13 W 3. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ansgegeben Stuttgart Mittwoch den 12. Febmar 1868. Inhalt. Könlgliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Jollparlament. Verfügungen der Devartements. Verfügung, beireffund die Wahl der Abgeordneten zum Zoll- parlament. — Verzeichnih der Wahlkreise und der Wabldirectoren. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Gese ", "6“ betreffend die Wahlen der Abgeordneten zum Jollparlament. Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. Für die Vornahme der Wahl der Abgeordneten zum Zollparlament verordnen und verfügen Wir in Ausführung des Art. 9 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Wähler ist jeder unbescholtene württembergische Staatsbürger, welcher das fünf- undzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. Art. 2. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;