17 Das Letztere hat dem Ministerium bis zum 24. d. M. zu berichten, an welchen Tagen diese öffentliche Bekanntmachung in den einzelnen Gemeinden seines Bezirks er- folgt ist, um hiernach den Tag für die Vornahme der Wahl bestimmen zu können. Sollten in einzelnen Gemeinden auch solche Personen, welchen der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte nicht durch Verurtheilung, sondern nur durch Ver- weisung oder Versetzung in den Anschuldigungsstand, entzogen ist, aus der Wählerliste weggelassen worden sein, so sind dieselben von Amtswegen in der Liste nachzutragen. 8. 2. Einsprachen gegen die Wählerlisten (§. 1) sind von dem Gemeinderath nach ent- sprechender sachdienlicher Verhandlung innerhalb der darauf folgenden vier zehn Tage durch Beschlußfassung zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Die geschlossene Liste ist von dem Gemeinderath zu beurkunden und mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange dieselbe zur allgemeinen Einsicht aufgelegt und wann die Bekanntmachung erfolgt ist. Sofort sind die Listen dem Oberamt einzusenden, das dieselben dem Wahlcom- missär des Abstimmungsbezirks zustellt. §. 3. Die Wahl der Abgeordneten für das Zollparlament ist in den aus der angeschlos- senen Eintheilung ersichtlichen 17 Wahlkreisen, deren jeder Einen Abgeordneten wählt, vorzunehmen. 8. 4. Zum Zwecke des Stimmgebens sind die Wahlkreise in kleinere Abstimmungsbe- zirke zu theilen. Die Festsetzung der Abstimmungsbezirke und die Bezeichnung des Ortes, in dem für dieselben die Abstimmung vorzunehmen ist, erfolgt durch sofort öffentlich bekannt zu machende Verfügung des Oberamts. Bei der Abgrenzung der Abstimmungsbezirke und der Festsetzung der Abstimmungsorte haben die Oberämter darauf Bedacht zu nehmen, daß den Wählern die Theilnahme an der Wahl möglichst erleichtert und die Vornahme der Wahl in Einem Wahltage ermöglicht wird. §. 5. In einem der Abstimmungsorte seines Bezirks hat der Oberamtmann die Wahl zu leiten, für die übrigen Abstimmungsorte hat er sofort aus der Zahl der hiezu geeigneten