19 8. 9. Jeder Wahlberechtigte hat persönlich Einen Stimmzettel dem Distriktswahlcom- missär zu übergeben, der ihn uneröffnet in die Wahlurne niederlegt. Auf dem Stimmzettel muß der Namen des Gewählten deutlich bezeichnet sein. Der Wähler hat ihn so zusammenzulegen, daß der auf demselben bezeichnete Namen verdeckt ist. Farbige Stimmzettel, sowie solche, welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, sind zurückzuweisen. Die abstimmenden Wahlberechtigten werden vorgemerkt. Während der Wahlhandlung dürfen weder Stimmzettel eröffnet, noch die Stimmen gezählt werden. - 8. 10. Unmittelbar nach beendigter Wahl ist die Zahl der abgegebenen Stimmzettel ohne Eröffnung derselben mit der Zahl der abstimmenden Wähler zu vergleichen, und ein etwa sich ergebender Unterschied vorzumerken. Hierauf werden die Stimmzettel urkundlich eröffnet, und das Ergebniß der Wahl in dem darüber zu führenden Protokolle aufgezeichnet. Die Distriktswahlcommission hat über das Ergebniß der Abstimmung ein Protokoll aufzunehmen, worin die Zahl der Stimmberechtigten, diejenige der abgegebenen Stim- men, die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen, sowie die Angabe der aus irgend einem Grunde ungültigen Stimmzettel, endlich die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung anzugeben und von der Distriktswahlcommission zu beurkunden ist. Die abgegebenen Stimmzettel sind von der Wahlcommission zu verfiegeln und in der Gemeinderegistratur des Abstimmungsortes aufzubewahren. §. 11. Ungültig sind Stimmzzettel, welche gegen die Vorschrift des §. 9 dieser Verfügung verstoßen, sowie Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, Stimmzettel, aus denen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, endlich Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist. Ueber die Gültigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet die Distriktswahlcommission. Stimmzettel, über welche es einer Beschlußfassung bedurft hat, sind, mit fortlau-