9 :2. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. s-———ii. —— Inhalt. Köntgliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Aufhebung der Personalexecution in Wechselsachen. Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Wechselexecution. — Bekanntmachung, betreffend die Verlegung des Termins für die jährliche Nekrutenausbebung. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Aufhebung der Personalexecution in Wechselsachen. Karl von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer ge- treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: " Art. 1. Die Vollstreckung von Wechselurtheilen gegen die Person des Schuldners (Wechsel- haft) findet nicht mehr statt. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Sicherungsarrest (Titel XI, der Civil- prozeßordnung vom 3. April 1868) werden hiedurch nicht berührt. Art. 2. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 findet auch auf alle vor der Verkündigung dieses Gesetzes entstandene Wechselverbind lichkeiten Anwendung.