  einem  Tbeile  der  Russischen  Provinzen  steht,
wird  derselben  hinsichtlich  der  Errichtung  von  Handelsverträgen  mit  Rußland  und  Polen
völlig  freie  Hand  gelassen,  wogegen  sie  sich  verpflichtet,  die  Interessen  der  anderen  Vereinsstaaten
  gleichmäßig  mit  den  ihrigen  wahrzunehmen.

Artikel  39.

Erleiden  Handel  und  Verkehr  der  Vereinsstaaten  in  fremden  Ländern  nachtheili  ge
Beschränkungen,  so  bleibt  jedem  Vereinsgliede  das  Recht  vorbehalten,  solche  durch  ange
messene  Maaßregeln  zu  vergelten.

Diejenigen  Staaten,  welche  sich  hiernach  in  der  Lage  befinden,  auf  ihrem  Gebiete
Vergeltungs-Maaßregeln  gegen  das  Ausland  anzuordnen,  sind  jedenfalls  verpflichtet,  bei
dieser  Ausübung  das  Interesse  des  ganzen  Vereins  wahrzunehmen.

Insbesondere

1.  baben  dieselben  zuvor  von  dem  Bedürfnisse  einer  solchen  Maaßregel,  und  von  der
Auswahl  derselben  den  übrigen  Vereinsgliedern  Anzeige  zu  machen  und  sie  einzuladen.
binnen  einer  Frist  von  höchstens  acht  Wochen  ihre  etwanigen  Bedenken  gegen  die  Maaß-=regel
  überhaupt,  oder  ihre  Wünsche  über  die  Art  und  Auswahl  der  Vergeltung  mitzutheilen,
  wenn  nicht  nach  abgelaufener  Frist  ihre  Zustimmung  als  gegeben  angenommen  werden
  soll.

.  Eine  hierbei  sich  ergebende  Differenz  soll,  falls  auf  dem  Wege  weiterer  Erörterun  g
        <pb n="263" />
        XXXV

zwischen  den  betreffenden  Vereinsgliedern  eine  Verständigung  nicht  erreicht  würde,  durch
Kompromiß  auf  schiedsrichterlichen  Ausspruch  erledigt  werden.  Fällt  dieser  Ausspruch  gegen
die  Zweckmäßigkeit  der  inmittelst  etwa  bereits  angeordneten  Vergeltungs-Maaßregel  aus,
so  ist  diese  nach  näherem  Inhalte  der  Entscheidung  entweder  aufzuheben,  oder  abzuändern.

Um  Repressalien  oder  Retorsions-Maaßregeln  im  Namen  des  ganzen  Vereins  anzukündigen
  und  auszuführen,  ist  die  vorgängige  Zustimmung  sämmtlicher  Vereinsglieder  erforderlich.


Artikel  40.

Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  vom  1.  Januar  1866  ab  an  die  Stelle:

1.  des  Vertrages  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Baden,  Kurhessen,  den  bei  dem  Thüringischen
  Zoll-  und  Handelsvereine  betheiligten  Staaten,  Braunschweig  und  der  freien  Stadt
Frankfurt,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereines  betreffend,  vom  28.  Juni  1864;

2.  des  Vertrages  zwischen  den  vorgenannten  Staaten  einerseits  und  Hannover  sowie
Oldenburg  andererseits,  betreffend  den  Beitritt  Hannovers  und  Oldenburgs  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage
  vom  28.  Juni  1864  und  zu  dem  Vertrage  über  den  Verkehr  mit
Taback  und  Wein  von  demselben  Tage,  vom  11.  Juli  1864,  soweit  derselbe  auf  den,  vorstehend
  unter  Nr.  1  bezeichneten  Vertrag  Bezug  hat;

3.  des  Vertrages  zwischen  den  vorstehend  unter  Nr.  1  und  Nr.  2  genannten  Staaten
einerseits  und  Bayern,  Württemberg,  Großberzogthum  Hessen  und  Nassau  andererseits,
betreffend  den  Beitritt  Bayerns,  Württembergs,  des  Großberzogthums  Hessen  und  Nassaus
zu  den  Zollvereinigungs-Verträgen  vom  28.  Juni  und  11.  Juli  1864,  vom  12.Oktober  1864.

Vom  1.  Januar  1866  ab  tritt  die  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Sachsen,  den
zum  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine  gehörigen  Staaten  und  Braunschweig,  betreffend
  die  Theilung  der  gemeinschaftlichen  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,  vom
4.  April  1853  außer  Wirksamkeit.

Artikel  41.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  vor  dem  1.  Januar  1876  von  dem  einen
oder  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  aufgekündigt  wird,  so  soll  er  auf  weitere  zwölf
Jahre  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Letztere  Verabredung  wird  jevoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht  in  der  Zwischenzeit
  sämmtliche  Deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinsame  Maaßregeln  übereinkommen,
        <pb n="264" />
        XXXVI

welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19.  der  Deutschen  Bundesakte  in  Uebereinstim.
mung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereins  vollstänvig  erfüllen.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratification  der  kontrahirenden  Regierungen
vorgelegt  und  die  Auswechslung  der  Ratifkations-Urkunden  spätestens  binnen  vier  Wochen

in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  16.  Mai  1865.

(gez.)  von  Pommer  Esche.
(L.  S.)
von  Thümmel.
(L.  S.)
Cramer.
(L.  S.)

Meper.

(L.  S.)

Pbilipsborn.  Delbrück.  Berks.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Albrecht.  Frbr.  von  Valois.  Schmid.
(I.  S.).  (L.  S.)  (L.  S.)
Ewald.  Thon.  von  Thilau.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

Schellenberg.  Mettenius.
(L.  S)  (L.  S.)
        <pb n="265" />
        Anlage  zu  Artikel  12.  des  Vertrages.
———  —  —  —

Uebereinkunft

wegen

Pesteucrung  des  Rübenzuckeers.

Im  Zusammenhange  mit  dem  heutigen,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereins
betreffenden  Vertrage  ist  zwischen  den  betheiligten  Regierungen  folgende  Uebereinkunft  wegen
der  Besteuerung  des  Rübenzuckers  getroffen  worden:

Artikel  1.
Die  Uebereinkünfte
vom  4.  April  1853  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers,
vom  16.  Februar  1858  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers  und  wegen  Verzollung
des  ausländischen  Zuckers  und  Syrops,  und
vom  25.  April  1861  wegen  Vergütung  der  Steuer  für  ausgeführten  Rübenzucker,
Besteuerung  des  Zuckers  aus  getrockneten  Rüben  und  Verzollung  des  ausländischen
Zuckers  und  Syrops
nebst  den  zu  ihnen  gehörenden  Separat-Artikeln  bleiben,  soweit  sie  noch  in  Wirksamkeit
sind,  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  auch  ferner,  jevoch  mit  den,  in  den  folgenden
Artikeln  enthaltenen  Abänderungen  in  Kraft.
Artikel  2.
Der  Ertrag  der  Rübenzucker-Steuer  bleibt  gemeinschaftlich.
Er  wird,  vom  1.  Januar  1866  ab,  nach  Abzug:
        <pb n="266" />
        XXXVIII

a)  der  Vergütung,  welche,  nach  den  jeweiligen  Verabredungen,  ven  einzelnen  Vereins-Regierungen
  für  vie  Kosten  der  Verwaltung  der  Rübenzucker-Steuer  zu  gewähren  ist,

b)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

)  der  auf  dem  Grunde  der  jeweiligen  Verabredungen  erfolgten  Steuer-Vergütungen
zwischen  sämmtlichen  Vereinsstaaten  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher
sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem  anderen
der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für  ihre  Antheile
  an  dem  gemeinschaftlichen  Ertrage  der  Rübenzucker-Steuer  zu  leistenden  Zahlung,
dem  Zollsysteme  desselben  beigetreten  sind,  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates
eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  wird  durch  die  von  drei  zu  drei  Jahren  stattfindenden
Zählungen  festgestellt.

Der  Artikel  5.  der  Uebereinkunft  vom  4.  April  1853  tritt  außer  Kraft.  Hinsichelich
des  Antheils  der  freien  Stadt  Frankfurt  verbleibt  es  jedoch  bei  den  bestebenden  Verabredungen.


Artikel  3.

Die  Herauszahlungen,  welche  auf  Grund  der  Abrechnungen  für  die  vier  Monate
vom  1.  September  bis  letzten  Dezember  zu  leisten  sind,  werden  am  1.  September  des
folgenden  Jahres  fällig.

Auf  die  Heraus  zahlungen  aus  der  Abrechnung  für  die  letzten  vier  Monate  des
Jahres  1865  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

So  gescheben  Berlin,  den  16.  Mai  1865.

(gez.)  von  Pommer  Esche.  Poilipsborn.  Delbrück.  Berks.
von  Thümmel.  Albrecht.  Frhr.  von  Valois.  Schmidt.
Cramer.  Ewald.  Thon.  von  Thielau.

Meyer.  Schellenberg.  Mettenius.
        <pb n="267" />
        Schluß-Protokoll.

Verhandelt  Berlin,  den  16.  Mai  1865.

Die  Unterzeichneten  vereinigten  sich  heute,  um  den  in  Vollmacht  ihrer  hohen  Kommittenten
  vereinbarten  Vertrag  über  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Hanvels-Vereins  nach
nochmaliger  gemeinschaftlicher  Durchlesung  zu  unterzeichnen,  bei  welcher  Gelegenheit  noch
folgende,  der  Schluß-Verhandlung  vorbehaltene  Erklärungen,  Verabredungen  und  erläuternde
Bemerkungen  in  gegenwärtiges  Schluß-Protokoll  niedergelegt  wurden.

1.  Zum  Artikel  1.  des  Vertrages.

Die  Verabredung,  welche  im  Artikel  1.  des  Vertrages  über  die  fernere  Wirksamkeit
der  daselbst  genannten  Verträge  getroffen  ist,  soll  auch  auf  diejenigen  näheren  Bestimmungen
und  Abreden,  welche  in  den  zu  jedem  dieser  Verträge  gehörigen  Protokollen  entbalten  sind,
sowie  überhaupt  auf  alle  in  Folge  der  Zollvereinigungs-Verträge  zum  Vollzuge  derselben
und  zur  weiteren  inneren  Ausbildung  des  Vereins  getreffenen  Vereinbarungen  Anwendung
finden.

2.  Zum  Artikel  3.  des  Vertrages.

(Fällt,  als  in  zwischen  gegenstandslos  geworden,  weg).

3.  Zum  Artikel  4.  des  Vertrages.

Man  ist  übereingekommen,  daß,  als  Ausnahme  von  dem,  bei  Ausführung  der  Vorschrift
  im  §.  43.  des  Zollgesetzes  seither  befolgten  Grundsatze,  Roheisen  und  altes  Brucheisen,
  welches  für  die  gegenwärtig  im  Herzogthum  Olvenburg  bestehenden  Eisengießereien,
Hammerwerke  und  Walzwerke  zur  Verarbeitung  mit  der  Bestimmung  eingebt,  die  daraus
gefertigten  Waaren  in  das  Ausland  auszuführen  oder  für  den  Bau  von  Seeschiffen  zu  verwenden,
  unter  den  in  der  Anlage  A.  näher  bezeichneten  Bedingungen  und  Kontrolen,  bis
auf  Höhe  von  zusammen  25,000  Zirn.  im  Jahre,  auf  Vereins-Rechnung  gollfrei  abgelassen
werden  kann.
        <pb n="268" />
        XL

Ein  Verzeichniß  der  gegenwärtig  im  Herzogthum  Olvenburg  bestehenden  Eisengießereien,
Hammerwerke  und  Walzwerke  ist  vorgelegt  worden.  Die  Vertheilung  der  oben  bezeichneten
Menge  unter  diese  Werke  bleibt  Olvenburg  vorbehalten.

4.  Zum  Artikel  10.  §.  3.  des  Vertrages.

1.  Von  dem  Eintritt  der  im  Eingange  des  §.  3.  des  Artikels  10.  des  heutigen  Vertrages
  verabredeten  Steuer-Erhöhung  an  wird  Braunschweig  den  Regiepreis  des  Salzes
in  denjenigen  der  Salzregie  unterworfenen  Landestheilen,  in  welchen  derselbe  weniger,  als
3  Thlr.  vom  Zollzentner  beträgt,  auf  viesen  Betrag  erhöhen.

Die  Verabredung  unter  Nr.  6.  2.  des  Schluß  Protokolls  vom  4.  April  1853  tritt
außer  Wirksamkeit.

2.  In  Folge  der,  im  letzten  Absatze  des  Artikels  10.  #.  3.  getroffenen  Bestimmung
erlischt  mit  dem  1.  Januar  1866  die  Verpflichtung  Hannovers  zur  Zahlung  der  von  ihm
in  dem  Vertrage  vom  24.  Januar  1854  übernommenen  Aversional-Entschädigung  an
Kurhessen.

5.  Zum  Artikel  11.  §.  5.  des  Vertrages.

Die  dem  §&amp;amp;.  58.  des  Haupt-Protokolls  der  X.  General-Konferen,  beigefügte,  ven
gegenwärtigen  Verhältnissen  zum  Theil  nicht  mehr  entsprechende  Uebersicht  der  Steuersätze,
welche  in  denjenigen  Vereinsstaaten,  wo  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung
  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  von  den  gleichnamigen  vereinslänoischen  Erzeugnissen
  erhoben  oder  bei  der  Ausfahr  solcher  Erzeugnisse  nach  anderen  Vereinsstaaten  rückvergütet
  werden,  soll  bei  der  nächsten  General-Konferenz  einer  Revision  unterworfen  und
anderweit  festgestellt  werden.

6.  Zum  Artikel  12.  des  Vertrages.

Hinsichtlich  vessen,  was  sich  noch  in  Betreff  der  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des
Rübenzuckers  zu  bemerken  gefunden  hat,  wird  auf  das  beiliegende  Schluß-Prozokoll  zu  dieser
Uebereinkunft  Bezug  genommen.

7.  Zum  Artikel  13.  des  Vertrages.

1.  In  Betreff  des  Betrages  des  Chausseegeldes  im  Königreiche  Sachsen  und  in  den
jenigen  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Ländern,  wo  die  Meilen  ebenso  lang,  als
die  Sächsischen  Meilen  sind,  verbleibt  es  bei  den  varüber  in  den  Schluß-Protokollen  zu  den
Verträgen  vom  30.  März  und  11.  Mai  1833  getroffenen  Verabredungen.

2.  Die  im  dritten  Alinea  des  Artikels  getroffene  Vereinbarung  soll  auch  auf  den,
        <pb n="269" />
        XII

innerhalb  des  Herzogthums  Braunschweig  belegenen  Theil  der  von  Eimbeck  nach  Ahlefeld
über  Ammensen  führenden  Chaussee  Anwendung  finden.

8.  Zum  Artikel  15.  des  Vertrages.

1.  Ueber  die  Schifffahrts-Abgaben  auf  dem  Rheine  ist  zwischen  den  zum  Zollvereine
gehörenden  Rheinuferstaaten  am  12.  Oktober  1864  die  unter  B.  anliegende  besondere
Uebereinkunft  getroffen  worden.

2.  Man  ist  allseitig  darüber  einverstanden,  daß  die  von  Preußen,  Hannover  und
Kurbessen  für  sich  und  in  Vertretung  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  mit  der  freien
Hansestadt  Bremen  am  26.  Januar  1856  abgeschlossenen  Verträge,  vorbehaltlich  der,  im
Interesse  des  Zollvereins  erforderlichen  oder  wünschenswerthen  Abänderungen  einzelner
Punkte,  zu  erneuern  sein  werden.

In  diesem  Falle  werden  Preußen,  Hannover,  Kurhessen,  Braunschweig  und  Oldenburg
  auch  den  mit  Bremen  an  demselben  Tage  abgeschlossenen  Vertrag  wegen  Suspension
der  Weserzölle  erneuern  und  wird  Preußen  vermitteln,  daß  das  Fürstenthum  Lippe  seinen
Beitritt  zu  diesem  Vertrage  erneuert.

Die  Verhandlungen  wegen  Erneuerung  der  Verträge  mit  Bremen  werden  von  Preußen,
  Hannover,  Kurhessen  und  Oldenburg,  vorbehaltlich  ver  vor  der  Unterzeichnung  einzuholenden
  allseitigen  Zustimmung  zu  den  getroffenen  Abreden  geführt  werden.

9.  Zum  Artikel  18.  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  die  im  dritten  Absatze  des  Artikels  18.  bezeichneten
  Gewerbtreibenden  und  Reisenden  Waaren  zum  Verkauf  auch  ferner  nicht  mit  sich
fübren,  aufgekaufte  Waaren  aber  selbst  nach  dem  Bestimmungsorte  mitnehmen  dürfen.

Das  biernach  abgeänderte  Formular  für  die  Gewerbe-Legitimations-Karten  ist  unter
C  beigefügt.

10.  Zum  Artikel  22.  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  vie  Berechnung  des  der  freien  Stadt  Frankfurt  aus
den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  an  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  zu  gewährenden
Nachschusses  in  Zukunft  nach  Anleitung  des  unter  D  beigefügten  Schemas  erfolgen  soll.

11.  Zum  Artik  l  23.  des  Vertrages.

1.  Die  unter  E  anliegende  Nachweisung  enthält  diejenigen  Beträge,  welche  vom

1.  Juli  d.  J.  ab  bei  dem  Neubau  eines  Seeschiffes  für  die  nicht  speziell  nachzuweisenden
6
        <pb n="270" />
        XIII

Eisen-Bestandtheile  als  Zollvergütung  höchstens  zu  gewähren  sind.  Die  endgültige  Feststellung
  vdieser  Beträge  soll  bei  der  nächsten  General-Konferenz  erfolgen.

2.  Es  wird  anerkannt,  daß  durch  die  Nichtübernahme  der  Bestimmung  im  Schluß.
Protokoll  Nr.  12.  3.  zum  Zollvereinigungs-Vertrage  vom  4.  April  1853  wegen  des  Rabatzs
für  Weingroßhänvler  allenfallsige  Anträge  auf  Modisikation  der  hierüber  bestebenden  Verabredungen
  nicht  ausgeschlossen  sein  sollen.

12.  Zum  Artikel  24.  des  Vertrages.

Die  unter  Nr.  6.  f.,  2.  und  3.,  Nr.  12.  g.,  Nr.  19.  a.  und  b,  Nr.  2  l.  a.  I.,  Nr.  2  T.  b.
.  d.  und  e.,  Nr.  31.  c.,  Nr.  35.  b.  und  c.,  Nr.  38.  b.  c.  und  d.  und  Nr.  40.  b.  unp  .  der
zweiten  Abtheilung  des  gegenwärtig  bestehenden  Vereinstarifs  begriffenen  Gegenstände
sollen,  ungeachtet  sie  durch  den,  dem  Artikel  4.  des  beutigen  Vertrages  beigefügten  Zoll.
tarif  mit  geringeren  Zollsätzen  belegt  werden,  als  dem,  im  §.  3.  ver  Leipziger  Meß  orr.
nung  vom  4.  Dezember  1933  und  den  analogen  Bestimmungen  für  andere  Meßplätze.  fet.
gesetzten  Minimalsatze,  auch  fernerhin  kontofähig  bleiben.

Das  Nämliche  gilt  von  den  unter  Nr.  10.  c.  des  Tarifs  begriffenen  Gegenständen,
sofern  veren  in  Aussicht  stehende  Zollerleichterung  eintritt.

13.  Zum  Artikel  28.  des  Vertrages  vom  4.  April  1853.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  es  der  Verständigung  zwischen  Hannover  und
Oldenburg  zu  überlassen  ist,  ob  die  laut  Artikel  28.  des  Zollvereinigungs-Vertrages  vom
4.  April  1853  errichtete  gemeinschaftliche  Zolldirektion  für  Hannover  und  Oldenburg  fort
besteben,  oder  ob  eine  besondere  Zolloirektion  für  jeden  der  beiden  Staaten  errichtet  wer
den  soll.

Für  die  neue  Vereins-Periode  haben  sich  Hannover  und  Olvenburg  über  vie  Fort.
dauer  der  gemeinschaftlichen  Zollvirektion  geeinigt.  —

14.  Zum  Artikel  29.  des  Vertrages.

Zur  Vermeidung  der  Unzuträglichkeiten,  welche  die  im  Artikel  14.  des  Vertrages
vom  heutigen  Tage  erneuerte  Verpflichtung  zur  gegenseitigen  Annahme  der  Silbermun:  en
bei  allen  Zollhebestellen  mit  Rucksicht  auf  die  obwaltende  Verschiedenheit  ves  Mangfuze“
herbeiführen  kann,  ist  verabredet,  daß

a)  die  aus  den  Abrechnungen  über  die  Zoll-Einnahmen  sich  ergebenren  Herauszat.
lungen  an  andere  Vereinsstaaten,  soweit  sie  nicht  durch  die  ber  den  Zollkassen  eingegangenen
Münzen  des  empfangenden  Staats  oder  der  mit  letzterem  in  genauerer  Uebereinstimmung
        <pb n="271" />
        XILIII

stehenden  Staaten  geleistet  werden  können,  nur  entweder  in  Vereinsthalern  (Artikel  8.  des
Münzvertrages  vom  24.  Januar  1857),  oder  in  ganzen  Thaler=  oder  Gulvenstücken,  nicht
aber  in  Theilstücken  des  Thalers  oder  Guldens  geleistet  werden  sollen;  auch  daß

b!  die  bei  den  Zollkassen  solcher  Vereinsstaaten,  welche  nach  Gulden  rechnen,  eingegangenen
  Theilstücke  des  Thalers,  sowie  umgekehrt  die  bei  den  Zollkassen  der  Staaten,
die  nach  Thalern  rechnen,  eingegangenen  Theilstücke  des  Guldens,  sofern  ver  empfangende
Staat  sich  derselben  nicht  durch  die  aus  ver  Abrechnung  sich  ergebenden  Herauszahlungen
entledigen  kann,  auf  Verlangen  bei  der  nächstgelegenen  landesherrlichen  Kasse  des  Vereinsstaates,
  dessen  Stempel  sle  tragen,  gegen  ganze  Thaler=  und  resp.  Guldenstücke  ausgewechselt
  werden  sollen,  ohne  daß  jedoch  dem  Staate,  welcher  die  Auswechselung  übernimmt,
anderweite  Unkosten  hieraus  erwachsen  dürfen.

c)  Da  endlich  die  wörtliche  Ausführung  vieser  Bestimmungen  für  die  freie  Stadt
Frankfurt  um  deswillen  Schwierigkeiten  sinden  könnte,  weil  der  größere  Theil  der  dort
aufkommenden  Zollgefälle  zur  Befriedigung  anverer  Vereinsstaaten  verwendet  werden  muß:
so  wird  bei  den  von  dort  aus  zu  leistenden  Zahlungen  wenigstens  nach  Möglichkeit  dahin
gesehen  werden,  die  Zahlungen  an  die  nach  Gulden  rechnenden  Vereinsstaaten  in  Gulden
und  Theilstücken  des  Guldens,  und  an  die  nach  Thalern  rechnenden  Staaten  in  Thalern
und  Theilstücken  ves  Thalers  leisten  zu  lassen;  wie  sich  denn  auch  die  Königlich  Preußische
Regierung  verpflichtet,  die  in  Frankfurt  eingezahlten  Preußischen  Thaler-Theilstücke  auf
Verlangen  bei  der  Regierungs  Hauptkasse  in  Coblenz  gegen  ganze  Thaler  auszuwechseln;
so  jedoch,  daß  ihr  wegen  des  Transports  des  Geldes  nach  Coblenz  und  zurück  keinerlei
Kosten  zur  Last  gestellt  werden  dürfen.

15.  Zum  Artikel  30.  des  Vertrages.

Mit  Rücksicht  auf  das  besonders  ungünstige  Verhältniß,  welches  zwischen  der  Länge
der  Zollgrenze  des  Herzogthums  Olvenburg  auf  der  einen  und  dem  Flächeninbalte,  sowie
der  Bevölkerung  vesselben  auf  ver  anderen  Seite  obwaltet,  hat  man  ssch  darüber  verstänvdigt,
  daß  Oldenburg  ausnahmsweise  ein  Zuschuß  zu  seiner  Bauschsumme,  und  zwar  auf
Höhe  von  4500  Thalern  vom  Jahre  1866  ab  gewährt  werde.

16.  Zum  Artikel  32.  des  Vertrages.

Als  Grundlage  der  in  diesem  Artikel  erwähnten  Instruktion,  welche  das  Geschäfts-Verhältniß
  ver  an  vie  Zolldirektionen  anderer  Vereinsstaaten  abzuordnenden  Bevollmächtigten
  näber  bestimmen  soll,  ist  verabredet  worden,  daß  ein  solcher  Bevollmächtigter  va,
        <pb n="272" />
        XLIV

wo  er  seinen  Sitz  erhalten  hat,  die  nachstehend  bestimmte  Wirksamkeit  auszuüben  berechtigt
  sein  soll.

a)  Derselbe  kann  allen  Sitzungen  der  Zolldirektionen  beiwohnen.  Eine  jede  Verfügung
  und  Anweisung,  welche  die  letztere  oder  deren  Vorstand  in  Beziehung  auf  vie  Zollverwaltung
  an  vie  ihr  untergeordneten  Behörden  ergehen  läßt,  muß  vor  der  Ausfertigun
ihm,  sofern  er  am  Orte  anwesend  ist,  zur  Einsicht  im  Konzepte  vorgelegt  und  darf  nicht
eher  ausgefertigt  werden,  als  nachdem  er  sein  Visa  beigesetzt  hat.

b)  Dieses  Visa  soll  der  Bevollmächtigte  zwar  weder  verweigern  noch  verzögern  dürfen,
  bei  Ertheilung  desselben  ist  er  jevoch  berechtigt,  wenn  er  befürchtet,  daß  aus  dem
Vollzuge  der  Verfügung  oder  Anweisung  ein  Nachtheil  für  den  Zollverein  entstehen  mschte,
seine  abweichende  Ansicht  motivirt  auf  dem  Konzepte  zu  vermerken,  und  zu  verlangen,
vaß  die  Zollvirektion  wenigstens  gleichzeitig  mit  dem  Erlasse  der  fraglichen  Verfügung  an
das  ihr  vorgesetzte  Ministerium  Bericht  erstatte.

JP)  In  sofern  das  Letztere  nicht  rechtzeitig  Abbülfe  getroffen  haben,  oder  eine  Verständigung
  mittelst  Korrespondenz  ver  Ministerien  oder  der  obersten  Zollbehörden  der  betreffenden
  Staaten  nicht  inzwischen  eingetreten  sein  sollte,  kann  an  die  jährliche  Versammlung
von  Bevollmächtigten  rekurrirt  werden,  um  die  Differenz  und  den  etwanigen  Anspruch  auf
Entschädigung  des  Vereins  gegen  diejenige  Regierung,  deren  Behörde  dazu  Veranlassung
gegeben  hat,  auf  die  im  Artikel  34.  des  heutigen  Vertrages  bestimmte  Weise  zur  Entscheidung
  zu  bringen.

d)  Der  Abgeordnete  ist  verpflichtet,  in  dringenden  Fällen  auf  Requisition  der  Zoll.
direktion,  bei  welcher  er  beglaubigt  ist,  sich  mit  den  betreffenden  Zolloirektionen  seiner
Kommittenten  zum  Vollzuge  derjenigen  Maaßregeln  in  Korrespondenz  zu  setzen,  welche
erstere  für  den  Schutz  der  Vereins-Zölle  bei  ihm  in  Antrag  zu  bringen  etwa  für  nöthig  findet.

e)  Zu  den  Befugnissen  des  Abgeordneten  gehört  auch  die  Visitation  des  Grenz-  und
Revifionsdienstes  auf  der  Zolllinie  und  bei  den  Zollerhebungsstellen  in  dem  Gebiete,  wo
er  beglaubigt  ist,  wobei  derselbe  sich  der  Beihülfe  der  ihm  hierzu  von  seiner  Regierung
zugewiesenen  Beamten  bedienen  kann.  Er  ist  jevoch  nicht  berechtigt,  bei  solchen  Revisionen
Befehle  an  die  Zollbeamten  zu  ertheilen  oder  Anordnungen  in  der  Verwaltung  zu  treffen,
vielmehr  kann  er  nur  bei  der  betreffenden  Zolldirektion  die  schleunige  Abstellung  der  von
ihm  etwa  entdeckten  Mängel  in  Antrag  bringen.

f)  Es  steht  vem  Abgeordneten,  wie  jedem  Mitgliede  der  Direktion,  die  Einsicht  ver
        <pb n="273" />
        XLV

Akten,  Bücher,  Rechnungen  und  Register  2c.  sowohl  der  Zolldirektion,  als  auch  der  Zollerhebungs-Behörden
  zu.

8)  Er  kann  vie  Zoll-Rechnungen  prüfen  und  dagegen  Erinnerungen  machen,  ohne
jedoch  die  Führung  und  Abnahme  derselben,  ingleichen  die  Entscheidung  der  Erinnerungen
durch  die  dem  Rechnungsführer  vorgesetzte  Dienstbehörde  aufzuhalten.  Findet  er  die  Entscheidung
  dem  Vereins-Interesse  nicht  entsprechend,  so  bleibt  es  seiner  Regierung  anheimgestellt,
  den  betreffenden  Gegenstand  bei  der  nächsten  jährlichen  Zusammenkunft  der  Vereins-Bevollmächtigten
  zur  gemeinsamen  Erwägung  zu  bringen,  wenn  bis  dahin  die  Sache  nicht
mittelst  Kommunikation  der  betreffenden  Ministerien  erlevigt  sein  sollte.

17.  Zum  Artikel  33.  des  Vertrages.

Wenn  der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt  mit  Rücksicht  auf  das  im  Artikel  33.
des  Vertrages  vom  heutigen  Tage  anerkannte  gemeinschaftliche  Interesse  von  dem  Rechte
zur  Entsendung  eines  eigenen  Bevollmächtigten  zu  den  Konferenzen  keinen  Gebrauch  machen
und  seine  Stimmführung  dem  Bevollmächtigten  eines  anderen  Vereinsstaates  übertragen
will,  so  werden  die  anderen  Regierungen  die  Führung  der  Frankfurter  Stimme  vurch  einen
ihrer  Bevollmächtigten  zulassen.

18.  Zum  Artikel  40.  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  der  Artikel  2.  des  Vertrages  vom  11.  Juli  1864,
ver  Separat-Artikel  1.  zu  diesem  Vertrage,  soweit  er  sich  auf  jenen  Artikel  2.  bezieht,
und  die  Verabredung  unter  Nr.  5.  des  Schluß-Protokolls  vom  11.  Juli  1864  vurch  die
Bestimmung  im  Artikel  40.  des  Vertrages  vom  beutigen  Tage  nicht  betroffen  werden.

Die  sämmtlichen  Bevollmächtigten  ertheilen  sich  gegenseitig  die  Zusicherung,  daß,  wie
dies  auch  bei  ven  früheren  Zollvereinigungs-Verträgen  geschehen  ist,  ihre  Regierungen  mit
der  Ratifikation  des  Vertrages  zugleich  auch  die  im  gegenwärtigen  Protokoll  entbaltenen
Verabredungen,  ohne  weitere  förmliche  Ratifkation  derselben,  als  genehmigt  ansehen  und
aufrecht  erhalten  werden.

Der  Vertrag  ward  hierauf,  der  zur  Zeit-Ersparniß  getroffenen  Verabredung  gemäß,
in  Einem  Eremplare,  welches  für  den  Gesammt-Verein  im  Königlich  Preußischen  Geheimen
  Staats-Archiv  aufbewahrt  werden  soll,  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
        <pb n="274" />
        XLVI

untersiegelt,  und  sollen  die  bereits  vorbereiteten  Abvrücke  Preußischer  Seits  nach  erfolgter
Beglaubigung  sofort  den  Bevollmächtigten  der  übrigen  Vereins-Regierungen  zugestellt  werden.

Nachdem  endlich  noch  verabredet  worden  war,  daß  zur  Vermeidung  des  Zeitverlustes
bei  Ausfertigung  der  Ratifikations-Urkunden  es  den  hohen  kontrahirenden  Theilen  überlassen
bleibe,  wie  bereits  in  früheren  ähnlichen  Fällen  geschehen,  eine  solche  Form  der  Ratiflkation
zu  wählen,  wodurch  ver  Gegenstand  der  letzteren,  ohne  vollständige  Einrückung  der  Vertrags-Artikel,
  hinlänglich  genau  bezeichnet  wird,  wurde  auch  gegenwärtiges  Protokoll  in
einem  Exemplare,  nach  geschebener  Verlesung,  unterzeichnet  und  von  den  Königlich  Preußischen
  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  ver  alsbalvigen  Mittbeilung  beglaubigter
Abvrücke  an  die  übrigen  Bevollmächtigten,  nebst  dem  Vertrage,  bebufs  der  weiteren  Beförderung
  an  das  Königliche  Gebeime  Staats-Archiv  in  Empfang  genommen.

G.  w.  o.
(gez.)  von  Pommer  CEsche.  Pbilipsborn.  Delbrück.  Berks.
von  Thümmel.  Albrecht.  Frhr.  von  Valois.  Schmidt.
Cramer.  Ewalo.  Thon.  von  Thielau

Meyper.  Schellenberg.  Mettenius.
        <pb n="275" />
        S.

—
—

Anlage  zu  Nr.  3.  des  Schluß-Protokolls.
——  —  —

A.

.  Die  Begünstigung  wird  nur  solchen  Fabrikanten  ertheilt,  welche  in  Beziehung  auf

die  Beobachtung  der  Zollgesetze  unbescholten  sind.

.  Den  Fabrikanten  wird  eine,  unrer  amtlichem  Mitoerschlusse  stehende  Privat-Niederlage

  von  ausländischem  Roheisen  aller  Art  und  altem  Brucheisen  bewilligt,  für
welche  sie  auf  ihre  Kosten  einen  sicheren  verschließbaren  Raum  herzurichten  haben.
Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die,  unter  Mitverschluß  der  Zollbehörde
stehenden  Privat  Niederlagen  finden  auf  diese  Nieverlage  gleichmäßig  Anwendung.

Für  diese  Niederlage  wird  bei  ver  betreffenden  Zoll=  oder  Steuerstelle  ein  Konto

geführt,  in  welchem  die  Mengen  des  eingeführten  ausländischen  Roh=  und  Brucheisens
  und  die  Gattung  unr  Mengen  ver  daraus  verfertigten,  in  das  Ausland  ausgefübrten,
  in  einem  Packhofe  nievergelegten,  oder  für  den  inländischen  Schiffbau
verwendeten  Waaren  nachgewiesen  werden.
Wenn  aus  der  Nieverlage  Roh=  oder  Brucheisen  zur  Verarbeitung  für  das  Ausland
oder  zu  Schiffbau-Gegenständen  entnommen  werden  soll,  so  hat  der  Fabrikant  der
betreffenden  Zoll=  oder  Steuerstelle  solches  unter  Angabe  der  daraus  zu  verfertigenden
  Waaren  zeitig  zuvor  mittelst  schriftlicher  Anmeldung  anzuzeigen.

Die  angemeldete  Menge  wird  aus  der  Niederlage  verabfolgt,  und  der  Abgang
  auf  der  Anmelvung  bescheinigt.

Die  AbsPchreibung  vom  Niederlage-Konto  erfolgt,  nachdem  die  Ausfuhr,  die  Nieverlegung

  im  Packhofe,  oder  die  Verwendung  zum  Schiffbau  der  aus  dem  verabfolgten
  Roh=  oder  Brucheisen  verfertigten  Gegenstände  bescheinigt  worden,  und  zwar
auf  Höhe  des  Gewichtes  dieser  Gegenstände.

Am  Schlusse  jedes  Quartals  wird  der  Zollbetrag  fällig,  welcher  der  Differenz

zwischen  dem  Gewichte  der,  im  Laufe  des  vorletzten  Quartals  von  der  Niederlage
abgemelveten  und  dem  Gewichte  der,  im  Laufe  des  letzten  Quartals  vom  Nieder-
        <pb n="276" />
        XLVIII

lage-Conto  abgeschriebenen  Menge  entspricht.  Ist  die  letztere  Menge  größer  als
die  erstere,  so  kommt  die  Differenz  bei  dem  nächsten  Quartal-Abschlusse  zur  Anrechnung.


7.  Lager-Revisionen  finden  ganz  nach  dem  Ermessen  der  Zollverwaltung  statt,  jevenfalls
  aber  wird  mindestens  einmal  im  Jahre  eine  Revision  der  ganzen  Niederlage
vorgenommen.

8.  Die  Fabrikanten  haben  der  Zollverwaltung  auf  Verlangen  vurch  Vorlegung  ibrer
Bücher  oder  Papiere  Ueberzeugung  davon  zu  gewähren,  wessen  Bestellungen  sie
ausführen,  sowie  ob  und  in  welchem  Umfange  sie  inländisches  Eisen  oder  Eisenwaaren
  beziehen.

Der  Zollverwaltung  bleibt  ferner  vorbehalten,  nach  Befinden  den  Betrieb  der
Eisengießereien,  Hammerwerke  und  Walzwerke  durch  Aufsichtsbeamte  überwachen
zu  lassen.

Endlich  bleibt  die  Zollverwaltung  befugt,  die  Begünstigung  jederzeit  zurück.
zunehmen,  sowie  anverweit  für  erforderlich  zu  erachtende  Kontrole-Maaßregeln  anzuordnen.


Die  Zurücknahme  soll  immer  erfolgen,  wenn  ein  Fabrikant  wegen  Defrau.
dation  die  gesetzliche  Strafe  verwirkt  hat,  ingleichen  wenn  ein  Buchfübrer  oder
Arbeiter  der  Fabrik  in  solcher  Art  wegen  Vergehungen,  welche  er  im  Interesse
des  Fabrikanten  verübt  hat,  mit  Strafe  belegt  worden  ist.
        <pb n="277" />
        Anlage  zu  Nr.  6.  des  Schluß-Protokolls.
S  eOOOO

Schluß-Protokoll

zu  der

klebereinkunft  megen  Vesteuerung  des  Rübenzuckers.

Berlin,  den  16.  Mai  1865.

Die  Unterzeichneten  vereinigten  sich  heute,  um  die  in  Vollmacht  ihrer  bohen  Kommittenten
  vereinbarte  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des  Nübenzuckers,  nach  nochmaliger
gemeinschaftlicher  Durchlesung  zu  unterzeichnen,  bei  welcher  Gelegenbeit-noch  folgende,  der
Schluß-Verhandlung  vorbehaltene  Verabredungen  in  gegenwärtiges  Schluß-Protokoll  niedergelegt
  wurden.

1.  Zum  Artikel  1.  der  Uebereinkunft.

Wie  die  im  Artikel  1.  aufgeführten  Uebereinkünfte,  so  sollen  auch  die  näheren  Bestimmungen
  und  Abreden,  welche  in  den  zu  den  ersteren  gehörigen  Schluß-Protokollen  enthalten
  sind,  sowie  überhaupt  alle,  auf  ven  Gegenstand  verselben  bezüglichen  Vereinbarungen
zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  in  Kraft  bleiben,  soweit  sie  bisher  noch  in  Kraft
waren  und  nicht  durch  vie  nachfolgende  Bestimmung  abgeändert  worden  sind.

2.  Zum  Artikel  1.  ver  Uebereinkunft  vom  25.  April  1861.
Die  Steuer-Vergütung  für  die  im  Artikel  1.  der  Uebereinkunft  vom  25.  April  1861
bezeichneten  Erzeugnisse  der  Zuckerfabrikation  soll,  vom  1.  September  1866  ab,  an  Stelle
der  unter  Nr.  I.  A.  a.  des  Schluß-Protokolls  vom  25.  April  1861  festgestellten,  mit  folgenden
  Beträgen  gewährt  werden,  und  zwar:
für  Rohzucker  und  Farin  mit  2  Thlr.  26  Gr.  oder  5  Fl.  1  Kr.,
für  Brot-,  Hut=  und  Kandis-Zucker,  sowie  für  gestoßenen  (gemahlenen)  Brot=  und
Hutzucker  mit  3  Thlr.  15  Gr.  oder  6  Fl.  7½  Kr.

für  den  Zentner.

G.  w.  o.
(gez.)  von  Pommer  Esche.  Pbilips  born.  Delbrück.  Berks.
von  Thümmel.  Albrecht.  Frhr.  von  Valois.  Schmidt.
Cramer.  Ewalo.  Thon.  von  Tbielau.
.  Meyer.  Schellenberg.  Mettenius.

7
        <pb n="278" />
        Anlage  zu  Nr.  8.  des  Schluß-Protokolls.

B.

Uebereinkunft

über  die

Schifffahrt-Abgaben  auf  dem  Bheine.

Im  Zusammenhange  mit  dem  beutigen  Vertrage,  den  Beitritt  Bayerns,  Wurttembergs,
  des  Großherzogtbums  Hessen  und  Nassaus  zu  den  Zollvereinigungs  Verträgen  vom
28.  Juni  und  11.  Juli  d.  J.  betreffend,  ist  zwischen  den  unterzeichneten  Bevollmächeigten
der  Deutschen  Rheinuferstaaten  folgende  Uebereinkunft  über  die  Schifffahrts-Abgaben  auf
dem  Rheine  getroffen  worden.

1.

Von  den  auf  dem  vereinsländischen  Rheine  zwischen  Emmerich  und  der  Lauter  oder
über  diese  Enrpunkte  binaus  fahrenden,  der  Schiffsgebühr  unterworfenen  Schiffen  wirr
diese  Gebübr  nur  mit  der  Hälfte  des  in  dem  Tarif  L#il.  B.  zur  Rheinschifffahrts-Akte  vom
31.  März  1831  festgesetzten  Betrages  erhoben  werden.

2

Von  den  auf  dem  vereinsländischen  Rheine  zwischen  Emmerich  und  der  Lauter  oder
über  diese  Endpunkte  binaus  beförverten,  der  ganzen  und  Viertels-Gebühr  des  Rbeinzolles
(Supplementar-Artikel  XVI.  zur  Rbeinschifffahrts-Akte  vom  31.  März  1831)  unterwor-.
fenen  Gegenständen,  Bau=  und  Nutzholz  jedoch  ausgenommen,  wird  sowohl  in  der  Bergfabrt
  als  in  der  Thalfahrt  nur  ein  Zehntbeil  des  Normalsatzes  der  ganzen  Bergöollgebühr
erhoben  werden.
        <pb n="279" />
        L

Die  biernach  vom  Zentner  zur  Erhebung  kommenden  Sätze  sind  in  dem  angefügten
besonderen  Tarife  zusammengestellt.

3.

Durch  vorstehende  Verabredung  geschieht  denjenigen  Verträgen  oder  Verabredungen,
welche  wegen  Erhebung  der  Rheinzoͤlle  vom  Bau-  und  Nutzholze,  wegen  voͤlliger  oder
theilweiser  Befreiung  gewisser  Gegenstände  vom  Rheinzolle,  oder  wegen  der  Art  der  Erbebung
  der  Rheinschifffabrts-Abgaben  zwischen  den  Deutschen  Rheinuferstaaten  oder  einzelnen
  von  ihnen  bestehben,  ingleichen  den  Vorbebalten  gegen  die  wegen  völliger  oder  tbeilweiser
  Befreiung  gewisser  Gegenstände  vom  Rheinzolle  oder  wegen  der  Art  der  Erhebung
des  Rbeinzolles  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Uferstaate  erlassenen  Anordnungen,  wie
sie  insbesondere  von  Seiten  Badens,  Bayerns  und  Hesen=  bei  früheren  Verhamlungen
gemacht  worden  sind,  kein  Eintrag.

4.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  kommt  vom  1.  Januar  1866  an  zum  Vollzug  und  tritt
mit  diesem  Tage  an  die  Stelle  der  unter  den  Deutschen  Rheinuferstaaten  am  12.  Januar
1860  in  Carlsruhe  abgeschlossenen  protokollarischen  Uebereinkunft.  Sie  gilt  vorläufig  bis
zum  31.  December  1877.

5.

Die  Ratifikation  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  soll  als  durch  die  Ratifkation  des

im  Eingange  bezeichneten  Vertrages  Seitens  ver  Rheinuferstaaten  erfolgt  angesehen  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  12.  Oktober  1864.

lgez.)  Schmidt.  v  Reichert.  Ewald.  o.  Heemskerck.  v.  Pommer  Esche.
Schellenberg.  Pbilipsborn.
Delbrück.
        <pb n="280" />
        Besonderer  Tarif

zur

Erhebung  der  Rheinzölle  auf  der  Rheinstrecke  von  der  Lauter

bis  Emmerich.

 

 

 

 

 

 

 

S  Für  die  Rheinstrecke  Bei  der  Fahrt  Erhebunge—
7  9  bi  abwärts  an  der  aufwärts  an  der  vom  %
sn  von  is  Zollstelle  zu  Zollstelle  zu  *  5
A.  Von  allen  Gütern,  welche  der  ganzen  und  der  Viertels-Gebühr  unterliegen.
1.  der  Lauter  Neuburg  Neuburg  Neuburg  —  ·07
2.  Neuburg  Mannheim  Neuburg  Mannheim  3  54
3.  Mannheim  Mainz  Mannheim  Mainz  2  74
4.Mainz  Caub  Mainz  Caub  1  50
5.  Caub  Coblenz  Caub  Coblenz  1  41
6.Coblenz  Andernach  Coblenz  Andernach  —  67
7.  Andernach  Linz  Andernach  Linz  —  53
8.  Linz  Coͤln  Linz  Cöln  1  81
9.Cöln  Düsseldorf  Cöln  Duüsseldorf  1  75
10.)  Düsseldorf  Ruhrort  Düsseldorf  Ruhrort  1  13
11.Ruhrort  Wesel  Ruhrort  Wesel  1  06
12.  Wesel  zur  niederländ.=  Wesel  Emmerich  1  61
preußischen
Grenze  bei
Schenkenschanz

 

 

 

 

 

B.  Von  den  Gütern  zur  ganzen  und  zur  Viertels-Gebühr,  welche  den  Rhein  verlassen  und  in  die
Lahn  einlaufen.

zur  Lahn  Caub  «  —  1  2
Coblenz  —  Coblenz  —  1

13.  Caub
14.  der  Lahn

—l
        <pb n="281" />
        Wenn  die  Auslertigung  nach  der  Drobeeintragung  No.  3.  erlolgt,  80  ist  an  den  Rand  der  Karte

zu  setzen:  „Nicht  gültig  für  Dreussen.“

.
Gewerbe-Legitimationskarte,

     

Stempel
mit.
dem  Wappen
und  Namen
des  Landes.

  
        
 

gültig  für  das  Jahr
Ne.

0  sechs  und  sechszig.

Dem  N.,  welcher  in  J.  N.  wohnhaft  ist,  und  für  Rechnung

1.  seiner  eigenen  Drogueriewaaren-Handlung  daselbst,

2.  der  Drogueriewaaren-Handlung  N.  N.  daselbst,  bei  welcher  er  als

Handlungscommis  im  Dienste  steht,

3.  Nachstehender  Handlungs-  (Fabrik-)  Häuser  als:
im  Gebiete  des  Zollvereins  Waaren-Bestellungen  aufzusuchen  und  Waaren-Einkäufe
  zu  machen  beabsichtigt,  wird  bierdurch,  Behufs  seiner  Gewerbelegitimation
bei  den  Behörden  der  übrigen  Zollvereinsstaaten,  bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb
  de:  vorgedachten  Geschäftsntne—  im  biesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden
  Steuern  zu  entrichten  sind.

Derselbe  darf  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellungen  suchen  will,
nur  Proben,  aufgekaufte  Waaren  aber  nur  Behufs  deren  Beförderung  nach  dem
Bestimmungsorte  mit  sich  fübren.

Auch  ist  ihm  verboten,  für  Rechnung  Anderer  als  der  genannten  Geschäfts-Waaren-Bestellungen
  aufzusuchen  oder  Waarenankäufe  zu  machen.

Bei  dem  Aufsuchen  von  Bestellungen  oder  bei  Waaren-Ankäufen  hat  er  die
in  jedem  Vereinsstaate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.

(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)

Personal-Beschreibung  und  Unterschrift  des  Reisenden.
        <pb n="282" />
        Anlage  zu  Nr.  10.  des  Schluß-Protokolle
.—--—  ——  —

D.
Berechnung

des
der  freien  Stadt  Frankfurt  aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  an  Eingangs=
  und  Ausgangs-Abgaben  zu  gewährenden  Nachschusses.

 

Thir.  Thr.
1.Die  gesammte  Brutto-Einnahme  des  Jahres  18.  an  Eingangsund
  Ausgangs-Abgaben  hat  mit  Ausschluß  der  Frankfurter
  Einnahme  betragen.  ...  ..  »»

Davon  kommen  in  Abzug:  «
a)  die  Kosten  der  Zoll-Erhebung  und  des  Zollschutzes  an  den
Außengrenzen  mit
b)  die  anderen,  nach  den  jeweiligen  Verabredungen  auf  Vereins-Rechnung
  zu  übernehmenden  Ausgaben  (Haupt-Protokoll
der  IX.  General-Konferenz  S.  50.  Nr.  IV.)  mit
überhaupt  ...  .....
2.  JDie  Vereins-Staaten  ohne  Frankfurt,  haben  daher  im  Jahre
18  .  .  eine  Rein-Einnahme  aufgebracht  von
Hierzu  tritt  die  Rein-Einnahme  von  Frankfurt  an  Eingangs
und  Ausgangs-Abgaben  und  zwar:
a)  die  Brutto-Einnahme  betrug  .  .  .  .  ...
b)  davon  gehen  ab:
a)  das  Aversum  für  18..  mit.
6)  die  Verwaltungs-Ausgaben
zusammen
c)  Die  Netto-Einnahme  bei  Frank  furt  argiebt  sich  mithin  zu.
4.  Die  übrigen  Vereins-Staaten,  ohne  Frankfurt  haben  daher  im
Jahre  18  überhaupt  eine  Rein-Einnahme  bezogen  von
        <pb n="283" />
        LV

 

Hiervon  kommen  in  Abzug:
a)  für  die  Kosten  der  Zoll-Verwaltung  im  Binnenlande  5  Prozent
  von  der  Summe  zu  2.  von..  .  .  .  .  Thlr.
b)  der  Antheil  Hannovers  und  Oldenburgs  an  der  Netto-Einnahme
  mit  27½  Gr.  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
Von  dem  verbleibenden  Ueberreste  von.
werden  den  Vereins-Staaten  ohne  Hannover,  Lbbenburg  und
Frankfurt  so  viel  Gulden  gut  geschrieben,  als  erforderlich  sind,
damit  ein  jeder  dieser  Vereins-Staaten  einen  Gulden  auf  den
Kopf  seiner  Bevölkerung  erhält,  also
Gulden  oder  ..
Das  Mehr-Aufkommen,  welches  wicchen  den  übrigen  Vereins-Staaten
  und  Frankfurt  getheilt  werden  soll,  beträgt  daher
Nach  Maßgabe  der  Bevölkerung  der  Vereins-Staaten,  ohne  Hannover,
  Oldenburg  und  Frankfurt  von
......  Antheilen  und  der
beim  Aversum
von  Frankfurt

berechnternr  Antheile
überhaupt  odnn.  Antheilen

ergiebt  sich  von  dem  Mehr-Aufkommen  zu  7.  auf  die  Antheile  der
freien  Stadt  Frankfurt  ein  Nachschuß  von

 

Thlr.

 

 

Thlr.

 

 

Ist  die,  im  Artikel  22.  des  Vertrages  vorgesehene  Ergänzung  des,  dem  Königreich  Hannover  und
dem  Herzogthum  Oldenburg  nach  diesem  Artikel  zustehenden  Antheils  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Einnahmen
  aus  dem  Antheile  der  übrigen  Vereins-Staaten  nicht  erforderlich,  so  kommt  in  vorstehender
Berechnung  unter  Nr.  5.  nur  der  zu  a.  bezeichnete  Betrag  in  Ansatz  und  wird  unter  Nr.  6.  und  Nr.  8.
das  Königreich  Hannover  und  das  Herzogthum  Oldenburg,  beziehungsweise  deren  Bevölkerung  von  der
Anrechnung  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="284" />
        Anlage  zu  Nr.  11.  des  Schluß-Protokolls.

E.
Nachweisung

ver  an  vie  Erbauer  von  Seeschiffen  je  nach  veren  Tragfähigkeit  für  die  nicht  speziell
nachweisbaren  Eisenbestanotheile  höchstens  zu  bewilligenden  Zoll-Vergütung.

 

 

—  Berags
Größe  der  Schiffe  fü  Größe  der  Schiffe  für  1u
.  ..  ,  at
in  Lasten  zu  4000  Pfund.  die  Last.  W  in  Lasten  zu  4000  Pfund.  die  Laft.bie
Thl.  Sgr.  Ps.I  vj.  Thl.  Sgr.  pf.  De-Für
  Schiffe  bis  einschließlich  50  l  Für  ein  Schiff  von  450  Lasten  —29,  9
Lasten::  11.—  ·  S
*%8  „  ?  „  475  !  —  29  4  25
Für  ein  Schiff  von  75  Lasten19  4  ",
2½%  „  ?  500  „  29·—  ½
„  „  »  „  100  „  1178  .  ",
1%„%½  „  „  „  525  „  —  28  85
*  „  :7  „  125  „  'he  %
5/½  ?  ?  ½“  *n  550  B  —  2834  25
’  „  v  „  150  „  1149  5
5%  „  „  ?  „  575  „  —  28.—  25
»  v  v  „  175  „  1|#  4  „  600  *
5  ?  »  »  v  v  —  27  25
?  ?  »  »  200  2  1  3  11  *5  S  4
5.,  —ie  »  »  „625  »  —274  -«-«5
»  »  ?*  225  v  186
*5#½  ½  ?  „  ?*  650  ?  27!  –  5
»  »  »  »250»  III  4,
528,  ?  v  »  „  675  v  —  26  8  5½
„  v  275  v  128
5½  »  »  »700»  —264s25
»  »  »  »  300  ?!v  1  23  1
5  —□15r  *r  “  „  725  ?  –26s  25
v  »  »  »325  »  1110
528.  ?  „  »  »750  »  —25  8  25
»  »  »  ))350»  115
5  7!  v  »  „  775  v  —  254  (75

77  7  7?  7)  375  ?7)  1
?  ?  ?.  l  400  7?  1|—–7

—
r

5m.  v  v  v  "  800  „  25|  (20

 

4
5,  255%  v  »  »825»  —248  LU-»
  »  »  425  *l!  1—  2  1  /
*/  2%  v  v  „„  850  ?:  —  24  4  25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen.

1.  Die  vorstehenden  Säte  gelten  für  eisenfest  gebaute  Schisse  und  werden  bei  kupferfest  gebauten  Schiffen,  wem
das  dazu  zu  verwendende  Stangen-Kupfer  oder  Messing  zollirei  abgelassen  ist,  um  5  Sgr.  für  die  Last  ermäßigt.

2.  Für  Schiffe  von  elner  Lastenzahl,  welche  zwischen  je  zwei  der  in  ebiger  Tabelle  aufgeführten  Lastenzablen  fällt  ist
der  Betrag  für  die  Last  mit  Hüͤlfe  der  Differenzen  proportional  zu  berechnen,  z.  B.  da  zwischen  der  Tragfhig  ren
von  125  und  150  #asten  die  Differenz  für  die  Last  3/12  Pfeunig  beträgt,  so  berechnet  sich  die  Vergütung  für  ein
Schlif  von  132  Last  um  7  S—  /#  Pf.  =  1  Pf.  für  die  Last  geringer,  als  für  ein  solches  von  125  Last,  muhin
auf  1  Thlr.  6  Sgr.  1  Pf.
        <pb n="285" />
        119

X  17.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  28.  Juni  1865.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Landgräflich  Hesstschen
  Regierung  zu  der  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Verpflegung  erkrankier  und  Beerdigung  verstorbener
  Staatsangeböriger.  —  Verfügung,  betreffend  den  Hausirhandel.  —  Verfügung,  betreffend
die  Aufsicht  über  das  land=  und  forstwirthschaftliche  Instiiut  in  Hohenheim.  —  Verfügung,  betreffend
die  erleichterte  Controle  des  Weinverkehrs  mit  dem  zollvereinten  Ausland.

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departemente.

A)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Landgräflich  Hessischen  Regierung  zu  der  Uebereinkunft  wegen
gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehöriger.

Nachdem  vie  Landgräflich  Hessische  Regierung  der  zwischen  einer  Mebrzabl  veutscher
Regierungen  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und
Beerdigung  verstorbener  Staatsangehöriger  gleichfalls  beigetreten  ist,  so  wird  solches  unter
Bezugnahme  auf  vie  Bekanntmachung  vom  17.  November  1853  (Reg.  Bl.  S.  482)  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  7.  Juni  1865.  Varnbüler.  Geßler.
        <pb n="286" />
        120

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  den  Hausirhandel.
Zu  gleichmäßiger  Vollziebung  der  Art.  50—56  der  Gewerbe-Ordnung  vom  12.

Februar
  1862  (Reg.  Bl.  S.  67)  über  den  Hausirhandel  wird  Nachstebendes  verfügt.

A.  In  Betreff  der  Inländer.

K.  1.

Die  Ausstellung  eines  persönlichen  Haufirausweises  (Art.  52  der  Gewerbe-Ordnung)
darf  nur  auf  Grund  eines  Zeugnisses  (vergl.  §.  2)  des  Gemeinderaths  besjenigen
Ortes  erfolgen,  in  welchem  vie  denselben  nachsuchende  Person  heimathberechtigt  ist,  oder
seit  längerer  Zeit  ihren  Wohnsitz  hat.

K.  2.

Das  Zeugniß  des  Gemeinderaths  (§.  1)  muß  enthalten:

Namen  —  Familienstand  und  Alter,  Gewerbe,  Wohn=  und  Heimathort  des  Bewerbers,
  sowie  sämmtliche  von  demselben  etwa  erstandene  Strafen.

Außerdem  bat  der  Gemeinderath  zu  bestätigen,  daß  ver  Bewerber  unabbängig
von  etwaigen  Strafen  ein  gutes  Prämikat  im  Sinne  des  Art.  52  der  Neuen  E
werbe-Ordnung  verdient  und  daß  von  ihm  kein  Mißbrauch  des  Hausirausweises
insbesondere  zum  Betteln  zu  befürchten  ist.

8.  3.

Für  Minder  jährige  hat  der  Gemeinderatb  zugleich  das  Vorhandensein  der  in  den
88.  3  und  4  der  K.  Verordnung  vom  11.  Juni  1862,  betreffend  die  selbstständige  Ausübung
  von  Gewerben  durch  Minverjährige  (Reg.  Bl.  S.  151)  bezeichneten  Voraussetzungen
zu  bestätigen.  «

8.  4.

Für  den  Fall  der  Verlängerung  oder  Erneuerung  eines  Hausirausweises  ge.
nügt  die  Beurkundung  des  Ortsvorstehers,  daß  seit  der  früheren  gemeinderäthlichen  Aeußerun  8
keine  Aenderung  insbesondere  in  dem  Prädikat  des  Bewerbers  eingetreten  ist.  «

§.«:·).
Die  gemeinderäthlichen  Zeugnisse  sind  in  der  Oberamts-Registratur  aufzubewahren
        <pb n="287" />
        121

und  im  Falle  der  Ertheilung  des  Hausirausweises  dem  oberamtlichen  Hausirverzeichnisse
(§.  18)  als  Beilagen  anzuschließen.
S.  6.

Die  Entscheidung  über  die  Zulassung  eines  Inländers  zum  Betrieb  eines  Hausirgewerbes

  steht  dem  Oberamt  der  Heimathgemeinde  des  Bewerbers  zu.
8.  7.

Findet  das  Oberamt  Grund,  die  Ausstellung  des  Hausir-Ausweises  zu  versagen,  so
ist  der  oberamtliche  Bescheid  dem  Bewerber  nach  Maßgabe  des  Art.  66  der  Gewerbe-Ordnung
  und  der  Art.  7—10  des  Gesetzes  vom  13.  November  1855,  betreffend  die  Rechtsmittel
  in  Verwaltungsjustizsachen,  (Reg.  Bl.  S.  291)  zu  eröffnen.

g.  8.

Wird  dagegen  dem  Verlangen  der  Ausstellung  eines  Hausirausweises  stattgegeben,  so
ist  derselbe  durch  das  Oberamt  auszufertigen,  in  dem  Hausirverzeichnisse  (8.  18)  Vormerkung
  und  dem  Ortsvorsteher  der  Gemeinde,  in  welcher  der  Hausirer  seinen  Wohnsitz
hat,  zum  Zweck  der  Besteurung  Mittheilung  zu  machen.

8.  9.

Der  Hausirausweis,  zu  welchem  auch  sonstige  Reiseausweise,  wie  Reisepässe  und  dergleichen
  benützt  werden  können,  hat  zu  enthalten:

1)  den  vollständigen  Namen,  den  Wohnort  und,  falls  derselbe  von  dem  Heimathorte  verschieden
  seyn  sollte,  den  Heimatbort,  das  Alter  und  die  Gestaltsbezeichnung  des  Hauslrers,
  sowie,  wenn  er  schreiben  kann,  seine  eigenhändige  vollständige  Namensunterschrift;

2)  die  Art  des  Hausirgewerbes;

3)  die  Dauer  des  Ausweises;

4)  den  Namen,  Alter,  Heimathort  und  Gestaltsbezeichnung  etwaiger  Begleiter.

S.  10.

Bezüglich  ves  Mitführens  von  Begleitern  durch  einen  Hausirer  hat  das  Oberamt  zu
prüfen,  ob  venselben  keine  rechtlichen  over  gesetzlichen  Hindernisse  entgegensteben  und  ob
insbesondere  deren  Prädikat  den  Anforderungen  des  Art.  52  der  Gewerbe-Ordnung  entspricht.

S.  11.

Die  Dauer  der  Hausirausweise  soll  in  der  Regel  den  Zeitraum  Eines  Jahres  nicht
übersteigen;  es  bleibt  jevoch  dem  Ermessen  des  Oberamts  überlassen,  in  besonderen  Fällen
auch  für  einen  längeren  Zeitraum  Hausirausweise  zu  ertheilen.
        <pb n="288" />
        122

g.  12.

Für  die  Ansstellung  und  für  die  Erneuerung  eines  Hausirausweises  ist  die  gesenzliche

Sportel  von  je  —  15  kr.  für  Ein  Jahr  zu  erheben.
g.  13.

Wäbrend  der  Gewerbewanderung  finden  auf  den  Hausirer  die  allgemeinen  Bestim—
mungen  wegen  ver  Reisenden  und  ibrer  Beherbergung  Anwendung,  und  es  ist  deßhalb  insbesondere
  nach  Maßgabe  der  Verfügung  vom  29.  Mai  1834,  betreffend  den  Aufenthalt  in
vden  Gemeinden  des  Königreichs,  (Reg.  Blatt  S.  401)  Ziffer  1  von  der  Beberbergung  eines
ortsfremden  Haustrers  der  Ortspolizeibebörde  bei  Vermeidung  der  in  der  Verfügung  vom
26.  Oktober  1838,  betreffend  die  Bestrafung  der  unerlaubten  Beberbergung  von  Fremden,
(Reg.  Blatt  S.  598)  bezeichneten  Strafen  Anzeige  zu  machen.

S.  14.

Die  Haustrer  sind  nicht  verpflichtet,  ihre  Hausirausweise  den  Ortsvorstehern  oder  Oberämtern
  von  Zeit  zu  Zeit  zum  Vistren  vorzulegen.

Dagegen  sind  die  Polizeibehörden,  Landjäger  und  Polizeiofficianten  berechtigt,  jeverzeit
  von  den  Haustrausweisen  Einsicht  zu  nehmen,  und  es  kann,  daß  solches  geschehen  ist,
durch  den  Ortsvorsteher  oder  Bezirksbeamten  in  den  Ausweis  eingetragen  werden.

S.  15.

Macht  sich  der  Hausirer  auf  der  Gewerbewanderung  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  oder  einer  wiederholten  Verfehlung  gegen  vie  Art.  53  und  54  der  Gewerbe-Ordnun  g
schuldig,  so  ist  solches  von  der  betreffenden  Polizeibehörde  oder  bei  gerichtlicher  Bestrafung
von  dem  Ortsvorsteher  der  Heimathgemeinde  des  Gestraften  (Verfügung  vom  30.  Oktober
  1848,  betreffend  die  Vereinfachung  der  Geschäfte,  IV.  Ziffer  3,  Reg.  Blatt  S.  493)
dem  Oberamte  seines  Heimathortes  sofort  anzuzeigen,  und  es  hat  vieses  je  nach
Beschaffenbeit  des  Falls  über  vie  Zurückziehung  des  Hauftrausweises  auf  Grund  ver
Art.  52  oder  55  der  Gewerbe-Ordnung  zu  erkennen.  Im  Falle  der  Zurückziehung  ves
Hausir-Ausweises  ist  die  Verfügung  nach  Maßgabe  des  Art.  66  der  Gewerbe-Ordnung
eröffnen.

In  dringenden  Fällen,  insbesondere  bei  bereits  eingetretenem  Mißbrauche
des  Haufsirausweises,  kann  dem  Haustrer  durch  das  Oberamt  des  Betretungs=  oder  Wohnorts
  der  Haustrausweis  vorläufig  abgenommen  werden.

zu
        <pb n="289" />
        123

S  16.

Die  Ersetzung  eines  abhanden  gekommenen  Haustrausweises  darf  nur  vurch  das  zuständige
  Oberamt  (Art.  52  der  Gewerbe-Ordnung)  und  nach  vorgängiger  Untersuchung
darüber  erfolgen,  ob  nicht  der  Hausirer  seit  der  Ausstellung  des  früheren  Ausweises  sich
einer  Handlung  schuldig  gemacht  hat,  durch  welche  er  des  Anspruches  auf  einen  Haufirausweis
  verlustig  geworden  ist.

8.  17.

Das  im  Art.  53  der  Gewerbe-Ordnung  bezeichnete  Verzeichniß  von  Druckschriften
kann  dem  Haufirer  durch  das  Oberamt  seines  Heimath=  oder  Wohnorts,  oder  durch  das
Oberamt,  in  dessen  Bezirk  der  Buchhändler,  Verleger  oder  Drucker  wohnt,  dessen  Druckschriften
  abgesetzt  werden  sollen,  ausgestellt  oder  ergänzt  werden.

8.  18.
Ueber  die  ertheilten  Haustrausweise  hat  jedes  Oberamt  ein  fortlaufendes  je  mit  dem
Ablauf  des  Kalenverjahrs  abzuschließender  Verzeichniß  zu  führen,  das  enthält:
1)  Wobnort  und  Heimatbortt  .....
2)  Name,  Alter,  Familienstand  .....
3)  Gewerbe  .  ..  ...  ..."«
4)Begleitek............
ver  Ausste  lung  #  #  "  #  J  des  Hausirausweises.
7)  Bemerkungen.
Die  Verlängerung,  Erneuerung  und  Zurückziebung  eines  Hausirausweises  ist  unter
der  Rubrik  „Bemerkungen“  vorzumerken.

des  Hausirers;

B.  In  Betreff  der  Ausländer.
8.  19.

Ausländern  kann  die  Hausirerlaubniß  unter  Einhaltung  der  für  die  Dauer  vderselben
in  §.  11  dieser  Verfügung  gegebenen  Bestimmung  durch  dasjenige  Oberamt  ertheilt  werden,
  an  welches  der  Ausländer  sich  zunächst  wendet.

8.  20.
Auf  den  Betrieb  eines  Hausirgewerbes  durch  minderjährige  Ausländer  finden  die
        <pb n="290" />
        124

Vorschriften  des  Art.  2  der  Gewerbe-Ordnung  und  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1862
Anwendung.

Das  für  die  Volljährigkeit  eines  Ausländers  erforderliche  Alter  ist  nach  den  Vorschriften
  für  vie  Inländer  zu  bemessen,  soweit  nicht  bekannt  ist  oder  von  dem  Ausländer  glaubhaft
  gemacht  wird,  daß  nach  dem  Rechte  seiner  Heimath  vie  Volljährigkeit  schon  in  früberem
  Alter  eintritt.

8.  21.

Der  Haustrerlaubniß  nachsuchende  Ausländer  hat  ein  dem  Art.  52  des  Gesetzes
entsprechendes  Prädikat  und  sein  Heimathrecht  durch  Urkunden  nachzuweisen.
welche  von  seiner  Heimathbehörde  selbst  herrühren  und  noch  gültig  sind  (vergl.  §.  22.).
Die  Art  des  Legitimationspapiers  begründet  biebei  keinen  Unterschiev,  wenn  nur  jener
Nachweis  in  befriedigender  Weise  geliefert  und  insbesondere  die  staatsbürgerli  che
Heimathange  hörigkeit  mit  Bestimmtheit  daraus  zu  ersehen  ist.

Die  Legitimationspapiere  des  Auslänvers  sind  demselben  nach  davon  gemachtem  Gebrauche
  zurückzugeben.

8.  22.

Kann  sich  der  Ausländer  über  ein  ven  Bestimmungen  des  Art.  52  der  Gewerbe-Ordv-.
nung  entsprechendes  Prädikat  nur  vurch  ein  länger  als  ein  Jahr  altes  Zeugniß  sei.
ner  Heimathbehörde  ausweisen,  so  bleibt  dem  betreffenden  Oberamte  überlassen,  zu  erwä—
gen,  ob  derselbe  nicht  mit  seinem  Gesuch  abzuweisen  sei.

Die  Abweisung  eines  solchen  Ausländers  hat  dann  zu  erfolgen,  wenn  von  vemselben.
eine  Gefährdung  der  Sittlichkeit  oder  öffentlichen  Sicherheit  oder  nach  Beschaffenbeit
  ver  Umstände  eine  Belästigung  der  diesseitigen  Staatsangehörigen  zu  befürchten  ist.

Eine  solche  Verfügung  ist  dem  Betreffenden  nach  Maßgabe  des  Art.  66  der  Gewerbe-Ordnung
  zu  eröffnen.

8.  23.

Die  einem  Ausländer  ertheilte  Hausirerlaubniß  ist,  sofern  kein  Anstand  vorwaltet,
nach  vessen  Wunsche  entwerer  in  das  ihm  im  Auslande  ertheilte  Legitimationspapier  einzutragen,
  oder  vurch  die  Ausstellung  eines  Hausfrausweises  wie  bei  den  Inländern  zu
beurkunden.

8.  24
Für  die  Hausirerlaubniß  ist  von  demjenigen  Oberamte,  welches  dieselbe  erstmals  er-
        <pb n="291" />
        125

tbeilt,  oder  nach  Jahresfrist  verlängert,  die  gesetzliche  Sportel  von  je  15  kr.  für
Ein  Jahr  zu  erbeben;  etwaige  in  der  Mitte  liegende  Verlängerungen  haben  dagegen  unentgeldlich
  zu  erfolgen.

g.  25.

Wenn  ein  Ausländer  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  eines  Hausirgewerbes  in  Württemberg
  erhält,  so  ist  die  Verbindlichkeit  zu  der  Entrichtung  der  gesetzlichen  Accise  in  der
Haufirurkunde  vorzumerken.

8.  26.

Strafen,  welche  gegen  einen  ausländischen  Hausirer  während  der  Gewerbewanderung
erkannt  werden,  sind  in  den  Hausirausweis  desselben  oder,  sofern  er  keinen  besitzt,
in  seine  sonstige  Reiseurkunde  einzutragen  (vergl.  8.  28.).

g.  27.

Die  einem  Ausländer  ertheilte  Erlaubniß  ist  zurückzuziehen:

3)  wenn  der  Ausländer  während  der  Gewerbewanderung  sich  eines  Verbrechens  oder
Vergebens  schulvig  gemacht  hat,  durch  welches  er  des  in  Art.  52  der  Gewerbe-Ordnung
  verlangten  guten  Prädikats  verlustig  geworden  ist;

2)  wenn  er  sich  wiederholter  Verfehlungen  gegen  die  Art.  53  und  54  der  Gewerbe-Ordnung
  schuldig  macht;

3)  wenn  der  Gewerbebetrieb  des  Ausländers  im  Inlande  zu  der  Annahme  Grund  gibt,
es  werde  der  Ausländer  bei  dessen  Fortsetzung  die  Sittlichkeit  oder  die  öffentliche
  Sicherheit  gefährden,  oder  dessen  Gewerbebetrieb  nach  Beschaffenheit  der
Umstände  den  Staatsangehörigen  zur  Belästigung  gereichen.

Die  Zurückziehung  der  Hausirerlaubniß  kann  von  jedem  Oberamte  verfügt  werden,
von  welchem  vie  in  Ziffer  1—3  bezeichneten  Wahrnehmungen  gemacht  werden.

Die  oberamtliche  Verfügung  ist  dem  Betreffenden  nach  Maßgabe  des  Art.  66  der
Gewerbe-Ordnung  zu  eröffnen.

8.  28.

Die  gegen  Ausländer  während  der  Gewerbewanderung  erkannten  Strafen  (8.  26),
sowie  die  Entziehung  der  einem  Ausländer  früher  ertheilten  Hausirberechtigung  (8.  27)
sind  durch  das  Fahndungsblatt  des  Landjägerkorps  zu  veröffentlichen,  und  von  je  dem
Oberamt  in  einem  besonderen  Verzeichnisse  vorzumerken.
        <pb n="292" />
        126

8.  29.
Ueber  die  an  Ausländer  ertheilten  Hausirbewilligungen  ist  ein  besonderes  Verzeichniß
mit  den  in  8.  18  aufgeführten  Rubriken  zu  führen.
g.  30.
Die  88.  8,  10,  13,  14  und  17  der  gegenwärtigen  Verfügung  finden,  soweit  sie  nicht
im  Vorstehenden  modificirt  sind,  auch  auf  Ausländer  Anwendung.

Allgemeine  Bestimmung.
8.  31.

Bezüglich  des  Hausirhandels  im  Zollgrenzbezirke  kommen  bis  auf  Weiteres  vie  Bestimmungen
  der  Verfügung  vom  31.  August  1833  (Reg.  Blatt  S.  242)  9§.  1—3,  be
züglich  ver  von  herumziehenden  Personen  gewerbsmäßig  betriebenen  Schaustellungen  und
anderen  sinnlichen  Darstellungen  vie  Vorschriften  ver  Verfügung  vom  31.  August  183)
(Reg.  Blatt  S.  244)  unter  gleichmäßiger  Beachtung  des  in  dem  Art  52  der  Gewerbe
Orvnung  bezeichneten  Erforvernisses  in  Beziehung  auf  das  Prädikat  der  Gewerbetreibenden.
sowie  die  Bestimmungen  des  Sporteltarifs  vom  23.  Juni  1828  unter  den  Ruhr-Schauspieler“
  und  „Kunstwerke“  zur  Anwendung.

Stuttgart  den  12.  Juni  1865.

iken

Geßler.

8)  Des  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesenê.

Des  Ministeriums  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung,  betreffend  die  Aufsicht  über  das  land=  und  forstwirthschaftliche  Institut  in  Hohenheim.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  14.  v.  M
wird  die  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom
22.  Juli  1848,  betreffend  die  Organisation  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  in
Ziffer  1  dahin  abgeändert,  daß  das  land-  und  forstwirthschaftliche  Institut  in  Hobenbeim
(Akademie,  Ackerbauschule,  Gartenbauschule)  von  der  bisherigen  nächsten  Aufsicht  der  Centralstelle
  für  die  Lanowirthschaft  enthoben  und  hinfort  unmittelbar  unter  die  Aufsicht  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  gestellt  wird.
        <pb n="293" />
        127

Die  übrigen  landwirthschaftlichen  Lehranstalten  bleiben  nach  wie  vor  unter  der  nächsten
  Aufsicht  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  und  sonach  in  mittelbarer  Unterordnung
  unter  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Die  in  Abs.  1  angeführte  Aenderung  tritt  mit  dem  Beginne  des  nächsten  Winterbalbjabrs
  in  Wirksamkeit.

Das  Nähere  binsichtlich  ver  Ausführung  derselben  wird  in  den  für  das  land--  und
forstwirthschaftliche  Institut  in  Hohenheim  zu  erlassenden  neuen  Statuten  festgestellt  werden.

Stuttgart,  den  15.  Juni  1865.
Geßler.  Golther.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betresfend  die  erleichterte  Controle  des  Weinverkehrs  in  dem  gollvereinten  Ausland.

Nachdem  mit  Eintritt  des  neuen  Vereinstarifs  von  Preußen,  Sachsen,  Hannover,
Kurhessen,  den  zum  Thüring'schen  Zoll=  und  Handelsverein  gehörenden  Staaten,  Braunschweig
  und  Olvenburg  eine  Uebergangsabgabe  von  dem  in  Bayern,  Württemberg,  Baden,
dem  Großherzogthum  Hessen,  Nassau  und  im  Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt  erzeugten
  Traubenmost  und  Wein  nicht  mehr  erhoben  werden  wird  (zu  vergl.  Bekanntmachung
des  Finanz-Ministeriums  vom  10.  Mai  1865,  Reg.  Blatt  S.  102),  haben  sich  sämmtliche
Vereinsregierungen  über  nachstehende  Vorschriften  wegen  der  steueramtlichen  Behandlung
solcher  Sendungen  vereinsländischen  Weines  und  Mostes  verständigt,  welche  durch  das
Gebiet  eines  Vereinsstaats,  in  dem  vom  Verbrauch  vieser  Gegenstände  eine  Abgabe  erhoben
  wird,  nach  einem  Vereinsstaate  erfolgen,  in  welchem  eine  Abgabe  von  venselben  nicht
zu  entrichten  ist:

I.  Sendungen  mit  der  Post  bedürfen  keiner  zoll  over  steueramtlichen  Bezettelung.

II.  Sendungen  mit  anvderen  Transportmitteln  müssen  auch  ferner  von  einem  Uebergangsschein
  begleitet  seyn.  Dieser  Uebergangsschein  wird  von  den,  zur  Ertheilung  solcher
Scheine  überhaupt  befugten  Aemtern  ausgefertigt,  jevoch  ohne  daß  es  der  Vorführung,
Revision  und  Verwiegung  der  Sendung  bedarf,  und  ohne  daß  die  Anlegung  des  amtlichen
Waarenverschlusses  erfolgt.  Auch  bedarf  es  nicht  ver  Vorführung  der  Sendung  und  Vist-2
        <pb n="294" />
        128

rung  des  Uebergangs-Scheines  bei  den  zwischen  dem  Ausstellungs=  und  Erledigungsamte
belegenen  Grenzsteuerstellen.
Die  Erlevigung  des  Uebergangsscheines  erfolgt  von  den  dazu  befugten  Aemtern  nach
Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften:

1)  Gelangt  eine  Sendung  mittelst  der  Eisenbahn  an  den  Sitz  des  Erledigungsamtes,

2

)

so  legt  der  Bevollmächtigte  der  Eisenbahn-Verwaltung  den  Uebergangsschein  nebst

dem  bezüglichen  Eisenbahn-Frachtbriefe  dem  Erledigungsamte  vor,  nachdem  zuvor

von  der  Güter-Expedition  der  Eisenbahnverwaltung  die  richtige  Ankunft  der  Sendung
  auf  dem  Uebergangs-Scheine  beurkundet  ist.

Das  Erlevigungsamt  vergleicht  den  Frachtbrief  mit  dem  Uebergangsscheine,  gibt
den  ersteren,  im  Falle  der  Uebereinstimmung  und  nachdem  es  denselben  Kabgestempelt
  hat,  dem  Eisenbahn-Bevollmächtigten  zurück  und  erledigt  den  Uebergangs.
Schein  auf  Grund  der  auf  demselben  befindlichen  Beurkundung  der  Güter-Expedition.

Die  Eisenbahnverwaltung  ist  erst  nach  erfolgter  Abstempelung  des  Frachtbriefes
zur  Verabfolgung  der  Sendung  an  den  Uoressaten  befugt.

In  gleicher  Weise  wird  verfahren,  wenn  die  Sendung,  für  welche  der  Uebergangs-Schein
  ausgestellt  ist,  die  Eisenbahn  an  einem  Orte  verlassen  soll,  welcher
früber  over  später  erreicht  wird,  als  der  Ort  des  Erledigungsamtes.  In  diesem
Falle  ist  es  nicht  erforderlich,  daß  die  Sendung  dem  Orte  des  Erledigungsamtes
zugeführt,  beziehungsweise  an  demselben  abgeladen  werde,  und  ee  ist  die  Eisenbahn.
verwaltung,  auch  vor  erfolgter  Abstempelung  des  Frachtbriefs,  zur  Verabsolgung
ver  Sendung  an  den  Adressaten  befugt.

Gelangt  die  Sendung  zu  Wasser  an  den  Sitz  des  Erledigungsamtes,  so  erfol  gt

die  Erledigung  ves  Uebergangs-Scheines,  je  nach  den  obwaltenden  örtlichen  Verhältnissen,

  entweder:

a)  auf  Grund  amtlicher  Revision,  welche  sich  jedoch  in  der  Regel  auf  die  dußere
Besichtigung  der  Colli  zu  beschränken  hat,

oder:

b)  auf  Vorlegung  des  Uebergangs-Scheines  und  Frachtbriefes  durch  den  Waaren-=führer,
  oder  dessen  Bevollmächtigten,  sofern  von  der  Hafenpolizei-Behörde
richtige  Ankunft  der  Sendung  auf  dem  Uebergangs-Scheine  beurkundet  ist.
diesem  Falle  wird  nach  den  Bestimmungen  unter  Nro.  1  verfahren  und  es

die
In
wird
        <pb n="295" />
        129

der  abgestempelte  Frachtbrief  dem  Waarenführer  oder  dessen  Bevollmächtigten
zurückgegeben.

3)  Gelangt  die  Sendung  mittelst  gewöhnlichen  Landfuhrwerks  an  den  Sitz  des  Erledigungsamtes,

  sie  mag  unterwegs  die  Eisenbahn=  oder  Wasserstraße  benutzt  haben
oder  nicht,  so  erfolgt  die  Erledigung  des  Uebergangs-Scheines  auf  Grund  amtlicher
  Reviskon,  welche  sich  jedoch  in  der  Regel  auf  die  äußere  Besichtigung  der
Colli  zu  beschränken  hat.

III.  Die  vorstehenden  Vorschriften  treten  vom  1.  Juli  d.  J.  an  in  Wirksamkeit.
Zugleich  ist  verabredet  worden,  daß  auf  Sendungen,  die  durch  das  Gebiet  eines  Vereinsstaats,
  in  welchem  eine  Abgabe  erhoben  wird,  nach  einem  Vereinsstaate  erfolgen,  welcher
ebenfalls  eine  Abgabe  erhebt  (vermalen  in  Württemberg,  Baden,  Großberzogthum  Hessen
und  Frankfurt),  die  unter  Ziffer  II.  getreffenen  Bestimmungen,  soweit  sie  das  Verfahren
bei  Ausfertigung  der  Uebergangsscheine  uno  die  Behandlung  der  Sendung  während  des
Transports  betreffen,  von  dem  gevachten  Zeitpunkt  an  allgemein,  so  weit  sie  aber  das
Verfahren  bei  Erlevigung  der  Uebergangsscheine  betreffen,  in  dem  Falle  Anwendung  finden,
  wenn  der  Vereinsstaat,  nach  welchem  die  Senoung  bestimmt  ist,  solches  anordnet.

Indem  Vorstehendes  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird,  wird  zugleich
verfügt:

1)  Sowohl  der  unter  Uebergangsschein-Controle  aus  Württemberg  nach  dem

2

3

)

zollvereinten  Ausland  austretende,  als  auch  der  von  da  unter  solcher  Controle
nach  Württemberg  eingehende  vereinsländische  Traubenmost  und  Wein  ist  nach
Maaßgabe  der  unter  Ziffer  II.  aufgeführten  vereinfachten  Controlemaßregeln  vom
1.  Juli  d.  J.  an  abzufertigen.

Der  Schlußsatz  des  §.  22  der  Finanzministerialverfügung  vom  9.  November  1852
(Reg.  Blatt  S.  387  ff.)  über  Behandlung  der  unter  Uebergangsschein  eingegangenen
  Getränke  auf  dem  Transport  und  am  Bestimmungsort  nach  Analogie  der
Zollcontrole  wird  für  Weinsendungen  dem  Vorstehenden  zufolge  modistcirt.

Die  Verpflichtungen  des  Waarenführers  in  §.  16,  Absatz  3,  in  §.  22,  FS.  26,  lit.  b.
und  §.  28  der  Finanzministerialverfügung  vom  9.  November  1852,  den  austretenden
  Wein  und  Traubenmost  im  württembergischen  Grenzaustrittsort  dem  Grenzsteuerbeamten
  daselbst  anzumelden  und  den  Auogang  bescheinigen  zu  lassen,  so  wie
die  eingehende  Ladung  dem  Steuerbeamten  des  Grenzeintrittsorte  zur  Eintrittsbe-
        <pb n="296" />
        130

scheinigung  vorzuführen,  wird  für  Weinladungen,  welche  unter  Uebe  r.
gangseontrole  stehen,  hiemit  aufgehoben.

4)  Im  Uebrigen  bleiben  die  Bestimmungen  der  Finanzministerialverfügung  vom  9.  November
  1852  und  bezüglich  ver  Weinversendungen  und  des  Bezugs  der  Wirthe
die  Vorschriften  der  Umgeldscontrole  auch  fernerhin  in  Kraft.

Stuttgart,  den  17.  Juni  1865.
Renner.

msse

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="297" />
        Nu8.
Negierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  30.  Juni  1865.

 

In  halt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  am  2.  August  1862
von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  mit  Frankreich  abgeschlossenen  handelspolitischen  Verträge  sowie
einer  dazu  gehörigen  protocollarischen  Vereinbarung  zwischen  Preußen  und  Frankreich  vom  14.  Deeember
  1864.

Berfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  unter  Artikel  7.
Ziffer  3.  des  am  2.  August  1862  abgeschlossenen  Schifffahrts-Vertrags  zwischen  dem  Zollverein  und
Frankreich  enthaltenen  Bestimmungen  auf  solche  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten  nebst  deren  Ladungen,
welche  aus  den  Häfen  der  Hansestädte  an  der  Trave  kommen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Veröffentlichung  der  am  2.  August  1862  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  mit  Frankreich
  abgeschlossenen  handelspolitischen  Verträge  sowie  einer  dazu  gehörigen  protocollarischen  Vereinbarung
zwischen  Preußen  und  Frankreich  vom  14.  December  1864.

Wir  Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  unterm  2.  August  1802  von  Preußen  im  Namen  des  Zollvereins  mit
Frankreich  abgeschlossenen  handelspolitischen  Verträge,  sowie  die  nachträglich  am  14.  December
  1864  zwischen  Preußen  und  Frankreich  hiezu  weiter  vereinbarte  protocollarische  Uebereinkunft
  nicht  nur  die  Genehmigung  sämmtlicher  Zollvereino-Regierungen,  sondern  auch  vie
verfassungsmäßige  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  erlangt  haben  und  da  die  be-
        <pb n="298" />
        132

zeichneten  Vereinbarungen  mit  dem  1.  Juli  vieses  Jahres  ins  Leben  treten  sollen,  so  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  daß  vieselben  nämlich
1)  der  Handelsvertrag  vom  2.  August  1862,
2)  der  Schifffahrtsvertrag  vom  2.  August  1862,
3)  die  Uebereinkunft,  betreffend  die  Zollabfertigung  ves  internationalen  Verkehrs
auf  den  Eisenbahnen  vom  2.  August  1862,
4)  vas  Schlußprotocoll  vom  2.  August  1862,
5)  der  auf  die  vorstehend  genannten  Vereinbarungen  bezügliche  Inhalt  des
Protocolls  vom  14.  December  1864
zur  allgemeinen  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart  den  7.  Juni  1865.

Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbiüler.
Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:
Renner.
        <pb n="299" />
        Handels-Vertrag.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung  der
Ihrem  Zoll=  und  Steuersystem  angeschlossenen
  souverainen  Länder  und  Landestheile,
nämlich:  des  Großherzogthums  Luxremburg,
der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Enklaven
  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,
des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Fürstenthums
  Birkenfeld,  der  Herzogthümer  Anhalt=Dessau-Köthen
  und  Anhalt-Bernburg,  der
Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,  des
Fürstenthums  Lippe  und  des  Landgräflich
Hessischen  Oberamtes  Meisenheim,  als  im
Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  Deutschen
Zoll=  und  Handelsvereins,  nämlich:  der
Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der
Krone  Hannover,  sowohl  für  Sich  wie  für
das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe  und  der
Krone  Württemberg,  des  Großherzogehums
Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,  des
Großherzogthums  Hessen,  sowohl  für  Sich
wie  für  das  Landgräflich  Hessische  Amt  Hom-TRATTE

  DE  CONNENCN#.

a  Majeste  le  Boi  de  Prusse  agissant
lant  en  Son  nom  et  pour  les  autres  Parset
  parties  de  Pays  souverains  Compris  dans
Son  ’steme  de  douanes  et  d'impots,  Sa—
volr:  Le  Grand-Ducheée  de  Lugxembourg,  les
enclayes  du  Grand-Duché  de  Mecklembourg,
  Rossow,  Netzeband  et  Schoenberg,
la  Principauté  de  Birkenseld  du  Grand-Duche
  d’'Oldenbourg,  les  Duchés  d'Anhall-Dessau-
  Cöthen  et  d’Anhalt-Bernbourg,
les  Principautés  de  W’aldeck  et  de  Pyrmont,
  la  Principauté  de  Lippe  et  le
Grand-Bailliage  de  Mleisenheim  du  Landgrariat
  de  llesse,  du’au  nom  des  autres
Aembres  de  l'Association  de  douanes
et  de  commerce  Allemande  (Lollrerein),
Savoir:  la  Couronne  de  Bavière,  la  Couronne
  de  Saxe,  la  Couronne  de  llanoye,
lant  pour  Elle,  due  pour  la  Principanée
de  Schaumbourg-Lippe,  et  la  Couronne
de  Wurtemberg,  le  Grand-Duche  de
Bade,  I’Electorat  de  llesse,  le  Grand-1
        <pb n="300" />
        burg,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein
  bildenden  Staaten,  namentlich:
des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer
  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürstenthümer
  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  älterer
und  Reuß  jüngerer  Linie,  des  Herzogthums
.Braunschweig,  des  Herzogthums  Oldenburg,
des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien
Stadt  Frankfurt,  einer  Seits,

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen
anderer  Seits,  von  dem  gleichen  Wunsche
beseelt,  die  freundschaftlichen  Beziehungen.
zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Frankreich
  zu  befestigen  und  die  gegenseitigen  Handelsverhältnisse
  zu  erweitern,  haben  beschlossen,
  einen  Vertrag  zu  diesem  Zwecke  abzuschließen
  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
den  Herrn  Albrecht  Grafen  von  Bernstorff-Stintenburg,
  Allerhöchst  Ibren
Staatsminister  und  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Großkreuz  des
Rothen  Adler-Ordens  mit  Eichenlaub
und  Groß-Comthur  des  Königlichen  Hausordens
  von  Hohenzollern  rc.  .  #.,
den  Herrn  Johann  Friedrich  von
Pommer  Esche,  Allerhöchst  Ihren  Generaldirector
  der  Steuern,  Ritter  des
Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe  mit
Stern  und  Eichenlaub  rc.  v.  w.

Duche  de  Hesse  tant  pour  Lui  due  pour
le  Bailliage  de  llombourg  du  Landgraviat
de  llesse,  les  Etats  formant  T’association
de  douanes  et  de  commerce  de'Thuringe.
savoir:  le  Grand-Duche  de  Saze,  le.
Duches  de  Sake-Meiningen,  de  Saue.
Altenbourg,  de  Saxe-Cobourg  et  Gotha
les  Principautés  de  Schwarzbourg-Ru  dolstadt
  et  de  Schwarzbourg-Sondershausen
de  Reuss,  ligne  aluée,  et  de  Reuss,  ligne
cadette,  le  Duché  de  Brunswick,  le  Duche
d'Oldenbourg,  le  Duché  de  Nassau  et  la
Ville  libre  de  Franciort  d’une  part
et

Sa  Majesté  l'Empereur  des  Franças
Tantre  part,

animés  Tun  égal  désir  de  reserrer-  les
liens  d'amitié  et  d'etendre  les  relations
Commerciales  entre  les  Etats  du  Tollverein
  et  la  France,  ont  résolu  de  conclure
  un  traisé  à  cet  effet  et  ont  nomme
pour  leurs  Dlénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Pritsse.
M.  Albert  Comte  de  Bernstoerfs-Stintenburg,
  Son  Ministre  d'Etat  ei
des  assaires  étrangères,  Grand-Croisx
de  Ses  Ordres  de  l'Aigle  Rouge  ee#
de  la  Maison  Royale  de  Hohen-Zollern
  etc.  etc.  etc.,

AMI.  Jean  Frédéric  de  Pom  mer
Esche,  Son  directeur  genéraldes  contrihutions
  et  des  douanes,  Chevalĩer  de
Son  Ordre  del'Aigle  Rouge  de  sed#onde
classe  aver  plaque  etc.  etc.  ete.
        <pb n="301" />
        den  Herrn  Alexander  Marimilian
Pbilipsborn,  Allerhöchst  Ihren  Wirklichen
  Geheimen  Legationsrath,  Ritter
des  Rotben  Adler-Ordens  zweiter  Classe
mit  Cichenlaub  rc.  v.  2c.,
und
den  Herrn  Martin  Friedrich  Rudolph
  Delbrück,  Allerhöchst  Ihren
Director  im  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  Ritter
des  Rothen  Adler-Orvens  zweiter  Classe
mit  Eichenlaub  2c.  2c.  2c.
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen:
den  Herrn  Heinrich  Gottfried  Bernhard
  Alphons  Fürsten  von  La
Tour  d'##uvergne,  Allerhöchst  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestät
  dem  Könige  von  Preußen,  Groß-Offieier
  des  Kaiserlichen  Ordens  der
Ehrenlegion,  Ritter  des  Königlich  Preußischen
  Rotben  Aoler-Ordens  erster  Classe
K.  2c.  7c.
und
den  Herrn  Alexander  Johann  Heinrich
  de  Clercgq,  Allerhöchst  Ihren  bevollmächtigten
  Minister,  Commandeur
des  Kaiserlichen  Ordens  der  Ehrenlegion
  v.  2c.  v.,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,  über
nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:
Artikel  1.
Die  in  dem  Tarif  A.  zu  gegenwärtigem
Vertrage  verzeichneten,  aus  dem  Zollvereine

III

M.  Alexandre  Maximilien  Phi-—
lipsborn,  Son  Conseiller  intime
actuel  de  Légation,  Chevalier  de  Son
Ordre  de  l'Aigle  Rouge  de  seconde
classe  etc.  etc.  etc.
et
hHI.  Martin  Frédéric  Rodolphe
Delbrück,  Son  directeur  au  Ministére
du  Commerce,  de  HIndustrie  et  des
Travaux  publics,  Chevalier  de  Son
Ordre  de  PAigle  Rouge  de  seconde
classe  eic.  etc.  elc.
et

Majestè  EVmpereur  des  Frangçdis.
M.  IIenri  Godesroy  Bernard
Alphonse  Drince  de  la  Tour
4d'Auvergne,  Son  Envoyé  Extraor
  Tinaire  et  Ministre  Plénipotenliaire
pres  Sa  Majeste  le  Doi  de  Prusse,
Grand-Olflicier  de  I’'Ordre  Impérial  de
la  Légion  d'’honneur,  Chevalier  de
première  classe  de  I’Ordre  Royal  de
Aigie  Rouge  de  Drusse  elc.  etc.  etc.

et

M.  Alexandre  Johann  Uenri  de
Clercd,  Minislre  Plénipotentiairc,
Commandeur  de  I’Ordre  Impérial  de
la  Légion  Thonneur  etc.  etc.  etc.,

lesquels,  aprés  avoir  Gchangé  leurs  pleins
pouvoirs,  trouvés  en  bonne  et  due  forme,
sont  Convems  des  articles  suivants:
Article  1.  .
Les  objets  G’origine  ou  de  manulacture
du  Zollverein,  éenuméres  dans  le  taril  A.
        <pb n="302" />
        herstammenden  oder  in  demselben  verfertigten
  Gegenstände  sollen  in  Frankreich  bei
ibrer  unmittelbaren  Einfuhr  zu  Lande  wie
zur  See  unter  der  Flagge  eines  Zollvereinsstaates
  oder  unter  fran  zösischer  Flagge
zu  den,  durch  diesen  Tarif  festgestellten  Eingangs-Abgaben,
  mit  Einschluß  der  Zusatz-Deeimen,
  zugelassen  werden.

Artikel  2.

Die  in  dem  Tarif  B.  zu  gegenwärtigem
Vertrage  verzeichneten,  aus  Frankreich  herstammenden
  oder  daselbst  verfertigten  Gegenstände
  sollen  im  Zollverein  bei  ihrer  unmittelbaren
  Einfuhr  zu  Lande  wie  zur  See
unter  der  Flagge  eines  Zollvereinsstaates
oder  unter  französischer  Flagge  zu  den,  durch
diesen  Tarif  festgestellten  Eingangs-Abgaben
zugelassen  werden.

Artikel  3.

Die  aus  dem  Zollverein  herskammenden
oder  in  demselben  verfertigten  Waaren,  welche
entweder  über  die  Häfen  der  Hansestädte  an
der  Elbe  oder  Weser,  over  mittelst  der  belgischen
  oder  schweizerischen  Eisenbahnen  in
Frankreich  eingeben,  sollen  als  unmittelbar
eingeführt  angesehen  werden,  und  zwar  im
letzteren  Fallc,  wenn  die  Eisenbahnwagen
oder  Kolli,  welche  die  Waaren  entbalten,
von  dem  vereinsländischen  Zollamte  amtlich
verschlossen  oder  verbleit  sind,  die  Vorlegeschlösser
  oder  Bleie  bei  der  Ankunft  in  Frankreich
  als  unversehrt  erkannt  werden  und  die
Beförderung  nach  Maaßgabe  der,  unter  den
Hohen  vertragenden  Theilen  für  den  internationalen
  Eisenbahn-Dienst  getroffenen  Abreden
  erfolgt.

IV.

joint  au  présent  traité,  et  importés  directe.
ment  par  terre  ou  par  mer  sSous  pavillon
d'un  des  Etats  du  Zollverein  ou  Sonpavillon
  français,  seront  admis  en  France
and  droits  fixés  par  ledit  tarif,  deimes
additionnels  compris.

Article  2.

Les  objets  d'origine  ou  de  manufacture
Hrançaise,  Gnumérés  dans  le  taril  B.  joint
au  présent  traité,  et  importés  directement
par  terre  du  har  mer  Sous  Pavillon  d’eun
des  Etats  du  Zollverein  ou  sous  pavillon
(rançais,  seront  admis  dans  le  Zollverein
aus  droits  fixés  par  leit  tarif.

Artiele  3.

Seront  considérées  comme  importees
directement  les  marchandises  Torigine  un
de  fabrication  du  Zollverein  expediges  en
France,  soit  par  les  ports  hanscatiques
de  ’Elbe  ou  du  Weser,  soit  par.  les
chemins  de  ler  de  la  Belgique  ou  de  -a
Suisse,  pourvu  que,  dans  ce  dernier  cas.
les  wagons  ou  les  colis  renfermant  ces
marchandises  soient  cadenasses  ou  plombes
bar  la  douane  du  Zollverein,  que  les.
cadenas  ou  plombs  soient  reconnus  intacts
a  Harrivée  en  France  et  que  Teunpedition
ait  lieu  dans  les  conditions  rgiées  entre
les  Hautes  Parties  contractantes  pour  le
service  international  des  chemins  de  ler.
        <pb n="303" />
        Die  aus  Frankreich  herstammenden  oder
daselbst  verfertigten  Waaren  sollen  bei  ihrem
Eingange  in  den  Zollverein  unter  denselben
Bedingungen  genau  die  gleiche  Bebandlung
genießen.

Artikel  4.

Die  aus  dem  Zollvereine  nach  Frankreich
und  die  von  Frankreich  nach  dem  Zollvereine
  ausgeführten  Waaren  jeder  Art  sollen
beiderseitig  von  allen  Ausgangs-Abgaben  frei
sein.

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind
nur  die  nachstehend  verzeichneten  Lumpen
und  Abfälle  zur  Papierfabrikation.  Sie  bleiben
  einer  Ausgangs-Abgabe  unterworfen,
deren  Betrag  festgestellt  ist,  wie  folgt:

in  Frankreich:
für  Lumpen  und  Abfälle  aller  Art  zur
Papierfabrikation,  nicht  von  reiner  Wolle,
und  für  Halbzeug,

12  Frs.  für  100  Kilo.,
für  altes  Tauwerk,  getheert  oder  nicht
getheert,

4  Frs.  für  100  Kilo.,

im  Zollverein:

für  Lumpen  und  Abfälle  aller  Art  zur
Papierfabrikation,  nicht  von  reiner  Seide,
mit  Einschluß  von  Makulatur  und  Papierspänen,
  und  für  Halbzeng,

½  Thlr.  —  2  fl.  55  kr.  —  für  den

Zollzentner,
für  altes  Tauwerk,  alte  Fischernetze  und
Stricke,  getheert  oder  nicht  getbeert,

½  Thlr.  —  35  kr.  —  für  den  Zollzentner.

Les  marchandises  Torigine  ou  de  sabrication
  Hrançaise  jouiront  sous  les  mémes
conditions  à  H’entrée  du  Zollverein  d'un
(raitement  exactement  semblahble.

Article  4.

Les  marchandises  de  toute  nature  e—
portées  du  Zollverein  pour  la  France  ou
vice-versa  serond  réeciproquement  exemptes
de  (out  droit  de  sortie.

Sont  seuls  exceptés  de  celte  disposition
les  drilles  et  chiffons  Enumérées  ci-aprés,
qui  resteront  soumis  à  un  (roit  de  sortie,
lix  Comme  Suit,  savoir:

en  France:
bour  les  drilles  et  chiffons  de  toute
espce,  autres  due  de  laine  pure,  et
bour  la  päte  à  papier,

à  12  kranes  par  100  kil.
pour  les  vieux  cordages,  goudronnés
ou  non,

à  4  francs  par  100  kil.
dans  le  Zollverein:

pour  les  drilles  et  chiffons  de  toute
espece,  autres  due  de  socie  pure,
J  Compris  les  maculatures  et  rognures
de  papier,  et  pour  la  päte  à  papier,

à  1½  écus  —2  flor.  55  kr.  —  par
duintal  de  deuane,  pour  les  vienx  cordages
  et  filets  de  peche,  goudronnés
ou  non,

à  ½  écu  —  35  kr.  —  par  quintal
de  douane.
        <pb n="304" />
        Artikel  5.

Der  aus  dem  Zollverein  herstammende
Spiritus  und  Weingeist-Firniß  soll  in  Frankreich,
  außer  den  in  dem  Tarif  A.  zu  gegenwärtigem
  Vertrage  festgesetzten  Eingangs=Abgaben,
  der  für  die  gleichartigen  französischen
  Erzeugnisse  bestehenden  Verbrauchs-Abgabe
  unterworfen  werden,  nämlich:

Reiner  Alkohol,  Liqucure,  Branntweine
  in  Flaschen,  vom  Hektoliter
der  Abgabe  von  ..  ...
Weingeist-Firniß,  vom  Hektoliter
reinen  in  dem  Firniß  enthaltenen
Weingeistes  der  Abgabe  von  .  00  Fr.

Bis  dahin,  daß  das  zur  Darstellung
chemischer  oder  anderer  gleichartiger  Fabrikate
  verwendete  Salz  in  Frankreich  von  der
Verbrauchs-Abgabe  befreit  sein  wird,  sollen
die  nachstehend  verzeichneten,  mit  Verwendung
  von  Salz  dargestellten  Erzeugnisse  zollvereinsländischen
  Ursprungs  bei  ihrer  Einfuhr
  nach  Frankreich,  zur  Ausgleichung  der
von  den  französischen  Fabrikanten  zu  entrichtenden
  entsprechenden  Abgaben  folgenden
Zusatz-Abgaben  unterliegen:

90  Fr.

Rohe  Soda  4  Fr.  35  Cent.
Kristallisirte  Seda  4  „  35  „
Schwefelsaures  Natron:  "
reines,  wasserfrei.  6  —,
kristallisirt  oder  mit
Wasser  verbunden  2,  410.9
unreines,  wasserfrei  5"  404,
kristallisirtoder  mit  -
Wasser  verbunden  2„  10  „
Schwefligsaures  Natren
  6  ,„  —  „

VI

Article  5.

Indépendamment  des  droits  de  douane
stipulés  dans  le  taril  A.  annek#  au  présent
traité,  les  alcools  et  les  vernis  alcooliques
originaires  du  Zollverein  seront  soumis
en  France  au  droit  de  consommation
imposé  aux  Produits  similaires  frand
K’est-à-dire:

Alcool  pur,  liqueurs,  eaux-devie

  en  bouteilles,  par  hectoais,



litre.  ....  90  frs.
Vernis  à  l'esprit-de-vin,  par
hectolitre  d’alcool  pur  contenu
  dans  le  vernis  90  frS.

Jusqu  ce  due  les  sels  employs  Ala
  fabrication  des  produits  chimiques  ou
autres  Similaires  soient  exemptés  en  France
du  droit  de  Consommation,  les  produits  à
base  de  sel  enumeres  ci-dessous  origi.
naires  du  Zollverein  payeront  à  leur
importalion  en  France  et  à  titre  de
compensation  des  droits  èquivalens  Sup—
portés  par  les  labricants  français  les
taxes  supplémentaires  suivantes:

Soude  brute
Cristaux  de  soucde
Sulfale  de  soude:
hur  anhydre
cristallisé
hydraté
impur  anhydre
cristallisẽ
hydraté.
Sulsite  de  soude

4  rs.  35  cts.
35

O½

les  100  Kilogr.

0½
        <pb n="305" />
        Kalzinirte  Seda  .  11  5r.  —  —  Cent.
Salzsäure  3  „  „
Chlorkalk..  .  50,
Chlorsaures  Kali  .  66,  —  „
Chlormagnesiim  4

—

l
für  100  Kilogr.

5  17

Spiegelgläser,  große,  1  Fr.  für  den  Meter
Oberfläche.
Hohlglas,  Fensterglas

  und  anderes  z
weißes  Glas  .  .  2Fr.  —  Cent.  7
Glasflaschhen  —.,  8S0,
Ultramarin,  künstlicher  6,  75  „  r
Salmtaak  10  —i/-zn
Vareksoda  1„  0,
Gebrannte  Rüben-Preßlinge,
  rohe  1„  22
Zinnsa  3„  —  „
Artikel  6.

Im  Falle  der  Aufbebung  oder  Ermäßigung
  der  bei  der  Ausfuhr  französischer  Erzeugnisse
  gegenwärtig  gewährten  Ausfuhr=Vergütungen,
  sollen  die  nach  dem  vorangebenden
  Artikel  von  den  Erzeugnissen  zollvereinsländischer
  Abstammung  oder  Fabrikation
  zu  entrichtenden  Zusatz-Abgaben  aufgeboben
  oder  um  den  nämlichen  Betrag  berabgesetzt
  werden,  um  welchen  jene  Ausfuhr-Vergütungen
  ermäßigt  worden  sind.

Wenn  die  Aufbebung  erfolgt,  die  Regierung
  aber  die  Darstellung  gewisser  französischer
  Erzeugnisse  einer  Ueberwachung,  Kon-VII



Sel  de  soude  11  frs.  —  Cis.

Acide  hydroch-  "in
lorique  3  —  —
Chlorure  de  ehaux  7-  50  .—
Chlorate  de  potasse
  66  —  —  -
Chlorure  de  mag-  *“
nesium  4  —  —  —

Elaces  ou  grands  miroirs  1  fr.  le  métre
de  superlicie.

Gobeleterie,  verres
à  vVitres  et  autres

verres  blanes  2  frs.  —  cts.
Bouteilles  —  —  80—
Outremer  factice.  6  —  75—
Sel  ammoniac  10  —  —  —

Soudes  de  varech  —  50—
Salin  ou  résidu  hrut

de  la  calcination

des  vinasses  de

les  100  kilogr.

betterave.  1  —  25  —
Sel  d’étaann  3—  —  —
Article  6.

Dans  le  cas  de  suppression  on  de
réduction  des  drawbacks  actuellement
existant  à  l’exportation  des  produits  fran-Cais,
  les  taxes  supplementaires,  imposées
par  larticke  précédent  aux  produits
d’origine  ou  de  manulacture  du  Zollverein,
  seront  supprimé6es  ou  réduites  de
sommes  égales  à  celles  dont  seraient
diminués  ces  drawhacks.

Toutefois,  en  cas  de  suppression,
le  gouvernement  établit  une  surveillance,
un  contröle  on  un  exercice  administrati
        <pb n="306" />
        trole  oder  Verwaltungs--Aufsicht  unterwirft,
so  sollen  die  unmittelbaren  oder  mittelbaren
Lasten,  welche  die  französischen  Fabrikanten
zu  tragen  haben,  durch  eine  entsprechende
Zusatz-Abgabe  auf  die  gleichartigen  vereinsländischen
  Erzeugnisse  ausgeglichen  werden.

Uebrigens  ist  verabredet,  daß,  wenn  Ausfuhr-Vergütungen
  für  andere  Erzeugnisse
französischer  Fabrikation  bewilligt,  oder  wenn
die  gegenwärtig  gewährten  Ausfuhr-Vergütungen
  erhöht  werden,  die  auf  den  Erzeugnissen
  zollvereinsländischer  Abkunft  oder
Fabrikation  ruhenden  Abgaben  eintretenden
Falles  um  eine  dem  Betrage  dieser  Ausfahr-Vergütungen
  oder  Erhöhung  der  Vergütung
gleiche  Zusatz-Abgabe  erhöht  werden  können.

Die  bei  ver  Ausfuhr  französischer  Erzeugnisse
  bewilligten  Ausfuhr-Vergütungen  sollen
genau  nur  die  inneren  Steuern  ersetzen,
welche  auf  den  gedachten  Erzeugnissen  oder
auf  den  Stoffen,  aus  denen  solche  verfertigt
sind,  ruhen.

Dem  Zollverein  sollen  dieselben  Befugnisse
  zustehen,  welche  Frankreich  sich  in  den
vorstehenden  Bestimmungen  vorbehält.

Artikel  7.

Wenn  einer  der  Hohen  vertragenden  Theile
es  nöthig  findet,  auf  einen,  in  den  Tarifen
zu  gegenwärtigem  Vertrage  verzeichneten
Gegenstand  einbeimischer  Erzeugung  oder
Fabrikation  eine  neue  innere  Steuer  oder
einen  Zuschlag  zu  der  inneren  Steuer  zu
legen,  so  soll  der  gleichartige  ausländische
Gegenstand  sofort  mit  einer  gleichen  oder
entsprechenden  Abgabe  bei  der  Einfuhr  belegt
  werden  können.

VIII

sur  certains  produits  fabriquss  français
les  charges  directes  ou  indirectes,  dom
Seront  grevés  les  fabricants  frangais  sSeront
compensses  par  une  surtaxe  Equivalente
tablie  sur  les  produits  similaires  du  SollvVerein.


Il  demeure,  en  outre,  convenu.,  due  ".
des  drawbacks  sont  accordes  à  dautres
Produits  de  fabricalion  frauçaise  ou  8ie  les
drawbacks  actuels  sont  augmentés,  les
droits  qui  grévent  les  produits  Torigine
ou  de  labrication  du  Zollverein  bourront.
Etre  augmentes,  sil  y  a  lieu,  d'une  Sur
tane  égale  au  montant  deces  drawbacks.

Les  drawbacks  établis  à  Iexportation
des  produits  français  ne  pourront  etre  que
la  représentation  exacte  des  droits  de  *
sommation  grevant  lesdits  produits  ou  les
matières  dont  ils  sont  fabriqués.

Le  Zollverein  jouira  des  memes  droits.
due  ceux  qdue  se  réserve  la  France  par
les  dispositions  qui  précedent.

Article  7.

Si  l'une  des  Hautes  Parties  contractantes
juge  néecessaire  d'établir  un  dreit  de  con.
sommation  nouveau  ou  un  supplement  de
droit  de  consommation  sur  un  article  de
production  ou  de  fabrication  nationale
Compris  dans  les  tariss  annexés  au  bresent
traité,  D’artiche  similaire  étranger  bourra
Etre  immédiatement  greré  à  limportation
d’'’un  droit  Egal  ou  ECquivalent.
        <pb n="307" />
        Artikel  8.

Die  aus  den  Gebieten  des  einen  der  beiden
  Theile  herstammenden  und  in  die  Gebiete
  des  anderen  Theils  eingeführten  Waaren
  jeder  Art  sollen  keinen  höheren  inneren
oder  Verbrauchs-Steuern  unterworfen  werden
  dürfen,  als  die  gleichartigen  Waaren
einheimischer  Erzeugung  solche  entrichten  oder
entrichten  werden.  Jedoch  sollen  die  Eingangs-Abgaben
  um  so  viel  erhöht  werden
dürfen,  als  die  den  einheimischen  Produzen-=ten
  durch  das  innere  Steucr-System  verursachten
  Kosten  betragen.

In  Gemäßbeit  der  im  Zollverein  bestehenden
  Verabredungen  sollen  französische  Weine,
Branntweine  und  Fette,  welche  der  Eingangs-Verzollung

  unterlegen  haben,  auch  in

Zukunft  von  jeder  weiteren,  für  Rechnung
des  Zollvereins,  einzelner  Vereinsstaaten
oder  einer  Kommune  oder  Korporation  erhobenen
  Steuer  frei  bleiben.

Artikel  9.

Waaren  aus  Gold,  Silber,  Platin  oder
anderen  edlen  Metallen  sollen,  bei  ver  Einfubr
  aus  dem  Zollverein  nach  Frankreich
oder  umgekehrt,  dem  für  die  gleichartigen
Waaren  einheimischer  Fabrikation  bestehenden
  Kontrole-Verfahren  unterliegen,  und
eintretenden  Falles  die  Stempelungs=  und
Garantiegebühren  nach  denselben  Grundsätzen,
  wie  diese,  bezahlen.

Artikel  10.

Unbeschadet  der,  über  die  Behandlung
von  Erzeugnissen  nicht  zollvereinsländischen
Ursprungs  bei  deren  Einfuhr  in  Frankreich

Article  8.

Les  marchandises  de  toute  nature,
originaires  des  Etats  de  hFune  des  Hautes
Parlies  et  importées  dans  ceux  de  I’autre,
ne  pourront  étre  assujetties  à  des  droits
d#accise  ou  de  consommation  supérieurs
à  ceux  qui  grevent  ou  gréveraient  les
marchandises  Similaires  de  production
nationale.  Toutefois  les  droits  à  P’importation
  pourront  étre  augmentes  des  sommes
qdui  représenteraient  les  frais  occasionnés
aux  producteurs  nationaux  par  le  Systeme
de  l’accise.

Conformément  aux  regles  ablies  dans
le  Zollverein,  les  vins,  les  alcools  et
les  graisses  d'origine  française  qdui  ont
acquitté  le  droit  d'’entrée  continueront
Tétre  alfranchis  de  tout  droit  ultérieur
duelconque,  peren  pour  le  compte,  scit
du  Zollverein,  soit  de  l'un  des  Etats
dui  le  composent,  soit  d'une  commune
r#u  Corporation.

Article  9.

Les  articles  d'’or  Gyrerie  et  de  bijouterie
en  or,  en  argent,  platine  ou  autres  metaux,
importés  du  Zollverein  en  France  ou  vice-Versd,
  seront  soumis  au  régime  de  contröle
  élabli  pour  les  arlicles  similaires  de
fahrication  nationale  el  pa)eront,  S'il  F  a
lieu,  sur  la  meme  base  due  ceux-ci,  les
droits  de  marque  et  de  garantie.

Articie  10.
Indépendamment  du  régime  Trentrée
Clahli  par  le  présent  traité  à  l'égard  des
produits  non  orginaires  du  Zollverein,  ces
2
        <pb n="308" />
        durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  getroffenen
Bestimmungen,  sollen  diese  Erzeugnisse  den
Zuschlagzöllen  unterliegen,  welchen  die  unter
französischer  Flagge  aus  anderen  als  den
Ursprungsländern  nach  Frankreich  eingeführten
  Erzeugnisse  jetzt  oder  in  Zukunft  unterworfen
  werden.
Artikel  11.

Die  aus  Frankreich  über  die  Landgrenze
eingehenden  Waaren  jeden  Ursprungs  sollen
bei  dem  Eingange  in  den  Zollverein  zu  denselben
  Abgaben  zugelassen  werden,  als  wenn
sie  daselbst  direkt  aus  Frankreich  zur  See
und  unter  französischer  Flagge  eingehen.

Die  aus  dem  Zollverein  über  die  Landgrenze
  eingebenden  Waaren,  mögen  solche
in  vem  Artikel  22.  des  Gesetzes  vom  28.  April
1816  aufge  führt  sein  oder  nicht,  sollen  zum
inneren  Verbrauch  in  Frankreich  gegen  Entrichtung
  derjenigen  Abgaben  zugelassen  werden,
  welche  für  die  unter  französischer  Flagge
aus  anderen  als  den  Ursprungsländern  kommenden
  Waaren  bestehen.

Artikel  12.

Zur  Erleichterung  des  gegenseitigen  Grenzverkehrs
  mit  lanowirthschaftlichen  Erzeugnissen
  sollen  Getreide  in  Garben  oder  in
Stroh,  Heu,  Stroh  und  Grünfutter  beiderseits
  zollfrei  eingeführt  und  ausgeführt  werden.


Arrikel  13.

Wer  eine  Waare  einführt,  bat  der  Zollverwaltung
  des  anderen  Landes  die  Abkunft
oder  Fabrikation  derselben  nachzuweisen.
Dieser  Nachweis  wird  geführt  durch  Vorlegung
  einer,  vor  einer  Behörde  am  Orte

memes  Produits  seront  soumis  aux  sur-.
taxes  de  narigation  dont  sont  ou  pourront
Etre  frappes  les  produits  importes  en
France,  sous  pavillon  frangçais,  d'ailleurs
que  des  pays  d'origine.

Article  11.

Les  marchandises  de  toute  vrigine
importées  de  France  par  la  frontiere  de
terre  seront  admises  à  T’entrée  dans  le
Zollverein  auxk  memes  droits  due  si  elle
J  étaient  importées  directement  de  Frande
par  mer  ef  sous  pavillon  français.

Les  marchandises  spécilices  ou  non  er
Harticke  22  de  la  loi  du  28  avril  1816.
importées  du  Tollverein  par  la  frontiere
de  terre,  seront  admises  pour  la  consommation
  intérieure  de  la  France,  moyennant
lTacquittement  des  droits  établis  hour  les
provenances  autres  que  celles  des  pavs
de  production,  sous  pavillon  français.

Article  le.

Pour  faciliter  la  eirculation  des,  broduits
agricoles  sur  les  frontieres  respective
les  céréales  en  gerbes  ou  en  épis,  les
loins,  la  paille  er  les  fourrages  vert
seront  reciproquement  importes  et  edportés
Cn  franchise  de  droits.

Article  13.

bour  tablr  qdue  les  produits  Som
d'origine  ou  de  mannufacture  nationale
Dimportateur  devra  présenter  à  la  douane
de  lautre  a)#  Soit  une  declaration  otll.
cielle  faite  devant  un  magistrat  stegean
        <pb n="309" />
        der  Versendung  abgegebenen  Erklärung,  oder
einer,  von  dem  Vorstande  der  zuständigen
Zoll=  oder  Steuerbehörde  ausgefertigten  Bescheinigung,
  oder  einer,  von  dem  in  dem
Versendungsorte  over  Verschiffungshafen  resibirenden
  Konsul  oder  Konsular-Agenten  des
Lanves,  wohin  die  Einfuhr  gescheben  soll,
ausgefertigten  Bescheinigung.

Artikel  14.

Die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  verabredeten
  Wertbzölle  sollen  nach  dem  Werthe
am  Orte  des  Ursprungs  oder  der  Fabrikation
  des  eingeführten  Gegenstandes,  mit  Hinzurechnung
  der  zur  Einbringung  nach  Frankreich
  bis  zum  Orte  der  Eingangs-Abfertigung
  erforderlichen  Transport-Versicherungsund
  Kommissionskosten,  berechnet  werden.

Wer  einen  solchen  Gegenstand  einführt,
bat  dessen  Werth  schriftlich  zu  deklariren  und
dieser  Deklaration,  außer  dem  Ursprungs-Zeugnisse,
  eine  von  dem  Fabrikanten  oder
Verkäufer  herrübrende  Faktur  beizufügen,
welche  den  wirklichen  Preis  derselben  angiebt.

Artikel  15.

Wenn  die  Zollbehörve  den  deklarirten
Werth  für  unzulänglich  erachtet,  so  soll  sie
berechtigt  sein,  die  Waaren  zu  behalten,
gegen  Zahlung  des  deklarirten  Preises  mit
einem  Zuschlage  von  fünf  vom  Hundert  an
denjenigen,  welcher  dieselbe  eingeführt  hat.

Diese  Zablung  muß  innerhalb  der  auf
die  Deklaration  folgenden  vierzehn  Tage  erfolgen,
  und  es  müssen  die  etwa  erhobenen
Zölle  gleichzeitig  erstattet  werden.

Artikel  16.
Wenn  die  Zollbebörde  das  im  vorigen

XI

au  lieu  d’expédition,  soit  un  certificat
délivré  par  le  chef  du  serwyice  des  douanes
du  bureau  compétent,  scit  un  certificat
délivré  par  les  consuls  ou  agents  con-Sulaires
  du  pays  dans  lequel  Fimportation
doit  étre  faite  et  qui  résident  dans  les
lieund  d’expédition  ou  dans  les  ports
d’embarquement.
Article  14.

Les  droits  ad  valorem,  stipulés  par
le  présent  traité,  seront  calculés  sur  la
valeur,  au  lieu  Torigine  ou  de  fabrication
de  Hobjet  importé  augmentée  des  frais  de
transport,  dassurance  et  de  commission
nécessaires  pour  P’importation  en  France
jusqu'au  lieu  iintroduction.

Limportateur  devra,  indépendamment
du  certilicat  d’origine,  joindre  à  sa  déclaration
  écrile,  Conslatant  la  valeur  de  la
marchandise  importée,  une  facture  indiquant
  le  prix  réel  et  éCmanant  du  fabricant
  ou  du  vendeur.

Article  15.

Si  la  douane  juge  insuffsante  la  valeur
declarée,  elle  aura  le  droit  de  retenir  les
marchandises  en  payant  à  D’importateur
le  prik  déclaré  par  lui,  augmenté  de
cind  pour  cent.

Ce  payement  devra  étre  elfectuß  dans
les  quinze  jours  qui  suivront  la  décla
ration,  et  les  droits,  s'l  en  a  éé  pergçu,
seront  en  méme  temps  restitués.

Article  16.

Liiwportateur  contre  lequel  la  douane
        <pb n="310" />
        Artikel  verabredete  Vorkaufsrecht  ausüben
will,  so  kann  derjenige,  gegen  welchen  dasselbe
  ausgeübt  werden  soll,  sofern  er  es
vorzieht,  die  Abschätzung  der  Waare  durch
Sachverständige  verlangen.  Dieselbe  Befugniß
  steht  der  Zollbehörde  zu,  wenn  sie  es
nicht  für  angemessen  erachtet,  sofort  von  dem
Vorkaufsrechte  Gebrauch  zu  machen.
Artikel  17.

Wenn  die  Schätzung  durch  Sachverständige
ergiebt,  daß  der  Werth  der  Waare  den  bei
der  Einfuhr  deklarirten  nicht  um  fünf  vom
Hundert  übersteigt,  so  soll  der  Zoll  nach
dem  in  der  Deklaration  angegebenen  Betrage
  erhoben  werden.

Wenn  der  Werth  den  deklarirten  um  fünf
vom  Hundert  übersteigt,  so  kann  die  Zollbehörde
  nach  ihrer  Wahl  das  Vorkaufsrecht
ausüben  oder  den  Zoll  nach  dem  durch  die
Sachverständigen  ermittelten  Werthe  erheben.

Dieser  Zoll  soll  zur  Strafe  um  die  Hälfte
seines  Betrages  erhöht  werden,  wenn  der
von  den  Sachverständigen  ermittelte  Werth
um  zehn  vom  Hundert  höber  ist,  als  der
deklarirte.

Die  Kosten  der  Untersuchung  sind  von
dem  Deklaranten  zu  tragen  wenn  der  durch
die  schiedsrichterliche  Entscheidung  ermittelte
Werth  den  deklarirten  Werth  um  fünf  vom
Hundert  übersteigt;  im  entgegengesetzten  Falle
sind  dieselben  von  der  Zollbehörde  zu  tragen.

Artikel  18.

In  vden  vdurch  Artikel  16.  vorgesehenen
Fällen  wird  der  eine  der  beiden  sachverständigen
  Schiedsrichter  von  dem  Deklaranten,
  der  andere  von  dem  Vorstande  der  Lokalvoudra

  exercer  le  droit  de  bréemption
stlipulé  par  Tarticle  précédent,  bourra.
sil  le  prelere,  demander  Pestimation  de
sa  marchandise  par  des  experts.  1
méme  faculté  appartiendra  à  la  douane
lorsdu’elle  ne  jugera  pas  Convenable  de
recourir  imméliatement  à  la  préemption.

Article  17.

Si  ’expertise  Constale  que  la  valeur
de  la  marchandise  ne  dépasse  pas  e
cinq  pour  cent  celle  qui  est  déclarée
P’importateur,  le  droit  sera  perçu  sur-  le
montant  de  la  déclaration.

Si  la  valeur  depasse  de  cind  pour  ceut
celle  qui  est  déeclarée,  la  douane  bourra
à  Son  choix  exercer  la  préemption  ou
percevoir  le  droit  sur  la  valeur  déter
minée  par  les  experts.

J  "b  4
e  droit  ser  i
C  t  sera  augmentée  de  cinquante
pour  cem  à  titre  d’amende,  si  Tevaluation
des  experts  ßestde  dix  pour  cent  superieure
aà  la  valeur  declarée.

Les  frais  d'expertise  seront  supportes
par  le  déclarant,  si  la  valeur  determine
Par  la  decision  arbitrale  encede  de  ci

1"  2  n
pour  cent  la  valeur  déclarée;  dans
cas  contraire,  ils  seront  supportes  par  #a

douane.
Article  18.
Dans  les  cas  préwus  par  larticle  16
les  deux  arbitres  exherts  seront  nomme#s
l'un  par  le  déeclarant,  l’autre  par  le  chef

u  service  ;
local  d  ce  des  douanes;  en  cas
        <pb n="311" />
        XIII

Zollbehörde  ernannt.  Im  Falle  der  Meinungsverschiedenbeit
  oder,  wenn  der  Deklarant
  es  verlangt,  schon  bei  Niedersetzung
des  Schiedsgerichts,  wird  ein  Obmann  von
den  Sachverständigen  gewählt,  oder,  sofern
sich  die  letzteren  über  die  Wahl  nicht  verständigen,
  von  dem  Präsidenten  des  zuständigen
  Hanvelsgerichtes  ernannt.  Wenn  die
Zollstelle,  bei  welcher  die  Deklaration  erfolgt,
  von  dem  Sitze  des  Handelsgerichtes
weiter  als  einen  Myriameter  entfernt  ist,
so  kann  der  Obmann  von  dem  Friedensrichter
  des  Bezirks  ernannt  werden.

Die  schiedsrichterliche  Entscheidung  muß
innerhalb  der  auf  die  Niedersetzung  des
Schiedsgerichts  folgenden  vierzehn  Tage  abgegeben
  werden.

Artikel  19.

Die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  festgesetzten
  Zölle  sollen  auf  Grund  von  Havarien
  oder  irgend  welcher  Verschlechterung
der  Waaren  nicht  ermäßigt  werden.

Artikel  20.

Die  Revision  und  Eingangs-Verzollung
der  nach  dem  Werthe  besteuerten  reinen  oder
gemischten  Gewebe,  welche  aus  dem  Zollverein
  eingehen,  kann  in  Frankreich  nur  erfolgen
  in  den  Häfen  von  Bordeaur,  Nantes,
Havre,  Boulogne,  Calais,  Dünkirchen,  Rouen,
Nizza,  Marseille,  Algier  und  Oran  umd  bei
den  Zollämtern  zu  Lille,  Valenciennes,  Metz,
Straßburg,  Mühlbausen,  Chambéry,  Paris
und  Lyon,  sowie  bei  denjenigen  anderen  Zollämtern,
  deren  Bestimmung  sich  vie  franzssische
  Regierung  für  vie  Zukunft  vorbepält.

de  partage,  ou  méme  au  moment  de  la
onstitution  de  Parbitrage,  si  le  déeclarant
le  requiert,  les  experts  choisiront  un  tiers
arbitre;  8il  V  a  désaccord,  celui-ei  sera
nommé  par  le  président  du  tribunal  de
Ccommerce  du  ressort.  Si  le  bureau  de
dẽclaration  est  à.  plus  d'un  myriamètre
du  siége  du  tribunal  de  commerce,  le

tiers  arbitre  pourra  étre  nommé  par  le

juge  de  paix  du  canton.

La  décision  arbitrale  devra  étre  rendue
dans  les  quinze  jours  qui  suivront  la  constitution
  de  Parbitrage.

Artiele  19.

DLes  droits  fikés  par  le  présent  traité
ne  subiront  aucune  reduction  du  chef
’vavarie  ou  de  délérioration  quelconque
des  marchandises.

Article  20.

Les  tissus  purs  ou  mélangés  du  Zollverein
  tanés  à  la  valeur  ne  pourront  étre
vGrifliés  en  France  ct  admis  à  Lacquitte—
ment  des  droils  que  par  les  ports  de
Bordeauk,  Nantes,  le  Ha#re,  Boulogne,
Calais,  Dunkerque,  Rouen,  Nice,  Marseille,
  Alger  et  Oran  ou  par  les  bureaux
de  L.lle,  Valenciennes,  Metz,  Strasbourg,
Hlulhouse,  Chamberv,  Paris,  Lyon  et
autres  bureaux  de  douane  due  le  gouvernement
  françgais  se  réserve  de  déterminer
  uliérieurement.
        <pb n="312" />
        XIV

Artikel  21.

Bei  der  Revision  der  zollvereinsländischen
Gewebe,  welche  nach  der  Anzahl  der,  auf
einem  Raume  von  fünf  Quadrat-Millimeter
befindlichen  Fäden  besteuert  sind,  soll  jeder
Bruchtbeil  eines  Favens  unberücksichtigt  bleiben.


Artikel  22.

Wer  Maschinen  und  mechanische  Geräthe
oder  einzelne  Theile  verselben,  oder  irgend
eine  andere  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
verzeichnete  Waare  einführt,  soll  nicht  verpflichtet
  sein,  der  Zollbehörde  ein  Modell
oder  eine  Zeichnung  des  eingeführten  Gegenstandes
  vorzulegen.

Artikel  23.

Die  aus  einem  der  beiden  Gebiete  eingehenden
  oder  nach  demselben  ausgehenden
Waaren  aller  Art  sollen  gegenseitig  in  dem
anderen  Gebiete  von  jeder  Durchgangs-Abgabe
  befreit  sein.

Die  französische  Regierung  hält  jedoch  das
Verbot  der  Durchfuhr  von  Schießpulver  aufrecht
  und  behält  sich  vor,  die  Durchfuhr  von
Kriegswaffen  von  besonderen  Ermächtigungen
abhängig  zu  machen.  Im  Zollverein  bleibt
die  Durchfuhr  des  Salzes  von  einer  befonderen
  Erlaubniß  abbängig.

In  Beziehung  auf  vie  Durchfuhr  sichern
sich  die  Hohen  vertragenden  Theile  in  jeder
Hinsicht  die  Behandlung  der  meistbegünstigten
  Nation  zu.

Artikel  24.

Bis  zur  Vollendung  der  Eisenbahnen  von
Saint-Jean  de  Maurienne  nach  der  italienischen
  und  von  Bayonne  nach  der  spani-Article

  21.

Dans  la  verification  des  tissus  du
Zollrerein,  imposés  d’apres  le  nombre
des  fils  renfermés  dans  un  espace  de
cind  millimétres  carrés,  toute  fraction  de
fil  sera  négligée.

Article  22.

Les  importateurs  de  machines  et  mé.
caniques  entiéères  ou  en  pieces  detachées
et  de  toutes  autres  marchandises  énu.
merées  dans  le  présent  traité,  seroyt
rciproquement  dispensées  de  produire  4
la  douane  tont  modèle  ou  dessin  de
U’objet  importé.

Article  23.

Les  marchandises  de  toute  nature  venam
de  Tun  des  deux  territoires  ou  )y
seront  réciproqduement  eemptes
I’autre  de  tont  droit  de  transit.

allant.
dans.

Tontefois  le  gouvernement  francais
majatient  pour  la  poudre  à  tirer  la
prohlbition  et  se  réserve  de  scumettre
a  des  auforisalions  spéciales  le  transit
des  armes  de  guerre.  Dans  le  Zollverein
  le  transit  du  gel  restera  soumis
à  une  autorisation  vpéciale.

Le  traitement  de  la  nation  la.  plus
favorisce  est  réciproqduement  garanti  9
chacune  des  Hantes  Parties  contractantes
pour  tout  ce  qui  concerne  le  transit.

Article  24.

Jusqu’á  l’achévement  des  chemins  de

ler  de  Saint-Jean-de-laurienne  à

...  la
frontière  italienne  et  de  Bayonne  à

la
        <pb n="313" />
        schen  Grenze  wird  die  französische  Verwaltung
  auf  die  aus  dem  Zollverein  kommenden
  oder  vorthin  gehenden  Waaren  unter
den  nachstehenden  Bedingungen  dieselben  Erleichterungen
  der  Durchfuhr  zur  Anwendung
bringen,  wie  wenn  der  Eingang  und  der
Ausgang  in  den  gedachten  Richtungen  mittelst
  der  Eisenbahn  stattfände:

1.  Die  Beförderung  muß  in  geschlossenen
Wagen  stattfinden,  welche  mit  einer,  durch
ein  Vorhängeschloß  genügend  verschließbaren
Einladethür  verseben  sind.

2.  Bei  dem  französischen  Eingangs-Amte
muß  eine  Deklaration  abgegeben  werden.

3.  Der  Wagenführer  oder  Traneport=Unternehmer
  muß  für  die  im  Falle  von
Hinterziehungen  fälligen  Abgaben  und  Strafgelder
  Kaution  leisten.

Artikel  25.

Die  Unterthanen  der  Hohen  vertragenden
Theile  können  gegenseitig  in  jedem  Theile
ver  beiderseitigen  Gebiete  ungebinvert  eintreten,
  reisen  oder  sich  aufbalten,  um  daselbst
  ihre  Geschäfte  wahrzunehmen,  und  genießen
  hierbei  für  ihre  Person  und  ibr  Vermogen
  venselben  Schutz  und  dieselbe  Sicherbeit,
  wie  die  Inländer.

Sie  sine  befugt,  in  den  Städten  und
Häfen  die  benöthigten  Häuser,  Waarenlager,
Läden  und  Grundstücke  zu  mietben  oder  zu
besitzen,  ohne  desbalb  anderen  allgemeinen
oder  örtlichen  Abgaben,  Auflagen  oder  Verpflichtungen,
  von  welcher  Art  sie  seyn  mögen,
zu  unterliegen,  als  denjenigen,  welche  den
Inländern  aufgelegt  sind  oder  künftig  aufgelegt
  werden  mochten.

XV

frontière  espagnole,  I  administration  francaise
  appliquera,  sous  les  conditions
suivantes,  auk  marchandises  venant  du
Zollverein  ou  y  allant  les  memes  facilités
de  transil  qdue  si  l’entrée  et  la  sortie  dans
ces  directions  avaient  lieu  par  chemin
de  fer:

1%  HLes  transports  se  feront  par  voilures
  lermées  ayant  un  panneau  de  charge
Susceptihle  d'’etre  convenablement  cade
nassé.

20.  Une  déclaration  sera  laite  au  bureau
  Tentrée  frangçais.

30.  Le  voiturier  ou  entrepreneur  des
transports  lournira  caution  pour  les  droits
el  pénalités  exigibles  en  cas  de  fraude.

Article  25.

Les  sujets  des  Hautes  Parlies  coutractantes
  pourront  rciproquement  entrer,
voyager  ou  séjourner  en  toute  liberté,
dans  quelque  partie  due  ce  soit  des  territoires
  respectils,  pour  y  vaquer  à  leurs
allaires,  et  ils  y  jouiront  à  cet  effet  pour
leurs  personnes  et  leurs  biens  de  la  méme
protechen  el  Securité  due  les  nalionaux.

LIs  auront  la  faculté  dans  les  villes  et
ports  de  louer  ou  posséder  les  maisous,
magasins;  boutiques  et  terrains  qui  leur
seront  nécessaires  sans  etre  assujettis  à
des  taxes  soit  genérales,  soit  locales,  ni
à  des  impots  ou  obligations  de  duelque
nature  qdu’ils  Soient,  aufres  que  ceukx  dui
sont  ou  pourronl  etre  établis  sur  les
nationaux.
        <pb n="314" />
        XVI

Desgleichen  sollen  sie  in  Bezug  auf  Handel
  und  Gewerbe  aller  Vorrechte,  Befreiun—
gen  und  sonstigen  Begünstigungen  irgend
welcher  Art  sich  erfreuen,  welche  die  Inländer
  jetzt  over  künftig  genießen.

Es  versteht  sich  jedoch,  daß  durch  die  vorstehenden
  Verabredungen  den  besonderen  Gesetzen,
  Verordnungen  und  Reglements  kein
Eintrag  geschieht,  welche  in  Bezug  auf  Handel,
  Gewerbe  und  Polizei  in  dem  Gebiete
jedes  vertragenden  Staates  besteben  und  auf
die  Unterthanen  aller  andern  Staaten  Anwendung
  finden.  In  dieser  Hinsicht  sollen  die  gegenseitigen
  Unterthanen  gleich  denjenigen  des
meistbegünstigten  Staates  behandelt  werden.

Artikel  26.

Französische  Fabrikanten  und  Kaufleute,
sowie  ihre  reisenden  Diener,  welche  in  Frankreich
  in  einer  dieser  Eigenschaften  gehörig
patentirt  sind,  können  im  Zollverein,  ohne
dafür  einer  Gewerbesteuer  zu  unterliegen,
Einkäufe  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft
  machen  und  mit  oder  ohne  Proben
Bestellungen  suchen,  ohne  jedoch  Waaren
mit  sich  herumzuführen.

Ebenso  soll  es  in  Frankreich  mit  den
Fabrikanten  und  Kaufleuten  aus  den  Staaten
  des  Zollvereins  und  deren  reisenden
Dienern  gehalten  werden.

Die  zur  Erlangung  dieser  Steuerfreiheit
erforderlichen  Förmlichkeiten  werden  im  gemeinsamen
  Einverständnisse  festgesetzt.

Artikel  27.
Eingangsgollpflichtige  Gegenstände,  welche
als  Muster  dienen  und  in  den  Zollverein

De  la  meme  maniere  ils  jouiront  en
matière  de  commerce  et  d’industrie  de
ous  les  pririleges,  immunités  et  autrelaveurs
  qduelconques  dont  jonissent
jouiront  les  nationaux.

II  est  entendu,  toutelois,  due  les  Sti.
bulations  dui  précedent  ne  dérogent  en
rien  auf  lois,  ordonnances  el  röglemens.
spéciaux  en  matière  de  commerce.  d'industrie
  et  de  police  en  vigneur  dans  le
territoire  de  chadue  Etat  contractant  et
applicable  anx  sujets  de  tout  autre  Etat.
Sous  ce  rapport  les  sujets  respectiss
seront  traités  eomme  Ceuf  de  Ltat  le
plus  favorisé.

Article  26.

Les  fabricants  et  marchands,  français.
ainsi  due  leurs  commis-Vayageurs,  dumem
Datentes  en  France  dans  I’une  de  ces
qualites,  pourront  dans  le  Zollverein
sans  y  etre  soumis  à  ancun  droit  de
batente,  faire  des  achats  pour  les  bes  oins
de  leur  industrie  et  recueillir  des.  conmandes
  avec  ou  sans  6chantillons.
sans  colporter  des  marchandises.

II  )y)  aura  réciprocité  en  France  pour
les  labricants  el  marchands  des  Etats  dau
Zollverein  et  leurs  commis-voyagenr#.

Ou

mas

Les  formalités  nécessaires  pour  ohlenir
Celte  immunité  seront  réglées  d’un  commun
  accord.

Article  27.
Les  objets  passibles  d'un  droit  d'entre

qdui  servent  ’echantillons  et  qui  Son
        <pb n="315" />
        XVII

von  französischen  Handlungsreisenden  oder
in  Frankreich  von  Handlungsreisenden,  die
einem  Zollvereinsstaate  angehören,  eingefübrt
  werden,  sollen  beiderseits  unter  den,
zur  Sicherstellung  ibrer  Wiederausfuhr  oder
Nieverlegung  in  einem  Packhofe  erforderlichen
  Zollförmlichkeiten  zeitweise  zollfrei  zugelassen
  werden.  Diese  Förmlichkeiten  werden
  im  gemeinsamen  Einverständnisse  unter
den  vertragenden  Theilen  geregelt.

Artikel  28.

In  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung
  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,
der  Muster  und  der  Fabrik=  oder  Handelszeichen
  sollen  die  Unterthanen  eines  jeden
der  vertragenden  Staaten  in  dem  anderen
denselben  Schutz,  wie  die  Inländer,  genießen.


Wegen  des  Gebrauchs  ver  Fabrikzeichen
des  einen  Landes  in  dem  anderen  soll  eine
Verfolgung  nicht  stattfinden,  wenn  die  erste
Anwendung  dieser  Fabrikzeichen  in  dem  Lande,
aus  welchem  die  Ausfuhr  der  Erzeugnisse
erfolgt,  in  eine  frühere  Zeit  fällt,  als  die
durch  Niederlegung  oder  auf  andere  Weise
bewirkte  Aneigung  vieser  Zeichen  in  dem
Lande  der  Einfuhr.

Artikel  29.

Zur  Förderung  der  gegenseitigen  Handelsbeziehungen
  werden  die  Hoben  vertragenden
Theile  die  Zollabfertigung  des  internationalen
  Verkehrs  auf  den,  den  Zollverein  und
Frankreich  verbindenden  Eisenbahnen  so  weit

importes  dans  le  Zollverein  par  des
voyageurs  de  Commerce  français,  ou  en
France  par  des  voyageurs  de  commerce
G#  Zollverein,  seront,  de  part  et  daautre,
admis  en  franchise  temporaire,  moyennant
les  formalités  de  douane  nécessaires  pour
een  assurer  la  réexportation  ou  la  réintéegration
  en  entrepôöt;  ces  formalités
seront  röglées  d'un  commun  accord  entre
les  parties  contractantes.

Article  28.

En  ce  qui  concerne  les  marques  ou
éGliqduettes  de  marchandises  ou  de  leurs
emballages,  les  dessins  et  mardues  de
labrique  ou  de  commerce,  les  sujets  de
chacun  des  Etats  contractants  jouiront
respectivement  dans  Tautre  de  la  meme
protection  qdue  les  nationaux.

II  ’)  aura  lieu  à  aucune  poursuite  à
raison  de  l’emploi  dans  liun  des  deuxs
pays  des  marques  de  labrique  de  l’autre,
lorsqdue  la  création  de  ces  marques  dans
le  pays  de  provenance  des  produits
remontera  à  une  époque  antérieure  à
’appropriation  de  ces  marques  par  déböt
  ou  autremem  dans  le  pays  d'importation.


Article  29.

Pour  favoriser  les  relations  commerciales
  réciproques  les  Hautes  Parties  contractantes
  rendront  I’expédition  douanière
des  transports  internationauk  par  les
chemins  de  fer  qui  relient  le  Zollverein

3
        <pb n="316" />
        XVIII

erleichtern,  als  die  fiskalischen  Interessen  es
zulassen.

Artikel  30.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Handelsvertrages  fsinden  Anwendung  auf
Algerien,  sowohl  binsichtlich  der  Ausfuhr  der
Erzeugnisse  dieser  Besitzung,  als  auch  binsichtlich
  der  Einfuhr  der  aus  dem  Zollverein
berstammenden  Waaren.

Artikel  31.

Jeder  der  beiden  Hohen  vertragenden
Theile  verpflichtet  sich,  dem  anderen  jede
Begünstigung,  jedes  Vorrecht  und  jede  Ermäßigung
  der  Eingangs=  oder  Ausgangs-Abgaben
  für  die,  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  verzeichneten  oder  nicht  verzeichneten
  Gegenstände  zu  Tbeil  werden  zu  lassen,
welche  er  einer  dritten  Macht  in  der  Folge
zugestehen  möchte.  Sie  machen  sich  ferner
verbindlich,  gegen  einander  keinen  Einfuhrzoll
  oder  Einfuhrverbot  und  kein  Ausfuhrverbot
  in  Kraft  zu  setzen,  welches  nicht  zu
gleicher  Zeit  auf  die  anderen  Nationen  Anwendung
  fände.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  verpflichten
  sich  jedoch,  die  Ausfuhr  von  Steinkohlen
  nicht  zu  verbieten.

Artikel  32.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  während
eines  Zeitraums  von  zwölf  Jahren,  vom
Tage  des  Austausches  der  Ratifikationen  an

et  la  France  aussi  facile  que  les  interets.
du  trésor  le  permettent.

Article  30.

Les  dispositions  du  prösent  traité  de
commerce  sont  applicables  à  IAlgerie
tant  pour  Pexporfation  des  produits  d.
cette  possession  due  pour  bimportation
des  marchandises  originaires  du  Zollverein.


Article  31.

Chacune  des  deux  Hautes  parties  contractantes
  s'engage  à  faire  prokitler  l’autre
de  toute  faveur,  de  tout  privilège  en
abaissement  dans  les  tarifs  des  droits
à  FPimportation  ou  à  l'exportation  des
arlieles  mentionnés  ou  non  dans  le  "!
sent  traité,  qu'elle  pourrait  accord
la  suite  à  une  tierce  puissance.  Liles
s'engagent,  en  outre,  à  n#élablir-  Unne
envers  l’aufre  aucun  droit  ou  prohibit#on
d’importation  ni  ancune  Drohlhition  d'
portation  qui  ne  soit,  en  meme
applicable  aux  autres  nations.

ré-Er
  har

tem  Pr.

Toutefois  les  Hautes  Parties  contrac
tanles  prennent  I’engagement  de  u

»  »  ·  Gm-«
interdire  l'exportation  de  la  houille

Article  32.

Le  présent  traité  restera  en  vigueur
43  S
bendant  une  période  de  douze  annd

#  .  "  es,  à
4  9—  "
bartir  du  jour  de  T’échange  des  rai#
        <pb n="317" />
        XIX

gerechnet,  in  Kraft  bleiben.  Im  Falle  keiner
  der.  beiden  Hohen  vertragenden  Theile
zwölf  Monate  vor  dem  Ablauf  des  gedachten
  Zeitraums  seine  Absicht,  die  Wirkungen
des  Vertrags  aufhören  zu  lassen,  kundgegeben
  haben  sollte,  so  bleibt  derselbe  in
Geltung  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  von
dem  Tage  ab,  an  welchem  der  eine  oder
der  andere  der  Hohen  vertragenden  Theile
denselben  gekündigt  hat.

Wenn  jedoch  vor  Ablauf  des  oben  bezeichneten
  Zeitraums  der  Zollverein  sich  auflösen
  sollte,  so  treten  die  in  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  enthaltenen  wechselseitigen
Verpflichtungen  gleichzeitig  mit  den  Zollvereins-Verträgen
  außer  Kraft.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  bebalten
sich  die  Befugniß  vor,  nach  gemeinsamer
Verständigung  in  diesen  Vertrag  jederlei
Abänderungen  aufzunehmen,  welche  mit  dem
Geiste  und  den  Grundlagen  desselben  nicht
im  Widerspruche  stehen,  und  deren  Nützlichkeit
  durch  die  Erfahrung  dargethan  werden
moͤchte.

Er  findet  auf  jeden  deutschen  Staat  Anwendung,
  welcher  später  dem  Zollverein
beitritt.

Artikel  33.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zwei  Monate
nach  dem  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
in  Kraft  treten.

Die  Ratifications-Urkunden  sollen  in  Berlin,
  und  zwar  sobalr  als  möglich,  ausgetauscht
  werden.

fications.  Dans  le  cas  ou  aucune  des
Hautes  Parties  contractantes  W’aurait  notisié,
  douze  mois  Avant  la  fin  de  ladite
période,  son  intention  d’en  faire  cesser
les  effets,  le  traite  demeurera  obligatoire
jusqu'a  l’expiration  d’une  année,  à  partir
du  jour  on  P’une  ou  l’autre  des  Hautes
Parties  contractantes  aura  dénoncé.

Toutesois,  si  avant  l’'échéance  de  la
période  susmentionnée  le  Zollverein  venait
à  Se  dissoudre,  les  engagements  réciproques
  contenus  dans  le  présent  traité
perdront  leur  force  obligatoire  eu  même
temps  que  les  traités  constitutifs  du  Zollverein.


Les  Hautes  Parties  contractantes  se
réservent  la  laculté  Tintroduire  d'un  commun
  accord  dans  ce  traité  toutes  modifications
  qui  ne  seraient  pas  en  opposition
  avec  son  esprit  ou  ses  principes
et  dont  Futilité  serait  démontrée  par  bex
Périence.

Il  sera  étendu  à  tout  Etat  allemand
dui  viendrait  ultérieurement  à  faire  partie
du  TDollverein.

Article  33.

Le  présent  traité  entrera  en  vigueur
deux  mois  aprés  I'échange  de  ses  ratilcations.


Les  ratilications  seront  Schangées  à
Berlin  dans  le  plus  brei  delai  possible.
        <pb n="318" />
        Zu  Urkund  dessen  haben  vie  beiderseitigen
Bevollmächtigten  venselben  unterzeichnet  und
ihre  Siegel  beigedruckt.

Sogeschehen  zu  Berlin,  den  2.  August  1862.

Bernstorff.  La  Tour  d'Auvergne.
(L.  S.)  (l.  S.)
Pommer  Esche.  de  Clercq.
(L.  S.)  (L.  S.)
Pbilipsborn.
(L.  S.)
Delbrück.

(L.  S.)

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentia  ires
respeetifs  Pont  signé  et  y  ont  appose  le
cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  2  Acüt  1862.

Bernstorff.  La  Tour  d'Auver
i.i  (#u.  8),
Pommer  Esche.  de  Clercg.
(L.  S.)  (L.  S.)
Philipsborn.
(L.  S.)
Delbrück.
(L.  S.)
        <pb n="319" />
        TARIPA.  Tarif  #.

anneké  au  traite  de  commerce  zu  dem  Handels-Vertrage

conclu  le  2  Aont  1862  zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich
entre  la  France  et  le  Zollverein.  vom  2.  August  1862.

0  4
*55  —  —  0  —
        <pb n="320" />
        XXII

DROITS  ALENTREE
EN  FRANCE.

bDENOMINATION  DES  ARTILES.

 

TAUN  DES  DROTTS
En  1862.  Au  f.  octobre  1861
—  —

 

 

Meraur.
Fer  et  fonte:
Minerai  de  fer  Exrempt.  Exrempt.
Mächeler,  limailles  et  scories  de  forge  Exempts.  Exempts
Fonte  brute  en  masse  et  fonte  moulé#  pour  lest  de  navire.  C.  "  c  ·
Debnstlcvteuxomkagcsenfontc  .-IUIOS100M-Fontekpukecdstemwäe..
  .  ....  ·
Ferrailies  et  débris  de  vieux  ouvrages  en  ler  3  25  —
Fer  brut  en  massiaux  ou  prismes  retenant  encore  des
scories  55„  —  4  50
Fers  en  barres,  arrées,  rondes  ou  plates.)  ralls  de  toute
forme  et  dimension,  lers  TDangle  et  d4  T  et  fils  de  ker,
sauf  les  exceptions  ci-apres  75—  —  6
Fers  leuillards  en  bandes  d’'un  millimetre  4isserr  ou
moins
Toles  laminces  ou  martelecs  de  plus  Wun  millimstre  4#6  4  —  7  50
baisseur,  en  leuilles  Pesant  200  kilogr.  ou  moins,  et  dont
largeur  D'ercede  pas  11220,  ni  la  longucur  4250.
Toles  laminees  ou  marteltes  de  plus  d'un  millimétre  dehaisseur,
  en  feuilles  pesant  plus  de  200  kilogr.  ou  bien
Ayant  hlus  de  1720  de  largeur  ou  Plus  de  4250  de  longueur
Toles  minces  et  fers  noirs  en  leuilles  d'un  millimétre
Gépaisseur  on  moins  13  —  10
(Les  seuilles  de  tôle  ou  lers  noirs,  planes,  decoupées
d'unc  fäçon  duelconque,  payeront  un  dirleme  en  sus
des  feuilles  rectangulaires.)
Fer  étamé  (lerblanc),  cuivré,  zingu  ou  plombbe  16  —  13  „
Fil  de  fer  de  3  de  millimetre  de  dlametre  et  au-dessous;
  qu’ril  soit  ou  non  étamé,  cuivré,  ou  zingnk  14.  —  10  —
Acier:
En  barres  de  toutc  espece  et  leuillard  15  »  —  13  „
En  tole  on  en  bandes  brunes,  laminées  4  chaud,  dune
éPaisseur  supérjcure  4  un  demi-millimetre  22  „  —  18  2
En  ldole  ou  en  bandes  brunes,  laminses  à  chaud,  chun]
demi-millimetre  d’épaisscur  ou  moins
En  tole  ou  en  bandes  blunches,  laminées  à  froid,  wele  30  —  25"
duc  soit  l’épaisseur
Fil  d'acier,  meme  blanchi,  pour  cordes  dinstrumentsà


S#

'  les  100  ku.

4
□

—

 

—
□
S
l
–—1

50
        <pb n="321" />
        XXIII

Zollsätze  bei  der  Einfuhr
in  Frankreich.

 

Zollsätze  für  100  Kilogramm
Benennung  der  Gegenstände.  —  –
im  Jahre  1862.  v.  1.  Oktober  1864  an.

 

 

Metalle.
Eisen:
Eifenn  oder  Eisenstein  .......  Frei  Frei
Kammerschtag  Gisenfie  Stwueselacen  .·..  rei  Frei
oheisen  in  Masseln  und  Ballasteisen
Biuchstücke  von  alter  Eisengußwaare..  2  Fre.  50  Cte.  2  Srée.  —  Cts.
Raffinirtes  Roheisen,  sogenannte  mazes  3  25  „  2  :5  „

Brucheisen  und  Bruchstucke  von  alter  geschmiedeter  Eisenwaare  .
Gefrischtes  Eisen  in  Masseln  oder  eckigen  Stücken,  noch  Schlacken
enthaltend  5  o  —  „  4  "  50  „
Sbeien,  vierecki  rund  oder  slach,  Eisenbahnschienen  von  jeder
Form  und  Größh  Winkeleisen  und  T-Eisen,  Eisendraht.  vorbehaltlich
  der  nachstehenden  Ausnahmen  .
Bandeisen  von  einem  Millimetre  Dicke  oder  weniger

—–1
"1
6

SP—
l

Z

 

 

Platten,  deren  Gewicht  200  Kilo,  deren  Breite  1  Metre  20  Centimetre,
  deren  Länge  4  Metre  50  Centimctre  nicht  überschreitet.
Eisenblech,  gewalzt  oder  geschmiedet,  in  Platten  über  200  Kilo

“  oder  breiter  als  1  Metre  20  Centimetre  oder  länger  als

4  Metre  50  Centimetre  9  50  „  7  50  „
Dünnes  Eisenblech  und  Schwanzblech  von  1  Millimetre  Dicke  oder
weniger  13  —  „  10  —-  "„
(Eisenblech  und  Schwarzblet,,  eben,  augeschnitten  zu  irgend  einer
Form,  zahlt  den  10ten  Theil  mehr  als  rechtwinklige  Platten.)

Eisenblech,  gewalzr  oder  geschmiedet,  mehr  als  1  Millimetre  dick,  in  8  »  50  7  50  „

Eisen,  verzinntes  (Weißblech),  verkupfertes,  verzinktes  oder  verbleites
Eisendraht  von  /10  Millimetre  Durchmesser  oder  weniger,  gleich
l  ob  verzinnt,  verkupfert  oder  verzinltt  14  »  —  10  »  —  "„
Stahl
Stahl  in  Stäben  aller  Art;  Bandstall  15  "  —  2  13  —  „
Stahl  in  braunen  Blechen  2  Blättern,  heif  gewalzt,  über  ½
Millimetre  stark  22  "  —  "„  18  „  —  „
Stahl  in  braunen  Blechen  oder  Blättem,  heiß  gewalzt,  von  1
Millimetre  oder  weniger  Stirle
Stahl  in  weißen  oder  kalt  r**-  Blechen  oder  Blättern  chnẽ  30  —  25„  —  „
Unterschied  der  Stärke  .
Stahldraht,  auch  versilbert  zu  Saiten  für  Instrumente  .

—

6  »  v  13  »  —
        <pb n="322" />
        XXIV

 

DENOMINATION  DES  ARTICLES.

TAUX  DES  DROITS  —

 

 

En  1862.  Aufl.  octobre  186.1
—  —
Cuivre:
Minerai.  .  Exempt.  „  Exempt.
Limailles  et  debris  de  vieux  ouVvra  es  en  cuivre  ..  Exempis.  Exrempts.
Pur  ou  allié  de  zinc  ou  d’étain  de  premlere  susion  en
masse,  barres,  saumons  ou  plaques.  Exempt.  Exempt.

bur  ou  allié  de  zinc  ou  d'etain  laminé  ou  baltu  en  barres
ou  planches
Pur  ou  allié  en  sils  de  touie  dimension,  polis  ou  non  .
Doré  ou  arsenis,  battu  tiré  ou  laminé,  filé  sur  fll  ou
sur  soie.
Zinc:
Mineral  cru  ou  grillé,  pulwérisé  ou  non.
Limailles  et  dèebris  de  viend  ouvrages  .
En  masses  brutes,  zumn,  barres  ou  k  bin
aminé  ..
Plomb:
Minerasi  et  scories  de  toute  sorte
Limailles  et  debris  de  vieux  ouvrages  ..
En  masses  brutes,  daumons,  b  barres  ou  *  Madues  .
Laminé.  .
All-e(1’antsmoineenmassc.
·Vseuxcakaclåres(1’smpksmene
Etain:
Minerai
En  masses  brutes,  saumons,  barres  ou  plaques
Limailles  et  débris  .
Allteckantstaomemiötal  bnlanmqneJ  en  lusois
Pur  ou  allié,  battu  ou  laminé.  .
Cadmium  brut'.  "
Mercure  natik
Bismauth  et  Clain  de  glace.
Antimoine:
Mincrai
Sulluré  londu
NMtalliue  ou  regule
Nickel:
Minerai  de  nickel  ei  Speiss  .
Pur  ou  allié  d’autres  métaux,  notamment  de  cuivre  ou  de
zinc  (argentan),  en  lingots  ou  masses  brutes
Pur  ou  allié  d’autres  métaux,  battu.  laminé  ou  étiré
Manganése:
Minerai
Arsenic:
Minerai
Métalliue
Minerals  non  dénommés

 

 

 

 

15  fr.  les  100  kil.

155
100

Exempt.
Exempts.

Nempt.
6  fr.  les  100  kil.

Exempt.
Exrempts.
3  fr.  les
5  5
5  „
55,5

Exempt.
Exempt.
Exempts.

“

Exempt.

8  fr.  les  100  kil.

Erempt.

5  fr.  les  100  kll.

Exempfs.

100  kil.

 

t.  les  100  kil.

 

100  »  —

10  (r.  les  100  xi
10.  90  kil.

Exempt.
Lxempis.
Exempt.

4  fr.  les  100  xkil

Exempt.
Exempts.
Nempt

#  les  on
3  „

—

Exempt.

Krembt.

Erempts.
3#  les  100  U.

Exempt.

6  fr.  les  100  kil.

Erempt.
10  fr.  les  100  kil

Exempts.
        <pb n="323" />
        XXV

 

Zollsätze  für  100  Kilogramm

Benennung  der  G  nstände.  —  .  ,  —
s  egenstaͤnde  in  Jahre  1862.  v.  1.  Oltober  1864  an.

I

I

 

 

 

Kupfer:

Kupfererz.  .  ·  .  Frei  Frei
Kupferfeile  und  Bruch  von  alten  Kupfenvaaren  .  !  Frei  Frei
Kupfer,  rohes,  rein  oder  legirt  mit  Zink  oder  Zinn  in  Stucken,  Barren.  ;  Frei  Frei
l

Kupfer,  rein  oder  legirt  mit  Zink  oder  Zinn,  gewalzt  oder  geschmie-  !

det,  in  Stangen  oder  Platten  “  Frs.  —  Cis  10  Frs.  —  Cts.
Kupferdraht,  rein  oderegirt,  von  seder  Dimension,  polirt  odernicht  polirt  15  —  „  10  "„  —
Vergoldetes  oder  versilbertes  Kupfer,  gehimmen,  hehogen  oder  er  gewalzt.

auf  Garn  oder  Seide  gesponnen  100  „  —  "„  100  »  —  „

Zink:

Zukerz,  roh  oder  geröstet,  gemahlen  oder  nicht  gemahlen  ...  Frei  Frei

Zinkfeile  und  Bruch  von  alten  Zinkwaaren  ..  Frei  Frei

Zink  in  rohen  Stücken,  Blöcken,  Barren,  Platten  Frei  Frei

gnt,  gewalztes  6  Frö.  —  Cts  4  Frs.  —  Cts

und  Schlacken  aller  #Drt  .......  Frei  Frei

Feilspaͤne  und  Bruch  von  alten  Bleiwaaren.  .  ....  Frei  Frei

Blei  in  Mulden,  Blöcken,  Stangen  oder  Platten  ·  3  Frs.  —  Cts.  Frei

Blei,  gewalttes  ...  .·...  5  „  —  „  3  Frs.  —  Cts

Blei.  mit  Antimon  legirt,  in  2  ...-.....  5»-—»  Z»—»

Buchdruckerlettern,  alte  ...  5»—-»  3»—»
Zinn:

Zinnerz  Frei  Frei

Zinn  in  rohen  Stöcken,  Blöcken,  Stangen,  Platten  Frei  Frei

Feilspine  und  Bruch  Frei  Frei

Jinn  mit  Antimon  legirt  (Britannia-Metall)  in  ama-  5  Fre.  —  Cts.  5  Frs.  —  Cts.

Zimn,  rein  oder  legirt,  (ehimmen  oder  L  .  6»—»  6»—»

Kadmium,  rohes  ...  .

rrie  W  .
tsmul,ro)ek..  »-  «-Spießglanz:

  Frei  Frei
Spießglanzerz
Schwefelspießglanz,  eöossener  )

bhiebglanekenig  ..  8  Frs.  —  Cts.  6  Frs.  —  Cts.
Nickelerz  und  Speise
Nickelmetall,  rein  oder  legir,  mit  andem  Metallen,  als:  Kupfer  Frei  Frei

oder  Zink  (Argentan)  in  Stangen  oder  rohen  Stücken
Nickelmetall,  rein  oder  elin  mit  andern  in  Metallen,  gewalzt  od  oder  desttei  15  Frs.  —  Cts.  10  Frs.  —  Cts.

Braunstein  .

Arsenik:
Arsenikerz  .  Frei  Frei
Arsenik,  gediegener.  ·.........  I

EhenichtnantentttchgenannL........
        <pb n="324" />
        XXVI

 

TAUN  DES  PROIS  —

DENOMINATION  DES  AR-ICLES.  ·  n
En  1862.  Au  1.  octobre  1864
s—m.—

 

 

Ourrages  en  metauœ.
Fonte:
Ouvrages  en  fonte  mouléc,  non  tournés  ni  polis:

1er  classce.  Coussinets  de  chemins  de  fer,  plaques  on
autres  piäces  coulées  4  découvert  .....
2classc.Tuyauxcylimlkiques,(lkoits,110utrellcsetcolommspleincs0ucrettses,vorm-esp()ut·lakul)s·i-


gssillesctpluqucs(lel’0»veks,arbkesdetrattsttsissi0n,
beitisdemacliinesetsctslrcsobjctssansorncmcnis
ni  ajustages  .  ....
classe.  Poteries  et  tous  autres  ouvrages  non  désignés
  daus  les  deux  classes  précédentes
Ouvrages  en  fonte  polis  ou  tomnnbks  .
0unsagescnsonlcctamås,åmaillcssouvcknissås...1

kr.c.

c-50
  les  100  ki  3  #  l#es  100  kil.

*7

#e
rSi
#
1
□S□
—
(  #

#

3

7

Ferronncrie  Ccomprenant:
ijèces  de  charpenfe  .  .  .......
couklwsctsolivespottknavikos..........
Ferrures  de  charrettes  et  wagns
Gonds,  pentures,  gros  verrous,,  Gduerres  et  autres  gros  9  *“’'

ferrements  de  porles  ou  croisbes;  non  lournés  ni  polis  —

Grilles  en  ser  plein,  lits,  siéges  et  meubles  de  jardins
ou  autres,  avec  ou  sans  ornements  acccssoires  en  sonle,  ·
cuirre  ou  acier  .............
ME.Lesessicux,rcssortsctbantlagcstlorotuesnc

sontpascompkistlanscetlonon-andaueretligurent
parmilespicsccsJetaclsöcsdenmschines

Serrureric  comprenant:

Serrures  ei  cadenas  en  fer  de  toutc  sorte,  lches  et  charnieres
  en  tolc,  loqucts,  targettes  ct  lous  autres  objets
en  ler  ou  tole  tournés,  polis  on  limes  Pour  terrures  de
menbles,  portes  el  croiske.  15“  —  12

Clous  forgés  a  la  mécanique.  110  —  8  „

Clous  forgés  à  la  aiaaann  15  —  12  „

Vis  à  boiĩs,  houlons  et  éerous...

Anceees

Cables  et  chames  en  er

Outils  en  fer  pur,  emmanches  ounnooo
Tubes  en  fer  Gtirés,  soudes  par  simples  rapprochements:

De  9  millimeires  de  diamétre  intéricur  oun  bns.

De  moins  uec  9  millimelres,  raccords  de  toule  espöe
Tubes  en  ser  élirés,  soudés  sur  mandrin  el  à  recouvremennnttt:



Articles  de  ménage  cl  aufres  ourrages  non  dénommés:
En  (er  ou  en  tole,  polis  ou  peints- 



 

 

 

 

13  ?  —  11  v
25  »  —  20  „

—
—
s  o
l
□
|

 

.  17»  —  14  „
En  (er  ou  en  lole  Emailles,  Elamés  ou  vernissesess.  20  -  16  „
        <pb n="325" />
        XXVII

 

Zollsätze  für  100  Kilogramm

Benennung  d  «  -
gechgenständc  im  Jahre  1862.  v.  1.  Oktober  1864  an.  an.

 

 

Metallwaaren.
Eisenguß:

Eisengußnamren,  nicht  abgedreht  oder  polirt:
iste  Klasse.  Unterlagen  für  Eisenbahnschienen  (Schienenstühlchen),
  Platten  oder  andere  in  offener  Form  gegossene  Stücke  3  Frs.  50  Cts.  3  Frs.  —Cts.
2te  Klasse.  Gerade  cylinderförmige  Räöhren,  massive  oder  hohle
Balken  und  Säulen,  Gasretorten,  massive  Geländerdocken
und  Verbandstücke  dazu,  Gitter  und  Heerdplatten,  Trans-  "/
missionswellen,  Gestelle  für  Maschinen  und  andere  re  Gegenstände

  ohne  Verzierung  und  Zurichtung  4  v"  25  „  l  3»75»

3te  Klasse.  Topfgeschirr  und  alle  andere,  in  den  beiden  vorhergehenden
  Klassen  nicht  genannte  Waaren  5"  —  „  4  "  50
Eisengußwaaren,  polirt  oder  abgedreht  .....  9»—»  6»—»
Eisengußwaaren,  verzinnt,  emaillirt  oder  gefirnißt?  12„  —  10  —  5

Waaren  aus  Schmiedceisen:
Eisemwerk,  als:  .
Bauftucke..  W
Schlffönppenund  cchcssobalken  ....·..
Beschläge  zu  Karren  und  Waggons
Thürangeln,  Fensterangeln,  große  Riegel,  Winkelhaken  und  anderes
grobes  Eisenwerk  zu  Thüren  oder  Fenstem,  weder  abgedreht  ·
noch  polirt
Gitter,  massive,  Bettstellen,  Sessel.  Garten=  oder  andere  Meubel  mitoder
ohne  unwesentliche  Verzicrungen  von  Gußeisen,  Kupfer  oder  Stahl
(Achsen,  Federn  und  Radschienen  sind  bei  dieser  Klassifikation  nicht
einbegriffen  und  kommen  bei  den  Maschinentheilen  vor.)

Schlosserarbeiten,  als:

Schlösser  und  Vorlegeschlösser  jeder  Art,  Fischbänder  und  Chamiere
von  Eisenblech,  Mim#as  Riegel  und  alle  übrigen  Gegenstände
von  Schmiedceisen  oder  Eisenblech,  abgedreht,  polirt  oder  gefeilt
zu  Beschlägen  von  Meubeln,  Thüren  und  **-.  ..  15»»  12»—-»

Nägel,  mit  der  Maschine  geschmiedet  ..  10  —"„  8  »  —  »

Nägel,  mit  der  Hand  geschmiedet.  15  „  12%  —"„

Holzschrauben,  Bolzen  und  Strmabenmuttem  .  ....

Anker  ...  ...-...  10v—»  8)’—»

Ankerketten  und  eiserne  Ketten  .  ...

Werkzeuge  nur  von  Eisen,  auch  mit  einem  Giiffe  versehen  ...  12»—»  10»—»
Roͤhren,  gezogene  ciserne,  einfach  zusammengeschweißt:

Von  9  Millimetre  innerem  Durchmesser  oder  mehr  13  "  —  „  11„%  —  „

Von  weniger  als  9  Millimetre,  Verbandstücke  (Muffen)  aller  Art.  25  »  —  „  —
Röhren,  gezogene,  schmiedeeiserme,  über  den  Dorn  gearbeitet  und

übereinandergeschweist  25  „  —  „  20  „  —  "„
Wirthschaftsgeräthe  uͤnd  andere  nicht  tlich  aufgeführte  W
Von  Schmiedecisen  oder  Eisenblech,  polirt  oder  gefärbt  17"  —  „  14%  —„
Von  Schmiedeeisen  oder  Eisenblech,  emaillirt,  verzinnt  oder  gefirnißt  20  )  „  16  „  —  „
        <pb n="326" />
        XXVIII

DENOMINATITON  DES  ARTICLES  4

TAUN  DES  DROTITB

 

 

En  1862.  Au  1.  octobre  186#.
Acier:  1
Outils  en  acier  pur  (limes,  scies  cireulaires  ou  4reites  T
langk,  laucilles  el  autres  non  dénommés)  ..  40  fr.  les  100  kil.  32  fr.  les  100  kRr
Aiguilles  à  condre  de  moins  de  5  centimétres  200  —  200  0  Kil.
Aiguilles  4  condre  de  5  centimétres  ou  plus  100“.  —  100  —
Plumes  métallidues  cn  mfal  autre  que  b'or  et  Largent.  100  —  100  „“—
Pelits  objets  en  acier,  tels  que  perlcs,  coulants,  broches  —
et  dés  a  coudre.  25  »  —  20
Articles  de  ménage  et  autres  ourrates  en  aeier  kur!  non  1  —
denommés  .  .  40»  —  :«32»  —
Hamegçons  de  (onte  espece  .·........  50  »  50)  »

Coutellerie  de  toute  espece

 

20  p.  c.  de  la  aleur,  abaissé  à  5

 

Instruments  de  chirurgie,  de  prbeision.  de  physique  et  de  à  partir  du  ser  Janrier  1866.  F7
chimic  (pour  laborafoire)  .  .......  Exempts.  Ixkempt
Armes  de  commerce:  c.  S.
Armes  blanches.  .  ·.·......  40sr.198100kil.40»k.s  100  kl.
Armes  à  feu.  240  —  240  00  kil.
Meoltoauæ  dirers.
Outils  en  fer  rechargés  d’acier,  emmanchés  on  non  18  5  —  15  »  —
Ohbjets  en  fonte  et  saͤr  non  polis,  le  poids  du  fer  Elant  inléricur
  à  la  moiliéc  du  poids  total  5  „  —  450  —.
Objels  en  fonte  ei  fer  non  polis,  le  pois  du  ler  elan!
égal  ou  Supéricur  à  la  moitié  du  poids  tolal  10  —  8  —
Obiets  en  fonic  et  ser  polis,  émaillès  ou  vernissès,  memc  avec
ornements  aceessoires  en  fer,  euivre,  laiton  ou  acier  15  —  12  —
Toiles.  métallidues  en  fer  ou  en  acier  15  —  10  »  —
Cylindres  en  cuirre  ou  loilon  pour  imprewlon,  grav  es  eu
non  .  .  ..·115»  —  lö»
chautlkonnenc.  .  .......1  —
Toiles  en  s  de  cuirre  on  laillon  l  25  "
*  r  7  —  20  »
Ohjeis  d'art  et  Tornement  et  tous  autres  ouvwrages  en  cuirre  "“  —
Pur  on  allic  de  zind  on  d'etanpz
Ourrages  en  zinc  de  toute  espece  ·  ··1()»  —  8  —
Toyaus  et  aulres  ouvrages  de  blomb  de  toute  Sorte  .  .  szi  —  Z»  —
Caractères  d'imprimerie  neufs  el  eliches  10  »  —  85  —
Poteries  et  antres  ourrages  en  étain  pur  ou  allié  d’antimoine  30  “  —  30  »  –
Ouvrages  en  nickel  allic  au  cufbre  ou  au  zine  (argentan).  100  »  —  100
Ouvrages  en  plaqué  Sans  distinction  de  titre.  1  100  »  —  100  »  –
Ouvrages  en  mélaux  dorés  ou  argentés,.  Soit  au  ereune
soit  Par  les  procédés  Eleclro-chimidues  100  —  100  »
Orlörreric  et  bijouterie  en  or  argent,  platine  ou  auire
métaus  ..  .......-500»  500  »
Horlogerie  ...  .  5  p.  c.  de  la  valeur.  5  P.  c.  de  la  Valeur
Fournitures  Arhorlogerie  ..  .100  sr.  les  100  kil.  100  sr.  les  100  ki.
        <pb n="327" />
        XXIX

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

Zollsätze  für  100  Kilogramm

 

 

Stahlwaaren:

Werkzeugev.  reinem  Stahl  (Feilen,  Sägen,  mit  gerad.  Blältern  u.  kreisförm.
—Cirkularsägen  —Sensen,  Sicheln  u.  andere.  nichtnamenilich  genannte)

Nähnadeln,  kleiner  als  5  Cemimetre  .

NalmadcmvonCuttunctkcundnuhk..

Schreibfedern,  metallene,  mit  Ausnahme  der  goldenen  und  silbemen

Kleine  Gegenstände  von  Stahl,  als  Perlen,  Schiebringe,  Brochen,
Fingerhüte

Wirthschaftsgeräthe  und  andere  nicht  k  mam  auige  sihrie  denen.
staͤnde  von  reinem  Stahl

Angelhaken  aller  Art  .

Messerschmiedewaaren  aller  Art

Instrumente,  chlrurgisce,  alhmmaifte,  vii  denisie  csm
Laboratorien)

Handels-Waffen:

blanke  Waffen  .....

Feuerwassen

Verschiedene  Metalle:

Wertzeuge  von  Schmiedeeisen,  verstählte,  mit  oder  ohne  Heftt

Waaren  von  Guß=  und  Schmicdeeisen,  nicht  polirt,  sofern  das  Gewicht  des
Schmiedeeisens  weniger  als  die  Hälste  des  Gesammtgewichts  ausmackt

Waaren  von  Guß=  und  Schmiedeeisen,  nicht  polirt,  sofern  das  Gewicht  des
Schmiedceisens  die  Hälfte  oder  mehr  des  Gesammtgewichts  ausmacht.

Waaren  von  Gutz=  und  Schmiedeeisen,  polirt,  emaillirt  oder  lackirt,  auch
mit  unwesentlichen  Verzierungen  von  Schmiedeeisen,  Kupfer,  weĩ
fing  oder  Stahl.  .

Metalltücher  von  Eisen  oder  Stahl  .

Druckwalzen  von  Kupfer  oder  Mesin).  gravirt  ober  nicht

 

Kupferschmiedewaaren
Tücher  von  Kupfer  oder  Messing  drabt
Gegenstände  der  Kunst,  Zkontachen  und  alle  übrigen  W  aus
reinem  oder  mit  Zink  oder  Zinn  legirtem  Kupfer
Zinkwaaren  aller  Art.  .
Röhren  aus  Blei  und  Bleiwaaren  aler  Art  .
Buchdruckerleitern,  neue,  und  Click  chéss.
Topfgeschirr  und  andere  Waaren  aus  reinem  oder.  mu  Antimon  legirtem  Zinn
Waaten  aus  Legirungen  von  Nickel  mit  Kupfer  oder  Zink  Argentan)
Plattirte  Waaren  ohne  Unterschied
Mctallwaaren,  im  Feuer  oder  galvanisch  vergoldet  oder  versilbert.

Juwelier=  und  Godichmicdewaaren  a  aus  Geld,  Silber,  Ma  oder
anderen  Metallen

Ubren  ....

llbrcou-iiiiiireii  .,....

 

 

imJahkciSszv.1.Oiibi-IE186L1·.I
40  Frs.  —  Cts  32  Fra.  —  Cts
200  „  —  „  200  „  —  "
100  »  —  100  »  —  „
100  „"  —  „  100  „  —  "„
25  »  —  „  20  „  —  „
——9  32  »  —  „
50  —  50  "

 

20  pCt.  vom  Werthe,  a  15  5r-p  t
vom  1.  Jannar  1866  ab  ermäßigt.

Frei  Frei

40  Fre.  —  Cis.  0  Fr.  —  Ct.
240  „  —  „  240  „  —  „
18.  »—  *  15  ?  —  ?
5)0  —  „  4  50  „
10  „  —  „  8  „  —
1  5  »—  u  1  2  !7  —  *
15  »  —  10  „  —  „
15  „  —  „  15  »  —
25  Fv  —  "„  20  „  —  „
10  ??  —  ?  8  ?:  »
Z»  »  Z»—»
10  „  „  8  „  —"„
30  7?7!'"  —  ?*  30  ?!  —  20
100  „  —  „  100  „  —  „
100  „  —  "„  100  „  —  "„
1  00  »—  v  1  00  „  —  ?

(CE0  „  —  4  „
5  pCt.  vom  Werthbe.  5  pCt.  vem  Werthe.
100  Fre.  —  Cta.  100  Frs.  —  Cts.
        <pb n="328" />
        XXX

 

TAUN  DES  DROITT
DENOMINATION  DES  ARTICLES.  *

 

 

 

 

 

 

—  ——–.
En  1862.  Au  l.  octobre  18.
Macenes  et  mécanicihes.
Appareils  complets.

Machines  &amp;amp;  vapeur  fixes,  avec  ou  sans  chaudiéères,  avec  on

sans  volant  .  10sr.l()8100kil.6l’r.lc-8100H
Machines  à  vapeur  sixes  pour  la  navigation,  avec  ou  saus  il

chaudières  «,«  ,·«,20»  —  12
Machines  locomotikes  ou  locomobisee  45  —  10
Tenders  complets  de  machines  locomotivres  10  —  8  —
Machines  pour  la  silature  ..  ..  .  .115,  —  10  *  –
Machines  à  nettoyer  ct  ouvrir  la  laine,  le  colon,  le  lin,  le  «

chanvre  et  autres  matières  textiles.  .....
Machines  pour  le  lissagee  .
Machines  à  sabriquer  le  papier  99  —  6%  —
Machines  à  imprimer  ..·.........  ’
Machines  pour  Tagriculture  .  ...
Muchsncsklbouterlesplaqucs  etnsbansclocanled...-  ;
Metscksälulle  ...........
Appareils  en  cuiv  re,  a  disliller  .
Appareils  à  sucre  .  145  —  10  “„  *5
Albareils  de  rnse:2  .
Cardes  non  garnies  ...
Chaudières  à  vapeur  en  töle  de  ser,  cylindriques  on  spherirnes,

  avec  ou  Sans  bouilleurs  ou  rechauffeurs  10  —  85  —
Chaudières  à  vapeur  tubulaires  en  lolc  de  der,  #  tubes  en

ser,  cuivre  ou  lailon,  etires  ou  cn  (0le  clouée,  à  lover

intéricur,  et  toutes  autres  chaudieres  de  forme  non  rrlidriquc

  ou  Spheridne  Simple  ..  15»  —  12»  —
Chaudières  à  vapeur  en  idle  dracier  de  toule  forme  30  »  —  25  »  *
Gazométlres,  chaudières  découvertes,  pocles  et.  calorilres

en  tôle  ou  en  fonte  ei  10le.  10  “  —  8.
Machines-outils  et  machines  non  dénommées  conienant  —

75  p.  c.  de  fonte  et  plus  9  —  6n
idem  59  à  75  p.  e.  exclusivement.  de  lcur  “  en  lonte  15  10  —
idem  moius  de  50  p.  c.  de  poids  en  sonte.  .  .20»  —  15  »  —

Pieces  détachécs  de  machincs.

Plaques  et  rubans  de  cardes  sur,  cuir,  caoutehoue,  ou  Sur

lissus  purs  ou  mélangeges  .  60°  —  50.
Dents  de  rots  en  fer  ou  en  cuir  re  30  —  30  »  !
Hots,  ferrures  on  beignes  à  tisser  à  denis  de  fer  on  de

cuivre  ·  -«·---50»  —  30  »  —
Pièces  en  sonte,  polies,  limées  et  Ajustees  9#  —  6
Pices  en  für  ogé,  polics,  limées  et  ajustécs  ou  non,  duei  4

duc  soil  leur  poics  .  ID»  —  10  —
Ressorls  en  acier  pour  carrosscrie,  u-  agons  et  locomotires  17  UT  —  15  »  —
Pièces  en  acier,  polies,  limées,  ajustées  ou  non,  pesant

plus  d'un  kilogramme.  30°“  —  25  –
—  —  pesant  un  kilogramme  #ou  molls  40  —  355  —
        <pb n="329" />
        XXXI

Zollsaͤte  für  100  Kilogramm

Benennung  der  Gegenstände.
im  inm  Jahre  1862.  v.  1.  Oktober  1864  an  an.

 

Maschinen  und  mechanische  Geräthe.
Vollständige  Werle:
Feststehende  Dampfmaschinen  mit  oder  ohne  Kessel,  mit  oder  ohne

Schwung  rad.  ....  .....10chs·—Cts.  6  Frs.  —  Cts.
—  für  Wife  mit  oder  ohne  Kessel  ..........20,,—»  12,,—,,
LokomottvenodcrLokomobtlen..........·..15,,——»  l(),,—»
VollstandcgeTuIdcrzuLokomottven...........10,,—-»  8,,-—-,,
Machmenfukducpmnckec..  15  „  —  „  10  „  —  „

Maschinen  zum  Reinigen  und  Auflockern  von  Woie  Vaumwolle
achs,  Hanf  und  anderen  Spinnmaterialien
Maschinen  für  die  Weberei  .·.....
Maschinen  für  die  Papierfabrikation  ..........  9,,—,,  6  „  —  „
Maschinen  für  die  Buchduckerei  .  ..

Ma  schinen  für  die  Landwirthschast
Maschinen  für  die  Kratenfabrilgtian.
Tüllwebstühle  .
Kupferne  Apparate  zur  Destillation  .  ........
ApparatezukJuckufabukatton............15»——»  10  „  —  „
Apparate  zur  Heizung  .

Kratzmaschinen  ohne  Beschläge

S

 

 

 

—1

 

Dampfkessel  von  Eisenblech,  chlindrisch  oder  tuoelfemig  mit  oder

ohne  Siedevorrichtung  oder  Vorwaͤrmer  ..  10  „  —  „  8  „  —  „
Dampfkessel,  röhrensörmige,  von  Eisenblech  mit  Rähren  von  Schmiedeeisen,

  Kupfer  oder  Messing,  gezogen  oder  vernietet,  mit  innerer

Feuerung  und  alle  übrigen  Kege  von  nicht  colindrischer  oder  einfacher

  Kugel-Form.  .  15  „  —  „  12  „  —  „
Danpfessels  von  Stahlblech  jeder  FormB  30  „  —  „  25  „  —  „
Gasometer,  Abdampfpfannen,  Oefen,  Wärmapparate  von  Eisenblech

oder  von  Gußeisen  und  Eisenblech  10  „  —  „  8  „  —  „
Werkzeug-Maschinen  und  nicht  genannte  Maschinen,  welche  75  5  16.

und  mehr  Gußeisen  enthalten  ..  .  9  „  —  „  6  „  —  „
—  ,  welche  56  bis  excl.  75  PpCt.  Gußeisen  enthalten  15  „  —  „  10  „  —  „
—  „welche  weniger  als  50  pCt.  Gubeisen  enthalteon  20  „  —  „  15  „  —  „

Maschinentheile:

Kratzenbeschläge  in  Leder,  Kautschuck  oder  hemischten  und  ungemisch

ten  Geweben  60  „  —  „  50  „  —  „
Weberblätterzähne  aus  Eisen  oder  Kupfer  30  „  —  „  30  „  —  „
Weberblätter,  Beschläge  oder  Weberkämme  mit  Zähnen  von  Eisen

oder  Kupfer..  50  „  —  „  30  „  —  „
Theile  von  Gußeisen,  polirt,  abgefeili,  zum  Gebrauch  vorgrrichtet  .  9  „  —  „  6  „  —  „
Theile  von  Schmiedeeisen,  polirt,  abgefeilt,  zum  Gebrauch  vorgerihtet

oder  nicht,  ohne  Rücksicht  auf  Gewicht  15  „  —  „  10  „  —  „
Stahlfedern  zur  Wagenfabrikation,  für  Eisenbahnwagenn.  für  Lokomotiven  17  „  —  „  15  „  —  „
Theile  von  Stahl,  polirt,  gefeilt,  zum  Gebrauch  vorgerichtet  oder

nicht,  mehr  als  1  Kilo  schgenrn  .  30  „  —  „  25  „  —  „
Dergleichen  1  Kilo  und  weniger  schwer  r....  40  „  —  „  35  "  —  „
        <pb n="330" />
        XXXII

 

DENOMINATION  DES  ARTICLES.

Pièces  en  cuivre  pur  ou  allié  de  tous  autres  métaux

Plaqucs  et  rubans  de  cuir,  de  caoutchouc  ei  de  tissus  k  -
cialement  destinés  pour  cardes

Or  ct  argent  battus  en  leuilles  .

Carrosserie  ....

Tabletteric  et  ouvrages  en  ivoire
Peaux:

brutes  ..
vernies,  teintes  et  maroduinçes
Préhbarées  de  doute  autre  espece  .

Oouvrages  en  peaux  et  en  cuirs  de  toute  cspece  .
Futailles  vides,  neuves  ou  vieilles,  montées  ou  demontees:
cerclées  en  bois  .......  -  -

cerclecsensek
Pelles,  sourches,  ratcaux  et  manches  G'outils  en  bois  arec
ou  sans  viroKssssss.
Avirons
Plats,  cuillers,  Ceruelles  et  autres  articles  de  egee  en  bois
Pieces  de  charpente,  brutes  ou  faconnées  .
Pieces  de  charronnage,  brutes  ou  faconnées
Autres  ouvrages  en  bois  non  dénommés
Meubles
Articles  diemballage  ayani  deja  servi
Bätiments  de  mer  Tonstrufts  Gdans  le  Zollverein  non  encore
immatriculés  ou  naviguant  sous  Davilion  des  Etats  du
Zollverein:
en  boiss.
en  rfer
Coque  de  bäatiments  de  mer  et  batecaux  de  riviéres:
en  boiss.  ..
en  fer.  .

XB.  Les  machines  ei  moteurs  installds  à  bord  de  res
bätiments  seront  taxés  séparément  d’apres  le  chiffre
des  droits  spéEciles  sous  Ia  rubridue:  Hlc#ctes  et
Méccma#ihces.

Indusdtries  tectiles.
Lin:
Lin  ou  chanvre  peigné
Fils  de  lin  ou  de  chanvre  mesurant  au  kilogramme:

Simples:
Ecrus:
6,000  metres  on  moins  ....
Plus  de  6,000  métres,  bas  plus  de  12,  0oo
Plus  de  12,.000  24  4,000
Plus  de  24,000  —  36.r  000  5

Plus  de  36,000  72,  000  .....
Plus  de  720000  ..  .............
Blanchis  ou  teints:

—
l

En  1862.

25  fr.  les  100  kil.

20  —
50  P  le  Kilogr.

Exemptes.
50  r*)7  les  100  kil.

Erxemptes.
10  .  c.  de  la  valeur.
Exempts.

Exeuptes.

Erxempts.

 

 

6,000  metres  ou  mon

10p.  c.de  la  valeur.

p  e.  dela  Avaleur.

n

TAUN  DES  bROTTS

Aut.  ectobre  10.
—..

20  fr.  les  100  kil

20„
50  v  le  klioge.

10  H.c.  de  la  valeut

Exempt
60  ii-  en  kil

Wr%  dela##acr

Exemptes.

0  D.  c.  de  la  valeui

Exempts.

Exemptes.

 

0  p.c.  de  la  valeur.  10  p.c.  de  la  Valeu

Erempts.

Par  4%en  de  jauge  tue

 

70„  7  *r
15  10„
50  7  40  *2
Exempts.  Exempts.

15  kr.  les  100  Kil.

20  „  —

30  »  —

Zö»  –

60  —

100%  —

20  »  —
        <pb n="331" />
        XXXIII

Benennung  der  Gegenstände.

J  im  n  Jahre  1862.

Zollsätze  für  100  Kilogramm

 

 

 

v.  1.  Oktober  1864  an.

 

 

Theile  von  reinem  oder  mit  einem  andern  Metalle  legirten  Kupfer

Platten  und  Streifen  von  Leder,  Kautschuk  und  Zeugsteffen,  foeciel
zur  Kratzenfabrikation  bestimmt.

don  nund  Silberblatt  .

Wag

Kgtdechslerarbeida  und  Elfelbeinvgarn

Häute,  rohe.  .

Leder,  lackirtes,  gefärbtes,  miaroquiniries.

beder,  in  anderer  Weise  zugerichtet

bLederwaaren  aller  Art.

Faͤsser,  leere,  neue  oder  alte,  ijamimengese  bẽ  oder  auseinanbergenomen
mit  Holzreifen
mit  Eisenreifen

Schaufeln,  Gabeln,  Rechen,  Werkzeugstiele  „  von  vo  mit

Ader  ohne  Zwinge  (metallene  Ringe)

Süstn,  Löfeel,  Näpfe  und  anderes  hoilernes  Baugerath
Bauholz,  roh  oder  zugerichtet  ..
Wagnerarbeiten,  roh  oder  zugerichtet
Holzwaaren,  andere,  nicht  namentlich  oenaninie
Meubel
Verpackungs=  Materialien,  bereits  gebraucht  .
Seeschiffe,  im  Zollverein  erbaut,  noch  nicht  in  das  Schifferegister  eingetragen
  oder  unter  L  eines  s  Zolvereinssigats  segelnd:
von  .  .
von  Eise
Gerippe  v  Stifen  und  r  ireige
von
von  *“
Maschinen  und  T  reibwerie  an  Bord  dieser  Schiffe  eingesetzt,  werden
abgesondert  nach  den  unter  der  Rubrik  „Maschinen  und  Maschinentheile“
  angegebenen  Zollsätzen  verzollt.

Spinnerei  und  Weberei.
Flachs:
Flachs  oder  Hanf,  gehechelter

beinen=  oder  Haufgespinnst,  welches  auf  das  Kilogramm  mißt,  und  zwar:
einfaches:

rlohes:
5000  Meirss  oder  weniger

mehr  als  6000  Metres,  nicht  mehr  als  12,  000  Wienes
7  1  10  00  1  no%  7  7  24,  000  1
7.  7.  2000  77  7*  11  7  56.  000  1

7“.  442  7  7.  7“  1  72,  000  “

“  gebleichtes  oder  gefärbtes:
9,000  Metres  oder  weniger.

 

 

 

 

25  Frs.  —  Cts.
20  „  —  „
50  „.  für  das  Kilog.

10  pCt.  1e  Werthe.
60  3r  *  —  cC.
10  2  vom  Werthe.

Frei
10  pCt.  d  Werthe.

Frei

10  pCt.  vom  Werthe.

 

 

20  Frs.  —  Ctsé.

20°  —  „

50  )  für  das  Kilog.

10  pCt.  von.  Werthe.

60  5%7  —  ½

8  t.  vom  n  Werthe.
Frei

10  pCt.  vom  Werthe.
Frei

10  pCt.  vom  Werthe.

Frci  Frei
Für  die  a  nach  feamzösischer  Vermessung.
0  Frsé.
15  »  10  „
50  „  40  „
Frei  Frei
15  Frs
20  "„
30  „
36  „
60  ?
100  „
20
        <pb n="332" />
        XXXIV

 

DENOMINATION  DES  ARTICLES.

TAUN  DES  DROTTS

—  —
Au  fl.  oclobre  1804

 

Emrn  1862.
Plus  de  6,.000  metres,  pas  plus  de  3:  27  fr.  les  100  kil.
Plus  de  12,000  24,  000.  40“  —
Plus  de  24.000  —  36,00  0  48
Plus  de  36.000  —  72,000.  80  —
...  133  »  —

Plus  de  72  OO00.
Retors:
Ecrus.

Blanchis  ou  teints

Les  fils  de  lin  ou  de  chanvre  mélangés  suivront  le  meme
régime  duc  les  fils  de  lin  ou  de  chanvre  purs,  pourvu
duc  le  lin  ou  lc  chanrre  dominc  en  poids.

Tissus  de  lin  ou  de  chanvre  unis  ou  ouvrés  présentant  en
chalne  dans  Pespace  de  5  millimetres  carrés:

8  kt  rn  moins.

9,  10  et  11  fls

12  sils  ..

136t14sils.

15,  16  et  17  Kls

18.  19  et  20  fils.

2|,  22  et  23  fls.

24fils  et  au-dessur

Blanchis,  teints  ou  inrine:

8  fls  ou  moins.

9,  10  ct  11  fils.

12  fls

13  et  14  ls.

15,  16  ct  17  üls.

18,  19  et  20  lils.

21,  22  et  23  fils.

24  fiis  et  au-dessus
Coutils  unis  ou  (ngorns  berus  blanebis,  teints  ou  imprimẽs
Linge  damassé  .
Baliste  .
Linons  .
Monchoirs  encadres
Tulle  de  lin.  .
Deutelles  de  lin
Bonneterie  de  lin.
Passementerie,  de  lin  .
Kttbmmutcclcsilöcrttz  blanclnooutemte

Artiches  en  lin  ou  en  chanvre,  conectionnés  en  tout  onu

L

en  partie
Vèetemenis  et  articies  non  dénommés.

 

 

 

:-Le

  droit  aff.

Le  droit  afférent  au  sil  simple  è  Geru  Uumplo)

au  retporage  augmenté  de  30  pour'cem

rent  au  sil  simple  teint%

blanchi#employéauretordage  au  ##mende

  30  pour  cent.

.les

100  kil.

111111

1111111

pour  cent  de  la  valeur.

Mame  régime  due  les  toiles  unie.

15  bour  cent  de  la  valeur
5  E  *  .
        <pb n="333" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Jollsaͤtze  für  100  Kilogramm

 

 

im  Jahre  1862.  Dr.  .  Oktober  1864  an.

 

 

mehr  als  6,000  Metres,  nicht  mehr  als  12,000  Metes.
7  77  12,000  11  *  77  1  24,  000  1
*  %  24,  000  «  »  «  »  36  000  »
«  «  ab  000  «  «  «  «  72  000  „
,,  72,  600  .............
gezlvtmteö
rohes

gebleichtes  oder  gefärbtes

Leinen=  und  Hanfgarne,  gemischte,  werden  wie  reine  Leinen=  und
Hanszame  behandelt,  sofern  das  Gewicht  des  Flachses  oder  Hanfes
U  iegt

Leinen-  oder  Hanfgewebe,  glatte  oder  gemusterte  (gebildete),  welche  in  einem
—  von  5  Quadratmillimetres  in  der  Kette  ersehen  lassen,  und  zwar:

rohe:
8  Fäden  oder  weniger
9,  10  und  11  Fäden
12  Fäden  .
13  und  14  Fäden
15,  16  und  17  Fäden
18,  19  und  20  Fäden
21,  22  und  23  Fäden
24%  Fäden  und  darüber
gebleichte,  gefärbte  oder  beduuckte:
8  Fäden  oder  weniger
9,  10  und  11  Häden
12  Fäden
13  und  14  Fäden  Q].JNVI
15,  16  und  17  Fidn
18,  19  und  20  Fäden  .  ....
21,  22  und  23  Fäden
24“  Fäaden  und  darüber

Zwillich,  glatt  oder  gemustert,  2  **.  r*  bedruckter
amast  .

LBatcst

Eingefaßie  Strupftiter

Leinener  Tüll

Zwirnspitzen

Leinene  Strumpfvaaren.

Posamentierarbeit  von  Leinen  .

Bandwaaren  aus  rohem  Garn,  gebleichte  ober  gefarbte  ..

Ganz  oder  theilweise  fertige  Gegenstände  aus  Leinen  oder  Hanf.

 

Kleidungsstücke  und  nicht  genannte  Artikel.

.....—.

27  Frs.
40  „
48  „
80  „
133  „

Derselbe  Zoll,  wie  für  das  zum  Zwirn  benutzte

einfache  rohe  Gespinnst,  um  30  PCt.  erhöht.
Derselbe  Zoll,  wie  für  das  zum  Zwirn  benutzte
  einfache  gefärbte  oder  gebleichte  Gespinnst,
  um  30  pECt.  erhöht.

16  péEt.  des  Werthes.
16  pCt.  des  Werthes.

Derselbe  Zollsatz  wie  für  die  einfache  Leinwand.

15  pCt.  des  Werthes.
5  pCt.  des  Werthes.

 

15  pCt.  des  Werthes.
        <pb n="334" />
        XXXVI

 

TAUN  DES  DROTB

 

DENOMINATION  DES  ARTILCLES.4

En  1862.  Au  l.  oclobre  1861
—  —

 

Tissus  de  lin  ou  de  chanvre  mélanges  uand  le  lin  ou  le
chanvre  dominc  en  poids

Jule:  1
Ln  bri  ins,  teillé  ou  peigne  .  ....
Fils  de  jule,  mesurant  an  kilogramme:

Ecrus:  l
Moins  de  1,400  meires.  .  «
De  1,400  à  3,700  mtres  esckusiv  gement  .

I)cs700;i  4  200
De  4  200  à  6  2000
Plus  Vc  6  odo
Blanehi  ou  leints:

Moins  de  1,400  métres
De  1.400  mietres  à  3,  700  mẽtres  exclusivement
De  3  700  à  4,  200  mêtres  exclusirement
De  4.  200  d  6.000
Plus  de  6,000

Végélaux  fllamentens:

Phormium  tenax,  abaca,  et  autres  végétaux  lilamenteux

non  dénommés:
Filaments:
Bruts  teilles
PFeignés  ou  tordus.
ii.i  .
Tissus
Crin:
Crin  hrut  de  toute  nature,  meme  préparé¼  ou  frisé
Tissus  ct  ouvrages  de  crin  ou  de  Dois  c.  de  ache  purs
ou  uh  .  ·  ..
c
Colon  tlc  l’ln(lecnlafno  .....
Coton  en  leuilles  cardées  ou  gommées  (ouates)
Fils  de  coton  simple,  mesurant  au  demi-kilogramme:
Ecrus:
200000  mtres  ou  moins

 

1
I

 

De  21,000  métres  à  30,000

be  31.000  —  40)000

De  41,000  —  500000

De  51.000  —  60.000

De  61,000  —  Pv00000

bDe  71.000  —  80.000

be  81.000  —  0D0,000  .
Degi,000—100,000  .

De  10t,000  —  110.000

De  1111000  —  120.000

De  121.000  130,000  "  „

15  pour  cent  de  la  Falcur.

Exempt.
*7  5  (00  ku.)  3  2.  r
7  »  les  i  5  fr.  les  100  .-520
  6  kil.
10  20  —  75
15.

10
Meme  régime  duc  les  *  de  Ir  lin.

10  *  les  100  kil.  7  sr.  les  100
4  5.  kil.

*  v

—

15
2*  —  r-  —
Mẽme  régime  que  len  fils  de  lin.

Exempts.

(5  pour  cent  de  la  Valeur.

Exempt.
pour  cent  de  la  valeur.
Exempt.
fr.  c.
*  10  le  kil.

"*  15

11111111111
        <pb n="335" />
        XXXVII

 

Benennung  der  Gegenstände.

Zollsaͤtze  für  100  Kilogramm

 

 

im  Jahre  1862.  v.  1.  Okteber  1864  an.

 

beinen=  oder  Hanfgewebe,  gemischte,  soßern  das  s  Gewicht  des  "  Slachses
oder  *!  vorherrscht

In  -  gebrochen  oder  gehechelt
Garn  von  Jute,  welches  auf  das  Kilogramm  mäßt,  und  zwar:

rohe
wemger  als  1400  Metres
von  1400  bis  ausschließlich  3700  Meircs
»  3700  »  v  4200  „
?*  4200  "  »  6000,,
mehralssOOOMctres  ...
gebleichtes  oder  gefarbtes
weniger  als  1400  Metres  .
von  1400  bis  ausschließlich  #h  Merres  .
»  3100  »  (  .
))42)s  »
mehka166()00Mi-tre6.
Andere  vegetabilische  Spinnstoffe:
Neuseeländer  Flachs,  Manila-Hanf  und  andere  nicht  genannte  vegetabilische
  Spinnstoffe:
asern:
Roh  oder  gebrochen
Gehechelt  oder  gedreht
ann

r

6000  „

Gewebe
Thierhaare:

Herr-  jeder  At,  roh,  zubereitet  oder  gekräuselt  .
ewebe  oder  Arbeiten  von  Haaren,  rein  oder  gemischt

Baumwolle:
Rohe  indische  Baumwolle

Baumwolle  in  kardätschten  oder  hummirten  Platien  (Weten)  .
Einfaches  Baumwollengarn,  welches  auf  ein  halbes  Kilogr.  mißt,  und
Wat;

rohes
20,  400  !½  oder  weniger
3

von  21,000  0,000  22

„  31,000  „  40,000

*  41,000  50,  „0o00  „
51,000  „  60.  000
»  61,000  »  70,000  »
»  71,000  »  80,000
81,000  „  90,000  „
»  91,000  »  100,000
„  101,000  „  t10000  „
„  111,000  „  120,000  „

?)  12  1  000  #  130,  000  ?

 

15  pCt.  des  Werthes.

Frei

7  Frs.  —  Cts.  5  Frs.  —  Cis.
9  20  6  —"„
0  7  20  v  !  —  „
S  Jobfite  wie  beim  Leinengarn.

10  Frs  7  Frsé.

13  „  9  »

15  „  10  „

22  ?  14  ?
Dieselben  Zollsätze  wie  beim  Leinengarn.

Frei

5  pCt.  des  Werthes.
10  pCt.  des  Werthes.

Frei
10  pCt.  des  Werthes.

Frei
—  Frs.  10  Cts.  für  das  Kilogr.

—  „"  15„  —
—  ?  20  „  —
—  „"  30  „  —
—  „"  40  „  —
—  „"  50  „  —
—  »  60  "„  —
—  „  70  „  —
—  ""  90  „  —
1  „  —  „  —
1  »  20  »  —
1  »  40  »  —
        <pb n="336" />
        XXXVIII

 

DENOMINATION  DES  ARTICLES.

TAUX  DES  DROITS
En  1862.

 

 

De  131,000  métres  à  140.000

Au  1.  octobre  1861.
fr.  C.
2  —  le  kil.
3  50

De  141  n7000  —  1  70,000
bentatt  8  et  au-dessus  1,
lanchis  «  Le  droit  sur  3.  ni  sim  uple  éor
menté  de  15  ponl  cent.  aus-Teints.
  ......  Le  droit  sur  le  sil  simple  éeru
Fils  de  coton  relors  en  deux  bouts:  menté  de  25  centimes  par  Kil.  aug
Lerus  e  droit  afférent  au  numéro  du  fll  simypl
employé  au  retordage,  augmente  Ife
30  bour  cent.  *7•½
Blanchis  Le  droit  sur  le  l  écru  relors  en  den
ç  bouts,  augmenté  de  15  pour  cei  “
Teints  Le  droit  sur  le  fll  éCcru  retors  cn  d6  us
bouts,  augmente  de  25  cent.  par-  V.

Chainces  ourdies:
EKcrues.

Blauchies
Teintes

Fils  éerus  blanchis  ou  teints,  en  trois  bouts  ou  plus:
A  simple  torsion  ·
Aplusicurdlokssonsoa  eables  .
Tissus  de  coton  Gerus,  unis,  croisés,  coutils:
Premierc  classe,  pesant  11  kilogr.  et  plus  les  100  meétres
Carrés:
De  35  fils  el  au-dessous  aux  5  millimétres  carrés
De  36  fils  et  au-dessus
Deuxiéme  Classc,  besant  de  7  #  u1.#  kilogt.  erclusivement,
100  metres  carrés:
De  35  fils  et  au-dessous
De  36  à  43  sils.  .  ..
De  44  fls  et  au-dessus
Troisiènc  classc,  besant  de  3  à  7  Nilogr.
les  100  metres  carrés:
De  27  fls  ct  au-dessous
lie  28  à  35  fils  .
De  36  à  43  .
De  44  fils  et  au-dessus  .
Tissus  de  coton:
Blanchis  "n
Teints

Imprimes  .  .........
Velours  de  coton:
Facon  soie  (dite  velwets)

Ecrus  ........

Teints  ou  imprimẽs  .....
Autres  (cords,  moleskins  eie.

Ecrus

Teints  ou  imprimés  Z

LLe  droit  sur  les  chaines  ourdi

exclusivement,

DPLe  droit  sur  le  sil  simple,  augmentè  de

30  pour  ceni.

.  ILe  droit  sur  les  ehaines  ourdies  crues

augmenté  de  15  pour  cent.
e  s
augmente  de  25  cent.  pan  rue#

6  centimes  par  1,000  métres.

C.
50  le  kil.
80  —

rr  !

1
1
3  —

15  pour  cent  en  sus  du  droit  sur  Décmm.

25  centimes  par  kilogr.  ensus  du  droit  sur

T’ecru.
15  pour  cent  de  la  valeur.

c.
85  le  kil.
10

60

 

—

85
        <pb n="337" />
        XXXIX

Benennung  der  Gegenstände.

von  Teon  lal,  000  bis  140,000  Meires
0  „  170,000  „
1,  000  Metres  und  daruber  .
geblecchtcö  .
gemkbte
zweldräthiges  Baimiolienzari.
rohes

gebleichtes
gefärbtes

Zu  Ketten  angelegtes  Baumwollengarn:
rohs;
gebleichtes
gefärbtes

Rohes,  gebleichtes  oder  gefärbtes,  drei=  oder  mehrdräthiges  Baumwollengarn:

in  einfacher  Drehung
in  mehrfacher  Drehung  oder  Zwimung
Baumwollene  Gewebe,  rohe,  glatt,  gköger.  auch  Zwili  ich
tste  Klasse,  wenn  100  Quadratmetres  11  Kilogramm  der  mehr
wiegen:
bei  l  Fäden  und  darunter  auf  5  Ouadratmillimetres
bei  36  Fäden  und  darüber  auf  5  Quadratmillimetres
200  Klasse,  wenn  100  Quadratmetres  7  bis  ausschließlich  1  Kilogramm
  wiegen:
bei  35  Fäden  und  darunter
bei  36  bis  äden.  ..
bei  44  Fäden  und  darüber
3te  Klasse,  wenn  100  Quadratmetres  3  bis  ausschliesilich  Kilogramm
  wiegen:
bei  27  Fäden  und  darunter
bei  28  bis  35  Fäden.
bei  36  bis  43  Fäden
bei  44  Fäden  und  darüber
Baumwollene  **  e:
gebleichte.
efärbte
edruckte  .
Baumwollener  Sammei,  und  war:
seidenartiger  (enannt  Velvel):

#siebe  oder  bedrukk
anderer  (Cords,  Moleskins  *

l  .
gefärbt  odekbedkuckt.

Zollsätze  für  100  Kilogramm
im  Jahre  1862.  Jv.  (.  Oktober  1864  an.
2  Frs.  —  Cts.  für  das  Kilogr.

7.  7

 

7  t
Der  um  15pCt.  erhoͤhteZoll  j.  d.  einf.,  rohe  Garn.
Der  Zollsatz  für  das  einsache,  rohe  Gam  um
25  Centimen  auf  das  Kilogramm  erhöht.
Der  Zollsatz  für  die  Nummer  des  zur  Drehung
verwendeten  einf.  Garns  um  30  pCt.  erhöht.
Der  Zollsatz  für  das  rohe,  zweidräthige  Garn
um  15  pCt.  erhoͤht.

.)Der  Zollsatz  für  das  zweidräthige,  rohe  Garn

um  25  Centimen  auf  das  Kilogramm  erhöht.

.  DckZollIatzf  dccnfGamumsOpCterboht

Der  Zollsatz  fuͤr  das  rohe,  zu  Ketten  angelegte
  Gatn  um  15  pCt.  erhoͤht.

Der  Zollsag  f.  d.  rohe,  zu  Ketten  angelegte  Garn
um  25  Centimen  auf  das  Kilogramm  erhöht.

6  Centimen  auf  je  1000  Metres.
12  Centimen  auf  je  1000  Mctres.

—  Frs.  50  Cts.  für  das  Kilogr.
—  80  —

P½%  60  5
1  u  —  u
2  5  ½

—  u  80  »  —
1  »  20  5  *i
1  1  90  1  ne
3  ½

15  pCt.  mehr  als  für  das  rohe  Gewebe.
25  Cent.  auft  rdn  mehr  als  f.  d.  rohe  Gewebe.
5  pCt.  des  Werthes.

—  Frs.  85  Cts.  für  das  Kilogr.
1„  10  „  —
„%  60  u  —

7.  85  7“
        <pb n="338" />
        XL

 

DIENOMINATION  DES  ARTICLES.

Tixsus  de  coton  écrus,  unis  ou  croisés,  besant  molns  de
3  kilogr.  par  100  metres  carrés

Piqués,  Pasins,  laconnés,  damasses  ei  brillantés.

Couvertures  de  colon  .  ,.

Tulles  unis  on  brodes

Gazes  et  mousselines,  brodees  ou  brochées,  vour  ameublements
  ou  tentures  .

Vätemcnlsctakttcltss(0ni"ccttonnödentoutoucsn  part-c

Akltclcsnondumman  .·

Broderics  4  la  main

Dentelles  et  blondes  de  cotom

Les  fils  de  coton  mélangé  payeron  les  memes  droils  aue
les  fils  de  coton  hur)  Pourvu  que  le  coton  domine  en
poids  dans  le  mélangé.

Tissus  de  coton  mélangés  quand  le  coton  domine  en  poids

Laines:

Laine  en  masse  du  Zollverein  ou  Australie

Laine  teinte  en  masse  .

Laine  peignée,  teinte  ou  non.

3

Fils  de  laine,  blanchis  ou  non,  ziupien  mesurant  au  kil.:
De  30.  000  méetres  et  au-dessous

bDe  31,000  à  4000  métres
De  41,000  à  50,000  —

De  51.,000  d«  60.0  —
De  61,000  70,000  S
De  71,0000  4  80,000  —  .
De  81,000  à  90,000  —

De  91,.000  àd  100,000  —

De  101  2000  natres  et  au-dessus.
Füls  de  lainc,  blanchis  ou  non,  relors  pour  lissage

Fils  de  laine  blanchis  ou  non  retors  pour  tapisserie
Fils  de  laine  teints  simples  ou  retors  .

Tissus  de  laine
Feutres  de  bnte  sorte
Couvertures  de  laine.

TAUN  DES  DROTITS

 

.  1  —
Le  droit  afférent  aux  fils  de  laine

.  Droit  sur  le  sil  non  teint,

.  15  pour  cent  dela  "h.  10  pour  cent  de
.  —  Eur.

 

 

En  1862.  Au  1.  octobre  186..
.

15  hour  cent  de  la  valeur.

Exempie.

25  fr.  les  100  kil.
25„  —

Simples
employes  au  retordage  augmente  de  30

pour  cent.

Le  droit  du  fll  simple  élevéCE  au-  double.

augmente  #
25  centimes  par  kil.  *
lav3-leur.


5

Tapis  de  toute  espäce  —  —
Bonneterie  de  laine  —  10  —
Passementerie  de  lame  ...  —  —
Rubannerie  de  lame  —  —
Dentelles  de  laine  .  .  —  —
Chaussons  de  lisiere.  .  .  .10  —
Chäles  et  echarbes  de  cachemire  des  lndes  5  —  5  —
Articles  non  dénommés  .  .  15  —  110
Lisires  de  drap  de  toute  espece,  entieres  ou  coupéees  Exemptes.
Vétements  et  *  confeellonnes:

Neuss  *“  15p.  c.  dela  Valeur.  10  p.  c.  de  la  Valeur

Vieux

20  fr.  les  100  kil.
        <pb n="339" />
        XLI

 

Benennung  der  Gegenstände.

Zollsätze  für  100  Kilogramm

 

im  Jahre  1862.  fv.  1.  Oktober  1864  an.

 

Rohe,  glatte  oder  geköperte,  baumwollene  Gewebe,  von  denen  100

Quadratmetres  weniger  als  3  Kilogramm  wiegen  .
Pipués,  Bazins,  faconnirte  Gewebe,  Damaste  und  W
Baumwollene  Decken  ..  .
Glatter  oder  gestickter  Tüll.

 

Gaze  und  Mousseline,  gestict  oder  brochirt,  zur  Ausstattung  irc
Meubel  oder  für  Vehäng  e.  .

Kleidungsstücke  und  ganz  oder  kbeiweise  fr  Gehensnde  .

Nicht  genannte  Artikel  .

Handstrickereien  .

Baumwollene  Spitzen  und  Blonden

Garne  von  Baumwolle,  gemischt  mit  anderen  Stoffen,  zahlen  denselben
  Zoll,  wie  Garne  von  reiner  Baumwolle,  vorausgesetzt,  daß  die
Baumwolle  dem  Gewichte  nach  in  der  Mischung  vorherrscht.

Gewebe  aus  Baumwolle  und  anderen  Materialien,  1—  die  Baumwolle
  in  der  Mischung  vorherrscht  .

olle:

Rohe  Wolle,  weriinsländisßte  oder  australische  .

Ungekämmte  Wolle,  gefärbt

Gelkämmte,  gefärbte  oder  guun  Wolle

Gebleichtes  oernnebleichtes)  arn  von  Wote  welches  auf  das  Kil.  üuni

von  10000  bie  0  Metres
«  31,00()  »  40,000  «
„  41,000  „  50,000  „
„  51,000  „  60,000  „
„  61,000  „  70,000  „
„  71,000  „  80,000  „
„  81,000  „  90,000  „

101,  0000  und  darübr.  .
Gebieichtes  oder  ungebleichtes  Wollengam,  zum  Venveben  gezwinnt  .

Gezwimtes  Wollengarn  für  Tapisserie
Einsaches  oder  gezwirntes  Wollengarn,  gefärbtes

Gewebe  aus  Wolle
Filz  jeder  Art  .
Decken  von  Wolle
Teppiche  jeder  Art  .
Etrumpfwaaren  aus  Wolle
Posamentierwaaren  aus  Wolle
Bandwaaren  aus  Wolle
Wollene  Spitzen
Schuhe  von  Tuchecken
Indische  Kaschmir-Shawls  und  Schärpen  .
Nicht  genannte  Waaren
Anchleisten  jeder  Art,  ganz  oder  zerschnitien.
Kleider  und  fertige  tGlgeifee

neue

alte  **  "  soo- 



15  pCt.  bes  Werthes.  10  péCt.

1  5  1*  *  77  10

 

 

 

15  pCt.  des  Werthes.

10  pCt.  des  Werthes.
5  *7“  1#  77
15  pCt.  des  Werthes.

Frei
25  Frs.  —  Css.
25

½  —  u

—  Frs.  25  Cté.  für  das  Kilogr.
—  u  35  «
—  45  «  —
—»  55  »
—  u  65  7  —
—  1  75  »  —
„½  85  u  F
—  u  95  u  —
7
Der  31u/0  für  das  zum  Zwirnen  verwendete

  einfache  Wollengarn  um  30  pCt.  erhöht.
Der  doppelte  Zollsatz  des  einfachen  Gams.

.  Der  Zollsatz  für  das  ungefärbte  Garn  um

—
7

auf  das  Kilogr.  erhöht.
ts  Werthes.

—  15  pCt.  des  Werthes.
—  10  »  »  «

.  des  Werthes.

7  7.  7.

—

Ct.  des  Werthes.

77  #  77

Frei

.  15  vCt.  des  Werthes.  9  pCt.  des  Werthes.
.  20  Frs.
        <pb n="340" />
        XLII

 

DENOMINATION  DES  ARTICLES.

TAUN  DES  DROTTS

 

En  1862.

 

Les  fils  et  tissus  T’alpaca,  de  lama,  de  rigognue  et  de  chameau,
  purs  on  mélanges  de  lainc,  suirront  le  meme  régime
  duc  les  fils  ct  lissus  de  laine,  duelle  due  soit  la
Proporlion  du  mélange.

Les  sils  et  tissus  de  laine  et  des  autres  matières  ci-dessus
dénommées,  mélangés  de  coton  ou  d'autres  silaments  quelconques,
  payeront  les  memes  droits  que  les  sils  et  tissus
de  laine  pure,  pourvu  due  la  laine  domine  dans  le  mélange.


Les  fils  de  poil  de  chdrre  conserveront  le  régime  dul  leur
est  actuellement  applicable.

Les  tissus  de  poils  de  chévre  suiwront  le  réEgime  des  tissus
de  laine.
Soies:
En  cocons  .
Gréges  et  moulinces-Teintes:

A  coudre,  d  broder  et  à  dentelles.  .
Autres  .
Bourre  ae  soie:
En  masse

Peignée  .
Filéc.  simple  et  relorse,  écruc,  blanche,  azuréc,  teinte:

De  80,000  métres  simples  au  kilogramme  et  au-dessous  J

De  81,  000  metres  Simples  au  kilogramme  et  au-dessus
Tissus,  bomecteric,  dentelles  de  pure  soie
Cropes,  sagon  d’Angleterre,  &amp;amp;crus,  noirs  ou  de  couleur
Tulles:

Unis  ersgss

#breteg  .  .........

Faconnés,  Ccrus  on  appreés  .

 

Tissus  de  bourre  de  soie  purc,  de  soie  el  bourre  de  soie,  "%
Eerus,  blancs,  teints,  imprims  .

Tissus,  passementerie  et  dentelles  de  voie,  ou  de  bourre
de  soie:

Avec  or  ou  argent  sin  .  .  ·.
Avec  or  ou  argent  mi-sin  ou  #aus

Tissus  de  soie  ou  de  bourre  de  soie  niélinsts.  la  sdie  on)
la  bourre  de  soie  dominant  en  poids.

Rubans  de  soie  ou  de  bourre  de  soie:
De  velours  ·.  ....
Atttkes.··......·......
Mölangös...............

0
18  p.  c.  L  la  valeur.

I  Au  f.  octobre  1861
—

Exemptes.
Exemptes.

3  sr.  le  kil.

Exempt
Exemptes.  btes-Lgemptes.


Erembee.

kr.

0  le  kil.

»  75
1

10  fr.  le  u

empts.

partir  de  1866,  ex.
A  partir

du  1.  octobre  1864ex.

Exempis.

11.  .
2  »le  kil.

12  »
3  50

5  "  —

8  »  —
10  pour  cent  de  la  valeur.
        <pb n="341" />
        XLIII

 

Benennung  der  Gegenstände.

Jollsätze  für  100  Kilogramm

im  Jahre  1862.  b

v.  1.  Okkober  1864,  an.

 

Alpaka-,  Lama-,  Vigogne=  und  Kameel-Garne  und  -Gewebe,  rein
oder  gemischt  mit  Schaafwolle,  unterliegen  demselben  Zollsatze,  wie
die  schaafwollenen  Garne  und  Gewebe,  welches  auch  das  Verhältniß
  der  Mischung  sein  mag.

Garne  und  Gewebe  aus  Wolle  und  den  anderen  vorbenannten  Stofsen,
  gemischt  mit  Baumwolle  oder  irgend  welchen  anderen  Gespinnsten,
  zablen  denselben  Zolll,  wie  Garne  und  Gewebe  von  reiner
Wolle,  vorausgesetzt,  daß  die  Wolle  in  der  Mischung  das  Uebergewicht
  hat.

Garn  aus  Ziegenhaar  bleibt  der  gegenwärt.  bestehend.  Behandlung  unterworfen.


Gewebe  von  Zichenhannen  unterliegen  derselben  Behandlung  wie  die
Gewebe  aus

 

 

Seide:
In  Kokons  Frei
Erchern  und  moullinirte  Frei
Gefaͤrb
Stick-  und  Spitenseide  .  .-3Fts.fütdasKilogk.  Frei
andere  .  Frei  Frei
Floretseide:
rohe  Frei  ·
gekaͤmmte  —  Frs.  10  Cis.  für  das  Kilogr.

—i  einfach  und  gezwirnt,  vohe,  weißgemachte,  gebläute,  geaͤrbt


von  80,000  einfachen  Metres  und  dammter  auf  das  Kilogramm.
von  81  000  einfachen  Metres  und  darüber  auf  das  Kilegramm:
Gewebe,  Snumpfwaaren,  Spitzen  von  reiner  Seide
Crep,  nach  englischem  Muster,  roher,  schwarzer  oder  farbiger
ülle:

glatte,  roh  .  20  Frs.

appretirt.  .  .  .15pCt.dcsWe1-tth.

faconnirte,  roh  oder  appretirt  .  10  pCt.  des  Werthes.)
Gewebe  von  Floretseide  oder  Seide  und  Floretseide,  roh,  weißgemacht,

gefärbt,  bedruct.  2  Frs.  —  Cts.
Gewebe,  Peesamemiiewnan  und  Epitzen  von  Seide  oder.  Floretseide

in  Verbindung:

mit  ächtem  Golde  oder  Silber  12  „  —  „

mit  halbächtem  oder  unächtem  Golde  oder  Silber.  3  „  50  „
Gewebe  von  Seide  oder  Floretseide,  gemischt  mit  anderen  2

wenn  die  Seide  oder  Floretseide  im  Gewichte  vorherrscht  3„  —  „
Bänder  von  Seide  oder  Hlorctseide

sammetne  .  5»—»

8

andere
mit  anderen  Stoffen  gemischt  .

75
20

7  1

7  7

10  Frs.

 

 

Frei
von  1866  abs:  srei.
1  von  1864  ab:

rei
Frei
Frei

für  das  Kilogr.

 

“10  pt.  des  Werthes.
        <pb n="342" />
        XLIV

 

DENOMIINATION  DES  ARTICLES.

 

TAUX  DES  DROVTS

En  1862.

An  1.  octobre  S  1681.

 

Les  vêtements  et  articles  eonsectionnés  en  soie  suivront  le
régime  des  tissus  dominant  en  poids.

Prodiits  cliimiques.

Jode
Brome
Acides:
Sullurique
Nitrique
Tartridue
Benzoldue
Borique
Citridue  .
Aksössseu(·..
Jus  de  citron
Oxydes:
De  fer.
De  zinc,  gris  ...
l)’ölam......·.
D’urane  ....
De  cuirre
Salre  et  autres  hre  du  cobalt
Sulfure  DTarsénie
Chlorure  de  potassium
Jodure  de  potassium
Salin  de  belleravres
Carbonate  de  potasse
JNitrate  de  potasse
Sulfate  de  potassc
Tartrates  de  potasse
Cendres  Veglales  vires  et  lessivées.  ....
Lies  de  vrin  .  .  ..
Borax  brut
Nitrate  de  soude
Soude  de  varech
Noir  d’os  .
Os,  calcinés,  blanes
Phosphates  naturels
Citrate  de  chaux
Sulfate  de  magnésie
Carbonate  de  maguésie.
Chlorurc  de  magnésium
Aceétate  de  ser,  liquiche
Garancine  ....
Sucre  de  lait
Albumine  .  .
Curcuma  en  poudre  .
Maurolleew

 

Exempts.

——
        <pb n="343" />
        XLV

 

Benennung  der  Gegenstände.

Kleidungsstücke  und  fertige  Gegenstände  von  Seire  unterliegen  derselben
  Behandlung  wie  die  Gewebe,  welche  dem  Gewichte  nach
vorherrschend  sind.

Chemische  Produkte.
Jod

Brom

Säuren:

Schwefelsäure

Salpctersäure

Weinsteinsäure  ...
Benzväsäure.........
Borsäure  .......
Citronensäure

Arsenige  Säure

—“

tory
Zinkoryd,  glaues
Zinnoryd
Uranoryd.
Kupferordd.
Zaffer  und  andere  Atulldemindno
Schwefelarsenik  Gauschgelb)
Salzsaures  Kali
Jodkalium
Runkelrüben-  Pottasche
Kohlensaures  Kali
Kalisalpeter
Schwefelsaures  Kali.
Weinsteinsaures  Kall
Iltanenasshe,  n  natürliche  und  auegelaigt
Weinhefe
Roher  Borar
Manoonsalpcier  Cbilise  veter
Soda  aus  Var
Beinschwarz

 

drehen  ·
calzc  wie  solche  in  der  Natur  vorlomuien

    
   
  

 

Maie  Giueisaid
Wasnesia  ..

Eisen  (Eisenbeizen)  ·

·  gemahlene  Z

„  *-  "  "  "  "  i  -  ·  "  "  "  "  "  "  1

Zollsätze  für  100  Kilogramm

inm  Jahre  1862.

 

/r.  1.  Oktober  18644  an.
        <pb n="344" />
        XLVI

 

 

TAUN  DES  DROITTS

DENOMINATTON  DES  AR-ICLRES.
«  «  RTICLES  tElrI13117  8

 

 

Bleu  de  Prusse  ,J7,.(V(
Carmins  de  toute  sorbe.
Cendres  bleues  ou  vertes.  ...  .
Laque  en  teinture  ou  en  lrochls  ques  .  Exempts.
Vert  de  montagne  ·.  .........

Stil  de  grain

Kermès  en  grains  et  en  poudre-  ç#nmah)  .

 

 

 

Essence  de  houille  et  ses  dérivés.  5  pour  cent  de,  la  valeur.
fr.  c.  r.  c.
Phosphore  blane  460  les  100  kll.  40  les  100  kil
Oxyde  de  zinc  (blane  de  zinnn  .  5  2  .
Oxydes  el  carbonales  de  plomb  .......  J  —
Acide  oléique  ..  5=  —  5.
—  oxalique  et  oik  alales  de  potasse  45  —  10  »  —
Drussiate  jaune  de  potassse  20  ·  —  20  —
—  Fouge  —  30  —  30»  —
Extraits  de  bois  de  teinture:
Pour  les  noirs  et  viollts  20  —  20  »  —
Pour  les  rouges  ct  jaunes  30  —  30  —
Acide  hydrochlorique  (acide  muriatique)  960  —  *  60  —
Soude  caustidue  8  —  5  —
Carbonate  de  soude  (sel  de  soude)  4  tous  degrs.  1450  —  3  »  —
Soude  artificielle  brute  1230  —  1  50  –
Carbonate  de  soude  cristallisé  (cristauk  de  soude)  230  —  1  50  —
Sulfate  ct  sulfite  de  soude  120  —  1  20  —
eristaljisé  (sel  de  Glauber)  1  —  »  70  —
Bicarbonate  de  soude,  et  autres  sels  de  soude,  non  dénommes
  ...  ,·«·..  .  5  25  —  350  —
Chlorure  de  chunn  4235  —  2  80  —
Chlorate  de  potasse  83838433860  —  25  75  —
Savons  ordinaires  et  de  parsumerie  6  —  6  —
Outremer  15  —  15  »  —
Phosphore  rouge  ·  .
Aluminim  .
Aluminate  de  scukeeeeeee
Chlorure  d’aluminium  ..  .  .  ......  10  pour  cent  de  la  valeur.
Chromates  46  potasse
e  plomb.
Couleurs  d4%  denommées,  ches  en  22  ei  liuiies
Acide  stéaridue  5  .
Colle-form  es  Saal-ne  5  pour  cent  de  la  valeur.

Vernis:

A  bhueeeeeeeeeeee  4r
A  Tesseeees  t
∆  kesprit-de-in  "  0  pour  cent  de  la  valeur.
Orseilles  de  toute  sorte.  #

"

Produits  chimiques  non  denommches  5  pour  cent  de  la  valeur.
        <pb n="345" />
        XLVII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

llsaͤtze  fuͤ  '
Benennung  der  Gegenstände.  ·  Zonespkmomspgmmm
im  Jahre  1862.  v.  1.  Oktober  1864  an.
Berliner  BaurrrB.
Karmin  jeder  Art.  ..  ]
Blaue  und  grüne  Aupsersarten  »
Lac-Lac  und  lacbbye  Frei
Berggrün  .
Schüttgelb  .  ..
Alkermeö  in  Körnem  und  gepulven  .  .....·
ctemkohlentheerolunddakauögcwonnene  Stoffe  5  pCt.  des  Werthes.
Phosphor,  weißer..  40  Irs.  —  Cts.  40  Frs.  —  Cts.
Zinkoryd  Ginkweiß)  .  5  —  2  —
Meiglätee,  Mennige  und  Bleiweiss  «  «  «  «
Lettaure  .·..........  5«—»  5  „  —  „
Dralsäure  und  oralsaures  Kaal  15„—„  10  „  —  „
Gelbes  blausaures  Karrl  20  —„  20  „  —  „
Nothes  blausaures  Kali.  30  „  „  30  „  —  „
Farbholzertrakte:
scharze  und  violette  20  —„  20  „  —  „
rothe  und  gelbe  330  „  .  „  30  „  —  „
Salzsäure  —  „  60  „  —  „  60  „
Aetznatron  8  „  —  «  5«—«
Kohlensaures  auron  Eodasalz)  von  jedem  Gehalte  4  „  50  „  3  „  —  „
Nohe,  künstliche  Soda  .  2  „  30  „  1  „  50  „
Krystallisirtes  kohlensaures  Natron  (Sodakwystalle)  2  „  30  „  1  „  50  „
Schwefligsaures  und  schwefelsaures  Natron.  1  „  20  „  1  „  20  „
krystallisirtes  Natron  (Glaubersalz).  1  „  —  „  —  „  70  „
Doppelt  kohlensaures  Natron  und  andere  nicht  genannte  Natronsalze.  5  „  25  „  3  „  50  „
Chlorkalk  4  "  25  „  2  „  80
Chlorsaures  Kali.  .  38  „  60  „  25  „  75  „
Gewöhnliche  und  vohlriechende  Erisen  6  „  —  „  6  „  —  „
Ultramarin.  .  15  „  —  „  15  „  —  „
Phosphor,  rother
Zummium  ——--  .............
Thonsaures  Natron  ..........  ,
Chloraluminium  hsalisaure  Thoneide  ........«.  10  pCt.  des  Werthes.
Chromsaures  Kali
Chromsaures  Bleiordd
Farben,  nicht  genannte,  troden  in  Teiglorm,  *  *  is
Stearinsäure  .  5  pCt.  des  Werthes.
Tischlerleim  und  Gelatine
Firnisse:  l
Oelfirniß
Teipenthinölfirniß  10  pCt.  des  Werthes.
o  ngeistinis
rseille  jeder
Nicht  genannte  chemische  Produkte  5  pCt.  des  Werhhes.
        <pb n="346" />
        XI.VIII

 

DENONMINATION  DES  ARTICLES.

TaUNNDES  DROTTS

 

En  1862.  Aut.  ectobre  18...—
–

 

Verrerie  et  cristallerie.

Miroirs  ayant  moins  d'un  mètre  carré

10  pour  cent  de  la  valeur.

Glaces:
Brutes  1  fr.  50  c.  par  metre  carré  de  s  ie
Etamées  on  polies  .  .4»»»  p  dupersicie.
Bouteilles  de  toutes  formes  1  30/  les  100  kil.
erres:
A  vitres  .13»  50  *  —

De  couleur,  polis  ou  gravés  .

l)cm0ntkoet(l’0ptsque.  .
Goheleterie  et  eristaux,  blanes  et  colorés
Vittrilications  ..  .  ...
Emaux..
Objets  en  verre  non  dénommés.
Groisil  ct  verre  cass
Cristal  de  roche  brut  ou  ourre

N.  Le  cristal  monté  sera  tasné  comme  la  bhouterie

et  Torfvrerie.

4

PDoteries.

Poterie  grossière:
Carreaux,  briques  et  tuiles
Cornues  à  gaz,  tuyaux  de  drainage  ei  autres,  creusets  de
toule  sorte,  y  compris  ceux  en  Graphite  et  plombasine
Pipes  en  terre
Vernissée  ou  non,  de  toules  formes

)

10  pour  cent  de  la  valeur.

Exempts.

Exempts.

 

 

 

 

 

Polerie  avce  décorations  à  reliefs  unicolores  et  multicolores,

  plalerie  el  crcux
Poterie  de  gres:

Ustensiles  ct  appareils  pour  la  fabrication  des  produischimiques


Communc  de  toute  sorte,  platerie  et  ereux,  comprenant
la  korme  bouteille,  les  hEnrates,  obets  de  ie  ustensiles
  de  cuisine,  etc.  .
Falence:
Stanisêrc,  bate  colorée,  glature  blanche
—  g  laeure  color  be  wajoliques,  verulsste:  mullicolore
  .
ine
Gres  fus.
Porcelaines  de  toute  2  bianches  ou  abeorees
biscuit  blane  .  ...

20  pour  eent  de  la  15  pour  cent
ur.

parin  ei

5  fr.  les  100  kil.
Erempts.

4  fr.  les  100  kil.
Exempte.

de  la
vValeur.

1  pour  cent  de  la  valeur.
        <pb n="347" />
        XLIX

 

B  der  G  ständ  Zollsaͤtze  für  100  Kilogramm
enennung  der  Gegenstände.  –
"F  556%  in  Jahre  1862.  v.  1.  Oktober  1864  an.

 

 

Glas=  und  Kristallwaaren.

Siiegel,  lleiner  als  ein  Quadratmeter  10  pCt.  des  Werthes.

Spiegelglas:  -
Rohes  Frs.  50Cts.  f.  d.  Quadratmeter  Flächenraum.
Belegtes  oder  poliries  ..............4»  »  —

Glassiaschen  tnjcdchotm.............  1  Frs.  30  Cts.

sgoet  las  ........  3  „  50  „

Kerbies  geschliffenes  oder  geschnittenes

Uhrgläser  und  optische  Gläser  .  ........
Becher-  und  Kristallglaser,  ½  oder  saibis  ...
Glasstüsse  ........
Email  .........

 

10  pCt.  des  Werthes.

Nicht  genannte  Gegenstände  aus  Glas
Streu=  und  Scherbenglas.  .......  Frei
Roher  oder  bearbeiteter  Vergkristall  ·....  Frei
NB.  Der  gefaßte  Kristall  wird  wie  Juwelier=  und  Goldschmiedewaaren
  verzollt.

Thonwaaren.

Grobe  Täöpferwaare:
Fliesen,  Backsteine  und  Ziegelsteine
Gasretorten,  Drainröhren  und  andere,  Stweczitget  icher  Ar  einschließlich
  derer  von  Graphit  und  Wasserblei  Frei

irdene  Pfeisen  ...·..
mit  oder  ohne  Glasur  in  allen  Formen  .
desgleichen  mit  Verzierungen  in  erhabener  Arbei  ein-  oder  nehr

 

farbig,  flaches  und  hohles  Geschirr.  5  Frs.
Steinzeug:
Utensilien  und  Apparate  für  die  Fabrikation  chemischer  Produkte  Frei
gemeines  jeder  Art,  platt  und  hohl,  W  der  Flaschenfomm,
Wasserkrüge,  Hausgeräthe,  Küchengeschirr  u.  s.  w.  4  Frs.
Fayence:  »
mit  zinnhaltiger  Glasur,  aus  farbi  ige  Masse,  weißes  1  Frei.
mit  zinnhaltiger  Glasur,  farbiges,  Majoliken,  lackirtes,  mehrfarbiges
seines  ·  20  pCt.  des  Werthes.  15  pCt.  des  Werthes.
S#en,  feines  .
Porzellan  aller  Art,  weiß  oder  bemait,  Parian  und  weißes  Biscuit!  i  10  pCt.  des  Werthes

7
        <pb n="348" />
        DENOMINATION  DES  ARTICLES.

TAUX  DES  DRoITS.

 

»  E111862  IAul  octobre.  1864.
...
Articles  divers.
Fleurs  artisicielles  Exemptes.
Objets  de  mode  Excmpts.

Tresses  en  paille  de  toute  sorte
Chapeauk  de  paille  .
Mercerie  de  toute  sorte
Boutons  fins  ou  communs,  autres  due  de  passementerie
Brosseric  de  toute  eshecc.  .
Iustruments  de  musique  et  pièces  detachées  d'instruments
Epiugles  de  toute  sorte  ....
caoutclioucouvre.
Pur  ou  mélangé  .
Appliqué  sur  tissus  en  pisces  ou  sur  d'autres  malisres
Vetements  confectionnes
En  tissus  Elastlques,  pieccs  de  toute  dimension
Chaussures
N.  B.  Les  ouvrages  en  gutia-pereha  zuivront  le  méme
régimc.
Toiles  cirées:
Pour  emballage
Pour  ameublement,  tentures  ou  autres  mases
Cire  à  cacheter  .  ..·.
Cirage  de  toute  sorte
Encre  i  écrire,  à  dessiner  ou  inprimer
Filets  de  peche  ·  .
Posssontl’eats(lottco.
Frais  ...
Pköparö  ..
Ist-ed  préparécs  (sauces)  .
Alcool,  par  100  degrés,  en  sus  des  droits  de  consommalion
Eaus-Ge-vie,  en  bouteilles,  et  liqueurs,  sans  distinction  de
degrés,  en  sus  des  droits  de  consommation  ·
Ardoises:
Pour  tollures
En  carreaux  on  en  tables  polis  ·
Poils  non  Spécialement  tarifés,  bruls  et  #ls
—  de  chüvre  peignes
Plumes  à  écrire,  brutes  ou  appretées
—  à  lit  de’toute  vorie  duvet  et  autres

Creillons  ..
Poissons  de  mer,  frals,  secs,  Saläs  ou  fumés  à  bexclusion
de  la  more.  .

s
.1

 

5  fr.  les  100  kil.
25  c.  la  pièce.

10  pour  cent  de  la  valeur.

50  sr.  les  100  kil.

8
m
l

8
llllll

20v

Exempt.
10  fr.  les  100  kil.

25  »  —
20  sr.  par  hectolitre.  15  fr.  par  hectolitre.
15  sr.  par  hectolitre.

4  fr.  le  1000  en  nonbre.

10  le  100
Exempts.
10  fr.  les  100  Kll.
Exemptes

50  fr.  les  100  kil.

Exempts.

10  fr.  les  100  kil.
        <pb n="349" />
        Zollsätze  für  100  Kilogramm

 

Benennung  der  Gegenstände.
1

im  Jahre  1862.  Fr.  1.  Oktober  1864  m.

 

Verschiedene  Waaren.

Künstliche  Blumen
Modewaaren
Strohgeflechte  (Bänder)  aller  Art.
Strohhüte  .
Kurze  Waaren  jeder  Art  (Mercerte)
Feine  oder  gewöhnl.  Knöpfe,  ausschließl.  der  vom  Posamenkier  besctizten
Buͤrstenbinderwaaren  jeder  Art  ...
Musikalische  Instrumente  und  •s!zm'⅝  *  Inlrunene
Stecknadeln  jeder  Art.
Bearbeiteter  Kautschuck:

rein  oder  gemischt  .

ausgelegtan  Gewebe  und  auf  andere  Etoffe  .

sertige  Kleider

in  elastischen  Zeugen,  Stücke  von  jeder  Ausdehnung

Schuhwerk

N.  Waaren  aus  Guttapercha  unterliegen  denselben  Zollsätzen.

Wachsleinwand:
zur  Verpackung.
9  zur  Ausstattungr  der  Meubel  in  Vehange  und  ni  anderem  Vebraiute
Siegellack.
aller  Ait
Schreib=  und  Zeichen-  Tinte,  r#Z
sischemetze

Siwasseßlle
frische

zubereitete  .
Zubereitete  Wurzen  (Saucen).
Alkohol  für  je  100  Grad,  neben  den  innern  Steuern

 

"
S
—
.

Branntwein  in  Flaschen  und  Liloͤr,  ohne  Unterschied  der  Starte,
neben  den  innern  Steuern  ..
Schiefer:
Dachschiefer  .  .  .
in  Platten  oder  Tafeln
Thierhaare,  nicht  besonders  genannte,  rohe  und  beponnene
Ziegenhaare,  gekämmte
Schreibfedern  (Federspulen),  rohe  oder  gezogene
n  jeder  Art,  Blaum  und  andere
16

 

Lh,  und  Theile  von  rohen  -Häuen  und  Fellen  und  ledigich  zur
Leimfabrikation  geeignete  Lederabfälle
Seeftsche,  frisch,  getrocknet,  gesalzenod.  zerbuchern,  m.  Ausschluß  des  Kabliau  #

 

5  Fré.
25  Cts.  für  das  Stück.
10  pCt.  des  Werthes.

50  Frs.

20  »
100,,
120  1
200  „
60  „

Frei
10  Frs.

*  d  77
.  20  Frs.f.  d.  Hektoliter.  ]  15  Frs.  f.  d.  Hektoliter.

15  Frs.  für  d.  Hektoliter.
4  Fre.  für  1000  Stück.
10  »  »  100  %
Frei
10  Frs.

rei
50  Fré.

Frei
10  Fré.
        <pb n="350" />
        LII

 

DENOMINATION  DES  ARTICLES.

 

TAUX  DES  bROTTS
En  1862.  Au  1.  octobre  1861.

 

Moules  et  autres  coquillages  pleins
Graisses  de  poisson

Graisses  de  kloute  sorte  el  dégras  de  pean

Hlanc  de  baleine  et  de  cachalot
Fanons  de  baleine  bruts

Peaux  de  chien  de  mer  et  de  W—  brnte,  fraiches  ou

scches.  ·
Corail  brut  taillé  et  non  monté

Camphre  hrut  et  ralfiné,  kermes  minéral

Eponges  de  toute  sortc.

0,  sabots  de  bétail  et  dents  de  loup

Cornes  de  bétail:
brutes

préparées  e  et  débitées  en  (euilles  de  toute  dlmension

Résines  de  loute  orle,  méme  Astilte

Jus  de  réglisse.
Liege:
brut  ei  räpé  de  toute  sorte
bouchons,  planches,  semelles.
Bois  de  teinture,  mome  moulus.
Joncs  et  roseaus  bruts.

Betteraves  .
Pommcs(let(srr(s.

Houblon

Graines  à  ensemencer  ..
Fruits  et  graines  oldn  gincuses

Ecorces  4  tan  de  toute  sorte,  meme  moulues

Légumes  Salés  ou  confits  au  vinaigre

Racines  de  chicorée:
vertes
seches  .
Plantes  alcalines  ,·
Marbres  ei  albätres  de  toute  sorte:

bruts,  6Juarris  ou  schés  4  16  centimétres  et  plus  depais-Scur



autrement  Seics,  seulptes,  moulés  ou  polis
Keaussines  et  autres  pierres  de  construction,  V  compris  les

hierres  Tardoises:

brutes,  taillècs  ou  sciées

sculptées  ou  poles.  .
Pserresgemmcstlctoute  Sorte.

Agates  et  autres  pierres  de  meme  espece  ouvrées.

Meules.
Pierres  à  alguiser  de  toute  sorte
Chaug  et  plätre  .

———s—l——-———-  —  9  —  —

Exempts.

6  kr.  les  100  Kil.
Ekempts.

2  sr.  les  100  kil.
Exempt.

Exemptes.
Exempt.
2  5  les  100  kil.
50

Exempi-.

Exemptes.
3  fr.  les  100  kil.

Exempte
12  fr.  les  10.  kil.

Exempts.
10  p.  c.  de  la  valeur.

Exempts.

20  fr.  les  100  kil.
Exrempts.
3  fr.  les  100  kil.
fr.  c.
„"  25  —
Exemptes.

fr.  c.
1»  les  100  kil.
1  50  —

Exemptes.
50  c.  les  100  kil.
Exemptes.
10  p.  c.  de  la  valeur.

Exempts.
        <pb n="351" />
        LiII

 

Benennung  der  Gegenstände.

Zollsätze  für  100  Kilogramm

im  Jahre  1862.  r.  I.  Oktober  1864  an.

 

Musteln,  unauggeschälte

Fischthran.

in  jeder  Art  und  Deg  ras

Wallrath  von  Wal-  und  Potifischen  ..
Wallsiichbarten,  .
Seehunds=  und  CLorkub=  Felle,  roh,  frisch  oder  zgetrocknet

Korallen,  rohe  geschnittene,  nicht  gefaßt
Kampher,  roher  und  gereinigter,  Kermes,  mineralischer  .
Schwämme  jeder  Art.  .  .
Thierknochen  und  -Hufe,  Wolfszähne
oͤrner:
rohe............
in  geschnittenen  Platten  von  jeder  Groͤße
Hatze  jeder  Art,  auch  desiillirie
Lakritzensaft
Korkholz:
rohes  und  neschabtes-  jeder  Art
Pfropfen,  Platten,  Sohlen.
Farbholz,  auch  gemahlenes  .
Binsen  und  Schilfrohre,  rohe  .  .
Lohrinde  jeder  Art,  auh  demahlene

 

—  —  —

 

Frei
10  pCt.  des  Werthes.

Frei
Runkelrüben
Kartoffeln
Hopfen.  .  20  Frs.
Sämereien,  mit  Ausschluß  der  Oelsaͤmereien  .  Frei
OelSämereien  und  -Frücht  .  rei
Gemüse,  gesalzene  oder  in  Esse  eingemachte  .  Zst.-—Cts.
Cichorienwurzeln:
ruͤne  ·  —  7  25  7).
getrockrete  .  „  —
Alkalinische  Pflanzen  Frei
Marmor  und  Alabaster  jeder  Art:
roh,  geschnitten  oder  gesägt  von  16  Centimeter  oder  darüber  Stärke  1  Frs.  —  Cté.
anders  gesägt,  bearbeitet,  gesormt  oder  polirt  1  „  50  „
Ecaussines  und  andere  Bausteine,  einschließlich  der  t  Sbiefer  steine  ·  ·
wh,geschmttenoderges.  Frei
bearb-  #tet  oder  polirt  .  50  Cts.
Hurltne  jeder  Art  Frei
*—  und  andere  Steine  gleicher  Art,  bearbeitet  10  pCt.  des  Werthes.
Mühlsteine  .  ·
cchleifsteiiieund  Wetzsleine  icher  Ari  Frei
Kalk  und  Gips  4
        <pb n="352" />
        LIV

 

DENOMINATION  DES  ARTICLES.

TAUX  DES  DROITS

—
En  1862.  Au  1.  Oclobre  1864

 

Graphite  et  plombagine.
Crayons:
Simples,  en  pierre  .
romposös,ägasfnetie  hols-Parsumeries:

alcooliques.
autres
Moutarde
Chicorée  bralte  ou  moujue
Bougies  de  toute  sorte.
Chandelles  .
Colle  de  poisson

Eaux  minéCrales,  naturreiles  el  Keices  cruchons  eompris
·  -I  torktesiooiut.8rksc«00k«

Papier  de  toute  sorte
Cartons  en  feuilles  de  loute  Sorte.
Cartons  moulés,  coupés  et  assembles.
Obiets  de  collection  hors  de  commerce
Statues:

modernes,  en  marbre  ou  en  pierre

en  métal  de  stran  eur  naturelle  au  moins.

Bimbeloterie  .  .  .
Vannerie
Parasols  ei  parahluies
Balais  cKommuns
Bois  de  chéne  et  de  noy  er
Bitlumes  de  toute  sorte
Amidon  .  .
Soufre  brut,  6pure  ou  sublimm
Huiles  doorigine  ru  de  fabrication  du  TZollverein
Cartes  4  jouer  .
Cordes  et  cables

=

—  —
Exempt.

1  fr.  les  100  kil.
p.  c.  de  la  valeur.

Régime  de  Talcool.
(  fr.  les  100  kKil.

5?  —:

5  „  —
p.  c.  de  la  valeur.

 

40  fr.  les  100  kil.

Exemptes.

10  p.  c.  de  la  valeur.

Exempts.

10  p.  c.  de  la  valeur.

Exempts.

1  fr.  50  c.  les  100  kil.
Exempt.
6  fr.  les  100  Kkil.
15  p.  c.  de  la  valeur.
15  fr.  les  100  kil.

Le  brésent  tarik#  est  approuvé  pour  étre  annek  au  trailé  de  commerce  conclu  dà  la  date  de  ce

jour  entre  le  Zollverein  et  la  France.

Berlin,  le  2  Aoot  1862.

Bernstorff.
Pbommer  Esche.
Philipsborn.
Delbrück.

(L.  S.)

La  Tour  d’Auvergne.
de  Clercgq.
        <pb n="353" />
        LV

 

 

 

 

v  der  G  ind  Zollsätze  für  100  Kilogramm
enennu  ände.  —  .  !  —  —
ns  der  Gegenstände  in  Jahre  1862.  Jv.  .  Ofuber  es6t#n.

Graphhit  und  Wasserbkelll  Frei
Bleistifte:

einfache,  nur  von  Stein  ....·.....  1  Frs.

zusammengesetzte,  mit  Hohzschäftung  ..........  10  pCt.  des  Werthes.
Parfümerien:

alkoholhaltiens  wie  Alkohol.

andere  ]]]  10  Frs.
Senf  ..........·  Z»
Ccchonekh  gekostet  oder  t  hemahlen  .......·..  5  „
Lichte  aller  Art  ............  10  pCt.  des  Wenhes.
Hausenblase  .  40  Frsé.
Mineralwasser,  naturliches  und  tünnüe,  zinibliegüch  der  Kruge  .  Frei
Papier  aller  Art.  .  .  Ost  8  Frs
Pappe  in  Tafeln  jeder  vͤrt  .  .  .34  «  ·
Waaren  aus  Pappe,  Steinpappe  und  Papiermaché  10  pCt.  des  Werthes.
Gegenstaͤnde  fuͤr  Sammlungen,  welche  nur  fuͤr  die  Wisenidest  oder

wegen  ihrer  Seltenheit  Interesse  darbieten
Statuen:  4  Frei

modeme,  in  Marmor  oder  anderen  Steinarten  ..  .  «

von  Metall,  wenigstens  in  natuͤrlicher  Größe

Spielzeug  .  ....
Korbfechterwaaren  ..  .............  10  pCt.  des  Werthes.
Regen=  und  Somenschirme  .·........
Besen,  gewoͤhnli
Eichen-  und  getanbeh  Frei
Erdharze  jeder  Art  .
Stärke  .  s  1  Frs.  50  Cts.
Schwefel,  roh,  hereinigt  oder  suͤblimirt  ·  rei

Oel,  zollvereinsländischen  Ursprungs  oder  Gvebiiaiien  ..-  6  Frs.
Spielkarten  ..  ......  15  pCt.  des  Werthes.
Stuicke  und  Tauwerk  ..........·i  15  Frs.

Der  vorstehende  Tarif  ist  genehmigt  und  dem  heut  unterzeichneten  Handels-Vertrage  zwischen  dem  Zollverein
  und  Frankreich  beigefügt.

Berlin,  den  2.  August  1862.

Bernstorff.  La  Tour  d'’Auvergne.
Pommer  Esche.  de  Clercq.
Philipsborn.

Delbrück.
        <pb n="354" />
        <pb n="355" />
        Tarif  B.

zu  dem  Handels-Vertrage
zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich
vom  2.  August  1862.

0  0  —

TARIP  B.

annese  an  tralte  de  commerce
Conchu  le  2  Aout  1862
entre  la  France  et  le  Zollverein.

9-0—
        <pb n="356" />
        LVIII

Zollsätze  bei  der  Einführung
in  den  Zollverein.

 

 

 

Sollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  —  —
Thlr.  Sgr.  Tölr.  Sgr.  Tblr.  S  .
Ists-«  Kar.  Er.  riir  7
Metalle.
1.  Eisen  und  Stahl.
Eisenerz  Frei
Kümmeriag,  Eisenfeile,  Schmiedeschlacken  Frei
oheisen  aller  Art;  altes  Brucheisen  —  10„
—  35—  26¼
Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend,  in  Masseln  oder  Priemen.  n  3  1%%
4
Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben  (mit  Ausnahme  des
faconnirten);  Eisenbahnschienen  Roher  und  9  Cmensstahl  Guße  und
rassinirter  Stahl  17  KHTJTT  RRH
2  114135I
Faronnirtes  Eisen  in  Stäben;  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
von  Maschinen  und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  und  dergl.)  roh  vorgeschmiedet
  ist,  insofern  dergleichen  Bestandtheile  einzeln  einen  Centner
  und  darüber  wiegen;  Fsivoshaarmmeisen  schwarzes  Eisenblech,
rohes  Stahlblech;  rohe  (unpolirte))  Eisen-!  und  )  Stablplatten;  ;  Anter,
so  wie  Anker=  und  Schiffsketten  1  523%  5  g.  —  —  15
BP.  3:  ¾  1!mS’  6  91
Gefirnißtes  Eisenblech,  polirtes  Stühlbeen,  politte  Eisn-  und  Saabl-  22
platten,  Eisen=  und  Stahldraht  215  —  18221
4  2½  Tà%
Weißblech;  gewalzte  und  gerogene  schmiedeeiserne  Roͤhren  au  Gas-  und
Wasserleitungen.  3(Q  2  15
515.  4  22%
2.  Kupfer.
Kupfererz  Frei
Roh=  und  Schwarzkupfer,  Gar=  und  Rosettenkupfer;  Roh=  (Stück-)
Messing;  altes  Bruchkupfer  und  Bruchmessing,  Kupfer=  und
Messingseile;  Glockengut  Frei
Kupfer  und  Msssing,  geschmiedetes  oder  beweites  i  in  Stangen·  oder
Blechen;  Kupfer=  und  Messingdraht  2  —4  1  122
330  4A
Kupfer=  und  Messingbleche  und  Draht,  plattirt  à1  —
        <pb n="357" />
        LIX

DROITS  AL'EVTRIEE
DANS  LE  ZOLLVEREIN.

 

DENOMINATION  DES  ARTICLES.

 

TAUN  DES  DROLTITS  PAR  OUINTALL
DE  DOUANE.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1862.  1864.  1865.  1866.
Thlr.Sgr.  Thir.  Sgr.  hlr.Sgr.Phlr.]Sgr.
Fi.  Mr.  F.  Kr.  Kr.  FK.Kr.
Mtaurr.
1.  Fer  et  acier.
Minerai  de  fer  ·  .  Exempt.
Mächefer,  limaille  et  scories  de  forge  ..  Exempies
Fonte  brute  de  toute  espece,  lerraille,  *  de  vieux  ouvrages
  en  fer  .  1  —  101  —  74
—  35  26½
Fer  en  loupes  retenant  encore  des  scories,  en  massiaux  ou  uprismes
  ...  .—20——17l,-,
1101174
Persorgeetlammecnbarfcs(mannon  sayonnåh  rails;
acier  brut  et  cémenté,  fondu  et  afliné  1  7%  H
2  114  12½
Fer  faconné  en  barres,  fer  grossierement  travaillé  à  la  torgo
pour  servir  à  des  Parties  de  machines  ou  de  voitures  i
(mansvclles,eddsunethJupoulsdeöOltsletplusset
mal-sachtehtml-kut-,tüce(lcseknoskc,t0les  Mauer
rut;  plaques  de  ser  et  d'acier  brut  an  polies)  ancres,
chaines  d'anere  et  de  navires.  EEEIIIIIIIE  1  5
3  3%  2  37½  —  —  2  2½
Tole  vernie,  tole  d’acier  poli,  plaques  d  de  fer  et  d'acier
polies,  fil  de  fer  et  dacier  2  15  —  22½
4  2%—  3
Fer  blanc;  tubes  en  fer  (orge,  laminé  et  etires  bour  conduits
Deau  ct  de  gaz  .  3  —  —  —2  15
5  15—  4  22½
2.  Cuivre.
Minerai  de  cuivre  Exempt
Cuivre  hbrut  et  noir,  cuir  re  de  roseite,  laiton  brui  (de  1
susion);  débris  de  vieux  ouvrages  de  cuirre  et  de  aiton;
limailles  de  cuivre  et  de  laiton;  métal  de  cloches.  .Exempts.
Cuirre  et  laiton,  forgé  ou  laminé  en  barres  ou  W
sil  de  cuivre  et  de  laiton  ...-.  2-«——  12272
3,30-·——3374
Feuilles  et  fils  de  cuirrc  ou  de  lailon  plaqdues.  4  —
7.  —
        <pb n="358" />
        LX

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  ——  16—
Thlr.  Sar.  Tölr.  Sgr.  Thtr.]  Sgr.  Tolr  -S
N.  Kr.  KKr.  N.#—  Xr.
3.  in1.  I  —-Zink
  Frei
Fe  i  *  2  Zutsfiie  Frei
Zinkbl  –25
1  27½  –  52⅛
4.  Aiti.  auch  mit  Epießglanz  legirt.
Bleie  Frei
Altesr  Zunbl,  Bleifeile  Frei
Rohes  Blei  in  Blöcken,  Mulden  u.  .  w.  —  27½  Frei
—  ¼
Gewalztes  und  gerolltes  Blieil  25—  15
127½  52½
5.  %  auch  mit  Spießglanz  legirt.  »
Frei
Zinn  in  Bioͤcken  und  Etangen,  altes  Bruchzinn,  Zinnseile  Frei
Zinn,  gewalztes  —255
127½  —  52⅛
6.  Nickel,  auch  mit  andern  unedlen  Metallen  legirt.
Nickel  in  Bamen  oder  rohen  Stücken  Frei
Nickel,  geschmiedet  oder  gewalzt  5rh  —  —  1  22½
–——  3  33“
7.  Andere  Metalle,  nämlich:  Kadmium,  rohes,  Quecksilber,  Wis-  J
muth,  Spießglanz,  rohes  und  Spießglanz-König,  Arsenik,  gediegenes.  Frei
Metallwaaren.
1.  Aus  Eisen  und  Stahl.
Ganz  grobe  Gußwaaren,  in  Oefen,  Platten,  Gittern  und  dergleichen—  55.  —  —  3
—  /2  —  —  2
Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen  und
Stahl,  Eisenblech,  Stahl=  und  Eisendraht,  auch  in  Verbindung  mit
Hol-  gefertigt,  jedoch  nicht  polirt  sind,  und  zwar:
Ambosse,  Bratspieße,  Brecheisen,  Drahtgewebe,  Dreifüße,  Fallen
und  Fangeisen,  Dung-,  Heu=  und  Ofengabeln,  Harken,  Hemmschuhe,
  Hufeisen,  Klammem,  Kellen,  Kessel,  Ketten  (mit  Ausschluß
  der  Anker=  und  Schiffsketten),  Kochgeschirre,  Nägel.  Drahtstifte,
  Gußstifte  und  Holzschrauben,  Pfannen,  Plätteisen,  grobe
Ringe,  Roste,  Schaufeln,  gepreßte  oder  #9  Mf  sene  rohe  Schlüssel,
Schmiedehämmer,  Sirinhertahen.  und  Muttern,  Schürhaken,  I
große  Waagebalken,  Wagen-,  Thür=  und  Tuubenbeschläge,  D4
Wagensedern  und  hleichartige  Gegenstände,  alle  diese  Waaren  3
nicht  vollständig  abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt.  3  v  —  —
        <pb n="359" />
        LXI

 

TAUN  DES  DROITS  PAR  OUINTAL
DE  DOUANE.

 

DENOMINATION  DES  ARTICLES.  3862564JSJF5·
rhir.  ser.  Irg.  #  Sgr.  Thlr.  Sr.  Tir.  Sgr.

 

 

 

 

 

Fl.Kr..Kr.  KrKr.
3.  Zinc.
Minerai  de  ziieeagagagga  Exempt.
Zinc  brut,  vienk  débris  d’ouvrages  en  zinc,  limailles  Excmptes
Zinc  en  feuilles  .............  —25—15
l’277—52«
4.  Plomb,  méme  allié  d'antimoine.  "%„
Minerai  de  plomb  Exempt.

Debris  de  vieux  ouvrages  en  plomb,  limalles  Exemptes
—  7½

 

 

 

 

 

 

 

 

Plomb  brut  en  masses,  saumons  etc.  il  5Exempt.
–  26½
Plomb  laminé  ct  en  seuilles  ronlkesc  5o  —  15
1  27½  –  52½
5.  Etain,  mémc  allié  d'amimoinc.  .
Minerai  V'elanEEenpt.
Etlain  en  masses,  blocs,  barres,  débris  de  vieng  ouvrages
en  étain,  limailles.  EEHExgemptes
Etain  lamin  .  1  -  25  1  -  15
1  27½  —  52½
6.  Nickel,  meme  allié  d’autres  métaus  communs:
Nickel  en  barres  ou  blocs  bruts.  MExempt.
Nickel  forgé  ou  laminéè  22.  1  22½
.«  330—  ass«
7.  Métaux  autres,  savoir:  Cadmium  brut;  mercure;  bismuth
antimoinc  brut  ct  rágule  d'antimoinc;  arsénic  métalliueExempts.
Ourrages  en  mötauæ.
1.  En  fer  et  acier.
Ouvrages  en  fontc  tres-grossiers,  tels  due  fourncaus,  plaques,
grilles  ctc.  ...  .  .  1-  .15  —  —  1—  12
—  52½——  —  42
Ourrages  communs  en  ker  (orgé  ou  coulé  cn  fer  ct  acier,
en  tlole,  en  fll  Gacier  et  de  fer;  idem  cn  combinaison
avec  du  bois,  mais  non  polis,  savoir:
a.  Enclumes,  broches,  leviers,  loiles  métallidues,  tröpieds,
Piäges  ct  chausscs-trappes,  fourches,  rätcaux,  sahots,
lers  i  cheval,  crampons,  truclles,  chaudrons,  chaines
(d  Pexception  des  chaines-cäbles)  ustensiles  de  cuisinc,
  clous,  poinles,  vis  4  bois,  poüles,  fers  &amp;amp;  repasser
gros  anncaux,  grils,  pelles,  clels  moulécs  ou  découées,
  martcaux  de  forge,  écrous  et  bonlons  à  vis,  vin-  I
gards,grosllcattx(lol)alancc,l’ckrukcsclpcnturcsdc
portes,  de  meubles  et  de  voitures,  ressorts  de  voitures
t  autres  similaires,  tous  ces  objels  non  complétement
tournès  ou  limés,  ni  vernis,  ni  cuivrés,  ni  Ctamhs1  10
3  301—1—1  2120
        <pb n="360" />
        LXII

 

 

 

EZ
Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  7·--GKG5·-186—
———————  Sgr.  ITolr.  sStr
E“  Kr.  .  Kr.  r  f.K
b.  Andere,  auch  vollständig  abgeschliffene,  gefirnißte,  verkupferte
oder  verzinnte,  als:  Aerte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,
aspeln,  Hecheln,  Hobeleisen,  Kaffeetrommeln  und  Mühlen,
Schlosser,  Schraubstöcke,  grobe  Messer  zum  Handwerksgebrauch,  l
Sensen,  Sicheln,  Stemmeisen,  Sniegeln,  Thurmuhren,  Tuckmacher=
  und  Schneider-Scheeren,  Zangen  u.  s.  w.  4  I  20
7—  40
I
Feine,  aus  feinem  Eisenguß,  polirtem  Eisen  oder  Stahl,  als:  Gußwaaren
  (feine),  lackirte  Eisenwaaren,  Messer,  Scheeren,  Schwertfeger-Arbeit
  u.  s.  w.,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nachstehend  genannten:  —  —  —  4  —
—1  —  •□.  i  —
Nähnadeln,  Schreibfedern  aus  Stahl  und  andern  unedlen  Metallen,
  Uhrsourniluren,  Gewehre  aller  Art;  Schmucksachen,  soweit
sie  nicht  unter  den  feinen  Galanterie=  und  Quincailleriewaaren
begriffen  sidddd  10
1730
2.  Aus  Kupfer,  Bronze  und  Messing.
Walzen  zum  Zeugdruck,  nicht  gravirt.  —  15
—  52½
½.  »  «  gravirt  2  —
3  30
Drahtgewebe  3—
.  515
Kupferschmiede=  und  Gelbgießerwaaren  4—42„  2O
7  —  —  4  4
Andere  Kupfer-,  Bronze=  und  Mesüngwaaren  6  —  ——  n
10  20H7
3.  Aus  Zink:  1
grobe  1  —
*
feine,  auch  lackirte  —
4.  Aus  Blei:
grobe,  als:  Kessel,  Röhren,  Schroot  u.  s.  w.  "
5
feine,  auch  lackirte  6  —  4
10  30  7-5.
  Aus  Zinn,  auch  mit  Spießglanz  legirt:
grobe,  als:  Schüsseln,  Teller,  Kessel  und  andere  Gefäße,  Röhren.  5
feine,  auch  lackirte,  Spielzeug  und  dergleichen  "  —  44
5  ——  7WJ  1—
6.  Aus  Nickel,  mit  Kupfer  oder  Zink  legirt  —  T
10  300——  7
        <pb n="361" />
        LXIII

 

 

 

 

 

 

 

 

TAUN  DES  DROTTS  PAR  OUINTAL
.  DE  DOUANE.
DENONMINATILON  DES  ARTICLES.  t  1864  1865  1866
Thlr.Sgr.  IThlr.  Spr.Phlr.:  Sgr.  blr.Sgr.
Fl.C  Kr.l  Kr.  F.  Kr.  r
b.  autres,  et  tous  ceux  complétement  tournés  ou  limés,  D
vernis,  cuivrés  ou  étamés,  tels  due  haches,  cognées,  D  3
lames  de  sabre  ou  d'’öpéc,  limes,  martcauk,  rabots,
srans,  dévidoirs,  fers  de  rabot,  tambours  et  moulins.
a  cafd,  serrures,  élaux,  coutellcrie  commune  pour
arlisans,  faux,  laucilles,  lermoirs  (ébauchoirs),  étrilles,
  horloges  de  monuments  Publics  ct  d'eglisc,  ciscaux
de  drapier  et  de  tailleur,  tenalles  sse220
7—  —  144
Ouvrages  fins  de  fontc  fine,  en  fer  poli  ou  acier  poli,  tels
dNuc  articles  en  (onte  fine,  ouvrages  en  fer  vernis,  coutellerie,
  cisenuk,  ouvrages  du  fourbisseur  etc.  2  T’exceplion
des  articles  suivants:  8  ——  —  4
14
Aiguilles,  plumes  à  6crire  en  acier  ou  autres  mélaux  communs,
  urnilurcs  d’horlogerie,  armes  aleudeloulesorte,
objels  de  parure,  en  lant  (W'ils  ne  sont  Das  compris  dans
la  rubrique  de  la  mercerie  fine  et  duincailleric  de  luxe  !
30  .
2.  En  cuivre,  bronze  ou  laiton.
Cylindres  à  impression  non  graves  —  »Es
—o·
l  v  »  gravés  .  2  –
3  30
Toiles  métalliques  3—
5  15
Ouvrages  de  chaudronnier  et  de  fondeur  en  cuivre  4  222  20
—  4  40
Autres  en  cuifvre,  bronze  ou  laiton  6  —14—
10  30|  NCJ.–
3.  En  zine:
eommuns..  1—
1  45
fins,  meme  vernis.  4  —-4.
  En  plomb:
communs  tels  due  chaudrons,  tuyaud;  plomb  de  chasse  etco  6
l
sins,  même  vernis  6.  4.
10  30  0  H
5.  En  éta  in  meme  allié  d’antimoine:
communs  tels  que  Plats,  assicttes,  chaudrons  et  autres  vases,
m—.□G[.—
186  l
sins,  meme  vernis,  jouets  et  autres  ouvrages.  (6  rS0  —  1  44A
30  T
6.  En  nickel  allié  de  cuivre  ou  de  zinc  (argentan)  6  r0  —  4  —
6  —  —  7  —
        <pb n="362" />
        LXIV

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  1662.  1864.  18655.  □1866
Tdlr.  Sgr.  Thlr.  Sar.  Tdlr.  Sgr.  Loert  r
EAIIILIIIII
7.  Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  unedlen,  echt  vergoldeten  oder
versilberien,  oder  mit  Gold  obder  Silber  belegten  Metallen  gefertigt;
Stutz=  und  Wanduhren,  letztere  mit  Ausnahme  der  hoͤlzernen  vaͤnge
uhren;  unechtes  Vlatigold  und  Blattsilber  25  —  —  —115  —
43  4—  —126  15
8.  Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  echten  Perlen,
Korallen  oder  Eteinen  geserigt;  Taschenubren,  echtes  s  Blaitgop  und
Blattsilber  50—  .
8730
Instrumente,  chirurgische,  optische,  mathematische,  physikalische,  chemische
(für  Laboratorien)  Frei
Brillen  und  Operngucker  s  nd  unter  den  feinen  Galan  terie-  und
Quincailleriewaaren  begriffen.
Maschinen,  und  zwar:
Locomotiven  und  Dampfkessel  2—  —  1.  15
3  30  —12  3%
Andere,  und  zwar,  je  nachdem  der,  nach  dem  Gewichte  überwiegende
Bestandtheil  besteht:  »
ausHolz.  —  5
Guß  —  ZU
ußeisen.  —s  25——  —  15
1  24#  —  —  52½
„  Schmiedeeisen  oder  Stahl  115  2
2  37—  1  27½
„  andern  unedlen  Metallen  2  7—  1110
3  30  2  „20
Maschinentheile,  und  war:
Kratzenbeschläge  .  —  —6—
—  —  110  3
Weberblälterähn  Weberblatter  und  d  Weberlaͤnme  aus  46  Eisene  oder
Kupfer  4  ——  —1220
7  —  —4  10
Kratzenleder,  Hnstliheo  für  Kratensabriken,  auf  Erlaubnigscheine
unter  Kontrole  3—
5  15
Wagen:
Eisenbahnwaggen  vom  740  —KlOOIu
)—————1---andere,auchmitPolstemtbenjedckAlt.....vomStück75
  F  ——-»-  55
131  15  bilccks  TSsSe  3
Leder  und  Lederwaaren.  30
Lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Häute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,
  Sattlerleder,  Stiefelschäfte,  Juchten,  sämisch=  und  weißgares  Leder.  3
*
        <pb n="363" />
        LXV

 

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  1822  I663.  1865.  i1666
Thlr.  Sgr.  Tblr.  Sgr.  Tblr.  Sgr.  Tolr.  Sgr.
.  Kr.  Ar.  F  MI.  Fi.  Mr.
7.  Ouvrages  composes  en  tout  on  en  partie  de  métaux  communs
  linement  dorés  ou  argentés,  ou  Plagquès  d'or  ou  .
d'argent;  pendules  ef  horloges,  à  lPexception  des  horloges  l
enboiszoretargenlcnfcuilltsssaux.......  25———15—--4345——2615

8.  Ouvrages  composés  en  tout  ou  en  partie  de  métaux
prciecux,  de  perles  fines,  de  corail  ou  de  pierres  fines;
montres  de  poche;  or  et  argent  Dattus  en  feuilles  fns  §rlr  —
7  30
Instruments  de  chirurgie,  d'’optiguc,  de  mathématique,  de
physiqdue,  de  chimic  (pour  laboratoircs)  Exempts.
Les  luneltes  ct  les  lorgucttes  sont  comprises  dans
TarlicIe  mercerie  fine  et  duincaillerie  de  lugc.
Machines,  Savoir:
Locomotives  et  chaudières  2  —  ——  1  15
330  –——2  7%
Autres  suivant  due  ln  matiérc  qul  dominc  est:
en  b  —  15
—  622
en  lonee  —  25  15
1  27%0  ½
en  fer  logé  ou  acer  115.
2  37%%  —122
een  GS’autres  métaux  communs  2500  10
330—  2  20
Parties  ou  pièéccs  détachées  de  machines.
Plaques  et  rubans  de  cardes.  8H
141  21108
Dents  de  röts,  rols,  ferrures  ou  peignes  aà  tisser,  à  dents
en  ler  ou  en  cuire.  ——  ——220
7—440
Cuir  cardes  artiliciel,  importé  sur  autorisation  speciale  et
sous  contröle  pour  fabriques  de  cardes  à  carder  .iee
5  15
Voilures:
wagons  pour  chemin  de  er  pisc0  —  —41400  —
3500  J  .  —
autres,  quelle  quc  soil  la  garniture  intéricurce  L#  pi7-’50
131151TNT3
Cuir  et  ouvrages  en  cuir.
Cuirs  tannés  ou  simplement  rougis,  Ccuirs  d  la  jusée,  cuirs
de  somelle,  cuirs  de  veaux,  cuirs  de  sellier,  tiges  de  boltes,
  cuir  de  Russie,  peaux  chamoisées  ct  mégissces  .  ;
d
        <pb n="364" />
        LXVI

 

 

 

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  186%49,  □P1S“  6.855—
Tor.  Sar.  [Tölr.Sgr.Tdrr.  tv.  Tol—
rE-S.
Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder,  Korduan,  Marokin,  Saffian
und  alles  gefärbte  und  lackirte  Lrdbdbdbder  —
14—
Grobe  Schuhmacher-,  Sattler=  und  Täschnerwaaren  5  ——  —  4  —
58  45—  —
Feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,  Brüsseler  und
Dänischem  Leder,  von  sämisch=  und  weißgarem  Leder,  von  lackirtem
Leder  und  Pergament;  Sattel=  und  Reitzeuge  und  Geschirre  mit
Schnallen  und  Ningen,  ganz  oder  theilweise  von  feinen  Metallen
und  Metallgemischen;  feine  Schuhe  aller  Art  ·....  5
1
Handschhrene  4310
Z  2320
Holz  und  Holzwaaren.
Brennhosssssnn  .  .  Frei
Bau=  und  Nutzhoosss  Frei
Farbholz,  gemahlenesse  Frei
Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,  Tischler=  und  bloß  gehobelte
  Holzwaaren  und  Wagner-Arbeiten;  grobe  Böttchenvaaren  mit

eisemen  Reifen,  sofern  sie  gebraucht  sind;  grobe  Korbflechtenwaaren.]Frei
Holz  in  geschnittenen  Foummieren;  Korkplatten,  Korkscheiben,  Korksohlen

Korkstöoooserr  ...  .  ...
Hölzerne  Hausgeräthe  (Meubel)  und  andere  Tischler-,  Drechsler=  und

Böltcherwaaren,  welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt  oder  auch  in

einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit  Eisen,  Messing  und  lohgarem

Leder  verarbeitet  sind;  ungebrauchte  Böttcherwaaren  mit  eisernen

Reifen:::::
Gepolsterte,  auch  überzogene  Meubel

Feine  Korbflechterwaaren

—
SS–——
SOr
S

Feine  Holzwaaren  (ausgelegte  Arbeit),  sogenannte  Nürnberger  Waaren
aller  Art,  Spielzeug,  feine  Drechsler-,  Schnitz=  und  Kammmacher=Waaren,
  Meerschaum-Arbeit;  ferner  dergleichen  Waaren  in  Verbindung
  mit  andern  Materialien  (mit  Ausnahme  von  edlen  Metallen,
echt  vergoldetem  oder  versilbertem  Metall,  Schildpatt,  echten  Perlen,
Korallen  oder  Steinen);  Holzbronze,  hölzerne  Hängeuhren,  Fourniere

mit  eingelegter  Arbeit;  Bleistifte,  Rothstifte  und  ähnliche
        <pb n="365" />
        LXVII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TAUX  DES  DROITS  PAR  OUINTAL
.  DE  DOUANE.
DENOMINATION  DES  ARTICLES.  1862.  1861.  1865.  1566.
Thlr.;  Ser.  Thlr.Sgr.  hlr.Sgr.  Thlr.Sgr.
Kr.  F.Kr.  E.  XKr.  F  Kr
Peaux  de  Brugelles  el  de  Danemark  apprétées  pour  la  ganterie,
cordouan,  maroquin  ettoulesespeces  depeauxteintes  etvernies
14
Ouvrages  communs  de  Ccordonnier,  de  sellier  et  de  malletir  5½  1  —
8§  —
Ouvrages  en  cuir  fins,  en  cordouan,  en  maroquin,  citron  el
autre  maroquin,  en  peau  de  Bruxelles  et  de  Danemark,  en
peau  chamoisèc  ou  megie,  en  cuir  verni  ct  en  parchemin;
sclles,  brides  et  harnais  garnis  de  boucles  et  Tanneausx,
en  tout  ou  en  partic  de  mélcaux  precieuk  et  d’'alliages  de
métaux  fins;  souliers  fins  de  toute  espeeee  10—
17  30
Gants  de  bann  1310
2820
Hois  et  orwrages  en  bois.
Bois  à  bruler..  ·  Exempt.
Bois  de  construction  et  d'usage  de  toute  sorte  ..  Erempt.
Bois  de  teinture  mnoanmmWW  Exenpt.
Ouvrages  en  bois,  communs,  pruts  et  non  teints,  de  tonnelier,
de  menuisier,  de  tourneur  et  de  charron  simplement  rabotés;
articles  de  tonnellerie  communs  cerclés  en  fer  mais  ayant
déjd  serri;  vannerie  commune  ........  -Excmptes
Bois  sciés  en  seuilles  pour  placage,  liége  en  planches,  feuilles  D
et  semelles  ainsi  due  les  bouchueees.  15
52
Ustensiles  de  ménage  (meubles)  et  autres  ouvrages  de  D  ½
menuisier,  tourncur  et  tonnelier  teints,  passès  au  mordant,
vernis=  Polis  ou  en  combinaison  partielle  avec  du  fer,  du
laiton,  du  cuir  tanné,  ainsi  due  les  articles  de  tonnellerie
neufs  cerclés  en  ser  .  ...........1—-1
  45
Meubles  rembourrés,  meme  recouverts  d’étoffe.  3  10
«  5  50
Vannerie  ee  ..  6  —  1
10  20  —171
Articles  en  bois,  fins  (marqucterie),  articles  dits  de  Nuremberg
de  loute  sorte;  bimbeloteric  et  tabletterie,  autre  que  '’#caille;
tous  ouvrages  fins  de  tourneur,  de  sculptcur  et  de  peignier;
ouvrages  en  éecume  de  mer,  de  meme  due  tous  ces  ouvrages
en  Ccombinaison  avec  Tautres  matiéres  (mais  à  Pexception
de  métaux  précienk,  de  mélaux  dorés  ou  argentes,  de
Pécaille,  des  perles  fines,  des  Ccoraux  ou  pierres  précicuscs);
articles  en  bois  bronzé;  horloges  en  bois;  (cuillcs  de  placage
  avec  marqucteric;  crayons  de  toute  sorte  1  —  —  :  —
        <pb n="366" />
        LXVIII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  15  —
9  ————
Thlr.)  Sgr.  Thlr.  Sgr.  Tblr.  Sgr.  Dolr
fl.  K  .  re  *
Waaren,  ganz  oder  theilweise  auch  Schildpatt  25  —  —  —5  —
43  4  TTH1  8
See=  und  Flusßschiffe,  hölzeme  ##vom  Werth  5
“  u  u  eiserne  vom  Werth
Bemerkung.  »  8%
Die  Anker,  Anker=  und  sonstigen  Ketten,  ingleichen  alle,  nicht  zu
den  gewöhnlichen  Schiffs-Utensilien  gehörigen  beweglichen  Inventarienstücke,
  sowie  bei  den  Dampfschiffen  die  Dampfmaschinen,  unterliegen
  den  für  diese  Gegenstände  festgesetzten  Zollsätzen.
Gespinnste  und  Gewebe.
1.  Von  Flachs  oder  Hauf.
Flachs  und  Hanf  in  Stengeln  und  Bunden,  geröstet  oder  ungeröstttrei
»  »  ,,gcbrochenodekgehechelt.........—5
—  17½
Garn:
rohes,  Maschinengespinnst  2—
.  330
,,Handgespmnst...·.·....  —
—  1.
gebleichtes,  desgleichen  bloß  abgekochtes  oder  gebüktes  (geäschertes)  4
Garn,  ferner  gefärbtes  Grn3—
.  .  515
Zwirn,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt.  4
.  7—
Graue  Packleinwand  und  Segeltuch  —20
..  10
Als  Packleinwand  ist  nur  diejenige  zu  betrachten,  welche  nicht  uͤber  1
24  Fäden  in  der  Kette  auf  einen  Preußischen  Zoll  enthält.
Rohe  Leinwand,  roher  Zwillich  und  Drillich  4
7—
Gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder  in  anderer  Art  zugerichtete,  auch
aus  gebleichtem  Garn  gewebte  Leinwand;  gebleichter  oder  in  anderer
Art  zugerichteter  Zwillich  und  Drillich;  rohes  und  gebleichtes,  auch
verarbeitetes  Tisch-,  Bett=  und  Handtücherzeug;  leinene  Kittel,  neue
Leibwäsche,  Battist  und  Linon  ....·.....  3  —  LUATDL
1I
Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammertuch,  gewebte  Kanten,  179
Schnüre;  Strumpfwaaren;  Gespinnste  und  Tressenwaaren  aus
Moctallfäden  und  Leien  3  ——  ———20  Iuwu3
Zwirnspitzen  40  —  35—
701  —
        <pb n="367" />
        LXIX

 

DENOMINATION  DES  ARTICLES.

TAUN  DES  DROITITS  PAR  OUINTALL
DE  DOUANE.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1862.  1864.  1865.  1866.
Thlr.Sr.  Thlr.Sgr.  Thir.Sgr.  Thlr.  Sgr.
Fl.Kr.P  Mr.  F..Kr.EKr.
Tabletierie  Tecaille  ou  en  combinaison  avec  d'’autres  matières?5  ——145  1  —
43  4  1
Batiments  de  mer  en  bois  S%  ad  val.
?  7  »en  ser  .  8%  adval.  1
Remargque.
Les  droits  précilés  ne  compremment  pas  cenx  dont  seraient
assibles  les  ancres,  les  chaines-ekäbles  eh  autres  chainces,  ·
ainsi  due  tous  les  objets  ne  faisant  pas  partie  des
apparauk  ou  articles  d’armement  ordinaire  des  navircs,
ni  ceux  applicables  auks  machines  4  vapeur  installées  i
daus  les  navires.  I
Fils  et  tissus.
1.  De  lin  ouchanvre.  .
Lin  et  chanvre  en  tiges  ou  bottes,  brut  ou  roui  Exempt.
"„  b„  beigné  ou  tailll  1
—  17½
Fils  simples:
Gcrus  Hlés  4  la  mécaniqdue  2  —
3  30
»„  „  à3  la  main  5
–  17½
blanchis,  simplement  débouillis  ou  lessivés  et  teints  3
5  15
Fils  retors  de  toute  especc,  écrus,  blanchis  ou  teintt  ;  —
Toile  d'’emballage  grise  et  toile  à  voiles.  5  3
1
N'est  à  considérer  commc  toilc  d'emballage  que  celle  qui  ne
contient  pas  plus  de  24  flls  en  chaine  par  pouce  de  Prusse.
Toiles,  coutils  ct  treillis  éerus  "4  —
Toiles  blanchies,  teintes,  imprimécs  ou  apprelées  de  toute
autre  maniérc;  foilcs  tissées  avec  des  fils  blanchis;  coutils
et  treillis  blanchis  on  autrement  apprétés,  linge  de  table,
de  lit  et  Cssuiemain  é6rrus,  blanchis  et  confectionnés,  blouses
de  toile  ch  linge  de  corps  neul;  batisles  ct  linons  111  E1O—
21N
Rubans,  bordures,  franges,  gazes,  toile  de  Cambrai,  tulle  en
bandes  façonné  ct  tissé,  lacets,  bonneteric,  métaux  files  sur
lin  ct  passcmenterie  en  métal  et  lin  ..  -24——-———20—
42—————35—
Dentelles  de  fil  de  lin.  .  ½  —
        <pb n="368" />
        LXX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  1852.1861  865  1889—
Eul-  Syr.  Thlr.  Sgr.  Tölr.Sar.  Tyer
5*54  —##  —*Q  rs
2.  Von  Jute  und  anderen,  nicht  besonders  genannten  —
vegetabilischen  Spinnstoffen
Jute  und  andere,  nicht  besonders  **  vegetabilische  Spinnstoffe
roh,  gebrochen  oder  gehechelt  .  Frei
Rohesame..  —  I
5
Gebleichtes,  gefärbtes  und  gezwirntes  Garn:
wie  Game  von  Flachs  und  Hanuf.
3.  Von  Thierhaaren,  mit  Ausnahme  der  Wolle  und
der  Ziegenhaare.
Rohe,  ausgekochte,  nrrture  gehechelte,  gesottene,  gefärbte,  auc,  iium
Lockenform  gelegte  Haare  Frei
Gcheb-  auch  mit  andern  Gespiunsien  gemischte,  sofern  mindesiens
die  ganze  Kette  oder  der  ganze  Einschlag  aus  diesen  Haaren  besteht.  14  —
4.  Von  Baumwolle.  .
Baumwolle,  rohe  ·  Frei
Watte  ..  1115
2  37½
Gam,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Wolle  oder  Leinen:
ein=  und  zweidrähtiges,  rohes  2—
3.  30
„%  »  gebleichtes  und  gefärbtes  4
71—  .
drei-  und  mehrdraͤhtiges,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt  6—  .
10  30  .
Waaren  aus  Baumwolle,  allein  oder  in  Verbindung  mit  Leinen  oder
Metallfaͤden,  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder  Ziegenhaaren:

a.  lohe  (aus  rohem  Gam  verfertigte)  und  gebleichte  dichte  Gewebe,
  auch  appretirt,  mit  Ausschluß  der  sammetartigen  Gewebe  14½  —  —100
—  —  —  —  —  17
b.  alle  nicht  unter  lit.  a.  und  lit.  c.  begriffene  dichte  Gewebe;  30
rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  undichte  Gewebe;  Suumpfwaaren;
  Posamentier=  und  Knopfmacher-Waaren  2440HM  (
——————.ä
c.  alle  undichte  Gewebe,  wie  Inkonet,  Musselin,  Tüll,  Marly,
Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  lit.  do  brpii  sür  Spiten
alle  Stickereien  und  Putzwaaren  343O0O
5930  0
5.  Von  Wolle,  einschließlich  der  Ziegenhaare.
Wolle  und  Jiegenhaare,  rohe  ..  ..  .  Frei
        <pb n="369" />
        LXXI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TAUN  DES  DROITS  PAR  OUINTAL.
»  DE  DOUANE.
DENOMINATION  DES  ARTICLES.  1867.  186.  1865.  1866.
Thlr.Sgr.  Phlr.Sr.  Thlr.Sgr.Phlr.  ]Sgr.
FI.Kr.  Icr.  K#.F
2.  De  Jute  et  tous  autres  filaments  vegétaux  non  D  !
spécialement  dénommeés.
Jute  et  tous  autres  fllaments  véegétaux  non  spécialement
denommés,  Gcrus,  peignés  ou  teilleosxempts.
Fils  simples,  eres  .  .  —  115
*1•
Fils  simples,  blanchis  ou  teints  et  fils  retors  de  toute  espäcc:
laxés  comme  les  fils  de  lin  et  de  chanvre.
3.  De  Poils  d’animaux,  à  l’exception  de  la  laine  et  .
du  poil  de  chèvres.
Poils  bruts,  débouillis,  assortis,  peignés,  blanchis,  teints  ou  !
trissss  Exempts.
Tissus  purs  ou  mélangés  avec  d’autres  matiéres  pourvu
due  soit  la  chaifnc  soit  la  trame  tout  entière  sc  compose
edx#clusivement  de  poils  brrs8.—
4.  De  Coton.  14—
Coton  en  lainc,  brut  Exempt.
Ousse.  1  1.15
2  37½
Fils  purs  ou  mélangés  avee  de  la  laine  ou  du  lin:
à  1  ou  2  bouts,  6GerKs  2—
340
*  „  blanchis  ou  teints.  —
4  3  bouts  ou  Dlus,  écrus,  blanchis  ou  teints  (6  5
Tissus  de  coton  Durs  ou  mélés  avec  des  fils  de  lin  ou  de
mélal,  à  Pexclusion  de  tout  mélange  de  soie,  de  laine  ou
de  poil  de  chvre:
a.  Epais  non  transparents,  6crus  (tissés  avec  fils  écrus),
blanchis,  appretés,  d  Pexclusion  des  tissus  veloutcbs  12—  BUu-c—H1D|1
241  —122117  30
6.  Tous  les  tissus  épais,  non  transparents  qui  ne  rentrent
  pas  dans  les  rubriques  a.  et  c.;  tous  les  tissus
légers,  transparents  à  Petat  écru;  bonneterie,  passementeric
  et  boutonnerereee+%
42——28S)
c.  Tous  les  tissus  léÖgers,  (ransparents,  tels  duc  jaconas,
mousscline,  tulle,  marly,  gaze  en  tant  quils  ne
rentrent  pas  sous  la  rubrique  6.;  dentelles,  broderies
  ct  arlickes  de  moee  u34NBO
59030|l  TFS
5.  De  laine  ou  de  poil  de  chévrc.
Laine  en  masse  et  poil  de  cherre  brut.  xenpts.
        <pb n="370" />
        LXXII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  1862.1864  1865.  1866
Tdlr.  Sgr.  Tbir.  Sar.  Dor.  Sar.  irSe
JJ  KC  FT.  KE.F  Icr.  Jv  Xr.
Garn  aus  Wolle  oder  Ziegenhaaren,  auch  mit  Seide  gemischt:  1
einfaches,  ungefärbt  oder  gefärbt;  dublirtes  ungefärbt  J
—  5  2
dublirtes  gefärbt;  drei=  oder  mehrfach  gezwirntes,  ungefärbt  oder  %
gefärt0  4
12
Waaren  aus  Wolle,  einschließlich  der  Ziegenhaare  allein  oder  in
Verbindung  mit  andem,  nicht  seidenen  Spinnmaterialien:  r
Fuchtessen  Frei  0
ußteppiche.
26  15780
Unbedruckte,  gewalkte  Tuch-,  Zeug=  und  Filzwaaren;  Strumpf-  "
waannn  40
17  30
Unbedruckte,  ungewalkte  Waaren  Posamemter=  und  Knopfmacherwaaren
  24T+  20  L
*——
Bedruckte  Waaren  aller  Att..  1830  —  ——  25,
.  .  52  2BH
Stickereien  und  Putzwaanen3441———  —  30
59  3z320  30
6.  Von  Seide.
Seiden-Cocons  Frei
Seide,  abgchaspelt  (Grege)  oder  gesponnen;  Floretseide,  *7  Zr
gesponnen  oder  gezwirnt,  alle  diese  Seiden  nicht  t  gefärbi  Frei
Seide  und  Floretseide,  gefärbt  ....  —
Seidene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,  Tücher  (Shawls),  Blonden,
Spitzen,  Petinet,  Flor  (Gaze),  Posamentier-,  Knopfmacher-,  Stickerund
  Puzzwaaren;  Gespinnste  und  Tressenwaaren  aus  Meiallsäden
und  Seide,  Gold=  und  Silberstoffe  (echt  oder  unecht);  2  Bänder,
Borten  und  Tülle;  endlich  die  borhenanmten  Waaren  aus  Floretseide,
  oder  Seide  und  Floretseidoe  *1l  5  ——  ———0
Alle  vorstehend  genannten  Waaren,  in  welchen  außer  Seide  %%
und  Floretseide  auch  andere  Spinnmaterialien:  Wolle  oder
andere  Thierhaare,  Baumwolle,  Leinen,  einzeln  oder  verbunden
  enthalten  sind,  mit  Ausschluß  der  Gold=  und  Silberstoffe.34  –  (CAT3U0  N
59030P  53o
7.  In  Verbindung  mit  Kautschuk  oder  Gutta  percha.
Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuk  oder  Gutta  percha  übe  zogen  3  1
6  15
Gewebe  aus  Gummisäden  und  andern  Epinnmaterialien,  auch  K  Kleis
dungsstücke  aus  solchen  Geweben  2255
        <pb n="371" />
        LXXIII

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TAUX  DES  DROITS  PAR  QUINTAL

DE  DOUANE.
DENOMINATION  DES  ARTICLES.  1862.  1864.  1865.  1866
Thlr.Sgr.Tblr.Sgr.Thir.]Sgr.  Thir.Sgr.
Fi.  Ar.  IFi.  Mr.  Fi.  Kr.  Fi.  Kr.

Fils  de  laine  ou  de  poil  de  chévre  purs  ou  mélangés  avec

de  la  soie:
simples,  non  teints  ou  teints,  et  retors  à  2  bouts  non  teints  —  55  „
—  52½  -
retors  4  2  bouts  teints,  et  retors  à  3  bouts  ou  Plus  ·
non  teints  ou  teints.  ..  .......  ;
Tissus  en  lainc  ou  en  poil  de  cherre,  purs  ou  mélangés
avec  d’autres  flaments  d  Pexelusion  de  la  soie:
Lisières  de  drapß.w  EExkemptes  »
’l’apis(les)icd..1—10s—
.  26  157  30
Draps  ct  tous  autres  tissus  louléès  ou  feutrés,  non  im-  I
priasösetbotmetcrie.  ·.........10—-170
  i
TissusnonGlück-»-»---impri--»«--»  ,  «Ickib0lltollllcki024-——-—20—
42————-35—
Tissusimpkimåsdeloutcsorte.......·..30——--  25—
5230  --——4345
Brodekiesälanminctakliclesclcmotlcs...-...34—————30—
5930————5230
6.  De  soic.

Soies  en  corons..  EEEenptes

Soies  grèges  ou  moulindes,  bourres  de  soie,  cardées,  silées,  r
simples  ou  retorses,  mais  non  teintes  HExemptes

Soic  et  bourre  de  soic  teinkes  ;  —

Tissus  de  soie  et  bonneterie  (chales),  blondes,  dentelles,  I
petinet,gazctlesoie,linsscmcnlorie,botttonsiekie,bkotlcrics  «
clarticlcssdemotlczmötauxsilössuksoioApitsscmcntcrie  «
en  métal,  étosses  brochées  d'or  ou  d'argent  (ün  ou  faux);  I
sub-Ins,lnnulesettullcscnsolepurczculistlcsmemcs
akticlcsenbouercle-soieousoieetboukketlesoicpure50——  —  J—40—

87300—  ——  0
Tous  les  articles  susmentionnés  dans  lesquels  outre  la  E
soie  et  la  bourre  de  soie  entrent  également  d'autres
matières  textiles,  telles  que  la  laine  ou  Tautres  poils
Ganimauk,  le  coton,  le  lin,  isolèément  ou  faisant  corps  6
avec  la  sole  (dl-’exception  des  étolfes  d’or  el  dargent)31  -SO  —
9530.—  2  %
7.  Combinés  avec  du  caoutchouc  ou  du  gutta  percha.

Tissus  de  toute  sorte  enduits  de  caoutchouc  ou  de  gutta  percha  1  -)  5

Tissus  composes  de  fils  de  caoutchouc  et  d'autres  matières
textiles,  et  vetements  confeclionnés  de  meme  especce  3
        <pb n="372" />
        LXXIV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  62  SS  Se-  .  18
Thlr.]  Sar.Tölr.]  Sgr.bir.Ser.—
E.  Kr.  .  1  NM  -  *s.
8.  Wachstuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft.  I  —-Grobes
  unbedrucktes  Wachstuch  Packtuch  ..  —  20
110  E
Alles  andere  2—
3  30
9.  Fertige  Kleider:
von  Seid.  500  —  —  —  40
»  »  87-«0———I-  70
andere,  soweit  sie  nicht  vorstehend  unter  Nr.  1.  und  7.  genannt  sind.3  —11D—  4
59  z20  SD
.  .  0230
Chemische  Produkte.
Jod  und  Brom  Frei
Schwefelsäure  Frei
Salpetersäure  —  15
—  (52½  Frei
Weinsteinsäure,  Benzobsäure,  Borsäure,  Citronensaure,  arsenite  Saure  Frei
Citronensaft  in  Fässern  und  Flaschen  Frei
Eisenoryd  (Eisenmohr,  Kisensafftan,  olteihar)  Frei
Graues  Zinkornd  11—
45
Jiiwerhot  Uranoryd,  Kupferoryd  (Kupfer-Asche  ·  Frei
affer  und  andere  z1  lirime  Frei
Schweselarsenik  —  7½  .
—126!-.F"
caluaukes  Kali  und  schwefelsaures  Kali.  Frei
Jodkal  Frei
Pottasche,  inschließlich  der  Runkelrübenpottasche  —  5
—  17½
Kalisalpeter,  weinsteinsaures  Kali  els  "
Pflanzenasche,  natürliche  und  aucgelauite  Frei
Weinhefe,  gebrannte  .  —15
—l1’71.-«2
Borar,  roher  Frei
Nawonfalpeter  Feei
.  .  Frei
Knoch  s  .  Frei
Sebe,  *  soiche  in  der  Natur  vorkommen  Frei
1  »  ·  Frei
u  tohlensaure  Magnesi,  Chlormagnesium  .  310———-  2
51  0  —  —  3  30
Eisenbeizen,  einschließlich  Eisenrostwasser  Frei
Garancine,  Milchzucker,  Albumin.  Frei
Kurkuma,  gemahlene;  Lackmus,  Berliner  Blau,  Karmin  aller  Art,  I
blaue  und  grüne  Kupferfarbenz  z;  Stocklack  und  Körmerlack,  Berggrun.
Schüttgelb;  Alkermes  in  Körnem  und  gemahlen  Frei  1.
        <pb n="373" />
        LXXV

 

DENOMINATION  DES  ARTIGLES.

TAUXNDEFSDROITS  PAR  CUINFAT
DE  DOUANE.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1862.  1864.  1865.  1866.
Thlr.  S#hir.Sr.hlr.r.  Thlr.Sr.
Kr.  .Kr..  Kr.FKr.
S.  Toiles  eir  es,  mousse  lines  cir  Ces,  taffetas  cirés.  «  «
Toiles  cirées  grossicres  non  imprimées  (bour  emballage)  1  3
Toutes  auires  toiles  cirées  2
9.  Vetements  confectionnés:  3  30
de  sole  #  .  50—————40—
8730————-70-—
autres  s'ils  ne  sont  pas  eckalement  4%gnes  sous  les
Nos.  1.  et  7.  34——  —30—
Produits  chi  niques.  59  30  —  —  —  52  30
Jode  et  Brome  xempts.
Acides:  sulfurigue  Exempt.
nitridue  —  „  alnn  Exempt
Tartrique,  Benzolque,  Borique,  Arsénieusx  et  citrique  Erenpt-Jus
  de  cilron  en  Cercles  ou  chuchons  Nempt.
Oxydes:  de  ser  (Ethiops  martial,  ,  oxyde  le  ser  brun,  colcothar)  Exrempt.
de  inc  gris  6  —
d’etain,  Turance,  de  cuirre  (cendres  de  euivre)  .  Excmpts
dasrectautrcscomposedclucobal.  ..  .  Exempt.
Sulsure  d'arsénic  .  .  —«7V
—  260  ½  Exempt.
Chlorurc  de  potassium,  sullate  de  polasse  .  hyemptd
Jodure  de  potussium  Exempt.
Potasse  (y  compris  les  salins  de  betlerares;  —
17½¼
Nitrate  de  potasse,  tartrate  de  potasse  Erenpt.
Cendres  vegetales  vives  ou  lessivées  repes
Lies  de  vin,  bralées  1’
m  *)#
Borax  bru  Exempi.
Nürate  de  soude  Erempt.
Noir  #os  .  Exempt.
0  calcinés  blanes  Exempts.
Phosphates  naturels  Ekxempts.
Cirale  de  chaun  Exempt.
Sulsate  de  magnésie,  carbonate  de  naxnésie  chlorure  de
magnesium  .  -  310——-—-—  —
550————330
Acetalctlcserlsquulcwrompnslalleuktleketj  Exempt.
Garancine,  sucre  de  lait,  albumine  Exemptes
Curcuma  en  poudre;  maurelle,  bleu  de  Prusse,  carmins  de  -
loute  sorte,  cendres  bleues  ou  vertes;  laque  en  teinture  ou
en  trochisques,  vert  de  montegne,  gStil  de  Srann  kermés  I
en  grains  et  en  poudre  IExempts.
        <pb n="374" />
        LXXVI

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  1862  1864.  1865.  1866
Tolr.  Sgr.  Tblr.  Sgr.  Thlr.  Sgr.  Dotr.7  5
f.  Kr.  F.  Kr.)  F.  Kr.Fr  Kr.
Steinkohlentheeröl  und  Produkte  deselben.  Frei
Phosphor,  weißer  und  rother  5  9
inkoryd  (Zinkweiß)  1—
Zinkoryd  (Zi  5
Bleiglaͤtte  und  Mennige  —  ½½
—  26¼
Bleiweiß  11—
1|1#5
Oelsäure  —  15
*  1½0
Oralsäure  und  oralsaures  Kali.  2
3  302
Blausaures  Kali,  gelbes  und  rothes  ;  4
Farbholzertrakte  aller  Art.  —  54
Salzsäure  —  2½
Salzsäure  —  97
Aetznatron  1  7
tz  5
Kohlensaures  Natron  (Sodasalz)  von  jedem  Gehalt  0
Rohe  Soda,  natürliche  und  künstliche;  cristallisirte  Soda.  —  2—  —  727
1110  —  A  —  —  1261,
Schwefelsaures  und  schwefligsaures  Natron,  auch  cristallisirt  (Glaubersalz).—  170.  "
Doppeltkohlensaures  Natron  —  Js-1
  I
Chlorkalk  —  15  l
«  —  52½  l
Chlorsaures  Kali  3  10
5  50
eife:
gruͤne,  schwarze  und  andere  Schmierseife  —  —1——.2
gemeine  weiße.  2  ——  m  1  nvr  *
...  3530————127s
feme,mTåfelchen,Kugeln,Buchsen,Kkugen,Topsen.  10  —  —  —  2
5  5  ——  S—  3
Wenn  die  Umhüllungen,  in  welchen  die  feine  Seife  eingeht,  3  z
für  sich  höher  belegt  sind,  als  die  letztere,  so  wird  dieser  höhere
Satz  erhoben.
Ultramarin  2  —
3  30
        <pb n="375" />
        LXXVII

 

 

TAUN  DES  DROITS  PAR  CUINTAL-DE
  DOUANE.

 

 

 

 

 

E
DENOHMINATILON  DES  ARTICLES.  1862.  14  1565.  1866.
Thir.  Sgr.  hlr.  Ser.hir.]  Ser.TBr.  Sgr.
F  NKr.  FE  K.F.K..Kr
Essence  de  houille  et  ses  derives  .-Exempte.
Phosphore  blanc  et  ronge  8110
5
0xyde  de  zinc  (blanc  de  zinc)  11—
1
Oyde  de  plomb  (litharge  et  minium)  —.  2
—  6
Carbonate  de  plomb  (eéruse)  14
11
Acide  oldlducr  —  15
2
Acide  oxalidue,  okalate  de  potusse.  21110
3  302
Prussiale  de  potasse  jaune  et  rouge  3  0
5
Extrails  de  bois  de  teinturc  de  toute  sorle  —  15
52½
Acide  hydrochloriqdue  (acide  muriatique)  —
*i
Sonde  caustidue  1  —
1  45
Carbonate  de  soude  (sel  de  soude)  à  tous  les  degres.  —20
110
Soude  brute  naturelle  et  artificicle,  carbonate  de  soude
cristalliséc  (cristauxk  de  soude)  .  1—  21  —  ——  ——  7r,
110|TTlH.C4
Sullate  ei  sullite  de  soude  cristallisé  (sel  de  Glauber)  onnon5
–  171  *
Bicarbonate  de  soude  —  1
1  10
Chlorure  de  chaux.  —  15
—  52⅛
Chlorate  de  potasse  310
.  5  50
Savons:
verts,  noirs  el  autres  savons  gras  1|
«  ————12«
blanes  ordinaires  *  —  —[  4%
ẽ  4  —  –  s’i  —  1  2  !
lins,  en  Pains,  boules,  boites,  cruchons,  pots  ;  —  —1—  —212  Un
5  55Z30
Lorsque  les  enveloppes  ou  boites  qul  renfermemt.
le  savon  sont  assujctties  4  une  tade  plus  elerée  qdue
le  savon  Cciest  celte  take  plus  élevée  qui  devra  éire
acquittée.
Outremer  .  2—
3  30
        <pb n="376" />
        LXXVIII

 

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  ——..  l  l
—.—————  W  *
.  K.  F.  K.  F“  Kr.Fr  Kr.
Aluminium  15
52½
Thonsaures  Natron  3
Chloraluminium.  3
Chromsaures  Kali  —
Chromsaures  Bleioryd  15
.  37½
Stearinsäure  41  ——H
½  –  —  —  —
Leim  und  Gelatine  157  1  45
.  52½
Oelfirniß  —
*:  45
Fimisse,  andere
50
Orseille,  einschließlich  derjenigen  in  Teigform,  und  Persio  15
.  37½
Bleizucker

 

Grünspan,  raffinirter,  (destillirter,  cristallisirter)  oder  gemahlener
Kermes,  mineralischer

Alaun.

⁊  –  6
S

Schwefelsaurer  Baryt.  15
...  52½
Eisenvitriol  5
.  17
Kupfewitriol,  gemischter  Kupfer=  und  Eisenvitriol  1%
,  52«
Zündhölzeyauchchemischzubekectcte.  ;  *
52½

Bemerkung.  Auf  die  vorstehend  nicht  genannten  chemischen
Fabrikate  und  Farbewaaren  finden,  je  nach  deren  Beschaffenbeit,
  die  Zollsätze  von  3½  Thlr.  (5  fl.  50  Kr.)  oder  15  Sgr.
(52½  kr.)  vom  Zentner,  beziehungsweise  die,  für  gleichartige
  Waaren  festgesetzten  Zollsätze  auch  ferner  Anwendung.
        <pb n="377" />
        LXXIX

 

DE  DOUANE.

TAUX  DES  DROITS  PAR  QUINTAL

 

 

DENOMINATION  DES  ARTICLES.  I662.  i1861.  I1865  1866
Thlr.i  Sgr.  Thir.  Sgr.hlr.  Sgr.  Thlr.)Sgr.
Kr.  K.  K#.A.Kr
Aluminium  1—1
—  52½
Aluminate  de  soude  20
1  10
Clorure  d'aluminium  —-110

Chromate  de  potasse  1.  —
Chromate  de  plomb  11115
2  837½
Acide  stéaridue  1  HHül-2
  3½/Db—-L.C
Colle  forte,  gélatine  —  15
—  52½
Vernis  d  l’huile  k%  1  —
Vernis,  autres  1
5550
Orseilles,  méme  celles  en  pate,  et  persio.  1  15
2  37½"
Acêétate  de  plomb.  .l-—
145
Vert  de  gris  épuré  (distillé,  cristallisc)  ou  moulu  (en  poudre)  .  5
Kermés  minéral  15
—  52½
Alun.  —  20
1110
Sulfate  de  baryte  —  15
—  52½
Sullate  de  fer  1  #  5
–  17½
Sulfate  de  cuivre,  sullate  double  de  culvre  et  de  fer  —  töås
—  62½
Allumettes  chimiques  en  bois.  —  15“
–  52

X.  B.  Les  produits  chimiques  et  couleurs,  non  dénommés
  ei-dessus,  resteront  soumis,  selon  leur  nature,
soit  aux  taux  de  3½  écus  (5  Fl.  50  Kr.)  ou  de  15
gros  (52½  Kr.)  par  duintal,  soit  au  régime  convenu

bour  les  produits  similuires.
        <pb n="378" />
        LXXX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  1862.]  1864.  865.  1
————  ———
Er.  r.  ]  K-  bo  .N
Glas  und  Glaswaaren.
Spiegelglas:  «
rohesttngefchlcffeneö.  1
-.5·)-geschliffenes,
  belegt  oder  unbelegt:  »
wenndadStücknichtüber288PrcußischeQuadratzollgroßm.  4  —
1  —
wenn  das  Stück  über  288  Preußische  Quadratzoll  groß  ist,  von  v
se  144  Quabratzol..  128.
—  5½
Grünes  Hohlglas  (Glasgeschin)  —  1½5
Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes  oder  nur  mit  abge-  6
schlifenen  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern;  Fenster=  und  Tafelglas  5
in  seiner  natürlichen  Farbe  (grün,  halb  und  ganz  weiß)  1  W  —  —  *  20
i  3.  —
Gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,  gemusteres  weißes
Glas;  auch  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas;  Glasknöpfe,  Glas-  -
perlen,Glasschmelz-...............  s«—
Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas  ohne  Unterschied  der  Form;
Glaswaaren  in  Verbindung  mit  andern  Materialien  (mit  Ausnahme
von  edlen  Metallen,  echt  vergoldetem  oder  verfilbertem  Metall,  Schild.
patt,  echten  Perlen,  Korallen  oder  Steinen)  .·.·.  5r0
5
Glasscherben  und  Streuglas  Frei
Email  (künstliche  Glasurmasse,  feine)  555
—  2·:
Thonwaaren.  I
GemeineTöpferwaaken,Fliesen,SchmelztiegehitbenePfeifcn.  Frei
Einfarbiges  oder  weißes  Fayence  oder  Steingut  3
Bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder  versilbertes  Fayence  oder  Steingut.  3  9  —  —12—
5  32%  +
Porzellan,  weißes  3  512½
5  32/—  3
Porzellan,  farbiges  und  weißes  mit  farbigen  Streifen,  auch  bemaltes
oder  vergoldetes;  Thonwaaren  aller  Art  in  Verbindung  mit  andern
Materialien  (mit  Ausnahme  von  edlen  Metallen,  echt  vergoldetem
oder  versilbertem  Metall,  Schildpatt,  echten  Perlen,  Korallen  oder  6
Steinenßß..  +  214
84  7
        <pb n="379" />
        LXXXI

 

 

TAUX  DES  DROITS  PAR  QUINTAL
DE  DOUANE.

 

 

 

 

 

 

 

U.
J  t  2  M  ——  —  —  —  —  ———  —
DENOMINATION  DES  ARTICLES.  1862.  1661.  1865.  1666.
#ßThlr.SE.  S  .S  Thlr.  Sgr.
*  F..Kr.  Ar.  F.  Kr.  F.Kr.
Verre  et  ourrages  en  rerre.
Glaces:
brutes,  non  polies.  —  15
—  152½
polies,  élamées  ou  non:
lorsque  la  piéce  ne  dépasse  pas  288  Douces  □  prussiens  441
7—
lorsque  la  pice  déepasse  288  pouces  □  prussiens,  les
144  pouces  G  seee  e3¼
—11½
Verre  creux  vert  (vases  et  bouteilles).  —  5
1½
Verre  creux  blanc,  non  moulé,  non  poli  ou  seulement  poli
aux  bouchons  au  fond  ou  au  bord;  verre  d  vüre  et  verre
en  tables  de  coulecur  naturelle,  (vert,  blanc  ou  mi-blane  220—  —20
33/4—  10
Verre  blanc,  pressé,  poli,  dGépoli,  taillé,  moulé;  pendants  pour
lustres  (ornemems);  boulons  en  verre,  perles,  vitrilicalions  ;  —
Verre  de  couleur,  peint  ou  doré,  sans  distinction  de  forme;
ouvrages  en  verre  en  Combinaison  avec  d’autres  matières  (à
lDexception  de  métaux  précleux,  de  métaux  finement  dorés  ou
argentées,  d’écaille,  de  perles  fines,  de  corail  ou  pierres  fines)  0  50
10
Groisil  et  verre  cassé.  Exempt.
zZmaunmn  —  15
»  —52--2
Poteries.
Polerie  grossière,  carreaux  de  terre  euite,  ereusets,  pipes  en  lerreExemptes
i
Pakenccunicoloreoublank-beetpoleriotlogkåslin.  1  122%
3  3
Falence  et  poterie  de  gres  fin,  peinte,  imprimée,  doréc  ouargentte  5  2  rl-5
  32½%  —8N8
Porcelaine  blanche  3511  22½
.  5·3272—-338-«4
Porcelaine  de  couleur,  et  blanche  avec  bandes  ou  raies  de
couleur,  peinte  ou  dorée;  ouvrages  en  terre  cuite  de  toute
sorte  en  combinaison  avec  d'auftes  matières,  (a  lexception
de  métaux  précieux,  de  métaux  sinement  dorés  ou  argentés,
d'ecaille,  de  perles  fines,  de  corail  ou  de  pierres  fincs).  ;  5  —  —  ;  —

 

 

 

11
        <pb n="380" />
        LXXXII

 

 

 

EAAI
Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  1862.1S8644  145.  1885
Thlr.Sgr.  Thlr.  Sgr.  Thlr.  Sor.  Tir-Fl.
  16  FI.  Kr.F.  E  !71  Egt
Verschiedene  Waaren.
Künstliche  Blumen  34  —  —  .  —  30
»  5930—-——;—52  30
Zugerichtete  Schmuckfedern  444  53  *
--  5930-——i—5230
Henenhiktee  «
vonFclz,ausWolleodcrHaaren,unstassikt,stafsirtodekgamirt.25—-——15—
«  »  «  «  «  4345-——2615
Seidenhuͤte,  unstaffirt,  staffirt  oder  garnirt  34  —1  —  —  —  130
59  2  30
Strohbänder  aller  Art  —  20
1|10
Span-,  Rohr-,  Bast-,  Palm-,  Strohhüte  ohne  Garnitur.  vem  Stäck  V  2
—  7
Feine  Galanterie=  und  Quincaillerie-Waaren  (Herren-  und  Frauenschmuck,
  Toiletten=  und  sogenannte  Nippestischsachen  u.  s.  w.)  aus
unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet  und  entweder  mehr  oder
weniger  vergoldet  oder  versilbert  oder  auch  vernirt,  oder  in  Verbindung
  mit  Alabaster,  Elfenbein,  Email,  Lava,  Perlmuter,  Schildpatt,
  Achat  und  ähnlichen  S  tesaarten,  unechten  Steinen  oder  auch
mit  Schnitzarbeiten,  Pasten,  Kameen,  Ornamenten  in  Metallguß
und  dergleichen;  Regen-  und  Sonnenschirme,  Fächer,  überhaupt  alle
zur  Gattung  der  Kurzen-,  Quincaillerie=  oder  Galanteriewaaren
gehörigen,  nicht  besonders  tarifirten  Gegenstände;  ingleichen  Waaren
aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle,  welche
mit  Bein  (einschließlich  Elfenbein  und  Fischbein),  Eisen,  Glas,  Ho
#  Leder,  Ledertuch  (leather-cloth),  Messing,  Papier,  Pappe,
orzellan,  Stahl  oder  Tbomvaaren  verbunden  und  nicht  besonder
tarifirt  sind,  z.  B.  Knöpfe  auf  Holzsormen  u.  dgl.  25  –
444—6  15
l
Buͤrstenbinderwaaren:  ·  ,
grobe  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur  und  Lack  -7  r
380
feine,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien  (mit  Ausnahme  ron
edlen  Mctallen,  echt  vergoldetem  oder  versilbettem  Metall,  Schildpatt,
  echten  Perlen,  Korallen  oder  Steinen)  0  —
Mufsikalische  Instrumente  6  —  —  4
10|  300—  7—
        <pb n="381" />
        LXXXIII

 

TAUX  DES  DROITS  PAR  QUINTAL
DE  DOUANE.

 

 

DENOMINATITLON  DES  ARTICLES.  1562.  L□1564-  .1é
Thlr.Sgr.  Phlr.Sr.  hlr.Sgr.  Thir.]Sgr.
FI.  Kr.  F.  Kr.  F  K.  F.Kxr
Produits  divers.
Fleurs  artisicielles  34—  —%%%%
59  30—  —  520
blumes  de  parure  apprétées  341  30—
59030„  52  0
Chapeaux  pour  bommes:
de  feutre,  de  laine  ou  de  poil  (non  wontés,  monfés  ou  garnis)25  —  —1151—
434—  26  15
de  soie  (non  montfés,  montés  ou  garnis)  34880
5931  -
Tresses  en  paille  de  toute  sorte  —20
1  10
Chapeaux  en  paillc,  jonc,  tresses  de  bois,  6corce,  palmier,
sans  garnituUe  la  pièeoj  —
Mercerie  fine  el  quincaillerie  de  luxe,  objels  serran  à  la
»arure  des  hommes  et  des  semmes,  objets  prohres  à  garnier
a  loilettes  et  les  éClagres,  en  métaux  communs,  mais  d’un
travail  fin  el  plus  on  moins  dorés  ou  argentés  ou  vernissés,
ou  en  combinaison  avcc  de  Palbsatre,  de  T’ivoire,  de  I’Gmail,
du  corail,  de  la  lave,  de  la  nacre,  de  l'écaille,  de  Tagathe
et  de  pierres  analogues,  de  pierres  fausses,  ou  enfin  arec
des  sculptures,  des  pätes  de  verre  fines,  des  camées,  des
ornemenis  en  métaux  f(ondus  eic.;  parapluies  el  parasols.
Eventails,  ei  géndralement  tous  alets  dui  appartiennent  à
Ia  merceric  fine,  quincaillerie  on  au  commerce  de  luxe  et
dui  ne  Sont  pas  spécialement  tarilés;  de  mome  les  ourrages
composés  en  parlie  de  tissus  de  cofon,  de  lin,  de  soie,  de
laine,  en  partie  TPos  (y  compris  Pivoire  et  la  baleine),  de
er,  de  verre,  de  bois,  de  corne,  de  cuir,  de  moleskine
(leather-Tloth),  de  laiton,  de  papier,  de  carton,  d’acier  ou  Z
de  poterie  et  qui  ne  sont  pas  speclalement  tariflés,  tels  que
boutons  sur  moules  de  bois,  d'os,  de  corne,  de  cuir,  de  «
métal  eic.  .  ......  25  —112115
43  46  —2126  16
Brosseric:
Ccommune,  unife  au  bois  ou  an  fer  non  polie  ni  vernissée  ;
sme,  unie  à,  d'autres  matières  (d  l'exclusion  des  métaux  précieux,
  métaux  dorés  ou  argentés,  perles  sines,  coraux  ou
pierres  précieuses)  ,J  "1.  —
Instruments  de  musiäee  ...  6  4—
10  13  —  1  —  71.—
        <pb n="382" />
        LXXXIV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  —  —  55—886—
ThlrSgr.  Tolr.)  Sgr.  Thlr.  Sgr.  Tolr.—  Ser-Fl.Kr.
  KrF  Kr.  Eer
Kautschuck  .
in  der  urprün  lichen  Form  von  Schuhen,  Flaschen  und  dergleichen  Frei
Fäden  außer  Verbindung  mit  andern  Materialien  ;  S
5
Waaren:  siehe  Lederwaaren  und  Gewebe.
Gutta  percha  wird  wie  Kautschuck  behandelt.
Siegellack  310
=  *5
Schuhwichse  —
—  52½
Tinte,  Schreib=  und  Zeichen-  3  10
Buchdruckerschwärze  —  15  C1
Fischemetze  von  ungebleichtem  Gam  —  55n,
—  C
Suͤßwasserfische,  frische..  ....  ....  Frei
„  zubereitete  .  ..........-7—
Saaten....................51215
Branntwein  aller  Art,  auch  Arrak,  Nun,  versebte  Branntweine  in
Fässern  und  Flaschen  .  6——
1030
Wein  in  Fässern  und  Flaschen  4
7—
Schiefer:
DachschiefennÖ  Frei
polirte  Platter  .  ..  .  .  .1l  Frei
Schreibfedern,  rehen  und  gezojen-  .  1  Frei
Bettfedeen.  .  .  15
—  52½
D  ((  (  Y  (  J(.yy|•U  [’  *
iss.
Abfälle  und  Theile  von  rohen  Häuten  und  Fellen,  abgenutzte  alte  Lederstücke
  und  sonstige  lediglich  zur  Leimfabrikation  geeignete  Lederabfälle!rei
1
Seefische,  frische  ...·.....  Frei
„  getrocheete,  gesalzene,  geräucherte  .  115
—  52½
Hummem  und  Austern,  frische  —
3830
Muscheln,  frische,  zausgeschälte  ..........·.  Frei
Fischthran,  Wallratt  .....  —15
—52--2
        <pb n="383" />
        LXXXV

TAUX  DES  DROITS  PAR  QUINTAL
DE  DOUANE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DENOMINTATION  DES  ARKRTICLES  4  1862.  5.
Thlr.  l  Sgr.  Nhlr.  Sgr.
Fi.  Kr.r.  Fi.  Kr.
Caoutchoue:  I
brutsouslasonnedesouliers,botttcillesetc......Exompt.
en  sils  sans  mélanges  avec  d'autres  matières  —
5  15
ouVré,  voir:  tissus  et  cufr.
La  gutta  percha  suit  le  régime  du  caoutchouc.
Cire  à  cachtter3  10
5  50
Cirage  —  15
,.  —  52½
Encre,  d4  écrire  ou  à  dessiner  310
5  50
Enere  d’imprimerie  —  15
–  52½
Filets  de  peche  fabriqdués  avec  des  üls  non  blanchis  —  15
—  152½¼
Poissons  d’eau  douce,  frais  rendd,
?7  ?  ?  bréparés
Sauces  12  15
Eau-de-vie  de  toute  espèce,  arac,  rhum  et  toutes  eaux-devie
  composces,  en  cercies  ou  bouteilles  .  .6——
103
Vinsencckclcsctenbouteillcs.  ..4-—
«-Ardoises:

pour  toitures  Exemptes
en  tables  polies  .·..  Exemptes
Plumes  à  erire,  brutes  ou  preparbes  Exemptes
„  d  lt  .15  D
152⅛
LallittiEFxxempt.
Mie....ee  10
Oreillons  et  debris  ou  Parties  de  peaux,  ou  cuirs  bruts  vieux,
worceaux  de  cuirs  uses,  et  tous  autres  dechets  analogues
exclusivement  propres  à  la  fabrication  de  la  colle  sorte  ExLempts.  ö
Poissons  de  mer,  frais  ....  .  Exempts.
„„  Secs,  salés,  kumés  —  15
—  52½
Homards  et  huitres,  frais  2  —
3130
NMoules  et  coduillages,  non  é6caillés,  krais  Exempts.
Huile  de  poisson,  blanc  de  baleine  —  15
52½
        <pb n="384" />
        LXXXVI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  —  1865.  1866—
Thlr.  Sgr.  24oSr.  zl  S
zu  N  n  —2  Ar  süher-  t
Talg  (eingeschmolzenes  Fett  von  Rind=  und  Schaafvieh)  —%  —1—  Frei
—  52½  —  —  —  —
Anderes  eingeschmolzenes,  auch  alles  ungeschmolzene  Thierfett.  3  r0  Frei
Degras  (Abfall  bei  der  Sämischgerberei  und  von  Thiercadavern)  135
–  42½
Wallfischbarden,  rohe  Frei
Seehund=  und  Robbenfelle,  *  *)  *  zrrochet  Frei
Korallen,  rohe,  nicht  gefaßte  —  15
—  52½¼
Waschschwämme  aller  Art  —  1  157
—  152½
T  bierknochen  Hufe  und  Hoͤrner,  Wolfezahne  Frei
Harze  aller  Art,  Theer  und  Pech  ͤrei
bakritzensaft  I
3l30
Korkholz,  rohes  und  geraspeltes  Frei
Nohr  und  Schilf,  rohes  Frei
Lohrinde,  auch  gemahlene  Frei
Runkelrüben,  Kartoffein  Frei
Hopfen  2115
4  122½
Lartensämerien,  Kleesaat.  Waldholzsamen  ·  Frei
Oassaat  1
Gemüse,  mit  Zucker,  lla,  Oel  oder  sonst,  namentlich  alle  in  Flaschen,  *1r•
Büchsen  und  dergleichen  eingemachte,  eingedämpste  oder  auch  eingesalzene,
  so  wie  in  Blechbüchsen  u.  s.  w.  heimessch  verschlossene  7—
125
Gemüse,  bloß  Lelalzene  in  andern  Gefaßen,  sen  wie  bloß  getrocnete
oder  comprimirte  —  15
—  52½  I
Obst,gebackeneöundgetrocknetes.  —15
—  52¼
Cichorienwurzeln,  frische  rei
,,  getrocknete.  —  1,  5  l
.  —  5  ½  1
Kastanien,  Maronen  15
—  5271
Kali-oder  saonhe  Pflanzen,  auch  Pflanzen  zum  Medizinalgebrauch.·  —  «
....  ei  I
getrocknete.  —  15
—  52½  .
        <pb n="385" />
        LXXXVII

 

 

TAUX  DES  nobS  PAR  COUINTAl- 



 

 

,  E  DOUANE.
DENOMINATION  DES  ARTICLES.  1862.  18e.  18605.1866
**2  v  Thlr.Sgr.  Thlr.Sgr.  hir.Sgr.
7IT’.  Kr..  Kr  Kr.
Suil  (graisse  fonduc  de  moutons  et  autres  beles  à  cornes)—  1  1555  —
—  52½EExempt.
Toutes  autres  graisses  animales,  kondues  ou  non  3  30  —  Exemptes
Dégras  de  peaux  (déchets  de  corroyerie  et  4  Srais  de  caavres
  d’animaur)  —  15
—  624
Fanons  de  baleine  bruts.  2
beaux  de  chicens  de  merrt  de  Moaes  brater,  frafches  ousäches  Exemites
Corail  brut  non  monié  —  15
532  /2
Eponges  de  toute  sorte  5
—  /2
0  sabots  et  cornes  de  bétall,  dents  de  loup.  Exemptes,
Résines  de  toute  orter,  W  et  boix  .  IExemptes
Jus  de  réglisse  ..  2—
330
Liege  brut  et  r#pé  Exempt.
Joncs  et  roseaux  bruts  Exempt.
Ecorces  à  lan,  méme  moulues  xcmptes
Beiteraves  et  bommes  de  terre  Exemptes
Houblon  .  ..  2  15
4  22½
Graines  d  ensemencer,  de  jardin,  de  *5  ei  loreslales  Exemptes
Graines  oléagincuses.  ......  —  1½
—  4%
Lgames  consils  au  suere,  au  vinaigre,  4  I’huile  ou  autrement;
luvés,  salés,  en  houteilles,  boltes  ou  vases  similaires,  ainsk
duc  ceux  renfermés  dans  des  boftes  en  fer  blanc  hermétiquement
  closes  ....  7-—-121:

Légumes  simplement  salés  en  tous  autres  contenants,  ainsl
due  tous  les  lGgumes  simplement  sechés  ou  comprimés.  —  15
—  52½
Fruits  secs  ou  lapes  .  .  —  5
—  152½
Racines  de  chicorée,  frafches.  .  Exemptes
v  v  v  sêches  .  15
5  52½
Chataignes  ct  marrons  —  15
—  52½

blantes  alcalines  et  médicinales:
raiches
seches

Exemptes
.  llö

 

 

 

—«.52«-2
        <pb n="386" />
        LXXXVIII

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  186.  S  ..|  1865.165
Thir.  Sar.  Tblr.  Sgr.  Dol  —
—  7  8  S
Waaren  von  Marmor  oder  Alabaster  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  ·  —
Statuen,  außer  Verbindung  mit  andern  Materialien  —  n-*7%
  2
Bausteine,  bearbeitete  rei
Edelsteine  aller  Art,  ohne  Fafsung  —  545
—  52½
Waaren  aus  Achat  und  andern  ähnlichen  Steinen.  —
Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen;  Scheeif  und  Weseine  a  aller  »
ArtKalkunthpoGtaph1t·  Frei
Parfümerien  10
5  50
Wenn  die  Umhüllungen,  in  welchen  die  Parfümerien  eingehen,
für  sich  allein  höher  belegt  sind,  so  wird  der  höhere  Sa  eroben.

Cichorien,  gebrannter  oder  gemahlener.  +5  70
kichte.  d  S  2
alg=  und  Stearin-  —  H  —
30
andere  2  —  %
s  3130
ausenblase  —  15
—  (52½
Mineralwasser,  auch  künstliches,  einschließlich  der  Krüge  Frei
Papier:  O
graues  Lösch=  und  Packpapier,  Pappdeckel,  Preßspähne.  5.0.
ungeleimtes  ordinaires  (Grobes,  graues  und  halbweißes)  Druckpapier,
  auch  grobes  (weißes  und  gefärbtes)  Packpapier.  1
1
alles  andere,  auch  Malerpappe
Papiertapeten  3  10  +——  4
5.55  25
Waaren  aus  Vapier  und  Vappe  auber  Vekbindung  m  mit  andern  —-Matenaen

StatuenvonMakmokobekandemSteinarten.
Frei
„  von  Metall,  mindestens  in  natürlicher  Größe  Ö  1
        <pb n="387" />
        LXXXIX

 

DENOMINATION  DES  ARTICLES.

 

TAUX  DES  DROLIS  PAR  QUINPAL
DE  DOUANE.

 

 

 

18602.  804.LS
Thlr.  Sgr.  Thlr.  Sgr.  Thlr.r.  Thlr.Sgr.
————————————
Ouvrages  en  marbre  ou  albätre  de  toute  sorte  à  Pexceplion
des  statues  et  sans  combinaison  avec  d’antres  malieres  11
7½
Pierres  à  bätir  tailltees  .....,  .IF:(cmpteS
Ptekkesgemmcstlcloutp  sortcnonmontecs  .-—.
—  52"
Ouvrages  en  agalhe  et  autfres  pierres  de  memc  espece  81—
14
Meules,  méme  cerclées  en  ler,  bierres  aiguiser  de  toute
Sorte,  chaux  et  plätre,  graphite  .  Exemptes
Parfumeric  310
5  50
B.  Lorsdue  les  vases  ou  boiles  dui  renferment  la  par-Iumerie
  sont  passibles  de  taxcs  s  élevées  que  leur
contenu,  c'est  la  taxe  la  plus  éelevée  duisera  abpliquée.

Chicorée  brulée  ou  moulue  —  20
1  10
Bougies:  6
de  suif  ou  stéarine  2  —  15,
3  30||H  n  3yT7½
autres  (cire,  blanc  de  baleine)  2  —
3  30
Colle  de  poissooooooar.  15
—  152½
Kaux  mindrales,  meme  factices,  eruchons  compris  Eemptes
apier:
brouillard  et  à  emballage;  cartons  de  simple  moulage  et
lustrès  ..  —  5
non  collé  ordinaire  (gris  el  mhlaneh  4  ziiriner  em.l.  52%
ballage  blanc  ou  de  couleur  1——
1  5
lous  autfres,  ainsi  duc  cartons  préparés  pour  beinture
de  tenlure  .  3  10  A–P  1|1
5500  2  20
ouvrages  en  papier  ou  carton  non  eomblné  avec  d'autres
matfäres  .  .
Slatues  en  marhre  ou  autres  pierres  Exempb„
  en  mötal  de  grandeur  naturelle  au  moins.  tes.
        <pb n="388" />
        XC

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  1862.14  115  1866.
Tör.  Sgr.  #blr.  t  T
E.  LE.  K.E.  K.F.  N
Besen  aus  Reissiee  Felrei  —
Asphalt,  Bergtheer  Frei  1
Staärkeß..  ..  21  —  1  T.
«  3  30
Oel  aller  Art  in  Flaschen.  ..  .  .  .  -  .25  I
1  Ö4  Z
Baumöl  in  Fässern  —  25
Baumöl  in  Fässern,  nach  den  Vorschriften  der  Zollverwaltung  denaturirt  Frei
Anderes  Oel  in  Fässen  55  1
—  52½  4
Schwefel,  roher,  gereinigter,  SchwefelblumenFrei  6
Stricke  und  Tauaun.  115
"  —  52½  D
Steinkohlen,  Koals,  geformte  Kohlhllr.  -
–  4

 

 

 

 

 

Der  vorstehende  Tarif  ist  genehmigt  und  dem  heut  unterzeichneten  Handels-Vertrage  zwischen  dem  gel
verein  und  Frankreich  beigefuͤgt.

Berlin,  den  2.  August  1862.

Bernstorff.  La  Tourd'Auvergne.
Pommer  Esche.  de  Clercq.
Philipsborn.
Delbrück.

(L.  S.)

—
        <pb n="389" />
        XCI

 

TAUN  5  Sonhbr  PAR  COUINTAL

 

      

 

 

 

.  OUANE.
DENOMINATION  DES  ARKTICLES.  1862.  1  861  1865S66
Thir.Sgr.  7  Thnr.  Sgr.  Thr.  Sgr.
Nr.  P  FI.  N.  F.r.
Balais  de  ramilles.  Exgenps.  n
Asphalte  et  hitumes.  Exents.
Amidün  .
7  *
Huiles  de  toute  sorte  eu  bouteilles..  .  .  .  1
1
Huile  d'olives  en  cerrles..  -
1  *
Huiles  ’olires  en  cercles,  dénaturées  suirant  les  Preserip-  l
ttonstlelatlouane··....·..  .  .  Erempts.
Huiles,  autres,  en  ceress  571.
.  2½
Sufre  brut;  Epuré  et  subliiee  Erenet
15
Cordes  et  cordages  —  —  52½
Huilles,  cokes  et  briguettes  de  charbon  —  1½%

 

 

 

 

 

 

 

Le  présent,  taril  est  abbrouyé  pour  etre  annesé  au  traiteé  de  commerce  conclu  à  la  date  de  ce
jzour  entre  Ie  Zollverein  et  la  France.

Berlin,  le  2  Aoat  1862.

Berustorff.  La  Tour  d'Auvergne.
Pommer  Esche.  de  Clercd.
Philipsborn.

Delbrückk.

(L.  S.)
        <pb n="390" />
        <pb n="391" />
        XCIII

Schifffahrts-Vertrag.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung  der
Ibrem  Zoll=  und  Steuersystem  angeschlossenen
  souverainen  Länder  und  Landestheile,
nämlich:  des  Großherzogthums  Luremburg,
der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Enklaven
  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,
des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Fürstenthums
  Birkenfeld,  der  Herzogtbümer  Anhalt-Dessau-Köthen
  und  Anhalt-Bernburg,  der
Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,  des
Fürstenthums  Lippe  und  des  Landgräflich
Hessischen  Oberamtes  Meisenheim,  als  im
Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  Deutschen
  Zoll=  und  Handelsvereins,  nämlich:
der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der
Krone  Hannover,  sowohl  für  Sich  wie  für
das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe,  und
der  Krone  Württemberg,  des  Großberzogthums
  Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,
des  Großherzogthums  Hessen  sowohl  für
Sich,  wie  für  das  Landgräflich  Hessische
Amt  Homburg,  der  den  Thüringischen  Zollund
  Handelsverein  bildenden  Staaten,  namentlich:
  des  Großherzogthums  Sachsen,  der
Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der
Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  älterer

TRALT-E  DE  NAVIGATION.

Sa  Alajeste  le  Roi  de  Drusse,  agissant
lant  en  Son  nom  et  pour  les  autres  Pays
et  Parties  de  Days  Souvterains  compris
dans  Son  Sstme  de  donanes  et  d'impöts,
savoir:  Le  Grand-Duché  de  Luxembourg,
les  enclares  du  Grand-HDuche  de  Mecklembourg,
  Rossow,  Netzeband  et(  Sche#nberg,
  la  PDrincipautée  de  Birkenseld  du
Grand-Duché  d'Oldenbourg,  les  Duches
dv’  Anhalt-Dessau-  Cethen  et  d’'Anhalt-Bernbourg,
  les  Principautées  de  Waldeck
ct  de  Dyrmont,  la  Principauté  de  Lippe
el  le  Grand-Bailliage  de  Aeisenheim
du  landgravial  de  Hesse,  qufan  nom
des  autres  Membres  de  I’Association  de
deuanes  et  de  commerce  Allemande  (Zoflverei),
  savoir:  la  Conronne  de  Bariere,
la  Couronne  de  Saxe,  la  Couronne  de
Hanorre,  lant  pour  Elle  due  pour  la
Principauté  de  Schaumbeurg-Laippe,  et
la  Courome  de  Wurtemberg,  le  Grand-HDuché
  de  Bade,  I’Electorat  de  llesse,  le
Grand-Duche  de  Hesse,  tant  pour  Imi
due  pour  le  Bailliage  de  Hombourg  du
Landgraviat  de  Hesse,  les  Elats  formant
I’association  de  douanes  el  de  commerce
de  Thuringe,  savoir:  le  Grand-Duché  de
Saxe,  les  Duches  de  Saxe-Meiningen,
de  Saxe-Altenbourg,  de  Saxze-Cobourg  et
        <pb n="392" />
        XCIV

und  Reuß  jüngerer  Linie,  des  Herzogthums
Braunschweig,  des  Herzogthums  Olvenburg,
des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien
Stadt  Frankfurt,  einer  Seits

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen

anderer  Seits,  von  dem  gleichen  Wunsche

beseelt,  die  Entwickelung  der  Handels=  und

Schifffahrts-Beziehungen  zwischen  den  Zoll.

vereinsstaaten  und  Frankreich  zu  fördern,

haben  beschlossen,  einen  Vertrag  zu  diesem

Zwecke  abzuschließen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten

  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
den  Herrn  Albrecht  Grafen  von
Bernstorff-Stintenburg,  Allerböchst
Ihren  Staatsminister  und  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Großkreuz
des  Rothen  Adler-Ordens  mit  Eichenlaub
und  Groß-Comthur  des  Königlichen  Hausordens
  von  Hohenzollern  2c.  v.  2c.,
den  Herrn  Johann  Friedrich  von
BVommer  Esche,  Allerhöchst  Ihren  Generaldirektor
  der  Steuern,  Nitter  des
Rothen  Avler-Ordens  zweiter  Classe  mit
Stern  und  Eichenlaub  2c.  2c.  2c.,
den  Herrn  Alexander  Maximilian
Philipsborn,  Allerhöchst  Ihren  Wirklichen
  Geheimen  Legationsrath,  Ritter  des
Rotben  Adler-Ordens  zweiter  Classe  mit
Eichenlaub  rc.  .  2c.
und
den  Herrn  Martin  Friedrich  Ruvolph
  Delbrück,  Allerhöchst  Ibren  Di-Gotha,

  les  Prineipautées  de  Schwarzbourg-Rudolstadt
  et  de  Schwarzbourg-Sondershausen,
  de  Reuss,  ligne  ainde  et  de  Reuss,
ligne  cadette;  le  Duché  de  Brunswick,  le
Duché  d’Oldenbourg,  le  uche  d.  Nassau
et  la  Ville  lihre  de  Franclort,  d’une  part
et
Sa  Majesté  lEmpereur  des  Français
d'autre  part,
animés  d'un  ègal  désir  de  contribuer  au
développement  des  relations  commerciales
et  maritimes  entre  les  Etals  du  Zoll
verein  et  la  France,  ont  résolu  de  conclure
  un  traité  à  cet  effet  et  ont  nommeé
bour  leurs  Plnipotentiaires,  savoir:
Sa  Majests  4%  KNof  d4e  Prusse:
MI.  Albert  Comte  de  Bernstorf#
Stintenburg,  Son  Ministre  d'Etat  et
des  allaires  etrangeres,  Grand-Croik
de  Ses  Ordres  de  I’Aigle  Rouge  et
de  la  HMlaison  Royrale  de  Hohen-Zollern
  etc.  etc.  etc.,

NM.  Jean  Frédéric  de  Pommer
Esche,  Son  directeur  géenéral  des  contrihutions
  et  des  douanes,  Chevalier  de
Son  Ordre  de  l[’Aigle  Rouge  de  seconde
classe  avec  plaque  elc.  etc.  etc.,

M.  Alexandre  hlaximilien  Philipsborn,
  Son  Conseiller  intime
actuel  de  Léegaltion,  Cheralier  de  Son
Ordre  de  I’Aigle  Rouge  de  seconde
classe  eic.  etc.  etc.

et

M.  Martin  Frédéric  Rodolphe
Delbrück,  Son  directeur  au  Alinistère
        <pb n="393" />
        XCV

reetor  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe

  und  öffentliche  Arbeiten,  Ritter  des

Rotben  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit

Eichenlaub  v.  W.  2c.

und
Seine  Mafjestät  der  Kaiser  der  Franzosen:

den  Herrn  Heinrich  Gottfried  Bernbard

  Alphons  Fürsten  von  La  Tour
d'Auvergne,  Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestät  dem

Könige  von  Preußen,  Groß-Offieier  des

Kaiserlichen  Ordens  der  Ehrenlegion,  Ritter

  des  Königlich  Preußischen  Rothen

Adler-Ordens  erster  Classe  2c.  k.  2c.

und

den  Herrn  Alexander  Johann  Heinrich

  de  Cleregq,  Allerhöchst  Ibren  bevollmächtigten

  Minister,  Commandeur  des

Kaiserlichen  Ordens  der  Ehrenlegion  2c.

c.  v.,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und
gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
sind:

Artikel  1.

Französische  Schiffe,  welche  mit  Ladung
oder  mit  Ballast  in  die  Häfen  der  Zollvereinsstaaten
  einlaufen,  sollen,  woher  sie
auch  kommen  mögen,  in  diesen  Häfen  weder
bei  ihrem  Eingange,  noch  bei  ibrem  Ausgange,
  noch  während  ihres  Aufenthalts  andere
oder  höhere  Tonnen-,  Lootsen-,  Quarantaine-,
  Hafen-,  Leuchtthurms-Gelder  oder
sonstige,  gleichviel  unter  welchem  Namen
auf  dem  Schiffskörper  ruhende  Abgaben

du  Commerce,  de  l’industrie  et  des
Travaunx  publics,  Chevalier  de  Son
Ordre  de  IAigle  Runge  de  seconde
classe  etc.  etc.  elc.
et

Sa  Majesté  l  Nmpereur  des  Vrangçuis.
M.  Henri  Godefroy  Bernard
Alphonse  Drince  de  la  Tour
d’Auvergne,  Son  Envoré  Extraordinaire
  et  Ilinistre  Plénipotenlaire
bres  Sa  Hlajeste  le  Roi  de  Prusse,
Grand-Oflicier  de  POrdre  lmpérial  de
la  Légion  d’honneur,  Charalier  de
bremière  classe  de  I’Ordre  Roral  de
DAigle  Ronge  de  Drusse  etc.  etc.  etc.

et

M.  Alexandre  Johunn  Henri  de
Cleredq,  Ministre  Dlnipotentiaire,
Commandeur  de  I’Ordre  Imperial  de  la
Légion  d’bhonneur  etc.  elc.  etc.,

lesquels,  aprés  avoir  échangé  leurs  pleins
pouvoirs,  trouves  en  bonne  e  due  forme,
sont  Convenus  des  articles  sulvants:

Article  1.

Les  navires  Frauçais,  de  dueldue  lieu
qu’rils  viemment,  qui  entreront  chargés  ou
sur  lest  dans  les  ports  du  Zollverein,  ne
payeront  dans  ces  ports,  soit  à  Pentrée,
Ssoit  à  la  sortie,  soit  durant  leur  sejour,
dautres  ni  de  plus  forts  droits  de  tonnage,
  de  pilolage,  de  duarantaine,  de
port,  de  phare,  ou  autres  charges  dui
pesent  sur  la  codue  du  narire,  sous
quelqdue  dénomination  due  ce  soit,  perçus
        <pb n="394" />
        XCVI

entrichten,  diese  Abgaben  mögen  für  den
Staat,  Gemeinden,  örtliche  Korporationen,
Privatpersonen  oder  irgend  welche  Anstalten
erhoben  werden,  als  diejenigen,  welchen  die
von  denselben  Orten  kommenden  und  nach
denselben  Orten  bestimmten  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten
  daselbst  unterliegen.

Bis  dahin,  daß  die  Zollvereinsstaaten  es
fuͤr  angemessen  erachten,  ihre  eigenen  Schiffe
von  jedem  Tonnengelde,  wie  Frankreich  die
seinigen,  zu  befreien,  sollen  die  Schiffe  der
Zollvereinsstaaten,  welche  direkt  aus  den
Häfen  vieser  Staaten  mit  Ladung  und  von
irgend  einem  andern  Hafen  ohne  Ladung
kommen,  in  den  Häfen  Frankreichs  als  Tonnengeld,
  für  den  Eingang  und  Ausgang  zusammengenommen,
  Einen  Frank  für  die
Tonne,  einschließlich  der  Decimen,  bezahlen.
Im  Uebrigen  sollen  sie  binsichtlich  aller  im
gegenwärtigen  Artikel  aufgezählten  Abgaben
oder  Auflagen  den  französischen  Schiffen
gleichgestellt  sein.

In  den  Fällen,  wo  die  von  anderswoher
als  vom  Zollverein  kommenden  französischen
Schiffe  vom  Tonnengelde  nicht  befreit  sind,
sollen  auch  die  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten,
  welche  vieselben  Reisen  machen,  in  gleicher
  Weise  betroffen  werden.

Artikel  2.

In  Bezug  auf  das  Aufstellen  der  Schiffe,
ihr  Einladen  und  Ausladen  in  den  Häfen,
Rbeden,  Plätzen  und  Bassins,  sowie  überhaupt
  in  Hinsicht  aller  Förmlichkeiten  und
sonstigen  Bestimmungen,  welchen  die  Handelsschiffe,
  ihre  Mannschaften  und  ihre  Ladungen
  unterworfen  werden  können,  istman

au  prolit  de  IEtat,  des  communes,  des
corporations  locales,  de  particuliers  on
d'etablissements  qduelconques,  due  ceux
dont  y  sont  ou  seront  passibles  les  navires
des  Etats  du  Zollverein  venant  des  meme-s
liend  et  ayant  la  meme  destination.

Jusqunt  ce  qu’il  conrienne  aux  Elatdu
  Zollverein  Texempter  leurs  propres
navires  de  (out  droil  de  tonnage,  comme
la  France  le  fait  pour  les  siens,  les
navires  des  Etats  dn  Zollverein,  venant
directement  des  ports  du  Zollverein  aver
chargement  el  sans  chargement  de  1(ont
port  duelcondue,  pbayeront  dans  les  ports
de  France  Ccomme  droit  de  lonnage,  pour
Ientrée  et  la  sortie  runies,  un  france
par  tonneau,  décimes  Compris.  Ils  seront
d’ailleurs  assimilées  aux  naires  Français
pour  tous  les  autres  droits  on  charges
GCumérés  dans  le  présent  article.

Les  exceptions  à  la  franchise  de  pavillon
  qui  atteindraient  en  France  les
navires  Français  venant  dailleurs  due  du
Lollverein,  seront  communes  aux  narvires
des  Etats  du  Zollverein  Haisant  les  memesvoyages.


Article  2.

En  ce  qui  concerne  le  placement  des
navires,  leur  chargement  et  leur  déecharge
ment  dans  les  ports,  rades,  havres  et
bassins  el  généralement  pour  toutes  les
lormalités  et  dispositions  duelcondues  ans
duelles  peuvent  etre  soumis  les  navires
de  commerce,  leurs  équipages  et  leurs
        <pb n="395" />
        XCVII

übereingekommen,  daß  den  eigenen  Schiffen
des  einen  der  Hohen  vertragenden  Theile
kein  Vorrecht  und  keine  Begünstigung  zugestanden
  werden  soll,  welche  nicht  in  gleicher
  Weise  den  Schiffen  des  anderen  zukämen,
  indem  der  Wille  der  Hohen  vertragenden
  Tbeile  dahin  gebt,  daß  auch  in  dieser
  Beziebung  ibre  Schiffe  auf  dem  Fuße
einer  vollkommenen  Gleichstellung  behandelt
werden  sollen.
Artikel  3.

Die  Staatsangehörigkeit  und  Tragfähigkeit
  der  Schiffe  soll  beiderseitig  nach  den,
jedem  Thbeile  eigenthümlichen  Gesetzen  und
Reglements,  auf  Grund  der  durch  die  zuständigen
  Behörden  den  Kapitainen,  Schiffspatronen
  und  Schiffern  ausgefertigten  Papiere
  anerkannt  werden.

Die  Erhebung  der  Schifffahrts-Abgaben
soll  gegenseitig,  nach  der  Wabl  des  Schiffsfübrers,
  entwerer  nach  der  in  den  obengenannten
  Papieren  angegebenen  Tragfäbigkeit
  oder  nach  dem,  in  dem  Hafen,  in  welchem
  das  Schiff  sich  befindet,  üblichen  Vermessungs-Verfahren
  erfolgen.

Artikel  4.

Alle  Erzeugnisse  und  andere  Handelegegenstände,
  deren  Einfuhr  oder  Ausfuhr  auf
Nationalschiffen  in  den  Staaten  des  einen
der  Hohen  vertragenden  Theile  geseszlch
Statt  finden  darf,  sollen  auch  auf  den  Schiffen
  des  anderen  Thbeiles  daselbst  eingeführt
oder  von  dort  ausgeführt  werden  dürfen.

Die  auf  den  Schiffen  des  einen  oder  des
anderen  Theils  in  die  beiderseitigen  Häfen

Cargaisons,  il  est  conrenu  du’il  ne  sera
accordé  aux  navires  nalionaukx  de  l’une
des  Hautes  Parties  contractantes  aucun
privilège,  ni  aucune  faveur  qui  ne  le
soit  également  aux  navires  de  P’autre;  la
Volonté  des  Hautes  Parties  contractantes
Elam,  due  sous  ce  rapport  aussi,  leurs
batiments  sbient  traites  sur  le  pied  d'une
Darlaile  Ggalité.

Article  3.

La  nationalité  et  la  capacite  des  navires
seront  admises,  de  part  et  d’autre,  d'apres
les  loin  et  reglements,  particuliers  à  chaque
Parlie,  au  moyen  des  documents,  délivrés
bar  les  Auloritées  Compétentes  aux  capilaines,
  palrons  et  bateliers.

La  perception  des  droits  de  navigation
se  fera  respectirement  au  choix  du  capilaine
  Soit  d’apres  le  chiffre  de  tonnage
inscrit  sur  les  documents  sus-menlionnés,
Soit  d’aprèes  le  mode  de  jaugeage  usite
dans  le  port  on  se  (route  le  narire.

Article  4.

Tous  les  produits  el  autres  objets  de
Ccommerce  dom  Timportation  ou  l’exporlalion
  pourra  légalement  avoir  lieu  dans
les  Elats  de  Lune  des  Ilautes  Parties  Conractantes
  par  navires  nationaux,  pourront
  également  V  eire  importés  ou  en
Elre  exportés  par  des  navires  de  H’autre
Daissance.

Les  marchandises  importces  dans  les
Dorts  des  deux  Parties  par  des  navires  de

13
        <pb n="396" />
        XCVIII

eingeführten  Waaren  sollen  daselbst  zum
Verbrauch,  zum  Durchgange  oder  zur  Wiederausfubr
  deklarirt,  oder  endlich  nach  dem
Belieben  des  Eigenthümers  oder  seiner
Machthaber  zur  Niederlage  gebracht  werden
können,  und  zwar  Alles  dies  ohne  höheren
Magazingebühren,  Aufsichts=  oder  sonstigen
Kosten  vieser  Art  unterworfen  zu  werden,
als  denjenigen,  welchen  die  auf  Nationalschiffen
  eingegangenen  Waaren  jetzt  oder  in
Zukunft  unterliegen.
Artikel  5.

Der  vorstehende  Vrtikel  soll  nicht  Anwendung
  finden  auf  die  Küstenschifffahrt,  das
heißt  auf  die  Beförderung  von  Erzeugnissen
odver  Waaren,  welche  in  einem  Hafen  geladen
  und  nach  einem  anderen  Hafen  desselben
  Landesgebiets  bestimmt  sind,  insofern
nicht  solche  Beförderung  nach  den  Landesgesetzen
  der  fremden  Flagge  erlaubt  ist.

Artikel  6.

Waaren  jeder  Art,  welche  unter  der  Flagge
der  Zollvereinsstaaten  direkt  aus  einem  Hafen
  der  Zollvereinsstaaten  nach  Frankreich,
und  umgekehrt  Waaren  jeder  Art,  welche
unter  französischer  Flagge,  woher  es  auch
sei,  nach  dem  Zollverein  eingeführt  werden,
sollen  derselben  Befreiungen,  Zollvergütungen,
  Prämien  oder  sonstigen  Begünstungen
irgend  welcher  Art  tbeilhaftig,  auch  gegenseitig
  keinen  anderen  noch  böheren  Zoll-,
Schifffahrts=  oder  Wege-Abgaben  unterworfen
  sein,  mögen  solche  für  den  Staat,  Gemeinden,
  örtliche  Korporationen,  Privatpersonen
  over  irgend  welche  Anstalten  erboben
werden,  und  keiner  anderen  Förmlichkeit

l'une  ou  de  Hautre  Duissance,  pourront  v
Eetre  lirrées  à  la  Consommation,  au  transit
ou  à  la  réexportation,  on  eusin  eétre  mises
en  entrepôt,  au  gré  du  propricétaire  ou
de  ses  ayants-Cause,  le  tout  saus  Gtre
assujetties  à  des  droits  de  magasinage
de  surveillance  ou  autres  charges  de
meme  nature  plus  forts  due  ceux  aux.
(inels  sont  ou  seront  soumises  les  mar-Chandises
  apportées  par  navires  nationauf.

Article  5.
L'Article  précédent  west  pas  applicable

  au  cabotage  c’est-ä-dire  au  trans—

port  de  produits  ou  marchandises  chargés
dans  un  port  avec  destination  pour  un
autre  port  du  meme  territoire,  en  tant
due  d'’apres  les  lois  du  pays  ce  transport
  west  pas  autorisé  Sous  Pavillon
tranger.

Article  6.

Les  marchandises  de  toute  nature,  importées
  directement  d'un  port  des  Etats
du  Zollverein  en  France.  sous  pavillon
Tun  des  Etats  du  Zollverein,  et  réci-Produement
  les  marchandises  de  toute
nature  importées  de  duelque  lien  que  ce
soit  dans  le  Tollverein  sous  pavillon
francais,  joniront  des  memes  exemptions
restitutions  de  droits,  primes  ou  autres
faveurs  dquelconques;  elles  ne  Pareront
respectivement  d'autres  ni  de  plus  forts
droits  de  douane,  de  narigation  on  de
Déage,  berçus  au  profit  de  IEtat,  des  com
munes,  des  corporations  locales.  de  Pparticuliers
  ou  T’établissements  duelconques
        <pb n="397" />
        XCIN

unterliegen,  als  wenn  die  Einfuhr  unter
ver  Landesflagge  Statt  fände.

Man  ist  übereingekommen,  daß  der  Aufenthalt
  eines  Schiffes  der  Zollvereinsstaaten
in  einem  oder  mehreren  Zwischenhäfen  dasselbe
  der  Vortheile  der  direkten  Einfuhr
nicht  verlustig  macht,  vorausgesetzt  daß  dieses
Schiff  in  diesen  Zwischenhäfen  keine  Einladung
  vornimmt,  und  daß  dir  Vortheile  der
direkten  Einfuhr  denjenigen  Schiffen  der
Zollvereinsstaaten,  welche  einen  Theil  ihrer
Ladung  in  einem  Zwischenhafen  ausgeladen
haben,  in  Frankreich  erhalten  bleiben.

Es  ist  ausdrücklich  verabredet,  daß  die
besonveren  Bedingungen,  welche  in  Frankreich
  für  die  Einfuhren  unter  französischer
Flagge  aus  anderen,  als  den  Ursprungsländern
  bestehen,  auch  auf  die  aus  den  Entrepots
  des  Zollvereins  unter  der  Flagge
der  Zollvereinsstaaten  nach  Frankreich  kommenden
  Waaren  Anwendung  finden  sollen.

Artikel  7.

In  Anbetracht  der,  nach  den  Artikeln  1.
und  6.  ver  französischen  Flagge  in  den  Häfen
  der  Zollvereinsstaaten  bewilligten  besonderen
  Vortheile,  sind  die  Hohen  vertragenden
  Theile  übereingekommen,  daß,  vom
Austausch  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  an,

1.  die  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des
Gewerbfleißes  der  Zollvereinsstaaten,
bei  ihrer  Einfuhr  in  die  französischen
Kolonieen,  aller  Vortheile  und  Begünstigungen
  theilhaftig  sein  sollen,

et  ne  seront  assujetties  à  ancune  autre
formalitc  due  si  Timportation  en  availt
lieu  sous  pavillon  national.

Il  est  entendu  due  la  reläche  d'un
navire  des  Elats  du  Zollverein  dans  un
ou  Plusieurs  ports  intermédiaires,  ne  lui
fera  pas  perdre  le  bénélice  de  importation
  directe,  à  la  condition  que  ce  navire
#w’aura  fait  aucune  opération  d'embarquement
  dans  Cces  ports  Tiscale,  et  qdue  le
bénélice  du  transport  en  droiture  reslera
acquis  en  France  aux  narires  des  Elats
du  ZFollverein  qui  auraient  débarqué  dans
un  port  intermédiaire  une  partie  de  leur
cargaison.

Il  est  expressément  entendu,  gque  les
Conditions  Speciales  imposées,  en  France,
aux  imporlalions  effectuées  sous  parillon
Français,  d'ailleurs  que  des  pa)#  s  d'origine,
u'appliqueront  aux  produits  expédiés  en
France  des  entrepöts  du  Zollwerein  sous
pavillon  des  Etats  du  Zollverein.

Article  7.

En  considération  des  avantages  Sp#-ciaux
  accordés  au  pavillon  français  dans
les  ports  des  Elats  du  Zollverein  par
les  artickes  1  et  6,  il  a  été  convenn
entre  les-Hautes  Parties  contractantes
du'a  partir  de  T’échange  des  ratikications
du  présent  traité,

%  Les  produits  du  sol  et  de  F’indussrie
des  Etals  du  Zollverein  jouiront,
àa  leur  importation  dans  les  colonies
françaises,  de  tous  les  arantages
et  laveurs  qui  sont  acluellement  ou
        <pb n="398" />
        2

welche  den  gleichartigen  Erzeugnissen
irgend  welcher  anderen  begünstigtsten
europäischen  Nation  jetzt  oder  in  Zukunft
  bewilligt  werden,  und  daß  die
Schiffe  der  Zollvereinsstaaten  in  den
französischen  Kolonieen  bei  ihrem  Eingange,
  während  ihres  Aufenthaltes,
so  wie  bei  ihrem  Ausgange,  mögen
sie  beladen  sein  oder  in  Ballast,  und
ohne  Unterschied  der  Herkunft,  in
allen  Stücken  wie  die  Schiffe  jeder
anderen  begünstigtsten  europäischen
Nation  behandelt  werden  sollen;

die  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten,
welche  direkt  von  einem  Hafen  dieser
Staaten  nach  einem  Hafen  von  Algerien
  kommen,  sollen  nur  ein  festes
Tonnengeld  von  zwei  Franks  für  die
Tonne  bezahlen,  und  es  soll  diese  Abgabe,
  sobald  sie  einmal  in  einem  Hafen
  von  Algerien  bezahlt  ist,  in  den
anderen  Häfen  vieser  Besttzung,  in
welche  das  Schiff  zur  Vervollständigung
  seiner  Aus=  oder  Einladung  einlaufen
  möchte,  nicht  weiter  gefordert
werden;

die  Bestimmungen  der  Artikel  1.  und
6.  des  gegenwärtigen  Vertrages,  so
wie  des  vorstehenden  Absatzes  sollen
auf  die  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten
und  auf  deren  Ladungen  auch  dann
Anwendung  finden,  wenn  diese  Schiffe
aus  den  Häfen  der  Hansestädte  an
der  Elbe  und  Weser  kommen.  Diese
Abrede  soll  in  Wirksamkeit  treten,  sobald
  die  französischen  Schiffe  in  eben

3

seront  par  la  suite  accordés  aux
broduits  similaires  de  toute  autre
nation  européenne  la  plus  lavoriscc,
et  qufen  tous  points  les  bätiments
des  Etats  du  Zollverein  seront,  dans
les  Colonies  Françaises,  4  leur
entree,  pendant  leur  séjour,  ainsi
qu'ùà  leur  sortie,  qw'ils  soient  charges,
ou  sur  lest,  et  sans  distinction  de
Provenance,  traites  comme  cenx  de
tonte  autre  nation  européenne
plus  favorisee.

la

Les  navires  des  Etats  dn  Zollverein
  venant  directement  d’'un  port
des  Etats  du  Zollverein  dans  un
port  de  lAlgérie,  ne  payeront  qu'un
droit  sixe  de  tonnage  de  deux  sranos
par  tonneau,  et  ce  droit,  une  sois
payé  dans  un  port  de  TAlgerie,
ne  sera  plus  exigé  dans  les  autres
ports  de  cette  possession  dans  les
duels  le  navire  pourrait  entrer  pour
compléter  son  dechargement  on  Son
Chargement.

Les  stipulations  des  articles  1  et
6  du  présent  traité,  ainsi  que
du  Paragraphe  précedent  sapplidueront
  cgalement  aux  navires.
des  Etats  du  Zollverein,  ainsi
dw’a  leurs  cargaisons,  arrivant  des
borts  hanscatiques  de  I’Elbe  et  du
Weser.  Cette  disposition  entrera
en  vigueur  aussitot  due  les  navires.
Hrançais  souiront  dans  ces  memes
        <pb n="399" />
        diesen  Häfen  den  Nationalschiffen
gleichgestellt  sind.

Ueberdies  verpflichtet  sich  Seine  Majestät
der  Kaiser  der  Franzosen,  die  Schiffe  der
Zollvereinsstaaten  an  jedem  Vortheil  Theil
nehmen  zu  lassen,  welchen  er  in  Zukunft  in
den  Häfen  seiner  Staaten  den  Schiffen  einer
anderen  europaischen  Nation  hinsschtlich  der
indirekten  Schifffabrt  gewähren  möchte.

Artikel  8.

Waaren  jeder  Art,  welche  auf  französsschen
  Schiffen  aus  dem  Zollvereine  oder  auf
Schiffen  der  Zollvereinsstaaten  aus  Frankreich,
  nach  welchem  Bestimmungsorte  es  auch
sein  möge,  ausgeführt  werden,  sollen  keinen
anderen  Abgaben  noch  Ausgangsförmlichkeiten
  unterliegen,  als  wenn  die  Ausfuhr
auf  Nationalschiffen  erlgte,  und  sie  sollen
unter  der  einen  wie  unter  der  anderen
Flagge  aller  Prämien,  Zollvergütungen  und
sonstigen  Begünstigungen  theilbaftig  werden,
welche  von  jedem  der  beiden  Theile  der  eigenen
  Schifffahrt  jetzt  oder  in  Zukunft  bewilliget
  werden.

Indessen  bleiben  von  der  vorstebenden,
so  wie  von  der  im  Artikel  6.  enthaltenen
Bestimmung  dicjenigen  Begünstigungen  ausgenommen,
  welche  den  Erzeugnissen  des
eigenen  Fischfanges  jetzt  oder  in  Zukunft
gewährt  werden.

Artikel  9.

Die  beiderseitigen  Schiffe  sowie  deren
Ladungen  sollen  auf  dem  Rhein  und  der
Mosel  jedweder  Befreiung,  Ermäßigung  und
sonstigen  Begünstigung  an  Schifffabrts.,

-s

borts  du  bénélice  du  trailement
national.

En  outre  Sa  Majesté  [Empereur  des
Français  s’engage  à  laire  jouir  les
hätiments  des  Etats  du  Zaolkkerein  de
tom  avantage  dw’il  serait  dans  le  cas
d’accorder  par  la  suite  dans  les  ports
de  ses  Etats,  anx  hatiments  d'unc  autre
nalion  européenne,  par  rapport  à  la
navigation  indirecte.

Article  8.

Les  marchandises  de  toute  nature
dui  seront  exportées  du  Zollverein  par
narires  frangais  ou  de  France  par
navires  des  Etats  du  Zollverein,  pour
duelqdue  destination  due  ce  seoit,  ne
seront  pas  assujelties  à  ’antres  droits
ni  sormalités  de  sortie  que  si  elles
étaient  exportées  par  navires  nationaux,
et  elles  jouiront,  sous  l'un  et  l'autre
pavillon,  de  toute  prime  au  restitution
de  droits  et  autres  faveurs  qui  sont  on
seront  accordées  par  chacune  des  deux
Parties  à  la  navigation  nationale.

Toutelois  il  est  fait  ekreption  à  ce  uui
Drücêède  et  à  la  stipulation  de  l'Article  6
en  ce  qui  concerne  les  avanlages  dont
les  produits  de  la  péche  nationale  sont
on  pourront  ölre  Uobjet.

Article  9.

Les  bateaux  respectils  ainsi  que  leurs
churgements  jouiront  Sur  le  Mhin  et  la
Kloselle  de  toute  exemption,  rduction
et  Kveur  quelconque  de  droits  de  narvi-
        <pb n="400" />
        Zoll=  und  anderen  Abgaben  theilhaftig  werden,
  welche,  sei  es  den  Nationalschiffen  und
deren  Ladungen,  sei  es  denen  eines  anderen
Uferstaats  jetzt  oder  in  Zukunft  bewilligt
werden.

Demzufolge  sollen  die  in  Artikel  22.  des
französischen  Gesetzes  vom  28.  April  1816
verzeichneten  Waaren,  bei  ihrer  Einfuhr  aus
einem  Rbeinhafen  unter  deutscher  Flagge
auf  vem  Rhein  und  über  das  Zollamt  Straßburg,
  zum  inneren  Verbrauch  in  Frankreich
gegen  Entrichtung  der  Abgaben  zugelassen
werden,  welche  für  die  Einfuhren  unter
französischer  Flagge  aus  anderen  als  den
Ursprungsländern  bestehen.

Die  Schiffer  der  Zollvereinsstaaten,  welche
auf  den  inneren  Gewässern  Frankreichs,  und
umgekehrt  die  französischen  Schiffer,  welche
auf  den  inneren  Gewässern  des  Zollvereins
Schifffahrt  treiben,  sollen  hinsichtlich  der
Patent-  (Gewerbe-)  Steuer  beiderseitig  den
eigenen  Schiffern  gleichgestellt  werden.

Artikel  10.

Die  Schiffe  des  einen  der  Hohen  vertragenden
  Thbeile,  welche  nach  einem  ver  Häfen
des  anderen  Theils  kommen  und  daselbst
nur  einen  Theil  ihrer  Ladung  löschen  wollen,
können,  vorausgesetzt  daß  sie  sich  nach  den
Gesetzen  und  Reglements  ver  beiderseitigen
Staaten  richten,  den  nach  einem  anderen
Hafen  desselben  oder  eines  anderen  Landes
bestimmten  Theil  der  Ladung  an  Bord  behalten
  und  ihn  wieder  ausführen,  ohne  für
diesen  letzteren  Theil  der  Ladung  irgend  eine
Abgabe  zu  bezahlen,  außer  den  Aufsichtskosten,
  welche  übrigens  nur  nach  dem,  für

CH

Sation,  de  douane  dui  sont  ou  seront
accordés  soit  aux  bateaux  et  chargements
  nalionaugx,  soit  à  ceux  de  toute
autre  Etat  co-riverain.

En  conséquence  les  marchandises  sbe—
eiliéces  à  Tarticke  22  de  la  loi  frauçaise
du  28  arvril  1816,  importées  d'un  port
du  Rbin  sous  pavillon  Allemand  par  la
navigation  du  Rhin  et  par  le  bureau  de
Strasbourg,  seront  admises  pour  la  consommation
  intérieure  de  la  France  aux
droits  établis  par  les  importalions  sous
pavillon  Français  d'ailleurs  que  des  bays
d'origine.

Les  bateliers  des  Etats  du  Zollverein
nariguant  sur  les  enux  intérieures  de  la
France  et  reciproquement  les  bateliers
francais  nviguant  sur  les  eaux  intérieures
  du  Zollverein  seront  de  part
et  drautre  assimilés  aux  nationaux  quant
au  droit  de  patente.

Article  10.

Les  navires  de  P’une  des  Hautes  Parties
contractantes  entrant  dans  un  des  ports
de  l’autre  et  qui  u'y#  voudraient  décharger
qdu’fune  partie  de  leur  cargaison,  pourront,
en  se  conformant  aux  lois  et  réglements
des  Elats  respectiks,  conserver  à  leur
bord  la  partie  de  la  cargaison  qui  serait
destinée  à  un  autre  port,  soit  du  meme
pays,  soit  d'un  autre  et  la  réexporter
sSans  étre  astreints  à  payer  pour  cette
derniere  partie  de  leur  crargaison  aucun
droit  de  douane,  sauf  ceux  de  surveil
lance,  lesquels  d’ailleurs  ne  bourront
        <pb n="401" />
        CIII

die  eigene  Schifffahrt  bestehenden  Satze  erboben
  werden  dürfen.
Artikel  11.

Die  Schiffe  des  einen  der  Hohen  vertragenden
  Theile,  welche  in  einen  der  Häfen
des  anderen  Theils  im  Nothfalle  einlaufen,
sollen  daselbst  weder  für  das  Schiff  noch
für  dessen  Ladung  andere  Abgaben  be  ahlen,
als  diejenigen,  welchen  die  Nationalschiffe
in  gleichem  Falle  unterworfen  sind,  und  daselbst
  die  nämlichen  Begünstigungen  und  Befreiungen
  genießen,  vorausgesetzt,  daß  die
Notbwendigkeit  des  Einlaufens  gesetzlich
festgestellt  ist,  daß  ferner  viese  Schiffe  keinen
Handelsverkehr  treiben  und  daß  sie  sich  in
dem  Hafen  nicht  länger  aufhalten,  als  die
Umstände,  welche  das  Einlaufen  nothwenoig
gemacht  haben,  erheischen.  Die  zum  Zwecke
der  Ausbesserung  der  Schiffe  erforderlichen
Löschungen  und  Wievereinladungen  sollen
nicht  als  Handelsverkehr  angesehen  werden.

Artikel  12.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  bewilligen
sich  gegenseitig  das  Recht,  in  den  Häfen  und
Handelsplätzen  des  anderen  Theils  General-Konsuln,
  Konsuln,  Vice-Konsuln  und
Konsular-Agenten  zu  ernennen,  mit  dem
Vorbehalte  jevoch,  dergleichen  an  solchen
Orten  nicht  zuzulassen,  welche  sie  allgemein
davon  ausnehmen  wollen.  Diese  General-Konsuln,
  Konsuln,  Vice-Konsuln  und  Agenten,
  sowie  deren  Kanzler  sollen,  unter  dem
Beding  der  Reeiprocität,  dieselben  Vorrechte,
Befugnisse  und  Befreiungen  genießen,  deren
sich  vdiejenigen  der  meist  begünstigten  Nationen
  erfreuen  oder  erfreuen  werden;  im  Falle

Etre  pereus  qu’an  taux  fiké  pour  la  narigation
  nationale.
Article  11.

Les  navires  de  Tune  des  Hantes  Darties
contractantes  entrant  en  reläche  forese
dans  l’un  des  ports  de  l’autre,  n'y
paveront,  soit  pour  le  navire  scit  pour
son  chargement,  due  les  droits  auxquels
les  nationaux  sont  assujettis  dans  le
méme  Cas,  et  ?  jouiront  des  mémes
faveurs  et  immunités,  pourru  due  la
nécessité  de  la  relache  soit  léegalement
constatée,  due  ces  navires  ne  fassent
aucune  opération  de  commerce  et  qu’ils
ne  sejournent  pas  dans  le  port  plus
longtemps  due  ne  lexige  le  motif  qui
a  necessité  la  reläche.  Les  déchar
gements  et  rechargements  motivés  parle
  besoin  de  réparer  les  bätiments  ne
Seront  point  considérés  comme  opération
de  commerce.

Article  12.

Les  Hautes  Parties  contractantes  S'accordent
  réciproquement  le  droit  de  nommer
  dans  le  ports  et  places  de  commerce
de  l’autre  des  consuls  gensraux,  consuls,
Vice-onsuls  et  agents-Tonsulaires,  se
röservant  toutelois  de  n'en  pas  admettre
dans  tels  lieux  dqu’relles  jugeront  con-Venable
  d’en  excepter  généralement.  Ces
consuls-géndraux,  Cconsuls,  vice-Consuls
et  agents  ainsi  due  leurs  chanceliers

jouiront,  à  charge  de  réciprocitée,  des

memes  privilöges,  pouvoirs  et  exemptions,
dont  jouissent  on  jouiront  cenx  des  nations.
les  plus  favorisées;  mais  dans  le  cas  on
        <pb n="402" />
        CIV

aber,  daß  sie  Hanvel  treiben  wollen,  sollen
sie  gehalten  sein,  sich  denselben  Gesetzen  und
Gebräuchen  zu  unterwerfen,  welchen  die  eigenen
  Staatsangehörigen  an  demselben  Orte
in  Bezug  auf  ihre  Handelsgeschäfte  unterworfen
  sind.

Artikel  13.

Die  gedachten  General-Konsuln,  Konsuln,
Vice-Konsuln  und  Konsular-Agenten  eines
jeden  der  Hohen  vertragenden  Theile,  welche
in  den  Staaten  des  anderen  wohnen,  sollen
bei  den  Ortsbehörden  jede  Hülfe  und  jeden
Beistand  für  die  Ermittelung,  Verhaftung
und  Festhaltung  der  Seeleute  und  anderer
zur  Mamschaft  der  Kriegs=  oder  Hanvelsschiffe
  ihrer  beiderseitigen  Länder  gehörenden
Personen  finden,  gleichviel  ob  solche  sich
Verbrechen,  Vergeben  oder  Uebertretungen
am  Bord  der  gedachten  Schiffe  haben  zu
Schulden  kommen  lassen  oder  nicht.

Zu  diesem  Zwecke  werden  sie  sich  schriftlich
  an  die  Gerichte,  Einzelrichter  oder  zuständigen
  Beamten  wenden,  und  durch  Mittbeilung
  der  Schiffsregister,  der  Musterrolle
oder  anderer  amtlicher  Dokumente,  oder,  im
Falle  das  Schiff  bereits  abgereist  ist,  durch
gehörig  von  ihnen  beglaubigte  Abschrift  der
genannten  Papiere  oder  durch  einen  Auszug
aus  selbigen  den  Beweis  führen,  daß  die
reklamirten  Personen  wirklich  zu  der  Mannschaft
  gehört  haben.

Auf  den  in  solcher  Weise  begründeten  Antrag
  soll  ihnen  die  Auslieferung  nicht  versagt
  werden.

Die  gedachten  Deserteurs  sollen,  sobald
sie  verhaftet  sind,  zur  Verfügung  der  Geneils

  voudraient  exercer  le  commerce,  ils
seront  tenus  de  sSe  Soumettre  aux  mémes
lois  et  usages  auxqduels  sont  soumis  dans
le  méme  lieu,  par  rapport  à  leurs.
transactions  commerciales  les  particuliers
de  leur  nation.

Article  13.

Les  dits  consuls-géenéraux,  consuls,
vice  -  consuls  et  agents-Consulaires  de
chacune  des  Hautes  Parties  contractantes
résidant  dans  les  Etats  de  autre,  recevront
  des  Autorites  locales  toute  aide  et
sassistance  pour  la  recherche,  saisie  ei
arrestation  des  marins  et  autres  indi-Vidus
  laisant  partie  de  l’equipage  des
navires  de  guerre  ou  de  commerce  de
leurs  pa)s  respectils,  qu’ils  soient  ounon
  inculpeés  de  Ccrimes,  delits  ou  contraventions
  commis  à  bord  des  dits
bätiments.

cet  effet  ils  Sadresseront  par  Geril.
aux  tribunaux,  juges  ou  fonctionnaires
competents  et  justilieront  par  lexhibition
des  registres  du  batiment,  role  4  'Gquibage
  ou  autres  decuments  olliciels,  ou
bien,  si  le  navire  était  parti,  par  la
copie  ou  un  estrait  des  dites  bieces,
dument  certilic  par  eux,  qdue  les  hommes
du’ils  reclament  ont  réellement  fait  partie

du  dit  équipage.

Sur  Ccelte  demande  ainsi  justilice
remise  ne  pourra  leur  étre  refusee.

à

Les  dits  déserteurs,  lorsqu’ls  auront
6%  arretés,  resteront  à  la  disposition
        <pb n="403" />
        ral-Konsuln,  Konsuln,  Vice-Konsuln  und  Konsular-Agenten
  bleiben,  und  können  selbst  auf
den  Antrag  und  auf  Kosten  der  genannten
Konsular-Beamten  in  den  Landesgefängnissen
so  lange  festgehalten  und  bewahrt  werden,
bis  sie  am  Bord  des  Schiffes,  welchem  sie
angehören,  wieder  einzestellt  sein  werden,
oder  bis  sich  eine  Gelegenheit  zu  ihrer  Rücksendung
  in  das  Land  jener  Konsular-Beamten
  auf  einem  Schiffe  desselben  oder  eines
anderen  Landes  darbietet.

Wenn  eine  solche  Gelegenheit  sich  jeroch
innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten,
von  dem  Tage  der  Verbaftung  an  gerechnet,
nicht  darbieten  sollte,  oder  wenn  die  Kosten
ihrer  Haft  nicht  regelmäßig  von  dem  Theile,
auf  dessen  Antrag  die  Verhaftung  gescheben
ist,  entrichtet  werden,  so  sollen  die  gedachten
Deserteurs  in  Freiheit  gesetzt  werden,  ohne
daß  sie  wegen  derselben  Ursache  wieder  verhaftet
  werden  können.

Wenn  aber  der  Deserteur  außerdem  irgend
ein  Verbrechen  over  Vergehen  am  Lande
begangen  haben  sollte,  so  soll  seine  Auslieferung
  von  vder  Ortsbehörde  bis  dahin  hinausgeschoben
  werden  können,  daß  die  zuständige
  Gerichtsbehörde  ihr  Urthbeil  über  vie
That  gefällt  hat  und  das  Urtheil  vollständig
  in  Ausführung  gebracht  ist.

Man  ist  gleichmäßig  übereingekommen,
daß  die  Seeleute  oder  andere  zur  Schiffsmannschaft
  gehörende  Personen,  welche  Unterthanen
  des  Landes  sind,  wo  die  Desertion
stattgefunden  hat,  von  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Artikels  ausgenommen
sein  sollen.

CV

des  dils  consuls-gónéranx,  consuls,  vice-Consuls
  et  agents-Consulaires  et  pourront
méme  étre  détenus  el  gardés  dans  les
prisons  du  pays,  à  la  réquisition  et  aux
Hrais  des  agents  precités  jusqu'au  moment
Ou  ils  seront  réintegrés  à  bord  du  batiment
  auduel  ils  appartiennent  ou  jusqu'a
ce  qu'une  occasion  se  présente  de  les
renvoyer  dans  les  payrs  des  dits  agents,
sur  un  navire  de  la  meme  ou  de  toute
autre  nation.

Si  pourtant  cette  occasion  ne  se  presentait
  point  dans  le  délai  de  trois  mois,
à  compter  du  jour  de  l’arrestation,  ou  si
les  frais  de  leur  emprisonnement  u’'étaient
pas  rgulièrement  acquittés  par  la  partie
àa  la  requèéte  de  laquelle  T’arrestation  a
été  opérée,  les  dits  déserteurs  seront
remis  en  liberte  sans  qu'ils  puissent
etre  arrétes  de  nouvean  pour  la  méme
cause.

Néanmoins,  si  le  déserteur  avait  com
mis  en  outre  quelque  crime  ou  Geélit  à
terre,  son  extradition  pourra  etre  dillérée
par  les  Autorités  locales  jusqufa  ce  qdue
le  tribunal  compétent  ait  dument  statué
sur  ce  lait  et  que  le  jugement  inter--venu
  ait  regu  Son  entière  exécution.

Il  est  6galement  entendu  due  les
marins  Ou  autres  individus  laisant  partie
  de  l’equipage,  sujets  du  pays  ou
la  désertion  à  eu  lieu,  sont  exceptés
des  stipulations  du  présent  arlicle.

14
        <pb n="404" />
        CVI

Artikel  14.

Alle  Maaßregeln  in  Betreff  der  Rettung
französischer  Schiffe,  welche  an  den  Küsten
des  Zollvereins  gescheitert  oder  gestrandet
sind,  sollen  von  den  General-Konsuln,  Konsuln,
  Vice-Konsuln  oder  Konsular-Agenten
Frankreichs  geleitet  werden,  und  ebenso  sollen
  die  General-Konsuln,  Konsuln,  Vice-Konsuln
  oder  Konsular-Agenten  der  Zollvereinsstaaten
  die  Maaßregeln  in  Betreff
der  Rettung  der,  an  den  französsschen  Küsten
gescheiterten  oder  gestrandeten  Schiffe  ihres
Landes  leiten.  Die  Einwirkung  der  Ortsbehörden
  in  den  Gebieten  der  Hohen  vertragenden
  Theile  soll  nur  stattfinden,  um
die  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten,  um  die
Interessen  verjenigen  zu  wahren,  welche  die
Rettung  geleistet  baben,  vorausgesetzt,  daß
sie  nicht  zu  der  verunglückten  Mannschaft
gehören,  und  um  die  Ausführung  der  für
den  Eingang  und  den  Ausgang  der  geborgenen
  Waaren  zu  beobachtenden  Bestimmungen
  sicher  zu  stellen.  In  Abwesenheit  und
bis  zur  Ankunft  der  Konsuln,  Vice-Konsuln
oder  Konsular-Agenten  sollen  übrigens  die
Ortsbehörden  alle  zum  Schutze  der  Schiffbrüchigen
  und  zur  Aufbewahrung  der  gestrandeten
  Sachen  erforderlichen  Maaßregeln
treffen.

Ueberdies  ist  verabredet,  daß  die  geborgenen
  Waaren  keiner  Zollabgabe  unterliegen
sollen,  es  sei  denn,  daß  sie  in  den  inneren
Verbrauch  übergehen.

Artikel  15.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  einen  Monat
nach  dem  Austausche  der  Ratifkationsurkun-Article

  14.

Tontes  les  opérations  relatives  au
sauvetage  des  navires  francais  naufragss
ou  échouss  sur  les  côtes  du  Toliverein
seront  dirigées  par  les  consuls-gnéraux,
consuls,  vice  -  Cconsuls  ou  agents-Co
sulaires  de  France,  et,  réciproquement
les  consuls  -  générauk,  eonsuls,  viceconsuls
  ou  agents-Consulaires  des  Etats.
du  Zollverein  dirigeront  les  opérations
relatives  au  sauvetage  des  navires  de
leur  nation,  naufrages  ou  6choués  sur
les  cotes  de  France.  L’intervention  des
Autorités  locales  aura  seulement  lien  dans
les  territoires  des  Hautes  Parties  con-(ractantes
  pour  maintenir  Tordre,  garantir
les  intérets  des  sauveteurs,  Fils  sont
Grangers  aux  Equipages  naufragés  et
assurer  Pexécution  des  dispositions  à  observer
  pour  FPentrée  et  la  sortie  des
marchandises  sanrées.  En  labsence  et.
jusqud  l’arrivee  des  consuls,  vice-consuls
et  agents-Consulaires,  les  Autorités  lo—
cales  devront,  d'ailleurs,  prendre  toutes
les  mesures  nécessaires  pour  la  pro—
tection  des  individus  et  la  conservation
des  eflets  naufragés.

I1  est,  de  plus,  convenu  que  les  marchandises
  sauvées  ne  seront  tenues  à  aucun
droit  de  douane,  d  moins  qu’elles  ne  scient
admises  à  la  Consommation  intérieure.

Artiele  15.

Le  présent.  traité  entrera  en  viguenr

un  mois  apres  l’échange  de  ses  rati.
        <pb n="405" />
        CVII

den  in  Kraft  treten,  und  die  nämliche  Dauer
baben,  wie  der  unter  den  Hohen  vertragenden
  Theile  am  heutigen  Tage  abgeschlessene
Handels-Vertrag.  Er  findet  auf  jeden  deutschen
  Staat  Anwendung,  welcher  später  dem
Zollverein  beitritt.

Artikel  16.

Die  Natifikations-Urkunden  des  gegenwärtigen
  Vertrages  sollen  gleichzeitig  mit
denen  des  vorgedachten  Handels-Vertrages
in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  vessen  baben  die  beiderseitigen
Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet  und
ihre  Siegel  beigedruckt.

So  gescheben  zu  Berlin,  den  2.  August  1862.

Bernstorff.  La  Tour  d'Auvergne.
(L.  S.)  (L.  S.)
Pommer  Esche.  de  Clercq.

(L.  S.)  (L.  S.)
Pbilipsborn.

(L.  S.)
Delbrück.

(I.  S.)

Iicalions  II  aura  la  meme  duree  due
le  traitc  de  commerce  conclu  entre  les
Hautes  Parties  contractantes  à  la  date
de  ce  jour.  1  sera  étendu  à  tout  Htat
allemand  qui  riendrait  ultérienrement  à
faire  partie  du  Zollverein.

Ariicle  16.

Les  ratifications  du  présent  trailé
seront  échangées  à  Berlin  en  méme
lemps  due  celles  du  trailté  de  commerce
pDrécité.

En  foi  de  ducoi  les  Plénipotentiaires
respectifs  ont  signé  et  y  ont  apposé  le
cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  2  Acüt  1862.

Bernstorffl.
(I.  S.)
Pommer  Esche.

(L.  S.)
Philipsborn.
(1.  S.)
Delbrück.
(L.  S.)

La  Tour  d’'Auvergne
(L.  S.)

de  Clercg.
(L.  S.)
        <pb n="406" />
        CVIII

Mebereinkunft
betreffend

die  Zollabfertigung  des  internationalen
Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  haben
zur  Ausführung  des  Artikel  29.  des  heute
zwischen  dem  Zollvereine  und  Frankreich
abgeschlossenen  Handelsvertrages,  und  zur
Erleichterung  des  internationalen  Verkehrs
mittelst  der  Eisenbahnen  in  Beziehung  auf
die  Zoll-Abfertigung,  folgende  Verabredungen
  getroffen:
I.
Bestimmungen  über  die  Güterzüge.
Artikel  1.

Alle  Waaren,  welche  sich  in  Wagen,  die
von  allen  Seiten  mit  festen  Wänden  geschlossen
  (Kulissen-Wagen)  oder  in  Wagen
der  unten  bezeichneten  Art,  die  mit  Schutzdecken
  versehen  sind,  verpackt  finden,  sollen,
bei  gehörigem  Verschlusse  dieser  Wagen
mittelst  Bleie  oder  Vorlegeschlösser,  sowobl
bei  dem  Eingange,  als  bei  dem  Ausgange,
bei  Nacht  wie  bei  Tage,  an  Sonn=  und
Festtagen  wie  an  jedem  andern  Tage,  der
Revision  bei  den  betreffenden  Grenz-Zoll-Aemtern
  nicht  unterliegen,  wenn  die  in  den

COENTION

relative

an  Serviee  international  des  chemins
de  fer  dans  Ses  rapports  avec  la
douane.

Les  Plénipotentiaires  soussignés,  pourassurer
  l’exécution  de  Tarticke  29  du
traitc  de  commerce  concku  à  la  date  de
be  jour  entre  le  Zollverein  et  la  France
et  faciliter  les  relations  internationales
par  chemins  de  fer,  dans  leurs  rapports
avec  la  Douane,  sont  convenus  des  stipulations
  suivantes.

Conwois  de  marchandises.
Article  1.

Toutes  marchandises  placées  dans  des
wagons  fermés  de  tous  cötés  au  moyen
de  parois  solides  (wagons  à  coulisses)
ou  dans  des  wagons  de  la  forme  ci-apres
déecrite,  munis  de  bäches,  et  fermés  Aà
l’aide  de  plombs  ou  de  cadenas,  seront
dispensécs  de  la  visite  par  la  douane
aufk  bureauf-frontières  respectifs,  soit  à
Ientrée,  soit  à  la  sortie,  tant  de  nnit
due  de  jour,  les  dimanches  et  jours  föriés
comme  tout  autre  jour,  le  tout  sous  les
réserves  et  movyennant  les  conditions  et
        <pb n="407" />
        CIX

folgenden  Artikeln  bezeichneten  Vorbehalte,
Bevdingungen  und  Foͤrmlichkeiten  erfüllt  sind.

Die  Wagen  mit  Schutzdvecken  müssen,
wenn  für  sie  die  vorgedachten  Erleichterungen
  in  Anspruch  genommen  werden,  mit
festen,  durch  eine  starke  Stange  mit  einander
  verbundenen  Vorder=  und  Hinterwänden,
ferner  an  den  Vorder=  und  Hinterwänden,
mit  2½  Fuß  breiten  Verdeckstücken  und  an
den  Langseiten  mit  1½  Fuß  hohen  Seitenwänden
  versehen  sein.  An  die  Vorder=  und
Hinterwände  und  an  die  Seitenwände  muß
sich  die  Decke  glatt  und  ohne  Falten  anschließen.


Füllen  die,  bei  der  Beladung  der  Kulissen-Wagen
  oder  der  vorbezeichneten  Wagen  mit
Schutzdecken  übrig  gebliebenen,  oder  die  überhaupt
  vorhandenen  Kolli  keinen  solchen  Wagen
  aus,  so  können  sie,  mit  dem  Anspruch
auf  die  vorerwähnten  Erleichterungen,  in
Wagen-Abtheilungen  oder  in  abhebbare  Kasten
  oder  Körbe  von  mindestens  zehn  Kubikfuß
  Inbalt,  deren  Benutzung  zuvor  von  der
Zollverwaltung  gestattet  worden  ist,  verladen
  und  unter  Verschluß  durch  Vorlegeschlösser
  oder  Bleie  befördert  werden.  Für
die  von  der  Postbehörde  benutzten  Kasten,
Körbe  oder  Felleisen  findet  eine  Beschränkung
  hinsichtlich  der  Größe  nicht  Statt.

Jeder  der  vertragenden  Theile  bebält  sich
vor,  für  sein  Gebiet  die  oben  erwähnten  Erleichterungen
  auf  Waaren  auszudehnen,  vie
unverpackt  oder  auf  andere,  als  die  vorgedachten
  Wagen  mit  oder  ohne  Schutzbecken,
jedoch  unter  amtlicher  Verschnürung  oder

kormalites  détermindes  par  les  articies
suivants.

Les  wagons  à  bäches  pour  Etre  admis
à  jouir  des  facilites  précitées,  devront,
avoir  deuk  parois  solides  (devant  et
derrière)  reliées  par  une  (orte  barre,  et
en  outre  ötre  pourvus  d'un  relévement
de  2½  pieds  de  largeur,  lixé  à  chacune
de  ces  Parois,  formant  toiture  partielle,
ainsi  due  sur  les  cotés  d'un  rebord  monlant
  à  la  hauteur  de  1½/I  pieds.  A  partir
des  pièces  de  relévement  et  sur  les
rebords  des  cötés  la  bäche  derra  se
lix#er  saus  plis.

Les  colis  qui,  aprésle  chargement  des
wagons  à  coulisses  ou  des  wagons  à
bäches  ci-dessus  désignés  formeront
excédant  de  charge  ou  dui  ne  seront
pas  en  assezx  grand  nombre  pour  remplir
un  de  ces  wagons,  pourront,  sans  perdre
le  bénéfice  de  la  dispense  de  visite,  étre
placés,  soit  dans  un  compartiment  de
wagon,  sbit  dans  des  caisses  ou  paniers
d’une  contenance  d'’au  moins  dix  pieds
cubiques,  agréés  préalablement  par  la
douane  et  mis  Sous  plombs  ou  cadenas.

Aucune  limite,  quant  à  la  dimension,
M’est  exigée  pour  les  caisses,  paniers  ou
sacs  employés  par  l’administration  des
bostes  respectives.

Chacune  des  Parties  contractantes
se  réserre  d’etendre  sur  son  territoire
les  lacilites  précitées  aux  marchandises
chargées  en  vrac  ou  placées  dans  des
wagons  decouverts  de  toute  autre  forme,
avec  ou  Sans  bäches,  mais  cordés  et
        <pb n="408" />
        Verbleiung  verladen  sind;  schon  jetzt  aber
sollen,  die  gehörige  Verschnürung  und  Verbleiung
  vorausgesetzt,  solche  Gegenstände  und
Kolli,  deren  Verladung  in  Kulissen-Wagen
oder  in  die  vorstehend  im  Absatz  2.  gedachten
  Wagen  wegen  ihres  Umfanges  (große
Maschinen,  Maschinentheile,  Dampfkessel
u.  s.  w.)  oder  wegen  ihrer  Beschaffenheit
(Steinkoblen,  Koaks,  Sand,  Steine,  Exrze,
Roheisen,  Stabeisen,  Häringe  u.  s.  w.)  unzulässig
  ist,  von  den  vorbezeichneten  Erleichterungen
  nicht  ausgeschlossen  werden.

Kolli,  welche  weniger  als  einen  halben
Centner  (25  Kilogramme)  wiegen,  dürfen,
sofern  die  erleichterte  Abfertigung  auf  sie  Anwendung
  finden  soll,  in  ver  Regel  nur  in
Kulissen-Wagen  und  ausnahmsweise  nur
dann  in  Wagen  ver  vorstehend  im  Absatze
2.  erwähnten  Art  mit  Schutzvecken  verladen.
werden,  wenn  sie  in  ven  Frachtbriefen  als
Zubehör  von  großen  Stücken  und  Maschinen
  sich  bezeichnet  finden,  die  in  anderen
Wagen  als  Kulissen-Wagen  verladen  sind.

Artikel  2.

Die  Bestimmungsorte,  nach  welchen  die,
über  die  Zollgrenze  zwischen  dem  Zollverein
  und  Frankreich  eingebenden  Güterzüge
mit  dem  in  Artikel  1.  erwähnten  Erleichterungen
  befördert  werden  können,  werden
gegenseitig  vor  Ablaufesjenigen  Monats  mitgetheilt
  werden,  welcher  auf  die  Unterzeichnung
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  folgt.

CX

blombes;  toutefois  une  eception  aux
regles  susmentionnées  Cst  des  à  présent
conrenue  en  kreur  des  objets  ou  colis
dui,  à  Cause  de  leur  dimension  (tels  que
Srandes  machines,  pièces  detachtes  de
machines,  chaudieres  à  vapeur  etc.),  ou
à  Cause  de  leur  nature  (tels  que  houilles,
cokes,  sables,  pierres,  minerais,  fonte  en
gueuses  ou  fer  en  barres,  harengs  ete.)
he  pourraient  etre  chargés  sur  des  wagous
à  coulisses  ou  à  bäches  de  la  forme
indiquse  plus  haut,  sous  réserre  de
T’apposition  de  cordes  et  de  plombs.

Les  colis  pesant  moins  d'un  demi
duintal  (25  kilogrammes),  ne  pourront,
en  regie  générale,  etre  admis  à  jouir  de
la  dispense  de  visite  qdu’autant  qw’ils
Seront  Pplacés  dans  des  wagons  à  coulisses.
II  sSera  Ccependant  exceptionnellement
permis  de  les  Placer  dans  des  wagons
à  bäches  de  la  forme  indique  au  second
paragraphe  du  préseut  article,  pourvu
qu’ils  soient  désignés  sur  la  lettre  de
voiture  comme  faisant  partie  de  grandes
pieces  de  machines  ou  de  machines
entieres  chargées  dans  des  wagons  autres
du’fà  coulisses.

Article  2.

Les  localitès  sur  lesquelles  les  convois
de  marchandises  qui  franchissent  les
frontières  respectives  du  Tollverein  et  de
la  France  pourront  etre  diriges  sous  le
benélice  de  la  dispense  de  visite  stipulée
per  l’articke  1,  seront  rciproquement
desigunées  dans  le  mois  qui  suiwra  la
signature  de  la  présente  convention.
        <pb n="409" />
        CXI

Jeder  der  vertragenden  Theile  behaͤlt  sich
die  Vermehrung  dieser  Orte  und  die  Mittheilung
  hierüber  an  den  anderen  Theil  vor.

Artikel  3.

Die  beim  Ausgange  in  dem  einen  Staate
etwa  beigegebenen  Begleitungsbeamten  baben
  die  Züge  auf  das  Gebiet  des  benachbarten
  Staates  bis  zur  ersten  Station,  wo
sich  ein  Zollamt  befindet,  zu  begleiten.  Sie
dürfen  den  Zug  nicht  eber  verlassen,  als
bis  sie  die  in  jedem  Lande  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  erfüllt  haben.

Artikel  4.

Jeder  Zug  muß  von  Ladungsverzeichnissen,
getrennt  nach  ven  Bestimmungsorten,  begleitet
  sein.  Diese  Ladungsverzeichnisse,  denen
alle  erforderlichen  Papiere  beizufügen  sind,
werden  durch  die  Eisenbahnverwaltungen
nach  den  darüber  für  jedes  Land  bestehenden
  Vorschriften  angefertigt.

Artikel  5.

Die  Zollverwaltung  jedes  der  vertragenden
  Staaten  wird  den  Verschluß,  welchen
die  Zollverwaltung  des  anderen  Tbeils  angelegt
  hat,  für  genügend  anerkennen,  sobald
sie  sich  vergewissert  hat,  daß  derselbe  auf  die
in  ihrem  Zollgebiete  zulässige  Art  angelegt
ist  und  den  verabredeten  Bedingungen  entspricht,
  dieselbe  ist  aber  befugt,  soweit  sic  es
für  erforderlich  erachtet,  eine  Vervollständigung
  des  Verschlusses  vorzunehmen.

Artikel  6.

Die  Kulissen-Wagen  und  die  im  Artikel  1.

Absatz  2.  bezeichneten  Wagen  mit  Schutz-Chacine

  des  Parties  contractantes  se
réserve  d’étendre  la  liste  de  ces  localités
et  d'’en  donner  connaissancc  à  l'autre.

Article  3.

Les  employés  d’escorte  qui,  à  la  sortie
de  l’un  des  Etats,  seraient  chargés  de  la
surreillance  du  convoi,  devront  accom
bagner  le  train  sur  le  territoire  du  pays
voisin  jusqu'a  la  premiere  station  on  il
êyaura  un  hurean  de  douane.  Iis  ne
pourront  abandonner  les  convois  duaprés
avoir  rempli  les  forwalités  prescrites  dans
chacun  des  Etats  contractants.

Article  4.

Chaque  convoi  sera  accompagné  de
leuilles  de  route  distinctes  par  lieu  de
destination.  Ces  feuilles  aux  quelles  devront
tre  joints  tons  les  documens  et  papiers
nécessaires,  seront  préparées  par  les
soins  des  administrations  des  chemins  de
ler  respectils  d’apres  la  forme  preserite
dans  chacun  des  Etats  contractants.

Artiele  5.

Ladministration  des  douanes  de  chacun
des  Elats  Contractants  respectera  les
fermetures  de  l’autre  lorsqu'elle  se  sera
assurée  due  les  conditions  exigées  par
ses  propres  réglemens  et  déterminses
par  laprésente  Convention,  onlé5t6  remplies;
elle  aura  d’'ailleurs,  en  tant  qu'elle  le

jugera  nécessaire,  la  laculté  de  complater,

Nil  Fa  lieu,  la  lermeture.

Artiecle  6.
Les  wagons  à  Coulisse  et  à  bäches
mentionnés  dans  D’articIe  1  S.  2  devront
        <pb n="410" />
        CNII

decken  müssen  für  die  Anlegung  sowohl  von
Bleien,  als  von  Vorlegeschlössern  eingerichtet
  sein,  und  beim  Uebergange  aus  einem
Gebiete  in  das  andere  sich  in  einem  solchen
Zustande  befinden,  daß  die  Zollbehörde  nur
die  Bleie  oder  Vorlegeschlösser  anzulegen
braucht,  nachdem  sie  sich  von  der  guten  Beschaffenheit
  der  Verschluß-Einrichtungen  überzeugt
  hat.

Auf  den  Bleien  muß  die  Bezeichnung  des
Amtes  ersichtlich  sein,  welches  dieselben  angelegt
  hat.

Artikel  7.

In  wieweit  die  Züge  unter  Begleitung
von  Zollbeamten  gestellt  werden  sollen,  bleibt
dem  Ermessen  der  Zollverwaltung  jedes  der
vertragenden  Theile  überlassen.  Die  Eisenbahnverwaltungen
  haben  den  Begleitungsbeamten
  sowohl  bei  der  Hin-,  als  bei  der
Rückreise  ihre  Plätze  unentgeldlich  und  so
nahe  wie  möglich  bei  den  Güterwagen  einzuräumen.


II.
Bestimmungen  über  die  Personenzüge.
Artikel  8.

Die  im  Artikel  1.  für  die  Güterzüge  zugestandene
  Befugniß,  die  Landesgrenze  während
  der  Nacht  und  an  Sonn=  und  Festtagen
  zu  überschreiten,  wird  auf  die  Personenzüge
  ausgedehnt.

Artikel  9.

Bei  Ueberschreitung  der  Zollgrenze  dürfen
in  den  Personenwagen  nur  solche  nicht  zollpflichtige
  Kleinigkeiten  sich  befinden,  welche

Etre  construlls  de  fagon  à  pouvoir  des
plombs  ou  des  cadenas,  et,  au  bassage
d'un  territoire  sur  Hautre,  étre  lermes  ou
bäches  de  telle  sorte  due  la  douane  wait
blus  du’  y  apposer  les  plombs  ou  cadenas,
apres  s'elre  assuree  du  bon  conditionne
ment.

Les  plombs  présenteront  Pindication
des  hureaux  ou  ils  ont  été  apposés.

Article  7.

L’admiaistration  des  douanes  de  chacun
des  Etats  contractants  reste  libre  de  faire
escorter  les  convois  par  ses  emplors.
Les  administrations  de  chemius  de  fer
respectives  seront  tenues  de  placer  les
employés  Trescorte,  soit  à  l’aller  soit  au
retour,  et  ce  gratuitement,  aussi  pres  que
possible  des  wagons  de  marchandises.

II.
Convois  de  voyageurs.
Article  8.

La  laculté  accordée  par  l’article  1  aux
Convwois  de  marchandises  de  franchir  la
frontière  pendant  la  nuit,  les  dimanches
et  jours  fériés,  est  étendue  aux  conrvois
des  vovageurs.

Article  9.

Aupassage  dela  frontiére  les  vorageurs
ne  pourront  laisser  daus  les  voitures  quc
les  menus  objets  non  soumis  aux  droits,
        <pb n="411" />
        CNIII

Reisende  in  der  Hand  oder  sonst  unverpackt
bei  sich  zu  führen  pflegen.

Artikel  10.

Das  Gepäck  der  Reisenden  wird  in  der
Regel  bei  dem  Grenz-Zollamte  revidirt.
Jedoch  kann  eine  Ausnahme  da  zugelassen
werden,  wo  dies  im  Interesse  des  Reiseverkehrs
  erforderlich  erscheint.  Soweit  dergleichen
  Ausnahmen  angeordnet  werden,  werden
darüber  sogleich  gegenseitige  Mittheilungen
erfolgen.

Artikel  I1I.

Die  bei  dem  Grenz-Zollamte  nicht  revidirten
  Reiseeffekten  müssen  auf  Grund  einer,
dem  Zollamte  zu  machenden  Anmeloung  von
diesem  mit  einer  Bezettelung  versehen  werden,
  welche  die  Essekten  nach  deren  Stückzahl
  und  getrennt  nach  den  Orten,  an  welchen
  deren  Abfertigung  erfolgen  soll,  nachweiset.
  Sie  werden  in  die  durch  Bleie  oder
Schlösser  zu  verschließenden  Kulissen-Wagen
verladen.

Artikel  12.

Alle  nicht  zu  den  Passagier-Effekten  zu
rechnende  zollpflichtige  Gegenstände,  welche
mit  Personenzügen  befördert  werden,  sind
denselben  Bedingungen  und  Förmlichkeiten
unterworfen,  welche  für  die  mit  den  Güterzügen
  beförderten  derartigen  Gegenstände
gelten.

III.
Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  13.

Die  Waaren  müssen,  nach  ibrem  Eintreffen

  am  Bestimmungsorte,  in  Räumen  niedue

  l’on  peut  tenir  à  la  main  ou  quil
est  d’usage  de  garder  non  emballés  auprés.
de  soi  en  vo)age.

Article  10.

En  principe  les  bagages  des  voyageurs
seront  visités  au  bureau  frontière.  Toutelois
  des  exceptions  pourront  etre  admises
dans  Pintérét  des  voyageurs.  Celui  des
Etats  contractants  qui  aura  établi  des
exceptions  de  ce  genre,  en  donnera
immédiatement  connaissance  à  Tautre.

Article  11.

Les  bagages  de  vovageurs  non  visités
au  burcau  frontière  derront,  aprés  avoir
6été  declarés  en  douane,  éelre  accompagnes
Tune  seuille  de  route  de  douane,  distincte
par  destination  et  indiquant  le  nombre
des  colis,.  Ces  bagages  devront  etre
placés  dans  des  wagonn  à#  coulisses  munis
de  plombs  ou  cadenas.

Article  12.

Tous  objets  passibles  de  droits,  transportés
  par  les  convois  de  Vo)ngeurs,
restent  soumis  aux  conditions  et  lormalitées
lablies  pour  ceux  dont  le  transport  s'el-J
lectue  par  les  convois  de  marchandises.
Cette  disposition  ne  s'applique  point  aus
bagages  des  voyageurs.

Dispositions  genérales.
Article  13.

.  Parrivée  des  marchandises  au  lieu

de  destinalion  elles  seront  deposéees  dans
15
        <pb n="412" />
        CXIV

dergelegt  werden,  welche  die  Eisenbahn-Verwaltungen
  zu  diesem  Behufe  herzugeben
haben,  und  welche  von  der  Zollverwal#ung
gut  befunden  worden  und  verschlußfähig  sind.
Die  Waaren  verbleiben  iu  diesen  Räumen
unter  der  ununterbrochenen  Aufsicht  der  Zollbeamten
  und  werden  von  dort,  je  nach  ihrer
Bestimmung,  —  zum  inneren  Verbrauche,
für  öffentlichen  Niederlage  oder  zur  weiteren
Versendung  in  das  Ausland,  —  auf  Grund
einer  speciellen,  innerhalb  der  vafür  vorgeschriebenen
  Frist  abzugebenden  Deklaration
und  nach  Erfüllung  der  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  entnommen.  Das  Abladen
ver  Wagen  muß,  wenn  möglich,  unmittelbar
nach  dem  Eintreffen  der  Züge  Statt  finden.
Artikel  14.

Auf  den  Stationen,  wo  Gebäude  mit  Räumen
  von  der  im  vorhergehenden  Artikel  bezeichneten
  Beschaffenheit  noch  nicht  vorhanden  sind,
soll  das  Abladen  der  Wagen,  wenn  möglich,  spätestens
  innerhalb  einer  Frist  von  36  Stunden
nach  dem  Eintreffen  des  Zuges  erfolgen.

Artikel  15.

Die  Eisenbahn-Verwaltungen  find  verpflichtet,
  die  Zoll-Verwaltungen  von  den
Veränderungen,  welche  sie  binsschtlich  der
Stunden  der  Abfahrt,  des  Grenz-Ueberganges
  oder  der  Ankunft  der  Züge,  sei  es  der
Tag=  oder  der  Nachtzüge,  vornehmen  wollen,
  sobald  als  möglich  und  spätestens  acht
Tage  vor  dem  Eintritt  der  Veränderungen
in  Kenntniß  zu  setzen,  widrigenfalls  die  Eisenbahn-Verwaltungen
  gehalten  sein  sollen,
auf  der  Grenze  alle  gewöhnlichen  Zoll-Förmlichkeiten
  zu  erfüllen.

des  bätimens  lournis  par  les  administrations
des  chemins  de  ler,  agrées  Par  la  douane
ct  susceptibles  d’etre  kermés;  les  marchan—
dises  yF  resteront  sous  la  surveillande  non
interrompue  des  employ)é  de  douane  et
en  seront  enlevées  Soit  pour  la  consom—
mation,  soit  pour  P’entrepôt,  Soit  pour  le
transit  sur  une  décilaration  en  détail  à
faire  daus  le  délal  voulu  et  après  laccom
lissement  des  formalitées  prescrites.

Le  déchargement  des  wagons  seffectuera,
  autant  due  possible,  immediatement.
aprs  Harrivée  des  convois.

Article  14.

Daus  les  stations  ou  il  n#y##  a  pas  en
core  de  bätimens  se  trouwant  dans  les
conditions  indiquées  à  Particle  precodent,
le  déechargement  devra,  autant  que  possible,
  se  faire  au  plus  tard  dans  le  délai
de  36  heures  aprés  l’arrivée  du  conrvoi.

Article  15.

Les  administrations  des  chemins  de  fer
derront  informer  le  plutot  possible  et  au
moins  huit  jours  d  lakvance,  les  administrations
  des  deuanes  des  changemens
qu’elles  vondront  apporter  dans  les  heures
de  départ,  de  passage  ang  frontièeres  et
Tarrivée  des  trains  de  jour  et  de  nuit
sous  peine  d’'etre  tenues  de  remplir  à  la
rontière  toutes  les  formalités  ordinaires
de  douane.
        <pb n="413" />
        CXV

Artikel  16.

Als  Grundsatz  ist  angenommen,  daß  eine
Theilung  der,  nach  derselben  Richtung  zu
befördernden  Züge,  wenn  darum  nachgesucht
wird,  von  den  Grenz-Zollämtern,  jedoch
nicht  unter  zehn  Wagen  für  jeden  Theilzug,
bewilligt  werden  darf.  Eine  noch  weiter
gebende  Theilung  der  Züge  kann  von  dem
obersten  Zoll-Beamten  am  Orte  erlaubt
werden,  wenn  ein  Nothfall  eintritt,  der  als
solcher  von  dem  gedachten  Beamten,  im
Einvernehmen  mit  dem  ersten  Eisenbahnbetriebs-Beamten
  der  Station,  anerkannt  wird.

Artikel  17.

Die  im  Artikel  1.  bezeichneten  Erleichterungen
  sollen  der  Regel  nach  nur  auf  viejenigen
  Güter  Anwendung  finden,  welche
ohne  Veränderung  der  Wagen  und  ohne
Abnahme  des  angelegten  Verschlusses,  von
der  Grenze  bis  zum  Bestimmungsorte  befördert
  werden.

Ausnahmsweise  ist  jedoch  eine  Umladung
dieser  Güter,  ohne  daß  damit  die  zollordnungsmäßige
  Abfertigung  verbunden  zu  werden
  braucht,  zulässig  an  Orten:

1.  wo  zwei  Eisenbahnen  zusammentreffen,
deren  Konstruktionen  den  Uebergang  ver
Güterwagen  der  einen  auf  die  andere  nicht
gestatten,

2.  wo  das  Durchlaufen  der  über  die  Zollgrenze
  eingegangenen  Güterwagen  bis  zum
Bestimmungsorte  ihrer  Ladung  vermöge  zu
großer  Länge  des  Weges  in  Rücksicht  entweder
  auf  die  Sicherheit  des  Transportes
(Haltbarkeit  des  Fuhrwerks),  oder  auf  zu

Article  16.

En  principe  la  division  des  convois
allant  dans  la  mème  direction  pourra,
lorsqu’elle  sera  demandée,  etre  accordée
Par  les  bureaux  frontières  respectifs  jusadu’'à
  Concurrence  de  dix  wagons.  Cependant
  en  cas  de  nécessité  reconnue  de
concert  entre  le  chel  de  station  et  lagent
supérieur  de  la  douane  locale,  celui-ei
est  autorisc  à  accorder  une  plus  grande
Ssubdivision.

Article  I7.
Les  facilites  Consacrées  par  Particle  1
ne  Saphliqueront  en  général  quaux  marchandisces
  transportées  de  la  frontière

jusqu’au  lieu  de  leur  destination,  sans

changement  de  wagons,  et  sans  enlèvement
  des  plombs  ou  cadenas.

Erceptionnellement  il  sera  toutefois
permis  dans  les  lieux  on  dans  les  cas
ei-apres  spéciliés,  de  transborder  les
marchandises  sans  remplir  Pensemble  des
formalites  ordinaires  de  douane,  savoir:

.  au  point  de  jonction  de  deux  lignes
de  chemins  de  fer,  lorsque  la  Construction
de  ces  lignes  ne  permet  pas  de  faire
basser  les  wagons  de  l’une  sur  l’autre.

20.  lorsque  la  longueur  des  distances
dà  parcourir  rendrait  impraticable  l’expédition
  des  wagons  qui  ont  franchi  la
frontière  jusqu’an  lien  de  destination  de
leur  chargement,  soit  à  cause  de  la  s6—
curité  des  transports  ou  de  la  solidité  du
        <pb n="414" />
        CXVI

große  Verwickelung  zwischen  verschiedenen
Eisenbahnverwaltungen,  welche  einander  die
Transportwagen  zu  stellen  hätten,  für  unthunlich
  zu  erachten  ist.

Ueber  die  Orte,  für  welche  eine  Ausnahme
  zugelassen  wird,  wird  man  sich  gegenseitig
  vor  Ablauf  desjenigen  Monats  Mittheilung
  machen,  welcher  auf  die  Unterzeichnung
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  folgt.
Jeder  der  vertragenden  Theile  behält  sich
die  Vermehrung  dieser  Orte  je  nach  dem
wohlerwogenen  Bedürfniß  des  internationalen
  Verkehrs  vor.

Artikel  18.

Soweit  nicht  ußere  Hindernisse  oder
Landesgesetze  entgegenstehen,  sind  die  Begleitungsbeamten
  befugt,  Sitzplätze  auf  einem
der  Wagen,  und  zwar  unentgeltlich  einzunehmen.
  ZJedenfalls  müssen  ihnen  auf  dem
Hin-,  wie  auf  dem  Rückwege  Sitzplätze  in
einem  der  Personenwagen  zweiter  Klasse,
oder  bei  Güterzügen  in  den  für  die  Schaffner
  bestimmten  Räumlichkeiten,  unentgeltlich
eingeräumt  werden.

Artikel  19.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  durch
die  gegenwärtige  Uebereinkunft  den  Gesetzen
eines  jeden  Landes  in  Betreff  der,  wegen
Zollvefrandation  oder  Kontravention  verwirkten
  Strafen,  oder  denen,  in  welchen
Verbote  oder  Beschränkungen  der  Einfuhr,
der  Ausfuhr  oder  des  Durchgangsverkehrs
angeordnet  sind,  in  keiner  Weise  Eintrag
gescheben,  so  wie,  daß  es  in  jedem  Lande
der  Zollverwaltung  unbenommen  bleiben
soll,  in  Fällen,  in  venen  erbebliche  Gründe

matériel  (wagons),  Soit  à  cause  de  gra-Vves
  complications  de  servrice  entre  les
différentes  administrations  des  chemins
de  fer  qui  auraient  à  fournir  le  matriel.

OQuant  aux  localités  ou  ces  transbordemens
  exceptionnels  seront  autorisés,  elles
scront  désignées  de  part  et  MVautre  dans
le  mois  dui  suivra  la  signature  de  la
présente  convention,  chacune  des  Parties
contractantes  se  réservant  d’étendre  le
méme  bénéfice  à  dantres  localités  selon
les  besoins  Sainement  appréciés  du  ser—
vicc  des  transports  internationaux.

Article  18.

Lorsque  des  obstacles  matériels  ou
les  lois  du  pa##s  ne  sy  opposeront  bas,
les  douaniers  convoyeurs  seront  autorises
Sans  frais  à  se  Placer  sur  le  siege  ex
érieur  des  wagons.  Ces  agens  seront
dans  tous  les  cas,  à  l’aller  comme  au
relour,  admis  gratuitement  dans  les  voitures
  de  2·  elasse  des  convois  de  voya—
geurs  et  dans  les  Compartimens  des  gardes
  des  convois  de  marchandises.

Article  19.

II  est  bien  entendu  qdue  par  la  presente
convention  il  n'est  dérogé  en  rien  aux
lois  des  Etats  contractans  en  ce  dui  concerne
  les  pénalitées  encourues  en  cas  de
fraude  ou  de  contravention  pas  plus  qu’'à
celles  qui  ont  prononcé  des  prohibitions
Ou  des  restrictions  en  matière  Tii  impor  lation,
d’exportalion  ou  de  transit  et  du’il  reste
libre  auk  administrations  des  douanes
respectives,  en  cas  de  graves  soupçons,
de  faire  procéder  à  la  vérificalion  des
        <pb n="415" />
        CXVII

des  Verdachts,  daß  eine  Defraude  versucht

werde,  obwalten,  zur  Revision  der  Waaren

und  zu  den  anderen  Förmlichkeiten  bei  dem

Grenzzollamte  sowohl,  als  auch  näöthigenfalls

  bei  anderen  Aemtern  schreiten  zu  lassen.
Artikel  20.

Die  Zollverwaltungen  der  vertragenden
Staaten  werden  sich  die  hinsichtlich  der  Ausführung
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
an  ihre  Beamten  ergebenden  Instruktionen
und  Anweisungen  gegenseitig  mittheilen.

Dieselben  werden  in  Uebercinstimmung
dahin  wirken,  daß  die  Abfertigungsstunden
für  die  Zoll-Beamten  so  viel  als  möglich
im  Einklange  mit  den  richtig  bemessenen
Bedürfnissen  des  Eisenbahndienstes  geregelt
werden.

Artikel  21.

Denjenigen  Staaten,  deren  Eisenbahnen
für  den  Verkehr  zwischen  dem  Zollvereine
und  Frankreich  Durchfuhrstraßen  bilden,  wird
der  Beitritt  zu  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  vorbehalten.

Diejenigen  Staaten,  deren  Eisenbahnen
mit  denen  eines  der  vrrtragenden  Theile  in
unmittelbarem  Zusammenhang  stlehen,  können
  gleichergestalt  zur  Theilnahme  an  den
Vortheilen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
verstattet  werden.  Die  in  dieser  Beziebung
mit  jenen  Staaten  von  einem  der  vertragenden
  Tbeile  getroffenen  Verabredungen
sollen  auf  den  andern  Theil  ohne  Weiteres
Anwendung  finden.

Artikel  22.

Wenn  einer  der  vertragenden  Tbeile  wünschen

  möchte,  daß  die  Wirksamkeit  der  gemarchandises

  et  aux  antres  formalites
dans  le  bureau  frontiére,  et,  S'il  y  a  lieu,
dans  tout  autre  bureau.

Article  20.

Les  administrations  des  douanes  des
Elats  contractans  se  Ccommuniquerontre—
spectivement  les  instructions  et  circulaires
adressées  à  leur  agens  concernant  ’ek#6—
cution  des  présentes  dispositions.

Elles  prendront  de  concert  les  mesures
néCessaires  pour  duc  les  heurcs  de  travail
  des  employés  des  douanes  Scient
mises,  autant  due  possible,  en  rapport
avec  les  besoins  sainement  appréeis  du
Service  des  chemins  de  fer.

Article  21.

Le  droit  dacceéder  à  la  présente  convention

  esl  réserre  and  Elals  dont  les

chemins  de  fer  sont  empruntés  en  transit

bour  les  SCchanges  commerciauxz  du  Zollverein
  et  de  la  France.

Les  Etals  dent  les  chemins  de  ler
aboutissent  à  cent  de  l’un  des  pa#s  Ccontractans
  seront  Ggalement  admis  à  particihper
  au  bénélice  de  ce  regime.  Les
stipulations  de  l’une  des  Parties  contractantes
  avber  ces  HKlals,  seront  de  plein
droit  applicables  d  autre.

Article  22.
Dans  le  cas  ou  l’une  des  Darlies  contractantes
  voudrait  faire  cosser  les  elsfets
        <pb n="416" />
        CXVIII

genwärtigen  Uebereinkunft  aufhoͤre,  so  hat
derselbe  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  den
andern  Theil  davon  wenigstens  sechs  Mo—
nate  vorher  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft,  welche
einen  Monat  nach  erfolgter  Auswechselung
der  Ratifikationen  in  Kraft  treten  wird,  ist
in  zwei  Er#emplaren  zu  Berlin  am  2.  August
  1862  ausgefertigt,  und  die  Bevollmächtigten
  haben  dieselbe  nach  erfolgter  Durchlesung
  unterzeichnet.

Bernstorff.  La  Tour  d'Auvergne.
(L.  S.)  (L.  S.)
Pommer  Esche.  de  Clercq.

(L.  S.)  (lI.  S.)
Milipsborn.

(L.  S.)
Delbrück.

(L.  S.)

de  la  présente  convention,  elle  devrait
en  prérenir  l’autre  au  moins  Six  mois  à
T’avance.

I  présente  convention,  qui  entrera
en  vigueur  un  mois  aprés  P’éechange  de
Ses  ratisications,  a  été  dressée  en  double
exemplaire  à  Berlin  le  2  Aout  1862  et
les  Plonipotentiairesrespectifs  ’ont  sigue
apres  lecture  saite.

Bernstorff  La  Tour  dkAuvergne.
(L.  S)  (I.  S.)
Pommer  Esche.  de  Clereq.
(L.  S.)  (L.  S.)
Philipsborn.
(L.  S.)
Delbrück.
(L.  S.)
        <pb n="417" />
        CNIN

Schluß-Protokzoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Handels-Vertrages,
  des  Schifffahrts-Vertrages  und  der
Uebereinkunft  wegen  des  internationalen
Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen,  welche  am
beutigen  Tage  zwischen  dem  Zollverein  und
Frankreich  abgeschlossen  worden  sind,  haben
die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  Seiner
Majestät  des  Königs  von  Preußen  und
Seiner  Majestät  des  Kaisers  der  Franzosen
die  nachstebenden  Vorbehalte  und  Erklärungen
  niedergelegt:

I.  In  Betreff  des  Handels-Vertrages.

A.  Die  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät
  des  Kaisers  der  Franzosen  erklärten,
daß  ihre  Regicrung  die  allgemeine  Förmlichkeit
  der  Ursprungs-Zeugnisse  nur  bis  zum
vollständigen  Abschluß  der  mit  anderen  Staaten
  noch  schwebenden  Verhandlungen  aufrecht
  erhalten  wolle,  daß  sse  aber,  um  die
Verkehrs-Beziehungen  zwischen  Frankreich
und  dem  Zollverein  zu  erleichtern,  die  Absicht
  babe,  sobald  der  Vertrag  in  Kraft  getreten
  sei,  die  Verpflichtung  zur  Beibringung
von  Ursprungs-Nachweisen  für  die  nachstehend
  genannten  Gegenstände  aufzuheben,
nämlich:

Eisen.

Kupfer,  rein  oder  legirt,  gewalzt  oder

geschmiedet,  in  Stangen  oder  Platten.

PROTOCOLE  DE  CLOTURE:

An  moment  de  Drocéder  à  la  signature
du  traités  de  commerce,  du  traitée  de
navigalion  et  de  ja  convention  sur  le
service  international  des  chemins  de  fer,
conclus  à  la  date  de  ce  jour  entre  le
Zollverein  et  la  France,  les  Pléni—
botentiaires  soussignés  de  Sa  Jlajesté
le  Roi  de  Prusse  et  de  Sa  Majesté
IEmpereur  des  Français  ont  énoncé  les
réserves  et  dclarations  suikanles:

1.  7„  #  %ei  cocerne  ir’ds

de  conmerce.

A.  Les  Plnipotentiaires  de  Sa  hlajeste
l'Empereur  des  Français  ont  déclaré,  que
leur  gouvernement  avait  PTintention  de  ne
maintenir  la  formalité  générale  des  certilicats
  Torigine  due  jusqdu’an  complet
achevement  des  négociations  encore  pen—
dantes  avec  d’antres  Elats;  mais  duc,
bour  faciliter  les  relations  Commerciales
entre  la  France  et  le  Zollverein,  ilse
broposait  des  la  mise  en  vigueur  du
traits,  de  zupprimer  l’obligation  des,

justilications  T’origine  pour  les  produits

ci-apres  énumerés,  savoir:

Her  et  sonte.
Cuivre,  pur  on  allié,  lamins  ou  battu,
en  harres  ou  en  planches,
        <pb n="418" />
        Zink,  gewalztes.
Blei,  gewalztes;
mit  Antimon  legirt,  in  Mulden.
Zinn,  mit  Antimon  legirt,  in  Barren;
rein  oder  legirt,  gebämmert  oder
gewalzt.

Ouecksilber,  geviegenes.

Antimon,  Schwefel-,  gegossenes;

metallisches  oder  regulinisches.

Nickel.

Eisengußwaaren.  Waaren  aus  Schmiedeeisen

  und  Stahlwaaren.

Messerschmiedewaaren  aller  Art.

Instrumente,  chirurgische,  optische  und
chemische.

Werkzeuge  von  Schmiedeeisen,  verstählte.

Waaren  von  Guß=  und  Schmieveeisen,
nicht  polirt  und  polirt.

Metalltücher  von  Eisen,  Kupfer,  Messing
oder  Stahl.

Druckwalzen.

Kupferschmiedewaaren.

Waaren  aus  reinem  oder  legirtem  Kupfer.

Bleiwaaren.

Buchdruckerlettern,  neue,  Clichés  und  gestochene
  Druckplatten.

Zinnwaaren,  Nickelwaaren,  plattirte  Waaren
  und  Metallwaaren,  vergoldet  oder
versilbert.

Taschenuhren.

Maschinen  und  mechanische  Geräthe:  vollständige
  Werke  oder  Maschinentheile.

Wagen.

Leder.

Fässer,  leere.

Schaufeln,  Gabeln  u.  s.  w.  von  Holz.

Zinc,  laminé.
Plomb,  laminé;
allié  d'antimoine  en  masse.
Etain,  allié  d'antimoine  en  lingots;
bur  ou  alli6,  battu  ou  lamins.

Mercure  nalil.
Antimoine  sulfuré  fondu;

metallique  ou  régule.
Nickel.

Ourages  en  fonte,  fer  ou  acier.

Coutellerie  de  toute  espece.
Instruments  de  chirurgie,  d'’optique  et
de  chimie.

Outils  en  ler,  rechargés  d’acier.
Objets  en  fonte  et  ler,  non  polis  et
polis.

Toiles  métalliques  en  fer,  acier,  euivre
ou  laiton.

Cylindres  pour  impression.
Chaudronnerie.

Ouvrages  en  cuivre  pur  ou  alliéE.
Ouvrages  en  plomb.

Caracteres  d’imprimerie  neufs,  cliches.
et  planches  gravees  pour  impression.
Ourrages  en  tain,  nickel,  plagu  ou
metaux  dores  ou  argentés.

Montres.

Machines  et  mécaniques:  Appareils
Complets  ou  piéces  détacheées.
Carrosserie.

Pbeaux  préparées.

Futailles  vides.

belles,  #ourches  etc.  en  bois.
        <pb n="419" />
        CXXI

Ruder.

Schüsseln,  Löffel  u.  s.  w.  von  Holz.
Bauhoölz.

Wagner-Arbeiten.

Holzwaaren,  andere.

Möbel.

Verpackungs-Materialien,  gebrauchte.
Leinen=  oder  Hanfgespinnst.
Zwirnspitzen.

Jute,  gehechelte.

Jutegarne.

Gewebe  von  Neuseeländer  Flachs  u.  s.  w.
Baumwollwatte.

Baumwollengarne.

Baumwollene  Spitzen  und  Blonden.
Wollengarne,  mit  Ausnahme  der  gezwirnten
  Tapisseriegarne.

Filz.

Alpaca=  und  Vigogne-Garne,  sowie  Garne
aus  Ziegenhaaren  und  anderen  Haaren.
Ziegenhaare,  gekämmte.

Seide,  Grege  und  moulinirte;

gefärbte.
Foretseide,  nicht  gesponnene,  gefärbte;
gekämmte.

Chemische  Produkte,  mit  Ausnahme  von:
Schwefelsäure,  Citronensäure,  Citronensaft,
  Schwefel-Arsenik,  Runkelrüben-Pottasche,
  kohlensaurem,  salpetersaurem  und
weinsteinsaurem  Kali,  salpetersaurem
Natron,  Milchzucker,  Stoffen  aus  Steinkoblentbeeröl,
  Bleioryd,  Oelsäure,  wohlriechender
  Seife  und  Zinnober.

Avirons.
Plats,  cuillers  elc.  en  bois.
Pieces  de  charpente.
biece  de  charronnage.
Autres  ouvrages  en  bois.
Meubles.
Articles  d'emballage  ayant  déjä  serri.
Fils  de  lin  ou  de  chanrre.
Dentelles  de  lin.
IJnte  peigné.
Fils  de  jute.
Tissus  de  phormium  tenax  etc.
Coton  en  feuilles  cardées  ou  gommées.
Fils  de  coton.
Hentelles  et  blondes  de  coton.
Fils  de  laine,  sauf  les  fils  de  laine
retors  pour  tapisserie.
Feutres.
Frls  d’alpaca  et  de  Vigogue,  de  poil
de  cherre  el  d’autres  poils.
Poils  de  che#re,  peignés.
Soies  greges  et  moulinées;

teintes.
Bourre  de  soie  en  masse,  teinte;

beignée.
Produits  chimiques,  sauf:
acide  sulfurique,  acide  citrique,  jus
de  citron,  sulfure  d’arsenic,  salin  de
betteraves,  carbonate,  nitrate  et  tartrate
  de  potasse,  nitrate  de  soulde,
sucre  de  lait,  dérivés  de  l’essence
de  honille,  oxV’de  de  plomb,  acide
oleidue,  savons  de  parfumerie  et  sullure
  de  mercure.

Glasflaschen.
Fensterglas.

Bouteilles.
Verres  à  vilres.
        <pb n="420" />
        CNNII

Uhrgläser  und  optische  Gläser.
Email.  «
GrobeTöpfcrwaareunvSteinzeug.

Fayence,  ordinaires.

Künstliche  Blumen.

Modewaaren.

Instrumente,  musikalische.

Bearbeiteter  Kautschuck  und  Gutta  percha.

Siegellack.

Wichse.

Schreib=  und  Zeichen-Tinte,  Druckerschwärze.



Süßwasserfische,  zubereitete  und  Seefische,

frische.

Zubereitete  Würzen.

Schiefer.

Alkalinische  Pflanzen.

Ecaussines.

Parfümerien.

Cichorien,  geröstet  oder  gemahlen.

Lichte.

Hausenblase.

Papier.

Pappe.

Sonnen=  und  Regenschirme.

Stärke.

Die  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät
des  Königs  von  Preußen  erklärten  ihrerseits,
  daß  der  Zollverein  nicht  vie  Absicht
habe,  die  Anwendung  der  in  dem  Tarif  B.
vereinbarten  Zollsätze  auf  die  aus  Frankreich
  eingehenden  Waaren  von  dem  Nachweise
  des  Ursprungs  der  letzteren  abhängig
zu  machen.  Für's  Erste  sei  es  jedoch  noth-Verres

  de  montre  et  Tooptique.
Emaux.

Poterie  grossière  de  terre  et  gres
commun.

Falence  commune.

Fleurs  artilicielles.

Objets  de  mode.

Instruments  de  musique.
Caoutchouc  et  gutta-percha  ouvré.
Cire  à  cacheter.

Cirage.

Encre  à  Gcrire,  à  dessiner  ou  imprimer.

Poisson  d’eau  douce,  preparé  et  poisson
de  mer  frais.

Epices  préparees.
Ardoises.

Plantes  alealines.
Ecaussines.

Parfumeries.

Chicorée  brulée  on  moulue.
Chandelles.

Colle  de  poisson.

Papier.

Cartons.

Parasols  et  parapluies.
Amidon.

Les  Plénipotentiaires  de  Sa  Mlajeste
le  Roi  de  Prusse  unt,  de  leur  coté,  declar
due  le  Zollverein  n'avait  point  Dintention
de  faire  dépendre  de  la  production  de
certilicats  Torigine,  Tapplication  aus
marchandises  venant  de  France,  des
droits  fiks  par  le  tarif  B.;  mais  que,
provisoirement,  il  serait  nécessaire
        <pb n="421" />
        CXXIII

wendig,  die  Anwendung  der  vereinbarten
Zollsätze  auf  die  folgenden  Gegenstände,
nämlich:

Eisen,

Eisen=  und  Stahlwaaren,

Uhren  und  Uhrfournituren,

Leder,

Garne  und  Gewebe  von  Flachs,  Hauf,

Baumwolle  und  Wolle,

seidene  Gewebe,

Glaswaaren,

Fayence,  seines  Steingut  und  Porzellan
von  Beibringung  einer  Bescheinigung  des
zuständigen  französischen  Zollamts  abhängig
zu  machen,  durch  welche  festgestellt  wird,
daß  die  bezeichneten  Gegenstände  nicht  zur
Durchfuhr  abgefertigt  sind.

B.  In  Betreff  der  zollamtlichen  Behandlung,
  welche  in  Frankreich  auf  die,  in  die
Departements  der  Ardennen  und  der  Mosel
eingehenden  Steinkohlen  und  Coaks  Anwendung
  findet,  erklärten  die  Bevollmächtigten
Seiner  Majestät  des  Kaisers  der  Franzosen,
  daß  der  Zollsatz  von  1  Fr.  20  Cts.
für  die  Tonne,  einschließlich  ver  Decimen,
welchem  viese  beiden  Gegenstände  zur  Zeit
unterworfen  sind,  während  vder  Dauer  des
Vertrages  nicht  erhöht  werden  soll.

Rücksichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung
der,  in  Frankreich  eingeführten  ausländischen
Weine  erklärten  die  gedachten  Bevollmächtigten,
  daß  es  nicht  in  der  Absicht  ibrer
Regierung  liege,  für  viesen  Artikel  in  dem
bestehenden  Zustande,  d.  p.  der  Cingangsde

  Ssubordonner  les  articles

suivants:

pour

fer  et  fonte,

ouvrages  en  fonte,  fer  et  acier,

horlogerie  et  fournitures  d'horlogerie,

peaux  préparées,

fils  et  tissus,  de  lin,  chanvre,  coton

et  laine,

tissus  de  scoie,

Verrerie  et  cristallerie,

faience,  grs  fins  et  porcelaines,
F’application  des  droits  convenus  à  la  production
  d'un  certilicat  Emané  du  bureau
de  douane  français  compétent  et  atteslant
due  lesdits  artickes  ne  proviennent  pas
du  transit.

B.  Relativement  au  régime  de  douane
applicable  en  France  aux  houilles  et
cokes  Importès  par  les  deépartements  des
Ardennes  et  de  la  Moselle,  les  Plénipotentiaires
  de  Sa  Majeste  IEmpereur
des  Français  ont  déclaré  qdue  le  droit
de  1  fr.  20  cts.  par  tonne,  décimes  compris,
  auquel  ces  deux  produits  sont
aujourd’hui  assujettis,  ne  sera  pas  augmenté
  pendant  la  durée  du  trait6.

En  ce  qui  concerne  le  régime  des
vins  étrangers  importés  en  France,  les
memes  Plönipotentiaires  ont  déclaré  du’il
wWintrait  pas  dans  les  vues  de  leur  gouvernement
  de  modifier  pour  cet  article  le
slatuquo,  c'est-à-dire  la  taxe  de  25  cen-
        <pb n="422" />
        CXXIV

abgabe  von  25  Centimes  für  den  Hektoliter,
ausschließlich  der  Decimen,  eine  Aenderung
eintreten  zu  lassen.

Ihrerseits  erklärten  die  Bevollmächtigten
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen,
daß  es  nicht  in  der  Absicht  der  Zollvereins-Staaten
  liege,  während  der  Dauer  des  Vertrages
  die,  in  dem  gegenwärtigen  Tarife
des  Zollvereins  angenommenen  Tarasätze
für  französische  Weine  und  Branntweine  abzuändern.
  "

C.  Um  der,  im  Artikel  26.  des  Vertrages
  vereinbarten  Gewerbesteuer-Freiheittheilhaftig
  zu  werden,  müssen  die  französischen
Handlungsreisenden  mit  einem,  dem  anlicgenden
  Muster  I.  entsprechenden  Gewerbesteuer-Certifikat
  und  die  Hanvlungereisenden,
welche  einem  Zollvereinsstaat  angehören,
mit  einem  Legitimationsschein  versehen  sein,
welcher  für  die  Fabrikanten  und  Kaufleute
nach  dem  anliegenden  Muster  A.,  für  die
reisenden  Diener  nach  dem  anliegenden  Muster
  B.  auszustellen  ist.

Diese  Bescheinigungen  sind  während  des
Kalenderjahres  gültig,  für  welches  sie  ausgestellt
  sind.  Sie  müssen  die  Personal-Beschreibung
  und  die  Unterschrift  des  Inhabers
enthalten  und  mit  dem  Siegel  ver  Behörde,
von  woelcher  sie  ausgestellt  sind,  versehen  sein.

Gegen  Vorzeigung  vieser  Bescheinigungen
erhalten  die  Handlungsreisenden,  nachdem
ihre  Identität  anerkannt  ist,  von  der  zuständigen
  Behörde  des  anderen  Staates  einen
Gewerbschein,  und  zwar  in  den  Staaten
des  Zollvereins  nach  dem  Muster  C.,  in
Frankreich  nach  dem  Muster  II.  Die  frantimes

  par  hectolitre,  décimes  non  com
pris.

De  leur  cöté  les  Plénipotentiaires  de
Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  ont  déclaré
qu'il  Wentrait  pas  dans  les  intentions  des
Etats  du  Zollverein  de  modifier  pendant
la  durce  du  traité  les  tares  déterminges
par  le  tarif  actuel  du  Zollverein  pour  les
Vins  et  eaux-de-vie  Torigine  française.

CkPour  jouir  de  l’immunite  des  droits
de  patente,  stipulée  par  larlicle  26  du
traité  les  voyageurs  de  commerce  franais
  devront  étre  munis  d’#n  certificat  de
palente  conforme  au  modele  I.  ci-joint.
et  les  voyageurs  de  commerce  du  Zollverein
  d'un  acte  de  léegitimation  qui  sera
délivré  conformément  aux  modeles  ci.
joints  sous  la  lettre  4.  pour  les  fabricants
  ou  marchands,  et  sous  la  lettre  B.
pour  les  commis-Vorageurs.

Ces  documents  seront  valables  pour
le  cours  de  I’année  pour  laquelle  ils  ont
6  é  expédiés.  Ils  présenteront  le  sig.
nalement  et  la  signature  du  porteur  et
seront  rerétus  du  sceau  ou  cachet  de
Iautorité  rompétente  qui  les  a  dlirrés.

Sur  l’exhibition  de  ces  decuments  les
voyageurs  de  commeret  respectifs,  après
que  leur  identité  aura  été  recounue
ohtiendront  de  l'autorité  Compétente  de
HF’autre  Etat,  savoir:  dans  les  Etats  du
Zollverein  une  patente  modele  C,  en
France  une  patente  modele  II.  Les
        <pb n="423" />
        CXXV

zösischen  Handlungsreisenden  sind  verpflichtet,
in  jedem  Staate  des  Zollvereins,  welchen
sie  ihrer  Geschäfte  wegen  bereisen,  sich  mit
einem  besonderen  Gewerbschein  nach  dem
Muster  C.  zu  versehen,  ohne  jedoch  dieserhalb
  anderen  Förmlichkeiten  oder  Gebühren
unterworfen  zu  sein,  als  denjenigen,  welche
den  Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten,
die  wegen  ihrer  Geschäfte  in  diesen  Staaten
  reisen,  auferlegt  sind.

D.  Zur  Ausführung  der  Verabredung  im
Artikel  27.  des  Vertrages,  nach  welcher  zollpflichtige
  Waaren,  die  als  Muster  dienen.
wenn  sie  durch  Handlungsreisende  aus  Frankreich
  in  den  Zollverein  oder  aus  dem  Zollverein
  nach  Frankreich  eingebracht  werden,
zollfrei  abgelassen  werden  sollen,  bat  man
sich  über  folgende  Maaßregeln  verständigt:

1.  Welche  Aemter  befugt  find,  die  vorerwähnten
  Muster  bei  der  Ein=  und  Ausfuhr
abzufertigen,  bestimmt  jeder  der  vertragenden
  Staaten  für  sein  Gebiet.  Die  Ausfuhr
darf  auch  über  ein  anderes  Amt  als  dasjenige,
  über  welches  die  Einfuhr  bewirkt  ist,
erfolgen.

2.  Bei  der  Einfuhr  ist  der  Betrag  des
auf  den  Mustern  haftenden  Eingangsgolls
zu  ermitteln  und  von  vem  Hanovlungöreisenden
  bei  dem  abfertigenden  Amte  entweder
baar  niederzulegen  oder  vollstänvig  sicher  zu
stellen.

3.  Zum  Zweck  der  Festhaltung  der  Identität
  sind  die  einzelnen  Musterstücke,  so  weit
es  angeht,  durch  aufgedruckte  Stempel  over
durch  angehängte  Siegel  oder  Bleie  kostenfrei
  zu  bezeichnen.

voyageurs  de  commerce  français  seront
tenus  de  se  munir  de  la  patente  modele  C.
dans  chacun  des  Etats  du  Zollverein
qmils  parcourront  pour  leurs  affaires,
Sans  éötre,  de  ce  chef,  assujettis  à  aucune
  formalité  ou  faxe  autre  que  celles
qui  sont  imposékes  aux  sujets  des  Etats
du  Zollverein  voyageant  pour  leur  commerce
  dans  les  divers  Etats  du  Dollverein.


D.  Pour  assurer  ’exécution  de  lr
ticke  27  du  traité  qui  autorise  T’admission
réciproque  en  franchise  des  échantillons
importés  par  des  voyageurs  de  com
merce  de  France  dans  le  Tollverein
ou  du  ollverein  en  France,  il  a  été
conveimm  ce  qui  suit:

10.  Chacun  des  Etats  contractants
désignera  sur  Son  territoire  les  burcaux
rouverts  à  D’importation  ou  à  la  réexportation
  des  schantillons  précités.  La
rexportation  pourra  é6galement  avoir
lieu  par  un  hureau  autre  que  celul
d’importation.

20.  A  l’importation,  on  devra  fixer
le  montant  des  droits  à  acquitter  pour
ces  schantillons,  montant  qui  devra  ou
Etre  déposé  en  especes  ou  duement
cautionné.

30.  Afin  de  bien  constater  leur
identilék,  les  échantillons  seront,  autant
due  possible,  mardués  Dar  l’apposition
de  timbres,  de  plombs  ou  de  cachets,
le  tout  sans  frais.
        <pb n="424" />
        CNXVI

4.  Das  Abfertigungs-Papier,  über  welches
die  näheren  Anordnungen  von  jevem  der
vertragenden  Staaten  ergehen,  soll  enthalten:

a)  ein  Verzeichniß  der  eingebrachten  Musterstücke,
  in  welchem  die  Gattung  der
Waare  und  solche  Merkmale  sich  angegeben
  finden,  die  zur  Festhaltung
der  Iventität  geeignet  sind;

b)  die  Angabe  des  auf  den  Mustern  haftenden
  Eingangszolls,  so  wie  darüber,
ob  derselbe  niedergelegt  oder  sichergestellt
  worden  ist;

o)  die  Angabe  über  vie  Art  der  Bezeichnung;


d)  vie  Bestimmung  der  Frist,  nach  veren
Ablaufe,  so  weit  nicht  vorber  die
Wiederausfuhr  der  Muster  nach  dem
Auslande  oder  deren  Niederlegung
in  einem  Packhofe  nachgewiesen  wird,
der  niedergelegte  Eingangszoll  verrechnet
  oder  der  Zoll  aus  der  bestellten
  Sicherbeit  eingezogen  werden  soll.
Die  Frist  darf  den  Zeitraum  eines
Jahres  nicht  überschreiten.

5.  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist
(4.  d.)  die  Muster  einem  zur  Ertheilung
der  Abfertigung  befugten  Amte  zum  Zweck
der  Wiederausfuhr  oder  der  Niederlegung
in  einem  Packhofe  vorgeführt,  so  hat  dieses
Amt  sich  durch  die  vorzunehmende  Prüfung
davon  zu  überzeugen,  ob  ihm  dieselben  Gegenstände
  vorgeführt  worden  sind,  welche  bei
der  Eingangs-Abfertigung  vorgelegen  haben.
So  weit  in  dieser  Beziehung  keine  Bedenken
  entstehen,  bescheinigt  das  Amt  die  Aus-4%.

  Le  bordereau  qui  sera  dressé  de
ces  Echantillons  et  dont  les  Etats  contractants
  auront  à  déterminer  la  forme.
devra  contenir:  «

a)l’e«nume·rationdesåehantillonsimportés,
  leur  espce  et  les  indications
  propres  à  faire  reconnaitre
leur  identité;

5

—

P’indication  du  droit  qui  frappe  les
éEchantillons  ainsi  qdue  la  mention
due  le  montant  des  droits  a  ét6
MScquitte  en  especes  ou  cautionns;
H’indication  de  la  maniere  dont  les
échantillons  ont  été  marqués;

d)  la  fixation  du  délai  à  l'expiration
duquel  le  monlant  du  droit  paye
darance  sera  definitivement  acquis
àala  douane,  ou,  ’il  a  6té  caultionné.
réclamé  à  la  personne  garante,  3
moins  due  la  preuve  de  la  réeportation
  des  échantillons  ou  leur
reintegration  en  entrepôt  ne  soit
lournie.  Ce  délai  ne  devra  pas
dépasser  une  annee.

5%  Lorsque  avant  l’expiration  du
delai  fik  (d4.  d.)  les  Echantillons  seront
présentés  à  un  bureau  ouvert  à  cet  esset,
pour  etre  réexportés  ou  réintegrés  en
entrepôt,  ce  bureau  devra  Fassurer  due
les  objets  dont  la  réexportation  doit  avoir
lieu  sont  identiquement  les  memes  que
ceux  présentés  à  l’importation.  Lorsqu’il
n'y  aura  aucun  doute  à  cet  égard  le
bureau  constalera  la  réexportation  ou  la
reintégration  en  entrepot  et  restituera  le

c
        <pb n="425" />
        CXXVII

fuhr  oder  Niederlegung  und  erstattet  den  bei
der  Einbringung  niedergelegten  Eingangszoll
oder  trifft  wegen  Freigabe  der  bestellten
Sicherbeit  die  erforderliche  Einleitung.

E.  Um  die  praktische  Bedeutung  einzelner
Bestimmungen  in  den,  dem  Vertrage  unter
A.  und  B.  beigefügten  Tarifen  näher  zu
bestimmen,  ist  man  über  Nachstehendes  übereingekommen
  und  einverstanden  gewesen:

1.  daß  vereinsländische  Posamentierwaaren
  und  Schnürriemen  von  Seide,  Floretseide,
  Seide  und  Floretseide  oder  Seide  oder
Floretseide  in  Verbindung  mit  anderen  Gespinnsten,
  sofern  die  Seide  oder  Floretseide
im  Gewichte  überwiegt,  bei  ihrer  Einfuhr
in  Frankreich  daselbst  wie  die  „Gewebe“
aus  den  vorgedachten  Materialien  zu  behandeln
  sind;

2.  daß  vie,  für  französische,  in  den  Zollverein
  eingeführte  Metalle  und  Metallwaaren
  angenommenen  neuen  Zollsätze  den  Verabredungen
  keinen  Eintrag  thun,  welche  unter
  den  Zollvereins-Staaten  über  die  gollfreie
  Zulassung  metallener  Materialien  zum
Bau  und  zur  Ausrüstung  von  Seeschiffen
getroffen  sind;  #

3.  daß,  nach  Analogie  des  bei  den  ledernen
  Hanvschuhen  bestehenden  Grundsatzes,
wollene  Handschuhe,  mit  seirenen  Sieppnäthen
  oder  Gummihaltern  verseben,  bei
ihrer  Einfuhr  aus  Frankreich  in  den  Zollverein
  demjenigen  Zollsatze  zu  unterwerfen
sind,  welcher  ohne  viese  Verbindung  eintreten
  würde;

4.  daß  der,  für  die  französischen  Steinmontant

  des  droils  déeposés  en  especes  à
T’entrée  ou  prendra  les  mesures  nécessaires
pour  décharger  la  caution.

E.  Afin  de  mieux  préciser  la  portée
pratique  de  certaines  parties  des  tariss
annexés  sub  lit.  d.  et  B.  au  traité,  il  à
été  convenu  et  entendu:

10.  que  la  passementerie  et  les  lacets.
de  soie,  de  bourre  de  soie,  de  scie  et
bourre  de  soie,  et  de  soie  ou  bourre  de
sbie  mélangés,  la  soie  ou  la  pourre
dominant  en  poids,  originaires  du  Zoll-Verein,
  seront  à  leur  importation  en
France  traites  dans  ce  pays  comme  les
tissus  composés  des  mémes  matiéres;

20.  qdue  les  nouvelles  tarilications
adoptées  pour  les  métaux  et  ouvrages
en  métauxk  d'origine  française  importés
dans  le  Zollverein  ne  derogent  en  rien
aux  stipulations  arrétées  entre  les  Elats
du  Zollverein  pour  ladmission  en  franchise
  des  métaux  et  ouvrages  en  métaux
destinés  aux  Constructions  et  armements
maritimes;

3%  due,  Suirant  le  principe  établi
pour  les  gants  de  peau,  les  gants  de
laine,  originaires  de  France,  consus  avec
de  la  soie  ou  mumis  de  bandes  de
Caoutchouc,  Seront  traités  dans  lc  Zollverein
  comme  les  gants  de  laine  pure:

4.  que  le  droit  fiké  pour  les  houilles,
        <pb n="426" />
        CXXVIII

kohlen,  Coaks  und  geformten  Kohlen  festgesetzte
  Eingangszoll  dem,  an  der  badischen
Grenze  zur  Zeit  bestebenden  ermäßigten
Zollsatz  keinen  Eintrag  tbut.  «

II.  In  Betreff  des  Schifffahrte-Vertrages.


Um  die  Anwenvung  ves  Artikels  3.  dieses
Vertrages  zu  erleichtern  und  jeder  zollamtlichen
  Schwierigkeit  bei  Erhebung  der,  nach
Maaßgabe  der  Tragfähigkeit,  aufdem  Schiffskörper
  ruhenden  Abgaben  vorzubeugen,  ist
man  übereingekommen,  daß  bei  dem  Austausche
  der  Ratifikations-Urkunden  oder  wo
möglich  früher,  im  gegenseitigen  Einverständniß
  ein  bestimmtes  Verhältniß  für  die  Umrechnung
  des  französischen  Tonnengebalts
in  preußische,  hannoversche  und  oldenburgische
  Lasten  festgestellt  werden  und  daß  das
in  solcher  Weise  festgestellte  Verhältniß  beiverseitig
  für  die  in  den  Häfen  zu  erhebenden
  Schifffahrts-Abgaben  zur  Richtschnur
dienen  soll.

III.  In  Betreff  der  Uebereinkunft  wegen
  der  Zollabfertigung  des  internationalen
  Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen.

Die  durch  den  Artikel  15.  dieser  Uebereinkunft
  vorgeschriebene  achttägige  Frist,  binnen
  deren  die  Eisenbahn-Gesellschaften  verpflichtet
  sind,  die  Zoll-Verwaltungen  von
den  Veränderungen  in  Kenntniß  zu  setzen,
welche  sie  hinsichtlich  der  Stunden  der  Alfahrt,
  des  Grenz-Ueberganges  oder  der  Ankunft
  der  Züge  vornehmen  wollen,  soll  auf

cokes  et  briquettes  d'origine  française
ne  déroge  pas  au  droit  reduit  existant
aujourd’hui  sur  la  frontière  badoise.

I.  En  ce  qui  concerne  le  traite  de
Bayigalion.

Pour  faciliter  Happlication  de  l’article  3
de  ce  traité  et  pour  prévenir  toute  dissiculté
  en  douane  dans  la  perception  des
droits  qui  grérent  la  coque  des  batiments
  respectils  en  raison  de  la  capacite
de  ceux-cEi,  il  est  convenn,  qu’an  moment
de  Téchange  des  ratjisicalions  ou  plutat
si  faire  se  peut,  on  établira  de  commun
accord  une  base  lixke  pour  la  conversion
du  tonneau  de  jange  français  en  lasts.
de  jauge  Prussien,  hanorrien  et  oldenbourgeois,
  et  due  cette  base  ainsi  arret6e.
servira  réciproquement  de  regie  pour  les
droits  de  navigation  à  prélerer  dans  les
ports  respectils.

III.  En  ce  qui  concerne  la  comention
Sur  le  Selice  international  des
chemins  de  ser.

Le  délai  de  huit  jours  imposé  par
l'article  15  de  cette  couvention  aux  combagnies
  de  chemins  de  ler  pour  prévenir
les  admimstrations  des  douanes  respectires
  des  changements  du’elles  vondraient
apporter  dans  les  heures  de  depart,
de  passage  et  Tarrivée  des  trains,  ne
s'appliguera  pas  aux  Cconrois  supplée-
        <pb n="427" />
        CXXIX

diejenigen  Extra-Güter-Züge,  welche  jene
Gesellschaften  in  Folge  höherer  Gewalt  und
in  ausnahmsweisen  Fällen  einrichten  möchten,
  keine  Anwendung  finden.

Die  durch  die  Uebereinkunft  vorgeschriebenen
  Erleichterungen  sollen  bei  diesen  Ertra-Zügen
  eintreten,  sobald  deren  Grenz-Uebergang
  wenigstens  zwölf  Stunden  zuvor  den
gegenseitigen  Grenz-Zollämtern  angekündigt
  ist.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
Protokoll  in  doppelter  Ausfertigung  aufgenommen
  und  solches  nach  erfolgter  Verlesung
  vollzogen.

Berlin,  den  2.  August  1862.

Bernstorff.  La  Tour  d'Auvergne.
Pommer  Csche.  de  Clercgq.
Pbilipsborn.

Delbrück.

(L.  S.)

mentaires  de  marchandises  due,  par  force
majeure  et  dans  des  cas  efceptionnels,
ces  compagnies  seraient  amentes  à  organiser.


Le  bénélice  de  la  conrention  demeurera
  acquis  à  Cces  convofs  e  Xlrareglementaires
  lorsque  leur  passage  aura
6(6  notilick  au  moins  douze  heures  à
Pavance  aux  bureaux  frontières  respectils.

En  foi  de  qduoi  les  Plénipotentialres
soussigns  ont  dressé  le  présent  protocole
en  double  expédition  et  y  ont  apposé  leur
signature  apres  leclure  faite,  à  Berlin
le  2  du  mois  d-Aont  1862.

Bernstorff.  La  Tour  d'Auvergne.
Dommer  Esche.  de  Clercd.
PDhilipsborn.

Delbrück.
        <pb n="428" />
        Ne.  Empire  Français.

Département  e
Commune  de

Certilat  de  patente
Valable  pour  Pannée  mil  huit  ccnt

Le  Receveur  des  contributions  directes,  etc.  uu  burcau  cle  certiffe,  que  le  Sicur  N
demeuraut  à  ést  imposé  sous  le  No,  au  röle  des  patentes  de  la  communc  de  .
ou  a  fuit  sa  doclaration  de  patentes,  aux  fins  de  pouvoir  Cxercer  pendant  T’année  courantc,  la  profession  de

    

 

  

  
 

    

-

    

en  son  propre  nom,  ..  .  oun  .  .  .  gous  la  ralson  sociale  de.  ..  Le  présent  eortificat  a  #t#  dlirré
au  dit  Sieur  N.  .  .  .  .  Dour  obtenir  la  patente  nécessaire  dans  les  Etats  du  Zollverein.

Fait  #  le
Sigualement  et  signalure  Le  Receveur
du  patenté  (L.  S.)
No.  11.  Empire  Français.

Département  e
Communce  #e

Patente

valable  pour  l’année  mil  huit  et

e  (préfet  du  département  de.  )M]  vu  lFacte  de  légitimation  produit
par  le  Sieur  x..  demeurant  à.  Ioqucl  lui  a  été  dolivré  par  lautorité
compétente  à  .  ..  .  .  (Etat  du  Zollverein)  le.  .  deruier

constatant  que  le  dit  Sieurw..  est  batentd  comme  exerçant  la  profession  de

    
     

   

    

    

        

—  —

       

 

———  .—  —  —  —

Dlirre  au  dit  Sieur.  la  présente  putente  pour  l'autoriser  à  lirrer  en  Erae
en  Algérie,  aux  achats,  ninsi  du’á  ln  vente  sur  dehuntillons  ou  sur  commande  des  marchandises  de  son
commerce  ou  industrie.  mentionnde  ci-dessus.

Ir  porteur  de  la  présente  Patente  ne  Pourra  toutefois  colporter  nvec  lui  due  des  échantillons  ot
millement  des  murchandises.  II  lui  est  également  interdit  de  prendre  des  commissions  autres  due  pour
öon  propre  compte  ou,  suivant  le  Cos,  bour  la  maison  de  commerce  qu’il  représentc.

Fait  à  le

Signalement  el  Signalure  e  Dretet

du  patenté  (L.  S.)
        <pb n="429" />
        Formular  A.

Dem  J.,  welcher  als  (Woll-Fabrikant)  in  N.  .  ...  iriut  1  ist,  wird  hierdurch  Behufs  seiner
Gewerbe-Legitimation  bei  den  einschlägigen  französischen  Behörden  bescheinigt,  daß  er  für  sein  vorgedachtes
Gewerbe  im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  enrrichten  hat.

Dies  Zeugniß  ist  gültig  aufl.Maonat.

Ort.  Datum.  Firma  der  Behäörde.

Personal-Beschreibung
und  Unterschrift  des  Reisenden.

Formular  B.

Dem  N.,  welcher  als  Handlungs-Commis  in  Diensten  des  zu  N.etablirten  Handelshauses  (oder
der  Fabrik)  des  Herrn  J.  steht,  wird  hierdurch,  Behufs  seiner  Gewerbe-Legitimation  bei  den  einschlägigen
französischen  Behörden  bescheinigt,  daß  das  ebengedachte  Handelshaus  Cdie  ebengedachte  Fabrik-Anstalt)
für  seinen  (ihren)  Gewerbebetrieb  im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  hat.
Dies  Zeugniß  ist  gültig  auf.Monat.

Personal-Beschreibung
und  Unterschrift  des  Reisenden.

Formular  C.

Dem  Herrn  N.,  Fabrifk-Juhaber  zu  N.  (oder  Handelsreisenden  in  Diensten  des  N.  zu  N.),  wird  hierdurch,
  auf  den  Grund  des  beigebrachten,  von  der  franzoͤsischen  Behoͤrde  unter'm  ..  ..  ten  ..  ..  ausgefertigten
  Gewerbe-Legitimations-Zeugnisses,  die  Befugniß  ertheilt:  in  den  (Königlich  Preußischen)  Landen
  für  das  von  ihm  (seinem  obengedachten  Prinzipal)  betriebene  Geschäft  Waarenbestellungen  aufzufuchen
  und  Waarenanfäufe  zu  machen.

Derselbe  darf  jedoch  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellung  suchen  will,  nur  Proben,  aufgekaufte
  Waaren  aber  darf  er  gar  nicht  mit  sich  herumführen,  letztere  muß  er  vielmehr  frachtweise  an  ihren
Bestimmungsort  befördern  lassen.

Nicht  minder  ist  ihm  verboten,  Kommissionen  für  andere  als  seine  eigene  (seines  vorgedachten
Prinzipals)  Rechnung  außzusuchen.

Gegenwärtige  Ermächtigung  ist  gültig  auf  die  Dauer  von  .  .  ..  Monaten,  also  bis  zum

Ort.  Datum.  Firma  der  Behörde.

Personal-Beschreibung
und  Unterschrift  des  Reisenden.
        <pb n="430" />
        CXXXII

Pratokall.

Die  Unterzeichneten  Bevollmächtigten,  nämlich:

von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Preußen:
Herr  von  Bismarck-Schönhausen,
Präsident  des  Staats-Ministeriums  und
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
  2c.,
Herr  von  Pommer  Esche,  General-Direktor
  der  Steuern,
Herr  Philipsborn,  Direktor  im  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und
Herr  Delbrück,  Direktor  im  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten;

von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Kaisers  der
Franzosen:
Herr  Benedetti,  Botschafter  Seiner
Majestät  des  Kaisers  der  Franzosen  bei
Seiner  Majestät  dem  König  von  Preußen
  2c.
und
Herr  de  Clere9q,  bevollmächtigter  Minister
  2c.
sind  am  beutigen  Tage  zu  Berlin  im  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenbeiten
zusammengetreten,  um
1.  die  Bedeutung  einzelner  Bestimmungen
  in  den,  am  7.  August  1862  zu  Berlin

PROTOCOLE.

Les  Plénipotentiaires  soussignes  savoir:

ducote  de  Sa  Majesés  4  Roi  de  Prusse.

M.  de  Bismarck-Schönhausen,
Président  du  conseil  et  Ilinistre  des
aflaires  etrangeres  de  Sa  Ilajeste  le
Roi  de  Drusse  etc.,

l.  de  Pommer  Esche,  HDirecteur
Lnéral  des  contributions  et  des  douanes,
M.  Philipsborn,  Hirecteur  au  ministere
  des  allaires  strangeres,

et

Al.  Delbrück,  Directeur  au  ministere
du  commerce,  de  Tindustrie  et  des
travaus  publics;

du  cölé  de  Sa  Majestc  kEmperuer-  des

Franças:

II.  Benedetti,  Ambassadeur  de  Ia
lajeste  IFmpereur  des  Français  pres
Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  ec.

et
M.  de  Clereq,  Ilinistre  Plénipolentiaire
  elc.

se  Sont  réunis  aujour##’hui  an  Ainistére
des  affaires  Etrangères  à  Berlin

1°  pour  fixer  d'un  commun  accord  le

sens  précis  de  certaines  clauses  des
        <pb n="431" />
        CXXXIII

unterzeichneten  Handelsvertrage  und  Schifffahrts-Vertrage
  gemeinschaftlich  näher  festzustellen,


2.  die  dem  vorgedachten  Handels-Vertrage
  unter  Lit.  A.  und  B.  beigefügten  Tarife
  in  einigen  Punkten  zu  ergänzen  und
abzuändern.

Nachdem  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
  die  in  beiden  Beziebungen  von  der
einen  und  der  anderen  Seite  zur  Sprache
gebrachten  Fragen  erörtert  hatten  und  übereingekommen
  waren,  die  Abreden  unter  Nr.
1.  bis  1.  des  am  2.  August  1862  aufgenommenen
  Unterzeichnungs-Protokolls  bier
zu  wiederholen,  haben  sie  im  Namen  ihrer
Regierungen  festgestellt  und  vereinbart,  was
folgt:

A.  In  Betreff  des  Handels-Vertrages.

1.  Der  im  zweiten  Alinea  des  Artikel  6.
gewählte  Ausdruck:  „die  unmittelbaren  und
mittelbaren  Lasten“  ist  im  Sinne  der  entsprechenden
  Bestimmung  im  ersten  Alinea  des
Artikel  4.  des  Handels-Vertrages  zwischen
Frankreich  und  Italien  vom  17.  Januar
1863  zu  versteben.

2.  Im  Falle  der  Einführung  oder  Erhöhung
  einer  inneren  Steuer  wird  beiderseits,
  wenn  die  Bewilligang  einer  Ausfuhr=Vergütung
  erfolgt,  das  dritte  Alineca  des
Artikel  6.,  wenn  dagegen  vie  innere  Steuer
bei  der  Ausfuhr  nicht  erstattet  wird,  der
Artikel  7.  zur  Anwendung  gebracht  werden.

3.  Unter  den,  im  ersten  Alinea  des  Artikel
  8.  erwähnten  inneren  over  Verbrauchstraites

  de  commerce  et  de  navigation
signas  à  Berlin  le  2  Acut  1862,

2°  Dour  compléeter  ou  modilier  dueldues-unen
  des  dispositions  des  tarifs
annesés  sub  lil.  A.  el  B.  au  trailé  de
commerce  susmentionné.

Aprés  avoir  discuté  les  questions  Soulevées
  de  part  ei  d'aufre  sous  ce  deuble
rapport,  el  etre  convenus  de  reprendre
ci-dessous  les  SS.  1  à  1  du  prolocole
de  signature  dressé  le  2  Aout  1862,  les
Plénipotentiaires  Soussigné#  ont,  au  nom
de  leurs  gouvernemens  respectils,  déecidé
el  arreté  ce  qui  Suit:

A.  Relatirement  au  traite  de  commeree.

“  Les  mots  „charges  directes  et  indirectest
  employés  daus  le  2  alinka  de
Hartiche  6,  seront  compris  et  entendus
danus  le  sens  de  la  Stihulation  analogue
u  ler  alinta  de  l’article  4  du  traite  de
commerce  conchn  le  17  Janrier  1863
entre  la  France  et  I’ltalie.

2°  En  cas  (d’'etablissement  ou  Tiexhaussement
  d’un  droit  de  consommation
avec  drawback,  on  appliduera  de  part  el
d'autre  le  Zme  alinda  de  l’artichc  6;  on
appliduera  au  contraire  larticke  7  toutes
les  (ois  que  le  droit  de  consommation  ne
sera  pas  reomboursé  à  la  Sortie.

30  Les  droils  d’accise  ct  de  consom—
mation  mentionns  dans  le  ler  alnßa  de-
        <pb n="432" />
        CXXXIV

steuern  sind  auch  die  städtischen  Oktrois  mit
zu  verstehen.

4.  Die  Bestimmungen  des  zweiten  Alinea
des  Artikel  11.  sind  nur  auf  Waaren  nicht
sollvereinsländischen  Ursprungs  zu  beziehen.

5.  Wer  eine  nach  dem  Werthe  belegte
Waare  einführt,  soll  nicht  verpflichtet  sein,
zur  Begründung  seiner  Zolldeklaration  über
den  Werth  der  Waare  eine  von  dem  Fabrikanten
  oder  Verkäufer  herrührende  Faktur
vorzulegen.

6.  Unter  den  im  letzten  Alinea  des  Artikel
  25.  vorbehaltenen  Gesetzen,  Verordnungen
  und  Reglements  sind  auch  die  in
jedem  Zollvereinsstaate  über  die  Niederlassung
  von  Ausländern  bestehenden  Gesetze
u.  s.  w.  zu  begreifen,  so  daß  namentlich,
falls  in  einem  Zollvereinsstaate  die  Zulassung
  von  Ausländern  zum  ständigen  Gewerbebetriebe
  an  die  Bedingung  der  Aufnahme
  in  den  Staatsverband  geknüpft  ist,
Frankreich  für  seine  Untertbanen  auf  Grund
des  Artikel  25.  keine  Befreiung  von  den
vesfallsigen  Vorschriften,  so  lange  dieselben
noch  allen  anderen  Staaten  gegenüber  gelten,
  beanspruchen  kann.

7.  Die  auf  Ausfuhrverbote  bezügliche  Bestimmung
  des  Artikel  31.  kann  den  aus  dem
Bundesverhältnisse  herrührenden  Verpflichtungen
  der  zum  Zollvereine  gehörenden
deutschen  Bundesstaaten  keinen  Eintrag  thun.

8.  Damit  der  Handel  und  die  Schifffahrt
in  den  Stand  gesetzt  werden,  ihre  Unternehmungen
  den  Aenderungen  angupassen,

Harticle  8  comprennent  les  droils  N’octroi
à  Pentree  des  villes.

4%  Les  stipulations  dn  2  alinga  de
Farticke  11  ne  sppliduent  pDas  aux  prodmts
  du  sol  ou  des  manufactures  du
Zollverein.

5%  Les  importaleurs  seront  de  part  et
(W’autre  dispensés  de  l’obligation  de  pro—
duire  la  facture  des  fabricans  ou  vendeurs
  à  Tappui  de  leurs  déclarations  Sur
la  vraleur  des  marchandises  présenteüces
en  douane.

6%  Les  réserves  mentionnses  dans  le
dernier  alinéa  de  Tarticle  25  en  ce  qui
concerne  les  lois,  ordonnances  et  rgle—
mens,  embrassent  les  lois  en  vigueur
dans  chaque  Etat  particulier  du  Zollverein
  sur  les  conditions  à  remplir  pour
'ẽtablissement  des  ẽtrangers  en  gengral,
de  sorte  que  si  dans  l’un  de  ces  Etats
PF’admission  d'un  6tranger  à  Pekercice
d’une  industrie  stait  subordonndée  à  la
Condition  de  naturalisation,  la  France,
aussi  longtems  due  cette  obligation  Iéegale
Continuera  à  subsister  pour  tous  les  autres
Klats  6lrangers  en  général,  ne  pourrait
boint  inroduer  l'article  25  pour  en
exempter  ses  nationaux.

7°  La  clanse  de  larticke  31  sur  les
prohibitions  à  Ia  sortie  ne  deroge  point
aux  obligations  due  les  actes  de  la  confödération
  germanique  imposent  aux  Etats
Allecmands  dui  composent  le  Zollverein.

8°  Afin  de  permettre  au  commerce  et
à  la  navigation  de  miend  combiner  leurs.
opérations  en  vue  des  changements  due
        <pb n="433" />
        CXXXV

welche  durch  die  Verträge  vom  2.  August
1862  zu  Gunsten  des  Verkehrs  festgestellt
werden,  sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
  ferner  übereingekommen,

a)  daß  die  Ratifikationen  der  gedachten
Verträge  binnen  kürzester  Frist  in
Berlin  ausgetauscht  werden  sollen,

b)  daß  an  Stelle  der,  im  Artikel  33.
festgesetzten,  vom  Austausche  der  Ratifikationen
  an  laufenden  Frist  von
zwei  Monaten  für  die  Ausführung
der  gedachten  Verträge,  von  beiden
Seiten  der  bestimmte  Termin  res
I1.  Juli  1865  angenommen  werden
soll,  mit  welchem  die  Verträge  gleichmäßig
  in  Wirksamkeit  zu  treten  haben.

B.  In  Betreff  des  Tarifs  für  die  Einfuhr
  der  Erzeugnisse  des  Zollvereins
in  Frankreich.

1.  Die  völlige  Abgabenfreibeit,  deren  das
Brennholz  und  die  Holzkohlen  bei  ver  Einfubr
  in  Frankreich  gegenwärtig  genießen,
soll  während  der  ganzen  Dauer  der  Verträge
  vom  2.  August  1862  aufrecht  erhalten
bleiben.

2.  Gesägtes  Bauholz  —  mit  Ausschluß
des  Eichen=  und  Nußbaumholzes  —  80
Millimeter  und  darunter  stark,  soll  bei  der
Einfuhr  aus  dem  Zollverein  nach  Frankreich,
  die  Einfuhr  mag  unter  einheimischer
oder  der  einheimischen  gleichgestellter  Flagge
oder  zu  Lande  erfolgen,  frei  von  jeder  Abgabe
  zugelassen  werden.

3.  Wer  eine  Waare  einführt,  soll  während
  der  ganzen  Dauer  der  Verträge  vom

consacrent  äà  leur  profitiles  traites  conclus
Berlin  le  2  Aout  1862,  les  Plénipotenliaires
  Soussignés  Sont  encore  conrems,

„u.  due  les  ratilications  de  ces  memes
traités  seront  eGchangées  à  Rerlin
dans  le  plus  brei  delai  possible;
(d-ufau  lieun  du  terme  de  deux  mois
apres  l’öchange  des  raliktcations,
aseigné  par  l'article  33  pour  la
mise  à  cxécution  des  susdits  traites,
on  adoptera  de  part  et  Vantre  la
date  fike  du  ler  Juillet  1865  pour
la  mise  en  vigueur  simultane  des
arrangemens  Pprecités.

B.  Relatirement  au  taril-  à  Fimportation
en  Erance  des  produits  du  Tollverein.

1°  bendant  toute  la  durée  des  truilés
du  2  Aoüt  1862  le  bois  à  brüler  et  le
charbon  végétal  Conserreront  à  l’impor-—
tation  en  France,  le  benélice  de’exemption
complete  de  taxe  dont  uls  jouissent  aujourdwhui.



20  Les  bois  à  construire,  autres  due
de  chene  ou  de  noyer,  scins  en  planches,
ayant  80  millimetres  et  moins  ’paisseu#r
importes  du  Zoll#crein  en  France,  Scil
sous  parillon  national  on  assimile,  Soit
par  terre,  seront  admis  en  franchise  de
tous  droits.

30  Pendant  toute  la  duréc  des  trailés
du  2  Aout  1862  les  importateurs  auront
        <pb n="434" />
        CXXXVI

2.  August  1862  das  Recht  besitzen  und  behalten,
  zwischen  dem  durch  die  Vertrags—
Tarife  festgesetzten  Werthzolle  und  dem  in
dem  gegenwärtig  gültigen  allgemeinen  Tarife
  bestimmten  spezifischen  Zoll  zu  wählen.

4.  Die  gegenwärtig  nach  dem  allgemeinen
  Tarif  unter  die  Benennung  „Spielzeug“
verwiesenen  Waaren  aus  unedlen  Metallen
sollen  bei  Anwendung  des  Vertrags-Tarifes
ebenso  bebandelt  werden,  wie  vie  gleichartigen,
  nach  dem  allgemeinen  Tarife  unter
der  Benennung  „Kurze  Waaren“  begriffenen
Gegenstände.

5.  Alle  durch  einen  Ueberzug  wasserdicht
gemachte  Gewebe,  ohne  Unterschiev  des  Gewebes
  und  des  Ueberzuges,  jevoch  mit  Ausschluß
  der  mit  Kautschuck  überzogenen  Gewebe,
  sollen  beiderseits  als  Wachstuch  behandelt
  werden.

6.  Das  aus  dem  Zollverein  eingehende
Bier  soll,  außer  der  Verbrauchs-Abgabe,
einem  Zolle  von  2  Frs.  vom  Hektoliter
unterworfen  werden.

7.  Packleinwand,  d.  h.  grobe  Gewebe  aus
Flachs  over  Hanf  mit  nicht  mehr  als  fünf
Kettfäden  auf  fünf  Millimeter,  soll  bei  der
Einfuhr  in  Frankreich  einem  Zolle  von
5  Frs.  für  100  Kilogramme  unterliegen.

C.  In  Betreff  des  Tarifs  für  die  Einfuhr
  der  Erzeugnisse  Frankreichs  in  den
Zollverein.

1.  Eisenbahnwagen  sollen  bei  ihrer  Einfubr
  in  den  Zollverein  an  Stelle  des  im
Tarif  B.  festgesetzten  spezifischen  Zolles

et  conserveront  le  droit  de  choisir  entre
la  taxe  à  la  valeur  sixée  par  les  tariss
conventionnels  et  le  droit  spécifique  consacré
  par  le  tarif  général  actuellement
en  vigueur.

4%  Les  objets  en  métaux  Communs,
chasses  aujourdhul  par  le  tarif  gener-  Da!
sous  la  rubrique  „bimbeloterie",  suivront
le  regime  Conventionnel  alférant  aux  olb

jets  analogues  compris  par  le  taril  genéral

Sous  la  rubrique  „mercerie“.

5%  De  part  et  d’antre  on  sbumettra  au
régime  des  toiles  eirées  tontes  les  toiles
rendues  impermsables  à  T’aide  d'un  enduitt,
Sans  distinction  de  tissu  ou  d'enduit
Texception  du  caoutchouc.

*“l

6°%  La  biere  importée  du  Zollverein
payera,  en  sus  du  droit  de  Consommalion,
2  francs  par  bertolitre.

70  Les  teiles  denbalage  On  tissus
grossiers  de  lin  ou  de  chanvre  écrus,
présentant  en  chaine  au  blus  5  lils  par
5  millimetres,  payeront  à  l’entrée  en
France  un  droit  de  5  francs  par  100
kilogrammes.

(C.  Relativement  au  tarif  à  Timportation
dans  le  Zollverein  des  produits  Français.

1  Au  lieu  de  la  taxe  spécifique,  con
sSachrée  par  le  tarif  B.,  les  wagous  pour
Chemins  de  fer  seront  assujetis  à  leur
        <pb n="435" />
        CXXXVII

einem  Zolle  von  zehn  Prozent  vom  Werthe
unterliegen.  Bei  der  Anwendung  und  Erbebung
  dieses  Werthzolles  soll  nach  den,  in
den  Artikeln  14.  bis  14.  des  Handels-Vertrages
  vom  2.  August  1362  niedergelegten
Grundsätzen  und  Regeln  verfahren  werden,
jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß,  wenn  in  dem
Falle  des  Artikel  18.  die  Sachverständigen
sich  über  die  Wahl  des  Obmanns  nicht  verständigen,
  letzterer  von  dem  Vorsitzenden  des
zuständigen  Handelsgerichts  oder,  wo  ein
solches  nicht  vorhanden,  von  dem  Vorsittzenden
  des  Civilgerichts  erster  Instanz  ernannt
wird.

2.  An  die  Stelle  ves  im  Tarif  B.  für
Spiegelglas,  geschliffenes,  belegt  over  unbelegt,
  wenn  das  Stück  über  288  preußische
Quadratzoll  groß  ist,  festgesetzten  Zolles  von
3½⅛  Groschen  für  je  144  Quadratzoll  tritt
ein  Zoll  von  4  Thlrn.  vom  Zollzeniner.

3.  Französisches  Bier  in  Fässern  oder
Flaschen  soll  beim  Eingange  in  den  Zollverein
  einem  Zolle  von  20  Groschen  vom
Zollzentner,  einschließlich  ver  Verbrauchs-Abgaben,
  unterliegen.

4.  Beim  Eingange  in  den  Zollverein  soll
gelbes  blaufaures  Kali  einem  Eingangszoll
von  1  Thlr.  vom  Zollzentner  unterworfen
werden.

5.  Aluminium  in  Barren,  graues  Zinkoryd
  und  alle  im  Tarif  B.  nicht  genannte
Metallorxhyde  sollen  bei  der  Einfuhr  aus
Frankreich  in  den  Zollverein  völlig  zollfrei
zugelassen  werden.

6.  Konfituren,  Zuckerwerk  und  Kuchenwerk,
  sowie  mit  Zucker,  Essig,  Oel  oder

entrée  dans  le  Zollverein  à  un  droit  de
10  p.  c.  ad  valorem,  lequel  droit  sera
applidus  etl  peren  d'aprés  les  prineipes
et  ies  regles  Glablis  dans  les  artielcs  14
a  18  du  traité  de  commerce  du  2  Aout
62,  maissous  les  modifications  Suivantes:

Lorsdue  les  experts,  dans  les  cas  pré-Vus
  Dar  H’artiche  18,  ue  s’entendront  pas
Sur  le  choix  TFun  tiers  arbitre,  celui-ci
sera  nomm  par  le  président  du  tribuna-!
de  commerce  du  ressort  on,  à  Son  déelaut,
bar  le  président  du  trihunal  eivil  de
premiere  instance.

2°  Le  droist  de  3  gros  ¼  par  141
ponces  carrés  pour  les  glaces  polies,
étamées  ou  non,  mesurant  plus  de  288
ponces  carrés  de  PDrusse,  lixé  par  le
larif  B.,  sera  remplacé  par  une  taxe  de
4  thalers  par  quintal  de  douane.

3%  La  bière  française  en  füts  ou  en
bouteilles  sera  tadxée  à  l'entrée  du  Zollverein
  à  20  gros  par  quintal  de  douane,
tous  droits  de  consommation  compris.

4%  Le  prussiate  de  potasse  jaune  sera
Soumis  à  entröe  du  Tollverein  à  un  droit
Tun  thaler  par  quintal  de  denane.

5%  Laluminium  en  barres,  Toryde  de
Zinc  gris  et  tous  orydes  de  métaug,  non
dénommes  dans  le  tarif  B.,  importes  de
France  dans  le  Zollvercin,  Sseront  admis
een  franchise  de  tous  droits.

609  Les  confilures,  bonbons  et  gäteaux,
ainsi  que  les  fruits,  épices  el  autres

18
        <pb n="436" />
        CXXXVIII

sonst  eingemachte  Früchte,  Gewürze  und
sonstige  Konsumtibilien,  aus  Frankreich  eingebend,
  sollen  einen  Zoll  von  7  Thlrn.  vom
Zollzentner  enriichten.

7.  Feine  Wachswaaren,  Wachsperlen  und
Perückenmacherarbeit  sollen  bei  ihrer  Einfuhr
  aus  Frankreich  einem  Zolle  von  25
Thlrn.,  von  1866  ab  von  15  Thlrn.  vom
Zollzentner  unterliegen.

D.  In  Betreff  des  Schifffahrts-Vertrages.

1.  Wenn  einer  von  den  Zollvereins-Steaaten
  seine  eigene  und  die  französische  Flagge
von  den  in  seinen  Häfen  zur  Hebung  kommenden
  Schifffahrts-Abgaben  befreien  sollte,
so  werden  die  Schiffe  vieses  Staates  von
der  Entrichtung  der  Ausgleichungs-Abgabe
von  1  Fr.  für  die  Tonne  in  den  französischen
  Häfen  gleichfalls  befreit  werden.

Unter  den  vorgedachten  Schifffahrts-Abgaben
  sind  diejenigen  vom  Schiffskörper  oder
der  Ladung  zu  entrichtenden  Abgaben  nicht
begriffen,  welche,  wie  Lootsen-,  Bohlwerks-,
Krahn=  u.  s.  w.  Gebühren,  ein  Entgeld  für
geleistete  Dienste  sind.

2.  Von  beiden  Seiten  soll  folgendes  Verbältniß
  zwischen  der  preußischen  Last  und
der  französischen  Tonne,  nämlich:

eine  Last  —  1%  Tonne,

eine  Tonne  —=  000  Last,
bei  Erhebung  der  Schifffahrts-Abgaben  und
der  Ausgleichungs-Abgabe  als  feste  Grundlage
  angenommen  werden.

Comestibles  confits  au  suere,  au  Vinaigre.
a  I’huile  ou  antrement,  pa#eront  à  leur
imporfation  de  Franc  un  droit  de  7  thalers.
par  qduintal  de  douane.

7°  Ces  Ouvrages  fius  en  cire,  les  perles
de  cire,  et  les  cherenk  ours  seront
soumis  lors  de  leur  importation  de  France
a  un  (’roit  de  25  thalers  par  dumtal  de
douane,  rductible  à  15  (halers  en  1866.

D.  Relalirement  an  traité  de  navigation.

1%  Si  l'un  des  Etats  du  Zollverein
venait  à  alfranchir  Son  parillon  et  le
parillon  Français  des  taxes  de  navigation
perçeues  dans  ses  Ports,  les  naviren  de
cet  Elat  seront  Sgalement  affranchis  dans
les  ports  de  France  de  la  taxe  de  combeusalion
  de  1  fr.  par  tunneau.

Ne  seront  pas  compris  parmi  ces  taxen
de  narigation  les  droits  ou  charges,  grevant
  soit  la  coqdue  soit  la  cargaison  qui
representent  des  serrices  rendus,  tels  que
pilotage,  quaiage,  grues  ete.

2°  On  adoptera  de  part  et  d’autre

comme  base  like  pour  la  perception  des
droits  de  narigation  el  de  la  taxe  de
Compensation,  le  rapport  suivant  entre
le  last  Prussien  et  le  tonneau  Français
Ssavoir:

1  lasl  =  10%  tonneau,

1  tonneau  -000  last.
        <pb n="437" />
        CXXXIX

3.  So  lange  die  gegenwärtige  Gesetzgebung
  über  das  Strandrngswesen  in  Hannover
  und  Oldenburg  bestehet,  soll  in  diesen
beiden  Staaten  die  Leitung  der  Maßregeln
zur  Rettung  gescheiterter  oder  gestrandeter
französischer  Schiffe  den  zuständigen  Ortsbebörden
  unter  Mitwirkung  der  französischen
Konsuln  oder  Consular-Agenten  verbleiben.

Gegenwärtiges  Protokoll,  welches,  ohne
besondere  Ratifikation,  als  durch  den  Austausch
  der  Ratifikationen  der  drei  Verträge,
auf  welche  es  Bezug  hat,  von  den  betbeiligten
  Regierungen  genehmigt  und  bestätigt
angesehen  werden  soll,  ist  zu  Berlin  am
14.  Dezember  1864  in  doppelter  Au:efertigung
  aufgenommen  worden.

Benedetti.
de  Clercq.

Bismarck-Schönhausen.
Pommer  Csche.
PMilipsborn.
Delbrück.

(I.  S.)

30  Tant  que  la  l#gislation  acluelle  du
Iannovre  et  de  IOldenbourg  sur  les
naufrages  restera  en  vigneur,  lautorité
locale  compétente  continnera  dans  ces
deux  paxx  d'administrer,  avec  le  eoncours
des  consuls  ou  agents  Consulaires  de
France,  le  sanvetage  des  navires  français
haufrages  on  Gchonds.

e  présent  Drotocole  qui  Sera  cou-Sileré
  comme  approuré  et  sanelionné  par
les  gon##ernements  respectifs,  sans  autre
ratication  spéciale,  par  le  seul  sait  de
l'échange  des  ratifications  sur  les  trois
traités  auxquels  il  se  rapporte,  a  été
dressc  en  double  expadition  à  Berlin  le

11  Dscoembre  1861.

Benedetti.
de  Clercc.

Bismarck-Schönhangen.
Pommer  Esche.
Plilipsborn.

Delbrück.
        <pb n="438" />
        CXI,

II.  Ver  fügungen  der  Departements.

Der  Departementk  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der
Finanzen.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  unter  Artikel  7.  Ziffer  3.  des  am  2.  August  1862  abgeschlossenen

  Schifffahrts-Vertrags  zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich  enthaltenen  Bestimmungen  auf

solche  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten  nebst  deren  Ladungen,  welche  aus  den  Häfen  der  Hansestädte  an  der
Trave  kommen.

Nachdem  aus  Anlaß  einer  neuerdings  erfolgten  vertragsmäßigen  Regelung  der  commerciellen
  Beziehungen  zwischen  den  Hansestädten  und  Frankreich  die  unter  Artikel  7.
Ziffer  3.  des  am  2.  August  1862  abgeschlossenen  Schifffahrts-Vertrages  zwischen  dem  deutschen
  Zollverein  und  Frankreich  en2haltenen  Bestimmungen  auch  auf  diejenigen  Schiffe  des
Zollvereins  und  deren  Ladung  ausgedehnt  worden  sind,  welche  aus  den  Häfen  der  Hansestädte
  an  der  Trave  kommen,  so  wirr  solches  biemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  9.  Juni  1865.
Varnbüler.  Renner.

—uM

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="439" />
        133
19.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  6.  Juli  1865.
In  halt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Forkerhebung  der  Steuern.  —  (Gesetz  in  Betreff  der
Herabsetzung  des  Altere  der  Volljährigkeit.

Verfügungen  der  Departemente.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlelhung  des  Prädtkats  einer
Stadtgemeinde  an  das  Pfarrdorf  Lorch,  Oberamts  Welzheim.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verzicht
der  katserlich  französischen  Regkerung  auf  das  Verlangen  von  Ursprungszeugnissen  für  die  aus  dem  Zollverein
  nach  Frankreich  eingehenden  Waaren.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A.  Geset,

betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.

Karl
oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  der  Termin,  für  welchen  nach  dem  Gesetze  vom  31.  Dezember  1864  die  für  dir
Finanzperiode  186  1,  verwilligten  Steuern  fortzuerheben  sind,  am  30.  Juni  dieses  Jahres
abläuft,  die  Verabschiedung  des  neuen  Finanzgesetzes  aber  bis  dahin  nicht  zu  Stande  kommen
  wird,  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathee
und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  daß  der  Zeitraum  der  provisorischen
Steuererhebung  bis  zum  15.  August  1865  verlängert  sein  soll.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  24.  Juni  1865.
Karl.
Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:
Renner.
        <pb n="440" />
        134
B  Gesetztz,

in  Betreff  der  Herabsetzung  des  Alters  der  Volljährigkeit.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

  Stände,  verordnen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.

Das  Alter  der  Volljährigkeit  tritt  mit  dem  vollendeten  dreiundzwanzigsten  Lebensjahre
  ein,  vorbehältlich  ver  besonderen  Bestimmungen  Unseres  Hauzsgesetzes  vom  8.  Juni
1828,  Artikel  15  (Reg.  Blatt  S.  571.)

Art.  2.

Zu  den  Wirkungen  des  Eintritts  des  Volljährigkeitsalters  gehört  insbesondere  auch
vas  active  Wahlrecht  im  Sinne  ver  Verfassungs-Urkunde  §.  142,  sowie  das  Recht  der  in
S.  134,  Abs.  1  der  Verfassungs-Urkunde  neben  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  genannten
weiteren  erblichen  Mitgliever  der  ersten  Kammer  zum  Eintritt  in  die  Ständeversammlung.

Art.  3.

Rücksichtlich  ver  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Minderjährigen  verbleibt  es  bei  dem
bestehenden  Recht,  jevoch  unter  folgenden  Bestimmungen:

1)  Minderjährige,  welche  nach  Maßgabe  des  Art.  2,  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  vom

12.  Februar  1862  ein  Gewerbe  selbstständig  betreiben,  nachdem  sie  die  dießfalls
bestehenden  Vorschriften  erfüllt,  insbesondere  die  Zustimmung  ihres  Vaters  oder
Vormunds  erlangt  haben,  werden  durch  Verträge,  welche  diesen  Geschäftszweig
betreffen,  verpflichtet.

2)  Minderjährige,  welche  nicht  mehr  in  ver  Verpflegung  und  dem  Unterbalt  ihrer  Eltern
oder  ibrer  Pleger  stehen,  können  durch  Dienstverträge  sich  verpflichten,  in  soweit
es  sich  dabei  bloß  um  ihre  persönlichen  Dienstleistungen  handelt,  und  die  von  ihnen
in  diesen  Verträgen  übernommenen  Verpflichtungen  den  regelmäßigen  nach  örtlichem,
beziehungsweise  gewerblichem  Herkommen  zu  bemessenden  Umfang  der  an  das  betreffende
  Dienstverhältniß  sich  knüpfenden  Verbindlichkeiten  nicht  überschreiten.  Eine
Ausnahme  tritt  ein,  wenn  ihnen  die  Verdingung  im  Allgemeinen  over  der  Abschluß
des  einzelnen  Vertrags  von  ihrem  Vater  oder  Vormund  untersagt  worden  und  vieß
        <pb n="441" />
        135
dem  andern  vertragschließenden  Theile  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  bekannt
war.  Auch  kann  die  alsbalvige  Auflösung  des  von  einem  Minderjährigen  abgeschlossenen
  Dienstvertrags  von  seinem  gesetzlichen  Vertreter  dann  gefordert  werden,
wenn  durch  die  Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses  Gesunvheit,  Sittlichkeit,  oder  der
gute  Ruf  des  Minderjährigen  bedroht  ist.

3)  In  allen  Fällen;  in  welchen  nach  dem  Vorstehenden  (Ziff.  1  und  2),  Minverjährige
  gültige  Verträge  schließen  können,  sind  sie  berechtigt,  selbstständig  vor  Gericht
aufzutreten.  Sie  können  sich  dabei  jedes  Beistands  oder  Fürsprechers  bedienen,
welcher  vie  allgemeine  Fähigkeit  hat,  vor  Gericht  zu  stehen,  und  es  findet  die  dießfällige
  Beschränkung  ves  IV.  Organisations-Eoiktes  vom  31.  December  1818,
h.  75  hieher  keine  Anwendung.

Art.  4.

So  weit  das  Aufhören  der  elterlichen  Nutznießungsrechte  an  dem  Vermögen  der  Kinder
  nach  ver  Bestimmung  des  Landrechts,  Theil  IV.  Tit.  IX.  §.  2  durch  das  volljährige
Alter  der  Kinder  bedingt  ist,  tritt  diese  Wirkung  künftig  gleichfalls  mit  dem  in  Art.  1  dieses
  Gesetzes  bezeichneten  Zeitpunkt,  sowie  durch  sonstige  Erlangung  der  Volljährigkeitsrechte
  ein.

Die  Dauer  derjenigen  Nutznießungsrechte,  welche  zu  der  Zeit,  wo  dieses  Gesetz  in
Wirksamkeit  tritt,  bereits  begründet  sind,  ist  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen
zu  beurtheilen.

«  Art.  5.

Der  die  Minderjährigkeits-Dispensation  betreffende  Satz  des  Sporteltarifs  vom
23.  Juni  1828  (Reg.  Blatt  S.  520),  wird  dahin  abgeändert,  daß  künftig  für  diese  Dispensationen
  eine  Sportel  von  fünf  bis-  sechszig  Gulden  zu  erheben  ist.

Art.  6.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  15.  Julius  d.  J.  in  Wirksamkeit.
Unsere  Minister  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes

beauftragt.
Gegeben,  Friedrichshafen  den  30.  Juni  1865.
Karl.
Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:  Auf  Befehl  des  Königs,
Neuratb.  Der  Cabinets-Chef:
Der  Minister  des  Innern:  Egloffstein.
Geßler.
        <pb n="442" />
        136

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädikats  einer  Stadtgemeinde  an  das  Pfarrdorf  Lorch,
Oberamts  Welzheim.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Cntschließung  vom  22.  d.  M.
dem  Pfarrdorfe  Lorch,  Oberamts  Welzheim,  vas  Prädikat  einer  Stadtgemeinde  gnädigst
verliehen  haben,  so  wird  dieß  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  23.  Juni  1865.  Geßler.

B)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Verzicht  der  kaiserlich  französischen  Regierung  auf  das  Verlangen  von
Ursprungszeugnissen  für  die  aus  dem  Zollverein  nach  Frankreich  eingehenden  Waaren.

Nach  Art.  13  des  Handelsvertrags  vom  2.  August  1862  zwischen  dem  Zollverein  und
Frankreich  und  dem  zugebörigen  Schlußprotokolle  vom  gleichen  Tage  Ziffer  I.  lit.  A.  hat
sich  die  kaiserlich  französische  Regierung  für  alle  in  der  angeführten  Stelle  des  Schlußprotokolls
  nicht  genannten  Exzeugnisse  des  Zollvereins,  welche  zu  den  vertragsmäßig  vereinbarten
  Zollsätzen  nach  Frankreich  eingeführt  werden  wollen,  Ursprungszeugnisse  zu  verlangen,
  ausdrücklich  vorbehalten.

Einer  neuerlichen  Mittheilung  der  königlich  preußischen  Regierung  zufolge  hat  jedoch
die  kaiserlich  französische  Regierung  unlängst  in  Berlin  offiziell  erklären  lassen,  daß  sie  auf
Ausübung  der  ihr  nach  Art.  13  des  Handelsvertrags  vom  2.  August  1862  zustehenden
Befugniß,  die  Vorlegung  von  Ursprungszeugnissen  für  die  aus  dem  Zollverein  nach  Frankreich
  eingehenden  Waaren  zu  verlangen,  vom  1.  Juli  d.  J.  als  dem  Tage  der  Inkraftsetzung
  des  gedachten  Vertrags  an,  überhaupt  verzichten  werde.

In  weiterer  Vollziehung  der  Königlichen  Verordnung  vom  7.  d.  M.  haben  die  Unterzeichneten
  Vorstehendes  anmit  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Stuttgart  den  27.  Juni  1865.  Varnbüler.  Renner.

—

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="443" />
        137
„  NX  20.
Negierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  17.  Juli  1865.
In  halt.

 

Königliche  Dekrete.  Kelne.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Aufbewahrung  leicht  entzündlicher
und  schwer  löschbarer  Stoffe.  —  Inüstruktion  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865,  betreffend
  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die  Volksschulen  vom  29.  September
1836  und  6.  November  1858.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Waarenkontrole  im  Binnenlande.  —
Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzacciseamts  in  Untertheuringen,  Kameralamts  Teltnang.
—  Bekanntmachung,  betreffend  dle  Waarenkontrole  im  Binnenlande.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Aufbewahrung  leicht  entzündlicher  und  schwer  löschbarer  Stoffe.

Da  die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  und  des  Interimspolizeiministeriums
für  die  Residenzstädte  Stuttgart  und  Ludwigsburg  vom  2.  April  1810  (Neg.  Blatt  S.  109),
welche  den  Zweck  hat,  über  die  nothwendigen  Vorsichtsmaßregeln  in  Ansehung  feuerfangender
  Materialwaaren  eine  die  bestebenden  Vorschristen  erläuternde  Belehrung  zu  geben,
den  neueren  dießfälligen  Erfahrungen  und  den  dermaligen  Verkehrsverhältnissen  nicht  mehr
vollkommen  entspricht,  so  wird  dieselbe  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
        <pb n="444" />
        138

Majestät  vom  30.  Juni  1865  hiedurch  außer  Wirkung  gesetzt  und  auf  den  Grund  der
Generalverordnung  vom  13.  April  1808  weiter  Nachstebendes  verfügt.
8.  1.

Leicht  entzündliche  und  schwer  löschbare  Stoffe,  namentlich  Phosphor,  Aether,  Wein—-geist,
  Schwefelkoblenstoff,  Erdöl  (Petroleum),  Photogen,  Campbin,  Terpentinöl  und  andere
abuliche  Oele,  ferner  Firnisse,  Lacke,  Theer,  fette  Oele,  Talg,  Schmieren,  Pech,  Harz  und
Schwefel  sind  stets  nur  in  feuersicherer  Weise  aufzubewahren.

Ob  die  hiezu  bestimmten  Räume  und  Behälter  vermöge  ihrer  Beschaffenheit,  sonstigen
Benützung  und  Umgebung  dieser  Anforderung  entsprechen,  ist  insoweit,  als  nicht  in  Nachfolgendem
  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  in  den  einzelnen  Fällen  je  nach  der  Natur  unvd
Menge  ver  dabei  in  Frage  kommenden  Gegenstände,  wie  nach  den  besonderen  örtlichen  und
gewerblichen  Verhältnissen  zu  bemessen.

S.  2.

Werden  größere  Vorräthe  solcher  Stoffe  (K.  1)  für  längere  Zeit  in  Gebäuden  ausbewahrt,
  so  sollen  die  Raͤume  für  solche  Lagerungen  jedenfalls  in  Gebäuden,  welche  Feuerungseinrichtungen
  entbalten,  mit  massiven  Umfassungsmauern  und  feuersicheren  Decken  verseben
  seyn.  Nach  Umständen  kann  auch  die  Anbringung  eiserner  Thüren  und  Läden  und
die  Herstellung  eines  feuerfesten  Borens  gefordert  werden.

Massiv  gewölbte  Gelasse  sind  insoweit,  als  ein  Bedürfniß  vorliegt,  mit  einer  zur  Verbinderung
  explosionsfähiger  Gasmischungen  geeigneten  Ventilationsvorrichtung  zu  versehen.
8g.  3.

Innerhalb  ver  Ortschaften  darf  ropes  Erdöl  gar  nie  und  gereinigtes  Erdöl  nur  in
Quantitäten  bis  zu  fünf  Zentnern  einschließlich  aufbewahrt  werden.  Letzteres  muß  in  dem
Maße  raffinirt  seyn,  daß  sein  spezisisches  Gewicht  bei  einer  Temperatur  von  etwa  —  100  R
mindestens  0,80  beträgt  und  ein  brennenres  Zündpölzchen  beim  Eintauchen  in  das  Oel
erlischt,  ohne  dieses  zu  entzünden.

8.  4.

Die  Gefässe,  aus  welchen  Erdöl  und  ähnliche  Gegenstände  bei  dem  Detailhanpel

unmittelbar  abgegeben  werden,  müssen  aus  Metall  gefertigt  und  gut  schließbar  sepn.
8.  5.

Die  Räume,  in  welchen  leicht  entzuͤndliche  Stoffe,  wie  Phosphor,  Aether,  Weingeist,

Erdoͤl,  Terpentinoͤl  u.  dergl.  lagern,  dürfen  nie  mit  offenem  Licht  betreten  werden.
        <pb n="445" />
        139

Ist  die  Betretung  solcher  Räume  mit  Licht  unumgänglich,  so  muß  jedenfalls  eine  wohlverwahrte
  Laterne  benützt,  auch  bei  geschlossenen  Gelassen  zuvor  Behufs  der  Beseitigung
der  etwa  angesammelten  brennbaren  Dünste  ein  genügender  Luftzug  hergestellt  werden.

S.  6.

Die  Aufbewahrung  größerer  Vorräthe  von  Salpeter,  salpetersaurem  Natron  (Cbhilisalpeter),
  chlorsaurem  Kali  und  ähnlichen  Salzen  darf  nicht  für  längere  Zeit  in  vemselben
Raume  mit  leicht  brennbaren  Gegenständen  oder  starken  Säuren  stattfinden.

K.  7.

Den  Ortspolizeibehörden  liegt  ob,  über  die  Verwahrung  der  angeführten  Gegenstände
mit  Ernst  und  Sorgfalt  zu  wachen.

Wo  dermalen  innerhalb  der  Ortschaften  robes  Erröl  oder  unzulässige  Quantitäten  von
gereinigtem  Erdöl  gelagert  sind,  ist  für  den  Vollzug  von  §.  3  eine  angemessene  Frist
anzuberaumen.

8.  8.

Verfehlungen  gegen  obige  Vorschriften  werden  nach  der  Generalverordnung  vom
13.  April  1808,  beziebhungsweise  nach  Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes  vom  2.  Okltober  1839
geahndet.

Stuttgart,  den  4.  Juli  1865.
Geßler.

B)  Des  Departements  des  Kirchen-  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

Instruktion  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  der  Gesetze  über  die  Volksschulen  vom  29.  September  1836  und  6.  November  1858.
Zum  Behuf  der  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Ab-#inderung

  einiger  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die  Volksschulen  vom  29.  Sept.  1836  und

vom  6.  Nov.  1858,  werven  nach  Vernehmung  beider  Oberschulbehörden  sämmtlichen  Schulaufsichtsbehörden

  folgende  Weisungen  ertheilt:
Zu  Art.  1  und  2.
Das  Zahlenverhältniß  der  ständigen  Lebrstellen  zu  den  unstänvigen  in  jeder  Gemeinde
ist  bestimm  wie  folgt:
        <pb n="446" />
        140

Wenn  an  der  Volksschule  einer  Gemeinde  nur  eine  Lehrstelle  besteht,  so  ist  dieselbe
mit  einem  Schulmeister  zu  besetzen.

 

 

 

 

 

 

 

Bei  2  Lehrstellen  müssen  seyn:  können  seyn:
a)  bis  zu  150  Schülern  1  Schulmeister.  1  unständiger  Lehrer.
b))  bei  151—180  Schülern  der  Regel  nach  2  "  ·0  "„
)  bei  über  180  Schülern  unbedingt  2  .  0  »

Bei  3  Lehrstellen  2  1
1  4  n  3  n  1  n
s  5  4  n  1  s--6-
  4  »  2  «
»7  „  5  »  2
„8  „  6  «  2  .
-9  .  7  »  2  ,
„10  ·  8  2  »
»  11  1.  8  n  3  »
„12  »  9  »  3  »
»  13  l  10  „  3  L
.14  »  11  3  »
»15  .  12  3  »
,,16,,  12  »  4
„  17  „  13  4  "„
.  18  ("  14  „  4  »
»  19  »  15  7“  4  7
„20  16  „  4  »
»U»  16  gQ  5  »  —
".  22  „  17  „  5  »
.23  »  18  »  5  »
„  24  „  19  »  5  »
»25  20  »  5  „
"  26  „  20  („  6  „
„"  27  „  21  2  6  „
„  28  »  22  6
„29  »  23  »  6  «
„30  ,-  24  6  „

ꝛc.  c.  c.

Eine  Ausnahme  von  der  Regel,  nach  welcher  bei  151  bis  180  Schülern  2  Schulmeister
  anzustellen  sind,  kann  nur  bei  Gemeinden,  welche  sich  in  ganz  bedrängten  ökonomischen
  Verhältnissen  befinden,  zugelassen  werden.
        <pb n="447" />
        141

Entsteht  die  Frage,  ob  der  Stand  der  Schülerzahl  über  150  und  beziehungsweise  180
als  ein  dauernder  anzusehen  sei,  so  ist  bei  ver  zu  treffenden  Entscheidung  theils  die  Zabl
ver  im  Schulverbande  stlehenden  Familien,  theils  die  Schülerzahl  in  jedem  ver  letzten
20  Jahre,  sowie  die  auf  den  Grund  der  Kirchenbücher  zu  berechnende  muthmaßliche
Schülerzahl  jedes  der  nächsten  5  Jahre  zu  erheben.

Das  Gleiche  hat  bei  Zweifeln  über  die  Nachhaltigkeit  des  Standes  der  Schülerzahl
da  zu  geschehen,  wo  die  Anstellung  eines  weiteren  Lehrers  wegen  Erhöhung  der  Schülerzahl
  in  Frage  kommt.  (Gesetz  vom  6.  Nov.  1858,  Art.  6,  Z.  2.)

Zu  Art.  3.

Bei  Ertheilung  ver  in  diesem  Artikel  für  zulässig  erklärten  Frist  haben  die  Schulaufslchtsbehörden,
  seweit  es  sich  um  Verwandlung  einer  Lehrgehilfenstelle  in  eine  ständige
Stelle  handelt,  stets  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  nicht  die  Bewilligung  der  Frist  an  die
Bedingung  zu  knupfen  sei,  daß  die  Gemeinde  während  des  Uebergangs  wenigstens  anstatt
eines  Lehrgebilfengehalts  den  Gehalt  eines  Unterlehrers  leiste.

Zu  Art.  4  Absatz  1.

Der  erste  Satz  dieses  Artikels  enthält  eine  Verpflichtung  nur  für  die  Lehrer,  nicht
auch  für  die  Gemeinden.

Auf  Grund  vesselben  sind  die  Ortsschulbehörden  befugt,  die  Anordnung  zu  treffen,
daß  von  den  Lehrern  ohne  den  Anspruch  auf  eine  besondere  Belohnung  die  Gesammtbeit
der  Schüler  oder  ein  Theil  derselben  in  mehr  als  ven  bisherigen  Unterrichtsstunden,  und
zwar  bis  zu  30  Stunden  aufsteigend,  unterrichtet  werde.

Diese  weiteren  Stunden  sollen,  je  nach  dem  örtlichen  Bedürfnisse,  insbesondere  zur
Nachbilfe  für  schwächere  Schüler,  zur  Förderung  des  Unterrichts  in  den  Realien,  im
Zeichnen  2c.  verwendet,  sie  können  aber  auch  zum  Abtbeilungsunterricht  bestimmt  werden.

Uebrigens  sind  in  jene  30  Stunden  die  Unterrichtsstunden  an  den  Winterabendschulen
nicht  einzurechnen  und  daher  wie  seitber,  so  auch  künftighin  besonders  zu  belohnen.

Zu  Art.  4  Absat  3.

Den  Schulaufsichtsbehörden  bleibt  vorbehalten,  in  einklassigen  Schulen  von  60  bis  90
Schülern  auch  für  das  Winterhalbjahr  Abtheilungsunterricht  innerhalb  der  in  Absatz  1  vorgesebenen
  Zahßl  von  30  Schulstunden  anzuordnen.
        <pb n="448" />
        142

Zu  Art.  5.

Bezüglich  der  erforverlichen  Zahl  und  Beschaffenheit  der  Wohngelasse  der  Lehrer
wird  eine  besondere  Verfügung  erlassen  werden.

Von  Aussetzung  einer  Hausmietheentschädigung  kann  nur  in  solchen  Gemeinden
die  Rede  seyn,  wo  wirklich  angemessene  Miethwohnungen  zu  haben  sinr.

Bei  Ermittlung  des  in  den  Städten  für  die  Höhe  der  Schulmeistergehalte  maßgebenden
  Moments  der  Einwohnerzahl  ist  die  ortsangebörige  Bevölkerung,  wie  solche  in
das  Familienregister  eines  jeven  Orts  eingetragen  ist  und  in  den  alljährlich  abzufassenden
Bevölkerungslisten  berechnet  wird,  zu  Grunde  zu  legen,  wobei  der  Wohnsitz  in  dem  betreffenden
  Ort,  nicht  der  Besitz  des  Bürger=  oder  Beisitzerrechts  entscheidet.

Die  Bestimmungen  der  Ziff.  4,  5  und  6  des  Art.  7.  des  Gesetzes  vom  6.  November  1858
erleiden  mit  Ausnahme  ves  letzten  Satzes  der  Ziff.  6,  den  Anschlag  des  Güterertrags  betreffend,
  keine  Aenderung.

Zu  Art.  6.

Der  Anschlag  des  Reinertrags  der  Güter  (wobei  alle  darauf  haftenden  Lasten
in  Abzug  zu  bringen  sind)  ist  wie  bisher  von  der  Gemeindebehörde  zu  garantiren,  und
darf  in  keinem  Falle  3  Prozent  des  örtlichen  Kaufwerths  der  Güter  (nach  dem  Durchschnitt
der  örtlichen  Kaufpreise  aus  den  letzten  9  Jahren  vor  dem  Zeitpunkt  der  Einkommensrevision)
  übersteigen.

Bei  Erhebung  dieses  Durchschnitts  sind  nur  Güter  von  gleicher  Bonitätsklasse,  wie  vie
betreffenden  Schulgüter,  zu  Grunde  zu  legen.

Ist  in  einem  Orte  bei  einzelnen  Käufen  nachweisbar  eine  unverhältnißmäßige  Steigerung
  der  Preise  eingetreten,  so  sind  vie  betreffenden  Käufe  nicht  in  die  Durchschnittsberechnung
  aufzunehmen.

Muß  ver  örtliche  Kaufswerth  der  Güter  vurch  Schätzung  erhoben  werden,  so  wählt
ver  betreffende  Schulgemeinderath  und  der  Schulmeister  (im  Falle  der  Erledigung  der
Schulstelle  der  Ortsschulinspektor)  je  Einen  Sachverständigen.  Wenn  diese  beiden  Sachverständigen
  sich  innerhalb  eines  angemessenen  Termins  über  die  Beiziehung  eines  dritten
nicht  vereinigen  können,  so  wählt  das  gemeinschaftliche  Oberamt  in  Schulsachen  den  dritten
Schäteer.

Die  gewählten  Schätzer  sind,  wenn  nicht  die  beiden  obengenannten  Betheiligten  (Schulgemeinderath
  und  Schulmeister,  beziehungsweise  Ortsschulinspektor)  darauf  verzichten,  auf
        <pb n="449" />
        143

die  gewissenhafte  Erfüllung  ihres  Auftrags  vom  Oberamte  mittelst  Handgelübves  an  Eidesstatt
  zu  verpflichten.

Ist  bei  der  Bewilligung  von  Staatsbeiträgen  zur  Anschaffung  von  Gütern  die  Bedingung
  gemacht  worden,  daß  die  Gemeinde  nur  gewisse  Prozente  ihres  zu  den  Anschaffungskosten
  geleisteten  Beitrags  an  der  Geldbesolvung  der  Schulstelle  in  Abzug  bringen  vürfe,
so  pat  es  bei  dieser  Bestimmung  selbstverständlich  sein  Verbleiben.

Zu  Art.  7.

Zu  den  bier  genannten  Bezügen  gehören  alle  diejenigen,  welche  dem  Leprer  in  seiner
Eigenschaft  als  Meßner,  Organist,  Kantor  oder  Chorregent  für  die  ihm  obliegenden  besonderen
  Verrichtungen  z.  B.  bei  Taufen,  Hochzeiten,  Beerdigungen  u.  s.  w.  zukommen.
Der  Ertrag  derselben  ist  übrigens  in  der  Kompetenzbeschreibung  innerhalb  Falzes  oder  als
Anhang  nach  einem  6jährigen  Durchschnitt  aufzuführen.

Zu  Art.  8
wird  für  die  evangelischen  und  für  die  katholischen  Schulen  je  eine  besondere  Vollzugeinstruktion
  erlassen  werden.
Zu  Art.  9  und  10.

Zu  dem  unentbehrlichsten  Mobiliar  eines  Unterlebrers  oder  Lehrgebilfen  sind  zu
zählen:

1  Bettstelle,  1  verschließbarer  Kleiderkasten  mit  einem  Fach  für  Leibweißzeug,
1  Tisch,  2  Stühle  und  1  Büchergestell.

Die  Unterlehrer  und  Lehrgehilfen  haben  selbstverständlich  nur  ein  Gebrauchsrecht  an
diesem  Mobiliar  und  sind  verpflichtet,  dasselbe  ihrem  Nachfolger  unbeschädigt  zu  Hinterlassen.

Die  Reinigung  des  Zimmers,  sowie  die  Heitzung  und  Beleuchtung  ist  von
ihnen  selbst  —  vom  Schulmeister  nur  im  Wege  freier  Uebereinkunft  und  gegen  besendere
Entschädigung  —  zu  bestreiten.  Auch  haben  dieselben  für  ihr  Bett  und  die  Wäsche  des
Bett=  und  Leibweißzeugs  selbst  zu  sorgen,  beziebungsweise  wenn  der  Schulmeister  ssch  zur
Besorgung  erbietet,  demselben  dießfalls  besondere  Vergütung  zu  leisten.

Diejenigen  unständigen  Lehrer,  welche  ihren  Gehalt  entweder  ganz  oder  tbeilweise  aus
der  Schullehrerpensionskasse  bezieben  (Stellvertreter  und  Hilfslehrer),  werden  solchen  auch
fernerbin  ganz  in  Geld  erhalten.

Derselbe  ist  (mit  Inbegriff  der  Entschädigung  für  den  Frucht=  und  Holzbezug)  bis  auf
weiteres  bei  den  Stellvertretern  und  Hilfslebrern  mit  Amtsverwesersgebalt
        <pb n="450" />
        144

in  Gemeinden  mit  nicht  mehr  als  2000  Einwohnern  auf  280  fl.,  in  Gemeinden  mit  mehr
als  2000  Einwohnern  und  weniger  als  6000  Einwohnern  auf  300  fl.,  in  Gemeinden  mit
6000  und  mehr  Einwohnern  auf  320  fl.,  bei  den  Hilfslehrern  mit  Lebrgebilfengebalt
  nach  denselben  Abslufungen  auf  200  fl.,  210  fl.  und  220  fl.  dem  Jahre  nach  festgesetzt
  worden.

Die  Aufbesserung  derienigen  Stellvertreter=  und  Hilfslehrergehalte,  zu  welchen  vor
dem  Erscheinen  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865  Beiträge  aus  der  Schullehrerpensionskasse.
bewilligt  und  angewiesen  worden  sind,  auf  die  kaum  erwähnten  Beträge  wird  aus  dieser
letzteren  Kasse  vom  1.  Juli  1864  an  bewirkt  werden.

Die  Fruchtbesoldung  der  unständigen  Lehrer  (von  den  Gemeinden)  ist  nach  denselben
Normen  abzureichen,  wie  die  der  Schulmeister.

Die  hinsichtlich  ver  Frage  von  der  Verköstigung  des  Lehrgehilfen  durch  den  Schulmeister
  im  letzten  Absatz  ves  Art.  10  erwähnte  Aussichtsbebörde  ist  zunächst  die  Ortsschulbehörde.


Zu  Art.  16.

Die  Normen  bezüglich  ver  mit  Aussichtsbefugnissen  über  die  Schule  und  die  übrigen
Lehrer  zu  beauftragenden  Schulmeister  behält  sich  das  Ministerium  vor,  nach  Verabschiedung
des  Hauptfinanzetats  pro  1864—67,  in  welchem  die  Belobhnung  für  die  Oberlehrer  vorgesehen
  ist,  zu  erlassen.

So  lange  diese  Normen  noch  nicht  erschienen  sind,  treten,  wo  mehr  als  drei  Schulmeister
  angestellt  sind,  einstweilen  nur  die  im  Dienste  ältesten  drei  Schulmeister  in  die
Ortsschulbehörde  ein.

Zu  Art.  17.

Bezüglich  der  ge  wählten  Mitglieder  aus  der  Schulgemeinde  haben  bei  Vollziebung
  des  Art.  17,  in  Gemäßheit  ver  in  demselben  angesogenen  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  6.  Juli  1840,  nachstehende  Normen  in  Anwendung  zu  kommen:

I.  Berechtigt  zur  Wahl  sind  die  Bäter  und  Vormünder  der  die  Volksschule  besuchenden
  Kinder,  woferne  jene  in  der  Schulgemeinde  ihren  Wohnsitz  baben.  Ausgeschlossen
sind  aber:

1)  Personen,  welche  unter  Vormunvschaft  oder  Pfllegschaft  steben:

2)  Solche,  welche  im  laufenden  oder  vorangegangenen  Rechnungsjahre  —  den  Fall
eines  vorübergebenden  unverschuldeten  Unglücks,  z.  B.  einer  Krankheit,  ausgenommen  —
        <pb n="451" />
        145

Beiträge  zu  ihrem  oder  ihrer  Familie  Unterhalt  aus  einer  offentlichen  Kasse  empfangen
haben  oder  zur  Zeit  der  Wahl  empfangen.  Ein  Verzicht  auf  diese  Beiträge  ist  binsichtlich
der  Wahlrechte  ohne  Wirkung.

3)  Diejenigen,  gegen  welche  ein  Gantverfahren  gerichtlich  eröffnet  ist,  während  der
Dauer  des  Gantverfabrens.

Ueber  den  bleibenden  und  zeitlichen  Verlust  der  Wahl=  und  Wählbarkeitsrechte  wegen
Vergeben  bestimmen  die  Strafgesetze  das  Nähere.

Durch  die  Aufhebung  der  entehrenden  Strafe  und  die  Wiederberstellung  der  bürgerlichen
  Ehre  nach  erstandener  Strafe  im  Rechts=  oder  Gnadenwege  werden  auch  die  Wahlund
  Wählbarkeitsrechte  wieder  hergestellt.

II.  Wählbar  sind,  mit  Ausschluß  der  im  Dienst  befindlichen  Lehrer  der  Volksschulen
und  der  Mitglieder  des  Kirchenkonvents,  alle  in  der  Schulgemeinde  wohnenden  Männer,
welche  volljährig  oder  für  volljährig  erklärt  sind  und

a)  falls  sie  Gemeindegenossen  (Bürger  oder  Beisttzer)  daselbst  sind,  irgend  eine
Steuer  an  die  Gemeindekasse  eines  zum  Schulverbande  gehörenden  Orts  zahlen,  oder  falls
eine  Steuer  für  den  betreffenden  Ort  eingeführt  würde,  zu  derselben  beizutragen  hätten;

b)  falls  sie  das  Gemeindegenossenschaftsrecht  daselbst  nicht  besstzen,  wohl  aber  württembergische
  Staatsbürger  sind,  seit  den  drei  dem  Wahltermin  vorangegangenen  Rechnungsjahren
  ununterbrochen  nicht  nur  Wehnsteuer  an  die  Gemeindekasse  eines  zum  Schulverband
gebörenden  Orts  entrichten.  sondern  auch  aus  einem  der  Besteuerung  des  betreffenden  Orts
unterworfenen  Vermögen  oder  Einkommen  Steuer  entrichten  oder,  wenn  sie  gefordert  würde,
zu  entrichten  hätten.  Dasselbe  findet  statt  bei  Bürgern  anderer  deutscher  Staaten,
wenn  letztere  den  Grundsatz  der  Gegenseitigkeit  beobachten.

Nicht  wählbar  sind  dieselben  Personen,  welche  nach  den  obigen  Bestimmungen  vom
aktiven  Wahlrechte  ausgeschlossen  sind.

III.  Jeder  Bürger  ist  als  solcher  verpflichtet,  die  auf  ihn  gefallene  Wabl
anzunehmen,  sofern  nicht  einer  der  in  vem  Bürgerrechtsgesetz  vom  4.  Dezember  1833
Art.  61  bezeichneten  Befreiungsgründe  oder  eine  Unvereinbarkeit  des  geforderten  Dienstes
mit  den  Bedingungen  seines  ökonomischen  Fortkommens  bei  ihm  eintritt.

Ueber  solche  Befreiungsgründe  wird  von  der  Ortsschulbehörde  erkannt.

Nach  Ablauf  ver  3  Jahre  kann  der  Gewählte  eine  weitere  Wahl  3  Japre  lang
ablehnen.

 

2
        <pb n="452" />
        146

IV.  Von  dem  Eintritt  in  die  Ortsschulbehörde  sind  diejenigen  ausgeschlossen,
welche  mit  einem  der  Vorstände  oder  einem  andern  Mitgliede  derselben  im  1.  oder  2.
Grade  (nach  bürgerlicher  Berechnungsweise)  verwandt  oder  verschwägert  sind.

Nach  dieser  Bestimmung  können  Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Tochtermann,
Großvater  und  Enkel,  Großschwiegervater  und  Ehemann  der  Enkelin,  Brüder  und  Schwäger
nicht  neben  einander  in  der  Ortsschulbehörde  sitzen,  wohl  aber  die  Chemänner  zweier  oder
mehrerer  Schwestern  und  alle  entfernteren  Verwandte.

Wird  Jemand  der  mit  einem  Mitglied  der  Ortsschulbehörde  auf  die  vorbezeichnete
Art  verwandt  oder  verschwägert  ist,  zum  Mitvorstand  der  Ortsschulbehörde  ernannt,  so
muß  das  verwandte  oder  verschwägerte  Mitglied  austreten.

Das  letztere  muß  auch  dann  gescheben,  wenn  ein  solches  Verbältniß  erst  später  entsteht.

Werden  gleichzeitig  in  dem  bezeichneten  Grad  mit  einander  Verwandte  oder  Verschwägerte
  in  die  Ortsschulbebörde  gewählt,  so  ist  nur  Einer  zum  Eintritt  berechtigt  und
zwar,  wenn  sie  sich  nicht  unter  sich  verständigen,  derjenige,  welcher  die  meisten  Stimmen
auf  sich  vereinigt,  bei  Stimmengleichbeit  ver  dem  Lebensalter  nach  Aeltere.

Wenn  zwischen  Solchen,  welche  bereits  Mitglieder  der  Ortsschulbebörde  sind,  ein
binderndes  Schwägerschaftsverhältniß  entsteht,  so  tritt  der  Jüngere  aus,  wenn  nicht  ver
Aeltere  freiwillig  ausscheidet.

Eine  Dispensation  von  dem  Hindernisse  der  Verwandtschaft  und  Schwägerschaft  kann
nur  auf  den  Antrag  der  Ortsschulbehörde  und  nur,  wenn  der  zu  Dispensirende  durch  mebr
als  die  Hälfte  der  abgegebenen  Stimmen  in  die  Ortsschulbehörde  gewählt  worden  ist,  von
dem  gemeinschaftlichen  Oberamte  in  Schulsachen  ertheilt  werden.  Ein  Sportelansatz  findet
biebei  nicht  statt.

V.  Für  den  Beginn  der  Wahl  ist  in  jeder  Schulgemeinde  durch  Beschluß  ver  Ortsschulbebörde
  ein  Tag  bleibend  zu  bestimmen.

Ihre  Vornahme  ist  in  allen  Schulgemeinden  mindestens  8  Tage  zuvor  mit  Bestimmung
des  Zeitpunkts  der  Eröffnung  und  des  Schlusses  der  Wahlhandlung  in  der  Schulgemeinde
öffentlich  bekannt  zu  machen  und  zugleich  eine  Frist  zur  Anbringung  von  Einsprachen  gegen
die  zu  fertigende  Wählerliste  bei  der  Ortsschulbehörde  anzuberaumen.

Die  Wählerliste  wird  von  der  Wahlkommission  (Art.  17  des  Gesetzes  vom  25.  Mai
d.  J.  7.  Absatz)  abgefaßt,  zu  welchem  Behuf  die  Lehrer  vas  Verzeichniß  ihrer  Schüler
und  der  Väter  oder  Vormünder  derselben  zu  liefern  haben.
        <pb n="453" />
        147

Dieselbe  wird  von  der  obengedachten  Bekanntmachung  an  bis  zum  Schlusse  der  für
Einsprachen  anberaumten  Frist  zur  öffentlichen  Einsicht  auf  dem  Rathhause  oder  in  einem
sonstigen  geeigneten  Lokale  niedergelegt.  Die  Frist  für  Einsprachen  darf  nicht  früher  als
am  Schlusse  des  dritten  Tages  vor  dem  Beginn  der  Wahl  endigen.  Die  Versäumniß
dieser  Frist  zieht  für  den  in  die  Wählerliste  nicht  Aufgenommenen  den  Verlust  des  Stimmrechts
  für  die  betreffende  Wahlhandlung  nach  sich,  es  wäre  denn,  daß  der  Wahlberechligte
aus  offenbarem  Versehen  der  Wahlkommission  in  die  Liste  nicht  aufgenommen  worden  wäre.

Ueber  die  bei  ver  Ortsschulbehörde  anzubringenden  Einsprachen  bat  viese  vor  dem
Schlusse  ver  Wahlhandlung  Bescheid  zu  geben.

VI.  Die  Abstimmung  geschieht  geheim.  Jeder  Wähler  hat  persönlich  einen  Stimmzettel
  in  die  Wahlurne  niederzulegen,  auf  welchem  die  Gewählten  bezeichnet  sind.  Die
abstimmenden  Wahlmänner  werden  vorgemerkt.  Erst  nach  vollendeter  Abstimmung  dürfen
die  Stimmzettel  gesffnet  und  die  Stimmen  gezählt  werden.

VII.  Als  gewählt  sind  diejenigen  zu  betrachten,  welche  verbältnißmäßig  vie  meisten
der  abgegebenen  Stimmen  erhalten  baben.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  geht  der
Aeltere  dem  Jüngeren  vor.

Die  Gewählten  werden  in  einer  Sitzung  der  Ortsschulbehörde  von  dem  geistlichen
Vorstande  derselben  in  Pflichten  genommen.

VIII.  Einem  gewählten  Mitglied  der  Ortsschulbebörde  ist  auf  sein  Ansuchen  die  Entlassung
  durch  das  gemeinschaftliche  Oberamt  zu  ertheilen,  wenn  entweder  während  seiner
Amtszeit  ein  gesetzlicher  Befreiungsgrund  für  ihn  eintritt  oder  die  Ortsschulbebörde  aus
dringenden  Gründen  für  die  Entlassung  sich  ausspricht.

Aus  der  Ortoschulbehörde  auszutreten  hat  ein  solches  Mitglied,  sobald  es  eine  der
Eigenschaften  verliert,  welche  zur  Wählbarkeit  erforderlich  sind,  over  wenn  es  vurch  geistige
oder  körperliche  Gebrechen  wenigstens  1  Jahr  lang  von  der  Versebhung  seines  Dienstes
abgehalten  worden  ist.  Die  Entscheidung  bierüber  steht  zunächst  dem  gemeinschaftlichen
Oberamt  in  Schulsachen  zu.  Sowohl  in  diesem  Falle,  als  in  den  Fällen  des  vorangegangenen
  Absatzes  ist  eine  einmalige  Beschwerde  an  die  Oberschulbehörde  zuläßig.

Hinsichtlich  der  Entlassung  von  Mitgliedern  der  Ortsschulbebörde  wegen  Unbrauchbarkeit
  und  Dienstverfehlungen  hat  es  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Entlassung  von  öffentlichen  Dienern  sein  Verbleiben.

IX.  In  jeder  Schulgemeinde  hat  nunmehr  die  Wahlkommission  so  schleunig  als
        <pb n="454" />
        148

möoglich  die  Wählerliste  auf  Grund  des  von  den  Lehrern  zu  siefernden  Schülerverzeichnisses
  abzufassen,  die  Vornahme  der  Wahl,  unter  geeigneter  Ermahnung  ver  Wähler  zur
Ausübung  ihres  Wahlrechts,  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  im  Uebrigen  nach  den  im
Vorstehenden  gegebenen  Normen  zu  verfahren.  Da  die  Zahl  der  gewäbhlten  Mitglieder
aus  der  Schulgemeinde  der  Zahl  der  in  die  Ortsschulbebörde  berufenen  Schulmeister
gleichkommen  soll,  so  ist  biebei  überall,  wo  nicht  bisber  schon  3  oder  mehr  Schulmeister  angestellt
  waren,  nicht  allein  die  Zahl  der  schon  vorhandenen  Schulmeister,  sondern  auch
verjenige  weitere  Schulmeister  zu  berücksichtigen,  welcher  nach  den  Normen  des  neuen  Gesetzes
  noch  anzustellen  ist,  selbst  dann,  wenn  die  Gemeindebehörde  glaubt,  eine  Ausnahme
von  der  Regel  des  Art.  1,  Abs.  3  over  eine  Frist  für  den  Vollzug  der  Bestimmungen  der
Art.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  l.  J.  für  sich  beanspruchen  zu  können.  In  diesen
Fällen  tritt  von  den  Gewählten  derjenige,  welcher  die  kleinste  Stimmenzahl  erbalten  hat,
erst  alsdann  in  die  Ortsschulbehörde  ein,  wenn  der  neu  anzustellende  Schulmeister  ebenfalls
  eintritt,  und  es  unterbleibt  der  Eintritt  des  Ersteren  in  die  Ortsschulbehörde  ganz,
wenn  der  Gemeinde  eine  Ausnahme  von  ver  Regel  des  Art.  1,  Abs.  3  gewährt  wird.

Bebufs  der  Ermöglichung  einer  beschleunigten  Vollziehung  des  vorliegenden  Gesetzes
  hat  in  jeder  Gemeinde  alsbald  die  Ortsschulbehörde  die  angeschlossene  tabellarische
Uebersicht  ver  dermaligen  und  künftigen  Organisation  ihrer  Schule  auszufüllen  und  vie
biezu  erforderlichen  Beschlüsse  des  Gemeinde=  und  Stiftungsraths  herbeizuführen.  Beizulegen
  sind:

1)  eine  Abschrift  der  neuesten  (bisher  giltig  gewesenen)  Kompetenzbeschreibung  jeder

Schulstelle;

2)  die  Beschlüsse,  welche  der  Gemeinde=  und  Stiftungsrath  zum  Vollzug  des  neuen
Schulgesetzes  auf  ven  Antrag  ver  Ortsschulbehörde  gefaßt  bat  (mittelst  beglaubigten
Protokollauszuges).

In  ähnlicher  Weise  sind  die  freiwillig  errichteten  israelitischen  Konfessionsschulen  (Art.  14
des  Volksschulgesetzes  vom  29.  September  1836)  von  dem  betreffenden  Pfarramte  in  Verbindung
  mit  dem  israelitischen  Kirchenvorsteheramte  zu  behandeln  und  ist  über  sie  ebenfalls
je  eine  vorschriftmäßig  gefertigte  Tabelle  vorzulegen.

Das  gemeinschaftliche  Oberamt  in  Schulsachen,  welchem  von  den  Ortsschulbehörden
        <pb n="455" />
        149

obige  tabellarische  Uebersicht  sammt  Beilagen  so  bald  als  möglich  und  spätestens  binnen
  6  Wochen  einzusenden  ist,  hat  viese  Aktenstücke  zu  prüfen,  alle  etwaigen  Anstände
schleunig  zu  erledigen  und  sodann  sämmtliche  Aktenstücke  unverweilt  der  betreffenden
Oberschulbehörde  binsichtlich  jever  einzelnen  Schulgemeinde  mit  besonderem  Berichte  vorzulegen.


Auch  werden  die  gemeinschaftlichen  Oberämter  darauf  hinwirken,  daß  vie  seit  dem
1.  Juli  1864  im  Dienst  gestandenen  Lebrer  die  vurch  den  Art.  11  des  neuen  Gesetzes  begründeten
  Gehaltsaufbesserungen  von  jenem  Termin  an  vollständig,  over  in  etwaigen
Anstandsfällen  wenigstens  die  ihren  sscheren  Ansprüchen  entsprechenden  Abschlagszahlungen
unverzüglich  erbalten.

Obschon  unbemittelten  Gemeinden  die  Nachsuchung  von  Staatsbeiträgen  zu  den  neuen
Lehrergebalten  nach  Art.  23  des  Volksschulgesetzes  vom  29.  September  1836  offen  stebt,
so  darf  eine  solche  Bitte  voch  keinen  Aufschub  in  der  Ausbe  zahlung  der  letzteren  bewirken.

In  etwaigen  Streitfällen  werden  die  K.  Oberämter  Provisionalverfügungen  wegen
einstweiliger  Ausbezahlung  ver  neuen  Lehrergehalte  treffen.

Stuttgart,  den  4.  Juli  1865.
Golther.
        <pb n="456" />
        150

Beilage.  «
Vrzirkcfchulmfpcktion...  Oberamt

1)  Schnlort.  2)  Bisherige  Organisation  der  Schule.

 

IP)  ihre  bisherigen

 

a)  die  einzelnen  »  chdamntcn  -.
behrer  nach  ihrr  «  Gehalte:  e)  ob  freie  Wohnung
Ei  t  Stufenfolge:  b)  ihre  der-  a  6  6q  vothanden?
inwohnerzahl.  Schulmeister,  Slhallgel.  ohne  Ablhei-ür  Abthei-  -i  Brodfruchte.  *  aass
Unterlehrer,  zah  lungsunter-  lungsunter=  Kompetenz=  Kompctenz-  Senn  g
Lehrgehilfen.  richt.  licht.  anschlag.  anschlag.

 

 

a)  Otsangeherioet

b  imse

vrnn  Etteren

 

 

 

 

 

 

 

 

3)  Künftige  Organisation  der  Schule.

 

 

 

 

 

[  L—  "  on  „  .  x  S  S.n  n
S—t  IP)  ihre  künfiigen  Gehalte:  d)  darunter  ist  enthalten:  ————  1
5eus  —
mEP.)p).  .  8  r’roEEEBZZE
—s  ohne  Abthei-für  Abthei:  Emolumente  Gütergenuß.  Brodfrüchte.  Holz  (bei  Gzsesgs
*  60  lungsunter=  sungsunter=  innerbalb]  Kompetenz=  Kompetenz=  unständigen  2  S  7  26  5  S.
—  richt.  richt.  Falz.6.  auschlag.  anschlag.  Lehrern).  52  S-  662  E
        <pb n="457" />
        151
C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Waarenfontrole  im  Binnenlande.

Nach  einer  Mittheilung  des  K.  Preußischen  Finanz-Ministeriums  ist  die  Binnenkontrole
  in  Beziehung  auf  Wein  für  die  Rheinprovinz  allgemein  bis  auf  Weiteres  aufgehoben
  worden,  was  mit  Bezugnahme  auf  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  3.  Januar
1861  (Reg.  Blatt  S.  12  ff.)  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart,  den  4.  Juli  1865.
Renner.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzacciseamts  in  Untertheuringen,  Kameralamts
Tettnang.

Für  die  Ausfuhr  von  Bier  nach  dem  Großberzogthum  Baden  ist  in  Untertheuringen,
Kameralamts  Tettnang,  ein  Grenzsteueramt  errichtet  und  die  Straße  von  Untertheuringen
nach  Markdorf  in  dieser  Beziehung  als  Uebergangsstraße  bestimmt  worden,  was  unter  Beziebung
  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)  biemit  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Diese  Verfügung  tritt  mit  dem  15.  Juli  d.  J.  in  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  5.  Juli  1805.
Renner.

c)  Bekanmmachung,  betreffend  die  Waarenkontrole  im  Binnenlande.

„Nach  einer  Mittheilung  ves  K.  Sächstschen  Finanz-Ministeriums  ist  die  Binnenkontrole
seit  dem  1.  April  d.  J.  im  Königreich  Sachsen  auch  in  Bezug  auf  Branntwein  und  damit
allgemein  aufgehoben  worden,  was  unter  Hinweisung  auf  die  diesseitige  Bekanntmachung
vom  7.  Juli  1857  (Reg.  Blatt  S.  62  r.)  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  7.  Juli  1865.
Renner.

 

Gedrugtbei  G.  Bafselbrint.
        <pb n="458" />
        <pb n="459" />
        153
W  21.

Regierungs-Blatt

für  das

v

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  25.  Juli  1865.
Inhalt.

—  —

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Dispensationsertheilung  zur
Haustrauung.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Familienstatut  des  Freiherrn  von  König  zu  Wartbausen.
  —  Verfügung  in  Betreff  der  Ertbeilung  der  Dispensation  von  der  Minderjährigkelt.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Vergütungstaxen  für  die  militäritschen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen
  pro  1.  Juli  186/66.  —  Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen
  an  die  Eisenbabn-Güterabferti  éstellen  Hall,  Gailenklichen,  Kupfer  und  Endersbach.

I  1  9el

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
1.  Oes  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Dispensationsertheilung  zur  Haustrauung.

Das  Justiz-Ministerium  hat  neuerdings  die  Wahrnehmung  gemacht,  daß  die  in  einzelnen
  neueren  Schriften  aufgestellte  Ansicht,  als  ob  die  gemeinschaftlichen  Oberamtsgerichte
Dispensation  zur  Trauung  in  einem  Privathause  zu  ertheilen  ermächtigt  wären,  in  der
obcramtsgerichtlichen  Praris  hier  und  da  Eingang  gefunden  hat,  und  sieht  ssch  hievurch
veranlaßt,  im  Einverständnisse  mit  den  ehegerichtlichen  Senaten  des  Obertribunals  und
der  Gerichtshöfe  zur  Nachachtung  bekannt  zu  machen,  daß,  wenn  von  Personen  des  evange-
        <pb n="460" />
        154

lischen  oder  des  israelitischen  Glaubensbekenntnisses  in  anderen  als  den  durch  das  Gesetz
(Ehegerichts-Ordnung  Thl.  III.  Cap.  1.  8.  16.)  gestatteten  Fällen  der  Haustrauung  beie
schwerer  Krankheit  eines  der  Nupturienten

vergl.  Justiz-Ministerial-Erlaß  vom  27.  August  1836,  2.  Ergänz.  Bd.  zum  Regierungsblatt

  S.  51.
die  Erlaubniß  zur  Vornahme  der  Trauung  in  einem  Privathause  nachgesucht  wird,  solche
Gesuche  nicht  von  den  gemeinschaftlichen  Oberamtsgerichten,  beziehungsweise  den  Oberamtsgerichten
  zu  erledigen,  sondern  den  betreffenden  ehegerichtlichen  Senaten  zur  Ertscheidung
vorzulegen  find.

Stuttgart  den  18.  Juli  1865.  Neurathb.

2.  Civil-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Donaukreis.
Bekanntmachung,  betreffend  das  Familienstatut  des  Freiherrn  von  König  zu  Warthausen.

Der  K.  Kammerherr  Freiherr  Carl  August  Christian  Friedrich  von  König  zu  Warthaüsen
  errichtete  durch  Statut  vom  4.  Mai  l.  J.  aus  seinem  Rittergute  Warthausen,  so
wie  aus  denjenigen  nicht  exemten  Grundstücken,  welche  er  zu  diesem  Gut  erworben  hat
und  noch  erwerben  wird,  ein  Familienfideikommiß,  zu  dessen  Nachfolge  sein  Sohn  der
K.  Kammerherr  Carl  Wilhelm  Richard  von  König  und  dessen  eheliche  männliche  Nachkommen,
  eventuell  sein  Bruder  der  K.  Kammerherr  Freiherr  Wilhelm  Friedrich  von  König
und  dessen  eheliche  männliche  Nachkommen,  je  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  berufen  find.

Nachdem  diesem  Familienstatute  heute  die  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist;
so  wird  dieß  hiermit  bekannt  gemacht.

Beschlossen  im  Civil-Senate  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Donaukreis.

Ulm  den  4.  Juli  1865.  Zeyer.

8)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.
Verfügung  in  Betreff  der  Ertheilung  der  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit.
Zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  dieses  Jahrs  in  Betreff  der  Herabsetzung
des  Alters  der  Volljährigkeit  wird  in  Gemäßheit  Höchster  Entschließung  vom  16.  dieses
Monats  Nachstehendes  verfügt.
        <pb n="461" />
        155

8.  1.

Die  Ertheilung  der  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit  steht,  mit  Ausnahme  der
die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  betreffenden  Fälle,  vom  15.  dieses  Monats  an,  ohne
Rücksicht  auf  die  Zeit  der  Entfernung  des  Bittstellers  von  dem  gesetzlichen  Volljährigkeitstermine,
  den  Bezirkspolizeiämtern  in  I.  Instanz  zu.

S.  2.

Die  Bezirkspolizeiämter  haben  vor  der  Ertheilung  einer  Dispensation  stets  die  gutächtliche

  Aeußerung  der  zuständigen  Vormundschaftsbehörden  einzuholen.
8.  3.

Von  jeder  ertheilten  Minderjährigkeitsdispensation  hat  das  Bezirkspolizeiamt  die  zuständige

  Vormundschaftsbehörde  des  Dispensirten  unverweilt  zu  benachrichtigen.
8.  4.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  an  die  Stelle  der  Ministerial-Verfügungen  vom
27.  Mai  und  7.  August  1828  (Reg.  Blatt  Seite  425  und  635)  sowie  vom  10.  März  1836
(Reg.Blatt  Seite  152).

Stuttgart  den  19.  Juli  1865.
Neurath.  Geßler.

C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegs.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaren  für  die  militärischen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen
  pro  1.  Juli  185/86.

In  Gemäßheit  des  Art.  27.  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  v.  J.  wird  biemit  veröffentlicht,
  daß  für  die  militärischen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  1863/%0
aus  den  Militärkassen  diejenigen  Vergütungen  geleistet  werden,  welche  in  der  Bekanntmachung
  der  K.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs  vom  25.  Juni  v.  J.  (Reg.  Blatt
Seite  104  bis  106  und  Staatsanzeiger  Nro  159)  enthalten  sind.

Stutgart  den  8.  Juli  1865.
Der  Minister  des  Innern:  Der  Kriegeminister:
Geßler.  Für  denselben:
Baur.
        <pb n="462" />
        156
D)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen  an  die  Eisenbahn-Güterabfertigungsstellen
  Hall,  Gailenkirchen,  Kupfer  und  Endersbach.

Den  Eisenbahn-Güterabfertigungsstellen  auf  den  Stationen  Hall,  Gailenkirchen
(Kameralamts  Hall),  und  Endersbach  (Kameralamts  Waiblingen)  wird  anstatt  der  Ortsbeziehungsweise
  Grenzsteuerämter  (vergl.  Verfügung  vom  18.  September  1864,  Reg.  Blatt
S.  150  ff.)  in  diesen  Orten,  ebenso  der  Eisenbahn-Güterabfertigungsstelle  auf  der  Station
Kupfer  anstatt  des  Orts=  beziehungsweise  Grenzsteueramts  Uebrigshausen  (Kameralamts
Hall),  die  Controle  sämmtlicher  übergangscontrolepflichtigen  Gegenstände,  welche  aus  dem
zollvereinten  Ausland  eingehen  und  die  Eisenbahn  an  den  genannten  Stationen  verlassen
over  welche  unter  Frachtbriefcontrole  in  das  Zollvereinsausland  ausgeführt  und  an  den
erwähnten  Stationen  zur  Eisenbahn  aufgegeben  werden,  übertragen.

Vorstehende  Verfügung,  welche  mit  dem  1.  August  d.  J.  in  Kraft  tritt,  wird  unrer
Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  von  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33.)  hiemit
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  14.  Juli  1865.
Renner.

###

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinke.
        <pb n="463" />
        N  22.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  1.  August  1865.

Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  über  die  Bestimmungen  des
Handels-Vertrags  zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich  vom  2.  August  1862  hinausgehenden,  dem
Zollverein  jetzt  gleichfalls  zu  gut  kommenden  Tarifzugeständnisse  Frankreichs  an  Großbritannien,  Belgien.
Italien,  die  Schweiz,  Schweden  und  Norwegen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departementt  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  über  die  Bestimmungen  des  Handels-Vertrags  zwischen  dem  Zollverein
und  Frankreich  vom  2.  August  1862  hinausgehenden,  dem  Zollverein  jetzt  gleichfalls  zu  gut
kommenden  Tarifzugeständnisse  Frankreichs  an  Großbritannien,  Belgien,  Italien,
die  Schweiz,  Schweden  und  Norwegen.

Durch  Artikel  31  des  Handels-Vertrags  zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich  vom
2.  August  1862  (Reg.  Blatt  1865,  Nr.  18,  Beil.  S.  XVIII.)  hat  unter  anderem  die
Kaiserlich  Französische  Regierung  die  Verpflichtung  eingegangen,  dem  Zollverein  jede  Begünstigung,
  jedes  Vorrecht  und  jede  Ermäßigung  der  Eingangs=  oder  Ausgangs-Abgaben
für  die  in  dem  Vertrage  verzeichneten  oder  nicht  verzeichneten  Gegenstände  zu  Theil  werden
  zu  lassen,  welche  fie  einer  dritten  Macht  in  der  Folge  zugestehen  möchte.
        <pb n="464" />
        158

Frankreich,  welches  bereits  vor  dem  2.  August  1862  an  Großbritannien  durch  den
Handels-Vertrag  vom  23.  Januar  und  die  weiteren  Verträge  vom  12.  Oktober  und  11.  November
  1860,  sowie  an  Belgien  durch  den  Vertrag  vom  1.  Mai  1861,  sebr  umfassende
Tarifzugestaͤndnisse  gemacht  und  diese  mit  wenigen  Ansnahmen  auch  dem  Zollverein  ein—
zeln,  neben  einigen  weiteren  Zollermäßigungen,  durch  vie  Anlage  A.  und  den  Art.  4  des
schon  erwähnten  Vertrags  vom  2.  August  1862  eingeräumt  hatte,  ist  seitdem  auf  der  mit
den  vorgedachten  Verträgen  betretenen  Bahn  fortgeschritten,  indem  dasselbe  mit  dem  Kabinet
  von  Turin  am  17.  Januar  1863,  abermals  mit  Belgien  am  12.  Mai  1863,  mit  ver
schweizerischen  Eivgenossenschaft  am  30.  Juni  1864  und  mit  den  Vereinigten  Königreichen
Schweden  und  Norwegen  am  14.  Februar  1865  weitere  Hanvels-Verträge  abgeschlossen
bat.  Atte  viefe  Berträge  erhalten  je,  neben  den  von  Frankreich  dem  betreffenden  vertragenden
  Thbeile  neu  gemachten  Zugeständnissen  im  Tarife  die  in  den  vorangegangenen  Berträgen
  eingeräumten  Zollbefreiungen  und  ermäßigten  Zollsätze  im  Zusammenhange  wieder,
und  so  läßt  sich  denn  der  ganze  neue  Conventionaltarif  Frankreichs,  wie  er  dermalen  gegenüber
  von  den  mit  diesem  in  einem  Vertragsverhältnisse  stehenden  Staaten,  so  auch  gegenüber
  von  den  Staaten  des  Deutschen  Zollvereins,  in  Wirksamkeit  besteht,  aus  den  letzt
abgeschlossenen  Verträgen  Frankreichs  mit  der  Schweiz  und  Schweden  am  besten  übersehen.


Die  Kaiserlich  Französische  Regierung  hat  überdieß  kürzlich  durch  zwei  Verordnungen
vom  14.  Juni  1865  (Moniteur  universel  No.  169  —  zu  vergl.  auch  das  Preußische
Handelsechiv  von  1865,  I.  S.  721)  die  Bestimmungen  der  am  30.  Juni  1864  mit  ver
Schweiz  und  am  14.  Februar  l.  J.  mit  den  Vereinigten  Königreichen  Schweden  und  Norwegen
  abgeschlossenen  Verträge  auf  Preußen  (den  Zollverein)  ausvrücklich  in  Anwendung
gesetzt,  womit  sie,  leviglich  in  Gemäßheit  der  von  ihr  eingegangenen  vertragsmäßigen  Verbindlichkeit,
  dem  Zollverein  für  seinen  Verkehr  mit  Frankreich,  gegenüber  von  den  im
Vertrage  vom  2.  August  1862  selbst,  seiner  Ankage  A.  und  dem  zugehörigen  Protokolle
vom  14.  December  1864  (Reg.  Blatt  1865,  Nr.  18  Anlage)  aufgeführten,  die  in  jenen
Verträgen  enthaltenen  weiteren  Erleichterungen  noch  besonders  instruktionsmäßig  sichert.

Um  über  die  Tragweite  der  Eingangs  erwähnten  Vertragsbestimmung  und  dieser
nexesten  Anordnungen  der  Kaiserlichen  Regierung  von  Frankreich  einen  Ueberblick  zu  geben,
lassen  wir  in  der  Aulage  eine  Zusammenstellung  aller  derjenigen  von  Frankreich  an  Belgien,
  Großbritannien,  Italien,  Schweden  und  Norwegen  und  die  Schweiz  gemachten,  ietzt
        <pb n="465" />
        159

auch  dem  Zollverein  zu  gut  kommenden  Tarifzugeständnisse  folgen,  welche  in  dem  von
Preußen  mit  Frankreich  abgeschlossenen  Vertrage  nicht  aufgeführt  sind,  einmal  weil  in
dem  letzteren  bei  einzelnen  Gegenständen  nur  erst  geringere  Ermäßigungen  bewilligt  waren,
sodann  weil  nach  demselben  der  Kreis  der  mit  Zollerleichterungen  bedachten  Gegenstände
überhaupt  noch  ein  kleinerer  gewesen  ist,  als  ihn  vie  neuest  vorliegenden  Verträge  jetzt
erscheinen  lassen.

In  Vollziehung  der  Königlichen  Verordnung  vom  7.  Juni  l.  J.  machen  wir  hierauf
insbesondere  alle  Betheiligten  des  Landes  mit  dem  Anfügen  aufmerksam,  daß  diese  Tariferleichterungen
  von  Seiten  Frankreichs  schon  seit  dem  1.  Juli  l.  J.  in  Anwenvung  gebracht
  werden.

Stuttgart  den  14.  Juli  1865.
Varnbüler.  Renner.
        <pb n="466" />
        160

Zusammenstellung

der

über  die  Bestimmungen  des  Handels-Vertrags  vom  2.  August  1862  hinausgehenden,  dem  Zollverein
  jetzt  gleichfalls  zu  gut  kommenden  Tarifzugeständnisse  Frankreichs

an

Belgien,  Großbritannien,  Italien,  Schweden  und  Norwegen
und  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft.

I.  Weitere  Tarifermäßigungen  bei  solchen  Gegenständen,  welche  in  dem

2.  August  1862  verzeichnet  sind.

A.  Im  Falle  der  Ausfuhr  aus  Frankreich:
Zu  Artikel  4  des  Vertrags  vom  2.  August  1862;
Reg.  Blatt  Nro.  18,  Anlage  S.  V.

Wollene  Lumpen  ohne  Mischung
Andere  Lumpen  und  Abfallfäden  aller  Art;
vom  1.  Jannar  1866  an
„  1.  „  1868  "
„  1.  „  1869  „
Papiermasse  .
Alte  Taue,  vertheert  cder  nicht  vvertheert  .
nach  dem  Tarif  C.  zum  Handelsvertrag  vom  30.  Juni  1864
zwischen  Frankreich  und  der  Schweiz.

B.  Im  Falle  der  Einfuhr  nach  Frankreich:
Zu  Anlage  A.  des  Vertrags  vom  2.  August  1862,
Reg.  Blatt  a.  a.  O.  S.  XXIX.

Uhren  aller  Art

Vertrage  vom

 

 

 

 

Mafab  —’i
Vergollung.  "  Jollsätze.
1.  .
—  frei.
100  Kilogr.  9  Francs.
—  6  »
—  4
—  12.
—  4  „
I
vom  Werth  5%
        <pb n="467" />
        161

oder  nach  Answahl  des  Zollpflichtigen,  der  jedoch  zum  Voraus
seine  dießfällige  Declaration  bei  der  Mauth  zu  machen  hat:
filberne  Taschenuhren
goldene  „
Musikdosen  und  Carilous.
Hölzerne  Uhren.
Uhrenbestandtheile

Reg.  Blatt  a.  a.  O.
Seite  XXXIII.  Goldblatt.
Silberblatt
Hänute  und  Leder,
rohe  Häute.
lackirtes  und  marolinirles  geder  .
gesakbtesLedetmttAusnahmevon  Schqileder
gefärbtes  Schafleder.
alles  andere  Leder
Lederwaaren  aller  Art.
Lederne  Handschuhe
Thierhaare:
Gewebe  und  Arbeiten  aus  Roßhaar,  aus  Kuhhaaren,
  rein  oder  gemischt
Roßhaargeflechte
»  XLI.  Baummwollene  Maschinenstickereien  .
baumwollene  Gaze  und  Monsseline,  gestickt  oder
brochirt,  zur  Ausstattung  der  Möbel,  oder  für
Behänge,  oder  Kleidungsstücke,
mit  dem  1.  Jannar  1868.

„XXXVII.

„  AXIII.  Crep,  nach  englischem  Muster,  roher,  tur
oder  farbiger,  schon  jetzt
„  XI.III.  Bänder  von  Seide  oder  Floretseide:
Sammtbänder
andere

mit  anderen  Stoffen  zenischt  .

 

 

 

 

Maabstab  Ermaßigte
Verzollung.  Zollsähze.
vom  Stück  1  Franc.
„  5  Francs.
7  5  7
½  1  «
100  Kilogr.  50  9
1  Kilogr.  25  Francs.
2  20  „
—  srei.
100  Kilogr.  60  Francs.
„  60  „
17  45  7
14  10  14
vom  Werth  10%
»  5%
„  10%
100  Kilogr.  160  Francs.
vom  Werth  10%
vom  Werth  10%
—  frei.
1  Kilogr.  5  Francs.
5  4
vom  Werth  10%
        <pb n="468" />
        Seite  LI.
LIII.

Strohhüte
Lakrizensaft  ...

nach  Tarif  A.  zum  Handels-  Vernag  zischen  Frankreich

  und  der  Schrbeiz.

Anmerkung.  Im  Interesse  der  Deutlichteit  mußten  in  Verstehendem
eluige  Gegenstände,  welche  eine  neue  Erleichterung  nicht  erfahren
haben,  nochmals  erwähnt  werden.  Die  Gegenstände,  bei  denen
solche  Erleichterungen  wlrklich  platzgreifen,  sind  durch  fettere  Schrift
ausgehoben.

7½

II.  Weitere  Tarifzugeständnisse  bei  solchen  Gegenständen,

2.  August  1862  nicht  verzeichnet  sind.
Im  Falle  der  Einfuhr  nach  Frankreich.

A.  Nach  der  Anlage  A.  des  französisch-schweizerischen  Vertrags

1864:

Jutegewebe,  rohe,  welche  in  einem  Raum  von  5  Quadratmillimetern
  in  der  Kette  zeigen:

1,  2  u.  3  glatte  Fäden.

1,  2  u.  3  gekreuzte  Fäden

4  u.  5  Fäden.

6,  7  u.  8  Fäden

mehr  als  8  Fäden  .
Jutcgcwebe,geblcichteUngesäum-1,

  2  u.  3  glatte  Fiden

1,  2  u.  3  gekreuzte  Fäden

4  u.  5  Fäden

6,  7  u.  8  Füäden

mehr  als  8  Fäden.  .
Juketeppccheglattoderaufgeschmtten.
Gewebe  aus  mit  andern  Stoffen  gemischter  Jute,

vorherrscht.  ·...  ..

wenn  diese

 

 

 

Mahsab  Enmäzige
Verzollung.  Zollsätze.
100  Kilogr.  10  Francs.

7

 

4  „

welche  in  dem  Vertrage  vom

vom  30.  Juni

 

 

 

Mast  ab  Ermaßigte
Verzollung.  Zollsaͤtze.
100  Kilogr.  10  Francs.

»  12,,

5  16  7

n  24  7

 

wie  Leinwand,  Reg.  Blatt  a.  a.  O.
S.  XXXV.

100  Kilogr.

r*

7

15  Francs.
17  „
2½3  „
35

wie  Leinwand,  Reg.  Blatt  a.  a.  O.

100  Kilogr.

vom  Werth

24  Francs.

15%
        <pb n="469" />
        163

Gallaͤpfelsaͤure.

Reifholz  und  Daubenholz.

Zucker,  roher,  unter  Nr.  13
»  „  von  Nr.  13  bis  einschl.  Nr  20  .  .  .
»raffincktekoderdemtafsinmengleichgestellterKandis.
»inBtodenodergestoßen....

Syrup  von  weniger  als  50%  Zuckergehalt
„  von  mehr  als  50%  *i*!  .

Käse,  harter  .  .
,,wetchet.

Obstwein

Baumöll  .

Aetherische  Oele  aller  Art,  mit  Ausschluß  des  Rosenoͤls

Pommeranzensast.

Mannga  .

Maulthiere  und  Maulesel.

Wachs,  rohes,  gelbes  oder  weißes
„  verarbeitetes  .

Butter,  frische  oder  elbnalen
b„  gesalzene

Drogueriewaaren  (Artikel,  die  unter  der  t  Benennung  Dreguerien

tarifirt  sind)

Spanische  Fliegen,  Zibeth,  Moschus,  Castoreum,  Ambra,  Früchte
zur  Destillation,  Storax,  Styrax,  Sarkokolle,  Kino  und  andere
eingetrocknete  Pflanzensaͤfte,  Arzneiwurzeln  aller  Art,  Medicinalkräuter,
  „Bluthen,  -Blätter  und  -Rinden,  Schwamm  zur  Zunderbereitung,
  mineralischer  Kermes,  Chinaextracte,  Kampher,
roher  und  raffinirter,  Tabaksauce,  grüner  Anis

Saffran  .  ..  ...

Sumach,  gemahlener

Korkholz,  verarbeitetes  (der  Verrag  vom  2.  August  162  btegeeis
nur  Pfropfen,  Platten,  Sohlen,  Reg.  Blatt  a.  a.  O.  S.  L—III.)

 

 

 

W  Ermäbigte
Vergollung.  Jollsäbe.
—  frei.

—  frei.

100  Kilogr.  44  Francs.
„  46  „

»  58  1
1  55  5.

„  14  Frs.  30  Cent.
wie  Rohzucker.
100  Kilogr.  4  Francs.
1!7  3  n
1  Hectolitre  —  —  25  Eent.
100  Kilogr.  3  Francs.
1  „  1  Franc.
—  frei.
100  Kilogr.  8  Francs.
vom  Stück  5  „
100  Kilogr.  1  „
½.  4  3.
—  frei.

100  Kilogr.

vom  Werth

2  Frcs.  50  Cent.

2  Francs.
frei.
frei.

10%
        <pb n="470" />
        164

Reis,  geschaͤlter
„  ungeschälter  .

Teigwaaren,  italienische,  wie  Vernicell,  Macaroni  u.  *

Früchte  für  die  Tafel,  frische,  Citronen,  Orangen  und  deren  Abarten


„  ttrockene  oder  eingestmpft,  Pifiazien,  eingemache  Früche,

(frujts  conlits),  Gurken,  Oliven,  Kapern,  ohne  Zucker
oder  Honig,  eingemachte  Früchte  (fruits  Conservés  sans
sucre  ou  miel)

Marmor,  weißer,  Statuenmarmor

Senssaat

Fleischextracte

Chocolade  und  bloser  Katooteig

Etiketten,  gedruckte,  gestochene  und  sarbige

Haararbeiten,

Blutegel,

Champignons  und  Truͤffeln,

Wildpret,

Fleisch,  frisches,

Geflügel,

Süßholzwurzeln,

"

B.  Nach  ver  Anlage  A.  des  Vertrages  vom  14.
einerseits  und  Schweden  und  Norwegen  andererseits,

Heidekraut  ohne  Rispen

V##A

 

Maaßstab
der
Verzollung.

 

Ermäßigte
Zollsätze.

 

100  Kilogr.

7

n

 

.100  Kilogr.

100  Kilogr.

—  50Cent.
—  25
3  Francs.

t- 



frei.

Februar  1865  zwischen  Frankreich

1  —

50  Cent.

 

Gedruct  bei

G.  Hasselbrink.
        <pb n="471" />
        165
23.
Regierungs-Blatt

*r

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  11.  August  1865.

 

Ind  al  !I.

Könlgliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanmmachung,  betreffend  den  öslerreichlschen  Zolltarif.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Scheidemünzen  in  Oesterreich.  —  Verfügung,  betreffend  die
Weinlese  und  Weinbereitung.  —  Verfügung,  die  Ausführung  der  Vereinbarung  mit  Frankreich  wegen
gegenseiliger  Befreiung  der  Handlungsreisenden  ven  der  Gewerbesteuer  betreffend.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  der  Termin,  für  welchen  nach  dem  Gesetze  vom  24.  Juni  1865  die  für  die  Finanzperiode
  186  1/64  verwilligten  Steuern  fortzuerheben  sind,  am  15.  August  d.  J.  abläuft,  die
Verabschiedung  des  neuen  Finanzgesetzes  aber  bis  dahin  nicht  zu  Stande  kommen  wird,  so
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  daß  der  Zeitraum  der  provisorischen  Steuererhebung,
bis  zum  31.  August  1865  verlängert  seyn  soll.

Unser  Finanz  Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Ostende,  den  7.  August  1865.
Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:  Auf  Befehl  des  Königs:
Renner.  Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="472" />
        166

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.
a)  Bekannimachung,  betreffend  den  österreichischen  Zolltarif.

Einer  Verfügung  des  Kaiserlich  österreichischen  Finan  zministeriums  vom  26.  Juni  v.  J.
zufolge  (Preußisches  Hanvelsarchiv  1865.  II.  S.  57)  kommen  bis  auf  weiteres  auch  im
Falle  der  Einfuhr  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zolloereins  nach  Oesterreich,  für  Kühe
und  rohe  leinene  Maschinen-Gespinnste  nicht  die  in  Anlage  A.  des  Vertrages  vom
11.  April  1865  unter  Position  4b.  und  22b.  vereinbarten  Zollsätze  von  2  fl.  25  Nkr.
beziehungsweise  von  3  fl.  österreichische  Währung  (Reg.  Blatt  von  1865,  Nro.  16,  Anlage
S.  XIV.  XIX.)  sonvern  die  niedrigeren  Zollsätze  des  allgemeinen  österreichischen  Zolltarifs
  unter  Position  15  b.  und  50  a.  mit  2  fl.  10  Nkr.,  beziehungsweise  2  fl.  63  Nkr.  österreichische
  Währung  in  Anwendung.

Stuttgart,  den  27.  Juli  1865.  Varnbüler.  Renner.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Scheidemünzen  in  Oesterreich.

Nach  Anmerkung  1  zur  Tarifpost  44d.  des  allgemeinen  österreichischen  Zolltarifs  sind
Scheidemünzen  (auch  aus  Kupfer)  nur  bis  zu  dem  Betrage  von  25  fl.  österreichische  Währung
  gollfrei,  und  ist  bei  größeren  Mengen  deren  Einfuhr  überhaupt  nur  auf  besondere
  Erlaubnißscheine  und  gegen  Entrichtung  eines  Eingangszolls  von  45  kr.
für  ven  Centner  sporco  zum  Einschmelzen  erlaubt.

Einer  neuerlichen  Verfügung  des  kaiserlichen  Finanz-Ministeriums  zufolge  werden  mit
vem  1.  Juli  l.  J.  kurrante  Scheidemünzen,  das  find  solche,  welche  in  Oesterreich  einen.
gesetzlichen  Umlauf  haben,  ohne  Rücksicht  auf  Menge  und  Gewicht  zollfrei  behandelt,
woneben  im  Uebrigen,  d.  h.  bezüglich  nicht  kurranter  Scheidemünzen,  die  Anordnungen
der  vorerwähnten  Anmerkung  1  zur  Tarifpost  44  d.  aufrecht  bleiben.

Die  Unterzeichneten  sehen  sich  veranlaßt,  Vorstehendes  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu
bringen.

Stuttgart  ven  27.  Juli  1865.  Varnbüler.  Renner.
        <pb n="473" />
        167

B)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Weinlese  und  Weinbereitung.

Da  die  in  der  Herbstordnungvom  10.  Juli  1607  und  in  der  Landesordnung  von
1621,  Tit.  22  enthaltenen  Vorschriften  über  die  polizeiliche  Festsetzung  der  Zeit  der  allgemeinen
  Weinlese,  sowie  die  Vorschriften  der  Herbstordnung  über  die  Benützung  öffentlicher
Keltern  mit  der  Ablösung  ver  Weingefêlle  ihre  hauptsächliche  Bedeutung  verloren  haben,
auch  den  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  der  neueren  Zeit  nicht  mehr  entsprechen,  so  wird
auf  Grund  einer  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimenraths  ergangenen  höchsten  Entschließung
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  10.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt.

S.  1.

Jedem  Gutsbesitzer  bleibt  überlassen,  den  Ertrag  seiner  Weingüter  zu  der  ihm  angemessen
  scheinenden  Zeit  zu  gewinnen,  auch  findet  keine  öffentlich  rechtliche  Verpflichtung  statt,
zur  Weinbereitung  öffentlicher  Keltern  sich  zu  bedienen.

8.  2.

Den  Gemeinderäthen  derjenigen  Orte,  in  welchen  während  der  Herbstzeit  ein  erheblicher
  Weinverkauf  nach  Außen  stattzufinden  pflegt,  wird  anheim  gegeben,  unter  Berücksichtigung
  der  Reise  und  des  sonstigen  Zustandes  der  Trauben  und  der  ihnen  bekannt  gewordenen
  Wünsche  und  Absichten  der  Weingutsbesitzer  den  Zeitpunkt  der  Weinlese,  übrigens
ohne  einen  Zwang  für  den  Einzelnen,  in  der  geeigneten  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

8.  3.

Wo  die  Gemeinden  Einrichtungen  und  Geräthe  besitzen,  welche  bestimmt  sind,  zur
Weinbereitung  zu  dienen,  hat  der  Gemeinderath  den  Zeitraum  für  deren  Benützung  zu  bestimmen
  und  die  Vorschriften  für  die  dabei  einzuhaltende  Ordnung  zu  ertheilen.

Bei  Festsetzung  der  für  den  Gebrauch  der  Kelter  und  Kelterngeräthe  zu  erbebenden
Gebühren  ist  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben  mit  dem  dafür  zu  machenden  Aufwande  in  ein
angemessenes  Verhältniß  gesetzt  werden.

Die  polizeilichen  Anordnungen  bezüglich  der  Hut  der  Weinberge  find  auch  fernerbin
Sache  der  Ortsobrigkeit.
Die  entgegenstehenden  älteren  Vorschriften,  insbesondere  auch  die  Ministerialverfügung
vom  15.  September  1846  (Reg.  Blatt  S.  414)  sind  aufgehoben.
Stuttgart,  den  18.  Juli  1865.  Geßler.  Renner.
        <pb n="474" />
        168

b)  Verfuͤgung,  die  Ausführung  der  Vereinbarung  mit  Frankreich  wegen  gegenseitiger  Befreiung  der
Handlungsreisenden  von  der  Gewerbesteuer  betreffend.

Nach  Artikel  26  des  Handels-Vertrags  mit  Frankreich  vom  2.  August  1862  (Reg.
Blatt  18065,  Nr.  18,  Beil.  S.  XVI.)  können  französische  Fabrikanten  und  Kaufleute,  sowie
ibre  reisenden  Diener,  welche  in  Frankreich  in  einer  dieser  Eigenschaften  gehörig  patentirt
sind,  im  Zollvereine,  ohne  dafür  einer  Gewerbesteuer  zu  unterliegen,  Einkäufe  für  das  von
ihnen  betriebene  Geschäft  machen  und  mit  oder  ohne  Proben  Bestellungen  suchen,  ohne  jedoch
  Waaren  mit  sich  berumzuführen.  Ebenso  soll  es  in  Frankreich  mit  den  Fabrikanten
und  Kaufleuten  aus  den  Staaten  des  Zolloereins  und  deren  reisenden  Dienern  gehalten  werden.

In  Betreff  der  Ausführung  dieser  Vereinbarung  ist  mit  Frankreich  verabredet,  daß,
um  der  vorgedachten  Gewerbesteuerfreiheit  theilhaftig  zu  werden,  die  französischen  Handlungsreisenden
  mit  einem  dem  Muster  I.  des  Schlußprotokolls  vom  2.  August  1862
(Reg.  Blatt  a.  a.  O.  S.  CXXAX.)  entsprechenden  Gewerbesteuer-Certifikat  und  die  Handlungsreisenden,
  welche  einem  Zollvereinsstaat  angehören,  mit  einem  Legitimationsschein  versehen
  sein  müssen,  welcher  für  die  Fabrikanten  und  Kaufleute  nach  dem  Formular  A.  ehen
jenes  Schlußprotokolls  (Reg.  Bla#t  a.  a.  O.  CXXXI.),  für  vie  reisenden  Diener  nach  dem
Formular  B.  aus  zustellen  ist.  Diese  Bescheinigungen  sind  während  des  Kalenderjahres
gültig,  für  welches  sie  ausgestellt  find.  Sie  müssen  die  Personalbeschreibung  und  die  Unterschrift
  des  Inhabers  enthalten  und  mit  dem  Sigel  der  Behörde,  von  welcher  sie  ausgestellt
  sind,  versehen  seyn.

Gegen  Vorzeigung  dieser  Bescheinigungen  erbalten  die  Handlungsreisenden,  nachdem
ihre  Iventität  anerkannt  ist,  von  der  zuständigen  Bebörde  des  anderen  Staates  einen  Gewerbeschein,
  und  zwar  in  den  Staaten  des  Zollvereins  nach  dem  Formular  C.  des  Schlußprotokolls
  vom  2.  August  1862  (Reg.  Blatt  a.  a.  O.  S.  CXXXI.),  in  Frankreich  nach
dem  Muster  II.  dieses  Protokolls.  Die  französischen  Handlungsreisenden  sind  verpflichtet,
in  jedem  Staate  des  Zollvereins,  welchen  sie  ihrer  Geschäfte  wegen  bereisen,  sich  mit  einem
besonderen  Gewerbeschein  nach  dem  Formular  C.  zu  versehen,  ohne  jedoch  deshalb  anderen
Förmlichkeiten  over  Gebühren  unterworfen  zu  seyn,  als  venjenigen,  welche  den  Unterthanen
der  Zollvereinsstaaten,  die  wegen  ihrer  Geschäfte  in  diesen  Staaten  reisen,  auferlegt  sind.

In  Frankreich  erfolgt  die  Ausfertigung  des  Gewerbesteuer-Certifikats  nach  dem  Muster  I.
durch  die  Empfänger  der  direkten  Steuern,  die  des  Patents  (Gewerbescheins)  nach  dem
Muster  II.  durch  die  Präfekten.

Die  Legitimation  A.  und  B.  für  die  Württembergischen  Staatsangehörigen  und  vie
Gewerbescheine  C.  für  die  französischen  Unterthanen  find  durch  die  Oberämter  auszufertigen.
Hienach  haben  sich  sowohl  die  letzteren,  als  alle  Betheiligten  des  Landes  zu  achten.

Stuttgart,  den  1.  August  1865.  Geßler.  Renner.

—  —  ——  —  ——  ——  .

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="475" />
        169
24.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

*4*  Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  18.  August  1865.  —

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen  mit  Baden
und  Preußen.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen  mit  Baden  und  Preußen.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  unterm  18.  Februar  und  3.  März  d.  J.  über  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen
  mit  Baden  beziehungsweise  Preußen  abgeschlossenen  Staatsverträge  allseitig
  ratificirt  worden  sind  und  die  verfassungsmäßige  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  erlangt  haben,  so  verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,
daß  dieselben  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  zu  Ostende  den  5.  August  1865.

Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.

Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="476" />
        170

Staats-Vertrag

zwischen
der  Königlich  Württembergischen
und

der  Großherzoglich  Badischen  Regierung.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  —  in
der  Absicht,  ihr  beiderseitiges  Eisenbahnnetz  durch  weitere  Anschlüsse  an  die  bereits-  bestehenden
  oder  aber  an  die  zur  Ausführung  in  Aussicht  genommenen  Eisenbahnen  in  einer  den
wechselseitigen  Verkehrsverhältnissen  entsprechenden  Weise  zu  vervollständigen  —  baben
Bevollmächtigte  ernannt,  welche  nach  gegenseitiger  Anerkennung  und  Auswechslung  ihrer
Vollmachten,  vorbehältlich  der  Allerhöchsten  Ratifikation,  sich  über  folgenden

Staats-Vertrag
geeinigt  haben.
Artikel1.

Zur  Verbindung  der  württembergischen  und  badischen  Eisenbahnen  werden  nachfolgende
  Bahnen  auf  württembergischem  und  badischem  Gebiet  erbaut:

1)  eine  Eisenbahn  von  Calw  durch  das  Nagoldthal  nach  Pforzheim,  im  Anschluß  an
die  badische  Durlach-Mühlacker  Bahn,

2)  eine  Eisenbahn  von  Wilpbad  nach  Pforzheim  durch  das  Enzthal,  im  Anschluß  an
dieselbe  Bahn,

3)  eine  Eisenbahn  von  Rottweil  über  Schwenningen  nach  Villingen,  im  Anschluß  an
die  badische  Schwarzwalobahn,

4)  eine  Eisenbahn  von  Tuttlingen  über  Möhringen  nach  Immendingen,  im  Anschluß
an  die  badische  Donaueschingen-Engen-Singener  Bahn,

5)  eine  Eisenbahn  von  Mößkirch  durch  das  Ablachthal  nach  Mengen,  im  Anschluß  an
eine  von  Württemberg  von  Mengen  nach  Ulm  zu  erbauende  Donauthalbahn,
        <pb n="477" />
        171

6)  eine  Eisenbahn  bei  oder  in  der  Nähe  von  Aulendorf,  von  der  württembergischen
Südbahn  abzweigend,  über  Ostrach  nach  Pfullendorf,  im  Anschluß  an  eine  von
Baden  zu  erbauende,  von  Pfallendorf  nach  Stockach  führende  Bahn,

7)  eine  Eisenbahn  von  oder  in  der  Nähe  von  Friedrichshafen  nach  Immenstaad  oder
Markdorf,  im  Anschluß  an  eine  von  Baden  zu  erbauende,  in  die  Ravolfzell-Mößkircher
  Bahn  einmündende  badische  Bodenseebahn.

Artikel  2.

Hinsichtlich  des  Baues  und  Betriebs  dieser  Verbindungsbahnen  wird  vereinbart:

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  gestattet  der  Großbherzoglich  Badischen  Regierung,
  unter  ausdrücklicher  Wabrung  aller  ihrer  Hoheitsrechte,  daß  dieselbe  auf  alleinige
Kosten  des  badischen  Staates  die  Radolfzell-Mößkircher  Bahn  von  Mößkirch  bis  Mengen
durch  das  Ablachthal  auf  württembergischem  Gebiete  fortsetze  und  betreibe.

Die  Großberzoglich  Bavische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Württembergischen
Regierung,  unter  gleichmäßiger  Wahrung  aller  ihrer  Hobeitsrechte,  daß  letztere  auf  alleinige
  Kosten  des  Württembergischen  Staats  die  nachgenannten  Verbindungsbahnen  auf
badischem  Gebiete  baue  und  betreibe:

1)  die  Bahn  von  Pforzheim  nach  Calw  (Nagoldthalbahn),

2)  die  Bahn  von  Wilvbad  nach  Pforzheim  (Enzthalbahn),

3)  die  Bahn  von  Rottweil  nach  Villingen,

4)  die  Bahn  von  Tuttlingen  nach  Immendingen,

5)  die  Bahn  von  Aulendorf  nach  Pfullendorf,

6)  die  Bahn  von  Friedrichshafen  nach  Immenstaad  (Markdorf).

Je  nachdem  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  die  projectirte  badische  Bodenseebahn
  bis  Immenstaad  oder  Markdorf  baut,  wird  die  Königlich  Württembergische  Regierung
die  von  ihr  zu  erbauende  Bodenseebahn  bei  dem  einen  oder  dem  anderen  Orte  an  die
badische  Bahn  anschließen.

Hinsichtlich  des  Betriebs  der  Aulendorf-Pfallendorfer  und  der  Friedrichshafen-Immenstaader
  (Markdorfer)  Bahn  wird  von  beiden  Regierungen  in  Aussicht  genommen,  seiner
Zeit  eine  Uebereinkunft  zu  treffen,  wornach  für  die  Verbindungsbahnen  von  Stockach  nach
Aulendorf  und  von  Friedrichshafen  nach  der  Radolfzell-Stockacher  Eisenhahn  je  ein  eine
beitlicher  Betrieb  hergestellt  wird,
        <pb n="478" />
        172

Als  alleinige  und  gemeinsame  Wechselstationen  werden  bestimmt:

für  die  Mößkirch-Mengener  Bahn:  der  Bahnbof  Mengen;

für  die  Calw-Pforzheimer  und  Wilobav-Pforzheimer  Bahn:  der  Bahnhof  Pforzbeim;

für  die  Rottweil-Villinger  Bahn:  der  Bahnhof  Villingen;

für  die  Tuttlingen-Immendinger  Bahn:  der  Bahnhof  Immenoingen;

für  die  Aulendorf-Mullendorfer  Bahn:  der  Bahnhof  Pfullendorf;

für  die  Friedrichshafen-I  staader  (Markvorfer)  Bahn:  der  Bahnhof  Immenstaad
(Markdorf).

Bei  den  zwei  letztgenannten  Bahnen  bleibt  Abänderung  vorbehalten,  je  nachdem  vie
Regierungen  über  den  einheitlichen  Betrieb  der  bezüglichen  Verbindungsbahn  eine  Uebereinkunft
  treffen.

Insoweit  die  Mößkirch-Mengener  und  die  Stockach-Pfullendorf  Aulenvorfer  Verbindungsbahn
  durch  pohenzollern'sches  Gebiet  führen,  werden  die  beiden  Regierungen  mit  der
Königlich  Preußischen  Regierung  in  Verbandlung  treten,  um  deren  Zustimmung  zum  Bau
und  Betrieb  der  Bahnen  auf  hohenzollern'schem  Gebiet  zu  erwirken.

Artikel  3.

Hinsichtlich  der  Zeit,  in  welcher  die  in  Artikel  1  genannten  Verbindungsbahnen  zu
erbauen  und  in  Betrieb  zu  setzen  sind,  wird  vereinbart:

Wöürttemberg  und  Baden  verpflichten  sich,  die  Radolfzell-Mößkirch-Mengen-Ulmer
Bahn  und  zwar  Baden  vie  Strecke  Radolfzell  Mengen,  Württemberg  die  Strecke  Mengen-Ulm
  (Donauthal)  binnen  acht  Jahren  im  Bau  zu  vollenden  und  in  Betrieb  zu  setzen.

Sollte  innerhalb  dieser  Zeit  zwischen  Mößkirch  und  Mengen  eine  Eisenbahnverbindung
über  Sigmaringen  und  Scheer  zu  Stande  kommen,  dann  bleibt  es  Baden  öberlassen,  den
Bau  der  Verbindungsbahn  von  Mößkirch  nach  Mengen  durch  das  Ablachthal  bis  zu  dem
Zeitpunkte  auszusetzen,  in  welchem  die  Verkehrsverhältnisse  eine  selche  direkte  Verbindung
zwischen  beiden  Orten  wünschenswerth  machen.

Der  Rechtsanspruch  Badens  auf  den  Anschluß  der  direkten  Bahn  in  Mengen  soll  jevoch
  erlöschen,  wenn  derselbe  nicht  innerhalb  zwölf  Jahren,  von  der  Eroffnung  der  Verbindung
  Mößkirch  Sigmaringen-Mengen  an  gerechnet,  bewerkstelligt  ist.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  Calw-Pforzheimer
Babn  innerhalb  zwölf  Jahren  und  die  Wilobad.  Morzheimer  Bahn  innerbalb  sechs  Jahren
im  Bau  zu  vollenden  und  in  Betrieb  zu  setzen.
        <pb n="479" />
        173

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  verpflichtet  sich  ferner,  die  Rottweil-Villinger
  Bahn  binnen  sechs  Jahren  im  Bau  zu  vollenden  und  dem  Betrieb  zu  übergeben,  unter
der  Voraussetzung,  daß  binnen  dieser  Zeit  auch  die  Bahn  von  Villingen-Donaueschingen-Singen
  vollendet  und  in  Betrieb  gesetzt  sein  wird.

Für  die  Vollendung  der  Bahn  von  Tuttlingen  nach  Immendingen  behält  sich  die  Königlich
  Württembergische  Regierung  gleichfalls  eine  Frist  von  sechs  Jahren  vor.  Die
Großherzoglich  Badische  Regierung  ist  übrigens  berechtigt,  diese  Bahn  nicht  früher  in  Betrieb
  setzen  zu  lassen,  als  bis  auch  die  Bahn  von  Rottweil  nach  Villingen  dem  Betrieb
übergeben  ist.

Die  Stockach-Aulendorfer  Bahn  verpflichten  sich  die  beiden  Regierungen,  und  zwar
Baden  vie  Strecke  Stockach-Pfullendorf,  Württemberg  die  Strecke  Pfullendorf-Aulendorf
binnen  zehn  Jahren  im  Bau  zu  vollenden  und  dem  Betrieb  zu  übergeben.

Die  Bodenseebahn  Friedrichshafen-Immenstaad  (Markdorf)  verpflichtet  sich  die  Königlich
  Württembergische  Regierung  binnen  zwölf  Jahren  von  dem  Zeitpunkte  an,  mit  welchem
  vie  Fortsetzung  der  Bahn  von  Lindau-Friedrichshafen  sicher  gestellt  sein  wird,  im
Bau  zu  vollenden  und  zu  betreiben,  in  der  Voraussetzung,  daß  während  dieser  Zeit  auch
die  von  Baden  zu  erbauende  Bovenseebahn  von  Immenstaad  (Markvorf)  bis  Stockach  hergestellt
  sein  wird.

Sollte  die  von  Baden  zu  erbauende  Bahn  schon  früher  bergestellt  werden,  so  verpflichtet
sich  Württemberg,  die  bis  Immenstaad  (Markdorf)  zu  erbauende  Bahn  binnen  drei  Jahren,
  von  Sicherstellung  der  Lindau-Friedrichshafener  Bahn  an  gerechnet,  zu  vollenden,
immer  unter  der  Voraussetzung,  daß  auch  die  badische  Bodenseebahn  innerbalb  vieser  Zeit
vollendet  werde.  "

Jevoch  soll  die  Königlich  Württembergische  Regierung  berechtigt  sein,  den  Anschluß  bei
Immenstaad  (Markvorf)  nicht  früher  als  zwölf  Jahre,  von  der  Sicherstellung  der  Lindau-Friedrichshafener
  Bahn  an,  zu  bewerkstelligen,  wenn  die  Verbindung  der  württembergischen
mit  der  baperischen  Süpbahn  in  der  Richtung  von  Aulendorf  nach  Kempten  (Memmingen)
in  dieser  Zeit  nicht  Hergestellt  sein  sollte.

Bei  allen  anderen  oben  genannten  Verbindungsbahnen  beginnt  die  vereinbarte  Baufrist
  von  der  Ratifikation  dieses  Vertrags,  und  insoweit  wegen  des  hobenzollern'schen  Gebiets
  die  Königlich  Preußische  Regierung  biebei  betheiligt  ist,  von  der  Ratifikation  der  mit
dieser  Regierung  abzuschließenden  Verträge  an.  Auch  wird  die  für  den  Bau  dieser  Ver-
        <pb n="480" />
        174

bindungsbahnen  angenommene  Frist,  wenn  unvorhergesehene  außerordentliche  Ereignisse  eintreten
  sollten,  in  einer  der  Dauer  dieser  Verhältnisse  entsprechenden  Weise  erweitert.
Artikel  4.

Beide  Regierungen  wahren  —  indem  die  eine  der  anderen  den  Bau,  sowie  den  ungestörten
  und  ungehinderten  Betrieb  der  in  Artikel  1  genannten,  in  ihrem  Gebiet  gelegenen
Verbindungsbahnen  überläßt  —  ausdrücklich  alle  ihre  Hoheitsrechte.

Die  beiderseitigen  Bahnverwaltungen  haben  gegen  jede  Verletzung  ibrer  im  württembergischen,
  beziehungsweise  badischen  Gebiet  gelegenen  Bahnen  und  veren  Zugehörden,  so
wie  gegen  jede  Störung  des  Baues  und  Betriebs  oder  Beeinträchtigung  des  hiezu  aufgestellten
  Personals  ganz  denselben  Anspruch  auf  unverweilten  gesetzlichen  Schutz  der  Behörden
  der  betreffenden  Territorial-Regierung,  welcher  in  gleichem  Falle  von  diesen  der  Eisenbahnverwaltung
  des  eigenen  Landes  zu  gewähren  ist.

Insbesondere  wird  bestimmt:

1)  Für  alle  auf  den  Verbindungsbabnen  einschließlich  ihrer  Zugehörden  vorkommenven,
  sowie  für  die  —  die  Sicherheit  des  Betriebs  auf  denselben  gefährdenden  Uebertretungen,
  Vergehen  und  Verbrechen  bebalten  vie  Gesetze  und  Verordnungen  derjenigen  Regierung
  ihre  Geltung,  in  deren  Gebiet  vie  strafbare  Handlung  begangen  worden  ist.

Auch  soweit  es  sich  um  sicherheitspolizeiliche  Vorkehrungen  handelt,  finden  die  Gesetze
und  Verordnungen  desjenigen  Staates  Anwenvung,  in  dessen  Gebiet  die  Bahnen  gelegen
sind.  Für  die  Abwandlung  aller  auf  einer  Bahnstrecke  begangenen  Uebertretungen,  Vergehen
  und  Verbrechen  sind  die  Polizei=  und  Gerichtsbebörden  derjenigen  Regierung  zuständig,
  in  deren  Gebiet  die  betreffende  Bahnstrecke  liegt.

Die  in  solchen  Fällen  erkannten  Gelvstrafen  werden  derjenigen  Regierung  zugewiesen,
welcher  das  Hobeitsrecht  über  die  betreffende  Bahnstrecke  zusteht.

2)  Die  Hanohabung  der  Bahnbetriebspolizei  auf  den  im  Gebiet  des  andern  Staats
gelegenen  Theilen  ver  Verbindungsbahnen,  sowie  auf  den  zur  ausschließlichen  Benützung
überlassenen  Theilen  der  Wechselstationen  wird  von  den  Angestellten  der  Bahnverwaltung
verjenigen  Regierung  ausgeübt,  welche  den  Betrieb  der  betreffenden  Verbindungsbahnen
leitet.

Es  kommen  hiebei  dieselben  Vorschriften  in  Anwendung,  welche  für  die  Betriebsverwaltung
  der  betreffenden  Regierung  in  deren  eigenem  Lande  in  Geltung  sind  oder  künftig
erlassen  werden.
        <pb n="481" />
        175

Die  bei  den  Verbindungsbahnen  angestellten  Eisenbahnbediensteten  werden  für  die
ibnen  in  dieser  Beziehung  obliegenden  Verrichtungen  verpflichtet  und  instruirt,  und  zwar
die  Bediensteten  im  Königlich  Württembergischen  Gebiet  durch  die  zuständigen  Königlich
Württembergischen  Behörden,  die  Bediensteten  im  Badischen  Gebiet  durch  die  zuständigen
Großherzoglich  Badischen  Behörden.

Die  Anzeigen  dieser  Eisenbahnbediensteten  haben  die  gleiche  Glaubwürdigkeit,  wie  diejenigen
  der  Angestellten  bei  den  Bahnen  des  eigenen  Landes.

Die  beiden  Regierungen  werden  die  Verfügung  treffen,  daß  durch  ihre  Organe  den
Betriebsverwaltungen  bei  Handhabung  der  Bahnbetriebspolizei  die  nöthige  Unterstützung
geleistet  werde.

Die  von  den  zuständigen  Behörden  in  Ausübung  obiger  Befugnisse  erkannten  Gelvstrafen
  werden  der  betreffenden  Territorial-Regierung  zugewiesen.

3)  Dem  Gerichts=  und  Polizei-Personal  der  Territorial-Regierung  steht  in  Ausübung
seines  Dienstes  das  Begeben  der  in  deren  Gebiet  gelegenen,  von  der  anderen  Regierung
betriebenen  Bahnen,  sowie  der  Eintritt  in  die  Bahnhöfe,  Stationsgebäude  und  Bahnwarthäuser
  jederzeit  offen.  Es  soll  jedoch  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Erreichung  ves  gerichtlichen
  oder  polizeilichen  Zwecks  durch  Verzug  nicht  gefährdet  wird,  den  betreffenden
Bahnaussichts=  oder  Stationsbeamten  zuvor  Anzeige  gemacht  werden.

4)  Wird  die  Verhaftung  eines  auf  einer  Verbindungsbahn  angestellten  Eisenbahnbediensteten
  wegen  Vergehen  oder  Verbrechen  von  der  zuständigen  Behörde  verfügt,  so
wird  biebei  von  der  letzteren  auf  die  Erfordernisse  des  Eisenbahndienstes  gehörige  Rücksicht
genommen  und  die  diesem  Bediensteten  zunächst  vorgesetzte  Eisenbahnbetriebsbehörde  sogleich
von  der  Verhaftung  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

5)  Wenn  die  Behörde  einer  Regierung  Vorladungen  Eisenbahnbediensteter  der  anderen
Regierung  erläßt,  wird  vieselbe  die  Behörde,  welche  diesem  Bediensteten  vorgesetzt  ist,
zeitig  davon  in  Kenntniß  setzen.

Artikel  5.

Die  beiden  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig:

1)  ihre  Behörden  anzuhalten,  daß  die  von  ihnen  herzustellenden,  nicht  in  ihrem  Gebiete
  liegenden  Bahnstrecken  nebst  sämmtlichen  Beiwerken  mit  gleicher  Sorgfalt  gebaut,
fortwährend  unterhalten  und  betrieben  werden,  wie  die  Bahnen  auf  ihrem  eigenen  Gebiete.

2)  Ohne  Zustimmung  der  Territorial-Regierung  wird  die  betreffende  Regierung  die
        <pb n="482" />
        176

im  Gebiete  des  anderen  Staats  gelegenen  Theile  der  Verbindungsbabnen  weder  veräußern,
noch  in  irgend  einer  Weise  belasten,  noch  den  Betrieb  dieser  Babnstrecken  einem  Dritten
überlassen.

Bei  Veräußerung  einer  Verbindungsbahn,  oder  bei  Ueberlassung  des  Betriebs  derselben
  an  Dritte  hat  die  betreffende  Territorial-Regierung,  sofern  sich  dieselbe  auf  die  gleichen
  Bedingungen  einläßt,  das  Vorrecht  vor  dem  Dritten.

Die  Nichteinholung  der  oben  vorbehaltenen  Zustimmung  der  Territorial-Regierung  hat
die  Nichtigkeit  des  Aktes  zur  Folge,  für  welchen  die  Zustimmung  erforderlich  gewesen  ist.

3)  In  Absicht  auf  den  innern  Dienst  der  Bahnen,  namentlich  die  Unterhaltung  derselben,
  den  Abfertigungsvienst,  die  Verwaltung  des  Bahneigenthums,  sowie  die  Signalordnung,
  haben  die  für  die  Verbindungsbahnen  angestellten  Beamten  und  Diener  auch  auf
dem  Gebiete  des  andern  Staats  viejenigen  allgemeinen  Vorschriften  zu  beobachten,  welche
bei  der  den  Betrieb  führenden  Verwaltung  bestehen.

4)  Die  Dienst=  und  Disciplinargewalt  über  das  im  Gebiete  des  andern  Staats
stationirte  Amts=  und  Dienstpersonal  wird  von  der  den  Betrieb  führenden  zuständigen  Bebörde
  ausschließlich  ausgeübt.

Die  Dienst=  und  Diseiplinarvergehen  dieser  Bediensteten  werden  nach  denselben  Grundsätzen
  bestraft,  welche  für  die  Eisenbahnbediensteten  der  ven  Betrieb  führenden  Verwaltung
überhaupt  in  Anwendung  kommen.

Die  veffalls  erkannten  Geldstrafen  werden  der  Unterstützungskasse  für  niedere  Diener
dieser  Verwaltung  zugewiesen.

5)  Von  jeder  Anstellung  oder  bleibenden  Entfernung  ist  hinsschtlich  der  auf  dem  Gebiete
  des  andern  Staats  stationirten  Bediensteten  der  Betriebsverwaltungsbehörde  und  dem
nächsten  Eisenbahnamt  dieses  Staats  Kenntniß  zu  geben.

Artikel  6.)

Die  Zugsrichtung,  die  Lage  der  Bahnhöfe  und  die  gesammte  Anlage  und  Beschaffenbeit
  der  Bahnen  und  die  bei  Ausführung  des  Baues  zu  beachtenden  Grundsätze  unterliegen,
soweit  es  sich  um  eine  Bahnstrecke  auf  württembergischem  Gebiete  handelt,  der  Genehmigung
  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  und,  soweit  die  Bahnstrecke  auf  badischem
Gebiete  liegt,  der  Genehmigung  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung.

Die  Spurweite  dieser  Verbindungsbahnen  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschlie-
        <pb n="483" />
        177

ßenden  Bahnen  überall  gleichmäßig  4“  8“%“  englischen  Maßes  im  Lichte  der  Schienen
betragen.

Auch  im  Uebrigen  sollen  die  Verbindungsbahnen  und  deren  Betriebsmittel  dergestalt
eingerichtet  werden,  daß  letztere  ungehindert  von  und  nach  den  Nachbarbahnen  übergehen
können.

Die  Detailplane  für  die  Brücken,  Wegübergänge,  Wasserdurchlässe,  Stationsgebäude
und  Einrichtungen  werden  nach  erfolgter  Bearbeitung  durch  württembergische,  beziehungsweise
  badische  Techniker  mit  den  hiezu  bezeichnet  werdenden  Großherzoglich  Badischen,  beziehungsweise
  Königlich  Württembergischen  technischen  Beamten  berathen  und  gemeinschaftlich
  festgestellt.

Hiebei  sollen  übrigens  Baugrundsätze,  welche  die  betreffende  Regierung  innerbalb  ihres
eigenen  Gebietes  durchführt,  bei  den  von  ihr  auf  dem  Gebiete  der  andern  Regierung  zu
bauenden  Bahnstrecken  nicht  ausgeschlossen  werden.

Artikel  7.

Der  Königlich  Württembergischen,  beziehungsweise  Großherzoglich  Badischen  Regierung
steht  es  zu,  die  Bauausführung  der  in  ihrem  Gebiet  gelegenen  Theile  der  Bahnen  in  sicherbeitspolizeilicher
  Beziehung  und  hinsichtlich  der  Einhaltung  der  vereinbarten  Grundsätze  und
Plane  beaufsichtigen  zu  lassen.

Artikel  8.

Wo  die  Bahnen  im  Gebiete  des  andern  Staates  bestehende  Staats=  oder  Vieinalstraßen
  oder  öffentliche  Feldwege  kreuzen,  wird  die  den  Bau  leitende  Verwaltung  alle  diejenigen
  Maßregeln  treffen,  welche  erforderlich  sind,  um  den  Verkehr  gegen  jede  Unterbrechung
  durch  die  Arbeiten  an  der  Bahn  sicher  zu  stellen  und  die  deßfallsigen  Koften  gleich
allen  andern,  welche  durch  den  Bahnbau  veranlaßt  werden,  übernehmen.

Bevor  die  Verkehrslinien  unterbrochen  werden  können,  hat  die  technische  Behörde  der
Territorial-Regierung  zu  untersuchen,  ob  die  provisorischen  Bauten  für  den  Verkehr  die
erforderliche  Sicherheit  gewähren.

Artikel  9.

Die  Vergebung  der  Materiallieferungen  und  der  Bauarbeiten  wird  öffentlich  in  einer
Weise  geschehen,  daß  Angebörige  beider  Staaten  daran  Theil  nehmen  können.

Zwischen  den  Angehörigen  der  vertragschließenden  Staaten  soll  überhaupt  in  dieser
Beziebung  kein  Unterschied  gemacht  werden.

2
        <pb n="484" />
        178

Artikel  10.

Hinfichtlich  der  Erwerbung  und  zwangsweisen  Abtretung  des  Grundbesitzes,  welcher
zur  erstmaligen  Anlage  oder  späteren  Erweiterung  der  Verbindungsbahnen  und  der  Stationsplätze
  erforderlich  ist,  kommen  die  gleichen  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung,
welche  der  Staat,  in  dessen  Gebiet  die  Verbindungsbahnen  liegen,  beim  Bau  seiner  eigenen
Bahnen  anzuwenden  berechtigt  ist.

Artikel  11.

Die  Verbindungsbahnen  werden  zunächst  nur  einspurig  ausgeführt.  Es  bleibt  jedoch
der  den  Bau  übernehmenden  Regierung  freigestellt,  einzelne  bedeutendere  Kunstbauten  sogleich
  für  ein  zweites  Schienengeleise  anzulegen.

Wird  sodann  in  der  Folge  von  einer  Regierung  ein  zweites  Schienengeleise  auf  der
ganzen  Strecke  einer  Verbindungsbahn  in  ihrem  Gebiet  gelegt,  so  hat  dies  von  dieser  Regierung
  und  auf  deren  Kosten  gleichzeitig  auch  auf  dem  Bahntheil  innerhalb  des  Gebiets
des  andern  Staats  zu  geschehen.

Artikel  12.

Hinsichtlich  der  Bahnhöfe,  in  welche  die  zu  erbauenden  Verbindungsbahnen  einmünden,
und  welche  als  gemeinsame  Wechselstationen  dienen  sollen,  wird  vereinbart:

1)  Die  betreffende  Territorial-Regierung  wird  den  als  Wechselstationen  dienenden  Bahnböfen
  denjenigen  Umfang  und  diejenigen  Einrichtungen  geben  lassen,  welche  nöthig  erscheinen,
um  den  Uebergang  des  Verkehrs  und  das  rechtzeitige  Ineinandergreifen  des  Betriebs  der
auf  diesen  Stationen  zusammentreffenden  Bahnen  zu  sichern  und  den  Bedürfnissen  der  beiderseitig
  betheiligten  Bahnverwaltungen  zu  genügen.

Die  einschlägige  Verwaltung  der  Territorial-Regierung  wird  sich  zu  diesem  Zweck  mit
der  betreffenden  Verwaltung  der  andern  Regierung  ins  Benehmen  setzen.

Der  Verwaltung  der  anderen  Regierung  wird  für  den  Betrieb  der  Verbindungsbahnen
die  unentgeltliche  Mitbenützung  der  betreffenden  Bahnhöfe  und  der  hiezu  gehörigen  Gebäude
und  Einrichtungen  gestattet,  soweit  solches  ohne  Beeinträchtigung  des  Betriebs  der  eigenen
Bahnen  zulässig  ist  und  der  Verwaltung  der  letzteren  Bahnen  hiedurch  nicht  ein  Mebraufwand
  erwächst.

Ist  die  Anlage  und  Einrichtung  eines  Bahnhofs  sammt  Zugehörde  in  Folge  der  Einmündung
  einer  Verbindungsbahn  mit  einem  Mehrkostenaufwand  verbunden,  so  hat  die  be-
        <pb n="485" />
        179

treffende  Verwaltung  dieser  Verbindungsbahn  auf  Vorlage  einer  rechnungsgemäßen  Nachweisung
  für  den  Mehraufwand  einen  entsprechenden  Ersatz  zu  leisten.

2)  Einrichtungen  und  Gebäude,  welche  für  die  gemeinschaftliche  Benützung  beider
Bahnverwaltungen  bestimmt  sind,  sowie  deren  Ausrüstung  mit  beweglichen  Gegenständen
an  Maschinen,  Werkzeugen,  Expeditions=  und  Hauggeräthen  aller  Art,  sind  auf  Kosten  ver
Königlich  Württembergischen  und  Großberzoglich  Badischen  Bahnverwaltung  herzustellen  und
zu  unterbalten.

Bauprogramme  und  Plane  für  diese  gemeinschaftlichen  Einrichtungen  und  Gebäude
werden  von  den  beiden  Verwaltungen  festgestellt.

Die  Ausführung  steht  der  Bahnverwaltung  der  Wechselstation  zu,  welche  nach  vollendeter
  Herstellung  über  den  Kostenaufwand  der  Verwaltung  der  Verbindungsbahn  eine  rechnungsmäßige
  Nachweisung  zu  liesern  hat  und  von  dieser  bis  zur  definitiven  Abrechnung
angemessene  Abschlagszahlungen  erbält.

3)  Gebäude  und  Einrichtungen,  welche  ausschließlich  für  Zwecke  der  Bahnverwaltung
einer  Verbindungsbahn  bestimmt  sind,  hat  diese  auf  ihre  Kosten  herzustellen  und  zu  unterbalten.


Der  Plan  hierüber  ist  jedoch  der  Bahnverwaltung  ver  Wechselstation  zur  Kenntnißnahme
  mitzutheilen  und  sind  deren  Bemerkungen  zu  demselben  thunlichst  zu  berücksichtigen.

4)  Für  Beschädigungen  an  Gebäuden,  Einrichtungen  und  Material  auf  einer  Wechselstation,
  welche  in  gemeinschaftlicher  oder  gesonderter  Benützung  der  beiden  Verwaltungen
stehen,  haftet,  wenn  solche  nicht  durch  Zufall  oder  ordnungsmäßigen  Gebrauch,  sondern  durch
Verschulden  einzelner  Angestellter  over  Bediensteter  berbeigeführt  werden,  diejenige  Verwaltung,
  welcher  der  betresfende  Angestellte  oder  Bedienstete  angehört.

5)  Die  Kosten  für  Heizung,  Beleuchtung,  Reinigung,  Aufsicht  und  Bewachung  der
zur  gemeinschaftlichen  Benützung  bestimmten  Theile  des  Bahnhofes  einer  Wechselstation
werden  von  den  beiden  Verwaltungen  getragen.  Das  Nähere  über  die  Theilnahme  an  ven
Kosten  wird  besonderer  Uebereinkunft  vorbehalten.

Artikel  13.
Die  Königlich  Württembergische  Eisenbabnverwaltung  wird  bei  der  Besetzung  der
Eisenbahnstellen  (Stationsämter)  für  die  auf  badischem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecken  auch
auf  Anstellung  badischer  Staatsangehöriger  und  in  gleicher  Weise  die  Großherzoglich  Ba-
        <pb n="486" />
        180

dische  Eisenbahnverwaltung  für  die  auf  württembergischem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecken
auch  auf  Anstellung  württembergischer  Staatsangehöriger  Bedacht  nehmen.

Bei  Anstellung  niederer  Diener  (Bahnwärter,  Packer,  Arbeiter  r.)  für  den  Babnbe—
trieb  auf  Königlich  Württembergischem  Territorium  sind  vorzugsweise  Württemberger  und
auf  bavischem  Territorium  Badener  (insbesondere  frühere  Angehörige  des  Militärs)  zu  berücksichtigen.


Artikel  14.

Nach  vollendetem  Bau  einer  Verbindungsbahn  wird  die  betreffende  Regierung  eine
detaillirte  rechnungsgemäße  Nachweisung  über  die  Bankosten  der  innerhalb  des  Gebiets  des
andern  Staats  gelegenen  Bahnstrecke  nebst  einem  vollständigen,  das  vermarkte  (ausgesteinte)
Bahneigenthum  und  seine  Zugehörde  nachweisenden  Plane  zweifach  ausfertigen  lassen  und
der  Territorialregierung  zur  Abgabe  etwaiger  Erinnerungen  und  zur  Anerkennung  mittheilen.

Ist  viese  Anerkennung  erfolgt,  so  wird  von  jedem  der  contrahirenden  Theile  eine  Ausfertigung
  in  Verwahrung  genommen.

Hat  die  betreffende  Regierung  gegen  die  vorgedachte  Nachweisung  Erinnerungen  zu
machen,  so  sind  diese  längstens  innerhalb  drei  Monaten  abzugeben.

In  gleicher  Weise  ist  auch  bei  Ergänzungsbauten  und  späteren  Erweiterungen  eine
Nachweisung  über  vie  biefür  bestrittenen  Baukosten  der  Territorialregierung  mitzutheilen.
Artikel  15.

Jede  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  das  Eigentbum  der  zufolge  gegenwärtigen
Vertrags  auf  ibrem  Gebiete  von  der  andern  Regierung  angelegten  Bahnstrecken  nach  vorausgegangener
  dreijähriger  Kündigung  an  sich  zu  zieben.  Wird  von  diesem  Rechte  Gebrauch
  gemacht,  so  sind  ver  Regierung,  welche  die  Bahn  gebaut  hat,  die  nach  Artikel  14
nachgewiesenen  und  anerkannten  Anlagekosten  für  die  erstmalige  Herstellung  der  Bahn  und
die  etwaigen  Ergänzungen  und  Erweiterungen,  nach  alleinigem  Abzuge  des  Minderwerths
der  einer  Abnützung  und  der  Fäulniß  unterworfenen  Theile,  zu  vergüten.

Mit  dem  erfolgten  Rückkauf  der  bezüglichen  Bahnstrecken  darf  jedoch  der  Betrieb  der
alsdann  dem  Eigenthumerechte  nach  getheilten  Bahnen  nicht  einseitig  eingestellt  werden,
vielmehr  hat  jede  Regierung  in  Ermanglung  einer  Verständigung  über  den  einbeitlichen
Betrieb  ver  Verbindungsbahnen  für  den  Betrieb  der  in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Strecken
zu  sorgen.

Bevor  jedoch  eine  Aenderung  in  den  bisherigen  Betriebsverhältnissen  eintritt,  hat  über
        <pb n="487" />
        181

die  künftige  Wechselstation  eine  Verständigung  vorauszugehen,  welche  innerhalb  ver  Kündigungsfrist
  erfolgen  muß.

Das  Rückkaufsrecht  kann  auf  eine  oder  auf  mehrere  oder  aber  auf  sämmtliche,  in  einem
Staatsgebiet  gelegenen,  im  Artikel  1  angegebenen  Verbindungsbahnen  von  ver  betreffenden
Regierung  angewendet  werden.

Artikel  16.

Bei  dem  Fahrtenplan  für  die  Verbindungsbahnen  ist  darauf  Bevacht  zu  nehmen,  daß
die  Fahrten  an  den  Wechselstationen  nach  Zulassung  der  übrigen  Betriebsverbältnisse  gehörig
  ineinandergreifen,  und  daß  auf  denselben  nach  beidven  Richtungen  täglich  minvestens
drei  Fahrten  stattfinden.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich  Badische  Eisenbahnverwaltung
werden  sich  die  Entwürfe  zu  den  Fahrtenplanen  für  ihre  beiderseitigen  Verbindungsbahnen
möglichst  bald  mittheilen  und  etwaige  Bemerkungen  des  andern  Theils  tbunlichst  berücksichtigen.


Artikel  17.

Bei  Aufstellung  der  Tarife  für  vie  einzelnen  Transportgegenstände  und  bei  Beförderung
  der  letzteren  auf  den  Verbindungsbabnen  sollen  folgende  Grundsätze  beobachtet  werden.

1)  Die  Grundtaren  und  Lagergebühren  dürfen  im  Allgemeinen  nicht  höher  gestellt
werden,  als  bei  den  im  eigenen  Lande  der  Betriebsverwaltung  befindlichen  Bahnen.

2)  Allgemeine  Tarifermäßigungen,  welche  von  einer  Betriebsverwaltung  dem  Verkehr
auf  ihren  anderen  Bahnen  gewährt  werden,  sind  auch  dem  Verkehr  auf  den  Verbindungsbahnen
  in  gleicher  Weise  zu  gewähren.

3)  Zwischen  den  Angehörigen  der  beiden  vertragschließenden  Staaten  soll  weder  in
Ansehung  der  Beförderungsweise,  noch  hinsichtlich  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht
werden  und  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des  andern  Staats  übergebenden
  Transporte  sollen  in  keiner  Weise  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die  in  dem  betreffenden
  Staate  verbleibenden.

Artikel  18.

Will  die  Königlich  Württembergische  oder  die  Großherzoglich  Badische  Militärverwaltung
  zur  Beförderung  von  Truppen  nebst  deren  Material  und  Effekten  im  Dienste  innerhalb
  ihres  Gebiets  von  den  Verbindungsbahnen  Gebrauch  machen,  so  ist  die  betreffende
Betriebsverwaltung  verpflichtet,  nöthigenfalls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten.
        <pb n="488" />
        182

Die  Königlich  Württembergische,  beziehungsweise  die  Großherzoglich  Badische  Militärverwaltung
  vergütet  für  solche  Transporte  die  gleichen  ermäßigten  Taxen,  um  welche  württembergisches
  Militär  auf  württembergischen  und  badisches  Militär  auf  badischen  Bahnen
befördert  wird.

Einzelne  Militärpersonen  vagegen,  auch  wenn  sie  im  Dienste  reisen,  sowie  Militäreffekten
  ohne  Begleitung  von  Truppen  zahlen  die  volle  Tare.  Andere  Militärstransporte
dürfen  auf  der  im  Gebiet  der  anveren  Regierung  befindlichen  Eisenhahnstrecke  ohne  Erlaubniß
  der  Territorial-Regierung  nicht  stattfinden.

Artikel  19.

Jedem  der  beiden  contrahirenden  Staaten  bleibt  es  vorbehalten,  innerhalb  seines  Gebiets
  Bahnen  mit  den  hier  vereinbarten  Bahnen  in  unmittelbare  Verbindung  zu  setzen  oder
setzen  zu  lassen.

Artikel  20.

Sollte  die  Königlich  Württembergische  oder  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  die
Anlage  von  Staats=  oder  Vicinalstraßen,  Kanälen  oder  Eisenbahnen  in  ihrem  Gebiete  anordnen
  over  genehmigen,  welche  eine  Verbindungsbahn  kreuzen,  so  kann  die  den  Betrieb
derselben  leitende  Regierung  dagegen  keine  Einsprache  erheben,  es  sollen  aber  alle  erforverlichen
  Maßregeln  getroffen  werden,  damit  durch  solche  Anlagen  weder  der  Betrieb  der
Eisenbahn  gehindert  werde,  noch  der  Betriebsverwaltung  ein  Aufwand  daraus  erwachse.

Die  für  neue  Uebergänge  erforderlichen  Wärter  bat  jevoch  die  den  Betrieb  der  betreffenden
  Bahn  leitende  Regierung  auf  ihre  Kosten  aufzustellen.

Artikel  21.

Gegenstände,  welche  nach  den  in  Württemberg  oder  Baden  bestehenden  oder  künftig
ergehenden  Verordnungen  dem  Postzwange  unterliegen,  darf  die  betreffende  Betriebsverwaltung
  innerhalb  des  Gebiets  der  anderen  Regierung  nicht  auf  eigene  Rechnung  zur  Beförderung
  übernehmen.

Die  Betriebsverwaltung  macht  sich  verbindlich,  auf  den  im  Gebiete  der  anderen  Regierung
  gelegenen  Strecken  der  von  ihr  betriebenen  Bahnen  für  vie  Postverwaltung  vieser
Regierung  vie  Postgegenstände  zu  befördern.

Bezüglich  der  für  die  Beförderung  der  Post  an  die  betreffende  Betriebsverwaltung  zu
leistenden  Vergütung  wird  als  Grundsatz  angenommen,  daß,  insoweit  der  Transport  der
Briefe,  Zeitungen  und  Fahrpoststücke  jeder  Art,  sowie  des  die  Postgegenstände  begleitenden.
        <pb n="489" />
        183

Personals  in  den  für  den  eigenen  Postverkehr  erforderlichen  Wagen  ohne  besonderen  Aufwand
  möglich  ist,  die  Beförderung  unentgeltlich  zu  geschehen  habe.

Werden  zum  Zwecke  der  Postspedition  von  der  Postverwaltung  der  anderen  Regierung
besondere  Wagen  oder  Wagenräume  verlangt,  so  ist  hiefür  eine  den  Selbstkosten  entsprechende
Vergütung  zu  leisten,  welche  nach  dem  Durchschnitt  der  Betriebskosten  auf  sämmtlichen  Bahnen
  der  die  Post  befördernden  Betriebsverwaltang  für  die  Nutzmeile  und  nach  durchschnittlicher
  Belastung  für  die  Achse  berechnet  wird.

Wenn  die  Postverwaltung  einer  Regierung  verlangen  sollte,  daß  in  den  auf  deren  Gebiet
  gelegenen  Stationsgebäuden  einer  Verbindungsbahn  ein  Bureau  für  die  Expedition
der  Brief=  und  Fahrpost  eingerichtet  werde,  so  wird  die  Verwaltung  dieser  Bahn  den  biezu
erforderlichen  Raum  in  dem  Stationsgebäuve  unentgeltlich  anweisen.

Es  muß  jedoch  ein  solches  Verlangen  bei  Feststellung  der  Plane  für  das  Stationsgebäude
  vorgebracht  werden.

Die  innere  Einrichtung  des  Postlocals  hat  die  betreffende  Postverwaltung  selbst  zu
stellen.

Das  Nähere  haben  die  beiderseitigen  Postverwaltungen  in  einem  besonderen  Vertrage
zu  bestimmen.

Artikel  22.

Der  den  Betrieb  der  Verbindungsbahnen  leitenden  Regierung  wird  gestattet,  längs
der  auf  dem  Gebiete  der  anderen  Regierung  gelegenen  Theile  der  Verbindungsbahnen  eine
Telegraphenleitung  für  ven  Bahndienst  anzulegen  und  auf  der  betreffenden  Wechselstation
an  die  Telegraphenleitung  der  Territorialregierung  anzuschließen.

Diese  Telegraphenleitung  soll  bis  auf  anderweitiges  Uebereinkommen  als  Zugehör  der
Verbindungsbahnen  angesehen  und  mit  denselben  nach  den  gleichen  Bestimmungen  bebandelt
  werden.

Ueber  die  Anlage  einer  Telegraphenleitung  für  den  Depeschendienst  (allgemeinen
Verkehr)  auf  den  Verbindungsbahnen  bleibt  Verständigung  vorbehalten.

Artikel  23.
Die  beiden  Regierungen  gewähren  sich  gegenseitig,  daß  von  den  in  ihrem  Gebiete  gelegenen
  Theilen  der  Verbindungsbabnen  weder  aus  dem  zur  Bahn  verwendeten  Grundeigenthum,
  noch  aus  den  übrigen  Zugebörden  derselben,  noch  aus  dem  Bahnbetrieb  irgend  eine
        <pb n="490" />
        184

Staatssteuer  entrichtet  werde.  Auch  bleiben  die  Verbindungsbahnen  sammt  Zugehörden
von  der  Beitragspflicht  zu  Gemeinde-,  Bezirks=  und  Kreisumlagen  befreit.

Die  im  Gebiet  ves  anderen  Staats  wohnenven  Angestellten  vieser  Verbindungsbahnen
sind  der  an  ihrem  Wohnort  geltenden  Steuergesetzgebung  unterworfen.

Artikel  24.

Wegen  der  Entschädigungs=  oder  sonstiger  privatrechtlicher  Ansprüche,  welche  aus  Anlaß
  des  Baues  und  Betriebs  der  auf  dem  Gebiete  des  andern  Staats  gelegenen  Bahnstrecken
  an  die  den  Ban  oder  Betrieb  übernehmende  Verwaltung  erhoben  werden  können
wird  diese  in  dem  Lande,  in  welchem  die  Bahn  gelegen  ist,  einen  Ort  als  Wohnsttz  innerhalb
  dreier  Monate  vor  Einleitung  des  Baues  bezeichnen.

Artike!l  25.

Etwaige  aus  gegenwärtigem  Vertrage  entstebende  Streitigkeiten,  insbesondere  auch
solche  über  privatrechtliche  Ansprüche  des  einen  oder  andern  der  contrahirenden  Theile,
welche  sich  aus  dem  Bau  oder  Betrieb  der  Verbindungsbahnen  ergeben,  sollen  durch  ein
Schiedsgericht  erledigt  werden,  zu  welchem  eine  jede  der  bei  dem  Streite  betheiligten  Regierungen
  je  zwei  unbefangene  Schievsrichter  beruft,  die  zusammen  einen  weiteren  als  Opmann
  wählen.  Kommt  eine  Verständigung  über  die  Person  des  Obmanns  nicht  zu  Stande,
so  wird  solcher  aus  den  von  jerem  Theile  vorgeschlagenen  Personen  durch  das  Loos
bestimmt.

Die  Entscheidung  des  Streitpunktes  erfolgt  sodann  nach  Stimmenmehrheit  unter  Ausschluß
  jeder  weiteren  Berufung.

Artikel  26.

Die  contrabirenden  Regierungen  bebalten  sich  für  gegenwärtigen  Staatsvertrag  die

Zustimmung  ihrer  Stände,  soweit  vieselbe  erforderlich  ist,  vor.
Artikel  27.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  beiverseits  zur  allerhöchsten  Ratisication  vorgelegt  und
die  Auswechslung  der  Ratificationsurkunden  zu  Carlsruhe  binnen  zwei  Monaten  vorgenommen
  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  Bevollmächtigten-der  beiden  Regierungen  den  Vertrag
in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  unter  Beidrückung  ihrer  Siegel  eigenhäudig  unterzeichnet.
        <pb n="491" />
        185

So  geschehen  Carlsruhe,  den  achtzehnten  Februar  im  Jahre  Eintausendachthundert
sechzig  und  fünf.

Otto  Frhr.  Thumb  von  Neuburg,  Heinrich  Fried.  Muth,
Königl.  Kammerherr  u.  Geh.  Legationsrath.  Großh.  Bad.  Ministerialrath.
(L.  S.)  (L.  S.)
Ludwig  von  Klein,  Dr.  Johann  Minet,
Königl.  Württemb.  Eisenbahnbau-Director.  Großh.  Bad.  Legationsratb.
(L.  S.)  (L.  S.)

Schluß-Protokoll

zu  dem  zwischen  der  Königlich  Württembergischen  und  der  Großherzoglich  Badischen
Regierung  zum  Zwecke  der  Vervollständigung  ihrer  beiderseitigen  Eisenbahnnetzes  abgeschlossenen
  Staatsvertrage.

 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  sind  bei  dem  heutigen  Abschlusse  des  Staatsvertrags
  über  die  Vervollständigung  des  beiderseitigen  Eisenbahnnetzes  übereingekommen,  diejenigen
  Nebenbestimmungen  und  Erläuterungen  zu  dem  genannten  Vertrage,  welche  sich  ihrer
Natur  nach  nicht  wohl  zur  Aufnahme  in  die  eigentliche  Vertragsurkunde  eignen,  in  gegenwärtigem
  Schlußprotokolle  niederzulegen.

Für  diese  Nebenbestimmungen  und  Erläuterungen  wird  die  allerhöchste  Ratification  der
vertragschließenden  Regierungen  vorbehalten,  nach  deren  Ertheilung  dieselben  gleiche  Kraft
und  Giltigkeit  erhalten  sollen,  als  wenn  sie  in  den  Staatsvertrag  ausgenommen  worden
wären.

Zu  Artikel  1.

Die  Feststellung  des  Ortes,  bei  welchem  die  Stockach-Pfullendorf-Aulendorfer  und  die,
Bodenseebahn  einerseits  in  die  Nadolfzell-Mößkircher  Bahn,  andererseits  in  die  württembergische
  Südbahn  einmünden  werden,  hängt  von  der  noch  vorzunehmenden  Specialuntersuchung
  ab.

3
        <pb n="492" />
        186

Beide  Regierungen  behalten  sich  die  nähere  Bestimmung  dieser  Einmündungspunkte  vor.
Von  Seiten  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  wird  gewünscht,  daß  die
Pfullenvorf-Aulendorfer  Bahn  in  oder  möglichst  nahe  bei  Stockach  in  die  Radolfzell-Mößkircher
  Bahn  einmünde.  Insofern  es  ohne  Nachtheil  für  die  Bau=  und  Betriebsverhältnisse
  geschehen  kann,  wird  bei  Feststellung  der  Zugsrichtung  auf  diesen  Wunsch  die  geeignete
Rücksicht  genommen  werden.
Zu  Artikel  2.

Beide  Regierungen  halten  es  für  zweckmäßig,  wenn  die  Stockach-Aulendorfer  Bahn
nur  von  einer  Verwaltung  betrieben  und  ebenso  vder  Betrieb  ver  Bodenseebahn  einer.
Verwaltung  überlassen  wird.  Sie  werden  daher  auf  den  einheitlichen  Betrieb  einer  jeden
dieser  Verbindungsbabnen  binwirken.

Die  Verhandlungen  für  Erzielung  eines  einheitlichen  Betriebs  sollen  stattfinden,  sobald
die  Verkehrsverhältnisse  in  südöstlicher  und  südwestlicher  Richtung  sich  so  gestaltet  baben,
daß  mit  Rücksichtnahme  auf  die  einschlägigen  Bahnverbindungen  genügende  Anhaltspunkte
für  angemessene  Durchführung  eines  einheitlichen  Betriebs  der  oben  genannten  Bahnen
vorliegen.

Zu  Artikel  4  Ziffer  5.

Die  Königlich  Württembergischen  und  die  Großherzoglich  Badischen  Behörden  werden
angewiesen  werden,  bei  Vorladungen  Königlich  Württembergischer,  beziehungsweise  Großherzoglich
  Badischer  Eisenbahnbediensteter  die  den  letzteren  vorgesetzte  Behörde  so  zeitig  in
Kenntniß  zu  setzen,  daß  diese  für  anderweitige  Versehung  des  Dienstes  Vorkehr  treffen  kann.

Zu  Artikel  5  Ziffer  1.

Wenn  die  Königlich  Württembergische  Betriebsverwaltung  den  Abfertigungsdienst  bei
einer  Wechselstation  auf  badischem  Gebiete  ganz  oder  theilweise  der  an  dieser  Station  befindlichen
  Großberzoglich  Badischen  Betriebsverwaltung  übertragen  will,  so  wird  letztere  von
der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  zur  Uebernahme  dieses  Dienstes  unter  der  Voraussetzung
  angewiesen  werden,  daß  hiefür  von  ver  Württembergischen  Verwaltung  eine  angemessene
  Vergütung  geleistet  wird.

Ganz  dasselbe  soll  stattfinden,  wenn  die  Großherzoglich  Badische  Betriebsverwaltung
den  Abfertigungsdienst  bei  einer  Wechselstation  im  Württembergischen  der  Königlich  Württembergischen
  Betriebsverwaltung  übertragen  will.
        <pb n="493" />
        187

Zu  Artikel  5  Ziffer  2.

Wenn  die  Königlich  Württembergische  oder  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  sich
veranlaßt  finden  sollte,  den  Betrieb  einer  Verbindungsbahn  einem  Dritten  zu  überlassen,
so  werden  die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  bezüglich
  der  auf  württembergischem  und  badischem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke  hierzu  ihre
Zustimmung  ertheilen,  insoferne  bei  dem  Betrieb  durch  den  Dritten  die  erforderliche  Sicherheit
  gewährt  wird.  «

Hinsichtlich  der  Besteurung  sind  beim  Betrieb  der  Bahn  durch  Dritte  die  württembergischen,
  beziehungsweise  badischen  Steuergesetze  maßgebend.

Zu  Artikel  5  Ziffer  5.

Die  hier  vorgeschriebene  Benachrichtigung  erfolgt  durch  fortlaufende  Mittheilung  einer
entsprechenden  Anzahl  Exemplare  des  Verordnungsblattes  der  betreffenden  Betriebsverwaltung
  an  die  Königlich  Württembergische,  beziebungsweise  an  die  Großberzoglich  Badische
Eisenbahnbetriebsbehörde.

Zu  Artikel  10.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  sichern
sich  gegenseitig  bei  Erwerbung  des  für  die  Bahn  im  badischen,  beziehungsweise  württembergischen
  Gebiet  erforderlichen  Geländes  ihre  Mitwirkung  in  der  Weise  zu,  daß  sie  ihre
einschlägigen  Verwaltungsbebörden  beauftragen,  die  Königlich  Württembergische,  beziehungsweise
  Großherzoglich  Badische  Verwaltung  bei  den  Vorarbeiten  für  die  Ermittlung  des
Kaufswerthes,  bei  den  Kaufunterhandlungen  und  bei  den  Vorbereitungen  zur  Einleitung
des  Expropriationsverfahrens  zu  unterstützen.

Zu  Artikel  11.

Es  ist  verstanden,  daß  der  Königlich  Württembergischen,  beziebungsweise  Großherzoglich
  Bavischen  Regierung,  abgesehen  von  der  ihr  nach  diesem  Artikel  obliegenden  Verpflichtung
  zur  Legung  eines  zweiten  Schienengeleises,  das  Recht  zur  Legung  eines  solchen  jeverzeit
  freisteht,  ohne  daß  es  hiezu  einer  besonderen  Zustimmung  der  Königlich  Württembergischen,
  beziebungsweise  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  bedarf.

Zu  Artikel  12.

Sollte  die  Radolfzell-Mößkircher  Bahn  von  Mößkirch  nach  Sigmaringen  zum

Anschlusse  an  die  Tübingen-Hechingen-Sigmaringer  Bahn  fortgesetzt  werden,  so  bildet  Sig-
        <pb n="494" />
        188

maringen  die  alleinige  und  gemeinsame  Wechselstation  für  die  Mößkirch-Sigmaringer  Verbindungsbahn.


Hinfichtlich  der  Anlage,  Einrichtung  und  Benützung  des  von  der  Königlich  Württembergischen
  Regierung  zu  erbauenden  Bahnhofs  in  Sigmaringen  gelten  alsdann  die  gleichen
Bestimmungen,  welche  für  die  bavisch-württembergischen  Verbindungsbahnen  bei  den  als
Wechselstationen  bezeichneten  Bahnhöfen  im  Artikel  12  vereinbart  worden  sind.

Zu  Artikel  17  Ziffer  1.

Bei  Entrichtung  der  Beförderungstare  auf  den  in  Baden  gelegenen  württembergischen
Stationen  soll  Gold,  Silber  und  Papiergeld  zu  demselben  Werthe  wie  bei  den  bavischen
Eisenbabnkassen,  und  bei  den  in  Württemberg  gelegenen  badischen  Stationen,  wie  bei  den
württembergischen  Eisenbahnkassen  angenommen  werden.

Zu  Artikel  17  Ziffer  2.

Ermäßigungen  am  Tarife,  welche  die  Großherzoglich  Badische  oder  die  Königlich
Württembergische  Verwaltung  für  einzelne  Gegenstände  im  Allgemeinen  oder  aber  für
ein  zelne  Versender  beim  Transport  auf  der  einen  oder  der  andern  ihrer  Bahnen  vorübergebend
  gewährt,  sollen  nicht  als  allgemeine  Tarifermäßigungen  angesehen  werden.

Zu  Arrikel  17  Ziffer  3.

Wenn  die  beiden  vertragschließenden  Regierungen  bestimmen,  daß  zwischen  ihren  Angebörigen
  weder  in  Ansehung  der  Beförderungsweise,  noch  hinsichtlich  der  Abfertigung  ein
Unterschied  gemacht  werden  soll  und  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des
andern  Staats  übergehenden  Transporte  in  keiner  Weise  ungünstiger  behandelt  werden
sollen,  als  die  in  dem  betreffenden  Staate  verbleibenden,  so  wird  damit  nicht  verlangt,
  daß  auch  die  Tarife  auf  den  Bahnen  der  beiden  Regierungen  gleich  sein
sollen.  Es  wird  vielmehr  hier  ausdrücklich  bemerkt,  daß  es  nicht  in  der  Absccht  der
vertragschließenden  Regierungen  liege,  wegen  Anwendung  gleicher  Tarife  bei  diesem  Anlasse
eine  Vereinbarung  zu  treffen.

Uebrigens  werden  es  sich  vie  beiden  Regierungen  angelegen  sein  lassen,  daß  bei  den
nach  früheren  Verträgen  vereinbarten  und  bei  den  nach  gegenwärtigem  Uebereinkommen
ausgeführt  werdenden  badisch-württembergischen  Verbindungsbabnen  die  thunlichste  Rücksicht
auf  die  Erleichterung  des  wechselseitigen  Verkehrs  genommen  werde.

Nach  Vollendung  der  in  Baden  und  Württemberg  zur  Ausführung  bestimmten  Babnen
und  der  damit  im  Zusammenbange  stehenden  badisch-württembergischen  Anschlüsse  werden
        <pb n="495" />
        189

sich  dem  Transit=  und  Wechselverkehr  verschiedene  in  der  Entfernung  ziemlich  gleiche  Beförderungsgelegenheiten
  auf  den  badischen  und  württembergischen  Bahnen  darbieten.  Die
vertragschließenden  Regierungen  wünschen  jedoch  nicht,  daß  die  beiderseitigen  Bahnbetriebsverwaltungen
  durch  einseitige  Tarermäßigungen  und  andere  materielle  Begünstigungen
den  Transit=  oder  Wechselverkehr  vorzugsweise  auf  die  eine  oder  andere  Bahn  lenken.  Es
ist  vielmehr  beiderseits  die  Absscht,  die  Betriebsverwaltungen  anzuweisen,  daß  sie  hinsichtlich
der  coneurrirenden  Eisenbahnverbindungen,  bei  welchen  in  der  Entfernung  kein  wesentlicher
Unterschied  besteht,  wegen  Beförderung  des  Transit=  und  Wechselverkehrs  in  ein  Gemeinschaftsverhältniß
  treten  und  bierbei  das  Interesse  der  Versender  wie  jenes  der  Bahnverwal-=tung
  gleichmäßig  zu  wahren  suchen.

Die  nähere  Bestimmung  dieses  Gemeinschaftsverhältnisses  und  der  Transportgegenstände,
  auf  welche  dasselbe  auszudehnen  ist,  bleibt  der  Vereinbarung  der  beiderseitigen  Betriebsverwaltungen
  vorbehalten.

Die  Bestimmungen,  welche  in  dem  Artikel  14  des  Pforzheim-Mühlacker  Vertrags  vom
6.  November  1860  vereinbart  worden  sind,  finden  auch  auf  die  Enz=  und  Nagoldthalbahn
Anwenvung.

Auch  wird  die  Großherzoglich  Badische  Regierung,  sobald  die  Enz=  und  Nagoldbahn
dem  Betrieb  übergeben  sein  werden,  der  Herstellung  eines  directen  Eisenbahnverkehro  zwischen
  württembergischen  Stationen  über  die  Bahnstrecke  Mühlacker-Pforzheim  kein
Hinderniß  entgegensetzen,  und  für  diesen  Verkehr  über  die  genannte  Bahnstrecke

a)  keine  höhere  Taxantheile  ansprechen  als  diejenigen,  welche  im  badisch-württembergischen
  directen  Verkehr  überhaupt  jeweils  vereinbart  sind,  und

b)  den  Durchgang  württembergischer  Wagen  keinen  für  die  Königlich  Württembergische
Eisenbahnverwaltung  weniger  vortheilhaften  Bedingungen  unterwerfen,  als  durch  die
über  den  Wagendurchgang  zwischen  der  württembergischen  und  badischen  Betriebsverwaltung,
  beziehungsweise  im  Vereine  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  jeweils  getroffenen
  Vereinbarungen  festgesetzt  sind.

"  Zu  Artikel  27.

Es  ist  verstanden,  daß  innerhalb  der  zweimonatlichen  Natificationsfrist  die  über  Eisenbahnverbindungen
  mit  Hobengollern  seitens  der  Königlich  Württembergischen  und  der  Großberzoglich
  Badischen  Regierung  zu  verbandelnden  Staatsverträge  vereinbart  werden.  Sollten
letztere  Verträge  nicht  innerhalb  dieser  Frist  vereinbart  werden  können,  so  ist  die  Auswechs-
        <pb n="496" />
        190

lung  der  Ratificationsurkunden  über  gegenwärtigen  Staatsvertrag  jedenfalls  spaätestens  drei
Wochen  nach  dem  erfolgten  Abschluß  jener  Verträge  vorzunehmen.

So  gescheben  Carlsrube,  den  achtzehnten  Februar  Eintausendachthundert  sechzig
und  fünf.

Otto  Frhr.  Thumb  von  Neuburg.  H.  Muth.
(L.  S.)  (L.  S.)

Ludwig  von  Klein.  Dr.  Minet.
(L.  S.)  (L.  S.)

Ftäats-Vertrag

zwischen
der  Königlich  Württembergischen
und

der  Königlich  Preußischen  Regierung.

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg
und
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
baben  zum  Zweck  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  angemessener  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  Württemberg  und  den  Hobenzollern'schen  Landen  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg
Allerhöchst  Ihren  Kammerberrn  und  gebeimen  Legationsrath  Otto  Freiherr
Thumb  von  Neuburg
und
Allerhöchst  Ihren  Eisenbahnbau-Director  Ludwig  von  Klein,
        <pb n="497" />
        191

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
Allerböchst  Ihren  Geheimen  Oberregierungsrath  Carl  Wilhelm  Eberhard  Wolf
und

Allerhöchst  Ihren  wirklichen  Legationsrath  Paul  Ludwig  Wilhelm  Jordan,
welche  nach  Auswechslung  Ihrer  Vollmachten,  vorbehältlich  der  Allerhöchsten  Ratiftcation,
folgenden

Staats-Vertrag
abgeschlossen  baben.
Artikel  1.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Württembergischen  Regierung
  folgende  für  alleinige  Rechnung  der  letztgedachten  Regierung  zu  bauende  und  zu  betreibende
  Locomotio-Eisenbahnen  durch  das  K.  Preußische  Gebiet  zu  führen:

1)  eine  in  Tübingen  an  die  Oberneckarbahn  sich  anschließende  Eisenbahn  über  Hechingen
  nach  Balingen;
2)  eine  Eisenbahn  von  Sigmaringen  über  Scheer  nach  Mengen;
3)  eine  Eisenbahn  von  Balingen  über  Ebingen  nach  Sigmaringeg;
4)  eine  Eisenbahn  von  Horb  durch  das  Neckarthal  nach  Sulz;
5)  eine  Eisenbahn  von  der  württembergischen  Südbahn  über  Ostrach  nach  Pfullendorf.
Artikel  2.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  übernimmt  die  Verpflichtung,  den  Bau  der
in  Artikel  1  genannten  Eisenbahnen  auf  ihre  alleinigen  Kosten  zur  Ausführung  zu  bringen
und  so  zu  fördern,  daß  die  Strecke  Tübingen-Hechingen  spätestens  Ende  1869,  die  Strecken
Hechingen-Balingen,  Horb-Sulz  und  Sigmaringen-Scheer-Mengen  spätestens  Ende  1873,
die  Bahn  nach  Pfullendorf  spätestens  Ende  1875,  endlich  vie  Bahn  von  Balingen  über  Ebingen
  nach  Sigmaringen  spätestens  Ende  1880  dem  Betriebe  eröffnet  werden.

Artikel  3.

Ueber  die  zur  Ausführung  kommenden  Speriallinien  der  im  Artikel  1  genannten  Bahnen
  wird  unter  den  beiden  contrahirenden  hohen  Regierungen  eine  Verständigung  stattfinden.
Im  Uebrigen  bleibt  bei  viesen  Bahnen  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  die
Feststellung  der  Bauprojecte  überlassen.

Die  Projecte  sollen  jevoch  vor  der  Ausführung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
mitgetheilt  werden.
        <pb n="498" />
        192

Artikel  4.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahnen  soll  in  lebereinstimmung  mit  den  anschließenden
  Bahnen  überall  gleichmäßig  vier  Fuß  acht  und  einen  balben  Zoll  Englischen
Maßes  im  Lichte  der  Schienen  betragen.

Auch  im  Uebrigen  sollen  die  Bahnen  und  deren  Betriebemittel  dergestalt  eingerichtet
werden,  daß  letztere  nicht  nur  von  der  einen  Bahn  zur  andern,  sondern  auch  von  und  nach
den  Nachbarbahnen  ungestört  übergehen  können.

Artikel  5.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  im  Königlich  Preußischen  Gebiete
Stationen  und  Haltestellen  sowohl  für  den  Personen-  als  auch  für  den  Güterverkehr  an
allen  denjenigen  Punkten  anlegen,  an  denen  ein  entsprechendes  Verkehrsbedürfniß  vorhanden
ist,  oder  künftig  sich  herausstellen  wird.

Artikel  6.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  zur  planmäßigen  Ausführung  der  von  der
Königlich  Württembergischen  Regierung  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  zu  bauenden  Eisenbahnen
  nebst  den  dazu  gehörigen  Anlagen  das  Expropriationsrecht  in  gleichem  Umfange  bewilligen,
  als  in  den  Bestimmungen  der  N.  8,  9  und  10  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes
  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838  vorgesehen  ist.

Sollten  vor  dem  Beginn  des  Bahnbaues  für  die  Anlagen  von  Eisenbahnen  in  den
Hohenzollern'schen  Landen  andere  gesetzliche  Bestimmungen  über  das  Expropriationsverfahren
  vorgeschrieben  werden,  so  finden  diese  auch  bei  den  von  der  Königlich  Württembergischen
  Regierung  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  zu  erbauenden  Bahnen  Anwendung.

Artikel  7.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  bei  den  im  Preußischen  Gebiete  zu
bauenden  Bahnstrecken  alle  Anlagen  einrichten  und  unterhalten,  welche  an  Wegen,  Ueberfahrten,
  Triften,  Einfriedigungen,  Bewässerungs=  und  Vorfluth-Anlagen  u.  s.  w.  zur  Sicherung
  gegen  Gefahren  und  Nachtheile  nothwendig  sind.  Entsteht  die  Nothwenvigkeit
solcher  Anlagen  erst  nach  Eröffnung  des  Bahnbetriebs  durch  eine  mit  den  benachbarten
Grundstücken  vorgehende  Veränderung,  so  wird  die  Königlich  Württembergische  Regierung
dieselben  zwar  einrichten  und  unterhalten,  jevoch  nur  auf  Kosten  der  Interessenten.

Artikel  8.
Die  Landesbhoheit  bleibt  hinsichtlich  der  von  der  Königlich  Württembergischen  Regierung
        <pb n="499" />
        193

zu  bauenden  und  zu  betreibenden  Bahnstrecken  im  Preußischen  Gebiete  der  Preußischen
Regierung  ausschließlich  vorbehalten.  Alle  innerhalb  des  Königlich  Preußischen  Gebiets
vorkommenden,  die  Bahnaulagen  oder  den  Transport  auf  denselben  betreffenden  Verbrechen,
Vergehen  und  Uebertretungen  sollen  vaher  den  Königlich  Preußischen  Behörden  zur  Untersuchung
  und  Bestrafung  angezeigt  und  nach  den  Königlich  Preußischen  Gesetzen  beurtheilt
werden.

Auch  sollen  die  an  den  Bahnstrecken  im  Königlich  Preußischen  Gebiet  zu  errichtenden
Hoheitszeichen  nur  viejenigen  des  Preußischen  Staates  sein.

Für  die  auf  den  Eisenbab#ienst  bezüglichen  Dienstoerbrechen  und  Vergehen  der  von
der  Königlich  Württembergischen  Regierung  angestellten  Beamten  sind  jeroch  die  Königlich
Württembergischen  Behörden  allein  zuständig.

Wird  die  Verhaftung  eines  auf  den  Bahnen  innerbalb  des  Königlich  Preußischen  Gebiets
  angestellten  Königlich  Württembergischen  Eisenbahnbeviensteten  wegen  Verbrechen,
Vergehen  oder  Uebertretungen  von  K.  Preußischen  Behörden  verfägt,  so  wird  hiebei  von
denselben  auf  die  Erfordernisse  des  Eisenbahndienstes  gehörige  Rücksicht  genommen  und,  soweit
  es  nach  den  Umständen  irgend  thunlich  ist,  die  nächstvorgesetzte  Eisenbahnbehörde  so
zeitig  von  der  Verhaftung  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  daß  der  etwa  nöthige  Stellvertreter
noch  rechtzeitig  in  den  Dienst  eingewiesen  werden  kann.

Gesetzliche  Bestimmungen,  welche,  vom  Tage  des  Abschlusses  dieses-Vertrages  an  gerechnet,
  in  Bezug  auf  Eisenbahnunternehmungen  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
erlassen  werden,  sollen  für  die  in  Rede  stebenden  Eisenbabnen,  so  lange  sie  im  Eigenthum
und  im  Betriebe  der  Königlich  Württembergischen  Negierung  sich  befinden,  ohne  vorberige
Verständigung  keine  Anwendung  finden.

Artikel.  9.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  soll  berechtigt  sein,  an  ihre  Bahn  von
Tübingen  über  Hechingen  nach  Balingen,  auch  innerhalb  des  Königlich  Preußischen
Gebiets,  jedem  Eisenbahnunternehmen,  welches  der  Fregquenz  der  Bahn  von  Hechingen
über  Balingen  und  Ebingen  nach  Sigmaringen  Abbruch  tbun  würde,  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1899  den  Anschluß  zu  versagen.

Im  Uebrigen  behält  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  ras  Recht  vor,  innerhalb
ihres  Gebiets  an  die  im  Eigenthum  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  stehenden
Cisenbabnen  andere  Bahnen  anzuschließen,  beziehungsweise  darüber  oder  darunter  wegzufüßren.
        <pb n="500" />
        194

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  aber  von  diesem  Rechte  auch  nach  Ablauf
der  oben  bestimmten  zeitlichen  Beschränkung  nie  anders  Gebrauch  machen,  als  wenn  sie  die
dafür  sprechenden  Gründe  für  triftig  genug  erkennt,  um  den  betreffenden  Anschluß  oder  vie
Bahnüberschreitung  auch  selbst  dann  zu  verfügen,  wenn  die  auf  Grund  gegenwärtigen  Vertrags
  von  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  herzustellenden  Bahnen  Königlich
Preußisches  Staatseigenthum  wären.

Außerdem  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  in  den  bezüglichen  Fällen  stetsg
mit  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  über  die  zu  treffenden  Einrichtungen  zu
verständigen  suchen.

Artikel  10.

Die  Bahnpolizeiordnungen  werden  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  für  vie
betreffenden  Bahnstrecken  ihres  Gebietes  nach  vorgängiger  Verständigung  mit  der  den  Betrieb
  führenden  Königlich  Württembergischen  Regierung  erlassen  werden.  Den  Königlich
Wörttembergischen  Eisenbahnbeamten  werden  dabei  in  Bezug  auf  die  Eisenbahnpolizei  dieselben
  Befugnisse  eingeräumt  werden,  welche  auf  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen
die  betreffenden  Königlich  Preußischen  Bahnbeamten  auszuüben  haben.

Die  von  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  geprüften  Betriebsmittel  sollen
ohne  weitere  Revision  im  Preußischen  Gebiete  zugelassen  werden.

Artikel  11.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  auf  Grund  dieses  Vertrags
  von  ihr  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  ausgebauten  Bahnen  mit  gleicher  Sorgfalt
  fortwährend  zu  unterhalten  und  zu  betreiben,  wie  ibre  Staatsbahnen  auf  Königlich
Württembergischem  Gebiet.

Artikel  12.

In  Betreff  der  Staats=  und  Gemeinde-Abgaben  und  Lasten  wird  die  Königlich  Preußische
  Regierung  die  Befreiungen,  welche  sie  ver  am  meisten  begünstigten  Regierung  für
ihre  Eisenbahnen  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  eingeräumt  hat  oder  noch  einräumen
wird,  in  gleichem  Umfange  auch  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  zu  Tbeil  werden
  lassen.

Insbesondere  soll  ver  Betrieb  auf  den  betreffenden  Bahnen,  solange  diese  im  Eigenthum
  und  Betriebe  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  sich  befinden,  mit  einer  Gewerbesteuer
  oder  ähnlichen  öffentlichen  Abgaben  nicht  belegt  werden,  und  rücksichtlich  der
        <pb n="501" />
        195

Grundsteuer  als  verabredet  gelten,  daß  unter  allen  Umständen  mindestens  die  Schienen—
wege  der  von  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  im  Preußischen  Gebiete  gebauten
und  betriebenen  Eisenbahnen  von  der  Grundsteuer  befreit  bleiben  muüssen.

Artikel  13.

Für  den  Fall,  daß  die  bestehende  Zolleinigung  zwischen  den  Königreichen  Württemberg
und  Preußen  aufbören  sollte,  verpflichtet  sich  die  Königlich  Preußische  Regierung,  auf  den
Eisenbabnen,  welche  Gegenstand  gegenwärtigen  Vertrages  sind,  keine  Durchgangsabgaben
zu  erbeben,  auch  hinsichtlich  der  darauf  tranfitirenden  Güter  die  zollamtlichen  Controlemaßregeln
  stets  auf  das  notbwendigste  Maß  zu  beschränken.

Dagegen  sichert  die  Königlich  Württembergische  Regierung  für  denselben  Fall  die
Durchgangszollfreiheit  für  alle  diejenigen  Waaren  zu,  welche  im  Eisenbahnverkehr  von  den
Hobenzollern'schen  Landen  durch  das  Königreich  Württemberg  nach  den  Hohenzollern'schen
Landen  durchgeführt  werden.

Artikel  14.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  die  Stellen  der  Localbeamten  im
Königlich  Preußischen  Gebiete  mit  Ausnahme  der  Bahnhofsvorstände  und  der  Erhebungsbeamten
  thunlichst  mit  Angehörigen  des  Preußischen  Staats  besetzen,  auch  dabei  auf  versorgungsberechtigte
  Preußische  Militärpersonen  vorzugsweise  Rücksicht  nehmen.  —  Nichtpreußen,
  welche  die  Königlich  Württembergische  Regierung  bei  den  Bahnstrecken  im  Königlich
  Preußischen  Gebiete  beschäftigt  oder  anstellt,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande
  ihres  Heimathlandes  nicht  aus.

Artikel  15.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  ist  damit  einverstanden,  daß  die  von  ihr
bestellte  Bau=  und  Betriebsverwaltung  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  welche  aus
Anlaß  der  Eisenbahnanlagen  auf  Preußischem  Gebiete  oder  des  Betriebes  auf  denselben  erhoben
  werden  möchten,  der  Entscheidung  der  zuständigen  Königlichen  Preußischen  Gerichte
sich  zu  unterwerfen  habe,  und  daß  die  gegen  die  vorgedachte  Verwaltung  in  Vertretung
der  Königlich  Württembergischen  Regierung  ergehenden  Entscheidungen  ihrerseits  als  verbindlich
  anzuerkennen  seien.

Artikel  16.
Die  Feststellung  der  Fahrpläne  und  Tarife  wird  ver  Königlich  Württembergischen
        <pb n="502" />
        196

Regierung  in  so  weit  und  so  lange  allein  überlassen,  als  die  betreffenden  Bahnen  in  ihrem
Eigenthum  und  eigenen  Betriebe  sich  befinden.

Es  sollen  jevoch  auf  jeder  dieser  Babnen  mindestens  zwei  Personenzüge  täglich  hin  und
zurück  stattfinden,  welche,  soweit  die  Königlich  Preußische  Regierung  es  für  Bedürfniß
erkennen  wird,  bei  sämmtlichen  Stationen  und  Haltestellen  des  Königlich  Preußischen
Gebiets  anhalten.

Außerdem  wird  die  Königlich  Württembergische  Regierung  für  den  gesammten  Verkehr
von  und  nach  den  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  liegenden  Stationen  und  Haltestellen
keine  ungünstigeren  Tarifbestimmungen  und  keine  höberen  Tarifeinheiten  zur  Anwendung
bringen,  als  für  den  Verkehr  von  und  nach  ven  im  Königlich  Württembergischen  Gebiete
liegenden  Stationen  und  Haltestellen  jeweilig  in  Geltung  sein  werden.  Tarifermäßigungen
und  Erleichterungen,  welche  einem  Interessenten  zu  Theil  werden,  sollen  bei  sonst  gleichen
Verhälinissen  auch  anderen  Interessenten  gewährt  werden.

Zwischen  den  gegenseitigen  Unterthanen  sollen  sowohl  bei  Feststellung  der  Fabr=  und
Frach'  preise,  als  auch  in  Bezug  auf  die  Zeit  der  Abfertigung  keine  Unterschiede  gemacht
werden,  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Staates  in  das  Gebiet  des  andern
  Staates  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die  Abfertigung,  noch
rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die  aus  dem  betreffenden
  Staate  abgehenren  und  darin  verbleibenden  Transporte.

Artikel  17.

Für  den  Fall,  daß  die  zur  Zeit  dem  Fürstlichen  Hause  Thurn  und  Taxis  zustehende
Verwaltung  und  das  nutzbare  Eigenthum  ver  Postanstalt  in  den  Hobenzollern'schen  Landen
in  der  Folge  an  rie  Königlich  Preußische  Regierung  übergeben  sellte,  gestattet  die  Letztere
der  Königlich  Württembergischen  Postverwaltung,  die  auf  den  Eisenbahnen  stch  bewegenden
Züge  in  beliebiger  Weise  und  in  beliebigem  Umfange  zur  Beförderung  von  Postsendungen
aller  Art  im  Transit  durch  die  Hohenzollern'schen  Lande  benutzen  zu  lassen,  ohne  für  diesen
  Transit  irgend  eine  Abgabe  zu  branspruchen.

Dagegen  übernimmt  die  Königlich  Württembergische  Regierung  der  Königlich  Preußischen
  Postoerwaltung  gegenüber  für  den  Eingangs  vorausgesetzten  Fall  folgende  Verpflichtungen:


1)  der  Betrieb  auf  den  Eisenbabnen  wird,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  rie

nothwendige  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung  gebracht.
        <pb n="503" />
        197

2)  Die  Königlich  Württembergische  Regierung  übernimmt  bezüglich  der  auf  Königlich
Preußischem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  den  Transport

a)  der  Briefe  und  Zeitungen,

b)  aller  Pakete  und  sonstigen  Sendungen,  welche  gemünztes  Gelv,  Papiergeld,  ungemünztes
  Gold  und  Silber,  Juwelen  oder  Pretiosen  enthalten,  ohne  Unterschied
des  Gewichtes;

c)  aller,  andere  Gegenstände  enthaltenden  Pakete,  welche  einzeln  das  Gewicht  von
zwanzig  Pfund  nicht  übersteigen;

4)  derjenigen  Postbeamten  und  Geräthschaften,  welche  von  der  Königlich  Preußischen
Postverwaltung  zur  Begleitung  oder  Erxpedition  mitgegeben  werden  möchten.

Diese  Postsendungen  wird  die  Königlich  Württembergische  Eisenbahnbetriebsverwaltung
  unter  gleich  günstigen  Bedingungen  befördern,  wie  solche  für  den  Eisenbahnposttransport
  in  Württemberg  jeweilig  gelten;  jevoch  sollen  die  Vergütungsansprüche  an  die  Königlich
Preußische  Postverwaltung  für  den  Posttransport  niemals  die  Selbstkosten  überschreiten.

Durch  vorstehende  eventuelle  Vereinbarung  werden  die  derzeitigen  Rechte  des  Fürstlichen
  Hauses  Thurn  und  Taxis,  als  Inbaber  der  Landespost  in  Hohenzollern,  nicht
berührt  und  wird  in  dieser  Hinsicht  die  Königlich  Württembergische  Regierung  mit  der
Fürstlich  Thurn=  und  Taxrisschen  Postverwaltung  besondere  Vereinbarung  treffen.

Artikel  18.

Die  Königlich  Preußische  räumt  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  die  Befugniß
  ein,  auf  den  von  letzterer  gebauten  und  betriebenen  Bahnstrecken  im  Königlich  Preu-Pbischen
  Gebiete  einen  Königlich  Württembergischen  Staatstelegraphen  anzulegen  und  für
Eisenbahndienstzwecke,  sowie  außerdem  für  die  durch  das  Königlich  Preußische  Gebiet
transitirenden  Depeschen  jeder  Art  in  Betrieb  zu  setzen.  Die  Königlich  Württembergische
Regierung  verpflichtet  sich,  auf  denjenigen  Eisenbahnstations=  oder  Haltepunkten  des  Königlich
  Preußischen  Gebiets,  wo  des  Eisenbahndienstes  wegen  ein  Telegraphenbetrieb  stattfinden
  wird,  denselben,  insoweit  es  die  Königlich  Preußische  Regierung  verlangt,  auch  für
den  telegrapbischen  Verkehr  der  Behörden  und  des  Publikums  nutzbar  zu  machen  und  in
diesem  Falle  keine  böhere  Gebühren  in  Anwendung  zu  bringen,  als  auf  Königlich  Württembergischem
  Telegraphengebiete  sonst  für  gleiche  Leistungen  erhoben  werden.

Soweit  die  Königlich  Preußische  Regierung  eigene  Telegraphenstationen  in  den  Hohenzollern'schen
  Landen  unterhalten  wird,  ist  die  Königlich  Württembergische  Regierung  damit
        <pb n="504" />
        198

einverstanden,  daß  die  Preußischen  Telegraphendrähte  auf  Verlangen  der  Königlich  Preußi—

schen  Regierung  mit  den  Württembergischen  Telegraphendrähten  in  einen  dem  Zwecke  ununterbrochener

  Verbindung  möglichst  entsprechenden  Zusammenhang  gebracht  werden.
Artikel  19.

Auf  vden  im  Art.  1  genannten  Eisenbahnen  werden  den  Königlich  Preußischen  Militärmannschaften
  und  Militäreffecten  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  dieselben  Ermäßigungen
zu  Theil,  welche  bei  Beförderung  Königlich  Württembergischer  Militärpersonen  und  Militäreffecten
  auf  den  Königlich  Württembergischen  Staatsbahnen  eintreten.

Auch  ist  die  Königlich  Württembergische  Regierung  einverstanden,  daß  nach  Herstellung
der  einzelnen,  den  Gegenstand  vieses  Vertrages  ausmachenden  Eisenbahnverbindungen  eine
Abänderung  der  zwischen  den  beiverseitigen  hohen  Regierungen  bestebenden  Etappenconven.
tion  zu  dem  Zwecke  vereinbart  werden  soll,  um  den  Königlich  Preußischen  Militärmann-.
schaften  und  Effecten  von  und  nach  Hechingen  und  Sigmaringen  statt  des  jetzigen  Landwegs
die  Benutzung  der  Eisenbahnen  zu  ermöglichen.

Dagegen  verpflichtet  sich  die  Königlich  Preußische  Regierung,  auf  den  Eisenbahnen,
welche  den  Gegenstand  gegenwärtigen  Vertrags  ausmachen,  den  Transit  Königlich  Württembergischer
  Truppen  und  Militäreffecten  durch  die  Hohenzollern'schen  Lande  jederzeit  im  Frieden
  oder  Kriege  ungehindert  und  unbelästigt  durch  Grenz=  und  Paßformalitäten  zu  gestatten.

Artikel  20.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  überläßt  dem  Ermessen  der  Königlich  Preußischen
  Regierung,  zur  Ueberwachung  der  Königlich  Preußischen  Interessen  und  Gerechtsame
  bei  den  von  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  im  Königlich  Preußischen
Gebiete  gebauten  und  betriebenen  Eisenbahnen,  sowie  zur  Verhandlung  mit  der  Königlich
Württembergischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  auf  den  Bau  und  Betrieb  sich  beziehenden
Angelegenheiten  einen  besondern  Commissarius  zu  bestellen,  oder  auch  andere  geeignete
Organe  auszuwählen.

Artikel  21.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  bei  jeder  von  den  im
Artikel  1  genannten  Eisenbaßnen  die  innerhalb  ihres  Gebiets  von  der  Koniglich  Württembergischen
  Regierung  hergestellte  Bahnstrecke  nebst  allem  zu  derselben  zu  rechnenden  Zubehör
  nach  Verlauf  von  dreißig  Jahren  nach  dem  vertragsmäßigen  Endtermin  für  die  Vollendung
  per  sämmtlichen  Bahnen  (Artikel  2)  in  Folge  einer  mindestens  drei  Jahre  vorher
        <pb n="505" />
        199

zu  machenden  Ankündigung  gegen  Erstattung  des  Anlagecapitals  (Kosten  der  ersten  Anlage,
einschließlich  der  während  der  Bauzeit  aufgelaufenen  vierprocentigen  Zinsen,  sowie  der  Kosten
  für  spätere  Vervollständigungen  und  Erweiterungen)  zu  erwerben.

Insofern  jedoch  zur  Zeit  der  Erwerbung  der  Zustand  der  Bahn  gegen  die  ursprüngliche
  Anlage  sich  wesentlich  verschlechtert  baben  möchte,  soll  von  dem  ursprünglichen  Anlagecapitale
  nach  einem  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden  Procentsatze  ein  dem  dermaligen
Zustande  entsprechender  Abzug  gemacht  werden.

Beide  bohen  contrahirenden  Regierungen  sind  übrigens  einverstanden,  daß,  falls  die
Königlich  Preußische  Regierung  von  dem  hier  vorbehaltenen  Rückkaufsrecht  künftig  Gebrauch
machen  sollte,  ungeachtet  der  Aenderung  in  den  Cigenthumsverhältnissen  der  betreffenden
Bahnen  nie  eine  Unterbrechung  des  Betriebs  auf  denselben  eintreten,  vielmehr  wegen  Erbaltung
  eines  ungestörten  einbeitlichen  Betriebs  unter  Anwendung  gleicher  Tarifsätze  und
Tarifbestimmungen  für  die  ganze  betreffende  Bahnlinie  zuvor  eine  den  Verhältnissen  anpassende
  geeignete  Verständigung  Platz  greifen  soll.

Artikel  22.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Württembergische  Regierung  sich  veranlaßt  sehen
möchte,  die  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  hergestellten  Bahnstrecken  künftig  an  eine
andere  Regierung  oder  an  Privatunternehmer,  sei  es  im  Wege  einer  Concession,  oder  der
Veräußerung  oder  Verpachtung,  ganz  oder  theilweise  zu  überlassen,  so  ist  hiezu  die  Zustimmung
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  erforderlich  und  wird  alsdann  über  die
einer  Abänderung  bedürfenden  Punkte  des  gegenwärtigen  Vertrages  das  Nähere  zwischen
den  beiderseitigen  Regierungen  verabredet  werden.

Artikel  23.

Etwaige  aus  gegenwärtigem  Vertrage  oder  über  die  Ausführung  desselben  entstepende
Streitfragen  zwischen  den  beiden  contrabirenden  Regierungen  sollen  schiedsrichterlich  erledigt
  werden.

Zu  diesem  Behufe  ernennt  im  vorkommenden  Falle  binnen  sechs  Wochen  nach  beantragter
  schiedsrichterlicher  Entscheidung  jeder  Theil  zwei,  keinem  der  beiden  Staaten  angehörige
  unpartei#sche  Schiedsmänner,  welche  einen  fünften  sich  beiordnen,  unter  denen  dann  die
Stimmenmehrheit  über  den  Streitpunkt  endgültig  entscheidet.  Können  die  vier  gewählten
Schiedsmänner  sich  über  die  Person  des  fünften  nicht  einigen,  so  hat  jede  der  beiden  Regierungen
  einen  unparteiischen,  gleichfalls  keinem  der  beiden  Staaten  angehörigen  Mann
        <pb n="506" />
        200

zu  dem  Zweck  zu  bezeichnen,  damit  nach  Bestimmung  des  Looses  Einer  dieser  beiden  Män—
ner  von  den  vier  Schiedsmännern  als  fünfter  zugezogen  werde.
Artikel  24.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  behält  sich  für  gegenwärtigen  Vertrag  die

Zustimmung  ihrer  Stände,  soweit  dieselbe  erforderlich  ist,  vor.
Artikel  25.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
und  die  Auswechslung  der  NRatificationsurkunden  zu  Berlin  binnen  vier  Wochen  vorgenommen
  werden.

Dessen  zu  Urkunde  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  Vertrag  in  zwei
gleichlautenden  Ausfertigungen  unter  Beidrückung  ihrer  Siegel  eigenhändig  unterzeichnet.

So  geschehen  Carlsruhe  den  dritten  März  im  Jahre  Eintausend  achthundert  sechzig
und  fünf.

Otto  Freiherr  Thumb  von  Neuburg.  (L.  S.)
Ludwig  von  Klein.  (L.  S.)
(L.  S.)  Carl  Wilhelm  Leonhard  Wolf.
(L.  S.)  Paul  Ludwig  Wilhelm  Jordan.

Ichluß-Protokoll.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  von  Württemberg  und  Preußen  sind  heute  zusammengetreten,
  um  den  zum  Zwecke  der  Herstellung  angemessener  Eisenbahnverbindungen
zwischen  dem  Königreich  Württemberg  und  den  Hohenzollern'schen  Landen  unter  ihnen
vereinbarten  Staatsvertrag  unterschriftlich  zu  vollziehen.

Bei  dieser  Veranlassung  sind  in  das  gegenwärtige  Schluß-Protokoll  noch  die  folgenden
Verabredungen  und  Erklärungen  niedergelegt  worden,  welche  mit  dem  Vertrag  selbst,  sobald
vieser  ratificirt  sein  wird,  gleiche  Giltigkeit  haben  sollen,  ohne  daß  es  der  besonderen  ausdrücklichen
  Ratifikation  dieses  Schluß-Protokolls  bedarf.
        <pb n="507" />
        201

Zu  Artikel  1.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  räumt  der  Königlich  Württembergischen  Regierung
das  Recht  ein,  für  den  Fall,  daß  diese  es  zur  Vervollständigung  ihres  Bahnnetzes  für  angemessen
  erkennen  sollte,  auch  noch  folgende  weitere  Bahnen  innerhalb  der  Hohenzollernschen
  Lande  unter  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  zu  bauen  und  zu  betreiben,
  nämlich
1)  im  Anschluß  an  die  Bahn  von  Horb  nach  Sulz  eine  Eisenbahn  von  Neckarhausen
durch  das  Dießener  oder  durch  das  Glatt-Thal  in  der  Richtung  auf  Freudenstadt;

2)  eine  Eisenbahn  von  Horb  über  Haigerloch  nach  Balingen;

3)  eine  Eisenbahn  von  Bittelbronn  vurch  die  nordwestliche  Spitze  der  Hobenzollernschen
  Lande  nach  Schopfloch;  "

4)  eine  Eisenbahn  von  Balingen  durch  das  Hobhenzollern'sche  Gebiet  bei  Wilflingen
nach  Rottweil  oder  Spaichingen.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  aber  in  Bezug  auf  diese  vier  Eisenbahnen,
wenn  sie  nicht  spätestens  Ende  1885  in  Betrieb  gesetzt  sein  werden,  der  Königlich  Württembergischen
  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  der  zugehörigen  Strecken  im  Königlich
Preußischen  Gebiet  zu  gestatten  nicht  weiter  gehalten.

Zu  Artikel  2.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird,  insoweit  Kriegs=  oder  sonstige  außerordentliche
  Ereignisse  eine  Verlängerung  der  Fristen  für  die  Vollendung  der  in  Artikel  2  genannten
  Bahnen  nothwendig  machen  sollten,  einem  bierauf  gerichteten  Antrage  der  Königlich
  Württembergischen  Regierung  entsprechen.

Zu  Artikel  3.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  bei  ihren  Eisenbahnbauten  auf  Königlich
  Preußischem  Gebiet  alle  Einrichtungen  und  Anlagen  vermeiden,  welche  die  Königlich
Preußische  Regierung  bei  ihren  eigenen  Eisenbabnen  aus  sicherbeitspolizeilichen  Rücksichten

für  unstatthaft  erachtet.
Zu  Artikel  5.

Die  hohen  contrahirenden  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  namentlich  angelegt
  werden  an  der  Bahn  von  Sulz  nach  Horb  eine  Station  bei  Neckarhausen  und  an
der  Bahn  von  Tübingen  nach  Balingen  Stationen  bei  Bodelshausen  oder  Sickingen,  ferner
bei  Hechingen  und  mindestens  noch  eine  weitere  Station  für  Wessingen  und  Bissingen.

Der  Bahnhof  bei  Sigmaringen  soll  so  angelegt  werden,  daß  er  nicht  nur  den  Bahnen

5
        <pb n="508" />
        202

von  Ebingen  und  von  Scheer,  sondern  auch  der  von  der  Großberzoglich  Badischen  Regierung
auszuführenden  Bahn  von  Moͤßkirch  nach  Sigmaringen  die  Einmündung  gestattet.

Beide  hohe  contrahirenden  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  bei  Beurtheilung
  der  Frage,  ob  ein  entsprechendes  Verkebrsbedürfniß  für  Anlage  einer  Station  oder
Haltstelle  vorliege,  auch  die  hiemit  verbundenen  Anlage=  und  Betriebskosten,  sowie  das
allgemeine  Verkehrsinteresse  in  Betracht  gezogen  werden.

Zu  Artikel  6.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  sichert  der  Königlich  Württembergischen  Regierung
bei  Erwerbung  der  für  die  Bahnanlagen  erforderlichen  Realitäten  ihre  Mitwirkung  in  der
Weise  zu,  daß  sie  ihre  Verwaltungsbehörden  anweist,  die  K.  Württembergische  Eisenbahnverwaltung
  bei  den  Vorarbeiten  für  die  Ermittlung  des  Kaufwerths,  bei  den  Kaufsunterhandlungen
  und  bei  den  Vorarbeiten  zur  Einleitung  des  Expropriationsverfahrens  thunlichst
zu  unterstützen.

Außerdem  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  diejenigen  Hohenzollern'schen  Gemeinden,
  welche  vurch  die  fraglichen  Bahnen  berührt  werden  und  Stationen  erhalten,  zu
veranlassen  suchen,  daß  sie  das  zu  den  Stationsanlagen  etwa  in  Anspruch  zu  nehmende
Gemeindeeigenthum  unentgeltlich  an  die  K.  Württembergische  Eisenbahnverwaltung  abtreten
und  der  letzteren  auch  sonst  bei  der  Grunderwerbung  und  Bauausführung  förderlich  an  die
Hand  geben.

Zu  Artikel  9.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß,  wenn  die  Königlich  Württembergische  Regierung
vor  Ende  1899  in  vie  Lage  kommen  sollte,  an  die  preußische  Strecke  der  Bahn  von
Tübingen  über  Hechingen  nach  Balingen  den  Anschluß  irgend  einer  Eisenbahn  zuzulassen,
letztere  Bahnanlage  vor  Ende  1899  ohne  Vorwissen  und  ausdrückliche  Zustimmung  Württembergs
  eine  die  Frequenz  der  Bahn  von  Hechingen  über  Balingen  und  Ebingen  nach
Sigmaringen  beeinträchtigende  Fortsetzung  over  Seitenverbindung  nicht  erhalten  darf.

Zu  Artikel  10.

Es  wird  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  die  Bahnpolizei-Reglements  für  die
Bahnstrecken  im  K.  Preußischen  Gebiete  mit  denen  der  anschließenden  K.  Württembergi.
schen  Bahnen,  soweit  irgend  thunlich,  gleichlautend  werden.

Zu  Artikel  21.
Es  wird  Werth  darauf  gelegt  von  Seiten  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  daß  die
        <pb n="509" />
        203

Bahnen  von  Tübingen  nach  Hechingen,  von  Sigmaringen  nach  Mengen  und  von  Balingen
nach  Sigmaringen  früher,  als  zu  den  in  Artikel  2  bezeichneten  Endterminen,  dem  Betrieb
übergeben  werden,  und  Seitens  der  Königlich  Württembergischen  Regierung,  daß  in  Betreff
  der  von  ihr  im  K.  Preußischen  Gebiet  gebauten  Bahnstrecken  das  Rückkaufsrecht  der
Königlich  Preußischen  Regierung  erst  später  als  nach  dreißig  Jahren,  vom  Schluß  des
Jahres  1880  an  gerechnet,  eintritt.

Man  ist  unter  diesen  Umständen  übereingekommen,  daß  für  die  fünf  im  Artikel  1  genannten
  Bahnen  das  Rückkaufsrecht  der  Königlich  Preußischen  Regierung  um  das  Dreifache
  derjenigen  Zeit  später  eintreten  soll,  um  welche  die  K.  Württembergische  Regierung
jeve  der  drei  Bahnen:  Tübingen-Hechingen,  Sigmaringen-Mengen  und  Balingen-Sigmaringen
früher,  als  in  Artikel  2  stipulirt  ist,  dem  Betriebe  eröffnen  wird,  daß  also,  wenn  beispielsweise
  die  Bahn  von  Tübingen  bis  Hechingen  schon  Ende  1868  und  von  Sigmaringen  bis
Mengen  bis  zum  30.  Juni  1872  dem  Betrieb  übergeben  würde,  der  Königlich  Preußischen
Regierung  das  Rückkaufsrecht  in  Betreff  der  im  K.  Preußischen  Gebiete  belegenen  sämmtlichen
  Bahnstrecken  nicht  schon  dreißig,  sondern  erst  siebenunddreißig  ein  balbes  Jahr  nach
dem  vertragsmäßigen  Vollendungs-Endtermin  (1880)  zustände.

Zu  Artikel  23.

In  allen  Fällen,  in  welchem  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrags  sowohl,  als  des  Schlußprotokolls  eine  besondere  Verständigung  der  beiden  contrahirenden
  Regierungen  nothwendig  ist,  soll  —  wofern  solche  nicht  zu  Stande  kommt  —
dem  Schiedsgericht  die  Entscheidung  endgültig  zustehen.

Zu  Artikel  24.

Da  der  Umstand,  daß  Königlich  Württembergischer  Seits  in  Gemäßheit  der  Landesverfassung
  die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrags  nur  unter  dem  Vorbehalte  der  Zustimmung
  der  württembergischen  Stände  bat  zugesagt  werden  können,  eine  Zustimmung  der  Preu-Pßischen
  Landesvertretung  von  Seite  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nach  Beschaffenbeit
ver  von  ihr  in  dem  vorliegenden  Vertrage  übernommenen  Verbindlichkeiten  jedoch  verfassungsmäßig
  überhaupt  nicht  vorzubehalten  gewesen  ist,  zur  Folge  hat,  daß  die  Königlich  Preußische
Regierung,  während  sie  nach  vollzogener  Ratification  des  Vertrags  an  vessen  Ausführung
unbedingt  gebunden  ist,  die  Gewähr  für  dessen  Vollzug  Seitens  der  Königlich  Württembergischen
  Regierung  im  Falle  der  Ratification  vor  erlangter  Zustimmung  der  württembergischen
  Stände  erst  nach  dieser  letzteren  erhielte,  so  bemerken  die  Königlich  Preußischen
        <pb n="510" />
        204

Bevollmächtigten,  daß  sie  von  der  Voraussetzung  ausgegangen,  daß  die  Königlich  Württembergische
  Reglerung  es  sich  angelegen  sein  lassen  werde,  die  Zustimmung  ihrer  Landesvertretung
  zu  dem  Vertrage  zu  beschaffen,  sobald  es  die  Verhältnisse  gestatten.

Zu  Artikel  25.

Bei  dem  engen  Zusammenhange,  in  welchem  die  hier  vereinbarten  Eisenbahnen  zu
denjenigen  Anschlüssen  steben,  über  welche  Württemberg  und  Baden  sich  durch  Staatsvertrag
  vom  18.  Februar  v.  J.  geeinigt  haben,  ist  verstanden,  daß  gegenwärtiger  Staatsvertrag
  erst  alsdann  in  Vollzug  gesetzt  werde,  wenn  der  erwähnte  Staatsvertrag  vom  18.  Februar
  d.  J.  die  Ratificationen  der  beiden  Regierungen  von  Württemberg  und  Baden  und
die  Zustimmung  der  Landesvertretungen  dieser  beiden  Staaten  erlangt  haben  wird.

Hierauf  wurden  die  zwei  Ausfertigungen  des  Vertrags,  nachdem  dieselben  mit  dem
vereinbarten  Entwurfe  übereinstimmend  befunden  worden,  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  besiegelt  und  nahmen  die  Königlich  Württembergischen  und  die  Königlich  Preußischen
  Bevollmächtigten  je  eine  Ausfertigung  entgegen.

Dieses  Schlußprotokoll  wurde  sodann  von  den  Bewvollmächtigten  gleichmäßig  in  zwei
Ausfertigungen  unterzeichnet  und  untersiegelt,  von  denen  die  eine  von  den  Königlich  Württembergischen,
  die  andere  von  den  Königlich  Preußischen  Bevollmächtigten  entgegengenommen
wurde.

So  geschehen,  Carlsruhe,  den  dritten  März  im  Jahre  Eintausend  achthundert  sechszig
und  fünf.

Thumb-Neuburg.  (L.  S.)  (L.  S.)  Wolf.
Klein.  (L.  S.)  (L.  S.)  Jordan.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbr  iin  k.
        <pb n="511" />
        25.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  19.  August  1865.
Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  der  Finanzperiode  186⅛.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Satsaufsicht
  über  die  Gemelnde  Spraltbach,  Oberamts  Gmünd.  —  Verfügung,  betreffend  die  Versicherung  des
beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefahr.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  der  Finanzperiode  186¼.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Ausführung  des  Gesetzes  A  vom  17.  November  1858,  betreffend  die  weitere
Ausdehnung  des  Eisenbahnnetzes,  und  behufs  fernerer  Ausbiloung  des  württembergischen
Bahnnetzes,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes
und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Artikel  1.
In  der  Finanzperiode  von  186/  sollen  folgende  Bahnen  zur  Ausführung  kommen:
1)  an  der  Stelle  der  Bahn  von  Heilbronn  nach  Reckarelz,  in  Folge  des  mit  den
Großherzoglich  Badischen  und  Hessischen  Regierungen  abgeschlossenen  Vertrags,  die
Bahn  von  Heilbronn  nach  Jagstfeld;
2)  die  Bahnstrecke  von  Mühlen  durch  das  Neckarthal  bis  Rottweil;
3)  die  Bahnstrecke  von  Hall  nach  Crailsheim;
        <pb n="512" />
        206

4)  die  Bahnstrecke  von  der  Station  Golvshöfe  über  Ellwangen  nach  Crailsheim;

5)  eine  Bahn  von  Wildbad  über  Neuenbürg  nach  Pforzheim  zum  Anschluß  an  vie
Badische  Bahn  von  Durlach  nach  Mühlacker.

Artikel  2.

An  dem  Aufwand  für  diese  auf  Rechnung  des  Staats  auszuführenden  Bahnbauten,
welcher  einschließlich  des  Bedarfs  für  Betriebsmittel  und  einer  Reparaturwerkstätte  in  Aalen
auf  24,500,000  fl.  veranschlagt  ist,  werden  vie  Kaufschillinge  für  die  Bauplätze  der  erforverlichen
  Gebäude  und  für  die  Grundflächen  der  Bahnhöfe  und  Stationen  von  ver  Grundstocksverwaltung
  bestritten.  Aus  letzterer  ist  auch  der  Zuschuß  zu  entnehmen,  welcher  zu
den  Kosten  der  Bahnstrecke  von  Jagstfelv  bis  Rappenau  an  die  Großberzoglich  Badische
Regierung  auf  Wiederersatz  zu  verabfolgen  ist.

Artikel  3.

Neben  Ausführung  der  in  Art.  1  bezeichneten  Eisenbahnen  sind  im  Laufe  der  Finanzperiode
  186/65  folgende  weitere  Eisenbahnlinien  in  Angriff  zu  nehmen:

1)  die  Fortsetzung  der  Eisenbahnstrecke  Heilbronn-Jagstfeld  (Art.  1,  Ziff.  1)  in  nördlicher
  Richtung  über  Neudenau,  Möckmühl  und  Adelsheim  nach  Osterburken  zum
Anschluß  an  vie  Großherzoglich  Bavische  Heivelberg-Würzburger  Eisenbahn;

2)  die  Bahn  von  Crailsheim  nach  Mergentheim,  zum  Anschluß  an  vie  von  der  Großberzoglich
  Badischen  Regierung  herzustelleude  Zweigbahn  von  Lauda-Königshofen
nach  Mergentheim;

3)  die  Verlängerung  der  oberen  Neckarbahn  von  Rottweil  (Art.  1,  Ziff.  2)  einerseits

a)  über  Schwenningen  nach  Villingen  zum  Anschluß  an  vie  Großberzoglich  Badische

Schwarzwaldbahn,  und  andererseits

b)  über  Spaichingen  nach  Tuttlingen  und  von  da  über  Möhringen  nach  Immendingen

zum  Anschlusse  an  vie  Großherzogl.  Bavische  D  schingen-Engen-Singener  Bahn;

4)  eine  Schwarzwalvbahnlinie  von  Stuttgart  (Feuerbach)  über  Leonberg  und  Weilderstadt
  nach  Calw,  und  von  da  süvlich  im  Nagolothal  über  Wiloberg  nach  Nagold;

5)  eine  Bahn  von  Ulm  über  Blaubeuren,  Ehingen,  Riedlingen,  Mengen  und  Scheer
nach  Sigmaringen;

6)  eine  Bahn  von  Leutkirch  über  Walosee  an  die  Süpbahn  und  weiter  über  Saulgau
nach  Mengen;  «

7)  eine  an  die  Oberneckarbahn  sich  anschließende  Bahn  von  Tübingen  nach  Hechingen.
        <pb n="513" />
        207

Artikel  4.
Zur  Bestreitung  des  in  Ausführung  des  Art.  3  erforderlich  werdenden  Aufwands  ist
die  Summe  von  Neun  Millionen  Gulden  bestimmt;  und  zwar  beiläufig

für  die  Linie  Art.  3,  Ziff.  13545000000  fl.

„  2  .....  15,000,000  fl.

„  3838  5P5000000  fl.

„  3  5000000  fl.

„  A  1545000000  fl.

5  2,000,000  fl.
„6  1,000,000  fl.
7  1,000,000  fl.

zusammen  —:.  9,000,000  fl.
woneben  die  Kaufschillinge  für  die  Grundflächen  der  Gebäude,  Bahnhöfe  und  Stationen
von  der  Grunystocksverwaltung  bestritten  werden.
Artikel  5.

Die  für  die  angeführten  Eisenbabnen  erforderlichen  Gelder  sind,  soweit  dieselben  nicht
aus  dem  Grundstocke  zu  bestreiten  sind,  oder  nicht  andere  Mittel  verfügbar  gemacht  werden,
  durch  Staatsanlehen  zu  decken,  welche  nach  Bedarf  unter  möglichst  billigen  Bedingungen
  aufgenommen  werden.

Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenbeiten  und  der  Finanzen  sfind  mit  der
Vollziehung  vieses  Gesetzes,  bezüglich  der  Anlehensaufnahme  unter  verfassungsmäßiger
Mitwirkung  der  ständischen  Staatsschuldenverwaltungsbehörde,  beauftragt.

Gegeben,  Ostende  den  13.  August  1865.

Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:
Renner.  Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Kabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="514" />
        208

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsausfsicht  über  die  Gemeinde  Spraitbach,
Oberamts  Gmünd.

Nachdem  die  durch  die  Königliche  Verordnung  vom  25.  September  1855,  betreffend
die  Stellung  einer  Anzahl  von  Gemeinden  unter  besondere  Staatsaufficht  (Reg.  Blatt
S.  217)  verfügte  besondere  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Spraitbach,  Oberamts
Gmünd,  mit  höchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  aufgehoben  worden
ist,  so  wird  solches  biemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  8.  August  1865.  Geßler.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefahr.

Zur  Vereinfachung  der  Aufsicht  der  Oberämter  über  die  Geschäftsführung  der  Bezirks-Agenten
  ver  Feuerversicherungs-Gesellschaften  wird  in  Gemäßbeit  höchster  Entschließung  vom
9.  d.  M.  Folgendes  verfügt:  r

Der  letzte  Absatz  des  §.  23  der  unterm  28.  Mai  1852  erlassenen  Instruktion  zur
Vollziehung  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1852  tritt  außer  Wirkung  und  find  daher  die
vort  vorgeschriebenen  vierteljährlichen  tabellarischen  Verzeichnisse  von  Seite  der  Bezirks-Agenten
  künftig  nicht  mehr  einzureichen.

S.  2.

Dagegen  tritt  an  die  Stelle  des  §.  32  der  gedachten  Instruktion  (Reg.  Blatt  von

1852,  S.  141)  folgende  Bestimmung:
das  Oberamt  hat  die  ordnungsmäßige  Fübrung  der  in  §.  23  vorgeschriebenen
Versicherungsbücher  vurch  die  Bezirks-Agenten  zu  überwachen.

Zu  diesem  Zwecke  hat  dasselbe  bei  der  Abhaltung  der  Ruggerichte  und  bei  vorkommenden
  Brandfällen  stets,  außerdem  aber  auch  noch  bei  sonst  sich  darbietenden  Anlässen
von  den  gedachten  Büchern  Einsicht  zu  nehmen  und  zur  Abstellung  etwaiger  Mängel  das
Erforderliche  zu  verfügen.

Stuttgart  den  12.  August  1865.  Geßler.

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.  —
        <pb n="515" />
        209
26.

Negierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  21.  August  1865.

Inhal  t.
Königliche  Dekreie.  K.  Vererdnung,  betreffend  die  Veröffenlichung  des  neuen  Zollrereins-Verkrags.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Veröffentlichung  des  neuen  Zollvereins-Vertrags.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  16.  Mai  d.  J.  über  die  Fortdauer  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins
  abgeschlossene  Vertrag  nebst  den  dazu  gebörigen  weiteren  Vereinbarungen
nicht  nur  allseitig  ratificirt  worden  ist,  sondern  auch  die  verfassungsmäßige  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände  erlangt  hat,  so  verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Gebeimen-Raths,
  vaß  derselbe  piernach  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

Gegeben,  Ostende  den  11.  August  1865.
Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:  Auf  Befehl  des  Königs,
Varnbüler.  Der  Kabinets-Chef:
Der  provisorische  Chef  des  Finanz.Departements:  Egloffstein.
Renner.
        <pb n="516" />
        <pb n="517" />
        Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stutt  gart  Donnerstag  den  24.  August  18685.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend.  —
Beilage:  das  allgemeine  deutsche  Handelsgesetzbuch.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anbörung  Unseres  Gebeimen-Ratho  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.

Das  allgemeine  deutsche  Handelsgesetzbuch,  von  welchem  ein  Abdruck  beigefügt  ist,
tritt  im  Königreiche  am  15.  December  d.  J.  zugleich  mit  den  nachfolgenden  Bestimmungen
in  Kraft.

Art.  2.

Wo  das  gegenwärtige  Gesetz  Bestimmungen  für  die  Handelsgerichte  enthält,  treten

an  die  Stelle  der  letzteren  in  den  ihnen  nicht  zugetheilten  Bezirken  die  Bezirksgerichte.
        <pb n="518" />
        212

II.  Von  den  Handelssachen.

Art.  3.

Zu  den  Hanvelssachen  (Art.  1  des  Hanvelsgesetzbuchs)  gehsren  insbesondere:

1)  Die  Rechtsverhältnisse,  welche  aus  Hanvelsgeschäften  (Art.  271  bis  277  des  Hanvelsgesetzbuchs)
  zwischen  den  Betbeiligten  entstehen,  mit  Einschluß  ver  auf  Handelsgeschäfte
  bezüglichen  Retentionsrechtk,  Faustpfandrechte  und  gesetzlichen  Pfanorechte
an  beweglichen  Sachen  und  Wertbpapieren;

2)  vie  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Mitgliedern  einer  Handelsgesellschaft,  zwischen
dem  stillen  Gesellschafter  und  dem  Inhaber  des  Hanvelsgewerbs,  sowie  zwischen
den  Theilnehmern  einer  Vereinigung  zu  einzelnen  Hanvelsgeschäften  oder  einer  Vereinigung
  zum  Hanvelsbetriebe  (Art.  10  des  Hanvelgesetzbuchs),  sowohl  während
des  Bestebens  als  nach  Auflösung  des  gesellschaftlichen  Verhältnisses,  desgleichen  die
Rechtsverhältnisse  zwischen  einer  Handelsgesellschaft  oder  ihren  Mitgliedern  und
den  Vorstehern  oder  Liquidatoren  derselben,  sowie  die  Rechtsverhältnisse  ver  Vorsteher
  oder  Liquidatoren  als  solcher  unter  einander;

3)  vie  Rechtsverhältnisse,  welche  das  Recht  eines  Kaufmanns  zum  Gebrauche  einer
bestimmten  Hanvelsfirma  oder  die  Entschädigung  wegen  widerrechtlichen  Gebrauchs
einer  Handelsfirma  zum  Gegenstand  haben;

4)  vas  Rechtsverhältniß,  welches  durch  die  Veräußerung  eines  bestehenden  Handelsgeschäfts
  zwischen  den  Kontrahenten  entstebt;

5)  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Kaufleuten  und  ihren  Prokuristen,  Hanvlungsbevollmächtigten
  und  Handlungsgehülfen,  ferner  die  Rechtsverbältnisse  dieser  Personen
aus  Handlungen,  durch  welche  sie  sich  im  Handelsgewerbe  des  Principals  Dritten
verantwortlich  gemacht  haben;

6)  die  Rechtsverhältnisse,  welche  aus  den  Berufsgeschäften  der  Hanrelsmäckler,  der
sonstigen  für  die  Vermittlung  von  Handelsgeschäften  obrigkeitlich  bestellten  Personen
(Art.  30  vieses  Gesetzes),  der  Güterbestätter,  Wäger,  Messer  oder  anderer  Personen,
  welche  die  Menge  oder  die  Güte  der  Waaren  oder  deren  Verpackung  für
den  Handelsverkehr  öffentlich  zu  beglaubigen  haben,  zwischen  ihnen  und  andern
Personen  entstehen;

7)  die  Hinterlegung  oder  Veräußerung  von  beweglichen  Sachen  und  Werthpapieren
        <pb n="519" />
        213

in  allen  Fällen,  in  welchen  dieselbe  kraft  einer  besonderen,  in  den  Bestimmungen
des  Hanvelsgesetzbuchs  begründeten,  Befugniß  over  Verpflichtung  vorgenommen  wirb;
8)  die  Rechtsverhältnisse  des  Seerechts.

IIII.  Von  den  Kaufleuten.

Art.  4.

Die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  und  des  Einführungsgesetzes  über  die  Kaufleute
  und  die  Handelsgesellschaften  finden  auch  Anwenbung  auf  diejenigen  Personn  und
Erwerbsgesellschaften,  welche  Gegenstände  eigener  Produktion,  sei  es  in  Natün  oder  nach
vorgängiger  Verarbeitung,  gewerbsmäßig  und  in  einem  die  Formen  des  kaufmännischen
Geschäftsbetriebs  erfordernden  Umfange  veräußern.  Die  Geschäfte  dieser  Personen  und
Gesellschaften,  welche  zum  Betriebe  ihres  Gewerbs  gehören  (Art.  273  des  Handelsgesetzbuchs),
  insbesondere  vie  gewerbliche  Veräußerung  ihrer  Provukte,  sind  nach  den  Grundsätzen
  des  Handelsgesetzbuchs  über  Handelsgeschäfte  zu  beurtheilen.  6

Der  Verkauf  eigener  landwirthschaftlicher  und  Walderzeugnisse,  wofern  sie  nicht  in
größerem  Betriebe  durch  Verarbeitung  umgestaltet  und  umgesetzt  werden,  ist  von  vorstehenden
  Bestimmungen  ausgenommen.

Art.  5.

Soweit  sich  Apotheker  neben  dem  Einzelnverkaufe  von  Arzuneistoffen  und  andern  Präparaten
  mit  dem  Verkaufe  derselben  in  größeren  Quantitäten  als  stebendem  Gewerbe  befassen,
  gehören  sie  nicht  blos  zu  den  im  Art.  10  Absatz  1  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten
  Gewerbsleuten.

Art.  6.

Neben  den  Kaufleuten  (Art.  4  des  Handelsgesetzbuchs),  mit  Ausnahme  jedoch  der  in
Art.  10  bemerkten  Handels=  und  Gewerbsleute,  unterliegen  auch  Solche,  auf  welche  die
Art.  4  und  5  anwendbar  sind,  den  Vorschriften  der  Art.  364  bis  367  Ziff.  1  des  Strafgesetzbuchs.


Die  Bestimmung  der  Ziffer  2  des  Art.  367  gilt  für  sämmtliche  im  Absatz  1  erwähnte
Handel=  und  Gewerbetreibende.

Art.  7.

Wenn  das  Gewerbe  eines  Kaufmanns  (im  Sinne  des  Handelsgesttzbuchs)  over  ein

unter  Art.  4  und  5  dieses  Gesetzes  fallenden  Gewerbe  für  Rechnung  des  Staats  betrieben
        <pb n="520" />
        214

wird,  so  koͤnnen  bei  den  im  Gewerbebetriebe  durch  seine  Vertreter  vorgenommenen  Geschäften
  und  Rechtshandlungen  die  Vorrechte  des  Fiskus  nicht  geltend  gemacht  werden.

In  gleicher  Weise  finden,  wenn  von  Minderjährigen  und  andern  gesetzlich  begünstigten
Personen  entweder  selbst  over  wenn  für  ihre  Rechnung  ein  solches  Gewerbe  betrieben  wird,
die  Rechtswohlthaten  dieser  Personen  keine  Anwendung.

Dasselbe  gilt  von  den  für  Minderjährige  und  andere  unter  Kuratel  stehende  Personen
sowie  für  Gemeinden  und  Stiftungen  bestebenden  Beschränkungen  ver  Veräußerung  von
beweglichen  Sachen  (zu  vergl.  Verwaltungsedikt  vom  1.  März  1822,  ##.  30,  52,  53,  65
134,  148,  Notariatsgesetz  vom  14.  Juni  1843,  Art.  20).

Art.  8.

Die  Einwilligung  des  Ehmanns,  deren  eine  Ebefrau  bedarf,  um  Hawelsfrau  zu
sein,  kann,  wenn  der  Ehmann  wegen  Geisteskrankheit  oder  Verschwendung  entmündigt  oder
sein  Aufenthaltsort  unbekannt  ist,  für  ihn  durch  einen  Mleger  unter  Zustimmung  der  vormundschaftlichen
  Behörde  ertheilt  werden.

Art.  9.

Der  Ehmann  kann  die  Einwilligung  zurückziehen.  Ist  sie  von  einem  Pfleger  für  ihn
ertheilt  worden,  weil  er  entmündigt  oder  sein  Aufenthaltsort  unbekannt  war,  so  kann  der
Ehmann  sie  zurückziehen,  nachdem  dieser  Verhinderungsgrund  weggefallen  ist.  Während
einer  solchen  Verhinderung  des  Ehmanns  kann  für  ihn  von  einem  Pfleger  unter  Zustimmung
der  vormunvschaftlichen  Behörde  die  Einwilligung  widerrufen  werden.

Der  Wiverruf  varf  nicht  zur  Unzeit  geschehen.  Die  Ebefrau  kann  in  diesem  Falle
bei  dem  Handelsgerichte  Einspruch  gegen  den  Widerruf  erheben.  Dieses  Recht  erlischt  mit
dem  Ablaufe  von  acht  Tagen,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  ihr  der  Wiverruf
erklärt  worden  ist,  ohne  viesen  Tag  selbst  zu  zählen.  Bis  zur  Entscheidung  des  Gerichts
kann  sie  den  Handelsbetrieb  fortsetzen.

Art.  10.

Der  Wiverruf  kann  gegenüber  von  sämmtlichen  Handelsfrauen,  auch  den  Handelsfrauen
  des  Art.  10  Absatz  1  des  Handelsgesetzbuchs,  bei  dem  Handelsgerichte  zur  Eintragung
  in  das  Handelsregister  und  zur  Veröffentlichung  angemeldet  werden.

Die  Eintragung  und  Veröffentlichung  hat  zu  erfolgen,  wenn  innerhalb  der  Frist,  welche
der  Ebefrau  zur  Erbebung  eines  Einspruchs  zusteht  (Art.  9),,  kein  Einspruch  erfolgt  oder
        <pb n="521" />
        215
der  erhobene  Einspruch  zurückgenommen  oder  durch  richterliches  Erkenntniß  als  unbegründet
erklärt  ist.  .

Nach  geschehener  Eintragung  und  Bekanntmachung  muß  ein  Dritter  den  Widerruf
gegen  sich  gelten  lassen,  soferne  nicht  die  Umstände  die  Annahme  begründen,  daß  er  denselben
  weder  gekannt  habe,  noch  habe  kennen  müssen.

Wenn  und  solange  der  Widerruf  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen  und
öffentlich  bekannt  gemacht  ist,  kann  derselbe  einem  Dritten  nur  insoferne  entgegengesetzt
werden,  als  bewiesen  wird,  daß  er  dem  Dritten  bekannt  war.

Durch  diese  Bestimmung  erleidet  die  nach  Art.  25  des  Hamwdelsgesetzbuchs  für  die
Handelsfrau  bestehende  Verbindlichkeit,  die  Erlöschung  ihrer  Firma  bei  dem  Handelsgerichte
  anzumelden,  keine  Aenderung.

Art.  11.

Eine  in  landrechtlicher  Errungenschaftsgemeinschaft  lebende  Hanvelsfrau  kann  ohne
Ermächtigung  ihres  Ehmanns  das  zu  ihrem  Sonvergute  gehörige  Vermögen  und  die  zur
gemeinschaftlichen  Errungenschaft  gehörigen  Fahrnißstücke  und  Forderungen  unter  lästigem
Titel  veräußern  und  verpfänden.

Bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft  ist  die  Handelsfrau  berechtigt,  sämmtliche  zur
Gemeinschaft  gehörige  Fahrnißstücke  und  Forderungen  unter  lästigem  Titel  zu  veräußern
und  zu  verpfänden.

IV.  Von  den  Börsen.
Art.  12.

Zur  Feststellung  von  Börsenpreisen  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  sind  nur  diejenigen
  Vereine  von  Kaufleuten  als  geeignet  anzusehen,  welchen  durch  landesberrliche
Entschließung  auf  Grund  einer  genehmigten  Börsenordnung  vie  Eigenschaft  öffentlicher
Börsenvereine  beigelegt  ist.

V.  Von  dem  Handelsregister.
Art.  13.

Jede  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  bestimmte  Anmeldung  muß  auch  in
denjenigen  Fällen,  für  welche  das  Handelsgesetzbuch  dieß  nicht  besonders  vorschreibt,  entweder
  persönlich  vor  dem  Handelsgerichte  erklärt  oder  in  beglaubigter  Form  bei  dem
letzteren  eingereicht  werden.
        <pb n="522" />
        116

Die  Anmeldung  gilt  als  vor  dem  Handelsgerichte  erklärt,  wenn  sie  vor  dem  Vorstande,
  vor  einem  von  ihm  beauftragten  Handelsrichter,  dem  Assessor  oder  dem  Gerichtsschreiber
  erfolgt  ist.

Unter  ver  beglaubigten  Form  ist  die  Beurkundung  durch  den  Vorstand  oder  Aktuar
eines  Bezirksgerichts,  durch  einen  Notar  over  einen  Schultheißen  zu  verstehen.

Bevollmächtigte  haben  sich  durch  eine  in  gleicher  Art  beglaubigte  Vollmacht  augzuweisen.


Dieselben  Formvorschriften  gelten  in  Begiehung  auf  die  Zeichnung  oder  Einreichung
  ver  Zeichnung  einer  Firma  oder  Unterschrift,  welche  nach  Vorschrift  des  Handelsgesetzbuchs
  bei  dem  Handelsgerichte  bewirkt  werden  soll.

Art.  14.

Einträge  und  Löschungen  im  Handelsregister,  sowie  Veröffentlichungen  hierüber  dürfen
nur  nach  vorgängigem  Beschlusse  des  Handelsgerichts  vorgenommen  werden.

Ausnahmsweise  genügt  das  Einverständniß  des  Vorstands  und  des  Assessors  des
Handelsgerichts,  wenn  viese  beiden  den  Fall  für  dringend  erachten.

Mündliche  Anmeldungen  sind  zunächst  in  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Für  die  Einträge  und  Löschungen  ist  von  den  Betheiligten  eine  Gebühr  von  1  bis
15  Gulden,  welche  nach  dem  Grade  der  Mühewaltung  ves  Gerichts  bemessen  wird,  zu
entrichten.

Art.  15.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Führung  des  Handelsregisters  und  über  die  damit
  verknüpften  Gebühren,  sowie  über  die  Gebühren  für  die  Beglaubigung  (Art.  13)
werden  von  dem  Justizministerium  in  einer  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Verfügung
getroffen  werden.

Art.  16.

Die  auf  das  Handelsregister  bezüglichen  Veröffentlichungen  der  Handelsgerichte  geschehen
  durch  die  von  ihnen  selbst  gewählten  öffentlichen  Blätter  (Art.  14  des  Handelsgesetzbuchs);
  nebstdem  aber  müssen  vieselben  stets  auch  in  ein  vom  Justigministerium  zu
bestimmendes  Centralblatt  eingerückt  werden.  Wenn  der  Ehmann  einer  Hanvelsfrau  im
Sinne  des  Art.  10  des  Handelsgesetzbuchs  ven  Widerruf  seiner  Einwilligung  zum  Betriebe
des  Handelsgewerbs  bei  dem  Hanvelsgerichte  angemelret  hat  (Art.  10),  so  ist  der  Eintrag
        <pb n="523" />
        217

des  Widerrufs  auch  im  Amtsblatte  des  Wohnorts  der  bisherigen  Handelsfrau  zu  veröffentlichen.


Die  Bekanntmachung  geschieht  auf  Antrag  der  Betheiligten  auch  noch  in  weiteren
von  ihnen  bezeichneten  Blättern.

Die  Kosten  der  Bekanntmachung  hat  derjenige,  von  welchem  sie  veranlaßt  wird,  zu
tragen  und  auf  Verlangen  des  Gerichts  vorzuschießen.

Art.  17.

Die  Ordbnungsstrafen,  mittelst  welcher  die  Handelsgerichte  die  Betheiligten  von  Amtswegen
  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Anmeldung  zur  Eintragung  in
das  Handelsregister  und  über  die  Zeichnung  oder  Einreichung  der  Zeichnung  der  Firmen
und  Unterschriften  anzuhalten  haben,  besteben  in  Geldbußen  von  3  bis  100  Gulden.

Im  Falle  fortdauernder  Säumniß  ist  wiederholt  mit  Strafe  einzuschreiten,  bis  der
Zweck  erreicht  ist.

Das  hiebei  einzuhaltende  Verfahren  wird  durch  die  Artikel  129,  130,  132,  133,  135
des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  die  Errichtung  von  Handelsgerichten  betreffend,  geregelt.

VI.  Von  den  Firmen.
Art.  18.

Den  betheiligten  Ministerien  bleibt  überlassen,  zu  bestimmen,  auf  welche  Weise  die
Vorschrift  des  Art.  19  des  Handelsgesetzbuchs  über  Anmelvung  und  Zeichnung  der  Firmen
in  Absicht  auf  die  Handelsgewerbe  des  Staats  und  der  öffentlichen  Körperschaften,  soferne
dieselben  nicht  nach  Art.  10  des  Handelsgesetzbuchs  von  den  Vorschriften  über  die  Firmen
überhaupt  ausgenommen  sind,  vollzogen  werden  soll.

Art.  19.

Wenn  juristische  Personen  Inbgber  von  Handelsgewerben  sind,  so  baben  Diejenigen,
welchen  zufolge  der  Statuten  vie  Vertretung  der  juristischen  Person  Dritten  gegenüber
zukommt,  die  Anmelvung  der  Firma  bei  dem  Handelsgerichte,  in  vessen  Bezirk  vie  juristische
Person  ihren  Sitz  hat,  nach  Vorschrift  ves  Art.  19  des  Handelegesetzbuchs  zu  beforgen.

Bei  der  Anmelvung  müssen  vie  Statuten  sowie  die  Urkunde  über  vie  Ertheilung  der
juristischen  Persönlichkeit  porgelegt  werden.

Die  Statuten  müssen  bestimmen:

1)  den  Sitz  der  juristischen  Person;
        <pb n="524" />
        218

2)  den  Gegenstand  ihres  Handelsgewerbs;
3)  den  Umfang  der  Vertretungsbefugniß  der  verschiedenen  zur  Verwaltung  bestellten
Personen;

4)  vie  Form,  in  welcher  die  von  der  juristischen  Person  ausgehenden  Bekanntmachungen

erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.

Fehlt  es  an  diesen  Bestimmungen,  so  muß  die  vorgängige  Ergänzung  der  Statuten
berbeigeführt  werden.

Die  Statuten  und  die  Urkunde  über  die  Ertheilung  der  juristischen  Persönlichkeit
werden  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  in  das  Handelsregister  eingetragen,  jedoch  nur  im
Auszuge  veröffentlicht.

Der  Auszug  muß  die  im  Absatze  3  dieses  Artikels  erwähnten  Bestimmungen  sowie
das  Datum  der  Ertheilung  ver  juristischen  Persönlichkeit  enthalten.

In  gleicher  Weise  mussen  spätere  Aenderungen  in  Betreff  der  Statuten  bei  dem
Hanvelsgerichte  zur  Eintragung  und  beziehungsweise,  soweit  sie  die  im  Absatze  3  erwähnten
  Bestimmungen  berühren,  zur  Veröffentlichung  angemeldet  werden.

Die  Wirkung  einer  Aenderung  gegenüber  von  Dritten  in  den  Fällen  der  geschehenen
oder  der  nicht  geschehenen  Eintragung  und  Bekanntmachung  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
  des  Art.  25  des  Hanvelzgesetzbuchs.

Art.  20.

Bei  der  Anmeldung  der  Firma  juristischer  Personen,  welche  Inhaber  von  Handelsgewerben
  sind,  müssen  zugleich  Diejenigen,  welche  die  Firma  zu  zeichnen  befugt  sind,  unter
Beifügung  ihrer  Legitimation  dem  Hanvelsgerichte  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
benannt  werden.

Ebenso  müssen  spätere  Aenderungen,  welche  hierin  eintreten,  angemeldet  werden.

Dritten  Personen  kann  die  Aenderung  nur  in  soferne  entgegengesetzt  werden,  als  in
Betreff  dieser  Aenderung  die  im  Art.  46  des  Handelsgesetzbuchs  in  Betreff  des  Erlöschens
der  Prokura  bezeichneten  Voraussetzungen  vorhanden  sind.

Die  dem  Handelsgerichte  benannten  Personen  müssen  ibre  Unterschrift  vor  demselben
zeichnen  oder  die  Zeichnung  derselben  in  beglaubigter  Form  einreichen.

Der  Umfang  ihrer  Befugniß,  Dritten  gegenüber  die  juristische  Person  zu  vertreten.
wird  ausschließlich  nach  Maßgabe  des  veröffentlichten  Auszugs  aus  den  Statuten  beurtheilt.
        <pb n="525" />
        219

Das  Handelsgericht  hat  die  Betheiligten  zur  Befolgung  der  Vorschriften  dieses  Artikels

sowie  des  Art.  19  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.
Art.  21.

Sind  bevormundete  Personen  Inhaber  von  Handelsgewerben,  so  haben  die  Vormünder
  die  Firma  derselben  und  ihren  Inhaber  sowie  die  hierauf  bezüglichen  Aenderungen,
falls  solche  eintreten,  und  die  Beendigung  der  Vormundschaft  bei  dem  Hamelsgerichte
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Bei  der  Eintragung  des  Inhabers  des  Handelsgewerbs  in  das  Handelsregister  ist
beizufügen,  daß  derselbe  unter  Vormundschaft  steht.  Auch  die  Veröffentlichung  des  Eintrags
  muß  diesen  Beisatz  enthalten.

Im  Falle  der  Erlöschung  der  Firma  in  Folge  des  Gamtverfahrens  ist  der  Güterpfleger
  zur  Anmeldung  verpflichtet.

Diese  Personen  sind  biezu  vom  Handelsgerichte  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen
  anzuhalten.

Art.  22.

Wenn  ein  im  Handelsregister  eingetragener  Inhaber  eines  Handelsgewerbs  die  Befugniß,
  über  sein  Vermögen  zu  verfügen,  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit,  vorläufig
oder  endgültig  verliert,  sei  es  in  Folge  eines  Enimündigungs-Erkenntnisses,  der  Verhängung
  der  Vermögensuntersuchung  oder  aus  einer  sonstigen  Ursache,  so  muß  das  Handelsgericht
  hierüber  ungesäumt  von  der  betreffenden  Behörde  benachrichtigt  werden.  Dasselbe  hat
diese  Thatsache  sofort  in  das  Handelsregister  einzutragen  und  den  Eintrag  zu  veröffentlichen.

In  gleicher  Weise  ist,  und  zwar  mit  möglichster  Beschleunigung,  bei  dem  Wegfallen
obiger  Verhältnisse  zu  verfabren.

Durch  diese  hiernach  von  den  Handelsgerichten  zu  erlassende  Veröffentlichung  wird  die
Rechtswirkung  der  von  andern  Behörden,  insbesondere  von  dem  ordentlichen  bürgerlichen
Gerichte,  ausgehenden  Bekanntmachung  in  Betreff  jener  Thatsachen  nicht  berührt.

Art.  23.

Die  Ordnungsstrafen,  mittelst  welcher  die  Handelsgerichte  von  Amtswegen  gegen  diejenigen
  einzuschreiten  haben,  welche  sich  einer  ihnen  nicht  zustehenden  Firma  bedienen
(Art.  26  des  Handelsgesetzbuchs),  bestehen  in  Geldbußen  von  3  bis  100  Gulden.

Im  Falle  erneuerten  Zuwiverhandelns  ist  wiederbolt  mit  Strafe  einzuschreiten.

Das  biebei  einzuhaltende  Verfahren  wird  durch  die  Art.  129,  131  bis  133,  135  des
Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  die  Errichtung  von  Handelsgerichten  betreffend,  geregelt.

2
        <pb n="526" />
        220

VII.  Von  den  Handelsbüchern.
Art.  24.

Den  Hanvelsbüchern  der  im  Handelsregister  eingetragenen  Kaufleute  kommt  eine  Beweiskraft
  in  Handelssachen  in  dem  vurch  Art.  34  und  35  des  Handelsgesetzbuchs  bestimmten
Maße  auch  gegenüber  von  Nichtkaufleuten  zu.  Ob  sie  ordnungsmäßig  geführt  sind,  ist
auch  in  diesem  Falle  nach  den  Anforderungen  des  Handelsgesetzbuchs  (Art.  32)  zu  beurtheilen.

In  Betreff  der  Beweiskraft  der  Bücher  der  Handwerksleute  sowie  der  im  Handelsregister
  nicht  eingetragenen  Kaufleute  (Art.  10  des  Handelsgesetzbuchs),  von  welchen  solche
ohne  gesetzliche  Verpflichtung  geführt  werden,  behält  es  bei  der  Bestimmung  des  Landrechts
Theil  1I,  Tit.  34,  §.  8  sein  Bewenden,  und  es  ist  die  Frage,  ob  dieselben  ordnungsmäßig
gefährt  seien,  nach  dem  Grade  der  bisherigen  Anforderungen  zu  beurtheilen.

VIII.  Von  den  Handlungsgebülfen.
Art.  25.
Die  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  über  Lehrlinge  und  Gehülfen  finden  auch  auf
Handlungsgehülfen  (Hanrlungslehrlinge  und  Handlungsdiener)  Anwendung,  soweit  nicht
die  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs  Art.  57  bis  65  entgegenstehen.

IX.  Von  den  Handelsmäklern.
Art.  26.

Handelsmäkler  werden  an  Orten,  wo  ein  Bedürfniß  solcher  Personen  besteht,  von  dem
Gemeinderathe  angestellt  und  eidlich  verpflichtet.

Ihre  Gebühren  werden  vom  Gemeinderathe  geregelt.

Art.  27.

Gemäß  Art.  84  des  Handelsgesetzbuchs  wird  bestimmt,  daß  bei  der  Anstellung  der
Handelsmäkler,  wenn  die  örtlichen  Verhältnisse  es  als  nothwendig  erscheinen  lassen,  die
Gemeinderätbe  befugt  sein  sollen:

1)  die  im  Art.  69,  Ziff.  1  des  Handelsgesetzbuchs  ausgedrückte  Pflicht  der  Mäkler  auf

diejenigen  Geschäftszweige,  worin  sie  Mäklergeschäfte  treiben,  zu  beschränken,

2)  die  Mäkler  von  den  im  Art.  69,  Ziff.  4  und  6  des  Handelsgesetzbuchs  ausgedrückten

Pflichten  zu  entbinden.

Eine  solche  Ermäßigung  der  den  Mäklern  obliegenden  Pflichten  muß  in  dem  Centralblatte,
welches  für  die  Bekanntmachungen  der  Hawdelsgerichte  bestimmt  ist  (Art.  16),  und  nebstdem  in
einem  oder  mehreren  Tagesblättern,  welche  der  Gemeinderath  auswählt,  veröffentlicht  werden.
        <pb n="527" />
        221

Ob  und  inwieweit  hiedurch  die  Beweiskraft  des  Tagebuchs  und  der  Schlußnoten  der
Handelsmäkler  (Art.  77  des  Hanvelsgesetzbuchs)  vermindert  werde,  hat  der  Richter  nach
seinem  durch  die  Erwägung  aller  Umstände  geleiteten  Ermessen  zu  entscheiden.

Wird  einem  Mäkler  gestattet,  sich  zur  Abschließung  der  Geschäfte  eines  Gebülfen  zu
bedienen,  so  ist  letzterer  ebenfalls  von  dem  Gemeinderathe  eidlich  zu  verpflichten.

Art.  28.

Mit  der  Bestellung  zum  Handelsmäkler  ist,  wenn  nicht  das.  Gegentheil  bestimmt  wird,
auch  die  Bestellung  zur  Vermittlung  von  Geldgeschäften,  welche  keine  Handelsgeschäfte  sind,
und  zur  Abhaltung  öffentlicher  Versteigerungen  verknüpft.

Art.  29.

Die  für  das  Tagebuch  des  Handelsmäklers  im  Art.  71  des  Handelsgesetzbuchs  vorge
schriebene  Beglaubigung  geschieht  durch  den  Gerichtsschreiber  des  Hanvelsgerichts.

Die  Behörde,  bei  welcher  nach  Vorschrift  des  Art.  75  des  Hamdelsgesetzbuchs  das
Tagebuch  eines  verstorbenen  oder  aus  dem  Amte  geschiedenen  Handelsmeklers  niedergelegt
wird,  ist  ras  Handelsgericht.  Dasselbe  hat  die  Erben  eines  verstorbenen  oder  den  aus
dem  Amte  geschiedenen  Handelsmäkler  zur  Niederlegung  von  Amtswegen  vurch  Ordnungsstrafen
  nach  Maßgabe  des  Art.  17  anzuhalten.

Art.  30.

Die  Gemeinderäthe  können  anstatt  der  Handelsmäkler  oder  neben  denselben  auch  andere
Personen,  welche  Handels=  und  Geldgeschäfte  vermitteln,  jevoch  zur  Führung  eines  Tagebuchs
  und  zur  Ausstellung  von  Schlußnoten  nicht  verbunden  sind,  unter  eidlicher  Verpflichtung
  anstellen.  ,

Auf  solche  Personen  finden  die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  über  Mäkler  mit
Ausnahme  des  Art.  69,  Ziff.  5,  Art.  80  und  Art.  81  keine  Anwendung.

Art.  31.

Wenn  ein  Handelsmäkler  oder  ein  sonstiger  Vermittler  von  Handelsgeschäften  angestellt
  werden  soll,  so  hat  der  Gemeinderatb  des  Orts  der  Anstellung  vor  letzterer  die  Harvels=
  und  Gewerbekammer  des  Bezirks  um  ihr  Gutachten  anzugehen.

Dieses  Gutachten  hat  sich  namentlich  über  das  Vorhandensein  des  Bedürfnisses,  über
die  Zahl  und  Auswahl  der  Personen  sowie  der  etwaigen  Gehülfen,  über  die  nähere  Bestimmung
  der  Verrichtungen,  Befugnisse  und  Pflichten  derselben  (Art.  27),  über  vie  Frage
ob  und  welche  Sicherbeitsleistung  zu  verlangen  sei,  und  über  die  Regelung  der  Gebühren
auszusprechen.
        <pb n="528" />
        222
Art.  32.

Den  Handelsmäklern  und  den  im  Art.  30  genannten  Personen  ßeht  kein  ausschließliches
  Recht  zur  Vermittlung  von  Handels=  und  Geldgeschäften  zu.  Die  entgegenstehenden
gesetzlichen  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

Hiedurch  werden  jedoch  diejenigen  Sätze  des  Handelsgesetzbuchs  nicht  berührt,  nach
welchen  der  Verkauf  von  Waaren  unter  gewissen  Voraussetzungen  ausschließlich  durch  einen
Handelsmäkler  oder  einen  zu  Versteigerungen  befugten  Beamten  bewirkt  werden  soll  (vergl.
Art.  311,  343,  348,  354,  357,  365,  366,  387  des  Handelsgesetzbuchs).

Art.  33.

Hanrelomäkler  sowie  die  Gehülfen  derselben,  welche  die  durch  das  Hanrelegesetzbuch
oder  durch  ihre  Dienstanweisung  ihnen  auferlegten  Pflichten  verletzen,  werden,  wofern  nicht
die  Einschreitung  der  ordentlichen  Strafgerichte  begründet  ist  (vergl.  Art.  453  des  Straf.
gesetzbuchs),  von  dem  Handelsgerichte  mit  Geldbußen  bis  zu  100  fl.  bestraft.

Unter  den  Voraussetzungen  des  Art.  454  des  Strafgesetzbuchs  liegt  rem  Hawo#lsgerichte
  die  dort  bezeichnete  disciplinäre  Prüfung  und  Entscheidung  ob.

Die  Verletzung  der  Pflicht  der  Verschwiegenheit  von  Seiten  der  Handelsmäkler  oder  der
Gehülfen  derselben  (Art.  69,  Ziff.  5  des  Handelsgesetzbuchs)  wird  auf  Klage  der  Betheiligten
von  dem  ordentlichen  Strafgerichte  nach  Maßgabe  des  Art.  455  des  Strafgesetzbuchs  geahndet.

Die  im  Art.  30  dieses  Gesetzes  erwähnten  Personen  stehen  unter  der  disciplinären
Aufsicht  der  Gemeinderäthe  und  der  Staatspolizeibehörden.

XN.  Von  den  Handelegesellschaften.
Art.  34.

Grundeigenthum,  Grundgerechtigkeiten  und  Unterpfandsrechte,  welche  zu  dem  Vermögen
einer  Handelsgesellschaft  irgend  welcher  Art  gehören,  werden  auf  den  Namen  der  Gesellschaft
  in  das  Güterbuch,  beziehungsweise  Unterpfandsbuch  eingetragen.

Der  Eintrag  darf  erst  gescheben,  wenn  die  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
  nachgewiesen  ist.  In  dem  Eintrage  ist  die  Firma  der  Gesellschaft  und  der
Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat,  und,  falls  die  Sache  zur  Zweigniederlassung  einer  Handelsgesellschaft
  gebört,  auch  der  Ort,  an  welchem  die  Zweigniederlassung  sich  befindet,  anzugeben:;
die  einzelnen  Gesellschafter  als  solche  werden  nicht  benannt.  Spätere  Aenderungen  in  Bezug
  auf  die  Firma  oder  den  Sitz  der  Gesellschaft  werden  auf  Antrag  derselben  bei  dem
ursprünglichen  Eintrage  vorgemerkt,
        <pb n="529" />
        223

Soll  auf  Grund  einer  Verfügung,  welche  im  Namen  der  Gesellfchaft  über  einen  der
im  Eingange  dieses  Artikels  bezeichneten  Gegenstände  erfolgt  ist,  ein  Eintrag  in  dem  Güter=
  oder  Unterpfandsbuche  gemacht  werden,  so  genügt  zur  Feststellung  der  Befugniß  des
Verfügenden  der  Nachweis  aus  dem  Handelsregister,  daß  derselbe  zur  Zeit  der  Verfügung
zu  der  Gesellschaft  in  einem  Verhältnisse  gestanden  ist,  wodurch  er  nach  den  Bestimmungen
des  Handelgesetzbuchs  befugt  war,  in  der  geschehenen  Art  im  Namen  der  Gesellschaft  mit
rechtlicher  Wirkung  gegen  Dritte  zu  verfügen.

Die  Nachweisungen  aus  dem  Handelsregister  werden  durch  Beurkundungen  des  Hardelsgerichts
  geliefert,  welches  das  Handelsregister  führt.

Verträge,  wodurch  ein  Gesellschafter  liegenschaftliches  Vermögen  an  die  Gesellschaft
überträgt  oder  von  derselben  übernimmt,  müssen  zum  gerichtlichen  Erkenntnisse  gebracht  werden
  und  sind  der  Accisepflicht  sowie  der  Erkenngebühr  unterworfen,  jevoch  so,  daß  die  auf
den  Antheil  des  Gesellschafters  am  Gesellschaftsvermögen  zu  rechnende  Quote  von  dem
Aceis=  und  Gebührenansatze  frei  bleibt.  Dagegen  bat  wegen  des  blosen  Ein=  oder  Austritts
  von  Mitgliedern  oiner  Handelsgesellschaft,  welche  liegenschaftliches  Vermögen  besitzt,
kein  gerichtliches  Erkenntniß  und  keine  Aceiseerhebung  stattzufinden.

Die  Bestimmungen,  welche  im  Schlußsatze  des  Art.  2  und  im  Art.  3  des  Gesetzes
über  Liegenschaftsveräußerungen  vom  23.  Juni  1853  (Reg.  Bl.  S.  244)  enthalten  sind,
finden  auf  Handelsgesellschaften  keine  Anwendung.

Art.  35.

Zur  Gründung  von  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  ist
Staatsgenehmigung  nicht  erforderlich.  Ausnahmsweise  ist  sie  für  solche  Gesellschaften  dann
nothwendig,  wenn  dieselben  Bank=  und  Kreditgeschäfte,  Sach=  oder  Lebensversicherungen
einschließlich  der  Leibrentenverträge  und  den  Bau  von  Eisenbahnen  für  den  öffentlichen
Verkehr  zum  Gegenstande  ihres  Unternehmens  machen  wollen.  Sie  erfolgt  in  diesen  Fällen
durch  landesherrliche  Entschließung.

Eine  Anzeige  von  der  landesherrlichen  Genehmigung  ist  in  das  Regierungsblatt  aufzunehmen.


Die  Beurkundung,  welche  zur  Errichtung  von  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  sowie  zu  den  im  Handelsgesetzbuche  näher  bezeichneten  Beschlüssen
derselben  erfordert  wird,  erfolgt  durch  den  Vorstand  oder  Aktuar  eines  Bezirksgerichts  oder
durch  einen  Notar.

Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welchen  die  Befugniß  zur
        <pb n="530" />
        224

Ausgabe  von  Banknoten  oder  sonstigen  Geldsurrogaten  zustehen  soll,  können  nur  auf  Grund
eines  für  den  besonderen  Fall  ergangenen  Gesetzes  errichtet  werden.
Art.  36.

Die  persoͤnlich  haftenden  Mitglieder  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  werden
mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft:

1)  wenn  sie  vorsätzlich  Behufs  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrags  in  das  Hanvelsregister
  falsche  Angaben  über  die  Zeichnung  oder  Einzahlung  des  Kapiale  der
Kommanditisten  (Art.  177  des  Handesgesetzbuchs)  machen;

2)  wenn  durch  ihre  Schuld  die  Gesellschaft  länger  als  drei  Monate  ohne  Aussichtsrath
geblieben  ist  (Art.  175,  Ziff.  6,  Art.  191  des  Handelsgesetzbuchs);

3)  wenn  sie  in  ihren  officiellen  Darstellungen,  in  ihren  Uebersschten  über  den  Vermögensstand
  der  Gesellschaft  oder  in  den  in  der  Generalversammlung  gehaltenen
Vorträgen  vorsätzlich  den  Stand  der  Verhälinisse  der  Gesellschaft  unwahr  darstellen
oder  verschleiern,  um  auf  den  Kurs  der  Aktien  oder  den  Kredit  der  Gesellschaft
einzuwirken.

Die  Strafbestimmungen  der  Ziff.  1  und  3  finden  Anwendung  auch  auf  Mitglieder
des  Aufsichtsraths,  welche  solche  Handlungen  begangen  oder  an  solchen  sich  wissentlich  betheiligt
  haben.

Die  Aburtheilung  vieser  Vergehen  steht  dem  Kreisgerichte  zu.

Art.  37.

Unter  der  Verwaltungsbehörde,  welche  in  den  Artikeln  240  und  242  des  Handelsgesetzbuchs
  erwähnt  wird,  ist  die  Kreisregierung  zu  verstehen,  in  deren  Bezirk  die  vom
Staate  genehmigte  Aktiengesellschaft  ihren  Sitz  hat.

Wenn  das  Grundkapital  einer  solchen  Aktiengesellschaft  sich  um  die  Hälfte  vermindert
  hat,  gleichwohl  aber  die  Auflösung  derselben  von  der  vorerwähnten  Verwaltungsbebörde
  nicht  verfügt  wird,  so  muß  der  Vorstand  der  Gesellschaft  alljährlich,  so  lange  das
Vermäögen  derselben  sich  nicht  wieder  über  die  Hälfte  des  Grundkapitals  erhöht  hat,  jener
Bebörde  die  Bilanz  binnen  der  im  Art.  239  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Frist
überreichen.

Im  Falle  das  Vermäögen  einer  vom  Staate  genehmigten  Aktiengesellschaft  nicht  mehr
die  Schulden  deckt,  hat  die  genannte  Verwaltungsbehörde  dem  zur  Eröffnung  des  Konkurses
zuständigen  Gerichte  davon  Mittheilung  zu  machen,  sobald  sie  die  Sachlage  durch  Einreichung
  der  Bilanz  erfährt.
        <pb n="531" />
        225
Gegen  die  Verfügung  der  Kreisregierung,  wodurch  die  Auflösung  einer  vom  Staate
genehmigten  Aktiengesellschaft  im  Falle  des  Art.  240,  Absatz  2  des  Handelsgesetzbuchs  ausgesprochen
  wird,  steht  dem  Vorstande  der  Gesellschaft  eine  Beschwerde  an  das  Ministerium
des  Innern  binnen  einer  unerstrecklichen  Frist  von  30  Tagen  zu.  Eine  besondere  Belehrung
  bierüber  findet  nicht  statt.  Das  Ministerium  entscheivet  endgültig.

Art.  38.

Um  in  Württemberg  ein  stehendes  Geschäft,  sei  es  mittelst  einer  Zweignieverlassung
oder  einer  ständigen  Agentur,  zu  betreiben,  ist  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien  und  juristischen  Personen,  die  einem  fremden  Staate  angebören,  staatliche  Genehmigung
  erforderlich,  wenn  das  Gewerbe  Bank=  und  HKreditgeschäfte,  Sach=  oder  Lebensversicherungen
  einschließlich  ver  Leibrentenverträge  zum  Gegenstande  hat,  over  wenn  in  dem
fremden  Staate  der  Gewerbebetrieb  von  solchen  Gesellschaften  und  Personen,  die  Württemberg
  angehören,  gleichfalls  staatliche  Genehmigung  erfordert.

Die  Ertheilung  der  staatlichen  Genehmigung  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des
Art.  35.  Auch  finden  die  Art.  36,  37  und  39  analoge  Anwendung  auf  viese  Gesellschaften
  oder  Personen.

Art.  39.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft  werden  mit  Gefängniß  bis  zu
einem  Jahre  bestraft:

1)  wenn  sie  die  im  Art.  240,  Absatz  1  und  3  des  Handelsgesetzbuchs  vorgeschriebene

Anzeige,  soweit  sie  ihnen  obliegt,  nicht  unverzüglich  erstatten;

2)  wenn  sie  der  Vorschrift  des  Art.  37,  Absatz  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Betreff
  der  Einreichung  der  Bilanz  nicht  rechtzeitig  nachkommen;

3)  wenn  sie  in  ihren  officiellen  Darstellungen,  in  ihren  Uebersichten  über  den  Vermögensstand
  der  Gesellschaft  oder  in  den  in  der  Generalversammlung  gehaltenen
Vorträgen  vorsätzlich  den  Stand  der  Verhältnisse  der  Gesellschaft  unwahr  darstellen
oder  verschleiern,  um  auf  den  Kurs  der  Aktien  oder  den  Kredit  der  Gesellschaft
einzuwirken.

Die  Strafbestimmungen  zu  Ziffer  1  und  3  finden  auch  Anwendung  auf  Mitglieder
des  Aufsichtsraths,  welche  dort  bezeichnete  Handlungen  begeben  oder  sich  an  solchen  wissentlich
  betheiligen.

In  den  unter  Ziffer  1  und  2  bemerkten  Fällen  tritt  jedoch  Strafe  nicht  ein,  wenn
        <pb n="532" />
        226

die  Vorstände,  beziehungsweise  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  keine  Schulv  an  der  Versäumniß
  trifft.
Das  Erkenntniß  erfolgt  durch  die  Kreisgerichte.

Art.  40.
Wird  über  eine  Handelsgesellschaft  irgend  welcher  Art  Vermögensuntersuchung  verbängt,
  so  kommen  die  Vorschriften  der  Artikel  21  und  22  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung.

Art.  41.

Der  Konkurs  der  Handelsgesellschaft  bildet  ein  selbstständiges  Verfahren  zur
Befriedigung  der  Gesellschaftsgläubiger  aus  dem  Gesellschaftsvermögen.

Wenn  gegen  das  Vermögen  einer  offenen  Gesellschaft,  einer  Kommanditgesellschaft
oder  einer  Kommamditgesellschaft  auf  Aktien  der  Konkurs  erkannt  wird,  so  muß  gleichzeitig
über  einen  jeden  persönlich  haftenden  Gesellschafter  Vermögensuntersuchung  verhängt  werden,
  wofern  die  Maßregel  aus  allgemein  geltenden  Gründen  nicht  bereits  früher  zu  verbängen
  war.

Das  bei  Anordnung  dieser  Vermgenenmtrrsuchn  zu  erlassende  Verbot  der  Vermögensveräußerung
  darf  erst  nach  der  Schuldenliq  stagfahrt  im  Konkurse  über  das
Gesellschaftsvermögen  wieder  aufgeboben  weroen.  Die  Aufhebung  des  Verbots  setzt  voraus,
  daß  der  betreffende  Gesellschafter  noch  zahlungsfähig  ist,  selbst  wenn  sämmtliche  Gesellschaftsschulden,
  von  denen  nicht  außer  Zweifel  ist,  daß  sie  durch  das  Gesellschaftsvermsgen
  gedeckt  werden,  zu  seinen  Privatschulden  hinzugerechnet  werden.

Die  Gesellschaftsgläubiger  können  in  diesem  Falle,  soferne  und  soweit  ihre  Befriedigung
aus  dem  Gesellschaftsvermögen  nicht  ganz  feststeht,  von  dem  betreffenden  Gesellschafter  für
ihre  Forderung  Sicherheit  verlangen.

Ergibt  sich  die  Zahlungsunfähigkeit  eines  Gesellschafters,  so  ist  sofort  der  Konkurs
gegen  ihn  zu  erkennen.

Die  Gläubiger  der  Gesellschaft  können,  um  für  ihren  Ausfall  im  Konkurse  über  das
Gesellschaftsvermögen  Befriedigung  zu  erhalten,  mit  ihren  Forderungen  gleichzeitig  in  den
Konkursen  über  das  Privatvermögen  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  als  Gläubiger
anftreten.

In  solchem  Falle  steht  den  Privatgläubigern  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter
ein  Absonderungsrecht  in  Bezug  auf  das  Privatvermögen  der  letzteren  zu  (Art.  122,  169
des  Handelsgesetzbuchs).
        <pb n="533" />
        227
Art.  42.

Für  den  Konkurs  der  Handelsgesellschaft  ist  dasjenige  Civilgericht  zuständig,  bei  welchem
  die  Gesellchaf  ibren  ordentlichen  Gerichtsstand  bat  (Art.  111,  164,  213  des  Hanvelsgesetzbuchs)


Für  den  Konkurs  gegen  einen  persönlich  baftenden  Gesellschafter  ist  das  Bezirksgericht
des  Wohnorts  des  Gesellschafters  zuständig.  Doch  kann  bei  dringenden  Umständen  das
Bezirksgericht,  bei  welchem  vie  Gesellschaft  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand  bat,  gegen  einen
persönlich  paftenden  Gesellschafter,  welcher  in  einem  andern  Bezirke  seinen  Wohnsise  bat,
die  zur  Sicherstellung  des  Vermögens  desselben  sofort  nöthigen  Verfügungen  treffen.  Das
Bezirksgericht  des  Wohnorts  des  Gesellschafters  ist  zugleich  von  dem  Verfügten  in  Kenntniß
zu  setzen,  und  steht  diesem  sodann  die  weitere  Verfügung  zu.

Haben  die  Gesellschaft  und  einzelne  oder  sämmtliche  persönlich  haftende  Gesellschafter
einen  verschiedenen  ordentlichen  Gerichtsstand,  so  kann  auf  Antrag  der  Gläubiger,  der  Gemeinschuldner

  oder  der  Bezirksgerichte  der  Civil-Senat  des  Kreises,  in  welchem  diese  Gerichte
  liegen,  oder,  falls  sie  verschiedenen  Kreisen  angehören,  der  Civil-Senat  des  Oberwibunals
  vie  Erledigung  der  Konkurssache  der  Gesellschaft  und  der  Gesellschafter  einem
der  verschiedenen  Gerichte  übertragen.

Insolange  eine  solche  Verfügung  nicht  getreffen  ist,  baben  simmilcche  Gerichte  vie
gesetzlichen.  Anordnungen  von  sich  aus  zu  treffen.

Art.  43.  "

Wenn  in  Gemäßbeit  der  Art.  123,  120,  200  ves  Hawwelsgesetzbuchs  eine  Handelstgesellschaft
  vurch  die  Eröffnung  ves  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters
aufgelöst  wird,  so  sind  bei  der  Liqguivation  des  Gesellschaftsvermögens  die  Rechte  der
Konkursmasse  des  Gesellschafters  durch  den  in  dessen  Konkurs  gewählten  Glêubigerausschuß
oder  in  Ermanglung  eines  solchen  vurch  den  Güterpfleger  wahrzunehmen.

XI.  Von  den  Handelsgeschäften.
Art.  44.

Die  Bestimmung  des  Landrechts  Thl.  II,  Tit.  9,  §.  19  ist  mit  Ausnahme  der  Vorschrift,
  über  das  Reurecht  bei  Kaufverträgen,  veren  schriftliche  Abfassung  vor  eder  bei  dem
Kauföabschlusse  verabredet  worden  ist,  sowohl  für  Handelsgeschäfte  als  für  Geschäfte  des
sonstigen  Rechtsverkehrs  aufgepoben.

Ebenso  sind  sämmtliche  Bestimmungen  des  Lanorechts  über  die  Innominatkontrakte,
«.’  »  -.«.,  3  7*“
        <pb n="534" />
        228

insbesondere  den  Tauschvertrag,  (Thl.  II,  Tit.  20  und  21),  sowie  über  die  Anfechtbarkeit
von  schiedsrichterlichen  Sprüchen  und  von  Vergleichen  (gütlichen  Verträgen)  wegen  übermäßiger
  Verletzung  (Thl.  1,  Tit.  70,  §.  12,  vergl.  Novelle  vom  15.  September  1822,
#K.  9,  d,  und  Thl.  II,  Tit.  22,  K.  4)  aufgehoben.

Die  Anfechtbarkeit  der  Vergleiche  wegen  übermäßiger  Verletzung  soll  auch  dann  ausggeschlossen
  sein,  wenn  der  irrthümlich  vorausgesetzte  Werth  einer  Sache  zuvor  nicht  Gegenstand
  des  Streits  oder  der  Ungewißbeit  gewesen  ist.

Ein  Vertrag,  der  nicht  Handelsgeschäft  ist  (vergl.  Art.  286  des  Hamdelsgesetzbuchs),
kann  wegen  übermäßiger  Verletzung  von  einem  Kontrahenten  nur  angefochten  werden,
wenn  er  mehr  als  noch  einmal  so  viel  an  Werth  weggegeben  als  empfangen  hat.  Die
entgegengesetzten  Bestimmungen  ves  Landrechts  Thl.  II,  Tit.  14  find  aufgehoben.

Art.  45.

Die  Forderungen  der  Kauf=  und  Handwerksleute  für  gelieferte  Waare  und  Arbeit
sind  nach  Verfluß  eines  halben  Jahrs  von  der  Waarenlieferung  oder  Arbeitsleistung  an
gerechnet  zu  verzinsen,  vorausgesetzt,  daß  der  Schuldner  innerhalb  jenes  Zeitraums  von
dem  Betrage  der  Forderung  unterrichtet  wird.  Geschiebt  dieß  erst  später,  so  beginnt  vie
Verzinslichkeit  erst  von  letzterem  Zeitpunkte  an.  Die  aus  andern  Gründen,  namentlich
wegen  nicht  auf  Kredit  erfolgten  Handelns  (zu  vergl.  auch  Art.  289  des  Handelsgesetz
buchs),  in  einem  früheren  Zeitpunkte  eintretende  Verzinslichkeit  ist  mit  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  ausgeschlossen.

Die  Hoͤhe  der  gesetzlichen  Zinsen,  insbesondere  der  Verzugszinsen,  ist  bei  solchen
Forderungen  der  Kaufleute  sowohl  als  der  Handwerker  sechs  vom  Hundert  jährlich.
Art.  46.

Die  Bestimmung  des  Pfandgesetzes  vom  15.  April  1825,  Art.  87,  über  die  Einrede
des  nicht  bezahlten  Gelves  bei  Gelddarlehen,  die  durch  Unterpfänder  versichert  sind,  wird
durch  den  Art.  295  des  Handelgesetzbuchs  nicht  berührt.

Art.  47.

Für  die  Aufnahme  des  im  rt.  358  des  Handelsgesetzbuchs  erwähnten  Protestes
gelten  die  nämlichen  Vorschriften,  welche  im  Art.  87  der  deutschen  Wechselordnung  und
im  Art.  9  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1849,  betreffend  die  Einführung  der  veutschen  Wechselordnung
  im  Königreiche,  enthalten  sind.

Art.  48.
In  den  Fällen  der  Art.  348,  365  und  407  des  Handelsgesetzbuchs  kann  sich  der
        <pb n="535" />
        229

Betheiligte  obne  Anrufung  des  Gerichts  unmittelbar  an  die  Sachverständigen  wenden,
wenn  solche  Sachverständige  ein  für  alle  Mal  im  Voraus  von  dem  Handelsgerichte
bestellt  sind.

Er  hat  die  Gegenpartei,  wenn  sie  am  Orte  anwesend  ist,  zugleich  hievon  zu
benachrichtigen.

XII.  Von  der  Anfechtung  der  von  einem  Gemeinschuldner  vor  der
Konkurseröffnung  vorgenommenen  Rechtshandlungen.
Art.  49.

Das  nach  Art.  313  bis  315  des  Handelsgesetzbuchs  begründete  Zurückbehaltungsrecht
kann  im  Konkurse  über  das  Vermögen  eines  Kaufmanns  in  gleicher  Weise  angefochten
werden,  wie  wenn  von  ihm  ein  Faustpfand  bestellt  worden  wäre.

Art.  50.

Zur  Anfechtung  der  Handlung  eines  Schuldners  mit  der  Paulianischen  Klage  wird
auf  Seiten  des  Schulvners  erfordert,  daß  er  sie  in  der  Absscht,  seine  Gläubiger  zu  vernachtheiligen,
  vorgenommen  hat.  Daß  er  zur  Zeit  der  Vornahme  der  Handlung  schon
zahlungsunfähig  gewesen  oder  vurch  dieselbe  zahlungsunfähig  geworden  sei,  ist  kein  Erforderniß.


Art.  51.

Die  nachgenannten  Rechtshandlungen  eines  Gemeinschuldners,  nämlich:

1)  Die  Bestellung  eines  Faustpfands  oder  die  Einräumung  eines  Zurückbehaltungrechts
im  Sinne  der  Artikel  313  bis  315  des  Handelsgesetzbuchs  für  bereits  bestehende
Verbindlichkeiten,

2)  die  Zahlung  einer  noch  nicht  fälligen  Schuld,  es  mag  die  Zahlung  baar,  durch
Hingabe  an  Zahlungsstatt  oder  in  anderer  Weise  erfolgt  sein,  ,

3)  die  Berichtigung  einer  fälligen  Schuld,  welche  nicht  durch  Baarzablung  oder  nicht
durch  Hingabe  von  Werth-  oder  Handelspapieren  bewirkt  worden  ist,

4)  Veräußerungen  unter  lästigem  Titel,  welche  der  Gemeinschuldner  an  seinen  Chegatten,
  an  seine  eigene  oder  seines  Ehegatten  Ascendenten,  Descendenten  oder  Geschwister
  oder  an  den  Ehegatten  einer  dieser  Personen  vorgenommen  hat,

5)  freigebige  Verfügungen,  einschließlich  solcher  Verfügungen,  welche  zwar  unter  lästigem
Titel  vorgenommen,  aber  wegen  des  zwischen  der  Leistung  des  Gemeinschuldners
und  der  Gegenleistung  obwaltenden  erheblichen  Mißverhältnisses  als  freigebige  Verfügungen
  des  Gemeinschulyners  zu  erachten  sind,
        <pb n="536" />
        230

6).  Ouittungen,  Anerkenninisse  c  oder  Zugetäudnise,  welche  der  Gemeinschuldner  seinem
Ebegatten  gegenüber  ausdrücklich  oder  stillschweigend,  insbesondere  im  Kontumarialverfahren
  abgegeben  hat,
unterliegen,  wofern  sie  innerhalb  der  letzten  dreißig  Tage  vor  dem  im  Art.  23  des  Gesetzes
  über  die  privatrechtlichen  Folgen  der  Verbrechen  und  Strafen  vom  5.  September
1839  bezeichneten  Zeitpunkte  vorgenommen  worden  sind,  der  Anfechtung  mittelst  der  Paulianischen
  Klage,  ohne  daß  der  Beweis  einer  Absicht  des  Gemeinschuloners,  seine  Gläubiger
  zu  vernachtbeiligen,  und  in  den  Fällen  der  Ziffer  1  bis  4  ver  Beweis  der  Kenntniß
dieser  Absicht  durch  den  Erwerber  erfordert  wird.

Es  bleibt  jedoch  der  Gegenbeweis  vorbehalten,  daß  der  Schuldner  vie  Benachtheilizung
  seiner  Gläubiger  nicht  beabsichtigt,  sowie  daß  in  Fällen  der  Ziffer  1  bis  4  der
Erwerber  von  einer  solchen  Absscht  nicht  gewußt  babe.

Art.  52.

Sind  die  von  dem  Schuldner  mit  der  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  vernachtheiligen,
weggegebenen  Gegenstände  oder  bestellten  Sicherbeitsrechte  von  dem  ersten  Erwerber  weiter
übertragen  worden,  so  findet  die  Paulianische  Klage  gegen  den  dritten  Besitzer  statt:

1)  wenn  er  die  Absicht  des  Schuloners,  seine  Gläubiger  zu  vernachtheiligen,  gekannt  bat,

2)  wenn  ihm  in  den  Fällen  des  Art.  51  bei  seinem  Erwerbe  die  Tbhatsachen  bekannt

waren,  worauf  vie  gesetzliche  Vermuthung  berubt,  daß  der  Schuloner  seine  Gläubiger
  zu  vernachtheiligen  beabsschtigt  babe,  oder
wenn  er  in  den  Fällen  des  Art.  51,  Zif..  4  gleich  rem  ersten  Erwerber  zu  den
dort  genannten  Personen  gebört,
—  zu  Zif.  2  und  3  übrigens  unter  Verbebalt  des  Gegenbeweises  für  den  Beklagten,
  daß  er  von  der  auf  Vernachtbheiligung  der  Gläubiger.  gerichteten  Absicht
des  Schulpners  keine  Kenntniß  hatte,

4)  wenn  er  die  Sache  durch  freigebige  Verfügung  von  einem  Vorbesitzer  erworben

hat,  welcher  die  Absicht  des  Schuloners,  seine  Gläubiger  zu  vernachtbeiligen,  gekannt

  oder  selbst  durch  eine  freigebige  Verfügung  des  Szulmer-,  (Art.  51,  Ziff.  5)
die  Sache  erlangt  hat.

W  Ven  der  Aufbebung  der  bisberigen  Vorzugsrechte  vierter  Klasse.

Art.  53.

Die  bisberigen  Vorzugsrechte  der  vierten  Klasse  im  Konkurse  (Frioritätsgeses  Art.  13

bis  15  und  Geset  vom  21.  Mai  1828,  Art.  43)  find  aufgehoben,

P¼½"

—
        <pb n="537" />
        231

XIV.  Uebergangsbestimmungen.
Art.  54.

Die  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs  und  ves  gegenwärtigen  Gesetzes  über  Anmeldung
  der  Hauvelsfirmen  und  Hapvelegesellschaften  sowie  der  Inhaber,  Vertreter  und  Liquidatoren
  von  Handelsgewerben,  ferner  über  die  Zeichnung  der  Firmen  und  Unterschriften
lei  dem  Hanvelsgerichte  müssen  von  den  Kaufleuten,  welche  bereits  vor  dem  15.  December
d.  J.  ihren  Geschäftsbetrieb  begonnen  haben,  sowie  in  Betreff  ver  schon  vor  diesem  Zeitpunkte
  errichteten  Hanvelsgesellschaften  ebenfalls  befolgt  werden.

Die  Anmeldungen  und  Zeichnungen  sind  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  vom
15.  December  d.  J.  an  gerechnet,  zu  bewirken.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  haben  die  Haudelsgerichte
  die  Betheiligten  von  Amtswegen  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  Vorschriften
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Für  die  Anmeldung  der  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
welche  vor  dem  15.  December  d.  J.  ohne  staatliche  Genehmigung  errichtet  worden  sind,
gelten  vie  Bestimmungen  des  Art.  56.

Art.  55.

Die  Vorschriften  der  Art.  16,  17,  18,  20,  21  Absatz  2,  Art.  168  und  257  des  Hanvelsgesetzbuchs
  kommen  in  Bezug  auf  eine  vor  dem  15.  December  v.  J.  bereits  bestandene
Firma  nicht  zur  Anwendung,  soferne  vieselbe  innerhalb  der  im  Art.  54  Absatz  2  bezeichneten
Frist  zur  Eintragung  in  das  Haweleregister  angemeldet  wird;  dagegen  haben  die  Bestimmungen
  der  Art.  22  bis  25  und  27  des  Handelögesetzbuchs  auch  für  sie  ihre  Geltung.

.  Art.  56.

Die  vor  dem  15.  December  d.  J.  mit  Genehmigung  des  Staats  errichteten  Aktiengesellschaften
  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  sind  in  das  Hanvelsregister  auch  dann
einzutragen,  wenn  in  Bezug  auf  deren  Errichtung  den  in  dem  Handelsgesetzbuche  vorgeschriebenen
  Erfordernissen  nicht  genügt  ist.

Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  die  nach  Art.  35,  Absatz  1
der  Genehmigung  des  Staats  bedürfen,  solche  aber  weder  bis  zum  15.  December  d.  J.
erlangt  haben,  noch  binnen  sechs  Monaten,  von  jenem  Tage  an  gerechnet,  unter  Vorlegung
  der  geeigneten  Nachweise  erbitten,  gelten  mit  Ablauf  dieser  Frist  von  selbst  für  aufgelst
  und  haben  in  Liqutdation  zu  treten.

Gesellschaften,  welche  jene  einbalten,  dürfen  bis  zu  erfolgender  Entscheidung  ihren
        <pb n="538" />
        Geschäftsbetrieb  fortsetzen,  und  es  finden  einstweilen  auf  sie  die  Grundsätze  des  bisher  geltenden
  Rechts  ausschließlich  Anwendung.

Wird  die  Genehmigung  ertheilt,  so  hat  das  Handelsgericht  die  Mitglieder  des  Vorstands,
  begiehungsweise  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  zu  Befolgung  der  Vorschriften
des  Handelsgesetzbuchs  über  Anmeldung  (Art.  174  bis  177,  208  bis  210)  von  Amtswegen
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Andere  als  die  im  Absatze  2  bezeichneten  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  welche  vor  dem  15.  December  d.  J.  die  Genehmigung  nicht  erlangt
haben,  sind  zur  Befolgung  der  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs  über  Anmeldung  (Art.
174  Absatz  2,  175  bis  177,  208  Absatz  2,  209,  210,  vergl.  mit  Art.  206,  249)  binnen
einer  Frist  von  sechs  Monaten,  vom  15.  December  d.  J.  an  gerechnet,  verpflichtet.

Art.  57.

Bedürfen  dem  Auslande  angehörige  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  und  juristische  Personen  nach  Art.  38,  Absatz  1  noch  der  Genebmigung  des  Staats,
so  haben  fie  vieselbe  gleichfalls  binnen  der  Frist  von  sechs  Monaten,  vom  15.  December
vd.  J.  an  gerechnet,  einzuholen,  widrigenfalls  sie  ves  Rechts  zum  Geschäftsbetriebe  in  Württemberg
  verlustig  sind.

Art.  58.

Bei  den  schon  vor  dem  15.  December  d.  J.  errichteten  Handelsgesellschaften  treten,
abgesehen  von  der  im  Art.  59  zugelassenen  Ausnahme,  diejenigen  Bestimmungen  der  Gesellschaftsverträge,
  welche  den  der  Abänderung  vurch  Vertrag  entzogenen  Vorschriften  des
Handelsgesetzbuchs  widersprechen,  nach  Ablauf  dreier  Monate  vom.  15.  December  v.  J.
an  außer  Wirksamkeit.

Insbesondere  verlieren  alle  vor  dem  15.  December  d.  J.  getroffenen  vertragsmäßigen
Bestimmungen,  wodurch  die  zur  Geschäftsführung  befugten  Mitglieder  over  die  Liquidatoren
einer  in  diesem  Zeitpunkte  bereits  bestehenden  oder  in  Liquidation  begriffenen  offenen  Gesellschaft,
  Kommanditgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  der  Befugniß,  vie
Gesellschaft  zu  vertreten,  beschränkt  sind,  nach  Ablauf  dreier  Monate,  vom  15.  December
  d.  J.  an  gerechnet,  im  Verhältnisse  zu  dritten  Personen  ihre  rechtliche  Wirksamkeit.

Sie  treten,  wenn  die  Handelsgesellschaft  noch  vor  Ablauf  dieser  drei  Monate  zur  Eintragung
  in  das  Handelsregister  angemeldet  wird,  sofort  mit  dieser  Eintragung  außer  Kraft.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  Liquidatoren  vom  Staate  genehmigter
Aktiengesellschaften,  welche  am  15.  December  d.  J.  in  Liquidation  begriffen  sind.
        <pb n="539" />
        293

Art.  59.

Ist  der  Vorstand  einer  vor  dem  15.  December  d.  J.  vom  Staate  genehmigten  Aktiengesellschaft
  in  der  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  beschränkt,  so  kommt,  selbst  ohne
daß  es  einer  Anmeldung  dieser  Beschränkung  bedarf,  während  des  Zeitraums  von  einem
Jahre,  vom  15.  December  d.  J.  an  gerechnet,  die  im  Art.  231,  Absatz  2  des  Handelsgesetzbuchs
  enthaltene  Bestimmung  nicht  zur  Anwendung;  für  die  spätere  Zeit  hat  die  Beschränkung,
  sie  mag  angemeldet  worden  sein  oder  nicht,  dritten  Personen  gegenüber  keine
rechtliche  Wirkung.

Art.  60.

Wer  vor  dem  15.  December  v.  J.  eine  als  Prokura  bezeichnete  Handlungsvollmacht  erhalten
  hat  und  nach  diesem  Zeitpunkte  nicht  von  Neuem  von  dem  Prineipal  zum  Prokuristen
  im  Sinne  des  Art.  41  des  Handelsgesetzbuchs  bestellt  wird,  ist  nicht  mehr  befugt,
per  procura  die  Firma  zu  zeichnen  oder  sich  sonst  als  Prokuristen  auszugeben;  er  gilt  vielmehr
  nur  als  Handlungsbevollmächtigter  im  Sinne  des  Art.  47  des  Handelsgesetzbuchs,
jedoch  als  ermächtigt  zur  Vornahme  aller  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  wozu  er  auf
Grund  seiner  Vollmacht  nach  den  bisherigen  Gesetzen  befugt  war.

Wird  eine  unter  dem  Namen  Prokura  vor  dem  15.  December  d.  J.  ertheilte  Handlungsvollmacht
  in  der  Folge  aufgehoben,  so  bat  dieß  nach  den  bisher  geltenden  gesetzlichen
und  gewohnheitsrechtlichen  Grundsätzen  zu  geschehen.

Art.  61.

Die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  über  Verjährung  finden  auf  Fälle,  in  welchen
  die  Verjährung  vor  dem  15.  December  d.  J.  zu  laufen  begonnen  hat,  in  der  Art  Anwendung,
  daß  von  diesem  Tage  an  der  Ablauf  der  ganzen  nach  dem  Handelegesetzbuche
zur  Vollendung  der  Verjährung  nöthigen  Frist  erfordert  wird,  ausgenommen,  wenn  es
zur  Vollendung  der  schon  begonnenen  Verjährung  nach  dem  bisherigen  Rechte  nur  noch
einer  kürzeren  Frist  bedarf,  in  welchem  Falle  es  bei  letzterer  sein  Bewenden  hat.

Art.  62.

Die  vor  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erworbenen  Vorzugerechte  der
Unterpfandsgläubiger  rücksichtlich  des  aus  dem  Erlöse  ihrer  Unterpfänder  nicht  zu
deckenden  Theils  ibrer  bevorrechteten  Forderungen  behalten  auch  in  Zukurft  ihre  bisberige
Rangordnung  im  Gante.

Das  Vorzugsrecht  Derjenigen,  die  für  eine  eingeklagte  Forderung  einen  obrigkeitlichen
  Zahlungsbefehl  vor  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  erlangt  haben,  verliert
        <pb n="540" />
        284
mit  dem  Ablaufe  eines  Jabrs,  vom  Tage  der  Verkündigung  an  gerechnet,  seine  Wirkung,
vorausgesetzt,  daß  der  Konkurs  nicht  innerhalb  des  Jahres  gegen  den  Schuldner  eingfleitet  wird.

Die  vor  der  Verkündigung  ves  gegenwärtigen  Gesetzes  erworbenen  Vorzugsrechte  der
Wechselgläubiger  sowie  Derjenigen,  welche  gegen  Ausstellung  einer  heglaubigten
Schuldverschreibung  Geld  angeliehen  oder  angeborgt  haben,  sind  auch  fernerhin  gültig.
Jedoch  bört  ihre  Gültigkeit  auf,  wenn  dieselben  nicht  innerhalb  sechs  Monaten  von  Erlassung
  des  im  Art.  63  bestimmten  öffentlichen  Aufrufs  an  ordnungsmäßig  angemeldet  sind.

Diese  Anmeldung  ist  in  Beziehung  auf  diejenigen  Urkunden  nicht  erforderlich,  welche
zur  Zeit  der  Verkündigung  des  Gesetzes  bereits  sich  in  Händen  eines  Gerichts  befinden
oder  vor  dem  Ablause  der  Anmeldungsfrist  einem  solchen  übergeben  werden.

Gegen  die  Versäumung  der  für  die  Anmeldung  bestimmten  Frist  findet  keine  Wievereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  statt.

Art.  63.

Der  in  vorstehendem  Artikel  bezeichnete  Aufruf  erfolgt  durch  das  Justizministerium.

Die  Anmelvung  der  erwähnten  Vorzugsrechte  hat  dadurch  zu  gescheben,  daß  die  betreffenden
  Urkunden  einem  Gerichts=  oder  Amtsnotar  vorgelegt  werden,  welcher  die  an  ibn
geschehene  Vorlegung  in  ein  fortlaufendes  Register  einzutragen  und  die  erfolgte  Vorlegung
und  Eintragung  auf  der  Urkunde  zu  beglaubigen  hat.

Zu  einer  Feststellung  der  Aechtheit  der  Unterschriften  ist  der  Gerichts=  oder  Amtsnotar
nicht  verpflichtet.

Für  ihre  Bemühungen  mit  den  Anmeldungen  gebübrt  den  Notaren  eine  besondere,
von  dem  Anmeldenden  zu  entrichtende  Belohnung,  deren  Betrag  durch  Verfügung  des  Justigministeriums
  festgesetzt  werden  wird.
Ühnsere  Minister  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes
beauftragt.  «

Gegeben,  Ostende  den  13.  August  1865.

Karl.
Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Neuratb.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.  Auf  Befebl  des  Königs:
Der  Kabinets-Chef:
Egloffstein.

Gevdruckt  bei  G.  Hasselbrinkk.
        <pb n="541" />
        235
W  28.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  24.  August  1865.
«  Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  die  Errichtung  von  Handelsgerichten  und  das  Verfahren  vor  denselben
  betreffend  (Handelsgerichts-Ordnung).

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

die  Errichtung  von  Handelsgerichten  und  das  Verfahren  vor  denselben  betreffend,
(Handelsgerichts-Ordnung).

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  dem  Bedürfnisse  von  Handelsgerichten  gleichzeitig  mit  der  Einführung  des  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesetzbuchs  zu  genügen,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung
  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
wie  folgt:

1.  Von  der  Verfassung  der  Handelsgerichte  und  des  Oberbandelsgerichts.
Art.  1.
Handelsgerichte  werden  errichtet  in  Stuttgart,  Ulm,  Heilbronn  und  Reutlingen.

Ihr  Sprengel  umfaßt  den  betreffenden  Oberamtsbezirk  und,  wo  das  Bedürfniß  vor-
        <pb n="542" />
        236

liegt,  einen  oder  mehrere  Bezirke  der  Umgebung.  Das  Nähere  hierüber  wird  im  Verordnungswege
  bestimmt.

Art.  2.

Jedes  Handelsgericht  wird  mit  mindestens  zwei  rechtsgelehrten  Richtern,  wovon  einer
der  Vorstand  ist,  und  mit  einer  dem  Bedürfnisse  entsprechenden  Anzahl  von  Mitgliedern.
aus  dem  Kaufmannsstande  besetzt.

Die  letzteren  führen  den  Namen  Handelsrichter.

Außerdem  werden  bei  jedem  Handelsgerichte  drei  bis  vier  Personen  aus  dem  Kaufmanusstande
  als  Ersatzmänner  für  die  Hawvelsrichter  bestellt.

Die  Zahl  ver  Hanvelsrichter  und  ihrer  Ersatzmänner  wird  für  jedes  Handelsgericht
durch  königliche  Entschließung  bestimmt.

Art.  3.

Soweit  im  gegenwärtigen  Gesetze  nicht  etwas  Anderes  verordnet  ist,  finden  auf  die
Handelsgerichte  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verfassung  der  Bezirksgerichte
Anwendung.

Den  Assessoren  der  Handelsgerichte  kann  die  Instruirung  der  bei  diesen  Gerichten  anbängigen
  Rechtsstreitigkeiten  selbstständig  überlassen  werden.  Sie  sind  zu  Führung  der
Gerichtsprotokolle  im  Falle  der  Verhinderung  des  Gerichtsschreibers  (Art.  6)  verpflichtet.

Die  Stellen  der  Vorstände  und  Assessoren  können  an  Mitglieder  der  Bezirksgerichte
übertragen  werden.

Im  Falle  des  Bevürfnisses  können  bei  den  Handelsgerichten  mehrere  Gerichtsabtheilungen
  errichtet  werden,  deren  Geschäfte  dann  wäbrend  der  Gerichtsferien  durch  eine  Ferienkammer
  zu  versehen  sind.

Art.  4.

An  der  Fassung  der  Beschlüsse  des  Gerichtskollegiums  in  Rechtssachen  können  außer
der  nothwendigen  Zahl  von  zwei  rechtsgelehrten  Richtern  und  drei  Handelerichtern  keine
weiteren  Gerichtsmitglieder  sich  betbeiligen.

Sird  rechtsgelehrte  Mitglieder  des  Handelsgerichts  in  einer  Anzahl  behindert,  daß
das  Gericht  nicht  vollständig  besetzt  werden  kann,  so  rücken  die  rechtsgelehrten  Mitglieder
ves  Bezirksgerichts  am  Sitze  des  Handelsgerichts,  sodann  die  zum  Richteramte  beeidigten.
und  zur  Stellvertretung  des  Aktuars  ermächtigten  Assistenten  des  Bezirksgerichts,  in  beiden
        <pb n="543" />
        237
Fällen  nach  Auswahl  des  Bezirkoörichters,  zuletzt  der  Gerichtsnotar  des  Bezirksgerichts  als
gesetzliche  Stellvertreter  ein.

Die  Ersatzmänner  für  die  Handelsrichter  werden  zur  Dienstleistung  regelmäßig  (zu
vergl.  Art.  14)  nur  dann  berufen,  wenn  nach  dem  Ermessen  des  Gerichtsvorstands  wegen
der  Verhinderung  oder  des  Ausscheidens  einer  größeren  Anzahl  der  Handelsrichter  ein
Bedürfniß  hiefür  obwaltet.  Ihre  Beiziehung  erfolgt  in  der  bei  ihrer  Ernennung  bezeichneten
  Reihenfolge.

Art.  5.

Es  bleibt  der  Regierung  überlassen,  geeigneten  Falls  das  Handelsgericht  als  eine

selbstständige  Abtheilung  des  Bezirksgerichts  einzurichten.
Art.  6.

Zur  Unterstützung  der  Handelsgerichte  in  der  Anlegung  und  Fortführung  der  Handelsregister,
  zur  Führung  der  Gerichtsprotokolle,  Besorgung  der  Registratur,  des  Sportelwesens
  und  der  übrigen  Kanzleigeschäfte  wird  jedem  Handelsgerichte  ein  ständiger  Gerichtsschreiber
  beigegeben,  welcher  entweder  die  niedere  oder  die  erste  höhere  Justiz--dienstprüfung
  erstanden  haben  muß.

Derselbe  wird  durch  königliche  Entschließung  ernannt  und  steht  in  den  durch  den  K.  4
der  Dienstpragmatik  vom  28.  Juni  1821  bestimmten  Verbältnissen.

Auf  seine  Amtsobliegenheiten  wird  er  beeidigt.  Unfähig  ist  er,  als  Gerichtsschreiber
zu  handeln,  wenn  er  mit  einem  der  Betheiligten  in  gerader  Linie  verwandt  oder  verschwägert
  oder  durch  Adoption  verbunden  oder  bis  zum  zweiten  Grade  der  Seitenlinie  nach
bürgerlicher  Berechnung  verwandt  oder  verschwägert  ist.

Der  verhinderte  Gerichtsschreiber  kann,  soweit  nicht  der  Assessor  des  Handelsgerichts
für  ihn  einzutreten  hat  (Art.  3),  in  den  ihm  als  Solchem  obliegenden  Geschäften  durch
jede  Person,  welche  eine  Prüfung  im  Justiz=  oder  Verwaltungsfache  erstanden  hat,  nach
vorgängiger  Verpflichtung  vertreten  werden.

Art.  7.

Mitglieder  der  Handelsgerichte  und  Gerichtsschreiber  dürfen,  wenn  erstere  mit  einander
  oder  letztere  mit  ersteren  in  gerader  Linie  bluksverwandt,  verschwägert  oder  durch  Adoption
verbunden  oder  in  der  Seitenlinie  nach  bürgerlicher  Berechnung  bis  zum  dritten  Grade  einschließlich
  blutgoerwandt  vder  bis  zum  zweiten  verschwägert  sind,  auch  nach  Auflösung  der
        <pb n="544" />
        238

die  Schwägerschaft  begründenden  Ehe  an  der  gerichtlichen  Behandlung  einer  und  derselben
Rechtssache  nicht  Theil  nehmen.
Art.  8.

Die  Vorschläge  zu  Besetzung  der  Stellen  der  rechtsgelehrten  Mitglieder  und  des
Gerichtsschreibers  der  Handelsgerichte  ergehen  von  dem  Obertribunale.  Sind  Handelsgerichte
  als  selbstständige  Abtbeilungen  von  Bezirksgerichten  errichtet,  so  hat  der  betreffende
Kreisgerichtshof  die  Vorschläge  zu  den  bezeichneten  Stellen  zu  machen.

Art.  9.

Die  in  das  Handelsregister  eingetragenen,  nach  Art.  10  wahlberechtigten  Personen
eines  Hanrelsgerichtssprengels  wählen  mit  relativer  Stimmenmehrheit  die  doxpelte  Zahl
der  für  das  betreffende  Handelsgericht  nöthigen  Handelsrichter  und  Ersatzmänner.

Die  Wähler  eines  Handelsgerichtssprengels  treten  am  Sitze  des  Handelsgerichts  in
Person  zur  Vornahme  der  Wahlhandlung  zusammen.

Die  Wahl  wird  unter  Leitung  des  Vorstandes  des  Handelsgerichts  Seitens  der  bei
dem  Wahlakte  Erschienenen  durch  geheime  Abstimmung  mittelst  Stimmzetteln  vollzogen.

Das  Ergebniß  der  Wahlhandlung  wird  von  dem  Vorstande  des  Handelsgerichts  in
Verbindung  mit  zwei  von  den  Wählern  aus  ihrer  Mitte  zu  bezeichnenden  Kaufleuten  geprüft
  und  festgestellt.  Insbesondere  wird  von  diesen  die  Liste  der  Gewählten  nach  Maßgabe
  des  Art.  11,  soweit  erforderlich,  bereinigt  und  ergänzt.

Aus  der  Liste  der  befähigten  und  zur  Annahme  des  Amts  bereiten  Personen  werden
bierauf  nach  vorgängigem  Gutachten  des  Oberhanvelsgerichts  die  Handelsrichter  und  ihre
Ersatzmänner  von  dem  Könige  ernannt.

Ein  zwischen  Wähblbaren  (Art.  11)  bestehendes  Verwandtschafts-  oder  Schwägerschafesverhältniß
  macht  ihre  Wahl  und  Ernennung  nicht  unzulässsg.

Das  Justizministerium  wird  eine  Instruktion  über  die  Wahl  der  Handelsrichter  veröffentlichen.


Art.  10.

Ausgeschlossen  von  der  Berechtigung  zu  wählen  ist:

1)  die  Handelsfrau;

2)  wer  nicht  die  Befugniß  hat,  eine  Handelsfirma,  sei  es  in  eigenem  Namen  oder  als

pversönlich  haftendes  Mitglied  einer  Handelsgesellschaft  oder  als  Vorsteher  einer
        <pb n="545" />
        239

Mktiengesellschaft  oder  als  Vertreter  einer  juristischen  Person,  welche  Inhaberin  eines
Handelsgewerbes  ist,  zu  zeichnen;
3)  wer  nicht  im  Genusse  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte  steht;
4)  Jeder,  gegen  welchen  das  Gantverfahren  eingeleitet  ist,  während  der  Dauer  desselben.
Art.  11.

Wählbar  ist  jeder  im  Handelsgerichtesprengel  Wohnende,  welcher  fünf  Jahre  lang  ein
Handelsgewerbe  mit  der  Befugniß,  eine  Firma  auf  die  im  Art.  10  Ziffer  2  erwähnte  Weise
zu  zeichnen,  betrieben  hat  oder  fünf  Jabre  lang  Prokurist  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs
war  und  jetzt  in  keinem  Dienstverhältnisse  zu  einem  Kaufmann  sieht.

Ausgeschlossen  von  der  Wählbarkeit  ist:

1)  Wer  nicht  im  Genusse  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte  steht;

2)  Jeder,  gegen  welchen  das  Gantverfahren  eingeleitet  ist,  während  der  Dauer  desselben
und  in  so  lange,  bis  er  die  verkürzten  Gläubiger  durch  Bezahlung,  Nachlaßvergleich
oder  auf  sonstige  Weise  befriedigt  hat;

3)  der  mit  der  Entziehung  des  Gewerbebetriebs  Bestrafte  während  der  Dauer  der
Strafe.

Fällt  die  Wahl  auf  Personen,  welche  nicht  am  Sitze  des  Handelsgerichts  oder  in  dessen
unmittelbarer  Nähe  wohnen,  so  steht  es  zum  pflichtmäßigen  Ermessen  der  Wahlkommission
(Art.  9),  ob  nach  der  Lage  ihres  Wohnorts  die  Wahl  mit  den  Anforderungen  des  Dienstes
vereinbar  ist.

Im  Falle  der  Verneinung  tritt  in  die  Reihe  der  Gewählten  derjenige  in  der  Stimmen-=zahl
  am  nächsten  Stehende  ein,  bei  welchem  ein  Anstand  nicht  obwaltet.

Das  Gleiche  geschieht,  wenn  der  Gewählte  die  Wahl  ablehnt  (Art.  12).

Art.  12.

Die  Ernennung  der  Handelsrichter  und  ihrer  Ersatzmänner  geschieht  je  auf  die  Dauer
von  zwei  Jahren.

Die  Ausscheidenden  können,  falls  der  Wahlvorschlag  von  Neuem  auf  sie  fällt,  auch
sofort  wieder  zu  Handelsrichtern  oder  Ersatzmännern  ernannt  werden.

Zur  Uebernahme  der  Stelle  eines  Handelsrichters  oder  eines  Ersatzmanns  ist  Niemand
verpflichtet.  Wer  jedoch,  nachdem  der  Wahlvorschlag  auf  ihn  gefallen  ist,  sich  zur  Uebernahme
  einer  solchen  Stelle  bereit  erklärt  hat,  kann  sich  im  Falle  seiner  Ernennung  nur  mit
        <pb n="546" />
        240

königlicher  Genehmigung,  welche  bei  erbeblichen  Gründen  nicht  versagt  werden  wird,  dem
Dienste  wieder  entziehen.
Art.  13.

Die  in  Betreff  der  richterlichen  Beamten  geltenden  Vorschriften  über  Entziehung  der
Dienstrechte,  Entlassung  und  Suspension  vom  Dienste  sind  auch  auf  die  Handelsrichter
anwendbar.

Ein  Handelsrichter  scheidet  außerdem  aus  seinem  Richteramte  aus:

1)  wenn  er  auf  sein  Ansuchen  gemäß  Art.  12  des  Dienstes  enthoben  wird;

2)  wenn  er  seinen  Wohnsitz  außerhalb  des  Handelsgerichtssprengels  oder  doch  soweit
vom  Sitze  des  Handelegerichts  verlegt,  vaß  der  Vorstand  des  letzteren  die  Fortdauer
  seiner  Amtsverrichtungen  mit  den  Anforderungen  des  Dienstes  für  unvereinbar
  erachtet;

3)  wenn  ihm  durch  ein  Strafurtheil  der  Gewerbebetrieb  für  immer  oder  für  eine  bestimmte
  Zeit  untersagt  wird;

4)  wenn  er  in  das  Verhältniß  eines  Prokuristen,  Handlungsbevollmächtigten  oder
Handlungsgehülfen  tritt;

5)  wenn  das  Gantverfahren  rechtskriftig  gegen  ihn  eröffnet  ist.

Wird  die  Vermögensuntersuchung  gegen  einen  Handelerichter  angeordnet,  so  ist  ihm
damit  jede  Dienstleistung  bis  auf  Werteres  untersagt;  Nichtigkeit  des  Verfahrens  hat  jedoch
die  Uebertretung  des  Verbots  nicht  zur  Folge.

Art.  14.

Die  Handelsrichter  versehen  ihren  Dienst  als  ein  Ehrenamt  ohne  Belohnung.

Bei  amtlichen  Reisen  indessen  empfangen  sie  dieselbe  Vergütung  wie  die  Handelsgerichtsassessoren.
  .

Vor  Antritt  des  Amtes  leisten  die  neu  Eintretenden  in  öffentlicher  Gerichtsfitzung  den
Richtereid.  Diejenigen,  welche  früher  als  Handelsrichter  thätig  gewesen  sind,  werden  auf
den  von  ihnen  geleisteten  Eid  hingewiesen.

Der  Gerichtsvorstand  bestimmt  sodann  im  Voraus  die  Reihenfolge,  in  welcher  fie  sich
dem  Dienste  zu  widmen  haben.

Wünschen  beide  Parteien,  daß  für  Verhandlung  und  Enischeidung  ihrer  Rechtssache
bestimmte  Mitglieder  oder  Ersatzmänner  als  Handelsrichter  beigezogen  werden,  oder  erachtet
vas  Hanvelsgericht  auf  Antrag  einer  Partei  oder  auch  von  Amtswegen  nach  vorgängiger
        <pb n="547" />
        241

Vernehmung  beider  Parteien  die  Zuziehung  bestimmter  Mitglieder  oder  Ersatzmänner  bei
einer  einzelnen  Rechtssache  für  besonders  begründet,  so  sind  dieselben  auch  außerbalb  der
Reihenfolge  beizuziehen  und  haben  solchenfalls  die  Mitglieder,  welche  nach  dieser  sonst  als
Letzte  zur  Verhandlung  der  Sache  zu  berufen  gewesen  wären,  an  derselben  nicht  Theil  zu
nehmen.

Die  Verfügung  des  Gerichts  erfolgt  in  berathender  Sitzung  ohne  in  seiner  Gegenwart
  vorausgegangene  Parteiverhandlung.

Art.  15.

Es  wird  ein  Oberbandelggericht  gebildet.  Dasselbe  besteht  aus  dem  Civil-Senate
des  K.  Obertribunals  und  einer  dem  Bedürfnisse  entsprechenden  Anzapl  Mitglieder  aus.
dem  Kaufmannsstande,  welche  von  dem  Könige  je  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  ernaunt
werden.  Während  der  Gerichtsferien  tritt  an  die  Stelle  des  Civil-Senats  die  Ferienkammer.


Die  Ernennung  eines  besonderen  Vorstands  (Direktors)  des  Oberhandelsgerichts  vurch
den  König  bleibt  vorbehalten.

Wird  ein  Vorstand  ernannt,  so  sind  vom  Justizministerium  zugleich  drei  Mitglieder
des  Civil-Senats  als  ständige  Mitglieder  des  Ober  Handelsgerichts  zu  bestimmen.  Die
im  Falle  einer  Verhinderung  zur  Aushülfe  zu  berufenden  Mitglieder  bezeichnet  der  Vorstand
  des  Civil-Senats.

Der  Civil-Senat  hat,  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  der  Centralstelle  für  Handel
und  Gewerbe,  Behufs  Ausübung  des  königlichen  Ernennungsrechts  die  doppelte  Zahl  der
zu  ernennenden  Mitglieder  aus  dem  Kaufmannsstande  in  Vorschlag  zu  bringen.

Die  Letzteren  führen  den  Namen  Handelsgerichtsrätbe.

Die  Bestimmungen  der  Art.  11  bis  14  finden  auf  vieselben  analoge  Anwendung.

Bei  amtlichen  Reisen  empfangen  sie  jedoch  die  Vergütung,  welche  den  ordentlichen
Assessoren  des  Obertribunals  zukommt.

Art.  16.

Hinsichtlich  der  zwischen  Gerichtspersonen  bestehenden  Grade  eines  Verwandtschaftsoder
  Schwägerschaftsverhältnisses,  die  zur  Tbeilnahme  an  der  Behandlung  einer  und  derselben
  Rechtssache  unfähig  machen,  ist  für  das  Oberhanvelsgericht  die  Vorschrift  des  Art.  7
maßgebend,  und  in  Betreff  der  Unfähigkeit,  bei  einer  einzelnen  Sache  alo  Gerichtsperson
        <pb n="548" />
        242

thätig  zu  sein,  sowie  der  Ablehnung  von  Gerichtspersonen  kommen  die  bei  dem  Civil-Senate
des  K.  Obertribunals  geltenden  Grundsätze  zur  Anwendung.
Art.  17.

Gegenüber  den  Handelsgerichten  ubt  das  Oberhandelsgericht  sowohl  als  vorgesetzte
Dienstbehörde,  wie  als  höhere  Instanz  in  Rechtssachen  diejenigen  Rechte  und  Pflichten  aus
welche  den  Kreisgerichtsböfen  gegenüber  den  Bezirksgerichten  zukommen.  Sind  die  Han.
delsgerichte  als  selbstständige  Abtbeilungen  von  Bezirksgerichten  errichtet,  so  bildet  das  Oberbandelsgericht
  die  höhere  Instanz;  die  Rechte  und  Pflichten  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
kommen  biebei  dem  Kreisgerichtshofe  zu.

Das  Oberhandelsgericht  ist  auch  die  Höhere  Instanz  für  die  bei  den  Oberamtsgerichten
  anbängigen  Wechselsachen  und  für  die  Führung  des  Handelsregisters  durch  die
Oberamtzgerichte.

In  Rechtssachen  faßt  das  Oberhandelsgericht  seine  Beschlüsse  unter  Theilnahme  von
vier  rechtsgelehrten  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorstands,  und  von  drei  Mitgliedern
aus  dem  Kaufmannsstande.

Nur  diese  Anzahl  Mitglieder  ist  stimmberechtigt.

Das  Oberhandelsgericht  kann  beschließen,  daß  eine  Sache  wegen  besonders  wichtiger
Rechtsfragen  vor  dem  vollen  Rathe  desselben  verhandelt  und  durch  diesen  entschieden  wird.
In  der  Plenarversammlung  muß  rie  Zahl  der  rechtsgelehrten  Mitglieder  die  Zahl  der
Mitglieder  des  Kaufmannsstandes  um  eine  Stimme  übersteigen.

Das  Oberbandelsgericht  bevient  sich,  wenn  und  soweit  ihm  nicht  besondere  Kanzleibeamte
  beigegeben  werden,  des  bei  dem  Obertribunale  angestellten  Kanzleipersonals.

Art.  18.

Ueber  Nichtigkeitsklagen  gegen  Erkenntnisse  des  Oberbandelsgerichts  entscheidet  der
Civll-  Senat  des  Obertribunals  in  der  Zahl  von  sieben  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsttzenden.
  Soweit  es  geschehen  kann,  sind  nur  Gerichtemitglieder  beizuziehen,  die  an  der
Berathung  über  das  angefochtene  Urtheil  nicht  Theil  genommen  haben.  Der  frübere  Referent
  ist  jedenfalls  ausgeschlossen.

II.  Von  der  Gerichtsbarkeit  in  Handelssachen.
Art.  19.
Den  Handelsgerichten  steht  zu:
1)  Die  streitige  Gerichtsbarkeit  in  den  im  Art.  20  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Rechts.
        <pb n="549" />
        243

sachen,  mit  Einschluß  der  Urtheilsvollstreckung  (Art.  94)  und  der  Verhängung  von
Arresten  (Art.  116);

2)  die  Führung  des  Handelsregisters  und  die  sonstigen  in  dem  Handelsgesetzbuche  und

in  dem  Gesetze  über  dessen  Einführung  vom  beutigen  Tage  den  Handelsgerichten
zugewiesenen  Handlungen  der  nichtstrettigen  Gerichtsbarkeit;

3)  die  Abwandlung  der  in  dem  Handelsgesetzbuche  und  in  dem  erwähnten  Einführungsgesetze

  den  Handelsgerichten  zugewiesenen  Straffälle.
Art.  20.

Die  streitige  Gerichtsbarkeit  der  Handelsgerichte  umfaßt,  vorbehältlich  der  durch
Art.  22  begründeten  Ausnahmen:
1)  vie  durch  Handelsgeschäfte  begründeten  oder  in  Ausübung  eines  Handelsgewerbes

2)

3

—

sonst  erwachsenen  Rechtsverbindlichkeiten  sowie  die  Rechtsverhältnisse  aus  der  Bestellung,
  Zurückforderung  oder  Geltendmachung  von  Faustpfändern  für  Forderungen
aus  Handelsgeschäften,  aus  dem  Bestande  oder  der  Ausübung  des  Retentionsrechts
wegen  solcher  Forderungen  und  aus  dem  Bestande  oder  ver  Geltendmachung  von
gesetzlichen  Pfandrechten  an  beweglichen  Sachen  für  Forderungen  aus  Handelegeschäften,
  wenn  der  Beklagte  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Verbindlichkeit  ein
Kaufmann  war  (zu  vergl.  auch  Art.  21);

die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Mitgliedern  einer  Handelzsgesellschaft,  zwischen
dem  stillen  Gesellschafter  und  dem  Inhaber  eines  Handelsgewerbs,  sowie  zwischen
den  Theilnebmern  einer  Vereinigung  zu  einzelnen  Handelsgeschäften,  sowohl  wäbrend
  des  Bestehens  als  nach  Auflösung  des  gesellschaftlichen  Verhältnisses,  desgleichen
die  Rechtsverhältnisse  zwischen  einer  Handelsgesellschaft  oder  ihren  Mitgliedern  und
den  Vorstehern  oder  Liquidatoren  derselben,  sowie  die  Rechtsverhältnisse  der  Vorsteher
  oder  Liquidatoren  als  solcher  unter  einander,  endlich  das  Rechtsverhältniß  in
Folge  gesetzwidriger  Ausgabe  von  Aktien  einer  Handelsgesellschaft  zwischen  dem
Ausgeber  und  Besitzer;

die  Rechtsverhältnisse,  welche  das  Recht  eines  Kaufmanns  zum  Gebrauche  einer  bestimmten
  Handelsfirma  oder  zur  Entschädigung  wegen  widerrechtlichen  Gebrauchs
einer  Handelsfirma  zum  Gegenstande  haben;

4)  vas  Rechtsverhältniß,  welches  durch  die  Veräußerung  oder  Verpachtung  eines  Handelsgeschäfts

  zwischen  den  Kontrahenten  entsteht;
2
        <pb n="550" />
        244

5)  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Kaufleuten  und  ihren  Prokuristen,  Handlungsbevollmächtigten
  und  Handlungsgehülfen,  ferner  die  Rechtsverhältnisse  dieser  Personen
aus  Handlungen,  durch  welche  sie  sich  im  Handelsgewerbe  des  Prinzipals  Dritten
verantwortlich  gemacht  haben;

6)  die  Rechtsverhältnisse,  welche  aus  den  Berufsgeschäften  der  Handelsmäkler,  der
sonstigen  für  die  Vermittlung  von  Handelsgeschäften  obrigkeitlich  bestellten  Personen
(Art.  30  des  Einführungsgesetzes),  der  Güterbestätter,  Wäger,  Messer  oder  anderer
Personen,  welche  die  Menge  oder  die  Güte  ver  Waaren  oder  deren  Verpackung  für
den  Hanvelsverkehr  offentlich  zu  beglaubigen  haben,  zwischen  ihnen  und  andern
Personen  entsteben;

7)  die  Hinterlegung  oder  Veräußerung  von  beweglichen  Sachen  und  Werthpapleren
in  allen  Fällen,  in  welchen  vieselbe  kraft  einer  besondern  in  den  Bestimmungen  des
Handelzgesetzbuchs  begründeten  Befugniß  oder  Verpflichtung  vorgenommen  wird;

8)  die  Rechtsverbältnisse  des  Seerechts;

9)  Geschäfte,  die  auf  einer  öffentlich  genehmigten  Börse  oder  durch  Vermittlung  eines
Handelsmäklers  abgeschlossen  werden;

10)  Ansprüche  von  Bankiers  oder  öffentlichen  Banken  aus  Bankgeschäften;

11)  Rechtsverhältnisse,  welche  durch  die  Ausgabe  oder  den  Besitz  von  Papieren  auf  den
Inhaber  oder  durch  den  Verkehr  mit  solchen  entstanden  sind;

12)  Verbindlichkeiten  aus  Wechseln  und  Papieren,  die  an  Ordre  lauten;

13)  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  Handelsfrauen  und  ihren  Ehemännern  im  Falle  des
Art.  9  Absatz  2  des  Einführungsgesetzes;

14)  Ausprüche  der  Proceßbevollmächtigten  und  Rechtsbeistände  in  Streitsachen  vor  den
Handelsgerichten  wegen  ihrer  Gebühren  und  Auslagen;

15)  Mitverbindlichkeiten  für  Forderungen,  welche  vor  die  Harwelsgerichte  gebören;

16)  Ansprüche  gegen  Erben  aus  Verbindlichkeiten,  wegen  welcher  der  Erblasser  vor  dem
Handelsgerichte  hätte  Recht  geben  müssen.

K.onkurssachen  sind  von  der  Gerichtsbarkeit  ver  Handelsgerichte  bis  auf  Weiteres
ausgeschlossen.
Art.  21.
Ist  in  den  Fällen  der  Ziffer  1  des  Art.  20  der  Kläger  kein  Kaufmann,  so  bat
        <pb n="551" />
        245

derselbe  die  Wahl,  ob  er  den  Beklagten  vor  dem  ordentlichen  oder  dem  Harvelsgerichte
belangen  will.
Art.  22.

Die  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  20  Ziff.  1  bis  13,  15,  16  zur  Gerichtsbarkeit
der  Handelsgerichte  gehörigen  Ansprüche  find,  wofern  die  Klage  in  der  Hauptsache,  ohne
die  Nebenforderungen,  nicht  über  fünfzig  Gulden  an  Werth  betrifft,  auch  in  den
einem  Handelzgerichte  zugetheilten  Bezirken  bei  dem  einschlägigen  Bezir  ksgerichte,
beziehungsweise,  soweit  nicht  Ansprüche  aus  Wechseln  erhoben  werden,  bei  dem  Gemeinderatbe
  geltend  zu  machen,  es  wäre  denn,  daß  die  Parteien  auf  das  Handelsgericht  prorogiren.


In  Sachen,  welche  den  genannten  Werthsbetrag  nicht  übersteigen,  ist  das  Bezirksgericht,
  beziehungsweise  der  Gemeinderatb,  auch  für  Erlassung  außergerichtlicher  und  provisorischer
  Verfügungen  und  zu  Einleitung  von  Amortisationen  zuständig.

Wenn  eine  Klage  von  mehreren  Klägern  erhoben  oder  gegen  mehrere  Beklagte  gerichtet
  wird,  oder  wenn  gegen  denselben  Beklagten  meprere  Ansprüche  in  einer  Klage  verfolgt
  werden,  entscheidet  der  Gesammtwerth  aller  geltend  gemachten  Ansprüche  über  die  Gerichtsbarkeit.


Art.  23.

Erhöbt  sich  im  Laufe  eines  Rechtsstreits  in  Folge  des  Vorbringens  einer  Partei  der
Anspruch  des  Klägers,  so  daß  dessen  Werth  die  für  die  Gerichtsbarkeit  des  Bezirksgerichts
bestimmte  Summe  übersteigt,  so  hat  das  Bezirksgericht,  wenn  die  eine  oder  andere  Partei
vor  weiterer  Verhandlung  darauf  anträgt,  den  Rechtsstreit  vor  das  Handelsgericht  zu  verweisen
  und  die  Entscheidung  über  die  erwachsenen  Kosten,  soweit  nicht  darüber  besonders
erkannt  worden,  von  dem  Ausgange  der  Hauptsache  abhängig  zu  machen.

Das  Verweisungsurtheil  unterliegt  keinem  Rechtsmittel  und  bindet  das  Gericht,  an
welches  vie  Sache  verwiesen  ist.

Die  Gemeinderäthe  paben  sich  in  diesem  Falle  auf  Wegweisung  der  Klage  zu  beschränken.


Art.  24.

Das  Gericht  für  die  Klage  ist  für  die  Widerklage,  wenn  diese  auf  einen  Anspruch

lautet,  der  vor  ein  Gericht  mit  anderer  Gerichtsbarkeit  gehört,  nur  dann  zuständig,  wenn
        <pb n="552" />
        246

der  Gegenanspruch  mit  dem  Anspruche  des  Klägers  im  rechtlichen  Zusammenhange  (in
Konnerität)  steht.
Art.  25.

Wenn  der  Gegenanspruch  des  Wiverklägers  an  sich  vor  ein  Gericht  mit  anderer  Gerichtsbarkeit
  gehört,  so  kann  der  Vorkläger  vor  weiterer  Verhandlung  die  Zurückweisung
der  Widerklage  verlangen.

Das  gleiche  Recht  hat  der  Kläger,  wenn  ein  Gegenanspruch,  der  sonst  vor  ein  Gericht
mit  anderer  Gerichtsbarkeit  gehört,  als  Einrede  geltend  gemacht  wird.

Bei  Klagen,  welche  vor  dem  Gemeinderathe  erboben  sind,  kann  ein  Gegenanspruch,
welcher  die  Summe  seiner  Gerichtsbarkeit  übersteigt,  weder  im  Wege  der  Widerklage  noch
als  Einrede  geltend  gemacht  werden.

Art.  26.

Durch  einen  befreiten  Gerichtsstand  wird,  soferne  nicht  bei  streitigen  Rechtssachen
der  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  17.  August  1849,  betreffend  die  Aufbebung  der  befreiten
Gerichtsstände,  in  Anwendung  kommt,  die  Gerichtsbarkeit  der  Hanvelsgerichte  nicht  ausgeschlossen.


Art.  27.

In  ven  einem  Hanvelsgerichte  nicht  zugetheilten  Bezirken  verbleibt  die  streitige  Gerichtsbarkeit
  in  Handelssachen  (Art.  20)  den  Bezirksgerichten,  beziebungsweise  den
Gemeinveräthen,  und  die  Gerichtsbarkeit  in  Wechselsachen  geht  an  die  Bezirksgerichte
  über.

Desgleichen  haben  letztere  in  gedachten  Bezirken  die  Führung  der  Handelsregister
sowie  die  sonstigen  Geschäfte  ver  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  in  Handelssachen  zu  besorgen
und  die  im  Handelsgesetzbuche  und  dem  seine  Einführung  betreffenden  Gesetze  den  Handelsgerichten
  zugewiesenen  Strafsachen  zu  erledigen  (Art.  19  Ziff.  2  und  3).

Die  bisberigen  Bestimmungen  über  die  Gerichtsbarkeit  in  Wechselsachen  sino  aufgehoben.


Art.  28.

An  der  be  zirks  gerichtlichen  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  Handelsoder
  Wechselsachen  und  an  den  im  Artikel  27  Absatz  2  bezeichneten  Verrichtungen,  soweit  es
bier  eines  Kollegialbeschlusses  bedarf,  hat  stets  ein  Angehöriger  des  Kaufmannsstandes  als
stimmberechtigtes  Gerichtsmitglied  Theil  zu  nehmen.
        <pb n="553" />
        247

Seine  Ernennung  erfolgt  durch  den  König  für  die  Dauer  von  zwei  Jahren,  nach
deren  Ablauf  sich  die  wiederholte  Ernennung  für  die  nächsten  beiden  Jahre  verbeten  werden
  kann.

Der  Ernannte  wird  auf  das  Richteramt  beeidigt.

Ein  etwa  erforderlicher  Ersatzmann  ist  einstweilen  durch  den  Vorstand  des  Bezirksgerichts
  zu  bestellen  und  zu  verpflichten.

Für  die  Entschädigung  solcher  Mitglieder  wird  im  Verordnungswege  gesorgt.

Die  unterbliebene  Theilnahme  des  sachverständigen  Gerichtsmitglieds  an  Kollegialbeschlüssen
  hat  zwar  keine  Nichtigkeit  der  letzteren  zur  Folge,  ebensowenig  als  seine  Theilnahme
  an  der  Entscheidung  irrigerweise  als  Handels=  oder  Wechselsachen  unterstellter  Streitigkeiten;
  Versäumnisse  des  Vorstands  oder  jenes  Mitglieds  des  Gerichts  werden  jevoch
mit  Ordnungsstrafen  geahndet.

Art.  29.

Wenn  für  Personen,  welche  als  Streitgenossen  belangt  werden,  ein  allen  gemeinschaftlicher
  allgemeiner  Gerichtsstand  vor  einem  Handelsgerichte  oder  ordentlichen  Gerichte  nicht
besteht,  so  kann  die  Klage,  insoweit  sich  die  allgemeinen  Gerichtsstände  dieser  Personen  in
Württemberg  befinden,  bei  vemjenigen  Gerichte  angebracht  werden,  bei  welchem  die  größte
Anzahl  verselben  den  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

Ist  bei  verschiedenen  Gerichten  für  eine  gleiche  Zahl  dieser  Personen  der  allgemeine
Gerichtsstand  begründet,  so  kann  die  Klage  bei  jedem  dieser  Gerichte  angestellt  werden.

Art.  30.

Es  ist  den  Parteien  gestattet,  in  allen  Rechtssachen,  welche  vor  die  Handelsgerichte
gehören,  auf  die  ordentlichen  Gerichte,  selbst  ohne  deren  Zustimmung,  zu  prorogiren.

In  Rechtssachen,  welche  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören,  ist  eine  Prorogation  auf
die  Handelsgerichte,  auch  ohne  deren  Zustimmung,  zulässig:

1)  wenn  der  Gegenstand  des  Streits  eine  von  denjenigen  Handelssachen  ist,  welche
vermöge  der  Bestimmungen  des  Art.  22  Absatz  1,  Art.  26  oder  deßhalb  vor  die
ordentlichen  Gerichte  gehören,  weil  ein  Bezirk  nicht  einem  Handelsgerichte  zugetheilt
  ist;

2)  wenn  Ansprüche  aus  Handelsgeschäften,  aus  der  Ausübung  eines  Handelsgewerbs
sonst  erwachsene  Ansprüche  oder  die  im  Handelsgesetzbuche  geregelten  Sicherungsrechte
  gegen  Nichtkaufleute  geltend  gemacht  werden.
        <pb n="554" />
        248

Die  zur  Provogation  erforderliche  Einwilligung  ver  Parteien  wird  ohne  Rücksicht  auf
etwaigen  Rechtsirwihum  als  vorhanden  angenommen,  sobald  der  Beklagte  die  Bernehmlassung
vor  dem  ordentlichen  oder  Hanvelsgerichte  ohne  Einsprache  gegen  die  Gerichtsbarkeit  desselben
abgegeben  hat.

Eine  Aenderung  im  Verfahren  des  Gerichts  wird  durch  vie  Prorogation  nicht  bewirkt.

Art.  31.

Die  Handelsgerichte  entscheiven  in  gleichem  Umfange  und  mit  gleicher  Wirkung,  wie
die  ordentlichen  Gerichte,  alle  Fragen,  deren  Entscheidung  für  das  Endurtheil  über  den
Rechtsstreit  nöthig  ist.

Art.  32.

Die  ordentlichen  Gerichte  und  die  Handelsgerichte  des  Königreichs  flnd  einander  jederzeit
  zur  Unterstützung  verpflichtet.

Art.  33.

Wenn  vie  Bezirksgerichte  eine  Klage  als  vor  dieselben  gebörig  annehmen  oder
als  vor  die  Handelsgerichte  gehörig  zu  erweisen,  oder  wenn  die  angerufenen  Handelgsgerichte
  für  oder  gegen  ihre  Gerichtsbarkeit  beschließen,  so  ist  die  Beschwerde  gegen
solche  Beschlüsse  an  das  Oberhandelsgericht  zu  bringen,  das  endgültig  darüber
entscheidet.

Beschwerden  über  den  die  Gerichtsbarkeit  beanspruchenden  Beschluß  eines  Bezirks.
gerichts  sind  dort  bei  Vermeidung  des  Verlusts  des  Beschwerderechts  binnen  fünfzehn
Tagen,  von  dem  Tage  nach  der  Verkündigung  des  Beschlusses  an  gerechnet,  zu  erheben.
Erfolgt  zugleich  mit  einem  bezirksgerichtlichen  Beschlusse  das  Urtheil  in  der  Sache  selbst,
so  wird  die  Nothfrist  für  die  Berufung  gegen  letzteres  von  dem  Tage  nach  demjenigen  an
gerechnet,  an  welchem  auf  die  Beschwerde  über  den  Beschluß  verzichtet  over  der  solche  verwerfende
  oberhandelsgerichtliche  Spruch  verkündet  worden  ist.

Beschwerden  gegen  einen  die  Gerichtsbarkeit  beanspruchenden  Beschluß  eines  Handelsgerichts
  müssen  regelmäßig  spätestens  binnen  fünfzehn  Tagen,  von  dem  Tage  nach  der
Eröffnung  des  die  Sache  selbst  entscheidenden  Urtheils  an  gerechnet,  bei  vem  Oberbandelsgerichte
  unmittelbar  in  einem  dort  einzureichenden  Schriftsatze  bei  Vermeidung  des  Verlusts
des  Beschwerderechts  geltend  gemacht  werden.  Nur  in  berufungsfähigen  Sachen  können  für
den  Fall,  daß  Berufung  ergriffen  wird,  solche  Beschwerden  gleichzeitig  mit  der  Berufung
in  den  für  diese  bestehenden  Fristen  verbunden  werden.
        <pb n="555" />
        249

Ueber  Beschwerden  gegen  den  die  Gerichtsbarkeit  beanspruchenden  oder  bestreitenden
Beschluß  eines  Gemeinderaths  wird,  auch  wenn  ausnahmsweise  die  Zuständigkeit  eines
Handelsgerichts  in  Frage  kommt,  durch  das  vorgesetzte  Be  zirksgericht  endgültig
erkannt.  Die  Beschwerde  über  einen  die  Gerichtsbarkeit  beanspruchenden  Beschluß  ist
gemäß  dem  §.  15  des  IV.  Edikts  und  spätestens  binnen  der  dort  bestimmten  Frist  zu
erbeben.

Beschwerden  über  die  Gerichtsbarkeit  bestreitende  Beschlüsse  sämmtlicher  hier  erwähnter
  Gerichte  sind  an  keine  Frist  gebunden.

III.  Von  dem  Gerichtsstande  in  den  vor  die  Handelsgerichte  gehörigen
Rechtsstreitigkeiten.
Art.  34.

Wenn  von  einem  Kaufmanne  an  einem  andern  als  seinem  Wohnorte  eine  Haupt=  oder
Zweigniederlassung  errichtet  oder  eine  ständige  Agentschaft  bestellt  worden  ist,  oder  wenn
eine  Handelsgesellschaft  an  einem  Orte,  wo  nicht  ihr  Sitz  ist  oder  ihre  Hauptniederlassung
sich  befindet,  eine  Zweigniederlassung  errichtet  oder  eine  ständige  Agentschaft  bestellt  hat,  so
können  dieselben  auch  bei  dem  Handelsgerichte  der  bemerkten  Orte  wegen  aller  Ansprüche
an  die  vort  errichtete  Handelsniederlassung  oder  aus  den  von  ihrer  Agentschaft  vermittelten
oder  abgeschlossenen  Geschäften  belangt  werden,  vorausgesetzt,  daß  die  Ansprüche  überhaupt
  zur  Gerichtsbarkeit  der  Handelsgerichte  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes
gebören.

Art.  35.

Klagen  auf  Erfüllung  oder  Aufhebung  eines  Vertrags  oder  auf  Entschädigung  wegen
Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger  Erfüllung  können  bei  dem  Handelwgerichte  desjenigen
Orts  erhoben  werden,  an  welchem  der  Vertrag  von  dem  Beklagten  entweder  nach  ausdrücklicher
  Verabredung,  wohin  auch  die  sogenannte  Wahl  eines  Wohnsttzes  zum  Vollzuge
des  Vertrags  zu  rechnen,  oder  nach  stillschweigender  Uebereinkunft  der  Kontrabenten,  nach
der  Natur  der  Sache  oder  nach  gesetzlicher  Bestimmung  zu  erfüllen  ist.

Durch  diesen  Artikel  wird  der  Gerichtsstand  des  Kontrakts  im  Sinne  des  bisherigen
Rechts  nicht  ausgeschlossen.

Art.  36.
Klagen  der  Handelsgesellschafter  und  der  Liquidatoren  gegen  einander  sowie  Klager
        <pb n="556" />
        250

der  Aktionäre  gegen  die  Vorsteher  einer  Aktiengesellschaft  in  Gesellschaftsangelegenheiten
können,  so  lange  die  Gesellschast  besteht  over  ihre  Liquidation  noch  nicht  beendigt  ist,
bei  dem  Handelsgerichte  angebracht  werden,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  bat  oder  gehabt
  hat.

Art.  37.

Wenn  für  Personen,  welche  als  Streitgenossen  belangt  werden,  ein  allen  gemeinschaftlicher
  allgemeiner  Gerichtsstand  nicht  besteht,  so  kann  die  Klage,  insoweit  sich  die  allgemeinen
  Gerichtsstände  dieser  Personen  in  Württemberg  befinden,  bei  demjenigen  Gerichte
angebracht  werden,  bei  welchem  vie  größte  Anzahl  derselben  den  allgemeinen  Gerichtsstand
  hat.

Ick  bei  verschiedenen  Gerichten  für  eine  gleiche  Zahl  dieser  Personen  der  allgemeine
Gerichtsstand  begründet,  so  kann  die  Klage  bei  jedem  dieser  Gerichte  angestellt  werden.
Art.  38.

Auch  wenn  in  Sachen,  welche  vor  die  Hanvelsgerichte  gehören,  auf  ein  nicht  zuständiges
  Handelsgericht  prorogirt  wird,  ist  die  Zustimmung  des  letzteren  nicht  erforderlich.

Die  zur  Prorogation  erforderliche  Einwilligung  der  Parteien  wird  auch  hier  ohne
Rücksicht  auf  etwaigen  Rechtsirrthum  als  vorhanden  angenommen,  sobald  der  Beklagte  die
Vernehmlassung  vor  einem  unzuständigen  Gerichte  ohne  Einsprache  gegen  die  Zuständigkeit
besselben  abgegeben  hat.

Art.  39.

Im  Uebrigen  kommen  die  für  die  ordentlichen  Gerichte  geltenden  Bestimmungen  in
Betreff  des  Gerichtsstandes  auch  in  den  vor  die  Handelsgerichte  gehörigen  Sachen  zur  Anwendung.


IV.  Von  dem  ordentlichen  Verfahren  in  den  vor  die  Handelsgerichte
gebörigen  Rechtsstreitigkeiten.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Verfahren  der  Handelsgerichte.
Art.  40.
Soweit  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  Bestimmungen  über  das  Verfahren  der
Handelsgerichte  gegeben  sind,  haben  vieselben  die  für  vie  Bezirksgerichte  geltenden
Proceßvorschriften  zu  beachten.
        <pb n="557" />
        251

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  December  1861,  betreffend  das  abgekürzte
Verfahren  bei  Streitigkeiten  über  Gewährleistung  für  die  Mängel  gewisser  Arten  von  Hausthieren,
  find  von  ihnen  nicht  zu  beachten.

Art.  41.

Die  Vorschriften  des  IV.  Eodikts  8.  17  Absatz  1,  §9.  27  Absatz  1,  2,  wonach  in  bestimmten
  Fällen  der  Erhebung  einer  Klage  bei  Gericht  ein  friedensrichterlicher  Vergleichsversuch
  vorhergehen  muß,  finden  auf  Rechtssachen,  welche  vor  die  Handelsgerichte  gehören,
keine  Anwendung.

Dagegen  ist  der  Kläger  berechtigt,  sich  an  die  im  IV.  Edikt  9§.#  17,  27  bezeichneten
friedensrichterlichen  Behörden  zu  wenden  oder  das  Bezirksgericht  oder  das  Handelsgericht
vor  welchem  der  Beklagte  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  um  Veranstaltung  eines
Sühneversuchs  zu  bitten.  In  den  letzteren  Fällen  kann  der  Vorsitzende  des  Gerichts  den
Sühneversuch  allein  oder  unter  Zuziehung  von  Mitgliedern  des  Gerichts  vornehmen  oder
mit  seiner  Vornahme  auch  ein  einzelnes  Mitglied  des  Gerichts  beauftragen.

Ein  Zwang  für  den  Gegner,  zu  erscheinen,  findet  hbiebei  nicht  statt.

Art.  42.

Vor  Fassung  der  Gerichtsbeschlüsse  müssen  siets,  soferne  in  diesem  Gesetze  nicht  Ausnahmen
  festgesetzt  sind,  die  streitenden  Theile  zur  mündlichen  Aeußerung  vor  dem
erkennenden  Gerichte  zugelassen  werden.

Art.  43.

Die  vorbereitenden  Schriftsätze  enthalten:

1)  die  Bezeichnung  der  Parteien  nach  Namen,  Stand  oder  Gewerbe,  Wohnort  und
Parteistellung;  die  Namen  der  Anwälte;  die  Bezeichnung  des  Gerichts  (der  Gerichtsabtheilung),
  vor  welchem  der  Rechtsstreit  zu  verhandeln  ist,  und  des  Streitgegenstandes;
  die  Zahl  der  Anlagen;

2)  die  Gesuche,  welche  die  Parteien  in  der  Gerichtssitzung  zu  stellen  beabsichtigen,  mit
einer  kurz  gefaßten,  aber  vollständigen  und  bestimmten  Angabe  der  dieselben  begründenden
  thatsächlichen  Verhältnisse,  nöthigenfalls  mit  Andeutung  der  maßgebenden
rechtlichen  Gesichtspunkte;

3)  eine  vollständige  und  bestimmte  Erklärung  über  die  thatsächlichen  Behauptungen  des
Gegners,  so  daß  nicht  zweifelhaft  bleibt,  was  zugestanden  und  was  bestritten  wird;

4)  die  Unterschrift  der  Parteien  oder  Anwälte.

3
        <pb n="558" />
        252

Rechts=  oder  Beweis-Ausführungen  dürfen  die  Schristsätze  nicht  enthalten.

Bei  Verstößen  gegen  viese  Vorschrift  ist  für  den  betreffenden  Inhalt  der  Schriftsätze
keine  Gebührenanrechnung  zulässig.

Art.  44.

Läßt  eine  Partei  in  ihrem  Schriftsatze  die  im  Artikel  43  unter  Ziffer  2  und  3  entbhaltenen
  Vorschriften  unbefolgt,  so  kann  ihr  solcher  mit  dem  Bedeuten  zurückgegeben  werden,
  daß  sie  einem  Rechtsanwalte  die  Abfassung  aufzutragen  habe.

Art.  45.

Dem  Schriftsatze  hat  die  Partei  nebst  den  Abschriften  der  zur  Proceßlegitimation  gebörigen
  Urkunden  auch  alle  übrigen  in  ihren  Händen  befindlichen  Urkunden,  von  welchen
sie  in  dem  Rechtsstreite  Gebrauch  zu  machen  beabslchtigt,  abschriftlich  beizufügen.

Sind  die  Urkunden  der  Gegenpartei  bereits  bekannt  oder  von  bedeutendem  Umfange,
so  genügt  statt  der  abschriftlichen  Mittheilung  die  genaue  Bezeichnung  derselben  mit  der
Erklärung  der  Partei,  daß  sie  bereit  sei,  deren  Einsicht  zu  gewähren.

Art.  46.

Die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte  ist  öffentlich;  nur  erwachsene
Personen  haben,  soweit  die  vorhandenen  Räumlichkeiten  ausreichen,  Zutritt.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  ist,  insoferne  nicht  die  Aufrechterhaltung  und  Wiederberstellung
  der  Ruhe  die  Entfernung  sämmtlicher  Zubörer  aus  dem  Sitzungslokale  erforderlich
  macht,  nur  begründet,  wenn  durch  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  die  Sittlichkeie
verletzt  werden  würde.

Auch  kann  das  Gericht  auf  den  Antrag  einer  oder  beider  Parteien  aus  erbeblich  erkannten
  Gründen  die  Oeffentlichkeit  ausschließen.

Die  Verhandlungen  über  den  Antrag  auf  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  finden  in
nichtöffentlicher  Sitzung  statt.  Der  Beschluß  ist  in  öffentlicher  Sitzung  zu  verkündigen.
Gegen  denselben  ist  ein  Rechtsmittel  nicht  zulässig.

Die  Vorschriften  über  Oeffentlichkeit  der  Gerichtssitzungen  gehören  zu  den  wesentlichen
Proceßvorschriften,  deren  Verletzung  Nichtigkeit  des  Verfabrens  zur  Folge  hat.

Art.  47.

Das  Gericht  darf  die  Anträge  der  Parteien  nicht  von  Amtswegen  ergänzen,  insbeson-=dere
  darf  es  Einreden,  welche  von  denselben  nicht  vorgetragen,  oder  Beweismittel,  welche
von  ihnen  nicht  angezeigt  worden  sind,  nicht  berücksichtigen.
        <pb n="559" />
        253

Dagegen  hat  das  Gericht  durch  sachgemäße  Fragen  an  die  Parteien  und  ihre  Anwälte
Alles  aufzuklären,  was  zum  Verständnisse  der  geltend  gemachten  Thatsachen  und  der  gestellten
  Anträge,  zur  Ergänzung  und  Erläuterung  unvollständiger,  unbestimmter  oder
undeutlicher  Erklärungen,  überhaupt  zur  Feststellung  des  Sachverhalts  erforderlich  erscheint.
In  gleicher  Weise  hat  dasselbe  zur  Feststellung  des  Sachverhalts  die  geeigneten  Fragen  an
die  von  den  Parteien  benannten  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  richten,  Hülfsakten  einzufordern,
  die  Vorlegung  der  von  einer  Partei  in  Bezug  genommenen,  in  ihren  Händen
befindlichen  Urkunden,  Waarenproben  oder  sonstigen  auf  das  Rechtsverhältniß  sich  beziehenden
  Gegenstände,  die  Beibringung  von  Plänen,  Rissen  und  sonstigen  Zeichnungen  von  ihr
zu  verlangen  und  selbst  von  Amtswegen  bezüglich  der  geltend  gemachten  Thatsachen,  wofern
es  ihm  als  Bedürfniß  erscheint,  Sachverständige  zu  Hören  oder  Augenschein  einzunebmen.

Das  Gericht  ist  zugleich  verpflichtet,  Alles,  was  zur  formellen  Gültigkeit  des  Verfahrens
  gebört,  selbst  von  Amtswegen  zu  beachten  und  Hindernisse  des  Proceßgangs  zu
beseitigen.

Art.  48.

Den  Handelsgerichten  wird  die  Beschleunigung  des  Verfabrens  zur  besonderen  Pflicht
gemacht.

Fristen  und  Tagfahrten  sind  thunlichst  kurz  zu  bemessen.

Stets  ist  schon  die  erste  Frist  peremtorisch.

Die  Bestimmung  des  §F.  140  des  IV.  Eoikts  und  des  g.  11,  Nro.  VII  der  provis.
Verordnung  vom  22.  September  1819,  wonach  bei  Parteien,  welchen  die  freie  Verfügung
über  ihr  Vermögen  nicht  zusteht,  statt  eines  materiellen  Rechtsnachtheils  gegen  den  säumigen
Vertreter,  Vormund  oder  Kurator  Geldstrafen  zu  verhängen  sind,  findet  auf  vor  die  Handelsgerichte
  gebörige  Rechtsstreitigkeiten  keine  Anwendung.

Auch  wird  die  Rechtswohlthat  der  Minderjährigen  und  anderer  gesetzlich  begünstigter
Personen,  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  Versäumnisse  ihrer  Vertreter  aus
dem  Grunde  der  Minderjährigkeit  oder  ihrer  besonderen  gesetzlichen  Begünstigung  zu  verlangen,
  außer  Wirkung  gesetzt.

Verlängerung  der  Fristen  und  Verlegung  der  Tagfahrten  ist  nur  aus  sehr  erheblichen
und  sogleich  bescheinigten  Gründen  durch  den  Vorsitzenden  des  Gerichts,  bei  dem  Vorverfahren
  (Art.  63)  und  dem  kommissarischen  Beweiseinzuge  (Art.  83  Absatz  2)  durch  den
Referenten,  zu  bewilligen.
        <pb n="560" />
        254

Zuvor  ist  der  Gegner  schriftlich  oder  mündlich  zu  hören.  Nur  die  erste  Erstreckung
einer  Frist  und  die  erste  Verlegung  einer  Tagfahrt  kann  auch  ohne  vorgängige  Vernehmung
des  Gegners  verfügt  werden.

Art.  49.

Der  Anfang  einer  Tagfahrt  wird  durch  den  Aufruf  bestimmt.

Ist  bei  Festsetzung  der  Tagfahrt  eine  bestimmte  Stunde  bezeichnet,  so  darf  der  Auf—
ruf  nicht  früher  erfolgen.

Auch  nach  erfolgtem  Aufrufe.  kann  eine  Verlegung  der  Verhandlung  auf  eine  spätere
Zeit  derselben  Sitzung  angeordnet  werden.

Hiemit  tritt  die  Vorschrift  des  8.  69  Absatz  3,  4  des  IV.  Edikts  außer  Wirkung.

Art.  50.

Androhung  von  Rechtsnachtheilen  ist  nur  erforderlich,  wenn  die  Partei  weder  zur
Aodvokatur  befähigt  ist,  noch  einen  Rechtsanwalt  aufgestellt  hat.

Der  §.  26  der  Justiznovelle  vom  15.  September  1822  findet  bei  den  Handelsgerichten
keine  Anwendung.

Art.  51.

Der  Kläger,  er  mag  In=  oder  Ausländer  sein,  ist  in  handelsgerichtlichen  Proressen
nicht  verbunden,  dem  Beklagten  wegen  der  Proceßkosten  Sicherheit  zu  leisten,  außer  wenn
das  Gericht  mit  dem  Beklagten  dafür  hält,  daß  obne  diese  Maßregel  dem  Beklagten  binsichtlich
  des  künftigen  Wiederersatzes  seiner  Kosten  Gefahr  drohen  würde.

Art.  52.

Zur  mündlichen  Verhandlung  werden  als  Beistände  nur  zugelassen:  Advokaten,
Verwandte  und  Verschwägerte  der  geraden  Linie  und  im  zweiten  Grade  der  Seitenlinie
nach  bürgerlicher  Berechnung,  Ehegatten,  Streitgenossen,  Prokuristen,  Handlungsbevollmächtigte
  und  Handlungsgehülfen  einer  Partei.

Art.  53.

Wohnt  eine  Partei  nicht  am  Gerichtssitze  oder  wählt  eine  Partei,  welche  am  Gerichtssitze
  nicht  wohnt,  einen  gleichfalls  nicht  daselbst  wohnenden  Advokaten,  so  erfolgt  die  Zustellung
der  gerichtlichen  Verfügungen  durch  die  Post.  Die  Behändigung  gilt  mit  der  Auflieferung
zur  Post  für  vollzogen  und  hat  die  gleiche  Wirkung  wie  eine  an  die  Partei  selbst  geschehene;
auch  wird  sie  in  ihrer  Wirkung  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  das  Schriftstück  als  unbestellbar
  zurückkommt,
        <pb n="561" />
        255

Einer  solchen  Partei  steht  jedoch  frei,  einen  am  Gerichtssitze  wohnenden  Zustellungsbevollmächtigten
  aufzustellen,  welchem  die  Einhändigungen  mit  der  gleichen  Wirkung,
wie  der  Partei  selbst,  geschehen.  Widerruft  sie  aber  die  Bestellung,  ohne  eine  andere  Person
zu  ernennen,  oder  kann  die  Bestellung  an  den  Benannten  nicht  vollzogen  werden,  so  erfolgt
  die  Zustellung  mit  der  gleichen  Wirkung,  wie  sonst,  durch  die  Post.

Art.  54.

Ueber  ein  Gesuch  um  Zulassung  zum  Armenrechte  beschließt  das  Handelsgericht  in
berathender  Sitzung.

Für  eine  vom  Handelsgerichte  zum  Armenrechte  zugelassene  Partei  bestellt  der  Vorstand
der  Anwälte  des  Kreises,  zu  welchem  der  Sitz  des  Handelsgerichts  gehört,  einen  Armenanwalt
  aus  der  Zahl  der  Advokaten  des  betreffenden  Handelsgerichtssprengels,  wobei  eine
bestimmte  Reihenfolge  unter  den  letzteren  einzuhalten  ist.

Dem  Armenanwalte  werden,  wenn  er  nicht  am  Gerichtssitze  wohnt,  die  tarmäßigen
Reisekosten  aus  der  Staatskasse  vergütet  und  auf  Verlangen  vorgeschossen,  vorbehältlich  des
Rückgriffs  der  Staatskasse  an  die  betreffende  Partei,  wenn  sie  später  zahlungsfähig  wird,
oder  an  den  Gegner,  wenn  er  in  die  Kosten  verurtheilt  wird.

Mißbrauch  des  Armerrechts  ist  auf's  Strengste  zu  ahnden.

Art.  55.

Das  persönliche  Erscheinen  der  Parteien  vor  Gericht  kann  jederzeit,  namentlich  für  den
Zweck  der  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte,  verlangt  werden.  Mit  der  Partei
muß  stets  auch  ihr  Anwalt  vorgeladen  werden.

Die  Ladung  erfolgt  entweder  unter  Androhung  des  Ersatzes  der  Kosten  der  vereitelten
Tagfahrt  und  einer  Geldbuße  oder,  wenn  bestimmte  Punkte,  worüber  eine  Erklärung  verlangt
  wird,  bezeichnet  find,  unter  der  Androhung,  daß,  falls  die  Partei  ohne  genügenden
Grund  ausbleibt,  die  mitgetheilte  Frage  als  auf  die  dem  Gegner  vortheilhaftere  Weise
beantwortet  angesehen  wird.

Verweigert  die  auf  die  eine  oder  andere  Weise  geladene  Partei  eine  bestimmte  Antwort
  auf  eine  ihr  mündlich  gestellte  Frage,  so  wird  dieselbe  als  auf  die  dem  Gegner  vortheilhaftere
  Weise  beantwortet  angesehen.

Ist  die  zu  befragende  Person  an  dem  persönlichen  Erscheinen  in  der  Gerichtssitzung
verhindert,  oder  ist  ihr  Erscheinen  wegen  größerer  Entfernung  ihres  Aufenthalsorts  vom
        <pb n="562" />
        256

Gerichtssitze  mit  besonderer  Beschwerde  verbunden,  so  kann  ihre  Befragung  über  bestimmte
in  dem  Beschlusse  zu  bezeichnende  Punkte  auch  außerhalb  der  Sitzung  erfolgen.
Art.  56.

Die  mündlichen  Verhandlungen  vor  dem  erkennenden  Gerichte  werden  von  dem  Vorstande
  des  Handelsgerichts  geleitet.  Jedes  Gerichtswitglied  kann,  nachdem  es  von  dem
Vorsitzenden  das  Wort  erhalten,  Fragen  an  die  anwesenden  Parteien,  an  die  Anwälte,
Zeugen  und  Sachverständigen  zur  Aufklärung  des  Sachverhältnisses  richten.

Die  Parteien  und  ihre  Anwälte  haben  gegenüber  von  Zeugen  und  Sachverständigen
die  gleiche  Befugniß.  Wird  sie  in  irgend  einer  Richtung  mißbraucht,  so  kann  sie  von  dem
Vorsitzenden  entzogen  werden,  worauf  die  Parteien  und  ihre  Anwälte  nur  die  Fragestellung
durch  ihn  selbst  beantragen  können.

In  Beziehung  auf  Fragen  an  die  Gegenpartei  haben  sie  nur  das  Recht  dieses  Antrags.

Zweifel  über  die  Zulässigkeit  einer  Frage  entscheidet  das  Gericht.

Der  Vorsitzende  handhabt  die  Polizei  in  den  Gerichtssitzungen.  Ruhestörer  weist  er
aus  dem  Gerichtslokale,  und  wenn  sie  sich  dem  Befeble  widersetzen  oder  zurückkommen,  so
befiehlt  er  ihre  Festnehmung  bis  zu  24  Stunden.

Art.  57.

Die  Vorträge  der  Parteien  find  in  freier  geordneter  Rede  zu  halten;  sie  haben  das
Streitverhältniß  in  thatsächlicher  und  rechtlicher  Beziehung  zu  umfassen.

Eine  Bezugnahme  auf  Schriftsätze  statt  mündlichen  Vortrags  ist  unzulässig.

Die  Verlesung  von  Schriftstücken  findet  nur  insoweit  statt,  als  es  auf  deren  wörtlichen

  Inhalt  ankommt.
Art.  58.

Feblt  dem  Vortrage  einer  Partei  die  erforderliche  Klarheit  oder  Ruhe,  so  kann  das
Gericht,  wenn  es  ohne  weitere  Erklärung  derselben  eine  Verfügung  in  der  Sache  nicht  zu
treffen  vermag,  der  Partei  aufgeben,  sich  künftig  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten  zu
lassen,  und  hat  die  Partei  die  Kosten  der  vereitelten  Tagfahrt  zu  tragen.

Leistet  die  Partei  der  Auflage  keine  Folge,  so  wird  sie  bei  den  künftigen  Verhandlungen
  als  nicht  erschienen  behandelt.

Art.  59.

Das  Gericht  ist  in  jeder  Lage  der  Sache  berechtigt,  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen

eine  gütliche  Beilegung  des  Rechtsstreits  oder  einzelner  Streitpunkte  in  der  Gerichtsfitzung
        <pb n="563" />
        257

zu  versuchen  oder  die  Sache  zu  diesem  Behufe  an  ein  Mitglied  des  Gerichts  zu  verweisen.


Auch  einem  Richter,  welcher  nur  mit  Vornahme  einzelner  Proceßhandlungen  beauftragt
ist,  steht  das  Recht  zu,  Vergleichsverhandlungen  vorzunebmen.

Zum  Zwecke  des  Sühneversuchs  kann  das  persönliche  Erscheinen  der  Parteien  angeordnet
  werden.

Bleiben  die  Vergleichsverhandlungen  erfolglos,  so  bedarf  es  einer  Aufzeichnung  derselben
  nicht;  kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  dessen  Inhalt  auf  Antrag  zu  Protokoll
zu  nehmen  und  zu  verlesen.

Art.  60.

Die  mündliche  Verhandlung  dient  in  thatsächlicher  Beziehung  als  Grundlage
für  die  richterliche  Entscheidung.

Art.  61.

Erfolgt  erst  bei  der  mündlichen  Verhandlung  ein  Zugeständniß,  bringt  hier  eine  Partei
auch  sonst  wesentliche  Thatsachen  vor,  die  in  den  Schriftsätzen  nicht  enthalten  sind,  oder
weicht  sie  von  diesen  in  wesentlichen  Punkten  ab,  so  ist  ein  solches  Zugeständniß  oder  Vorbringen,
  letzteres  in  seinen  ergänzenden  oder  abweichenden  Theilen,  auf  Antrag  durch  sofort
zu  übergebenve  schriftliche  Bemerkungen  oder  durch  das  Sitzungsprotokoll  festzustellen  und
vorzulesen.

Dasselbe  kann  der  Vorsitzende  von  Amtswegen  anordnen.

Die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  muß  zu  Protokoll  gebracht  werden.
Das  über  ihre  Vernehmung  aufgenommene  Protokoll  ist  ihnen  zur  Anerkennung  vorzulesen.
Art.  62.

Das  vom  Gerichtsschreiber,  im  Falle  seiner  Verbinderung  vom  Assessor,  soferne  dieser
nicht  Referent  ist,  zu  führende  Sitzungsprotokoll  enthält  den  Gang  der  Verbandlungen  im
Allgemeinen,  die  von  den  Parteien  gestellten,  in  den  Schriftsätzen  nicht  schon  enthaltenen
Gesuche  oder,  wenn  diese  bei  der  Verbandlung  schriftlich  übergeben  wurden,  die  Bemerkung,
daß  dieses  gescheben  sei,  und  die  vom  Gerichte  gefaßten  Beschlüsse,  soferne  sie  dem  Protokolle
nicht  schriftlich  beigefügt  wurden,  sowie  die  Bemerkung  der  erfolgten  Verkündigung.

Außer  dem  Falle  einer  mündlich  in  der  Gerichtssitzung  ertheilten  Vollmacht  und  den
Fällen  des  Art.  59  und  61,  in  welchen  die  betreffende  Verhandlung  in  das  Protokoll  aufzunehmen
  und  die  Aufnahme  vorzulesen  ist,  findet  eine  Vorlesung  des  Protokolls  nicht  siatt.
        <pb n="564" />
        258

Das  Protokoll  ist  vom  Gerichtsschreiber  und  vom  Vorsitzenden  des  Gerichts  zu  unterzeichnen.
  Ist  der  Letztere  verhindert,  so  unterzeichnet  für  ihn  der  zweite  rechtsgelehrte
Richter.

Zweiter  Abschnitt.
Erstes  Verfahren;  Beweisantritt  und  Beweisverfügung.

Art.  63.

Das  Vorverfahren  ist  schriftlich.

Der  Referent  erläßt  für  sich  allein  die  proceßleitenden  Verfügungen,  soweit  nicht  in
diesem  Gesetze  etwas  Anderes  verordnet  ist.

Die  Klage  ist  immer  zur  Vernehmlassung  mitzutheilen.

Enthält  die  Vernehmlassung  eine  Einrede  oder  eine  Widerklage,  oder  die  Antwort  des
Klägers  auf  die  letztere  eine  Einrede,  so  hat  der  Referent  den  Schriftsatz  dem  Gegentheile
unter  Anberaumung  einer  Frist  zur  Beantwortung  mitzutheilen.

Art.  64.

Ist  das  Vorverfahren  geschlossen  oder  die  einer  Partei  zu  einem  Schriftsatze  anberaumte
  Frist  von  ihr  versäumt  worden,  so  wird  vom  Vorsitzenden  des  Handelsgerichts
Tagfahrt  zur  mündlichen  Verhandlung  angesetzt.

Sind  nach  den  vorbereitenden  Schriftsätzen  erbebliche  Thatsachen  bestritten  geblieben,
so  haben  die  Parteien  über  die  Thatsachen,  bezüglich  deren  sie  Beweis  antreten  wollen,
und  über  die  Benennung  der  Beweismittel  zu  den  einzelnen  Tbatsachen  Schriftsätze  so
zeitig  einzureichen,  daß  sie  wenigstens  acht  Tage  vor  der  Tagfahrt  zur  mündlichen  Verhandlung
  der  Gegenpartei  noch  mitgetheilt  werden  können.

Ein  gleicher  Schriftsatz  ist  so  zeitig  einzureichen,  wenn  eine  Partei  eine  Aenderung  in
dem  Gesuche  über  die  zu  erlassende  Entscheidung  in  der  Hauptsache  oder  in  den  Nebenpunkten
  zu  stellen  beabsichtigt.

In  beiden  Fällen  haben  diese  Schriftsätze  sich  ver  thatsächlichen  und  rechtlichen  Begründung
  (Art.  43)  zu  entbalten.

Die  im  Absatze  2  bezeichnete  Frist  kann  in  dringenden  Fällen  durch  den  Vorsitzenden
des  Gerichts  bei  Anberaumung  der  Tagfahrt  abgekürzt  werden.

Bei  der  Vorladung  zur  mündlichen  Verhandlung  ist  die  ohne  Rechtsanwalt  streitende
und  nicht  zur  Advokatur  befähigte  Partei  insbesondere  auch  auf  die  in  Absatz  4  bis  5  des
Art.  80  bezeichneten  Rechtsnachtbeile  binzuweisen.
        <pb n="565" />
        259

Art.  65.

Der  Referent  hat  auf  Antrag  einer  Partei  vor  der  mündlichen  Verhandlung  der  Gegenpartei
  die  Auflage  zu  machen,  binnen  bestimmter  Frist  die  in  ihren  Händen  befindlichen
Urkunden,  von  welchen  sie  nach  Inbalt  ihrer  Schriftsätze  in  dem  Rechtsstreite  Gebrauch  zu
machen  beabsichtigt,  auf  dem  Handelsgerichte  niederzulegen.

Im  Falle  der  Versäumung  der  Frist  ist  von  dem  Gerichte  die  Ausschließung  der  nicht
mitgetheilten  Urkunden  für  den  Rechtsstreit  auszusprechen.

Dieser  Rechtsnachtheil  wird  durch  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Einwilligung
des  Gegners  in  die  Benützung  der  Urkunden  (vergl.  Art.  71  Absatz  2),  nicht  aber  durch
eine  vorläufige  Zurücknahme  der  Klage  beseitigt.

Innerhalb  acht  Tagen  von  dem  Tage  der  Benachrichtigung  von  der  Niederlegung  der
Urkunden  hat  die  Partei  von  den  niedergelegten  Urkunden  Einsicht  zu  nehmen;  doch  kann
diese  Frist  von  dem  Gegner  sowohl  als  von  dem  Gerichte  erweitert,  in  dringenden  Fällen
aber  von  letzterem  auch  abgekürzt  werden.

Art.  66.

In  Streitigkeiten  über  die  Gewährleistung  für  die  Mängel  der  im  Gesetze  vom  26.  December
  1861  bezeichneten  Hausthiere  vor  dem  Handelzgerichte  ist  sogleich  nach  Einlauf
der  Klage  die  Tagfahrt  anzusetzen.  Die  Parteien  sind  bei  der  Ladung  zur  mündlichen
Verhandlung  aufzufordern,  auch  ihre  etwaigen  Vorschläge  wegen  Bestellung  von  Sachverständigen
  vorzubringen  (zu  vergl.  Art.  9  Schlußsatz  des  gedachten  Gesetzes),  sowie,  bei  Vermeidung
  des  Ersatzes  der  Kosten  der  vereitelten  Tagfahrt,  sich  zum  Beweis  ihrer  Behauptungen
  vorzubereiten  und  die  ihnen  etwa  zu  Gebot  stehenden  Urkunden  mitzubringen.

Erfolgt  nicht  bei  der  mündlichen  Verhandlung  ein  Uebereinkommen  der  Parteien  über
die  Bestellung  von  Sachverständigen,  so  hat  das  Gericht  solche  zu  ernennen.

Art.  67.

Die  mündliche  Verhandlung  wird  dadurch  eingeleitet,  daß  nach  dem  Aufrufe  der  Sache
die  Parteien  unter  genauer  Bezeichnung  der  streitenden  Theile,  des  Streitgegenstandes  und
der  Lage  des  Rechtsstreits  ihre  Gesuche  stellen.

Art.  68.

Thatsachen  sind  der  Wahrheit  gemäß,  vollständig  und  bestimmt  vorzutragen.

Ein  allgemeines  Zugeständniß  der  von  der  Gegenpartei  behaupteten  Thatsachen  ist
zulässig,  nicht  aber  ein  allgemeines  Abläugnen  derselben.  Jede  Partei  hat  sich,  den  Fall

4
        <pb n="566" />
        260

eines  allgemeinen  Zugeständnisses  ausgenommen,  über  jede  einzelne  von  der  Gegenpartei
behauptete  erbebliche  Thatsache  bestimmt  zu  erklären.

Erklärung  mit  Nichtwissen  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Thatsachen  nicht  die  eigenen  Handlungen
  der  Partei  betreffen.

Thatsachen,  bezüglich  welcher  keine  sie  bestreitende  oder  zulässiger  Weise  auf  Nichtwissen
  lautende  Antwort  erfolgt  ist,  können  für  zugestanden  erachtet  werden.

Art.  69.

Jede  Partei  ist  verpflichtet,  über  die  Aechtheit  der  von  dem  Gegner  in  beweisfähiger
Form  vorgelegten,  ihr  rechtzeitig  mitgetbeilten  Urkunden  sich  zu  erklären.

Urkunden,  deren  Aechtheit  nicht  bestritten  wird,  gelten  für  anerkannt.

Art.  70.

Mebrere  in  demselben  Rechtsstreite  vorkommende  Streitpunkte  find  in  der  Regel  in
ununterbrochener  Folge  nach  der  vom  Gerichte  zu  bestimmenden  Ordnung  zu  verhandeln.
Das  Gericht  kann  jedoch  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  die  abgesonderte  Verhandlung
über  einen  oder  mehrere  dieser  Streitpunkte  beschließen,  wenn  dadurch  das  Verfahren  vereinfacht
  und  den  Parteien  wenigstens  theilweise  eine  schnellere  Rechtshülfe  verschafft  wird.

Art.  71.

Die  Parteien  können  ihr  thatsächliches  Vorbringen  in  der  mündlichen  Verhandlung
ändern  oder  ergänzen.

Jedoch  ist  eine  Aenderung  der  Klage  von  der  Mittbeilung  der  Klagschrift  an  nur  mit
Einwilligung  des  Beklagten  zulässig  Letztere  ist  als  vorhanden  anzunehmen,  wenn  der
Beklagte  bis  zum  Schlusse  der  Verhandlung  gegen  die  Klagänderung  keine  Einsprache  erhebt.
  Erfolgt  diese,  so  theilt  der  Referent  den  Sachverhalt  aus  den  Akten  des  Vorverfabrens
  mit.

Eine  Klagänderung  liegt  vor,  wenn

a)  der  thatsächliche  Grund  der  Klage  oder
b)  der  Gegenstand  derselben
c)  oder  die  Partei
d)  oder  das  Gesuch
zur  größeren  Belastung  des  Beklagten  abgeändert,  oder
e)  zum  früheren  thatsächlichen  Grunde  der  Klage  ein  neuer  hinzugefügt  wird.
        <pb n="567" />
        261

Als  Aenderung  der  Klage  ist  es  nicht  zu  betrachten,  wenn  der  Kläger  undeutliche  Anfübrungen
  der  Klagschrift  erläutert  oder  unvollständige  ergänzt,  Irrthümer  in  einzelnen
Ausdrücken,  Bezeichnungen,  Worten,  Namen  oder  Berechnungen  berichtigt  oder  das  Klagegesuch
  beschränkt.

Art.  72.

Die  von  Bevollmächtigten  vorgenommenen  Proceßhandlungen  haben  der  Gegenpartei
gegenüber  dieselbe  Wirkung,  als  wenn  sie  von  der  Martei  selbst  ausgegangen  wären.  Dieß
gilt  insbesondere  von  thatsächlichen  Erklärungen  und  von  Geständnissen,  insoweit  fie  nicht
von  der  miterschienenen  Partei  sofort  berichtigt  oder  widerrufen  werden.

Das  von  dem  Beistande  einer  Partei  Vorgetragene  gilt  als  von  ihr  selbst  vorgebracht,
insoweit  es  nicht  sofort  von  ihr  selbst  oder  ihrem  Proceßbevollmächtigten  berichtigt  wird.

Art.  73.

Wenn  Thatsachen  oder  Beweiemittel  geltend  gemacht  werden,  die  in  den  vorbereitenden
  Schriftsätzen  übergangen  oder  nicht  verständlich  vorgebracht  oder  in  einem  nicht  rechtzeitig
eingereichten  Schriftsatze  enthalten  sind,  und  die  Gegenpartei  unter  Ablehnung  einer  Erklärung
  über  solche  auf  eine  neue  Tagfahrt  den  Antrag  stellt,  so  hat,  falls  diesen  das
Gericht  gerechtfertigt  findet,  der  säumige  Tbeil  die  durch  die  Verzögerung  erwachsenden
Prozeßkosten  zu  tragen.

Art.  74.

Der  Vorsitzende  ertheilt  den  Parteien  wechselweise  das  Wort  insolange,  bis  das  Gericht
die  Sache  für  binlänglich  aufgeklärt  erachtet,  worauf  jener  die  Verhandlung  für  geschlossen
erklärt.  Jedoch  gebührt  jeder  Partei  über  das  neue  thatsächliche  Vorbringen  ihres  Gegners
das  letzte  Wort.

Alle  Proceßhandlungen,  welche  eine  Partei  während  der  mündlichen  Verhandlung  bis
zu  deren  Schluß  vornimmt,  sind  als  ein  Ganzes  anzuseben;  Alles  bis  zum  Schlusse  der
Verhandlung  Vorgebrachte  gilt  als  rechtzeitig  vorgebracht,  soferne  das  Gesetz  nicht  etwas
Anderes  bestimmt.

Art.  75.
Für  den  Fall  des  Nichterscheinens  der  Parteien  bei  der  Tagfahrt  gelten  folgende  Bestimmungen:


1)  Erscheint  der  Kläger  nicht,  so  ruht  die  Klage  und  kann  der  Kläger  den  Rechts-
        <pb n="568" />
        262

streit  nur  wieder  aufnehmen,  nachdem  er  sich  über  die  Erstattung  der  Kosten  der
vereitelten  Tagfahrt  an  den  Beklagten  ausgewiesen  hat.

Hat  übrigens  der  Kläger  in  Folge  eines  Urtheils,  welches  ihm  auf  vom
Beklagten  erhobene  Provokation  die  Anstellung  der  Klage  binnen  bestimmter  Frist
bei  Vermeidung  ewigen  Stillschweigens  auferlegt  hat,  die  Klage  erhoben,  so  gilt
die  Anstellung  der  Klage  im  Falle  seines  Ausbleibens  als  nicht  geschehen.

Der  Beklagte  kann  aber  auch  in  dem  unter  Ziffer  1,  Absatz  1  bemerkten  Falle
einer  durch  den  Kläger  vereitelten  Tagfahrt  die  Anberaumung  einer  neuen  verlangen,
zu  welcher  der  Kläger  unter  Bedrohung  mit  dem  Rechtsnachtheile  vorzuladen  ift,
daß  ihm,  wenn  er  nicht  erscheine,  ewiges  Stillschweigen  auferlegt  werden  würde.
Bleibt  der  Kläger  wiederum  aus,  so  ist  der  Rechtsnachtheil  auszusprechen.

Im  Falle  einer  von  dem  Beklagten  im  Vorverfahren  erhobenen  Widerklage
ist  nach  Vorschrift  der  Ziffer  2  zu  verfahren.

2)  Erscheint  der  Beklagte  nicht,  so  hängt  es  von  der  Wahl  des  Klägers  ab,  ob
er  auf  eine  neue  Tagfahrt  oder  auf  sofortige  Beschlußfassung  über  die  erhobenen
Klagansprüche  antragen  will.  Im  letzteren  Falle  hat  das  Gericht  auf  Antrag  vie
dem  Beklagten  mitgetheilten  Klagthatsachen  für  zugestanden  anzunehmen  und  in
Gemäßheit  des  schriftlich  mitgetheilten  Gesuchs,  wenn  und  insoweit  dasselbe  auf
Grund  jener  Thatsachen  rechtlich  begründet  erscheint,  zu  erkennen.

Die  Verhandlung  der  Sache  ist  jedoch  zu  vertagen  und  eine  wiederholte  Vorladung
  anzuordnen,  wenn  der  Inhalt  der  Klagschrift  an  erbeblichen  Mängeln  leidet,
welche  durch  das  Vorbringen  des  Klägers  in  der  Tagfahrt  gehoben  werden.  In
diesem  Falle  hat  der  Kläger  dem  Gerichte  einen  das  neue  Vorbringen  enthaltenden
Schriftsatz  zu  übergeben,  welcher  dem  Beklagten  mit  der  neuen  Vorladung  zuzustellen
  ist.

Gegen  diese  Verfügung  ist  ein  Rechtsmittel  nicht  zulässig.

Werden  wesentliche  Mängel  der  Klagschrift  in  der  Verhandlung  nicht  verbessert,
so  bedarf  es  keiner  erneuerten  Vorladung,  sondern  es  ist  der  Kläger  durch  Endentscheidung
  abzuweisen.

3)  Erscheinen  beide  Theile  nicht,  so  ruht  der  Rechtsstreit  bis  auf  weiteres  Anrufen
  des  Klägers.
        <pb n="569" />
        263

Art.  76.
Die  Vorschriften  des  Artikels  75  finden  gleichfalls  Anwendung:  ·

1)  wenn  eine  Partei  in  derjenigen  Sitzung  nicht  erscheint,  auf  welche  die  mündliche
Verhandlung  vertagt  wurde;

2)  wenn  eine  Partei  in  der  fortgesetzten  Sitzung  nicht  erscheint,  soferne  sie  nicht  in  der
vorhergehenden  bereits  verhandelt  hat;

3)  wenn  nach  Erledigung  einer  proceßbindernden  Einrede  oder  eines  sonstigen  Nebenpunktes
  eine  der  Parteien  in  der  hierauf  zur  Verhandlung  in  der  Hauptsache  anberaumten
  Sitzung  nicht  erscheint.

Als  nichterschienen  ist  auch  diejenige  Partei  anzusehen,  welche  in  der  Sitzung
zwar  erscheint,  aber  nicht  verhandelt  (zu  vergl.  auch  Art.  58).
Art.  77.

Das  Handelsgericht  faßt  seinen  Beschluß  entweder  unmittelbar  nach  geendigten  Parteivorträgen

  oder  doch  in  möglichst  kurzer  Frist.

Die  Vorschrift  der  Proceßgesetze  binsichtlich  einer  den  Parteien  vorzulegenden  Uebersicht

der  Streitverhältnisse  bleibt  außer  Anwendung.

Art.  78.

Ist  die  Sache  zur  endlichen  Entscheidung  reif,  so  hat  das  Gericht  zur  Fällung
des  Urtheils  zu  schreiten.

Das  Urtheil  kann  nur  von  Richtern  erlassen  werden,  welche  den  dabei  zu  Grunde
liegenden  Verhandlungen  angewohnt  haben.

Dem  Urtheile  ist  eine  gedrängte  Darstellung  des  dem  Rechtsstreite  zu  Grunde  liegenden
Thatbestandes  beizufügen.

Das  Urtheile  kann  sofort  nach  dem  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  verkündigt
werden,  wobei  die  Entscheidungsgründe  kurz  anzudeuten  sind.

Erachtet  das  Gericht  eine  weitere  Berathung  für  erforderlich,  so  hat  es  sofort  Tagfabrt
  zur  Verkündigung  des  Urtheils  anzuberaumen.  Diese  Verkündigung  kann  auf  Eröffnung
  der  Entscheidung  und  der  ECntscheidungsgründe  beschränkt  werden.

In  jedem  Falle  ist  den  Parteien  nachher  das  Urtheil  sammt  Darstellung  des  Tbatbestands
  und  Entscheidungsgründen  schriftlich  und  kostenfrei  zuzustellen.  Erst  vom  Tage
nach  dieser  Zustellung  beginnt  der  Lauf  der  Berufungefristen.
        <pb n="570" />
        264

Eine  Belehrung  über  die  Förmlichkeiten  der  Berufung  findet  bei  der  Eröffnung  oder
Zustellung  eines  Urtheils  nicht  statt.

Art.  79.

Wenn  in  der  mündlichen  Verhandlung  vorgebrachte  Thatsachen  streitig  bleiben,  so
baben  die  Parteien  diejenigen  Thatsachen,  welche  ihnen  für  die  Entscheidung  erheblich  erscheinen,
  bestimmt  anzugeben,  auch  die  Beweismittel,  deren  sie  sich  bedienen  wollen
im  Einzelnen  namhaft  zu  machen  und  über  die  gegherische  Beweisantretung  sich  zu  erklären,
insbesondere  die  Beweismittel  für  ihre  Beweiseinreden  zu  bezeichnen,  bei  Eidesanträgen
ihre  etwaigen  Einwendungen  vorzubringen  und  ihre  Erklärungen  über  Annahme,  Zurückschiebung
  oder  Gewissensvertretung  abzugeben.

Art.  80.

Das  Gericht  hat  mittelst  Beweisverfügung  diejenigen  bestrittenen  Thatumstände
bestimmt  zu  bezeichnen,  welche  es  für  die  Entscheidung  als  erbeblich  betrachtet,  und  zugleich
diejenige  Partei  zu  benennen,  welcher  die  Beweislast  obliegt,  ohne  in  der  einen  oder  andern
  Beziehung  an  die  Anträge  der  Parteien  gebunden  zu  sein.

Der  Beweisverfügung  ist  eine  gedrängte  Darstellung  des  Thatbestands  und  der
Gründe  beizufügen.  Bei  der  Eröffnung  der  Beweisverfügung  genügt  eine  kurze  Andeutung
  der  Entscheidungsgründe.  Den  Parteien  ist  aber  die  Verfügung  auch  schriftlich
mit  ihren  Gründen  und  jener  Darstellung  kostenfrei  zu  verabfolgen.

Werden  vom  Gerichte  Tbatsachen  als  erheblich  erachtet,  welche  von  den  Parteien  als
erheblich  nicht  angesehen  worden  find,  so  sind  die  Parteien  vor  Eröffnung  der  Beweisverfügung
  zur  Angabe  ihrer  Beweiemittel  bierüber,  soweit  solche  noch  nicht  angezeigt  worden
find,  aufzufordern.

Beweiemittel,  seien  es  Zeugen,  Urkunden,  Augenschein,  Sachverständige  oder  Eidesantrag,
  mit  deren  Anzeige  eine  Partei  bis  zum  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  nicht
bervorgetreten  ist,  gehen  für  diese  Instanz  verloren,  und  es  gilt  dieß  auch  von  solchen,  vie
erst  in  Folge  der  im  Absatze  3  vorgeschriebenen  Aufforderung  anzuzeigen  waren.

Ebenso  wird  die  säumige  Partei  mit  ihren  Einwendungen  gegen  Beweismittel  ausgeschlossen,
  und  wenn  sie  sich  über  einen  Eidesantrag  nicht  erklärt  hat,  wird  ihr  Schweigen
der  Verweigerung  der  Annahme  gleichgeachtet.

Das  Gericht  hat  die  Zulässigkeit  der  vorgeschlagenen  Beweismittel  zu  prüfen  und  vie
Aufnahme  des  erforderlichen  Beweises  anzuordnen.
        <pb n="571" />
        265

Art.  81.
Insoferne  die  Beweisaufnahme  nicht  schon  während  der  mündlichen  Verhandlung  erfolgt
ist  oder  nach  Lage  der  Sache  nicht  sofort  erfolgen  kann,  ist  in  der  Beweisverfügung  sofort
die  Tagfahrt  zu  bestimmen,  in  welcher  dieß  geschehen  soll  (zu  vergl.  übrigens  Art.  84).

Art.  82.

Das  Recht  des  Fiskus,  von  dem  Beklagten  auch  ohne  besonderen  Verpflichtungsgrund
die  Vorlegung  aller  auf  den  einzelnen  Rechtsstreit  sich  beziehenden  Urkunden  zu  verlangen
und  in  einem  zwischen  Dritten  anhängigen  Rechtsstreite  gemeinschaftliche  Urkunden  nur  gegen
Sicherheitsleistung,  daß  der  Antragsteller  sie  nicht  wiver  den  Staat  und  den  Fiskus  gebrauchen
  wolle,  vorlegen  zu  dürfen,  wird  für  vor  die  Handelsgerichte  gehörige  Rechtsstreitigkeiten
  außer  Wirkung  gesetzt.

Dritter  Abschnitt.
Aulfnahme  und  Ausführung  des  Beweisec.

Art.  83.

Die  Beweisaufnahme  erfolgt  in  der  Sitzung  des  Handelgerichts.

Ausnabmsweise  kann  für  einzelne  Beweismittel  bestimmt  werden,  daß  die  Aufnahme
derselben  durch  den  Referenten  oder  eine  aus  dem  Referenten  und  zwei  Handelsrichtern
bestehende  Deputation  oder  durch  Requifition  anderer  Gerichte  erfolgt.  Für  die  Deputation
find  wo  möglich  Handelsrichter  zu  bestimmen,  welche  der  bisherigen  Verhandlung  angewohnt
  haben.

Gegen  die  richterliche  Verfügung,  welche  die  Art  der  Beweisaufnahme  festsetzt,  ist  ein
Rechtsmittel  nicht  zulässig.

Art.  84.

Kann  bei  Verfügung  der  Beweisaufnahme  durch  den  Referenten  oder  eine  aus  dem
Referenten  und  zwei  Handelerichtern  bestehende  Deputation  nicht  sofort  auch  die  Tagfahrt
zur  Beweisaufnahme  bestimmt  werden,  so  erfolgt  die  Festsetzung  derselben  und  die  Benachrichtigung
  der  Parteien  durch  den  Referenten.

Ergeben  sich  erst  im  Laufe  des  Verfahrens  besondere  Gründe,  den  Beweis  durch
Requisition  anderer  Gerichte  aufnehmen  zu  lassen,  so  kann  der  Referent  diese  Reguisition
verfügen.
        <pb n="572" />
        266

Wird  der  Referent  oder  ein  Hanvdelsrichter  verhindert,  so  beauftragt  der  Vorstand  des

Handelsgerichts  ein  anderes  Mitglied  und  setzt  die  Parteien  hievon  in  Kenntniß.
Art.  85.

Bei  der  Beweisaufnahme  durch  den  Referenten  oder  eine  aus  dem  Referenten  und
zwei  Handelsrichtern  bestehende  Deputation  ist  ein  Protokollführer  beizuziehen.  Sonstige
gerichtliche  Urkundspersonen  werden  nicht  berufen.

.  Art.  86.

Der  Referent,  beziehungsweise  die  Deputation,  welche  unter  seiner  Leitung  in  kollegialischer
  Form  beschließt,  bat  neben  den  durch  den  Auftrag  zur  Beweisaufnahme  eingeräumten
Befugnissen  in  gleicher  Weise  wie  das  Handelsgericht  selbst  die  weiteren,  gegen  ausbleibende
  oder  das  Zeugniß  ohne  gesetzlichen  Grund  verweigernde  Zeugen  sowie  gegen  eine
den  Zeugen  unterbrechende  Partei  Strafen  zu  verhängen,  im  Falle  wiederholten  Ausbleibens
  eines  Zeugen  auch  seine  Vorführung  zu  verfügen,  über  die  Zulässigkeit  besonderer
dem  Zeugen  zu  stellender  Fragen  zu  entscheiden,  die  wiederholte  Vernehmung  der  Zeugen
anzuordnen  und  ihre  Gebühren  festzusetzen.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Aufnahme  des  Beweises
  durch  Sachverständige.

Werden  Einwendungen  vorgebracht,  welche  durch  den  Referenten,  beziehungsweise  die
Deputation,  nicht  erledigt  werden  konnen,  so  sind  dieselben  zu  Protokoll  zu  nehmen  und
zur  Verhandlung  in  die  Sitzung  des  Handelsgerichts  zu  verweisen.  Der  Referent,  beziehungsweise
  die  Deputation,  fährt  in  diesem  Falle  mit  der  Beweisaufnahme  fort,  soweit  es
die  Umstände  gestatten  und  kein  wesentlicher  Nachtheil  dadurch  entstehen  kann.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  Beweisaufnahme  durch  ein  requirirtes
Gericht.

Die  Verhandlung  über  die  erwähnten  Einwendungen  soll  in  der  Regel  von  der  Verhandlung
  der  Hauptsache  nicht  getrennt  werden.  Erfordert  jedoch  die  Fortsetzung  der
Beweisaufnahme  eine  vorgängige  Entscheidung  des  Handelsgerichts,  so  ist  diese  in  einer
der  nächsten  Sitzungen  auf  Vortrag  des  Referenten  und  nach  Anhörung  der  Parteien  zu
erlassen.  Der  Referent  hat  nach  Rücksprache  mit  dem  Vorstande  des  Handelsgerichts  die
Verhandlungstagfahrt  sofort  festzusetzen,  auch  wenn  von  ihm  ein  anderes  Gericht  um  die

Beweisaufnahme  angegangen  worden  war.
Art.  87.

Der  Vorstand  des  Hanvelsgerichts  bat  die  Protokolle  über  die  Beweisaufnahme  den
        <pb n="573" />
        267

Parteien  zur  Einsicht  auf  der  Registratur  des  Handelsgerichts  zu  stellen  und  zugleich  Tagfahrt
  zur  Beweisausführung  anzuberaumen.  Die  Parteien  können  Abschrift  der  Protokolle
begehren.

Art.  88.

Die  Beweisausführung  erfolgt  in  der  Sitzung  des  Handelsgerichts.

Wurde  der  Beweis  in  der  Sitzung  des  Handelsgerichts  aufgenommen,  so  schließt  sich
die  Beweisausführung  unmittelbar  an  die  Beweisaufnahme  an,  soferne  nicht  auf  Antrag
oder  von  Amtswegen  Behufs  der  Beweisausführung  eine  neue  Sitzung  anberaumt  wird.

Die  Beweisausführung  begreift  die  Verhandlung  über  das  Ergebniß  der  Beweicaufnahme.


Von  den  Parteien  ist  eine  gedrängte  Darstellung  der  Verhandlungen  über  den  Thatbestand
  bis  zur  Beweisverfügung  voranzuschicken.  Die  Beweisverfügung  ist  vom  Referenten
zu  verlesen.  Der  Referent  und  der  Vorsitzende  haben  von  Amtswegen  darüber  zu  wachen,
daß  kein  unstatthaftes  neues  Vorbringen  in  die  Verhandlung  gezogen  wird.

Wurde  der  Beweis  in  der  Sitzung  des  Handelsgerichts  nicht  aufgenommen,  oder  in
solcher  aufgenommen,  aber  eine  neue  Sitzung  Behufs  der  Beweisausführung  anberaumt,
so  ist  in  derselben  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme  von  den  Parteien  auf  Grund  der
Protokolle  und  Gutachten  vorzutragen.

Werden  neu  entdeckte  thatsächliche  Einwendungen  gegen  die  Beweismittel  der  Gegenpartei
  oder  thatsächliche  Einwendungen  gegen  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme  vorgebracht,
so  hat  die  Partei  mit  dem  Vorbringen  die  Anzeige  ihrer  Beweismittel  für  die  Einwendungen
  und  im  ersteren  Falle  auch  für  die  Zeit  ihrer  Entdeckung  zu  verbinden.  Die
Partei  hat  hierüber  einen  vorbereitenden  Schriftsatz  so  zeitig  einzureichen,  daß  er  der  Gegenpartei
  noch  drei  Tage  vor  der  Tagfahrt  zur  Beweisausführung  mitgetheilt  werden  kann.

Art.  89.

Für  das  Ausbleiben  der  Parteien  bei  der  Tagfahrt  zur  Beweisausführung  gelten
folgende  Bestimmungen:

1)  Die  erschienene  Partei  kann  bei  dem  Ausbleiben  der  andern  immer  sofortige  Entscheidung
  des  Gerichts  nach  Vortrag  ihrer  Beweisausführung  beantragen.  Das
Gericht  hat  in  diesem  Falle  den  Thatbestand  und  das  Ergebniß  der  Beweisaufnahme
nach  dem  Inhalte  der  Akten  (Protokolle,  Gutachten  der  Sachverständigen),  worüber
der  Referent  Vortrag  erstattet,  zu  beurtheilen.  Neu  entdeckte  thatsächliche  Ein-5
        <pb n="574" />
        268

wendungen  gegen  die  Beweismittel  der  Gegenpartei  und  thatsächliche  Einwendungen
gegen  vas  Ergebniß  der  Beweisaufnahme,  worüber  der  vorbereitende  Schriftsatz
der  nicht  erschienenen  Gegenpartei  rechtzeitig  mitgetheilt  worden  ist,  werden  als
von  dieser  zugestanden  angenommen.

2)  Wenn  der  Kläger  ausbleibt,  so  kann  der  Beklagte  den  Rechtsstreit  auch  ruhen
lassen  und  den  Ersatz  der  durch  die  vereitelte  Tagfahrt  verursachten  Kosten  verlangen,
welchenfalls  erst  nach  geliesertem  Nachweis  über  letzteren  auf  Anrufen  des  Klägers
die  Anberaumung  einer  neuen  Tagfahrt  erfolgt.  Wäre  aber  die  Klage  auf  Provokation
  Seitens  des  Beklagten  erhoben  oder  fortgesetzt  worden,  so  wird  auf  Antrag
desselben  dem  Kläger  ewiges  Stillschweigen  auferlegt.

3)  Bleibt  der  Beklagte  aus,  so  kann  der  Kläger  auch  neben  der  Verurtheilung  des
ersteren  in  die  Kosten  der  vereitelten  Tagfahrt  die  Anberaumung  einer  neuen  begebren.


4)  Bleiben  beide  Theile  aus,  so  ruht  der  Rechtsstreit  bis  auf  weiteres  Aurufen
von  der  einen  oder  andern  Seite.

Art.  90.

Findet  das  Handelsgericht,  daß  zwar  die  verhandelte  Rechtssache  im  Ganzen  noch  nicht
spruchreif  ist,  wohl  aber  einzelne  Punkte,  welche  von  den  übrigen  getrennt  werden  können,
so  sind  dieselben  für  sich  zur  Abstimmung  zu  bringen.  Die  Eröffnung  der  hierauf  bezüglichen
  Entscheidung  bleibt  bis  zur  Erledigung  des  ganzen  Rechtsstreits  ausgesetzt.

Die  Vorschrift  des  IV.  Enpikts  §.  66,  I,  wird  hiedurch  nicht  berührt.

Art.  91.

Das  Handelsgericht  kann  über  Gegenstände,  welche  eine  kaufmännische  Begutachtung
erfordern,  insbesondere  über  das  Vorhandensein  von  Handelsgebräuchen  auf  den  Grund
eigener  Sachkunde  und  Wissenschaft  entscheiden.

Dasselbe  kann  ferner,  wenn  eine  Beschädigung  im  Allgemeinen  dargethan,  der  Nachweis
  der  Größe  des  Schadens  aber  nach  der  besonderen  Beschaffenheit  des  Falls  mit
unverhältnißmäßigen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  nach  seinem  freien  Ermessen  über  die  Höhe
des  Schadens  erkennen.

Im  Uebrigen  ist  dasselbe,  soweit  es  nicht  durch  das  Handelsgesetzbuch  ausdrücklich  auf
sein  freies  Ermessen  verwiesen  ist,  an  die  bestehenden  Beweisvorschriften  gebunden.
        <pb n="575" />
        269

Art.  92.

In  Beziehung  auf  das  nach  Beendigung  des  Beweisverfahrens  zu  fällende  Erkennt—
niß  kommen  die  Bestimmungen  des  Artikels  78  über  die  dem  Urtheile  beizufügende  Darstellung
  des  Thatbestandes  und  über  die  Eröffnung  des  Urtheils  zur  Anwendung.  Die
Darstellung  des  Thatbestandes  hat  auch  das  Ergebniß  der  Beweisführung  zu  umfassen.

Art.  93.

Das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen
ein  rechtskräftiges  Erkenntniß  wird  bei  den  Handelsgerichten  nach  dem
gleichen  Verfahren  wie  eine  Klage  verhandelt.  Das  schriftliche  Gesuch  muß  die  Antretung
des  hierauf  bezüglichen  Bewceises  enthalten.

Der  Beklagte  hat  in  der  Vernehmlassungsschrift  neben  der  Erklärung  über  den  Beweisantritt
  des  Imploranten  sämmtliche  Beweismittel  anzuzeigen,  welche  er  zum  Beweise
seiner  Einreden  gegen  die  Beweismittel  des  Imploranten  und  zu  seinem  Gegenbeweise
sowie  zum  Beweise  seines  eigenen  früheren  oder  neuen  faktischen  Vorbringens  benützen  will.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Replik,  falls  dieser  Schriftsatz  einzufordern  ist.

Das  Gericht  ist  bei  Beurtheilung  des  Wiedereinsetzungsgesuchs  nicht  auf  die  vorgebrachten
  neuen  Thatumstände  oder  auf  die  neuen  Beweismittel  für  in  dem  früheren  Verfabren
  vorgekommene  Thatumstände  beschränkt,  sondern  hat  zugleich  das,  was  in  dieser
Hinsicht  bereits  früher  vorgebracht  ist,  wenn  und  soweit  es  von  Neuem  geltend  gemacht
wird,  zu  berücksschtigen.

Die  Rechtswohlthat  der  Minderjährigen  und  anderer  gesetzlich  begünstigter  Personen,
cin  ihnen  nachtheiliges  rechtskräftiges  Erkenntniß,  falls  ihre  Rechte  von  ihren  Vertretern
nicht  gehörig  vertheidigt  wurden,  binnen  vier  Jahren  von  erreichter  Volljährigkeit,  beziehungsweise
  von  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  an,  mittelst  des  Rechtsmittels  der  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  anzufechten,  findet  bei  vor  die  Handelsgerichte  gehörigen  Rechtsstreitigkeiten
  nicht  statt.

Art.  94.

Der  Vollzug  der  Erkenntnisse  der  Handelsgerichte  wird  durch  diese  Gerichte
selbst  nach  Maßgabe  der  bestebenden  Gesetze  verfügt.

Insolange  von  den  Betheiligten  keine  Einwendung  erhoben  und  über  Einwendungen
nicht  Verfügung  zu  treffen  ist,  hat  jedoch  der  Handelsgerichtsvorstand  die  auf  den  Vollzug
der  Erkenntnisse  sich  beziehenden  Anordnungen  zu  treffen,
        <pb n="576" />
        270

Wenn  derjenige,  welcher  im  Rechtsstreite  obsiegt,  zu  bescheinigen  vermag,  daß  eine
erhebliche  Gefahr  auf  dem  Aufschube  des  Vollzugs  hafte,  so  steht  es  zu  dem  Ermessen
des  Gerichts,  den  unterliegenden  Theil  des  von  ihm  eingelegten  Rechtsmittels  ungeachtet
zur  Sicherheitsleistung  anzuhalten  oder  auch  gegen  eine  von  dem  siegenden  Theile  geleistete
Kaution  den  vorläufigen  Vollzug  des  Erkenntnisses  anzuordnen.

Wird  in  dem  Rechtsstreite  zwischen  einer  Handelsfrau  und  ihrem  Ehemanne  der  Widerruf
  der  jener  zum  Handelsbetriebe  ertheilten  Ermächtigung  für  begründet  erkannt,  so  bat
das  Gericht,  auch  wenn  die  Ehefrau  ein  Rechtsmittel  einwendet,  auf  Verlangen  des  Ebemann#
einstweilen  die  Einstellung  ihres  Handelsbetriebs  zu  verfügen.

Art.  95.

Ist  in  Folge  Antrags  des  Klägers  (zu  vergl.  Art.  25)  ein  Gegenanspruch  vor  ein
Gericht  mit  anderer  Gerichtsbarkrit  verwiesen  worden,  so  kann  der  in  dem  einen  Rechtsstreite
  verurtheilte  Beklagte  die  Stellung  einer  durch  das  Gericht  zu  bestimmenden  Kaution
von  Seiten  des  Klägers  alsdann  verlangen,  wenn  das  Gericht  mit  dem  Beklagten  dafürbält,
  daß  ihm  ohne  diese  Maßregel  im  Falle  seines  endlichen  Obfiegs  ein  erheblicher
Schaden  drohen  würde.

Vierter  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  vor  dem  Oberhandelsgerichte.
Art.  96.

Gegen  die  Beschlüsse  und  Erkenntnisse  der  Handelsgerichte  steben  den  Parteien  dieselben
Beschwerden  und  Rechtemittel  bei  dem  Oberhandelsgerichte  zu,  welche  nach  den  bestehenden
Gesetzen  gegen  die  Beschlüsse  und  Erkenntnisse  der  Bezirksgerichte  in  den  ordentlichen
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  stattfinden.

Art.  97.

Soweit  nicht  durch  die  nachfolgenden  Artikel  etwas  Anderes  bestimmt  ist.  kommen  in
Fällen  der  Erbebung  von  Beschwerden  und  Rechtsmitteln  gegen  handelsgerichtliche  Erkenntnisse
  die  bisher  für  die  Obergerichte  bestehenden  Proceßvorschriften  zur  Anwendung.

Art.  98.
Hinsichtlich  der  Anmeldung  der  Berufung,  für  welche  die  Frist  auch  in  handelsgericht-
        <pb n="577" />
        271

lichen  Sachen  fünfzehn  Tage  beträgt  (Art.  78  Absatz  6),  greift  die  im  Landrechte
Tbeil  1,  Tit.  58,  .  6  angeführte  Vergünstigung  nicht  Platz.  Die  Anmeldung  bei  dem
Gerichte  erster  Instanz  hat  schriftlich  zu  geschehen.

Die  Nothfrist  zur  Einreichung  der  Beschwerdeschrift  beträgt  dreißig  Tage,  von
dem  Tage  nach  der  schriftlichen  Behändigung  des  Urtheils;  ist  jedoch  die  die  Berufung
ergreifende  Partei  nicht  in  einem  deutschen  Bundesstaate  wohnhaft,  so  steht  ihr  von  dem
bezeichneten  Tage  an  eine  Nothfrist  von  sechzig  Tagen  zu.

In  Streitigkeiten  über  die  Gewährleistung  für  die  Mängel  der  im  Gesetze  vom
26.  Dezember  1861  bezeichneten  Hausthiere  beträgt  die  Nothfrist  zur  Anmeldung  der  Berufung
  acht  Tage,  die  Notbfrist  zur  Einreichung  der  Beschwerdeschrift  stets  ein  undzwanzig
  Tage,  von  dem  Tage  nach  der  schriftlichen  Behändigung  des  Urtheils.

Eine  Tagfahrt  zur  Akteninrotulation  findet  nicht  statt.

Das  Gericht  hat  die  Akten  binnen  fünfzehn  Tagen  von  der  Berufungsanmeldung  an
dem  Obergerichte  einzusenden.  Etwaige  Abschriften  muß  die  Partei,  welche  die  Berufung
ergriffen  hat,  vorher  begehren.

Die  Berufung  gegen  Erkenntnisse  der  Handelsgerichte  ist  nur  zulässig,  wenn  die
Beschwerdesumme  in  der  Hauptsache,  mit  Ausschluß  der  Nebenforderungen,  wenigstens  einbun
  dert  und  fünfzig  Gulden  beträgt.

Auch  wird  dadurch,  daß  der  Streitgegenstand  das  ganze  Vermögen  einer  Partei  ausmacht,
  die  Apellabilität  für  diese  Partei  nicht  begründet.

Art.  99.

Auch  im  Berufungsverfahren  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen  in  Art.  42,  in
Art.  43,  hier,  soweit  sie  gegen  Beweis=  und  Rechtsausführungen  in  den  Schriftsätzen
gerichtet  find,  in  Art.  45  bis  53,  Art.  54  Absatz  1  und  4,  Art.  55  bis  57,  Art.  59  bis  62,
in  letzterem  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Protokollführung  einem  Sekretär  des  Obertribunals
obliegt.

Art.  100.
Ein  Zwang,  sich  der  Obertribunalprokuratoren  zu  bedienen,  findet  nicht  statt,  dagegen

muß  jede  Partei  einen  aus  der  Zahl  der  inländischen  Advokaten  zu  wählenden
Anwal  bestellen,  sie  würde  denn  entweder  selbst  zur  Advokatur  befähigt  oder  mit  einem
        <pb n="578" />
        272

zu  dieser  befähigten  gesetzlichen  Vertreter  versehen  sein  oder  überhaupt  für  ihre  Angelegenbeiten
  einen  zu  jener  Befähigten  aufgestellt  haben.

Der  Anwalt  reicht  die  Schriftsätze  im  Namen  der  Partei,  von  ihm  unterzeichnet,  ein
und  vertritt  jene  in  den  mündlichen  Verhandlungen;  jedoch  kann  die  Partei  oder  der  gesetzliche
  Vertreter  oder  ein  Beistand  derselben  (zu  vergl.  Art.  52)  neben  ihrem  Anwalte  erscheinen
  und  selbst  das  Wort  ergreifen.

Abgesehen  von  dem  Ausnahmefalle  des  Absatzes  1  finden  Schriftsätze,  welche  nicht  von
einem  durch  überreichte  schriftliche  Vollmacht  legitimirten  Rechtsanwalte  unterzeichnet  sind,
keine  rechtliche  Beachtung,  und  werden  Parteien,  welche  ohne  Begleitung  eines  Rechtsanwaltg
vor  Gericht  sich  einfinden,  als  nicht  erschienen  behandelt.  Bei  dem  Beweisverfahren,  soweit
solches  nicht  in  der  Sitzung  des  erkennenden  Gerichts  vor  sich  geht,  fällt  jedoch  die  Nothwendigkeit
  der  Vertretung  der  Parteien  durch  Anwälte  hinweg.

Armenanwälte  bestellt  der  Vorstand  der  Obertribunalprokuratoren  nach  beftimmter
Reihenfolge  aus  der  Zahl  der  in  Stuttgart  wohnenden  öffentlichen  Anwälte.

Art.  101.

Die  Beschwerdeschrift  muß  enthalten:

1)  die  Nachweisung  der  Wahrung  der  Nothfristen  und  der  Statthaftigkeit  der  Berufung
binsichtlich  ihres  Gegenstandes;

2)  die  Bezeichnung  der  Beschwerdepunkte;

3)  die  Angabe  der  etwaigen  neuen  Thatsachen,  verbunden  mit  der  Anzeige  der  neuen
Beweismittel,  durch  welche  die  früher  vorgebrachten  oder  die  aufgestellten  neuen
Tbatsachen  dargethan  werden  sollen;

4)  den  Antrag  auf  Abänderung  oder  Auphebung  des  angefochtenen  Urtheils,  wie  solche
nach  dem  Begehren  der  Partei  erfolgen  soll.

Art.  102.

Das  Gericht  kann,  falls  nach  seiner  Ansicht  die  Berufung  wegen  Versäumung  einer
Nothfrist  oder  wegen  Mangels  der  Berufungssumme  abzuweisen  ist,  seine  Entscheidung  auf
Vortrag  des  Referenten  in  berathender  Sitzung,  ohne  vorgängige  in  seiner  Gegenwart
erfolgte  mündliche  Parteiverhandlung,  treffen;  jevoch  muß  der  apellantischen  Partei,  bevor
sie  wegen  eines  solchen  von  ihr  noch  nicht  erörterten  Mangels  abgewiesen  wird,  Gelegenbeit
  gegeben  werden,  sich  im  schriftlichen  Wege  über  diesen  Mangel  zu  äußern.
        <pb n="579" />
        273

Art.  103.

Findet  das  Gericht  bei  einem  Gesuche  um  Wiederberstellung  gegen  die  Versäumung
von  Nothfristen  diese  Versäumung  nicht  entschuldigt,  so  kann  die  Abweisung  in  gleicher
Weise  beschlossen  werden.

Art.  104.

Erfolgt  nicht  die  Abweisung  der  Berufung  oder  des  Gesuchs  um  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  (Art.  102  und  103),  so  fordert  der  Referent  die  appellatische  Partei
zur  Einreichung  ihrer  Vernehmlassung  auf.

Entbält  jedoch  die  Beschwerdeschrift  weder  neue  thatsächliche  Behauptungen  noch  den
Antritt  neuer  Beweise,  so  kann  auch  sofort  Tagfahrt  zur  mündlichen  Verhandlung  (Art.
107)  anberaumt  werden,  indem  gleichzeitig  der  appellatischen  Partei  das  Duplikat  der
Beschwerdeschrift  zur  vorläufigen  Kenntnißnahme  mitgetheilt  wird.

Art.  105.

Die  Vernehmlassungsschrift  soll  enthalten:

1)  die  Antwort  auf  die  zu  Begründung  der  Beschwerden  aufgestellten  neuen  Thatsachen
  und  die  Erklärung  über  die  angezeigten  neuen  Beweiemittel,  beziehungsweise
den  Antritt  des  etwaigen  Gegenbeweises;

2)  die  Angabe  der  etwaigen  neuen  Thatsachen,  verbunden  mit  der  Anzeige  der  neuen
Beweismittel,  durch  welche  sie  oder  früher  vorgebrachte  Thatsachen  dargethan  werden
sollen;  4

3)  im  Falle  der  Anschließung  (Adhäsion)  die  mit  dem  Antritte  der  etwaigen  neuen
Beweise  verknüpfte  Aufstellung  der  eigenen  Beschwerden;

4)  den  Antrag.

6  Art.  106.

Enthält  die  Vernehmlassung,  beziehungsweise  die  Anschließungsbeschwerde,  das  Vorbringen
  neuer  Thatsachen,  so  hat  der  Referent  den  Schriftsatz  dem  Anwalte  des  Appellanten
unter  Anberaumung  einer  Frist  für  deren  Beantwortung  mitzutheilen.

In  gleicher  Weise  ist  die  Beantwortung  der  Anschließungsbeschwerde,  falls  solche  Thatsachen
  darin  vorgebracht  sind,  dem  Anwalte  des  Appellaten  zuzustellen.

Art.  107.
Ist  der  vorbereitende  Schriftenwechsel  geschlossen  oder  die  einer  Partei  zu  einem
        <pb n="580" />
        274

Schriftsatze  anberaumte  Frist  von  ihr  versäumt  worden,  so  wird  vom  Vorsitzenden  des
Gerichts  Tagfahrt  zur  mündlichen  Verhandlung  angesetzt.

In  Betreff  dieser  Verhandlung  und  der  ihr  nachfolgenden  Beschlußfassung  des  Gerichts
gelten  im  Allgemeinen  die  Vorschriften  der  Art.  60,  67  bis  70,  74,  77  bis  92.

Bei  der  mündlichen  Verbandlung  ist  das  Vorbringen  neuer  Thatsachen  und  Beweismittel
  nur  insoweit  zulässig,  als  mit  solchen  die  in  der  Berufungsschrift  oder  der  Vernehmlassung
  geltend  gemachten  Beschwerder  begründet  werden  sollen  oder  letztere  von  Amtswegen
  zu  berücksichtigen  sind.

Das  Ergebniß  der  Verhandlungen  erster  Instanz  ist  von  den  Parteien  vorzutragen.

Art.  108.

Derienigen  Partei,  welche  in  der  Berufungsinstanz  neue  Thatsachen  oder  neue  Beweismittel
  beibringt,  welche  schon  in  der  ersten  Instanz  beizubringen  ihr  möglich  gewesen  wäre,
können  die  dem  Gegner  vergeblich  erwachsenen  Kosten  sowohl  der  ersten  als  der  Berufungsinstanz
  den  Umständen  nach  auch  dann  zur  Last  gelegt  werden,  wenn  sie  auf  Grund  jenes
neuen  Vorbringens  obsiegt.

Ein  besonderes  Beweisverfabren  rücksichtlich  der  bezeichneten  Möglichkeit  findet  jedoch
nicht  statt,  vielmehr  wird  die  Beurtbeilung  dieser  Frage  dem  richterlichen  Ermessen,  nach
Würdigung  der  deßbalb  von  den  Parteien  beigebrachten  Wahrscheinlichkeitsgründe,  anheimgestellt.


Art.  109.

Für  das  Ausbleiben  der  Parteien  bei  der  Tagfahrt  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Bleibt  der  appellantische  Theil  aus,  so  wird  die  Berufung  desselben  verworfen.


Ist  von  dem  Gegner  eine  Anschließungsbeschwerde  erhoben  und  dem  appellantischen
  Theile  mitgetheilt  worden,  so  ist  nach  der  Vorschrift  Ziffer  2  zu  verfahren.


2)  Erscheint  der  appellatische  Tobeil  nicht,  so  wird  nach  Anhörung  des  appellantischen
  Theils  gemäß  den  Berufungsanträgen  erkannt,  insoweit  solche  nicht  der
rechtlichen  Begründung  entbehren.  Der  Referent  hat  in  diesem  Falle  das  Ergebniß
  der  Verhandlungen  erster  Instanz  nach  dem  Inhalte  der  Akten  vorzutragen.

Soweit  die  vom  Appellanten  neu  vorgebrachten  Thatsachen  mit  dem  Inhalte
        <pb n="581" />
        275

des  mitgetheilten  Schriftsatzes  übereinstimmen,  gelten  sie  als  von  dem  Gegentbeile
zugestanden.

Etwaige  in  Folge  der  Anschließung  gestellte  Anträge  werden  zurückgewiesen.

3)  Bleiben  beide  Theile  aus,  so  ruht  ver  Rechtsstreit  bis  auf  weiteres  Anrufen
von  der  einen  oder  andern  Seite.

Die  Rechtsnachtheile  der  Ziffer  1  und  2  werden  nur  auf  Antrag  der  erschienenen
  Partei  ausgesprochen,  welche  die  Wahl  hat,  ob  sie  nicht  blos  Verurtheilung
  der  Gegenpartei  in  die  Kosten  der  Tagfahrt  und  Anberaumung  einer  neuen
Tagfahrt  beantragen  will.

Art.  110.
Die  Beschränkung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  auf  Versäumnisse  von
Prokuratoren  (provis.  Verordnung  vom  22.  September  1819,  §.  11,  VIII.)  findet  bei
dem  Oberhandelsgerichte  nicht  statt.

Art.  111.

Die  Beweisaufnahme  kann  slatt  dem  Referenten  oder  einer  aus  dem  Referenten  und
zwei  Handelsgerichtsräthen  bestehenden  Deputation  auch  einem  rechtsgelehrten  Mitgliede
eines  Handelsgerichts  oder  einer  Deputation  des  letzteren,  welcher  ein  solches  Mitglied
angehören  muß  (vergl.  Art.  83  und  86),  aufgetragen  werden.

Art.  112.

Gegen  ein  Erkenntniß  des  Oberhandelsgerichts  findet  keine  Oberberufung  statt.  Nichtigkeitsklagen
  und  Gesuche  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  sind
unter  den  überhaupt  für  diese  Rechtsmittel  bestimmten  Voraussetzungen  zulässig.

Doch  findet  hier  die  Nichtigkeitsklage  wegen  Mangels  wesentlicher  Erfordernisse  des
Verfahrens  (vergl.  Landrecht  Theil  I,  Tit.  56,  §.  6  und  Art.  46  Schlußsatz  des  gegenwärtigen
  Gesetzes)  nur  statt,  wenn  einer  Partei  das  gesetzlich  vorgeschriebene  Gehör  versagt
  oder  die  Ladung,  auf  deren  Grund  das  Urtheil  ergangen,  nicht  ordnungsmäßig  bewirkt
  oder  eine  die  Oeffentlichkeit  oder  Mündlichkeit  des  Verfahrens  betreffende  Vorschrift
verletzt  worden  ist.

Ausgeschlossen  ist  gevachtes  Rechtsmittel  auch,  wenn  in  einer  Sache  der  volle  Rath
des  Oberhanvelsgerichts  erkannt  oder  das  letztere  für  oder  gegen  die  handelsgerichtliche
Gerichtsbarkeit  entschieden  hat.

6
        <pb n="582" />
        276

Art.  113.

Einfache  Beschwerden  gegen  Verfügungen  und  Beschlüsse  der  Handelzgerichte,
desgleichen  die  Fälle  der  Behinderung  und  Ablehnung  von  Gerichtspersonen,  soweit  vie
Verfügung  dem  Oberhandelsgerichte  zukommt,  werden  bei  dem  letzteren  ausschließlich  im
schriftlichen  Wege  verhandelt  und  in  beratbender  Sitzung  entschieden.

Es  muß  mit  denselben  sogleich  auch  die  Rechtsausführung,  wofern  der  Beschwerdeführer
  eine  solche  für  nöthig  hält,  verbunden  werden.

Die  Erhebung  einer  Beschwerde  hemmt  den  Fortgang  des  Verfahrens  nicht,  vorbebältlich
  jedoch  der  Befugniß  des  Obergerichts,  die  Einstellung  des  Verfahrens  zu  verordnen.
Art.  114.

Nichtigkeitsklagen  gegen  Erkenntnisse  der  Handelsgerichte  werden  bei  dem
Oberhandelsgerichte  nach  Analogie  der  Berufungssachen  verhandelt.  —  In  gleicher  Weise
werden  auch  Nichtigkeitsklagen  gegen  Erkenntnisse  des  Oberhandelsgerichts  bei
dem  Civil-Senate  des  Obertribunals  verhandelt.  Eine  Aeußerung  des  Oberhandelsgerichts
über  die  in  der  Nichtigkeitsklage  bezeichneten  Nichtigkeitsgründe  ist  einzufordern  und  zu
verlesen.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  93  finden  auch  auf  Gesuche  um  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  gegen  rechtskräftige  Erkenntnisse  des  Oberhandels.
gerichts  Anwendung.

V.  Von  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Handelsstreitigkeiten.
Art.  115.
Die  Bestimmungen  in  Art.  34  bis  38,  41  Absatz  1,  Art.  48,  51,  82,  93  Schlußsatz
  und  94  Schlußsatz  finden  auch  bei  den  ordentlichen  Gerichten  Anwenbune:
1)  in  Handelsstreitsachen,  welche  wegen  ihres  Wertbbetrages  der  Gerichtsbarkeit  der
Handelsgerichte  auch  in  den  diesen  zugetheilten  Bezirken  entzogen  sind  (Art.  22
Absatz  1);
2)  in  Handelsstreitsachen,  welche  in  den  einem  Handvelsgerichte  nicht  zugetheilten  Gerichtssprengeln
  anfallen  (Art.  27);
3)  in  Streitigkeiten  über  die  in  Artikel  20  Ziffer  1  erwähnten  Rechtsverhältnisse,
wenn  der  Beklagte  zur  Zeit  der  entstandenen  Verbindlichkeit  kein  Kaufmann  war;
4)  in  Streitigkeiten  über  jene  Rechtsverhältnisse,  wenn  zur  Zeit  der  enstatndenen  Ver-
        <pb n="583" />
        277

bindlichkeit  zwar  der  Beklagte,  nicht  aber  der  Kläger  ein  Kaufmann  war  und
letzterer  unter  Ausübung  seines  Wahlrechts  (Art.  21)  seinen  Anspruch  vor  dem
ordentlichen  Gerichte  verfolgt;

5)  wenn  in  Handelsstreitsachen  Prorogation  an  die  ordentlichen  Gerichte  erfolgt
(Art.  30  Absatz  1).

VI.  Von  dem  außerordentlichen  Verfahren  in  den  vor  die  Handels—
gerichte  gehörigen  Rechtssachen.
Art.  116.

Arrestklagsachen  gehören  vor  die  Handelsgerichte  nur  dann,  wenn  sie  die  Sicherung
eines  Anspruchs  bezwecken,  wegen  dessen  der  Beklagte  gleichfalls  vor  den  Handelsgerichten
belangt  werden  kann.

Die  Arrestverfügung  wird  von  dem  Handelsgerichtsvorstande  erlassen.

Gleichzeitig  beraumt  derselbe  eine  Tagfahrt  zur  Rechtfertigungsverhandlung  (Justifikation)
  vor  dem  erkennenden  Gerichte  an.

Die  Form  des  Verfahrens  bei  dieser  Verhandlung  und  bei  den  ihr  nachfolgenden
Beschlüssen  und  Verfügungen  sowie  in  Betreff  der  Rechtsmittel  ist  im  Allgemeinen  die
gleiche  wie  diejenige  des  ordentlichen  Handelsgerichtsverfahrens,  unbeschadet  der  besonderen
Grundsätze  des  Arrestprocesses.

Art.  117.

Unter  den  Voraussetzungen  des  IV.  Eoikts  §§.  30,  31  ist  den  Betheiligten  gestattet,
auch  in  vor  die  Handelsgerichte  gehörigen  Rechtsstreitigkeiten  sich  an  die  Ortsobrigkeiten
außerhalb  des  Sitzes  des  Oberamtsgerichts  und  in  Städten,  in  welchen  zwar  ein  Oberamtsgericht,
  aber  kein  Handelsgericht  sich  befindet,  an  das  Oberamtsgericht  Behufs  der
Erwirkung  provisorischer  Verfügungen,  insbesondere  auch  Behufs  vorläufiger  Anlegung  eines
Arrestes  zu  wenden.

Die  Ortsobrigkeiten,  beziehungsweise  die  Vorstände  der  betreffenden  Oberamtzsgerichte
baben  bei  vorläufiger  Anlegung  von  Arresten  sofort  dem  Handelsgerichte  von  ver  Feschehenen
Arrestanlegung  Mittheilung  zu  machen,  und  es  hat  sich  der  Impetrant  binnen  dreimal
24  Stunden  von  Anlegung  des  Arrestes  an  darüber  auszuweisen,  daß  er  sich  an  das  Handelsgericht
  wegen  Rechtfertigung  des  Arrestes  gewendet  habe.

Der  Vorstand  des  Handelsgerichts  hat  in  Beziehung  auf  provisorische  Verfügungen
        <pb n="584" />
        278

die  gleiche  Befugniß,  welche  den  Ortsvorstehern,  beziehungsweise  den  Vorständen  der
Oberamtsgerichte  zukommt.

Art.  118.

Bei  Klagen  aus  Wechselverbindlichkeiten  richtet  sich  die  Besetzung  und  dag
Verfahren  der  Handelsgerichte  sowie  des  höheren  Gerichts  im  Allgemeinen  nach  den  im
Vorstehenden  für  handelsgerichtliche  Streitigkeiten  ertheilten  Vorschriften.

Jedoch  sind  zunächst  die  für  Wechselsachen  bestehenden  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,
  insbesondere  viejenigen  der  Wechselgerichtsordnung  vom  24.  März  1759,  soweit
solche  noch  in  Geltung  ist,  und  der  bisherige  Gerichtsgebrauch  zu  beachten.

Hiernach  ist  stets  nach  erfolgter  Einreichung  der  Wechselklage  sofort,  ohne  vorgängigen
  Schriftenwechsel  unter  den  Parteien,  Tagfahrt  zur  mündlichen  Verhanvlung
  vor  dem  Gerichtskollegium  anzuberaumen.

Auch  kommen  die  in  Art.  120,  122  bis  124  enthaltenen  Aenderungen  und  näheren
Bestimmungen  zur  Anwendung.

Art.  119.

In  Wechselsachen,  die  vor  die  Bezirksgerichte  gebören,  hat  es,  soweit  nicht  in
Art.  120  bis  124  anders  bestimmt  wird,  bei  dem  für  solche  Rechtsstreitigkeiten  bestehenden
Verfahren  sein  Verbleiben.

Hiernach  findet  auch  bei  ihnen  nach  Anbringung  der  Wechselklage  ausschließlich  mündliches
  Verfahren  vor  dem  Gerichtskollegium  statt.  Die  Eröffnung  des  Erkenntnisses  kann
ohne  vorgängige  Anberaumung  einer  Tagfahrt  sofort  durch  schriftliche  Zustellung  des  Urtheils
  und  der  Gründe  erfolgen.  Die  Zustellung  des  Urtheils  und  der  Gründe  bat  stets
kostenfrei  zu  geschehen.

Art.  120.

Die  Bestimmungen  über  die  Rechtsmittel  in  den  an  die  Handelsgerichte  gehörigen
Sachen  finden  mit  den  nachstehenden  Movifikationen  auch  auf  die  Wechselsachen  Anwendung.

Die  Abnahme  von  Eiden  geschieht,  soferne  nicht  ver  Kläger  selbst  einen  Aufschub  derselben
  verlangt,  vor  der  Cndentscheidung;  etwaige  Streitigkeiten  binsichtlich  des  Eids  werden
  vurch  Vorbescheide  erledigt,  gegen  welche  erst  im  Wege  der  Berufung  gegen  die  Enpentscheidung
  Beschwerde  geführt  werden  kann.

Das  Rechtsmittel  der  Berufung  muß  binnen  der  Notbfrist  von  fünf  Tagen  ange-
        <pb n="585" />
        279

meldet  und  binnen  der  Nothfrist  von  zehn  Tagen  bei  dem  Oberhandelsgerichte  mittelst
einer  Beschwerdeschrift  eingeführt  werden.

Art.  121.

In  den  vor  die  Oberamtsgerichte  gehörigen  Wechselsachen  kommen  die  Vorschrif—
ten  des  Artikels  120  gleichfalls  zur  Anwendung,  nur  daß  hier  die  Berufung  bereits  zu—
lässig  ist,  wenn  die  Beschwerdesumme  in  der  Hauptsache,  mit  Ausschluß  der  Nebenforde—
rungen,  mehr  als  fünfzig  Gulden  beträgt.

Die  Nothfristen  von  fünf,  beziehungsweise  zehn  Tagen  beginnen  von  dem  Tage  nach
der  schriftlichen  Zustellung  des  Urtheils  und  der  Gründe  an  zu  laufen.

Eine  Tagfahrt  zur  Akteninrotulation  findet  nicht  statt.

Art.  122.

Die  Erkenntnisse  der  Gerichte  in  Wechselsachen  sind  unerachtet  der  dagegen  etwa  zu—
lässigen  Rechtsmittel  und  ohne  Unterschied,  ob  sie  eingelegt  sind  oder  nicht,  vollstreckbar.

Jedoch  kann  der  Beklagte  vor  der  Zahlung  Sicherheit  von  Seiten  des  Klägers  verlangen,
  wenn  das  Wechselgericht  mit  dem  Beklagten  dafürhält,  daß  ihm  ohne  diese  Maßregel
  im  Falle  seines  endlichen  Obsieges  ein  erheblicher  Schaden  drohen  würde.  Ohne
Sicherheitsstellung  ist  der  Kläger  in  viesem  Falle  nur  berechtigt,  Hinterlegung  bei  einer
Gerichtsstelle  oder  bei  einer  anderen  zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten  Behörde
oder  Anstalt  zu  fordern.

Die  Vollstreckbarkeit  des  Erkenntnisses  wird  erst  dann  gehemmt,  wenn  die  Verurtheilung
  in  der  höheren  Instanz  aufgehoben  ist.

Art.  123.

Die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Artikels  greifen  auch  dann  Platz,  wenn  die  Vollstreckung
  eines  rechtskräftigen  Wechselerkenntnisses  in  einem  Falle  nachgesucht  wird,
wo  illiqguide  Einreden  des  Beklagten  zur  späteren  Geltendmachung  im  ordentlichen
Gerichtsverfahren  vorbehalten  worden  sind.  Jedoch  ist  in  einem  solchen  Falle  die  vom
Kläger  etwa  bestellte  Sicherheit  wieder  aufzuheben,  beziehungsweise  die  vom  Verurtheilten
binterlegte  Summe  an  den  Kläger  zu  verabfolgen,  wofern  nicht  der  Verurtheilte  binnen
zebn  Tagen  von  der  Rechtskraft  des  Wechselerkenntnisses  an  sich  darüber  ausweist,  daß

er  den  zu  besonderer  Ausführung  verwiesenen  Anspruch  bei  dem  zuständigen  Gerichte  geltend
gemacht  habe.
        <pb n="586" />
        280

Art.  124.

Widerklagen,  welche  mit  der  erhobenen  Wechselklage  in  rechtlichem  Zusammenhange
stehen  (Art.  24),  können  bei  dem  nämlichen  Gerichte,  welches  über  die  Vorklage  entschie—
den  hat,  angebracht  werden.

In  diesem  Falle  kommt,  wenn  die  Widerklage  nicht  selbst  eine  Wechselklage  ist,  das
gewöhnliche  Verfahren  zur  Anwendung.  Die  abweichenden  Vorschriften  des  Kap.  VIII,
88.  2  und  3  der  Wechselgerichtsordnung  sind  aufgehoben.

Art.  125.

Die  Amortisation  der  Wechsel  und  der  in  Art.  301  und  302  des  Handelsgesetzbuchs
  genannten  Papiere  (vergl.  Art.  305  Absatz  2  des  Handelsgesetzbuchs)  geschieht  in
den  einem  Handelsgerichte  zugetheilten  Bezirken  bis  zum  Betrage  von  fünfzig  Gulden
in  der  Hauptsache  durch  die  Oberamtsgerichte,  bei  einem  höheren  Betrage  durch  die  Handelsgerichte.
  In  den  einem  Handelsgerichte  nicht  zugetheilten  Bezirken  steht  dieselbe  unbeschränkt
  den  Oberamtsgerichten  zu.

Art.  126.

An  die  Stelle  des  Stadtgerichts  Stuttgart,  welches  nach  dem  Gesetze  vom  16.  September
  1852,  betreffend  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuldscheine,  (Art.  25),  und
dem  Gesetze  vom  22.  April  1855  über  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldscheine  der  Ablösungskassen
  das  zuständige  Gericht  für  die  in  dem  Gesetze  vom  16.  September  1852
bezeichneten  Fälle  der  Art.  5,  12,  20  und  24  ist,  tritt  das  Handelsgericht  in  Stuttgart.

VII.  Von  dem  Verfahren  in  Handelssachen  der  nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit.

Art.  127.

Das  Verfahren  der  Gerichte  bei  Führung  des  Handelsregisters  wird  durch
die  Artikel  13  bis  17  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuche  geregelt.

In  den  einem  Handelsgerichte  nicht  zugetheilten  Bezirken  sind  die  dem  Vorstande,
beziehungsweise  dem  Assessor  des  Handelsgerichts  zugewiesenen  Geschäfte  von  dem  Vorstande,
  beziehungsweise  dem  Aktuar  des  Bezirksgerichts  zu  besorgen.

Der  eine  oder  der  andere  dieser  Beamten  nimmt  die  Anmeldungen  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  entgegen.
        <pb n="587" />
        281

Die  Anlegung  und  Fortführung  des  letzteren  ist  zunächst  Obliegenheit  des  Gerichtsvorstandes

  (vergl.  übrigens  auch  Art.  138  Schlußsatz).
Art.  128.

Die  sonstigen  im  Hanvelsgesetzbuche  den  Handelsgerichten  zugewiesenen  außergerichtlichen
  und  provisorischen  Verfügungen,  wie  namentlich  die  Verfügung  wegen  Aufbewahrung
  von  Handelsbüchern  (Art.  145),  die  Bewilligung  der  Veräußerung  kaufmännischer
Faustpfänder  (Art.  310),  die  Ernennung  von  Sachverständigen  bei  Beanstandung  gelieferter
Waaren  (Art.  348)  oder  bei  Feststellung  des  Zustandes  eines  Frachtguts  (Art.  407)  und
dergleichen,  kommen  in  den  einem  Handelsgerichte  nicht  zugetheilten  Bezirken  den  Oberamtsgerichten,
  beziehungsweise  den  Ortsobrigkeiten  zu.

In  den  einem  Handelzgerichte  zugetheilten  Bezirken  hat,  unbeschadet  der  Bestimmungen
der  Art.  348,  407  des  Handelsgesetzbuchs,  das  Handelsgericht  die  Verfügung  zu  treffen,
soweit  der  Gegenstand  eine  bestimmte  Schätzung  nicht  zuläßt  oder  derselbe  den  Betrag
von  fünfzig  Gulden  in  der  Hauptsache  an  Werth  übersteigt.  Insoferne  die  letztere
Voraussetzung  nicht  zutrifft,  sind  die  Oberamtsgerichte,  beziehungsweise  die  Ortsobrigkeiten
zuständig.

Solche  Verfügungen  ist  der  Vorstand  des  Handelsgerichts,  beziehungsweise  des  Bezirksgerichts,
  ohne  Zuziehung  des  Kollegiums  zu  treffen  ermächtigt.

VIII.  Von  dem  Strafverfahren  der  Gerichte  in  Handelssachen.

Art.  129.

Sämmtliche  Ordnungsstrafen,  deren  Erkennung  den  Handelsgerichten  zufolge  der  Bestimmungen
  des  Handelsgesetzbuchs  und  der  Artikel  20,  21,  29  und  33  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Einführung  desselben,  vom  heutigen  Tage  zusteht,  können  nur  dann  verhängt
werden,  wenn  der  Betheiligte  zuvor  in  öffentlicher  Sitzung  des  Handelsgerichts  vernommen
  worden  ist  oder  auf  eine  dort  abzugebende  Verantwortung  ausdrücklich  oder
thatsächlich  verzichtet  bat.

Auch  die  Beweiserhebung,  wofern  eine  solche  nöthig  ist,  muß  in  öffentlicher  Sitzung
des  Handelsgerichts  erfolgen  oder  es  müssen  doch  die  anderwärts  gemachten  Erhebungen
dort  vorgetragen  werden.

Gegen  vie  Verhängung  der  Ordnungsstrafe  findet  der  außergerichtliche  Rekurs  an  vas
Oberhandelsgericht  nach  den  Grundsätzen  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1821,  Abschnitt  II  statt.
        <pb n="588" />
        282

Die  Belehrung  über  denselben  hat  jevoch  schon  bei  der  Verkündung  des  Urtheils
bezüglich  aller  Förmlichkeiten  mündlich  oder  schriftlich  zu  erfolgen.

Auch  das  Oberhandelsgericht  muß,  wofern  es  die  Aufhebung  der  Ordnungsstrafe  nicht
schon  auf  Grund  der  Rekursschrift  begründet  findet,  vor  der  Entscheidung  über  den  Rekurg
dem  Rekurrenten  Gelegenheit  gewähren,  seine  Beschwerde  in  öffentlicher  Sitzung  zu
begründen.

Der  Betheiligte  kann  in  erster  wie  in  zweiter  Instanz  seine  mündliche  Rechtfertigung
vor  dem  Gerichtskollegium  entweder  in  Person  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  vortragen.

Auch  ist  die  Eröffnung  des  Urtheils  an  einen  Bevollmächtigten  zulässig.

Art.  130.

Wenn  das  Handelsgericht  in  glaubhafter  Weise  vavon  Kenntniß  erhält,  daß  die  gesetzlichen
  Vorschriften  über  die  Anmeldung  zur  Eintragung  in  das  Hawdelsregister  und
über  die  Zeichnung  oder  Einreichung  der  Zeichnung  der  Firmen  und  Unterschriften
vor  dem  Handelsgerichte  von  Jemand  nicht  befolgt  worden  sind,  so  hat  es  den  Betheiligten
  unter  Androhung  einer  Ordnungsstrafe  aufzufordern,  entweder  innerhalb  einer  bestimmten
  Frist  die  gesetzliche  Anordnung  zu  befolgen  oder  in  einer  unmittelbar  nach  Ablauf
der  Frist  anberaumten  öffentlichen  Sitzung  des  Handelsgerichts  seine  Rechtfertigung  vorzutragen.


Wenn  hierauf  der  Betheiligte  die  gesetzliche  Anordnung  binnen  der  Frist  nicht  befolgt
und  in  der  Sitzung  des  Handelsgerichts  entweder  nicht  erscheint  oder  auf  Grund  der  nach
Art.  129  gepflogenen  Verhandlung  als  schuldig  befunden  wird,  so  wird  die  angedrohte
Ordnungsstrafe  gegen  ihn  erkannt.

Art.  131.

Wenn  das  Handelzgericht  glaubbaft  erfährt,  daß  sich  Jemand  einer  nach  den  Bestimmungen
  des  Handelsgesetzbuchs  (zu  vergl.  Art.  16  bis  18,  20,  22,  24,  251)  ihm  nicht
zustehenden  Firma  bedient,  so  bat  es  den  Betheiligten  in  eine  öffentliche  Sitzung
zu  laden,  um  ihn  zur  Verantwortung  zu  zieben,  und  im  Falle  seines  Ausbleibens  oder  ungenügender
  Verantwortung  sofort  mit  einer  Ordnungsstrafe  gegen  ihn  einzuschreiten,  unter
der  Aufforderung,  die  ihm  nicht  zustehende  Firma  ferner  nicht  zu  führen.

Art.  132.

Die  mit  Strafandrohung  verknüpfte  Aufforderung  im  Falle  des  Artikels  130  wird,

wie  die  Vorladung  zur  Verantwortung  im  Falle  des  Artikels  131,  in  berathender  Sitzung
        <pb n="589" />
        283

beschlossen.  Jedoch  ist,  bevor  dieses  geschieht,  dem  Betheiligten  eine  Frist  anzuberaumen,
binnen  welcher  derselbe  seine  Aeußerung  entweder  schriftlich  oder  vor  dem  Referenten  des
Handelsgerichts  zu  Protokoll  abgeben  kann.

Art.  133.

In  allen  Fällen,  wo  es  sich  um  Ueberwindung  eines  Ungehorsams  handelt,  wird  so—
gleich  in  dem  Erkenntnisse,  wodurch  die  Ordnungsstrafe  verhängt  wird,  eine  abermalige
Ordnungsstrafe  für  den  Fall  fortdauernden  Ungehorsams,  beziehungsweise  erneuerten  Zu—
widerhandelns  angedroht,  auch,  wenn  die  betreffende  Vorschrift  auf  ein  Handeln  gerichtet
ist,  eine  Frist  zur  Befolgung  derselben  anberaumt.

Art.  134.

Bezüglich  des  Verfahrens  der  Handelsgerichte  bei  Verhängung  derjenigen  Ordnungsstrafen,
  deren  Erkennung  denselben  vermöge  ihrer  allgemeinen  Diseciplinarstrafgewalt  zusteht,
  sowie  bezüglich  des  Beschwerderechts  gegen  solche  Strafen  kommen  die  für  Bezirksgerichte
  bestehenden  Vorschriften  in  analoge  Anwendung.

Art.  135.

Die  Bezirksgerichte  beobachten  auch  bezüglich  der  in  Handelssachen  zu  verhängenden
  Ordnungsstrafen  das  überhaupt  für  im  Disciplinarwege  zu  rügende  Uebertretungen
geltende  Verfahren,  wogegen  das  Oberhandelsgericht  auch  bei  Beschwerden  über  jene  bezirksgerichtlich
  erkannten  Strafen  nach  Vorschrift  des  Artikels  129  Absatz  5  und  6  verfährt.

IX.  Von  der  Verantwortlichkeit  der  Gerichte  in  Handelssachen.

Art.  136.

Wenn  die  Gerichte  bei  den  ihnen  übertragenen  Geschäften  der  nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit  in  Handelssachen  ihre  Pflichten  absichtlich  oder  aus  Nachlässigkeit  hintansetzen,
  so  haben  sie  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  nach  Maßgabe  derjenigen  Bestimmungen
  zu  haften,  welche  in  den  Artikeln  67,  70  und  71  des  Gesetzes  über  das  Notariatswesen
  vom  14.  Juni  1843  und  in  ven  Artikeln  225,  234  und  238  des  Pfandgesetzes
  vom  15.  April  1825  enthalten  sind.

Die  Haftbarkeit  ver  Gerichte  für  Pflichtverletzungen  im  Gebiete  der  streitigen  Ge-7
        <pb n="590" />
        284

richtsbarkeit  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  über  die  Verantworilichkeit  richter—
licher  Behörden.
Art.  137.
Die  Handelsgerichtsräthe  und  die  für  die  Handels-  und  die  Bezirksgerichte  ernann—
ten  Mitglieder  aus  dem  Kaufmannsstande  (Art.  9  und  28)  gehören  zu  den  im  Artikel  399
Ziffer  1  des  Strafgesetzbuchs  aufgeführten  öffentlichen  Dienern.

X.  Uebergangsbestimmungen.

Art.  138.

Bei  der  erstmaligen  Besetzung  der  Hanvelsgerichte  hat  in  Ermanglung  fertiger  Handelsregister
  der  Vorstand  eines  jeden  Handelsgerichts  nach  vorgängigem  Gutachten  der
Centralstelle  für  Handel  und  Gewerbe  die  doppelte  Zahl  der  für  dasselbe  erforderlichen
Handelsrichter  und  Ersatzmänner  Behufs  Ausübung  des  königlichen  Ernennungsrechts  in
Vorschlag  zu  bringen.

Die  erstmalige  Ernennung  der  Handelsrichter  und  der  Ersatzmänner  sowie  der  Handelsgerichtsräthe
  geschieht  nur  auf  die  Dauer  von  sechs  Monaten,  vom  Zeitpunkte  der
Einführung  des  Handelzgesetzbuchs  an  gerechnet.

Auf  so  lange,  bis  die  erste  Anlegung  der  Handelsregister  durchgeführt  sein  wird,  können
  auch  Gerichts=  und  Amtsnotare  vom  Justizministerium  zur  Dienstleistung  als  Gerichtsschreiber
  oder  Stellvertreter  des  Aktuars  bei  der  Anlegung  berufen  werden.

Art.  139.

Hinsichtlich  abbanden  gekommener  Staatsschuldscheine,  Schuldscheine  der  Ablösungskassen
  und  Zinsabschnitte  von  solchen  werden,  auch  wenn  Zahlungssperre  von  dem  Stadtgerichte
  Stuttgart  verhängt  ist,  die  weiteren  Verfügungen  von  dem  Handelsgerichte  Stuttgart
  getroffen.

Art.  140.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  vem  Gesetze  vom  heutigen  Tage,  betreffend
  vie  Einführung  des  Handelsgesetzbuchs,  am  15.  December  d.  J.  in  Wirksamkeit.
Rechtsstreitigkeiten,  worin  an  diesem  Tage  noch  nicht  Ladung  zur  ersten  Verhandlung
erlassen  oder  die  Klage  noch  nicht  zur  schriftlichen  Vernehmlassung  mitgetheilt  ist,  sind,
        <pb n="591" />
        285

wenn  sie  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vor  die  Handelsgerichte  ge—
hören,  an  die  letzteren  abzugeben.

Unser  Justizminister  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Ostende  den  13.  August  1865.

Karll.
Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:  Auf  Befehl  ves  Königs,
Neurath.  Dei  Cabinets-Chef:

Egloffstein.

n  AN’  OC  CMMNXASNMO

Gevruckt  bei  G.  Hasselbrint.
        <pb n="592" />
        <pb n="593" />
        287
&amp;amp;  29.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  26.  August  1865.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Abgabe  von  dem  zur  Branntwein-Bereitung  verwendeten
Malz  und  die  Abgabe  vom  Branntwein-Kleinverkauf.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  21.  August  1865,
betreffend  die  Abgabe  von  dem  zur  Branntwein-Bereitung  verwendeten  Malz  und  die  Abgabe  vom
Branntwein-Kleinverkauf.  —  Verfügung,  betreffend  die  Bestimmung  des  Steuersatzes  für  ungegquetschtes
Grünmalz,  sowie  der  Uebergangssteuer  von  gequetschtem  Grünmalz  auf  den  Rest  des  Verwaltungsjahrs
1865/86  und  für  das  Verwaltungsjahr  186⅝  ).

#—  ——

"III

 

.4

 

I.  Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Abgabe  von  dem  zur  Branntwein-Bereitung  verwendeten  Malz  und  die  Abgabe  vom
Branntwein-Kleinverkauf.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Artikel  1.

Das  Gesetz  vom  19.  September  1852,  betreffend  die  Abgabe  von  Branntwein,  sowie
  alle  zu  Vollziehung  dieses  Gesetzes  erlassenen  Verordnungen  und  Verfügungen  treten
mit  dem  1.  September  1865  außer  Wirkung  (Zu  vergleichen  jedoch  Artikel  12).

Von  diesem  Tage  an  unierliegt  das  zur  Erzeugung  von  Branntwein  bestimmte  Malz
derselben  Abgabe  wie  das  Branmalz  nach  Maßgabe  der  in  den  nachfolgenden  Artikeln  2—8
enthaltenen  Bestimmungen.
        <pb n="594" />
        288

Artikel  2.
Zu  Artikel  1  des  Malzsteuergesetzes.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  1  Ziffer  1  Absatz  1,  Ziffer  2  und  3  des  Malzsteuergesetzes
  vom  8.  April  1856  finden  auf  alles  Malz  Anwendung,  das  zur  Bereitung  von
Branntwein  und  Spirituosen  jeder  Art  verwendet  wird.

Ziffer  1  Absatz  2  des  Artikel  1  des  Malzsteuergesetzes  ist  insoweit  abgeändert.

Der  Besteuerung  unterliegt  namentlich  auch  das  zu  den  genannten  Zwecken  bestimmte
Grünmalz,  das  heißt  jede  durch  Einweichen  zum  Keimen  gebrachte  Getreideart.  Der
Steuersatz  fur  ungequetschtes  Grünmalz  wird  nach  dessen  Raumverhältniß  zu  dem  gedörrten
(getrockneten)  Malz  für  den  Rest  des  Verwaltungsjahres  186%8  und  für  das  Verwaltungsjahr
  156⅝%9  durch  Unser  Finanz-Ministerium  bestimmt.

Artikel  3.
Zu  Artikel  2  des  Malzsteuergesetzes.

Steuerpflichtig  ist  derjenige,  welcher  für  seine  Rechnung  zur  Bereitung  von  Branntwein
  und  Spirituosen  jeder  Art  Malz  schrotet  oder  quetscht,  schroten  oder  guetschen  läßt.
Artikel  4.

Zu  Artikel  3  des  Malizsteuergesetzes.

Die  Steuer  ist  verfallen,  sobald  das  zum  Schroten  oder  Quetschen  bestimmte  Malz
zur  Mühle  oder  zur  Quetschmaschine  gebracht  ist.

Die  Erhebung  erfolgt  jedoch  in  vier  Quartalterminen,  je  am  Anfang  der  Monate
Januar,  April,  Juli  und  Oktober,  und  begreift  in  der  Regel  die  Abgabe  von  dem  unmittelbar
  vorangegangenen  Vierteljahre.

Die  Steuerverwaltung  ist  ermächtigt,  einzelnen  Steuerpflichtigen  gegen  Sicherheitsleistung
angemessene  Borgfrist  zu  gewähren,  jedoch  muß  die  in  einem  Verwaltungsjahr  anfallende
Abgabe  jevenfalls  mit  Ablauf  dieses  Jahrs  vollständig  entrichtet  werden.

Artikel  5.
Zu  Artikel  4  des  Malzsteuergesetzes.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  4  Ziffer  1  und  3  des  Malzsteuergesetzes  kommen  wie
bei  getrocknetem  Malz,  so  auch  bei  Grünmalz  in  Anwendung.

Ein  Nachlaß  oder  eine  Rückvergütung  findet  nicht  mehr  statt,  wenn  aus  versteuertem
Bier  Branntwein  bereitet  wird.  Die  Ziffer  2  des  Artikel  4  des  Malzsteuergesetzes  ist  insoweit
  abgeändert.
        <pb n="595" />
        289

Artikel  6.
Zu  Artikel  5,  6,  7,  9,  10  und  11  des  Malzsteuergesetzes.

1)  Für  die  Ouetschung,  Versendung  und  Controlirung  des  Grünmalzes  sind  die  in
den  Artikeln  5,  6,  7,  9,  10  und  11  des  Malzsteuergesetzes  über  Schrotung,  Versendung
und  Controlirung  des  Malzes  enthaltenen  Bestimmungen  maßgebend.

2)  Wenn  ein  Branntwein-Fabrikant  Inhaber  einer  Mühle  ist  und  solche  auf  eigene
Rechnung  betreibt,  so  haben  die  in  Artikel  9  Absatz  3  und  4  des  Malzsteuergesetzes  gegebenen
  Vorschriften  einzutreten.

3)  Die  Bestimmungen  in  Artikel  11  des  Malzsteuergesetzes  über  Erwerbung  und  Gebrauch
  einer  Privatschrotmühle  gelten  in  gleicher  Weise  auch  für  die  Erwerbung  und  den
Gebrauch  von  Ouetschmaschinen.

Artikel  7.
Zu  Artikel  12  des  Malzsteuergesetzes.

Von  Grünmalz  vereinsländischen  Ursprungs,  welches  aus  anderen  Zollvereinsstaaten
eingeführt  wird,  ist  eine  Uebergangssteuer  zu  entrichten,  deren  Betrag  für  den  Rest  des
Verwaltungsjahrs  186  566  und  das  Verwaltungsjahr  1856  durch  Unser  Finanz-Ministerium
  bestimmt  wird.

Die  Uebergangssteuer  für  Branntwein,  welcher  aus  dem  zum  Zollverein  gehörigen
Ausland  eingeführt  wird,  ist  durch  das  Finanzgesetz  zu  bestimmen.

Hinsichtlich  des  Einzugs  und  der  Controle  dieser  Steuer  bleiben  die  in  Gemäßbeit
der  Zollvereinsverträge  bestehenden  Bestimmungen  maßgebend.

An  Orten,  wo  das  Bedürfniß  des  Zwischenhandels  es  wünschenswerth  macht,  können
steuerfreie  Niederlagen  von  Branntwein  unter  Aufsicht  der  Steuerverwaltung  und  namentlich
  unter  Verfolgung  der  Stärkegrade  gestattet  werden.

Artikel  8.
Zu  Artikel  13—26  des  Malzsteuergesetzes.

Der  Abschnitt  III.  (Artikel  13—26)  des  Malzsteuergesetzes  gilt  auch  für  die  nach
Maßgabe  der  Artikel  1—7  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Erhebung  kommenden  Steuern
unter  nachstehenden  näheren  Bestimmungen:

1)  Der  nach  Artikel  14  Absatz  3  des  Malzsteuergesetzes  mit  der  Strafe  des  dritten
Rückfalls  verbundene  Verlust  der  Befugniß  zum  Gewerbebetrieb,  sowie  der  Hilfeleistung
  dabei  für  einen  Zeitraum  von  längstens  einem  Jahr  tritt  bei  einer  den
        <pb n="596" />
        290

dritten  Rückfall  begründenden  Gefährdung  der  Abgabe,  welche  von  dem  zur  Branntwein-Fabrikation
  bestimmten  Malze  zu  entrichten  ist,  nicht  ein  (Artikel  14  Absatz  3
des  Malzästeuergesetzes).

2)  Die  Bestimmungen  des  Artikel  17  des  Malzsteuergesetzes  gelten  auch  bezüglich  derjenigen
  Vorschriften,  welche  in  dem  zu  Vollziehung  der  Artikel  1—8  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  von  Uns  nach  Anhörung  Unseres  Gebeimen-Rathes  etwa  zu
erlassenden  Verordnungen  werden  getroffen  werden.

3)  Die  in  Artikel  18  Ziffer  3  des  Malzsteuergesetzes  ausgesprochene  Haftungspflicht
erstreckt  sich  auch  auf  die  Branntwein-Fabrikanten.

4)  Grünmalz  oder  Branntwein,  welche  ohne  oder  mit  anderen  Sachen  unter  den  in
Artikel  22  des  Malzsteuergesetzes  bezeichneten  Umständen  als  herrenlos  verlassen
werden,  sind  zusammt  den  etwa  mitverlassenen  Gegenständen  nach  Maßgabe  des
Artikel  22  zu  behandeln.

5)  Unter  die  in  Artikel  24  Ziffer  3  des  Malzsteuergesetzes  aufgeführten  Gewerbsgelasse
  und  Gewerbsgeräthe  fallen  auch  die  Betriebsorte  für  Branntwein-Bereitung.

6)  Die  Bestrafung  der  Verfehlungen  in  Betreff  der  Uebergangssteuer  von  Grünmalz
und  von  Branntwein  (Artikel  7  des  gegenwärtigen  Gesetzes)  geschieht  nach  den
dießfalls  bestehenden  besonderen  Normen  (Artikel  14  Absatz  4  des  Malzsteuergesetzes).

Artikel  9.

Wer  Branntwein  (Alkohol,  Weingeist,  Sprit)  irgend  eines  Stärkegrads,  wozu  auch
Liqueure  aller  Art  zu  rechnen  sind,  im  Kleinen,  d.  h.  in  Quantitäten  unter  einem  Imi,
verkauft,  unterliegt  einer  jährlichen  Abgabe  von  2—100  Gulden.

Die  Abgabe  wird  auf  die  dem  Gewerbetreibenden  obliegende  Anzeige  von  der  Bezirkssteuerbehörde
  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  dem  Bezirkspolizeiamt  festgesetzt  und  im
Falle  der  Ausdehnung  oder  Abnahme  des  Betriebs,  jedoch  erst  mit  dem  Beginn  des  nächstfolgenden
  Verwaltungsjahres,  erhöht  oder  vermindert.  Dieselbe  ist  in  vier  Quartalraten
zu  entrichten.

Wird  der  Branntweinschank  oder  Kleinverkauf  eingestellt,  so  ist  die  Abgabe  noch  für
dasjenige  Quartal,  in  welchem  der  Gewerbebetrieb  aufgehört  hat,  ganz  zu  entrichten.  Auch
wird  minvestens  eine  Quartalrate  dann  angesetzt,  wenn  der  Branntweinschank  oder  Kleinverkauf
  nur  ganz  vorübergehend  bei  einem  besonderen  Anlasse,  z.  B.  während  eines  Jahrmarkts,
  betrieben  werden  will.
        <pb n="597" />
        291

Branntweinbrenner  und  andere  Personen,  welche  nur  ihren  selbst  oder  durch  Lohnbrenner
  erzeugten  Branntwein  in  Quantitäten  von  einer  Schenkmaas  und  darüber  ver—
kaufen,  fallen  nicht  unter  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Artikels,  wenn  sie  nicht
das  Gewerbe  eines  Schild-,  Speise-,  Schenkwirths,  Bierbrauers,  Kaffeewirths,  Zuckerbäckers,
  Apothekers,  Kaufmanns,  Krämers,  Marketenders,  Kostreichers  einer  öffentlichen
Anstalt  und  dergleichen  ausüben.

Ebensowenig  fällt  der  Verkauf  von  Branntwein  aus  Verlassenschaften  oder  im  Wege
der  obrigkeitlichen  Zwangsveräußerung  unter  die  Bestimmungen  dieses  Artikels.

Andere  bloß  zufällige  Veräußerungen  von  Branntwein  unter  einem  Imi,  jedoch  nicht
unter  einer  Schenkmaas,  können  in  außerordentlichen  Fällen  auf  vorherige  Anzeige  bei  der
Steuerbehörde,  nach  deren  Ermessen,  abgabefrei  gestattet  werden,  wenn  sie  keinen  gewerblichen
  Charakter  haben.

Artikel  10.

Wer  Branntwein  in  irgend  einer  Art  im  Kleinen  (Artikel  9)  verkauft,  ohne  zuvor  dem
Kameralamt  seines  Wohnorts  bievon  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  gemacht  zu  baben,
macht  sich,  auch  wenn  er  sonst  zu  diesem  Kleinverkauf  berechtigt  wäre,  der  Abgabengefährdung
  schuldig.

Diese  Abgabengefährdung  wird  mit  dem  vierfachen  Betrag  der  von  dem  Bezirkssteueramt
  nach  Maßgabe  des  Artikel  9  anzusetzenden  Jabresabgabe,  neben  Nachholung  dieser
  Abgabe,  bestraft.

Dem  Strafansatze  darf  eine  Abgabe  von  weniger  als  zwei  Gulden  nicht  unterstellt
werden.

Ist  der  unangezeigte  Branntwein-Kleinverkauf  länger  als  ein  Jahr  betrieben  worden,
so  unterliegt  der  Gesetzesübertreter,  soweit  das  Vergehen  noch  nicht  verjährt  ist,  für  den
Verkauf  in  jedem  weiteren  Jahre  je  der  von  dem  Bezirkssteueramt  festzusetzenden  Jahresabgabe
  und  deren  vierfachem  Betrage  als  Strafe.

Der  nach  Artikel  54  der  Gewerbeordnung  vom  12.  Februar  1862  unbedingt  verbotene
  Hausirhandel  mit  Branntwein  wird,  abgesehen  von  der  gewerbspolizeilichen  Strafe,
und  ohne  Unterschied,  ob  der  Branntweinhausirer  sonst  zum  Branntwein-Kleinverkauf  berechtigt
  und  dießfalls  mit  einer  Jahresabgabe  belegt  ist  oder  nicht,  gemäß  Absatz  2—4  des
gegenwärtigen  Artikels  bestraft.

Auf  die  Branntwein-Kleinverkaufsabgabe  und  auf  deren  Gefährdung  finden  die  Be-
        <pb n="598" />
        292

stimmungen  der  Artikel  17,  18,  19,  20,  23,  25  und  26  des  Malzsteuergesetzes  Anwendung:
bei  Rückfällen  steigt  die  Strafe  nach  Maßgabe  des  Artikel  14  Absatz  3  jenes  Gesetzes,
soweit  dessen  Bestimmungen  nicht  auf  den  Verlust  des  Rechtes  zum  Gewerbebetrieb  sich
beziehen.
Artikel  11.
Sämmtliche  Branntweinbrennereien  des  Landes  unterliegen  der  Gewerbesteuer.

Artikel  12.

Die  vor  dem  Tage  der  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  19.  September  1852,  betreffend
die  Abgabe  von  Branntwein,  verübten,  noch  nicht  abgerügten  Verfehlungen  gegen  dieses
Gesetz  sind  auf  Grund  der  Strafbestimmungen  desselben  abzuurtheilen.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.


Gegeben,  Ostende  den  21.  August  1865.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Kabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="599" />
        293

II.  Verfügungen  des  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

a)  Verfügung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  21.  August  1865,  betreffend  die  Abgabe  von  dem  zur
Branntwein-Bereitung  verwendeten  Malz  und  die  Abgabe  vom  Branntwein-Kleinverkauf.

Zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  21.  d.  M.,  betreffend  die  Abgabe  von  dem  zur
Branntwein-Bereitung  verwendeten  Malz  und  die  Abgabe  vom  Branntwein-Kleinverkauf,
werden  in  Gemäßheit  der  nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen-Rathes  erfolgten  höchsten
Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  hiemit  folgende  Vorschriften  ertheilt:

I.  Bestimmungen,  betreffend  die  Abgabe  von  dem  zur  Branntwein-Bereitung
  verwendeten  Malz.

8.  1.
Zu  Artikel  1  Absatz  2,  Artikel  2—8.

Soweit  nach  dem  Gesetze  vom  21.  d.  M.  die  Bestimmungen  des  Malzsteuergesetzes
vom  8.  April  1856  auf  das  zur  Erzeugung  von  Branntwein  bestimmte  Malz  Anwendung
finden,  sind  auch  die  entsprechenden  Vorschriften  der  zum  Vollzuge  des  Malzsteuergesetzes
erlassenen  Verfügung  vom  9.  April  1856  (Reg.  Blatt  S.  99  ff.)  maßgebend.

P.  2.
Zu  Artikel  2  Absatz  2.

Bei  der  Branntweinfabrikation  findet  hinfort  die  in  8.  2  Ziffer  2  lit.  c.  dieser  Verfügung
  vorgeschriebene  Controle  der  Verwendung  des  zur  Branntwein-Bereitung  bestimmten
Malzes  nicht  mehr  statt.

–P.  3.
Zu  Artikel  4  Absatz  3.

Die  in  dem  Schlußsatze  des  Artikel  4  zugelassene  Borgfrist  gegen  Sicherheitsleistung
kann  von  dem  Kameralamt  ohne  Einholung  höherer  Genehmigung  dann  ertheilt  werden,
wenn
        <pb n="600" />
        294

a)  die  bei  dem  Umgelds-Commissariate  oder  sonst  in  geeigneter  Weise  zu  erkundenden
gewerblichen  und  Absatzverhältnisse  des  Bittstellers  einen  genügenden  Grund  zu
einer  solchen  längeren  Anborgung  darthun;

b)  die  darum  ansuchenden  Brenner  in  geordneten  ökonomischen  Verhältnissen  stehen;

c)  dieselben  nicht  mit  Bezahlung  einer  sonstigen  Schuldigkeit  gegen  das  Kameralamt
im  Rückstand  sich  befinden;

d)  auch  nicht  im  Laufe  der  letzten  drei  Jahre  zu  einer  Strafe  wegen  Gefäbrdung
der  Malzsteuer,  beziehungsweise  der  Branntwein-Fabrikations-Abgabe,  verurtheilt
worden  sind.

8.  4.
Zu  Artikel  5.

Wenn  ein  mit  Malzzusatz  dargestellter  Branntwein  vernichtet  oder  eine  mit  Malsz  bereitete
  Maische  zur  Branntwein-Erzeugung  gänzlich  unbrauchbar  wird  und  der  Betheiligte
deshalb  auf  Nachlaß  oder  Rückvergütung  der  Malzsteuer  Anspruch  erbebt,  so  ist  wie  bei
dem  Verlust  oder  Verderben  von  Malz  oder  Bier  nach  Maßgabe  des  F.  6  der  Verfügung
vom  9.  April  1856  zu  verfahren,  übrigens  noch  besonders  zu  ermitteln,  ob  grünes  oder
trockenes  Malz  verwendet  wurde.  Der  8.  7  der  letzteren  Verfügung  ist  aufgehoben.

Für  den  im  Lande  erzeugten  oder  unter  Entrichtung  der  Uebergangssteuer  aus  dem
zollvereinten  Auslande  eingeführten  Branntwein,  welcher  zu  technischen  Zwecken  verwendet
oder  ausgeführt  wird,  findet  ein  Erlaß  oder  eine  Rückvergütung  der  Malzsteuer,  beziehungsweise
  der  Uebergangssteuer,  nicht  statt.

S.  5.
Specielle  Geschäftsvorschriften.

1)  Die  Umgelds-Commissäre  und  Ortssteuerbeamten,  sowie  die  Steuerwachtmeister
und  Steuerwächter  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  die  Betriebsorte  für  Branntwein-Bereitung,
  sowie  für  Quetschmaschinen  zu  visitiren,  welche,  insolange  als  in  denselben  gearbeitet
  wird,  sowie  bei  entstandenem  Verdacht  einer  Steuergefährdung  oder  sonstiger
Ordnungswidrigkeit  jeder  Zeit,  außerdem  aber  jedenfalls  von  Morgens  6  bis  Abends
9  Uhr  den  kontrolirenden  Beamten  der  Steuerverwaltung  zugänglich  sein  müssen.

Die  Betriebsorte  solcher  Branntweinbrenner,  welche  für  gewöhnlich  kein  Malz  verwenden,
  sind  übrigens  von  dem  Steuerpersonale  nur  in  dem  Falle  zu  betreten  und  zu
        <pb n="601" />
        295

visitiren,  wenn  Verdacht  entstanden  ist,  daß  dort  heimlicher  Weise  unversteuertes  Malz  zum
Verbrauch  komme.

Das  Betreten  anderer,  als  der  in  Artikel  8  Ziffer  5  des  Gesetzes  bezeichneten  Gewerbsgelasse
  durch  das  Steuerpersonal  ist  nur  in  den  Fällen  der  Ziffer  4  des  Artikel  24
des  Malzsteuergesetzes  vom  8.  April  1856  und  unter  Beobachtung  der  dort  ertheilten
Vorschriften  gestattet.

2)  Bezüglich  der  Führung  der  Malz-Register  (zu  vergl.  das  Malzsteuergesetz  Artikel  5
Ziffer  4)  haben  sich  die  gewerbsmäßigen  Branntweinbrenner  nach  den  desfallsigen  Bestimmungen
  der  8§.  3,  11,  13,  30  und  32  der  Verfügung  vom  9.  April  1856  zu  achten.

3)  Die  Ortssteuerbeamten  haben,  was  die  Ausstellung  der  Malz-Begleitscheine,  die
Führung  ihrer  eigenen  Malz-Register  und  die  Belehrung  der  Abgabe=  und  Controlepflichtigen
  anlangt,  die  deshalb  in  der  ebenerwähnten  Verfügung  enthaltenen  Bestimmungen
auch  ferner  genau  zu  beobachten.

Die  Vorschrift  des  §.  10  Ziffer  3  der  letzteren,  daß  in  einem  Begleitschein  immer
nur  das  zu  Einem  Sud  erforderliche  Malzguantum  eingetragen  werden  darf,  findet  auf
das  zur  Erzeugung  von  Branntwein  bestimmte  Malz  keine  Anwendung.

4)  Die  Umgelds-Commissäre  haben  diejenigen  Brennereien  zu  bestimmen,  in  welchen
die  in  §.  36  der  Verfügung  vom  9.  April  1856  angeordnete  Belehrung  anzuheften  ist,
auch  haben  dieselben  die  ihnen  monatlich  zukommenden  Malz-Register  der  gewerbsmäßigen
Branntweinbrenner  (Ziffer  2)  nach  Maßgabe  des  9.  37  Ziffer  1  und  2  dieser  Verfügung
  zu  prüfen,  die  vierteljährlichen  Malzsteuerberechnungen  nach  §.  37  Ziffer  4  zu
fertigen  und  den  Kameralämtern  mitzutheilen,  endlich  den  betheiligten  Branntweinbrennern
Malzsteuerzettel  zuzustellen,  aus  welchen  deren  Schuldigkeit  für  den  nächsten  Zahlungstermin
  ersichtlich  sein  muß.  Für  die  Ausstellung  eines  jeden  solchen  Malzsteuerzettels  erbält
  der  Umgelds-Commissär  eine  Schreibgebühr  von  4  Kreuzern  aus  der  Umgeldskasse.

5)  Die  Kameralämter  baben  auf  Grund  der  Malzsteuerberechnungen  der  Umgelds-Commissäre
  (Ziffer  4)  ohne  Verzug  auch  die  Abgabe  von  dem  zur  Branntwein-Bereitung
  verwendeten  Malze  auf  die  bestimmten  Termine  (Gesetz  Artikel  4,  gegenwärtige
Instruktion  §.  3)  zum  Einzug  zu  bringen  und  im  übrigen  nach  Maßgabe  des  §.  38  der
Verfügung  vom  9.  April  1856,  beziehungsweise  des  Artikel  14  des  Gesetzes  vom  3.  November
  1855  zu  verfahren.
        <pb n="602" />
        296

II.  Bestimmungen,  betreffend  die  Abgabe  vom  Branntwein—
Kleinverkauf.
g.  6.
Zu  Artikel  9.
Die  Abgabe  vom  Branntwein-Kleinverkauf  erstreckt  sich
a)  auf  den  Verkauf  in  Quantitäten  unter  einer  Schenkmaaß  (Ausschank);
b)  auf  den  Verkauf  in  Quantitäten,  welche  eine  Schenkmaaß  und  darüber,  jedoch
weniger  als  ein  Imi  betragen  (Kleinhandel).

Die  Abgabe  wird  für  den  einzelnen  Gewerbetreibenden  innerhalb  des  durch  das  Ge—
setz,  Artikel  9,  bestimmten  Rahmens  von  2  fl.  bis  100  fl.  von  dem  Kameralamt,  unter
Mitwirkung  des  Umgelds-Commissariats,  welches  die  für  die  Einschätzung  erforderlichen
Notizen  liefert  (zu  vergl.  hienach  §.  8  Ziffer  6),  und  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit
dem  Oberamt  in  der  Weise  bestimmt,  daß  bei  dieser  Festsetzung  die  Ausdehnung  und  die
Art  des  Absatzes,  sowie  auch  die  für  einen  etwa  höheren  Abgabensatz  sprechenden  sittenund
  gesundheitspolizeilichen  Gründe  Berücksichtigung  finden.  Im  Allgemeinen  ist  hiebei
davon  auszugehen,  daß  für  den  durch  Ausschank  erzielten  Absatz  an  sich  eine  höhere  Abgabe
begründet  erscheint,  als  für  den  Absatz  im  Wege  des  Kleinhandels.

Der  Umstand,  daß  ein  Gewerbetreibender  in  demselben  Lokale  zwei  oder  mehrere
Gewerbe  betreibt,  begründet  an  sich  und  soweit  nicht  dadurch  sein  Absatz  an  Branntwein
ein  ausgedehnterer  wird,  die  Festsetzung  eines  böheren  Abgabebetrags  nicht.

Es  ist  Obliegenbeit  der  Bezirkssteuer=  und  Ortssteuerbeamten,  sowie  des  Steuerwachpersonals,
  die  einzelnen  Branntweinschenker  und  sonstigen  Detailverkäufer  fortwährend  zu
überwachen  und  insbesondere  nach  den  aus  den  Controleregistern  über  den  Branntweinverkehr
  sich  ergebenden  Notizen  zu  prüfen,  ob  und  in  wie  weit  hienach  etwa  eine  bedeutendere
  Zu=  oder  Abnahme  des  Verschlusses  anzunehmen  sei.

Desgleichen  haben  die  Ortsbehörden,  sowie  die  Oberämter,  die  nach  ihren  Wahrnehmungen
  bei  einzelnen  Gewerben  dieser  Art  hervortretenden  gesundheits=  oder  stttenpolizeilichen
  Bedenken,  welche  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  dem  Kameralamte  mitzutheilen.

S.  7.
Zu  Artikel  9.
Die  Jabresabgabe  ist  in  vollen  Quartalraten  in  der  Weise  zu  bezahlen,  daß  der
        <pb n="603" />
        297

Einzug  je  nach  Verfluß  eincs  Quartals  gleichzeitig  mit  den  übrigen  Wirthschaftsabgaben
erfolgt,  somit  die  Schuldigkeit  vom  QOuartal
1.  Juli  bis  30.  September  je  mit  dem  l.  Oktober,

1.  Oktober  „  31.  December  „  „  „  1.  Jannar,
l.  Jannar  „  31.  März  „  „  1.  April,
1.  April  „  30.  Juni  „  „  „  1.  Juli

zur  Erhebung  und  Verrechnung  kommt.

Wird  das  Gewerbe  im  Laufe  eines  Quartals  begonnen,  so  ist  die  Abgabe  für  das
ganze  Vierteljahr  zu  entrichten;  die  Gewerbetreibenden  sind  bei  der  ihnen  obliegenden  Anzeige
  vom  Beginn  des  Betriebs  auf  diese  Bestimmung  aufmerksam  zu  machen.

g.  8.
Zu  Artikel  9  und  10.

1)  Bei  demjenigen  Kleinverkauf  von  Branntwein,  welcher  nach  dem  vierten  und
fünften  Absatze  des  Artikels  9  nicht  unter  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  fällt,  bedarf
es  einer  Anzeige  von  dem  Beginne  des  Verkaufs  nicht.  Wer  aber  sonst  einen  Kleinverkauf
(Ausschank  oder  Kleinhandel)  von  Branntwein  irgend  eines  Stärkegrads  oder  von  Liqucuren
beginnen  will,  hat,  mag  er  zu  ersterem  kraft  seines  sonstigen  Gewerbes  (zu  vergl.  Gesetz
vom  3.  November  1855,  Art.  4  und  9,  Reg.  Blatt  S.  270)  oder  durch  besondere  Concession
  berechtigt  sein,  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strafe  vor  der  Eröffnung  des
Gewerbebetriebs  dem  Kameralamt  schriftlich  oder  mündlich  (zu  Protokoll)  entweder  unmittelbar
  oder  durch  Vermittlung  des  Ortssteuerbeamten  Anzeige  zu  machen,  und,  soweit
er  nicht  vermöge  seines  sonstigen  Gewerbebetriebs  zum  Ausschank  berechtigt  ist,  seine  Berechtigung
  durch  Vorlegung  des  von  der  zuständigen  Polizeibehörde  ausgestellten  Concessionsdekrets
  nachzuweisen.

Das  Kameralamt  stellt  über  die  gemachte  Anzeige,  wenn  kein  Anstand  obwaltet,  dem
Gewerbetreibenden  ein  schriftliches  Zeugniß  aus,  durch  welches  dieser  ssch  gegen  den  Ortssteuerbkamten
  seines  Wohnorts  über  die  Statthaftigkeit  der  Eröffnung  des  Gewerbebetriebs
auszuweisen  hat.

Ueber  etwaige  Anstände  ist  alsbald  die  geeignete  Erörterung  einzuleiten  und  nach  deren
Beseitigung  das  gedvachte  schriftliche  Zeugniß  sogleich  auszufertigen.

2)  Durch  Ausstellung  dieses  schriftlichen  Zeugnisses  ist  ver  Berechtigte  zum  Beginn
        <pb n="604" />
        298

des  Branntwein-Kleinverkaufs  ermächtigt,  ohne  Unterschied,  ob  gleichzeitig  der  Ansatz  der
Abgabe  hievon  erfolgt,  oder  solcher  auf  spätere  Verhandlungen  ausgesetzt  ist.

3)  Gleichzeitig  mit  der  Ausstellung  vieses  Zeugnisses  hat  das  Kameralamt  Rücksprache
mit  dem  Umgelds-Commissariat  einzuleiten  und  sodann  über  die  Größe  der  aufzulegenden
Abgabe  mit  dem  Oberamt  ins  Benehmen  zu  treten,  welches  verbunden  ist,  seine  gutächtliche
  Aeußerung  mit  möglichster  Beschleunigung  abzugeben.  Hierauf  erfolgt  der  Ansatz  der
Abgabe  durch  das  Kameralamt.

4)  Von  dem  erfolgten  Ansatze  der  Abgabe  hat  das  Kameralamt  dem  Steuerpflichtigen
  urkundliche  Eröffnung  zu  machen.  Bringt  derselbe  bei  dieser  Eröffnung  Einwendungen
gegen  den  Abgabenansatz  vor,  so  hat  das  Kameralamt  solche  zu  prüfen,  über  sie  zu  erkennen
  und  die  urkundliche  Eröffnung  dieses  weiteren  Beschlusses  an  den  Betheiligten  einzuleiten,
  auch  den  letzteren  dabei  zu  einer  bestimmten,  schriftlich  oder  mündlich  (zu  Protokoll)
abzugebenden  Erklärung  zu  veranlassen,  ob  er  jetzt  den  Abgabenansatz  anerkennen,  hiegegen
Rekurs  ergreifen  oder  den  Kleinverkauf  einstellen  wolle.  In  dem  letzten  Falle  ist  demselben
  der  Fortbetrieb  des  Kleinverkaufs  unter  Hinweisung  auf  das  Gesetz  vom  21.  d.  M.
Art.  10  zu  untersagen,  auch  eine  schriftliche  Bescheinigung  über  die  Anzeige  der  Einstellung
des  Kleinverkaufs  zuzustellen  (zu  vergl.  hienach  F.  9.)

5)  Die  einmal  festgestellten  Abgabenansätze  bleiben  im  Laufe  des  Etatsjahrs,  für
welches  sie  bestimmt  worden,  unverändert.  Dagegen  ist

6)  vor  dem  Schlusse  eines  jeden  Jahres  bei  denjenigen  Gewerbetreibenden,  binsschtlich
welcher  in  den  thatsächlichen  Grundlagen  der  früheren  Einschätzung  im  Laufe  des  Jahres
erbeblichere  Aenderungen  eingetreten  sind,  eine  Revision  vorzunehmen,  deren  Ergebniß  alsdann
  für  das  nächstfolgende  Verwaltungsjahr  maßgebend  wird.

Die  zu  dieser  Rewvision  erforderlichen  Notizen  hat  ver  Umgelds-Commissär  bei  Gelegenbeit
  anderer  Dienstverrichtungen  im  Bezirk  während  der  zweiten  Hälfte  des  Etatsjahres
theils  durch  eigene  Wahrnehmungen,  theils  durch  Rücksprache  mit  den  Ortsvorstehern,
Ortssteuerbeamten  und  Steuerwächtern  zu  sammeln  und  spätestens  bis  zum  1.  Juni  dem
Kameralamt  mitzutheilen,  welches  sofort  die  vorgeschriebene  Aeußerung  des  Oberamts  einzuholen
  hat.  Zu  diesem  Behufe  sind  die  erbobenen  Notizen  in  dem  Einschätzungsprotokoll
übersichtlich  zusammenzustellen,  so  daß  das  Oberamt  in  dem  Protokoll  selbst  seine  Aeußerung
  beifügen  kann.  Die  Rückgabe  des  Protokolls  an  das  Kameralamt  muß  spätestens
auf  den  15.  Juni  erfolgen,  worauf  die  einer  Revision  bedürfenden  Abgabensätze  sofort  von
        <pb n="605" />
        299

diesem  neu  festgestellt  werden  und  hierüber  den  Betheiligten  so  zeitig  Eröffnung  zu  machen  ist,
daß  sie  sich  über  die  etwaige  Einstellung  ihres  Branntwein-Kleinverkaufs  (zu  vergl.  hienach
g.  9)  noch  vor  dem  Beginn  des  folgenden  Etatsjahrs  würden  erklären  können.

7)  Die  Einschätzungsprotokolle  sind  von  dem  Kameralamt  nach  den  Bezirken  der
Ortssteuerämter  gesondert  anzulegen.  Auf  je  einer  Seite  derselben  dürfen  nicht  mehr  als
3  bis  4  Gewerbetreibende  enthalten  sein,  so  daß  die  in  Folge  von  Revision  eintretenden
Aenderungen  bei  den  einzelnen  Abgabesätzen  leicht  und  übersichtlich  angeschrieben  werden
können.

Am  Schlusse  des  betreffenden  Orts  sind  die  neu  binzukommenden  Gewerbetreibenden,
welche  in  dem  auf  die  letztmalige  Revision  der  Abgabensätze  folgenden  Etatsjahre  erstmals
eingeschätzt  werden,  jeweilig  nachzutragen.  Diejenigen  Gewerbetreibenden,  welche  den  Betrieb
  eingestellt  baben,  sind  in  den  Einschätzungsprotokollen  insolange  nachzuführen,  bis  die
Berechtigung  erloschen  sein  wird.

8)  Aus  den  je  für  mehrere  Jahre  anzulegenden  Einschätzungsprotokollen  ist  sodann
auf  den  1.  Juli  jeden  Jahrs  ein  specielles,  zugleich  zum  Belege  der  Rechnung,  beziehungsweise
  für  den  Einzug  dienendes  Verzeichniß  über  sämmtliche  Branntwein-Kleinverkäufer
des  Kameralamtsbezirks  zu  fertigen  und  solches  spätestens  bis  zum  1.  August  an  das
Steuercollegium  zur  Prüfung  einzusenden.

Demselben  sind  die  Eröffnungsurkunden  über  die  veränverten  oder  neuen  Einschätzungen,
sowie  vie  Urkunden  über  die  zur  Anzeige  gekommenen  Gewerbeeinstellungen  beizuschließen.

8.  9.
Zu  Artikel  9.

Im  Falle  der  Einstellung  eines  Branntweinschanks  oder  Kleinverkaufs  ist  Behufs  der
Abschreibung  der  Abgabe  dem  Kameralamt  unmittelbar  oder  durch  das  Ortssteueramt
schriftlich  oder  mündlich  (zu  Protokoll)  Anzeige  zu  machen.

Der  Beweis  über  diese  Anzeige  kann  nur  vurch  eine  von  dem  Kameralamt  auszustellende
  schriftliche  Bescheinigung  geführt  werden.

8.  10.
Zu  Artikel  10  Absatz  5.
Für  die  Bemessung  der  in  dem  Falle  des  Artikel  10  Absatz  5  (Hausirhandel  mit
Branntwein)  dem  Strafansatz  zu  Grund  zu  legenden  Jahresabgabe  ist  lediglich  der  Um—
        <pb n="606" />
        300

fang  des  betriebenen  Hausirhandels  maßgrbend  und  kommt  demnach  die  etwa  für  den
erlaubten  Kleinverkauf  entrichtete  Abgabe  biebei  nicht  in  Abzug.

8S.  11.
Zu  Artikel  10  Absatz  6.
Die  88.  25  und  29  der  Verfügung  vom  9.  April  1856  kommen  auch  bei  den  Untersuchungen
  und  Strafen  wegen  Gefährdung  der  Branntwein-Kleinverkaufs-Abgabe  zur  Anwendung.


Stuttgart,  den  23.  August  1865.
Renner.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Bestimmung  des  Steuersatzes  für  ungequetschtes  Grinmalz,  sowie  der
Uebergangssteuer  von  gequetschtem  Grünmalz  auf  den  Rest  des  Verwaltungsjahrs  186/66  und  für  das
Verwaltungsjahr  186%.

Auf  den  Grund  der  böchsten  nach  Vernehmung  des  Königlichen  Gebeimen  Ratbes
erfolgten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird,  in  Vollziehung  des  Gesetzes
  vom  21.  d.  M.,  betreffend  die  Abgabe  von  dem  zur  Branntweinbereitung  verwendeten
Malz  u.  s.  w.,  Artikel  2  Absatz  3,  und  Artikel  7  Absatz  1,  der  Steuersatz  für  ungequetschtes
  Grünmalz  für  den  Rest  des  Verwaltungsjahrs  186  5/66  und  für  das  Verwaltun
jähr  186⅝%  auf  12  Kreuzer  per  württembergisches  Simri  bestimmt.

Dieser  Satz  gilt  vorerst  auch  für  die  Uebergangssteuer  von  gequetschtem  Grünmalz.

Stuttgart,  den  23.  August  1865.

gs-Renner.



+AA

 

—.S.  —  —-—  .

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="607" />
        301
*30.

Regierungs-Blatt

für  das

 

17

Königreich  Württemberg.

 

Auögegeben  Stuttgart  Montag  den  28.  August  1855.

Inhalt.
Köntgliche  Dekrete.  Finanzgesetz  für  die  3  Jahre  18863.
Verfügungen  der  Departements.  Veifügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäudeund
  (Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  1865  66.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Finanzgesetz
für  die  3  Jahre  1864—67.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Feststellung  des  Staatshaushalts  für  die  Finanzperiode  1.  Juli  1856  ½)  verordnen
und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Gebeimen-Raths  und  unter  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Artikel  l.

Der  Staatsbedarf  ist  für  den  orventlichen  Dienst  nach  dem  beigefügten  Hauptfinanzetat
  festgesetzt:

für  das  Finanzjahr  186  ¼½  auf  106,467,306  fl.  45  kr.

„  „/186/  86  106,984,232  fl.  2  kr.
,,  »  1866-»»..........17,741,109fl.2kk.

·----—---·

Zusammenfürdie3Finanziahreauf—:s  51,192,70  fl.  49  kr.
        <pb n="608" />
        302

Artikel  2.

Zu  Deckung  dieses  Aufwands  sind  bestimmt:
1)  Der  Reinertrag  des  Kammerguts,  welcher  nach  dem  Voranschlag  für  die  gedachte
dreijährige  Periode  angenommen  ist  4  25,444,103  fl.  31  kr

2)  Die  im  Etat  namentlich  bezeichneten
Steuern,  welche  sich  für  dieselben
Jahre  zusammen  berechnen  an
a)  direkten  Abgaben  aauauf.  119,190,000  fl.  —  kr.
b)  indirekten  Abgaben  auf  14,692,681  fl.  40  kr.

 

25,882,681  fl.  40  kr.
Zusammen  —  51,226,785  fl.  11  kr.
Es  ergiebt  sich  somit  ein  Ueberschuß  für  die  ganze  Finanzperiode  von  34,077  fl.  22  kr

 

Artikel  3.

Die  virekten  Steuern  aus  Grundeigenthum  und  Gefällen,  aus  Gebäuden  und  aus
Gewerben  werden  unter  Beibehaltung  des  bisherigen  Vertheilungsmaßstabs  auf  jährliche
3,000,000  fl.  festgesetzt,  im  Uebrigen  werden  sowohl  vie  direkten,  als  die  indirekten  Abgaben
  in  den  vdurch  die  letzte  Finanzverabschiedung  bestimmten  Steuersätzen  forterhoben,
soweit  nicht  bei  dem  Zoll  vurch  die  neuesten  Verträge  unter  den  Zollvereinsstagten  und
bei  den  Wirtbschaftsabgaben  durch  das  Gesetz  vom  21.  August  1865,  betreffend  die  Abgabe
  von  dem  zur  Branntweinbereitung  verwendeten  Malz  und  die  Abgabe  von  Branntwein-Kleinverkauf,
  Aenderungen  eingetreten  sind.

Im  Hinblick  auf  Art.  7  des  oben  bezeichneten  Gesetzes  vom  21.  August  1865  wird
vom  1.  September  1865  ab  für  den  Rest  der  Finanzperiode  1856  /,  die  Uebergangssteuer
für  Branntwein,  welcher  aus  dem  zum  Zollverein  gehörigen  Ausland  eingeführt  wird,  auf
vier  Gulden  von  dem  württembergischen  Eimer  Branntwein  in  der  Normalstärke  zu  500
nach  dem  Alcoholometer  von  Tralles  bei  12,110  Reaumur  bestimmt.

Nach  diesem  Verhältnisse  werden  auch  die  Uebergangssteuersätze  für  BVranntwein  über
und  unter  500  festgesetzt  und  besonders  bekannt  gemacht.

Artikel  4.
Aus  dem  Vermögen  der  Restverwaltung  wird  zunächst  die  Ersatzleistung  an  die  Grund
        <pb n="609" />
        303

1)  Dem  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten:

socksverwaltung  für  den  Mindererlös  aus  den  vormaligen  Kasernengebäuden  zu  Eßlingen
12,611  fl.  27  kr.

Sodann  werden  aus  dem  Vermögen  der  Restverwaltung  zu  außerordentlichen  Staatsausgaben
  bestimmt:

zu  weiterer  Ausbildung  ves  Telegraphennetzes  und  zu  Einrichtungen  für  das
150,000  fl.  —

neue  Centraltelegraphenbureau  in  Stuttgart
für  ein  neues  Postgebäude  in  Stuttgart
für  den  Bahnhofumbau  in  Stuttgart

2)  Dem  Departement  des  Innern:

zu  Ausführung  von  Straßenbauten.  .  .
Staatsbeitrag  zu  Herstellung  eines  Kursaals  in  Friedrichshafen
zur  Betheiligung  bei  dem  Werner'schen  Aktienunternehmen

3)  Dem  Departement  des  Kirchen=  und  Schulwesens:

zu  Anschaffung  weiteren  Mobiliars  für  das  Naturalienkabinet
in  Stuttgart  ..  ..
für  die  Beschaffung  und  Ausstattung  von  Turnhallen  und
Turnplätzen  an  den  vom  Staate  zu  unterhaltenden  studienräthlichen
  Unterrichtsanstalten  und  für  die  Unterstützung  der
Gemeinden,  soweit  die  Sorge  für  diese  Einrichtungen  bei  einzelnen
  studienräthlichen  Lehranstalten  ihnen  obliegt

zu  Staatsbeiträgen  für  Erbauung  einer  neuen  evangelischen
und  einer  neuen  katholischen  Kirche  in  Stuttgart  je  30,000  fl.
zusammen

zu  Staatsbeiträgen  an  Gemeinden)  zu  aii  von  Shul.
lehrerswohnungen
außerordentlicher  Beitrag  für  die  Nestauration  der  bischsflichen
Gebäude  zu  Rottenburg

Beitrag  zur  Restauration  des  Chors  der  Domeirche  t  in  Nottenburg
zu  Deckung  der  Kosten  der  Gaseinrichtung  und  der  Mobiliar=475,000

  fl.
900,000  fl.

I,200,000  fl.

15,000  fl.
50,000  fl.

17,000  fl.

60  000  fl.

60,000  fl.
80,000  fl.

7,000  fl.
12,000  fl.

—.
        <pb n="610" />
        304

ausstattung  des  neuen  physiologischen  Iustitutsget  audes  in  Tübingen

  ....  .  ..  1,500  fl.  —
außerordentlicher  Staatsbeitrag  für  die  Restauration  des  Ulmer
Münsters.  .  ..  .  .  50,000  fl.

für  Errichtung  einer  agricultur-chemischen  und  2  poostologsschen

Versuchsstation  zu  Hohenhen  10,000  fl.  —
4)  Dem  Kriegsvepartement:

für  Bewaffnung  und  Unterbringung  des  zu  errichtenden  dritten

Jägerbatailloss  97,800  fl.  —

zu  Herstellung  eines  neuen  Neitbauses  nebst  Stallung  neben

der  Reiterkaserne  in  Stuttglert  38,800  fl.
5)  Dem  Finanzdepartement:

zu  Herstellung  eines  weiteren  Stücks  einer  steinernen  Mauer  6

auf  der  südlichen  Seite  des  Hafens  zu  Friedrichshafen  65,000  fl.

sodann  in  Vertretung  des  allgemeinen  Hochbaufonds:

für  ein  neues  Gebäude  für  die  öffentliche  Bibliothek  zu  Stuttgart  595,000  fl.

für  ein  neues  Gebäude  für  die  Baugewerkeschule  in  Stuttgart  330,000  fl.

zu  Herstellung  von  etwa  8  neuen  evangelischen  Pfarrhäusern  100,000  fl.

für  ein  neues  Gebäude  für  das  pbysiologisce  Institut  der

Universität  Tübingen  66,000  fl.  —
zu  Herstellung  einer  Trinkhalle,  eines  Reservoirs,  einer  r.  Rebrenleitung
  und  weiterer  Bäder  in  Wildbpdoao  205,000  fl.  —
zu  Deckung  der  Kosten  für  Herstellung  von  rmhe
localen  16,500  fl.  —

zu  Einrichtung  eines  Zellengefängnises  für  die  weiblichen
Zuchtpolizeihaus=  und  Arbeitshausge  sangenen  in  der  Straf—
anstalt  Heilbronn  .  ..  135,000  fl.  —
zu  Deckung  des  Mebraufwands  für  die  Turnhall  in  Seuttgart  31,514  fl.  9  kr.
zu  Deckung  des  Mehraufwands  für  die  Erbauung  einer  neuen
polytechnischen  Schule  in  Stuttgart  .  62,200  fl.  —
zu  Deckung  des  Mehraufwands  für  einen  Fligelbau  a  am  Na—
turalienkabinetsgebäude  in  Stuttgurt  24,467  fl.  8  kr.
        <pb n="611" />
        305

6)  Dem  Fonds  zu  Erbauung  weiterer  Eisenbahnen  alles  dasfjenige

Vermögen  der  Restverwaltung,  welches  nach  Abzug  des  Betriebsund

  Vorrathskapitals  der  Staatshauptcasse  (Art.  7)  und  der  für

einzelne  besondere  Zwecke  verwilligten  Summen  als  verfügbarer

Rest  auf  den  30.  Juni  1864  sich  ergiebt.
Ferner  werden  von  dem  Vermögen  der  Restverwaltung  zur

späteren  Verwendung,  vorbehältlich  der  künftigen  definitiven  Verabschiedung,

  ausgesetzt:
für  eine  neue  Staatsirrenanstalt  .  .  ..  .  500,000  fl.  —
zu  Einrichtung  eines  Zellengefängnisses  für  die  männlichen
Zuchtpolizeihausgefangenen  in  der  Strafanstalt  zu  Stuttgart  291,020  fl.  —
und  für  den  Fall,  daß  ver  Vertrag  mit  dem  Fürsten  von
Thurn  und  Taxis  über  seine  Ansprüche  auf  Entschädigung
wegen  epavisirter  Gesälle  seiner  Zeit  vie  ständische  Zustimmung
erlangen  solllleeeeeee  24100000  fl.  —

Artikel  5.

Von  den  durch  das  Gesetz  vom  3.  April  1864  zu  den  Kosten  einer  erbhöhten  Bereitschaft
  des  K.  Truppenkorps  aus  Mitteln  der  Restverwaltung  ausgesetzten  680,000  fl.  wird
der  an  dieser  Summe  noch  verfügbar  gebliebene  Betrag  von  150,000  fl.  zu  Anschaffung
gezogener  Vierpfünder-Hinterladungskanonen  von  Gußstahl  sammt  Zugehör  bestimmt.

Artikel  6.

Das  am  1.  Juli  1862  in  37,678  fl.  8  kr.  bestandene  Vermögen  der  vormals  fürstlich
  Ellwang'schen  Wittwen=  und  Waisenkasse,  auf  welchem  keinerlei  statutenmäßige  Verbindlichkeiten
  mebr  haften  und  welches  der  Disposition  der  Staatsregierung  zugefallen  ist,
wird  der  Pensionsanstalt  der  Hinterbliebenen  von  Civilstaatsdienern  zur  Vermehrung  ihres
Grundstocksvermögens  überwiesen.

Artikel  7.
Das  Betriebs=  und  Vorratbskapital  der  Staatshauptkasse  besteht  in  2,500,000  fl.,
welche  einen  Bestandtheil  des  Vermögens  der  Restverwaltung  bilden.

Artikel  8.
Die  für  die  Gemäldegallerie,  für  die  plastische  und  für  die  Kupferstichsammlung  be-
        <pb n="612" />
        306

willigten  Summen  können  ebenso,  wie  nach  Art.  4  des  Finanzgesetzes  vom  20.  Septem—
ber  1852  (Reg.  Blatt  S.  247)  die  den  Centralstellen  für  Landwirthschaft  und  Gewerbe
zur  Beförderung  derselben  und  nach  Artikel  6  des  Finanzgesetzes  vom  5.  November  1858
(Reg.  Blatt  S.  219)  die  für  Zwecke  der  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins  und
für  die  unter  besonderer  Staatsaufsicht  stehenden  Gemeinden  verwilligten  Geldmittel,  so
lange  ein  anderer  Beschluß  bei  einer  künftigen  ständischen  Verwilligung  nicht  gefaßt  wird,
von  einer  Etatsperiode  auf  die  andere  übertragen  werden.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,)  Ostende  den  21.  August  1865.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Finanz-Departements:  Auf  Befebl  des  Königs,
Renner.  Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="613" />
        307

für  die  drei  Jahre
vom  1.  Juli  1864  bis  30.  Juni  1867.

Häupt-Finanz-Etat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe  Durchschnitt
I.  Staatsbedarf.  1864—  65.  1865  —66.  1866—67.  ber  drei  Jahre  auf
·  1864—67.  Ein  Jahr.
—FT  J–9TDJJK-1)
  Civilliste  897,506895695662  N9,5  6
2)  Apanagen  und  Wittume.  338,592  11  268,592  11  268,592  11  875,776  31121,02  5  21
dazu:
Unterhaltung  der  Apanage-Schlösser
  9,599  56  9,599  56  9,599  56  28,799  48  9.599  56
Summe  2.  38,  10ê’WPMT5TG9V  57/  OOA575  5NS0L
3)  Staatsschuld:  **
a)  Zinsen  .  2,963,643483,144,()593()3,906,11()—10,013,813183,337,93746
h)T:19u-igsfondg.  817,4()()—896,4()0—f1,()66,300—2,780,100—926,7()0—
chromston  für  Coupons=Einlösung
  .  2,494Y:1  4,000——·4,()00——  10,494  34  3,498  11
Summe  3.,783,5382D0“4,  459  30|4  970,  410,S04,  407  52  2S,  135
4)  Renten:
àa)  immerwährende  52,857  16  52,857  16  52,85716  48  52,857  16
65)  lehenfällige  (Kammerlehenzinse)
  2,081  59  2,081  59  2,081  59  6,245  57  2,081  59
c)  Capitalzinse  978  5  —  —  —  —  978  5  3262
Summe  44591720  54,939  15%  54,99915  165.705500  55,265  17
5)  Cntschädigungen:
a)  auf  dem  Domanialdesitze
haftende  436—  436  —  436  1,308—  436  —1
b)  auf  dem  Steuerbezuge
haftende:
für  Kammersteuer-  11,060  52  11,960  52  11,960  52  35,882  36  11,060  52
„  Umgelds-  VBerech-  28,660  88  28,660  38  28,660  38  85,981  54  28,660  88
„  Weggelds-  stigungen  1,812  17  1,812  17  1,812  17  5,436  51  1,812  117
»  Landgefährts—  125—  125—  125  375  —  125—
)  für  Theile  der  Kronausstataung
  4,321  20  4,321  20  4,321  200  12,964  —  4,32  1  20
Summe  5.  47,316  L  47,316  47,316  vF“  141,948  21  4,3165
        <pb n="614" />
        308

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe  Dur
I.  Staatsbedarf.  1864—65.  1865—66.  1866  —67.  der  drei  Jahre  n
1864—67.  Ein  Jahr.
fl.  kr.  kr.  kr.  .  kr.
6)  Pensionen:  s  ñ  s  f  tr.
A.  Civil-Pensionen:
a)  vorübergehende  45,000  —  43,000  —  40,000  —  128,000  6  40
b)  ständige  252,000  252,  000  M]]0  ,OCO0R  20C0O00
)  Zuschuß  in  die  Civilstaatsdiener-Wittwen-

  Waisenpensionskasse  40,000  40,000  —  40,000  —-  120,000  —  40,000
—  —  –
Summe  A.]  337,000  335,000  —300%  OCC  666
B.  Pensionen  für  Kirchenund
  Schuldiener:
a)  Pensionen  evangelischer  !
Geistlicher  32,0600  —  32,000  —  32,000  M—  96,000  —  32,000
b)  Zuschuß  an  die  Geistlichen-Wittwenkasse
  10,800  —  10,800  —  10,600  —  32,4100  —  10,800  U
Z)  Zuschuß  an  die  lateini-  1
sche  Lehrerpensionskasse  20,500  —  20,500  —  20,500  61,500  —  20,500
(1)  Zuschuß  an  die  lateinische
  Lehrer-Wittwenpensionskasse
  500  500  —  500  —  1.  500  —  00
e)  Zuschuß  an  die  Volksschullehrer-=
  hensionskasse
  41,000  —  41,000  —  41,000  —  423,000  —  41,000  —
f)  Zuschuß  an  die  Volls=  7
schullehrerwittwenkasse  3,300  —  3,3800  —  3,300  —  9,9000  —  3,300
Summe  B.558776  GFTG  WWDNESTNNLK
C.  Militär-Pensionen  237,000  —  237,000  237,000  —  711,000  —237,000
Summe  6.6  Gsch  l000  EWSWSSGCSTSBFS
7)  Quiescenz-Gehalte  15,000  —  15,000  —  15,000  —  45,000  15.  000  —
8)  Gratialien:
a)  jährliche  Unterstützungen
  90,000  +000  %%
b)  einmalige  15,000  —  15,.000  —i  15.,000  —  4,000  15,000—
Summe  8.  105,000—5,000  *  105,000  +1
        <pb n="615" />
        309

 

 

 

 

Summe  Durchschnitt
I.  Staatsbedarf.  1864—65.  1865—66.  1866—67.SDer  drei  Jahre  auf
1864—67.  Ein  Jahr.
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  #r.
9)  Geheimer  Rath.  43  483  —  43,  483  —  43,483  —  130,440  —  43,488—
10)  Departement  der  Justiz!,121,685  —  1,180,  185  +,180,  185  ,  S„0Oè6S  -11,  160,  685  -
11)  Departement  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  325,713133%%  5,  41  5
12)  Departement  des  Innern1,870,836  —18856,2  15  O  562,.559  57  1,854,  186  39
13)  Departementdes  Kirchenund
  Schulwesens  2,238,701  401  2,356,911  401  2,  358,530  40]  6,954,  144  OéS  —
14)  Departement  des  Kriegswesens
  3,731,86090866,0  12  20|3,85  1,  112  20|11,  549,693  4834,  897  57
15)  Departement  der  Finanzen  907,814  300  913,604  30|020,  52  4  30%  JG13,  981  10
16)0  Landständische  Sustentationskasse
  .  222,584  28  157,776—  156,560  25  920  3¼  17,  973  38
17)  Reservefonds  70,000  —  70,000  —  70,000  —  210,000  70,000—
Summe  des  Staatsbedarfs.16,467,306  45|16,984,232  217,  741,  1901,  192,  707  49%0  235  58
        <pb n="616" />
        II.

310

1864  bis

 

 

 

Elementar-Aufwand.

 

 

 

Ertrag  des  Kammerguts  «
-.  Roheinnahme.  Verwaltungs-  Uebrige  usa
kosten.  Ausgaben.  mmen.
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  13
A.  Ertrag  der  Domänen:  s  kr
1)  bei  den  Cameralämten.  1,189,2573  207,707“  ¼  330,927  40  538,72442
2)  bei  den  Forstverwaltungen:
a)  aus  Forsten,  Floßrechten  und
Jagden  ..  5,134,085  8  652,82737  |1,359,739  3110,012,567  8
b)  aus  Holzgärten  355,8600  —  17,510  —  328,560  —  346,0600  —
3)  von  den  Berg=  und  Hüttenwerken  3,207,17841  105,87—743,949  2  244
4)  von  den  Salinen.  1,434,2072  35,482  46  449,418  49  484,9015
5)  von  der  Bleich=  und  Appretur-Anstalt
  in  Weissenau  68,4644  6,900—  57,234—  64,184.nD
B.  Ertrag  der  Verkehrsanstalten:
1)  Eisenbahnen  7,125,9000  —  86,142944%035  —  180
2)  Posten  2,269,978  20  133,319  10  ,1,  259  10  065,  08
3)  Telegrapden  86,500  —  6,31230  73,187330  79,500|=4)
  Bodensee-Dampfschifffahrt  185,500  —  8,555—  109,045  —  178,500  —
5)  Neckardampfschifffahrt  18,400  1,3605  —  17,035—  18,t  400  1T,
C.  Ertrag  der  Münzez  .  —  —  —  —  —  —  —  —
D.  Verschiedene  Einnahmen  bei  der
Staatshauptkasse  unmittelbar  400,000  —.  —  —  —  —  —  *
Der  Ertrag  des  Kammerguts  mit  21,475,351440262,13934  111,805,  781  3  13,007920  37
reicht  also  zur  Summe  des  Staatsbedarfs
  nicht  um.  —  —  —  —  —  —  —  —
welche  durch  Steuern  zu  decken  sind.
        <pb n="617" />
        —

311

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1865.  Verabschiedeter  Ertrag.  #
—  Summe  Durchschnitt
.  »  «  der  drei  Jahre  auf
Reinertrag.  1864—65.  1865—66  1866—67.  186467.  Ein  Jahr.
F.  gr.  al.  r.  2  a.  r.  .  fr.  KK  kr
650,532751  650,600  —  601,000  —  547,700  —.800,  200  —  O,O066  "
3,121,5518  B188  43B)121,  5181
9,800  —  10,000  —  10,000—  10,0000—  30,0000  —  10,0000—
357,354  340,000  340,400  —  340,000  —  11,020,000  —  1340,000  —
94  306  00  —  950,000  —  0950,000  —2,850,000  —  6950,000  —
4.3200—  4,300  —  4,300  —  4,300  —  12,9000—  4,34000—
2,695,719  31165,  7119  3112,920,326655042665  —,658,  740  31,  SS6,  240  50
204,0000—  204,0000  —  199,000  —  194,9000  —  509,7000  —.  1090,000
7,.000.—  7,.000—  9,000  —  11,000  —  27,000  —  9,000—
7000  7,000  7,000  —  7,1000  +%½  —
1
—“—...sfl—————————
8,407,  430  4718391,037  31,  443,  9883  S,509,083  344,  103  ,S  OS4
—  880075269%%  18  8,616,201  28
        <pb n="618" />
        312
1864  bis
III.  Deckungsmittel.  Elementar-Aufwand.
Roheinnahme.  Verwaltungs=  Uebrige  —  —
kosten.  Ausgaben.  Zusammen.
4.  —
A.  Direkte  Steuern:  l.  ir

a)  vom  Grundeigenthum
b)  von  Gefällen
c)  von  Gebäuden
4)  von  Gewerben
e)  von  Apanagen-,  Kapital=  und

Renten-,  Dienst=  und  Verufs-Einkommen
  .

Zusammen  A.
B.  Indirekte  Steuern:
a)  Zoll.
b)  Accise
c)  Auflage  auf  die  Hunden.
4)  Wirthschafts-Abgaben
e)  Sporteln

Zusammen  B.

Summe  der  Deckungömittel  durch
Steuern.

Hienach  ergibt  sich  ein  Ueberschuß  von

und  ein  Deficit  von

und  in  3  Jahren  ein  Ueberschuß  von
im  Ganzen  ..

 

v  ·

760,000

760,000

2,439,000
546,000
119,300

2,285,200
392,000

5,781,500

 

25,000

 

 

 

25,000

71,600
24,000
8,000
284,500
1,500

 

389,600

 

 

 

 

 

1  Die  Steuern  lit.  a-d.  werden  von  den  Oberamtepflegen  ohne  Auf—
wand  für  die  Staatskasse  erhoben  und  abgeliefert.

5,000

5,000

67,400
2,000
56,300
82.700
500

208,  900

30,000  —

 

.V“—"“"

30,000  —

139,000  —
26,000  —
64,3000  —

 

367,  200  —
2,000  11

 

 

 

*—.2d14d

598,500  —
        <pb n="619" />
        s72QG—

313

 

 

 

 

 

1865.  Verabschiedeter  Ertrag.
Summe  Durchschnitt
der  drei  Jahre  auf
Reinertrag.  1864—65.  1865—66.  1866—67.  1864—67.  Ein  Jahr.
1  —  —
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.
3,000,000  —  3,00000000,0000,000  —  ,OOO,OOC0C!IOO,OCC  —
730,000  —  730,000H  730,000  730,000  —200,000]  730,000  —
—...  -—————..  —————.XX  ...
3730000  —  3000  —  3,730,000  —  3  Oo0  —  11,190,000  —3,730,000  —
2,300,000  —  2,3000000  —.  000,000  —  00,000  —4,300O000|  —  12,100,000  —
520,000  —  520,000  —  520,000—  520,000  1,560,000  —  520,000!0—
55,000  +%%00  4  —55,000  —165,000  —  65,000  —
1,918,000  —115,918,000  —  11,780,840  50  1,789,840  50  15,497,  681  40  15,832,  5660  33
390,000  —  390,000—  390,000  —  300,000  1,170,000  —  390,000  —
5,183,000  —  5,183,000  4„  5%,  8000  54  ,00  ,  6C10„
—  —  18,913,000  —  638484,  840  50  18,484,  8S40  50  25,  882,  681  40  8,627,  56033
—  —836,  °3  461  —  —  3580%  u  —
—  —  —  —  55,408  12  747,2452  802,65032  –  –
—  —  —  —  —  —  —  —  34,0772  11,3809#
        <pb n="620" />
        314

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  K.  Steuer-Collegiums.
Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer
für  das  Etatsjahr  1865—66.
In  Folge  des  Finanzgesetzes  vom  21.  August  1865  sfind  für  das  Etatsjahr  1865—66
an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer

—:.  3,000,000  fl.
umzulegen  und  zu  erheben.

Hieran  haben  beizutragen:
1⅞/;  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,
nämlich
a)  das  Grundeigenthm  2015,578  fl.  —.
b)  die  Gefälle....  .......  9,422  fl.  —
—:.  2,125,000  fl.  —
½%2  die  Gebäueen  5P000000  fl.  —
%  die  Gewerbe  3750000  fl.  —
—:.  3,000,000  fl.
Mit  Berücksichtigung  der  das  Landescataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber  die
Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen  nunmehr
auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich
a)  das  Grundcataster  nach  dem  Reinertrage  af.  17,980,710  fl.  52  kr.
und
das  Gefällcataster  aafffffnn  80,083  fl.  56  kr.
—:.  18,060,794  fl.  48  kr.
demnach  für  beide  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Reinertrag  zu
—:.  I1  fl.  45  kr.  5  PS0  hlr.
b5)  das  Gebäudecataster  nach  Capitalwerthen  aß  211,161,001  fl.  —
.  und
die  Staatssteuer  je  auf  1000  fl.  Capitalwertb,  zu  —.  2  fl.  22  kr.  blr.
6)  die  Catasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen  439,  898  fl.  45  kr.
        <pb n="621" />
        315

Zur  Umlage  der  Steuersumme  von  375,000  fl.  kommen  daher  auf  100  fl.  Catasteranfszssg
  —X’—:.  85  fl.  14  kr.  480  blr.

Nachdem  hienach  die  Jahressteuer  pro  1805—  06  unter  die  Oberamtsbezirke  auf  die
aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist,  werden  die  K.  Oberämter  angewiesen,
  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  2c.  unter
Zugrundlegung  des  Landescatasters  vorzunehmen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung
  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Catasterzweigen,  je  abgesondert  auf
das  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Cataster  vollzogen  wird.

In  Beziehung  auf  die  instruktionsgemäße  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer-Rollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortführung  der
Oberamts-Uebersschten,  übereinstimmend  mit  den  Canzlei-Eremplaren,  sowie  auf  die  Benützungsart
  des  Steuer-Catasters  zu  der  Umlage  der  Körperschaftsanlagen,  endlich  hinsichtlich
  der  rechtzeitigen  Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des  Einzugs  und
der  Ablieferung  der  Steuern,  werden  die  Oberämter  auf  die  ihnen  hierüber  schon  früher
ertheilten  Weisungen,  insbesondere  auf  die  Verfügung  des  Steuer-Collegiums  vom  30.  Juni
1848  (Reg.  Blatt  S.  301)  verwiesen.

Schließlich  wird  noch  beigefügt,  daß  das  bisher  abgesondert  behandelte  Cataster  der
K.  Hofoomainenkammer  in  Folge  des  Uebertrags  desselben  auf  vie  Ortscataster,  worüber
den  betreffenden  Oberämtern  spezielle  Mittheilung  gemacht  worden,  heuer  erstmals  ausgefallen
  ist.

Stuttgart  den  21.  August  1865.
Autenrieth.
Genehmigt  von  dem  K.  Finanz-Ministerium  den  21.  August  1865.

Renner.
        <pb n="622" />
        316

Vertheilung

der

direkten  Staatsstener

auf  die  Oberämter  des  Königreichs  und  die  Staatskasse-Renten  für  das

Etatsjahr  1865—66.

 

).

 

 

„  Grund-  Gefäll=  Gebäude=  Gewerboe-Oberämter.
  Steuer.  —  Steuer.  Steuer.  Hauptbetrag.
fl.  fl.  fl.  fl.  fl.  —
I.  Neckarkreis.

Backnang  27,660  5  6,072  4,978  38,715
Besigbeim.  30,956  15  8,373  5,267  44,611
Böblingen.  30,147  55  7,604  5,791  43.597
Brackenheim  31,436  79  6,331  2,929  40.775
Cannstatt.  25,005  –  9,060  6,461  40,526
Eßlingen  29,111  10  7,183  9,433  45.737
Heilbronn  32,576  60  13,920  16,670  63,226
Leonberg  42,106  32  9,535  4,199  55,872
Ludwigsburg  39,323  11,772  6,217  57  313
Marbach=  40,684  76  6,952  3,927  51,639
Maulbronn  28,283  —  6,021  2,819  37,123
Neckarsulm  39,636  —  7,878  5,196  52,710
Stuttgart,  Stadt  7,240  2  55,2600  105,  498
Stuttgart,  Amt.  30,697  23  7,300  3,369  41,389
Vaihingen  29,505  45  6,504  3,646  39,.700
Waiblingen  31,061  —  6,600  3),625  4,286
Weinsberg  28,366  —  5,334  3,051  36.751

—  523,792  403181,  6609,  574  836,468
        <pb n="623" />
        317

 

 

II—
II.  Schwarzwald-  n  n  1  n
kreis.
Balingen.  28,248  —  6,322  5,685  40,255
Calw.  20,545  69  7,107  5,183  32,904
Freudenstadt  23,416  12  5,062  4,414  32,904
Herrenberg  36,555  7  6,837  2,592  45,991
Horb  25,604  s11876  3,106  35,552
Nagold  22,364  40  6,782  4,368  33,554
Neuenbürg  14,648  222  4,618  4,269  23,757
Nürtingen.  28,160  —  6,402  4,086  38,648
Oberndorf.  21,677  4  5,010  3,785  30,476
Reutlingen  31,698  391  11,5972,866  56,552
Rottenburg  36,027  13  8,665  4,478  49,183
Rottweil.  34,573  —  6,517  4,670  45,760
Spaichingen.  19,995  —  2,085  2,521  25,501
Sulz  24,865  —  3,915  2,384  31,164
Tuttlingen.  26,589  —  o2  4333  35,524
Tübingen.  29,534  39100,237  5,889  45,699
Urach  27,526  6,339  6,622  40,487
–  452,024  878109,  758S1,  251  643,911
        <pb n="624" />
        318

 

Oberämter.

Grund-Steuer.


 

III.  Jarxtkreis.

Aalen
Crailsheim
Ellwangen
Gaildorf
Gerabronn
Gmünd
Hall
Heidenheim
Künzelsau
Mergentheim
Neresheim
Oehringen
Schorndorf
Welzheim.

fl.

20,535
26,100
36,277
2,  116
56,122
24,733
45,  358
34,  968
40,957
47,725
31,903
56,001
23,484

21,813

 

 

493,092

 

 

 

 

 

 

 

ru.  Bot  Be.inbtbetr
.  t.  s.  .
4%  71  29,235
45%  L674  34,072
71,694  50,001  47,179
—  3488  5  33,229
1118,08  4,583  66,744
—  4,979  ,938  37,650
4,81448  55,262  61,872
—  8,986  ½44  51,598
—  6,055  35  51,547
—  6,408424  58,947
20  4,571  3,509  40,003
—  7,500  68,467
—  5,732  3,293  32,509
190  3,5906  2132  27,731
5,0818/1921  640,783
        <pb n="625" />
        319

 

Oberämter.

IV.  Donaukreis.

Biberach
Blaubeuren
Ehingen
Geißlingen
Göppingen
Kirchheim.
Laupheim.
Leutkirch
Münsingen
Ravensburg
Riedlingen
Saulgau.
Tettnang
Ulm
Waldsee
Wangen

V.  Staatskasserenten

Zusammen  —;1.

Grund-Steuer.

l

fl.

54,473
30,859
50,163
27,570
37,286
34,076
34,144
39,679
28,516
49.018
48,950
51,009
34,157
43,883
47,788
35,099

646,670

.

2,  115,  57

 

 

 

 

 

 

Gefäll-  Gebäude=  Gewerbe-Steuer.
  Steuer.Steuer.  Hauptbetrag.
.  t  g.
12  10,072  7,937  72,494
2  5,246  3,522  39,629
—  7,752  4,468  62,383
22  6,317  7,382  41,291
7  9,037  13,013  59,343
1  7,  486  6,154  47,717
—.  6,897  4,047  45,088
—  6,593  3,877  50,149
1  5,073  3,718  37,308
43  11,716  6,959  67,736
—  9,913  4,240  63,103
–  7,925  4,834  63,768
—  6,366  3,794  44,317
—  15,217  16,996  76,096
59  8,730  3,855  60,432
1  5,282  4,690  45,072
148129622  99,486  875,926
2,912  —  —  2,912
9,422  500,000375,000  3,000,000

 

l  ——————————

 

 

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.
        <pb n="626" />
        <pb n="627" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

 

J  Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  4.  September  1865.

—  —  ——  —  —  —  E

 

Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsverkehr  mit  der  Schweiz.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsverkehr  mit  der  Schweiz.

Nachdem  sich  die  deutschen  Zollvereinsregierungen  bereit  erklärt  haben,  an  der  schweizerischen
  Grenze  vom  1.  Juli  d.  J.  ab,  gegenrechtliche  Behandlung  vorausgesetzt,  den
neuen  Vereinszolltarif  mit  Einschluß  der  an  Frankreich  gemachten  Tarifzugeständnisse  ohne
Weiteres  in  Kraft  zu  setzen,  und  der  schweizerische  Bundesrath  binwiederum  mitgetbeilt
hat,  daß  die  Anwendung  des  zwischen  der  Schweiz  und  Frankreich  vereinbarten  Konventionaltarifs
  gegenüber  dem  Zollverein  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  wirklich  erfolgt  sei,  sehen  sich
vie  Unterzeichneten  veranlaßt,  dieß  zur  Kenntnißnahme  sämmtlicher  Betheiligten  des  Landes
zu  bringen  und  zugleich  den  unlängst  ausgegebenen  schweizerischen  Zolltarif,  wie  er  proviorisch
  vom  1.  Juli  1865  an  gegenüber  den  begünstigten  Staaten  und  so  auch  gegenüber
dem  deutschen  Zollverein  in  Vollziehung  gesezt  wurde,  in  dem  Nachstehenden  unter  dem
        <pb n="628" />
        322

Anfügen  vollständig  zu  veröffentlichen,  daß  der  ertheilten  Zusage  gemäß  in  gleicher  Weise
der  durch  Nr.  10  des  Regierungsblatts  verkündete  neue  Vereinszolltarif  mit  dem  vurch

K.

Verordnung  vom  7.  Juni  d.  J.  (Reg.  Blatt  Nr.  14)  verfügten  Aenderungen  von  den

Aemtern  des  Zollvereins  seit  dem  1.  Juli  l.  J.  der  Schweiz  gegenüber  durchaus  in  Anwendung
  gebracht  wird.

Stuttgart,  den  9.  August  1865.
Varnbüler.  Renner.

 

Schweizerischer  Zolltarif.

(Prooisorisch  vom  1.  Juli  1865  gegenüber  den  begünstigten  Staaten  in  Vollziehung  gesetzt.)

I.  Zolltarif  für  die  Einfuhr.

Die  Einfuhr  für  den  Privathandel  ist  verboten  für:
Schieß=  und  Sprengpulover,
Salz.

Zollfrei  werden  zugelassen:

a)  Alle  zum  Gebrauch  der  bei  der  Eidgenossenschaft  beglaubigten  fremden  Gesandten  und

b)

Konsuln  dienenden  und  nicht  zum  Verkaufe  bestimmten  Gegenstände,  insofern  in  dem
Staate,  den  sie  vertreten,  Gegenrecht  gehalten  wird.

Die  Effekten  der  Reisenden,  welche  zu  deren  eigenem  Gebrauche  bestimmt  sind;  somit
Kleidungstücke,  Wäsche  und  anderes  Reisegeräthe,  welches  Reisende,  Fuhrleute  und
Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker,  sowie
Geräthe  und  Instrumente,  welche  reisende  Künstler  zur  Ausübung  ihres  Berufes  mit
sich  führen;  ingleichen  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  wie  auch  Verzehrungs—
gegenstände,  welche  Reisende  zu  ihrem  eigenen  Gebrauch  mit  sich  führen.

Reise-  und  Lastwagen  und  Wasserfahrzeuge,  welche  beim  Eingange  über  die  Grenze
nachweisen,  daß  sie  in  der  Schweiz  gemacht  worden  sind  oder  zum  Gebrauche  ihres
mitanlangenden  Besitzers  dienen  und  nur  deshalb  eingehen;  die  Wasserfahrzeuge  mit
        <pb n="629" />
        8)

hb)

i)

k)

1)

323

Einschluß  der  darauf  befindlichen  gebrauchten  Inventarienstücke.  Wagen  der  Reisenden,
auf  eingeholte  Erlaubniß  auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Einfuhr  nicht  als
Transportmittel  ihrer  Besitzer  dienen,  sefern  sie  nur  erweislich  schon  seither  im  Ge—
brauche  derselben  sich  befunden  haben  und  zu  deren  weiterm  Gebrauche  bestimmt  sind;
ferner,  unter  Vorbehalt  schützender  Maßregeln  gegen  Mißbrauch,  Pferde  und  andere
Thiere,  wenn  aus  dem  Gebrauche,  der  von  ihnen  beim  Eingange  gemacht  wird,  über—
zeugend  hervorgeht,  daß  sie  als  Zug-  oder  Lastthiere  zu  dem  Angespann  eines  Reise—
oder  Frachtwagens  gehören,  oder  die  Pferde  von  Reisenden  zu  ihrem  Fortkommen
geritten  werden  müssen.

Armenfuhren  und  deren  Gepäcke.

Pakete  mit  zollpflichtigen  Waaren,  welche  vurch  die  Post  spedirt  werden  und  das  Gewicht
  von  einem  Pfund  nicht  übersteigen.

Gegenstände,  welche  aus  der  Schweiz  durch  das  Ausland  wieder  in  die  Schweiz  gehen.
Zollpflichtige  Gegenstände,  welche  von  einer  Person  eingebracht  werden,  die  höchstens
zwei  Pfund  Waaren  mit  sich  bringt,  oder  die  von  der  Gesammtheit  derselben  nicht
mehr  als  5  Rappen  zu  entrichten  hätte,  vorbehältlich  Beschränkung  im  Falle  von
Mißbrauch.

Straßenmaterial,  Kies,  Sand,  roher  ungebrannter  Gyps  und  Kalkstein,  rohe  gewöhnliche
  Bausteine  und  rohe  Erde.

Milch,  Eier,  frische  Fische,  Krebse,  Frösche,  Schnecken,  frische  Feld=  und  Gartengewächse,
insofern  diese  Gegenstände  für  den  Marktverkehr  bestimmt  sind  und  von  den  Feilbietenden
  in  die  Schweiz  getragen  oder  nur  auf  kleinen  Handwägelchen  geführt  werden,
wobei  aber  immerhin  die  Einhaltung  der  Zollstraße  und  Anmeldung  auf  der  Grenzollstätte
  nothwendig  ist.

Buchenlaub  und  anderes  Laub  zur  Streue  und  Fütterung,  Streue  aus  Riedern,
Dünger  und  rohe  Düngmittel  überhaupt.

Gemünztes  Gold  und  Silber.

m)  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum  Gebrauche  als

solche  geeignet  sind.

n)  Für  die  Gegenstände  zum  Bau  und  Betrieb  der  schweizerischen  Eisenbahnen  bleiht  das

bisberige  Bundesgesetz  unverändert  in  Kraft.
        <pb n="630" />
        324

Im  Grenzverkehr  sind  ferner  zur  Bewirthschaftung  der  innerhalb  einer  Entfernung
von  höchstens  2  Stunden  von  der  Landesgrenze  gelegenen  Güter  zollfrei:

Getreide  in  Garben  oder  in  Aehren.

Roherzeugnisse  ver  Wälder,  Holz,  Kohlen  und  Potasche.

Sämereien.

Stangen,  Rebstecken.

Thiere  und  Werkzeuge  jeder  Art,  die  zur  Bewirthschaftung  vienen.

Vieh,  welches  vorübergehend  zur  Arbeit  eingeführt  wird  und  von  der  Arbeit  wieder  nach
seinem  Herkunftsorte  ausgeht.

Holz,  Lohe  (Rinde),  Getreide,  Oelsamen,  Hanf  und  andere  dergleichen  landwirthschaftliche
  Gegenstände,  welche  zum  Schneiden,  Stampfen,  Mahlen,  Reiben  u.  s.  w.
eingebracht  und  nachher  geschnitten,  gestampft,  gemahlen,  gerieben  u.  s.  w.  wieder
zurückgebracht  werden.

Waaren  oder  Gegenstände,  welche  im  gewöhnlichen  kleinen  Grenzverkehr  entweder  zur
Ausrüstung  oder  Veredelung,  namentlich  zum  Bedrucken,  Bleichen,  Färben,  Gerben,
Spinnen,  Weben  u.  s.  w.  oder  aber  zur  handwerksmäßigen  Verarbeitung  oder
Ausbesserung  ein=  und  nachher  veredelt,  verarbeitet  oder  ausgebessert  wieder  ausgehen.

Selbstverfertigte  Erzeugnisse  der  Handwerker,  welche  von  diesen  auf  die  benachbarten
Märkte  gebracht  und  als  unverkauft  zurückgebracht  werden,  mit  Ausschluß  von
Gegenständen  der  Verzehrung.

–.  —  ——  —

Im  Markt-,  Veredlungs-  und  Musterverkehr  sind  zollfrei,  vorbehältlich  der
festgesetzten  Controlmaßregeln:  Waaren  (mit  Ausnahme  der  nicht  namentlich  aufgeführten
Verzehrungsgegenstände),  welche

a)  auf  Märkte,  Messen  oder  sonst  auf  ungewissen  Verkauf,
b)  als  Muster  (mit  Musterpaß),
eingebracht  und  nachher  innerhalb  bestimmter  Fristen  unverkauft  ausgeführt  werden.
Vieh,  welches  auf  Märkte  gebracht  und  unverkauft  zurückgeführt  wird.
Leere  Fässer,  Säcke  u.  s.  w.,  welche  mit  der  Bestimmung  der  Wiederausfuhr  in  ge—
fülltem  Zustande,  eingeführt  werden,  oder  nachdem  sie  gefüllt  ausgeführt  waren,
wieder  leer  zurückkommen,
        <pb n="631" />
        325

Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,  Walken,  Appretiren,  Bedrucken
und  Sticken,  Garne  zum  Stricken  —  Gespinnste  (einschließlich  der  erforderlichen
Zuthaten)  zur  Herstellung  von  Spitzen  und  Posamentirwaaren.

Häute  und  Felle  zur  Leder=  und  Pelzwerkbereitung.

Garne  in  gescheerten  (auch  geschlichteten)  Ketten  nebst  dem  erforderlichen  Schußgarn
zur  Herstellung  von  Geweben.

Gegenstände  zum  Lakiren,  Poliren  und  Bemalen.

Gegenstände  im  Allgemeinen,  die,  zur  Ausbesserung,  Bearbeitung  oder  Veredlung  bestimmt,
  eingebracht  und  nach  Erreichung  jenes  Zweckes  zurückgeführt  werden,  wenn
die  wesentliche  Beschaffenheit  und  die  Benennung  derselben  unverändert  bleibt  und
die  Identität  der  Gegenstände  außer  Zweifel  ist.

Zollpflichtige  Waaren,  die  als  Muster  dienen;  unter  Beobachtung  der  dießfalls  festgesetzten
  Schutzmaßregeln  gegen  Mißbrauch.

Tarif  für  die  Einfuhr  zollpflichtiger  Waaren.
A.  Vom  Stück.

1)  Zehn  Rappen  (Centimen).
Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen,  abgesehen  vom  Gewicht  des  Honigs,  der  nach  Tarif  bezablt.
Kälber,  von  einem  Gewicht  bis  auf  80  Pfund.
Schafe  und  Lämmer.
Schweine  unter  80  Pfund  Gewicht  und  Spaxferkel.
Ziegen  und  Zicklein.
2)  Fünfzig  Rappen  (Centimen).
Esel.
Füllen,  so  lange  sie  die  ersten  Milchzähne  nicht  abgestoßen  haben.
Rindvieh  und  Kälber  über  80  Pfund  schwer.
Schweine  über  80  Pfund  Gewicht.

3)  Drei  Franken.
Maultbiere  und  Maulesel.

Pferde.
        <pb n="632" />
        326

Pferde  von  Bereitern,  auch  wenn  sie  die  Schweiz  nach  kürzerer  oder  längerer  Zeit
wieder  verlassen  sollen.

4)  Sechs  Franken.
Fremde  Thiere,  welche  nicht  auf  Wagen  geführt  oder  getragen  werden,  wie  Elephanten,
Kameele,  Bären  u.  dgl.

B.  Vom  Werth.

1)  Ein  und  ein  halb  Prozent.
Personen=  und  Güterwagon  für  schweizerische  Eisenbahnen  und  Wagonbestandtheile.
2)  Zwei  Procent.
Mübhlsteine  (Bodenstücke  und  Läufer).
3)  Fünf  Prozent.
Ackergeräthe,  große,  von  Holz,  oder  von  Holz  und  Eisen,  wie  Pflüge,  Eggen  u.  dgl.
Kähne  zum  gewöhnlichen  Personentransporte.
Oekonomie=  und  Lastwagen,  Schlitten  und  Schiffe,  so  wie  einzelne  Bestandtheile  zu  solchen.
Reparaturen  an  Maschinen  und  an  anderen  Gegenständen,  welche  vermittelst  Freipässen
zu  diesem  Ende  oder  zur  Veredlung  oder  Veränderung  ausgeführt  und  wieder  eingeführt
  werden.
4)  Zehn  Prozent.
Fuhrwerke  und  Gefährte  jeder  Art  zum  Personentransport,  mit  Ausnahme  der  unter
1)  bezeichneten;  Lurusschlitten  und  Lurxusschiffe  (Gondeln),  Kutschenmacherarbeit
und  Reparaturen  an  allen  diesen  Gegenständen.

C.  Vom  Gewicht.

I.  Von  der  Zugthierlast,

und  zwar  von  jedem  angespannten  Zugthier  oder  für  je  15  Centner,  wenn  per  Schiff  oder
per  Eisenbahn,  mit  der  Bemerkung,  daß,  wenn  die  Gegenstände  auf  einem  Wagen  over
in  einer  Traglast  zusammen  das  Gewicht  von  zehn  Centnern  nicht  übersteigen,  dafür  nur
zwei  Drittel;  wenn  sie  das  Gewicht  von  5  Centnern  nicht  übersteigen,  ein  Drittel  und
wenn  sie  das  Gewicht  von  einem  Centner  nicht  übersteigen,  nur  zwei  Fünfzehntbeile  des
betreffenden  Zollansatzes  bezahlt  werden.
        <pb n="633" />
        327

1)  Fünfzehn  Rappen  (Centimen).
Abfälle  aus  dem  Thier-  und  Pflanzenreiche,  die  im  Tarif  nicht  besonders  genannt  sind.
Bausteine,  gemeine,  behauene.
Brenn-,  Bau=  und  gemeines  Nutzholz.
Erze,  aller  Art,  rohe.
Gerberrinde,  auch  gemahlene,  und  Lohkuchen.
Heu  und  grünes  Futter.
Holzkohlen,  Koke,  Torf,  Braunkoble,  Steinkohle.
Kartoffeln.
Stroh  und  Spreu.
Töpferthon,  Lehm,  Huppererde,  Walkererde  und  Porzellanerde,  alles  roh;  Suinter,
Schlaken.

2)  Sechszig  Rappen  (Centimen).

Alkalinische  Pflanzen.

Bäume,  junge,  und  Sträucher  zur  Obst=  und  Waldkultur,  nutzbare  Bäume  überhaupt;
Reben.

Besen  von  Reisig.

Bretter,  Latten,  Schindeln  und  Rebstecken.

Dachziegel,  Backsteine,  Fliesen,  Drainröhren,  irdene  Gasretorten  u.  dgl.

Ebenistenholz,  rohes,  ungesägtes.

Effecten  und  Geräthe  von  Einwanderern,  in  ganzen  Fuhren,  insofern  sie  gebraucht  sind
und  mit  Ausschluß  der  in  einer  der  Klassen  II.  9  und  10  fallenden  Gegenstände.

Eier.

Fässer,  leere,  für  trockene  Waaren  oder  Flüssigkeiten,  alte  und  neue,  auseinandergesetzte
oder,  wenn  zusammengesetzt,  mit  hölzernen  Reifen,  auch  gebrauchte  Kübel.

Faßbolz,  Eichen=  und  Nußbaumholz  zu  Faßdauben  und  Wagnerarbeit.

Kalk,  fetter  und  magerer,  und  Gyps,  gebrannt  oder  gemahlen.

Lumpen,  Makulatur  und  andere  Abfälle  zur  Papierfabrikation.

Obst,  frisches;  frische  Feld=  und  Gartengewächse.

Schieferplatten  zu  Bedachungen  u.  dgl.

Verpackungsmaterialien,  bereits  gebrauchte  Fässer,  Fäßchen,  Kisten.
        <pb n="634" />
        328

3)  Drei  Franken.
Bäume,  Zierbäume  und  Ziersträucher  in's  freie  Land,  Glashauspflanzen  und  Topfgewächse.
Geflügel,  lebendes,  frische  Süßwasser-  und  frische  Meerfische.
Gegenstände,  zu  Schauausstellungen  bestimmte,  als  Panoramas,  Menagerien,  Theater—
eemffecten,  Wachsfiguren  u.  dgl.
Statuen  und  Monumente,  Kirchenorgeln,  Brunnentröge,  welche  für  öffentliche  Zwecke
bestimmt  sind.

II.  Vom  Schweizerzentner  Bruttogewicht.

1)  Fünfzehn  Rappen  (Centimen).

Alabaster  und  Marmor,  voh.

Asphalt  und  Erdharze  aller  Art.

Getreide  und  Hülsenfrüchte.

Kalk,  hydraulischer,  gemahlen;  Cement.

Kastanien,  frische  oder  gedrocknete.

Kreide;  rohe  ungereinigte  Farbenerden  und  Bolus,  Pfeifenerde.

Reis.

Salz,  Kochsalz,  Viehsalz  und  Salzsoole.

Sämereien,  zum  Aussäen;  Oelsamen  und  Oelfrüchte.

Steine,  Schleif=  und  Wetzsteine,  Feuersteine,  Lithographiesteine  ohne  Zeichnungen.
2)  Dreißig  Rappen  (Centimen).

Alaun.

Amlung  (Stärkemehl).

Arsenige  Säuren,  d.  i.:  Arsenik,  weißer  (ordinaire  arsenichte  Säure).

Asphalt-Mastir.

Bast=  und  Reiswurzel.

Baumwolle,  rohe  und  deren  Abfälle.

Blei,  rohes,  in  Blöcken,  Stäben  oder  Platten  und  altes  Blei.

Borsten.

Braunstein.

Cichorienwurzeln,  getrocknete.

Cblorkalk.
        <pb n="635" />
        329

Därme.

Degras  (die  beim  Ausfetten  der  Häute  ausgepreßte  Materie).

Eisen:  Roheisen  in  Masseln,  raffinirtes  Roheisen  (Mazée),  Bruchstücke  von  Eisengußund
  von  Schmiedeisenwaaren.

Eisen  zum  Maschinen=  und  Schiffsbau;  hleher  gehört  halbrundes  Eisen  #,  abgestreiftes
  Eisen  Winkeleisen  J□.  W.  .,  Rundeisen  von  2  ½  und  mehr  schweiz.
Zoll  Durchmesser,  vierkantiges  Stab=  und  Flacheisen,  dessen  Querdurchschnitt
wenigstens  4  Ouadratzoll  Flächeninhalt  besttzt.

Eisenbahnschienen.

Eisenblech,  rohes,  gewalzt  oder  gehämmert,  in  großen  Dimensionen  und  von  wenigstens
einer  Linie  (3  Millimeter)  Dicke,  zum  Maschinen=  und  Schiffsbau;  dergleichen
Blechtafeln  gleicher  Dicke  von  gewöhnlicher  Art  und  Form,  wenn  die  einzelne
Tafel  wenigstens  100  Pfund  wiegt.

Farbhölzer,  Farbkugeln,  Farbrinden,  Farbkräuter  und  Farbbeeren,  in  ganzem  unzerkleinertem
  Zustande.

Flachs,  Hanf  und  Werg,  Jute,  auch  Neuseeländerflachs,  Abaka  und  andere  nicht  genannte
  vegetabilische  Fasernstoffe,  roh  oder  gehechelt.

Glätte  aller  Art  und  Mennig.

Graphit  (Wasserblei).

Häute,  Seehunds=  und  andere  Felle  und  Pelzhäute,  roh.

Hafnererz  (gemeines),  Bleiglanz.

Harze  aller  Art,  rohe,  Pech  und  Theer.

Hyprochlorsäure  (Salzsäure).

Holz:  Ebenistenholz,  gesägtes,  in  Brettern,  von  Buchsbaum,  Mahagoni=  und  Ebenbolz,
geschnittenes  Cedernholz  zu  Cigarrenkistchen  und  vorgearbeitetes  Schachtelholz.

Käselab.

Kali,  kohlensaures,  rohes  (gemeine  Potasche),  auch  Runkelrüben-Potasche.

Kali,  salzsaures.

Krapp,  in  Wurzeln  oder  gemahlen.

Leim  (Tischlerleim).

Malz:  Gerstenmalz  u.  s.  w.

Kohlensaures  Natron  (Sodasalz)  von  jedem  Gehalt.
        <pb n="636" />
        330

Natron,  kohlensaures,  krystallisirtes  (Sodakrystalle).

Natron,  schwefelsaures,  roh,  calzinirt  oder  krystallisirt  (Glaubersalz).

Orseillemoos,  roh.

Packtuchgarn,  auch  solches  aus  Jute.

Röhren,  eiserne,  gezogene,  sogenannte  Perkinssche  Patentröhren  von  und  unter  9  Millimeters
  innerem  Durchmesser,  mit  oder  ohne  Muttern.

Salpeter,  Kali=  und  Natronsalpeter.

Schmirgel,  ganz  und  gemahlen.

Schwamm,  roher,  zur  Zunderbereitung.

Schwefel,  roher.

Schwefelsäure.

Schwerspath,  roh  oder  gemahlen,  Kreidenweiß  (Blanc  de  Proyes).  Farbenerden  gemahlen.


Seidencocons  und  Abfälle  von  Seide  oder  von  Floretseide,  Strazze,  Struse,  Stumpen
u.  dgl.

Soda,  rohe  und  künstliche,  auch  Soda  von  Varec.

Sumach.

Thran  (Fischthran),  gemeiner.

Thbierhörner,  rohe  und  vorgearbeitete  und  in  Platten  jeder  Größe.

Trippel.

Vitriol  aller  Art  aus  Eisen,  Kupfer  oder  Zink.

Weberzähne  von  Rohr  und  Weberdisteln.

Weinstein,  roher.

Wolle,  roh  oder  gekämmt,  gefärbt  oder  ungefärbt;  Wollenabfälle  und  Wollenstaub.

3)  Fünfzig  Rappen  (Centimen).

Brod.

Bücher  in  allen  Sprachen,  Bilder,  Kupferstiche,  Lithographien,  Photographien,  Landund
  Seekarten,  Musikalien,  gestochene  Kupfer-,  Stahl=  oder  Holzplatten,  Lithographiesteine
  mit  Zeichnungen,  Bilder  und  Schriften,  zum  Ueberdruck  auf  Papier
bestimmt;  Gemälde  und  Zeichnungen.

Butter,  frische  oder  gesottene,  gesalzene,  und  Schweineschmalz.
        <pb n="637" />
        331

Fleisch,  frisch  geschlachtetes.

Gerste,  gerollte,  Hafergrüze  und  Gries.

Mehl  von  Getreide,  von  Kastanien,  von  Reis  u.  dgl.

Oele,  fette,  aller  Art  nicht  medizinische.

Talg  (Unschlitt),  roh  und  gereinigt,  und  andere  nicht  genannte  ähnliche  Fettwaaren.

4)  Fünfundsiebenzig  Rappen  (Centimen).

Aeznatron,  flüssig  oder  fest.

Bimsstein  und  Blutstein.

Benzoesäure,  Borsäure.

Bier  in  Fässern  und  Bierhefe.

Blei,  gewalztes,  Bleiblech,  Blei  in  Nöhren,  Tabakblei,  Bleikugeln  und  Schrot.

Bleizucker.

Buchdruckerlettern,  alte,  und  Letternmetall.

Citronensaft.

Essigsäure.

Eisenbeize  (flüssiges,  essigsaures  Eisen).

Effecten,  alte:  getragene  Kleider  und  gebrauchtes  Weißzeug.

Erz,  altes,  (Glocken=  und  Kanonenmetall).

Essig  in  Fässern.

Farbhölzer,  Farbwurzeln,  Farbrinde,  Farbkräuter,  Farbbeeren,  in  zerkleinertem  Zustande,
geraspelt,  gerieben  oder  gemahlen;  Kurkuma,  Katechu,  Orleans  und  zubereitete
Orseille.

Galläpfel  und  Knoppern.

Gummi,  gemeiner,  arabischer,  Senegal-,  Kirsch=  und  Pflaumengummi.

Hohlglas,  grünes  oder  braunes,  auch  dergleichen  Ballons;  gewöhnliche  Weinflaschen,
in  grünem  oder  braunem  Hohlglas.

Holzsäure  (Holzessig).

Kienruß.

Korbwaaren,  grobe,  von  ungespaltenen  Weiden,  gefärbt  oder  ungefärbt.

Kupfer,  reines  oder  legirt,  ersten  Gusses  in  Masseln,  Stäben,  Blöcken  oder  Platten,
Kupferfeile  und  Bruch  von  alten  Kupferwaaren.
        <pb n="638" />
        332

Kupferoxid.

Marmor,  in  Platten  geschnitten,  roh,  nicht  polirt.

Messing,  rohes  oder  altes.

Obst,  gedörrtes  und  getrocknetes,  als:  Aepfel,  Birnen,  Kirschen,  Pflaumen,  Zwetschgen,
Baumnüsse,  Wachholderbeeren.

Obstwein  (Most).

Packleinen,  auch  von  Jutegarn  und  von  andern  Faserstoffen,  gemein  und  roh,  von
höchstens  25  Fäden  auf  den  Zoll  sowohl  im  Zettel  als  im  Eintrage.

Pfeifen,  irdene,  mit  oder  ohne  Glasur.

Säcke,  schon  gebrauchte,  (Verpackungsmaterial),  Lumpen-,  Gyps-,  Salz=  und  Getreidesäcke
  u.  dgl.

Safflor.

Sand,  gewaschen  und  gereinigt,  gewöhnlicher  Streusand  aus  Flüssen.

Säuren  in  flüssiger  Form,  im  Tarif  nicht  namentlich  aufgeführte  und  in  Mengen  von
wenigstens  20  Pfund  in  einem  Gefäß.

Schmalte.

Schwefel,  gereinigter,  und  Schwefelblüthe.

Schwefelantimon  (Spießglanz),  roh  und  gegossen.

Schwefelsaure  und  essigsaure  Thonerde.

Seegras  und  Waldhaare.

Seife  aller  Art,  auch  Parfümerieseife  in  jeder  Form.

Senf,  roher  und  pulveristrter.

Spießglanzkönig.

Stearinsäure.

Steingut,  gemeines,  jeder  Art,  platt  und  hohl,  einschließlich  der  Flaschenform,  Schüsseln,
Krüge,  Hausgeräthe,  Küchengeschirr  u.  s.  w.,  auch  Tiegel  jeder  Art,  einschließlich
derer  von  Graphit  und  Wasserblei,

Töpferwaaren,  gemeine,  mit  oder  ohne  Glasur.

Terpentin,  Terpentinöl,  Kolophonium,  Harze  aller  Art,  gereinigt.

Weinstein,  gereinigter  (Cremortartari“.

Wachs,  rohes,  gelbes  oder  weißes.

Wallrath  von  Wall=  und  Potfischen,  auch  Stearin,  roh  und  gereinigt.
        <pb n="639" />
        333

Zaffer  und  andere  Kobaltverbindungen.

Zink,  gewalztes,  Zinkblech,  Zinkfeile  und  Bruch  von  alten  Zinkwaaren.

Zink,  rohes,  in  Masseln,  Blöcken,  Stäben  oder  Platten.

Zinn  in  rohen  Stücken,  Blöcken,  Stäben  oder  Platten,  Zinnfeilspähne  und  Bruch.

Zinnoxid.

Zinnasche.

Zinnsalz.

5)  Ein  Franken.

Eisen,  geschmiedetes,  gezogenes;  Stabeisen,  Bandeisen  und  alles  im  Tarif  nicht  be—
sonders  genannte  Schmiedeisen.

Eisengußwaaren  aller  Art,  roh  und  abgedreht,  auch  wenn  Stücke  von  Schmiedeisen  oder
andern  Metallen  mit  eingegossen  oder  eingenietet  oder  angeschraubt  sind:  ebenso
Eisengußwaaren,  verzinnte,  emaillirte,  oder  gefirnißte.  Oefen  und  Heizapparate
von  Eisenguß,  mit  oder  ohne  Theile  von  andern  Metallen;  Maschinentheile  von
Eisenguß,  auch  polirte,  abgefeilte  und  fertige;  Statuen  von  Eisenguß,  wenigstens  in
natürlicher  Größe,  nicht  zu  öffentlichen  Zwecken  bestimmt.

6)  Ein  Franken  und  Fünfzig  Rappen.
Arsenik:  Erz  und  gediegener  Arsenik.
Beinschwarz.
Blausaures  Kali,  gelbes.
Bleioxid  und  kohlensaures  Blei.
Bleiweiß.
Cacaobohnen  und  Cacaoschalen.
Chromsaures  Kali.
Cichorien,  geröstete  oder  zubereitete;  Cichorienkaffee.
Eisenblech,  rohes,  gewalzt  oder  gehämmert,  unter  einer  Linie  (3  Millimeter)  Dicke  und
in  Platten  von  weniger  als  100  Pfund  Gewicht.
Eisendraht,  Weißblech  und  verbleites,  verzinktes  oder  verkupfertes  Eisenblech.
Garancine  (Krapp-Extrakt).
Glasstangen,  gemeine  und  massive,  Glasschlenken  und  Glaslitzen.
Honig.
        <pb n="640" />
        334

Kadmium,  rohes.

Kaffee  und  Kaffeesurrogate.

Knochen,  weißgebrannte.

Kupfer,  rein  oder  mit  andern  Metallen  legirt,  gewalzt  oder  gehämmert  in  Stäben  oder
Platten,  Kupferblech,  Kupferdraht,  Messingblech  und  Messingdraht.

Marmor  in  Platten,  polirt.

Meerrohre  und  Spanischrohre,  roh  oder  gespalten.

Metalle  und  Metallkompofitionen,  robe,  nicht  genannte,  sowie  deren  Späne.

Mineralwasser,  natürliches  und  künstliches,  einschließlich  des  Gewichts  der  Flaschen  und
Krüge.

Monnmente  und  Steinarbeiten,  auch  polirte,  über  einen  Centner  schwer.

Nickel,  rein  oder  mit  andern  Metallen  legirt  (Argentan)  in  Stangen  oder  in  rohen
Stücken.

Papier:  Pack=  und  Söschpapier,  insofern  dasselbe  nicht  Druckpapier  ist;  Wachs=  und
Theerpapier;  gemeiner,  grauer  Pappendeckel.

Quecksilber.

Pferdehaare,  rohe,  aller  Art.

Schiefer  in  Fliesen  oder  Tafeln.

Stahl  aller  Art,  roh  oder  in  Stäben,  Platten,  Blechen,  Banden;  Stahldraht.

Staniol.

Stricke,  Ankertaue  und  gemeine  Schnüre  aus  Hanf,  Fasern,  Sparterie  u.  s.  w.

Syrup,  roher,  brauner  oder  schwarzer,  von  brenzlichtem  Geschmack,  in  Fässern.

Thierhaare,  rohe,  im  Tarif  nicht  besonders  genannte.

Wachstuch,  gemeines,  zur  Verpackung.

Wismuth,  roher.

Wein  in  Fässern.

Ziegenhaare,  gekämmte.

Zinkoryd,  graues.

Zinkoryd,  weißes  (Zinkblumen).

Zinn,  rein  oder  legirt,  gehämmert  oder  gewalzt,  auch  mit  Antimon  legirt  (Britanniametall)
  in  Barren.

Zündschwamm  und  Zunder  aller  Art.
        <pb n="641" />
        335

7)  Zwei  Franken.

Anis,  Fenchel  und  Kümmel.

Anker.

Bauholz  und  Wagnerholz,  zugerichtetes.

Baumwollgarn  und  Baumwollzwirn,  roh,  ungebleicht  und  nicht  gefärbt.

Baumwollsammt,  roher,  d.  h.  nicht  gefärbt  noch  bedruckt.

Baumwollengewebe;  auch  gemischte:  roh,  glatt,  geköpert,  auch  Zwillich  und  roher  Tüll.

Baumwollenwatte.

Bergkristall,  roher.

Citronensäure.

Cochenille.

Decken,  baumwollene,  ohne  Näharbeit  noch  Posamentirarbeit.

Drechslerwaaren  aus  gemeinem  Holz  und  Stein,  unlakirt  und  unpolirt.

Druckwalzen  von  Kupfer  oder  Messing,  gravirt  oder  nicht.

Edelsteine  aller  Art  und  Korallen,  rohe,  auch  vurchlöcherte,  aber  nicht  geschliffene.

Elfenbein,  roh.

Email,  roh  oder  gemahlen.

Fässer,  leere,  neu  oder  alt,  mit  eisernen  Reifen.

Fische,  Süßwasser=  und  Meerfische,  zubereitete;  getrocknet,  gesalzen,  marinirt  oder  geräuchert,
  in  Gefäßen  von  und  über  10  Pfund.

Fischbein,  roh.

Flachs-,  Hanf-,  Jute=  und  Faserngarn,  ungebleicht,  ungefärbt  und  ungezwirnt;  Schustergarn.

Fleisch,  gesalzen  oder  geräuchert,  Speck,  Würste,  todtes  Geflügel  und  Wildpret.

Fournierholz,  dünn  zugeschnittenes  Eichen-,  Nußbaum=  und  anderes  Ebenistenholz  (zu
Fournieren).

Gegenstände,  nicht  genannte,  für  Sammlungen,  nicht  für  den  Handel  bestimmt.

Glasflüsse.

Gemüse:  Sauerkraut  und  andere  bloß  eingesalzene  Gemüsesorten.

Häute,  zugerichtete,  um  ausgestopft  zu  werden.

Holzwaaren:  Tischlerarbeiten  von  Tannen=  und  anderm  gemeinem  Holz,  nicht  bemalt,
nicht  polirt;  bölzerne  Wannen,  Siebe,  Schachteln,  Schaufeln,  Gabeln,  Rechen  und
Werkzeugstücke  von  Holz,  mit  oder  ohne  metallene  Ringe;  Ruder,  Schüsseln,  Löffel,
        <pb n="642" />
        336
Näpfe  und  anderes  hölzernes  Hausgeräth,  unbemalt  und  ohne  Schnitzarbeit;
Küblerwaaren.  ·

Hopfen.

Indigo.

Instrumente,  optische,  chemische,  physikalische  und  mathematische;  zu  diesen  sind  auch  zu
zu  zählen  pharmaceutische  Dampfapparate.

Käse,  harte  und  weiche.

Korkholz,  roh  oder  in  Platten.

Leder,  unverarbeites,  gemeines,  ungefärbtes;  Roth-  und  Weißleder.

Leinenzeug  und  Zwillich,  roh  oder  halbgebleicht,  ungefärbt  und  unter  40  Zettelfäden
auf  den  Zoll.

Maschinen  und  Maschinenbestandtheile  zum  industriellen  oder  Gewerbegebrauch:  Dampfmaschinen,
  Lokomotiven  und  Lokomobile,  Tenders  zu  Lokomotiven,  Tüllwebstühle,
kupferne  Apparate  zur  Destillation,  Dampfkessel,  Gazometer,  Oefen,  Heizapparate
Werkzeugmaschinen,  Kartätschen,  besteckte,  und  überhaupt  fertige  Maschinen;  ferner
Krabne,  Waagen,  Winden  und  äbnliche  Maschinen,  Treibriemen,  Regenschirmgestelle,
  Kratzenbeschläge,  Weberblätterbeschläge,  Platten  und  Streife  von  Leder
Kautschuck  und  Zeugstoffen  zur  Kratzenfabrikation  u.  dgl.  Bestandtheile  von  Maschinen
  aller  Art.

Naturalien.

Pappendeckel,  weißer,  und  Preßspäne.

Perlmutter,  rohe.

Sauerkleesäure.

Schildpatt  (Schilokrötenschale),  roh.

Seide  und  Floretseide,  roh,  gekämmt,  gesponnen,  einfach  und  gezwirnt,  Grege,  Trame,
Organzin  und  mulinirte  Seide.

Schleifsteine  in  Schleifstühlen  (Maschinen).

Spargelwurzeln.

Stahldraht,  versilberter,  zu  Saiten  für  Instrumente.

Steingut:  Utensilien  und  Apparate  für  die  Fabrikation  chemischer  Produkte.

Strohgeflechte  (Tressen)  in  Bündeln  oder  Zöpfen.

Talglichter  (Unschlittkerzen),  gewöhnliche.
        <pb n="643" />
        337

Waffen  aller  Art  und  Waffenbestandtheile.
Weinsteinsäure.
Wollengarn,  rohes,  ungebleichtes,  nichtgefärbtes.

8)  Drei  Franken  und  fünfzig  Rappen.

Abgüsse  von  Gyps,  Schwefel  oder  Steinpappe,  bemalt  oder  unbemalt;  modellirte
Waaren  aus  Pappe.
Apothekerwaaren,  nicht  besonders  genannte;  Gichtpapier,  Feldthee,  Apothekerkräuter,

Blätter,  Wurzeln,  Blumen  u.  dgl.

Austern,  frische  und  marinirte;  Meerkrebse,  volle  Muscheln  und  andere  Meerschaalthiere.

Bettfedern  aller  Art,  Flaum  und  andere.

Bier  in  Flaschen  oder  Krügen.

Bleiwaaren,  nicht  bemalt,  nicht  gefirnißt.

Branntwein,  Weingeist  und  andere  geistige  Getränke  in  Fässern.

Buchdruckerlettern,  neue.

Buchdruckerschwärze.

Bürstenbinderwaaren,  gemeine,  auch  mit  gebeiztem,  jevoch  nicht  lakirtem  oder  polirtem
Holze,  in  oder  ohne  Verbindung  mit  unedeln  Metallen;  von  Borsten,  Binsen  oder
Metall.

Cacaopulver.

Chemische  Produkte  und  Säuren,  alle  im  Tarif  nicht  besonders  genannten:  Jod,  Brom,
Eisenoryd,  Uranoryd,  Schwefelarsenik  (Rauschgelb,  Realgar),  Jodkalium;  kohlensaures
  Kali,  gereinigt,  krystallisirt;  schwefelsaures  Kali;  weinsteinsaures  Kali;  roher
Borax;  phosphorsaure  Salze,  wie  sie  in  der  Natur  vorkommen;  citronensaurer
Kalk;  schwefelsaure  Magnesia  (Bittersalz);  kohlensaure  Magnesia;  Chlormagnesium;
Milchzucker,  Albumin  (Eiweißstoff),  Phosphor,  weißer;  Oelsäure;  oralsaures  Kali;
rothes  blausaures  Kali;  Farbbolzertrakte  für  Schwarz,  Violet,  Roth  und  Gelb;
schweflichtsaures  Natron;  voppelkohlensaures  Natron,  chlorsaures  Kali;  Ultramarin,
Phosphor,  rother,  Aluminium;  aluminsaures  Natron,  Chloraluminium  (salzsaure
Thonerde);  chromsaures  Bleioryd;  Farben,  chemische  mineralische  in  Brocken,  rohe
vegetabilische,  gerieben,  gewaschen  oder  zubereitet.

Droguerien  und  Farbwaaren;  alle  im  Tarif  nicht  besonders  genannten:  auch  Arrow-3
        <pb n="644" />
        338

Root,  Fischhaut,  Gelatine,  Sago,  Waschschwämme,  Canthariden,  Zibeth,  Moschus,
Castoreum,  Ambra,  Storax,  Styrax,  Sarkokolle,  Kino  und  andere  eingetrocknete
Pflanzensäfte,  mineralischer  Kermes,  Chinaextrakte,  Kampher,  roher  und  raffinirter,
Harze,  balsamische,  Lakritzensaft,  Hausenblase.

Cisen:  Eisen-  und  Stahlwaaren;  rohe,  ohne  Politur  oder  Firniß;  Eisenwerk,  als:  Bau—
stücke,  Schiffsrippen  und  Schiffsbalken,  Beschläge  zu  Karren  und  Waggens;  Thür—
angeln,  Fensterangeln,  große  Riegel,  Winkelhaken  und  anderes  grobes  Eisenwerk
zu  Thüren  oder  Fenstern;  massive  Gitter,  Bettstellen,  Sessel,  Garten=  und  andere
Möbeln  mit  oder  ohne  Verzierungen  von  andern  Metallen,  aus  Schmiedeisen,
alles  roh  oder  nur  übertheert.

Eisen:  Eisen=  und  Stahlwaaren;  Schlösser  und  Vorlegeschlösser  jeder  Art,  Fischbänder
und  Scharnieren  von  Eisenblech,  Klinken,  Riegel  und  alle  übrigen  Gegenstände
von  Schmieveisen  und  Eisenblech  zu  Beschlägen  von  Möbeln,  Thüren  und  Fenstern.
Alle  diese  Waaren  nur  übertheert,  nicht  polirt,  nicht  bemalt,  nicht  gefirnißt.
Nägel,  Holzschrauben,  Bolzen,  Schraubenmuttern,  Ankerketten  und  eiserne  Ketten
überhaupt,  Werkzeuge  von  Eisen  mit  oder  ohne  Heft.

Eisen:  Röhren,  gezogene,  eiserne,  einfach  und  stumpf  zusammengeschweißte;  dergleichen
gezogene,  über  den  Dorn  gearbeitet  und  übereinander  geschweißt,  Verbindungsstücke
aller  Art:  Hievon  sind  ausgenommen  die  sogenannten  Perkins'schen  Patentröhren  unter
9  Millimeter  innerm  Durchmesser,  siehe  Klasse  C.  II.  2  à  30  Rappen  vom  Centner.

Eisen:  Eisen-  und  Stahlwaaren:  Werkzeuge  von  reinem  Stahl  (Feilen,  Sägen,  Sensen,
Sicheln  und  andere  nicht  genannte);  Wirthschaftsgeräthe  und  andere  nicht  namentlich
aufgeführte  Gegenstände  von  Stahl  für  den  Hausgebrauch,  nicht  polirte.

Eisen:  Waaren  von  Guß=  und  Schmiedeisen,  sofern  vas  Gewicht  des  Schmiedeisens  vie
Hälfte  oder  mehr  des  Gesammtgewichtes  ausmacht.

Eisenblechwaaren,  emaillirt,  verzinnt  oder  gefirnißt,  aber  ungenietet,  wie  Pfannen  und
Schalen;  auch  ganz  gemeine  dergleichen  Blechwaaren  selbst  mit  Nieten,  wie
Striegel,  Gebisse  u.  s.  w.

Essig  in  Flaschen.

Ertrakte  von  Farbstoffen;  auch  Carmin  und  Persio  (Cudbear).

Farben,  nicht  genannte,  trocken,  in  Taigform  und  flüssig,  gemahlene,  geschlemmte  oder
zubereitete.
        <pb n="645" />
        Filze  aller  Art:  grobe  Filzwaaren.

Firnisse  aller  Art.

Fischtran,  gereinigter,  in  Gefäßen  unter  10  Pfund  Gewicht.

Garne:  Baumwollengarn,  Faden  und  Zwirn,  gebleicht  oder  gefärbt.

Garne:  aus  Lein,  Hanf,  Jute  und  andern  Faserstoffen,  gebleicht  oder  gefärbt.

Garne:  Wollengarne,  gebleichte  oder  gefärbte.

Gemüse  in  Essig,  in  Gefäßen  über  10  Pfund  Gewicht.

Gewürze  aller  Art.

Glas:  Fensterglas  und  gemeine  Glaswaaren,  Hohlglas  und  Glasröhren  von  gewöhnlichem
  Glas,  auch  Hohlglas,  mit  leicht  abgeschliffenen  Böden  und  Rändern,  sowie
auch  solche  Flaschen  mit  eingeriebenen  Glasstöpseln  und  alle  Glaswaaren,  die  nicht
in  eine  andere  Klasse  fallen.

Häute,  gegerbte,  aber  noch  mit  Haaren,  zu  Sattlerarbeiten  tauglich.

Kautschuk  und  Guttapercha,  rein  oder  gemischt,  geschnitten,  gesponnen,  in  Kugeln,
Platten  oder  Blättern,  auch  Riemen  und  Röhren.

Korkwaaren,  Sohlen,  Stöpsel  u.  dgl.

Kupferschaalen,  roh  ausgeschlagene,  zu  Pfannen  und  Kesseln.

Leder,  gebeiztes,  lakirtes,  gefärbtes  oder  marokinirtes;  Juchten  und  Pergament.

Metallgewebe,  von  Eisen,  Stahl,  Kupfer  oder  Messingdraht  und  Metallsiebe.

Möbeln,  alte,  gebrauchte;  alte  Klaviere,  Orgeln  und  andere  gebrauchte  musikalische
Instrumente.

Neusilber,  Blech,  Draht  und  Platten.

Nickel,  rein  oder  mit  andern  Metallen  legirt,  gewalzt  oder  gezogen.

Nudeln  (Teigwaaren)  aller  Art.

Papier:  Druck=  und  Schreibpapier,  geleimt  oder  ungeleimt,  weiß  oder  farbig,  aber  nur
einfarbig.

Pomeranzenblüthwasser.

Roßhaar,  zubereitet,  in  Strangen  oder  gekräuselt.

Seide,  gebleichte,  gebläute,  gefärbte,  Nähseide  und  Seide  zum  Sticken  und  Klöppeln.

Stäbe  (Leisten),  hölzerne,  zu  Rahmen,  faconirte,  roh  oder  begypst.

Steinschusser  aller  Art.
        <pb n="646" />
        340

Strohwaaren,  gemeine,  von  ungetheiltem  Stroh,  Rohr  und  Bast,  gefärbt  oder  ungefärbt,
auch  Teppiche  aus  Stroh,  Sparterie  und  Fasern.

Südfrüchte,  frische  und  getrocknete,  wie  Pomeranzen,  Citronen  u.  dgl.,  Mandeln,  Hasel—
nüsse,  Feigen,  Weinbeeren,  Rosinen  u.  dgl.,  mit  Ausschluß  der  in  Zucker  gekochten.

Taback  in  Blättern,  so  wie  aller  Arten  Blätter  zur  Tabackbereitung.

Teppiche:  Juteteppiche,  glatt  oder  aufgeschnitten,  roh  oder  gefärbt.

Teppiche  von  grobem  Wollentuch  oder  anderen  Stoffen,  ohne  Fransen  und  ohne  Näharbeit.


Tücher  aus  Wolle,  rohe,  rohweiße,  gemeine  rohe  und  graue  wollene  Bett=  und  Pferdedecken,
  roher  Schipper  und  rohe  Musselinlaine;  Tuchleisten.

Wagenfedern  von  Stahl,  weder  polirt  noch  bemalt.

Wein  in  Flaschen.

Wichse  aller  Art  (Schuhwichse  u.  dgl.).

Zinkwaaren  und  Zinnwaaren;  nicht  polirt,  nicht  bemalt.

Zucker  aller  Art,  Cassonade,  Melasse  und  reiner  Syrup  in  Fässern.

Zündhölgchen.

Zündkapseln.

Zwieback  und  feine  Bäckerwaaren,  auch  sog.  „London  Biskuits.“

9)  Acht  Franken.

Bänder  von  Seide  oder  Floretseide,  Sammetbänder  und  andere  auch  gemischte.

Bandwaaren  aus  Wolle.

Baumwollene  Decken  mit  Näharbeit,  Fransen  u.  s.  w.

Baumwollengewebe,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt  oder  appretirt;  gefärbter  oder  bedruckter
Baumwollsammt.  Piquês,  Bazins,  fagonirte  Gewebe,  Damast  und  Brillantes.
Baumwollentüll,  glatter.

Betten,  fertige,  gefüllte,  und  Matrazen.

Bildbauerarbeit  aus  Marmor  und  andern  Steinarten,  die  nicht  in  eine  der  frühern
Klassen  fällt.  "%

Bleiwaaren  und  Blechwaaren,  bemalte,  firnissirte.

Branntwein,  Weingeist,  Rhum,  Kirschwasser  und  spirituose  Liqueure  in  Flaschen.

Bronzewaaren  und  feine  Gußwaaren  (Nippsachen).
        <pb n="647" />
        341

Buchbinder-  und  Cartonage-Arbeit  aller  Art.

Bürstenbinderwaaren,  feine,  mit  polirtem,  bemaltem,  firnissirtem  Holz,  mit  Bein-  oder
Ledertheilen.

Chokolate  und  Chokolatenteig.

Decken,  wollene,  gebleicht,  geschwefelt,  gefärbt.

Eisen:  Gitter,  Bettstellen,  Möbeln,  emaillirt,  polirt  oder  firnissirt.  Schlösser,  Vorlegeschlösser,
  Fischbänder  und  Scharnieren,  Klinken,  Riegel  und  alle  übrigen  Gegenstände
zu  Beschlägen  von  Möbeln,  Thüren  und  Fenstern,  wenn  polirt,  bemalt,
firnissirt,  abgedreht  oder  gefeilt.  Wirthschaftsgeräthe  und  andere  nicht  be—
nannte  Waaren  von  Schmiedeisen  oder  Eisenblech,  wenn  polirt  oder  bemalt;
emaillirt,  oder  genietet,  oder  dieselben  von  der  Hand  gearbeitet  sind.  Ebenso
Waaren  von  Guß=  und  Schmiedeisen,  polirt,  emaillirt  oder  lakirt,  mit  oder  ohne
zugehörigen  Verzierungen  von  Schmiedeisen,  Kupfer,  Messing  oder  Stahl;  Schlosser—
arbeiten  überhaupt.  ·

Eßwaaren,  feine,  wie:  Fische,  Gemüse,  Pflanzen  in  Büchsen  oder  Gläsern,  mit  Branntwein,
  Essig,  Oel,  Zucker  oder  allein;  gezuckerte  oder  in  Zucker  gekochte  Früchte;
Fleischertrakte,  Kaviar,  Pasteten,  Lebkuchen  und  Zuckerwerk.

Fischangeln,  eiserne  oder  von  Stahl,  verzinnte,  nicht  verzinnte,  gebläut  oder  nicht.
Glas:  Glaswaaren,  feine,  Becher=  und  Krystallglas,  weiß  over  farbig,  geschliffenes
Hohlglas,  anveres  geschliffenes  over  geschnittenes  Glas.  Farbiges  Fensterglas.

Glas:  Spiegelglas,  unbelegtes,  ohne  Unterschied  der  Größe.

Glas:  Spiegelglas  und  Spiegel  unter  zwei  Quadratfuß,  letztere  sammt  den  Rahmen
gemessen.

Glas-,  Stahl=  und  Metallperlen;  falsche  Steine.

Gold=  und  Silber-,  Faden,  Draht,  Tressen,  Flitter  und  Folie,  echt  oder  falsch;  geschlagenes
  Gold  und  Silber  (Blatt-Gold  und  Blatt-Silber).

Häute  und  Pelzhäute,  zubereitete,  für  Kürschnerarbeiten,  Pelzwerk,  zugerichtetes.

Holz:  Kunstdrechslerarbeiten,  Elfenbeinarbeiten,  andere  Drechsler=  und  Holzwaaren,
polirt,  firnissirt  oder  geschnitzt.

Holz:  Möbeln,  neue  (Tischlerarbeit  aller  Art).

Instrumente,  musikalische,  und  einzelne  Theile  solcher  Instrumente;  auch  Musikoosen  und
Handharmonikas  aller  Art.
        <pb n="648" />
        342

Instrumente,  chirurgische.

Kammmacherwaaren.

Kautschuk-  und  Guttapercha-Arbeiten;  aufgetragen  auf  Gewebe  oder  auf  andere  Stoffe,
in  elastischen  Zeugen,  Stücke  jeder  Größe,  Schuhwerk  ohne  Näharbeit,  auch  Kaut—
schuk  für  den  Büreau-  und  Zeichnungsgebrauch.

Knöpfe  aller  Art.

Korbflechtwaaren,  feine,  von  gespaltenem  Holz.

Kupfer:  Gegenstände  der  Kunst,  Zierathen  aus  reinem  oder  legiertem  Kupfer.

Kupfer,  vergoldetes  oder  versilbertes,  gehämmert,  gezogen  oder  gewalzt,  auf  Garn  oder
Seide  gesponnen.

Kupferschmiedwaaren  und  Kupfergeschirr  für  den  Hausgebrauch.

Kurze  Waaren  (Mercerie)  und  Quincaillertewaaren,  nicht  besonders  im  Tarif  benannte,
auch  Stahlwaaren,  feine.

Lederwaaren,  grobe,  namentlich  grobe  Schuhmacher-,  Sattler=  und  Taschnerarbeit,  gemeine
Fuhrgeschirre,  Blasbälge,  Habersäcke  und  Patrontaschen.

Leinwand  und  Leinenband,  glatt  over  gemustert,  gebleicht,  gefärbt  oder  appretirt,  sowie
Leinwand,  ungebleichte,  aber  über  40  Zettelfäden  auf  den  Zoll,  dergleichen  Gewebe
aus  Jute  oder  aus  andern  vegetabilischen  Faserstoffen;  Battist  Linon,  eingefaßte
Sacktücher  ohne  Stickereien.  Auch  gemischte  verartige  Zeuge,  sofern  das  Gewicht
des  Flachses  oder  Hanfes  vorherrscht;  roher  Leinentüll.

Malerbedürfnisse,  wie:  präparirte  Leinwand,  präparirtes  Papier,  Pinsel,  zubereitete
Farben  in  Schachteln,  Flaschen,  Muscheln,  Töpfchen,  Stängeln,  Pastellfarben,
Reißkohle  u.  dgl.

Messerschmiedwaaren  aller  Art,  die  nicht  als  Handwerkzeuge  in  eine  andere  Klasse  fallen.

Messing=  und  Rothgießerwaaren.

Nähnadeln,  Strick=  und  Stecknadeln;  Haften.

Neusilberwaaren;  Waaren  aus  Legirung  von  Nickel  mit  Kupfer  oder  Zink  (Argentan).

Papier,  mehrfarbiges,  aller  Art,  Gold=  und  Silberpapier,  Glas-,  Rost=  und  Sandpapier,
Notenpapier,  linirtes  Papier;  Papiertapeten  aller  Art.

Posamentirarbeiten  aller  Art.

Roßhaaygewebe  und  Arbeiten  aus  Roßhaar,  rein  oder  gemischt.

Saiten  aller  Art.
        <pb n="649" />
        343

Schreibmaterialien,  wie:  Schreibfedern  (mit  Ausnahme  der  goldenen  und  silbernen),
Schreib-  und  Zeichnerdinte,  Bleistifte  mit  und  ohne  Holzschäftung,  Siegellack,
Oblaten  u.  dgl.

Schuhe  aus  Tuchenden,  aus  Filz  und  gemeine  Wollenschuhe.

Senf,  zubereiteter,  teigartig  oder  flüssig.

Seidene  Gewebe:  Floretseidene  Stoffe  aller  Art,  halb-  und  ganzseidene.  Andere  Stoffe
mit  Seide  oder  Floretseide  gemischt,  wenn  diese  letztern  vorherrschend  sind,  roh,
weiß,  gefärbt,  bedruckt.

Seidener  Crep,  nach  englischer  Art,  roh,  schwarz  oder  farbig.

Seidener  Tüll,  glatt,  roh,  appretirt  oder  faconirt.

Seilerarbeiten,  als  Schnüre,  Bindfaden,  Fischnetze,  Pferdenetze  u.  dgl.,  im  Tarif  nicht
besonders  benannte.

Sonnen=  und  Regenschirme,  baumwollene.

Spazierstöcke,  Angelruthen,  Peitschen,  Pfeifenrohre  u  dgl.,  von  Rohr,  Fischbein,  Leder,
Holz  u.  dgl.

Spielzeug,  nicht  besonders  genanntes.

Stäbe  zu  Goldrahmen.

Stahlwaaren:  Wirthschaftsgerätbe,  polirte.

Stearin=  und  Wallrathkerzen.

Stoffe  von  Filz.

Stroharbeiten,  feine,  von  gespaltenem  oder  von  feinem  ganzem  Stroh.

Strumpfstrickerwaaren,  baumwollene,  leinene,  wollene,  seidene  und  nicht  besonders  genannte.


Taback  zum  Rauchen,  Schnupfen  oder  Kauen.

Töpferwaaren,  glasirte,  mit  Verzierungen,  in  erhabener  Arbeit,  einfarbig  und  mehrfarbig;
  flaches  und  hohles  solches  Geschirr,  Fayence,  feines  Steingut,  Porzellan
aller  Art,  weiß  oder  bemalt,  Parian  und  weißes  Biskuit.

Tücher:  Gewebe  aus  Wolle,  gebleicht,  geschwefelt,  gefärbt,  bedruckt;  verlei  Decken:
wollene  Teppiche  am  Stück  oder  mit  grob  übernähten  Enden;  Flanelle.

Uhren:  gemeine  Wand=  und  Hängeuhren,  auch  solche  mit  bemalten  Gehäusen  und  Verzierungen
  von  Messing  oder  anderm  unedlen  Metall;  Uhrenbestandtheile.

Wachsarbeiten  aller  Art,  Wachskerzen  und  Wachsrödel.
        <pb n="650" />
        344

Wachsleinwand,  zu  Möbeln,  für  Behänge  u.  s.  w.  und  Wachstaffet,  mit  Ausnahme
derjenigen  zu  Emballage.

Wagenfedern  aus  Stahl,  polirt,  bemalt.

Zink-  und  Zinnwaaren,  polirt,  gemalt  oder  firnissirt.

10)  Fünfzehn  Franken.

Arbeiten,  feine,  geschnittene,  aus  Achat,  Alabaster,  Bergkrystall,  Bernstein  u.  dgl.

Arbeiten  und  Waaren,  fertige,  mit  Näharbeit,  von  Seide,  Wolle,  Leinen,  Baumwolle,
gemischten  Stoffen,  von  Kautschuk  oder  Stroh;  also  aller  Arten  fertiger  Kleidungsstücke,
  Weißzeug,  Handschuhe,  Kautschukschuhe,  Pelze,  Reisesäcke  u.  dgl.

Bijouteriewaaren,  ächte  und  falsche,  Juwelier=  und  Gold=  und  Silberschmiedwaaren:
plattirte  Waaren,  im  Feuer  oder  galvanisch  vergoldete,  oder  verfilberte  Metallwaaren.


Blumen,  künstliche.

Blumenzwiebeln.

Cigarren.

Cosmetische  Mittel  aller  Art;  Geheimmittel  und  fertige  oder  zusammengesetzte  Arzneimittel,
  wie  Essenzen,  Syrupe,  Elirire,  Pflaster,  Pillen  u.  dgl.  und  alle  Waaren,
die  in  verschlossenen  Flaschen,  Krügen,  Gefässen,  Schachteln,  Päckchen  zur  Verzollung
  gelangen,  ohne  revidirt  werden  zu  dürfen:  Hoff'scher  Malzertract  u.  dgl.

Essenzen,  feine  und  ätherische  Oele.

Edelsteine  und  Korallen,  geschnittene,  geschliffene,  gefaßte  oder  ungefaßte;  Perlen.

Gewebe,  Posamentirwaaren  und  Spitzen  von  Seide  oder  Floretseide  mit  echtem  oder
unechtem  Gold  oder  Silber.

Glas:  Spiegelglas,  belegtes,  von  und  über  zwei  Quadratfuß  Größe,  auch  solches  in
Rahmen  gefaßt  und  dann  außerhalb  mit  der  Nahme  gemessen;  gemalte  Glasscheiben.

Goldrahmen  und  Rahmen  mit  Vergoldungen.

Hüte  und  Kappen  aller  Art.

Lederwaaren,  feine,  von  Corduan,  Saffian,  Marogquin,  Brüsseler  oder  dänischem  Leder,
von  sämisch  oder  weißgarem  Lever,  von  lakirtem  Leder  und  Pergament;  Sättel  und
Reitzeuge  und  Geschirre,  mit  feinen  metallenen  Schnallen  und  Ringen;  Handschuhe
von  Leder  und  feine  Schuhe  aller  Art;  Schuhe  und  Stiefeln  mit  Pelz  oder  Juchten.
        <pb n="651" />
        345

Lustfeuerwerke.

Modewaaren,  fertige,  Putzmacherwaaren  aller  Art  und  Schmuckfedern.

Parfümeriewaaren,  wie  wohlriechende  Wasser,  aromatische  Essige,  Puder,  Schminke  u.  dgl.

Perückenmacher=  und  Haararbeiten.

Schärpen  (Umschlagtücher)  und  Shawls,  fertige.

Spielkarten.

Sonnen=  und  Regenschirme,  seidene,  fertige.

Stickereien:  Taschentücher,  Gaze,  Mousseline,  Baumwolltüll  und  Leinentüll  mit  Handoder
  Maschinenstickerei:  Spitzen  und  Blonden  aller  Art.

Thee,  chineffscher  und  ähnlicher.

Teppiche,  ganz  fertige,  aller  Art,  die  nicht  in  eine  niedrigere  Klasse  fallen.

Uhren,  Taschen=  und  Tafeluhren  aller  Art,  die  nicht  in  die  vorhergehende  Klasse  fallen.

II.  Tarif  für  die  Ansfuhr.

Zollfrei  dürfen  ausgeführt  werden:

a)  diejenigen  Gegenstände,  die  im  Zolltarife  zur  Einfuhr  unter  den  Positionen  a-n
namentlich  zur  zollfreien  Einfuhr  aufgeführt  sind.  Siehe  hievor  Seite  322  und  323;

b)  diejenigen  Gegenstände,  denen  im  Grenzverkehr  zollfreie  Einfuhr  gestattet  ist.
Siehe  Seite  324  hievor;

I)  diejenigen  Waaren  für  den  Markt--Veredlungs=  und  Meßverkehr,  die  auf  Seiten
324  und  325  bievor  bei  der  Einfuhr  zollfrei  zugelassen  werden;

d)  zollpflichtige  Gegenstände,  welche  von  derselben  Person  getragen  werden  und
deren  Ausgangszoll  zusammen  weniger  als  10  Rappen  beträgt,  vorbehältlich
Beschränkung  im  Falle  von  Mißbrauch.

Tarif  für  die  Ausfuhr  zollpflichtiger  Waaren.

A.  Vom  Stück.

1)  Fünf  Rappen  (Centimen).
Kälber  von  einem  Gewicht  bis  80  Pfund.
Schafe  und  Lämmer.
        <pb n="652" />
        346

Schweine  unter  80  Pfund  Gewicht  und  Spanferkel.
Ziegen  und  Zicklein.

2)  Fünfzig  Rappen  (Centimen).
Esel.
Füllen,  bis  sie  die  ersten  Milchzähne  abgestoßen  haben.
Rindvieh,  und  Kälber  von  und  über  80  Pfund  schwer.
Schweine  von  und  über  80  Pfund  Gewicht.

3)  Ein  Franken  und  fünfzig  Rappen  (Centimen).

Pferde.
Maulthiere  und  Maulesel.

B.  Vom  Werth.
1)  Zwei  Prozent.
Holz,  gesägtes  oder  geschnittenes;  vorgearbeitetes  Nutzholz.
Holzkohlen.
2)  Drei  Prozent.
Holz,  rohes,  oder  nur  ganz  roh  und  nicht  in  der  ganzen  Länge  in's  Gevierte  beschlagen:
Flößbolz,  gemeines.

C.  Vom  Gewicht.
1.  Von  der  Zugthierlast,
und  zwar  von  jedem  angespannten  Zugthier,  oder  für  je  15  Centner;  wenn  per  Schif
oder  per  Eisenbahn:  mit  der  Bemerkung,  daß,  wenn  die  unter  dieser  Rubrik  angeführten
Gegenstände  auf  einem  Wagen  oder  in  einer  Traglast  zusammen  das  Gewicht  von
10  Centnern  nicht  übersteigen,  dafür  nur  zwei  Drittel  —  wenn  sie  das  Gewicht  von
5  Centnern  nicht  übersteigen,  nur  ein  Drittel,  und  wenn  sie  das  Gewicht  von  einem  Centner
nicht  übersteigen,  nur  zwei  Fünfzehntheile  des  betreffenden  Zollansatzes  bezahlt  werden:
1)  Fünfzehn  Rappen  (Centimen).

Asphalt.

Erde,  Thon.

Holzwaaren,  gemeine,  als;  Rechen,  Gabeln,  Rebstecken,  Besen  u.  dgl.
        <pb n="653" />
        347

Kalk,  Gyps,  roh,  gebrannt  oder  gemahlen.
Korbwaaren,  gemeine.
Obst,  frisches,  Kartoffeln,  Feld=  und  Gartengewächse.
Schiefer,  behauene  Steine,  Mühlsteine  und  Schleifsteine.
Töpferwaaren,  gemeine.
Ziegel  und  Backsteine.
2)  Dreißig  Rappen  (Centimen).
Asphalt-Mastir.
Eisenetz.
Effekten  und  Geräthe  von  Auswanderern,  offene  oder  gepackte.
Heu  und  Stroh.
Salz  (Koch=  und  Viehsalz).
Steinkohlen,  Braunkohlen.
Wein,  Obstwein  und  Bier,  schweizerischen  Ursprungs,  in  Fässern  oder  in  offenen  Kufen.
3)  Fünfundsiebenzig  Rappen  (Centimen).
Asche.  i

Dünger.
II.  Vom  Schweizerzentner  Bruttogewicht.

1)  Zehn  Rappen  (Centimen).
Alle  nicht  genannten  Waaren  oder  Gegenstände.
2)  Fünfzig  Rappen  (Centimen).
Felle  und  Häute,  rohe.
Gerberrinde,  ganz.
Lohe  und  andere  Rinden,  gemahlen  oder  gestoßen.
3)  Zwei  Franken.
Lumpen  und  Makulatur,  Abfallfäden,  alte  Stricke  und  Taue,  Papiermasse.
III.  Zolltarif  für  die  Durchfuhr.
Es  wird  bezahlt,  ohne  Rücksicht  auf  die  Distanz:
A.  Vom  Stück.  Zwei  Rappen  (Centimen):
Für  Vieh  aller  Art.
        <pb n="654" />
        348
B.  Vom  Gewicht.

a)  Von  der  Zugthierlast.  Zehn  Rappen  (Centimen):
(d.  h.  von  jedem  angespannten  Zugthier  oder  für  je  15  Zentner  per  Schiff  oder  Eisenbahn).
Für  Abfälle  aus  dem  Thier=  und  Pflanzenreich.
Bausteine,  gemeine,  rohe  und  behauene.
Bäume,  junge  und  Sträucher,  zur  Obst=  und  Waldkultur  nutzbare  Bäume  überhaupt,  Reben.
Besen  von  Reisig.
Dachziegel  und  Backsteine.
Effekten  und  Geräthe,  gebrauchte  von  Haushaltungen.
Erze,  aller  Art,  rohe.
Geflügel,  lebendes,  frische  Fische  u.  dgl.
Gegenstände  zu  Schaustellungen,  als  Panorama's,  Menagerien,  Theatereffekten,  Wachsfiguren
  u.  dgl.
Gerberrinde  und  Lohkuchen.
Heu  und  grünes  Futter.
Holz  aller  Art.
Holzkohlen.
Kalk  und  Gyps,  gebrannt  und  gemahlen.
Kartoffeln.
Koke,  Torf,  Braunkohle,  Steinkohle.
Lehm,  Töpferthon,  Huppererde,  Walkererde  und  Porzellanerde,  alles  roh,  Suinter,
Schlacken.  «
Obst,  frisches,  Feld-  und  Gartengewächse.
Salzfässer  und  Gypsfässer,  gebrauchte  Kübel.
Schieferplatten.
Statuen  und  Monumente.
Stroh,  Häckerling  und  Spreu.

b)  Vom  Schweizerzentner.  Fünf  Rappen  (Centimen).
Für  alle  übrigen  Durchgangsgüter.

 

 

—

Ge  druckt  b  ei  G.  Hasselbrint.
        <pb n="655" />
        849

W  3
Regieruugs,  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  5.  September  1865.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Literar-Convention  zwischen  Württemberg
  und  Frankreich.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Literar-Convention  zwischen  Württemberg  und  Frankreich.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  unterm  24.  April  d.  J.  zwischen  Württemberg  und  Frankreich  abgeschlossene
  Uebereinkunft  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
und  Werken  der  Kunst  beiderseitig  ratificirt  worden  ist,  und  die  verfassungsmäßige  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände  erlangt  hat,  so  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen-Rathes,  daß  diese  Uebereinkunft  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Gegeben  zu  Ostende,  den  13.  August  1865.

Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.  Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Cabineis-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="656" />
        350

Uebereinkunft

wegen
gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst
zwischen

Württemberg  und  Fraukreich
24.  April  1866.

 

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg
  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Franzosen  gleichmäßig  von  dem  Wurnsche
beseelt,  in  gemeinsamem  Einverständnisse
solche  Maßregeln  zu  treffen,  welche  Ihnen
zum  gegenseitigen  Schutze  der  Rechte  an
literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der
Kunst  vorzugsweise  geeignet  erschienen  sind,
baben  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zu
diesem  Zwecke  beschlossen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg  den  Herrn  Johann
August  Freibherrn  von  Waächter,
Allerhöchst  Ihren  Staatsrath,  Kammer-=herrn
  und  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen,  Commenthur
  des  Ordens  der  Württembergischen
  Krone,  Großkreuz  des  Königlichen
Frievrichs-Ordens  u.  s.  w.  u.  s.  w.  u.
s.  w.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Wurttemberg
et  Sa  Majesté  l'Empereur  des  Français

également  animés  du  désir  dadopter.
d’'un  commun  accord,  les  mesures  qui
leur  ont  paru  les  plus  propres  à  garantir
rciproquement  la  propriétée  des  oeuvres
d'esprit  et  d’art,  ont  résolu  de  conclure
une  Convention  à  cet  effet,  et  ont  nommé
pour  Leurs  Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Masesié  le  Roi  de  Miurttemberg
Monsieur  Jean  Auguste  Baron  de
Waechter,  Son  Conseiller  d’Etat  et
Chambellan,  Son  Envoyé  extraordinaire
et  Ministre  plémpotentiaire  pres  La
Majeste  P’Empereur  des  Français,  Commandeur
  de  I’Ordre  de  la  Couronne
de  Wurtlemberg,  Grand-Croixdel-  Ordre
de  Frédéric  etc.  ete.  etc.
        <pb n="657" />
        351

und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der

Franzosen  den  Herrn  Eduard  Drouyn

de  Lhuys,  Senator  des  Kaiserreichs,

Großkreuz  Allerhöchst  Ihres  Kaiserlichen

Ordens  der  Ehrenlegion  u.  s.  w.  u.  s.  w.

Allerhöchst  Ihren  Minister  und  Staats-Secretär

  im  Departement  der  auswärtigen

  Angelegenheiten,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und
geböriger  Form  befundenen  Vollmachten  über
nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind.

Art.  1.

Die  Urheber  von  Büchern,  Broschüren
oder  andern  Schriften,  von  mufsikalischen
Compositionen  und  Arrangements,  von  Werken
  der  Zeichenkunst,  der  Malerei,  der  Bildhauerei,
  des  Kupferstichs,  der  Litbographie
und  allen  anderen  ähnlichen  Erzeugnissen
aus  dem  Gebiete  der  Literatur  oder  Kunst,
sollen  in  jedem  der  beiden  Staaten  gegenseitig
  sich  der  Vortheile  zu  erfreuen  haben,
welche  daselbst  dem  Eigenthum  an  Werken
der  Literatur  oder  Kunst  gesetzlich  eingeräumt
  sind  oder  eingeräumt  werden.  Sie
sollen  denselben  Schutz  und  dieselbe  Rechtshülfse
  gegen  jede  Beeinträchtigung  ihrer
Rechte  genießen,  als  wenn  diese  Beeinträchtigung
  gegen  die  Urheber  solcher  Werke
begangen  wäre,  welche  zum  ersten  Male
in  dem  Lande  selbst  veröffentlicht  worden
sind.

Es  sollen  ihnen  jevoch  diese  Vortheile
gegenseitig  nur  so  lange  zustehen,  als  ihre
Rechte  in  dem  Lande,  in  welchem  die  erste
Veröffentlichung  erfolgt  ist,  in  Kraft  sind,
und  sie  sollen  in  dem  andern  Lande  nicht

et  Sa  Majesis  7’Empereisr  des  Français
Monsieur  Edouard  Drouyn  de
Ihuys,  Sénateur  de  l’Empire,  Grand-Croix
  de  Son  Ordre  Impérial  de  la
Légion  d’honneur  etc.  etc.  etc.  Son
Ministre  et  Secrétaire  dEtat  au  Département
  des  Affaires  Etrangeres,
lesquels,  aprés  avoir  Cchangé  leurs  pleinspouvoirs
  trouvés  en  bonne  et  due  forme,
sont  convenus  des  Articles  suivants.

Art.  1.

Les  auteurs  de  livres,  brochures  ou
autres  é6erits,  de  compositions  musicales
Ou  d’arrangements  de  musique,  d'oeuvres
de  dessin,  de  peinture,  de  sculpture,  de
gravure,  de  lithographie  et  de  toutes
autres  productions  analogues  du  domaine
littéraire  ou  artistique,  jouiront,  dans
chacun  des  deux  Etats  réciproquement,
des  avantages  qui  y  sont  ou  yF  seront
attribucs  par  la  loi  à  la  propriété  des
ouvrages  de  littérature  ou  d'art,  et  ils
auront  la  méme  protection  et  le  méme
recours  Iéégal  Contre  toute  atteinte  portée
à  leurs  droits,  que  si  cette  atteinte  avait
été  commise  à  P’égard  d’'auteurs  d’ourrages
  publiés  pour  la  première  fois  dans
le  pays  méme.

Toutefois,  Ces  avantages  ne  leur  seront
réciproquement  assurés  que  pendant  l’existence
  de  leurs  droits  dans  le  pays  ou
la  publication  originale  a  été  faite,  et  la
durée  de  leur  jouissance  dans  l’autre
        <pb n="658" />
        352

über  die  Frist  hinaus  dauern,  welche  für
den  Schutz  der  einheimischen  Autoren  genetzlich
  festgestellt  ist.

Art.  2.

Es  soll  gegenseitig  erlaubt  sein,  in  jedem
der  beiden  Länder  Auszüge  aus  Werken
oder.  ganze  Stücke  von  Werken,  welche  zum
ersten  Mal  in  dem  andern  Lande  erschienen
sind,  zu  veröffentlichen,  vorausgesetzt,  daß
diese  Veröffentlichungen  ausdrücklich  für  den
Schulgebrauch  oder  Unterricht  bestimmt  und
eingerichtet  und  in  der  Landessprache  mit
erläuternden  Anmerkungen  oder  mit  Uebersetzungen
  zwischen  den  Zeilen  oder  am
Rande  versehen  sind.

Art.  3.

Um  allen  literarischen  und  Kunst-Erzeugnissen
  den  im  ersten  Artikel  bestimmten
Schutz  zu  sichern  und  um  die  Verfasser  oder
Herausgeber  solcher  Werke  dem  zu  Folge
vor  den  Gerichten  beider  Länder  zu  Klagen
gegen  unbefugte  Nachahmungen  zuzulassen,
genügt  es,  daß  die  erwähnten  Verfasser
oder  Herausgeber  ihr  Eigenthumsrecht  constatiren,
  indem  sie  durch  ein  Zeugniß  der
im  betreffenden  Lande  zuständigen  Behörde
den  Nachweis  liefern,  daß  das  fragliche
Werk  ein  Originalwerk  ist,  welches  in  dem
Lande,  in  dem  es  veröffentlicht  worden  ist,
den  gesetzlichen  Schutz  gegen  Nachdruck  oder
unbefugte  Nachahmung  genießt.

Für  die  in  Frankreich  veröffentlichten
Werke  wird  vieses  Zeugniß  durch  das
Obureau  de  la  librairie“  im  Ministerio  des
Innern  ausgestellt  und  von  der  Wirttembergischen
  Gesandtschaft  in  Paris  beglaubigt;

pays  ne  pourra  excéder  celle  fixée  par
la  loi  pour  les  auteurs  nationausx.

Art.  2.

Sera  réeiproquement  licite  la  publication
  dans  chacun  des  deux  Pays,  d’extraits
  ou  de  morceaux  entiers  d'ouvrages
ayant  paru  pour  la  premiere  fois  dans
Tautre,  pourvu  que  ces  publications  soient.
Spécialement  appropriées  et  adoptées  pour
Tenseignement  ou  I’étude,  et  soient  accom
paguees  de  notes  explicatives  ou  de  tra.
ductions  interlinkaires  ou  marginales  dans
la  langue  du  pays  ou  elles  sont  imprimées.


Art.  3.

Pour  assurer  à  tous  les  ouvrages  dies.
prit  ou  d’art  la  protection  stipulée  dans
T’artiche  premier,  et  pour  que  les  auteurs
ou  éditeurs  de  ces  ouvrages  Soient  admis
en  conséquence,  devant  les  trihunaugx  des
deux  pays,  à  edercer  des  poursuites
contre  les  contrefaçons,  il  suffira  que  les
dits  auteurs  ou  éditeurs  justifient  de  leur
droit  de  propriété  en  tablissant,  par  un
certiffcat  Emanant  de  lautorité  publique
compétente  en  chaque  pays,  que  F’ouvrage
en  question  est  une  odeuvre  originale  qui,
dans  le  pays  ou  elle  a  été  publice,  jouit
de  la  protection  légale  contre  la  contrefagon
  ou  la  reproduction  illicite.

Pour  les  ouvrages  publiés  en  France,
Ie  certificat  sera  delivré  par  le  burean
de  la  librairie  au  Ministere  de  IIntérieur
et  léegalisé  par  la  mission  de  Wurttemberg
  à  Paris;  pour  les  ouvrages  publiés
        <pb n="659" />
        853

für  die  im  Königreich  Württemberg  veröffentlichten
  Werke  wird  dasselbe  vom  Ministerio
  des  Innern  ausgestellt  und  von  der
Französischen  Gesandtschaft  in  Stuttgart
beglaubigt  werden.

Art.  4.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  1  sollen
gleiche  Anwendung  auf  die  Aufführung  oder
Darstellung  dramatischer  oder  musikalischer
Werke  finden,  welche,  nach  Eintritt  der
Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft,
  zum  ersten  Mal  in  einem  der  beiden
Länder  veröffentlicht,  aufgeführt  oder  dargestellt
  werden.

Art.  5.

Den  Originalwerken  werden  die,  in  einem
der  beiden  Staaten  veranstalteten  Uebersetzungen
  inländischer  oder  fremder  Werke
ausdrücklich  gleichgestellt.  Demzufolge  sollen
diese  Uebersetzungen,  rücksichtlich  ihrer  unbefugten
  Vervielfältigung  in  dem  andern
Staate,  den  im  Artikel  1  festgesetzten  Schutz
genießen.  Es  ist  indeß  wohlverstanden,  daß
der  Zweck  des  gegenwärtigen  Artikels  nur
dahin  geht,  den  Uebersetzer  in  Beziehung
auf  seine  eigene  Uebersetzung  zu  schützen,
keineswegs  aber,  dem  ersten  Uebersetzer
irgend  eines  in  todter  oder  lebender  Sprache
geschriebenen  Werkes  das  ausschließliche
Uebersetzungsrecht  zu  übertragen,  ausgenommen
  in  dem  im  folgenden  Artikel  vorgesehenen
  Falle  und  Umfang.

Art.  6.

Der  Autor  eines  jeden,  in  einem  ver
beiden  Länder  veröffentlichten  Werkes  soll,
von  dem  Tage  des  ersten  Erscheinens  der

dans  le  Royanme  de  Wurttemberg,  il
sera  délivré  par  le  Ministre  de  I’Intérieur
  et  Iégalisé  par  la  mission  de  France
d  Stuttgart.

Art.  4.

Les  stipulations  de  lartichle  1  sappliqdueront
  également  à  Pexécution  ou  repré--sentation
  des  oeuvres  dramatiques  ou
musicales  publiées,  exécutées  ou  repré-Sentées
  pour  la  premieère  fois,  dans  l'un
des  deux  pays,  après  la  mise  en  vigueur
de  la  présente  Convention.

Art.  5.

Sont  expressément  assimilées  aux  ouvrages
  originaux,  les  traductions  faites,
dans  l’un  des  deux  Etats,  d’'ouvrages
nationaux  ou  etrangers.  Ces  traductions
jouiront,  à  ce  titre,  de  la  protection  stipulée
  par  l’artiche  1,  en  ce  qui  concerne
leur  reproduction  non  autorisée  dans
l’autre  Etat.  II  est  bien  entendu,  toutefois,
  que  Iobjet  du  présent  article  est
simplement  de  protéger  le  traducteur  par
rapport  à  la  version  qu’il  a  donnée  de
Douvrage  original,  et  non  pas  de  conförer
  le  droit  exclusif  de  traduction  au
premier  traducteur  d'un  ouvrage  quel-Cconque,
  écrit  en  langue  morte  ou  vivante,
hormis  le  Cas  et  les  limites  prévus  par
Farticle  ci-apres.

Art.  6.

Lauteur  de  tout  ouvrage  publié  dans
hbun  des  deux  Pays  jouira  pendant  cinq
ann6es,  à  partir  du  jour  de  la  premiere
        <pb n="660" />
        354

mit  seiner  Ermächtigung  herausgegebenen
Uebersetzung  seines  Werkes  an  gerechnet,
fünf  Jahre  lang  das  Vorrecht  genießen,
gegen  die  Veröffentlichung  jeder  ohne  seine
Ermächtigung  veranstalteten  Uebersetzung  desselben
  Werkes  in  dem  anderen  Lande  geschützt
  zu  sein,  und  zwar  unter  folgenden
Bedingungen:

1)  der  Autor  muß  an  der  Spitze  seines
Werkes  die  Absicht,  sich  das  Recht  der
Uebersetzung  vorzubehalten,  angezeigt  haben.

2)  die  erwähnte  Uebersetzung  muß  innerhalb
  Jahresfrist  vom  Tage  der  Veröffentlichung
  des  Originals  an  gerechnet,  wenigstens
  zum  Theile,  und  binnen  eines  Zeitraums
  von  vdrei  Jahren,  vom  gleichen  Zeitpunkte
  an  gerechnet  vollständig  erschienen  sein.
Bei  den  in  Lieferungen  erscheinenden
Werken  soll  es  genügen,  wenn  die  Erklädrung
  des  Autors,  daß  er  sich  das  Recht
der  Uebersetzung  vorbehalten  habe,  auf  der
ersten  Lieferung  jeden  Bandes  ausgedrückt  ist.

Es  soll  jedoch  binsichtlich  der  für  die
Ausübung  des  ausschließlichen  Uebersetzungsrechtes
  in  diesem  Artikel  festgesetzten  fünfjährigen
  Frist,  jede  Lieferung  als  ein  besonderes
  Werk  angesehen  werden.

Der  Autor  dramatischer  Werke,  welcher
sich  für  die  Uebersetzung  verselben  oder  die
Aufführung  der  Uebersetzung  das  in  den
Artikeln  4  und  6  bestimmte  ausschließliche
Recht  vorbehalten  will,  muß  seine  Uebersetzung
  innerhalb  sechs  Monate  nach  dem
Erscheinen  oder  der  Aufführung  des  Originalwerkes
  in  einem  der  beiden  Länder  erscheinen
  oder  aufführen  lassen.

publication  de  la  traduction  de  son  ourrage
  autorisée  par  lui,  du  privilège  de
protection  contre  la  publication  dans  P’autre
pays  de  toute  traduction  du  meme  ouvrage,
non  autorisée  par  lui,  et  ce,  sous  les  conditions
  suivantes:

1)  l  faudra  que  Tauteur  ait  indiqué,
en  täte  ce  son  ouvrage,  son  intention  de
se  röserver  le  droit  de  traduction;

2)  la  dite  traduction  devra  avoir  Paru,
au  moins  en  partie,  dans  le  délai  d’un
an,  à  compter  de  la  date  de  la  publication
  de  ’oeuvre  originale,  et,  en  tota.
lite,  dans  un  dlai  de  trois  ans  à  partir
de  la  méme  date.

Pour  les  ouvrages  publiés  par  livraj-Sons,
  il  Suffira  que  la  déclaration  de  Pautleur
  qu’il  entend  se  réserver  le  droit  de
traduction,  soit  exprimée  sur  la  premiere
livraison  de  chaque  volume.

Toutefois,  en  ce  qui  concerne  le  terme
de  cing  années  assigné  par  le  présent
article  pour  Pexercice  du  droit  Privilégie
de  traduction,  chadque  livraison  sera  considérée
  comme  un  ouvrage  Séparé.

Relativement  à  la  traduction  des  ouvrages
  dramatiques  ou  à  la  représentation
de  ces  traductions,  l’auteur  qui  voudrase
  réserver  le  droit  exclusif  dont  i#l  Sagit
aux  artiches  4  et  6  devra  faire  parattre
u  représenter  sa  traduction  dans  un  delaj
de  sik  mois  à  partir  de  la  publication
ou  de  la  représentation  de  T’ourrage
Ooriginal  dans  I’un  des  deux  pais.
        <pb n="661" />
        355

Art.  7.

Wenn  der  Urheber  eines  im  Artikel  1
bezeichneten  Werkes  das  Recht  zur  Herausgabe
  oder  Vervielfältigung  einem  Verleger
in  dem  Gebiete  eines  jeden  der  hohen  vertragenden
  Theile  mit  der  Maßgabe  übertragen
  hat,  daß  die  Exemplare  oder  Ausgaben
  des  solchergestalt  herausgegebenen  oder
vervielfältigten  Werkes  in  dem  anderen
Lande  nicht  verkauft  werden  dürfen,  so  sollen
die  in  dem  einen  Lande  erschienenen  Exemplare
oder  Ausgaben  in  dem  anderen  Lande  als
unbefugte  Nachbildung  angesehen  werden.

Art.  8.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  der  Autoren,  Uebersetzer,  Componisten,
  Zeichner,  Maler,  Bildhauer,
Kupferstecher,  Lithographen  u.  s.  w.,  sollen
gegenseitig  in  allen  Beziehungen  derselben
Rechte  tbeilhaftig  sein,  welche  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  den  Autoren,  Uebersetzern,
  Componisten,  Zeichnern,  Malern,
Bilohauern,  Kupferstechern  und  Lithograpben
selbst  bewilligt.

Art.  9.

Ungeachtet  der  in  den  Artikeln  1  und  5
der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  enthaltenen
Bestimmungen  dürfen  Artikel,  welche  aus
den  in  einem  der  beiden  Länder  erscheinenden
  Journalen  oder  periodischen  Sammelwerken
  entnommen  sind,  in  den  Journalen
oder  periodischen  Sammelwerken  des  anderen
Landes  abgedruckt  oder  übersetzt  werden,
wenn  nur  die  Quelle,  aus  der  die  Artikel
geschöpft  worden  sind,  dabei  angegeben  wird.
Inzwischen  soll  viese  Befugniß  auf  den  Ab-Art.

  7.

Lorsque  l’auteur  d’'une  oeuvre  Spéeecifiée
  dans  article  1.  aura  cédée  son  droit
de  publication  ou  de  reproduction  à  un
Gditeur  dans  le  territoire  de  chacune
des  hautes  parties  contractames  Sous  la
rserve  due  les  eNemplaires  ou  éditions
de  cette  oeuvyre,  ainsi  publiés  ou  repro—
duits,  ne  pourront  étre  vendus  dans  l’autne
bays,  ces  edxemplaires  ou  éditions  seront
respectivement  considérés  comme  reproduction
  illicite.

Art.  8.

Les  mandataires  légaux  ou  ayantscause
  des  auteurs,  traducteurs,  compositeurs,
  dessinateurs,  peintres,  Sculpteurs,
graveurs,  lithographes  etc.,  jouiront  réciproquement
  et  à  lous  égards,  des  mémes
droits  qdue  ceux  due  la  présente  Convention
  accorde  aux  auteurs,  traducteurs,
compositeurs,  dessinateurs,  peintres,  Sculp—
teurs,  graveurs  et  lituo0graphes  eukx-mémes.

Art.  9.

Nonobstant  les  stipulations  des  articles
  1  et  5  de  la  présente  Convention,
les  articles  extraits  des  journaux  ou  recueils
pPériodiques  publiés  dans  l’un  des  deux
ays,  pourront  étre  reproduits  ou  traduits
  dans  les  journaux  ou  recueils  périodiques
  de  l’autre  pays,  pourvu  qu’n  y
indique  la  source  à  laquelle  on  les  aura
puisés.  Toutefois,  cette  faculte  ne  §eétendra
  pas  à  la  reproduction  dans  Fun  des
deux  pays  des  articles  de  journaux  ou
        <pb n="662" />
        356

druck  von  Artikeln  aus  Journalen  oder
periodischen  Sammelwerken,  welche  in  dem
anderen  Lande  erschienen  sind,  in  dem  Falle
keine  Anwendung  finden,  wenn  die  Autoren
in  dem  Journale  oder  in  dem  Sammelwerke
  selbst,  in  welchem  sie  dieselben  haben
erscheinen  lassen,  förmlich  erklärt  haben,  daß
sie  deren  Abdruck  untersagen.  In  keinem
Falle  soll  diese  Untersagung  bei  Artikeln
politischen  Inhalts  Matz  greifen  können.

Art.  10.

Der  Verkauf  und  das  Feilbieten  von
Werken  oder  Gegenständen,  welche  im  Sinne
der  Artikel  1,  4,  5  und  6  auf  unbefugte
Weise  vervielfältigt  sind,  ist,  vorbehältlich
der  im  Artikel  12  enthaltenen  Bestimmung,
in  jedem  der  beiden  Staaten  verboten,  sei
es,  daß  die  unbefugte  Vervielfältigung  in
einem  der  beiden  Länder  oder  in  irgend
einem  fremden  Lande  stattgefunden  hat.

Art.  11.

Im  Falle  von  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Bestimmungen  der  voranstehenden  Artikel
  soll  mit  Beschlagnahme  der  nachgebildeten
  Gegenstände  verfahren  werden,  und
die  Gerichte  sollen  auf  die  durch  die  beiderseitigen
  Gesetzgebungen  bestimmten  Strafen
in  derselben  Weise  erkennen,  als  wenn  die
Zuwiderhandlung  gegen  ein  Werk  oder  Erzeugniß
  inländischen  Ursprungs  gerichtet  wäre.
Die  Merkmale,  welche  die  unbefugte  Nachbildung
  begründen,  sollen  durch  die  Gerichte
des  einen  oder  des  andern  Landes  nach  der,
in  jedem  der  beiden  Staaten  bestebenden
Gesetzgebung  bestimmt  werden.

de  recueils  périodiques  publiès  dans  Pantre,
lorsque  les  auteurs  auront  formellement
déclaré,  dans  le  journal  ou  le  recueil
meme  o  ils  les  auront  fait  paraitre,
qu’ils  en  interdisent  la  reproduction.  En
aucun  Ccas  cCette  interdiction  ne  pourra
atteindre  lesarticles  de  discussion  politique.

Art.  10.

La  vente  et  l’exposition  dans  chacun
des  deux  Etats,  d’ouvrages  ou  d'objets
de  reproduction  non  autorisée,  definis  par
les  articles  1,  4,  5  et  6,  sont  prohibées,
sauf  ce  dui  est  dit  à  l’articke  12,  soit
due  les  dites  reproductions  non  autoris6es
  proviennent  de  ’un  des  deux  pa),
Soit  qu’ellesproviennent  d’un  pays  Stranger
duelconque.

Art.  11.

En  cas  de  contravention  aux  dispo-Sitions
  des  articles  précédents,  la  Saisie
des  objets  de  contrefacon  sera  Opérée,
et  les  tribunaux  appliqueront  les  peines
déterminées  par  les  Ilégislations  respectives
  de  la  méme  maniere  due  si  l’infraction
  avait  ẽté  Ccommise  au  préjudice  d'un
ouvrage  ou  d'une  production  d'origine
nationale.  Les  Ccaractères  constituant  la
Contrefagon  seront  déterminés  par  les
tribunaus  de  lun  ou  de  lautre  pays,
d'après  la  Iégislation  en  vigueur  dans
chacun  des  deux  Etats.
        <pb n="663" />
        357

Art.  12.

Beide  Regierungen  werden  im  Verwaltungswege
  die  nöthigen  Anordnungen  zur
Verhütung  aller  Schwierigkeiten  und  Verwicklungen
  treffen,  in  welche  die  Verleger,
Buchdrucker  oder  Buchhändler  beider  Länder
durch  den  Besitz  und  Verkauf  solcher  Vervielfältigungen
  der  im  Eigenthum  von  Unter
thanen  des  anderen  Landes  befindlichen  noch
nicht  zum  Gemeingut  gewordenen  Werke
gerathen  könnten,  welche  sie  vor  Eintritt
der  Wirksamkeit  gegenwärtiger  Uebereinkunft
veranstaltet  oder  eingeführt  haben,  oder
welche  gegenwärtig  ohne  Ermächtigung  des
Berechtigten  veranstaltet  oder
werden.

Diese  Anordungen  sollen  sich  auch  auf
Clichés,  Holzstöcke  und  gesltochene  Platten
aller  Art,  sowie  auf  lithographische  Steine
erstrecken,  welche  ssch  in  ven  Magazinen  bei
den  Württembergischen  oder  Französischen
Verlegern  oder  Druckern  befinden  und  Württembergischen
  oder  Französischen  Originalen,
ohne  Ermächtigung  des  Berechtigten,  nachgebildet
  sind.

Indessen  sollen  diese  Clichés,  Holzstöcke
und  gestochene  Platten  aller  Art,  sowie  die
lithographischen  Steine  nur  innerhalb  vier
Jahre,  vom  Beginn  der  Wirksamkeit  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  an  gerechnet,
benutzt  werden  dürfen.

Art.  13.

Während  der  Dauer  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  sollen  die  folgenden  Gegenstände,
  nämlich:

Bücher  in  allen  Sprachen,

abgedruckt

Art.  12.

Les  deux  Gouvernements  prendront,
par  voie  de  réglement  d’administration
publique,  les  mesures  néCessaires  pour
Drévenir  toute  diflculté  obu  complication
à  ralson  de  la  possession  et  de  la  vente
par  les  éditeurs,  imprimeurs  ou  libraires
de  I’un  ou  de  lautre  des  deux  pays,  de
réimpressions  d'ouvrages  de  propriéteé  des
Sujets  respectils  et  non  tombés  dans  le
domaine  public,  fabriqnés  ou  importés
par  eux  antérieurement  à  la  mise  en
vigueur  de  la  présente  Conwention  ou
actuellement  en  cours  de  fabrication  et
de  réimpression  non  autorisée.

Ces  réglements  S'appliqueront  également
  aux  clichés,  bois  et  planches  gravGes
  de  toute  sorte,  ainsi  qu’aux  pierres
lithographiques  existant  en  magasin,  chez
les  éditeurs  ou  imprimeurs  français  ou
wurttembergeois  et  Constituant  une  reproduction
  non  autorisée  de  modéles  français
ou  wurttembergeeis.

Toutefois,  ces  clichés,  bois  et  planches
gravées  de  toute  sorte  ainsi  due  les  pierres
  lihographiques  ne  pourront  étre  ulilisés
  qdue  pendant  quatre  ans  à  dater  de
la  mise  en  vigueur  de  la  présente  Con-Vention.


Art.  13.

Pendant  la  durée  de  la  présente  Con-Vention,

  les  objets  sulvants,  Savoir:

liyres  en  toute  langue,

2
        <pb n="664" />
        358

Kupferstiche,
Stiche  anderer  Art,  sowie  Holzschnitte,
Lithographien  und  Photographien,
Geographische  und  Seekarten,
Musikalien.

Gestochene  Kupfer=  und  Stahlplatten,  geschnittene
  Holzstöcke,  sowie  lithographische
  Steine  mit  Zeichnungen,  Stichen
oder  Schrift  zum  Gebrauch  für  den
Umdruck  auf  Papier,  Gemälde  und
Zeichnungen,

gegenseitig,  ohne  Ursprungszeugnisse,  zollfrei
zugelassen  werden.
Art.  14.

Die  zur  Einfuhr  erlaubten  Bücher,  welche
aus  Württemberg  kommen,  sollen  in  Frankreich
  sowohl  zum  Eingange  als  auch  zur
unmittelbaren  Durchfuhr  oder  zur  Niederlage

  bei  folgenden  Zollämtern  abgefertigt.

werden,  nämlich:

1)  Bücher  in  französischer  Sprache  in
Forbach,  Weißenbourg,  Straßburg,  Pontarlier,
  Bellegarde,  Pont-be-la  Caille,  St.
Jean  de  Maurienne,  Chambery,  Nizza,
Marseille,  Bayonne,  St.  Nazaire,  Häore,
Lille,  Valenciennes,  Thionville  und  Bastia.

2)  Bücher  in  anderer  als  französischer
Sprache  bei  den  nämlichen  Zollämtern  und
außerdem  in  Saargemünd,  St.  Louis,  Verrieres
  de  Jonx,  Perpignan  (über  le  Pertbus),
Le  Perthus,  Béhobie,  Bordeaur,  Nantes,
St.  Malo,  Caen,  Nouen,  Dieppe,  Boulogne,
Calais,  Dünkirchen,  Apach  und  Ojaccio.

Es  bleibt  vorbehalten,  in  der  Folge  noch
andere  Zollämter  dafür  zu  bestimmen.

estampes,

gravures,

lithographies  et  photographies,

cartes  géographiques  ou  marines,

musique,

planches  gravées  en  cuivre,  acier  ou

bois  et  pierres  lithographiques  couverles
  de  dessins,  gravures  ou  6cri.
ture,  destinées  à  l’impression  Sur
papier;

tableaux  et  dessins,

Seront  reciproquement  admis  en  franchise
de  droits,  sans  certificats  d’origine.
Art.  14.

Les  livres  d’'importation  licite,  venant
de  Wurttemberg,  seront  admis  en  France
tant  à  Pentrée  qufau  transit  direct  ou  par
entrepot,  Savoir:

1)  les  lirres  en  langue  française,  par
les  bureaux  de  Forbach,  Wissembourg.
Strasbourg,  Pontarlier,  Bellegarde,  Pontde-la
  Caille,  St.  Jean  de  Maurienne.
Chambery,  Nice,  Marseille,  Bayonne,  St.
Nazaire,  le  Havre,  Lille,  Valenciennes.
Thionville  et  Bastia.  .

2)  Les  livres  en  toute  autre  langue
due  française,  Par  les  mémes  bureaur
et,  en  outre,  par  les  bureaux  de  Sarreguemines,
  St.  Louis,  Verrières-de—-Joux,
Perpignan-(par  le  perthus),  Le  Perthus.
Behobie,  Bordeauk,  Nantes,  St.  Malo.
Caen,  Rouen,  Dieppe,  Boulogne,  Calais,
Dunkerdue,  Apach  et-  Ajaccio;  sans  préjudice,
  (outefois,  des  autres  bureaux  qui
        <pb n="665" />
        359

In  Württemberg  sollen  die  zur  Einfuhr
erlaubten  Bücher,  welche  aus  Frankreich
kommen,  über  alle  Zollämter  des  Zollvereins
  zugelassen  werden.

Art.  15.

Für  den  Fall,  daß  in  dem  einen  der
beiden  Länder  eine  Verbrauchsabgabe  auf
Popier  gelegt  werden  sollte,  ist  man  übereingekommen,
  daß  die  aus  dem  andern
Lande  eingehenden  Bücher,  Kupferstiche,
Stiche  anderer  Art  und  Lithographien  von
dieser  Abgabe  verhältnißmäßig  betroffen
werden  sollen.

Auf  Bücher  soll  indessen  diese  Abgabe
eintretenden  Falls  nur  insoweit  Anwendung
finden,  als  dieselben  nach  Einführung  einer
solchen  Verbrauchsabgabe  in  dem  andern
Lande  veröffentlicht  worden  sind.

Art.  16.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  sollen  in  keiner  Beziehung
das  einem  jeden  der  beiden  hohen  vertragenden
  Theile  zustehende  Recht  beeinträchtigen,
  durch  Maßregeln  der  Gesetzgebung
  oder  innern  Verwaltung  den  Vertrieb,
  die  Darstellung  oder  das  Feilbieten
eines  jeden  Werks  oder  Erzeugnisses,  in
Betreff  dessen  die  befugte  Behörde  dies
Recht  auszuüben  haben  würde,  zu  gestatten,
zu  überwachen  oder  zu  untersagen.

Diese  Uebereinkunft  soll  in  keiner  Weise
das  Recht  des  einen  oder  des  anderen  der
hohen  vertragenden  Theile  beschränken,  die

pourraient  étre  ultérieurement  désignés
pour  le  méme  effet.

En  Wurttemberg,  les  livres  d’imporlation
  licite,  venant  de  France,  seront
admis  par  tous  les  bureaux  de  douane
du  Zollverein.

Art.  15.

Dans  le  cas  ou  un  impöt  de  consommation
  viendrait  d  etre  élabli  sur  le  papier
  daus  l’un  des  deuxs  Pays,  il  est
bien  entendu  que  cet  impot  atteindrait
proportionnellement  les  livres,  estampes,
gravures  et  lithographies,  importés  de
l’autre  Pays.

Néanmoins,  en  ce  qui  concerne  les
livres,  cet  impöt  ne  sera  éCventuellement
appliqus  qdufä  ceux  qui  auront  été  publiés
  dans  l'un  ou  l’autre  pays  postérleure—
ment  à  la  eréation  de  P’impot  de  con-Sommation
  dont  il  Fagit.

Art.  16.

Les  dispositions  de  la  présente  Con--vention
  ne  pourront  porter  préjudice  en
duoi  due  ce  soit,  au  droit  qui  appartient
à  chacune  des  deux  Hautes  Parties  coutractantes
  de  permettre,  de  Surveiller  ou
VW'interdire  par  des  mesures  de  Iégislation
ou  de  police  intérieure,  la  circulation,  la
représentation  ou  exposition  de  tout  ouy—
rage  ou  production  à  l’égard  desquels
I’autorité  Compétente  aurait  à  exercer  ce
droit.

La  présente  Convention  ne  portera
aucune  atteinte  au  droit  de  l’une  ou  de
ITFautre  des  deux  Hautes  Parties  contrac-
        <pb n="666" />
        360

Einfuhr  solcher  Bücher  nach  seinen  eigenen

Staaten  zu  verbieten,  welche  nach  seinen

inneren  Gesetzen  oder  in  Gemäßdeit  seiner

Verabredungen  mit  anderen  Staaten  für

Nachdrücke  erklärt  sind  over  erklärt  werden.
Art.  17.

Das  Recht  des  Beitritts  zu  gegenwärtiger
Uebereinkunft  bleibt  einem  jeven  sich  später
dem  Zollverein  anschließenden  Staate  vorbehalten.


Dieser  Beitritt  kann  durch  den  Austausch
von  Erklärungen  zwischen  den  beitretenden
Staaten  und  Frankreich  bewirkt  werden.

Art.  18.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  mit  dem
1.  Juli  dieses  Jahrs  in  Kraft  treten.

Sie  soll  die  nämliche  Dauer  baben  wie
die  am  2.  August  1862  zwischen  ven  Zollvereinsstaaten
  und  Frankreich  abgeschlossenen
Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

Art.  19.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratifieirt
und  die  Ratifications-Urkunden  sollen  zu
Paris  innerhalb  vier  Wochen,  oder,  wo
möglich,  früher,  ausgetauscht  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  vieselbe  unterzeichnet
  und  ihr  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Paris  am  24.  April
1865.
(L.  S.)  gez.  Wächter.

(L.  S.)  gez.  Drouyn  de  Lhuys.

tantes  de  prohiber  P’importation  dans  ses
propres  Etats  des  livres  qui,  daprés  ses
lois  intérieures  ou  des  stipulations  souscrites
  avec  d'autres  Puissances,  sont  ou
seraient  déclarés  étre  des  Contrefaçons.
Art.  17.

Le  droit  daccession  à  la  présente  Con
vention  est  réserwé  à  tout  Etat  qui  appartiendra
  par  la  suite  au  Zollverein.

Cette  accession  pourra  se  faire  par  un
échange  de  déclarations  entre  les  Etats
Ccontractants  et  la  France.

Art.  18.

La  présente  Convention  sera  mise  en
vigueur  le  1.  Juillet  de  la  préesente  anne.

Elle  aura  la  méeme  duréde  due  les
Traites  de  commerce  et  de  navigalion
conclus,  le  2.  Aout  1862  entre  la  France
et  les  Etats  du  Zollverein.

Art.  19.

La  présente  Convention  sera  ratifige
et  les  Ratilications  en  seront  échangées
à  Paris,  dans  un  délal  de  quatre  semaijnes
  ou  plustöt  si  faire  se  peut.

En  foi  de  duci.,  les  Plénipotentiaires
respectils  Font  signée  et  F  ont  apposé
le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Paris,  le  24.  Avril  1865.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrik.
        <pb n="667" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  6.  September  1865.

 

 

J  1u  ba  l  I.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  den  Sachverständigenbeweis  in  bürgerlichen  Rechtsstreittgkelien.  —
K.  Verordnung,  betreffend  den  Abschluß  eines  Zusatzvertrags  zu  dem  Jurisdictionsvertrage  zwischen
Württemberg  und  Baden  vom  Jahre  1825  in  Folge  der  in  beiden  Ländern  erfolgten  Erlassung
von  Gesetzen  über  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen.  —  K.  Verordnung,  betreffend  den  Abschluß
eines  Zusatzvertrags  zu  dem  im  Jahr  1827  zwischen  Württemberg  einerseits  und  dem  Fürstentbume
Hohenzollern-Hechingen  sowie  dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Sigmaringen  andererseits  zu
Stande  gekommenen  Jurisdictionsverträgen  aus  Anlaß  der  in  den  beiderlei  Ländern  erfolgten  Erlassung
von  Gesetzen  über  Gewährleistungen  bei  Viehveräußerungen.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Geset,

betreffend  den  Sachverständigenbeweis  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Gebeimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:

Artikel  1.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  bleibt,  wenn  Beweis  durch  Sachverständige  zu  erbeben
  ist,  zunächst  den  Parteien  freigestellt,  sich  über  die  Wahl  der  Sachverständigen  zu
einigen.
        <pb n="668" />
        362

Kommt  innerhalb  einer  von  dem  Gerichte  zu  bestimmenden  Frist  eine  Vereinigung
zwischen  ihnen  nicht  zu  Stande,  so  ernennt  jenes  durch  Gerichtsbeschluß  nach  seinem  Er—
messen  drei  oder  auch  nur  einen  Sachverständigen,  sofern  nicht  die  Parteien  über  eine
andere  Zahl  übereingekommen  sind.

Die  Zahl  der  Sachverständigen  muß  in  allen  Fällen  eine  ungleiche  sein.

Artikel  2.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  durch  Gerichtsbeschluß  wieverbolte
  Begutachtung  durch  dieselben  oder  durch  neue  Sachverständige  anordnen,  sobald  ihm
das  Gutachten  ungenügend  erscheint.  Dasselbe  hat  das  Ergebniß  des  Sachverständigen-Beweises
  nach  freier  Ueberzeugung  zu  würdigen;  es  kann  selbst  von  dem  einstimmigen
Gutachten  abweichen,  wenn  dasselbe  seiner  Ueberzeugung  widerstreitet.

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben,  Ostende  den  21.  August  1865.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Neurath.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="669" />
        363
B)  Königliche  Verordnung,

betreffend  den  Abschluß  eines  Zusatzvertrags  zu  dem  Jurisdictionsvertrage  zwischen  Württemberg  und
Baden  vom  Jahre  1825  in  Folge  der  in  beiden  Ländern  erfolgten  Erlassung  von  Gesetzen  über
Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  in  Folge  der  Erlassung  des  Gesetzes  vom  26.  December  1861,  betreffend
die  Gewährleistung  bei  einigen  Arten  von  Hausthieren  (Reg.  Blatt  von  1862  S.  35  ff.)
ein  Zusatzvertrag  zu  dem  Jurisdictionsvertrage  mit  dem  Großberzogthum  Baden  vom
Jahre  1825  (NReg.  Blatt  von  1826  S.  11  f.)  abgeschlossen  worden  ist,  welchem  Wir,  nach
Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  erfolgter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
Unsere  Genehmigung  ertbeilt  haben,  so  verordnen  Wir,  daß  der  Inhalt  des  vorerwähnten
  Zusatzvertrags  verkündet  und  in  Vollzug  gesetzt  werden  soll.

Gegeben,  Ostende  den  21.  August  1865.

Karl.
Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Neurath.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbiüler.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.

Zusatz-Vertrag
zu  dem  Jurisdictionsvertrage  zwischen  der  Kgl.  Württembergischen  und
der  Großh.  Badischen  Regierung  vom  Jahre  1825.

 

Die  Kgl.  Württembergische  und  die  Großh.  Badische  Regierung  sind  übereingekommen,
  den  zwischen  ihnen  bestehenden  Vertrag  über  die  gegenseitigen  Jurisdictions-Verhältnisse
  vom  Jahre  1825  durch  nachfolgende  Bestimmungen  zu  erweitern.
        <pb n="670" />
        364

Artikel  1.

Für  Gewöäbrleistungsklagen  aus  Kaufoerträgen  uber  Pferde,  Rindvieb,  Schafe  und
Schweine,  sowie  aus  sonstigen,  eine  belastete  Eigentbumsübertragung  bezweckenden  Verträgen
  über  diese  Thiere  wird  der  Gerichtsstand  des  geschlossenen  Vertrags  gegenseitig
  auch  dann  anerkannt,  wenn  der  Beklagte  zur  Zeit  der  Ladung  wever  in  dem  Gerichtsbezirke,
  wo  der  Vertrag  geschlossen  wurde,  anweseno  ist,  noch  auch  Vermögensstücke
  daselbst  besitzt.

Hiedurch  wird  der  Art.  15  des  bestebenden  Jurisdictionsvertrags  für  die  angegebenen
Fälle  erweitert.

Artikel  2.

Wenn  derjenige,  welchem  eine  Gewäbrleistungsklage  im  S  inne  des  vorigen  Arlikels
zusteht,  wahrscheinlich  machen  kann,  daß  jeder  Verzug  sein  Klagerecht  gefährde,  so  ist  er
befugt,  auch  schon  vorher,  ehe  er  die  Klage  erhebt,  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Be—
zirk  das  mit  dem  Gewährsmangel  behaftete  Thier  sich  befindet,  auf
dessen  alsbaldige  Besichtigung,  geeigneten  Falls  Oeffnung  und  Zerlegung  anzutragen.

Die  Handlungen  des  erwähnten  Gerichts,  welche  für  den  angegebenen  Zw  eck
vorgenommen  werden,  genießen  in  den  beiderseitigen  Staaten  die  gleiche  Geltung,  wie  wenn
sie  vor  dem  sonst  zuständigen  Gerichte  vorgenommen  wären.

Hierurch  erleidet  der  Nr#.  12  des  bestehenden  Jurisdietionsvertrags  eine  Ausdehnung.

Artikel  J.

Falls  die  mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  gleichlautenden  Vorschriften  der  beiderseitigen
  Gewährleistungsgesetze,  nämlich  des  badischen  Gesetzes  vom  23.  April  1859,  Art.  7
und  12,  und  des  württembergischen  Gesetzes  vom  26.  December  1861,  Art.  7  und  12,
künftighin,  sei  es  in  dem  einen  oder  in  dem  andern  Staate,  aufgehoben  oder  in  wesentlicher
  Beziehung  abgeändert  würden,  so  treten  auch  die  betreffenden  Bestimmungen  ver
gegenwärtigen  Uebereinkunft  wieder  außer  Kraft.
        <pb n="671" />
        465
C)  Königliche  Verordnung,

betreffend  den  Abschluß  eines  Zusatzvertrags  zu  dem  im  Jahr  1827  zwischen  Württemberg  einerseits

und  dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen  sowie  dem  Fürstenthume  Hohenzollern=Sigmaringen

  andererseits  zu  Stande  gekommenen  Jurisdictionsverträgen  aus  Anlaß  der  in  den
beiderlei  Ländern  erfolgten  Erlassung  von  Gesetzen  über  Gewährleistungen  bei  Viehveräußerungen.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  in  Folge  der  Erlassung  des  Gesetzes  vom  26.  December  1861,  betreffend
die  Gemwährleistung  bei  einigen  Arten  von  Hausthieren  (Reg.  Blatt  von  1862,  S.  35  ff.)
mit  der  K.  Preußischen  Regierung  ein  Zusatzvertrag  zu  dem  im  Jahre  1827  zwischen
Württemberg  einerseits  und  dem  Fürstenthum  Hohenzgollern-Hechingen  sowie  dem
Fürstenthum  Hoben  zollern-Sigmaringen  andererseits  zu  Stande  gekommenen
Jurisdictionsverträgen  (Reg.  Blatt  von  1827,  S.  245  ff.  und  S.  151  ff.)  abgeschlossen
worden  ist,  welchem  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  erfolgter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände  Unsere  Genehmigung  ertheilt  haben,  so  verordnen
Wir,  daß  der  Inbalt  des  vorerwähnten  Zusatzvertrags  verkündet  und  in  Vollzug  gesetzt
werden  soll.

Gegeben,  Ostende  ven  21.  August  1865.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Neurath.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="672" />
        366

Zusatz-Vertrag
zu  den  im  Jahre  1827  zwischen  der  K.  Württembergischen  Regierung  einerseits
  und  der  Fürstlich  Hohenzollern-Hechingens'schen  sowie  der  Fürstlich
Hohenzollern-Sigmaringen  schen  Regierung  andererseits  geschlossenen
Jurisdictionsverträgen.

 

Die  K.  Württembergische  und  die  K.  Preußische  Regierung  sind  übereingekommen,  vie
zwischen  ihnen  bezüglich  der  Hohenzollern'schen  Lande  bestehenden,  im  Jahr  1827  zwischen
der  K.  Württembergischen  Regierung  einerseits  und  der  Fürstl.  Hohenzollern-Hechingen'schen
sowie  der  Fürstl.  Hohenzollern-Sigmaringen'schen  Regierung  andererseits  über  die  gegenseitigen
  Jurisdictionsverhältnisse  gleichlautend  geschlossenen  Verträge  durch  nachfolgende  Bestimmungen
  zu  erweitern.

Ar#tikel  1.

Für  Gewährleistungsklagen  aus  Kauf=  und  Tauschverträgen  über  Pferde,  Rindvieh,
Schafe  und  Schweine  wird  der  Gerichtsstand  des  geschlossenen  Vertrages  gegenseitig
  auch  dann  anerkannt,  wenn  der  Beklagte  zur  Zeit  der  Ladung  weder  in  dem  Gerichtsbezirke,
  wo  der  Vertrag  geschlossen  wurde,  anwesend  ist,  noch  auch  Vermögensstücke
daselbst  besitzt.

Hiedurch  wird  der  Art.  15  der  bestehenden  Jurisdictionsverträge  für  die  angegebenen
Fälle  erweitert.

Artikel  2.

Wenn  derjenige,  welchem  eine  Gewährleistungsklage  im  Sinne  des  vorigen  Artikels
zusteht,  wahrscheinlich  machen  kann,  daß  jeder  Verzug  sein  Klagerecht  gefährde,  so  ist  er
befugt,  auch  schon  vorher,  ehe  er  die  Klage  erhebt,  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk
  das  mit  dem  Gewährsmangel  behaftete  Thier  sich  befindet,  auf  dessen
alsbaldige  Besichtigung,  geeigneten  Falls  Oeffnung  und  Zerlegung  anzutragen.
        <pb n="673" />
        367

Die  Handlungen  des  erwähnten  Gerichts,  welche  für  den  angegebenen  Zweck  vor—
genommen  werden,  genießen  in  den  beiderseitigen  Staaten  die  gleiche  Geltung,  wie  wenn
sie  von  dem  sonst  zuständigen  Gerichte  vorgenommen  wären.

Hiedurch  erleidet  der  Art.  12  der  bestehenden  Jurisdictionsverträge  eine  Ausdebnung.

Artikel  3.

Falls  die  mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  gleichlautenden  Vorschriften  der  beiderseitigen
  Gewährleistungsgesetze,  nämlich  des  württembergischen  Gesetzes  vom  26.  December
  1861,  Art.  7  und  12  und  des  preußischen  Gesetzes  für  die  Hohenzollern'schen  Lande
vom  5.  Juni  1863,  Art.  7  und  9,  künftighin,  sei  es  in  dem  einen  oder  andern  Staate,
aufgehoben  oder  in  wesentlicher  Beziehung  abgeändert  würden,  so  treten  auch  die  betreffenden
  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wieder  außer  Kraft.

ELE—————————————————

4————

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="674" />
        <pb n="675" />
        369
25

Negierungs.  Blatt

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  II.  September  1865.
J  n  h  alt
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  22.  Mai  d.  J.
von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  mit  Belgien  abgeschlossenen  Handelsvertrags.  —  Königliche
Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  30.  Mai  d.  J.  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins
  mit  Großbritannien  abgeschlossenen  Handelsvertrags.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.  Königliche  Verordnungg,
betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  22.  Mai  d.  J.  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  mit
Belgien  abgeschlossenen  Handelsvertrags.

Kärl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  22.  Mai  d.  J.  von  Preußen  im  Namen  des  Zollvereins  mit
Belgien  abgeschlossene  Hanvelsvertrag  nicht  nur  allseitig  ratifizirt  worden  ist,  sondern  auch
die  verfassungsmäßige  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  erhalten  hat,  so  verordnen
Wir,  nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  daß  derselbe  zur  allgemeinen  Nachachtung
  hiemit  bekannt  gemacht  werde.

Gegeben,  Schloß  Friedrichshafen  den  27.  August  1865.
Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  provisorische  Chef  des  Finanzdepartements:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabineis-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="676" />
        370

Handels-Vertrag.

—

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung  der
Ihrem  Zoll=  und  Steuersystem  angeschlossenen
  souverainen  Länder  und  Landestheile,
nämlich:  des  Großberzogthums  Luxemburg,
der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Enklaven
  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,
des  Großherzoglich  Olvenburgischen  Fürstenthums
  Birkenfeld,  des  Herzogthums  Anhalt,
  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,
  des  Fürstenthums  Lippe  und  des  Lanvgräflich
  Hessischen  Oberamtes  Meisenheim,
als  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des
Deutschen  Zoll-=  und  Hanvelsvereins,  nämlich:
  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen,
der  Krone  Hannover,  sowohl  für  Sich  wie
für  das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe,  und
der  Krone  Württemberg,  des  Großherzogthums
  Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,
des  Großherzogthums  Hessen,  sowohl  für
Sich  wie  für  das  Landgräflich  Hessische  Amt
Homburg,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und
Handelsverein  bildenden  Staaten,  namentlich:
  des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer
  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der
Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstart  und
Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  älterer
und  Reuß  jüngerer  Linie,  des  Herzegthums
Braunschweig,  des  Herzogthums  Oldenburg,
des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien
Stadt  Frankfurt,  einer  Seits,

Traité  de  Commerce.

—.  —  —

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  agissant
tant  en  Son  nom  et  ponr  les  autres  Pavs
et  parties  de  Pays  souverains  compris
dans  Son  système  de  douaues  et  Timpots.
Ssavoir:  le  Grand-Duché  de  Lugemboure.
les  enclaves  du  Grand-Duché  de#lecklem.
bourg,  Rossow,  Netzeband  et  Schoenber

la  Principauté  de  Birkenfeld  du  Grand.
TDuche  d'Oldenbourg,  le  Duché  d'-Anhalt
les  Principautés  de  Waldeck  et  de  brr.
mont,  la  Principauté  de  Lippe  etle  Grand.
Bailliage  de  Meisenheim  du  Landgraviat
de  Hesse,  qufau  nom  des  autres  Membres
de  I’Association  de  douanes  et  de  commerce
  Allemande  (Zollrereiz),  Savoir.
la  Couronne  de  Baviére,  la  Couronne  de
Sazxe,  la  Couronne  de  Hanorre,  tant  pour
Elle,  que  pour  la  Principauté  de  Schaum--bourg-Lippe,
  et  la  Couronne  de  Wurtemberg#le
  Grand-Duché  de  Bade,  ’HRlectorat
  de  Hesse,  Ie  Grand-Duché  de  Hesse
tant  pour  Lui  due  pour  le  Bailliage  de
Hombourg  du  Landgraviat  de  Hesse,  les
Etats  formant  l’association  de  douanes
et  de  commerce  de  Thuringe,  savoir;  se
Grand-Duché  de  Saxe,  les  Duchés  de
Saxe-Meiningen,  de  Saxe—Altenbourg.  de
Saxe-Cobourg  et  Gotha,  les  Principauteés
de  Schwarzbourg-Rudolstalt  et  de
Schwarzbourg-Sondershausen,  de  Reuss,
ligne  ainéde,  et  de  Reuss,  ligue  cadette,
le  Duché  de  Brunswick,  le  Duché  d’Ol-
        <pb n="677" />
        371

und
Seine  Majestät  der  König  der  Belgier
anderer  Seits,  in  der  Absicht,  die  Handels-Beziehungen
  zwischen  den  Zollvereinsstaaten
und  Belgien  in  endgültiger  und  vollständiger
Weise  zu  regeln,  haben  zu  diesem  Zwecke  zu
Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:
den  Herrn  Otto  Eduard  Leopold  von
Bismark-Schönhausen,  Allerböchst
Ihren  Präsidenten  des  Staatsministeriums
und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten,

den  Herrn  Johann  Friedrich  von
Pommer  Esche,  Allerhöchst  ihren  Wirklichen
  Geheimen  Rath,
den  Herrn  Alexander  Maximilian
Pbilipsborn,  Allerhöchst  Ihren  Director
  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenbeiten,
  und
ren  Herrn  Martin  Friedrich  Rudolph
  Delbrück,  Allerhöchst  Ibren
Director  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten,
und
Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:
den  Baron  Johann  Baptist  Notbomb,
  Allerhöchst  Ihren  Staatsminister,
außerordentlichen  Gesandten  und  bewvollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Preußen,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  gedenbourg,

  le  Duché  de  Nassau  et  la
Ville  libre  de  Francfort  d’une  part

et
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges  d'autre  part,
Voslant  régler  d'une  manière  deésinitive
et  complete  les  relations  commerciales
entre  les  Etats  du  Zollverein  et  la  Belgidue,
  ont  nommé  à  cet  effet  pour  leurs
Plénipotentiaires,  Savoir:
Sa  Masesté  #e  Ros  de  Pruiscsse:

M.  Otto-Edouard-Léopold  de
Bismarck-Schoenhausen,  Son
President  du  Conseil  et  Ministre  des
affaires  étrangeères,

M.  Jean-Frédéric  de  Pommer
Esche,  Son  Conseiller  intime  actuel,

M.  Alexandre-Maximilien  Dhilipsborn,
  Son  directeur  au  Ministére
des  affaires  étrangeères,

M.  Martin-Frédérie-Rodolphe
Delbrück,  Son  directeur  au  Ministère
du  commerce,  de  Tindustrie  et  des
travanx  publios,
et

Sa  Majeste  #e  HNo  des  Noetesr

le  Baron  Jean-Baptiste  Nothomb,
Son  Ministre  d’Etat,  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,

lesquels,  après  avoir  SGchangs  leurs  pleins
        <pb n="678" />
        372

höriger  Form  befundenen  Vollmachten,  über
nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Unterthanen  der  Staaten  des  Zollvereins,
  welche  in  Belgien  und  die  Belgier,
welche  in  den  Staaten  des  Zollvereins  dauernd
oder  vorübergehend  sich  aufbalten,  sollen  daselbst
  in  Beziehung  auf  den  Betrieb  des
Handels  und  der  Gewerbe  die  nämlichen
Rechte  genießen  und  keinen  höheren,  oder
anderen  Abgaben  unterworfen  werden,  als
die  Angehörigen  des  in  diesen  Beziehungen
am  meisten  begünstigten  dritten  Landes.

Artikel  2

Die  Boden=  und  Gewerbs-Erzeugnisse  Belgiens,
  welche  in  den  Zollverein  und  die  Boden=
  und  Gewerbs-Erzeugnisse  der  Staaten
des  Zollvereins,  welche  in  Belgien  eingeführt
  werden,  sollen  vaselbst,  sie  mögen  zum
Verbrauch,  zur  Lagerung,  zur  Wiederausfuhr
  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt  sein,  der
nämlichen  Behandlung  unterliegen  und  insbesondere
  keinen  höheren  oder  anderen  Abgaben
  unterworfen  werden,  als  die  Erzeugnisse
  des  in  diesen  Beziehungen  am  meisten
begünstigten  dritten  Landes.

Sollte  für  das  in  Belgien  raffinirte  französische
  Seesalz  eine  Ermäßigung  der  Aceise
um  mehr  als  7  Prozent  eintreten,  so  soll
für  das  aus  dem  Zollverein  herstammende,
in  Belgien  raffinirte  Salz  auf  der  Stelle
eine  Ermäßigung  der  Accise  gewährt  werden,
welche  um  höchstens  7  Prozent  geringer  sein
soll,  als  der  für  das  französische  Seesalz
bewilligte  Rabatt,

Douvoirs,  tronvés  en  banne  et  due  korme.
Sont  convenus  des  artieles  suivants:

Article  le#r
Les  sujets  des  Etats  du  Zollverein  en
Belgidue  et  les  Belges  dans  les  Etats
du  Zollverein,  soit  qu'ils  s'y  établissent

soit  qu'ils  y  résident  temporairement,  —

jouiront,  relativement  à  l'exerceice  du  commerce

  et  des  industries,  des  mmes  droits
et  n')  seront  Soumis  à  aucune  imposition
blus  clerée  ou  autre  (due  les  sujets  de
la  nation  la  plus  favorisée  sous  ces  rap—
Ports.

Article  2

Les  produits  du  sol  ct  de  lindustrie
de  la  Belgique  dui  seront  importés  dans
le  Zollverein,  et  les  produits  du  sol  et
de  l’industrie  des  Etats  du  Zollverein
dui  seront  importés  en  Belgique,  destinés.
soit  à  la  consommation,  soeit  à  lentreposage,
  soit  à  la  réexportation,  Soit  an
transit,  seront  Soumis  au  meme  traitement
et  nommement  ne  Sseront  passibles  de
droits  ni  plus  élevés  ni  autres  due  les
produits  de  la  nation  la  plus  favoriséde
Sous  Ces  rapports.

Si  les  sels  marins  français  raffines  en
Belgique  venaient  à  obtenir  une  rduction
de  plus  de  7  pour  Ccent  sur  le  droit
d'accise,  iIl  est  conrenn  que  le  sel  du
Zollverein  rafflint  en  Belgique  onira,  à
I’instant  möme,  d’une  réduction  de  l’accise
dui  ne  pourra  étre  infrieure  à  plus  de
7  pour  eent  a  la  Trüfaction  accore  aux
sels  marins  frauçais.
        <pb n="679" />
        373

Artikel  3.

Bei  der  Ausfuhr  nach  Belgien  sollen  im
Zollverein  und  bei  der  Ausfuhr  nach  dem
Zollverein  sollen  in  Belgien  Ausgangs-Abgaben
  von  keinen  anderen  Waaren  und  mit

keinem  höheren  oder  anderen  Betrage  erboben

  werden,  als  bei  der  Ausfuhr  nach  dem
in  dieser  Beziehung  am  meisten  begünstigten
dritten  Lande.

Artikel  4.

Die  Waaren-Durchfuhr  nach  und  von  Belgien
  soll  im  Zollverein  und  die  Waaren-Durchfuhr
  nach  und  von  dem  Zollverein  soll
in  Belgien  von  jeder  Durchgangs-Abgabe
frei  sein,  unbeschadet  der  besonderen  Anordnungen
  in  Beziehung  auf  Schießpulver,
Kriegswaffen  und  Salz.

Artikel  5.

Jede  Begünstigung,  jedes  Vorrecht  und
jede  Ermäßigung  in  dem  Tarife  der  Eingangs=
  oder  Ausgangs-Abgaben,  welche  einer
der  hohen  vertragenden  Theile  einer  drütten
Macht  zugestehen  möchte,  wird  gleichzeitig
und  ohne  Bedingung  dem  anderen  zu  Theil
werden.

Ferner  wird  keiner  der  vertragenden  Theile
ein  Einfuhr=  oder  ein  Ausfuhr-Verbot  gegen
den  anderen  in  Kraft  setzen,  welches  nicht
gleichzeitig  auf  alle  anderen  Nationen  Anwendung
  fände.

Die  vorstehende  auf  Ausfuhrverbote  bezügliche
  Bestimmung  kann  den,  aus  dem
Bundesverbältnisse  herrührenden  Verpflichtungen
  der  zum  Zollvereine  gehörenden  deut—
schen  Bundesstaaten  keinen  Eintrag  thun.
Werden  gus  dieser  Veranlassung  Verbote  er-*



Article  3.

A  Texportation  vers  la.  Belgiqdne  il  ne
sera  pereu  dans  le  Zollverein  et  à  l’ex
Portation  vers  le  Zollverein  il  ne  sera
pbereu  en  Belgiqdue  d’autres  ni  de  plus
hants  droits  de  sortie  qu’ü  l’exportation
des  mémes  objets  vers  le  pays  le  plus
favorisé  à  cet  6gard.

Artiele  4.

Les  marchandises  de  toute  nature  venant
de  l’un  des  deux  territoires  ou  y  allant,
seront  reeiproduement  exemptes  dans
I’antre  de  tout  dreit  de  transit,  sans  préjudice
  du  régime  spécial  concernant  la
houdre  à  tirer,  lesarmes  de  guerre  etle  sel.

Artiecle  5.

Toute  faveur,  tonte  immunité,  toute
réduction  du  tarif  des  droits  d’entrée  et
de  Sortie  due  l’une  des  Hautes  Parties
Contractantes  accordera  à  une  tierce  Duis
Sance,  sera  immédlalement  et  sans  condition
  étendue  à  Fautre.

De  plus  aueune  des  PDarties  Contraclantes
  ne  soumettra  l’aufre  à  une  prohibition
  J’importation  au  d’exportation  qui
ne  serait  pas  appliqusée  en  méme  temps
à  tontes  les  antres  nalions.

a  disposition  qui  pröcède  sur  les  prohiblliens
  à  la  sertie  ne  dérege  point  aux
obligations  que  les  actes  de  la  Consederation
  germanique  imposent  aux  Etats
allemands  qui  composent  le  Zollverein.
S'linterrkenait  de  ce  chel  des  prohibitions,
        <pb n="680" />
        374

lassen,  so  würde  die  belgische  Regierung  die  Ausfuhr
  derselben  Gegenstände  verbieten  können.
Artikel  6.

Belgien  tritt  der  Uebereinkunft  bei,  welche
am  2.  August  1862  zwischen  dem  Zollverein
  und  Frankreich  über  die  Zollabfertigung
des  internationalen  Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen
  abgeschlossen  ist.

Sollte  einer  der  vertragenden  Theile
größere,  als  die  in  dieser  Uebereinkunft  festgesetzten
  Erleichterungen  mit  einem  dritten
Staate  verabreden,  so  werden  diese  Erleichterungen
  auch  auf  den  Verkehr  mit  dem
anderen  Theile,  unter  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit,
  Anwendung  finden

Artikel  7.

Wer  eine  der  nachfolgend  genannten,  im
Zollvereine  verfertigten  Waaren  in  Belgien
einführt,  ist  befugt,  statt  der  Eingangs-Abgabe
  vom  Werthe,  den  nachstehend  bezeichneten
  Zollsatz  zu  entrichten,  und  zwor:

1.  für  Waaren  von  Wolle  allein  oder  in
Verbindung  mit  anderen  Spinn-Materialien,
  mit  Ausnahme  der  indischen
Kaschmir-Shawls  und  -Schärpen,  260
Franken  für  100  Kilogramme;

2.  für  Waaren  aus  Baumwolle  und  Seide,
in  welchen  die  Baumwolle  überwiegt,
300  Franken  für  100  Kilogramme.

Wird  der  Zollsatz  nach  dem  Gewichte  gewählt,
  so  muß  dies  im  Augenblick  der  Zolldeklaration
  erklärt  werden.

Die  nachstehend  verzeichneten,  aus  dem
Zollvereine  herstammenden  Waaren  werden
bei  ihrer  Einfuhr  in  Belgien  zugelassen  wie
solgt,  und  zwar:

le  Gouvernement  belge  pourrait  prohiber
la  sortie  des  mémes  objets.
Article  6.

La  Belgique  accède  à  la  conrkention
conclue  le  2.  Aout  1862  entre  le  Zoll
verein  et  la  France  relativement  au  service
  international  de  chemins  de  fer  dans
ses  rapports  avec  la  douane.

Si  ’une  des  Parties  Contractantes  convenait
  avec  un  tiers  Etat  de  facilites
plus  grandes  que  celles  qui  sont  stipulées
dans  cet  arrangement,  ces  facilités  sapplidueralent
  moyennant  réciprocité  aux  relations
  avec  l’autre  Partie.

Article  7.
A  l’entrée  en  Belgique,  Pimportateur
aura  la  faculté  de  payer,  au  lieu  des
droits  ad  ralorem,

%  pour  les  tissus  de  laine  pure  ou
mélangée  de  fabrication  du  Zollverein
autres  qdue  les  chäles  et  écharpes
de  cachemire  des  Indes,  le  droit
de  frs.  260  par  100  kilogr.;

2%  pour  les  tissus  de  soie  et  coton,  coton
dominant,  de  méme  fabrication,  le
droit  de  frs.  300  par  100  kilogr.

Liimportateur  devra  faire  Connaitre  son
option  pouriles  droits  spécifiqgues  au  moment
meme  de  la  déclaration  en  douane.

Les  marchandises  Enuméré6es  ei-apres,
originaires  du  Zollverein,  seront  tarilées
comme  il  suit  à  leur  entrée  en  Belgique.
Savoir;
        <pb n="681" />
        375

4-Steinkohlen

  für  1000  Kilo.  0%  Fr.  frei.

Eisen=  und  Stahlwaaren

für  100  Kilo.  5000  „
Saatee  frei
Gold=  und  Silberblatt  frei
Papier,  mit  Ausnahme  der

Kilo.  ..  4,5,oo  Fr.
Chemische  Fabrikate,  nicht
besonders  genannt  frei

Strumpf-,  Posamentier-und
Bandwaaren  von  Baumwolle

  oder  Leinen  10pCt.  v.  Werthe.
Artikel  8.

Bei  der  Einfuhr  in  den  Zollverein  werden
die  nachstehend  genannten  Erzeugnisse  Belgiens
zugelassen  werden,  wie  folgt,  nämlich:

Steinkohlen,  Koaks  und
geformte  Kohlen
Chemische  Zündhölzer
Mehl,  geschrotene  oder  geschälte
  Körner,  Graupe,

Grütze,  Mallz.

Leinengarn,  einfaches,  rohes,
  mit  der  Hand  gesponen


Glas,  weißes,  gepreßt,  geschliffen,
  abgerieben,  geschnitten
  orer  gemustert
vom  CKttr.

Glas,  farbiges,  bemaltes

oder  vergoldetes  ohne  Unterschied

  der  Form;  Glaswaarenin
  Verbindungmit
anderen  Materialien  (mit

zollfrei
zollfrei

zollfrei

zollfrei

2Thlr.  20  Sgr.

1866.  1.  Juillot  1866.

Charbons  de  terre  par

1000  kilo.  0,,  ofrs.  libres.
Fer  et  acier  ouvrés  par

100  kilio.  5,00  „  40  krs.
Huiles  de  graines  lihres.
Or  et  argent  battus.  libres.
Papiers  autres  due  papiers

  à  meuhler  par

100  kilo.  ..  .  .  ...  4srs.
Produits  chimiques  non

dénommés.  .  .  .  ...  libres.

Bonneterie,  passementerie
  et  rubanerie  de
coton  et  de  lin  par  100  frs.  10  frs.
Article  8.

A  entrée  dans  le  Zollverein,  les  objets
  d’origine  belge  ci-après  enumérés
Seront  admis,  Ccomme  il  suit,  savoir:

Houilles,  Cokes  et  briduettes

  de  charbon  libres.
Allumettes  chimiques.  libres.
Farine,  grains  perlés  et

mondés,  orge  mondé,

Zruaux,  dreche  libres.
Fil  de  lin  ou  de  chauvre,

simple  6eru,  filc  à  la
man  libre.
Verreblane  pressé,  poli,

dépoli,  taillé,  moulé

par  quintal  2  Thlr.  20  Sgr.

Verre  de  couleur,  peint
ou  doré,  Sans  distinction
  de  forme;  ouvrages
  en  verre  en  combinaison
  avec  d’autres
        <pb n="682" />
        ·  376

Ausnahme  von  edlen  Metalen,
  echt  vergolcetem
oder  versilbertem  Metall,
Schilopatt,  echten  Perlen,
Korallen  oder  Steinen)
vom  Ctt.11

Brüsseler  und  dänisches
Handschuhleder,  Korduan,
  Marokin,  Saffian
und  alles  gefärbte  und
lackirte  Leder  vom  Ctr.  6  „  20  „

4  Thlr.  —  Sgr.

Artikel  9.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am  1.  Juli
1865  in  Kraft  treten  und  bis  zum  30.  Juni
1875  in  Kraft  bleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragenden  Theile
zwölf  Monate  vor  dem  Ablauf  vdieses  Termins
  seine  Absicht,  die  Wirkung  des  Vertrages
  aufhören  zu  lassen,  dem  anderen
kundgegeben  haben  sollte,  soll  derselbe  bis
zum  Ablaufe  eines  Jahres  von  dem  Tage
ab  in  Geltung  bleiben,  an  welchem  der  eine
oder  der  andere  der  vertragenden  Theile
denselben  gekündigt  hat.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratificirt  und
es  sollen  die  Ratifications-Urkunden  sobald
als  möglich  in  Verlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet  und
ihre  Siegel  beigedruckt.

Sogeschehen  zu  Berlin,  den  29.  Mai  65.
(L.  S.)  Bismarck-Schönhausen.

(L.  S.)  Pommer  Esche.
(L.  S.)  Philipsborn.
(L.  S.)  Delbrück.
(L.  S.)  Nothomb.

matières  (àll’exception
de  métauk  Pprécieux,
de  metaug  linement
dorés  Gu  argentés,
d'écaille,  de  perles
sines,  de  corail  ou  pierres
  lines)  par  quintal
Deaux  de  Bruxelles  et
le  Danemarc  apprétees
  pour  la  ganterie,
Cor  douan,  maroquin  et
tontesespecesdepeaux
teintes  et  vernies  par
djuintal  6

Artiele  9.
Le  brésent  traité  entrera  en  vigueur
au  Premier  juillet  1865  et  le  restera

4  Thilr.  —  Sgr.

jusqu'au  30  juin  1875.

Dans  le  cas  où  aucune  des  Parties
Contractantes  n'aurait  notisié  douze  mois
avant  l'chéance  de  ce  terme  son  inten
tion  Ten  faire  Cesser  les  effets,  le  traite
demenurera  obligatoire  jusqu’à  l’expiration
d'une  annde  à  partir  du  jour  ou  l’une  on
I’autre  des  Hautes  Parties  Contractantes
l’aura  dénencé.

Le  présent  traité  sera  ratific  et  les
ratilications  en  seront  Cchangées  à  Berlin
le  plus  töt  possible.

En  foi  de  duoi  les  Plénipotentiaires
respectils  Font  signé  et  y  ont  apposé  le
Cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  22  Mai  1865.

(L.  S.)  Bismarck-Schoenhausen.
(L.  S.)  Dommer  Esche.
(L.  S.)  Philipsborn.
(L.  S.)  Delbrück.
(L.  S.)  Nothomb.
        <pb n="683" />
        377

B)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  30.  Mai  d.  J.  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  mit
Großbritannien  abgeschlossenen  Handelsvertrags.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachorm  der  am  30.  Mai  d.  J.  von  Preußen  im  Namen  des  Zollvereins  mit  Großbritannien
  abgeschlossene  Handelsvertrag  nicht  nur  allseitig  ratificirt  worden  ist,  sondern
auch  die  verfassungsmäßige  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  erhalten  hat,  so  verordnen
  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  daß  derselbe  zur  allgemeinen
Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  werde.

Gegeben,  Schloß  Friedrichshafen  den  27.  August  1865.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  proviserische  Chef  des  Finanzdepartements:;
Renner.  Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Cabinet--Chef:
Egloffstein.
        <pb n="684" />
        378

Handels-Vertrag

zwischen
dem  Zollverein  und  Großbritannien.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung  der
Ihrem  Zoll=  und  Steuersystem  angeschlossenen
  souverainen  Länder  und  Landestheile,
nämlich:  des  Großherzogthums  Luxemburg,
der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Enklaven
  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,  des
Großherzoglich  Oldenburgischen  Fürstenthums
Birkenfeld,  des  Herzogthums  Anhalt,  der
Fürstenthümer  Waldeck  und  Pprmont,  des
Fürstenthums  Lippe  und  des  Landgräflich
Hessischen  Oberamtes  Meisenheim,  als  im
Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  Deutschen
  Zoll=  und  Handelsvereins,  nämlich:
der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der
Krone  Hannover,  sowohl  für  Sich  wie  für
das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe,  und
der  Krone  Württemberg,  des  Großberzogthums
  Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,
des  Großherzogthums  Hessen,  sowohl  für
Sich  wie  für  das  Landgräflich  Hessische  Amt
Homburg,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und

Treaty  of  commerce

between

the  Zollverein  and  Great  Britaln.

Ilis  Majesty  The  King  of  Prussia,  in
His  own  Name,  aud  representing  the
sovereign  States  and  territories  united  to
the  Prussian  system  of  Customs  and  Contributions,
  that  is  to  say:  the  Grand-  Dauch
of  Luxemburg,  the  enclaves  of  the  Grand-DuchyofMecklenburg-Schwer
  in,  Rossow,
Netzeband  and  Schoenberg,  the  brineipality
  of  Birkenfeld  belonging  to  the
Grand-Duchy  of  Oldenburg,  the  Duehy
of  Anhalt,  the  Principalities  of  Waldeck
and  Py  mont,  the  Principality  of  Lippe

and  the  Grand-Bailiwick  ol  Meisenheim
belonging  to  the  Landgraviate  of  Hesse,
as  well  as  in  the  name  of  the  other
Members  of  the  German  Association  of
Customs  and  Commerce,  that  is  to  Say:

the  Crown  of  Bavaria,  the  Crown  of
Saxony,  the  Crown  of  Hanover,  as  well
for  itself  as  for  the  Principalityof  Schaumburg-Lippe,
  and  the  Crown  of  Wurtemberg,
  the  Grand-Duchy  of  Baden,  the
        <pb n="685" />
        379

Handelsverein  bildenden  Staaten,  namentlich:
  des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer
  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der
Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  älterer
und  Reuß  jüngerer  Linie,  des  Herzogtbums
Braunschweig,  des  Herzogthums  Oldenburg,
des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien
Stadt  Frankfurt,  einer  Seits,

und

Ibre  Majestät  die  Königin  des  Vereinigten

  Königreiches  von  Großbritannien  und

Irland,  anderer  Seits,
von  dem  gleichen  Wunsche  geleitet,  die  Handels-Beziehungen
  zwischen  dem  Zollvereine
und  dem  Vereinigten  Königreiche  von  Großbritannien
  und  Irland  und  den  ihm  angehörenden
  Gebieten  zu  regeln  und  auszudebnen,
  haben  beschlossen,  einen  Vertrag  zu
diesem  Zwecke  abzuschließen  und  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von

Preußen:

den  Herrn  Otto  Eduard  Leopold  von

Bismarck-Schönhausen,  Allerböchst

Ihren  Präsidenten  des  Staatsministeriums

und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,



den  Herrn  Johann  Friedrich  von

Pommer  Esche,  Allerhöchst  Ihren

Wirklichen  Gebeimen  Rath,

Electorate  of  Hesse,  the  Grand-Duchy
of  Hesse,  as  well  for  itself  as  for  the
Bailiwick  of  Homburg  belonging  to  the
Landgraviate  of  Hesse,  the  States  forming
the  Customs-  and  Commercial-Union  of
Thuringia,  viz.:  the  Grand-Duchy  of
Saxony),  the  Duchies  of  Sagxe-Meiningen,
of  Saxe  -  Altenburg,  of  Saxe  -  Coburg-Gotha,

  the  Principalities  of  Schwarzburg-Rudolstadt
  and  of  Schwarzburg-Sondershausen,

  of  the  elder  branch  of  Reuss  and
of  the  younger  branch  of  Reuss,  the
Duchy  of  Brunswick,  the  Duchy  of  Oldenburg,
  the  Duchy  of  Nassau  and  the  Free-Town
  of  Frankfort,  on  the  one  part,
and
Her  Majest)  The  Queen  of  the  United
Kingdom  of  Great  Britain  and  Ireland,
on  the  other  part,
being  equally  animated  by  the  desire  of
regulating  and  extending  the  Commercial
relations  between  the  Zollverein  and  the
United  Kingdom  of  Great  Britain  and
Ireland  and  its  Dependencies,  have  resolved
  to  conclude  a  Treaty  for  that  purpose,
and  have  named  as  Their  Plenipotentiaries,
  that  is  to  say:
His  Majest/  The  King  of  Prussia.

M.  Otto  Eduard  Leopold  von
Bismarek-Schoenhausen,  President
  of  His  Ministry  of  State  and
Minister  of  foreign  affairs,

M.  Johann  Friedrich  von  Pommer
Esche,  His  actual  Privy  Councillor,
        <pb n="686" />
        380

den  Herrn  Alerander  Maximilian
Pbilipsborn,  Allerhöchst  Ihren  Direc
tor  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  und
den  Herrn  Martin  Friedrich  Rudolpbp
  Delbrück,  Allerhöchst  Ihren
Director  im  Ministerium  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
und
Ihre  Majestät  die  Königin  des  Vereinigten
  Königreiches  von  Großbritannien
  und  Irland:
den  sehr  ehrenwerthen  Francis  Baron
Napier  von  Merchiston,  Pair  von

Schottland  und  Baronet  von  Nova  Scotia,

  Mitglied  Ihrer  Britischen  Majestät
Geheimen  Rathes,  Ihrer  Majestät  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Botschafter
  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von

Preußen  w.  und

den  Herrn  John  Warrd,  Ibrer  Majestät

  Geschäftsträger  und  General-Consul

bei  den  Hansestädten  und  General-Consul
in  Hannover,  Oldenburg  2c.
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer
in  guter  und  gehöpiger  Form  befundenen
Vollmachten,  die  nachstehenden  Artikel  vereinbart
  und  abgeschlossen  haben:
Artikel  1.

Die  Unterthanen  der  Staaten  des  Zollvereins,
  welche  in  den  Gebieten  oder  Besitzungen
  Ihrer  Britischen  Majestät  und  die
Unterthanen  Ihrer  Britischen  Majestät,
welche  in  den  Staaten  des  Zollvereins
vorübergehend  oder  dauernd  sich  aufhalten,
sollen  daselbst  in  Beziehung  auf  den  Be-M.

  Alexander  Maximilian  Dhilipsborn,
  Director  in  His  Ministr)#
of  foreign  affairs,  and

M.  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,
  Director  m  His  Ministr  for
Commerce,  trade,  and  public  works:

and
Her  Majesty  The  Queen  of  tle  Enited
Kingdom  of  Gredat  Britain  and
Ireland.

The  Right  Honorable  Francis  Baron

Napier  of  Merchiston,  a  Peer  afs

Scotland,  a  baronet  of  Nova  Scotia

a  Member  of  Her  Britannie  Mlajest##e’s

Driv)  Council,  Her  Majesty's  Ambas-Sador

  Exfraordinary  and  Plenipotentiar#

to  His  Majesty  The  King  of  Prussia

etc.  and

John  Ward  Esquire,  Her  Majest##es

Chargé  d'affaires  aud  Consul-general

to  the  Hanse  Towns  and  Consulgeneral

  in  Hanover,  Oldenburg  ete.
Who,  after  having  communicated  to  each
eolther  their  respective  Full  Dowers,  found
to  be  in  good  and  due  form,  have  agreed
uponand  conchudedthe  lollowing  Articles:
Article  I.

The  subjects  of  the  States  of  the  Zoll
verein  whbo  dwell  either  temporarily  or
permanentise  in  the  deminions  or  posses-Sions
  of  Her  Britannic  Majestr,  and  the
Subjects  of  Her  Brliannic  Majest#  Fho
dwell  either  temporarilhr  or  permanentli#
in  the  States  of  the  Zollverein,  shall
        <pb n="687" />
        381

trieb  des  Handels  und  der  Gewerbe  die
nämlichen  Rechte  genießen  und  keinen  höheren
  oder  anderen  Abgaben  unterworfen  werden,
  als  die  Angebörigen  des  in  diesen  Beziehungen
  am  meisten  begünstigten  dritten
Landes.

Artikel  2.

Die  Boden=  und  Gewerbs-Erzeugnisse  der
Gebiete  und  Besitzungen  Ihrer  Britischen
Majestät,  welche  in  ven  Zollverein  und  die
Boden=  und  Gewerbs-Erzeugnisse  ver  Staaten
  des  Zollvereins,  welche  in  das  Vereinigte
  Königreich  von  Großbritannien  und
Irland  eingeführt  werden,  sollen  daselbst,
sie  mögen  zum  Verbrauch,  zur  Lagerung,
zur  Wiederausfuhr  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt
  sein,  der  nämlichen  Behandlung  unterliegen
  und  insbesondere  keinen  höheren
oder  anderen  Abgaben  unterworfen  werden,
als  die  Erzeugnisse  des  in  diesen  Beziehungen
  am  meisten  begünstigten  dritten  Landes.

Artikel  3.

Bei  der  Ausfuhr  nach  den  Gebieten  und
Besitzungen  Ihrer  Britischen  Majestät  sollen
im  Zollverein  und  bei  der  Ausfuhr  nach
dem  Zollverein  sollen  in  den  Gebieten  und
Besitzungen  Ihrer  Britischen  Majestät  Ausgangs-Abgaben
  von  keinen  anderen  Waaren
und  mit  keinem  höperen  oder  anderen  Betrage
  erhoben  werden,  als  bei  der  Ausfuhr
nach  dem  in  dieser  Beziehung  am  meisten
begünstigten  dritten  Lande.

Artikel  4.

Die  Waaren-Durchfuhr  nach  und  von

dem  Vereinigten  Königreiche  von  Großbrienjoy

  therein,  in  respect  to  the  exercise
of  commerce  and  trades,  the  same  rights
as,  and  be  subjected  to  no  higher  or
other  taxes  than,  the  subjects  of  any
thlird  country  the  most  favoured  in  those
respects.

Artiele  2.  "A

The  produce  and  manufactures  of  the
dominions  and  possessions  of  Her  Britannic
  Majesty  which  may  be  umportecd
into  the  Zollverein,  and  the  produce  and
manufactures  of  the  States  of  the  Zollverein
  which  may  be  imported  into  the
United  Kingdom  of  Great  Britain  and
Ireland,  whether  intended  for  consumption,
  warehousing,  re-exportation,  or  tran-Sit,
  shall  therein  be  treated  in  tlhe  same
manner  as,  and  in  particular  shall  be
subject  to  no  higher  or  other  duties  than,
tac  produce  and  manufactures  of  any
third  country#  the  most  favoured  in  those
respects.

Article  3.

No  other  or  higher  duties  shall  be
levied  in  the  Zollverein  on  the  exporlalion
  of  an#  goods  to  the  Daminions
and  Dossessions  of  Her  Britannic  Majesty,
nor  in  the  Dominions  and  Dossessions  ol
Her  Britannic  Majesty  on  the  exportation
of  any  goods  10  the  Zollverein,  than  are
or  may  hbe  leried  on  the  exportation  of
the  like  goods  to  any  third  country  the
most  lavoured  in  that  respect.

Article  4.

The  transit  ol  goods  to  and  from  the

Jnitec  Kingdom  of  Great  Britain  aud
        <pb n="688" />
        382

tannien  und  Irland  soll  im  Zollverein  und
die  Waaren-Durchfuhr  nach  und  von  dem
Zollverein  soll  in  dem  Vereinigten  Königreiche
  von  Großbritannien  und  Irland  von
jeder  Durchgangs-Abgabe  frei  sein.

Artikel  5.

Jede  Begünstigung,  jedes  Vorrecht  oder
jede  Ermäßigung  in  dem  Tarif  der  Eingangs=
  und  Ausgangs-Abgaben,  welche  einer
der  vertragenden  Theile  einer  dritten  Macht
zugestehen  möchte,  wird  gleichzeitig  und  ohne
Bedingung  dem  anderen  zu  Theil  werden.

Ferner  wird  keiner  der  vertragenden  Theile
ein  Einfuhr=  oder  ein  Ausfuhr-Verbot  gegen
den  anderen  in  Kraft  setzen,  welches  nicht
gleichzeitig  auf  alle  anderen  Nationen  Anwendung
  fände.

Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,
die  Ausfuhr  von  Steinkohlen  weder  zu  verbieten,
  noch  mit  einer  Abgabe  zu  belegen.

Die  vorstehenden  auf  Ausfuhr-Verbote  bezüglichen
  Bestimmungen  sollen  den,  aus  dem
Bundesverhältnisse  herrührenden  Verpflichtungen
  der  zum  Zollverein  gehörenden  Deutschen
  Bundesstaaten  keinen  Eintrag  thun.

Artikel  6.

In  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung
  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,
der  Muster  und  der  Fabrik=  oder  Handelszeichen
  sollen  die  Unterthanen  der  Staaten
des  Zollvereins  in  dem  Vereinigten  Königreiche
  von  Großbritannien  und  Irland  und
die  Unterthanen  Ihrer  Britischen  Majestät

Ireland  shall  be  free  from  all  transitduties
  in  the  Zollverein,  and  the  transit
of  goods  to  and  from  the  Zollverein
shall  be  free  from  all  transit-duties  in
the  Unitec  Kingdom  of  Great  Britain
and  Ireland.

Article  5.

Any  favour,  privilege,  or  reduction,  in
the  Tariff  of  duties  of  importation  or  ex
portation,  which  either  of  the  Contracting
Parties  may  Concede  to  any  third  Power,
shallbe  extended  immediatel)  and  unconditionally
  to  the  other.

Jo  prohibition  of  importation  or  exportation
  shall  be  established  by  either  of
them  against  the  other,  which  shall  not
at  the  Same  time  be  applicable  to  all
other  Nations.

The  Contracting  Parties  engage  not
to  prohibit  the  exportation  of  coal,  and
to  levy  no  duty  upon  such  exportation.

The  preceding  provisions  respecting
the  prohibition  of  exportation  shall  not
invalidate  the  obligations  which  the  constitution
  of  tue  Germanic  Confederation
imposes  on  the  German  States  which
Compose  the  Sollverein.

Article  6.

With  regard  tho  the  marks  or  labels
of  goods,  or  of  their  packages,  and  also
with  regard  to  patterns  and  marks  of
manufacture  and  trade,  the  subjects  of
the  States  of  the  Tollverein  Shall  enjoy
in  the  United  Kingdom  of  Great  Britain
and  lreland,  and  the  subjects  of  Her
        <pb n="689" />
        383

in  den  Staaten  des  Zollvereins  denselben
Schutz,  wie  die  Inländer  genießen.

Artikel  7.

Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  I.  bis  6.
getroffenen  Bestimmungen  finden  auch  auf
die  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen
Ibrer  Britischen  Majestät  Anwendung.  In
diesen  Kolonien  und  Besitzungen  sollen  die
Erzeugnisse  der  Staaten  des  Zollvereins
keinen  höheren  oder  anderen  Eingangs-Abgaben
  unterliegen,  als  die  gleichartigen  Erzeugnisse
  des  Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland  oder  irgend  eines
anderen  Landes,  und  es  soll  die  Ausfuhr
aus  diesen  Kolonien  oder  Besitzungen  nach
dem  Zollverein  keinen  höheren  oder  anderen
Abgaben  unterworfen  werden,  als  die  Ausfuhr
  nach  dem  Vereinigten  Königreiche  von
Großbritannien  und  Irland.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am  1.  Juli
1865  in  Kraft  treten  und  bis  zum  30.  Juni
1877  in  Kraft  bleiben.  Im  Falle  keiner
der  vertragenden  Theile  zwölf  Monate  vor
diesem  Tage  seine  Absicht,  die  Wirkung  des
Vertrages  aufhören  zu  lassen,  dem  andern
kund  gegeben  haben  sollte,  soll  derselbe  bis
zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage
ab  in  Geltung  bleiben,  an  welchem  der  eine
oder  der  andere  der  vertragenden  Theile  denselben
  gekündigt  hat.

Britannic  Majesty  shall  enjoy  in  the  States
of  the  Zollverein,  the  same  protection  as
native  subjects.

Article  7.

The  stipulations  of  the  preceding  Articles
  1.  to  6.  shall  also  be  applied  tho
the  Colonies  and  Foreign  Possessions  of
Her  Britanmic  Majesty.  In  those  Colonies
and  Possessions  the  produce  of  the  States
  of  the  Zollverein  shall  not  be  subject
to  any  higher  or  other  import-daties,
than  the  produce  of  the  United  Kingdom
of  Great  Britain  and  Ireland,  or  of  any
other  country,  of  the  like  kind;  nor  shall
the  exportation  from  those  Colonies  or
Possessions  to  the  Zollverein  be  subject
to  any  higher  or  other  duties,  than  the
exportation  to  the  United  Kingdom  of
Great  Britain  and  lreland.

Article  8.

The  present  Treaty  shall  come  into
force  on  the  n  of  July  1865,  and  shall
remain  in  force  until  the  30½  of  June  1877.
In  case  neither  of  the  Contracting  Parties
  shall,  twelve  months  before  the  lastmentioned
  day,  have  given  notice  to  the
other  of  the  intention  to  terminate  the
Opération  of  the  Treaty,  then  the  same
shall  continue  in  force  until  the  expiration
of  one  Fyear  from  the  day  upon  which
either  of  the  Contracting  Parties  shall
have  given  notice  tho  the  other  to  terminate
  the  same.
        <pb n="690" />
        384

Artikel  9.  Article  9.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt,  The  present  Treaty  shall  be  ratified.
und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  and  the  ratifications  thereof  shall  be  exbinnen
  drei  Wochen  oder,  wenn  möglich,  changed  at  Berlin  in  tbree  weeks,  or

früher  in  Berlin  ausgewechselt  werden.  sooner  if  possible.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  In  witness  whereofthe  respective  Pleni.
Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet  und  potentiarles  have  signed  the  Same,  and
ihre  Siegel  beigedrückt.  have  afliked  thereto  the  seal  of  their  arms.

So  gescheben  zu  Berlin  den  dreißigsten  Done  at  Berlin  the  thirtieth  day  of
Mai  im  Jahre  des  Herren  Eintausend  acht-  May  in  the  year  of  Our  Lord  one  thousand
hundert  und  fünf  und  sechszig.  eight  hundred  and  sixty  five.

(L.  S.)  Bismarck-Schönhausen.  (L.  i  Bismarck--  Schönhausen.
(L.  S.)  Pommer  Esche.  (L.  S.)  Tommer  Esche.
(I..  S.)  Philipsborn.  (L.  n  Philipsborn.
(L.  S.)  Delbrück.  (L.  S.)  Delbrück.
(L.  S.)  Napier.  (L.  S.)  Napier.
(L.  S.)  John  Ward.  (L.  S.)  John  Ward.

——————————

–[  –  —  —
4——  ——  22  4  ——  —  ·—  –.—

Gebrucat  del  G.  Hasselbrint.
        <pb n="691" />
        885

W  35.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  25.  September  1805.

—

 

–  4  ——.  .  —  —  —  —  —

 

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Aufstellung  von  Oberlehrern  2c.  an
Volksschulen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsverkehr  mit  Belgien.  —  Verfügung,  betreffend
die  Zollfreiheit  der  Steinkohlen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung,  betreffend  die  Aufstellung  von  Oberlehrern  2c.  an  Volksschulen.

In  der  Absicht,  die  örtliche  Schulinspektion  über  die,  mehrere  Klassen  umfassenden
Volksschulen  in  angemessener  Weise  zu  ergänzen,  inbesondere  bei  größeren  Schulkompleren
eine  größere  Einheitlichkeit  im  Lehrplan  und  eine  strengere  Regelmäßigkeit  im  Stufengange
  des  Unterrichts  zu  erzielen,  zugleich  aber  auch  dem  Stande  der  Volksschullebrer
eine  entsprechende  Theilnahme  an  der  örtlichen  Schulinspektion  zu  gewähren,  wird,  nach
Vernehmung  beider  Oberschulbehörden  über  die  diesfälligen  Anträge  der  in  Schulsachen
niedergesetzt  gewesenen  Kommissson  und  nach  erfolgter  Verabschiedung  der  diesfalls  im
        <pb n="692" />
        386
Hauptfinanzetat  pro  1864—67  vorgesehenen  Mittel  mit  höchster  Genehmigung  Seiner
Königlichen  Majestät  vom  9.  d.  M.  folgendes  verfügt:

A.  Für  jede  Schule,  welche  fünf  oder  mehr  zusammengehörende  Klassen
umfaßt,  ist  aus  der  Mitte  der  an  derselben  angestellten  ständigen  Lehrer  ein  Oberlehrer
gegen  entsprechende  Belohnung  in  widerruflicher  Eigenschaft  zu  bestellen.

Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  die  Aufstellung  mehrerer  Oberlehrer  in  Einer  Gemeinde
erfordern,  insbesondere  wo  mehrere  Schulcomplere  in  Einer  Gemeinde  bestehen,  ist  für
jedes  Schulganze  ein  besonderer  Oberlehrer  aufzustellen.

I.  Die  Bestellung  geschieht  auf  den  Vorschlag  der  in  Art.  72  Abs.  1  des  Gesetzes
vom  29.  September  1836  und  in  Art.  15  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865  vorgesebenen
Ortsschulbehörde  von  der  Oberschulbehbörde,  welche  zu  dem  Amt  in  der  Regel  einen  der
ständigen  Lehrer  der  obersten  Klassen  der  betreffenden  Schulen  berufen  wird.

II.  Aufgabe  des  Oberlehrers  ist  es,  für  Erhaltung  der  inneren  und  äußeren
Schulordnung  innerhalb  des  betreffenden  Schulcompleres  zu  sorgen,  unbeschadet  jedoch  ver
Aufsichtsbefugnisse,  welche  dem  Ortsschulaufseher  zustehen.

Dem  Oberlehrer  liegt  insbesondere  ob:

1)  Die  Entwürfe  der  Lehrplane  für  die  Berathungen  im  Lehrerconvent“)  nach

Einzeln-Rücksprache  mit  den  Lehrern  und  im  Benehmen  mit  dem  Ortsschulaufseher

*)  Die  am  18.  Juni  1864  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  wegen  der  Einführung
  von  Lehrerconventen  an  Volksschulen  an  die  nachgesetzten  Behörden  erlassene  Verfügung  lautet
folgendermaßen:  In  Betracht,  daß  für  das  Gedeihen  der  mehrere  Klassen  umfassenden  Volksschulen  ein
harmonisches  Zusammenwirken  der  an  denselben  angestellten  Lehrer  nothwendig  ist,  ein  solches
aber  vor  Allem  durch  geregelte  Berathungen  derselben  über  den  Unterricht,  die  Erziehung  und  die
Schuleinrichtungen  bedingt  erscheint,  wird,  nach  Vernehmung  beider  Oberschulbehörden  über  die  dießfälligen
Anträge  der  in  Schulsachen  niedergesetzt  gewesenen  Kommission,  Nachstehendes  verfügt:  1)  Wenn  in  einer
Schulgemeinde  drei  oder  mehrere  Volksschullehrer  angestellt  sind,  so  findet  unter  dem  Vorsitz  des  Ortsschulaufsehers
  over  dessen  Stellvertreters  ein  regelmäßig  wiederkehrender  Zusammentritt  CConvent,)  derselben
  zu  Berathung  über  die  Angelegenheiten  der  Schule  statt.  2)  Der  Lehrereonvent  besteht  außer  dem
Vorsitzenden  aus  sämmtlichen  ständigen  und  unständigen  Lehrern  der  Schule.  3)  Die
Filialschullehrer  haben  an  den  Sitzungen  des  bei  der  Schule  des  Hauptortes  bestehenden  Lehrerconventg
jedesmal  dann  Theil  zu  nehmen,  wenn  Gegenstände  zur  Verhandlung  kommen,  welche  die  betreffenden
Filialschulen  gleichfalls  angehen.  4)  In  Gemeinden,  in  welchen  mehrere,  eine  Folge  von  Altersklassen
umfassende  Schulcomplere  abgesondert  bestehen,  ist  für  jeden  derselben  ein  besonderer  Lehrerconvent  einzu-
        <pb n="693" />
        387

in  angemessener  Weise  vorzubereiten  und  letzterem  die  Studienplane  der  einzelnen
Lehrer  mit  seinem  Gutachten  zu  übergeben.

—  —  —

richten.  Je  nach  Bedürfniß  können  aber  auch  die  Lehrer  der  verschiedenen  Complexe  zu  Berathungen  in
gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  versammelt  werden.  5)  Die  den  Sitzungen  des  Lehrerconvents  anwohnenden
  Lehrgehilfen  und  Hilfslehrer  haben  nur  eine  berathende  Stimme.  6)  Sitzungen  der  Lehrerconvente
  finden  regelmäßig  vierteljährlich  statt,  und  zwar  die  erste  und  dritte  je  vor  dem  Beginn
der  Sommer=  und  der  Winterschule,  die  zweite  und  vierte  je  innerhalb  des  betreffenden  Schulhalbjahrs.
Auch  außerdem  ist  eine  Sitzung  des  Lehrerconvents  anzuberaumen,  so  oft  eine  besondere  Veranlassung
dazu  vorliegt.  Kein  Mitglied  des  Lehrerconvents  darf  ohne  eine  genügende  Entschuldigung  der  Theilnahme
an  den  Sitzungen  sich  entziehen.  7)  Die  Lehrerconvente  haben  sich  hauptsächlich  mit  den  inneren
Angelegenheiten  der  Schulanstalt  zu  beschäftigen,  insoferne  dieselben  nach  Maßgabe  der  bestehenden  allgemeinen
  Vorschriften  oder  wegen  besonderer  Umstände  und  Anlässe  einer  Regelung  bedürfen.  Insbesondere
werden  als  hieher  gehörende  Aufgaben  bezeichnet:  a)  die  Entwerfung  des  gesammten  Lehrplans  der
Schule,  des  hinsichtlich  der  einzelnen  Lehrgegenstände  durch  alle  Klassen  zu  beobachtenden  Lehrgangs  und
Lehrverfahrens  und  des  in  jeder  Klasse  zu  erreichenden  Unterrichtsziels,  b)  die  Auswahl  und  Bezeichnung
der  in  jeder  Schulklasse  zu  gebrauchenden  Lehrmittel,  sowie  der  den  Lehrern  zu  ihrer  Vorbereitung  für
die  einzelnen  Unterrichtsfächer  nöthigen  Hülfsmittel,  deren  Anschaffung  auf  Rechnung  des  Schulfonds  zu
geschehen  hat,  c)  die  Berathung  der  Grundsätze,  nach  welchen  die  Schulzucht  im  allgemeinen  und  in
den  einzelnen  Schulklassen  zu  handhaben  ist,  d)  die  Berathung  über  Maßregeln  und  Einrichtungen,
welche  zu  Förderung  des  Unterrichts  und  überhaupt  zu  allseitiger  Verbesserung  des  Zustands  der  Schulanstalt
  beizutragen  bestimmt  sind.  8)  Bei  Fassung  der  Beschlüsse  entscheidet  einfache  Stimmen-=mehrheit.
  Findet  der  Ortsschulaufseher  bei  den  gefaßten  Beschlüssen  keinen  Anstand  und  betreffen
dieselben  zugleich  Gegenstände,  deren  Erledigung  nach  den  bestehenden  allgemeinen  Grundsätzen  in  die
Competenz  des  Ortsschulinspektors  fällt,  so  hat  er  für  die  sofortige  Ausführung  der  Beschlüsse  zu
sorgen.  Glaubt  derselbe  die  gefaßten  Beschlüsse  beanstanden  zu  sollen,  so  hat  er  auch  wenn  der  betreffende
  Gegenstand  an  und  für  sich  in  die  Competenz  des  Ortsschulaufsehers  gehört,  gleichwohl  unter
allen  Umständen  die  Entscheidung  des  Bezirksschulinspektors  einzuholen.  Ueberschreitet  der  Gegenstand
die  Zuständigkeit  des  Ortsschulaufsehers,  so  hat  er  die  gefaßten  Beschlüsse  je  nach  Beschaffenheit  der
Sache  dem  Bezirksschulinspektor  oder  der  Ortsschulbehörde  zur  Entschließung  vorzulegen.  Von  allen  Beschlüssen
  des  Lehrerconvents  ist  stets  der  Ortsschulbehörde  Kenntniß  zu  geben.  9)  Ueber  die  Verhandlungen
  des  Lehrerconvents  ist  ein  Protokoll  zu  führen,  welches  bei  den  Visitationen  jedesmal  zur  Einsichtnahme
  vorzulegen  ist.  Die  Oberschulbehörden  werden  beauftragt,  sofort  für  die  genaue  Vollziehung
vorstehender  Verfügung  Sorge  zu  tragen.  Im  Ulebrigen  behält  sich  das  Ministerium  vor,  über  die
Verwaltung  und  Beaufsichtigung  des  örtlichen  Schulwesens,  sowie  über  die  Bezirksschulaufsicht  weitere
Bestimmungen  in  Verbindung  mit  sonstigen  Reformen  im  Volksschulwesen  zu  treffen,  wenn  der  bei  den
Ständen  eingebrachte  Schulgesetzesentwurf  und  der  Hauptfinanzetat  pro  1864—  67  mit  den  in  dem  letzteren
  enthaltenen,  das  Volksschulwesen  betreffenden  Exigenzen  zur  Verabschiedung  gelangt  seyn  wird,
        <pb n="694" />
        388

2)  zu  Beaufsichtigung  des  Unterrichts  und  der  Schulzucht  von  Zeit  zu  Zeit
dem  Unterricht  der  einzelnen  Klassen,  insbesondere  der  Klassen  der  unständigen
Lehrer  nach  Angemessenheit  und  Bedürfniß  anzuwohnen,  hiebei  von  der  Einbaltung
des  Lehr=  und  Stundenplans,  von  dem  Lebrgang  und  dem  Lehrverfahren,  von  den
Fortschritten  der  Schüler  und  von  der  Handhabung  der  Schulzucht  Kenntniß  zu
nehmen,  und  von  der  Uebereinstimmung  der  diesfälligen  Thätigkeit  der  Lehrer  mit
den  Grundsätzen,  wie  solche  für  die  betreffende  Schulanstalt  nach  vorgängiger  Berathung
  im  Lehrer-Convent  festgestellt  snd,  sich  zu  überzeugen.

3)  Den  periodischen  Prüfungen  sämmtlicher  zu  dem  Schulcomplere  gebörenden
Schulklassen  hat  der  Oberlehrer  anzuwohnen  und  bei  Feststellung  der  Prüfungsergebnisse
  sein  Urtheil  abzugeben,  sowie

4)  bei  Entscheidung  der  Frage  von  Beförderung  der  einzelnen  Schüler  in  höbere
Klassen  mitzuwirken.

5)  Vor  der  periodischen  Vorlage  der  Zeugnisse  der  Ortsschulaufseber,  oder  so  oft  es
sonst  von  der  Behörde  verlangt  wird,  hat  derselbe  über  die  Lehrer  der  Schule
schriftliches  Zeugniß  zu  geben,  welches  der  Ortsschulaufseher  seinem  Berichte  an
die  vorgesetzte  Behörde  beilegen  wird.

Sodann  ist  der  Oberlehrer  verpflichtet:

6)  auf  die  vorkommenden  Schulversäumnisse  sein  Augenmerk  zu  richten,  jedem
diesfalls  etwa  zu  Tag  tretenden  Mißbrauch  entgegenzutreten  und  die  von  den
Klassenlehrern  monatlich  zu  fertigenden  Auszöüge  aus  den  Schulversäumnißlisten
zu  sammeln  und  dem  Ortsschulaufseher  zuzustellen,

7)  darauf,  daß  der  Unterricht  pünktlich  begonnen  und  geschlossen,  und  daß  die
für  die  Interstitien  bestimmte  Zeit  genau  eingehalten  werde,  zu  achten,

8)  im  Falle  ein  Lehrer  an  Ertheilung  der  Unterrichtsstunden  verhindert  ist,  hierüber,
  sowie  wegen  Ausfüllung  der  Lücke,  dem  Ortsschulaufseher  alsbald  Mittheilung
  zu  machen,

9)  die  Ruhe,  Ordnung  und  Reinlichkeit  im  Schulhause  und  um  das  Schulhaus,
die  regelmäßige  Heizung  der  Schullokale  und  deren  Lüftung  und  dergl.  zu  überwachen,
  auch

10)  für  Erbaltung  des  Inventars  der  Schule  und  für  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen
  Schulbibliothek  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="695" />
        389

11)  Von  allen  die  Schule  und  die  Lehrer  betreffenden  Verfügungen  der  vorgesetzten
Behörden  wird  der  Oberlehrer  von  dem  Ortsschulaufseher  in  Kenntniß  gesetzt,
und  mit  deren  weiterer  Eröffnung  in  den  geeigneten  Fällen  beauftragt.

III.  Die  Zahl  der  Unterrichtsstunden,  welche  der  Oberlehrer  an  seiner  Klasse  zu
übernehmen  hat,  wird  mit  Rücksicht  auf  seine  besonderen  Dienstobliegenbeiten  von  der
Oberschulbehörde  bestimmt.

Behufs  der  Ergänzung  von  hiebei  ausfallenden  Stunden  werden  von  der  Oberschulbehörde
  die  den  Verhältnissen  entsprechenden  Bestimmungen  getroffen,  wobei  vieselbe
befugt  ist,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865,  Art.  4,  Absatz  1  diejenigen  Lehrer,
welche  nicht  die  volle  Stundenzahl  ertheilen,  ohne  Ausmittlung  besonderer  Belohnungen
als  Fachhilfslehrer  zu  verwenden.

IV.  In  Ausübung  der  ihm  zukommenden  Aufsichtsbefugnisse  wird  der  Oberlehrer
gegen  seine  Mitlebrer  stets  ein  amtsbrüdverliches  Benehmen  beobachten,  sie  in  ihrer  Amtsführung
  soviel  an  ihm  ist  fördern  und  unterstützen,  bei  Mahnungen  und  Vorstellungen,
wenn  seine  Wahrnehmungen  ihm  solche  nöthig  erscheinen  lassen,  sich  kränkender  und  verletzender
  Formen  enthalten,  und  namentlich  bei  den  Klassenbesuchen  Alles  sorgfältig  vermeiden,
  wodurch  die  Lehrer  vor  den  Schülern  blosgestellt  werden  könnten.  Cntstehende
Differenzen  wird  der  Oberlehrer  in  dem  Lehrerconvent  zur  Sprache  bringen  und  bier
auszugleichen  suchen.

V.  Den  Ortsschulaufseher,  welchem  der  Oberlehrer  untergeordnet  ist,  hat  derselbe
  von  allen  bedeutenden  Vorkommnissen  in  der  Schule  in  Kenntniß  zu  setzen  und  ihm
insbesondere  in  allen  Fällen,  welche  ein  alsbaldiges  Einschreiten  verlangen,  ungesäumt
Mittheilung  zu  machen,  mit  ihm  in  allen  wichtigeren  Angelegenheiten  Rücksprache  zu
nehmen  und  ihm  über  seine  eigene  Thätigkeit  und  die  etwa  getroffenen  Vorkehrungen  auf
Verlangen  jede  Auskunft  zu  ertheilen.

B.  An  Schulen  mit  weniger  als  fünf  Klassen  und  mindestens  zwei
Schulmeistern  ist  einer  der  ständigen  Lehrer  auf  vorgängigen  Vorschlag  der  unter
Lit.  A.  Ziff.  I.  näher  bezeichneten  Ortsschulbehörde  von  der  betreffenden  Oberschulbehörde
in  widerruflicher  Weise  zu  beauftragen,  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Ortsschulinspektors
  die  äußere  Schulordnung  zu  überwachen  und  dabei  insbesondere  die  oben  unter
Lit.  A.  Ziff.  7,  8,  9  und  10  bezeichneten  Funktionen  zu  übernehmen.  Ueberhaupt  hat
        <pb n="696" />
        390

derselbe  zu  Tage  tretenden  Mißbräuchen  und  Unordnungen  nach  Möglichkeit  zu  begegnen
und  die  erforderliche  Abhülfe  zu  veranlassen.

C.  Den  Oberlehrern  ebenso,  wie  den  unter  Lit.  B.  bezeichneten  Lehrern,  liegt,  wo
nicht  im  einzelnen  Falle  eine  besondere  Bestimmung  getroffen  wird,  die  Verpflichtung  ob,
die  unständigen  Lehrer  bezüglich  ibrer  gesammten  Schulthätigkeit  mit  Sorgfalt  zu
beaufsichtigen,  sowie  darauf  zu  achten,  daß  sie  sich  auf  den  Unterricht  in  den  einzelnen
Fächern  genau  vorbereiten  und  überhaupt  ihre  berufliche  Fortbildung  nicht  vernachlässigen.

Insbesondere  haben  die  genannten  Lehrer  auch  das  stttliche  Verhalten  der  an  der
Schule  angestellten  Lehrgehilfen  zu  beaussichtigen  und  die  Einführung  namentlich  der
jüngeren  Lehrgebilfen  in  die  Schulpraxis  sich  angelegen  seyn  zu  lassen.

Ueber  die  Prädikate  der  Lehrgehilfen  haben  sie  sich  nicht  allein  bei  den  oben  Lit.  A.
Ziff.  1.  3  und  5  erwähnten  Anlässen,  sondern  auch  zu  den  Bewerbungseingaben  derselben
zu  äußern.

Die  Oberschulbehörden  werden  hiemit  angewiesen,  #vorstehende  Anordnungen  sofort
Vollzug  zu  setzen.

Stuttgart,  den  11.  September  1865.

in
Golther.

B)  Oes  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsverkehr  mit  Belgien.

Durch  ein  im  Moniteur  Belge  vom  21.  v.  M.  verkündetes,  am  22.  desselben
Monats  in  Kraft  getretenes  Gesetz  vom  14.  v.  M.  sind  alle  von  Belgien  in  seinen
neueren  Handelsverträgen  an  einzelne  Länder  zugestandenen  Abänderungen  seines  Zolltarifs
  verallgemeinert  worden.  Es  ist  daber  nicht  mehr  erforderlich,  daß  die  nach  Belgien
bestimmten  Waaren  des  Zollvereins  mit  Ursprungszeugnissen  und  mit  beglaubigten  Fakturen
  versehen  werden.

Unter  Bezügnahme  auf  die  K.  Verordnung  vom  27.  v.  M.,  betreffend  die  Veröffentlichung
  des  am  22.  Mai  d.  J.  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  mit  Belgien
        <pb n="697" />
        391

abgeschlossenen  Handelsvertrags  (Reg.  Blatt  S.  369)  wird  Vorstehendes  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  14.  September  1865.
Renner.

b)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Zollfreiheit  der  Steinkohlen.

Nach  Artikel  8.  des  Handelsvertrags  vom  22.  Mai  l.  J.  zwischen  den  Staaten
des  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  und  Belgien  (Reg.  Blatt  S.  375)  werden  vom
1.  Juli  d.  J.  an  belgische  Steinkoblen,  Koaks  und  geformte  Koblen  zollfrei  eingelassen.

Da  in  Folge  der  bestebenden  Handelsverträge  die  Erzeugnisse  Frankreichs,  Oesterreichs
und  Großbritanniens  bei  der  Einfuhr  in  den  Zollverein  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten
  Nation  zu  behandeln  sind,  so  kommt  demgemäß  auch  den  aus  Frankreich,  Oesterreich
und  Großbritannien  in  den  Zollverein  eingeführten  Steinkohlen,  Koaks  und  geformten
Kohlen  Zollfreiheit  zu.  ·

Es  wird  dieß  den  Zollstellen  hiemit  zur  Nachachtung  unter  dem  Anfügen  eräöffnet,
daß  im  Uebrigen  die  Verfügung  vom  20.  Februar  1862,  betreffend  die  Befreiung  der
Steinkohlen  vom  Eingangszolle  im  Falle  ihrer  Abfertigung  bei  einem  württembergischen
Zollamte  (Reg.  Blatt  S.  106)  auch  ferner  in  Wirksamkeit  bleibt.

Stuttgart,  den  14.  September  1865.

Renner.

WAS  NMODDO

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="698" />
        <pb n="699" />
        393
W  36.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  2.  Oktober  1865.
In  halt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Credit-Verhältnisse  der  Studirenden  der  Landes-Universität.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  neuer  organischer  Bestimmungen
  für  die  land=  und  forstwirthschaftliche  Anstalt  in  Hohenheim.

–#  –

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gese  tz,

betreffend  die  Credit-Verhältnisse  der  Studirenden  der  Landes-Universität.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.
Das  Rechtsverhältniß  der  Studirenden  und  ihrer  Eltern  oder  anderer  Personen,  von
welchen  Jene  ihren  Unterhalt  ansprechen  können,  zu  Dritten  ist  nach  den  Grundsätzen  des
allgemeinen  Rechts  zu  beurtheilen.

Art.  2.
Die  Grundsätze  des  allgemeinen  Rechts  finden  auch  Anwendung  auf  das  wegen  solcher
  Verbindlichkeiten  einzuleitende  gerichtliche  und  außergerichtliche  Verfahren  vor  den  zuständigen
  bürgerlichen  Behörden.
        <pb n="700" />
        394
Dem  Gläubiger  steht  jedoch  für  die  Klage  auf  Hilfsvollstreckung  gegen  den  noch  auf

der  Universität  befindlichen  Studirenden  die  Wahl  zwischen  der  Exekutionsbehörde  der  Universitärsstadt
  und  derjenigen  des  Wohnsitzes  des  Studirenden  offen.

Art.  3.

Bei  der  Festsetzung  disciplinärer  Vorschriften  wegen  der  Schulven  der  Studirenden
kann  den  akademischen  Behörden  insbesondere  die  Verfügung  eingeräumt  werden,  daß  dem
Studirenden  vor  Vereinigung  von  anerkannten  oder  doch  bescheinigten  Verbindlichkeiten  bei
den  Universitätsbehörden  befindliche  Legitimationspapiere  nicht  ausgefolgt  werden.

Art.  4.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  an  der  Stelle  der  biemit  für  aufgehoben  erklärten
  älteren  Vorschriften  über  das  Schuldenwesen  der  Studirenden,  insbesondere  des
Creditgesetzes  vom  24.  Februar  1808  und  der  Verordnung  vom  8.  März  1822,  mit  vem
19.  Sktober  1865  in  Wirksamkeit.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  entstandene  Forderungen  sind  hinsichtlich  ihrer  rechtlichen
Wirksamkeit  nach  dem  bisherigen  Rechte  zu  beurtheilen.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  sind  mit  der  Vollziehung
  vieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Schloß  Friedrichshafen  den  11.  September  1865.

Karl.

Der  Minister  der  Justiz,
«  Für  denselben:
Bezzenberger.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
«  Golther.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="701" />
        395
II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesené.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  neuer  organischer  Bestimmungen  für  die  land=  und  forstwirthschaftliche
  Anstalt  in  Hohenheim.

Unter  Beziehung  auf  die  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchenund
  Schulwesens  vom  15.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Aufsicht  über  das  land=  und  forstwirthschaftliche
  Institut  in  Hohenheim  (Reg.  Blatt  S.  126,  127),  werden  die  von  Seiner
Königlichen  Majestät  zufolge  böchster  Entschließung  vom  8.  d.  M.  genehmigten  neuen
organischen  Bestimmungen  dieser  Anstalt  in  Nachstehendem  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,
  daß  dieselben  mit  dem  Beginne  des  bevorstehenden  Winterhalbjahrs  —  dem  9.  Oktober
  d.  J.  —  in  Wirksamkeit  treten.

Stuttgart  den  9.  September  1865.  Golther.

Neue  organische  Bestimmungen  für  die  land=  und  forstwirthschaftliche
Anstalt  in  Hohenheim.

1.  Allgemeine  Bestimmungen.

P.  1.

Die  land=  und  forstwirthschaftliche  Anstalt  in  Hohenheim  steht,  ohne  eine  Zwischenbehörde,
  unter  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens,  welches  bei  technischen  Fragen  behufs  seiner  näheren  Instruirung
sich  vorbehält,  von  den  betreffenden  Staatsbehörden,  insbesondere  von  der  Centralstelle  für
die  Landwirthschaft,  beziehungsweise  von  der  Forstoirektion,  ein  Gutachten  einzuziehen,  oder
auch  von  einer  besonderen  Kommission  von  Sachverständigen  sich  berathen  zu  lassen.

g.  2.

An  der  Spitze  der  Anstalt  steht  ein  Direktor,  welcher  den  Rang  auf  der  V.  Stufe
der  Rangordnung  hat,  hiezu  auf  den  Vorschlag  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  von  Seiner  Königlichen  Ma  jéstät  ernannt  wird,  und  zugleich  orventliches
Mitglied  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  ist.  (Vergl.  Verfügung  der  Ministerien
        <pb n="702" />
        396

des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  22.  Juli  1848,  betreffend  die  Organisation
  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  (Reg.  Blatt  S.  349).

Derselbe  hat  die  Anstalt  im  Ganzen,  wie  in  ihren  einzelnen  Bestandtheilen,  sowohl
dem  Publikum,  als  den  öffentlichen  Behörden  gegenüber,  zu  vertreten.

Er  ist  aber  auch  für  einen  möglichst  guten  Stand  derselben  in  wissenschaftlicher,  disciplinärer
  und  ökonomischer  Beziehung  verantwortlich.

Er  verpflichtet  das  ganze  an  der  Anstalt  angestellte  Personal  und  führt  die  Aufsicht
über  dasselbe  mit  allen  hieraus  fließenden  Befugnissen,  wie  ihm  auch  die  Aufrechthaltun
der  Disciplin  unter  sämmtlichen  Studirenden  und  Zöglingen  in  Hohenheim  obliegt.

Das  Nähere  über  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  seines  Amtes  wird  durch  eine
besondere  Dienst-Instruktion  bestimmt.

S  3

Der  Direktor  wird  bei  der  Leitung  der  Anstalt  durch  einen  rechts=  und  verwaltungskundigen
  Geschäftsmann  —  Direktions-Assistent,  mit  dem  Titel  eines  Sekretärs
  —  unterstützt,  welcher  auf  den  Vorschlag  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens
  von  Seiner  Königlichen  Majestät  ernannt  wird,  und  dessen  Geschäftskreis
ebenfalls  durch  eine  besondere  Dienst-Instruktion  näher  bestimmt  ist.

S.  4.

Das  Kassen=  und  Rechnungswesen  der  Anstalt,  mit  Einschluß  des  Einkaufs  ihrer  Bedürfnisse
  und  des  Verkaufs  ihrer  Produkte,  sowie  der  Aufsicht  über  das  Inventar  derselben,
wird  von  einem  Kassier  besorgt,  welchem  für  die  Buchführung  ein  eigener  Buchhalter
  beigegeben  ist.

Das  Nähere  über  die  Obliegenheiten  des  Kassiers  ist  durch  eine  besondere  Dienst-Instruktion
  bestimmt.

In  formeller  Hinsicht  steht  die  Kassen=  und  Rechnungsführung  unter  der  Controle  der
K.  Oberrechnungskammer,  welcher  daher  der  Kassier  insoweit  unmittelbar  untergeordnet  ist.

Auch  der  Kassier  und  der  Buchhalter  werden  auf  den  Vorschlag  des  Ministeriums
des  Kirchen=  und  Schulwesens  von  Seiner  Königlichen  Majestät  ernannt.

g.  5.

Zu  Besorgung  der  Kanzleigeschäfte  der  Anstalt  sind  an  derselben  einige  Kanglei-Gebilfen
  angestellt,  welche  hiezu  auf  den  Vorschlag  des  Sekretärs,  beziehungsweise  des
Kassiers  von  dem  Direktor  bestellt  werden.
        <pb n="703" />
        397

g.  6.

Für  die  Handhabung  der  äußeren  Ordnung  in  den  Gebäulichkeiten  der  Anstalt  und
deren  Zubehörden,  sowie  für  die  nächste  Beaufsichtigung  des  häuslichen  Inventars  ist  ein
Hausmeister  aufgestellt,  welchem  zu  Versehung  seiner  Verrichtungen  ein  Gehilfe
beigegeben  ist.

Beide  werden  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  bestellt  und  haben
für  ihre  Dienstverrichtungen  besondere  Instruktionen.

S.  7.

Die  allgemeine  staats=  und  ortspolizeiliche  Aufsscht  an  der  —  der  Gemeinde  Plieningen
  als  Theilgemeinde  einverleibten  Anstalt  Hohenheim  wird  nach  dem  dermalen  bestebenden
  Ortsstatut  von  dem  Sekretär  als  Gemeinde-Anwalt  und  dem  Hausmeistereigehilfen
  als  Orts-Polizeidiener  verwaltet.

S.  8.
Die  Anstalt  in  Hohenheim  umfaßt:
A.  als  Lehranstalten:
1)  vie  land=  und  forstwirthschaftliche  Akademie  (88.  9  bis  47),
2)  die  Ackerbauschule  (SS.  48—64),
3)  die  Gartenbauschule  (SS.  65—80),
4)  eine  Reihe  von  Lehrkursen  für  besondere  landwirthschaftliche  Zwecke  (F.  81);
B.  als  praktische  Betriebe:  ·
I)dieGutswirthschaft(§§.82—87),
2)diechemischeVersuchsstation(§8.88——96),
3)  das  Forstrevier  (8.  97).

II.  Die  land=  und  forstwirthschaftliche  Akademie.
g.  O.
Die  land-  und  forstwirthschaftliche  Akademie  zerfällt  in
a)  die  höhere  landwirthschaftliche  Lehranstalt
b)  die  Forst-Lehranstalt.
8.  10.
Die  höhere  landwirthschaftliche  Lehranstalt  hat  die  Aufgabe,  künftige  Gats-
        <pb n="704" />
        398

besitzer  oder  Pächter  und  Verwalter  größerer  Güter  durch  spstematisch  geordneten  Unterricht
  für  ihren  Beruf  wissenschaftlich  auszubilden.

Zweck  der  Forst-Lehranstalt  ist  die  wissenschaftliche  Ausbildung  künftiger  Forstwirthe
  (Waldbesitzer,  Forstbeamten  im  Staats-,  Gemeinde=  und  Privatdienste  u.  s.  w.)
für  ihren  Beruf.

Außerdem  bietet  die  Akademie  künftigen  Staatsbeamten  des  Regiminal=  und  des  Kameral-Faches
  Gelegenheit,  in  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  sowie  in  verschiedenen  damit
zusammenhängenden  technischen  Betriebszweigen  sich  speziellere  Kenntnisse  zu  erwerben.

8.  11.

Der  Unterricht  an  der  Akademie  begreift  theils  die  Hilfsfächer,  theils  die  Haupt—
fächer  der  genannten  Berufswissenschaften,  und  wird,  zumal  in  den  letzteren,  nicht  nur
in  theoretischer,  sondern  zugleich  auch  in  praktischer  Richtung  ertheilt.

S.  12.

Die  einerseits  in  dem  hilfswissenschaftlichen,  andererseits  in  dem  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Hauptunterrichte  der  Akademie  zur  Zeit  begriffenen  ein  zelnen  Lehrfächer
finden  sich  in  der  Beilage  A.  angegeben.

S.  13.

Die  landwirthschaftlichen  Hauptfächer  und  die  wichtigeren  naturwissenschaftlichen  Hilfsfächer
  werden  im  Laufe  von  zwei  Semestern  vorgetragen.

Der  forstwirthschaftliche  Unterricht  dagegen  ist  auf  zwei  Jahreskurse  berechnet.

S.  14.

Zum  Behufe  einer  möglichst  zweckmäßigen  Vertheilung  der  einzelnen  Lehrgegenstände
auf  die  angegebene  Unterrichtszeit  ist  ein  bestimmter  Lehrplan  aufgestellt,  welcher  nach
Bedürfniß  von  Zeit  zu  Zeit  einer  Revisson  unterworfen  wird.

S.  15.

Die  Ertheilung  des  Unterrichts  geschieht  theils  mittelst  Vorlesungen,  theils  mittelst

Demonstrationen  und  Uebungen,  theils  mittelst  Exkurssonen.
g.  16.

Als  Lehrmittel  dienen  einerseits  die  verschiedenen  Sammlungen,  Apparate
und  Institute  der  Akademie,  wie  solche  in  der  Beilage  B.  aufgeführt  sind,  andererseits
die  mit  der  Anstalt  in  Hobenheim  verbundenen  praktischen  Betriebe,  insbesondere
die  Guts  wirthschaft  mit  ihren  verschiedenen  Zweigen  (S.  82  ff.)  und  das  For  st-
        <pb n="705" />
        399

revier  (8.  97),  woneben  auch  die  in  Hohenheim  befindliche  exotische  Baumschule
(vergl.  §.  98)  erwähnt  werden  kann.
S  .  17.

Für  Ertheilung  des  Unterrichts  an  der  Akademie  ist  eine  entsprechende  Anzahl  wissenschaftlich
  gebildeter  Hauptlehrer  —  Professoren  —  angestellt,  neben  welchen  einige
weitere  Lehrer  als  Hilfslehrer,  Repetenten  und  Assistenten  wirken  (vergl.
Gesetz  vom  6.  Juli  1842,  Art.  1  und  2).

Die  derzeit  an  der  Akademie  bestehenden  Hauptlehrstellen,  wie  die  genannten  weiteren
Lehrstellen  s'ind  in  der  Beilage  C.  angegeben.

S  1.

In  dem  Lehrauftrag  für  ein  bestimmtes  Fach  ist  der  Regel  nach  von  selbst  auch  der
Auftrag  für  Verwaltung  der  darauf  bezüglichen  Sammlungen,  Apparate  und  Institute  begriffen,
  mit  der  Befugniß  für  den  einzelnen  Lehrer,  innerbalb  des  betreffenden  Etatssatzes
über  Anschaffungen,  Ausbesserungen  und  dergl.  selbstständig  zu  verfügen.

Die  Bibliothek  der  Akademie  wird  von  dem  Sekretär  verwaltet.

In  Beziehung  auf  die  Leitung  des  Wirthschaftsbetriebs  und  die  Verwaltung  des
Forstreviers  ist  in  den  88.  84  und  97  Bestimmung  getroffen.

8.  19.

Um  als  Studirender  an  der  Akademie  aufgenommen  zu  werden,  wird
erfordert:

1)  ein  bestimmtes  Alter,  nämlich  in  der  Regel  das  zurückgelegte  18.  Lebensjahr;

2)  bei  Solchen,  welche  noch  nicht  selbstständig  sind,  Nachweis  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen
  Einwilligung  zum  Besuche  der  Akademie,  anderenfalls  Nachweis  der
Selbstständigkeit;

3)  ein  Ausweis  über  die  bisherige  Laufbahn  des  Aufzunehmenden,  und,  falls  derselbe  sich
zuvor  auf  einer  Universität  oder  einer  ähnlichen  höheren  Lehranstalt  befunden  haben
sollte,  ein  Zeugniß  der  betreffenden  Behörde  über  Fleiß  und  Betragen.

g.  20.

Inländer,  welche  als  Forstzöglinge  eintreten  wollen,  haben  nach  der  Ministerial-Verfügung
  vom  22.  December  1843  (Reg.  Blatt  1844,  S.  7)  überdies,  soweit  sie
sich  nicht  ausweisen  können,  eine  höhere  Lehranstalt  besucht  und  vie  akademische  Maturitäts-Prüfung
  mit  Erfolg  erstanden  zu  haben,  zum  Behufe  des  Nachweises  der  erforderlichen
        <pb n="706" />
        400

Vorkenntnisse  sich  einer  besonderen  Aufnahme-Prüfung  zu  unterwerfen,  die  von  einer
aus  einigen  Lehrern  der  Akademie  bestehenden  Prüfungs-Kommission  vorgenommen  wird.
S  21.

Die  Aufnahme  von  Studirenden  an  die  Akademie  geschieht  je  mit  dem  Anfang  eines
Semesters,  bei  venjenigen  inländischen  Forstzöglingen  aber,  welche  die  besondere  Aufnahme-Prüfung
  zu  erstehen  haben,  nur  Einmal  im  Jahre,  nämlich  im  Herbste.

8.  22.

Außer  den  Studirenden  können  Personen,  welchen  es  darum  zu  thun  ist,  sich  mit  der
Anstalt  oder  mit  einzelnen  Zweigen  derselben  bekannt  zu  machen,  als  Hospitanten  zugelassen
  werden,  jevoch  nicht  länger,  als  auf  die  Dauer  von  4  Wochen,  und  in  der  Regel
nicht  zu  Anfang  des  Semesters.

g.  23.
Die  Anmeldung  zum  Behufe  der  Aufnahme  an  die  Akademie,  beziehungsweise  der
Zulassung  als  Hospitant  geschieht  bei  dem  Direktor.
8.  24.
Die  Aufnahme,  beziehungsweise  Zulassung  wird  von  dem  Direktor  verfügt.
In  zweifelhaften  Fällen  entscheidet  der  Lehrerconvent.
8.  25.

Für  Wohnung,  Mobilien  und  Bedienung  der  Studirenden  wird  von  der  Anstalt  aus
gesorgt.

Für  Kost,  die  bei  dem  aufgestellten  Speisemeister  oder  einem  anderen  benachbarten
Speisewirthe  genommen  werden  kann,  sowie  für  Holz,  Licht  2c.  hat  jeder  Studirende  selbst
zu  sorgen.

8.  26.

Als  Entschädigung  für  Wohnung  und  Unterricht  hat  jeder  Studirende  in  die  Anstaltskasse
  eine  Pension  zu  entrichten,  welche  je  am  Anfange  eines  Semesters  auf  dasselbe  vorauszubezahlen
  ist.

Wird  ein  Studirender  ausnahmsweise  erst  im  Laufe  eines  Semesters  aufgenommen,
so  kann  ihm  auf  Verlangen  eine  entsprechende  Ermäßigung  der  Pension  gewährt  werden.

Für  die  Bedienung  der  Studirenden  wird  eine  besondere  Anrechnung  gemacht.
        <pb n="707" />
        401
8.  27.

Die  Studirenden  der  Landwirthschaft  haben  eine  höhere  Pension  zu  entrichten,  als
die  Studirenden  der  Forstwirthschaft,  die  Ausländer  eine  höhere,  als  die  Inländer.

Dafür  steht  den  Studirenden  der  Landwirthschaft  der  Zutritt  zu  sämmtlichen  Unter—
richtsfächern  der  Akademie  frei,  wogegen  den  Studirenden  des  Forstfachs,  wenn  sie  nicht
die  höhere  Pensson  der  Landwirthe  entrichten,  der  Besuch  der  landwirthschaftlichen  Hauptfächer,
  mit  Ausnahme  der  Pferdezucht,  nicht  gestattet  ist.

g.  28.

Eine  Rückerstattung  des  vorausbezahlten  Pensionsgeldes  findet  bei  vorzeitigem  oder
unfreiwilligem  Austritte  eines  Studirenden  nicht  statt.

Nur  in  vdem  Falle,  wenn  ein  Studirenver  aus  triftigen  Gründen  um  Entlassung  aus
der  Akademie  im  Laufe  des  Semesters  nachsucht,  kann  ihm  auf  Verlangen  ein  entsprechender
  Theil  der  Pensson  zurückerstattet  werden.

PS.  29.

Für  solche  inländische  Studirende  der  Akademie,  welche  bedürftig  sind,  und  in  einem
einjährigen  Aufenthalte  an  derselben  sich  nach  Fleiß  und  Betragen  würdig  erwiesen  haben,
bestehen  einige  Freistellen,  welche  von  Seiner  Königlichen  Majestät  vergeben  werden.

Außerdem  kann  in  besonders  dringenden  Fällen  außerordentlicherweise  die  Pension
ganz  oder  theilweise  nachgelassen  werden.

P.  30.

Hospitanten  baben  für  ihre  Zulassung  eine  bestimmte  Taxe  an  die  Anstaltskasse  zu
entrichten,  auf  welche  die  Bestimmungen  über  die  Pension  der  Studirenden  im  Allgemeinen
analoge  Anwendung  finden.

8.  31.

In  Absicht  auf  die  Disciplin  und  die  Hausordnung  sind  besondere  Vorschriften  gegeben,
  zu  deren  genauer  Einhaltung  jeder  Neueintretende  sich  unterschriftlich  zu  ver—
pflichten  hat.

8.  32.
Die  im  ersorderlichen  Falle  in  Anwendung  zu  bringenden  Disciplinarmittel  sind:
1)  Verweis
a)  einfacher,  durch  den  Direktor,
b)  geschärfter,  vor  dem  Lehrerconvent;
        <pb n="708" />
        2)  Geldbußen  bis  zu  5  fl.;
3)  Arrest

a)  einfacher,  im  verschlossenen  Zimmer,

b)  geschärfter,  in  besonderem  Gewahrsam  (Carcer),  je  bis  auf  14  Tage;
4)  Entziehung  des  Genusses  einer  Freistelle;  (vgl.  S.  29.)
5)  Bedrohung  mit  der  Wegweisung;
6)  Wirkliche  Wegweisung  aus  der  Anstalt,  und  zwar  für  eine  bestimmte  Zeitdauer  oder

für  immer.
g.  33.

Die  Wegweisung  aus  der  Anstalt  wird  insbesondere  verfügt,

a)  wegen  öfteren  oder  längeren  unentschuldigten  Wegbleibens  aus  der  Anstalt  oder
vom  Unterrichte,

b)  wegen  hartnäckigen  Ungehorsams,

c)  wegen  unsittlichen  Lebenswandels  oder  gemeiner  Vergehen.

Sie  kann  aber  auch,  ohne  daß  ein  bestimmtes  Vergehen  erwiesen  wäre,  dann  verfügt
werden,  wenn  ein  Studirender  nach  der  Ueberzeugung  der  Behörde  durch  sein  ganzes
Verhalten  ein  schlimmes  Beispiel  gibt  und  dadurch  einen  verderblichen  Einfluß  auf  seine
Mitstudirenden  und  den  in  der  Anstalt  herrschenden  Geist  übt.

g.  34.

Als  Organ  für  die  Handhabung  der  Disciplin  dient  der  Sekretär,  welcher  daher  bei
Verfehlungen  von  Studirenden  die  Untersuchung  zu  führen  und  je  nach  dem  Ergebnisse
derselben  seine  Anträge  zu  stellen  hat.

g.  35.

Am  Schlusse  eines  jeden  Semesters  findet  eine  Prüfung  statt,  an  welcher  Theil  zu
nehmen  jedem  Studirenden  freisteht.

g.  36.

Studirende,  welche  durch  Lösung  einer  größeren  wissenschaftlichen  Aufgabe  ausge—
zeichnete  Kenntnisse  bewährt  haben,  werden  mit  Preisen  bedacht.

Das  Nähere  über  die  Zutheilung  von  Preisen  wird  durch  ein  besonderes  Statut
festgestellt.

8.  37.
Bei  seinem  ordentlichen  Abgange  von  der  Akademie  erhält  jeder  Studierende  ein
        <pb n="709" />
        403

Zeugniß  über  Betragen,  Fleiß  und,  woferne  er  die  Semestral-Prüfungen  mitgemacht
bat,  auch  über  die  hiebei  an  den  Tag  gelegten  Kenntnisse.

Die  Auszeichnung  eines  Studirenden  durch  Zuerkennung  eines  Preises  wird  in  dem
Abgangszeugnisse  besonders  bemerkt.

S.  38.

Die  unmittelbare  Verwaltung  der  Akademie  wird  von  dem  Direktor  und  dem
Lehrerconvent  besorgt.

S  39.

Der  Direktor  hat,  zufolge  der  ihm  zukommenden  Aufsicht  über  das  gesammte  Lehr-,
Amts--  und  Dienstpersonal,  wie  über  sämmtliche  Studirende  (vgl.  F.  2.),  alles  auf  den
Unterricht,  die  Disciplin  und  die  ökonomische  Verwaltung  der  Akademie  Bezügliche  wahrzunehmen,
  und,  je  nach  Beschaffenbeit  des  Gegenstandes,  entweder  selbstständige  Verfügung
zu  treffen,  oder  letzteren  an  den  Lebrerconvent  zu  bringen.

Zu  Aufrechthaltung  der  Disciplin  unter  den  Studirenden  ist  ihm  eine  Strafgewalt
bis  zu  5  fl.  Gelobuße,  beziehungsweise  3  mal  24  Stunden  Arrest  eingeräumt.

S  40.
Im  Falle  seiner  Verhinderung  wird  der  Direktor  in  der  Leitung  der  Akademie,
woferne  nicht  hiewegen  besondere  Verfügung  getroffen  wird,  durch  den  dem  Dienstalter
nach  ältesten  Hauptlehrer  derselben  vertreten.

S.  41.

Der  Lehrerconvent  der  Akademie  besteht,  unter  dem  Vorsitze  des  Direktors,  aus
der  Gesammtheit  der  in  der  Eigenschaft  als  Hauptlehrer  angestellten  Lehrer  derselben,  und
aus  solchen  weiteren  Mitgliedern  (Anstaltsbeamten  oder  anderen  Lehrern  der  Akademie),
welchen  etwa  durch  besondere  Verfügung  Sitz  und  Stimme  im  Lehrerconvent  eingeräumt
  wird.

8.  42.

Die  ersteren  haben  im  Lehrerconvent  ihre  Stelle  immer  vor  den  letzteren.

Im  Uebrigen  bestimmt  sich  die  Sitz-  und  Stimmordnung  im  Lehrerconvent  bei  den
ordentlichen  Mitgliedern  desselben  nach  der  Zeit  ihrer  definitiven  Anstellung  als  Hauptlehrer
  an  ver  Akavemie,  bei  den  außerordentlichen  Mitgliedern  nach  der  Zeit  der  Verleihung
  von  Sitz  und  Stimme  an  sie.
        <pb n="710" />
        404

g.  43.

Zu  einem  giltigen  Collegialbeschlusse  wird  die  Gegenwart  des  Direktors  (oder  seines

Stellvertreters)  und  wenigstens  der  Hälfte  der  Mitglieder  des  Lehrerconvents  erfordert.
F.  44.

Der  Lehrerconvent  beschließt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  hat  der  Direktor  (oder  sein  Stellvertreter),  der
außerdem  keine  zählende  Stimme  hat,  die  entscheidende  Stimme.

S.  45.

Der  Lehrerconvent  hat

A.  in  allen  Angelegenbeiten,  welche  die  Competenz  des  Direktors  übersteigen,  ohne
jedoch  der  Behandlung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zu  unterliegen,  selbstständig  zu  entscheiden.


Dahin  gehören  insbesondere:

Feststellung  des  halbjährlichen  Vorlesungsverzeichnisses  der  Akademie  auf  Grund  des
genehmigten  Lehrplans  derselben,  "

Entscheidung  von  Differenzen  zwischen  einzelnen  Lehrern  in  Beziehung  auf  die  Abhaltung
  von  Vorlesungen  oder  auf  die  Wahl  der  Stunden  für  dieselben  over  auf  die  Benützung
  der  Lehrsäle,

Verfügung  in  Betreff  der  Erkursionen  der  Studirenden,

Anschaffungen  für  die  Bibliothek  der  Akavemie,

Dispensation  von  dem  für  die  Aufnahme  an  die  Akademie  erforderlichen  Alter,

Entscheidung  über  die  Aufnahme  von  Studirenden,  beziehungsweise  die  Zulassung
von  Hospitanten  in  zweifelhaften  Fällen,

Gewährung  einer  Ermäßigung  der  Pension  bei  später  eingetretenen,  sowie  einer  theilweisen
  Rückerstattung  der  Pension  bei  früher  austretenden  Studirenden,

Erkennung  einer  Arreststrafe  von  mehr  als  dreimal  24  Stunden  bis  zu  14  Tagen,
sowie  Erkennung  auf  Entziehung  des  Genusses  einer  Freistelle,  auf  Bedrohung  mit  der
Wegweisung,  und  auf  wirkliche  Wegweisung  aus  der  Anstalt,

Zuerkennung  von  Preisen,

Feststellung  der  Abgangszeugnisse.

B.  In  den  übrigen  Angelegenbeiten  der  Akademie  hat  der  Lebrerconvent  eine  böbere
Entscheidung  einzuholen  und  zu  diesem  Behufe  durch  die  Direktion  der  vorgesetzten  Be-
        <pb n="711" />
        405

hörde  die  entsprechenden  Anträge  vorzulegen,  beziehungsweise  die  ihm  von  der  letzteren
aufgetragenen  Gutachten  zu  erstatten.

So  namentlich:

bei  Aenderungen  in  den  statutarischen  Bestimmungen  und  organischen  Einrichtungen
der  Anstalt,

bei  Modifikationen  im  Lehrplane  derselben,

bei  Vorkehrungen  für  den  Unterricht  im  Falle  länger  dauernder  Verhinderung  eines
Lehrers  oder  während  der  Erledigung  einer  Lehrstelle,

bei  Besetzung  erledigter  Lehrstellen,  einschließlich  der  Hilfslehrer,  Repetenten  und
Assistenten,

bei  Errichtung  und  Besetzung  neuer  Lehrstellen,  ebenso

bei  der  Beschränkung  oder  Aufhebung  bestehender  Lehrstellen,

bei  Gründung  neuer  Sammlungen  und  anderer  derartiger  Unterrichtsmittel,  wie  bei
Aenderungen  in  Absicht  auf  die  schon  bestehenden  Sammlungen,  Apparate  und  Institute
der  Akademie,

bei  Festsetzung  von  Statuten  über  die  Verwaltung  und  Benützung  der  genannten
Lehrmittel,

bei  Erlassung  neuer  Anordnungen  und  Vorschriften  in  Beziehung  auf  die  Disciplin,

bei  Rekursen  gegen  die  eigenen  Disciplinarerkenntnisse  des  Lehrerconvents,

bei  allen  Fragen,  welche  das  Gebäude  der  Akademie  und  dessen  Zubehörden  betreffen,

bei  Regulirung  der  Gehalte  und  etwaiger  Nebenbezüge  der  Lehrer  der  Akademie,

bei  Zutheilung  der  Anstaltswohnungen  an  dieselben,

bei  Verleihung  von  Reiseunterstützungen  an  Lehrer  der  Akademie  aus  den  hiefür  bestimmten
  Etatsmitteln,

bei  Festsetzung  der  Beträge  des  Penssonsgeldes,  der  Hospitantentare  und  der  übrigen
von  den  Studirenden  in  die  Anstaltskasse  zu  entrichtenden  Leistungen,

bei  Vergebung  der  an  der  Akademie  bestehenden  Freistellen  und  Gewährung  etwaiger
außerordentlicher  Pensionsnachlässe,

bei  Entwerfung  des  jährlichen  Verwaltungsetat  und  des  dreijährigen  Hauptetat  für
die  Akademie,

bei  der  Frage  von  der  Deckung  außerordentlicher  im  Etat  nicht  vorgesehener  Ausgaben,
  wie  andererseits  von  der  Verwendung  etwaiger  Ueberschüsse.
        <pb n="712" />
        406

S.  46.

In  einzelnen  Fällen,  in  welchen  über  einen  Gegenstand  eine  nähere  Auskunftsertheilung
  wünschenswerth  oder  erforderlich  ist,  kann  der  Direktor  oder  der  Lehrerconvent  zu  der
Berathung  des  letzteren  außerordentlicherweise  auch  den  oder  die  betreffenden  Beamten  der
Anstalt  oder  die  anderen  Lehrer  der  Akademie,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  beiziehen.

S.  47.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Lehrerconvents  hat  der  Sekretär  ein
fortlaufendes  genaues  Protokoll  zu  führen,  welches  nach  jeder  Sitzung  von  dem  Direktor
unterzeichnet  wird.

III.  Die  Ackerbauschule.

8  48.

Die  Ackerbauschule  in  Hohenheim  hat  —  gleich  den  übrigen  Ackerbauschulen  des  Landes
  (in  Ellwangen,  Ochsenhausen  und  Kirchberg)  —  den  Zweck,  vornämlich  Söhnen  aug
dem  Bauernstande  Gelegenheit  zu  geben,  unter  gleichzeitigem  Genusse  eines  angemessenen
theoretischen  Unterrichts,  sich  mit  dem  praktischen  Betriebe  einer  rationellen  Gutswirthschaft
bekannt  zu  machen.

S.  40.

Dieselbe  ist  dem  Direktor  der  Gesammtanstalt  untergeordnet,  steht  aber  zunächst  unter
der  unmittelbaren  Leitung  eines  besonderen  Vorstands,  welcher  gegenwärtig  den  Titel
Oberlehrer  führt,  und  auf  den  Vorschlag  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  von  Seiner  Königlichen  Majestät  ernannt  wird.

Seine  Obliegenheiten  sind  durch  eine  besondere  Dienstinstruktion  näher  bestimmt.

S.  50.

Der  Unterricht  in  der  Ackerbauschule  ist  theils  ein  bilfswissenschaftlicher  (in
deutscher  Sprache  mit  Stilübungen,  Arithmetik,  Geometrie  nebst  Zeichnen  und  Felomessen,
allgemeiner  Naturlehre  und  Thierheilkunde),  theils  ein  landwirthschaftlicher,  und  wird
theils  durch  Lehrvorträge,  theils  mittelst  praktischer  Uebungen  ertheilt.

8.  51.

Den  theoretischen  Unterricht  in  der  Landwirthschaft  sowohl,  als  in  den  Hilfsfächern,
ertheilt  der  Oberlehrer,  mit  einziger  Ausnahme  der  Thierheilkunde,  welche  der  betreffende
Lehrer  der  Akademie  vorträgt,
        <pb n="713" />
        407

Den  praktischen  Unterricht  empfangen  die  Zöglinge  (Landbaumänner)  durch  den  Wirtbschaftsinspektor,
  indem  sie  nach  dessen  Anweisung  sämmtliche  sonst  von  gewöhnlichen  Arbeitern
  zu  versehende  Wirthschaftsgeschäfte  auf  dem  Hohenheimer  Gute  auszuführen  haben.

–  52.

Die  Lehrzeit  dauert  drei  Jahre.

g.  53.

Da  die  wirthschaftlichen  Arbeiten  nur  einen  durchschnittlichen  Gesammtstand  von  etwa
25  Ackerbauschülern  bedingen,  so  werden  jedes  Jahr  8  bis  9  Zöglinge  aufgenommen.

Außer  den  ordentlichen,  zu  einem  dreijährigen  Kurse  verpflichteten  Lehrlingen  werden
jedoch  im  Sommer  über  die  wichtigsten  Arbeitsperioden  auch  einige  Hospitanten,  welche
sich  in  einzelnen  Wirthschaftszweigen  zu  üben  wünschen,  zugelassen.

g.  54.

Bedingungen  der  Aufnahme  für  die  ordentlichen  Zöglinge  sind:

1)  daß  sie  das  17.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,

2)  daß  sie  vollkommen  gesund  und  körperlich  erstarkt  sind,  um  die  verschiedenen  Feldarbeiten,
  zu  denen  sie  berufen  sind,  mit  Ausdauer  verrichten  zu  können,

3)  daß  sie  im  Lesen,  Schreiben  und  Rechnen  bewandert  sind,  und  die  nöthige  Fähigkeit
  besitzen,  einen  einfachen  und  verständlichen  Lehrvortrag  über  Landwirthschaft
und  deren  Hilfsfächer  aufzufassen,

4)  daß  sie  in  den  Handgriffen  bei  den  Feldarbeiten  2c.  den  für  den  landüblichen  Betrieb
  nöthigen  Grad  von  Erfahrung  und  Fertigkeit  schon  besitzen.

Außerdem  wird  verlangt  ein  Zeugniß  über  die  elterliche  oder  vormundschaftliche  Einwilligung
  zum  Eintritt  in  die  Anstalt,  über  sittlich  gute  Aufführung  und  über  Vermögen.
g.  55.

Ueber  die  in  8.  54  unter  Ziffer  3  und  4  aufgeführten  Erfordernisse  haben  sich  die
Bewerber  mittelst  einer  besonderen  Aufnahmeprüfung  auszuweisen,  welche  alljährlich  auf
Grund  eines  öffentlichen  Aufrufs  im  Sommer  in  Hohenbeim  vorgenommen  wird.

Die  Aufnahme  wird  nach  den  Ergebnissen  dieser  Prüfung  von  dem  Direktor  verfügt.

S.  56.

Die  ordentlichen  Zöglinge  der  Ackerbauschule  genießen  ohne  besondere  Vergütung  Unterricht,
  Wohnung,  Bett,  Heitzung,  Beleuchtung,  Schreibmaterialien  c.,  nach  Umständen  sogar
einen  Beitrag  zur  Kleiderausstattung,  auch  bei  gewöhnlichen  Erkrankungsfällen  bis  zur
        <pb n="714" />
        408

Dauer  von  14  Tagen  freie  Verpflegung,  und  für  die  Verrichtung  sämmtlicher  mit  dem
Wirthschaftsbetriebe  verbundenen  Arbeiten  gemeinschaftliche  Beköstigung.

Die  Hospitanten  dagegen  haben  für  Unterricht,  Wohnung  und  Bett  eine  mäßige
Vergütung  an  die  Anstaltskasse  zu  entrichten.

§  57.
Wer  die  Anstalt  vor  Beendigung  der  Lehrzeit  ohne  Erlaubniß  verläßt  oder  ausgewiesen
  wird,  ist  verbunden,  für  die  auf  ihn  verwendeten  Kosten  in  einem  bestimmten
Tarif  Ersatz  an  die  Anstaltskasse  zu  leisten.

G.  58.
Kleinere  Abweichungen  von  der  Ordnung  hat  der  Vorstand  der  Ackerbauschule,  bedeutendere
  Verfehlungen  dagegen  der  Direktor  zu  rügen,  welcher  auch  das  höchste  Straf—
maß  —  Ausweisung  aus  der  Anstalt  verfügt.

S.  59.

Um  sich  von  den  Fortschritten  der  Zöglinge  in  den  verschievenen  Lehrgegenständen  zu
überzeugen,  wird  der  Vorstand  mit  denselben  periodische  Prüfungen  vornehmen,  welchen
der  Direktor  nach  Thunlichkeit  anwohnen  wird.

Gegen  den  Schluß  eines  jeden  Schuljahres  wird  in  Anwesenheit  des  Direktors  eine
Hauptprüfung  vorgenommen.

8.  60.

Gegen  das  Ende  eines  jeden  Lehrjahres  werden  Belohnungen  an  die  Zoͤglinge
vertheilt,  deren  Größe  nach  Verhältniß  ihrer  Leistungen,  ihres  Betragens,  ihrer  bei  den
Prüfungen  an  den  Tag  gelegten  Kenntnisse  und  der  Dauer  ihrer  Anwesenbheit  an  der  Anstalt
  bestimmt  wird.

S.  61.

Außerdem  werden  einzelne  durch  Fleiß,  Fortschritte  und  Betragen  ausgezeichnete
Schüler  mit  Preisen  bedacht.

g.  62.

Bei  ihrem  ordentlichen  Abgang  von  der  Anstalt  wird  den  Zöglingen  auf  die  Vorschläge
des  Oberlehrers  und  des  Wirthschaftsinspektors  von  dem  Direktor  ein  Zeugniß  über
sittliche  Aufführung,  Fleiß  und  Befähigung  ausgestellt,  in  welchem  auch  die  etwaige  Zutheilung
  eines  Preises  erwähnt  wird.
        <pb n="715" />
        409

g.  63.

Nach  dem  Schlusse  eines  jeden  Schuljahres  hat  der  Vorstand  der  Ackerbauschule  über
die  Verwaltung  derselben  im  abgelaufenen  Jahre  einen  Rechenschaftsbericht  an  den
Direktor  zu  erstatten.

8.  64.

Im  Uebrigen  wird  wegen  des  Näheren  auf  die  bestehenden  besonderen  organischen
Bestimmungen  für  die  Ackerbauschule  in  Hohenheim,  sowie  auf  die  Haus=  und  Schulordnung
  für  die  Zöglinge  derselben  verwiesen.

IV.  Die  Gartenbauschule.

8.  65.

Die  Gartenbauschule  hat  den  Zweck,  junge  Männer  durch  angemessenen  theoretischen
Unterricht  in  Verbindung  mit  praktischen  Uebungen  zu  Gärtnern  heranzubilden,  welche  die
Kunstgärtnerei,  die  Obstbaumzucht  und  den  landwirthschaftlichen  Gartenbau  verstehen.

8.  66.

Dieselbe  steht  unter  der  Oberleitung  des  Direktors  der  Gesammtanstalt  und  unter  der
unmittelbaren  Leitung  eines  besonderen  Vorstands,  welcher  auf  den  Vorschlag  des
Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  von  Seiner  Königlichen  Majestät
ernannt  wird,  und  dessen  Obliegenheiten  durch  eine  besondere  Dienstinstruktion  näher  bestimmt
  sind.

8.  67.

Der  Unterricht  an  der  Gartenbauschule  ist  theils  ein  hilfswissenschaftlicher  (in
Pflanzenkunde,  Zeichnen,  Arithmetik,  Geometrie,  Naturkunde,  Stylübungen  und  Feldmessen),
theils  ein  eigentlicher  Fachunterricht  (in  Gartenbau,  Gemüsebau  mit  Gemüsetreiberei,
  Obstbaumzucht  und  Obstbau,  Handelsgärtnerei  und  Landschaftsgärtnerei),  und  wird
theils  theoretisch,  theils  mittelst  praktischer  Einübung  bei  dem  mit  der  Schule
verbundenen  Gärtnereibetriebe  ertheilt.

S.  68.

Den  Unterricht  sowohl  in  den  Haupt=  als  in  den  Hilfsfächern  ertheilen  die  beiden  bei
der  Anstalt  in  Hohenheim  angestellten  Gärtner,  mit  Ausnahme  des  Unterrichts  in  Arithmetik,
Geometrie,  Naturkunde,  Stylübungen  und  Felpmessen,  welchen  die  Gartenbauschüler  gemeinschaftlich
  mit  den  Ackerbauschülern  von  deren  Oberlehrer  erhalten.

3
        <pb n="716" />
        410

8.  69.
Die  Lehrzeit  bei  der  Gartenbauschule  ist  dermalen  auf  Ein  Jahr  bestimmt.
S.  70.

Die  vurchschnittliche  Zahl  der  Zöglinge  ist  auf  6  festgesetzt,  so  daß  jährlich  6  neue
Schüler  eintreten  können.

Außerdem  werden  aber  auch,  so  weit  es  der  Raum  gestattet,  Hospitanten  auf  je  drei
Monate  zugelassen.

8g.  71.

Wer  als  ordentlicher  Zögling  in  die  Gartenbauschule  aufgenommen  zu  werden  wünscht,
muß

1)  das  17.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,

2)  vollkommen  gesund  und  körperlich  erstarkt  seyn,  um  die  bei  dem  Gärtnereibetriebe
vorkommenden  Arbeiten  anhaltend  ausführen  zu  können,

3)  im  Lesen,  Schreiben  und  Rechnen  gute,  im  Zeichnen  wo  möglich  einige  Fertigkeit
baben,  auch  die  lateinische  Schrift  kennen,  und  überdies  so  viele  Fähigkeiten  besitzen,
um  einen  populären  Vortrag  über  Gärtnerei  und  deren  Hilfsfächer  auffassen  zu
können,  .

4)  zuvor  entweder  eine  dreijährige  Lehrzeit  bei  einem  Gärtnereibetriebe  oder  an  einer
Ackerbauschule  erstanden,  oder,  wenn  er  dem  Stande  der  Weingärtner  angehört,
nachgewiesenermaßen  drei  Jahre  lang  sich  mit  Weinbau  und  Gärtnerei  (und  zwar
mit  letzterer  nicht  unter  1—1  ½  Jahre)  beschäftigt  haben.

Außerdem  wird  ein  Zeugniß  über  die  Einwilligung  der  Eltern  oder  des  Vormunds

zum  Eintritt  in  die  Anstalt,  über  sittlich  gute  Aufführung  und  über  Vermögen  verlangt.
g.  72.

Zum  Nachweise  des  in  §.  71  unter  Ziff.  3  aufgeführten  Erfordernisses  hat  jeder  Bewerber
  eine  Prüfung  zu  erstehen,  welche  unter  der  Leitung  des  Direktors  von  dem  Vorstande
  der  Gartenbauschule  in  Gemeinschaft  mit  dem  Oberlehrer  der  Ackerbauschule  vorgenommen
  wird.

Die  Aufnahme  der  Zöglinge  wird  von  dem  Direktor  verfügt.

g.  73.

Die  ordentlichen  Zöglinge  der  Gartenbauschule  bezahlen  kein  Lehrgeld  und  haben  überhaupt

  die  gleichen  Vergünstigungen,  wie  die  Ackerbauschüler  zu  genießen,  wogegen  sie  in
        <pb n="717" />
        411

gleicher  Weise  wie  diese,  gegen  die  ihnen  gereichte  Verköstigung  sich  allen  beim  Gärtnereibetrieb
  vorkommenden  Geschäften  nach  der  Anweisung  des  Vorstandes  der  Schule  oder  des
von  ihm  beauftragten  zweiten  Gärtners  zu  unterzieben  haben.

Hospitanten  entrichten  für  vie  Theilnahme  am  Unterricht  ein  mäßiges  Aversum  zur
Anstaltskasse,  und  haben  für  Kost  und  Wohnung  selbst  zu  sorgen,  wie  sie  auch  ihre  Unterrichtsbedürfnisse,
  Verpflegung  in  Krankheitsfällen  rc.  selbst  zu  bestreiten  haben.

S.  74.
Obne  Erlaubniß  austretende  oder  ausgewiesene  Zöglinge  haben  für  ihren  Aufenthalt
in  der  Anstalt  in  einem  bestimmten  Tarif  Ersatz  an  die  Anstaltskasse  zu  leisten.

S.  75.

Kleinere  Verfehlungen  werden  von  dem  Vorstande  der  Gartenbauschule,  größere  von
dem  Direktor  gerügt,  welcher  im  erforderlichen  Falle  auch  die  Ausweisung  aus  der  Anstalt
verfügt.

S.  76.

Um  sich  von  den  Fortschritten  der  Zöglinge  zu  überzeugen,  wird  der  Vorstand  mit
denselben  periodische  Prüfungen  vornehmen,  welchen  der  Direktor  nach  Thunlichkeit  anwohnen
  wird.

Gegen  den  Schluß  eines  jeden  Schuljahrs  wird  in  Anwesenheit  des  Direktors  eine
Hauptprüfung  vorgenommen.

S.  77.

Austretende  Gartenbauschüler,  welche  sich  durch  Fleiß,  Kenntnisse  und  Wohlverhalten

auszeichnen,  werden  mit  Preisen  bedacht.

S.  78.

Bei  ihrem  ordentlichen  Abgang  von  der  Anstalt  wird  den  Zöglingen  auf  die  Vorschläge
  des  Vorstandes  der  Ackerbauschule  von  dem  Direktor  ein  Zeugniß  über  sittliche
Aufführung,  Fleiß  und  Befähigung  ausgestellt,  in  welchem  auch  die  etwaige  Zutheilung
eines  Preises  erwähnt  wird.

S.  79.

Nach  dem  Schlusse  eines  jeden  Schuljahres  hat  der  Vorstand  der  Gartenbauschule
über  die  Verwaltung  derselben  im  abgelaufenen  Jahre  einen  Rechenschaftsbericht  an  die
Direktion  zu  erstatten.
        <pb n="718" />
        412

8.  80.
Im  Uebrigen  wird  wegen  des  Näheren  auf  die  bestehenden  besonderen  organischen
Bestimmungen  für  die  Gartenbauschule  in  Hohenheim  verwiesen.

V.  Die  besonderen  landwirthschaftlichen  Lehrkurse.
g.  81.

Außer  den  im  Bisherigen  beschriebenen  stehenden  Lehranstalten  (Akademie,  Ackerbauschule,
  Gartenbauschule)  umfassen  die  Lehreinrichtungen  der  Hohenheimer  Gesammtanstalt,
insbesondere  zu  Förderung  der  Aufgaben  der  Landeskultur,  noch  eine  Reihe  von  Lehrkursen
für  besondere  landwirthschaftliche  Zwecke,  welche  theils  regelmäßig,  zu  bestimmten  Zeiten,
abgehalten  werden,  wie  der  landwirthschaftliche  Lehrkurs  für  Schulmeister,  die  Kurse  im
Wiesenbau,  in  der  Felderdrainirung  und  Markungsbereinigung,  die  Kurse  für  Schäfer,
die  Kurse  im  Obstbau,  und  die  Kurse  für  Wagner  und  Schmiede,  theils  je  nach  Bedürfniß
in  außerordentlicher  Weise  zur  Veranstaltung  kommen.

VI.  Die  Gutswirthschaft.

v  g.  82.
Die  Gutswirthschaft  wird  auf  der  von  der  Staatsfinanzverwaltung  um  das  Pachtgeld
  überlassenen  Staatsdomäne  Groß-Hohenheim  betrieben.
8.  83.
Dieselbe  umfaßt:,

1)  die  eigentliche  Wirthschaft  mit  Feldbau  und  Viehzucht,

2)  die  Ackergeräthefabrik,

3)  das  Magazin  für  Geräthe  und  Maschinen,

4)  die  chemisch-technische  Werkstätte  (für  Rübenzuckerfabrikation,  Branntweinbrennerei,
Bierbrauerei,  Essigfabrikation,  Stärkefabrikation,  Obstmostbereitung  und  Obstoörren)
mit  dem  besonderen  chemisch-technischen  Laboratorium,

5)  die  Obstbaumschule,

6)  das  Versuchsfeld,

7)  den  Saamenboden,

8)  den  Weinberg,

9)  den  Gemase=  und  Blumengarten,
        <pb n="719" />
        413

10)  die  Flachsbereitungsanstalt,
11)  die  Seidezucht-  und  Seideabhaspelungsanstalt.
g.  84.

Die  oberste  Leitung  der  Wirthschaft  mit  der  Aufsicht  über  das  gesammte  an  derselben
wirkende  Personal  (vergl.  §.  2)  besorgt  der  Direktor,  welcher  jevoch  bei  den  wichtigeren
wirthschaftlichen  Maßregeln,  insbesondere  bei  solchen,  welche  auf  den  Etat  der  Anstalt  von
Einfluß  sind,  oder  dauernde  Verbindlichkeiten  begründen  (wie  Pachtverträge),  zuvor  die
Genehmigung  des  Ministeriums  einzuholen  hat.

8.  85.

Im  Falle  der  Verhinderung  des  Direktors  wird  derselbe  in  der  Leitung  der  Wirth—
schaft  durch  einen  biefür  geeigneten  Hauptlehrer  der  Akademie  vertreten,  welcher  dazu  vom
Ministerium  zum  Voraus  bestimmt  wird.

8.  86.

Dem  Direktor  stehen  bei  der  Leitung  des  Wirthschaftsbetriebs  zur  Seite:

der  Kassier  mit  dem  Buchhalter,

die  an  der  Akademie  befindlichen  zwei  Hauptlehrer  der  Landwirthschaft,  von  welchen
der  Lehrer  für  den  speziellen  Pflanzenbau  im  Interesse  des  Lehrzwecks  das  Versuchsfeld
unter  der  Aufsicht  des  Direktors  selbstständig  zu  bewirthschaften  hat,

der  Hauptlehrer  für  landwirthschaftliche  Technologie  als  Vorstand  der  chemisch-echnischen
  Werkstätte,

der  Hauptlehrer  für  Zoologie  und  Thierheilkunde  als  Thierarzt,

der  landwirthschaftliche  Repetent  als  Wirthschaftsassistent,

und  als  eigentliche  Wirthschaftsofficianten:

ein  Wirthschaftsinspektor,
ein  Magazinsverwalter,  und
zwei  Gärtner.
g.  87.

Die  bei  der  Gutswirthschaft  und  deren  verschiedenen  Zweigen  verwendeten  Arbeiter
unterscheiden  sich  in  Gesinde,  Landbaumänner  (vergl.  §.  51)  und  Taglöhner.

Zu  ersteren  gehören:

ein  Oberschäfer,

ein  Geschirrmeister  und  Fohlenwärter,
        <pb n="720" />
        414

ein  erster  Küher  und  Melker  (Schweizer),
ein  Pferdeknecht,  und
eine  Anzahl  von  Ochsenwärtern,  Kuhknechten,  Schafknechten  u.  s.  w.

VII.  Die  chemische  Versuchsstation.
8.  88.

Die  chemische  Versuchsstation  hat  den  Zweck,  durch  naturwissenschaftliche  Unter—
sachungen  in  Verbindung  mit  landwirthschaftlichen  Versuchen  in  Feld  und  Stall,  sowie
durch  Aufzeichnung  und  Vergleichung  der  hiebei  gemachten  Beobachtungen  zur  Vervollkomm—
nung  der  Wissenschaft  und  Praxis  der  Landwirthschaft  beizutragen.

8.  89.
Dieselbe  umfaßt:

1)  ein  eigenes  chemisches  Laboratorium,
2)  ein  besonderes  Versuchsfeld,
3)  Versuchs-Ställe  für  praktische  Fütterungsversuche,
4)  ein  Gewächshaus  für  Vegetationsversuche.
S.  90.

Die  Versuchsstation  ist,  wie  die  anderen  Zweige  der  Gesammtanstalt,  der  Direktion
untergeordnet,  steht  aber  unter  der  nächsten  Ueberwachung  eines  Curatoriums,  welches,
unter  dem  Vorsitze  des  Direktors,  aus  den  an  der  Akademie  befindlichen  Professoren  der
Chemie,  der  Landwirthschaft,  der  Botanik,  der  Zoologie  und  Thierheilkunde,  sowie  einem
besonders  angestellten  Stationschemiker  besteht.

Außerdem  behält  sich  das  Ministerium  vor,  auf  den  Vorschlag  des  Direktors  weitere
Mitglieder  in  das  Curatorium  zu  berufen,  wobei  namentlich  auch  auf  besonders  tüchtige
praktische  Landwirthe  Bedacht  genommen  werden  wird.

S  91.

Das  Curatorium  hat  in  bestimmten  Zeitabschnitten  über  den  Plan  der  je  innerhalb

verselben  anzustellenden  einzelnen  Versuche  zu  berathen  und  zu  beschließen  (die  sog.  Versuchsreihen

  festzustellen.)
#  9.

Die  Ausführung  dieser  Beschlüsse  liegt  den  sogenannten  Versuchsdirigenten  ob,  als
welche  der  Professor  der  Chemie,  die  Professoren  der  Landwirthschaft  und  der  Stationschemiker
  zu  funktioniren  haben.
        <pb n="721" />
        415

Außerdem  haben  jedoch  erforderlichen  Falls  auch  die  in  8.  90,  Abs.  1  bezeichneten
weiteren  Hauptlehrer  der  Akademie  bei  der  Ausführung  der  Beschlüfse  des  Curatoriums  in
geeigneter  Weise  mitzuwirken.

6S.  93.

Die  Versuchsvirigenten  sind  in  ihrer  äußeren  Stellung  einander  vollständig  coordinirt,
so  zwar,  daß  der  Professor  der  Chemie  unter  ihnen  die  äußere  Geschäftsleitung  mit  allen
davon  abhängenden  Folgen  (Korrespondenzen  2c.)  zu  besorgen  hat.

S.  94.

In  ihren  Arbeiten  sind  die  Versuchsdirigenten,  jeder  innerbalb  des  Kreises  seiner  besonderen
  Thätigkeit,  vollkommen  selbstständig;  sse  baben  jedoch,  um  mittelst  letzterer  ein
gemeinsames  Ziel  zu  erreichen,  sich  stets  in  geeignetem  Benehmen  unter  einander  zu  erhalten.

S.  95.

Für  seine  dießfälligen  Arbeiten  kann  der  Professor  der  Chemie  den  am  chemischen
Hauptlaboratorium  der  Akademie  angestellten  Assistenten  mitverwenden;  den  Professoren
der  Landwirthschaft  und  dem  Stationschemiker  ist  hiefür  ein  besonderer  Gehilfe  (Stationsdiener)
  beigegeben.

8.  96.

Das  Nähere  über  den  Betrieb  der  chemischen  Versuchsstation  wird  durch  ein  besonderes

  Statut  festgesetzt.

VIII.  Das  Forstrevier.

8g.  97.

Zum  Zwecke  von  Demonstrationen  und  Versuchen  ist  der  Anstalt  in  Hohenheim  das
Forstrevier  Hohenbeim  beigegeben,  welches  von  dem  ersten  Hauptlebrer  der  Forstwirthschaft
  an  der  Akademie  in  der  Eigenschaft  eines  Revierförsters  verwaltet  wird.

Derselbe  stebt  als  solcher  unter  dem  Forstamt  Leonberg.

IX.  Die  erotische  Baumschule.

S.  98.
Die  in  §.  16  unter  den  Lehrmitteln  der  Akademie  erwähnte  exotische  Baumschule  gehört
  zwar  auch  zur  Staatsdomäne  Hohenheim,  steht  aber,  als  Theil  der  Ausstattung  der
K.  Civilliste,  unter  der  Verwaltung  der  K.  Bau=  und  Garten-Direction.
        <pb n="722" />
        416

X.  Schlußbestimmungen.
S.  99.

Da  die  Anstalt  in  Hohenheim  mit  ihren  im  Bisherigen  näher  beschriebenen  Bestandtheilen,
  insbesondere  mit  der  Gutswirthschaft  und  der  chemischen  Versuchsstation,  nicht  blos
Lehrzwecken,  sondern  zugleich  auch  allgemeinen  Landes-Cultur-Zwecken  zu
dienen  hat,  so  wird  die  Direction  bei  der  ihr  zukommenden  Leitung  der  Anstalt  hierauf  in
jeder  möglichen  Weise  geeignete  Rücksicht  nehmen,  und  namentlich  auch  etwaigen  Wünschen,
welche  dießfalls  von  den  mit  der  Mlege  der  Landescultur  betrauten  Staatsbehörden  an  sie
gestellt,  oder  aus  dem  Kreise  der  praktischen  Landwirthe  an  sie  gebracht  werden,  in  jever
thunlichen  Weise  entgegenkommen.

S.  100.

Ueber  die  Ergebnisse  der  Leitung  der  gesammten  Anstalt,  insbesondere  über  den
wissenschaftlichen,  disciplinären  und  ökonomischen  Zustand  der  unter  derselben  begriffenen
Lehranstalten,  über  den  Stand  der  Gutswirthschaft  und  der  einzelnen  zu  ihr  gehörigen  Betriebszweige,
  sowie  über  die  Thätigkeit  und  die  Erfolge  der  chemischen  Versuchsstation  hat
der  Director  alljährlich  im  Herbste  einen  ausführlichen  Rechenschaf  tsbericht,  unter
Beischluß  der  betreffenden  speciellen  Nachweise,  insbesondere  der  auf  die  Verwaltung  der
Ackerbauschule  und  der  Gartenbauschule  bezüglichen  besonderen  Rechenschaftsberichte  (vergl.
S§.  63,  79),  an  das  vorgesetzte  Ministerium  zu  erstatten.

8g.  101.

Außerdem  behält  sich  das  Ministerium  vor,  von  Zeit  zu  Zeit  durch  eine  besondere
Kommission  eine  gründliche  Visitation  der  Anstalt  in  allen  ihren  Theilen  vornehmen
und  sich  über  den  Erfund  derselben  von  der  Visitations-Kommission  einen  umfassenden  Vortrag
  erstatten  zu  lassen.
        <pb n="723" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  II.  Oktober  1865.

 

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Vergütung  eines  in  Folge  von  Explosionen  an  Gebäuden
entstandenen  Schadens.  —  K.  Verordnung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädikats  „Königliche  Hoheit“
an  die  Herzoglichen  Nebenlinien  des  Königlichen  Hauses.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Museum  in  Stuttgart.  —
Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsverkehr  mit  der  Schweiz.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A)  Gesetz,

betreffend  die  Vergütung  eines  in  Folge  von  Explosionen  an  Gebäuden  entstandenen  Schadens.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Neben  den  in  Artikel  4  des  Gesetzes  vom  14.  März  1833,  betreffend  die  veränderte
Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt,  erwähnten  Fällen  ist  künftig  auch
der  Fall  ver  Zerstörung  oder  Beschädigung  von  Gebäuden  in  Folge  von  Explosionen  derjenigen
  durch  Feuer  (Artikel  3  des  angeführten  Gesetzes)  gleich  zu  achten.

Ausgenommen  von  der  Vergütung  bleibt  der  Schaden,  welcher  vurch  Explosion  von
Wasserdämpfen  verursacht  wird.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  4.  Oktober  1865.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:  Auf  Befehl  des  Königs,
Geßler.  Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="724" />
        422

B)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Verleihung  des  Prädikats  „Königliche  Hoheit“  an  die  Herzoglichen  Nebenlinien
des  Königlichen  Hauses.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  Wir  im  Hinblick  auf  die  in  anderen  Königlichen  Häusern  bestehende  Uebung  Uns
bewogen  gefunden  haben,  den  Herzoglichen  Nebenlinien  Unseres  Königlichen  Hauses  eine
böbere  Titulatur  zu  bewilligen,  so  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres
  Geheimen-Raths  wie  folgt:

Die  Prinzen  und  Prinzesssinnen  von  den  Nebenlinien  der  von  Unseres  Herrn
Großvaters,  des  verewigten  Königs  Friedrich  Majestät  gebildeten  Hauptlinie,  welche
den  Titel  „Herzoge  und  Herzoginnen  von  Württemberg“  führen,  erhalten  das  Prädikat
„Königliche  Hoheit.“

Unser  Minister  ver  Familien-Angelegenheiten  des  Königlichen  Hauses  ist  mit  Demjenigen,
  was  die  Vollziehung  dieser  Unserer  Entschließung  erfordert,  beauftragt.

Gegeben,  Schloß  Friedrichshafen  den  11.  September  1865.

Karl.
Der  Minister
der  Familien-Angelegenheiten  des  Königlichen  Hauses:
Varnbüler.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  das  Museum  in  Stuttgart.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  19.  d.  M.
ver  Museums-Gesellschaft  in  Stuttgart  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten,  sowie
unter  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen,
  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  23.  September  1865.  Geßler.
        <pb n="725" />
        428

8)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsverkehr  mit  der  Schweiz.

Zufolge  einer  Verfügung  des  schweizerischen  Handels=  und  Zoll-Departements  vom
25.  August  1865  sind  in  dem  provisorischen  eidgenösssschen  Zolltarif,  welcher  seit  dem
1.  Juli  d.  J.  in  Kraft  besteht  und  diesseits  in  Nr.  31  des  Regierungsblatts  S.  322  ff.
veröffentlicht  worden  ist,  nachträglich  einige  Ergänzungen  eingetreten,  bestehend  einerseits  in
der  Hinzufügung  solcher  Artikel,  welche  aus  dem  alten  Tarif  in  den  neuen  aufzunehmen
übersehen  und  andererseits  in  der  Aufnahme  einer  Anzahl  Artikel  über  deren  Einreihung  in
die  betreffenden  Classen  des  Zolltarifs  eine  besondere  Verfügung  veranlaßt  worden  ist,  nämlich:
zu  I.  Zolltarif  für  die  Einfuhr;
C.  Vom  Gewicht.
II.  Vom  Schweizerzentner:
in  die  2.  Classe  mit  30  Rappen  (Reg.  Blatt  S.  328  ff.)  gehören  noch:
Salpetersäure;
sodann  zu  „Graphit  [Wasserblei!“  —  (Reg.Blatt  S.  329):
Gaskohle  zu  elektrischen  Batterien;
zu  „Röhren,  eiserne,  gezogene“"  —  (Reg.  Blatt  S.  330):
Röhren,  schmieveiserne,  von  über  9  Millimeter  innerem  Durchmesser,  wenn
zum  Maschinen=  und  Schiffsbau  bestimmt.
In  die  4.  Classe  mit  75  Rappen  (Reg.  Blatt  S.  331  ff.):
zu  „Säuren  in  flüssiger  Form“  (Reg.  Blatt  S.  332):
Arseniksäure,  flüssige,  in  Mengen  von  wenigstens  20  Pfund  in  einem  Gefäß.
In  die  5.  Classe  mit  1  Franken  (Reg.  Blatt  S.  333):
zu  „Eisengußwaaren  aller  Art“:
Eisengußwaaren  mit  Bronze  oder  anderer  Farbe  übertüncht.
In  die  7.  Classe  mit  2  Franken  (Reg.  Blatt  S.  335  ff.):
zu  „Decken,  baumwollene,  ohne  Näharbeit  noch  Posamentirarbeit“  (Reg.Blatt
S.  335):
auch  solche  mit  Fransen,  wenn  die  Fransen  blos  aus  den  zusammengeknüpften
Enden  der  Fäden  bestehen.
Das  Vorhandensein  von  Näharbeit  ist  das  Unterscheidungsmerkmal  für  die
        <pb n="726" />
        424

Verzollung  baumwollener  Decken  nach  der  7.  oder  9.  Classe  (Reg.  Blatt  S.  340).
Zu  „Holzwaaren“  (Reg.  Blatt  S.  335):

Schachteln  aus  gemeinem,  wenn  auch  theilweise  gebeiztem  Holz  (z.  B.  zum
Gebrauch  in  den  Apotheken),

Schmalzkübel,  neue.

In  die  8.  Classe  mit  3  Franken  50  Rappen  (Reg.  Blatt  S.  337  ff.):
zu  „chemische  Produkte  und  Säuren“  (Reg.  Blatt  S.  337):

Superphosphat,  ein  chemischer  Dünger;  ferner  Arseniksäure  in  fester  Form.
zu  „Droguerien  2c.“  (Reg.  Blatt  S.  337  f.):

Wagenschmiere  in  Büchsen,  zur  Unterscheidung  von  solcher  in  Fässern,  welche
nach  der  Rubrick  „Seife  aller  Art“  nach  der  4.  Classe  mit  75  Rappen  der
Zentner  verzollbar  ist  (Reg.  Blatt  S.  332).

Zu  „Filze  aller  Art“  (Reg.  Blatt  S.  339):

Filz,  vorgeformter,  zu  Hüten.
In  die  10.  Classe  mit  15  Franken  (Reg.  Blatt  S.  344  f.):
zu  „Arbeiten  und  Waaren,  fertige,  mit  Näharbeit“  (Reg.  Blatt  S.  344):

Hosenträger,  fertige,  aller  Art,  Jacken,  gewirkte,  gefüttert  oder  nur  mit
Knopf=  oder  Taschenbesatz,  überhaupt  mit  Näharbeit;
zu  „Hüte  und  Kappen  aller  Art?  (Reg.  Blatt  S.  344):

Strohhüte.

Zu  „Schärpen  (Umschlagtücher)  und  Shawls,  fertige“  (Reg.  Blatt  S.  345):
solche  „jeder  Größe,  auch  abgeschnittene  Schärpen  mit  Fransen  versehen.
Zu  II.  Tarif  für  die  Ausfuhr;
C.  Vom  Gewicht.
I.  Von  ver  Zugthierlasti:
in  die  2.  Classe  mit  30  Rappen  (Reg.  Blatt  S.  347)  gehören  noch:
Glasscherben.
Bei  „Wein,  Obstwein  und  Bier“  fällt  die  Bezeichnung:
„schweizerischen  Ursprungs“  binweg.
Die  Unterzeichneten  glauben  Vorstehendes  zu  Ergänzung  und  Berichtigung  ihrer  Bekanntmachung
  vom  9.  v.  M.  gleichfalls  auf  diesem  Wege  zur  allgemeinen  Kenntniß  bringen
  zu  müssen.

Stuttgart  den  6.  September  1865.  Varnbüler.  Renner.

 

Berichtigung.

In  der  Nummer  36  des  Regierungsblatts  sind  die  Seitenzahlen  des  4.  Bogens,  447—449  unrichtig
  und  sollten  417—419  heißen.

—  —

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.  *
        <pb n="727" />
        Negierunys.  Blatt

für  das

Königreich  m——9  ]Uü  E

—  —  —  w

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  |4.  Oktober  1866.

—  —  —  ——  —  —  —

—.—.—  1*

nmhal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  disciplinärer  Vorschriften
in  Absicht  auf  die  Behandlung  des  Schuldenwesens  der  Studirenden  der  Landes-Universität.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  disciplinärer  Vorschriften  in  Absicht  auf  die  Behandlung  des
Schuldenwesens  der  Studirenden  der  Landes-Universität.

*ni  tI17/7

Unter  Beziehung  auf  das  am  19.  d.  M.  in  Wirksamkeit  tretende  Gesetz  vom  11.  September
  d.  J.,  betreffend  die  Creditverhältnisse  der  Studirenden  der  Landes-Universität
(Reg.  Blatt  S.  393,  394),  wird  in  Absicht  auf  die  disciplinäre  Behandlung  des  Schuldenwesens
  der  Studirenden  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
12.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Um  auf  dem  Wege  der  akademischen  Disciplin  zu  Befriedigung  ibrer  Forderungen

gegen  Studirende  der  Universität  zu  gelangen,  können  Gläubiger  von  Studirenden  ihre
        <pb n="728" />
        426

Forderungen  gegen  dieselben  bei  dem  K.  Universitätsamte  zur  Anzeige  bringen,  jedoch  nur
mit  der  dreifachen  Beschränkung,  daß
1)  ein  Gläubiger,  welcher  gegen  einen  Studirenden  bereits  eine  Forderung  ange—
meldet  hat,  in  demselben  Studienhalbjahre  weder  selbst,  noch  durch  eine  andere
Person  im  Wege  der  Uebertragung  (mittelst  Cesston  k.)  eine  weitere  Forderung
an  denselben  Studirenden  geltend  machen  darf;  daß
2)  die  anzumeldende  Forderung  je  in  dem  laufenden  Semester  oder  in  den  demselben
vorangegangenen  Ferien  entstanden  sein  muß,  wobei  übrigens  die  innerhalb  der
letzten  4  Wochen  des  Semesters  verfallenden  oder  entstandenen  Forderungen  noch
in  den  ersten  8  Tagen  der  Ferien  zur  Anzeige  gebracht  werden  können;  und  endlich
3)  daß  die  Forderung  ihrem  Gegenstande  nach  keine  solche  sein  darf,  bei  welcher  nicht
ein  wirkliches  Bedürfniß  des  Studirenden  befriedigt  worden  ist,  oder  bei  welcher
sonst  nach  der  allgemeinen  Sitte  baar  bezahlt  zu  werden  pflegt.

8.  2.
Dem  Universitätsamt  steht  frei,  für  die  Anmeldung  solcher  Forderungen  einen  oder
zwei  Tage  in  der  Woche  zu  bestimmen.

g.  3.
Der  Anmeldung,  welche  in  der  Regel  schriftlich  einzureichen  ist,  ist  eine  Bescheinigung
oder  mindestens  Versicherung  beizufügen,  daß  der  Studirende  wiederholt,  aber  vergeblich
um  Zahlung  angegangen  worden  sei.

P.  4.
Das  Universtitäts-Amt  hat  zunächst  die  angemelveten  Forderungen  sowohl  vom  Standpunkte
  des  allgemeinen  Rechtes,  als  insbesondere  nach  den  in  §.  1  Ziff.  1—3  angegebenen
Erfordernissen  einer  genauen  Prüfung  zu  unterstellen.

S.  5.

Ergibt  sich  bei  dieser  Prüfung  in  der  einen  oder  der  anderen  Bejziehung  ein  Anstand,
so  wird  die  Forderung  —  selbstverständlich  unbeschadet  der  richterlichen  Entscheidung  über
die  Rechtmäßigkeit  des  erhobenen  Anspruches  —  von  Universitätswegen  nicht  berücksichtigt
und  der  Gläubiger  sofort  hievon  in  Kenntniß  gesetzt.

Ergibt  sich  vagegen  bei  jener  Prüfung  kein  Anstand,  so  wird  nun  der  Studirende  über
die  angemeldete  Forderung  vernommen.
        <pb n="729" />
        427

S.  6.

Wird  die  Forderung  von  dem  Studirenden  anerkannt,  oder,  wenn  auch  von  ihm  bestritten,
  so  doch  von  dem  Gläubiger  bescheinigt,  so  wird  sie  sofort  von  dem  Universttätsamte
  vorgemerkt.

Es  ist  jevoch  bei  blos  bescheinigten  Forderungen  die  Vormerkung  wieder  außzuheben,
wenn  der  Gläubiger  nicht  binnen  einer  ihm  anzuberaumenden  kurzen  Frist  sich  über  die
Betretung  des  Rechtswegs  ausweist,  oder  sobald  der  angebliche  Schuldner  hinreichende
Sicherheit  dafür  beibringt,  daß  im  Falle  seiner  Verurtheilung  die  Schulod  nebst  etwaigen
Prozeßkosten  werde  bezahlt  werden.

8.  7.

Die  Vormerkung  einer  Forderung  gegen  einen  Studirenden  hat  die  Wirkung,  daß
insolange,  bis  der  Gläubiger  vollständig  befriedigt,  beziehungsweise  mit  seiner  Forderung
rechtskräftig  abgewiesen  ist,  die  im  Besitze  der  Universstätsbehörde  befindlichen  Legitimations-Papiere
  und  das  akademische  Abgangszeugniß  nicht  ausgefolgt  werden.

8.  8.

Bezüglich  der  anerkannten  Forderungen  wird  sodann  zugleich  mit  deren  Vormerkung
von  dem  Universtitätsamte  dem  Studirenden  ein  angemessener  Zahlungstermin,  höchstens
von  4  Wochen,  gegeben,  vor  dessen  Ablauf  er  sich  über  die  Befriedigung  des  Gläubigers
auszuweisen  hat.

–.  9.

Ist  der  Studirende  mit  der  Berichtigung  anerkannter  Forderungen  auch  am  Schlusse
des  Semesters  noch  im  Rückstand,  so  wird  seinen  Eltern  beziehungsweise  seinem  Vormunde
ein  specielles  Verzeichniß  dieser  Forderungen  mitgetheilt,  und  werden  dieselben  zugleich  von
der  bis  zur  Bereinigung  der  Forderungen  stattfindenden  Zurückbehaltung  der  Papiere  und
Zeugnisse  sowie  von  dem  Zeitpunkte  benachrichtigt,  nach  welchem  die  Wegweisung  des
Studirenden  von  der  Universität  verfügt  würde  (vgl.  §S.  10).

Es  kann  jevoch  nach  Umständen  schon  sogleich  nach  fruchtlosem  Ablauf  ver  festgesetzten
Zahlungsfrist  (vgl.  §.  8)  eine  solche  Mittheilung  und  Benachrichtigung  an  die  Eltern  oder
den  Vormund  des  Studirenden  erlassen  werden.

S.  10.

Gegen  diejenigen  Studirenden,  welche  14  Tage  nach  dem  gesetzlichen  Beginne  eines

Semesters  die  anerkannten  Forderungen  des  vorhergehenden  Semesters  (vgl.  S.  1)  noch
        <pb n="730" />
        428

nicht  bereinigt  haben,  wird  von  der  akademischen  Disciplinar-Commission  die  Wegweisung
von  der  Universität  verfügt.
8.  11.

Die  Collegiengelder  müssen  binnen  sechs  Wochen  vom  vorschriftmäßigen  Anfang  eines
Studienhalbjahres  an  vorausbezahlt  werden.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  werden  die  säumigen  Studirenden  vom  Univerfitätsamt  an
die  Bezahlung  gemahnt  und  ihre  Eltern,  Vormünder  oder  sonstige  Unterhaltungspflichtige
davon  in  Kenntniß  gesetzt.

Nach  Ablauf  einer  weiteren  Frist  von  vier  Wochen  von  der  amtlichen  Mahnung  an
werden  diejenigen  Studirenden,  welche  nicht  ihre  sämmtlichen  Collegiengelder  bezahlt  haben,
von  der  akademischen  Disciplinar-Commission  bis  zur  Tilgung  der  Schuld  von  der  Universität
  weggewiesen.  v

8.  12.

Die  Bestimmung  des  8.  50  Ziff.  12  der  Statuten  für  die  Studirenden,  wodurch  arglistiges
  oder  leichtsinniges  Schuldenmachen,  namentlich  der  Ankauf  von  Waaren  auf  Borg
zum  sofortigen  Wiederverkauf,  bei  Strafe  verboten  ist,  bleibt  aufrecht  erhalten.

g.  13.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  Zöglinge  des  evangelisch-theologischen
  Seminars  und  des  Wilhelmsßiftes  Anwendung.

Es  ist  jedoch  von  den  gegen  solche  angemeldeten  Forderungen  den  Vorständen  dieser
Anstalten  Nachricht  zu  geben.

Auch  ist  die  Entfernung  von  der  Universität  gegen  diese  Zöglinge  nicht  von  der  akavemischen
  Diseiplinar-Commission  auszusprechen,  sondern  den  betreffenden  Aufschtsbehörden
das  Weitere  zu  überlassen.

Stuttgart  den  12.  Oktober  1865.  Golther.

 

Berichtigungen.
In  Nro.  35  des  Regierungsblatts,  in  der  Verfügung  des  Cult-Ministeriums  über  die  Einfüh  )rung  des
Oberlehrer-Instituts,  S.  387  erste  Linie  von  oben  soll  es  statt:  „Studienplane“  heißen:  „Stundenplane“
und
in  Nro.  36,  in  der  Verfügung  des  Cult-Ministeriums  über  die  neuen  Statuten  von  Hohenheim,
S.  448  (richtiger  418)  letzte  Linie  von  unten  soll  es  statt:  „für  Zoologie  und  Botamik“  heißen:  „für
Zoologie  und  Thierh  eilkunde“

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin'- 



————  —  —  —
        <pb n="731" />
        49
*  39.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  1.  November  1865.
In  halt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Sprengel  der  Handelsgerichte.
—+Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  neuer  organischer  Bestimmungen
  für  die  Baugewerkeschule  in  Stuttgart.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Festsetzung  der  Sprengel  der  Handelsgerichte.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Gemäßheit  des  Artikels  1  des  Gesetzes  vom  13.  August  dieses  Jahrs,  die  Errichtung
  von  Handelsgerichten  und  das  Verfahren  vor  denselben  betreffend  (Reg.  Blatt  S.  235),
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  wie  folgt:

8.  1.
Der  Sprengel  des  Handelsgerichts  in  Stuttgart  umfaßt:
den  Stadtdirektionsbezirk  Stuttgart  und  die  Oberamtsbezirke  Stuttgart,  Cannstadt,
Eßlingen,  Ludwigsburg.
8.  2.
Der  Sprengel  des  Handelsgerichts  in  Ulm  umfaßt:
die  Oberamtsbezirke  Ulm,  Blaubeuren  Laupheim.
        <pb n="732" />
        430

g.  3.

Der  Sprengel  des  Handelsgerichts  in  Heilbronn  umfaßt:
die  Oberamtsbezirke  Heilbronn,  Neckarsulm,  Weinsberg,  Besigheim.

S.  4.

Der  Sprengel  des  Handelsgerichts  in  Reutlingen  umfaßt:
die  Oberamtsbezirke  Reutlingen,  Nürtingen,  Urach.

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  14.  Oktober  1865.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Neuratb.

II.  Verfügungen  der  Departemente.

Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  neuer  organischer  Bestimmungen  für  die  Baugewerkeschule
in  Siuttgart.

Nachdem  die  Einrichtungen  der  K.  Baugewerkeschule  in  Stuttgart  nach  Maßgabe  der
vorliegenden  Bedürfnisse  einer  durchgreifenden  Revision  unterworfen  worden  sind,  werden  vie
von  Seiner  Königlichen  Majestät  zufolge  Höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  genehmigten
  neuen  organischen  Bestimmungen  dieser  Anstalt  mit  Nachstehendem  unter  dem  Anfügen
  bekannt  gemacht,  daß  dieselben  mit  dem  1.  November  d.  J.  in  Wirksamkeit  treten.

Stuttgart  den  26.  Oktober  1865.
Golther.
        <pb n="733" />
        431

Neue  organische  Bestimmungen

für  die
K.  Baugewerkeschule  in  Stuttgart.

8.  1.
Die  Baugewerkeschule  hat  den  Zweck,  durch  systematisch  geordneten  Unterricht  nachfolgende
  Techniker  für  ihren  Beruf  auszubilden:
1)  künftige  Baugewerkemeister  (Maurer,  Steinhauer,  Zimmerleute),
2)  niedere  Bautechniker  (Oberamtsbaumeister,  Stadt=  und  Stiftungsbaumeister,
Oberfeuerschauer  2c.),
3)  niedere  Wasserbautechniker  und  Mühlschauer,
4)  Geometer  zweiter  und  dritter  Klasse.
Außerdem  können,  wie  bisher,  so  auch  in  Zukunft  einzelne  Klassen  der  Baugewerkeschule
  mit  Nutzen  besucht  werden  von  sonstigen  Gewerbetreibenven,  namentlich  von
Pflästerern,  Zieglern,  Schieferdeckern,
niederen  Mechanikern,  Mühlbauern  und  Schlossern,
Schreinern,  Glasern,  Drehern,
Zimmermalern,  Ornamentenbildhauern,  Modelleuren,
Graveuren,  Gold=  und  Silberarbeitern,
Gärtnern  und  Landwirthen,  u.  s.  w.
Auch  finden  Solche,  welche  sich  zu  Zeichenlehrern  für  niedere  gewerbliche  Unterrichtsanstalten
  (Fortbildungsschulen  und  dergl.)  ausbilden  wollen,  hiezu  Gelegenheit  an  der
Baugewerkeschule.

8.  2.

Der  Unterricht  an  der  Baugewerkeschule  findet  das  ganze  Jahr  hindurch,  nicht
nur  im  Winter,  sondern  auch  im  Sommer,  statt,  und  wird  in  5  je  halbjährigen  Cursen
  in  ver  Art  ertheilt,  daß  vieselben,  nach  freier  Wahl  der  Theilnehmer,  entweder  alle
im  Winter,  oder  alle  im  Sommer,  oder  zum  Theil  im  Winter,  zum  Thbeil  im  Sommer

besucht  werden  können,  wofern  die  Bedingungen  wegen  des  Alters  (vergl.  8.  14)  eingehalten
  sind.
        <pb n="734" />
        432

Außerdem  wird  Solchen,  welche  nach  Absolvirung  des  5.  Curses  sich  noch  einige  Zeit
im  Entwerfen  von  Baruconstruktionen  und  von  Gebäuden  an  vder  Anstalt  weiter  üben  wollen,
  hiezu  an  derselben  geeignete  Gelegenheit  geboten  werden.

S.  3.

Der  an  der  Baugewerkeschule  zu  ertheilende  Unterricht  ist,  seinem  Gegenstande  nach,
theils  ein  vorbereitender,  theils  ein  specieller  Berufsunterricht,  und  wird,  zumal
der  letztere,  nicht  nur  in  theoretischer,  sondern  wesentlich  auch  in  praktischer  Richtung
  gegeben.

Ein  eigentlicher  praktischer  Unterricht  findet,  da  hiezu  die  Werk=  und  Bauplätze  sowie
  die  Werkstätten  und  Ateliers  dienen,  an  der  Baugewerkeschule  nur  insoweit  statt,
als  letztere  auch  solche  praktische  Handthierungen,  welche  in  der  lokalen  Praxis  noch  gar
nicht  oder  nur  wenig  bekaunt  sind,  zu  lehren  befrrebt  ist.

g.  4.
Der  vorbereitende  Unterricht  umfaßt  die  zwei  ersten  Curse  oder  Klasse  I.  und  II.
der  specielle  Berufsunterricht  die  drei  letzten  Curse  oder  Klasse  III.,  IV.  und  V.  "
Die  einzelnen  Klassen  zerfallen,  nach  Maßgabe  der  Frequenz,  beziehungsweise  nach
den  verschiedenen  Arten  des  technischen  Berufes,  in  einzelne  Parallel-Abtheilungen.
g.  5.
Mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen  Arten  des  an  der  Baugewerkeschule  vertretenen
technischen  Berufsunterrichts  gliedert  sich  dieselbe  in
1)  eine  Bauschule,
2)  eine  Schule  für  niedere  Wasserbau-Techniker,
3)  eine  Geometerschule.
K.  6.
Die  einerseits  in  dem  vorbereitenden,  andererseits  in  dem  speciellen  Berufsunterrichte
der  Baugewerkeschule  begriffenen  einzelnen  Lehrfächer  sinden  sich  in  der  Beilage  A.
angegeben.
g.  7.
Zum  Behufe  einer  möglichst  zweckmäßigen  Vertheilung  der  einzelnen  Lehrfächer  auf
die  als  Unterrichtszeit  angenommenen  5  Halbjahrs-Kurse  (§.  2)  ist  ein  bestimmter  Lehrplan
  aufgestellt,  welcher  je  nach  Bedürfniß  einer  Revision  unterworfen  wird.
        <pb n="735" />
        433

8.  8.
Die  Ertheilung  des  Unterrichts  geschieht  theils  durch  Lehrvorträge,  theils  durch
Demonstrationen  und  Uebungen,  theils  durch  Excursionen,  welch'  letztere
zu  Besichtigung  von  Werk=  und  Bauplätzen,  Werkstätten  2c.
zum  Studium  und  zur  Aufnahme  älterer  und  neuerer  Gebäude  und  Bautheile,
zu  Uebungen  auf  dem  Felde  in  der  praktischen  Geometrie  und  dergl.  stattfinden.

S.  9.
Als  Lehrmittel  für  den  Unterricht  an  der  Schule  dienen:
theils  die  verschiedenen  Sammlungen  und  Apparate  der  Anstalt,  wie  solche  sich
in  der  Beilage  B.  aufgeführt  finden,
theils  einige  besondere  Einrichtungen,  nämlich
zum  Modelliren  in  Holz  und  Gyps,
zu  bauwissenschaftlichen  Versuchen,  und
zu  Einübung  praktischer  baulicher  Handthierungen  (vergl.  FK.  3).
.  10.

Ertheilt  wird  der  Unterricht  von  einer  angemessenen  Zahl  von  wissenschaftlich  beziehungsweise
  künstlerisch  gebildeten  Hauptlehrern  —  Professoren  —  neben  welchen
einige  weitere  Lehrer  als  Fachlehrer,  Hilfslehrer  und  Assistenten  angestellt  sind,
(vergl.  Gesetz  vom  6.  Juli  1842,  Art.  1  und  2).

S.  11.
Die  an  der  Baugewerkeschule  dermalen  bestehenden  Hauptlehrstellen  sowie  die  genannten
  weiteren  Lehrstellen  finden  sich  in  ver  Beilage  C.  angegeben.

S  12.

Mit  dem  Lehrauftrag  für  ein  bestimmtes  Fach  ist  der  Regel  nach  von  selbst  auch  der
Auftrag  zu  Ueberwachung  der  darauf  bezüglichen  Sammlungen,  Apparate  und  Einrichtungen
  verbunden.

Ueber  die  Verwaltung  der  Schulbibliothek  wird  im  einzelnen  Falle  besondere  Bestimmung
  getroffen.

g.  13.

Die  Schüler  der  Baugewerkeschule  sind  entweder  ordentliche,  welche  die  ganze

Zeit  dem  Besuche  der  Anstalt  wipmen,  oder  außerordentliche,  welche  neben  der  Bau-
        <pb n="736" />
        434

gewerkeschule  noch  andere  Schulen  besuchen  oder  daneben  in  Werkstätten,  Ateliers  und
dergleichen  beschäftigt  find.

Eine  Zulassung  außerordentlicher  Schüler  findet  jedoch  nur  insoweit  statt,  als  nach
Berücksichtigung  der  ordentlichen  Schüler  die  Räumlichkeiten  und  Einrichtungen  der  Anstalt
es  gestatten.  "

8.  14.

Zum  Eintritt  in  die  Baugewerkeschule  wird,  und  zwar  ohne  Unterschied  zwischen

ordentlichen  und  außerordentlichen  Schülern,  vorausgesetzt:
1)  ein  bestimmtes  Alter,  nämlich

a)  für  die  1.  Klasse  wenigstens  das  zurückgelegte  14.  Lebensjahr,

b)  für  die  2.,  3.,  4.  und  5.  Klasse  in  der  Regel  beziehungsweise  das  zurück—
gelegte  15.,  16.,  17.  und  18.  Lebensjahr,  wobei  eine  Dispensation  von
dem  verlangten  Alter  im  Falle  des  Nachweises  sehr  guter  Vorkenntnisse
gewährt  werden  kann;

2)  Besitz  eines  Zeugnisses  über  sittlich  gute  Aufführung;
3)  Besitz  der  erforderlichen  Vorkenntnisse  (S.  15);
4)  Bei  Minderjäbrigen,  Nachweis  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Einwilligung
  zum  Eintritt  in  die  Anstalt.
8.  15.

Der  Besitz  der  erforderlichen  Vorkenntnisse  (vergl.  8.  14  Ziff.  3)  ist  von  denjenigen,
welche  als  ordentliche  Schüler  in  die  Baugewerkeschule  aufgenommen  zu  werden  wün—
schen,  nöthigen  Falles  durch  Erstehung  einer  förmlichen  Aufnahmeprüfung  nachzuweisen,
worüber  das  Nähere  sich  in  der  Beilage  D.  angegeben  findet.

Diejenigen,  welche  blos  als  außeror  dentliche  Schüler  bei  der  Anstalt  zugelassen
werden  wollen,  haben  wenigstens,  unter  Angabe  ihres  Bildungsganges,  auf  dem  im  einzelnen
  Falle  geeignet  scheinenden  Wege  sich  varüber  auszuweisen,  daß  sie  nach  dem  Stande
ihrer  Kenntnisse  den  Unterricht  in  der  betreffenden  Klasse,  beziehungsweise  in  den  betreffenden
  einzelnen  Unterrichtsfächern  mit  Nutzen  besuchen  können.

Die  Thatsache  des  Besitzes  der  erforderlichen  Vorkenntnisse  wird  für  ordentliche  wie
für  außerordentliche  Schüler  durch  den  Vorstand  der  Anstalt,  geeigneten  Falles  auf  den
Grund  eines  Ausspruchs  ver  aus  Hauptlehrern  der  Anstalt  gebildeten  Aufnahme-Prüfungs-Commission,
  constatirt.
        <pb n="737" />
        435

F.  16.

Die  Anmeldung  zum  Behuf  der  Aufnahme  als  ordentlicher,  beziebungsweise  der
Zulassung  als  außerordenilicher  Schüler  der  Anstalt  geschieht  bei  dem  Vorstand  oder  dessen
Assistenten.

8.  17.

Die  Aufnahme  beziehungsweise  Zulassung  selbst  wird  von  dem  Vorstand  der
Anstalt  verfügt.

Wegen  der  Behandlung  etwaiger  zweifelhafter  Fälle  ist  in  §.  40  Bestimmung  getroffen.

8.  18.

Da  der  Unterricht  an  der  Baugewerkeschule  das  ganze  Jahr  hindurch  und  in  je  halbjährigen
  Kursen  ertheilt  wird,  so  findet  eine  Aufnahme  beziehungsweise  Zulassung  neuer
Schüler  jährlich  zweimal,  nämlich  im  Herbste  und  im  Frühjahr,  statt.

Im  Laufe  eines  bereits  begonnenen  Unterrichts-Kurses  kann  die  Aufnahme  oder  Zulassung
  eines  Schülers  nur  ausnahmsweise  gewährt  werden.

8.  19.

Die  in  die  Anstalt  aufgenommenen  beziehungsweise  zugelassenen  Schüler  werden  je
am  Beginne  des  Kurses,  unter  Zustellung  eines  Exemplars  der  Schulgesetze,  auf  letztere
von  dem  Vorstande  der  Anstalt  im  Beisein  sämmtlicher  Lehrer  derselben  verpflichtet.

8.  20.

Ein  in  die  Baugewerkeschule  aufgenommener  ordentlicher  Schüler  bedarf,  um  von  der
Theilnahme  an  dem  einen  oder  dem  anderen  der  für  den  betreffenden  Kurs  in  dem  Lehrplan
  der  Schule  vorgeschriebenen  Unterrichtsfächer  entbunden  zu  sein,  einer  ausdrücklichen
Dispensation,  welche  auf  den  Antrag  des  betreffenden  Klassen=  beziehungsweise  Abtheilungs-Vorstandes
  von  dem  Hauptvorstand  der  Anstalt  ertheilt  werden  kann.

Den  in  vie  Anstalt  zugelassenen  außerordentlichen  Schülern  dagegen  steht  die  Auswahl
der  einzelnen  Unterrichtsfächer,  für  welche  sie  die  erforderlichen  Vorkenntnisse  nachgewiesen
hbaben,  frei.

8.  21.

Sämmtliche  Schüler  der  Baugewerkeschule  haben  für  die  Theilnahme  am  Unterrichte
und  an  den  praktischen  Uebungen  bei  derselben  ein  angemessenes  Unterrichtsgeld  zu
entrichten,  dessen  Betrag  verschieden  ist,  je  nachdem  ein  Schüler  die  Anstalt  für  einen  vollen
Unterrichtskurs  oder  nur  für  einzelne  Unterrichtsfächer  besucht.
        <pb n="738" />
        436

Das  Unterrichtsgeld  ist  je  am  Beginne  eines  Kurses  auf  denselben  vorauszubezahlen.

Eine  Rückerstattung  des  bezahlten  Unterrichtsgeldes  findet  bei  vorzeitigem  oder  un—
freiwilligem  Austritt  eines  Schülers  nicht  statt.

Es  kann  jedoch  einem  Schüler,  welcher  aus  triftigen  Gründen  im  Laufe  eines  Kurses
um  Entlassung  aus  der  Anstalt  bittet,  auf  Ansuchen  ein  entsprechender  Theil  des  vorausbe—
zahlten  Unterrichtsgeldes  zurückerstattet  werden.

8.  22.

Solchen  Schülern,  welche  durch  gemeinderäthliches  Zeugniß  sich  als  mittellos  ausweisen,
  kann,  wenn  sie  über  Fleiß  und  sittliches  Verhalten  ein  gutes  Zeugniß  haben,  das
Unterrichtsgeld  ganz  oder  theilweise  nachgelassen  werden.

*

Als  weitere  Vergünstigung  kann  den  Schülern  der  Baugewerkeschule  die  Erlaubniß
ertheilt  werden,  auch  in  der  unterrichtsfreien  Zeit  die  Räumlichkeiten  der  Anstalt  für  ihre
Privatstudien  zu  benützen.

§  24.
Die  im  erforderlichen  Falle  in  Anwendung  zu  bringenden  Disciplinarmittel  sind:
Einfacher  Verweis  durch  den  betreffenden  Lehrer,  durch  den  betreffenden  Klassenbeziehungsweise
  Abtheilungs-Vorstand,  oder  auch  durch  den  Hauptvorstand  der
Anstalt,
geschärfter  Verweis,  vor  dem  Lehrerausschusse  oder  dem  Lehrerconvente,
Carcerstrafe,
Entziehung  des  Genusses  von  Beneficien  (SS.  22.  23),
Bedrohung  mit  dem  Ausschlusse,
Wirklicher  Ausschluß  aus  der  Anstalt,  und  zwar  entweder  für  eine  bestimmte
Zeitdauer  oder  für  immer.
8.  25.
Der  Ausschluß  aus  der  Anstalt  wird  insbesondere  verfügt
a)  wegen  öfteren  oder  längeren  unentschuldigten  Wegbleibens  von  der  Schule,
b)  wegen  hartnäckigen  Ungehorsams,
c)  wegen  unfittlichen  Lebenswandels  oder  gemeiner  Vergehen.

Er  kann  aber  auch,  ohne  daß  ein  bestimmtes  Vergehen  erwiesen  wäre,  dann  verfügt

werden,  wenn  ein  Schüler  nach  der  Ueberzeugung  der  Bebörde  durch  sein  ganzes  Ver-
        <pb n="739" />
        437

halten  ein  schlimmes  Beispiel  gibt  und  dadurch  einen  verderblichen  Einfluß  auf  seine  Mitschüler
  und  auf  den  in  der  Anstalt  berrschenden  Geist  ausübt.
S.  26.

Gegen  das  Ende  eines  jeden  Kurses  werden  in  den  einzelnen  Fächern  Prüfungen
vorgenommen  und  sodann  den  Schülern  über  die  biebei  an  den  Tag  gelegten  Kenntnisse,
sowie  über  Fleiß  und  Sitten  Zeugnisse  auzsgestellt.

§S.  27.

Am  Schlusse  eines  jeden  Kurses  findet  eine  öffentliche  Ausstellung  von  Arbeiten
  der  Schüler  statt.

8.  28.

Solche  Schüler,  welche  sich  in  allen  oder  in  der  Mehrzahl  der  von  ihnen  besuchten
Unterrichtsfächer  durch  Fleiß  und  Fortschritte  besonders  hervorthun,  werden  je  am  Schlusse
eines  Kurses  durch  Zuerkennung  von  Preisen,  beziehungsweise  durch  Ertheilung  von
Belobungskarten,  oder  durch  lobende  Nennung  ihres  Namens  ausgezeichnet.

Diese  Auszeichnungen  werden  in  ihren  Zeugnissen  erwähnt  und  öffentlich  bekannt
gemacht.

8.  29.

Jede  Klasse  der  Baugewerkeschule,  beziehungsweise  wenn  eine  Klasse  in  mehrere  Pa—
rallelabtheilungen  zerfällt,  jede  solche  Abtheilung  hat  einen  besonderen  Vorstand,
welcher  aus  der  Zahl  der  an  der  betreffenden  Klasse,  beziehungsweise  Abtheilung  wirkenden
Hauptlehrer  auf  den  Vorschlag  des  Lehrerkonvents  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  in
der  Regel  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  bestellt  wird.

Im  Falle  seiner  Verhinderung  wird  der  Klassen-  beziehungsweise  Abtheilungs-Vorstand
von  dem  an  der  betreffenden  Klasse  beziehungsweise  Abtheilung  am  meisten  beschäftigten
Hauptlehrer  vertreten,  wobei,  wenn  in  dieser  Beziehung  zwei  oder  mehrere  einander  gleich
stünden,  das  höhere  Dienstalter  als  Hauptlehrer  der  Anstalt  entscheidet.

8.  30.

Der  Klassen-  beziehungsweise  Abtheilungs-Vorstand  hat  die  nächste  Aufsicht  über
sämmtliche  der  betreffenden  Klasse  beziehungsweise  Abtheilung  angehörenden  Schüler,  und
zwar  sowohl  in  Beziehung  auf  deren  Studien,  als  in  Hinsicht  auf  ihren  Fleiß  und  ihr
sittliches  Verhalten.

Zu  diesem  Behufe  hat  er  sich  mit  sämmtlichen  an  derselben  Klasse  beziehungsweise

2
        <pb n="740" />
        438
Abtheilung  wirkenden  Lehrern  in  stetem  Verkehre  zu  erhalten,  und  kann  er  die  letzteren
erforderlichen  Falles  auch  zu  gemeinschaftlichen  Berathungen  zusammenberufen.

Er  ist  berechtigt,  den  Schülern  der  betreffenden  Klasse  beziehungsweise  Abtheilung
Verweise  zu  ertheilen  und  denselben  die  Erlaubniß  zu  Benützung  des  Abtheilungssaales  in
der  unterrichtsfreien  Zeit  bis  auf  die  Dauer  von  14  Tagen  zu  entziehen.

Im  Falle  beharrlichen  Unfleißes  oder  Ungehorsams,  sowie  bei  gröberen  Vergehen  hat
er  alsbald  bei  dem  Hauptvorstande  der  Anstalt  Anzeige  zu  machen,  beziehungsweise  Straf—
anträge  zu  stellen.

S.  31.
Für  die  Leitung  der  ganzen  Anstalt  besteben  folgende  Organe:
1)  der  Hauptvorstand  der  Anstalt,
2)  der  Lehrerausschuß,
3)  der  Lehrercon  vent.
S  32.

Der  Hauptvorstand  der  Baugewerkeschule,  welcher  als  solcher  den  Rang  auf  der
VI.  Stufe  der  Rangordnung  hat,  wird  auf  den  Vorschlag  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens  von  Seiner  Königlichen  Majestät  ernannt.

FK.  33.

Im  Falle  seiner  Verhinderung  wird  der  Hauptvorstand  der  Anstalt,  falls  nicht
biewegen  von  der  Aufsichtsbehörde  besondere  Verfügung  getroffen  wird,  von  dem  dem
Dienstalter  nach  ältesten  Mitgliede  des  Lehrerausschusses  vertreten.

g.  34.

Der  Hauptvorstand  hat  nach  Außen  die  Schule  in  allen  ihren  Beziehungen,  sowobl
dem  Publikum  als  den  öffentlichen  Behörden  gegenüber,  zu  vertreten.

Er  ist  aber  auch  für  einen  möglichst  guten  Stand  derselben  in  wissenschaftlicher,  dis—
ciplinärer  und  ökonomischer  Beziehung  verantwortlich.

Er  verpflichtet  das  ganze  Lehramts=  und  Dienstpersonal  und  führt  die  Aufsicht  über
dasselbe.

Er  verpflichtet  vie  in  die  Anstalt  aufgenommenen  beziehungsweise  zugelassenen  Schüler,
und  besorgt,  nächst  den  Klassen=  beziehungsweise  Abtheilungsvorständen,  die  Aufrechthaltung
ver  Disciplin  unter  sämmtlichen  Schülern  der  Anstalt,  zu  welchem  Zwecke  ihm  eine  Strafgewalt
  bis  zu  12  Stunden  Carcer  eingeräumt  ist.
        <pb n="741" />
        439

Er  führt  endlich  in  den  Collegien  der  Schule  —  im  Lehrerausschusse  und  im  Lehrerconvente
  —  die  Direktion.

Das  Nähere  über  seine  Amtsobliegenheiten  wird  durch  eine  besondere  Dienst-Instruktion
bestimmt.

S.  35.
Der  Lehrerausschuß  besteht,  unter  dem  Vorsitze  des  Hauptvorstandes,  aus

3  Hauptlehrern  der  Architektur,

1  Hauptlehrer  für  den  Geometer-Unterricht,

1  weiteren  Hauptlehrer  für  Mathematik  und  Naturwissenschaften,

1  Hauptlehrer  für  Freihand=  und  Ornamentenzeichnen,  und

1  Hauptlehrer  für  die  allgemein  bildenden  Fächer,
welche  Mitglieder,  soweit  dies  möglich  ist,  aus  der  Zahl  der  Klassen=  beziehungsweise  Abtheilungs-Vorstände,
  sonst  aus  der  Zahl  der  übrigen  an  der  Anstalt  angestellten  Hauptlehrer
  auf  den  Vorschlag  des  Lehrerconvents  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  in  der
Regel  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  berufen  werden.

So  lange  der  Vorstand  der  Anstalt  in  der  Verwaltung  derselben  durch  einen  Hauptlehrer
  unterstützt  wird,  ist  letzterer,  unter  entsprechender  Einrechnung  in  die  oben  angegebene
Zahl,  ständiges  Mitglier  des  Lehrerausschusses.

S.  36.

Die  Sitz=  und  Stimmordnung  ver  Mitglieder  des  Lehrerausschusses  bestimmt  sich  nach

der  Zeit  ihrer  definitiven  Anstellung  als  Hauptlehrer  an  der  Baugewerkeschule.
S.  37.

Zu  einem  gültigen  Collegialbeschlusse  wird  die  Gegenwart  des  Hauptvorstandes  oder
seines  Stellvertreters  und  wenigstens  der  Hälfte  ver  Ausschußmitglieder  erfordert.

8.  38.
Der  Lehrer-Ausschuß  beschließt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.
Im  Falle  der  Stimmengleichheit  hat  der  Vorstand  (beziehungsweise  sein  Stellvertreter),
der  außerdem  keine  zählende  Stimme  hat,  die  entscheidende  Stimme.

8.  39.
In  einzelnen  Fällen,  in  welchen  über  einen  Gegenstand  eine  nähere  Auskunftserthei—
lung  wünschenswerth  oder  erforderlich  ist,  kann  der  Hauptvorstand  oder  der  Lehrerausschuß
        <pb n="742" />
        440

zu  der  Berathung  außerordentlicherweise  den  oder  die  betreffenden  anderen  Lehrer,  jedoch
nur  ohne  Stimmrecht,  beiziehen.

8.  40.
Der  Lehrerausschuß  hat
A.  in  allen  Angelegenheiten,  welche  die  Competenz  des  Anstaltsvorstandes  übersteigen,
  ohne  jedoch  von  der  Bedeutung  zu  sein,  daß  der  Lehrerconvent  einberufen
  werden  müßte,  zu  entscheiden.

Dahin  gehören  insbesondere:

1)  Verfügung  in  Betreff  der  Schüler-Excursionen,

2)  Anschaffung  von  Büchern  und  anderen  Lehrmitteln  bis  zum  Belaufe  von  50  fl.,

3)  Dispensation  von  dem  für  die  Aufnahme  erforderlichen  Alter,

4)  Entscheidung  über  die  Aufnahme  ordentlicher,  beziehungsweise  die  Zulassung
außerordentlicher  Schüler  in  zweifelhaften  Fällen,

5)  Gewährung  einer  theilweisen  Rückerstattung  des  vorausbezahlten  Unterrichtsgeldes
  im  Falle  früheren  Austritts  eines  Schülers,

6)  Erkennung  einer  Carcerstrafe  von  mehr  als  12  bis  zu  dreimal  24  Stunden.

B.  Bei  Angelegenheiten  von  größerem  Gewichte,  welche  nicht  ohne  den  Lehrerconvent
zu  entscheiden  sind,  hat  der  Lehrerausschuß  eine  Vorberathung  zu  pflegen,  so  daß
dem  Lehrerconvent  schon  fertige  Anträge  des  Ausschusses  zur  Prüfung  und  Beschlußfassung
  vorgelegt  werden  können.

S.  41.
Der  Lehrerconvent  der  Baugewerkeschule  besteht,  unter  dem  Vorsitze  des  Hauptvorstands
  derselben,  aus  der  Gesammtzahl  der  in  der  Eigenschaft  als  Hauptlehrer  angestellten
  Lehrer  der  Anstalt.

S.  42.

Was  in  den  §#.  36—39  in  Absicht  auf  die  Sitz=  und  Stimmordnung  der  Mitglieder,
die  zu  einem  gültigen  Collegialbeschlusse  erforderliche  Zabl  der  Mitglieder,  die  Art  und
Weise  der  Beschlußfassung,  sowie  über  die  etwaige  Zuziehung  außerordentlicher  Theilnehmer
ohne  Stimmrecht  für  den  Lehrerausschuß  bestimmt  ist,  gilt  in  entsprechender  Weise  auch
für  den  Lehrerconvent.
        <pb n="743" />
        441

S.  43.
Der  Lehrerconvent  hat
A.  in  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  die  Competenz  des  Lehrerausschusses  übersteigen,
  ohne  jedoch  der  Behandlung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zu  unterliegen,
selbstständig  zu  entscheiden.
Dahin  gehören  namentlich:
1)  Anschaffung  von  Buchern  und  anderen  Lehrmitteln  im  Belaufe  von  mehr  als
50  fl.,  sofern  die  betreffenden  Etatssätze  eingehalten  werden,
2)  Gewährung  von  Nachlässen  am  Unterrichtsgelde  der  Schüler  innerhalb  eines
Zebntheils  der  betreffenden  Gesammtsumme,
3)  Entscheidung  über  die  gegen  die  Disciplinar-Verfügungen  des  Lehrerausschusses
ergriffenen  Rekurse,
4)  Erkennung  auf  Wiederentziehung  des  gewährten  Schulgeldnachlasses,  auf  Bedrohung
  mit  dem  Ausschlusse,  sowie  auf  wirklichen  Ausschluß  aus  der  Anstalt,
5)  Zuerkennung  von  Preisen  und  sonstigen  Auszeichnungen.

B.  In  den  übrigen  Angelegenheiten  der  Schule  hat  der  Lehrerconvent  eine  höhere
Entscheidung  einzuholen,  und  zu  diesem  Behufe  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  die
erforderlichen  Anträge  vorzulegen,  beziehungsweise  die  ihm  von  der  letzteren  aufgetragenen
  Gutachten  zu  erstatten.

So  namentlich:

bei  Aenderungen  in  den  statutarischen  Bestimmungen  und  organischen  Einrichtungen
der  Anstalt,

bei  Modifikationen  im  Lehrplane  derselben,

bei  Vorkehrungen  für  den  Unterricht  im  Falle  länger  dauernder  Verhinderung  eines
Lehrers  oder  während  ver  Erledigung  einer  Lehrstelle,

bei  Besetzung  erledigter  Lehrstellen,  einschließlich  der  Fachlehrer,  Hilfslehrer  und  Assistenten,
  sowie  der  erledigten  Aemter  und  niederen  Dienste  an  der  Schule,

bei  Errichtung  neuer  Lehrstellen,  Aemter  oder  niederer  Dienste  an  der  Schule,  wie
bei  der  Veränderung,  Beschränkung  oder  Aufhebung  schon  bestehender,

bei  Gründung  neuer  Sammlungen  und  anderer  derartiger  Unterrichtsmittel  für  die
Schule,  wie  bei  Aenderungen  in  Absicht  auf  die  schon  bestebenden,
        <pb n="744" />
        442

bei  Festsetzung  von  Dienstvorschriften  und  Statuten  über  die  Verwaltung  und  die
Benützung  der  genannten  Lehrmittel,

bei  Erlassung  neuer  Anordnungen  und  Vorschriften  in  Beziehung  auf  die  Diseiplin,

bei  Rekursen  gegen  die  eigenen  Disciplinar-Verfügungen  des  Lehrer-Convents,

bei  allen  Fragen,  welche  das  Gebäude  der  Anstalt  und  dessen  Zubehörden  betreffen,

bei  Regulirung  der  Gehalte  und  etwaigen  Nebenbezüge  der  Lehrer,  Beamten  und  niederen
  Diener  der  Anstalt,

bei  Verleihung  von  Reiseunterstützungen  an  Lehrer  der  Anstalt  aus  den  biefür  bestimmten
  Etatsmitteln,

bei  Festsetzung  der  Beträge  des  Unterrichtsgeldes  der  Schüler,

bei  Entwerfung  des  jährlichen  Verwaltungs-Etats  und  des  vreijährigen  Haupt--Etats
der  Schule,

bei  der  Frage  von  der  Deckung  außerordentlicher  im  Etat  nicht  vorgesehener  Ausgaben,
wie  anderseits  von  der  Verwendung  etwaiger  bei  der  Verwaltung  der  Anstalt  zu  Tage
getretener  Ueberschüsse.

g.  44

Bei  den  Berathungen  des  Lehrer-Convents  über  die  Gewährung  von  Schulgeld-Nachlässen
  sowie  über  die  Zuerkenung  von  Preisen  und  sonstigen  Auszeichnungen  sind  auch  die
betreffenden  anderen  Lehrer  der  Anstalt,  und  zwar  mit  Stimmrecht,  beizuziehen.

Bei  den  Berathungen  des  Lehrer-Convents  in  Betreff  des  Etats  der  Anstalt  ist  sämmtlichen
  übrigen  Lehrern  der  Anstalt  wenigstens  Gelegenheit  zu  Vorbringung  etwaiger  Wünsche
und  Anträge  zu  geben.

8.  45.

Zu  Unterstützung  des  Vorstands  in  der  Leitung  der  Anstalt  ist  demselben,  zunächst  in
ver  Person  eines  Hauptlehrers,  ein  Assistent  beigegeben,  welcher  namentlich  auch  bei
Disciplinar-Vergehen  der  Schüler  die  Untersuchung  zu  führen  und  über  die  Verhandlungen
und  Beschlüsse  des  Lehrer-Ausschusses  und  des  Lehrer-Convents  ein  fortlaufendes  genaues
Protokoll  zu  führen  hat.

S.  46.

Zu  Besorgung  ihres  Kassen=  und  Rechnungs-Wesens  hat  die  Baugewerkeschule  einen

besonderen  Kassier,  welcher  hiezu  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  bestellt  wird.
        <pb n="745" />
        443

S.  47.

Für  Versehung  des  niederen  Dienstes  an  der  Schule  wird  das  erforderliche  Dienst-Personal

  gleichfalls  von  der  vorgesetzten  Dienstbebörde  bestellt.
S.  48.

Die  Aufsicht  über  vie  Baugewerkeschule  wird  unmittelbar,  ohne  eine  Zwischenbehörde,
  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  geführt,  welches  bei
technischen  Fragen  Behufs  seiner  näheren  Instruirung  sich  vorbehält,  von  den  betreffenden
Staatsbehörden,  wie  z.  B.  von  den  Staatsbaubehörden,  der  Feldmesser-Prüfungscommission,
  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  u.  s.  w.,  ein  Gutachten  einzuziehen,  oder
auch  von  einer  besonderen  Commission  von  Sachverständigen  sich  berathen  zu  lassen.

8.  49.

Für  den  Zweck  der  Aufsichtsführung  hat  der  Vorstand  der  Baugewerkeschule  am  Ende
eines  jeden  Curses  über  den  wissenschaftlichen,  disciplinären  und  ökonomischen  Zustand  der
Anstalt  einen  eingehenden  Rechenschaftsbericht,  unter  Beischluß  der  betreffenden  speciellen
  Nachweise,  an  das  vorgesetzte  Ministerium  zu  erstatten.

S  50.

Außerdem  behält  sich  das  Ministerium  vor,  von  Zeit  zu  Zeit  durch  eine  besondere
Commission  eine  gründliche  Visitation  der  Anstalt  in  allen  ihren  Theilen  vornehmen  und
sich  über  die  Ergebnisse  derselben  einen  ausführlichen  Bericht  erstatten  zu  lassen.

 

Beilagen.

Beil.  A.  (zu  §.  6:  Lehrfächer.)
I.  Allgemein  bildende  Fächer:
1)  Religionslehre,  evangelische  und  katholische,
2)  Schreiben  (theils  zur  Verbesserung  der  Hanydschriften  bestimmt,  tbeils  Uebungen  in
den  gezeichneten  Schriften,  hauptsächlich  in  ver  Plan=  und  Lapidarschrift,  umfassend),
3)  Deutsche  Sprache  (namentlich  Uebungen  i  in  geschäftlichen  Aufsätzen),
4)  Geschichte  und  Geographie,
5)  Französische  Sprache.
        <pb n="746" />
        444

II.  Mathematische  und  naturwissenschaftliche  Fächer:
1)  Arithmetik,
2)  Algebra,
3)  Geometrie,
4)  Stereometrie,
5)  Trigonometrie  (ebene),
6)  darstellende  Geometrie,
7)  praktische  Geometrie,
8)  Naturlehre,

9)  Mechanik.
III.  Zeichnen  und  Modelliren:

1)  Freihandzeichnen,

2)  Ornamenten-Zeichnen,

3)  Ornamenten-Modelliren,

4)  Geometrisches  Zeichnen,

5)  Bauzeichnen,

6)  Planzeichnen,

7)  Anwendung  der  darstellenden  Geometrie  auf  Holzschnitt,  Steinschnitt,  Perspektive
und  Schattirungskunde,

8)  Bau-Modelliren.
IV.  Baufächer:

1)  Baumaterialienkunde,

2)  Bauconstruktionskunde,

3)  Feuerungskunde,

4)  Bauführung  und  Baugesetze,

5)  Baukostenberechnung,

6)  Baukunde  (Bauformenkunde,  Lehre  von  der  Eintheilung  der  Gebäude),

7)  Baugeschichte,

8)  Entwerfen  von  Bauconstruktionen,

9)  Entwerfen  von  Gebäuden,

10)  Weg=  und  Brückenbau.
V.  Wasser=  und  Mühlenbau.
VI.  Buchführung.
        <pb n="747" />
        445

Beil.  B.  (zu  §.  9:  Lehrmittel.)
Bibliothek,
Sammlung  von  Vorlagen  und  Wandtafeln  für  Kalligraphie,
Sammlung  von  Lehrmitteln  für  Geographie,
Sammlung  von  Vorlagen,  Wandtafeln  und  Movellen  für  darstellende  Geometrie,
Apparate  für  praktische  Geometrie,
Apparate  für  Naturlehre  und  Mechanik,

Mineralogische  und  geognostische  Sammlung,
Sammlung  von  Vorlegeblättern,  Wandtafeln  und  Modellen  für  Freihandzeichnen,

Ornamentenzeichnen  und  Ornamenten-Modelliren,

Sammlung  von  Vorlegeblättern,  Musterblättern,  Wandtafeln,  Pbotographien  und
Modellen  für  geometrisches  Zeichnen,  Bauzeichnen,  Planzeichnen,  angewandte  darstellende
Geometrie  und  die  verschiedenen  Zweige  des  Baufachunterrichts,

Sammlung  von  Schülerarbeiten  und  Autographien  von  ornamentalen  und  construktiven
Bautheilen,  größeren  Bauconstruktionen  und  ganzen  Bauwerken,

Sammlung  von  Werkzeugen  zum  Unterricht  im  Baumodelliren  und  in  den  verschiedenen
  baulichen  Handthierungen.

Beil.  C.  (zu  §.  11:  Lehrstellen.)
I.  Hauptlehrstellen:
3  für  allgemein  bildende  Fächer,
6  für  Mathematik  und  Naturwissenschaften,
2  für  Freihand=  und  Ornamenten-Zeichnen  und  Ornamenten-Modelliren,
7  für  die  verschiedenen  Baufächer,  woneben  der  gegenwärtige  Vorstand  der  Anstalt
  als  Lehrer  der  Baugeschichte;

II.  Weitere  Lehrer:
1  für  evangelischen  Religions-Unterricht,
1  für  katholischen  Religions-Unterricht,
1  für  den  Zeichen  Unterricht,
1  Assistent  für  die  mathematischen  Fächer,
1  Assistent  für  die  Baufächer,
1  Lehrer  für  Weg=  und  Brückenbau,
        <pb n="748" />
        446

1  Lehrer  für  den  Wasser=  und  Mühlenbau,
1  Lehrer  für  Buchführung  (zur  Zeit  von  einem  der  Hauptlehrer  besorgt).
Beil.  D.  (zu  8.  15:  Vorkenntnisse  als  Aufnahme-Bedingung.)

1)  Für  die  Aufnahme  in  die  erste  Klasse  der  Baugewerkeschule  werden  mindestens
diejenigen  Kenntnisse  verlangt,  welche  in  einer  guten  Volksschule  erworben  werden
können.  Als  Nachweis  hierüber  genügt  ein  gutes  Schulzeugniß.

2)  Für  die  Aufnahme  in  die  zweite  Klasse  der  Baugewerkeschule  und  in  den  (mit
ihr  parallel  laufenden)  ersten  Kurs  der  Geometerschule  wird  verlangt:

ein  genügendes  Zeugniß  über  den  Besuch  der  ersten  Klasse,  oder  der  Nachweis

genügender  Kenntnisse  mittelst  einer  Aufnahmsprüfung  in  folgenden  Fächern:

a)  Anfangsgründe  der  ebenen  Geometrie  bis  einschließlich  der  Lehre  vom  Kreis,

b)  Rechnen  mit  gewöhnlichen  und  Decimalbrüchen,  einfache  und  zusammengesetzte
Schlußrechnungen.

c)  einige  Uebung  im  schriftlichen  Ausdruck,  und

#d)  im  geometrischen  und  im  Freihandyzeichnen.

3)  Für  die  Aufnahme  in  die  dritte  Klasse  der  Baugewerkeschule  und  in  den  (mit

ihr  parallel  laufenden)  zweiten  Kurs  der  Geometerschule  wird  verlangt:
ein  genügendes  Zeugniß  über  ven  Besuch  der  zweiten  Klasse,  beziehungsweise
des  ersten  Kurses  der  Geometerschule,  oder  der  Nachweis  genügender  Kenntnisse
mittelst  einer  Aufnahmsprüfung  in  folgenden  Fächern:
a)  Geometrie  und  Stereometrie  vollständig,
z)  Algebra  bis  einschließlich  der  Gleichungen  vom  zweiten  Grad,
)WGewandtheit  im  Abfassen  von  Geschäftsaufsätzen,
d)  Uebung  im  Anfertigen  von  Planschriften,  und
e)  im  elementaren  Bauzeichnen,  sowie  im  elementaren  Ornamentenzeichnen.

4)  Für  die  Aufnahme  in  die  vierte  und  fünfte  Klasse  der  Baugewerkeschule  sind
nöthig:

genügende  Zeugnisse  je  von  den  vorhergehenden  Klassen  oder  ein  anderweitiger
geeigneter  Nachweis  der  entsprechenden  Vorkenntnisse.

5)  Zum  Eintritt  in  den  (mit  der  5ten  Klasse  parallel  laufenden)  Kurs  für  niedere
Wasserbautechniker  endlich  sind  nöthig  dieselben  Vorkenntnisse,  wie  zum  Eintritt
  in  die  5te  Klasse  der  Baugewerkeschule.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="749" />
        447

XN  40.

Regierungs-Blatt

für  das

Köônigreich  Württemberg.

 

Jusgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  9.  November  186065.

 

—tsi’I

 

Inhal!.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachuong,  betreffend  die  Festsetzung  der  Zahl  der  Handelsrichter
  und  ihrer  Ersatzmänner,  sowie  der  Handelsgerichtsräthe.  —  Verfügung,  die  Führung  der  Handelsregister
  betreffend.  —  (Beilagen:  2  Formulare,  A.  und  B.)

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departemente.
Des  Justiz-Ministeriums.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Zahl  der  Handelsrichter  und  ihrer  Ersatzmänner,  sowie
der  Handelsgerichtsräthe.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.
die  Zahl  der  Handelsrichter  und  ihrer  Ersatzmänner  sowie  der  Handelsgerichtsräthe  bis
auf  Weiteres  in  der  Weise  festzusetzen  geruht,  daß

1)  bei  dem  Handelsgerichte  Stuttgart  die  Zahl  der  Handelsrichter  achtzehn,  die

Zahl  ihrer  Ersatzmänner  vier,
2)  bei  den  Handelsgerichten  Ulm,  Heilbronn  und  Reutlingen  die  Zahl  der
Handelsrichter  je  neun,  die  Zahl  ibrer  Ersatzmänner  je  drei,

3)  bei  dem  Oberhandelsgerichte  die  Zahl  der  Handelsgerichtsräthe  zwölf  betragen

  soll.

Solches  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Art.  2,  15  und  138  des  Gesetzes  vom
13.  August  d.  J.,  die  Errichtung  von  Handelsgerichten  und  das  Verfahren  vor  denselben
betreffend,  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  30.  Oktober  1865.  Neuratb.
        <pb n="750" />
        448

b)  Verfügung,  die  Führung  der  Handelsregister  beireffend.
(Beilagen:  2  Formulare  A.  und  B.)

In  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  13.  August  d.  J.,  die  Einführung  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend,  insbesondere  des  Art.  15,  sowie  des  Gesetzes  vom
gleichen  Tage,  die  Errichtung  von  Handelsgerichten  und  das  Verfahren  vor  denselben  be—
treffend.  werden  über  die  Anlegung  und  Führung  der  Handelsregister  und  über
die  Behandlung  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Geschäfte  nachstehende  Vorschriften
erlassen.

1.  Form  und  Inhalt  des  Handelsregisters.
S.  1.

Die  Hanvelsregister  werden  für  die  Sprengel  der  Handelsgerichte  durch  letztere,
für  die  einem  Handelsgerichte  nicht  zugetheilten  Bezirke  durch  die  Bezirksgerichte  geführt
  (Art.  2  des  Einf.Ges.,  Art.  19  und  27  der  H.G.Ordg).

Bei  den  Handelsgerichten  ist  für  einen  jeden  denselben  zugetheilten  Oberamtsbezirk
ein  besonderes  Handelsregister  anzulegen.

S  2.

Das  Handelsregister  zerfällt  in  zwei  Haupt-Abtheilungen:

1)  in  das  Register  für  Einzelfirmen,  welches  für  die  Firmen  der  einzelnen
Kaufleute,  auch  wenn  dieselben  ihr  Geschäft  mit  stillen  Gesellschaftern  betreiben  (Art.  250  u.  ff.
des  H.G.  B.)  bestimmt  ist,

2)  in  das  Register  für  Gesellschaftsfirmen  und  für  Firmen  juristischer
Personen,  in  welches  die  Firmen  der  Handelsgesellschaften  (zweites  Buch  des  H.G.B.)
und  derjenigen  juristischen  Personen,  welche  Inhaber  von  Hendelsgewerben  sind,  aufgenommen
  werden.

S.  3.

Für  die  in  Art.  10  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Klassen  von  handeltreibenden
  Personen  sowie  für  die  Vereinigungen  zum  Betriebe  eines  Handelsgewerbs  im
Sinne  des  Abs.  2  jenes  Artikels  darf  kein  Eintrag  in  die  eine  oder  andere  Hauptabtheilung
des  Handelsregisters  (§.  2)  gemacht  werden  (vgl.  übrigens  unten  8.  16).

Ist  das  Gericht,  von  welchem  das  Handelsregister  geführt  wird,  darüber  im  Zweifel,
ob  im  einzelnen  Falle  die  Voraussetzungen  des  Art.  10  Abs.  1  und  2  des  Handelsgesetzbuchs
  zutreffen  oder  nicht,  so  hat  es  diesen  gen  Thatsachen  zu  erheben,  aus  welchen  der
        <pb n="751" />
        449

Umfang  und  die  Art  des  Geschäftsbetriebs  sich  beurtheilen  läßt.  Ueber  das  Ergebniß  ent—
scheidet  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.
8.  4.
Das  Register  für  Einzelfirmen  wird  nach  dem  beiliegenden  Formulare  A.  angelegt.
Je  zwei  einander  gegenüber  liegende  Seiten,  welche  zusammen  eine  Doppelseite  oder
ein  Blatt  bilden,  werden  in  acht  senkrechte  Spalten  getheilt.
Oberhalb  der  sämmtlichen  acht  Spalten  wird  je  die  Numer  einer  Firma  nach  einer
durch  alle  Bände  fortlaufenden  Reibenfolge  eingetragen.
Die  erste  Spalte  enthält  die  Ordnungszahl  der  verschiedenen,  auf  eine  Firma  bezüglichen,
  Eintragungen  nach  ihrer  Zeilfolge;
die  zweite  den  Tag,  an  welchem  eine  Eintragung  erfolgt  ist;
die  dritte  den  Wortlaut  der  Firma;
die  vierte  den  Ort,  an  welchem  die  Hauptniederlassung  und  die  etwaigen  Zweigniederlassungen
  der  Firma  sich  befinden;
die  fünfte  die  Bezeichnung  des  Inhabers  der  Firma;
die  sechste  den  Namen  der  etwa  bestellten  Prokuristen  und,  wenn  es  sich  um  eine
Kollektivprokura  handelt,  die  Bezeichnung  dieses  Verhältnisses;
die  siebente  die  Verweisung  auf  die  Registerakten;
die  achte  alle  anderen  auf  vie  Firma  sich  beziehenden  Eintragungen,  welche  zur  Aufnahme
  in  die  übrigen  Spalten  nicht  geeignet  sind,  wie  z.  B.  die  Bemerkung,  daß  der  Inhaber
  des  Handelsgewerbs  unter  Vormundschaft  stehe  (Art.  21  Abs.  2  des  Einf.Ges.),  daß
gegen  den  Inhaber  des  Handelsgewerbs  Vermögensuntersuchung  verhängt  worden  sei
(Art.  22  des  Einf.  Ges.),  oder  daß  der  Chemann  einer  registrirten  Handelsfrau  die  der
letzteren  ertheilte  Bewilligung  zum  Handelsbetriebe  widerrufen  habe  (Art.  10  des  Einf.Ges.)
am  Schlusse  die  Unterschrift  des  Registerführers  (S.  26.).
8.  5.
Für  jede  Firma  wird  ein  ganzes  Blatt  (eine  Doppelseite)  bestimmt.
S.  6.
Jede  spätere  Eintragung  wird  von  der  vorangegangenen  durch  einen  wagrechten,
alle  acht  Spalten  durchschneidenden,  Strich  getreunt.
Diese  Trennung  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  die  spätere  Eintragung  nur  eine
Ergänzung,  Berichtigung  oder  Abänderung  einzelner  Thbeile  der  früheren  Eintragung  oder
eine  blose  Anmerkung  zu  derselben  enthält.
        <pb n="752" />
        450

S.  7.

Reicht  ver  für  eine  Firma  vorbehaltene  Raum  zu  ferneren  Eintragungen  nicht  mehr
aus,  so  ist  für  die  Fortsetzung  ein  neues  Blatt  mit  einer  neuen  Blattzahl  zu  bestimmen,
und  in  dieses  find  alle  noch  gültigen  Einträge,  in  einen  einzigen  zusammengefaßt,  herüberzunehmen.
  Die  neue  Blattzahl  erhält  in  einer  Klammer  den  Beisatz:  „Fortsetzung  von
Nro.  ...—  Die  Bezifferung  der  einzelnen  Einträge  beginnt  wieder  von  vorne.

Das  alte  Blatt  wird  mit  zwei  Strichen  von  rother  Tinte  kreuzweise  duchzogen,  und
in  die  letzte  Spalte  desselben  wird  das  Wort:  „Abgeschlossen"  nebst  einem  Hinweis
auf  die  Numer  des  neuen  Blatts  eingetragen.

g.  8.

Das  Register  für  Gesellschaftsfirmen  und  für  Firmen  juristischer  Per—
sonen  wird  nach  dem  beiliegenden  Formulare  B.  angelegt.

Auch  bier  werden  je  zwei  einander  gegenüberliegende  Seiten,  welche  zusammen  eine
Doppelseite  oder  ein  Blatt  bilden,  in  acht  senkrechte  Spalten  getheilt.

Oberhalb  der  sämmtlichen  acht  Spalten  wird  je  die  Numer  einer  Gesellschaftsfirma,
beziehungsweise  der  Firma  einer  juristischen  Person,  nach  einer  durch  alle  Bände  fortlaufenden
  Reihenfolge  eingetragen.

Die  erste  Spalte  enthält  die  Ordnungszahl  der  verschiedenen,  auf  eine  Gesellschaft
oder  juristische  Person  bezüglichen,  Eintragungen  nach  ihrer  Zeitfolge;

die  zweite  den  Tag,  an  welchem  eine  Eintragung  erfolgt  ist;

die  dritte  den  Wortlaut  der  Gesellschaftsfirma,  beziehungsweise  der  Firma  der  juristischen
  Person;

die  vierte  den  Sitz  der  Gesellschaft  oder  juristischen  Person  und  den  Ort  ihrer  etwaigen
  Zweigniederlassungen;

die  fünfte  den  Namen  der  etwa  bestellten  Prokuristen  und,  wenn  es  sich  um  eine
Kollektivprokura  handelt,  die  Bezeichnung  dieses  Verhältnisses,  sovann  bei  Gesellschaften,
welche  sich  in  Liquidation  befinden,  den  Namen  der  Liquidatoren;

vdie  sechste  alle  sonstigen  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  oder  juristischen  Person,
deren  Eintragung  in  das  Handelsregister  vorgeschrieben  ist,  wozu  namentlich  gehören:  bei
offenen  Gesellschaften  die  Bezeichnung  der  offenen  Gesellschafter,  bei  Kommanditgesellschaften
die  Bezeichnung  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  sowie  der  Kommanditisten  und  ihrer
Vermögenseinlagen;  bei  Kommanoitgesellschaften  auf  Aktien  und  bei  Aktiengesellschaften  ist
        <pb n="753" />
        451

jedoch  die  sechste  Spalte  nach  näherer  Anweisung  des  §.  10  auszufüllen,  desgleichen  sind
bei  juristischen  Personen  die  besonderen  Vorschriften  des  g.  11  zu  beachten;

die  siebente  die  Verweisung  auf  die  Registerakten;

die  achte  alle  andern,  auf  die  Gesellschaft  oder  juristische  Person  sich  beziehenden,
Eintragungen,  welche  zur  Aufnahme  in  die  übrigen  Spalten  nicht  geeignet  find,  wie  z.  B.
die  Bemerkung,  daß  über  die  Gesellschaft  oder  juristische  Person  Vermögensuntersuchung
verhängt  worden  sei  (Art.  40  beziehungsweise  Art.  22  des  Einf.  Ges.);  am  Schlusse  die
Unterschrift  des  Registerführers  (unten  S.  26).

S.  9.

Für  Gesellschaften  und  juristische  Personen,  von  denen  vorauszusehen  ist,  daß  der
Raum  eines  Blattes  (einer  Doppelseite)  nicht  auf  längere  Zeit  für  sie  ausreichen  würde,
wie  namentlich  für  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  für  Aktiengesellschaften  und  für
größere,  mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgestattete,  Vereine  ist  der  Raum  mehrerer  auf
einander  folgender  Blätter  vorzubehalten;  jedoch  ist  sogleich  auf  sämmtlichen  Blättern  in
der  dritten  Spalte  die  Bezeichnung  der  Firma  einzusetzen.

Die  Bestimmungen  der  §§8  6  und  7  gelten  auch  bei  Gesellschaftsfirmen  und  bei  Firmen
juristischer  Personen.

8.  10.

Bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  bei  Aktiengesellschaften
genügt  es,  wenn  von  dem  Gesellschaftsvertrage  und  von  den  denselben  abändernden  Verträgen
  oder  Beschlüssen,  sodann  von  der  Genehmigungsurkunde,  wo  solche  ausnahmsweise
nach  Art.  35  und  38  des  Einf.Ges.  erforderlich  ist  (oder  schon  vor  dem  15.  December  d.  J.
ertheilt  wurde),  blos  ein  Auszug,  welcher  auf  die  nachstehenden  Angaben  sich  beschränkt,
nebst  einem  Hinweis  auf  die  Stelle  des  Beilagenbuchs  (§8.  12),  wo  viese  Urkunden
ihrem  vollen  Jnhalte  nach  zu  finden  sind,  in  die  sechste  Spalte  aufgenommen  wird,  unbeschadet
  jedoch  der  in  die  übrigen  Spalten  gehörigen  Einträge.  In  Verbindung  mit  jenem
Auszuge  find  in  der  sechsten  Spalte  auch  die  unten  erwähnten  Personalverhältnisse  anzugeben.

Der  Eintrag  in  diese  Spalte  hat  im  Ganzen  zu  enthalten:

A.  bei  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien:

1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrags,  vder  abändernden  Verträge  und  der  etwaigen
Genehmigungsurkunde,  wo  solche  gesetzlich  erforderlich  ist  (oder  schon  vor  dem  15.  December
  d.  J.  ertheilt  wurde);  sodann  den  Hinweis  auf  den  einschlägigen  Band  und  die  betreffenden
  Numern  des  Beilagenbuchs;
        <pb n="754" />
        452

2)  die  Bezeichnung  der  Gesellschaft  als  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  und  des
Gegenstandes  des  Unternehmens;

3)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  aller  persönlich  haftenden  Gesell—
schafter  und  die  von  der  gesetzlichen  Regel  etwa  abweichenden  Bestimmungen  in  Betreff
der  Befugniß  derselben,  die  Gesellschaft  zu  vertreten;

4)  die  Zahl  und  den  Betrag  der  Aktien  oder  Aktienantheile;

5)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen  er—
folgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.

B.  bei  Aktiengesellschaften:

1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrags,  der  abändernden  Beschlüsse  und  der  etwaigen
Genehmigungsurkunde,  wo  solche  gesetzlich  erforderlich  ist  (oder  schon  vor  dem  15.  Dezember
  d.  J.  ertheilt  wurde);  sodann  den  Hinweis  auf  den  einschlägigen  Band  und  die  betreffenden
  Numern  des  Beilagenbuchs);

2)  die  Bezeichnung  der  Gesellschaft  als  Aktiengesellschaft,  sowie  des  Gegenstandes  und
der  Zeitdauer  des  Unternehmens;

3)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und
die  von  der  gesetzlichen  Regel  etwa  abweichende  Form,  in  welcher  der  Vorstand  seine
Willenserklärung  kundgibt  und  für  die  Gesellschaft  zeichnet;

4)  die  Höhe  des  Grundkapitals  und  der  einzelnen  Aktien  oder  Aktienantheile,  sowie
die  Angabe,  ob  die  Aktien  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  gestellt  sind,  desgleichen  die  etwa
bestimmte  Zahl  der  einen  und  der  andern  Art  und  die  etwa  zugelassene  Umwandlung
derselben;

5)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen  erfolgen,
  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunohmen  find.

8.  11.

Auf  welche  Weise  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  in  Absicht  auf  die  Han—
delsgewerbe  des  Staats  und  der  öffentlichen  Körperschaften  erfolgen  sollen,  bleibt
besonderer  Verfügung  der  betheiligten  Ministerien  vorbehalten  (Art.  18  des  Einf.  Ges.).

Bei  sonstigen  juristischen  Personen,  welche  Inhaber  von  Handelsgewerben
find,  (Art.  19  und  20  des  Einf.  Ges.)  genügt  es,  wenn  von  den  Statuten  und  den  später
erfolgten  Abänderungen  derselben,  sodann  von  der  Urkunde  über  die  Ertheilung  der  juri—
stischen  Persönlichkeit  blos  ein  Auszug,  welcher  auf  die  nachstehenden  Angaben  sich  be—
schränkt,  nebst  einem  Hinweis  auf  die  Stelle  des  Beilagenbuchs  (8.  12),  wo  diese
        <pb n="755" />
        453

Urkunden  ihrem  vollen  Inhalte  nach  zu  finden  sind,  in  die  sechste  Spalte  aufgenommen
wird,  unbeschadet  jedoch  der  in  die  übrigen  Spalten  gehörigen  Einträge.  In  Verbindung
mit  jenem  Auszuge  sind  in  der  sechsten  Spalte  auch  die  unten  erwähnten  Personalverhältnisse
  anzugeben.

Der  Eintrag  in  diese  Spalte  hat  im  Ganzen  zu  enthalten:

1)  das  Datum  der  Urkunde  über  die  Ertheilung  der  juristischen  Persönlichkeit,  sodann
das  Datum  der  Statuten,  auf  vderen  Grund  die  juristische  Persönlichkeit  ertheilt
worden  ist,  und  das  Datum  der  später  erfolgten  und  genehmigten  Statutenänderungen;
  bei  ausländischen  juristischen  Personen,  wofern  sie  für  ihr  in  Württemberg
  betriebenes  stehendes  Geschäft  nach  Art.  38  des  Einf.  Ges.  ausnahmsweise
der  diesseitigen  staatlichen  Genehmigung  bedürfen,  auch  das  Datum  der  Urkunde
über  diese  Genehmigung;  ferner  den  Hinweis  auf  den  einschlägigen  Band  und  die
betreffenden  Numern  des  Beilagenbuchs;

2)  den  Gegenstand  des  Handelsgewerbs;

3)  ven  Umfang  der  Vertretungsbefugniß  der  verschiedenen  zur  Verwaltung  bestellten
Personen;

4)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  der  Personen,  welche  die  Firma  zu
zeichnen  befugt  sind;

5)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  juristischen  Person  ausgehenden  Bekanntmachungen
erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.

S.  12.

Die  im  F.  10  genannten  Gesellschaftsverträge,  die  dort  erwähnten  abändernden  Verträge
  oder  Beschlüsse  und  Genehmigungsurkunden,  ferner  die  im  §F.  11  genannten  Statuten,
Statutenänderungen  und  Urkunden  über  Ertheilung  der  juristischen  Persönlichkeit,  beziehungsweise
  der  staatlichen  Genehmigung  sind  in  einer  vollständigen  Abschrift  oder  in  einem
vollständigen  Abdrucke  in  einem  Beilagenbuche  zu  sammeln.

Die  Abschrift  oder  der  Abdruck,  deren  Uebereinstimmung  mit  der  Urschrift  durch  den
Vorstand  oder  Aktuar  eines  Bezirksgerichts  oder  durch  einen  Notar  oder  Schultheißen  beglaubigt
  sein  muß,  ist  von  der  Partei  beizubringen.

Diese  Urkunden  werden  nach  der  Zeitfolge,  in  welcher  sie  einlaufen,  zusammengelegt
und  mit  fortlaufenden  Numern  bezeichnet;  bei  den  letzteren  wird  in  einer  Klammer  der
Beisatz  gemacht:  „Zu  Nro.  des  Registers  für  Gesellschaftsfirmen  und  für  Firmen
juristischer  Personen  gebörig.“  Sobald  sich  die  Urkunden  zu  einem  entsprechenden  Umfang
        <pb n="756" />
        454

angesammelt  haben,  sind  dieselben  mit  einem  festen  Einbande  zu  versehen,  so  daß  sie  einen
abgeschlossenen  Band  bilden.

Mit  jedem  weiteren  Bande  des  Beilagenbuchs  beginnt  eine  neue  Numerirung  der
darin  aufzunehmenden  Urkunden.

Der  Inhalt  des  Beilagenbuchs  bildet  einen  ergänzenden  Bestandtheil
des  Registers  für  Gesellschaftsfirmen  und  für  Firmen  juristischer  Personen.
g.  13.

Die  Firma  einer  Zweigniederlassung  hat  das  Gericht  mit  einer  besonderen
Hauptnumer  und  auf  einem  selbstständigen  Blatte  des  Handelsregisters  nur  in  folgenden
  Fällen  einzutragen:

a)  wenn  die  Hauptniederlassung  sich  in  einem  andern  Oberamtsbezirke  befindet;

b)  wenn  zwar  die  Hauptniederlassung  sich  in  dem  gleichen  Oberamtsbezirke  wie  die

Zweigniederlassung  befindet,  die  letztere  jedoch  eine  mit  der  Firma  der  Hauptniederlassung
  nicht  vollkommen  gleichlautende  Firma  führt  (Art.  21
Absatz  2  des  H.  G.  B.).

In  beiden  Fällen  ist  in  der  vierten  Spalte  des  für  die  Zweigniederlassung  bestimmten
  selbstständigen  Blatts  bemerklich  zu  machen,  daß  es  sich  blos  um  eine  Zweigniederlassung
  handelt.  In  der  letzten  Spalte  aber  ist  auf  die,  den  Eintrag  über  die  Hauptniederlassung
  enthbaltende  Stelle  des  Handelsregisters,  welches  für  den  gleichen  oder  für
einen  andern  Oberamtsbezirk  geführt  wird,  hinzuweisen,  und  ebenso  ist  bei  dem  Eintrage
über  die  Hauptniederlassung  in  der  letzten  Spalte  ein  Hinweis  auf  den  Eintrag  über  vie
Zweigniederlassung  beizufügen  (vgl.  Art.  21  Abs.  3  des  H.  G.  B.).

8.  14.

So  oft  eine  frühere  Eintragung  durch  eine  spätere  ihre  Gültigkeit  ganz  oder
theilweise  verliert,  ist  die  frühere  Eintragung  ganz  oder  beziehungsweise  in  den—
jenigen  Theilen,  welche  nicht  mehr  gelten,  mit  rother  Tinte  zu  durchziehen,  übrigens  in
solcher  Weise,  daß  sie  vollkommen  lesbar  bleibt.

8.  15.

Wenn  eine  Firma  von  einem  Einzelkaufmanne  auf  eine  Handelsgesellschaft  oder  juri—
stische  Person  oder  von  diesen  auf  einen  Einzelkaufmann  übergeht,  desgleichen  wenn  die
Niederlassung  des  Einzelkaufmanns  oder  der  Sitz  einer  Handelsgesellschaft  oder  juristischen
Person  in  einen  andern  Oberamtsbezirk  verlegt  wird  oder  wenn  die  Firma  erlischt,  so
ist  über  diese  Thatsachen  zunächst  ein  durch  alle  acht  Spalten  hindurchlaufender  Eintrag  zu
        <pb n="757" />
        455

machen,  hierauf  aber  das  ganze  Blatt  (die  Doppelseite)  mit  zwei  rothen  Strichen  kreuzweise
  zu  durchziehen  und  außerdem,  wenn  eine  Uebertragung  in  eine  andere  Hauptabtheilung
  desselben  Hanvelsregisters  oder  in  das  Hanvdelsregister  eines  andern  Oberamtsbezirks
erfolgt,  sowohl  bei  dem  alten  als  bei  dem  neuen  Eintrage  eine  gegenseitige  Hinweisung  in
der  letzten  Spalte  aufzunehmen.

S.  16.

Wenn  von  dem  Ehemann  einer  Handelsfrau,  welche  zu  den  im  Artikel  10  des  Handelsgesetzbuchs
  genannten  Klassen  handeltreibender  Personen  gehört,  der  Widerruf  der  ihr  ertheilten
  Bewilligung  zum  Handelsbetriebe  bei  dem  das  Handelsregister  führenden  Gerichte
angemeldet  wird,  so  hat  letzteres  hierüber  in  einem  besonderen,  für  solche  Fälle
ausschließlich  bestimmten  Hefte  gemäß  Art.  10  und  16  des  Einführungsgesetzes
einen  Eintrag  zu  machen  und  solchen  zu  veröffentlichen.

Dieses  Heft  führt  die  Bezeichnung:  Vormerkungsheft  für  nichtregistrirte
Handelsfrauen,  und  bildet,  gleich  dem  Beilagenbuche  8.  12,  einen  ergänzenden
Bestandtheil  des  Handelsregisters.

S  17.

Die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  sind  mit  thunlicher  Kürze  und  vdeutlicher
Schrift  auszuführen;  Korrekturen,  Rasuren  und  Zwischenschriften  sind  sorgfältig  zu  vermeiden.

Werden  nachträglich  Irrthümer  entdeckt,  so  können  dieselben  nur  durch  eine  von  dem
Gerichte  zu  verfügende  weitere  Eintragung  berichtigt  werden.

Die  Firmen  und  die  Namen  der  eingetragenen  Personen  sind  mit  einer  besonders  in
die  Augen  fallenden  Schrift  zu  schreiben.

8.  18.

Behufs  der  Erzielung  möglichster  Gleichförmigkeit  haben  die  Gerichte  das  für  das
Handelsregister  erforderliche  formularmäßige  Papier  aus  einer  gemeinsamen  Quelle,  welche
ihnen  vom  Justizministerium  bezeichnet  werden  wird,  zu  beziehen  (vgl.  auch  §.  36  Schlußsatz).

Dasselbe  wird  in  Bänden  von  mäßigem  und  durchgehends  gleichem  Umfang  geliefert  werden.

Die  Bände  werden  mit  gedruckten  Blattzahlen  versehen  sein,  deren  Reihenfolge  bei
jedem  Bande  neu  beginnt.

Bevor  ein  Band  in  Gebrauch  gesetzt  wird,  hat  der  Registerführer  (vgl.  8.  26)  sich
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  ver  gedruckten  Blattzahlen  zu  versichern  und  hierauf  im
Eingange  des  Bands  die  Gesammtzahl  der  Blätter  (Doppelseiten)  zu  beurkunden.

2
        <pb n="758" />
        456

8.  19.

Zu  dem  Register  für  Einzelfirmen,  dem  Register  für  Gesellschaftsfirmen  und  dem
Vormerkungshefte  für  nichtregistrirte  Handelsfrauen  ist  behufs  des  Nachschlagens  ein  ge—
meinschaftliches,  je  einen  Oberamtsbe  zirk  umfassendes,  Namensverzeichniß  in  alphabetischer
  Ordnung  zu  führen.

Dasselbe  hat  sowohl  die  Firmen,  als  die  Namen  sämmtlicher  eingetragenen  Personen
  (Firmeninhaber,  Prokuristen,  Gesellschafter,  Vorstände  der  Aktiengesellschaften  u.  s.  w.)
zu  enthalten.

II.  Behanolung  der  Geschäfte,  welche  sich  auf  das  Handelsregister  beziehen.
g.  20.

In  Absicht  auf  die  Behandlung  der  Geschäfte,  welche  sich  auf  das  Handelsregister
  bezieben,  sind  zunächst  die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  (ogl.
insbesondere  die  Art.  12  bis  14)  sowie  die  Bestimmungen  des  Einführungsgesetzes  zu  demselben
  und  der  Handelsgerichtsordnung  maßgebend.

Namentlich  wird  hier  auf  die  nachstehenden  Bestimmungen  der  zwei  letztgenannten  Gesetze
  verwiesen:

1)  über  das  Erforderniß  der  vorgängigen  kollegialischen  Beschlußfassung  binsichtlich
der  Einträge  und  Löschungen  im  Handelsregister  sowie  der  Veröffentlichungen  hierüber:
a)  bei  den  Handelsgerichten  Art.  14  Abs.  1  des  Einf.-Ges.
b)  ebenso  bei  den  Bezirksgerichten  (zufolge  Art.  2  des  Einf.-Ges.  und  Art.  27
Abs.  2  der  H.  G.  Ordbg.);
2)  über  die  in  dringenden  Fällen  eintretende  Ausnahme  von  vorstebender  Regel:
a)  bei  den  Handelsgerichten:  Art  14  Abs.  2  des  Einf.-Ges.
b)  ebenso  bei  den  Bezirksgerichten  (vgl.  oben  Ziff.  1,  lit.  b.),  wobei  an  vie
Stelle  des  Vorstands  und  Assessors  des  Handelsgerichts  der  Vorstand  und
Aktuar  des  Bezirksgerichts  tritt,  Art.  127  Abs.  2  der  H.  G.  Ordg.;
3)  über  die  Besetzung  des  Gerichtskollegiums  bei  Fassung  der  Beschlüsse:
a)  bei  den  Handelsgerichten:  Art.  4  der  H.G.  Ordg.
b)  bei  den  Bezirksgerichten:  Art.  25  der  H.  G.  Ordg.  (vgl.  mit  Art.  27  Abs.  2.);
4)  über  die  Verpflichtung,  die  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  bestimmten  Anmeldungen
  jund  die  Zeichnung  der  Firmen  und  Unterschriften  entweder  per  sönlich
vor  dem  Gerichte  zu  erklären  oder  in  beglaubigter  Form  bei  ihm  einzureichen:
        <pb n="759" />
        457

a)  bei  den  Handelsgerichten:  Art.  13.  Abs.  1  des  Einf.Ges.
b)  ebenso  bei  den  Bezirksgerichten  (vergl.  oben  Ziff.  1  lit.  b.)

5)  über  die  Gerichtsbeamten,  welche  zuständig  fsind,  mündliche  Anmeldungen  entgegenzunehmen,
  und  vor  welchen  die  Zeichnung  der  Firmen  und  Unterschriften
erfolgen  kann:

a)  bei  den  Handelsgerichten:  Art.  13  Abs.  2  und  Abs.  5  des  Einf.Ges.
b)  bei  den  Bezirksgerichten:  Art.  127  Abs.  3  der  H.  G.  Ordg.

6)  über  die  Frage,  was  unter  „der  beglaubigten  Form"  zu  verstehen  sei:

a)  bei  Vorlagen  an  die  Handelsgerichte:  Art.  13  Abs.  3  und  4  des  Einf.Ges.
b)  ebenso  bei  Vorlagen  an  die  registerführenden  Bezirksgerichte  (oben  Ziff.  1  lit.  b.)

7)  über  die  Aufnahme  mündlicher  Anmeldungen  zu  Protokoll:

a)  bei  den  Handelsgerichten:  Art.  14  Abs.  3  des  Einf.  Ges.
b)  ebenso  bei  den  Bezirksgerichten  (oben  Ziff.  1  lit.  b.)

8)  über  die  öffentlichen  Blätter,  durch  welche  die  auf  das  Handelsregister  bezüglichen

  Veröffentlichungen  erfolgen  sollen:
a)  bei  den  Handelsgerichten:  Art.  16  des  Einf.  Ges.
b)  ebenso  bei  den  Bezirksgerichten  (oben  Ziff.  1  lit.  b.);

9)  über  den  Beschwerdezug  an  das  Oberhandelzgericht:

a)  gegenüber  den  Verfügungen  der  Handelsgerichte:  Art.  17  Abs.  1  der  H.G.Ordg.

b)  gegenüber  den  Verfügungen  der  Bezirksgerichte:  Art.  17  Abs.  2  der  H.G.  Orvg.

10)  über  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  aus  Anlaß  der  Registerführung
(Art.  17,  Art.  20  Abs.  6,  Art.  21  Abs.  4  vgl.  mit  Art.  2  des  Einf.  Ges.)  und  des

von  Amtswegen  zu  handhabenden  Firmenschutzes  (Art.  23  vgl.  mit  Art.  2  des

Einf.Ges.),  sodann  über  das  dabei  einzuhaltende  Verfahren:

a)  bei  den  Handelsgerichten:  Art.  129  bis  134  ver  H.G.  Ordg.
b)  bei  den  Bezirksgerichten:  Art.  135  der  H.G.Ordg.
S.  21.

Die  Grundlage  des  Handelsregisters  bilden  die  Registerakten.  Dieselben  bestehen
  hauptsächlich  aus  den  von  den  Parteien  zu  Protokoll  erklärten  oder  schriftlich  eingereichten
  Anmeldungen,  aus  den  von  denselben  cbhgegebenen  Firmenzeichnungen  und  Unterschriften,
  aus  den  sonstigen  protokollarischen  Aufzeichnungen  über  mündliche  Verhandlungen
mit  den  Parteien,  aus  den  von  den  letzteren  eingereichten  Gesuchen,  urkundlichen  Nachweisen
  und  dergleichen;  ferner  aus  den  etwaigen  schriftlichen  Vorträgen  der  Referenten,
        <pb n="760" />
        458

aus  den  Dekreten  an  die  Parteien  und  den  Bescheinigungen  über  deren  Eröffnung,  aus
den  Kommunikationen  mit  Behörden  und  aus  den  Akten  über  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  aus  Anlaß  der  Registerführung  und  des  von  Amtswegen  zu  handhabenden  Firmenschutzes.

Für  jede  Firma  ist  ein  besonderer,  mit  der  Bezeichnung  der  Firma  sowie  mit
Numer  und  Jahreszahl  versehener  Aktenbund  anzulegen,  und  woferne  einzelne  Aktenstücke
  in  das  Beilagenbuch  (§.  12)  abgegeben  werden  mußten,  so  ist  dieß  in  den  Registerakten
  an  geeigneter  Stelle  anzumerken.

Ist  die  Frage  der  Eintragung  einer  Firma  Gegenstand  der  aktenmäßigen  Erörterung
gewesen,  ohne  daß  die  Eintragung  für  begründet  erkannt  worden  wäre,  2
sind  auch  die  hierüber  gepflogenen  Verhandlungen  je  in  einem  besondern  Aktenbunde  zu  sammeln,
welcher  ebenfalls  mit  der  Bezeichnung  der  Firma,  in  Ermanglung  einer  solchen  mit  der  Bezeichnung
  der  Personen-Namen  der  Betheiligten,  und  mit  Numer  und  Jahreszahl  zu  versehen  ist.

8g.  22.

Der  Gerichtsvorstand  hat  zu  bestimmen,  welche  unter  denjenigen  Gerichtsbeamten,  vie
nach  dem  Gesetze  zur  Entgegennahme  der  mündlichen  Anmeldungen  und  der  persönlich
  vor  Gericht  erfolgenden  Zeichnungen  von  Firmen  und  Unterschriften  ermächtigt  sind
(oben,  §.  20  Ziff.  5),  diesem  Geschäfte  zunächst  und  vorzugsweise  sich  zu  widmen  haben.

Hievon  ist  das  Publikum  jederzeit  durch  Anschlag  an  der  Gerichtstafel  in  Kenntniß
zu  erhalten.

Die  Handelsrichter  sind  zu  diesem  Geschäfte  nur  mit  ihrer  Zustimmung  zu  verwenden.

Der  betreffende  Gerichtsbeamte  hat  sich  stets  zu  vergewissern,  ob  die  vor  ihm  erscheinende
  Person  diejenige  ist,  unter  deren  Namen  sie  auftritt.

*n

Die  im  mündlichen  oder  schriftlichen  Wege  erfolgten  Anmeldungen  find  bei  den  Handelsgerichten
  von  dem  Vorstande  oder  Assessor,  je  nach  der  von  dem  ersteren  für
passend  erachteten  Geschäftsaustheilung,  bei  den  Bezirksgerichten  von  vem  Vorstande
(ogl.  Art.  127  Abs.  4  der  H.G.Ordg.)  einer  vorbereitenden  Prüfung  in  rechllicher
Hinsicht  zu  unterwerfen.

Der  genannte  Referent  hat  je  nach  dem  Ergebnisse  dieser  Prüfung  seine  Anträge
im  Gerichtskollegium  zu  stellen.  Vorbereitende  Verfügungen,  welche  nur  den  Zweck
haben,  eine  Partei  zur  Vervollständigung  oder  Verbesserung  ihres  Vorbringens  oder  der
dazu  gehörigen  Nachweise  zu  veranlassen,  kann  der  Referent  für  sich  allein  erlassen.
        <pb n="761" />
        459

Bei  den  Bezirksgerichten  kann  der  Vorstand  hinsichtlich  der  ihm  als  Referenten
obliegenden  Geschäfte  sich  der  Beihilfe  des  Gerichtsaktuars  bedienen,  in  welchem  Falle
der  letztere  auch  ermächtigt  ist,  vorbereitende  Verfügungen  zu  erlassen;  es  hat  aber  jedenfalls
  der  Gerichtsvorstand,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Vorschriften  der  Gerichtsaktuar
als  gesetzlicher  Stellvertreter  für  ihn  einzutreten  hat,  sich  der  Berichtserstattung  und  Antragstellung
  im  Gerichtskollegium  zu  unterziehen.

Bei  der  Prüfung  der  Anmeldungen  ist  das  Augenmerk  besonders  darauf  zu  richten,
daß  die  Berechtigung  der  Partei  zur  Erwirkung  der  Eintragung  oder  Löschung  außer
Zweifel  gesetzt  und  die  Aechtheit  der  beigebrachten  Urkunden,  soferne  sie  von  rechtlicher
Erheblichkeit  sind,  verbürgt  sei.

S.  24.

Ueber  die  Berathungen  und  Beschlußfassungen  des  Gerichts  in  Betreff  der  Führung
des  Handelsregisters  sind  stets  Protokolle  (Berathungsprotokolle),  übrigens  mit  möglichster
  Kürze,  zu  führen.

Dieselben  müssen  nachweisen,  welche  Personen  an  den  Sitzungen  Theil  genommen
haben  und  mit  welchen  Stimmen  die  Beschlüsse,  deren  Inhalt  wenigstens  im  Allgemeinen
anzugeben  ist,  gefaßt  worden  sind.

Der  Gerichtsvorstand  oder  das  Kollegium  können  da,  wo  es  ihnen  angemessen  scheint,
namentlich  wenn  es  sich  um  Erörterungen  über  Fragen  von  präjudicieller  Bedeutung  handelt,
eine  ausführlichere  Protokollirung  verordnen.  Auch  kann  jedes  Kollegialmitglied  verlangen,
daß  seine  Abstimmung  zu  Protokoll  genommen  werde.

In  den  Fällen,  wo  nicht  der  vollständige  Inhalt  der  Eintragung  zu  veröffentlichen  ist
(Art.  151  Schlußsatz,  156,  171  Abs.  2,  176,  198  Abs.  2,  210,  214  Abs.  2  des  H.G.  B.
Art.  19  Abs.  5  und  6  des  Einf.Ges.),  oder  wo  sonst  bezüglich  der  Art  oder  Zahl  der
Veröffentlichungen  eine  Abweichung  von  dem  regelmäßigen  Verfahren  einzutreten  hat
(Art.  13  des  H.G.  B.,  Art.  16  Abs.  1  und  2  des  Einf.Ges.),  ist  in  dieser  Hinsicht  ein
besonderer  Beschluß  zu  fassen  und  solcher  im  Protokoll  kurz  anzudeuten.

Auch  diejenigen  Beschlüsse  über  Eintragungen  oder  Löschungen,  welche  der  Dringlichkeit
  halber  allein  von  dem  Vorstande  und  Assessor  des  Handelsgerichts  oder  von  dem  Vorstande
  und  Aktuar  des  Bezirksgerichts  gefaßt  werden  (oben  9.  20  Ziff.  2),  sind  in  das
Protokoll  aufzunehmen.

Die  Berathungsprotokolle  werden  abgesondert  von  den  Registerakten  (S.  21)  geführt
und  zu  fortlaufenden  Heften  oder  Bänden  vereinigt.
        <pb n="762" />
        460

g.  25.

Wird  einer  Eintragung  oder  Löschung  im  Handelsregister  stattgegeben,  so  kann,
wofern  die  Sache  durchaus  einfach  ist,  die  Eintragung  oder  Löschung  sofort  im  Beisein
des  Gerichtskollegiums  vollzogen  werden,  ohne  daß  vorher  ein  Concept  entworfen  würde.
In  allen  nicht  ganz  einfachen  Fällen  dagegen  ist  Behufs  der  Vermeidung  von  Korrekturen
(8.  17)  zunächst  von  dem  Referenten  soweit,  als  es  irgend  nöthig  erscheint,  ein  Concept
des  Eintrags  zu  entwerfen  und  solches  bei  den  Registerakten  aufzubewahren.

g.  26.

Die  gefaßten  Gerichtsbeschlüsse  sind  mit  Schleunigkeit  auszuführen.

Die  beschlossenen  Eintragungen  und  Löschungen  im  Handelsregister  sind  bei  den  Handelsgerichten
  von  dem  Gerichtsschreiber  (Art.  6  der  H.G.  Orvg.),  bei  den  Bezirksgerichten
  in  der  Regel  von  dem  Vorstande  (Art.  127  Abs.  4  der  H.G.  Ordg.)  eigenbändig
zu  vollzieben  und  in  der  letzten  Spalte  des  Registers  von  ihm  als  Registerführer
mit  seiner  Unterschrift  zu  beurkunden.

Aus  erheblichen  Gründen  können  übrigens  die  Eintragungen  und  Löschungen  bei  ven
Handelsgerichten  an  der  Stelle  des  Gerichtsschreibers  durch  eine  andere  vom  Vorstand
für  tauglich  erkannte  Kanzleiperson  (Assistent  des  Gerichtsschreibers,  Kopist)  vorgenommen
  werden;  jevoch  bat  in  jedem  Falle  der  Registerführer  selbst  die  Eintragung
oder  Löschung  in  der  letzten  Spalte  mit  seiner  Unterschrift  zu  beurkunden  und  bleibt  für
die  Uebereinstimmung  verselben  mit  dem  Gerichtsbeschlusse  verantwortlich.

Der  Registerführer  hat  ferner  in  Gemäßheit  der  Gerichtsbeschlüsse  die  Urkunven,
welche  dem  Beilagenbuche  einzuverleiben  sind,  aus  den  Registerakten  in  letzteres  zu  übertragen
  (§F.  12),  die  Veröffentlichungen  einzuleiten,  schließlich  aber  in  den  Registerakten  den
Tag,  an  welchem  die  Eintragungen  oder  Löschungen  und  die  Einrückungen  in  den  öffentlichen
  Blättern  erfolgt  sind,  anzumerken,  und  diese  Anmerkung  zu  unterzeichnen.  Die  in
diesem  Absatze  erwähnten  Geschäfte  können  bei  den  Bezirksgerichten  dem  Gerichtsaktuar,
vorbehältlich  der  Aufsicht  des  Vorstandes,  übertragen  werden.

Nebstdem  hat  der  Register  führer  das  zu  dem  Hanvdelsregister  gehörige  Namensverzeichniß
  (S.  19)  zu  ergänzen  oder,  was  ihm  jederzeit  freisteht,  unter  seiner  Aufsicht
durch  eine  geeignete  Kanzleiperson  ergänzen  zu  lassen.

Bei  den  Handelsgerichten  haben  die  betreffenden  Referenten  von  Zeit  zu  Zeit
durch  Einsichtnahme  des  Handelsregisters,  der  Registerakten  und  der  bei  Gericht  befindlichen
Sammlung  der  öffentlichen  Blätter  (§.  27)  sich  davon  zu  vergewissern,  daß  die  Ein-
        <pb n="763" />
        461

tragungen,  Löschungen  und  Veröffentlichungen  in  Uebereinstimmung  mit  den  Gerichtsbe—
schlüssen  ausgeführt  worden  sind.
8.  27.

Die  Gerichte  haben  dafür  Vorsorge  zu  treffen,  daß  vollständige  Exemplare  der  öffent—
lichen  Blätter,  durch  welche  die  Kundmachung  cer  Eintragungen  und  Löschungen  erfolgt,
in  der  Reihenfolge  ihres  Erscheinens  an  sie  abgegeben  werden.

Diese  Exemplare  sind  in  chronologischer  Ordnung  zu  sammeln,  am  Schlusse  jedes
Jahrs  zu  binden  und  in  der  Gerichtsregistratur  aufzubewahren.

Hinsichtlich  des  Centralblatts,  in  welches  alle  auf  das  Handelsregister  bezüglichen
Veröffentlichungen  der  Gerichte,  neben  der  Kundmachung  durch  die  von  ihnen  selbst  gewählten
  Blätter,  aufzunehmen  sind  (Art.  16  vgl.  mit  Art.  2  des  Einf.  Ges.),  wird  von
Seiten  des  Justizministeriums  eine  besondere  Verfügung  ergehen.

Die  Gerichte  haben  sich  bei  ihren  auf  das  Handelsregister  bezüglichen  Bekanntmachungen,
  zumal  wenn  solche  in  größerer  Menge  ergehen,  wo  möglich  einer  tabellarischen,
  an  die  Eintheilung  des  Handelsregisters  sich  anschließenden,  Form  zu  bedienen.

Eine  derartige  Form,  welche  der  Regel  nach  jedenfalls  bei  den  in  das  Centralblatt
aufzunehmenden  Bekanntmachungen  Anwendung  zu  finden  hat,  wird  von  dem  Justizministerium
  noch  vor  dem  15.  December  v.  J.  zur  Kenntniß  der  Gerichte  gebracht  werden.

S.  28.

Die  Einsicht  des  Handelsregisters  mit  Einschluß  des  Beilagenbuchs  (F.  12)
und  des  Vormerkungshefts  für  nichtregistrirte  Handelsfrauen  (§.  16),  ferner  der  Registerakten,
  mit  Ausnahme  der  Vorträge  der  Referenten,  ist  während  der  gewöhnlichen  Dienststunden
  Jedermann  auf  sein  Verlangen  zu  gestatten.

Hiebei  muß  stets  eine  genügende  Aufsicht  stattfinden.

Denjenigen,  welchen  die  Einsicht  ertheilt  wird,  steht  die  Selbstfertigung  von  Abschriften
  und  Auszügen  frei  (vgl.  auch  §.  29).

8.  29.

Aus  dem  Handelsregister,  einschließlich  des  Beilagenbuchs  und  des  Vormerkungsheftes
für  nichtregistrirte  Handelsfrauen,  und  aus  den  Registerakten,  soweit  letztere  der  Einsicht—
nahme  allgemein  zugänglich  sind  (§.  28.),  kann  Jedermann  Abschriften,  mit  oder  ohne
amtliche  Beglaubigung,  (Art.  12  des  H.G.  B.)  sich  ertheilen  lassen.

Auch  sind  Jedem  auf  Verlangen  amtliche  Zeugnisse  darüber  auszustellen,  daß  eine
bestimmte  Thatsache  im  Handelsregister  eingetragen  oder  nicht  eingetragen  sei.
        <pb n="764" />
        462

Besteht  eine  Eintragung  zu  der  Zeit,  wo  ein  amtliches  Zeugniß  darüber  oder  eine
amtlich  beglaubigte  Abschrift  davon  verlangt  wird,  nach  dem  Inhalte  des  Handelsregisters
nicht  mehr  in  unveränderter  Geltung,  so  ist  dem  Zeugnisse  oder  der  Beglaubigung  eine
Erwähnung  der  eingetretenen  Aenderung  von  Amtswegen  beizufügen.

Die  beglaubigten  Abschriften  und  die  Zeugnisse  sind  von  dem  Registerführer  (8.  26)
zu  unterschreiben  und  mit  dem  Amtssigel  zu  versehen.

S.  30.

Die  Gerichte  haben,  wenn  eine  Partei  im  Laufe  der  Gerichtsferien  eine  Anmeldung
  zum  Handelsregister  im  schriftlichen  Wege  einreicht  oder  zu  Protokoll  zu  geben
wünscht,  vdesgleichen  wenn  bei  dem  Beginn  der  Gerichtsferien  eine  bereits  gemachte
Anmeldung  noch  unerledigt  ist,  stets  sorgfältig  zu  prüfen,  ob  nicht  der  Gegenstand  einer
besonderen  Beschleunigung  bedürfe  und  daher  für  eine  „Feriensache“  zu  erklären  sei
(Art.  6  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsferien  vom  30.  Mai  1858,  Reg.  Blatt  S.  83).

–  31.

Für  die  bei  Führung  des  Handelsregisters  vorkommenden  Geschäfte  haben  die  Gerichte  folgende

  Gebühren  von  den  Betheiligten  zu  erheben  (zu  ogl.  Art.  14  Abs.  4  u.  Art.  15des  Einf.Ges.):
1)  für  Eintragungen  und  Löschungen  in  Betreff  eines  Einzelkaufmanns:

a)  für  die  erste  Eintragung  der  Firmnaa  2  fl.  —  kr.

b)  für  jede  spätere  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Firma  bezügliche
Eintragung  1  „  —  „

c)  für  die  Löschung  des  Gesammteintrags  ....  2,,—»

2)  für  Eintragungen  und  Löschungen  in  Betreff  der  offenen  Handelsgesellschaften
  und  der  Kommanditgesellschaften:

a)  für  die  erste  Eintragung  der  Firma  5  „  —,„

b)  für  jede  spätere  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Firma  tezügliche
Eintragung  2)  ,  30  ,

I)  für  die  Löschung  des  Gesammteintrags  ....  5»—.»

3)  für  Eintragungen  und  Löschungen  in  Betreff  der  Kommanditgesell—
schaften  auf  Aktien,  der  Aktiengesellschaften  und  der  juri—
stischen  Personen,  welche  Inhaber  von  Handelsgewerben  sind:
a)  für  die  erste  Eintragung  der  Firi  .  15  „  —  „
b)  für  vie  spätere  Eintragung  einer  Aenderung  in  dem  Cesellshaptsvertrage
  oder  in  den  Statuten  der  juristischen  Person.  .  10  „  —,
        <pb n="765" />
        463

c)  fuͤr  sonstige  spätere,  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Firma  bezüg—

liche  Eintragungen  5fl.  —  kr.
d)  für  die  Löschung  des  Gesammteitrage  ...  .  .10,,——»

4)  für  Eintragungen  in  dem  Vormerkungshefte  für  nichtregistrirte
Handelsfrauen  (8.  16).  .  .  ..  .....  .1,,—»

5)  für  die  Fertigung  einer  unbeglaubigten  Abschrift  aus  dem  Han.
delsregister  (mit  Einschluß  des  Beilagenbuchs,  §.  12  und  des  Vormerkungshefts
  für  nichtregistrirte  Handelsfrauen,  §.  16)  oder  aus  den
Registerakten,  vom  ersten  Blaat  ..  .  —  „24,
von  jedem  weiteren  Blat..  ...  —  6,
6)  für  die  Fertigung  einer  beglaubigten  Abschrift  oder  eines  amtlichen
  Zeugnisses  aus  dem  Handelsregister  oder  den  Registerakten:
vom  ersten  Baaftt  ..  —36,,
VonjisdemweiterenBlatt»....  ..  .....——,,12,,
7)fürdieAufsuchungeinesEintragsimHaudelsregister,sowieder
dazu  gehörigen  Registerakten,  falls  solche  verlangt  werden,  und  für  die
Vorlegung  verselben  zur  Einsichht..  ,  24  ,

g.  32.

Die  Gebühr  für  die  erste  oder  eine  spätere  Eintragung  umfaßt  alle  gleichzeitig  zur
Anmeld  gebrachten  Rechtsverhältnisse  einer  Firma,  welche  sich  zur  Eintragung  auf
einem  uno  demselben  Blatte  des  Handelsregisters  oder  seiner  Fortsetzung  eignen.

Für  Eintragungen  in  Betreff  von  Zweigniederlassungen  sind,  sobald  für  dieselben
  nach  Maßgabe  des  F.  13  vdieser  Instruktion  ein  selbstständiges  Blatt  des  Handelsregisters,
  sei  es  desjenigen,  worin  auch  die  Hauptniederlassung  eingetragen  ist,  oder
eines  andern,  verwendet  werden  muß,  die  im  §.  31  bezeichneten  Gebühren  besonders  zu
erheben,  jedoch  die  Gebühren  der  Ziffer  3  nur  im  hälftigen  Betrage.

Findet  neben  der  Löschung  des  Gesammteintrags  über  eine  Firma  eine  neue  Eintragung
  derselben  Firma  entweder  in  einer  andern  Hauptabtheilung  des  nämlichen  Handelsregisters
  over  in  dem  Handelsregister  eines  andern  Oberamtsbezirks  statt  (K.  15),  so
find  sowohl  für  die  Löschung  als  für  die  neue  Eintragung  die  im  KF.  31  bezeichneten  Gebühren
  je  besonders  anzusetzen.

3
        <pb n="766" />
        464

Für  solche  Eintragungen,  welche  nicht  von  den  Anträgen  der  Betheiligten  abhängen,
sondern  von  Amtswegen  auszuführen  sind  (Art.  22  und  40  des  Einf.Ges.),  findet  ein
Gebührenansatz  nicht  statt.

Die  Gerichtsbeschlüsse,  durch  welche  Eintragungen  oder  Löschungen  verfügt  werden,
baben  stets  auch  die  zum  Ansatz  kommende  Gebühr  auszudrücken.

Die  Kosten  der  Veröffentlichung  von  Eintragungen  und  Löschungen  find  von  den
Betheiligten  neben  den  Gerichtsgebühren  zu  tragen  (Art.  16  Abs.  3  des  Einf.Ges.).

S.  33.

Wird  von  dem  Vorstande  oder  Aktuar  eines  Bezirksgerichts  gemäß  Art.  13  Abs.  3—5
des  Einf.Ges.  eine  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  eines  andern  Gerichts  bestimmte
  Anmeldung  ovder  die  Zeichnung  einer  Firma  oder  Unterschrift,  welche  bei
einem  andern  Gerichte  einzureichen  ist,  beurkundet  oder  eine  zum  Zweck  einer  Anmeldung
ausgestellte  Vollmacht  beglaubigt,  so  ist

a)  für  die  Beurkundung  der  Anmeldung:

vom  ersten  Blatt  des  aufgenommenen  Protokolls  36  kr.
von  jedem  weiteren  Blat  12  kr.

b)  für  die  Beurkundung  der  Zeichnung  einer  Firma

oder  Unterschriiit  30  kr.

0)  für  die  Vollmachtsbeglaubigung  ...  30  kr.
an  Gerichtsgebühr  anzusetzen.

Wenn  die  in  lit.  a.  und  b.  bezeichneten  Beurkundungen  gleichzeitig  erfolgen,  so  ist
nur  die  Gebühr  lit.  a.  zu  erheben.

Wird  eine  Beurkundung  oder  Vollmachtsbeglaubigung  der  vorerwähnten  Art  durch
einen  Notar  oder  Schultheißen  vollzogen  (Art.  13  Abs.  3—5  des  Einf.Ges.),  so  hat
derselbe  die  hier  bezeichneten  Gebühren  für  sich  zu  beziehen.

S.  34.

Für  vie  Vornahme  ver  Beurkundung,  welche  zur  Errichtung  von  Aktiengesellschaften
und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (Art.  174  Abs.  2,  Art.  208  Abs.  2  des  H.G.B.)
sowie  zu  den  im  Hanvelsgesetzbuche  näher  bezeichneten  Beschlüssen  derselben  erfordert  wird,
ist,  wenn  dieselbe  durch  den  Vorstand  oder  Aktuar  eines  Bezirksgerichts  erfolgt  (Art.  35
Abs.  3  des  Einf.  Ges.),  eine  Gerichtsgebühr  3fl.  —
        <pb n="767" />
        465

und,  wenn  das  aufgenommene  Protokoll  mehr  als  1  Bogen  beträgt,  für  jeden
weiteren  9'gen:  30  kr.
zu  erheben.

Erfolgt  jene  Beurkundung  vurch  einen  Notar  (Einf.Ges.,  a.  a.  O.),  so  hat  derselbe
die  gleiche  Gebühr  für  sich  zu  beziehen;  woneben  ihm,  falls  er  sich  auch-der  vorgängigen
Entwerfung  des  Gesellschaftsvertrags  unterzogen  hat,  die  für  Fertigung  von  Verträgen
bestehe#de  Gebühr  (§.  32  lit.  e.  der  V.  O.  vom  14.  Juni  1843,  betreffend  die  Vollziehung
des  Gesetzes  über  das  Notariatswesen)  zukommt.

K.  35.

Wird  zu  dem  in  §.  12  Abs.  2  dieser  Instruktion  bezeichneten  Zwecke  von  dem  Vorstande
  oder  Aktuar  eines  Bezirksgerichts  eine  ihm  vorgelegte  Abschrift  der  im  §.  12
Abs.  1  genannten  Haupturkunden  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  der  Aktiengesellschaften  und  der  juristischen  Personen  oder  ein  ihm  vorgelegter
Abdruck  derselben  nach  vorgenommener  Vergleichung  mit  der  Urschrift  als  mit  letzterer
übereinstimmend  beglaubigt,  so  ist:

von  jedem  Blatte  einer  Abschrift  6  kr.
von  jedem  Blatte  eines  Abdruckk  .12  kr.
als  Gerichtsgebühr  zu  erheben.

Geschieht  diese  Beglaubigung  durch  einen  Notar  oder  Schultheißen  (§.  12  Abs.  2),
so  hat  derselbe  die  gleiche  Gebühr  für  sich  zu  beziehen.

Uebergangsbestimmungen.

8.  36.

Zur  Unterstützung  in  der  ersten  Anlegung  des  Handelsregisters  wird  das  Justizministerium
  denjenigen  Gerichten,  bei  welchen  ein  dießfälliges  Bedürfniß  bestebt,  Kanzleibilfsbeamte
  zutheilen,  welche  die  niedere  oder  die  erste  höhere  Justizdienstprüfung  erstanven
  haben  (vgl.  Art.  6  der  H.G.O.).

Dieselben  sind  von  dem  Gerichtsvorstande  für  diese  Aufgabe  in  Pflichten  zu  nehmen.

Sie  haben  insbesondere  die  Gerichtspersonen,  vor  welchen  die  Anmeldungen  zum  Han-
        <pb n="768" />
        466

delsregister  zu  erklären  und  die  Firmen  und  Unterschriften  zu  zeichnen  sind,  in  der  Auf—
nahme  der  Protokolle  zu  unterstützen  (§.  22.),  die  den  Gerichtsbeschlüssen  entsprechenden
Eintragungen  in  das  Handelsregister,  falls  dieß  vom  Gerichtsvorstande  für  angemessen  erkannt
  wird,  vorbehältlich  der  Prüfung  und  Unterschrift  des  Registerführers  auszuführen
(§.  26  Abs.  3),  endlich  die  weiteren  in  S.  26  Abs.  4  und  5  dieser  Instruktion  bezeichneten
Geschäfte  zu  besorgen.

Falls  das  Justizministerium  sich  veranlaßt  sehen  würde,  gemäß  Art.  138  Abs.  3  der
H.  G.O.  dem  einen  oder  andern  Gerichte  auf  die  Dauer  der  ersten  Anlegung  des  Handelsregisters
  einen  Gerichts=  oder  Amtsnotar  beizuordnen,  so  hätte  derselbe  in  der  Eigenschaft
  eines  zweiten  Gerichtsschreibers,  beziehungsweise  eines  Stellvertreters  des  Gerichtsaktuars
  alle  diejenigen  Verrichtungen  auszuüben,  welche  diesen  Beamten  in  Beziehung  auf
die  Führung  des  Handelsregisters  zukommen.

Das  zur  ersten  Anlegung  des  Handvelsregisters  benöthigte  formularmäßige  Papier
(§F.  18)  wird  den  Gerichten  zufolge  der  Anordnung  des  Justizministeriums  rechtzeitig  zu.
gesendet  werden.  "1

S.  37.

Die  Gerichte,  denen  die  Führung  der  Handelsregister  obliegt,  haben  sogleich  bei  dem
Beginne  ihrer  dießfälligen  Amtsthätigkeit  (15.  December  d.  J.)  die  öffentlichen  Blätter
zu  bestimmen,  in  welchen  im  Laufe  des  gegenwärtigen  und  des  nächstfolgenden
Jahres  die  auf  das  Handelsregister  bezüglichen  Bekanntmachungen  ihrer  Seits,  neben  ver
vorschriftmäßigen  Einrückung  in  das  Centralblatt,  erfolgen  werden  (Art.  14  des  H.G.  B.,
Art.  16  des  Einf.Ges.,  §.  27  dieser  Instruktion).

Der  gefaßte  Gerichtsbeschluß  ist  ungesäumt  in  einem  oder  mehreren  öffentlichen  Blättern
  (Art.  14  des  H.G.B.),  jedenfalls  aber  auch  in  vem  Centralblatte  bekannt  zu  machen.

Stuttgart,  den  31.  Oktober  1865.

K.  Justiz-Ministerium:
Neurath.
        <pb n="769" />
        Formular  A.

Handelsregister
des  Oberamtsbezirks  Eßlingen,

geführt

von  dem  K.  Handelsgerichte  Stuttgart.

 

Erste  Bauptabtheilung:
Register  für  Einzelfirmen.

 

Band  J.

(Beilage  zum  Reg.  Blatt  Nro.  40.)
        <pb n="770" />
        Hanptnumer  des  Registers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

J.  2.  3.  4.  5Z.
Ort  ——
Fortlaufende  Tag  Wortlaut
Numer  der  der  der  der  Hauptniederlasung  E  Inhaber  der  Firma.
Einträge.  Eintragung.  Firma.  der  Zweigniederlafungen.
1.  18.  Jannar  A  S.  Braun  Hauptniederlassung  Anton  Sigmund  Braun
"  1866.  5B.  «  in  Eßlingen.  Kaufmann  in  Ehlingen).
(siehe  unten.)
10.  August
—“  1866.
In  Folge  des  Todes  des  Anton  Sigmund
  Braun  wurde  durch  Erb
ber.  »  rbgang
3.  er  Inhaber  der  Firma  dessen  Sohn:
«  Karl  Theodor  Braun,
Kaufmann  in  Eßlingen.
—
4  22.  Februar.
1867.

 

 

 

 

 

 

)  In  Wirklichkeit  sind  die  punktirten  Worte  mit
        <pb n="771" />
        für  Einzelsirmen:  252.

(Blattzahl.)

 

 

 

 

 

 

Zum  Prokuristen  wurde  bestellt:
Joseph  Kober.

—  9.

 

 

6.  7.  8.
Prokuristen.  Registerakten  Demerlungen;  «
Unterschrift  des  Registerführers.
Aktenbund  Eine  Zweigniederlassung  befindet  sich  in  Stuttgart  (siehe
Alfred  Mohrs)  Nro.  278  das  Handelsregister  des  Stadtdirektionsbezirks  Stutt-(eehe
  mten.)  1866  gart,  Reg.  f.  Einzelfirmen,  Bd.  I.  Bl.  295.).
4.—  (6.  (.  Gerichtsschreiber  Wunderlich.
Die  Prokura  des  Alfred  Mohr
ist  durch  dessen  Tod  erloschen.  ebendaselbst

l.  Gerichtsschreiber  Wunderlich.

 

 

 

b  .
ebendasel  st  T.  Gerichtsschreiber  Wunderlich.
10  —  5.
Gegen  Karl  Theodor  Braun  ist  von  dem  K.  Oberebendaselbst
  amtsgerichte  Eßlingen  Vermögensuntersuchung  angeord-4



rather  Tinte  zu  durchziehen,  vergl.  Instruktion  8.  14.

 

net  worden.

T.  Gerichtsschreiber  Wunderlich.
        <pb n="772" />
        <pb n="773" />
        Formular  B.
Handelsregister
des  Oberamtsbezirks  Eßlingen,

ge  führt

von  dem  K.  Handelsgerichte  Stuttgart.

 

cweite  Bauptabtheilung:

Negister  für  Gesellschaftsfirmen
und  für  Firmen  juristischer  Personen.

 

Band  J.
        <pb n="774" />
        Hauptnumer  des  Registers

für  Gesellschafts- 



 

 

 

 

 

 

 

J.  2.  3.  4.  5.
l
Fortlaufende  Tag  Wortlaut  Sitz  der  Gesellschaft  oder  der  Prokuristen;
Numer  der  der  der  juristischen  Person;  Liquidatoren.
Einträge.  Eintragung.  Firma.  Ort  ihrer  Zweigniederlassungen.
Georg  Brand  «
llt  g  unthlj.
  25.J«muarw.sch0118500mp.  Sit  der  Vess  schaf  helm  Rosenkranz  besizen
1866.  Eßlingen.  eine  Kollektivprokurg.
2.  8.  April.
1867.

 

 

 

 

 

*)  In  Wirklichkeit  sind  die  punktirten  Worte  mu
        <pb n="775" />
        firmen  und  für  Firmen  juristischer  Personen:  18.

6.

—.—

Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft
oder  der  juristischen  Person.

7.

Registerakten.

(Blattzahl.)

 

 

Bemerkungen;
Unterschrift  des  Registerführers.

 

Das  Unternehmen  beruht  auf  dem  Gesellschaftsvertrage  vom
18.  December  1865  (siehe  Beilagenbuch,  Band  I.  Nro.  5).
Die  Gesellschaft  ist  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien
und  betreibt  die  Fabrikation  von  Schaumweinen.
Persönlich  haftende  Gesellschafter  sind:
Wilhelm  Scholl,  Kaufmann  in  Eßlingen,
Johann  Retter,  Kaufmann  in  Eßlingen,  und
Rudolph  Hirsch,,  Spediteur  in  Kanstadt.

Der  Letztere  ist  von  der  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,
  ausgeschlossen.
Das  Kapital  der  Kommanditisten  besteht  in  zweimalhundert-(siehe

  unten.)

Die  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  unter  Zeichnung
  des  Wilhelm  Scholl  oder  Johann  Retter  durch  den
Schwäbischen  Merkur  und  die  Augsburger  Allgemeine  Zeitung.

—————————————————————————————————————————

 

Aktenbund
Nro.  21
1866

1  —1.

 

(L.  Gerichtsschreiber  Wunderlich.

 

—  —

Durch  einen,  den  ursprünglichen  Gesellschaftsvertrag  abändernden,
  Vertrag  vom  24.  März  1867  wurde  bestimmt,
daß  das  Kapital  der  Kommanditisten  auf  zweimalhundertundfünfzigtausend
  Gulden  süddeutscher  Währung  erhöht  werden
und  zu  diesem  Zwecke  eine  Ausgabe  weiterer  fünfzig  Aktien,
je  zu  tausend  Gulden,  stattfinden  solle  (siehe  Beilagenbuch,
Band  I.  Nro.  9).

 

 

rether  Tinte  zu  durchziehen,  vergl.  Instruktion  S§.  14.

ebendaselbst
4—1|°—

 

(F.  Gerichtsschreiber  Wunderlich.
        <pb n="776" />
        <pb n="777" />
        467
&amp;amp;  41.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

aAusgegeben  Stuttgart  Montag  den  20.  November  1865.

*  ——.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Kinderrettungs=  und  Armenschullehrer-Bildungsanstalt
  zu  Lichtenstern.  —  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  von  Bezirksschulversammlungen.
  —  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Bezirksschulinspektoren  an  den  evangelischen
  Volksschulen.  —  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirkseintheilung  der  Umgeldscommissariate.


 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Kinderrettungs=  und  Armenschullehrer-Bildungs-Anstalt  zu  Lichtenstern.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  9.  dieß
der  Kinderrettungs=  und  Armenschullehrer-Bildungs-Anstalt  zu  Lichtenstern,  Oberamts  Weinsberg,
  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  und  unbeschadet  der  Rechte  jedes  Dritten,  das
Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen  haben,  so  wird  dieses  hiemit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  10.  November  1865.  Geßler.
        <pb n="778" />
        468

B)  Des  Departements  des  Kirchen-  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  von  Bezirksschulversammlungen.

In  der  Absicht,  für  die  Pflege  des  Erziehungs-  und  Unterrichtswesens  in  den  einzelnen
  Schulaufsichtsbezirken,  soweit  dasselbe  die  Volksschule  betrifft  oder  mit  vieser  im  Zusammenhange
  steht,  eine  erweiterte  Fürsorge  eintreten  zu  lassen,  wird,  nachdem  beide
Oberschulbehörden  über  die  diesfälligen  Anträge  der  in  Volksschulsachen  niedergesetzt  gewesenen
  Commission  vernommen  worden  sind,  in  Gemäßbeit  Höchster  Entschließung  Seiner
Königlichen  Majestät  vom  2.  November  1865  Nachstehenves  verfügt.

1)  In  jedem  Schulaufsschtsbezirke  ist  in  der  Regel  alljährlich  an  der  Stelle  Einer  der
vorgeschriebenen  vier  jährlichen  Conferenzen  der  Schullehrer,  nach  Beendigung  der  periodischen
  Schulprüfungen,  eine  Bezirksschulversammlung  (Haupt-Schulconferenz)  abzuhalten.

2)  Bei  derselben  hat  der  Bezirksschulinspektor  und  die  etwa  in  dem  betreffenden  Bezirk
  außer  ihm  funktionirenden  Schulconferenz-Vorstände,  sowie  sämmtliche  Lehrer  der  Volksschulen
  des  Schulaufsichtsbezirks  zu  erscheinen.

Ferner  sind  zur  Theilnahme  an  der  Versammlung  der  Dekan  und  die  weiteren  Geistlichen
  der  betreffenden  Confessson,  der  Oberamtmann,  der  Oberamtsarzt,  sowie  solche  weitere
  im  Bezirk  wohnende  Männer,  bei  welchen  besonderes  Interesse  und  Verständniß  für
das  Volksschulwesen  vorausgesetzt  werden  darf,  einzuladen.

Die  Theilnahme  an  dieser  Versammlung  ist  überdies  auch  den  nicht  besonders  eingeladenen
  Mitgliedern  der  Ortsschulbehörden  gestattet.

3)  Die  Vorbereitung  der  Versammlung,  sowie  das  Ausschreiben  und  die  Einladung
zu  derselben,  wobei  die  zur  Verhandlung  bestimmten  Gegenstände  zu  bezeichnen  sind,  liegt,
ebenso  wie  die  Leitung  der  Versammlung,  dem  Bezirksschulinspektor  ob.

4)  Die  Versammlung  wird  von  dem  Bezirksschulaufseher  mit  einer  übersichtlichen,
übrigens  alles  bloß  Persönliche  vermeidenden  Darstellung  des  Standes  des  Volksschulwesens
im  Aufsschtsbezirke  eröffnet,  und  die  Berathung  erstreckt  sich  auf  diejenigen  von  ihm  bezeichneten
  Punkte,  in  welchen  nach  seinen  Wahrnehmungen  eine  Verbesserung  oder  Weiterbildung
  eintreten  sollte.

Jedem  Mitgliede  ist  gestattet,  solche  Gegenstände,  welche  dem  Zwecke  der  Versammlung
        <pb n="779" />
        469

entsprechen,  zur  Erörterung,  sei  es  für  die  eben  stattfindende  oder  für  die  nächstfolgende
Versammlung,  vorzuschlagen.

An  diese  Verhandlungen  können  sich  Mittheilungen  der  Schulconferenzvorstände  über
die  Gegenstände,  welche  in  den  Lehrerconferenzen  besprochen  worden  sind,  und  über  die
Hauptergebnisse  der  diesfälligen  Berathungen  anschließen.

Auch  wird  den  Behörden  empfohlen,  mit  der  Bezirksschulversammlung  Ausstellungen
von  Arbeiten  aus  einzelnen  Volks=  oder  Industrie-Schulen  zum  Zweck  einer  vergleichenden
Uebersicht,  oder  von  neuen  Lehrmitteln  u.  s.  w.  zu  verbinden.

5)  Die  Gegenstände,  der  Gang  der  Verhandlungen  und  die  von  der  Versammlung
angenommenen  Vorschläge  sind  in  einem  Protokolle  niederzulegen,  mit  dessen  Führung  der
Bezirksschulaufseher  einen  Lehrer  beauftragen  wird.

Dasselbe  ist  an  die  vorgesetzte  Stelle  mit  der  gutächtlichen  Aeußerung  des  Bezirksschulaufsehers
  über  die  von  der  Versammlung  gemachten  Vorschläge  einzusenden.

Die  Oberschulbehörden  werden  beauftragt,  für  die  genaue  Vollziehung  vorstehender
Anordnung  Sorge  zu  tragen  und  jedes  Jahr  die  obenbezeichneten  Protokolle  dem  Ministerium
  mit  Bericht  vorzulegen.

Stuttgart  den  11.  November  1865.
Golther.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Bezirksschulinspektoren  an  den  evangelischen
Volksschulen.

Nachdem  als  angemessen  erkannt  worden  ist,  daß  an  die  Stelle  der  bei  den  Volksschulen
  der  evungelischen  Confession  herkömmlichen  Verbindung  der  Bezirksschulinspektion
mit  dem  Dekanatamte  auf  Grund  des  Art.  76  des  Schulgesetzes  vom  29.  September  1836
eine  freie  Auswahl  der  Bezirksschulinspektoren  trete  und  soweit  möglich  die  Bezirksschulinspektion
  und  die  Leitung  der  Schulconferenzen  in  Einer  Hand  vereinigt
  werde,  und,  nachdem  sich  ferner  ergeben  hat,  daß  die  für  die  Bezirksschulaufsicht
bestehenden  Normen  überhaupt  in  verschiedener  Beziehung  der  Abänderung  und  Ergänzung
bedürfen,  so  wird  nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Oberschulbehörde  binsichtlich  der  Amts-
        <pb n="780" />
        470

verrichtungen  und  der  Stellung  der  Bezirksschulinspektoren  für  die  evangelischen  Volksschulen
Nachstehendes  versügt:

A.  Amtsverrichtungen  und  Stellung  des  nicht  zugleich  mit  dem  Dekanat  betrauten
Bezirksschulinspektors.

1)  Im  Allgemeinen.

In  denjenigen  Bezirken,  in  welchen  die  Schulaufsicht  des  Bezirks  vom  Dekanatamt
getrennt  wird,  tritt  der  Bezirksschulinspektor  in  alle  diejenigen  Funktionen  ein,  welche  bisber
  dem  Dekan  als  Bezirksschulaufseher  über  das  Bolksschulwesen  oblagen.  Er  hat  daher
innerhalb  des  ihm  angewiesenen  Bezirks  das  Volksschulwesen  nach  seinem  ganzen  Umfange
(mit  Inbegriff  der  Sonntagsschulen,  Winterabendschulen  und  Arbeitsschulen,  vergl.  Minist.
Verfügung  vom  #%  eier  1864,  Reg.  Blatt  S.  34)  auf  Grund  ver  bestehenden  Gesetze  und
Verordnungen  zu  beaufsichtigen  und  zu  leiten  und  das  Gedeihen  der  Schulanstalten  seines

Bezirks  auf  jede  thunliche  Weise  zu  befördern.

 

Von  den  Leistungen  und  dem  Verhalten  der  Lehrer,  der  Thätigkeit  der  Ortsschulaufseher
  und  der  Ortsschulbehörden  und  dem  Stand  der  Schulen  hat  er  sich  genaue  Kenntniß
zu  verschaffen,  die  für  die  höheren  Behörden  bestimmten  Berichte  und  Eingaben  vorzulegen,
beziehungsweise  zu  begutachten,  vorhandene  Gebrechen,  Unordnungen  und  Ungesetzlichkeiten
nach  Umständen  selbst  abzustellen  oder  zur  Anzeige  zu  bringen,  Dienstverfehlungen  der
Lehrer,  sowie  des  Ortsschulaufsehers  und  der  übrigen  Mitglieder  der  Ortsschulbehörden  als
solcher  in  den  dazu  geeigneten  leichteren  Fällen  zu  rügen,  in  schwereren  mit  dem  K.  Oberamt
  zu  untersuchen  und  zu  erledigen  oder  der  Oberschulbehörde  zum  Erkenntniß  einzusenden.

Ueber  die  Zahl  und  Gegenstände  der  Conferenzen,  über  die  dabei  erschienenen  Lehrer
und  über  ihre  Theilnahme  an  den  Verhandlungen  hat  ver  Bezirksschulaufseher  zu  berichten
beziehungsweise  die  Berichte  anderer  im  Bezirke  funktionirender  Conferenz-Direktoren  hierüber,
  unter  Würdigung  der  Leistungen  der  letzteren,  mit  gutächtlicher  Aeußerung  vorzulegen.
Die  im  Bezirke  bestehende  Schullehrerlesegesellschaft  hat  er  zu  beaufsichtigen;  auch  wird  er
sich  die  entsprechende  Ausbildung  der  im  Bezirke  befindlichen  Schulamtszöglinge  angelegen
sein  lassen.

Endlich  hat  „der  Bezirksschulaufseher  mit  dem  Oberamtmann  die  Verwaltung  der
        <pb n="781" />
        471

Schulfonds  zu  überwachen  und  dem  Zustand  der  im  Aufsichtsbezirke  vorhandenen  Schulstiftungen
  seine  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.

2)  Im  Besonderen:  Schulovisitation.

a)  Der  Bezirksschulinspektor  hat  in  den  Gemeinden  seines  Bezirks,  mit  Ausnahme
derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  er  selbst  als  Ortsschulaufseher  wirkt  und  in  welcher  er
daher  auf  die  ihm  als  Ortsschulinspektor  zukommenden  Visitationen  beschränkt  bleibt,  die
sämmtlichen  Volksschulen  ordentlicherweise  alle  zwei  Jahre  zu  visitiren,  und  zwar  die
Schulen  der  einzelnen  Gemeinden  je  in  dem  Jahr,  in  welchem  keine  Kirchenvisitation  durch
den  Dekan  stattfindet.  Bei  der  auf  Grund  des  vom  Ortsschulinspektor  erstatteten  Schulberichts
  vorzunehmenden  Visitation  hat  er  durch  eine  auf  sämmtliche  Fächer  des  Schulunterrichts
  sich  erstreckende  Prüfung  der  Werktags=  und  Sonntagsschulen  (mit  Inbegriff
der  Arbeitsschulen  und  Winterabendschulen,  wo  solche  besteben)  die  Leistungen  der  Lehrer
und  des  Schulaufseheros  als  solchen,  wie  den  Stand  der  Schule  in  Beziehung  auf  Kenntnisse
  und  Verhalten  der  Schüler  zu  erforschen,  die  Protokolle  der  Lehrerconvente,  die  Schuldiarien
  und  Neglectenverzeichnisse  einer  gründlichen  Durchsicht  zu  unterwerfen,  von  der
Beschaffenbeit  der  Lehrzimmer  und  Lehrerwohnungen,  der  Schulbibliothek  und  der  Utensilien
der  Schule,  sowie  von  den  Inventarien  über  dieselben  Einsicht  zu  nehmen,  hierauf  wahrgenommene
  Mängel  und  Gebrechen  abzustellen  beziehungsweise  deren  Abstellung  zu  veranlassen,
  auch  dem  Ortsschulaufseher  und  dem  Lehrer  sein  Urtheil  über  die  Schule  mitzutheilen
  und  ihnen  die  nöthigen  Anweisungen  zu  geben,  sowie  etwaige  Anträge,  Wünsche
und  Beschwerden  von  ihnen  entgegenzunehmen.

b)  Für  Einladung  des  Stiftungsraths  und  der  Ortsschulbehörde  zu  der  bei  der  Visitation
  stattfindenden  Schulprüfung  hat  der  Bezirksschulaufseber  Sorge  zu  tragen  und  mit
diesen  Collegien  einen  Durchgang  zu  halten,  wobei  sie  über  ihre  Ansicht  von  dem  Stand
des  Schulwesens  der  Gemeinde  und  von  der  Berufsthätigkeit  des  Ortsschulinspektors  und
der  Lehrer  zu  befragen  und  ihnen  die  geeigneten  Mittbeilungen  über  das  Resultat  der
vorgenommenen  Schulvisitation  zu  machen  sind,  auch  über  sammtliche  Schulangelegenheiten,
die  einer  Erledigung  durch  die  Gemeindebehörden  bedürfen,  zu  verhanveln  und  das  so  Besprochene
  zu  Protokoll  zu  nehmen  ist.

)  Von  der  Thätigkeit  der  Ortsschulbehörde  innerhalb  des  ihr  zugewiesenen  Wirkungs-
        <pb n="782" />
        472

kreises  hat  sich  der  Bezirksschulinspektor  insbesondere  auch  mittelst  der  Durchgehung  ihrer
Protokolle  Kenntniß  zu  verschaffen.

Eine  besondere  Aufmerksamkeit  ist  hiebei  auf  die  ordnungsmäßige  Abrügung  der  Schulversäumnisse
  zu  richten  und  dahin  zu  wirken,  daß  solchen  Versäumnissen,  namentlich  auch
einem  Uebermaß  der  sogenannten  erlaubten,  nachdrücklich  gesteuert  werde.

d)  Seine  Aeußerung  über  den  Erfund  der  Visttation  hat  der  Bezirksschulinspector  in
dem  von  dem  Ortsschulinspektor  erstatteten  Schulbericht  beizufügen  und  letzteren  hierauf  der
vorgesetzten  Behörde  vorzulegen.

e)  Die  Zeugnisse,  welche  der  Bezirksschulaufseher  den  Geistlichen  hinsichtlich  der  örtlichen
  Schulaufsicht  ertheilt,  hat  derselbe  je  am  Schlusse  seiner  Visitationen  an  die  Oberschulbehörde
  einzusenden.  Außerdem  hat  er  für  diejenigen  Geistlichen  seines  Bezirks,  welche
sich  um  Anstellung  oder  Beförderung  melden,  die  Zeugnisse  über  deren  Leistungen  als  Ortsschulaufseber
  auszustellen  und  dieselben  verschlossen  dem  betreffenden  Dekane  zuzusenden,
welcher  sie  uneröffnet  den  von  ihm  vorzulegenden  Meldungseingaben  anschließen  wirv.

Die  Meldungen  der  Lebrer  hat  der  Bezirksschulaufseher  der  Oberschulbehörde  mit
seinem  Beibericht  unmittelbar  vorzulegen.

")  Demjenigen  Privatunterricht,  welcher  den  Unterricht  der  Volksschule  vertritt,  bat
der  Bezirksschulinspektor  nach  Maßgabe  des  Art.  24  des  Gesetzes  vom  29.  September
1836  seine  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.

8)  Wo  Privatanstalten,  in  welchen  Volksschulunterricht  ertheilt  wird,  unter  Aufsicht
der  Ortsschulbehörde  bestehen  (Schulgesetz  vom  29.  September  1836,  Art.  25),  wird  der
Bezirksschulinspektor  von  dem  Zustand  derselben  Einsicht  nehmen  und  zu  Verfügungen,  die
sich  ihm  hiebei  als  nöthig  darstellen,  bei  der  betreffenden  Bebörde  Einleitung  treffen.
SEhbenso  wird  er  von  den  unter  öffentlicher  Leitung  stehenden  Kleinkinderpfleganstalten
Einsscht  nehmen  und  bei  Wahrnehmung  von  Gebrechen  die  erforderliche  Abhilfe  veranlassen.

3)  Stellung  des  Bezirksschulinspektors  zum  Dekan.

In  denjenigen  Bezirken,  in  welchen  die  Bezirksschulaufsscht  vom  Dekanatamt  getrennt
wird,  hat  sich  die  Aufsicht  des  Dekans  auf  die  religiöse  Seite  des  Schullebens  zu  beschränken,
  in  welch'  letzterer  Beziehung  vas  Nähere  durch  eine  Verfügung  des  evangelischen
Consistoriums  bestimmt  werden  wird.
        <pb n="783" />
        478

4)  Stellung  des  Bezirksschulinspektors  zum  Oberamt.

Der  Bezirksschulinspektor  bildet  mit  dem  Oberamtmann  das  gemeinschaftliche  Bezirksamt
  in  Schulsachen  in  allen  durch  die  K.  Verordnung  vom  23.  August  1825  als  Gegenstand
  der  Wirksamkeit  der  gemeinschaftlichen  Oberämter  bezeichneten  Volksschulangelegenbeiten,
  wohin  insbesondere  auch  vie  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Schulfonds  gehört.

Die  von  dem  Dekan  mit  dem  Oberamtmann  getheilte  Aufsicht  über  die  Verwaltung
der  milden  Stiftungen  bleibt  auch  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  der  Schulstiftungen  aufrecht
  erhalten.  Dagegen  sind  die  Stiftungsverwaltungen  durch  das  ihnen  vorgzesetzte
Ministerium  des  Innern  angewiesen  worden,  dem  Bezirksschulaufseher,  Behufs  seiner  Orientirung
  über  den  Zustand  der  in  dem  betreffenden  Bezirk  vorhandenen  Stiftungen  für
Schulzwecke,  auf  besonderes  Verlangen  von  den  diesfälligen  Rechnungen  nach  deren  Abhör,
die  letzten  mögen  auf  derartige  Stiftungen  allein  oder  zugleich  auf  Stiftungen  für  andere
Zwecke  sich  beziehen,  nicht  nur  am  Ort  der  Stiftungsverwaltung  Einsicht  zu  geben,  sondern
zum  gleichen  Zweck  ihm  auch  reine  Schulstiftungsrechnungen  an  seinen  Amtssitz  zu  verabfolgen
  und  ebendasselbe  binsichtlich  der  über  Schul=  und  andere  Stiftungen  zugleich  sich  erstreckenden
  Rechnungen  in  dem  Fall  zu  beobachten,  wenn  es  ohne  Unzuträglichkeiten  für  die
Stiftungsverwaltung  geschehen  kann  und  der  Bezirksschulinspektor  von  diesen  Rechnungen  am  Sitz
der  Verwaltung  nicht  ohne  nachweisbare  besondere  Belästigung  rechtzeitig  Einsicht  nehmen  könnte.

Dabei  werden  die  Bezirksschulinspektoren  übrigens  in  Fällen,  in  denen  die  Einsichtnahme
  von  der  betreffenden  Rechnung  am  Sitze  der  Stiftungsverwaltung  bei  Gelegenheit
eines  anderen  amtlichen  Akts,  z.  B.  der  Schulprüfung  unschwer  geschehen  kann,  von  Nachsuchung
  der  Ausfolge  der  Rechnungen  Umgang  nehmen.

B.  Amtsverrichtungen  und  Stellung  des  zugleich  mit  dem  Dekanat  betrauten
Bezirksschulinspektors.
Soweit  vdie  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  die  Trennung  der  Bezirksschulinspektion

von  dem  Dekanat  voraussetzen,  baben  sie  auch  den  mit  der  Bezirksschulaufsicht  betrauten
Dekanen  bei  Ausübung  derselben  als  Richtschnur  zu  dienen.

Es  verstebt  sich,  daß  viese  Dekane  die  ordentlichen  Visitationen  der  Kirchen  und  Schulen
wie  bisher  in  den  gleichen  Terminen  vornehmen.
C.  Beiziehung  von  Lehrern  zu  den  Schulvisitationen.
In  dieser  Beziehung  wird  das  Weitere  durch  die  beiden  Oberschulbehörden,  soweit
solches  nicht  bereits  geschehen  ist,  eingeleitet  werden.
        <pb n="784" />
        474

Für  die  genaue  Vollziehung  vorstehender  Verfügung  hat  die  Oberschulbehörde  Sorge
zu  tragen.

Ueber  die  nähere  Regelung  der  Ortsschulaufsicht  für  sämmtliche  Volksschulen  des  Landes
  werden  besondere  Bestimmungen  nachfolgen.
Stuttgart  den  11.  November  1865.  Golther.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirkseintheilung  der  Umgeldscommissariate.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  13.  d.  Mts.
eine  theilweise  Aenderung  der  Umgeldcommissariatsbezirke  und  die  Aufhebung  einiger  Umgeldscommissariate
  in  der  Weise  genehmigt,  daß
der  Kameralamtsbezirk  Schönthal  dem  Umgeldscommissariat  Oehringen,

„  „  Tettnang  „  „  Wangen,
5  6  Reuthin  „  »  Rottenburg,
—  b  Münsingen  „  „  Urach,
„  „  Zwiefalten  („  Riedlingen,
„  „  Schorndorf  und

Waiblingen  dem  „  Canstatt

zugetheilt  und
der  Amtsoberamtsbezirk  Stuttgart  von  dem  Umgeloscommissariat  Canstatt  getrennt

und  dem  Umgeldscommissariat  Leonberg  mit  vem  künftigen  Sitz  in  Sinvelfingen  zugetheilt
wird,  wonach  die  seitherigen  Umgeldscommissariate

Künzelsau,

Tettnang,

Nagold,

Zwiefalten  und

Schorndorf
aufgehoben  werden.

Vorstehendes  wird  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  neue
Bezirkseintheilung  vemnächst  in  Wirksamkeit  tritt.
Stuttgart  den  18.  November  1865.  Renner.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="785" />
        475

42.

Regierungs-Blatt

für  das

 

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttg  art  Samstag  den  2.  December  1865.

—
—..—..-Juhalt.



Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungsblattes.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Geschäftsbetrieb  der  Basler  Transport-Versicherungs-Gesellschaft.
  —  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  Art.  3  und  12  der  Literar-Convention
  zwischen  Württemberg  und  Frankreich.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Waarencontrole

im  Binnenlande.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungsblattes.

Da  der  Abonnementspreis  des  Regierungsblattes  auf  das  Jahr  1866  auf
zwei  Gulden
für  das  Exremplar  (ohne  die  Sammlung  der  Straferkenntnisse)  festgesetzt  worden  ist,  so

wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  29.  November  1865.
Neurath.
        <pb n="786" />
        476
B)  Des  Departements  des  Innern.
nr  „  DOes  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekannsnachung,  Leterffend  den  Geschäftsbetriebder  Basler  Transport-Vers  icherungs
Gesellschaft.

Nachdem  die  Basler  Transport-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Basel,  auf  den  Grund
ihrer  von  der  Regierung  des  Cantons  Basel-Stadt  unter  dem  24.  December  1864  genehmigten
  Statuten,  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg  staatliche  Genehmigung  erhalten
bat,  so  wird  dieses  unter  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  Hauptagent,
Kaufmann  Julius  Blöst  in  Stuttgart,  die  Gesellschaft  als  Handlungsbevollmächtigter
nach  Maßgabe  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  Art.  47  zu  vertreten  hat,  und
insbesondere  ermächtigt  ist,  in  allen  zur  gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten
zwischen  der  Gesellschaft  und  württembergischen  Policen-Inhabern  vor  den  K.  Gerichten
Recht  zu  nehmen  und  zu  geben.

Stuttgart  den  17.  November  1865.  Geßler.

b5d  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  Art.  3  und  12  der  Literar-Convention  zwischen
7&amp;amp;  Württemberg  und  Frankreich.

Hinsschtlich  der  Vollzkehung  der  Art.  3  und  12  der  durch  K.  Verordnung  vom
13.  August  1865  (Reg.  Blatt  S.  349)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Uebereinkunft
wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst
zwischen  Württemberg  und  Frankreich,  wird  den  betreffenden  Polizekbehörden  folgende
Weisung  ertheilt:  7

A.  Zu  Art.  3  der  Uebereinkunft.

Behufs  der  Erlangung  des  im'  diesem  Artikel  erwähnten  Zeugnisses  ist,  soweit  thunlich
  unter  Anschluß  eines,  Exemplars,  bei  dem  Bezirkspolizeiamt  des  Wohnorts  des  Nachsuchenden
  ein  schriftliches  Gesuch  einzureichen.

Dasselbe  hat  zu  enthalten:  ·-1.

  Bei  Büchern,  sonstigen  Druckschriften  und  musikalischen  Werken:  den
Ditelisdes  Werks  mit  Angabe  des  Urhebers,  beziehungsweise  des  Uebersetzers,  des,  Verlegers,
  des  Orts  und  der  Zeit  des  Erscheinens,  der  Anzahl  dor#:  Bände  und  der  Bogen,
der  etwa  beigegebenen  Tafeln,  des  Formats,  eventuell  auch  des  an  ver  Spitze  des  Werks
vermerkten  Votbehalts  des  Uebersetzungsrechts.
        <pb n="787" />
        477

2.  Bei  Karten:  Kupferstichen,  Stichen  anderer  Art  und  Lithographien:
die  Bezeichnung  des  Gegenstands  ver  Darstellung  und  die  Bezeichnung  der  Reproductionsart
  mit  Angabe  des  Urhebers  des  Originalwerks,  des  Urhebers  ver  Reproduction,  des
Druckers,  des  Verlegers,  des  Orts  und  der  Zeit  des  Erscheinens,  sowie  der  Dimensionen
des  Formats.  .

3.  Bei  allen  übrigen  Erzeugnissen  aus  dem  Gebiete  der  Literatur  oder
Kunst:  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes  der  Darstellung  und  der  Reproductionsart,  mit
Angabe  des  Urhebers  des  Originalwerks  eventuell  des  Urhebers  der  Reproduction,  sowie
des  Orts  und  der  Zeit  des  Erscheinens.

Nachdem  sich  die  Bezirkspolizeistelle  von  der  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Angaben
  überzeugt  hat,  hat  sie  das  Gesuch  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen.

Für  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  wird  die  gesetzliche  Sportel  von  2  fl.  erhoben.

B.  Zu  Art.  12  der  Uebereinkunft.

1.  Den  württembergischen  Verlegern  und  Sortimentshändlern,  welche  französssche
noch  nicht  zum  Gemeingut  gewordene  Werke  in  Abdrücken,  Nachbildungen  2c.  veröffentlicht
oder  letztere  zum  Vertrieb  übernommen  haben,  wird  zur  Erleichterung  eines  künftigen  Nachweises
  der  Rechtmäßigkeit  der  betreffenden  Publikationen  anheim  gegeben,  bis  zum  31.  December
  1865  diese  Vervielfältigung  bei  ihrer  Bezirkspolizeibehörde  anzumelden.  Dieselbe  wird,
wenn  sie  sich  von  der  Richtigkeit  der  gemachten  Angaben  überzeugt  hat,  die  angemeldeten
Exemplare  von  Büchern,  musikalischen  und  artistischen  Werken  auf  Verlangen  mit  einem
Stempel  versehen.

Den  Verlegern  bleibt  es  überlassen,  ob  sie  statt  sofortiger  Stempelung  der  gesammten
  Auflage  es  vorziehen,  daß  bei  der  Bezirkspolizeibehörde  ein  Konto  über  die  nachweis—
lich  noch  auf  ihrem  Lager  befindlichen  Exemplare  eines  jeden  von  ihnen  vervielfältigten,
zuerst  in  Frankreich  erschienenen  Werks  angelegt  und  die  nach  Bedürfniß  auf  ihren  Antrag
allmählig  abgestempelte  Zahl  von  Exemplaren  auf  dem  Konto  gelöscht  werden.

2.  Was  die  in  der  Publikation  begriffenen  Werke  betrifft,  so  haben  die  württembergischen
  Verleger  2c.  von  Vervielfältigungen  ursprünglich  in  Frankreich  erschienener  Werke
bis  zum  31.  December  1865  von  den  Werken,  deren  Nachdruck  oder  unter  das  Verbot
fallende  Nachbildung  bereits  veranstaltet  ist,  der  Bezirkspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen
und  innerhalb  derselben  Frist  die  zu  einem  Nachdruck  oder  zu  einer  Nachbildung  getroffen
gewesenen  Veranstaltungen  nachzuweisen.

.
        <pb n="788" />
        478

3.  Den  Inhabern  von  Clichés,  Holzstöcken  und  gestochenen  Platten  aller  Art,  sowie
von  lithographischen  Steinen  zu  nicht  autorisirten  Verviekfältigungen  französischer  Werke
wird  anheimgegeben,  dieselben  bis  zum  31.  December  1865  bei  ihrer  Bezirkspolizeibehörde
anzumelden,  welche  sie  einregistriren  und  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Registrirung
ertheilen  wird.  Die  von  den  einregistrirten  Clichés  2c.  genommenen  Abdrücke  können  nur
bis  zum  30.  Juni  1869  eine  Stempelung  erhalten.

4.  Die  Stempelung  geschieht  unentgeltlich  mit  dem  Amtssiegel  der  Bezirkspolizeibebörde.
  Wenn  und  soweit  aber  wegen  der  Beschaffenheit  des  betreffenden  Products  die
Anwendung  eines  Trockenstempels  nothwendig  erscheint  und  von  dem  Betheiligten  gewünscht
wird,  sind  die  zu  stempelnden  Eremplare  von  der  Bezirkspolizeibehörde  dem  Ministerium
des  Innern  zur  Stempelung  durch  Letzeres  einzuschicken.

Auf  die  Literar-Convention  und  diese  Verfügung  sind  die  im  Bezirk  ansässigen  Buch-,
Kunst=  und  Musikalienhandlungen  rc.  durch  die  Bezirkspolizeibehörden  ausdrücklksch  aufmerksam
  zu  machen,  und  eine  Urkunde  darüber  daß  dieß  geschehen  ist,  zu  den  Akten  zu  nehmen.

Stuttgart  ven  21.  November  1865.  Geßler.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Waarencontrole  im  Binnenlande.

Nach  einer  Mittheilung  des  K.  Preußischen  Finanzministeriums  ist  die  Binnencontrole
in  Beziehung  auf  Branntwein  für  die  Provinz  Sachsen  allgemein  bis  auf  Weiteres  aufgehoben
  worden,  was  mit  Bezugnahme  auf  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  3.  Januar
1861  (Reg.  Blatt  S.  12  ff.)  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  21.  November  1865.  Renner.

—######AI#

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="789" />
        479
43.

RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

nusgegeben  Stuttgart  Montag  den  1I1.  December  1865.

 

Inhal  t.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremden-Polizei.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremden-Polizei.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Helvetia,  schweizerische  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  in  Set.  Gallen.
—  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  einer  freiwilligen  Prüfung  in  den  Baugewerben.  —  Verfügung,
  betreffend  eine  neue  Prüfungs-Ordnung  für  die  Kandidaten  des  philologischen  Lehramts.  —
Verfügung,  betreffend  die  Einführung  eines  erweiterten  Realunterrichts  an  Volksschulen  und  die  Errichtung
  sogenannter  Mittelschulen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Getränkekontrole  im
Verkehre  mit  dem  zollvereinten  Auslande.  —  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Grenzsteueramts
Bruchsal.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Paß=  und  Fremden-Polizei.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Die  Regierungen  von  Württemberg,  Bayern,  Sachsen  und  Hannover  sind  zur  Erleichterung
  des  Reiseverkehrs  über  nachstehende  Bestimmungen  wegen  der  Paß=  und  Fremden-Polizei
  übereingekommen:

S.  1.

Die  Reisenden  sind  innerhalb  der  Vereinsstaaten  beim  Eintritt  in  dieselben,  sowie

beim  Austritt,  von  der  Pflicht  zur  Führung  eines  Reisepapiers  befreit.
        <pb n="790" />
        480

8.  2.

Jeder  Reisende,  sowohl  Inländer,  als  Ausländer,  ist  dagegen  verbunden,  auf  amt—
liches  Erfordern  über  seine  Person,  seinen  regelmäßigen  Wohnsitz  und  soweit  solches  nach
dem  Zwecke  und  der  Dauer  der  Reise  nothwendig  ist,  auch  über  die  Mittel  zu  seinem
Unterhalt  auf  genügende  Art  sich  auszuweisen.

P.  3.

Angehörigen  der  Vereinsstaaten  können  der  leichteren  und  zuverlässigeren  Legitimation
wegen  von  ihrer  zuständigen  Behörde  auf  Verlangen  auch  ferner  Reisepapiere  ertheilt
werden,  wenn  kein  gesetzliches  Hinderniß  entgegenstebt.

8.  4.

Reisepapiere,  welche  von  der  zuständigen  Behörde  eines  Vereinsstaates  ausgestellt
sind,  haben,  wenn  sie  nicht  eine  ausdrückliche  Beschränkung  in  dieser  Beziehung  enthalten,
Gültigkeit  für  das  ganze  Vereinsgebiet.

S.  5.

Die  Zuständigkeit  der  Behörden  der  Vereinsstaaten  zur  Ausstellung  von  Reisepapieren
an  die  Angehörigen  ihrer  Staaten  richtet  sich  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  des  betref—
fenden  Vereinsstaates.  Auch  bleibt  es  der  Beurtheilung  der  zuständigen  Behörden  nach
den  in  jedem  Vereinsstaate  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  überlassen,  welchen  Per—
sonen  Reisepapiere  zu  ertheilen,  oder  zu  versagen,  und  ersteren  Falls,  welche  Beschränkungen
etwa  zu  treffen  sind.

S.  6.

Die  contrahlrenden  Regierungen  werden  jedoch  dahin  wirken:

1)  daß  die  Ertheilung  von  Reisepapieren  an  ihre  Staatsangehörigen  in  der  Regel
auf  diejenigen  Behörden  beschränkt  werde,  in  deren  Bezirk  die  Empfänger  der  betreffenden
Papiere  ihre  Heimath  oder  ihren  Wohnort  haben;

2)  daß  Personen,  von  denen  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  mit  Grund
zu  besorgen  steht,  mit  Reisepapieren  nicht  ausgerüstet  werden;

3)  daß  Zwangspässe,  Reiserouten  oder  ähnliche  Papiere,  deren  Empfänger  zufolge
dieser  Papiere  einen  anderen  der  contrahirenden  Staaten  auch  selbst  zur  bloßen  Durchreise
  zu  berühren  haben,  nur  nach  vorgängiger  sicherer  Feststellung  der  persönlichen  und
Heimathsverhältnisse  des  Empfängers  und  mit  einer  ausvrücklichen  Bescheinigung  hierüber
in  dem  Papiere  selbst,  ausgestellt  werden.  Personen,  welche  mit  dem  zuwider  ausgestellten
        <pb n="791" />
        481

Zwangspässen,  Reiserouten  rc.  betroffen  werden,  können  in  den  Staat,  in  welchem  sie
dergleichen  Papiere  erhalten  haben,  ohne  Weiteres  wieder  zurückgewiesen  werden.

(Vergleiche  die  88.  8  und  9  der  Gothaer  Convention  wegen  gegenseitiger  Ueber—
nahme  der  Auszuweisenden).

S.  7.

Besitzt  der  Angehörige  eines  anderen  Vereinsstaates  oder  ein  Ausländer  kein  Reisepapier,
  kann  aber  auf  sonstige  Weise  sich  genügend  legitimiren,  so  kann  ihm  auf  Verlangen
ein  solches  zum  Reisen  in  den  Vereinsstaaten  auf  die  Dauer  von  4  Wochen  ertheilt  werden,
  bei  Angehörigen  der  Vereinsstaaten  jedoch  unter  Benachrichtigung  der  Heimathbehörden.

S.  8.

Personen,  welche  im  Umherziehen  ihren  Erwerb  suchen,  Musikanten,  Drehorgelspieler,
Taschenspieler,  Seiltänzer,  Marionettenspieler,  Personen,  welche  mit  wilden  oder  abgerichteten
  Thieren  umherreisen,  Scheerenschleifer  u.  s.  w.  bedürfen  zu  ihren  Reisen  im  Vereinsgebiete
  schriftlicher,  von  den  zuständigen  Behörden  des  Heimathsstaates  ausgestellter  Reisepapiere
  oder  Answeise,  aus  denen  ihre  Staats  oder  Ortsangehörigkeit  hervorgeht  und  in
denen  ihre  Personalbeschreibung  und  Namensunterschrift  enthalten  ist.

Gleicher  Beschränkung  sind  auch  Personen,  welche  Dienste  oder  Arbeit  suchen,  auf
ihren  Reisen  unterworfen.

P.  9.

Eine  Verpflichtung  zur  Einholung  eines  Visum  der  Reisepapiere  findet  nicht  Statt.

Den  einzelnen  Vereinsregierungen  bleibt  jedoch  vorbehalten,  für  die  in  §.  8  genannten
Personen  die  Verpflichtung  zur  Einholung  eines  Visum  ihrer  Reisepapiere  beizubehalten
oder  ein  zuführen.

8.  10.

Die  contrahirenden  Regierungen  werden  sich  über  die  Einführung  und  Benützung  übereinstimmender
  Formulare  zu  Reisepapieren  nach  den  Rücksichten  möglichster  Einfachbeit  und
Leichtigkeit  des  Gebrauchs  verständigen  und  soll  dabei  darauf  Bedacht  genommen  werden,
daß  Ausweise,  deren  gewisse  Klassen  von  Personen  bedürfen,  um  ihrem  Erwerbe  nachgehen
zu  können,  z.  B.  Dienstbucher  der  Dienstboten,  Arbeitsbücher  der  Handwerksgesellen  und
Fabrikarbeiter  u.  s.  w.  zugleich  als  Reisepapiere  zu  benutzen  sind,  sofern  sie  die  Personbeschreibung
  und  Namensunterschrift  des  Inhabers  enthalten.
        <pb n="792" />
        482

8.  11.

Das  Verfahren  gegen  Reisende,  welche  sich  überhaupt  nicht,  oder  über  die  Erfüllung
der  durch  gegenwärtige  Uebereinkunft  vorgeschriebenen  Obliegenheiten  nicht  ausweisen  kön—
nen,  richtet  sich  nach  den  Gesetzen  des  Vereinsstaates,  in  welchem  sie  sich  betreffen  lassen.
Bei  einer  etwaigen  Ausweisung  bleiben  für  die  am  Gothaer  Vertrage  betheiligten  Staaten
die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  aufrecht.

S.  12.

Die  zur  Controle  der  Fremden  an  ihrem  Aufenthaltsorte  erforderlichen  Anordnungen

werden,  soweit  sie  noch  nicht  bestehen,  von  den  einzelnen  Regierungen  erlassen.
8.  13.

Jeder  Vereinsregierung  bleibt  vorbehalten,  in  Fällen  der  Bedrohung  der  öffentlichen
Sicherheit  durch  Krieg,  Unruhen  oder  sonstige  Ereignisse  oder  aus  anderen  erheblichen
Gründen  vorübergehend  die  Paßpslichtigkeit  überhaupt,  oder  für  einen  bestimmten  Bezirk
oder  zu  Reisen  aus  und  nach  bestimmten  Staaten  wieder  einzuführen.  In  solchen  Fällen
wird  die  betreffende  Regierung  den  übrigen  Vereinsregierungen  von  ihrer  Verfügung  und
deren  Begründung  thunlichst  bald  Mittheilung  machen.

8.  14.

Jedem  contrahirenden  Theile  stebt  das  Recht  zu,  ein  Jahr  nach  der  von  ihm  aus.

gesprochenen  Kündigung  von  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  zurückzutreten.
S.  15.

Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  nicht  mit  ab.
geschlossen  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.  Dieser  Beitritt  wird  durch  eine,
die  Uebereinkunft  genehmigende  und  einer  der  contrahirenden  Regierungen  behufs  weiterer
Benachrichtigung  der  übrigen  Contrahenten  zu  übergebende,  Erklärung  bewirkt.

Nachdem  diese  Uebereinkunft  allseitig  ratifieirt  worden  ist,  verordnen  und  verfügen
Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  über  die  Handhabung  der  Paß=  und
Fremden-Polizei  wie  folgt:

S.  1.

Die  Vorschrift,  wornach  jeder  Fremde,  der  das  Land  betritt,  um  durchzureisen  oder
sich  darin  aufzuhalten,  mit  einem  Passe  (beziehungsweise  einer  Paßkarte)  versehen  sein
muß,  sowie  die  Bestimmung,  daß  Inländer  zu  Reisen  in  das  Ausland  einen  Paß  (Paßkarte)
  nöthig  haben,  ist  hiedurch  aufgeboben;  jedoch  verbleibt  es  bezüglich  der  Verpflich-
        <pb n="793" />
        483

tung  der  unter  §.  8  der  Uebereinkunft  begriffenen  Personen  vom  In=  und  Ausland,  sowie
der  die  Märkte  besuchenden  ausländischen  Krämer  zur  Führung  von  amtlichen  Ausweisen
(Pässen,  Wanderbüchern  2c.)  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

S.  2.

Der  Nachweis  über  Person  und  Wohnstitz  eines  Reisenden  kann,  soweit  nicht  gegen
denselben  besondere  Verdachtsgründe  vorliegen,  nur  von  einer  Polizeibehörde  des  Landes
  gefordert  werden.  Doch  sind  auch  die  untergeordneten  Diener  der  Polizei  berechtigt,
von  den  im  Schlußsatze  des  F.  1  bezeichneten  Personen  das  Vorzeigen  ihrer  Ausweise  zu
fordern;  auch  steht  denselben  die  Befugniß  zu,  andere  Reisende,  in  Betreff  deren  ein  Anstand
  vorzuliegen  scheint,  anzuhalten,  sich  vor  einer  Polizeibehörde  zu  stellen.

S.  3.

Als  genügender  Ausweis  eines  Ausländers  über  Person  und  Wohnort  dienen  nicht
nur  alle  von  einer  zuständigen  Behörde  ausgestellten  gültigen  unverdächtigen  Urkunden,
aus  welchen  die  Identität  des  Inhabers  verselben  mit  der  in  der  Urkunde  bezeichneten
Person  und  erforderlichen  Falls  deren  Staatsangehörigkeit  mit  Sicherheit  zu  erkennen  ist,
sondern  auch  (außer  den  Fällen  von  §.  1  Schlußsatz)  andere  entsprechende  Beweismittel.

S.  4.

Urkunden  zum  Reisen  im  Inlande  können  an  Inländer  von  dem  Ortsvorsteher  ihres
Heimath=  oder  Wohnorts  ausgestellt  werden;  an  beurlaubte  Soldaten  jedoch  kann  dieß  nur
von  dem  Oberamte  gescheben.

Die  Ausstellung  von  Reiseurkunden  (Reisepässen)  in  das  Ausland  steht  zu:

1)  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ohne  Beschränkung;

2)  dem  Kriegs-Ministerium  bezüglich  der  Militärpersonen;

3)  den  Oberämtern  bezüglich  verjenigen  Personen,  welche  in  dem  betreffenden  Oberamtsbezirke
  ihren  Wohnsitz  haben,  und  ausnahmsweise  auch  bezüglich  anderer
Inländer,  wenn  deren  Person  und  Verhältnisse  ihnen  selbst  hinlänglich  bekannt
sind,  oder  wenn  für  dieselben  von  einem  zuverlässigen  Bezirksangehörigen  Hinreichende
  Sicherheit  geleistet  wird.

Die  von  den  Oberämtern  ausgestellten  Reisepässe  werden  auf  Verlangen  durch  die

Ministerien  des  Innern  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  beglaubigt.

In  Absicht  auf  vie  Ausstellung  von  Paßkarien  finden  vie  Vorschriften  der  Verordnung

vom  5.  Juni  1851  in  Betreff  der  Einführung  von  Paßkarten  (Reg.  Blatt  S.  161)  Anwendung.
        <pb n="794" />
        484

S.  5.

Für  die  oberamtlichen  Reisepässe  ist  ein  von  dem  Ministerium  des  Innern  festzusetzendes
  Formular  zu  gebrauchen.

S.  6.

An  Ausländer,  welche  sich  in  Ermangelung  von  gültigen  Reisepapieren  sonst  auf  genügende
  Art  ausweisen,  können  auf  Verlangen  zum  Zweck  ihres  Fortkommens  von  den
Oberämtern  Reisepässe  in  einer  Gültigkeitsdauer  von  höchstens  vier  Wochen  ausgestellt
werden  und  sind  in  diesen  die  Ausweise,  auf  deren  Grund  sie  ausgestellt  worden,  ausdrücklich
  anzugeben.

Bei  Angehörigen  der  Vereinsstaaten  ist  die  betreffende  Heimathbehörde  von  der  Ausstellung
  des  Passes  in  Kenntniß  zu  setzen.

S.  7.

Ein  Zwang  zum  Visirenlassen  der  Reisepapiere  einschließlich  der  Wanderbücher  findet
fernerhin  nicht  statt.

Dagegen  verbleibt  es  bei  der  Vorschrift  der  General-Verordnung  vom  4.  Juli  1809.
Ziffer  6,  daß  der  Gewerbegehülfe  da,  wo  er  in  Arbeit  tritt,  sein  Wanverbuch  bei  der
Ortspolizeibehörde  zu  hinterlegen  hat  und  von  dieser  die  Zeit  der  stattgehabten  Arbeit  zu
beurkunden  ist.

8.  8.

Reisende,  welche  sich  in  der  vorgeschriebenen  Weise  (§.  1  Schlußsatz  und  §.  3)  nicht
ausweisen  können,  sind  anzuhalten  und  dem  Oberamte  des  Betretungsorts  vorzuführen.
Dieses  hat  die  nöthige  Untersuchung  anzustellen  und  über  die  Wegweisung  zu  erkennen.

8.  9.

Die  S§.  1—5  und  §.  6  Abs.  1  und  3  der  General-Verordnung  vom  11.  September
1807,  betreffend  die  Polizeianstalten  gegen  Vaganten  und  andere  der  öffentlichen  Sicherheit
gefährliche  Personen  (Reg.  Blatt  S.  445),  die  General-Verordnung  vom  2.  Mai  1811,  betreffend
  die  Reisepässe  (Reg.  Blatt  S.  213)  und  die  bezüglich  des  Paßwesens  erlassenen
Verfügungen  des  Ministeriums  des  Innern,  soweit  letztere  mit  den  Bestimmungen  der
gegenwärtigen  Verordnung  im  Widerspruche  stehen,  sowie  die  in  den  General-Verordnungen
vom  11.  September  1807  (Reg.  Blatt  S.  445)  und  4.  Juli  1809,  betreffend  die  Wanderbücher
  wandernder  Handwerksgesellen  (Reg.  Blatt  S.  482),  enthaltenen  Bestimmungen
über  das  Visiren  ver  Wanderbücher,  ferner  die  in  der  General-Verordnung  vom  11.  Sep-
        <pb n="795" />
        485

tember  1807,  S.  6  Abs.  2  enthaltenen  Bestimmungen  über  das  Visiren  der  Wanderbücher
an  der  Grenze  find  aufgehoben.

Unsere  Minister  der  auswärtigen  Angelegenbeiten  und  des  Innern  sind  mit  Vollziebung
dieser  Verordnung,  welche  mit  dem  1.  Jannar  1866  in  Kraft  tritt,  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  17.  November  1865.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbiler.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremden-Polizei.

Nachdem  der  in  vorstehender  K.  Verordnung  veröffentlichten  Uebereinkunft  über  die
Paß=  und  Fremden-Polizei  außer  den  in  derselben  angeführten  Regierungen  nunmehr  auch
die  Regierungen  von  Baden  und  Oldenburg  beigetreten  sind,  so  wird  dies  hiemit  bekannt

gemacht.

Stuttgart,  den  27.  November  1865.
Varnbüler.  Geßler.

)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Helvetia,  schweizerische  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  in  St.  Gallen.

Nachdem  man  der  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  Helvetia  in  St.  Gallen,  auf  den
Grund  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1852,  sowie  der  K.  Verordnung  vom  28.  desselben
        <pb n="796" />
        486

Monats,  endlich  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  Art.  2,  die  widerrufliche  Bewilligung
ertheilt  hat,  bewegliches  Vermögen  jeder  Art,  sowie  diejenigen  Gebäude,  welchen  die  Theil—
nahme  an  der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  ausnahmsweise  versagt  beziehungsweise
  erlassen  ist  (vergl.  Art.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  88.  9  und  10  der
K  Verordnung  von  demselben  Tage),  gegen  Feuers-Gefahr  zu  versichern,  so  wird  dieses
hiermit  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die  Hauptagentur  der  gedachten  Gesell—
schaft  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  dem  Kaufmann  C.  Sprösser  in  Stuttgart
übertragen  und  zu  Regierungs-Commissären  bei  derselben  die  Regierungs-Räthe  Schmidlin
und  Klumpp  daselbst  bestellt  worden  sind.

Stuttgart,  den  27.  November  1865.
Geßler.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  einer  freiwilligen  Prüfung  in  den  Baugewerben.

In  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  22.  d.  M.
wird  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Angehörigen  der  Baugewerbe,  welche  sich  über  ihre  Befähigung  zur  Bekleidung  der
Stelle  eines  Oberamtsbaumeisters,  Oberfeuerschauers,  Oberamtswegmeisters,  Straßenmeisters
  für  die  Beaufsichtigung  von  Staatsstraßen  oder  eines  Gebäudetarators  für  vie
Gebäudebrandversicherung,  sowie  für  andere  derartige  Stellen  im  Baudienste  durch  Erstehung
einer  Prüfung  auszuweisen  wünschen,  wird  biezu  Gelegenheit  durch  die  Einrichtung  einer
besondern  Prüfung  in  den  Baugewerben  geboten,  welche  in  der  Regel  einmal  in  jedem
Jahre  durch  eine  besonders  hiefür  niedergesetzte  Commission  in  Stuttgart  vorgenommen
wird.

P.  2.

Die  Prüfungs.  Commission  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Vorstands  der  gewerblichen
Centralstelle  aus  Lehrern  der  Baugewerkeschule  in  Stuttgart  und  aus  praktischen  Bautechnikern.
  Sie  wird  nach  Vernehmung  des  Lehrer-Konvents  der  Baugewerkeschule  auf
den  Vorschlag  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  durch  das  Ministerium  bestellt.

8.  3.
Die  Prüfung  erfolgt  in  der  Regel  im  Laufe  des  Monats  März  jeden  Jahres.  Hate
        <pb n="797" />
        487

sich  jedoch  nur  ein  Candidat  zu  einer  Jahres-Prüfung  gemeldet,  so  kann  derselbe  auf  die
Prüfung  des  nächsten  Jahres  verwiesen  werden.

8.  4.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zu  der  Prüfung  sind  bis  zum  1.  Februar  jeden  Jahres
dem  Vorsteheramt  der  Baugewerkeschule  oder  dem  Oberamte  des  Aufenthaltsorts  zu  übergeben
  und  von  diesen  Stellen  ungesäumt  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  vorzulegen.


Der  Candidat  hat  sich  bei  seiner  Meldung  auszuweisen  über

1)  das  zurückgelegte  21.  Lebensjahr,

2)  den  Besitz  eines  Gemeindegenossenschaftsrechts,

3)  gute  Aufführung  und

4)  einen  seinem  Berufe  entsprechenden  theoretischen  und  praktischen  Bildungsgang.

Außerdem  sind  der  Meldung  einige  Zeichnungen  beizulegen,  welche  nach  amtlicher
Beurkundung  durch  den  Candidaten  gefertigt  worden  sind.

S.  5.

Die  für  zulassungsfähig  erkannten  Candidaten  werden  durch  die  Prüfungs-Commission
speziell  vorgeladen,  die  nicht  zulassungsfähigen  werden  unter  Angabe  des  Grundes  von
ihrer  Zurückweisung  in  Kenntniß  gesetzt.

g.  6.

Die  Prüfung,  welche  zwei  bis  höchstens  drei  Wochen  dauert,  ist  theils  eine  mündliche,
theils  eine  schriftliche.  Der  Candidat  hat  sich  über  den  Besitz  derjenigen  Kenntnisse  und
Fertigkeiten  auszuweisen,  welche  nothwendig  sind,  um  Plane  und  Ueberschläge  auch  für
größere  und  schwierigere  Bauwesen  in  der  Ausdehnung  auf  sämmtliche  dabei  zusammenwirkende
  Gewerbe  zu  entwerfen  und  deren  Ausführung  in  dem  bemerkten  Umfange  zu
leiten.

g.  7.

Die  etwaige  Zulassung  von  Büchern  und  anderen  literarischen  Hülfsmitteln  wird
durch  die  Prüfungs-Commission  bestimmt.

Ein  Candidat,  welcher  sich  einer  Uebertretung  der  von  der  Prüfungs-Commissson  gegebenen
  Vorschriften  schuldig  macht,  wird,  wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,
durch  Ausspruch  der  Prüfungs-Commission  von  der  Prüfung  ausgeschlossen,  wenn  aber  seine

2
        <pb n="798" />
        488

Verfeblung  erst  später  zur  Anzeige  kommt,  so  wird  ihm  kein  Prüfungs-Zeugniß  ausgestellt,
oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß  abgenommen.

Gleiche  Ahndung  trifft  diejenigen  Candidaten,  welche  Anderen  während  der  Prüfung
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Fragen  und  Aufgaben  behülflich  finr,  oder
ihre  Hülfe  annehmen.

–  K.
Candidaten,  welche  die  Prüfung  mit  Erfolg  erstanden  haben,  erlangen  hiedurch  das

Prädikat  „Werkmeister.“
8.  9P.

Den  mit  Erfolg  geprüften  Candidaten  wird  ein  von  den  Mitgliedern  der  Prüfungs-Commission
  und  dem  Direktor  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  unterfertigtes
Zeugniß  ausgestellt.  Auch  werden  ihre  Namen  öffentlich  bekannt  gemacht.

·  §.10.

Die  Meldungen  zu  der  im  Jahre  1866  vorzunehmenden  Prüfung  sind  vor  dem
15.  März  künftigen  Jahres  zu  übergeben.

Die  bisher  in  einzelnen  Bezirken  Statt  gehabten  Prüfungen  in  den  Baugewerben
werden  in  dem  Jahre  1866  letztmals  vorgenommen.

Stuttgart,  den  21.  November  1865.
Geßler.

C)  Des  Departements  des  Kirchen-  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

a)  Berfügung,  betreffend  eine  neue  Prüfungs-Ordnung  für  die  Kandidaten  des  philologischen  Lehramts.

Nachdem  vie  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Prüfungen  der  Kandidaten  des  philologischen
  Lehramts  einer  dem  vorhandenen  Bedürfniß  entsprechenden  Revision  unterworfen
worden  sind,  wird  an  der  Stelle  derselben  mit  Höchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen
Majestät  Nachstehendes  verfügt:
I.  Von  der  Einrichtung  der  philologischen  Dienstprüfungen  im  Allgemeinen

und  von  der  Zulassung  zu  denselben.
F.  1.
Für  die  Kandidaten  des  philologischen  Lehramts  bestehen  zwei  Prüfungen,  von  wel-
        <pb n="799" />
        489

chen  die  eine  (die  Präceptoratsprüfung)  zur  Bewerbung  um  Hauptlehrstellen  an
Lateinschulen,  sowie  an  den  unteren  Abtheilungen  der  Gymnasien  und  Lyceen,  die  andere
(die  philologische  Professoratsprüfung)  zur  Bewerbung  um  Hauptlehrstellen  an
den  oberen  Abtheilungen  der  Gymnasien  und  Lyceen  und  an  den  niederen  evangelisch-thrologischen
  Seminarien  befähigt.

S.  2.

Beide  Prüfungen  werden  zu  Stuttgart  in  der  Regel  im  Herbst  durch  eine  von  dem
Ministerium  periodisch  bestellte,  theils  aus  akademischen  Lehrern  der  Philologie,  theils  aus
sonstigen  Fachmännern  zusammengesetzte  Kommission  unter  der  Leitung  eines  Mitglieds  des
K.  Studienraths  abgehalten.

g.  3.

Die  Zulassung  zu  beiderlei  Prüfungen  ist  durch  das  zurückgelegte  20ste  Lebensjahr,
den  Besitz  eines  inländischen  Gemeindegenossenschaftsrechts,  sowie  einen  entsprechenden  Bil—
dungsgang,  die  Zulassung  zur  Professoratsprüfung  überdieß  durch  die  Einreichung  einer
befriedigenden  Probeabhandlung  bedingt.

S.  4.

Als  die  ordentliche  und  geeignetste  Vorbildung  wird  ein  regelmäßiges  Universitäts—
studium  mit  Theilnahme  an  einem  philologischen  Seminar  und  mit  Besuch  einer  angemessenen
  Zahl  von  Vorlesungen  aus  dem  Gebiete  der  Philologie  und  der  allgemein  bildenden
Fächer  betrachtet.

Solche,  welche  diesen  Bildungsweg  nicht  durchlaufen  haben,  können  nur  ausnahmsweise
  im  Dispensationswege  unter  der  Voraussetzung  genügender  Nachweise  über  ihre
Studien  und  praktische  Vorübung  zu  den  philologischen  Dienstprüfungen  zugelassen  werden.

Diese  Dispensation  wird  unter  der  erwähnten  Voraussetzung  denjenigen  Kandidaten
nicht  erschwert  werden,  welche  das  Studium  der  Theologie  auf  einer  Universität  absoloirt
und  die  erste  Kirchendienstprüfung  mit  Erfolg  erstanden  haben.

Behufs  der  Zulassung  zur  philologischen  Professoratsprüfung  findet  eine  solche  Dispensation
  nicht  statt,  wenn  der  Kandidat  nicht  mindestens  über  eine  geordnete  akademische
Vorbildung  überhaupt  sich  auszuweisen  im  Stanbe  ist.

8.  5.

Zu  der  Probeabhandlung,  welche  die  Kandidaten  der  Professoratsprüfung  einzureichen

haben  (§.  3),  wird  von  dem  K.  Studienrath  alljährlich  zu  geeigneter  Zeit  ein  von  der
        <pb n="800" />
        490

Prüfungs-Kommission  festgestelltes  Thema  aus  dem  Gebiete  der  klassischen  Philologie  bekannt
  gemacht  werden.  Die  Bearbeitung  desselben  hat  in  lateinischer  Sprache  zu  geschehen,
soll  nicht  über  3—4  Bogen  gewöhnlicher  Schrift  füllen  und  ist  mit  einer  Disposition  und
einer  Angabe  der  litterarischen  Quellen,  welche  bei  der  Ausarbeitung  benützt  worden  sind,
zu  begleiten.

Außerdem  wird  den  Kandidaten,  die  es  wünschen,  aus  dem  Gebiete  der  beliebigen
Fächer  (§.  17)  ein  zweites  Thema  gegeben,  das  in  deutscher  oder  einer  neueren  fremden
Sprache  zu  bearbeiten  ist.

S.  6.

Bei  der  Meldung  um  Zulassung  zu  den  philologischen  Dienstprüfungen,  wozu  von  dem
K.  Studienrath  periodisch  eine  öffentliche  Aufforderung  erlassen  werden  wird,  haben  die
Kandidaten

1)  über  die  Erfüllung  der  in  §.  3  (vergl.  §.  4  und  5)  erwähnten  Bedingungen
unter  Beifügung  einer  genauen,  nach  Möglichkeit  durch  Zeugnisse  belegten  Darstellung  ihres
seitherigen  Bildungsgangs  und  ihrer  etwaigen  Verwendungen  im  Lehrfach  sich  aus  zuweisen,
zutreffendenfalls  um  Dispensation  von  jenen  Bedingungen  mit  den  gehörigen  Nachweisen
zu  bitten;

2)  ihre  sonstigen  Personalien,  sowie  ihre  Familienverhältnisse  näher  anzugeben,  auch

3)  anzuzeigen,  ob  sie  die  Prüfung  ganz  oder  theilweise  (§.  24)  erstehen  wollen,  sowie
die  fakultativen  Fächer  (S§.  8,  17,  22),  in  denen  sie  geprüft  zu  werden  wünschen,  genau
zu  bezeichnen.

Die  Kandidaten  der  Professoratsprüfung  haben  insbesondere  bei  ihrer  Meldung  zu
derselben  ihre  Probeabhandlungen  einzusenden,  welche  sofort  den  Mitgliedern  der  Prüfungs-Kommission
  zur  Begutachtung  in  der  Richtung  mitgetheilt  werden,  ob  deren  Verfasser  zu
der  Prüfung  zuzulassen  seien  oder  nicht.

Im  übrigen  sind  die  in  Vorstehendem  verlangten  Nachweise  durch  Vorlegung  der  bezüglichen
  Urkunden  im  Original  oder  in  beglaubigter  Abschrift,  oder,  im  Fall  einer  schon
früher  gemachten  Vorlage,  durch  Bezugnahme  hierauf  zu  erbringen.

S.  7.

Die  Entscheidung  über  die  Zulassung  hängt  der  Regel  nach  von  dem  K.  Studienrath
ab,  bleibt  aber  in  den  unter  §.  4,  Absatz  2—4  erwähnten  Fällen  dem  Ministerium  vorbehalten.
        <pb n="801" />
        491

Die  auf  ihre  Meldung  zugelassenen  Kandidaten  werden  von  dem  K.  Studienrath  zur
Prüfung  einberufen.

II.  Von  der  Präceptoratsprüfung  insbesondere.

8.  8.
Bei  der  Präceptoratsprüfung  sind  unerläßliche  Fächer:
1)  klassische  Philologie,
2)  Deutsche  Sprache,
3)  Arithmetik,
4)  Französisch,
5)  Geschichte,
6)  Geographie,
7)  Religion  für  diejenigen  Kandidaten,  welche  nicht  eine  theologische  Dienstprüfung
mit  Erfolg  erstanden  haben.

Beliebig  ist  die  Prüfung  in

1)  Geometrie  und  Algebra,
2)  Englisch,
3)  Gesang.
§  9.

Bei  der  Prüfung  in  klassischer  Pbilologie  wird  verlangt:

1)  eine  schriftliche  Uebersetzung  aus  dem  Deutschen  ins  Lateinische,  desgleichen  aus  dem
Deutschen  oder  Lateinischen  ins  Griechische,  wobei  sowohl  grammatische  Korrektheit
als  guter  Stil  erwartet  wird;

2)  mündliche  Uebersetzung  und  Erklärung  eines  Abschnitts  aus  einem  der  nachbenannten
Schriftsteller:  Julius  Cäsar;  Sallust;  Livius  1tes  bis  4tes  und  21  stes  bis
30stes  Buch;  Ciceros  Reden  für  Milo,  für  Roscius  Amerinus  und  gegen  Calilina;
Ovids  Metamorphosen;  Vergils  Aeneis  1stes  bis  6stes  Buch;  Kenophons
Memorabilia,  Hellenica  und  Anabasis;  Isokrates  Panegyricus  und  Areopagiticus;
  Homers  Odyssee;

3/  schristliche  Uebersetzung  und  Erklärung  eines  Abschnitts  aus  einem  der  gedachten
lateinischen  und  griechischen  Schriftsteller.

Bei  Nr.  2  und  3  wird  gründliche  Kenntniß  der  lateinischen  und  griechischen  Gram-
        <pb n="802" />
        493

matik,  sowie  des  zur  richtigen  Sacherklärung  erforderlichen  Materials  aus  den  griechischen
und  römischen  Alterthümern  und  ves  elegischen  Versmaßes  erwartet.
S.  10.

Im  Deutschen  wird  die  schriftliche  Bearbeitung  eines  Themas  aus  dem  Kreise  der
Prüfungsfächer  in  logischer  Ordnung  und  gebildeter  Sprache,  richtiger  Vortrag  eines  gegebenen
  Lesestücks  und  Kenntniß  der  neubochdeutschen  Grammatik  verlangt.  Den  Kandidaten
wird  außerdem  Gelegenheit  gegeben  werden,  ihre  Kenntnisse  der  Hauptepochen  der  deutschen
Litteraturgeschichte,  sowie  der  bedeutendsten  Werke  der  deutschen  Litteratur  seit  der  Mitte
des  achtzehnten  Jahrhunderts  an  den  Tag  zu  legen.

8.  11.

In  der  Arithmetik  wird  Kenntniß  und  klare  methodische  Behandlung  der  Bruchund

  Schlußrechnung  nebst  einiger  Fertigkeir  im  Kopfrechnen  verlangt.
8.  12.

Im  Französischen  wird  korrekte  schriftliche  Uebersetzung  eines  minder  schwierigen
Thrmas  aus  dem  Deutschen  und  geläufige  mündliche  Uebersetzung  aus  einem  franzöfischen
Prosaiker  ins  Deutsche  mit  Kenntniß  der  Grammatik  und  mit  sorgfältiger  und  gebilvcter
Aussprache  des  Französischen  erwartet.

g.  13.

In  der  Geschichte  hat  der  Kandidat  sowohl  übersichtliche  Kenntniß  des  Ganzen,

als  speziellere  Bekanntschaft  mit  der  alten  und  der  deutschen  Geschichte  zu  beweisen.

S.  14.

Bei  der  Prüfung  in  der  Geographie  wird  Kenntniß  des  Wichtigsten  aus  der  ma.-thematischen,
  physikalischen  und  politischen  Geographie  und  speziellere  Kenntniß  der  Länder
von  Mittel-=  und  Südeuropa  erwartet.

8.  15.

Die  Prüfung  in  der  Religion  betrifft  Bibelkunde,  Kenntniß  der  biblischen  Geschichte

und  der  Hauptsätze  der  christlichen  Glaubens-  und  Sittenlehre.
8.  16.

Außerdem  hat  jeder  Kandidat  eine  Lehrprobe  sowohl  im  Lateinischen  als  in  einem
der  anderen  Prüfungsfächer  abzulegen,  wozu  er  den  Gegenstand  unter  Vorbehalt  der  Ge—
nehmigung  der  Prüfungs-Kommission  selbst  wählen  kann.
        <pb n="803" />
        493

II.  Von  der  Professoratsprüfung  insbesondere.

S.  17.

Unerläßliche  Fächer  bei  der  Professoratsprüfung  sind:

1)  klassische  Philologie,
2)  Geschichte,
3)  Deutsche  Sprache  und  Litteratur.

Fakultatio  sind:

1)  Piilosophie,
2)  Mathematik,
3)  Physit,
4)  Geographie,
5)  Französisch,
6)  Englisch,
7)  Hebräisch.
8.  18.

Bei  der  schriftlichen  Prüfung  in  der  klassischen  Philologie  wird  eine  korrekte
und  gut  stilisirte  Uebersetzung  eines  schwierigeren  Themas  aus  dem  Deutschen  ins  Lateinische
und  aus  dem  Deutschen  oder  Lateinischen  ins  Griechische,  sowie  eine  Uebersetzung  aus  dem
Lateinischen  und  Griechischen  ins  Deutsche  gefordert,  welch  letztere  mit  einem  sprachlichen
und  sachlichen  Kommentar  zu  begleiten  ist.

g.  19.

Die  mündliche  Prüfung  in  den  beiden  altklassischen  Sprachen  besteht  in  einem  Colloquium,
  bei  welchem  Stellen  aus  Ciceros  Schriften  de  oratore,  orator,  Brutus,  disputationes
  Tusculanae  und  actiones  Verrinae;  Tacitus;  Plautus  Miles  gloriosus,
Prinummus  und  Menaechmi;  Vergil;  Horaz;  Homer;  Thucydides;  Demosthenes
  Staatsreden;  Sopbokles  Philoctet,  Oedipus  rek  und  Antigone;  Aeschylus  Persae;
Platos  Phaedon,  Gorgias  und  Protagoras  nach  der  Auswahl  der  Prüfungs-Kommission
zu  Grunde  gelegt  werden  und  an  die  Uebersetzung  und  Erklärung  dieser  Stellen  sich  Besprechungen
  über  Grammatik  und  Metrik,  Litteraturgeschichte,  Alterthümer  und  Mythologie
anknüpfen.
        <pb n="804" />
        494

g.  20.
Die  Prüfung  in  der  Geschichte  verlangt  eingehendere  Kenntniß  der  Weltgeschichte

nebst  der  dazu  gehörigen  Geographie.
S.  21.

Bei  der  Prüfung  im  Deutschen  wird  Bekanntschaft  mit  dem  Entwicklungsgang  der
deutschen  Sprache  und  Litteratur,  insbesondere  Kenntniß  ver  mittelhochveutschen  Grammatik,
Verständniß  des  Nibelungenliedes  in  der  Ursprache,  Bekanntschaft  mit  den  Hauptwerken
der  hervorragendsten  Schriftsteller  seit  der  Mitte  des  18.  Jahrhunderts  gefordert.

Außerdem  erhalten  die  Kanvidaten  auf  Verlangen  Gelegenheit,  tiefergehende  Kenntnisse
  der  Sprachgeschichte,  insbesondere  der  Elemente  der  gothischen  und  althochdeutschen

Grammatik  darzulegen.
–  22.

In  Betreff  der  fakultativen  Fächer  wird

1)  in  der  Philosophie
Kenntniß  der  formalen  Logik  und  der  Psochologie,  sowie  der  Geschichte  der
Philosophie,  besonders  der  alten,

2)  in  der  Mathematik
Kenntniß  der  Algebra,  der  Planimetrie,  der  Stereometrie  und  der  ebenen
Trigonometrie,

3)  in  der  Physik
Vertrautheit  mit  den  Hauptlehren  dieser  Wissenschaft,

4)  in  der  Geographie
genaueres  Verständniß  der  mathematischen,  physikalischen  und  politischen
Geographie,

5)  im  Französischen  und  Englischen
ein  korrekter  Aufsatz  über  ein  gegebenes  Thema,  fertige  Uebersetzung  und
Erklärung  eines  Abschnitts  aus  einem  poetischen  oder  prosaischen  Schriftsteller
und  einige  Uebung  im  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache,

6)  im  Hebräischen
gründliche  Keuntniß  der  Grammatik  und  richtige  Uebersetzung  und  Erklärung
von  Stellen  aus  den  bistorischen  Büchern  des  Alten  Testaments  oder  aus

den  Psalmen,
erwartet.
        <pb n="805" />
        495

g.  23.

Jeder  Kandidat  hat  zwei  Probelectionen,  eine  aus  dem  Gebiete  der  klassischen
Philologie,  die  andere  aus  dem  der  anderen  Gymnastalfächer  zu  halten,  deren  Gegenstand
von  ihm  selbst,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Prüfungskommission,  gewählt  werden
kann,  und  vorherrschend  in  der  Weise  lehrender  Entwicklung  (nicht  blos  examinatorisch)  zu
behandeln  ist.

IV.  Von  der  succerfsiven  Erstehung  beider  Prüfungen.
g.  24.

Den  Kandvidaten  der  Präceptorats=  und  der  Professoratsprüfung  wird  gestattet,  dieselbe
in  zwei  der  Zeit  nach  getrennten  Acten  zu  erstehen,  von  denen  der  erste  auf  die  alten
Sprachen,  sowie  bei  den  betreffenden  Kandidaten  auf  die  Kenntnisse  in  der  Religion,  und
wenn  ein  Kandidat  es  wünscht,  auch  noch  auf  das  eine  oder  andere  obligate  oder  fakultative
Fach,  der  zweite  auf  die  übrigen  Fächer  und  die  Lehrprobe  sich  zu  erstrecken  hat.

Dem  zweiten  Theile  der  Prüfung  haben  sich  vie  Kandidaten  längstens  binnen  vrei
Jahren  nach  Erstehung  des  ersten  bei  Gelegenheit  der  ordentlichen  Prüfungen  zu  unterziehen.

Eine  weitere  Verschiebung  verselben  hat  zur  Folge,  daß  auch  der  erste  Theil  der  Prüfung
  als  nicht  erstanden  angesehen  wird.

Die  Befähigung  zu  unständiger  Verwendung  an  philologischen  Lehranstalten  wird  bei
entschieden  gutem  Erfolg  schon  durch  die  Erstehung  des  ersten  Theils  der  Präceptorats-,
beziehungsweise  der  Professoratsprüfung  erlangt.

V.  Von  vder  wiederholten  Erstehung  beider  Prüfungen.
8.  25.

Die  Präceptorats-  und  die  Professoratsprüfung  können,  jede  in  ihrer  Art,  wiederholt,
aber  jene  nicht  mehr  als  dreimal,  diese  nicht  mehr  als  zweimal  erstanden  werden.  Die
Wiederholung  des  ersten  Theils  bei  den  Prüfungen  (8.  24)  ist  jevoch  blos  unter  gleichzeitiger
  Erstehung  des  zweiten  Theils  zulässig.

VI.  Von  den  Prüfungs-Zeugnissen.
8.  26.

Ueber  die  bei  Erstehung  des  ersten  Theils  der  betreffenden  Prüfung  (8.  24)  in  den
einzelnen  Fächern  erworbenen  Prüfungsnoten,  sowie  über  die  erlangte  Befähigung  zu  un—
ständiger  Verwendung  im  philologischen  Lehramt  wird  den  Kandidaten  von  dem  K.  Studienrath
  ein  vorläufiges  Zeugniß  ausgestellt.

*

3
        <pb n="806" />
        496

Nach  vollständig  erstandener  Prüfung  erhalten  dieselben  ein  von  dem  K.  Studienrath
ausgefertigtes  Schlußzeugniß  über  ihre  Befähigung  zu  definitiver  Anstellung  auf  Präceptoraten,
  beziehungsweise  Professoraten.

Der  Grad  der  Befähigung  wird  bei  beiverlei  Prüfungen  durch  die  Zeugnißklassen  Ia
(recht  gut),  Ib.  (gut  bis  recht  gut),  IIa.  (gut),  II  b.  (ziemlich  gut  bis  gut),  III.  (zureichend)
  bezeichnet.

VII.  Transitorische  Bestimmungen.
8.  27.

Zu  der  ersten  oder  zweiten  nach  Verkündigung  der  gegenwärtigen  Prüfungsordnung
stattfindenden  Jahresprüfung  für  philologische  Lehrämter  werden  Kandidaten,  deren  Bildungsgang
  den  Vorschriften  des  §.  4  nicht  ganz  entspricht,  ohne  besondere  Dispensation  in
dem  Falle  zugelassen,  wenn  sich  aus  den  in  ibren  Meldungseingaben  zu  liefernden  Nachweisen
  die  Vermuthung  genügender  Vorbereitung  für  die  Prüfung  schöpfen  läßt.

Zugleich  wird  den  Professoratskandidaten  für  jene  erste  oder  zweite  Prüfung  freigelassen,
  ob  sie  vieselbe  nach  den  Bestimmungen  der  neuen  Prüfungsordnung  oder  nach  den
bisher  bestandenen  Vorschriften  erstehen  wollen.

Stuttgart  den  28.  November  1865.  Golther.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  eines  erweiterten  Realunterrichts  an  Volksschulen  und  die
Errichtung  sogenannter  Mittelschulen.

In  der  Verfügung  vom  18.  Juni  v.  J.,  welche  von  dem  Ministerium  ves  Kirchenund
  Schulwesens  wegen  der  Pfflege  des  realistischen  Unterrichts  in  den  Volksschulen  erlassen
worden  ist,  hat  dasselbe  bereits  die  Aufsichtsbehörden  der  Volksschulen  aufgefordert,  in
jeder  Gemeinde,  in  welcher  die  Verhältnisse  die  Einführung  eines  erweiterten  Realunterrichts
  zulassen,  auf  eine  entsprechende  Beschlußfassung  Seitens  der  Ortsschulbehörde
hinzuwirken,  außerdem  aber  in  größeren  Gemeinden,  in  welchen  keine  Realschule  vorhanden
ist,  oder  neben  dieser  noch  das  Bedürfniß  besteht,  daß  ein  Theil  der  Volksschüler  einen
über  die  Aufgabe  der  gewöhnlichen  Volksschule  hinausreichenden  Unterricht  erhalte,  die
Errichtung  sogenannter  Mittelschulen  dringend  zu  empfehlen.

Da  nun  das  Zustandekommen  der  einen  wie  der  anderen  dieser  Einrichtungen  sowohl
durch  die  in  dem  Gesetze  vom  25.  Mai  d.  J.  festgesetzte  Vermehrung  der  von  den  Lehrern
ohne  besondere  Belohnung  zu  ertheilenden  Wochenstunden,  als  auch  durch  den  Vollzug  der
in  Art.  1  und  2  gebotenen  Gründung  neuer  Schulmeisterstellen  wesentlich  erleichtert  ist,  so
        <pb n="807" />
        497

findet  das  Ministerinm  sich  veranlaßt,  unter  Bezugnahme  auf  den  Inhalt  der  Eingangs
erwähnten  Verfügung“)  die  Oberschulbehörden,  sowie  die  sämmtlichen  Orts-  und  Bezirks—

—

 

*)  Der  vollständige  Inhalt  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  vom
18.  Juni  1864  ist  folgender:

„.Um  dem  realistischen  Unterricht  in  den  Volksschulen  eine  gleichmäßige  und  geordnete,  den
Bedürfnissen  der  Gegenwart  entsprechende  Pflege  zu  sichern,  wird,  nach  Vernehmung  der  beiden  Oberschulbehörden
  über  die  diesfälligen  Vorschläge  der  in  Angelegenheiten  der  Volksschulen  versammelt  gewesenen
  Commission,  Nachstehendes  verfügt:

1)  Der  Unterricht  in  Realien,  d.  h.  in  Geschichte,  Geographie,  Naturgeschichte  und  Naturlehre,
ist  in  jeder  Volksschule  zu  ertheilen.

2)  Derselbe  ist  in  den  unteren  und  mittleren  Klassen  der  Volksschule  durch  Anschauungsunterricht
und  durch  Verwendung  des  bei  den  Leseübungen  vorkommenden  realistischen  Stoffes  gehörig  vorzubereiten,
in  den  Oberklassen  aber  selbstständig,  jedoch  im  Anschlusse  an  das  Volksschullesebuch  zu  betreiben  und  in
den  Winterabendschulen,  beziehungsweise  in  den  Sonntagsschulen  in  angemessener  Weise  weiter  zu  führen.

3)  In  den  Oberklassen  solcher  Stadtschulen,  in  welchen  im  Winter=  und  Sommerhalbjahr  mindestens
  26  Unterrichtsstunden  wöchentlich  ertheilt  werden,  sind  für  den  Realunterricht  das  ganze  Jahr
hin  durch  wenigstens  2  Stunden  wöchentlich  auszusetzen.

An  allen  übrigen  Schulen  sind  hiefür  in  den  Oberklassen  im  Winterhalbjahr  wenigstens  2  Wochenstunden
  und  im  Sommerhalbjahr  mindestens  1½  Wo  bbenstunden  zu  bestimmen.

4)  In  jeder  Gemeinde,  wo  die  Verhältnisse  die  Einführung  eines  erweiterten  Realunterrichts
zulassen,  ist  von  der  Aufsichtsbehörde  auf  eine  entsprechende  Beschlußfassung  Seitens  der  Ortsschulbehörde

inzuwirken.

hinz  Wenn  die  Ortsschulbehörde  demgemäß  erweiterten  Unterricht  in  den  Realien  für  ihre  Volksschüler
  eintreten  läßt,  so  hat  der  Lehrer  diesen  Unterricht  innerhalb  der  Stundenzahl,  zu  welcher  er  nach
den  jeweils  bestehenden  allgemeinen  Normen  verpflichtet  ist,  ohne  besondere  Belohnung  zu  ertheilen.

Werden  zum  Behufe  dieses  erweiterten  Realunterrichts  die  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  über
jenes  Zeitmaß  binaus  vermehrt,  so  hat  der  Lehrer  für  jede  weitere  Stunde  die  für  den  Abtheilungsunterricht
  festgesetzte  Belohnung  anzusprechen.  .

Uebrigens  ist  den  größeren  Gemeinden,  in  welchen  keine  Realschule  vorhanden  ist  oder  neben  dieser
noch  das  Bedürfniß  besteht,  daß  ein  Theil  der  Volksschüler  einen  über  die  Aufgabe  der  gewöhnlichen
Volksschule  hinausreichenden  Unterricht  erhalte,  die  Errichtung  sogenannter  Mittelschulen  dringend  zu
empfehlen,  zu  deren  Unterhaltung  den  einzelnen  Gemeinden  im  Falle  obwaltenden  Bedürfnisses  Staatsbeilräge
  in  Aussicht  steben.

5)  Für  Anschaffung  der  zu  einem  angemessenen  und  anschaulichen  realistischen  Unterricht  nöthigen
Lehrmittel  auf  Rechnung  des  Schulfonds  ist  Sorge  zu  tragen.

Auch  ist  der  erwachsenen  Jugend  zu  Erweiterung  der  in  der  Schule  erworbenen  realistischen
Kenntnisse  durch  eigene  Fortbildung  Anlaß  und  Gelegenheit  zu  geben  und  deshalb  insbesondere  auf  Anschaffung
  gemeinfaßlicher  realistischer  Schriften  für  die  Ortsschulbibliotheken  Bedacht  zu  nehmen.

Sämmtlichen  Schulaufsehern  wird  zur  Pflicht  gemacht,  daß  sie,  unbeschadet  der  übrigen  Unterrichtsfächer,
  ihren  Einfluß  insbesondere  auch  auf  Einführung  und  zweckmäßige  Behandlung  des  realistischen
  Unterrichts  in  den  Volksschulen  ausüben  und  ihm  namentlich  bei  den  Prüfungen  ein  sorgfältiges
Augenmerk  schenken.

Das  Ministerium  behält  sich  vor,  nach  Verabschiedung  des  eingebrachten  Schulgesetzesentwurfs,
worin  eine  Vermehrung  der  von  den  Lehrern  ohne  Belohnung  zu  ertheilenden  Wochenstunden  vorgesehen
ist,  weitere  Bestimmungen  über  den  vorliegenden  Gegenstand,  sowie  über  den  Unterricht  in  Formen=  und
Raumlehre  mit  Einschluß  des  Zeichnens  zu  erlassen  und  die  erforderlichen  Einleitungen  zu  Aufstellung  eines
die  verschiedenen  Unterrichtsaufgaben  umfassenden  Normallehrplans  für  die  Volksschulen  des  Landes  zu  treffen.

Indem  das  Ministerium  den  Oberschulbehörden  die  sofortige  Vollziehung  vorstehender  Anordnungen
  aufträgt,  versieht  dasselbe  sich  zu  den  Lehrern,  wie  zu  den  Orts=  und  Bezirks-Aufsichtsstellen,  daß
sie  die  genaue  Beachtung  dieser  Bestimmungen  sich  zur  Pflicht  machen  werden."“
        <pb n="808" />
        498

aufsichtsstellen,  insbesondere  auch  die  nunmehr  in  Gemäßheit  des  vorgedachten  Gesetzes
Art.  15  ff.  organisirten  Ortsschulbehörden  auf  die  Einführung  jener  Einrichtungen  aufs  neue
aufmerksam  zu  machen,  unter  wiederholter  Hinweisung  darauf,  daß  zu  Gründung  sogenannter
Mittelschulen  den  Gemeinven  im  Falle  obwaltenden  Bedürfnisses  angemessene  Beiträge
  aus  der  Staatskasse  in  bestimmter  Aussicht  stehen.

Stuttgart  den  28.  November  1865.  Golther.

ß0D)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Getränkekontrole  im  Verkehre  mit  dem  zollvereinten
Auslande.

Vom  1.  Januar  1866  an  geht  die  gesammte  Kontrolirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr
  von  übergangssteuerpflichtigen  und  übergangskontrolepflichtigen  Gegenständen  in  denjenigen
  Orten,  wo  sich  Zollstellen  befinden,  soweit  dieß  nicht  schon  bisher  der  Fall  war,
von  den  Ortssteuerämtern  ausschließlich  an  die  Zollstellen  über.

Dieß  wird  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  hienach  vie
Kontrole  der  obenbezeichneten  Gegenstände  in  Stuttgart,  Canstatt,  Heilbronn,  Ulm  und
Friedrichshafen  den  Hauptzollämtern  an  diesen  Orten,  in  Ravensburg,  Biberach,  Göppingen,
  Eßlingen,  Reutlingen,  Tübingen,  Gmünd,  Heidenheim,  Calw,  Tuttlingen  und
Langenargen  den  dortigen  Nebenzollämtern  I.  Klasse  obliegt.

Stuttgart  den  1.  Dezember  1865.  Renner.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Grenzsteueramts  Bruchsal.

Das  bei  Eröffnung  der  Westeisenbahn  im  Oktober  1853  auf  der  Station  Bruchsal
errichtete  württembergische  Grenzsteueramt  wird  —  als  unter  den  jetzigen  Verhältnissen
nicht  mehr  erforderlich  —  vom  15.  d.  M.  an  aufgehoben,  was  unter  Beziehung  auf  die
Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht
  wird.

Stuttgart  den  1.  Dezember  1865.  Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="809" />
        499
W44.

Regierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stutt  gart  Dienstag  den  12.  Dezember  1865.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz  über  die  Fischerei.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die
Fischerei.  —  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäude-Brandschadens  für  das  Kalenderjahr  1866.
—  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Pfedelbach,
Oberamts  Oehringen.

1I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gese  tz

über  die  Fischerei.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.

Das  Fangen  von  Fischen  und  Krebsen  ist  nur  den  Eigenthümern,  Nutznießern  und
Pächtern  von  Fischwassern  und  Krebsbächen  und  Solchen  gestattet,  welche  von  viesen  hiezu
besonders  ermächtigt  werden.

Art.  2.

Wer  fischt  oder  krebst,  hat  biebei  eine  von  dem  Eigenthümer,  Nutznießer  oder  Pächter

des  Fischwassers  ausgestellte  Legitimationsurkunde  (Fischerkarte)  mit  sich  zu  führen,  welche
        <pb n="810" />
        500

den  Namen  des  Berechtigten,  die  Bezeichnung  des  Fischwassers,  die  Dauer  der  Berechtigung
und  die  Unterschrift  des  Ausstellers  enthält  und  von  dem  Ortsvorsteher  durch  seine  Unter—
schrift  und  Beisetzung  des  Amtssiegels  beglaubigt  ist.

Den  Eigenthümern,  Nutznießern  und  Pächtern  wird  diese  Fischerkarte  von  dem  Orts—
vorsteher  ausgestellt.

Für  die  Ausstellung,  Beglaubigung  und  Siegelung  darf  eine  Gebühr  von  6  kr.  bezogen
  werden.

Bei  einem  Fischwasser,  welches  auf  mehrere  Gemeindebezirke  sich  erstreckt,  genügt  es
an  Einer  Karte  für  den  ganzen  Fischereibezirk  und  es  ist  der  Wahl  des  Fischereiberechtigten
überlassen,  von  welchem  der  betreffenden  Schultheißenämter  dieselbe  beglaubigt  werden  soll.

Das  bei  dem  Fischen  in  Anwesenbeit  des  Fischereiberechtigten  oder  seines  Stellver--treters
  beschäftigte  Hilfspersonal  bedarf  keiner  Fischerkarten.

Die  dem  Berechtigten  ausgestellte  Karte  kann  von  diesem  auch  seinen  Familien-Angebörigen
  oder  Dienstboten  zu  deren  Ermächtigung  überlassen  werden.  "

Art.  3.

Fischwasser  der  Gemeinden  und  anderer  öffentlichen  Körperschaften  sind  in  der  Regel
im  Wege  mehrjähriger  Verpachtung  zu  nutzen;  durch  Freigeben  des  Fisch=  und  Krebsfangs
an  die  Gemeinde-Angehörigen  darf  vieß  nicht  gescheben.  "

Art.  4.

Das  Recht  zu  sischen  kommt  während  der  Ueberfluthung  der  Ufer  auch  außerhalb  derselben
  den  nach  Art.  1.  Berechtigten  zu,  sofern  die  Ausübung  desselben  ohne  Beschädigung
des  Grundeigenthums  gescheben  kann,  und  unter  Verpflichtung  zum  Ersatz  eines  etwa  gestifteten
  Schadens.

Wenn  in  Folge  des  Austretens  eines  Fischwassers  Fische  over  Krebse  außerhalb  des
ordentlichen  Fischwassers  sich  befinden,  ist  jedem  Grundbesitzer  gestattet,  die  nach  dem  Rücktritt
  des  Wassers  innerhalb  seines  Grundeigenthums  zurückgebliebenen  Fische  und  Krebse
zu  fangen  und  sich  zuzueignen.  Er  darf  jevoch  keine  Netze  oder  sonstige  Vorrichtungen  anbringen,
  wodurch  die  Fische  gehindert  werden,  mit  dem  Rücktritt  des  Wassers  in  das  Bett
zurückzukehren.

Art.  5.

Fischerei-Anstalten  und  Vorrichtungen,  welche  der  Schifffabrt,  der  Flößerei,  bestehenden

Wasserbauten  oder  Wasserwerken  schädlich  wären,  dürfen  nicht  errichtet  werden.
        <pb n="811" />
        501

Zu  baulichen  Anlagen  (Fischwehren  u.  s.  w.)  in  öffentlichen  Gewässern  ist  die  Erlaubniß
  der  Staatsbehörde  erforderlich.

Art.  6.

Die  Schonzeit,  während  welcher  Fische  und  Krebse  weder  gefangen  noch  zum  Verkauf
gebracht  werden  dürfen,  so  wie  das  Gewicht  oder  die  Länge,  welche  Fische  erreicht  haben
müssen,  um  sie  fangen  oder  zum  Verkauf  bringen  zu  dürfen,  wird  durch  Verordnung  festgesetzt
  werden.

Auf  den  Fang  und  Verkauf  von  Laich=  und  Besetzungsfischen  für  Zwecke  der  Fischzucht
finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Der  Fang  sowie  der  Verkauf  von  Mutterkrebsen  mit  Eiern  ist  verboten.

Art.  7.
Die  Benützung  eines  für  die  Fische  giftigen  Köders  zum  Fischfang  ist  verboten.
Art.  8.

Während  der  Laichzeit  der  Forellen=  und  Salmen-Arten  und  der  Treischen  hat  das
Uferbolzhauen  und  die  Vornahme  nicht  dringlicher  Uferbauten  an  Fischwassern,  so  wie  das
Mähen  von  Schilf  und  Gras  und  das  Sammeln  und  Ausführen  von  Steinen,  Sand  und
Schlamm  in  denselben  zu  unterbleiben.

Die  Gemeinvebehörden  sind  übrigens  befugt,  nach  Vernehmung  der  Fischereiberechtigten
  im  einzelnen  Falle,  sofern  ein  Bedürfniß  biezu  hervortreten  sollte,  Erlaubniß  zu
Ausnahmen  von  diesem  Verbote  zu  ertheilen.

Art.  9.

Die  Zeit,  in  welcher  zahme  Enten  in  Fischwasser  wegen  des  von  ihnen  für  die  Fischzucht
  zu  besorgenden  Nachtbeils  nicht  zugelassen  werden  dürfen,  wird  durch  Verordnung
näher  bestimmt.

Der  Gemeindebehörde  steht  das  Recht  zu,  die  Enten  in  solche  Fischwasser  jederzeit
zuzulassen,  deren  Benützung  der  Gemeinde  als  Eigenthümerin,  Nutznießerin  oder  Pächterin
zusteht.

Art.  10.

Den  Fischereiberechtigten  ist  gestattet,  Fischotter  und  Fischreiber  in  ihren  Fischwassern
mittelst  Fallen  und  Schlingen  zu  erlegen;  sie  haben  jedoch  solche  bei  Vermeidung  der  für
Jagrvergehen  festgesetzten  Strafen  dem  Jagpberechtigten  auszufolgen.

Die  Benützung  von  Schießgewebren  zu  jenem  Zwecke  ist  untersagt.
        <pb n="812" />
        502

Art.  11.

Insoweit  es  herkömmlich  und  für  die  Ausübung  des  Fischereirechts  erforderlich  ist,
steht  dem  Fischereiberechtigten  die  Befugniß  zu,  die  Ufer  zu  begehen.  Auch  ist  derselbe
unter  dieser  Voraussetzung  befugt,  das  ihn  am  Auf=  und  Abfahren  am  Ufer  bindernde
Uferholz,  wenn  die  Ortsbehörden  dessen  Beseitiguug  dem  Ufereigenthümer  vergeblich  angesonnen
  haben,  selbst  nach  Bedarf  zu  entfernen;  er  hat  jevoch  die  abgehauenen  Zweige  neben
dem  Stamme,  von  welchem  sie  herkommen,  als  Eigenthum  des  Uferbesitzers  auf  das  Ufer
niederzulegen.  Das  Betreten  eingefriedigter  Grundstücke  ist  demselben  ohne  Erlaubniß  des
Eigenthümers  nicht  gestattet.

»  Art.  12.

Von  dem  beabsichtigten  Abschlagen  eines  Fischwassers  ist  in  den  Fällen,  wo  nicht  Gefahr
  auf  dem  Verzuge  steht,  den  betheiligten  Fischereiberechtigten  rechtzeitige  Anzeige  zu
machen.

Art.  13.

Die  Verunreinigung  der  Fischwasser  durch  schädliches  Abwasser  oder  durch  sonstige
die  Fische  gefährdende  Abfälle  gewerblicher  Einrichtungen  ist  möglichst  zu  vermeiden,  und
bei  der  polizeilichen  Cognition  über  die  Einrichtung  solcher  Anstalten  das  Interesse  der  Fischerei,
  insbesondere  durch  Anordnung  von  Schutzmaßregeln  gegen  Verunreinigung  der
Fischwasser  zu  wahren,  sofern  solche  Schutzmaßregeln  ohne  unverhältnißmäßige  Belästigung
ausgeführt  werden  können.

Art.  14.

Auf  den  Fischfang  im  Bodensee  finden  die  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Schonzeit  der
Fische,  so  wie  die  Vorschriften  der  Art.  6,  8  bis  13  keine  Anwendung,  und  es  beschränkt
sich  auch  die  Vorschrift  des  Art.  1  für  den  Bodensee  auf  den  Fischfang  mit  Retzen  und
Hamen,  Leg=  und  Schleppangeln,  so  wie  überhaupt  auf  den  gewerbsmäßigen  Fischfang
während  das  nicht  gewerbsmäßig  betriebene  Fischen  mit  der  Angel  über  Land,  wie  bisher.
an  keine  besonderen  Vorschriften  gebunden  und  der  Fischfang  in  den  durch  den  Austritt  des
Sees  entstandenen  Nebenwassern  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Anwendung  von  Schleppnetzen
  freigegeben  ist.

Art.  15.

Die  Nichtbefolgung  der  vorstehenden  Vorschriften  zieht,  vorbehältlich  der  gesetzlichen

anderweitigen  Strafen,  falls  damit  eine  durch  das  Strafgesetzbuch  oder  durch  das  Polizei-
        <pb n="813" />
        503

strafgesetz  mit  besonderer  Strafe  bedrohte  Handlung  concurrirt,  die  in  Art.  1,  Abs.  1  des
Polizeistrafgesetzes  vom  2.  October  1839  bestimmten  Geld=  oder  Gefängnißstrafen  nach
sich,  bei  veren  Ausmessung  im  einzelnen  Falle  insbesondere  auch  der  Schaden,  welcher
durch  die  Uebertretung  erwächst,  zu  beachten,  und  muthwillige  oder  böswillige  Beschädigung
von  Einrichtungen  zu  künstlicher  Fischzucht  mil  geschärfter  Strafe  abzurügen  ist.

Uebrigens  wird  durch  die  Bestrafung  des  Schuldigen  das  Recht  des  Beschädigten  auf
Schadenersatz  nicht  aufgehoben.

Art.  16.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  über
Fischzucht  und  Fischerei,  insbesondere  der  der  Landesordnung  von  1621  unter  Titel  67
einverleibten  und  der  ihr  unter  Nr.  IX.  angehängten  Fischordnung  von  1615,  der  Fischerordnung
  von  1719  und  der  auf  den  vorliegenden  Gegenstand  sich  beziehenden  Abschnitte
und  Bestimmungen  der  Floß-,  Forst-,  Mühl=  und  Müllerordnungen  und  der  ergangenen
General-Reseripte.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  27.  November  1865.

Karl.

Der  Minister  des  Innern:

Geßler.

Der  Finanzminister:
Renner.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="814" />
        504

II.  Verfügungen  des  Departements.
A)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Fischerei.

In  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  27.  November  d.  J.,  betreffend  die  Fischerei,  ins—

besondere  der  Art.  6  und  9  dieses  Gesetzes,  wird  hiemit  verfügt:
8.  1.

Der  Fang  und  der  Verkauf  der  Forellen  und  anderer  Salmen-Arten,  sowie  der  Trei—
schen  ist  während  der  Monate  November  und  Dezember,  der  ordentlichen  Laichzeit  dieser
Fische,  verboten,  soweit  er  nicht  nachgewiesenermaßen  zum  Zwecke  künstlicher  Fischzucht
stattfindet.

8.  2.

Während  dieser  Zeit  und  während  weiterer  sechs  Wochen  nach  beendigter  Laichzeit
dürfen  Enten,  in  —  nicht  Gemeinden  zur  Benützung  zustehende  Fischwasser  (Art.  9,  Abs.  2
des  Gesetzes),  in  welchen  Forellen  und  andere  Salmen-Arten  oder  Treischen  sich  vorherrschend
  aufhalten,  überhaupt  nicht,  in  —  Gemeinden  zur  Benützung  zustehende  Fischwasser
aber  nur  mit  Genehmigung  der  Gemeindebehörden  (Art.  9,  Abs.  2  des  Gesetzes)  zugelassen
  werden.

S.  3.

In  verselben  Weise  (§.  2)  ist  die  Zulassung  der  Enten  in  Fischwasser  mit  Karpfen
während  der  Monate  Mai  und  Juni,  der  Laichzeit  der  Karpfen,  und  während  weiterer
sechs  Wochen  nach  beendigter  Laichzeit  verboten.

S.  4.

Wo  örtliche  Verhältnisse  oder  Witterungseinflüsse  für  einzelne  Fischwasser  oder  Jahre
eine  Abweichung  von  der  sonstigen  ordentlichen  Laichzeit  herbeiführen,  sind  die  Gemeindebehörden
  befugt,  nach  Vernehmung  der  Fischereiberechtigten  auf  Grund  eines  Gutachtens
von  Sachverständigen  die  als  Regel  vorgeschriebene  Schonzeit  der  oben  genannten  Fischgattungen
  den  örtlichen  und  Witterungsverhältnissen  entsprechend  anderweitig  festzusetzen,
ohne  übrigens,  besonders  dringende  Gründe  ausgenommen,  eine  Abkürzung  der  normalen
Schonzeit  eintreten  zu  lassen.
        <pb n="815" />
        505

g.  5.

Das  Gewicht,  beziehungsweise  die  Länge  der  für  den  Verkauf  gefangenen  Fische  wird
für  Rothfische,  Weller,  Hechte  und  Karpfen  auf  3/1  Pfd.,  für  Forellen  auf  1/1  Pfo.  oder
eine  Länge  von  7  Zoll  zwischen  Auge  und  Schwanz,  für  die  übrigen  Fische  auf  ½%  Pfo.
festgesetzt.

Fische  unter  diesen  Maßen  find,  wenn  sie  gefangen  werden,  wieder  in  das  Wasser
zurückzuversetzen.

Auf  den  Fang  und  Verkauf  von  Grundeln  und  Groppen,  sowie  von  Köder-,  Leichoder
  Besetzungsfischen  finden  vorstehende  Bestimmungen  keine  Anwendung.

F.  6.

Der  Fischfang  im  Bodensee  ist  in  Gemäßheit  des  Art.  14  des  Fischerei-Gesetzes  den
Vorschriften  der  S§#.  1—5  dieser  Verfügung  nicht  unterworfen.

S.  7.

Außer  den  Landjägern,  Ortspolizeidienern,  Gemeinde-,  Feld=  und  Waldschützen  haben
auch  die  Steueraufseher,  Zollschutzwächter  und  die  Angehörigen  der  Forstschutzwache  den
Vollzug  der  Fischereivorschriften  zu  überwachen  und  es  sind  diese  Diener  durch  Aufnahme
geeigneter  Einträge  in  ihre  Dienstbücher  mit  den  dießfallsigen  Obliegenheiten  bekannt  zu
machen.

#S  8.

Wie  bei  der  Verwaltung  und  Verpachtung  der  Fischwasser  des  Staates  im  Interesse
der  Fischzucht  stückweise  Verleihung  wesentlich  zusammengehöriger  Fischwasser  und  Fischwasserbezirke
  thunlichst  vermieden  werden  wird,  so  wird  auch  sonst  den  betreffenden  Behörden
  und  Vereinen  empfohlen,  darauf  hinzuwirken,  daß  die  einzelnen  Fischwasserbesitzer  und
Fischereiberechtigten  sich  zu  gemeinsamer  Ausübung  ihrer  Fischereirechte  oder  zu  gemeinschaftlicher
  Verpachtung  ihrer  Fischwasser  geeignet  vereinigen,  insbesondere  daß  bei  Fischwasserverpachtungen
  der  Gemeinden  und  sonstiger  Körperschaften  auf  die  Vereinigung  größerer

  Distrikte  in  Einer  Hand  Bedacht  genommen  und  eine  unwirthschaftliche  Zerstückelung
der  Pachtbezirke  vermieden  wird.

Stuttgart  den  29.  November  1865.
Geßler.  Renner.
        <pb n="816" />
        506

8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäude-Brandschadens  für  das  Kalenderjahr  1866.

Im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversicherungs-Hauptkasse  und
den  muthmaßlichen  Anfall  von  Brandschäden  im  kommenden  Jahre  wird  hiemit  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  Art.  39,  auf  den  Antrag  des  Verwaltungsraths
der  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1866  in  der
Weise  bestimmt,  daß  bei  den  Gebäuden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grunvlage
  für  die  Berechnung  des  Betrags  in  den  höheren  und  nieveren  Klassen  bildet  (K.  Verordnung
  vom  14.  März  1853,  S.  12.  c.),  der  Beitrag  von  100  fl.  Brandversicherungsanschlag


drei  Kreuzer

zu  betragen  hat,  woran  je  die  Hälfte  spätestens  bis  1.  April  und  1.  August  1866  an  die
Brandversicherungs-Hauptkasse  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemähheit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Kataster-Revisions-Geschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  zu  sorgen,
auch  die  zu  fertigenden  Umlage-Urkunden  spätestens  auf  den  1.  März  1866  an  den  Verwaltungsrath
  einzusenden.

Stuttgart,  den  4.  Dezember  1865.  Geßler.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Pfedelbach,
Oberamts  Oehringen.

Nachdem  die  durch  die  K.  Verordnung  vom  25.  September  1855,  betreffend  die  Stellung
  einer  Anzahl  von  Gemeinden  unter  besondere  Staatsaufficht  (Reg.  Blatt  S.  217),
verfügte  besondere  Staatsaussicht  über  die  Gemeinde  Pfedelbach,  Oberamts  Oehringen,
mit  böchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  aufgehoben  worden  ist,  so
wird  dieß  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  8.  Dezember  1865.  Geßler.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="817" />
        s07
N  4
Negierungs,  Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.

—

Ausgegeben  Stuttgat!  Donnerstag  den  114.  Dezember  1865.

11

 

—  —

«  Inhalt  ·

Königliche  Dekrete.  gonicliche  Verordnung,  beireffend  einige  Bestimmungen  ten  die  (Gebühren  der
von  dem  Könige  ernannten  kaufmännischen  Mitglieder  der  Oberamts-Gerichte  und  der  gewählten  Gerichtsbeisitzer.
  —  Königliche  Verordnung,  die  Gebühren  der  Rechtsamwäle  in  handelsgerichtlichen  Streitsachen
  betreffend.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  das  Centralblait  für  die  auf  das  Handelsregister
  bezüglichen  Veröffentlichungen  der  Gerichte.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A.)  Königliche  Verordnung,

betreffend  einige  Bestimmungen  über  die  Gebühren  der  von  dem  Könige  ernannten  kaufmännischen  Mitglieder
  der  Oberamts-Gerichte  und  der  gewählten  Gerichtsbeisitzet.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Vollziehung  der  Artikel  27  und  28  der  Handels-Gerichtsordnung  vom  13.  August
d.  J.,  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt.
Soweit  in  den  Bezirken,  welche  einem  Handelsgerichte  nicht  zugetheilt  sind,  die  gewählten
  Oberamtsgerichts-Beisitzer  an  den  die  Führung  des  Handels-Registers
betreffenden  Geschäften  sich  zu  betheiligen  berufen  werden,  (Art.  27,  Abs.  2  der  Handelsgerichts-Ordnung,
  vergl.  mit  Art.  14  des  Gesetzes  vom  13.  August  d.  J.,  in  Betreff  der
        <pb n="818" />
        508

Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs),  haben  dieselben  eine  Belohnung
anzusprechen,  welche  nach  der  K.  Verordnung  über  die  Gebühren  der  Gerichtsbeisitzer  vom
25.  December  1859  (Reg.  Blatt  v.  1860,  S.  1  ff.)  bemessen  und  aus  dem  der  Staatskasse
  gehörigen  Antheile  an  den  oberamtsgerichtlichen  Sportel-Einnahmen  bestritten  wird.

S.  2.

Die  von  Uns  ernannten  kaufmännischen  Mitglieder  der  Oberamts-Gerichte
  haben,  sofern  sie  am  Sitze  des  Gerichtes  wohnen,  bei  den  Verrichtungen,  welche
ihnen  nach  Art.  28  der  Handelsgerichts-Ordnung  obliegen,  als  Entschädigung  für  ihren
Zeitaufwand  ein  Taggeld  von  zwei  Gulden  zu  beziehen.

Dabei  werden  acht  oder  mehr  Stunden  für  einen  vollen  Tag,  weniger  als  acht,  aber
mehr  als  vier  Stunden  für  drei  Viertel  eines  Tages,  mehr  als  zwei  und  nicht  über  vier
Stunden  für  einen  halben  Tag,  zwei  Stunden  oder  weniger  für  einen  Viertelstag  gerechnet.

Das  Taggeld  wird  gleichfalls  aus  dem  der  Staats-Casse  gehörigen  Antheile  an  den
oberamtsgerichtlichen  Sporteleinnahmen  bestritten.

S.  3.

Sollte  das  von  Uns  ernannte  kaufmännische  Mitglied  eines  Oberamts-Gerichtes  seinen
  Wohnort  nicht  am  Sitze  desselben  baben,  so  bat  es  neben  dem  nach  F.  2  ihm  zukommenden,
  nach  der  Dauer  seiner  nothwendigen  Abwesenheit  von  Hause  zu  bemessenden  Taggelv
  an  Diäten  und  Reisekosten  dasjenige  anzurechnen,  was  nach  Maßgabe  des  Diüäten-Regulativs
  vom  17.  Juni  1822,  in  Verbindung  mit  der  K.  Verordnung  vom  2.  Juli  1848
einem  Diener  der  neunten  Rangstufe  gebührt.

Auch  dieser  Aufwand  ist  aus  dem  der  Staats-Casse  gehörigen  Antheil  der  oberamtsgerichtlichen
  Sportel-Casse  zu  bestreiten.

8.  4.

Wenn  das  von  Uns  ernannte  kaufmännische  Mitglied  eines  Oberamtsgerichts  zugleich
  die  Eigenschaft  eines  gewählten  Gerichtsbeisitzers  hat,  so  gebührt
  ihm  für  die  Theilnabme  an  den  die  Führung  des  Handelsregisters  betreffenden  Geschäften
  stets  das  im  F.  2  bezeichnete  Taggeld;  für  die  Verrichtungen  in  streitigen  Handelsund
  Wechselsachen  wird  dasselbe  da,  wo  ihm  solche  ohnedieß  im  Turnus  der  gewählten  Gerichtsbeisitzer
  obgelegen  wären,  durch  den  ihm  als  Gerichtsbeisitzer  zukommenden  Sportel-
        <pb n="819" />
        509

antheil  entschädigt,  für  dießfallsige  Verrichtungen  außerhalb  des  Turnus  gebührt  ihm  ein
Taggeld  in  Gemäßheit  des  8.  2.
Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  13.  December  1865.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Neurath.

B)  Königliche  Verordnung,

die  Gebühren  der  Rechts  unwälte  in  handelsgerichtlichen  Streitsachen  betreffend.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anbörung  Unseres  Geheimen-Raths  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
81.

Der  Betrag  der  Gebühren  der  Rechts-Anwälte  in  den  vor  den  Handels-Gerichten,
dem  Oberhandelsgerichte  und  dem  Civilsenate  des  Ober-Tribunals  als  Cassations-Instanz
verhandelten  Rechtssachen  richtet  sich  nach  dem  Werthe  des  Streitgegenstandes,  und  zwar
nach  Maßgabe  folgender  Abstufungen:

die  16  Werthsklasse  umfaßt  Sachen  bbs  150  fl.  einschließlich,
die  2st  „  „  »  „  von  mehr  als  150  fl.  bis  300  fl.
die  3#8  „  „  »  »  ,,,,,,300fl.bi8500fl.
die  4½  „  „  “  „  „  „  „  500  fl.  bis  1000  fl.
die  5  „  “  »  »  »  «  »  1000  fl.

8.  2.

Die  Feststellung  des  Streitwerths  erfolgt  nach  den  für  die  Erkenntnißsportel  maßgebenden
  Bestimmungen  des  Sportelgesetzes  vom  21.  Juni  1828,  Art.  6  ff.
        <pb n="820" />
        510-rD7N„OvW

  W7  6.  3.
tit  **:  77
Nachstehende  Gebübren  si  nd  die  Rechtsanwälte  anzurechnen  befugt:
1)  Arrha  (orgl.  S.  4)  in  Is  Werthsklasse  —:.  4  fl.  30  kr.

Ater  „  6fl.  —
Zter  „  s;.  09  fl.  —
Ater  ..  —  :  12fl.  —

5%%  für  jelesre  nen  teginnende  1000  fl.  —  1  fl.  mehr,
im  Ganzen  aber  nicht  über  —.  30  fl.
2)  Tagfahrtsgebühr  (vergl.  §.  7);
a)  erster  Gattung:
in  Ister  Wertbeklasse  .  ..  .  3  fl.

.——–-  „  .
4  „  sbsl.
5  5er  5  1  "  –  —1:  7  fl.

b)  zweiter  Gattung:
bie  Hälste  der  erstei  Gattung;
O)  dritter  Gattung:  ein  Viertel  der  ersten  Gattung.
3)  Schriftsatzgebühr,  (vergl.  §.  10)  ohne  Rücksicht  auf  den  Umfang  der  Schrift;
a)  erster  Gattung:
H  in  Iser  Werthsklasse  .  :.  2  fl.

Qurr  »  ·.........—-:-3f(.
"j,'3t«  ,,  ....».....—:-4"f1.
,,4«s  ,,  .........-—:.5fs.
»Im  ;,·  «  ..—:«6ft.

b)  zweiter  Gattung:  die  Hälfte  der  ersten  Gattung;
e)  dritter  Gattung:  ein  Viertel  der  ersten  Gattung.
8.  4.

Die  Arrha  gilt  als  Belohnung  für  alle  Bemühungen  behufs  der  Information,  für
mündliche  Besprechungen  mit  dem  Klienten  (Audienzen),  für  Correspondenzen  mit  demsolben
  vder  mit  andern  Personen,  für  die  Vollmacht,  für  Einsicht  von  Vor=  und  Hülfsgeten,
  Urkunden  und  Rechnungsbüchern  und  für  Ausziehen  derselben,  für  Führung  der
        <pb n="821" />
        511

Handacten,  Abfassung  der  Deserviten  Rechnungen,  überhaupt  für  alle  Geschäfte,  für  welche
keine  besondere  Gebühr  bestimmt  ist.

g.  5.
Die  Arrha  kann  voll  angerechnet  werden,  sobald  ein  contradictorisches  Verfahren  stattgefunden

  hat,  sei  es  daß  der  Streit  in  der  Folge  durch  Erkenntniß,  Verzicht  oder  Stattgeben
  seine  Erledigung  findet,  oder  ruhen  bleibt.

Findet  nur  ein  nicht  contradiktorisches  Verfahren,  im  Contumazialwege  —  oder  wegen
Zugeständnisses,  statt,  so  kommt  nur  die  Hälfte  der  in  §.  3,  Ziff.  1  festgesetzten  Gebühren
in  Anwendung.

Kommt  es  in  der  Hauptsache  in  Folge  einer  Beweisverfügung  zur  Aufnahme  eines
Beweises  durch  Zeugen,  Sachverständige,  Augenschein  oder  Urkunden,  so  erhöht  sich  die
Arrha  um  die  Hälfte.

S.  6.

Im  Fall  eines  Wechsels  in  der  Person  des  Anwalts  gebührt  dem  neuen  Anwalte
die  volle  Arrha

Wird  jedoch  in  einer  Instanz  durch  die  Schuld  ves  Anwalts  die  Aufstellung  eines
neuen  Anwalts  nöthig,  so  kann  auf  Antrag  nach  billigem  Ermessen  die  Arrha  des  ersteren
ganz  oder  theilweise  gestrichen  werden.

Hat  ein  Anwalt  für  die  erste  Instanz  die  Arrha  berechnet,  so  darf  er  für  die  Berufungs=
  und  für  die  Nichtigkeits-Instanz  je  nur  die  Hälfte  des  tarmäßigen  Betrags  derselben
  in  Anrechnung  bringen.

S.  7.

Als  Tagfahrten  erster  Gattung  gelten  diejenigen,  in  welcher  zur  Hauptsache  contradictorisch
  verhandelt  wird.

Als  Tagfahrten  zweiter  Gattung  gelten  diejenigen,  in  welchen  contradictorisch  über
Nebenpunkte  verhandelt  wird.

Als  Tagfahrten  dritter  Gattung  gelten  die  übrigen  Tagfahrten,  in  welchen  eine  contradictorische
  Verhandlung  nicht  stattfindet.

Jedoch  sind  Tagfahrten,  in  welchen  Beweis  aufgenommen  wird,  auch  ohne  stattfindende
  contradictorische  Verhandlung  als  Tagfahrten  erster  oder  zweiter  Gattung  anzuzusehen,
  je  nachdem  sie  die  Hauptsache  oder  Nebenpunkte  betreffen.
        <pb n="822" />
        512

g.  8.

Wird  in  der  ersten  Tagfahrt  der  Rechtsstreit  bis  zur  Abgabe  des  Endurtheils,  beziehungsweise
  der  Beweisverfügung  erledigt,  so  greift  für  diese  Tagfahrt  die  doppelte,
beziehungsweise  anderthalbfache  Gebühr  Platz.

1  K.  9.

Wird  in  einer  Tagfahrt  erster  Gattung  der  Streit  gütlich  durch  Vergleich,  Verzicht
oder  Anerkenntniß  erledigt,  so  erhöht  sich  die  tarmäßige  Gebühr  um  die  Hälfte.

F.  10.  6

Als  Schriftsätze  erster  Gattung  gelten,  sofern  sie  die  Hauptsache  betreffen,  Klaganträge
  (Interventionen,  Provocationen,  Streitverkündigungen,  Arrestanträge,  Anträge  auf
provisorische  Verfügungen),  Vernehmlassung,  Replik,  Duplik,  Beweisanerbietungen  und
Schlußanträge,  ferner  einfache  Beschwerden,  und  im  Berufungsverfahren  Beschwerde=  und
Vernehmlassungsschrift,  endlich  Nichtigkeitsklagen  und  Wiedereinsetzungsgesuche  gegen  ein
rechtskräftiges  Erkenntniß.  «

Als  Schriftsätze  zweiter  Gattung  gelten  diejenigen,  welche  einen  die  Verhandlung  oder
Entscheidung  vorbereitenden  Antrag  bezüglich  der  Hauptsache  enthalten,  soweit  sie  nicht
unter  der  ersten  Gattung  begriffen  sind,  ferner  Schriftsätze,  welche  einen  in  diesem  oder
dem  vorhergehenden  Absatze  bezeichneten  Antrag  in  Betreff  von  Nebenpunkten  enthalten.

Als  Schriftsätze  dritter  Gattung  gelten  alle  übrige,  namentlich  bloße  Anzeigen,  Acten-Vorlegungen,
  Anrufen,  Appellations-Anmeldungen,  Anträge  auf  Verlegung  der  Tagfahrt  gc.

S.  11.

Für  Nachträge,  nachträgliche  Bescheinigungen  zu  Schriftsätzen,  wodurch  diese  verbessert
oder  vervollständigt  werden,  (z.  B.  Nachholung  von  Einreden,  Repliken,  Beweis-Anerbietungen
  r#e.)  desgleichen  für  Fristgesuche  dürfen  keine  besonderen  Gebühren  berechnet
werden.

S.  12.

Fur  baare  Auslagen,  welche  der  Rechts-Anwalt  im  Interesse  seiner  Partei  zu  machen
batte,  namentlich  für  Postporto,  Postscheine,  und  die  dem  Gerichte  oder  der  Gegenpartei
zu  übergebenden  Rein=  oder  Abschriften  von  Schriftsätzen,  Akten  oder  Urkunden  findet  eine
Vergütung  statt,  bei  letzteren  in  dem  auch  bisher  üblichen  Betrage  von  6  Kreuzer  für
das  Blatt.
        <pb n="823" />
        513

8.  13.

Wenn  in  weitläufigen  oder  verwickelten  und  verdunkelten  Sachen  die  taxmäßigen
Gebühren  als  eine  genügende  Vergütung  für  den  Aufwand  an  Zeit  und  Arbeit  nicht
erscheinen,  oder  wenn  der  Anwalt  durch  seine  Partei  selbst  zu  einem  unverhältnißmäßigen
Zeitaufwand  veranlaßt  wird,  so  ist  demselben  gestattet,  eine  dem  entsprechende  höhere  Gebühr
  für  die  Information  und  für  die  mündliche  Haupt-Verhandlung  in  Ansatz  zu  bringen.
Er  muß  die  erstere  jedoch  bei  dem  Gerichte  in  dem  auf  die  Information  folgenden  ersten
Schriftsatz  besonders  rechtfertigen,  die  letztere  aber  binnen  8  Tagen  nach  der  Haupt-Verhandlung
  geltend  machen,  und  darf  beide  nur  in  so  weit  in  Rechnung  bringen,  als  das
Gericht  sie  ihm  ausdrücklich  zugebilligt  hat.

S.  14.

Bei  Reisen  aus  Anlaß  handelsgerichtlicher  Streitigkeiten  haben  die  Rechtsanwälte
neben  den  durch  das  Regulativ  vom  28.  Mai  1808,  (Reg.  Bl.  S.  283)  und  beziehungsweise
  die  Verordnung  vom  4.  Juli  1848  (Reg.  Blatt  S.  311  ff.)  festgesetzten  Diäten
und  Reisekosten  die  Gebühr  für  das  besorgte  Geschäft  in  Gemäßheit  des  gegenwärtigen
Regulativs  (Tagfahrts-Gebühr)  und  ein  Taggeld  für  diejenige  Zeitversäumniß,  welche,
abgesehen  von  der  Besorgung  des  fraglichen  Geschäfts,  durch  die  Reise  verursacht  worden
ist,  anzusprechen.

Das  Taggeld  ist  vorerst  noch  nach  der  Verordnung  vom  4.  Februar  1859  (Reg.  Bl.
S.  41  ff.)  zu  berechnen.

S.  15.

Gebühren,  welche  eine  Partei  ihrem  Rechtsanwalte  nach  diesem  Regulativ  zu  zahlen
hat,  ist  die  zur  Erstattung  der  Poozeßkosten  verurtheilte  Gegenpartei  jener  zu  ersetzen
verpflichtet,  mit  Ausnahme:

1)  derjenigen  Gebühren,  welche  durch  einen  nicht  nothwendigen  Wechsel  in  der
Person  des  Anwalts  erwachsen  sind  (vgl.  §.  6,  Abs.  2);
2)  derjenigen  Tarerhöhung  für  unverhältnißmäßigen  Zeitaufwand,  wozu  ein  Anwalt
  durch  seine  Partei  selbst  veranlaßt  ward  (vgl.  §.  13).
8.  16.

Soweit  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  die  Rechtsanwälte  befugt  sind,  über  ihre
Belohnung  besondere,  die  Ersatzpflicht  der  Gegenpartei  nicht  berührende,  Verabredungen
        <pb n="824" />
        514

mit  ihren  Auftraggebern  zu  treffen,  wird  an  dieser  Befugniß  durch  die  vorstehenden  Be—
stimmungen  nichts  geändert.
Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  13.  Dezember  1865.
Karl.

Der  prov.  Chef  des  Justizdepartements:
Neurath.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  das  Centralblatt  für  die  auf  das  Handelsregister  bezuglichen

Veröffentlichungen  der  Gerichte.

In  Vollziehung  des  Artikels  16  des  Gesetzes  vom  13.  August  d.  J.,  die  Einführung
des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend,  ist  das  vom  Januar  k.  J.  an  als
Beilage  des  Staatsanzeigers  erscheinende  „Allgemeine  Handelsgerichtsblatt  für  das  Königreich
  Württemberg"“  zum  Centralblatt  für  die  auf  das  Handelsregister  bezüglichen  Veröffentlichungen
  der  Gerichte  bestimmt  worden.

Solches  wird  den  Gerichten  zur  Nachachtung  eröffnet.

Stuttgart  den  11.  Dezember  1865.
Neuratb.

 

Berichtigung.
Auf  Seite  488,  Zeile  18  von  oben,  sollte  es  anstatt:  den  21.  November  „den  29.  November“  heißen.

E————————————

 

–
—..—

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.

—
        <pb n="825" />
        X
46.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  27.  December  1865.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Zellenhaft  für  weibliche  Zuchtpolizeihausund
  Arbeitshaus-Gefangene.  "
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Geschäftsbetrieb  der  Brandenburger
Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft.  —  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  bei  Gebäude-Einschätzungen
  zum  Zwecke  von  Ablösungsberechnungen  verwendeten  Techniker.  —  Bekanntmachung,  betreffend

  die  Schlesische  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  in  Breslau.

 

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gese  t,

betreffend  die  Einführung  der  Zellenhaft  für  weibliche  Zuchtpolizeihaus=  und  Arbeitshaus-Gefangene.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimenrathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Art.  1.

An  Personen  weiblichen  Geschlechts  soll  vie  Arbeitshaus=  und  die  Zuchtpolizeihausstrafe
  in  dem  zu  diesem  Zweck  einzurichtenden  Zellengefängnisse  nach  Maßgabe  ver  folgenden
  Bestimmungen  vollzogen  werden.

Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bleiben  die  Strafen,
welche  nach  Art.  2  des  Gesetzes  vom  13.  August  1849  auf  der  Festung,  und  nach  Art.  96,
        <pb n="826" />
        6516

Ziffer  2  des  Strafgesetzbuches  in  der  besonderen  Strafanstalt  für  jugendliche  Gefangene
zu  vollziehen  sind.  "
Art.  2.  —

Die  Gefangenen  des  Zellengefängnisses  bleiben  mit  den  hiernach  bestimmten  Ausnahmen
fortwährend  je  abgesonvert  in  Einzelgefängnissen  (Zellen)  verwahrt.

Sie  werden  zur  Arbeit  angehalten,  und  es  wird  ihnen,  soweit  sie  dessen  bedürftig
sind,  nach  Thunlichkeit  Unterricht  in  einem  Gewerbe  oder  in  einer  sonstigen  Handarbeit
ertheilt,  wodurch  ihr  Fortkommen  nach  ihrer  Entlassung  aus  der  Strafanstalt  erleichtert
werden  kann.  ·

Außerdem  erhalten  sie,  soweit  sie  es  bedürfen  und  fähig  dazu  sind,  Unterricht  in  den
Gegenständen,  welche  in  den  Volksschulen  gelehrt  werden.

Art.  3.

Den  Gefangenen,  deren  Gesundheitsumstände  es  erlauben,  wird  die  tägliche  Bewegung

im  Freien  mindestens  in  der  Dauer  von  /,  Stunden  gestattet.
Art.  4.

Bei  der  Bewegung  im  Freien,  wie-bei  dem  Gottesdienst  und  Schulenterricht  werden
die  Gefangenen  vorbehältlich  der  von  der  Verwaltung  aus  disciplinären  Gründen  gegen
Einzelne  zu  treffenden  besonderen  Maßregeln  in  Abtheilungen  vereinigt.

Der  Verkehr  der  Gefangenen  unter  einander  unterliegt  hiebei  einer  strengen  Beaufsichtigung.


Art.  5.

Die  der  Zellenhaft  unterworfenen  Gefangenen  erhalten  häufige  Besuche  von  den  Angestellten
  der  Anstalt,  insbesondere  dem  Vorstand,  dem  Hausgeistlichen,  Lehrer  und  dem
Arzt.

Besuche  von  Personen,  die  hiezu  nicht  durch  ihre  amtliche  Stellung  berufen  sind,  kann
die  Zellengefangene  sich  verbitten.

Art.  6.

Gefangene,  welche  mindestens  die  Hälfte  ihrer  Strafzeit  erstanden  haben  und  sich  durch
gutes  Verhalten  auszeichnen,  können  zu  einzelnen  Arbeiten  für  die  Bedürfnisse  der  Anstal#t
auch  außerhalb  der  Zelle  und  in  Gemeinschaft  mit  anderen  Gefangenen  verwendet  werden.

Eine  Verwendung  der  Gefangenen  zu  Verrichtungen  außerhalb  der  Strafanstalt  ist
unzulässig.
        <pb n="827" />
        517

Art.  7.
Kranke  Gefangene  sind,  sofern  der  Hausarzt  dieß  anzuordnen  für  nöthig  findet,  in
dem  gemeinschaftlichen  Krankenlokal  der  Anstalt  bis  zu  ihrer  Wiederberstellung  zu  verpflegen.

Art.  8.

Soweit  bei  einzelnen  Gefangenen  wegen  ihres  Gemüthszustands  Nachtheile  von  der
Zellenhaft  zu  besorgen  sind  oder  sonst  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  oder
Schwäche  die  abgesonderte  Verwahrung  in  der  Zelle  nicht  thunlich  erscheint,  kann,  auch
wenn  die  Aufnahme  in  die  Krankenabtheilung  nicht  geboten  erscheint,  die  Versetzung  in  ein
gemeinschaftliches  Haftlokal  stattfinden.

Deßhleichen  können,  wenn  Ueberfüllung  der  Strafanstalt  vorübergehend  es  nothwendig
macht,  einzelne  der  an  sich  zur  Zellenbaft  geeigneten  Gefangenen  in  gemeinschaftliche  Haft
versetzt  werden.

Ueber  die  Versetzung  in  emeinschaflich-  Haft  sowie  über  das  Wiederaufhören  dieser
Maßregel  entscheidet  der  Vorstand  der  Strafanstalt  nach  Vernehmung  des  Hausarztes  und
des  Hausgeistlichen,  vorbehältlich  der  Verfügungen  der  Aufsichtsbehörde,  an  welche  in  jedem
einzelnen  Falle  Bericht  zu  erstatten  ist.

Art.  9
Auch  diejenigen  Gefangenen,  welche  in  Gemäßheit  des  vorhergehenden  Artikels  der
Zellenhaft  nicht  unterworfen  sind,  sollen,  soweit  es  thunlich  ist,  zur  Nachtzeit  und  an  arbeitsfreien
  Tagen  in  abgesonderten  Lokalen  untergebracht  werden.

Art.  10.

Die  Zellenhaft  ist  den  Gefangenen  in  der  Art  anzurechnen,  daß  während  des  ersten
Jahrs  ihrer  Dauer  drei  Tage  Zellenhaft  vier  Tagen,  für  die  folgende  Zeit  je  zwei  Tage
Zellenhaft  drei  Tagen  der  im  Urtheil  bestimmten  Strafzeit  gleich  geachtet  werden.  In  die
Dauer  der  Zellenhaft  wird  auch  diejenige  Zeit  eingerechnet,  welche  in  Gemäßheit  der  Artikel
  7  und  8  in  gemeinschaftlicher  Haft  zugebracht  worden  ist.

Die  hiernach  erforderliche  Minderungsberechnung  wird  von  der  Verwaltungsbehörde
vorgenommen.

Art.  11.

Die  Ordnungsstrafe  der  körperlichen  Züchtigung  findet  auf  die  Sträflinge  des  Zellengefängnisses

  keine  Anwendung.
        <pb n="828" />
        518

Im  Uebrigen  gelten  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Behandlung  der
Strafgefangenen  auch  für  das  Zellengefängniß.

Art.  12.

Mit  den  in  dem  Zellengefängnisse  zu  vollziehenden  Strafen  können  weder  Schärfun—
gen  noch  körperliche  Züchtigung  als  theilweises  Surrogat  der  Freiheitsstrafe  verbunden
werden.

Soweit  Urtheile,  durch  welche  Schärfungen  oder  körperliche  Züchtigung  bereits  rechtskräftig
  erkannt  sind,  in  dem  Zellengefängnisse  zum  Vollzug  zu  kommen  hätten,  sind  von
der  Behörde,  welche  das  Urtheil  gefällt  bat,  und  in  dem  Falle,  wenn  es  vom  Schwurgerichte
  geschehen,  auf  Antrag  des  Staatsanwalts  von  dem  Criminalsenat  des  betreffenden
Kreisgerichtshofs  die  Schärfungen  oder  Strafsurrogate  nach  dem  in  Art.  16  und  25  des
Strafgesetzbuchs,  Art.  10,  letzter  Absatz  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1853,  Art.  6,  2ter  Absatz
  des  Gesetzes  vom  14.  April  1855,  Art.  3,  letzter  Absatz  des  Gesetzes  vom  11.  Juni
1853  bestimmten  Maaßstabe  in  einen  entsprechenden  Zusatz  zu  der  erkannten  Freiheitsstrafe
  zu  verwandeln.

Art.  13.
Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  gegenwärtige  Gesetz  in  Wirksamkeit  zu  treten  hat,
wird  im  Verordnungswege  bestimmt.

Unsere  Minister  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes
beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  15.  Dezember  1865.
Karl.

Der  prov.  Chef  des  Justiz-Departements:
Neurath.

Der  Minister  des  Innern:
Geßler.
        <pb n="829" />
        519
II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Geschäftsbetrieb  der  Brandenburger  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft.

Nachdem  die  Brandenburger  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft  zu  Brandenburg
a.  H.  auf  den  Grund  ihres  von  dem  K.  preußischen  Handels-Ministerium  unter  dem
29.  Januar  1864  genehmigten  Statuts  und  allgemeinen  Versicherungs-Bedingungen  zum
Geschäftsbetrieb  in  Württemberg  staatliche  Genehmigung  erhalten  hat,  so  wird  dieses  unter
dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  Hauptagent,  Kaufmann  Rudolph  Leidenfrost
  in  Stuttgart,  die  Gesellschaft  als  Handlungsbevollmächtigter  nach  Art.  47  des
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  zu  vertreten  hat  und  insbesondere  ermächtigt  ist,
in  allen  zur  gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft
und  württembergischen  Versicherten  vor  den  K.  Gerichten  Recht  zu  nehmen  und  zu  geben.

Stuttgart,  den  13.  Dezember  1865.
Geßler.

“-b)

  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  bei  Gebäude-Einschätzungen  zum  Zwecke  von  Ablösungsberechnungen
  verwendeten  Techniker.

Die  Gebühren  der  bei  Gebäude-Einschätzungen  zum  Zwecke  von  Ablösungsberechnungen
verwendeten  Techniker  (Instruktion  für  das  Verfahren  bei  den  zu  Bemessung  der  auf  dem
Zebenten  haftenden  Baulasten  nöthigen  Schätzungen  vom  28.  Juni  1850,  KH.  1  ff.,  Reg.=Blatt
  S.  256  ff.)  werden  vermöge  höchster,  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Geheimenraths
  ergangener  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  13.  d.  M.  in  folgender
  Weise  festgesetzt.

§K.  1.
Geprüfte  Architekten  erhalten
1)  Taggeld:
a)  für  Arbeiten  im  Wohnontt  v  —  .  5  fl.
")  für  Arbeiten  außerhalb  des  Wohnorts  (einschliehzlich  ve  der  Diäten  —:.  O  sl.
        <pb n="830" />
        520

2)  Reise-Kosten:
a)  im  Falle  die  Entfernung  vom  Wohnort  unter  einer  Poststunde
  betrguüt  ..  —  nichts.
b)  für  den  Fall  der  Entfernung  von  einer  Pofstunde  und
darüber  den  einfachen  Betrag  der  Eilwagen=  oder  Postomnibus=
  beziehungsweise  Eisenbahnfahrtaxre  II.  Elasse
und  soweit  diese  Reisegelegenbeiten  fehlen  oder  nicht
benützt  werden  können,  eine  Entschädigung  voo  —  48  kr.
für  jede  zurückgelegte  Poststunde  und  für  sich  ergebende
  Bruchtheile  einer  Stunde  die  entsprechende  Nate
der  Entschädigung.

g.  2.
Andere  Techniker  (Werkmeister,  Maurer  oder  Zimmermeister  2c.)  erhalten
1)  Taggeld:
a)  für  Arbeiten  im  Wohnot  —:.  3  fl.  —
b)  für  Arbeiten  außerhalb  des  Wohnorts  (einschließlich
der  Diätnrnn).  s’-6  fl.  —

2)  Reise-Kosten:
a)  im  Falle  die  Entfernung  vom  Wohnort  unter  einer
Poststunde  berrüäüt  —:  nichts.
b)  für  den  Fall  der  Entfernung  von  mindesteuse  einer  Post.
stunde  den  einfachen  Betrag  der  Eilwagen=  oder  Postomnibus=
  beziehungsweise  Eisenbahnfahrtare  II.  Klasse,
und  soweit  diese  Reisegelegenheiten  fehlen  oder  nict
benützt  werden  können  —1.  —  30  kr.
für  jede  zurückgelegte  Poststunde  und  für.  si  6  ergebende
  Bruchtheile  einer  Stunde  die  entsprechende  Rate
der  Entschädigung.
8.  3.
Die  Anrechnung  des  höheren  Taggelds  (von  9  fl.  beziehungsweise  6  fl.)  ist  nur  bei
denjenigen  Geschäften  zulässig,  welche  nicht  an  dem  gewöhnlichen  Wohnort  des  Technikers
verrichtet  werden  können;  auf  schriftliche  Ausfertigungen,  wie  Baumaterialien-Werthsbe-
        <pb n="831" />
        521
rechnungen,  Kostenberechnungen,  Ausstellung  von  Urkunden  und  dergleichen,  darf  sie  nur  in

soweit  ausgedehnt  werden,  als  für  diese  Ausfertigungen  die  Anwesenheit  an  dem  anderen
Orte  durchaus  erforderlich  ist.

K.  4.

Das  ganze  Taggeld  darf  nur  bei  einem  Zeitaufwand  von  wenigstens  acht  vollen
Stunden  berechnet  werden.

Ein  Zeitaufwand  von  weniger  als  acht,  aber  doch  mindestens  vier  Stunden  ist  einem
halben  und  ein  Zeitaufwand  von  weniger  als  vier  Stunden  einem  viertels  Tag  gleich  zu
achten.

Werden  an  einem  Tage  mehrere  einzelne  Geschäfte  besorgt,  so  darf  die  Anrechnung
für  dieselben  zusammen  die  für  einen  ganzen  Tag  bestimmten  Gebühren  nicht  übersteigen.

Dauert  ein  auswärtiges  Geschäft  mehrere  Tage,  so  darf  für  die  ganze  Zeit  der  Abwesenheit
  nur  je  auf  24  Stunden  die  volle  Tagsgebühr  und  für  einzelne  weitere  Slünden
nur  der  den  obigen  Bestimmungen  entsprechende  Theil  derselben  berechnet  werden.  «

85

Erweisliche  Auslagen  für  Schreibmaterialien,  Postporto,  Botenlöhne,  Akten-  und  Ce—
päck-Transport  werden  besonders  vergütet.

Für  Reinschriften  von  Schätzungsprotocollen  dürfen  vier  Kreuzer  vom  Blatt  berechnet
werden.

S.  6.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  wenn  über  die  Belohnung
eines  Technikers  eine  besondere  Uebereinkunft  zwischen  demselben  und  dem  Auftraggeber
besteht.

S.  7.

Die  gegenwärtige  Verfügung  tritt  an  die  Stelle  der  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  25.  September  1850  (Reg.  Blatt  S.  329  ff.),  welche  biemit  außer
Wirkung  gesetzt  wird.

Stuttgart,  den  16.  Dezember  1865.
Geßler.
        <pb n="832" />
        522

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schlesische  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  in  Breslau.

Nachdem  man  der  Schlesischen  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  in  Breslau  die  widerrufliche
  Bewilligung  ertheilt  hat,

1)  auf  den  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1852,  sowie  der  K.  Verordnung  vom
28.  desselben  Monats,  endlich  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  Art.  2,  bewegliches
  Vermögen  jeder  Art,  sowie  diejenigen  Gebäude,  welchen  die  Theilnahme  an
der  allgemeinen  Brandversicherungs-Anstalt  ausnahmsweise  versagt,  beziebungsweise
erlassen  ist  (vergl.  Art.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  §§.  9,  10  vder
K.  Verordnung  von  demselben  Tage),  gegen  Feuersge  fahr  zu  versichern,  und

2)  die  Geschäftszweige  der  Transport=  und  Spiegelglas-Versicherung  im  Königreich  zu
betreiben,

so  wird  dieses  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die  Haupt-Agentur  der  Gesellschaft
mit  diesseitiger  Genehmigung  dem  Kaufmann  Friedrich  Sick  in  Stuttgart  übertragen
und  zu  Regierungs-Commissären  bei  derselben  die  Regierungsräthe  Schmidlin  und  Klumppbestellt
  worden  sind.

Stuttgart,  den  18.  Dezember  1865.
Geßler.

#WAVWANVVOOA

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="833" />
        523
47.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  29.  Dezember  1865.

—  —  —

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe
der  Arzneimittel.  (Mit  einer  Beilage.)  —  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe

der  thierärztlichen  Arzneimittel.  (Mit  einer  Beilage.)

J.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.

Des  Medicinal-Collegium.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abaͤnderungen  der  Taxe  der  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)

f  In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  Arzneitare  wird  Folgendes  veruͤgt:
  ·
1)  Für  die  in  der  Beilage  bezeichneten  Krzneisoffe  Arbeiten  und  Gefässe  gelten  bis
zur  nächstkünftigen  Tare-Abänverung  die  beigefügten  Preisbestimmungen.
2)  Für  alle  andern  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Arzneitare  vom  27.  Oktober

1847.
3)  Die  abgeänderten  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1866  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  19.  Deeember  1865.  Fleischbauer.

 

Anmerkung.  Für  den  Bedarf  der  Apotheker  sind  von  gegenwärtigen  Verfügungen  mehr
Abdrucke  als  gewöhnlich  gemacht  worden  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  sechs  Kreuzern
bei  der  Erpedition  des  Regierungsblatts  abgelangt  werden.
        <pb n="834" />
        524

Beilage.

 

Medicinal-Gewicht.

 

 

 

 

.  —  —
1  Plfund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran
1  1
n  #rr.  kr..  krll.  .l.  1
Acidum  sulphuricum  anglicum  venale  —  1  2  —  —
Agaricus  albus  concis.  —  —  8  —  —  —

—  —  Dulv.  —  —  20  3  —  —
Alcohol  sulphuris  —  —  12  —  2  —  —
Alumen  crudum  integr.  —  12—  2  —  —  —

—  —  grosso  modo  pulv.  —  244  3  —  —  —

—  —  zubt.  pulv..  —  —  4  —  —  —
Ambra.  —  —  —  —  2  10  —  9
Ammonium  chloratum  praeparatum  12—  8  —  —  —
Amygdalae  excorticatae  —  —  6  —  —  —
Aqua  Chamomillse  —  2  Unz.  3  —  —

—  Melissee  1  Unz.  2  —  —  —
—  Menthae  crisp.  —  —  2  —  —  —

—  —  Ppip..  —  —  2  —  —  —

—  Opii  —  —  244  4  —  —

—  Rosaren  —  2  Unz.  3  –  —  —

—  Sambui  .  —  2  Unz.  3  —  —  —

–  Tilisse  —  2  Unz.  3  —  —  —
Argentum  nitricum  kusum  —  —  —  48—  18—  1
Balsamum  Copainsee  —  1Unz.  14  —  2  —  —

—  Jucistte  —  —  —  8  —  —
Bismuthum  subnitric.  (praecip.)  —  —  —  24  108  Gr.  2
Camphora  intgnraga  —  —  1  2  —

—  pulv.  ......  —  —  16  —  3  —
Capita  Papaveris  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  30ä1  3  —  —  —  —
Cardamomum  minus  gross.  mod.  pulr.  —-  —  42  .  —  6  —  —.

—  —  Sult.  pulv.  —  —  54  —  8  —
Castoreum  moscovit.  vel  bavar.  subt.  pulv.  —  —  —  6  30  1  Gr.  2
l
        <pb n="835" />
        525

 

 

 

*-  Medieinal-Gewicht.
—  —
Ptund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupcl.  Gran

#ur.  .  k.  r.k#1  kr.
Cera  alba  —  —  10  Shr.  3  —  —
—  citrina  —  —  8  1b#r.  1  —  —
Ceratum  simplex.  ..  —  10  2Dr.  3  —  —

Chinium  sulphuricum  basicum  .  —  —  1  Dr.  1  fl  12..—  27  2
Chloroformum  P.  sp.  1,490  (—  —  )  —  —  181Dr.  3  —  —
Cinchonium  sulphuricum  —  —  —  241  10  —
Coccionella  subt.  pulv.  —  —  24  —  4  —  —
Collodium.  ...  —  —  12—  2  —  —
Cortex  Chinae  griseus  gross.  mod.  pulv.  —  —  244  4  —  —
—  —  —  Subt.  pulw.  —  —  32  —  5  —  —
—  —  regius  gross.  mod.  pulv.  —  —  32—  5  —  —
—  —  —  Subt.  pulv.  4  —  —  40  —  6  —  —
—  Cinnamomi  ceylon.  gross.  mod.  pulv.  —  —  18  —  3  —  —
—  —  —  Subht.  pulr.  —  —  21  4  —  —
Crocus  integer  —  —  28  —  10  —
—  subt.  pulv.  .  —  —  —  36  14  —
Elaeosaccharum  Menthae  piper.  —  —  24  4  —  E
Emplastrum  adhaesivum.  .  ..  .  —  50  —  5  —  —  —
–  uromaticum  —  18  3  —  —
—  Cantharinnnnnnn  24  —  16  L  3  —  —
—  —  perpet.  (Janini).  —  —  24—  4  —  —
Citrinum  —  —  8  —  1  —  —
—  Galbani  crocalum  —  *  4  —  —
—  Hydrargyri  18  12  —  —  —.
—  Matris.  um1—  7  —  —
—  Minii  .  6  —  7  —  —  —
o0chpiatum  —  —  45  —  7  —  —
—  oxycroceum  —  —  20—  3  —  —
—  saponatum.  —  —  8  –  —  —
Extractum  Chinae  (spirituosumm  —  —  2—  10  —  —
—  —  (aquos.)  frigide  parat.  —  —  —  40—  16  –
        <pb n="836" />
        526

 

Medicinal-Gewicht.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

--1
  Pfund.  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  Gran.

a.  br.  kr.  un.  kr.  n.  br.  ur.
Extractum  Columbo.  —  —  —  301  12  —
—  Liquiritise  —  22  —  4  —  —
—  —  liquidum  —  188—  1  —  —
—  —  Siceum  —  36  6  —  —

—  ODpü  ..  —  —  —  48—  20  2gr.  3
—  Ratanhiae  –  —  —  20—  8  —
—  RBhei  —  —  30  —  —
—  Senege  —  —  —  24%—  9

Ferrum  jodatum  ex  tempore  parandum  —  12—  24  6-20  gr.  121  gr.  7
—  okgydat.  hydr.  cum  Magnesia  liquid.  —  6  —  —  —
Flores  Chamomillae  Cvulgaris)  integr.  36  4  —  —  —

—  —  —  couec.  et  gross.

mod.  pulv.—  45  5  —  —  —
—  —  —  Subt.  pulv.  —  10  —  2  —  —
—  Lamü  albl  intrrr.  2  24  16  —  —  —
—  —  —  conces.  —  20  —  —  —
—  Papaveris  Rhoeados  integr.  12  8  —  —  —
—  —  —  Concis.  24  10  —  —  —
—  Primulae  integr.  .  ..  24  16  —  —  —
—  —  conc.  ...  —  20  —  —  —
—  Rosarum  rubrarum  intrr.  —  16  —  —  —
—  —  —  conc.  —  20  —  —  —
—  Sambuci  integr.  32  4  —  —
—  —  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  42  H  —  —
—  Tiliae  integr.  ·  —  36  4  —  !  —
—  —  cone.  —  42  5  —  —  —
—  Verbasci  integr.  30  10  —  —  —
—  —  conc.  —  12  —  —  —
Folla  Sennae  alexandr.  intrge.  —  10  —  —  —
—  —  —  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  —  12  —  —  —
—  —  —  subt.  pulv..  —  16—  3  —  —
Fructus  Capsici  annui  integri  —  10  —  —  —
        <pb n="837" />
        527

 

Medicinal-Gewicht.

 

 

 

M  —  —  —
1  Plund.  1  Unze.  1  Drachmess  Scrupel.  1  Gran.
fl.  kr.  fl.  kr.  fl.  kr.  sl.  kr.  fl.  kr.
Fructus  Capsici  annui  concis.  —  —  12  —  —
—  —  —  subt.  pulv..  —  —  18  —  —  —
Gallac  nigrae  integrae  —  —  8  —  —
—  —  gross.  mod.  pulv.  —  —  10  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  —  12—  2  —.  —
Glycerinum  album  purum  —  —  12—  2  —  —
Gummi  Elemm  ...  —  —  8  —  1  —  —
—  Guttae  subt.  pulv.  —  —  18  —  3  —  —
—  Mastichis  integr.  .  —  —  42  —  8  —
—  —  subt.  pulw.  —  —  51—  9  —  —
—  FPragacanthaec  integr.  —  —  161—  3  —  —
—  —  subt.  pulv..  —  24—  4  —  —
Herba  Capillorum  Veneris  integr.  —  36  —  4  —  —
—  —  —  Concis.  —  4  5  —  —  —
—  Hlelissae  inte.  122  8.—  —  —
—  —  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  11  30  —  10  —  —.  —  —
—  Menthae  crisp.  integr..  1  12  —  8—  —  —
—  —  —  conc.  et  gross.  mod.
pulv.  11  30  10.—  —  —  —
—  —  piper.  integr.  1  12.—  8  —  „—  —  —
–  —  Conc.  el  gross.  mo.
bulv.  30—  10—  —  —
—  —  —  subt.  hulv.  —  —  12—  —.  —  —
Indigo  subt.  pulv.  —  —  48  —  8  —  —
Infusum  Sennae  compositum  —  —  8  —  —
Jolhn  —  —  —  12  5  Gr.  1
Kali  tartaricum  subt.  pulv.  —  —  18  —  3  —  —
Kalium  jodatum  ..  —  —  —  10“!  um  4
Lapides  Cancrorum  praeparafi.  –  —  18  —  3  —  —
Lichen  islandicus  cone.  —  24—  3  —  —
Linimentum  volatile  camphor.  —  —  10  —
Macis  gross.  mod.  pulv.  —  —  16  —  3  —  —
        <pb n="838" />
        528

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Medicinal-Gewicht.  —
—  —  —  —  .
1  plnd.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Grau.
—  i
kl.  kr.  fl.  kr.  sl.  kr.  fl.  kr.  si.  kr.
Macis  subt.  pullv.  —  —  20  4  —  —
Maguesia  sulphurica  depur.  36—  4  —  —  —
Malthum  Hordei.  18—  2  —  —  —
Morphium.  ....  ......  —  —  —  1  —  4
—  aceticum...  .  —  —  l  —  —  4
—  hydrochlorin  —  —  12  —  —1  4
Natrum  bicarboninnn  —  —  12  2  —  —
Oleum  aethereum  Bergamotte.  —  —  —  12  —
–  —  Cirti:  ...  —  —  —  8  —
—  Juniperi  e  baccis  venale
Dbro  usu  externo  –  –  14  —  2  —  —
—  —  Lavendulse  —  —  24  —  4  —  —
—  —  Menthae  piber.  —-  -  —  1  —  —  302  Trpf.  3
—  —  Petrae  venale  album.  —  —  10  —  2  —  —
—  —  Rosarum....  .  ..  —  —  —  1  20  Prps.
—  —  Spice  —  —  16—  3  —  —.
—.  —  Terebinthinae  rectif.  —  —  9  –  —  —.
—  —  —  venale.  .  1  —  36  —  4  —  —  —
„oamphoratim  .....  —  —  10  —  —  —
—  Crotonis  ..  ......  —---  —  —  18  —  8  11  T’r1
—  Jecoris  aselll.  30  —  3  —  —  —
Lauri.  ßt  .  .1  —  54  —  6  —  —  —
—  Jucis  moschatae  enpres.  —  —  24  —  4  —  —
—  Olivarum  provinciale.  ...l  —  —  6  —  —  J  —
Opium  smy’'rnacum  subt.  palll.  —  —  —  20  —  3Gr.  2
Dastilli  c  Santonio  1s  tilck  1#  Kr.
Plumbum  jodatum  ....  —  —  —  18  —  8  —
Dulvis  aörophorus.  ......  —  —  12—  2  —  —
—  Doweer  —  —  —  6  —  3  —
Radix  Althacac  conc.  el  gross.  mod.  puly.  36  —  4  —  ·  «  —
–  —  Subl.  pbul.  —  8  —  1  —
1  1  i
        <pb n="839" />
        529

 

Medicinal-Gewicht.

 

—

 

Plund.  1  Unze.  1  Drachme  1  Scrupel.  1  Glan
1
kr  #l.  kr.  #l.  kr.  si.  kr.  fl  kr.
Radix  Caincae  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  —  27—  5  —

—  —  Zubt.  pulv  —  —  40  —  7  —

—  Columho  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  —  —  1½—  2  —.

—  —  subi.  pulv..  ..  —  —  18—  3  —  —

—  lpecacuanhae  gross.  mod.  pulv.  .  —  541  9  4  —

—  —  subt.  pulv..  ...  —  1  12  —  12—  6  —

—  Jalappae  subt.  pulv...  .  ..  —  —  36—1  6  —  —

—  Lisquiritiae  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  36—  4  —  —  —

—  —  Sauht.  pulv.  —  —  82  Dr.  3  —  —

—  Ratanhiae  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  12—  15  Abr.  3  –  —

—  —  subt.  pulv.  —  —  20—  4  —  —

—  Rheimoscovit.  conc.  et  gross.  mod.  p.  —  1  36  16  —  —

—  —  —  subt.  pullv.  —  1  48  —  18  —  —

—  —  Sinens.  Conc.  et  gross.  mod.  pulv.  —  1  24  —  14  —  —

—  —  —  Ssubt.  pullv.  —  1  36—  16  —  —

—  Salep  gross.  mod.  pulv.  —  —  18  —  3  —  —

—  —  Subt.  plil.  —  22—  4  —  —

—  Sassaparillae  Honduras  conc.  —  —  18  —  —  —

—  —  Lisbonens.  conc.  20—  24  —  —  —

—  Senegae  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  —  —  21—  4  —  —

—  —  Subt.  pulv.  ..  —  —  30—  5  —

—  Serbpentarige  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  —  —  30—  6  —

—  —  subt.  pulv.  —  36—  8  —  —
Resina  Jalappae  .  —  —  —  —  2426r.  3
Saccharum  Lactis  subt.  paullr.  —  820r.  3  —  —
Santoninum.  ..  o  —  —  1IDr.  361  —  15  16r.  1
Sapo  domesticus  puiv.  —  —  6  —  —

hispanicus  alb.  rasus  –  —  6  —  —  —

—  —  —  Subt.  pulv.  —  —  8  2Dr.  3  E  —

—  jalappinus  *  —  1  Dr.  361  15
Scammonium  halepense  bubi.  pulv.  —  —  —  24  —  10  —
Semen  Anisi  stellati  integr.  —  —  10  —  *
        <pb n="840" />
        530

 

Medlcinal-Gewiccht.

 

 

#  —  —
1  Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran.
sl.  kr.  si.  kr.  fl.  kr.  n  kr.  #l.  kr.
Semen  Anisi  stellati  conc.  et  gross.  mod.  b.  48  —  122  —  —  —
—  —  —  Sauhbt.  pulv.  —  —  14  —  —  —
—  Lini  integr.  ..  ..  —  122  Unz.  3  –  —  —
—  —  contus.  et  gross.  mod.  pulv.  —  20  1Unz.  2  —  —  —
—  Lycopodii  ..  —  —  10—  2  —  —
—  Sinapis  (nigr.)  gross.  *  pulv.  —  244  3  —  —  —.
Senmwm  ..  –  32.—  4  —  —  —
Species  aromaticae.  ....  —  —  6  –  —
—  cephalicae  (pro  epithemate)  —  45  —  5  —  —  —
—  emollientes  ad  cataplasma  —  45—  5  —  —  —
—  —  ad  enema.  —  454—  5  –  —  —
—  —  ad  gargarisma  –  —  5  —  —
—  pectorales  (Simplices).  —  50  —  5  —  —  —
—  —  cum  fructibus.  —  5J05—  5  —  —  —
Spiritus  Cochlearige  1  12—  8  —  —  —
—  Pormicarum  .  ..  1  12—  8  —  —  —
—  Junipder  —  54—  6  —  —  —
—  Lavendulae.  .  ..  —  54—  6  —  —  —
—  Roris  marinn  —  544O  6  —  —  —
—  Serpylli.  ..  .  ...  —  54—  6  —  —  —
—  vini  camphoratus  —  5354—  6  —  —  —
—  —  saponatus  .....-  48..-  5  —  —  —
—  —  —  camphorataus—  541  6  *
—  vulneraris  —  544—np  6  —  —
Spongiae  cerata  ..  —  1  —  —  1o0  —  —
Succus  Liqulritiae  depurat.  —  —  18  —  3  —  —
—  —  —  pulv.  .  .  ..  —  —  24  —  4  —  —
Sulphur  jodatum  —  —  —  18  —  8  —
Syrupus  Althaeaen.  —  48—  6  —  —
—  Aurantiorum  (cort.)  –  —  8  —  —  —
—  Capillorum  Venerlis  —  —  6  —  —  —
        <pb n="841" />
        531

 

Medicinal-Gewicht
—

 

 

 

1  Pfund.  1  Unze.  1  Drachme.Scrupel.  Gran.
fl  kr.  fl  kr.  fl  kr.  fl.  kr.  kr.

Syrupus  Chamomillae  —  6  —  —  —
—  Cinnamomi  –  —  8  —  —  —
Parfarae  —  —  7  —  —  —
Foenicull  —  7  —  —  —

—  Menthae  crispae.  —  —  7  —  —  —
—  Mororum  —  –  8  —  —  —
—  Myrtillorum  —  —  6  —  –—6  —
opiatus.  —  —  8  —  —  —

—  Rhei..  .  .  .  ..  —  —  10  —  —  —
—  Rubi  ideel  —  54  6  —  —  —
—  Senegse  —  —  8  —  —  —
—  Sennae  mannatus  —  —  9  —  —  —
Partarus  ammoniacalis  —  —  24  —  4  —  —
—  boraxatus.  ..  —  —  20—  3  –  —I
—  depuratus  gross.  mod.  pulv..  1  20—1  8  —  —  —

—  —  subt.  pulv.  1  40—  10  2  Dr.  3  –  —

—  ferratus  gross.  mod.  pulv..  1  481  —  12  1  Dr.  2  —  —

—  —  subt.  pulv.  —  —  14  3  —  —
—  nmatronatus  gross.  mod.  pulv.  —  —  12  —  2  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  —  16  3  —  —
Terebinthina  veneta  —  45  —  5  —  —  —
Tinctura  Cantharidum  (spir.)  1  12  —  82  Dr.  3  —  —
—  Castorei  moscovit..  —  —  1  Dr.  4A1.  30  –
—  Cchinae  (simplexk)  —  —  16  —  3  —  —
—  —  Composita  .  2  12—  14(  2  —  —
—  Jodi  —  —  24  4  –  —
—  Opli  (simplex)  36—  6—  3  —
—  —  crocata  —  l  12——  12——  5  —
—  Ratanhiae  —  —  12  —  2  —  —
—  Rhei  aquose  —.  —  16  —  —  —
—  —  vinosa  —  —  20  —  3  —  —
        <pb n="842" />
        532

 

Medielnal-Gewicht

 

 

 

 

 

 

 

 

E  ——

1  Pfund.  1  Unze.  1  Drachme.  Scrupel.

.  v.ks·.ia.kk.n.kk.a.  kr.
Trochisel  Ipecacuanhe  —  —  20  —  3  —
Unguentum  basilicium..  1  —  —  6  —  —
—  digestivum..  —  —  9  —  —
EEEIEIIIIEBEIIIEIEIIEE  E
—  Hydrargyri.  1  40  —  10  —  2  —
—  labiale  fandaun  –  —  10  —  —
—  nerrmimmm  —  —  14  —  2  —
—  Reslnae  hhll  54  —  6  —  —
—  simplex.  .  —  —  8  —
—  Storaallls  —  —  12  —  —

 

i
Vekatklutu............  —  —  —  —  30
        <pb n="843" />
        saa

Taxe  der  (Neceptur-)  Arbeiten.

Mit  Rücksicht  auf  den  gestiegenen  Preis  des  Semen  Lyoopodii  wird  Folgendes  bestimmt:


Für  die  Bereitung  von  Pillen,  nämlich  die  Mengung  und  Formation  derselben,
mit  Einschluß  der  Bestreuung  mit  einem  Pulover,  dessen  Tarpreis  nicht  hsber
  als  1  Kreuzer  für  die  Drachme  steht,  und  mit  Einschluß  der  Ausfertigung
  und  Signirung  wird  berechnet:

bis  auf  30  Pillen  .Akr.
über  30  Pillen  bis  zu  120  2  fr.  je  weitere
  30  Pillen  2  kr.

über  120  Pillen  für  je  weitere  30  Pillen  .  .  kr.
Wenn  zur  Bestreuung  ein  Pulver  von  höherem  Werth  verordnet  wird,  so  wird  die
erfordert  gewesene  Menge  desselben  besonders  berechnet.

Taxe  der  Gefässe:

Grüne  Gläser  sammt  Kork  und  Tektur
bis  zu  8  Unn  Eskr.
über  8  „  „  12  „  Zkr
„  12  „  „  24  „  .  .  .  .  Okr.
Für  Gewichtsmengen  über  12  Unzen  sind  starte  Glaser  entweder  von  der  gewöhnlichen
  Bouteillenform  oder  sogenannte  Pfundgläser  zu  verwenden.
Weiße  Gläser  bis  zu  12  Unzen,  wenn  sie  verlangt  werden,  werden  um  die  Hälfte
höher  berechnet.
Wenn  bei  Arzneilieferungen  auf  Rechnung  öffentlicher  Kassen  an  öffentliche  Anstalten
oder  für  Epidemieen  Gläser  oder  Töpfe  gereinigt  zurückgegeben  werden,  so  sind  von  dem
Betrag  der  Rechnung  abzuziehen:
        <pb n="844" />
        für  grüne  Gläser

bis  zu  8  Unzen.  .  .  .  2kr.
über  8,  „„  12.  (1#  3  kr.
„  12  „  „  24  „  f  kr.

für  thönerne  Töpxfe  "
bis  zu  2  Un.en  kr.
über  2  „  „  8  u  .  .  .  ..  2  kr.
8.  #„,„  „  2  ...  .  .  .  .  .  Atr.

 

b)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)
In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzneimittel
wird  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  und  Gefässe  gelten  bis  zur  nächstkünftigen
  Tare-Abänderung  die  beigefügten  Preisbestimmungen.
2)  Für  alle  übrigen  Artikel  gelten  die  Bestimmungen  der  Tare  vom  26.  August
1848.
3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1866  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  19.  December  1865.

Fleischbhauer.
        <pb n="845" />
        Beilage.

5  35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Medicinal-Gewicht.

.  —„  —  —

1  Pfunad.  1  Unze.  Drachme.

sl.  kr.  n  kr.  sl.  kr.
Acidum  sulphuricum  angliem  —  10  —  2  —
Alcohol  germaniees  .  .  —24——  3  —
Alos  lucida  plllbwv.  .  —  —  4  —
Balsamum  Copaivæ..  .  .  .....  —  —  10  —
Camphora  pulv.  ...  —  —  14  —
Cortex  Chinae  gris.  Huanuco  pulv.  gross.  —  —  20  —

—  —  —  —  Subht.  pulv.  8  —  —  30  —  4

Extractum  Aconiti  spiriiuosum.  —  2  —  —  22

–  Belladonnaa  ..  —  30  —  16

—  Hyoscyami  —  l  30——  16
Flores  Chamomillae  vulg.  integr.  —  27  —  3  —

—  —  —  bulllpw.  36  —  4  —

—  Sambuci  iutegr.  et  cone..  —  27  —  3  —

–  Tilide  —  —  —  -  ——4-——
HerbaBellaclonuaeintegr«..  .  —  —  2  s  —

—  —  conc.  et  pulr.  —  —  3  —

—  Malvae,  integr.  —  2.

—  —  Conc.  et  bullEll.  —  3  —

—  Menthae  piper.  integr..  .  ..  —  6  —

—  —  —  onc.  et  pull.  —  —  8  —

—  BGalviae  integr.  .  ..  —  4  I  —

—  Conc.  ei  pulr.  —  —  5  —
Hydrarg)rum  bichlorat.  corrosiv.  pulv.  —  —.  14  —  3
Jodum.  .  .  .....  ....  —  1  —  —  10
Kalium  jodatum.  ..  —  —  48—  8
Kreosolm  —  24  —  4
Mel  crudum  .  ..  ..  E  24  —  3
Oleum  Petrae  album  et  rubrum  «  .-  —  8

Terebinthinae  venale  "  30  —  3  —-
        <pb n="846" />
        536

 

 

 

 

 

Medicin  al-Gewicht.
–  —  —
1  Pfund.  1  Unze.  1  Drachme.
l
a  ur  .  kr..  k#r
Oleum  Croto  .  .  .  ..  ...  .  —  —  —  18

—  Lailm  ..........-..  48  5  —

—  Kicini..  .  .  .  ..  ..  —  —  5  —
Opium  pulveratum...  ..  —  —  —  20
Radix  Althaeae  conc.  etlpul.  ...  —  —  3  —

—  Ipecacuanhae  subt.  pllr.  —  —  12

—Jalappae  subt.  pulv...  ...  —  —  —  6

—  Lisquiritiae  conc.  et  pulv..  .  .  ...  —  —  3  —

—  Hhei  sinens.  subt.  pulv.  ..  .....  —  —  —  16
Roob  Juniperi  ..  ..--30—  3  —
Saccharum  Lactis  pulv.  ..  ....  ....  —  —  6  —
Sapo  virisss.  16  —  2  —
Semen  Anisi  pulv.  gross..  —  —  3  —

—  Carvi  —  —  ..........  —  —  3  —

—  Foenicull  —  ....  ...  ..  —  —  3  —

—  Poenugrace  AAAAAA.  152  Unz.  3  —

—  eini  ———--..........—  181Unz.2  —

—  —  express--.w  ..  —  —  1  —

—  Petroselin)n)nnnnnn  —  3

Phellanri  .++  .  ....  3  —

—  Sinapis  —  24  3  —
Spiritus  vini.  camphoratus..  .  .  —  50  —  5

—  rectificatus  ..........-.--—  —  2  —
Tartarus  depuratus  pulluwlll.  —  —  8  —

—  wmemeticus  venalls  plho.  —  —  12—  2
Terebinthina  veneta.  ....  ..  —  —  3  —
Tinctura  Aloss  ...  ...«  ..  —  –  5  –

—  Arnicae  radie.  ..—  45  —  5  —

—  Myrrhae  —  10  —
        <pb n="847" />
        537

 

 

 

Medicilnal-Gewsiicht.

W..  ———  —  —

1  Pfund.  1  Unze.  1  Drachme.

fl.  Kr  fl  kr.  fl.  kr.

Tinctura  Opli  simr  —  —  36  —  6
—  Veratri  albi..  ..  .  .....  —  —  5  —
Unguentum  basilicum  ..  ...  .«...  —  —  5  —
—  digestivum...w  1  4—  8  —1
Hydrargyri  cinereum  11  24  —  9  —

 

Tare  der  Gefässe:

Für  ein  grünes  Glas  sammt  Kork  und  Tektur

bis  zu  8  Unzen
über  8  P  12  n
12  ")n  ’78  28  56t#%

##  #

 

3  kr.
5  kr.
9  kr.
        <pb n="848" />
        <pb n="849" />
        539
W  48.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stutt  gart  Sonntag  den  31.  Oezember  1865.

 

In  halt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anmeldung  von  Vorzugsrechten  der
vierten  Klasse  der  Gläubiger  im  Coneurse  nach  Maßgabe  der  Art.  62  (Absatz  3—5)  und  63  des  Einführungsgesetzes
  zum  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuch.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Anmeldung  von  Vorzugsrechten  der  vierten  Klasse  der  Gläubiger  im  Concurse
nach  Maßgabe  der  Art.  62  (Absatz  3—5)  und  63  des  Einführungsgesetzes  zum  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuch.

Das  in  dem  Regierungsblatt  vom  24.  August  1865  (S.  211—234)  veröffentlichte
Gesetz,  betreffend  die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs,  schreibt  vor:
Art.  53.

Die  bisherigen  Vorzugsrechte  der  vierten  Klasse  im  Concurse  (Prioritätsgesetz  Art.
13—15,  und  Gesetz  vom  21.  Mai  1828,  Art.  43)  sind  aufgehoben.

Art.  62.
(Absatz  3.)

Die  vor  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erworbenen  Vorzugsrechte
der  Wechselgläubiger,  sowie  Derjenigen,  welche  gegen  Ausstellung  einer  beglaubigten
  Schuldverschreibung  Geld  angeliehen  oder  angeborgt  haben,  sind  auch
fernerhin  gültig.  Jedoch  hört  ihre  Gültigkeit  auf,  wenn  dieselben  nicht  innerhalb  sechs
        <pb n="850" />
        540

Monaten  von  Erlassnng  des  im  Art.  63  bestimmten  öffentlichen  Aufrufs  an  ordnungs—
mäßig  angemeldet  sind.
(Absatz  4.)  "

Diese  Anmeldung  ist  in  Beziehung  auf  diejenigen  Urkunden  nicht  erforderlich,  welche
zur  Zeit  der  Verkündigung  des  Gesetzes  bereits  sich  in  Händen  eines  Gerichts  befinden,
oder  vor  dem  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist  einem  solchen  übergeben  werden.

(Absatz  5.)
Gegen  die  Versäumung  der  für  die  Anmeldung  bestimmten  Frist  findet  keine  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  statt.
Art.  63.

Der  im  vorstehenden  Artikel  bezeichnete  Aufruf  erfolgt  durch  das  Justizministerium.

Die  Anmeldung  der  erwähnten  Vorzugsrechte  hat  dadurch  zu  geschehen,  daß  die  betreffenden
  Urkunden  einem  Gerichts=  oder  Amtsnotar  vorgelegt  werden,  welcher  die  an  ihn
geschehene  Vorlegung  in  ein  fortlaufendes  Register  einzutragen  und  die  erfolgte  Vorlegung
und  Eintragung  auf  der  Urkunde  zu  beglaubigen  hat.

Zu  einer  Feststellung  der  Aechtheit  der  Unterschriften  ist  der  Gerichts=  oder  Amtsnotar
nicht  verpflichtet.  Für  ihre  Bemühungen  mit  den  Anmeldungen  gebührt  den  Notaren  eine
besondere  von  den  Anmeldenden  zu  entrichtende  Belohnung,  deren  Betrag  durch  Verfügung
des  Justizministeriums  festgesetzt  werden  wird.

Zur  Vollziehung  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen  wird  Folgendes  verfügt:

1)  Die  vorerwähnte  sechsmonatliche  Frist  (Art.  62,  Abs.  3  des  Einführungsgesetzes

zum  Handelsgesetzbuch)  wird  biemit  dergestalt  eröffnet,  daß  solche  am  1.  Januar
1866  zu  laufen  beginnt  und  am  30.  Juni  desselben  Jahres  endigt.

2)  Demgemäß  werden  alle  Diejenigen,  auf  welche  der  Art.  62,  Abs.  3  des  Einführungs-Gesetzes
  Anwendung  findet,  aufgefordert,  ihre  Vorzugsrechte  der  dort  bezeichneten
Arten,  soweit  nicht  die  Ausnahme  des  Absatz  4  desselben  Artikels  Platz  greifen  sollte,
binnen  der  zerstörlichen  und  keiner  Verlängerung,  weder  im  Wege  der  Fristerstreckung,
  noch  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  Versäumung,
fähigen  Frist  vom  1.  Januar  1866  bis  30.  Juni  des  nämlichen  Jahres  zur  Anmeldung
  zu  bringen.

Hiebei  wird  im  Hinblick  auf  laut  gewordene  Zweifel  ausdrücklich,  jedoch  unbeschadet
  der  künftigen  richterlichen  Auslegung  des  Gesetzes  in  Streitfällen,  bestimmt,
daß  zur  Anmeldung  auch  Diejenigen  zuzulassen  sind,  welche  Vorzugsrechte  der  im
        <pb n="851" />
        541

Art.  62,  Abs.  3  des  Einführungsgesetzes  bezeichneten  Arten  durch  erst  in  der  Zeit
zwischen  dem  24.  August  und  15.  Dezember  1865  ausgestellte  Urkunden  erworben
zu  haben  und  durch  Anmeldung  sicher  stellen  zu  können  glauben.

3)  Die  Anmeldung  geschieht  dadurch,  daß  die  die  fraglichen  Vorzugsrechte  betreffenden

Urkunden:

bei  dem  Vorzugsrecht  der  gezogenen  Wechsel  die  Wechselurkunden  (Pritoritäts-Gesetz

  Art.  13  und  15),  bei  dem  Vorzugsrecht  ver  eigenen  Wechsel  die  durch
eine  obrigkeitliche  zur  Beglaubigung  berechtigte  Person  oder  durch  zwei  Zeugen
beurkundeten  Wechsel,  beziehungsweise  in  Ermangelung  einer  solchen  Beglaubigung,
  neben  den  Wechseln  die  Handelsbücher,  durch  welche  dieselben  etwa
erweislich  sind  (Prioritätsgesetz  Art.  15,  Gesetz  vom  21.  Mai  1828,  Art.  43),
bei  dem  Vorzugsrecht  der  beglaubigten  Schuldverschreibungen  diese  Schuldverschreibungen
  (Prioritätsgesetz  Art.  13  b.)

einem  Gerichts=  oder  Amtsnotar  vorgelegt  werden,  welcher  mit  denselben  nach

Art.  63,  Abs.  2,  3  des  Einführungsgesetzes  zu  verfahren  hat.

4)  Anmeldungen  anzunehmen  und  zu  erledigen  ist  jeder  Gerichts=  oder  Amtsnotar  nach
der  Wahl  des  Gläubigers,  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  des  Gläubigers  und
Schuldners,  berechtigt  und  verpflichtet.

5)  Die  Befugniß,  an  der  Stelle  des  Gerichts=  oder  Amtsnotars  zu  handeln,  kommt
ausnahmsweise  in  Fällen  der  Verhinderung  dieser  Beamten  auch  den  zur  selbstständigen
  Bearbeitung  von  Notariatsgeschäften  ermächtigten  Assistenten  derselben  zu.

6)  In  die  nach  Art.  63,  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zu  fübrenden  fortlaufenden
Register,  von  welchen  je  für  ein  Notariat  eines  anzulegen  ist,  sind  die  vorgelegten
Wechselurkunden  und  Schuloverschreibungen  in  vollständiger  Abschrift,  die  vorgelegten
Handelsbücher  (Gesetz  vom  21.  Mai  1828,  Art.  43)  in  vollständigem  Auszug
aufzunehmen.

Jeder  Eintrag  ist  von  dem  eintragenden  Beamten  (Ziffer  4,  5)  zu  unterzeichnen.


In  die  nach  Art.  63  des  Einführungsgesetzes  (Absatz  2)  den  vorgelegten  Urkunden
  (Wechsel,  Schuldverschreibungen,  Handelsbücher)  beizufügende  Beglaubigung
ist  namentlich  das  Datum  derselben  und  die  Zisser  des  betreffenden  Eintrags  in
dem  fortlaufenden  Register  aufzunehmen.
        <pb n="852" />
        5  12

7)  Hinsichtlich  der  Vorzugsrechte,  welche  auf  gezogene  Wechsel,  auf  eigene  beurkundete
Wechsel  oder  auf  beurkundete  Schuldverschreibungen  (Prioritätsgesetz  Art.  15,  Abs.  2,  3)
sich  gründen,  ist  der  Gläubiger  von  jeder  Pflicht  zur  Anmeldung  frei,  wenn  die
Wechsel  oder  Schuldverschreibungen  sich  bereits  in  den  Händen  eines  Gerichts  befinden
  oder  vor  dem  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  einem  solchen  (zu  anderen  Zwecken
als  zum  Zweck  der  Anmeldung,  welch'  letztere  nur  bei  den  Gerichts=  oder  Amtsnotaren
  stattfindet,  z.  B.  aus  Anlaß  eines  Rechtsstreits  oder  einer  Untersuchung),
übergeben  werden.

Tritt  der  eine  oder  andere  dieser  Fälle  bei  eigenen,  nicht  nach  Maßgabe  des
Art.  15  des  Prioritätsgesetzes  beurkundeten,  aber  durch  gehörig  geführte  Handelsbücher
  erweislichen  Wechseln  (Gesetz  vom  21.  Mai  1828,  Art.  43)  ein,  so  hat  der
Gläubiger  innerhalb  der  sechsmonatlichen  Anmeldungsfrist  noch  das  betreffende
Handelsbuch  entweder  dem  Gerichte,  bei  welchem  der  Wechsel  sich  befindet,  oder
einem  Gerichts=  oder  Amtsnotar  vorzulegen.

Die  Gerichts=  und  Amtsnotare  haben  hbiebei  nach  Maßgabe  des  Art.  63,
Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  und  der  Ziffer  6  der  gegenwärtigen  Verfügung  zu
verfahren.

Die  Gerichte  haben  aus  den  ihnen  vorgelegten  Handelsbüchern  einen  vollständigen
  Auszug,  gegen  Bezahlung  der  regulativmäßigen  Abschriftgebühr,  zu  den  Akten
zu  nehmen,  bei  welchen  der  Wechsel  liegt.

8)  Die  den  Notaren  gebübrende  Belobnung  für  ihre  Bemühungen  mit  den  Anmeldungen
  (Einführungsgesetz  Art.  63,  Abs.  4)  wird  auf  einen  Gulden  für  jede  Anmeldung
  festgesetzt.

Eine  weitere  Gebühr  für  die  auf  den  Urkunden  beijzusetzende  Beglaubigung
der  erfolgten  Vorlegung  und  Eintragung  (Einführungsgesetz  Art.  63,  Abs.  2)  findet
nicht  Statt.

Die  Oberamtegerichte  werden  angewiesen,  die  vorstehende  Verfügung  je  in
einem  biezu  geeigneten  Lokalblatte  zweimal  mit  angemessenen  Zwischenräumen  zu
veröffentlichen,  auch  auf  dieselbe  vie  Ortsvorsteher  mittelst  besonderer  Erlasse  zum
Behuf  der  weiteren  Verbreitung  in  den  Gemeinden  aufmerksam  zu  machen.

Stuttgart  den  30.  December  1865.  Neurath.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.
        <pb n="853" />
        Register

über  i:!
das  Uegierunge-Vlatt  für  das  Königreich  Württemberg
vom  Jahr  1865.

 

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1865  des  Regierungs-Blattes“!

29.

31.

12.

17.

20.
24.

26.

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen  U

December  1864.  *
Ministerien  der  Iunstiz  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Verfügung,
betreffend  die  Anwendung  einer  Retorsivmaßregel  gegen  den  Canton  Appenzelt  außer  Rhoden  in
Beziehung  auf  Concurssachen.  2.

Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.  1.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  württembergischen  Schullehrer=Unterstützungsverein.
  3.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg
und  Preußen,  bezüglich  der  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd,  Feld=  und  Fischereifrevel  in  den  beiderseitigen
  Grenzgebieten.  5.

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notariatsbezirke
im  Oberamt  Aalen.  8.  *
Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,
betreffend  die  Regelung  der  Oberaufsicht  über  das  landwirthschaftliche  Fortbildungswesen.  12.—  11
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  „Deutsche  Feu-#versichriimg  auf
Gegenseitigken“  in  Ludwigshafen  am  Rhein.  11.

7  7
        <pb n="854" />
        14.

16.

18.
23.
24.

28.

29.

10.

544

Februar.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Führung
  der  nächsten  Aufsicht  über  das  landwirthschaftliche  Fortbildungswesen.  12.

Königliche  Verordnung,  die  Befähigung  zur  Anstellung  im  Departement  der  auswärtigen
Angelegenheiten  betreffend.  9.

Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  in  Württemberg  belegenen
Vermögenstheile  preußischer  Gemeinschuldner.  10.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen
  an  die  Eisenbahngüterabfertigungsstelle  in  Ludwigsburg.  15.

März.

Gesetz,  betreffend  den  Erwerb  und  Besitz  von  liegenden  Gütern  im  Inland  durch  Ausländer.  13.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Verfügung,  betreffend  die  Ertrapost=
  und  Estafettentare  pro  186  /66.  15.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  über  die  Postportofreiheit.
  25.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Verfügung  zu  Vollziehung  der
K.  Verordnungen  über  die  Postportofreiheit  vom  20.  October  1851  und  14.  März  1865.  26.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  Wasserbautechniker.  18.
Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  der  Kommission  zur  Bereinigung  des  Gemeindeverbands.  17.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  „Wernershülfe"“  zu  Rodt,  Oberamts
  Freudenstadt.  20.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Besteurung  dcs  hausirweisen  Gewerbebetriebs
von  Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten  und  Oesterreichs.  20.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Rheinische  Versicherungsgesellschaft
in  Mainz.  32.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  am  31.  März  1864  über  Herstellung
  weiterer  Eisenbahnverbindungen  zwischen  Württemberg  einerseits  und  Baden,  beziehungsweise
Großherzogthum  Hessen  andererseits  abgeschlossenen  Staatsverträge.  33.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  gesetzlicher  Bestimmungen  über  die  Bemessung  der  Qutescenzgehalte
  und  Pensionen  der  Civil=  und  Militärdiener.  21.

April.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädicats  einer
Stadtgemeinde  an  das  Pfarrdorf  Altdorf-Weingarten.  89.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Verfügung,  betreffend  die  Ab-#dnderung
  einer  Bestimmung  der  Posttransportordnung  für  den  Verkehr  im  Inlande  und  mit  den
Ländemn  des  deutschen  Postvereins  bezüglich  der  Briefportotaxe  im  Inlande.  89.
        <pb n="855" />
        15.
18.
19.
22.

26.

10.

16.

17.

19.

25.

545

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen
  an  die  Eisenbahngüterabfertigungsstelle  in  Ludwigsburg.  92.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Ertheilung  von  Sicherheitsvorschriften
für  die  Schifffahrt  auf  dem  Bodensee.  89.

Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  von  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke.  81.

Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend
einige  Aenderungen  und  Ergänzungen  der  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Erhaltung  und  Fortführung
der  Flurkarten  und  Primär-Cataster.  95.

Königliche  Verordnung,  betreffend  den  neuen  Vereinszolltarif.  93.

Mai.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  einen  von  den
Mitgliedern  des  fürstlichen  Hauses  Waldburg-Zeil-Wurzach  abgeschlossenen  Familienvertrag.  98.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Eidesleistung  der  Israeliten  in  Rechtssachen.  99.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  einer
Uebergangsabgabe  von  dem  in  Bayern,  Württemberg,  Baden,  dem  Großherzogthum  Hessen,  Nassau
und  im  Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt  erzeugten  Traubenmost  und  Wein  Seitens  der  norddeutschen
  Zollvereinsstaaten.  102.

Ministerium  des  Innern.  Befkanntmachung,  betreffend  die  Versicherungsgesellschast  Moguntia
in  Mainz.  110.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Behörden  in  Absicht
auf  die  Genehmigung  unbesteigbarer  Kamine.  101.

Finanz=  Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung  des  Cameralamts
Neuenbürg  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen.  110.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die  Volksschulen  vom
29.  September  1836  und  vom  6.  November  1858.  103.

Juni.

Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die
Belohnung  der  Oberamtsgeometer.  115.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereinszolltarifs.  111.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  den  neuen  Vereinsgolltarif.  114.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  am  2.  August  1862  von  Preußen
  Namens  des  Zollvereins  mit  Frankreich  abgeschlossenen  handelspolitischen  Verträge,  sowie  einer
dazu  gehörigen  protokollarischen  Vereinbarung  zwischen  Preußen  und  Frankreich  v.  14.  Dec.  1864.  131.
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Beinitt  der  Landgräflich  Hessischen  Regierung  zu  der  Ulebereinkunft  wegen
gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehöriger.  119.
        <pb n="856" />
        I0.

12.
14.

23.

24.

27.

30.

14.

546

Minifterien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.  Bekannt—

machung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  unter  Art.  7.  Ziffer  3.  des  am  2.  August  1862  abgeschlossenen
  Schifffahrtsvertrags  zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich  enthaltenen  Bestimmungen  auf
solche  Schiffe  der  Zollvereinsstagten  nebst  deren  Ladungen,  welche  aus  den  Häfen  der  Hansestädte  an
der  Trave  kommen.  CXL  zu  S.  131.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Abnahme  von  Privateiden  aus  Anlaß
des  Gewerbeverkehrs  von  Württembergern  mit  dem  Auslande.  116.

Ministerium  des  Innern.  Beefügung,  betrefsend  den  Hausirhandel.  120.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  (11.  April  d.  J.  zwischen
dem  Zollverein  und  Oesterreich  zu  Berlin  abgeschlossenen  Handels=  und  Zollvertrags.  117.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend

  die  Aufsicht  über  das  land=  und  forstwirthschaftliche  Institut  Hohenheim.  126.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  erleichterte  Controle  des  Weinverkehrs  in
dem  zollvereinten  Ausland.  127.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädicats  einer
Stadtgemeinde  an  das  Pfarrdorf  Lorch,  Oberamts  Welzheim.  136.

Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.  133.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Verzicht  der  kaiserlich  französischen  Regierung  auf  das  Verlangen  von  Ursprungszeugnissen
  für  die  aus  dem  Zollverein  nach  Frankreich  eingehenden  Waaren.  136.

Gesetz  in  Betreff  der  Herabsetzung  des  Alters  der  Volljährigkeit.  134.

Juli.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffeud  die  Aufbewahrung  leicht  entzündlicher  und
schwer  löschbarer  Stoffe.  137.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Instruction  zur  Vollziehung  des  Gesetzes
  vom  25.  Mai  1865,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die
Volksschulen  vom  29.  September  1836  und  6.  November  1858.  139.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Waarenkontrole  im  Binnenlande.  151.
Civilsenat  des  K.  Gerichtshofes  für  den  Donaukreis.  Bekanntmachung,  betreffend
das  Familienstatut  des  Freiherrn  von  König  zu  Warthausen.  154.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenz-Acciseamts  in  Untertheurlugen,

  Kameralamts  Tettnang.  151.
Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wnaarenkontrole  im  Binnenlande.  151.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs.  Bekanntmüchung,  betreffend  die  Vergütungstaren
  für  die  militärischen  Quartier-,  Voripann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  1850/%6.  155.

Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen
  an  die  Eisenbahn-Güterabfertigungsstellen  Hall,  Gailenkirchen,  Kupfer  und  Endersbach,  156.
        <pb n="857" />
        647

14.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  über  die  Bestimmungen  des  Handelsvertrags  zwischen  dem  Zollverein  und
Frankreich  vom  2.  August  1862  hinausgehenden,  dem  Zollverein  jetzt  gleichfalls  zu  gut  kommenden
Tarifzugeständnisse  Frankreichs  an  Großbritannien,  Belgien,  Italien,  die  Schweiz,  Schweden  und
Norwegen.  t57.  ·

18.  Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Dispensationsertheilung  zur  Haustrauung.  153.

—  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzeu.  Verfügung,  betreffend  die  Weinlese  und
Weinbereitung.  167.

19.  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Verfügung  in  Betreff  der  Ertheilung  der
Dispensation  von  der  Minderjährigkeit.  154.

27.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finqnzen.  a)  Bekanntmachung,
  betreffend  den  österreichischen  Zolltarif.  166.  b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr
  von  Scheidemünzen  in  Oesterreich.  166.

August.

1.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen:.  Verfügung,  die  Ausführung  der  Vereinbarung
  mit  Frankreich  wegen  gegenseitiger  Befreiung  der  Handlungsreisenden  von  der  Gewerbesteuer
betreffend.  168.

5.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen  mit  Baden  und
Preußen.  169.

7.  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.  165.

8.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Stgatsaufsicht
  über  die  Gemeinde  Spraitbach,  Oberamts  Gmünd.  208.

9.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.  Bekannt#
machung,  brtreffend  den  Handelsverkehr  mit  der  Schweiz.  321.

11.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffei  tlichung  des  neuen  Zollvereinsvertrags.  209.

12.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens
  gegen  Feuersgefahr.  208.

13.  Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  der  Finanz-Periode  186/67.  205.

GCesetz,  betreffend  die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs.  Mit  Beilage.  211.

—  Gesetz,  die  Errichtung  von  Handelsgerichten  und  das  Verfahren  vor  denselben  betreffend,  (Handelsgerichts-Ordnung).
  235.

—  K.  Verordnung,  betreffend  die  Literarconvention  zwischen  Württemberg  und  Frankreich.  349.

21.  Gesetz,  betreffend  die  Abgabe  von  dem  zur  Branntwein-Bereitung  verwendeten  Malz  und  die  Abgabe
  vom  Branntweinkleinverkauf.  287.  *

—  Finanz-Gesetz  für  die  3  Jahre  186½:.  301.

—  K.  Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebeudeund
  Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  1869%6.  314.  «

—  Gesetz,  betreffend  den  Sachverständigen-Beweis  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  361.
        <pb n="858" />
        548

21.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Abschluß  eines  Zusatz-Vertrags  zu  dem  Jurisdictionsvertrage
zwischen  Württemberg  und  Baden  vom  Jahre  1825  in  Folge  der  in  beiden  Ländern  erfolgten  Er—
lassung  von  Gesetzen  über  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen.  363.

—  K.  Verordnung,  betreffend  den  Abschluß  eines  Zusatz-Vertrags  zu  den  im  Jahre  1827  zwischen
Württemberg  einerseits  und  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen  sowie  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen
  andererseits  zu  Stande  gekommenen  Jurisdictionsverträgen  aus  Anlaß  der  in
beiderlei  Ländern  erfolgten  Erlassung  von  Gesetzen  über  Gewährleistungen  bei  Viehveräußerungen.  365.

23.  Finanz-Ministerium.  a)  Verfügung  zu  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  21.  August  1865,
betreffend  die  Abgabe  von  dem  zur  Branntwein-Bereitung  verwendeten  Malz  und  die  Abgabe  vom
Branntweinkleinverkauf.  293.  b)  Verfügung,  betreffend  die  Bestimmung  des  Steuersatzes  für  ungequetsches
  Grünmalz,  sowie  der  Uebergangssteuer  von  gequetschem  Grünmalz  auf  den  Rest  des
Verwaltungsjahres  186⅝/6  und  für  das  Verwaltungsjahr  186⅝/.  300.

27.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  22.  Mai  1865  von  Preußen  Namens
des  Zollvereins  mit  Belgien  abgeschlossenen  Handelsvertrags.  369.

—  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  30.  Mai  1865  von  Preußen  Namens
des  Zollvereins  mit  Großbritannien  abgeschlossenen  Handelsvertrags.  377.

September.

6.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Handelsverkehr  mit  der  Schweiz.  423.
9.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung
neuer  organischer  Bestimmungen  für  die  land=  und  forstwirthschaftliche  Anstalt  in  Hohenheim.  395.
11.  Gesetz,  betreffend  die  Creditverhältnisse  der  Studirenden  der  Landes-Universität.  393.
—  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Aufstellung
von  Oberlehrern  2c.  an  Volksschulen.  385.
—  K.  Verordnung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädicats  „Königliche  Hoheit“  an  die  Herzoglichen
  Nebenlinien  des  Königlichen  Hauses.  422.
14.  Finanz-Ministerium.  a)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsverkehr  mit  Belgien.  390.
b))  Verfügung,  betreffend  die  Zollfreiheit  der  Steinkohle.  391.
23.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Museum  in  Stuttgart.  422.

Oktober.

4.  Gesetz,  betreffend  die  Vergütung  eines  in  Folge  von  Erplosionen  an  Gebäuden  entstandenen
Schadens.  421.

12.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung
disciplindrer  Vorschriften  in  Absicht  auf  die  Behandlung  des  Schuldenwesens  der  Studirenden  der
Landes-Universität.  425.

14.  K.  Verordnun),  betreffend  die  Festsetzung  der  Sprengel  der  Handelsgerichte.  429.
        <pb n="859" />
        549

26.  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Erlassung
neuer  organischer  Bestimmungen  für  die  Baugewerkeschule  in  Stuttgart.  430.

30.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Zahl  der  Handelsrichter
und  ihrer?  Ersatzmänner,  sowie  der  Handelsgerichtsräthe.  447.

31.  Ebendasselbe.  Verfügung,  die  Führung  der  Handelsregister  betreffend.  448.

November.

10.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Kinderrettungs=  und  Armenschullehrer-Bildungs-Anstalt
  zu  Lichtenstern.  467.

11.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  a)  Verfügung,  betreffend  die  Einführung
  von  Bezirksschulversammlungen.  468.  b)  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Bezirksschulinspectoren
  an  den  evangelischen  Volksschulen.  469.

17.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Geschäftsbetrieb  der  Basler
Transport-Versicherungs-Gesellschaft.  476.

—  K.  Verordnung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremden-Polizei.  479.

18.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirkseintheilung  der
Umgeldscommissariate.  474.

21.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  Art.  3  und  12  der
Literar-Convention  zwischen  Württemberg  und  Frankreich.  476.

—  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Waarencontrole  im  Binnenlande.  478.

27.  Gesetz  Über  die  Fischerei.  499.

—  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Helvetia,  schweizerische  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  in  St.  Gallen.  485.

—  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Paß=  und  Fremden-Polizei.  485.

28.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  aà)  Verfügung,  betreffend  eine  neue
Prüfungs-Ordnung  für  die  Candidaten  des  philologischen  Lehramts.  488.  b)  Verfügung,  betreffend
die  Einführung  eines  erweiterten  Realunterrichts  an  Volksschulen  und  die  Errichtung  sogenannter
Mittelschulen.  496.

29.  Justiz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungs-=blattes
  für  das  Jahr  1866.  475.

—  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des
Gesetzes  über  die  Fischerei.  504.

—  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  einer  freiwilligen  Prüfung
in  den  Baugewerben.  486.

Dezember.

1.  Finanz-Ministerium.  a)  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Getränke-Controle  im
Verkehr  mit  dem  zollvereinten  Auslande.  498.  P)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Grenzsteueramts
  Bruchsal.  498.

2
        <pb n="860" />
        550

.  4  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für
das  Kalenderjahr  1866.  506.
8  Ebenvasfsekbe.  Verfügung,  bewmeffend  die  Aufhebung  der  besondern  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde
  Pfedelbach,  O.  A.  Oehringen.  506.
11.  Justiz-Ministertum.  Verfügung,  betreffend  das  Centralblatt  für  die  auf  das  Handelsregister
bezZüglichen  Veröffentlichungen  der  Gerichte.  514.
13.  K.  Verordnung,  betreffend  einige  Bestimmungen  über  die  Gebühren  der  von  dem  Könige  eri-
  ntan#ten  kaufmännischen  Mitglieder  der  Oberamtsgerichte  und  der  gewählten  Gerichtsbeisitzer.  507.
—  K.  Verordnung,  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  handelsgerichtlichen  Streitsachen  betteffend.
  509.
—  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Geschaͤftsbetrieb  der  Brandenburger
  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft.  519.
45.  —  e  se  tz,  betreffend  die  Einführung  der  Zellenhaft  für  weibliche  Zuchtpolizeihaus=  und  Arbeitshaus-Gefangene.
  515.
16.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  bei  Gebäude-Einschätzungen
  zum  Zwecke  von  Ablösungsberechnungen  verwendeten  Techniker.  519.
18.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schlesische  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft  in
Breslau.  522.
19.  Medicinal-Collegium.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe  der
Anzneimittel.  523.  Dezsgleichen  der  thierärztlichen  Arzneimittel.  534.
30.  Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Anmeldung  von  Vorzugsrechten  der  vierten
Klasse  der  Gläubiger  im  Concurse  nach  Maßgabe  der  Art.  62  (Absatz  3—5)  und  63  des  Einführungsgesetzes
  zum  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuche.  539.

 

II.
AlphabetischeS  Sachregister.

A.

Abgaben.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe  von  dem
in  Bayern,  Württemberg,  Baden,  dem  Großherzogthum  Hessen,  Nassau  und  im  Gebiete
der  freien  Stadt  Frankfurt  erzeugten  Traubenmost  und  Wein  Seitens  der  norddeutschen  Zollvereinsstaaten.
  102.  Gesetz,  betreffend  die  Abgabe  von  dem  zur  Branntwein-Bereitung  verwendeten
  Malz  und  die  Abgabe  vom  Branntwein-Kleinverkauf.  287.  Verfügung  zu  Vollziehung
  des  Gesetzes  vom  21.  August  1865,  betreffend  die  Abgabe  von  dem  zur  Branntwein-Bereitung
  verwendeten  Malz  und  die  Abgabe  vom  Branntwein-Kleinverkauf.  293.  Verfügung,
  betreffend  die  Bestimmung  des  Steuersatzes  für  ungequetschtes  Grünmalz,  sowie  der
Uebergangssteuer  von  gequetschtem  Grünmalz  auf  den  Rest  des  Verwaltungsjahres  1865%
und  für  das  Verwaltungsjahr  186%.  300.

*
        <pb n="861" />
        551

Ablösung.  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  von  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke.  81.

Accise-Aemter.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzacciscamts  in  Untertheuringen,  Kameralamts
  Tettnang.  151.  «

s.  auch  unter  „Grenzsteuerämter.“

Allgemeines  deutsches  Handelsgesetzbuch.  Einführung  desselben.  211.  (Mit  Beilage.)

Arzneimittel  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe  der  Arzneimittel.  523.;
deßgleichen  der  thierärztlichen  Arzneimittel.  534.

Ausländer.  Gesetz,  betreffend  den  Erwerb  und  Besitz  von  liegenden  Gütern  im  Inland  durch  Ausländer.
  13.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung  der  in  Württemberg  belegenen  Vermögenstheile
  preußischer  Gemeinschuldner.  10.

Auswärtige  Angelegenheiten.  K.  Verordnung,  die  Befähigung  zur  Anstellung  im  Departement
der  auswärtigen  Angelegenheiten  betreffend.  9.  siehe  auch  Staatsverträge.

B.

Baugewerbe.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  einer  freiwilligen  Prüfung  in  den  Baugewerben.
486.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  bei  Gebäude-Einschätzungen  zum  Zwecke  von
Ablösungsberechnungen  verwendeten  Techniker.  519.

Baugewerkeschule.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  neuer  organischer  Bestimmungen  für  die  Baugewerkeschule
  in  Stuttgart.  430.

Brandschadens-Umlage.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäude-Brandschadens  für  das
Kalenderjahr  1866.  506.

C.

Centralblatt  für  die  auf  das  Handelsregister  bezüglichen  Veröffentlichungen  der  Gerichte.  514.

Compler-Lasten-Ablösungsgesetz.  8l.

Concurs  sachen.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  einer  Retorsivmaßregel  gegen  den  Kanton  Appenzell
  außer  Rhoden,  in  Beziehung  auf  Concurssachen.  2.  Verfügung,  betreffend  die  Behandlung
  der  in  Württemberg  belegenen  Vermögenstheile  preußischer  Gemeinschuldner.  10.
Verfügung,  betreffend  die  Anmeldung  von  Vorzugsrechten  der  vierten  Klasse  der  Gläubiger
im  Concurse  nach  Maßgabe  der  Art.  62  (Abs.  3—5)  und  63  des  Einführungsgesetzes  zum
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuche.  539.

Credit-Gesetz  für  die  Studirenden  der  Landes-Universität.  393.

D.

E.
Ehesachen.  Verfügung,  betreffend  die  Dispensations-Ertheilung  zur  Haustrauung.  153.
Eide.  K.  Verordnung,  betreffend  vie  Eidesleistung  der  Israeliten  in  Rechtssachen.  99.
Eisenbahnen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  am  31.  März  1864  über  Herstellung
weiterer  Eisenbahn-Verbindungen  zwischen  Württemberg  einerseits  und  Baden  beziehungsweise
Großherzogthum  Hessen  andererseits  abgeschlossenen  Staats-Verträge.  33.  K.  Verordnung,
        <pb n="862" />
        552

betreffend  die  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen  mit  Baden  und  Preußen.  169.  Gesetz,
  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  der  Finanz-Periode  185½7.  205.
Estafetten=  und  Ertrapost-Tare  pro  186  /66.  15.
Erplosionen.  Gesetz,  betreffend  die  Vergütung  eines  in  Folge  von  Erplosionen  an  Gebäuden  entstandenen
  Schadens.  421.

F.

Familien-Statute  und  Verträge.  Bekanntmachung,  betreffend  einen  von  den  Mitgliedern  des  fürstlichen
  Hauses  Waldburg-Zeil-Wurzach  abgeschlossenen  Familien-Vertrag.  98.  Bekanntmachung,
betreffend  das  Familienstatut  des  Freiherrn  von  König  zu  Warthausen.  154.

Feuer-Polizei.  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Behörden  in  Absicht  auf  die  Genehmigung
unbesteigbarer  Kamine.  101.  Verfügung,  betreffend  die  Aufbewahrung  leicht  entzündlicher
und  schwer  löschbarer  Stoffe.  137.

Feuer-Versicherung.  Verfügung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen
Feuersgefahr.  208.  Gesetz,  betreffend  die  Vergütung  eines  in  Folge  von  Explosionen  an
Gebäuden  entstandenen  Schadens.  421.

Finanz-Gesetz  für  die  3  Jahre  1864—67.  301.

Fischerei-Gesetz.  499.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  die  Fischerei.  504.

Flurkarten.  Verfügung,  betreffend  einige  Aenderungen  und  Ergänzungen  der  Bestimmungen  hinsichtlich
der  Erhaltung  und  Fortfübrung  der  Flurkarten  und  Primär-Cataster.  95.

Forstwirthschaftliche  Anstalt  in  Hohenheim.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  neuer  organischer
Bestimmungen  für  die  land=  und  forstwirthschaftliche  Anstalt  in  Hohenheim.  395.

Fremde.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremden-Polizei.  479.  Bekanntmachung  in  Betreff
desselben  Gegenstands.  485.  s.  auh  unter:  Ausländer.

G.  —

Gebäude-Brandschadens-Umlage  pro  1866.  506.

Gebühren.  Verfügung,  betreffend  die  Belohnung  der  Oberamtsgeometer.  115.  Verfügung,  betreffend
  die  Gebühren  der  Wasserbautechniker.  18.  K.  Verordnung,  betreffend  einige
Bestimmungen  über  die  Gebühren  der  von  dem  Könige  ernannten  kaufmännischen  Mitglieder
  der  Oberamtsgerichte  und  der  gewählten  Gerichtsbeisitzer.  507.  K.  Verordnung,
  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  handelsgerichtlichen  Streitsachen  betreffend.
509.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  bei  Gebäude-Einschätzungen  zum  Zwecke  von
Ablösungsberechnungen  verwendeten  Techniker.  519.

Gemeinden.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädicats  einer  Stadtgemeinde  an  das
Pfarrdorf  Altdorf-Weingarten.  89.  Deßgleichen  an  das  Pfarrdorf  Lorch,  Oberamts  Welzheim.
  136.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die
Gemeinde  Spraitbach,  Oberamts  Gmünd.  208.  Deßgleichen  über  die  Gemeinde  Pfedelbach,
        <pb n="863" />
        553

Oberamts  Oehringen.  506.  Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  der  Komission  zur  Bereinigung
des  Gemeindeverbands.  17.

Gerichtsbeisitzer.  Gebühren  derselben.  507.

Gewerbe  s.  unter  Handel  und  Gewerbe.

Grenzsteuerämter.  Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen  an  die
Eisenbahngüter-Abfertigungsstelle  in  Ludwigsburg.  15.  92.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Ermächtigung  des  Cameralamts  Neuenbürg  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen.  110.
Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzacciseamts  in  Untertheuringen,  Kameralamts
Tettnang.  151.  Verfügung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen
an  die  Eisenbahn-Güterabfertigungsstellen  Hall,  Gailenkirchen,  Kupfer  und  Endersbach.  156.
Verflgung,  betreffend  die  Handhabung  der  Getränkekontrole  im  Verkehre  mit  dem  gollvereinten
Auslande.  498.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Grenzsteueramts  Bruchsal.  498.

H.

ce

Handel  und  Gewerbe.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Besteurung  des  hausirweisen  Gewerbebetriebs  von
Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten  und  Oesterreichs.  20.  Verfügung,  betreffend  die  Abnahme
  von  Privateiden  aus  Anlaß  des  Gewerbeverkehrs  von  Württembergern  mit  dem
Auslande.  116.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  11.  April  1865
zwischen  dem  Zollverein  und  Oesterreich  zu  Berlin  abgeschlossenen  Handels=  und  Zollvertrags.
117.  Verfügung,  betreffend  den  Hausirhandel.  120.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung
  der  am  2.  August  1862  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  mit  Frankreich
abgeschlossenen  handelspolitischen  Verträge,  sowie  einer  dazu  gehörigen  protocollarischen  Vereinbarung
  zwischen  Preußen  und  Frankreich  vom  14.  December  1864.  131.  Bekanntmachung,
betreffend  den  Verzicht  der  kaiserlich  französischen  Regienung  auf  das  Verlangen  von  Ursprungszeugnissen
  für  die  aus  dem  Zollverein  nach  Frankreich  eingehenden  Waaren.  136.  K.  Verordnung,
  betreffend  die  Veröffentlichung  des  neuen  Zollvereinsvertrags.  209.  Bekanntmachung,
betreffend  die  über  die  Bestimmungen  des  Handelsvertrags  zwischen  dem  Zollverein  und
Frankreich  vom  2.  August  1862  hinausgehenden,  dem  Zollverein  jetzt  gleichfalls  zu  gut  kommenden
  Tarifzugeständnisse  Frankreichs  an  Großbritannien,  Belgien,  Italten,  die  Schweiz,
Schweden  und  Norwegen.  157.  Verfügung,  die  Ausführung  der  Vereinbarung  mit  Frankreich
  wegen  gegenseitiger  Befreiung  der  Handlungsreisenden  von  der  Gewerbesteuer  betreffend
168.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsverkehr  mit  der  Schweiz.  321.  423.  K.  Verordnung,
  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  22.  Mai  1865  von  Preußen  Namens  des
Zollvereins  mit  Belgien  abgeschlossenen  Handelsvertrags.  369.;  deßgleichen  des  am  30.  Mai
1865  mit  Großbritannien  abgeschlossenen  Handelsvertrags.  377.  Bekanntmachung,  betreffend
den  Handelsverkehr  mit  Belgien.  390.

Handelsgerichte.  Gesetz,  die  Errichtung  von  Handelsgerichten  und  das  Verfahren  vor  denselben  betreffend,
  (Handelsgerichts-Ordnung).  235.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Festsetzung  der
Sprengel  der  Handelsgerichte.  429.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Zahl
        <pb n="864" />
        554

„dder  Handelsrichter  und  ihrer  Ersatzmänner,  sowie  der  Handelsgerichtsräthe.  447.  K.  Verordnung,
  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  handelsgerichtlichen  Streitsachen  betreffend.  509.
Handelsgesetzbuch.  Gesetz,  die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend.
211.  (Mit  Beilage:  Das  allgemeine  deutsche  Handelsgesetzbuch).
Handelsregister.  Verfügung,  die  Führung  der  Handelsregister  betreffend.  448.  Verfügung,  betreffend

das  Centralblatt  für  die  auf  das  Handelsregister  bezüglichen  Veröffentlichungen  der  Gerichte.
  514.

Hausirhandel  s.  unter  Handel.  1
Herzogliche  Nebenlinien  des  Königlichen  Hauses.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Verleihung  des
Prädicats  „Königliche  Hoheit“  an  die  Herzoglichen  Nebenlinien  des  Königlichen  Hauses.  422.

J.
Israeliten.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Eidesleistung  der  Israeliten  in  Rechtssachen.  99.
Juristische  Personen.  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  den  wirtttembergischen
Schullehrerunterstützungsverein.  3;  an  die  Rettungsanstalt  „Wernershülfe“  zu  Rodt,
Oberamts  Freudenstadt.  20.;  an  die  Museums-Gesellschaft  in  Stuttgart.  422.;  an  die
Kinderrettungs=  und  Armenschullehrer-Bildungs-Anstalt  zu  Lichtenstern.  467.
K.
Kamine.  Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Behörden  in  Absicht  auf  die  Genehmigung  unbesteigbarer
  Kamine.  101.
Kauf  männis  che  Mitglieder  der  Oberamtsgerichte.  K.  Verordnung,  betreffend  einige  Bestimmungen
übber  die  Gebühren  der  von  dem  Könige  ernannten  kaufmännischen  Mitglieder  der  Oberamtsgerichte
  und  der  gewählten  Gerichtsbeisitzer.  507.
Königl  iches  Haus.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Verleihung  des  Prädicats  „Königliche  Hoheit“
an  die  herzoglichen  Nebenlinien  des  Königlichen  Hauses.  422.
Krie  gsw  esen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaren  für  die  militärischen  Quartier-,  Vor-*“
  spann-  und  Botenleistungen  pro  1  Juli  185  o66.  155.
L.
Laupes-Univ  ersität.  Gesetz,  betreffend  die  Credit-Verhättnisse  der  Studirenden  der  Landes-Univer-=sität.
  393.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  disciplinärer  Vorschriften  in  Absicht  auf  die
Behandlung  des  Schuldenwesens  der  Studirenden  der  Landes-Universität.  425.
Landwirkhschaftliche  Anstalt  in  Hohenheim.  Erlassung  neuer  organischer  Bestimmungen  für
.  dieselbe,  395.
Literar=  Convention  zwischen  Württemberg  und  Frankreich.  349.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung
  der  Art.  3.  und  12.  der  Literar-Convention  zwischen  Württemberg  und  Frankreich.  476.
M.
Medicinalwesen.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimittel.  523.
Deßgleichen  der  thierärztlichen  Arzueimittel.  534.
        <pb n="865" />
        555

Militärwesen  s.  Kriegswesen.

Minderjährigkeit.  Gesetz,  in  Betreff  der  Herabsetzung  des  Alters  der  Volljährigkeit.  134.  Verfügung
in  Betreff  der  Ertheilung  der  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit.  154.

Mittelschulen.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  eines  erweiterten  Realunterrichts  an  Volksschulen
  und  die  Errichtung  sogenannter  Mittelschulen.  496.

N.
Notariatsbezirke.  Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notariatsbezirke  im  Ober-·
  amt  Aalen.  8.
O.
Oberamtsgeometer.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Belohnung  der  Oberamtsgeometer.  115.
Oberlehrer.  Verfügung,  betreffend  die  Aufstellung  von  Oberlehrern  ꝛc.  an  Volksschulen.  885.
P.
Paßwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremden-Polizei.  479.  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Paß=  und  Fremden-Polizei.  485.
Pensionen.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  ges.  Klicher  Bestimmungen  über  die  Bemessung
der  Quiescenzgehalte  und  Pensionen  der  Civil=  und  Militärdiener.  21.
Philologen.  Verfügung,  betreffend  eine  neue  Prüsungs-Ordnung  für  die  Candidaten  des  philologischen
Lehramts.  488.
Postwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  über  die  Postportofreiheit.
25.  Verfügung  zu  Vollziehung  der  K.  Verordnungen  über  die  Postportofreiheit  vom  20.  Okt.
1851.  und  14.  Mürz  1865.  26.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  einer  Bestimmung
der  Posttransportordnung  für  den  Verkehr  im  Inlande  und  mit  den  Ländern  des  deutschen
Postvereins  bezüglich  der  Briefportotare  im  Inlande.  89.
Primär-Cataster.  Verfügung,  hetreffend  einige  Aenderungen  und  Ergänzungen  der  Bestimmungen
hinsichtlich  der  Erhaltung  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primär-Cataster.  95.
Prüfungen.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  einer  freiwilligen  Prüfung  in  den  Baugewerben.
486.  Verfügung,  betreffend  eine  neue  Prüfungs-Ordnung  für  die  Candidaten  des  philologischen
  Lehramts.  488.  K.  Verordnung,  die  Befähigung  zur  Anstellung  im  Departement
der  auswärtigen  Angelegenheiten  betreffend.  9.
O.  ».
Quiescenz-Gehalte.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  gesetzlicher  Bestimmungen  über  die
Bemessung  der  Quiescenz-Gehalte  und  Pensionen  der  Civil-  und  Militärdiener.  21.
Rechtsanwälte.  K.  Verordnung,  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  handelsgerichtlichen  Streitsachen
betreffend.  509.
Rechtspflege.  Verfügung,  betreffend  die  Anwendung  einer  Retorsivmaßregel  gegen  den  Kanton  Appenzell
  außer  Rhoden,  in  Beziehung  auf  Concurssachen.  2.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Ab-
        <pb n="866" />
        556

schluß  einer  Uebereinkunft  zwischen  Wuͤrttemberg  und  Preußen,  bezuͤglich  der  Bestrafung  der
Forst-,  Jagd-,  Feld-  und  Fischereifrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzgebieten.  5.  Verfügung,
betreffend  die  Behandlung  der  in  Württemberg  belegenen  Vermögenstheile  preußischer  Gemeinschuldner.
  10.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Eidesleistung  der  Israeliten  in  Rechtssachen.
99.  Gesetz,  betreffend  den  Sachverständigenbeweis  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  361.
K.  Verordnung,  betreffend  den  Abschluß  eines  Zusatzvertrags  zu  dem  Jurisdictionsvertrage
zwischen  Württemberg  und  Baden  vom  Jahre  1825  in  Folge  der  in  beiden  Ländern  erfolgten
  Erlassung  von  Gesetzen  über  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen.  363.  Deßgleichen
zu  den  im  Jahre  1827  zwischen  Württemberg  einerseits  und  dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen,
  sowie  dem  Fürstenthume  Hohenzollern-Sigmaringen  andererseits  zu  Stande  gekommenen
  Jurisdictionsverträgen.  365.

Regierungsblatt.  Festsetzung  des  Abonnementspreises  pro  1866.  475.

S.

Scheidem  ünzen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Scheidemünzen  in  Oesterreich.  166.
Schifffahrt.  Verfügung,  betreffend  die  Ertheilung  von  Sicherheitsvorschriften  für  die  Schifffahrt  auf

dem  Bodensee.  89.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  unter  Artikel  7.  Ziff.  3.
des  am  2.  August  1862  abgeschlossenen  Schifffahrtsvertrags  zwischen  dem  Zollverein  und
Frankreich  enthaltenen  Bestimmungen  auf  solche  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten  nebst  deren  Ladungen,
  welche  aus  den  Häfen  der  Hansestädte  an  der  Trave  kommen.  CXL.  zu  S.  131.

Schulwesen.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gesetze  über  die  Volksschulen

  vom  29.  September  1836  und  vom  6.  November  1858.  103.  Instruktion  zur  Vollziehung
  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
der  Gesetze  über  die  Volksschulen  vom  29.  September  1836  und  6.  November  1858.  139.
Verfügung,  betreffend  die  Aufstellung  von  Oberlehrern  2c.  an  Volksschulen.  385.  Verfügung,
betreffend  die  Erlassung  neuer  organischer  Bestimmungen  für  die  Baugewerkeschule  in  Stuttgart.
  430.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  von  Bezirksschulversammlungen.  468.
Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Bezirksschulinspectoren  an  den  evangelischen  Volksschulen.
  469.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  eines  erweiterten  Realunterrichts  an
Volksschulen  und  die  Errichtung  sogenannter  Mittelschulen.  496.

Staatsaussicht.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde

  Pfedelbach  Oberamts  Oehringen.  506.;  deßgleichen  über  die  Gemeinde  Spraitbach
Oberamts  Gmünd.  208.

Staatsbehörden.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  der  Oberaussicht  über  das  landwirthschaftliche

Fortbildungswesen  12;  desgl.  betreffend  die  Führung  der  nächsten  Aufsicht  über  dasselbe.  12.
Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  der  Kommission  zur  Bereinigung  des  Gemeindeverbands.  17.
Verfügung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Behörden  in  Absicht  auf  die  Genehmigung  unbesteigbarer
  Kamine.  101.  Verfügung,  betreffend  die  Abnahme  von  Privateiden  aus  Anlaß
        <pb n="867" />
        557

des  Gewerbeverkehrs  von  Württembergern  mit  dem  Auslande.  116.  Verfügung,  betreffend
die  Aussicht  über  das  land=  und  forstwirthschaftliche  Institut  in  Hohenheim.  126.  Verfügung,
  betreffend  die  Dispenfationsertheilung  zur  Haustrauung.  153.  Verfügung  in  Betreff
  der  Ertheilung  der  Dispensation  von  der  Minderjährigkeit.  154.

Staatsdiener.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Bemessung
der  Quinscenzgehalte  und  Pensionen  der  Civil=  und  Militärdiener.  21.

Staatsverträge.  Koönigliche  Verordnung,  betreffend  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zwischen
Württemberg  und  Preußen,  bezüglich  der  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,  Feld=  und  Rischereifrevel
  in  den  beiderseltigen  Grenzgebieten.  5.;  —  desgl.,  betreffend  die  Veröffentlichung  der
am  31.  März  1864  über  Herstellung  weiterer  Eisenbahnverbindungen  zwischen  Württemberg
einerseits  und  Baden,  beziehungsweise  Großherzogthum  Hessen  andererseits  abgeschlossenen
Staatsverträge.  33.;  —  desgl.,  betreffend  den  neuen  Vereins-Zolltarif.  93.;  —  desgl.,
betreffend  die  Abänderung  des  VereinszolltarifSs.  111.;  —  desgl.,  betreffend  die  Veröffentlichung
  der  am  2.  August  1862  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  mit  Frankreich  abgeschlossenen
  handelspolitischen  Verträge,  sowie  einer  dazu  gehörigen  protocollarischen  Vereinbarung
  zwischen  Preußen  und  Frankreich  vom  14.  December  1864.  131.  Bekanntmachung,
betreffend  den  Beitritt  der  Landgräflich  Hessischen  Regierung  zu  der  Uebereinkunsft  wegen
gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehöriger.  119.
desgl.,  betreffend  die  Ausdehnung  der  unter  Art.  7.  Ziff.  3  des  am  2.  August  1862  abgeschlossenen
  Schifffahrtsvertrags  zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich  enthaltenen  Bestimmungen
  auf  solche  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten  nebst  deren  Ladungen,  welche  aus  den  Häfen
der  Hansestädte  an  der  Trave  kommen.  CXI,  ad  132.  Königliche  Verordnung,  betreffend
die  Veröffentlichung  des  am  11.  April  1865  zwischen  dem  Zollverein  und  Oesterreich  zu  Berlin
  abgeschlossenen  Handels=  und  Zollvertrags.  117.  Bekanntmachung,  betreffend  die  über
die  Bestimmungen  des  Handelsvertrags  mit  Frankreich  hinausgehenden,  dem  Zollverein  jetzt
gleichfalls  zu  gut  kommenden  Tarifzugeständnisse  Frankreichs  an  Großbritannien,  Belgien,
Italien,  die  Schweiz,  Schweden  und  Norwegen.  157.  Verfügung,  die  Ausführung  der
Vereinbarung  mit  Frankreich  wegen  gegenseitiger  Befreiung  der  Handlungsreisenden  von  der
Gewerbesteuer  betreffend.  168.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen
  mit  Baden  und  Preußen.  169.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die
Veröffentlichung  des  neuen  Zollvereins-Vertrags.  209.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Literar=Convention
  zwischen  Württemberg  und  Frankreich  349.;  desgl.,  betreffend  den  Abschluß
eines  Zusatzvertrags  zu  dem  Jurisdictionsvertrage  zwischen  Württemberg  und  Baden  vom
Jahre  1825,  in  Folge  der  in  beiden  Ländern  erfolgten  Crlassung  von  Gesetzen  über  Gewährleistung
  bei  Viehveräußerungen.  363.;  desgl.  zu  den  im  Jahre  1827  zwischen  Württemberg
einerseits  und  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen,  sowie  dem  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen
  anderersetts  zu  Stande  gekommenen  Jurisdictionsverträgen.  365.;  desgl.,  betreffend

  die  Veröffentlichung  des  am  22.  Mai  1865  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins
3
        <pb n="868" />
        558

mit  Belgien  abgeschlossenen  Handelsvertrags.  369.;  desgl.  des  am  30.  Mai  1865  mit
Großbritannien  abgeschlossenen  Handelsvertrags.  377.

Steinkohlen.  Verfügung,  betreffend  die  Zollfreiheit  der  Steinkohlen.  391.

Steuerwesen.  Gesetz,  betreffend  die  Forterhebung  der  Steuern.  1.  133.  165.  Verfügung,  betreffend
die  Besteurung  des  hausirweisen  Gewerbebetriebs  von  Angehörigen  der  Zollvereinsstaaten  und
Oesterreichs  20.  Verfügung,  betreffend  die  erleichterte  Controle  des  Weinverkehrs  in  dem
zollvereinten  Ausland.  127.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  einer
Uebergangsabgabe  von  dem  in  Bayern,  Württemberg,  Baden,  dem  Großherzogthum  Hessen,
Nassau  und  im  Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt  erzeugten  Traubenmost  und  Wein  Seiteng
der  norbdeutschen  Zollvereinsstaaten.  102.  Verfügung,  die  Ausführung  der  Vereinbarung
mit  Frankreich  wegen  gegenseitiger  Befreiung  der  Handlungsreisenden  von  der  Gewerbesteuer
betreffend.  168.  Gesetz,  betreffend  die  Abgabe  von  dem  zur  Branntweinbereitung  verwendeten
Malz  und  die  Abgabe  vom  Branntwein-Kleinverkauf.  287.  Vollziehungsverfügung  zu  diesem
  Gesetze.  293.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  1865  —66.  314.  Verfügung,  betreffend  die  Bestimmung
des  Steuersatzes  für  ungequetschtes  Grünmalz,  sowie  der  Uebergangssteuer  von  gequetschtem
Grünmalz  auf  den  Rest  des  Verwaltungsjahres  186/66  und  für  das  Verwaltungsjahr  186%.
300.  Verfügung,  betreffend  die  Handhabung  der  Getränkecontrole  im  Verkehre  mit  dem  zollvereinten
  Auslande.  498.  *

T.

U.

Umgeldscommissariate.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Bezirkseintheilung  der
Umgeldscommissariate.  474.
Universität  s.  unter  Landesuniversität.

V.

Versicherungsgesellschaften.  Bekanntmachung,  betreffend  die  „Deutsche  Feuer-Versicherung  auf
Gegenseitigkeit"  in  Ludwigshafen  am  Rhein.  11.;  —  die  Rheinische  Versicherungs-Gesellschaft
  in  Mainz.  32.;  —  die  Versicherungs-Gesellschaft  Moguntia  in  Mainz.  110.;  —
die  Basler  Transport-Versicherungsgesellschaft.  476.;  —  die  Helvetia,  schweizerische  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  in  St.  Gallen.  485.;  —  die  Schlesische  Feuer-Versicherungs-Gesellschaft
  in  Breslau.  522.;  —  die  Brandenburger  Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft.  519.

Volkssschule  s.  unter  Schulwesen.

Volljährigkeit.  Gesetz  in  Betreff  der  Herabsetzung  des  Alters  der  Volljährigkeit.  134.

Vorzugsrechte.  Verfügung,  betreffend  die  Anmeldung  von  Vorzugsrechten  der  vierten  Klasse  der
Gläubiger  im  Concurse  nach  Maßgabe  der  Art.  62  (Absatz  3—5)  und  63  des  Einführungsgesetzes
  zum  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuch.  539.
        <pb n="869" />
        559

W.

Waarencontrole.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Waarencontrole  im  Binnenlande.  151.  478.

Wasserbautechniker.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  Wasserbautechniker.  18.

Wein.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe  von  dem  in
Bayern,  Württemberg,  Baden,  dem  Großherzogthum  Hessen,  Nassau  und  im  Gebiete  der
freien  Stadt  Frankfurt  erzeugten  Traubenmost  und  Wein  Seitens  der  norddeutschen  Zollvereinsstaaten.
  102.  Verfügung,  betreffend  die  erleichterte  Controle  des  Weinverkehrs  in  dem

zollvereinten  Ausland.  127.
Weinlese.  Verfügung,  betreffend  die  Weinlese  und  Weinbereitung.  167.

Z

Zellenhaft.  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Zellenhaft  für  weibliche  Zuchtpolizeihaus=  und  Arbeitshaus-Gefangene.
  515.

Zollwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  den  neuen  Vereinszolltarif.  93.  Abänderung  desselben.  111.
Finanz-Minist.-Verfügung  in  Betreff  desselben.  114.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung
  der  am  2.  August  1862  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  mit  Frankreich
abgeschlossenen  handelspolitischen  Verträge,  sowie  einer  dazu  gehörigen  protocollarischen  Vereinbarung
  zwischen  Preußen  und  Frankreich  vom  14.  December  1864.  131.  Bekanntmachung,
betreffend  den  Verzicht  der  kaiserlich  französischen  Regierung  auf  das  Verlangen  von  Ursprungszeugnissen
  für  die  aus  dem  Zollverein  nach  Frankreich  eingehenden  Waaren.  136.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  über  die  Bestimmungen  des  Handelsvertrags  zwischen  dem  Zollverein
und  Frankreich  vom  2.  August  1862  hinausgehenden,  dem  Zollverein  jetzt  gleichfalls  zu  gut
kommenden  Tarifzugeständnisse  Frankreichs  an  Großbritannien,  Belgien,  Italien,  die  Schweiz,
Schweden  und  Norwegen.  157.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des
am  11.  April  d.  J.  zwischen  dem  Zollverein  und  Oesterreich  zu  Berlin  abgeschlossenen
Handels=  und  Zollvertrags.  117.  Bekanntmachung,  betreffend  den  österreichischen  Zolltarif.
166.:;  —  betreffend  die  Einfuhr  von  Scheidemünzen  in  Oestereich.  166.  Bekanntmachung,
betreffend  den  Handelsverkehr  mit  der  Schweiz.  321.  423.  K.  Verordnung,  betreffend  die
Veröffentlichung  des  neuen  Zollvereins-Vertrags.  209.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung
  des  am  22.  Mai  1865  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  mit  Belgien
abgeschlossenen  Handelsvertrags.  369.  Desgl.  des  am  30.  Mai  1865  mit  Großbritannien
abgeschlossenen  Handelsvertrags  377.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Handelsverkehr  mit
Belgien.  390.  Verfügung,  betreffend  die  Zollfreiheit  der  Steinkohlen.  391.  Verfügung,
betreffend  die  Handhabung  der  Getränkekontrole  im  Verkehre  mit  dem  zollvereinten  Auslande.
  498.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="870" />
        <pb n="871" />
        Uebereinkunft,

betreffend

die  Zollverwaltung  in  Frankfurt?.

 

A.  Ueber  die  Besetzung  der  Steklen  des  Direktors  und  der  beiden  anderen  Mitglieder
  der  Zolldirektion  in  Frankfurt  ist  Folgendes  verabredet  worden:

1.  Kurhessen,  Großberzogthum  Hessen  und  die  freie  Stadt  Frankfurt  bestimmen  abwechselnd
  die  Kandidaten  für  die  Besetzung  dieser  drei  Stellen,  und  zwar  in  nachstehend
bestimmter  Reihenfolge:

1.  Während  der  Amtsdauer  des  gegenwärtig  fungirenden  Direktors  bestimmt  Großherzogthum
  Hessen  den  Kandidaten  für  die  Stelle  des,  den  Direktor  vertretenden,
Frankfurt  den  Kandidaten  für  die  Stelle  des  dritten  Mitgliedes.

2.  Von  der  nächsten  Erledigung  der  Stelle  des  Direktors  an  erfolgt  die  Bestimmung
  des  Kandidaten
àa)  für  die  Stelle  des  Direktors  zuerst  von  Frankfurt,  sodann  von  Großherzogthum

Hessen,  hierauf  von  Kurhessen  und  so  fort,

b)  für  die  Stelle  des,  den  Direktor  vertretenden  Mitgliedes  von  derjenigen  Regierung,
  welcher,  nach  der  Verabredung  unter  a,  bei  der  nächsten  Erledigung
der  Stelle  des  Direktors  die  Bestimmung  des  Kandidaten  für  die  letztere
Stelle  zustehet,

Jc#)  für  die  Stelle  des  dritten  Mitgliedes  von  derjenigen  Regierung,  welche  zuletzt

den  Direktor  bestimmt  hatte.

–

*)  Zu  vergl.  den  vorstehenden  Vertrag  Art.  28.  Abs.  3.
        <pb n="872" />
        LVIII

Es  findet  daher  während  der  Amtsdauer  des  jeweiligen  Direktors  ein  Wechsel
in  der  Befugniß  zur  Bestimmung  der  Kandidaten  für  die  Stelle  der  beiden  ande—
ren  Mitglieder  nicht  statt.

II.  Wird  die  Stelle  des  Direktors  erledigt,  so  bezeichnet  die,  nach  vorstehender  Verabredung
  befugte  Regierung  sämmtlichen  übrigen  Vereins-Regierungen  den  von  ihr  für  die
Stelle  bestimmten  Kandidaten.  Nachdem  diese  Regierungen  ihre  Zustimmung  erklärt  haben,
  wird  der  Kandidat,  eintretenden  Falls  auf  Präsentation  der  befugten  Regierung,  von
dem  Senate  der  freien  Stadt  Frankfurt  ernannt.

Wird  die  Stelle  eines  der  anderen  Mitglieder  erledigt,  so  bezeichnet  die  befugte  Regierung
  den  beiden  anderen  betheiligten  Regierungen  den  von  ihr  für  die  Stelle  bestimmten
  Kandidaten.  Wird  von  diesen  Regierungen  ein  Bedenken  gegen  die  getroffene  Auswahl
  nicht  erhoben,  so  wird  der  Kandidat,  eintretenden  Falls  auf  Präsentation  der  befugten
  Regierung,  von  dem  Senate  der  freien  Stadt  Frankfurt  ernannt.

III.  In  der  Zwischenzeit  zwischen  der  Erledigung  und  der  Wiederbesetzung  der
Stelle  des  Direktors  werden  dessen  Funktionen  von  dem,  den  Direktor  vertretenden  Mitgliede
  wahrgenommen,  und  es  wird  von  demjenigen  Staate,  welchem  der  ausgeschiedene
Direktor  angehörte,  ein  Beamter  zur  provisorischen  Theilnahme  an  den  Direktions-Geschäften
  —  eintretenden  Falls  nach  vorgängiger  Präsentation  bei  dem  Senate  —  abgeordnet.

1V.  Vom  Tage  des  Austausches  der  Ratifikationen  des  heutigen  Vertrages  an  treten
  die  vorstehenden  Verabredungen  an  die  Stelle  derjenigen  Bestimmungen,  welche  im
ersten  Absatze  der  Nr.  3.  des  Separat-Artikels  12.  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage  vom
2.  Januar  1836  und  in  dem  Protokolle  von  demselben  Tage  unter  C.  Nr.  I.  1  bis  6.
enthalten  sind.

Die  unter  Nr.  2.  des  Separat-Artikels  8.  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage  vom
28.  Juni  1864  getroffenen  Bestimmungen  treten  außer  Kraft.

B.  In  allen  zum  Geschäftskreise  der  Zolloirektion  gehörenden  Angelegenheiten  findet
  bei  derselben  in  Zukunft  ein  kollegialisches  Verfahren  statt.  Der  dem  Zolldirektor
durch  die  Bestimmung  unter  Nr.  3.  lit.  b.  des  Separat-Artikels  12.  zum  Zollvereinigungs-Vertrage
  vom  2.  Januar  1836  beigelegten  Befugniß  geschieht  hierdurch  kein  Eintrag;  auch
wird  in  den,  demselben  nach  den  88.  S.,  Sb.,  9.,  12.,  14.,  2f.,  22.,  25.,  26.,  2S.,  30.
und  33.  der  Instruktion  für  die  Zolldirektion  zustehenden  Befugnisse  und  obliegenden  Verpflichtungen
  nichts  geändert.
        <pb n="873" />
        LIX

C.  Unbeschadet  der,  in  dem  Separat-Artikel  12.  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage
vom  2.  Januar  1836  getroffenen  Verabredung,  übernehmen  Sachsen,  Kurhessen,  Großherzogthum
  Hessen  und  Frankfurt  rücksichtlich  aller  von  ihnen  präsentirten,  beziehungsweise
ernannten  Beamten  der  Zollverwaltung  in  Frankfurt  die  Verpflichtung,  die  Zurückberufung
dieser  Beamten  auch  dann  stattfinden  zu  lassen,  wenn  dieselben  durch  Alter,  Krankheit  oder
sonst  ohne  ihr  Verschulden  dienstunfähig  geworden  sind.

 

Die  Ratifikation  der  vorstehenden  Uebereinkunft  soll  als  durch  die  Ratifikation  des
Vertrages  vom  heutigen  Tage,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend,
erfolgt  angesehen  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  16.  Mai  1865.

(gez.)  von  Pommer  Esche.  Philipsborn.  Delbrück.  Berks.
von  Thümmel.  Albrecht.  Frhr.  von  Valois.  Schmid.
Cramer.  Ewald.  Thon.  von  Thielau.
Meyer.  Schellenberg.  Mettenius.

—————WM  ο

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="874" />
        <pb n="875" />
        447

Veilagen:

Beilage  A.
(zu  §.  12.  Lehrfächer  der  Akademie.)

I.  Hilfswissenschaftliche  Fächer.

A.  Mathematische  Hilfsfächer:  Spezielle  ökonomische  Botanik,
Arithmetik  und  Algebra,  Pflanzen-Physiologie  und  Pathologie,
Planimetrie  und  Stereometrie,  Allgemeine  Zoologie,

Trigonometrie,  Spezielle  Zoologie  der  Wirbelthiere,
Praktische  Geometrie.  Thierheilkunde,
B.  Naturwissenschaftliche  Hilfsfächer:  Anleitung  zu  mikroskopischen  Untersuchungen.


C.  Staatswissenschaftliche  Hilfsfächer:
National-Oekonomie,

Physik,
Allgemeine  Chemie,

Agrikultur-Chemie,

 

Forst-Chemie,  Rechtskunde.
Einleitung  in  die  Geognosse,  !).  Technische  Hilfsfächer:
Geognosie,  Landwirthschaftliche  Baukunde,
Einleitung  in  die  Botanik,  Planzeichnen.
II.  Hauptfächer.
A.  Landwirthschaftliche  Fächer:  Wein-,  Hopfen=  und  Tabaksbau,
Eneyklopädie  der  Landwirthschaft,  Obstbaumzucht,
Geschichte,  Litteratur  und  Statistik  der  Gemiusebau.  */"
Landwirthschaft.  #  "
Sovann  Allgemeine  Thierzucht;
1)  als  Produktionslehre:  In  besonderem  Vortrage:
Allgemeiner  Acker=  und  Pflangenbau,  Pfervezucht,
Spezieller  Pflanzenbau;  Rinvviehzucht,
In  besonderem  Vortrage:  Schaafßjucht,
Wiesenbau,  Kleinviehzucht,

 

4
        <pb n="876" />
        448

Seidezucht,
Bienenzucht.
2)  Landwirthschaftliche  Betriebslehre;
In  besonderem  Vortrage:
Landwirthschaftliche  Taxationslehre,
Landwirthschaftliche  Buchhaltung.
3)  Landwirthschaftliche  Technologie.
B.  Forstwirthschaftliche  Fächer:
Encyklopädie  der  Forstwissenschaft.
Sodann
1)  als  Produktionslehre:

 

Klimatologie  und  Bodenkunde,

Forstbotanik,
Waldbau,
Forstschutz,
Forstbenützung  und  Forsttechnologie.
2)  als  Gewerbslehre:
Baum=  und  Bestandes-Schätzung,
Forsttarxation  (Forsteinrichtung),
Forsthaushalt.
3)  Staatsforstwirthschaftslehre;
In  besonderem  Vortrage:
Württembergische  Forstgesetze,
Forst-Geschäftspraxis.

Beilage  B.
(zu  §.  16.  Sammlungen,  Apparate  und  Institute  der  Akademie.)

die  Bibliothek,

die  Bodensammlung,

die  Düngersammlung,

die  landwirthschaftliche  Modellsammlung,

die  technologische  Modellsammlung,

die  Sammlung  landwirthschaftlicher  Produkte,
insbesondere  von  Wollen  2c.,

die  forstlichen  Sammlungen,

die  mineralogischen  Sammlungen,

die  botanischen  Sammlungen,

 

die  zoologischen  Sammlungen,

Sammlungen  für  die  verschiedenen  Veterinärfächer,


die  Sammlung  für  Beschlagkunde,

das  mathematisch-phyfikalische  Kabinet,

das  chemische  Laboratorium,

der  botanische  Garten,

der  Krankenstall,

das  technische  Laboratorium.

Beilage  C.
Cu  §.  17.  Lehrstellen  der  Akademie.)

I.  Hauptlehrstellen.
1  für  Mathematik  und  Physik,
1  für  allgemeine  und  Agrikultur-Chemie,
1  für  Geognosie  und  Botanik,
1  für  Zoologie  und  Botanik,

 

3  (einschl.  der  Stelle  des  Direktors)  für
Landwirthschaft,

1  für  landwirthschaftliche  Technologie,

2  für  Forstwirthschaft.
        <pb n="877" />
        449

II.  Weitere  Lehrer  und  zwar:

a)  Hilfslehrer:

für  National-Oekonomie  und  Rechtskunde:
der  Sekretär,

für  landwirthschaftliche  Baukunde:  ein  Architekt,

für  praktische  landwirthschaftliche  Uebungen:
der  Wirthschafts-Inspector,

für  Obstbaumzucht  und  Gemüsebau:  der  erste
Gärtner,

für  Bienenzucht:  der  Vorstand  der  Ackerbauschule,



landwirthschaftliche

Kasster.

für  Buchhaltung:  der

 

b)  Repetenten:
1  landwirthschaftlicher  Repetent
Wirthschafts-Assistent),
1  Forst-Repetent.
c)  Assistenten:
1  für  den  Professor  der  Mathematik  und
Physik,
1  für  den  Professor  der  Chemie,
1  für  den  Professor  der  Geognosie  und
Votanik,
1  für  den  Professor  der  Zoologie  und  Thierheilkunde,

1  für  den  Wirtbschaftsinspektor  in  dessen
Eigenschaft  als  Hilfslehrer  der  Akademie.

(zugleich

ONWODOOCGCDOOODOOS
        <pb n="878" />
        <pb n="879" />
        Allgemeines

 

deutsches  Handelsgesetzbuch.

OOOO

Beilage  zum  Regierungs-Slatt

vom  Jahr  1865.

 

 

 

 

Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrink.
        <pb n="880" />
        <pb n="881" />
        Allgemeines  deutsches  Handelsgesetzbuch.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.

In  Handelssachen  kommen,  insoweit  dieses  Gesetzbuch  keine  Bestimmungen  enthält,
die  Handelsgebräuche  und  in  deren  Ermanglung  das  allgemeine  bürgerliche  Recht  zur
Anwendung.

Art.  2.

An  den  Bestimmungen  der  deutschen  Wechselordnung  wird  durch  dieses  Gesetzbuch
nichts  geändert.

Art.  3.

Wo  dieses  Gesetzbuch  von  dem  Handelsgerichte  spricht,  tritt  in  Ermanglung  eines
besonderen  Handelsgerichtes  das  gewöhnliche  Gericht  an  dessen  Stelle.

 

Erstes  Buch.

Vom  Handelsstande.

Erster  Titel.
Von  Kauflenten.

Art.  4.
Als  Kaufmann  im  Sinne  dieses  Gesetzbuches  ist  anzusehen,  wer  gewerbemäßig
Handelsgeschäfte  betreibt.
Art.  5.
Die  in  Betreff  der  Kaufleute  gegebenen  Bestimmungen  gelten  in  gleicher  Weise  in
Betreff  der  Handelsgesellschaften,  insbesondere  auch  der  Aktiengesellschaften,  bei  welchen
der  Gegenstand  des  Unternehmens  in  Handelsgeschäften  besteht.
        <pb n="882" />
        4

Dieselben  gelten  auch  in  Betreff  der  öffentlichen  Banken  in  den  Grenzen  ihres

Handelsbetriebes,  unbeschadet  der  für  sie  bestehenden  Verordnungen.
Art.  6.

Eine  Frau,  welche  gewerbemäßig  Handelsgeschäfte  betreibt  (Handelsfrau),  hat  in
dem  Handelsbetriebe  alle  Rechte  und  Pflichten  eines  Kaufmannes.

Dieselbe  kann  sich  in  Betreff  ihrer  Handelsgeschäfte  auf  die  in  den  einzelnen
Staaten  geltenden  Rechtswohlthaten  der  Frauen  nicht  berufen.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  sie  das  Handelsgewerbe  allein  oder  in  Ge—
meinschaft  mit  Anderen,  ob  sie  dasselbe  in  eigener  Person  oder  durch  einen  Procuristen
betreibt.

Art.  7.

Eine  Ehefrau  kann  ohne  Einwilligung  ihres  Ehemannes  nicht  Handelsfrau  seyn.

Es  gilt  als  Einwilligung  des  Mannes,  wenn  die  Frau  mit  Wissen  und  ohne  Ein—
spruch  desselben  Handel  treibt.

Die  Ehefrau  eines  Kaufmannes,  welche  ihrem  Ehemanne  nur  Beihülfe  in  dem
Handelsgewerbe  leistet,  ist  keine  Handelsfrau.

Art.  8.

Eine  Ehefrau,  welche  Handelsfrau  ist,  kann  sich  durch  Handelsgeschäfte  gültig  ver—
pflichten,  ohne  daß  es  zu  den  einzelnen  Geschäften  einer  besonderen  Einwilligung  ihres
Ehemannes  bedarf.

Sie  haftet  für  die  Handelsschulden  mit  ihrem  ganzen  Vermögen,  ohne  Rücksicht
auf  die  Verwaltungsrechte  und  den  Nießbrauch  oder  die  sonstigen  an  diesem  Vermögen
durch  die  Ehe  begründeten  Rechte  des  Ehemannes.  Es  haftet  auch  das  gemeinschaftliche
Vermögen,  soweit  Gütergemeinschaft  besteht;  ob  zugleich  der  Ehemann  mit  seinem  per—
sönlichen  Vermögen  haftet,  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  beurtheilen.

Art.  9.

Eine  Handelsfrau  kann  in  Handelssachen  selbstständig  vor  Gericht  auftreten;  es

macht  keinen  Unterschied,  ob  sie  unverheirathet  oder  verheirathet  ist.
Art.  10.

Die  Bestimmungen,  welche  dieses  Gesetzbuch  über  die  Firmen,  die  Handelsbücher
und  die  Procura  enthält,  finden  auf  Höker,  Trödler,  Hausirer  und  dergleichen  Handelsleute
  von  geringem  Gewerbebetriebe,  ferner  auf  Wirthe,  gewöhnliche  Fuhrleute,  gewöhn-
        <pb n="883" />
        5

liche  Schiffer  und  Personen,  deren  Gewerbe  nicht  über  den  Umfang  des  Handwerksbetriebes
hinausgeht,  keine  Anwendung.  Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  im  Falle  es  erforderlich
  erscheint,  diese  Classen  genauer  festzustellen.

Vereinigungen  zum  Betriebe  eines  Handelsgewerbes,  auf  welches  die  bezeichneten
Bestimmungen  keine  Anwendung  finden,  gelten  nicht  als  Handelsgesellschaften.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  verordnen,  daß  die  bezeichneten  Bestim—
mungen  auch  noch  für  andere  Classen  von  Kaufleuten  ihres  Staatsgebietes  keine  An—
wendung  finden  sollen.  Ebenso  können  sie  aber  auch  verordnen,  daß  diese  Bestimmungen
auf  einzelne  der  genannten  Classen,  oder  daß  sie  auf  alle  Kaufleute  ihres  Staatsgebietes
Anwendung  finden  sollen.

Art.  11.

Durch  die  Landesgesetze,  welche  in  gewerbepolizeilicher  oder  gewerbesteuerlicher  Beziehung
  Erfordernisse  zur  Begründung  der  Eigenschaft  eines  Kaufmannes  oder  besonderer
Classen  von  Kaufleuten  aufstellen,  wird  die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzbuches
  nicht  ausgeschlossen;  ebenso  werden  jene  Gesetze  durch  dieses  Gesetzbuch  nicht
berührt.

Zweiter  Titel.
Von  dem  Handelsregister.
Art.  12.

Bei  jedem  Handelsgerichte  ist  ein  Handelsregister  zu  führen,  in  welches  die  in
diesem  Gesetzbuche  angeordneten  Eintragungen  aufzunehmen  sind.

Das  Handelsregister  ist  öffentlich.  Die  Einsicht  desselben  ist  während  der  gewöhnlichen
  Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.  Auch  kann  von  den  Eintragungen  gegen
Erlegung  der  Kosten  eine  Abschrift  gefordert  werden,  die  auf  Verlangen  zu  beglaubigen  ist.

Art.  13.

Die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  sind  von  dem  Handelsgerichte,  sofern
nicht  in  diesem  Gesetzbuche  in  einzelnen  Fällen  ausdrücklich  ein  Anderes  bestimmt  ist,
nach  ihrem  ganzen  Inhalte  durch  eine  oder  mehrere  Anzeigen  in  öffentlichen  Blättern
ohne  Verzug  bekannt  zu  machen.

Art.  14.

Jedes  Handelsgericht  hat  für  seinen  Bezirk  alljährlich  im  Monat  December  die

öffentlichen  Blätter  zu  bestimmen,  in  welchen  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Jahres  die
        <pb n="884" />
        6

im  Artikel  13  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen  sollen.  Der  Beschluß  ist
in  einem  oder  mehreren  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen.

Wenn  eines  der  bestimmten  Blätter  im  Laufe  des  Jahres  zu  erscheinen  aufhört,
so  hat  das  Gericht  ein  anderes  Blatt  an  dessen  Stelle  zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt
  zu  machen.

Inwiefern  die  Gerichte  bei  der  Wahl  der  zu  bestimmenden  Blätter  an  Weisungen
höherer  Behörden  gebunden  sind,  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  beurtheilen.

Dritter  Titel.
Von  Handelsfirmen.

Art.  15.

Die  Firma  eines  Kaufmanns  ist  der  Name,  unter  welchem  er  im  Handel  seine

Geschäfte  betreibt  und  die  Unterschrift  abgibt.
Art.  16.

Ein  Kaufmann,  welcher  sein  Geschäft  ohne  Gesellschafter  oder  nur  mit  einem  stillen
Gesellschafter  betreibt,  darf  nur  seinen  Familiennamen  (bürgerlichen  Namen)  mit  oder
ohne  Vornamen  als  Firma  führen.

Er  darf  der  Firma  keinen  Zusatz  beifügen,  welcher  ein  Gesellschaftsverhältniß  andeutet.
  Dagegen  sind  andere  Zusätze  gestattet,  welche  zur  näheren  Bezeichnung  der  Person
oder  des  Geschäftes  dienen.

Art.  17.

Die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  muß,  wenn  in  dieselbe  nicht  die
Namen  sämmtlicher  Gesellschafter  aufgenommen  sind,  den  Namen  wenigstens  eines  der
Gesellschafter  mit  einem  das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft  andeutenden  Zusatze  enthalten.


Die  Firma  einer  Commanditgesellschaft  muß  den  Namen  wenigstens  eines  perfönlich
  haftenden  Gesellschafters  mit  einem  das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft  andeutenden
  Zusatze  enthalten.

Die  Namen  anderer  Personen,  als  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  dürfen  in
die  Firma  einer  Handelsgesellschaft  nicht  aufgenommen  werden;  auch  darf  sich  keine
offene  Handelsgesellschaft  oder  Commanditgesellschaft  als  Actiengesellschaft  bezeichnen,
selbst  wenn  das  Capital  der  Commanditisten  in  Aktien  zerlegt  ist.
        <pb n="885" />
        7

Art.  18.

Die  Firma  einer  Actiengesellschaft  muß  in  der  Regel  von  dem  Gegenstande  ihrer
Unternehmung  entlehnt  seyn.

Der  Name  von  Gesellschaftern  oder  anderen  Personen  darf  in  die  Firma  nicht  aufgenommen
  werden.

Art.  19.

Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  seine  Firma  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen
Bezirk  seine  Handelsniederlassung  sich  befindet,  behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister
  anzumelden;  er  hat  dieselbe  nebst  seiner  persönlichen  Unterschrift  vor  dem  Handelsgerichte
  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  derselben  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Art.  20.

Jede  neue  Firma  muß  sich  von  allen  an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde
bereits  bestehenden  und  in  das  Handelsregister  eingetragenen  Firmen  deutlich  unterscheiden.

Hat  ein  Kaufmann  mit  einem  in  das  Handelsregister  bereits  eingetragenen  Kauf—
mann  gleiche  Vor=  und  Familiennamen,  und  will  auch  er  sich  derselben  als  seiner  Firma
bedienen,  so  muß  er  dieser  einen  Zusatz  beifügen,  durch  welchen  sich  dieselbe  von  der
bereits  eingetragenen  Firma  deutlich  unterscheidet.

Art.  21.

Die  Firma  muß  auch  für  die  an  einem  anderen  Orte  oder  in  einer  anderen  Gemeinde
  errichtete  Zweigniederlassung  bei  dem  für  die  letztere  zuständigen  Handelsgerichte
angemeldet  werden.

Besteht  an  dem  Orte  oder  in  der  Gemeinde,  wo  die  Zweigniederlassung  errichtet
wird,  bereits  eine  gleiche  Firma,  so  muß  der  Firma  ein  Zusatz  beigefügt  werden,  durch
welchen  sie  sich  von  jener  bereits  vorhandenen  Firma  deutlich  unterscheidet.

Die  Eintragung  bei  dem  Handelsgerichte  der  Zweigniederlassung  findet  nicht  statt,
bevor  nachgewiesen  ist,  daß  die  Eintragung  bei  dem  Handelsgerichte  der  Hauptniederlassung
  geschehen  ist.

Art.  22.

Wer  ein  bestehendes  Handelsgeschäft  durch  Vertrag  oder  Erbgang  erwirbt,  kann
dasselbe  unter  der  bisherigen  Firma  mit  oder  ohne  einen  das  Nachfolgeverhältniß  andeutenden
  Zusatz  fortführen,  wenn  der  bisherige  Geschäftsinhaber  oder  dessen  Erben  oder
die  etwaigen  Miterben  in  die  Fortführung  der  Firma  ausdrücklich  willigen.
        <pb n="886" />
        8

Art.  23.

Die  Veräußerung  einer  Firma  als  solcher,  abgesondert  von  dem  Handelsgeschäfte,

für  welches  sie  bisher  geführt  wurde,  ist  nicht  zulässig.
Art.  24.

Wenn  in  ein  bestehendes  Handelsgeschäft  Jemand  als  Gesellschafter  eintritt,  oder
wenn  ein  Gesellschafter  zu  einer  Handelsgesellschaft  neu  hinzutritt  oder  aus  einer  solchen
austritt,  so  kann,  ungeachtet  dieser  Veränderung,  die  ursprüngliche  Firma  fortgeführt
werden.

Jedoch  ist  beim  Austreten  eines  Gesellschafters  dessen  ausdrückliche  Einwilligung
in  die  Fortführung  der  Firma  erforderlich,  wenn  sein  Name  in  der  Firma  enthalten  ist.
Art.  25.

Wenn  die  Firma  geändert  wird  oder  erlischt,  oder  wenn  die  Inhaber  der  Firma
sich  ändern,  so  ist  dies  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  19  bei  dem  Handelsgerichte
anzumelden.

Ist  die  Aenderung  oder  das  Erlöschen  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen  und
öffentlich  bekannt  gemacht,  so  kann  derjenige,  bei  welchem  jene  Thatsachen  eingetreten
sind,  dieselben  einem  Dritten  nur  insofern  entgegensetzen,  als  er  beweist,  daß  sie  dem
letzteren  bekannt  waren.

Ist  die  Eintragung  und  Bekanntmachung  geschehen,  so  muß  ein  Dritter  die  Aenderung
  oder  das  Erlöschen  gegen  sich  gelten  lassen,  sofern  nicht  die  Umstände  die  Annahme
begründen,  daß  er  diese  Thatsachen  weder  gekannt  habe,  noch  habe  kennen  müssen.

Art.  26.

Das  Handelsgericht  hat  die  Betheiligten  zur  Befolgung  der  Vorschriften  der  Artikel
  19,  21  und  25  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

In  gleicher  Weise  hat  es  gegen  diejenigen  einzuschreiten,  welche  sich  einer  nach  den
Vorschriften  dieses  Titels  ihnen  nicht  zustehenden  Firma  bedienen.

Art.  27.

Wer  durch  den  unbefugten  Gebrauch  einer  Firma  in  seinen  Rechten  verletzt  ist,
kann  den  Unberechtigten  auf  Unterlassung  der  weiteren  Führung  der  Firma  und  auf
Schadenersatz  belangen.

Ueber  das  Vorhandensein  und  die  Höhe  des  Schadens  entscheidet  das  Handelsgericht
  nach  seinem  freien  Ermessen.
        <pb n="887" />
        9

Das  Handelsgericht  kann  die  Veröffentlichung  des  Erkenntnisses  auf  Kosten  des
Verurtheilten  verordnen.
Vierter  Titel.
Von  den  Handelsbüchern.
Art.  28.

Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  Bücher  zu  führen,  aus  welchen  seine  Handelsgeschäfte
  und  die  Lage  seines  Vermögens  vollständig  zu  ersehen  sind.

Er  ist  verpflichtet,  die  empfangenen  Handelsbriefe  aufzubewahren  und  eine  Abschrift
(Copie  oder  Abdruck)  der  abgesandten  Handelsbriefe  zurückzubehalten  und  nach  der  Zeitfolge
  in  ein  Copierbuch  einzutragen.

Art.  29.

Jeder  Kaufmann  hat  bei  dem  Beginne  seines  Gewerbes  seine  Grundstücke,  seine
Forderungen  und  Schulden,  den  Betrag  seines  baaren  Geldes  und  seine  anderen  Vermögensstücke
  genau  zu  verzeichnen,  dabei  den  Werth  der  Vermögensstücke  anzugeben  und
einen  das  Verhältniß  des  Vermögens  und  der  Schulden  darstellenden  Abschluß  zu  machen;
  er  hat  demnächst  in  jedem  Jahre  ein  solches  Inventar  und  eine  solche  Bilanz
seines  Vermögens  anzufertigen.

Hat  der  Kaufmann  ein  Waarenlager,  dessen  Inventur  nach  der  Beschaffenheit  des
Geschäfts  nicht  füglich  in  jedem  Jahre  geschehen  kann,  so  genügt  es,  wenn  das  Inventar
  des  Waarenlagers  alle  zwei  Jahre  aufgenommen  wird.

Für  Handelsgesellschaften  kommen  dieselben  Bestimmungen  in  Bezug  auf  das  Gesellschaftsvermögen
  zur  Anwendung.

Art.  30.

Das  Inventar  und  die  Bilanz  sind  von  dem  Kaufmanne  zu  unterzeichnen.  Sind
mehrere  persönlich  haftende  Gesellschafter  vorhanden,  so  haben  sie  alle  zu  unterzeichnen.

Das  Inventar  und  die  Bilanz  können  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch  eingeschrieben
oder  jedesmal  besonders  aufgestellt  werden.  Im  letzteren  Falle  sind  dieselben  zu  sammeln
  und  in  zusammenhängender  Reihenfolge  geordnet  aufzubewahren.

Art.  31.

Bei  der  Aufnahme  des  Inventars  und  der  Bilanz  sind  sämmtliche  Vermögensstücke

und  Forderungen  nach  dem  Werthe  anzusetzen,  welcher  ihnen  zur  Zeit  der  Aufnahme

beizulegen  ist.
2
        <pb n="888" />
        10

Zweifelhafte  Forderungen  sind  nach  ihrem  wahrscheinlichen  Werthe  anzusetzen,  un—

einbringliche  Forderungen  aber  abzuschreiben.
Art.  32.

Bei  der  Führung  der  Handelsbücher  und  bei  den  übrigen  erforderlichen  Aufzeichnungen
muß  sich  der  Kaufmann  einer  lebenden  Sprache  und  der  Schriftzeichen  einer  solchen  bedienen.

Die  Bücher  müssen  gebunden  und  jedes  von  ihnen  muß  Blatt  für  Blatt  mit  fortlaufenden
  Zahlen  versehen  seyn.

An  Stellen,  welche  der  Regel  nach  zu  beschreiben  sind,  dürfen  keine  leeren  Zwischenräume
  gelassen  werden.  Der  ursprüngliche  Inhalt  einer  Eintragung  darf  nicht
durch  Durchstreichen  oder  auf  andere  Weise  unleserlich  gemacht,  es  darf  nichts  radirt,
noch  dürfen  solche  Veränderungen  vorgenommen  werden,  bei  deren  Beschaffenheit  es  ungewiß
  ist,  ob  sie  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  oder  erst  später  gemacht  worden  sind.

Art.  33.

Die  Kaufleute  sind  verpflichtet,  ihre  Handelsbücher  während  zehn  Jahren,  von  dem
Tage  der  in  dieselben  geschehenen  letzten  Eintragung  an  gerechnet,  aufzubewahren.

Dasselbe  gilt  in  Ansehung  der  empfangenen  Handelsbriefe,  sowie  in  Ansehung  der
Inventare  und  Bilanzen.

Art.  34.

Ordnungsmäßig  geführte  Handelsbücher  liefern  bei  Streitigkeiten  über  Handelssachen
  unter  Kaufleuten  in  der  Regel  einen  unvollständigen  Beweis,  welcher  durch  den
Eid  oder  durch  andere  Beweismittel  ergänzt  werden  kann.

Jedoch  hat  der  Richter  nach  seinem  durch  die  Erwägung  aller  Umstände  geleiteten
Ermessen  zu  entscheiden,  ob  dem  Inhalte  der  Bücher  ein  größeres  oder  geringeres  Maß
der  Beweiskraft  beizulegen,  ob  in  dem  Falle,  wo  die  Handelsbücher  der  streitenden  Theile
nicht  übereinstimmen,  von  diesem  Beweismittel  ganz  abzusehen,  oder  ob  den  Büchern  des
einen  Theils  eine  überwiegende  Glaubwürdigkeit  beizumessen  sei.

Ob  und  inwiefern  die  Handelsbücher  gegen  Nichtkaufleute  Beweiskraft  haben,  ist
nach  den  Landesgesetzen  zu  beurtheilen.

Art.  35.

Handelsbücher,  bei  deren  Führung  Unregelmäßigkeiten  vorgefallen  sind,  können  als
Beweismittel  nur  insoweit  berücksichtigt  werden,  als  dieses  nach  der  Art  und  Bedeutung
der  Unregelmäßigkeiten,  sowie  nach  der  Lage  der  Sache  geeignet  erscheint.
        <pb n="889" />
        11

Art.  36.
Die  Eintragungen  in  die  Handelsbücher  können,  unbeschadet  ihrer  Beweiskraft,  durch
Handlungsgehülfen  bewirkt  werden.
Art.  37.
Im  Laufe  eines  Rechtsstreites  kann  der  Richter  auf  den  Antrag  einer  Partei  die
Vorlegung  der  Haudelsbücher  der  Gegenpartei  verordnen.  Geschieht  die  Vorlegung  nicht,
so  wird  zum  Nachtheil  des  Weigernden  der  behauptete  Inhalt  der  Bücher  für  erwiesen

angenommen.
Art.  38.

Wenn  in  einem  Rechtsstreite  Handelsbücher  vorgelegt  werden,  so  ist  von  dem  Inhalte
  derselben,  soweit  er  den  Streitpunkt  betrifft,  unter  Zuziehung  der  Parteien  Einsicht
  zu  nehmen,  und  im  geeigneten  Falle  ein  Auszug  zu  fertigen.  Der  übrige  Inhalt
der  Bücher  ist  dem  Richter  insoweit  offen  zu  legen,  als  dieß  zur  Prüfung  ihrer  ordnungsmäßigen
  Führung  nothwendig  ist.

Art.  39.

Befinden  sich  die  Handelsbücher,  welche  vorzulegen  sind,  an  einem  Orte,  welcher
nicht  zum  Bezirke  des  Proceßrichters  gehört,  so  muß  der  Letztere  das  Gericht  des  Ortes,
wo  sich  die  Handelsbücher  befinden,  ersuchen,  die  Vorlegung  der  Bücher  vor  sich  bewirken
  zu  lassen,  dabei  nach  den  Bestimungen  des  vorhergehenden  Artikels  zu  verfahren
und  einen  beglaubigten  Auszug  mit  dem  über  die  Verhandlungen  ausgenommenen  Protokolle
  zu  übersenden.

Art.  40.

Die  Mittheilung  der  Handelsbücher  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  ihrem
ganzen  Inhalte  kann  in  Erbschafts=  oder  Gütergemeinschafts-Angelegenheiten,  sowie  in
Gesellschaftstheilungssachen  und  im  Concurse,  soweit  es  die  Bücher  des  Gemeinschuldners
  betrifft,  gerichtlich  verordnet  werden.

Fünfter  Titel.
Von  den  Procuristen  und  Handlungsbevollmächtigten.
Art.  41.

Wer  von  dem  Eigenthümer  einer  Handelsniederlassung  (Principal)  beauftragt  ist,
in  dessen  Namen  und  für  dessen  Rechnung  das  Handelsgeschäft  zu  betreiben  und  per
procura  die  Firma  zu  zeichnen,  ist  Procurist.
        <pb n="890" />
        12

Die  Bestellung  des  Procuristen  kann  durch  Ertheilung  einer  ausdrücklich  als  Pro—
cura  bezeichneten  Vollmacht,  oder  durch  ausdrückliche  Bezeichnung  des  Bevollmächtigten
als  Procuristen,  oder  durch  die  Ermächtigung,  per  procura  die  Firma  des  Principals
zu  zeichnen,  geschehen.

Die  Procura  kann  mehreren  Personen  gemeinschaftlich  ertheilt  werden  (Collectiv-Procura).


Art.  42.

Die  Procura  ermächtigt  zu  allen  Arten  von  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Geschäften
  und  Rechtshandlungen,  welche  der  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  mit  sich  bringt;
sie  ersetzt  jede  nach  den  Landesgesetzen  erforderliche  Specialvollmacht;  sie  berechtigt  zur
Anstellung  und  Entlassung  von  Handlungsgehülfen  und  Bevollmächtigten.

Zur  Veräußerung  und  Belastung  von  Grundstücken  ist  der  Procurist  nur  ermächtigt,
  wenn  ihm  diese  Befugniß  besonders  ertheilt  ist.

Art.  43.  .

Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Procura  (Art.  42)  hat  dritten  Personen  gegenüber
  keine  rechtliche  Wirkung.

Dieß  gilt  insbesondere  von  der  Beschränkung,  daß  die  Procura  nur  für  gewisse
Geschäfte,  oder  gewisse  Arten  von  Geschäften  gelte,  oder  daß  sie  nur  unter  gewissen  Umständen
  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  ausgeübt  werden  solle.

Art.  44.

Der  Procurist  hat  in  der  Weise  zu  zeichnen,  daß  er  der  Firma  einen  die  Procura
andeutenden  Zusatz  und  seinen  Namen  beifügt.

Bei  einer  Collectiv-Procura  hat  jeder  Procurist  der  mit  diesem  Zusatze  versehenen
Firmazeichnung  seinen  Namen  beizufügen.

Art.  45.

Die  Ertheilung  der  Procura  ist  vom  Principal  persönlich  oder  in  beglaubigter  Form
beim  Handelsgerichte  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Der  Procurist  hat  die  Firma  nebst  seiner  Namensunterschrift  persönlich  vor  dem
Handelsgerichte  zu  zeichnen  (Art.  44)  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.


Das  Erlöschen  der  Procura  ist  von  dem  Principal  in  gleicher  Weise  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.
        <pb n="891" />
        13

Die  Betheiligten  sind  zur  Befolgung  dieser  Vorschriften  von  Amtswegen  durch
Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Art.  46.

Wenn  das  Erlöschen  der  Procura  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen  und
öffentlich  bekannt  gemacht  ist,  so  kann  der  Principal  dasselbe  einem  Dritten  nur  dann
entgegensetzen,  wenn  er  beweist,  daß  es  letzterem  beim  Abschlusse  des  Geschäfts  bekannt  war.

Ist  die  Eintragung  und  Bekanntmachung  geschehen,  so  muß  ein  Dritter  das  Erlöschen
  der  Procura  gegen  sich  gelten  lassen,  sofern  nicht  durch  die  Umstände  die  Annahme
  begründet  wird,  daß  er  das  Erlöschen  beim  Abschlusse  des  Geschäftes  weder  gekannt
  habe,  noch  habe  kennen  müssen.

Art.  47.

Wenn  ein  Principal  Jemanden  ohne  Ertheilung  der  Procura,  sei  es  zum  Betriele
seines  ganzen  Handelsgewerbes  oder  zu  einer  bestimmten  Art  von  Geschäften  oder  zu
einzelnen  Geschäften,  in  seinem  Handelsgewerbe  bestellt  (Handlungsbevollmächtigter),
so  erstreckt  sich  die  Vollmacht  auf  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  welche  der  Betrieb
  eines  derartigen  Handelsgewerbes  oder  die  Ausführung  derartiger  Geschäfte  gewöhnlich
  mit  sich  bringt.

Jedoch  ist  der  Handlungsbevollmächtigte  zum  Eingehen  von  Wechselverbindlichkeiten,
zur  Aufnahme  von  Darlehen  und  zur  Proceßführung  nur  ermächtigt,  wenn  ihm  eine
solche  Befugniß  besonders  ertheilt  ist.

Im  Uebrigen  bedarf  er  zu  den  Geschäften,  auf  welche  sich  seine  Vollmacht  erstreckt,
der  in  den  Landesgesetzen  vorgeschriebenen  Specialvollmacht  nicht.

Art.  48.

Der  Handlungsbevollmächtigte  hat  sich  bei  der  Zeichnung  jedes  eine  Procura  andeutenden
  Zusatzes  zu  enthalten;  er  hat  mit  einem  das  Vollmachtsverhältniß  ausdrückenden
  Zusatze  zu  zeichnen.

Art.  49.

Die  Bestimmungen  der  beiden  vorhergehenden  Artikel  finden  auch  Anwendung  auf
Handlungsbevollmächtigte,  welche  ihr  Principal  als  Handlungsreisende  zu  Geschäften
an  auswärtigen  Orten  verwendet.  Dieselben  gelten  insbesondere  für  ermächtigt,  den
Kaufpreis  aus  den  von  ihnen  abgeschlossenen  Verkäufen  einzuziehen  oder  dafür  Zahlungsfristen
  zu  bewilligen.
        <pb n="892" />
        14

Art.  50.

Wer  in  einem  Laden  oder  in  einem  offenen  Magazin  oder  Waarenlager  angestellt
ist,  gilt  für  ermächtigt,  daselbst  Verkäufe  und  Empfangnahmen  vorzunehmen,  welche  in
einem  derartigen  Laden,  Magazin  oder  Waarenlager  gewöhnlich  geschehen.

Art.  51.

Wer  die  Waare  und  eine  unquittirte  Rechnung  überbringt,  gilt  deßhalb  noch  nicht
für  ermächtigt,  die  Zahlung  zu  empfangen.

Art.  52.  .

Durch  das  Rechtsgeschäft,  welches  ein  Procurist  oder  ein  Handlungsbevollmächtig—
ter  gemäß  der  Procura  oder  der  Vollmacht  im  Namen  des  Principals  schließt,  wird
der  letztere  dem  Dritten  gegenüber  berechtigt  und  verpflichtet.

Es  ist  gleichgültig,  ob  das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  des  Principals  geschlossen
  worden  ist,  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Contrahenten
  für  den  Principal  geschlossen  werden  sollte.

Zwischen  dem  Procuristen  oder  Bevollmächtigten  und  dem  Dritten  erzeugt  das  Geschäft
  weder  Rechte  noch  Verbindlichkeiten.

Art.  53.
Der  Procurist  oder  der  Handlungsbevollmächtigte  kann  ohne  Einwilligung  des
Principals  seine  Procura  oder  Handlungsvollmacht  auf  einen  Anderen  nicht  übertragen.

Art.  54.

Die  Procura  oder  Handlungsvollmacht  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet
der  Rechte  aus  dem  bestehenden  Dienstverhältnisse.

Der  Tod  des  Principals  hat  das  Erlöschen  der  Procura  oder  Handlungsvollmacht
nicht  zur  Folge.

Art.  55.

Wer  ein  Handelsgeschäft  als  Procurist  oder  als  Handlungsbevollmächtigter  schließt,
ohne  Procura  oder  Handlungsvollmacht  erhalten  zu  haben,  ingleichen  ein  Handlungsbevollmächtigter,
  welcher  bei  Abschluß  eines  Geschäftes  seine  Vollmacht  überschreitet,  ist
dem  Dritten  persönlich  nach  Handelsrecht  verhaftet;  der  Dritte  kann  nach  seiner  Wahl
ihn  auf  Schadensersatz  oder  Erfüllung  belangen.

Diese  Haftungspflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Dritte,  ungeachtet  er  den  Mangel
        <pb n="893" />
        15

der  Procura  oder  der  Vollmacht  oder  die  Ueberschreitung  der  letzteren  kannte,  sich  mit
ihm  eingelassen  hat.
Art.  56.

Ein  Procurist  oder  ein  zum  Betriebe  eines  ganzen  Handelsgewerbes  bestellter  Hand—
lungsbevollmächtigter  darf  ohne  Einwilligung  des  Principals  weder  für  eigene  Rechnung
noch  für  Rechnung  eines  Dritten  Handelsgeschäfte  machen.

Eine  Einwilligung  des  Principals  ist  schon  dann  anzunehmen,  wenn  ihm  bei  Er—
theilung  der  Procura  oder  der  Vollmacht  bekannt  war,  daß  der  Procurist  oder  Handlungsbevollmächtigte
  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  Handelsgeschäfte  betreibe,  und  er
die  Aufgebung  dieses  Betriebes  nicht  bedungen  hat.

Uebertritt  der  Procurist  oder  Handlungsbevollmächtigte  diese  Vorschrift,  so  kann
der  Principal  Ersatz  des  verursachten  Schadens  fordern.  Auch  muß  sich  der  Procurist
oder  Handlungsbevollmächtigte  auf  Verlangen  des  Principals  gefallen  lassen,  daß  die  für
seine  Rechnung  gemachten  Geschäfte  als  für  Rechnung  des  Principals  geschlossen  angesehen
  werden.

Bechster  Titel.
Von  den  Handlungsgehülfen.
Art.  57.

Die  Natur  der  Dienste  und  die  Ansprüche  der  Handlungsgehülfen  (Handlungsdiener,
  Handlungslehrlinge)  auf  Gehalt  und  Unterhalt  werden,  in  Ermanglung  einer
Uebereinkunft,  durch  den  Ortsgebrauch  oder  durch  das  Ermessen  des  Gerichtes,  nöthigenfalls
  nach  Einholung  eines  Gutachtens  von  Sachpverständigen,  bestimmt.

Art.  58.

Ein  Handlungsgehülfe  ist  nicht  ermächtigt,  Rechtsgeschäfte  im  Namen  und  für
Rechnung  des  Principals  vorzunehmen.

Wird  er  jedoch  von  dem  Principal  zu  Rechtsgeschäften  in  dessen  Handelsgewerbe
beauftragt,  so  finden  die  Bestimmungen  über  Handlungsbevollmächtigte  Anwendung.

Art.  59.

Ein  Handlungsgehülfe  darf  ohne  Einwilligung  des  Principals  weder  für  eigene
Rechnung  noch  für  Rechnung  eines  Dritten  Handelsgeschäfte  machen.

In  dieser  Beziehung  kommen  die  für  den  Procuristen  und  Handlungsbevollmächtigten
  geltenden  Bestimmungen  (Art.  56)  zur  Anwendung.
        <pb n="894" />
        16

Art.  60.

Ein  Handlungsgehülfe,  welcher  durch  unverschuldetes  Unglück  an  Leistung  seines
Dienstes  zeitweise  verhindert  wird,  geht  dadurch  seiner  Ansprüche  auf  Gehalt  und  Unterhalt
  nicht  verlustig.  Jedoch  hat  er  auf  diese  Vergünstigung  nur  für  die  Dauer  von
sechs  Wochen  Auspruch.

Art.  61.

Das  Dienstverhältniß  zwischen  dem  Principal  und  dem  Handlungsdiener  kann  von
jedem  Theile  mit  Ablauf  eines  jeden  Kalendervierteljahrs  nach  vorgängiger  sechswöchentlicher
  Kündigung  aufgehoben  werden.  Ist  durch  Vertrag  eine  kürzere  oder  längere  Zeitdauer
  oder  eine  kürzere  oder  längere  Kündigungsfrist  bedungen,  so  hat  es  hierbei  sein
Bewenden.

u  Betreff  der  Handlungslehrlinge  ist  die  Dauer  der  Lehrzeit  nach  dem  Lehrvertrage
  und  in  Ermanglung  vertragsmäßiger  Bestimmungen  nach  den  örtlichen  Verordnungen
  oder  dem  Ortsgebrauche  zu  beurtheilen.

Art.  62.

Die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  vor  der  bestimmten  Zeit  (Artikel  61)  kann
aus  wichtigen  Gründen  von  jedem  Theile  verlangt  werden.

Die  Beurtheilung  der  Wichtigkeit  der  Gründe  bleibt  dem  Ermessen  des  Richters
überlassen.

Art.  63.

Gegen  den  Principal  kann  insbesondere  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  ausgesprochen
  werden,  wenn  derselbe  den  Gehalt  oder  den  gebührenden  Unterhalt  nicht  gewährt,
  oder  wenn  er  sich  thätlicher  Mißhandlungen  oder  schwerer  Ehrverletzungen  gegen
den  Handlungsgehülfen  schuldig  macht.

Art.  64.

Gegen  den  Handlungsgehülfen  kann  insbesondere  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
  ausgesprochen  werden:

1)  wenn  derselbe  im  Dienste  untreu  ist  oder  das  Vertrauen  mißbraucht;

2)  wenn  derselbe  ohne  Einwilligung  des  Principals  für  eigene  Rechnung  oder  für

Rechnung  eines  Dritten  Handelsgeschäfte  macht;
3)  wenn  derselbe  seine  Dienste  zu  leisten  verweigert  oder  ohne  einen  rechtmäßigen
Hinderungsgrund  während  einer  den  Umständen  nach  erheblichen  Zeit  unterläßt;
        <pb n="895" />
        17

4)  wenn  derselbe  durch  anhaltende  Krankheit  oder  Kränklichkeit  oder  durch  eine  längere
Freiheitsstrafe  oder  Abwesenheit  an  Verrichtung  seiner  Dienste  verhindert  wird;
5)  wenn  derselbe  sich  thätlicher  Mißhandlungen  oder  erheblicher  Ehrverletzungen  gegen
den  Principal  schuldig  macht;
6)  wenn  derselbe  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel  ergibt.
Art.  65.
Hinsichtlich  der  Personen,  welche  bei  dem  Betriebe  des  Handelsgewerbes  Gesindedienste
  verrichten,  hat  es  bei  den  für  das  Gesindedienst-Verhältniß  geltenden  Bestimmungen
  sein  Bewenden.

Fiebenter  Titel.

Von  den  Handelsmäklern  oder  Sensalen.

Art.  66.

Die  Handelsmäkler  (Sensale)  sind  amtlich  bestellte  Vermittler  für  Handelsgeschäfte.

Sie  leisten  vor  Antritt  ihres  Amtes  den  Eid,  daß  sie  die  ihnen  obliegenden  Pflichten
  getreu  erfüllen  wollen.

Art.  67.

Die  Handelsmäkler  vermitteln  für  Auftraggeber  Käufe  und  Verkäufe  über  Waaren,
Schiffe,  Wechsel,  inländische  und  ausländische  Staatspapiere,  Aktien  und  andere  Haudelspapiere,
  ingleichen  Verträge  über  Versicherungen,  Bodmerei,  Befrachtung  und  Miethe
von  Schiffen,  sowie  über  Land=  und  Wassertrausporte  und  andere  den  Handel  betreffende
Gegenstände.

Durch  die  übertragene  Geschäftsvermittlung  ist  ein  Handelsmäkler  noch  nicht  als
bevollmächtigt  anzusehen,  eine  Zahlung  oder  eine  andere  im  Vertrage  bedungene  Leistung
in  Empfang  zu  nehmen.

Art.  68.
Die  Anstellung  der  Handelsmäkler  geschieht  entweder  im  Allgemeinen  für  alle
Arten  von  Mäklergeschäften  oder  nur  für  einzelne  Arten  derselben.
Art.  69.
Die  Handelsmäkler  haben  insbesondere  folgende  Pflichten:
1)  sie  dürfen  für  eigene  Rechnung  keine  Handelsgeschäfte  machen,  weder  unmittelbar,
noch  mittelbar,  auch  nicht  als  Commissionäre,  sie  dürfen  für  die  Erfüllung  der
3
        <pb n="896" />
        18

Geschäfte,  welche  sie  vermitteln,  sich  nicht  verbindlich  machen  oder  Bürgschaft
leisten,  alles  dieß  unbeschadet  der  Gültigkeit  der  Geschäfte;

2)  sie  dürfen  zu  keinem  Kaufmanne  in  dem  Verhältnisse  eines  Procuristen,  Handlungsbevollmächtigten
  oder  Handlungsgehülfen  stehen;

3)  sie  dürfen  sich  nicht  mit  anderen  Handelsmäklern  zu  einem  gemeinschaftlichen
Betriebe  der  Mäklergeschäfte  oder  eines  Theils  derselben  vereinigen;  zur  gemeinschaftlichen
  Vermittlung  einzelner  Geschäfte  sind  sie  unter  Zustimmung  der  Auftraggeber
  befugt;

4)  sie  müssen  die  Mäklerverrichtungen  persönlich  betreiben  und  dürfen  sich  zur  Abschließung
  der  Geschäfte  eines  Gehülfen  nicht  bedienen;

5)  sie  sind  zur  Verschwiegenheit  über  die  Aufträge,  Verhandlungen  und  Abschlüsse
verpflichtet,  soweit  nicht  das  Gegentheil  durch  die  Parteien  bewilligt  oder  durch
die  Natur  des  Geschäftes  geboten  ist;

6)  sie  dürfen  zu  keinem  Geschäfte  die  Einwilligung  der  Parteien  oder  deren  Bevollmächtigten
  anders  annehmen,  als  durch  ausdrückliche  und  persönliche  Erklärung;
es  ist  den  Mäklern  weder  erlaubt,  von  Abwesenden  Aufträge  zu  übernehmen,
noch  sich  zur  Vermittlung  eines  Unterhändlers  zu  bedienen.

Art.  70.
Handelsmäklern,  welche  Schiffsmäkelei  betreiben,  kann  gestattet  werden,  den  Schif
fern  im  Einziehen  und  Vorschießen  der  Frachten  und  Unkosten  als  Abrechner  oder  in
anderer  ortsüblicher  Weise  Hülfsdienste  zu  leisten.

Art.  71.

Der  Handelsmäkler  muß  außer  seinem  Handbuche  ein  Tagebuch  führen,  in  welches
letztere  alle  abgeschlossenen  Geschäfte  täglich  einzutragen  sind.  Das  Eingetragene  hat
er  täglich  zu  unterzeichnen.

Das  Tagebuch  muß  vor  dem  Gebrauche  Blatt  für  Blatt  mit  fortlaufenden  Zahlen
bezeichnet  und  der  vorgesetzten  Behörde  zur  Beglaubigung  der  Zahl  der  Blätter  vorgelegt
  werden.

Art.  72.

Die  Eintragungen  in  das  Tagebuch  müssen  die  Namen  der  Contrahenten,  die  Zeit

des  Abschlusses,  die  Bezeichnung  des  Gegenstandes  und  die  Bedingungen  des  Geschäftes,
        <pb n="897" />
        19

insbesondere  bei  Verkäufen  von  Waaren  die  Gattung  und  Menge  derselben,  sowie  den
Preis  und  die  Zeit  der  Lieferung  enthalten.

Die  Eintragungen  müssen  in  deutscher  Sprache  oder  sofern  die  Geschäftssprache
des  Ortes  eine  andere  ist,  in  dieser  geschehen;  sie  müssen  nach  Ordnung  des  Datums
und  ohne  leere  Zwischenräume  erfolgen.

Die  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  der  Handelsbücher  (Artikel  32)  finden
auch  auf  das  Tagebuch  des  Mäklers  Anwendung.

Art.  73.

Der  Handelsmäkler  muß  ohne  Verzug  nach  Abschluß  des  Geschäftes  jeder  Partei
eine  von  ihm  unterzeichnete  Schlußnote,  welche  die  in  dem  vorhergehenden  Artikel  als
Gegenstand  der  Eintragung  bezeichneten  Thatsachen  enthält,  zustellen.

Bei  Geschäften,  welche  nicht  sofort  erfüllt  werden  sollen,  ist  die  Schlußnote  den
Parteien  zu  ihrer  Unterschrift  zuzustellen  und  jeder  Partei  das  von  der  andern  unter—
schriebene  Exemplar  zu  übersenden.

Verweigert  eine  Partei  die  Annahme  oder  Unterschrift  der  Schlußnote,  so  muß  der
Handelsmäkler  davon  der  anderen  Partei  ohne  Verzug  Anzeige  machen.

Art.  74.

Der  Handelsmäkler  ist  verpflichtet,  den  Parteien  zu  jeder  Zeit  auf  Verlangen  be—
glaubigte  Auszüge  aus  dem  Tagebuche  zu  geben,  die  Alles  enthalten  müssen,  was  von
dem  Mäkler  in  Ansehung  des  die  Parteien  angehenden  Geschäftes  eingetragen  ist.

Art.  75.

Wenn  ein  Handelsmäkler  stirbt  oder  aus  dem  Amte  scheidet,  so  ist  sein  Tagebuch
bei  der  Behörde  niederzulegen.

Art.  76.

Der  Abschluß  eines  durch  Handelsmäkler  vermittelten  Vertrages  ist  von  der  Eintragung
  desselben  in  das  Tagebuch  oder  von  der  Aushändigung  der  Schlußnoten  unabhängig.


Diese  Thatsachen  dienen  nur  zum  Beweise  des  abgeschlossenen  Vertrages.

Art.  77.

Das  ordnungsmäßig  geführte  Tagebuch,  sowie  die  Schlußnoten  eines  Handelsmäklers

  liefern  in  der  Regel  den  Beweis  für  den  Abschluß  des  Geschäftes  und  dessen

Inhalt.
        <pb n="898" />
        20

Jedoch  hat  der  Richter  nach  seinem  durch  die  Erwägung  aller  Umstände  geleiteten  Ermessen
  zu  entscheiden,  ob  dem  Inhalte  des  Tagebuches  und  der  Schlußnoten  ein  geringeres
  Gewicht  beizulegen,  ob  die  eidliche  Bestärkung  durch  den  Mäkler,  oder  andere
Beweise  zu  fordern,  ob  insbesondere  die  Weigerung  einer  Partei,  die  Schlußnote  anzunehmen
  oder  zu  unterzeichnen,  für  Beurtheilung  der  Sache  von  Erheblichkeit  sei.

Art.  78.

Das  Tagebuch  eines  Handelsmäklers,  bei  dessen  Führung  Unregelmäßigkeiten  vorgefallen
  sind,  kann  als  Beweismittel  nur  insoweit  berücksichtigt  werden,  als  dieses  nach
der  Art  und  Bedeutung  der  Unregelmäßigkeiten,  sowie  nach  Lage  der  Sache  als  geeignet
erscheint.

Art.  79.

Im  Laufe  eines  Rechtsstreites  kann  der  Richter,  selbst  ohne  Antrag  einer  Partei,
die  Vorlegung  des  Tagebuches  verordnen,  um  dasselbe  einzusehen  und  mit  der  Schlußnote,
  den  Auszügen  und  anderen  Beweismitteln  zu  vergleichen.

Die  Vorschrift  des  Artikels  39  findet  auch  in  Bezug  auf  die  Vorlegung  des  Tagebuches
  Anwendung.

Art.  80.

Der  Handelsmäkler  muß,  sofern  nicht  die  Parteien  ihm  dieses  erlassen  haben  oder
der  Ortsgebrauch  mit  Rücksicht  auf  die  Gattung  der  Waare  davon  entbindet,  von  jeder
durch  seine  Vermittlung  nach  Probe  verkauften  Waare  die  Probe,  nachdem  er  dieselbe
behufs  der  Wiedererkennung  gezeichnet  hat,  so  lange  aufbewahren,  bis  die  Waare  ohne
Einwendung  gegen  ihre  Beschaffenheit  angenommen,  oder  das  Geschäft  in  anderer  Weise
erledigt  ist.

Art.  81.

Jedes  Verschulden  des  Handelsmäklers  berechtigt  die  dadurch  beschädigte  Partei,

Schadloshaltung  von  ihm  zu  fordern.

Art.  82.

Der  Handelsmäkler  hat  die  Mäklergebühr  (Sensarie)  zu  forden,  sobald  das  Geschäft
geschlossen  und,  wenn  es  ein  bedingtes  war,  unbedingt  geworden  und  von  ihm  seiner
Verpflichtung  wegen  Zustellung  der  Schlußnoten  Genüge  geschehen  ist,  unbeschadet  anderweiter
  Bestimmung  durch  örtliche  Verordnungen  oder  durch  Ortsgebrauch.
        <pb n="899" />
        21

Ist  das  Geschäft  nicht  zum  Abschlusse  gekommen,  oder  nicht  zu  einem  unbedingten
geworden,  so  kann  für  die  Unterhandlungen  keine  Mäklergebühr  gefordert  werden.

Der  Betrag  der  Mäklergebühr  wird  durch  örtliche  Verordnungen  geregelt;  in  Er—
manglung  derselben  entscheidet  der  Ortsgebrauch.

Art.  83.

Ist  unter  den  Parteien  nichts  darüber  vereinbart,  wer  die  Mäklergebühr  bezahlen
soll,  so  ist  dieselbe  in  Ermangelung  örtlicher  Verordnungen  oder  eines  Ortsgebrauches
von  jeder  Partei  zur  Hälfte  zu  entrichten.

Art.  84.

Ueber  die  Anstellung  der  Handelsmäkler  und  über  die  Bestrafung  der  von  ihnen
im  Berufe  begangenen  Pflichtverletzungen  das  Erforderliche  zu  bestimmen,  bleibt  den
Landesgesetzen  überlassen.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Vorschriften  dieses  Titels  nach  Maßgabe
der  örtlichen  Bedürfnisse  zu  ergänzen;  es  kann  insbesondere  den  Handelsmäklern  das
ausschließliche  Recht  zur  Vermittlung  von  Handelsgeschäften  beigelegt  werden.

Auch  kann  in  den  Landesgesetzen  oder  in  örtlichen  Verordnungen  der  in  diesem
Titel  den  Handelsmäklern  zugewiesene  Kreis  von  Amtsverrichtungen  und  Befugnissen
(Artikel  67,  70)  oder  der  Umfang  ihrer  Pflichten  (Art.  69)  erweitert  oder  eingeschränkt
werden.

 

Zweites  Buch.

Von  den  Haudelsgesellschaften.

Erster  Titel.
Von  der  offenen  Handelsgesellschaft.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Errichtung  der  Gesellschaft.
Art.  85.
Eine  offene  Handelsgesellschaft  ist  vorhanden,  wenn  zwei  oder  mehrere  Personen
ein  Handelsgewerbe  unter  gemeinschaftlicher  Firma  betreiben  und  bei  keinem  der  Gesellschafter
  die  Betheiligung  auf  Vermögenseinlagen  beschränkt  ist.
        <pb n="900" />
        22

Zur  Gültigkeit  des  Gesellschaftsvertrages  bedarf  es  der  schriftlichen  Abfassung  oder
anderer  Förmlichkeiten  nicht.

Art.  86.

Die  Errichtung  einer  offenen  Handelsgesellschaft  ist  von  den  Gesellschaftern  bei  dem
Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  und  bei  jedem  Handelsgerichte,
  in  dessen  Bezirk  sie  eine  Zweigniederlassung  hat,  behufs  der  Eintragung  in
das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Anmeldung  muß  enthalten:

1)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  Gesellschafters;

2)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

3)  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Gesellschaft  begonnen  hat;

4)  im  Falle  vereinbart  ist,  daß  nur  einer  oder  einige  der  Gesellschafter  die  Gesellschaft
  vertreten  sollen,  die  Angabe,  welcher  oder  welche  dazu  bestimmt  sind,  iugleichen
ob  das  Recht  nur  in  Gemeinschaft  ausgeübt  werden  soll.

Art.  87.

Wenn  die  Firma  einer  bestehenden  Gesellschaft  geändert  oder  der  Sitz  der  Gesellschaft
  an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird,  oder  wenn  neue  Gesellschafter  in  dieselbe  eintreten,
  oder  wenn  einem  Gesellschafter  die  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten  (Art.  86,
Ziff.  H,  nachträglich  ertheilt,  oder  wenn  eine  solche  Befugniß  aufgehoben  wird,  so  sind
diese  Thatsachen  bei  dem  Handelsgerichte  behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister
anzumelden.

Bei  der  Aenderung  der  Firma,  bei  der  Verlegung  des  Sitzes  der  Gesellschaft  und
bei  der  Aufhebung  der  Vertretungsbefugniß  richtet  sich  die  Wirkung  gegen  Dritte  in
den  Fällen  der  geschehenen  oder  der  nicht  geschehenen  Eintragung  und  Bekauntmachung
nach  den  Bestimmungen  des  Art.  25.  «

Art.  88.

Die  Anmeldungen  (Artikel  86,  87)  müssen  von  allen  Gesellschaftern  persönlich  vor
dem  Handelsgerichte  unterzeichnet  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht  werden.  Sie
sind  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  in  das  Handelsregister  einzutragen.

Die  Gesellschafter,  welche  die  Gesellschaft  vertreten  sollen,  haben  die  Firma  nebst
ihrer  Namensunterschrift  persönlich  vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung
  derselben  in  beglaubigter  Form  einzureichen.
        <pb n="901" />
        23

Art.  89.
Das  Handelsgericht  hat  die  Betheiligten  zur  Befolgung  der  vorstehenden  Anordnungen
(Art.  86  bis  88)  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschafter  unter  einander.

Art.  90.

Das  Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  unter  einander  richtet  sich  zunächst  nach
dem  Gesellschaftsvertrage.

Soweit  über  die  in  den  nachfolgenden  Artikeln  dieses  Abschnittes  berührten  Punkte
keine  Vereinbarung  getroffen  ist,  kommen  die  Bestimmungen  dieser  Artikel  zur  Anwendung.
Art.  91.

Wenn  Geld  oder  andere  verbrauchbare  oder  vertretbare  Sachen,  oder  wenn  unverbrauchbare
  oder  unvertretbare  Sachen  nach  einer  Schätzung,  die  nicht  bloß  zum  Zwecke
der  Gewinnvertheilung  geschieht,  in  die  Gesellschaft  eingebracht  werden,  so  werden  diese
Gegenstände  Eigenthum  der  Gesellschaft.

Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  die  in  das  Inventar  der  Gesellschaft  mit  der
Unterschrift  sämmtlicher  Gesellschafter  eingetragenen,  bis  dahin  einem  Gesellschafter  gehörigen,
  beweglichen  oder  unbeweglichen  Sachen  Eigenthum  der  Gesellschaft  geworden  sind.

Art.  92.

Ein  Gesellschafter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Einlage  über  den  vertragsmäßigen  Betrag

  zu  erhöhen,  oder  die  durch  Verlust  verminderte  Einlage  zu  ergänzen.
Art.  93.

Für  die  Auslagen,  welche  ein  Gesellschafter  in  Gesellschaftsangelegenheiten  macht,
für  die  Verbindlichkeiten,  welche  er  wegen  derselben  übernimmt,  und  für  die  Verluste,
welche  er  unmittelbar  durch  seine  Geschäftsführung  oder  aus  Gefahren,  welche  von  derselben
  unzertrennlich  sind,  erleidet,  ist  ihm  die  Gesellschaft  verhaftet.

Von  den  vorgeschossenen  Geldern  kann  er  Zinsen  fordern,  vom  Tage  des  geleisteten
Vorschusses  an  gerechnet.

Für  die  Bemühungen  bei  dem  Betriebe  der  Gesellschaftsgeschäfte  steht  dem  Gesellschafter
  ein  Anspruch  auf  Vergütung  nicht  zu.
        <pb n="902" />
        24

Art.  94.

Jeder  Gesellschafter  ist  verpflichtet,  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  den
Fleiß  und  die  Sorgfalt  anzuwenden,  welche  er  in  seinen  eigenen  Augelegenheiten  anzu—
wenden  pflegt.

Er  haftet  der  Gesellschaft  für  den  Schaden,  welcher  ihr  durch  sein  Verschulden  ent—
standen  ist.  Er  kann  gegen  diesen  Schaden  nicht  die  Vortheile  aufrechnen,  welche  er  der
Gesellschaft  in  anderen  Fällen  durch  seinen  Fleiß  verschafft  hat.

Art.  95.

Ein  Gesellschafter,  welcher  seine  Geldeinlage  nicht  zur  rechten  Zeit  einzahlt,  oder
eingenommene  Gesellschaftsgelder  nicht  zur  rechten  Zeit  an  die  Gesellschaftscasse  abliefert,
oder  unbefugt  Gelder  aus  der  Gesellschaftscasse  für  sich  entnimmt,  ist  von  Rechtswegen
zur  Entrichtung  von  Zinsen  seit  dem  Tage  verpflichtet,  an  welchem  die  Zahlung  oder
die  Ablieferung  hätte  geschehen  sollen  oder  die  Herausnahme  des  Geldes  erfolgt  ist.

Die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  etwa  entstandenen  größeren  Schadens  und  die
übrigen  rechtlichen  Folgen  der  Handlung  werden  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

Art.  96.

Ein  Gesellschafter  darf  ohne  Genehmigung  der  auderen  Gesellschafter  weder  in  dem
Handelszweige  der  Gesellschaft  für  eigene  Rechnung  oder  für  Rechuung  eines  Dritten
Geschäfte  machen,  noch  an  einer  anderen  gleichartigen  Handelsgesellschaft  als  offener  Gesellschafter
  Theil  nehmen.

Eine  Genehmigung  der  Theilnahme  an  einer  anderen  gleichartigen  Handelsgesellschaft
  ist  schon  dann  anzunehmen,  wenn  den  übrigen  Gesellschaftern  bei  Eingehung  der
Gesellschaft  bekannt  war,  daß  der  Gesellschafter  an  jener  Handelsgesellschaft  als  offener
Gesellschafter  Theil  nehme,  und  gleichwohl  das  Aufgeben  der  Theilnahme  nicht  ausdrücklich
  bedungen  worden  ist.

Art.  97.

Ein  Gesellschafter,  welcher  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwider  handelt,  muß
sich  auf  Verlangen  der  Gesellschaft  gefallen  lassen,  daß  die  für  seine  Rechnung  gemachten
  Geschäfte  als  für  Rechnung  der  Gesellschaft  geschlossen  angesehen  werden;  auch  kann
die  Gesellschaft  statt  dessen  den  Ersatz  des  entstandenen  Schadens  fordern:  alles  dieses
unbeschadet  des  Rechtes,  die  Auflösung  des  Gesellschaftsvertrages  in  den  geeigneten  Fällen
herbeizuführen.
        <pb n="903" />
        25

Das  Recht  der  Gesellschaft,  in  ein  von  dem  Gesellschafter  für  eigene  Rechnung  gemachtes
  Geschäft  einzutreten  oder  Schadensersatz  zu  fordern,  erlischt  nach  drei  Monaten,
von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  in  welchem  die  Gesellschaft  von  dem  Abschlusse  des
Geschäftes  Kenntniß  erhalten  hat.

Art.  98.

Ein  Gesellschafter  kann  ohne  die  Einwilligung  der  übrigen  Gesellschafter  keinen
Dritten  in  die  Gesellschaft  aufnehmen.

Wenn  ein  Gesellschafter  einseitig  einen  Dritten  an  seinem  Antheile  betheiligt  oder
seinen  Antheil  an  denselben  abtritt,  so  erlangt  dieser  gegen  die  Gesellschaft  unmittelbar
keine  Rechte;  er  ist  insbesondere  zur  Einsicht  der  Handelsbücher  und  Papiere  der  Gesellschaft
  nicht  berechtigt.

Art.  99.

Wenn  die  Geschäftsführung  in  dem  Gesellschaftsvertrage  einem  oder  mehreren  der
Gesellschafter  übertragen  ist,  so  schließen  diese  die  übrigen  Gesellschafter  von  der  Geschäftsführung
  aus;  sie  sind  berechtigt,  ungeachtet  des  Widerspruchs  der  übrigen  Gesellschafter,
  alle  Handlungen  vorzunehmen,  welche  der  gewöhnliche  Betrieb  des  Handelsgewerbes
  der  Gesellschaft  mit  sich  bringt.

Art.  100.

Wenn  die  Geschäftsführung  mehreren  Gesellschaftern  mit  der  ausdrücklichen  Beschränkung
  übertragen  ist,  daß  einer  nicht  ohne  den  andern  handeln  könne,  so  darf  keiner
allein  Geschäfte  vornehmen,  es  sei  denn,  daß  Gefahr  im  Verzuge  ist.

Ist  hingegen  mehreren  Gesellschaftern  die  Geschäftsführung  ohne  diese  ausdrückliche
Beschränkung  übertragen,  so  darf  jeder  derselben  allein  alle  zur  Geschäftsführung  gehörenden
  Handlungen  vornehmen.  Jedoch  muß,  wenn  einer  unter  ihnen  gegen  die  Vornahme
  einer  Handlung  Widerspruch  erhebt,  dieselbe  unterbleiben.

Art.  101.

Die  im  Gesellschaftsvertrage  einem  oder  mehreren  Gesellschaftern  geschehene  Uebertragung
  der  Geschäftsführung  kann,  so  lange  die  Gesellschaft  dauert,  nicht  ohne  rechtmäßige
  Ursache  widerrufen  werden.

Die  Beurtheilung,  ob  eine  rechtmäßige  Ursache  vorliege,  bleibt  dem  Ermessen  des

Richters  überlassen.
4
        <pb n="904" />
        26

Der  Widerruf  kann  insbesondere  in  den  im  Artikel  125,  Ziffer  2  bis  5  bezeichne—
ten  Fällen  für  begründet  erklärt  werden.

Art.  102.

Wenn  im  Gesellschaftsvertrage  die  Geschäftsführung  nicht  einem  oder  mehreren  Gesellschaftern
  übertragen  ist,  so  sind  alle  Gesellschafter  zum  Betriebe  der  Geschäfte  der
Gesellschaft  gleichmäßig  berechtigt  und  verpflichtet.

Erhebt  ein  Gesellschafter  gegen  die  Vornahme  einer  Handlung  Widerspruch,  so  muß
dieselbe  unterbleiben.

Art.  103.

Ein  Beschluß  der  sämmtlichen  Gesellschafter  muß  vor  der  Vornahme  von  Geschäften
eingeholt  werden,  welche  über  den  gewöhnlichen  Betrieb  des  Handelsgewerbes  der  Ge—
sellschaft  hinausgehen,  oder  welche  dem  Zweck  derselben  fremd  sind.

Dies  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  die  Geschäftsführung  einem  oder  mehreren
Gesellschaftern  übertragen  ist.

Zur  Fassung  des  Beschlusses  ist  Stimmeneinhelligkeit  erforderlich.  Ist  diese  nicht
zu  erlangen,  so  muß  die  Handlung,  in  Ansehung  deren  Beschluß  gefaßt  werden  soll,
unterbleiben.

Art.  104.

Zur  Bestellung  eines  Procuristen  ist,  sofern  nicht  Gefahr  im  Verzuge  ist,  die  Ein—
willigung  aller  geschäftsführenden  Gesellschafter,  und  wenn  keine  solchen  ernannt  sind,  die
Einwilligung  aller  Gesellschafter  erforderlich.

Der  Widerruf  der  Procura  kann  von  jedem  der  zur  Ertheilung  derselben  befugten
Gesellschafter  geschehen.

Art.  105.

Jeder  Gesellschafter,  auch  wenn  er  nicht  in  dem  Geschäftsbetriebe  der  Gesellschaft
thätig  ist,  kann  sich  persönlich  von  dem  Gange  der  Gesellschaftsangelegenheiten  unterrichten;
  er  kann  jederzeit  in  das  Geschäftslokal  kommen,  die  Handelsbücher  und  Papiere
der  Gesellschaft  einsehen,  und  auf  ihrer  Grundlage  eine  Bilanz  zu  seiner  Uebersicht
anfertigen.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  ein  Anderes  bestimmt,  so  verliert  diese  Bestimmung
ihre  Wirkung,  wenn  eine  Unredlichkeit  in  der  Geschäftsführung  nachgewiesen  wird.
        <pb n="905" />
        27

Art.  106.

Jedem  Gesellschafter  werden  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres  von  seiner
Einlage,  oder  wenn  sich  dieselbe  beim  Schlusse  des  vorigen  Jahres  durch  Hinzurechnung
seines  Antheils  am  Gewinne  vermehrt  oder  durch  Abrechnung  seines  Antheils  am  Ver—
luste  vermindert  hat,  von  seinem  Autheile  am  Gesellschaftsvermögen  Zinsen  zu  Vier
vom  Hundert  gut  geschrieben  und  von  den  während  des  Geschäftsjahres  auf  den  Antheil
entnommenen  Geldern  Zinsen  in  demselben  Maßstabe  zur  Last  geschrieben.

Die  dem  Gesellschafter  hiernach  zukommenden  Zinsen  vermehren  seinen  Antheil  am
Gesellschaftsvermögen.

Vor  Deckung  dieser  Zinsen  ist  kein  Gewinn  vorhanden,  und  der  Verlust  der  Ge—
sellschaft  wird  durch  dieselben  vermehrt  oder  gebildet.

Art.  107.

Am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres  wird,  auf  Grund  des  Inventars  und  der
Bilanz,  der  Gewinn  oder  der  Verlust  dieses  Jahres  ermittelt  und  für  jeden  Gesellschafter
  sein  Antheil  daran  berechnet.

Der  Gewinn  jedes  Gesellschafters  wird  seinem  Antheile  am  Gesellschaftsvermögen
zugeschrieben,  der  Verlust  von  demselben  abgeschrieben.

Art.  108.

Ein  Gesellschafter  darf  ohne  Einwilligung  der  übrigen  Gesellschafter  seine  Einlage
oder  seinen  Antheil  am  Gesellschaftsvermögen  nicht  vermindern.

Er  darf  jedoch,  auch  ohne  diese  Einwilligung,  auf  seinen  Antheil  am  Gesellschaftsvermögen,
  die  Zinsen  desselben  für  das  letztverflossene  Jahr,  und  soweit  es  nicht  zum
offenbaren  Nachtheil  der  Gesellschaft  gereicht,  Gelder  bis  zu  einem  Betrage  entnehmen,
welcher  seinen  Antheil  am  Gewinne  des  letztverflossenen  Jahres  nicht  übersteigt.

Art.  109.
Der  Gewinn  oder  Verlust  wird,  in  Ermangelung  einer  anderen  Vereinbarung,  unter
die  Gesellschafter  nach  Köpfen  vertheilt.
Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  zu  dritten  Personen.
Art.  110.

Die  rechtliche  Wirksamkeit  einer  offenen  Handelsgesellschaft  tritt  im  Verhältnisse

zu  dritten  Personen  mit  dem  Zeitpunkte  ein,  in  welchem  die  Errichtung  der  Gesellschaft
        <pb n="906" />
        28

in  das  Handelsregister  eingetragen  ist,  oder  die  Gesellschaft  auch  nur  ihre  Geschäfte  be—
gonnen  hat.

Die  Beschränkung,  daß  die  Gesellschaft  erst  mit  einem  späteren  Zeitpunkte,  als  dem
der  Eintragung,  ihren  Anfang  nehmen  soll,  hat  gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche
Wirkung.

Art.  111.

Die  Handelsgesellschaft  kann  unter  ihrer  Firma  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  vor
Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.

Art.  112.

Die  Gesellschafter  haften  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  solidarisch  und
mit  ihrem  ganzen  Vermögen.

Eine  entgegenstehende  Verabredung  hat  gegen  Dritte  keine  rechtliche  Wirkung.

Art.  113.

Wer  in  eine  bestehende  Handelsgesellschaft  eintritt,  haftet  gleich  den  anderen  Gesell—
schaftern  für  alle  von  der  Gesellschaft  vor  seinem  Eintritte  eingegangenen  Verbindlich—
keiten,  es  mag  die  Firma  eine  Aenderung  erleiden  oder  nicht.

Ein  entgegenstehender  Vertrag  ist  gegen  Dritte  ohne  rechtliche  Wirkung.

Art.  114.

Jeder  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  befugte  Gesellschafter  ist  ermächtigt,  alle  Ar—
ten  von  Geschäften  und  Rechtshandlungen  im  Namen  der  Gesellschaft  vorzunehmen,
insbesondere  auch  die  der  Gesellschaft  gehörenden  Grundstücke  zu  veräußern  und  zu  belasten.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Rechtsgeschäfte,  welche  ein  zur  Vertretung  der  Ge—
sellschaft  befugter  Gesellschafter  in  ihrem  Namen  schließt,  berechtigt  und  verpflichtet;  es
ist  gleichgültig;  ob  das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Gesellschaft  geschlossen  wor—
den  ist,  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Contrahenten  für
die  Gesellschaft  geschlossen  werden  sollte.

Art.  115.

Die  Gesellschaft  wird  durch  Rechtsgeschäfte  eines  Gesellschafters  nicht  verpflichtet,
wenn  derselbe  von  der  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  ausgeschlossen  (Art.  86
Ziff.  H,  oder  seine  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  aufgehoben  ist  (Art.  87),
        <pb n="907" />
        29

sofern  hinsichtlich  dieser  Ausschließung  oder  Aufhebung  die  Voraussetzungen  vorhanden
sind,  unter  welchen  nach  Art.  46  hinsichtlich  des  Erlöschens  der  Procura  die  Wirkung
gegen  Dritte  eintritt.

Art.  116.

Eine  Beschränkung  des  Umfanges  der  Befugniß  eines  Gesellschafters,  die  Gesellschaft
  zu  vertreten,  hat  dritten  Personen  gegenüber  keine  rechtliche  Wirkung;  insbesondere
ist  die  Beschräukung  nicht  zulässig,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäste
oder  Arten  von  Geschäften  erstrecken,  oder  daß  sie  nur  unter  gewissen  Umständen  oder
für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  solle.

Art.  117.

Die  Gesellschaft  wird  vor  Gericht  von  jedem  Gesellschafter  gültig  vertreten,  welcher
von  der  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  nicht  ausgeschlossen  ist.

Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an  die  Gesellschaft
genügt  es,  wenn  dieselben  an  einen  der  zur  Vertretung  befugten  Gesellschafter  geschieht.
Art.  118.

Die  Ertheilung,  sowie  die  Aufhebung  einer  Procura  geschieht  mit  rechtlicher  Wirkung
  gegen  Dritte  durch  einen  der  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  befugten  Gesellschafter.
Art.  119.

Die  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  sind  nicht  befugt,  die  zum  Gesellschaftsvermögen
  gehörigen  Sachen,  Forderungen  oder  Rechte  oder  einen  Antheil  an  denselben
zum  Behuf  ihrer  Befriedigung  oder  Sicherstellung  in  Anspruch  zu  nehmen.  Gegenstand
der  Exccution,  des  Arrestes  oder  der  Beschlagnahme  kann  für  sie  nur  dasjenige  sein,
was  der  Gesellschafter  selbst  an  Zinsen  und  an  Gewinnantheilen  zu  fordern  berechtigt  ist,
und  was  ihm  bei  der  Auseinandersetzung  zukommt.

Art.  120.

Die  Bestimmung  des  vorigen  Artikels  gilt  auch  in  Betreff  der  Privatgläubiger,
zu  deren  Gunsten  eine  Oypothek  oder  ein  Pfandrecht  an  dem  Vermögen  eines  Gesellschafters
  kraft  des  Gesetzes  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde  besteht.  Ihre  Hypothek
  oder  ihr  Pfandrecht  erstreckt  sich  nicht  auf  die  zum  Gesellschaftsvermögen  gehörigen
Sachen,  Forderungen  und  Rechte  oder  auf  einen  Antheil  an  denselben,  sondern  nur  auf
dasjenige,  was  in  dem  letzten  Satze  des  vorigen  Artikels  bezeichnet  ist.

Jedoch  werden  die  Rechte,  welche  an  den  von  einem  Gesellschafter  in  das  Vermö-
        <pb n="908" />
        30

gen  der  Gesellschaft  eingebrachten  Gegenständen  bereits  zur  Zeit  des  Einbringens  be—
standen,  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

Art.  121.

Eine  Compensation  zwischen  Forderungen  der  Gesellschaft  und  Privatforderungen
des  Gesellschaftsschuldners  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter  findet  während  der  Dauer
der  Gesellschaft  weder  ganz  noch  theilweise  statt;  nach  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  sie
zulässig,  wenn  und  insoweit  die  Gesellschaftsforderung  dem  Gesellschafter  bei  der  Auseinandersetzung
  überwiesen  ist.

Art.  122.

Im  Falle  des  Concurses  der  Gesellschaft  werden  die  Gläubiger  derselben  aus  dem
Gesellschaftsvermögen  abgesondert  befriedigt  und  können  aus  dem  Privatvermögen  der
Gesellschafter  nur  wegen  des  Ausfalles  ihre  Befriedigung  suchen;  den  Landesgesetzen
bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  ob  und  wie  weit  den  Privatgläubigern  der  Gesell—
schafter  ein  Absonderungsrecht  in  Bezug  auf  das  Privatvermögen  derselben  zusteht.

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Auflösung  der  Gesellschaft  und  dem  Anstreten  einzelner  Gesellschafter  aus  derselben.

Art.  123.
Die  Gesellschaft  wird  aufgelöst:

1)  durch  die  Eröffnung  des  Concurses  über  die  Gesellschaft;

2)  durch  den  Tod  eines  der  Gesellschafter,  wenn  nicht  der  Vertrag  bestimmt,  daß  die
Gesellschaft  mit  den  Erben  des  Verstorbenen  fortbestehen  soll;

3)  durch  die  Eröffnung  des  Concurses  über  das  Vermäögen  eines  der  Gesellschafter
oder  durch  die  eingetretene  rechtliche  Unfähigkeit  eines  der  Gesellschafter  zur  selbstständigen
  Vermögensverwaltung;

4)  durch  gegenseitige  Uebereinkunft;

5)  durch  Ablauf  der  Zeit,  auf  deren  Dauer  die  Gesellschaft  eingegangen  ist,  sofern
nicht  die  Gesellschafter  dieselbe  stillschweigend  fortsetzen;  in  diesem  Falle  gilt  sie
von  da  an  als  auf  unbestimmte  Dauer  eingegangen;

6)  durch  die  von  Seiten  eines  Gesellschafters  geschehene  Aufkündigung,  wenn  die
Gesellschaft  auf  unbestimmte  Daner  eingegangen  ist.
        <pb n="909" />
        31

Eine  auf  Lebenszeit  eingegangene  Gesellschaft  ist  als  eine  Gesellschaft  von  unbestimmter
  Dauer  zu  betrachten.

Art.  124.

Die  Aufkündigung  einer  Gesellschaft  von  unbestimmter  Dauer  Seitens  eines  Gesellschafters
  muß,  wenn  nicht  ein  anderes  vereinbart  ist,  mindestens  sechs  Monate  vor
Ablauf  des  Geschäftsjahres  der  Gesellschaft  erfolgen.

Art.  125.

Ein  Gesellschafter  kann  die  Auflösung  der  Gesellschaft  vor  Ablauf  der  für  ihre
Dauer  bestimmten  Zeit  oder  bei  Gesellschaften  von  unbestimmter  Dauer  ohne  vorgängige
Aufkündigung  verlangen,  sofern  hiezu  wichtige  Gründe  vorhanden  sind.

Die  Beurtheilung,  ob  solche  Gründe  anzunehmen  sind,  bleibt  im  Falle  des  Widerspruches
  dem  Ermessen  des  NRichters  überlassen.

Die  Auflösung  kann  insbesondere  ausgesprochen  werden:

1)  wenn  durch  äußere  Umstände  die  Erreichung  des  gesellschaftlichen  Zweckes  unmöglich
  wird;

2)  wenn  ein  Gesellschafter  bei  der  Geschäftsführung  oder  bei  der  Rechnungslegung  unredlich
  verfährt;

3)  wenn  ein  Gesellschafter  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  wesentlichen  Verpflichtungen
  unterläßt;

4)  wenn  ein  Gesellschafter  die  Firma  oder  das  Vermögen  der  Gesellschaft  für  seine
Privatzwecke  mißbraucht;

5)  wenn  ein  Gesellschafter  durch  anhaltende  Krankheit  oder  aus  anderen  Ursachen  zu
den  ihm  obliegenden  Geschäften  der  Gesellschaft  unfähig  wird.

Art.  126.

Hat  ein  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  nach  fruchtlos  vollstreckter  Execution
in  dessen  Privatvermögen  die  Execution  in  das  dem  Gesellschafter  bei  dereinstiger  Auflösung
  der  Gesellschaft  zukommende  Guthaben  erwirkt,  so  ist  er  berechtigt,  es  mag  die
Gesellschaft  auf  bestimmte  oder  auf  unbestimmte  Dauer  eingegangen  seyn,  behufs  seiner
Befriedigung  nach  vorher  von  ihm  geschehener  Aufkündigung  die  Auflösung  der  Gesellschaft
zu  verlangen.

Die  Aufkündigung  muß  mindestens  sechs  Monate  vor  Ablauf  des  Geschäftsjahres
der  Gesellschaft  geschehen.
        <pb n="910" />
        32

Art.  127.

Wenn  die  Gesellschafter  vor  der  Auflösung  der  Gesellschaft  übereingekommen  sind,
daß,  ungeachtet  des  Ausscheidens  eines  oder  mehrerer  Gesellschafter,  die  Gesellschaft  un—
ter  den  übrigen  fortgesetzt  werden  soll,  so  endigt  die  Gesellschaft  nur  in  Beziehung  auf
den  Ausscheidenden;  im  Uebrigen  besteht  sie  mit  allen  ihren  bisherigen  Rechten  und
Verbindlichkeiten  fort.

Art.  128.

Wenn  die  Auflösung  der  Gesellschaft  aus  Gründen  gefordert  werden  darf,  welche
in  der  Person  eines  Gesellschafters  liegen  (Art.  125),  so  kann,  anstatt  derselben  auf
Ausschließung  dieses  Gesellschafters  erkannt  werden,  sofern  die  sämmtlichen  übrigen  Ge—
sellschafter  hierauf  antragen.

Art.  129.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  muß,  wenn  sie  nicht  in  Folge  der  Eröffnung  des
Concurses  über  die  Gesellschaft  geschieht,  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden.

Diese  Eintragung  muß  selbst  dann  geschehen,  wenn  die  Gesellschaft  durch  Ablauf
der  Zeit,  für  welche  sie  eingegangen  war,  beendigt  wird.

Gleich  der  Auflösung  der  Gesellschaft  muß  auch  das  Ausscheiden  oder  die  Aus—
schließung  eines  Gesellschafters  aus  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen
  werden.

Das  Handelsgericht  hat  die  Betheiligten  zur  Anmeldung  dieser  Thatsachen  von
Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Dritten  Personen  kann  die  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  das  Ausscheiden  oder
die  Ausschließung  eines  Gesellschafters  aus  derselben  nur  insofern  entgegengesetzt  werden,
als  hinsichtlich  einer  solchen  Thatsache  die  Voraussetzungen  vorhanden  sind,  unter  welchen
  nach  Art.  25  hinsichtlich  des  Erlöschens  der  Firma  oder  der  Aenderung  ihrer  Inhaber
  die  Wirkung  gegen  Dritte  eintritt.

Art  130.

Wenn  ein  Gesellschafter  ausscheidet,  oder  ausgeschlossen  wird,  so  erfolgt  die  Auseinandersetzung
  der  Gesellschaft  mit  demselben  auf  Grund  der  Vermögenslage,  in  welcher
sich  die  Gesellschaft  zur  Zeit  des  Ausscheidens  oder  zur  Zeit  der  Behändigung  der  Klage
auf  Ausschließung  befindet.
        <pb n="911" />
        33

An  den  späteren  Geschäften,  Rechten  und  Verbindlichkeiten  nimmt  der  Ausgeschie—
dene  oder  Ausgeschlossene  nur  insofern  Antheil,  als  dieselben  eine  unmittelbare  Folge
dessen  sind,  was  vor  jenem  Zeitpunkte  bereits  geschehen  war.

Der  Ausgeschiedene  oder  Ausgeschlossene  muß  sich  die  Beendigung  der  laufenden
Geschäfte  in  der  Weise  gefallen  lassen,  wie  sie  nach  dem  Ermessen  der  verbleibenden
Gesellschafter  am  vortheilhaftesten  ist.

Jedoch  ist  er,  wenn  eine  frühere  vollständige  Auseinandersetzung  nicht  möglich  ist,
berechtigt,  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres  Rechnungsablage  über  die  inzwischen
erledigten  Geschäfte,  sowie  die  Auszahlung  der  ihm  hiernach  gebührenden  Beträge  zu
fordern;  auch  kann  er  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres  den  Nachweis  über  den
Stand  der  noch  laufenden  Geschäfte  fordern.

Art.  131.

Ein  ausgeschiedener  oder  ausgeschlossener  Gesellschafter  muß  sich  die  Auslieferung
seines  Antheils  am  Gesellschaftsvermögen  in  einer  den  Werth  desselben  darstellenden
Geldsumme  gefallen  lassen;  er  hat  kein  Recht  auf  einen  verhältnißmäßigen  Antheil  an
den  einzelnen  Forderungen,  Waaren  oder  anderen  Vermögensstücken  der  Gesellschaft.

Art.  132.

Macht  ein  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  von  dem  nach  Art.  126  ihm  zustehenden
  Rechte  Gebrauch,  so  können  die  übrigen  Gesellschafter  auf  Grund  eines  einstimmigen
  Beschlusses  statt  der  Auflösung  der  Gesellschaft  die  Auseinandersetzung  und
die  Auslieferung  des  Antheils  des  Schuldners  nach  den  Bestimmungen  der  vorhergehenden
  Artikel  vornehmen;  der  letztere  ist  dann  als  aus  der  Gesellschaft  ausgeschieden
zu  betrachten.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Ligquidation  der  Gesellschaft.
Art.  133.

Nach  Auflösung  der  Gesellschaft  außer  dem  Falle  des  Concurses  derselben  erfolgt
die  Liquidation,  sofern  diese  nicht  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Gesellschafter  oder
durch  den  Gesellschaftsvertrag  einzelnen  Gesellschaftern  oder  anderen  Personen  übertragen
  ist,  durch  die  sämmtlichen  bisherigen  Gesellschafter  oder  deren  Vertreter  als  Liquidatoren.
  Ist  einer  der  Gesellschafter  gestorben,  so  haben  dessen  Rechtsnachfolger  einen

gemeinschaftlichen  Vertreter  zu  bestellen.
5
        <pb n="912" />
        34

Auf  den  Antrag  eines  Gesellschafters  kann  aus  wichtigen  Gründen  die  Ernennung
von  Liquidatoren  durch  den  Richter  erfolgen.  Der  Richter  kann  in  einem  solchen  Falle
Personen  zu  Liquidatoren  ernennen  oder  als  solche  beiordnen,  welche  nicht  zu  den
Gesellschaftern  gehören.

Art.  134.

Die  Abberufung  von  Liquidatoren  geschieht  durch  einstimmigen  Beschluß  aller  Ge—
sellschafter;  sie  kann  auch  auf  den  Antrag  eines  Gesellschafters  aus  wichtigen  Gründen
durch  den  Richter  erfolgen.

Art.  135.

Die  Liquidatoren  sind  von  den  Gesellschaftern  beim  Handelsgerichte  zur  Eintra—
gung  in  das  Handelsregister  anzumelden:  sie  haben  ihre  Unterschrift  persönlich  vor  dem
Handelsgerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Das  Austreten  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines  solchen
ist  gleichfalls  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Gesellschafter  sind  zur  Befolgung  dieser  Vorschriften  von  Amtswegen  durch
Ordnungsstrafen  anzuhalten.  ·

Dritten  Personen  kann  die  Erneunung  von  Liquidatoren,  sowie  das  Austreten
eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines  solchen  nur  insofern  entgegen
gesetzt  werden,  als  hinsichtlich  dieser  Thatsachen  die  Voraussetzungen  vorhanden  sind,
unter  welchen  nach  Art.  25  und  46  hinsichtlich  einer  Aenderung  der  Inhaber  einer  Firma
oder  des  Erlöschens  einer  Procura  die  Wirkung  gegen  Dritte  eintritt.

Art.  136.

Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  können  sie  die  zur  Liquidation  gehörenden
  Handlungen  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  in  Gemeinschaft  vornehmen,  sofern  nicht
ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  sie  einzeln  handeln  können.

Art.  137.

Die  Liqidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen
der  aufgelösten  Gesellschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben  einzuziehen  und  das
Vermögen  der  Gesellschaft  zu  versilbern;  sie  haben  die  Gesellschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich
  zu  vertreten;  sie  können  für  dieselbe  Vergleiche  schließen  und  Compromisre
eingehen.  Zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue
Geschäfte  eingehen.
        <pb n="913" />
        35

Die  Veräußerung  von  unbeweglichen  Sachen  kann  durch  die  Liquidatoren  ohne
Zustimmung  der  sämmtlichen  Gesellschafter  nicht  anders,  als  durch  öffentliche  Versteigerung
  bewirkt  werden.

Art.  138.

Eine  Beschränkung  des  Umfangs  der  Geschäftsbefugnisse  der  Liquidatoren  (Art.  137)

hat  gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche  Wirkung.
Art.  139.

Die  Liquidatoren  haben  ihre  Unterschrift  in  der  Weise  abzugeben,  daß  sie  der  bisherigen,

  nun  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Firma  ihren  Namen  beifügen.
Art.  140.

Die  Liquidatoren  haben,  selbst  wenn  sie  vom  Richter  bestellt  sind,  den  Gesellschaftern
  gegenüber  bei  der  Geschäftsführung  den  von  diesen  einstimmig  getroffenen  Anordnungen
  Folge  zu  geben.

Art.  141.

Die  während  der  Liquidation  entbehrlichen  Gelder  werden  vorläufig  unter  die  Gesellschafter
  vertheilt.

Zur  Deckung  von  Schulden  der  Gesellschaft,  welche  erst  später  fällig  werden,  sowie
zur  Deckung  der  Ansprüche,  welche  den  einzelnen  Gesellschaftern  bei  der  Auseinandersetzung
  zustehen,  sind  die  erforderlichen  Gelder  zurückzubehalten.

Art.  142.

Die  Liquidatoren  haben  die  schließliche  Auseinandersetzung  unter  den  Gesellschaftern
  herbeizuführen.

Streitigkeiten,  welche  über  die  Auseinandersetzung  entstehen,  fallen  der  richterlichen

Entscheidung  anheim.
Art.  143.

Wenn  ein  Gesellschafter  Sachen  in  die  Gesellschaft  eingebracht  hat,  welche  Eigenthum
derselben  geworden  sind,  so  fallen  dieselben  bei  der  Auseinandersetzung  nicht  an  ihn  zurück,
  sondern  er  erhältden  Werth  aus  dem  Gesellschaftsvermögen  erstattet,  für  welchen
sie  gemäß  Uebereinkunft  übernommen  wurden.

Fehlt  es  an  dieser  Werthbestimmung,  so  geschieht  die  Erstattung  nach  dem  Werthe,
welchen  die  Sachen  zur  Zeit  der  Einbringung  hatten.
        <pb n="914" />
        36

Art.  144.

Ungeachtet  der  Auflösung  der  Gesellschaft  kommen  bis  zur  Beendigung  der  Liqui—
dation  in  Bezug  auf  das  Rechtsverhältniß  der  bisherigen  Gesellschafter  unter  einander,
sowie  der  Gesellschaft  zu  dritten  Personen  die  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Ab—
schnittes  zur  Anwendung,  soweit  sich  aus  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Ab—
schnittes  und  aus  dem  Wesen  der  Liquidation  nicht  ein  anderes  ergibt.

Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Gesellschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung  hatte,  bleibt
bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  für  die  aufgelöste  Gesellschaft  bestehen.

Zustellungen  an  die  Gesellschaft  geschehen  mit  rechtlicher  Wirkung  an  einen  der
Liquidatoren.

Art.  145.

Nach  Beendigung  der  Liquidation  werden  die  Bücher  und  Schriften  der  aufgelösten
  Gesellschaft  einem  der  gewesenen  Gesellschafter  oder  einem  Dritten  in  Verwahrung
  geben.  Der  Gesellschafter  oder  der  Dritte  wird  in  Ermangelung  einer  gütlichen
Uebereinkunft  durch  das  Handelsgericht  bestimmt.

Die  Gesellschafter  und  deren  Rechtsnachfolger  behalten  das  Recht  auf  Einsicht  und
Benutzung  der  Bücher  und  Papiere.

Sechster  Abschnitt.
Von  der  Verjährung  der  Klagen  gegen  die  Gesellschafter.
Art.  146.

Die  Klagen  gegen  einen  Gesellschafter  aus  Ansprüchen  gegen  die  Gesellschaft  verjähren
  in  fünf  Jahren  nach  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  nach  seinem  Ausscheiden
oder  seiner  Ausschließung  aus  derselben,  sofern  nicht  nach  Beschaffenheit  der  Forderung
eine  kürzere  Verjährungsfrist  gesetzlich  eintritt.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Auflösung  der  Gesellschaft
oder  das  Ausscheiden  oder  die  Ausschließung  des  Gesellschafters  aus  derselben  in  das
Handelsregister  eingetragen  ist.

Wird  die  Forderung  erst  nach  der  Eintragung  fällig,  so  beginnt  die  Verjährung
mit  dem  Zeitpunkte  der  Fälligkeit.  "
Art.  147.

Ist  noch  ungetheiltes  Gesellschaftsvermögen  vorhanden,  so  kann  dem  Gläubiger
        <pb n="915" />
        37

die  fünfjährige  Verjährung  nicht  entgegengesetzt  werden,  sofern  er  seine  Befriedigung
nur  aus  dem  Gesellschaftsvermögen  sucht.  «
Art.  148.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  ausgeschiedenen  oder  ausgeschlossenen  Gesellschafters
  wird  durch  Rechtshandlungen  nicht  unterbrochen,  welche  gegen  die  fortbestehende
Gesellschaft  oder  einen  anderen  Gesellschafter  vorgenommen  werden.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  bei  der  Auflösung  einer  Gesellschaft  zu  derselben
  gehörigen  Gesellschafters  wird  nicht  durch  Rechtshandlungen  gegen  einen  anderen
Gesellschafter,  wohl  aber  durch  Rechtshandlungen  gegen  die  Liquidatoren  unterbrochen.

Art.  149.

Die  Verjährung  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und  bevormundete  Personen,  sowie
gegen  juristische  Personen,  denen  gesetzlich  die  Rechte  der  Minderjährigen  zustehen,  ohne
Zulassung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,  jedoch  mit  Vorbehalt  des  Regresses
  gegen  die  Vormünder  und  Verwalter.

Bweiter  Titel.
Von  der  Commanditgesellschaft.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Commanditgesellschaft  im  Allgemeinen.
Art.  150.

Eine  Commanditgesellschaft  ist  vorhanden,  wenn  bei  einem  unter  einer  gemeinschaftlichen
  Firma  betriebenen  Handelsgewerbe  ein  oder  mehrere  Gesellschafter  sich  nur  mit
Vermögenseinlagen  betheiligen  (Commanditisten),  während  bei  einem  oder  mehreren
anderen  Gesellschaftern  die  Betheiligung  nicht  in  dieser  Weise  beschränkt  ist  (persönlich
haftende  Gesellschafter).

Sind  mehrere  persönlich  haftende  Gesellschafter  vorhanden,  so  ist  in  Ansehung  ihrer
die  Gesellschaft  zugleich  eine  offene  Gesellschaft.

Zur  Gültigkeit  des  Gesellschaftsvertrages  bedarf  es  der  schriftlichen  Abfassung  nicht.

Art.  151.

Die  Errichtung  einer  Commanditgesellschaft  ist  von  sämmtlichen  Gesellschaftern  bei
dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  behufs  der  Eintragung
  in  das  Handelsregister  anzumelden.
        <pb n="916" />
        38

Die  Anmeldung  muß  enthalten:

1)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  persönlich  haftenden  Gesellschafters;



2)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  Commanditisten  mit  der

Bezeichnung  desselben  als  solchen;

3)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

4)  den  Betrag  der  Vermögenseinlage  jedes  Commanditisten.

Die  Anmeldung  muß  von  allen  Gesellschaftern  persönlich  vor  dem  Handelsgerichte
unterzeichnet,  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht  werden;  sie  ist  nach  ihrem  ganzen
Juhalte  in  das  Handelsregister  einzutragen.  Bei  der  Bekanntmachung  der  Commanditgesellschaft
  in  den  öffentlichen  Blättern  (Art.  13)  unterbleibt  die  Angabe  der  Namen,
des  Standes  und  des  Wohnortes  der  Commanditisten,  sowie  die  Angabe  des  Betrages
ihrer  Vermögenseinlagen.

Art.  152.  «

Bei  jedem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Commanditgesellschaft  eine  Zweigniederlassung
  hat,  muß  dieß  behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet
werden.

Die  Anmeldung  muß  die  in  Artikel  151,  Ziffer  1—4  bezeichneten  Angaben  enthalhalten,
  und  von  sämmtlichen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  vor  dem  Handelsgerichte
unterzeichnet  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht  werden.

Art.  153.

Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  welche  die  Gesellschaft  vertreten  sollen,  haben
die  Firma  nebst  ihrer  Namensunterschrift  persönlich  vor  dem  Handelsgerichte,  in  dessen
Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  und  vor  jedem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk
sic  eine  Zweigniederlassung  hat,  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form
einzureichen.  «

Art.  154.

Das  Handelsgericht  hat  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  zur  Befolgung  der
in  den  Artikeln  151,  152  und  153  enthaltenen  Vorschriften  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen
  anzuhalten.

Art.  155
Wenn  die  Firma  einer  bestehenden  Commanditgesellschaft  geändert,  oder  der  Sitz
        <pb n="917" />
        39

der  Gesellschaft  an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird,  so  sind  diese  Thatsachen  von  sämmt—
lichen  Gesellschaftern  in  der  durch  Artikel  151  bestimmten  Weise  behufs  der  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.  Das  Handelsgericht  hat  die  persönlich  haftenden
Gesellschafter  zur  Befolgung  dieser  Anordnung  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen
anzuhalten.

Bei  der  Bekanntmachung  kommt  in  Betreff  der  Commanditisten  die  Vorschrift  des
Artikels  151  zur  Anwendung.

Die  Wirkung  gegen  Dritte  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  25.

Art.  156.

Wenn  in  eine  bestehende  Commanditgesellschaft  ein  neuer  Commanditist  eintritt,
so  muß  dieß  von  sämmtlichen  Gesellschaftern  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
und  zur  Bekanntmachung  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  151  angemeldet  werden.

«  Art.  157.

Das  Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  unter  einauder  richtet  sich  zunächst  nach
dem  Gesellschaftsvertrage.  Soweit  keine  Vereinbarung  getroffen  ist,  kommen  die  gesetzlichen
  Bestimmungen  über  das  Rechtsverhältniß  der  offenen  Gesellschafter  unter  einander
auch  hier  zur  Anwendung,  jedoch  mit  den  Abweichungen,  welche  die  nachfolgenden  Artikel
  (158  bis  162)  ergeben.

Art.  158.

Die  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  wird  durch  den  oder  die  persönlich  haftenden
Gesellschafter  besorgt.

Ein  Commanditist  ist  zur  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  weder  berechtigt
noch  verpflichtet.

Er  kann  gegen  die  Vornahme  einer  Handlung  der  Geschäftsführung  durch  die  persönlich
  haftenden  Gesellschafter  (Artikel  99  bis  102)  Widerspruch  nicht  erheben.

Art.  159.

Ein  Commanditist  darf  ohne  Genehmigung  der  anderen  Gesellschafter  in  dem  Handelszweige
  der  Gesellschaft  für  eigene  oder  fremde  Rechnung  Geschäfte  machen  und  an
einer  anderen  gleichartigen  Handelsgesellschaft  als  offener  Gesellschafter  Theil  nehmen.

Art.  160.

Jeder  Commanditist  ist  berechtigt,  die  abschriftliche  Mittheilung  der  jährlichen  Bilanz

zu  verlangen  und  die  Richtigkeit  derselben  unter  Einsicht  der  Bücher  und  Papiere  zu  prüfen.
        <pb n="918" />
        40

Die  im  Artikel  105  bezeichneten  weiteren  Rechte  eines  offenen  Gesellschafters  stehen
einem  Commanditisten  nicht  zu.

Jedoch  kann  das  Handelsgericht  auf  den  Antrag  eines  Commanditisten,  wenn  wichtige
  Gründe  dazu  vorliegen,  die  Mittheilung  einer  Bilanz  oder  sonstiger  Aufklärungen
nebst  Vorlegung  der  Bücher  und  Papiere  zu  jeder  Zeit  anordnen.

Art.  161.

Die  Bestimmungen  der  Art.  106  bis  108  über  die  Verzinsung  der  Einlage,  über
die  jährliche  Berechnung  des  Gewinnes  oder  Verlustes  und  über  die  Befugniß,  Zinsen
und  Gewinn  zu  erheben,  gelten  auch  in  Betreff  des  Commanditisten.

Jedoch  nimmt  ein  Commanditist  an  dem  Verluste  nur  bis  zum  Betrage  seiner
eingezahlten  oder  rückständigen  Einlage  Antheil.

Er  ist  nicht  verpflichtet,  die  Zinsen  und  den  Gewinn,  welche  er  bezogen  hat,  wegen
späterer  Verluste  zurückzuzahlen;  jedoch  wird,  so  lange  seine  ursprüngliche  Einlage  durch
Verlust  vermindert  ist,  der  jährliche  Gewinn  zur  Deckung  des  Verlustes  verwendet.

Art.  162.

Ist  über  die  Höhe  der  Betheiligung  an  Gewinn  und  Verlust  nichts  vereinbart,  so
wird  dieselbe  nach  richterlichem  Ermessen,  nöthigenfalls  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen
  festgestellt.

Art.  163.

Im  Verhältniß  zu  dritten  Personen  tritt  die  rechtliche  Wirksamkeit  einer  Commanditgesellschaft
  mit  dem  Zeitpunkte  ein,  in  welchem  die  Errichtung  der  Gesellschaft  bei
dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister
  eingetragen  ist,  oder  die  Gesellschaft  auch  nur  ihre  Geschäfte  begonnen  hat.

Die  Beschränkung,  daß  die  Gesellschaft  erst  mit  einem  späteren  Zeitpunkte  als  dem
der  Eintragung  ihren  Anfang  nehmen  soll,  hat  gegen  dritte  Personen  keine  rechtliche
Wirkung.

Hat  die  Gesellschaft  vor  der  Eintragung  ihre  Geschäfte  begonnen,  so  haftet  jeder
Commanditist  dritten  Personen  für  die  bis  zur  Eintragung  entstandenen  Verbindlichkeiten
  der  Gesellschaft  gleich  einem  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  wenn  er  nicht  beweist,
  daß  denselben  seine  beschränkte  Betheiligung  bei  der  Gesellschaft  bekannt  war.

Art.  164.
Die  Commanditgesellschaft  kann  unter  ihrer  Firma  Rechte  erwerben  und  Verbind-
        <pb n="919" />
        41

lichkeiten  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,
vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.

Art.  165.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  haftet  der  Commanditist  nur  mit  der
Einlage,  und  so  weit  diese  nicht  eingezahlt  ist,  mit  dem  versprochenen  Betrage.

Die  Einlage  des  Commanditisten  kann  während  des  Bestehens  der  Gesellschaft
weder  ganz  noch  theilweise  zurückbezahlt  oder  erlassen  werden.

Zinsen  können  ihm  von  der  Gesellschaft  nur  insoweit  bezahlt  werden,  als  dadurch
die  ursprüngliche  Einlage  nicht  vermindert  wird.

Er  kann  bis  zur  Wiederergänzung  der  durch  Verlust  verminderten  Einlage  weder
Zinsen  noch  Gewinn  beziehen.

Er  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft,  wenn  und  insoweit  er  diesen
Bestimmungen  entgegen  Zahlungen  von  der  Gesellschaft  empfangen  hat.

Er  ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  die  Zinsen  und  den  Gewinn  zurückzuzahlen,  welche
er  auf  Grund  einer  in  gutem  Glauben  errichteten  Bilanz  in  gutem  Glauben  bezogen  hat.
Art.  166.

Wer  in  eine  bestehende  Handelsgesellschaft  als  Commanditist  eintritt,  haftet  nach
Maßgabe  des  vorhergehenden  Artikels  für  alle  von  der  Gesellschaft  vor  seinem  Eintritt
eingegangenen  Verbindlichkeiten,  es  mag  die  Firma  eine  Aenderung  erleiden  oder  nicht.

Ein  entgegenstehender  Vertrag  ist  gegen  Dritte  ohne  rechtliche  Wirkung.

Art.  167.
Die  Commanditgesellschaft  wird  durch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  berechtigt
  und  verpflichtet;  sie  wird  durch  dieselben  vor  Gericht  vertreten.
Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an  die  Gesellschaft
genügt  es,  wenn  dieselbe  an  einen  der  zur  Vertretung  befugten  Gesellschafter  geschieht.
Ein  Commanditist,  welcher  für  die  Gesellschaft  Geschäfte  schließt,  ohne  ausdrücklich
zu  erklären,  daß  er  nur  als  Procurist  oder  als  Bevollmächtigter  handle,  ist  aus  diesen
Geschäften  gleich  einem  persönlich  haftenden  Gesellschafter  verpflichtet.
Art.  168.
Der  Name  eines  Commanditisten  darf  in  der  Firma  der  Gesellschaft  nicht  enthal-6
        <pb n="920" />
        42

ten  seyn;  im  entgegengesetzten  Falle  haftet  er  den  Gläubigern  der  Gesellschaft  gleich  einem
offenen  Gesellschafter.
Art.  169.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  119,  120,  121  und  122  finden  auch  bei  der  Commanditgesellschaft
  Anwendung.  .
Art.  170.

Wenn  ein  Commanditist  stirbt  oder  zur  Verwaltung  seines  Vermögens  rechtlich
unfähig  wird,  so  hat  dieß  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht  zur  Folge.

Im  Uebrigen  gelten  die  in  den  Artikeln  123  bis  128  für  die  offene  Gesellschaft
gegebenen  Bestimmungen  auch  für  die  Commanditgesellschaft.

Art.  171.

Wenn  eine  Commanditgesellschaft  aufgelöst  wird,  oder  wenn  ein  Commanditist  mit
seiner  ganzen  Einlage  oder  mit  einem  Theile  derselben  ausscheidet,  so  müssen  diese  Thatsachen
  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden.

Bei  der  Bekanntmachung  unterbleibt  die  Bezeichnung  des  Commanditisten  und  die
Angabe  des  Betrages  der  Einlage.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  129  kommen  auch  hier  zur  Anwendung.

Art.  172.

Was  bei  der  offenen  Gesellschaft  über  die  Art  der  Auseinandersetzung  (Art.  130,
131  und  132),  über  die  Liquidation  und  über  die  Verjährung  der  Klagen  gegen  die
Gesellschafter  bestimmt  ist,  gilt  auch  bei  der  Commanditgesellschaft  in  Betreff  aller  Ge—
sellschafter.

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Commanditgesellschaft  auf  Actien  insbesondere.

Art.  173.
Das  Capital  der  Commanditisten  kann  in  Actien  oder  Actienantheile  zerlegt  werden.
Die  Actien  oder  Actienantheile  müssen  auf  Namen  lauten.  Sie  müssen  auf  einen
Betrag  von  mindestens  zweihundert  Vereinsthalern  gestellt  werden,  wenn  nicht  die  Landesgesetze
  nach  Maßgabe  der  besonderen  örtlichen  Bedürfnisse  einen  geringeren  Betrag
gestatten.  Actien  oder  Actienantheile,  welche  auf  Inhaber  lauten,  oder  welche  auf
einen  geringeren,  als  den  gesetzlich  bestimmten  Betrag  gestellt  werden,  sind  nichtig.  Die
        <pb n="921" />
        43

Ausgeber  solcher  Actien  oder  Actienantheile  sind  den  Besitzern  für  allen  durch  die  Ausgabe
  verursachten  Schaden  solidarisch  verhaftet.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  von  Promessen  und  Interimsscheinen.

Art.  174.

Commanditgesellschaften  auf  Actien  können  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  errichtet
  werden.

Ueber  die  Errichtung  und  den  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrages  muß  eine  gerichtliche
  oder  notarielle  Urkunde  ausgenommen  werden.  Zur  Actienzeichnung  genügt  eine
schriftliche  Erklärung.

«  Art.  175.

Der  Gesellschaftsvertrag,  dessen  Genehmigung  erfolgen  soll,  muß  enthalten:

1)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  persönlich  haftenden  Gesellschafters;


2)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

3)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

4)  die  Zeitdauer  des  Unternehmens,  im  Falle  dasselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt
  seyn  soll;

5)  die  Zahl  und  den  Betrag  der  Actien  oder  Actienantheile;

6)  die  Bestimmung,  daß  ein  Aufsichtsrath  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  aus  der
Zahl  der  Commanditisten  durch  Wahl  derselben  bestellt  werden  müsse;

7)  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Generalversammlung  der  Commanditisten
  geschieht;

8)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen  erfolgen,
  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.

Art.  176.

Der  Gesellschaftsvertrag  und  die  Genehmigungsurkunde  müssen  bei  dem  Handelsgerichte,
  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen
  und  im  Auszuge  veröffentlicht  werden.

Der  Auszug  muß  enthalten:  "

1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages  und  der  Genehmigungsurkunde;
2)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  persönlich  haftenden  Gesellschafters.
        <pb n="922" />
        4

3)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

4)  die  Zahl  und  den  Betrag  der  Actien  und  Actienantheile;

5)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen  er—
folgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.

Art.  177.
Der  Anmeldung  behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  muß  beigefügt  seyn:

1)  die  Bescheinigung,  daß  der  gesammte  Betrag  des  Capitals  der  Commanditisten
durch  Unterschriften  gedeckt  ist;

2)  die  Bescheinigung,  daß  mindestens  ein  Viertheil  des  von  jedem  Commanditisten
gezeichneten  Betrages  von  ihm  eingezahlt  ist;

3)  der  Nachweis,  daß  der  Aufsichtsrath  nach  Inhalt  des  Vertrages  (Art.  175,  Ziff.  6)
in  einer  Generalversammlung  der  Commanditisten  gewählt  ist.

Die  Anmeldung  muß  von  sämmtlichen  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  vor  dem
Handelsgerichte  unterzeichnet  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht  werden.  Die  der  Anmeldung
  beigefügten  Schriftstücke  werden  bei  dem  Handelsgerichte  in  Urschrift  oder  in
beglaubigter  Abschrift  aufbewahrt.

Art.  178.

Vor  erfolgter  Genehmigung  und  Eintragung  in  das  Handelsregister  besteht  die
Commanditgesellschaft  als  solche  nicht.  Die  ausgegebenen  Actien  oder  Actienantheile
sind  nichtig.  Die  Ausgeber  sind  den  Besitzern  für  allen  durch  die  Ausgabe  verursach
ten  Schaden  solidarisch  verhaftet.

Wenn  vor  erfolgter  Genehmigung  und  Cintragung  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt
  worden  ist,  so  haften  die  Handelnden  persönlich  und  solidarisch.

Art.  179.

Die  Vorschriften  der  Artikel  152  und  153  sind  auch  bei  der  Commanditgesellschaft
auf  Aktien  zu  befolgen;  die  Anmeldung  muß  die  im  Artikel  176,  Ziffer  1—5  bezeichneten
  Angaben  enthalten.  Das  Hanudelsgericht  hat  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
zur  Befolgung  dieser  Vorschriften  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Art.  180.

Wenn  ein  Gesellschafter  eine  Einlage  macht,  welche  nicht  in  baarem  Gelde  besteht,
oder  wenn  er  sich  zu  seinen  Gunsten  besondere  Vortheile  ausbedingt,  so  muß  in  einer
Generalversammlung  der  Commanditisten  die  Abschätzung  und  Prüfung  der  Zulässig--
        <pb n="923" />
        45

keit  augeordnet  und  in  einer  späteren  Generalversammlung  die  Genehmigung  durch  Beschluß
  erfolgt  seyn.

Der  Beschluß  wird  nach  der  Mehrheit  der  in  der  Versammlung  anwesenden  oder
durch  Vollmacht  vertretenen  Commanditisten  gefaßt;  jedoch  muß  diese  Mehrheit  mindestens
  ein  Viertheil  der  sämmtlichen  Commanditisten  begreifen  und  der  Betrag  ihrer  Antheile
  zusammen  mindestens  ein  Viertheil  des  Gesammtcapitals  der  Commanditisten
darstellen.  Der  Gesellschafter,  welcher  die  Einlage  macht  oder  sich  besondere  Vortheile
ausbedingt,  hat  bei  der  Beschlußfassung  kein  Stimmrecht.

Ein  gegen  den  Inhalt  dieser  Bestimmung  geschlossener  Vertrag  hat  keine  rechtliche
Wirkung.

Art.  181.

Für  die  gesellschaftlichen  Capitalantheile,  welche  auf  die  Einlagen  der  persönlich
haftenden  Gesellschafter  fallen  oder  welche  denselben  als  besondere  Vortheile  ausbedungen
sind,  dürfen  keine  Actien  ausgegeben  werden;  diese  Capitalantheile  dürfen  von  den  persönlich
  haftenden  Gesellschaftern,  so  lange  die  letzteren  in  diesem  ihrem  Rechtsverhältnisse
zur  Gesellschaft  stehen,  nicht  veräußert  werden.

Art.  182.

Die  Actien  oder  Actienantheile  sind  untheilbar.

Sie  müssen  mit  genauer  Bezeichnung  des  Inhabers  nach  Namen,  Wohnort  und
Stand  in  das  Actienbuch  der  Gesellschaft  eingetragen  werden.

Sic  können,  sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt,  ohne  Einwilligung
  der  übrigen  Gesellschafter  auf  andere  Personen  übertragen  werden.

Die  Uebertragung  kann  durch  Indossament  geschehen.

In  Betreff  der  Form  des  Indossaments  kommen  die  Bestimmungen  der  Artikel
11—13  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  zur  Anwendung.

Art.  183.

Wenn  das  Eigenthum  der  Actie  auf  einen  Anderen  übergeht,  so  ist  dieß,  unter
Vorlegung  der  Actie  und  des  Nachweises  des  Ueberganges,  bei  der  Gesellschaft  anzumelden
  und  im  Actienbuche  zu  bemerken.

Im  Verhaltnisse  zu  der  Gesellschaft  werden  nur  diejenigen  als  die  Eigenthümer  der
Actien  angesehen,  welche  als  solche  im  Actienbuche  verzeichnet  sind.

Zur  Prüfung  der  Legitimation  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.
        <pb n="924" />
        46

Art.  184.

So  lange  der  Betrag  einer  Actie  nicht  vollständig  eingezahlt  ist,  bleibt  der  ursprüngliche
  Zeichner  zur  Einzahlung  des  Rückstandes  an  die  Gesellschaft  verpflichtet;  die
Gesellschaft  kann  ihn  dieser  Verbindlichkeit  nicht  entlassen.

Art.  185.

Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  sind  verpflichtet,  dem  Aussichtsrath  und  den
Commanditisten  spätestens  in  den  ersten  sechs  Monaten  jedes  Geschäftsjahres  eine  Bi—
lanz  des  verflossenen  Geschäftsjahres  vorzulegen.

Art.  186.

Die  Rechte,  welche  den  Commanditisten  gegenüber  den  persönlich  haftenden  Gesell—
schaftern  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  nach  den  Bestimmungen  des  vorigen  Ab—
schnitts  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Einsicht  und  Prüfung  der
Bilanz,  die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung,  die  Auflösung  oder  Kündigung  der  Ge—
sellschaft  und  die  Befugniß,  das  Ausscheiden  eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters
zu  verlangen,  zustehen,  werden  von  der  Gesammtheit  der  Commanditisten  in  der  Gene—
ralversammlung  ausgeübt.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  durch  den  Aufsichtsrath  ausge—
führt,  wenn  nicht  im  Gesellschaftsvertrage  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Art.  187.
Die  Generalversammlung  der  Commanditisten  wird  durch  die  persönlich  haftenden
Gesellschafter  oder  durch  den  Aufsichtsrath  berufen,  sofern  nicht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
  auch  andere  Personen  dazu  befugt  sind.

Art.  188.

Eine  Generalversammlung  der  Commanditisten  ist  außer  den  im  Gesellschaftsvertrage
  ausdrücklich  bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  dieß  im  Interesse  der  Gesellschaft
  erforderlich  erscheint.

Die  Generalversammlung  muß  auch  dann  berufen  werden,  wenn  dieß  von  einem
Commanditisten  oder  einer  Anzahl  von  Commanditisten,  deren  Actien  zusammen  den
zehnten  Theil  des  Gesammtcapitals  der  Commanditisten  darstellen,  in  einer  von  ihnen
unterzeichneten  Eingabe  unter  Angabe  des  Zweckes  und  der  Gründe  verlangt  wird.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  das  Recht,  die  Berufung  einer  Generalversammlung
        <pb n="925" />
        47

zu  verlangen,  an  den  Besitz  eines  größeren  oder  eines  geringeren  Antheils  am  Gesammtcapitale
  geknüpft,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

Art.  189.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
bestimmten  Weise  zu  erfolgen.  .

Der  Zweck  der  Generalversammlung  muß  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt  gemacht
  werden.

Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  dieser  Weise  angekündigt  ist,  können
  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden;  hiervon  ist  jedoch  der  Beschluß  über  den  in  einer
Generalversammlung  gestellten  Antrag  auf  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung  bedarf
es  der  Ankündigung  nicht.

Art.  190.

Sovweit  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  anderes  bestimmt,  werden  die  Beschlüsse
der  Generalversammlung  der  Commanditisten  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt,
und  jede  Actie  gewährt  dem  Inhaber  eine  Stimme.

Art.  191.
Der  Aufsichtsrath  kann  das  erste  Mal  nicht  auf  länger  als  ein  Jahr,  später  nicht
auf  länger  als  fünf  Jahre  gewählt  werden.
Insoweit  die  Wahl  auf  einen  längeren  Zeitraum  geschieht,  ist  dieselbe  ohne  rechtliche
  Wirkung.
Art.  192.

Den  Mitgliedern  des  ersten  Aufsichtsraths  darf  eine  Vergütung  für  die  Ausübung
ihres  Berufes  nur  durch  einen  nach  Ablauf  des  ersten  Geschäftsjahres  einzuholenden
Beschluß  der  Generalversammlung  der  Commanditisten  bewilligt  werden.

Ist  die  Vergütung  früher,  oder  in  einer  anderen  als  der  vorstehenden  Weise
bewilligt,  so  ist  diese  Festsetzung  ohne  rechtliche  Wirkung.

Art.  193.

Der  Aufsichtsrath  überwacht  die  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  in  allen  Zweigen

  ihrer  Verwaltung;  er  kann  sich  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten  der  Gesell-
        <pb n="926" />
        48

schaft  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften  derselben  jederzeit  einsehen  und  den  Bestand
  der  Gesellschaftscasse  untersuchen.

Er  hat  die  Jahresrechnungen,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Gewinnvertheilung
  zu  prüfen  und  darüber  alljährlich  der  Generalversammlung  Bericht  zu  erstatten.

Art.  194.

Der  Aufsichtsrath  ist  ermächtigt,  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  die
Processe  zu  führen,  welche  die  Generalversammlung  beschließt.

Jeder  Commanditist  ist  befugt,  als  Intervenient  in  den  Proceß  auf  seine  Kosten
einzutreten.

Handelt  es  sich  um  die  eigene  Verantwortlichkeit  des  Aufsichtsraths,  so  kann  letzterer
  ohne  und  selbst  gegen  den  Beschluß  der  Generalversammlung  gegen  die  persönlich
haftenden  Gesellschafter  klagen.

Art.  195.

Wenn  die  Commanditisten  selbst  in  Gesammtheit  und  im  gemeinsamen  Interesse
gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  auftreten  wollen,  oder  gegen  die  Mitglieder
des  Aufsichtsraths  einen  Proceß  zu  führen  haben,  so  werden  sie  durch  Bevollmächtigte
vertreten,  welche  in  der  Generalversammlung  gewählt  werden.

Falls  aus  irgend  einem  Grunde  die  Bestellung  von  Bevollmächtigten  durch  Wahl
in  der  Generalversammlung  gehindert  wird,  kann  das  Handelsgericht  auf  Antrag  die
Bevollmächtigten  ernennen.

Jeder  Commanditist  ist  befugt,  als  Intervenient  in  den  Proceß  auf  seine  Kosten
einzutreten.

Art.  196.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  berechtigt  und
verpflichtet;  sie  wird  durch  dieselben  vor  Gericht  vertreten.

Zur  Behändigung  von  Vorlagen  und  anderen  Zustellungen  an  die  Gesellschaft,
genügt  es,  wenn  dieselbe  an  einen  der  zur  Vertretung  besfugten  Gesellschafter  geschieht.

Die  Bestimmung  des  Artikels  167  in  Betreff  des  Commanditisten,  welcher  für  die
Gesellschaft  Geschäfte  schließt,  findet  bei  der  Commanditgesellschaft  auf  Actien  keine
Anwendung.
        <pb n="927" />
        49

Art.  197.

Die  Einlagen  können  den  Commanditisten,  so  lange  die  Gesellschaft  besteht,  nicht
zurückgezahlt  werden.

Zinsen  von  bestimmter  Höhe  können  für  die  Commanditisten  nicht  bedungen  noch  ausbezahlt
  werden:  es  darf  nur  dasjenige  unter  sie  vertheilt  werden,  was  sich  nach  der
jährlichen  Bilanz,  und  wenn  im  Gesellschaftsvertrage  die  Innehaltung  eines  Reservecapitals
  bestimmt  ist,  nach  Abzug  desselben  als  reiner  Ueberschuß  ergibt.

Die  Commanditisten  haften  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft,  wenn  und  insoweit
  sie  diesen  Bestimmungen  entgegen  Zahlungen  von  der  Gesellschaft  empfangen
haben;  sie  sind  jedoch  nicht  verpflichtet,  die  in  gutem  Glauben  bezogenen  Dividenden
zurückzuzahlen.

Art.  198.

Jede  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit  der  notariellen
  oder  gerichtlichen  Abfassung  sowie  der  staatlichen  Genehmigung.

Der  abändernde  Vertrag  und  die  Genehmigungsurkunde  müssen  in  gleicher  Weise
wie  der  ursprüngliche  Vertrag  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  im  Auszuge  veröffentlicht
  werden.  (Art.  176,  179.)

Der  abändernde  Vertrag  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe  bei  dem  Handelsgerichte,
  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister
eingetragen  ist.

Art.  199.

Das  Austreten  eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters  in  Folge  gegenseitiger
Uebereinkunft  (Art.  123,  Ziff.  4)  ist  während  des  Bestehens  der  Gesellschaft  unstatthaft.

Eine  solche  Uebereinkunft  steht  der  Auflösung  der  Gesellschaft  gleich;  zu  derselben
bedarf  es  der  Zustimmung  einer  Generalversammlung  der  Commanditisten.

Art.  200.

Wenn  ein  Commanditist  stirbt  oder  in  Concurs  verfällt,  oder  zur  Verwaltung  seines
  Vermögens  rechtlich  unfähig  wird,  so  hat  dies  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht
zur  Folge.  Der  Art.  126  findet  in  Bezug  auf  die  Privatgläubiger  eines  Commanditisten
  keine  Anwendung.  Im  Uebrigen  gelten  die  Art.  123  bis  128  auch  für  die  Commanditgesellschaft

  auf  Actien.
7
        <pb n="928" />
        50
Art.  201.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  muß,  wenn  sie  nicht  in  Folge  der  Eröffnung  des
Concurses  über  die  Gesellschaft  geschieht,  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden.

Diese  Eintragung  muß  selbst  dann  geschehen,  wenn  die  Gesellschaft  durch  Ablauf
der  Zeit,  für  welche  sie  eingegangen  war,  beendigt  wird.

Art.  202.

Bei  der  Auflösung  einer  Commanditgesellschaft  auf  Actien,  welche  außer  dem  Falle
der  Eröffnung  des  Concurses  erfolgt,  darf  die  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die
Gesellschafter  nicht  eher  vollzogen  werden,  als  nach  Verlauf  eines  Jahres,  von  dem  Tage
an  gerechnet,  an  welchem  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen
  ist.

Die  aus  den  Handelsbüchern  der  Gesellschaft  ersichtlichen  oder  in  anderer  Weise  bekannten
  Gläubiger  sind  durch  besondere  Erlasse  aufzufordern,  sich  zu  melden:  unterlassen
sie  dieß,  so  ist  der  Betrag  ihrer  Forderungen  gerichtlich  niederzulegen.

Das  Letztere  muß  auch  in  Ansehung  der  noch  schwebenden  Verbindlichkeiten  und
streitigen  Forderungen  geschehen,  sofern  nicht  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens
bis  zu  deren  Erledigung  ausgesetzt  bleibt,  oder  den  Gläubigern  eine  angemessene  Sicherheit
  bestellt  wird.

Art.  203.

Eine  theilweise  Zurückzahlung  des  Capitals  der  Commanditisten  kann  nur  vermöge
einer  staatlich  genehmigten  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  erfolgen.  "

Die  Zurückzahlung  kann  nur  unter  Beobachtung  derselben  Bestimmungen  geschehen,
welche  für  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung  maßgebend
  sind  (Art.  201,  202).

Art.  204.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  sind  gleich  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern
  solidarisch  zur  Erstattung  geleisteter  Zahlungen  verpflichtet,  venn  mit  ihrem  Wissen
und  ohne  ihr  Einschreiten:

1)  Einlagen  an  die  Commanditisten  zurückgezahlt,  oder

2)  Zinsen  oder  Dividenden  gezahlt  sind,  welche  nicht  aus  dem  auf  die  Actien  fal
lenden  Gewinne  entnommen  wurden,  oder
3)  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  oder  eine  theilweise  Zurückzahlung  des
        <pb n="929" />
        51

Capitals  der  Commanditisten  ohne  Beobachtung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
(Artikel  202,  203)  erfolgt  ist.
Art.  205.

Die  Liquidation  erfolgt,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag  nicht  ein  Anderes  bestimmt,
durch  sämmtliche  persönlich  haftende  Gesellschafter  und  eine  oder  mehrere  von  der  Generalversammlung
  der  Commanditisten  gewählte  Personen.

Art.  206.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  daß  es  der  staatlichen  Genehmigung
  zur  Errichtung  von  Commanditgesellschaften  auf  Actien  im  Allgemeinen  oder
von  einzelnen  Arten  derselben  nicht  bedarf.  In  diesem  Falle  kommen  die  Bestimmungen
  dieses  Abschnittes  zur  Anwendung,  soweit  sie  die  staatliche  Genehmigung  bei  der
Errichtung  oder  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrages  nicht  zum  Gegenstande  haben;
der  Gesellschaftsvertrag  muß  jedoch  die  in  dem  Artikel  175  verzeichneten  Bestimmungen
enthalten,  bevor  die  in  dem  Artikel  176  vorgeschriebene  Eintragung  in  das  Handelsregister
  erfolgen  darf.

Hritter  Titel.

Von  der  Actiengesellschaft.
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Grundsätze.

Art.  207.

Eine  Handelsgesellschaft  ist  eine  Actiengesellschaft,  wenn  sich  die  sämmtlichen  Gesellschafter
  nur  mit  Einlagen  betheiligen,  ohne  persönlich  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft
  zu  haften.

Das  Gesellschaftscapital  wird  in  Actien  oder  auch  in  Actienantheile  zerlegt.

Die  Actien  oder  Actienantheile  sind  untheilbar.

Dieselben  können  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten.

Art.  208.

Actiengesellschaften  können  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  errichtet  werden.

Ueber  die  Errichtung  und  den  Juhalt  des  Gesellschaftsvertrages  (Statuts)  muß
eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufsgenommen  werden.

Zur  Actienzeichnung  genügt  eine  schriftliche  Erklärung.
        <pb n="930" />
        52

Art.  209.

Der  Gesellschaftsvertrag,  dessen  Genehmigung  erfolgen  soll,  muß  insbesondere
bestimmen:

1)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft;

2)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

3)  die  Zeitdauer  des  Unternehmens,  im  Falle  dasselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt

  seyn  soll;

4)  die  Höhe  des  Grundcapitals  in  den  einzelnen  Actien  oder  Actienantheilen;

5)  die  Eigenschaft  der  Actien,  ob  sie  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  gestellt  werden
sollen,  ingleichen  die  etwa  bestimmte  Zahl  der  einen  oder  der  anderen  Art,  sowie
die  etwa  zugelassene  Umwandlung  derselben;

6)  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Bilanz  aufzunehmen  und  der  Gewinn  zu  berechnen
  und  auszuzahlen  ist,  sowie  die  Art  und  Weise,  wie  die  Prüfung  der
Bilanz  erfolgt;

7)  die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes  und  die  Formen  für
die  Legitimation  der  Mitglieder  desselben  und  der  Beamten  der  Gesellschaft;

8)  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Actionäre  geschieht;

9)  die  Bedingungen  des  Stimmrechtes  der  Actionäre  und  die  Form,  in  welcher
dasselbe  ausgeübt  wird;

10)  die  Gegenstände,  über  welche  nicht  schon  durch  einfache  Stimmenmehrheit  der  auf
Zusammenberufung  erschienenen  Actionäre,  sondern  nur  durch  eine  größere  Stimmenmehrheit
  oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß  gefaßt  werden  kann;

11)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.

Art.  210.

Der  Gesellschaftsvertrag  und  die  Genehmigungsurkunde  müssen  bei  dem  Handelsgerichte,
  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen
  und  im  Auszuge  veröffentlicht  werden.

Der  Auszug  muß  enthalten:

1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages  und  der  Genehmigungsurkunde;

2)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft;

3)  den  Gegenstand  und  die  Zeitdauer  des  Unternehmens;
        <pb n="931" />
        53

4)  die  Höhe  des  Grundcapitals  und  der  einzelnen  Actien  oder  Actienantheile;

5)  die  Eigenschaft  derselben,  ob  sie  auf  Inhaber  oder  auf  Namen  gestellt  sind;

6)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen  erfolgen,
  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  eine  Form  bestimmt,  in  welcher  der  Vorstand  seinc
Willenserklärungen  kundgibt  und  für  die  Gesellschaft  zeichnet,  so  ist  auch  diese  Bestimmung
  zu  veröffentlichen.

Art.  211.

Vor  erfolgter  Genehmigung  und  Eintragung  in  das  Handelsregister  besteht  die
Actiengesellschaft  als  solche  nicht.

Wenn  vor  erfolgter  Genehmigung  und  Eintragung  in  das  Handelsregister  im
Namen  der  Gesellschaft  gehandelt  worden  ist,  so  haften  die  Handelnden  persönlich  und
solidarisch.

Art.  212.

Bei  jedem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Actiengesellschaft  eine  Zweigniederlassung
  hat,  muß  dieß  behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet
werden.

Die  Anmeldung  muß  die  in  Art.  210,  Abs.  2  und  3  bezeichneten  Angaben  enthalten.
  Das  Handelsgericht  hat  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zur  Befolgung  dieser
Vorschriften  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Art.  213.

Die  Actiengesellschaft  als  solche  hat  selbstständig  ihre  Rechte  und  Pflichten;  sie
lann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben;  sie  kann  vor
Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren
Sitz  hat.

Art.  214.

Jeder  Beschluß  der  Generalversammlung,  welcher  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft
oder  eine  Abänderung  der  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  zum  Gegenstande
hat,  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  notariellen  oder  gerichtlichen  Beurkundung,  sowie
der  staatlichen  Genehmigung.

Ein  solcher  Beschluß  und  die  Genehmigungsurkunde  müssen  in  gleicher  Weise  wie
        <pb n="932" />
        54

der  ursprüngliche  Vertrag  in  das  Handelsregister  eingetragen  und  im  Auszuge  veröffent—
licht  werden  (Art.  210,  212).

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe  bei  dem  Handelsgerichte,
in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist.

Art.  215.

Die  Abänderung  des  Gegenstandes  der  Unternehmung  der  Gesellschaft  kann  nicht
durch  Stimmenmehrheit  beschlossen  werden,  sofern  dies  nicht  im  Gesellschaftsvertrage
ausdrücklich  gestattet  ist.

Dasselbe  gilt  von  dem  Falle,  wenn  die  Gesellschaft  durch  Uebertragung  ihres  Vermögens
  und  ihrer  Schulden  an  eine  andere  Actiengesellschaft  gegen  Gewährung  von
Actien  der  letzteren  aufgelöst  werden  soll.

Zweiter  Abschnitt.
Rechtsverhältniß  der  Actionäre.

Art.  216.
Jeder  Actionär  hat  einen  verhältnißmäßigen  Antheil  an  dem  Vermögen  der  Gesellschaft.

Er  kann  den  eingezahlten  Betrag  nicht  zurückfordern  und  hat,  so  lange  die  Gesellschaft
  besteht,  nur  einen  Anspruch  auf  den  reinen  Gewinn,  soweit  dieser  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
  zur  Vertheilung  unter  die  Actionäre  bestimmt  ist.

Art.  217.

Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  die  Actionäre  nicht  bedungen  noch  ausbezahlt
  werden,  es  darf  nur  dasjenige  unter  sie  vertheilt  werden,  was  sich  nach  der  jähr.
lichen  Bilanz,  und  wenn  im  Gesellschaftsvertrage  die  Innehaltung  eines  Reservecapitals
  bestimmt  ist,  nach  Abzug  desselben  als  reiner  lleberschuß  ergibt.

Jedoch  können  für  den  in  dem  Gesellschaftsvertrage  angegebenen  Zeitraum,  welchen
die  Vorbereitung  des  Unternehmens  bis  zum  Anfange  des  vollen  Betriebes  erfordert,  den
Actionären  Zinsen  von  bestimmter  Höhe  bedungen  werden.

Art.  218.
Der  Actionär  ist  in  keinem  Falle  verpflichtet,  die  in  gutem  Glauben  empfangenen
  Zinsen  und  Dividenden  zurückzugeben.
        <pb n="933" />
        55

Art.  219.

Der  Actionär  ist  nicht  schuldig,  zu  den  Zwecken  der  Gesellschaft  und  zur  Erfüllung
ihrer  Verbindlichkeiten  mehr  beizutragen,  als  den  für  die  Actie  statutenmäßig  zu  leistenden
  Beitrag.

Art.  220.

Ein  Actionär,  welcher  den  Betrag  seiner  Actie  nicht  zur  rechten  Zeit  einzahlt,  ist
zur  Zahlung  von  Verzugszinsen  von  Rechtswegen  verpflichtet.

Im  Gesellschaftsvertrage  können  für  den  Fall  der  verzögerten  Einzahlung  des  gezeichneten
  Actienbetrages  oder  eines  Theiles  desselben  Conventionalstrafen  ohne  Rücksicht
auf  die  sonst  stattfindenden  gesetzlichen  Einschränkungen  festgesetzt  werden:  auch  kann  bestimmt
  werden,  daß  die  säumigen  Actionäre  ihrer  Anrechte  aus  der  Zeichnung  der  Actien
und  der  geleisteten  Theilzahlungen  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  verlustig  gehen.

Art.  221.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  keine  besondere  Form,  wie  die  Aufforderung  zur  Einzahlung
  geschehen  soll,  bestimmt,  so  geschieht  dieselbe  in  der  Form,  in  welcher  die  Bekanntmachungen
  der  Gesellschaft  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  überhaupt  erfolgen  müssen
(Art.  209,  Ziff.  11).

Jedoch  kann  in  keinem  Falle  ein  Actionär  seines  Anrechtes  verlustig  erklärt  werden,
wenn  nicht  die  Aufforderung  zur  Zahlung  mindestens  dreimal  in  den  hierzu  bestimmten
  öffentlichen  Blättern  (Art.  209,  Ziff.  11),  das  letzte  Mal  wenigstens  vier  Wochen
vor  dem  für  die  Einzahlungen  gesetzten  Schlußtermine,  bekannt  gemacht  worden  ist.
Wenn  die  Actien  auf  Namen  lauten  und  ohne  Einwilligung  der  übrigen  Actionäre
nicht  übertragbar  sind,  so  kann  die  Bekanntmachung  dieser  Aufforderungen  durch  besondere
  Erlasse  an  die  einzelnen  Actionäre  statt  der  Einrückungen  in  die  öffentlichen  Blätter
ßere  folgen.

Art.  222.

Wenn  die  Actien  oder  Actienantheile  auf  Inhaber  gestellt  werden,  so  kommen  folgende
  Grundsätze  zur  Anwendung:

1)  Die  Ausgabe  der  Actien  darf  vor  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  derselben
  nicht  erfolgen;  ebensowenig  dürfen  über  die  geleisteten  Partialzahlungen
Promessen  oder  Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber  lauten,  ausgestellt  werden.

2)  Der  Zeichner  der  Actie  ist  für  die  Einzahlung  von  vierzig  Procent  des  Nominal=
        <pb n="934" />
        56

betrages  der  Actie  unbedingt  verhaftet;  von  dieser  Verpflichtung  kann  derselbe
weder  durch  Uebertragung  seines  Anrechtes  auf  einen  Dritten  sich  befreien,  noch
Seitens  der  Gesellschaft  entbunden  werden;  wird  der  Zeichner  der  Actie  wegen
verzögerter  Einzahlung  seines  Anrechtes  aus  der  Zeichnung  verlustig  erklärt  (Artikel
  220),  so  bleibt  er  demungeachtet  zur  Einzahlung  von  vierzig  Procent  des
Nominalbetrages  der  Actie  verpflichtet.

3)  Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen  Maßgaben
nach  erfolgter  Einzahlung  von  vierzig  Procent  die  Befreiung  des  Zeichners  von
der  Haftung  für  weitere  Einzahlungen  zulässig  sey,  und  daß  im  Falle  der
eingetretenen  Befreiung  über  die  geleisteten  Einzahlungen  Promessen  oder  Interimsscheine,
  welche  auf  Inhaber  lauten,  ausgestellt  werden  dürfen.

Art.  223.

Wenn  die  Actien  auf  Namen  lauten,  so  kommen  die  bei  der  Commanditgesellschaft
auf  Actien  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Eintragung  der  Actien  in  das  Actienbuch
der  Gesellschaft  und  über  die  Uebertragung  derselben  auf  Andere  (Artikel  182,  183
auch  hier  zur  Anwendung.

So  lange  der  Betrag  der  Actie  nicht  vollständig  eingezahlt  ist,  wird  der  Actionär
durch  Uebertragung  seines  Anrechtes  auf  einen  Anderen  von  der  Verbindlichkeit  zur
Zahlung  des  Rückstandes  nur  dann  befreit,  wenn  die  Gesellschaft  den  neuen  Erwerber
an  seiner  Stelle  annimmt  und  ihn  der  Verbindlichkeit  entläßt.

Auch  in  diesem  Falle  bleibt  der  austretende  Actionär  auf  Höhe  des  Rückstandes
für  alle  bis  dahin  von  der  Gesellschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten  noch  auf  ein
Jahr,  vom  Tage  des  Austrittes  an  gerechnet,  subsidiarisch  verhaftet.

Art.  224.

Die  Rechte,  welche  den  Actionären  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  insbesondere
  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Einsicht  und  Prüfung  der
Bilanz  und  die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung  zustehen,  werden  von  der  Gesammtheit
  der  Actionäre  in  der  Generalversammlung  ausgeübt.

Jede  Actie  gewährt  dem  Inhaber  eine  Stimme,  wenn  nicht  der  Gesellschaftsvertrag
  ein  Anderes  festsetzt.

Art.  225.
Ist  ein  Aufsichtsrath  bestellt,  so  überwacht  derselbe  die  Geschäftsführung  der  Gesell-
        <pb n="935" />
        57
schaft  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung;  er  kann  sich  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften  derselben  jederzeit  einsehen
und  den  Bestand  der  Gesellschaftscasse  untersuchen.

Er  hat  die  Jahresrechnungen,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Gewinnvertheilung
  zu  prüfen  und  darüber  alljährlich  der  Generalversammlung  der  Actionäre  Bericht
  zu  erstatten.

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dieß  im  Interesse  der  Gesellschaft
  erforderlich  ist.

Art.  226.

Handelt  es  sich  um  die  Führung  von  Processen  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes
  oder  des  Aufsichtsrathes,  so  kommen  die  für  die  Commanditgesellschaft  auf  Actien
gegebenen  Bestimmungen  (Artikel  194,  195)  auch  hier  zur  Anwendung.

Dritter  Abschnitt.
Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.

Art.  227.

Jede  Actiengesellschaft  muß  einen  Vorstand  haben  (Artikel  209,  Ziff.  7).  Sie
wird  durch  denselben  gerichtlich  und  außergerichtlich  vertreten.

Der  Vorstand  kann  aus  einem  oder  mehreren  Mitgliedern  bestehen;  diese  können
besoldet  oder  unbesoldet,  Actionäre  oder  Andere  seyn.

Ihre  Bestellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet  der  Entschädigungsansprüche
  aus  bestehenden  Verträgen.

Art.  228.

Die  jeweiligen  Mitglieder  des  Vorstandes  müssen  alsbald  nach  ihrer  Bestellung
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.  Der  Anmeldung  ist  ihre
Legitimation  beizufügen.

Sie  haben  ihre  Unterschrift  vor  dem  Handesgerichte  zu  zeichnen,  oder  die  Zeichnung
  derselben  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Das  Handelsgericht  hat  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zur  Befolgung  dieser  Vorschriften
  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Art.  229.
Der  Vorstand  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Form  seine
8
        <pb n="936" />
        58

Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Gesellschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts  darüber
bestimmt,  so  ist  die  Zeichnung  durch  sämmtliche  Mitglieder  des  Vorstandes  erforderlich.
Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma  der  Ge—
sellschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Unterschrift  hinzufügen.
Art.  230.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  von  dem  Vorstande  in  ihrem  Namen  geschlossenen
Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet;  es  ist  gleichgültig,  ob  das  Geschäft  ausdrücklich
  im  Namen  der  Gesellschaft  geschlossen  worden  ist,  oder  ob  die  Umstände  ergeben,
daß  es  nach  dem  Willen  der  Contrahenten  für  die  Gesellschaft  geschlossen  werden  sollte.

Art.  231.

Der  Vorstand  ist  der  Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen  einzuhalten,
  welche  in  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  durch  Beschlüsse  der  Generalversammlung
  für  den  Umfang  seiner  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  festgesetzt  sind.

Gegen  dritte  Personen  hat  jedoch  eine  Beschränkung  der  Befugniß  des  Vorstandes,
die  Gesellschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dieß  gilt  insbesondere  für  den
Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäfte  oder  Arten  von  Geschäften  erstrecken,
  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzel
nen  Orten  stattfinden  soll,  oder  daß  die  Zustimmung  der  Generalversammlung,  eines
Verwaltungsrathes,  eines  Aufsichtsrathes  oder  eines  anderen  Organes  der  Actionäre  für
einzelne  Geschäfte  erfordert  ist.

Art.  232.
Eide  Namens  der  Gesellschaft  werden  durch  den  Vorstand  geleistet.
Art.  233.

Jede  Aenderung  der  Mitglieder  des  Vorstandes  muß  bei  Ordnungsstrafe  zur  Ein.
tragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden.

Dritten  Personen  kann  die  Aenderung  nur  insofern  entgegengesetzt  werden,  als  in
Betreff  dieser  Aenderung  die  im  Artikel  46  in  Betreff  des  Erlöschens  der  Procura  be.
zeichneten  Voraussetzungen  vorhanden  sind.

Art.  234.

Der  Betrieb  von  Geschäften  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertretung  der  Gesellschaft
in  Bezug  auf  diese  Geschäftsführung  kann  auch  sonstigen  Bevollmächtigten  oder  Beamten
der  Gesellschaft  zugewiesen  werden.  In  diesem  Falle  bestimmt  sich  die  Befugniß  dersel-
        <pb n="937" />
        59

ben  nach  der  ihnen  ertheilten  Vollmacht;  sie  erstreckt  sich  im  Zweifel  auf  alle  Rechtshandlungen,
  welche  die  Ausführung  derartiger  Geschäfte  gewöhnlich  mit  sich  bringt.
Art.  235.

Zur  Behändigung  von  Vorladungen  und  anderen  Zustellungen  an  die  Gesellschaft
genügt  es,  wenn  dieselbe  an  ein  Mitglied  des  Vorstandes,  welches  zu  zeichnen  oder  mitzuzeichnen
  befugt  ist,  oder  an  einen  Beamten  der  Gesellschaft,  welcher  dieselbe  vor  Gericht
  zu  vertreten  berechtigt  ist,  geschieht.

Art.  236.

Die  Generalversammlung  der  Actionäre  wird  durch  den  Vorstand  berufen,  soweit

nicht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  auch  andere  Personen  dazu  befugt  sind.
Art.  237.

Eine  Generalversammlung  der  Actionäre  ist,  außer  den  im  Gesellschaftsvertrage
ausdrücklich  bestimmten  Fällen,  zu  berufen,  wenn  dieß  im  Interesse  der  Gesellschaft  erforderlich
  erscheint.

Die  Generalversammlung  muß  auch  dann  berufen  werden,  wenn  dieß  ein  Actionär
oder  eine  Anzahl  von  Actionären,  deren  Actien  zusammen  den  zehnten  Theil  des  Grundcapitals
  darstellen,  in  einer  von  ihnen  unterzeichneten  Eingabe  unter  Angabe  des  Zweckes
und  der  Gründe  verlangen.  Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  das  Recht,  die  Berufung
einer  Generalversammlung  zu  verlangen,  an  den  Besitz  eines  größeren  oder  eines  geringeren
  Antheils  am  Grundcapital  geknüpft,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

Art.  238.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
bestimmten  Weise  zu  erfolgen.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  muß  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt  gemacht
  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  dieser  Weise  angekündigt
ist,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden:  hiervon  ist  jedoch  der  Beschluß  über  den  in
einer  Generalversammlung  gestellten  Antrag  auf  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung
  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung  bedarf
es  der  Ankündigung  nicht.

Art.  239.
Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  ersorderlichen  Bücher  der
        <pb n="938" />
        60
Gesellschaft  geführt  werden.  Er  muß  den  Actionären  spätestens  in  den  ersten  sechs
Monaten  jedes  Geschäftsjahres  eine  Bilanz  des  verflossenen  Geschäftsjahres  vorlegen.

Zur  Entlastung  des  Vorstandes  bei  Legung  der  Rechnungen  können  Personen  nicht
bestellt  werden,  welche  auf  irgend  eine  Weise  an  der  Geschäftsführung  Theil  nehmen.

Dieses  Verbot  bezieht  sich  nicht  auf  die  Personen,  welchen  die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung
  zusteht.

Art.  240.

Ergibt  sich  aus  der  letzten  Bilanz,  daß  sich  das  Grundcapital  um  die  Hälfte  vermindert
  hat,  so  muß  der  Vorstand  unverzüglich  eine  Generalversammlung  berufen  und
dieser  sowie  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  davon  Anzeige  machen.

Die  Verwaltungsbehörde  kann  in  diesem  Falle  von  den  Büchern  der  Gesellschaft
Einsicht  nehmen  und  nach  Befinden  der  Umstände  die  Auflösung  der  Gesellschaft  verfügen.

Ergibt  sich,  daß  das  Vermögen  der  Gesellschaft  nicht  mehr  die  Schulden  deckt,  à
muß  der  Vorstand  hiervon  dem  Gerichte  behufs  der  Eröffnung  des  Concurses  Anzeige
machen.

Art.  241.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  aus  den  von  ihnen  im  Namen  der  Gesellschaft
  vorgenommenen  Rechtshandlungen  Dritten  gegenüber  für  die  Verbindlichkeiten  der
Gesellschaft  persönlich  nicht  verpflichtet.

Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  außer  den  Grenzen  ihres  Auftrages,  oder  den
Vorschriften  dieses  Titels  oder  des  Gesellschaftsvertrages  entgegenhandeln,  haften  persönlich
  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.  Dies  gilt  insbesondere,  wenn
sie  der  Bestimmung  des  Artikels  217  entgegen  an  die  Actionäre  Dividenden  oder  Zinsen
  zahlen,  oder  wenn  sie  zu  einer  Zeit  noch  Zahlungen  leisten,  in  welcher  ihnen  die
Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft  hätte  bekannt  seyn  müssen.

Vierter  Abschnitt.
Auflösung  der  Gesellschaft.
Art.  242.

Die  Actiengesellschaft  wird  aufgelöst:
1)  durch  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeit;
        <pb n="939" />
        61
2)  durch  einen  notariell  oder  gerichtlich  beurkundeten  Beschluß  der  Actionäre;
3)  durch  Verfügung  der  Verwaltungsbehörde,  wenn  sich  das  Grundcapital  um  die
Hälfte  vermindert  hat  (Art.  240);
4)  durch  Eröffnung  des  Concurses.

Wenn  die  Auflösung  einer  Actiengesellschaft  aus  anderen  Gründen  oder  die  Zurücknahme
  der  staatlichen  Genehmigung  nach  dem  in  den  einzelnen  Staaten  geltenden
Recht  erfolgt,  so  finden  die  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  ebenfalls  Anwendung.

Art.  243.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  muß,  wenn  sie  nicht  eine  Folge  des  eröffneten  Concurses
  ist,  durch  den  Vorstand,  bei  Ordnungsstrafe,  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  angemeldet  werden;  sie  muß  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die  hierzu  bestimmten
  öffentlichen  Blätter  (Art.  209,  Ziff.  11)  bekannt  gemacht  werden.

Durch  diese  Bekanntmachung  müssen  zugleich  die  Gläubiger  aufgefordert  werden,
sich  bei  der  Gesellschaft  zu  melden.

Art.  244.

Die  Liquidation  geschieht  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  oder  einen  Beschluß  der  Actionäre  an  andere  Personen  übertragen  wird.

Es  kommen  die  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  über  die  Anmeldung  und  das
Rechtsverhältniß  der  Liquidatoren  gegebenen  Bestimmungen  auch  hier  zur  Anwendung,
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Anmeldungen  behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister
durch  den  Vorstand  zu  machen  sind.

Die  Bestellung  der  Liquidatoren  ist  jederzeit  widerruflich.

Art.  245.

Das  Vermögen  einer  aufgelösten  Actiengesellschaft  wird  nach  Tilgung  ihrer  Schulden
  unter  die  Actionäre  nach  Verhältniß  ihrer  Actien  vertheilt.

Die  Vertheilung  darf  nicht  eher  vollzogen  werden,  als  nach  Ablauf  eines  Jahres,
von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Bekanntmachung  in  den  hierzu  bestimmten
öffentlichen  Blättern  (Art.  243)  zum  dritten  Male  erfolgt  ist.

In  Ansehung  der  aus  den  Handelsbüchern  ersichtlichen  oder  in  anderer  Weise  bekannten
  Gläubiger  und  in  Ansehung  der  noch  schwebenden  Verbindlichkeiten  und  streitigen
  Forderungen  kommen  die  bei  der  Commanditgesellschaft  auf  Actien  gegebenen  Bestimmungen
  (Art.  202,  Absatz  2  und  3)  zur  Anwendung.
        <pb n="940" />
        62

Mitglieder  des  Vorstandes  und  Liquidatoren,  welche  diesen  Vorschriften  entgegenhandeln,
  sind  persönlich  und  solidarisch  zur  Erstattung  der  geleisteten  Zahlungen  verpflichtet.


Art.  246.

Die  Handelsbücher  der  aufgelösten  Gesellschaft  sind  an  einem  von  dem  Handelsgerichte
  zu  bestimmenden  sicheren  Orte  zur  Aufbewahrung  auf  die  Dauer  von  zehn
Jahren  niederzulegen.

Art.  247.  .

Die  Auflösung  einer  Actiengesellschaft  durch  Vereinigung  derselben  mit  einer  anderen
Actiengesellschaft  (Art.  215)  kann  nur  unter  staatlicher  Genehmigung  erfolgen.

Es  kommen  bei  dieser  Auflösung  folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

1)  Das  Vermögen  der  aufzulösenden  Gesellschaft  ist  so  lange  getrennt  zu  verwalten,

bis  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  ihrer  Gläubiger  erfolgt  ist.

2)  Der  bisherige  Gerichtsstand  der  Gesellschaft  bleibt  für  die  Dauer  der  getrennten
Vermögensverwaltung  bestehen;  dagegen  wird  die  Verwaltung  von  der  anderen
Gesellschaft  geführt.

3)  Der  Vorstand  der  letzteren  Gesellschaft  ist  den  Gläubigern  für  die  Ausführung
der  getrennten  Verwaltung  persönlich  und  solidarisch  verantwortlich.

4)  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  bei
Ordnungsstrafe  anzumelden.

5)  Die  öffentliche  Aufforderung  der  Gläubiger  der  aufgelösten  Gesellschaft  (Art.  243)
kann  unterlassen  oder  auf  einen  späteren  Zeitpunkt  verschoben  werden.  Jedoch
ist  die  Vereinigung  der  Vermögen  der  beiden  Gesellschaften  erst  in  dem  Zeitpunkte
zulässig,  in  welchem  eine  Vertheilung  des  Vermögens  einer  aufgelösten  Actiengesellschaft
  unter  die  Actionäre  erfolgen  darf  (Art.  245).

Art.  248.

Eine  theilweise  Zurückzahlung  des  Grundkapitals  an  die  Actionäre  kann  nur  auf
Beschluß  der  Generalversammlung  erfolgen;  dieser  Beschluß  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit
der  staatlichen  Genehmigung.

Die  Zurückzahlung  kann  nur  unter  Beobachtung  derselben  Bestimmungen  erfolgen,
welche  für  die  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung  maßgebend
sind  (Art.  243,  245).
        <pb n="941" />
        63

Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  dieser  Vorschrift  entgegenhandeln,  sind  den
Gläubigern  der  Gesellschaft  persönlich  und  solidarisch  verhaftet.

Fünfter  Abschnitt.
Schluß  be  stimmunge  n.

Art.  249.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  daß  es  der  staatlichen  Genehmigung
  zur  Errichtung  von  Actiengesellschaften  im  Allgemeinen  oder  von  einzelnen
Arten  derselben  nicht  bedarf.  Auch  in  diesem  Falle  kommen  jedoch  die  Bestimmungen
dieses  Titels  zur  Anwendung,  ausgenommen  insoweit  dieselben:

1)  zur  Errichtung  einer  Actiengesellschaft  (Art.  208,  210,  211),

2)  zu  Beschlüssen  der  Generalversammlung  (Art.  214),

3)  zu  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  durch  Vereinigung  mit  einer  anderen  Actiengesellschaft

  (Art.  247),

4)  zur  theilweisen  Zurückzahlung  des  Grundcapitals  an  die  Aktionäre  (Art.  248)
die  staatliche  Genehmigung  und  deren  Eintragung  in  das  Handelsregister  erfordern,  und

5)  die  Anzeige,  daß  sich  das  Grundcapital  um  die  Hälfte  vermindert  hat,  sowie  die
hierauf  zu  erlassende  Verfügung  der  Verwaltungsbehörde  (Art.  240,  242,  Ziffer  3)

zum  Gegenstande  haben;  der  Gesellschaftsvertrag  muß  jedoch  die  in  dem  Art.  209  verzeichneten
  Bestimmungen  enthalten,  bevor  die  in  dem  Art.  210  vorgeschriebene  Eintragung  in
das  Handelsregister  erfolgen  kann.

Au  ßerdem  bleibt  den  Landesgesetzen  überhaupt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  daß  für
besondere  Arten  von  Actiengesellschaften  oder  in  besonderen  Fällen  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  mit  staatlicher  Genehmigung.  «

1)  die  in  dem  Art.  222  bestimmte  Höhe  der  Einzahlung  von  vierzig  Procent  des
Nominalbetrages  der  Actien  bis  auf  fünfundzwanzig  Procent  dieses  Betrages
herabgesetzt,  und

2)  die  in  dem  Art.  239  bestimmte  Frist  zur  Vorlegung  der  Bilanz  bis  auf  zwölf
Monate  seit  Ablauf  des  Geschäftsjahres  ausgedehnt  werden  darf.
        <pb n="942" />
        64

Von  der  stillen  Gesellschaft  und  von  der  Vereinigung  zu  einzelnen
Handelsgeschäften  für  gemeinschaftliche  Rechnung.

Erster  Titel.
Von  der  stillen  Gesellschaft.

Art.  250.

Eine  stille  Gesellschaft  ist  vorhanden,  wenn  sich  Jemand  an  dem  Betriebe  des
Handelsgewerbes  eines  Anderen  mit  einer  Vermögenseinlage  gegen  Antheil  an  Gewinn
und  Verlust  betheiligt.

Zur  Gültigkeit  des  Vertrages  bedarf  es  der  schriftlichen  Abfassung  oder  sonstiger
Förmlichkeiten  nicht.

Art.  251.

Der  Inhaber  des  Handelsgewerbes  betreibt  die  Geschäfte  unter  seiner  Firma.

Eine  das  Verhältniß  einer  Handelsgesellschaft  andeutende  Firma  darf  derselbe  wegen
der  Betheiligung  eines  stillen  Gesellschafters  bei  Ordnungsstrafe  nicht  annehmen.

Art.  252.

Der  Inhaber  des  Handelsgewerbes  wird  Eigenthümer  der  Einlage  des  stillen  Gesellschafters.


Der  stille  Gesellschafter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Einlage  über  den  vertragsmäßigen
Betrag  zu  erhöhen,  oder  die  durch  Verlust  verminderte  Einlage  zu  ergänzen.
Art.  253.

Der  stille  Gesellschafter  ist  berechtigt,  die  abschriftliche  Mittheilung  der  jährlichen
Bilanz  zu  verlangen  und  die  Richtigkeit  derselben  unter  Einsicht  der  Bücher  und  Papiere
zu  prüfen.

Das  Handelsgericht  kann  auf  den  Antrag  des  stillen  Gesellschafters,  wenn  wichtige
Gründe  dazu  vorliegen,  die  Mittheilung  einer  Bilanz  oder  sonstiger  Aufklärungen  nebst
Vorlegung  der  Bücher  und  Papiere  zu  jeder  Zeit  anordnen.

Art.  254.

Ist  über  die  Höhe  der  Betheiligung  des  stillen  Gesellschafters  an  Gewinn  und
Verlust  nichts  vereinbart,  so  wird  dieselbe  nach  richterlichem  Ermessen,  nöthigenfalls
unter  Zuziehung  von  Sachpverständigen,  festgestellt.
        <pb n="943" />
        65

Art.  255.

Am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres  wird  der  Gewinn  und  Verlust  berechnet
und  dem  stillen  Gesellschafter  der  ihm  zufallende  Gewinn  ausbezahlt.

Der  stille  Gesellschafter  nimmt  an  dem  Verluste  nur  bis  zum  Betrage  seiner  eingezahlten
  oder  rückständigen  Einlage  Antheil.  Er  ist  nicht  verpflichtet,  den  bezogenen
Gewinn  wegen  späterer  Verluste  zurückzuzahlen;  jedoch  wird,  so  lange  seine  ursprüngliche
Einlage  durch  Verlust  vermindert  ist,  der  jährliche  Gewinn  zur  Deckung  des  Verlustes
verwendet.

Der  Gewinn,  welcher  von  dem  stillen  Gesellschafter  nicht  erhoben  wird,  vermehrt
dessen  Einlage  nicht,  sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist.

Art.  256.

Aus  den  Geschäften  des  Handelsgewerbes  wird  der  Inhaber  desselben  dem  Dritten
  gegenüber  allein  berechtigt  und  verpflichtet.

6  Art.  257.

Der  Name  eines  stillen  Gesellschafters  darf  in  der  Firma  des  Inhabers  des  Handelsgewerbes
  nicht  enthalten  seyn;  im  entgegengesetzten  Falle  haftet  der  stille  Gesellschafter
  den  Gläubigern  der  Gesellschaft  persönlich  und  solidarisch.

Art.  258.

Wenn  der  Inhaber  des  Handelsgewerbes  in  Concurs  verfällt,  so  ist  der  stille  Gesellschafter
  befugt,  wegen  seiner  Einlage,  soweit  dieselbe  den  Betrag  des  auf  ihn  fallenden
  Antheils  am  Verlust  übersteigt,  eine  Forderung  als  Conecursgläubiger  geltend  zu
machen.

Ist  die  Einlage  rückständig,  so  hat  der  stille  Gesellschafter  dieselbe  bis  zu  dem  Betrage,
  welcher  zur  Deckung  seines  Antheils  am  Verluste  erforderlich  ist,  in  die  Concursmasse
  zu  zahlen.

Art.  259.

Wenn  innerhalb  eines  Jahres  vor  Eröffnung  des  Concurses  über  das  Vermögen
des  Inhabers  des  Handelsgewerbes  durch  Vereinbarung  zwischen  ihm  und  dem  stillen
Gesellschafter  das  Gesellschaftsverhältniß  aufgelöst  worden  ist,  so  können  die  Concursgläubiger
  verlangen,  daß  der  stille  Gesellschafter  die  ihm  zurückbezahlte  Einlage  in  die
Concursmasse  einzahle,  unbeschadet  seines  Rechtes,  die  in  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung

9
        <pb n="944" />
        66

ihm  aus  dem  Gesellschaftsverhältnisse  zustehende  Forderung  als  Concursgläubiger  geltend
  zu  machen.

Dasselbe  gilt,  wenn  dem  stillen  Gesellschafter  in  dem  bezeichneten  Zeitraume  ohne
Auflösung  des  Gesellschaftsverhältnisses  die  Einlage  zurückbezahlt  wurde.

In  gleicher  Weise  ist,  wenn  der  Inhaber  des  Handelsgewerbes  in  dem  bezeichneten
Zeitraume  dem  stillen  Gesellschafter  dessen  Antheil  an  dem  entstandenen  Verluste  ganz
oder  theilweise  erlassen  hat,  der  Erlaß  zu  Gunsten  der  Concursgläubiger  unwirksam

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  treten  nicht  ein,  wenn  der  stille  Gesellschafter
beweist,  daß  der  Concurs  in  Umständen  seinen  Grund  hat,  welche  erst  nach  dem  Zeitpunkte
  der  Auflösung,  der  Zurückzahlung  oder  des  Erlasses  eingetreten  sind.

Art.  260.

Ob  und  inwieweit  eine  rechtliche  Wirkung  zu  Gunsten  dritter  Persouen  eintritt,
wenn  durch  einen  stillen  Gesellschafter  oder  mit  dessen  Willen  das  Vorhandenseyn  der
stillen  Gesellschaft  kundgemacht  wird,  ist  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  zu  be—
urtheilen.

Art.  261.

Die  stille  Gesellschaft  wird  aufgelöst:

1)  durch  den  Tod  des  Inhabers  des  Handelsgewerbes,  wenn  nicht  der  Vertrag  bestimmt,

  daß  die  Gesellschaft  mit  den  Erben  des  Verstorbenen  fortbestehen  soll;

2)  durch  die  eingetreiene  rechtliche  Unfähigkeit  des  Inhabers  des  Handelsgewerbes
zur  selbstständigen  Vermögensverwaltung;

3)  durch  die  Eröffnung  des  Concurses  über  das  Vermögen  des  Inhabers  des  Handelsgewerbes
  oder  des  stillen  Gesellschafters;

4)  durch  gegenseitige  Uebereinkunft;

5)  durch  Ablauf  der  Zeit,  auf  deren  Dauer  die  stille  Gesellschaft  eingegan,  gen  ist,
wenn  dieselbe  nicht  stillschweigend  fortgesetzt  wird;  in  diesem  Falle  gilt  der  Vertrag
  von  da  an  als  auf  unbestimmte  Dauer  geschlossen;

6)  durch  die  Aufkündigung  eines  der  beiden  Theile,  wenn  der  Vertrag  auf  unbestimmte
  Dauer  geschlossen  ist.

Ein  auf  Lebenszeit  geschlossener  Vertrag  ist  als  auf  unbestimmte  Dauer  geschlossen

zu  betrachten.

Die  Aufkündigung  eines  auf  unbestimmte  Dauer  geschlossenen  Vertrages  muß,
        <pb n="945" />
        67

wenn  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,  mindestens  sechs  Monate  vor  Ablauf  des  Geschäftsjahres
  erfolgen.
Art.  262.

Die  Auflösung  der  stillen  Gesellschaft  kann  vor  Ablauf  der  für  ihre  Dauer  bestimmten
  Zeit  oder  bei  einem  Vertrage  von  unbestimmter  Dauer  ohne  vorherige  Aufkündigung
  verlangt  werden,  wenn  dazu  wichtige  Gründe  vorhanden  sind.  Die  Beurtheilung,
  ob  solche  Gründe  anzunehmen  sind,  bleibt  im  Falle  des  Widerspruchs  dem  Ermessen
  des  Richters  überlassen.

Art.  263.

Die  Bestimmung  des  Artikels  126  gilt  auch  zu  Gunsten  der  Privatgläubiger  eines
stillen  Gesellschafters.

Art.  264.

Wenn  der  stille  Gesellschafter  stirbt,  oder  zur  Verwaltung  seines  Vermögens  rechtlich
  unfähig  wird,  so  hat  dieß  die  Auflösung  der  stillen  Gesellschaft  nicht  zur  Folge.

Art.  265.

Nach  Auflösung  der  stillen  Gesellschaft  muß  der  Inhaber  des  Handelsgewerbes  sich
mit  dem  stillen  Gesellschafter  auseinandersetzen  und  die  Forderung  desselben  in  Gelde
berichtigen.

Der  Juhaber  des  Haudelsgewerbes  besorgt  die  Liquidation  der  bei  der  Auflösung

noch  schwebenden  Geschäfte.

chweiter  Titel.
Von  der  Vereinigung  zu  einzelnen  Handelsgeschäften  für  gemeinschaftliche

  Rechnung.
Art.  266.

Die  Vereinigung  zu  einem  oder  mehreren  einzelnen  Handelsgeschäften  für  gemeinschaftliche
  Rechnung  bedarf  einer  schriftlichen  Abfassung  nicht  und  ist  sonstigen  Förmlicheiten
  nicht  unterworfen.

Art.  267.

Wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  ist,  so  sind  alle  Theilnehmer  in  gleichem  Verhältnisse

  zu  dem  gemeinsamen  Unternehmen  beizutragen  verpflichtet.
        <pb n="946" />
        68

Art.  268.
Ist  über  den  Antheil  der  Theilnehmer  am  Gewinn  und  Verlust  nichts  vereinbart,
so  werden  die  Einlagen  verzinst,  der  Gewinn  oder  Verlust  aber  nach  Köpfen  vertheilt.

Art.  269.

Aus  Geschäften,  welche  ein  Theilnehmer  mit  einem  Dritten  geschlossen  hat,  wird
Ersterer  dem  Dritten  gegenüber  allein  berechtigt  und  verpflichtet.

Ist  ein  Theilnehmer  zugleich  im  Auftrage  und  Namen  der  übrigen  aufgetreten,
oder  haben  alle  Theilnehmer  gemeinschaftlich  oder  durch  einen  gemeinsam  Bevollmäcktigten
  gehandelt,  so  ist  jeder  Theilnehmer  Dritten  gegenüber  solidarisch  berechtigt  und
verpflichtet.

Art.  270.

Nach  Beendigung  des  gemeinschaftlichen  Geschäftes  muß  der  Theilnehmer,  welcher
dasselbe  führte,  den  übrigen  Theilnehmern  unter  Mittheilung  der  Belege  Rechnung
ablegen.

Er  besorgt  die  Liquidation.

 

Biertes  Buch.

Von  den  Handelsgeschäften.

Erster  Titel.
Von  den  Handelsgeschäften  im  Allgemeinen.

Erster  Abschnittt.
Begriff  der  Handelsgeschäfte.
Art.  271.
Handelsgeschäfte  sind:

1)  der  Kauf  oder  die  anderweite  Anschaffung  von  Waaren  oder  anderen  beweglichen
Sachen,  von  Staatspapieren,  Actien  oder  anderen  für  den  Handelsverkehr  bestimmten
  Werthpapieren,  um  dieselben  weiter  zu  veräußern;  es  macht  keinen  Unterschied,
  ob  die  Waaren  oder  anderen  beweglichen  Sachen  in  Natur  oder  nach
einer  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  weiter  veräußert  werden  sollen;
        <pb n="947" />
        69

2)  die  Uebernahme  einer  Lieferung  von  Gegenständen  der  unter  Ziffer  1  bezeichneten
  Art,  welche  der  Uebernehmer  zu  diesem  Zwecke  anschafft;

3)  die  Uebernahme  einer  Versicherung  gegen  Prämie;

4)  die  Uebernahme  der  Beförderung  von  Gütern  oder  Reisenden  zur  See  und
das  Darleihen  gegen  Verbodmung.

Art.  272.

Handelsgeschäfte  sind  ferner  die  folgenden  Geschäfte,  wenn  sie  gewerbemäßig  betrieben
  werden:

1)  die  Uebernahme  der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  beweglicher  Sachen  für  Andere,
  wenn  der  Gewerbebetrieb  des  Uebernehmers  über  den  Umfang  des  Handwerkes
  hinausgeht;

2)  die  Bankier=  oder  Geldwechslergeschäfte;

3)  die  Geschäfte  des  Commissionärs  (Art.  360),  des  Spediteurs  und  des  Frachtführers,
  sowie  die  Geschäfte  der  für  den  Transport  von  Personen  bestimmten
Anstalten;

4)  die  Vermittlung  oder  Abschließung  von  Handelsgeschäften  für  andere  Personen;
die  amtlichen  Geschäfte  der  Handelsmäkler  sind  jedoch  hierin  nicht  einbegriffen;

5)  die  Verlagsgeschäfte,  sowie  die  sonstigen  Geschäfte  des  Buch=  oder  Kunsthandels;
ferner  die  Geschäfte  der  Druckereien,  sofern  nicht  ihr  Betrieb  nur  ein  handwerksmäßiger
  ist.

Die  bezeichneten  Geschäfte  sind  auch  alsdann  Handelsgeschäfte,  wenn  sie  zwar  einzeln,
  jedoch  von  einem  Kaufmanne  im  Betriebe  seines  gewöhnlich  auf  andere  Geschäfte
gerichteten  Handelsgewerbes  gemacht  werden.

Art.  273.

Alle  einzelnen  Geschäfte  eines  Kaufmannes,  welche  zum  Betriebe  seines  Handelsgewerbes
  gehören,  sind  als  Handelsgeschäfte  anzusehen.

Dieß  gilt  insbesondere  für  die  gewerbliche  Weiterveräußerung  der  zu  diesem  Zwecke
angeschafften  Waaren,  beweglichen  Sachen  und  Werthpapiere,  sowie  für  die  Anschaffung
von  Geräthen,  Material  und  anderen  beweglichen  Sachen,  welche  bei  dem  Betriebe  des
Gewerbes  unmittelbar  benutzt  oder  verbraucht  werden  sollen.

Die  Weiterveräußerungen,  welche  von  den  Handwerkern  vorgenommen  werden,  sind,
        <pb n="948" />
        70

insoweit  dieselben  nur  in  Ausübung  ihres  Handwerksbetriebes  geschehen,  als  Handelsgeschäfte
  nicht  zu  betrachten.

Art.  274.
Diie  von  einem  Kaufmanne  geschlossenen  Verträge  gelten  im  Zweifel  als  zum  Betriebe
  des  Handelsgewerbes  gehörig.

Die  von  einem  Kaufmanne  gezeichneten  Schuldscheine  gelten  als  im  Betriebe  des
Handelsgewerbes  gezeichnet,  sofern  sich  nicht  aus  denselben  das  Gegentheil  ergiebt.

Art.  275.
Verträge  über  unbewegliche  Sachen  sind  keine  Handelsgeschäfte.
Art.  276.

Die  Eigenschaft  oder  die  Gültigkeit  eines  Handelsgeschäftes  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
  daß  einer  Person  wegen  ihres  Amtes  oder  Standes,  oder  aus  gewerbepolizeilichen
  oder  anderen  ähnlichen  Gründen  untersagt  ist,  Handel  zu  treiben  oder  Handelsgeschäfte
  zu  schließen.

Art.  277.

Bei  jedem  Rechtsgeschäfte,  welches  auf  der  Seite  eines  der  Contrahenten  ein  Handelsgeschäft
  ist,  sind  die  Bestimmungen  dieses  vierten  Buches  in  Beziehung  auf  beide
Contrahenten  gleichmäßig  anzuwenden,  sofern  nicht  aus  diesen  Bestimmungen  selbst  sich
ergiebt,  daß  ihre  besonderen  Festsetzungen  sich  nur  auf  denjenigen  von  beiden  Contrahenten
beziehen,  auf  dessen  Seite  das  Geschäft  ein  Handelsgeschäft  ist.

Zweiter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen  über  Handelsgeschäfte.

Art.  278.

Bei  Beurtheilung  und  Auslegung  der  Handelsgeschäfte  hat  der  Richter  den  Willen
der  Contrahenten  zu  erforschen  und  nicht  an  dem  buchstäblichen  Sinne  des  Ausdruckes
zu  haften.

Art.  279.

In  Beziehung  auf  die  Bedeutung  und  Wirkung  von  Handlungen  und  Unterlassungen
  ist  auf  die  im  Handelsverkehre  geltenden  Gewohnheiten  und  Gebräuche  Rücksicht
  zu  nehmen.
        <pb n="949" />
        71
Art.  280.

Wenn  zwei  oder  mehrere  Personen  einem  Anderen  gegenüber  in  einem  Geschäfte,
welches  auf  ihrer  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,  gemeinschaftlich  eine  Verpflichtung  eingegangen
  sind,  so  sind  sie  als  Solidarschuldner  zu  betrachten,  sofern  sich  nicht  aus  der
Uebereinkunft  mit  dem  Gläubiger  das  Gegentheil  ergiebt.

Art.  281.

Bei  Handelsgeschäften,  ingleichen  in  allen  Fällen,  in  welchen  in  diesem  Gesetzbuche
eine  solidarische  Verpflichtung  auferlegt  wird,  steht  einem  Solidarschuldner  die  Einrede
der  Theilung  oder  der  Vorausklage  nicht  zu.

Dasselbe  gilt  von  Bürgen,  wenn  die  Schuld  aus  einem  Handelsgeschäfte  auf  Seiten
des  Hauptschuldners  hervorgeht,  oder  wenn  die  Bürgschaft  selbst  ein  Handelsgeschäft  ist.
Art.  282.

Wer  aus  einem  Geschäfte,  welches  auf  seiner  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,  einem  Anderen
  zur  Sorgfalt  verpflichtet  ist,  muß  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmannes  anwenden.

Art.  283.  1

Wer  Schadensersatz  zu  fordern  hat,  kann  die  Erstattung  des  wirklichen  Schadens
und  des  entgangenen  Gewinnes  verlangen.

Art.  284.

Die  Conventionalstrafe  unterliegt  keiner  Beschränkung  in  Ansehung  des  Betrages;
sie  kann  das  Doppelte  des  Interesses  übersteigen.

Der  Schuldner  ist  im  Zweifel  nicht  berechtigt,  sich  durch  Erlegung  der  Conventionalstrafe
  von  der  Erfüllung  zu  befreien.

Die  Verabredung  einer  Conventionalstrafe  schließt  im  Zweifel  den  Anspruch  auf  einen
den  Betrag  derselben  übersteigenden  Schadensersatz  nicht  aus.

Art.  285.

Die  Daraufgabe  (Arrha)  gilt  nur  dann  als  Reugeld,  wenn  dieß  vereinbart  oder
ortsgebräuchlich  ist.

Sie  ist,  wenn  nichts  Anderes  vereinbart  oder  ortsgebräuchlich  ist,  zurückzugeben
oder  in  Anrechnung  zu  bringen.

Art.  286.

Wegen  übermäßiger  Verletzung,  insbesondere  wegen  Verletzung  über  die  Halfte,

können  Handelsgeschäfte  nicht  angefochten  werden.
        <pb n="950" />
        72

Art.  287.
Die  Höhe  der  gesetzlichen  Zinsen,  insbesondere  auch  der  Verzugszinsen,  ist  bei
Handelsgeschäften  Sechs  vom  Hundert  jährlich.
In  allen  Fällen,  in  welchen  in  diesem  Gesetzbuche  die  Verpflichtung  zur  Zahlung
von  Zinsen  ohne  Bestimmung  der  Höhe  ausgesprochen  wird,  sind  darunter  Zinsen  zu
Sechs  vom  Hundert  jährlich  zu  verstehen.

Art.  288.

Wer  aus  einem  Geschäfte,  welches  auf  seiner  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,  eine
fällige  Forderung  hat,  kaun  wegen  derselben  vom  Tage  der  Mahnung  an  Zinsen  fordern,
sofern  er  nicht  nach  dem  bürgerlichen  Rechte  schon  von  einem  früheren  Zeitpunkte  an
Zinsen  zu  fordern  berechtigt  ist.

Die  Uebersendung  der  Rechnung  gilt  für  sich  allein  nicht  als  Mahnung.

Art.  289.

Kaufleute  unter  einander  sind  berechtigt,  in  beiderseitigen  Handelsgeschäften  auch
ohne  Verabredung  oder  Mahnung  von  jeder  Forderung  seit  dem  Tage,  an  welchem  sie
fällig  war,  Zinsen  zu  fordern.

Art.  290.

Ein  Kaufmann,  welcher  in  Ausübung  des  Handelsgewerbes  einem  Kaufmanne  oder
Nichtkaufmanne  Geschäfte  besorgt  oder  Dienste  leistet,  kann  dafür  auch  ohne  vorherige
Verabredung  Provision  und  wenn  es  sich  um  Aufbewahrung  handelt,  zugleich  auch  Lagergeld
  nach  den  an  dem  Orte  gewöhnlichen  Sätzen  fordern.

Von  seinen  Darlehen,  Vorschüssen,  Auslagen  und  anderen  Verwendungen  kann  er,
vom  Tage  ihrer  Leistung  oder  Beschaffnng  an,  Zinsen  in  Ansatz  bringen.

Dieß  gilt  insbesondere  auch  von  dem  Commissionär  und  Spediteur.

Art.  291.

Wenn  ein  Kaufmann  mit  einem  anderen  Kaufmanne  in  laufender  Rechnung
(Contocurrent)  steht,  so  ist  derjenige,  welchem  beim  Rechnungsabschlusse  ein  Ueberschuß
gebührt,  von  dem  ganzen  Betrage  desselben,  wenn  gleich  darunter  Zinsen  begriffen  sind,
seit  dem  Tage  des  Abschlusses  Zinsen  zu  fordern  berechtigt.

Der  Rechnungsabschluß  geschieht  jährlich  einmal,  sofern  nicht  von  den  Parteien
ein  Anderes  bestimmt  ist.
        <pb n="951" />
        73

Art.  292.

Bei  Handelsgeschäften  können  Zinsen  zu  Sechs  vom  Hundert  jährlich  bedungen
werden;  höhere  Zinsen  zu  bedingen  ist  nur  insofern  zulässig,  als  die  Landesgesetze  solches
gestatten.

Bei  Darlehen,  welche  ein  Kaufmann  empfängt,  und  bei  Schulden  eines  Kaufmannes
  aus  seinen  Handelsgeschäften  können  auch  höhere  Zinsen  als  Sechs  von  Hundert
jährlich  bedungen  werden.

Art.  293.

Die  Zinsen  können  bei  Handelsgeschäften  in  ihrem  Gesammtbetrage  das  Capital
übersteigen.

Art.  294.

Die  Anerkennung  einer  Rechnung  schließt  den  Beweis  eines  Irrthumes  oder  eines
Betruges  in  der  Rechnung  nicht  aus.

Art.  295.

Die  Beweiskraft  eines  Schuldscheines  oder  einer  Quittung  ist  an  den  Ablauf  einer
Zeitfrist  nicht  gebunden.

Art.  296.

Der  Ueberbringer  einer  Quittung  gilt  für  ermächtigt,  die  Zahlung  zu  empfangen,
sofern  nicht  die  dem  Zahlenden  bekannten  Umstände  der  Annahme  einer  solchen  Ermächtigung
  entgegenstehen.

Art.  297.

Ein  Antrag,  ein  Auftrag  oder  eine  Vollmacht,  welche  von  einem  Kaufmanne  in
dem  Handelsgewerbe  ausgegangen  sind,  werden  durch  seinen  Tod  nicht  aufgehoben,  sofern
nicht  eine  entgegengesetzte  Willensmeinung  aus  seiner  Erklärung  oder  aus  den  Umständen
  hervorgeht.

Art.  298.

Bei  einer  Vollmacht  zu  Handelsgeschäften  kommen  in  Betreff  des  Verhältnisses
zwischen  dem  Vollmachtgeber,  dem  Bevollmächtigten  und  dem  Dritten,  mit  welchem  der
Bevollmächtigte  Namens  des  Vollmachtgebers  das  Geschäft  schließt,  dieselben  Bestimmungen
  zur  Anwendung,  welche  im  Art.  52  in  Beziehung  auf  die  Procuristen  und
Handlungsbevollmächtigten  gegeben  sind.

Ingleichen  gilt  die  Bestimmung  des  Art.  55  in  Beziehung  auf  denjenigen,  welcher

10
        <pb n="952" />
        74

ein  Handelsgeschäft  als  Bevollmächtigter  schließt,  ohne  Vollmacht  dazu  erhalten  zu
haben,  oder  welcher  bei  dem  Abschlusse  des  Handelsgeschäftes  seine  Vollmacht  überschreitet.
Art.  299.

Im  Falle  der  Abtretung  einer  aus  einem  Handelsgeschäfte  hervorgegangenen  For—
derung  kann  die  Bezahlung  ihres  vollen  Betrages  auch  dann  verlangt  werden,  wenn
dieser  Betrag  die  Summe  des  für  die  Abtretung  vereinbarten  Preises  übersteigt.

Art.  300.

Ein  Kaufmann,  welcher  eine  auf  ihn  ausgestellte  Anweisung  (Assignation)  gegen—
über  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie  ausgestellt  ist,  angenommen  hat,  ist  demselben
zur  Erfüllung  verpflichtet.  Die  auf  eine  schriftliche  Anweisung  geschriebene  und  unterschriebene
  Annahmeerklärung  gilt  als  ein  dem  Assignatar  geleistetes  Zahlungsversprechen.

Art.  301.

Anweisungen  und  Verpflichtungsscheine,  welche  von  Kaufleuten  über  Leistungen  von
Geld  oder  einer  Quantität  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere  ausgestellt  sind,  ohne
daß  darin  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist,
können  durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  sie  an  Ordre  lauten.

Zur  Gültigkeit  der  Urkunde  oder  des  Indossaments  ist  nicht  erforderlich,  daß  sie
die  Angabe  des  Verpflichtungsgrundes  oder  das  Empfangsbekenntniß  der  Valuta  ent
halten.

Wer  eine  solche  Anweisung  acceptirt  hat,  ist  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie
ausgestellt  oder  an  welchen  sie  indossirt  ist,  zur  Erfüllung  verpflichtet.

Art.  302.

Ingleichen  können  Connossemente  der  Seeschiffer  und  Ladescheine  der  Frachtführer,
Auslieferungsscheine  (Lagerscheine,  Warrants)  über  Waaren  oder  andere  bewegliche  Sachen,
welche  von  einer  zur  Aufbewahrung  solcher  Sachen  staatlich  ermächtigten  Anstalt  aus
gestellt  sind,  ferner  Bodmereibriefe  und  Seeassecuranzpolizen  durch  Indossament  übertragen
  werden,  wenn  sie  an  Ordre  lauten.

Art.  303.

Durch  das  Indossament  der  in  den  beiden  vorhergehenden  Artikeln  bezeichneten  Urkunden
  gehen  alle  Rechte  aus  dem  indossirten  Papiere  auf  den  Indossatar  über.

Der  Verpflichtete  kann  sich  nur  solcher  Einreden  bedienen,  welche  ihm  nach  Maßgabe
  der  Urkunde  selbst  oder  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen  Kläger  zustehen.
        <pb n="953" />
        75

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  des  quittirten  Papiers  zu  erfüllen
verpflichtet.

Art.  304.

Ob  außer  den  in  diesem  Gesetzbuche  bezeichneten  noch  andere  an  Ordre  lautende
Anweisungen,  Verpflichtungsscheine  oder  sonstige  Urkunden  mit  der  im  Art.  303  erwähnten
  Wirkung  durch  Indossament  übertragen  werden  können,  ist  nach  den  Landesgesetzen
zu  beurtheilen.

Art.  305.

Für  Papiere,  welche  an  Ordre  lauten  und  welche  durch  Indossament  übertragen
werden  können  (Art.  301—304),  gelten  in  Betreff  der  Form  des  Indossaments,  in  Betreff
  der  Legitimation  des  Inhabers  und  der  Prüfung  dieser  Legitimation,  sowie  in  Betreff
  der  Verpflichtung  des  Besitzers  zur  Herausgabe  dieselben  Bestimmungen,  welche
die  Art.  11  bis  13,  36  und  74  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnug  in  Betreff
des  Wechsels  enthalten.

Sind  die  im  Art.  301  bezeichneten  Papiere  abhanden  gekommen,  so  finden  in  Bezug
  auf  die  Amortisation  die  im  Art.  73  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  gegebenen
  Bestimmungen  Anwendung.  Die  Amortisation  der  im  Artikel  302  bezeichneten
Papiere  richtet  sich  nach  den  Landesgesetzen.

Art.  306.

Wenn  Waaren  oder  andere  bewegliche  Sachen  von  einem  Kaufmanne  in  dessen
Handelsbetriebe  veräußert  und  übergeben  worden  sind,  so  erlangt  der  redliche  Erwerber
das  Eigenthum,  auch  wenn  der  Veräußerer  nicht  Eigenthümer  war.  Das  früher  begründete
  Eigenthum  erlischt.  Jedes  früher  begründete  Pfandrecht  oder  sonstige  dingliche
Recht  erlischt,  wenn  dasselbe  dem  Erwerber  bei  der  Veräußerung  unbekannt  war.

Sind  Waaren  oder  andere  bewegliche  Sachen  von  einem  Kaufmanne  in  dessen
Handelsbetrieb  verpfändet  und  übergeben  worden,  so  kann  ein  früher  begründetes  Eigenthum,
  Pfandrecht  oder  sonstiges  dingliches  Recht  an  den  Gegenständen  zum  Nachtheile
des  redlichen  Pfandnehmers  oder  dessen  Rechtsnachfolger  nicht  geltend  gemacht  werden.

Das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Commissionärs,  Spediteurs  und  Frachtführers  steht
einem  durch  Vertrag  erworbenen  Pfandrechte  gleich.

Dieser  Artikel  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Gegenstände  gestohlen  oder  verloren
  waren.
        <pb n="954" />
        76

Art.  307.

Die  Bestimmungen  des  vorigen  Artikels  finden  bei  Papieren  auf  Inhaber  auch
dann  Anwendung,  wenn  die  Veräußerung  oder  Verpfändung  nicht  von  einem  Kaufmanne
in  dessen  Handelsbetrieb  geschehen  ist,  und  wenn  die  Papiere  gestohlen  oder  verloren  waren.

Art.  308.

Durch  die  beiden  vorhergehenden  Artikel  werden  die  Landesgesetze  nicht  berührt,

welche  für  den  Besitzer  noch  günstigere  Bestimmungen  enthalten.
Art.  309.

Die  zur  Bestellung  eines  Faustpfandes  in  dem  bürgerlichen  Rechte  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  sind  nicht  erforderlich,  wenn  unter  Kaufleuten  für  eine  Forderung  aus
beiderseitigen  Handelsgeschäften  ein  Faustpfand  an  beweglichen  Sachen,  an  Papieren
auf  Inhaber  oder  an  Papieren,  welche  durch  Indossament  übertragen  werden  können,
bestellt  wird.

In  diesem  Falle  genügt  neben  der  einfachen  Vereinbarung  über  die  Verpfändung:

1)  bei  beweglichen  Sachen  und  bei  Papieren  auf  Inhaber  die  Uebertragung  des

Besitzes  auf  den  Gläubiger,  wie  solche  nach  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen
Rechtes  für  das  Faustpfand  erfordert  wird;
2)  bei  Papieren,  welche  durch  Indossament  übertragen  werden  können,  die  Uebergabe
des  indossirten  Papiers.
Art.  310.

Ist  die  Bestellung  eines  Faustpfandes  unter  Kaufleuten  für  eine  Forderung  aus
beiderseitigen  Handelsgeschäften  schriftlich  erfolgt,  so  kann  der  Gläubiger,  wenn  der
Schuldner  im  Verzuge  ist,  sich  aus  dem  Pfande  sofort  bezahlt  machen,  ohne  daß  es
einer  Klage  gegen  den  Schuldner  bedarf.

Der  Gläubiger  hat  die  Bewilligung  hierzu  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Bescheinigungsmittel
  bei  dem  für  ihn  zuständigen  Handelsgerichte  nachzusuchen,  von  welchem
hierauf  ohne  Gehör  des  Schuldners  und  auf  Gefahr  des  Gläubigers  der  Verkauf  der
verpfändeten  Gegenstände  oder  eines  Theils  derselben  verordnet  wird.

Von  der  Bewilligung,  sowie  von  der  Vollziehung  des  Verkaufes  hat  der  Gläubiger
den  Schuldner,  soweit  es  thunlich,  sofort  zu  benachrichtigen;  unterläßt  er  die  Anzeige,
so  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.  Um  den  Verkauf  zu  bewirken,  ist  der  Nachweis
  der  Anzeige  nicht  erforderlich.
        <pb n="955" />
        77

Art.  311.

Wenn  die  Bestellung  eines  Faustpfandes  unter  Kaufleuten  für  eine  Forderung  aus
beiderseitigen  Handelsgeschäften  erfolgt,  und  schriftlich  vereinbart  ist,  daß  der  Gläubiger
ohne  gerichtliches  Verfahren  sich  aus  dem  Pfande  befriedigen  könne,  so  darf,  wenn  der
Schuldner  im  Verzuge  ist,  der  Gläubiger  das  Pfand  öffentlich  verkaufen  lassen;  er
darf  in  diesem  Falle,  wenn  die  verpfändeten  Gegenstände  einen  Börsenpreis  oder  Marktpreis
  haben,  den  Verkauf  auch  nicht  öffentlich  durch  einen  Handelsmäkler  oder  in  Ermangelung
  eines  solchen  durch  einen  zu  Versteigerungen  befugten  Beamten  zum  laufenden
  Preise  bewirken.  Von  der  Vollziehung  des  Verkaufes  hat  der  Gläubiger  den
Schuldner,  soweit  es  thunlich,  sofort  zu  benachrichtigen;  bei  Unterlassung  der  Anzeige
ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Art.  312.

Durch  die  vorhergehenden  Artikel  werden  die  den  öffentlichen  Pfandanstalten,  Creditinstituten
  oder  Banken  durch  Gesetze,  Verordnungen  oder  Statuten  verliehenen  besonderen
Rechte  in  Betreff  der  Bestellung  oder  Veräußerung  von  Pfändern  nicht  berührt.

Ingleichen  ist  durch  die  vorhergehenden  Artikel  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Bestellung
  oder  die  Veräußerung  von  Faustpfändern  unter  Kaufleuten  für  Forderungen  aus
Handelsgeschäften  rechtsgültig  geschehen  kann,  wenn  dabei  die  in  den  einzelnen  Staaten
für  die  Bestellung  oder  Veräußerung  von  Faustpfändern  geltenden  Bestimmungen
beobachtet  werden.

Art.  313.

Ein  Kaufmann  hat  wegen  der  fälligen  Forderungen,  welche  ihm  gegen  einen  anderen
Kaufmann  aus  den  zwischen  ihnen  geschlossenen  beiderseitigen  Handelsgeschäften  zustehen,
ein  Zurückbehaltungsrecht  Retentionsrecht)  an  allen  beweglichen  Sachen  und  Werthpapieren
  des  Schuldners,  welche  mit  dessen  Willen  auf  Grund  von  Handelsgeschäften
in  seinen  Besitz  gekommen  sind,  sofern  er  dieselben  noch  in  seinem  Gewahrsam  hat  oder
sonst,  insbesondere  vermittelst  Connossemente,  Ladescheine  oder  Lagerscheine,  noch  in  der
Lage  ist,  darüber  zu  verfügen.

Dieses  Recht  tritt  jedoch  nicht  ein,  wenn  die  Zurückbehaltung  der  Gegenstände  der
von  dem  Schuldner  vor  oder  bei  der  Uebergabe  ertheilten  Vorschrift  oder  der  von  dem
Gläubiger  übernommenen  Verpflichtung,  in  einer  bestimmten  Weise  mit  den  Gegenständen
  zu  verfahren,  widerstreiten  würde.
        <pb n="956" />
        78

Art.  314.

Das  in  dem  vorgehenden  Artikel  bezeichnete  Zurückbehaltungsrecht  besteht  unter  den
dort  angegebenen  Voraussetzungen  selbst  wegen  der  nicht  fälligen  Forderungen,

1)  wenn  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Concurs  eröffnet  worden  ist,  oder

der  Schuldner  auch  nur  seine  Zahlungen  eingestellt  hat;

2)  wenn  eine  Execution  in  das  Vermögen  des  Schuldners  fruchtlos  vollstreckt  oder
wider  denselben  wegen  Nichterfüllung  einer  Zahlungsverbindlichkeit  die  Vollstreckung
  des  Personalarrestes  erwirkt  worden  ist.

In  diesen  Fällen  steht  auch  die  Vorschrift  des  Schuldners  oder  die  Uebernahme
der  Verpflichtung,  in  einer  bestimmten  Weise  mit  den  Gegenständen  zu  verfahren,  dem
Zurückbehaltungsrechte  nicht  entgegen,  sofern  die  vorstehend  unter  1  und  2  bezeichneten
Umstände  erst  nach  Uebergabe  der  Gegenstände  oder  nach  Uebernahme  der  Verpflichtung
eingetreten  oder  dem  Gläubiger  bekannt  geworden  sind.

Art.  315.

Der  Gläubiger,  welchem  das  Zurückbehaltungsrecht  nach  den  Artikeln  313  oder
314  zusteht,  ist  verpflichtet,  von  der  Ausübung  desselben  den  Schuldner  ohne  Verzug  zu
benachrichtigen.  Er  ist  befugt,  wenn  ihn  dieser  nicht  rechtzeitig  in  anderer  Weise  sichert,
im  Wege  der  Klage  bei  dem  für  ihn  selbst  zuständigen  Gerichte  gegen  den  Schuldner
den  Verkauf  der  Gegenstände  zu  beantragen;  er  kann  sich  aus  dem  Erlöse  vor  den  anderen
  Gläubigern  des  Schuldners  befriedigen.  Der  Gläubiger  hat  diese  Rechte  auch  gegenüber'
  der  Concursmasse  des  Schuldners.

Art.  316.

Die  in  den  Art.  313  bis  315  dem  Gläubiger  gegebenen  Rechte  treten  nicht  ein,

soweit  die  Parteien  dieß  besonders  vereinbart  haben.

Dritter  Abschnitt.
Abschließung  der  Handelsgeschäfte.
Art.  317.

Bei  Handelsgeschäften  ist  die  Gültigkeit  der  Verträge  durch  schriftliche  Abfassung
oder  andere  Förmlichkeiten  nicht  bedingt.

Ausnahmen  von  dieser  Regel  finden  nur  insoweit  statt,  als  sie  in  diesem  Gesetzbuche
  enthalten  sind.
        <pb n="957" />
        79

Art.  318.

Ueber  einen  Antrag  unter  Gegenwärtigen  zur  Abschließung  eines  Handelsgeschäftes
muß  die  Erklärung  sogleich  abgegeben  werden,  widrigenfalls  der  Antragende  an  seinen
Antrag  nicht  länger  gebunden  ist.

Art.  319.

Bei  einem  unter  Abwesenden  gestellten  Antrage  bleibt  der  Antragende  bis  zu  dem
Zeitpunkte  gebunden,  in  welchem  er  bei  ordnungsmäßiger,  rechtzeitiger  Absendung  der
Antwort  den  Eingang  der  letzteren  erwarten  darf.  Bei  der  Berechnung  dieses  Zeit—
punktes  darf  der  Antragende  von  der  Voraussetzung  ausgehen,  daß  sein  Antrag  rechtzeitig
  angekommen  sei.

Trifft  die  rechtzeitig  abgesandte  Annahme  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  ein,  so  be—
steht  der  Vertrag  nicht,  wenn  der  Antragende  in  der  Zwischenzeit  oder  ohne  Verzug
nach  dem  Eintreffen  der  Annahme  von  seinem  Rücktritte  Nachricht  gegeben  hat.

Art.  320.

Geht  der  Widerruf  eines  Antrages  dem  anderen  Theile  früher  als  der  Antrag,
oder  zu  gleicher  Zeit  mit  demselben  zu,  so  ist  der  Antrag  für  nicht  geschehen  zu  erachten.

Ebenso  ist  die  Annahme  für  nicht  geschehen  zu  erachten,  wenn  der  Widerruf  noch
vor  der  Erklärung  der  Annahme  oder  zu  gleicher  Zeit  mit  derselben  bei  dem  Antragsteller
  eingegangen  ist.

Art.  321.

Ist  ein  unter  Abwesenheit  verhandelter  Vertrag  zu  Stande  gekommen,  so  gilt  der
Zeitpunkt,  in  welchem  die  Erklärung  der  Annahme  behufs  der  Absendung  abgegeben  ist,
als  der  Zeitpunkt  des  Abschlusses  des  Vertrages.

Art.  322.

Eine  Annahme  unter  Bedingungen  oder  Einschränkungen  gilt  als  Ablehnung  des

Antrages,  verbunden  mit  einem  neuen  Antrage.
Art.  323.

Wenn  zwischen  dem  Kaufmanne,  welchem  ein  Auftrag  gegeben  wird,  und  dem
Auftraggeber  eine  Geschäftsverbindung  besteht,  oder  sich  derselbe  gegen  letzteren  zur  Ausrichtung
  solcher  Aufträge  erboten  hat,  so  ist  er  zu  einer  Antwort  ohne  Zögern  verpflichtet,
  widrigenfalls  sein  Schweigen  als  Uebernahme  des  Auftrages  gilt.

Auch  wenn  derselbe  den  Auftrag  ablehnt,  ist  er  schuldig,  dier  mit  dem  Auftrage
        <pb n="958" />
        80

etwa  übersandten  Waaren  oder  anderen  Gegenstände  auf  Kosten  des  Auftraggebers,  so—
weit  er  für  diese  Kosten  gedeckt  ist  und  soweit  es  ohne  seinen  Nachtheil  geschehen  kann,
einstweilen  vor  Schaden  zu  bewahren.

Das  Handelsgericht  kann  auf  seinen  Antrag  verordnen,  daß  das  Gut  in  einem
öffentlichen  Lagerhause  oder  bei  einem  Dritten  so  lange  niedergelegt  wird,  bis  der  Eigenthümer
  anderweitige  Vorkehrung  trifft.

Vierter  Abschnitt.
Erfüllung  der  Handelsgeschäfte.

Art.  324.

Die  Erfüllung  des  Handelsgeschäftes  muß  an  dem  Orte  geschehen,  welcher  im  Vertrage
  bestimmt  oder  nach  der  Natur  des  Geschäftes  oder  der  Absicht  der  Contrahenten
als  Ort  der  Erfüllung  anzusehen  ist.

Fehlt  es  an  diesen  Voraussetzungen,  so  hat  der  Verpflichtete  an  dem  Orte  zu  erfüllen,
  an  welchem  er  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  seine  Handelsniederlassung  oder
in  deren  Ermangelung  seinen  Wohnort  hatte.  Wenn  jedoch  eine  bestimmte  Sache  übergeben
  werden  soll,  welche  sich  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  mit  Wissen  der  Contrahenten
  an  einem  anderen  Orte  befand,  so  geschieht  die  Uebergabe  an  diesem  Orte.

Art.  325.

Bei  Geldzahlungen,  mit  Ausnahme  der  Auszahlung  von  indossabeln  oder  auf  Inhaber
  lautenden  Papieren,  ist  der  Schuldner  verpflichtet,  wenn  nicht  ein  Anderes  aus
dem  Vertrage  oder  aus  der  Natur  des  Geschäftes  oder  der  Absicht  der  Contrahenten
hervorgeht,  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  die  Zahlung  dem  Gläubiger  an  den  Ort  zu
übermachen,  an  welchem  der  letztere  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Forderung  seine  Handelsniederlassung
  oder  in  deren  Ermangelung  seinen  Wohnort  hatte.

Durch  diese  Bestimmung  wird  jedoch  der  gesetzliche  Erfüllungsort  des  Schuldners
(Artikel  324)  in  Betreff  des  Gerichtsstandes  oder  in  sonstiger  Beziehung  nicht  geändert.

.  Art.  326.

Wenn  die  Zeit  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  in  dem  Vertrage  nicht  bestimmt
ist,  so  kann  die  Erfüllung  zu  jeder  Zeit  gefordert  und  geleistet  werden,  sofern  nicht  nach
den  Umständen  oder  nach  dem  Handelsgebrauche  etwas  Anderes  anzunehmen  ist.
        <pb n="959" />
        81

Art.  327.
Lautet  die  Erfüllungszeit  auf  das  Frühjahr  oder  den  Herbst  oder  auf  ähnliche
Zeitbestimmungen,  so  entscheidet  der  Handelsgebrauch  des  Ortes  der  Erfüllung.
Ist  die  Erfüllung  auf  die  Mitte  eines  Monats  gestellt,  worden,  so  gilt  der  fünf—
zehnte  dieses  Monats  als  der  Tag  der  Erfüllung.

Art.  328.

Wenn  die  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  mit  dem  Ablaufe  einer  bestimmten  Frist

nach  Abschluß  des  Vertrages  erfolgen  soll,  so  fällt  der  Zeitpunkt  der  Erfüllung:

1)  wenn  die  Frist  nach  Tagen  bestimmt  ist,  auf  den  letzten  Tag  der  Frist;  bei
Berechnung  der  Frist  wird  der  Tag,  an  welchem  der  Vertrag  geschlossen  ist,
nicht  mit  gerechnet;  ist  die  Frist  auf  acht  oder  vierzehn  Tage  bestimmt,  so  werden
  darunter  volle  acht  oder  vierzehn  Tage  verstanden;

2)  wenn  die  Frist  nach  Wochen,  Monaten,  oder  einem  mehrere  Monate  umfassenden
  Zeitraum  (Jahr,  halbes  Jahr,  viertel  Jahr)  bestimmt  ist,  auf  denjenigen
Tag  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher  durch  seine  Benennung
oder  Zahl  dem  Tage  des  Vertragsschlusses  entspricht;  fehlt  dieser  Tag  in  dem
letzten  Monate,  so  fällt  die  Erfüllung  auf  den  letzten  Tag  dieses  Monats.

Der  Ausdruck  „halber  Monat“  wird  einem  Zeitraume  von  fünfzehn  Tagen  gleich

geachtet.  Ist  die  Frist  zur  Erfüllung  auf  einen  oder  mehrere  ganze  Monate  und  einen
halben  Monat  gestellt,  so  sind  die  fünfzehn  Tage  zuletzt  zu  zählen.

Nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  ist  die  Frist  auch  dann  zu  berechnen,  wenn  der

Anfang  derselben  nicht  nach  dem  Tage  des  Vertragsschlusses,  sondern  nach  einem  anderen
  Zeitpunkte  oder  Ereignisse  bestimmt  worden  ist.

Art.  329.

Fällt  der  Zeitpunkt  der  Erfüllung  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  gilt  der  nächste  Werktag  als  der  Tag  der  Erfüllung.

Art.  330.
Soll  die  Erfüllung  innerhalb  eines  gewissen  Zeitraumes  geschehen,  so  muß  sie  vor
Ablauf  desselben  erfolgen.
Fällt  der  letzte  Tag  des  Zeitraumes  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  muß  spätestens  am  nächstvorhergehenden  Werktage  erfüllt  werden.
11
        <pb n="960" />
        82

Art.  331.

Abänderungen  in  diesen  Zeitberechnungen  (Art.  328  bis  330),  soweit  sie  die  Liquidationstermine
  der  Börsengeschäfte  betreffen,  bleiben  den  Börsenordnungen  vorbehalten.

Art.  332.

Die  Erfüllung  muß  an  dem  Erfüllungstage  während  der  gewöhnlichen  Geschäftszeit
  geleistet  und  angenommen  werden.

Art.  333.

Ist  die  vertragsmäßige  Frist  zur  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  verlängert  worden,
  so  beginnt  die  neue  Frist  im  Zweifel  am  ersten  Tage  nach  Ablauf  der  alten  Frist.

Art.  334.

In  allen  Fällen,  in  welchen  ein  Verfalltag  bestimmt  worden  ist,  ist  nach  der  Natur
des  Geschäftes  und  der  Absicht  der  Contrahenten  zu  beurtheilen,  ob  derselbe  nur  zu
Gunsten  eines  der  beiden  Contrahenten  hinzugefügt  worden  ist.

Auch  wenn  der  Schuldner  hiernach  vor  dem  Verfalltage  zu  zahlen  befugt  ist,  ist  er
doch  nicht  berechtigt,  ohne  Einwilligung  des  Gläubigers  den  Disconto  abzuziehen,  insofern
  nicht  Uebereinkunft  oder  Handelsgebrauch  ihn  dazu  ermächtigen.

Art.  335.

Ist  im  Vertrage  über  die  Beschaffenheit  und  Güte  der  Waare  nichts  Näheres  bestimmt,
  so  hat  der  Verpflichtete  Handelsgut  mittlerer  Art  und  Güte  zu  gewähren.

Art.  336.

Maß,  Gewicht,  Münzfuß,  Münzsorten,  Zeitrechnung  und  Entfernungen,  welche  an
dem  Orte  gelten,  wo  der  Vertrag  erfüllt  werden  soll,  sind  im  Zweifel  als  die  vertragsmäßigen
  zu  betrachten.

Ist  die  im  Vertrage  bestimmte  Münzsorte  am  Zahlungsorte  nicht  im  Umlauf  oder
nur  eine  Rechnungswährung,  so  kann  der  Betrag  nach  dem  Werthe  zur  Verfallzeit  in
der  Landesmünze  gezahlt  werden,  sofern  nicht  durch  den  Gebrauch  des  Wortes  „effectid“
oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung  in  der  im  Vertrage  benannten  Münzsorte
ausdrücklich  bedungen  ist.
        <pb n="961" />
        83

cweiter  Titel.
Vom  Kauf.
Art.  337.

Das  Anerbieten  zum  Verkauf,  welches  erkennbar  für  mehrere  Personen,  insbesondere
  durch  Mittheilung  von  Preislisten,  Lagerverzeichnissen,  Proben  oder  Mustern  geschieht,
  oder  bei  welchem  die  Waare,  der  Preis  oder  die  Menge  nicht  bestimmt  bezeichnet
  ist,  ist  kein  verbindlicher  Antrag  zum  Kauf.

Art.  338.
Nach  den  Bestimmungen  über  den  Kauf  ist  auch  ein  Handelsgeschäft  zu  beurtheilen,
  dessen  Gegenstand  in  der  Lieferung  einer  Quantität  vertretbarer  Sachen  gegen
einen  bestimmten  Preis  besteht.

Art.  339.

Ein  Kauf  auf  Besicht  oder  auf  Probe  ist  unter  der  in  dem  Willen  des  Käufers
stehenden  Bedingung  geschlossen,  daß  der  Käufer  die  Waare  besehen  oder  prüfen  und
genehmigen  werde.  Diese  Bedingung  ist  im  Zweifel  eine  aufschiebende.

Der  Käufer  ist  vor  seiner  Genehmigung  an  den  Kauf  nicht  gebunden.  Der  Verkäufer
  hört  auf,  gebunden  zu  seyn,  wenn  der  Käufer  bis  zum  Ablauf  der  verabredeten
oder  ortsgebräuchlichen  Frist  nicht  genehmigt.

In  Ermangelung  einer  verabredeten  oder  ortsgebräuchlichen  Frist  kann  der  Verkäufer
nach  Ablauf  einer  den  Umständen  angemessenen  Zeit  den  Käufer  zur  Erklärung  auffordern;
  er  hört  auf,  gebunden  zu  seyn,  wenn  sich  der  Käufer  auf  die  Aufforderung  nicht
sofort  erklärt.

Ist  die  auf  Besicht  oder  Probe  verkaufte  Waare  zum  Zweck  der  Besichtigung  oder
Probe  bereits  übergeben,  so  gilt  das  Stillschweigen  des  Käufers  bis  nach  Ablauf  der
Frist  oder  auf  die  Aufforderung  als  Genehmigung.

Art.  340.
Ein  Kauf  nach  Probe  oder  Muster  ist  unbedingt,  jedoch  unter  der  Verpflichtung
des  Verkäufers  geschlossen,  daß  die  Waare  der  Probe  oder  dem  Muster  gemäß  sei.

Art.  341.
Ein  Kauf  zur  Probe  ist  unbedingter  Kauf  unter  Hinzufügung  des  Beweggrundes.
        <pb n="962" />
        84

Art.  342.

Hinsichtlich  des  Ortes  der  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  des  Verkäufers  und  des
Käufers  kommen  die  Bestimmungen  des  Artikels  324,  Abs.  1,  zur  Anwendung.

Die  Uebergabe  der  Waare  geschieht,  wenn  aus  diesen  Bestimmungen  sich  nicht  ein
Anderes  ergibt,  an  dem  Orte,  wo  der  Verkäufer  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  seine
Handelsniederlassung  oder  in  deren  Ermangelung  seinen  Wohnort  hatte.  Wenn  jedoch
eine  bestimmte  Sache  verkauft  ist,  welche  sich  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  mit
Wissen  der  Contrahenten  an  einem  anderen  Orte  befand,  so  geschieht  die  Uebergabe  an
diesem  Orte.

Der  Kaufpreis  ist  bei  der  Uebergabe  zu  entrichten,  sofern  nicht  ein  Anderes  durch
die  Natur  des  Geschäftes  bedingt  oder  durch  Vertrag  oder  Handelsgebrauch  bestimmt  ist.
Im  Uebrigen  kommt  die  Bestimmung  des  Art.  325  auch  in  Bezug  auf  diese  Zahlung
zur  Anwendung.

Art.  343.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  die  Waare,  so  lange  der  Käufer  mit  der  Empfangnahme
  nicht  im  Verzuge  ist,  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  aufzubewahren.


Ist  der  Käufer  mit  der  Empfangnahme  der  Waare  im  Verzuge,  so  kann  der  Verkäufer
  die  Waare  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Käufers  in  einem  öffentlichen  Lagerhause
oder  bei  einem  Dritten  niederlegen.  Er  ist  auch  befugt,  nach  vorgängiger  Androhung
die  Waare  öffentlich  verkaufen  zu  lassen;  er  darf,  wenn  die  Waare  einen  Börsenpreis
oder  einen  Marktpreis  hat,  nach  vorgängiger  Androhung  den  Verkauf  auch  nicht  öffentlich
  durch  einen  Handelsmäkler  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  einen  zu  Versteigerungen
  befugten  Beamten  zum  laufenden  Preise  bewirken.  Ist  die  Waare  dem
Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge,  so  bedarf  es  der  vorgängigen  Androhung
  nicht.

Von  der  Vollziehung  des  Verkaufes  hat  der  Verkäufer  den  Käufer,  soweit  es  thunlich,
  sofort  zu  benachrichtigen;  bei  Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.
Art.  34.

Soll  die  Waare  dem  Käufer  von  einem  anderen  Orte  übersendet  werden,  und  hat
der  Käuser  über  die  Art  der  Uebersendung  nichts  bestimmt,  so  gilt  der  Verkäufer  für  be—
auftragt,  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmannes  die  Bestimmung  statt  des
        <pb n="963" />
        85

Käufers  zu  treffen,  insbesondere  auch  die  Personen  zu  bestimmen,  durch  welche  der  Trans—
port  der  Waare  besorgt  oder  ausgeführt  werden  soll.

Art.  345.

Nach  Uebergabe  der  Waare  an  den  Spediteur  oder  Frachtführer  oder  die  sonst  zum
Transport  der  Waare  bestimmte  Person  trägt  der  Käufer  die  Gefahr,  von  welcher  die
Waare  betroffen  wird.  Hat  jedoch  der  Käufer  eine  besondere  Anweisung  über  die  Art
der  Uebersendung  ertheilt  und  ist  der  Verkäufer  ohne  dringende  Veranlassung  davon  abgewichen,
  so  ist  dieser  für  den  daraus  entstandenen  Schaden  verantwortlich.

Der  Verkäufer  hat  die  Gefahr,  von  welcher  die  Waare  auf  dem  Trausport  betroffen
  wird,  in  dem  Falle  zu  tragen,  wenn  er  gemäß  dem  Vertrage  die  Waare  an  dem
Orte,  wohin  der  Traunsport  geschieht,  zu  liefern  hat,  so  daß  dieser  Ort  für  ihn  als
der  Ort  der  Erfüllung  gilt.  Daraus,  daß  der  Verkäufer  die  Zahlung  von  Kosten  oder
Auslagen  der  Versendung  übernommen  hat,  folgt  für  sich  allein  noch  nicht,  daß  der
Ort,  wohin  der  Transport  geschieht,  für  den  Verkäufer  als  der  Ort  der  Erfüllung  gilt.

Durch  die  Bestimmung  dieses  Artikels  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Gefahr
schon  seit  einem  früheren  Zeitpunkte  von  dem  Käufer  getragen  wird,  sofern  dieß  nach
dem  bürgerlichen  Rechte  der  Fall  seyn  würde.

Art.  346.

Der  Käufer  ist  verpflichtet,  die  Waare  zu  empfangen,  sofern  sie  vertragsmäßig  beschaffen
  ist  oder  in  Ermangelung  besonderer  Verabredung  den  gesetzlichen  Erfordernissen
entspricht  (Artikel  335).

Die  Empfangnahme  muß  sosort  geschehen,  wenn  nicht  ein  Anderes  bedungen  oder
ortsgebräuchlich  oder  durch  die  Umstände  geboten  ist.

Art.  347.

Ist  die  Waare  von  einem  anderen  Orte  übersendet,  so  hat  der  Käufer  ohne  Verzug
  nach  der  Ablieferung,  soweit  dieß  nach  dem  ordnungsmäßigen  Geschäftsgange  thunlich
  ist,  die  Waare  zu  untersuchen,  und  wenn  sich  dieselbe  nicht  als  vertragsmäßig  oder
gesetzmäßig  (Artikcl  335)  ergibt,  dem  Verkäufer  sofort  davon  Anzeige  zu  machen.

Versäumt  er  dieß,  so  gilt  die  Waare  als  genehmigt,  soweit  es  sich  nicht  um  Mängel
  handelt,  welche  bei  der  sofortigen  Untersuchung  nach  ordnungsmäßigem  Geschäftsgange
  nicht  erkennbar  waren.
        <pb n="964" />
        86

Ergeben  sich  später  solche  Mängel,  so  muß  die  Anzeige  ohne  Verzug  nach  der  Entdeckung
  gemacht  werden,  widrigenfalls  die  Waare  auch  rücksichtlich  dieser  Mängel  als
genehmigt  gilt.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auch  auf  den  Verkauf  auf  Besicht  oder  Probe  oder
nach  Probe  Anwendung,  insoweit  es  sich  um  Mängel  der  übersendeten  Waare  handelt,
welche  bei  ordnungsmäßigem  Besicht  oder  ordnungsmäßiger  Prüfung  nicht  erkennbar
  waren.

Art.  348.

Wenn  der  Käufer  die  von  einem  anderen  Orte  übersendete  Waare  beanstandet,  so
ist  er  verpflichtet,  für  die  einstweilige  Aufbewahrung  derselben  zu  sorgen.

Er  kann,  wenn  sich  bei  der  Ablieferung  oder  später  Mängel  ergeben,  den  Zustand
der  Waare  durch  Sachverständige  feststellen  lassen.  Der  Verkäufer  ist  in  gleicher  Weise
berechtigt,  diese  Feststellung  zu  verlangen,  wenn  ihm  der  Käufer  die  Anzeige  gemacht
hat,  daß  er  die  Waare  wegen  Mängel  beanstande.

Die  Sachverständigen  ernennt  auf  Antrag  des  Betheiligten  das  Handelsgericht  oder
in  dessen  Ermangelung  der  Richter  des  Ortes.

Die  Sachverständigen  haben  das  Gutachten  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  erstatten.

Ist  die  Waare  dem  Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  der
Käufer  die  Waare  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  des  Artikels  343  verkaufen
  lassen.

Art.  349.

Der  Mangel  der  vertragsmäßigen  oder  gesetzmäßigen  Beschaffenheit  der  Wagare
kann  von  dem  Käufer  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  derselbe  erst  nach  Ablauf  von
sechs  Monaten  seit  der  Ablieferung  an  den  Käufer  entdeckt  worden  ist.

Die  Klagen  gegen  den  Verkäufer  wegen  Mängel  verjähren  in  sechs  Monaten  nach
der  Ablieferung  an  den  Käufer.

Die  Einreden  sind  erloschen,  wenn  die  im  Artikel  347  vorgeschriebene  sofortige  Absendung
  der  Anzeige  des  Mangels  nicht  innerhalb  sechs  Monaten  nach  der  Ablieferung
an  den  Käufer  geschehen  ist.  Ist  die  Anzeige  in  dieser  Weise  erfolgt,  so  bleiben  die
Einreden  bestehen.

An  den  besonderen  Gesetzen  oder  Handelsgebräuchen,  durch  welche  für  einzelne  Arten
  von  Gegenständen  eine  kürzere  Frist  bestimmt  ist,  wird  hierdurch  nichts  geändert.
        <pb n="965" />
        87

Ist  die  Haftbarkeit  des  Verkäufers  auf  eine  kürzere  oder  längere  Frist  vertragsmäßig
  festgesetzt,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.
Art.  350.
Die  Bestimmungen  der  Artikel  347  und  349  können  von  dem  Verkäufer  im  Falle
eines  Betruges  nicht  geltend  gemacht  werden.

Art.  351.

Sofern  nicht  durch  Ortsgebrauch  oder  besondere  Abrede  ein  Anderes  bestimmt  ist,
trägt  der  Verkäufer  die  Kosten  der  Uebergabe,  insbesondere  des  Messens  und  Wägens;
der  Käufer  die  Kosten  der  Abnahme.

Art.  352.

Ist  der  Kaufpreis  nach  dem  Gewicht  der  Waare  zu  berechnen,  so  kommt  das  Gewicht
  der  Verpackung  (Taragewicht)  in  Abzug,  wenn  nicht  durch  besondere  Abrede  oder
durch  den  Handelsgebrauch  am  Orte  der  Uebergabe  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Ob  und
in  welcher  Höhe  das  Taragewicht  nach  einem  bestimmten  Ansatze  oder  Verhältnisse  statt
nach  genauer  Ausmittelung  abzuziehen  ist,  ingleichen  ob  und  wie  viel  als  Gutgewicht  zu
Gunsten  des  Käufers  zu  berechnen  ist,  oder  als  Vergütung  für  schadhafte  oder  unbrauchbare
  Theile  (Refaktie)  gefordert  werden  kann,  ist  nach  dem  Vertrage  oder  dem  Handelsgebrauche
  am  Orte  der  Uebergabe  zu  beurtheilen.

Art.  353.

Ist  im  Vertrage  der  Marktpreis  oder  der  Börsenpreis  als  Kaufpreis  bestimmt,  so
ist  im  Zweifel  hierunter  der  laufende  Preis,  welcher  zur  Zeit  und  an  dem  Orte  der
Erfüllung  oder  an  dem  für  letzteren  maßgebenden  Handelsplatze  nach  den  dafür  bestehenden
  örtlichen  Einrichtungen  festgestellt  ist,  in  Ermangelung  einer  solchen  Feststellung
oder  bei  nachgewiesener  Unrichtigkeit  derselben,  der  mittlere  Preis  zu  verstehen,  welcher

sich  aus  der  Vergleichung  der  zur  Zeit  und  am  Orte  der  Erfüllung  geschlossenen  Kaufverträge
  ergibt.

Art.  354.

Wenn  der  Käufer  mit  der  Zahlung  des  Kaufpreises  im  Verzuge  und  die  Waare
noch  nicht  übergeben  ist,  so  hat  der  Verkäufer  die  Wahl,  ob  er  die  Erfüllung  des  Vertrages
  und  Schadensersatz  wegen  verspäteter  Erfüllung  verlangen,  oder  ob  er  statt  der
Erfüllung  die  Waare  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  des  Artikels  343  für  Rech-
        <pb n="966" />
        88
nung  des  Käufers  verkaufen  und  Schadensersatz  fordern  oder  ob  er  von  dem  Vertrage
abgehen  will,  gleich  als  ob  derselbe  nicht  geschlossen  wäre.
Art.  355.

Wenn  der  Verkäufer  mit  der  Uebergabe  der  Waare  im  Verzuge  ist,  so  hat  der  Käu—
fer  die  Wahl,  ob  er  die  Erfüllung  nebst  Schadensersatz  wegen  verspäterer  Erfüllung
verlangen,  oder  ob  er  statt  der  Erfüllung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  fordern
oder  von  dem  Vertrage  abgehen  will,  gleich  als  ob  derselbe  nicht  geschlossen  wäre.

Art.  356.

Will  ein  Contrahent  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  vorigen  Artikel  statt  der
Erfüllung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  fordern,  oder  von  dem  Vertrage  abgehen,
so  muß  er  dieß  dem  anderen  Contrahenten  anzeigen  und  ihm  dabei,  weun  die  Natur
des  Geschäftes  dieß  zuläßt,  noch  eine  den  Umständen  angemessene  Frist  zur  Nachholung
des  Versäumten  gewähren.

Art.  357.

Ist  bedungen,  daß  die  Waare  genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit  oder  binnen  einer
festbestimmten  Frist  geliefert  werden  soll,  so  kommt  der  Artikel  356  nicht  zur  Anwen—
dung.  Der  Käufer,  sowie  der  Verkäufer  kann  die  Rechte,  welche  ihm  gemäß  Artikel
354  oder  355  zustehen,  nach  seiner  Wahl  ausüben.  Es  muß  jedoch  derjenige,  welcher
auf  der  Erfüllung  bestehen  will,  dieß  unverzüglich  nach  Ablauf  der  Zeit  oder  der  Frist
dem  anderen  Contrahenten  anzeigen;  unterläßt  er  dieß,  so  kann  er  später  nicht  auf  der
Erfüllung  bestehen.

Will  der  Verkäufer  statt  der  Erfüllung  für  Rechnung  des  säumigen  Käufers  verkaufen,
  so  muß  er,  im  Falle  die  Waare  einen  Markt=  oder  Börsenpreis  hat,  den  Verkauf
  unverzüglich  nach  Ablauf  der  Zeit  oder  der  Frist  vornehmen.  Ein  späterer  Verkauf
  gilt  nicht  als  für  Rechnung  des  Käufers  geschehen.  Eine  vorgängige  Androhung
ist  nicht  erforderlich,  dagegen  hat  der  Verkäufer  auch  in  diesem  Falle  den  bewirkten  Verkauf
  dem  Käufer  ungesäumt  anzuzeigen.

Wenn  der  Käufer  statt  der  Erfüllung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  fordert,
so  besteht,  im  Falle  die  Waare  einen  Markt=  oder  Börsenpreis  hat,  der  Betrag  des  von
dem  Verkäufer  zu  leistenden  Schadensersatzes  in  der  Differenz  zwischen  dem  Kaufpreise
und  dem  Markt=  und  Börseupreise  zur  Zeit  und  am  Orte  der  geschuldeten  Lieferung,
unbeschadet  des  Rechtes  des  Käufers,  einen  erweislich  höheren  Schaden  geltend  zu  machen.
        <pb n="967" />
        89

Art.  358.
In  den  Fällen  des  Artikels  357  ist  jeder  Contrahent  berechtigt,  den  Verzug  des

anderen  Contrahenten  auf  dessen  Kosten  durch  eine  öffentliche  Urkunde  (Protest)  feststellen
  zu  lassen.

Art.  359.

Wenn  in  den  Fällen  der  Art.  354,  355  und  357  sich  aus  den  Umständen,  insbesondere
  aus  der  Natur  des  Vertrages,  aus  der  Absicht  der  Contrahenten  oder  aus  der
Beschaffenheit  des  zu  leistenden  Gegenstandes  ergibt,  daß  die  Erfüllung  des  Vertrages
  auf  beiden  Seiten  theilbar  ist,  so  kann  das  Abgehen  des  einen  Contrahenten  von

dem  Vertrage  nur  in  Betreff  des  von  dem  anderen  Contrahenten  nicht  erfüllten  Theiles
des  Vertrages  erfolgen.

Britter  Ditel.
Von  dem  Commissionsgeschäfte.

Art.  360.

Commissionär  ist  derjenige,  welcher  gewerbemäßig  in  eigenem  Namen  für  Rechnung
  eines  Auftraggebers  (Committenten)  Handelsgeschäfte  schließt.

Durch  die  Geschäfte,  welche  der  Commissionär  mit  Dritten  schließt,  wird  er  allein
berechtigt  und  verpflichtet.  Zwischen  dem  Committenten  und  den  Dritten  entstehen  daraus
keine  Rechte  und  Pflichten.

Ist  von  dem  Auftraggeber  ausdrücklich  bestimmt,  daß  das  Geschäft  auf  seinen  Namen
  abgeschlossen  werden  soll,  so  ist  dieß  keine  kaufmännische  Commission,  sondern  ein
gewöhnlicher  Auftrag  zu  einem  Handelsgeschäfte.

Art.  361.

Der  Commissionär  hat  das  Geschäft  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmannes
im  Interesse  des  Committenten  gemäß  dem  Auftrage  auszuführen;  er  hat  dem  Committenten
  die  erforderlichen  Nachrichten  zu  geben,  insbesondere  sofort  nach  der  Ausführung
  des  Auftrages  davon  Anzeige  zu  machen;  er  ist  verpflichtet,  dem  Committenten
über  das  Geschäft  Rechenschaft  zu  geben  und  ihm  dasjenige  zu  leisten,  was  er  aus  dem
Geschäfte  zu  fordern  hat.

Art.  362.
Handelt  der  Commissionär  nicht  gemäß  dem  übernommenen  Auftrage,  so  ist  er
12
        <pb n="968" />
        90

dem  Committenten  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet;  der  Committent  ist  nicht

gehalten,  das  Geschäft  für  seine  Rechnung  gelten  zu  lassen.
Art.  363.

Hat  der  Commissionär  unter  dem  ihm  gesetzten  Preise  verkauft,  so  muß  er  dem
Committenten  den  Unterschied  im  Preise  vergüten,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  ein  Ver—
kauf  zu  dem  gesetzten  Preise  nicht  ausgeführt  werden  konnte  und  die  Vornahme  des
Verkaufes  von  dem  Committenten  Schaden  abgewendet  hat.

Art.  364.

Hat  der  Commissionär  den  für  den  Einkauf  gesetzten  Preis  überschritten,  so  kann
der  Committent  den  Einkauf  als  nicht  für  seine  Rechnung  geschehen  zurückweisen,  sofern
sich  der  Commissionär  nicht  zugleich  mit  der  Einkaufsanzeige  zur  Deckung  des  Unterschiedes
  erbietet.

Der  Committent,  welcher  den  Einkauf  als  nicht  für  seine  Rechnung  geschehen  zu
rückweisen  will,  muß  dieß  ohne  Verzug  auf  die  Einkaufsanzeige  erklären,  widrigenfalls
die  Ueberschreitung  des  Auftrages  als  genehmigt  gilt.

Art.  365.

Wenn  das  Gut,  welches  dem  Commissionär  zugesandt  wird,  bei  der  Ablieferung
sich  in  einem  äußerlich  erkennbar  beschädigten  oder  mangelhaften  Zustande  befindet,  so
muß  der  Commissionär  die  Rechte  gegen  den  Frachtführer  oder  Schiffer  wahren,  für
den  Beweis  jenes  Zustandes  sorgen  und  dem  Committenten  ohne  Verzug  Nachricht  geben.

Im  Unterlassungsfalle  ist  er  für  den  daraus  entstandenen  Schaden  verantwortlich.

Er  kann  den  Zustand  durch  Sachverständige  feststellen  lassen,  und  wenn  das  Gut
dem  Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge  ist,  unter  Beobachtung  der  Bestim
mungen  des  Art.  343  den  Verkauf  des  Gutes  bewirken.

Art.  366.

Treten  Veränderungen  an  dem  Gute  ein,  welche  dessen  Entwerthung  befürchten
lassen,  und  ist  keine  Zeit  vorhanden,  die  Verfügung  des  Committenten  einzuholen,  oder
der  Committent  in  der  Ertheilung  der  Verfügung  säumig,  so  kann  der  Commissionär
unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  des  Artikels  343  den  Verkauf  des  Gutes  veranlassen.

Ein  gleiches  Recht  hat  der  Commissionär  in  allen  anderen  Fällen,  in  welchen  der
Committent,  obwohl  hierzu  nach  Lage  der  Sache  verpflichtet,  über  das  Gut  zu  verfügen
unterläßt.
        <pb n="969" />
        91
Art.  367.

Für  Verlust  oder  Beschädigung  des  Gutes  ist  der  Commissionär,  während  er  Auf—
bewahrer  desselben  ist,  verantwortlich,  wenn  er  nicht  beweist,  daß  der  Verlust  oder  die
Beschädigung  durch  Umstände  herbeigeführt  ist,  welche  durch  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
  Kaufmannes  nicht  abgewendet  werden  konnten.

Der  Commissionär  ist  wegen  Unterlassung  der  Versicherung  des  Gutes  nur  dann
verantwortlich,  wenn  er  von  dem  Committenten  den  Auftrag  zur  Versicherung  erhalten  hat.

Art.  368.

Forderungen  aus  einem  Geschäfte,  welches  der  Commissionär  abgeschlossen  hat,  kann
der  Committent  dem  Schuldner  gegenüber  erst  nach  der  Abtretung  geltend  machen.

Jedoch  gelten  solche  Forderungen,  auch  wenn  sie  nicht  abgetreten  sind,  im  Verhältniß
zwischen  dem  Committenten  und  dem  Commissionär  oder  dessen  Gläubigern  als  Forderungen

  des  Committenten.
Art.  369.

Der  Commissionär,  welcher  ohne  Einwilligung  des  Committenten  einem  Dritten
Vorschüsse  macht  oder  Credit  giebt,  thut  dieß  auf  eigene  Gefahr.

Insoweit  jedoch  der  Handelsgebrauch  am  Orte  des  Geschäftes  das  Creditiren  des
Kaufpreises  mit  sich  bringt,  ist  in  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung  des  Committenten
  auch  der  Commissionär  dazu  berechtigt.

Hat  der  Commissionär  unbefugt  auf  Credit  verkauft,  so  hat  er  dem  Committenten,
welcher  dieß  nicht  genehmigt,  sofort  als  Schuldner  des  Kaufpreises  die  Zahlung  zu
leisten.  Beweist  der  Commissionär,  daß  beim  Verkaufe  gegen  baar  der  Preis  ein  geringerer
  gewesen  seyn  würde,  so  hat  er  nur  diesen  Preis  und,  wenn  derselbe  geringer  ist,
als  der  auftraggemäße  Preis,  auch  den  Unterschied  gemäß  Artikel  363  zu  vergüten.

Art.  370.

Der  Commissionär  steht  für  die  Zahlung  oder  für  die  anderweitige  Erfüllung  der
Verbindlichkeit  seines  Contrahenten  ein,  wenn  dieß  von  ihm  übernommen  oder  am  Orte
seiner  Niederlassung  Handelsgebrauch  ist.

Der  Commissionär,  welcher  für  seinen  Contrahenten  einsteht,  ist  dem  Committenten
für  die  gehörige  Erfüllung  im  Zeitpunkte  des  Verfalles  unmittelbar  und  persönlich  insoweit
  verhaftet,  als  solche  aus  dem  Vertragsverhältnisse  überhaupt  rechtlich  gefordert
werden  kann.
        <pb n="970" />
        92

Der  Commissionär,  welcher  für  seinen  Contrahenten  einsteht,  ist  dafür  zu  einer

Vergütung  (del  credere-Provision)  berechtigt.
Art.  371.

Der  Committent  ist  schuldig,  dem  Commissionär  zu  ersetzen,  was  dieser  an  baaren
Auslagen  oder  überhaupt  zum  Vollzuge  des  Geschäftes  nothwendig  oder  nützlich  aufgewendet
  hat.  Hierzu  gehört  auch  die  Vergütung  für  die  Benutzung  der  Lagerräume  und
der  Transportmittel  des  Commissionärs  und  der  Arbeit  seiner  Leute.

Der  Commissionär  hat  die  Provision  zu  fordern,  wenn  das  Geschäft  zur  Ausführung
gekommen  ist.  Für  Geschäfte,  welche  nicht  zur  Ausführung  gekommen  sind,  kann  eine
Provision  nicht  gefordert  werden;  jedoch  hat  der  Commissionär  das  Recht  auf  die  Auslieferungsprovision,
  sofern  eine  solche  ortsgebräuchlich  ist.

Art.  372.

Wenn  der  Commissionär  zu  vortheilhafteren  Bedingungen  abschließt,  als  sie  ihm
vom  Committenten  gestellt  worden,  so  kommt  der  Vortheil  dem  letzteren  allein  zu  Statten.

Dieß  gilt  insbesondere,  wenn  der  Preis,  für  welchen  der  Commissionär  verkauft,
den  vom  Committenten  bestimmten  niedrigsten  Preis  übersteigt,  oder  wenn  der  Preis,
für  welchen  er  einkauft,  den  vom  Committenten  bestimmten  höchsten  Preis  nicht  erreicht.

Art.  373.
Ein  Commissionär,  welcher  den  Ankauf  eines  Wechsels  übernommen  hat,  ist,  wenn
er  den  Wechsel  indossirt,  verpflichtet,  denselben  regelmäßig  und  ohne  Vorbehalt  zu  indossiren.

Art.  374.

Der  Commissionär  hat  au  dem  Commissionsgut,  sofern  er  dasselbe  noch  in  seinem
Gewahrsam  hat  oder  soust,  insbesondere  mittelst  der  Conossemente,  Ladescheine  oder
Lagerscheine,  noch  in  der  Lage  ist,  darüber  zu  verfügen,  ein  Pfandrecht  wegen  der  auf
das  Gut  verwendeten  Kosten,  wegen  der  Provision,  wegen  der  rücksichtlich  des  Gutes
gegebenen  Vorschüsse  und  Darlehen,  wegen  der  rücksichtlich  desselben  gezeichneten  Wechsel
oder  in  anderer  Weise  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  sowie  wegen  aller  Forderungen
aus  laufender  Rechnung  in  Commissionsgeschäften.

Der  Commissionär  kann  sich  für  die  vorstehend  erwähnten  Ansprüche  aus  den  durch
das  Commissionsgeschäft  begründeten  und  noch  ausstehenden  Forderungen  vorzugsweise
vor  dem  Committenten  und  dessen  Gläubigern  befriedigen.
        <pb n="971" />
        93

Art.  375.

Ist  der  Committent  in  Erfüllung  der  in  dem  vorigen  Artikel  bezeichneten  Verpflichtungen
  gegen  den  Commissionär  im  Verzuge,  so  ist  der  letztere  berechtigt,  sich  unter
Beobachtung  der  Vorschriften  des  Artikels  310  aus  dem  Commissionsgute  bezahlt  zu
machen:  er  hat  dieses  Recht  auch  gegenüber  den  übrigen  Gläubigern  und  der  Concursmasse
  des  Committenten.

Art.  376.

Bei  der  Commission  zum  Einkauf  oder  zum  Verkauf  von  Waaren,  Wechseln  und
Werthpapieren,  welche  einen  Börsenpreis  oder  Marktpreis  haben,  ist  der  Commissionär,
wenn  der  Committent  nicht  ein  Anderes  bestimmt  hat,  befugt,  das  Gut,  welches  er  einkaufen
  soll,  selbst  als  Verkäufer  zu  liefern,  oder  das  Gut,  welches  er  zu  verkaufen  beauftragt
  ist,  als  Käufer  für  sich  zu  behalten.

In  diesem  Falle  ist  die  Pflicht  des  Commissionärs,  Rechenschaft  über  die  Abschließung
  des  Kaufs  oder  Verkaufs  zu  geben,  auf  den  Nachweis  beschränkt,  daß  bei  dem
berechneten  Preise  der  Börsenpreis  oder  Marktpreis  zur  Zeit  der  Ausführung  des  Auftrages
  eingehalten  ist.  Er  ist  zu  der  gewöhnlichen  Provision  berechtigt  und  kann  die
bei  Commissionsgeschäften  sonst  regelmäßig  vorkommenden  Unkosten  berechnen.

Macht  der  Commissionär  nicht  zugleich  mit  der  Anzeige  über  die  Ausführung  des
Auftrages  eine  andere  Person  als  Käufer  oder  Verkäufer  namhaft,  so  ist  der  Committent
befugt,  den  Commissionär  selbst  als  Käufer  oder  Verkäufer  in  Anspruch  zu  nehmen.

Art.  377.

Wenn  der  Committent  den  Auftrag  widerruft  und  der  Widerruf  bei  dem  Commissionär
  eintrifft,  bevor  die  Anzeige  von  der  Ausführung  des  Auftrages  behufs  ihrer  Absendung
  abgegeben  ist,  so  kann  sich  der  Commissionär  der  Befugniß,  selbst  als  Käufer
oder  Verkäufer  einzutreten,  nicht  mehr  bedienen.

Art.  378.

Die  Bestimmungen  dieses  Titels  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  ein  Kaufmann,
  dessen  gewöhnlicher  Handelsbetrieb  nicht  in  Commissionsgeschäften  besteht,  ein
einzelnes  Handelsgeschäft  in  eigenem  Namen  für  Rechnung  eines  Auftraggebers  schließt.
        <pb n="972" />
        94
Vierter  Titel.

Von  dem  Speditionsgeschäfte.

Art.  379.

Spediteur  ist  derjenige,  welcher  gewerbemäßig  in  eigenem  Namen  für  fremde
Rechnung  Güterversendungen  durch  Frachtführer  oder  Schiffer  zu  besorgen  übernimmt.
Art.  380.

Der  Spediteur  haftet  für  jeden  Schaden,  welcher  aus  der  Vernachlässigung  der
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  bei  der  Empfangnahme  und  Aufbewahrung  des
Gutes,  bei  der  Wahl  der  Frachtführer,  Schiffer  oder  Zwischenspediteure  und  überhaupt
bei  der  Ausführung  der  von  ihm  übernommenen  Versendung  der  Güter  entsteht.

Der  Spediteur  hat  die  Anwendung  dieser  Sorgfalt  zu  beweisen.

Art.  381.

Der  Spediteur  hat  die  Provision  und  die  Erstattung  dessen  zu  fordern,  was  er  an
Auslagen  und  Kosten  oder  überhaupt  zum  Zwecke  der  Versendung  nothwendig  oder  nützlich
  aufgewendet  hat  (Art.  371).

Er  ist  nicht  befugt,  eine  höhere  als  die  mit  dem  Frachtführer  oder  Schiffer  bedungene
Fracht  zu  berechnen.

Art.  382.

Der  Spediteur  hat  wegen  der  Fracht,  der  Provision,  der  Auslagen,  Kosten  und
Verwendungenk  und  wegen  der  dem  Versender  auf  das  Gut  geleisteten  Vorschüsse  ein
Pfandrecht  an  dem  Gute,  sofern  er  dasselbe  noch  in  seinem  Gewahrsam  hat  oder  in  der
Lage  ist,  darüber  zu  verfügen.

Er  kann  dieses  Recht  auch  gegenüber  den  übrigen  Gläubigern  und  der  Concursmasse
des  Eigenthümers  geltend  machen.

Bedient  sich  der  Spediteur  eines  Zwischenspediteurs,  so  hat  der  letztere  zugleich  die
seinem  Vormanne  zustehenden  Rechte,  insbesondere  dessen  Pfandrecht,  auszuüben.

Soweit  der  Vormann  wegen  seiner  Forderung  durch  Nachnahme  von  dem  Nachmanne
  befriedigt  ist,  geht  die  Forderung  und  das  Pfandrecht  des  Vormannes  von  Rechtswegen
  auf  den  Nachmann  über.  Dasselbe  gilt  in  Bezug  auf  die  Forderung  und  das
Pfandrecht  des  Frachtführers,  wenn  und  insoweit  der  letztere  von  dem  Zwischenspediteur
befriedigt  ist.
        <pb n="973" />
        95

Art.  383.
Ein  Spediteur,  welcher  die  Versendung  durch  Frachtführer  oder  Schiffer,  jedoch
mittelst  von  ihm  für  eigene  Rechnung  gemietheter  Transportmittel  besorgt,  kann  die  gewöhnliche
  Fracht  nebst  der  Provision  und  den  sonstigen  Kosten  berechnen.

Art.  384.

Wenn  ein  Spediteur  mit  dem  Absender  oder  Empfänger  über  bestimmte  Sätze  der
Transportkosten  sich  geeinigt  hat,  so  haftet  er,  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden
Vereinbarung,  für  die  von  ihm  angenommenen  Zwischenspediteure  und  Frachtführer.
Er  ist  in  diesem  Falle  zur  Provision  nur  dann  berechtigt,  wenn  vereinbart  ist,  daß  eine
solche  neben  den  bestimmten  Sätzen  der  Transportkosten  gefordert  werden  könne.

Art.  385.

Der  Spediteur  ist,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  befugt,  den  Transport  der
Güter  selbst  auszuführen.

Wenn  er  sich  dieser  Befugniß  bedient,  so  hat  er  zugleich  die  Rechte  und  Pflichten
eines  Frachtführers  und  kann  die  gewöhnliche  Fracht,  die  Provision  und  die  bei  Speditionsgeschäften
  sonst  regelmäßig  vorkommenden  Unkosten  berechnen.

Art.  386.

Die  Klagen  gegen  den  Spediteur  wegen  gänzlichen  Verlustes  oder  wegen  Verminderung,
  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung  des  Gutes  verjähren  nach  einem  Jahre.

Die  Frist  beginnt  in  Ansehung  der  Klagen  wegen  gänzlichen  Verlustes  mit  dem
Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung  hätte  bewirkt  seyn  müssen;  in  Ansehung
der  Klagen  wegen  Verminderung,  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung  mit  dem
Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung  geschehen  ist.

In  gleicher  Art  sind  die  Einreden  wegen  Verlustes,  Verminderung,  Beschädigung
oder  verspäteter  Ablieferung  des  Gutes  erloschen,  wenn  nicht  die  Anzeige  von  diesen
Thatsachen  an  den  Spediteur  binnen  der  einjährigen  Frist  abgesandt  worden  ist.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  in  Fällen  des  Betruges  oder  der  Veruntreuung
  des  Spediteurs  keine  Anwendung.

Art.  387.
Im  Uiebrigen  sind  die  Rechte  und  Pflichten  des  Spediteurs,  soweit  dieser  Titel
keine  Bestimmungen  darüber  enthält,  nach  den  Grundsätzen  des  vorigen  Titels  zu  be-
        <pb n="974" />
        96

urtheilen;  insbesondere  kommen  die  Bestimmungen,  welche  in  den  Artikeln  365  bis  367
für  den  Commissionär  gegeben  sind,  auch  für  den  Spediteur  zur  Anwendung.
Art.  388.

Wenn  ein  Kaufmann,  dessen  gewöhnlicher  Handelsbetrieb  nicht  in  Speditionsgeschäften
  besteht,  eine  Güterversendung  durch  Frachtführer  oder  Schiffer  für  fremde  Rechnung
  in  eigenem  Namen  zu  besorgen  übernimmt,  so  gelten  in  Ansehung  eines  solchen
Geschäftes  die  Vorschriften  dieses  Titels.

Art.  389.

Die  Bestimmungen  dieses  Titels  finden  keine  Anwendung  auf  Personen,  welche
nur  die  Vermittelung  von  Frachtverträgen  zwischen  dem  Absender  und  dem  Frachtführer
oder  Schiffer  bewirken  (Frachtmäkler,  Güterbestätter,  Schiffsprocureure).

Fünfter  Titel.
Von  dem  Frachtgeschäfte.
Erster  Abschnitt.
Vom  Frachtgeschäfte  überhaupt.
Art.  390.
Frachtführer  ist  derjenige,  welcher  gewerbemäßig  den  Transport  von  Gütern  zu
Lande  oder  auf  Flüssen  und  Binnengewässern  ausführt.
Art.  391.
Der  Frachtbrief  dient  als  Beweis  über  den  Vertrag  zwischen  dem  Frachtführer  und
dem  Absender.
Der  Frachtführer  kann  die  Ausstellung  eines  Frachtbriefes  verlangen.
Art.  392.
Der  Frachtbrief  enthält:
1)  die  Bezeichnung  des  Gutes  nach  Beschaffenheit,  Menge  und  Merkzeichen:
2)  den  Namen  und  Wohnort  des  Frachtführers;
3)  den  Namen  des  Absenders:
4)  den  Namen  dessen,  an  welchen  das  Gut  abgeliefert  werden  soll;
5)  den  Ort  der  Ablieferung;
6)  die  Bestimmung  in  Ansehung  der  Fracht;
        <pb n="975" />
        97

7)  den  Ort  und  Tag  der  Ausstellung;

8)  die  besonderen  Vereinbarungen,  welche  die  Parteien  etwa  noch  über  andere  Punkte,
namentlich  über  die  Zeit,  innerhalb  welcher  der  Transport  bewirkt  werden  soll,
und  über  die  Entschädigung  wegen  verspäteter  Ablieferung  getroffen  haben.

Art.  393.

Der  Absender  ist  verpflichtet,  bei  Gütern,  welche  vor  der  Ablieferung  an  den
Empfänger  einer  zoll=  oder  steueramtlichen  Behandlung  unterliegen,  den  Frachtführer  in
den  Besitz  der  deshalb  erforderlichen  Begleitpapiere  zu  setzen.  Er  haftet  dem  Frachtführer,
  sofern  nicht  diesem  selbst  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  alle  Strafen  und
Schäden,  welche  denselben  wegen  Unrichtigkeit  oder  Unzulänglichkeit  der  Begleitpapiere
treffen.

Art.  394.

Ist  über  die  Zeit,  binnen  welcher  der  Frachtführer  den  Transport  bewirken  soll,
im  Frachtvertrage  nichts  bedungen,  so  wird  die  Frist,  innerhalb  deren  er  die  Reise  antreten
  muß,  durch  den  Ortsgebrauch  bestimmt;  besteht  ein  Ortsgebrauch  nicht,  so  ist
die  Reise  binnen  einer  den  Umständen  des  Falles  angemessenen  Frist  anzutreten.

Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  durch  Naturereignisse  oder  sonstige
Zufälle  zeitweilig  verhindert,  so  braucht  der  Absender  die  Aufhebung  des  Hindernisses
nicht  abzuwarten,  er  kann  vielmehr  von  dem  Vertrage  zurücktreten,  muß  aber  den  Frachtführer,
  sofern  demselben  kein  Verschulden  zur  Last  fällt,  wegen  der  Kosten  zur  Vorbereitung
  der  Reise,  der  Kosten  der  Wiederausladung  und  der  Ansprüche  in  Beziehung
auf  die  bereits  zurückgelegte  Reise  entschädigen.  Ueber  die  Höhe  der  Entschädigung  entscheidet
  der  Ortsgebrauch  und  in  dessen  Ermangelung  das  richterliche  Ermessen.

Art.  395.

Der  Frachtführer  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  Verlust  oder  Beschädigung
des  Frachtgutes  seit  der  Empfangnahme  bis  zur  Ablieferung  entstanden  ist,  sofern  er
nicht  beweist,  daß  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  durch  höhere  Gewalt  (vis  major)
oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  des  Gutes,  namentlich  durch  inneren  Verderb,
Schwinden,  gewöhnliche  Leckage  u.  dgl.  oder  durch  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel
der  Verpackung  entstanden  ist.

Für  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere  haftet  der  Frachtführer  nur  dann,
wenn  ihm  diese  Beschaffenheit  oder  der  Werth  des  Gutes  angegeben  ist.

13
        <pb n="976" />
        98

Art.  396.

Wenn  auf  Grund  des  vorhergehenden  Artikels  von  dem  Frachtführer  für  Verlust
oder  Beschädigung  des  Gutes  Ersatz  geleistet  werden  muß,  so  ist  der  Berechnung  des
Schadens  nur  der  gemeine  Handelswerth  des  Gutes  zu  Grunde  zu  legen.

Im  Fall  des  Verlustes  ist  der  gemeine  Handelswerth  zu  ersetzen,  welchen  das  Gut
derselben  Art  und  Beschaffenheit  am  Orte  der  Ablieferung  zu  der  Zeit  hatte,  in  welcher
das  Gut  abzuliefern  war;  davon  kommt  in  Abzug,  was  in  Folge  des  Verlustes  an
Zöllen  und  Unkosten  erspart  ist.

Im  Falle  der  Beschädigung  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Verkaufswerthe  des
Gutes  im  beschädigten  Zustande  und  dem  gemeinen  Handelswerthe  zu  ersetzen,  welchen
das  Gut  ohne  diese  Beschädigung  am  Orte  und  zur  Zeit  der  Ablieferung  gehabt  haben
würde,  nach  Abzug  der  Zölle  und  Unkosten,  soweit  sie  in  Folge  der  Beschädigung  erspart
  sind.

Hat  das  Gut  keinen  Handelswerth,  so  ist  der  Berechnung  des  Schadens  der  ge—-meine
  Werth  des  Gutes  zu  Grunde  zu  legen.

Wenn  dem  Frachtführer  eine  bösliche  Handlungsweise  nachgewiesen  wird,  so  hat
er  den  vollen  Schaden  zu  ersetzen.

Art.  397.

Der  Frachtführer  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  Versäumung  der  bedungenen
oder  üblichen  Lieferungszeit  entstanden  ist,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  er  die  Verspätung
durch  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Frachtführers  nicht  habe  abwenden
können.

Art.  398.

Ist  für  den  Fall  verspäteter  Ablieferung  ein  Abzug  an  der  Fracht  oder  der  Verlust
der  Fracht  oder  sonst  eine  Conventionalstrafe  bedungen,  so  kann  im  Zweifel  außerdem
auch  der  Ersatz  des  diesen  Betrag  übersteigenden  Schadens  gefordert  werden,  welcher
durch  die  verspätete  Ablieferung  entstanden  ist.

Art.  399.
Beweist  der  Frachtführer,  daß  er  die  Verspätung  durch  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
  Frachtführers  nicht  habe  abwenden  können,  so  kann  die  bedungene  gänzliche  oder
theilweise  Einbehaltung  der  Fracht,  oder  die  Conventionalstrafe  wegen  verspäteter  Ab-
        <pb n="977" />
        99

lieferung  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,  es  sei  denn,  daß  sich  aus  dem  Vertrage
eine  entgegenstehende  Absicht  ergiebt.
Art.  400.

Der  Frachtführer  haftet  für  seine  Leute  und  für  andere  Personen,  deren  er  sich

bei  Ausführung  des  von  ihm  übernommenen  Transportes  bedient.
Art.  401.

Wenn  der  Frachtführer  zur  gänzlichen  oder  theilweisen  Ausführung  des  von  ihm
übernommenen  Transportes  das  Gut  einem  anderen  Frachtführer  übergiebt,  so  haftet
er  für  diesen  und  die  etwa  folgenden  Frachtführer  bis  zur  Ablieferung.

Jeder  Frachtführer,  welcher  auf  einen  anderen  Frachtführer  folgt,  tritt  dadurch,  daß
er  das  Gut  mit  dem  ursprünglichen  Frachtbriefe  annimmt,  in  den  Frachtvertrag  gemäß
dem  Frachtbriefe  ein,  übernimmt  eine  selbstständige  Verpflichtung,  den  Transport  nach
Inhalt  des  Frachtbriefes  auszuführen,  und  hat  auch  in  Bezug  auf  den  von  den  früheren
Frachtführern  bereits  ausgeführten  Transport  für  die  Verbindlichkeiten  derselben  einzustehen.


Art.  402.

Der  Frachtführer  hat  den  späteren  Anweisungen  des  Absenders  wegen  Zurückgabe
des  Gutes  oder  wegen  Auslieferung  desselben  an  einen  anderen  als  den  im  Frachtbriefe
bezeichneten  Empfänger  so  lange  Folge  zu  leisten,  als  er  nicht  letzterem  nach  Ankunft
des  Gutes  am  Orte  der  Ablieferung  den  Frachtbrief  übergeben  hat.

Ist  dieß  bereits  geschehen,  so  hat  er  nur  die  Anweisungen  des  bezeichneten  Empfängers
zu  beachten,  widrigenfalls  er  demselben  für  das  Gut  verhaftet  ist.

Art.  403.  —

Der  Frachtführer  ist  verpflichtet,  am  Orte  der  Ablieferung  dem  durch  den  Frachtbrief

  bezeichneten  Empfänger  das  Frachtgut  auszuhändigen.
Art.  404.

Der  im  Frachtbriefe  bezeichnete  Empfänger  ist  vor  Ankunft  des  Gutes  am  Orte
der  Ablieferung  dem  Frachtführer  gegenüber  berechtigt,  alle  zur  Sicherstellung  des
Gutes  erforderlichen  Maßregeln  zu  ergreifen  und  dem  Frachtführer  die  zu  diesem  Zwecke
nothwendigen  Anweisungen  zu  ertheilen;  die  Auslieferung  des  Gutes  kann  er  vor  dessen
Ankunft  am  Orte  der  Ablieferung  nur  dann  fordern,  wenn  der  Absender  den  Frachtführer
  zu  derselben  ermächtigt  hat.
        <pb n="978" />
        100

Art.  405.

Nach  Ankunft  des  Frachtführers  am  Orte  der  Ablieferung  ist  der  im  Frachtbriefe
bezeichnete  Empfänger  berechtigt,  die  durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Rechte  gegen
Erfüllung  der  Verpflichtungen,  wie  sie  der  Frachtbrief  ergiebt,  in  eigenem  Namen  gegen
den  Frachtführer  geltend  zu  machen,  sei  es,  daß  er  hierbei  in  eigenem  oder  fremdem
Interesse  handle;  er  ist  insbesondere  berechtigt,  den  Frachtführer  auf  Uebergabe  des
Frachtbriefes  und  Auslieferung  des  Gutes  zu  belangen,  sofern  nicht  der  Absender  demselben
  vor  Anstellung  der  Klage  eine  nach  Maßgabe  des  Artikels  402  noch  zulässige
entgegenstehende  Anweisung  gegeben  hat.

.  Art.  406.

Durch  Annahme  des  Gutes  und  des  Frachtbriefes  wird  der  Empfänger  verpflichtet,
dem  Frachtführer  nach  Maßgabe  des  Frachtbriefes  Zahlung  zu  leisten.

Art.  407.

Wenn  der  bezeichnete  Empfänger  des  Gutes  nicht  auszumitteln  ist  oder  die  Annahme
  verweigert,  oder  wenn  Streit  über  die  Annahme  oder  den  Zustand  des  Gutes
entsteht,  so  kann  der  Betheiligte  den  letzteren  durch  Sachverständige  feststellen  lassen.

Die  Sachverständigen  ernennt  auf  das  Ansuchen  des  Betheiligten  das  Handelsgericht
  oder  in  dessen  Ermangelung  der  Richter  des  Ortes.

Die  Sachverständigen  haben  ihr  Gutachten  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  erstatten.

Das  Gericht  kann  auf  Ansuchen  des  Betheiligten  verordnen,  daß  das  Gut  in  einem
öffentlichen  Lagerhause  oder  bei  einem  Dritten  niedergelegt,  und  daß  es  ganz  oder  zu
einem  entsprechenden  Theile  behufs  der  Bezahlung  der  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen
  des  Frachtführers  öffentlich  verkauft  wird.

Ueber  das  Ansuchen  um  Ernennung  von  Sachverständigen  oder  um  Verfügung
des  Gerichtes  wegen  Niederlegung  und  wegen  Verkaufs  des  Gutes  wird  die  Gegenpartei,
wenn  sie  am  Orte  anwesend  ist,  gehört.

Art.  408.

Durch  Annahme  des  Gutes  und  Bezahlung  der  Fracht  erlischt  jeder  Anspruch  gegen
den  Frachtführer.

Nur  wegen  Verlustes  oder  Beschädigung,  welche  bei  der  Ablieferung  äußerlich  nicht
erkennbar  waren,  kann  der  Frachtführer  selbst  nach  der  Annahme  und  nach  Bezahlung
der  Fracht  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  die  Feststellung  des  Verlustes  oder
        <pb n="979" />
        101

der  Beschädigung  ohne  Verzug  nach  der  Entdeckung  nachgesucht  worden  ist,  und  bewiesen
wird,  daß  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  während  der  Zeit  seit  der  Empfangnahme
bis  zur  Ablieferung  entstanden  ist.

Die  Bestimmungen  über  die  Verjährung  der  Klagen  und  Einreden  gegen  den
Spediteur  wegen  Verlustes,  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung  des  Gutes  (Artikel
  386)  finden  auch  auf  den  Frachtführer  Anwendung.

Art.  409.

Der  Frachtführer  hat  wegen  aller  durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Forderungen,
insbesondere  der  Fracht=  und  Liegegelder,  sowie  wegen  der  Zollgelder  und  anderer  Auslagen
  ein  Pfandrecht  an  dem  Frachtgute.  Dieses  Pfandrecht  besteht,  so  lange  das  Gut
zurückbehalten  oder  niedergelegt  ist;  es  dauert  auch  nach  der  Ablieferung  noch  fort,  insofern
  der  Frachtführer  es  binnen  drei  Tagen  nach  der  Ablieferung  gerichtlich  geltend
macht  und  das  Gut  noch  bei  dem  Empfänger  oder  bei  einem  Dritten  sich  befindet,  welcher
es  für  den  Empfänger  besitzt.

Er  kann  zu  seiner  Befriedigung  den  Verkauf  des  Gutes  oder  eines  Theils  desselben
veranlassen  (Art.  407).

Er  hat  dieses  Recht  auch  gegenüber  den  übrigen  Gläubigern  und  der  Concursmasse
des  Eigenthümers.

Art.  410.

Geht  das  Gut  durch  die  Hände  mehrerer  Frachtführer,  so  hat  der  letzte  bei  der
Ablieferung,  sofern  nicht  der  Frachtbrief  das  Gegentheil  bestimmt,  auch  die  aus  dem
Frachtbriefe  sich  ergebenden  Forderungen  der  vorhergehenden  einzuziehen  und  deren  Rechte,
insbesondere  auch  das  Pfandrecht,  auszuüben.

Der  vorhergehende  Frachtführer,  welcher  von  dem  nachfolgenden  befriedigt  ist,  überträgt
  auf  diesen  von  Rechtswegen  seine  Forderung  und  sein  Pfandrecht.

In  gleicher  Art  wird  die  Forderung  und  das  Pfandrecht  des  Spediteurs  auf  den
nachfolgenden  Spediteur  und  den  Frachtführer  übertragen.

Das  Pfandrecht  der  Vormänner  besteht  so  lange,  als  das  Pfandrecht  des  letzten
Frachtführers.

Art.  411.

Wenn  auf  demselben  Gute  zwei  oder  mehrere  gemäß  den  Artikeln  374,  382  und  400

begründete  Pfandrechte  bestehen,  so  geht  unter  denjenigen  Pfandrechten,  welche  durch  die
        <pb n="980" />
        102

Versendung  oder  durch  den  Transport  des  Gutes  entstanden  sind,  das  später  entstandene

dem  früher  entstandenen  vor;  diese  Pfandrechte  haben  sämmtlich  den  Vorrang  vor  dem

Pfandrechte  des  Commissionärs  und  vor  dem  Pfandrechte  des  Spediteurs  für  Vorschüsse;

unter  den  letzteren  Pfandrechten  geht  das  früher  entstandene  dem  später  entstandenen  vor.
Art.  412.

Wenn  der  Frachtführer  das  Gut  ohne  Bezahlung  abliefert  und  das  Pfandrecht  nicht
binnen  drei  Tagen  nach  der  Ablieferung  gerichtlich  geltend  macht,  so  wird  er,  sowie  die
vorhergehenden  Frachtführer  und  die  Spediteure  des  Rückgriffes  gegen  die  Vormänner
verlustig.  Der  Anspruch  gegen  den  Empfänger  bleibt  in  Kraft.

Art.  413.

Der  Absender  und  der  Frachtführer  können  übereinkommen,  daß  der  letztere  dem
ersteren  einen  Ladeschein  ausstellt.

Der  Ladeschein  ist  eine  Urkunde,  durch  welche  der  Frachtführer  sich  zur  Aushändigung
  des  Gutes  verpflichtet.

Art.  414.

Der  Ladeschein  enthält:

1)  die  Bezeichnung  der  geladenen  Güter  nach  Beschaffenheit,  Menge  und  Merkzeichen;



2)  den  Namen  und  Wohnort  des  Frachtführers;

3)  den  Namen  des  Absenders;

4)  den  Namen  desjenigen,  an  den  oder  an  dessen  Ordre  das  Gut  abgeliefert  werden

soll.  Als  solcher  ist  der  Absender  zu  verstehen,  wenn  der  Ladeschein  lediglich  an
Ordre  gestellt  ist;

5)  den  Ort  der  Ablieferung;

6)  die  Bestimmung  in  Ansehung  der  Fracht:

7)  den  Ort  und  Tag  der  Ausstellung.

Der  Ladeschein  muß  von  dem  Frachtführer  unterzeichnet  seyn.

Der  Absender  hat  dem  Frachtführer  auf  dessen  Verlangen  eine  von  ihm  unterzeichnete
  gleichlautende  Copie  des  Ladescheines  auszuhändigen.

Art.  415.

Der  Ladeschein  entscheidet  für  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Frachtführer  und

dem  Empfänger  des  Gutes;  die  nicht  in  denselben  aufgenommenen  Bestimmungen  des
        <pb n="981" />
        103

Frachtvertrages  haben  gegenüber  dem  Empfänger  keine  rechtliche  Wirkung,  sofern  nicht
auf  dieselben  ausdrücklich  Bezug  genommen  ist.

Für  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  Frachtführer  und  Absender  bleiben  die  Bestim—
mungen  des  Frachtvertrages  maßgebend.

Art.  416.

Wenn  der  Frachtführer  einen  Ladeschein  ausgestellt  hat,  darf  er  späteren  Anweisungen
des  Absenders  wegen  Zurückgabe  oder  Auslieferung  des  Gutes  an  einen  anderen  als  den
durch  den  Ladeschein  legitimirten  Empfänger  nur  dann  Folge  leisten,  wenn  ihm  der
Ladeschein  zurückgegeben  wird.  Handelt  er  dieser  Bestimmung  entgegen,  so  ist  er  dem
rechtmäßigen  Inhaber  des  Ladescheins  für  das  Gut  verpfilichtet.

Art.  417.

Zum  Empfange  des  Gutes  legitimirt  ist  derjenige,  an  welchen  das  Gut  nach  dem
Ladeschein  abgeliefert  werden  soll,  oder  auf  welchen  der  Ladeschein,  wenn  er  an  Ordre
lautet,  durch  Indossament  übertragen  ist.

Art.  418.

Der  Frachtführer  ist  zur  Ablieferung  des  Gutes  nur  gegen  Rückgabe  des  Ladescheines,

  auf  welchem  die  Ablieferung  des  Gutes  zu  bescheinigen  ist,  verpflichtet.
Art.  419.

Im  Uebrigen  kommen  die  Bestimmungen  über  die  Rechte  und  Pflichten  des  Frachtführers

  auch  in  dem  Falle  zur  Anwendung,  wenn  ein  Ladeschein  ausgestellt  ist.
Art.  420.

Wenn  ein  Kaufmann,  dessen  gewöhnlicher  Handelsbetrieb  sich  nicht  auf  die  Ausführung
  von  Frachtgeschäften  erstreckt,  in  einem  einzelnen  Falle  einen  Transport  von
Gütern  zu  Land  oder  auf  Flüssen  und  Binnengewässern  auszuführen  übernimmt,  so
kommen  die  Bestimmungen  dieses  Titels  auch  in  Bezug  auf  ein  solches  Geschäft  zur
Anwendung.

Art.  421.

Die  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  finden  auch  Anwendung  auf  Frachtgeschäfte
von  Eisenbahnen  und  anderen  öffentlichen  Transportanstalten.

Sie  gelten  jedoch  für  die  Postanstalten  nur  insoweit,  als  nicht  durch  besondere
Gesetze  oder  Verordnungen  für  dieselben  ein  Anderes  bestimmt  ist.
        <pb n="982" />
        104

Für  die  Eisenbahnen  kommen  ferner  die  Bestimmungen  des  folgenden  Abschnittes
zur  Anwendung.

Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Frachtgeschäfte  der  Eisenbahnen  insbesondere.

Art.  422.

Eine  Eisenbahn,  welche  dem  Publikum  zur  Benutzung  für  den  Gütertransport  eröffnet
  ist,  kann  die  bei  ihr  nachgesuchte  Eingehung  eines  Frachtgeschäftes  für  ihre  Bahnstrecke
  nicht  verweigern,  insofern:

1)  die  Güter,  an  sich  oder  vermöge  ihrer  Verpackung,  nach  den  Reglements  und,

im  Falle  die  letzteren  fehlen  oder  keinen  Anhalt  gewähren,  nach  den  Einrichtungen
und  der  Benutzungsweise  der  Bahn  zum  Trausporte  sich  eignen,

2)  der  Absender  in  Bezug  auf  die  Fracht,  die  Auflieferung  der  Güter  und  die
sonstigen  den  Eisenbahnen  freigestellten  Transportbedingungen  sich  den  allgemein
geltenden  Anordnungen  der  Bahnverwaltung  unterwirft,

3)  die  regelmäßigen  Transportmittel  der  Bahn  zur  Ausführung  des  Transportes
genügen.

Die  Eisenbahnen  sind  nicht  verpflichtet,  die  Güter  zum  Transporte  eher  anzunehmen,

  als  bis  die  Beförderung  derselben  geschehen  kann.

In  Ansehung  der  Zeit  der  Beförderung  darf  kein  Absender  vor  dem  Anderen  ohne
einen  in  den  Einrichtungen  der  Bahn,  in  den  Transportverhältnissen,  oder  im  öffentlichen
  Interesse  liegenden  Grund  begünstigt  werden.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  begründen  den  Anspruch
  auf  Ersatz  des  dadurch  entstandenen  Schadens.

Art.  423.

Die  im  Artikel  422  bezeichneten  Eisenbahnen  sind  nicht  befugt,  die  Anwendung  der
in  den  Artikeln  395,  396,  397,  400,  401,  408  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung
  des  Frachtführers  zum  Schadensersatze,  sei  es  in  Bezug  auf  den  Eintritt,  den
Umfang  oder  die  Dauer  der  Verpflichtung,  oder  in  Bezug  auf  die  Beweislast,  zu  ihrem
Vortheil  durch  Verträge  (mittelst  Reglements  oder  durch  besondere  Uebereinkunft)  im
Voraus  auszuschließen  oder  zu  beschränken,  außer  soweit  solches  durch  die  nachfolgenden
Artikel  zugelassen  ist.  f
        <pb n="983" />
        105

Vertragsbestimmungen,  welche  dieser  Vorschrift  entgegenstehen,  haben  keine  rechtliche
Wirkung.
Art.  424.

Es  kann  bedungen  werden:

1)  in  Ansehung  der  Güter,  welche  nach  Vereinbarung  mit  dem  Absender  in  unbedeckten
  Wagen  transportirt  werden:

daß  für  den  Schaden  nicht  gehaftet  werde,  welcher  aus  der  mit  dieser
Transportart  verbundenen  Gefahr  entstanden  ist,

2)  in  Ansehung  der  Güter,  welche,  ungeachtet  ihre  Natur  eine  Verpackung  zum
Schutz  gegen  Verlust  oder  Beschädigung  auf  dem  Transporte  erfordert,  nach  Erklärung
  des  Absenders  auf  dem  Frachtbriefe  unverpackt  oder  mit  mangelhafter
Verpackung  aufgegeben  sind:

daß  für  den  Schaden  nicht  gehaftet  werde,  welcher  aus  der  mit  dem  Mangel
der  Verpackung  oder  mit  der  mangelhaften  Beschaffenheit  der  Verpackung  verbundenen
  Gefahr  entstanden  ist,

3)  in  Ansehung  der  Güter,  deren  Auf=  und  Abladen  nach  Vereinbarung  mit  dem
Absender  von  diesem  besorgt  wird:

daß  für  den  Schaden  nicht  gehaftet  werde,  der  aus  der  mit  dem  Auf=  und
Abladen  oder  mit  mangelhafter  Verladung  verbundenen  Gefahr  entstanden  ist,

4)  in  Ansehung  der  Güter,  welche  vermöge  ihrer  eigenthümlichen  natürlichen  Beschaffenheit
  der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust
  oder  Beschädigung,  namentlich  Bruch,  Rost,  inneren  Verderb,  außergewöhnliche
  Leckage  u.  s.  w.  zu  erleiden:

daß  für  den  Schaden  nicht  gehaftet  werde,  welcher  aus  dieser  Gefahr  entstanden
  ist,

5)  in  Ansehung  lebender  Thiere:

daß  für  den  Schaden  nicht  gehaftet  werde,  welcher  aus  der  mit  dem  Transporte
  dieser  Thiere  für  dieselben  verbundenen  besonderen  Gefahr  entstanden  ist,
6)  in  Ansehung  begleiteter  Güter:
daß  für  den  Schaden  nicht  gehaftet  werde,  welcher  aus  der  Gefahr  entstanden
  ist,  deren  Abwendung  durch  die  Begleitung  bezweckt  wird.
Ist  eine  der  in  diesem  Artikel  zugelassenen  Bestimmungen  bedungen,  so  gilt  zugleich
14
        <pb n="984" />
        106

als  bedungen:  daß  bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils  vermuthet  werden  soll,  daß  ein
eingetretener  Schaden,  wenn  er  aus  der  nicht  übernommenen  Gefahr  entstehen  konnte,
aus  derselben  wirklich  entstanden  ist.

Eine  nach  diesem  Artikel  bedungene  Befreiung  von  der  Haftpflicht  kann  nicht  geltend
gemacht  werden,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  Schaden  durch  Verschulden  der  Bahnverwaltung
  oder  ihrer  Leute  entstanden  ist.

Art.  425.

In  Ansehung  des  Reisegepäckes  kann  bedungen  werden:

1)  daß  für  Verlust  oder  Beschädigung  von  Reisegepäck,  welches  nicht  zum  Trausporte
  aufgegeben  ist,  nur  gehaftet  werde,  wenn  ein  Verschulden  der  Bahnverwaltung  oder
ihrer  Leute  nachgewiesen  wird.  Dasselbe  kann  in  Ansehung  von  Gegenständen  bedungen
werden,  welche  sich  in  Reiseequipagen  befinden;

2)  daß  für  Verlust  von  Reisegepäck,  welches  zum  Transporte  aufgegeben  ist,  nur
gehaftet  werde,  wenn  das  Gepäck  binnen  einer  bestimmten  Frist  nach  der  Ablieferungszeit
abgefordert  wird.

Die  Frist  darf  nicht  kürzer  als  drei  Tage  seyn.

Art.  426.

In  Ansehung  der  Güter,  welche  nach  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  bei  dem
Transporte  regelmäßig  einen  Verlust  an  Gewicht  oder  an  Maß  erleiden,  kann  bedungen
werden,  daß  bis  zu  einem  im  Voraus  bestimmten  Normalsatze  für  Verlust  an  Gewicht
oder  Maß  nicht  gehaftet  werde.  Der  Normalsatz  muß,  im  Falle  mehrere  Stücke  zusammmen
  transportirt  worden  sind,  für  jedes  einzelne  Stück  besonders  berechnet  werden,
wenn  das  Gewicht  oder  Maß  der  einzelnen  Stücke  im  Frachtbriefe  verzeichnet  oder  sonst
erweislich  ist.

Die  hier  bezeichnete  Bestimmung  kann  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  nachgewiesen
  wird,  daß  der  Verlust  nach  den  Umständen  des  Falles  nicht  in  Folge  der  natürlichen
  Beschaffenheit  des  Gutes  entstanden  ist,  oder  daß  der  bestimmte  Normalsatz  dieser
Beschaffenheit  oder  den  sonstigen  Umständen  des  Falles  nicht  entspricht.

Art.  427.

Es  kann  bedungen  werden:

1)  daß  der  nach  Artikel  396  der  Schadensberechnung  zu  Grunde  zu  legende  Werth
den  im  Frachtbriefe,  im  Ladescheine  oder  im  Gepäckscheine  als  Werth  des  Gutes  ange-
        <pb n="985" />
        107

gebenen  Betrag  und  in  Ermangelung  einer  solchen  Angabe  einen  im  Voraus  bestimmten
Normalsatz  nicht  übersteigen  soll;

2)  daß  die  Höhe  des  nach  Artikel  397  wegen  verspäteter  Lieferung  zu  leistenden
Schadensersatzes  den  im  Frachtbriefe,  im  Ladescheine  oder  im  Gepäckscheine  als  die  Höhe
des  Interesses  an  der  rechtzeitigen  Lieferung  angegebenen  Betrag  und  in  Ermangelung
einer  solchen  Angabe  einen  im  Voraus  bestimmten  Normalsatz,  welcher  auch  in  dem
Verluste  der  Fracht  oder  eines  Theiles  derselben  bestehen  kann,  nicht  übersteigen  soll.

Im  Falle  einer  böslichen  Handlungsweise  der  Eisenbahn-Verwaltung  oder  ihrer
Leute  kann  die  Beschränkung  der  Haftpflicht  auf  den  Normalsatz  oder  den  angegebenen
Werth  des  Gutes  nicht  geltend  gemacht  werden.

Art.  428.

Es  kann  bedungen  werden,  daß  nach  erfolgter  Empfangnahme  des  Gutes  und  Be—
zahlung  der  Fracht  jeder  Anspruch  wegen  Verlustes  an  dem  Gute  oder  wegen  Beschä—
digung  desselben  auch  dann,  wenn  dieselben  bei  der  Ablieferung  nicht  erkennbar  waren
und  erst  später  entdeckt  worden  sind,  (Art.  408  Abs.  2)  erlischt,  wenn  der  Anspruch
nicht  binnen  einer  bestimmten  Frist  nach  der  Ablieferung  bei  der  Eisenbahn-Verwaltung
angemeldet  worden  ist.

Die  Frist  darf  nicht  kürzer  als  4  Wochen  seyn.

Art.  429.

Wenn  eine  Eisenbahn  das  Gut  mit  einem  Frachtbriefe  übernimmt,  nach  welchem
der  Transport  durch  mehrere  sich  an  einander  anschließende  Eisenbahnen  zu  bewirken
ist,  so  kann  bedungen  werden,  daß  nicht  sämmtliche  Eisenbahnen,  welche  das  Gut  mit
dem  Frachtbriefe  übernommen  haben,  nach  Maßgabe  des  Artikels  401  als  Frachtführer
für  den  ganzen  Transport  haften,  sondern  daß  nur  die  erste  Bahn  und  diejenige  Bahn,
welche  das  Gut  mit  dem  Frachtbriefe  zuletzt  übernommen  hat,  dieser  Haftpflicht  für
den  ganzen  Transport  unterliegt,  vorbehaltlich  des  Rückgriffes  der  Eisenbahnen  gegen
einander,  daß  dagegen  eine  der  übrigen,  in  der  Mitte  liegenden  Eisenbahnen  nur  dann
als  Frachtführer  in  Anspruch  genommen  werden  kann,  wenn  ihr  nachgewiesen  wird,  daß
der  Schaden  auf  ihrer  Bahn  sich  ereignet  hat.

Art.  430.

Wenn  eine  Eisenbahn  das  Gut  mit  einem  Frachtbriefe  zum  Transporte  übernimmt,

in  welchem  als  Ort  der  Ablieferung  ein  weder  an  ihrer  Bahn  noch  an  einer  der  sich
        <pb n="986" />
        108

an  sie  anschließenden  Bahn  liegender  Ort  bezeichnet  ist,  so  kann  bedungen  werden,  daß

die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  oder  der  Eisenbahnen  als  Frachtführer  nicht  für  den  ganzen

Transport  bis  zum  Orte  der  Ablieferung,  sondern  nur  für  den  Transport  bis  zu  dem

Orte  bestehe,  wo  der  Transport  mittelst  Eisenbahn  enden  soll;  ist  dieß  bedungen,  so

treten  in  Bezug  auf  die  Weiterbeförderung  nur  die  Verpflichtungen  des  Spediteurs  ein.
Art.  431.

Ist  von  dem  Absender  auf  dem  Frachtbriefe  bestimmt,  daß  das  Gut  an  einem  an
der  Eisenbahn  liegenden  Orte  abgegeben  werden  oder  liegen  bleiben  soll,  so  gilt,  unge—
achtet  im  Frachtbriefe  ein  anderweitiger  Bestimmungsort  angegeben  ist,  der  Transport
als  nur  bis  zu  jenem  an  der  Bahn  liegenden  Orte  übernommen,  und  die  Bahn  ist
nur  bis  zur  Ablieferung  an  diesem  Orte  verantwortlich.

 

Fünftes  Buch.
Vom  Seehandel.

Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  432.
Für  die  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  bestimmten  Schiffe,  welchen  das  Recht,
die  Landesflagge  zu  führen,  zusteht,  ist  ein  Schiffsregister  zu  führen.
Das  Schiffsregister  ist  öffentlich;  die  Einsicht  desselben  ist  während  der  gewöhnlichen
Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.
Art.  433.
Die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  darf  erst  geschehen,  nachdem  das  Recht,  die
Landesflagge  zu  führen,  nachgewiesen  ist.
Vor  der  Eintragung  in  das  Schiffsregister  darf  das  Recht,  die  Landesflagge  zu
führen,  nicht  ausgeübt  werden.
Art.  434.
Die  Landesgesetze  bestimmen  die  Erfordernisse,  von  welchen  das  Recht  eines  Schiffes,
die  Landesflagge  zu  führen,  abhängig  ist.
Sie  bestimmen  die  Behörden,  welche  das  Schiffsregister  zu  führen  haben.
        <pb n="987" />
        109

Sie  bestimmen,  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Eintragung  in  das
Schiffsregister  für  ein  aus  einem  andern  Lande  erworbenes  Schiff  vorläufig  durch  eine
Consulatsurkunde  ersetzt  werden  kann.

Art.  435.
Die  Eintragung  in  das  Schiffsregister  muß  enthalten:
1)  die  Thatsachen,  welche  das  Recht  des  Schiffes,  die  Landesflagge  zu  führen,  begründen;
2)  die  Thatsachen,  welche  zur  Feststellung  der  Identität  des  Schiffes  und  seiner
Eigenthumsverhältnisse  erforderlich  sind;
3)  den  Hafen,  von  welchem  aus  mit  dem  Schiffe  die  Seefahrt  betrieben  werden  soll
(Heimathshafen,  Registerhafen).

Ueber  die  Eintragung  wird  eine  mit  dem  Inhalte  derselben  übereinstimmende  Urkunde
  (Certificat)  ausgefertigt.

Art.  436.

Treten  in  den  Thatsachen,  welche  in  dem  vorhergehenden  Artikel  bezeichnet  sind,  nach
der  Eintragung  Veränderungen  ein,  so  müssen  dieselben  in  das  Schiffsregister  eingetragen
und  auf  dem  Certificat  vermerkt  werden.

Im  Falle  das  Schiff  untergeht  oder  das  Recht,  die  Landesflagge  zu  führen,  verliert,
ist  das  Schiff  in  dem  Schiffsregister  zu  löschen  und  das  ertheilte  Certificat  zurückzuliefern,
sofern  nicht  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  es  nicht  zurückgeliefert  werden  könne.

Art.  437.  «

Die  Landesgesetze  bestimmen  die  Fristen,  binnen  welcher  die  Thatsachen  anzuzeigen
und  nachzuweisen  sind,  welche  eine  Eintragung  oder  Löschung  erforderlich  machen,  sowie
die  Strafen,  welche  für  den  Fall  der  Versäumung  dieser  Fristen,  oder  der  Nichtbefolgung
der  vorhergehenden  Vorschriften  verwirkt  sind.

Art.  438.

Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  die  Vorschristen  der  Artikel  432—437

auf  kleinere  Fahrzeuge  (Küstenfahrer  u.  s.  w.)  keine  Anwendung  finden.
Art.  439.

Bei  der  Veräußerung  eines  Schiffes  oder  eines  Antheiles  am  Schiffe  (Schiffspart)
kann  zum  Eigenthumserwerbe  die  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Rechtes  etwa
erforderliche  Uebergabe  durch  die  unter  den  Contrahenten  getroffene  Vereinbarung  ersetzt
werden,  daß  das  Eigenthum  sofort  auf  den  Erwerber  übergehen  soll.
        <pb n="988" />
        110
Art.  440.
In  allen  Fällen  der  Veräußerung  eines  Schiffes  oder  einer  Schiffspart  kann  jeder

Theil  verlangen,  daß  ihm  auf  seine  Kosten  eine  beglaubigte  Urkunde  über  die  Veräußerung
  ertheilt  werde.

Art.  441.

Wird  ein  Schiff  oder  eine  Schiffspart  veräußert,  während  das  Schiff  auf  der  Reise
sich  befindet,  so  ist  im  Verhältniß  zwischen  dem  Veräußerer  und  Erwerber  in  Ermangelung
  einer  anderen  Vereinbarung  anzunehmen,  daß  dem  Erwerber  der  Gewinn  der
laufenden  Reise  gebühre  oder  der  Verlust  derselben  zur  Last  falle.

Art.  442.
Durch  die  Veräußerung  eines  Schiffes  oder  einer  Schiffspart  wird  in  den  persönlichen
  Verpflichtungen  des  Veräußerers  gegen  Dritte  nichts  geändert.

Art.  443.

Unter  dem  Zubehör  eines  Schiffes  sind  alle  Sachen  begriffen,  welche  zu  dem

bleibenden  Gebrauche  des  Schiffes  bei  der  Seefahrt  bestimmt  sind.

Dahin  gehören  insbesondere  auch  die  Schiffsboote.

Im  Zweifel  werden  Gegenstände,  welche  in  das  Schiffsinventar  eingetragen  sind,

als  Zubehör  des  Schiffes  angesehen.
Art.  444.

Im  Sinne  dieses  fünften  Buches  gilt  ein  seeuntüchtig  gewordenes  Schiff

1)  als  reparaturunfähig,  wenn  die  Reparatur  des  Schiffes  überhaupt  nicht  möglich
ist,  oder  an  dem  Orte,  wo  das  Schiff  sich  befindet,  nicht  bewerkstelligt,  dasselbe
auch  nicht  nach  dem  Hafen,  wo  die  Reparatur  auszuführen  wäre,  gebracht
werden  kann;

2)  als  reparaturunwürdig,  wenn  die  Kosten  der  Reparatur  ohne  Abzug  für  den
Unterschied  zwischen  alt  und  neu  mehr  betragen  würden,  als  drei  Viertel  seines
früheren  Werthes.

Ist  die  Seeuntüchtigkeit  während  einer  Reise  eingetreten,  so  gilt  als  der
frühere  Werth  derjenige,  welchen  das  Schiff  bei  dem  Antritte  der  Reise  gehabt
hat,  in  den  übrigen  Fällen  derjenige,  welchen  das  Schiff,  bevor  es  seenntüchtig
geworden  ist,  gehabt  hat  oder  bei  gehöriger  Ausrüstung  gehabt  haben  würde.
        <pb n="989" />
        111

Art.  445.

Zur  Schiffsbesatzung  werden  gerechnet  der  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft,  sowie

alle  übrigen  auf  dem  Schiffe  angestellten  Personen.
Art.  446.

Ein  zum  Abgehen  fertiges  (segelfertiges)  Schiff  kann  wegen  Schulden  nicht  mit
Beschlag  belegt  werden.  Diese  Bestimmung  tritt  jedoch  nicht  ein,  wenn  die  Schulden
zum  Behufe  der  anzutretenden  Reise  gemacht  worden  sind.

Durch  eine  Beschlagnahme  von  bereits  an  Bord  des  Schiffes  befindlichen  Gütern
wegen  Schulden  kann  deren  Wiederausladung  nur  in  denjenigen  Fällen  erwirkt  werden,
in  welchen  der  Ablader  selbst  die  Wiederausladung  noch  zu  fordern  befugt  wäre,  und
nur  gegen  Leistung  desjenigen,  was  dieser  alsdann  zu  leisten  haben  würde.

Eine  zur  Schiffsbesatzung  gehörige  Person  kaun  wegen  Schulden  von  dem  Zeitpunkte
  an  nicht  mehr  verhaftet  werden,  in  welchem  das  Schiff  segelfertig  ist.

Art.  447.

Wenn  in  diesem  fünften  Buche  die  europäischen  Häfen  den  nichteuropäischen  Häfen
entgegengesetzt  werden;  so  sind  unter  den  ersteren  zugleich  die  nichteuropäischen  Häfen  des
mittelländischen,  schwarzen  und  azow'schen  Meeres  als  mitbegriffen  anzusehen.

Art.  448.

Die  Bestimmungen  des  fünften  Buches,  welche  sich  auf  den  Aufenthalt  des  Schiffes
im  Heimathshafen  beziehen,  können  von  den  Landesgesetzen  auf  alle  oder  einige  Häfen
des  Reviers  des  Heimathshafens  ausgedehnt  werden.

Art.  449.

Für  die  Postanstalten  gelten  die  Bestimmungen  des  fünften  Buches  nur  insoweit,
als  nicht  durch  besondere  Gesetze  oder  Verordnungen  für  dieselben  ein  Anderes  vorgeschrieben
  ist.

#weiter  Titel.
Von  dem  Rbeder  und  von  der  Rbederei.
Art.  450.

Rheder  ist  der  Eigenthümer  eines  ihm  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  dienenden

Schiffes.
Art.  451.
Der  Rheder  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,  welchen  eine  Person  der  Schiffs-
        <pb n="990" />
        112

besatzung  einem  Dritten  durch  ihr  Verschulden  in  Ausführung  ihrer  Dienstverrichtungen
zufügt.
Art.  452.

Der  Rheder  haftet  für  den  Anspruch  eines  Dritten  nicht  persönlich,  sondern  er  haftet

nur  mit  Schiff  und  Fracht:

1)  wenn  der  Anspruch  auf  ein  Rechtsgeschäft  gegründet  wird,  welches  der  Schiffer
als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  und  nicht  mit  Bezug  auf  eine  besondere
  Vollmacht  geschlossen  hat;

2)  wenn  der  Anspruch  auf  die  Nichterfüllung  oder  auf  die  unvollständige  oder  mangelhafte
  Erfüllung  eines  von  dem  Rheder  abgeschlossenen  Vertrages  gegründet  wird,
insofern  die  Ausführung  des  Vertrages  zu  den  Dienstobliegenheiten  des  Schiffers
gehört  hat,  ohne  Unterschied,  ob  die  Nichterfüllung  oder  die  unvollständige  oder
die  mangelhafte  Erfüllung  von  einer  Person  der  Schiffsbesatzung  verschuldet  ist
oder  nicht;

3)  wenn  der  Anspruch  auf  das  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung  gegründet
  wird.

In  den  unter  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  Fällen  kommt  jedoch  dieser  Artikel  nicht

zur  Anwendung,  wenn  den  Rheder  selbst  in  Ansehung  der  Vertragserfüllung  ein  Verschulden
  trifft,  oder  wenn  derselbe  die  Vertragserfüllung  besonders  gewährleistet  hat.

Art.  463.

Der  Rheder  haftet  für  die  Forderungen  der  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden  Personen
  aus  den  Dienst=  und  Heuerverträgen  nicht  nur  mit  Schiff  und  Fracht,  sondern
zugleich  persönlich.

Wenn  jedoch  das  Schiff  dem  Rheder  ohne  sein  Verschulden  vor  Vollendung  der
Reise  verloren  geht,  insbesondere

wenn  es  verunglückt,
wenn  es  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  condemnirt  (Art.  444)
und  in  dem  letzteren  Falle  ohne  Verzug  öffentlich  verkauft  wird,
wenn  es  geraubt  wird,
wenn  es  aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise  erklärt  wird,
so  haftet  der  Rheder  für  die  Forderungen  aus  der  nicht  vollendeten  Reise  oder,  sofern
        <pb n="991" />
        113

dieselbe  aus  mehreren  Abschnitten  besteht,  für  die  Forderungen  aus  dem  letzten  Reiseabschnitte
  nicht  persönlich.

Der  letzte  Reiseabschnitt  beginnt  in  dem  Hafen,  in  welchem  das  Schiff  zuletzt
Ladung  eingenommen  oder  gelöscht  hat,  und  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  mit  dem
Laden  der  Anfang  gemacht  oder  die  Löschung  vollendet  ist.  Ein  Nothhafen  wird  als
Ladungs=  oder  Löschungshafen  im  Sinne  dieser  Vorschrift  nicht  angesehen.

Der  Rheder  ist  in  keinem  der  vorgenannten  Fälle  befugt,  die  etwa  gezahlten  Handgelder
  und  Vorschüsse  zurückzufordern.

Art.  454.

Die  übrigen  Fälle,  in  welchen  der  Rheder  nicht  persönlich,  sondern  nur  mit  Schiff

und  Fracht  haftet,  sind  in  den  folgenden  Titeln  bestimmt.
Art.  455.

Der  Rheder  als  solcher  kann  wegen  eines  jeden  Anspruches,  ohne  Unterschied  ob
er  persönlich  oder  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  vor  dem  Gerichte  des  Heimathshafens
  (Art.  435)  belangt  werden.

Art.  456.

Wird  von  mehreren  Personen  ein  ihnen  gemeinschaftlich  zustehendes  Schiff  zum
Erwerbe  durch  die  Seefahrt  für  gemeinschaftliche  Rechnung  verwendet,  so  besteht  eine
Rhederei.  .

Der  Fall,  wenn  das  Schiff  einer  Handelsgesellschaft  gehört,  wird  durch  die  Bestimmungen
  über  die  Rhederei  nicht  berührt.

Art.  457.

Das  Rechtsverhältniß  der  Mitrheder  unter  einander  bestimmt  sich  zunächst  nach
dem  zwischen  ihnen  geschlossenen  Vertrage.  Soweit  eine  Vereinbarung  nicht  getroffen
ist,  kommen  die  Bestimmungen  der  nachfolgenden  Artikel  zur  Anwendung.

Art.  458.

Für  die  Angelegenheiten  der  Rhederei  sind  die  Beschlüsse  der  Mitrheder  maßgebend.
Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet  die  Mehrheit  der  Stimmen.  Die  Stimmen  werden
nach  der  Größe  der  Schiffsparten  gezählt.  Die  Stimmenmehrheit  für  einen  Beschluß
ist  vorhanden,  wenn  der  Person  oder  den  Personen,  welche  für  den  Beschluß  gestimmt
haben,  zusammen  mehr  als  die  Hälfte  des  ganzen  Schiffes  gehört.

Einstimmigkeit  sämmtlicher  Mitrheder  ist  erforderlich  zu  Beschlüssen,  welche  eine

15
        <pb n="992" />
        114

Abänderung  des  Rhedereivertrages  bezwecken,  oder  welche  den  Bestimmungen  des  Rhedereivertrages
  entgegen  oder  dem  Zwecke  der  Rhederei  fremd  sind.
Art.  459.

Durch  Beschluß  der  Mehrheit  kann  für  den  Rhedereibetrieb  ein  Correspondentrheder
  (Schiffsdirector,  Schiffsdisponent)  bestellt  werden.  Zur  Bestellung  eines  Correspondentrheders,
  welcher  nicht  zu  den  Mitrhedern  gehört,  ist  ein  einstimmiger  Beschluß
erforderlich.

Die  Bestellung  des  Correspondentrheders  kann  zu  jeder  Zeit  durch  Stimmenmehrheit
  widerrufen  werden,  unbeschadet  der  Rechte  auf  Entschädigung  aus  bestehenden
Verträgen.

Art.  460.

Im  Verhältniß  zu  Dritten  ist  der  Correspondentrheder  kraft  seiner  Bestellung  befugt,
  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  vorzunehmen,  welche  der  Geschäftsbetrieb  einer
Rhederei  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Diese  Befugniß  erstreckt  sich  insbesondere  auf  die  Ausrüstung,  Erhaltung  und  Verfrachtung
  des  Schiffes,  auf  die  Versicherung  der  Fracht,  der  Ausrüstungskosten  und  der
Havereigelder,  sowie  auf  die  mit  dem  gewöhnlichen  Geschäftsbetriebe  verbundene  Empfangnahme
  von  Geldern.

Der  Correspondentrheder  ist  in  demselben  Umfange  befugt,  die  Rhederei  vor  Gericht
  zu  vertreten.

Er  ist  befugt,  den  Schiffer  anzustellen  und  zu  entlassen;  der  Schiffer  hat  sich  nur
an  dessen  Anweisungen  und  nicht  auch  an  die  etwaigen  Anweisungen  der  einzelnen  Mitrheder
  zu  halten.  ·
s-IJmNamenderRhedereiodereinzelnerMitrhederWechselverbindlichkeiten  einzugehen,
  oder  Darlehen  aufzunehmen,  das  Schiff  oder  Schiffsparten  zu  verkaufen  oder  zu
verpfänden  oder  für  dieselben  Versicherung  zu  nehmen,  ist  der  Correspondentrheder  nicht
befugt,  es  sei  denn,  daß  ihm  eine  Vollmacht  hierzu  besonders  ertheilt  ist.

Im  Uebrigen  bedarf  es  zu  den  Geschäften  und  Rechtshandlungen,  welche  er  kraft
seiner  Bestellung  vorzunehmen  befugt  ist,  der  in  den  Landesgesetzen  etwa  vorgeschriebenen
Specialvollmacht  nicht.

«  Art.  461.
Durch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  Correspondentrheder  als  solcher  innerhalb  der
        <pb n="993" />
        115

Grenzen  seiner  Befugnisse  geschlossen  hat,  wird  die  Rhederei  dem  Dritten  gegenüber
auch  dann  berechtigt  und  verpflichtet,  wenn  das  Geschäft  ohne  Nennung  der  einzelnen
Mitrheder  geschlossen  ist.

Ist  die  Rhederei  durch  ein  von  dem  Correspondentrheder  abgeschlossenes  Geschäft
verpflichtet,  so  haften  die  Mitrheder  im  gleichen  Umfange  (Art.  452),  als  wenn  das
Geschäft  von  ihnen  selbst  geschlossen  wäre.

Art.  462.

Eine  Beschränkung  der  im  Artikel  460  bezeichneten  Befugnisse  des  Correspondent—
rheders  kann  die  Rhederei  einem  Dritten  nur  insofern  entgegensetzen,  als  sie  beweist,
daß  die  Beschränkung  dem  Dritten  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Geschäftes  bekannt  war.

Art.  463.

Der  Rhederei  gegenüber  ist  der  Correspondentrheder  verpflichtet,  die  Beschränkungen
einzuhalten,  welche  von  derselben  für  den  Umfang  seiner  Befugnisse  festgesetzt  sind;  er
hat  sich  ferner  nach  den  gefaßten  Beschlüssen  zu  richten  und  dieselben  zur  Ausführung
zu  bringen.

Im  Uebrigen  ist  der  Umfang  seiner  Befugnisse  auch  der  Rhederei  gegenüber  nach
den  Bestimmungen  des  Artikels  640  mit  der  Maßgabe  zu  beurtheilen,  daß  er  zu  neuen
Reisen  und  Unternehmungen,  zu  außergewöhnlichen  Reparaturen,  sowie  zur  Anstellung
oder  Entlassung  des  Schiffers  vorher  die  Beschlüsse  der  Rhederei  einholen  muß.

Art.  464.

Der  Correspondentrheder  ist  verpflichtet,  in  den  Angelegenheiten  der  Rhederei  die

Sorgfalt  eines  ordentlichen  Rheders  anzuwenden.
Art.  465.

Der  Correspondentrheder  hat  über  seine  die  Rhederei  betreffende  Geschäftsführung
abgesondert  Buch  zu  führen  und  die  dazu  gehörigen  Belege  aufzubewahren.  Er  hat  auch
jedem  Mitrheder  auf  dessen  Verlangen  Kenntniß  von  allen  Verhältnissen  zu  geben,  die
sich  auf  die  Rhederei,  insbesondere  auf  das  Schiff,  die  Reise  und  die  Ausrüstung  beziehen;
  er  muß  ihm  jederzeit  die  Einsicht  der  die  Rhederei  betreffenden  Bücher,  Briefe
und  Papiere  gestatten.

Art.  466.

Der  Correspondentrheder  ist  verpflichtet,  jederzeit  auf  Beschluß  der  Rhederei  derselben

  Rechnung  zu  legen.  Die  Genehmigung  der  Rechnung  und  die  Billigung  der  Ver-
        <pb n="994" />
        116
waltung  des  Correspondentrheders  durch  die  Mehrheit  hindert  die  Minderheit  nicht,  ihr
Recht  geltend  zu  machen.
Art.  467.

Jeder  Mitrheder  hat  nach  Verhältniß  seiner  Schiffspart  zu  den  Ausgaben  der  Rhe—
derei,  insbesondere  zu  den  Kosten  der  Ausrüstung  und  der  Reparatur  des  Schiffes  beizutragen.


Ist  ein  Mitrheder  mit  Leistung  seines  Beitrages  in  Verzug  und  wird  das  Geld
von  Mitrhedern  für  ihn  vorgeschossen,  so  ist  er  denselben  von  Rechtswegen  zur  Entrichtung
  von  Zinsen  von  dem  Zeitpunkte  der  Vorschüsse  an  verpflichtet.  Ob  durch  einen
solchen  Vorschuß  ein  Pfandrecht  an  der  Schiffspart  des  säumigen  Mitrheders  erworben
wird,  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  beurtheilen.  Auch  wenn  ein  Pfandrecht  nicht  erworben
  ist,  wird  durch  den  Vorschuß  ein  versicherbares  Interesse  hinsichtlich  der  Schiffspart
  für  die  Mitrheder  begründet.  Im  Falle  der  Versicherung  dieses  Interesses  hat
der  säumige  Mitrheder  die  Kosten  derfelben  zu  ersetzen.

Art.  468.

Wenn  eine  neue  Reise  oder  wenn  nach  Beendigung  einer  Reise  die  Reparatur  des
Schiffes  oder  wenn  die  Befriedigung  eines  Gläubigers  beschlossen  worden  ist,  welchem
die  Rhederei  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  so  kann  jeder  Mitrheder,  welcher  dem
Beschlusse  nicht  zugestimmt  hat,  sich  von  der  Leistung  der  zur  Ausführung  desselben  erforderlichen
  Einzahlungen  dadurch  befreien,  daß  er  seine  Schiffspart  ohne  Anspruch
auf  Entgeld  aufgibt.

Der  Mitrheder,  welcher  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen  will,  muß  dieß  den
Mitrhedern  oder  dem  Correspondentrheder  innerhalb  dreier  Tage  nach  dem  Tage  des
Beschlusses  oder,  wenn  er  bei  der  Beschlußfassung  nicht  anwesend  und  nicht  vertreten
war,  innerhalb  dreier  Tage  nach  der  Mittheilung  des  Beschlusses  gerichtlich  oder  notariell
  kund  geben.

Die  aufgegebene  Schiffspart  fällt  den  übrigen  Mitrhedern  nach  Verhältniß  der
Größe  ihrer  Schiffsparten  zu.

Art.  469.

Die  Vertheilung  des  Gewinnes  und  Verlustes  geschieht  nach  der  Größe  der
Schiffsparten.

Die  Berechnung  des  Gewinnes  und  Verlustes  und  die  Auszahlung  des  etwaigen
        <pb n="995" />
        117

Gewinnes  erfolgt  jedesmal,  nachdem  das  Schiff  in  den  Heimathshafen  zurückgekehrt  ist,
oder  nachdem  es  in  einem  anderen  Hafen  seine  Reise  beendigt  hat  und  die  Schiffsmannschaft
  entlassen  ist.

Außerdem  müssen  auch  vor  dem  erwähnten  Zeitpunkte  die  eingehenden  Gelder,  insoweit
  sie  nicht  zu  späteren  Ausgaben  oder  zur  Deckung  von  Ansprüchen  einzelner  Mitrheder
  an  die  Rhederei  erforderlich  sind,  unter  die  einzelnen  Mitrheder  nach  Verhältniß
der  Größe  ihrer  Schiffsparten  vorläufig  vertheilt  und  ausgezahlt  werden.

Art.  470.

Jeder  Mitrheder  kann  seine  Schiffspart  jederzeit  und  ohne  Einwilligung  der  übrigen
  Mitrheder  ganz  oder  theilweise  veräußern.

Ein  gesetzliches  Vorkaufsrecht  steht  den  Mitrhedern  nicht  zu.  Es  kann  jedoch  die
Veräußerung  einer  Schiffspart,  in  Folge  welcher  das  Schiff  das  Recht,  die  Landesflagge
  zu  führen,  verlieren  würde,  rechtsgültig  nur  mit  Zustimmung  aller  Mitrheder
erfolgen.  Die  Landesgesetze,  welche  eine  solche  Veräußerung  überhaupt  für  unzulässig
erklären,  werden  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.

Art.  471.

Der  Mitrheder,  welcher  seine  Schiffspart  veräußert  hat,  wird,  so  lange  die  Veräußerung
  von  ihm  und  dem  Erwerber  den  Mitrhedern  oder  dem  Correspondentrheder
nicht  angezeigt  worden  ist,  im  Verhältniß  zu  den  Mitrhedern  noch  als  Mitrheder  betrachtet
  und  bleibt  wegen  aller  vor  dieser  Anzeige  begründeten  Verbindlichkeiten  als
Mitrheder  den  übrigen  Mitrhedern  verhaftet.

Der  Erwerber  der  Schiffspart  ist  jedoch  im  Verhältniß  zu  den  übrigen  Mitrhedern
schon  seit  dem  Zeitpunkte  der  Erwerbung  als  Mitrheder  verpflichtet.

Er  muß  die  Bestimmungen  des  Nhedereivertrages,  die  gefaßten  Beschlüsse  und
eingegangenen  Geschäfte  gleichwie  der  Veräußerer  gegen  sich  gelten  lassen;  die  übrigen
Mitrheder  können  außerdem  alle  gegen  den  Veräußerer  als  Mitrheder  begründeten  Verbindlichkeiten
  in  Bezug  auf  die  veräußerte  Schiffspart  gegen  den  Erwerber  zur  Aufrechnung
  bringen,  unbeschadet  des  Rechtes  des  Letzteren  auf  Gewährleistung  gegen  den
Veränußerer.

Art.  472.

Eine  Aenderung  in  den  Personen  der  Mitrheder  ist  ohne  Einfluß  auf  den  Fortbestand

  der  Rhederei.
        <pb n="996" />
        118.

Wenn  ein  Mitrheder  stirbt  oder  in  Concurs  geräth  oder  zur  Verwaltung  seines
Vermögens  rechtlich  unfähig  wird,  so  hat  dies  die  Auflösung  der  Rhederei  nicht
zur  Folge.
Eine  Aufkündigung  von  Seiten  eines  Mitrheders  oder  eine  Ausschließung  eines
Mitrheders  findet  nicht  statt.
Art.  473.

Die  Auflösung  der  Rhederei  kann  durch  Stimmenmehrheit  beschlossen  werden.  Der
Beschluß,  das  Schiff  zu  veräußern,  steht  dem  Beschlusse  der  Auflösung  gleich.

JIst  die  Auflösung  der  Rhederei  oder  die  Veräußerung  des  Schiffes  beschlossen,  so
muß  das  Schiff  öffentlich  verkauft  werden.  Der  Verkauf  kann  nur  geschehen,  wenn  das
Schiff  zu  einer  Reise  nicht  verfrachtet  ist  und  in  dem  Heimathshafen  oder  in  einem  inländischen
  Hafen  sich  befindet.  Ist  jedoch  das  Schiff  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig
  (Artikel  444)  condemnirt,  so  kann  der  Verkauf  desselben,  auch  wenn  es
verfrachtet  ist,  und  selbst  im  Auslande  erfolgen.  Soll  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
  abgewichen  werden,  so  ist  die  Zustimmung  aller  Mitrheder  erforderlich.

Art.  474.

Die  Mitrheder  als  solche  haften  Dritten,  wenn  ihre  persönliche  Haftung  eintritta.
nur  nach  Verhältniß  der  Größe  ihrer  Schiffsparten.

Ist  eine  Schiffspart  veräußert,  so  haften  für  die  in  der  Zeit  zwischen  der  Veräußerung
  und  der  im  Artikel  471  erwähnten  Anzeige  etwa  begründeten  persönlichen  Verbindlichkeiten
  rücksichtlich  dieser  Schiffspart  sowohl  der  Veräußerer  als  der  Erwerber.

Art-  475.

Die  Mitrheder  als  solche  können  wegen  eines  jeden  Anspruches  ohne  Unterschied,
ob  dieser  von  einem  Mitrheder  oder  von  einem  Dritten  erhoben  ist,  vor  dem  Gerichte
des  Heimathshafens  (Artikel  435)  belangt  werden.

Diese  Vorschrift  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  die  Klage  nur  gegen
einen  Mitrheder  oder  gegen  einige  Mitrheder  gerichtet  ist.

Art  476.

Auf  die  Vereinigung  zweier  oder  mehrerer  Personen,  ein  Schiff  für  gemeinschaftliche
  Rechnung  zu  erbauen  und  zur  Seefahrt  zu  verwenden,  finden  die  Artikel  457,  458,
467,  der  letztere  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  er  zugleich  auf  die  Baulosten  zu
        <pb n="997" />
        419

beziehen  ist,  deßgleichen  die  Artikel  472  und  474  und,  sobald  das  Schiff  vollendet  und
von  dem  Erbauer  abgeliefert  ist,  außerdem  die  Artikel  470,  471  und  473.

Der  Correspondentrheder  (Artikel  459)  kann  auch  schon  vor  Vollendung  des  Schiffes
bestellt  werden;  er  hat  in  diesem  Falle  sogleich  nach  seiner  Bestellung  in  Bezug  auf  den
künftigen  Rhedereibetrieb  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Correspondentrheders.

Art.  477.

Wer  ein  ihm  nicht  gehöriges  Schiff  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  für  seine
Rechnung  verwendet  und  es  entweder  selbst  führt,  oder  die  Führung  einem  Schiffer
anvertraut,  wird  im  Verhältniß  zu  Dritten  als  Rheder  angesehen.

Deer  Eigenthümer  kann  denjenigen,  welcher  aus  der  Verwendung  einen  Anspruch
als  Schiffsgläubiger  herleitet,  an  der  Durchführung  des  Anspruches  nicht  hindern,  sofern
  er  nicht  beweist,  daß  die  Verwendung  ihm  gegenüber  eine  widerrechtliche  und  der
Gläubiger  nicht  in  gutem  Glauben  war.  «

Dritter  Titel.
Von  dem  Schiffer.
Art.  478.
Der  Führer  des  Schiffes  (Schiffscapitän,  Schiffer)  ist  verpflichtet,  bei  allen  Dienstverrichtungen,
  namentlich  bei  der  Erfüllung  der  von  ihm  auszuführenden  Verträge,  die
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Schiffes  anzuwenden.  Er  haftet  für  jeden  durch  sein  Verschulden

  entstandenen  Schaden,  insbesondere  für  den  Schaden,  welcher  aus  der  Verletzung
  der  in  diesem  und  den  folgenden  Titeln  ihm  auferlegten  Pflichten  entsteht.

Art.  479.

Diese  Haftung  des  Schiffers  besteht  nicht  nur  gegenüber  dem  Rheder,  sondern  auch
gegenüber  dem  Befrachter,  Ablader  und  Ladungsempfänger,  dem  Reisenden,  der  Schiffsbesatzung
  und  demjenigen  Schiffsgläubiger,  dessen  Forderung  aus  einem  Creditgeschäfte
(Artikel  497)  entstanden  ist,  insbesondere  dem  Bodmereigläubiger.

Der  Schiffer  wird  dadurch,  daß  er  auf  Anweisung  des  Rheders  gehandelt  hat,  den
übrigen  vorgenannten  Personen  gegenüber  von  der  Haftung  nicht  befreit.

Durch  eine  solche  Anweisung  wird  auch  der  Rheder  persönlich  verpflichtet,  wenn  er
bei  Ertheilung  derselben  von  dem  Sachverhältnisse  unterrichtet  war.
        <pb n="998" />
        120

Art.  480.

Der  Schiffer  hat  vor  Antritt  der  Reise  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff  in  see—
tüchtigem  Stande,  gehörig  eingerichtet  und  ausgerüstet,  gehörig  bemannt  und  verpro—
viantirt  ist,  und  daß  die  zum  Ausweis  für  Schiff,  Besatzung  und  Ladung  erforderlichen
Papiere  an  Bord  sind.

Art.  481.

Der  Schiffer  hat  zu  sorgen  für  die  Tüchtigkeit  der  Geräthschaften  zum  Laden  und
Löschen,  sowie  für  die  gehörige  Stauung  nach  Seemannsbrauch,  auch  wenn  die  Stauung
durch  besondere  Stauer  bewirkt  wird.

Er  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff  nicht  überladen  und  daß  es  mit  dem  nöthigen
  Ballast  und  der  erforderlichen  Garnirung  versehen  wird.

Art.  482.

Wenn  der  Schiffer  im  Auslande  die  dort  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften,  insbesondere
  die  Polizei-,  Steuer=  und  Zollgesetze  nicht  beobachtet,  so  hat  er  den  daraus
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Deßgleichen  hat  er  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  daraus  entsteht,  daß  er  Güter
ladet,  von  welchen  er  wußte  oder  wissen  mußte,  daß  sie  Kriegscontrebande  seien.

Art.  483.

Sobald  das  Schiff  zum  Abgehen  fertig  ist,  hat  der  Schiffer  die  Reise  bei  der  ersten
günstigen  Gelegenheit  anzutreten.

Auch  wenn  er  durch  Krankheit  oder  andere  Ursachen  verhindert  ist,  das  Schiff  zu
führen,  darf  er  den  Abgang  oder  die  Weiterfahrt  desselben  nicht  ungebührlich  aufhalten,
er  muß  vielmehr,  wenn  Zeit  und  Umstände  gestatten,  die  Anordnung  des  Rheders  einzuholen,
  diesem  ungesäumt  die  Verhinderung  anzeigen  und  für  die  Zwischenzeit  die  geeigneten
  Vorkehrungen  treffen,  im  entgegengesetzten  Falle  einen  anderen  Schiffer  einsetzen.
  Für  diesen  Stellvertreter  ist  er  nur  insofern  verantwortlich,  als  ihm  bei  der
Wahl  desselben  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

Art.  484.

Vom  Beginne  des  Ladens  an  bis  zur  Beendigung  der  Löschung  darf  der  Schiffer
das  Schiff  gleichzeitig  mit  dem  Steuermanne  nur  in  dringenden  Fällen  verlassen;  er
hat  in  solchen  Fällen  zuvor  aus  den  Schiffsofficieren  oder  der  übrigen  Mannschaft  einen
geeigneten  Vertreter  zu  bestellen.
        <pb n="999" />
        121

Dasselbe  gilt  auch  vor  Beginn  des  Ladens  und  nach  Beendigung  der  Löschung,
wenn  das  Schiff  in  einem  nicht  sicheren  Hafen  oder  auf  einer  nicht  sicheren  Rhede  liegt.
Bei  drohender  Gefahr  oder  wenn  das  Schiff  in  See  sich  befindet,  muß  der  Schiffer
an  Bord  seyn,  sofern  nicht  eine  dringende  Nothwendigkeit  seine  Abwesenheit  rechtfertigt.

Art.  485.

Wenn  der  Schiffer  in  Fällen  der  Gefahr  mit  den  Schiffsofficieren  einen  Schiffsrath
  zu  halten  für  angemessen  findet,  so  ist  er  gleichwohl  an  die  gefaßten  Beschlüsse
nicht  gebunden;  er  bleibt  stets  für  die  von  ihm  getroffenen  Maßregeln  verantwortlich.

Art.  486.

Auf  jedem  Schiffe  muß  ein  Journal  geführt  werden,  in  welches  für  jede  Reise
alle  erheblichen  Begebenheiten,  seit  mit  dem  Einnehmen  der  Ladung  oder  des  Ballastes
begonnen  ist,  einzutragen  sind.

Das  Journal  wird  unter  Aufsicht  des  Schiffers  von  dem  Steuermanne  und  im
Falle  der  Verhinderung  des  letzteren  von  dem  Schiffer  selbst  oder  unter  seiner  Aufsicht
von  einem  durch  ihn  zu  bestimmenden  geeigneten  Schiffsmann  geführt.

Art.  487.

Von  Tag  zu  Tag  sind  in  das  Journal  einzutragen:
die  Beschaffenheit  von  Wind  und  Wetter;
die  von  dem  Schiffe  gehaltenen  Curse  und  zurückgelegten  Distanzen;
die  ermittelte  Breite  und  Länge;
der  Wasserstand  bei  den  Pumpen.

Ferner  sind  in  das  Journal  einzutragen:
die  durch  das  Loth  ermittelte  Wassertiefe;
jedes  Annehmen  eines  Lootsen  und  die  Zeit  seiner  Ankunft  und  seines  Abganges;
die  Veränderungen  im  Personal  der  Schiffsbesatzung;
die  im  Schiffsrath  gefaßten  Beschlüsse;  alle  Unfälle,  welche  dem  Schiffe  oder  der
Ladung  zustoßen,  und  die  Beschreibung  derselben.  Auch  die  auf  dem  Schiffe  begangenen
  strafbaren  Handlungen  und  die  verhängten  Disciplinarstrafen,  sowie  die
vorgekommenen  Geburts=  und  Sterbefälle  sind  in  das  Journal  einzutragen.

Die  Eintragungen  müssen,  soweit  die  Umstände  nicht  hindern,  täglich  geschehen.
Das  Journal  ist  von  dem  Schiffer  und  dem  Steuermanne  zu  unterschreiben.

16
        <pb n="1000" />
        127

Art.  488.

Das  Jouxnal,  wenn  es  orduungsmäßig  geführt  und  in  der  Form  unverdächtig  ist,
liefert  für  die  Begebenheiten  der  Reise,  soweit  darüber  weder  eine  Verklarung  erforderlich
  (Artikel  490)  noch  die  Beibringung  anderer  Belege  gebräuchlich  ist,  in  der  Regel
einen  unvollständigen  Beweis,  welcher  durch  den  Eid  oder  andere  Beweismittel  ergänzt
werden  kann.  Jedoch  hat  der  Richter  nach  seinem  durch  die  Erwägung  aller  Umstände
geleiteten  Ermessen  zu  entscheiden,  ob  dem  Inhalte  des  Jonrnals  ein  größeres  oder  geringeres
  Maß  der  Beweiskraft  beizulegen  sei.

Art.  489.
Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  auf  kleineren  Fahrzeugen  (Küstenfahrer
u.  dgl.)  die  Führung  eines  Journals  nicht  erforderlich  sei.

Art.  490.
Der  Schiffer  hat  über  alle  Unfälle,  welche  sich  während  der  Reise  ereignen,  sie
mögen  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  des  Schiffes  oder  der  Ladung,  das  Einlaufen
in  einen  Nothhafen  oder  einen  sonstigen  Nachtheil  zur  Folge  haben,  mit  Zuziehung
aller  Personen  der  Schiffsbesatzung  oder  einer  genügenden  Anzahl  derselben  eine  Verklarung
  abzulegen.

Die  Verklarung  ist  ohne  Verzug  zu  bewirken  und  zwar:

im  Bestimmungshafen  oder  bei  mehreren  Bestimmungshäfen,  in  demjenigen,  welchen

das  Schiff  nach  dem  Unfalle  zuerst  erreicht;

im  Nothhafen,  sofern  in  diesem  reparirt  ober  gelöscht  wird;

am  ersten  geeigneten  Orte,  wenn  die  Reise  endet,  ohne  daß  der  Bestimmungshafen

erreicht  wird.

Ist  der  Schiffer  gestorben  oder  außer  Stande,  die  Aufnahme  der  Verklarung  zu
bewirken,  so  ist  hierzu  der  im  Range  nächste  Schiffsoffizier  berechtigt  und  verpflichtet.

Art.  491.

Die  Verklarung  muß  einen  Bericht  über  die  erheblichen  Begebenhceiten  der  Reise,
namentlich  eine  vollständige  und  deutliche  Erzählung  der  erlittenen  Unfälle,  unter  Angabe
  der  zur  Abwendung  oder  Verringerung  der  Nachtheile  angewendeten  Mittel  enthalten.

Art.  492.
Im  Gebiete  dieses  Gesetzbuches  muß  die  Verklarung,  unter  Vorlegung  des  Jour-
        <pb n="1001" />
        123

nals  und  eines  Verzeichnisses  aller  Personen  der  Schiffsbesatzung,  bei  dem  zuständigen
Gerichte  angemeldet  werden.

Das  Gericht  hat  nach  Eingang  der  Anmeldung  sobald  als  chunlich  die  Verllarung
aufzunehmen.

Der  dazu  anberaumte  Termin  wird  in  geeigneter  Weise  affentlich  betunnn  gemacht,
insofern  die  Umstände  einen  solchen  Aufenthalt  gestatten.

Die  Intereffenten  von  Schiff  und  Ladung,  sowie  die  etiba  sonst  bei  dem  Unfulle
Betheiligten  sind  berechtigt,  selbst  oder  durch  Vertreter  der  Ablegung  der  Verkliwinn
beizuwohnen.

Die  Verklarung  geschieht  auf  Grundlage  des  Journales.  Kamn  das  geführte
Journal  nicht  beigebracht  werden  oder  ist  ein  Journal  nicht  geführt  (Autikel  489),  s0
ist  der  Grund  hiervon  anzugeben.

Art.  493.

Der  Richter  ist  befugt,  außer  den  gestellten  noch  andere  Personen  der  Schiffsbesatzung,
  deren  Abhörung  er  angemessen  findet,  zu  vernehmen.  Er  kann  zum  Zwecke
besserer  Aufklärung  dem  Schiffer  sowohl  als  jeder  anderen  Person  der  Schiffsbesatzung
geeignete  Fragen  zur  Beantwortung  vorlegen.

Der  Schiffer  und  die  zugezogenen  übrigen  Persouen  der  Schiifsbesatzung  haben
ihre  Aussagen  zu  beschwören.

Die  über  die  Verklarung  aufsgenommene  Verhandlung  ist  in  Urschrift  aufzubewalren
  und  jedem  Betheiligten  auf  Verlangen  beglaubigte  Abschrift  zu  ertheilen.

Art.  494.
Die  in  Gemäßheit  der  Artitel  492  und  403  aufgenommene  Verklarung  liefert  vollen
Beweis  der  dadurch  beurkundeten  Begebenheiten  der  Reise.
Jedem  Betheiligten  bleibt  im  Processe  der  Gegenbeweis  vorbehalten.

Art.  495.

Rechtsgeschäfte,  welche  der  Schiffer  eingeht,  während  das  Schiff  im  Heimathshafen
sich  befindet,  sind  für  den  Rheder  nur  dann  verbindlich,  wenn  der  Schiffer  auf  Grund
einer  Vollmacht  gehandelt  hat,  oder  wenn  ein  anderer  besonderer  Verpflichtungsgrund
vorhamden  ist.

Zur  Annahme  der  Schiffsmannschaft  ist  der  Schiffer  anch  im  Heimathshafen  befngt.
        <pb n="1002" />
        124

Art.  496.

Befindet  sich  das  Schiff  außerhalb  des  Heimathshafens,  so  ist  der  Schiffer  Dritten
  gegenüber  kraft  seiner  Anstellung  befugt,  für  den  Rheder  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen
  vorzunehmen,  welche  die  Ausrüstung,  Bemannung,  Verproviantirung  und  Erhaltung
  des  Schiffes,  sowie  überhaupt  die  Ausführung  der  Reise  mit  sich  bringen.

Diese  Befugniß  erstreckt  sich  auch  auf  die  Eingehung  von  Frachtverträgen;  sie  erstreckt
  sich  ferner  auf  die  Anstellung  von  Klagen,  welche  sich  auf  den  Wirkungskreis  des
Schiffers  beziehen.

Art.  497.

Zur  Aufnahme  von  Darlehen,  zur  Eingehung  von  Käufen  auf  Borg,  sowie  zum
Abschluß  ähnlicher  Creditgeschäfte  ist  jedoch  der  Schiffer  nur  dann  befugt,  wenn  es  zur
Erhaltung  des  Schiffes  oder  zur  Ausführung  der  Reise  nothwendig  und  nur  insoweit,
als  es  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  ist.  Ein  Bodmereigeschäft  ist  er
einzugehen  nur  dann  befugt,  wenn  es  zur  Ausführung  der  Reise  nothwendig  und  nur
insoweit,  als  es  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  ist.

Die  Güurltigkeit  des  Geschäftes  ist  weder  von  der  wirklichen  Verwendung  noch  von
der  Zweckmäßigkeit  der  unter  mehreren  Creditgeschäften  getroffenen  Wahl  noch  von  dem
Umstande  abhängig,  ob  dem  Schiffer  das  erforderliche  Geld  zur  Verfügung  gestanden
habe,  es  sei  denn,  daß  dem  Dritten  der  böse  Glaube  bewiesen  würde.

(ÜY7  «  Art.498.

Auf  den  persönlichen  Credit  des  Rheders  Geschäfte  abzuschließen,  insbesondere  Wechselverbindlichkeiten
  für  denselben  einzugehen,  ist  der  Schiffer  nur  auf  Grund  einer  ihn
hierzu  ermächtigenden  Vollmacht  (Artikel  452,  Ziff.  1)  befugt.  Verhaltungsmaßregeln
und  dienstliche  Anweisungen,  welche  der  Schiffer  vom  Rheder  erhält,  genügen  nicht,  die
persönliche  Haftung  des  Rheders  dem  Dritten  gegenüber  zu  begründen.

Art.  499.

Die  Befugniß  zum  Verkaufe  des  Schiffes  hat  der  Schiffer  nur  im  Falle  dringender
  Nothwendigkeit,  und  nachdem  dieselbe  durch  das  Ortsgericht  nach  Anhörung  von
Sachverständigen  und  mit  Zuziehung  des  Landesconsuls,  wo  ein  solcher  vorhanden,
festgestellt  ist.

Ist  keine  Gerichtsbehörde  und  auch  keine  andere  Behörde,  welche  die  Untersuchung
übernimmt,  am  Orte  vorhanden,  so  hat  der  Schiffer  zur  Rechtfertigung  seines  Ver-
        <pb n="1003" />
        125

fahrens  das  Gutachten  von  Sachverstäudigen  einzuholen  und,  wenn  dieß  nicht  möglich
ist,  mit  anderen  Beweisen  sich  zu  versehen.
Der  Verkauf  muß  öffentlich  geschehen.

Art.  500.
Der  Rheder,  welcher  die  gesetzlichen  Befugnisse  des  Schiffers  beschränkt  hat,  kann
dem  Dritten  die  Nichteinhaltung  dieser  Beschränkungen  nur  dann  entgegensetzen,  wenn
er  beweist,  daß  dieselben  dem  Dritten  bekannt  waren.

Art.  501.

Hat  der  Schiffer  ohne  besonderen  Auftrag  für  Rechnung  des  Rheders  aus  eigenen
Mitteln  Vorschüsse  geleistet  oder  sich  persönlich  verpflichtet,  so  stehen  ihm  gegen  den
Rheder  wegen  des  Ersatzes  keine  größeren  Rechte  als  einem  Dritten  zu.

Art.  502.

Durch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  Schiffer  in  seiner  Eigenschaft  als  Führer
des  Schiffes,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Bezeichnung  des  Rheders,  innerhalb  seiner  gesetzlichen
  Befugnisse  geschlossen  hat,  wird  der  Rheder  dem  Dritten  gegenüber  berechtigt  und
die  Haftung  des  Rheders  mit  Schiff  und  Fracht  begründet.

Der  Schiffer  selbst  wird  dem  Dritten  durch  das  Rechtsgeschäft  nicht  verpflichtet,
es  sei  denn,  daß  er  eine  Gewährleistung  für  die  Erfüllung  übernommen  oder  seine  Befugnisse
  überschritten  hätte.  Die  Haftung  des  Schiffers  nach  Maßgabe  der  Artikel  478
und  479  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

Art.  503.

Auch  dem  Rheder  gegenüber  sind  für  den  Umfang  der  Befugnisse  des  Schiffers  die
vorstehenden  Artikel  maßgebend,  soweit  der  Rheder  diese  Befugnisse  nicht  beschränkt  hat.

Außerdem  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  von  dem  Zustande  des  Schiffes,  den  Begebnissen
  der  Reisen,  den  von  ihm  geschlossenen  Verträgen  und  den  anhängig  gewordenen
  Processen  den  Rheder  in  fortlaufender  Kenntniß  zu  erhalten  und  in  allen  erheblichen
Fällen,  namentlich  in  den  Fällen  der  Artikel  497  und  499,  oder  wenn  er  eine  Reise  zu
ändern  oder  einzustellen  sich  genöthigt  findet,  oder  bei  außergewöhnlichen  Reparaturen
und  Anschaffungen  die  Ertheilung  von  Verhaltungsmaßregeln  nachzusuchen,  sofern  die
Umstände  es  gestatten.

Zu  außergewöhnlichen  Reparaturen  und  Anschaffungen,  selbst  wenn  er  sie  mit  den
        <pb n="1004" />
        126

ihm  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  des  Rheders  bestreiten  kann,  darf  er  nur  im
Falle  der  Nothwendigkeit  schreiten.

Wenn  er  das  zur  Bestreitung  eines  Bedürfnisses  nöthige  Geld  nicht  anders  sich
verschaffen  kann,  als  entweder  durch  Bodmerei  oder  durch  den  Verkauf  von  entbehrlichem
Schiffszubehör  oder  durch  den  Verkauf  von  entbehrlichen  Schiffsvorräthen,  so  hat  er
diejenige  Maßregel  zu  ergreifen,  welche  für  den  Rheder  mit  dem  geringsten  Nachtheile
verbunden  ist.

Er  muß  dem  Rheder  nach  der  Rückkehr  in  den  Heimathshafen  und  außerdem,  so
oft  es  verlangt  wird,  Rechnung  legen.

Art.  504.

Im  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  hat  der  Schiffer  während  der  Reise  zugleich
für  das  Beste  der  Ladung  nach  Möglichkeit  Sorge  zu  tragen.

Werden  zur  Abwendung  oder  Verringerung  eines  Verlustes  besondere  Maßregeln
erforderlich,  so  liegt  ihm  ob,  das  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  als  Vertreter  derfelben
  wahrzunehmen,  wenn  thunlich,  deren  Anweisungen  einzuholen  und,  insoweit  es  den
Verhältnissen  entspricht,  zu  befolgen,  sonst  aber  nach  eigenem  Ermessen  zu  verfahren  und
überhaupt  thunlichst  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ladungsbetheiligten  von  solchen  Vorfällen
und  den  dadurch  veranlaßten  Maßregeln  schleunigst  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Er  ist  in  solchen  Fällen  namentlich  auch  berechtigt,  die  Ladung  ganz  oder  zum
Theil  zu  löschen,  äußerstensalls,  wenn  ein  erheblicher  Verlust  wegen  drohenden  Verderbes
  oder  aus  sonstigen  Gründen  anders  nicht  abzuwenden  ist,  zu  verkaufen  oder  behufs
Beschaffung  der  Mittel  zu  ihrer  Erhaltung  und  Weiterbeförderung  zu  verbodmen,  sowie
im  Falle  der  Anhaltung  oder  Aufbringung  zu  reclamiren  oder,  wenn  sie  auf  andere
Weise  seiner  Verfügung  entzogen  ist,  ihre  Wiedererlangung  außergerichtlich  und  gerichtlich
  zu  betreiben.

Art.  505.

Wird  die  Fortsetzung  der  Reise  in  der  ursprünglichen  Richtung  durch  einen  Zufall
verhindert,  so  ist  der  Schiffer  befugt,  die  Reise  entweder  in  einer  anderen  Richtung
fortzusetzen  oder  diefelbe  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  einzustellen  oder  nach  dem  Abgangshafen
  zurückzukehren,  je  nachdem  es  den  Verhältnissen  und  den  möglichst  zu  berücksichtigenden
  Anweisungen  entspricht.
        <pb n="1005" />
        127

Im  Falle  der  Auflösung  des  Frachtvertrages  hat  er  nach  den  Vorschriften  des
Art.  634  zu  verfahren.

Art.  506.  «

Auf  den  persönlichen  Credit  der  Ladungsbetheiligten  Geschäfte  abzuschließen,  ist  der
Schiffer  auch  in  den  Fällen  des  Art.  504  nur  auf  Grund  einer  ihn  hierzu  ermächtigen—
den  Vollmacht  befugt.

Art.  507.

Außer  den  Fällen  des  Art.  504  ist  der  Schiffer  zur  Verbodmung  der  Ladung  oder
zur  Verfügung  über  Ladungstheile  durch  Verkauf  oder  Verwendung  nur  dann  befugt,
wenn  und  insoweit  es  zum  Zwecke  der  Fortsetzung  der  Reise  nothwendig  ist.

Art.  508.

Gründet  sich  das  Bedürfniß  in  einer  großen  Haverei  und  kann  der  Schiffer  dem—
selben  durch  verschiedene  Maßregeln  abhelfen,  so  hat  er  diejenige  Maßregel  zu  ergreifen,
welche  für  die  Betheiligten  mit  dem  geringsten  Nachtheile  verbunden  ist.

Art.  509.

Liegt  der  Fall  einer  großen  Haverei  nicht  vor,  so  ist  der  Schiffer  zur  Verbodmung
der  Ladung  oder  zur  Verfügung  über  Ladungstheile  durch  Verkauf  oder  Verwendung
nur  dann  befugt,  wenn  er  dem  Bedürfnisse  auf  anderem  Wege  nicht  abhelfen  kann,  oder
wenn  die  Wahl  eines  anderen  Mittels  einen  unverhältnißmäßigen  Schaden  für  den
Rheder  zur  Folge  haben  würde.

Auch  in  diesen  Fällen  kann  er  die  Ladung  nur  zusammen  mit  dem  Schiffe  und
der  Fracht  verbodmen  (Art.  681,  Absatz  2).

Er  hat  die  Verbodmung  vor  dem  Verkaufe  zu  wählen,  es  sei  denn,  daß  die  Verbodmung
  einen  unverhältnißmäßigen  Schaden  für  den  Rheder  zur  Folge  haben  würde.

Art.  510.

Die  Verbodmung  der  Ladung  oder  die  Verfügung  über  Ladungstheile  durch  Verkauf
  oder  Verwendung  wird  in  den  Fällen  des  vorstehenden  Artikels  als  ein  für  Rechnung
  des  Rheders  abgeschlossenes  Creditgeschäft  (Artikel  497  und  757,  Ziffer  7)  angesehen.

Art.  511.

In  Bezug  auf  die  Gültigkeit  der  in  den  Fällen  der  Artikel  504  und  507—509
von  dem  Schiffer  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  kommen  die  Vorschriften  des  Art.  497
zur  Anwendung.
        <pb n="1006" />
        128
Art.  512.

Zu  den  Geschäften  und  Rechtshandlungen,  welche  der  Schiffer  nach  den  Artikeln  495,
496,  497,  499,  504,  507  bis  509  vorzunehmen  befugt  ist,  bedarf  er  der  in  den  Landesgesetzen
  etwa  vorgeschriebenen  Specialvollmacht  nicht.

Art.  513.

Was  der  Schiffer  vom  Befrachter,  Ablader  oder  Ladungsempfänger  außer  der
Fracht  als  Kaplaken,  Primage  oder  sonst  als  Belohnung  oder  Entschädigung  gleichviel
unter  welchem  Namen  erhält,  muß  er  dem  Rheder  als  Einnahme  in  Rechnung  bringen.

Art.  514.

Der  Schiffer  darf  ohne  Einwilligung  des  Rheders  für  eigene  Rechnung  keine  Güter
verladen.  Handelt  er  dieser  Bestimmung  zuwider,  so  muß  er  dem  Rheder  die  höchste,
am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit  für  solche  Reisen  und  Güter  bedungene  Fracht
erstatten,  unbeschadet  des  Rechtes  des  Nheders,  einen  erweislich  höheren  Schaden  geltend
zu  machen.

Art.  515.

Der  Schiffer  kann,  selbst  wenn  das  Gegentheil  vereinbart  ist,  jederzeit  von  dem

Rheder  entlassen  werden,  jedoch  unbeschadet  seiner  Entschädigungsansprüche.
Art.  516.

Erfolgt  die  Entlassung,  weil  der  Schiffer  untüchtig  befunden  ist,  oder  weil  er
seiner  Pflicht  nicht  genügt,  so  erhält  er  nur  dasjenige,  was  er  von  der  Heuer  einschließlich
  aller  sonst  bedungenen  Vortheile  bis  dahin  verdient  hat.

Art.  517.

Wenn  ein  Schiffer,  welcher  für  eine  bestimmte  Reise  angestellt  ist,  entlassen  wird,
weil  die  Reise  wegen  Krieg,  Embargo  oder  Blokade  oder  wegen  eines  Einfuhr=  oder
Ausfuhrverbotes  oder  wegen  eines  anderen  Schiff  oder  Ladung  betreffenden  Zufalles
nicht  angetreten  oder  fortgesetzt  werden  kann,  so  erhält  er  gleichfalls  nur  dasjenige,  was
er  von  der  Heuer  einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile  bis  dahin  verdient  hat.
Dasselbe  gilt,  wenn  ein  auf  unbestimmte  Zeit  angestellter  Schiffer  entlassen  wird,  nach
dem  er  die  Ausführung  einer  bestimmten  Reise  übernommen  hat.

Erfolgt  in  diesen  Fällen  die  Entlassung  während  der  Reise,  so  hat  der  Schiffer
außerdem  nach  seiner  Wahl  entweder  auf  freie  Zurückbeförderung  nach  dem  Hafen,  wo
er  geheuert  worden  ist,  oder  auf  eine  entsprechende  Vergütung  Anspruch.
        <pb n="1007" />
        129

Wenn  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzbuches  ein  Anspruch  auf  freie  Zurück—

beförderung  begründet  ist,  so  umfaßt  derselbe  auch  den  Unterhalt  während  der  Reise.
Art.  518.

Wird  ein  Schiffer,  welcher  ouf  unbestimmte  Zeit  angestellt  ist,  aus  anderen  als
den  in  den  Artikeln  516  und  517  angeführten  Gründen  entlassen,  nachdem  er  die  Ausführung
  einer  bestimmten  Reise  übernommen  hat,  so  erhält  er  außer  demjenigen,  was
ihm  nach  den  Bestimmungen  des  vorigen  Artikels  gebührt,  als  Entschädigung  noch  die
Heuer  für  zwei  oder  vier  Monate,  je  nachdem  die  Entlassung  in  einem  europêischen
oder  in  einem  nichteuropäischen  Hafen  erfolgt  ist.  Jedoch  erhält  er  in  keinem  Falle
mehr,  als  er  erhalten  haben  würde,  wenn  er  die  Reise  zu  Ende  geführt  hätte.

Art.  519.

War  die  Heuer  nicht  zeitweise,  sondern  in  Bausch  und  Bogen  für  die  ganze  Reise
bedungen,  so  wird  in  den  Fällen  der  Artikel  516—518  die  verdiente  Heuer  mit  Rücksicht
  auf  den  vollen  Heuerbetrag  nach  Verhältniß  der  geleisteten  Dienste,  sowie  des  etwa
zurückgelegten  Theils  der  Reise  bestimmt.  Zur  Ermittelung  der  im  Artikel  518  erwähnten
  Heuer  für  zwei  oder  vier  Monate  wird  die  durchschnittliche  Dauer  der  Reise
einschließlich  der  Ladungs=  und  Löschungszeit  unter  Berücksichtigung  der  Beschaffenheit
des  Schiffes  in  Ansatz  gebracht,  und  dauach  die  Heuer  für  die  zwei  oder  vier  Monate
berechnet.

Art.  520.

Endet  die  Rückreise  des  Schiffes  nicht  in  dem  Heimathshafen  und  war  der  Schiffer
für  die  Aus=  und  Rückreise  oder  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt,  so  hat  der  Schiffer
Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  und
auf  Fortbezug  der  Heuer  während  der  Reise  oder  nach  seiner  Wahl  auf  eine  entsprechende
  Vergütung.

Art.  521.

Der  Schiffer,  welcher  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt  ist,  muß,  sobald  er  eine
Reise  angetreten  hat,  in  dem  Dienste  verbleiben,  bis  das  Schiff  in  den  Oeimathshafen
oder  in  einen  inländischen  Hafen  zurückgekehrt  und  die  Entlöschung  erfolgt  ist.

Er  kann  jedoch  seine  Entlassung  fordern,  wenn  seit  der  ersten  Abreise  zwei  oder
drei  Jahre  verflossen  sind,  je  nachdem  das  Schiff  zur  Zeit  der  Aufkündigung  in  einem
europäischen  oder  in  einem  nichteuropäischen  Hafen  sich  befindet.  Er  hat  in  einem  solchen

17
        <pb n="1008" />
        130

Falle  dem  Rheder  die  zu  seiner  Ersetzung  erforderliche  Zeit  zu  gewähren  und  den  Dienst
inzwischen  fortzusetzen,  jedenfalls  die  laufende  Reise  zu  beendigen.

Hat  der  Rheder  sofort  nach  der  Kündigung  die  Rückreise  angeordnet,  so  muß  der
Schiffer  das  Schiff  zurückführen.

Art.  522.

Die  Schiffspart,  mit  welcher  der  Schiffer  auf  Grund  einer  mit  den  übrigen  Rhe—
dern  getroffenen  Vereinbarung  als  Mitrheder  an  dem  Schiffe  betheiligt  ist,  muß  im  Falle
seiner  unfreiwilligen  Entlassung  auf  sein  Verlangen  von  den  Mitrhedern  gegen  Aus—
zahlung  des  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden  Schätzungswerthes  übernommen  wer—
den.  Dieses  Recht  des  Schiffers  erlischt,  wenn  er  die  Erklärung,  davon  Gebrauch  zu
machen,  ohne  Grund  verzögert.

Art.  523.

Falls  der  Schiffer  nach  Antritt  der  Reise  erkrankt  oder  verwundet  wird,  so  trägt

der  Rheder  die  Kosten  der  Verpflegung  und  Heilung:

1)  wenn  der  Schiffer  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt  und  die  Rückreise  in  dem  Heimathshafen
  oder  in  dem  Hafen  endet,  wo  er  geheuert  worden  ist,  bis  zur  Beendigung
  der  Rückreise;

2)  wenn  er  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt  und  die  Reise  nicht  in  einem  der  genannten
  Häfen  endet,  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  seit  Beendigung  der
Rückreise;

3)  wenn  er  während  der  Reise  am  Lande  zurückgelassen  werden  mußte,  bis  zum
Ablaufe  von  sechs  Monaten  seit  der  Weiterreise  des  Schiffes.

Auch  gebührt  ihm  in  den  beiden  letzteren  Fällen  freie  Zurückbeförderung  (Art.  517)

oder  nach  seiner  Wahl  eine  entsprechende  Vergütung.

Die  Heuer  einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile  bezieht  der  nach  Antritt

der  Reise  erkrankte  oder  verwundete  Schiffer,  wenn  er  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt,  bis
zur  Beendigung  der  Rückreise,  wenn  er  am  Lande  zurückgelassen  werden  mußte,  bis  zu
dem  Tage,  an  welchem  er  das  Schiff  verläßt.

Ist  der  Schiffer  bei  der  Vertheidigung  des  Schiffes  beschädigt,  so  hat  er  überdieß

auf  eine  angemessene,  erforderlichenfalls  von  dem  Richter  zu  bestimmende  Belohnung,
Anspruch.
        <pb n="1009" />
        131

Art.  524.

Stirbt  der  Schiffer  nach  Antritt  des  Dienstes,  so  hat  der  Rheder  die  bis  zum  To—
destage  verdiente  Heuer  einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile  zu  entrichten;
ist  der  Tod  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  so  hat  der  Rheder  auch  die  Beerdigungs—
kosten  zu  tragen.

Wird  der  Schiffer  bei  Vertheidigung  des  Schiffes  getödtet,  so  hat  der  Rheder  über—
dies  eine  angemessene,  erforderlichenfalls  von  dem  Richter  zu  bestimmende  Belohnung
zu  zahlen.

Art.  525.

Auf  die  in  den  Artikeln  523  und  524  bezeichneten  Forderungen  findet  die  Vorschrift
des  Artikels  453  gleichfalls  Anwendung.

Art.  526.

Auch  nach  dem  Verluste  des  Schiffes  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  noch  für  die
Verklarung  zu  sorgen  und  überhaupt  das  Interesse  des  Rheders  so  lange  wahrzunehmen,
als  es  erforderlich  ist.  Er  hat  aber  auch  für  diese  Zeit  Anspruch  auf  Fortbezug  der
Heuer  und  auf  Erstattung  der  Kosten  des  Unterhalts.  Für  diese  Heuer  und  Unterhaltskosten
  haftet  der  Rheder  persönlich.  Außerdem  behält  der  Schiffer,  jedoch  nur  nach
Maßgabe  des  Artikels  453  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  (Artikel  517)  oder
nach  seiner  Wahl  auf  eine  entsprechende  Vergütung.

Art.  527.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  über  die  von  dem  Schiffer  nachzuweisende

Qualification  werden  durch  dieses  Gesetzbuch  nicht  berührt.

Vierter  Titel.

Von  der  Schiffsmannschaft.
Art.  528.

Zur  „Schiffsmannschaft“  werden  auch  die  Schiffsofficiere  mit  Ausschluß  des
Schiffers  gerechnet;  desgleichen  ist  unter  „Schiffsmann“  auch  jeder  Schiffsofficier  mit
Ausnahme  des  Schiffers  zu  verstehen.

Art.  529.

Die  Bestimmungen  des  mit  der  Schiffsmannschaft  abgeschlossenen  Heuervertrages

sind  in  die  Musterrolle  aufzunehmen.
        <pb n="1010" />
        132

Art.  530.

Wird  ein  Schiffsmann  erst  nach  Anfertigung  der  Musterrolle  geheuert,  so  gelten
für  ihn  in  Ermangelung  anderer  Vertragsbestimmungen  die  nach  Inhalt  der  Muster—
rolle  mit  der  übrigen  Schiffsmannschaft  getroffenen  Abreden,  insbesondere  kann  er  nur
dieselbe  Heuer  fordern,  welche  nach  der  Musterrolle  den  übrigen  Schiffsleuten  seines
Ranges  gebührt.

Art.  531.

Die  Verpflichtung  der  Schiffsmannschaft,  an  Bord  zu  kommen  und  Schiffsdienste
zu  leisten,  beginnt,  wenn  nicht  ein  Anderes  bedungen  ist,  mit  der  Anmusterung.
Von  demselben  Zeitpunkte  an  ist,  in  Ermangelung  einer  anderweitigen  Abrede,  die
Heuer  zu  zahlen.
Art.  532.

Den  Schiffsmann,  welcher  nach  der  Anmusterung  dem  Antritte  oder  der  Fortsetzung
  des  Dienstes  sich  entzieht,  kann  der  Schiffer  zur  Erfüllung  seiner  Pflicht  zwangsweise
  anhalten  lassen.

Art.  533.

Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  in  Ansehung  des  Schiffsdienstes  den  Anordnungen
des  Schiffers  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten  und  zu  jeder  Zeit  alle  für  Schiff  und
Ladung  ihm  übertragenen  Arbeiten  zu  verrichten.

Er  ist  der  Disciplinargewalt  des  Schiffers  unterworfen.  Die  näheren  Bestimmungen
  über  die  Disciplinargewalt  des  Schiffers  bleiben  den  Landesgesetzen  vorbehalten.

Art.  534.

Der  Schiffsmann  darf  ohne  Erlaubniß  des  Schiffers  keine  Güter  an  Bord  bringen.
Für  die  gegen  dieses  Verbot  beförderten  eigenen  oder  fremden  Güter  muß  er  die  höchste
am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit  für  solche  Reisen  und  Güter  bedungene  Fracht  er—
statten,  unbeschadet  der  Verpflichtung  zum  Ersatze  eines  erweislich  höheren  Schadens.

Der  Schiffer  ist  auch  befugt,  die  Güter  über  Bord  zu  werfen,  wenn  dieselben
Schiff  oder  Ladung  gefährden.

Die  Landesgesetze,  welche  die  Uebertretung  des  Verbotes  mit  noch  anderen  Nachtheilen
  bedrohen,  werden  hierdurch  nicht  berührt.
        <pb n="1011" />
        133

Art.  535.

Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  bei  der  Verklarung  mitzuwirken
und  seine  Aussage  eidlich  zu  bestärken.

Art.  536.

Die  Heuer  ist  dem  Schiffsmanne,  sofern  keine  andere  Vereinbarung  getroffen  ist,
erst  nach  Beendigung  der  Reise  oder  bei  der  Abdankung  zu  zahlen,  wenn  diese  früher
erfolgt.

Ob  und  inwieweit  vor  dem  Antritte  und  während  der  Reise  Vorschußzahlungen
und  Abschlagszahlungen  zu  leisten  sind,  bestimmen  die  Landesgesetze  und  in  deren  Er—
mangelung  der  Ortsgebrauch  des  Heimathshafens.

Art.  537.

Der  Schiffsmann  darf  den  Schiffer  vor  einem  fremden  Gerichte  nicht  belangen.
Handelt  er  dieser  Bestimmung  zuwider,  so  ist  er  nicht  allein  für  den  daraus  entstehen—
den  Schaden  verantwortlich,  sondern  er  wird  außerdem  der  bis  dahin  verdienten  Heuer
verlustig.

Er  kann  in  Fällen,  die  keinen  Aufschub  leiden,  die  vorläufige  Entscheidung  des
Landesconsuls  oder  desjenigen  Consuls,  welcher  dessen  Geschäfte  zu  versehen  berufen  ist,
und  in  Ermangelung  eines  solchen  die  des  Consuls  eines  anderen  deutschen  Staates
nachsuchen.

Jeder  Theil  hat  die  Entscheidung  des  Consuls  einstweilen  zu  befolgen,  vorbehaltlich
  der  Befugniß,  nach  Beendigung  der  Reise  seine  Rechte  vor  der  zuständigen  Behörde
geltend  zu  machen.

Art.  538.

Der  Schiffsmann  ist  verpflichtet,  während  der  ganzen  Reise  einschließlich  etwaiger
Zwischenreisen  bis  zur  Beendigung  der  Rückreise  im  Dienste  zu  verbleiben,  wenn  in
dem  Heuervertrage  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Endet  die  Rückreise  nicht  in  dem  Heimathshafen,  so  hat  er  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung
  (Artikel  517)  nach  dem  Hafen,  wo  er  gehenert  worden  ist,  und  auf  Fortbezug
  der  Hener  während  der  Reise  oder  nach  seiner  Wahl  auf  eine  entsprechende
Vergütung.

Art.  539.
Ist  nach  Beendigung  der  Ausreise  eine  Zwischenreise  beschlossen  oder  ist  eine  Zwi-
        <pb n="1012" />
        134

schenreise  beendigt,  so  kann  der  Schiffsmann  seine  Entlassung  fordern,  wenn  seit  dem
Dienstantritte  zwei  oder  drei  Jahre  verflossen  sind,  je  nachdem  das  Schiff  in  einem
enropäischen  oder  in  einem  nichteuropäischen  Hafen  sich  befindet.  Bei  der  Entlassung
ist  dem  Schiffsmanne  die  bis  dahin  verdiente  Heuer,  nicht  aber  eine  weitere  Vergütung
zu  zahlen.

Die  Eutlassung  kaun  nicht  gefordert  werden,  sobald  die  Rückreise  angeordnet  ist.

Art.  540.

Der  vorstehende  Artikel  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Schiffsmann  für  eine
längere  Zeit  sich  verheuert  hat.

Die  Verhenerung  auf  unbestimmte  Zeit  oder  mit  der  allgemeinen  Bestimmung,
daß  nach  Beendigung  der  Ausreise  der  Dienst  für  alle  Reisen,  welche  noch  beschlossen
werden  möchten,  fortzusetzen  sei,  wird  als  eine  Verheuerung  auf  längere  Zeit  nicht
angesehen.

Art.  541.

In  allen  Fällen,  in  welchen  ein  Schiff  länger  als  zwei  Jahre  answärts  verweilt,
tritt  in  Ermangelung  einer  anderweitigen  Abrede  für  den  seit  der  Ausreise  im  Dienst
befindlichen  Schiffsmann  eine  Erhöhung  der  Heuer  ein,  wenn  diese  nach  Zeit  bedungen
  ist.

Das  Maß  der  Erhöhung  bestimmen  die  Landesgesetze.

Art.  542.

Der  Henervertrag  endet,  wenn  das  Schiff  durch  einen  Zufall  dem  Rheder  verloren
geht,  insbesondere

wenn  es  verunglückt,

wenn  es  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  condemnirt  (Art.  444)  und

in  dem  letzteren  Falle  ohne  Verzug  öffentlich  verkauft  wird,

wenn  es  geraubt  wird,

wenn  es  aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise  erklärt  wird.

Dem  Schiffsmanne  gebührt  alsdann  nicht  allein  die  verdiente  Heuer,  sondern  auch
freie  Zurückbeförderung  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  oder  nach  Wahl
des  Schiffers  eine  entsprechende  Vergütung.

Er  bleibt  verbunden,  bei  der  Bergung  gegen  Fortbezug  der  Heuer  Hülfe  zu  leisten
und  bei  der  Verklarung  gegen  Zahlung  der  etwa  erwachsenden  Reise=  und  Versäumniß-
        <pb n="1013" />
        135

kosten  mitzuwirken.  Für  diese  Kosten  haftet  der  Rheder  persönlich,  im  Uebrigen  haftet
er  nur  nach  Maßgabe  des  Art.  453.
Art.  543.

Der  Schiffer  kann  den  Schiffsmann,  abgesehen  von  den  in  dem  Heuervertrage  bestimmten
  Fällen,  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  entlassen:

1)  so  lange  die  Reise  noch  nicht  angetreten  ist,  wenn  der  Schiffsmann  zu  dem
Dienste,  zu  welchem  er  sich  verheuert  hat,  untauglich  ist;  wird  die  Untauglichkeit
erst  später  entdeckt,  so  ist  der  Schiffer  befugt,  den  Schiffsmann,  mit  Ausschluß
des  Steuermannes,  im  Range  herabzusetzen  und  seine  Heuer  verhältnißmäßig  zu
verringern;

2)  wenn  der  Schiffsmann  eines  groben  Dienstvergehens,  insbesondere  des  wiederholten
  Ungehorsames  oder  der  fortgesetzten  Widerspenstigkeit,  der  Schmuggelei  oder
einer  mit  schwerer  Strafe  bedrohten  Handlung  sich  schuldig  macht;

3)  wenn  der  Schiffsmann  mit  einer  syphilitischen  Krankheit  behaftet  ist  oder  wenn
er  durch  eine  unerlaubte  Handlung  eine  Krankheit  oder  Verwundung  sich  zuzieht,
welche  ihn  arbeitsunfähig  macht;

4)  wenn  die  Reise,  für  welche  der  Schiffsmann  geheuert  war,  wegen  Krieg,  Embargo
  oder  Blokade  oder  wegen  eines  Ausfuhr=  oder  Einfuhrverbotes  oder  wegen
eines  anderen  Schiff  oder  Ladung  betreffenden  Zufalles  nicht  angetreten  oder
fortgesetzt  werden  kann.

Art.  544.

Dem  Schiffsmanne  gebührt  in  den  Fällen  der  Ziffer  1—3  des  Artikels  543  nicht
mehr  als  die  verdiente  Heuer;  in  den  Fällen  der  Ziffer  4  hat  er,  wenn  er  nach  Antritt
der  Reise  entlassen  wird,  nicht  allein  auf  die  verdiente  Heuer,  sondern  auch  auf  freie
Zurückbeförderung  (Art.  517)  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  oder  nach
Wahl  des  Schiffers  auf  eine  entsprechende  Vergütung  Anspruch.

Die  Landesgesetze,  welche  den  Schiffsmann  in  Fällen  der  Pflichtverletzung  (Ziff.  2)
mit  Verlust  der  verdienten  Heuer  bedrohen,  werden  durch  die  vorstehende  Bestimmung
nicht  berührt.

Den  Landesgesetzen  bleibt  auch  vorbehalten,  noch  aus  anderen  als  den  im  Art.  543
angeführten  Gründen  die  unfreiwillige  Entlassung  des  Schiffsmannes  ohne  Cntschädigung
  oder  gegen  theilweise  Entschädigung  zu  gestatten.
        <pb n="1014" />
        136

Art.  545.

Der  für  eine  Reise  geheuerte  Schiffsmann,  welcher  aus  anderen  als  den  in  den
Artikeln  543  und  544  erwähnten  Gründen  vor  Ablauf  des  Heuervertrages  entlassen
wird,  behält,  wenn  die  Entlassung  vor  Antritt  der  Reise  erfolgt,  als  Entschädigung  die
etwa  empfangenen  Hand=  und  Vorschußgelder,  soweit  dieselben  den  üblichen  Betrag  nicht
übersteigen.  "

Sind  Hand=  und  Vorschußgelder  nicht  gezahlt,  so  hat  er  als  Entschädigung  die
Heuer  für  einen  Monat  zu  fordern.

Ist  die  Entlassung  erst  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  so  erhält  er  außer  der  verdienten
  Heuer  noch  die  Heuer  für  zwei  oder  vier  Monate,  je  nachdem  er  in  einem
europäischen  oder  einem  nichteuropäischen  Hafen  entlassen  ist,  jedoch  nicht  mehr  als  er
erhalten  haben  würde,  wenn  er  erst  nach  Beendigung  der  Reise  entlassen  worden  wäre.

Außerdem  hat  er  Anspruch  auf  freie  Zurückbeförderung  (Art.  517)  nach  dem
Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  oder  nach  Wahl  des  Schiffers  auf  eine  entsprechende
Vergütung.

Art.  546.

Ist  die  Heuer  in  Bausch  und  Bogen  bedungen,  so  wird  die  verdiente  Heuer  (Artikel
  537,  539,  542,  544,  545)  und  die  ein-,  zwei=  oder  viermonatliche  Heuer  (Artikel  545)
nach  Anleitung  des  Artikels  519  berechnet.

Art.  547.

Der  Schiffsmann  kann  seine  Entlassung  fordern,  wenn  sich  der  Schiffer  einer
groben  Verletzung  seiner  ihm  gegen  denselben  obliegenden  Pflichten,  insbesondere  durch
schwere  Mißhandlung  oder  durch  grundlose  Vorenthaltung  von  Speise  und  Trank
schuldig  macht.

Der  Schiffsmann,  welcher  aus  einem  solchen  Grunde  seine  Entlassung  nimmt,  hat
dieselben  Ansprüche,  welche  für  den  Fall  des  Artikels  545  bestimmt  sind.

Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  ob  und  aus  welchen  anderen  Gründen  dem
Schiffsmanne  das  Recht,  die  Entlassung  zu  fordern,  außerdem  noch  zustehe.

In  einem  anderen  Lande  darf  der  Schiffsmann,  welcher  seine  Entlassung  fordert,
nicht  ohne  Genehmigung  des  zuständigen  Consuls  (Art.  537)  den  Dienst  verlassen.
        <pb n="1015" />
        137

Art.  548.

Falls  der  Schiffsmann  nach  Antritt  des  Dienstes  erkrankt  oder  verwundet  wird,

so  trägt  der  Rheder  die  Kosten  der  Verpflegung  und  Heilung:

1)  wenn  der  Schiffsmann  wegen  der  Krankheit  oder  Verwundung  die  Reise  nicht
antritt,  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten  seit  der  Erkrankung  oder  Verwundung;


2)  wenn  er  die  Reise  antritt  und  mit  dem  Schiffe  nach  dem  Heimathshafen,  oder
dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  zurückkehrt,  bis  zum  Ablaufe  von  drei
Monaten  seit  der  Rückkehr  des  Schiffes;

3)  wenn  er  die  Reise  antritt  und  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt,  die  Rückreise  des
Schiffes  jedoch  nicht  in  einem  der  genannten  Häfen  endet,  bis  zum  Ablaufe  von
sechs  Monaten  seit  der  Rückkehr  des  Schiffes;

4)  wenn  er  während  der  Reise  am  Lande  zurückgelassen  werden  mußte,  bis  zum
Ablaufe  von  sechs  Monaten  seit  der  Weiterreise  des  Schiffes.

Auch  gebührt  dem  Schiffsmanne  in  den  beiden  letzteren  Fällen  freie  Zurückbeförderung

  (Artikel  517)  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  oder  nach  Wahl  des
Rheders  eine  entsprechende  Vergütung.

Art.  549.

Die  Heuer  bezieht  der  erkrankte  oder  verwundete  Schiffsmann:

wenn  er  die  Reise  nicht  antritt,  bis  zur  Einstellung  des  Dienstes;

wenn  er  die  Reise  antritt  und  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt,  bis  zur  Beendigung  der
Rückreise;

wenn  er  während  der  Reise  am  Lande  zurückgelassen  werden  mußte,  bis  zu  dem  Tage,
an  welchem  er  das  Schiff  verläßt.

Ist  der  Schiffsmann  bei  der  Vertheidigung  des  Schiffes  beschädigt,  so  hat  er  überdieß
auf  eine  angemessene  erforderlichenfalls  von  dem  Richter  zu  bestimmende  Belohnung
Anspruch.

Art.  550.

Auf  den  Schiffsmann,  welcher  die  Krankheit  oder  Verwundung  durch  eine  unerlaubte
  Handlung  sich  zugezogen  hat  oder  mit  einer  syphilitischen  Krankheit  behaftet  ist,
finden  die  Artikel  548  und  549  keine  Anwendung.

18
        <pb n="1016" />
        138

Art.  551.

Stirbt  der  Schiffsmann  nach  Antritt  des  Dienstes,  so  hat  der  Rheder  die  bis  zum
Todestage  verdiente  Heuer  (Artikel  546)  zu  zahlen  und  die  Beerdigungskosten  zu  tragen.
Wird  der  Schiffsmann  bei  Vertheidigung  des  Schiffes  getödtet,  so  hat  der  Rheder  überdies
  eine  angemessene,  erforderlichenfalls  von  dem  Richter  zu  bestimmende  Belohnung
zu  entrichten.

Soweit  der  Nachlaß  des  während  der  Reise  verstorbenen  Schiffsmannes  an  Bord
sich  befindet,  hat  der  Schiffer  für  die  Aufzeichnung  und  die  Aufbewahrung  sowie  erforderlichenfalls
  für  den  Verkauf  des  Nachlasses  Sorge  zu  tragen.

Art.  552.
Auf  die  in  den  Artikeln  548,  549  und  551  bezeichneten  Forderungen  findet  die
Vorschrift  des  Artikels  453  gleichfalls  Anwendung.

Art.  553.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Voraussetzungen  zu  bestimmen,  ohne
welche  kein  Schiffsmann  wider  seinen  Willen  in  einem  andern  Lande  zurückgelassen
werden  darf,  sowie  das  Verfahren  zu  regeln,  welches  der  Schiffer  im  Falle  einer  solchen
Zurücklassung  einhalten  muß.

Art.  554.

Personen,  welche,  ohne  zur  Schiffsmannschaft  zu  gehören,  auf  einem  Schiffe  als
Maschinisten,  Aufwärter  oder  in  anderer  Eigenschaft  angestellt  sind,  haben,  sofern  nicht
durch  Vertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist,  dieselben  Rechte  und  Pflichten,  welche  in  diesem
Titel  in  Ausehung  der  Schiffsmannschaft  festgesetzt  sind.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  sie  von  dem  Schiffer  oder  Rheder  angenommen
  worden  sind.

Art.  555.

Der  dem  Schiffsmanne  als  Lohn  zugestandene  Antheil  an  der  Fracht  oder  an  dem

Gewinne  wird  als  Heuer  im  Sinne  dieses  Titels  nicht  angesehen.
Art.  556.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  sowohl  in  Ansehung  des  im  vorhergehenden
Artikel  erwähnten  Lohnverhältnisses  als  in  anderen  Beziehungen  die  Vorschriften  dieses
Titels  zu  ergänzen.
        <pb n="1017" />
        139

Fünfter  Titel.
Von  dem  Frachtgeschäfte  zur  Beförderung  von  Gütern.

Art.  557.

Der  Frachtvertrag  zur  Beförderung  von  Gütern  bezieht  sich  entweder

1)  auf  das  Schiff  im  Ganzen  oder  einen  verhältnißmäßigen  Theil  oder  einen  bestimmt

  bezeichneten  Raum  des  Schiffes  oder

2)  auf  einzelne  Güter  (Stückgüter).

Art.  558.

Wird  das  Schiff  im  Ganzen  oder  zu  einem  verhältnißmäßigen  Theile  oder  wird
ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffes  verfrachtet,  so  kann  jede  Partei  verlangen,
daß  über  den  Vertrag  eine  schriftliche  Urkunde  (Chartepartie)  errichtet  werde.

Art.  559.

In  der  Verfrachtung  eines  ganzen  Schiffes  ist  die  Cajüte  nicht  einbegriffen;  es
dürfen  jedoch  in  dieselbe  ohne  Einwilligung  des  Befrachters  keine  Güter  verladen  werden.
Art.  560.

Bei  jeder  Art  von  Frachtvertrag  (Artikel  557)  hat  der  Verfrachter  das  Schiff  in
seetüchtigem  Stande  zu  liefern.

Er  haftet  dem  Befrachter  für  jeden  Schaden,  welcher  aus  dem  mangelhaften  Zustande
  des  Schiffes  entsteht,  es  sei  denn,  daß  die  Mängel  aller  Sorgfalt  ungeachtet
nicht  zu  entdecken  waren.

Art.  561.

Der  Schiffer  hat  zur  Einnahme  der  Ladung  das  Schiff  an  den  vom  Befrachter
oder,  wenn  das  Schiff  an  Mehrere  verfrachtet  ist,  von  sämmtlichen  Befrachtern  ihm
angewiesenen  Platz  hinzulegen.

Wenn  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  oder  wenn  von  sämmtlichen  Befrachtern
  nicht  derselbe  Platz  angewiesen  wird,  oder  wenn  die  Wassertiefe,  die  Sicherheit  des
Schiffes  oder  die  örtlichen  Verordnungen  oder  Einrichtungen  die  Befolgung  der  Anweisung
  nicht  gestatten,  so  muß  der  Schiffer  an  dem  ortsüblichen  Ladungsplatze  anlegen.

Art.  562.

Sofern  nicht  durch  Vertrag  oder  durch  die  örtlichen  Verordnungen  des  Abladungshafens

  und  in  deren  Ermangelung  durch  einen  daselbst  bestehenden  Ortsgebrauch  ein
        <pb n="1018" />
        140

Anderes  bestimmt  ist,  müssen  die  Güter  von  dem  Befrachter  kostenfrei  bis  an  das  Schiff
geliefert,  dagegen  die  Kosten  der  Einladung  derselben  in  das  Schiff  von  dem  Verfrachter

  getragen  werden.
Art.  563.

Der  Verfrachter  muß  statt  der  vertragsmäßigen  Güter  andere,  von  dem  Befrachter
zur  Verschiffung  nach  demselben  Bestimmungshafen  ihm  angebotene  Güter  annehmen,
wenn  dadurch  seine  Lage  nicht  erschwert  wird.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Güter  im  Vertrage  nicht
bloß  nach  Art  oder  Gattung,  sondern  speciell  bezeichnet  sind.

Art.  564.

Der  Befrachter  oder  Ablader,  welcher  die  verladenen  Güter  unrichtig  bezeichnet
oder  Kriegscontrebande  oder  Güter  verladet,  deren  Ausfuhr  oder  deren  Einfuhr  in  den
Bestimmungshafen  verboten  ist,  oder  welcher  bei  der  Abladung  die  gesetzlichen  Vorschriften,
  insbesondere  die  Polizei-,  Steuer=  und  Zollgesetze  übertritt,  wird,  insofern  ihm
dabei  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  nicht  bloß  dem  Verfrachter,  sondern  auch  allen
übrigen  im  ersten  Absatz  des  Artikels  479  bezeichneten  Personen  für  den  durch  sein  Verfahren
  veranlaßten  Aufenthalt  und  jeden  anderen  Schaden  verantwortlich.

Dadurch,  daß  er  mit  Genehmigung  des  Schiffers  gehandelt  hat,  wird  seine  Verantwortlichkeit
  den  übrigen  Personen  gegenüber  nicht  ausgeschlossen.

Er  kann  aus  der  Confiscation  der  Güter  keinen  Grund  herleiten,  die  Zahlung  der
Fracht  zu  verweigern.

Gefährden  die  Güter  das  Schiff  oder  die  übrige  Ladung,  so  ist  der  Schiffer  befugt,
dieselben  ans  Land  zu  setzen  oder  in  dringenden  Fällen  über  Bord  zu  werfen.

Art.  565.

Auch  derjenige,  welcher  ohne  Wissen  des  Schiffers  Güter  an  Bord  bringt,  ist
nach  Maßgabe  des  vorigen  Artikels  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet.
  Der  Schiffer  ist  befugt,  solche  Güter  wieder  ans  Land  zu  setzen  oder,  wenn
sie  das  Schiff  oder  die  übrige  Ladung  gefährden,  nöthigenfalls  über  Bord  zu  werfen.
Hat  der  Schiffer  die  Güter  an  Bord  behalten,  so  muß  dafür  die  höchste  am  Abladungsorte
  zur  Abladungszeit  für  solche  Reisen  und  Güter  bedungene  Fracht  bezahlt
werden.
        <pb n="1019" />
        141

Art.  566.

Der  Verfrachter  ist  nicht  befugt,  ohne  Erlaubniß  des  Befrachters  die  Güter  in
ein  anderes  Schiff  zu  verladen.  Handelt  er  dieser  Bestimmung  zuwider,  so  ist  er  für
jeden  Schaden  verantwortlich,  in  Ansehung  dessen  er  nicht  beweist,  daß  derselbe  auch
dann  entstanden  und  dem  Befrachter  zur  Last  gefallen  seyn  würde,  wenn  die  Güter  nicht
in  ein  anderes  Schiff  verladen  worden  wären.

Auf  Umladungen  in  ein  anderes  Schiff,  welche  in  Fällen  der  Noth  nach  Antritt
der  Reise  erfolgen,  findet  dieser  Artikel  keine  Anwendung.

Art.  567.

Ohne  Genehmigung  des  Abladers  dürfen  dessen  Güter  weder  auf  das  Verdeck  ver—
laden  noch  an  die  Seiten  des  Schiffes  gehängt  werden.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  daß  in  Ansehung  der  Küsten—
schifffahrt  die  vorstehende  Vorschrift,  soweit  sie  auf  die  Beladung  des  Verdeckes  sich  bezieht,
  keine  Anwendung  finde.

Art.  568.

Bei  der  Verfrachtung  eines  Schiffes  im  Ganzen  hat  der  Schiffer,  sobald  er  zur
Einnahme  der  Ladung  fertig  und  bereit  ist,  dieß  dem  Befrachter  anzuzeigen.

Mit  dem  auf  die  Anzeige  folgenden  Tage  beginnt  die  Ladezeit.

Ueber  die  Ladezeit  hinaus  hat  der  Verfrachter  auf  die  Abladung  noch  länger  zu
warten,  wenn  es  vereinbart  ist  (Ueberliegezeit).

Für  die  Ladczeit  kann,  sofern  nicht  das  Gegentheil  bedungen  ist,  keine  besondere
Bergütung  verlangt  werden.  Dagegen  muß  der  Befrachter  dem  Verfrachter  für  die
Ueberliegezeit  eine  Vergütung  (Liegegeld)  gewähren.

Art.  569.

Ist  die  Dauer  der  Ladezeit  durch  Vertrag  nicht  festgesetzt,  so  wird  sie  durch  die
örtlichen  Verordnungen  des  Abladungshafens  und  in  deren  Ermangelung  durch  den  daselbst
  bestehenden  Ortsgebrauch  bestimmt.  Besteht  auch  ein  solcher  Ortsgebrauch  nicht,
so  gilt  als  Ladezeit  eine  den  Umständen  des  Falles  angemessene  Frist.

Ist  eine  Ueberliegezeit,  nicht  aber  deren  Dauer  durch  Vertrag  bestimmt,  so  beträgt
die  Ueberliegezeit  vierzehn  Tage.

Enthält  der  Vertrag  nur  die  Festsetzung  eines  Liegegeldes,  so  ist  anzunehmen,  daß
eine  Ueberliegezeit  ohne  Bestimmung  der  Dauer  vereinbart  sei.
        <pb n="1020" />
        142

Art.  570.

Ist  die  Dauer  dex  Ladezeit  oder  der  Tag,  mit  welchem  dieselbe  endeu  soll,  durch
Vertrag  bestimmt,  so  beginnt  die  Ueberliegezeit  ohne  Weiteres  mit  dem  Ablaufe  der  Ladezeit.

In  Ermangelung  einer  solchen  vertragsmäßigen  Bestimmung  beginnt  die  Ueberliegezeit
  erst,  nachdem  der  Verfrachter  dem  Befrachter  erklärt  hat,  daß  die  Ladezeit  abgelaufen
  sei.  Der  Verfrachter  kann  schon  innerhalb  der  Ladezeit  dem  Befrachter  erklären,
an  welchem  Tage  er  die  Ladezeit  für  abgelaufen  halte.  In  diesem  Falle  ist  zum  Ablaufe
  der  Ladezeit  und  zum  Beginne  der  Ueberliegezeit  eine  neue  Erklärung  des  Verfrachters
  nicht  erforderlich.

Art.  571.

Nach  Ablauf  der  Ladezeit  oder,  wenn  eine  Ueberliegezeit  vereinbart  ist,  nach  Ablauf
der  Ueberliegezeit  ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet,  auf  die  Abladung  noch  länger  zu
warten.  Er  muß  jedoch  seinen  Willen,  nicht  länger  zu  warten,  spätestens  drei  Tage
vor  Ablauf  der  Ladezeit  oder  der  Ueberliegezeit  dem  Befrachter  erklären.

Ist  dies  nicht  geschehen,  so  läuft  die  Ladezeit  oder  Ueberliegezeit  nicht  eher  ab,  als
bis  die  Erklärung  nachgeholt  ist  und  seit  dem  Tage  der  Abgabe  derselben  drei  Tage  verstrichen
  sind.

Die  in  diesem  Artikel  erwähnten  drei  Tage  werden  in  allen  Fällen  als  ununterbrochen
  fortlaufende  Tage  nach  dem  Kalender  gezählt.

Art.  572.

Die  in  den  Artikeln  570  und  571  erwähnten  Erklärungen  des  Verfrachters  sind
an  keine  besondere  Form  gebunden.  Weigert  sich  der  Befrachter,  den  Empfang  einer
solchen  Erklärung  in  genügender  Weise  zu  bescheinigen,  so  ist  der  Verfrachter  befugt,
eine  öffentliche  Urkunde  darüber  auf  Kosten  des  Befrachters  errichten  zu  lassen.

Art.  573.

Das  Liegegeld  wird,  wenn  es  nicht  durch  Vertrag  bestimmt  ist,  von  dem  Richter
nach  billigem  Ermessen,  nöthigenfalls  nach  Anhörung  von  Sachpverständigen  festgesetzt.

Der  Richter  hat  hierbei  auf  die  näheren  Umstände  des  Falles,  insbesondere  auf
die  Heuerbeträge  und  Unterhaltskosten  der  Schiffsbesatzung,  sowie  auf  den  dem  Verfrachter
  entgehenden  Frachtverdienst  Rücksicht  zu  nehmen.

Art.  574.
Bei  Berechnung  der  Lade=  und  Uleberliegezeit  werden  die  Tage  in  ununterbrochen
        <pb n="1021" />
        143

fortlaufender  Reihenfolge  gezählt;  insbesondere  kommen  in  Ansatz  die  Sonn=  und  Feiertage,
  sowie  diejenigen  Tage,  an  welchen  der  Befrachter  durch  Zufall  die  Ladung  zu  liefern
  verhindert  ist.

Nicht  in  Ansatz  kommen  jedoch  die  Tage,  an  welchen  durch  Wind  und  Wetter  oder
durch  irgend  einen  anderen  Zufall  entweder

1)  die  Lieferung  nicht  nur  der  bedungenen,  sondern  jeder  Art  von  Ladung  an  das

Schiff  oder

2)  die  Uebernahme  der  Ladung

verhindert  ist.
Art.  575.

Für  die  Tage,  während  welcher  der  Verfrachter  wegen  Verhinderung  der  Lieferung
jeder  Art  von  Ladung  hat  länger  warten  müssen,  gebührt  ihm  Liegegeld,  selbst  wenn
die  Verhinderung  während  der  Ladezeit  eingetreten  ist.  Dagegen  ist  für  die  Tage,  während
  welcher  er  wegen  Verhinderung  der  Uebernahme  der  Ladung  hat  länger  warten
müssen,  Liegegeld  nicht  zu  entrichten,  selbst  wenn  die  Verhinderung  während  der  Ueberliegezeit
  eingetreten  ist.

Art.  576.

Sind  für  die  Dauer  der  Ladezeit  nach  Artikel  569  die  örtlichen  Verordnungen  oder
der  Ortsgebrauch  maßgebend,  so  kommen  bei  Berechnung  der  Ladezeit  die  beiden  vorstehenden
  Artikel  nur  insoweit  zur  Anwendung,  als  die  örtlichen  Verordnungen  oder  der
Ortsgebrauch  nichts  Abweichendes  bestimmen.

Art.  577.
Hat  der  Verfrachter  sich  ausbedungen,  daß  die  Abladung  bis  zu  einem  bestimmten
Tage  beendigt  seyn  müsse,  so  wird  er  durch  die  Verhinderung  der  Lieferung  jeder  Art
von  Ladung  (Artikel  574,  Ziffer  1)  zum  längeren  Warten  nicht  verpflichtet.

Art.  578.

Soll  der  Verfrachter  die  Ladung  von  einem  Dritten  erhalten,  und  ist  dieser  Dritte
ungeachtet  der  von  dem  Verfrachter  in  ortsüblicher  Weise  kundgemachten  Bereitschaft
zum  Laden  nicht  zu  ermitteln  oder  verweigert  er  die  Lieferung  der  Ladung,  so  hat  der
Verfrachter  den  Befrachter  schleunigst  hiervon  zu  benachrichtigen  und  nur  bis  zum  Ablaufe
  der  Ladezeit,  nicht  auch  während  der  etwa  vereinbarten  Ueberliegezeit  auf  die  Ab-
        <pb n="1022" />
        144

ladung  zu  warten,  es  sei  denn,  daß  er  von  dem  Befrachter  oder  einem  Bevollmächtigten
desselben  noch  innerhalb  der  Ladezeit  eine  entgegengesetzte  Anweisung  erhält.

Ist  für  die  Ladezeit  und  die  Löschzeit  zusammen  eine  ungetheilte  Frist  bestimmt,
so  wird  für  den  oben  erwähnten  Fall  die  Hälfte  dieser  Frist  als  Ladezeit  angesehen.

Art.  579.

Der  Verfrachter  muß  auf  Verlangen  des  Befrachters  die  Reise  auch  ohne  die  volle
bedungene  Ladung  antreten.  Es  gebührt  ihm  aber  alsdann  nicht  allein  die  volle  Fracht
und  das  etwaige  Liegegeld,  sondern  er  ist  auch  berechtigt,  insoweit  ihm  durch  die  Unvollständigkeit
  der  Ladung  die  Sicherheit  für  die  volle  Fracht  entgeht,  die  Bestellung
einer  anderweitigen  Sicherheit  zu  fordern.  Außerdem  sind  ihm  die  Mehrkosten,  welche
in  Folge  der  Unvollständigkeit  der  Ladung  ihm  etwa  erwachsen,  durch  den  Befrachter
zu  erstatten.

Art.  580.

Hat  der  Befrachter  bis  zum  Ablaufe  der  Zeit,  während  welcher  der  Verfrachter
auf  die  Abladung  zu  warten  verpflichtet  ist  (Wartezeit),  die  Abladung  nicht  vollständig
bewirkt,  so  ist  der  Verfrachter  befugt,  sofern  der  Befrachter  nicht  von  dem  Vertrage  zurücktritt,
  die  Reise  anzutreten  und  die  im  vorstehenden  Artikel  bezeichneten  Forderungen
geltend  zu  machen.

Art.  581.

Der  Befrachter  kann  vor  Antritt  der  Reise,  sei  diese  eine  einfache  oder  zusammengesetzte,
  von  dem  Vertrage  unter  der  Verpflichtung  zurücktreten,  die  Hälfte  der  bedungenen
  Fracht  als  Fautfracht  zu  zahlen.

Bei  Anwendung  dieser  Bestimmung  wird  die  Reise  schon  dann  als  angetreten  erachtet,

1)  wenn  der  Befrachter  den  Schiffer  bereits  abgefertigt  hat;

2)  wenn  er  die  Ladung  bereits  ganz  oder  zum  Theil  geliefert  hat  und  die  Wartezeit
verstrichen  ist.
Art.  582.

Macht  der  Befrachter  von  dem  im  vorstehenden  Artikel  bezeichneten  Rechte  Gebrauch,

nachdem  Ladung  geliefert  ist,  so  muß  er  auch  die  Kosten  der  Einladung  und  Wiederausladung

  tragen  und  für  die  Zeit  der  mit  möglichster  Beschleunigung  zu  bewirkenden
Wiederausladung,  soweit  sie  nicht  in  die  Ladezeit  fällt,  Liegegeld  (Art.  573)  zahlen.
        <pb n="1023" />
        145

Der  Verfrachter  ist  verpflichtet,  den  Aufenthalt,  welchen  die  Wiederausladung  ver—
ursacht,  selbst  dann  sich  gefallen  zu  lassen,  wenn  dadurch  die  Wartezeit  überschritten
wird,  wogegen  ihm  für  die  Zeit  nach  Ablauf  der  Wartezeit  Liegegeld  und  der  Ersatz
des  durch  Ueberschreitung  der  Wortezeit  entstandenen  Schadens  gebührt,  soweit  der  letztere
  den  Betrag  dieses  Liegegeldes  erweislich  übersteigt.

Art.  583.

Nachdem  die  Reise  im  Sinne  des  Artikels  581  angetreten  ist,  kann  der  Befrachter
nur  gegen  Berichtigung  der  vollen  Fracht,  sowie  aller  sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters
  (Artikel  615)  und  gegen  Berichtigung  oder  Sicherstellung  der  im  Artikel  616
bezeichneten  Forderungen  von  dem  Vertrage  zurücktreten  und  die  Wiederausladung  der
Güter  fordern.

Im  Falle  der  Wiederausladung  hat  der  Befrachter  nicht  nur  die  hierdurch  entstandenen
  Mehrkosten,  sondern  auch  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  aus  dem  durch  die
Wiederausladung  verursachten  Aufenthalt  dem  Verfrachter  entsteht.

Zum  Zwecke  der  Wiederausladung  der  Güter  die  Reise  zu  ändern  oder  einen  Hafen
anzulaufen,  ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet.

Art.  584.

Der  Befrachter  ist  statt  der  vollen  Fracht  nur  zwei  Drittel  derselben  als  Fautfracht
  zu  zahlen  verpflichtet,  wenn  das  Schiff  zugleich  auf  Rückladung  verfrachtet  ist
oder  in  Ausführung  des  Vertrages  zur  Einnahme  der  Ladung  eine  Fahrt  aus  einem
anderen  Hafen  zu  machen  hat,  und  wenn  in  diesen  beiden  Fällen  der  Rücktritt  früher
erklärt  wird,  als  die  Rückreise  oder  die  Reise  aus  dem  Abladungshafen  im  Sinne  des
Artikels  581  angetreten  ist.

Art.  585.

Bei  anderen  zusammengesetzten  Reisen  erhält  der  Verfrachter,  wenn  der  Befrachter
den  Rücktritt  erklärt,  bevor  in  Bezug  auf  den  letzten  Reiseabschnitt  die  Reise  im  Sinne
des  Artikels  581  angetreten  ist,  als  Fautfracht  zwar  die  volle  Fracht,  es  kommt  von
dieser  jedoch  eine  angemessene  Quote  in  Abzug,  sofern  die  Umstände  die  Annahme  be—
gründen,  daß  der  Verfrachter  in  Folge  der  Aufhebung  des  Vertrages  Kosten  erspart  und
Gelegenheit  zu  anderweitigem  Frachtverdienste  gehabt  habe.

Können  sich  die  Parteien  über  die  Zulässigkeit  des  Abzuges  oder  die  Höhe  desselben
nicht  einigen,  so  entscheidet  darüber  der  Richter  nach  billigem  Ermessen.

19
        <pb n="1024" />
        146

Der  Abzug  darf  in  keinem  Falle  die  Hälfte  der  Fracht  übersteigen.
Art.  586.

Hat  der  Befrachter  bis  zum  Ablaufe  der  Wartezeit  keine  Ladung  geliefert,  so  ist
der  Verfrachter  an  seine  Verpflichtungen  aus  dem  Vertrage  nicht  länger  gebunden,  und
befugt,  gegen  den  Befrachter  dieselben  Ansprüche  geltend  zu  machen,  welche  ihm  zuge—
standen  haben  würden,  wenn  der  Befrachter  von  dem  Vertrage  zurückgetreten  wäre
(Art.  581,  584,  585).

Art.  587.

Auf  die  Fautfracht  wird  die  Fracht,  welche  der  Verfrachter  für  andere  Ladungs.
güter  erhält,  nicht  angerechnet.

Durch  diese  Bestimmung  wird  jedoch  die  Vorschrift  im  ersten  Absatz  des  Art.  585
nicht  berührt.

Der  Anspruch  des  Verfrachters  auf  Fautfracht  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  er
die  im  Vertrage  bezeichnete  Reise  ausführt.

Durch  die  Fautfracht  werden  die  Ansprüche  des  Verfrachters  auf  Liegegeld  und  die
übrigen  ihm  etwa  zustehenden  Forderungen  (Artifel  615)  nicht  ausgeschlossen.

Art.  588.

Ist  ein  verhältnißmäßiger  Theil  oder  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffes
verfrachtet,  so  gelten  die  Artikel  568—587  mit  folgenden  Abweichungen:

1)  Der  Verfrachter  erhält  in  den  Fällen,  in  welchen  er  nach  diesen  Artikeln  mit
einem  Theil  der  Fracht  sich  begnügen  müßte,  als  Fautfracht  die  volle  Fracht,  es
sei  denn,  daß  sämmtliche  Befrachter  zurücktreten  oder  keine  Ladung  liefern.

Von  der  vollen  Fracht  kommt  jedoch  die  Fracht  für  diejenigen  Güter  in  Abzug,
  welche  der  Verfrachter  an  Stelle  der  nicht  gelieferten  angenommen  hat.

2)  In  den  Fällen  der  Artikel  582  und  583  kann  der  Befrachter  die  Wiederausladung
  nicht  verlangen,  wenn  dieselbe  eine  Verzögerung  der  Reise  zur  Folge  haben
oder  eine  Umladung  nöthig  machen  würde,  es  sei  denn,  daß  alle  übrigen  Befrachter
  ihre  Genehmigung  ertheilten.  Außerdem  ist  der  Befrachter  verpflichtet,  sowohl
  die  Kosten  als  auch  den  Schaden  zu  ersetzen,  welche  durch  die  Wiederausladung
  entstehen.

Machen  sämmtliche  Befrachter  von  dem  Rechte  des  Rücktrittes  Gebrauch,  so
hat  es  bei  den  Vorschriften  der  Artikel  582  und  583  sein  Bewenden.
        <pb n="1025" />
        147

Art.  589.

Hat  der  Frachtvertrag  Stückgüter  zum  Gegenstande,  so  muß  der  Befrachter  auf
die  Aufforderung  des  Schiffers  ohne  Verzug  die  Abladung  bewirken.

Ist  der  Befrachter  säumig,  so  ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet,  auf  die  Lieferung
der  Güter  zu  warten;  der  Befrachter  muß,  wenn  ohne  dieselben  die  Reise  angetreten
wird,  gleichwohl  die  volle  Fracht  entrichten.  Es  kommt  von  der  letzteren  jedoch  die
Fracht  für  diejenigen  Güter  in  Abzug,  welche  der  Verfrachter  an  Stelle  der  nicht  gelie—
ferten  angenommen  hat.

Der  Verfrachter,  welcher  den  Anspruch  auf  die  Fracht  gegen  den  säumigen  Be—
frachter  geltend  machen  will,  ist  bei  Verlust  des  Anspruches  verpflichtet,  dieß  dem  Be—
frachter  vor  der  Abreise  kund  zu  geben.  Auf  diese  Erklärung  finden  die  Vorschriften
des  Artikels  572  Anwendung.

Art.  590.

Nach  der  Abladung  kann  der  Befrachter  auch  gegen  Berichtigung  der  vollen  Fracht,
sowie  aller  sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters  (Art.  615)  und  gegen  Berichtigung
oder  Sicherstellung  der  im  Art.  616  bezeichneten  Forderungen  nur  nach  Maßgabe  des
ersten  Absatzes  der  Vorschrift  unter  Ziffer  2  des  Artikels  588  von  dem  Vertrage  zurücktreten
  und  die  Wiederausladung  der  Güter  fordern.

Außerdem  findet  auch  für  diese  Fälle  die  Vorschrift  im  letzten  Absatze  des  Art.  583
Anwendung.

Art.  591.

Ist  ein  Schiff  auf  Stückgüter  angelegt  und  die  Zeit  der  Abreise  nicht  festgesetzt,
so  hat  auf  Antrag  des  Befrachters  der  Richter  nach  den  Umständen  des  Falles  den
Zeitpunkt  zu  bestimmen,  über  welchen  hinaus  der  Antritt  der  Reise  nicht  verschoben
werden  kann.

Art.  592.

Bei  jeder  Art  von  Frachtvertrag  hat  der  Befrachter  innerhalb  der  Zeit,  binnen
welcher  die  Güter  zu  liefern  sind,  dem  Schiffer  zugleich  alle  zur  Verschiffung  derselben
erforderlichen  Papiere  zuzustellen.

Art.  593.

Der  Schiffer  hat  zur  Löschung  der  Ladung  das  Schiff  an  den  Platz  hinzulegen,

welcher  ihm  von  demjenigen,  an  den  die  Ladung  abzuliefern  ist  (Empfänger),  oder,  wenn
        <pb n="1026" />
        148

die  Ladung  an  mehrere  Empfänger  abzuliefern  ist,  von  sämmtlichen  Empfängern  ange—
wiesen  wird.

Wenn  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  erfolgt,  oder  wenn  von  sämmtlichen  Empfängern
nicht  derselbe  Platz  angewiesen  wird,  oder  wenn  die  Wassertiefe,  die  Sicherheit  des  Schiffes
oder  die  örtlichen  Verordnungen  oder  Einrichtungen  die  Befolgung  der  Anweisung  nicht
gestatten,  so  muß  der  Schiffer  an  dem  ortsüblichen  Löschungsplatze  anlegen.

Art.  594.

Sofern  nicht  durch  Vertrag  oder  die  örtlichen  Verordnungen  des  Löschungshafens
und  in  deren  Ermangelung  durch  einen  daselbst  bestehenden  Ortsgebrauch  ein  Anderes
bestimmt  ist,  werden  die  Kosten  der  Ausladung  aus  dem  Schiffe  von  dem  Verfrachter,
alle  übrigen  Kosten  der  Löschung  von  dem  Ladungsempfänger  getragen.

Art.  595.

Bei  der  Verfrachtung  eines  Schiffes  im  Ganzen  hat  der  Schiffer,  sobald  er  zum
Löschen  fertig  und  bereit  ist,  dieß  dem  Empfänger  anzuzeigen.

Die  Anzeige  muß  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  geschehen,
wenn  der  Empfänger  dem  Schiffer  unbekannt  ist.

Mit  dem  auf  die  Anzeige  folgenden  Tage  beginnt  die  Löschzeit.

Ueber  die  Löschzeit  hinaus  hat  der  Verfrachter  nur  dann  auf  die  Abnahme  der  La—
dung  noch  länger  zu  warten,  wenn  es  vereinbart  ist  (Ueberliegezeit).

Für  die  Löschzeit  kann,  sofern  nicht  das  Gegentheil  bedungen  ist,  keine  besondere
Vergütung  verlangt  werden.  Dagegen  muß  dem  Verfrachter  für  die  Ueberliegezeit  eine
Vergütung  (Liegegeld)  gewährt  werden.

Das  Liegegeld  wird  von  dem  Richter  nach  Anleitung  des  Artikels  573  festgesetzt,
wenn  es  nicht  durch  Vertrag  bestimmt  ist.

Art.  596.

Ist  die  Dauer  der  Löschzeit  durch  Vertrag  nicht  festgesetzt,  so  wird  sie  durch  die
örtlichen  Verordnungen  des  Löschungshafens  und  in  deren  Ermangelung  durch  den  daselbst
  bestehenden  Ortsgebrauch  bestimmt.  Besteht  auch  ein  solcher  Ortsgebrauch  nicht,
so  gilt  als  Löschzeit  eine  den  Umständen  des  Falles  angemessene  Frist.

Ist  eine  Ueberliegezeit,  nicht  aber  deren  Dauer  durch  Vertrag  bestimmt,  so  beträgt
die  Ueberliegezeit  vierzehn  Tage.
        <pb n="1027" />
        149

Enthält  der  Vertrag  nur  die  Festsetzung  eines  Liegegeldes,  so  ist  anzunehmen,  daß
eine  Ueberliegezeit  ohne  Bestimmung  der  Dauer  vereinbart  sei.

Art.  597.

Ist  die  Dauer  der  Löschzeit  oder  der  Tag,  mit  welchem  dieselbe  enden  soll,  durch
Vertrag  bestimmt,  so  beginnt  die  Ueberliegezeit  ohne  Weiteres  mit  dem  Ablaufe  der
Löschzeit.

In  Ermangelung  einer  solchen  vertragsmäßigen  Bestimmung  beginnt  die  Ueberliegezeit
  erst,  nachdem  der  Verfrachter  dem  Empfänger  erklärt  hat,  daß  die  Löschzeit  abgelaufen
  sei.  Der  Verfrachter  kann  schon  innerhalb  der  Löschzeit  dem  Empfänger  erklären,
an  welchem  Tage  er  die  Löschzeit  für  abgelaufen  halte.  In  diesem  Falle  ist  zum  Ablaufe
  der  Löschzeit  und  zum  Beginne  der  Ueberliegezeit  eine  neue  Erklärung  des  Verfrachters
  nicht  erforderlich.

Auf  die  in  diesem  Artikel  erwähnten  Erklärungen  des  Verfrachters  finden  die  Vorschriften
  des  Artikels  572  Anwendung.

Art.  598.

Bei  Berechnung  der  Lösch=  und  Ueberliegezeit  werden  die  Tage  in  ununterbrochen
fortlaufender  Reihenfolge  gezählt;  insbesondere  kommen  in  Ansatz  die  Sonn=  und  Feiertage,
  sowie  diejenigen  Tage,  an  welchen  der  Empfänger  durch  Zufall  die  Ladung  abzunehmen
  verhindert  ist.

Nicht  in  Ansatz  kommen  jedoch  die  Tage,  an  welchen  durch  Wind  und  Wetter  oder
durch  irgend  einen  anderen  Zufall  entweder

1)  der  Transport  nicht  nur  der  im  Schiffe  befindlichen,  sondern  jeder  Art  von  Ladung

  von  dem  Schiffe  an  das  Land,
oder

2)  die  Ausladung  aus  dem  Schiffe
verhindert  ist.

Art.  599.

Für  die  Tage,  während  welcher  der  Verfrachter  wegen  der  Verhinderung  des  Transportes
  jeder  Art  von  Ladung  von  dem  Schiffe  an  das  Land  hat  länger  warten  müssen,
gebührt  ihm  Liegegeld,  selbst  wenn  die  Verhinderung  während  der  Löschzeit  eingetreten
  ist.  Dagegen  ist  für  die  Tage,  während  welcher  er  wegen  Verhinderung  der  Aus-
        <pb n="1028" />
        150

ladung  aus  dem  Schiffe  hat  länger  warten  müssen,  Liegegeld  nicht  zu  entrichten,  selbst
wenn  die  Verhinderung  während  der  Ueberliegezeit  eingetreten  ist.

Art.  600.

Sind  für  die  Dauer  der  Löschzeit  nach  Artikel  596  die  örtlichen  Verordnungen
oder  der  Ortsgebrauch  maßgebend,  so  kommen  bei  Berechnung  der  Löschzeit  die  beiden
vorstehenden  Artikel  nur  insoweit  zur  Anwendung,  als  die  örtlichen  Verordnungen  oder
der  Ortsgebrauch  nichts  Abweichendes  bestimmen.

Art.  601.

Hat  der  Verfrachter  sich  ausbedungen,  daß  die  Löschung  bis  zu  einem  bestimmten
Tage  beendigt  seyn  müsse,  so  wird  er  durch  die  Verhinderung  des  Transportes  jeder
Art  von  Ladung  von  dem  Schiffe  an  das  Land  (Art.  598,  Ziff.  1)  zum  längeren
Warten  nicht  verpflichtet.

Art.  602.

Wenn  der  Empfänger  zur  Abnahme  der  Güter  sich  bereit  erklärt,  dieselbe  aber  über
die  von  ihm  einzuhaltenden  Fristen  verzögert,  so  ist  der  Schiffer  befugt,  die  Güter,  unter
Benachrichtigung  des  Empfängers,  gerichtlich  oder  in  anderer  sicherer  Weise  niederzulegen.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  in  dieser  Weise  zu  verfahren  und  zugleich  den  Befrachter
  davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  wenn  der  Empfänger  die  Annahme  der  Güter  verweigert
  oder  über  dieselbe  auf  die  im  Artikel  595  vorgeschriebene  Anzeige  sich  nicht  erklärt
  oder  wenn  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln  ist.

Art.  603.

Insoweit  durch  die  Säumniß  des  Empfängers  oder  durch  das  Niederlegungsverfahren
  die  Löschzeit  ohne  Verschulden  des  Schiffers  überschritten  wird,  hat  der  Verfrachter
  Anspruch  auf  Liegegeld  (Art.  595),  unbeschadet  des  Rechtes,  für  diese  Zeit,  soweit
sie  keine  vertragsmäßige  Ueberliegezeit  ist,  einen  erweislich  höheren  Schaden  geltend
zu  machen.

Art.  604.

Die  Artikel  595  bis  603  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  ein  verhältnißmäßiger

  Theil  oder  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffes  verfrachtet  ist.

Art.  605.
Der  Empfänger  von  Stückgütern  hat  dieselben  auf  die  Aufforderung  des  Schiffers
        <pb n="1029" />
        151

ohne  Verzug  abzunehmen.  Ist  der  Empfänger  dem  Schiffer  nicht  bekannt,  so  muß  die
Aufforderung  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  geschehen.

In  Ansehung  des  Rechtes  und  der  Verpflichtung  des  Schiffers,  die  Güter  nieder—
zulegen,  gelten  die  Vorschriften  des  Artikels  602.  Die  im  Artikel  602  vorgeschriebene
Benachrichtigung  des  Befrachters  kann  durch  öffentliche,  in  ortsüblicher  Weise  zu  bewirkende
  Bekanntmachung  erfolgen.

Für  die  Tage,  um  welche  durch  die  Säumniß  des  Empfängers  oder  durch  das
Niederlegungsverfahren  die  Frist,  binnen  welcher  das  Schiff  würde  entlöscht  worden
seyn,  überschritten  ist,  hat  der  Verfrachter  Anspruch  auf  Liegegeld  (Art.  595),  unbeschadet
  des  Rechtes,  einen  erweislich  höheren  Schaden  geltend  zu  machen.

Art.  606.

Wenn  bei  der  Verfrachtung  des  Schiffes  im  Ganzen  oder  eines  verhältnißmäßigen
Theiles  oder  eines  bestimmt  bezeichneten  Raumes  des  Schiffes  der  Befrachter  Unterfrachtverträge
  über  Stückgüter  geschlossen  hat,  so  bleiben  für  die  Rechte  und  Pflichten
des  ursprünglichen  Verfrachters  die  Artikel  595  bis  603  maßgebend.

Art.  607.

Der  Verfrachter  haftet  für  den  Schaden,  welcher  durch  Verlust  oder  Beschädigung
der  Güter  seit  der  Empfangnahme  bis  zur  Ablieferung  entstanden  ist,  sofern  er  nicht
beweist,  daß  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  durch  höhere  Gewalt  (vis  major)  oder
durch  die  natürliche  Beschaffenheit  der  Güter,  namentlich  durch  inneren  Verderb,  Schwinden,
  gewöhnliche  Leckage  u.  dergl.,  oder  durch  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel  der
Verpackung  entstanden  ist.

Verlust  und  Beschädigung,  welche  aus  einem  mangelhaften  Zustande  des  Schiffes
entstehen,  der  aller  Sorgfalt  ungeachtet  nicht  zu  entdecken  war  (Art.  560,  Abf.  2),  werden
  dem  Verluste  oder  der  Beschädigung  durch  höhere  Gewalt  gleichgeachtet.

Art.  608.

Für  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere  haftet  der  Verfrachter  nur  in  dem
Falle,  wenn  diese  Beschaffenheit  oder  der  Werth  der  Güter  bei  der  Abladung  dem
Schiffer  angegeben  ist.

Art.  609.

Bevor  der  Empfänger  die  Güter  übernommen  hat,  kann  fowehl  der  Empfänger

als  der  Schiffer,  um  den  Zustand  oder  die  Menge  der  Güter  festzustellen,  die  Besichti-
        <pb n="1030" />
        152

gung  derselben  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch  die  zu  dem  Zwecke  amtlich  be—
stellten  Sachverständigen  bewirken  lassen.
·  Bei  diesem  Verfahren  ist  die  am  Orte  anwesende  Gegenpartei  zuzuziehen,  sofern  die
Umstände  es  gestatten.

Art.  610.

Ist  die  Besichtigung  vor  der  Uebernahme  nicht  geschehen,  so  muß  der  Empfänger
binnen  acht  und  vierzig  Stunden  nach  dem  Tage  der  Uebernahme  die  nachträgliche  Be—
sichtignng  der  Güter  nach  Maßgabe  des  Artikels  609  erwirken,  widrigenfalls  alle  An—
sprüche  wegen  Beschädigung  oder  theilweisen  Verlustes  erlöschen.  Es  macht  keinen  Un—
terschied,  ob  Verlust  und  Beschädigung  äußerlich  erkennbar  waren  oder  nicht.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  solche  Verluste  und  Beschädigungen,
welche  durch  eine  bösliche  Handlungsweise  einer  Person  der  Schiffsbesatzung  entstanden  sind.
Art.  611.

Die  Kosten  der  Besichtigung  hat  derjeuige  zu  tragen,  welcher  dieselbe  beantragt  hat.

Ist  jedoch  die  Besichtigung  von  dem  Empfänger  beantragt,  und  wird  ein  Verlust
oder  eine  Beschädigung  ermittelt,  wofür  der  Verfrachter  Ersatz  leisten  muß,  so  fallen
die  Kosten  dem  letzteren  zur  Last.

Art.  612.

Wenn  auf  Grund  des  Artikels  607  für  den  Verlust  von  Gütern  Ersatz  geleistet
werden  muß,  so  ist  nur  der  Werth  der  verlorenen  Güter  zu  vergüten.  Dieser  Werth
wird  durch  den  Marktpreis  bestimmt,  welchen  Güter  derselben  Art  und  Beschaffenheit
am  Bestimmungsorte  der  verlorenen  Güter  bei  Beginn  der  Löschung  des  Schiffes  oder,
wenn  eine  Entlöschung  des  Schiffes  an  diesem  Orte  nicht  erfolgt,  bei  seiner  Ankunft
daselbst  haben.

In  Ermangelung  eines  Marktpreises,  oder  falls  über  denselben  oder  über  dessen
Anwendung,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  die  Qualität  der  Güter  Zweifel  bestehen,
wird  der  Preis  durch  Sachverständige  ermittelt.

Von  dem  Preise  kommt  in  Abzug,  was  an  Fracht,  Zöllen  und  Unkosten  in  Folge
des  Verlustes  der  Güter  erspart  wird.

Wird  der  Bestimmungsort  der  Güter  nicht  erreicht,  so  tritt  an  Stelle  des  Bestimmungsortes
  der  Ort,  wo  die  Reise  endet,  oder  wenn  die  Reise  durch  Verlust  des
Schiffes  endet,  der  Ort,  wohin  die  Ladung  in  Sicherheit  gebracht  ist.
        <pb n="1031" />
        153

Art.  613.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  612  finden  auch  auf  diejenigen  Güter  Anwendung,
für  welche  der  Rheder  nach  Artikel  510  Ersatz  leisten  muß.

Uebersteigt  im  Falle  der  Verfügung  über  die  Güter  durch  Verkauf  der  Reinerlös
derselben  den  im  Artikel  612  bezeichneten  Preis,  so  tritt  an  Stelle  des  letzteren  der
Reinerlös.

Art.  614.

Muß  für  Beschädigung  der  Güter  auf  Grund  des  Artikels  607  Ersatz  geleistet
werden,  so  ist  nur  die  durch  die  Beschädigung  verursachte  Werthsverminderung  der  Güter
zu  vergüten.  Diese  Werthsverminderung  wird  bestimmt  durch  den  Unterschied  zwischen
dem  durch  Sachverständige  zu  ermittelnden  Verkaufswerthe,  welchen  die  Güter  im  beschädigten
  Zustande  haben,  und  dem  im  Artikel  612  bezeichneten  Preise  nach  Abzug  der
Zölle  und  Unkosten,  soweit  sie  in  Folge  der  Beschädigung  erspart  sind.

Art.  615.

Durch  Annahme  der  Güter  wird  der  Empfänger  verpflichtet,  nach  Maßgabe  des
Frachtvertrages  oder  des  Connossements,  auf  deren  Grund  die  Empfangnahme  geschieht,
die  Fracht  nebst  allen  Nebengebühren,  sowie  das  ctwaige  Liegegeld  zu  bezahlen,  die  ausgelegten
  Zölle  und  übrigen  Auslagen  zu  erstatten  und  die  ihm  sonst  obliegenden  Verpflichtungen
  zu  erfüllen.

Der  Verfrachter  hat  die  Güter  gegen  Zahlung  der  Fracht  und  gegen  Erfüllung
der  übrigen  Verpflichtungen  des  Empfängers  auszuliefern.

«  Art.  616.

Der  Verfrachter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Güter  früher  auszuliefern,  als  bis  die
auf  denselben  haftenden  Beiträge  zur  großen  Haverei,  Bergungs-  und,  Hülfskosten  und
Bodmereigelder  bezahlt  oder  sichergestellt  sind.

Ist  die  Verbodmung  für  Rechnung  des  Rheders  geschehen,  so  gilt  die  vorstehende
Bestimmung  unbeschadet  der  Verpflichtung  des  Verfrachters,  für  die  Befreiung  der  Gü—
ter  von  der  Bodmereischuld  noch  vor  der  Auslieferung  zu  sorgen.

Art.  617.

Der  Verfrachter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Güter,  mögen  sie  verdorben  oder  beschädigt
seyn  oder  nicht,  für  die  Fracht  an  Zahlungsstatt  anzunehmen.

Sind  jedoch  Behältnisse,  welche  mit  flüssigen  Waaren  angefüllt  waren,  während

20
        <pb n="1032" />
        154

der  Reise  ganz  oder  zum  größeren  Theile  ausgelaufen,  so  können  dieselben  dem  Ver—
frachter  für  die  Fracht  und  seine  übrigen  Forderungen  (Artikel  615)  an  Zahlungsstatt
überlassen  werden.

Durch  die  Vereinbarung,  daß  der  Verfrachter  nicht  für  Leckage  hafte,  oder  durch
die  Clausel:  „frei  von  Leckage,“  wird  dieses  Recht  nicht  ausgeschlossen.  Dieses  Recht
erlischt,  sobald  die  Behältnisse  in  den  Gewahrsam  des  Abnehmers  gelangt  sind.

Ist  die  Fracht  in  Bausch  und  Bogen  bedungen  und  sind  nur  einige  Behältnisse
ganz  oder  zum  größeren  Theile  ausgelaufen,  so  können  dieselben  für  einen  verhältnißmäßigen
  Theil  der  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  des  Verfrachters  an  Zahlungsstatt
  überlassen  werden.

Art.  618.

Für  Güter,  welche  durch  irgend  einen  Unfall  verloren  gegangen  sind,  ist  keine
Fracht  zu  bezahlen  und  die  etwa  vorausbezahlte  zu  erstatten,  sofern  nicht  das  Gegentheil
bedungen  ist.

Diese  Bestimmung  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  das  Schiff  im  Ganzen
  oder  ein  verhältnißmäßiger  oder  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffes
verfrachtet  ist.  Sofern  in  einem  solchen  Falle  das  Frachtgeld  in  Bausch  und  Bogen
bedungen  ist,  berechtigt  der  Verlust  eines  Theils  der  Güter  zu  einem  verhältnißmäßigen
Abzuge  von  der  Fracht.

Art.  619.

Ungeachtet  der  Nichtablieferung  ist  die  Fracht  zu  zahlen  für  Güter,  deren  Verlust
in  Folge  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  (Art.  607)  eingetreten  ist,  sowie  für  Thiere,
welche  unterwegs  gestorben  sind.

Inwiefern  die  Fracht  für  Güter  zu  ersetzen  ist,  welche  in  Fällen  der  großen  Haverei
  aufgeopfert  worden  sind,  wird  durch  die  Vorschriften  über  die  große  Haverei
bestimmt.

Art.  620.

Für  Güter,  welche  ohne  Abrede  über  die  Höhe  der  Fracht  zur  Beförderung  übernommen
  sind,  ist  die  am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit  übliche  Fracht  zu  zahlen.

Für  Güter,  welche  über  das  mit  dem  Befrachter  vereinbarte  Maß  hinaus  zur
Beförderung  übernommen  sind,  ist  die  Fracht  nach  Verhältniß  der  bedungenen  Fracht
zu  zahlen.
        <pb n="1033" />
        155

Art.  621.

Wenn  die  Fracht  nach  Maß,  Gewicht  oder  Menge  der  Güter  bedungen  ist,  so  ist
im  Zweifel  anzunehmen,  daß  Maß,  Gewicht  oder  Menge  der  abgelieferten  und  nicht
der  eingelieferten  Güter  für  die  Höhe  der  Fracht  entscheiden  soll.

Art.  622.

Außer  der  Fracht  können  Kaplaken,  Prämien  und  dergleichen  nicht  gefordert  werden,
  sofern  sie  nicht  ausbedungen  sind.

Die  gewöhnlichen  und  ungewöhnlichen  Unkosten  der  Schifffahrt,  als  Lootsengeld,
Hafengeld,  Leuchtfenergeld,  Schlepplohn,  Quarantainegelder,  Auseisungskosten  und  dergleichen
  fallen  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Abrede  dem  Verfrachter  allein
zur  Last,  selbst  wenn  derselbe  zu  den  Maßregeln,  welche  die  Auslagen  verursacht  haben,
auf  Grund  des  Frachtvertrages  nicht  verpflichtet  war.

Die  Fälle  der  großen  Haverei,  sowie  die  Fälle  der  Aufwendung  von  Kosten  zur
Erhaltung,  Bergung  und  Rettung  der  Ladung  werden  durch  diesen  Artikel  nicht  berührt.
Art.  623.

Wenn  die  Fracht  nach  Zeit  bedungen  ist,  so  beginnt  sie  in  Ermangelung  einer
anderen  Abrede  mit  dem  Tage  zu  laufen,  der  auf  denjenigen  folgt,  an  welchem  der
Schiffer  angezeigt  hat,  daß  er  zur  Einnahme  der  Ladung,  oder  bei  einer  Reise  in  Ballast,
  daß  er  zum  Antritte  der  Reise  fertig  und  bereit  sei,  sofern  aber  bei  einer  Reise  in
Ballast  diese  Anzeige  am  Tage  vor  dem  Antritte  der  Reise  noch  nicht  erfolgt  ist,  mit
dem  Tage,  an  welchem  die  Reise  angetreten  wird.

Ist  Liegegeld  oder  Ueberliegezeit  bedungen,  so  beginnt  in  allen  Fällen  die  Zeitfracht
  erst  mit  dem  Tage  zu  laufen,  an  welchem  der  Antritt  der  Reise  erfolgt.

Die  Zeitfracht  endet  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Löschung  vollendet  ist.

Wird  die  Reise  ohne  Verschulden  des  Verfrachters  verzögert  oder  unterbrochen,  so
muß  für  die  Zwischenzeit  die  Zeitfracht  fortentrichtet  werden,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmungen
  der  Artikel  639  und  640.

Art.  624.

Der  Verfrachter  hat  wegen  der  im  Artikel  615  erwähnten  Forderungen  ein  Pfandrecht
  an  den  Gütern.

Das  Pfandrecht  besteht,  so  lange  die  Güter  zurückbehalten  oder  deponirt  sind;  es
dauert  auch  nach  der  Ablieferung  noch  fort,  sofern  es  binnen  dreißig  Tagen  nach  Been-
        <pb n="1034" />
        156

digung  derselben  gerichtlich  geltend  gemacht  wird;  es  erlischt  jedoch,  sobald  vor  der  gerichtlichen
  Geltendmachung  die  Güter  in  den  Gewahrsam  eines  Dritten  gelangen,  welcher
  sie  nicht  für  den  Empfänger  besitzt.

Art.  625.

Im  Falle  des  Streites  über  die  Forderungen  des  Verfrachters  ist  dieser  die  Güter
auszuliefern  verpflichtet,  sobald  die  streitige  Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  anderen
zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt  deponirt  ist.

Nach  Ablieferung  der  Güter  ist  der  Verfrachter  zur  Erhebung  der  deponirten
Summe  gegen  angemessene  Sicherheitsleistung  berechtigt.

·  Art.  626.

So  lange  das  Pfandrecht  des  Verfrachters  besteht,  kann  das  Gericht  auf  dessen
Ansuchen  verordnen,  daß  die  Güter  ganz  oder  zu  einem  entsprechenden  Theile  behufs
Befriedigung  des  Verfrachters  öffentlich  verkauft  werden.

Dieses  Recht  gebührt  dem  Verfrachter  auch  gegenüber  den  übrigen  Gläubigern  und
der  Concursmasse  des  Eigenthümers.

Das  Gericht  hat  die  Betheiligten,  wenn  sie  am  Orte  anwesend  sind,  über  das  Gesuch,
  bevor  der  Verkauf  verfügt  wird,  zu  hören.

Art.  627.

Hat  der  Verfrachter  die  Güter  ausgeliefert,  so  kann  er  wegen  der  gegen  den  Empfänger
  ihm  zustehenden  Forderungen  (Artikel  615)  an  dem  Befrachter  sich  nicht  erholen.
Nur  insoweit  der  Befrachter  mit  dem  Schaden  des  Verfrachters  sich  etwa  bereichern
würde,  findet  ein  Rückgriff  statt.

Art.  628.

Hat  der  Verfrachter  die  Güter  nicht  ausgeliefert,  und  von  dem  im  ersten  Absatze
des  Art.  626  bezeichneten  Rechte  Gebrauch  gemacht,  jedoch  durch  den  Verkauf  der  Güter
seine  vollständige  Befriedigung  nicht  erhalten,  so  kann  er  an  dem  Befrachter  sich  erholen,
  soweit  er  wegen  seiner  Forderungen  aus  dem  zwischen  ihm  und  dem  Befrachter  abgeschlossenen
  Frachtvertrage  nicht  befriedigt  ist.

Art.  629.

Werden  die  Güter  von  dem  Empfänger  nicht  abgenommen,  so  ist  der  Befrachter
verpflichtet,  den  Verfrachter  wegen  der  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  dem  Frachtvertrage
  gemäß  zu  befriedigen.
        <pb n="1035" />
        157

Bei  der  Abnahme  der  Güter  durch  den  Befrachter  kommen  die  Artikel  593  bis  626
in  der  Weise  zur  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  in  diesen  Artikeln  bezeichneten  Em—
pfängers  der  Befrachter  tritt.  Insbesondere  steht  in  einem  solchen  Falle  dem  Verfrachter
  wegen  seiner  Forderungen  das  Zurückbehaltungs=  und  Pfandrecht  an  den  Gütern
nach  Maßgabe  der  Artikel  624,  625,  626,  sowie  das  im  Artikel  616  bezeichnete  Recht  zu.

Art.  630.

Der  Frachtvertrag  tritt  außer  Kraft,  ohne  daß  ein  Theil  zur  Eutschädigung  des
anderen  verpflichtet  ist,  venn  vor  Antritt  der  Reise  durch  einen  Zufall

1)  das  Schiff  verloren  geht,  insbesondere

wenn  es  verunglückt,
wenn  es  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  condemnirt  (Art.  444)
und  in  dem  letzteren  Falle  ohne  Verzug  öffentlich  verkauft  wird,
wenn  es  geraubt  wird,
wenn  es  aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise  erklärt  wird;
oder
2)  die  im  Frachtvertrage  nicht  bloß  nach  Art  oder  Gattung,  sondern  speciell  bezeichneten
  Güter  verloren  gehen;
oder
3)  die,  wenn  auch  nicht  im  Frachtvertrage  speciell  bezeichneten  Güter  verloren  gehen,
nachdem  dieselben  bereits  an  Bord  gebracht  oder  behufs  Einladung  in  das  Schiff
an  der  Ladungsstelle  von  dem  Schiffer  übernommen  worden  sind.

Hat  aber  in  dem  unter  Ziffer  3  bezeichneten  Falle  der  Verlust  der  Güter  noch
innerhalb  der  Wartezeit  (Artifel  580)  sich  zugetragen,  so  tritt  der  Vertrag  nicht  außer
Kraft,  sofern  der  Befrachter  ohne  Verzug  sich  bereit  erklärt,  statt  der  verloren  gegangenen
  andere  Güter  (Artikel  563)  zu  liefern,  und  mit  der  Lieferung  noch  innerhalb  der
Wartezeit  beginnt.  Er  hat  die  Abladung  der  anderen  Güter  binnen  kürzester  Frist
zu  vollenden,  die  etwaigen  Mehrkosten  dieser  Abladung  zu  tragen  und,  insoweit  durch
dieselbe  die  Wartezeit  überschritten  wird,  den  dem  Verfrachter  daraus  entstehenden  Schaden
  zu  ersetzen.

Art.  631.

Jeder  Theil  ist  befugt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  ohne  zur  Entschädigung

verpflichtet  zu  seyn:
        <pb n="1036" />
        158

1)  Wenn  vor  Antritt  der  Reise

das  Schiff  mit  Embargo  belegt  oder  zum  landesherrlichen  Dienste  oder  zum
Dienste  einer  fremden  Macht  in  Beschlag  genommen,

der  Handel  mit  dem  Bestimmungsorte  untersagt,

der  Abladungs=  oder  Bestimmungshafen  blokirt,

die  Ausfuhr  der  nach  dem  Frachtvertrage  zu  verschiffenden  Güter  aus  dem
Abladungshafen  oder  die  Einfuhr  derselben  in  den  Bestimmungshafen
verboten,

durch  eine  andere  Verfügung  von  hoher  Hand  das  Schiff  am  Auslaufen
oder  die  Reise  oder  die  Versendung  der  nach  dem  Frachtvertrage  zu  liefernden
  Güter  verhindert  wird.

In  allen  vorstehenden  Fällen  berechtigt  jedoch  die  Verfügung  von  hoher  Hand
nur  dann  zum  Rücktritte,  wenn  das  eingetretene  Hinderniß  nicht  voraussichtlich
von  nur  unerheblicher  Dauer  ist.

2)  Wenn  vor  Antritt  der  Reise  ein  Krieg  ausbricht,  in  Folge  dessen  das  Schiff
oder  die  nach  dem  Frachtvertrage  zu  verschiffenden  Güter  oder  beide  nicht  mehr
als  frei  betrachtet  werden  können  und  der  Gefahr  der  Aufbringung  ausgesetzt
würden.

Die  Ausübung  der  im  Artikel  563  dem  Befrachter  beigelegten  Befugniß  ist  in  den

Fällen  der  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  ausgeschlossen.
Art.  632.

Wenn  nach  Antritt  der  Reise  das  Schiff  durch  einen  Zufall  verloren  geht  (Artikel
630,  Ziff.  1),  so  endet  der  Frachtvertrag.  Jedoch  hat  der  Befrachter,  soweit  Güter  geborgen
  oder  gerettet  sind,  die  Fracht  im  Verhältniß  der  zurückgelegten  zur  ganzen  Reise
zu  zahlen  (Distanzfracht).

Die  Distanzfracht  ist  nur  soweit  zu  zahlen,  als  der  gerettete  Werth  der  Güter  reicht.

Art.  633.

Bei  Berechnung  der  Distanzfracht  kommt  in  Anschlag  nicht  allein  das  Verhältniß
der  bereits  zurückgelegten  zu  der  noch  zurückzulegenden  Entfernung,  sondern  auch  das
Verhältniß  des  Aufwandes  an  Kosten  und  Zeit,  der  Gefahren  und  Mühen,  welche
durchschnittlich  mit  dem  vollendeten  Theile  der  Reise  verbunden  sind,  zu  denen  des  nicht
vollendeten  Theiles.
        <pb n="1037" />
        159

Können  sich  die  Parteien  über  den  Betrag  der  Distanzfracht  nicht  einigen,  so  ent—

scheidet  darüber  der  Richter  nach  billigem  Ermessen.
Art.  634.

Die  Auflösung  des  Frachtvertrages  ändert  nichts  in  den  Verpflichtungen  des  Schiffers,
  bei  Abwesenheit  der  Betheiligten  auch  nach  dem  Verluste  des  Schiffes  für  das
Beste  der  Ladung  zu  sorgen  (Artikel  504—506).  Der  Schiffer  ist  demzufolge  berechtigt
und  verpflichtet  und  zwar  im  Falle  der  Dringlichkeit  auch  ohne  vorherige  Anfrage,  je
nachdem  es  den  Umständen  entspricht,  entweder  die  Ladung  für  Rechnung  der  Betheiligten
  mittelst  eines  anderen  Schiffes  nach  dem  Bestimmungshafen  befördern  zu  lassen,
oder  die  Auflagerung  oder  den  Verkauf  derselben  zu  bewirken  und  im  Falle  der  Weiterbeförderung
  oder  Auflagerung,  behufs  Beschaffung  der  hierzu,  sowie  zur  Erhaltung  der
Ladung  nöthigen  Mittel,  einen  Theil  davon  zu  verkaufen,  oder  im  Falle  der  Weiterbeförderung
  die  Ladung  ganz  oder  zum  Theil  zu  verbodmen.

Der  Schiffer  ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  die  Ladung  auszuantworten  oder  zur  Weiterbeförderung
  einem  anderen  Schiffer  zu  übergeben,  bevor  die  Distanzfracht  nebst  den
sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters  (Artikel  615)  und  die  auf  der  Ladung  haftenden
Beiträge  zur  großen  Haverei,  Bergungs=  und  Hülfskosten  und  Bodmereigelder  bezahlt
oder  sichergestellt  sind.

Auch  für  die  Erfüllung  der  nach  dem  ersten  Absatze  dieses  Artikels  dem  Schiffer
obliegenden  Pflichten  haftet  der  Rheder  mit  dem  Schiffe,  soweit  etwas  davon  gerettet
ist,  und  mit  der  Fracht.

·  Art.  635.

Gehen  nach  Antritt  der  Reise  die  Güter  durch  einen  Zufall  verloren,  so  endet  der
Frachtvertrag,  ohne  daß  ein  Theil  zur  Entschädigung  des  anderen  verpflichtet  ist;  insbesondere
  ist  die  Fracht  weder  ganz  noch  theilweise  zu  zahlen,  insofern  nicht  im  Gesetze
das  Gegentheil  bestimmt  ist  (Artikel  619).

Art.  636.

Ereignet  sich  nach  dem  Antritte  der  Reise  einer  der  im  Artikel  631  erwähnten  Zufälle,
  so  ist  jeder  Theil  befugt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  ohne  zur  Entschädigung
  verpflichtet  zu  seyn.

Ist  jedoch  einer  der  im  Artikel  631  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Zufälle  eingetreten,
so  muß,  bevor  der  Rücktritt  stattfindet,  auf  die  Beseitigung  des  Hindernisses  drei  oder
        <pb n="1038" />
        160

fünf  Monate  gewartet  werden,  je  nachdem  das  Schiff  in  einem  europäischen  oder  in
einem  nichteuropäischen  Hafen  sich  befindet.

Die  Frist  wird,  wenn  der  Schiffer  das  Hinderniß  während  des  Aufenthaltes  in
einem  Hafen  erfährt,  von  dem  Tage  der  erhaltenen  Kunde,  anderenfalls  von  dem  Tage
an  berechnet,  an  welchem  der  Schiffer,  nachdem  er  davon  in  Kenntniß  gesetzt  worden
ist,  mit  dem  Schiffe  zuerst  einen  Hafen  erreicht.

Die  Ausladung  des  Schiffes  erfolgt,  in  Ermangelung  einer  anderweitigen  Vereinbarung,
  in  dem  Hafen,  in  welchem  es  zur  Zeit  der  Erklärung  des  Rücktrittes  sich
befindet.

Für  den  zurückgelegten  Theil  der  Reise  ist  der  Befrachter  Distanzfracht  (Artikel
632,  633)  zu  zahlen  verpflichtet.

Ist  das  Schiff  in  Folge  des  Hindernisses  in  den  Abgangshafen  oder  in  einen  anderen
  Hafen  zurückgekehrt,  so  wird  bei  Berechnung  der  Distanzfracht  der  dem  Bestimmungshafen
  nächste  Punkt,  welchen  das  Schiff  erreicht  hat,  behufs  Feststellung  der
zurückgelegten  Entfernung  zum  Anhalt  genommen.

Der  Schiffer  ist  auch  in  den  Fällen  dieses  Artikels  verpflichtet,  vor  und  nach  der
Auflösung  des  Frachtvertrages  für  das  Beste  der  Ladung  nach  Maßgabe  der  Artikel  504
bis  506  und  634  zu  sorgen.

Art.  637.

Muß  das  Schiff,  nachdem  es  die  Ladung  eingenommen  hat,  vor  Antritt  der  Reise
in  dem  Abladungshafen  oder  nach  Antritt  derselben  in  einem  Zwischen=  oder  Nothhafen
in  Folge  eines  der  im  Artikel  631  erwähnten  Ereignisse  liegen  bleiben,  so  werden  die
Kosten  des  Aufenthalts,  auch  wenn  die  Erfordernisse  der  großen  Haverei  nicht  vorliegen,
über  Schiff,  Fracht  und  Ladung  nach  den  Grundsätzen  der  großen  Haverei  vertheilt,
gleichviel  ob  demnächst  der  Vertrag  aufgehoben  oder  vollständig  erfüllt  wird.  Zu  den
Kosten  des  Aufenthalts  werden  alle  in  dem  zweiten  Absatze  des  Artikels  708,  Ziffer  4
aufgeführten  Kosten  gezählt,  diejenigen  des  Ein=  und  Auslaufens  jedoch  nur  dann,  wenn
wegen  des  Hindernisses  ein  Nothhafen  angelaufen  ist.

Art.  638.

Wird  nur  ein  Theil  der  Ladung  vor  Antritt  der  Reise  durch  einen  Zufall  betroffen,
  welcher,  hätte  er  die  ganze  Ladung  betroffen,  nach  den  Artikeln  630  und  631  den
Vertrag  aufgelöst  oder  die  Parteien  zum  Rücktritte  berechtigt  haben  würde,  so  ist  der
        <pb n="1039" />
        161

Befrachter  nur  befugt,  entweder  statt  der  vertragsmäßigen  andere  Güter  abzuladen,  sofern
durch  deren  Beförderung  die  Lage  des  Verfrachters  nicht  erschwert  wird  (Artikel  563),
oder  von  dem  Vertrage  unter  der  Verpflichtung  zurückzutreten,  die  Hälfte  der  bedungenen
Fracht  und  die  sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters  zu  berichtigen  (Artikel  581  und
582).  Bei  Ausübung  dieser  Rechte  ist  der  Befrachter  jedoch  nicht  an  die  sonst  einzu—
haltende  Zeit  gebunden.»  Er  hat  sich  aber  ohne  Verzug  zu  erklären,  von  welchem  der
beiden  Rechte  er  Gebrauch  machen  wolle  und,  wenn  er  die  Abladung  anderer  Güter
wählt,  dieselbe  binnen  kürzester  Frist  zu  bewirken,  auch  die  etwaigen  Mehrkosten  dieser
Abladung  zu  tragen  und,  insoweit  durch  sie  die  Wartezeit  überschritten  wird,  den  dem
Verfrachter  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Macht  er  von  keinem  der  beiden  Rechte  Gebrauch,  so  muß  er  auch  für  den  durch
den  Zufall  betroffenen  Theil  der  Ladung  die  volle  Fracht  entrichten.  Den  durch  Krieg,
Ein=  und  Ausfuhrverbot  oder  eine  andere  Verfügung  von  hoher  Hand  unfrei  gewor—
denen  Theil  der  Ladung  ist  er  jedenfalls  aus  dem  Schiffe  herauszunehmen  verbunden.

Tritt  der  Zufall  nach  Antritt  der  Reise  ein,  so  muß  der  Befrachter  für  den
dadurch  betroffenen  Theil  der  Ladung  die  volle  Fracht  auch  dann  entrichten,  wenn  der
Schiffer  diesen  Theil  in  einem  anderen  als  dem  Bestimmungshafen  zu  löschen  sich  ge—
nöthigt  gefunden  und  hierauf  mit  oder  ohne  Aufenthalt  die  Reise  fortgesetzt  hat.

Durch  diesen  Artikel  werden  die  Bestimmungen  der  Artikel  618  und  619  nicht
berührt.

Art.  639.

Abgesehen  von  den  Fällen  der  Artikel  631  bis  638  hat  ein  Aufenthalt,  welchen  die
Reise  vor  oder  nach  ihrem  Antritte  durch  Naturereignisse  oder  andere  Zufälle  erleidet,
auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Parteien  keinen  Einfluß,  es  sei  denn,  daß  der  erkenn—
bare  Zweck  des  Vertrages  durch  einen  solchen  Aufenthalt  vereitelt  würde.  Der  Be—
frachter  ist  jedoch  befugt,  während  jedes  durch  einen  Zufall  entstandenen,  voraussichtlich
längeren  Aufenthalts  die  bereits  in  das  Schiff  geladenen  Güter  auf  seine  Gefahr  und
Kosten  gegen  Sicherheitsleistung  für  die  rechtzeitige  Wiedereinladung  auszuladen.  Unter—
läßt  er  die  Wiedereinladung,  so  hat  er  die  volle  Fracht  zu  zahlen.  In  jedem  Falle  muß
er  den  Schaden  ersetzen,  welcher  aus  der  von  ihm  veranlaßten  Wiederausladung  entsteht.

Gründet  sich  der  Aufenthalt  in  einer  Verfügung  von  hoher  Hand,  so  ist  für  die
Dauer  derselben  keine  Fracht  zu  bezahlen,  wenn  diese  zeitweise  bedungen  war  (Art.  623).

21
        <pb n="1040" />
        162

Art.  640.

Muß  das  Schiff  während  der  Reise  ausgebessert  werden,  so  hat  der  Befrachter  die
Wahl,  ob  er  die  ganze  Ladung  an  dem  Orte,  wo  das  Schiff  sich  befindet,  gegen  Be—
richtigung  der  vollen  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  des  Verfrachters  (Artikel  615)
und  gegen  Berichtigung  oder  Sicherstellung  der  im  Artikel  616  bezeichneten  Forderungen
zurücknehmen  oder  die  Wiederherstellung  abwarten  will.  Im  letzteren  Falle  ist  für  die
Dauer  der  Ausbesserung  keine  Fracht  zu  bezahlen,  wenn  diese  zeitweise  bedungen  war.

Art.  641.

Wird  der  Frachtvertrag  in  Gemäßheit  der  Artikel  630  bis  636  aufgelöst,  so  werden
  die  Kosten  der  Ausladung  aus  dem  Schiffe  von  dem  Verfrachter,  die  übrigen
Löschungskosten  von  dem  Befrachter  getragen.  Hat  der  Zufall  jedoch  nur  die  Ladung
betroffen,  so  fallen  die  sämmtlichen  Kosten  der  Löschung  dem  Befrachter  zur  Last.  Dasselbe
  gilt,  wenn  im  Falle  des  Artikels  638  ein  Theil  der  Ladung  gelöscht  wird.  Mußte
in  einem  solchen  Falle  behufs  der  Löschung  ein  Hafen  angelaufen  werden,  so  hat  der
Befrachter  auch  die  Hafenkosten  zu  tragen.

Art.  642.

Die  Artikel  630  bis  641  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  das  Schiff  zur  Einnahme
  der  Ladung  eine  Zureise  in  Ballast  nach  dem  Abladungshafen  zu  machen  hat.
Die  Reise  gilt  aber  in  einem  solchen  Falle  erst  dann  als  angetreten,  wenn  sie  aus  dem
Abladungshafen  angetreten  ist.  Wird  der  Vertrag,  nachdem  das  Schiff  den  Abladungshafen
  erreicht  hat,  aber  vor  Antritt  der  Reise  aus  dem  letzteren  aufgelöst,  so  erhält
der  Verfrachter  für  die  Zureise  eine  nach  den  Grundsätzen  der  Distanzfracht  (Art.  633)
zu  bemessende  Entschädigung.

In  anderen  Fällen  einer  zusammengesetzten  Reise  sind  die  obigen  Artikel  insoweit
anwendbar,  als  Natur  und  Inhalt  des  Vertrages  nicht  entgegenstehen.

Art.  643.

Wenn  der  Vertrag  nicht  auf  das  Schiff  im  Ganzen,  sondern  nur  auf  einen  verhältnißmäßigen
  Theil  oder  einen  bestimmt  bezeichneten  Raum  des  Schiffes  oder  auf
Stückgüter  sich  bezieht,  so  gelten  die  Artikel  630  bis  642  mit  folgenden  Abweichungen:

1)  In  den  Fällen  der  Artikel  631  und  636  ist  jeder  Theil  sogleich  nach  Eintritt
des  Hindernisses  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  desselben  von  dem  Vertrage
zurückzutreten  befugt.
        <pb n="1041" />
        163

2)  Im  Falle  des  Artikels  638  kann  von  dem  Befrachter  das  Recht,  von  dem  Vertrage
  zurückzutreten,  nicht  ausgeübt  werden.

3)  Im  Falle  des  Artikels  639  steht  dem  Befrachter  das  Recht  der  einstweiligen
Löschung  nur  dann  zu,  wenn  die  übrigen  Befrachter  ihre  Genehmigung  ertheilen.

4)  Im  Falle  des  Artikels  640  kann  der  Befrachter  die  Güter  gegen  Entrichtung
der  vollen  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  nur  dann  zurüchrehmen,  wenn
während  der  Ausbesserung  die  Löschung  dieser  Güter  ohnehin  erfolgt  ist.

Die  Vorschriften  der  Artikel  588  und  590  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Art.  644.
Nach  Beendigung  jeder  einzelnen  Abladung  hat  der  Schiffer  dem  Ablader  ohne

Verzug  gegen  Rückgabe  des  etwa  bei  der  Annahme  der  Güter  ertheilten  vorläufigen
Empfangscheines  ein  Connossement  in  so  vielen  Exemplaren  auszustellen,  als  der  Ablader
  verlangt.

Alle  Exemplare  des  Connossements  müssen  von  gleichem  Jnhalte  seyn,  dasselbe

Datum  haben,  und  ausdrücken,  wie  viele  Exemplare  ausgestellt  sind.

Dem  Schiffer  ist  auf  sein  Verlangen  von  dem  Ablader  eine  mit  der  Unterschrift

des  letzteren  versehene  Abschrift  des  Connossements  zu  ertheilen.

Art.  645.
Das  Connossement  enthält:
1)  den  Namen  des  Schiffers;
2)  den  Namen  und  die  Nationalität  des  Schiffes;
3)  den  Namen  des  Abladers;
4)  den  Namen  des  Empfängers;
5)  den  Abladungshafen;
6)  den  Löschungshafen,  oder  den  Ort,  an  welchem  Ordre  über  denselben  einzuholen  ist;
7)  die  Bezeichnung  der  abgeladenen  Güter,  deren  Menge  und  Merkzeichen;
8)  die  Bestimmung  in  Ansehung  der  Fracht;
9)  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung;
10)  die  Zahl  der  ausgestellten  Exemplare.

Art.  646.
Auf  Verlangen  des  Abladers  ist  das  Connossement,  sofern  nicht  das  Gegentheil
        <pb n="1042" />
        164

vereinbart  ist,  an  die  Ordre  des  Empfängers  oder  lediglich  an  Ordre  zu  stellen.  Im
letzteren  Falle  ist  unter  der  Ordre  die  Ordre  des  Abladers  zu  verstehen.
Das  Connossement  kann  auch  auf  den  Namen  des  Schiffers  als  Empfängers  lauten.

Art.  647.
Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  im  Löschungshafen  dem  legitimirten  Inhaber  auch
nur  eines  Exemplares  des  Connossements  die  Güter  auszuliefern.
Zur  Empfangnahme  der  Güter  legitimirt  ist  derjenige,  an  welchen  die  Güter  nach
dem  Connossement  abgeliefert  werden  sollen,  oder  auf  welchen  das  Connossement,  wenn
es  an  Ordre  lautet,  durch  Indossament  übertragen  ist.

Art.  648.

Melden  sich  mehrere  legitime  Connossementsinhaber,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,
sie  sämmtlich  zurückzuweisen,  die  Güter  gerichtlich  oder  in  einer  anderen  sicheren  Weise
niederzulegen  und  die  Connossementsinhaber,  welche  sich  gemeldet  haben,  unter  Angabe
der  Gründe  seines  Verfahrens  hiervon  zu  benachrichtigen.

Wenn  die  Niederlegung  nicht  gerichtlich  geschieht,  so  ist  er  befugt,  über  sein  Verfahren
  und  dessen  Gründe  eine  öffentliche  Urkunde  errichten  zu  lassen  und  wegen  der
daraus  entstehenden  Kosten  in  gleicher  Art  wie  wegen  der  Fracht  sich  an  die  Güter  zu
halten  (Art.  620).

Art.  649.

Die  Uebergabe  des  an  Ordre  lautenden  Connossements  an  denjenigen,  welcher  durch
dasselbe  zur  Empfangnahme  legitimirt  wird,  hat,  sobald  die  Güter  wirklich  abgeladen
sind,  für  den  Erwerb  der  von  der  Uebergabe  der  Güter  abhängigen  Rechte  dieselben  rechtlichen
  Wirkungen  wie  die  Uebergabe  der  Güter.

Art.  650.

Sind  mehrere  Exemplare  eines  an  Ordre  lautenden  Connossements  ausgestellt,  so
können  von  dem  Inhaber  des  einen  Exemplares  die  in  dem  vorstehenden  Artikel  bezeichneten
  rechtlichen  Wirkungen  der  Uebergabe  des  Connossements  zum  Nachtheile  desjenigen
  nicht  geltend  gemacht  werden,  welcher  auf  Grund  eines  anderen  Exemplares  in
Gemäßheit  des  Artikel  647  die  Auslieferung  der  Güter  von  dem  Schiffer  erlangt  hat,
bevor  der  Anspruch  auf  Auslieferung  von  dem  Inhaber  des  ersten  Exemplares  erhoben
worden  ist.
        <pb n="1043" />
        165

Art.  651.

Hat  der  Schiffer  die  Güter  noch  nicht  ausgeliefert,  so  geht  unter  mehreren  sich
meldenden  Connossementsinhabern,  wenn  und  soweit  die  von  denselben  auf  Grund  der
Connossementsübergabe  an  den  Gütern  geltend  gemachten  Rechte  collidiren,  derjenige
vor,  dessen  Exemplar  von  dem  gemeinschaftlichen  Vormanne,  welcher  mehrere  Connosse—
mentsexemplare  an  verschiedene  Personen  übertragen  hat,  zuerst  der  einen  dieser  Personen
dergestalt  übergeben  ist,  daß  dieselbe  zur  Empfangnahme  der  Güter  legitimirt  wurde.

Bei  dem  nach  einem  anderen  Orte  übersandten  Exemplare  wird  die  Zeit  der  Uebergabe
  durch  den  Zeitpunkt  der  Absendung  bestimmt.

Art.  652.

Der  Schiffer  ist  zur  Ablieferung  der  Güter  nur  gegen  Rückgabe  eines  Exemplares
des  Connossements,  auf  welchem  die  Ablieferung  der  Güter  zu  bescheinigen  ist,  verpflichtet.


Art.  653.

Das  Connossement  ist  entscheidend  für  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Verfrachter
  und  dem  Empfänger  der  Güter;  insbesondere  muß  die  Ablieferung  der  Güter
an  den  Empfänger  nach  Inhalt  des  Connossements  erfolgen.

Die  in  das  Connossement  nicht  aufgenommenen  Bestimmungen  des  Frachtvertrages
haben  gegenüber  dem  Empfänger  keine  rechtliche  Wirkung,  sofern  nicht  auf  dieselben
ausdrücklich  Bezug  genommen  ist.  Wird  in  Ansehung  der  Fracht  auf  den  Frachtvertrag
verwiesen  (z.  B.  durch  die  Worte:  „Fracht  laut  Chartepartie“),  so  sind  hierin  die  Bestimmungen
  über  Löschzeit,  Ueberliegezeit  und  Liegezeit  nicht  als  einbegriffen  anzusehen.

Für  die  Rechtsverhältnisse  zwischen  Verfrachter  und  Befrachter  bleiben  die  Bestimmungen
  des  Frachtvertrages  maßgebend.

Art.  654.

Der  Verfrachter  ist  für  die  Richtigkeit  der  im  Connossement  enthaltenen  Bezeichnung
  der  abgeladenen  Güter  dem  Empfänger  verantwortlich.  Seine  Haftung  beschräukt
sich  jedoch  auf  den  Ersatz  des  Minderwerthes,  welcher  aus  der  Nichtübereinstimmung
der  Güter  mit  der  im  Connossement  enthaltenen  Bezeichnung  sich  ergibt.

Art.  655.
Die  im  vorstehenden  Artikel  erwähnte  Haftung  des  Verfrachters  tritt  auch  daun
        <pb n="1044" />
        166

ein,  wenn  die  Güter  dem  Schiffer  in  Verpackung  oder  in  geschlossenen  Gefäßen  über—
geben  sind.

Ist  dieses  zugleich  aus  dem  Connossement  ersichtlich,  so  ist  der  Verfrachter  für  die
Richtigkeit  der  Bezeichnung  der  Güter  dem  Empfänger  nicht  verantwortlich,  sofern  er
beweist,  daß  ungeachtet  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Schiffers  die  Unrichtigkeit  der
in  dem  Connossement  enthaltenen  Bezeichnung  nicht  wahrgenommen  werden  konnte.

Die  Haftung  des  Verfrachters  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Idendität
der  abgelieferten  und  der  übernommenen  Güter  nicht  bestritten  oder  daß  dieselbe  von
dem  Verfrachter  nachgewiesen  ist.

Art.  656.

Werden  dem  Schiffer  Güter  in  Verpackung  oder  in  geschlossenen  Gefäßen  übergegeben,
  so  kann  er  das  Connossement  mit  dem  Zusatze:  „Inhalt  unbekannt“  versehen.
Enthält  das  Connossement  diesen  oder  einen  gleichbedeutenden  Zusatz,  so  ist  der  Verfrachter
  im  Falle  der  Nichtübereinstimmung  des  abgelieferten  Inhaltes  mit  dem  im
Connossement  angegebenen  nur  insoweit  verantwortlich,  als  ihm  bewiesen  wird,  daß  er
einen  anderen  als  den  abgelieferten  Inhalt  empfangen  habe.

Art.  657.

Sind  die  im  Connossement  nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  bezeichneten  Güter  dem
Schiffer  nicht  zugezählt,  zugemessen  oder  zugewogen,  so  kann  er  das  Connossement  mit  dem
Zusatze:  „Zahl,  Maß,  Gewicht  unbekannt“  versehen.  Enthält  das  Connossement  diesen
oder  einen  gleichbedeutenden  Zusatz,  so  hat  der  Verfrachter  die  Richtigkeit  der  Angaben
des  Connossements  über  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  der  übernommenen  Güter  nicht  zu
vertreten.

Art.  658.

Ist  die  Fracht  nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  der  Güter  bedungen  und  im  Connossement
  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  angegeben,  so  ist  diese  Angabe  für  die  Berechnung
der  Fracht  entscheidend,  wenn  nicht  das  Connossement  eine  abweichende  Bestimmung
enthält.  Als  eine  solche  ist  der  Zusatz:  „Zahl,  Maß,  Gewicht  unbekannt“  oder  ein
gleichbedentender  Zusatz  nicht  anzusehen.

Art.  659.

Ist  das  Connossement  mit  dem  Zusatze:  „frei  von  Bruch“  oder:  „frei  von  Leckage“

oder:  „frei  von  Beschädigung“  oder  mit  einem  gleichbedeutenden  Zusatze  versehen,
        <pb n="1045" />
        167

so  haftet  der  Verfrachter  bis  zum  Beweise  des  Verschuldens  des  Schiffers  oder  einer
Person,  für  welche  der  Verfrachter  verantwortlich  ist,  nicht  für  Bruch  oder  Leckage  oder
Beschädigung.

Art.  660.

Sind  dem  Schiffer  Güter  übergeben,  deren  Beschädigung,  schlechte  Beschaffenheit
oder  schlechte  Verpackung  sichtbar  ist,  so  hat  er  diese  Mängel  im  Connossement  zu  be—
merken,  widrigenfalls  er  dem  Empfänger  dafür  verantwortlich  ist,  auch  wenn  das  Con—
nossement  mit  einem  der  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten  Zusätze  versehen  ist.

Art.  661.

Nachdem  der  Schiffer  ein  an  Ordre  lantendes  Connossement  ausgestellt  hat,  darf
er  den  Anweisungen  des  Abladers  wegen  Zurückgabe  oder  Auslieferung  der  Güter  nur
dann  Folge  leisten,  wenn  ihm  die  sämmtlichen  Exemplare  des  Connossements  zurückgegeben
  werden.

Dasselbe  gilt  in  Ansehung  der  Anforderungen  eines  Connossementsinhabers  auf
Auslieferung  der  Güter,  so  lange  der  Schiffer  den  Bestimmungshafen  nicht  erreicht  hat.

Handelt  er  diesen  Bestimmungen  entgegen,  so  bleibt  er  dem  rechtmäßigen  Inhaber
des  Connossements  verpflichtet.

Lautet  das  Connossement  nicht  au  Ordre,  so  ist  der  Schiffer  zur  Zurückgabe  oder
Auslieferung  der  Güter,  auch  ohne  Beibringung  eines  Exemplares  des  Connossements,
verpflichtet,  sofern  der  Ablader  und  der  im  Connossement  bezeichnete  Empfänger  in  die
Zurückgabe  oder  Auslieferung  der  Güter  willigen.  Werden  jedoch  nicht  sämmtliche
Exemplare  des  Connossements  zurückgestellt,  so  kann  der  Schiffer  wegen  der  deßhalb  zu
besorgenden  Nachtheile  zuvor  Sicherheitsleistung  fordern.

Art.  662.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  661  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn
der  Frachtvertrag  vor  Erreichung  des  Bestimmungshafens  in  Folge  eines  Zufalles  nach
den  Art.  630  bis  643  aufgelöst  wird.

Art.  663.
In  Aunsehung  der  Verpflichtungen  des  Schiffers  aus  den  von  ihm  geschlossenen

Frachtverträgen  und  ausgestellten  Counossementen  hat  es  bei  den  Vorschriften  der  Artikel
  478,  479  und  502  sein  Bewenden.
        <pb n="1046" />
        168

Art.  664.

Im  Falle  der  Unterverfrachtung  haftet  für  die  Erfüllung  des  Unterfrachtvertrages,
insoweit  dessen  Ausführung  zu  den  Dienstobliegenheiten  des  Schiffers  gehört  und  von
diesem  übernommen  ist,  insbesondere  durch  Annahme  der  Güter  und  Ausstellung  des
Connossements,  nicht  der  Unterverfrachter,  sondern  der  Rheder  mit  Schiff  und  Fracht
(Artikel  452).

Ob  und  inwieweit  im  Uebrigen  der  Rheder  oder  der  Unterverfrachter  von  dem
Unterbefrachter  in  Anspruch  genommen  werden  könne,  und  ob  im  letzteren  Falle  der
Unterverfrachter  für  die  Erfüllung  unbeschränkt  zu  haften  oder  nur  die  auf  Schiff  und
Fracht  beschränkte  Haftung  des  Rheders  zu  vertreten  habe,  wird  durch  vorstehende  Bestimmung
  nicht  berührt.

Sechster  Titel.
Von  dem  Frachtgeschäfte  zur  Beförderung  von  Reisenden.

Art.  665.
Ist  der  Reisende  in  dem  Ueberfahrtsvertrage  genaunt,  so  ist  derselbe  nicht  befugt,
das  Recht  auf  die  Ueberfahrt  an  einen  Anderen  abzutreten.
Art.  666.
Der  Reisende  ist  verpflichtet,  alle  die  Schiffsordnung  betreffenden  Anweisungen
des  Schiffers  zu  befolgen.
Art.  667.

Der  Reisende,  welcher  vor  oder  nach  dem  Antritte  der  Reise  sich  nicht  rechtzeitig
an  Bord  begibt,  muß  das  volle  Ueberfahrtsgeld  bezahlen,  wenn  der  Schiffer  die  Reise
antritt  oder  fortsetzt,  ohne  auf  ihn  zu  warten.

Art.  668.

Wenn  der  Reisende  vor  dem  Antritte  der  Reise  den  Rücktritt  von  dem  Ueberfahrtsvertrage
  erklärt  oder  stirbt  oder  durch  Krankheit  oder  einen  anderen  in  seiner  Person  sich
ereignenden  Zufall  zurückzubleiben  genöthigt  wird,  so  ist  nur  die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes
  zu  zahlen.

Wenn  nach  Antritt  der  Reise  der  Rücktritt  erklärt  wird  oder  einer  der  erwähnten
Zufälle  sich  ereignet,  so  ist  das  volle  Ueberfahrtsgeld  zu  zahlen.
        <pb n="1047" />
        169

Art.  669.

Der  Ueberfahrtsvertrag  tritt  außer  Kraft,  wenn  durch  einen  Zufall  das  Schiff  verloren
  geht  (Artikel  630,  Ziff.  1).

Art.  670.

Der  Reisende  ist  befugt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  wenn  ein  Krieg  ausbricht,
  in  Folge  dessen  das  Schiff  nicht  mehr  als  frei  betrachtet  werden  kann  und  der
Gefahr  der  Aufbringung  ausgesetzt  wäre,  oder  wenn  die  Reise  durch  eine  das  Schiff
betreffende  Verfügung  von  hoher  Hand  aufgehalten  wird.

Das  Recht  des  Rücktrittes  steht  auch  dem  Verfrachter  zu,  wenn  er  in  einem  der
vorstehenden  Fälle  die  Reise  aufgibt,  oder  wenn  das  Schiff  hauptsächlich  zur  Beförderung
  von  Gütern  bestimmt  ist,  und  die  Unternehmung  unterbleiben  muß,  weil  die  Güter
  ohne  sein  Verschulden  nicht  befördert  werden  können.

Art.  671.

In  allen  Fällen,  in  welchen  zufolge  der  Artikel  669  und  670  der  Ueberfahrtsvertrag
  aufgelöst  wird,  ist  kein  Theil  zur  Entschädigung  des  anderen  verpflichtet.

Ist  jedoch  die  Auflösung  erst  nach  Antritt  der  Reise  erfolgt,  so  hat  der  Reisende
das  Ueberfahrtsgeld  nach  Verhältniß  der  zurückgelegten  zur  ganzen  Reise  zu  zahlen.

Bei  der  Berechnung  des  zu  zahlenden  Betrages  sind  die  Vorschriften  des  Artikels
633  maßgebend.

Art.  672.

Muß  das  Schiff  während  der  Reise  ausgebessert  werden,  so  hat  der  Reisende,  auch
wenn  er  die  Ausbesserung  nicht  abwartet,  das  volle  Ueberfahrtsgeld  zu  zahlen.  Wartet
er  die  Ausbesserung  ab,  so  hat  ihm  der  Verfrachter  bis  zum  Wiederantritte  der  Reise
ohne  besondere  Vergütung  Wohnung  zu  gewähren,  auch  die  nach  dem  Ueberfahrtsvertrage
  in  Ausehung  der  Beköstigung  ihm  obliegenden  Pflichten  weiter  zu  erfüllen.

Erbietet  sich  jedoch  der  Verfrachter,  den  Reisenden  mit  einer  anderen  gleich  guten
Schiffsgelegenheit  ohne  Beeinträchtigung  der  übrigen  vertragsmäßigen  Rechte  desselben
nach  dem  Bestimmungshafen  zu  befördern,  und  weigert  sich  der  Reisende,  von  dem  Anerbieten
  Gebrauch  zu  machen,  so  hat  er  auf  Gewährung  von  Wohnung  und  Kost  bis
zum  Wiederantritte  der  Reise  nicht  weiter  Anspruch.

Art.  673.
Für  den  Transport  der  Reiseeffecten,  welche  der  Reisende  nach  dem  Ueberfahrts-22
        <pb n="1048" />
        170

vertrage  an  Bord  zu  bringen  befugt  ist,  hat  derselbe,  wenn  nicht  ein  Anderes  bedungen
ist,  neben  dem  Ueberfahrtsgelde  keine  besondere  Vergütung  zu  zahlen.
Art.  674.

Auf  die  an  Bord  gebrachten  Reiseeffecten  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  562,
594,  618  Anwendung.

Sind  dieselben  von  dem  Schiffer  oder  einem  dazu  bestellten  Dritten  übernommen,
so  gelten  für  den  Fall  ihres  Verlustes  oder  ihrer  Beschädigung  die  Vorschriften  der
Artikel  607,  608,  609,  610,  611.

Auf  sämmtliche  von  dem  Reisenden  an  Bord  gebrachte  Sachen  finden  außerdem
die  Artikel  564,  565,  566  und  620  Anwendung.

Art.  675.

Der  Verfrachter  hat  wegen  des  Ueberfahrtsgeldes  an  den  von  dem  Reisenden  an
Bord  gebrachten  Sachen  ein  Pfandrecht.

Das  Pfandrecht  besteht  jedoch  nur,  so  lange  die  Sachen  zurückbehalten  oder  deponirt
  sind.

Art.  676.

Stirbt  ein  Reisender,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  in  Ansehung  der  an  Bord
sich  befindenden  Effecten  desselben  das  Interesse  der  Erben  nach  den  Umständen  des
Falles  in  geeigneter  Weise  wahrzunehmen.

Art.  677.

Wird  ein  Schiff  zur  Beförderung  von  Reisenden  einem  Dritten  verfrachtet,  sei  es
im  Ganzen  oder  zu  einem  Theile  oder  dergestalt,  daß  eine  bestimmte  Zahl  von  Reisenden
  befördert  werden  soll,  so  gelten  für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Verfrachter
und  dem  Dritten  die  Vorschriften  des  fünften  Titels,  soweit  die  Natur  der  Sache  die
Anwendung  derselben  zuläßt.

Art.  678.

Wenn  in  den  folgenden  Titeln  dieses  Buches  die  Fracht  erwähnt  wird,  so  sind  unter

  dieser,  sofern  nicht  das  Gegentheil  bestimmt  ist,  auch  die  Ueberfahrtsgelder  zu  verstehen.
Art.  679.  «

Die  auf  das  Auswanderungswesen  sich  beziehenden  Landesgesetze,  auch  insoweit  sie
privatrechtliche  Bestimmungen  enthalten,  werden  durch  die  Vorschriften  dieses  Titels
nicht  berührt.
        <pb n="1049" />
        171

Fiebenter  Titel.

Von  der  Bodmerei.
Art.  680.

Bodmerei  im  Sinne  dieses  Gesetzbuches  ist  ein  Darlehensgeschäft,  welches  von  dem
Schiffer  als  solchem  kraft  der  in  diesem  Gesetzbuche  ihm  ertheilten  Befugnisse  unter
Zusicherung  einer  Prämie  und  unter  Verpfändung  von  Schiff,  Fracht  und  Ladung  oder
von  einem  oder  mehreren  dieser  Gegenstände  in  der  Art  eingegangen  wird,  daß  der
Gläubiger  wegen  seiner  Ansprüche  nur  an  die  verpfändeten  (verbodmeten)  Gegenstände
nach  Ankunft  des  Schiffes  an  dem  Orte  sich  halten  könne,  wo  die  Reise  enden  soll,  für
welche  das  Geschäft  eingegangen  ist  (Bodmereireise).

Art.  681.

Bodmerei  kann  von  dem  Schiffer  nur  in  folgenden  Fällen  eingegangen  werden:
1)  während  das  Schiff  außerhalb  des  Heimathshafens  sich  befindet,  zum  Zwecke  der
Ausführung  der  Reise,  nach  Maßgabe  der  Art.  497,  507  bis  509  und  511;

2)  während  der  Reise  im  alleinigen  Juteresse  der  Ladungsbetheiligten  zum  Zwecke

der  Erhaltung  und  Weiterbeförderung  der  Ladung  nach  Maßgabe  der  Art.  504,
511  und  634.

In  dem  Falle  der  Ziffer  2  kann  der  Schiffer  die  Ladung  allein  verbodmen,  in
allen  übrigen  Fällen  kann  er  zwar  das  Schiff  oder  die  Fracht  allein,  die  Ladung  aber
nur  zusammen  mit  dem  Schiffe  und  der  Fracht  verbodmen.

In  der  Verbodmung  des  Schiffes  ohne  Erwähnung  der  Fracht  ist  die  Verbodmung
der  letzteren  nicht  enthalten.  Werden  aber  Schiff  und  Ladung  verbodmet,  so  gilt  die
Fracht  als  mitverbodmet.

Die  Verbodmung  der  Fracht  ist  zulässig,  so  lange  diese  der  Seegefahr  noch  nicht
entzogen  ist.

Auch  die  Fracht  desjenigen  Theiles  der  Reise,  welcher  noch  nicht  angetreten  ist,
kann  verbodmet  werden.

Art.  682.

Die  Höhe  der  Bodmereiprämie  ist  ohne  Beschränkung  dem  Uebereinkommen  der
Parteien  überlassen.
        <pb n="1050" />
        172

Die  Prämie  umfaßt  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung  auch
die  Zinsen.

Art.  683.

Ueber  die  Verbodmung  muß  von  dem  Schiffer  ein  Bodmereibrief  ausgestellt  wer—
den.  Ist  dieses  nicht  geschehen,  so  hat  der  Gläubiger  diejenigen  Rechte,  welche  ihm  zustehen
  würden,  wenn  der  Schiffer  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  ein  einfaches  Creditgeschäft
  eingegangen  wäre.

Art.  684.

Der  Bodmereigeber  kann  verlangen,  daß  der  Bodmereibrief  enthalte:

1)  den  Namen  des  Bodmereigläubigers;

2)  den  Capitalbetrag  der  Bodmereischuld;

3)  den  Betrag  der  Bodmereiprämie  oder  den  Gesammtbetrag  der  dem  Gläubiger  zu
zahlenden  Summe;

4)  die  Bezeichnung  der  verbodmeten  Gegenstände;

5)  die  Bezeichnung  des  Schiffes  und  des  Schiffers;

6)  die  Bodmereireise;

7)  die  Zeit,  zu  welcher  die  Bodmereischuld  gezahlt  werden  soll;

8)  den  Ort,  wo  die  Zahlung  erfolgen  soll;

9)  die  Bezeichnung  der  Urkunde  im  Context  als  Bodmereibrief,  oder  die  Erklärung,
daß  die  Schuld  als  Bodmereischuld  eingegangen  sei,  oder  eine  andere  das  Wesen
der  Bodmerei  genügend  bezeichnende  Erklärung;

10)  die  Umstände,  welche  die  Eingehung  der  Bodmerei  nothwendig  gemacht  haben;

11)  den  Tag  und  den  Ort  der  Ausstellung;

12)  die  Unterschrift  des  Schiffers.

Die  Unterschrift  des  Schiffers  muß  auf  Verlangen  in  beglaubigter  Form  ertheilt

werden.
Art.  685.

Auf  Verlangen  des  Bodmereigebers  ist  der  Bodmereibrief,  sofern  nicht  das  Gegen—
theil  vereinbart  ist,  an  die  Ordre  des  Gläubigers  oder  lediglich  an  Ordre  zu  stellen.  Im
letzteren  Falle  ist  unter  der  Ordre  die  Ordre  des  Bodmereigebers  zu  verstehen.

Art.  686.
Ist  vor  Ausstellung  des  Bodmereibriefes  die  Nothwendigkeit  der  Eingehung  des
        <pb n="1051" />
        173

Geschäftes  von  dem  Landesconsul  oder  demjenigen  Consul,  welcher  dessen  Geschäfte  zu
versehen  berufen  ist,  und  in  dessen  Ermangelung  von  dem  Gerichte  oder  der  sonst  zuständigen
  Behörde  des  Ortes  der  Ausstellung,  sofern  es  aber  auch  an  einer  solchen  fehlt,
von  den  Schiffsofficieren  urkundlich  bezeugt,  so  wird  angenommen,  daß  der  Schiffer
zur  Eingehung  des  Geschäftes  in  dem  vorliegenden  Umfange  befugt  gewesen  sei.

Es  findet  jedoch  der  Gegenbeweis  statt.

Art.  687.

Der  Bodmereigeber  kann  die  Ausstellung  des  Bodmereibriefes  in  mehreren  Exemplaren
  verlangen.

Werden  mehrere  Exemplare  ausgestellt,  so  ist  in  jedem  Exemplare  anzugeben,  wie
viele  ertheilt  sind.

Der  Bodmereibrief  kann  durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  er  an
Ordre  lautet.

Der  Einwand,  daß  der  Schiffer  zur  Eingehung  des  Geschäftes  überhaupt  oder  in
dem  vorliegenden  Umfange  nicht  befugt  gewesen  sei,  ist  auch  gegen  den  Indossatar
zulässig.

Art.  688.

Die  Bodmereischuld  ist,  sofern  nicht  in  dem  Bodmereibriefe  selbst  eine  andere  Bestimmung
  getroffen  ist,  in  dem  Bestimmungshafen  der  Bodmereireise  und  am  achten
Tage  nach  der  Ankunft  des  Schiffes  in  diesem  Hafen  zu  zahlen.

Von  dem  Zahlungstage  an  laufen  kaufmännische  Zinsen  von  der  ganzen  Bodmereischuld
  einschließlich  der  Prämie.

Die  vorstehende  Bestimmung  kommt  nicht  zur  Anwendung,  wenn  die  Prämie  nach
Zeit  bedungen  ist;  die  Zeitprämie  läuft  aber  bis  zur  Zahlung  des  Bodmereicapitals.

Art.  689.

Zur  Zahlungszeit  kann  die  Zahlung  der  Bodmereischuld  dem  legitimirten  Inhaber
auch  nur  eines  Exemplares  des  Bodmereibriefes  nicht  verweigert  werden.

Die  Zahlung  kann  nur  gegen  Rückgabe  dieses  Exemplares  verlangt  werden,  auf
welchem  über  die  Zahlung  zu  gquittiren  ist.

Art.  690.

Melden  sich  mehrere  gehörig  legitimirte  Bodmereibriefsinhaber,  so  sind  sie  sämmtlich

  zurückzuweisen,  die  Gelder,  wenn  die  verbodmeten  Gegenstände  befreit  werden  sollen,
        <pb n="1052" />
        174

gerichtlich  oder  in  anderer  sicherer  Weise  niederzulegen  und  die  Bodmereibriefsinhaber,
welche  sich  gemeldet  haben,  unter  Angabe  der  Gründe  des  Verfahrens  hiervon  zu  be—
nachrichtigen.

Wenn  die  Niederlegung  nicht  gerichtlich  geschieht,  so  ist  der  Deponent  befugt,  über
sein  Verfahren  und  dessen  Gründe  eine  öffentliche  Urkunde  errichten  zu  lassen  und  die
daraus  entstehenden  Kosten  von  der  Bodmereischuld  abzuziehen.

Art.  691.

Dem  Bodmereigläubiger  fällt  weder  die  große  noch  die  besondere  Haverei  zur  Last.

Insoweit  jedoch  die  verbodmeten  Gegenstände  durch  große  oder  besondere  Haverei
zur  Befriedigung  des  Bodmereigläubigers  unzureichend  werden,  hat  derselbe  den  hieraus
entstehenden  Nachtheil  zu  tragen.

Art.  692.

Die  sämmtlichen  verbodmeten  Gegenstände  haften  dem  Bodmereigläubiger  solidarisch.

Auch  schon  vor  Eintritt  der  Zahlungszeit  kann  der  Gläubiger  nach  Ankunft  des
Schiffes  im  Bestimmungshafen  der  Bodmereireise  die  Beschlagnahme  der  sämmtlichen
verbodmeten  Gegenstände  nachsuchen.

Art  693.

Der  Schiffer  hat  für  die  Bewahrung  und  Erhaltung  der  verbodmeten  Gegenstände
zu  sorgen;  er  darf  ohne  dringende  Gründe  keine  Handlung  vornehmen,  wodurch  die
Gefahr  für  den  Bodmereigeber  eine  größere  oder  eine  andere  wird,  als  derselbe  bei  dem
Abschlusse  des  Vertrages  voraussetzen  mußte.

Handelt  er  diesen  Bestimmungen  zuwider,  so  ist  er  dem  Bodmereigläubiger  für  den
daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich  (Art.  479).

Art.  694.

Hat  der  Schiffer  die  Bodmereireise  willkürlich  verändert  oder  ist  er  von  dem  der—
selben  entsprechenden  Wege  willkürlich  abgewichen,  oder  hat  er  nach  ihrer  Beendigung
die  verbodmeten  Gegenstände  von  neuem  einer  Seegefahr  ausgesetzt,  ohne  daß  das  Interesse
  des  Gläubigers  es  geboten  hat,  so  haftet  der  Schiffer  dem  Gläubiger  für  die
Bodmereischuld  insoweit  persönlich,  als  derselbe  aus  den  verbodmeten  Gegenständen  seine
Befriedigung  nicht  erhält,  es  sei  denn,  daß  er  beweist,  daß  die  unterbliebene  Befriedigung
durch  die  Veränderung  der  Reise  oder  die  Abweichung  oder  die  neue  Seegefahr  nicht
verursacht  ist.
        <pb n="1053" />
        175

Art.  695.

Der  Schiffer  darf  die  verbodmete  Ladung  vor  Befriedigung  oder  Sicherstellung
des  Gläubigers  weder  ganz  noch  theilweise  ausliefern,  widrigenfalls  er  dem  Gläubiger
für  die  Bodmereischuld  insoweit  persönlich  verpflichtet  wird,  als  derselbe  aus  den  ausgelieferten
  Gütern  zur  Zeit  der  Auslieferung  hätte  befriedigt  werden  können.

Es  wird  bis  zum  Beweise  des  Gegentheiles  angenommen,  daß  der  Gläubiger  seine
vollständige  Befriedigung  hätte  erlangen  können.

Art.  696.

Hat  der  Rheder  in  den  Fällen  der  Artikel  693,  694,  695  die  Handlungsweise  des
Schiffers  angeordnet,  so  kommen  die  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Absatzes  des
Artikels  479  zur  Anwendung.

Art.  697.

Wird  zur  Zahlungszeit  die  Bodmereischuld  nicht  bezahlt,  so  kann  der  Gläubiger
den  öffentlichen  Verkauf  des  verbodmeten  Schiffes  und  der  verbodmeten  Ladung,  sowie
die  Ueberweisung  der  verbodmeten  Fracht  bei  dem  zuständigen  Gerichte  beantragen.

Die  Klage  ist  zu  richten  in  Ansehung  des  Schiffes  und  der  Fracht  gegen  den
Schiffer  oder  Rheder,  in  Ansehung  der  Ladung  vor  der  Auslieferung  gegen  den  Schiffer,
nach  der  Auslieferung  gegen  den  Empfänger,  sofern  dieselbe  sich  noch  bei  ihm  oder  einem
Anderen  befindet,  welcher  sie  für  ihn  besitzt.

Zum  Nachtheile  eines  dritten  Erwerbers,  welcher  den  Besitz  der  verbodmeten  Ladung
  in  gutem  Glauben  erlangt  hat,  kann  der  Gläubiger  von  seinen  Rechten  keinen
Gebrauch  machen.

Art.  698.

Der  Empfänger,  welchem  bei  Annahme  der  verbodmeten  Güter  bekannt  ist,  daß
auf  ihnen  eine  Bodmereischuld  haftet,  wird  dem  Gläubiger  für  die  Schuld  bis  zum
Werthe,  welchen  die  Güter  zur  Zeit  ihrer  Auslieferung  hatten,  insoweit  persönlich  verpflichtet,
  als  der  Gläubiger,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt  wäre,  aus  den  Gütern
hätte  befriedigt  werden  können.

Art.  699.

Wird  vor  dem  Antritte  der  Bodmereireise  die  Unternehmung  aufgegeben,  so  ist  der
Gläubiger  befugt,  die  sofortige  Bezahlung  der  Bodmereischuld  an  dem  Orte  zu  verlangen,
  an  welchem  die  Bodmerei  eingegangen  ist;  er  muß  sich  jedoch  eine  verhältniß-
        <pb n="1054" />
        176

mäßige  Herabsetzung  der  Prämie  gefallen  lassen;  bei  der  Herabsetzung  ist  vorzugsweise
das  Verhältniß  der  bestandenen  zu  der  übernommenen  Gefahr  maßgebend.

Wird  die  Bodmereireise  in  einem  anderen  als  dem  Bestimmungshafen  derselben
beendet,  so  ist  die  Bodmereischuld  ohne  einen  Abzug  von  der  Prämie  in  diesem  anderen
Hafen  nach  Ablauf  der  vertragsmäßigen  und  in  deren  Ermangelung  der  achttägigen
(Artikel  688)  Zahlungsfrist  zu  zahlen.  Die  Zahlungsfrist  wird  vom  Tage  der  definitiven
  Einstellung  der  Reise  berechnet.

Soweit  in  diesem  Artikel  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  kommen  die  Artikel  689
bis  698  auch  in  den  vorstehenden  Fällen  zur  Anwendung.

Art.  700.

Die  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Titels  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
daß  der  Schiffer  zugleich  Miteigenthümer  oder  Alleineigenthümer  des  Schiffes  oder  der
Ladung  oder  beider  ist,  oder  daß  er  auf  Grund  besonderer  Anweisung  der  Betheiligten
die  Bodmerei  eingegangen  ist.

Art.  701.

Die  Bestimmungen  über  die  uneigentliche  Bodmerei,  d.  h.  diejenige,  welche  nicht  von
dem  Schiffer  als  solchem  in  den  im  Artikel  681  bezeichneten  Fällen  eingegangen  ist,
bleiben  den  Landesgesetzen  vorbehalten.

Achter  Titel.
Von  der  Havereii.

Erster  Abschnittt.
Große  (gemeinschaftliche)  Haverei  und  besondere  Haverei.
Art.  702.

Alle  Schäden,  welche  dem  Schiffe  oder  der  Ladung  oder  beiden  zum  Zwecke  der
Errettung  beider  aus  einer  gemeinsamen  Gefahr  von  dem  Schiffer  oder  auf  dessen  Geheiß
  vorsätzlich  zugefügt  werden,  sowie  auch  die  durch  solche  Maßregeln  ferner  verursachten
  Schäden,  ingleichen  die  Kosten,  welche  zu  demselben  Zwecke  aufgewendet  werden,
sind  große  Haverei.  ·

Die  große  Haverei  wird  von  Schiff,  Fracht  und  Ladung  gemeinschaftlich  getragen.
        <pb n="1055" />
        177

Art.  703.

Alle  nicht  zur  großen  Haverei  gehörigen,  durch  einen  Unfall  verursachten  Schäden
und  Kosten,  soweit  letztere  nicht  unter  den  Artikel  622  fallen,  sind  besondere  Haverei.

Die  besondere  Haverei  wird  von  den  Eigenthümern  des  Schiffes  und  der  Ladung,
von  jedem  für  sich  allein  getragen.

Art.  704.

Die  Anwendung  der  Bestimmungen  über  große  Haverei  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
  daß  die  Gefahr  in  Folge  des  Verschuldens  eines  Dritten  oder  auch  eines  Betheiligten
  herbeigeführt  ist.

Der  Betheiligte,  welchem  ein  solches  Verschulden  zur  Last  fällt,  kann  jedoch  nicht
allein  wegen  der  ihm  etwa  entstandenen  Schäden  keine  Vergütung  fordern,  sondern  er
ist  auch  den  Beitragspflichtigen  für  den  Verlust  verantwortlich,  welchen  sie  dadurch  erleiden,
  daß  der  Schaden  als  große  Haverei  zur  Vertheilung  kommt.

Ist  die  Gefahr  durch  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  verschuldet,  so  trägt  die  Folgen
  dieses  Verschuldens  auch  der  Rheder  nach  Maßgabe  der  Artikel  451,  452.  "

Art.  705.

Die  Havereivertheilung  tritt  nur  ein,  wenn  sowohl  das  Schiff  als  auch  die  Ladung,
  und  zwar  jeder.  dieser  Gegenstände  entweder  ganz  oder  theilweise  wirklich  gerettet
worden  ist.

Art.  706.

Die  Verpflichtung,  von  einem  geretteten  Gegenstande  beizutragen,  wird  dadurch,
daß  derselbe  später  von  besonderer  Haverei  betroffen  wird,  nur  dann  vollständig  aufgehoben,
  wenn  der  Gegenstand  ganz  verloren  geht.

Art.  707.

Der  Anspruch  auf  Vergütung  einer  zur  großen  Haverei  gehörenden  Beschädigung
wird  durch  eine  besondere  Haverei,  welche  den  beschädigten  Gegenstand  später  trifft,
sei  es,  daß  er  von  neuem  beschädigt  wird  oder  ganz  verloren  geht,  nur  insoweit  aufgehoben,
  als  bewiesen  wird,  daß  der  spätere  Unfall  nicht  allein  mit  dem  früheren  in  keinem
  Zusammenhange  steht,  sondern  daß  er  auch  den  früheren  Schaden  nach  sich  gezogen
haben  würde,  wenn  dieser  nicht  bereits  entstanden  gewesen  wäre.

Sind  jedoch  vor  Eintritt  des  späteren  Unfalles  zur  Wiederherstellung  des  beschädigten

23
        <pb n="1056" />
        178

Gegenstandes  bereits  Aufwendungen  gemacht,  so  bleibt  rücksichtlich  dieser  der  Anspruch
auf  Vergütung  bestehen.

Art.  708.

Große  Haverei  liegt  namentlich  in  folgenden  Fällen  vor,  vorausgesetzt,  daß  in  denselben
  zugleich  die  Erfordernisse  der  Artikel  702,  704  und  705  insoweit  vorhanden  sind,
als  in  diesem  Artikel  nichts  Besonderes  bestimmt  ist:

1)

8)

4)

Wenn  Waaren,  Schiffstheile  oder  Schiffsgeräthschaften  über  Bord  geworfen,
Masten  gekappt,  Taue  oder  Segel  weggeschnitten,  Anker,  Ankertaue  oder  Ankerketten
  geschlippt  oder  gekappt  worden  sind.

Sowohl  diese  Schäden  selbst  als  die  durch  solche  Maßregeln  an  Schiff  oder
Ladung  ferner  verursachten  Schäden  gehören  zur  großen  Haverei.

Wenn  zur  Erleichterung  des  Schiffes  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  in  Leichterfahrzeuge
  übergeladen  worden  ist.

Es  gehört  zur  großen  Haverei  sowohl  der  Leichterlohn  als  der  Schaden,  welcher
bei  dem  Ueberladen  in  das  Leichterfahrzeug  oder  bei  dem  Rückladen  in  das  Schiff
der  Ladung  oder  dem  Schiffe  zugefügt  worden  ist,  sowie  der  Schaden,  welcher
die  Ladung  auf  dem  Leichterfahrzeuge  betroffen  hat.

Muß  die  Erleichterung  im  regelmäßigen  Verlaufe  der  Reise  erfolgen,  so  liegt
große  Haverei  nicht  vor.  «

Wenn  das  Schiff  absichtlich  auf  den  Strand  gesetzt  worden  ist,  jedoch  nur  wenn
die  Abwendung  des  Unterganges  oder  der  Nehmung  damit  bezweckt  war.

Sowohl  die  durch  die  Strandung,  einschließlich  der  Abbringung  entstandenen
Schäden,  als  auch  die  Kosten  der  Abbringung  gehören  zur  großen  Haverei.

Wird  das  behufs  Abwendung  des  Unterganges  auf  den  Strand  gesetzte  Schiff
nicht  abgebracht  oder  nach  der  Abbringung  reparaturunfähig  (Artikel  444)  befun—
den,  so  findet  eine  Havereivertheilung  nicht  statt.

Ist  das  Schiff  gestrandet,  ohne  daß  die  Strandung  zur  Rettung  von  Schiff
und  Ladung  vorsätzlich  herbeigeführt  war,  so  gehören  zwar  nicht  die  durch  die
Strandung  veranlaßten  Schäden,  wohl  aber  die  auf  die  Abbringung  verwendeten
Kosten  und  die  zu  diesem  Zwecke  dem  Schiffe  oder  der  Ladung  absichtlich  zugefügten
  Schäden  zur  großen  Haverei.

Wenn  das  Schiff  zur  Vermeidung  einer  dem  Schiffe  und  der  Ladung  im  Falle
        <pb n="1057" />
        2

6)

7)

179

der  Fortsetzung  der  Reise  drohenden  gemeinsamen  Gefahr  in  einen  Nothhafen
eingelaufen  ist,  wohin  insbesondere  gehört,  wenn  das  Einlaufen  zur  nothwendigen
Ausbesserung  eines  Schadens  erfolgt,  welchen  das  Schiff  während  der  Reise  erlitten
  hat.

Es  gehören  in  diesem  Falle  zur  großen  Haverei:  die  Kosten  des  Einlaufens
und  des  Auslaufens,  die  das  Schiff  selbst  treffenden  Aufenthaltskosten,  die  der
Schiffsbesatzung  während  des  Aufenthaltes  gebührende  Heuer  und  Kost,  sowie
die  Auslagen  für  die  Unterbringung  der  Schiffsbesatzung  am  Lande,  wenn  und
so  lange  dieselbe  an  Bord  nicht  hat  verbleiben  können;  ferner,  falls  die  Ladung
wegen  des  Grundes,  welcher  das  Einlaufen  in  den  Nothhafen  herbeigeführt  hat,
gelöscht  werden  muß,  die  Kosten  des  Von=  und  Anbordbringens  und  die  Kosten
der  Aufbewahrung  der  Ladung  am  Lande  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  in  welchem
dieselbe  wieder  an  Bord  hat  gebracht  werden  können.

Die  sämmtlichen  Aufenthaltskosten  kommen  nur  für  die  Zeit  der  Fortdauer
des  Grundes  in  Rechnung,  welcher  das  Einlaufen  in  den  Nothhafen  herbeigeführt
hat.  Liegt  der  Grund  in  einer  nothwendigen  Ausbesserung  des  Schiffes,  so
kommen  außerdem  die  Aufenthaltskosten  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  in  Rechnung,
in  welchem  die  Ausbesserung  hätte  vollendet  seyn  können.

Die  Kosten  der  Ausbesserung  des  Schiffes  gehören  nur  insoweit  zur  großen
Haverei,  als  der  auszubessernde  Schaden  selbst  große  Haverei  ist.

Wenn  das  Schiff  gegen  Feinde  oder  Seeräuber  vertheidigt  worden  ist.

Die  bei  der  Vertheidigung  dem  Schiffe  oder  der  Ladung  zugefügten  Beschädigungen,
  die  dabei  verbrauchte  Munition  und,  im  Falle  eine  Person  der  Schiffsbesatzung
  bei  der  Vertheidigung  verwundet  oder  getödtet  worden  ist,  die  Heilungsund
  Begräbnißkosten,  sowie  die  zu  zahlenden  Belohnungen  (Art.  523,  524,  549,
551)  bilden  die  große  Haverei.

Wenn  im  Falle  der  Anhaltung  des  Schiffes  durch  Feinde  oder  Seeräuber  Schiffe
und  Ladung  losgekauft  worden  sind.

Was  zum  Loskaufe  gegeben  ist,  bildet  nebst  den  durch  den  Unterhalt  und  die
Auslösung  der  Geißeln  entstandenen  Kosten  die  große  Haverei.

Wenn  die  Beschaffung  der  zur  Deckung  der  großen  Haverei  während  der  Reise
        <pb n="1058" />
        180

erforderlichen  Gelder  Verluste  und  Kosten  verursacht  hat,  oder  wenn  durch  die
Auseinandersetzung  unter  den  Betheiligten  Kosten  entstanden  sind.

Diese  Verluste  und  Kosten  gehören  gleichfalls  zur  großen  Haverei.

Dahin  werden  insbesondere  gezählt  der  Verlust  an  den  während  der  Reise
verkauften  Gütern,  die  Bodmereiprämie,  wenn  die  erforderlichen  Gelder  durch
Bodmerei  aufgenommen  worden  sind,  und  wenn  dieß  nicht  der  Fall  ist,  die
Prämie  für  Versicherung  der  aufgewendeten  Gelder,  die  Kosten  für  die  Ermittelung
  der  Schäden  und  für  die  Aufmachung  der  Rechnung  über  die  große
Haverei  (Dispache).

Art.  709.
Nicht  als  große  Haverei,  sondern  als  besondere  Haverei  werden  angesehen:

1)  die  Verluste  und  Kosten,  welche,  wenn  auch  während  der  Reise,  aus  der  in  Folge
einer  besonderen  Haverei  nöthig  gewordenen  Beschaffung  von  Geldern  entstehen;

2)  die  Reclamekosten,  auch  wenn  Schiff  und  Ladung  zusammen  und  beide  mit  Erfolg
reclamirt  werden;

3)  die  durch  Prangen  verursachte  Beschädigung  des  Schiffes,  seines  Zubehöres  und
der  Ladung,  selbst  wenn,  um  der  Strandung  oder  Nehmung  zu  entgehen,  geprangt
  worden  ist.

Art.  710.
In  den  Fällen  der  großen  Haverei  bleiben  bei  der  Schadensberechnung  die  Beschädigungen
  und  Verluste  außer  Ansatz,  welche  die  nachstehenden  Gegenstände  betreffen:

1)  die  nicht  unter  Deck  geladenen  Güter;  diese  Vorschrift  findet  jedoch  bei  der  Küstenschifffahrt
  insofern  keine  Anwendung,  als  in  Ansehung  derselben  Deckladungen
durch  die  Landesgesetze  für  zulässig  erklärt  sind  (Artikel  567);

2)  diejenigen  Güter,  worüber  weder  ein  Connossement  ausgestellt  ist,  noch  das
Manifest  oder  Ladebuch  Auskunft  gibt;

3)  die  Kostbarkeiten,  Gelder  und  Werthpapiere,  welche  dem  Schiffer  nicht  gehörig
bezeichnet  sind  (Artikel  608).

Art.  711.
Der  an  dem  Schiffe  und  dem  Zubehöre  desselben  entstandene,  zur  großen  Haverei
gehörige  Schaden  ist,  wenn  die  Reparatur  während  der  Reise  erfolgt,  am  Orte  der
Ausbesserung  und  vor  derselben,  sonst  an  dem  Orte,  wo  die  Reise  endet,  durch  Sach-
        <pb n="1059" />
        181

verständige  zu  ermitteln  und  zu  schätzen.  Die  Taxe  muß  die  Veranschlagung  der  erforderlichen
  Reparaturkosten  enthalten.  Sie  ist,  wenn  während  der  Reise  ausgebessert
wird,  für  die  Schadensberechnung  insoweit  maßgebend,  als  nicht  die  Ausführungskosten
unter  den  Anschlagssummen  bleiben.  War  die  Aufnahme  einer  Teaxe  nicht  ausführbar,
so  entscheidet  der  Betrag  der  auf  die  erforderlichen  Reparaturen  wirklich  verwendeten
Kosten.

Insoweit  die  Ausbesserung  während  der  Reise  nicht  geschieht,  ist  die  Abschätzung
für  die  Schadensberechnung  ausschließlich  maßgebend.

Art.  712.

Der  nach  Maßgabe  des  vorstehenden  Artikels  ermittelte  volle  Betrag  der  Reparaturkosten
  bestimmt  die  zu  leistende  Vergütung,  wenn  das  Schiff  zur  Zeit  der  Beschädigung
noch  nicht  ein  volles  Jahr  zu  Wasser  war.

Dasselbe  gilt  von  der  Vergütung  für  einzelne  Theile  des  Schiffes,  namentlich  fürr
die  Metallhaut,  sowic  für  einzelne  Theile  des  Zubehöres,  wenn  solche  Theile  noch  nicht
ein  volles  Jahr  in  Gebrauch  waren.

In  den  übrigen  Fällen  wird  von  dem  vollen  Betrage  wegen  des  Unterschiedes
zwischen  alt  und  neu  ein  Drittel,  bei  den  Ankerketten  ein  Sechstel,  bei  den  Ankern
jedoch  nichts  abgezogen.

Von  dem  vollen  Betrage  kommen  ferner  in  Abzug  der  volle  Erlös  oder  Werth  der
etwa  noch  vorhandenen  alten  Stücke,  welche  durch  neue  ersetzt  sind  oder  zu  ersetzen  sind.

Findet  ein  solcher  Abzug  und  zugleich  der  Abzug  wegen  des  Unterschiedes  zwischen
alt  und  neu  statt,  so  ist  zuerst  dieser  letztere  und  sodann  erst  von  dem  verbleibenden
Betrage  der  andere  Abzug  zu  machen.

Art.  713.

Die  Vergütung  für  aufgeopferte  Güter  wird  durch  den  Marktpreis  bestimmt,  welchen
  Güter  derselben  Art  und  Beschaffenheit  am  Bestimmungsorte  bei  Beginn  der
Löschung  des  Schiffes  haben.

In  Ermangelung  eines  Marktpreises,  oder  insofern  über  denselben  oder  über  dessen
Anwendung,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  die  Qualität  der  Güter  Zweifel  bestehen,
wird  der  Preis  durch  Sachverständige  ermittelt.

Von  dem  Preise  kommt  in  Abzug,  was  an  Fracht,  Zöllen  und  Unkosten  in  Folge
des  Verlustes  der  Güter  erspart  wird.
        <pb n="1060" />
        182

Zu  den  aufgeopferten  Gütern  gehören  auch  diejenigen,  welche  zur  Deckung  der  großen

Haverei  verkauft  worden  sind  (Artikel  708,  Ziffer  7).
Art.  714.

Die  Vergütung  für  Güter,  welche  eine  zur  großen  Haverei  gehörige  Beschädigung
erlitten  haben,  wird  bestimmt  durch  den  Unterschied  zwischen  dem  durch  Sachpverständige
zu  ermitteluden  Verkaufswerthe,  welchen  die  Güter  im  beschädigten  Zustande  am  Bestimmungsorte
  bei  Beginn  der  Löschung  des  Schiffes  haben,  und  dem  im  vorstehenden
Artikel  bezeichneten  Preise  nach  Abzug  der  Zölle  und  Unkosten,  soweit  sie  in  Folge  der
Beschädigung  erspart  sind.

Art.  715.

Die  vor,  bei  oder  nach  dem  Havereifalle  entstandenen,  zur  großen  Haverei  nicht
gehörenden  Werthsverringerungen  und  Verluste  sind  bei  Berechnung  der  Vergütung
(Art.  713,  714)  in  Abzug  zu  bringen.

Art.  716.

Endet  die  Reise  für  Schiff  und  Ladung  nicht  im  Bestimmungshafen,  sondern  an
einem  anderen  Orte,  so  tritt  dieser  letztere,  endet  sie  durch  Verlust  des  Schiffes,  so
tritt  der  Ort,  wohin  die  Ladung  in  Sicherheit  gebracht  ist,  für  die  Ermittelung  der
Vergütung  an  die  Stelle  des  Bestimmungsortes.

Art.  717.

Die  Vergütung  für  entgangene  Fracht  wird  bestimmt  durch  den  Frachtbetrag,  welcher
  für  die  aufgeopferten  Güter  zu  entrichten  gewesen  seyn  würde,  wenn  dieselben  mit
dem  Schiffe  an  dem  Orte  ihrer  Bestimmung,  oder  wenn  dieser  von  dem  Schiffe  nicht
erreicht  wird,  an  dem  Orte  angelangt  wären,  wo  die  Reise  endet.

Art.  718.

Der  gesammte  Schaden,  welcher  die  große  Haverei  bildet,  wird  über  das  Schiff,
die  Ladung  und  die  Fracht  nach  Verhältniß  des  Werthes  und  des  Betrages  derselben
vertheilt.

Art.  719.

Das  Schiff  nebst  Zubehör  trägt  bei:

1)  mit  dem  Werthe,  welchen  es  in  dem  Zustande  am  Ende  der  Reise  bei  Beginn
der  Löschung  hat;
2)  mit  dem  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommenden  Schaden  an  Schiff  und  Zubehör.
        <pb n="1061" />
        183

Von  dem  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Werthe  ist  der  noch  vorhandene  Werth  derjenigen
  Reparaturen  und  Anschaffungen  abzuziehen,  welche  erst  nach  dem  Havereifalle
erfolgt  sind.

Art.  720.

Die  Ladung  trägt  bei:
1)  mit  den  am  Ende  der  Reise  bei  Beginn  der  Löschung  noch  vorhandenen  Gütern,

oder  wenn  die  Reise  durch  den  Verlust  des  Schiffes  endet  (Art.  716),  mit  den
in  Sicherheit  gebrachten  Gütern,  soweit  in  beiden  Fällen  diese  Güter  sich  zur
Zeit  des  Havereifalles  am  Bord  des  Schiffes  oder  eines  Leichterfahrzeuges  (Art.
708,  Ziffer  2)  befunden  haben;

2)  mit  den  aufgeopferten  Gütern  (Art.  713).

Art.  721.

Bei  Ermittelung  des  Beitrages  kommt  in  Ansatz:

1)

2)

8)

9

für  die  Güter,  welche  unversehrt  sind,  der  Marktpreis  oder  der  durch  Sachverständige
  zu  ermittelnde  Preis  (Art.  713),  welchen  dieselben  am  Ende  der  Reise
bei  Beginn  und  am  Orte  der  Löschung  des  Schiffes,  oder  wenn  die  Reise  durch
Verlust  des  Schiffes  endet  (Art.  716),  zur  Zeit  und  am  Orte  der  Bergung
haben,  nach  Abzug  der  Fracht,  Zölle  und  sonstigen  Unkosten;

für  die  Güter,  welche  während  der  Reise  verdorben  sind  oder  eine  zur  großen
Haverei  nicht  gehörige  Beschädigung  erlitten  haben,  der  durch  Sachverständige  zu
ermittelnde  Verkaufswerth  (Art.  714),  welchen  die  Güter  im  beschädigten  Zustande
zu  der  unter  Ziffer  1  erwähnten  Zeit  und  an  dem  dort  bezeichneten  Orte  haben,
nach  Abzug  der  Fracht,  Zölle  und  sonstigen  Unkosten;

für  die  Güter,  welche  aufgeopfert  worden  sind,  der  Betrag,  welcher  nach  Artikel
713  für  dieselben  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommt;

für  die  Güter,  welche  eine  zur  großen  Haverei  gehörige  Beschädigung  erlitten
haben,  der  nach  der  Bestimmung  unter  Ziffer  2  zu  ermittelnde  Werth,  welchen
die  Güter  im  beschädigten  Zustande  haben,  und  der  Werthsunterschied,  welcher
nach  Artikel  714  für  die  Beschädigung  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommt.

Art.  722.

Sind  Güter  geworfen,  so  haben  dieselben  zu  der  gleichzeitigen  oder  einer  späteren
        <pb n="1062" />
        184
großen  Haverei  im  Falle  ihrer  Bergung  nur  dann  beizutragen,  wenn  der  Eigenthümer
eine  Vergütung  verlangt.
Art.  723.
Die  Frachtgelder  tragen  bei  mit  zwei  Drittel:
1)  des  Bruttobetrages,  welcher  verdient  ist;
2)  des  Betrages,  welcher  nach  Artikel  717  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommt.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  auf  zwei  Drittel  bestimmte  Quote  bis
auf  die  Hälfte  zu  ermäßigen.

Ueberfahrtsgelder  tragen  bei  mit  dem  Betrage,  welcher  im  Falle  des  Verlustes  des
Schiffes  eingebüßt  wäre  (Artikel  671),  nach  Abzug  der  Unkosten,  welche  alsdaun  erspart
seyn  würden.

Art.  724.

Haftet  auf  einem  beitragspflichtigen  Gegenstande  eine  in  einem  späteren  Nothfalle
sich  gründende  Forderung,  so  trägt  der  Gegenstand  nur  mit  seinem  Werthe  nach  Abzug
dieser  Forderung  bei.

Art.  725.

Zur  großen  Haverei  tragen  nicht  bei:

1)  die  Kriegs=  und  Mundvorräthe  des  Schiffes;
2)  die  Heuer  und  Effecten  der  Schiffsbesatzung;
3)  die  Reiseeffecten  der  Reisenden.

Sind  Vorräthe  oder  Effecten  dieser  Art  aufgeopfert  oder  haben  sie  eine  zur  großen
Haverei  gehörige  Beschädigung  erlitten,  so  wird  für  dieselben  nach  Maßgabe  der  Artikel
713—717  Vergütung  gewährt;  für  Effecten,  welche  in  Kostbarkeiten,  Geldern  und
Werthpapieren  bestehen,  wird  jedoch  nur  dann  Vergütung  gewährt,  wenn  dieselben  dem
Schiffer  gehörig  bezeichnet  sind  (Art.  608).  Vorräthe  und  Effecten,  für  welche  eine
Vergütung  gewährt  wird,  tragen  mit  dem  Werthe  oder  dem  Werthsunterschiede  bei,
welcher  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommt.

Die  im  Artikel  710  erwähnten  Gegenstände  sind  beitragspflichtig,  soweit  sie  gerettet
  sind.

Die  Bodmereigelder  sind  nicht  beitragspflichtig.

Art.  726.
Wenn  nach  dem  Havereifalle  und  bis  zum  Beginne  der  Löschung  am  Ende  der
        <pb n="1063" />
        185

Reise  ein  beitragspflichtiger  Gegenstand  ganz  verloren  geht  (Artikel  706)  oder  zum  Theil
verloren  geht  oder  im  Werthe  verringert  wird,  wohin  insbesondere  der  Fall  des  Artikels
724  gehört,  so  tritt  eine  verhältnißmäßige  Erhöhung  der  von  den  übrigen  Gegenständen
zu  entrichtenden  Beiträge  ein.

Ist  erst  nach  Beginn  der  Löschung  der  Verlust  oder  die  Werthsverringerung  erfolgt,
so  geht  der  Beitrag,  welcher  auf  den  Gegenstand  fällt,  soweit  dieser  zur  Berichtigung
desselben  unzureichend  geworden  ist,  den  Vergütungsberechtigten  verloren.

Art.  727.

Die  Vergütungsberechtigten  haben  wegen  der  von  dem  Schiffe  und  der  Fracht  zu
entrichtenden  Beiträge  die  Rechte  von  Schiffsgläubigern  (Titel  10).  Auch  in  Ansehung
der  beitragspflichtigen  Güter  steht  ihnen  an  den  einzelnen  Gütern  wegen  des  von  diesen
zu  entrichtenden  Beitrages  ein  Pfandrecht  zu.  Das  Pfandrecht  kann  jedoch  nach  der
Auslieferung  der  Güter  nicht  zum  Nachtheile  des  dritten  Erwerbers,  welcher  den  Besitz
in  gutem  Glauben  erlangt  hat,  geltend  gemacht  werden.

Art.  728.

Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Beitrages  wird  durch  den  Havereifall
  an  sich  nicht  begründet.

Der  Empfänger  beitragspflichtiger  Güter  wird  jedoch,  wenn  ihm  bei  der  Annahme
der  Güter  bekannt  ist,  daß  davon  ein  Beitrag  zu  entrichten  sei,  für  den  letzteren  bis
zum  Werthe,  welchen  die  Güter  zur  Zeit  ihrer  Auslieferung  hatten,  insoweit  persönlich
verpflichtet,  als  der  Beitrag,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt  wäre,  aus  den  Gütern
hätte  geleistet  werden  können.

Art.  729.

Die  Feststellung  und  Vertheilung  der  Schäden  erfolgt  an  dem  Bestimmungsorte

und,  wenn  dieser  nicht  erreicht  wird,  in  dem  Hafen,  wo  die  Reise  endet.
Art.  730.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  die  Aufmachung  der  Dispache  ohne  Verzug  zu  veranlassen.
  Handelt  er  dieser  Verpflichtung  zuwider,  so  macht  er  sich  jedem  Betheiligten
verantwortlich.

Wird  die  Aufmachung  der  Dispache  nicht  rechtzeitig  veranlaßt,  so  kann  jeder  Betheiligte
  die  Aufmachung  in  Antrag  bringen  und  betreiben.

24
        <pb n="1064" />
        186

Art.  731.

Im  Gebiete  dieses  Gesetzbuches  wird  die  Dispache  durch  die  ein  für  allemal  bestellten
  oder  in  deren  Ermangelung  durch  die  vom  Gerichte  besonders  ernannten  Personen
  (Dispacheure)  aufgemacht.

Jeder  Betheiligte  ist  verpflichtet,  die  zur  Aufmachung  der  Dispache  erforderlichen
Urkunden,  soweit  er  sie  zu  seiner  Verfügung  hat,  namentlich  Chartepartien,  Connossemente
  und  Facturen,  dem  Dispacheur  mitzutheilen.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  über  das  Verfahren  bei  Aufmachung  der
Dispache  und  die  Ausführung  derselben  nähere  Bestimmungen  zu  erlassen.

Art.  732.

Für  die  von  dem  Schiffe  zu  leistenden  Beiträge  ist  den  Ladungsbetheiligten  Sicherheit
  zu  bestellen,  bevor  das  Schiff  den  Hafen  verlassen  darf,  in  welchem  nach  Art.  729
die  Feststellung  und  Vertheilung  der  Schäden  erfolgen  muß.

Art.  733.

Der  Schiffer  darf  Güter,  auf  welchen  Havereibeiträge  haften,  vor  Berichtigung  oder
Sicherstellung  der  letzteren  (Artikel  616)  nicht  ausliefern,  widrigenfalls  er,  unbeschadet
der  Haftung  der  Güter,  für  die  Beiträge  persönlich  verantwortlich  wird.

Hat  der  Rheder  die  Handlungsweise  des  Schiffers  angeordnet,  so  kommen  die  Vorschriften
  des  zweiten  und  dritten  Absatzes  des  Artikels  479  zur  Anwendung.

Das  an  den  beitragspflichtigen  Gütern  den  Vergütungsberechtigten  zustehende  Pfandrecht
  wird  für  diese  durch  den  Verfrachter  ausgeübt.

Art.  734.

Hat  der  Schiffer  zur  Fortsetzung  der  Reise,  jedoch  zum  Zwecke  einer  nicht  zur
großen  Haverei  gehörenden  Aufwendung  die  Ladung  verbodmet  oder  über  einen  Theil
derselben  durch  Verkauf  oder  durch  Verwendung  verfügt,  so  ist  der  Verlust,  welchen  ein
Ladungsbetheiligter  dadurch  erleidet,  daß  er  wegen  seiner  Ersatzansprüche  aus  Schiff
und  Fracht  gar  nicht  oder  nicht  vollständig  befriedigt  werden  kann  (Artikel  509,  510,
613),  von  sämmtlichen  Ladungsbetheiligten  nach  den  Grundsätzen  der  großen  Haverei
zu  tragen.

Bei  der  Ermittelung  des  Verlustes  ist  in  dem  Verhältniß  zu  den  Ladungsbetheiligten
  in  allen  Fällen,  namentlich  auch  im  Falle  des  zweiten  Absatzes  des  Artikels  613
die  im  Artikel  713  bezeichnete  Vergütung  maßgebend.  Mit  dem  Werthe,  durch  welchen
        <pb n="1065" />
        187

diese  Vergütung  bestimmt  wird,  tragen  die  verkauften  Güter  auch  zu  einer  etwa  eintre—
tenden  großen  Haverei  bei  (Artikel  720).

Art.  735.
Ueber  die  außerdem  nach  den  Grundsätzen  der  großen  Haverei  zu  vertheilenden
Schäden  und  Kosten  bestimmt  der  Artikel  637.
Die  in  den  Fällen  des  Artikels  637  und  des  Artikels  734  zu  entrichtenden  Beiträge
  und  eintretenden  Vergütungen  stehen  in  allen  rechtlichen  Beziehungen  den  Beiträgen
  und  Vergütungen  in  Fällen  der  großen  Haverei  gleich.

Zweiter  Abschnitt.
Schaden  durch  Zusammenstoß  von  Schiffen.
Art.  736.

Wenn  zwei  Schiffe  zusammenstoßen  und  entweder  auf  einer  oder  auf  beiden  Seiten
  durch  den  Stoß  Schiff  oder  Ladung  allein,  oder  Schiff  und  Ladung  beschädigt  werden
  oder  ganz  verloren  gehen,  so  ist,  falls  eine  Person  der  Besatzung  des  einen  Schiffes
durch  ihr  Verschulden  den  Zusammenstoß  herbeigeführt  hat,  der  Rheder  dieses  Schiffes
nach  Maßgabe  der  Artikel  451  und  452  verpflichtet,  den  durch  den  Zusammenstoß  dem
anderen  Schiffe  und  dessen  Ladung  zugefügten  Schaden  zu  ersetzen.

Die  Eigenthümer  der  Ladung  beider  Schiffe  sind  zum  Ersatze  des  Schadens  beizutragen
  nicht  verpflichtet.

Die  persönliche  Verpflichtung  der  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen,  für  die
Folgen  ihres  Verschuldens  aufzukommen,  wird  durch  diesen  Artikel  nicht  berührt.

Art.  737.

Fällt  keiner  Person  der  Besatzung  des  einen  oder  des  anderen  Schiffes  ein  Verschulden
  zur  Last  oder  ist  der  Zusammenstoß  durch  beiderseitiges  Verschulden  herbeigeführt,
  so  findet  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  dem  einen  oder  anderen  oder  beiden  Schiffen
  zugefügten  Schadens  nicht  statt.

Art.  738.

Die  beiden  vorstehenden  Artikel  kommen  zur  Anwendung  ohne  Unterschied,  ob  beide
Schiffe  oder  das  eine  oder  das  andere  sich  in  der  Fahrt  oder  im  Treiben  befinden,  oder
vor  Anker  oder  am  Lande  befestigt  liegen.
        <pb n="1066" />
        188
Art.  739.

Ist  ein  durch  den  Zusammenstoß  beschädigtes  Schiff  gesunken  bevor  es  einen  Hafen
erreichen  konnte,  so  wird  vermuthet,  daß  der  Untergang  des  Schiffes  eine  Folge  des  Zusammenstoßes
  war.

Art.  740.

Wenn  sich  das  Schiff  unter  der  Führung  eines  Zwangslootsen  befunden  hat  und
die  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen  die  ihnen  obliegenden  Pflichten  erfüllt  haben,
  so  ist  der  Rheder  des  Schiffes  von  der  Verantwortung  für  den  Schaden  frei,  welcher
durch  den  von  dem  Lootsen  verschuldeten  Zusammenstoß  entstanden  ist.

Art.  741.

Die  Vorschriften  dieses  Abschnittes  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  mehr
als  zwei  Schiffe  zusammenstoßen.

Ist  in  einem  solchen  Falle  der  Zusammenstoß  durch  eine  Person  der  Besatzung
des  einen  Schiffes  verschuldet,  so  haftet  der  Rheder  des  letzteren  auch  für  den  Schaden,
welcher  daraus  entsteht,  daß  durch  den  Zusammenstoß  dieses  Schiffes  mit  einem  anderen
der  Zusammenstoß  dieses  anderen  Schiffes  mit  einem  dritten  verursacht  ist.

Neunter  Titel.
Von  der  Bergung  und  Gülfsleistung  in  Seenotb.

Art.  742.

Wird  in  einer  Seenoth  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  ganz  oder  theilweise,  nachdem
  sie  der  Verfügung  der  Schiffsbesatzung  entzogen  oder  von  derselben  verlassen  waren,
von  dritten  Personen  an  sich  genommen  und  in  Sicherheit  gebracht,  so  haben  diese  Personen
  Anspruch  auf  Bergelohn.

Wird  außer  dem  vorstehenden  Falle  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  durch  Hülfe
dritter  Personen  aus  einer  Seenoth  gerettet,  so  haben  dieselben  nur  Anspruch  auf  Hülfslohn.

Der  Schiffsbesatzung  des  verunglückten  oder  gefährdeten  Schiffes  steht  ein  Anspruch
auf  Berge=  oder  Hülfslohn  nicht  zu.

Art.  743.

Wenn  noch  während  der  Gefahr  ein  Vertrag  über  die  Höhe  des  Berge=  oder

Hülfslohns  geschlossen  ist,  so  kaun  derselbe  wegen  erheblichen  Uebermaßes  der  zuge-
        <pb n="1067" />
        189

sicherten  Vergütung  angefochten  und  die  Herabsetzung  der  letzteren  auf  das  den  Umständen
  entsprechende  Maß  verlangt  werden.
Art.  744.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  wird  die  Höhe  des  Berge-  oder  Hülfslohns
von  dem  Richter  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände  des  Falles  nach  billigem  Ermessen
  in  Geld  festgesetzt.

Art.  745.

Der  Berge=  oder  Hülfslohn  umfaßt  zugleich  die  Vergütung  für  die  Aufwendungen,
welche  zum  Zwecke  des  Bergens  und  Rettens  geschehen  sind.

Nicht  darin  enthalten  sind  die  Kosten  und  Gebühren  der  Behörden,  die  von  den
geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen  zu  entrichtenden  Zölle  und  sonstigen  Abgaben
und  die  Kosten  zum  Zwecke  der  Aufbewahrung,  Erhaltung,  Abschätzung  und  Veräußerung
  derselben.

Art.  746.

Bei  der  Bestimmung  des  Betrages  des  Berge=  oder  Hülfslohnes  kommen  insbesondere
  in  Anschlag:  der  bewiesene  Eifer,  die  verwendete  Zeit,  die  geleisteten  Dienste,
die  geschehenen  Aufwendungen,  die  Zahl  der  thätig  gewesenen  Personen,  die  Gefahr,
welcher  dieselben  ihre  Personen  und  ihre  Fahrzeuge  unterzogen  haben,  sowie  die  Gefahr,
welche  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen  gedroht  hat,  und  der  nach  Abzug
der  Kosten  (Artikel  745,  Absatz  2)  verbliebene  Werth  derselben.

Art.  747.

Der  Berge=  oder  Hülfslohn  darf  ohne  den  übereinstimmenden  Antrag  der  Parteien
nicht  auf  eine  Quote  des  Werthes  der  geborgenen  oder  geretteten  Gegenstände  festgesetzt
  werden.

Art.  748.

Der  Betrag  des  Bergelohnes  soll  den  dritten  Theil  des  Werthes  der  geborgenen
Gegenstände  (Artikel  746)  nicht  übersteigen.

Nur  ausnahmsweise,  wenn  die  Bergung  mit  ungewöhnlichen  Anstrengungen  und
Gefahren  verbunden  war  und  jener  Werth  zugleich  ein  geringer  ist,  kann  der  Betrag
bis  zur  Hälfte  des  Werthes  erhöht  werden.

Art.  749.
Der  Hülfslohn  ist  stets  unter  dem  Betrage  festzusetzen,  welchen  der  Bergelohn
        <pb n="1068" />
        190

unter  sonst  gleichen  Umständen  erreicht  haben  würde.  Auf  den  Werth  der  geretteten
Gegenstände  ist  bei  Bestimmung  des  Hülfslohnes  nur  eine  untergeordnete  Rücksicht  zu
nehmen.

Art.  750.

Haben  mehrere  Personen  an  der  Bergung  oder  Hilfsleistung  sich  betheiligt,  so
wird  der  Berge=  oder  Hülfslohn  unter  dieselben  nach  Maßgabe  der  persönlichen  und
sachlichen  Leistungen  der  Einzelnen  und  im  Zweifel  nach  der  Kopfzahl  vertheilt.

Zur  gleichmäßigen  Theilnahme  sind  auch  diejenigen  berechtigt,  welche  in  derselben
Gefahr  der  Rettung  von  Menschen  sich  unterzogen  haben.

Art.  751.

Wird  ein  Schiff  oder  dessen  Ladung  ganz  oder  theilweise  von  einem  anderen  Schiffe
geborgen  oder  gerettet,  so  wird  der  Berge=  oder  Hülfslohn  zwischen  dem  Rheder,  dem
Schiffer  und  der  übrigen  Besatzung  des  anderen  Schiffes,  sofern  nicht  durch  Vertrag
unter  ihnen  ein  Anderes  bestimmt  ist,  in  der  Art  vertheilt,  daß  der  Rheder  die  Hälfte,
der  Schiffer  ein  Viertel  und  die  übrige  Besatzung  zusammen  gleichfalls  ein  Viertel  erhalten.
  Die  Vertheilung  unter  die  letztere  erfolgt  nach  Verhältniß  der  Heuer,  welche
dem  Einzelnen  gebührt  oder  seinem  Range  nach  gebühren  würde.

Art.  752.
Auf  Berge=  und  Hülfslohn  hat  keinen  Anspruch:
1)  wer  seine  Dienste  aufgedrungen,  insbesondere  ohne  Erlaubniß  des  anwesenden
Schiffers  das  Schiff  betreten  hat;
2)  wer  von  den  geborgenen  Gegenständen  dem  Schiffer,  dem  Eigenthümer  oder  der
zuständigen  Behörde  nicht  sofort  Anzeige  gemacht  hat.
Art.  753.

Wegen  der  Bergungs=  und  Hülfskosten,  wozu  auch  der  Berge=  und  Hülfslohn  gezählt
  wird,  steht  dem  Gläubiger  ein  Pfandrecht  an  den  geborgenen  oder  geretteten  Gegenständen,
  an  den  geborgenen  Gegenständen  bis  zur  Sicherheitsleistung  zugleich  das
Zurückbehaltungsrecht  zu.

In  Ansehung  der  Geltendmachung  des  Pfandrechtes  finden  die  Vorschriften  des
zweiten  und  dritten  Absatzes  des  Artikels  697  Anwendung.

Art.  754.
Der  Schiffer  darf  die  Güter  vor  Befriedigung  oder  Sicherstellung  des  Gläubigers
        <pb n="1069" />
        191

weder  ganz  noch  theilweise  ausliefern,  widrigenfalls  er  dem  Gläubiger  insoweit  persön—
lich  verpflichtet  wird,  als  derselbe  aus  den  ausgelieferten  Gütern  zur  Zeit  der  Auslie—
ferung  hätte  befriedigt  werden  können.

Hat  der  Rheder  die  Handlungsweise  des  Schiffers  angeordnet,  so  kommen  die  Vor—
schriften  des  zweiten  und  dritten  Absatzes  des  Artikels  479  zur  Anwendung.

Art.  755.

Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Bergungs=  und  Hilfskosten
wird  durch  die  Bergung  oder  Rettung  an  sich  nicht  begründet.

Der  Empfänger  von  Gütern  wird  jedoch,  wenn  ihm  bei  Annahme  derselben  bekaunt
ist,  daß  davon  Bergungs=  oder  Hilfskosten  zu  berichtigen  seien,  für  diese  Kosten  insoweit
  persönlich  verpflichtet,  als  dieselben,  falls  die  Auslieferung  nicht  erfolgt  wäre,  aus
den  Gütern  hätten  berichtigt  werden  können.

Sind  noch  andere  Gegenstände  gemeinschaftlich  mit  den  ausgelieferten  Gütern  geborgen
  oder  gerettet,  so  geht  die  persönliche  Haftung  des  Empfängers  über  den  Betrag
nicht  hinaus,  welcher  bei  Vertheilung  der  Kosten  über  sämmtliche  Gegenstände  auf  die
ausgelieferten  Güter  fällt.

Art.  756.

Deu  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Vorschriften  dieses  Titels  zu  ergänzen.

Dieselben  können  bestimmen,  daß  über  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines  Bergeoder
  Hülfslohnes  oder  über  den  Betrag  desselben  von  einer  anderen  als  einer  richterlichen
  Behörde  unter  Vorbehalt  des  Rechtsweges  (Artikel  744)  zu  entscheiden  sei.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  über  die  Wiedernehmung  eines  von  dem
Feinde  genommenen  Schiffes  werden  durch  die  Vorschriften  dieses  Titels  nicht  berührt.

Behnter  Titel.
Von  den  Schiffsgläubigern.
Art.  757.
Die  nachbenannten  Forderungen  gewähren  die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers:
1)  die  Kosten  des  Zwangsverkaufes  des  Schiffes;  zu  diesen  gehören  auch  die  Kosten
der  Vertheilung  des  Kaufgeldes,  sowie  die  etwaigen  Kosten  der  Bewachung,  Verwahrung

  und  Erhaltung  des  Schiffes  und  seines  Zubehöres  seit  der  Einleitung
des  Zwangsverkaufes  oder  seit  der  derselben  vorausgegangenen  Beschlagnahme;
        <pb n="1070" />
        192

2)  die  in  der  Ziffer  1  nicht  begriffenen  Kosten  der  Bewachung  und  Verwahrung
des  Schiffes  und  seines  Zubehöres  seit  der  Einbringung  des  Schiffes  in  den
letzten  Hafen,  falls  das  Schiff  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  verkauft  ist;

3)  die  öffentlichen  Schiffs-,  Schifffahrts=  und  Hafenabgaben,  insbesondere  die  Tonnen-,
  Leuchtfeuer-,  Quarantäne=  und  Hafengelder;

4)  die  aus  den  Dienst=  und  Heuerverträgen  herrührenden  Forderungen  der  Schiffsbesatzung;


5)  die  Lootsengelder,  sowie  die  Bergungs-,  Hülfs-,  Loskaufs=  und  Reclamekosten;

6)  die  Beiträge  des  Schiffes  zur  großen  Haverei;

7)  die  Forderungen  der  Bodmereigläubiger,  welchen  das  Schiff  verbodmet  ist,  sowie
die  Forderungen  aus  sonstigen  Creditgeschäften,  welche  der  Schiffer  als  solcher
während  des  Aufenthaltes  des  Schiffes  außerhalb  des  Heimathshafens  in  Nothfällen
  abgeschlossen  hat  (Art.  497,  510),  auch  wenn  er  Miteigenthümer  oder
Alleineigenthümer  des  Schiffes  ist;  den  Forderungen  aus  solchen  Creditgeschäften
stehen  die  Forderungen  wegen  Lieferungen  oder  Leistungen  gleich,  welche  ohne
Gewährung  eines  Credites  dem  Schiffer  als  solchem  während  des  Aufenthaltes
des  Schiffes  außerhalb  des  Heimathshafens  in  Nothfällen  zur  Erhaltung  des
Schiffes  oder  zur  Ausführung  der  Reise  gemacht  sind,  soweit  diese  Lieferungen
oder  Leistungen  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  waren;

8)  die  Forderungen  wegen  Nichtablieferung  oder  Beschädigung  der  Ladungsgüter
und  der  im  zweiten  Absatze  des  Artikels  674  erwähnten  Reiseeffecten;

9)  die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Ziffern  fallenden  Forderungen  aus  Rechtsgeschäften,
  welche  der  Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen  Befugnisse  und  nicht
mit  Bezug  auf  eine  besondere  Vollmacht  geschlossen  hat  (Artikel  452,  Ziffer  1),
sowie  die  nicht  unter  eine  der  vorigen  Ziffern  fallenden  Forderungen  wegen  Nichterfüllung
  oder  wegen  unvollständiger  oder  mangelhafter  Erfüllung  eines  von  dem
Rheder  abgeschlossenen  Vertrages,  insofern  die  Ausführung  des  letzteren  zu  den
Dienstobliegenheiten  des  Schiffers  gehört  hat  (Artikel  452,  Ziffer  2);

10)  die  Forderungen  aus  dem  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung  (Artikel
  451  und  452,  Ziffer  3),  auch  wenn  dieselbe  zugleich  Miteigenthümer  oder
Alleineigenthümer  des  Schiffes  ist.
        <pb n="1071" />
        193

Art.  758.

Den  Schiffsgläubigern,  welchen  das  Schiff  nicht  schon  durch  Verbodmung  verpfändet
  ist,  steht  ein  gesetzliches  Pfandrecht  an  dem  Schiffe  und  dem  Zubehöre  desselben  zu.

Das  Pfandrecht  ist  gegen  dritte  Besitzer  des  Schiffes  verfolgbar.

Art.  759.

Das  gesetzliche  Pfandrecht  eines  jeden  dieser  Schiffsgläubiger  erstreckt  sich  außerdem
  auf  die  Bruttofracht  derjeuigen  Reise,  aus  welcher  seine  Forderung  entstanden  ist.
Art.  760.

Als  eine  Reise  im  Sinne  dieses  Titels  wird  diejenige  angesehen,  zu  welcher  das
Schiff  von  neuem  ausgerüstet  oder  welche  entweder  auf  Grund  eines  neuen  Frachtvertrages
  oder  nach  vollständiger  Löschung  der  Ladung  angetreten  wird.

Art.  761.

Den  im  Artikel  757  unter  Ziffer  4  aufgeführten  Schiffsgläubigern  steht  wegen
der  aus  einer  späteren  Reise  entstandenen  Forderungen  zugleich  ein  gesetzliches  Pfandrecht
  an  der  Fracht  der  früheren  Reisen  zu,  sofern  die  verschiedenen  Reisen  unter  denselben
  Dienst=  und  Heuervertrag  fallen  (Artikel  521,  536,  538,  554).

Art.  762.

Auf  das  dem  Bodmereigläubiger  in  Gemäßheit  des  Artikels  680  zustehende  Pfandrecht
  finden  dieselben  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  das  gesetzliche  Pfandrecht  der
übrigen  Schiffsgläunbiger  gelten.

Der  Umfang  des  Pfandrechtes  des  Bodmereigläubigers  bestimmt  sich  jedoch  nach
dem  Inhalte  des  Bodmereivertrages  (Art.  681).

Art.  763.

Das  einem  Schiffsgläubiger  zustehende  Pfandrecht  gilt  in  gleichem  Maße  für  Capital,

  Zinsen,  Bodmereiprämie  und  Kosten.
Art.  764.

Der  Schiffsgläubiger,  welcher  sein  Pfang#echt  verfolgt,  kann  sowohl  den  Rheder
als  auch  den  Schiffer  belangen;  den  letzteren  auch  dann,  wenn  das  Schiff  in  dem  Heimathshafen
  liegt  (Art.  495).

Das  gegen  den  Schiffer  ergangene  Erkenntniß  ist  in  Ansehung  des  Pfandrechtes

gegen  den  Rheder  wirksam.
25
        <pb n="1072" />
        194

Art.  765.

Auf  die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers  hat  es  keinen  Einfluß,  daß  der  Rheder  für
die  Forderung  bei  deren  Entstehung  oder  später  zugleich  persönlich  verpflichtet  wird.

Diese  Vorschrift  findet  insbesondere  auf  die  Forderungen  der  Schiffsbesatzung  aus
den  Dienst=  und  Heuerverträgen  Anwendung  (Art.  453).

Art.  766.

Gehört  das  Schiff  einer  Rhederei,  so  haftet  das  Schiff  und  die  Fracht  den  Schiffsgläubigern

  in  gleicher  Weise,  als  wenn  das  Schiff  nur  einem  Rheder  gehörte.
Art.  767.

Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  am  Schiffe  erlischt:

1)  durch  den  im  Inlande  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erfolgten  Verkauf  des
Schiffes;  an  Stelle  des  letzteren  tritt  für  die  Schiffsgläubiger  das  Kaufgeld.

Es  müssen  die  Schiffsglaubiger  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  öffentlich
aufgefordert  werden;  im  Uebrigen  bleiben  die  Vorschriften  über  das  den  Verkauf
betreffende  Verfahren  den  Landesgesetzen  vorbehalten;

2)  durch  den  von  dem  Schiffer  im  Falle  der  zwingenden  Nothwendigkeit  auf  Grund
seiner  gesetzlichen  Befugnisse  bewirkten  Verkauf  des  Schiffes  (Art.  499);  an
Stelle  des  letzteren  tritt  für  die  Schiffsgläubiger  das  Kaufgeld,  so  lange  es  bei
dem  Käufer  aussteht  oder  noch  in  den  Händen  des  Schiffers  ist.

Art.  768.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  daß  auch  in  anderen  Veräußerungsfällen
  die  Pfandrechte  erlöschen,  wenn  die  Schiffsgläubiger  zur  Anmeldung
der  Pfandrechte  ohne  Erfolg  öffeutlich  aufgefordert  sind,  oder  wenn  die  Schiffsgläubiger
ihre  Pfandrechte  innerhalb  einer  bestimmten  Frist,  seitdem  das  Schiff  in  dem  Heimathshafen
  oder  in  einem  inländischen  Hafen  sich  befunden  hat,  bei  der  zuständigen  Behörde
nicht  angemeldet  haben.

Art.  769.

Der  Artikel  767  findet  keine  Anwendung,  wenn  nicht  das  ganze  Schiff,  sondern

nur  eine  oder  mehrere  Schiffsparten  veräußert  werden.
Art.  770.

In  Ansehung  des  Schiffes  haben  die  Kosten  des  Zwangsverkaufes  (Artikel  757,

Ziffer  1)  und  die  Bewachungs=  und  Verwahrungskosten  seit  der  Einbringung  in  den
        <pb n="1073" />
        195

letzten  Hafen  (Artikel  757,  Ziffer  2)  vor  allen  anderen  Forderungen  der  Schiffsgläu—
biger  den  Vorzug.

Die  Kosten  des  Zwangsverkaufes  gehen  den  Bewachungs-  und  Verwahrungskosten
seit  der  Einbringung  in  den  letzten  Hafen  vor.

Art.  771.

Von  den  übrigen  Forderungen  gehen  die  die  letzte  Reise  (Artikel  760)  betreffenden
Forderungen,  zu  welchen  auch  die  nach  der  Beendigung  der  letzten  Reise  entstandenen
Forderungen  gerechnet  werden,  den  Forderungen  vor,  welche  die  früheren  Reisen  betreffen.

Von  den  Forderungen,  welche  nicht  die  letzte  Reise  betreffen,  gehen  die  eine  spätere
Reise  betreffenden  denjenigen  vor,  welche  eine  frühere  Reise  betreffen.

Den  im  Artikel  757  unter  Ziffer  4  aufgeführten  Schiffsgläubigern  gebührt  jedoch
wegen  der  eine  frühere  Reise  betreffenden  Forderungen  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches
ihnen  wegen  der  eine  spätere  Reise  betreffenden  Forderungen  zusteht,  sofern  die  verschiedenen
  Reisen  unter  denselben  Dienst=  oder  Heuervertrag  fallen.

Wenn  die  Bodmereireise  mehrere  Reisen  im  Sinne  des  Artikels  760  umfaßt,  so
steht  der  Bodmereigläubiger  deujenigen  Schiffsgläubigern  nach,  deren  Forderungen  die
nach  Vollendung  der  ersten  dieser  Reisen  angetretenen  späteren  Reisen  betreffen.

Art.  772.

Die  Forderungen,  welche  dieselbe  Reise  betreffen,  sowie  diejenigen,  welche  als  dieselbe
  Reise  betreffend  anzusehen  sind  (Art.  771),  werden  in  nachstehender  Ordnung
berichtigt:

1)  die  öffentlichen  Schiffs-,  Schifffahrts=  und  Hafenabgaben  (Art.  757,  Ziffer  3);

2)  die  aus  den  Dienst=  und  Heuerverträgen  herrührenden  Forderungen  der  Schiffsbesatzung

  (Art.  757,  Ziffer  4);

3)  die  Lvotsengelder,  sowie  die  Bergungs-,  Hülfs-,  Loskaufs-  und  Reclamekosten
(Artikel  757,  Ziffer  5),  die  Beiträge  des  Schiffes  zur  großen  Haverei  (Art.  757,
Ziffer  6),  die  Forderungen  aus  den  von  dem  Schiffer  in  Nothfällen  abgeschlossenen
  Bodmerei=  und  sonstigen  Creditgeschäften,  sowie  die  diesen  Forderungen
gleichzuachtenden  Forderungen  (Artikel  757,  Ziffer  7);

4)  die  Forderungen  wegen  Nichtablieferung  oder  Beschädigung  von  Gütern  und
Reiseeffecten  (Artikel  757,  Ziffer  8)

5)  die  im  Artikel  757  unter  Ziffer  9  und  10  aufgeführten  Forderungen.
        <pb n="1074" />
        196
Art.  773.

Von  den  unter  Ziffer  1,  2,  4  und  5  des  Artikels  772  aufgeführten  Forderungen
sind  die  unter  derselben  Ziffer  dieses  Artikels  aufgeführten  gleichberechtigt.

Von  den  unter  Ziffer  3  des  Artikels  772  aufgeführten  Forderungen  geht  dagegen
die  später  entstandene  der  früher  entstandenen  vor;  die  gleichzeitig  entstandenen  sind
gleichberechtigt.

Hat  der  Schiffer  aus  Anlaß  desselben  Nothfalles  verschiedene  Geschäfte  abgeschlossen
  (Artikel  757,  Ziffer  7),  so  gelten  die  daraus  herrührenden  Forderungen  als
gleichzeitig  entstanden.

Forderungen  aus  Creditgeschäften,  namentlich  aus  Bodmereiverträgen,  welche  der
Schiffer  zur  Berichtigung  früherer  unter  die  Ziffer  3  des  Artikels  772  fallender  Forderungen
  eingegangen  ist,  sowie  Forderungen  aus  Verträgen,  welche  derselbe  behufs  Verlängerung
  der  Zahlungszeit,  Anerkennung  oder  Erneuerung  solcher  früherer  Forderungen
abgeschlossen  hat,  haben  auch  dann,  wenn  das  Creditgeschäft  oder  der  Vertrag  zur  Fortsetzung
  der  Reise  nothwendig  war,  nur  dasjenige  Vorzugsrecht,  welches  der  früheren
Forderung  zustand.

Art.  774.

Das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger  an  der  Fracht  (Artikel  759)  ist  nur  so
lange  wirksam,  als  die  Fracht  noch  aussteht  oder  die  Frachtgelder  in  den  Händen  des
Schiffers  sind.

Auch  auf  dieses  Pfandrecht  finden  die  in  den  vorstehenden  Artikeln  über  die  Rangordnung
  enthaltenen  Bestimmungen  Anwendung.

Im  Falle  der  Cession  der  Fracht  kann  das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger,  so
lange  die  Fracht  noch  aussteht  oder  die  Frachtgelder  in  den  Händen  des  Schiffers  sind,
auch  dem  Cessionar  gegenüber  geltend  gemacht  werden.

Insoweit  der  Rheder  die  Fracht  eingezogen  hat,  haftet  er  den  Schiffsgläubigern,
welchen  das  Pfandrecht  dadurch  ganz  oder  zum  Theil  entgeht,  persönlich  und  zwar  einem
jeden  in  Höhe  desjenigen  Betrages,  welcher  für  denselben  bei  Vertheilung  des  eingezogenen
  Betrages  nach  der  gesetzlichen  Rangordnung  sich  ergibt.

Dieselbe  persönliche  Haftung  des  Rheders  tritt  ein  in  Ansehung  der  am  Abladungsorte
  zur  Abladungszeit  üblichen  Fracht  für  die  Güter,  welche  für  seine  Rechnung  abgeladen
  sind.
        <pb n="1075" />
        197

Art.  775.

Hat  der  Rheder  die  Fracht  zur  Befriedigung  eines  oder  mehrerer  Gläubiger,
welchen  ein  Pfandrecht  an  derselben  zustand,  verwendet,  so  ist  er  den  Gläubigern,  welchen
der  Vorzug  gebührt  hätte,  nur  insoweit  verantwortlich,  als  erwiesen  wird,  daß  er  dieselben
  wissentlich  verkürzt  hat.

Art.  776.

Insoweit  der  Rheder  in  den  im  Artikel  767  unter  Ziffer  1  und  2  erwähnten
Fällen  das  Kaufgeld  eingezogen  hat,  haftet  er  in  Höhe  des  eingezogenen  Betrages  sämmtlichen
  Schiffsgläubigern  in  gleicher  Weise  persönlich,  wie  den  Gläubigern  einer  Reise
im  Falle  der  Einziehung  der  Fracht  (Artikel  774,  775).

Art.  777.

Wenn  der  Rheder,  nachdem  er  von  der  Forderung  eines  Schiffsgläubigers,  für
welche  er  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  Kenntniß  erhalten  hat,  das  Schiff  zu  einer
neuen  Reise  (Artikel  760)  in  See  sendet,  ohne  daß  das  Interesse  des  Schiffsgläubigers
es  geboten  hat,  so  wird  er  für  die  Forderung  in  Höhe  desjenigen  Betrages  zugleich
persönlich  verpflichtet,  welcher  für  den  Gläubiger  sich  ergeben  haben  würde,  falls  der
Werth,  welchen  das  Schiff  bei  Antritt  der  Reise  hatte,  unter  die  Schiffsgläubiger  nach
der  gesetzlichen  Rangordnung  vertheilt  worden  wäre.

Es  wird  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  angenommen,  daß  der  Gläubiger  bei
dieser  Vertheilung  seine  vollständige  Befriedigung  erlangt  haben  würde.

Die  persönliche  Verpflichtung  des  Rheders,  welche  aus  der  Einziehung  der  dem
Gläubiger  haftenden  Fracht  entsteht  (Artikel  774),  wird  durch  diesen  Artikel  nicht  berührt.
Art.  778.

Die  Vergütung  für  Aufopferung  oder  Beschädigung  in  Fällen  der  großen  Haverei
tritt  für  die  Schiffsgläubiger  an  Stelle  desjenigen,  wofür  die  Vergütung  bestimmt  ist.

Dasselbe  gilt  von  der  Entschädigung,  welche  im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
  des  Schiffes  oder  wegen  entzogener  Fracht  im  Falle  des  Verlustes  oder  der
Beschädigung  von  Gütern  dem  Rheder  von  demjenigen  gezahlt  werden  muß,  welcher
den  Schaden  durch  eine  rechtswidrige  Handlung  verursacht  hat.

Ist  die  Vergütung  oder  Entschädigung  von  dem  Rheder  eingezogen,  so  haftet  er  in
Höhe  des  eingezogenen  Betrages  den  Schiffsgläubigern  in  gleicher  Art  persönlich,  wie
den  Gläubigern  einer  Reise  im  Falle  der  Einziehung  einer  Fracht  (Art.  774,  775).
        <pb n="1076" />
        198

Art.  779.

Im  Falle  der  Concurrenz  der  Schiffsgläubiger,  welche  ihr  Pfandrecht  verfolgen,  mit
anderen  Pfandgläubigern  oder  sonstigen  Gläubigern,  haben  die  Schiffsgläubiger  den  Vorzug.
Art.  780.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  767  und  769  über  das  Erlöschen  der  Pfandrechte
der  Schiffsgläubiger  finden  auch  Auwendung  auf  die  sonstigen  Pfandrechte,  welche  nach
den  Landesgesetzen  an  dem  Schiffe  oder  einer  Schiffspart  durch  Willenserklärung  oder
Gesetz  erworben  und  gegen  den  dritten  Besitzer  verfolgbar  sind.

Die  Vorschrift  des  Artikels  767,  Ziffer  1  tritt  auch  rücksichtlich  der  auf  einer
Schiffspart  haftenden  Pfandrechte  im  Falle  des  Zwangsverkaufes  dieser  Schiffspart  ein.

Im  Uebrigen  werden  die  Rechte  der  im  ersten  Absatze  erwähnten  Pfandgläubiger
nicht  nach  den  Bestimmungen  dieses  Titels,  sondern  nach  den  Landesgesetzen  beurtheilt.

Art.  781.

Von  den  auf  den  Gütern  wegen  der  Fracht,  der  Bodmereigelder,  der  Beiträge  zur
großen  Haverei  und  der  Bergungs=  und  Hilfskosten  (Art.  624,  626,  680,  727,  753)
haftenden  Pfandrechten  steht  das  wegen  der  Fracht  allen  übrigen  nach;  unter  diesen  übrigen
  hat  das  später  entstandene  vor  dem  früher  entstandenen  den  Vorzug;  die  gleichzeitig
entstandenen  sind  gleichberechtigt.  Die  Forderungen  aus  den  vom  Schiffer  aus  Anlaß
desselben  Nothfalles  abgeschlossenen  Geschäften  gelten  als  gleichzeitig  entstanden.

In  den  Fällen  der  großen  Haverei  und  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  durch
rechtswidrige  Handlungen  kommen  die  Vorschriften  des  Artikels  778  und  in  dem  Falle
des  von  dem  Schiffer  zur  Abwendung  oder  Verringerung  eines  Verlustes  nach  Maßgabe
des  dritten  Absatzes  des  Artikels  504  bewirkten.  Verkaufes  die  Vorschriften  des  Art.  767,
Ziffer  2  und  wenn  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Verkauf  geschehen  ist,  das  Kaufgeld
  einzieht,  der  Artikel  776  zur  Anwendung.

Elster  Titel.
Von  der  Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschifffahrt.
Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Grundsätze.
Art.  782.
Jedes  in  Geld  schätzbare  Interesse,  welches  Jemand  daran  hat,  daß  Schiff  oder
Ladung  die  Gefahren  der  Seeschifffahrt  bestehe,  kann  Gegenstand  der  Seeversicherung  seyn.
        <pb n="1077" />
        199

Art.  783.

Es  können  insbesondere  versichert  werden:
das  Schiff;
die  Fracht;
die  Ueberfahrtsgelder;
die  Güter;
die  Bodmereigelder;
die  Havereigelder;
andere  Forderungen,  zu  deren  Deckung  Schiff,  Fracht,  Ueberfahrtsgelder  oder  Güter  dienen;
der  von  der  Ankunft  der  Güter  am  Bestimmungsort  erwartete  Gewinn  (imaginäre

Gewinn);

die  zu  verdienende  Provision;
die  von  dem  Versicherer  übernommene  Gefahr  (Rückversicherung).
In  der  einen  dieser  Versicherungen  ist  die  andere  nicht  enthalten.
Art.  784.

Die  Heuerforderung  des  Schiffers  und  der  Schiffsmannschaft  kann  nicht  versichert

werden.  "=Art.
  785.

Der  Versicherungsnehmer  kann  entweder  sein  eigenes  Interesse  (Versicherung  für
eigene  Rechnung)  oder  das  Interesse  eines  Dritten  (Versicherung  für  fremde  Rechnung)
und  in  dem  letzteren  Falle  mit  oder  ohne  Bezeichnung  der  Person  des  Versicherten  unter
Versicherung  bringen.

Es  kann  im  Vertrage  auch  unbestimmt  gelassen  werden,  ob  die  Versicherung  für
eigene  oder  für  fremde  Rechnung  genommen  wird  (für  Rechnung  „wen  es  angeht").
Ergibt  sich  bei  einer  Versicherung  für  Rechnung  „wen  es  angeht,“  daß  dieselbe  für
fremde  Rechnung  genommen  ist,  so  kommen  die  Vorschriften  über  die  Versicherung  für
fremde  Rechnung  zur  Anwendung.

Die  Versicherung  gilt  als  für  eigene  Rechnung  des  Versicherungsnehmers  geschlossen,
wenn  der  Vertrag  nicht  ergibt,  daß  sie  für  fremde  Rechnung  oder  für  Rechnung  „wen
es  angeht“  genommen  ist.

Art.  786.
Die  Versicherung  für  fremde  Rechnung  ist  für  den  Versicherer  nur  dann  verbindlich,
        <pb n="1078" />
        200

wenn  entweder  der  Versicherungsnehmer  zur  Eingehung  derselben  von  dem  Versicherten
beauftragt  war,  oder  wenn  der  Mangel  eines  solchen  Auftrages  von  dem  Versicherungsnehmer
  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  dem  Versicherer  angezeigt  wird.

Ist  die  Anzeige  unterlassen,  so  kann  der  Mangel  des  Auftrages  dadurch  nicht  ersetzt
werden,  daß  der  Versicherte  die  Versicherung  nachträglich  genehmigt.

Ist  die  Anzeige  erfolgt,  so  ist  die  Verbindlichkeit  der  Versicherung  für  den  Versicherer
  von  der  nachträglichen  Genehmigung  des  Versicherten  nicht  abhängig.

Der  Versicherer,  für  welchen  nach  den  Bestimmungen  dieses  Artikels  der  Versicherungsvertrag
  unverbindlich  ist,  hat,  selbst  wenn  er  die  Unverbindlichkeit  des  Vertrages
geltend  macht,  gleichwohl  auf  die  volle  Prämie  Anspruch.

Art.  787.

Ist  die  Versicherung  von  einem  Bevollmächtigten,  von  einem  Geschäftsführer  ohne
Auftrag  oder  von  einem  sonstigen  Vertreter  des  Versicherten  in  dessen  Namen  geschlossen,
so  ist  im  Sinne  dieses  Gesetzbuches  weder  der  Vertreter  Versicherungsnehmer,  noch  die
Versicherung  selbst  eine  Versicherung  für  fremde  Rechnung.

Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  selbst  die  auf  das  Interesse  eines  benannten
Dritten  sich  beziehende  Versicherung  eine  Versicherung  für  fremde  Rechnung  ist.

Art.  788.

Der  Versicherer  ist  verpflichtet,  eine  von  ihm  unterzeichnete  schriftliche  Urkunde
(Police)  über  den  Versicherungsvertrag  dem  Versicherungsnehmer  auf  dessen  Verlangen
auszuhändigen.

Art.  789.

Auf  die  Gültigkeit  des  Versicherungsvertrages  hat  es  keinen  Einfluß,  daß  zur  Zeit
des  Abschlusses  desselben  die  Möglichkeit  des  Eintrittes  eines  zu  ersetzenden  Schadens
schon  ausgeschlossen,  oder  daß  der  zu  ersetzende  Schaden  bereits  eingetreten  ist.

Waren  jedoch  beide  Theile  von  dem  Sachverhältnisse  unterrichtet,  so  ist  der  Vertrag
als  Versicherungsvertrag  ungültig.

Wußte  nur  der  Versicherer,  daß  die  Möglichkeit  des  Eintrittes  eines  zu  ersetzenden
Schadens  schon  ausgeschlossen  sei,  oder  wußte  nur  der  Versicherungsnehmer,  daß  der  zu
ersetzende  Schaden  schon  eingetreten  sei,  so  ist  der  Vertrag  für  den  anderen,  von  dem
Sachverhältnisse  nicht  unterrichteten  Theil  unverbindlich.  Im  zweiten  Falle  hat  der
        <pb n="1079" />
        201

Versicherer,  selbst  wenn  er  die  Unverbindlichkeit  des  Vertrages  geltend  macht,  gleichwohl
auf  die  volle  Prämie  Anspruch.

Im  Falle  der  Vertrag  für  den  Versicherungsnehmer  durch  einen  Vertreter  abgeschlossen
  wird,  kommt  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  des  Artikels  810,  im  Falle
der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  die  Vorschrift  des  Artikels  811  und  im  Falle
der  Versicherung  mehrerer  Gegenstände  oder  einer  Gesammtheit  von  Gegenständen  die
Vorschrift  des  Artikels  814  zur  Anwendung.

Art.  790.

Der  volle  Werth  des  versicherten  Gegenstandes  ist  der  Versicherungswerth.

Die  Versicherungssumme  kann  den  Versicherungswerth  nicht  übersteigen.

Soweit  die  Versicherungssumme  den  Versicherungswerth  übersteigt  (Ueberversicherung),
  hat  die  Versicherung  keine  rechtliche  Geltung.

Art.  791.

Uebersteigt  im  Falle  einer  gleichzeitigen  Abschließung  verschiedener  Versicherungsverträge
  der  Gesammtbetrag  der  Versicherungssummen  den  Versicherungswerth,  so  haften
alle  Versicherer  zusammen  nur  in  Höhe  des  Versicherungswerthes  und  zwar  jeder  einzelne
  für  so  viele  Procente  des  Versicherungswerthes,  als  seine  Versicherungssumme
Procente  des  Gesammtbetrages  der  Versicherungssummen  bildet.  Hierbei  wird  im
Zweifel  vermuthet,  daß  die  Verträge  gleichzeitig  abgeschlossen  sind.

Mehrere  Versicherungsverträge,  worüber  eine  gemeinschaftliche  Police  ertheilt  ist,
ingleichen  mehrere  Versicherungsverträge,  welche  an  demselben  Tage  abgeschlossen  sind,
gelten  als  gleichzeitig  abgeschlossen.

Art.  792.

Wird  ein  Gegenstand,  welcher  bereits  zum  vollen  Werthe  versichert  ist,  nochmals  versichert,
  so  hat  die  spätere  Versicherung  insoweit  keine  rechtliche  Geltung,  als  der  Gegenstand
auf  dieselbe  Zeit  und  gegen  dieselbe  Gefahr  bereits  versichert  ist  (Doppelversicherung).

Ist  durch  die  frühere  Versicherung  nicht  der  volle  Werth  versichert,  so  gilt  die  spätere
  Versicherung,  insoweit  sie  auf  dieselbe  Zeit  und  gegen  dieselbe  Gefahr  genommen
ist,  nur  für  den  noch  nicht  versicherten  Theil  des  Werthes.

Art.  793.

Die  spätere  Versicherung  hat  jedoch  ungeachtet  der  Eingehung  der  früheren  Versicherung
  rechtliche  Geltung:

26
        <pb n="1080" />
        202

1)  wenn  bei  dem  Abschlusse  des  späteren  Vertrages  mit  dem  Versicherer  vereinbart
wird,  daß  demselben  die  Rechte  aus  der  früheren  Versicherung  abzutreten  seien;

2)  wenn  die  spätere  Versicherung  unter  der  Bedingung  geschlossen  wird,  daß  der
Versicherer  nur  insoweit  hafte,  als  der  Versicherte  sich  an  dem  früheren  Versicherer
wegen  Zahlungsunfähigkeit  desselben  nicht  zu  erholen  vermöge  oder  die  frühere
Versicherung  nicht  zu  Recht  bestehe;

3)  wenn  der  frühere  Versicherer  mittelst  Verzichtanzeige  seiner  Verpflichtung  insoweit
eutlassen  wird,  als  zur  Vermeidung  einer  Doppelversicherung  nöthig  ist,  und  der
spätere  Versicherer  bei  Eingehung  der  späteren  Versicherung  hiervon  benachrichtigt
wird.  Dem  früheren  Versicherer  gebührt  in  diesem  Falle,  obschon  er  von  seiner
Verpflichtung  befreit  wird,  gleichwohl  die  volle  Prämie.

Art.  794.

Im  Falle  der  Doppelversicherung  hat  nicht  die  zuerst  genommene,  sondern  die  später
genommene  Versicherung  rechtliche  Geltung,  wenn  die  frühere  Versicherung  für  fremde
Rechnung  ohne  Auftrag  genommen  ist,  die  spätere  dagegen  von  dem  Versicherten  selbst
genommen  wird,  sofern  in  einem  solchen  Falle  der  Versicherte  entweder  bei  Eingehung
der  späteren  Versicherung  von  der  früheren  noch  nicht  unterrichtet  war  oder  bei  Eingehung
der  späteren  Versicherung  dem  Versicherer  anzeigt,  daß  er  die  frühere  Versicherung
zurückweise.

Die  Rechte  des  früheren  Versicherers  in  Ansehung  der  Prämie  bestimmen  sich  in
diesen  Fällen  nach  den  Vorschriften  der  Artikel  900  und  901.

Art.  795.

Sind  mehrere  Versicherungen  gleichzeitig  oder  nach  einander  geschlossen  worden,  so
hat  ein  späterer  Verzicht  auf  die  gegen  den  einen  Versicherer  begründeten  Rechte  keinen
Einfluß  auf  die  Rechte  und  Verpflichtungen  der  übrigen  Versicherer.

Art.  796.

Wein  die  Versicherungssumme  den  Versicherungswerth  nicht  erreicht,  so  haftet  der
Versicherer  im  Falle  eines  theilweisen  Schadens  für  den  Betrag  desselben  nur  nach  Verhältniß
  der  Versicherungssumme  zum  Versicherungswerthe.

Art.  797.
Wird  durch  Vereinbarung  der  Parteien  der  Versicherungswerth  auf  eine  bestimmte
        <pb n="1081" />
        203

Summe  (Taxe)  festgestellt  (taxirte  Police),  so  ist  die  Taxe  unter  den  Parteien  für  den
Versicherungswerth  maßgebend.

Der  Versicherer  ist  jedoch  befugt,  eine  Herabsetzung  der  Taxe  zu  fordern,  wenn  er
beweist,  daß  dieselbe  wesentlich  übersetzt  sei;  ist  imaginärer  Gewinn  taxirt,  so  hat  er  im
Falle  der  Anfechtung  der  Taxc  zu  beweisen,  daß  dieselbe  den  zur  Zeit  des  Abschlusses
des  Vertrages  nach  kaufmännischer  Berechnung  möglicherweise  zu  erwartenden  Gewinn
überstiegen  habe.

Eine  Police  mit  der  Bestimmung:  „vorläufig  taxirt,“  wird,  so  lange  die  Taxe
nicht  in  eine  feste  verwandelt  ist,  einer  nicht  taxirten  Police  (offenen  Police)  gleichgeachtet.

Bei  der  Versicherung  von  Fracht  ist  die  Taxe  in  Bezug  auf  einen  von  dem  Versicherer
  zu  ersetzenden  Schaden  nur  dann  maßgebend,  wenn  dieses  besonders  bedungen  ist.

Art.  798.

Wenn  in  einem  Vertrage  mehrere  Gegenstände  oder  eine  Gesammtheit  von  Gegenständen
  unter  einer  Versicherungssumme  begriffen,  aber  für  einzelne  derselben  besondere
Taxen  vereinbart  sind,  so  gelten  die  Gegenstände,  welche  besonders  taxirt  sind,  auch  als
abgesondert  versichert.

Art.  799.

Als  Versicherungswerth  des  Schiffes  gilt,  wenn  die  Parteien  nicht  eine  andere
Grundlage  für  die  Schätzung  vereinbart  haben,  der  Werth,  welchen  das  Schiff  in  dem
Zeitpunkte  hat,  in  welchem  die  Gefahr  für  den  Versicherer  zu  laufen  beginnt.

Die  Bestimmung  kommt  auch  dann  zur  Auwendung,  wenn  der  Versicherungswerth
des  Schiffes  taxirt  ist.

Art.  800.

Die  Ausrüstungskosten,  die  Heuer  und  die  Versicherungskosten  können  zugleich  mit
dem  Schiffe  oder  besonders  versichert  werden,  insoweit  sie  nicht  bereits  durch  die  Versicherung
  der  Bruttofracht  versichert  sind.  Dieselben  gelten  nur  dann  als  mit  dem
Schiffe  versichert,  wenn  es  vereinbart  ist.

Art.  801.

Die  Fracht  kann  bis  zu  ihrem  Bruttobetrage  versichert  werden,  insoweit  sie  nicht
bercits  durch  die  Versicherung  der  Ausrüstungskosten,  der  Heuer  und  der  Versicherungskosten
  versichert  ist.

Als  Versicherungswerth  der  Fracht  gilt  der  Betrag  der  in  den  Frachtverträgen  be-
        <pb n="1082" />
        204

dungenen  Fracht,  und  wenn  eine  bestimmte  Fracht  nicht  bedungen  ist  oder  insoweit  Güter
für  Rechnung  des  Rheders  verschifft  sind,  der  Betrag  der  üblichen  Fracht  (Artikel  620).
Art.  802.

Ist  bei  der  Versicherung  der  Fracht  nicht  bestimmt,  ob  dieselbe  ganz  oder  ob  nur
ein  Theil  derselben  versichert  sei,  so  gilt  die  ganze  Fracht  als  versichert.

Ist  nicht  bestimmt,  ob  die  Brutto=  oder  Nettofracht  versichert  sei,  so  gilt  die  Bruttofracht
  als  versichert.

Wenn  die  Fracht  der  Hinreise  und  die  Fracht  der  Zurückreise  unter  einer  Versicherungssumme
  versichert  sind  und  nicht  bestimmt  ist,  welcher  Theil  der  Versicherungssumme
  auf  die  Fracht  der  Hinreise  und  welcher  Theil  auf  die  Fracht  der  Zurückreise
falle,  so  wird  die  Hälfte  derselben  auf  die  Fracht  der  Hinreise,  die  Hälfte  auf  die  Fracht
der  Zurückreise  gerechnet.

Art.  803.

Als  Versicherungswerth  der  Güter  gilt,  wenn  die  Parteien  nicht  eine  andere  Grundlage
  für  die  Schätzung  vereinbart  haben,  derjenige  Werth,  welchen  die  Güter  am  Orte
und  zur  Zeit  der  Abladung  haben,  nuter  Hinzurechnung  aller  Kosten  bis  an  Bord  einschließlich
  der  Versicherungskosten.

Die  Fracht,  sowie  die  Kosten  während  der  Reise  und  am  Bestimmungsorte  werden
nur  hinzugerechnet,  sofern  es  vereinbart  ist.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  der
Versicherungswerth  der  Güter  taxirt  ist.

Art.  804.

Sind  die  Ausrüstungskosten  oder  die  Heuer,  sei  es  selbstständig,  sei  es  durch  Versicherung
  der  Bruttofracht,  versichert,  oder  sind  bei  der  Versicherung  von  Gütern  die
Fracht  oder  die  Kosten  während  der  Reise  und  am  Bestimmungsorte  versichert,  so  leistet
der  Versicherer  für  denjenigen  Theil  derselben  keinen  Ersatz,  welcher  in  Folge  eines
Unfalles  erspart  wird.

Art.  805.

Bei  der  Versicherung  von  Gütern  ist  der  imaginäre  Gewinn  oder  die  Provision,
selbst  wenn  der  Versicherungswerth  der  Güter  taxirt  ist,  als  mitversichert  nur  anzusehen,
sofern  es  im  Vertrage  bestimmt  ist.

Ist  im  Falle  der  Mitversicherung  des  imaginären  Gewinnes  der  Versicherungswerth
        <pb n="1083" />
        205

taxirt,  aber  nicht  bestimmt,  welcher  Theil  der  Taxe  auf  den  imaginären  Gewinn  sich
beziehe,  so  wird  angenommen,  daß  zehn  Procent  der  Taxe  auf  den  imaginären  Gewinn
fallen.  Wenn  im  Falle  der  Mitversicherung  des  imaginären  Gewinnes  der  Versicherungswerth
  nicht  taxirt  ist,  so  werden  als  imaginärer  Gewinn  zehn  Procent  des  Versicherungswerthes
  der  Güter  (Artikel  803)  als  versichert  betrachtet.

Die  Bestimmungen  des  zweiten  Absatzes  kommen  auch  im  Falle  der  Mitversicherung
  der  Provision  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  Stelle  der  zehn  Procent
zwei  Procent  treten.

Art.  806.

Ist  der  imaginäre  Gewinn  oder  die  Provision  selbstständig  versichert,  der  Versicherungswerth
  jedoch  nicht  taxirt,  so  wird  im  Zweifel  angenommen,  daß  die  Versicherungssumme
  zugleich  als  Taxe  des  Versicherungswerthes  gelten  soll.

Art.  807.

Die  Bodmereigelder  können  einschließlich  der  Bodmereiprämie  für  den  Bodmereigläubiger
  versichert  werden.

Ist  bei  der  Versicherung  von  Bodmereigeldern  nicht  angegeben,  welche  Gegenstände
verbodmet  sind,  so  wird  angenommen,  daß  Bodmereigelder  auf  Schiff,  Fracht  und
Ladung  versichert  seien.  Wenn  in  Wirklichkeit  nicht  alle  diese  Gegenstände  verbodmet
sind,  so  kann  nur  der  Versicherer  auf  die  vorstehende  Bestimmung  sich  berufen.

Art.  808.

Hat  der  Versicherer  seine  Verpflichtungen  erfüllt,  so  tritt  er,  insoweit  er  einen  Schaden
  vergütet  hat,  dessen  Erstattung  der  Versicherte  von  einem  Dritten  zu  fordern  befugt
ist,  jedoch  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  zweiten  Absatze  des  Artikels  778  und  im
zweiten  Absatze  des  Artikels  781,  in  die  Rechte  des  Versicherten  gegen  den  Dritten.

Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  dem  Versicherer,  wenn  er  es  verlangt,  auf  dessen
Kosten  eine  beglaubigte  Anerkennungsurkunde  über  den  Eintritt  in  die  Rechte  gegen  den
Dritten  zu  ertheilen.

Der  Versicherte  ist  verantwortlich  für  jede  Handlung,  durch  welche  er  jene  Rechte
beeinträchtigt.

Art.  809.

Ist  eine  Forderung  versichert,  zu  deren  Deckung  eine  den  Gefahren  der  Sce  ausgesetzte

  Sache  dient,  so  ist  der  Versicherte  im  Falle  eines  Schadens  verpflichtet,  dem
        <pb n="1084" />
        206
Versicherer,  nachdem  dieser  seine  Verpflichtungen  erfüllt  hat,  seine  Rechte  gegen  den
Schuldner  insoweit  abzutreten,  als  der  Versicherer  Ersatz  geleistet  hat.

Der  Versicherte  ist  nicht  verpflichtet,  die  ihm  gegen  den  Schuldner  zustehenden
Rechte  geltend  zu  machen,  bevor  er  den  Versicherer  in  Anspruch  nimmt.

Zweiter  Abschnitt.
Anzeigen  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages.
Art.  810.

Der  Versicherungsnehmer  ist  sowohl  im  Falle  der  Versicherung  für  eigene  Rechnuung,
  als  im  Falle  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  verpflichtet,  bei  dem  Abschlusse
  des  Vertrages  dem  Versicherer  alle  ihm  bekannten  Umstände  anzuzeigen,  welche
wegen  ihrer  Erheblichkeit  für  die  Beurtheilung  der  von  dem  Versicherer  zu  tragenden
Gefahr  geeignet  sind,  auf  den  Entschluß  des  letzteren,  sich  auf  den  Vertrag  überhaupt
oder  unter  denselben  Bestimmungen  einzulassen,  Einfluß  zu  üben.

Wenn  der  Vertrag  für  den  Versicherungsnehmer  durch  einen  Vertreter  desselben  abgeschlossen
  wird,  so  sind  auch  die  dem  Vertreter  bekannten  Umstände  anzuzeigen.

Art.  811.

Im  Falle  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  müssen  dem  Versicherer  bei  dem
Abschlusse  des  Vertrages  auch  diejenigen  Umstände  angezeigt  werden,  welche  dem  Versicherten
  selbst  oder  einem  Zwischeubeauftragten  bekannt  sind.

Die  Kenutniß  des  Versicherten  oder  eines  Zwischenbeauftragten  kommt  jedoch  nicht
in  Betracht,  wenn  der  Umstand  denselben  so  spät  bekannt  wird,  daß  sie  den  Versicherungsnehmer
  ohne  Anwendung  außergewöhnlicher  Maßregeln  vor  Abschluß  des  Vertrages
  nicht  mehr  davon  benachrichtigen  können.

Die  Kenntniß  des  Versicherten  kommt  auch  dann  nicht  in  Betracht,  wenn  die  Versicherung
  ohne  Auftrag  und  ohne  Wissen  desselben  genommen  ist.

Art.  812.

Wenn  die  in  den  beiden  vorstehenden  Artikeln  bezeichnete  Verpflichtung  nicht  erfüllt
wird,  so  ist  der  Vertrag  für  den  Versicherer  unverbindlich.

Diese  Vorschrift  findet  jedoch  keine  Anwendung,  wenn  der  nicht  angezeigte  Umstand
dem  Versicherer  bekannt  war  oder  als  ihm  bekannt  vorausgesetzt  werden  durfte.
        <pb n="1085" />
        207
Art.  813.

Wird  von  dem  Versicherungsnehmer  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  in  Bezug
auf  einen  erheblichen  Umstand  (Artikel  810)  eine  unrichtige  Anzeige  gemacht,  so  ist  der
Vertrag  für  den  Versicherer  unverbindlich,  es  sei  denn,  daß  diesem  die  Unrichtigkeit  der
Anzeige  bekannt  war.

Diese  Bestimmung  kommt  zur  Anwendung  ohne  Unterschied,  ob  die  Anzeige  wis—
sentlich  oder  aus  Irrthum,  ob  sie  mit  oder  ohne  Verschulden  unrichtig  gemacht  ist.

Art.  814.

Wird  bei  einer  Versicherung  mehrerer  Gegenstände  oder  einer  Gesammtheit  von
Gegenständen  den  Vorschriften  der  Artikel  810—813  in  Ansehung  eines  Umstandes
zuwidergehandelt,  welcher  nur  einen  Theil  der  versicherten  Gegenstände  betrifft,  so  bleibt
der  Vertrag  für  den  Versicherer  in  Ansehung  des  übrigen  Theiles  verbindlich.  Der
Vertrag  ist  jedoch  auch  in  Ansehung  dieses  Theiles  für  den  Versicherer  unverbindlich,
wenn  erhellt,  daß  der  letztere  denselben  allein  unter  denselben  Bestimmungen  nicht  versichert
  haben  würde.

Art.  815.

Dem  Versicherer  gebührt  in  den  Fällen  der  Artikel  810  bis  814,  selbst  wenn  er
die  gänzliche  oder  theilweise  Unverbindlichkeit  des  Vertrages  geltend  macht,  gleichwohl
die  volle  Prämie.

Dritter  Abschnitt.
Verpflichtungen  des  Versicherten  aus  dem  Versicherungsvertrage.

Art.  816.

Die  Prämie  ist,  sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart  ist,  sofort  nach  dem  Abschlusse
des  Vertrages  und  wenn  eine  Police  verlangt  wird,  gegen  Auslieferung  der  Police  zu
zahlen.

Zur  Zahlung  der  Prämie  ist  der  Versicherungsnehmer  verpflichtet.

Wenn  bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  der  Versicherungsnehmer  zahlungsunfähig
  geworden  ist  und  die  Prämie  von  dem  Versicherten  noch  nicht  erhalten  hat,  so
kann  der  Versicherer  auch  den  Versicherten  auf  Zahlung  der  Prämie  in  Anspruch  nehmen.

Art.  817.
Wird  statt  der  versicherten  Reise,  bevor  die  Gefahr  für  den  Versicherer  zu  laufen
        <pb n="1086" />
        208

begonnen  hat,  eine  andere  Reise  angetreten,  so  ist  der  Versicherer  bei  der  Versicherung
von  Schiff  und  Fracht  von  jeder  Haftung  frei,  bei  anderen  Versicherungen  trägt  der
Versicherer  die  Gefahr  für  die  andere  Reise  nur  dann,  wenn  die  Veränderung  der  Reise
weder  von  dem  Versicherten  noch  im  Auftrage  oder  mit  Genehmigung  desselben  bewirkt  ist.

Wird  die  versicherte  Reise  verändert,  nachdem  die  Gefahr  für  den  Versicherer  zu
laufen  begonnen  hat,  so  haftet  der  Versicherer  nicht  für  die  nach  der  Veränderung  der
Reise  eintretenden  Unfälle.  Er  haftet  jedoch  für  diese  Unfälle,  wenn  die  Veränderung
weder  von  dem  Versicherten  noch  im  Auftrage  oder  mit  Genehmigung  desselben  bewirkt
oder  wenn  sie  durch  einen  Nothfall  verursacht  ist,  es  sei  denn,  daß  der  letztere  in  einer
Gefahr  sich  gründet,  welche  der  Versicherer  nicht  zu  tragen  hat.

Die  Reise  ist  verändert,  sobald  der  Entschluß,  dieselbe  nach  einem  anderen  Bestimmungshafen
  zu  richten,  zur  Ausführung  gebracht  wird,  sollten  auch  die  Wege  nach  bei—
den  Bestimmungshäfen  sich  noch  nicht  geschieden  haben.  Diese  Vorschrift  gilt  sowohl
für  die  Fälle  des  ersten  als  für  die  Fälle  des  zweiten  Absatzes  dieses  Artikels.

Art.  818.

Wenn  von  dem  Versicherten  oder  im  Auftrage  oder  mit  Genehmigung  desselben  der
Antritt  oder  die  Vollendung  der  Reise  ungebührlich  verzögert,  von  dem  der  versicherten
Reise  entsprechenden  Wege  abgewichen  oder  ein  Hafen  angelaufen  wird,  dessen  Angehung
als  in  der  versicherten  Reise  begriffen  nicht  erachtet  werden  kann,  oder  wenn  der  Ver—
sicherte  in  anderer  Weise  eine  Vergrößerung  oder  Veränderung  der  Gefahr  veranlaßt,
namentlich  eine  in  dieser  Beziehung  ertheilte  besondere  Zusage  nicht  erfüllt,  so  haftet
der  Versicherer  nicht  für  die  später  sich  ereignenden  Unfälle.

Diese  Wirkung  tritt  jedoch  nicht  ein:

1)  wenn  erhellt,  daß  die  Vergrößerung  oder  Veränderung  der  Gefahr  keinen  Einfluß
auf  den  späteren  Unfall  hat  üben  können;

2)  wenn  die  Vergrößerung  oder  Veränderung  der  Gefahr,  nachdem  die  Gefahr  für
den  Versicherer  bereits  zu  laufen  begonnen  hat,  durch  einen  Nothfall  verursacht
ist,  es  sei  denn,  daß  der  letztere  in  einer  Gefahr  sich  gründet,  welche  der  Versicherer
  nicht  zu  tragen  hat;

3)  wenn  der  Schiffer  zu  der  Abweichung  von  dem  Wege  durch  das  Gebot  der
Menschlichkeit  genöthigt  ist.
        <pb n="1087" />
        209

Art.  819.
Wird  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  der  Schiffer  bezeichnet,  so  ist  in  dieser  Bezeichnung
  allein  noch  nicht  die  Zusage  enthalten,  daß  der  benannte  Schiffer  auch  die
Führung  des  Schiffes  behalten  werde.

Art.  820.

Bei  der  Versicherung  von  Gütern  haftet  der  Versicherer  für  keinen  Unfall,  wenn
und  insoweit  die  Beförderung  derselben  nicht  mit  dem  zum  Trausporte  bestimmten
Schiffe  geschieht.  Er  haftet  jedoch  nach  Maßgabe  des  Vertrages,  wenn  die  Güter,
nachdem  die  Gefahr  für  ihn  bereits  zu  laufen  begonnen  hat,  ohne  Auftrag  und  ohne
Genehmigung  des  Versicherten  in  anderer  Art  als  mit  dem  zum  Transporte  bestimmten
Schiffe  weiter  befördert  werden,  oder  wenn  dieß  in  Folge  eines  Unfalles  geschieht,  es
sei  denn,  daß  der  letztere  in  einer  Gefahr  sich  gründet,  welche  der  Versicherer  nicht  zu
tragen  hat.

Art.  821.

Bei  der  Versicherung  von  Gütern  ohne  Bezeichnung  des  Schiffes  oder  der  Schiffe
(in  unbestimmten  oder  unbenannten  Schiffen)  muß  der  Versicherte,  sobald  er  Nachricht
erhält,  in  welches  Schiff  versicherte  Güter  abgeladen  sind,  diese  Nachricht  dem  Versicherer
mittheilen.

Im  Falle  der  Nichterfüllung  dieser  Verpflichtung  haftet  der  Versicherer  für  keinen
Unfall,  welcher  den  abgeladenen  Gütern  zustößt.

Art.  822.

Jeder  Unfall  muß,  sobald  der  Versicherungsnehmer  oder  der  Versicherte,  wenn  dieser
von  der  Versicherung  Kenntniß  hat,  Nachricht  von  dem  Unfalle  erhält,  dem  Versicherer
angezeigt  werden,  widrigenfalls  der  Versicherer  befugt  ist,  von  der  Entschädigungssumme
den  Betrag  abzuziehen,  um  welchen  dieselbe  bei  rechtzeitiger  Anzeige  sich  gemindert  hätte.

Art.  823.

Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  wenn  ein  Unfall  sich  zuträgt,  sowohl  für  die  Rettung
  der  versicherten  Sachen,  als  für  die  Abwendung  größerer  Nachtheile  thunlichst  zu
sorgen.

Er  hat  jedoch,  wenn  thunlich,  über  die  erforderlichen  Maßregeln  vorher  mit  dem

Versicherer  Rücksprache  zu  nehmen.
27
        <pb n="1088" />
        210
Vierter  Abschnitt.

Umfang  der  Gefahr.
Art.  824.

Der  Versicherer  trägt  alle  Gefahren,  welchen  Schiff  oder  Ladung  während  der  Dauer
der  Versicherung  ausgesetzt  sind,  soweit  nicht  durch  die  nachfolgenden  Bestimmungen  oder
durch  Vertrag  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Er  trägt  insbesondere:

1)

2)
8)

4)

5)

die  Gefahr  der  Elementarereignisse  und  der  sonstigen  Seeunfälle,  selbst  wenn
diese  durch  das  Verschulden  eines  Dritten  veranlaßt  sind,  als:  Eindringen  des
Seewassers,  Strandung,  Schiffbruch,  Sinken,  Feuer,  Explosion,  Blitz,  Erdbeben,
Beschädigung  durch  Eis  u.  s.  w.;

die  Gefahr  des  Krieges  und  der  Verfügungen  von  hoher  Hand;

die  Gefahr  des  auf  Antrag  eines  Dritten  verhängten,  von  dem  Versicherten
nicht  verschuldeten  Arrestes;

die  Gefahr  des  Diebstahles,  sowie  die  Gefahr  des  Seeraubes,  der  Plünderung
und  sonstiger  Gewaltthätigkeiten;

die  Gefahr  der  Verbodmung  der  versicherten  Güter  zur  Fortsetzung  der  Reise
oder  der  Verfügung  über  dieselben  durch  Verkauf  oder  durch  Verwendung  zu
gleichem  Zwecke  (Artikel  507—510,  734);

6)  die  Gefahr  der  Unredlichkeit  oder  des  Verschuldens  einer  Person  der  Schiffsbe-J)



satzung,  sofern  daraus  für  den  versicherten  Gegenstand  ein  Schaden  entsteht;
die  Gefahr  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob
der  Versicherte  in  Folge  des  Zusammenstoßes  unmittelbar  oder  ob  er  mittelbar
dadurch  einen  Schaden  erleidet,  daß  er  den  einem  Dritten  zugefügten  Schaden
zu  ersetzen  hat.

Art.  825.

Dem  Versicherer  fallen  die  nachstehend  bezeichneten  Schäden  nicht  zur  Last:

1)

bei  der  Versicherung  von  Schiff  oder  Fracht:

der  Schaden,  welcher  daraus  entsteht,  daß  das  Schiff  in  einem  nicht  seetüchtigen
Zustande  oder  nicht  gehörig  ausgerüstet  oder  bemannt  oder  ohne  die  erforderlichen
  Papiere  (Artikel  480)  in  See  gesandt  ist;
        <pb n="1089" />
        211

der  Schaden,  welcher  außer  dem  Falle  des  Zusammenstoßes  von  Schiffen  daraus
entsteht,  daß  der  Rheder  für  den  durch  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  einem
Dritten  zugefügten  Schaden  haften  muß  (Artikel  451  und  452);

2)  bei  einer  auf  das  Schiff  sich  beziehenden  Versicherung:

der  Schaden  an  Schiff  und  Zubehör,  welcher  nur  eine  Folge  der  Abnutzung  des
Schiffes  im  gewöhnlichen  Gebrauche  ist;

der  Schaden  an  Schiff  und  Zubehör,  welcher  nur  durch  Alter,  Fäulniß  oder
Wurmfraß  verursacht  wird;

3)  bei  einer  auf  Güter  oder  Fracht  sich  beziehenden  Versicherung  der  Schaden,  welcher
  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  der  Güter,  namentlich  durch  inneren  Verderb,
  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage  u.  dgl.,  oder  durch  mangelhafte  Verpackung
der  Güter  entsteht  oder  an  diesen  durch  Ratten  oder  Mäuse  verursacht  wird;
wenn  jedoch  die  Reise  durch  einen  Unfall,  für  welchen  der  Versicherer  haftet,
ungewöhnlich  verzögert  wird,  so  hat  der  Versicherer  den  unter  dieser  Ziffer  bezeichneten
  Schaden  in  dem  Maße  zu  ersetzen,  in  welchem  die  Verzögerung  dessen
Ursache  ist;

4)  der  Schaden,  welcher  in  einem  Verschulden  des  Versicherten  sich  gründet  und
bei  der  Versicherung  von  Gütern  oder  imaginärem  Gewinne  auch  der  Schaden,
welcher  durch  ein  dem  Ablader,  Empfänger  oder  Cargadeur  in  dieser  ihrer  Eigenschaft
  zur  Last  fallendes  Verschulden  entsteht.

Art.  826.

Die  Verpflichtung  des  Versicherers  zum  Ersatze  eines  Schadens  tritt  auch  dann
ein,  wenn  dem  Versicherten  ein  Anspruch  auf  dessen  Vergütung  gegen  den  Schiffer  oder
eine  andere  Person  zusteht.  Der  Versicherte  kann  sich  wegen  Ersatzes  des  Schadens
zunächst  an  den  Versicherer  halten.  Er  hat  jedoch  dem  Versicherer  die  zur  wirksamen
Verfolgung  eines  solchen  Anspruches  etwa  erforderliche  Hülfe  zu  gewähren,  auch  für  die
Sicherstellung  des  Anspruches  durch  Einbehaltung  der  Fracht,  Auswirkung  der  Beschlagnahme
  des  Schiffes  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  auf  Kosten  des  Versicherers  die  nach
den  Umständen  angemessene  Sorge  zu  tragen  (Artikel  823).

Art.  827.

Bei  der  Versicherung  des  Schiffes  für  eine  Reise  beginnt  die  Gefahr  für  den  Versicherer

  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  mit  der  Einnahme  der  Ladung  oder  des  Ballastes
        <pb n="1090" />
        212

angefangen  wird  oder,  wenn  weder  Ladung  noch  Ballast  einzunehmen  ist,  mit  dem  Zeit—
punkte  der  Abfahrt  des  Schiffes.  Sie  endet  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die
Löschung  der  Ladung  oder  des  Ballastes  im  Bestimmungshafen  beendigt  ist.

Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherten  ungebührlich  verzögert,  so  endet  die  Gefahr
  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Löschung  beendigt  seyn  würde,  falls  ein  solcher
Verzug  nicht  stattgefunden  hätte.

Wird  vor  Beendigung  der  Löschung  für  eine  neue  Reise  Ladung  oder  Ballast  eingenommen,
  so  endet  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  mit  der  Einnahme  der
Ladung  oder  des  Ballastes  begonnen  wird.  "

Art.  828.

Sind  Güter,  imaginärer  Gewinn  oder  die  von  verschifften  Gütern  zu  verdienende
Provision  versichert,  so  beginnt  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Güter
zum  Zwecke  der  Einladung  in  das  Schiff  oder  in  die  Leichterfahrzeuge  vom  Lande  scheiden;
  sie  endet  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Güter  im  Bestimmungshafen  wieder
an  das  Land  gelangen.

Wird  die  Löschung  von  dem  Versicherten  oder  bei  der  Versicherung  von  Gütern
oder  imaginärem  Gewinne  von  dem  Versicherten  oder  von  einer  der  im  Artikel  825  unter
Ziffer  4  bezeichneten  Personen  ungebührlich  verzögert,  so  endet  die  Gefahr  mit  dem
Zeitpunkte,  in  welchem  die  Löschung  beendigt  seyn  würde,  falls  ein  solcher  Verzug  nicht
stattgefunden  hätte.

Bei  der  Einladung  und  Ausladung  trägt  der  Versicherer  die  Gefahr  der  ortsgebräuchlichen
  Benutzung  von  Leichterfahrzeugen.

Art.  829.

Bei  der  Versicherung  der  Fracht  beginnt  und  endet  die  Gefahr  in  Ansehung  der
Unfälle,  welchen  das  Schiff  und  dadurch  die  Fracht  ausgesetzt  ist,  mit  demselben  Zeitpunkte,
  in  dem  die  Gefahr  bei  der  Versicherung  des  Schiffes  für  dieselbe  Reise  beginnen
und  enden  würde,  in  Ansehung  der  Unfälle,  welchen  die  Güter  ausgesetzt  sind  und  dadurch
  die  Fracht  ausgesetzt  ist,  mit  demselben  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Gefahr  bei  der
Versicherung  der  Güter  für  dieselbe  Reise  beginnen  und  enden  würde.

Bei  der  Versicherung  von  Ueberfahrtsgeldern  beginnt  und  endet  die  Gefahr  mit
demselben  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Gefahr  bei  der  Versicherung  des  Schiffes  beginnen
  und  enden  würde.
        <pb n="1091" />
        213

Der  Versicherer  von  Fracht-  und  Ueberfahrtsgeldern  haftet  für  einen  Unfall,  von
welchem  das  Schiff  betroffen  wird,  nur  insoweit,  als  Fracht-  oder  Ueberfahrtsverträge
bereits  abgeschlossen  sind,  und  wenn  der  Rheder  Güter  für  seine  Rechnung  verschifft,
nur  insoweit,  als  dieselben  zum  Zwecke  der  Einladung  in  das  Schiff  oder  in  die  Leich—
terfahrzeuge  bereits  vom  Lande  geschieden  sind.

Art.  830.

Bei  der  Versicherung  von  Bodmerei=  und  Havereigeldern  beginnt  die  Gefahr  mit
dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Gelder  vorgeschossen  sind,  oder  wenn  der  Versicherte
selbst  die  Havereigelder  verausgabt  hat,  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  dieselben  verwendet
  sind;  sie  endet  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  sie  bei  einer  Versicherung  der
Gegenstände,  welche  verbodmet  oder  worauf  die  Havereigelder  verwendet  sind,  enden
  würde.

Art.  831.

Die  begonnene  Gefahr  läuft  für  den  Versicherer  während  der  bedungenen  Zeit  oder
der  versicherten  Reise  ununterbrochen  fort.  Der  Versicherer  trägt  insbesondere  die  Gefahr
  auch  während  des  Aufenthaltes  in  einem  Noth=  oder  Zwischenhafen  und  im  Falle
der  Versicherung  für  die  Hin=  und  Rückreise  während  des  Aufenthaltes  des  Schiffes  in
dem  Bestimmungshafen  der  Hinreise.

Müssen  die  Güter  einstweilen  gelöscht  werden  oder  wird  das  Schiff  zur  Reparatur
an  das  Land  gebracht,  so  trägt  der  Versicherer  die  Gefahr  auch  während  die  Güter  oder
das  Schiff  sich  am  Lande  befinden.

Art.  832.

Wenn  nach  dem  Beginne  der  Gefahr  die  versicherte  Reise  freiwillig  oder  gezwungen
  aufgegeben  wird,  so  tritt  in  Ansehung  der  Beendigung  der  Gefahr  der  Hafen,  in
welchem  die  Reise  beendigt  wird,  an  die  Stelle  des  Bestimmungshafens.

Werden  die  Güter,  nachdem  die  Reise  des  Schiffes  aufgegeben  ist,  in  anderer  Art  als
mit  dem  zum  Transporte  bestimmten  Schiffe  nach  dem  Bestimmungshafen  weiter  befördert,
  so  läuft  in  Betreff  derselben  die  begonnene  Gefahr  fort,  auch  wenn  die  Weiterbeförderung
  ganz  oder  zum  Theil  zu  Lande  geschieht.  Der  Versicherer  trägt  in  solchen
Fällen  zugleich  die  Kosten  der  früheren  Löschung,  die  Kosten  der  einstweiligen  Lagerung
und  die  Mehrkosten  der  Weiterbeförderung,  auch  wenn  diese  zu  Lande  erfolgt.
        <pb n="1092" />
        214

Art.  833.

Die  Artikel  831  und  832  gelten  nur  unbeschadet  der  in  den  Artikeln  818  und  820
enthaltenen  Vorschriften.

Art.  834.

Ist  die  Dauer  der  Versicherung  nach  Tagen,  Wochen,  Monaten  oder  Jahren  bestimmt,
  so  wird  die  Zeit  nach  dem  Kalender  und  der  Tag  von  Mitternacht  zu  Mitternacht
  berechnet.  Der  Versicherer  trägt  die  Gefahr  während  des  Anfangstages  und
Schlußtages.

Bei  der  Berechnung  der  Zeit  ist  der  Ort,  wo  das  Schiff  sich  befindet,  maßgebend.

Art.  835.

Wenn  im  Falle  der  Versicherung  des  Schiffes  auf  Zeit  dasselbe  bei  dem  Ablaufe
der  im  Vertrage  festgesetzten  Versicherungszeit  unterwegs  ist,  so  gilt  die  Versicherung
in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  Vereinbarung  als  verlängert  bis  zur  Ankunft
des  Schiffes  im  nächsten  Bestimmungshafen  und,  falls  in  diesem  gelöscht  wird,  bis  zur
Beendigung  der  Löschung  (Art.  827).  Der  Versicherte  ist  jedoch  befugt,  die  Verlängerung
  durch  eine  dem  Versicherer,  so  lange  das  Schiff  noch  nicht  unterwegs  ist,  kundzugebende
  Erklärung  auszuschliesten.

Im  Falle  der  Verlängerung  hat  der  Versicherte  für  die  Daner  derselben  und,  wenn
die  Verschollenheit  des  Schiffes  eintritt,  bis  zum  Ablaufe  der  Verschollenheitsfrist  die
vereinbarte  Zeitprämie  fortzuentrichten.

Ist  die  Verlängerung  ausgeschlossen,  so  kann  der  Versicherer,  wenn  die  Verschollenheitsfrist
  über  die  Versicherungszeit  hinausläuft,  auf  Grund  der  Verschollenheit  nicht  in
Anspruch  genommen  werden.

Art.  836.

Bei  einer  Versicherung  nach  einem  oder  dem  anderen  unter  mehreren  Häfen  ist  dem
Versicherten  gestattet,  einen  dieser  Häfen  zu  wählen;  bei  einer  Versicherung  nach  einem
und  einem  anderen  oder  nach  einem  und  mehreren  anderen  Häfen  ist  der  Versicherte  zum
Besuche  eines  jeden  der  bezeichneten  Häfen  befugt.

Art.  837.

Wenn  die  Versicherung  nach  mehreren  Häfen  geschlossen  oder  dem  Versicherten  das
Recht  vorbehalten  ist,  mehrere  Häfen  anzulaufen,  so  ist  dem  Versicherten  nur  gestattet,
die  Häfen  nach  der  vereinbarten  oder  in  Ermangelung  einer  Vereinbarung  nach  der  den
        <pb n="1093" />
        215

Schifffahrtsverhältnissen  entsprechenden  Reihenfolge  zu  besuchen;  er  ist  jedoch  zum  Besuche
  aller  einzelnen  Häfen  nicht  verpflichtet.

Die  in  der  Police  enthaltene  Reihenfolge  wird,  insoweit  nicht  ein  Anderes  erhellt,
als  die  vereinbarte  angesehen.

Art.  838.

Dem  Versicherer  fallen  zur  Last:

1)  die  Beiträge  zur  großen  Haverei  mit  Einschluß  derjenigen,  welche  der  Versicherte
selbst  wegen  eines  von  ihm  erlittenen  Schadens  zu  tragen  hat;  die  in  Gemäß—
heit  der  Artikel  637  und  734  nach  den  Grundsätzen  der  großen  Haverei  zu  be—
urtheilenden  Beiträge  werden  den  Beiträgen  zur  großen  Haverei  gleichgeachtet;

2)  die  Aufopferungen,  welche  zur  großen  Haverei  gehören  würden,  wenn  das  Schiff
Güter  und  zwar  andere  als  Güter  des  Rheders  an  Bord  gehabt  hätte;

3)  die  sonstigen  zur  Rettung  sowie  zur  Abwendung  größerer  Nachtheile  nothwendig
oder  zweckmäßig  aufgewendeten  Kosten  (Artikel  823),  selbst  wenn  die  ergriffenen
Maßregeln  erfolglos  geblieben  sind;

4)  die  zur  Ermittelung  und  Feststellung  des  dem  Versicherer  zur  Last  fallenden
Schadens  erforderlichen  Kosten,  insbesondere  die  Kosten  der  Besichtigung,  der
Abschätzung,  des  Verkaufs  und  der  Aufertigung  der  Dispache.

Art.  839.

In  Ansehung  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der  nach  den  Grundsätzen  der
großen  Haverei  zu  beurtheilenden  Beiträge  bestimmen  sich  die  Verpflichtungen  des  Versicherers
  nach  der  am  gehörigen  Orte  im  Inlande  oder  im  Anslande  im  Einllange  mit
dem  am  Orte  der  Aufmachung  geltenden  Rechte  aufgemachten  Dispache.  Jusbesondere
ist  der  Versicherte,  welcher  einen  zur  großen  Haverei  gehörenden  Schaden  erlitten  hat,
nicht  berechtigt,  von  dem  Versicherer  mehr  als  den  Betrag  zu  fordern,  zu  welchem  der
Schaden  in  der  Dispache  berechnet  ist;  andererseits  haftet  der  Versicherer  für  diesen
ganzen  Betrag,  ohne  daß  namentlich  der  Versicherungswerth  maßgebend  ist.

Auch  kann  der  Versicherte,  wenn  der  Schaden  nach  dem  am  Orte  der  Aufmachung
geltenden  Recht  als  große  Haverei  nicht  anzusehen  ist,  den  Ersatz  des  Schadens  von
dem  Versicherer  nicht  aus  dem  Grunde  fordern,  weil  der  Schaden  nach  einem  anderen
Rechte,  insbesondere  nach  dem  Rechte  des  Versicherungsortes,  große  Haverei  sei.
        <pb n="1094" />
        216

Art.  840.
Der  Versicherer  haftet  jedoch  nicht  für  die  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Beiträge,
  insoweit  dieselben  in  einem  Unfalle  sich  gründen,  für  welchen  der  Versicherer  nach
dem  Versicherungsvertrage  nicht  haftet.

Art.  841.

Ist  die  Dispache  von  einer  durch  Gesetz  oder  Gebrauch  dazu  berufenen  Person  aufgemacht,
  so  kann  der  Versicherer  dieselbe  wegen  Nichtübereinstimmung  mit  dem  am  Orte
der  Aufmachung  geltenden  Rechte  und  der  dadurch  bewirkten  Benachtheiligung  des  Versicherten
  nicht  aufechten,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherte  durch  mangelhafte  Wahrnehmung
  seiner  Rechte  die  Benachtheiligung  verschuldet  hat.

Dem  Versicherten  liegt  jedoch  ob,  die  Ansprüche  gegen  die  zu  seinem  Nachtheile
Begünstigten  dem  Versicherer  abzutreten.

Dagegen  ist  der  Versicherer  befugt,  in  allen  Fällen  die  Dispache  dem  Versicherten
gegenüber  insoweit  anzufechten,  als  ein  von  dem  Versicherten  selbst  erlittener  Schaden,
für  welchen  ihm  nach  dem  am  Orte  der  Aufmachung  der  Dispache  geltenden  Rechte
eine  Vergütung  nicht  gebührt  hätte,  gleichwohl  als  große  Haverei  behandelt  worden  ist.

Art.  842.

Wegen  eines  von  dem  Versicherten  erlittenen,  zur  großen  Haverei  gehörenden  oder
nach  den  Grundsätzen  der  letzteren  zu  beurtheilenden  Schadens  haftet  der  Versicherer,
wenn  die  Einleitung  des  die  Feststellung  und  Vertheilung  des  Schadens  bezweckenden
ordnungsmäßigen  Verfahrens  stattgefunden  hat,  in  Ansehung  der  Beiträge,  welche  dem
Versicherten  zu  entrichten  sind,  nur  insoweit,  als  der  Versicherte  die  ihm  gebührende
Vergütung  auch  im  Rechtswege,  sofern  er  diesen  füglich  betreten  konnte,  nicht  er—
halten  hat.

Art.  843.

Jst  die  Einleitung  des  Verfahrens  ohne  Verschulden  des  Versicherten  unterblieben,
so  kann  derselbe  den  Versicherer  wegen  des  ganzen  Schadens  nach  Maßgabe  des  Versicherungsvertrages
  unmittelbar  in  Anspruch  nehmen.

Art.  844.

Der  Versicherer  haftet  für  den  Schaden  nur  bis  auf  Höhe  der  Versicherungssumme.
Er  hat  jedoch  die  im  Artikel  838  unter  Ziffer  3  und  4  erwähnten  Kosten  vollstän-
        <pb n="1095" />
        217

dig  zu  erstatten,  wenngleich  die  hiernach  im  ganzen  zu  zahlende  Vergütung  die  Ver—
sicherungssumme  übersteigt.

Sind  in  Folge  eines  Unfalles  solche  Kosten  bereits  aufgewendet,  z.  B.  Loskaufsoder
  Reclamekosten  verausgabt,  oder  sind  zur  Wiederherstellung  oder  Ausbesserung  der
durch  den  Unfall  beschädigten  Sache  bereits  Verwendungen  geschehen,  z.  B.  zu  einem
solchen  Zwecke  Havereigelder  verausgabt  oder  sind  von  dem  Versicherten  Beiträge  zur
großen  Haverei  bereits  entrichtet,  oder  ist  eine  persönliche  Verpflichtung  des  Versicherten
zur  Entrichtung  solcher  Beiträge  bereits  entstanden,  und  ereignet  sich  später  ein  neuer
Unfall,  so  haftet  der  Versicherer  für  den  durch  den  späteren  Unfall  entstehenden  Schaden
  bis  auf  Höhe  der  ganzen  Versicherungssumme  ohne  Rücksicht  auf  die  ihm  zur  Last
fallenden  früheren  Aufwendungen  und  Beiträge.

Art.  845.

Der  Versicherer  ist  nach  Eintritt  eines  Unfalles  berechtigt,  durch  Zahlung  der  vollen
Versicherungssumme  von  allen  weiteren  Verbindlichkeiten  aus  dem  Versicherungsvertrage
sich  zu  befreien,  insbesondere  von  der  Verpflichtung,  die  Kosten  zu  erstatten,  welche  zur
Rettung,  Erhaltung  und  Wiederherstellung  der  versicherten  Sachen  erforderlich  sind.

War  zur  Zeit  des  Eintrittes  des  Unfalles  ein  Theil  der  versicherten  Sachen  der
vom  Versicherer  zu  tragenden  Gefahr  bereits  entzogen,  so  hat  der  Versicherer,  welcher
von  dem  Rechte  dieses  Artikels  Gebrauch  macht,  den  auf  jenen  Theil  fallenden  Theil
der  Versicherungssumme  nicht  zu  entrichten.

Der  Versicherer  erlangt  durch  Zahlung  der  Versicherungssumme  keinen  Anspruch
auf  die  versicherten  Sachen.

Ungeachtet  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  bleibt  der  Versicherer  zum  Ersatz
derjenigen  Kosten  verpflichtet,  welche  auf  die  Rettung,  Erhaltung  oder  Wiederherstellung
der  versicherten  Sachen  verwendet  sind,  bevor  seine  Erklärung,  von  dem  Rechte  Gebrauch
zu  machen,  dem  Versicherten  zugegangen  ist.

Art.  846.

Der  Versicherer  muß  seinen  Eutschluß,  daß  er  von  dem  im  Artikel  845  bezeichneten
  Rechte  Gebrauch  machen  wolle,  bei  Verlust  dieses  Rechtes  dem  Versicherten  spätestens
am  dritten  Tage  nach  Ablauf  desjenigen  Tages  erklären,  an  welchem  ihm  der  Versicherte

nicht  allein  den  Unfall  unter  Bezeichnung  der  Beschaffenheit  und  unmittelbaren  Folgen
28
        <pb n="1096" />
        218

desselben  angezeigt,  sondern  auch  alle  sonstigen  auf  den  Unfall  sich  beziehenden  Umstände
mitgetheilt  hat,  soweit  die  letzteren  dem  Versicherten  bekannt  sind.
Art.  847.

Im  Falle  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert  ist,  haftet  der  Versicherer  sür  die  im
Artikel  838  unter  Ziffer  1  bis  4  erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen  und  Kosten  nur
nach  Verhältniß  der  Versicherungssumme  zum  Versicherungswerthe.

Art.  848.

Die  Verpflichtung  des  Versicherers,  einen  Schaden  zu  ersetzen,  wird  dadurch  nicht
wieder  aufgehoben  oder  geändert,  daß  später  in  Folge  einer  Gefahr,  welche  der  Versicherer
  nicht  zu  tragen  hat,  ein  neuer  Schaden  und  selbst  ein  Totalverlust  eintritt.

Art.  849.

Besondere  Havereien,  wenn  sie  ohne  die  Kosten  der  Ermittelung  und  Feststellung
des  Schadens  (Artikel  838,  Ziffer  4)  drei  Procent  des  Versicherungswerthes  nicht  übersteigen,
  hat  der  Versicherer  nicht  zu  ersetzen,  wenn  sie  aber  mehr  als  drei  Procent  betragen,
  ohne  Abzug  der  drei  Procent  zu  vergüten.

Ist  das  Schiff  auf  Zeit  oder  auf  mehrere  Reisen  versichert,  so  sind  die  drei  Procent
  für  jede  einzelne  Reise  zu  berechnen.  Der  Begriff  der  Reise  bestimmt  sich  nach
der  Vorschrift  des  Artikels  760.

Art.  850.

Die  im  Artikel  838  unter  Ziffer  1—3  erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen  und
Kosten  muß  der  Versicherer  ersetzen,  auch  wenn  sie  drei  Procent  des  Versicherungswerthes
  nicht  erreichen.  Dieselben  kommen  jedoch  bei  der  Ermittelung  der  im  Art.  849
bezeichneten  drei  Procent  nicht  in  Berechnung.

Art.  851.

Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  von  bestimmten  Procenten  frei  seyn  soll,  so  kommen
  die  in  den  Artikeln  849  und  850  enthaltenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  zur
Anwendung,  daß  an  Stelle  der  dort  erwähnten  drei  Procent  die  im  Vertrage  angegebene
Anzahl  von  Procenten  tritt.

Art.  852.

Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  die  Kriegsgefahr  nicht  übernehme,  auch  die  Versicherung
  rücksichtlich  der  übrigen  Gefahren  nur  bis  zum  Eintritte  einer  Kriegsbelästigung
  dauern  solle,  —  welche  Vereinbarung  namentlich  angenommen  wird,  wenn  der
        <pb n="1097" />
        219

Vertrag  mit  der  Clausel:  „frei  von  Kriegsmolest“  abgeschlossen  ist,  —  so  endet  die  Ge—
fahr  für  den  Versicherer  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Kriegsgefahr  auf  die
Reise  Einfluß  zu  üben  beginnt,  insbesondere  also,  wenn  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung
der  Reise  durch  Kriegsschiffe,  Kaper  oder  Blokade  behindert,  oder  zur  Vermeidung  der
Kriegsgefahr  aufgeschoben  wird,  wenn  das  Schiff  aus  einem  solchen  Grunde  von  sei—
nem  Wege  abweicht,  oder  wenn  der  Schiffer  durch  Kriegsbelästigung  die  freie  Führung
des  Schiffes  verliert.
Art.  853.

Ist  vereinbart,  daß  der  Versicherer  zwar  nicht  die  Kriegsgefahr  übernehme,  alle
übrigen  Gefahren  aber  auch  nach  Eintritt  einer  Kriegsbelästigung  tragen  solle,  —  welche
Vereinbarung  namentlich  angenommen  wird,  wenn  der  Vertrag  mit  der  Clausel:  „nur
für  Seegefahr“  abgeschlossen  ist,  —  so  endet  die  Gefahr  für  den  Versicherer  erst  mit  der
Condemnation  der  versicherten  Sache,  oder  sobald  sie  geendet  hätte,  wenn  die  Kriegsge—
fahr  nicht  ausgenommen  worden  wäre,  der  Versicherer  haftet  aber  nicht  für  die  zunächst
durch  Kriegsgefahr  verursachten  Schäden,  also  insbesondere  nicht:

für  Confiscation  durch  kriegführende  Mächte,

für  Nehmung,  Beschädigung,  Vernichtung  und  Plünderung  durch  Kriegsschiffe  und
Kaper,

für  die  Kosten,  welche  entstehen  aus  der  Anhaltung  und  Reclamirung,  aus  der  Blo—
kade  des  Aufenthaltshafens,  oder  der  Zurückweisung  von  einem  blokirten  Hafen
oder  aus  dem  freiwilligen  Aufenthalte  wegen  Kriegsgefahr,

für  die  nachstehenden  Folgen  eines  solchen  Aufenthaltes:  Verderb  und  Verminderung
der  Güter,  Kosten  und  Gefahr  ihrer  Entlöschung  und  Lagerung,  Kosten  ihrer
Weiterbeförderung.

Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  ein  eingetretener  Schaden  durch  Kriegsgefahr
nicht  verursacht  sei.

Art.  854.

Wenn  der  Vertrag  mit  der  Klausel:  „für  behaltene  Ankunft“  abgeschlossen  ist,  so
endet  die  Gefahr  für  den  Versicherer  schon  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  das  Schiff
im  Bestimmungshafen  am  gebräuchlichen  oder  gehörigen  Platze  den  Anker  hat  fallen
lassen  oder  befestigt  ist.

Auch  haftet  der  Versicherer  nur:
        <pb n="1098" />
        220

1)  bei  der  auf  das  Schiff  sich  beziehenden  Versicherung,  wenn  entweder  ein  Totalverlust
  eintritt,  oder  wenn  das  Schiff  abandonnirt  (Artikel  865)  oder  in  Folge
eines  Unfalles  vor  Erreichung  des  Bestimmungshafens  wegen  Reparaturunfähigkeit
  oder  wegen  Reparaturunwürdigkeit  verkauft  wird  (Artikel  877);

2  bei  der  auf  Güter  sich  beziehenden  Versicherung,  wenn  die  Güter  oder  ein  Theil
derselben  in  Folge  eines  Unfalles  den  Bestimmungshafen  nicht  erreichen,  insbesondere
  wenn  sie  vor  Erreichung  desselben  in  Folge  eines  Unfalles  verkauft  werden.
  Erreichen  die  Güter  den  Bestimmungshafen,  so  haftet  der  Versicherer  weder
  für  eine  Beschädigung  noch  für  einen  Verlust,  welcher  Folge  einer  Beschädigung
  ist.

Ueberdieß  hat  der  Versicherer  in  keinem  Falle  die  in  dem  Artikel  838  unter  Ziffer

1  bis  4  erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen  und  Kosten  zu  tragen.
Art.  855.

Wenn  der  Vertrag  mit  der  Clausel:  „frei  von  Beschädigung  außer  im  Strandungsfalle“
  abgeschlossen  ist,  so  haftet  der  Versicherer  nicht  für  einen  Schaden,  welcher
aus  einer  Beschädigung  entstanden  ist,  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  in  einer  Werthsverringerung
  oder  in  einem  gänzlichen  oder  theilweisen  Verluste  und  insbesondere  darin  besteht,
  daß  die  versicherten  Güter  gänzlich  verdorben  und  in  ihrer  ursprünglichen  Beschaffenheit
  zerstört  den  Bestimmungshafen  erreichen  oder  während  der  Reise  wegen  Beschädigung
  und  drohenden  Verderbes  verkauft  worden  sind,  es  sei  denn,  daß  das  Schiff
oder  das  Leichterfahrzeug,  worin  die  versicherten  Güter  sich  befinden,  gestrandet  ist.  Der
Strandung  werden  folgende  Seeunfälle  gleichgeachtet:  Kentern,  Sinken,  Zerbrechen  des
Rumpfes,  Scheitern  und  jeder  Seennfall,  wodurch  das  Schiff  oder  Leichterfahrzeug  reparaturunfähig
  geworden  ist.

Hat  eine  Strandung  oder  ein  dieser  gleichzuachtender  anderer  Seeunfall  sich  ereignet,
  so  haftet  der  Versicherer  für  jede  drei  Procent  übersteigende  (Artikel  849)  Beschädigung,
  welche  in  Folge  eines  solchen  Seeunfalles  entstanden  ist,  nicht  aber  für  eine  sonstige
  Beschädigung.  Es  wird  bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils  vermuthet,  daß  eine
Beschädigung,  welche  möglicherweise  Folge  des  eingetretenen  Seeunfalles  seyn  kann,  in
Folge  desselben  entstanden  ist.

Für  jeden  Schaden,  welcher  nicht  aus  einer  Beschädigung  entstanden  ist,  haftet
der  Versicherer,  ohne  Unterschied,  ob  eine  Strandung  oder  ein  anderer  der  erwähnten
        <pb n="1099" />
        221

Unfälle  sich  zugetragen  hat  oder  nicht,  in  derselben  Weise  als  wenn  der  Vertrag  ohne
die  Clausel  abgeschlossen  wäre.  Jedenfalls  haftet  er  für  die  im  Artikel  838  unter
Ziffer  1,  2  und  4  erwähnten  Beiträge,  Aufopferungen  und  Kosten,  für  die  darin  unter
Ziffer  3  erwähnten  Kosten  aber  nur  dann,  wenn  sie  zur  Abwendung  eines  ihm  zur
Last  fallenden  Verlustes  verausgabt  sind.

Eine  Beschädigung,  welche  erweislich  ohne  Selbstentzündung  durch  Feuer  oder  durch
Löschung  eines  solchen  Feuers  oder  durch  Beschießen  entstanden  ist,  wird  als  eine
solche  Beschädigung,  von  welcher  der  Versicherer  durch  die  Clausel  befreit  wird,  nicht
angesehen.

Art.  856.

Wenn  der  Vertrag  mit  der  Clausel:  „frei  von  Bruch  außer  im  Strandungsfalle“
abgeschlossen  ist,  so  finden  die  Bestimmungen  des  vorstehenden  Artikels  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  der  Versicherer  für  Bruch  insoweit  haftet,  als  er  nach  dem  vorstehenden
  Artikel  für  Beschädigung  aufkommt.

Art.  857.

Eine  Strandung  im  Sinne  der  Artikel  855  und  856  ist  vorhanden,  wenn  das
Schiff  unter  nicht  gewöhnlichen  Verhältnissen  der  Schifffahrt  auf  den  Grund  festgeräth
und  entweder:

nicht  wieder  flott  wird,  oder
zwar  wieder  flott  wird,  jedoch  entweder:

1)  nur  unter  Anwendung  ungewöhnlicher  Maßregeln  als:  Kappen  der  Masten,
Werfen  oder  Löschung  eines  Theiles  der  Ladung  und  dergl.,  oder  durch  den
Eintritt  einer  ungewöhnlich  hohen  Fluth,  nicht  aber  ausschließlich  durch  Anwendung
  gewöhnlicher  Maßregeln  als  Winden  auf  den  Anker,  Backstellen  der  Segel
  und  dergl.,  oder:

2)  erst  nachdem  das  Schiff  durch  das  Festgerathen  einen  erheblichen  Schaden  am
Schiffskörper  erlitten  hat.

Fünfter  Abschnitt.
Umfang  des  Schadens.

Art.  858.
Ein  Totalverlust  des  Schiffes  oder  der  Güter  liegt  vor,  wenn  das  Schiff  oder  die
Güter  zu  Grunde  gegangen  oder  dem  Versicherten  ohne  Aussicht  auf  Wiedererlangung
        <pb n="1100" />
        222

entzogen  sind,  namentlich  wenn  sie  unrettbar  gesunken  oder  in  ihrer  ursprünglichen  Beschaffenheit
  zerstört  oder  für  gute  Prise  erklärt  sind.  Ein  Totalverlust  des  Schiffes  wird
dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  einzelne  Theile  des  Wrackes  oder  des  Inwentars  gerettet
  sind.

Art.  859.

Ein  Totalverlust  in  Ansehung  der  Fracht  liegt  vor,  wenn  die  ganze  Fracht  verloren
  gegangen  ist.

Art.  860.

Ein  Totalverlust  in  Ansehung  des  imaginären  Gewinnes  oder  in  Ansehung  der
Provision,  welche  von  der  Ankunft  der  Güter  am  Bestimmungsorte  erwartet  werden,
liegt  vor,  wenn  die  Güter  den  Bestimmungsort  nicht  erreicht  haben.

Art.  861.

Ein  Totalverlust  in  Ansehung  der  Bodmerei=  oder  Havereigelder  liegt  vor,  wenn
die  Gegenstände,  welche  verbodmet  oder  für  welche  die  Havereigelder  vorgeschossen  oder
verausgabt  sind,  entweder  von  einem  Totalverluste  oder  dergestalt  von  anderen  Unfällen
betroffen  sind,  daß  in  Folge  der  dadurch  herbeigeführten  Beschädigungen,  Verbodmungen
oder  sonstigen  Belastungen  zur  Deckung  jener  Gelder  nichts  übrig  geblieben  ist.

Art.  862.

Im  Falle  des  Totalverlustes  hat  der  Versicherer  die  Versicherungssumme  zum  vollen
  Betrage  zu  zahlen,  jedoch  unbeschadet  der  nach  Vorschrift  des  Artikels  804  etwa  zu
machenden  Abzüge.

Art.  863.

Ist  im  Falle  des  Totalverlustes  vor  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  etwas
gerettet,  so  kommt  der  Erlös  des  Geretteten  von  der  Versicherungssumme  in  Abzug.
War  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert,  so  wird  nur  ein  verhältnißmäßiger  Theil  des
Geretteten  von  der  Versicherungssumme  abgezogen.

Mit  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  gehen  die  Rechte  des  Versicherten  an
der  versicherten  Sache  auf  den  Versicherer  über.

Erfolgt  erst  nach  der  Zahlung  der  Versicherungssumme  eine  vollständige  oder  theilweise
  Rettung,  so  hat  auf  das  nachträglich  Gerettete  nur  der  Versicherer  Anspruch.
War  nicht  zum  vollen  Werth  versichert,  so  gebührt  dem  Versicherer  nur  ein  verhältnißmäßiger
  Theil  des  Geretteten.
        <pb n="1101" />
        223

Art.  864.

Sind  bei  einem  Totalverluste  in  Ansehung  des  imaginären  Gewinnes  (Art.  860)
die  Güter  während  der  Reise  so  günstig  verkauft,  daß  der  Reinerlös  mehr  beträgt,  als
der  Versicherungswerth  der  Güter,  oder  ist  für  dieselben,  wenn  sie  in  Fällen  der  großen
Haverei  aufgeopfert  sind  oder  wenn  dafür  nach  Maßgabe  der  Artikel  612  und  613  Er—
satz  geleistet  werden  muß,  mehr  als  jener  Werth  vergütet,  so  kommt  von  der  Versiche—
rungssumme  des  imaginären  Gewinnes  der  Ueberschuß  in  Abzug.

Art.  865.

Der  Versicherte  ist  befugt,  die  Zahlung  der  Versicherungssumme  zum  vollen  Be—
trage  gegen  Abtretung  der  in  Betreff  des  versicherten  Gegenstandes  ihm  zustehenden
Rechte  in  folgenden  Fällen  zu  verlangen  (Abandon):

1)  wenn  das  Schiff  verschollen  ist;

2)  wenn  der  Gegenstand  der  Versicherung  dadurch  bedroht  ist,  daß  das  Schiff  oder
die  Güter  unter  Embargo  gelegt,  von  einer  kriegführenden  Macht  aufgebracht,
auf  andere  Weise  durch  Verfügung  von  hoher  Hand  angehalten  oder  durch  Seeräuber
  genommen  und  während  einer  Frist  von  sechs,  neun  oder  zwölf  Monaten
nicht  freigegeben  sind,  je  nachdem  die  Aufbringung,  Anhaltung  oder  Nehmung
geschehen  ist:

a)  in  einem  europäischen  Hafen  oder  in  einem  europäischen  Meere  oder  in  einem
wenn  auch  nicht  zu  Europa  gehörenden  Theile  des  mittelländischen,  schwarzen
oder  azowischen  Meeres,  oder

b)  in  einem  anderen  Gewässer,  jedoch  diesseits  des  Vorgebirges  der  guten  Hoffnung
  und  des  Cap  Horn,  oder

()  in  einem  Gewässer  jenseits  des  einen  jener  Vorgebirge.

Die  Fristen  werden  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem  dem  Versicherer  der
Unfall  durch  den  Versicherten  angezeigt  ist  (Artikel  822).

Art.  866.

Ein  Schiff,  welches  eine  Reise  angetreten  hat,  ist  als  verschollen  anzusehen,  wenn
es  innerhalb  der  Verschollenheitsfrist  den  Bestimmungshafen  nicht  erreicht  hat,  auch  innerhalb
  dieser  Frist  den  Betheiligten  keine  Nachrichten  über  dasselbe  zugegangen  sind.

Die  Verschollenheitsfrist  beträgt:
        <pb n="1102" />
        224

1)  wenn  sowohl  der  Abgangshafen  als  der  Bestimmungshafen  ein  europäischer  Hafen
ist,  bei  Segelschiffen  sechs,  bei  Dampfschiffen  vier  Monate;

2)  wenn  entweder  nur  der  Abgangshafen  oder  nur  der  Bestimmungshafen  ein  nichteuropäischer
  Hafen  ist,  falls  derselbe  diesseits  des  Vorgebirges  der  guten  Hoffnung
  und  des  Cap  Horn  belegen  ist,  bei  Segel=  und  Dampfschiffen  neun  Monate,
  falls  derselbe  jenseits  des  einen  jener  Vorgebirge  belegen  ist,  bei  Segelund
  Dampfschiffen  zwölf  Monate;

3)  wenn  sowohl  der  Abgangs=  als  der  Bestimmungshafen  ein  nichteuropäischer
Hafen  ist,  bei  Segel=  und  Dampfschiffen  sechs,  neun  oder  zwölf  Monate,  je  nachdem
  die  Durchschnittsdauer  der  Reise  nicht  über  zwei  oder  nicht  über  drei  oder
mehr  als  drei  Monate  beträgt.

Im  Zweifel  ist  die  längere  Frist  abzuwarten.

Art.  867.

Die  Verschollenheitsfrist  wird  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem  das  Schiff
die  Reise  angetreten  hat.  Sind  jedoch  seit  dessen  Abgange  Nachrichten  von  demselben
angelangt,  so  wird  von  dem  Tage  an,  bis  zu  welchem  die  letzte  Nachricht  reicht,  diejenige
  Frist  berechnet,  welche  maßgebend  sein  würde,  wenn  das  Schiff  von  dem  Punkte,
an  welchem  es  nach  sicherer  Nachricht  zuletzt  sich  befunden  hat,  abgegangen  wäre.

Art.  868.

Die  Abandonerklärung  muß  dem  Versicherer  innerhalb  der  Abandonfrist  zugegangen
  sein.

Die  Abandonfrist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  im  Falle  der  Verschollenheit  (Artikel
  865,  Ziffer  1)  der  Bestimmungshafen  ein  europäischer  Hafen  ist,  und  wenn  im
Falle  der  Aufbringung,  Anhaltung  oder  Nehmung  (Artikel  865,  Ziffer  2)  der  Unfall
in  einem  europäischen  Hafen  oder  in  einem  europäischen  Meere  oder  in  einem  wenn
auch  nicht  zu  Europa  gehörenden  Theile  des  mittelländischen,  schwarzen  oder  azowischen
Meeres  sich  zugetragen  hat.  In  den  übrigen  Fällen  beträgt  die  Abandonfrist  neun
Monate.  Die  Abandonfrist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  der  in  den  Artikeln  865  und  866
bezeichneten  Fristen.

Bei  der  Rückversicherung  beginnt  die  Abandonfrist  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,
an  welchem  dem  Rückversicherten  von  dem  Versicherten  der  Abandon  erklärt  worden  ist.
        <pb n="1103" />
        225

Art.  869.

Nach  Ablauf  der  Abandonfrist  ist  der  Abandon  unstatthaft,  unbeschadet  des  Rechtes
  des  Versicherten,  nach  Maßgabe  der  sonstigen  Grundsätze  Vergütung  eines  Schadens
in  Anspruch  zu  nehmen.

Ist  im  Falle  der  Verschollenheit  des  Schiffes  die  Abandonfrist  versäumt,  so  kann
der  Versicherte  zwar  den  Ersatz  eines  Totalschadens  fordern;  er  muß  jedoch,  wenn  die
versicherte  Sache  wieder  zum  Vorschein  kommt,  und  sich  dabei  ergibt,  daß  ein  Totalverlust
  nicht  vorliegt,  auf  Verlangen  des  Versicherers  gegen  Verzicht  des  letzteren  auf  die
in  Folge  Zahlung  der  Versicherungssumme  nach  Artikel  863  ihm  zustehenden  Rechte
die  Versicherungssumme  erstatten  und  mit  dem  Ersatze  eines  etwa  erlittenen  Partialschadens
  sich  begnügen.

Art.  870.

Die  Abandonerklärung  muß,  um  gültig  zu  seyn,  ohne  Vorbehalt  oder  Bedingung
erfolgen  und  auf  den  ganzen  versicherten  Gegenstand  sich  erstrecken,  soweit  dieser  zur
Zeit  des  Unfalles  den  Gefahren  der  See  ausgesetzt  war.

Wenn  jedoch  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert  war,  so  ist  der  Versicherte  nur
den  verhältnißmäßigen  Theil  des  versicherten  Gegenstandes  zu  abandonniren  verpflichtet.

Die  Abandonerklärung  ist  unwiderruflich.

Art.  871.

Die  Abandonerklärung  ist  ohne  rechtliche  Wirkung,  wenn  die  Thatsachen,  auf  welche
sie  gestützt  wird,  sich  nicht  bestätigen  oder  zur  Zeit  der  Mittheilung  der  Erklärung  nicht
mehr  bestehen.  Dagegen  bleibt  sie  für  beide  Theile  verbindlich,  wenn  auch  später  Umstände
  sich  ereignen,  deren  früherer  Eintritt  das  Recht  zum  Abandon  ausgeschlossen
haben  würde.

Art.  872.

Durch  die  Abandonerklärung  gehen  auf  den  Versicherer  alle  Rechte  über,  welche
dem  Versicherten  in  Ansehung  des  abandonnirten  Gegenstandes  zustanden.

Der  Versicherte  hat  dem  Versicherer  Gewähr  zu  leisten  wegen  der  auf  dem  abandonnirten
  Gegenstande  zur  Zeit  der  Abaudonerklärung  haftenden  dinglichen  Rechte,  es
sei  denn,  daß  diese  in  Gefahren  sich  gründen,  wofür  der  Versicherer  nach  dem  Versicherungsvertrage
  aufzukommen  hatte.

Wird  das  Schiff  abandonnirt,  so  gebührt  dem  Versicherer  desselben  die  Nettofracht
29
        <pb n="1104" />
        226

der  Reise,  auf  welcher  der  Unfall  sich  zugetragen  hat,  soweit  die  Fracht  erst  nach  der
Abandonerklärung  verdient  ist.  Dieser  Theil  der  Fracht  wird  nach  den  für  die  Ermittelung
  der  Distanzfracht  geltenden  Grundsätzen  berechnet.

Den  hiernach  für  den  Versicherten  entstehenden  Verlust  hat,  wenn  die  Fracht  selbstständig
  versichert  ist,  der  Versicherer  der  letzteren  zu  tragen.

Art.  873.

Die  Zahlung  der  Versicherungssumme  kann  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  zur
Rechtfertigung  des  Abandons  dienenden  Urkunden  dem  Versicherer  mitgetheilt  sind  und
eine  angemessene  Frist  zur  Prüfung  derselben  abgelaufen  ist.  Wird  wegen  Verschollenheit
  des  Schiffes  abandonnirt,  so  gehören  zu  den  mitzutheilenden  Urkunden  glaubhafte
Bescheinigungen  über  die  Zeit,  in  welcher  das  Schiff  den  Abgangshafen  verlassen  hat,
und  über  die  Nichtankunft  desselben  im  Bestimmungshafen  während  der  Verschollenheitsfrist.


Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  bei  der  Abandonerklärung,  soweit  er  dazu  im  Stande
ist,  dem  Versicherer  anzuzeigen,  ob  und  welche  andere,  den  abandonnirten  Gegenstand
betreffende  Versicherungen  genommen  sind,  und  ob  und  welche  Bodmereischulden  oder
sonstige  Belastungen  darauf  haften.  Ist  die  Anzeige  unterblieben,  so  kann  der  Versicherer
  die  Zahlung  der  Versicherungssumme  so  lange  verweigern,  bis  die  Anzeige  nachträglich
  geschehen  ist;  wenn  eine  Zahlungsfrist  bedungen  ist,  so  beginnt  dieselbe  erst  mit
dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Anzeige  nachgeholt  ist.

Art.  874.

Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  auch  nach  der  Abandonerklärung  für  die  Rettung
der  versicherten  Sachen  und  für  die  Abwendung  größerer  Nachtheile  nach  Vorschrift  des
Artikels  823  und  zwar  so  lange  zu  sorgen,  bis  der  Versicherer  selbst  dazu  im  Stande  ist.

Erfährt  der  Versicherte,  das  ein  für  verloren  erachteter  Gegenstand  wieder  zum
Vorschein  gekommen  ist,  so  muß  er  dieß  dem  Versicherer  sofort  anzeigen  und  ihm  auf
Verlangen  die  zur  Erlangung  oder  Verwerthung  des  Gegenstandes  erforderliche  Hülfe
leisten.

Die  Kosten  hat  der  Versicherer  zu  ersetzen;  auch  hat  derselbe  den  Versicherten  auf
Verlangen  mit  einem  angemessenen  Vorschusse  zu  versehen.

Art.  875.
Der  Versicherte  muß  dem  Versicherer,  wenn  dieser  die  Rechtmäßigkeit  des  Abandons
        <pb n="1105" />
        227

anerkennt,  auf  Verlangen  und  auf  Kosten  desselben  über  den  nach  Artikel  872  durch  die
Abandonerklärung  eingetretenen  Uebergang  der  Rechte  eine  beglaubigte  Anerkennungs—
urkunde  (Abandonrevers)  ertheilen  und  die  auf  die  abandonnirten  Gegenstände  sich  beziehenden
  Urkunden  ausliefern.

Art.  876.
Bei  einem  partiellen  Schaden  am  Schiffe  besteht  der  Schaden  in  dem  nach  Vorschrift
  der  Artikel  711  und  712  zu  ermittelnden  Betrag  der  Reparaturkosten,  soweit
diese  die  Beschädigungen  betreffen,  welche  dem  Versicherer  zur  Last  fallen.

Art.  877.

Ist  die  Reparaturunfähigkeit  oder  Reparaturunwürdigkeit  des  Schiffes  (Art.  444)
auf  dem  im  Artikel  499  vorgeschriebenen  Wege  festgestellt,  so  ist  der  Versicherte  dem
Versicherer  gegenüber  befugt,  das  Schiff  oder  das  Wrack  zum  öffentlichen  Verkaufe  zu
bringen  und  besteht  im  Falle  des  Verkaufes  der  Schaden  in  dem  Unterschiede  zwischen
dem  Reinerlöse  und  dem  Versicherungswerthe.

Die  übernommene  Gefahr  endet  für  den  Versicherer  erst  mit  dem  Verkaufe  des
Schiffes  oder  des  Wrackes;  auch  haftet  der  Versicherer  für  den  Eingang  des  Kaufpreises.

Bei  der  zur  Ermittelung  der  Reparaturunwürdigkeit  des  Schiffes  erforderlichen
Feststellung  des  Werthes  desselben  im  unbeschädigten  Zustande  bleibt  dessen  Versicherungswerth,
  gleichviel  ob  dieser  taxirt  ist  oder  nicht,  außer  Betracht.

Art  878.

Der  Beginn  der  Reparatur  schließt  die  Ausübung  des  in  dem  vorhergehenden  Artikel
  dem  Versicherten  eingeräumten  Rechtes  nicht  aus,  wenn  erst  später  erhebliche  Schäden
  entdeckt  werden,  welche  dem  Versicherten  ohne  sein  Verschulden  unbekannt  geblieben
  waren.

Macht  der  Versicherte  von  dem  Rechte  nachträglich  Gebrauch,  so  muß  der  Versicherer
  die  bereits  aufgewendeten  Reparaturkosten  insoweit  besonders  vergüten,  als  durch
die  Reparatur  bei  dem  Verkaufe  des  Schiffes  ein  höherer  Erlös  erzielt  worden  ist.

Art.  879.

Bei  Gütern,  welche  beschädigt  in  dem  Bestimmungshafen  ankommen,  ist  durch
Vergleichung  des  Bruttowerthes,  den  sie  daselbst  im  beschädigten  Zustande  wirklich  haben,
mit  dem  Bruttowerthe,  welchen  sie  dort  im  unbeschädigten  Zustande  haben  würden,  zu
        <pb n="1106" />
        228

ermitteln,  wie  viele  Procente  des  Werthes  der  Güter  verloren  sind.  Eben  so  viele  Procente
  des  Versicherungswerthes  sind  als  der  Betrag  des  Schadens  anzusehen.

Die  Ermittelung  des  Werthes,  welchen  die  Güter  im  beschädigten  Zustande  haben,
erfolgt  durch  öffentlichen  Verkauf  oder,  wenn  der  Versicherer  einwilligt,  durch  Abschätzung.
Die  Ermittelung  des  Werthes,  welchen  die  Güter  im  unbeschädigten  Zustande  haben
würden,  geschieht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  des
Artikels  612.

Der  Versicherer  hat  außerdem  die  Besichtigungs-,  Abschätzungs=  und  Verkaufskosten
zu  tragen.

Art.  880.

Ist  ein  Theil  der  Güter  auf  der  Reise  verloren  gegangen,  so  besteht  der  Schaden
in  eben  so  vielen  Procenten  des  Versicherungswerthes,  als  Procente  des  Werthes  der
Güter  verloren  gegangen  sind.

Art.  881.

Wenn  Güter  auf  der  Reise  in  Folge  eines  Unfalles  verkauft  worden  sind,  so  besteht
  der  Schaden  in  dem  Unterschiede  zwischen  dem  nach  Abzug  der  Fracht,  Zölle  und
Verkaufskosten  sich  ergebenden  Reinerlöse  der  Güter  und  deren  Versicherungswerth.

Die  übernommene  Gefahr  endet  für  den  Versicherer  erst  mit  dem  Verkaufe  der
Güter;  auch  haftet  der  Versicherer  für  den  Eingang  des  Kaufpreises.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  838  bis  842  werden  durch  die  Vorschriften  dieses
Artikels  nicht  berührt.

Art.  882.

Bei  partiellem  Verluste  der  Fracht  besteht  der  Schaden  in  demjenigen  Theile  der
bedungenen  oder  in  deren  Ermangelung  der  üblichen  Fracht,  welcher  verloren  gegangen  ist.

Ist  die  Fracht  taxirt  und  die  Taxe  nach  Vorschrift  des  vierten  Absatzes  des  Artikels
  797  in  Bezug  auf  einen  von  dem  Versicherer  zu  ersetzenden  Schaden  maßgebend,
so  besteht  der  Schaden  in  eben  so  vielen  Procenten  der  Taxe,  als  Procente  der  bedungenen
  oder  üblichen  Fracht  verloren  sind.

Art.  883.

Bei  imaginärem  Gewinne  oder  Provision,  welche  von  der  Ankunft  der  Güter  erwartet
  werden,  besteht  der  Schaden,  wenn  die  Güter  im  beschädigten  Zustande  ankommen,
  in  eben  so  vielen  Procenten  des  als  Gewinn  oder  Provision  verficherten  Betrages,
        <pb n="1107" />
        229
als  der  nach  Artikel  879  zu  ermittelnde  Schaden  an  den  Gütern  Procente  des  Ver—
sicherungswerthes  der  letzteren  beträgt.

Hat  ein  Theil  der  Güter  den  Bestimmungshafen  nicht  erreicht,  so  besteht  der  Scha—
den  in  eben  so  vielen  Procenten  des  als  Gewinn  oder  Provision  versicherten  Betrages,
als  der  Werth  des  in  dem  Bestimmungshafen  nicht  angelangten  Theiles  der  Güter
Procente  des  Werthes  aller  Güter  beträgt.

Wenn  bei  der  Versicherung  des  imaginären  Gewinnes  in  Ansehung  des  nicht  an—
gelangten  Theiles  der  Güter  die  Voraussetzungen  des  Artikels  864  vorhanden  sind,  so
kommt  von  dem  Schaden  der  im  Artikel  864  bezeichnete  Ueberschuß  in  Abzug.

Art.  884.

Bei  Bodmerei=  oder  Havereigeldern  besteht  im  Falle  eines  partiellen  Verlustes  der
Schaden  in  dem  Ausfalle,  welcher  darin  sich  gründet,  daß  der  Gegenstand,  welcher  verbodmet
  oder  für  welchen  die  Havereigelder  vorgeschossen  oder  verausgabt  sind,  zur  Deckung
der  Bodmerei=  oder  Havereigelder  in  Folge  späterer  Unfälle  nicht  mehr  genügt.

Art.  885.

Der  Versicherer  hat  den  nach  den  Artikeln  876  bis  884  zu  berechnenden  Schaden
vollständig  zu  vergüten,  wenn  zum  vollen  Werthe  versichert  war,  jedoch  unbeschadet  der
Vorschrift  des  Artikels  804;  war  nicht  zum  vollen  Werthe  versichert,  so  hat  er  nach
Maßgabe  des  Artikels  796  nur  einen  verhältnißmäßigen  Theil  dieses  Schadens  zu
vergüten.

Sechster  Abschnitt.
Bezahlung  des  Schadens.
Art.  886.

Der  Versicherte  hat,  um  den  Ersatz  eines  Schadens  fordern  zu  können,  eine  Schadensberechnung
  dem  Versicherer  mitzutheilen.

Er  muß  zugleich  durch  genügende  Belege  dem  Versicherer  darthun:

1)  sein  Interesse;
2)  daß  der  versicherte  Gegenstand  den  Gefahren  der  See  ausgesetzt  worden  ist;
3)  den  Unfall,  worauf  der  Anspruch  gestützt  wird;
4)  den  Schaden  und  dessen  Umfang.
Art.  887.
Beei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  hat  außerdem  der  Versicherte  sich  darüber
        <pb n="1108" />
        230

auszuweisen,  daß  er  dem  Versicherungsnehmer  zum  Abschlusse  des  Vertrages  Auftrag
ertheilt  hat.  Ist  die  Versicherung  ohne  Auftrag  geschlossen  (Artikel  786),  so  muß  der
Versicherte  die  Umstände  darthun,  aus  welchen  hervorgeht,  daß  die  Versicherung  in  sei—
nem  Interesse  genommen  ist.

Art.  888.

Als  genügende  Belege  sind  anzusehen  im  Allgemeinen  solche  Belege,  welche  im
Handelsverkehre  namentlich  wegen  der  Schwierigkeit  der  Beschaffung  anderer  Beweise
nicht  beanstandet  zu  werden  pflegen,  insbesondere

1)

2)
8)

4)

zum  Nachweise  des  Interesses:

bei  der  Versicherung  des  Schiffes  die  üblichen  Eigenthumsurkunden;

bei  der  Versicherung  von  Gütern  die  Facturen  und  Connossemente,  insofern

nach  Inhalt  derselben  der  Versicherte  zur  Verfügung  über  die  Güter  befugt
  erscheint;

bei  der  Versicherung  der  Fracht  die  Chartepartien  und  Connossemente;
zum  Nachweise  der  Verladung  der  Güter  die  Connossemente;
zum  Nachweise  des  Unfalles  die  Verklarung  und  das  Schiffsjournal  (Artikel  488
und  494),  in  Condemnationsfällen  das  Erkenntniß  des  Prisengerichts,  in  Verschollenheitsfällen
  glaubhafte  Bescheinigungen  über  die  Zeit,  in  welcher  das  Schiff
den  Abgangshasen  verlassen  hat,  und  über  die  Nichtankunft  desselben  im  Bestimmungshafen
  während  der  Verschollenheitsfrist;
zum  Nachweise  des  Schadens  und  dessen  Umfanges  die  den  Gesetzen  oder  den
Gebräuchen  des  Ortes  der  Schadensermittelung  entsprechenden  Besichtigungs-,
Abschätzungs=  und  Versteigerungsurkunden,  sowie  die  Kostenanschläge  der  Sachverständigen,
  ferner  die  quittirten  Rechnungen  über  die  ausgeführten  Reparaturen
und  andere  Ouittungen  über  geleistete  Zahlungen;  in  Ansehung  eines  partiellen
Schadens  am  Schiffe  (Artikel  876,  877)  genügen  jedoch  die  Besichtigungs=  und
Abschätzungsurkunden,  sowie  die  Kostenanschläge  nur  dann,  wenn  die  etwaigen
Schäden,  welche  in  Abnutzung,  Alter,  Fäulniß  oder  Wurmfraß  sich  gründen,
gehörig  ausgeschieden  sind,  und  wenn  zugleich,  soweit  es  ausführbar  war,  solche
Sachverständige  zugezogen  worden  sind,  welche  entweder  ein  für  allemal  obrigkeitlich
  bestellt  oder  von  dem  Ortsgerichte  oder  dem  Landesconsul  und  in  deren
        <pb n="1109" />
        231

Ermangelung,  oder,  sofern  deren  Mitwirkung  sich  nicht  erlangen  ließ,  von  einer
anderen  Behörde  besonders  ernannt  waren.
Art.  889.

Auch  im  Falle  eines  Rechtsstreites  ist  den  im  Artikel  888  bezeichneten  Urkunden
in  der  Regel  und,  insofern  nicht  besondere  Umstände  Bedenken  erregen,  Beweiskraft
beizulegen.

Art.  890.

Eine  Vereinbarung,  wodurch  der  Versicherte  von  dem  Nachweise  der  im  Artikel  886
erwähnten  Umstände  oder  eines  Theiles  derselben  befreit  wird,  ist  gültig,  jedoch  unbeschadet
  des  Rechtes  des  Versicherers,  das  Gegentheil  zu  beweisen.

Die  bei  der  Versicherung  von  Gütern  getroffene  Vereinbarung,  daß  das  Connossement
  nicht  zu  produciren  sei,  befreit  nur  von  dem  Nachweise  der  Verladung.

Art.  891.

Bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  ist  der  Versicherungsnehmer  ohne  Beibringung
  einer  Vollmacht  des  Versicherten  legitimirt,  über  die  Rechte,  welche  in  dem
Versicherungsvertrage  für  den  Versicherten  ausbedungen  sind,  zu  verfügen,  sowie  die
Versicherungsgelder  zu  erheben  und  einzuklagen.  Diese  Bestimmung  gilt  jedoch  im  Falle
der  Ertheilung  einer  Police  nur  dann,  wenn  der  Versicherungsnehmer  die  Police  beibringt.


Ist  die  Versicherung  ohne  Auftrag  genommen,  so  bedarf  der  Versicherungsnehmer
zur  Erhebung  oder  Einklagung  der  Versicherungsgelder  der  Zustimmung  des  Versicherten.
Art.  892.

Im  Falle  der  Ertheilung  einer  Police  hat  der  Versicherer  die  Versicherungsgelder
dem  Versicherten  zu  zahlen,  wenn  dieser  die  Police  beibringt.

Art.  893.  1

Der  Versicherungsnehmer  ist  nicht  verpflichtet,  die  Police  dem  Versicherten  oder
den  Gläubigern  oder  der  Concursmasse  desselben  auszuliefern,  bevor  er  wegen  der  gegen
den  Versicherten  in  Bezug  auf  den  versicherten  Gegenstand  ihm  zustehenden  Ansprüche
befriedigt  ist.  Im  Falle  eines  Schadens  kann  der  Versicherungsnehmer  wegen  dieser
Ansprüche  aus  der  Forderung,  welche  gegen  den  Versicherer  begründet  ist,  und  nach
Einziehung  der  Versicherungsgelder  aus  den  letzteren  vorzugsweise  vor  dem  Versicherten
und  vor  dessen  Gläubigern  sich  befriedigen.
        <pb n="1110" />
        232

Art.  894.

Der  Versicherer  macht  sich  dem  Versicherungsnehmer  verantwortlich,  wenn  er,  während
  dieser  noch  im  Besitze  der  Police  sich  befindet,  durch  Zahlungen,  welche  er  dem
Versicherten  oder  den  Glänbigern  oder  der  Concursmasse  desselben  leistet,  oder  durch
Verträge,  welche  er  mit  denselben  schließt,  das  in  dem  Artikel  893  bezeichnete  Recht  des
Versicherungsnehmers  beeinträchtigt.

Inwiefern  der  Versicherer  einem  Dritten,  welchem  Rechte  aus  der  Police  eingeräumt
  sind,  sich  dadurch  verantwortlich  macht,  daß  er  über  diese  Rechte  Verträge  schließt
oder  Versicherungsgelder  zahlt,  ohne  die  Police  sich  zurückgeben  zu  lassen  oder  dieselbe
mit  der  erforderlichen  Bemerkung  zu  versehen,  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des
bürgerlichen  Rechtes.

Art.  895.

Wird  der  Versicherer  auf  Zahlung  der  Versicherungsgelder  in  Anspruch  genommen,
so  kann  er  bei  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  Forderungen,  welche  ihm  gegen
den  Versicherungsnehmer  zustehen,  nicht  zur  Compensation  bringen.

Art.  896.

Der  Versicherte  ist  befugt,  nicht  allein  die  aus  einem  bereits  eingetretenen  Unfall
ihm  zustehenden,  sondern  auch  die  künftigen  Entschädigungsansprüche  einem  Dritten  abzutreten.
  Ist  eine  Police  ertheilt,  welche  an  Ordre  lautet,  so  kann  dieselbe  durch
Indossament  übertragen  werden;  in  Ansehung  eines  solchen  Indossaments  kommen  die
Vorschriften  der  Artikel  301,  303  und  305  zur  Anwendung.  Bei  der  Versicherung  für
fremde  Rechnung  ist  zur  Gültigkeit  der  ersten  Uebertragung  das  Indossament  des  Versicherungsnehmers
  genügend.

Art.  897.

Wenn  nach  Ablauf  zweier  Monate  seit  der  Anzeige  des  Unfalles  die  Schadensberechnung
  (Artikel  886)  ohne  Verschulden  des  Versicherten  noch  nicht  vorgelegt,  wohl
aber  durch  ungefähre  Ermittelung  die  Summe  festgestellt  ist,  welche  dem  Versicherer
mindestens  zur  Last  fällt,  so  hat  der  letztere  diese  Summe  in  Anrechnung  auf  seine
Schuld  vorläufig  zu  zahlen,  jedoch  nicht  vor  Ablauf  der  etwa  für  die  Zahlung  der  Versicherungsgelder
  bedungenen  Frist.  Soll  die  Zahlungsfrist  mit  dem  Zeitpunkte  beginnen,
  in  welchem  dem  Versicherer  die  Schadensberechnung  mitgetheilt  ist,  so  wird  dieselbe
        <pb n="1111" />
        233

im  Falle  dieses  Artikels  von  der  Zeit  an  berechnet,  in  welcher  dem  Versicherer  die  vorläufige
  Ermittelung  mitgetheilt  ist.
Art.  898.

Der  Versicherer  hat

1)  in  Havereifällen  zu  den  für  die  Rettung,  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der
versicherten  Sache  nöthigen  Ausgaben  in  Anrechnung  auf  seine  später  festzustellende
  Schuld  zwei  Drittel  des  ihm  zur  Last  fallenden  Betrages,

2)  bei  Aufbringung  des  Schiffes  oder  der  Güter  den  vollen  Betrag  der  ihm  zur
Last  fallenden  Kosten  des  Reclameprocesses,  so  wie  sie  erforderlich  werden,  vorzuschießen.


Siebenter  Abschnitt.
Aufhebung  der  Versicherung  und  Rückzahlung  der  Prämie.
Art.  899.

Wird  die  Unternehmung,  auf  welche  die  Versicherung  sich  bezieht,  ganz  oder  zum
Theil  von  dem  Versicherten  aufgegeben,  oder  wird  ohne  sein  Zuthun  die  versicherte  Sache
ganz  oder  ein  Theil  derselben  der  von  dem  Versicherer  übernommenen  Gefahr  nicht
ausgesetzt,  so  kann  die  Prämie  ganz  oder  zu  dem  verhältnißmäßigen  Theil  bis  auf  eine
dem  Versicherer  gebührende  Vergütung  zurückgefordert  oder  einbehalten  werden  (Ristorno).

Die  Vergütung  (Ristornogebühr)  besteht,  sofern  nicht  ein  anderer  Betrag  vereinbart
oder  am  Orte  der  Versicherung  üblich  ist,  in  einem  halben  Procent  der  ganzen  oder  des
entsprechenden  Theiles  der  Versicherungssumme,  wenn  aber  die  Prämie  nicht  ein  Procent
der  Versicherungssumme  erreicht,  in  der  Hälfte  der  ganzen  oder  des  verhältnißmäßigen
Theiles  der  Prämie.

Art.  900.

Ist  die  Versicherung  wegen  Mangels  des  versicherten  Interesses  (Artikel  782)  oder
wegen  Ueberversicherung  (Artikel  790)  oder  wegen  Doppelversicherung  (Artikel  792)  unwirksam
  und  hat  sich  der  Versicherungsnehmer  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages  und
im  Falle  der  Versicherung  für  fremde  Rechnung  auch  der  Versicherte  bei  der  Ertheilung
des  Auftrages  in  gutem  Glauben  befunden,  so  kann  die  Prämie  gleichfalls  bis  auf  die
im  Artikel  899  bezeichnete  Ristornogebühr  zurückgefordert  oder  einbehalten  werden.

Art.  901.

Die  Anwendung  der  Artikel  899  und  900  ist  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der
30
        <pb n="1112" />
        234

Versicherungsvertrag  für  den  Versicherer  wegen  Verletzung  der  Anzeigepflicht  oder  aus
anderen  Gründen  unverbindlich  ist,  selbst  wenn  der  Versicherer  ungeachtet  dieser  Unver—
bindlichkeit  auf  die  volle  Prämie  Anspruch  hätte.

Art.  902.

Ein  Ristorno  findet  nicht  statt,  wenn  die  Gefahr  für  den  Versicherer  bereits  zu
laufen  begonnen  hat.

Art.  903.

Wenn  der  Versicherer  zahlungsunfähig  geworden  ist,  so  ist  der  Versicherte  befugt,
nach  seiner  Wahl  entweder  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  ganze  Prämie  zurück—
zufordern  oder  einzubehalten,  oder  auf  Kosten  des  Versicherers  nach  Maßgabe  des  Artikels
793  eine  neue  Versicherung  zu  nehmen.  Dieses  Recht  steht  ihm  jedoch  nicht  zu,  wenn
ihm  wegen  Erfüllung  der  Verpflichtungen  des  Versicherers  genügende  Sicherheit  bestellt
wird,  bevor  er  von  dem  Vertrage  zurückgetreten  ist  oder  die  neue  Versicherung  genommen
  hat.

Art.  904.

Wird  der  versicherte  Gegenstand  veräußert,  so  können  dem  Erwerber  die  dem  Versicherten
  nach  dem  Versicherungsvertrage  auch  in  Bezug  auf  künftige  Unfälle  zustehenden
Rechte  mit  der  Wirkung  übertragen  werden,  daß  der  Erwerber  den  Versicherer  ebenso
in  Anspruch  zu  nehmen  befugt  ist,  als  wenn  die  Veräußerung  nicht  stattgefunden  hätte
und  der  Versicherte  selbst  den  Anspruch  erhöbe.

Der  Versicherer  bleibt  von  der  Haftung  für  die  Gefahren  befreit,  welche  nicht  eingetreten
  seyn  würden,  wenn  die  Veräußerung  unterblieben  wäre.

Er  kann  sich  nicht  nur  der  Einreden  und  Gegenforderungen  bedienen,  welche  ihm
unmittelbar  gegen  den  Erwerber  zustehen,  sondern  auch  derjenigen,  welche  er  dem  Versicherten
  hätte  entgegenstellen  können,  der  aus  dem  Versicherungsvertrage  nicht  hergeleiteten
  jedoch  nur  insofern,  als  sie  bereits  vor  der  Anzeige  der  Uebertragung  entstanden  sind.

Durch  die  vorstehende  Bestimmung  werden  die  rechtlichen  Wirkungen  der  mittelst
Indossaments  erfolgten  Uebertragung  einer  Police,  welche  an  Ordre  lautet,  nicht  berührt.

Art.  905.

Die  Vorschriften  des  Artikels  904  gelten  auch  im  Falle  der  Versicherung  einer
Schiffspart.

Ist  das  Schiff  selbst  versichert,  so  kommen  dieselben  nur  dann  zur  Anwendung,
        <pb n="1113" />
        235

wenn  das  Schiff  während  einer  Reise  veräußert  wird.  Anfang  und  Ende  der  Reise
bestimmen  sich  nach  Artikel  827.  Ist  das  Schiff  auf  Zeit  oder  für  mehrere  Reisen
(Artikel  760)  versichert,  so  dauert  die  Versicherung  im  Falle  der  Veräußerung  während
einer  Reise  nur  bis  zur  Entlöschung  des  Schiffes  im  nächsten  Bestimmungshafen
(Artikel  827).

Zwölfter  Titel.
Von  der  Verjährung.

Art.  906.
Die  im  Artikel  757  aufgeführten  Forderungen  verjähren  in  einem  Jahre.  Es  beträgt
  jedoch  die  Verjährungsfrist  zwei  Jahre:

1)  für  die  aus  den  Dienst=  und  Heuerverträgen  herrührenden  Forderungen  der
Schiffsbesatzung,  wenn  die  Entlassung  jenseits  des  Vorgebirges  der  guten  Hoffnung
  oder  des  Cap  Horn  erfolgt  ist;

2)  für  die  aus  dem  Zusammenstoße  von  Schiffen  hergeleiteten  Entschädigungsforderungen.


Art.  907.

Die  nach  dem  vorstehenden  Artikel  eintretende  Verjährung  bezieht  sich  zugleich  auf
die  persönlichen  Ansprüche,  welche  dem  Gläubiger  etwa  gegen  den  Rheder  oder  eine
Person  der  Schiffsbesatzung  zustehen.

Art.  908.

Die  Verjährung  beginnt

1)  in  Ansehung  der  Forderungen  der  Schiffsbesatzung  (Artikel  757,  Ziffer  4)  mit
dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  das  Dienst=  oder  Heuerverhältniß  endet,
und  falls  die  Anstellung  der  Klage  früher  möglich  und  zulässig  ist,  mit  dem  Ablaufe
  des  Tages,  an  welchem  diese  Voraussetzung  zutrifft;  jedoch  kommt  das
Recht,  Vorschuß=  und  Abschlagszahlungen  zu  verlangen,  für  den  Beginn  der  Verjährung
  nicht  in  Betracht;

2)  in  Ansehung  der  Forderungen  wegen  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung
von  Gütern  und  Reiseeffecten  (Art.  757,  Ziffer  8  und  10)  und  wegen  der  Beiträge
  zur  großen  Haverei  (Art.  757,  Ziffer  6)  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an
welchem  die  Ablieferung  erfolgt  ist,  in  Ansehung  der  Forderungen  wegen  Nichtablieferung
  von  Gütern,  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  das  Schiff
        <pb n="1114" />
        236

den  Hafen  erreicht,  wo  die  Ablieferung  erfolgen  sollte,  und  wenn  dieser  Hafen
nicht  erreicht  wird,  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  der  Betheiligte
sowohl  hiervon  als  auch  von  dem  Schaden  zuerst  Kenntniß  gehabt  hat;

3)  in  Ansehung  der  nicht  unter  die  Ziffer  2  fallenden  Forderungen  aus  dem  Ver—
schulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung  (Artikel  757,  Ziffer  10)  mit  dem  Ablaufe
  des  Tages,  an  welchem  der  Betheiligte  von  dem  Schaden  Kenntniß  erlangt
hat,  in  Ansehung  der  Entschädigungsforderungen  wegen  des  Zusammenstoßes
von  Schiffen  jedoch  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  der  Zusammenstoß
stattgefunden  hat;

4)  in  Ansehung  aller  anderen  Forderungen  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem
die  Forderung  fällig  geworden  ist.

Art.  909.

Ferner  verjähren  in  einem  Jahre  die  auf  den  Gütern  wegen  der  Fracht  nebst  allen
Nebengebühren,  wegen  des  Liegegeldes,  der  ausgelegten  Zölle  und  sonstigen  Auslagen,
wegen  der  Bodmereigelder,  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  und  der  Bergungs=  und
Hülfskosten  haftenden  Forderungen,  sowie  alle  persönlichen  Ansprüche  gegen  die  Ladungsbetheiligten
  und  die  Forderungen  wegen  der  Ueberfahrtsgelder.

Die  Verjährung  beginnt  in  Ansehung  der  Beiträge  zur  großen  Haverei  mit  dem  Ablaufe-des
  Tages,  an  welchem  die  beitragspflichtigen  Güter  abgeliefert  sind,  in  Ansehung
der  übrigen  Forderungen  mit  dem  Ablaufe  des  Tags,  an  welchem  die  Fälligkeit  eingetreten  ist.

Art.  910.

Es  verjähren  in  fünf  Jahren  die  Forderungen  des  Versicherers  und  des  Versicherten
  aus  dem  Versicherungsvertrage.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  des  Jahres,  in  welchem
die  versicherte  Reise  beendigt  ist,  und  bei  der  Versicherung  auf  Zeit  mit  dem  Ablaufe
des  Tages,  an  welchem  die  Versicherungszeit  endet.  Sie  beginnt,  wenn  das  Schiff
verschollen  ist,  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Verschollenheitsfrist  endet.

Art.  911.

Eine  Forderung,  welche  nach  den  Art.  906  bis  910  verjährt  ist,  kann  auch  im
Wege  der  Compensation  oder  sonst  als  Gegenforderung  nicht  geltend  gemacht  werden,
wenn  sie  zur  Zeit  der  Entstehung  der  anderen  Forderung  bereits  verjährt  war.

——————  —
        <pb n="1115" />
        237

Inhalt
zu  dem  allgemeinen  deutschen  Bandelsgesetzbuche.

 

Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1—3.

Erstes  Buch.

Vom  Handelsstande.

Erster  Titel.  Von  Kauflenten.  Artikel  4—11.

Zweiter  Titel.  Von  dem  Handelsregister.  Artikel  12—14.
Dritter  Titel.  Von  Handelsfirmen.  Artikel  15—27.
Vierter  Titel.  Von  den  Handelsbüchern.  Artikel  28—40.
Fünfter  Titel.  Von  den  Procuristen  und  Handlungsbevollmächtigten.  Artikel  41—56.
Sechster  Titel.  Von  den  Handlungsgehülfen.  Artikel  57—65.

Siebenter  Titel.  Von  den  Handelsmäklern  oder  Sensalen.  Artikel  66—84.

Zweites  Buch.
Von  den  Handelsgesellschaften.
Erster  Titel.  Von  der  offenen  Handelsgesellschaft.
Erster  Abschnitt.  Von  der  Errichtung  der  Gesellschaft.  Artikel  85—89.
Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschafter  unter  einander.
Artikel  90—109.
        <pb n="1116" />
        238

Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Rechtsverhältnisse  der  Gesellschaft  zu  dritten  Per—
sonen.  Artikel  110—122.
Vierter  Abschnitt.  Von  der  Auflösung  der  Gesellschaft  und  dem  Austreten  einzelner
  Gesellschafter  aus  derselben.  Artikel  123—132.
Fünfter  Abschnitt.  Von  der  Liquidation  der  Gesellschaft.  Artikel  133—145.
Sechster  Abschnitt.  Von  der  Verjährung  der  Klagen  gegen  die  Gesellschafter.
Artikel  146—149.
Zweiter  Titel.  Von  der  Commanditgesellschaft.
Erster  Abschnitt.  Von  der  Commanditgesellschaft  im  Allgemeinen.  Art.  150—172.
Zweiter  Abschnitt.  Von  der  Commanditgesellschaft  auf  Actien  insbesondere.  Artikel
  173—206.
Dritter  Titel.  Von  der  Actiengesellschaft.
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Grundsätze.  Artikel  207—215.
Zweiter  Abschnitt.  Rechtsverhältniß  der  Actionäre.  Artikel  216—226.
Dritter  Abschnitt.  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.  Artikel  227—241.
Vierter  Abschnitt.  Auflösung  der  Gesellschaft.  Artikel  242—248.
Fünfter  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.  Artikel  249.

Drittes  Buch.

Von  der  stillen  Gesellschaft  und  von  der  Vereinigung  zu  einzelnen  Handelsgeschäften  für
gemeinschaftliche  Rechnung.
Erster  Titel.  Von  der  stillen  Gesellschaft.  Artikel  250—265.
Zweiter  Titel.  Von  der  Vereinigung  zu  einzelnen  Handelsgeschäften  für  gemeinschaftliche
  Rechnung.  Artikel  266—270.

Viertes  Buch.

Von  den  Handelsgeschäften.

Erster  Titel.  Von  den  Handelsgeschäften  im  Allgemeinen.  ·
Erster  Abschnitt.  Begriff  der  Handelsgeschäfte.  Artikel  271—277.
Zweiter  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen  über  Handelsgeschäfte.  Artikel  278
bis  316.
Dritter  Abschnitt.  Abschließung  der  Handelsgeschäfte.  Artikel  317—323.
        <pb n="1117" />
        239

Vierter  Abschnitt.  Erfüllung  der  Handelsgeschäfte.  Artikel  324—336.
Zweiter  Titel.  Vom  Kauf.  Artikel  337—359.
Dritter  Titel.  Von  dem  Commissionsgeschäfte.  Artikel  360—378.
Vierter  Titel.  Von  dem  Speditionsgeschäfte.  Artikel  379—389.
Fünfter  Titel.  Von  dem  Frachtgeschäfte.
Erster  Abschnitt.  Vom  Frachtgeschäfte  überhaupt.  Artikel  390—421.
Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Frachtgeschäfte  der  Eisenbahnen  insbesondere.  Artikel
  422—431.

Fünftes  Vuch.
Vom  Seehandel.

Erster  Titel.  Allgemeine  Bestimmungen.  Artikel  432—449.
Zweiter  Titel.  Von  dem  Rheder  und  von  der  Rhederei.  Artikel  450—477.
Dritter  Titel.  Von  dem  Schiffer.  Artikel  478—527.
Vierter  Titel.  Von  der  Schiffsmannschaft.  Artikel  528—556.
Fünfter  Titel.  Von  dem  Frachtgeschäfte  zur  Beförderung  von  Gütern.  Artikel  557
bis  664.
Sechster  Titel.  Von  dem  Frachtgeschäfte  zur  Beförderung  von  Reisenden.  Artikel
  665—679.
Siebenter  Titel.  Von  der  Bodmerei.  Artikel  680—701.
Achter  Titel.  Von  der  Haverei.
Erster  Abschnitt.  Große  (gemeinschaftliche)  Haverei  und  besondere  Haverei.  Artikel
  702—735.
Zweiter  Abschnitt.  Schaden  durch  Zusammenstoß  von  Schiffen.  Artikel  736
bis  741.
Neunter  Titel.  Von  der  Bergung  und  Hülfsleistung  in  Seenoth.  Artikel  742—756.
Zehnter  Titel.  Von  den  Schiffsgläubigern.  Artikel  757—781.
Elfter  Titel.  Von  der  Versicherung  gegen  die  Gefahren  der  Seeschifffahrt.
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Grundsätze.  Artikel  782—809.
Zweiter  Abschnitt.  Anzeigen  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrages.  Artikel  810—815.
Dritter  Abschnitt.  Verpflichtungen  des  Versicherten  aus  dem  Versicherungsvertrage.
Artikel  816—823.
        <pb n="1118" />
        240

Vierter  Abschnitt.  Umfang  der  Gefahr.  Artikel  824—857.
Fünfter  Abschnitt.  Umfang  des  Schadens.  Artikel  858—885.
Sechster  Abschnitt.  Bezahlung  des  Schadens.  Artikel  886—898.
Siebenter  Abschnitt.  Aufhebung  der  Versicherung  und  Rückzahlung  der  Prämie.
Artikel  899—905.
Zwölfter  Titel.  Von  der  Verjährung.  Artikel  906—911.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
