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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1866</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1866.

 

Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrin  k.
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        <pb n="3" />
        .
Negierungs-Blatt

für  das

Köônigreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  31.  Jannar  1866.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Rönigliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  —  wegen  Fortdauer
des  Anschlusses  des  Großberzogibums  Luxemburg  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten
  des  Zollvereins  abgeschlossenen  Vertrags.  «

Verfügungen  der  Devartements.  Verfügung,  betreffend  eine  Ergänzung  der  organisatorischen
Bestimmungen  für  die  K.  Württ.  Kriegsschule.  —  Bekanntmachung,  betreffend  dle  Aufhebung  der
Binnencontrole  in  Bezlehung  auf  Branntwein  im  Herzogthum  Braunschwelg.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Vergütung  der  Rübenzuckersteuer  für  ausgeführten  Zucker.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Veröffentlichung  des  —  wegen  Fortdauer  des  Anschlusses  des  Großherzogthums
Luremburg  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins
abgeschlossenen  Vertrags.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  am  29.  Oktober  vorigen  Jahres  wegen  Fortdauer  des  Anschlusses  des
Großherzogthums  Luxemburg  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des
Zollvereins  ein  Vertrag  abgeschlossen  und  derselbe  allseitig,  von  Uns  unter  Vorbehalt
der  verfassungsmäßigen  Zustimmung  der  Stände  des  Königreichs,  ratificirt  worden  ist,
        <pb n="4" />
        2
so  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths,  daß  dieser  Vertrag
hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.
Gegeben,  Stuttgart  den  10.  Jannar  1866.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  Finanz-Minister:
Renner.

Vertrag

zwischen

Preußen,  Bapern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,  Baden,  Curhessen,  dem
Großherzogthum  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  gehörigen
  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  einerseits,  und  dem  Großherzogthum  Luxemburg  andererseits,
wegen
Fortdauer  des  Anschlusses  des  Großberzogthums  Luxemburg  an  das  Zollsystem
Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  ZJollvereins.

Bei  dem  bevorstehenden  Ablaufe  des  Vertrages  vom  3.  December  1853,  durch
welchen  der  Anschluß  des  Großherzogthums  Luxemburg  an  das  Zollsystem  Preußens  und
der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  über  den  durch  die  Verträge  vom  8.  Februar  1812
und  2.  April  1847  bestimmten  Zeitraum  hinaus  aufrecht  erhalten  worden  war,  haben
die  contrahirenden  Theile,  in  Anerkennung  der  wohlthätigen  Wirkungen  des  gedachten
Zollanschlusses  für  den  Handel  und  Verkehr  der  beiderseitigen  Unterthanen,  zum  Zweck
der  Verlängerung  jener  Verträge  Unterhandlungen  eröffnen  lassen,  und  deshalb  zu  Bevollmächtigten
  ernannt
        <pb n="5" />
        einerseits
Se.  Majestät  der  König  von  Preußen  für  sich  und  in  Vertretung  der  übrigen  Mitglieder

  des  Kraft  der  Verträge  vom  22.  und  30.  März  und  11.  Mai  1833,  12.  Mai
und  10.  December  1835,  2.  Jannar  1836,  8.  Mai  und  19.  Oktober  und  13.  November
  1841,  4.  April  1853  und  endlich  vom  28.  Juni,  11.  Juli  und  12.  Oktober
  1864,  sowie  vom  16.  Mai  1865  bestehenden  Zoll=  und  Handels-Vereins,  nämlich
  der  Kronen  Bayern,  Sachsen,  Hannover  und  Württemberg,  des  Großherzogthums
  Baden,  des  Curfürstenthums  Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen,  der  den
Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Verein  bildenden  Staaten,  namentlich  des  Großherzogthums
  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
und  Sachsen  Coburg-Gotha,  und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Schwarzburg-Sondershausen,  der  Fürstlich  Reußischen  Länder  älterer  und  jüngerer
Linie;  des  Herzogthums  Braunschweig,  des  Großherzogthums  Oldenburg,  des  Herzogthums
  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt:

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanz-Rath  Friedrich  Leopold  Henning,

und
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Legations-Rath  Bernhard  Woldemar  König,
und  andererseits

Se.  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog  von  Luxemburg:

Allerhöchst  Ihren  Vicepräsidenten  am  Obergerichtshofe  zu  Luxemburg  und

Mitglied  des  Staatsraths  Emannel  Servais

und
den  Doktor  der  Rechte  und  Advolat-Anwalt  zu  Luxemburg  Carl  Munchen,

welche  nach  vorausgegangener  Unterhandlung,  unter  Vorbehalt  der  Natifikation,  folgenden
  Vertrag  abgeschlossen  haben:
Art.  1.

Der  Anschluß  des  Großherzogthums  Luremburg  an  das  Zollsystem  Preußens  und
der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  wird  vorläufig  auf  weitere  zwölf  Jahre,  vom
1.  Jannar  1866  anfangend,  also  bis  zum  letzten  December  1877  fortgesetzt.

Für  diesen  Zeitraum  bleiben  die  Verträge  vom  B.  Februar  1842,  2.  April  1847
        <pb n="6" />
        4

und  31.  December  1853  auch  ferner,  jedoch  mit  den  in  den  folgenden  Artikeln  enthaltenen
  Abänderungen  und  zusätzlichen  Bestimmungen  in  Kraft.

Art.  2.

Die  Verabredungen,  welche  in  den  unter  den  Zollvereinsstaaten  abgeschlossenen  Verträgen
  vom  28.  Juni  1864  über  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins,  sowie
über  den  Verkehr  mit  Tabak  und  Wein,  vom  11.  Juli  1864,  über  den  Beitritt  von
Hannover  und  Oldenburg  zu  den  obengedachten  Verträgen,  und  vom  12.  Oktober  186.
über  den  Beitritt  Bayerns,  Württembergs,  des  Großherzogthums  Hessen  und  Nassau's
zu  den  Zollvereinigungs-Verträgen  vom  28.  Juni  und  11.  Juli  1864,  endlich  in  dem
Vertrage  über  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  vom  16.  Mai  1865  enthalten
find,  sollen,  auch  soweit  sich  dies  nicht  bereits  aus  den  bestehenden  vertragsmäßigen  Abreden
  ableitet,  und  soweit  sie  auf  das  Verhältniß  des  Großherzogthums  Luxemburg  zu
Preußen  und  den  übrigen  Zollvereinsstaaten  anwendbar  sind,  für  das  Großherzogthum
Luxemburg  maßgebend  sein.

Möchten  in  Folge  des  Vorbehalts  unter  Nro.  6  des  Schlußprotokolls  vom  12.  Okteber
  1864,  soweit  er  durch  den  Vertrag  vom  16.  Mai  1865  nicht  bereits  seine  Erledigung
gefunden  hat,  über  die  daselbst  bezeichneten  Gegenstände  unter  den  Zollvereinsstaaten
weitere  für  alle  Staaten  gleichmäßig  geltende  Verabredungen  getroffen  werden,  so  wird
denselben  auch  von  Seiten  des  Großherzogthums  Luxemburg  zugestimmt  werden.

Art.  3.

Soweit  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  einzelne  Abänderungen,  Ergänzungen  und
nähere  Bestimmungen  der  bisherigen  Vereinbarungen  erforderlich  erscheinen,  sind  deshalb
besondere  Verabredungen  getroffen  worden.

Art.  4.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  spätestens  zwei  Jahre  vor  dessen  Ablaufe  gekündigt
  wird,  soll  derselbe  auf  zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als
verlängert  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  vorgelegt  und  es  sollen
die  Ratifikations-Urkunden  mit  möglichster  Beschleunigung,  spötestens  aber  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1865  zu  Berlin  ausgewechselt  werden.
        <pb n="7" />
        5
Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen  Vertrag

  unterzeichnet  und  untersiegelt.
So  geschehen

Berlin,  den  20.  Oktober  1865.  Luxemburg,  den  25.  Oktober  1865.
gez.  Henning.  gez.  König.  gez.  Servais.  gez.  Dr.  Munchen.
*  (1-  8.)  (I.  S)  (I.  S)  (I.  S.)

II  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Kriegswesens.
Des  Ministeriums  des  Kriegswesens.

Verfügung,  betreffend  eine  Ergänzung  der  organisatorischen  Bestimmungen  für  die  K.  Württ.  Kriegeschule.
(Vergl.  Regierungsblatt  Nro.  23  v.  J.  1855.)

In  Ergänzung  der  im  Regierungsblatt  Nro.  23  des  Jahres  1850  enthaltenen
organisatorischen  Bestimmungen  für  die  K.  Württembergische  Kriegsschule  haben  Seine
Königliche  Majestät  die  hienach  folgenden  Verfügungen  zu  geben  geruht:

Die  Ernennung  zum  Oiffizier  erfolgt  in  der  Regel  nach  Vollendung  eines  vierjährigen
  Kursus  in  der  Kriegsschule.

Ausnahmen  von  dieser  Art  der  Ernennung  zum  Offizier  bleiben  im  Frieden  und
im  Felde  der  Gnade  des  Kriegsherrn  anheimgegeben.

Ein  frre  willig  in  ein  Regiment  Eintretender  hat  deßhalb  auf  die  Beförderung  zum
Offizier  nur  in  dem  Sinne  einen  Anspruch,  wie  sie  durch  die  Kriegsartikel  jedem  Soldaten
  in  Aussicht  gestellt  ist.

Der  Eintritt  i  in  die  Kriegsschule  erfolgt  nach  zurückgelegtem  16.  Lebensjahre.  Ausnahmsweise
  können  aber  auch  solche  junge  Leute,  welche  die  Maturitäts=  oder  eine  dieser
gleich  zu  achtende  Prüfung  erstanden  haben,  in  die  2.  Klasse  aufgenommen  werden,  jedoch
  nur  dann  eine  Präbende  erhalten,  wenn  eine  solche  erledigt  ist.

Stuttgart  den  22.  Januar  1866.
Wiederhold.
        <pb n="8" />
        6

n)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Binnencontrole  in  Beziehung  auf  Branntwein  im
Herzogthum  Braunschweig.

Nach  einer  Mittheilung  der  Herzoglich  Braunschweig'schen  Regierung  ist  die  Binnencontrole
  in  Beziehung  auf  Branntwein  —  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  die  Preußischer
  Seits  für  die  Provinz  Sachsen  kürzlich  getroffene  gleiche  Anordnung  —  auch  für
das  Braunschweig'sche  Gebiet  bis  auf  Weiteres  aufgehoben  worden,  was  mit  Bezugnahme
  auf  die  Bekanntmachungen  vom  7.  Juli  1857  (Reg.  Blatt  S.  64)  und  21.  November
  1865  (Reg.  Blatt  S.  478)  andurch  zur  Kenntniß  der  betheiligten  diesseitigen
Staatsangehörigen  gebracht  wird.

Stuttgart  den  28.  December  1865.
Renner.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütung  der  Rübenguckersteuer  für  ausgeführten  Zucker.

Die  der  Rübenzuckersteuer  entsprechende  Vergütung,  welche  nach  der  Verfügung
vom  5.  Juli  1861  (Reg.  Blatt  S.  170)  für  ausgeführten  Rübenzucker  gewährt  wird,  ist
durch  eine  Verabredung  unter  den  Zollvereinsstaaten  (Reg.  Blatt  1865,  Nro.  26  Beil.
S.  XI.IN.)  in  ihrem  Betrage  dergestalt  erhöht  worden,  daß  sie  vom  1.  September
1866  ab  bis  auf  Weiteres  mit  folgenden  Beträgen  gewährt  werden  soll:

für  Rohzucker  und  Farin  mit  5  fl.  1  kr.  (2  Thaler  26  Sgr.)

für  Brot-,  Hut=  und  Kandiszucker,  sowie  für  gestoßenen  (gemahlenen)  Brot=  und

Hutzucker  mit  6  fl.  7  1/  kr.  (3  Thaler  15  Sgr.)
für  den  Centner.  Hierauf  wird  unter  dem  Anfügen  nochmals  besonders  aufmerksam  gemacht,
  daß  es  bei  den  übrigen  Bestimmungen,  welche  in  Bezug  auf  die  Gewährung  der
Vergütung  eryangen  sind,  auch  ferner  sein  Bewenden  behält.
Stuttgart  den  23.  Jannar  1866.
Renner.

v  M  .  Ê

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint.
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        <pb n="10" />
        <pb n="11" />
        7

(  2.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  10.  Febrnar  1866.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei  (mit
Bremen.)  —  Bekannimachungz,  betreffend  dle  Paß=  und  Fremdenpolizei  (mit  Schwarzburg-Sondershausen.)  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Heilanstalt  für  schwachsinnige  Kinder  in  Marlaberg.  —  Verfügung,
betreffend  die  Organisatton  des  landwirtbschaftlichen  Fortbildungswesens.  —  Verfügung,  betreffend  eine
Aenderung  in  den  organisatortschen  Bestimmungen  für  die  K.  Württ.  Kriegsschule.  —  Verfügung,  betreffend
  eine  Veränderuug  in  den  Statuten  des  Militärverdienstordens.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A,  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei.

Nachdem  der  in  der  K.  Verordnung  vom  17.  November  1865  veröffentlichten  Uebereinkunft
  über  die  Paß=  und  Fremdenpolizei  nunmehr  auch  die  freie  Stadt  Bremern  beigetreten
  ist,  so  wird  dieß  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  29.  Januar  1866.
Varnbiler.  Geßler.
        <pb n="12" />
        8

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß  und  Fremdenpolizei.

Nachdem  der  in  der  K.  Verordnung  vom  17.  November  1865  veröffentlichten  Uebereinkunst
  über  die  Paß=  und  Fremdenpolizei  auch  das  Fürstenthum  Schwarzhug=Sondershausen
  beigetreten  ist,  so  wird  dieß  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  31.  Januar  1866.
Varnbiler.  Geßler.

)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Hellanstalt  für  schwachsinnige  Kinder  in  Mariaberg.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom
W.  d.  M.  dem  Verein  für  die  Heilanstalt  Mariaberg  nach  Maßgabe  der  vorgelegten
Grundbestimmungen  die  Rechte  einer  juristischen  Person  gnädigst  verliehen  haben,  so
wird  dieses  nnter  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  Wohnsitz  des  Vereins
  die  Stadt  Reutlingen  ist.

Stuttgart  den  26.  Jannar  1866.  Geßler.

C)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Organisation  des  landwirthschaftlichen  Fortbildungswesens.

Unter  Beziehung  auf  die  Ministerialverfügung  vom  24.  Jannar  1865,  durch  welche
die  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen  und  sonstigen  Einrichtungen  für  landwirthschaftliches
  Fortbildungswesen  von  der  Oberaufsicht  des  Ministeriums  des  Innern  in
die  Oberaufsicht  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  überwiesen  worden,
sowie  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  letzteren  Ministeriums  vom  1.  Februar
  1865,  wonach  die  nächste  Aufsicht  über  die  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschu-
        <pb n="13" />
        9

len  und  sonstigen  Einrichtungen  für  landwirthschaftliches  Fortbildungswesen  nach  wie
vor  von  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  geführt  werden  soll,  wird  zum  Zwecke
einer  weiteren  Belebung  und  zugleich  einer  festeren  Organisation  des  landwirthschaftlichen
Fortbildungswesens  mit  Höchster  Geuehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  31.  v.  M.  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

8.  1.

Diejenigen  Gemeinden  des  Landes,  welche  im  Interesse  der  Verbreilung  einer  besseren
  landwirthschaftlichen  Ausbildung  unter  ihren  Angehörigen  eine  entsprechende  Schulanstalt
  oder  sonstige  Einrichtung  (vergl.  §.  2)  schon  gegründet  haben,  oder  erst  ins  Leben
  rufen  wollen,  erhalten  hiezu  auf  Verlangen  einen  angemessenen  Staatsbeitrag  aus
den  betreffenden  Etatsmitteln.

§.  2.
Dem  genannten  Zwecke  dienen:

1)  die  nach  Art.  2  der  Schulgesetzes-Novelle  vom  6.  November  1858  an  der  Stelle
der  Sonntagsschulen  errichteten  Winterabendschulen,  soweit  mit  denselben
ein  freiwilliger  landwirthschaftlicher  Unterricht  verbunden  wird,  an  welchem  sodann
  auch  Solche,  die  dem  sonntagsschulpflichtigen  Alter  bereits  entwachsen  sind,
Antheil  nehmen  können,

2)  die  eigens  errichteten  freiwilligen  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen,


3)  regelmäßige  Abendversammlungen  Erwachsener,

4)  Lesevereine.

Außerdem  sind  die  in  die  Gemeinden  des  Landes  entsendeten  landwirthschaftlichen
Wanderlehrer  hier  zu  erwähnen.

8.  3.
Die  in  §.  2,  Ziff.  2  aufgeführten  freiwilligen  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen
  sind
entweder  solche,  welche  von  sonntagsschulpflichtigen  Jünglingen  im  Alter  von  14  bis
18  Jahren  besucht  werden  und  nach  Art.  (i  des  Schulgesetzes  von  1836,  beziehungsweise
        <pb n="14" />
        10

Art.  2  der  Schulgesetzes-Novelle  vom  6.  November  1858  die  Sonntagsschule,  beziehungsweise
  die  an  deren  Stelle  tretende  Winterabendschule  ersetzen  können,

oder  Fortbildungsschulen  für  die  reifere,  nicht  mehr  sonntagsschulpflichtige  Jugend,
wobei  jedoch  auch  strebsame  Jünglinge  von  sonntagsschulpflichtigem  Alter,  die  aus  freien
Stücken  an  dem  Unterrichte  in  dieser  Fortbildungsschule  Theil  nehmen  wollen,  zugelassen
  werden  sollen.

8.  4.

Wie  in  den  die  Sonntagsschule  vertretenden  sogenannten  obligatorischen  Winterabendschulen,
  so  wird  auch  in  den  freiwilligen  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen
beider  Kategorien  (§.  3)  der  Unterricht  in  der  Regel  nur  in  den  Wintermonaten,  und
zwar  in  einigen  Wochenstunden  ertheilt.

Dieser  Unterricht  begreift

in  den  Schulen  für  die  sonntagsschulpflichtige  Jugend  vom  14.  bis  18.  Jahre
hauptsächlich  die  für  das  bürgerliche  Leben  erforderlichen  Volksschulfächer,  einschließlich
der  in  der  Volksschule  gelehrten  Realien,  mit  besonderer  Bezugnahme  auf  die  Landwirthschaft,


in  den  Schulen  für  die  reifere,  nicht  mehr  sonntagsschulpflichtige  Jugend  vorzugsweise
  eigentliche  landwirthschaftliche  Fächer,  wobei  die  Gegenstände  des  landwirthschaftlichen
  Fachunterrichts  sich  vornämlich  nach  den  Bedürfnissen  der  betreffenden  Gegend  zu
richten  haben.

In  beiden  Arten  von  Fortbildungsschulen  ist  der  Unterricht  in  durchaus  praktischer
Richtung  zu  ertheilen.

S.  6.

Der  Unterricht  in  den  in  §.  5,  Abs.  1  genannten  Fächern  wird  vorzugsweise  von
Volksschullehrern  und  Reallehrern  gegeben.

Der  eigentliche  landwirthschaftliche  Fachunterricht  dagegen  (I.  5,  Abs.  2)  ist  durch
landwirthschaftliche  Sachverständige  zu  ertheilen,  seien  dies  Landwirthe  vom  Fach  oder
sonstige  landwirthschaftskundige  Männer,  insbesondere  aus  dem  Stande  der  Volksschullehrer.
        <pb n="15" />
        11

Um  hiefür  stets  die  erforderliche  Zahl  von  Lehrkräften  zu  sichern,  werden  auch  künftig
  besondere  landwirthschaftliche  Lehrkurse  für  Schullehrer  an  der  Anstalt  in  Hohenheim
gehalten  werden,  woneben  auch  in  einzelnen  Bezirken,  in  denen  gerade  geeignete  landwirthschaftliche
  Lehrer  sich  befinden,  ähnliche  landwirthschaftliche  Kurse,  wie  diejenigen
zu  Hohenheim,  für  die  Schullehrer  des  Bezirks  veranstaltet  werden  sollen.

S.  7.
Sowohl  für  den  Unterricht  in  den  gewöhnlichen  Schulfächern,  wie  für  den  eigentlichen
  landwirthschaftlichen  Fachunterricht  wird  den  Lehrern  eine  angemessene  Belohnung
ausgesetzt.

Auch  in  den  freiwilligen  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen  wird  auf  Einhaltung
  der  Schulordnung  strenge  gesehen.

Insbesondere  hat  in  den  die  Stelle  der  Sonntagsschule,  beziehungsweise  der  obligatorischen
  Winterabendschule  vertretenden  Fortbildungsschulen  der  Lehrer  ein  Verzeichniß
über  die  die  Anstalt  besuchenden  sonntagsschulpflichtigen  Jünglinge  zu  führen,  darin
etwaige  Versäumnisse  der  letzteren  zu  notiren  und  sodann  das  Verzeichniß  dem  betreffenden
  Ortsschulinspektor  behufs  dessen  Controle  über  den  Schulbesuch  jener  Jünglinge
zu  übergeben.

8.  9.

Wie  schon  seither,  so  werden  auch  in  Zukunft  die  landwirthschaftlichen  Bezirksvereine,
  auf  deren  bewährte  Mitwirkung  die  Königl.  Regierung  vertrauen  darf,
es  sich  zur  Aufgabe  machen,  das  landwirthschaftliche  Fortbildungswesen  in  allen  seinen
Beziehungen  zu  fördern,  zu  welchem  Zwecke  ihnen  eine  schultechnische  Kraft  aus  der
Zahl  der  Geistlichen  oder  Lehrer  des  Bezirkes  je  auf  den  Vorschlag  des  Vereins  von
der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  beigegeben  werden  wird.

S.  10.

In  Vollziehung  dieser  Aufgabe  werden  die  landwirthschaftlichen  Bezirksvercine  nicht
nur  auf  möglichste  Verbreitung  der  Abendversammlungen  Erwachsener  zu  landwirthschaftlicher
  Belehrung,  sowie  der  dem  gleichen  Zwecke  dienenden  Lesevereine  hinzuwirken.
        <pb n="16" />
        12

suchen,  sondern  namentlich  auch  die  landwirthschaftlichen  Schulen  zum  Gegenstand  ihrer
steten  Aufmerksamkeit  machen.

Was  insbesondere  diese  Schulanstalten  betrifft,  so  werden  die  Vereine  bei  obligatorischen
  Winterabendschulen,  mit  welchen  ein  landwirthschaftlicher  Unterricht
verbunden  ist,  durch  Delegirte  von  diesem  Unterricht  nähere  Kenntniß  nehmen  und  etwaige
Anträge  in  Beziehung  auf  denselben  an  die  betreffende  Ortsschulbehörde  bringen  lassen,
auch  erforderlichenfalls  die  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  anrufen,  damit  letztere
hiewegen  mit  der  betreffenden  Oberschulbehörde  in  Rücksprache  treten  und  im  Anstandsfalle
  dem  Ministerium  selbst  Vortrag  erstatten  könne.

Ueber  die  freiwilligen  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen  werden  die
landwirthschaftlichen  Bezirksvereine  eine  förmliche  Aufsicht  führen.

§.  11.

Zu  Führung  dieser  Aufsicht  (§.  10,  Abs.  3)  werden  die  landwirthschaftlichen  Vereine
  an  jedem  der  betreffenden  Schulorte  einen  oder  einige  Delegirte  bestellen,  welchen
unter  Mitwirkung  des  geistlichen  und  des  weltlichen  Ortsvorstehers  die  örtliche  Leitung
der  betreffenden  Schule  zukommt.

Außerdem  werden  die  freiwilligen  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen  von
Seiten  der  landwirthschaftlichen  Vereine  alljährlich  einer  Visitation  unterworfen  werden,
bei  welcher,  wenn  es  sich  um  Fortbildungsschulen  mit  eigentlichem  landwirthschaftlichem
Unterrichte  handelt,  ein  oder  einige  landwirthschaftskundige  Mitglieder  des  Vereins-Ausschusses
  zu  verwenden  sind,  während  bei  Visitationen  von  Fortbildungsschulen  für  sonntagsschulpflichtige
  Jünglinge  jedenfalls  der  schultechnische  Beirath  des  Vereins  beizuziehen
  ist.

Im  letzteren  Falle  ist  stets  auch  die  örtliche  Aufsichtsbehörde  für  die  Volksschulen
zum  Anwohnen  bei  dem  Visitationsgeschäfte  einzuladen.

§.  12.

Die  obere  Aufsicht  über  die  landwirthschaftlichen  Fortbildungsschulen  und  sonstigen
Einrichtungen  für  landwirthschaftliches  Fortbildungswesen  wird,  unter  der  in  §.  10,
Abs.  2  angeführten  Modifikation  in  Bezichung  auf  die  obligatorischen  Winterabendschulen,
  welche  gesetzlich  unter  der  Oberaufsicht  der  Oberschulbehörden  stehen,  von  der  Cen-
        <pb n="17" />
        13

tralstelle  für  die  Landwirthschaft  geführt,  welche  ermächtigt  ist,  zu  ihren  diesfälligen
  Berathungen  schulmännische  Elemente  beizuziehen.
§.  13.

In  der  genannten  Stellung  erhält  die  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft  die  Ermächtigung,
  nach  Maßgabe  der  ihr  von  dem  Ministerium  an  die  Hand  gegebenen
Grundsätze  und  innerhalb  der  betreffenden  Etatsmittel  die  Bewilligung  von  Staatsbeiträgen
  an  einzelne  Gemeinden  zu  Gründung  und  Unterhaltung  von  Anstalten  und  Einrichtungen
  für  landwirthschaftliches  Fortbildungswesen,  die  Vertheilung  von  Schriften,
Versendung  von  Wanderlehrern  rc.  zu  verfügen,  wogegen  sie  verpflichtet  ist,  das  vorgesetzte
  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  durch  regelmäßige
periodische  Vorlagen  über  den  Stand  des  gesammten  landwirthschaftlichen  Fortbildungswesens
  in  fortlaufender  genauer  Kenntniß  zu  erhalten.

Stuttgart  den  1.  Februar  1866.
Golther.

D)  Des  Departements  des  Kriegswesens.

Des  Ministeriums  des  Kriegswesens.

a)  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  den  organisatorischen  Bestimmungen  für  die
K.  Württ.  Kriegeschule.

Nach  höchster  Entschließung  vom  29.  Januar  haben  Seine  Königliche  Majestät
  zu  verfügen  geruht,  daß  statt  der  bisherigen  Auszeichnungen  durch  Krone  und  Lorbeerkranz
  künftig  alljährlich  im  Herbste  an  die  Klassenältesten  der  drei  obersten  Klassen
der  Kriegsschule  und  je  nach  den  vorhandenen  Mitteln  auch  an  Solche,  die  den  Klassenältesten
  au  Kenntnissen  und  Wohlverhalten  nahe  kommen,  Prämien  im  Geldwerth  von
25  Gulden  und  in  Form  von  Büchern  militärwissenschaftlichen  Inhalts  verliehen  werden,
  wonach  der  §.  12  der  organisatorischen  Bestimmungen  für  die  K.  Württ.  Kriegsschule
  (Reg.  Blatt  von  1855,  Nro.  23)  abgeändert  ist.

Stuttgart  den  30.  Jannar  1866.
Wiederhold.
        <pb n="18" />
        14
b)  Verfuͤgung,  betreffend  eine  Veränderung  in  den  Statuten  des  Militärverdienstordens.

Der  §.  9  der  revidirten  Ordensstatuten  des  Militärverdienstordens  vom  Jahr  1817
ist  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  dahin  abge.
ändert  worden:

„Um  in  eine  erledigte  Pension  (Präbende)  vorzurücken,  wird  erfordert,  daß  ein
Ordensmitglied  in  Unserem  activen  Militär=  oder  Civildienst  angestellt,  invalidirt
  oder  pensionirt  sei.“
Stuttgart  den  3.  Februar  1866.
Wiederhold.

N  #V
        <pb n="19" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Würltemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  24.  Febrnar  1866.

InBod#ll.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Vererdnung,  betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg  und
Bayern  zu  Bereinigung  der  Landesgrenze.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Vellziebung  des  Art.  18  des  Gesetzes
vom  13.  August  1865  über  Einführung  des  deutschen  Handelegesetzbuchs.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg  und  Bayern  zu  Bereinigung  der  Landesgrenze.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  unterm  24.  Mai  und  13.  Juni  1864  zwischen  Württemberg  und
Bayern  abgeschlossenen  Uebereinkünfte  zu  Bereinigung  der  Landesgrenze  und  über  einen
Gebietsaustausch  in  dem  Oberamte  Mergentheim  und  in  dem  Bayerischen  Bezirksamte
Lindau  beiderseits,  von  Uns  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  nach  erfolgter
  verfassungsmäßiger  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  ratificirt  worden
sind,  so  verordnen  Wir,  daß  diese  Uebereinkünfte,  sowie  die  weitere,  gleichfalls  beider-
        <pb n="20" />
        16

seits  ratificirte  Vereinbarung  vom  24.  Mai  1864  über  Bereinigung  von  Landesgrenzdifferenzen
  und  Streitigkeiten,  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.
Gegeben  zu  Stuttgart  den  30.  Januar  1866.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  Minister  des  Innein:
Geßler.

I.  Mebereinkunft
zu  Bereinigung  der  Landesgrenze  zwischen  Württemberg  und  Bayern.

Die  zum  Abschlusse  eines  Vertrages  über  Bereinigung  der  Landesgrenze  zwischen
Württemberg  und  Bayern  ernannten  beiderseitigen  Bevollmächtigten  sind,  vorbehältlich
der  höchsten  Genehmigung  ihrer  Regierungen  und  auf  den  Grund  der  gepflogenen  Commissions-Verhandlungen
  über  folgende  Bestimmungen  übereingekommen:

Artikel  1.

Auf  der  bayerischen  Gemeindemarkung  Weißensberg,  Königl.  Bezirksamts  Lindau,
und  der  württembergischen  Markung  Neuravensburg,  Königl.  Oberamts  Wangen,  bei  dem
Grenzpfahl  90—91  durchschneidet  die  Landesgrenze  zwischen  Bayern  und  Württemberg
die  Straße  von  Wangen  nach  Lindau,  läuft  dann  zurück  über  die  Straße  zu  Pfahl  91,
durchschneidet  das  Backhaus  des  Joseph  Kegel  von  Kocherhof  und  läuft  auf  den  Pfahl
Nro.  93  abermals  über  die  erwähnte  Straße.

Zur  Beseitigung  dieser  Mißstände  wird  festgesetzt:

1.  Die  Landesgrenze  wird  der  Straßenböschung  entlang,  dann  dem  Güterweg  in
        <pb n="21" />
        17

gerader  Richtung  folgend,  zwischen  den  bayerischen  Plan-Nummern  672  und  673  in  der
Weise  gezogen,  daß  das  Backhaus  des  Joseph  Kegel  von  Kocherhof  ganz  auf  württembergisches
  Gebiet  zu  stehen  kommt.

2.  In  Folge  dieser  Ausgleichung  kommen  von  dem  bayerischen  Gebiet  13,5  Dezimalen
  oder  ½  Morgen,  8,0  Ruthen  württembergischen  Maßes  an  Württemberg;  dagegen
  von  dem  württembergischen  Gebiet  an  Bayern  8,7  Dezimalen  oder  36,0  Ruthen
württembergischen  Maßes.

Artikel  2.

Bei  dem  Grenzpfahl  92  auf  93  bayerischer  Gemeindemarkung  Weißensberg  und
württembergischer  Markung  Neu-Ravensburg  wird  in  Folge  der  Correktion  eines  Wassergrabens
  und  einer  Wasserabzugsdohle,  welche  die  Landesgrenze  bilden,  von  dem  württembergischen
  Gebiet  und  zwar  die  Parzelle  61  an  Bayern  von  20,0  Ruthen  württembergischen
  oder  4,8  Dezimalen  bayerischen  Maßes  abgetreten.

Artikel  3.

Auf  der  bayerischen  Markung  Gestraz  und  der  württembergischen  Markung  Egloffs
zwischen  den  Grenzpfählen  148  und  149  wird  das  dem  Bauern  Joseph  Schneider  von
Unterisnyberg,  einem  bayerischen  Unterthanen,  gehörige  durch  die  Landesgrenze  bisher
durchschnittene  Wohnhaus  künftig  ganz  dem  bayerischen  Gebiet  überwiesen  und  die
Landesgrenze  hienach  geändert.

Artikel  4.

Auf  der  bayerischen  Markung  Mayerhöfen  und  der  württembergischen  Markung
Jony  zwischen  Grenzpfahl  150  und  151  schneidet  die  Landesgrenze  mitten  durch  das
Wohnhaus  des  Remigius  Netzer  in  Isny.  Dieses  Wohnhaus  wird  künftighin  ganz
dem  württembergischen  Gebiet  zugewiesen,  die  Landesgrenze  entsprechend  geändert
und  südlich  in  einem  kleinen  Bogen  um  das  fragliche  Wohnhaus  gezogen.

In  Folge  dieser  Aenderung  der  Landesgrenze  kommen  von  dem  bayerischen  Gchiet
Morgen,  7,6  Ruthen  württembergisches  Maß  oder  25  Dezimalen  bayerisches  Maß
an  Württemberg.

Artikel  5.

Von  dem  Grenzpfahl  151  zieht  sich  die  Landesgrenze  in  gerader  Richtung  über  die
Straße  von  Isny  nach  Nellenbrück  auf  den  Grenzpfahl  152  und  von  da  an  über  dieselbe
  Straße  in  schräger  Richtung  wieder  zurück  nach  Pfahl  Nro.  153,  so  daß  aus  die-
        <pb n="22" />
        18

ser  Straße,  welche  von  Württemberg  unterhalten  wird,  ein  Dreieck  ausgeschnitten  und
zu  bayrischem  Gebiet  gezogen  ist.

Die  Landesgrenze  wird  nun  dahin  geändert,  daß  der  Ausschnitt  der  Straße  auf
bayerischem  Gebiet  wegfällt  und  die  Straße  zwischen  den  Grenzpfählen  151  bis  153
ganz  auf  württembergisches  Gebiet  zu  liegen  kommt.

Von  dem  bayerischen  Gebiet  kommen  in  Folge  dieser  Ausgleichung  ½  Morgen
12,0  Ruthen  württembergisches  Maß  oder  25  Dezimalen  bayerisches  Maß  an  Württemberg.


Artikel  6.

Zwischen  den  Grenzpfählen  268—269  der  bayerischen  Markung  Muthmannshofen
und  der  württembergischen  Markung  Hofs  bildet  die  Landesgrenze  ein  Wassergraben.

Dieser  Wassergraben  ist  korrigirt  und  in  seiner  gegenwärtigen  Richtung  als  Landesgrenze
  vereinbart.

Artikel  7.

Zwischen  den  Grenzpfählen  289—294  bayerischer  Markung  Riedhausen  und  württembergischer
  Markung  Niederstotzingen  bildet  ein  Wassergraben  mit  vielfachen  Krümmungen
  die  Landesgrenze.

Dieser  Wassergraben  ist  korrigirt  worden  und  wird  in  seiner  gegenwärtigen  Gestalt
  und  Richtung  als  Landesgrenze  vereinbart.

Artikel  8.

Zwischen  den  Grenzpfählen  Nro.  363  bis  367  werden  von  der  bayerischen  Plannummer
  1225,  Markung  Bächingen,  Bezirksamts  Dillingen,  0,60  Dezimalen  bayerisches
Maß  oder  /8  Morgen  8,1  Ruthen  württembergisches  Maß  in  die  württembergische
Markung  Sontheim  und  an  das  württembergische  Gebiet  abgetreten,  wogegen
in  der  württembergischen  Markung  Sontheim  von  Parzellen  Nro.  817  0,60  Dezimalen
bayerisches  Maß  oder  58  Morgen,  8,1  Ruthen  württembergisches  Maß  an  die  bayerische
  Gemeindemarkung  Bächingen  abgetreten  werden.

Artikel  9.

Zwischen  Grenzpfahl  397—461  werden  in  der  württembergischen  Markung  Brenz,
Königl.  Oberamts  Heidenheim,  die  Parzellen-Nummern  2711,  2712,  2713,  2714,  2715
zusammen  2½%  Morgen  8,3  Ruthen  württembergisches  Maß  oder  2  Tagwerk,  58  Dezimalen
  bayerisches  Maß  in  die  bayerische  Gemeindemarkung  Obermödlingen,  Königl.  Be-
        <pb n="23" />
        19

zirksamts  Dillingen,  und  an  das  bayerische  Gebiet  abgetreten;  wogegen  in  der  bayerischen
  Markung  Obermödlingen  zwischen  Pfahlnummer  420—424  die  Plannummer  202,
1  Tagwerk,  78  Dezimalen  bayerisches  oder  138  Morgen  18,9  Ruthen  württembergisches
Maß  und  die  Plannummer  235,  1  Tagwerk,  34  Dezimalen  bayerisches  oder  1  8  Morgen
  28,3  Ruthen  wurttembergisches  Maß  in  die  württembergische  Markung  Brenz  und
an  das  württembergische  Gebiet  abgetreten  werden.

Artikel  10.

Zwischen  den  Grenzpfählen  32—35,  bayerischer  Markung  Renenthal,  Königl.  Bezirksamts
  Dinkelsbühl,  und  württembergischer  Markung  Schönbronn  und  Bräunersberg,
Königl.  Oberamts  Crailsheim,  wird  der  korrigirte  Wassergraben,  das  Schönbronnbächlein
  genannt,  seinem--ganzen  Laufe  nach  als  Landesgrenze  anerkannt.

In  Folge  dieser  Festsetzung  ergibt  sich  für  das  württembergische  Gebiet  ein
Zuwachs  von  12,0  Ruthen  württembergisches  und  3  Dezimalen  bayerisches  Maß.

Artikel  11.  ·

Zwischen  den  Grenzpfählen  Nro.  151  auf  152  bayerischer  Markung  Haundorf,
Königl.  Bezirksamts  Feuchtwangen,  und  württembergischer  Markung  Leukershausen  und
Oberamts  Crailsheim  wird  der  korrigirte  Langenbach  als  Landesgrenze  anerkannt.

In  Folge  dieser  Festsetzung  der  Landesgrenze  kommt  von  der  württembergischen
Parzelle  Nro.  1451  und  dem  württembergischen  Gebiet  8  Ruthen  württembergisches  Maß
oder  2  Dezimalen  bayerisches  Maß  an  die  bayerische  Plannummer  6355.  und  zum
bayerischen  Gebiet,  während  von  der  bayerischen  Plannummer  635b.  und  von  dem  bayerischen
  Gebietl  1  Dezimale  bayerisches  oder  4  Ruthen  württembergisches  Maß  an  die
württembergische  Parzellc  145  und  zum  württembergischen  Gebiet  kommen.

Artikel  12.

Zwischen  den  Grenzpfählen  601  und  602  bayerischer  Markung  Bettenfeld,  Königl.
Bezirksamts  Rothenburg  und  württembergischer  Markung  Lenzendorf  wird  die  Mitte  des
vorhandenen  Güterwegs  als  Landesgrenze  vereinbart.

Hiebei  wurde  weiter  Folgendes  festgesetzt:
1.  Die  gegenseitigen  Ausgleichungen  und  Abtretungen  beschränken  sich  auf  die  den
beiden  höchsten  Souveränen  zustehenden  Hoheitsrechte.
        <pb n="24" />
        20

Domanialrechte  und  Privatrechte  Dritter  bleiben  gänzlich  unberührt.

2.  An  den  auf  den  einzelnen  Gemeinden,  Amtskörperschaften  und  Bezirken  etwa
haftenden  Schulden  haben  die  aus  ihrem  bisherigen  Verbande  tretenden  Objecte  keinerlei
  Antheil  zu  übernehmen.

3.  Die  bis  zum  Uebergabs-Termin  verfallenden  Staats=  und  Koörperschaftssteuern
verbleiben  den  treffenden  Kassen  des  abtretenden  Staats  zum  ungehinderten  Einzug.

4.  Civilprocesse  über  die  abgetretenen  Grundstücke,  welche  zur  Zeit  der  Bsitzergreifung
  noch  nicht  rechtskräftig  erledigt  sind,  gehen  an  dasjenige  Gericht  des  anderen
Staates  über,  welches  in  Folge  der  Abtretung  als  das  Gericht  der  gelegenen  Sache  zuständig
  wird.  In  Verwaltungssachen  hört  mit  dem  Tage  der  Uebergabe  der  Tauschobjekte
  in  Rücksicht  auf  die  letzteren  die  Thätigkeit  der  bisherigen  Behörden  gänzlich  auf
und  es  sind  die  unerledigten  Geschäftsgegenstände  der  zuständigen  neuen  Vehörde  zu
übergeben.

5.  Die  Uebergabe  der  die  abgetretenen  Objekte  etwa  betreffenden  öffentlichen  Akten
ist  von  den  beiderseitigen  Behörden  so  vorzubereiten,  daß  sie  am  Tage  der  Besitzergreifung
  vollzogen  werden  kann.

6.  Die  etwa  erforderliche  verfaßungsmäßige  Zustimmung  der  Stände-Versammlung
  zu  gegenwärtigem  Vertrage  wird  vorbehalten.

Ist  dieselbe  ausgesprochen,  so  soll  der  Vertrag  ohne  Zeitverlust  zum  Vollzuge  gebracht
  werden.

Vorläufig  werden  bedingte  Ratifikations-Erklärungen  der  beiden  Regierungen  ausgestellt
  und  in  möglichst  kurzer  Zeit  gegeneinander  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  ist  der  gegenwärtige  Vertrag  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren
  ausgefertigt,  und  jeder  der  beiden  höchsten  Regierungen  eines  derselben  mit  der  Unterschrift
  der  beiderseitigen  Bevollmächtigten  und  ihren  Sigillen  versehen  zugestellt  worden.

Rothenburg  a.  T.  den  24.  Mai  1864.
Der  K.  bayerische  Bevollmächtigte:  Der  K.  württembergische  Bevollmächtigte:
gez.  Vogel,  K.  Regierungsdirektor.  gez.  Daniel,  Regierungsrath.
—  e.  S.
        <pb n="25" />
        21

II.  Mebereinkunft

über  einen  Gebietsanstausch  in  dem  K.  Oberamt  Mergentheim  und  in  dem
K.  Bayerischen  Bezirksamte  Lindau.

Die  zum  Abschlusse  eines  Vertrags  wegen  eines  Gebictsaustausches  in  dem  Königl.
Bayerischen  Bezirksamte  Lindau,  beziehungsweise  dem  Königl.  Württembergischen  Oberamte
  Mergentheim  ernannten  beiderseitigen  Bevollmächtigten  sind  über  folgende  Bestimmungen
  übereingekommen:

Artikel  1.

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg  tritt  an  Seine  Majestät
den  König  von  Bayern  die  Hoheit  über  nachbezeichnete  Gebietstheile  im  Oberamt
Mergentheim  ab.

1.  In  der  Markung  Selteneck,  Gemeindebezirks  Blumweiler,  die  Parzelle-Nummern:

 

 

15.  16.  17  8.  18.  19  8-b.ed.-.I.  1.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  20.  kv.-c.  28.  29.
30.  31.  32.  33.  34.  35.  36.  37.  38.13  2  x  40.  41.  42.  43.  44.  45.  46.  47.  40.  50.

51.  52.  53.  54.  55.  56.  57.  58.  50.  600.  61  a.  b.  e.  d.  62  a-r.  63.  G4.  #.  66.
6T  2.  b.  e.  a.  e.  68.  69.  7I.  72.  73.  8  2„e  87.  88.  89.  90.  94  132:  165.  k%

I.  2  3
167.  168.  169.  170.  171  5#173.  174.  178.  180  #  b..  .

181(  C.  defg.  185.  186  a.  b.  c  d.  e.  187  #.  b.  c.  üc.  188  u.  b.  c.  d.  e.  f.  189  u.  b.  c.  d.  c.  190  u.  b.

194.  195.
191  192.  193  1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  S.  9.  10.  11.  12.  13.  1.2.  196.  197.  198.  199.  200.  201.

202  bec.  d.  203.  204.  205.  206.  207.  208.  20)  a.  b.  c.  d.  c.  210  ub.  Cc.  d.  e.  f.  211.  212.
213.  214.  215.  216.  217.  218.  219.  220.  221.,  zusammen  mit  einem  Flächengehalt
von  210  /8  Morgen  28,1  Ruthen  württembergisches  Maß  mit  den  auf  einzelnen  Parzellen
  errichteten  Gebäuden  neben  2½  Möorgen  29,6  Ruthen  Vicinalwegen,  1  /8  Morgen
21,0  Ruthen  Güterwegen  und  ½8  Morgen  0,0  Ruthen  Bächen.

Die  sämmtlich  vorbezeichneten  Grundstücke  werden  der  Markung  der  angrenzenden
bayerischen  Gemeinde  Betwar,  Königl.  Bezirksamts  Rothenburg,  einverleibt.
        <pb n="26" />
        22

II.  In  der  Markung  Schonach,  Gemeindebezirks  Finsterlohr,  die  Parzelle-Nummern:
529.  530.  531.  532.  533.  534.  535.  536.  537.  589.  590.  591  a.  v.  c.  d.  592.  593.  594.
595.  596.  603.  604.  605.  606.  607.  609.  610.  611.  612.  613.  614.  615.  616.
617  #.  b.  .  d.  e.  618  u.  b.  c.  d.  e.  619.  620.  621.  622.  623.  624.  625.  626.  627.  628.
629.  630.  631  a.  v.e  d.  e.  f.  F.  h.  632  a.b.0.  d.  033  a#  b..d.  634.  635.  636.  637.  638.
639.  640.  641.  642.  643.  644.  645.  646.  647  8-b.c.  648.  649  #-  b.  c.  4.  650  "#  D..

65  653  .hr  651.  655.  656  2.2.  657.  058.  660  a.  b.  e.  a.  eet.  s.
660  a.  v.  C.  d.  E..F.  b.  1.  .  661.  662.  603.  664.  665.  660.  607.  668.  66y.  670.  671.
672.  %  a.  b.  c.  d.  e.  t.  #  a·  b.c.  d.  e.  674.  675.  676.  677  n.  d.  c.  d.  e.  t.,  zusammen  mit

einem  Flächengehalt  von  1003  Morgen  35,7  Ruthen  württembergisches  Maß,  neben
1½%  Morgen  32,0  Ruthen  Vicinalwegen,  Morgen  47,3  Ruthen  Feldwegen  und
538  Morgen  47,2  Ruthen  Bächen.

Die  sämmtlich  vorbezeichneten  Grundstücke  werden  der  angrenzenden  bayerischen
Markung  Tauberscheckenbach,  Königl.  Bezirksamts  Rothenburg,  einverleibt.

III.  In  der  Markung  Burgstall,  Gemeindebezirks  Finsterlohr,  die  Parzelle-Nummern:
50.  242.  243.  244.  245.  246.  247.  248.  249.  250.  251.  252.  253.  254.  255.  256.
257.  258.  259.  260.  261.  262.  263.  264.  265.  266.  267.  268.  269.  270.  271.  272.
273.  274.  275.  276.  277.  278.  279.  280.  281.  282.  283.  284.  285.  286.  287.  289.
290.  291.  292.  293.  294.  295.  296.  297.  298.  299.  300.  301.  302.  303.  304.  305.
306.  307.  308.  309.  310.  311.  312.  313.  314.  315.  316.  317.  318.  319.  320.  321.
322.  323.  324.  325.  326.  327.  328.  329.  330.  331.  332.  333.  334.  335.  336.  337.
338.  339.  340  #b.c.  d.  e.f.F.  h.  341  s.b.c.  342.  343.  344.  346.  346.  347.  34  „D.e.  d.e.  F.
349.  350  2S.  b.  e.  351.  352  r.  b.  c.  d.  e.  f.  KF.  353.  354.  355  a.  b.  c.  1.  356  s.  b.  e.  d.  e.  f.  g.  h.
357  à#-b.c.  d.  e.  f.  358.  359.  360.  361.  362.  363.  364.  365.  366.  367.  368.  369.  370.
371.  375.  376.  s-  378  a.  b.  c.  379.  380.  381  u.  b.  c.  d.  e.  f.  K.  h.  1.  k.  I.  m.  382  a.  b.  c.  d.  e.  f.

385.  "6  Rz.  387  a.  b.  c.  d.  e.  f.  g.  h.  1.  388.  389.  390  a.  b.  c.  d.  e.  391  a.  b.  c.  d.e.
392  %  P.r.  393.  394.  395.  396.  397.  398.  399.  400.  401.  402.  403.  404.  405.  40.
407.  408.  409.  410.  411.  412.  413.  414.  415.  416.  417.  418.  419.  420.  421.
4222.  .  d.e.f..  423.  4½.  425.  426.  427.  428.  429.  430.  431.  432.  433.  434.  435.

436.  437.  438.  439.  440.  441.  442.  443.  444.  445.  446.  447.  448.  449.  450.  451.
        <pb n="27" />
        23

452.  453.  454.  455.  456.  457.  458.  459.  460.  461.  462.  463.  464.  465.  466.  467.
468.  469.  470.  471.  472.  473.  474.  475.  476.  477.  478.  479.  480.  481.  482.  483.

484.  485.  486.  487.  488.  489.  490.  491.  492.  493.  494.  495.  496.  497.  *  499.

500.  501.  502.  503.  504.  505.  506.  50.  50.  50.  510.  511.  512.  513.  21  515.

517.  518.  519.  520.  521.  522.  523.  524.  525.  526.  527.  528.  529.  530.  531.  532.
533.  534.  535.  536.  537.  538.  I#%:  540.  541.  542.  543.  544.  545.  546.  547.

548
549.  550.  551.  552.  553.  554.  Pe6.  556.  557.  558.  559.  560.  561.  562.  563.  564.
565.  566.  567.  568.  569.  570.  571.  572.  573.  574.  575.  576.  577.  578.  579.  580

5l.  5.  583.  584.  585.  586.  58v.  58.  58g.  590.  591.  59.  598.  594.  5%  59p.
59.  508  2.D  #  K.  F  600.  601.  60.  603.  604.  605.  000.  607.  Gos.  00.  610.

611.  612.  613.  614.  615.  616.  617.  618.  zusammen  mit  einem  Flächengehalt  von
309½⅞  Morgen  21,1  Ruthen  württembergisches  Maß,  neben  1½  Morgen  5,0  Ruthen
Vicinalwegen  und  3/  Morgen  24,6  Ruthen  Güterwegen  und  18  Morgen  4,5  Ruthen
Flüssen  und  Bächen.

Die  sämmtlich  vorbezeichneten  Grundstücke  werden  der  angrenzenden  bayerischen
Markung  Tauberzell,  Königl.  Bezirksamts  Rothenburg  einverleibt.

In  Folge  dieser  Abtretung  wird  die  Landesgrenze  zwischen  Bayern  und  Württemberg,
  welche  nach  dem  Pariser  Staatsvertrag  vom  18.  Mai  1810  und  der  nachgefolgten
Münchener  Convention  vom  20—26.  September  1812  von  den  Grenzpfählen  694  bis
936  der  Tauberfluß  gebildet  hat,  aufgegeben,  und  wird  diese  Grenze  von  nun  an  nach
der  in  dem  aufgenommenen  Catasterplane,  welcher  einen  Bestandtheil  dieses  Vertrags
bildet,  mit  einem  Carminstreifen  gemachten  Einzeichnung,  durchaus  den  Eigenthumsgrenzen
  der  abgetretenen  Güterstücke  folgend,  in  der  Art  festgesetzt,  daß  mit  geringen  Ausnahmen
  alles  dasjenige  wieder  an  die  bayerischen  Gemeindemarkungen  Betwar,  Tauberscheckenbach
  und  Tauberzell  kommt,  was  sie  vor  dem  Pariser  Staatsvertrag  vom
18.  Mai  1810  und  der  Münchener  Convention  vom  20—26.  September  1812  als
Markungstheile  besessen  haben,  und  was  seither  einen  Bestandtheil  der  württembergischen
Markungen  Selteneck,  Schonach  und  Burgstall  gebildet  hat,  worüber  das,  einen  weiteren
  Bestandtheil  des  gegenwärtigen  Vertrags  bildende  Flächenverzeichniß  die  genauen
Nachweise  an  die  Hand  gibt.

r

2
        <pb n="28" />
        24

Artikel  2.

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern  tritt  an  Seine  Majestät  den
König  von  Württemberg  die  Hoheit  über  nachbezeichnete  Gebietstheile  in  der  bayerischen
  Gemeindemarkung  Mayerhöfen,  Bezirksamts  Lindau,  ab:

Die  Plau-Nummern:  1016.  1021.  103  4  8  1034b.  1035.  1036.  10374.  10376.  1038.
1039.  1040%  1040.  1040  /.  1041.  10424.  1042b.  10  3  1043b.  10430.  1044  10458.
1046b.  106,  1046b.  10478.  1047b.  1047e.  10474d.  1047e.  1047  .  1048.  1044.  1050#.
50b.  1051.  10524.  10525.  1053.  1054.  1055  1056.  10578.  10575.  1057e.  1057d.
1058.  1059.  1060  1060b.  1061.  1062.  1063a.  1063b.  1063e.  1064(  ¾.  1064b.  1065.
1066.  1067.  1068.  1069.  1070  1071.  1072.  1073  1073b.  1074.  1075.  1076  1077.
1078.  1079.  1080.  1081.  1082.  1083.  1084.  1085.  1086  1086  b.  1087.  1188.  1089.
1090.  1091.  1092.  1093.  1094.  1095.  1096.  1097.  10988.  1098b.  1099.  1100.  1101.
1102.  1103.  1104.  1105.  1106.  1107.  1108.  1109  1110.  1111.  1112.  1113.  1114
1115.  1116.  1117.  1118.  1119.  1120.  1121.  1122.  1123.  1124.  1125.  1126.  1127.
1128.  1129.  1130.  1131.  1132  1133.  1134.  1135.  1136.  1137.  1138.  1139.  1140.
1I41.  1142.  1143  1144.  1145.  1146.  1147.  1148.  1149.  1150.  1151.  1152.  1153.
14.  1155.  1156.  1157.  1158.  1159.  1160.  1161.  1162.  1163.  1164.  1165.  11668.
1166.  1167.  1168.  1169.  1170.  1171.  1172.  1173  1174.  1174b.  1175.  1176.  1177.
1178.  1179.  1180.  1181.  1182.  1182  ½  1183.  1184.  1185.  1186.  1187.  1188.  1189.
1190.  1191.  1192.  1193.  1194.  1195.  1196.  1197.  1198.  1199.  1200.  1201.  1202.
1203.  1204.  1205.  1206.  1207.  1208.  1209.  1210.  1211.  1212.  1213  -.#  u.  b.  1214.
1215.  1216.  1217.  1218.  1219.  1220.  1221  a  1221b.  1222.  1223.  1224.  1225.  1226.
12278.  1227b.  1228.  1229.  1230.  1231.  1232.  1233  1234.  1235.  1236.  1237a.  1237°.
1238.  1239.  1240.  1241.  1242.  1243.  1244.  1245.  1246.  1247.  1248.  1249.  1250.
1251.  1252.  1253  1254.  1255.  1256.  1257.  1258.  1259.  1260.  1261.  1262.  1262#.
1263  1264,8.  1264b.  1265a.  1265b.  1266.  1267.  1268.,  zusammen  mit  einem  Flächengehalt
  von  653  Tagwerk,  71  Dezimalen  bayerisches  Maß,  nebst  den  auf  den  einzelnen
Plan-Nummern  errichteten  Gebäuden.

Sämmtlich  vorbezeichnete  Grundstücke,  wie  sie  in  dem  besonderen,  einen  Bestandtheil
  des  gegenwärtigen  Vertrags  bildenden  Flächen-Verzeichnisse  näher  beschrieben  sind,
werden  der  Markung  der  württembergischen  Gemeinde,  Stadt  Isny,  einverleibt.

In  Folge  dieser  Abtretung  wird  die  Landesgrenze  zwischen  Bayern  und  Württem-
        <pb n="29" />
        25

berg,  welche  nach  dem  Pariser  Staatsvertrag  vom  18.  Mai  1810  gebildet  war,  zwischen
den  Grenzpfählen  149e.  bis  1544.  aufgegeben,  und  nach  der  in  dem  aufgenommenen  Catasterplan,
  welcher  einen  Bestandtheil  dieses  Vertrags  bildet,  mit  einem  Carminstreifen
gemachten  Einzeichnung,  durchaus  den  bestehenden  Eigenthumsgrenzen  folgend,  nen  festgesetzt.


Artikel  3.

In  Folge  der  Abtretung  des  württembergischen  Gebiets  in  der  Markung  Burgstall
an  die  bayerische  Gemeinde  Tauberzell  (Art.  1.  III.)  geht  die  zwischen  den  bisherigen
Grenzpfählen  696  und  697  gelegene,  bisher  der  Gemeindemarkung  Burgstall  angehörige
Straßenstrecke  bei  der  Holdermühle  in  die  Markung  der  bayerischen  Gemeinde  Tauberzell
  und  in  die  Unterhaltung  derselben  über.

Artikel  4.

Der  württembergischen  Gemeinde  Burgstall  wird  der  Viehtriebveg  an  dem  Tauberfluß,
  wie  er  bisher  auf  dem  Feldweg  Nro.  8  geübt  worden  ist,  auch  nach  dem  Uebergange
  dieses  Wegs  an  die  bayerische  Gemeinde  Tauberzell  und  unter  bayerische  Staatshoheit
  ausdrücklich  vorbehalten.  .

Artikel  5.

Der  Parochial-Verband,  in  welchem  der  Lukasreutehof  und  der  Spitalhof,  welche
Hofgüter  unter  dem  von  der  bayerischen  Markung  Mayerhöfen  an  die  württembergische
Markung  Isny  fallenden  Gebiet  begriffen  sind,  mit  der  katholischen  Pfarrei  Mayerhöfen
  steht,  bleibt,  so  lange  der  gegenwärtige  Inhaber  der  Pfarrstelle  auf  derselben  angestellt
  ist,  fortbestehen,  und  sind  die  fassionsmäßigen  Reichnisse  von  den  eingepfarrten
Besitzern  und  Pächtern  der  erwähnten  Hofgüter  an  denselben  zu  gewähren.

Artikel  6.

Den  württembergischen  Gesammtgemeinden  Blumweiler,  wovon  Selteneck  einen
Bestandtheil  bildet,  und  Finsterlohr,  wovon  Schonach  und  Burgstall  Bestandtheile  bilbilden,
  wird  wegen  des  durch  die  Abtretung  bisheriger  Markungstheile  zugehenden  Ausfalls
  an  Steuerkraft  von  den  bayerischen  Gemeinden  Bettwar,  Tauberscheckenbach  und
Tauberzell  auf  den  Grund  der  besonders  gepflogenen  Verhandlungen  eine  Schadloshaltung
  von  Eintausend,  einhundert  Gulden,  zahlbar  in  Jahresfrist  nach  dem  Vollzuge
des  Gebietsaustausches  geleistet.
        <pb n="30" />
        26

Der  bayerischen  Gemeinde  Mayerhöfen  wird  wegen  des  durch  Abtretung  bisheriger
Markungstheile  an  die  Stadt  Isny  ihr  zustehenden  Ausfalls  an  Steuerkraft  auf  Grund
der  dießfalls  gepflogenen  besonderen  Verhandlungen  von  der  württembergischen  Gemeinde
Isny  eine  Schadloshaltung  von  Viertausend  Gulden,  zahlbar  nach  dem  Vollzuge  des
Gebietsaustausches  zugesichert  und  geleistet.  Die  freie  Disposition  über  diese  4000  fl.
zu  gemeindlichen-,  Schul=  und  anderen  Zwecken  bleibt  der  Königl.  Bayerischen  Staatsregierung
  vorbehalten.

Artikel  7.

Die  gegenseitige  Abtretung  beschränkt  sich  auf  die  den  beiden  höchsten  Souveränen
auf  den  betreffenden  Grundstücken  und  Zubehörungen  zustehenden  Hoheitsrechte;  Privatrechte
  und  Domanialrechte  werden  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  in  keiner  Weise
alterirt.

Aktikel  8.

In  Ansehung  der  auf  den  beiderseitigen  Staaten  ruhenden  Landesschulden  werden
die  abgetretenen  Grundflächen  von  einem  Beitrag  zur  Tilgung  der  Schulden  ihres  bisherigen
  Staatsverbandes  gegenseitig  entbunden.

Rücksichtlich  der  Schulden,  welche  auf  den  von  dem  Gebietsaustausche  berührten
Gemeinden,  Amtskörperschaften  und  Distrikten  haften,  ist  von  einer  Vereinbarung  Umgang
  zu  nehmen,  weil  solche  Schulden  nicht  vorhanden  sind.

Artikel  9.

Mit  dem  Vollzuge  dieses  Vertrags  geht  die  Jagd  auf  den  gegenseitig  abgetretenen
Grundstücken  auf  die  betreffende  Gemeinde  über,  und  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu
verwalten.  Zu  Gunsten  der  Gemeinde  Mayerhöfen,  in  welcher  die  Jagd  bis  31.  December
  1869  verpachtet  ist,  wird  aber  die  Gemeinde  Isny  bis  zum  Ablaufe  des  gegenwärtigen
  Jagdpachtes  von  Ausübung  der  Jagd  auf  den  ihrer  Markung  zufallenden  Grundstücken
  nach  besonders  gepflogener  Verhandlung  abstehen.

Artikel  10.

Die  bis  zum  Uebergabstermin  verfallenden  Staats=  und  Koörperschaftssteuern  verbleiben
  den  Kassen  des  abtretenden  Staats  zum  ungehinderten  Einzug.  Auf  Anrufen
soll  hiebei  von  den  Behörden  des  neuen  Staats  dieselbe  Unterstützung  und  Rechtshülfe
gewährt  werden,  wie  solche  bei  den  Staats=  und  Körperschaftsforderungen  des  eigenen
Staats  eintritt.
        <pb n="31" />
        27

Artikel  11.

Mit  dem  der  gegenseitigen  Uebergabe  der  Tauschgegenstände  zunächst  folgenden
Rechnungstermin  der  bayerischen  oder  württembergischen  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt
  gehen  die  abgetretenen  Gebäude  ohne  Weiteres  in  die  Gebäude-Brandversicherungs-Anstalt
  des  Staats,  welchem  sie  nunmehr  angehören,  mit  dem  seitherigen  Versicherungs-Anschlag
  über,  vorbehaltlich  der  Modifikationen,  welche  in  der  Folge  nach  den
Gesetzen  dieses  Staats  werden  getroffen  werden.

Artikel  12.

Civilprozesse  über  die  abgetretenen  Grundstücke,  welche  zur  Zeit  der  Besitzergreifung
noch  nicht  rechtskräftig  erledigt  sind,  gehen  an  dasjenige  Gericht  des  anderen  Staates
über,  welches  in  Folge  der  Abtretung  als  das  Gericht  der  gelegenen  Sache  zuständig
wird.

In  Verwaltungssachen  hört  mit  dem  Tage  der  Uiebergabe  der  Tauschobjekte  in
Rücksicht  auf  die  Letztern  die  Thätigkeit  der  bisherigen  Behörden  gänzlich  auf,  und  es
sind  die  unerledigten  Geschäftsgegenstände  der  zuständigen  neuen  Behörde  zu  übergeben.

Artikel  13.

Die  Uebergabe  der  die  abgetretenen  Gegenstände  betreffenden  öffentlichen  Akten  ist
von  den  beiderseitigen  Behörden  so  vorzubereiten,  daß  sie  am  Tage  der  Besitzergreifung
vollzogen  werden  kann.

Artikel  14.
Von  der  Theilnahme  an  den  Kosten,  welche  der  Vollzug  des  Gebictsaustansches  mit
sich  bringt,  soweit  sie  die  Gemeinden  treffen,  werden  die  Gemeinden  Blumweiler,  Finsterlohr
  und  Mayerhöfen,  deren  Markungstheile  in  die  Abtretung  fallen,  entbunden.

Artikel  15.

Die  Zustimmung  der  Ständekammern  zu  gegenwärtigem  Vertrage,  soweit  sie  verfassungsmäßig
  erforderlich  ist,  wird  vorbehalten.  Ist  dieselbe  ausgesprochen,  so  soll  der
Vertrag  ohne  Zeitverlust  zum  Vollzug  gebracht  werden.  Vorläufig  werden  bedingte
Ratifikations-Erklärungen  der  beiden  Regierungen  ausgestellt  und  in  möglichst  kurzer
Zeit  gegen  einander  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkund  dessen  ist  der  gegenwärtige  Vertrag,  für  den  die  Genehmigung  der  beiden
  höchsten  Staats-Regierungen  vorbehalten  wird,  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren
        <pb n="32" />
        28

ausgefertigt  und  jeder  der  beiden  höchsten  Regierungen  eines  derselben  mit  der  Unterschrift
  der  beiderseitigen  Bevollmächtigten  und  ihren  Sigillen  versehen,  zugestellt  worden.
Isny  den  13.  Juni  1864.  ,
Der  K.  Bayerische  Bevollmächtigte:  Der  K.  württembergische  Bevollmächtigte:
gez.  Vogel,  Regierungs-Direktor.  gez.  Daniel,  Regierungsrath.
(1.  8.)  (L.  S.)

III.  Vereinbarung

über  die
Bereinigung  der  Landesgrenz-Differenzen  und  Streitigkeiten  zwischen  Württemberg
und  Bayern.

Die  zu  Bereinigung  der  Landesgrenz-Differenzen  und  Streitigkeiten  zwischen  Württemberg
  und  Bayern  ernannten  beiderseitigen  Commissäre  haben  sich  auf  den  Grund
der  gepflogenen  Commissions-Verhandlungen  und  vorbehältlich  der  Genehmigung  der  beiden
  höchsten  Regierungen  über  nachstehende  Ausgleichung  vereinigt.

Die  Gegenstände  der  erwähnten  Grenz-Differenzen  und  Streitigkeiten  sind:

.  1.
Königl.  württembergisches  Oberamt  Tettnang,  Markung  Muttelsee,  Gemeinde
Langenau.
Königl.  bayerisches  Bezirksamt  Lindau,  Markung  Unterreitenau.

Bei  dem  Grenzpfahl  Nr.  60  zieht  sich  nach  der  württembergischen  Karte  die  Grenze
auf  den  Pfahl  Nr.  61  über  das  Gut  des  Gebhard  Gierer  von  Echatweiler,  dasselbe  in
zwei  ungleiche  Hälften  durchschneidend.

Von  dem  Gut  liegen  nach  der  württembergischen  Karte  ½8  Morgen  6,8  Ruthen
oder  34  bayer.  Dezimalen  auf  württembergischem  Gebiet  der  Markung  Muttelsee  und
bilden  die  Parzelle  156,  während  nach  der  bayerischen  Karte  das  ganze  Grundstück
83  Dezimalen  mit  der  Plan-Nummer  1381  zum  bayerischen  Gebiet  Markung  Unter-Reitenau
  gehört,  und  die  Landesgrenze  der  neben  dem  Gut  fortziehende  Weg  bildet.
        <pb n="33" />
        29

Auf  den  Grund  der  gemachten  Erhebungen  wird  das  ganze  Grundstück  des  Gebhard
Gierer  als  Theil  des  bayerischen  Gebiets  anerkannt,  wornach  die  württembergische
Parzelle  156  /8  Morgen  6,8  Ruthen  aus  der  Markung  Muttelsee  ganz  ausfällt.

8.  2.
Oberamt  Wangen,  Markung  Neu-Ravensburg.
Bezirksamt  Lindau,  Gemeinde  Weissensberg.

Bei  dem  Grenzpfahl  Nr.  88—91  ist  ein  ohngefähr  2½  Morgen  (württemb.)  im
Meß  haltender  Waldstreisen,  Markung  Neu-Ravensburg,  weder  in  der  württembergischen,
noch  in  der  bayerischen  Karte  aufgenommen.

Auf  den  Grund  der  gemachten  Erhebungen  wird  der  Waldstreifen  dem  württembergischen
  Gebiete  angehörend  anerkannt.

§.  3.
Württembergische  Markung  Eglofs,  O.  A.  Wangen.
Bayerische  Markung  Gestratz,  Bezirksamts  Lindau.
Zwischen  den  Grenzpfählen  147,  148  wird  die  bestehende  Landesgrenze  nicht  nach
dem  alten,  viele  Krümmungen  machenden  Fahrweg,  sondern  in  gerader  Linie  vom
Pfahl  147  auf  148  und  von  da  auf  die  Untermarke  von  148  anerkannt.

8.  4.
Württembergische  Gemeinde  Friesenhofen,  O.  A.  Leutkirch.
Bayerische  Gemeinde  Kreuzthal,  Bezirksamts  Kempten.
Zwischen  den  Grenzpfählen  211—.12  bildet  die  Mitte  des  Eschachflusses  die
Landesgrenze.
8.  5.
Württembergische  Gemeinde  Langenau,  O.  A.  Ulm.
Bayerische  Markung  Unterelchingen,  Bezirksamts  Neu-Ulm.

Die  zwischen  den  Grenzpfählen  150—153  zu  der  württembergischen  Markung
Langenau  gehörend  ausgenommene  Parzelle  7823  ½  Morgen  46,3  Ruthen  württembergisches
  Maß,  im  Eigenthum  des  Gemeindevorstehers  Zahn  von  Unterelchingen
befindlich,  wird  als  dem  bayerischen  Gebiet  angehörend  anerkannt,  und  fällt  der
Markung  Langenau  und  dem  württembergischen  Gebiet  aus.
        <pb n="34" />
        30

8.  6.
Württembergische  Gemeindemarkung  Hohen-Memmingen,  O.  A.  Heidenheim.
Bayerische  Markung  Landshausen,  Bezirksamts  Dillingen.

Der  mit  den  Grenzpfählen  517—525  gegen  Landshausen  abgesteinte  Weideplatz,
welcher  in  der  württembergischen  Karte  die  Parzellen-Nummer  2026  8-  trägt,  wird  ganz
als  Bestandtheil  der  Markung  Hohen-Menningen  und  des  württembergischen
Staatsgebiets  anerkannt,  und  fallt  die  Fläche  zwischen  Pfahl  523  und  524,  33  Decimalen
  bayerisches  oder  ½  Morgen  38,3  Ruthen  württembergisches  Maß,  welche  der
Gemeinde-Markung  Landshausen  zugemessen  war,  dieser  und  dem  bayerischen  Gebiete
  aus.

§.  7.
Württembergische  Markung  Eglingen,  O.  A.  Neresheim.
Bayerische  Markung  Reistingen,  Bezirksamts  Dillingen.

Bei  dem  Grenzpfahl  871  werden  von  der  württembergischen  Parzelle  2654,  Eigenthum
  des  Fürsten  von  Taxis,  welche  nach  der  württembergischen  Karte  ganz  auf  württembergischem
  Gebiete  liegen  soll,  12  Dezimalen  bayerisches  oder  ½  Morgen  württembergisches
  Maß,  das  Dreieck  zwischen  dem  Grenzpfahl  871  und  dem  nächsten  Grenzsteine
als  Bestandtheil  des  bayerischen  Gebiets  anerkannt.

8.  8.
Württembergische  Markung  Kösingen,  O.  A.  Neresheim.
Bayerische  Gemeinde-Markung  Forheim,  Bezirksamts  Nördlingen.

Die  zwischen  den  Grenzfählen  138  und  139  liegende  Fläche  von  660  Q.  Fuß  zwischen
  dem  bayerischen  Staatswald  Schönau  und  dem  Acker  des  Wirths  Frey  von  Kösingen,
  deren  Eigenthumsverhältnisse  zwischen  dem  bayerischen  Staats-Aerar  und  dem
Wirth  Frey  bestritten  sind,  wird  als  Bestandtheil  der  württembergischen  Markung
Kösingen,  Parz.  Nr.  156  und  des  württenbergischen  Gebiets  anerkannt.

8.  9.
Württembergische  Markung  Kösingen,  O.  A.  Neresheim.
Bayerische  Markung  Forheim,  Bezirksamts  Nördlingen.
Zwischen  den  Grenzpfählen  150  auf  151  wird  die  Landesgrenze  nach  der  württembergischen
  Karte  und  die  im  Streit  befindliche  Waldfläche  von  8  Morgen  26,0  Ruthen
        <pb n="35" />
        31

württembergisches  Maß  als  Bestandtheil  der  Parzelle  13534.  und  des  württemberischen

  Gebiets  anerkannt.
8  8.  10.

Württembergische  Markung  Pflaumloch,  O.  A.  Neresheim.
Bayerische  Markung  Näher-Memmingen,  Bezirksamts  Nördlingen.
Zwischen  den  Grenzpfählen  270  auf  271  bildet  die  Mitte  des  Egerflüßchens

die  Landesgrenze.
8.  11.

Württembergische  Markung  Schönbronn,  O.  A.  Crailsheim.
Bayerische  Markung  Weidelbach,  Bezirksamts  Dinkelsbühl.

Zwischen  Grenzpfahl  29  auf  30  wird  die  Parzelle  141,  *  Morgen  28,0  Ruthen,
Eigenthum  des  Adam  Beck  von  Reuenthal,  als  Bestandtheil  der  württembergischen  Markung
  Schönbronn  und  des  württembergischen  Gebiets  anerkannt.

8.  12.
Württembergische  Markung  Bossendorf,  O.  A.  Gerabronn.
Bayerische  Markung  Leuzenbronn,  Bezirksamts  Rothenburg.

Zwischen  den  Grenzpfählen  612  und  613  wird  die  dem  Wirth  Friedrich  Strecker
von  Bossendorf  gehörige  Wiese,  Parzellen-Nummer  985,  4  Morgen  württemb.  Maß,
als  dem  bayerischen  Gebiet  und  der  bayerischen  Markung  Leuzenbronn  angehörend,
anerkannt,  und  fällt  dem  württembergischen  Gebiete  aus.

§.  13.
Württembergische  Markung  Schwarzenbronn,  O.  A.  Mergentheim.
Bayerische  Markung  Rothenburg  a.  Taub.,  Bezirksamts  Rothenburg.

Zwischen  den  Grenzpfählen  676  auf  677,  an  welcher  Stelle  der  Hohbach  die
Landesgrenze  bildet,  wird  die  2  Tagwerke  36  Decimalen  bayerisches  Maß  große  Wiese
des  Johann  Georg  Hörber  von  Reutsachsen,  in  der  bayerischen  Karte  die  Plan-Nummer
  4232  tragend,  als  Bestandtheil  des  bayerischen  Gebiets  anerkannt,  und  fällt  diese
Wiese,  welche  in  der  württembergischen  Karte  die  Parzellen-Nummer  trägt,  dem
württembergischen  Gebiete  und  der  Markung  Schwarzenbronn  aus.

8.  14.
Württembergische  Markung  Waldmannshofen,  O.  A.  Mergentheim.
Bayerische  Markung  Hemmersheim,  Bezirksamts  Uffenheim.
3
        <pb n="36" />
        32

Zwischen  dem  Grenzpfahl  809  auf  810  wird  das  in  der  württembergischen  Karte
als  Parzelle  517  bezeichnete  Grundstück  als  ein  Bestandtheil  der  bayerischen  Plan-Nummer
  726  Markung  Hemmersheim  und  des  bayerischen  Gebiets  anerkannt,
und  fällt  die  erwähnte  Parzelle  517  der  württembergischen  Markung  Waldmannshofen
und  dem  württembergischen  Gebiete  aus.

§.  15.
Württembergische  Markung  Waldmannshofen,  O.  A.  Mergentheim.
Bayerische  Gemeinde  Baldersheim,  Bezirksamts  Ochsenfurt.

Die  als  Landes=  und  Markungsgrenze  feststehende  Grenzlinie  zwischen  der  bayerischen
Gemeinde  Baldersheim  und  der  württembergischen  Gemeinde  Waldmannshofen  längs
des  sogenannten  Grafenschlags,  (eines  bayerischen  Staatswalds)  wird  für  die  Folge
nach  der  in  dem  ausgenommenen  Plan  vom  16.  October  1844  hierüber  gemachten  Einzeichnung
  bei  dem  sogenannten  Baldersheimer  Güterholze  anfangend  zwischen  den  Steinen
  Lit.  f.  und  Nr.  8  in  der  Mitte  auslaufend  nach  e.  ziehen,  von  da  an  in  gerader
Linie  über  den  Stein  Lit.  d.  zu  Nr.  5  führen,  von  hier  an  zu  Lit.  c.  in  gerader  Linie
aufsteigend  und  von  da  über  die  Steine  Lit.  b.  und  a.  Nr.  15  und  14  fortgehen  und
sich  mit  der  hier  begonnenen  Differenz  abschließen,  von  wo  aus  die  weitere  Grenze  gegen
die  Steine  13  und  12  und  den  letzten  Eckstein  nie  streitig  war.

Die  dermalige  Landesgrenze  ist  nach  der  vorstehenden  Erledigung  durch  die  Grenzmarken

  835—844  bezeichnet.
S.  16.

Württembergische  Markung  Waldmannshofen,  O.  A.  Mergentheim.
Bayerische  Markung  Baldersheim,  Bezirksamts  Ochsenfurt.

Deer  Grenzstreit  am  Bürgerholz  von  Baldersheim  an  den  sogenanten  Vorhölzern
wird  dadurch  erledigt,  daß  diese  Vorhölzer  als  ein  Theil  des  bayerischen  Gebicts
anerkannt  werden,  unbeschadet  jedoch  der  privatrechtlichen  Ansprüche  wirttembergischer
  Gutsangrenzer  an  diesen  Vorhölzern.

Die  jetzigen  Lundesgrenzmarken  tragen  die  Nummern  845—848.
S.  17.
Württembergische  Markung  Waldmannshofen,  O.  A.  Mergentheim.
Bayerische  Markung  Buch,  Bezirksamts  Ochsenfurt.
Der  Bucher  Schaftrieb,  in  der  bayerischen  Karte  unter  der  Plan-Nummer  399  ½,
        <pb n="37" />
        33

in  der  württembergischen  Karte  als  Feldweg  Nr.  25  eingetragen,  wird  als  Bestandtheil
der  bayerischen  Markung  Buch  und  des  bayerischen  Gebiets  anerkannt  und  fallt  d  der
Markung  Waldmannshofen  und  dem  württembergischen  Gebiete  aus.
8.  18.  L
Württembergische  Gemeindemarkung  Niedersteinach  und  Reinsbronn,  Ou.  Mergentheim.

Bayerische  Markung  Buch,  Bezirksamts  Ochsenfurt.
Zwischen  den  Grenzmarken  865  und  866  und  870  und  871  wird  die  Mitte  des
Steinachbachs  als  Landesgrenze  anerkannt.
8.  19.
Württembergische  Markung  Queckbronn,  O.  A.  Mergentheim.
Bayerische  Markung  Tauberrettersheim,  Bezirksamts  Ochsenfurt.

Zwischen  den  Landesgrenzmarken  940—941  wird  die  in  dem  württembergischen
Cataster  mit  den  Parzellen-Nummern  806,  807,  808  aufgeführte  Fläche  von  18  Morgen
  19,8  Ruthen  württembergisches  oder  1  Tagwerk  31,3  Dezimalen  bayerisches  Maß
im  Eigenthum  des  Schultheißen  Kölle  in  Queckbronn  als  ein  Bestandtheil  der  bayerischen
  Markung  Tauberrettersheim  und  des  bayerischen  Gebiets  anerkannt,  und  fällt
der  Markung  Queckbronn  und  dem  württembergischen  Gebiete  aus.

§.  20.
Württembergische  Markung  Schäftersheim,  O.  A.  Mergentheim.
Bayerische  Markung  Tauberrettersheim,  Bezirksamts  Ochsenfurt.

Zwischen  den  Landesgrenzmarken  966—969  ist  aus  Anlaß  des  Baues  und  der
Unterhaltung  der  Straße  von  Tauberrettersheim  und  Schäftersheim  der  Landesgrenzzug
dahin  abgeändert  worden,  daß  der  Grenzstein  A.  nach  dem  aufgenommenen  Handrisse
auf  Pct.  C.  hinausgerückt,  dann  die  Grenze  in  gerader  Linie  links  der  Straße  auf  den
Punkt  l).  gezogen  wird,  von  wo  aus  sie  in  einem  rechten  Winkel  quer  über  die  Straße
ihre  Richtung  nach  E.  nimmt  und  dann  längs  der  Straße  hin  von  E.  nach  B.  läuft,
so  daß  die  Straßenstrecke  C.  D.  EK  auf  württembergisches,  dagegen  D.  E.  B.  auf
bayerisches  Staatsgebiet  zu  liegen  kommt.

§.  21.  "
Württembergische  Markung  Nassau,  O.  A.  Mergentheim.
Beayerische  Markung  Strüth,  Bezirksamts  Ochsenfurt.
        <pb n="38" />
        34

Zwischen  den  Landesgrenzmarken  12—21  (neue  Folge)  wird  die  Landeshoheit  der
Krone  Bayern  über  die  Spitze  des  Röhrigwaldes,  welche  längst  Eigenthum  der  Krone
Bayern  gewesen,  nicht  weiter  beanstandet  und  die  Landesgrenze  nach  dem  Steinsatzprotokoll
  vom  17.  October  1844  festgestellt.

§.  22.
Württembergische  Markung  Bernsfelden,  O.A.  Mergentheim.
Bayerische  Markung  Stalldorf,  Bezirksamts  Ochsenfurt.
Zwischen  den  Laudesgrenzmarken  51  auf  52  wird  die  Mitte  wes  Bachs  als
Landesgrenze  anerkannt.
S.  23.
Württembergische  Markung  Simmringen,  O.  A.  Mergentheim.
Bayerische  Markung  Stalldorf,  Bezirksamts  Ochsenfurt.

Zwischen  den  Landesgrenzmarken  90  auf  91  längs  des  Stalldörfer  Staatswaldes
wird  die  in  den  beiderseitigen  Karten  eingezeichnete  gerade  Linie  als  Landesgrenze
anerkannt,  ohne  übrigens  der  behaupteten  Eigenthumsgrenze  irgenwie  zu  präjudiciren.

§.  24.
Württembergische  Markung  Simmringen,  O.  A.  Mergentheim.
Bayer.  Markung  Gaurettersheim,  Höttingen  und  Bütthardt,  Bez.  Amts  Ochfenfurt.

Zwischen  den  jetzt  festgestellten  Landesgrenzmarken  114—127  wird  die  Landesgrenze
  zwischen  der  württembergischen  Gemeinde  Simmringen  und  den  bayrischen  Gemeinden
  Gaurettersheim,  Höttingen  und  Bütthardt  unter  Dirchführung  des  Grundsatzes
  der  Steuerpurification  dahin  festgesetzt,  daß  die  für  die  Folge  als  Landes=  und
Markungsgrenze  feststehende  Grenzlinie  zwischen  den  genannten  Gemeinden  nach  der  in
der  Planskizze  vom  21.  November  1854  gemachten  Einzeichnung  von  dem  Buchstaben
d.  an  bis  wohin  die  Grenze  bisher  unbeanstandet  gewesen,  längs  des  Stalldorfer
Wegs  in  der  Richtung  von  d.  e.  k.  I.  Jy.  sodann  in  einem  spitzigen  Winkel  nach  ##
und  von  hier  wieder  unter  einem  stumpfen  Winkel  über  o.  u.  s.  t.  fortlaufend  und  alle
auf  den  beiden  Seiten  dieser  Linie  gelegenen  und  theilweise  vermischt  gewesenen  Objekte
den  betreffenden  Staaten  zutheilen  soll.

Es  fallen  daher  bei  dieser  festgestellten  Grenzlinie

a)  auf  der  Markung  Gaurettersheim  und  Simmringen  die  Objekte  Plan  Nr.  1816
18%0.  1831.  1852.  1853.  1854.  an  Bayern  und  bildet  für  Württemberg
der  Stalldörfer  Weg  die  Grenzlinie.
        <pb n="39" />
        35

b)  Auf  den  Markungen  von  Höttingen  und  Simmringen  die  Objekte  Plan
Nr.  3153.  3154.  3155.  3156.  3159.  3160.  3162.  3163.  3164.  2165.  3166.
gleichfalls  an  Bayern,  und  bildet  auch  hier  auf  Seite  Württembergs  wieder
der  Stalldorfer  Weg  die  Grenzlinie,  innerhalb  welcher  der  Gemeindewald  von
Höttingen,  das  Birklein  gennnt,  Plan-Nummer  3191,  worüber  der  Krone
Württemberg  bisher  schon  die  Landeshoheit  zugestanden,  gelegen  ist.

Auf  der  Markung  Bütthardt  und  Simmringen  endlich  die  Objekte  Plan
Nr.  3167.  3168.  3169.  3170.  3171.  und  3112  gleichfalls  an  Bayern,  und
gehen  dagegen

die  oberhalb  der  festgesetzten  Grenzlinie  liegenden  Objekte  3152.  3173.  3173  ½.
3I74.  3174½.  3175.  3176.  3177.  3178.  3179.  3180.  3181.  3182.  3183.
3184.  3185.  3186.  3186  /8.  3187.  3188.  3189.  und  3190.  unbestritten  an
Württemberg  über.

Der  als  Grenzlinie  für  Württemberg  zwischen  den  Gemeinden  Gaurettersheim,
Bütthardt  und  Höttingen,  dann  der  württembergischen  Gemeinde  Simmringen  bestimmte
Stalldorfer  Weg  darf  als  Fahrweg  niemals  beseitigt  werden  oder  überhaupt  eine  solche
Veränderung  erleiden,  daß  die  Benützung  desselben  von  Seiten  der  bayerischen  Gemeinden
  behindert  oder  erschwert  werden  würde.

§.  25.
Württembergische  Gemeinde  Simmringen,  O.  A.  Mergentheim.
Bayerische  Markung  Bütthardt,  Bezirksamts  Ochsenfurt.

Zwischen  den  Landesgrenzmarken  143—145  wird  die  Landesgrenze  nach  den.  Einzeichnungen
  in  der  württembergischen  Karte  in  der  Weise  auerkannt,  daß  die  Parzelle  552
38  Morgen  34,4  Ruthen  württembergisches  Maß,  und  in  der  bayerischen  Karte  zu
Plan-Nummer  5289  gehörig,  als  Bestandtheil  der  Markung  Simmringen  und  des
württembergischen  Gebiets  bleibt  und  der  Markung  Bütthardt  und  dem  bayerischen
Gebiete  ausfällt.

60

d

8.  26.
Württembergische  Marluug-Bernsfelden,  O.  A.  Mergentheim.
Bayerische  Markung  Bütthardt,  Bezirksamts  Ochsenfurt.
Zwischen  den  Grenzmarken  152  —151  wird  das  nach  der  bayerischen  Karte  einen
Theil  der  Plaun-Nummer  5521  und  die  Plan-Nummer  5522  bildende  und  der  Markung
        <pb n="40" />
        36

Bütthardt  eingezeichnete  Grundstück  von  1  Tagwerk  auf  den  Grund  der  stattgefundenen
Erhebungen  als  ein  Bestandtheil  der  Markung  Bernsfelden,  wo  es  die  Parzelle  695,
1  Morgen  41,7  Ruthen  bildet  und  als  Bestandtheil  des  württembergischen  Gebiets
anerkannt.
S.  27.
Württembergische  Markung  Rittershof,  O.  A.  Mergentheim.
Bayerische  Markung  Oesfeld,  Bezirksamt  Ochsenfurt.

Zwischen  den  festgesetzten  Landesgrenzmarken  231—242  ist  die  Landesgrenze  auf
den  Grund  der  besonderen  Verhandlung  vom  29.  Mai  1848  und  der  aufgenommenen
Planskizze  in  der  Weise  festgestellt  worden,  daß  die  bisher  streitige  Landesgrenze  der
in  dem  württembergischen  Plan  mit  einem  rothen  Farbenstreifen  bezeichneten
Linie  von  Nr.  1  A.  nach  B.  Nr.  2  C.  L.E.  F.  Nr.  3  G.  H.  I.  Nr.  4  folgt,  während
in  dem  bayerischen  Plan  dieselbe  Grenzlinie  durch  einen  Carminstreifen  bezeichnet
  ist.  «

§.28.
Württembergische  Markung  Rittershof,  O.  A.  Mergentheim.
Bayerische  Markung  Oesfeld,  Bezirksamts  Ochsenfurt.

Der  zwischen  den  Landesgrenzmarken  241  auf  242  südlich  von  den  sogenannten
Ketterichäckern  Markung  Oesfeld  hinziehende  Weg,  welcher  in  den  Oberbalbacherweg
einmündet,  wird  als  Bestandtheil  der  Markung  Rittershof  und  des  württembergischen
  Gebiets  anerkannt.

8.  29.

Die  Fläche,  welche  den  Namen  „Bowieser  Schaftrieb“  führt,  wird  als  Bestandtheil
  der  Gemeinde-Markung  Oesfeld  und  des  bayerischen  Gebiets  anerkannt,  unter
der  von  der  Gemeinde  Oesfeld  ausdrücklich  zugestandenen  Voraussetzung,  daß  der
fragliche  Schaftrieb  der  Gemeinde  Bowiesen,  wie  sie  ihn  bisher  geübt  hat,  auch  fernerhin
  ungeschmälert  belassen,  und  daß  der  Schaftrieb  überdieß  zur  Verbindung  zwischen
Bowiesen  und  dem  württembergischen  Gebiet  als  Fahrweg  zu  jeder  Zeit  und  für  alle
Zeiten  unweigerlich  benützt  werden  dürfe.

Die  beiderseitigen  Commissaire  haben  sich  in  Beziehung  auf  vorstehende  Streitpunkte
noch  weiter  über  folgende  allgemeine  Bestimmungen  geeinigt:
        <pb n="41" />
        37

I.  Die  vorstehende  Grenzausgleichung  bezieht  sich  nur  auf  die  Hoheitsrechte
beider  Staaten  und  läßt  die  Domanialrechte,  sowie  Privatrechte  Dritter
gänzlich  unberührt.

II.  Rücksichtlich  aller  der  Flächen,  über  welche  die  Hoheit  des  einen  Staats  von
dem  audern  erst  jetzt  definitiv  anerkannt  wird,  ollen  Nachforderungen  an
Staats=  und  Gemeinde-Abgaben  oder  Abrechnungen  über  erhobene  Steuern
von  Seiten  der  contrahirenden  Staaten  für  das  Vergangene  beiderseits
nicht  stattfinden.

III.  Oeffentliche  Akten  über  die  Rechts-Verhältnisse  der  bisherigen  Streitobjekte
sind,  soferne  nicht  der  bisherige  Besitzer  wegen  eigener  fortdauernder  Betheiligung
  ihrer  bedarf,  demjenigen  Staat,  an  welchen  die  Hoheit  übergeht,
auszufolgen.

IV.  Der  Vollzug  dieser  Uebereinkunft  wird  längstens  binnen  sechs  Monaten  von
dem  Zeitpunkt  der  beiderseitigen  Genehmigung  an  stattfinden.

V.  Die  Kosten  des  Steinsatzes  bei  Bezeichnung  der  Landesgrenze  werden
gemeinschaftlich  getragen.

Gegenwärtige  Urkunde  ist  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt,  und
von  den  Commiffören  der  beiden  hohen  Regierungen  unterzeichnet  worden,  und  wird
Höchstdenselben  zu  Beifügung  der  vorbehaltenen  Genehmigung  vorgelegt  werden.

Rothenburg  an  der  Tauber  den  24.  Mai  1864.  (Sechzig  vier.)

Der  K.  bayerische  Bevollmächtigte:  Der  K.  württeubergische  Bevollmächtigte:
gez.  Vogel,  eerungsbir.  tor.  gez.  Daniel,  GEierungerath.

4.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchenund
  Schulwesens  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens
und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Artikels  18  des  Gesetzes  vom  13.  August  1865  über
Einführung  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs.

.Zur  Vollziehung  des  Art.  18  des  Gesetzes  vom  13.  August  1865,  betreffend  die
Einführung  des  Deuchczen  Handelsgesetzbuchs  (Reg.  Hl.  S.  217)  wird  hiemit  in  Betreff
der  Anmeldung  und  Zeichnung  der  Firmen  bei  den  unter  der  Ober-Aufsicht  der  vorenannten
  Ministerien  stehenden  Handelsgewerben  des  Staats  und  der  öffentlichen
örperschaften  Folgendes  verfügt:
        <pb n="42" />
        38

1)  Die  Anmeldung  der  Firma  in  Gemäßheit  des  Art.  19  des  Handelsgesetzbuchs
(d.  h.  die  Anzeige  des  gerruens  der  Firma,  des  Inhabers  der  Firma  und  des  Orts
der  Handelsniederlassung)  ist  bezüglich  der  Handelsgewerbe  des  Staats  von  dem  obersten
örtlichen  Beamten  der  betreffenden  Anstalt,  bezüglich  der  Handelsgewerbe  der  öffenklichen
Körperschaften  von  dem  ersten  Vorsteher  der  betreffenden  Körperschaft,  beziehungsweise
bei  Gewerben  von  Stiftungen  von  dem  weltlichen  und  geistlichen  Vorsteher  des  Enstunzeraths,
  bei  Gewerben  der  Amtskörperschaften  von  dem  Amtspfleger  zu  besorgen.  Dieselben
  Beamten,  beziehungsweise  ihre  Aussnachfolger,  haben  auch  etwaige  spätere  Aenderungen
  in  Beziehung  auf  die  Firma,  den  Inhaber  derselben  und  den  *  der  Handelsniederlassung
  anzumelden.  (Art.  19  und  25  des  Handelsgesetzbuchs.)  6

2)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  Gewerbe  des  Staats  oder  einer  öffentlichen
Körperschaft  die  Egenschfe  eines  Handelsgewerbs  habe,  und  ob  es  bejahenden  Falls
von  solchem  Umfang  sei,  daß  es  sich  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  eigne,
(Art.  10  des  Handels-Gesetzbuchs),  kommt  den  das  Handelsregister  führenden  Gerichten
vorbehältlich  des  Beschwerdezugs  an  das  Oberhandels-Gericht  zu.  "

Die  in  Ziffer  1  genannten  Beamten  haben  vor  Abgabe  ihne  bezüglichen  Erklärun--en

  zum  Handelsregister  bei  Gewerben  des  Staats  die  Weisung  der  vorgesetzten  Aufichtsbehörde,
  bei  Gewerben  der  Gemeinden,  Amtskörperschaften,  Stiftungen  die  Weiung
  der  Verwaltungsbehörde  der  betreffenden  Corporation  oder  Stiftung  (der  Amtsversammlung,
  des  Gemeinde=  oder  Stiftungs-Rathes)  einzuholen.  *

3)  Die  Anmeldung  zum  Handelsregister  geschieht  bei  demjenigen  ein  Handelsregister
führenden  Gerichte  (Handels=  oder  Bezirks-Gericht),  in  vessen  Bezirk  sich  die  ketresfende
Handels-Niederlassung  (Haupt=  oder  Zweig-Niderlassung)  befindet.

4)  Was  als  Firma  eines  Handelsgewerbes  des  Staats  oder  einer  öffentlichen  Körperschaft
  anzugeben  sei,  wird,  falls  hierüber  Zweifel  entstehen  sollten,  von  den  in  Ziffer  2
Absatz  bezeichneten  Behörden  bestimmt  werden.  ·

5)  Eine  Zeichnung  der  Firma  und  der  persönlichen  Unterschrift  der  betreffenden
Beamien  vor  dem  Handelsgerichte  oder  die  Einreichung  dieser  Zeichnung  in  beglaubigter
Form  (Art.  19  des  Handelsgesetzbuchs)  findet  für  die  Haudelsgewerbe  des  Staats  und
der  öffentlichen  Körperschaften  nicht  Statt.

Die  Anmeldung  der  Firma  (Ziff.  6  hat  mit  der  Erklärung  zu  geschehen,  daß  das
Geschift  durch  Beamte  in  der  Eigenschaft  von  Handlungsbevollmächtigten  (Art.  47  des
Hande  TPeset  uchs)  geführt  werde.

6)  Prokuristen  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  (Art.  41—43)  dürfen  für  die
Gewerbe  des  Staats  und  der  öffentlichen  Körperschaften  nicht  bestellt  und  daher  auch
nicht  zur  Anmeldung  gebracht  werden.

7)  Die  Handelsgewerbe  des  Staats  und  der  öffentlichen  Körperschaften  sind  in  die
für  die  Enzelfirmen  bestimmte  Abtheilung  des  Handelsregisters  einzutragen.

Die  in  Ziffer  ?  Abs.  2  bezeichnete  Erklärung  ist  in  das  Hanorlkregisßer  und  zwar  in
die  für  „Bemerkungen“  bestimmte  Spalte  des  Registers  für  die  Einzelfirmen  aufzunehmen.

Stuttgart  den  18.  Januar  1866.
Neurath.  Geßler.  Golther.  Renner.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.

 

—y  .
        <pb n="43" />
        39
W4.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  27.  Febrnar  1866.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.  "
Verfügungen  der  Devartements.  Verfügung,  betreffend  die  Verlängerung  des  zweljährigen
Cursus  in  den  Schullehrer-Seminarlen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Bildung  der  Schulpräraranden.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  des  Departements.
Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Verlängerung  des  zweijährigen  Cursus  in  den  Schullehrer-Seminarien.

Nachdem  die  Königl.  Regierung  schon  in  dem  Entwurfe  des  Haupt-Finanz-Etats
pro  186½,  sich  für  die  Erstreckung  des  der  Vorbildung  der  Schulamtszöglinge  in  den
Schullehrer=  Seminarien  gewidmeten  Cursus  von  zwei  auf  drei  Jahre  erklärt  hat  und
demgemäß  auch  die  Verabschiedung  dieses  Etats  mit  den  Ständen  in  entsprechendem
Sinne  erfolgt  ist,  werden  nunmehr  mit  Höchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen
Majestät  zu  Ausführung  der  gedachten  Maßregel  nachfolgende  nähere  Bestimmungen
getroffen:
        <pb n="44" />
        40

8.  1.

Die  Bildungslaufbahn  der  Schulamtszöglinge  in  den  öffentlichen  Seminarien  beginnt
  nach  Vollendung  eines  zweijährigen  Vorbereitungs-Cursus  und  erstreckt  sich  statt
seitheriger  zwei  Jahre  künftig  auf  drei  Jahre.

Ebenso  hat  die  Bildungslaufbahn  in  den  Privat-Seminarien  und,  in  vorkommenden
  Fällen,  auch  bei  einzelnen  Lehrern  künftig  im  Ganzen  fünf  Jahre  zu  umfassen.

8.  2.

Diese  Verlängerung  soll  nicht  sowohl  zu  einer  extensiven  Vermehrung  des  Wissensstoffs,
  als  vielmehr  zu  einer  intensiven  Vertiefung  und  Verarbeitung  desselben,  zu  Erzielung
  größerer  Klarheit,  Sicherheit  und  Festigkeit  in  den  allgemeinen  und  den  besonderen
  Berufskenntnissen,  zur  Vervollkommnung  in  den  technischen  Fächern,  namentlich
in  Musik  und  Zeichnen,  besonders  aber  dazu  benützt  werden,  um  eine  gründlichere  praktische
  Einführung  in  das  Schulhalten  zu  ermöglichen.

§.  3.

Mit  jedem  öffentlichen  und  —.  so  weit  möglich  —  mit  jedem  Privat-Schullehrer-Seminar
  wird  eine  Uebungsschule  in  Verbindung  gesetzt,  in  welcher  die  Seminarzöglinge
  im  letzten  Jahre  unter  Aufsicht  und  Leitung  eines  hiefür  bestellten  Lehrers  im
selbstthätigen  Unterrichten  sich  üben.

S.  4.

In  jedes  der  öffentlichen  Schullehrer-Seminarien  findet  eine  jährliche  Aufnahme
und  zwar  der  Regel  nach  von  je  25  Zöglingen  statt,  vorbehältlich  der  zunächst  noch  diesfalls
  zu  erlassenden  besonderen  Uebergangs-Bestimmungen.

8.  5.

Der  Genuß  der  Stipendien  der  Seminaristen  erstreckt  sich  auf  drei  Jahre.

Im  übrigen  bleiben  die  bestehenden  Grundsätze  bezüglich  des  Genusses  und  des
Betrags  der  Stipendien,  sowie  bezüglich  der  Pflicht  zum.  Ersatze  derselben  unverändert.
8.  6.

Die  Verpflichtung  der  Zöglinge  zu  Vollendung  eines  dreijährigen  Cursus  tritt  erstmals
  für  diejenigen  ein,  welche  im  Frühjahr  1866  in  die  öffentlichen  Schullehrer=Seminarien
  aufgenommen  werden.

Mit  demselben  Zeitpunkt  beginnt  auch  die  entsprechende  Verpflichtung  zu  einem
verlängerten  Curs  für  die  Zöglinge  in  Privat-Seminarien  und  bei  einzelnen  Lehrern.
        <pb n="45" />
        41

8.  7.

Nach  Vorstehendem  haben  die  Oberschulbehörden  das  Weitere  zu  besorgen.

Um  den  Uebergang  von  dem  zweijährigen  zu  dem  dreijährigen  Cursus  in  der  Art
zu  vermitteln,  daß  dadurch  die  nothwendige  Wiederbesetzung  erledigter  unständiger  Lehrstellen
  keine  Unterbrechung  erleidet,  werden  an  die  Oberschulbehörden  die  erforderlichen
besonderen  Weisungen  erlassen  werden.  «

Stuttgart  den  15.  Februar  1866.
Golther.

b)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Bildung  der  Schulpräparanden.

Im  Anschlusse  an  die  heute  wegen  Verlängerung  der  Bildungszeit  in  den  Schullehrer-Seminarien
  ergehende  Verfügung  wird  in  Betreff  der  Vorbereitung  der  Schulamtszöglinge
  für  die  Schullehrer-Seminarien  an  der  Stelle  des  §.  2—8  der  Ministerial-Verfügung
vom  21.  März  18145  und  des  §.  1  der  Ministerial-Verfügung  vom  8.  Februar  1855
mit  Höchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes  bestimmt:

§.  1.

Diejenigen,  welche  sich  in  einer  Präparanden-Anstalt  oder  bei  einem  zu  Heranbildung
  von  Schulpräparanden  ermächtigten  Lehrer  für  den  Schulstand  vorbereiten  wollen,
haben  sich  über  den  Besitz  der  hiezu  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  in  einer
Vorprüfung  auszuweisen  und  daher  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  bei  der  Oberschulbehörde
  ihrer  Confession  zu  bitten.

§.  2.

Zu  dieser  Prüfung  werden  nur  diejenigen  zugelassen,  welche

1)  in  dem  Kalenderjahr,  in  welchem  die  Prüfung  stattfindet,  wenigstens  das  14.  Lebensjahr
  zurücklegen,

2)  eine  feste  und  kräftige  Gesundheit  besitzen  und  weder  mit  einem  Gebrechen  der  Sinne
oder  der  Sprachorgane,  noch  mit  andern  der  Ausübung  des  Lehrerberufs  hinderlichen,
  oder  das  Aeußere  auffallend  entstellenden  Körpergebrechen  behaftet  sind,  und

3)  in  Bezug  auf  religiös-sittliches  Verhalten  gute  Zeugnisse  besitzen.

S.  3
Ihre  Gesuche  um  Zulassung  zu  der  Prüfung  haben  die  Betheiligten  bei  dem
betreffenden  Ortsschulinspektor  einzureichen.  In  denselben  ist  zugleich  anzugeben,  in
        <pb n="46" />
        42

welcher  Anstalt  oder  bei  welchem  Lehrer  sich  der  Bittsteller  vorbereiten,  auch,  ob  er  zu
seiner  Ausbildung  Staatsunterstützung  nachsuchen  will.  ·

Beizuschließen  ist  der  Eingabe:

1)  ein  Geburts=  oder  Taufschein  (§.  2.  Ziff.  1.)  und

2)  ein  ärztliches  Zeugniß  über  die  physische  Tüchtigkeit  des  Bittstellers  nebst  einem

Impfschein  (§.  2.  Ziff.  2.)

Der  Ortsschulinspektor  hat  von  dem  bisherigen  Lehrer  des  Bittstellers  ein
Zeugniß  über  die  Begabung,  den  Fleiß  und  die  Kenntnisse  desselben,  und  von  dem
Geistlichen  des  bisherigen  Wohnorts  desselben  ein  Zeugniß  über  die  Geistes=  und  Gemüthsanlagen
  und  das  religiös-sittliche  Verhalten  des  Bittstellers,  sowie  über  dessen
Neigung  und  Beruf  zum  Schulstand  und  über  die  Erziehung,  welche  derselbe  im  Hause
seiner  Eltern  genossen  hat,  (§.  2.  Ziff.  3.)  einzuholen;  beziehungsweise  hat  der  Ortsschulinspektor,
  wenn  er  selbst  zugleich  der  zuständige  Geistliche  ist,  das  letztgedachte
Zeugniß  selbst  auszustellen.  Hierauf  hat  derselbe  die  Meldung  mit  sämmtlichen  Zengnissen
  an  den  Bezirksschulinspektor  einzusenden.

Von  dem  Bezirksschulinspektor  ist  die  Eingabe  nebst  allen  Belegen  mit
Bericht  auf  den  1.  März  jeden  Jahrs  der  Oberschulbehörde  vorzulegen.  "“

8.  4.

Bei  der  Prüfung  werden  die  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  eines  tüchtigen  Schülers
einer  guten  Volksschule,  insbesondere  auch  Bekanntschaft  mit  dem  realistischen  Stoffe
des  Lesebuchs  verlangt.

Ein  Anfang  im  Klavierspiel  und  im  Zeichnen  nebst  Formenlehre  gereicht  zur
Empfehlung.

S.  5.

Die  Oberschulbehörde  entscheidet  über  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung.  Sie  hat
nach  jedesmaliger  vorgängiger  Einholung  der  Genehmigung  des  Ministeriums  alljährlich
Ort  und  Zeit  der  Prüfung  zu  bestimmen  und  die  Prüfungscommission  und  deren
Vorstand  zu  bestellen.

Ueber  die  Prüfungsergebnisse  hat  letzterer  im  Einvernehmen  mit  den  Mitgliedern
der  Prüfungscommission  an  die  Oberschulbehörde  zu  berichten,  welche  über  die  Zulassung
  der  Geprüften  zur  Vorbereitung  für  den  Schulstand  sowie  darüber  entschceidet,
welchen  der  Zugelassenen  für  den  Fall  fortdauernden  Wohlverhaltens  und  guter  Fort-
        <pb n="47" />
        43

schritte  ((.  §.  11  unten)  Aussicht  auf  spätere  Einsetzung  in  den  Genuß  von  Staatsunterstützungen
  eröffnet  werden  kann.
S.  6.

Die  Vorbildung  der  Präparanden  kann  in  größeren  Anstalten,  welche  mehrere
Lehrkräfte  in  sich  vereinigen  und  von  Schulmeistern  oder  Geistlichen  geleitet  werden,
oder  durch  einzelne,  von  der  Oberschulbehörde  für  tüchtig  erkannte  und  hiezu  ermächtigte
Lehrer  und  Geistliche  geschehen.

S.  7.

Dem  Unterricht  ist  ein  genau  bestimmter  Lehrplan  zu  Grund  zu  legen,  welcher

der  Genehmigung  der  Oberschulbehörde  unterliegt.
§.  8.

Das  Maß  von  Kenntnissen  und  Fertigkeiten,  welches  die  Präparanden  sich  anzueignen
  haben,  ist  bestimmt  durch  die  Normen  für  die  Aufnahmeprüfung  in  das
Schullehrer-Seminar,  welche  sofort  einer  Revision  werden  unterzogen  werden.

S.  9.

Die  körperliche  Ausbildung  und  Kräftigung  durch  die  geeigneten  Mittel,  namentlich
durch  Bewegung  im  Freien  und  je  nach  Gelegenheit  durch  Turnen  und  Schwimmen,
darf  bei  den  Zöglingen  nicht  versäumt  werden.

S.  10.

Der  Präparandencurs  umfaßt  zwei  Jahre.  Das  erste  Jahr  ist  als  Probezeit  zu
betrachten.  Diejenigen  welche  sich  in  demselben  in  irgend  welcher  Hinsicht  als  ungeeignet
  für  den  Lehrerberuf  erweisen,  sind  mit  Nachdruck  von  der  weiteren  Verfolgung
dieser  Laufbahn  abzumahnen  und  nach  Umständen  zurückzuweisen.

Die  Gewährung  von  Unterstützungen  aus  der  Staatskasse  ist  durch  fortdauernd
befriedigende  Zeugnisse  der  Präparanden  über  Fortschritte,  Fleiß  und  Sitten  bedingt.
S.  12.

Die  nächste  Aufsicht  über  die  Präparanden  liegt  neben  den  Lehrern  den  Ortsschuluspektoren
  ob.

Dieselben  werden  sich  zugleich  die  Sorge  für  die  religiöse  Bildung  der  Präparanden,
sowie  deren  Berathung  zu  Erreichung  ihrer  Bildungszwecke  angelegen  seyn  lassen,  und
namentlich  dafür  mitbesorgt  seyn,  daß  auswärtige  Zöglinge,  wo  sie  nicht  in  der  Familie
        <pb n="48" />
        4

des  Präparandenlehrers  selbst  Aufnahme  finden  können,  in  anderen  achtbaren  und  wohlgeeigneten
  Familien  untergebracht  werden.
8.  13.

Von  dem  Bezirksschulaufseher  ist  halbjährlich,  erforderlichenfalls  unter  Beiziehung
gecigneter  technischer  Hilfe,  eine  gründliche  Prüfung  in  sämmtlichen  Gegenständen  des
Unterrichts  vorzunehmen  und  das  Ergebniß  der  Oberschulbehörde  zu  berichten,  welche
hierauf  die  etwa  erforderlichen  Anordnungen  treffen  wird.

8.  14.

An  Orten,  in  welchen  sich  Schullehrer=  Seminarien  befinden,  kommen  die  unter
§.  12  und  §.  13  den  Orts=  beziehungsweise  Bezirksschulaufsehern  zugewiesenen  Verpflichtungen
  den  betreffenden  Seminarvorständen  zu.

8.  15.
Die  Visitation  der  Präparanden-Anstalten  insbesondere  der  größeren  derselben  durch
einen  eigenen  Commissär  bleibt  der  Oberschulbehörde  vorbehalten.
§.  16.  6

Die  Oberschulbehörden  werden  beauftragt,  für  die  genaue  Vollziehung  vorstehender
Anordnungen  Sorge  zu  tragen.

Stuttgart,  den  15.  Febrnar  1866.

Golther.

##osns——-——

 

Gerruckt  de#  G.  Hasselbrink.
        <pb n="49" />
        45

W

Negierungs.  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  10.  März  1866.  —  —

——

 

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  dle  Pariser  Telegrapben-Convention  vom
17.  Mal  1865.  —  Königliche  Verordnung,  letreffend  den  neuen  deutsch-österreichischen  Telegraphenvereinsvertrag

  ck.  A.  Schwerin  30.  Seplember  1865.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  P.wiser  Telegraphen-Convention  vom  17.  Mai  1865.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  17.  Mai  vorigen  Jahres  zwischen  Württemberg,  Oesterreich,
  Baden,  Bayern,  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,
Griechenland,  Hamburg,  Hannover,  Italien,  den  Niederlanden,  Portugal,
  Preußen,  Rußland,  Sachsen,  Schweden  und  Norwegen,  der
Schweiz  und  der  Türkei  zu  Paris  abgeschlossene  Telegraphen-Vertrag,  dem  inzwischen
  auch  Mecklenburg-Schwerin  nachträglich  beigetreten  ist,  allseitig,  von  Uns
nach  vorgängiger  Vernehmung  Unseres  Geheimen-Raths  ratificirt  worden  ist,  so  verordnen
  Wir,  daß  dieser  Vertrag  im  französischen  Texte  nebst  beigefügter  deutscher  Uebersetzung
  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werde.

Gegeben,  Stuttgart  den  7.  Februar  1866.

Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
        <pb n="50" />
        Vertrag.

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,
  Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Ungarn  und  Böhmen,
  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Baden,  Seine  Majestät  der
König  von  Bayern,  Seine  Mazestät  der
König  der  Belgier,  Seine  Majestät  der
König  von  Dänemark,  Ihre  Majestät  die
Königin  von  Spanien,  Seine  Majestät  der
Kaiser  der  Franzosen,  Seine  Majestät  der
König  der  Hellenen,  die  freie  Stadt  Hamburg,
  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover,
  Seine  Majestät  der  König  von  Italien,
  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,
  Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  der  Algarven,  Seine  Majestät
  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät
  der  Kaiser  von  Rußland,  Seine
Majestät  der  König  von  Sachsen,  Seine
Majestät  der  König  von  Schweden  und
Norwegen,  die  schweizerische  Eidgenossenschaft,
  Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Ottomanen,

gleichmäßig  von  dem  Wunsche  beseelt,
der  telegraphischen  Korrespondenz,  welche
zwischen  ihren  bezüglichen  Staaten  gewechselt
  wird,  die  Vortheile  eines  einfachen  und
ermäßigten  Tarifs  zu  sichern,  die  gegen-Sa

  hlajestéile  roi  de  Wurttemberg,
Sa  Alajeste  Iempereur  GAutriche,  roi
de  Hongrie  et  de  Boheéme,  Son  Altesse
royale  le  Grand-Duc  de  Bade,  Sa  Majesté
le  roi  de  Bavière,  Sa  Majesté  le  roi  des
Belges,  Sa  blajesté  le  roi  de  Danemark,
Sa  Alajesté  la  reine  des  Espagnes,  Sa
Majeste  lempereur  des  Français,  Sa
Alajeste  le  roi  des  Hellénes,  la  Ville
lihre  de  llambeurg,  Sa  Majesté  le  roi
de  Hlanovre,  Sa  Majesté  le  roi  T’stalie,
Sa  blajesté  le  roi  des  Pars-Bas,  Sa  Majesté
  le  roi  de  Portugal  et  des  Algarrves,
Sa  Aajesté  le  roi  de  Prusse,  Sa  Mlajesté
Tempereur  de  toutes  les  Russies,  Sa
Alajeste  le  roi  de  Sagxe,  Sa  Majeste  le
roi  de  Suèéde  et  de  Norvége,  la  (anféderation
  suisse,  Sa  Jlajeste  l’empereur
des  Ottomans,

Egalement  animés  du  désir  d'assurer  aux
Correspondancestéléegraphiques  Cchangses
entre  leurs  Etats  respectils  les  avantages
d'un  taril  simple  et  reduit,  d’améliorer
les  conditions  actuelles  de  la  (élégraphie
        <pb n="51" />
        wärtigen  Verhältnisse  der  internationalen

Telegraphie  zu  verbessern,  und  eine  fortgesetzte

  Verständigung  zwischen  ihren  Staaten

  herzustellen,  indem  sie  sich  freie  Hand

über  solche  Maaßregeln  vorbehalten,  welche

nicht  den  gemeinsamen  Dienst  betreffen,
haben  beschlossen,  zu  diesem  Zwecke  einen

Vertrag  abzuschließen,  und  haben  zu  ihren

Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg
  den  Freiherrn  Johann  August  von
Wächter,  Allerhöchst  Ihren  Staatsrath
und  Kammerherrn,  Kommandeur  des
Ordens  der  Wirttembergischen  Krone,
Großkrenz  des  Königlich  Württembergischen
  Friedrichsordens  rc.  2c.  Allerhöchst
Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,
König  von  Ungarn  und  Böhmen,  den
Fürsten  Richard  Metternich  Winneburg,
Herzog  von  Portella,  Graf  von  Königswart,
  Allerhöchst  Ihren  Kämmerer  und
wirklichen  Geheimenrath,  Granden  von
Spanien  1.  Klasse,  Großkreuz  des  kaiserlichen
  Lepoldsordens,  des  Sachsischen
Albrechtsordens,  Großoffizier  des  Belgischen
  Lepoldsordens,  Ritter  des  Kaiserlich
  Französischen  Ordens  der  Ehrenlegion
  2c.  Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen
  Botschafter  bei  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  dem  Franzosen;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog

47

internationale,  et  d’élablir  une  entente
bermanente  entre  leurs  Etals,  tout  en
Conservant  leur  liberté  d’action  pour  les
mesures  dui  Wintéressent  point  Pensemble
du  service,

Ont  résolu  de  conclure  une  Convention

à  cet  ellet,  et  ont  namm“  paur  leurs

Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  blajestée  le  roi  de  Wurttemberg,  M.  le
baron  Jean  Auguste  de  Waechter,  son
Conseiller  d’'Etat  et  chambellan,  oommandeur
  de  son  ordre  de  la  Couronne,
Brand-Crois  de  son  ordre  royal  de
Fréderic,  etc.,  etc,  son  envoys  eatraordinaire
  et  ministre  plénipotentiaire
prs  Sa  Majestée  Tempereur  des  Français;


Sa  Majesté  l’empereur  d’Antriche,  roi
de  Hongrie  et  de  Bohèéme,  M.  le  prince
Richard  de  HMetlernich-Winneburg,  duc
de  Portella,  Comte  de  Kenigswart,  son
chambellan  et  Conseiller  intime  actuel,
grand  dEspagne  de  première  classe,
grand-Croik  de  son  ordre  impérial  de
Léopold,  de  ’ordre  d’Albert  de  Saze,
grand  oflirier  de  T’ordre  de  L.Copold  de
Belgique,  chevalier  de  Tordre  impérial
de  la  Legion  d'honneur,  etc.,  elc.,  elc.,
son  ambassadeur  estraordinaire  prèés
Sa  Majesté  Tempereur  des  Français;

Son  Altesse  ro)al  le  Grand  Duc  de  Bade,
        <pb n="52" />
        von  Baden  Allerhöchst  Ihren.  Geheimenrath
  Freiherrn  Ferdinand  Alesina  von
Schweizer,  Großkreuz  des  Ordens  vom
Zähringer  Löwen,  Großoffizier  des  kaiserlich
  französischen  Ordens  der  Ehrenlegion
  2c.  Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Kaiser  der  Franzosen;

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,
den  Freiherrn  August  von  Wendland,
Allerhöchst  Ihren  Kämmerer,  Groß-Komthur
  des  Verdienstordens  der  Bayerischen
Krone,  Großkrenz  des  Bayerischen  Verdienstordens
  vom  heiligen  Michael,  Großoffizier
  des  Kaiserlich  Französischen  Ordens
  der  Ehrenlegion  2c.  Allerhöchst  Ihren
  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestät
  dem  Kaiser  der  Franzosen;
Seine  Majestät  der  König  der  Belgier,
den  Baron  Eugen  Beyens,  Offizier  des
Belgischen  Lepoldsordens,  Kommandeur
des  Kaiserlich  Französischen  Ordens  der
Ehrenlegion,  außerordentlicher  Komthur
der  Orden  Karls  III.  und  Isabella  der
Katholischen  von  Spanien  2c.  Allerhöchst
Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen;
Seine  Majestät  der  König  von  Dänemark,
den  Grafen  Leo  von  Moltke  Hvitfeldt,
Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn,  Kommandeur
  des  Danebrogordens,  Inhaber

48

son  Conseiller  intime  actuel,  M.  le
baron  Ferdinand  Alésina  de  Schwei-2er,
  grand-Croix  de  Tordre  du  Lion  de
Tachringen,  grand  ollicier  de  Tordre
impérial  de  la  Légion  d'honneur,  etc.,
etc.,  elc.,  son  envord  estraordinaire
et  ministre  plénipotentiaire  prés  Sa
Majeste  Iempereur  des  Français;

Sa  blajesté  le  roi  de  Bavière,  M.  le  baron

Auguste  de  Wendland,  son  chambellan,
grand  commandeur  de  Hordre  du  Mérite
de  la  Couronne,  grand-Croix  de  son
ordre  de  Saint-Michel,  grand  oflicier
de  Tordre  impérial  de  la  Légion  d’honneur,
  elc.,  elc,  etc.,  son  envoyr  extraordinaire
  et  ministre  plänipotentiaire
pres  Sa  Majesté  l’empereur  des  FrançSais;


Sa  Majesté  le  roi  des  Belges,  5.  le  baron

Eugène  Beyens,  ollicier  de  son  ordre
de  L#éopold,  commandeur  de  Tordre
impérial  de  la  Légion  d'honneur,  oommandeur
  du  nombre  extraordinaire  des
ordres  de  Charles  III.  et  d’lsabelle  la
Catholique  d'’Espagne,  etc.,  etc.,  etc.,
son  envo)e  extraor  dinaire  et  ministre
Plénipotentiaire  pres  Sa  Majesté  l’empereur
  des  Français;

Sa  Majesté  le  roi  de  Danemark,  M.  le

Comte  Léon  de  Moltke  Hvitfeldt,  son
chambellan,  commandeur  de  Tordre
du  Danebrog  et  décoré  de  la  oroiz
        <pb n="53" />
        des  silbernen  Kreuzes,  Großkreuz  des
griechischen  Erlöserordens,  des  portugiesischen
  Ordens  der  Empfängniß  unserer
lieben  Frau  von  Villa  Vicosa,  des  spanischen
  Ordens  Isabella  der  Katholischen,
Kommandeur  des  portugiesischen  Thurmund
  Schwertordens,  Offizier  des  belgischen
  Leopoldsordens  rc.  2c.  Allerhöchst
Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen;
Ihre  Majestät  die  Königin  von  Spanien,
den  Herrn  Alexander  Mon,  ehemaligen
Präsidenten  des  Ministerraths  und  der
Abgeordnetenkammer,  Abgecordneten  zu
den  Kortes,  Großkreuz  des  königlichen
Ordens  Karls  III.,  des  kaiserlich  französischen
  Ordens  der  Ehrenlegion  2c.  Allerhöchst
  Ihren  außerordentlichen  Botschafter
und  Bevollmächtigten  bei  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  der  Franzosen;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen,
den  Herrn  Eduard  Drouyn  de  Lhuys,
Senator  des  Kaiserreichs,  Großkrenz
Höchst  Ihres  Ordens  der  Ehrenlegion,
des  österreichischen  St.  Stephans-,  des
dänischen  Danebrog-,  des  spanischen  Ordens
  Karls  III.,  des  griechischen  Erlöser-,
des  italienischen  St.  Mauritius  und
Lazarus-,  des  niederländischen  Löwen-,
des  portugiesischen  Ordens  der  Empfängniß
  unserer  lieben  Frau  zu  Villa  Vicosa,
des  schwedischen  Seraphinenordens,  Inhaber
  des  türkischen  Medschidie-Ordens2c.

49

d’argent,  grand-Croix  des  ordres  du
Sauveur  de  Grece,  de  la  Conception
de  Villa-Wigosa  de  Portugal,  d’Isabelle
la  Cotholique  d'’Espagne,  commandeur
de  Tordre  de  la  Tour  et  de  IEpée
du  Dortugal,  oflicier  de  Tordre  de
Léopold  de  Belgique,  etc.,  etc.,  etc.,
son  envoy)6  extraordinaire  et  ministre
Plénipotentiaire  prés  Sa  Majesté  lempereur
  des  Français;

Sa  Hlajesté  la  reine  des  Espagnes,  M.  Ale-Jandre

  Dlon,  ancien  président  du  conseil
  des  ministres  et  de  la  chambre
des  députés,  déeputé  aux  Cortés,  grandcroix
  de  Tordre  royal  de  Charles  III.,
de  H’ordre  impérial  de  la  L##GHgien  d’honneur,
  etc.,  etc.,  etc.,  son  ambassadeur
enlraordinaire  et  plénipotentiaire  pres
Sa  Majesté  Tempereur  des  Français;

Sa  Jlajesté  lempereur  des  Français,

M.  Edouard  Drouyn  de  Lhuys,  sénaleur
de  l’Empire,  grand-Croix  de  son  ordre
impéErial  de  la  Légion  d’honneur,  des
ordres  de  Saint-Etienne  d'Autriche,  du
Danebrog  de  Danemark,  de  Charles  III.
d'’Espagne,  du  Saureur  de  Grece,  des
Saints  Maurice  el  Lazare  d'Italie,  du
Lion  Néerlandais,  de  la  Conception
de  Villa  Vicsa  de  Portugal,  des
Séraphins  de  Suède,  décoré  de  Tordre
impérial  du  Medsidié  de  premiere
classe,  etc.,  etc.,  elc.,  son  ministre  et
        <pb n="54" />
        Allerhöchst  Ihren  Minister  und  Staatssekretär
  im  Departement  der  auswärtigen
Angelegenheiten;

Seine  Majestät  der  König  der  Hellenen,
den  Herrn  Phocion  Roque,  Allerhöchst
Ihren  Bevollmächtigten,  Offizier  des
griechischen  Erlöser-  und  des  kaiserlich
französischen  Ordens  der  Ehrenlegion  2c.2c.

die  freie  Stadt  Hamburg,  den  Herrn  Johann
  Hermann  Heeren,  Doktor  der
Rechte,  Ministerresident  der  Deutschen
freien  Städte  bei  Seiner  Majestät  dem
Kaiser  der  Franzosen;

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover,
den  Freiherrn  Karl  von  Linsingen,  Allerhöchst
  Ihren  Geheimen  Legationsrath,
Offizier  des  königlich  hannover'schen
Guelphenordens,  Kommandeur  des  niederländischen
  Löwenordens  2c.  2c.  Allerhöchst
  Ihren  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen;

Seine  Majestät  der  König  von  Italien,
den  Ritter  Konstantin  Nigra,  Großkreuz
des  italienischen  St.  Mauritius=  und
Lazarusordens,  Großoffizier  des  kaiserlich
französischen  Ordens  der  Ehrenlegion  2c.
Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  der
Franzosen;  .

Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,
den  Herrn  Leonhard  Anton  Lightenvelt,
Großkreuz  des  niederländischen  Löwen-50



sécretaire  dElat  au  département  des
affaires  élrangeres;

Sa  Majesté  le  roi  des  IHellénes,  M.  Phocion
  Roque,  son  plénipotentiaire,  ollicier
de  son  ordre  royal  du  Sauweur  et  de
Pordre  impérial  de  la  L#Ggion  d’honneur,
  etc,  etc,  elc.

la  Ville  lihre  de  IHlambourg,  M.  Jean
Hermann  Heeren,  docteur  en  droit,
winistre  résident  des  villes  libres
d’Allemagne  prés  Sa  Majesté  ’empe--reur
  des  Français;

Sa  Mlajesté  le  roi  de  Hanorre,  M.  le
baron  Charles  de  Linsingen,  son  conseiller
  intime  de  léögation,  ollicier  de
son  ordre  royal  des  Guelphes,  commandeur
  de  Tordre  du  Lion  néerlandais,
  etc.,  etc.,  etc.,  son  envo))ß  extraordinaire
  et  ministre  plénipotentiaire
Dres  Sa  Mlajesté  l’empereur  des  Français;


Sa  Majestẽ  le  roi  d'Italie,  M.  le  ehevalier
Constantin  Nigra,  grand-Croix  de  son
ordre  des  Saints  Maurice  et  Lazare,
grand  oflicier  de  Tordre  impérial  de
la  Légion  d’bonneur,  etc.,  etc.,  etc.,
son  envoyß  extraordinaire  et  ministre
Plénipotentiaire  près  Sa  Majesté  l’empereur
  des  Français;

Sa  Majesté  le  roi  des  Pays-Bas,  M.  Léonard
  Antoine  Lihgtenvelt,  grand-Croix
de  Hordre  du  Lion  Néerlandais,  grand
        <pb n="55" />
        ordens,  Großoffizier  des  kaiserlich  französischen
  Ordens  der  Ehrenlegion  2c.  2c.
Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  der
Franzosen;

Seine  Majestät  der  König  von  Portugal
und  der  Algarven,  den  Vicomte  de  Paiva,
Pair  des  Königreichs,  Großkreuz  des
Ordens  der  Empfängniß  unserer  lieben
Frau  zu  Villa  Vicosa,  Großoffizier  des
kaiserlich  französischen  Ordens  der  Ehrenlegion
  2c.  2c.  Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Kaiser  der  Franzosen;

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
den  Grafen  Heinrich  Ludwig  Robert  von
der  Goltz,  Ritter  des  königlich  preußischen
rothen  Adlerordens  1.  Klasse,  des  Johanniterordens,
  Großkreuz  des  kaiserlich
russischen  weißen  Adlerordens,  des  türkischen
  Medschidie=  und  des  griechischen
Erlöserordens  2c.  2c.  Allerhöchst  Ihren
außerordentlichen  Botschafter  und  Bevollmächtigten
  bei  Seiner  Majestät  dem
Kaiser  der  Franzosen;

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller  Reußen,
den  Baron  Andreas  von  Budberg,  Allerhöchst
  Ihren  Geheimenrath,  Großkrenz
des  kaiserlich  russischen  Alexander  Newsky
und  des  kaiserlich  russischen  weißen  Adlerordens,
  Ritter  II.  Klasse  des  St.
Wladimirordens,  Großkreuz  des  kaiser-51



ollicier  de  ordre  impérial  de  la  Légion
honneur,  etc.,  elc.,  elc.,  son  envoy6
extraordinaire  et  ministre  plénipotentiaire
  près  Sa  Majesté  I’empereur  des
Français;

Sa  lajeste  le  roi  de  Portugal  et  des

Algarves,  A.  le  vicomte  de  Paiva,  pair
du  ro)aume,  grand-Croix  de  l'ordre  de
la  Conception  de  Villa-Viçosa,  grand
ollicier  de  Tor  dre  impérial  de  la  LéEgion
#FVhonneur,  ete.,  etc.,  elc.,  son  envoyrs
extraordinaire  et  ministre  plenipotentiaire
  prés  Sa  Jlajeste  l’empereur  des
Français;

Sa  )lajesté  le  roi  de  Prusse,  J.  le  comte

Henri  Louis  Robpert  de  Goltz,  cheva
lier  des  ordres  royauk  de  [Aigle  rouge
de  premiere  chasse  et  de  Saint-Jeaude-Jôrusalem,
  grand-Croix  de  Tordre
de  I’Aigie  blanc  de  Russie,  de  Pordre
impérial  du  Medjidié  de  Turduie,  de
Tordre  royal  du  Sauveur  de  Grece,  elc.,
etc.,  etc.,  son  ambassadeur  extraordinaire
  et  plónipotentiaire  prs  Sa  Majesté
  empereur  des  Frangçais;

Sa  Majesté  Hempereur  des  toutes  les

Russies,  M.  le  baron  André  de  Budberg,
  son  Conseiller  privé,  grand-croik
des  ordres  impérianx  de  Saint-Ale-Nandre-Newsky
  et  de  ’Aigle  blanc,
chevalier  de  ordre  de  Saint-Wladimir
de  deuxième  classe,  grand-Croix  de
        <pb n="56" />
        lich  russischen  St.  Annaordens,  des
Ordens  der  französischen  Ehrenlegion,
des  preußischen  rothen  Adler-,  des  österreichischen
  Ordens  der  eisernen  Krone,
des  dänischen  Danebrog-,  des  hannoverschen
  Guelfenordens  2c.  2c.  Allerhöchst
Ihren  außerordentlichen  Botschafter  und
Bevollmächtigten  bei  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  der  Franzosen;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen,
den  Freiherrn  Albin  Leo  von  Seebach,
Allerhöchst  Ihren  Geheimenrath  und
Kämmerer,  Großkreuz  des  königlich  sächsischen
  Verdienstordens,  Großoffizier  des
kaiserlich  französischen  Ordens  der  Ehrenlegion,
  Inhaber  des  österreichischen  Ordens
  der  eisernen  Krone  I.  Klasse,  des
preußischen  rothen  Adlerordens  II.  Klasse,
Großkreuz  des  Sachsen-Ernestinischen
Hausordens,  des  russischen  weißen  Adler=
  und  St.  Anna-Ordens,  Inhaber  des
türkischen  Medschidie-Ordens  II.  Klasse
2c.  2c.  Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Kaiser  der  Franzosen;

Seine  Majestät  der  König  von  Schweden
und  Norwegen,  den  Freiherrn  Georg
Nikolaus  Adelswärd,  Großkreuz  des
schwedischen  Nordstern-,  des  Norwegischen
Olafordens,  Großoffizier  des  kaiserlich
französischen  Ordens  der  Ehrenlegion  2c.#2c
Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister

52

Sa  Majeste  le  roi

Pordre  impérial  de  Sainte  —  Anne  et
des  ordres  de  la  Légion  d’honneur,  de
IAigle  rouge  de  Prusse,  de  la  Cauronne
de  fer  d’Autriche,  du  Hanebrog  de
Danemark,  des  Guelphes  de  Hanovre,
etc.,  elc.,  etc.,  son  ambassadeur  extraordinaire
  et  plénipotentiaire  près  Sa
Majestée  empereur  des  Français;

Sa  Majestẽ  le  roi  de  Sae,  5.  le  baron

Albin  Léo  de  Seebach,  son  conseiller
intime  et  chambellan,  grand-Creix  de
son  ordre  roral  du  Mérite,  grand
ollicier  de  Tordre  impérial  de  la  Légion
d’honneur,  décoré  de  Tordre  de  la
Couronne  de  fer  d’'Autriche  de  première
  classe,  de  lHordre  de  I’Aigle
ronge  de  Prusse  de  deuième  classe,
grand-Crois  de  Tordre  de  la  branche
Ernesline  de  Saxe,  des  ordres  de
IAigle  blanc  et  de  Sainte-Anne  de
Russie,  décoré  de  F’ordre  du  Aedjidié
de  deuxsieme  classe,  etc.,  etc.,  etc.,  son
envoysé  extraordinaire  et  ministre  plénipotentiaire
  Près  Sa  Majesté  l’empereur
des  Français;

de  Succe  et  de
Norrége,  II.  Georges  Nicolas  baron
Adelsverd,  grand-Croix  de  Hordre  de
TEtoile  polaire  de  Suède,  grand-Cxroix
de  Tordre  de  Saint-Olaf  de  Norvége,
grand  ollicier  de  Tordre  impérial  de
la  Légion  Thonneur,  etc.,  etc.,  etc.,
son  envoyé  extraordinaire  et  ministre
        <pb n="57" />
        bei  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  der
Franzosen;

die  schweizerische  Eidgenossenschaft,  den
Herrn  Kern,  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  der  gedachten
  Eidgenossenschaft  bei  Seiner  Majestät
  dem  Kaiser  der  Franzosen;

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Ottomanen,
Esseid  Muhammed  Djiemil  Pascha,  Muschir
  und  Mitglied  des  großen  Raths
des  Reichs,  Inhaber  des  kaiserlich  türkischen
  Medschidieordens  I.  Klasse  und
des  Osmanieordens  II.  Klasse,  Groß-Cordon
  des  kaiserlich  französischen  Ordens
  der  Ehrenlegion,  Großkreuz  des
spanischen  Ordens  Isabella  der  Katholischen,
  des  österreichischen  Ordens  der
eisernen  Krone,  des  russischen  weißen
Adler-,  des  italienischen  St.  Mauritiusund
  Lazarus-,  des  schwedischen  Nordstern-,
  des  belgischen  Leopolds-,  des  niederländischen
  Löwenordens  2c.  2c.  Allerhöchst
  Ihren  außerordentlichen  Botschafter
  und  Bevollmächtigten  bei  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  der  Franzosen  und
Ihrer  Majestät  der  Königin  von  Spanien,

welche,  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter

und  richtiger  Form  erfundenen  Vollmachten
  übereingekommen  sind,  bei  der  telegraphischen
  Korrespondenz  zwischen  den  vertragsschließenden
  Staaten  folgende  Bestimmungen
  zur  Anwendung  zu  bringen:

53

plénipotentiaire  près  Sa  Majesté  Tempereur
  des  Français;

La  Confédération  suisse,  M.  Kern,  en-Voyé
  extraordinaire  et  ministre  plénipotentiaire
  de  la  dite  Consfédération  preès
Sa  Majesté  Tempereur  des  Français;

Sa  Majestée  l’empereur  des  Ottomans
Esseid  Mouhammed  Djémil-Pacha,  muchir
  et  membre  du  grand  conseil  de
U’empire,  décoré  des  ordres  impériaux
du  Medjidié  de  première  classe,  de
bI’  0smanie  de  deuxième  classe,  grand
cordon  de  Hordre  impérial  de  la  Légion
d’honneur,  des  ordres  d’lsabelle  la
Catholique  d’Espagne,  de  la  Couronne
de  fer  d’Autriche,  de  TAigle  blanc  de
Russie,  des  Saints  Maurice  et  Lazare
d’'ltalie,  de  [Etoile  polaire  de  Sueède,
de  Léopold  de  Belgique,  du  Lion
Néerlandais,  elc.,  etc.,  etc.,  son  ambassadeur
  extraordinaire  et  ministre
blnipotentiaire  pres  Sa  Majestélempereur
  des  Français  el  prés  Sa  Majesté
la  reine  des  Espagnes,

Lesquels,  après  Setre  communiqué  leurs
pleins  pouvoirs,  trouvés  en  bonne  et  due
forme,  sont  Convenus  d'appliquer  aux  correspondances
  télégraphiques  des  Etats
ontractants  les  dispositions  ci-apres:
        <pb n="58" />
        Erste  Abtheilung.
Vom  internationalen  Mehe.
Art.  1.

Die  Leitungen.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  verpflichten
  sich,  für  den  internationalen  Telegraphendienst
  eine  hinreichende  Zahl  von
Spezialdräthen  zu  verwenden,  um  eine
rasche  Uebermittelung  der  Depeschen  zu
sichern.

Diese  Dräthe  sollen  in  der  durch  die
Dienstpraxis  am  meisten  bewährten  Weise
hergestellt  werden.

Diejenigen  Städte,  zwischen  welchen  ein
beständiger  oder  sehr  lebhafter  Austausch
von  Telegrammen  stattfindet,  sollen  nach
und  nach  und  soweit  als  möglich  durch
direkte  Dräthe  größeren  Durchmessers  verbunden
  werden,  deren  Dienst  durch  die
Arbeit  der  Zwischenstationen  nicht  beeinträchtigt
  werden  soll.

Art.  2.
Die  Stationen.

Zwischen  den  wichtigen  Städten  der
kontrahirenden  Staaten  findet,  soweit  möglich,
  permanenter  Dienst,  Tag  und  Nacht,
ohne  irgend  welche  Unterbrechung  statt.

Die  gewöhnlichen  Stationen  mit  vollem
Tagesdienst  sind  dem  Publikum  geöffnet:

vom  1.  April  bis  30.  September  von
7  Uhr  Morgens  bis  9  Uhr  Abends;

54

Trrhr  1..
DU  RESEAU  INTERNATIONAL.

Art.  1.

Les  Hautes  Parties  contractantes  s'engagent
  à  affecter  au  service  télégraphique
  international  des  fils  spéeciaux,  en
nombre  suflisant  pour  assurer  une  rapide
transmission  des  dépéches.

Ces  flls  seront  établis  dans  les  meilleures
  conditions  due  la  pratique  du  service
  aura  fait  connaftre.

Les  villes  entre  lesquelles  I’Gchange
des  correspondances  est  continn  ou  tres
actif  seront,  successivement  et  autant  que
bossible,  relices  par  des  fils  directs,  de
diamétte  supérieur,  et  dont  le  service
demeurera  degagé  du  travail  des  bureaux
intermédiaires.

Art.  2.

Entre  les  rilles  importantes  des  Etats
contractants,  le  service  est  autant  que
Possible  permanent,  le  jour  et  la  nuit,
Ssans  auecune  interruption.

Les  bureaux  ordinaires,  d  service  de
jour  complet,  sont  ouverts  au  public:

Du  1·  arril  au  30  septembre,  de  sept
heures  du  matin  à  neuf  heures  du  scir.
        <pb n="59" />
        vom  1.  Oktober  bis  31.  März  von
8  Uhr  Morgens  bis  9  Uhr  Abends.

Die  Dienststunden  der  Stationen  mit
beschränktem  Dienste  werden  durch  die
respektiven  Verwaltungen  der  kontrahirenden
Staaten  festgesetzt.

Die  Zeit  aller  Stationen  des  nämlichen
Staates  wird  nach  der  mittleren  Zeit  seiner
Hauptstadt  bestimmt.

Art.  3.
Die  Apparate.

Der  Morse'sche  Apparat  wird  für  den
Dienst  der  internationalen  Dräthe  fernerhin
  provisorisch  verwendet.

Zweite  Abtheilung.
Von  der  Korrespondenz.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

Art.  4.
Benützung  des  Telegraphen.
Die  hohen  kontrahirenden  Theile  gestehen
Jedermann  das  Recht  zu,  mittelst  des  intionalen
  Telegraphen  zu  korrespondiren.

4
Tel

Art.  5.
Depeschen-Geheimniß.

Sie  verpflichten  sich,  alle  nothwendigen
Maßregeln  zu  ergreifen,  um  das  Geheimniß
  der  Depeschen  und  deren  gehörige  Ausfertigung
  zu  sichern.

55

Du  Ier  vctobre  au  31  mars,  de  huit
heurcs  du  matin  à  neuf  heures  du  soir.

Les  heures  d'’ouverlure  des  bureaug
à  service  limitE  sont  linées  par  les  administrations
  respeclives  des  Etats  contrarlants.


I  heure  de  tous  les  bureanx  d’'un  meéme
Etat  est  celle  du  temps  moyen  de  la
capitale  de  cet  Etat.

Art.  3.

Iappareil  Morse  reste  provisoirement
adopte  pour  le  service  des  fils  internationaux.


TITRE  II.
DE  LA  CORRESDONDANCE.

SEBECTION  T’
CONDTFIONS  GCENERALES.

A  rt.  4.

Les  Ilautes  Parties  contractantes  reconnaissem
  à  toutes  personnes  le  droit  de
correspondre  au  moyen  des  télégraphes
internationaux.

Art.  5.

Elles  sengagent  à  prendre  toutes  les
dispositions  nécessaires  pour  assurer  le
secret  des  correspondances  et  leur  bonne
expédition.
        <pb n="60" />
        Art.  6.

Nicht-Berantwortlichkeit.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  erklären
jedoch,  daß  sie  in  Bezug  auf  den  internationalen
  Telegraphendienst  keinerlei  Verantwortlichkeit
  übernehmen.

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Aufgabe.

Art.  7.
Klassifkation  der  Depeschen.

Die  telegraphischen  Depeschen  zerfallen

in  drei  Gattungen.
Staatsdepeschen.

1.  Staatsdepeschen,  nämlich  solche,  welche
vom  Staatsoberhaupte,  von  den  Ministern,
den  Oberbefehlshabern  der  Land=  oder  Seemacht
  und  den  diplomatischen  oder  Konfulax-Agenten
  der  kontrahirenden  Regierungen
ausgehen.

Die  Depeschen  derjenigen  Konsular-=Agenten,
  welche  Handel  treiben,  werden
nur  dann  als  Staatsdepeschen  behandelt,
wenn  sie  Dienstsachen  betreffen.

Dienstdepeschen.

2.  Dienstdepeschen,  nämlich  solche,  welche
von  den  Telegraphen-Verwaltungen  der
kontrahirenden  Staaten  ausgehen  und  die
sich  entweder  auf  den  internationalen  Telegraphendienst
  oder  auf  Gegenstände  von
öffentlichem  Interesse  beziehen,  über  deren
Bezeichnung  sich  die  genannten  Verwaltungen
  zu  verständigen  haben.

56

Art.  6.

Les  Hautes  Parties  contractantes  déolarent
  toutefois  n’'accepter,  à  raison  du
service  de  la  télégraphie  internationale,
aucune  responsabilité.

SECTION  H.
DU  DEPOT.

Art.  7.

Les  dépeches  (élégraphiques  sont  elassées
  en  trois  catégories:

%  Dépéches  d’Etat:  celles  qui  Gmanent
  du  chef  de  [Etat,  des  ministres,  des
commandants  en  chef  des  forces  de  terre
ou  de  mer  et  des  agents  diplomatiques
ou  consulaires  des  Gouvernements  contractants.


Les  dépéches  des  agents  consulaires
qdui  exercent  le  commerce  ne  sont  considérées
  comme  dépeches  d'Etat  que  lorsdwelles
  traitent  d'affaires  de  serrice.

2%  Dépéches  de  serrice:  eelles  qui  émanent
  des  administrations  télégraphiques
des  Etats  contractants  et  qui  sont  relatives,
  soit  au  serrice  de  la  télégraphie
internationale,  soit  à  des  objets  d’intérét
public  déterminés  de  concert  par  lesdites
administrations.
        <pb n="61" />
        Privatdepeschen.
3.  Privatdepeschen.

Art.  8.
Beglaubigung.

Die  Staatsdepeschen  werden  als  solche
nur  angenommen,  wenn  sie  mit  dem  amtlichen
  Siegel  oder  Petschaft  des  Aufgebers
versehen  sind.

Der  Aufgeber  einer  Privatdepesche  kann
stets  angehalten  werden,  die  Aechtheit  der
Unterschrift  derselben  zu  beweisen.

Art.  9.
Sprache  und  Abfassung.

Jede  Depesche  kann  in  irgend  einer  der
auf  dem  Gebiete  der  kontrahirenden  Staaten
  gebräuchlichen  Sprachen  abgefaßt  sein.

Es  steht  jedem  Staate  frei,  unter  den
auf  seinem  Gebiete  gebräuchlichen  Sprachen
diejenigen  zu  bezeichnen,  welche  er  zur  telegraphischen
  Korrespondenz  für  geeignet
erachtet.

Die  Staats=  und  Dienstdepeschen  können
ganz  oder  theilweise  aus  Ziffern  oder  geheimen
  Buchstaben  bestehen.

Auch  die  Privatdepeschen  können  in  Ziffern
  oder  geheimen  Buchstaben  abgefaßt
werden,  wenn  sie  zwischen  zwei  Staaten
gewechselt  werden,  welche  diese  Art  der
Korrespondenz  gestatten,  und  wenn  die
durch  das  unten  im  Art.  54  erwähnte  Reglement
  festgesetzten  Bedingungen  erfüllt
werden.

57

3%  Dépéches  privées.
Art.  8.

Les  Dépôches  d'’Elat  ne  Sont  admises
comme  telles  qdue  revéelues  du  sceau  ou
du  cachet  de  Pautorilé  qui  les  expédie.

Liexpéditeur  d'une  dépêche  privée  peant
toujours  Etre  tenu  d'établir  la  sincérité  de
la  signature  dont  la  dépeche  est  revetue.

Art.  9.

Toute  dépéche  peut  étre  rédigée  en
l'une  quelconque  des  langues  usitées  sur
le  territoire  des  Etats  contractants.

Chaque  Etat  reste  libre  de  désigner,
parmi  les  langues  usitées  sur  son  territoire,
  celles  qu’il  considere  comme  propres
à  la  correspondance  téléegraphique.

Les  dépéches  d'Etat  et  de  service
peurent  étre  composées  en  chiffres  ou
en  lettres  secrtes,  soit  en  totalité,  scit
en  partie.

Les  dépéches  privées  peuvent  aussi
Etre  composées  en  cbiffres  ou  en  lettres
secrtes,  lorsqu’elles  sont  eCchangées  entre
deux  Etats  contractants  qui  admettent  ce
mode  de  correspondance,  et  dans  les  conditions
  déterminées  par  le  röglement  de
service  dont  il  est  fait  mention  à  Particle
54  ci-apres.
        <pb n="62" />
        Der  im  vorstehenden  Absatze  erwähnte
Vorbehalt  bezieht  sich  nicht  auf  Transitdepeschen.


Depeschen  in  gewöhnlicher  Sprache  dürfen
weder  ungebräuchliche  Zusammenziehungen
von  Wörtern,  noch  ungebräuchliche  Wortbildungen
  oder  Abkürzungen  enthalten.

Art.  10.
Fortsetzung.

Das  Original  der  Depesche  muß  leserlich
  und  in  Zeichen  geschrieben  sein,  welche
durch  die  in  der  reglementarischen  Tabelle
enthaltenen  Zeichen  wiedergegeben  werden
können,  und  welche  in  dem  Lande,  wo  die
Depesche  aufgegeben  wurde,  üblich  sind.

Vor  dem  Texte  muß  die  Adresse  und
nach  demselben  die  Unterschrift  stehen.

Die  Adresse  muß  alle  nöthigen  Angaben
enthalten,  um  die  Uebermittelung  der  Depesche
  an  ihre  Bestimmung  zu  sichern.

Einschaltungen,  Randzusätze,  Streichungen
  oder  Ueberschreibungen  sollen  von  dem
Aufgeber  der  Depesche  oder  seinem  Beauftragten
  bescheinigt  werden.

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Beförderung.
Art.  11.

Reihenfolge  der  Beförderung.

Die  Beförderung  der  Depeschen  hat  in
nachstehender  Reihenfolge  stattzufinden:
1.  Staatsdepeschen,

58

La  réserre  mentionnée  dans  le  paragraphe
  ci-dessus  ne  s'applique  pas  aux
dépéches  de  trausit.

Les  dépêches  en  langage  ordinaire  ne
peuvent  contenir  ni  combinaison  de  mots,
ni  Constructions,  ni  abrériations  inusitses.

Art.  10.

La  minute  de  la  dépeche  doit  étre
Gerite  lisiblement,  en  caractères  qui  aient
leur  équivalent  daus  le  tableau  réglementaire
  des  signaux  télégraphiques  et  qui
Ssoient  en  usage  dans  le  pay)s  ou  la  dépöche
  est  présentée.

Le  teile  doit  étre  precédé  de  T’adresse
et  suiri  de  la  signature.

L##adresse  doit  porter  toutes  les  indicalions
  necessaires  pour  assurer  la  remise
de  la  dépéche  à  destination.

Tout  interligne,  renvoi,  rature  ou  surcharge
  doit  étre  approuwmé  du  signataire
de  la  dépéeche  ou  de  son  représentant.

SECTION  III.
DE  LA  TRANSNMISSION.
Art.  11.
La  transmission  des  dépéches  a  lieu

dans  Pordre  suivant:
1%  Dépéches  d’Etat;
        <pb n="63" />
        2.  Dienstdepeschen,

3.  Privatdepeschen.

Die  begonnene  Uebermittelung  einer  Depesche
  kann  nur  dann  unterbrochen  werden,
um  einer  Mittheilung  von  höherem  Range
Platz  zu  machen,  wenn  es  die  höchste
Dringlichkeit  erfordert.

Die  Depeschen  gleichen  Ranges  werden
durch  die  Aufgabestation  in  der  Reihenfolge
ihrer  Aufgabe  und  durch  die  Zwischenstationen
  in  der  Reihenfolge  ihres  Empfanges
befördert.

Alternirende  Beförderung.

Zwischen  zwei  mit  einander  in  direkter
Verbindung  stehenden  Stationen  werden
die  Depeschen  gleichen  Ranges  in  alternirender
  Ordnung  befördert.

Von  dieser  Regel  darf  jedoch  im  Interesse
der  Schnelligkeit  der  Beförderungen  auf
solchen  Linien  abgesehen  werden,  welche
fortwährend  in  Thätigkeit  oder  welche  mit
Spezialapparaten  versehen  sind.

Art.  12.
Beförderung  (Fortsehung).

Die  Stationen,  welche  keinen  permanenten
  Dienst  haben,  können  erst  dann  geschlossen
  werden,  wenn  sie  alle  ihre  internationalen
  Depeschen  an  eine  permanente
Station  abgegeben  haben.

Diese  Depeschen  werden  sofort  nach  der
Reihenfolge  ihres  Empfanges  zwischen  den
permanenten  Stationen  der  verschiedenen
Staaten  ausgewechselt.

59

2°  Dépeches  de  service;

3%  Dépéches  privées.

Une  dépéche  commenc6ße  ne  peut  étre
interrompue  pour  laire  place  à  une  com
munication  d'un  rang  supérieur,  du’en  cas
d'urgence  absolue.

Les  dépeches  de  wmeéme  rang  sont  transmises
  par  le  bureau  de  départ  dans  Hordre
de  leur  dépot,  et  par  les  bureaux  intermédiaires,
  dans  Tordre  de  leur  réception.

Entre  deux  bureaux  en  relation  directe,
les  dépeches  de  meme  rang  Sont  transmises
  dans  T’ordre  allernatif.

II  peut  eélre  toutelois  dérogé  à  celle
regle,  dans  lintéret  de  la  Célérité  des
transmissions,  sur  les  lignes  dont  le  travall
  esl  conlinn  ou  dul  sont  desservies
par  des  appareils  speciaux.

Art.  12.

Les  bureaux  dont  le  serrice  west  point
permanent  ne  peurent  prendre  clöture
avant  d’avoir  transmis  toutes  leurs  dépeches
  internationales  d  un  bureaux  permanent.


Ces  dépéches  sont
ges,  à  leur  tour  de  réceplion,  entre  les
bureaux  permanents  des  différents  Etats.

#diat  techan—-
        <pb n="64" />
        Art.  13.
Befördernugswege.

Jeder  Regierung  bleibt  gegenüber  dem
Aufgeber  anheimgestellt,  die  Beförderungswege
  der  Depeschen,  sowohl  im  ordentlichen
Dienste,  als  bei  Unterbrechung  oder  Ueberhäufung
  der  gewöhnlich  eingeschlagenen
Wege  zu  bestimmen.

Art.  14.
Unterbrechungen.

Wenrn  bei  Beförderung  einer  Depesche
eine  Unterbrechung  der  telegraphischen  Verbindungen
  eintritt,  so  befördert  die  Station,
von  welcher  an  die  Unterbrechung  erfolgte,
die  Depesche  sofort  per  Post,  oder  auf
schnellerem  Wege,  falls  ein  solcher  zur
Verfügung  steht.  Je  nach  den  Umständen
adressirt  sie  dieselbe  entweder  an  die  nächste
Station,  welche  im  Stande  ist,  sie  weiter
zu  telegraphiren  oder  an  die  Bestimmungsstation
  oder  an  den  Adressaten  selbst.  Sobald
  die  Verbindung  hergestellt  ist,  wird
die  Depesche  neuerdings  auf  telegraphischem
Wege  befördert,  insofern  nicht  vorher  die
Bescheinigung  des  Empfanges  erfolgte.

Art.  15.

Zurücknahme.
Jeder  Aufgeber  kann  nach  gehörigem
Ausweis  die  Beförderung  der  von  ihm

herrührenden  Depesche  verhindern,  wenn
es  noch  Zeit  ist.

Art.  13.

Chaque  Gouvernement  reste  jage,  visä-
  vis  de  Pexpéditeur,  de  la  direction  qu’i
conrient  de  donner  aux  dépéches,  tant
dans  le  service  ordinaire  qu’au  cas  d’interruption
  ou  dencombrement  des  voies
habituellement  suivies.

Art.  14.

Lorsqu'il  se  produit,  au  cours  de  la
transmission  d'une  dépéche,  une  interruption
  dans  les  communications  télégraphiques,
  le  bureau  à  partir  duquel
Pinterruption  s'est  produite  expédie  immédiatement
  la  dépeche  par  la  poste,  on
par  un  moyen  de  trausport  plus  rapide,
s#l  en  dispose.  II  Hadresse,  suirant  les
circonstances,  soit  au  premier  bureau  télégraphique
  en  mesure  de  la  réexpédier  par
le  télégraphe,  soit  au  bureau  de  destination,
  soit  au  destinataire  mme.  Des
due  la  communication  est  rétablie,  la
dépeche  est  de  nouveau  transmise  par
la  voie  teléegraphique,,  à  moins  du’il  en
ait  6té  précédemment  accusé  réception.

Art.  15.

Tout  expéditeur  peut,  en  justiflant  de
sa  qdualité,  arréter,  s’il  en  est  encore
temps,  la  transmission  de  la  dépêche
qu’il  a  déposée.
        <pb n="65" />
        Vierter  Abschnitt.

Von  der  Zustellung  an  den
Adressaten.

Art.  16.
Allgemeine  Bedingungen  der  Zustellnng.
Die  telegraphischen  Depescheu  können
adressirt  werden  nach  der  Wohnung  oder
„poste  restante“  oder  „bureau  restant“.

Dieselben  werden  nach  der  Reihenfolge
ihres  Empfanges  an  ihre  Bestimmung
übergeben  oder  expedirt.

Die  in  der  von  der  Telegraphenstation
bedienten  Ortschaft  nach  der  Wohnung
oder  „poste  restante“  adressirten  Depeschen
werden  sofort  an  ihre  Adresse  bestellt.

Die  nach  der  Wohnung  oder  „poste
restante“  außerhalb  der  bedienten  Ortschaft
adressirten  Depeschen  werden  auf  das  Begehren
  des  Aufgebers  sofort  per  Post  an
ihre  Bestimmung  gesandt  oder  auch  auf
schnellerem  Wege,  wenn  die  Verwaltung
der  Bestimmungsstation  einen  solchen  zur
Verfügung  hat.

Art.  17.
Beförderung  außerhalb  der  Telegraphenliuien.

Jeder  der  kontrahirenden  Staaten  behält
sich  vor,  soweit  möglich  für  die  mit  Telegraphenstationen
  nicht  versehenen  Ortschaften
  einen  schnelleren  Transportdienst  zu
errichten  als  die  Post,  und  jeder  Staat
verpflichtet  sich  gegenüber  den  andern,  jeden

61

SECTION  IV.

DE  LA  REMISE  A  DESTINATION.
Art.  16.

Les  dépèches  télẽgraphiques  peuvent
eire  adressées  soit  à  domicile,  soit  poste
restante,  soit  bureau  (lsrapioue
restant.

Elles  sont  remises  ou  expédiées  à
destination  dans  Tordre  de  leur  réception.

Les  dépeches  adressées  à  domicile  ou
poste  restante  hors  de  la  localité  des-Servie
  sont,  suivant  la  demande  de  lexpéôditeur,
  enroyées  imméliatement  à  leur
destination  par  la  poste,  ou  pär  un  moyen
plus  rapide,  si  Padministration  du  burean
destinataire  en  dispose.

Art.  17.

Chacun  des  Etats  contractants  se  ré—
serve  Torganiser,  autant  due  possible,
pour  les  localités  non  desservies  par  le
telégraphe,  un  service  de  transport  plus
rapile  que  la  poste;  et  chaque  Etat
sengage  envers  les  autres  à  mettre  tout

3
        <pb n="66" />
        Aufgeber  in  Stand  zu  setzen,  von  den  in
dieser  Beziehung  durch  irgend  einen  der
übrigen  Staaten  getroffenen  und  mitgetheilten
  Bestimmungen  für  seine  Korrespondenz
  Gebrauch  zu  machen.

Art.  18.

Abgabe  an  die  Berechtigten.

Wenn  eine  Depesche  in  die  Wohnung
des  Adressaten  getragen  wird,  und  dieser
abwesend  ist,  so  kann  dieselbe  seinen  erwachsenen
  Familiengliedern,  Angestellten,
Miethsleuten  oder  Gastgebern  übermittelt
werden,  insofern  der  Adressat  nicht  schriftlich
  einen  Spezialbevollmächtigten  bezeichnet
oder  der  Aufgeber  verlangt  hat,  daß  die
Zustellung  nur  in  die  Hände  des  Adressaten
stattfinden  solle.

Wenn  die  Depesche  „horeau  restant“
adressirt  ist,  so  wird  dieselbe  nur  dem
Adressaten  oder  seinem  Bevollmächtigten
übergeben.

Kann  die  Depesche  nicht  an  ihre  Bestimmung
  übergeben  werden,  so  wird  hievon
  Anzeige  in  der  Wohnung  des  Adressaten
  hinterlassen,  die  Depesche  auf  die
Station  zurückgetragen  und  dann  dem
Adressaten  auf  seine  Reclamation  zugestellt.

Wenn  die  Depesche  nach  Verfluß  von
sechs  Wochen  nicht  reklamirt  worden  ist,
so  wird  sie  vernichtet.

Die  gleiche  Vorschrift  gilt  für  Depeschen,
welche  „bureau  restant“  adressirt  sind.

62

expéditeur  en  mesure  de  proliter,  pour
sa  correspondance,  des  dispositions  prises
et  notilices,  à  cet  égard,  par  P’un  quelconque
  des  aufres  Etats.

Art.  18.

Lorsqufune  dépöche  est  portée  à  domicile
  et  que  le  destinataire  est  absent,  elle
peut  étre  remise  auf  membres  adultes
de  sa  famille,  à  ses  emplo)  6s,  locataires
ou  hötes,  d  moins  qdue  le  destinataire
D’ait  désigné,  par  écrit,  un  delégus  spé—
cial,  ou  qdue  l’expéditeur  W’ait  demandse
due  la  remise  Wenut  lieu  qu’entre  les  mains
du  destinataire  seul.

Lorsque  la  dépöche  est  adressé  5½reu
reskark,  elle  west  délirré  qu’au  destinataire
  ou  à  son  délégué.

Si  la  dépéche  ne  peut  étre  remise  à
destination,  aris  est  laissé  au  domicile  du
destinataire,  et  la  dépéche  est  rapportée
au  bureau,  pour  lui  étre  délivrée  sur  sa
reclamation.

Si  la  depäche  a  pas  été  rüclamée  au
bout  de  sik  semaines,  elle  est  anéantie.

La  meme  régie  s'applique  aux  dépöches
  adressées  5%q  restank.
        <pb n="67" />
        Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Kontrole.

Art.  19.
Kontrole  der  Privatdepeschen.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  behalten
  sich  das  Recht  vor,  die  Beförderung
jeder  Privatdepesche  zu  verhindern,  welche
für  die  Sicherheit  des  Staates  gefährlich
erscheint,  oder  die  Landesgesetze,  die  öffentliche
  Ordnung  oder  die  Sittlichkeit  verletzt,
verpflichten  sich  aber,  dem  Aufgeber  hiervon
sofort  Kenntniß  geben  zu  lassen.

Rekurs.

Diese  Kontrole  wird  von  den  End=  oder
Zwischenstationen  ausgeübt,  unter  Vorbehalt
  des  Rekurses  an  die  Zentralverwaltung,
  welche  endgiltig  entscheidet.

Art.  20.
Suspension  des  Verkehrs.

Jede  Regierung  behält  sich  ferner  das
Recht  vor,  den  internationalen  Telegraphendienst
  für  unbestimmte  Zeit  zu  suspendiren,
wenn  sie  es  für  nothwendig  erachtet,  sei
es  allgemein  oder  nur  auf  gewissen  Linien
und  rücksichtlich  gewisser  Arten  von  Korrespondenzen,
  wobei  ihr  die  Verpflichtung
obliegt,  hiervon  sofort  jeder  der  übrigen
kontrahirenden  Regierungen  Kenntniß  zu
geben.

63

SBECTILON  V.

DU  CONTROTLE.

Art.  19.

I.es  Hautes  Parties  contractantes  se
réserrent  la  faculte  d’arréter  la  transmission
  de  toute  dépéche  privée  qui
paraitrait  dangereuse  pour  la  sécuriteé  de
I’Etat,  ou  qui  serait  contraire  aux  lois
du  pays,  à  Pordre  public  ou  aux  bonnes
meurs,  à  charge  d'en  avertir  immédiatement
  l’expéditeur.

Ce  contröle  est  exeré  par  les  bureaux
(éCléegraphiques  extremes  ou  intermédiaires,
sauf  recours  à  H’administration  centrale,
qdui  prononce  sans  appel.

Art.  20.

Chaque  Gouvernement  se  réserre  aussi
la  faculté  de  suspendre  le  serrice  de  la
(éelégraphie  internationale  pour  un  temps
indéterminé,  s'il  le  juge  nécessaire,  soit
d'une  manière  générale,  soit  seulement
sur  certaines  lignes  et  pour  certaines
natures  de  correspondances,  à  charge  pour
lui  d’en  aviser  immediatement  chacun  des
autres  Gouvernements  contractants.
        <pb n="68" />
        Sechster  Abschnitt.
Von  den  Archiven.

Art.  21.
Aufbewahrung  der  Dokumente.

Die  Originale  und  Kopicen  der  Depeschen,
die  Papierstreifen  mit  den  Zeichen  oder
ähnliche  Belege  sollen,  von  ihrem  Datum
an  gerechnet,  wenigstens  ein  Jahr  lang  in
den  Archiven  der  Stationen  unter  Beobachtung
  aller  nöthigen  Vorsicht  rücksichtlich
des  Geheimnisses  aufbewahrt  werden.

Vernichtung  derselben.

Nach  Verfluß  dieses  Zeitraums  können
dieselben  vernichtet  werden.

Art.  22.
Mittheilung  der  Dokumente.

Die  Originale  und  Kopieen  von  Depeschen
  dürfen  nur  dem  Aufgeber  oder  dem
Adressaten,  nach  Konstatirung  ihrer  Identität,
  mitgetheilt  werden.

Auslieferung  von  Kopieen.

Der  Aufgeber  und  der  Adressat  sind
berechtigt,  sich  beglaubigte  Abschriften  der
von  ihnen  aufgegebenen  oder  empfangenen
Depeschen  ausfertigen  zu  lassen.

Siebenter  Abschnitt.
Von  gewissen  Depeschenarten.
Art.  23.
Bezahlte  Antworten.

Jeder  Aufgeber  kann  die  von  seinem  Korrespondenten
  verlangte  Antwort  frankiren.

SECTION  VI.
DES  ARCHIVES.

Art.  21.

Lesoriginaux  et  les  copies  des  dépéches,
les  bandes  de  signaux  ou  pièces  aualogues
  sont  conservés  dans  les  archives
des  bureaux  au  moins  pendant  une  ann6e
à  compter  de  leur  date,  avec  toutes  les
précautions  néecessaires  au  point  de  vue
du  secret.

Passé  ce  délai,  on  peut  les  anéantir.

Art.  22.

Les  originaux  et  les  Copies  des  dépéches
ne  peuvent  eéire  communiquss  qu's  expéditeur
  ou  au  destinataire,  après  constatation
  de  son  identité.

L##expéditeur  et  le  destinataire  ont  le
droit  de  se  laire  délivrer  des  copies
certifices  conformes  de  la  dépeche  qu’ils
ont  trausmise  üu  reçue.

SBECTILON.  VII.

DE  CERTAINES  DEPECHES
SPECIALES.

Art.  23.

Tout  expéditeur  peut  aflranchir  la  réponse
  qu’'il  demande  à  son  Correspondant.
        <pb n="69" />
        Er  kann  sich  diese  Antwort  nach  irgend
einem  Orte  des  Gebietes  der  kontrahirenden
Staaten  adressiren  lassen.

Bei  mangelnder  Angabe  in  der  Depesche
selbst,  oder  in  einer  folgenden  rechtzeitig
angelangten  Depesche  wird  die  Antwort
der  Aufgabestation  übermittelt,  damit  sie
durch  deren  Fürsorge  an  ihre  Bestimmung
befördert  werde.

Wenn  die  Antwort  innerhalb  eines  Zeitraumes
  von  acht  Tagen  nach  Aufgabe  der
ursprünglichen  Depesche  nicht  erfolgt,  so
giebt  die  Bestimmungsstation  dem  Aufgeber
hiervon  durch  eine  Depesche  Kenntniß,
welche  die  Stelle  der  Antwort  vertritt.
Jede  nach  dieser  Frist  aufgegebene  Antwort
wird  als  eine  neue  Depesche  angesehen  und
behandelt.

Art.  24.

Rekommandirte  Depeschen.

Jeder  Aufgeber  einer  Depesche  hat  das
Recht,  dieselbe  zu  rekommandiren.

Wenn  eine  Depesche  rekommandirt  ist,
so  übermittelt  die  Bestimmungsstation  dem
Aufgeber  telegraphisch  eine  vollständige
Kopie  der  dem  Adressaten  zugestellten  Depesche
  mit  der  Angabe  sowohl  der  genauen
Zeit  der  Zustellung  als  auch  der  Person,
welcher  dieselbe  übergeben  worden  war.

Wenn  die  Zustellung  nicht  erfolgen
konnte,  so  wird  diese  doppelte  Anzeige  durch
die  Mittheilung  der  Umstände,  welche  die

65

II  peut  se  faire  adresser  cette  réponse
sur  un  point  quelconque  du  territoire  des
Etats  contractants.

Faute  d'’indication  fournie  dans  la  dépeche
  méme,  ou  par  une  dépeche  ultérieure
  arrivée  en  temps  ulile,  la  réponse
est  transmise  au  bureau  G’origine  pour
älre  remise  à  destination  par  les  soins
de  cc  bureau.

Lorsdue  la  réponse  M’'’a  pas  été  présentée
  dans  les  huit  jours  dui  suivent  la
date  de  la  dépéche  primitive,  le  bureau
destinataire  en  informe  l’expéditeur  par
une  dépeéche  qui  tient  lieu  de  réponse.
Toute  réponse  présentée  après  ce  délai
est  considéerée  et  traitée  comme  une  nouvelle
  dépeche.

Art.  24.

L'’expéditeur  de  toute  dépéche  a  la
laculté  de  la  recommander.

Lorsquwune  dépeche  est  recommandee,
le  bureau  de  Gestination  transmet  par  la
Voie  téelégraphique,  à  l’expediteur  meme,
la  reproduction  intégrale  de  la  copie  en-VoyéGe
  au  destinataire,  suivie  de  la  double
indication  de  Theure  précise  de  la  remise
et  de  la  personne  entre  les  mains  de  laqduelle
  cette  remise  a  eu  lieu.

Si  la  remise  M'a  pu  étre  effectuce,  ce
double  avis  est  remplacé,  par  l'indication
des  circonstances  qui  se  sont  opposées
        <pb n="70" />
        66

Zustellung  verhinderten,  und  durch  die
nöthigen  Angaben  ersetzt,  damit  der  Aufgeber
  seine  Depesche  eventuell  weiter  befördern
  lassen  kann.

Der  Beförderung  einer  Retourdepesche
steht  gegenüber  andern  Depeschen  gleichen
Ranges  die  Priorität  zu.

Der  Aufgeber  einer  rekommandirten  Depesche
  kann  sich  die  Retourdepesche  nach

irgend  einem  Orte  des  Gebietes  der  kontrahirenden
  Staaten  adressiren  lassen,  wenn

er,  wie  bei  bezahlten  Antworten,  die  nöthigen
Angaben  macht.

Art.  25.

Verpflichtung  zur  Rekommandation.
Die  Rekommandation  ist  obligatorisch
für  mit  Ziffern  oder  mit  geheimen  Buchstaben
  geschriebene  Depeschen.

Art.  26.
Nachsenden  der  Depeschen.

Wenn  eine  Depesche  ohne  weitere  Angabe
den  Zusatz:  „nachzusenden“  (faire  suirre)
enthält,  so  befördert  die  Bestimmungsstation
dieselbe  sofort  nach  erfolgter  Zustellung  an
die  angegebene  Adresse,  wo  möglich  weiter
an  die  neue  ihr  in  der  Wohnung  des
Adressaten  mitgetheilte  Adresse;  die  Station
ist  jedoch  verpflichtet,  diese  Weiterbeförderung
innerhalb  desjenigen  Staates  stattfinden
zu  lassen,  dem  sie  angehört  und  in  diesem
Falle  behandelt  sie  die  Depesche  als  eine
interne  Depesche.

□
*1•

à  la  remise  et  par  les  renseiguements
nécessaires  pour  due  Pexpéditeur  puisse
faire  suivre  sa  dépéche,  8  y  a  lieu.

La  transmission  de  la  dépédcke  de  re-(or

  S'teffeclue  par  priorité  sur  les  autres
dépéches  de  méme  rang.
HUexpéditeur  d’une  dépéche  recommandée
  peut  se  faire  adresser  la  depöche
  de  retour  sur  un  point  qduelconque
du  territoire  des  Etats  contractants,  en
#ournissant  les  indications  néecessaires,
Comme  en  matieère  de  réponse  payée.

Art.  25.

La  recommandalion  est  obligatoire  pour
les  dépeches  Composées  en  chiffres  ou  en
leltres  secretes.

Art.  26.

Lorsqmune  dépéche  portera  la  mention
fuire  suivre,  sans  autre  indication,  le
bureau  de  destination,  après  l’avoir  présenlée
  à  I’adresse  indiqucde,  la  réexpédie
immédialement,  s'il  y  a  lieu,  à  la  nouvelle
  adresse  qui  lui  est  désignée  au
domicile  du  deslinalaire;  il  mest  toutefois
  tenu  de  laire  celle  réexpédition  que
dans  les  limites  de  I’Etat  auquel  il  ap
partient,  el  il  traite  alors  la  dépéche
comme  une  dépéche  intérieure.
        <pb n="71" />
        Wird  ihr  keine  Angabe  gemacht,  so  bewahrt
  sie  die  Depesche  auf.  Wurde  dieselbe
  bereits  weiter  befördert,  und  konnte  die
zweite  Station  den  Adressaten  gemäß  der
neuen  Adresse  nicht  auffinden,  so  wird  die
Depesche  von  dieser  Station  aufbewahrt.

Wenn  der  Zusatz:  „nachzusenden"“  („laire
suivre“)  von  successiven  Adressen  begleitet
ist,  so  wird  die  Depesche  successive  an  jede
der  angegebenen  Bestimmungen  befördert,
nöthigenfalls  bis  zur  letzten,  und  die  letzte
Station  verfährt  nach  den  Bestimmungen
des  vorhergehenden  Absatzes.

Jedermann  kann  nach  gehörigem  Ausweis
  verlangen,  daß  die  auf  einer  Telegraphenstation
  ankommenden,  und  in  deren
Zustellungs-Rayon  ihm  zu  übermittelnden
Depeschen  an  die  angegebene  Adresse  oder
nach  den  Bestimmungen  der  vorhergehenden
Absätze  weiter  befördert  werden.

Art.  27.
Vervielsältigung  der  Depeschen.

Die  telegraphischen  Depeschen  können
adressirt  werden:

entweder  au  mehrere  Adressaten  in  verschiedenen
  Ortschasten;

oder  an  mehrere  Adressaten  in  der  nämlichen
  Ortschaft;

oder  an  den  nämlichen  Adressaten  in
verschiedenen  Ortschaften;

oder  nach  mehreren  Wohnungen  in  der
nämlichen  Ortschaft.

67

Si  aucune  indication  ne  lui  est  fournie,
il  garde  la  dépeche  en  dépöt.  Si  la
dépeche  est  réexpédiée  et  que  le  second
bureau  ne  troure  pas  le  destinataire  à
Tadresse  nouvelle,  la  dépéche  est  conservee
  par  ce  burean.

Si  la  mention  Fuire  suibre  est  accom
pagnée  d'adresses  suercessives,  la  dépeche
est  successivement  transmise  à  chacune
des  destinations  indiquées,  jusqu'a  la
dernièrc,  81  )  a  lieu,  et  le  dernier
bureau  se  conlorme  aux  dispositions  du
paragraphe  précédent.

Toute  personne  peut  demander,  en
H#ournissant  les  justilicalions,  nécessaires,
due  les  dépéches  qui  arriveraient  à  un
bureau  télégraphique,  pour  lui  étre  remise
dans  le  rayon  de  distribution  de  ce  bureau,
lui  soient  reexpédiées  à  H’adresse  qwelle
aura  indiquée  ou  dans  les  conditions  des
paragraphes  précédents.

Art.  27.

Les  dépeches  télégraphiques  peuvem
ötre  adressees:

Soit  à  plusieurs  destinalaires  dans  des
localilés  diflérentes;

Soit  à  plusieurs  destinalaires  dans  ure
méme  localuc;

Soit  à  un  meme  deslinalaire  dans  des
localités  dillerentes,  ou  à  plusieurs  domiciles
  dans  la  méme  localité.
        <pb n="72" />
        In  den  beiden  ersten  Fällen  darf  jedes
Exemplar  der  Depesche  nur  die  ihm  zukommende
  Adresse  tragen,  es  wäre  deun,
daß  der  Aufgeber  das  Gegeutheil  verlangt
hätte.

Die  nach  mehreren  Staaten  bestimmten
Depeschen  müssen  in  so  vielen  Originalen,
als  verschiedene  Staaten  sind,  aufgegeben
werden.

Art.  28.
Kombinationen.

Bei  Ausführung  der  vorstehenden  Artikel
sollen  die  dem  Publikum  für  die  frankirten
Antworten,  die  rekommandirten,  nachzusendenden
  und  zu  vervielfältigenden  Depeschen
  gewährten  Erleichterungen  gleichzeitig
  Anwendung  finden.

Art.  29.
See-Depeschen.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  verpflichten
  sich,  die  geeigneten  Maßregeln  für
Beförderung  derjenigen  Depeschen  an  ihre
Bestimmung  zu  ergreifen,  welche  vom
Meer  aus  vermittelst  der  längs  dem  Ufer
eines  jeden  am  gegenwärtigen  Vertrage
Theil  nehmenden  Staates  bestehenden  oder
noch  herzustellenden  Sec-Telegraphen  expedirt
  werden.

68

Hans  les  deux  premiers  cas,  chaque
exemplaire  de  la  dépéche  ne  doit  porter
  due  H’adresse  qui  lui  est  propre,  à
moins  due  Pexpéditeur  W’ait  demands  le
contraire.

Les  dépeches  à  destination  de  plusieurs
Etats  doivent  etire  déposées  en  autant
d’originaux  qu’il  y  a  d'Etats  différents.

Art.  28.

Dans  T’application  des  articles  précedents,
  on  combinera  les  facilités  donnses
au  public  pour  les  réponses  payéGes,  ledépéeches
  recommandées,  les  dépéches  #à
laire  suivre  el  les  dépeéeches  multiples.

Art.  29.

Les  Hautes  Parties  contractanles  s'en—
gagent  à  prendre  les  mesures  que  comportera
  la  remise  à  destination  des  dépeches
expédiées  de  la  mer,  par  l’intermédiaire
des  sémaphores  établis  ou  à  établir  sur
le  littoral  de  ’un  qduelconque  des  Etats
qui  auront  pris  Part  à  la  présente  Convention.
        <pb n="73" />
        Dritte  Abtheilung.
Von  den  Taren.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Grundsätze.
Art.  30.

Grundlagen  der  Tarife.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  erklären,
für  die  Anfertigung  der  internationalen
DTarife  nachstehende  Grundlageanzunehmen:

Die  Taxe  für  alle  zwischen  den  Stationen
von  je  zwei  der  kontrahirenden  Staaten
auf  dem  nämlichen  Wege  gewechselten  Depeschen
  soll  eine  einheitliche  sein.  Jedoch
kann  ein  und  derselbe  Staat  hinsichtlich  der
Anwendung  der  einheitlichen  Taxe,  höchstens
  in  zwei  große  Gebiete  abgetheilt  werden.
  Die  kontrahirenden  Staaten  behalten
sich  übrigens  bezüglich  ihrer  außerhalb
Europa  gelegenen  Besitzungen  oder  Kolonien
  die  volle  Freiheit  des  Handelns  vor.

Das  Minimum  der  Texe  findet  auf
die  Depesche  Anwendung,  welche  nicht
mehr  als  zwanzig  Worte  zählt.  Die  auf
Depeschen  von  zwanzig  Worten  anwendbare
  Taxe  vermehrt  sich  um  die  Hälfte
für  jede  untheilbare  Serie  von  zehn  Worten
  über  zwanzig  Worte  hinaus.

Der  Franken  bildet  die  Münzeinheit  für
Aufstellung  der  internationalen  Tarife.

Der  Tarif  für  die  zwischen  zwei  beliebigen
  Punkten  der  kontrahirenden  Staaten
gewechselten  Depeschen  soll  in  der  Weise

69

TrrRE  UI.
IES  TAAXES.
SECTION  Tee
PRINCITES  cENERAUK.

Art.  30.

Les  Hautes  Darties  contractantes  déclarent
  adopter,  pour  la  formation  des
tarils  internalionaux,  les  bases  Ci-apres:

La  tagde  applicable  à  tontes  les  correspondances
  échangées  par  la  meme  voie,
entre  les  bureaux  de  deux  quelconques
des  Etats  contractants  sera  uniforme.  Un
meme  Etat  pourra  toutefois  étre  subdivisé,
  pour  ’application  de  la  tazxe  unikorme,
  en  deux  grandes  divisions  territoriales
  au  plus.  Les  Etats  contractauts  se
réserrent  d’ailleurs  t(oute  libertlé  d’'action
à  I’égard  de  leurs  possessions  ou  de
leurs  Colonies  siluses  hors  d'’Europe.

Le  minimum  de  la  tade  s'applique  à
la  dépeche  dont  la  longueur  ne  dépasse
pas  vingt  mots.  La  take  applicable  à
la  dépeche  de  vingt  mots  Saccroit  de
moitié  par  chaque  série  indivisible  de
dix  mots  au-dessus  de  vingt.

Le  franc  est  P’unité  monétaire  qui  sert

à  la  Composition  des  tarifs  internationaux.

Le  taril  des  Correspondances  échangées

entre  deux  points  duelconques  des  Etats

contractants  doit  etre  composé  de  telle
4
        <pb n="74" />
        festgesetzt  werden,  daß  die  Taxe  der  De—

pesche  von  zwanzig  Worten  immer  eine

Vervielfältigung  des  halben  Franken  bildet.

Für  einen  Franken  werden  erhoben:

In  Oesterreich  40  Kreuzer  (österreichische
Währung);

In  Baden,  Bayern  und  Wirttemberg
28  Kreuzer;

In  Dänemark  35  Schillinge;

In  Spanien  0,40  Thaler;

In  Griechenland  1,11  Drachmen;

In  Hannover,  Preußen  und  Sachsen  8  Silbergroschen;


In  den  Niederlanden  50  Cents;

In  Portugal  192  Reis;

In  Rußland  25  Kopeken;

In  Schweden  72  Oere;

In  Norwegen  22  Schillinge.

Art.  31.
Ansstellung  der  Tarife.

Der  Ansatz  der  Taxe  wird  von  Staat
zu  Staat  im  Einvernehmen  mit  den  Regierungen
  der  End=  und  Zwischenstaaten
festgestellt.

Der  auf  den  telegraphischen  Verkehr
zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  sofort
verwendbare  Tarif  wird  gemäß  den  gegenwärtigem
  Vertrage  beigefügten  Tabellen
festgesetzt.  Die  in  diesen  Tabellen  festgesetzten
  Taxen  können  immer  und  zu  jeder
Zeit  im  gemeinsamen  Einverständnisse  zwischen
  den  betheiligten  Regierungen  ermäßigt
werden,  aber  jede  Abänderung  bezüglich  des

70

Ssorte  que  Ia  taxe  de  la  dépéche  de
vingt  mots  Scil  tonjours  un  multiple  du
demi-franc:
II  sera  perçu  pour  un  franc:
En  Autreche,  10  kreuzer  (valeur  autrichienne):

Haus  le  Grand-Duché  de  Bade,  en  Bariere
el  en  Wurtlemberg,  28  krenzer;
En  Ipanemark,  35  shillings;
En  Espagne,  0,40  Gcu;
En  Grece,  1,11  drachme;
En  Hammovre,  Prusse,  Saxe,  8  silbergros;

Dans  les  Pays-Bas,  50  cents;
En  Portugal,  192  reis;

En  Russic,  25  kopecks;

Kn  Suéde  72  Grres;

Kn  Norvége,  22  skillings.

Art.  31.

Le  taux  de  la  taxe  est  etabli  M’Etat  à
Etal,  de  concert  entre  les  Gouvernements
extremes  et  les  Gouvernements  interméediaires.


Lle  tarif  immédiatement  applicable  aux
correspondances  échangées  entre  les  Etats
Contractants  est  sixé  conformément  aux
tableanx  anneNés  à  la  présente  Convention.
  Les  taxes  inscrites  dans  ces
tableaux  pourront  toujours,  et  à  toute
Spoque,  etre  réduites  d'’un  commun  accord
entre  tel  ou  tel  des  Gouvernements  intéresses;
  mais  toute  modilcation  d’en-
        <pb n="75" />
        Ganzen  oder  des  Einzelnen  kann  erst  nach
wenigstens  einem  Monat,  von  deren  Mittheilung
  an  gerechnet,  in  Vollziehung  gesetzt
werden.

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Anwendung  der  Taxen.

Art.  32.

Erste  allgemeine  Regel  der  Anwendung:

Alles  wird  gezählt.

Alles  was  der  Aufgeber  in  das  Original
seiner  Depesche  zum  Zwecke  der  Beförderung
  schreibt,  wird  bei  der  Berechnung
der  Taxe  mitgezählt,  mit  Ausnahme  dessen,
was  im  7.  Absatze  des  folgenden  Artikels
angeführt  ist.

Art.  33.
Wortzählung  bei  nicht  chiffrirten  Depeschen.
1.  Das  Maximum  für  die  Länge  eines
Wortes  wird  auf  sieben  Silben  festgesetzt
  und  der  Ueberschuß  für  ein
Wort  gezählt.

2.  Die  durch  einen  Bindestrich  verbundenen

  Ausdrücke  zählen  für  so  viele

Wörter,  als  zu  ihrer  Bildung  dienen.
Die  durch  einen  Apostroph  getrennten
Wörter  werden  für  eben  so  viele  einzelne
  Wörter  gezählt.

Die  Eigennamen  von  Städten,  Personen,
  Ortschaften,  Plätzen,  Boulevards
  2c.,  die  Titel,  Vornamen,  Partikeln
  und  Eigenschafts-Bezei

 

 

0  7  O

71

semble  ou  de  détail  ne  sera  excntoire
dwun  mois  au  moins  aprs  Sa  notilication.

SECTILON  U.

DE  LAPPLICATION  DES  TAXES

Art.  32.

Tout  ce  due  lexpéditeur  6crit  sur  la
minute  de  sa  depeche,  pour  étre  transmis,
  entre  dans  le  calcul  de  la  take,
saufl  ce  qui  est  dit  au  paragraphe  7  de
Tarticle  suivant.

Art.  33

Le  maximum  de  longueur  d'un  mot
est  fik#é  à  sept  syllabes;  l’excédant  est
compté  pour  un  mot.

Les  expressions  réunies  par  un  trait
G’union  sont  comptées  pour  le  nombre  de
mots  qui  servent  à  les  sormer.

Les  mots  séparés  par  une  apostrophe
sont  comptés  comme  autant  des  molts
isolés.

Les  noms  propres  de  villes  et  de  personnes,
  les  noms  de  lieux,  places,  boule—
vards,  etc,  les  titres,  prénoms,  Harticules
  et  qualilications  sont  Comptés  pour
        <pb n="76" />
        werden  nach  der  Anzahl  der  zum

Ausdruck  derselben  gebrauchten  Wörter

  gezählt.

.  Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen
werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,
als  sie  Gruppen  von  fünf  Ziffern
enthalten,  nebst  einem  Wort  mehr
für  den  Ueberschuß.

.  Jedes  einzelne  Schriftzeichen,  Buchstabe
  oder  Ziffer  wird  für  ein  Wort
gezählt;  das  Nämliche  gilt  für  die
Unterstreichung.

.  Die  Zeichen,  welche  die  Apparate  mit
einem  einzigen  Signal  geben  (Interpunktionszeichen,
  Bindestriche,  Apostrophe,
  Anführungszeichen,  Parenthesen
  und  Alinea)  werden  nicht  gezählt.


Jedoch  werden  die  Punkte,  Kommata
und  Trennungsstriche,  welche  zur  Bildung
  der  Zahlen  gebraucht  werden,
für  eine  Ziffer  gezählt.

Art.  34.

Wortzählung  bei  chiffrirten  Depeschen.
Bei  mit  Ziffern  oder  mit  geheimen  Buchstaben

  geschriebenen  Depeschen  wird  die

Wortzählung  auf  folgende  Weise  vorgenommen.



Alle  im  chiffrirten  Texte  gebrauchten
Schriftzeichen,  Ziffern  oder  Buchstaben
werden  zusammengezählt.  Die  durch  5  dividirte
  Summe  giebt  als  Quotient  die  ent-S



S

—1

5

72

le  nvombre  des  mots  employèé:  à  les
exprimer.

Les  nombres  écrits  en  chiffres  sont
comptés  pour  autant  de  mots  qu’is
contiennent  de  fois  cind  chiffres,  plus  un
mot  pour  l’excêédant.

Tonut  Caractère  isolé,  lettre  ou  chiffre,
est  compté  pour  un  mot;  il  en  est  de
méme  du  souligné.

Les  signes  qdue  les  appareils  expriment
par  un  seul  signal  (signes  de  ponctuation,
traits  d’'union,  apestrophes,  guillemets,
parenthèses,  alinéa)  ne  sont  pas  comptés.

Sont  t(outefois  compfés  pour  un  chiffre:
les  points,  les  virgules  el  les  barres  de
division  qui  entrent  dans  la  formation
des  nombres.

Art.  34.

Le  compte  des  mots  s’établit  de  la
manière  Suivante  pour  les  depeches  en
chiflres  ou  en  lettres  secrätes:

Tous  les  caractères,  chiffres,  lettres
ou  signes  emplo)es  dans  le  texte  ehiflré
sont  additionnés;  le  total,  divisé  par  cing,
donne  pour  quctient  le  nombre  de  mots
        <pb n="77" />
        sprechende  Wortzahl;  der  Ueberschuß  zählt
für  ein  Wort.

Um  die  Gesammtwortzahl  der  Depesche
zu  erhalten,  fügt  man  die  in  gewöhnlicher
Sprache  geschriebenen  Worte  der  Adresse,
der  Unterschrift  und  eventuell  des  Textes
bei.  Die  Zählung  derselben  geschieht  nach
den  Regeln  des  vorhergehenden  Artikels.

Art.  35.
Mittheilungen  von  Amtswegen.  »

Der  Name  der  Aufgabestation,  das
Datum,  die  Stunde  und  Minute  der  Aufgabe
  werden  dem  Adressaten  von  Amtswegen
  mitgetheilt.

Art.  36.
Zweite  allgemeine  Regel  der  Anwendung:
Alles  wird  taxirt.

Jede  berichtigende,  ergänzende  Depesche
und  überhaupt  jede  bei  Anlaß  einer  beförderten
  oder  in  Beförderung  begriffenen
Depesche  gegenüber  einer  Telegraphen=Station
  stattfindende  Mittheilung  wird
gemäß  den  Bestimmungen  gegenwärtigen
Vertrages  taxirt,  wenn  diese  Mittheilung
nicht  in  Folge  eines  Dienstfehlers  nothwendig
  geworden  ist.

Art.  37.
Beförderungswege.

Die  Taxe  wird  nach  dem  billigsten  Wege
von  dem  Aufgabeort  bis  zum  Bestimmungsort
  der  Depesche  berechnet.

73

qu’ils  représentent;  l’excédant  est  compté
Dour  un  mot.

On  y  ajoute,  pour  obtenir  le  nombre
total  des  mots  de  la  dépéche,  les  mots
een  langue  ordinaire  de  l’adresse,  de  la
siguature  et  du  texte,  Sil  y  àa  lieu.  Le
compte  en  est  fait  d’après  les  regles  de
Tarticle  précédent.

Art.  35.

Le  nom  du  bureau  de  départ,  la  date,
Iihenre  et  la  minute  du  depot  sont  transmis
  d’oflice  au  destinataire.

Art.  36.

Toute  dépéche  rectifccatire,  complélive,
  et  genéralement  toute  Ccommunication
SEchangée  avec  un  bureau  télégraphique

à  Toccasion  d'une  dépeche  transmise  ou

en  cours  de  trausmission,  est  taxée  conformément
  aux  régles  de  laprésente  Convention,
  à  moins  que  cette  communication
MWait  été  rendue  néressaire  par  une  erreur
de  service.

Art.  37.

La  taxe  est  calculée  d’après  la  voie
la  moins  coüteuse  entre  le  point  de  depart
  de  la  depéche  et  son  point  de  destination.
        <pb n="78" />
        Die  hohen  kontrahirenden  Theile  verpflichten
  sich,  den  von  Unterbrechung  der
unterseeischen  Leitungen  herrührenden  Veränderungen
  der  Taxe  soweit  als  möglich
vorzubeugen.

Dritter  Abschnitt.
Von  besondern  Taxen.

Art.  38.
Rekommandations-Gebühr.
Die  Taxe  für  Rekommandirung  ist  gleich
derjenigen  der  Depesche  selbst.

Art.  39.

Bezahlte  Antworten  und  Retourdepeschen.

Die  Taxe  der  bezahlten  Antworten  und
der  Retourdepeschen,  welche  nach  einem  andern
  Punkte  als  nach  dem  Aufgabeort  der
Ursprungsdepesche  zu  übermitteln  sind,  wird
nach  demjenigen  Tarife  berechnet,  welcher
zwischen  dem  Aufgabe=  und  Bestimmungsort
  der  Antwort  oder  der  Retourdepesche
zur  Anwendung  kommt.

Art.  40.
Vervielfältigte  Depeschen.

Die  Depeschen,  welche  an  mehrere
Adressaten  oder  an  einen  und  denselben
Adressaten  in  verschiedenen  Stationsorten
gerichtet  sind,  werden  als  eben  so  viele
besondere  Depeschen  taxirt.

Die  an  mehrere  Adressaten  oder  an  den
nämlichen  Adressaten  mit  mehreren  Woh-74



Les  Hautes  Darties  contractantes  s'engagent
  à  éviter,  aulant  Ju'l  sera  possible,
  les  variations  de  taxe  qui  pourraient
résulter  des  interruptions  de  service  des
conducteurs  sousmarins.

SECTION  M.

DE  TAXES  SPECIALES.
Art.  38.

La  taxe  de  recommandation  est  égale
à  celle  de  la  dépeche.

Art.  39.

La  taxe  des  réponses  pa)6es  et  dépeches
  de  retour,  à  diriger  sur  un  point
autre  due  le  lieu  Torigine  de  la  dépeche
primitive,  est  calculée  d’apres  le  tarif
dui  est  applicable  entre  le  point  d’expeédition
  de  la  réponse  ou  de  la  depéche  de
retour  et  son  point  de  destination.

Art.  40

Les  dépéches  adressées  à  plusiers
destinataires  dbu  à  un  méme  destinalaire
dans  les  localilés  desserries  par  des
bureauxt  diErents,  sont  taxées  comme
autant  de  dépéches  séparées.

Les  dépéeches  adressées,  dans  une
méme  localilé,  à  plusieurs  destinataires,
        <pb n="79" />
        nungen  in  demselben  Orte  gerichteten  Depeschen
  werden  mit  oder  ohne  Postbeförderung
  nur  für  eine  einzige  Depesche  taxirt,
aber  es  wird  außer  allfälligen  Postgebühren
eine  Vervielfältigungsgebühr  von  so  viel
mal  einem  halben  Franken  erhoben,  als
Adressen  vorhanden  sind,  weniger  eine.

Art.  41.
Abschriften.

Es  wird  für  jede  gemäß  Art.  22  abgelieferte
  Abschrift  eine  fire  Gebühr  von
einem  halben  Franken  erhoben.

Art.  42.
Weiterbeförderung  durch  die  Post.

Die  rekommandirten,  mit  der  Post  zu
befördernden  oder  „D#sle  reslante“  zu  deponirenden
  Depeschen  werden  von  der  Bestimmungsstation
  als  rekommandirte  Briefe
frankirt.

Die  Aufgabestation  erhebt  die  nachfolgenden
  Zuschlaggebühren.

Einen  halben  Franken  für  jede  in  der
bedienten  Ortschaft  „poste  restante“  zu
deponirende,  oder  per  Post  innerhalb  desjenigen
  Staates  zu  versendende  Depesche,
welcher  die  Beförderung  besorgt.

Einen  Franken  für  jede  über  diese  Grenzen
  hinaus  auf  dem  Gebiete  der  kontrahirenden
  Staaten  zu  befördernde  Depesche.

Zwei  und  einen  halben  Franken  für  jede
weiter  zu  versendende  Depesche.

75

ou  à  un  meéme  destinatairc  à  piusieurs
domiciles,  avec  ou  sans  r6expédition  par
la  poste,  sont  taxées  comme  une  seule
dépeche;  mais  il  est  peren,  à  ütre  de
droil  de  copie,  outre  les  droits  de  poste,
s'il  y  a  lieu,  autant  de  fois  un  demifranc
  qu’il  ya  de  destinations  moins  une.

Art.  41.

II  est  perçu,  pour  tonte  copie  delivrée
conlormément  à  Partichle  22,  un  droit  fixe
l’un  demi-franc  par  copie.

Art.  42.

Les  dépéches  recommandées,  à  envoyer
  Dar  la  poste  ou  à  déposer  poste
restante,  Sont  affranchies,  comme  lettres
chargées,  par  le  bureau  telégraphique
d’arrivée.

Le  bureau  Torigine  pergçoit  les  taxes
supplémentaires  suivantes:

Un  demi-franc  par  dépeche  à  déposer
poste  restante  dans  la  localité  desservie,
ou  à  envoyer  par  la  poste,  dans  les
limites  de  I’Etat  qui  fait  lexpeédition;

Un  franc  par  dépeche  à  envoyer  hors
de  ces  limites,  sur  le  territoire  des  Etats
contractants;

Deux  francs  et  demi  par  dépeche  à
envoyer  au  delà.  «
        <pb n="80" />
        Die  nicht  rekommandirten  Depeschen  werden
  von  der  Bestimmungsstation  wie  gewöhnliche
  Briefe  befördert.  Die  Postgebühren
  werden  eintretenden  Falls  von  dem
Adressaten  entrichtet,  da  von  der  Aufgabe-Station
  keine  Zuschlagtaxe  erhoben  wird.

Art.  43.
Taxe  für  Sec-Depeschen.

Die  Taxe  der  Depeschen,  welche  durch
die  See-Telegraphen  mit  den  auf  dem
Meere  befindlichen  Schiffen  auszuwechseln
sind,  wird  gemäß  den  allgemeinen  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrages
festgestellt,  unter  Vorbehalt  des  Rechtes
derjenigen  kontrahirenden  Staaten,  welche
diesen  Verkehrsmodus  organisirt  haben,  den
betreffenden  Taxantheil  für  die  Beförderung
zwischen  den  See-Telegraphen  und  den
Schiffen  beliebig  zu  bestimmen.

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Taxerhebung.

Art.  44.
Taxerhebung  bei  der  Aufgabe,  und  Ansnahmen.
Die  Erhebung  der  Taxen  findet  bei  der
Aufgabe  statt.
Es  werden  jedoch  von  dem  Adressaten
am  Bestimmungsorte  erhoben:
1.  die  Taxe  der  durch  die  Seetelegraphen
vom  Meere  her  beförderten  Depeschen,

76

Les  dépéeches  non  recommandées  sont
expédiées  comme  lettres  ordinaires  par
le  bureau  télégraphique  d’arrivée.  L.es
frais  de  poste  sont  acquittés,  sul  Fa
heu,  par  le  destinataiee,  aucune  tage
supplémentaire  w’étant  percue  par  le
bureau  d’origine.

Art.  43.

La  taxe  des  depeches  à  échanger  avec
les  navires  en  mer,  par  Fintermediame
des  sémaphores,  sera  fixée  conformément
aux  régles  générales  de  la  presente  Convention,
  saul,  pour  ceux  des  Etats  contractants
  qui  auront  organisé  ce  mode  de
Torrespondance,  le  droit  de  déterminer,
comme  il  appartiendra,  la  tade  afférente
à  la  transmission  entre  les  sémaphores
et  les  navires.

SECTILON  TV.
DE  LA  PERCEPTION.
Art.  44.

La  perception  des  taxes  a  lieu  au
départ.
Sont  toutefois  perçus  à  Tarrivée  sur
le  destinataire:
1%  La  take  des  dépéeches  expédiées  de
la  mer,  par  Pintermédiaire  des  sémaphores;
        <pb n="81" />
        2.  die  Ergänzungstare  der  nachzusendenden
  Depeschen,

.  die  Ergänzungstaxe  für  bezahlte  Antworten,
  deren  Länge  die  frankirte
Wortzahl  überschreitet,

.  die  Kosten  für  schnelleren  Transport
als  per  Post,  über  die  Telegraphenstationen
  hinaus,  in  denjenigen  Ländern,
  wo  ein  solcher  Dienst  organisirt
  ist.

Jedoch  kann  der  Aufgeber  einer  rekommandirten
  Depesche  diesen  Transport  mittelst
  Hinterlegung  einer  von  der  Aufgabestation
  zu  bestimmenden  Summe  frankiren,
  unter  Vorbehalt  späterer  Liquidation.
Der  Betrag  der  Auslagen  wird  durch  die
Retour-Depesche  angegeben.

In  allen  Fällen,  wo  eine  Gebührenerhebung
  bei  der  Uebergabe  stattfinden  soll,
wird  die  Depesche  dem  Adressaten  nur  gegen
Bezahlung  des  schuldigen  Betrages  zugestellt.


t#

—

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Taxfreiheit.

Art.  45.
Taxfreiheit  der  Dienstdepeschen.

Die  auf  den  internationalen  Telegraphendienst
  der  kontrahirenden  Staaten  bezüglichen
  Depeschen  werden  auf  dem  ganzen
Netze  der  genannten  Staaten  taxfrei  befördert.


77

2°%  La  taxe  complémentaire  des  dépeches
à  faire  suirre;

3°%  La  taxe  complémentaire  des  réponses
payées  dont  T’étendue  excêde  la  longueur
  affranebie;

4%  Les  frais  de  transport,  au  delä  des
bureaux  télégraphidnes,  par  un  moyen
plus  rapide  due  la  poste,  dans  les
Etats  ou  un  service  de  cette  nature
est  organisé.

Toutelois  lexpéditeur  d'une  dépéche
recommandée  peut  allranchir  ce  transport,
  mo)ennant  le  dépot  d'une  somme
qui  est  déterminée  par  le  bureau  Torigine,
sauf  liquidation  ultérieure.  La  dépeche
de  retour  fait  connaitre  le  montant  des
frais  deboursés.

Dans  tous  le  cas  on  il  deit  y  avoir
perception  à  Harrivée,  la  dépéche  miest
delirrée  au  destinalaire  due  contre  paye--ment
  de  la  tade  due.

SECTION  V.
DES  FPRANCHISES.

Art.  45.

Les  déepeches  relatives  au  serrice  des
telcgraphes  internationaux  des  Etats  con-(ractants
  sont  (ransmises  en  franchise  sur
tout  le  réseau  desdits  Etats.
        <pb n="82" />
        Sechster  Abschnitt.
Von  den  Tax-Rückzahlungen.

Art.  46.
Rückerstattung  der  Gebühren  für  nicht  beförderte
Depeschen.

Dem  Aufgeber  wird  die  Texe  jeder
Depesche,  deren  telegraphische  Beförderung
nicht  stattgefunden  hat,  von  demjenigen
Staate  zurückbezahlt,  welcher  dieselbe  erhoben
  hat,  entsprechenden  Falls  mit  Vorbehalt
  des  Regresses  gegen  die  übrigen
Staaten.

Art.  47.
Rückerstattung  der  Gebühren  bei  Reklamationen.

Dem  Aufsgeber  wird  die  ganze  Taxe  jeder
rekommandirten  Depesche,  welche  in  Folge
bedeutender  Verspätung  oder  wichtiger  Fehler
  in  der  Ausfertigung  ihren  Zweck  offenbar
  nicht  erreichen  konnte,  von  demjenigen
Staate,  welcher  dieselbe  erhoben  hat,  mit
Vorbehalt  des  Regresses  gegen  die  übrigen
Staaten  zurückerstatlet,  es  wäre  denn,  daß
die  Verspätung  oder  der  Fehler  einem  Staate
oder  einer  Gesellschaft  zur  Last  fiele,  welche
dem  gegenwärtigen  Vertrage  nicht  beigetreten
  ist.

Art.  48.
Verfallfristen.

Jede  Reklamation  soll  unter  Androhung
der  Nichtigkeit  innerhalb  dreier  Monate,
vom  Tage  der  Erhebung  der  Taxe  an  gerechnet,
  anhängig  gemacht  werden.

78

SBECTILON  VI.

DES  DERrANES  ET  RENBOURSE-MENTS.


Art  46.

Est  restitute  à  lexpédilenr#  par  IEtat
dui  la  percue,  sauf  recours  contre  les
autres  Etats,  s’il  y  a  lien,  la  tae  de
tonte  depeche  dont  la  transmission  610—
graphique  u'a  pas  été  Gffectuée.

Art.  47.

Est  rembourséc  à  lexpéditeur  par  I’Etat
dui  Ia  percue,  sauf  recours  contre  les
autres  Etats,  §’il  y  a  lien,  la  taxe  in-(égrale
  de  toute  dépeche  recommandée
qdui,  par  suite  d'un  retard  notable  ou  de
graves  erreurs  de  transmission,  n’a  pu
manilestement  remplir  son  objet,  à  moins
dqdue  le  retard  ou  Terreur  ne  soit  imputahle
  à  un  Etat  ou  à  une  compagnie
privée  qui  M’aurait  pas  accepté  les  disbositions
  de  la  presente  Convention.

Art.  48.

Toute  réclamation  doit  etre  (ormée,
sous  peine  de  déchéance,  dans  les  trois
mois  de  la  perception.
        <pb n="83" />
        Diese  Frist  wird  für  den  Verkehr  mit
Ländern,  welche  außerhalb  Europa  gelegen
sind,  auf  zehn  Monate  ausgedehnt.

Vierte  Abtheilung.
Von  der  internationalen  Abrechnung.

Art.  49.
Verrechnung  der  Taxen.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  sind  sich
gegenseitig  über  die  von  jedem  derselben  erhobenen
  Taxen  Rechnung  schuldig.

Die  von  Kopie=  und  Expressengebühren
für  Beförderung  über  die  Telegraphenlinien
hinaus  herrührenden  Taxen  fallen  demjenigen
  Staate  zu,  welcher  die  Kopien  angefertigt
  oder  die  Beförderung  besorgt  hat.

Jeder  Staat  schreibt  dem  Nachbarstaate
den  Betrag  der  Taxen  aller  demselben  übermittelten
  Depeschen  zu  gut,  welche  von  der
Grenze  der  beiden  Staaten  bis  an  den  Bestimmungsort
  berechnet  werden.

Diese  Taxen  können  in  gemeinsamem  Einverständnisse
  nach  der  Anzahl  der  Depeschen
berechnet  werden,  welche  diese  Grenze  überschritten,
  abgesehen  von  der  Wortzahl  und
den  Nebengebühren.  In  diesem  Falle  werden
  die  Antheile  des  Nachbarstaates  und
eines  jeden  der  etwa  nachfolgenden  Staaten
  durch  gegenseitig  festzusetzende  Durchschnittsquoten
  bestimmt.

Ce  délal  est  porte  à  dix  mois  pour
les  correspondances  échangées  avec  des
pays  situés  hors  d  Europe.

TITRE  IV.

bDE  LA  COMPTABILITE  INTER-NATIONAL.


Art.  49.

LeSs  Hautes  Parties  contractantes  se
doivent  réciproquement  compte  des  taxes
berçeues  par  chacune  Celles.

Les  taxes  afférentes  au  droit  de  copie
ct  de  transport  au  delä  des  lignes  sont
dévolues  à  ’Etat  qui  a  délivré  les  copies
Ou  elfectué  le  transport.

Chaque  Etal  erédite  IEtat  limitrophe
du  montant  des  tages  de  toutes  les  depöches
  qu’il  lui  aà  transmises,  caleulées
depuis  la  frontièäre  de  ces  deux  Etats

jusqu’'a  destination.

Ces  taxes  peuvent  étre  réglées  de
Ccommun  accord,  d’aprés  le  nombre  des
dépöches  qui  ont  franchi  ceite  frontière,
abstraction  faite  du  nombre  des  mots  et
des  frais  accessoires.  Dans  ce  cas,  les
parts  de  Elat  limitrophe  et  de  chacun
des  Elals  suikants,  sil  y  a  lieu,  sont
determinées  par  des  moyrennes  Cltablies
Contradictoirement.
        <pb n="84" />
        Art.  50.
Berrechnung  der  Taoxen  (Faitsetzung).  Voranserhobene
  Gebühren.

Die  zum  Voraus  erhobenen  Taxen  für
bezahlte  Antworten  und  Rekommandationen
werden  unter  die  verschiedenen  Staaten  gemäß
  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden
  Artikels  vertheilt,  wobei  die  Antworten
und  die  Retourdepeschen  in  den  Nechnungen
als  gewöhnliche  Depeschen  behandelt  werden,
  wie  wenn  sie  von  dem  Staate,  der
die  Taxen  erhoben,  übermittelt  worden
wären.

Wenn  die  Beförderung  nicht  stattgefunden
  hat,  so  fällt  die  Taxe,  vorbehaltlich  der
Rechte  des  Aufgebers,  derjenigen  Verwaltung
  zu,  welche  dieselbe  erhoben  hat.

Art.  51.
Aenderung  des  Beförderungsweges.

Wenn  irgend  eine  Depesche  auf  einem
andern  Wege  befördert  wurde,  als  auf  demjenigen,
  welcher  der  Berechnung  der  Taxen
zur  Grundlage  diente,  so  wird  die  Taxdifferenz
  von  derjenigen  Verwaltung  getragen,
  welche  den  Umweg  der  Depesche
veranlaßte.

Art.  52.
Mittheilung  und  Lianidation  der  Rechnungen.
Die  gegenseitige  Mittheilung  der  Rechnungen
  findet  am  Ende  eines  jeden  Monats
statt.  "

60

Art.  50.

Les  laxes  perones  d’avance  pour  rée-Ponses
  pay)é6s  et  recomandations  sont
véparties,  entre  les  dirers  Etats,  conklormement
  aux  dispositions  de  Tarlicle
prcedent,  les  reponses  et  les  dépéches
Clant  trailé  es,  dans  les  comptes,  comme
des  dépeches  ordinaires  dui  auraient  616
eqpédiées  par  IEtat  qu  a  perçu

Lorsque  la  transmission  n’a  pas  en
lieu,  la  laxe  est  acquise  à  T’oflice  qui  l’a
perçue,  sauf  les  droits  de  l’expéditeur.

Art.  51.

Lorsqu'une  dépéeche,  quellc  qu’elle  soit,
a  ẽté  transmise  par  une  voi  differente
de  celle  qui  a  servi  de  base  à  la  taxe,
la  difference  de  faxe  est  supportée  par
Uollice  qui  a  détourné  la  dépeche.

Art.  52.

.#e#réglement  réciproque  des  comptes
#a  lieu  à  Dexpiralion  de  chaque  mois.
        <pb n="85" />
        Die  Abrechnung  und  die  Liquidation  des
Saldo  erfolgen  am  Ende  eines  jeden  Vierteljahrs.


Art.  57.
Zahlung  des  Saldo.

Der  aus  der  Liquidation  sich  ergebende
Saldo  wird  in  gangbarer  Münze  desjenigen
Staates  bezahlt,  zu  dessen  Gunsten  dieser
Saldo  herauskommt.

Fünfte  Abtheilung.
Algemeine  Bestimmungen.
Erster  Abschnitt.
Ergänzende  Bestimmungen.

Art.  51.

Reglement  für  den  internationalen  Verkehr.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrags  werden  hinsichtlich  der  Regulirung
des  internationalen  Dienstes  im  Einzelnen
durch  ein  gemeinschaftliches  Reglement  ergänzt,
  welches  im  Einverständniß  der  Telegraphenverwaltungen
  der  kontrahirenden
Staaten  erlassen  werden  wird.

Die  Bestimmungen  dieses  Reglements
treten  gleichzeitig  mit  gegenwärtigem  Vertrage
  in  Krast.  Dieselben  können  durch
die  genannten  Verwaltungen  nach  gemeinsamem
  Einverständnisse  jeder  Zeit  abgeändert
  werden.

Lle  décompte  et  Ia  liquidation  du  sulde
se  font  à  la  fin  de  chaque  (rimestre.

Art.  53

Le  solde  résultant  de  la  liquidation
est  payd  en  monnaie  courante  de  IEtat
au  prolit  duquel  ce  solde  est  établi.

TITRE  V.
DISPOSITIONS  GENRALES.

SECTION  Ire.

DES  DISPOSITIONS  COMPLEMEN-TAIRES.


Art.  54.

Les  dispositions  de  la  présente  Convention
  serunt  complétées,  en  ce  dui
concerne  les  rgles  de  détail  Gn  service
international,  par  un  reglement  commun
dqui  sera  arréetd  de  C.mcert  entre  les
administralions  (6#/6graphiques  des  Etats
Contraclants.

Les  disposttions  de  ce  reglement  entreront
  en  rigneur  en  meme  temps  due  la
Drésente  Convention;  elles  pourront  étre,
à  toute  époque,  modilices  d'un  commun
accord  par  lesdites  administrations.
        <pb n="86" />
        Art.  55.
Reglement  (Fortsetzung).

Mit  den  Vollziehungsmaßregeln,  betreffend
  die  in  gemeinsamem  Einverständnisse
  vorzunehmenden  Abänderungen  des
Reglements,  wird  die  Verwaltung  desjenigen
  Staates  beauftragt,  in  wolchem
gemäß  des  nachstehenden  Art.  56  die  letzte
Konferenz  stattgefunden  haben  wird.

Alle  Anträge  auf  Abänderungen  werden
an  diese  Verwaltung  gerichtet,  welche  alle
andern  darüber  zu  Rathe  zieht  und  nach
ihrer  einstimmigen  Beipflichtung  die  angenommenen
  Abänderungen  promulgirt  und
das  Datum  ihrer  Anwendung  bestimmt.

Zweiter  Abschnitt.

Konferenzen  und  gegenseitige  Mittheilungen.


Art.  56.
Internationale  Konferenzen.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  periodischen
  Revisionen  unterworfen  werden,  wobei
  alle  Mächte,  welche  daran  Theil  genommen
  haben,  vertreten  seyn  werden.

Zu  diesem  Zwecke  sollen  nach  und  nach
in  der  Hauptstadt  eines  jeden  der  kontrahirenden
  Staaten  Konferenzen  zwischen
den  Abgeordneten  der  genannten  Staaten
abgehalten  werden.

Der  erste  Zusammentritt  findet  zu  Wien
im  Jahre  1868  statt.

82

Art.  55.

L'administration  de  I’Etat  ou,  en  vertu
de  Tarticke  56  ci-après,  aura  lieu  la
dernière  conférence,  sera  chargée  des
mesures  d’exécution  relatives  aux  modilications
  à  apporter  d'un  commun  acoord
au  reglement.

Toutes  les  demandes  de  modifications
seront  adressées  à  Celle  administration,
dui  cousultera  toules  les  autres,  et,  après
aroir  obtenn  leur  assentiment  unaoime,
bromulguera  les  changements  adoplés,  en
fikant  la  date  de  leur  application

SECTION  II.

DES  CONFERENCES  ErT  CoMMUNI“
CATIONS  RECIPROQUES.

Art.  56.

—

L#a  présente  Convention  sera  soumise
des  révisions  périodiqdues,  ou  toutes
les  Duissances  qui  F  ont  pris  part  seroot
représentées.

A  cet  e  lfet,  des  conférences  auront
lieu  successivement  dans  la  capilale  de
Chacun  des  Elats  contractants,  entre  les
déléegués  desdits  Etats.

La  premieère  réunion  aura  lieu  en  1868,
à  Vienne.
        <pb n="87" />
        Art.  57.
Gegenseitige  Mittheilungen.

Um  die  gute  Verwaltung  des  gemeinsamen
  Dienstes  durch  Austausch  regelmäßiger
  Mittheilungen  zu  sichern,  verpflichten
  sich  die  hohen  kontrahirenden
Theile,  sich  alle  auf  ihre  innere  Verwaltung
  bezüglichen  Dokumente  und  jede
etwa  eingeführte  Verbesserung  gegenseitig
mitzutheilen.

Jede  derselben  wird  allen  übrigen  direkt
zusenden:

Mittheilungen  von  Unterbrechungen.

1.  durch  den  Telegraphen:

die  sofortige  Anzeige  der  Unterbrechungen,
welche  auf  ihrem  Gebiete  oder  auf  den
Linien  derjenigen  Staaten  und  Privatgesellschaften
  eintreten,  für  welche  sie  deren
Korrespondenz  mit  jedem  der  kontrahirenden
  Staaten  vermittelt;

Regelmäßige  Mittheilungen.

2.  durch  die  Post:

die  Anzeige  aller  Maßregeln  bezüglich
der  Eröffnung  neuer,  der  Abtragung  alter
Linien,  der  Eröffnung,  Aufhebung  und
Dienständerung  der  auf  ihrem  Gebiete
oder  auf  den  Telegraphenlinien  der  im
vorhergehenden  Absatze  bezeichneten  Staaten
und  Gesellschaften  liegenden  Stationen;

Im  Anfange  eines  jeden  Jahrs  eine
statistische  Tabelle  über  den  Depeschenver-83



Art.  57.

Les  Hautes  Parties  contractantes,  alin
’assurer,  par  un  échange  de  commmmications
  réguliéres,  la  bonne  administration
de  leure  service  commun,  sengagent  à
se  transmettre  réciprodquement  tous  les
decuments  relatiss  à  leurs  administration
intérieure,  et  à  se  communiduer  tonut
perlectionnement  du’elles  viendraient  à
yF  introdnire.

Chacune  Tielles  enverra  directement  à
tontes  les  autres:

1  Par  le  téléegraphe:

La  notilication  immediale  des  inlerrup—
tions  qui  se  seraient  produites  sur  son
terriloire  ou  sur  les  lignes  des  Etals  et
des  compagnies  prirées  angaduelles  elle
serrira  Tintermédiaire  pour  leurs  correspondances
  avec  chacun  des  Etats  von—
tractants;

2%  Par  la  poste:

La  notilication  de  toutes  les  mesures
resatives  à  T’onverture  de  lignes  nouvelles,
a  la  suppression  de  lignes  existantes,  aux
ouvertures,  suppressions  et  modilkicalions
de  service  des  bureauk  comp  is  sur  son
territoire  ou  sur  le  parcours  des  lignes
(Elegraphiques  des  Etals  et  compagnies
désignés  au  paragraphe  précedent.

Au  Ccommencement  de  chaque  année,
un  tableau  statistiqdne  du  mouvement  des
        <pb n="88" />
        kehr  auf  ihrem  Netze  während  des  abgelaufenen
  Jahres,  abgeschlossen  auf  31.  December
  desselben;

Endlich  ihre  Kreisschreiben  und  Dienstinstruktionen
  nach  Maßgabe  ihrer  Veröffentlichung.


Art.  58.
Offizielle  Karte.

Eine  offizielle  Karte  der  telegraphischen
Verbindungen  soll  durch  die  französische
Verwaltung  angefertigt,  veröffentlicht  und
periodisch  revidirt  werden.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Vorbehalten.
Art.  59.
Vorbehalte.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  behalten
  sich  beziehungsweise  das  Recht  vor,
abgesondert  unter  sich  besondere  Uebereinkünfte
  jeder  Art  über  solche  Theile  des
Dienstes  abzuschließen,  wobei  nicht  die
Gesammtheit  der  Staaten  interessirt  ist,
namentlich:

über  die  Aufstellung  der  Tarife,

über  die  Annahme  besonderer  Apparate
oder  Wörterverzeichnisse  zwischen  gewissen
Punkten  und  in  gewissen  Fällen;

über  die  Annahme  des  Systems  von
Depeschenmarken;

über  die  Erhebung  der  Gebühren  bei
der  Ankunft;

84

dépéches,  sur  son  réseau,  pendant  Fannée
Ccoulée,  et  la  carte  de  ce  réseau,  dressée
et  arrélée  au  31.  déecembre  de  ladite
annse;

Knfin  ses  eirculaires  et  instructions
de  service,  au  fur  et  à  mesure  de  leur
publicalion.

Art.  58.

Une  carte  afsicielle  des  relations
kelyrapst#hes  sera  dressée  et  publiée
bar  l’admmistration  française  et  sonmire
à  des  rérisions  périodiques.

BECTION  II.
DES  RESERVES.

Art.  59.

Les  Hautes  Parties  contractantes  8e
reserrent  respectirement  le  droit  de
prendre  séparément,  entre  elles,  des
amangements  particuliers  de  toute  nature,
sur  les  Points  du  service  qui  uv'intéressent
pas  la  généralité  des  Elats,  notamment:

Sur  la  formation  des  tariss;

Sur  l’adoption  d’appareils  ou  de  vocabulaires
  spéciauk,  entre  des  points  et
dans  des  cas  déterminés;

Sur  l’apphieation  dusystéme  des  timbresdépeches;


Sur  la  perception  des  taxes  à  Farrivée;
        <pb n="89" />
        über  den  Bestellungsdienst  der  Depeschen
am  Bestimmungsorte;

über  die  Ausdehnung  der  Tarfreiheit
auf  Dienstdepeschen,  betreffend  die  Meteorologie
  und  alle  andern  Dinge  von  öffentlichem
  Interesse.

Vierter  Abschnitt.
Von  den  Beitritten.

Art.  60.—
Beitritt  der  Staaten.

Auf  ihr  Begehren  wird  denjenigen  Staaten,
  welche  an  dieser  Uebereinkunft  nicht
Theil  genommen  haben,  der  Beitritt  gestattet.


Von  diesem  Beitritte  wird  demjenigen
der  sontrahirenden  Staaten,  in  welchem
die  letzte  Konferenz  stattgefunden  hat,  auf
diplomatischem  Wege  Kenntniß  gegeben
und  durch  diesen  Staat  allen  übrigen.

Derselbe  schließt  von  Rechtes  wegen  die
Zustimmung  zu  allen  Klauseln  und  die
Theilnahme  an  allen  Vortheilen  in  sich,
welche  in  diesem  Vertrage  stipulirt  worden
  sind.

Art.  61.
Ausdehnung  anf  Privat-Gesellschaften.
Die  hohen  kontrahirenden  Theile  verpflichten
  sich,  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  bei  den  für  Land=  oder
untersceischen  Telegraphen  konzessionsbe-85



Sur  le  service  de  la  remise  des  depéches
à  destination;

Sur  T’extension  du  Gdroit  de  franchise
aux  dépéches  de  service  qdui  concernent
la  météorologie  et  tous  autres  objets
Winterét  public.

SECTION  IV.

bDbES  ADHESTONS.

Art.  60.

Les  Elats  qui  w’ont  point  pris  part  à
la  présente  Convention  seront  admis  à  #)
adhérer  sur  leur  demande.

Ceite  adhésion  sera  notiliée  par  la
voie  diplomatique  à  celui  des  Etats  contrarlants
  au  sein  duquel  la  dernière  conférenre
  aura  6/6  tenne,  et,  par  cet  Etat,
à  tous  les  autres.

Klle  emportera,  de  plein  droit,  accession
à  tontes  les  clauses  et  admission  à  tous
les  auantages  stihulés  par  la  présente
Conrvention.

Art.  61.

Luos  Hantes  Darties  contractantes  sengagent
  à  imposer,  aulant  due  pbossible,
les  regles  de  la  présente  Convention  aux
Ccompagnies  concessionaires  des  lignes

6
        <pb n="90" />
        rechtigten  Gesellschaften  so  weit  möglich
Eingang  zu  verschaffen  und  vorkommenden
Falls  mit  den  bestehenden  Gesellschaften  über
eine  gegenseitige  Ermäßigung  der  Taxen  zu
unterhandeln.

Es  sollen  in  keinem  Falle  in  den  internationalen
  Tarif  ausgenommen  werden:

1.  die  Telegraphenstationen  derjenigen
Staaten  und  Privatgesellschaften,  welche
die  reglementarisch  einheitlichen  und
obligatorischen  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrages  nicht  angenommen
  haben;

.  die  Telegraphenstationen  der  Eisenbahngesellschaften
  und  anderer  Privatunternehmungen
  auf  dem  kontinentalen  Gebiete
  der  kontrahirenden  oder  beitretenden
  Staaten,  für  welche  eine  Zuschlagsgebühr
  zu  entrichten  ist.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Vollziehung.

Art.  62.
Zeitpunkt  der  Ausführung.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vom

86

1.  Januar  1866  an  in  Ausführung  gebracht

  werden  und  bleibt  auf  unbestimmte
Zeit  und  bis  nach  Verfluß  eines  Jahres,
vom  Tage  der  Aufkündigung  an  gerechnet,
in  Kraft.

telégraphiques  terrestres  ou  sous-marines,
et  à  néegoecier  avrec  les  rompaguies
existantes  une  réduction  réciproque  des
tarils,  s'il  y  a  lieu.

Ne  seront  compris,  en  aucun  cas,  dans
le  tarif  international;

%  Les  bureaux  telegraphiques  des  Etats
et  des  compagnies  privées  qui  n’auront
  point  accepté  les  dispositions
réglementaires  uniformes  et  obligatoires
  de  la  présente  Convention:
2°  Les  bureaux  teléegraphiques  des  com
pagnies  de  chemin  de  fer  ou  antres
exploitations  privées,  situés  sur  le
territoire  Ccuntinental  des  Etats  con—
tractants  ou  adhérents,  et  pour  lesqduels
  iI  y  aurait  une  tauxe  supplementaire.


SBECTILON  V.
DE  L’ENXECUTILON.

Art.  62.

Lea  présente  Convention  sera  mise  à
excution  à  partir  du  let  janvier  1866,  et
demeurera  en  vigueur  pendant  un  temps
indéterminé  et  jusqufä  l’expiration  d’une
année,  à  partir  du  jour  ou  la  denonciation
  en  serait  faite.
        <pb n="91" />
        87

Art.  63.  Art.  63  dernier.
Ratifikationen.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt  La  présente  Convention  sera  ratilice,

und  die  Natifikationen  sollen  in  möglichst  et  les  ratilications  en  seront  échangées
kurzer  Frist  in  Paris  ausgewechselt  werden.  à  Paris  dans  le  plus  hrei  délai  possible.

Zur  Ulrkund  dessen  haben  die  betreffen-  En  soi  de  quoi,  les  Plenipotentiaires
den  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet  respectiss  l'ont  signée  et  y  ont  apposé
und  ihre  Siegel  beigedrückt.  le  cachet  de  leurs  armes.

So  geschehen  zu  Paris  den  17.  Mai  18W.  Fait  à  Daris,  le  17  mai  1865.

(I.  S.)  (gez.)  Wächter.  (I.  S.)  signe  ITFAAEer.

(l.  S.)  „  Metternich.  (I.  S.)  „  M#l#erick.

(I.  S.)  „  Schweizer.  (L.  S.)  „  Secliceizer.

(I.  S.)  „  Wendland.  (I.  S.)  „  IVad.

(I.  S.)  „  Beyens.  (L.  S.)  „  Begens.

(l.  S.)  „  Moltke  Hnikfeld.  (I.  S.)  Moltke-IHvitseldt.
(I.  S.)  „  Mon.  (I.  S.)  „  91%

(I.  S.)  „  Dronyn  de  Lhuys.  (I.  S.)  „  Drouc  de  L/1107/8.
(1.  S.)  „  Phocion  Rogque.  I.  S.)  „Phocion  Ioque.
(I.  S.)  „  Heeren.  (L.  S)  „  IIeeren.

(I.  S.)  „  Linsingen.  (I.  S.)  Linsingen.

(I.  S.)  „  Nigra.  (I.  S.)  „  Migra.

(I.  S.)  „  Lightenvelt.  (l.  S)  „  LMeck.

(I.  S.)  „  Paiva.  (L.  S)  „  Paina.

(I.  S.)  „  Goltz.  (I.  S.)  „  Colzz.

(I.  S.)  „  Budberg.  (l.  S.)  Budberg.

(I.  S.)  7°  Seebach.  (I#.  S.)  )  Scebaclsk.

(I.  S.)  „  Adelswärd.  (L.  S.)  „  40d#els##l.

(l.  S.)  „  Kern.  (1.  S)  „  Nrx.

(u.  S.)  „  Diemil.  (u.  S.)  „  HDjewmel.
        <pb n="92" />
        <pb n="93" />
        89

Beilagen  zu  dem  Vertrage.

Tabelen  der  in  Ausfuhrung  des  Art.  31  des  unter  heutigem  Tage  zu  Paris  unterzeichneten
  Vertrages  festgesetzten  Taxen  für  Aufstellung  der  internationalen  Tarife.
        <pb n="94" />
        90

A.  Terminaltaxen.

(Umer  Terminaliare  versteht  man  diejenige  Tare,  welche  einem  jeden  Staate  für  die  von  seinen  Stationen
herrührende  oder  für  dieselben  bestimmte  Korrespondenz  zu  gute  kommt.)

 

Bezeichnung  "

 

·  Taxe.
der  I  Bestimmung  der  Depeschen.  Bemerkungen.
Staa###n.  Frk.  Cent.
Oesterreich.  Für  die  mit  den  kontrahirenden  Siaaten

Baden.

Bayern.

Belgien.

Dänemark.
Spanien.

Frankreich.

Griechenland.

Hannover.

 

gewechselten  Depesche

Für  die  durch  die  Staaten  des  deutsch  österreichischen
  Vereins  beförderten  Depeschen

Für  alle  andern.

Fur  die  durch  die  Stanten  des  dausd.  Sther
reichischen  Vereins  beförderten  Depeschen

Für  alle  andern.  .  .

Für  die  mit  Dänemark,  Nomwegen,  Rub—
land  und  Sgweden-  gewechselien  Depeschen

Für  alle  andern.  ...  .

Für  alle  seine  Depeschen  .

Für  alle  mit  Dänemark,  Italicn,  Norwegen,
  Schweden  und  den  Staaten  des
deutsch-österreichischen  Vereins,  Preußen
ausgenommen,  gewechselten  Depeschen

Für  alle  andern.

Für  die  mil  Dänemark,  Griedhenland,  Ror
wegen,  Rußland,  Schweden,  der  enropcischen
  Turkei  und  den  Staaicn  des  reutscösterreichischen

  Vereins  gewechseten  De—
peschen

Fuͤr  alle  andemn,  inbenrifen  rie  mit  den
Niederlanden  und  Würuembang  bewechselten


Fuͤr  alle  seine  Depeschen
Für  alle  seine  Depeschen

 

—

50

50

50

 

I
l

 

"  ustee  elche  die  Staaten

baussch-  oͤste  eichischen  Vereins

1n  ist  dies  die  für  diese
Staaten  gemeinschaflliche  Tare.

Gemeinsame  Tare  mit  den  übrigen
Staaten  des  deutsch-österreichischen
Vereins.

Gemeinsame  Tare  mit  den  übrigen
Staaten  des  deutsch-österreichischen
  Vereine.
        <pb n="95" />
        91

 

 

Bezeichnung  Tare.
der  Bestlmmung  der  Depeschen.  Bemerkunzgen.
Staaten.  Frk.  Cent.  "
Italien.  Für  alle  seine  Depescbhen  3  —
Norwegen.  Fur  alle  seine  Depeschen  2  —
Niererlande.  Für  die  durch  die  Vereinssaaten  beförder-.
55  ken  Depeschen  3  —  Gemeinsame  Tare  mit  den  übrigen
Slaaten  des  deutsch-österreichischen
Für  die  mit  Italien  und  der  Schweiz  durch  Vereines.
Belgien  und  Franfreich  beförderten·  Depeschen.
  —  50
Für  alle  anden  —
Portugal.  Für  alle  seine  Depeschen  1  —
Preußen.  Für  die  durch  die  Vereinsstaaten  binn  ·
ten  Depeschen  3  —  id.
Fuͤr  alle  andern  .  ..250
Europäisch  Für  alle  mit  den  kontrahirenden  Staaten
Rußland  die  Türkei  auegenommen-  gewechselten  »
Depeschen  5  —  Für  die  Stationen  des  Kaukafus
wird  die  Tare  auf  8  Frk.  erhöht.
Sachsen.  ür  alle  seine  Depeschen  3  —  Gemeinsa#e  Tare  mit  den  übrigen
P  S  pesch  Staaten  des  deutsch-österreichischen
Vereines.
Schweden.  Für  alle  seine  Depeschen  13  —
Schweigz.  Für  alle  ihre  Depeschen  1  —
Enropeische  Für  alle  mit  den  kontrahirenden  Etaaten,
Tuͤrkei.  Rußland  ausgenommen,  gewechselten
Depeschen  4  F—  Die  Fürstenthümer  Serbien  u.  Moldau-Wallachei
  nicht  inbegriffen.
Württemberg]  Kür  die  durch  die  Vereinsstaate  besorder-  .-und
  ten  Depeschen  3  —  Gemeinsuame  Taren  mit  den  übrigen
Hohenzol-  Staaten  des  deutsch-österreichischen
lern.  Vereines.
Für  die  mit  Frankreich,  Italien  und  der
Schweiz  gewechselten  Dopeschen  1Die  Tare  von  1  Frk.  für  die  Korre- 



 

 

spondenz  mit  Frankreich  ist  die  gemeinsame
  Taxe  mit  den  übrigen
Staaten  des  deuusch-österreichischen
Vereines.
        <pb n="96" />
        92

B.  Transittaxen.

(Unter  Transittare  versteht  man  diejenige  Taxe,  welche  einem  seden  Staate  für  die  durch  sein  Gebiet
beförderten  Depeschen  zukommt.)

 

 

 

 

 

 

Bezeichnun  Tare.
der  Bestimmung  der  Depeschen.  Bemerkungen.
Siaaten.  Frk.  Cent.
s
Desierreich.  Für  alle  Dep  schen  und  in  allen  Richumen
gen  3  —  Fuür  jede  Depesche,  welche  die  Staaten
des  deutsch-österreichisben  Vereines
-  durchläuft,  ist  dies  die  für  diese
I  EStaatenqemeiafchaftlixchsskr.
l
Baden.  Für  die  durch  die  Staa#n  des  deutsc-  r
Ssterreichischen  Vereines  beförderten  De-  .
peschen  in  allen  Richtungen  3  —  id.
l
Für  alle  anderen  1  —
Baye#  n.  Gür  die  durch  die  Slaaten  des  deutstönerreichischen
  Vereines  beförderten  De-  "
peschrn  in  all.  n  Nicktungen  3  —  id.
I
I
Für  alle  an  deren  1  —
Belgin.  Für  alle  durch  Fran  kreich  wischen  den  Nie-  "1
derlanden  einerseils,  Ilallen  und  der  "%
Sckweiz  anderseite  gewechselten  Depesten  —  50
D
Für  alle  andern  Depelchen  in  allen  Richtungen.
  1  —
Dänemark.]  Für  alle  D.peschin  in  allrn  Richtungen,
untersorische  Linien  inbegriffen  *  1  50
Spanien.  Flür  die  von  Dänemark,  J#alien,  Norwegen,
Schweren  und  den  Staaten  des  deutich-1
  Esterreichischen  Vereins,  Preußen  ausgenommen,
  herrührenden  oder  dabin  beflimmten
  D.  peschen.  .  33.—
Für  rie  mischen  Frankreich  und  R
gewechselten  Depeschen.  ..  2  —
Fur  alle  andern  Depeschen  2  50
        <pb n="97" />
        93

 

Bezeichnung

 

Tarxe.
der  Bestimmung  der  Depeschen.  Bemerkungen.
Staaten.  *  Frk.  Cent.
Frankreich.  Für  die

1.  u#ischen  Italien  einerseits,  Spanien
und  Portugal  anderseits,  S
2.  zwischen  Belgien  und  den  Niederlanden

  einei  und  allen  andemt0C?  —
Staaten  anderseits  über  die  Gränzen..
von  Deutschland,  Italien  und  der
Schweiz  -
Für  alle  andern  Depeschen  in  allen  Rich

tungen  3  —

Griechenland.


Hannover.

Italien.

Norwegen.
Niederlande.

Portugal.
Preußen.

Curopäisch
Rußland.

Sach  sen.

 

Für  alle  Depeschen  in  allen  Richtungen

Für  alle  zwischen  den  Gränzen  Oesterreichs,
  Frankreichs  und  der  *  gewechselten
  Depeschen

Für  alle  zwischen  den  nämlichen  Eränzen
und  der  Türkei  gewechselten  Depeschen
(die  unterseeischen  Linien  inbegriffen)

Für  alle  Depeschen  in  allen  Richtungen.

Fur.  alle  durch  die  *  frn
ten  Depeschen.

Für  alle  anderen  Depeschen  in  allen  Richtungen


Fuͤr  alle  Debeschen  in  auen  Nichung  .

Für  alle  Depeschen  in  allen  Richtungen.

 

Die  Transittare  über  Korsika  beträgt
  1  Frk.
Kein  Transit.

Gemeinsame  Tare  mit  den  übrigen
Staaten  des  deutsch-österreichischen
Vereines.

Kein  Transit.

Gemeinsame  Tare  mit  den  übrigen
Staaten  des  deutsch-österreichis
Vereines.

Kein  Transit.

[Gemeinsame  Taxe  mit  den  übrige

Staaten  des  vrunsch.lerrelchisen
Vereines.

Da  sich  der  Vertrag  nur  auf  Europa
bezieht,  so  wird  des  Transits  gegen
Asien  nicht  erwähnt.

Gems.  Taxe  mit  den  übrigen  Staaten

 

des  deutsch-österreichischen  Vereines.
7
        <pb n="98" />
        94

 

 

 

Bezeichnung  Tare.
der  Bestimmung  der  Depeschen.  Bemerkungen.
Staaten.  Frk.  Cent.
Schweden.  Für  alle  Depeschen  in  allen  Richtungen
(die  untersecischen  Linien  inbegriffen)  3  —
Schweiz.  Für  alle  Depeschen  in  allen  Richtungenn  —
Curopäische  Für  die  von  Griechenland  kommenden  und
Türkei.  dahin  bestimmten  Depeschen  3  —
3  —  Gemeinsame  Tare  mit  den  übrigen

Wöürttemberg  Für  alle  Depeschen  in  allen  Richtungen.
und

Hohenzollern.


 

Staaten
Vereines.

 

des  deutsch-österreichischen
        <pb n="99" />
        95

ANNEXES

AILA  CONVENTION  IVIERVATIONALE  SIGNEE  A  PARIS
LE  17  MAI  1865.

Tableaux  des  tades  fixés  pour  servir  à  la  lormation  des  services  internationaux,  en
execution  de  ’article  31  de  la  Convention  signée  à  Paris,  à  la  date  de  ce  jour.
        <pb n="100" />
        96

A.  Taxes  terminales.

(La  taxe  terminale  est  celle  qui  revient  à  chaque  Etat  pour  les  correspondances  en
provenance  ou  à  destination  de  ses  bureaur.)

 

IDICATILON  DES  CORRESPONDANCES8

Tare.

0BSERVATIONS.

 

AUTRICHE.

Pour  les  correspondances  échangées  avec  tous
les  Etats  contractans  .......

BADE.

Pour  les  correspondances  qui  traversent  les  Etats
de  l'Union  austro-germanique  .
Pouktouteslcsaulres.  ..

BAVIERE.

Pour  les  correspondances  pui  traversent  les  Etats
de  I’Union  austro-germaniue
Pour  toutes  les  autres.  ...

BELGIQUE.

Pour  les  correspondances  échangées  avee  le
Danemark,  la  Norvége,  la  Russie  et  la  Suède
Pour  toutes  les  autres  ..  ..  .

DANEMARK.
Four  toutes  ses  correspondances

ESPAGNE.

Four  les  Correspondances  CchangéCes  avec  le  Danewmark,
  I’Italie,  la  Norvége,  la  Suèdec  et  les  Etats
Ccomposam  TUnion  austro-germaniquc,  4  ’exception
  de  la  Prusse  .

Pouktoutcslesaulres.

FRANCE.

Four  les  correspondances  échangées  avec  le  Danemark,
  la  Gréce,  la  Norvege,  la  Russie,  la  Suéde,
Ia  Turquie  d’Europe  et  les  Etats  composant
I  Union  austro-germanidue  sss

 

#

S

d

50

50

Pour  t(oute  dépéche  qui  traverse
les  Etals  de  Union  austrogermanique,
  cette  taxe  est  commune
  avec  ces  Etats.

Idem.

Idem.
        <pb n="101" />
        97

 

 

 

INDICATION  DES  CORRESPONDANCES.  Tae.  OBSERVATIONS.
fr.  C.
FRANCE.
Pour  toutes  les  autres,  y  compes  celles  Eehangees
avec  les  Pas-Pays  et  le  Wurtemberg  .  2  —
GRECE.
Pour  toutes  ses  correspondances  1  —
HANOVRE.  »
Pauktoutessescokkespomlances.  s-’l’axcc0mmuncavcclcsautkes
Etals  de  l'Union.
ITALIE.
Pour  toules  ses  correspondances  3  —
NoRVEGE.
Pour  toutes  ses  correspondances  2  —
PAYvS-BAS.
Pour  les  correspondances  dui  traversent  les  Etats
de  P’Union  3  —  Iden.
Pour  les  correspondances  öchangses  avec  Hltalie
et  la  Suisse  par  la  Beigigue  et  la  France  .  —  50
Pour  toutes  les  autres  ..  1  —
PORTUGAL.
Pour  toutes  ses  correspondanees  1  —
PRUSSE.
Pour  les  KCorrespondances  *  traversent  les  Etats
de  I’Unlon  ·  .  ..  ..3—lclem.
Pour  toutes  les  autres  2  50
RUSSIE  D’EUROPE.
Pour  les  Ccorrespondances  échangées  avcc  tous
les  Etats  contractans,  4-exception  de  la  Turqduis  —  La  taxe  est  portée  à  8  fr.  pour
les  stations  du  Caucase.
SAXE.
Pour  tontes  ses  correspondances  3  —  Taxe  commune  avec  les  autres

 

Etats  de  I’Union.
        <pb n="102" />
        98

 

 

INDICATION  DES  CORRESPONDANCES.Taze.  OBSERVATIONS.
tr.  c.
SUEDE.
Pour  toutes  ses  correspondances  3  —
SUISSE.
Pour  toutes  ses  correspondances  1  —
TUROUIE  (OEUROPE).
Pour  les  correspondances  échangées  avec  tous
les  Etats  contractants,  4’exception  de  la  Russiee  4  Principautés  de  Serbie  et  de
Meldo-Valachie  non  comprises.
WURTEMBERG  ET  HOHENZOLLERN.
Four  les  correspondances  qui  traversent  les  Etats
de  I’Union.  3  —aze  commune  avec  les  autres

Pour  les  Grneson  ien  hehansten  #avec  la
France,  PFltalie  et  la  Suisse  9

 

Etats  de  I’Union.

La  tare  de  1  fr.,  pour  la  France,
est  commme  arec  les  autres
Etats  de  IUnion.
        <pb n="103" />
        99

B.  Taxes  de  Transit.

(La  tazxe  de  transit  est  celle  qul  revient  2  chaque  Etat  pour  les  correspondances  quf

traversent  son  territofre.)

 

INDICATION  DES  CORRESPONDANCES.Tae,

OBSERVATIONS.

 

AUTRICHE.

FPour  toutes  les  correspondances  et  dans  toutes
les  directions  ..........

BADE.

Pour  les  correspondances  dul  traversent  les  Etats
de  I’Union  austro-germanique,  dans  loutes  les
directions  ..  ..  .

Pouktouteslesnutkes.

BAVIEBE.

Pour  les  correspondances  qul  traversent  les  Etats.
de  PUnion,  dans  toutes  les  dlrections.
Pour  toutes  les  autres

BEGlouk.

Pour  les  correspondances  échangées  par  la  France
entre  les  Pays-Bas  d’une  part,  Vltalie  et  la
Suisse  de  l’aule

Pour  toutes  les  autres  correspondances,  dans
toutes  les  directltos

"

DANEMARK.

Pour  toutes  les  correspondances  et  dans  toutes
les  directions  (ignes  sous-marines  comprises).

ESPAGNE.

Pour  les  correspondances  en  provenance  ou  à
destination  du  Danemark,  de  I’Italie,  de  la  Nor-Vége,
  de  la  Suède  et  des  Rtat=  composant  I'Unlon
austro-germaniqdue,  d  P’exception  de  la  Prusse.

Pour  les  correspondances  lchangers  enire  la
Frauce  et  le  Portugal.  .....

Pour  toutes  les  austres  correspondances

 

 

l
I

fr.

—·—

—  Son

d

c.

50

50

S

Pour  toute  dépéche  qui  traverse
les  Etats  de  I'Union  austrogermanique,
  cette  taxe  est  commune
  avec  ces  Etats.

Idem.

Idem.
        <pb n="104" />
        100

 

f
I

 

INDICATION  DES  CORRESPONDANCES.  Taxe.  OBSERVATIONS.
—.  Ir.  C.
FRANCE.
Four  les  correspondances  échangées:  1°  entre
Pltalie  dune  part,  et  l’Espagne  et  le  Portugal
TDautre  part;  2°  entre  la  Belgique  et  les  Pays
Bas  d’une  part,  et,  d’autre  parf,  tous  les  autres
Etats,  par  les  (rontières  a  Allemagne,  d'Italie
et  de  Luisse  2  —
Pour  toutes  les  autres  Porvespendancer  dans
toutes  les  directions  .  s-betransitclePilcclecokseest
lixåälkkanc
GRECE.
—  —  DPas  de  transit.
HANOVRE.
Pour  toutes  les  brresbondanees  et  dans  toutes
les  direclions  .  3  —  Taxe  commune  avec  les  autres
Etats  de  I’Union.
ITALIE.
Four  toutes  les  Ccorrespondances  échangées  entre
les  frontieres  d'Autriche,  de  France  ef  de  Suisse  1  —
Pour  toutes  les  correspondances  ÖSchangées  entre
les  memes  frontiéres  et  la  frontieère  ottomane
igne  sousmarine  comprise,)  .  3  —
NORVEGE.
—  —  Pas  de  transit.
PAYS-BAS.
Pour  toutes  les  correspondances,  dans  toutes  les
directions  3  —axe  commune  avec  les  autres
Etats  de  P’Union.
PORTUGAL4
—  —  Pas  de  Transtt.
PRUSSE.
Pour  les  correspondances  qdui  traversent  les  Elats
de  I’'Union  .  I-Taxecommuneaveclesautkes
Pour  toutes  les  autres  eorrespondsnes,  dans  Etats  de  I  Union.
toutes  les  directions  .  .2.  50
        <pb n="105" />
        101

 

 

 

INDICATION  DES  CORRESPONDANCES.Taxe.  OBSERVATIONS.
sr.  c
RUSSIE  DEUROPFE.
PFour  toutes  les  correspondances,  dans  toutes  les
directions,  à  Pexception  de  la  Turquie  d’Europe  5—1a  Convention  ne  s'appliquant
qu'a  PEurope,  il  uest  pas  fait
SAXE.  mention  du  transit  vers  I’Asie.
Pour  tloutes  les  Corresbondances),  dans  toutles
les  directions  —  e  commune  avec  les  autres
Etats  de  I’Union.
SUEDE.
Four  toutcs  les  correspondances,  dans  toutes  les
directions  (lignes  sous-marines  comprises)  3  —
SUISSE.
Pour  toutes  les  correspoudances,  dans  toutes  les
directions  .  ....l—
TURQUIE  D'EUROPE.
Pour  les  correspondances  en  brovenance  ou  à
destination  de  la  Grüte  ...  II-Pkmcmstösdcsekbseetde
Moldo-Valachie  non  comprises.
WURTEHBERG  ET  HOHENZOLLERN.
Pour  toutes  les  correspondances,  dans  toutes
les  directions  ..  ....Z-Taxecommunemseclesautkes

 

 

EtatschUnioth
        <pb n="106" />
        102
HD)  Königliche  Verordnung,

betreffend  den  neuen  deutsch-österreichischen  Trlegraphenvereinsvertrag  d.  d.  Schwerin  30.  September  1865.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  30.  September  1865  zu  Schwerin  abgeschlossene  neue  deutsch-österreichische
  Telegraphenvereinsvertrag  allseits,  von  Uns  nach  Vernehmung  Unseres  Geheimen-Raths,
  ratificirt  worden  ist,  so  verordnen  Wir,  daß  derselbe  hiemit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht  werde.

Gegeben,  Stuttgart  den  7.  Februar  1866.

Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.

Deutsch-Hesterreichischer  Telegraphen-Vereins-Vertrag
abgeschlossen  in
Schwerin  am  30.  September  1865.

Um  die  Bestimmungen  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins  mit  denjenigen
  des  Pariser  internationalen  Vertrags  vom  17.  Mai  1865  in  Uebereinstimmung
zu  bringen,  haben  die  nachbenannten,  in  der  Reihenfolge  des  Art.  IV.  der  Deutschen
Bundes-Akte  vom  8.  Juni  1815  aufgeführten  Hohen  Regierungen  der  Deutschen
Bundesstaaten

Oesterreich,  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,

Baden  und  Mecklenburg-Schwerin,

 

sowie
des  Königreichs  der  Niederlande
Bevollmächtigte  ernannt  und  zwar:
        <pb n="107" />
        103

Oesterreich:
den  Kaiserlich  Königlichen  Telegraphendirektor,  Karl  Brunner  von  Watteuwyl;
Preußen:
den  Königlichen  Telegraphendirektor,  Oberst  Franz  von  Chauvin;
Bayern:
den  Königlich  Bayerischen  Bezirksingenieur,  Heinrich  Gumbart;
Sachsen:
den  Königlichen  Telegraphendirektor,  Heinrich  Adolph  Ballenberger;
Hannover:
den  Königlichen  Oberbaurath,  Karl  Josef  Gauß;
Württemberg:
den  Königlichen  Eisenbahnbau=  und  Telegraphendirektor,  Ludwig  von  Klein;
Baden:
den  Großherzoglichen  Ministerialrath,  Hermann  Poppen;
Mecklenburg-Schwerin:

den  Großherzoglichen  Geheimen  Ministerialrath,  Dr.  Ednard  Meyer;  und

den  Großherzoglichen  Ministerialrath,  I)r.  Martin  Christian  Dippe;
die  Niederlande:

den  Königlichen  Divisions-Chef  im  Ministerium  des  Innern,  Wilhelm  Konstantin

  Arnold  Staring,
welche  unter  Vorbehalt  höherer  Genehmigung  nachstehenden  neuen  Vertrag  vereinbart
haben:
Umfang  des  Vereins.
Art.  1.

Als  Linien  und  Stationen  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins  werden
  alle  Telegraphenlinien  und  Stationen  angesehen,  welche  die  Telegraphenverwaltungen
der  den  Verein  bildenden  Staaten,  sei  es  in  den  eigenen  Staatsgebieten  oder  in  den
Gebieten  anderer  Staaten,  für  den  allgemeinen  Verkehr  unterhalten.  Jeder  Regierung
bleibt  jedoch  vorbehalten,  Linien  und  Stationen,  welche  sie  zur  untersceischen  Verbindung
mit  fremden,  nicht  zu  Deutschland  gehörigen  Staaten  anlegt,  von  der  Eigenschaft  als
Vereinslinien  und  Vereinsstationen  entweder  auszuschließen  oder  für  die  unterseeischen
Linien  abweichende  Tarife  vorzuschlagen.
        <pb n="108" />
        104

Nur  deutsche  Staaten  können  dem  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereine
ferner  als  wirkliche  Mitglieder  beitreten.

Vereins-Korrespondenz.
Art.  2.

Den  Vereinsbestimmungen  ist  diejenige  telegraphische  Korrespondenz  unterworfen,
von  welcher  die  Linien  zweier  oder  mehrerer  Vereinsverwaltungen  berührt  werden.  Die
Bestimmungen  für  die  Korrespondenz,  welche  nur  die  Linien  Einer  Vereinsverwaltung
berühren,  bleiben  jeder  Regierung  überlassen.

Art.  3.

Zur  Sicherung  regelmäßiger  Beförderung  der  Vereins-Korrespondenz  werden,  nach
näherer  Verständigung  der  betheiligten  Verwaltungen,  zwischen  den  Stationen  der  verschiedenen
  Staaten  besondere  Leitungen  mit  übereinstimmender  und  dem  Bedürfniß  entsprechender
  Anzahl  Drähte  unterhalten,  die  vorzugsweise  nur  für  den  Vereinsverkehr  zu
benutzen  und  die  bei  ruhender  Vereins-Korrespondenz  für  diese  offen  zu  halten  sind.

Gegenseitige  Mittheilungen.
Art.  4.

Die  Mitglieder  des  Vereins  werden  sich  gegenseitig  alle  den  Telegraphendienst  betreffenden
  neuen  Einrichtungen  und  Vervollkommnungen  mittheilen.

Zu  Anfang  jedes  Jahres  wird  durch  die  Königlich  Preußische  Telegraphenverwaltung
  die  neue  Auflage  einer  Specialkarte  sämmtlicher  Linien  und  Stationen  des
Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins  veranstaltet,  zu  welcher  von  den  einzelnen
Verwaltungen  das  Material  rechtzeichtig  zu  liefern  ist.

Von  jeder  Eröffnung  und  Schließung  einer  Telegraphenstation  ist  sich  gegenseitig
Mittheilung  zu  machen.

Zusicherung  gegenseitiger  Beförderung.
Art.  5.

Die  Vereinsregierungen  sichern  sich  gegenseitig  die  möglichst  schnelle  und  genaue
Ueberlieferung  der  von  ihren  Stationen  angenommenen  Vereinsdepeschen  zu.  Außer  in
den  vertragsmäßig  festgesetzten  Fällen  (siehe  Art.  12)  dürfen  Vereinsdepeschen  nicht  zurückgewiesen,
  noch  dürfen  solche  unterdrückt  werden.

Eine  Gewähr  für  die  richtige  Ueberkunft  der  Depeschen,  sowie  für  deren  Ueberkunft
        <pb n="109" />
        105

innerhalb  einer  bestimmten  Zeit  wird  nicht  übernommen.  Hat  nach  Maßgabe  der  in
dem  vereinbarten  Reglement  enthaltenen  Bestimmungen  eine  Rückerstattung  von  Gebühren
  wegen  Verlust,  Verzögerung  oder  Verstümmelung  von  Depeschen  stattzufinden,
so  ist  diejenige  Verwaltung  zu  Zahlung  des  zurückzuerstattenden  Betrags  verpflichtet,
auf  deren  Linien  der  Verlust,  die  Verzögerung,  oder  die  Verstümmelung  erfolgt  ist.
Jede  Vereinsregierung  ist  befugt,  einzelne  oder  sämmtliche  Linien  für  alle  oder  für
gewisse  Arten  der  Korrespondenz  zeitweise  außer  Betrieb  zu  setzen.  Sobald  ein  solcher
Fall  eintritt,  müssen  die  übrigen  Vereinsregierungen  hievon  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Bewahrung  des  Telegraphen-Geheimnisses.
Art.  6.
Die  Vereinsregierungen  werden  Sorge  tragen,  daß  die  Mittheilung  von  Depeschen
an  Unbefugte  verhindert  und  daß  das  Telegraphen-Geheimniß  überhaupt  in  jeder  Beziehung
  auf  das  Strengste  gewahrt  werde.

Berechtigung  zur  Benutzung  der  Telegraphen.
Art.  7.

Die  Benutzung  der  Telegraphen  der  Vereinsregierungen  steht  Jedermann  ohne  Ausnahme
  zu.

Bestimmungsort  der  Depeschen.
«  Art.  8.

Telegraphische  Depeschen  können  nach  allen  Orten  aufgegeben  werden,  wohin  die
Beförderung  ganz  oder  theilweise  durch  den  Telegraphen  möglich  ist.  Befindet  sich  am
Bestimmungsorte  keine  Telegraphenstation,  so  geschieht  die  Weiterbeförderung  von  der
äußersten,  beziehungsweise  der  von  dem  Aufgeber  bezeichneten  Telegraphenstation  entweder
  durch  die  Post,  oder  mittelst  Estafette  oder  durch  Expreßboten,  oder  durch  den
Eisenbahnbetriebs-Telegraphen.

Den  einzelnen  Verwaltungen  bleibt  es  überlassen,  den  Verkehr  zwischen  den  Vereinsstationen
  und  den  Stationen  der  Eisenbahnbetriebs-Telegraphen  besonders  zu  ordnen.

Dienstzeit  der  Stationen.
Art.  9.
Die  Telegraphenstationen  zerfallen  rücksichtlich  der  Zeit,  während  welcher  sie  für  die
Annahme  und  Beförderung  der  Depeschen  offen  zu  halten  sind,  in  drei  Klassen,  nämlich:
        <pb n="110" />
        106

a.  Stationen  mit  Tag  und  Nachtdienst;
b.  Stationen  mit  vollem  Tagesdienst,  und
o.  Stationen  mit  beschränktem  Tagesdienst.

Zeitbestimmung.
Art.  10.
Die  Uhren  aller  Telegraphenstationen  einer  und  derselben  Vereinsverwaltung  werden
  nach  der  mittleren  Zeit  der  Zentralstation  gerichtet.

Klassifikation  und  Erfordernisse  der  Depeschen.
Art.  11.

In  Bezug  auf  die  Behandlung  der  telegraphischen  Depeschen  sind  zu  unterscheiden:

a.  Staatsdepeschen  der  dem  Verein  angehörigen,  sowie  der  vertragsmäßig  berechtigten

  Regierungen.

b.  Dienstdepeschen,  welche  sich  ausschließlich  auf  den  Telegraphendienst  beziehen.

P.  Privatdepeschen.

Staatsdepeschen  können  in  beliebiger  Sprache  abgefaßt  oder  chiffrirt  aufgeliefert  werden.

Welche  Depeschen  jede  einzelne  der  Vereinsregierungen  als  ihre  Staatsdepeschen.
betrachtet  zu  sehen  wünscht,  hängt  von  ihrem  Ermessen  ab,  jedoch  müssen  sie  als
Staatsdepeschen  bezeichnet  und  durch  Siegel  oder  Stempel  als  solche  beglaubigt  seyn.

Für  Dienstdepeschen  zwischen  den  Vorständen  der  Telegraphen-Zentralverwaltungen
ist  die  Anwendung  von  Chiffern  ebenfalls  gestattet.

Privatdepeschen  können  in  irgend  einer  der  auf  dem  Gebiete  der  kontrahirenden
Staaten  gebräuchlichen  Sprachen  abgefaßt  seyn.  Es  steht  jedoch  jedem  Staate  frei,
unter  den  auf  seinem  Gebiete  gebräuchlichen  Sprachen  diejenigen  zu  bezeichnen,  welche
zur  telegraphischen  Korrespondenz  zugelassen  werden.

Die  Anwendung  der  Chiffernschrift  ist  bei  Privatdepeschen  gestattet,  wenn  sie  zwischen
  den  Stationen  zweier  Staaten  gewechselt  werden,  welche  diese  Art  der  Korrespondenz
zulassen.  Im  Transitverkehr  dürfen  chiffrirte  Privatdepeschen  nicht  beanstandet  werden.

Kontrolirung  des  Inhalts  der  Depeschen.
Art.  12.
Eine  Kontrole  über  die  Zulässigkeit  der  Beförderung  von  Staatsdepeschen  mit  Rücksicht
  auf  ihren  Inhalt  steht  den  Telegraphenstationen  nicht  zu.
        <pb n="111" />
        107

Dagegen  können  Privatdepeschen,  deren  Inhalt  gegen  die  Gesetze  verstößt  oder  aus
Rücksichten  des  öffentlichen  Wohls  und  der  Sittlichkeit  für  unzulässig  erachtet  wird,  von
der  Annahme  und  Weiterbeförderung  ausgeschlossen  werden.

Reihenfolge  der  Telegraphirung.
Art.  13.

Die  Beförderung  der  Vereinsdepeschen  von  jeder  Station  aus  auf  derselben  Linie
geschieht  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  entweder  bei  der  Station  aufgeliefert  werden,
  oder  telegraphisch  zu  derselben  gelangen;  den  Vorrang  hiebei  haben  jedoch  jederzeit
die  Staatsdepeschen  und  nach  diesen  die  dringenden  Dienstdepeschen,  sowie  diejenigen
Depeschen,  welche  dringende  Maßregeln  oder  schwere  Unfälle  auf  Eisenbahnen  betreffen.

Grundlage  der  Tarife.
Art.  14.

Für  die  Ermittlung  der  Beförderungsgebühren  für  Depeschen,  welche  innerhalb
des  Vereinsgebiets  verbleiben,  wird  einer  Seits  die  Wortzahl  der  Depesche,  anderer
Seits  die  direkte  Entfernung,  auf  welcher  die  Depesche  zu  befördern  ist,  zu  Grunde
gelegt.

Im  Verkehr  mit  dem  Vereinsauslande  finden  die  bezüglichen  internationalen  Tarifbestimmungen
  Anwendung.

Spezielle  Taxbestimmungen.
Art.  15.

Die  Einheit  der  Beförderungsgebühr  bildet  je  nach  der  Währung,  welche  bei  der
Aufgabestation  besteht,  der  Satz  von

8  Sgr.=  40  Kr.  Oesterr.  =  28  Kr.  Süddeutsch  =  0,50  Guld.  Niederl.  =  1  Frank,
für  die  einfache  Depesche  und  1  Zone.

Eine  einfache  Depesche  ist  eine  solche,  welche  nicht  mehr  als  20  Worte  enthält.

Für  jede  folgenden  10  Worte  wird  jedesmal  die  Hälfte  der  Einheitsgebühr  mehr
erhoben,  so  daß  Depeschen  mit  21  bis  30  Worten  12  Sgr.,  dergleichen  mit  31  bis
40  Worten  16  Sgr.  u.  s.  f.  kosten.

Die  Zonen  bestimmen  sich  durch  direkte  Entfernungen  (Luftlinien)  in  der  Weise,
daß  bis  zu  10  geogr.  Meilen  eine  Zone,  über  10  bis  45  Meilen  zwei  Zonen,  über
45  Meilen  drei  Zonen  in  Berechnung  kommen.
        <pb n="112" />
        108

Die  nach  Maßgabe  der  Wortzahl  für  die  erste  Zone  ermittelte  Gebühr  steigt  jedesmal
  um  denselben  Betrag  für  jede  folgende  Zone.

Die  bei  der  Aufgabe  bezahlten  Gebühren  für  die  Weiterbeförderung  von  Depeschen
nach  außerhalb  der  Telegraphenlinien  gelegenen  Orten  mittelst  Expreßboten  oder  Estafette
werden  der  Verwaltung  der  Adreßstation  im  Wege  direkter  Abrechnung  vergütet.

Gebühren-Erhebung.
Art.  16.

Bei  Aufgabe  der  Depeschen  sind  sämmtliche  bekannte  Telegraphirungsgebühren
im  Voraus  zu  entrichten,  die  Weiterbeförderungsgebühren  dagegen  in  der  Regel  vom
Adressaten  zu  erheben.  Die  den  Telegraphendienst  betreffenden  Depeschen  allein  haben
Anspruch  auf  gebührenfreie  Beförderung.

Abrechnungen  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins.

Art.  17.

Zur  Ermittelung  und  Ausgleichung  der  wechselseitigen  Zahlungen  und  Forderungen
der  einzelnen  Verwaltungen  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins  für  die
gegenseitige  Benutzung  der  Vereinslinien  finden  nach  regelmäßigen  Zeitabschnitten  Abrechnungen
  statt.

Gegenstand  der  Vereins-Abrechnung.
Art.  18.

Die  für  die  Beförderung  telegraphischer  Depeschen  aufkommenden  Telegraphirungs-Gebühren
  fließen  in  die  Vereinskasse  und  bilden  den  Gegenstand  der  Vereinsabrechnung
nach  Maßgabe  der  diesfalls  vereinbarten  Instruktion.

Theilung  des  Vereins-Einkommens.
Art.  19.

Die  Vereinsgebühren  werden  unter  die  Vereinsmitglieder  vertheilt  nach  Maßgabe
der  in  einem  jeden  Staate  vorhandenen  Telegraphenleitungen,  der  in  demselben  beförderten
  Anzahl  Vereinsdepeschen  und  der  von  den  Depeschen  in  jedem  einzelnen  Staate
durchlaufenen  durchschnittlichen  Meilenzahl,  und  zwar  in  nachstehender  Weise:

Ein  Zehntel  der  Vereins-Einnahme  kommt  zur  Vertheilung  nach  Verhältniß  der

Länge  der  Telegraphenlinien  und  Leitungen,  welche  am  1.  Januar  des  betreffenden
  Jahres  in  den  einzelnen  Staaten  in  Benutzung  waren.  Hiebei  wird  von
        <pb n="113" />
        109

jeder  Telegraphenlinie  ein  Draht  mit  der  vollen  Meilenzahl,  jeder  weitere  Draht
aber  nur  mit  der  halben  Meilenzahl  seiner  Länge  in  Berechnung  genommen;
Drei  Zehntel  des  Vereinseinkommens  werden  getheilt  nach  Verhältniß  der  in  dem
betreffenden  Abrechnungsquartale  in  den  einzelnen  Staaten  beförderten  (d.  i.  abgegangenen,
  angekommenen  und  durchgegangenen)  Anzahl  Vereinsdepeschen,  ohne
Rücksicht  auf  ihre  Wortzahl;  die  übrigen

Sechs  Zehntel  der  Vereinseinnahmen  kommen  nach  Verhältuißzahlen  zur  Vertheilung,
  welche  sich  ergeben,  wenn  man  die  Anzahl  der  Vereinsdepeschen  eines
jeden  Staates  multiplizirt  mit  der  durchschnittlichen  Meilenzahl,  welche  die
Depeschen  in  diesem  Staate  durchlaufen.

Für  die  Zeit  bis  31.  Dezember  1866  kommen  für  die  durchschnittliche  Meilenzahl
der  Depeschenbeförderung  in  den  verschiedenen  Vereinsstaaten  die  Ziffern  in  Anwendung,
  welche  aus  den  vom  März  1862  bis  Februar  1863  stattgefundenen  Aufzeichnungen
sich  ergeben  haben:

Diese  Ziffern  sind

für  Oesterreittg  J279

„  Preußen  80,50

„f„  Bayhen  339,214
Sachsen  7,30
Hannoreer  42460
Württemberrn  20),26

f

—

3

„  Baden  .  .  ..  .  ..  22,26
„  Mecklenburg-  Schwerin  135,30
die  Niederlanddde  24,50

Die  gleichen  Ermittlungen  zur  Bestimmung  der  durchschnittlichen  Meilenzahl  der
Depeschenbeförderung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  sollen  periodisch  von  drei  zu  drei
Jahren,  nächstesmal  im  Jahre  1866,  stattfinden.

Für  den  Fall  des  Beitritts  einer  neuen  Verwaltung  zum  Deutsch-Oesterreichischen
Telegraphen-Vereine  soll  deren  Theilnahme  an  dem  Vereinseinkommen  von  dem  Tage
des  Beitritts  ab,  welcher  jedoch  nur  der  erste  Tag  eines  Abrechnungsquartals  seyn
darf,  beginnen.

Zur  Ermittelung  der  durchschnittlichen  Meilenzahl  der  Depeschenbeförderung  in  dem

9
        <pb n="114" />
        110

neu  hinzugetretenen  Staate  haben  alsdann  entsprechende  Aufzeichnungen  während  eines
ganzen  Quartals  zu  dienen,  und  es  soll  die  hiernach  ermittelte  durchschnittliche  Meilenzahl
  für  den  Rest  der  dreijährigen  Periode  gelten.

Central-Organ  für  die  Vereins-Abrechnungen.
Art.  20.

Die  Königlich  Prenßische  Telegraphenverwaltung  unterzieht  sich  als  Central-Organ
der  Besorgung  des  Vereins-Abrechnungsgeschäfts  auf  Grundlage  der  desfalls  vereinbarten
  Instruktion.  Der  Aufwand  für  diese  Geschäftsbesorgung  wird  von  sämmtlichen
Vereinsverwaltungen  nach  Maßgabe  ihres  Antheils  an  der  Gesammt-Einnahme  getragen.

Abrechnungs-Perioden
Art.  21.

Für  jedes  Kalenderquartal  wird  eine  besondere  Vereinsabrechnung  aufgesiellt.

Die  Vereinsverwaltungen  haben  dem  Central-Organ  das  Material  dazu  spätestens
nach  Ablauf  von  6  Wochen  nach  jedem  Qnartalschlusse  zu  übersenden.

Das  Central-Organ  hat  sodann  auf  Grund  dieses  Materials  mit  möglichster  Beschleunigung
  die  Vereinsabrechnungen  aufzustellen  und  den  Vereinsverwaltungen  mitzutheilen.


Saldirung.
Art.  22.

Die  Vereinsverwaltungen,  für  welche  sich  aus  den  Abrechnungen  eine  Schuld  ergibt,
  haben  ihre  Zahlungen  unmittelbar  an  jene  Verwaltungen,  zu  deren  Gunsten  die
Guthaben  ausgemittelt  worden  sind,  zu  leisten.  Portoauslagen  und  Wechselspesen  für
diese  Zahlungen  werden  von  allen  Vereinsverwaltungen  gemeinschaftlich,  und  zwar  nach
Maßgabe  ihres  Antheils  an  der  Vereins-Einnahme  getragen.

Aufbewahrung  der  Originale  der  Depeschen.
Art.  23.

Die  Originale  der  aufgegebenen  Depeschen,  sowie  die  Papierstreifen  mit  der
telegraphischen  Schrift  und  die  Niederschriften  der  aufgenommenen  Depeschen  werden
mindestens  ein  Jahr  lang  in  einer  das  Geheimniß  sichernden  Weise  aufbewahrt  und
können  dann  vernichtet  werden.
        <pb n="115" />
        111

Telegraphen-Konferenz.
Art.  24.

Zum  Behufe  der  Fortbildung  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins
findet  nach  Bedürfniß  zeitweise  ein  Zusammentritt  von  Abgeordneten  der  Vereinsregierungen
  Statt.

Bei  den  Konferenzen  ist  Stimmeneinhelligkeit  nothwendig  zu  allen  Beschlüssen,
welche  sich  beziehen:

a.  auf  den  Umfang  und  die  Dauer  des  Vereins,
u.  auf  Veränderungen  der  Vereinstarife,
.  auf  Theilung  des  Vereins-Einkommens,
auf  Gebührenfreiheiten,
auf  die  den  Verein  berührenden  Verträge  mit  fremden  Staaten.

In  allen  minder  wichtigen  Fällen  genügt  zur  Beschlußfassung  die  absolute
Majorität.

Sowohl  die  einhellig,  als  die  mit  absoluter  Majorität  gefaßten  Beschlüsse  unterliegen
  der  höheren  Ratifikation.

Bei  Gegenständen  reglementarischer  Natur  ist  nur  die  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  getroffene  Vereinbarung  der  Vereins-Verwaltungen  erforderlich.

——

—

Beilagen  des  Vereins-Vertrages.
Art.  25.
Die  diesem  Vertrage  angeschlossene  Dienstanweisung  und  die  Telegraphenordnung
treten  gleichzeitig  mit  demselben  in  Kraft,  können  jedoch  unbeschadet  des  Vertrages  im
gemeinsamen  Einverständnisse  der  Vereinsverwaltungen  geändert  werden.

Dauer  des  Vertrages.
Art.  26.
Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  am  1.  Januar  1866  in  Wirksamkeit  und  bleibt  bis
zum  31.  Dezember  1869  in  Kraft.
Sofern  derselbe  nicht  spätestens  ein  Jahr  vor  dessen  Ablauf  gekündigt  wird,  soll
er  auf  weitere  sechs  Jahre  und  so  fort  von  sechs  zu  sechs  Jahren  als  verlängert  ange'
sehen  werden.
        <pb n="116" />
        112

Aufhebung  der  früheren  Verträge.
Art.  27.
Der  revidirte  Telegraphen-Vereins-Vertrag  vom  16.  November  1857  und  der  Nachtrag
  zu  demselben  vom  13.  Juni  1863  treten  mit  dem  1.  Januar  1866  außer  Kraft.

Ratifikation.
Art.  28.

Die  Ratifikation  dieses  Vertrages  soll  binnen  sechs  Wochen  von  heute  an  in  der
Weise  erfolgen,  daß  jede  der  hohen  Vereinsregierungen  ihre  Ratifikations-Urkunde  im
Korrespondenzwege  an  die  Großherzoglich  Mecklenburg  =  Schwerin'sche  Regierung  gelangen
  und  letztere  nach  Eingang  sämmtlicher  Erklärungen  das  Ergebniß  derselben  nebst
ihrer  eigenen  Erklärung  den  sämmtlichen  übrigen  Vereinsregierungen  binnen  acht  Wochen
von  heute  an  zugehen  läßt.

So  geschehen

Schwerin,  den  30.  September  1865.
(L.  S.)  Karl  Brunner.
(L.  S.)  Franz  von  Chauvin.
(L.  S.)  Heinrich  Gumbart.
(I.  S.)  Heinrich  Adolph  Ballenberger.
1I.  S.)  Karl  Joseph  Gauß.
(L.  S.)  Ludwig  von  Klein.
.  8.)  Hermann  Poppen.
(L.  S.)  Eduard  Meyer,  Dr.
(L.  S.)  Martin  Christian  Dippe.
(L.  S.)  Wilhelm  Konstantin  Arnold  Staring.
        <pb n="117" />
        113

W  6.
Regierungs-Blatt

für  ras

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  12.  März  1866.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffnd  die  Wahlen  der  Handelsrichter.  —  Verfügung,
bekreffend  dle  Verwendung  von  Frauen  und  Mädchen  im  Dienste  der  Verkehre-Anstalten.  —  Verfügung,
betreffend  dle  Extrapost=  und  Estafettentaxe  pro  186.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Basler  Versicherungsgesellschaft
  gegen  Feuerschaden.  —  Verfügung,  betreffend  Errichtung  eines  „König-Karls-Stivendium“
  an  der  K.  Kriegsschule.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.

O"  A)  Des  Justiz-Departements.

Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Wahlen  der  Handelsrichter.

Zu  Vollziehung  des  Artikel  9  Schlußsatz  des  Gesetzes  vom  13.  August  1865  betreffend
  die  Errichtung  von  Handels-Gerichten  wird  hiemit  Folgendes  verfügt:

8.  1.

Die  Listen  der  nach  Art.  9  und  10  des  Gesetzes  wahlberechtigten  Personen  sind
von  den  Handelsgerichten  je  in  der  zweiten  Hälfte  des  Monats  März  des  betreffenden
Jahres  (Art.  12,  Abs.  1)  —  erstmals  im  Jahre  1866  anzufertigen,  und  am  31.  dess.
M.  abzuschließen.

Die  Richtigstellung  der  Liste  bezüglich  der  in  Art.  10,  Ziff.  3  und  4  bezeichneten
Mängel  der  Wahlfähigkeit  erfolgt  vor  dem  Abschluß  durch  Communikation  mit  den
Ortsvorstehern.
        <pb n="118" />
        114

8.  2.

Die  abgeschlossene  Wählerliste  ist  während  der  drei  ersten  Werktage  des  Monats
April  in  der  Gerichtskanzlei  zur  Einsicht  für  Jedermann  aufzulegen;  dieß  ist  rechtzeitig
vorher  durch  Anschlag  am  Gerichtsgebäude  und  durch  Bekanntmachung  in  öffentlichen
Blättern  (§.  16)  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen,  daß  etwaige
Einsprachen  wegen  Uebergehung  wahlberechtigter  oder  wegen  Aufnahme  nicht  wahlberechtigter
  Personen  spätestens  am  7.  April,  oder,  wenn  dieser  Tag  ein  Sonntag  oder  bürgerlicher
  Feiertag  ist,  am  nächstfolgenden  Werktag  bei  dem  Handelsgericht  mündlich  oder
schriftlich  angebracht  und  zugleich  gehörig  bescheuig  werden  müssen.

Ueber  etwaige  Einsprachen  ensscheidet  ——-  der  Handelsgerichts-Vorstand,
nachdem  er  geeigneten  Falls  weitere  Erkundigung  eingezogen  und  im  Fall  von  Einsprachen
  gegen  die  Aufnahme  einer  nicht  berechtigten  Person  der  Letzteren  Gelegenheit  zur
Vertheidigung  gegeben  hat.

Die  Entscheidung  ist  sofort  den  Betheiligten  mit  kurzer  Angabe  der  Gründe  zu
eröffnen.

Gleichzeitig  ist  die  in  Folge  der  Entscheidung  über  die  Einsprache  etwa  zu  verfügende
Berichtigung  der  Wahlliste  durch  Anschlag  am  Gerichtsgebäude  bekannt  zu  machen.

S.  1.

Beschwerden  gegen  die  Entscheidung  des  Handelsgerichts-Vorstands  (§.  3,  Abs.  1),
deßgleichen  Einsprachen  gegen  die  von  demselben  verfügte  Berichtigung  der  Liste  (§.  3,
Abs.  3)  sind  binnen  drei  Tagen  von  der  Eröffnung  der  beschwerenden  Verfügung  beziehungsweise
  von  der  erfolgten  Bekanntmachung  der  Berichtigung  der  Wahlliste  an  (§.3,
Abs.  2,  3)  bei  dem  Handelzgericht  schriftlich  oder  mündlich  anzubringen  und  von  demselben
  sofort  dem  Oberhandelsgericht  vorzulegen.

S.  5.

Das  Oberhandelsgericht  entscheidet  in  berathender  Sitzung  über  die  Beschwerden
und  Einsprachen  (§.  4).

Diie  Entscheidung  muß  so  zeitig  erfolgen,  daß  die  Wahllisten  am  30.  April  definitiv
  bereinigt  seyn  können.
S.  6.

Die  Wahlhandlung  ist  spätestens  am  ersten  Werktag  nach  dem  1  „  Mai  im  Gerichtsgebäude

  oder  in  einem  andern  geeigneten  öffentlichen  Lokal  am  Sitze  des  Handels-
        <pb n="119" />
        115

gerichts  vorzunehmen;  sie  soll  jedoch  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  8.  7  schon
früher  so  zeitig  als  möglich  vorgenommen  werden,  wenn  Einsprachen  gegen  die  Wählerliste
  nicht  erhoben  oder  von  dem  Handelsgericht  endgiltig  beseitigt  worden  sind.

Die  Wahlhandlung  beginnt  Morgens  8  Uhr  und  wird  Mittags  1  Uhr  desselben
Tags  geschlossen.

Nach  dieser  Zeit  wird  kein  Wähler  zur  Abstimmung  mehr  zugelassen.

8.  7.

Die  Wählerschaft  ist  rechtzeitig  durch  Anschlag  am  Gerichtsgebäude  und  zweimaligen
Aufruf  in  öffentlichen  Blättern  (§.  16.)  vorzuladen.  Der  erste  Aufruf  soll  wenigstens
10,  der  zweite  wenigstens  5  Tage  vor  dem  Wahltag  erlassen  werden.

Die  Vorladungen  sollen  den  Ort,  den  Zeitpunkt  des  Beginns  und  des  Schlusses
der  Wahlhandlung,  die  Zahl  der  zu  wählenden  Personen,  die  Bezeichnungen  der  nach
dem  Gesetze  wahlberechtigten,  wahlfähigen  und  nicht  wählbaren  Personen,  endlich  eine
Belehrung  über  die  §§.  9  und  12  dieser  Verfügung  enthalten.

Nicht  wählbar  sind  außer  den  in  dem  Art.  11  des  Gesetzes  genannten  Personen  auch
Diejenigen,  welche  mit  einem  rechtsgelehrten  Mitglied  oder  dem  Gerichtsschreiber  des  Handelsgerichts
  in  der  im  Art.  7  des  Gesetzes  bezeichneten  Weise  verwandt  oder  verschwägert  sind.

8.  8.

Beim  Beginn  der  Wahlhandlung  hat  der  Handelsgerichts-Vorstand  die  anwesenden
Wähler,  nachdem  deren  Legitimation  durch  öffentliche  Nennung  ihres  Namens  und  dessen
  Vergleichung  mit  der  Wahlliste  constatirt  ist,  zur  Bezeichnung  von  Zweien  unter
ihnen  zu  veranlassen,  welche  mit  dem  Vorstand  die  Wahl-Commission  bilden  sollen.
Hiebei  ist  wünschenswerth,  daß  nur  solche  Kaufleute  in  die  Wahl-Commission  berufen
werden,  deren  eigene  Erwählung  voraussichtlich  nicht  in  Frage  kommen  wird.

§9.

Die  Wähler  können  nur  in  Person  wählen,  jede  Vertretung  ist  ausgeschlossen.

Die  Wahl  geschieht  durch  Uebergabe  eines  nicht  unterzeichneten  Stimmzettels,  welcher
  die  doppelte  Zahl  der  für  das  betreffende  Handelsgericht  erforderlichen  Handelsrichter
  und  Ersatzmänner  enthalten  muß.

In  den  Stimmzetteln  sind  die  Vorschläge  für  die  Stellen  der  Handelsrichter  einerseits
  und  für  die  Funktion  der  Ersatzmänner  andererseits  zu  trennen;  den  Wählern  steht
jedoch  frei,  die  Ersatzmänner  aus  der  Zahl  derjenigen  zu  entnehmen,  welche  sie  für  die
Handelsrichterstellen  in  Vorschlag  bringen.
        <pb n="120" />
        116

8.  10.

Die  Wahlkommission  übernimmt  die  Stimmzettel  ohne  sofortige  Prüfung.  Die
Legitimation  der  Wähler  wird,  sofern  nicht  ein  besonderer  Anstand  sich  ergeben  sollte,
in  der  in  8.  8  bezeichneten  Weise  constatirt.

S.  11.

Nach  dem  Schluß  der  Wahlhandlung  (§.  6)  beginnt  die  Zählung  der  abgegebenen
Stimmen.  Wenn  dieses  Geschäft  über  die  Mittagszeit  ausgesetzt  oder  unterbrochen
wird,  so  ist  für  sichern  Verschluß  der  Stimmzettel  zu  sorgen.

§.  12.

Stimmzettel,  welche  nicht  die  vorgeschriebene  Anzahl  vorzuschlagender  Personen  enthalten
  (§.  9)  werden  bei  der  Wahl  der  Handelsrichter  beziehungsweise  bei  der  Wahl
der  Ersatzmänner  oder  zutreffendenfalls  bei  beiden  als  ungiltig  nicht  berücksichtigt.
Dasselbe  gilt  von  Wahlzetteln,  in  welchen  wahlunfähige  Personen  vorgeschlagen  werden,
dann,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Wahl-Commission  die  Wahl-Unfähigkeit  eine  allgemein
  bekannte  ist;  andernfalls  werden  die  auf  wahlfähige  Personen  gefallenen  Stimmen
gezählt.  Bei  Stimmzetteln,  welche  mehr  als  die  vorgeschriebene  Zahl  von  Candidaten
enthalten,  tritt  Streichung  der  zuletzt  Genannten  ein.  Bei  Stimmzetteln,  welche  die
Unterscheidung  zwischen  Handelsrichtern  und  Ersatzmännern  nicht  enthalten  sollten,  gelten
die  zuletzt  Genannten  als  zu  Ersatzmännern  vorgeschlagen.  Bei  gleicher  Stimmenzahl
der  Gewählten  entscheidet  das  Alter.

8.  13.

Sofort  nach  Feststellung  des  Wahl-Ergebnisses  hat  die  Wahlkommission  diejenigen
der  Gewählten,  bei  welchen  der  Ausschließungsgrund  des  Art.  11  des  Gesetzes:  „Fällt
die  Wahl  rc.“  zutreffen  sollte,  auszuscheiden  und  durch  die  Nächstfolgenden  in  der
Stimmenzahl  zu  ersetzen.  Hierauf  sind  die  nunmehr  als  gewählt  zu  Betrachtenden  zur
schleunigen  Erklärung  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  veranlassen  und  die  Ablehnenden
ebenfalls  durch  die  zur  Annahme  erbötigen  Nachfolger  in  der  Stimmenzahl  zu  ersetzen.
Die  Einholung  der  Erklärung  über  Annahme  der  Wahl  geschieht  bei  den  am  Hanudelsgerichtssitze
  Wohnenden  schriftlich  durch  Vermittlung  des  Gerichtsdieners,  bei  Auswärtigen
  unmittelbar  durch  die  Post.  Die  Erklärung  hat  binnen  zwei  Tagen  zu  erfolgen.
Längere  Verzögerung  gilt  als  Ablehnung.

8.  14.
Ueber  die  Wahlhandlung,  die  Zählung  und  Prüfung  der  abgegebenen  Stimmen
        <pb n="121" />
        117

und  die  der  Wahlkommission  obliegende  Prüfung  und  Bereinigung  der  Liste  der  Ge—
wählten  ist  ein  Protokoll  von  dem  Vorstand  zu  führen,  und  von  ihm  und  von  den
kaufmännischen  Mitgliedern  der  Wahlkommission  zu  unterzeichnen.  Die  Protokollführung
  kann  auch  dem  Gerichtsschreiber  überlassen  werden.  Die  Stimmzettel  sind  bis
nach  endgiltiger  Erledigung  der  Wahl  aufzubewahren.

§.  15.

Nach  Bereinigung  der  Wahl  ist  deren  Ergebniß  durch  Anschlag  am  Gerichtsgebäude
  und  einmalige  Veröffentlichung  in  den  dazu  geeigneten  Blättern  (§.  16)  mit  dem
Anfügen  bekannt  zu  machen,  daß  etwaige  Einsprachen  gegen  die  Giltigkeit  der  Wahl
spätestens  binnen  drei  Tagen  von  der  Bekanntmachung  an  bei  dem  Handelsgericht  mündlich
  oder  schriftlich  anzubringen  und  gehörig  zu  bescheinigen  sind.

S.  16.

Die  in  der  gegenwärtigen  Verfügung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  in  öffentlichen
  Blättern  (§§.  2,  7,  16)  sind  für  jeden  der  zum  Handelsgerichtssprengel  gehörenden
Oberamtsgerichtsbezirke  in  einem  Lokalblatt  dieses  Bezirks  und  überdieß  in  dem  Handelsgerichtsblatt
  zu  veröffentlichen.

Die  Veröffentlichung  im  Handelsgerichtsblatt  geschieht  unter  Beachtung  der  Ziff.  4
der  Verfügung  vom  11.  December  1865  (Staats-Anzeiger  Nr.  294)  kostenfrei.

Die  Insertionsgebühren  der  Lokalblätter  sind  in  das  Kanzleikosten-Verzeichniß  aufzunehmen,
  soweit  nicht  etwa  den  Verlegern  die  kostenfreie  Aufnahme  amtlicher  Bekanntmachungen
  obliegt.

S.  17.

Nach  Ablauf  der  in  §.  15  bezeichneten  Frist  sind  die  Wahlakten  dem  Oberhandelsgericht
  zur  Erstattung  seines  Gutachtens  (Art.  9,  Abs.  5  des  Gesetzes)  beziehungsweise
zur  Entscheidung  über  die  Einsprachen  gegen  die  Giltigkeit  der  Wahl  vorzulegen.

8.  18.

Das  Oberhandelsgericht  hat  vor  Allem  die  Giltigkeit  der  Wahl  zu  prüfen.  Diese
Entscheidung  ist  so  zu  beschleunigen,  daß  eine  etwa  weiter  erforderliche  Wahl  noch  im
Monat  Mai  vorgenommen  werden  kann.  Die  Anordnung  einer  solchen  ist  unverzüglich
dem  Justiz-Ministerium  anzuzeigen.  Ist  die  Wahl  nicht  zu  beanstanden,  so  soll  das
dem  Oberhandelsgericht  nach  Art.  9,  Abs  5  des  Gesetzes  obliegende  Gutachten  gleichfalls
  vor  Ablauf  des  Monats  Mai  erstattet  werden.

Stuttgart,  den  5.  März  1866.  Neurath.
        <pb n="122" />
        118

B)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Abtheilung  für  Verkehrsanstalten.
a)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Verwendung  von  Frauen  und  Mädchen  im  Dienste  der  Verkehrs-Anstalten.

Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  vom  21.  Februar
1866  verfügt  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  Verkehrsanstalten,
  bezüglich  der  Verwendung  von  Frauen  und  Mädchen  im  Dienste  der
Verkehrsanstalten,  wie  folgt:

I)  Die  Verwendung  von  Frauen  und  von  Mädchen  ist  zulässig:

A)  im  Eisenbahnbetriebsdienst  als  Billetverkäuferinnen,  sei  es  nun  mit  selbstständiger
  Kassen=  und  Rechnungsführung  oder  als  Gehilfinnen;

B)  im  Postdienst,

a)  als  Privatgehilfinnen  der  Postexpeditoren,

b)  zur  selbständigen  Versehung  von  kleincren  Postexpeditionen  und  von  Postablagen,

I%  als  Expeditionsgehilfinnen  bei  solchen  Poststellen,  wo  nicht  gleichzeitig  Assistenten
  und  Praktikanten  angestellt  sind;

Ch  im  Telegraphendienst  als  Telegraphistinnen  auf  kleineren  und  mittleren
Stationen.

2)  Vorbedingungen  für  die  Aufnahme  von  Frauen  und  Mädchen  in  den  Dienst  der

Verkehrsanstalten  sind:

a)  das  zurückgelegte  16.  Lebensjahr  und  in  der  Regel  kein  höheres  Alter  als
30  Jahre;

5)  in  der  Regel  lediger  Stand  oder  Wittwenstand  ohne  Kinder;

JP)  Besitz  eines  Heimathrechts;

)  gutes  Prädikat;

e)  Nachweisung  des  Grades  der  erworbenen  Schulbildung  durch  Erstehung  einer
Prüfung;

f)  Kautionsfähigkeit  im  Betrage  von  100  bis  500  fl.;

g)  genügende  Erlernung  des  Dienstes,  dem  sie  sich  widmen  wollen,  in  einer
Uebungszeit  von  mindestens  6  Wochen  und,  falls  sie  in  den  Telegraphendienst
zu  treten  beabsichtigen,  Erstehung  der  vorwiegend  auf  den  technischen  Theil  des
Dienstes  gerichteten  besonderen  Telegraphendienstprüfung
        <pb n="123" />
        119

3)  Die  unter  Ziffer  2.  e.  erwähnte  Prüfung,  zu  welcher  sich  die  Kandidatinnen  vor
dem  1.  Mai  bei  der  Centralbehörde  für  die  Verkehrsanstalten  unter  Anschluß
der  Nachweise  über  das  Zutreffen  der  übrigen  Vorbedingungen  für  die  Aufnahme
in  den  Dienst  der  Verkehrsanstalten  zu  melden  haben,  und  welche  von  einer  durch
die  Centralbehörde  für  die  Verkehrsanstalten  zu  bestellenden  Commission  theils
schriftlich  theils  mündlich  in  Einem  Tage  vorgenommen  wird,  findet  alljährlich
im  Monat  Juni  statt.

Anforderungen  der  Prüfung  sind:

a)  Nicberschreiben  eines  Dictats  mit  richtiger  Orthographie  und  gut  leserlicher
Schrift;

b)  Abfassung  eines  deutschen  Aufsatzes;

#.  Rechuen  einschließlich  der  Decimalbruchrechnung,  mit  besonderer  Rücksicht  auf
den  gewerblichen  Verkehr  in  Münze,  Maß  und  Gewicht;

d)  Kenntniß  der  einfachen  gewerblichen  Buchführung;

ee)  deßgleichen  der  Grundzüge  der  politischen  Geographie  mit  besonderer  Rücksicht
auf  das  Verkehrswesen;

)  Kenntnisse  in  der  französischen  oder  englischen  Sprache,  übrigens  vorbehältlich
der  Dispensation  von  diesem  Prüfungsgegenstand.

In  Absicht  alf  die  Behandlung  des  Prüfungsgeschäfts  gelten  die  Bestimmungen

  der  Postdienstprüfungsverordnung.  Vergl.  Regierungsblatt  von
1853,  Seite  41.

4)  Die  Aufnahme  von  Frauen  und  Mädchen  in  den  Dienst  der  Verkehrsanstalten
geschiett  in  täglich  widerruflicher  Weise;  ihnen  selbst  bleibt  monatliche  Dienstündigung
  vorbehalten.

Die  in  den  Dienst  der  Verkehrsanstalten  ausgenommenen  Frauen  und  Mädchen
haben  in  Absicht  auf  die  Führung  des  Dienstes  nach  den  Vorschriften  der  oberen
Verwaltungsbehörde  dieselben  Verpflichtungen,  wie  die  männlichen  Bediensteten
gleicher  Kategorie,  insbesondere  auch  bezüglich  der  Kantionsleistung;  sie  werden
beeidigt  und  Fählen  zu  den  Verwaltungsbeamten,  genießen  aber  in  der  Regel
nur  5#  des  Normalgehalts  der  von  ihnen  versehenen  Stelle  und  sind  zur  Betheiligung
  am  Unterstützungsverein  der  Diener  bei  den  Verkehrsanstalten  weder
berechtigt  noch  verpflichtet.

5)  Ihr  Verbleiben  im  Dienst  hängt  neben  ordentlicher  Besorgung  der  ihnen  obliegenden
  dienstlichen  Verrichtungen  insbesondere  von  einem  streng  sittlichen  Lebenswandel
  ab.

6)  Verheirathung  bedingt,  wenn  nicht  ganz  ausnahmsweise  Verhältnisse  vorliegen,
den  Dienstaustritt.

Durch  die  einsangs  erwähnte  höchste  Entschließung  vom  21.  Februar  1866  ist  die
Centralbehörde  für  die  Verkehrsanstalten  mit  der  Vollziehung  dieser  Verfügung  beauftragt.
Den  23.  Februar  1866.  Varnbüler.
        <pb n="124" />
        120
b)  Verfügung,  betreffend  die  Ertrapost=  und  Estafettentaxe  pro  188.

Vermöge  höchster  Entschließung  Seiner  Majestät  des  Königs  vom  21.  d.  M.
ist  die  Extrapost=  und  Estafettentaxe  für  den  Zeitraum  vom  1.  März  1866  bis  letzten
Februar  1867  auf  —.  48  kr.  pro  Pferd  und  geographische  Meile  festgesetzt  worden.

Stuttgart,  den  23.  Februar  1866.  Varnbüler.

C)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Basler  Versicherungsgesellschaft  gegen  Feuerschaden.

Nachdem  vermöge  höchster  Entschließung  vom  1.  d.  M.  der  Basler  Versicherungsgesellschaft
  gegen  Feuerschaden  auf  den  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1852,  der
Verordnung  vom  28.  desselben  Monats,  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  Art.  2
und  des  Gesetzes  vom  13.  August  1865,  Art.  38  die  staatliche  Genehmigung,  bewegliches
  Vermögen  jeder  Art,  sowie  diejenigen  Gebäude,  welchen  die  Theilgahme  an  der
allgemeinen  Krand  Versicherungs  Ausiat  ausnahmsweise  versagt  beziehungsweise  erlassen
ist  (vergl.  Art.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  88§.  9  u.  10  der  K.  Verordnung
von  demselben  *  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern,  und  zu  diesem  Behufe  eine  ständige
  Agentur  im  Lande  zu  errichten,  in  widerruflicher  Weise  ertheilt  worden  ist,  so
wird  dieses  hiermit  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemackt,  daß  die  Hauptagentur  der
edachten  Gesellschaft  dem  Kaufmann  Max  Aich  in  Stuttgart  übertragen  und  zu
egierungs-Commissären  bei  derselben  die  Regierungsräthe  Schmidlin  und  Klumpp
daselbst  bestellt  worden  sind.
tuttgart,  den  2.  März  1866.  Geßler.

ß0)  Des  Departements  des  Kriegswesens.

Des  Kriegsministeriums.
Verfügung,  betreffend  Errichtung  eines  „Konig-Karls-Stipendium“  an  der  K.  Kriegsschule.

Mit  höchster  Entschließung  vom  24.  Februar  d.  J.  haben  Seine  Königliche
Majestät  Sich  bewogen  gefunden,  aus  Anlaß  Höchst  Ihres  Geburtsfestes  an  der
K.  Kriegsschule  auf  die  Dauer  Höchst  Ihrer  Regierungszeit  ein  Stipendium  im  Betrag
von  400  fl.  aus  Höchst  Ihrer  Oberhofkasse  zu  errichten,  welches  zum  Unterhalt  und  zur
Beschaffung  der  Lehrmittel  für  einen  würdigen  und  unbemittelten  Kriegsschüler  oder  zu
Beiträgen  hiezu  für  mehrere  Kriegsschüler  verwendet  werden  soll.

Dieses  Stipendium  soll  den  Namen  „König  Karls  Stipendium“"  führen  und  je
auf  das  Allerhöchste  Geburtsfest  Seiner  Königlichen  Majestät  zur  Vertheilung
gelangen.

tuttgart,  den  2.  März  1866.  Wiederhold.

Gedruckt  bei  G.  Hasseldrint.
        <pb n="125" />
        121
7.
Negierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  29.  März  1866.

Inhalt.

Könlgliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  dle  Trauung  im  Auslande.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenvolizei.  —  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  weiterer
4  Handels=  und  Gewerbe-Kammern.  —  Bekanmmachung,  betreffend  den  Sterbekassenrerein  der  evangelischen
  Geistlichen  in  Württemberg.  —  Verfügung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens
  gegen  Feuersgefabr.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher
Verrichtungen  an  verschiedene  Eisenbahn-Stationsvorstände.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung
  der  Befugnisse  der  Zollabfertigungestelle  bei  dem  Poestamte  in  Stuttgart.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  in  einzelnen  Zollvereinsstaaten  erhobene  Uebergangsabgabe  von  vereineländischem  Tabak  u.  s.  w.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A))  Der  Departements  der  ZJustiz,  des  Innern  und  des  Kirchenund
  Schulwesens.
Der  Ministerien  der  Zustiz,  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung,  betreffend  die  Trauung  im  Auslande.

Zufolge  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  15.  d.  M.
wird  hiemit  in  Betreff  der  Trauung  von  Württembergern  im  Auslande  Folgendes
verfügt:
        <pb n="126" />
        122

1.  Die  durch  Höchstes  Dekret  vom  31.  Jannar  1844  den  ehegerichtlichen  Senaten
  des  Obertribunals  und  der  Gerichtshöfe  und  dem  katholischen  Kirchenrathe  übertragene
  Befugniß,  Erlanbniß  zur  Trauung  von  Württembergern  im  Auslande  zu  ertheilen
(II.  Ergänz.-Band  zum  Reg.  Blatt  S.  210),  steht  künftig  in  der  gleichen  Weise,  ausschließlich
  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Confession  der  Verlobten,  den  Oberämtern  zu.
(vergl.  jedoch  Ziff.  3).

2.  Zuständig  zur  Ertheilung  dieser  Erlaubniß  ist  für  beide  Verlobte  das  Oberamt
des  Heimathorts  des  Bräutigams.

Die  Erlaubniß  darf  nicht  ertheilt  werden,  bevor  durch  Rücksprache  mit  der  zuständigen
  Ehebehörde  ermittelt  ist,  daß  der  beabsichtigten  Ehe  ein  Hinderniß  nicht  im  Wege
stehe.

3.  Die  Zuständigkeit  der  Oberämter  beschränkt  sich  auf  die  Erlaubniß  zur  kirchlichen
  Trauung.

Etwaige  Gesuche  um  die  Erlaubniß  zur  bürgerlichen  Trauung  im  Auslande
sind  von  den  betreffenden  Gerichtsstellen,  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  dem  Oberamt
  (Ziff.  2)  wegen  etwaiger  öffentlich-rechtlicher  Anstände,  dem  Justiz-Ministerium
vorzulegen  (Gesetz  vom  1.  Mai  1855,  Art.  10,  14).

Stuttgart  den  16.  März  1866.
Neurgth.  Geßler.  Golther.

B)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei.

Nachdem  der  durch  die  K.  Verordnung  vom  17.  November  1865  veröffentlichten
Uebereinkunft  über  die  Paß=  und  Fremdenpolizei  auch  das  Herzogthum  Nassau  beigetreten
  ist,  so  wird  solches  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  22.  März  1866.
Varnbüler.  Geßler.
        <pb n="127" />
        123

C)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  weiterer  4  Handels=  und  Gewerbe-Kammern.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  Hoöchster  Entschließung  vom
14.  d.  M.  die  Errichtung  von  4  weiteren  Handels=  und  Gewerbekammern  in  den
Städten  Calw,  Heidenheim,  Ravensburg  und  Rottweil  in  Gemäßheit  des  §.  1  der
K.  Verordnung  vom  19.  September  1854  gnädigst  genehmigt  haben,  wird  unter  Abänderung
  der  Ministerial-Verfügung  vom  25.  Juni  1855  (Reg.  Blatt  S.  169—170)
und  der  Ministerial-Verfügung  vom  15.  September  1855  (Reg.  Blatt  S.  194—195)
sowic  unter  Aufhebung  der  Ministerial-Verfügung  vom  14.  Mai  1858  (Reg.  Blatt
S.  75—70)  bis  auf  Weiteres  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

In  den  Städten  Calw,  Heidenheim,  Ravensburg  und  Rottweil  werden  mit  den
in  der  K.  Verordnung  vom  19.  September  1854  enthaltenen  Befugnissen  Handels=  und
Gewerbekammern  errichtet.

§.  2.

Die  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Calw,  Ravensburg  und  Rottweil  besteht
je  aus  9  Mitgliedern.  Von  denselben  haben  3  dem  Stande  der  Kaufleute,  3  dem  der
Fabrikanten  und  3  dem  der  Handwerker  anzugehören.

8.  3.

Die  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Heidenheim  besteht  aus  12  Mitgliedern.
Von  denselben  haben  4  dem  Stande  der  Kaufleute,  4  dem  der  Fabrikanten  und  4  dem
der  Handwerker  anzugehören.

S.  4.
Es  sind
1)  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Stuttgart  die  Stadtdirektion  Stuttgart
und  die  Oberämter  Backnang,  Böblingen,  Cannstatt,  Eßlingen,  Leonberg,  Ludwigsburg,
  Marbach,  Manlbronn,  Schorndorf,  Stuttgart,  Vaihingen  und  Waiblingen;
        <pb n="128" />
        124

2)  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Heilbronn  die  Oberämter  Heilbronn,
Besigheim,  Brackenheim,  Gerabronn,  Hall,  Künzelsau,  Mergentheim,  Neckarsulm,
  Oehringen  und  Weinsberg;

3)  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Reutlingen  die  Oberämter  Reutlingen,
Balingen,  Göppingen,  Horb,  Kirchheim,  Nürtingen,  Rottenburg,  Tübingen  und
Urach;

4)  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Ulm  die  Oberämter  Ulm,  Biberach,  Blaur
  e  Ehingen,  Geislingen,  Laupheim  und  Münsingen;

)  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Calw  die  Oberämter  Calw,  Freuden-/krans
  Herrenberg,  Nagold  und  Neuenbürg;

6)  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Heidenheim  die  Oberämter  Heidenheim,
  Aalen,  Crailsheim,  Ellwangen,  Gaildorf,  Gmünd,  Neresheim  und
Welzheim;

7)  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Ravensburg  die  Oberämter  Ravensburg,
  Leutkirch,  Riedlingen,  Saulgau,  Tettnang,  Waldsee  und  Wangen;

8)  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Rottweil  die  Oberämter  Rottweil,
Oberndorf,  Spaichingen,  Sulz  und  Tuttlingen

zugetheilt.

Stuttgart  den  17.  März  1866.
Geßler.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Sterbekassenrerein  der  cvungelischen  Geistlichen  in  Wurttemb  #rg.

Nachdem  Seine  Königliche  Moajestät  vermöge  Höchster  Entschließung  vom

22.  d.  M.  dem  Sterbekassenverein  der  evangelischen  Geistlichen  in  Württemberg  auf  den
Grund  der  vorgelegten  Statuten  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen
  haben,  so  wird  dieses  mit  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  Ver-Zein
  seinen  rechtlichen  Wohnsitz  in  Stuttgart  hat.

Stuttgart  den  23.  März  1866.
Geßler.
        <pb n="129" />
        125
e)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermoͤgens  gegen  Feuersgefahr.

In  der  Absicht,  das  Verfahren  der  Gemeinderäthe  bei  dem  ihnen  obliegenden  Er—
kenntniß  über  Anträge  auf  Versicherung  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden
möglichst  zu  vereinfachen,  wird  hiemit,  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom  22.  d.  M.,
an  der  Stelle  des  §.  10  der  Instruktion  vom  28.  Mai  1852  (Reg.  Blatt  S.  135)  verfügt,
  daß  auf  der  Antragsurkunde  ein  von  dem  Schultheißen  (beziehungsweise  Abtheilungsvorstand)
  und  dem  Rathsschreiber  unterzeichneter  Eintrag  genügt,  wodurch  die  Zulässigkeit
  des  betreffenden  Versicherungsantrags  im  Gesammtbetrag  von  .
aufGrundgemcmderathlichcnBeschlussesvom.......beurkundet  wird.

Stuttgart  den  24.  März  1866.
Geßler.

D)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Vemichiungen  an  vonschiidene
Eisenbahn-Stationsvorstände.

Den  Stationsvorständen  auf  den  Bahnhöfen  zu  Unterboihingen  und  Neckarthailfingen
  (Kameralamts  Neuffen)  und  zu  Bempflingen  (Kameralamts  Urach)  wird,  anstatt
der  Orts=  beziehungsweise  Grenzstenerbeamten  (vergl.  Verfügung  vom  18.  September
1864,  Reg.Blatt  S.  154)  an  diesen  Orten,  die  Kontrole  sämmtlicher  übergangskontrolepflichtiger
  Gegenstände  übertragen,  welche  mit  der  Eisenbahn  aus  dem  zollvereinten  Ausland
  eingehen  und  die  Eisenbahn  an  den  genannten  Stationen  verlassen,  oder  welche
unter  Frachtbriefkontrole  in  das  zum  Zollverein  gehörende  Ausland  ausgeführt  und  an
den  erwähnten  Stationen  zur  Eisenbahn  aufgegeben  werden.

Vorstehende  Verfügung,  welche  mit  dem  1.  April  d.  J.  in  Kraft  tritt,  wird  unter
Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Jannar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)  hiemit
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  10.  März  1866.
Renner.
        <pb n="130" />
        126

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Befugnisse  der  Zollabfertigungsstelle  bei  dem
Postamte  in  Stuttgart.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  11.  Oktober  1861  (Reg.  Blatt
S.  198),  zufolge  welcher  bei  dem  Postamte  in  Stuttgart  für  die  zollamtliche  Abfertigung
  der  daselbst  ankommenden  zollpflichtigen  Fahrpoststücke  eine  dem  Hauptzollamte
unmittelbar  untergeordnete  Zollstelle  errichtet  worden  ist,  wird  hiemit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  diese  Stelle  mit  Wirkung  vom  1.  April  l.  J.  an  die  erweiterte
Befugniß  erhalten  hat,  Begleitscheine  über  zollpflichtige  Postgüter  Namens  des
Hauptzollamts,  aber  von  sich  aus  zu  erledigen  und  auszustellen.

Stuttgart  den  16.  März  1866.
Renner.

)  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  einzelnen  Zollvereinsstaaten  erhobene  Uebergangsabgabe  von
vereinslndisctem  Tabak  u.  s.  w.

Nach  dem  Vertrage  vom  16.  Mai  1865,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins
  betreffend,  Art.  11  unter  Nr.  II.  §§.  3  f.  und  5  werden

1.  Versendungen  vereinsländischer  unbearbeiteter  Tabakblätter,  wenn  sie  in  Mengen
  von  10  Pfund  oder  weniger  als  Proben  mit  der  Post  aus  einem  der  südlichen
Zollvereinsstaaten  in  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Kurhessen,  die  Thüringischen  Staaten,
  Braunschweig,  Oldenburg,  sowie  in  die  mit  diesen  Staaten  in  einem  Steuerverbande
  stehenden  Länder  übergeführt  werden,  von  der  Uebergangsabgabe  und  damit  auch
von  der  Begleitung  mit  zoll=  oder  steueramtlichen  Bezettelungen  freigelassen,

und  werden

2.  die  Uebergangsabgaben  von  Tabakblättern  und  Tabakfabrikaten  mit  20  Sgr.,
sowie  von  Bier  mit  7  Sgr.  6  Pf.  in  Preußen,  ausschließlich  der  Hohenzollern'schen
Lande,  in  Sachsen,  Kurhessen,  dem  Thüringischen  Vereine  und  Braunschweig  seit  dem
1.  Januar  l.  J.  nicht  mehr  nach  dem  früheren  Preußischen,  sondern  nach  dem  Zollgewichte
  erhoben.

Das  Nänliche  (Z.  2)  gilt  für  Hannover  und  Oldenburg  rücksichtlich  der  Uebergangsabgabe
  von  Tabakblättern  und  Tabakfabrikaten.
        <pb n="131" />
        127

Das  Finanz-Ministerium  glaubt  auf  diese,  wenn  auch  nicht  sehr  erheblichen,
Erleichterungen  im  Verkehr  mit  den  bezeichneten  übergangsabgabepflichtigen  Gegenständen
nach  Norddeutschland  besonders  aufmerksam  machen  zu  sollen.

Stuttgart  den  17.  März  1866.
Renner.

—#ee  —  MWM—

 

6  —'——lm  Hassetbrinit.
        <pb n="132" />
        <pb n="133" />
        129
S.

Negierungs  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  10.  April  1866.

Inhalt.
Könlgliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlickung  des  am  31.  December  1865
zu  Berlin  abgeschlossenen  Handelsvertrags  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Ertheilung  von  Ursprungszeugnissen
für  die  nach  Italien  zu  versendenden  Gegenstände.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  31.  December  1865  zu  Berlin  abgeschlossenen  Handelsvertrags
z#wischen  dem  Zollverein  und  Italien.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  31.  December  v.  J.  zu  Berlin  abgeschlossene  Handelsvertrag
zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  allseitig,  von  Uns  nach  Vernehmung  Unseres
Geheimen-Raths  und  unter  Vorbehalt  der  verfassungsmäßigen  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände,  ratificirt  und  der  Austausch  der  Ratificationsurkunden  am  12  dieses
Monats  zu  Berlin  bewirkt  worden  ist,  so  verordnen  Wir  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung
  des  Artikels  7  des  Vertrags,  welche  vorschreibt,  daß  derselbe  acht  Tage  nach  Aus-
        <pb n="134" />
        130

tausch  der  Ratificationsurkunden  ins  Leben  treten  soll,  daß  dieser  Vertrag  in  französischer
  Urschrift  und  deutscher  Uebersetzung  mit  Nachstehendem  zur  öffentlichen  Kenntniß

gebracht  werde.

Gegeben,  Stuttgart  den  28.  März  1866.
Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  Finanz-Minister:
Renner.

––.  ——  —  ——  ”nn

Traite  de  commerce
ehtre
le  Zollverein  et  TItalie.

Sa  Mlajeste  le  Koi  de  PDrusse,  Sa
Majestée  le  Roi  de  Bavière,  Sa  Hlajesté
le  Roi  de  Saxe  et  Son  Altesse  Royal  le
Grand-Duc  de  Bade  agissant  tant  en
Leur  nom  et  respectirement  pour  les
autres  Pays  et  parties  de  Pay#s  sourverains
  Compris  dans  le  systme  de  douanes
  et  d’impöts  de  Prusse,  savoir:  Le
Grand-Duché  de  Luxembourg,  les  enclaves
  du  Grand-Duche  de  Iecklenbourg,
Rossow,  Netzeband  et  Schoenberg,  la
Principante  de  Birkenseld  du  Grand-Duche
  d’Oldenbourg,  le  Uuché  d’Anhalt,
les  Principautés  de  Waldeck  ei  de  Pyr
mont,  la  Principaute  de  Lippe  et  le
Grand-Bailliage  de  Meisenheim  du  Landgraviat
  de  Hesse,  qu’au  nom  des  autres
Membres  de  IAssociation  de  douanes  et
de  commerce  Allemande  (Zollverein),

Pandels  -Vertrag
zwischen
dem  Zollverein  und  Italien.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen
und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Baden,  sowohl  für  Sich  und
beziehungsweise  in  Vertretung  der  dem
Preußischen  Zoll=  und  Steuersystem  angeschlossenen
  souveränen  Länder  und  Landestheile,
  nämlich  des  Großherzogthums
Luxemburg,  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
  Enklaven  Rossow,  Netzeband
und  Schönberg,  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Fürstenthums  Birkenfeld,  des
Herzogthums  Anhalt,  der  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont,  des  Fürstenthums
Lippe  und  des  Landgräflich  Hessischen
Oberamts  Meisenheim,  als  im  Namen
der  übrigen  Mitglieder  des  Deutschen
Zoll=  und  Handelsvereins,  nämlich:  der
        <pb n="135" />
        131.

savoir:  la  Couronne  de  Hanovre,  tant
pour  Elle,  due  pour  la  Principaute  de
Schaumbourg-Lippe,  et  la  Couronne  de
Wurtemberg,  IElertorat  de  Hesse,  le
Grand-uche  de  llesse  tant  pour  Lui
due  pour  le  Bailliage  de  llombourg  du
Landgraviat  de  lHesse,  les  Etats  formant
Tassociation  de  deuanes  et  de  commerce
de  Thuringe,  savoir:  le  Grand-Duché
de  Saze,  les  Duchés  de  Sakxe-leiningen,
de  Saxe  Altenbourg,  de  Saxe-Cobourg
et  Gotha,  les  Principautés  de  Schwarzbourg-Rudolstadt
  et  de  Schwarzbourg-Sondershausen,
  de  Reuss,  ligne  ainée,
et  de  Renss,  ligne  cadette,  le  Duché  de
Brunswick,  le  Duché  d'’Oldenbourg,  le
uche  de  Nassau  et  la  Ville  lihre  de
Franofort  d’une  part
et
Sa  Majesté  le  Roi  d’litalie  d'autre  part,

vonlant  régler  les  relations  Commerciales
  entre  les  Etats  du  Zollverein  et
l'Italie,  ont  nommé  à  cet  effet  pour  Leurs
Plénipotentiaires,  Savoir:
Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse:
M.  Otto-Edouard-Léopold  Comte  de
Bismark-Schönhausen,  Son  Président.
du  Couseil  et  Ministre  des  affaires
Etrangeres,

Sa  Majesté  le  Roi  de  Bavière:
M.  Louis-Maximilien-Erariste  Comte
de  Montgelas,  Son  Chambellan,  En-Voyé
  Extraordinaire  et  Ministre  Plénipotentiaire
  pres  Sa  Majesté  le  Roi  de
Prusse,

Krone  Hannover,  sowohl  für  Sich,  wie

für  das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe,

und  der  Krone  Bürttemberg,  des  Kurfürstenthums
  Hessen,  des  Großherzogthums

Hessen,  sowohl  für  Sich  wie  für  das

Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg,  der

den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein

  bildenden  Staaten,  namentlich:

des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer

  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,

  Sachsen-Coburg  und  Gotha,

der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt

  und  Schwarzburg-Sondershausen,

Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer  Linie,

des  Herzogthums  Braunschweig,  des  Herzogthums

  Oldenburg,  des  Herzogthums

Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt

einerseits

und
Seine  Majestät  der  König  von  Stalien.
andererseits.
in  der  Absicht,  die  Handels-Beziehungen
zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Italien
zu  regeln,  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Ihren

Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
den  Herrn  Otto  Eduard  Leopold  Grafen
von  Bismark-Schönhausen,  Allerhöchst
Ihren  Präsidenten  des  Staatsministeriums
  und  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten,

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern;
den  Herrn  Ludwig  Maximilian  Evarist
Grafen  von  Montgelas,  Allerhöchst  Ihren
Kämmerer,  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Preußen,
        <pb n="136" />
        132

Sa  Majesté  le  Roi  de  Saze:
M.  Charles-Adolphe  Comte  de  Hohenthal,
  Son  Conseiller  privé  actuel,  En-Vo)6
  Extraordinaire  et  Ministre  Pléni
potentiaire  près  Sa  Majesté  le  Roi  de
Prusse,

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de

Bade:
M.  Jean  Baron  de  Türckheim,  Son
Chambellan,  Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Dlénipotentiaire  pres  Sa  Majestè
  le  Roi  de  Prusse

et
Sa  Majestée  le  Roi  d’ltalie:
5hlI.  Jules-Camille  Comte  de  Barral
de  Monteauvrard,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
prés  Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,
lesquels  après  s'’etre  communiqu  leurs
pleins  pouvoirs,  trouvés  en  bonne  et  due
forme,  son  convenus  des  articles  sui-Vants.


Article  1.

L.es  sujets  des  Etals  du  Dollverein
en  Italie  et  les  sujets  de  Sa  Majesté  le
Roi  d’'Italie  dans  les  Etats  du  Zollverein,
  soit  du’ils  8'y  Etablissent  soit  qdu’ils
J  résident  temporairement,  y  jouiront,
relatirement  à  lexercice  du  commerce
et  des  industries,  des  memes  droits  et
n'y  seront  soumis  à  aucune  imposition
plus  éievée  ou  autre  due  les  sujets  de
la  nation  la  plus  favorisée  sous  ces  rap—
ports.

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
den  Herrn  Carl  Adolph  Grafen  von
Hohenthal,  Allerhöchst  Ihren  Wirklichen
Geheimen  Rath,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Königevon  Preußen,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog

von  Baden:

den  Herrn  Carl  Freiherrn  von  Türrckheim,

  Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn,

außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestät
  dem  Könige  von  Preußen

und

Seine  Majestät  der  König  von  Italien:
den  Herrn  Julius  Camill  Grafen
von  Barral  de  Monteauvrard,  Allerhöchst
  Ihren  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner
  Majestät  dem  Könige  von  Preußen,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung

ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  über  nachstehende  Artikel
übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Die  Unterthanen  der  Staaten  des  Zollvereins,
  welche  in  Italien  und  die  Unterthanen
  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Italien,  welche  in  den  Staaten  des  Zollvereins
  dauernd  oder  vorübergehend  sich
aufhalten,  sollen  daselbst  in  Beziehung
auf  den  Betrieb  des  Handels  und  der
Gewerbe  die  nämlichen  Rechte  genießen
und  keinen  höheren  oder  anderen  Abgaben
unterworfen  werden,  als  die  Angehörigen
des  in  diesen  Beziehungen  am  meisten  begünstigten
  dritten  Landes.
        <pb n="137" />
        133

Artiele  2.

Le  produits  du  sol  et  de  l'industrie
de  Tltalie  qui  seront  importés  dans  le
Zollverein,  et  les  produits  du  sol  et  de
bPindustrie  des  Etats  du  ZTollverein  qui
seront  importés  en  Ilalie,  destinés,  soit
à  la  Cconsommation,  soit  à  l’entreposage,
soit  à  la  réexportation,  Soit  au  transit,
seront  soumis  au  méme  traitement  et
nommément  ne  seront  passibles  de  droits
ni  plus  élevés  ni  antres  que  les  produits
de  la  nation  la  plus  favorisée  sous  res
rapports.

Articse  3.

A  Lexportation  vers  T’talie  il  ne  sera
perqu  dans  le  Zollverein  et  à  l’exportation
  vers  se  Zollverein  il  ne  sera  perçu
en  Italie  d'autres  ni  de  plus  hauts  droits
de  sortie  qu’'às  exportation  des  mémes
objets  vers  le  pays  le  plus  favorisé  à
cet  é6gard.

Article  4.

Les  marchandises  de  toute  nature
venant  de  lun  des  deux  territoires  ou  y
allant,  seront  reciproqnement  exemptes
dans  lautre  de  tout  droit  de  transit.

Article  5.

Toute  faveure,  toute  immunité,  toute
réduotion  du  tanf  des  droits  dentrée  et
de  sortie  que  Tune  des  Hautes  Parties
Contractantes  accordera  à  une  tierce
Puissance,  sera  immédialement  et  sans
condition  étendue  à  l’autre

De  plus  aucune  des  Darties  Contrac-Artikel

  2.

Die  Boden=  und  Gewerbs-Erzengnisse
Italiens,  welche  in  den  Zollverein  und
die  Boden=  und  Gewerbs-Erzeugnisse  der
Staaten  des  Zollvereins,  welche  in  Italien
eingeführt  werden,  sollen  daselbst,  sie  mögen
zum  Verbrauch,  zur  Lagerung,  zur  Wiederausfuhr
  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt  sein,
der  nämlichen  Behandlung  unterliegen  und
insbesondere  keinen  höheren  oder  anderen
Abgaben  unterworfen  werden,  als  die  Erzeugnisse
  des  in  diesen  Beziehungen  am
meisten  begünstigten  dritten  Landes.

Artikel  3.

Bei  der  Ausfuhr  nach  Italien  sollen  im
Zollverein  und  bei  der  Ausfuhr  nach  dem
Zollverein  sollen  in  Italien  Ausgangsabgaben
  von  keinen  anderen  Waaren  und  mit
keinem  höheren  oder  anderen  Betrage  erhoben
  werden,  als  bei  der  Ausfuhr  nach
dem  in  dieser  Beziehung  am  meisten  begünstigten

  dritten  Lande.

Artikel  4.

Die  Waaren-Durchfuhr  nach  und  von
Italien  soll  im  Zollverein  und  die  Waaren-Durchfuhr
  nach  und  von  dem  Zollverein
  soll  in  Italien  von  jeder  Durchgangs-Abgabe
  frei  sein.

Artikel  5.

Jede  Begünstigung,  jedes  Vorrecht  und
jede  Ermäßigung  in  dem  Tarife  der  Eingangs=
  oder  Ausgangs-Abgaben,  welche
einer  der  hohen  vertragenden  Theile  einer
dritten  Macht  zugestehen  möchte,  wird
gleichzeitig  und  ohne  Bedingung  dem  anderen
  zu  Theil  werden.

Ferner  wird  keiner  der  vertragenden
        <pb n="138" />
        134

tantes  ne  soumettra  l'autre  à  une  prohibition
  d'importation  ou  d'exportation  qui
ne  serait  pas  appliquée  en  même  temps
à  toutes  les  autres  nations.

La  disposition  qui  précède  sur  les
prohibitions  à  la  sortie  ne  déroge  point
aux  obligations  due  les  actes  de  la  Conf#édéralion
  germanique  imposent  aux  Etats
allemands  qui  composent  le  Dollverein.

Article  6.

En  ce  qui  concerne  les  margues  ou
étiquettes  de  marchandises  ou  de  leurs
emballage,  les  dessins  et  marques  de
labrique  ou  de  Commerce,  les  sujets  de
chacun  des  Etatls  contractants  joniront
respectivement  dans  l’autre  de  la  méme
protection  que  les  nationausx.

Article  7.

Le  présent  traité  entrera  en  vigueur
huit  jours  après  l’échange  des  ratifications.
Toutefois  la  disposition  de  lartiche  6  ne
sera  exécutoire  que  quatre  mois  apres
ce  terme.

Le  présent  traiteé  restera  en  rigueur
jusqu'au  30.  Juin  1875.  Dans  le  cas
ou  aucune  des  Parties  cContractantes
n’aurait  notilé  donze  mois  avant  l’écheanre
  de  ce  terme  Son  intention  d'en  faire
cesser  les  effets,  il  demeurera  obligatoire
jusquà  l’expiration  d’une  année  à  partir
du  jour  oü  une  oun  l’autre  des  Hautes
Parties  Contractantes  aura  dénoncé.

Article  8.
e  présent  traité  sera  ratifé  et  les
ratilications  en  seront  échangées  à  Ber-Un
  le  plus-töt  possible.

Theile  ein  Einfuhr=  oder  ein  Ausfuhr-Verbot
  gegen  den  anderen  in  Kraft  setzen,
welches  nicht  gleichzeitig  auf  alle  anderen
Nationen  Anwendung  fände.

Die  vorstehende,  auf  Ausfuhr-Verbote
bezügliche  Bestimmung  kann  den,  aus  dem
Bundesverhältnisse  herrührenden  Verpflichtungen
  der  zum  Zollverein  gehörenden  Deutschen
  Bundesstaaten  keinen  Eintrag  thun.

Artikel  6.

In  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung
  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,
der  Muster  und  der  Fabrik=  oder  Handelszeichen
  sollen  die  Unterthanen  eines  jeden
der  vertragenden  Staaten  in  dem  anderen
denselben  Schutz,  wie  die  Inländer  genießen.


Artikel  7.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  acht  Tage
nach  Auswechselung  der  Ratifications-Urkunden
  in  Krafttreten.  Jedoch  soll  die  Bestimmung
  des  Artikels  6  erst  vier  Monate  nach
diesem  Zeitpunkt  zur  Ausführung  gelangen.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  bis  zum
30.  Juni  1875  in  Kraft  bleiben.  Im
Falle  keiner  der  vertragenden  Theile  zwölf
Monate  vor  dem  Ablauf  dieses  Termins
seine  Absicht,  die  Wirkung  des  Vertrages
aufhören  zu  lassen,  dem  andern  kundgegeben
haben  sollte,  soll  derselbe  bis  zum  Ablaufe
eines  Jahres  von  dem  Tage  ab  in  Geltung
bleiben,  an  welchem  der  eine  oder  der  audere
  der  vertragenden  Theile  denselben  gekündigt
  hat.

Artikel  8  ·

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifieirt  und
es  sollen  die  Ratifications-Urkunden  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.
        <pb n="139" />
        135

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires  Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitirespertils
  Font  signe  et  y  ont  apposé  le  gen  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichcachet
  de  leurs  armes.  net  und  ihre  Siegel  beigedruckt.

Fait  à  Berlin,  le  31.  Diecembre  1865.  So  geschehen  zu  Berlin  den  31.  December
  1865.
Bimark-Schoenhausen.  C.  de  Barral.  Bismark-Schönhausen.  C.  de  Barral.

(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Montgelas.  Montgelas.
(I.  S.)  (L.  S.)
Hohenthal.  Hohenthal.
(L.  S.)  (L.  S.)
Türckheim.  r  Türckheim.
(L.  S.)  (I.  S.)

II.  Verfügungen  der  Departements.
Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Ertheilung  von  Ursprungszeugnissen  für  die  nach  Italien  zu  versendenden
Gegenstände.

Auf  Grund  des  Artikels  2  des  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  am  31.  December
  1865  abgeschlossenen  und  nach  erfolgter  allseitiger  Ratification  so  eben  in  Wirksamkeit
  getretenen  Handelsvertrags  findet  auf  die  nach  Italien  eingeführten  Erzeugnisse
des  Zollvereins  der  zwischen  Italien  und  Frankreich  für  die  Einfuhr  französischer  Erzeugnisse
  in  Italien  vereinbarte  Zolltarif  fortan  gleichfalls  Anwendung.

Eine  Uebersetzung  dieses  Tarifs  ist  in  dem  preußischen  Handelsarchiv  Jahrgang  1865
Th.  II.  S.  154  ff.  abgedruckt.

Waaren,  für  welche  die  Abfertigung  nach  den  Sätzen  desselben  in  Anspruch  genommen
  wird,  müssen  von  Ursprungszeugnissen  begleitet  sein.  Die  in  dieser  Beziehung
auch  für  den  Verkehr  des  Zollvereins  maßgebende  Bestimmung  im  Artikel  14  des  Handelsvertrages
  zwischen  Frankreich  und  Italien  vom  17.  Januar  1863  lautet  nach  der
Uebersetzung  des  preußischen  Handelsarchivs  Jahrgang  1864  Th.  I.  S.  376.
        <pb n="140" />
        136

„Wer  eine  Waare  einführt,  hat  der  Zollverwaltung  des  andern  Landes
die  Abkunft  oder  Fabrikation  derselben  nachzuweisen.  Dieser  Nachweis
wird  geführt  durch  Vorlegung  einer  vor  einer  Behörde  am  Orte  der  Versendung
  abgegebenen  Erklärung,  oder  einer  von  dem  Vorstande  der  Zollverwaltung
  des  Ausgangsamts  ausgefertigten  Bescheinigung,  oder  einer  von  dem  in
dem  Versendungsorte  oder  Verschiffungshafen  residirenden  Konsul  oder  Konsular-Agenten
  des  Landes,  wohin  die  Einfuhr  geschehen  soll,  ausgefertigten
Bescheinigung.

Die  beiderseitigen  Konsuln  oder  Konsular-Agenten  haben  die  Unterschrift
der  Ortsbehörden  zu  beglaubigen.“

Die  Polizei-,  beziehungsweise  die  Zoll=  und  Steuerbehörden  werden  angewiesen,
die  hienach  erforderlichen  Erklärungen  und  Bescheinigungen  nach  dem  angehängten  Muster
  aufzunehmen  und  auszufertigen.  Dabei  wird  bemerkt,  daß  es  der  Legalisirung  der
Unterschriften  dieser  Behörden  durch  die  italienischen  Konsuln  an  solchen  Orten  nicht
bedarf,  an  welchen  kein  Konsul  seinen  Sitz  hat.

In  der  Behandlung  der  in  den  Zollverein  eingeführten  italienischen  Erzeugnisse
tritt  eine  Aenderung  nicht  ein.

Stuttgart  den  28.  März  1866.  Geßler.  Renner.

Anhang.  %
Ursprungszeugnih.
A.  Anmeldung.
Der  Unterzeichnete  .  ..  .
wohnhaftzu.  .  (1m  Königreich  Württemberg)
erklärt  hiemit,  daß  die  nachstehend  angegebenen,  zur  Einfuhr  in  das  Königreich  Italien
bestimmten  Waaren  zollvereinsländischen  ursprunge  sind.
.  .den  .  18..  Unterschrift.
B.  Beglaubigung  des  ursprungs.
Die  Abstammung  der  vorstehend  bezeichneten  Waaren  aus  dem  freien  Verkehr  des
Zollvereins  wird  hiemit  bescheinigt.
.  .  .  .  den  18
(Stempel.)  Firma  der  Behörde.
Unterschrift.

Gedruckt  bei  G.  Hosselbrint.
        <pb n="141" />
        137

X.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  28.  April  1866.

Inhalt.

Könlgliche  Dekrete.  Köntgliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  über  die  Fortdauer
des  Vertrags  wenen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkebrsverhällnisse  am  14.  December  1865  zu
Bremen  zwischen  dem  Jollverein  und  der  freien  Hansestadt  Bremen  abgeschlossenen  Vertrags.

Verfügungen  der  Derartements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß-  und  Fremdenvollzel  in  dem
Großberzogtbum  Sachsen-Welmar.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenrolizel  in  dem
Herzogthum  Sachsen-Meintngen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Herzogthümer  Schleswig
  und  Holstein  zur  Paßkartenconventien.  —  Bekannimachung,  betreffend  den  Wegfall  des  Erfordernisses
  von  Ursprungs-Zeugnissen  für  die  nach  Italien  zu  versendenden  Gegenstände.  —  Bekanntmachung,
betreffend  eine  veränderte  Einrichtung  in  Beziebung  auf  Beginn  und  Schluß  der  Semester  an  der  landund
  forstwirthschaftlichen  Akademie  in  Hohenheim.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines
Grenzsteueramts  in  Blberach,  Kameralamts  Heilbronn.

§..VCGVGGGG  —

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Veröffentlichung  des  über  die  Fortdauer  des  Vertrags  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen
Verkehrsverhältnisse  am  14.  December  1865  zu  Bremen  zwischen  dem  Zollverein  und  der  freien
Hansestadt  Bremen  abgeschlossenen  Vertrags.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  14.  December  v.  J.  zu  Bremen  über  die  Fortdauer  des  Vertrags
  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  zwischen  dem  Zollverein
und  der  freien  Hansestadt  Bremen  abgeschlossene  Vertrag  allseitig,  von  Uns  nach  Ver-
        <pb n="142" />
        138

nehmung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  ratificirt  und  der  Austausch  der  Ratifications-Urkunden  bewirkt  worden
ist,  so  verordnen  Wir,  daß  dieser  Vertrag  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
werde.

Gegeben  Stuttgart  den  12.  April  1866.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  Finanz-Minister:
Renner.

Vertrag
zwischen
Preußen,  Hannover,  Kurhessen  und  Oldeuburg  für  Sich  und  in  Vertretung  der
übrigen  Staaten  des  Zollvereins  einerseits  und  der  freien  Hansestadt  Bremen
andererseits,
·  die
Fortdauer  des  Vertrages  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrs-Verhältnisse
  betreffend.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Oldenburg  für  Sich  und  in  Vertretung  der  übrigen  Mitglieder  des,
kraft  der  Verträge  vom  22.  und  30.  März  und  11.  Mai  1833,  12.  Mai  und  10.  December
  1835,  2.  Januar  1836,  8.  Mai,  19.  Oktober  und  13.  November  1841,  4.  April
        <pb n="143" />
        139

1853  und  endlich  vom  28.  Juni,  11.  Juli,  12.  Oktober  1864  und  vom  16.  Mai
1865  bestehenden  Zoll=  und  Handelsvereins,  nämlich:  der  Kronen  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des  Großherzogthums  Hessen,  der  den
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein  bildenden  Staaten  —  namentlich  des  Großherzogthums
  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und
Sachsen-Coburg-Gotha  und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  sowie  der  Fürstlich  Reußischen  Länder  älterer  und  jüngerer  Linie
—  des  Herzogthums  Braunschweig,  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt,  ferner  in  Vertretung  des  Großherzogthums  Luxemburg,  der  Großhergoglich
Mecklenburgischen  Enclaven  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,  des  Großherzoglich
Oldenburgischen  Fürstenthums  Birkenfeld,  des  Herzogthums  Anhalt,  der  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont,  der  Fürstenthümer  Lippe  und  Schaumburg-Lippe,  der  Landgräflich
  Hessischen  Gebietstheile,  des  Oberamts  Meisenheim  und  des  Amts  Homburg,
einerseits
und
der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen  andererseits,
von  dem  Wuntsche  geleitet,  auch  fernerweit  die  gegenseitigen  Handelsbeziehungen
zwischen  Ihren  Staaten  möglichst  zu  fördern,  haben  zum  Zweck  der  Aufrechthaltung
des  hierauf  abzielenden  Vertrages  vom  26.  Jannar  1856,  die  Beförderung  der  gegenseitigen
  Verkehrsverhältnisse  betreffend,  Verhandlungen  eröffnen  lassen,  und  zu  Bevollmächtigten
  bestellt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold  Henning;
Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:
Allerhöchst  Ihren  Ober-Zollrath  Hermann  Christian  August  Cammann;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Wilhelm  Cramer;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Allerhöchst  Ihren  Ober-Zollrath  Carl  Meyer;
der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen:
den  Senator  und  Doctor  der  Rechte  Arnold  Duckwitz,
        <pb n="144" />
        140

den  Senator  und  Doctor  der  Rechte  Alexander  Carl  Conrad  Adolph
Kottmeier  und

den  Senator  Friedrich  Ludolph  Grave,
von  welchen  Bevollmächtigten  folgender  Vertrag,  unter  dem  Vorbehalte  allseitiger  Ratification,
  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Der  zwischen  Preußen,  Hannover  und  Kurhessen  für  Sich  und  in  Vertretung  der
übrigen  Staaten  des  Zollvereins  einerseits  und  der  freien  Hausestadt  Bremen  andererseits
  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  am  26.  Januar  1856  abgeschlossene
  Vertrag  wird  vorläufig  auf  weitere  zwölf  Jahre,  vom  1.  Januar  1866  anfangend,
  also  bis  zum  letzten  Dezember  1877,  aufrecht  erhalten.

Für  diesen  Zeitraum  bleibt  derselbe  mit  den  dazu  gehörigen  Uebereinkünften  auch
ferner,  jedoch  mit  den  in  den  folgenden  Artikeln  enthaltenen  Abänderungen  und  zusätzlichen
  Bestimmungen,  in  Kraft.

Artikel  2.

Die  Unterthanen  der  Staaten  des  Zollvereins,  welche  in  Bremen,  und  die  Bremischen
  Staatsangehörigen,  welche  in  den  Staaten  des  Zollvereins  vorübergehend  oder
dauernd  sich  aufhalten,  sollen  daselbst  in  Beziehung  auf  den  Betrieb  des  Handels  die
nämlichen  Rechte  genießen  und  keinen  höheren  oder  anderen  Abgaben  unterworfen  werden,
  als  die  Angehörigen  des  in  diesen  Beziehungen  am  meisten  begünstigten  dritten
Landes.

Artikel  3.

Die  Verabredung  im  Artikel  4  des  Vertrages  vom  26.  Jannar  1856  unter  Nr.  1,
nach  welcher,  unter  den  in  jenem  Artikel  angegebenen  Beschränkungen,  hinsichtlich  des
Betrages,  der  Sicherung  und  der  Erhebung  der  Ein=  und  Ausgangsabgaben  in  keinem
der  contrahirenden  Staaten  Erzeugnisse  des  Gebicts  des  anderen  contrahirenden  Theils
ungünstiger  als  gleichartige  Erzeugnisse  irgend  eines  außerdeutschen  Staats  behandelt
werden  dürfen,  wird  dahin  erweitert,  daß  die  vorbezeichnete  Behandlung  auch  nicht  ungünstiger
  sein  darf,  als  diejenige  der  gleichartigen  Erzeugnisse  anderer  nicht  zum  Zollverein
  gehörender  deutscher  Staaten.

Zugleich  hat  man  sich  in  Beziehung  auf  die  Formalitäten  der  Zollabfertigung  der
auf  den  Eisenbahnen  beförderten  Waaren  und  Effekten  dahin  geeinigt,  daß  bei  dem  vereins-
        <pb n="145" />
        141

ländischen  Haupt-Zollamte  zu  Bremen  alle  nach  den  Zollgesetzen  zulässigen  und  namentlich
  alle  diejenigen  Erleichterungen  eintreten  sollen,  welche  rücksichtlich  der  Formalitäten
der  Zollabfertigung  dem  Verkehr  auf  einer  anderen,  die  Grenze  überschreitenden  Eisenbahn
  gewährt  sind  oder  künftig  noch  gewährt  werden.

Artikel  4.

Es  sollen:

1)  eingangszollpflichtige  Gegenstände,  welche  als  Muster  dienen  und  in  den  Zollverein
  von  Bremischen  Handlungsreisenden  oder  in  Bremen  von  Handlungsreisenden,
  die  einem  Zollvereinsstaate  angehören,  eingeführt  werden,  beiderseits,
soweit  nöthig,  unter  den  zur  Sicherstellung  ihrer  Wiederausfuhrs  oder  Niederlegung
  in  einem  Packhofe  erforderlichen  Zollförmlichkeiten  zeitweise  zollfrei  zugelassen
  werden.  Diese  Förmlichkeiten  werden  im  gemeinsamen  Einverständnisse
unter  den  vertragenden  Theilen  geregelt.  Ferner  wird
zur  weiteren  gegenseitigen  Erleichterung  des  Verkehrs  beiderseits  Befreiung  von
Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  zugestanden  für  Gegenstände,  welche,  um  als
Modelle  zu  dienen,  oder  zur  Reparatur,  in  das  Gebiet  des  anderen  contrahirenden
  Theils  gebracht  und  nach  Erreichung  des  bezeichneten  Zwecks,  unter  Beobachtung
  der  deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschriften,  zurückgeführt  werden,  wenn
die  wesentliche  Beschaffenheit  und  Benennung  derselben  unverändert  bleibt.

Artikel  5.

Nachdem  im  #Zollvereine  die  Durchgangsabgaben  und  in  Bremen  die  Durchgangsabgaben
  und  die  Speditionsgebühren  aufgehoben  worden  sind,  soll  es  während  der  Dauer
des  gegenwärtigen  Vertrages  dergestalt  hierbei  bewenden,  daß  auf  die  Wiedereinführung
von  Durchgangsabgaben  in  der  einen  oder  der  anderen  Gestalt  für  Güter  verzichtet
wird,  welche  von  Bremen  kommen  oder  dahin  gehen  und  das  Gebiet  des  Zollvereins
dabei  berühren,  oder  welche  aus  dem  Zollvereine  kommen  oder  dahin  gehen  und  das
Gebiet  der  freien  Stadt  Bremen  berühren.

Die  in  dem  Vertrage  vom  26.  Jannar  1856  und  dessen  Zubehörungen  enthaltenen
Verabredungen  über  Durchgangsabgaben  treten  demgemäß  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen
  Vertrages  außer  Anwendung.

2

Artikel  6.
Zur  wirksameren  Unterdrückung  des  Schleichhandels,  aus  dem  Gehiete  der  freien
        <pb n="146" />
        142

Stadt  Bremen  nach  dem  Zollvereine  hin,  soll  im  Anschluß  an  die  Verabredungen  im
Artikel  3  der  Uebereinkunft  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels  vom  26.  Januar  1856:
1)  der  Transport  von  zgollpflichtigen  Gegenständen,  von  denen  allen  Umständen  nach

1450
—

anzunehmen  ist,  daß  sie  ins  Zollvereinsgebiet  unerlaubter  Weise  eingeführt  werden
  sollen,  auf  denjenigen  durch  Commissare  von  Hannover,  Oldenburg  und
Bremen  zu  bezeichnenden  Nebenwegen,  welche  von  einem  Bremischen  Orte  aus
nach  der  nahen,  auf  Bremischer  Seite  überall  nicht  oder  nur  mit  einzelnen  Wohngebäuden
  bebauten  Zollgrenze  führen,  bei  einer  den  denunciirenden  Bremischen
Polizeibeamten  (Landjägern)  zufallenden  Ordnungsstrafe  von  1  bis  10  Thalern
verboten  werden.  Ferner  sollen:

sobald  des  Schleichhandelsbetriebs  verdächtige  Personen  bei  Nachtzeit,  d.  h.  von
10  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens,  hart  an  der  Zollgrenze,  sei  es  auf  erlaubten.
oder  nach  der  Bestimmung  unter  1.  unerlaubten  Wegen  oder  in  daselbst  belegenen
Wirthshäusern  mit  zollpflichtigen  Waaren  betroffen  werden,  die  Waaren  vorläufig
bis  zu  der  oben  gedachten  Morgenstunde  thunlichst  angehalten,  beziehungsweise
sodann,  vorhaltlich  der  Verhängung  der  nach  der  Bestimmung  unter  1.  etwa  bereits
  verwirkten  Ordnungsstrafe  auf  einen  nach  der  Zollstraße  führenden  Weg
verwiesen  werden.

Artikel  7.

Ueber  die  Stellung  und  die  Befugnisse  des  zollvereinsländischen  Haupt-Zollamts  zu
Bremen  wird  statt  der  Verabredungen  im  Art.  1  der  Uebereinkunft  wegen  Errichtung
dieses  Haupt-Zollamts  vom  26.  Januar  1856  Folgendes  bestimmt:

Das  in  der  Stadt  Bremen  errichtete  zollvereinsländische  Haupt-Zollamt  tritt  unter
den  nachfolgenden  Bestimmungen  an  die  Stelle  der  Grenzzollämter,  welche  sonst  an  der
Grenze  gegen  das  Bremische  Gebiet,  au  den  Eisenbahnen  und  an  der  oberen  Weser
anzulegen  sein  würden.  Dasselbe  ist  für  diese  Verkehrs-Verbindungen  als  Grenz-,  Einund
  Ausgangsamt  des  Zollvereins  in  der  Weise  anzusehen,  daß  demselben  die  Ermächtigung
  beiwohnt:

1)

bezüglich  des  Eingangszolles  zur  Erhebung  bis  zur  Höhe  von  50  Thalern  für
eine  Waarensendung  und  ausnahmsweise  zur  unbeschränkten  Erhebung  desselben
für  Güter,  welche  mit  keinem  höheren  Eingangszolle  als  15  Sgr.  für  den  Cent-
        <pb n="147" />
        143

ner  belegt  sind,  sowie  für  Effekten  und  Waaren,  welche  Passagiere  der  Post,  der
Eisenbahnen  und  der  Oberweser-Dampfschiffe  mit  sich  führen,

2)  zur  Erhebung  des  Ausgangszolles,

3)  zur  Ablassung  zollfreier  Gegenstände  in  den  freien  Verkehr,

4)  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  Uebergangsscheinen,
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  II.  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Declarationsscheinen  für  den  Verkehr  mittelst  Berührung  des  Auslandes,
endlich

5)  für  den  Eisenbahnverkehr  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ansagezetteln.

Für  den  Verkehr  von  und  über  Bremen  nach  dem  Zollvereinsgebiete  auf  anderen
Wegen  als  auf  den  Eisenbahnen  und  der  Oberweser  sollen  die  vorstehend  unter  Nr.  4
erwähnten  Abfertigungsbefugnisse  dem  Haupt--Zollamte  unter  den  bereits  ergangenen
oder  künftig  festzustellenden  Vorkehrungen  gegen  Mißbrauch  ebenfalls  zustehen.

Artikel  8.

An  die  Stelle  der  Verabredung  im  ersten  Satze  des  Art.  3  der  Uebereinkunft  vom
26.  Januar  1856  wegen  Errichtung  des  zollvereinsländischen  Haupt-Zollamtes  u.  s.  w.
soll  folgende  Bestimmung  treten:

Wer  aus  Bremen  oder  dem  Bremischen  Gebiete  Waaren  oder  Effekten  den  betreffenden
  Zollstellen  zur  Abfertigung  nach  dem  Zollverein  vorführt,  oder  wer  mit  nach
dem  Zollvereine  mittelst  der  Eisenbahnen  oder  auf  Schiffen  stromaufwärts  auf  der  Oberweser
  zu  befördernden  Waaren  oder  Effekten,  ohne  solche  zu  der  nach  den  Umständen
erforderlichen  Abfertigung  anzumelden,  die  betreffende  Zollstelle  überschreitet  oder  ganz
umgeht,  soll  so  angesehen  werden,  als  wenn  er  damit  die  Zollgrenze  und  die  erste  Zollstelle
  im  Zollverein  überschreite  und  daher  insonderheit  auch  in  Bezug  auf  die  Abgabe
der  Zolldeclaration  über  solche  Waaren  oder  Effekten  den  zollgesetzlichen  Bestimmungen
desselben  unterworfen  sein.

Der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen  wird  die  durch  diese  Verabredung  bedingte
gesetzliche  Anordnung  erlassen.

Artikel  9.

Bei  der  nach  Abschluß  des  Vertrages  vom  26.  Januar  1856  zugelassenen  Aufnahme

  von  Zucker  und  Tabak,  die  mit  dem  Anspruche  auf  Zoll=  oder  Steuervergütung
        <pb n="148" />
        144

versendet  sind,  und  von  übergangsabgabepflichtigen  Gegenständen  in  die  Zollvereins-Niederlage
  zu  Bremen,  soll  es  auch  ferner  unter  folgenden  Maßgaben  bewenden:
1)  Raffinirter  Rohrzucker,  welcher  von  Zuckersiedereibesitzern,  sowie  aus  Rüben  be-2



reiteter  raffinirter  Zucker,  welcher  nach  Anleitung  der  Bestimmungen  über  die
Vergütung  der  Rübenzuckersteuer,  imgleichen  Tabaksfabrikate,  welche  von  Tabaksfabrikanten
  mit  dem  Anspruche  auf  Zoll=  oder  Steuervergütung  versendet  worden
sind,  dürfen  ohne  Verlust  des  Anspruchs  auf  diese  Vergütung  in  die  Zollvereinsniederlage
  zu  Bremen  aufgenommen  werden,  wenn  ihnen  in  derselben  sichernd
abgeschlossene  Räume  angewiesen  werden  können,  in  welchen  sie  abgesondert  von
den  übrigen  gleichnamigen  Waaren  lagern  und  welche  unter  Verschluß  der  Zollverwaltung
  gehalten  werden.

Wenn  übergangsabgabepflichtige  Gegenstände  in  die  Niederlage  gelangen,  so  kann
gegen  den  Nachweis  des  Eingangs  in  die  Niederlage  die  Steuervergütung,  soweit
solche  eintritt,  gewährt  und  es  muß  der  Anspruch  auf  diese  Vergütung  vor  der
Aufnahme  in  die  Niederlage  erledigt  werden.  Die  Zurückführung  solcher  Gegenstände
  in  den  Zollverein  kann  zollfrei  erfolgen,  dagegen  tritt  in  demjenigen  Staate,
in  welchen  die  übergangsabgabepflichtigen  Gegenstände  zurückgeführt  werden,  unbeschadet
  der  etwaigen  Bewilligung  von  Ausnahmen  in  den  dazu  angethanen
Fällen,  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Uebergangsabgabe  ein,  soweit  eine
solche  in  dem  betreffenden  Staate  besteht.

Artikel  10.

Die  Verabredung  im  Art.  13  der  Uebereinkunft  vom  26.  Januar  1856  wegen  Errichtung
  des  zollvereinsländischen  Haupt-Zollamts  u.  s.  w.,  nach  welcher  die  freie  Hansestadt
  Bremen  darauf  verzichtet  hat,  von  den  in  der  Zollvereins-Niederlage  zu  Bremen
gelagerten  Waaren  Bremische  Ein-,  Aus=  und  Durchgangsrechte  zu  erheben,  wird  nach
erfolgter  Aufhebung  der  eben  gedachten  Abgaben,  auf  die  jetzt  bestehende  Umsatzsteuer  in
der  Art  übertragen,  daß  die  Vereinsniederlage  in  Bremen  bezüglich  der  Umsatzsteuer  als
dem  Bremischen  Staatsgebiete  nicht  angehörig  betrachtet  wird.

Artikel  11.

Mit  Bezug  auf  den  zwischen  Hannover  und  Bremen  abgeschlossenen  Vertrag  vom
29.  September  1854  wegen  des  Anschlusses  gewisser  Bremischer  Gebietstheile  an  den
Zollverein,  tritt  die  freie  Hansestadt  Bremen  auch  mit  dem  s.  g.  alten  Heerwege  im
        <pb n="149" />
        145

Westen  des  Dorfes  Neu-Hemelingen  auf  der  Strecke  von  der  Grenzmarke  Nr.  XIII.  bis
zum  Weserdeiche  dem  Zollvereine  unter  den  in  dem  oben  genannten  Vertrage  enthaltenen
Bedingungen  bei.  Der  Entscheidung  über  die  Hoheitsrechte  soll  hierdurch  in  keiner  Weise
vorgegriffen  werden.

Artikel  12.

Die  Verabredungen  in  den  wegen  der  Fortdauer  des  Zollvereins  unter  den  Zollvereinsstaaten
  abgeschlossenen  Verträgen  und  deren  Zubehörungen,  namentlich  in  dem
Vertrage  vom  28.  Juni  1864  wegen  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins,  in  dem
Vertrage  vom  28.  Juni  1864  über  den  Verkehr  mit  Tabak  und  Wein,  in  dem  Vertrage
vom  11.  Juli  1864  wegen  des  Beitritts  von  Hannover  und  Oldenburg  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage
  vom  28.  Juni  1864  und  zu  dem  Vertrage  über  den  Verkehr  mit
Tabak  und  Wein  von  demselben  Tage,  in  dem  Vertrage  vom  12.  Oktober  1864  wegen
des  Beitritts  von  Bayern,  Württemberg,  dem  Großherzogthum  Hessen  und  Nassau  zu
den  Zollvereinigungs-Verträgen  vom  28.  Juni  und  11.  Juli  1864,  endlich  in  dem  Vertrage
  vom  16.  Mai  1865,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handelsvereins  betreffend,  sollen
für  diejenigen  Bremischen  Gebietstheile,  welche  nach  Art.  8  des  Vertrages  vom  26.  Jannar
1856  und  der  darin  erwähnten  Uebereinkunft,  sowie  nach  dem  Vertrage  zwischen  Hannover
und  Bremen  vom  29.  September  1854  in  seiner,  im  Art.  11  ausgesprochenen  Erweiterung
  dem  Zollvereine  angeschlossen  sind,  soweit  sie  auf  dieselben  Anwendung  finden,
auch  in  denjenigen  Bestimmungen  maßgebend  sein,  für  welche  sich  dieses  nicht  bereits
aus  den  bestehenden  vertragsmäßigen  Verabredungen  ableitet,  und  zwar  in  der  Art,  daß
für  die  Bremischen  Gebietstheile  diejenigen  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen,
welche  für  denjenigen  Theil  des  Zollvereins  getroffen  sind,  dessen  Verwaltung  sie  sich
angeschlossen  finden.

Sollten  bei  den  Verhandlungen,  welche  die  Zollvereinsstaaten  nach  der  Verabredung
unter  Nr.  6  des  Schluß-Protokolls  zu  dem  vorgedachten  Vertrage  vom  12.  Oktober  1864
vorbehalten  haben,  weitere  Verständigungen  unter  den  Regierungen  der  Zollvereinsstaaten
erfolgen,  als  der  Vertrag  vom  16.  Mai  1865  enthält,  so  wird  der  Senat  der  freien
Hanfestadt  Bremen  Sich  denselben  bezüglich  der  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Bremischen
  Gebietstheile  insoweit  anschließen,  als  dies  von  Seiten  der  Regierungen  von
Hannover,  beziehungsweise  Oldenburg,  geschehen  sein  wird.

2
        <pb n="150" />
        146

Artikel  13.

Damit  der  heimlichen  Ueberfuhr  von  Salz  aus  den  dem  Zollvereine  nicht  angeschlossenen
  Bremischen  Gebietstheilen,  welche  nach  der  Erhöhung  der  Salzsteuer  in  Hannover
und  Oldenburg  versucht  werden  möchte,  wirksamer  entgegen  getreten  werden  kann,  verpflichtet
  Sich  der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen:

1)  in  den  im  Art.  5  der  Uebereinkunft  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels
vom  26.  Januar  1856  gedachten  Bremischen  Grenzorten  in  gleicher  Weise,  wie
für  den  Verkauf  der  dort  namhaft  gemachten  Waaren  keine  neuen  Corcessionen
zur  Anlage  von  Kramladen  oder  Handels-Etablissements  zu  ertheilen,  die  ertheilten
  Concessionen  aber  zurückzunehmen  sind,  sobald  dieses  ohne  Unbilligkeit  geschehen
  kann,  dies  auch  rücksichtlich  des  Verkaufs  von  Salz  eintreten  zu  lassen;

2)  ein  Verbot  zu  erlassen,  wonach  die  in  den  eben  (unter  1.)  gedachten  Grenzorten
bereits  concessionirten  Landkrämer  weder  in  ihren  Gebäuden,  noch  innerhalb  der
Ortschaft,  worin  sie  wohnen,  größere  Salzvorräthe  als  5  Zollcentner  sollen  halten
dürfen.

Artikel  14.

Do  die  Zollvereinsstaaten  durch  den  zwischen  ihnen  vereinbarten  neuen  Zolltarif  die
Mehrzahl  der  Gegenstände,  für  welche  im  Art.  10  des  Vertrages  vom  26.  Jannar  1856
der  freien  Stadt  Bremen  die  zollfreie  Zulassung  in  den  Zollverein  zugesagt  ist,  allgemein
von  Eingangszöllen  befreiet  haben,  für  die  noch  zollpflichtig  gebliebenen  Gegenstände
aber  eine  besondere  Befreiung  zu  Gunsten  der  freien  Hansestadt  Bremen  nicht  fortbestehen.
kann,  so  werden  die  Verabredungen  in  Art.  10  des  Vertrages  vom  26.  Januar  1856,
vom  1.  Januar  1866  ab  außer  Kraft  gesetzt.

Artikel  15.
Dieser  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratification  sämmtlicher  betheiligten  Regierungen
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifications-Urkunden  mit  möglichster  Beschleunigung
  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Bremen,  den  14.  Dezember  1865.
(gez.)  Henning.  Cammann.  Cramer.  Meyer.  Duckwitz.  Kottmeier.  Grave.

U#.  S8)  (L.  S.)  (.  S.)  (L.  S.)  (L#.  S)  (.  S.)  (l.  S.)
        <pb n="151" />
        147

Schluß-Protokoll.

Geschehen  Bremen,  den  14.  December  1865.

Die  Unterzeichneten  hatten  sich  heute  vereinigt,  um  den  Vertrag  zwischen  Preußen,
Hannover,  Kurhessen  und  Oldenburg  für  Sich  und  in  Vertretung  der  übrigen  Staaten
des  Zollvereins  einerseits,  und  der  freien  Hansestadt  Bremen  andererseits,  wegen  Fortdauer
  des  Vertrags  vom  26.  Jannar  1856,  die  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältuisse
  betreffend,  nach  nochmaliger  gemeinschaftlicher  Durchlesung  zu  unterzeichnen,
bei  welcher  Gelegenheit  noch  folgende  Bemerkungen,  Erklärungen  und  Verabredungen  in
gegenwärtiges  Schluß-Protokoll  niedergelegt  wurden:

1.  Zum  Artikel  1  des  Vertrags  vom  heutigen  Tage.

Wie  der  im  Artikel  1  des  Vertrages  vom  heutigen  Tage  aufgeführte  Vertrag  vom
26.  Jannar  1856  nebst  den  dazu  gehörigen  Uebereinkünften,  so  sollen  auch  die  näheren
Bestimmungen  und  Abreden,  welche  in  den  zu  dem  Vertrage  und  den  Uebereinkünften
gehörigen  Separat-Artikeln  und  in  dem  Schluß-Protokolle  enthalten  sind,  sowie  überhaupt
  alle  in  Folge  des  Vertrages  zum  Vollzuge  desselben  getroffenen  Vereinbarungen
auch  während  der  neuen  Periode  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  in  Kraft  bleiben,
soweit  sie  bisher  noch  in  Kraft  waren  und  nicht  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  außer
Wirksamkeit  gesetzt  oder  abgeändert  worden  sind.

2.  Zum  Artikel  2  des  Vertrages.

Die  Beschränkungen,  welche  in  Bremen  für  Angehörige  des  Zollvereins  früher
daraus  hervorgingen,  daß  die  Deklarationen  zur  Zahlung  Bremischer  Ein=  und  Ausgangsrechte
  nur  auf  geleisteten  Bürgereid  abgegeben  werden  konnten,  sind  inzwischen  durch
den  §.  14  der  Bremischen  Verordnung  vom  5./10.  November  1862,  die  Einführung  einer
Umsatzsteuer  in  Bremen  betreffend,  beseitigt,  indem  Personen,  welche  nicht  den  Bremischen
  Staatsbürgereid  geleistet  haben,  statt  der  Beziehung  auf  denselben  die  nämlichen
Verpflichtungen  vorab  durch  einen  eidlichen  Revers  übernehmen  dürfen.  Die  Beschränkung
  sodann,  nach  welcher  die  Angehörigen  des  Zollvereins  in  Bremen  in  der  Annahme
        <pb n="152" />
        148

von  Mäklern  behindert  sind,  fällt  in  Folge  der  Verabredung  im  Artikel  2  des  Vertrages
  fort.

Die  Bremischen  Bevollmächtigten  sahen  sich  veranlaßt,  darauf  hinzuweisen,  daß  die
in  Bremen  bestehenden,  mit  der  Bestimmung  im  §.  69  Nr.  6  des  allgemeinen  Deutschen
  Handelsgesetzbuchs  übereinstimmenden  Vorschriften  die  Handelsmakler  darauf  beschränken,
  die  Einwilligung  der  Parteien  zu  den  zu  vermittelnden  Geschäften  durch  persönliche
  Erklärung  entgegenzunehmen  und  ihnen  verbieten,  von  Abwesenden  Austräge  zu
übernehmen,  weshalb  es  auch  ferner  den  Bremischen  Mäklern  untersagt  bleiben  müsse,
im  Wege  der  Correspondenz  sich  auf  Geschäfts-Vermittelungen  einzulassen.

3.  Zum  Artikel  3  des  Vertrages.

Es  bescht  darüber  Einverständniß,  daß  durch  die  Verabredungen,  wie  sie  nach  Artikel
  4  des  Vertrages  vom  26.  Januar  1856  und  nach  Artikel  3  des  Vertrages  vom
heutigen  Tage  nunmehr  bestehen,  die  Bestimmung  unter  Nr.  2  im  Separat-Artikel  2
zum  Haupt-Vertrage  vom  26.  Jannar  1856  aufgehoben  wird.

4.  Zum  Artikel  4  des  Vertrages.

Zur  Ausführung  der  Verabredungen  im  Artikel  4  des  Vertrages  hat  man  sich
über  folgende  Maßregeln  verständigt,  und  zwar:

A.  in  Bezug  auf  die  unter  Nr.  1  zugesagte  Zollfreiheit  der  Muster,  welche  Handlungs-Reisende
  einführen.

1.  Welche  Aemter  befugt  sind,  die  vorerwähnten  Muster  bei  der  Ein=  und  Ausfuhr
  abzufertigen,  bestimmt  jeder  der  vertragenden  Staaten  für  sein  Gebiet.  Die  Ausfuhr
  darf  auch  über  ein  anderes  Amt  als  dasjenige,  über  welches  die  Einfuhr  bewirkt
ist,  erfolgen.

2.  Bei  der  Einfuhr  ist  der  Betrag  des  auf  den  Mustern  haftenden  Eingangszolls
zu  ermitteln  uud  von  dem  Handlungs-Reisenden  bei  dem  abfertigenden  Amte  entweder
baar  niederzulegen  oder  vollständig  sicher  zu  stellen.

3.  Zum  Zweck  der  Festhaltung  der  Identität  sind  die  einzelnen  Musterstücke,  soweit
  es  angeht,  durch  aufgedruckte  Stempel  oder  durch  angehängte  Siegel  oder  Bleie
kostenfrei  zu  bezeichnen.

4.  Das  Abfertigungspapier,  über  welches  die  näheren  Anordnungen  von  jedem  der
vertragenden  Staaten  ergehen,  soll  enthalten:
        <pb n="153" />
        149

a.  ein  Verzeichniß  der  eingebrachten  Musterstücke,  in  welchem  die  Gattung  der
Waare  und  solche  Merkmale  sich  angegeben  finden,  die  zur  Festhaltung  der  Identität
  geeignet  sind;

b.  die  Angabe  des  auf  den  Mustern  haftenden  Eingangszolles,  sowie  darüber,  ob
derselbe  niedergelegt  oder  sichergestellt  worden  ist;

c.  die  Angabe  über  die  Art  der  Bezeichnung;

#.  die  Bestimmung  der  Frist,  nach  deren  Ablaufe,  soweit  nicht  vorher  die  Wiederausfuhr
  der  Muster  nach  dem  Auslande  oder  deren  Niederlegung  in  einem  Packhofe
  nachgewiesen  wird,  der  niedergelegte  Eingangszoll  verrechnet  oder  der  Zoll
aus  der  bestellten  Sicherheit  eingezogen  werden  soll.  Die  Frist  darf  den  Zeitraum
  eines  Jahres  nicht  überschreiten.

5.  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  (4.  d.)  die  Muster  einem  zur  Ertheilung
  der  Abfertigung  befugten  Amte  zum  Zweck  der  Wiederausfuhr  oder  der  Niederlegung
  in  einem  Packhofe  vorgeführt,  so  hat  dieses  Amt  sich  durch  die  vorzunehmende
Prüfung  davon  zu  überzeugen,  ob  ihm  dieselben  Gegenstände  vorgeführt  worden  sind,
welche  bei  der  Eingangs-Abfertigung  vorgelegen  haben.  So  weit  in  dieser  Beziehung
keine  Bedenken  entstehen,  bescheinigt  das  Amt  die  Ausfuhr  oder  Niederlegung  und  erstattet
  den  bei  der  Einbringung  niedergelegten  Eingangszoll  oder  trifft  wegen  Freigabe
der  bestellten  Sicherheit  die  erforderliche  Einleitung.

B.  Bei  der  zollfreien  Zulassung  von  Gegenständen,  die  als  Modelle  dienen  sollen
oder  zur  Reparatur  bestimmt  sind,  kommen  die  im  Zollverein  bei  einem  solchen  Verlehre
  üblichen  Förmlichkeiten  zur  Anwendung,  und  es  sind  namentlich  folgende  Bestimmungen
  maßgebend:

1.  Die  Gegenstände,  für  welche  eine  Zollbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,
müssen  bei  Zollstellen,  die  zu  der  Abfertigung  befugt  sind,  nach  Gattung  und  Menge
angemeldet  und  zur  Revision  gestellt  werden.  Dabei  müssen,  wenn  die  Identität  nicht
durch  Stempel,  Siegel  oder  Bleie  festgehalten  werden  kann,  zu  deren  Festhaltung  die
geeigneten  Merkmale  angegeben  werden.

2.  Die  Abfertigung  der  ausgeführten  und  wieder  eingeführten,  beziehungsweise  eingeführten
  und  wieder  ausgeführten  Gegenstände  muß  bei  denselben  Zollstellen  erfolgen,
mögen  diese  an  der  Grenze  oder  im  Innern  sich  befinden.

3.  Es  kann  die  Wiederausfuhr  und  Wiedereinfuhr  an  die  Beobachtung  angemessener
        <pb n="154" />
        150

Fristen  geknüpft  und  die  Erhebung  der  gesetzlichen  Abgaben  dann  verfügt  werden,  wenn
die  Fristen  unbeachtet  bleiben.

4.  Es  ist  gestattet,  eine  Sicherung  der  Abgaben  durch  Hinterlegung  des  Betrages
derselben  oder  in  anderer  entsprechender  Weise  zu  verlangen.

5.  Gewichts-Differenzen,  welche  durch  Reparaturen  entstehen,  sollen  in  billiger
Weise  berücksichtigt  werden,  und  geringe  Differenzen  keine  Abgaben-Erhebung  zur  Folge
haben.  Diese  soll  auch  unterbleiben,  wenn  neues  Material  zu  einer  Reparatur  verbraucht
  ist,  ohne  daß  dadurch  eine  Gewichts-Vermehrung  veranlaßt  worden,  sofern  die
Menge  dieses  Materials  nur  geringe  ist.  Wenn  eine  Zollerhebung  erfolgt,  so  kommt
dabei  der  Tarifsatz  für  das  bei  der  Reparatur  verbrauchte  Material  zur  Anwendung.

In  Bremen  bedarf  es  nach  der  zur  Zeit  bestehenden  Zollverfassung  in  keinem  der
vorgedachten  Fälle  der  Erfüllung  besonderer  Förmlichkeiten.

5.  Zum  Artikel  5  des  Vertrages.

Gleich  den  sonstigen  Durchgangsabgaben  sind  auch  diejenigen  Bremischen  Durchgangsabgaben
  für  die  Daner  des  gegenwärtigen  Vertrages  ausgeschlossen,  welche  unter
Nr.  5  und  6  des  Schluß-Protokolles  vom  26.  Januar  1856  sich  erwähnt  finden,  auch
wird  Bremischer  Seits  anerkannt,  daß  durch  Bremisches  Gebiet  mit  oder  ohne  Mitwirkung
  eines  Bremischen  Angehörigen  beförderte  Güter  der  sonst  bei  der  Güter-Deklaration
  für  die  Bremische  Handelsstatistik  zu  entrichtenden  Abgabe  und  der  Stempelpflichtigkeit
  nicht  unterliegen  dürfen.

6.  Zum  Artikel  6  des  Vertrages.

In  Uebereinstimmung  mit  dem  in  Artikel  6  des  Vertrages  vom  heutigen  Tage  bezeichneten
  Zwecke,  und  im  Anschluß  an  die  Verabredungen  zum  Vollzuge  der  Uebereinkunft
  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels  vom  26.  Jannuar  1856  in  dem  Haupt-Protokolle
  der  Vollzugs-Commission  in  Bremen  vom  21.  December  1856  sind  die  folgenden
  Verabredungen  getroffen  worden:

a.  Die  allgemein  auf  ihre  Instruction  vereidigten  Bremischen  Landjäger  werden,  zur
Beseitigung  eines  etwaigen  Mißverständnisses,  noch  besonders  darauf  hingewiesen  werden,
daß  die  Instruktion  für  die  Landjäger,  die  Verhinderung  des  Schleichhandels  nach  den  Zollvereinsstaaten
  betreffend  (Anlage  IV.  des  Haupt-Protokolls  der  Vollzugs-Commission),
einen  Theil  ihrer  Dienst-Instruktion  bildet,  zu  deren  Ausführung  sie  eidlich  verpflichtet
worden  sind.
        <pb n="155" />
        151

b.  Bremischer  Seits  ist  nichts  dagegen  zu  erinnern,  wenn  von  Seiten  der  Königlich
  Hannoverschen  oder  Großherzoglich  Oldenburgischen  Regierung  aus  privativen  Mitteln
  den  Bremischen  Landjägern  für  besondere  im  Interesse  der  Zollverwaltung  bewiesene
Thätigkeit  geringfügige  Geldremunerationen  nach  erfolgter  Zustimmung  der  betreffenden
Bremischen  Behörde  gewährt  werden.

cc.  Die  Erläuterung  des  3.  Punktes  der  Instruction  für  die  Landjäger  (Anlage  IV.
des  Haupt-Protokolls  der  Vollzugs-Commission)  soll  folgende  Fassung  erhalten:

„Zu  3.  von  allen  ihnen  zur  Kunde  kommenden  Waaren-Anhäufungen  und
Ablagen,  welche  den  Schleichhandel  in  die  benachbarten  Zollvereinsstaaten  zum
Zweck  zu  haben  scheinen,  nachdem  sie  sich  der  etwa  vorhandenen  Waaren  durch
Beschlagnahme  thunlichst  versichert  haben,  unverzüglich  dem  Landherrn  Bericht
zu  erstatten.“

d.  Wenn  Steuer=  und  Zollbeamte  der  kontrahirenden  Staaten  bei  Verfolgung  der
Spuren  begangener  Contraventionen  sich  auf  das  angrenzende  Gebiet  des  andern  Staats
begeben,  so  sollen  sie  nach  der  Fassung  im  Artikel  8  der  Uebereinkunft  wegen  Unterdrückung
  des  Schleichhandels  vom  26.  Januar  1856  die  erforderlichen  Mittheilungen
von  den  Contraventionen  den  dortigen  betreffenden  Behörden  machen  und  diese
alle  gesetzlichen  Mittel  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  und  Ermittelung  des  Thäters
anwenden.  Durch  die  Erläuterung  zu  6  und  7  der  Instruction  für  die  Bremischen
Landjäger  (Anlage  IV.  des  Haupt-Protokolls  der  Vollzugs-Commission)  sind  jedoch  die
Landjäger  bereits  angewiesen,  in  dem  bezeichneten  Falle  auf  Mittheilung  von  Zoll=  und
Steuerbeamten  der  Zollvereinsstaaten  alsbald  alle  gesetzlichen  Mittel  zur  Feststellung
des  Thatbestandes  und  Ermittelung  der  Thäter  anzuwenden.  Es  besteht  Einverständniß
darüber,  daß  auch  ferner  Mittheilungen  der  fraglichen  Art  nicht  blos  an  die  Behörden,
sondern  auch  an  die  betreffenden  Polizeibeamten,  namentlich  die  Bremischen  Polizeibeamten
  und  Landjäger,  gerichtet  werden  können  und  von  diesen  darauf  die  vertragsmäßige
Unterstützung  zu  gewähren  ist.

e.  An  Stelle  des  §.  9  der  Bremischen  obrigkeitlichen  Verordnung,  die  Verhinderung
  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels  nach  den  Staaten  des  Zollvereins  betreffend
  (Anlage  VI.  zum  Haupt-Protokolle  der  Vollzugs-Commission),  wird  folgende  Bestimmung
  Bremischer  Seits  erlassen  werden:

„Wer  auf  Bremischem  Gebiete  in  der  Nähe  der  Zollvereinsgrenze  Waaren=
        <pb n="156" />
        152

Anhäufungen  oder  Ablagen  vorgenommen  hat,  welche  den  Schleichhandel  zum
Zwecke  haben,  soll  mit  einer  im  Wiederholungsfalle  bis  zu  100  Thalern  zu  steigernden
  Geldstrafe  belegt  und  außerdem  soll  jedesmal,  auch  wenn  der  Thäter
unbekannt  ist,  auf  die  Confiscation  der  vorgefundenen  Gegenstände  erkannt  werden.

Derjenige,  welcher  Waaren-Anhäufungen  oder  Ablagen  der  gedachten  Art  auf
seinem  Grund  und  Boden,  in  seiner  Wohnung  oder  sonstigen  Gebäuden  wissentlich
  gestattet,  verfällt  in  eine  im  Wiederholungsfalle  zu  verdoppelnde  Geldstrafe
bis  zu  50  Thalern.  Eine  Waaren-Anhäufung  oder  Ablage  kann  unter  Umständen
  auch  dann  als  zum  Zwecke  des  Schleichhandels  veranstaltet  angenommen
werden,  wenn  die  Person,  welche  sie  vorgenommen  hat,  dabei  anwesend  betroffen
  wird.“  "

Hierbei  ist  es  für  angemessen  erachtet  worden,  das  in  der  Bremischen  Verordnung
enthaltene  Wort  „Ablager“  der  Fassung  des  Artikel  3  der  Uebereinkunft  wegen  Unterdrückung
  des  Schleichhandels  entsprechend  durch  das  Wort  „Ablage“  zu  ersetzen,  wobeie
eine  Aenderung  des  Sinnes  der  bisherigen  Vorschrift  nicht  beabsichtigt  ist.

f.  In  den  Artikeln  4  und  5  der  Uebereinkunft  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels
  vom  26.  Januar  1856  ist  verabredet,  daß  in  der  Nähe  der  Landesgrenzen
Waaren-Anhäufungen  und  Ablagen  nicht  geduldet  und  Concessionen  zu  der  Anlage  von
Kramladen  u.  s.  w.  nicht  ertheilt  werden  sollen.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß
diese  Verabredungen  nicht  auf  die  Hoheitsgrenze,  sondern  auf  die  Zollgrenzlinie  zu  beziehen
  sind.

7.  Zum  Artikel  7  des  Vertrages.

A.  Hinsichtlich  der  Abfertigung  mit  Deklarationsscheinen  für  den  Verkehr  mittelst
Berührung  des  Auslandes  findet  sich  Folgendes  zu  bemerken:

1.  Bei  der  Vorschrift  im  §.  16  des  Regulativs  für  die  Niederlage  für  Zollvereinsgüter
  in  der  Stadt  Bremen  (Anlage  XlIII.  zum  Haupt-Protokolle  der  Vollzugs-Commission),
  nach  welcher  die  zur  Niederlage  bestimmten  Waaren  mit  Declarationsscheinen
  nach  den  im  §.  76  der  Zollordnung  enthaltenen  Vorschriften  auf  das  zollvereinsländische
  Hauptzollamt  zu  Bremen  abgefertigt  werden  sollen,  verbleibt  cs  zwar  auch
ferner;  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  sollen  jedoch  Waaren,  die,  mit  gehörigen  Frachtbriefen
  versehen,  in  besonderen  Wagen  oder  Wagenabtheilungen  auf  der  Eisenbahn  befördert
  worden  sind,  insofern  letztere  beim  Ausgange  aus  dem  Zollvereinsgebiete  unter
        <pb n="157" />
        153

den  vorschriftsmäßigen  amtlichen  Verschluß  gesetzt  und  bis  zur  Zollvereins-Niederlage
amtlich  begleitet  worden  sind,  zu  dieser  Niederlage  zugelassen  werden  können,  wenn  es
auch  am  Orte  der  Versendung  versäumt  sein  sollte,  die  Waare  mit  einem  Declarationsscheine
  zu  versehen.

2.  Das  vereinsländische  Hauptzollamt  zu  Bremen  ist  seither  bereits  ermächtigt  gewesen,
  Güter,  welche  auf  der  Eisenbahn  ohne  Declarationsschein  oder  ohne  Verschluß,
oder  weserabwärts  ohne  Declarationsschein,  jedoch  unter  Verschluß  in  Bremen  anlangen,
wenn  über  die  zollvereinsländische  Herkunft  und  die  Identität  der  Waaren  keine  Zweifel
bestehen,  mit  Declarationsscheinen  und  unter  Verschluß  nach  den  Bestimmungsorten  im
Zollvereinsgebiete  abzulassen.  Man  war  darüber  einverstanden,  daß  es  bei  diesem  Verfahren
  ferner  bewenden  könne.

B.  Nachdem  durch  die  Erweiterung  der  Erhebungs-Befugnisse  des  vereinsländischen
Hauptzollamts  die  Gründe  beseitigt  sind,  welche  zu  den  Verabredungen  im  Separat-Artikel
  1  zu  der  Uebereinkunft  vom  26.  Januar  1856  wegen  Errichtung  des  Hauptzollamts
  u.  s.  w.  geführt  haben,  werden  diese  Verabredungen  außer  Kraft  gesetzt,  und  es
wird  in  Folge  dessen  die  Bestimmung  in  §.  51  der  in  Bremen  erlassenen  Zollordnung
wegen  der  Ertheilung  von  Begleitscheinen  Nr.  II.  über  Zollbeträge  von  weniger  als
10  Thalern  aufgehoben  werden.

8.  Zum  Artikel  6  des  Vertrages  vom  26.  Januar  1856.

Der  Artikel  6  des  Hauptvertrages  vom  26.  Januar  1856  und  die  Artikel  10
und  12  der  darin  erwähnten  Uebereinkunft  enthalten  die  Zusage  der  freien  Stadt  Bremen,
  die  daselbst  näher  bezeichneten  Locale  und  Anstalten  zu  stellen.  Es  besteht
Einverständniß  darüber,  daß  zur  Stellung  der  erforderlichen  Locale  und  Anstalten  auch
deren  Unterhaltung  gehört,  und  daß  in  Beziehung  auf  die  baulichen  Einrichtungen  zum
Zweck  der  gehörigen  Sicherheit  der  Kassenlocale  vorzugsweise  die  Wünsche  der  Zollverwaltung
  zu  berücksichtigen  sind.

9.  Zum  Artikel  10  der  Uebereinkunft  vom  26.  Januar  1856  wegen
Anschlusses  Bremischer  Gebietstheile  an  den  Zollverein.

1.  Für  den  Fall,  daß  es  für  angemessen  erachtet  werden  sollte,  das  Nebenzollamt
  II.  zu  Schmidtsiel,  welches  auf  Grund  der  Verabredung  unter  2  im  Separat-Artikel
  8  zu  der  vorbezeichneten  Uebereinkunft  im  Bremischen,  dem  Zollverein  nicht  ange-
        <pb n="158" />
        154

schlossenen  Gebiete  errichtet  worden  ist,  nach  Höftdeich  im  Hannoverschen  Gebiete  zurück
zu  verlegen,  ist  dagegen  Bremischer  Seits  nichts  zu  erinnern.

2.  Nach  der  Verabredung  unter  1  in  dem  Separat-Artikel  8  zu  der  angezogenen
Uebereinkunft  soll  zur  Erleichterung  der  Grenzaufsicht  den  Grenzanfsichtsbeamten  gestattet
  werden,  innerhalb  des  dem  Zollvereine  nicht  angeschlossenen  Bremischen  Gebietes
gegen  die  Wumme  und  Ochum  die  daselbst  belegenen  Deiche,  den  Hollerdeich  und
Wummedeich,  sowie  den  Ochumdeich,  soweit  derselbe  den  angeschlossenen  Gebietstheilen
gegenüberliegt,  zu  betreten.

Im  Anschluß  an  diese  Verabredung,  welche  bezüglich  des  Hollerdeichs  und  des
Wummedeichs  dergestalt  erweitert  wird,  daß  sie  auf  die  Strecke  von  Tenöver  bis  Wasserhorst
  Anwendung  leidet,  ist  weiter  verabredet  worden,  daß  die  Grenzaufsichtsbeamten
berechtigt  sein  sollen,  von  den  vorbezeichneten  Deichstrecken  aus  gegen  Waarenführer  auf
der  Wumme  und  dem  Zuggraben  (Deichschlot),  sowie  auf  der  Ochum,  im  gleichen  gegen
Waarenführer  auf  den  gegenüber  liegenden  Ufern  die  ihnen  gesetzlich  zustehenden  Dienstbefugnisse
  auszuüben,  insonderheit  von  ihren  Waffen  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen
Gebrauch  zu  machen,  und  zwar  in  gleicher  Weise,  als  wenn  sie  sich  im  Zollvereinsgebiete
  befänden.

10.  Zum  Artikel  9  des  Vertrages  vom  26.  Jannar  1856.

Nach  den  näheren  Verabredungen  über  die  Ausführung  des  Artikel  9  des  Vertrages
vom  26.  Januar  1856,  welche  im  Schluß-Protokolle  dazu  unter  Nr.  3  enthalten  sind,
sollen  die  Handlungsreisenden,  welche  der  verabredeten  Erleichterung  theilhaftig  werden
wollen,  sich  mit  einer  Bescheinigung  der  Behörde  ihrer  Heimath  versehen  und  auf  Grund
derselben  sich  in  jedem  Vereinsstaate,  welchen  sie  berühren,  eine  für  den  Umfang  dieses
Staats  gültige  weitere  Bescheinigung  verschaffen.  Dieses  Verfahren,  welches  seither  im
Zollverein  allgemein  üblich  war,  ist  durch  Verabredungen,  welche  die  Zollvereinsstaaten
im  Jahre  1863  getroffen  haben,  dahin  vereinfacht,  daß  die  Handelsreisenden  in  ihrem
Heimathslande  mit  einer  Gewerbe-Legitimationskarte  versehen  werden,  welche
ihnen  in  allen  Zollvereinsstaaten  zum  Ausweise  dient,  ohne  daß  sie  in  jedem  einzelnen
Staate  eine  besondere  Bescheinigung  sich  zu  verschaffen  brauchen.  Diesen  Verabredungen
ist  die  freie  Stadt  Bremen  beigetreten,  und  indem  seit  dem  Jahre  1864  nach  denselben
bereits  verfahren  wird,  sind  die  Verabredungen  unter  Nr.  3  des  Schluß-Protokolls  vom
26.  Januar  1856  außer  Anwendung  gekommen.  Demgemäß  werden  diejenigen  Gewerb-
        <pb n="159" />
        155

treibenden,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen  kontrahirenden  Theils  Waarenankäufe
machen  oder  Waarenbestellungen  suchen  wollen,  hierzu  abgabenfrei  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimationskarten
  zugelassen,  welche  von  den  Behörden  des  Heimathslandes  ausgefertigt
  sind.

Die  Ausfertigung  dieser  Karten  soll  vom  Jahre  1866  ab  nach  dem  unter  A.  anliegenden
  Muster  erfolgen.  Da  indessen  in  Bremen  zur  Zeit  besondere  Abgaben  für
den  Betrieb  von  Gewerben  nicht  gezahlt  werden,  so  ist  man  darüber  einverstanden,  daß,
so  lange  daselbst  solche  Abgaben  nicht  erhoben  werden,  in  den  Bremischer  Seits  zu  ertheilenden
  Gewerbe-Legitimationskarten  statt  der  Bescheinigung  über  die  Entrichtung  der
gesetzlichen  Abgaben  für  das  betriebene  Geschäft  nur  eine  Bescheinigung  über  die  Berechtigung
  zum  Gewerbebetriebe  enthalten  zu  sein  braucht.  Hiernach  ist  der  Schluß  des
ersten  Absatzes  der  Anlage  A.  dahin  zu  fassen:

„daß  ##  vorgedachte  (n)  Geschäfts=  z##  im  diesseitigen  Staate  zum  Gewerbebedie

  häuser

 

ist4
lind.

Die  Ausfertigung  der  Karten  geschieht  durch  diejenigen  Behörden,  denen  die  Ertheilung
  von  Paßkarten  nach  den  gegenwärtig  bestehenden  Uebereinkünften  übertragen  ist.
Jedem  vertragenden  Staate  bleibt  vorbehalten,  nach  Befinden  eine  mäßige  Gebühr  für
die  Ausfertigung  zu  erheben.  Zur  Vermeidung  von  Verwechselungen  und  Verfälschungen
  sollen  die  für  alle  Zollvereinsstaaten  und  Bremen  gleichmäßig  herzustellenden  Karten
  nach  Format  und  Farbe  von  den  Paßkarten  sich  unterscheiden,  in  jedem  Jahre  eine
verschiedene  Farbe  tragen,  in  einem  Formate  hergestellt  werden,  welches  die  bequeme
Mitführung  in  der  Tasche  möglich  macht  und  in  der  Ueberschrift  in  gleicher  Weise  wie
die  Paßkarten  mit  einem  Stempel  versehen  werden,  welcher  das  Wappen  und  den  Namen
  des  Staats,  in  welchem  die  Ausfertigung  erfolgt,  ersichtlich  macht.

Jedem  Gewerbetreibenden,  welchem  eine  Gewerbe-Legitimationskarte  ertheilt  wird,
soll  von  der  betreffenden  Behörde  eine  Zusammenstellung  derjeuigen  Vorschriften  ausgehändigt
  werden,  welche  von  den  betheiligten  Gewerbtreibenden  außer  den  in  Bezug  auf
den  Ankauf  und  Verkauf  einzelner  Waarenartikel  etwa  bestehenden  Beschränkungen  in
dem  Gebiete  des  andern  vertragenden  Theils  zu  beachten  sind.

Wie  der  Druck  der  Formulare  zu  den  Gewerbe-Legitimationskarten  für  alle  Zollvereins-Regierungen
  in  Berlin  erfolgt,  so  wird  auch  Bremischer  Seits  der  Bedarf  von

triebe  berechtig
        <pb n="160" />
        156

dort  bezogen  und  im  October  jeden  Jahres  dem  Königlich  Preußischen  Finanz-Ministerium
  dieser  Bedarf  für  das  nächste  Jahr  angezeigt.  In  gleicher  Art  erfolgt  der  Bezug
der  gedruckten  Zusammenstellungen  der  in  den  Staaten  des  Zollvereins  zu  beobachtenden
oben  gedachten  Vorschriften.

Bremischer  Seits  sind  bis  jetzt  besondere  Vorschriften  dieser  Art  nicht  zu  bezeichnen
gewesen,  es  bleibt  aber  vorbehalten,  über  dieselben,  wenn  sich  dazu  Anlaß  bieten  sollte,
Mittheilung  an  die  Zollvereins-Regierungen  gelangen  zu  lassen,  wie  auch  die  freie  Stadt
Bremen  dergleichen  Mittheilungen  über  Veränderungen,  die  in  den  einzelnen  Zollvereinsstaaten
  in  Bezug  auf  den  Inhalt  der  Zusammenstellung  eintreten  möchten,  zu  erwarten
  hat,  zum  Zweck  der  Berichtigung  der  noch  nicht  behändigten  Abdrücke.

Die  betreffenden  Gewerbtreibenden  oder  die  in  ihrem  Dienste  stehenden  Reisenden
dürfen  keine  Waaren  zum  Verkauf  mit  sich  führen,  jedoch  wird  vom  1.  Januar  1866
ab  denjenigen  von  ihnen,  welche  Waarenanfäufe  machen,  gestattet  werden,  die  angekauften
  Waaren  selbst  nach  dem  Bestimmungsorte  mitzunehmen.

Es  werden  endlich  gegenseitig  allgemein  nur  solche  Handelsreisende  abgabenfrei  zugelassen,
  welche  entweder  für  ihre  eigene  Rechnung  oder  für  Rechnung  Eines  Hauses,
in  dessen  Diensten  sie  als  Handlungscommis  stehen,  Geschäfte  machen  wollen.  Bezüglich
  solcher  Handlungsreisenden,  welche  für  Rechnung  mehrerer  Häuser  Geschäfte  machen,
findet  diese  abgabenfreie  Zulassung  in  Preußen  nicht  Statt,  während  in  den  übrigen
Zollvereinsstaaten  und  in  Bremen  auch  solchen  Handlungsreisenden  die  Befreiung  von
der  Abgabe  gewährt  wird.

Der  Vertrag  wurde  hierauf,  der  zur  Zeitersparniß  getroffenen  Verabredung  gemäß,
in  Einem  Exemplare,  welches  im  Königlich  Preußischen  Geheimen  Staatsarchiv  aufbewahrt
  werden  soll,  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und  untersiegelt.  Beglaubigte
Abdrücke  davon  sollen  sofort  sämmtlichen  Bevollmächtigten  mitgetheilt  und  Königlich
Preußischer  Seits  auch  den  mitbetheiligten  Regierungen  zugestellt  werden.

Es  wurde  ferner  verabredet,  daß  zur  Vermeidung  des  Zeitaufwandes,  welchen  die
wörtliche  Einrückung  des  Vertrages  in  die  Ratifications-Urkunden  erfordern  würde,  eine
solche  Form  der  Ratification  zu  wählen  sein  werde,  wodurch  der  Gegenstand,  ohne  vollständige
  Aufnahme  der  Artikel,  hinlänglich  genau  bezeichnet  werde.

Nachdem  sodann  die  Bevollmächtigten  sich  gegenseitig  die  Zusicherung  ertheilt  hatten,
daß  ihre  Regierungen  durch  die  Ratification  des  Vertrages  auch  die  im  gegenwärtigen
Protokolle  enthaltenen  Verabredungen  und  Erklärungen  als  genehmigt  ansehen  werden,
ward  dieses  Protokoll  ebenfalls  von  ihnen  unterzeichnet.

Geschehen  wie  oben.
(gez.)  Henning.  Cammann.  Cramer.  Meyer.  Duckwitz.  Kottmeier.  Grave.
        <pb n="161" />
        Wenn  die  Ausfertigung  nach  der  Probe  Eintragung  No.  3.  erfolgt,  so  ist  an  den  Rand  der  Karte  zu  setzen

Nicht  gültig  für  Preußen.

Anlage  A.

Grwerbe-Tegitimationskarte

     

Stempel
mit
dem  Wappen
und  Namen
des  Landes.

  
        
 

gültig  für  das  Jahr  1800  sechs  und  sechszig.

Dem  NXN.,  welcher  in  N.  J.  wohnhaft  ist  und  für  Rechnung
I.  seiner  eigenen  Drogueriewaaren-Handlung  daselbst,
2.  der  Drogueriewaaren-Handlung  N.  N.  daselbst,  bei  welcher  er  als
Handlungscommis  im  Dienste  steht,
3.  nachstehender  Handlungs-  (Fabrik-)  Häuser  als:
im  Zollverein  und  in  Bremen  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waareinkäufe
  zu  machen  beabsichtigt,  wird  hierdurch  Behufs  seiner  Gewerbelegitimation
bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb  de:  vorgedachten  Geschäftsn###  im
hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  sind.

Derselbe  darf  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellungen  suchen  will,
nur  Proben,  aufgekaufte  Waaren  aber  nur  Behufs  deren  Beförderung  nach
dem  Bestimmungsorte  mit  sich  führen.

Auch  ist  ihm  verboten,  für  Rechnung  Anderer  als  de:  genannten  Geschäftsne###e:

  Waarenbestellungen  aufzusuchen  oder  Waarenankäufe  zu  machen.

bluser
Bei  dem  Aufsuchen  von  Bestellungen  oder  bei  Waarenankäufen  hat  er
die  in  jedem  Staate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.

(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)

Personal-Beschreibung  und  Unterschrift  des  Reisenden.
        <pb n="162" />
        158
II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.
a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpoligei.

Nachdem  der  durch  die  K.  Verordnung  vom  17.  November  1865  veröffentlichten
Uebereinkunft  über  die  Paß=  und  Fremdenpolizei  (Reg.  Blatt  S.  479)  das  Großherzogthum
  Sachsen-Weimar  mit  dem  Vorbehalte  beigetreten  ist,  daß  die  Vorschriften  in  §.  8
des  Vertrags  im  Großherzogthum  keine  Anwendung  finden,  so  wird  solches  hiemit  öffentlich
  bekannt  gemacht.  6

Stuttgart  den  31.  März  1866.
Varnbüler.  Geßler.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei.

Nachdem  der  durch  die  K.  Verordnung  vom  17.  November  1865  (Reg.  Blatt  S.  479)
veröffentlichten  Uebereinkunft  über  die  Paß=  und  Fremdenpolizei  auch  das  Herzogthum
  Sachsen-Meiningen  beigetreten  ist,  so  wird  solches  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  4.  April  1866.
·  Varnbüler.  Geßler.

1

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  zur
Pahkartenconvention.
Unter  Bezugnahme  auf  die  K.  Verordnung  vom  5.  Juni  1851  wird  bekannt  gemacht,
daß  die  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  der  Paßkartenconvention  beigetreten  sind.
Stuttgart  den  12.  April  1866.
«  Geßler.
        <pb n="163" />
        159

C)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Wegfall  des  Erfordernisses  von  Ursprungs-Zeugnissen  für  die  nach
Italien  zu  versendenden  Gegenstände.

Nachdem  zwischen  Preußen  und  Italien  ein  Abkommen  getroffen  worden  ist,  wornach
  es  zur  Erlangung  der  Begünstigungen  des  Handelsvertrags  vom  31.  December  1865
zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  in  Zukunft  beiderseits  der  Beibringung  von  Ursprungs-Zeugnissen
  nicht  mehr  bedürfen  wird,  wird  solches  unter  Bezugnahme  auf  die
Verfügung  vom  28.  März  l.  J.  (Reg.  Blatt  S.  135)  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart  den  16.  April  1866.
Geßler.  Renner.

ßD)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Bekanntmachung,  betreffend  eine  veränderte  Einrichtung  in  Beziehung  auf  Beginn  und  Schluß  der
Semester  an  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Akademie  in  Hohenheim.

Zufolge  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  heutigen
Tage  ist,  im  Aunschlusse  an  die  bei  den  landwirthschaftlichen  Lehranstalten  anderer  deutscher
  Staaten  diesfalls  bestehende  Einrichtung,  verfügt  worden,  daß  an  der  land=  und
forstwirthschaftlichen  Akademie  in  Hohenheim  in  Zukunft  das  Wintersemester  mit  dem
15.  Oktober  beginnt  und  das  Sommersemester  mit  dem  15.  August  schließt,  während
es  in  Absicht  auf  den  Schluß  des  Wintersemesters  und  den  Beginn  des  Sommersemesters
bei  der  bisherigen  Einrichtung  (9.  März,  beziehungsweise  1.  April)  verbleibt;  was  hiemit
  unter  Beziehung  auf  den  §.  21  der  neuen  organischen  Bestimmungen  für  die  landund
  forstwirthschaftliche  Anstalt  in  Hohenheim  vom  9.  September  v.  J.  (Reg.  Blatt
S.  395  ff.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  19.  April  1866.  Golther.
        <pb n="164" />
        160

E)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts  in  Biberach,  Kameralamts  Heilbronn.

Behufs  Erleichterung  des  Uebergangs  von  Wein,  Obstmost,  Bier,  Malz  und  Branntwein
  aus  und  nach  dem  Großherzoglich  Hessischen  Kreise  Wimpfen  ist  in  Biberach,
Kameralamts  Heilbronn,  ein  Grenzsteueramt  errichtet  und  die  von  Biberach  nach  Wimpfen
führende  Straße  als  Uebergangsstraße  erklärt  worden,  was  unter  Beziehung  auf  die
Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  gegenwärtige  Verfügung  mit  dem  1.  Mai  d.  J.
in  Wirksamkeit  tritt.

Stuttgart  den  13.  April  1866.
Renner.

—d  —#i

 

Gedrucklt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="165" />
        161
10.
RNegierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  8.  Mai  1866.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Herabsetzung  der  Taravergülung  für  Rohzucker
  und  Farin  (Zuckermehl).

Verfügungen  der  Departements.  Verfüägung,  betreffend  den  Einband  der  einzelnen  Dienern  zukommenden
  Freiexemplare  des  Regierungeblaits.  —  Bekannmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  freien
Stadt  Hamburg  zu  der  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Verrflegung  erkrankler  und  wegen  Beerdigung

verstorbener  Staateangebörigen.  —  Bekanntmmachung,  beireffend  die  Aufnahme  eines  Staalsanlehens
von  Millionen  Guloen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
ketreffend  die  Herabsehung  der  Taravergütung  für  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl).

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Uebereinstimmung  mit  den  Regierungen  der  übrigen  zum  Zoll-Verein  gehörenden
  Staaten  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:
8.  1.

Vom  1.  Juni  dieses  Jahres  ab  beträgt  die  Tara  für  Rohzucker  und  Farin
(Zuckermehl)
        <pb n="166" />
        162

a)  in  Kisten  von  8  Centnern  und  darüber  13  Pfund  vom  Centner  Bruttogewicht;
b)  in  außereuropäischen  Rohrgeflechten  (Canassers,  Cranjans)  8  Pfund  vom  Centner
  Bruttogewicht;
c)  in  Ballen  4  Pfund  vom  Centner  Bruttogewicht.
S.  2.
Unser  Finanz-Minister  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  2.  Mai  1866.

Karl.

Der  Finanz-Minister:
Renner.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A))  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchenund
  Schulwesens  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens
und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  den  Einband  der  einzelnen  Dienern  zukommenden  Freieremplare  des
Regierungsblatts.

Do  für  angemessen  erachtet  worden  ist,  daß  die  Kosten  des  Einbands  der  einzelnen
Dienern  zukommenden  Freiexemplare  des  Regierungsblatts,  welche  bisher  in  Gemäß-=heit
  der  Verfügung  vom  8.  April  1853  (Reg.  Blatt  S.  127)  in  der  Regel  von  den  betreffenden
  Dienern  zu  bestreiten  waren,  von  nun  an  auf  die  Staats=  oder  andere  öffentliche
  Kassen  übernommen  werden,  so  wird  dieß  hiemit  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  23.  April  1866.

Neurath.  Geßler.  Golther.  Renner.
        <pb n="167" />
        163

B)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  sreien  Stadt  Hamburg  zu  der  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
  Verpflegung  erkrankter  und  wegen  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen.

Nachdem  die  freie  Stadt  Hamburg  der  zwischen  einer  Mehrzahl  deutscher  Regierungen
  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Verpflegung  erkrankter  und
Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen  gleichfalls  beigetreten  ist,  so  wird  solches
unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  17.  November  1853,  Reg.Blatt
S.  482  zur  öffentlichen  Keuntniß  gebracht.

Stuttgart  den  27.  April  1866.
Varnbiler.  Geßler.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betrefsend  die  Aufnahme  eines  Staatsanlehens  von  6  Millionen  Gulden.

Behufs  der  Fortsetzung  der  mit  ständischer  Zustimmung  beschlossenen  Eisenbahnbauten
  hat  der  Ausschuß  der  württembergischen  Stände,  unter  deren  Gewährleistung
und  Verwaltung  die  Staatsschuld  des  Königreichs  Württemberg  nach  den  §§.  119  und
120  der  Verfassungsurkunde  gestellt  ist,  im  Einverständniß  mit  der  K.  Staatsregierung
und  Kraft  des  ihm  durch  die  Gesetze  vom  10.  Jannar  1862  und  vom  13.  August  1865
ertheilten  Auftrags  beschlossen,  ein  mit  jährlich  4½  vom  Hundert  verzinsliches  Anlehen
von  effectiv  6  Millionen  Gulden  aufzunehmen.

Hievon  haben  das  Bankhaus  M.  A.  v.  Rothschild  und  Söhne  in  Frankfurt  a.  M.,
die  K.  Hofbank  und  die  Bankhäuser  Dörtenbach  und  Comp.,  Stahl  und  Federer,  Gebrüder
  Benedict  und  das  Handlungshaus  G.  H.  Kellers  Söhne  in  Stuttgart  den  Betrag
  von  effectiv  4  Millionen  Gulden  fest  übernommen  und  werden  die  weiteren  effectiven
  2  Millionen  Gulden  dem  Publicum  zur  Betheiligung  im  Wege  der  Subscription
unter  folgenden  Bestimmungen  angeboten:
        <pb n="168" />
        164

.  Für  eine  Baarzahlung  von  98  fl.  30  kr.  werden  dem  Darleiher  100  fl.  als  4½
procentige  Schuld  verschrieben.

Für  die  ausgenommenen  Capitalien  werden  Schuldverschreibungen  zu  100  fl.,
300  fl.,  500  fl.  und  1000  fl.  S.  W.  auf  Inhaber  ausgestellt  und  mit  30  halbjährigen
  Zinscoupons,  sowie  mit  Talons  versehen,  gegen  welch'  letztere  nach  Ablauf
  der  ersten  15  Jahre  weitere  Coupons  bei  der  Staatsschuldenzahlungscasse
in  Stuttgart  und  bei  dem  Bankhause  M.  A.  v.  Rothschild  und  Söhne  in  Frankfurt
  a.  M.  kostenfrei  für  die  Obligationsbesitzer  bezogen  werden  können.

.  Die  Verzinsung  mit  jährlichen  4  ½  %  beginnt  mit  dem  1.  Mai  1866  und  erfolgt
  halbjährig  auf  den  1.  Mai  und  1.  November:  der  Betrag  der  Zinscoupons
kann  sowohl  bei  der  Staatsschuldenzahlungskasse  und  sämmtlichen  Kameralämtern
und  Oberamtspflegen  des  Königreichs,  als  auch  bei  dem  Bankhause  M.  A.
v.  Rothschild  und  Söhne  in  Frankfurt  a.  M.  erhoben  werden.

.  Den  Besitzern  der  Schuldscheine  ist  das  Recht  eingeräumt,  dieselben  bei  der
Staatsschuldenzahlungscasse  auf  Namen  einschreiben  zu  lassen.  Hiebei  steht  cs
ihnen  frei,  die  noch  nicht  verfallenen  Coupons  nebst  dem  Talon  entweder  beizubehalten
  oder  an  die  Staatsschuldenzahlungskasse  zurückzugeben.  Im  letzteren
Falle  ist  während  der  Dauer  der  Einschreibung  der  Zins  nur  gegen  Quittung  bei
der  so  eben  genannten  Kasse  oder  bei  den  Kameralämtern  oder  Oberamtspflegen
des  Landes  zu  erheben.
.  Das  Anlehen  ist  von  Seite  des  Gläubigers  unaufkündbar.  Die  ordentliche  Tilgung
  desselben  erfolgt  innerhalb  50  Jahren  vom  Etatsjahr  186/  einschließlich
an,  aber  keinenfalls  vor  dem  1.  Oktober  1866  durch  jährliche  Verloosung.
Außerordentliche  Tilgungen  werden  vorbehalten.
Die  bei  jeder  Verloosung  gezogenen  Capitalien  werden  jedesmal  öffentlich  bekannt
gemacht  und  3  Monate  nach  dieser  Bekanntmachung  bei  der  Staatsschuldenzahlungscasse
  und  dem  Bankhause  M.  A.  v.  Rothschild  und  Söhne  in  Frankfurt
a.  M.  für  den  Glänbiger  kostenfrei  zurückbezahlt  werden.
.  Mit  der  Annahme  von  Unterzeichnungen  auf  dieses  Anlehen  und  mit  der  Vermittlung
  der  Einzahlungen  auf  dasselbe  sind  die  Staatsschuldenzahlungscasse
        <pb n="169" />
        10.

11.

165
in  Stuttgart,  die  obengenannten  Häuser,  sowie  sämmtliche  Staatskameralämter,
mit  Ausnahme  des  Kameralamts  Stuttgart  beauftragt.
Die  Unterzeichnung  findet  statt:
am  Mittwoch  den  9.  Mai  d.  J.

„  Freitag  den  11.  „  „  je  bis  Mittags  12  Uhr.
„  Samstag  den  12.  „  „

Bei  der  Unterzeichnung  sind  für  je  100  fl.  Neunwerth  des  gezeichneten  Anlehensbetrags

  10  fl.  gegen  von  jenen  Cassen  aus;zustellende  Interimsscheine  baar  zu
erlegen  (zu  vergl.  übrigens  Ziff.  14).

.  Die  Betheiligung  kann  in  beliebigen  Beträgen,  welche  durch  die  Zahl  100  theilbar

  sind,  erfolgen;  es  dürfen  also  weniger  als  100  fl.  nicht  gezeichnet  werden.
Die  Zusammenstellung  der  gezeichneten  Beträge  erfolgt  an  jedem  der  bezeichneten
Tage  und  zwar  solange  die  Summe  von  2,030,400  fl.  Nennwerth  nicht  erschöpft
ist,  ohne  alle  Reduction.  An  demjenigen  Tage,  an  welchem  der  Betrag  der  Unterzeichnungen
  die  genannte  Summe  übersteigt,  wird  die  Subseription  geschlossen
und  werden  die  Unterzeichnungen  dieses  Schlußtages  nach  Verhältniß  herabgemindert.


Die  Herabminderung  findet  auf  Beträge,  welche  durch  die  Zahl  100  theilbar
sind,  in  der  Weise  statt,  daß  z.  B.  bei  einem  durch  die  Reduction  auf  350  fl.
herabgeminderten  Betrag  400  fl.,  und  bei  einem  auf  340  fl.  herabgeminderten
Betrag  300  fl.  als  Darlehen  angenommen  werden.

Von  der  erfolgten  Reduction  wird  den  Betheiligten  alsbald  Kenntniß  gegeben
und  können  dieselben  von  der  geleisteten  Einzahlung  so  viel  sich  zurückerstatten
lassen,  als  dieselbe  10  ½%  des  angenommenen  Nominaldarlehenbetrags  übersteigt.
Im  Falle  der  Rückerstattung  wird  aus  dem  zurückgegebenen  Betrage  kein  Zins
vergütet.

Die  weiteren  Einzahlungen  sind  an  diejenigen  Cassen  zu  leisten,  bei  welchen  die
Unterzeichnung  erfolgt  ist,  und  zwar  in  der  Zeit  vom  11—16.  Juni  d.  J.  40  fl.,
und  vom  6—11.  August  d.  J.  48  fl.  30  kr.;  bei  der  letzten  Zahlung  sind  auch
        <pb n="170" />
        13.

14.

15.

16.

166

die  Stückzinse  aus  den  einzelnen  Zahlungen  vom  1.  Mai  1866  an  zu  berechnen
und  zu  erheben  (vergl.  übrigens  den  Schlußsatz  von  Ziff.  10).

A.  Wenrn  bei  der  Staatsschuldenzahlungscasse  oder  bei  einem  Kameralamt  gezeichnet

wird,  so  können  die  durch  die  Bekanntmachung  der  Staatsschuldenzahlungscasse
vom  1.  Mai  1866  zur  Rückzahlung  gekündigten  Obligationen  zu  ihrem  Nennwerthe
  mit  Einrechnung  des  vom  letzten  Zinstermin  an  bis  zum  30.  Juni  1866
sich  ergebenden  Zinses  an  Zahlungsstatt  gegeben  werden.

Diejenigen,  welche  bei  der  Staatsschuldenzahlungskasse  auf  das  neue  Anlehen

unterzeichnen,  hätten  ihre  gekündigten  Obligationen  noch  vor  der  Zeichnung  bei
der  Buchhaltung  und  der  Controle  der  Staatsschuldenzahlungscasse  zur  Zahlung
anweisen  zu  lassen,  damit  beim  Unterzeichnen  an  der  Casse  keine  Störungen
eintreten.
Werden  die  in  Ziffer  11  bestimmten  Zahlungen  nicht  innerhalb  der  für  dieselben
vorgeschriebenen  Fristen  vollständig  geleistet,  so  verfallen  die  bei  der  Unterzeichnung
  einbezahlten  Beträge  der  Staatscasse  und  werden  die  darüber  ausgestellten
Interimsscheine  ungültig.

Sogleich  bei  der  Unterzeichnung  oder  bei  Einzahlung  der  Rate  auf  den
11—16.  Juni  d.  J.  kann  der  ganze,  beziehungsweise  der  auf  den  6—11.  August
d.  J.  fällige  Betrag  vorausbezahlt  werden  und  wird  alsdann  zugleich  auch  der
Stückzins  vom  1.  Mai  d.  J.  an  berechnet  und  erhoben.

Nach  vollständiger  Einzahlung  von  je  98  fl.  30  kr.  für  gezeichnete  und  angenommene
  100  fl.  werden  den  Darleihern  von  denjenigen  Stellen,  bei  welchen  sie  gezeichnet
  haben,  gegen  Zurückgabe  der  Interimsscheine  die  förmlichen  Schuldverschreibungen
  mit  den  Zinscoupons  ausgefolgt,  sobald  die  letzteren  ausgefertigt
sind.  Der  erste  halbjährige  Zinscoupon  wird  auf  den  1.  November  1866  fällig.

Für  diejenigen  Darleiher,  welche  bei  Einzahlung  der  letzten  Rate  derjenigen
Stelle,  bei  welcher  sie  gezeichnet  haben,  den  Wunsch  ausdrücken,  daß  ihre  Schuldverschreibungen
  auf  Namen  eingeschricben  werden,  wird  diese  Stelle  die  Inscription
  bei  der  Staatsschuldenzahlungscasse  in  der  gewünschten  Weise  kostenfrei
vermitteln.  6
        <pb n="171" />
        167

17.  Von  Jedem,  welcher  sich  auf  eine  Zeichnung  einläßt,  wird  angenommen,  daß  er
sich  mit  den  aufgestellten  Bedingungen  gehörig  bekannt  gemacht  hat  und  sich  denselben
  völlig  unterwirft,  so  daß  also  diese  Bedingungen  die  Stelle  eines  förmlichen
  Darlehensvertrags  zwischen  den  Interessenten  vertreten.

Stuttgart  den  3.  Mai  1866.

Von  Oberaussichtswegen:  Das  Präsidium  des  ständischen  Ausschusses:
Der  Finanz-Minister:  Der  Präsivent  der  Kammer  der  Standesherren:
Renner.  Graf  von  Rechberg.

J#####u###ss“i
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        169
11.
Regierungs-Blatt

Königreich  Würtlemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  12.  Mai  1866.
Inhali.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufbringung  des  Bedarfs  an  Pferden  für
den  Fall  einer  Mobilmachung  des  Königlichen  Truppenkorps.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend
das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereinsgrenze.  —  Königliche  Verordnung,  betrefsend
  die  Ginberufung  der  Ständeversommlung.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

AA)  Koönigliche  Verordnung,

betreffend  die  Aufbringung  des  Bedarfs  an  Pferden  für  den  Fall  einer  Mebilmachung  des  Königlichen
Truppenkorps.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  revidirten  Gesetzes  vom  15.  Mai  1859  verordnen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Geheimen  Raths:

In  Anbetracht  der  gegenwärtigen  Verhältnisse,  welche  die  Nothwendigkeit  einer
Kriegsbereitschaft  in  nahe  Aussicht  stellen,  und  da  die  Erwerbung  der  für  die  Kriegsstärke
  Unseres  Truppenkorps  erforderlichen  Zahl  von  Reit=  und  Zugpferden  durch
freien  Einkauf  sich  als  unthunlich  erwiesen  hat,  wird  hiemit  die  Vervollständigung
derselben  im  Wege  der  Zwangsabtretung  gegen  den  vollen  Ersatz  des  Werthes  verfügt.
        <pb n="174" />
        170

Mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  sind  Unsere  Ministerien  der  Justiz,  des
Innern  und  des  Kriegswesens  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  9.  Mai  1866.
Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:

Neurath.

Der  Minister  des  Innern:
Geßler.
Der  Kriegs-Minister:
Hardegg.

B)  Königliche  Verordnung,

beireffend  das  Verbet  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereinsgzrenze.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Im  Eirnverständnisse  mit  andern  Staaten  des  Zollvereins  haben  Wir,  nach  Anhörung
  Unseres  Geheimen  Rathes,  beschlossen  und  verordnen  wie  folgt:
S.  1.
Auf  Grund  des  Artikels  3  des  Zollgesetzes  vom  15.  Mai  1838  wird  die  Ausfuhr
von  Pferden  über  die  Zollvereinsgrenze  bis  auf  Weiteres  verboten.
§.  2.
Uebertretungen  dieses  Verbotes  werden  als  Contrebande  in  Gemäßheit  des  Zollstrafgesetzes
  vom  15.  Mai  1838  geahndet.
Mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung,  welche  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung
in  Wirksamkeit  tritt,  ist  Unser  Finanzminister  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  9.  Mai  1866.
Karl.
Der  Finanz-Minister:
Renner.
        <pb n="175" />
        171
C)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Einberufung  der  Staͤndeversammlung.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  Behufs  der  Erledigung
einiger  dringender  Angelegenheiten  in  Gemäßheit  des  §.  127  der  Verfassungsurkunde
den  Zusammentritt  der  Stände  auf  Mittwoch  den  23.  Mai  d.  J.  festzusetzen  geruht
haben,  so  befehlen  Wir,  daß  sich  die  Mitglieder  beider  Kammern  am  Dienstag  den
22.  d.  M.  bei  dem  ständischen  Ausschuß  legitimiren  und  am  folgenden  Tag  zu  Eröffnung
  ihrer  Sitzungen  dahier  versammeln,  um  die  Vorlagen  Unserer  Regierung  zu
vernehmen  und  dieselben  in  verfassungsmäßige  Berathung  zu  ziehen.

Gegeben,  Stuttgart  den  11.  Mai  1866.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.

d########n##

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin'!.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        173
W  12.
Regierungs-Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  14.  Mai  1866.
JInhaltt.

—–.

Könlallche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Ausbebung  von  Militärpferden.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keinc.

II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Verfügung,  betreffend  die  Aushebung  von  Militärpferden.

Zu  weiterer  Vollziehung  der  K.  Verordnung  vom  9.  dieses  Monats,  betreffend  die
Aufbringung  des  Bedarfs  an  Pferden  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  des  K.  Truppenkorps,

  und  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Verfügung  von  demselben  Tage,
betreffend  die  Aufzeichnung  der  für  den  Kriegsdienst  tüchtigen  Pferde,  wird  hiemit  folgendes

  verfügt:
S.  1.
Die  Zahl  und  die  Repartition  der  durch  Zwangsabtretung  aufzubringenden  Pferde,
        <pb n="178" />
        174

sowie  der  Zeitpunkt  der  Remontirung  in  den  einzelnen  Oberamtsbezirken  wird  von  dem
K.  Kriegs-Ministerium  durch  besondere  Bekanntmachung  veröffentlicht  werden.
8.  2.

Jedes  Oberamt  hat  die  Musterungstage  seines  Bezirks  alsbald  nach  dem  Erscheinen
der  Bekanntmachung  (§.  1)  durch  die  betreffenden  Intelligenzblätter  zu  veröffentlichen
und  sämmtliche  in  die  Ortslisten  eingetragenen  Pferdebesitzer  (vergl.  die  Ministerial-Verfügung
  vom  9.  d.  M.)  unter  Vorbehalt  etwa  erforderlich  werdender  weiterer  Zwangsmaßregeln
  und  bei  Vermeidung  einer  Ungehorsamsstrafe  von  10  bis  30  fl.  für  jedes
fehlende  Pferd,  aufzufordern  —  mit  ihren  Pferden  zur  festgesetzten  Zeit  auf  dem  Musterungsplatze
  sich  einzufinden  (Art.  4  des  Gesetzes  vom  15.  Mai  1859).  Anßerdem
ist  gegenwärtige  Verfügung  jedem  Schultheißenamte,  unter  Anschluß  der  betreffenden
Ortsliste,  besonders  mitzutheilen  und  sind  die  Orts-Vorsteher  für  die  gehörige  Eröffnung
  dieser  Verfügung  an  jeden  in  die  Liste  eingetragenen  Pferdebesitzer  verantwortlich
  zu  machen.

Die  Orts-Vorsteher  haben  nach  vollzogener  Eröffnung  die  Ortslisten  dem  Oberamt
  wieder  vorzulegen.  Die  Oberämter  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ortslisten
spätestens  2  Tage  vor  dem  ersten  für  ihre  Bezirke  festgesetzten  Aushebungstage
wieder  in  ihrem  Besitze  und.

Die  Erwerbung  der  Pferde  selbst  wird  in  den  einzelnen  Bezirken  unter  Leitung
des  Oberamtmanns  durch  die  nach  Art.  3  des  Gesetzes  vom  15.  Mai  1859  zusammengesetzte
  Commission  vorgenommen.

In  denjenigen  Bezirken,  in  welchen  für  das  Erwerbungsgeschäft  2—3  oder  4  Tage
festgesetzt  sind,  hat  das  Oberamt  dafür  zu  sorgen,  daß  je  an  einem  Tage  nur  die  Hälfte,
beziehungsweise  ein  Dritttheil  oder  ein  Viertheil  der  in  die  Bezirkslisten  aufgenommenen
  Pferde  vorgeführt  wird.

S.  4.

An  den  Aushebungstagen  wird  mit  den  entferntesten  Gemeinden  angefangen,  und
werden  die  einzelnen  Pferdebesitzer  nach  der  Ordnung  des  Eintrags  in  der  Ortsliste
vorgerufen.

Die  Oberämter  haben  für  möglichst  geräumige  Musterungsplätze  mit  festem  Boden
  zu  sorgen.
        <pb n="179" />
        175

In  möglichster  Nähe  des  Musterungsplatzes  müssen  den  Commissionen  passende
Locale  zum  Schreiben,  zur  Abrechnung  mit  den  Verkäufern,  sowie  zur  Vornahme  der
Augen-Visitationen  angewiesen  werden.

Die  Pferde  der  einzelnen  Gemeinden  müssen  unter  allen  Umständen  beisammen,
und  Morgens  8  Uhr,  zu  welcher  Zeit  die  Musterungen  überall  zu  beginnen  haben,
schon  völlig  in  Reihen  gcordnet  aufgestellt  sein.

An  der  Spitze  jeder  Gemeinde  soll  ein  Obmann  sich  befinden,  der  Leute  und
Pferde  genan  kennt;  endlich  muß  dafür  gesorgt  sein,  daß,  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnmung,
  die  erforderliche  Zahl  Polizeidiener  und  Landjäger  auf  dem  Musterungsplatze  anwesend
  sei.

S.  5.

Zu  der  zwangsweisen  Aushebung  ist  erst  alsdann  überzugehen,  wenn  und  soweit
der  Versuch,  die  erforderliche  Zahl  von  Pferden  durch  freiwillige  Vereinbarung  mit  den
Besitzern  zu  erlangen,  mißlungen  sein  sollte.

Gegen  diejenigen  in  den  Ortslisten  verzeichneten  Pferdebesitzer,  welche  ihre  Pferde
nicht  vorgeführt  haben,  ist  sogleich  das  gesetzliche  Strafverfahren  "einzuleiten  (§.  3).

8.  6.
Bei  der  zwaugsweisen  Aushebung  ist  genau  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  15.  Mai  1859  zu  verfahren.
Die  Oberämter  haben  Angesichts  dieses  dafür  zu  sorgen,  daß  der  von  dem
Gemeinderath  der  Oberamtsstadt  zu  ernennende  Sachverständige  bürgerlichen  Standes
(Art.  5  des  Gesetzes)  vorsorglich  bestellt  wird.

S.  7.

Um  die  kurzen  in  Art.  6  des  Gesetzes  bestimmten  Fristen  einhalten  zu  können,
haben  diejenigen  Bezirksgerichte,  bei  denen  sich  die  Anträge  auf  gerichtliche  Schätzung
von  Pferden  häufen  sollten,  gleichzeitig  je  mehrere  Schätzungs-Verhandlungen  durch  verschiedene
  Gerichtsbeamte  vornehmen  zu  lassen.

Ebenso  werden  die  Militär-Commissionen  angewiesen,  in  diesem  Falle  gleichzeitig
  mehrere  Personen  als  ihre  Prozeßbevollmächtigte  aufzustellen,  und  gleichzeitig
  mehrere  Sachverständige  für  das  gerichtliche  Schätzungs-Verfahren  zu  benennen,  zu
        <pb n="180" />
        176

welch'  letzterem  ohnehin  diejenigen  Experten,  welche  bereits  an  der  vorhergehenden  administrativen
  Schätzung  Theil  genommen  haben,  nicht  geeignet  sind.
Die  Oberämter  haben  den  Militär-Commissionen  in  beiderlei  Richtungen  geeignete
Persönlichkeiten  zur  Auswahl  vorzuschlagen.
Die  betreffenden  Staats=  und  Gemeindebehörden  haben  diese  Vorschriften  aufs  Genaueste
  zu  vollziehen.
Stuttgart  den  12.  Mai  1866.

Neurath.  Geßler.  Hardegg.

##  —
        <pb n="181" />
        17
&amp;amp;  13.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  19.  Mai  1866.
Inhaltt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  selbstständige  Ausübung  von  Gewerben
durch  Minderjäyrige.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  dle  Ablieferung  von  Leichnamen  on  dle
anatomischen  Anstalten  des  Königreichs.  —  Verfügung,  betreffend  den  Wirkungekrets  der  Ortoschulbehörden
  und  Ortsschulinspektoren  für  dlie  Volksschulen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  selbstständige  Ausüdung  von  Gewerben  durch  Minderjährige.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Unter  Beziehung  auf  den  §.  7  der  Verordnung  vom  11.  Juni  1862,  betreffend
die  selbstständige  Ausübung  von  Gewerben  durch  Minderjährige,  verordnen  und  verfügen
Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths:

Die  in  §.  1,  Absatz  12  der  genannten  Verordnung  vorgeschriebene  Beschränkung,
wonach  Minderjährigen  nur  die  Verfertigung  von  ordinären  Holz-,  Bürsten-,  Strohund
  Papier-Waaren  gestattet  worden,  ist  aufgehoben.
        <pb n="182" />
        178

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  9.  Mai  1866.
Karl.

Der  Minister  des  Innern:
Geßler.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A))  Der  Departements  der  Iustiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und
Schulwesens  und  des  Kriegs.

Der  Ministerien  der  Zustiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens
und  des  Kriegs.

Verjügung,  betreffend  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  die  anatomischen  Anstalten
des  Königreichs.

Zufolge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  heutigen
Tage  werden  die  Bestimmungen  in  §.  12,  Abs.  1,  und  §.  9,  Ziff.  6  der  Ministerial-Verfügung
  vom  4.  Juni  1862  (Reg.  Blatt  S.  157  ff.),  betreffend  die  Ablieferung  von
Leichnamen  an  die  anatomischen  Anstalten  des  Königreichs,  wonach  die  Kosten  des
Transports  bei  Leichnamen  von  Selbstmördern  aus  deren  etwaiger  Verlassenschaft  bezahlt
  werden  sollen  und  in  dem  —  dem  Fuhrmanne  mitzugebenden  Vorweise  eine  entsprechende
  Bemerkung  zu  machen  ist,  außer  Wirkung  gesetzt,  und  sind  daher  von  nun
an  die  Kosten  des  Trausports  bei  allen  Leichnamen,  welche  an  eine  der  anatomischen
Anstalten  abgeliefert  werden,  ohne  Ausnahme  je  von  der  betreffenden  Anstalt,  welcher
der  Leichnam  zugeführ"  wird,  zu  bezahlen.

Stuttgart  den  19.  April  1866.
Neurath.  Geßler.  Golther.  Wiederhold.
        <pb n="183" />
        179

B)  Des  Departements  des  Kirchen-  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  den  Wirkungskreis  der  Orteschulbehörden  und  Ortsschulinspektoren
für  die  Volksschulen.

Zu  näherer  Bestimmung  des  Wirkungskreises  der  durch  das  Gesetz  vom  25.  Mai
1865  verstärkten  Ortsschulbehörden  für  die  Volksschulen  und  zu  genauerer  Feststellung
und  Abgrenzung  der  Zuständigkeit  der  Ortsschulinspektoren  wird  nach  Vernehmung  beider
  Oberschulbehörden  Nachfolgendes  verfügt:

I.  Die  Ortsschulbehörde.

1)  Die  Ortsschulbehörde  hat  die  Aufsicht  über  das  örtliche  Volksschulwesen
  zu  führen  und  zu  diesem  Behufe  für  die  Durchführung  und  Beobachtung  der  die
Volksschulen  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen  zu  sorgen,  auch  alle  diejenigen
Maßnahmen,  welche  zu  möglichst  wirksamer  und  vollständiger  Erreichung  der  Schulzwecke
  beitragen  können,  entweder  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  zu  treffen  oder  zu  veranlassen
  (Art.  72  Abs.  1  des  Volksschulgesetzes  vom  29.  September  1836  und  Art.  18
des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1865).

2)  Insbesondere  hat  dieselbe  den  regelmäßigen  Besuch  der  Werktags=  und
Sountagsschule,  beziehungsweise  der  die  letztere  vertretenden,  sogenannten  obligatorischen
Winterabendschule  (Art.  2  des  Gesetzes  vom  6.  November  1858)  durch  Einwirkung  auf
die  Eltern  der  Schüler  oder  deren  Stellvertreter,  durch  vorschriftsmäßige  und  namentlich
rechtzeitige  Untersuchung  und  Abrügung  der  Schulversäumnisse,  sowie  mittelst  Anwendung
  sonstiger  geeigneter  Maßregeln  herbeizuführen.

Sie  hat  diejenigen  Gesuche  um  zeitweise  Dispensation  vom  Besuche  der  Werktagsund
  Sonntagsschule,  beziehungsweise  der  obligatorischen  Winterabendschule,  welche  in
besonderen  Fällen  vom  Ortsschulaufseher  an  sie  gebracht  werden,  zu  erledigen.

Auch  hat  sie  über  die  Entlassung  aus  dem  öffentlichen  Schulunterricht,  sowie  bei
denjenigen  Kindern,  welche  einen  den  Unterricht  der  Volköschule  vertretenden  Privatunterricht
  erhalten,  über  deren  Entlassungsfähigkeit  ans  dem  Privatunterricht  zu  erkennen
(Gesetz  vom  29.  September  1836,  Art.  5  und  Art.  26).
        <pb n="184" />
        180

3)  Hinsichtlich  der  Errichtung  neuer  Schulstellen,  der  Einführung  des  Abtheilungsunterrichts,
  der  Klasseneintheilung,  der  Errichtung  von  Winterabendschulen  und
erweiterten  Sonntagsschulen,  von  Zeichenschulen  für  Volksschüler,  von  Arbeitsschulen
für  die  weibliche  Ingend,  ebeuso  hinsichtlich  der  Aufstellung  von  Oberlehrern  und  der
Wiederbesetzung  erledigter  Schulstellen  2c.  stehen  ihr  die  erforderlichen  Einleitungen  zu.

In  letzterer  Beziehung  hat  sie  namentlich  die  Befugniß,  die  bei  Besetzung  einer
Schulstelle  etwa  zu  berücksichtigenden  besonderen  Bedürfnisse  und  Verhältnisse  geltend
zu  machen.

Zu  ihrem  Geschäftskreis  gehört  sodann  insbesondere  die  Sorge  für  Herstellung  und
Erhaltung  des  Einkommens  der  Schulstellen,  für  die  Aufnahme  und  Richtigstellung
der  Besoldungsbeschreibungen,  für  die  Ausmittlung  der  Belohnungen  für  besondere
Dienstleistungen  der  Lehrer,  beziehungsweise  die  Stellung  der  erforderlichen  Anträge  bei
den  diesfalls  zuständigen  ordentlichen  Gemeindebehörden;  die  gutächtliche  Aeußerung  über
jeden  Plan  zu  Erbauung,  zum  Umbau  und  zur  Erweiterung  eines  Schulhauses,
auch  über  jeden  Vorschlag  zum  Ankauf  eines  Hauses  für  Schulzwecke;  die  Sorge  für
Erhaltung  des  Schulhauses  in  einem  guten  baulichen  Stand,  beziehungsweise  die  Veranlassung
  der  diesfalls  nöthigen  Maßregeln  bei  den  zuständigen  Behörden;  die  Sorge
für  die  zweckmäßige  Einrichtung,  die  reinliche  und  gesunde  Beschaffenheit  der  Schulräume,
  sowie  die  Ueberwachung  des  Vollzugs  der  hinsichtlich  der  Gesundheitspflege  in
den  Volksschulen  bestehenden  Vorschriften.

Auch  hat  dieselbe  für  die  sächlichen  Erfordernisse  der  Volksschule  in  genügender
  und  zweckentsprechender  Weise  Sorge  zu  tragen  (Art.  16  und  17  des  Gesetzes
vom  29.  September  1836).

4)  Der  Ortsschulbehörde  liegt  die  Verwaltung  des  Schulfonds  (Art.  22  des  Gesetzes
  vom  29.  September  1836)  nach  den  bestehenden  Normen  ob.

Sie  bestellt  und  beaufsichtigt  den  Schulfondsrechner,  stellt  den  Etat  fest,  weist  die
Ausgaben  des  Fonds  zur  Zahlung  an  und  bestimmt  insbesondere  die  Summen,  welche
von  dem  Ortsschulinspektor  für  Anschaffungen  von  Büchern  und  Lehrmitteln  für  die
Lehrer  verwendet  werden  dürfen  (vergl.  II.  11  unten).

Reichen  die  Mittel  des  Schulfonds  zur  Anschaffung  der  nöthigen  Lehrmittel,  zur
Erweiterung  der  Ortsschulbibliothek  und  zur  Anschaffung  von  Schulbüchern  und  sonstigen
  Schulbedürfnissen  für  Kinder  armer  Eltern  u.  s.  w.  nicht  zu,  so  hat  die  Orts-
        <pb n="185" />
        181

schulbehörde  die  Verabreichung  des  erforderlichen  Zuschusses  aus  Gemeindemitteln  zu
veranlassen  (Art.  18  des  Gesetzes  vom  29.  September  1836).

5)  Der  Ortsschulbehörde  kommt  es  zu,  die  Kinder  unbemittelter  Eltern  von  der
Entrichtung  des  Schulgeldes  zu  befreien  (Art.  3  Abs.  5  des  Gesetzes  vom  6.  November
  1858)J.

6)  Der  Zutritt  zu  den  Volksschulen  und  zu  den  mit  denselben  verbundenen
Schulen  steht  den  einzelnen  Mitgliedern  der  Ortsschulbehörden,  um  sich  von  dem  Stande
der  Schule  zu  unterrichten,  jederzeit  frei,  jedoch  selbstverständlich  ohne  die  Befugniß,
Anordnungen  zu  tresfen,  was  nur  der  Ortsschulbehörde  in  ihrer  Gesammtheit,  sowie
innerhalb  seiner  Zuständigkeit  dem  Schulinspektor  zukommt.

7)  Den  periodischen  Schulprüfungen  und  den  Visitationen  der  Schule  soll  wo
möglich  die  ganze  Ortsschulbehörde  anwohnen,  mindestens  aber  soll  diese  hiebei  außer
dem  Ortsschulaufseher  durch  den  ersten  Geistlichen  (wenn  derselbe  nicht  ohnehin  als
Ortsschulaufseher  zugegen  ist)  und  durch  den  Ortsvorsteher  oder  deren  Stellvertreter,
sowic  durch  zwei  weitere,  nicht  au  der  Schule  angestellte  Mitglieder  vertreten  sein.

Auch  hat,  wo  ein  Oberlehrer  angestellt  oder  ein  Lehrer  mit  der  Aufsicht  über  unständige
  Lehrer  beauftragt  ist,  derselbe  den  Prüfungen  beziehungsweise  Visitationen  der
seiner  Aufsicht  zugewiesenen  Schulklassen  anzuwohnen  (Minist.  Verfügung  vom  11.  September
  1865  A.  II.  3.  und  C).

Ueber  die  Anwesenheit  der  in  Absatz  1.  und  2.  benannten  Personen  ist  jedesmal  im
Visitationsprotokoll  Vormerkung  zu  machen.

Vorsiehende  Bestimmungen  gelten  in  gleicher  Weise  für  die  Prüfungen  der  Sonntags=
  und  der  obligatorischen  Winterabendschulen.

Die  Ortsschulbehörde  hat  sich  von  dem  Orteschulanfseher  nach  jeder  von  ihm  abgehalteuen
  Prüfung  über  das  Ergebniß  derselben  einen  dem  Protokoll  einzuverleibenden
Bericht  erstatten  zu  lassen  und  auf  Grundlage  desselben  das  örtliche  Volksschulwesen  im
Allgemeinen,  sowie  insbesondere  die  zu  seiner  Förderung  dienenden  Maßregeln  und  die
etwa  abzustellenden  Mißstände  einer  eingehenden  Besprechung  zu  unterziehen,  auch  hierauf
die  erforderlichen  Beschlüsse  zu  fassen.

Das  hierüber  aufzunehmende  Protokoll  ist  nebst  dem  Lehrplan  für  die  betreffende
Klasse  bei  der  nächsten  Prüfung  zu  benützen.

Aus  Aulaß  der  erwähnten  Beschlußfassung  gibt  die  Ortsschulbehörde  in  Abwesenheit
        <pb n="186" />
        182

der  persönlich  betheiligten  Lehrer  über  die  Amtsführung  der  Lehrer  eine  Aeußerung  zu
Protokoll,  welche  sodann  denselben  mitgetheilt  wird.

Den  vom  Ortsschulaufseher  aus  zustellenden  Zeugnissen  ist  die  neueste  Aeußerung
der  Ortsschulbehörde  jedesmal  beizufügen.

8)  Die  Ortsschulbehörde  hat  dem  Lehrer  hinsichtlich  seiner  Amtsführung  jeden
thunlichen  Vorschub  zu  leisten  und  ihn  namentlich  in  Aufrechthaltung  der  Schnlordnung
  gegenüber  unberufener  Einmischung  der  Eltern  zu  unterstützen.  Auch  hat  sie  dafür
zu  sorgen,  daß  dem  Lehrer  sein  Einkommen  und  die  damit  verbundenen  Bezüge  rechtzeitig
  und  unverkürzt  abgereicht  und  daß  seine  Dienstwohnung  stets  in  gutem  und  wohnlichem
  Zustand  erhalten  wird,  beziehungsweise  hat  dieselbe  erforderlichenfalls  die  nöthigen
Anträge  bei  den  zuständigen  Behörden  zu  stellen.

9)  Streitigkeiten,  welche  sich  zwischen  dem  Lehrerpersonal  ergeben,  sowie
  Klagen  und  Beschwerden,  welche  von  Eltern  oder  deren  Stellvertretern  gegen  den
Lehrer  erhoben  werden,  hat  die  Ortsschulbehörde  zu  erledigen,  soweit  nicht  zur  Erledigung
  derselben  der  Ortsschulinspektor  oder  die  nächst  höhere  Dienstbehörde  zuständig
ist,  beziehungsweise  soweit  nicht  bei  Schulen,  an  welchen  ein  Oberlehrer  funktionirt,  die
Ausgleichung  etwaiger  Differenzen  zwischen  den  Lehrern  zunächst.  durch  den  Oberlehrer
erzielt  werden  kann.

10)  Die  Ortsschulbehörde  hat  die  Befugniß,  dem  Lehrer,  wenn  er  sich  Dienstverfehlungen
  zur  Schuld  bringt,  oder  in  seinem  Wandel  Anstoß  erregt,  Ermahnungen  und
Zurechtweisungen  zu  ertheilen.

Wenn  es  sich  aber  um  eigentliche  Bestrafung  eines  Lehrers  handelt,  so  ist  die
Sache  dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  vorzulegen  (vergl.  Amtsvorschrift  für  die  evangelischen
  Kirchenconvente  vom  29.  Oktober  1824,  §.  26,  Reg.  Bl.  S.  884).

11)  Ueber  die  Bestrafung  gröberer,  nicht  das  Einschreiten  der  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde
  erfordernder  Vergehen  der  Schüler  hat  die  Ortsschulbehörde  zu  erkennen.

Auch  steht  ihr  zu,  die  von  ihr  erkannten  Schulstrafen  durch  den  Lehrer  vollziehen
zu  lassen.

II.  Der  Ortsschulinspektor,  seine  Pflichten  und  Rechte.
1)  Die  specielle  und  technische  Schulaufsicht  ist  Obliegenheit  des  Pfarrers  derjenigen
  Confession,  welcher  der  Schulmeister  angehört;  wenn  aber  mehrere  Geistliche
        <pb n="187" />
        183

einer  Confession  an  einer  Gemeinde  angestellt  sind,  desjenigen,  welchen  die  Oberschulbehörde
  besonders  mit  der  örtlichen  Schulaufsicht  beauftragt  hat  (Gesetz  vom  29.  September
  1836,  Art.  72,  Absatz  2).

2)  Der  Ortsschulinspektor  hat  demgemäß,  mit  Beachtung  der  allgemeinen  und  der
lokalen  Schulordnung  und  unbeschadct.  der  Rechte  der  Ortsschulbehörde,  beziehungsweise
bei  Schulcomplexen  mit  fünf  oder  mehr  Klassen  unter  Mitwirkung  des  Oberlehrers
(vergl.  unten  Ziffer  3),  das  ganze  örtliche,  namentlich  das  innere  Volksschulwesen
zu  leiten,  insbesondere  die  Aufnahme  der  in  das  schulpflichtige  Alter  eingetretenen  oder
sonst  zum  Eintritt  angemeldeten  Kinder  (Art.  7  des  Gesetzes  vom  29.  September  1836
und  Art.  1  des  Gesetzes  vom  6.  November  1858)  in  die  Schule  einzuleiten,  die  Vertheilung
  der  Schüler  in  Klassen  und  deren  Vorrücken  aus  der  niederen  Klasse  in  die
höhere  im  Benehmen  mit  den  betreffenden  Lehrern  vorzunehmen,  den  Schulunterricht,
die  Schulerzichung  und  Schuldisciplin,  die  äußere  Schulordnung,  den  Schulbesuch  und
die  Einhaltung  der  Schulzeit,  des  Lehrplans  und  Stundenplans,  das  Ineinandergreifen
des  Unterrichts  verschiedener  Schulklassen,  auch  die  richtige  Führung  der  vorgeschriebenen
Bücher  (Diarien,  Schulversäumnißlisten  und  dergl.)  zu  überwachen,  sowie  auf  das  dienstliche
  und  außerdienstliche  Verhalten  des  Lehrers  zu  achten.

3)  Hinsichtlich  der  Lehrerconvente,  in  welchen  er  den  Vorsitz  führt,  und  der
Mitwirkung  der  mit  Aufsichtsfunktionen  beauftragten  Lehrer,  welche  ihm  untergeordnet
  sind,  hat  der  Schulinspektor  sich  selbst  nach  den  Ministerialverfügungen  vom
18.  Juni  1864  und  vom  11.  September  1865  zu  achten  und  deren  Einhaltung  Seitens
der  Lehrer  zu  überwachen.

Den  Oberlehrer  und  die  sonst  mit  Aufsichtsfunktionen  im  Sinne  der  Ministerialverfügung
  vom  11.  September  vorigen  Jahrs  beauftragten  Lehrer  hat  der  Ortsschulaufseher
  in  ihr  Amt  einzuführen.

Auch  hat  er  mit  dem  Oberlehrer  mindestens  alle  Vierteljahre  eine  eingehende  Besprechung
  über  die  von  ihm  gemachten  Wahrnehmungen  bezüglich  des  Unterrichts  und  der
Schulzucht  in  den  einzelnen  Klassen  zu  halten  und  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen.

4)  In  seiner  Stellung  zu  den  Lehrern  wird  der  Ortsschulinspektor  deren
Rechte  achten,  sie  in  ihrer  gesammten  Wirksamkeit  nach  Kräften  unterstützen  und  ihnen
mit  Wohlwollen  und  Freundlichkeit  begegnen.

Auch  wird  er  in  der  Methode  des  Unterrichts  und  in  der  Handhabung  der  Schul-
        <pb n="188" />
        184

zucht,  namentlich  den  ständigen  Lehrern,  so  lange  sie  die  allgemein  anerkannten  Grundsätze
  des  Unterrichts  und  der  Erziehung  beobachten  und  von  den  genehmigten  Beschlüssen
des  betreffeuden  Lehrerconvents  (Ministerialverfügung  vom  18.  Juni  1864,  Ziff.  7)  nicht
abweichen,  jede  zuläßige  Freiheit  gewähren.

Es  kommt  ihm  aber  auch  zu,  wenn  dies  ihm  nöthig  erscheint,  den  Lehrern  Erinnerungen,
  Zurechtweisungen  und  Warnungen  zu  ertheilen,  und  zwar  je  nach  Umständen
nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  dem  mit  Aussichtsfunktionen  betrauten  Lehrer,  auch
geeignetenfalls  in  dessen  Gegenwart  (t.  A.  II.  u.  1..  der  Ministerialverfügung  vom
11.  September  1865).

Uebrigens  hat  dies  in  der  Regel  mündlich  zu  geschehen,  auch  darf  der  Lehrer  von
dem  Schulinspektor  nie  in  Gegenwart  der  Schüler  durch  tadelnde  Bemerkungen  bloßgestellt
  werden.

5)  Insbesondere  in  Beziehung  auf  die  unständigen  Lehrer  liegt  dem  Schulinspektor
  ob,  ihnen  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  der  mit  Aufsichtsfunktionen
  über  dieselben  betrauten  Lehrer  (Gesetz  vom  29.  September  1836,  Art.  27,
Absatz  4  und  Ministerialverfügung  vom  11.  September  1865  C)  hinsichtlich  ihres  dienstlichen
  und  außerdienstlichen  Verhaltens  die  nöthigen  besonderen  Anweisungen  zu  geben,
sie  in  ihrer  theoretischen  und  praktischen  Fortbildung  nach  Bedürfniß  zu  leiten  und  sie
vor  sittlichen  Gefahren  und  Abwegen  wohlmeinend  zu  warnen.

6)  Er  ist  verpflichtet,  sich  durch  regelmäßige  Schulbesuche  von  dem  Stande
und  dem  Fortgange  des  Unterrichts  und  von  dem  Verhalten  der  Schüler  in  steter  Kenntniß
  zu  erhalten,  etwaige  Mißstände  und  Ordnungswidrigkeiten,  die  von  ihm  selbst  wahrgenommen
  oder  von  dem  Lehrer  angezeigt  werden,  abzusiellen,  beziehungsweise  deren.
Abstellung  zu  veranlassen.

In  der  Regel  sollen  zwei  Besuche  wöchentlich  stattfinden,  unter  angemessener  Beschränkung
  bei  Filialschulen  und  größeren  Schulcomplexen,  namentlich  solchen,  für  welche
Oberlehrer  bestellt  sind.

Die  Schulbesuche  sind  in  das  Schuldiarium  mit  Angabe  des  Datums  einzutragen.

Ueberdies  wird  den  Schulaufsehern  die  Führung  eines  eigenen  Tagebuchs  über  die
Schulbesuche  und  über  ihre  anderweitige  Thätigkeit  für  die  Schule  empfohlen.

7)  Die  Entwerfung  des  Lehr=  und  Stundenplans  ist  zunächst  Sache  des
Lehrers  und  beziehungsweise  an  Schulen  mit  mindestens  drei  Lehrern  des  Lehrerconvents.
        <pb n="189" />
        185

Diese  Plane  unterliegen  jedoch,  unter  den  nach  Ziffer  8  der  Ministerialverfügung
vom  18.  Juni  1864  für  Schulen  mit  Lehrerconventen  bestehenden  besonderen  Bestimmungen,
  der  Genehmigung  des  Ortsschulinspektors.

8)  Der  Ortsschulinspektor  hat  darauf  zu  sehen,  daß  die  festgesetzte  Schulzeit  nicht
durch  die  kirchlichen  Verrichtungen  des  Lehrers  ohne  Noth  beschränkt  und  daß
die  Zeit  für  den  von  ihm  oder  einem  andern  Geistlichen  zu  ertheilenden  Religionsunterricht
  in  den  Stundenplan  aufgenommen,  sowie  daß  dieselbe,  besondere  Verhinderungsfälle
  ausgenommen,  auch  wirklich  eingehalten  werde.

9)  Urlaub  außer  den  Ferien  kann  der  Ortsschulinspektor  den  Lehrern  in  dringenden
  Fällen  bis  auf  3  Tage  ertheilen.

Gesuche  um  Urlaub  auf  längere  Dauer  hat  er  dem  Bezirksschulaufseher  vorzulegen,
welchem  die  Befugniß  zusteht,  Urlaub  bis  auf  8  Tage  zu  ertheilen.

10)  Der  Ortsschulaufseher  hat  darüber  zu  wachen,  daß  jede  Einstellung  des
Unterrichts  ebenso  wie  jede  Uebertragung  desselben  an  eine  andere  Person  in  das
Diarium  eingetragen  werde.

11)  Ueber  die  Anschaffungen  von  Büchern  und  Lehrmitteln  für  die  Lehrer
hat  der  Schulausseher  sich  zuvor  mit  den  Lehrern  zu  verständigen,  beziehungsweise  bei
solchen  Schulen,  an  welchen  ein  Lehrerconvent  besteht,  einen  Beschluß  des  letzteren  herbeizuführen
  (s.  Ministerialverfügung  vom  25.  Juni  1864,  die  Lehrerconvente  betreffend,
Ziffer  7).

Ergiebt  sich  hiebei  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Schulaufseher  und
den  Lehrern,  beziehungsweise  dem  Lehrerconvente,  so  hat  der  erstere  eine  Beschlußnahme
der  Ortsschulbehörde  hierüber  zu  veranlassen.

Die  Aufssicht  über  die  Bücher=  und  Lehrmittelsammlung  der  Schule,  welche  wenn
immer  möglich  im  Schulhause  zu  verwahren,  jedenfalls  aber  dem  Lehrerpersonal  stets
zugänglich  zu  erhalten  ist,  kommt  dem  Schulaufseher  zu,  und  zwar  an  Schulcomplexen,
für  welche  ein  Oberlehrer  aufgestellt  ist,  unter  Mitwirkung  des  letzteren  (Ministerialverfügung
  vom  11.  September  1865.  A.  II.  10.).

Den  Sturz  dieser  Sammlungen  hat  der  Ortsschulinspektor  alljährlich  im  Frühjahre
  vorzunehmen,  beziehungsweise  die  Vornahme  desselben  durch  den  Oberlehrer  zu
veranlassen.  Das  Ergebniß  ist  in  einem  Protokoll  zu  beurkunden.

12)  Das  Recht,  einem  Schulkinde  aus  dringenden  Gründen  Dispensation

2
        <pb n="190" />
        186

vom  Schulbesuch  zu  ertheilen,  steht  mit  Beschränkung  auf  höchstens  2  Tage  in  der
Woche  dem  Lehrer  der  betreffenden  Klasse  zu.

Weitergehende  Dispensationen  können  von  dem  Ortsschulinspektor  in  Fällen,  wo
ein  besonders  dringendes  Bedürfniß  hiezu  constatirt  ist,  ertheilt  werden.

Einem  Lehrer,  gegen  welchen  grobe  Mißbräuche  in  Ausübung  der  ihm  eingeräumten
Dispensationsbefugniß  erwiesen  werden,  kann  auf  den  Antrag  des  Ortsschulaufsehers  —
beziehungsweise  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Oberlehrers  —  jene  Befugniß  von
dem  Bezirksschulinspektor  entzogen  werden,  in  welchem  Falle  alsdann  die  Dispensationen
stets  von  dem  Ortsschulaufseher  zu  ertheilen  sind.

Dispensationen  von  dem  Religionsunterricht  des  Geistlichen  werden  von  letzterem
selbst  ertheilt.

Von  den  ertheilten  Dispensationen,  welche  von  dem  Lehrer  je  an  dem  Tage  der
Ertheilung  in  die  Versäumnißlisten  einzutragen  sind,  hat  der  Schulaufseher  bei  seinen
Schulbesuchen  durch  Einsicht  dieser  Listen  Kenntniß  zu  nehmen,  wie  denn  auch  der
Oberlehrer  nach  der  Ministerialverfügung  vom  11.  September  1865.  A.  II.  6.  auf
diese  Versäumnisse  sein  Augenmerk  zu  richten  hat.

In  den  Versäumnißlisten  sind  auch  die  von  dem  Ortsschulaufseher  ertheilten  Dispensationen,
  von  welchen  der  letztere  den  Lehrer  jedesmal  in  Keuntniß  zu  setzen  hat,
vorzumerken.

13)  Findet  sich  der  Schulaufseher  veranlaßt,  über  einen  Schüler  eine  Strafe  zu
verhängen,  die  er  vom  Lehrer  vollzogen  wünscht,  so  hat  er  sich  mit  diesem  zuvor  über
die  Art  und  das  Maß  der  Strafe  zu  verständigen,  im  Anstandsfalle  aber  die  Sache
durch  die  Ortsschulbehörde  entscheiden  zu  lassen.

Der  persönlichen  Vornahme  von  körperlichen  Züchtigungen  der  Schulkinder  hat  der
Schulinspektor  sich  stets  zu  enthalten.

14)  Die  Abhaltung  der  periodischen,  ordentlichen  Schulprüfungen  kommt  dem
Ortsschulaufseher  zu.

Die  Tage  derselben  hat  er  nach  Rücksprache  mit  dem  Lehrer,  auch  beziehungsweise
dem  Oberlehrer  je  am  Schlusse  der  Winter=  und  der  Sommerschule  festzusetzen  und
den  Mitgliedern  der  Ortsschulbehörde  (bei  evangelischen  Schulen  auch  des  Pfarrgemeinderaths)
  vorher  rechtzeitig  zur  Kenntniß  zu  bringen.
        <pb n="191" />
        187

Die  Abhaltung  der  Prüfungen  ist,  unter  Einladung  der  Eltern  der  Schüler,  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

Das  Resultat  der  Prüfung  ist  wo  möglich  am  Schlusse  des  Prüfungsgeschäfts  und
jedenfalls  vor  der  Mittheilung  an  die  Ortsschulbehörde  zur  Kenntniß  des  Lehrers  zu
bringen.

15)  Die  Ausstellung  von  Zengnissen  für  die  Lehrer  und  die  Erstattung  von
Beiberichten  zu  deren  Meldungen  liegt  dem  Schulinspektor  ob,  ebenso  die  Vorlegung
der  neuesten  Aeußerung  der  Ortsschulbehörde  (s.  I.  7.  oben)  und  derjenigen  Zeugnisse,
welche  die  mit  Aussichtsfunktionen  betrauten  Lehrer  nach  Maßgabe  der  Ministerialverfügung
  vom  11.  September  1865.  A.  I.  5.  und  C.  auszustellen  haben.

Auch  an  denjenigen  Schulen,  an  welchen  bloß  Ein  Schulmeister  angestellt  ist,  hat
derselbe  über  den  Lehrgehilfen,  der  nach  Art.  27,  Absatz  4  des  Gesetzes  vom  29.  Sept.
1836.  unter  seiner  Leitung  und  Verantwortlichkit  funktionirt,  ein  Zeugniß  aus  Anlaß
seiner  Meldungen  auszustellen,  das  der  Ortsschulinspektor  höheren  Orts  vorzulegen  hat.

16)  Die  Schulferien  sind  von  dem  Schulinspektor  im  Einverständnisse  mit  den
Lehrern,  beziehungsweise  bei  größeren  Schulcomplexen  mit  dem  Oberlehrer,  unter  Beiziehung
  des  Ortsvorstehers,  in  Anstandsfällen  aber  von  der  Ortsschulbehörde  mit  Beobachtung
  der  hierüber  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  zu  bestimmen.

Nach  vorstehender  Verfügung  haben  sich  die  Lehrer,  wie  sämmtliche  Schulaussichtsbehörden
  genau  zu  achten.

Stuttgart,  den  3.  Mai  1866.
Golther.
        <pb n="192" />
        <pb n="193" />
        189
W  14.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  12.  Juni  1866.
Inhal  t.

 

Könlgliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Devartements.  Verfügung,  betreffend  die  Annahme  der  österreichtschen  Secks.
kreuzerstücke  mit  den  Jabreszablen  von  1818  und  1847  zu  dem  Kurse  von  fünf  Kreuzer  füddeutscher
Währung  rer  Stück  Seitens  der  öffemlichen  Kassen.  —  Bekanntmachung,  detreffend  die  Hospltal-Siif.
tung  des  verßorbenen  Königl.  Leibarztes  Staatsratbs  Dr.  von  Ludwig  in  Stungart.  —  Verfügung,
betreffend  die  Aufbebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde  Balereck,  Oberamts  Schorndorf.
  —  Verfügung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefahr.  —
Verfügung,  betreffend  die  Befugniß  bomöcvatischer  Aerzte  zum  Selbstberelten  und  Abgeben  von  durch
sie  verordneten  bemöopatbischen  Arzneimitteln.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A.  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und
der  Finanzen.

Berfügung,  demessend  die  Annahme  der  öfterreichischen  Sechekreuzerstücke  nut  den  Jahreszahlen  von
1848  und  1849  zu  dem  Kurse  von  fünf  Kreuzern  süddeutscher  Währung  per  Scück  Seitens
der  öffentlichen  Kafsen.
In  Uebereinstimmung  mit  den  übrigen  Regierungen  des  süddeutschen  Münzvereins
werden  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  Heutigen  die
        <pb n="194" />
        190

öffentlichen  Kassen  angewiesen,  beziehungsweise  die  unter  öffentlicher  Aufsicht  stehenden
Kassen  ermächtigt,  die  österreichischen  Sechskreuzerstücke  mit  den  Jahreszahlen  von  1848
und  1849  zu  dem  Kurse  von  fünf  Kreuzern  per  Stück  in  Zahlung  unzunehmen.  und
ebenso  wieder  auszugeben,  wonach  sich  zu  achten  ist.

Stuttgart  den  30.  Mai  1866.
Varnbüler.  Geßler.  Renner.

:B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a,)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hospital-Stiftung  des  verstorbenen  Königl.  Leibarztes  Staatsrathe
Dr.  von  Ludwig  in  Stuttgan.

Nachdem  Seine  Königliche  Maiestät  vermöge  Hoöchster  Entschließung  vom
7.  März  d.  J.  der  von  dem  verstorbenen  K.  Leibarzt  Staatsrath  Dr.  von  Ludwig  in
Stuttgart  testamentarisch  verordneten  Stiftung  eines  Hospitals  mit  dem  Namen  „Charlottenhülfe“
  die  rechtliche  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen  haben,  so  wird  solches  hiemit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  18.  Mai  1866.
Geßler.

1

b)  Verfuͤgung,  betressend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatbausiche  uͤber  dle  Gemeinde  Balerech
Oub##t  Schornvorf.=Nachdem

  die  durch  die  K.  Verordnung  vom  25.  September  1855  (Reg.  Blatt
S.  217)  verfügte  besondere  Staatsuufsicht  über  die  Gemeinde  Baiereck,  Oberamts
Schorndorf,  durch  höchste  Entschließiug  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
17.  d.  MI  aufgehoben  worden  ist,  so  wird  solches  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.
Stuttgart  d  den  18.  Mai  1866.  "  "
**  Geßtler.
        <pb n="195" />
        191

c)  Verfũgung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefabr.

In  der  Absicht,  das  Verfahren  der  Gemeinderäthe  bei  dem  ihnen  obliegenden
Erkenntniß  über  Anträge  auf  Versicherung  beweglichen  Vermögens  gegen  Brandschaden
im  Interesse  der  Versicherungslustigen  möglichst  zu  beschleunigen,  wird  hiermit  in
Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom  24.  dieses  Monats,  dem  §.  7  der  Instruktion
vom  28.  Mai  1852  (Reg.  Blatt  Seite  133  bis  134)  nachstehende  weitere  Vorschrift
angefügt:

Längstens  innerhalb  8  Tagen  vom  Zeitpunkt  der  Uebergabe  des  Versicherungs-Antrages
  an  ist  der  letztere  dem  Agenten,  beziehungsweise  dem  Versicherungslustigen,
mit  der  obrigkeitlichen  Beurkundung  versehen,  zurückzugeben,  oder  im  Falle  der  Beanstandung
  das  Aufnahms=  und  Schätzungsverfahren  einzuleiten  und  möglichst  schnell  zu
erledigen.

Die  Ortsvorsteher  sind  für  die  genaue  Einhaltung  dieses  Termins  verantwortlich.

Stuttgart,  den  25.  Mai  1866.
Geßler.

d)  Verfuͤgung,  betreffend  die  Befugniß  homoöopathischer  Aerzite  zum  Selbstbereiten  und  Abgeben  von
durch  sie  verordneten  homöopathischen  Arzneimitteln.

Unter  Aufhebung  der  Ministerial-Verfügung  vom  19.  März  1859,  betreffend  die
Bereitung  und  die  Abgabe  sogenannter  homöopathischer  Arzneien,  wird  vermöge  höchster,
nach  Vernehmung  des  K.  Geheimen-Raths  ergangener  Entschließung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  30.  Mai  d.  J.  Nachstehendes  verfügt:

1)  Aerzten,  welche  die  Ermächtigung  zur  Ausübung  der  innern  Heilkunde  im
Königreiche  besitzen,  kann  auf  besonderes  Ansuchen  in  stets  widerruflicher  Weise
vom  Ministerium  des  Innern  die  Erlaubniß  zum  Selbstbereiten  und  Abgeben
von  durch  sie  verordneten  homöopathischen  Arzneimitteln  ertheilt  werden.

2)  Die  selbstdispensirenden  Aerzte  sind  verbunden,  die  zu  homöopathischen  Arzneibereitungen
  erforderlichen  Urstoffe,  Stammtinkturen  und  Präparate,  soweit  sie  letztere
  nicht  selbst  bereiten,  soviel  thunlich  aus  inländischen  Apotheken  zu  beziehen,
und  in  erster  Verdünnung  oder  Verreibung  vorräthig  zu  halten.
        <pb n="196" />
        192

3)  Die  zu  solchen  Arzneibereitungen  getroffenen  Einrichtungen  sind  auf  Verlangen
der  Behörden  einer  zeitweisen  Visitation  zu  unterstellen,  wobei  der  Nachweis  verlangt
  werden  kann:

a)  daß  der  betreffende  Arzt  ein  zur  Bereitung  homöopathischer  Arzneien  zweckmäßig
  eingerichtetes  Lokal  besitze,
b)  daß  die  vorhandenen  Stoffe  von  untadelhafter  Beschaffenheit  seien,
)  daß  von  dem  Arzte  ein  Tagebuch  geführt  werde,  aus  welchem  ersehen  werden
  kann:
aa)  woher  und  zu  welcher  Zeit  die  Arzneiwaaren,  Stammtinkturen  und
Präparate  bezogen  wurden,  und
bb)  an  wen,  zu  welcher  Zeit  zund  in  welcher  Verdünnung,  Verreibung
und  sonstigen  Beschaffenheit  Arzneimittel  abgegeben  wurden.

4)  Den  Aerzten  bleibt  untersagt,  unter  dem  Vorwande  homöopathischer  Behandlung
  nach  den  Grundsätzen  der  allöopathischen  Heilmethode  bereitete  Arzneimittel
selbst  zu  dispensiren.

5)  Die  Dispensirfreiheit  erlischt,  sobald  an  dem  Wohnorte  des  damit  beliehenen
Arztes  ein  Apotheker  eine  allen  wesentlichen  Anforderungen  der  homöopathischen
Heilart  entsprechende  rein  homöopathische  Apotheke  errichtet  hat.

Stuttgart,  den  1.  Juni  1866.
Geßler.

———-————"

Gedruct  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="197" />
        193

15.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  18.  Imi  1866.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  den  Aufruf  der  Landwehr.  —  Gesetz,  betreffend  die  Bestreitung
des  Aufwands  für  außerordentliche  Militärbedürfnisse.

Verfügungen  der  Devartements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungetaxen  für  die  milltärischen
  Quartler-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  186/86).  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  North  British  and  Mercantile  Insurance  Company  zu  Edliaburg  und  London.  —  Verfügung,
betreffend  die  Abänderung  des  Steuersatzes  für  das  zur  Branntweinbereitung  verwendete  Grünmalz.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
A.  Gesetz,

betreffend  den  Aufruf  der  Landwehr.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Erwägung  der  gegenwärtigen  Zeitverhältnisse  und  für  die  Dauer  derselben  verordnen
  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  ünter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:

Artikel  1.

Die  zwei  ersten  Aufgebote  der  Landwehr  werden  für  den  in  Art.  10  des  Gesetzes
vom  22.  Mai  1843,  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst,  vorgesehenen  Fall  zur
Verfügung  gestellt  und  eintretenden  Falls  nach  Bedürfniß  zum  Dienste  aufgerufen.

Dieselben  können  indessen  noch  vor  Eintritt  jenes  Falls  zu  Waffenübungen  zeitweise
  versammelt  werden.
        <pb n="198" />
        194

Artikel  2.

Ansprüche  auf  Befreiung,  Entbindung  und  Zurückstellung  vom  Landwehrdienste
(Art.  5.  60.  des  Kriegsdienstgesetzes  und  Art.  2  des  Gesetzes  A.  vom  21.  März  1861)
sind  vor  oder  am  Musterungstage,  spätestens  aber  innerhalb  der  darauf  folgenden  drei
DTage,  geltend  zu  machen.

Spätere  Anmeldungen  bleiben  unberücksichtigt.

Artikel  3.

Als  Normaltag  (Art.  30  des  Kriegsdienstgesetzes)  in  Beziehung  auf  die  Beurtheilung
  eines  Grundes  zur  Befreiung,  Zurückstellung  oder  Entbindung  von  der  Landwehrpflicht
  ist  der  Tag  anzusehen,  an  welchem  das  Kriegsministerium  die  allgemeine  Vorladung
  der  Landwehr  (Art.  64  des  Kriegsdienstgesetzes)  erläßt.

:n  Unsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  mit  der  Bollziehung
dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  13.  Juni  1866.

Karl.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.
Der  Kriegeminister:  Auf  Befehl  des  Königs,
Hardegg.  Der  Cadinets-Chef:
Egloffstein.
8)  Gesetz,

betreffend  die  Bestreitung  des  Aufwands  für  außerordentliche  Militärbedürfnisse.

Karl
oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen

  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.

Zu  Bestreitung  des  außerordentlichen  Aufwands  für  die  Bereithaltung  und  feldmäßige
  Aufstellung  Unseres  Truppenkorps  wird  den  Ministerien  des  Kriegswesens  und
der  Finanzen  die  Summe  von  7,700,000  fl.  zur  Verfügung  gestellt,  welche  nach  Maßgabe
  des  wirklichen  Erfordernisses  auf  Rechnung  des  Militäretats  zu  verausgaben  ist.
        <pb n="199" />
        195

Dieser  Kredit  ist  durch  ein  unter  möglichst  billigen  Bedingungen  aufzunehmendes
Staatsanlehen  zu  realisiren:  inzwischen  ist  der  Finanzminister  ermächtigt,  andere  verfügbare
  Mittel  der  Staatskasse  für  jenen  Zweck  vorschußweise  zu  verwenden.

Art.  2.

Der  verwilligte  Kredit  erlöscht  mit  dem  Ablauf  der  gegenwärtigen  Finanzperiode,
sofern  derselbe  bis  dahin  weder  in  Anspruch  genommen,  noch  erneuert  worden  ist.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unsere  Ministerien  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen,
  bezüglich  des  Staatsanlehens  unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung  der  ständischen
  Schuldenverwaltungsbehörde,  zu  vollziehen.

Gegeben,  Suttgart  den  13.  Juni  1866.

Karl.
Der  Kriegsminister:
Hardegg.
Der  Finanzminister:  Auf  Befehl  des  Königs,
Renner.  Der  Kabinets-Chef.

Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A'  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegs.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaren  für  die  militärischen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen
  pro  1.  Juli  188%2.

In  Gemäßheit  des  Art.  27  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1864  wird  hiemit  veröffentlicht,
  daß  für  die  militärischen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro
1.  Juli  1856/.,  aus  den  Militärkassen  diejenigen  Vergütungssätze  geleistet  werden,
welche  in  der  Bekanntmachung  der  K.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs  vom
25.  Juni  1864  (Reg.  Blatt  S.  104  bis  106  und  Staatsanzeiger  Nro.  159)  enthalten
  sind.

Stuttgart,  den  6.  Juni  1866.

Geßler.  Hardegg.
        <pb n="200" />
        196

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  North  Britigh  and  Mercantile  Insurance  Company  zu  Edinburg
und  London.

Nachdem  vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  April  d.  J.  der  North  British
and  Mercantile  Insurance  Compan)  zu  Edinburg  und  London,  auf  den  Grund  des
Gesetzes  vom  19.  Mai  1852,  der  K.  Verordnung  vom  28.  desselben  Mts.,  des  Gesetzes
  vom  14.  März  1853  Art.  2  und  des  Gesetzes  vom  13.  August  1865,  Art.  38,
in  widerruflicher  Weise  die  staatliche  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  bewegliches  Vermöögen
  jeder  Art,  sowie  diejenigen  Gebäude,  welchen  die  Theilnahme  an  der  allgemeinen
Brandversicherungs-Anstalt  ausnahmsweise  versagt,  beziehungsweise  erlassen  ist,  gegen

nersgefahr  zu  versichern,  auch  im  Fache  der  Lebens=  und  Leibrenten-Versicherung  Gechäfte
  zu  machen,  und  zu  diesem  Behufe  eine  ständige  Agentur  im  Lande  zu  errichten:
o  wird  dieses  hiemit  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß

1)  das  Grundkapital  der  Gesellschaft  in  zwei  Millionen  Pfund  Sterling  besteht,  wovon
  12½  Procent,  oder  im  Ganzen  250,000  Pfund  Sterling,  einbezahlt  sind;

2)  die  Gesellschaft,  zu  Sicherung  der  von  ihr  im  Lande  enzugehenden  Verpflichtungen,
  dem  Ministerium  des  Innern  durch  Hinterlegung  von  württembergischen
Staatsschuldverschreibungen  zu  3½  Procent,  im  Neunwerth  von  40,000  fl.
Caution  geleistet  hat;  ·

3)  zum  Hauptagenten  für  Württemberg  der  Kaufmann  Julius  Palm  in  Stuttgart
  mit  der  Verpflichtung  ernaunt  worden  ist,  in  allen  zwischen  der  Gesellschaft
und  württembergischen  Versicherten  etwa  entstehenden  Streitigkeiten  vor  den  Königlichen
  Gerichten  Recht  zu  nehmen  und  zu  geben;  daß  endlich

4)  zu  Regierungs-Commissären  bei  der  Hauptagentur  für  den  Betrieb  der  Feuerverzur
  die  Regierungs-Räthe  Schmidlin  und  Klumpp  in  Stuttgart  bestellt  woren

  sind.

Stuttgart  den  14.  Juni  1866.  Geßler.

C)Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  des  Steuersatzes  für  das  zur  Branntweinbereitung  verwendete  Grünmalz.

Auf  den  Grund  Hoöchster  nach  Vernehmung  des  Königlichen  Geheimen-Rathes  erfolgter
  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  8.  d.  Mts.  wird  der
Steuersatz  für  das  zur  Bereitung  von  Branntwein  bestimmte  Grünmalz,  sofern  es
nach  der  von  dem  Steuerkollegium  zu  erlassenden  näheren  Vorschrift  gemessen  wird,  auf
die  Dauer  der  im  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  21.  August  1865,  Abs.  3  (Reg.Blat
S.  288)  bezeichneten  Periode  von  zwölf  auf  neun  Kreuzer  vom  Simesei  herabgesegzt,
ebenso  der  Betrag  der  Uebergangssteuer  für  gequetschtes  Grünmalz  auf  neun  Kreuzer
vom  Simri  ermäßigt.

Die  Verfügung  vom  23.  August  1865  (Reg.  Blatt  S.  300)  tritt  außer  Wirkung.

Stuttgart  den  11.  Juni  1866.  Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="201" />
        197

XN  16.
Regierungs-Blatt
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttga  rt  Domnerstag!  den  28.  Imi  1866.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Proviant,  und  Krlegsmatertal
nach  Preußen  und  den  von  preußischen  Trupren  besetzten  Gebieken.

Verfügungen  der  Depvartemento.  Bekanntmachung,  betreffend  dle  Paß=  und  Fremdenpolizel.  —
Bekanntmachung,  betreffenk  die  Basler  Lebene-Versicherungs-Gesellschaft.  —  Verfügung,  betreffend  die
Prüfung  der  Schulpräparanden  behufs  der  Aufnahme  in  die  Staats-Semlnarten.

 

 

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ausfuhr  von  Proviant=  und  Kriegsmaterial  nach  Preußen  und  den  von  preußischen
Truppen  besetzten  Gebieten.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  deutsche  Bundesversammlung  am  21.  Juni  die  Erlassung  eines  Verbots
  der  Ausfuhr  von  Proviant-Vorräthen,  insbesondere  von  Schlachtvieh,  sowie  von
Kriegsmaterial  aller  Art  nach  Preußen  und  den  von  preußischen  Truppen  besetzten  Gebieten
  bis  auf  Weiteres  beschlossen  hat,  verkünden  Wir  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen-Raths  diesen  Beschluß  unter  Bezugnahme  auf  den  §.  3  der  Verfassungsurkunde
  zur  allgemeinen  Nachachtung  und  verordnen  zum  Vollzuge  desselben,  daß  Uebertretungen
  des  Verbots  als  Kontrebande  in  Gemäßheit  des  Zollstrafgesetzes  vom  15.  Mai
1838  geahndet  werden.
        <pb n="202" />
        198
Mit  dem  Vollzuge  der  gegenwärtigen  Verordnung,  welche  mit  dem  Tage  ihrer
Verkündung  in  Kraft  tritt,  ist  Unser  Finanzminister  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  25.  Juni  1866.

Karl.
Der  Minister  der  auswirtigen  Angelegenhriten:
Varnbüler.
Der  Finanzminister:  Auf  Befehl  des  Königs,
Renner.  Der  Kabinets  Chef:

Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betrefsend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei.
Nachdem  der  durch  die  Königl.  Verordnung  vom  17.  November  1865  (Reg.  Blatt
S.  479)  veröffentlichten  Uebereinkunft  über  die  Paß=  und  Fremdenpolizei  die  Regierungen
  von  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Reuß  jüngerer  Linie  zu  Gera  beigetreten  sind,
so  wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart,  den  21.  Juni  1866.
Varnbüler.  Geßler.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betressend  die  Basler  Lebens-Versicherungs-Gcsellschaft.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  14.  d.  M.  ist  der  „Basler  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft"
  in  Basel  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  13.  August  1865,
Artikel  38,  in  widerruflicher  Weise  die  staatliche  Genehmigung  ertheilt  worden,  auf  Grund
        <pb n="203" />
        199

ihrer  unter  dem  24.  Dezember  1864  von  der  Regierung  des  Kantons  Basel-Stadt  genehmigten
  Statuten,  sowie  der  vorgelegten  allgemeinen  Versicherungs-Bedingungen,
Geschäfte  im  Fache  der  Lebens-  und  Renten-Versicherung  zu  betreiben  und  zu  diesem
Behufe  eine  ständige  Agentur  im  Lande  zu  errichten.  Dieses  wird  unter  dem  Anfügen
bekannt  gemacht,  daß

1)  das  Grundkapital  der  gedachten  Gesellschaft  sich  auf:  8,790,000  Franken  beläuft
und  in  Aktien  à  5000  Franken  eingetheilt  ist;

2)  die  in  §.  50  der  Statuten  für  den  Fall  der  Auflösung  der  Gesellschaft  vorgesehene
Abtretung  der  noch  in  Kraft  bestehenden  Verträge  nur  mit  Zustimmung  der  betreffenden
  Policenbesitzer  erfolgen  darf;

3)  der  §.  10  der  allgemeinen  Versicherungs-Bedingungen  gegen  württembergische  Policenbesitzer
  unter  Streichung  des  in  dem  Formular  enthaltenen  zweiten  Absatzes  nur
in  nachstehender  Fassung  angewendet  werden  darf:

die  Gesellschaft  oder  deren  Organe  können  überall,  wo  es  angemessen  erachtet
wird,  die  Besichtigung  und  Obduction  der  Leiche  begehren.  Auch  steht  ihnen
das  Recht  zu,  falls  sie  die  nach  §.  9  beizubringenden  Papiere  zur  Feststellung
des  Thatbestandes  nicht  genügend  finden,  besondere  Aufklärungen  und  Nachweisungen
  über  die  von  ihnen  speciell  anzugebenden  Punkte  zu  fordern  oder
selbst  einzuziehen  und  zwar  alles  dies  auf  Kosten  derer,  welche  Ansprüche  aus
der  Versicherung  erheben.

4)  Zum  Hauptagenten  für  Württemberg  der  Kaufmann  Julius  Blöst  in  Stuttgart
mit  der  Verpflichtung  ernannt  worden  ist,  in  allen  zur  gerichtlichen  Entscheidung
geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  diesseitigen  Staats-Angehörigen,
  welche  sich  auf  den  Betrieb  der  genannten  Geschäftszweige  beziehen,  Namens
der  Gesellschaft  vor  den  Königlichen  Gerichten  Recht  zu  nehmen  und  zu  geben;
sofern  nicht  im  einzelnen  Streitfalle  die  Betheiligten  über  ein  in  Württemberg  zu
bestellendes  Schiedsgericht  sich  vereinigen.

Stuttgart,  den  19.  Juni  1866.
Geßler.
        <pb n="204" />
        200

□O  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der  Schulpräparanden  behufe  der  Aufnahme  in  die  Staals-Seminarien.

In  Betreff  der  Prüfung  der  Schulpräparanden  behufs  der  Aufnahme  in  die  Staats-Seminarien
  wird  nach  Vernehmung  der  beiden  Oberschulbehörden  mit  Höchster  Ermächtigung
  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

I.  Die  Präparanden,  welche  die  Aufnahme  in  ein  Staats-  Seminar  nachsuchen,  sollen

1)  im  Kalenderjahr  der  Aufnahme  wiuigstens  das  16.  Lebensjahr  zurücklegen;  und
haben

2)  über  eine  zweijährige  wohl  angewandte  Vorbereitungszeit,  gute  Aufführung  und
über  physische  Tüchtigkeit  für  den  Lehrerberuf  durch  eingehende  Zeugnisse  sich  auszuweisen,
  sodann

3)  einer  Concursprüfung  in  den  Fächern  der  Religion,  der  deutschen  Sprache,  des

Rechnens,  der  Weltkunde,  der  Musik,  des  Schönschreibens,  der  Formenlehre  und

des  Zeichnens  sich  zu  unterwerfen.

Die  Prüfung  wird  jedes  Jahr  in  dem  katholischen  Seminar  Gmünd  und  abwechselnd
  je  in  einem  der  evangelischen  Seminarien  Eßlingen  und  Nürtingen
vorgenommen  werden.

II.  Bei  dieser  Prüfung  wird  verlangt:

1)  in  der  Religion:
a)  von  den  Präparanden  der  evangelischen  Confession

aa)  Bekanntschaft  mit  der  Ordnung  und  Eintheilung  der  heil.  Schriften,  sowie
mit  dem  allgemeinen  Inhalt  der  geschichtlichen  Bücher,

bb)  Bekanntschaft  mit  der  biblischen  Geschichte  sowohl  des  alten  als  des  neuen
Testaments  und  Fähigkeit,  einen  kürzeren  Abschnitt  aus  derselben  in  freier
Weise  gut  zu  erzählen,

crc)  Sicherheit  im  religiösen  Memorirstoff  der  Volksschule,  Fähigkeit,  ihn  mit
richtiger  und  angemessener  Betonung  vorzutragen,  sowie  Verständniß  desselben.
        <pb n="205" />
        201

b)  Für  die  Präparanden  der  katholischen  Coufession  bleiben  die  Bestimmungen
der  Verfügung  des  katholischen  Kirchenraths  vom  6.  April  1858,  soweit  sich
solche  auf  die  biblische  Geschichte  und  die  Religionslehre  beziehen,  auch  fernerhin
in  Geltung“);

c)  von  den  Präparanden  beider  Confessionen  wird  zum  Behuf  der  Veranschaulichung
  der  biblischen  Geschichte  die  Kenntniß  der  Geographie  von  Palästina  und

die  Vertrautheit  mit  der  Karte  dieses  Landes  verlangt;  ferner
2)  in  der  deutschen  Sprache:

a)  fertiges,  laut=  und  sinnrichtiges  Lesen  von  prosaischen  und  poetischen  Abschnitten
des  Lesebuchs  in  deutscher  und  lateinischer  Schrift,  und  Fähigkeit  den  Hauptinhalt
  und  Gedankengang  des  Gelesenen  mündlich  wiederzugeben.  Sechs  Gedichte
  des  Lesebuchs  sollen  auswendig  gelernt  und  mit  richtigem  Ausdruck  vorgetragen
  werden;

Kenntniß  der  Lautlehre,  Wortlehre,  Wortbildungs=  und  Satzlehre,  wie  solche
an  der  Hand  einer  guten  Grammatik  für  Volklsschulen  erlangt  werden  kann,
nebst  der  Fähigkeit,  über  das  Gelernte  an  einzelnen  Sätzen  des  Lesebuchs  Rechenschaft
  zu  geben,  auch  bekannte  Wörter  nach  Begriffsverwandtschaft  näher  zu  bestimmen,

J)  richtige  Anwendung  der  vorgeschriebenen  Orthographie  in  Bezug  auf  die  Schreibung
  und  Trennung  der  Wörter  und  über  den  Gebrauch  der  Satzzeichen,
Fähigkeit  über  einen  bekannten,  in  der  Regel  dem  Lesebuch  sich  anschließenden
Stoff  einen  Aufsatz  von  mäßigem  Umfang  in  guter  Ordnung  und  in  sachlich
und  sprachlich  richtiger  Darstellung  auszuarbeiten.

Die  ufsasheefte  der  Praparanden  sind  bei  der  Prüfung  vorzulegen.

2

—
—

»)  Die  betreffenden  Beslimmungen  der  Versügung  des  katholischen  Kirchenraths  vom  6.  April
1858  lauten:

Biblische  Geschichte  und  Religionslehre.  Als  Lehrbuͤcher  sind  fuͤr  die  Praͤparanden  der
Dioͤcesenkatechismus  und  die  biblische  Geschichte  von  Schuster  zu  gebrauchen.  Bei  der  Prüfung  für  die
Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar  wird  gefordert,  daß  der  Präparand  den  Katechismuc  vollstärrig
  inne  habe  und  über  das  Verständniß  des  Wen=  und  Sachinhalts  im  Cinzelnen  Rechenschaft  zu
gelen  vermöge.  —  Die  einzelnen  Stücke  der  biblischen  Geschichte  des  alten  und  neuen  Testaments
müssen  dem  Gedächtnisse  so  eingeprägt  werden,  daß  sie  von  dem  Präparanden  dem  wesentlichen  Inhalt
nach  srei  oder  in  der  Fassung  des  Lesebuchs  wiedergegeben  werden  können.
        <pb n="206" />
        2r

3)  im  Rechnen:

a)  Kopfrechnen.  Aufgaben  mit  kleineren,  sowohl  unbenannten  uls  benannten
Zahlen  aus  dem  ganzen  Umfang  der  Bruchrechnung  sollen  gelöst  werden,  wobei
auf  die  Bekanntschaft  mit  den  Maßen,  Gewichten  und  Münzen  des  gewöhnlichen
Verkehrs  besondere  Rücksicht  genommen  wird.  Ebenso  sollen  auch  einfachere  Aufgaben
  verschiedener  Art  aus  dem  gewöhnlichen  Leben  mit  ganzen  und  gebrochenen
Zahlen  im  Kopfe  gelöst  werden  können.

Zifferrechnen.  Schwierigere  Aufgaben  aus  den  Rechnungen  mit  gemeinen
und  Decimalbrüchen,  sowie  Aufgaben  mit  zusammengesetzten  Verhältnissen  aus
der  Schlußrechnung  sollen  in  klarer  Darstellung  gelöst  werden  können.  Dabei
wird  Fertigkeit  im  Zerlegen  der  Zahlen  in  Faktoren  und  im  Auffinden  des  größten
  gemeinsch  iftlichen  Maßes  und  des  kleinsten  gemeinschaftlichen  Vielfachen  verlangt.


4)  in  der  Weltkunde:

a)  Geschichte.  Vertrantheit  mit  dem  im  Lesebuch  befindlichen  geschichtlichen  Lehrstoffe
  und  nähere  Bekanntschaft  mit  der  württembergischen  Geschichte  in  ihrem
wesentlichen  Zusammenhang  mit  der  deutschen  und  allgemeinen  Geschichte;  sowie
Kenntniß  der  hiebei  vorkommenden  wichtigsten  Jahreszahlen,  deren  specielle  Bezeichnung
  demnächst  durch  die  Veröffentlichung  besonderer  Zeittafeln  erfolgen  wird.

b)  Geographie.  Genauere  Keunntniß  des  im  Lesebuch  niedergelegten  geographischen
Lehrstoffs  und  im  Anschluß  hieran  Bekanntschaft  mit  den  allgemeinen  Verhältnissen
  der  Erdoberfläche  und  der  Erdtheile,  insbesondere  Europas,  —  sowie  mit
der  Geographie  von  Deutschland  und  insbesondere  von  Württemberg  nach  physischen
  und  politischen  Beziehungen;  deßgleichen  Kenntniß  der  mathematischen
Geographie  nach  Maßgabe  des  im  Lesebuch  gebotenen  Lehrstoffs.  Nähere  Bekanntschaft
  mit  den  Karten  von  Württemberg  und  Deutschland.  »

c)Naturlehrc.BekanntschaftmitdcmimLefcbuchnieder-gelegtenphysikalischen
Lehrstoff  und  Fähigkeit,  denselben  mittelst  der  für  die  Volksschulen  vorgeschriebenen
  Lehrmittel  zu  erläutern.

d)  Naturgeschichte.  Anschauliche  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  Mineralien
vorzüglich  Württembergs  und  einer  Reihe  von  einheimischen  Pflanzen,  an  welchen
der  Charakter  der  verschiedenen  Pflanzenformen  und  der  hauptsächlichsten  Pflanzen-S-
        <pb n="207" />
        203

familien  sich  erkennen  läßt.  Kenntniß  der  im  Lesebuch  beschriebenen  Thiere,
insbesondere  auch  nach  ihren  Klassenmerkmalen.  ·

5)  in  der  Musik:

a)  Kenntniß  der  Noten  (sowohl  als  Zeichen  für  die  Tonhöhe,  als  für  die  Zeitdauer),
der  Taktarten,  der  Dur=  und  Molltonleitern  und  ihrer  Verwandtschaft.

b)  im  Singen:  Fähigkeit,  ein  bekanntes  Kirchen=  oder  Schullied  auswendig,  ein
minder  bekanntes  leichteres  nach  Noten  melodisch  und  rhythmisch  richtig  rorzutragen.
  "“

c)  im  Klavierspiel:  die  Fähigkeit,  mit  richtiger  Haltung,  regelrechtem  Fingersatze
  und  sicherem  Anschlag  die  Tonleitern,  eine  Anzahl  zweckmäßiger  Fingerübungen
  und  einige  leichtere  Klavierstücke  aus  einer  Vorschule  zu  spielen.

d)  im  Violinspiel:  die  Fähigkeit,  mit  reinem  Ton  und  richtiger  Bogenfül  rung
die  gebräuchlichsten  Tonleitern,  ferner  ein  einfaches  Kirchen=  oder  Schullied  zu
spielen,  6

e)  im  Orgelspiel  (das  übrigens,  wie  bisher,  uur  bei  den  katholischen  Präparanden
  Prüfungsgegenstand  ist):  die  Fähigkeit,  aus  einer  Orgelschule  die  ersten
Uebungen  auf  dem  Manual  mit  richtiger  Fingerordnung  und  regelrechtem  Anschlag
  zu  spielen.

6)  im  Schönschreiben:  eine  regelmäßige,  geläufige  und  saubere,  den  Formen  des
Normalalphabets  sich  anschließende  Handschrift.  Die  Schönschriftproben  erstrecken
sich  auf  die  deutsche  Current=  und  lateinische  (englische)  Cursivschrift  und  auf  die
Ziffern.  Die  Schönschrifthefte  sind  bei  der  Prüfung  vorzulegen.  Auch  wird  erwartet,
  daß  sämmtliche  schriftliche  Arbeiten  leserlich  und  sauber  geschrieben  werden.

7)  in  der  Formenlehre:  Kenntniß  der  geometrischen  Grundbegriffe,  sowie  der  in  der
ebenen  Geometrie  vorkommenden  Figuren  und  darauf  bezüglichen  Benennungen;
ferner  Fähigkeit,  elementare  Construktionen  mit  Zirkell,  Lineal  und  Winkelmaß
auszuführen.

8)  im  Freihandzeichnen:  Fähigkeit,  den  Umriß  von  Ornamenten,  die  auf  einfache
  geometrische  Verhältnisse  basirt  sind,  correkt  darzustellen.

III.  Durch  gegenwärtige  Verfügung  werden  die  auf  die  Prüfung  für  die  Aufnahme

  in  die  öffentlichen  Schullehrerseminarien  sich  beziehenden  Bestimmungen  der
Ministerialverfügungen  vom  13.  Jannar  1825,  8§.  10  und  11,  vom  21.  März  1845
        <pb n="208" />
        204

§.  9  und  vom  8.  Februar  1855  §§.  2  und  3,  sowie  die  Bestimmungen  der  Verfügung
des  katholischen  Kirchenraths  vom  6.  April  1858,  letztere  jedoch  mit  der  oben  unter
II.  1  b.  enthaltenen  Ausnahme  außer  Wirkung  gesetzt.

IV.  Zu  Vollziehung  gegenwärtiger  Verfügung  wird  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  von  jeder  der  Oberschulbehörden  eine  besondere  Instruktion  erlassen  werden.

V.  Vorstehende  Bestimmungen  finden  erstmals  auf  die  im  Frühjahr  1867  stattfindende
  Prüfung  Anwendung.

Stuttgart,  den  16.  Juni  1866.

Golther.

-##——

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brine.
        <pb n="209" />
        W  17.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.
D2  Ausgegeben  Stuttgart  Kreitg  den  29.  Juii  1866.

Inhalt.
Könlgliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Derartemente.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäudeund
  Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  1866—067.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  K.  Steuer-Collegiums.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer
für  das  Etatsjahr  1866—67.
In  Folge  des  Finanzgesetzes  vom  21.  August  1865  (Reg.  Blatt  S.  301)  sind  für  das
Etatsjahr  1866—67  an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer
—:.  3,000,000  fl.
umzulegen  und  zu  erbeben.
        <pb n="210" />
        206

Hieran  haben  beizutragen:
1½:  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,
nämlich
a)  das  Grundeigenthum..  29115,633  fl.  —
b)  die  Gefälll  9,367  fl.  —

—:.  2,125,000  fl.  —
½:  die  Gebändee  5P5P5P5P5000000  fl.  —
..  die  Gewerbe.  J3J310750000  fl.  —

—  :.  3,000,000  fl.  —

Mit  Berücksichtigung  der  das  Landescataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber  die
Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen  nunmehr
auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich

a)  das  Grundcataster  nach  dem  Reinertrage  af  I7,970,578  fl.  11  kr.

und
das  Gefälleataster  af...  ....  79,570  fl.  34  kr.
—:.  18,050,148  fl.  45  kr.
demnach  für  beide  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Reinertrag  zu
—  :.II  fl.  46  kr.  2  ##  hlr.
b)  das  Gebäudecataster  nach  Capitalwerthen  auf.  2110,099,984  fl.  —
.  und
die  Staatssteuer  je  auf  1000  fl.  Capitalwerth  zu  —:  2  fl.  22  kr.  15°  hlr.

IP|  die  Catasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen  439,876  fl.  9  kr.

Zur  Umlage  der  Steuersumme  von  375,000  fl.  kommen  daher  auf  100  fl.  Catasteransazßzßz...
  u  :.  85  fl.  15  kr.  3  ##hlr.

Nachdem  bienach  die  Jahressteuer  pro  1866  —67  unter  die  Oberamtsbezirke  auf  vie
aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist,  werden  die  K.  Oberämter  angewiesen,
  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  #w.  unter
Zugrundlegung  des  Landescatasters  vorzunehmen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustbeilung
  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Catasterzweigen,  je  abgesondert  auf
das  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Cataster  vollzogen  wird.
        <pb n="211" />
        207

In  Beziebung  auf  die  instruktionsgemäße  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer-Rollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortführung  der
Oberamts-Uebersichten,  übereinstimmend  mit  den  Canzlei-Eremplaren,  sowie  auf  die  Benützungsart
  des  Steuer-Catasters  zu  der  Umlage  der  Körperschaftsanlagen,  endlich  hinsichtlich
  der  rechtzeitigen  Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des  Einzugs  und
der  Ablieferung  der  Steuern,  werden  die  Oberämter  auf  die  ihnen  hierüber  schon  früher
ertheilten  Weisungen,  insbesondere  auf  die  Verfügung  des  Steuer-Collegiums  vom  30.  Juni
1848  (Reg.  Blatt  S.  301)  verwiesen.

Stuttgart  den  22.  Juni  1866.
Autenrieth.

Genehmigt  von  dem  K.  Finanz-Ministerium  den  26.  Juni  1866.

Renner.
        <pb n="212" />
        208
Vertheilung

der

direkten  Staatssteuer

auf  die  Oberämter  des  Königreichs  und  die  Staatskasse-Renten  für  das
Etatsjahr  1866—67.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grund-  efaͤll-  Gebaäude-  Gewerbe-Oberämter.
  Steuer.  Seue-  Steuer.  Steuer.  Hauptbetras.
fl.  fl.  fl.  fl.  fl.
I.  Neckarkreis.

Backnang.  .  .  .  27,667  —  6,074  4,916  38,657
Besigheim.  ...  30,974  15  8,374  5,268  44  631
Böblingen  30,166  40  7.606  5.792  43.613
Brackenhei  319457  78  6.,333  40  79
Cannstat5.024  —  9,063  6,462  10.519
Eßlinggen9.120  10  7,185  9,435  45.750
Heilbron  32,600  283,9244  63  63.225
Leonberg  4a  131  32  9,538.  4.200  55  0901
Ludwigsburg39,346  1111,7756  6,218  57  340
Marba711  644%54  510  656
Maulbron  28,299  —  6,023  2,820  37.142
Neckarsuum  .  .  .1  368,651  —  7,878  5,197  52.726
Stuttgart,  Stadt  7,219  2  55,20403  105  427
Stuttgart,  Amt.  .230,715  23  7,302  3,370  41410
Vaihingen  29,534  32  6,.510  3,646  39.722
Waiblingeen31,103  —  6,603  3,626  41,332
Weinsberg  .28,379  —  5.334  3,051  36  764

—:.524,096  3344233  3  830  642
        <pb n="213" />
        209

 

Grund-Gefäll-









 

Oberämter.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Steuer.  Hauptbetras.
II.  Schwarzwalo-  "6  ".  K  n  n
kreis.
Balingen.  28,256  —  6,324  5,686  40,266
Calw.  20,554  69  7,101  5,184  32,  908
Freudenstadt  23,411  12  5,060  4,415  32,898
Herrenberg  36,573  7  6,839  2,592  46,011
Horb  25,526  81  6,763  3,106  35,476
Nagolo  22,374  40  6,784  4,368  33,566
Neuenbürg  14,626  222  4,616  469  23,733
Nürtingen.  28,169  —  6,403  4,067  38,659
Oberndorf.  21,603  4  5,002  3,785  30,394
Reutlingen  31,705  3011,600  168  56,564
Rottenburg  35,978  13  8,658  4,478  49,127
Rottweil  34,505  —  6,519  4,671  45,695
Spaichingen  20,006  —  2,  986  2,521  25,513
Sulz  24,690  —  3,890  2,384  30,964
Tuttlingen.  26,594  —  4.604  4,334  35,532
Tübingen  29,547  39  10.240  5,890  45,716
Urach  27,498  —  6.,341  6,623  40,462
—  451,615  878109,  73080,  261  643,484
        <pb n="214" />
        210

 

 

 

———.——.——.————
fl.  sl.  fl.  fl.  fl.
III.  Jartkreis.

Aalen  20,  497  3  4,980  3,718  29,198
Crailsheim  26,032  56  4,168  3,760  34,016
Ellwangen  36,177  7  5,889  5,002  47,075
Gaildorf  27,106  —  3,488  2,625  33,219
Gerabronn  56,154  1  6,040  4,584  66.779
Gmünd  24,747  —  4,980  7,940  37,6067
Hall  45,384  4,817  6,440  5,263  61,904
Heidenheim  34,991  —  8,986  7,645  51,622
Künzelsau  40,956  —  6,057  4,536  51,549
Mergentheim  47,513  —  6,500  4,725  58,738
Neresheim  31,922  20  4,573  3,510  40,025
Oehringen  56,032  —  7,502  4,967  68,501
Schorndorf  23,491  —  5,732  3,294  32,517
Welzheim.  21,825  1900  3,5942/133  27.742

—  492,827  5,0944  63,702  640.552
        <pb n="215" />
        211

 

 

ELI—
sl.  fl.  sl.  fl.  fl.

IV.  Donaukreis.
Biberach  54,493  12  10,075  7,938  72,518
Blaubeuren  30,872  2  ö,248  3,523  39,645
Ehingen  50,145  —  7,755  4,469  62,369
Geißlingen  27,574  22  6,319  7,384  4s,299
Göppingen  37,311  7  0,0  10  13,015  59,372
Kirchheim.  34,077  .  7468  6,155  47,721
Laupheim  34,169  —  6,899  4.048  45,116
Leutkirch  39,680  —  6,594  3,877  50,151
Münsingen  28,523  1  ö,074  3,719  37,317
Ravensburg  49,043  43  11,720  6,960  67,766
Riedlingen  48,075  —  9,9s6  4,241  63,132
Saulgau.  51,036  —  7,927  4,835  63,798
Tettnang  34,151  —  6,373  3,795  44,319
Ulm  43,895  —  15,219  16,999  76,113
Walosee  47,793  59  8,733  3,855  60,440
Wangen  35,  358  1  5,283  4,691  45,333
—  647,095  118  90,0662  99,504  876,409
V.  Staatskasserenten  —  2,913  —  —  2,913
Zusammen  —:  12,115,6331  8,367  500,000  375,  000  3,000,000

 

 

 

 

 

 

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        W18.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

—  Ausgegeben  Stut  tgart  Dienstag  den  31.  Juli  1866.
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  sofortige  Einberufung  der  eingeübten  landwebryflichtigen
  Mannschaft  des  ersten  und  zweiten  Aufgebots.

xUerfügungen  der  Derartements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einberufung  der  eingeübten  landwehrrflichtigen
  Mannschaft  ersten  und  zweiten  Aufgebots.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung
der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Verein  für  christliche  Kinderpflege  in  Fellbach,  Oberamts  Cannstatt.
  —  Verfügunn  betreffend  die  Aufhebung  der  Kalk=  und  Ziegelschau  und  der  Vorschriften  über
die  Berettung  und  tus  Maß  der  Ziegelwaaren.

I.  Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  sofortige  Ginberufung  der  #ingrübten  landwehrpflichtigen  Mannschaft  des  ersten  und
zweiten  Aufgebole.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Im  Hinblick  auf  die  gegenwärtige  Lage  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Geheimenraths  Kraft  des  §.  89  der  Verfassungsurkunde  wie  folgt:
        <pb n="218" />
        214

Art.  1.

Für  den  Zweck  der  Landesvertheidigung  und  unter  Beschränkung  auf  denselben  haben
  sich  zu  sofortiger  Dienstleistung  bereit  zu  halten:  «

a)  Die  zu  einjährigem  Dienst  im  aktiven  Heer  Zugelassenen,  nachdem  sie  bis  zum
Ablauf  der  gesetzlichen  Dienstzeit  ihrer  Altersklasse  zur  Verfügung  des  Kriegsministers
  gestanden  waren.

b)  Diejenigen  Landwehrmänner  der  Altersklassen  1861,  1862,  1863  und  1864,
welche  nach  Maßgabe  des  Art.  4  des  Gesetzes  A.  vom  21.  März  1861  seiner
Zeit  mit  den  Rekruten  zu  kurzen  Waffenübungen  einberufen  waren.

J)  Die  Exkapitulanten  der  Jahrgänge  1861,  1862,  1863  und  1864.

Hiiernach  tritt  die  in  den  Artikeln  59  und  63  des  Kriegsdienstgesetzes  angeordnete
Reihenfolge  des  Aufrufs  der  Landwehr,  sowie  der  Art.  64,  Abs.  1  desselben  Gesetzes
für  den  vorliegenden  Fall  außer  Anwendung.

Art.  2.

Die  Untersuchung  über  die  Diensttüchtigkeit  der  dem  zweiten  Aufgebot  angehörigen
Landwehrmänner  geschieht  bei  den  Truppenabtheilungen,  zu  denen  sie  einberufen  werden.
Art.  3.

Ansprüche  auf  Befreiung,  Entbindung  und  Zurückstellung  vom  Landwehrdienste
(Art.  5,  60  des  Kriegsdienstgesetzes  und  Art.  2  des  Gesetzes  A.  vom  21.  März  1861)
sind  innerhalb  der  ersten  drei  Tage  nach  dem  Erscheinen  dieser  Verordnung  im  Staats-Anzeiger
  geltend  zu  machen.

Spätere  Anmeldungen  bleiben  unberücksichtigt.

Art.  4.

Als  Normaltag  (Art.  30  des  Kriegsdienstgesetzes)  in  Beziehung  auf  die  Beurtheilung
  eines  Grundes  zur  Befreiung,  Zurückstellung  und  Entbindung  von  der  Landwehrpflicht
  ist  der  Tag  anzusehen,  an  welchem  die  gegenwärtige  Verordnung  im  Staats-Anzeiger
  bekannt  gemacht  wird.

Art.  5.

Die  im  Art.  64,  Abs.  2  des  Kriegsdienstgesetzes  angedrohten  Strafen  finden  auf

Diejenigen  Anwendung,  welche  dem  Einberufungsbefehl  nicht  Folge  leisten.
        <pb n="219" />
        215

Unsere  Minister  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  20.  Juli  1866.

Karl.

Der  provisorische  Chef  des  Justizdepartements:
Neurath.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Für  denselben:
Taube.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.
Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Golther.
Der  Stellvertreter  des  Kriegsministers:
Generalmajor  Edelmann.
Der  Finanz-Minister:
Renner.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesens.
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einberufung  der  eingeübten  landwehrpflichtigen  Mannschaft  ersten
und  zweiten  Aufgebets.

Nachdem  durch  die  K.  Verordnung  vom  heutigen  die  im  Art.  1  derselben  bezeichneten
  Landwehrpflichtigen  zum  Dienste  aufgeboten  worden  sind,  werden  die  Oberämter
bezüglich  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  auf  die  denselben  zukommenden  besondern
Instruktionen  hingewiesen.
        <pb n="220" />
        216

Zugleich  wird  Folgendes  bekannt  gemacht:

1)  Die  Befugniß  zur  Auswanderung  und  zum  Reisen  und  Wandern  ins  Ausland
ist,  soweit  es  nicht  schon  durch  den  Aufruf  vom  21.  Juni  1866,  Staats-Anzeiger
Nro.  147,  geschehen,  von  dem  Tage  an  eingestellt,  an  welchem  diese  Bekanntmachung
im  Staats-Anzeiger  erscheint.  Heirathen,  welche  nach  diesem  Tage  geschlossen  werden,
haben  die  Wirkung  nicht,  daß  daraus  ein  Anspruch  auf  Zurückstellung  in  das  dritte
Aufgebot  hergeleitet  werden  könnte.

2)  Wer  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  der  Einberufung  nicht  Folge  leistet,
wird,  wenn  er  sich  noch  innerhalb  der  ersten  dreißig  Tage,  von  dem  Tage  an  gerechnet,
wo  er  bei  seiner  Truppenabtheilung  einzurücken  hat,  stellt,  wegen  Ungehorsams,  nach  Ablauf
  der  ersten  dreißig  Tage  aber  wegen  Widerspenstigkeit  gestraft.  Ueberdieß  wird  das
Vermögen  der  widerspenstigen  Landwehrpflichtigen,  auch  wenn  es  erst  während  ihres
strafbaren  Zustandes  angefallen  ist,  mit  Beschlag  belegt  und  nicht  eher  freigegeben,  bis
nach  Zurückkunft  des  Abwesenden  die  in  Absicht  auf  seine  Person  zu  treffende  Verfügung
  in  Vollzug  gesetzt  oder  bis  nach  seinem  Ableben  oder  Todeserklärung  das  Recht
der  Erbfolge  eingetreten  ist.

3)  Als  entschuldigt  wird  betrachtet,  wer  darzuthun  vermag,  daß  er  durch  Ursachen,
welche  von  seinem  Willen  unabhängig  waren,  an  zeitiger  Erfüllung  seiner  Landwehrpflicht
  gehindert  war,  vorausgesetzt,  daß  er  nach  Beseitigung  dieses  Hindernisses  nicht
versäumt  hat,  den  Forderungen  des  Gesetzes  alsbald  Genüge  zu  leisten.

4)  Stellvertretung  im  Landwehrdienst  ist  zulässig,  es  muß  aber  das  Einstellen  des
Ersatzmannes  in  den  ersten  acht  Tagen  nach  der  Einberufung  des  Landwehrpflichtigen
geschehen.  «

Die  Bedingungen  des  Einstands-Vertrags  sind  der  Privatübereinkunft  überlassen
und  hat  der  Einsteller,  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  der  bedungenen  Einstandssumme,
eine  Kaution  von  500  fl.  in  baarem  Gelde  bei  der  Oberamtspflege  seines  Bezirks  zu
hinterlegen.

Der  Stellvertreter  muß  die  allgemeinen  Einsteher-Eigenschaften  (Kriegsdienstgesetz
Art.  75)  besitzen,  nicht  mehr  landwehrpflichtig  und  nicht  über  38  Jahre  alt  seyn,  es  sei
denn,  daß  er  zuvor  sechs  Jahre  im  Militär  gedient,  in  welchem  Falle  er,  wenn  er  das
        <pb n="221" />
        217

40.  Jahr  nicht  überschritten  hat,  auch  wenn  er  selbst  noch  im  dritten  Aufgebot  steht,  als
Einsteher  zugelassen  wird.
Stuttgart,  den  20.  Juli  1866.  Schall.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Verein  für
christliche  Kinderpflege  in  Fellbach,  Oberamts  Cannstatt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  5.  d.  M.
dem  Verein  für  christliche  Kinderpflege  in  Fellbach,  Oberamts  Cannstatt,  auf  den  Grund
der  vorgelegten  Statuten  und  unter  Vorbehalt  der  etwaigen  Rechte  Dritter,  das  Recht
der  juristischen  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen,  was  hiermit  zu  öffentlicher  Kenntniß
gebracht  wird.

Stuttgart  den  6.  Juli  1866.
Geßler.

b))  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Kalk=  und  Ziegelschau  und  der  Vorschriften  über  die
Bereitung  und  das  Maß  der  Ziegelwaaren.

Da  die  Kalk=  und  Ziegelschaun,  nebst  den  Vorschriften  über  die  Bereitung  und  das
Maß  der  Ziegelwaaren,  dem  dermaligen  Stand  der  gewerblichen  Entwicklung  nicht
mehr  angemessen  ist,  so  wird  im  Anschluß  an  die  bei  Erlassung  der  Neuen  Gewerbe-Ordnung
  vom  12.  Februar  1862  in  Absicht  auf  die  Anstalten  zur  Controlirung  der
Aechtheit  und  Güte  gewisser  Waaren  und  Fabrikate  gefaßten  Beschlüsse  gemäß  einer
höchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  18.  d.  M.  Nachstehendes
  verfügt.

S.  1.

Die  Vorschriften  der  mit  der  Bauordnung  vom  2.  Januar  1655  verbundenen
Ziegelordnung,  ferner  der  Verfügung  der  Oberregierung,  Oberpolizei-Departement  vom
15.  November  1810,  Ziff.  2  und  Schlußsatz  (Reg.  Blatt  S.  516),  sowie  der  Ministe-
        <pb n="222" />
        218

rial-Verfügungen  vom  15.  Februar  1815,  I.,  IX.  (Reg.  Blatt  S.  50)  und  vom
28.  Mai  1838  (Reg.  Blatt  S.  338)  in  Betreff  der  Beschaffenheit  des  Kalks  und  der
Ziegelwaaren  und  der  Masse  der  letzteren,  sowie  in  Beziehung  auf  die  Kalk=  und  Ziegelschau
  treten  hiemit  außer  Wirkung.
S.  2.
Bei  der  Herstellung  von  Feuermauern,  Kaminen  und  anderen  Feuerungseinrichtungen
  sind  jedoch  auch  künftig  die  diesfalls  bestehenden  Vorschriften  genau  einzuhalten.
Die  örtlichen  Bau=  und  Feuerschaubehörden  haben  sich  in  jedem  einzelnen  Baufall
von  der  Beobachtung  dieser  Vorschriften  durch  zeitig  vorzunehmende  Besichtigung  zu
überzeugen  und  jede  Uebertretung  derselben  dem  Ortsvorstand  anzuzeigen.
Stuttgart  den  20.  Juli  1866.
Geßler.

######
        <pb n="223" />
        19.
Negierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

«  Ausgegeben  s  tuttgart  Samstag  den  18.  Angust  1866.

Inhal  t.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Devartemente.  Verfügung  in  Betreff  der  Vollzlehung  des  Art.  16  des  Gesetzes

vom  19.  April  1865,  beltreffend  die  Ablösung  von  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke.  —  Verfügung,
betreffend  die  Vorprüfung  für  die  Zulassung  zum  Schullehrerstand.

:!.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
As)  Des  IJustiz-Departements.

Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung  in  Betreff  der  Vollziehung  des  Att.  16  des  Gesetzes  vom  19.  April  1865,  betreffend  die
Ablösung  von  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke.

Zur  Vollziehung  des  Art.  16  des  Gesetzes  vom  19.  April  1865,  betreffend  die
Ablösung  von  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke,  wird  hiemit  Folgendes  verfügt:
        <pb n="224" />
        220

1)  Zuständig  zur  Ausübung  der  in  der  kaum  gedachten  Gesetzesstelle  bezeichneten
rechtspolizeilichen  Thätigkeit  ist  diejenige  Gerichtsbehörde,  welcher  nach  den  bestehenden
Einrichtungen  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  über  die  mit  der  abgelösten  Leistung  behafteten
  Immobilien  oder  irgend  einen  Theil  derselben  zukommt.  (Der  Gemeinderath  bei
nicht  exemten  Gütern,  der  Civil-Senat  des  betreffenden  Kreisgerichtshofs  bei  exemten
Gütern,  insbesondere  auch  in  Fällen  der  Ziff.  3  und  4  des  Justiz-Ministerial-Erlasses
vom  22.  Juli  1830,  vergl.  Reyscher's  Gerichtsgesetze  IV.  Abth.  2,  S.  1944).

2)  Die  Ablösungsbehörden  (Oberämter)  sind  angewiesen  worden,  die  Ablösungsurkunden
  je  dem  Oberamtsgerichte  ihres  Bezirks  zur  Einleitung  des  Weiteren  zu  übergeben.
  (Art.  11  Abs.  1,  16.  Abs.  1  des  Gesetzes).

3)  Die  Oberamtsgerichte  haben,  wenn  aus  der  Ablösungs-Urkunde  eine  genügende
Bezeichnung  der  mit  der  abgelösten  Leistung  behafteten  Immobilien  nicht  entnommen
werden  kann,  den  Leistungsberechtigten,  beziehungsweise  soweit  die  Staatskasse  oder  das
Staatskammergut  an  dessen  Stelle  treten  (Art.  6,  Abs.  2  und  Art.  9  des  Gesetzes)  die
Staats-Finanzverwaltung  (Domänen-Direction)  unter  Anberaumung  einer  angemessenen
Frist  zur  genauen  und  nöthigenfalls  bescheinigten  Bezeichnung  derjenigen  Immobilien,
auf  welchen  sie  eine  Vormerkung  beanspruchen  wollen,  unter  der  Androhung  aufzufordern,
daß  dieselben  die  aus  unterlassener  oder  verspäteter  Anmeldung  etwa  erwachsenden  Nachtheile
  sich  selbst  zuzuschreiben  hätten.

4)  Nach  Umfluß  der  kaum  bezeichneten  Frist  oder,  wenn  es  der  Anberaumung  einer
solchen  nicht  bedarf,  sofort,  haben  die  Oberamtsgerichte,  falls  es  sich  ganz  oder  zum
Theil  um  exemte  Güter  handelt,  die  Akten  dem  Civil-Senat  des  Gerichtshofs  vorzulegen,
  entgegengesetzten  Falls  die  Ablösungsurkunde,  nöthigenfalls  die  davon  zu  nehmenden
Abschriften,  je  den  Gemeinderäthen,  unter  deren  Gerichtsbarkeit  belastete  Objekte  stehen,
zur  Vormerkung  in  den  öffentlichen  Büchern  mitzutheilen.

Die  letztere  Verfügung  ergeht  von  Seiten  des  Gerichtshofs,  wenn  neben  exemten
Gütern  nicht  exemte  Güter  behaftet  oder  behaftete  exemte  Güter  in  den  Gemeindegüterbüchern
  eingetragen  sind.

5)  Soweit  die  Gerichtshöfe  oder  die  Oberamtsgerichte  Gemeinderäthen  Urkunden

der  genannten  Art  zusenden,  ist  eine  Bescheinigung  der  betreffenden  Gemeinderäthe  hiefür
  zu  den  Akten  zu  bringen.
        <pb n="225" />
        221

6)  Die  Kosten  der  etwa  erforderlichen  weiteren  Abschriften  der  Ablösungsurkunde
(Ziff.  H  hat  der  Leistungsberechtigte,  beziehungsweise  die  an  dessen  Stelle  tretende
Staats-Finanzverwaltung  vorzuschießen.

7)  Die  Ablösungsurkunde  ist  unter  den  Beilagen  des  Güterbuchs,  und  wo  ein
solches  nicht  besteht,  in  dem  dasselbe  vertretenden  Aktenfaszikel  aufzubewahren.

Ist  die  rechtsgültige  Bezahlung  des  ganzen  Ablösungs-Capitals  nachgewiesen,  so
findet  eine  Vormerkung  im  Güterbuch  oder  (bei  den  Gerichtshöfen)  Lastenanmeldungsverzeichnisse
  nicht  Statt,  vielmehr  ist  die  etwa  in  demselben  eingetragene  Complexlast
unter  Allegation  des  Zahlungsnachweises  zu  löschen.  Entgegengesetztenfalls  ist  die  Ablösungsschuldigkeit
  in  dem  einen  und  andern  mittelst  des  Beisatzes  einzutragen:

„Der  nachstehende  Grundbesitz  Ml.  bis  Bl.  oder,  wo  keine  Güterbücher
bestehen,  „das  Besitzthum  dss  und  zwar  ..  ...  "  (nähere  Bezeichnung  soweit
solche  aus  den  Akten  sich  ergibt),  ist  laut  Ablösungs-Urkunde  rvv.  Beil.
mit  Complexlastenablösungsrenten  behaftet.“

8)  Der  Eintrag  in  die  Güterbücher  wird  durch  die  Notare  gelegentlich  der  ordentlichen
  Güterbuchsergänzung  vollzogen.

Von  jeder  erfolgten  Vormerkung  ist  der  Leistungsberechtigte  sowie  der  Besitzer  der
belasteten  Güter  sofort  zu  benachrichtigen.  Im  Uebrigen  sind,  was  die  Vormerkung  im
Falle  bestrittenen  Umfangs  der  Radicirung  einer  Leistungsverbindlichkeit  betrifft,  die
Art.  74—78  des  Pfandgesetzes  vom  15.  April  1825  zu  berücksichtigen.

9)  Bei  Besitzstandsveränderungen  durch  Kauf,  Tausch,  Schenkung,  Theilung,  Vermrögensübergabe
  und  dergl.,  sowie  bei  jeder  Verpfändung  haben  die  mit  der  Ausübung
der  nicht  streitigen  Rechtspflege  beauftragten  Stellen  die  bei  den  betreffenden  Grundstücken
  vorgemerkten  oder  auch  nur  zur  Vormerkung  angemeldeten  Ablösungsschuldigkeiten

genau  zu  berücksichtigen  und  die  Betheiligten  darüber  zu  belehren.

 

10)  Dieselben  Stellen  sind  verpflichtet,  unabhängig  von  dem  Vollzug  der  Vormerkung
  in  den  öffentlichen  Büchern  und  sofort  nach  Empfang  der  Ablösungsurkunde  zu
prüfen,  ob  nicht  nach  Maßgabe  ihrer  Akten  wegen  entgegenstehender  Rechte  Dritter
G.  B.  Pfandrechte)  Fürsorge  gegen  die  Bezahlung  des  Ablösungskapitals  an  den  Leistungsberechtigten
  zu  treffen  sei,  und  zutreffenden  Falles  das  Erforderliche  einzuleiten.
        <pb n="226" />
        222

Uebrigens  findet  wegen  etwaiger  Rechte  von  Lehens-  und  Fideicommißagnaten  oder  von
Lehensherrn  eine  Fürsorge  von  Amtswegen  nicht  Statt.  (Reg.  Blatt  1849,  S.  461)

11)  Die  Oberamtsgerichte  werden  angewiesen,  nicht  nur  die  Gemeinderäthe  bei  Besorgung
  der  ihnen  nach  dem  Gesetz  vom  19.  April  1865  obliegenden  Geschäfte  nach  Thunlichkeit
  zu  berathen,  sondern  auch  die  Art  und  Weise  der  Erledigung  dieser  Geschäfte
bei  Gelegenheit  der  vorgeschriebenen  Visitationen  des  Unterpfandswesens,  welche  geeigneten
  Falls  früher  als  sonst  erforderlich  vorzunehmen  sind,  einer  eingehenden  Prüfung  zu
unterziehen.

Stuttgart  den  4.  August  1866.
Neurath.

:8)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  die  Vorprüfung  für  die  Zulassung  zum  Schullehrerstand.

Unter  Beziehung  auf  die  §§.  1—5  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Februar  d.  J.
in  Betreff  der  Bildung  der  Schulpräparanden  wird,  zum  Behuf  näherer  Bestimmung
des  §.  4  dieser  Verfügung,  bezüglich  der  Anforderungen,  welche  bei  der  Vor  prüfung
für  die  Zulassung  zur  Vorbereitung  für  den  Schullehrerstand  (der  sogenannten
  Schulaspiranten-Prüfung)  in  den  einzelnen  Fächern  zu  stellen  sind,
nach  Vernehmung  der  beiden  Oberschulbehörden,  Folgendes  verfügt.

Bei  dieser  Prüfung  wird  verlangt:

1.  in  der  Religion:
a)  von  den  Schulaspiranten  der  evangelischen  Confession:

aa)  Der  für  die  Volksschulen  vorgeschriebene  religiöse  Memorirstoff
soll  ohne  Fehler  und  mit  guter  Betonung  recitirt,  und  durch  die  Antworten
  auf  die  darüber  zu  stellenden  Fragen  soll  gezeigt  werden,  daß  nicht
ohne  Verständniß  memorirt  worden  ist.

bb)  Die  Hauptsachen  der  biblischen  Geschichte  überhaupt  und  insbesondere
  aus  dem  Leben  der  wichtigeren  Personen  alten  und  neuen  Testa-
        <pb n="227" />
        223

ments  sollen  dem  Schulaspiranten  bekannt,  und  derselbe  soll  fähig  sein,
Erzählungen  aus  der  biblischen  Geschichte,  welche  in  dem  in  seiner  Schule

eingeführten  biblischen  Geschichtsleitfaden  enthalten  sind,  frei  und  zusammenhängend
  vorzutragen.

b)  von  den  Schulaspiranten  der  katholischen  Confession:

Kenntniß  der  sämmtlichen  Hauptstücke  des  Diöcesan-Katechismus  und  der
Hauptthatsachen  der  biblischen  Geschichte.

in  der  deutschen  Sprache:

a)  Lautrichtiges  und  fertiges  Lesen  mit  richtiger  Betonung,  sowohl  in  deutscher
als  lateinischer  Schrift,  in  ungebundener  und  gebundener  Rede.

b)  Fähigkeit,  über  den  Inhalt  des  Gelesenen  in  ganzen  Sätzen  mündlich  Rechenschaft
  zu  geben.

)  Bekanntschaft  mit  den  Elementen  der  Wort-,  Satz=  und  Wortbildungslehre,
welche  an  dem  Lesestoffe  nachzuweisen  ist;

Fähigkeit,  minder  schwierige  Sätze  zu  zergliedern  (construiren).
(Zum  mindesten  sollen  in  dieser  Beziehung  die  Schulaspiranten  so  viel  inne
haben,  als  in  den  Schriften  von
Ui.  G.  A.  Riecke:  „Das  Nöthigste  aus  der  deutschen  Sprachlehre.“
Eßlingen,  Verlag  von  Weychardt,  und
J.  Haug  und  F.  J.  Hoos:  „Die  Gramatik  in  der  Volksschule."
Ravensburg,  Verlag  von  Dorn,
von  den  Schülern  der  beiden  ersten  Stufen  (der  Unter=  und  Mittelklasse)
gefordert  wird).

d)  Niederschreiben  eines  Dictats  ohne  Fremdwörten,  wobei  in  Absicht  auf  die
Schreibung  der  Wörter,  Silbentrennung  und  Zeichensetzung  auf  Correktheit
gesehen  wird.

e.)  Fähigkeit,  ein  Aufsatzthema  aus  dem  Anschauungs=  und  Wissenskreise
der  Schüler  (Beschreibung  oder  Erzählung)  sprachrichtig  und  mit  guter  Gedankenordnung
  zu  bearbeiten.

im  Rechnen:

Fertigkeit  und  Sicherheit  in  den  Grundrechnungsarten  mit  ganzen  und  gebro-
        <pb n="228" />
        -

224

chenen,  unbenannten  und  benannten  Zahlen  und  in  Lösung  von  Schlußrechnungsaufgaben

  aus  dem  gewöhnlichen  Leben,  und  zwar:

u)  von  derartigen  einfacheren  Aufgaben  für  das  Kopfrechnen,

bsl  von  Aufgaben  mit  größeren  Zahlen  und  mehr  verwickelter  Art  für  das  Zifferrechnen.


in  der  Weltkunde:

Bekanntschaft  mit  dem  realistischen  Inhalte  des  Volksschullesebuchs  überhaupt

und  insbesondere

a)  mit  dem  im  Lesebuch  dargebotenen  Stoffe  aus  der  deutschen  und  württembergischen
  Geschichte;

65)  mit  der  Geographie  von  Württemberg,  Deutschland  und  Palästina.  (Hiebei
wird  erwartet,  daß  die  Schulaspiranten  auf  den  Karten  über  ihre  Kenntnisse
Nachweis  zu  geben  vermögen.)

ck)  mit  dem  Inhalte  der  physikalischen  Abschnitte  des  Lesebuchs;

4)  mit  den  im  Lesebuch  ausführlicher  beschriebenen  einheimischen  Thieren,  Pflanzen
  und  Mineralien.

im  Schönschreiben:

Eine  deutliche,  regelmäßige  und  gefällige  Handschrift.

(Hiebei  wird  sowohl  deutsche,  als  lateinische  Schrift  nach  den  Formen  der  für

die  Volksschulen  vorgeschriebenen  Normalalphabete  gefordert).

im  Singen:

Richtiges  Nachsingen  vorgesungener  oder  vorgespielter  Töne  und  leichterer  Tongruppen;

  selbständiges  Treffen  der  gewöhnlichen  Intervalle,  nachdem  der  Grundton

  angegeben  ist;  Singen  der  bekanntesten  Kirchen-Melodien  und  leichterer

Schullieder  mit  und  ohne  Begleitung.

Kenntniß  der  Noten  nach  Namen  und  Werth,  der  Taktarten,  der  Vorsetzungszeichen
  u.  s.  w.,  sowie  ein  Anfang  im  Klavierspiel  gereichen  zu  besonderer
Empfehlung.

Das  Gleiche  ist  der  Fall,  wenn  der  Schulaspirant  sich  einige  Uebung  im
Zeichnen  erworben  hat.
        <pb n="229" />
        225

Den  Schulaspiranten  wird  schließlich  zur  Pflicht  gemacht,  zu  der  durch  die  gegenwärtige
  Verfügung  näher  bestimmten  Prüfung  jedesmal  ihre  Schönschreibhefte  mitzu—
bringen  und  der  Prüfungs-Commission  (vergl.  Ministerial-Verfügung  vom  15.  Februar
d.  J.  §.  5)  vorzulegen.

Die  auf  die  Vorprüfung  für  die  Zulassung  zum  Schullehrerstand  sich  beziehenden
Bestimmungen  der  Ministerialverfügung  vom  21.  März  1845,  8.  6  und  der  Verfügung
des  evangelischen  Consistoriums  vom  2.  März  1855  werden  hiemit  außer  Wirkung
gesetzt.

Die  Oberschulbehörden  werden  angewiesen,  vorstehende  Verfügung  zum  Vollzug
zu  bringen.

Stuttgart  den  13.  August  1866.
Golther.
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        W  20.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  23.  August  1866.

Inhalt.  ·
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von
Proviant  und  Kriegsmaterlal  nach  Preußen  und  den  von  preußischen  Truppen  besetzten  Gebieten.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Proviant  und  Kriegsmaterial  nach  Preußen
und  den  von  preußischen  Truppen  besetzten  Gebieten.

Karl

oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  verordnen  und  verfügen  Wir,  daß
das  unterm  25.  Juni  laufenden  Jahrs  erlassene  Verbot  der  Ausfuhr  von  Proviant
und  Kriegsmaterial  nach  Preußen  und  den  von  preußischen  Truppen  besetzten  Gebieten
sofort  außer  Wirkung  zu  treten  hat.
        <pb n="232" />
        228
Mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  ist  Unser  Finanz-Minister  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  21.  August  1866.

Karl.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  Finanz-Minister:
Renner.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.

#

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="233" />
        229
X21.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  7.  September  1866.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit
  an  die  Handwerkerbank  in  Stuttgart.  —  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  eines  neuen
Statuts  für  die  Lehramtskandldaten  des  evangelisch-theologischen  Seminars  in  Tübingen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Handwerkerbank
in  Stuttgart.

Nachdem  vermöge  höchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.  der  Handwerkerbank  in
Stuttgart  auf  den  Grund  der  revidirten  Vereins-Statuten  vom  November  1860  das
        <pb n="234" />
        230  .

Recht  der  juristischen  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen  worden  ist,  so  wird  dieses  hiermit
unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die  Bank  ihren  rechtlichen  Wohnsitz  in
Stuttgart  hat.

Stuttgart,  den  31.  August  1866.
Geßler.

8)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.

Verfügung,  betressend  die  Erlassung  eines  neuen  Statuts  für  die  Lehramtskandidaten  des  evangelischtheologischen
  Seminars  in  Tübingen.

Nachdem  durch  die  neuen  Prüfungsordnungen  für  die  Kandidaten  des  philologischen
und  des  realistischen  Lehramts  (Ministerial-Verfügung  vom  28.  November  1865,  Reg.=Blatt
  S.  488  ff.,  und  vom  20.  Juli  1864,  Reg.  Blatt  S.  119  ff.),  eine  Revision  der
über  die  Heranbildung  von  Lehramtskandidaten  innerhalb  des  evangelisch-theologischen
  Seminars  zu  Tübingen  bestehenden  Normen  nothwendig
  geworden  ist,  werden  an  der  Stelle  der  letzteren  nach  Vernehmung  des  Studienraths
  und  der  evangelisch--theologischen  Fakultät  zu  Tübingen  in  der  Absicht,  das
akademische  Studium  der  philologischen  und  realistischen  Disciplinen  möglichst  zu  fördern,
nachstehende  Vorschriften  ertheilt:

8.  1.

Unter  den  Zöglingen  des  evangelischen  Seminars  in  Tübingen  wird  alljährlich
einer  dem  Bedürfniß  des  Lehrdienstes  entsprechenden  Zahl,  welche  in  der  Regel  5—6
nicht  übersteigen  wird,  Gelegenheit  gegeben,  sich  auf  ein  höheres  Lehramt  entweder  im
humanistischen  oder  realistischen  Fache  methodisch  vorzubereiten.

Die  Aufnahme  der  Seminaristen  unter  die  Lehramtskandidaten  ist  je  von  einer
besonderen  Erlaubniß  des  Studienraths  abhängig,  und  durch  das  Vorhandensein
der  erforderlichen  Fähigkeiten  bedingt.
        <pb n="235" />
        231

Das  Ministerium  behält  sich  vor,  solchen  unter  die  Lehramtskandidaten  aufK
genommenen  Seminaristen,  welche  sich  durch  besondere  Begabung  und  Neigung  für
einen  der  Zweige  des  Lehramts  auszeichnen,  bei  sonst  günstigen  Zeugnissen  auf  Ansuchen
die  völlige  Enthebung  vom  Studium  der  Theologie  zu  ertheilen,  um
denselben  ein  desto  gründlicheres  und  umfassenderes  Studium  der  philologischen  bezichungsweise
  realistischen  Disciplinen  möglich  zu  machen.

Auch  diejenigen  Lehramtskandidaten,  welche  sich  zugleich  dem  Studium  der  Theologie
widmen,  werden  zu  dem  letzt  gedachten  Zwecke  in  diesem  Studium  wenigstens  nach
Thnnlichkeit  erleichtert  werden  (vergl.  S.  4).

8.  2.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  sich  für  das  philologische  oder  realistische  Lehramt
vorzubereiten  beabsichtigen,  haben  sich  am  Anfang  des  zweiten  oder  spätestens  des  dritten
Studienhalbjahrs  bei  dem  Seminar-Inspektorat  deßhalb  zu  melden,  und  zunächst
ein  Probesemester  zu  absolviren,  während  dessen  sie  an  den  Uebungen  des  philologischen
  Seminars  als  ordentliche  Mitglieder  desselben,  beziehungsweise  an  den  mathematischen
  Repetitionen  im  Seminar  und  dem  Unterricht  im  geometrischen  Zeichnen
sich  zu  betheiligen  haben.  Nach  Ablauf  dieses  Probesemesters  haben  dieselben  sich  darüber
  zu  erklären,  ob  sic  unter  die  Kandidaten  des  philologischen  beziehungsweise  realistischen
Lehramts  aufgenommen  zu  werden  wünschen.  Das  Inspektorat  legt  die  betreffenden
Gesuche  mit  seinem  Gutachten  über  die  Begabung,  den  Fleiß  und  das  Verhalten  der
einzelnen  Bittsteller  dem  K.  Studienrath  zu  weiterer  Behandlung  vor.

In  den  ersten  drei  akademischen  Semestern  haben  die  künftigen  Lehramtskandidaten
außer  der  im  zweiten  oder  dritten  Semester  abzulegenden  Probe  (§.  2.)  sich  nach  dem
für  alle  Seminarzöglinge  vorgeschriebenen  Studienplau  zu  richten.  Uebrigens  wird  denselben
  gerathen,  auch  schon  in  diesen  Semestern,  sobald  sie  für  sich  zur  Vorbereitung  auf
ein  Lehramt  sich  entschlossen  haben,  ihre  sonstigen  Studien  danach  einzurichten.  Bei  der
Frage  von  der  Entbindung  eines  Lehramtskandidaten  von  dem  Studium  der  Theologie
(5.  1)  werden  neben  den  Leistungen  im  Probesemester  solche  anderweitige  mit  Fleiß  und
Erfolg  betriebene  Studien  berücksichtigt  werden.
        <pb n="236" />
        232

8.  4.

Diejenigen  Lehramtskandidaten,  welche  zugleich  das  theologische  Studium
betreiben,  können  von  dem  Besuch  der  Vorlesungen  über  Dogmengeschichte,  Religionsphilosophic,
  Kirchenrecht,  und  je  nach  dem  Ermessen  der  Seminarvorstände  von  dem
Besuch  je  einer  oder  zweier  von  der  obligaten  Zahl  der  alt=  und  neutestamentlichen
Vorlesungen  dispensirt  werden,  und  haben  von  den  zwei  nach  der  Seminarstudienordnung
in  jedem  Semester  zu  bearbeitenden  Aufsätzen  bis  zum  Schluß  des  dritten  Studienjahrs
je  einen  über  Gegenstände  der  philologischen,  beziehungsweise  der  realistischen  Wissenschaften
  zu  liefern.

Die  von  dem  Studium  der  Theologie  dispensirten  Zöglinge  haben
beide  Semestralaufsätze  über  Gegenstände  ihres  Fachstudiums  zu  machen,  und  zwar  die
Philologen  in  dem  einen  derselben  eine  griechische  oder  französische,  die  Realisten  eine
französische  oder  englische  Stilübung  zu  liefern.

Die  Themen  zu  sämmtlichen  Aufsätzen,  welche  die  Lehramtskandidaten  über  Gegenstände
  ihrer  besonderen  Fachstudien  zu  machen  haben,  sind  von  ihnen  zuvor  der  Genehmigung
  der  Lehrer,  welche  die  Korrektur  derselben  übernehmen,  zu  unterstellen.

S.  5.

Die  Vorlesungen,  welche  die  Lehramtskandidaten  zu  hören  haben,  richten  sich  im
Allgemeinen  nach  den  Anforderungen,  welche  bei  den  von  ihnen  zu  erstehenden  Dienstprüfungen
  (vergl.  die  Eingangs  erwähnten  Ministerialverfügungen  vom  28.  Novbr.  1865
und  vom  20.  Juli  1864)  gemacht  werden.

Insbesondere  wird  von  denjenigen  Lehramtskandidaten,  welche  zugleich  Theologie
  studiren,  erwartet,  daß  sie  während  des  odentlichen  vierjährigen  Seminarkurses
mindestens  8  in  das  gewählte  Lehrfach  einschlagende  Vorlesungen  mit  allem  Fleiße  hören,
und  soferne  sie  auf  eine  philologische  Lehramtsprüfung  sich  vorbereiten,  das  philologische
Seminar  zwei  Semester  lang  als  ordentliche  Mitglieder  und  zwei  weitere  Semester  als
Zuhörer  besuchen,  wogegen  die  Reallehramtskandidaten  neben  dem  Besuch  der  in  ihr  Fach
einschlagenden  Vorlesungen  während  ihres  ganzen  Seminarkurses  sich  im  Freihandzeichnen
zu  üben  und  das  Studium  neuerer  Sprachen,  insbesondere  des  Französischen,  zu  betreiben,
  ferner  an  den  mathematischen  Repetitionen  im  Seminar  und  dem  für  sie  bestimmten
        <pb n="237" />
        233

Unterricht  im  Linearzeichnen  mindestens  zwei  Jahre  lang,  endlich  an  den  für  sie  eingerichteten
  Kursen  in  der  Experimentalphysik  nebst  Vorträgen  über  mathematische  Physik
ordnungsmäßig  sich  zu  betheiligen  haben.
Die  Nichttheologen  sollen  in  jedem  Semester  mindestens  drei  Vorlesungen,
worunter  jedenfalls  zwei  über  Gegenstände  ihres  Faches,  hören,  woneben
a)  die  philologischen  Kandidaten  an  den  Uebungen  des  philologischen  Seminars
mindestens  drei  Semester  lang  als  ordentliche  Mitglieder,  und  an  den  in  den
Statuten  des  philologischen  Seminars  §.  19—21  vorgesehenen  Kursen  für  Vorgerücktere,
  so  oft  ein  solcher  zu  Stande  kommt,

b)  die  Reallehramtskandidaten  aber  an  den  mathematischen,  physikalischen  und  Zeichenkursen
  mindestens  ebensolange  als  die  Theologie  studirenden  Rcallehramtskandidaten
  Antheil  zu  nehmen  haben.

Unter  die  von  ihm  zu  hörenden  Vorlesungen  hat  jeder  Lehramtskandidat  eine  über
Pädagogik  aufzunehmen,  sowie  mindestens  auf  ein  Jahr  in  die  akademische  Turnanstalt
als  thätiges  Mitglied  einzutreten.

8.  6.

Zur  näheren  Berathung  und  Leitung  in  ihren  Studien  haben  sich  die  Lehramtskandidaten
  zunächst  an  die  Repetenten,  denen  sie  hiefür  zugetheilt  sind,  weiterhin  an  die
betreffenden  Universitätslehrer,  beziehungsweise  an  den  mit  der  Leitung  der  mathematischen
Repetitionen  und  dem  Unterricht  im  geometrischen  Zeichnen  besonders  beauftragten  Lehrer
zu  halten.

8.  7.

Bei  der  Bewilligung  des  Geldsurrogats  für  ein  fünftes  Studienjahr,  beziehungsweise
der  Reisestipendien,  wird  auf  Lehramtskandidaten,  welche  ihre  Studien  auf  der  Landesoder
  auf  einer  andern  Universität,  beziehungsweise  einer  polytechnischen  Schule  fortzusetzen
  wünschen,  unter  der  Voraussetzung  entsprechender  Zeugnisse,  besondere  Rücksicht
genommen.  Die  mit  dem  Geldsurrogat  für  die  Fortsetzung  ihrer  Studien  in  Tübingen
Bedachten  haben  halbjährlich  mindestens  zwei  Hauptvorlesungen  ihres  Faches  zu  hören,
und  einen  Aufsatz  über  Gegenstände  ihres  Studiums  zu  liefern,  von  dessen  Beschaffenheit
  die  Ausbezahlung  des-  Geldsurrogats  an  sie  abhängig  gemacht  wird.
        <pb n="238" />
        234

§.  8.

Die  von  dem  Studium  der  Theologie  dispensirten  Lehramtskandidaten  haben  sich
am  Schlusse  des  vierjährigen  ordentlichen  Seminarkurses  der  betreffenden  Dienstprüfung
wenigstens  in  deren  erstem  Theil  (vgl.  die  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten  des
realistischen  Lehramtes  8.  4.,  desgleichen  für  die  des  philologischen  Lehramts  §.  24.)  zu
unterziehen.

Diejenigen  dagegen,  welche  nach  Ablauf  des  vierten  Studienjahrs  die  erste  theologische
Dienstprüfung  erstehen,  haben  zu  Ablegung  der  betreffenden  Lehramtsprüfung,  beziehungsweise
  des  ersten  Theils  derselben  spätestens  nach  Umfluß  eines  weiteren  Jahres,  innerhalb
  dessen  sie  übrigens  zu  kirchlichen  Vikariatsdiensten  nicht  werden  in  Anspruch  genommen
  werden,  sich  zu  melden.

Die  Eingaben  um  Zulassung  zu  diesen  Prüfungen  sind,  soferne  sich  die  Kandidaten
noch  auf  der  Landesuniversität  befinden,  mit  den  erforderlichen  Belegen  durch  das
Seminar-Inspektorat  bei  dem  K.  Studienrath  einzureichen.

8.  9.
Das  Erstehen  einer  bloßen  Fachlehrerprüfung  (Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten
des  realistischen  Lehramts  §.  16.)  sowie  der  Kollaboraturprüfung  (Reg.  Blatt  von  1864,
S.  128  ff.)  gilt  nicht  als  Erfüllung  der  Verpflichtung  cines  Seminaristen.
Diejenigen  Lehramtskandidaten,  welche  keine  ordentliche  Lehramtsprüfung  mit  Erfolg
erstehen,  haben  die  auf  sie  in  ihrer  Eigenschaft  als  Lehramtskandidaten  aus  Staatsmitteln
verwendeten  Kosten  der  Staatskasse  zu  ersetzen.

Stuttgart,  den  30.  August  1866.
Golther.

NAAIU
        <pb n="239" />
        235
*  22.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Stäöndeversammlung.

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  haben  Wir  beschlossen,  die  getreuen
Stände  Unseres  Königreichs  auf
Dienstag  den  25.  September  d.  J.
zur  Eröffnung  des  Landtags  in  Unsere  Haupt=  und  Residenzstadt  Stuttgart  einzuberufen.
        <pb n="240" />
        236

Wir  befehlen  demnach,  daß  die  Mitglieder  beider  Kammern  am  24.  September  d.  J.
sich  in  Stuttgart  einfinden  und  bei  dem  ständischen  Ausschuß  legitimiren.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Schloß  Friedrichshafen  den  8.  September  1866.
Karl.

Der  Minister  des  Innern:
Geßler.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.

mies###
        <pb n="241" />
        23.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

AUusgegeben  Stuttgart  Sansstag  den  29.  September  1806.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufbebung  des  Verbots  der  Pferde-Ausfubr
über  die  Zollvereinsgrenze.
Verfügungen  der  Derartements.  Bekannmackung,  betreffend  die  Ucl#ermapy#ung  grenzsteueramtlicher
Verrichtungen  an  den  Eisenbahnstatirne-Verstand  in  Oebringen.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Pferde-Ausfuhr  über  die  Zollvereinsgrenze.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen
wie  folgt:

Das  in  Kraft  Unserer  Verordnung  vom  9.  Mai  dieses  Jahres  bestehende  Verbot
der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereinsgrenze  tritt  von  heute  an  außer  Wirksamkeit.
        <pb n="242" />
        238
Unser  Finanz-Minister  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Friedrichshafen  den  8.  September  1866.

Karl.
Der  Finanz-Minister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen  an  den  Eisenbahnstations-Vorstand
  in  Oehringen.

Dem  Vorstand  der  Eisenbahnstation  in  Oehringen  wird  anstatt  des  Orts-,  beziehungsweise
  Grenzsteuerbeamten  daselbst  (vergl.  Verfügung  vom  18.  September  1864,
Reg.  Blatt  S.  154)  die  Kontrole  sämmtlicher  übergangskontrolepflichtiger  Gegenstände
übertragen,  welche  mit  der  Eisenbahn  aus  dem  zollvereinten  Ausland  eingehen  und  die
Eisenbahn  an  der  genannten  Station  verlassen,  oder  welche  unter  Frachtbriefkontrole
in  das  zum  Zollverein  gehörende  Ausland  ausgeführt  und  an  der  genannten  Station
zur  Eisenbahn  aufgegeben  werden.

Vorstehende  Verfügung,  welche  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  in  Kraft  tritt,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)
hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  27.  September  1866.
Renner.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="243" />
        <pb n="244" />
        <pb n="245" />
        24.
Negierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  16.  Oktober  1366.  #
Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königzliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufsicht  über  das  Gelehrten=  und  Real-Schulwesen.


Verfügungen  der  Deprartements.  Bekannmachung,  betreffend  die  allgemeine  Versicherunge-Gesellschaft
  Helvetia  in  Sanct  (Gallen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts
in  Kochendorf.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betrefsend  die  Aussicht  über  das  Gelehrten=  und  Real-Schulwesen.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  der  Absicht,  Unser  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  zu  den  Gelehrten=
  und  Real-Schulen  des  Landes  in  eine  nähere  und  wirksamere  Beziehung  zu
bringen  und  zugleich  eine  Vereinfachung  der  Geschäfte  herbeizuführen,  verordnen  Wir,
auf  den  Antrag  des  Ministers  des  Kirchen=  und  Schulwesens,  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen-Rathes,  wie  folgt:
        <pb n="246" />
        240

8.  1.
Die  mit  der  nächsten  Aufsicht  über  das  Gelehrten=  und  Real-Schulwesen  betraute
Centralbehörde  (Studienrath)  bildet  fortan  eine  Abtheilung  des  Ministeriums  des  Kirchenund
  Schulwesens  unter  der  Bezeichnung:  „Abtheilung  für  Gelehrten=  und  Real-Schulen.“

8.  2.

Bei  dieser  Abtheilung  werden

a)  die  wichtigeren  Gegenstände,  insbesondere  diejenigen,  welche  bisher  von  dem
Studienrath  dem  Ministerium  durch  Berichte  oder  Anbringen  vorzulegen  waren,
mit  Umgehung  dieses  Schriftenwechsels  von  dem  Minister  selbst,  auf  Grund
der  unter  seinem  Vorsitze  zu  haltenden  Collegial-Berathungen,  oder,  soweit
es  sich  nur  um  vorbereitende  Verfügungen  handelt,  auf  den  Bureauvortrag  der
Referenten  erledigt,

b)  die  übrigen  Gegenstände  aber  von  dem  Abtheilungs-Vorstand  collegialisch  oder
bureaumäßig  zur  Erledigung  gebracht.

Verwaltungsjustizsachen,  sowie  Anträge  im  Sinne  des  §.  47  der  Verfassungs-Urkunde
  werden  in  der  Abtheilung  unter  dem  Vorsitze  des  Vorstandes  derselben  collegialisch
  behandelt.  «

Alles  Nähere  in  Betreff  der  neuen  Geschäftsbehandlung  wird  durch  eine  besondere
Instruktion  geregelt.

8.  3.

Die  äußere  Stellung  der  betreffenden  Beamten  wird  durch  die  veränderte  Organi—
sation  und  Geschäftsbehandlung  nicht  berührt.

Unser  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung
  beauftragt.

Gegeben,  Schloß  Friedrichshafen  den  2.  Oktober  1866.
Karl.

Der  Minister  des  Kirchen=  und  Schulwesens:
Golther.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
        <pb n="247" />
        241

IIl.  Verfügungen  der  Departements.

A.)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  allgemeine  Versicherungs-Gesellschaft  „Helvetia“  in  St.  Gallen.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  dieses  Monats  ist  der  allgemeinen  Versicherungs-Gesellschaft
  „Helvetia“  in  St.  Gallen,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
13.  August  1865,  Art.  38  und  57,  auf  Grund  ihrer  revidirten  Statuten  vom  30.  April
1866,  sowie  der  vorgelegten  allgemeinen  Versicherungs-Bedingungen,  in  widerruflicher
Weise  die  staatliche  Genehmigung  zum  Betrieb  der  Versicherung  gegen  die  Gefahren  des
Land-,  Fluß=  und  Seetransports,  mittelst  einer  im  Lande  errichteten  ständigen  Agentur
gnädigst  ertheilt  worden.

Dieses  wird  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  zum  Hauptagenten  für
Württemberg  der  Kaufmann  Alfred  Vogel  in  Ulm  mit  der  Verpflichtung  ernannt
worden  ist,  in  allen  zur  gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der
Gesellschaft  und  diesseitigen  Staatsangehörigen,  welche  sich  auf  den  Betrieb  der  Transport-Versicherung
  beziehen,  Namens  der  Gesellschaft  vor  den  königl.  Gerichten  Recht  zu
nehmen  und  zu  geben.

Stuttgart,  den  9.  Oktober  1866
Geßler.

)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts  in  Kochendorf.

In  Folge  der  Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Heilbronn-Jaxtfeld  ist  in  Kochendorf
ein  inneres  Grenzsteueramt  errichtet  und  mit  den  grenzsteueramtlichen  Funktionen  zur
Controle  sämmtlicher  übergangscontrolepflichtiger  Gegenstände,  welche  mit  der  Eisenbahn
        <pb n="248" />
        242

aus  dem  zollvereinten  Ausland  eingehen  und  die  Eisenbahn  an  der  genannten  Station
verlassen  oder  welche  unter  Frachtbriescontrole  in  das  zum  Zollverein  gehörende  Ausland
ausgeführt  und  an  der  genannten  Station  zur  Eisenbahn  aufgegeben  werden,  der  Vorstand
  der  dortigen  Eisenbahnftation  betraut  worden.

Vorstehende  Verfügung  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom
27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)  und  vom  18.  September  1864  (Reg.  Blatt  S.  150)
hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  4.  Oktober  1866.
Renner.

—  —
        <pb n="249" />
        25.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stutt  gart  Freitag  den  2.  November  1866.

Juha  c  t.  —  —

Königliche  Dekrete.  (Gesetz,  betreffend  die  Aufbringung  der  Geldmittel  zu  Bezahlung  der  an  die  Krone
Preußen  zu  leistenden  Kriege  kosten-Entsckärigung.  —

Verfügungen  der  Departemente.

Bekann#machung,  betreffend  die  Verleihung  der  Nechte  einer  jurtstischen
  Person  an  den,

„Verein  der  evangelischen  Bücherstiftung“  zu  Stuttgart.  —  Verfügung,  betreffend
  die  Ausstellung  von  Pässen  ins  Ausland  durch  die  Kommandobehörden  an  Unteroffiziere  und  Soldaten.

  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  der  Hofcameralämter  Steuten  und  Winnenden  und
die  Errichtung  eines  Hofcameralamts  in  Waiblingen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Aufbringung  der  Geldmittel  zu  Bezahlung  der  an  die  Krone  Preußen  zu  leistenden
Kriegskosten-Entschädigung.

Karl
ovon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
        <pb n="250" />
        244
Einziger  Artikel.

Zu  Bestreitung  der-nach  dem-Art.  II.  des  Friedensvertrags  vom  13.  August  1806
an  die  Krone  Preußen  zu  bezahlenden  Kriegskosten-Entschädigung  von  Acht  Millionen
Gulden  wird

a)  die  Summe  von  zwei  Millionen  Gulden  vorläufig  und  mit  dem  Vorbehalt,  bei
der  Berathung  des  Hauptfinanzetats  von  188  7/0  über  diese  Summe  definitiv  zu
verfügen,  auf  die  Mittel  der  Restverwaltung  angewiesen;

b)  für  den  weiteren  Betrag  von  sechs  Millionen  Gulden  dem  Finanz-Ministerium
ein  Kredit  ertheilt.

Dieser  Kredit  ist  durch  ein  unter  möglichst  billigen  Bedingungen  aufzunehmendes
Staatsaulehen  zu  realisiren,  inzwischen  ist  der  Finanz-Minister  ermächtigt,  verfügbare
Mittel  der  Staatskasse  für  jenen  Zweck  vorschußweise  zu  verwenden.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unser  Finanz-Ministerium,  bezüglich  des  Staatsanlehens
  durch  die  ständische  Schuldenverwaltungsbehörde  unter  verfassungsmäßiger
Mitwirkung  Unseres  Finanz-Ministeriums,  zu  vollziehen.

Gegeben,  Stuttgart  den  29.  Oktober  1866.

Karl.

Der  Finanz-Minister:
Renner.

II.  Verfügungen  der  Departements.

*  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  den  „Verein  der
eovangelischen  Bücherstistung“  zu  Stuttgart.
Nachdem  durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
20.  d.  M.  dem  in  Stuttgart  bestehenden  „Verein  der  evangelischen  Bücherstiftung“  auf
        <pb n="251" />
        245

den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  die  Rechte  einer  juristischen  Person  gnädigst  ertheilt
  worden  sind,  so  wird  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.
Stuttgart  den  23.  Oktober  1866.
Geßler.

:8)  Des  Departements  des  Kriegswesens.
Des  Ministeriums  des  Kriegswesens.

Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Pässen  ins  Ausland  durch  die  Kommandobehörden
an  Unteroffiziere  und  Soldaten.

Durch  höchste  Entschließung  vom  20.  Oktober  sind  die  Regimentskommandos  ermächtigt
  worden,  Urlaub  nach  Oesterreich,  Preußen,  den  übrigen  deutschen  Staaten  und
in  die  Schweiz  unter  Einhaltung  der  hiefür  gegebenen  gesetzlichen  Bestimmungen  an
Unteroffiziere  und  Soldaten  zu  ertheilen,  und  Reisepässe  nach  den  genannten  Staaten
aus#zustellen.

Die  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums  vom  24.  Mai  1836,  Reg.  Blatt
S.  223,  erleidet  hiedurch  keine  Aenderung.

Stuttgart  den  29.  Oktober  1866.
Hardegg.

III.  Verfügung  der  Königlichen  Hof-Domänen-Kammer.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  der  Hofcameralämter  Stetten  und  Winnenden  und  die
Errichtung  eines  Hofcameralamts  in  Waiblingen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  6.  Juli  1866
die  Vereinigung  der  beiden  Hof-Cameralämter  Stetten  und  Winnenden  in  Eines  mit
dem  Sitz  in  Waiblingen  gnädigst  zu  verfügen  geruht.

Dieses  wird  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  die  Veränderung  mit  dem
1.  November  in  Wirkung  treten  wird.

Stuttgart  den  18.  Oktober  1866.  ·
Ergenzinger.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="252" />
        <pb n="253" />
        247
V26.
Regierungs--Blatt
für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgar  t  Freitag  den  23.  November  1866.
Inhalt.  6

 

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementsprels  des  Regierungsblattes
  auf  das  Kalenderjahr  1867  und  den  Erlaßrreis  früherer  Jahrgänge.  —  Verfügung,  be,
treffend  die  Umlage  des  Gebäude-Brandschadens  für  das  Kalenderjahr  1867.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  mehrere  Ermäßlgungen  in  dem  österreichischen  Zolltartfe.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
zellfreie  Zulassung  ven  ausschließlich  zur  Desilllation  bestimmter  Rübenmelasse  in  Frankreich.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keince.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Al  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Bekanmmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungsblaues  auf  das  Kalenderjahr  1867
und  den  Erlaßpreis  früherer  Jahrgänge.

Da  der  Abonnementspreis  des  Regierungsblattes  auf  das  Jahr  1867  auf  1  fl.  30  kr.
für  das  Exemplar  (ohne  die  Sammlung  der  Straferkenntnisse)  festgesetzt  und  der  Er-
        <pb n="254" />
        248

laßpreis  für  die  Jahrgänge  1814—1857  durchaus  auf  1  fl.  30  kr.  für  das  Exemplar
herabgesetzt  worden  ist,  so  wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.
Stuttgart,  den  10.  November  1866.
Neurath.

8)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebände-Brandschadens  für  das  Kalenderjabr  1867.

Im  Hirblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversicherungshauptkasse  und
den  muthmaßlichen  Anfall  von  Brandschäden  im  kommenden  Jahre  wird  hiemit  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,  Art.  39  auf  den  Antrag  des  Verwaltungsraths
  der  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1867  in
der  Weise  bestimmt,  daß  bei  den  Gebäuden  dritter  Klasse,  welche  die  Regel  und  die
Grundlage  für  die  Berechnung  des  Betrags  in  den  höheren  und  niederen  Klassen  bildet
(K.  Verordnung  vom  14.  März  1853,  §.  12c.),  der  Beitrag  von  100  fl.  Brandversicherungsanschlag


vier  Kreuzer

zu  betragen  hat,  wovon  je  die  Hälfte  spätestens  bis  1.  April  und  1.  August  1867  an
die  Brandversicherungshauptkasse  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  zu
sorgen,  und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  März  1867  an
den  Verwaltungsrath  einzusenden.

Stuttgart,  den  18.  November  1866.
Geßler.
        <pb n="255" />
        249

()  Des  Finanz-Departements.

Des  Finanz-Ministeriums.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  mehrere  Ermähigungen  in  dem  ssterreichischen  Zolltarife.

Nach  einer  Mittheilung  der  kaiserlich  österreichischen  Regierung  werden  mit  dem
1.  Jannar  1867  in  dem  dortigen  Zolltarife  die  aus  dem  angehängten  Verzeichnisse  ersichtlichen
  Ermäßigungen  eintreten,  in  Folge  dessen  sich  auch  die  Bestimmungen  und
Zollsätze  der  Anlage  A.  des  Handels=  und  Zollvertrages  vom  11.  April  1865  zwischen
dem  Zollverein  und  Oesterreich  in  einzelnen  hienach  mit  fetter  Schrift  ausgehobenen
Stellen  ändern.
In  Vollziehung  der  K.  Verordnung  vom  14.  Juni  v.  J.  (Reg.  Blatt  Nro.  16,
S.  117.)  bringt  der  Unterzeichnete  solches  zur  Kenntniß  der  Betheiligten.

Stuttgart,  den  12.  November  1866.

 

 

 

 

 

 

 

Renner.
Ab-  Ver-  Maß-=Wiie
  Benennung  der  Gegenstände.  siob  der  Zollbetraß.  Anmerkung.
ue  lage  gollung.  «
ou.A.  H.  lr.
40..17e.Eisenguß,gkoberzd.i.Kcssel,Oefen,Platten,
i·  Näder,  Röhren,  Roste,  das  Stück  im
Gewicht  von  mehr  als  10  Pfund
und
Maschinentheile  das  Stück  im  Gewicht  von  Z.
mehr  als  30  Pfund  sporch  —
Aus  dem  freien  Verkehr  des  Zolloereine  »  —  75
51.Stneichgarn,  roh;
a.  aa.  u.b.]  2)  Kammgarn,  hartes  roh  (Weftgarn);
beide  Z.  1  u.  2  weder  gefärbt,  noch  dreioder
  mehrdrähtig  gezwirnt  „  1
Aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins  »  —  75  Es
b.  Kammgarn,  weiches,  roh;  d.  i.  weder  gefärbtKer  —s
noch  drei=  oder  mehrdrähtig  gezwirnt  netlto
        <pb n="256" />
        250

 

Ab-Ver-



  trags-An-



A

Benennung  der  Gegenstände.

Maß-=stab
  der
Verzollung.


Zollbetrag.

il.

Anmerlung.

 

74.

25  à.

4.

 

 

Seilerwaaren,  gebleichte  und  Packleinwand
graue  .

Aus  dem  freien  Verkehr  des  zellvereins
Anmerkungen  zu  a.  und  b.

1)  Unter  grauer  Packleinwand  wird  ein  glattes,
grobes,  ungebleichtes,  auch  einfach  gekörpertes
  Gewebe  ohne  Muster  verstanden,
  welches  nicht  über  30  Kettenfäden
  auf  den  Wiener  Currentzoll  enthält.

Leinenwaaren,  gemeinste,  d.  i.

1)  Leinwand,  mit  Ausnahme  der  unter  d.  u.  e.

genannten,  und  Zwillich  und  Drillich.  Alle

diese  Gegenstände  roh,  ungebleicht  und  ungemustert,
  dann  Feuerlöscheimer  aus  ungebleichtem
  Segeliuche;

2)  Decken  (Fuß=  und  Wagendecken,
Laufteppiche)  auch  gefärbt,  gemustert.


Aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins

Anmerkung.  Die  unter  1.  und  2.  genannten
  Waaren  aus  Jute  allein

Maschinen,  d.  i.  alle  Maschinen  und  Maschinenbestandtheile
  aus  Holz  oder  unedlen,
nicht  vergoldeten  oder  versilberten  Metallen
allein  oder  in  Verbindung  mit  Nrbenbestandtheilen
  aus  anderen  Materialien,  insofern
  diese  Verbindungen  nicht  unter  die
kurzen  Waaren  fallen  und  zwar  je  nachdem
  der  dem  Gewichte  nach  überwiegende
Bestandtheil  besteht:

aus  Holz#

aus  Gufßeisen  ..

Aus  dem  freien  Verlehr  des  ¶  Zolldereins
aus  Schmideisen  oder  Stahl  ..

aus  nicht  besonders  benannten  unedeln  Metallen

Aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins

 

Kler
Sporco

?

Kter
netto

1  Ztr.

nelto

 

I  SPS  —

tmt

 

 

Decken  daden  disber  aus
rem  Jollverein  leine  Begünstigung.


Tara

I6  in  Kässern  und  Kißten.

#in  Körden.

8  in  Holbkisten  ven  Hol#z
(Nahmen.)

6  in  Bollen.
        <pb n="257" />
        251

 

Ab-  Maßthei-

  -

z  —*  Benennung  der  Gegenstände.  sieh  der  Zolltetrag.  Anmerkung.
un  age

r  8  zollung.  EL

 

 

 

Anmerkungen  zur  Abtheilung  der
Maschinen.

1)  Roh  gegossene  eiserne  Maschinenbestandtheile,
das  Stuͤck  im  Gewicht  von  mehr  als  50
Pfund,  zu  dem  rohen  Eisenguß,  Post  40  i;

Maschinenbestandtheile  aus  rohem  Zinkguß
  sind  nach  der  T.  P.  42  b.  Z.  2.  und
gegossene  Maschinenbestandtbeile  aus  Kupfer,
  Messing,  Zinn  und  anderen  nicht  besonders
  benannten  unedlen  Metallen,  in
groben  Gußstücken,  d.  i.  in  Glocken  und
Röhren,  das  Stück  im  Gewichte  von  mehr
als  25  Pfund  und  in  anderen  Formen,
das  Stück  im  Gewichte  von  mehr  als
100  Pfund,  nach  der  T.  P.  43c.  m  behandeln.


2)  Unter  Maschinen  sind  auch  Locomotive,  Tender
  und  Dampfkessel  begriffen.  Als  Maschinenbestandtheile
  sind  nur  solche  Gegenstände
  zu  verzollen,  welche  der  Zollpflichtige
  als  Maschinen  erklärt  und  die  ohne
Verbindung  mit  anderen  Bestandtheilen  und
ohne  Triebkraft  keinen  selbstständigen  Gebrauch
  zulassen,  z.  B.  Spindeln,  ercentrische
oder  Zahnräder,  Dampfcylinder.

3)  Bei  Bezug  von  Maschinen  und  Maschinenbestandtheilen
  der  T.  P.  74  b.  c.  und  d.
wird  österreichischen  Fabrikanten,  welche  sie
als  Hilfsmittel  zu  ihrem  Gewerbsbetriebe,
und  Gutebesitzern,  welche  sie  zu  Ackerbauzwecken
  benöthigen,  mit  Berücksichtigung  des
Standes  und  der  Leistungsfähigkeit  der  inländischen
  Maschinenfabrikation,  vom  Finanz- 



Ministerium  oder  mit  dessen  Ermächtigung##e-
        <pb n="258" />
        252

 

Abthei-


und
Pest.

Ver-An-



A.

trags=Benennung

  der  Gegenstände.

Maß-=stab
  der
Vergollung.


Zollbetrag.

fl.

kr.

Anmerkung.

 

 

 

von  einer  Finanz-Landesdirektion  eine  Zollermäßigung

  zugestanden  werden,  welche  aber

in  keinem  Falle  für  Maschinen  und  Maschinenbestandtheile

  der  T.  P.

b)  aus  Gußeisen  unter

C)  aus  Schmideeisen  oder  Stahl
unter

d)  aus  nicht  besenders  5  benannten
  unedlen  Metallen  unter  4  fl.  —

betragen  darf.

1  fl.  33  kr.

2  fl.  —

Chemische  Produkte  und  Fabrikate,

nicht  besonders  benannte  (nicht
in  anderen  Tarifposten  enthaltene)


Insbesondere  gehören  hieher:  Feuerwerkskörper,
  Hefe  künstliche,  Fabrikake  aus  Gallerten,
  Räucherkerichen,  Siegellak,  Wachs
gefärbtes,  Limoniensaft  in  Flaschen,
  Chlorosorm,  Schwefeläther,  Queksilber,
  Präparate  (auch  Zinober).

1  Ztr.
netto

 

 

 

Tar

16  t  a  und  Kisien.,

in  Ko#

6  in  B.#1

Bei  Sehess  in  Blechkisten

  mi  Wasser  gesöntt,

»  sk»  teroonitdeakkn  Tara
ic  äu  chlic

Mictig  "  v0  Preren
        <pb n="259" />
        253

h)  Bekanntmachung,  betreffend  die  zollfreie  Zulassung  von  ausschließlich  zur  Destillation  beftimmter
Rübenmelasse  in  Frankreich.

Nach  einer  Mittheilung  der  K.  Preußischen  Regierung  wird,  in  Gemäßheit  einer
kürzlich  erfolgten  ausdrücklichen  Erklärung  des  kaiserlich  französischen  Gouvernements,
die  zollvereinsländische  Rübenmelasse,  wenn  dieselbe  ausschließlich  zur  Destillation  bestimmt
  ist,  in  Frankreich  zollfrei  eingelassen.

Der  Unterzeichnete  sieht  sich,  im  Hinblick  auf  die  Bekanntmachung  vom  14.  Juli
1865,  Reg.  Blatt  S.  157  ff.  veranlaßt,  Vorstehendes  auf  diesem  Wege  zur  Kenntniß
der  Betheiligten  des  Landes  zu  bringen.

Stuttgart,  den  12.  November  1866.
Renner.

#e—  l—

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="260" />
        <pb n="261" />
        255
27.

Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

*  Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  20.  Dezember  1866.

v  Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Kelne.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  eintne  Abänderungen  der  Taxe
der  Arzneimittel.  (Mit  einer  Beilage.)  —  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Toze
der  tbierärztlichen  Arzneiminel.  (Mit  einer  Beilage.)

I.  Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern.
Des  Medicinal-Collegiums.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  Arzneitare  wird  Folgendes  verfügt:

1)  Für  die  in  der  Beilage  bezeichneten  Arzueistoffe,  Arbeiten  und  Gefässe  gelten  bis
zur  nächstkünftigen  Taxe-Abänderung  die  beigefügten  Preisbestimmungen.

2)  Die  mit  Ph.  Germ.  bezeichneten,  in  der  Landespharmakopöe  nicht  enthaltenen
Arzneistoffe  sind,  wenn  16  von  den  Aerzten  verordnet  werden,  in  derjenigen  Beschaffenheit,
  welche  die  im  Jahre  1865  erschienene  „Pharmacopoea  Germauiae“
beschreibt,  abzugeben.  Atropinum  sulphuricum  und  Digitalinum  sind  in  abgeschlossener
  Aufbewahrung  zu  halten.

3)  Für  alle  andere  Arzneistoffe,  Arbeiten  und  Gefässe  gelten  die  Bestimmungen
der  Arzneitaxe  vom  27.  Oktober  1847.  ·

4)  Die  abgeänderten  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1867  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  1.  Dezember  1866.  Fleischhauer.
Anmerkung.  Für  den  Bedarf  der  Apotheker  sind  von  gegenwärtigen  Verfügungen  mehr

Abdrucke  als  gewöhnlich  gemacht  worden  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  sechs  Kreuzern
bei  der  Expedition  des  Regierungsblatts  abgelangt  werden.
        <pb n="262" />
        256

 

 

Beilage.
—  —
Medicinal-Gewicht.
—  ..  ———„.  —
1  Psund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  1  Gran
—  ——
——————————————
Acidum  sulphuricum  anglicum  venalen  —  12—  2  —  —
Agaricus  albus  concis.  —  —  8  —  —  —

—  —  pulv.  —  —  20  —  3  —  —
Alcohol  sulphuris  —  —  12½  2  —  —
Alumen  erudum  integr..  —  12  2  —  —  —

—  —  grosso  modo  polr.  —  24  3  —  —  —
—  —  Subt.  pulv.  —  —  4  —  —  —
—.  —  —  —  —  2  40  9

Ammonium  chloratum  praeparatum  l  12—  8  —  —  —
Amygdalae  excorticatae.  —  —  6  —  —  6
Aqua  MellseseT  ;  4  —  —  2  —  —  —
—  Meinhse  erlsp.  —  —  2  —  —  —
—  —  bib.  —  —  2  —  —  —
—  Opii.....  .  .....  —  —  244  4  —  —
—  Samhbuci  ......  —  2  Unz.  3  —  —  —
—  Tlllae  ......  —  2  Unz.  3  —  —  —
Argentum  nitricum  kusum  —  —  —  4—  18—  1.
Atropinum  sulphursc.  germ.  Ph.  Cerm.  —  —  —  —  —  12
Balsamum  Copalbeaa  —  Unr.  114  2  —  —

—  Woueistae....  .·..  —  —  8  —  —
Blsmuthum  subustric.  Oracclp)  —  —  —  24  10  r.  2
Calcaria  phosphorlca  Ph.  Germ.  —.  —  16—  3  —  —
Camphora  integnra  —  —  12  2  —.  —

—  pulv.  —  —  16  3  —  —
Capita  Papaveris  conc.  et  gross.  o.  pulv  —  30|—  3—  —  —  —
Cardamomum  minus  gross.  mod.  pulv.  —  —  42—  6  —  —

—  —  subt.  pulv.  .  —  —  54—  8  —  —
Castoreum  moscovit.  vel  bavar.  subt.  pulv.  —  —  —  6  30  1  r.  27
        <pb n="263" />
        257

 

Medicinal-Gewicht.
—  —

 

Plund.  1  Unze.  1  Drachme.  Scrupel.  4  Gran.
kr.  n  kr.  fl  kr.  #l  kr.  *  kr.
Cera  albea  —  —  10  2Dr.  3  —  —
—  citrina  —  —  8  Dr.  1  —  —
Ceratum  simplex.  .  —  —  10  Dr.  3  —  —
Chinium  sulphuricum  besicum  .  —  —  le.l-—2426k.«3
Chlorolormium  Ph.  Germ.  —  —  18  —  —
Cinchonlum  sulphuricum  —.  —  —  24—  10  —
Coccionella  subt.  pullv.  —  —  244—  4  —  —
Collodium  Pb.  Germ.  .  —  —  12——  2  —  —
Cortex  Chiuae  griseus  gross.  nod.  pulv.  .  ———24—  4  —  —
—  —  —  Subt.  pulv.  —  —32—  5  —  —
—  Cinnamomi  ceylon.  gross.  mod.  pulv.  —  —  18  3  —  —
—  —  —  Subt.  pulv.  —  —  24  —  4  —  —
Crocus  mterer  —  —  —  32—  12  —
—  subt.  pllv.  —  —  —  45—  1  —
Digitalmum  Ph.  Gern.  —  —  —  —  1  Gr.  12
Elaeosaccharum  Menthae  piper.  —  —  244  4  —  —
Emplastrum  adhaesivum..  ....  50  5  —  —  —
—  uromaticum.  —  —  181—  3  —  —
Coantharidum  ....  U—  16—  3  —  —
—  —  perpet.  (Jauini).  —  —  244  4  —  —
—  citrinum  ..  .....  —  —  8—  1  —  —
—  Galbani  rocatum  .....  —  —32—  5  —  —
—  Hdrargyrr7r  486—  12  —  —  —
—  Matrsss  6—  7  —  —  —
—  Minii..  .....  6—  7  —  —  —
—  oplatun  —  —  45—  7  —  —
—  oycroeen  —  —  24  —  4  —  —1
saponatum..  .  ...  —  —  8  —  —  —
Extractum  Chinae  (spirituosum)  —  —  —  241—  10  —
—  (aquos.)  ;“4  parat.  —  —  —  40—  16  —
kruenetun  Columoo  —  —  —  36—  15  —
        <pb n="264" />
        258

 

 

 

 

 

 

Medicinal-Gewicht.
—  )  ".

1  Fnd.  Unse.  Dachwe.  serupel.

n.  kr.  n.  kr.  #.  kr.  n.  kr.

Extractum  Cubebarum  Ph.  Geem.  —  —  —  271—  10
—  liquiritiae.  .  .  ..  —  —  22—  4  —
—  —  liquicnnnmn  —  —  18—  3  —
—  —  siecum.  ...  —  —  36—  6  —

—  Opii..  ......  —  —  —  48—  20

—  Ratanhien  —  —  —  20—  8
—  Rhei  ....  —  —  —  30  —
—  —  comp.  Ph.  Gern.  ....  —  —  —  36  —

—  Sengge  —  —  —  24-  9

Ferrum  jodatum  ex  tempore  parandum..  —  2  12  —  24  6-20  gr.  12
—  ol)’dat.  hydr.  eum  Magnesia  liquid.  1  —  —  6  —  —
Flores  Chamomillae  romanae  interr.  —  —  6  —  —

—  —  —  Conc.  et  gross.  -

mod.  pulv.  —  —  8  —  —
—  —  —  subt.  pulv.  ——  12  —  —
—  Kusso  conc.  Ph.  Gern.  —  —  24—  4  —
—  —  subt.  pulv.  —  ...  —  —  36—  6  —
—  amil  albimtr.  241—  16  —  —
—  —  —  concees.  —  —  20  —  —
—  Papaveris  Rhoeados  integr.  .  .11  —  —  6  —  —
—  —  —  concis..  ..  1  12—  8  —  —
—  Perimulae  inter  24—  156  —  —
—  —  coen.  —  —  20  —  —
—  Sambuci  mnteorr.  —  32—  4  —  —
—  —  conc.  et  gross.  mod.  ½  —  42  —  H  —  —
—  lNillae  integr..  ..  .1—  36—  4  —  —
—  —  cone..  .  .  .1—  42—  5  —  —
—  Verbasci  inter  12—  8  —  —
—  —  cohen.  —  —  10  —  —
Folia  Sennae  alexandr.  integr.  .  ..  —  —  10  —  —
—  —  —  cone.  et  gross.  mod.  polr.  —  —  12  —  —
—  —  —  subt.  paolv.  —  —  16  1—  3  —
        <pb n="265" />
        259

 

Medicinal-Gewicht.
–

 

 

 

 

–
1  Plnnd.  1  Unze.  1  Drachme  1  Scrupel.  1  Gran.
..
Il.  kr.  #  kr.  s.  kr.  sl.  kr.  si.  kr.
Pruetus  Capsici  annui  integri  —  —  6  —  —  —
—  —  —  concis.  —  —  8  —  —  —
—  —  —  subt.  pulv.  —.  —  12  —  —  —
—  Cynosbati  a  sem.  mund.  integriß  27—  3  —  —  —
—  —  —  —  coneis  —  36  4  (  —  —
—  Tamarindi  —  36  —  4  —  —  —
Gallae  nigrae  integrae  ..  —  —  8  —  —  —
—  —  gross.  mod.  pulv.  —  —  10  —  —  —
—  —  subt.  pulv  —  —  12—  2  —  —
Glandulae  Rottlerae  Ph.  Germ.  —  2  48—  24  —  —
Glycerinum  Pb.  Germ.  —  —  12—  2  ·  —-Gummiclcmi.....
  ..  —  S—  1  —  —
—  Guttae  subt.  pulv.  —  —  361  6  —  —
—  Mlastichis  intrgy.  —  42—  8  —  —
—  —  subt.  pilv.  —  —  54  —  9  —  —
Tragacanthae  integr.  ..  —  —  16——-  3  —  —
—  —  subt.  pulv.  —  —  244  4  —  —-Herba
  Capillorum  Veneris  integr.  —  45  5—  —  —
—  —  —.  Concis.  .—  54—-  6—  —  —  —
—Lobeliaeittll·conc.ctgkoss.pulv.  —  —  244—  4  —  —
—  —  —  subt  pulv.  —  —  32  —  6  —  —
—  Melissae  interr  12—  8  —  —  —
—  —  Conc.  et  gross.  mod.  pulv.  1  30—  10  —  —  —
—  Menthae  crisp.  inter.  1  12—  8  —  —  —
—  —  conc.  et  gross.  mod.
pulv.  1  30  —  10  —  —  —
—  –  piper.  intret.1  12—  8  —  —  —
—  —  —  conc.  et  gross.  mod.
pulv.  30—  10  —  —  —
—  —  —  Subt.  pulv.  —  —  12  —  —  —
Indigo  subt.  pulv.  —  —  48  8  —  —
Iafusum  Sennae  compositum  —  —  8  —  —  —
        <pb n="266" />
        260

 

Medicinal-Gewicht.

 

 

 

 

 

 

Pfund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Scrupel.  D  1  Grau.
.  D

kr  kr.  a.  kr.  --  kr.

Jodum  —  —  15  626r.  1
Kali  tartaricum  bubi.  pulv.  —  118  3  *r

Kalium  jodatum  .  .  —  121  12

Lapides  Cancrorum  prueparatl.  —  18=  3  1.  «
Lichen  islandicus  conc.  24  3  —
Linimentum  volatile  camphor.  10  —  —
Macis  gross.  mod.  pulr.  161  U  3  —
—  subt.  pul.  .  ....  20  —  —
Magnesia  sulphurice  deprrr.  36  4  —  —
Malthum  Hordl  18  2  —  —

Morphium  .  —  —  —4  Gr.  1.

—  aceticum.  —  —  ·

—  hydrochloricum  —  5b  4
Natrum  bicarbonicum  .  —  12  2  —
Oleum  aethereum  Bergamottae.  —  —  12  —
—  —  Citri.  —  —  8  *

—  Juniperi  e  baccis  venele

bro  usu  externo  —  14  2  —
—  —  Lavendulae  —  21—  4  —

—  —  Mlenthae  piper..  —  1  —  302  7Trpf.  3
—  —  Peirae  venale  album.  —  10—  2  —

—  —  Rosaum  —  —  201  Trps.  4
—  —  Spiccee  —  16—  3  —
—  camphoratum  .  .  ..  —  10  —  —

—  Crotonis  .  —  —  18  817Trpf.  1
—  Jecoris  asell  .  30  4  —  —
—  Nuecis  moschatae  express.  ..  .  —  24  4  —
—  Olivarum  provinciase.  —  6  —  —
—  Papaveris  .....  36  4  —

Opium  smyrnaeum  subt.  pulv.  ...  —  —  20  9  3  Gr.  2
Pastilli  e  Santonino  1  Stück  1  kr.  —  —  —
        <pb n="267" />
        261

 

 

 

 

 

Medicinal-Gewicht.
—  —

1  plfund.  1  Unze.  1  Drachme  1  Sernpel.  1  Gran.

i*J  #l.  kr.  *  kr.  d  kr.  #l  kr.  #  kr.
Plumbum  jodalum  .......  —  —  —  20  —  8  —
Pulpa  Tamarindorum..  —  —  8  —  —  —
Pulvis  abrophorns.  ....-  —  —  l2—  2  —  —
—  Doweri..  —  —  —  6—  3  —
HRadix  Althacese  conc.  ct  gross.  nioa.  palr.  36—  4  —  —  —
—  —  aubl.  pul.  —  —  8  1  —  —
—  Caincae  conc.  el  gross.  mod.  pulv.  4—  —  —  27—  5  —  —
—  —  Suht.  puill.  —  —  —  7  —  —
—  Columbo  conc.  et  gross.  mod.  pulv.  —  15—  3  —  —
—  —  Zubt.  puirl.  —  —  2—  4  —  —
—  Iohecachanhae  gross.  mod.  puln.  —  1  12—  121  6  —
—  —.  subt.  pulr.  —  1  3z0  —  18—  8  —
Jalappae  subt.  pulv..  .  ..  —  —  36—  6  —  —
L#iduiritiae  conc.  el  gross.  mod.  pule.  —  36  4  —  —  —
—  sabt.  pullu.  .  —-  —  82l)k.3  —  —
—  liatanhiat  conc.  et  gross.  mod.  ur-  2  12—  15/  Dr.  3  —  —
—  —  suht.  pulv..  .  ..  —  —  20  —  4  —  —
—  lthei  moscovit.  cone.  et  gross.  mod.  p.  —  1  36  16  —  —
—  —  —  Saht.  pull.  —  1  48  18  —  —
—  —  Sinens.  Conc.  et  gross.  mo  d.  pulv.  —  1  24  14  —  —
—  —  Subt.  pul.  —  1  36  16  —  —
—  Sualep  gross.  mod.  puaulr.  —  —  181  3  —  —
—  —  ubtl.  pullr.  .  —  —  22  4  —  —
—  Sassaparillae  Honduras  cone  —  18  —  —  —
—  —  Lisbonens.  conc.  4  20—  24  —  —  —
—  Senegae  conc.  el  gross.  mod.  pulv.  —  —  24  4  —  —
—  —  Zubt.  pullu.  —  —  30  5  —  —
—  Serbentariae  conc.  ct  gross.  mod.  pal.  —  —  24—  4  —  —
—  —  subl.  pullr.  —  —  32—  6  —  —

Resina  Jalappaa  .....  —  —  —  —242Gk.3
Saccharum  Lactis  subt.  pulv.  .....  —  —  82Dr.3  —  —

Santoninum..  ....  —  —  le.30—  12IGL1
        <pb n="268" />
        262

 

Medicinal-Gewieht.

 

1  Plund.  1  1  Unze.1  Drachme.  Scupel.  Gran.
n.  kr.  #  kr.  .  kr.  ##  kr.  kr.
Sapo  domesticus  pulv.  —  —  65—  —  —
—  hispanicus  alb.  rasus  —  —  6  —  —  —
—  —  —  subt.  pulv..  —  —  8  2U  br.  3  —  —
—  jalappiuus.  ..  .  —  —  lDr.36-15  —
Scammonium  halepense  subi.  pulv.  —  —  —  21—  10  —
Semen  Anisi  stellati  uuler.  .  —  —  8  —  —  —
—  —  —  Conc.  el  gross.  mod.  p.  11  30—  10  —  —  —
—  —  —sublpulw  —  —  12  —  —  —
—  Lii  integr.  .  ...—  122  Unz.  3  —  —  —
—  —  Contus.  Cl  gross  ned.  pulv.  —  201  Uz.  2  —  —  —
—l«vcos)0(lu  .  —  —  10—  2  —.  —
—  Sinapls  (1/)  gros  mod.  won.  —  24—  3  —  —
Serum  .  —  32  4  —  —  —
Species  aromalene:  —  —  6  —  —  —
—  cephalicae  (pro  cpilnemale)  45  —  5  —  —  —
—  emollientes  ad  calaplasma  15  —  5  —  —
—  —  ad  enema  —  —*  5  —  —  —
—  ad  gargarisma  —  —  5  —  —  —
—  pectorales  (simplices).  —  50  —  5  —  —
—  —  cum  fructibus.  —  50—  5  —  —  —
Spirilus  Cochlearine  1  12  8  —  —  —
—  Formicarum  1  12—  8  —  —
—  Juniperi  ..  —  54—  6  —  —  —
—  Lavendulee  —  5444  6  —  —  —
—  MHoris  marini.  .  —  5—  6  —  —
—  Serpylli.  .  ....  —  54—  6  —  —  —
—  Sinapis  Ph.  Germ.  —  —  16—  3  —  —
—  Vini  camphoratus  —  54—  6  —  «  —  —
—  —  Saponalus  ..  —  48—  5  —  —
—  —  —  camphoratus  —  5—  6  —  —  —
—  vulneraris  —1  54—  6  —  —  —
        <pb n="269" />
        Mediclnal-Gewicht
—  —

 

1  Pfund.  1  Unze.  1  Drachme.  1  Serupel.  Gran.
n  kr.  fl.  kr.  n  kr.  sl.  kr.  kr.

Spongiae  cerate  —  —  —  10  —  —
Succus  Liquiritiae  depurat..  —  —  18—  3  —  —
—  —  —  pulv.  .  —  —  24—  4  —  —
Sulphur  jodatum..  —  —  —  20—  8  —
Syrupus  Althaeae  .  —  48—  6  —  —  —
—  Aurantlorum  (eort.)  .  —  —  8  —  —  —

—  Cagpillorum  Veneris  —  —  6  —  —  —

—  Chamomillee  .  —  —  6  —  —  —
—  Cinnamolm  .  —  —  8  —  —  —
Frarfaraaaa  .  —  —  7  —  —  —

—  Foenlcull  .  —  —  7  —  —  —

—  Menthae  crispae.  .  —  —  7  —  —  —

—  Meororum  —  —  8  —  —  —
Myrtillorum  .  —  —  6  —  —
opiatus......  —  —  8  —  —  —

—  Rhhei  .  —  —  10  —  —  —

—  Rubi  ldaei  .  —  54-—  6  —  —  —
—  Senegse  —  —  8  —  —  —

—  Sennae  mannatus  —  —  9  —  —  —
Tartarus  ammoniacalis  —  —  244  4  —  —
—  horaxatus.  .  —  —  20—  3  —  —

—  dlepuratus  gross.  mon.  bub.  1  20  —  8  —  —
—  —  subt.  pulv.  .  1  40  —  10  2Dr.  3  —

—  serratus  gross.  mod.  pulv.  ..  1  48  —  12  Hbr.  2  —  —

—  —  Sabt.  pulv.  .  —  —  14—  3  —  —

—  natronatus  gross.  mod.  pulv.  —  —  1—  2  —  —

—  —  subt.  pulv.  —  —  16  —  3  —  —
Tinetura  Cantharidum  (spir.)  1  12  —  820br.  3  —  —
—  Castorei  moscovit.  —  —  1  Dr.  4A.  30  —

—  Chlnse  (slmplexn)  .  —  —  16—  3  —  —

—  —  (composita  2  12—  141—  —  —
        <pb n="270" />
        264

 

Medielnal-Gewicht

 

 

 

!  blund.  1  Urnze.  !  Drachme.  1  Scrupel.  1  Grau.
c
ts.  kr.  a.  kr.  9  kr.  kr.  n.  kr.
Tinctura  Jodi  —  —  30  —  5  —  —

—  Lobeliae  insl..  —  —  20  4  —  —

—  Opl#  (simplex)  —  (  36  6  —1  3  —

—  —  Crocata  —  1  12—  12  —  5  —

—  Ratanhiae  —  —  12—  2  —  —

—  RBhei  aqduosa  —  —  16  —  -  —

—  —  vinosa  —  —  20  3  —  —

—  Wanillae  ç  —  1  ——  10  —  —
Trochlsci  Ipecacuanhse  —  —  20—  3  —  —
Unguentum  basiliceum  —  —  6  —  —

—  digestivum  ..  —  —  9  —  —  —

—  Eleem  12  8  —

—  Glycerini  Ph.  Germ.  —  16  3  —

—  Hydrargyri  ..  40—  tu—  2  —  —

—  Kalii  jodati  Ph.  Germ.  —  —  2—  2  —  —

—  labiale  favam.  —  —  10  —  —  —1

—1  nerrinum  —  11—  2  —  —

—  Resinae  Pini.  —  54  6  —  —  —

—  —  —  —I  8  —  —  —

—  Storaels.  —  —  12  —  —  —
Vanilla  —  —  —  244  10  Br.  2
Veratrlun  ...  —  —  —  —  301(;,-«2
Zincum  aceticum  on.  Gern.  —  —  3  —  —
        <pb n="271" />
        265
Taxe  der  (Neceptur-)  Arbeiten.

1)  Abkochung.
Für  eine  nach  Vorschrift  der  Pharmakopöc  auszuführende  Abkochung  bis  einschließlich
  12  Unzen  Colatur
a)  für  eine  viertelstündiigggen  8E41  kr.
b)  „  „  halbstündiien  9  kr.
c)  „  „  dreiviertelstündigen  10  kr.
2)  Aufguß.
Für  einen  warmen  Aufguß  einschließlich  der  Digestion  bis  zu  einstündiger
Dauer
bis  einschließlich  18  Unzen  Colatrr.  6s  kr.
3)  Filtration.
Für  das  Filtriren  einer  Füssigkeit
bis  zu  12  Unzen  einschließlich  3  kr.
für  jedes  weitere  Pffund  2  kr.
4)  Mengung  und  Mischung.

Für  die  Bereitung  von  Pillen,  nämlich  die  Mengung  und  Formation  derselben
  mit  Einschluß  der  Bestreuung  mit  Sem.  Lycopod.  oder  einem  Pulver
von  ähnlichem  Werth  und  mit  Einschluß  der  Ausfertigung  und  Signirung  wird
berechnet

bis  zu  30  Pillen  .  6  kr.
über  30  Pillen  bis  zu  120  pillen  für  je  weitere
  30  Pillen  .  .  .  2tr.

über  120  Pillen  für  je  weitere  s0  Pillen.  .  Lkr.

Taxe  der  Gefässe:

Grüne  Gläser  sammt  Kork  und  Tektur
bis  zu  8  Une  3Bikr.
über  8  „  „  12  „  .  ..  .  .  .  .  Blr.
,  12  „„  2  .  .  .  .  Or.
        <pb n="272" />
        266

Für  Gewichtsmengen  über  12  Unzen  sind  starke  Gläser  entweder  von  der  gewöhnlichen
  Bouteillenform  oder  sogenannte  Pfundgläser  zu  verwenden.

Weiße  Gläser  bis  zu  12  Unzen,  wenn  sie  verlangt  werden,  werden  um  die  Hälfte

höher  berechnet.

Wenn  bei  Arzneilieferungen  auf  Rechnung  öffentlicher  Kassen  an  öffentliche  Anstalten
oder  für  Epidemien  Gläser  oder  Töpfe  gereinigt  zurückgegeben  werden,  so  sind  von  dem
Betrag  der  Rechnung  abzuziehen:

für  grüne  Gläser

bis  zu  8  Unzen..  .  .  ..  2  kr.
über  8  „  „12  „  SEEhkr.
„  12  „  „  24  „  6b6b6b  kr.
für  thönerne  Töpfe
bis  zu  2  Unzen..  .  F’.
über  2?  „8....  .  .  .  .  .  .  Alr.
„  8  „  „2444  .  .  Alr.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abändcrungen  der  Tare  der  thierärztlichen  Arzucimittel.
(Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  Taxe  der  thierärztlichen  Arzneimittel
  wird  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe,  Arbeiten  und  Gefässe  gelten  bis
zur  nächstkünftigen  Taxe-Abänderung  die  beigefügten  Preisbestimmungen.
2)  Für  alle  übrigen  Arzneistoffe,  Arbeiten  und  Gefässe  gelten  die  Bestimmungen  der
Taxe  vom  26.  August  1848.

3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1867  in  Wirksamkeit.


Stuttgart  den  1.  Dezember  1866.
Fleischhauer.
        <pb n="273" />
        267

Beilage

 

Medicinal-Gewicht.

1  Drachme.

 

Acidum  sulphuricum  angllcum.
Alcohol  germanlcus  .
Aloks  lucida  pulr.
Balsamum  Copair
Camphora  pulv.  .
Cortex  Chinac  gris.  liunnnco  puls.  rrans.

subl.  pulv.

Extractum  Aconiti  spirituosum.

Belladonnae  —.
Hyoscyami

Flores  Chamomillae  vulg.  zntegr.
—  —  „
Sambuci  inlegr.  ei  conc.

Herba

Tiliae  —.
Belladonnse  T  .

—  conc.  el  pulv.

Hlalvac  integr.

—  Conc.  el  pulr.
Menthne  piper.  integr.
—  —  cane.  et  pulv.

Salviae  integr.
Conc.  el  pulv.

———–-  bichlorat.  corrosiv.  pulr
Jodum  ...
Kaliunsjockstuai.....
Kreosotum

MNel  crudum.  .
Oleum  Petrae  album  eu  rubrum  .

Terebinthinae  venale

 

 

Pland.  1  1  Unze.
kr.  5  kr.
10  —  2
24—  3

—  —  4

—  —  12

—  —  144

—  —  20

—  —  30

—  2  —

—  1  30

—  1  30
27—  3
36—  4
27—  3

—  4

—  —  2

—  —  3

—  —  2

—  —  3

—  6

—  —  8

—  —  4

—  —  5

—  —  14

—  1  12

—  1  —

—  —  24
24  —  3

—  —  8
24  —  3

 

kr.
        <pb n="274" />
        Medleinal-Gewicht.

 

Olcum  Crotonis

—  Lauri

—  Ricint.
Opium  pulveratum.  ..
Radix  Althaeae  conc.  et  pulv.

—  lhecacuanhae  subt.  pulv.

—  Jalappae  subi.  pulv..

—  LLigquirltiae  conc.  ci  pulr.

—  Bhel  sinens.  subt.  pulv.
Roob  Juniperi
Saccharum  Lactis  pulk.
Sapo  viridis
Semen  Anisi  pulv.  gros.

—  Carvi  —  —

—  poeniculi  —  —

—  Poenugraeci  —  —

L  —  —

—  —  express.  —  —

—  Peitroselini  —

—  Phellandrii  —  —

Sinapis  —  —
Spnritus  Vini  camphoratus

—  vrecMtificalus.

Tarlarus  depuratus  pbulb.

—  emeticus  venalis  pulv..

Terebinthiua  veneta
Tinctura  Alotzs
—  Arnlicac  radic.
—  Myrrhae

 

 

Prund.  "  1  Unze.  1  Drachme.
ke  n.  kr.  8.  kr.
—  —  –  18
36—  4  —
—  —  5  —
—  —  —  20
—  —  3  —
—  1
—  —  6
—  —  3  —
—  —  —  16
30  3  —
—  —  6  —
16  —  2  —
—  —  3  —
—  3  —
—  —  3  —
152  Unz.  3
181  Unz.  2  —
—  —  1.  —
—  3  —
—  3  —
24—  3  —
50  —  5  —
—  —  2  —
—  —  8  —
—  —  12—  2
—  —  3  —
—  —  5  —
—  5  —
—  —  10  —
        <pb n="275" />
        269

 

 

Medieinal-Gewleht.

—

1  Prund.  1  Unze.  1  Drachme.

sl.  kr.  #11.  krr.  kr.

Tinctura  Opil  simpllltrnrnrnrnr  —  —  36  —  6
—  Veratri  albi.  —  —  5  —
Unguentum  basilienm  .  —  —  5  —
—  ligestivum..  1  4  8  —
—  Hydrargyri  einereum  11  244  9  —

 

Taxe  der  Arbeiten.

Für  Mengung  einer  Latwerge  bis  zu  1  Pfund  kr.
v  über  1  Pfund  K4  kr.

Fur  die  Mischung  und  Formung  der  Pillen  (Bissen)
einschließlich  des  Mehls  zum  Vestreuen  bis  zu  4  Stück

für  je  1  Stück  .  .  ..  .  .  .  ..  2  kIr.
für  jedes  weitere  Stück  .  .  kr.
Für  einen  Aufguß  oder  eine  Abtochung  bis  zu  2  Pfund  8  kr.
»  »  »  ,,»  »uber2—5Pfund12kr.
»  »  »  ,,»  »über5-—8Pfund16kk.

-  TaxederGefåsse:

Für  ein  grünes  Glas  sammt  Kork  und  Tektur
bis  zu  8  Unzen.  Ek.
über  8  ,  „12  Ungen  6Pi  kr.
„  12,  „  28  Unkzen  ikr.

#ANS3

 

 

Gedruckt  bel  G.  Hasselbrink.
        <pb n="276" />
        <pb n="277" />
        271

#
*vi20

28
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben.  Stutt  gart  Freitag  den  21.  December  1866.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Derartemenis.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  der  Handelsreisenden
aus  dem  Zollverein  in  Frankreich,  Belgien  und  den  Niederlanden.  —  Verfügung,  betreffend  den
Gewerbebetrilcb  der  Handelsreisenden  im  Königrelch  Preußen.  —  Verfügung,  betreffend  die  von
den  Handelsreisenden  gus  der  Schwelz  zu  entrichtende  Patent-Aceise.  —  Verfügung,  betreffend  die
Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.

Berichtlgung.

I.  Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  ver  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  der  Handelsreisenden  aus  dem  Zollverein  in  Frankreich,  Belglen
und  den  Niederlanden.

Nachdem  den  Handelsreisenden  aus  dem  Zollverein  die  Befugniß  eingeräumt  worden
  ist,  bei  ihren  Geschäftsreisen  in  Frankreich,  Belgien  und  den  Niederlanden
angekaufte  Waaren  behufs  deren  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte  mit

sich  zu  führen,
        <pb n="278" />
        272

so  wird  solches  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  hiedurch  die
Verfügung  vom  1.  Juni  1855,  betreffend  ein  Uebereinkommen  zwischen  den  Staaten
des  Zollvereins  und  dem  Königreich  Belgien  hinsichtlich  der  Besteuerung  der  Handelsreisenden
  (Reg.  Blatt  S.  158)  und  die  Verfügung  vom  1.  August  1865,  betreffend  die
Ausführung  der  Vereinbarung  mit  Frankreich  wegen  gegenseitiger  Befreiung  der  Handlungsreisenden
  von  der  Gewerbesteuer  (Reg.  Blatt  S.  168)  in  dem  betreffenden  Punkte
abgeändert  werden.

Stuttgart  den  4.  December  1866.
Varnbüler.  Geßler.  Renner.

B)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Handelsreisenden  im  Königreich  Preußen.

Nach  einer  Mittheilung  des  K.  Preußischen  Finanz-Ministeriums  sollen  vom
1.  Januar  1867  ab  in  dem  ganzen  Umfange  der  Preußischen  Monarchie  die  Handelsreisenden
  aus  den  übrigen  Zollvereinsstaaten  abgabenfrei  auch  dann  zugelassen  werden,
wenn  dieselben  für  mehrere  Geschäftshäuser  Aufträge  besorgen  wollen.  Die  nach  der
Verfügung  vom  26.  Febrnar  1864,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Handelsreisenden,
auszustellenden  Gewerbelegitimationskarten  für  derartige  Handelsreisende  (Ziffer  5  Lit.  o.
Reg.  Bl.  S.  36)  haben  daher  fernerhin  auch  im  Königreich  Preußen  Giltigkeit,  und  es
wird  somit  der  zweite  Absatz  jener  Ziffer  5  überhaupt  gegenstandslos,  da  die  im  Königreich
  Sachsen  deßfalls  bestandene  Beschränkung  schon  zufolge  der  Verfügung  vom
18.  Juli  1864  (Reg.  Bl.  S.  118)  aufgehoben  worden  ist.

Die  Bezirksämter  haben  sich  hienach  bei  Ausstellung  der  gedachten  Legitimationskarten
  zu  achten.  —

Stuttgart  den  8.  December  1866.
Geßler.  Renner.
        <pb n="279" />
        273

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  die  von  den  Hanvelsreisenden  aus  der  Schweiz  zu  entrichtende  Patent-Accise.

Nachdem  die  Regierung  des  Kantons  Graubünden  derjeuigen  Uebereinkunft
gleichfalls  beigetreten  ist,  welche  zwischen  Württemberg  und  der  Mehrzahl  der  schweizerischen
  Kantone  wegen  Befreiung  der  Handelsreisenden  von  Patentgebühren  in  Kraft
besteht,  wird  mit  Bezugnahme  auf  die  Verfügungen  von  23.  Februar  1853  (Reg.  Bl.
S.  68),  3.  März  1853  (Reg.  Bl.  S.  75),  13.  Juni  1855  (Reg.  Bl.  S.  167),  30.  December
  1859  (Reg.  Bl.  1860  S.  6)  und  30.  August  1860  (Reg.  Bl.  S.  74)  durch  Gegenwärtiges
  verfügt,  daß  nunmehr  auch  die  dem  Kanton  Graubünden  angehörigen
Handelsreisenden  bei  deren  Verkehr  in  Württemberg  eine  Patentaccise  nicht  mehr  zu
entrichten  haben.  Eine  solche  ist  hienach  fernerhin  von  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz
nur  noch  dann  zu  erheben,  wenn  dieselben  aus  den  Kantonen  Schwyz,  Uri  oder
Wallis  kommen.

Stuttgart  den  4.  December  1866.
Renner.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.

In  Folge  der  Eröffnung  der  Eisenbahnstrecken  Goldshöfe-Crailsheim  und  Eyach-Horb
  sind  an  den  Eisenbahnstationen  Schwabsberg,  Ellwangen,  Jagstzell,  Stimpfach,
Jagstheim  und  Crailsheim  der  Jagstbahn  und  Mühlen  der  obern  Neckarbahn  Grenzsteucrämter
  errichtet  und  die  grenzsteueramtlichen  Funktionen  zur  Controle  sämmtlicher
übergangscontrolepflichtigen  Gegenstände,  welche  mit  der  Eisenbahn  aus  dem  zollvereinten
Auslande  eingehen  und  die  Eisenbahn  an  jenen  Orten  verlassen  oder  welche  unter  Frachtbriefcontrole
  in  das  zum  Zollverein  gehörende  Ausland  ausgeführt  und  an  den  genannten
  Stationen  zur  Eisenbahn  aufgegeben  werden,  auf  der  Station  Jagstheim  dem  Ortssteuerbeamten
  daselbst,  an  den  übrigen  genannten  Orten  aber  den  Vorständen  der  Eisenbahnstationen
  übertragen  worden.
        <pb n="280" />
        274

Gleichzeitig  ist  auf  der  Station  Horb  mit  den  Verrichtungen  eines  Grenzsteuerbeamten
  für  die  mit  der  Eisenbahn  ankommenden  oder  abgehenden  controlepflichtigen
Gegenstände  der  Vorstand  der  dortigen  Eisenbahnstation  betraut  worden.

Vorstehende  Verfügung,  welche  mit  dem  1.  Januar  1867  in  Kraft  tritt,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Bl.  S.  33)
und  vom  15.  September  1864  (Reg.  Bl.  S.  150)  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart  den  12.  December  1866.
Renner.

Drucksehler  -Berichtig  ung.

In  der  Bekanntmachung  des  K.  Finanzministeriums  vom  12.  November  d.  J.,  betreffend  mehrere
Ermäßigungen  in  dem  ssterreichischen  Zolltarife,  ist  oben  S.  249  einmal  und  S.  250  zweimal  in  der
Rubrik  „Maßstab  der  Verzollung“  anstatt  „Kler.  m  lesen:  Ztr.;  —  ferner

Seite  250  in  der  Rubrik  „Benennung  der  Gegenstände“  Zeile  7  von  oben  anstatt  „gekörpertes“
—.  geköpertes  Gewebe.
        <pb n="281" />
        Register

das  Uegierunge-Mlatt  für  das  Königreich  Württemberg
vom  Jahr  1866.

 

I.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1866  des  Regierungs-Blattes

28.

18.

22.

23.

26.

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

December  1865.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Binnencontrole  in
Beziebung  auf  Branntwein  im  Herzogthum  Braunschweig.  6.

Januar  1866.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  wegen  Fortdauer  des  Anschlusses

des  Großherzogthums  Luremberg  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins
  abgeschlossenen  Vertrags.  1.

Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  der
Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Artikels  18  des  Gesetzes  vom  13.  August
1865  über  Einführung  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs.  37.

Kriegsministerium.  Verfügung,  betreffend  eine  Ergänzung  der  organisatorischen  Bestimmungen
  für  die  K.  Württembergische  Kriegsschule.  5.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütng  der  Rübenzuckersteuer  für
ausgeführten  Zucker.  6.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Heilanstalt  für  schwachsinnige
Kinder  in  Mariaberg.  8.
        <pb n="282" />
        276

29.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei.  7.

30.  Ministerium  des  Kriegeswesens.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  den  organisatorischen
  Bestimmungen  für  die  K.  Württ.  Kriegsschule.  13.

—  K.  Verordnung,  ketreffend  die  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg  und  Bayern  zu  Bereinigung

der  Landesgrenze.  15.

31.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Befkanntmachung,
  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei.  8.

Februar.

1.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Organisation
des  landwirthschaftlichen  Fortbildungswesens.  8.

3.  Kriegs-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  eine  Veränderung  in  den  Statuten  des  Militärverdienstordens.
  14.

7.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Pariser  Telegraphen-Convention  vom  17.  Mai  1865.
45.  K.  Verordnung,  beweffend  den  neuen  deutsch-österreichischen  Telegraphenvereinsvertrag  d.  d.  Schwerin
  30.  September  1865.  102.

15.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  a)  Verfügung,  betreffend  die  Verlängerung
  des  zweijährigen  Cursus  in  den  Schullehrer-Seminarien.  39.  b)  Verfügung,  betreffend
die  Bildung  der  Schulpräparanden.  41.

23.  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Abtheilung  für  Verkehrsanstalten.
  a)  Verfügung,  betreffend  die  Verwendung  von  Frauen  und  Mädchen  im  Dienste  der  Verkehrs-Anstalten.
  118.  b))  Verfügung,  betreffend  die  Ertrapost=  und  Estafettentaxe  pro  188/  .  120.

Mäötz.
2.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  berreffend  die  Basler  Versicherungsgesellschaft
gegen  Feuerschaden.  120.
—  Kriegsministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  „König-Karls-Stipendium“
an  der  K.  Kriegsschule.  120.
5.  Justiz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Wahlen  der  Handelsrichter.  113.

10.  FKinanz-Ministerium.  Bekannmmachung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen
  an  verschiedene  Eisenbahn-Stations-Vorstände.  125.

16.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung,  betreffend  die  Trauung  im  Auslande.  121.

—  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Befugnisse  der  Zolabsertigungsstelle
  bei  dem  Postamte  in  Stuttgart.  126.

17.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  weiterer  4  Handels=  und
Gewerbe-Kammern.  123.

—  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  einzelnen  Zollvereinsstaaten  erhobene
  Uebergangsabgabe  von  vereinsländischem  Tabak  u.  s.  w.  126.
        <pb n="283" />
        277

22.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei.  122.

23.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Sterbekassenverein  der  evangelischen
  Geistlichen  in  Württemberg.  124.

24.  Ebendas.  Verfügung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefahr.  125.

28.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  31.  December  1865  zu
Berlin  abgeschlossenen  Handelsvertrags  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien.  129.

—  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Ertheilung  von

Ursprungszeugnissen  für  die  nach  Italien  zu  versendenden  Gegenstände.  135.

31.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei.  158.

April.

4.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei.  158.

12.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  über  die  Fortdauer  des  Vertrags
wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  am  14.  December  1865  zu  Bremen  zwischen
dem  Zollverein  und  der  freien  Hansestadt  Bremen  abgeschlossenen  Vertrags.  137.

—  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Herzogthümer  Schleswig
  und  Holstein  zur  Paßkartenconvention.  158.

13.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts  in
Biberach,  Kameralamts  Heilbronn.  160.

16.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Wegfall
des  Erfordernisses  von  Ursprungs-Zeugnissen  für  die  nach  Italien  zu  versendenden  Gegenstände.  159.

19.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  veränderte
  Einrichtung  in  Beziehung  auf  Beginn  und  Schluß  der  Semester  an  der  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Akademie  in  Hohenheim.  159.

—  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und
des  Kriegs.  Verfügung,  betreffend  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  die  anatomischen  Anstalten
  des  Königreichs.  178.

23.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und
der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  den  Einband  der  einzelnen  Dienern  zukommenden  Freiexemplare
  des  Regierungsblatts.  162.

27.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Beitritt  der  freien  Stadt  Hamburg  zu  der  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
Verpflegung  erkrankter  und  wegen  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen.  163.

Mai.

2.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Herabsetzung  der  Taravergütung  für  Rohzucker  und

Farin  (Zuckermehl).  161.
        <pb n="284" />
        3.

L
12.

–

25.

30.

—

278
Ministerium  des  Klchen=  und  Schut  wesens.  Verfügung,  betreffend  den  Wirkungs.
kreis  der  Orteschulbebörden  und  Ortsschulinspektoren  für  die  Volkeschulen.  179.

Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  bemeffend  die  Aufnahme  rines  Staalsaulebens  von
6  Millionen  Gulden.  163.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  selbstständige  Ausübung  von  Gewerben  durch  Minderjährige.

  177.

Desgl.,  betreffend  die  Aufbringung  des  Bedarfs  an  Pferden  für  den  Fall  einer  Mobilmachung
des  Königlichen  Truppencorps.  469.

Desgl.,  betreffend  das  Verbot  der  Auefuhr  von  Pferden  über  vie  Zollvereinsgrenze.  170.
Dedgl.,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständercrsammlumg.  171.

Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend

  die  Aushebung  von  Militärpferden.  173.
A.  Ministerium  des  Innern.  à)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hospitalstiftung  des  verstorbenen

  K.  Leibarztes  Staatsraths  Dr.  v.  Ludwig  in  Siuttgart.  190.
b)  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaussicht  über  die  Gemeinde  Baiereck,
Oberamts  Schorndorf.  190.
Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefahr.
  191.
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  beireffend  die  Annahme  der  österreichischen  Sechskreuzerstücke  mit  den  Jahreszahlen  von
1848  und  1849  zu  dem  Kurse  von  fünf  Kreuzern  süddeutscher  Währung  per  Stück  Seitens  der  öffentlichen
  Kassen.  189.

Juni.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Befugniß  homöopatischer  Aerzte  zum

Selbstbereiten  und  Abgeben  von  durch  sie  verordneten  homöopathischen  Arzueimitteln.  191.

A.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs.  Bekanmimachung,  betreffend  die  Vergütungstaxen

  für  die  militärischen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  185/%.  195.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  des  Steuersatzes  für  das  zur

Branntweinbereitung  verwendete  Grünmalz.  196.

k4|ul  -Geset,  betreffend  den  Aufruf  der  Landwehr.  193.

Geset,  betreffend  die  Bestreitung  des  Aufwands  für  außerordentliche  Militärbedürfnisse.  194.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  North  British  and  Mercantile

Imsurance  Compan)  zu  Edinburg  und  London.  196.

.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der

Schulpräparanden  behufs  der  Aufnahme  in  die  Staatsseminarien.  200.

A.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Basler  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft.

  198.

.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,

  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei.  198.
        <pb n="285" />
        279

22.  Steuercollegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  186  /82.  205.

25.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Proviant  und  Kriegsmaterial  nach
Preußen  und  den  von  den  preußischen  Truppen  besetzten  Gebieten.  197.

Juli.

6.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen-Persönlichkeit
  an  den  Verein  für  christliche  Kinderpflege  in  Fellbach,  Oberamts  Cannstatt.  217.

20.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  sofortige  Einberufung  der  eingeübten  landwehrpflichtigen
  Mannschaft  des  ersten  und  zweiten  Aufgebots.  213.

—  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Kalk=  und  Ziegelschau
und  der  Vorschriften  über  die  Bereitung  und  das  Maß  der  Ziegelwaaren.  217.

—  Ober-Rekrutirungsrath.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einberufung  der  eingeübten  landwehrpflichtigen
  Mannschaft  des  ersten  und  zweiten  Aufgebots.  215.

August.

4.  Instiz-Ministerium.  Verfügung  in  Betreff  der  Vollziehung  des  Art.  16  des  Gesetzes  vom
19.  April  1865,  betreffend  die  Ablösung  von  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke.  219.

13.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesenc.  Versügung,  betreffend  die  Vorprüfung
für  die  Zulafsung  zum  Schullehrerstand.  222.

21.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbot  der  Ausfuhr  von  Proviant
und  Kriegsmaterial  nach  Preußen  und  den  von  preußischen  Truppen  besetzten  Gebieten.  227.

30.  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung
eines  neuen  Statuts  für  die  Lehramts-Candidaten  des  evangelisch  -theologischen  Seminars  in
Tübingen.  230.

31.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit
  an  die  Handwerkerbank  in  Stuttgart.  229.

September.
8.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  235.
—  Desgl.,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Pferde-Ausfuhr  über  die  Zollvereinsgrenze.  237.
27.  Finanz-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen
  an  den  Eisenbahnstations-Vorstand  in  Oehringen.  238.

October.
2.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Aufsicht  über  das  Gelehrten=  und  Realschulwesen.  239.
4.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Erichtung  eines  Grenzsteueramts  in  Kochendorf.
  241.
9.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  allgemeine  Versicherungs-Gesellschaft
  „Helvetia“  in  St.  Gallen.  241.
        <pb n="286" />
        ——

280

K.  Hofdomänen-Kammer.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Auflösung  der  Hosfcameralämter
Stetten  und  Winnenden  und  die  Errichtung  eines  Hofcameralamts  in  Waiblingen.  245.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleibung  der  Rechte  einer

juristischen  Person  an  den  „Verein  der  evangelischen  Bücherstiftung“  zu  Stuttgart.  244.

.Gesetz  betreffend  die  Aufbringung  der  Geldmittel  zu  Bezahlung  der  an  die  Krone  Preußen  zu

leistenden  Kriegskosten-Entschaͤdigung.  243.
Kriegs-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Pässen  ins  Ausland  durch
die  Kommandobehörden  an  Unteroffiziere  und  Soldaten.  245.

November.

4.  Justis-Ministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungsblattes

  auf  das  Kalenderjahr  1867  und  den  Erlaßpreis  früherer  Jahrgänge.  247.

.  Finanz-Ministerium.  a)  Bekanntmachung,  betreffend  mehrere  Ermäßigungen  in  dem  ästerreichischen

  Zolltarife.  249.  b)  Bekanntmachung,  berffend  die  zollfreie  Zulassung  von  ausschließlich
zur  Destillation  bestimmter  Rübenmelasse  in  Frankreich.  253.

A4.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäude-Brandschadens

für  das  Kalenderjahr  1867.  248.
December.

.  Medicinal-Collegium.  a)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe  der

Arzneimittel  255;  b)  desgl.  der  thierärztlichen  Arzneimittel.  266.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  der  Handelsreisenden  aus  dem  Zollverein  in  Frankreich,
Belgien  und  den  Niederlanden.  271.
Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  von  den  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz
zu  entrichtenden  Patent-Aceise.  273.

Au.  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb

  der  Handelsreisenden  im  Königreich  Preußen.  272.

.  Finanz-Ministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern  an  den

Eisenbahnstationen  Schwabsberg,  Ellwangen,  Jagstzell,  Stimpfach,  Jagstheim,  Crailsheim,  Mühlen,
Horb.  273.
        <pb n="287" />
        281

II.
Alphabetisches  Sachregister.

A.

Abgaben.  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  einzelnen  Zollvereinsstaaten  erhobene  Uebergangsabgabe
von  vereinsländischem  Tabak  u.  s.  w.  126.

Ablösung.  Verfügung,  in  Betreff  der  Vollziehung  des  Art.  16  des  Gesetzes  vom  19.  April  1865,  betreffend
  die  Ablösung  von  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke.  219.

Accise.  Verfügung,  betreffend  die  von  den  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz  zu  entrichtenden  Patent-Accise.
  273.

Arzneimittel.  Verfügung,  betreffend  die  Befugniß  homöopathischer  Aerzte  zum  Selbstbereiten  und
Abgeben  von  durch  sie  verordneten  homöopathischen  Arzneimitteln.  191.  Bekanntmachung,
betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Axzneimittel.  255.;  deßgl.  der  thierärztlichen
Arzneimittel.  266.

Ausfuhr.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Proviant=  und  Kriegsmaterial  nach  Preußen
und  den  von  preußischen  Truppen  besetzten  Gebieten.  197.  Wiederaufhebung  dieses  Ausfuhr=Verbols.
  227.  K.  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die
Zollvereinsgrenze.  170.  Wiederaufhebung  dieses  Verbots.  237.

Ausländer  (.  unter:  Fremde.

B.

Baupolizei.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Kalk=  und  Ziegelschau  und  der  Vorschristen  über
die  Bereitung  und  das  Maß  der  Ziegelwaaren.  217.

Binnencontrole.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Binnencontrole  in  Beziehung  auf
Branntwein  im  Herzogthum  Braunschweig.  6.

Brandschadens-Umlage  für  das  Kalenderjahr  1867.  248.

Brand-Versicherung  f.  unter:  Versicherungswesen.

Branntwein.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Binnencontrole  in  Beziehung  auf
Branntwein  im  Herzogthum  Braunschweig.  6.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  des
Steuersatzes  für  das  zur  Branntweinbereitung  verwendete  Grünmalz.  196.

C.

Complerlasten-Ablösung.  Verfügung,  in  Betreff  der  Vollziehung  des  Art.  16  des  Gesetzes
vom  19.  April  1865,  betreffend  die  Ablösung  von  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke.  219.

D.
2
        <pb n="288" />
        282

E.
Ehesachen.  Verfügung,  betreffend  die  Trauung  im  Auslande.  121.
Eisenbahnbetriebsdienst.  Verfügung,  betreffend  die  Verwendung  von  Frauen  und  Mädchen  im

Dienste  der  Verkehrs-Anstalten.  118.
Estafetten=  und  Ertrapost-Tare  pro  1856/6  120.

F.

Feuer-Versicherung.  (.  unter:  Versicherungswesen.

Forstwirthschaftliche  Akademie.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  veränderte  Einrichtung  in
Beziehung  auf  Beginn  und  Schluß  des  Semester  on  der  land=  und  forstwirthschaftlichen  Akademie
  in  Hohenheim.  159.

Fremde.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß=  und  Fremdenpolizei.  7.  S8.  122.  158.  198.  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Beitritt  der  freien  Stadt  Hamburg  zu  der  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
  Verpftegung  erkrankter  und  wegen  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen.  163.

G.

Gebäude-Brandschadens-Umlage  pro  1867.  248.

Gemeinden.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaussicht  über  die  Gemeinde
Baiereck,  Oberamts  Schorndorf.  190.

Gewerbe  und  Handel.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Artikels  18  des  Gesetzes  vom
13.  August  1865  über  Einführung  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs.  37.  Verfügung,  betreffend
  die  Errichtung  weiterer  4  Handels=  und  Gewerbe-Kammern.  123.  K.  Verordnung,
betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  31.  December  1865  zu  Berlin  abgeschlossenen  Handelsverrags
  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien.  129.  Verfügung,  betreffend  die  Ertheilung
von  Ursprungszeugnissen  für  die  nach  Jtalien  zu  versendenden  Gegenstände.  135.  K.  Verordnung,
  betreffend  die  Veröffentlichung  des  über  die  Fortdauer  des  Vertrags  wegen  Beförderung
der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  zwischen  dem  Zollverein  und  der  sreien  Hansestadt  Bremen
  abgeschlossenen  Vertrags.  137.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Wegfall  des  Erfordernisses
  von  Ursprungszeugnissen  für  die  nach  Italien  zu  versendenden  Gegenstände.  159.
K.  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereinegrenze.
170.  Wiederaufhebung  dieses  Verbots.  237.  K.  Verordnung,  betreffend  die  selbstständige
Ausübung  von  Gewerben  durch  Minderjährige.  177.  K.  Verordnung,  betreffend  das  Verbot
der  Ausfuhr  von  Proviant  und  Kriegsmaterial  nach  Preuben  und  den  von  preußischen  Truppen
  besetzten  Gebieten.  197.  Wiederaufhebung  dieses  Verbots.  227.  Verfügung,  betreffend
die  Aufhebung  der  Kalk=  und  Ziegelschau  und  der  Vorschriften  über  die  Bereitung  und  das
Maß  der  Ziegelwaaren.  217.  Bekanntmachung,  betreffend  mebrere  Ermäßigungen  in  dem
österreichischen  Zolltarise.  249.  Bekanntmachung,  betreffend  die  zollfreie  Zulassung  von  ausschließlich
  zur  Destillation  bestimmter  Rübenmelasse  in  Frankreich.  253.  Bekanntmachung,  betreffend
  den  Verkehr  der  Handelsreisenden  aus  dem  Zollverein  in  Frankreich,  Belgien  und
        <pb n="289" />
        283

den  Niederlanden.  271.  Verfügung,  betreffend  die  von  den  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz
zu  entrichtenden  Patentaccise.  273.;  Verfügung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Handelsreisenden
  im  Königreich  Preußen.  272.

Grenzsteuerämter.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen
an  die  Eisenbahn-Stationsvorstände  zu  Unterboihingen,  Neckarthailsingen  und  Bempflingen.
125.;  —  in  Oehringen.  238.;  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzsteueramts
  in  Biberach,  Oberamts  Heilbronn.  160.;  —  in  Kochendeorf.  241.;  an  den  Eisenbahnstationen
  Schwabsberg,  Ellwangen,  Jagstzell,  Stimpfach,  Jagstheim,  Crailsheim,  Mühlen,

Horb.  273.
H.

Handel  s.  unter:  Gewerbe  und  Handel.

Handelskammern.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  weiterer  4  Handels=  und  Gewerbe-Kammern.
  123.

Handelsreisende.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  der  Handelsreisenden  aus  dem  Zollverein
  in  Frankreich,  Belgien  und  den  Niederlanden.  271.  Verfügung,  betreffend  die  von
den  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz  zu  entrichtenden  Patent-Accise.  273.  Verfügung,  betreffend
  den  Gewerbebetrieb  der  Handelsreisenden  im  Königreich  Preußen.  272.

Handelsrichter.  Verfügung,  betreffend  die  Wahlen  der  Handelerichter.  113.

Hofcameralämter.  Bekanmmachung,  betreffend  die  Auflösung  der  Hofcameralämter  Stetten  und
Winnenden  und  die  Errichtung  eines  Hofcameralamts  in  Waiblingen.  245.

·  J.
Juristische  Personen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen
Person  an  die  Heilanstalt  für  sckwachsinnige  Kinder  in  Mariaberg.  8.;  —  an  den  Sterbekassenverein
  der  cvangelischen  Geistlichen  in  Württemberg.  124.;  —  an  die  Hospiaalstiftung
des  verstorbenen  Königl.  Leibarzies  Staatsratbs  Dr.  v.  Ludwig  in  Stuttgart  (Charlottenhülfe).
190.;  —  an  den  Verein  für  christliche  Kinderpflege  in  Fellbach,  Oberamts  Cannstatt.  217.;
—  an  die  Handwerkerbank  in  Siuttgart.  229.;  —  an  den  Verein  der  evangelischen  Bücherstistung.
  244.

K.

Kalk.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Kalk=  und  Ziegelschau  und  der  Vorschriften  über  die
Bereitung  und  das  Maß  der  Ziegelwaaren.  217.

Kassen,  öffentliche.  Verfügung,  betreffend  die  Annahme  der  österreichischen  Sechskreuzerstücke  mit
den  Jahreszahlen  von  1848  und  1849  zu  dem  Kurse  von  fünf  Kreuzern  säddeutscher  Währung
  per  Stück  Seitens  der  öffentlichen  Kassen.  189.

Kriegskosten.  Gesetz,  betreffend  die  Aufbringung  der  Geldmittel  zu  Bezahlung  der  an  die  Krone
Preußen  zu  leistenden  Kriegskosten-Entschädigung.  243.

Kriegsschule.  Verfügung,  betreffend  eine  Ergänzung  der  organisatorischen  Bestimmungen  für  die  K.
Mürtt.  Kriegsschule.  5.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  den  organisatorischen  Be-
        <pb n="290" />
        284

stimmungen  für  die  K.  Württ.  Kriegsschule.  13.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines
„König-Karls-Stipendium“  an  der  K.  Kriegsschule.  120.

Kriegswesen.  K.  Verordnung,  bereffend  die  Aufbringung  des  Bedarfs  an  Pferden  für  den  Fall
einer  Mobilmachung  des  Käöniglichen  Truppenkorps.  169.  Verfügung,  betreffend  die  Aushebung
  von  Militärpferden.  173.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaren  für  die
militärischen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  185/%.  195.  Gesetz,
betreffend  den  Aufruf  der  Landwehr.  193.  Gesetz,  betreffend  die  Bestreitung  des  Aufwands
für  außerordentliche  Militärbedürfnisse.  194.  K.  Verordnung,  betreffend  die  sofortige  Einberufung
  der  eingeübten  landwehrpflichtigen  Mannschaft  des  ersten  und  zweiten  Aufgebots.
213.,  Bekanntmachung  des  Ober-Rekrutirungsraths  in  Betreff  desselben  Gegenstands.  215.

L.

Landesgrenze.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg  und  Bayern  zu
Bereinigung  der  Landesgrenze.  15.

Landwehr.  Gesetz,  betreffend  den  Aufruf  der  Landwehr.  193.  K.  Verordnung,  betreffend  die  sofortige
  Einberufung  der  eingeübten  landwehrpflichtigen  Mannschaft  des  ersten  und  zweiten  Aufgebots.
  213.  Bekanntmachung  des  Ober-Rekrutirungsraths,  betreffend  die  Einberufung  der
eingeübten  landwehrpflichtigen  Mannschaft  ersten  und  zweiten  Aufgebots.  215.

Landwirthschaftliche  Akademie.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  veränderte  Einrichtung  in
Beziehung  auf  Beginn  und  Schluß  der  Semester  an  der  land=  und  forstwirtbschaftlichen
Akademie  in  Hohenheim.  159.

Landwirthschaftliches  Fortbildungswesen.  Verfügung,  die  Organisation  desselben  betreffend.
  8.

Lehramts-Candidaten.  Verfügung,  betreffend  die  Verlängerung  des  zweijährigen  Cursus  an  den
Schullehrer-Seminarien.  39.  Verfügung,  betreffend  die  Bildung  der  Schulpräparanden.  41.
Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der  Schulpräparanden  behufs  der  Aufnahme  in  die  Staats-Seminarien.
  200.  Verfügung,  betreffend  die  Vorprüfung  für  die  Zulassung  zum  Schullehrerstand.
  222.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung  eines  neuen  Statuts  für  die  Lehramts-Candidaten
  des  evangelisch-theologischen  Seminars  in  Tübingen.  230.

Leichname.  Verfügung,  betreffend  die  Ablieferung  von  Leichnamen  an  die  anatomischen  Anstalten  des
Königreichs.  178.

M.

Malz.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  des  Steuersatzes  für  das  zur  Branntweinbereitung  verwendete
  Grünmalz.  196.

Medicinalwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Befugniß  homöopathischer  Aerzte  zum  Selbstbereiten
und  Abgeben  von  durch  sie  verordneten  homöopathischen  Arzneimitteln.  191.  Bekanntmachung,
betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe  der  Arzneimittel.  255.;  deßgl.  der  thierärztlichen
Arzneimittel.  266.
        <pb n="291" />
        285

Militärverdienstorden.  Verfügung,  betreffend  eine  Veränderung  in  den  Staluten  des  Militaäͤrverdienstordens.
  14.

Militärwesen  s.  Krlegswesen.

Minderjährige.  K.  Verordnung,  betreffend  die  selbsiständige  Ausübung  von  Gewerben  durch  Minderfährige.
  177.

Munzwesen.  Verfügung,  betreffend  die  Annahme  der  ssterreichischen  Sechskreuzerstücke  mit  den  Jahresjahlen
  von  1848  und  1849  zu  dem  Kurse  von  fünf  Kreuzern  süddeutscher  Währung  per  Stück
Seitens  der  öffentlichen  Kassen.  189.

O.
Orden.  Verfügung,  betreffend  eine  Veränderung  in  den  Statuten  des  Militärverdienstordens.  14.
Ortsschulbehörden  s.  unter:  Schulwesen.

P.

Paßwesen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Paß-  und  Fremdenpolizei.  7.  8.  122.  158.  198.  Verfügung,
  betreffend  die  Ausstellung  von  Pässen  ins  Aueland  durch  die  Kommandob.  hoͤrden  au
Unteroffiziere  und  Soldaten.  245.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beilritt  der  Herzogthümer
Schleswig  und  Holstein  zur  Paßkarten-Convention.  158.

Patentwesen.  Verfügung,  betreffend  die  von  den  Handelsreisenden  aus  der  Schweiz  zu  entrichtende
Patent-Aceise.  273.

Pferde.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Aufbringung  des  Bedarfs  an  Pferden  für  den  Fall  einer  Mobilmachung
  des  Königlichen  Truppenkorps.  169.  K.  Verordnung,  betreffend  das  Verbet  der
Ausfuhr  von  Pferden  über  die  Zollvereinsgrenze.  170.  Verfügung,  betreffend  die  Aushebung
von  Militärpferden.  173.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Pferde-Auefuhr
  über  die  Zollvereinsgrenze.  237.

Postdienst.  Verfügung,  beireffend  die  Verwendung  von  Frauen  und  Mädchen  im  Dienste  der  Verkehrsanstalten.
  118.

Prüsungen.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der  Schulpräparanden  behufs  der  Aufnahme  in  die

Sitaals-Seminarien.  200.  Verfügung,  betreffend  die  Vorprüfung  sur  die  Zulassung  zum  Schullehrerstand.
  222.
R.

Regierungsblatt.  Verfügung,  betreffend  den  Einband  der  einzelnen  Dienem  zukommenden  Freieremplare
  des  Regierungsblattes.  162.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis
des  Regierungsblattes  auf  das  Kalenderjahr  1867  und  den  Erlaßpreis  früherer  Jahrgänge.  247.

"  S.

Schul=  Aspiranden  und  Präparanden.  Verfügung,  betreffend  die  Verlängerung  des  zweijährigen
  Cursus  in  den  Schullehrer-Seminarien.  39.  Verfügung,  betreffend  die  Bildung  der
Schulpräparanden.  41.  Verfügung,  betreffend  die  Prüfung  der  Schulpräparanden  behufs  der
Aufnahme  in  die  Staats-Seminarien.  200.  Verfügung,  betreffend  die  Vorprüfung  für  die
Zulassung  zum  Schullehrerstand.  222.
        <pb n="292" />
        286

Schulwesen.  Verfügung,  betreffend  den  Wirkungskreis  der  Onsschulbehörden  und  Orteschulinspectoren
für  die  Volksschulen.  179.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Aufsicht  über  das  Gelehrten=  und
Real-Schulwesen.  239.

Seminarien.  Verfügung,  betreffend  die  Verlängerung  des  zweijährigen  Cursus  in  den  Schullehrer=Seminarien.
  39.  Verfü  ung,  betreffend  die  Erlassung  eines  nuen  Statuts  für  die  Lehramis-Candidaten
  des  evangelisch-theologischen  Seminars  in  Tübingen.  230.

Staatsanlehen.  Bekanntmachung,  betreffer#d  die  Aufahme  eines  Staatsanlehens  von  6  Millionen
Gulden.  163.  Gesetz,  beireffend  die  Bestreitung  des  Aufwands  für  außerordentliche  Militärbedürfnisse.
  194.  Geseg,  betreffend  die  Aufbringung  der  Geldmittel  zu  Bezahlung  der  an  die
Krone  Preuben  zu  leistenden  Kriegskosten-Entschädigung.  243.

Staatsaufsicht.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  über  die  Gemeinde
  Baiereck,  Oberamts  Schorndorf.  190.

Staatsverträge.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  wegen  Fortdauer  des  Anschlusses
dcs  Großherzogthums  Luremburg  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des
Zollvereins  abgeschlossenen  Vernags.  1.;  deßgl.  betreffend  die  Uebereinkunft  zwischen  Würtemberg
  und  Bayem  zu  Bercinigung  der  Landesgrenze.  15.;  deßgl.  betreffend  die  Pariser
Telegraphen-Convention  vom  17.  Mai  1865.  45.;  deßgl.  betreffend  den  neuen  deutschösterreichischen
  Telegraphenvereinsvertrag  d.  d.  Schwerin  30.  September  1865.  102.;  deßbgl.
betreffend  die  Veröffemlichung  des  am  31.  December  1865  zu  Berlin  abgeschlossenen  Handelsvertrags
  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien.  129.;  deßgleichen  betreffend  die  Veröffentlichung
des  über  die  Fortdauer  des  Vertrags  wegen  Befördrrung  der  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse
am  14.  December  1865  zu  Bremen  zwischen  dem  Zollverein  und  der  freien  Hansestadt  Bremen
abgeschlossenen  Vertrags.  137.  Bekanntmachung,  bemeffend  den  Beitritt  der  freien  Stadt
Hamburg  zu  der  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Verpflegung  erkrunkter  und  wegen  Beerdigung
  verstorbener  Staatsangrhörigen.  163.

Sltländeversammlung.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständevrersammlung.  171.  235.

Steuerwesen.  Bekannimackung,  betreffend  die  Vergütung  der  Rübenzuckersteuer  für  ausgeführten
Zucker.  6.  Bekanmmachung,  beiressend  die  Uebertragung  grenzsteueramtlicher  Verrichtungen
an  die  Eisenbahn-Stationsvorstände  zu  Unterboihingen,  Neckarthailfingen  und  Bempflingen.
125.;  in  Oehringen.  238.  Bekannmmachung,  betreffend  die  Erichtung  eines  Grenzsteueramts
  in  Vibrrach,  Cameralamts  Heilbronnn.  160.;  debgleichen  in  Kochendorf.  241.  K.  Verordnung,
  betreffend  die  Herabsetzung  der  Taravergütung  für  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl).
  161.  Verfügung,  beireffend  die  Abänderung  des  Steuersatzes  für  das  zur  Branntweinb-reitung
  verwendete  Grünmalz.  196.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,
Eefäll-,  Gebände=  und  Gewerbesteuer  für  das  Etatejahr  1853/67.  205.  Verfügung,  betressend
die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern  an  den  Eisenbabnstationen  Schwabsberg,  Ellwangen,
Jagstzell,  Stimpfach,  Jagstheim,  Crailsheim,  Mühlen,  Horb.  273.

Studienrath.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Aufsicht  über  das  Gelehrten=  und  Real-Schulwesen.  239.
        <pb n="293" />
        Tabak.  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  einzelnen  Zollvereinsstaaten  erhobene  Uebergangsabgabe  von
vereinsländischem  Tabak  u.  s.  w.  126.

Telegraphenwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Pariser  Telegraphen-Convention  vom  17.  Mai
1865.  45.  Deßgl.  betreffend  den  neuen  deutsch-österreichischen  Telegraphenvereinsvertrag  d.  d.
Schwerin  30.  September  1865.  102.  Verfügung,  betreffend  die  Verwendung  von  Frauen
und  Mädchen  im  Dienste  der  Verkehrsanstalten.  118.

Trauung.  Verfügung,  betreffend  die  Trauung  im  Auslandr.  121.

V.

Versicherungswesen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Basler  Versicherungsgesellschaft  gegen  Feuerschaden.
  120.  Verfügung,  betreffend  di.  Versicherung  des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefahr.
  125.  191.  Bekanntmachung,  betreffend  die  North  British  and  Mercantile  Insurance
  Company  zu  Edinburg  und  London.  196.;  deßgl.  betreffend  die  Basler  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft.
  198.  Deßgl.  betreffend  die  allgemeine  Versicherungs-Gesellschaft
„Helvetia“  in  St.  Gallen.  241.

Volksschule  (.  Schulwesen.

Z.

Ziegelwaaren.  Verfügung,  betreffend  die  Aufhebung  der  Kalk=  und  Ziegelschau  und  der  Vorschriften
über  die  Bereitung  und  das  Maß  der  Ziegelwaaren.  217.

Zollwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  —  wegen  Fortdauer  des  Anschlusses
des  Großherzogthums  Luremburg  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des
Zollvereins  abgeschlossenen  Vertrags.  1.  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  einzelnen  Zollvereinsstaaten
  erhobene  Uebergangsabgabe  von  vereinsländischem  Tabak  u.  s.  w.  126.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Ermeiterung  der  Befugnisse  der  Zollabfertigungsstelle  bei  dem
Vostamte  in  Stiuttgart.  126.  Verfügung,  betreffend  die  Ertheilung  von  Ursprungszeugnissen
für  die  nach  Italien  zu  versendenden  Gegenstände.  135.  Bekanntmachung,  betreffend  den
Wegfall  des  Erfordernisses  von  Ursprungszeugnissen  für  die  nach  Italien  zu  versendenden
Gegenstände.  159.  Bekanntmachung,  betreffend  mehrere  Ermäßigungen  in  dem  ssterreichischen
Zolltarife.  249.  Berichtigung  hiezu.  274.  Bekanntmachung,  betreffend  die  zollfreie  Zulassung
von  ausschlieblich  zur  Destillation  bestimmter  Rübenmelasse  in  Frankreich.  753.

Zucker.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütung  der  Rübenzuckersteuer  für  ausgeführten  Zucker.  6.
K.  Verordnung,  betreffend  die  Herabsetzung  der  Taravergütmng  für  Rohzucker  und  Farin
(Zuckermehl).  161.

——
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
