7 der sechsten, für die Staatsanwälte und die Kreisrichter auf der siebenten, für die Justizassessoren bei den Bezirksgerichten auf der achten, für die Vorstände der gerichtlichen Strafanstalten als solche auf der siebeuten Stufe der Rangordnung bestimmt worden. Stuttgart, den 26. Dezember 1868. Mittnacht. NI###r„ Gedruckt bei G. Hasselbrint.