12 CODes Finanz-Departements. Des Finanz-Ministeriums. Verfügung, betreffend die Ausdehmumg der Uebergangeschein-Controle auf den Verkehr mit Spielkarten zwischen Württemberg und den übrigen Zollverelnsstaaten. Durch die Bestimmung des Artikels 4 des neuen Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 ist die Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten noch bestaudenen Verbots der Einfuhr von Spielkarten ausgeschlossen, dagegen ist gleichzeitig durch Ziffer 3 des Schlußprotokolls zu dem gedachten Vertrage verabredet worden, Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr eines Vereinsstaats nach einem Vereinsstaate, in welchem eine Stempelabgabe erhoben wird, zum Verbleib oder zum Durchgang versendet werden, der Uebergangsscheinkontrole zu unterstellen. Demzufolge wird Folgendes verfügt: 1. Die Ausfuhr von Spielkarten aus Württemberg nach oder durch andere Zoll- vereinsstaaten, in welchen die Spielkarten einer Stempelabgabe unterliegen, hat unter Uebergangsschein-Controle zu geschehen. Zu diesem Behuf sind Sendungen von Spiellarten in andere Zollvereinsstaaten einem zur Ausstellung von Uebergangsscheinen ermächtigten Amte vorzulegen. Letzteres hat die Sendung zu revidiren, unter amtlichen Verschluß zu legen und mit einem den bestehenden Vorschriften entsprechenden Uebergangsschein zu versehen. 2. In gleicher Weise unterliegt die Einfuhr uud Durchfuhr von Spielkarten aus anderen Zollvereinsstaaten nach oder durch Württemberg der Uebergangsschein-Controle. Die zum Verbleiben in Württemberg eingehenden Spielkartensendungen sind dem im Uebergangsschein genannten Erledigungsamte vorzulegen, welches die Sendung zu revidiren, den Verschluß abzunehmen und den Uebergangsschein zu erledigen hat. Sofort find die eingegangenen Spielkarten von dem Ueb s amt dem Kameralamt Stuttgart als der allgemeinen Stempelungsbehörde Behufs der Stempelung zu verabfolgen. Im Uebrigen ist nach Maßgabe des Finanzministerial-Erlasses vom 20. April 1858 zu verfahren. 3. Die Uebertrotung der vorstehend ertheilten Controlevorschriften wird, so weit nicht eine Gefährdung der Stempelabgabe in Frage kommt, wie die Uebertretung der Uebergangsschein-Controlevorschriften überhaupt nach Art. 17 des Zollstrasgesetzes vom 15. Mai 1838 mit einer Ordnungsstrafe von 1—15 fl. geahndet. Stuttgart den 8. Jannar 1868. Renner. Gedruckt bei G. Hoasselbrin -