7 württembergischen Staatsrechtes mit vorzugsweiser Beachtung der Gemeinde- und Oberamts--Verfassung und -Verwaltung, sowie der besonderen Verhält- nisse der Kammergüter. S. 4. Candidaten, welche die Prüfung mit Erfolg erstanden haben, erhalten hierüber ein von dem Vorstande der Prüfungskommission und sämmtlichen Examinatoren unterzeich- netes Zeugniß, das von dem Finanz-Ministerium beglaubigt wird. In demselben wird die Befähigungsstufe nach 3 Classen I. II. und III., deren jede 2 Unterabtheilungen A. und B. begreift, ausgedrückt. 8. 5. Die Vornahme der in Stuttgart jährlich einmal stattfindenden (ersten und zweiten) Forstdienstprüfungen wird einer Commissson übertragen, welche unter der unmittelbaren Leitung des Finanz-Ministeriums, aus Mitgliedern der Forstdirektion, Forstbeamten und, was die erste Prüfung betrifft, auch aus Lehrern der mathematischen, naturwissen- schaftlichen und forstlichen Fächer besteht. In Atbsicht auf die Behandlung des Prüfungsgeschäfts und das Verhalten der Candidaten werden diejenigen Vorschriften beobachtet, welche für die höheren Dienstprü- fungen im Finanz-Departement gegeben sind. Die Meldungen um Zulassung zu den Forstdienstprüfungen geschehen schriftlich bei dem Finanz-Ministerinm vor dem 1. Juli jeden Jahres. 8. 6. Die Meldungen um Zulassung zur ersten Prüfung sind mit Nachweisungen zu belegen: 1) über das zurückgelegte einundzwanzigste Lebensjahr; 2) über den Besitz eines Gemeinde-Genossenschaftsrechtes; 3) über eine mit Erfolg erstandene, zum Besuche der Landesuniversität in der Eigen- schaft eines ordentlichen Studirenden berechtigende, Maturitätsprüfung (zu ver- gleichen insbesondere auch Reg. Blatt von 1862, Seite 174); 4) über den für den Forstdienst erforderlichen Gesundheitszustand, namentlich auch über gute Sehkraft und gutes Gehör. 5) Hinsichtlich des Bildungsgangs haben: a) diejenigen Candidaten, welche auf einer öffentlichen Forstlehranstalt, auf der