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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1869</idno>
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        Regierungs-Blatt

für  das

Känigreich  Württemberg

vom  Jahr  1869.

Stuttgart.
Gedruckt  bei  Gottlieb  Hasselbrink.
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        1

—

6  1.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ansgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  7.  Januar  1869.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Beilzlehung  von  Schöffen  aus  dem  Kaufmannsstande
  bei  dem  Stadtgerlchte  Stuttgart.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  von
Gerichtsabthellungen  bel  dem  K.  Stadtgerichte  Stuttgart.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  der  neuen  Gerichtsverfassung.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  dle  Feststellung  des  Ran  smehrerer  Klassen
von  Beamten  des  Justlzdepartements.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

6  A.  Koönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Beiziehung  von  Schöffen  aus  dem  Kaufmannsstande  bei  dem  Stadtgerichte  Stuttgart.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Vollziehung  des  Art.  7.  Absatz  3,  Satz  2.  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsverfassung
  vom  13.  März  1868  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimenraths,
  wie  folgt:

Bei  dem  Stadtgericht  Stuttgart  sind  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  von
Handelssachen  drei  Schöffen  aus  dem  Kaufmannsstande  beizuziehen.

Unser  Justiz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  2.  Januar  1869.

Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.
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        2

R)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Bildung  von  Gerichtsabtheilungen  bei  dem  K.  Stadtgerichte  Stuttgart.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zur  Vollziehung  des  Art.  10.  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsverfassung  vom
13.  März  1868  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimenraths,  wie  folgt:

Bei  dem  K.  Stadtgerichte  Stuttgart  werden  drei  Gerichtsabtheilungen  gebildet,  die
erste  für  Civilsachen  und  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  die  zweite  für  Handelssachen
  (Art.  32.  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsverfassung),  die  dritte  für-Strafsachen.

Einer  dieser  Gerichtsabtheilungen  steht  der  Stadtgerichtsvorstand  vor;  für  die  beiden
anderen  werden  von  Uns  eigene  Vorstände  ernannt,  welchen  unter  der  Oberaufsicht  des
Stadtgerichtsvorstands  die  selbstständige  Leitung  der  Geschäfte  der  betreffenden  Abtheilung
mit  den  Befugnissen  eines  Oberamtsrichters,  sowie  die  Vertretung  des  Stadtgerichtsvorstands
  als  solchen  in  Verhinderungsfällen  zukommt.

Die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  wird  auf  den  Vorschlag  des  Kreis-Gerichtshofs
  einem  der  drei  Vorstände  durch  Unserz  Justiz-Ministerium  aufgetragen
werden.  .  '

Während  der  Gerichtsferien  wird  die  gesammte  Gerichtsbarkeit  des  Stadtgerichts
von  einer  aus  dem  ganzen  Gerichtspersonal  auszuwählenden  Ferienabtheilung  ausgeübt.

Unser  Justiz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart  den  2.  Januar  1869.

Karl.

Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.
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        3

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  der  neuen  Gerichtsverfassung.

Zur  Vollziehung  der  Höchsten  Entschließungen  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  28.  Februar,  3.  April,  20.  und  25.  Juni  d.  J.  (Reg.  Blatt  S.  409—411)  wird
hiemit  in  Betreff  der  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsverfassung  vom  13.  März
1868  Folgendes  verfügt:

I.  Die  neuen  Justizbehörden,  insbesondere  die  Kreisgerichtshöfe  zu  Stuttgart,  Heilbronn,
  Rottweil,  Hall,  Ravensburg  und  die  Kreisstrafgerichte  zu  Eßlingen,  Calw  und
Biberach  treten  mit  dem  1.  Februar  1869  in  Wirksamkeit.

Mit  demselben  Tage  werden  das  Oberhandelsgericht  und  der  Pupillensenat  des
Obertribunals  mit  der  Civilkammer  des  Obertribunals  vereinigt,  sind  der  K.  Gerichtshof
  in  Eßlingen  und  die  K.  Handelsgerichte  in  Stuttgart,  Heilbronn,  Reutlingen,  Ulm
aufgelöst  und  tritt  die  in  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  d.  J.  Ziff.  1  vergl.  mit
Ziff.  4  (Reg.  Blatt  S.  410,  411)  bestimmte  geographische  Beschräukung  der  Gerichtsbarkeit
  der  K.  Gerichtshöfe  in  Tübingen,  Ellwangen  und  Ulm,  unter  gleichzeitiger  Auflösung
  der  Pupillensenate  derselben,  in  Kraft.

II.  Bezüglich  der  Ausscheidung  der  Akten  über  die  am  1.  Februar  1869  unerledigt
vorliegenden  Geschäfte  werden,  unbeschadet  der  den  Gerichten  zukommenden  Beurtheilung
der  Zuständigkeit  und  des  anzuwendenden  Verfahrens,  die  nachstehenden  Vorschriften
ertheilt:

A.  Bürgerliche  Rechtssachen.

1)  Diejenigen  Untergangssachen,  in  welchen  vor  dem  1.  Februar  1869  Klage  bei
der  Ortsbehörde  erhoben  worden,  an  diesem  Tage  aber  noch  nicht  Ladung  zur  mündlichen
Verhandlung  vor  dem  Gemeinderatherlassen  ist,  gehen,  wofern  nicht  der  Gemeinderath
wegen  Geringfügigkeit  des  Streitgegenstandes  zuständig  bleibt  (Civilprozeßordnung  Art  17
Abs.  1—3),  an  die  Oberamtsgerichte,  beziehungsweise  an  die  Civilkammern  der  Kreisge-
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        4

richtshöfe  (Civilprozeßordnung  Art,  18,  20)  als  Richter  erster  Instanz  über;  an  sie  ist
demgemäß  der  Kläger  von  der  Ortsbehörde  zu  verweisen.

2)  Diejenigen  nach  Art.  18—20  der  Civilprozeßordnung  zur  Zuständigkeit  der  Kreisgerichte
  gehörigen  streitigen  Rechtssachen,  in  welchen  vor  dem  1.  Febrnar  1869  Klage  bei
den  Oberamtsgerichten  erhoben  worden,  an  diesem  Tage  aber  noch  nicht  Ladung  zur  ersten
mündlichen  Verhandlung  erlassen  oder  die  Klage  noch  nicht  zur  schriftlichen  Vernehmlassung
  mitgetheilt  ist,  gehen  an  die  Civilkammern  der  Kreisgerichtshöfe  über,  welchen
unter  Benachrichtigung  der  klägerischen  Partei  die  Akten  von  den  Oberamtsgerichten  vorzulegen
  sind.

Die  Akten  in  obschwebenden  Entmündigungssachen  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Stand,
in  welchem  dieselben  am  1.  Februar  1869  bei  den  Oberamtsgerichten  sich  befinden,  den
Civilkammern  der  Kreisgerichtshöfe  vorzulegen.

In  gleicher  Weise  sind  unerledigte  Gesuche  um  Kraftloserklärung  vermißter  Schuldurkunden,
  für  welche  nach  Art.  813,  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung,  Art.  3,  Abs.  3  des
Gesetzes  vom  13.  März  1868,  betreffend  die  Kraftloserklärung  von  Inhaberpapieren
u.  s.  w.,  Art.  2,  11,  12  des  Gesetzes  vom  nämlichen  Tage,  betreffend  die  Kraftloserklärung
  der  Wechsel  u.  s.  w.  die  Zuständigkeit  der  Kreisgerichte  begründet  ist,  den  Civilkammern
  der  Kreisgerichtshöfe  vorzulegen.

3)  Die  bei  den  Gerichtshöfen  am  1.  Februar  1869  unerledigt  vorliegenden  Rechtssachen
  höherer  Instanz  sind  unter  Benachrichtigung  der  Parteien  je  an  die  Civilkammer
des  dem  Richter  der  nächstvorigen  Instanz  nunmehr  vorgesetzten  Kreisgerichtshofs  abzugeben.
  Anhängige  Rechtssachen  erster  Instanz  gehen  in  gleicher  Weise  je  an  die  Civilkammer
  desjenigen  Kreisgerichtshofs  über,  welcher  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung
vom  13.  Juli  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  410,  411)  in  die  Gerichtsbarkeit  des  bisherigen  Gerichtshofs
  bezüglich  der  betreffenden  Sache  eintritt.  Mit  Rechtssachen  erster  Instanz,  in  welchen
  am  1.  Februar  1869  die  Klage  noch  nicht  zur  schriftlichen  Vernehmlassung  mitgetheilt
  ist,  sind  die  Kläger  an  den  nach  der  Civilprozeßordnung  zuständigen  Richter  erster
Instanz  zu  verweisen.

4)  Die  bei  den  Handelsgerichten  am  1.  Februar  1869  unerledigt  vorliegenden  Rechtssachen
  sind  unter  Benachrichtigung  der  Parteien  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  Art.  18—20  (zu  vergl.  auch  die  Gesetze  vom  13.  März  1868  über
Kraftloserklärung  2c.)  theils  an  die  Oberamtsgerichte,  theils  an  die  Civilkammern  der
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        5
Kreisgerichtshöfe,  und  zwar  je  an  dasjenige  Gericht  abzugeben,  bei  welchem  der  im
einzelnen  Falle  geltend  gemachte  Gerichtsstand  begründet  ist  oder  nach  der  Anführung  des
Klägers  begründet  sein  würde  (vgl.  Handelsgerichtsordnung  vom  13.  August  1865,
Art.  34—39,  Civilprozeßordnung  Tit.  III).

Die  auf  die  Führung  der  Handelsregister  bezüglichen  Geschäfte  der  Handelsgerichte,
die  denselben  außerdem  zugewiesenen  Geschäfte  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit,  sowie
die  etwa  vorliegenden  Straffälle  (Gesetz  über  die  Gerichts-Verfassung  Art.  32—34)  sind
je  an  dasjenige  Oberamtsgericht  abzugeben,  welches  zuständig  sein  würde,  wenn  die  Sache
erst  nach  dem  31.  Januar  1869  angefallen  wäre.

5)  Die  bei  dem  Oberhandelsgericht  am  1.  Februar  1869  unerledigt  vorliegenden
Rechtssachen  sind  an  die  Civilkammer  des  K.  Obertribunals  abzugeben.

B.  Ehesachen.

Die  bei  den  ehegerichtlichen  Senaten  der  Gerichtshöfe  in  Eßlingen  und  Ellwangen
am  1.  Februar  1869  unerledigt  vorliegenden  Geschäfte  sind  an  die  Ehegerichte  bei  den
Kreisgerichtshöfen  zu  Stuttgart,  Heilbronn,  Ellwangen  und  Hall,  und  zwar  je  an  dasjenige
  Ehegericht  abzugeben,  welches  zuständig  sein  würde,  wenn  das  Geschäft  erst  nach
dem  31.  Januar  1869  angefallen  wäre.

C.  Strafsachen.

1)  Die  Oberamtsgerichte  haben  die  in  der  neuen  Strafprozeßordnung  Art.  21,
Abs.  1,  Satz  3  bezeichneten,  am  1.  Februar  1869  unerledigt  vorliegenden  Untersuchungen,
wofern  nicht  vor  diesem  Tage  das  Erkenntuiß  erster  Instanz  beschlossen  worden  ist,  von
den  Polizeibehörden  zu  übernehmen.

2)  Diejenigen  Untersuchungen,  in  welchen  vor  dem  1.  Februar  1869  noch  nicht  das
Erkenntniß  erster  Instanz  beschlossen,  oder  das  Verfahren  endogiltig  eingestellt,  oder  die
Vorlegung  der  Akten  an  den  Kriminalsenat  des  Gerichtshofs  zur  Fällung  des  Urtheils
oder  zur  Genehmigung  eines  Einstellungsbeschlusses,  oder  an  den  Staatsanwalt  zur  Stellung
  seiner  Anträge  erfolgt  ist,  werden  von  den  Oberamtsgerichten  als  Voruntersuchungen
nach  Maßgabe  der  neuen  Strafprozeßordnung  (vgl.  Art.  514)  weiter  behandelt.

3)  Die  Kriminalsenate  der  Gerichtshöfe  haben  die  ihnen  vor  dem  1.  Februar  1869
vorgelegten  Untersuchungen,  in  welchen  nicht  vor  diesem  Tage  das  Erkenntniß  erster
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        6

Instanz  beschlossen  oder  der  Einstellungsbeschluß  genehmigt  worden  ist,  an  den  ersten
Staatsauwalt  an  dem  dem  Untersuchungsgericht  nunmehr  vorgesetzten  Kreisgerichtshofe
abzugeben,  worauf  jener  das  Weitere  nach  Maßgabe  der  Strafprozeßordnung  einleiten,
beziehungsweise  durch  die  ihm  untergebenen  Staatsanwälte  einleiten  lassen  wird.

4)  In  gleicher  Weise  (Ziff.  3)  haben  die  bisherigen  Staatsanwaltschaften  mit  den
ihnen  vor  dem  1.  Februar  1869  vorgelegten  Untersuchungen  zu  verfahren,  soweit  nicht
schon  vorher  die  Einstellung  der  Untersuchung  endgiltig  beschlossen  worden  ist.

5)  Die  bei  den  Kriminalsenaten  der  Gerichtshöfe  am  1.  Februar  1869  unerledigt
vorliegenden  Akten  über  Rechtsmittel  gegen  Straferkenntnisse  sind  je  an  die  Naths=  und
Anklagekammer  des  dem  Gericht  erster  Instanz,  beziehungsweise  (bei  dem  Rechtsmittel
der  Wiederaufnahme  der  Untersuchung)  dem  Untersuchungsgericht  nunmehr  vorgesetzten
Kreisgerichtshofs  abzugeben.  Ebendahin  haben  die  Oberamtsgerichte  alle  Akten  über
Rechtsmittel  gegen  vor  dem  1.  Februar  1869  beschlossene  oberamtsgerichtliche  und  kreisgerichtliche
  Straferkenntnisse,  sowie  diejenigen  Begnadigungs=  und  Strafaufschubsgesuche,
welche  bisher  an  die  Kriminalsenate  der  Gerichtshöfe  einzusenden  waren,  vorzulegen.

!).  Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit.

Die  sämmtlichen  hieher  gehörigen,  am  1.  Februar  1869  unerledigt  vorliegenden
Geschäfte  der  Civil=  und  Pupillensenate  der  Gerichtshöfe  sind  ohne  Rücksicht  auf  den
Stand  derselben  an  die  Civilkammer  desjenigen  Kreisgerichtshofs  abzugeben,  welcher
zuständig  sein  würde,  wenn  das  Geschäft  erst  nach  dem  31.  Januar  1869  angefallen  wäre.

Ebenso  ist  mit  allen  allgemeinen  Dienst=  und  Disciplinarsachen  der  bisherigen
Gerichtshöfe  zu  verfahren.

Stuttgart  den  29.  December  1868.

Mittnacht.

b)  Belanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  Rangs  mehrerer  Klassen  von
BVeamten  des  Justizdepartements.

Durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  13.  November

  d.  J.  ist  für  die  Zeit  nach  Einführung  der  neuen  Gerichtsorganisation  der  Dienstrang
  für  den  Generalstaatsanwalt  auf  der  fünften,  für  die  Oberstaatsanwälte  auf
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        7

der  sechsten,  für  die  Staatsanwälte  und  die  Kreisrichter  auf  der  siebenten,  für  die
Justizassessoren  bei  den  Bezirksgerichten  auf  der  achten,  für  die  Vorstände  der
gerichtlichen  Strafanstalten  als  solche  auf  der  siebeuten  Stufe  der  Rangordnung
bestimmt  worden.
Stuttgart,  den  26.  Dezember  1868.
Mittnacht.

NI###r„

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint.
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        <pb n="11" />
        9
:2.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

s-———ii.  ——

 

Inhalt.
Köntgliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Personalexecution  in  Wechselsachen.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Wechselexecution.  —  Bekanntmachung,

betreffend  die  Verlegung  des  Termins  für  die  jährliche  Nekrutenausbebung.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  die  Aufhebung  der  Personalexecution  in  Wechselsachen.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:  "
Art.  1.

Die  Vollstreckung  von  Wechselurtheilen  gegen  die  Person  des  Schuldners  (Wechselhaft)
  findet  nicht  mehr  statt.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Sicherungsarrest  (Titel  XI,  der  Civilprozeßordnung
  vom  3.  April  1868)  werden  hiedurch  nicht  berührt.
Art.  2.
Die  Bestimmung  des  Art.  1  Abs.  1  findet  auch  auf  alle  vor  der  Verkündigung
dieses  Gesetzes  entstandene  Wechselverbind  lichkeiten  Anwendung.
        <pb n="12" />
        10

Art.  3.

Der  §.  3  Satz  2  des  Kap.  VII.  der  Wechsel-  und  Wechselgerichtsordnung  vom
24.  März  1759,
der  Art.  2  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  in  der  Fassung  zdes  #Gesetzes
vom  18.  Mai  1864,  sowie  der  Absatz  1  der  Einführungsbestimmung  zu  diesem
Gesetze,  endlich
der  Art.  900  Abs.  3  Satz  2  der  Civilprozeßordnung  vom  3.  April  1868
sind  hiernach  theils  aufgehoben,  theils  abgeändert.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  8.  Januar  1869.

Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Zustiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Wechselexecution.

In  Betreff  des  in  Absicht  auf  die  Wechselexecution  zu  beobachtenden  Verfahrens
werden  im  Einvernehmen  mit  dem  Gutachten  der  obersten  Gerichtsstelle  den  Gerichten
und  Executionsbehörden  folgende  mit  der  Civilprozeßordnung  vom  3.  April  v.  J.  in
Kraft  tretende  Vorschriften  ertheilt:

1)  Die  Erkennung  der  wechselmäßigen  Execution  kommt  ausschließlich  den  Gerichten  zu.

2)  Die  über  wechselmäßige  Forderungen  zu  erlassenden  verurtheilenden  Erkenntnisse
sind  dahin  zu  fassen:
daß  der  Beklagte  bei  Vermeidung  der  wechselmäßigen  Execution
verurtheilt  werde
ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.
        <pb n="13" />
        11

3)  Sofort  nach  der  Verkündigung  des  Urtheils  und  spätestens  am  folgenden  Tage

4

5

6

7

ist  die  Executionsbehörde  mit  der  Vornahme  der  Vollstreckung  des  Urtheils  zu
beauftragen  (Civ.  Pr.  Ord.  Art.  900  Abs.  3.).

Sofort  nach  Empfang  dieser  Verfügung  (Ziff.  3)  und  spätestens  am  folgenden
Tage  hat  die  Executionsbehörde  den  Inhalt  derselben  dem  Beklagten  zu  eröffnen
und  ihm  zugleich,  sofern  nach  ihrem  Ermessen  die  Umstände  nicht  die  augenblickliche
  Vornahme  der  Exekution  erfordern,  eine  höchstens  dreitägige  Frist  zur  Folgeleistung
  unter  der  Androhung  zu  ertheilen,  daß  im  Versäumnißfall  ohne  Weiteres
zur  Vollstreckung  geschritten  werden  würde.

Die  Eröffnung  kann  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Zustellung  nach  Maaßgabe
  der  Vorschriften  der  Civ.  Pr.  Ord.  Art.  238—243  geschehen;  sie  unterbleibt,
wenn  sie  nicht  auf  dem  einen  oder  andern  dieser  Wege  am  Sitze  der  Executionsbehörde
  erfolgen  kann.

Spätestens  am  Tage  nach  Umfluß  der  ertheilten  Frist,  beziehungsweise  in  den
Fällen  des  Schlußsatzes  der  Ziffer  4  und  in  den  Fällen,  in  welchen  eine  Frist
nicht  ertheilt  worden  ist,  schon  vorher,  ist  nach  Art.  30  und  31  des  Executionsgesetzes
  vom  15.  April  1825  die  Hilfsvollstreckung  in  die  bereitesten  Mittel  des
Schuldners  vorzunehmen,  beziehungsweise  einzuleiten  und  in  möglichst  kurzem
Zeitraum  zu  bewerkstelligen.

Wenn  der  Beklagte  sich  darauf  beruft,  daß  er  Einspruch  oder  Berufung  gegen
das  Urtheil  erhoben  oder  daß  er  solches  noch  nicht  zugestellt  erhalten  habe,  so  ist
mit  der  Hilfsvollstreckung  gleichwohl  fortzufahren  (Civ.  Pr.  Ord.  Art.  865  Abs.  1);
werden  andere  Einwendungen  gegen  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckung  erhoben,  so
hat  die  Executionsbehörde  hievon  dem  Gericht  Anzeige  zu  erstatten,  mit  der  Vollstreckung
  aber  nur  dann  einzuhalten,  wenn  der  Schuldner  mittelst  Urkunden  bescheinigt,
  daß  der  Gläubiger  befriedigt  sei,  oder  Borgfrist  ertheilt  habe  (Civ.  Pr.  Ord.
Art.  901).

Die  Gerichte  haben  in  jedem  einzelnen  Falle  durch  einen  Bericht  der  Executionsbehörde
  über  die  vollzogene  Execution  sich  von  der  gehörigen  Handhabung  der  obigen
Vorschriften  zu  vergewissern  und  nöthigenfalls  mit  Ordnungsstrafen  einzuschreiten.

Stuttgart,  den  11.  Januar  1869.  «
Mittnacht.
        <pb n="14" />
        12

B)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegswesenss.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.

Bekanntmachung  des  Oberrekrutirungsraths,  betreffend  die  Verlegung  des  Termins  für  die  jährlichee
Rekrutenaushebung.

Die  jährliche  Aushebung  der  Rekruten  findet  bis  auf  Weiteres  je  im  Herbst  stantt
und  werden  die  näheren  Termine  rechtzeitig  bekannt  gemacht  werden.
Dieß  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  12.  Januar  1869.
K.  Oberrekrutirungsrath:
Schall.

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Ge  druckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="15" />
        Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

*  Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  21.  Jamnar  1809.
Inhalt.
Köninliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordneten-Wabl
  für  den  Oberamtsbe  lirk  Riedlingen.,

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keinc.
II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departemecuts  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordneten-Wahl  für  den  Oberamtsbezirk  Riedlingen.
Nachdem  die  letzte  Abgeordneten-Wahl  des  Oberamtsbezirks  Riedlingen  für  ungültig
  erklärt  worden  ist,  wird  hiemit  auf  Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Königlichen

Majestät  die  Vornahme  einer  Neuwahl  für  diesen  Bezirk  angeordnet,  und  hiefür  folgendes
  weiter  verfügt:

1)  Die  in  Gemäßheit  des  Art.  1  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  gebildeten,
beziehungsweise  nach  Art.  2  desselben  Gesetzes  zu  ergänzenden  Commissionen  für  Entwerfung
  und  Fortführung  der  Wählerlisten  haben  unverweilt  für  Richtigstellung  der  letztern
Sorge  zu  tragen,  wobei  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  in  der  Gemeinde  ihres
        <pb n="16" />
        14

Wohnsitzes  oder  ihres  nicht  blos  vorübergehenden  Aufenthalts  directe  Staatssteuer,  Wohnoder
  Bürgersteuer  entrichten,  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten  aufzunehmen  sind.

2)  Ebenso  ist  alsbald  der  in  Art.  7  des  angeführten  Gesetzes  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zur  Anmeldung  des  Wahlrechts  in  dem  Bezirksblatt  durch
das  Oberamt  und  außerdem  in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche  Weise  durch
den  Ortsvorsteher  zu  erlassen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  längstens  10  Tage  von  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt  an  gerechnet,  somit  längstens  am  31.  Januar  vollendet
seyn,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6  Tagenf,  somit
bis  6.  Febrnar  auf  dem  Rathhause  zu  allgemeiner  Einsicht  aufgelegt  werden;  längstens
binnen  3  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet,
haben  die  Commissionen  Beschluß  hierüber  zu  fassen;  spätestens  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen
  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,  somit  am  11.  Februar  haben  die  Ortsvorsteher
  die  Wählerlisten  sammt  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem
Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung  im
Regierungsblatt,  also  am  20.  Februar  in  allen  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig  vorzunehmen.
  Die  Bekanntmachung  des  Beginns  und  des  Schlusses  der  Wahl  hat  in  jeder
Gemeinde  spätestens  am  17.  Februar  auf  ortsübliche  Weise  zu  erfolgen.

5)  die  Abstimmungsbezirke  und  Abstimmungsorte  sind  folgende:

a)  Niedlingen,  Bechingen,  Daugendorf,  Göffingen,  Heudorf,  Unlingen,  Zell,  Zwiefaltendorf
  mit  dem  Abstimmungsort  Riedlingen.

b)  Buchau,  Dörnau,  Kanzach,  Kappel,  Oppelshausen,  Tiefenbach  mit  dem  Abstimmungsort
  Buchau.

c)  Dietelhofen,  Dietershausen,  Dieterskirch,  Hausen,  Möhringen,  Ober-Wachingen
Reutlingendorf,  Uigendorf,  Unter-Wachingen  mit  dem  Abstimmungsort  Dietelhofen.


4)  Ertingen,  Dürmentingen,  Erisdorf,  Marbach,  Neufra  mit  dem  Abstimmungsort
Ertingen.

gK)  Heiligkreuzthal,  Altheim,  Andelfingen,  Beuren,  Binswangen,  Egelfingen,  Ewerfeld,
  Hundersingen,  Waldhausen,  Wilflingen  mit  dem  Abstimmungsort  Heiligkreuzthal.
        <pb n="17" />
        15
|)  Pflummern,  Dürrenwaldstetten,  Friedingen,  Grieningen,  Ittenhausen,  Mörsingen,
Upflamör  mit  dem  Abstimmungsort  Pflummern.
2)  Uttenweiler,  Alleshausen,  Betzweiler,  Hailfingen,  Offingen,  Sauggart,  Seekirch
mit  dem  Abstimmungsort  Uttenweiler.

6)  Für  die  Wahl  der  den  Wahlvorstehern  der  einzelnen  Abstimmungsbezirke  zu  der
Wahlhandlung  beizugebenden  zwei  von  den  vereinigten  bürgerlichen  Collegien  des  Abstimmungsorts
  aus  ihrer  Mitte  zu  bestellenden  Urkundspersonen  ist  rechtzeitig  Sorge
zu  tragen.

Im  Uebrigen  wird  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  ganzen  Wahlgeschäfts
auf  die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  und  der  Ministerial-Verfügungen
vom  20.  April  und  5.  Juni  vorigen  Jahrs  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  20.  Januar  1869.
Geßler.

——  ,

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        17

T
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  30.  Jamar  1869.

Inhalt.
Köntgliche  Dekrete.  Königliche  Verordming,  betreffend  die  revidirte  internatlonale  Telegraphen-Conventton
dd.  Wien  21.  Juli  1866.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  revidirte  internationale  Telegraphen  =  Convention  dd.  Wien  21.  Juli  1868.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  die  internationale  Pariser  Telegraphen-Convention  vom  17.  Mai  1865
einer  Revision  von  Seiten  der  hieran  betheiligten  Regierungen  von  Württemberg,  des
Norddentschen  Bundes,  von  Oesterveich  mit  Ungarn,  von  Baden,  Bayern,
Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Frankreich,  Großbritannien  für  dessen  indische
und  indisch-europäische  Telegraphenlinsen,  von  Griechenland,  Italien,  Luxemburg,
Norwegen,  der  Niederlande,  von  Persien,  Portugal,  der  vereinigten  Aürstenthümer
  Walachei  und  Moldau,  von  Rußland,  Serbien,  Schweden,  der  kr#
und  der  Türkei  —  unterzogen  und  der  revidirte  Vertrag  allseitig,  von  Uns  nach  Anhörung
  Unseres  Geheimenrath,  genehmigt  worden  ist,  so  verordnen  Wir,  daß  dieser
Vertrag,  welchem  sich  nachträglich  die  Regierung  des  Kirchenstacts  angeschlossen  hat,
im  französischen  Texte  nebst  beigefügter  deutscher  Uebersetzung  hiemit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  werde.

Gegeben  Stuttgart  den  30.  December  1868.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
        <pb n="20" />
        Convention.

Les  Gouvernements  des  Etats
signataires  de  la  Convention  télégraphique
  internationale  conclue  à
Paris  le  17  Mai  1865,  ou  qui  ont
successivement  adhéré  à  cette  Convention,
  ayant  résolu  d'’y  introduire
  les  améliorations  suggérées
par  Pexpérience  et  ayant  à  cet  elfet
désigné  des  déléguées  chargés  de
procêder,  conformément  aux  dispositions
  de  l’art.  56,  à  la  révision  de
la  dite  Convention  télégraphique;

Les  délégués  soussignés  se  sont
réunis  en  Conférence  à  Vienne,  et
ont  arrété,  d'un  commun  accord,
sous  réserve  de  l’approbation  de
leurs  Gouvernements  respectifs,  les
modifications  suivantes,  applicables
  à  partir  du  ler  Janvier  1869.

Titre  premier.
Du  réseau  international.
Art.  1.

Les  Hautes  Parties  contractantes
sengagent  à  allecter  au  service  télégra-18



Vertrag.

Nachdem  die  Regierungen  der
Staaten,  welche  den  zu  Paris  am  17.
Mai  1865abgeschlossenen  internationalen
  Telegraphen-Vertrag  unterzeichneten,
  oder  diesem  Vertrage  nachträglich
  beitraten,  die  durch  die  Erfahrungeingegebenen
  Verbesserungen
in  denselben  aufzunehmen  beschlossen
und  zu  diesem  Zwecke  Abgeordnete
ernannthatten,  welchebeauftragtwurden,
  im  Sinne  der  Bestimmungen  des
Art.  56  zur  Revision  des  gedachten
Telegraphen-Vertrages  zu  schreiten,
so  sind  die  unterzeichneten  Abgeordneten
  zu  einer  Conferenz  in  Wien
zusammengetreten  und  haben  im  gemeinsamen
  Einvernehmen  unter  Vorbehalt
  der  Genehmigungihrer  respectiven
  Regierungen  folgende  Abänderungen
  vereinbart,  welche  am  1.  Jänner
  1869  in  Wirksamkeit  treten
sollen.

Erste  Abtheilung.
Vom  internationalen  Netze.
Art.  1.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  verpflichten
  sich,  für  den  internationalen  Tele-
        <pb n="21" />
        phique  international  des  sils  spéciaux,
een  nombre  Suflisant  pour  assurer  une
Frapide  transmission  des  dépeches.

Ces  fils  seront  établis  dans  les  meilleures
  condition  due  la  pralique  du  service
  aura  fait  connaitre.

Les  villes  entre  lesquelles  P’échange
des  Correspondances  est  continu  ou  tresactif
  seront,  successivement  et  aufant
due  possible,  reliées  par  des  fils  directs,
d'’un  diamétre  d'’au  moins  cingq  millimétres,
  et  dont  le  serrice  demeurera
déegagé  du  travail  des  bureaux  intermédiaires.


Art.  2.

Entre  les  villes  importantes  des  Etats
contractants  le  service  est,  autant  que
possible,  permanent,  le  jour  et  la  nuit,
sans  aucune  interruption.

Les  bureaux  ordinaires,  dà  service  de
jour  complet,  sont  ouverts  au  publie:

Du  ler  avril  au  30  septembre,  de
7  heures  du  matin  4  9  heures  du  soir;

Du  ler  octobre  au  31  mars,  du  8
heures  du  matin  à  9  heures  du  soir-Les

  heures  Touwerture  des  bureaux
serrice  limité  Sont  fixé6es  par  les  Administrations
  respectives  des  Etats  contractants.


Liheure  de  tous  les  bureaux  d’un
méme  Etat  est  celle  du  temps  moyen  de
la  capitale  de  cet  Etat.

19

graphendienst  eine  hinreichende  Zahl  von
Specialdrähten  zu  verwenden,  um  eine
rasche  Uebermittelung  der  Depeschen  zu
sichern.

Diese  Drähte  sollen  in  der  durch  die
Dienstpraxis  am  meisten  bewährten  Weise
hergestellt  werden.

Diejenigen  Städte,  zwischen  welchen
ein  beständiger  oder  sehr  lebhafter  Austausch
  von  Telegrammen  stattfindet,  sollen
nach  und  nach  und  soweit  als  möglich  durch
directe  Drähte  mit  einem  Durchmesser
von  mindestens  fünf  Millimeter  verbunden
  werden,  deren  Dienst  durch  die  Arbeit
  der  Zwischenstationen  nicht  beeinträchtigt
  werden  soll.

Art.  2.

Zwischen  den  wichtigen  Städten  der
Contrahirenden  Staaten  findet,  soweit  möglich,
  permanenter  Dienst,  Tag  und  Nacht,
ohne  irgend  welche  Unterbrechung  statt.

Die  gewöhnlichen  Stationen  mit  vollem
Tagesdienste  sind  dem  Publikum  geöffnet:

Vom  1.  April  bis  30.  September  von
7  Uhr  Morgens  bis  9  Uhr  Abends;

vom  1.  October  bis  31.  März  von
8  Uhr  Morgens  bis  9  Uhr  Abends.

Die  Dienststunden  der  Stationen  mit
beschränktem  Dienste  werden  durch  die
respectiven  Verwaltungen  der  contrahirenden
  Staaten  festgesetzt.

Die  Beit  aller  Stationen  des  nämlichen
Staates  wird  nach  der  mittleren  Zeit  seiner
Hauptstadt  bestimmt.
        <pb n="22" />
        Art.  3.

Les  appareils  Morse  et  Hugbes
restent  concurrement  adopteés  pour
le  service  des  fils  internationaux,
jusqu'  à  une  nouvelle  entente  sur
HU’introdvetion  d’autres  appareils.

Titre  II.
De  LlCorrespondance.

Sectlon  l.
Conditions  générals.

Art.  4.

Les  Hautes  Parties  Contractantes  re-Connaissent
  à  toutes  personnes  le  droit  de
correspondre  au  moyen  des  telégraphes
internationaux.

Art.  5.  4

Elles  s'engegent  à  prendre  toutes  les
dispositions  nécessaires  pour  assurer  le
secret  des  correspondances  et  leur  bonne
gezpêditioo.

Art.  6.

Les  Hautes  Parties  Contractantes
déclarent  toutefois  nw’accepter,  à  raison
du  service  de  la  telégraphie  internationale,
  aucune  responsabilité.

Section  ll.
Du  dépot.
Art.  7.
Les  depeches  telégraphiques  Lont
lassées  en  trois  categories:

Art.  3.

Die  Apparate  von  Morse  und
Hughes  bleiben  für  den  Dienst  der
internationalen  Drähte  in  Verwendung
  bis  zu  einer  neuen  Vereinbarung
  über  die  Einführung  anderer
Apparate.

ZBweite  Abtheilung.
Von  der  Correspondeuz.

SErster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

Art.  4.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  gestehen
  Jedermann  das  Recht  zu,  mittels
des  internationalen  Telegraphen  zu  correspondiren.


Art.  5.

Sie  verpflichten  sich,  alle  nothwendigen
Maßregeln  zu  ergreifen,  um  das  Geheimniß
  der  Depeschen  und  deren  gehörige  Besorgung
  zu  sichern.

Art.  6.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  erklären
  jedoch,  daß  sie  in  Bezug  auf  den
internationalen  Telegraphendienst  keinerlei
Verantwortlichkeit  übernehmen.

IZweiter  Abschnitt.
Von  der  Aufgabe.
Art.  7.
Die  telegraphischen  Depeschen  zerfallen
in  drei  Gattungen:
        <pb n="23" />
        1%  Dépéches  d'’Etat:  celles  qui  émanent
  du  Chef  de  P’Etat,  des  Ministres.
des  Commandants  en  chef  des  forces  de
terre  ou  de  mer,  et  des  Agents  diplomatiques
  ou  Consulaires  des  Gouvernements
Contractants,  ainsi  qdue  les  réponses
à  ces  mémes  dépeches.

Les  dépeches  des  Agents  Consulaires
qdui  exercent  le  commerce  ne  sont  considérées
  comme  dépéches  d'’Etat  qdue  lorsqdu'elles
  sont  adressées  à  un  personnage
  olficiel  et  qu’elles  traitent
d’'affaires  de  service.

20.  Depôches  de  serrice:  celles  qui
émanent  des  Administrations  telégraphidues
  des  Etats  contractants,  et  qui  sont
relatives,  soit  au  serrice  de  la  télégraphie
  internationale,  soit  à  des  objets
TTintéret  public  déterminés  de  cConcert
par  les  dites  Administrations.

30.  Dépêéches  privées.

Art.  8.

Les  dépeéches  d’Etat  ne  sont  admises
comme  telles,  que  revetues  du  sceau  ou
du  cachet  de  Tautorité  qui  les  expédie.

Lexpéditeur  d'une  dépéche  privée
beut  toujours  étre  tenu  d'établir  la  sincérité
  de  la  signature  dont  la  dépéche  est
revetue.

II  à,  de  son  cöté,  la  faculté  de
Comprendre  dans  sa  dépéche  la  léegalisation
  de  sa  signature.

21

1.  Staatsdepeschen,  nämlich  solche,  welche
vom  Staatsoberhaupte,  von  den  Ministern,
den  Oberbefehlshabern  der  Land-oder  Seemacht
  und  den  diplomatischen  oder  Confular-Agenten
  der  contrahirenden  Regierungen
ausgehen,  sowie  die  Antworten  auf
eben  diese  Depeschen.

Die  Depeschen  derjenigen  Eonsular-Agenten,
  welche  Handel  treiben,  werden
nur  dann  als  Staatsdepeschen  behandelt,
wenn  sie  an  eine  amtliche  Person  gerichtet
  sind  und  Dienstsachen  betreffen.


2.’Dienstdepeschen,  nämlich  solche,  welche
von  den  Telegraphen-Verwaltungen  der  contrahirenden
  Staaten  ausgehen  und  die  sich
entweder  auf  den  internationalen  Telegraphendienst
  oder  auf  Gegenstände  von  öffentlichem
  Interesse  beziehen,  über  deren  Bezeichnung
  sich  die  genannten  Verwaltungen
zu  verständigen  haben.

3.  Privatdepeschen.

Art.  8.

Die  Staatsdepeschen  werden  als  solche
nur  angenommen,  wenn  sie  mit  dem  amtlichen
  Siegel  oder  Petschaft  des  Aufgebers
versehen  sind.

Der  Aufgeber  einer  Privatdepesche  kann
stets  angehalten  werden,  die  Echtheit  der
Unterschrift  zu  beweisen.

Derselbe  hat  seinerseits  das  Recht,
in  seine  Depesche  die  Legalisirung
seiner  Unterschrift  aufzunehmen.
        <pb n="24" />
        Art.  9.

Toute  dépéche  peut  étre  rédigée  en
lune  quelconque  des  langues  usitées  sur
les  territoires  des  Etats  contractants,
et  en  langue  latine.

Chaque  Etat  reste  libre  de  désigner,
parmi  les  langues  usitées  sur  ses  territoires,
  celles  qdu'il  considére  comme
propres  à  la  correspondance  télégraphidue
  internationale.

Les  dépêches  d'’Etat  et  de  serrice
peuvent  étre  composées  en  cbiffres  ou
en  lettres  secrtes,  soit  en  totalité,  soit
en  partie.

Les  dépêches  privées  peuvent  aussi
Etre  Ccomposées  en  chiffres  ou  en  lettres
secrtes,  lorsqufelles  sont  cchangées  entre
deux  Etats  contractants  dui  admettent
ce  mode  de  correspondance,  et  dans  les
Conditions  déeterminées  par  le  reglement
de  service  dont  il  est  fait  mention  à  l'articke
  59  ci-aprés.

La  réserre  mentionnée  dans  le  paragraphe
  ci-dessus  ne  sapplique  pas  aug
dépeches  de  transit.

Les  dépéches  sémaphoriques
doivent  étre  rédigées  soit  dans  la
langue  du  Pays  ou  est  situé  le  sémaphore
  chargé  de  les  signaler,
soit  en  signaux  du  Code  commercial
  universel.

Les  dépeches  qui  ne  sont  pas
admises  comme  dépéches  ordinaires,
  aux  termes  du  ler  paragraphe

22

Art.  9.

Jede  Depesche  kann  in  irgend  einer
auf  den  Gebieten  der  contrahirenden
Staaten  gebräuchlichen  Sprachen  sowie
in  lateinischer  Sprache  abgefaßt  sein.

Es  steht  jedem  Staate  frei,  unter  den
auf  seinen  Gebieten  gebräuchlichen  Sprachen
  diejenigen  zu  bezeichnen,  welche  er  zur
internationalen  Telegraphen-Correspondenz
  für  geeignet  erachtet.

Die  Staats=  und  Dienstdepeschen  können
ganz  oder  theilweise  aus  Ziffern  oder  geheimen
  Buchstaben  bestehen.

Auch  die  Privatdepeschen  können  in
Ziffern  oder  geheimen  Buchstaben  abgefaßt
werden,  wenn  sie  zwischen  zwei  contrahirenden
  Staaten  gewechselt  werden,  welche  diese
Art  der  Correspondenzen  gestatten,  und  wenn
die  durch  das  im  nachfolgenden  Art.  59  erwähnte
  Reglement  festgesetzten  Bedingungen
erfüllt  werden.

Der  im  vorstehenden  Absatz  erwähnte

Vorbehalt  bezieht  sich  nicht  auf  Transitdepeschen.

Dief  semaphorischen  Depeschen
müssen  entweder  in  der  Sprache  desjenigen
  Landes,  wo  die  zu  ihrer  Beförderung
  bestimmte  semaphorische
Station  gelegen  ist,  oder  in  den  Zeichen
  des  allgemeinen  Handels-Codex
  abgefaßt  sein.

Depeschen,  welche  im  Sinne  des
ersten  Absatzes  des  gegenwärtigen  Artikels
  nicht  als  gewöhnliche  Depeschen
        <pb n="25" />
        du  présent  article,  sont  considérées
comme  dépéches  secrétes.

Art.  10.

La  minute  de  la  dépeche  doit  étre
Gcrite  lisibleement,  en  caractères  qdui  aient
leur  équivalent  dans  le  tableau  réglementaire
  des  signaux  télégraphiques  et
qdui  soient  en  usage  dans  le  pays  ou  la
dépeche  est  présentée.

Le  terte  doit  etre  précéd
Uadresse  et  suivi  de  la  signature.

L'adresse  doit  porter  toutes  les  indications
  nécessaires  pour  assurer  la  remise
de  la  dépéche  à  destination.

Tout  interligne,  renvoi,  rature  ou
surcharge  doit  étre  approuyé  du  signataire
  de  la  dépéche  ou  de  son  représenlant.


de

Section  Ill.

De  la  transmission.

Art.  11.

La  transmission  des  dépéches  à  lieu
dans  PTordre  suivant:

1.  Dépeches  d’Etat;

20.  Dépéeches  de  service;

3%  Dépeches  privées.

Une  dépéche  commencée  ne  peut
Etre  interrompue  pour  faire  place  à  une
communication  d'un  rang  supérieur  qu’en
cas  Turgence  absolue.

23

zugelassen  sind,  werden  als  geheime
Depeschen  angesehen.
Art.  10.

Das  Original  der  Depesche  muß  leserlich
  und  in  Zeichen  geschrieben  sein,  welche
durch  die  in  der  reglementarischen  Tabelle
enthaltenen  telegraphischen  Zeichen  wiedergegeben
  werden  können,  und  welche  in  dem
Lande,  wo  die  Depesche  aufgegeben  wurde,
üblich  sind.

Vor  dem  Texte  muß  die  Adresse  und
nach  demselben  die  Unterschrift  stehen.

Die  Adresse  muß  alle  nöthigen  Angaben
  enthalten,  um  die  Uebermittelung  der
Depesche  an  ihre  Bestimmung  zu  sichern.

Einschaltungen,  Randzusätze,  Streichungen
  oder  Ueberschreibungen  müssen  von
dem  Aufgeber  der  Depesche  oder  seinem
Beauftragten  bescheinigt  werden.

Pritter  Abschnitt.
Von  der  Beförderung.

Art.  11.

Die  Beförderung  der  Depeschen  hat  in
nachstehender  Reihenfolge  stattzufinden:

1.  Staatsdepeschen.

2.  Dienstdepeschen.

3.  Privatdepeschen.

Eine  begonnene  Depesche  kann  nur  im
Falle  der  höchsten  Dringlichkeit  unterbrochen
werden,  um  einer  Mittheilung  von  höherem
Range  Platz  zu  machen.
        <pb n="26" />
        Les  dépeches  de  meme  rang  sont
transmises  par  le  bureau  de  départ  dans
Tordre  de  leur  dépöt,  et  par  les  bureaux
intermédiaires  dans  Tordre  de  leur  réception.


Entre  deux  bureaux  en  relation  directe,
  les  dépeches  de  méme  rang  sont
transmises  dans  Tordre  alternatil.

Dans  les  bureaux  intermédiaires,
  les  dépeches  de  départ  et  les
dépeches  de  passage  qui  doivent
eemprunter  les  mémes  fils,  sont  con-HDondues
  et  transmises  indistinctement,
  en  suivant  Iheure  du  depot
ou  de  la  réception.

II  peut  étre  stoutefois  dérogé  à  cette
regle  et  à  celle  du  paragraphe  ler,
dans  Dbintérét  de  la  Ccélérité  des  transmissions,
  sur  les  lignes  dont  le  travail
est  continu  ou  qui  sont  desservies  par
des  appareils  spéciaux.

Art.  12.

Les  bureaux  dont  le  service  miest
point  permanent  ne  peuvent  prendre  clötare
  avant  d'avoir  transmis  toutes  leurs
dépéches  internationales  à  un  bureau  permanent.


Ces  dépéches  sont  immédiatement
éSchangeées,  à  leur  tour  de  réception,  entre
les  bureauf  permanents  des  différents
Etats.

24

Die  Depeschen  gleichen  Ranges  werden
  durch  die  Aufgabestation  in  der  Reihenfolge
  ihrer  Aufgabe  und  durch  die  Zwischenstationen
  in  der  Reihenfolge  ihres  Empfanges
befördert.

Zwischen  zwei  mit  einander  in  directer
Verbindung  stehenden  Stationen  werden
die  Depeschen  gleichen  Ranges  in  alternirender
  Ordnung  befördert.

Auf  den  Zwischenstationen  werden
  die  aufgegebenen  und  transitirenden
  Depeschen,  welche  auf  dem  nämlichen
  Drahte  befördert  werden  sollen,
  nach  der  Zeit  ihrer  Aufgabe  oder
ihres  Einlangens  gereiht  und  in  dieser
  Ordnung  weiter  gegeben.

Von  dieser  Regel  und  von  jener  des
ersten  Absatzes  dieses  Artikels  darf
jedoch  im  Interesse  der  Schnelligkeit  der
Beförderungen  auf  solchen  Linien  abgesehen
werden,  welche  fortwährend  in  Thätigkeit
oder  welche  mit  Specialapparaten  versehen
sind.

Art.  12.

Die  Stationen,  welche  keinen  permanenten
  Dienst  haben,  können  erft  dann  geschlossen
  werden,  wenn  sie  alle  ihre  internationalen
  Depeschen  an  eine  Station  mit
Tag=  und  Nachtdienst  abgegeben  haben.

Diese  Depeschen  werden  sofort  nach  der
Reihenfolge  ihres  Empfanges  zwischen  den
permanenten  Stationen  der  verschiedenen
Staaten  ausgewechselt.
        <pb n="27" />
        Art.  13.

Chaque  G’uvernement  reste  juge,
vis-ä-—ris  de  Depediteur,  de  la  direction
du'll  convient  de  donner  aux  dépeches,
tant  dans  le  service  ordinaire  du’au  cas
d'interruption  ou  ’encombrement  des
voies  hahituellement  suivies.

Toute-ois,  si  ’expéditeur  aprescrrit
  la  voie  à  suirre,  les  bureaux
int  eresss  sont  tenus  de  se  conformer
  à  ses  indications,  à  moins  due
les  exigences  du  service  ne  s'y
opposent,  auduel  cas  il  ne  beut
élever  aucune  véclamation.

Art.  11.

Lorsqu’il  se  produit,  au  cours  de  la
transmission  d’'une  depéche,  une  interruption
  dans  les  communications  4616—
graphiques,  le  bureau,  à  partir  duquel
L’interruption  sest  produite,  expédie
immédiatement  la  depéche  par  la  poste
(lettre  chargée  d’'office)  ou  par  un
moyen  de  transport  plus  rapide,  sil  en
dispose.  —  II  H’adresse,  suivant  les  circonstances,
  soit  au  premier  bureau  télégraphidue
  en  mesure  de  la  réexpédier
par  le  télégraphe,  soit  au  burean  de
destination,  soit  au  destinataire  meme.
Des  due  la  communication  est  rétablie,
la  dépeche  est  de  noureau  transmise
par  la  voie  téelégraphique,  à  moins  du’i
n'en  ait  é6té  précédemment  accusé  ré

Art.  13.

Jeder  Regierung  bleibt  es  gegenüber
dem  Aufgeber  anheimgestellt,  die  Beförderungswege
  der  Depeschen  sowohl  im  ordentlichen
  Dienste,  als  bei  Unterbrechung  oder
Ueberhäufung  der  gewöhnlich  eingeschlagenen
  Wege  zu  bestimmen.

Weun  jedoch  der  Aufgeber  den  einzuhaltenden
  Weg  vorgeschrieben  hat,
so  sind  die  betheiligten  Stationen  gehalten,
  seinen  Angaben  gemäß  vorzugehen,
  es  wäre  denn,  daß  die  Erfordernisse
  des  Dienstes  es  nicht  zulassen
  sollten,  in  welchem  Falle  der
Aufgeber  keine  Beschwerde  erheben
kann.

Art.  14.

Wenn  bei  Beförderung  einer  Depesche
eine  Unterbrechung  der  telegraphischen  Verbindungen
  eintritt,  so  befördert  die  Station,
  von  welcher  an  die  Unterbrechung
erfolgte,  die  Depesche  sofort  per  Post  —
(als  von  Amtswegen  recommandirten
  Brief)  —  oder  auf  schnellerem  Wege,
falls  ein  solcher  zur  Verfügung  steht.  Je
nach  den  Umständen  adressirt  sie  dieselbe
entweder  an  die  nächste  Station,  welche
im  Stande  ist,  sie  weiter  zu  telegraphiren
oder  an  die  Bestimmungsstation  oder  an
den  Adressaten  selbst.  Sobald  die  Verbindung
  hergestellt  ist,  wird  die  Depesche
neuerdings  auf  telegraphischem  Wege  befördert,
  in  sofern  nicht  vorher  die  Bescheinigung
  des  Empfanges  erfolgte,  oder  in

2
        <pb n="28" />
        reption,  on  que,  par  suite  d'encomhrement
  exceptionnel,  cette  réexpédition
  ne  doive  être  manisestement
  nuisible  Al’ensemble  du
service.

Art.  15.

Les  dépeches  qui  dans  les  trente
jours  du  dépôöt  wont  pu  stre  signalées
  par  les  postes  sémaphoriques
aux  bätiments  destinataires,  sont
mises  au  rebut,  à  moins  que  lexpéditeur
  n'ait  aocquitté  la  taxe  de  recommandation.


Art.  16.

Tout  expéditeur  peut,  en  justisiant
de  sa  dualité.  arreler,  §il  en  est  encore
temps,  la  transmission  de  la  dépéeche
du’il  a  déposce.

declion  .
Üe  la  remise  à  destination.

Art.  I7.

Les  depeches  félégraphiques  penvent
étre  adressées  soil  à  dumicile,  sbit  poste
restante,  scit  burenn  tälégraphique  re-Sstant.


Khies  sont  remises  ou  expédiées  à
destination  dans  TFordre  de  leur  réception.

Les  dépeches  adressées  à  domieile
ou  poste  reslante  dans  la  localile  qdue  le

26

Folgeausnahmsweiser  Depeschenanhäufung
  diese  wiederholte  Beförderung
  dem  gesammten  Dienste  offenbar
  nachtheilig  wäre.

Art.  15.

Jene  Depeschen,  welche  durch  die
semaphorischen  Stationen  an  die
Schiffe,  für  welche  sie  bestimmt  sind,
innerhalb  dreißig  Tagen  nach  der
Aufgabe  nicht  abgesetzt  werden  konnten,
  werden  als  unbestellbar  behandelt,
  es  wäre  denn,  daß  der  Aufgeber
  die  Recommandations-Gebühr
entrichtet  hätte.

Art.  16.

Jeder  Aufgeber  kann  nach  gehöriger
Legitimirung  die  Beförderung  der  von  ihm
herrührenden  Depesche  aufhalten,  wenn  es

noch  Zeit  ist.

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Zustellung  an  den  Adressaten.

Art.  17.

Die  telegraphischen  Depeschen  können
adressirt  werden  nach  der  Wohnung,  oder
aoste  restante  #,  oder  „bureau  restant.“

Dieselben  werden  nach  der  Reihenfolge
ihres  Empfanges  an  ihre  Bestimmung  übergeben
  oder  expedirt.

Die  Depeschen,  welche  in  der  von  der
Telegraphenstation  bedienten  Ortschaft  nach
        <pb n="29" />
        27

bureau  téelegraphique  dessert,  sont  immediatement
  portées  à  leur  adresse.

Les  depeches  adressces  à  domieile
ou  poste  restante  hors  de  la  localité  desservie
  Sont,  suirant  la  demande  de  l’expéditeur,
  envoy’ées  immédfatemem  à  leur
destination  par  la  poste,  ou  par  un  moyren
plus  rapide  si  l’Administration  du  bureau
destinataire  en  dispose.

Art.  18.

Chacun  des  Etats  contractants  8e
réserre  Gorganiser,  autant  due  possible,
pour  les  loralites  non  desservies  par  le
téelegraphe,  un  service  de  transport  plus
rapide  due  la  poste;  et  chaque  Etat  §engage
  envers  les  autres  à  mettre  tout
expéditeur  en  mesure  de  proliter,  pour
sa  Correnpondance,  des  dispositions  prises
et  notilices,  à  cet  égard.,  par  P’un  quelconque
  des  autres  Etats.

Art.  19.

Lorsqufune  dépéche  est  portée  à  domicile
  et  que  le  deslinataire  est  absent.
elle  peut  étre  remise  aux  membres  adultes
  de  Sa  lamille,  à  ses  employes,  localaires
  ou  hötes,  à  moins  due  le  destinalaire
  n’'ait  désigné,  par  Ccrit,  un  délegus
Spöcial,  ou  due  H’expéediteur  wait  demande
due  la  remise  Wenht  lien  qu’entre  les  mains.
du  destinalaire  seul.

Lorsduc  ia  dépeche  ####l  adressee

der  Wohnung  oder  „poste  restante“  adressirt
  sind,  werden  sofort  an  ihre  Adresse
bestellt.

Die  Depeschen,  welche  nach  der  Wohhnung
  oder  „poste  restante-  außerhalb  der
bedienten  Ortschaft  adressirt  sind,  werden
je  nach  dem  Begehren  des  Aufgebers  sofort
  per  Post,  oder  auf  schnellerem  Wege,
wenn  die  Verwaltung  der  Bestimmungsstation
  einen  solchen  zur  Verfügung  hat,
an  ihre  Bestimmung  gesendet.

Art.  18.

Jeder  der  contrahirenden  Staaten  behält
  sich  vor,  für  die  mit  Telegraphenstationen
  nicht  versehenen  Ortschaften  soweit
als  möglich  einen  schnelleren  Transportdienst
  als  die  Post  zu  errichten;  und  jeder
Staat  verpflichtet  sich  gegenüber  den  anderen,
  jeden  Aufgeber  in  Stand  zu  setzen,
von  den  in  dieser  Beziehung  durch  irgend
einen  der  übrigen  Staaten  getroffenen  und
kundgemachten  Bestimmungen  für  seine
Correspondenz  Gebrauch  zu  machen.

Art.  19.
Wenn  eine  Depesche  in  die  Wohnung

des  Adressaten  getragen  wird  und  dieser

abwesend  ist,  so  kann  dieselbe  seinen  erwachsenen
  Familiengliedern,  seinen  Angestellten,
  Miethsleuten  oder  Gastgebern  übermittelt
  werden,  in  sofern  der  Adressat  nicht
schriftlich  einen  Special-Bevollmächtigten
bezeichnet  oder  der  Aufgeber  verlangt  hat,
daß  die  Zustellung  nur  in  die  Hände  des
Adressaten  stattfinden  solle.
        <pb n="30" />
        bureau  restant,  elle  n'est  delivrée  qu'au
destinataire  ou  à  son  délégué.

Si  la  dépeche  ne  peut  étre  remise  à
destination,  avis  est  laissé  au  domicile
du  destinataire,  et  la  dépéche  est  rapportée
  au  bureau,  pour  lui  étre  délirrée
sur  Sa  réclamation.

Si  la  dépéeche  u'a  pas  été  réclamée
au  bout  de  six  semaines,  elle  est  anéantie.

La  méme  régie  s'’applique  aux  dépöches
  adressées  bureau  restant.

Section  V.
Du  controle.

Art.  20.

Les  Hautes  Parties  cont.  actantes  se
réservent  la  faculté  d’arréter  la  transmission
  de  t(oute  dépeche  privée  dui
paraitrait  dangereuse  pour  la  séecurilé
de  I'Etat,  ou  qdui  serail  Contraire  aux  lois
du  pays,  à  Tordre  public  on  aux  bonnes
mœurs,  à  charge  d’en  avertir  immediatement
  I’Administration  de  laquelle
dépend  le  bureau  d’'origine.

Ce  contröle  est  exerc  par  les  bureaux
lelegraphiques  extremes  on  inlermédiaires,
sauf  recours  à  I'Administration  centrale,
dui  prenence  sans  appel.

28

Wenn  die  Depesche  „hureau  reslant“
adressirt  ist,  so  wird  dieselbe  nur  dem  Adressaten
  oder  seinem  Bevollmächtigten  ausgefolgt.


Kann  die  Depesche  nicht  an  ihre  Bestimmung
  übergeben  werden,  so  wird  hievon
  Anzeige  in  der  Wohnung  des  Adressaten
  hinterlassen,  die  Depesche  auf  die
Station  zurückgetragen  und  dann  dem  Adressaten
  auf  seine  Reclamation  zugestellt.

Wenn  die  Depesche  nach  Ablauf  von
sechs  Wochen  nicht  reclamirt  wordmn  ist,  so
wird  sie  vernichtet.

Diegleiche  Vorschrift  gilt  für  Depeschen,
welche  „burean  restan“  adressirt  sind.

cünfter  Abschnitt.

Von  der  Controle.

.  Art.  20.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  behalten
  sich  das  Recht  vor,  die  Beförderung
jeder  Privatdepesche  zu  verhindern,  welche
für  die  Sicherheit  des  Staates  gefährlich
erscheint,  oder  gegen  die  Landesgesetze,  die
öffentliche  Ordnung  oder  die  Sittlichkeit
vers  ößt,  verpflichten  sich  aber,  die  Verwaltung
  der  Ursprung,s  sstation  hievon
  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen.

Diese  Controle  wird  von  den  End-  oder
Zwischenstationen  ausgeübt,  unter  Vorbehalt
  des  Necurses  an  die  Centralverwaltung,
  welche  endgiltig  entscheidet.
        <pb n="31" />
        Art.  21.

Chadue  Gouvernement  se  réserre
aussi  la  faculté  de  suspendre  le  service
de  la  téelégraphie  internationale  pour  un
temps  indéterminé,  Sil  le  juge  nécessaire,
soit  d'une  manière  générale,  soit  seulement
  sur  certaines  lignes  et  pour  certaines
nalures  de  correspondances,  à  charge
pour  lui  den  aviser  immédiatement  chacun
des  autres  Gouvernements  contractants.

Section  VI.
Des  archives.

Art.  22.

Les  originauk  el  les  copies  des  dépches,
  les  bandes  de  signaux  ou  piéces
analogues  sont  Conservés  au  moins  pendant
  une  anne,  à  compter  de  leur  date,
avec  toules  les  précautions  nécesSaires
au  point  de  vue  du  secret.

Passé  ce  délai,  on  peut  les  andantir.

Art.  23.

Les  originaux  et  les  copies  des  depôches
  ne  peuvent  eire  communiqués
du’à  l’expeéediteur  ou  au  destinalaire,  apres
Constatalion  de  sen  identité.

Ie##pádtteur  et  le  destinataire  ont  le
droit  de  de  laire  délirrer  des  copies  cerliüces
  conformes  de  la  déôpeche  qu’ils  ont
transmise  ou  reçque.

29

Art.  21.

Jede  Regierung  behält  sich  ferner  das
Recht  vor,  den  internationalen  Telegraphendienst,
  wenn  sie  es  für  nothwendig  erachtet,
  sei  es  überhaupt  oder  nur  auf  gewissen
  Linien  und  für  gewisse  Arten  von
Correspondenzen,  auf  unbestimmte  Zeit  einzustellen,
  wobei  ihr  die  Verpflichtung  obliegt,
  hievon  sofort  jeder  der  übrigen  contrahirenden
  Regierungen  Kenntniß  zu  geben.

Fechster  Abschnitt.
Von  den  Alchiven.

Art.  22.

Die  Originale  und  Copien  der  Depeschen,
  die  Depeschenstreifen,  oder  ähnliche
Belege  sollen,  von  ihrem  Datum  an  gerechnet,
  wenigstens  ein  Jahr  lang  unter
Beobachtung  aller  nöthigen  Vorsicht  rücksichtlich
  des  Geheimnisses  aufbewahrt  werden.


Nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  können
dieselben  vernichtet  werden.

Art.  23.

Die  Originale  und  Copien  der  Depeschen
  dürfen  nur  dem  Aufgeber  oder  dem
Adressaten,  nach  Constatirung  ihrer  Identität,
  mitgetheilt  werden.

Der  Aufgeber  und  der  Adressat  sind
berechtigt,  sich  beglaubigte  Abschriften  der
von  ihnen  ausgegebenen  oder  empfangenen
Depeschen  ausfertigen  zu  lassen.
        <pb n="32" />
        Section  Vll.
De  oçertaines  dépeches  speciales.
Art.  24.

Tout  expéditeur  peut  affranchir  laé—
bponse  qu’il  demande  à  son  Correspondant.

Le  bureau  d’'arrivée  paie  au
destinataire  le  wontant  de  la  tage
perue  au  départ  pour  la  réponse,
soit  en  monnaie,  soit  en  timbres--télé
  graphe,  soit  au  moyen  d'’un  bon
de  caisse,  en  lui  laissant  le  soin
d’expédier  laréponse  dans  un  délai,
à  une  adresse  el  par  une  voie  quelconques.


Cette  réponse  est  considéerée  et
traitée  comme  toute  autre  dépeéche.

Si  la  dépeche  primitive  ne  peut
éGtre  remise,  ou  si  le  destinataire
refuse  formellement  la  somme  aflectée
  à  laréponse,  le  bureau  d’arrivée
  en  inlorme  I’expéditeur  par
un  aris  qui  tient  lieu  de  la  réponse.
Cet  avis  contient  l’indication  des
Girconstances  qui  se  sont  opposées
à  la  remise  et  les  renseignements
nécessaires  pour  que  l’expéditeur
fasse  suivre  sa  dépéche,  s'il  F  à
lieu.

L'alfranohissement  ne  peut
dépasser  le  triple  de  la  taxe  de  la
dépeôche  primitive.

30

FPiebenter  Abschnitt.
Von  gewissen  Depeschenarten.
Art.  24.

Jeder  Aufgeber  kann  die  von  seinem
  Correspondenten  verlangte  Antwort
frankiren.

Die  Adreßstation  bezahlt  dem
Adressaten  den  bei  der  Aufgabe  für
die  Antwort  erhobenen  Betrag  entweder
  baar,  oder  mit  Depeschenmarken,
  oder  mittelst  einer  Casse-Anweisung,
  indem  sie  ihm  freistellt,  die
Antwort  in  einer  beliebigen  Frist,
an  eine  beliebige  Adresse,  und  auf
einem  beliebigen  Wege  abzusenden.

Diese  Antwort  wird  wie  jede  andere
  Depesche  angesehen  und  behandelt.


Wenn  die  Ursprungsdepesche  unbestellbar
  ist,  oder  wenn  der  Empfänger
  die  Annahme  des  für  die
Antwort  bestimmten  Betrages  ausdrücklich
  verweigert,  so  benachrichtigt
die  Adreßstation  den  Aufgeber  durch
eine  Dienstnotiz,  welche  die  Stelle
der  Antwort  vertritt.  Diese  Notiz
enthält  die  Angabe  der  Umstände,
welche  die  Zustellung  verhindert  haben
  und  die  nöthigen  Aufklärungen,
damit  der  Aufgeber,  nach  Umständen
seine  Depesche  nachsenden  lassen

kann.

Die  Frankir  ung  darf  das  Dreifache
  der  Taxe  der  Ursprungsdepesche
nicht  überschreiten.
        <pb n="33" />
        Art.  25.

Liexpditeur  de  tome  depeche  à  la
laculte  de  la  recommander.

Lorsqu'fune  dépéche  est  recom
mandée,  les  divers  bureauft  qui
concourent  à  sa  transmission,  en
donnent  le  collationnement  inteée--gral,
  et  le  bureau  d’'arrivée  transmet
  par  voie  télégraphique  àl’'expéditeur,
  immédiatement  apreès  la
remise  de  la  dépeche,  un  avis  de
service  indiquant  lI’heure  précise
de  cette  remise.

Si  la  remise  u’#a  pu  atre  eflectuce,
cet  avis  est  remplacé  par  Pindication
des  circonstances  dui  se  sont  opposées
Ja  remise  et  par  les  renseignements
nécessaires  pour  due  T’expéditeur  puisse
faire  parvenir  sa  dépeche  au  destinata
  ire,  8  |  y  a  lieu.

Liexpéditenr  de  la  dépeche  recommandée
  peut  se  faire  adresser  I’avis  de
service  sur  un  point  quelconque  du  territoire
  des  Etats  contractants,  en  fournissant
  les  indications  néecessaires.

Art.  26.

Liexpediteur  de  toute  dépeche
peut  demander  que  l’indication  de
I’heure  à  laquelle  sa  dépéeche  sera
remise  à  son  cornespondant,  lui
soit  traasmise  par  la  voi  télégraphique.


Si  la  dépeche  ue  peut  étre  re-31



Art.  25.

Der  Aufgeber  einer  jeden  Depesche  hat
das  Recht,  dieselbe  zu  recommandiren.

Wenn  eine  Depesche  recommandirt
  ist,  socollationiren  die  verschiedenen
  Stationen,  welche  bei  ihrer  Beförderung
  mitwirken,  dieselbe  vollständig,
  und  die  Adreßstation  übermittelt
  auf  telegraphischem  Wege  an
den  Aufgeber  unmittelbar  nach  der
Zustellung  der  Depesche  eine  Dienstnotiz,
  welche  die  genaue  Zeit  dieser
Zustellung  anzeigt.

Wenn  die  Zustellung  nicht  erfolgen
konnte,  so  wird  diese  Notiz  ersetzt  durch
die  Mittheilung  der  Umstände,  welche  die  Zustellung
  verhinderten,  und  durch  die  nöthigen
Aufklärungen,  damit  der  Aufgeber  nach
Umständen  seine  Depesche  dem  Adressaten
  zukommen  lassen  kann.

Der  Aufgeber  der  recommandirten  Depesche

  kann  sich  die  Dienstnotiz  nach

irgend  einem  Orte  des  Gebietes  der  contrahirenden
  Staaten  adressiren  lassen,  indem
er  die  nöthigen  Angaben  liefert.

Art.  26.

Der  Aufgeber  einer  jeden  Depesche
  kann  verlangen,  daß  ihm  die
Angabe  der  Zeit,  in  der  seine  Depesche
seinem  Correspondenten  zugestellt
wurde,  auf  telegraphischem  Wege  mitgetheilt
  werde.

Wenn  die  Depesche  unbestellbar
        <pb n="34" />
        mise,  cet  accusé  de  réception  est
remplacé  par  un  avis  conlenant  les
renseignements  indiquss  dans  le
paragraphe  3  de  l’artiele  précélent.

Li’expéditeur  aà  la  faculté  de  se
faire  adresser  l’accusé  de  récep—
tion  sur  un  point  qduelcondue  du
(erritoire  des  Etats  contractants,  en
#ournissant  les  indications  nacessaires.


Art.  27.

I.  recommandation  est  obligatoire
pour  les  déepéches  composées  en  chiffres
ou  en  lettres  secrötes,  ou  considérées
comme  dépäches  secrétes.

Art.  28.

Lorsqufune  dépeche  porte  la  mention
„faire  suivre“,  sans  autre  indication,  le
bureau  de  destination,  apres  l’avoir  présentée
  à  L’adresse  indiquée,  la  réespédie
immaedialement,  sil  a  lieu,  à  la  nou-'
velle  adresse  qui  lui  est  deésignée  au
demicile  du  destinataire;  il  west  toutelois
  tenu  de  faire  cette  réexpédition  que
dans  les  limites  de  I’Etat  auduel  il  apparlient,
  et  il  traite  alors  la  dépéeche  comme
une  dGépéche  intérieure.

Si  aucune  indication  ne  lui  est  fournie,
  il  garde  la  dépéche  en  depôt.  Si  la
dépêche  est  réespédiée,  et  que  le  second
burean  ne  trouve  pas  le  destinataire  à
lDadresse  nouvelle,  la  dépéche  est  conserveée
  par  ce  bureau.

32

ist,  so  wird  diese  Empfangs-Anzeige
durch  eine  Notiz  ersetzt,  welche  die
im  Absatze  3  des  vorhergehenden  Artekels
  angegebenen  Aufklärungen  enthält.


Der  Aufgeber  hat  das  Recht,  sich
diese  Empfangs-Anzeige  nach  irgend
einem  Orte  des  Gebiets  der  contrahirenden
  Staaten  zusenden  zu  lassen,
  indem  er  die  nöthigen  Angaben
liefert.

Art.  27.

Die  Recommandation  ist  obligatorisch
für  die  mit  Ziffern  oder  mit  geheimen
Buchstaben  geschriebenen  sowie  für  die
als  geheim  angesehenen  Depeschen.

Art.  28.

Wenn  eine  Depesche  ohne  weitere  Angabe
  den  Zusatz:  „nachzusenden“  (laire
suirre)  enthält,  so  befördert  die  Bestimmungsstation
  dieselbe  sofort  nach  erfolgter
Zustellung  an  die  angegebene  Adresse,  wo
möglich  weiter  an  die  neue,  ihr  in  der
Wohnung  des  Adressaten  mitgetheilte
Adresse;  die  Station  ist  jedoch  nur  verpflichtet,
  diese  Weiterbeförderung  innerhalb  desjenigen
  Staates  stattfinden  zu  lassen,  dem
sie  angehört,  und  in  diesem  Falle  behandelt
sie  die  Depesche  als  eine  interne  Depesche.

Wird  ihr  keine  Angabe  gemacht,  so  bewahrt
  sie  die  Depesche  auf.  Wurde  dieselbe
  bereits  weiter  befördert  und  konnte
die  zweite  Station  den  Adressaten  gemäß
der  neuen  Adresse  nicht  auffinden,  so  wird
die  Depesche  von  dieser  Station  aufbewahrt.
        <pb n="35" />
        Si  la  mention  „faire  suivre“  est  ac-Compagnée
  adresses  suctessives,  la
dépeche  est  successivement  transmise  à
chacune  des  destinations  indiquées,  jusqu'à
  la  dernière  s'il  y  a  lieu,  et  le  dernier
bureau  se  conforme  aux  dispositions  du
Paragraphe  précedent.

Toute  personne  peut  demander,  en
#ournissant  les  justilications  nécessaires,
due  les  depéches  qui  arriveraient  à  un
bureau  téléegraphique  pour  lui  étre  remises
  dans  le  rayon  de  distribution  de
ce  bureau,  lui  soient  réexpédiées  à  badresse
  qdu'elle  aura  indiquée,  ou  dans  les
Conditions  des  paragraphes  précédents.

Art.  29.
Les  dépéches  télégraphiques  peuvent
etre  adressées:
Soit  à  plusieurs  destinataires  dans  des
localités  différentes;
Soit  à  plusieurs  destinataires  dans  une
meme  localitée;

33

Soit  à  un  méme  destinataire,  dans

des  localités  différentes,  ou  à  plusieurs
domiciles  dans  la  méme  localité.

Dans  les  deux  premiers  cas,  chaque
exemplaire  de  la  dépéche  ne  doit  porter
due  I’adresse  qui  lui  est  propre,  à  moins
due  Pexpéditeur  n’'ait  demandé  le  contraire.


Art.  30.
Dans  l’application  des  articles  prece-Wenn

  der  Zusatz:  „nachzusenden“  von
auf  einanderfolgenden  Adressen  begleitet  ist,
so  wird  die  Depesche  nacheinander  an  jeden
der  angegebenen  Bestimmungsorte  nöthigenfalls
  bis  zum  letzten  befördert,  und  die  letzte
Station  verfährt  nach  den  Bestimmungen
des  vorhergehenden  Absatzes.

Jedermann  kann  nach  gehöriger  Legitimirung
  verlangen,  daß  die  auf  einer  Telegraphenstation
  ankommenden  und  in  deren
Zustellungsrayon  ihm  zu  übermittelnden  Depeschen
  an  die  angegebene  Adresse  oder  nach
den  Bestimmungen  der  vorhergehenden  Absätze
  weiter  befördert  werden.

Art.  29.

Die  telegraphischen  Depeschen  können
adressirt  werden:

entweder  an  mehrere  Adressaten  in  verschiedenen
  Ortschaften;

oder  an  mehrere  Adressaten  in  der  nämlichen
  Ortschaft;

oder  an  den  nämlichen  Adressaten  in
verschiedenen  Ortschaften,  oder  nach  mehreren
  Wohnungen  in  der  nämlichen  Ortschaft.


In  den  beiden  ersten  Fällen  darf  jedes
Exemplar  der  Depesche  nur  die  ihm  zukommende
  Adresse  tragen,  es  wäre  denn,
daß  der  Aufgeber  das  Gegentheil  verlangt
hätte.

Art.  30.
Bei  Ausführung  der  vorstehenden  Ar-3
        <pb n="36" />
        dents,  on  Combinera  les  facilités  données
au  public  pour  les  reponses  payées,  les
dépéeches  recommandées,  les  dépéeches  à
faire  suivre,  les  dépeéeches  multiples  et  les
accuss  de  réception.

Art.  31.

Les  Hautes  Parties  contractantes  #engagent
  à  prendre  les  mesures  due  com
portera  la  remise  à  destination  ges  dépéches
  expédiées  de  la  mer,  par  TFintermédiaire
  des  sémaphores  établis  ou  à
Etablir  sur  le  littoral  de  l’un  duelconque
des  Etats  qui  auront  pris  part  à  la  présente
  Convention.

Titre  III.

Des  taxes.

Sectlon  l.
Principes  généraux.
Art.  32.

Les  Hautes  Parties  contractantes
déclarent  adopter,  pour  la  formation  des
larifs  internationaux,  les  bases  ci-aprés:

La  taxe  applicable  à  toutes  les  èorrespondances
  échangées,  par  la  meme
Voie,  entre  les  bureaux  de  deux  quelcondues
  des  Etats  contractants  sera  unisorme.
Un  méme  Etat  pourra  tontefois,  en
Europe,  eétre  subdivisé,  pour  lappli-34



tikel  können  die  dem  Publikum  für  die

frankirten  Antworten,  für  die  recommandirten,

  nachzusendenden  und  zu  vervielfältigenden

  Depeschen  und  für  die  Empfangs-Anzeigen

  gewährten  Erleichterungen

  gleichzeitig  Anwendung  finden.
Art.  31.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  verpflichten
  sich,  die  geeigneten  Maßregeln  zu
ergreifen,  um  diejenigen  Depeschen  an  ihre
Bestimmung  weiter  zu  befördern,  welche
vom  Meere  aus  mittelst  der  semaphorischen
Telegraphen  einlangen,  die  an  der  Küste
irgend  eines  der  am  gegenwärtigen  Vertrage
  theilnehmenden  Staaten  bestehen  oder
hergestellt  werden  sollten.

Dritte  Abtheilung.

Von  den  Taxen.

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Grundsätze.
Art.  32.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  erklären,
  für  die  Anfertigung  der  internationalen
  Tarife  nachstehende  Grundlagen
anzunehmen:

Die  Taxe  für  alle  zwischen  den  Stationen
  von  je  zwei  der  contrahirenden
Staaten  auf  dem  nämlichen  Wege  gewechselten
  Depeschen  soll  eine  einheitliche  sein.
Jedoch  kann  in  Europa  ein  und  derselbe
        <pb n="37" />
        cation  de  la  taxe  uniforme,  en  deux
grandes  divisions  territoriales  au  plus.

Le  minimum  de  la  taxe  Sapplique  à
la  dépeche  dont  la  longueur  nc  dépasse
pas  vingt  mots.  La  taxe  applicable  à  la
dépéche  de  vingt  mots  s'accroft  de  moitié
par  chaque  série  indivisible  de  dix  mots.
au-dessus  de  vingt.

Tontefsois  les  offices  télegraphiques
  exKtra-europens  sont  autorisécs
  à  admettre  sut  leurs  lignes
Ia  dépéche  de  dix  mots  avec  tade
reduite,  celte  dépéche  étant  d'ail—
leurs  taxdée  pour  le  parcours  europbéen
  comme  une  dépéche  de  vingt
mots.

Art.  33.

Le  franc  est  lunitée  monélaire  dui  sert
à  la  composition  des  tarifs  internationaux.

Le  taril  des  correspondances  échangées
  entre  deux  points  dueloonques  des
Etats  contractants  doit  étre  composé  de
telle  sorte  due  la  ta1e  de  la  dépeche  de
vingl  mots  soit  toujours  un  multiple  du
demi-franc.

II  sera  perçu  pour  un  franc:

Dans  IAllemagne  du  Nord,  8  sil—
bergros;

En  Autriche  et  en  Hongrie,  40
kreuzer  (valeur  autrichienne);

Dans  le  grand-duché  de  Bade,  en
Bavière  et  en  Wurtemberg,  28  kreuzer;

35

Staat,  hinsichtlich  der  Anwendung  der  einheitlichen
  Taxe,  höchstens  in  zwei  große
Gebiete  abgetheilt  werden.

Das  Minimum  der  Taxe  findet  auf
die  Depesche  Anwendung,  welche  nicht  mehr
als  zwanzig  Worte  zählt.  Die  auf  Depeschen
  von  zwanzig  Worten  anwendbare
Taxe  vermehrt  sich  um  die  Hälfte  für  jede
untheilbare  Serie  von  zehn  Worten  über
zwanzig  Worte.

Die  außereuropäischen  Telegraphen-Verwaltungen
  sind  jedoch  berechtigt,
  auf  ihren  Linien  Depeschen
von  10  Worten  mit  ermäßigter  Taxe
zuzulassen,  welche  Depeschen  übrigens
  für  den  europäischen  Beförderungswegals
  Depeschen  von  zwanzig
Worten  taxirt  werden.

Art.  33.

Der  Frank  bildet  die  Münzeinheit  für
Aufstellung  der  internationalen  Tarife.

Der  Tarif  für  die  zwischen  zwei  beliebigen
  Punkten  der  contrahirenden  Staaten
gewechselten  Depeschen  soll  in  der  Weise
festgesetzt  werden,  daß  die  Taxe  der  Depesche
  von  zwanzig  Worten  immer  ein
Vielfaches  des  halben  Frank  bildet.

Für  einen  Frank  werden  erhoben:

In  Norddeutschland  8  Sgr.;
„  Oesterreich  und  in  Ungarn  40  Kreuzer

(österreichische  Währung);

im  Großherzogthume  Baden,  in  Baiern
und  in  Württemberg  28  Kreuzer;
in  Dänemark  35  Schillinge;
        <pb n="38" />
        En  Danemark,  25  shillings;

En  Espagne,  0,40  éeu;

En  Grece,  1,11  drachme;

Dans  H’Inde  britannique,  76  pais;

En  ltalie,  1  lira;

En  Norvège,  22  skillings;

Dans  les  Pays-Bas,  50  cents;

En  Perse,  1  sabibkran;

En  Portugal,  200  reis;

Dans  les  Prineipautés-Unies,
piastre  nouvelle;

En  Russie,  25  copeks;

En  Serbie,  5  piastres;

En  Suêéde,  72  oeres;

En  Turquie,  4  piastres  32  paras
medjidiés.

Le  paiement  pourra  étre  exigé
en  valeur  métallique.

Art.  34.

Le  taux  de  la  tade  est  établi  d’Etat.
à  Etat,  de  concert  entre  les  Gouvernements
  extrémes  et  les  Gouvernements
intermédiaires.

Le  tarif  applicable  aux  correspondances
  échangées  entre  les  Etats  contractants
  est  fiké  conformément  aux  tableauxt
  annexés  à  la  présente  Convention.
Les  taxes  inscrites  dans  ces  tableaux
pourront,  toujours  et  à  toute  6poque,
Etre  réduites  d'un  commun  accord  entre
tel  ou  tel  des  Gouvernements  intéressés;
toutelois  ces  réductions  devront
a  voir  pour  but  et  pour  elket,  non
point  de  créer  une  concurrence  de

36

in  Spanien  0,40  Thaler;

„  Griechenland  1,11  Drachmen;

„  Britisch-Indien  76  Pais;

„  Italien  1  Lira;

„  Norwegen  22  Skillinge;

„  den  Niederlanden  50  Cents;

„  Persien  1  Sahibkran;

„  Portugal  200  Reis;

„  den  vereinigten  Fürstenthümern

1  Neu-Piaster;

„  Rußland  25  Kopeken;

„  Serbien  5  Piaster;

„Schweden  72  Oere;

„  der  Türkei  4  Piaster  32  Para  Medjidié.


Die  Bezahlung  der  Gebühren  kann
in  klingender  Münze  verlangt  werden.


Art.  34.

Der  Gebührensatz  wird  von  Staat  zu
Staat  im  Einvernehmen  zwischen  den  Regierungen
  der  äußersten  und  der  dazwischen
gelegenen  Staaten  festgestellt.

Der  auf  den  telegraphischen  Verkehr
zwischen  den  contrahirenden  Staaten  anwendbare
  Tarif  wird  gemäß  den,  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  beigefügten  Tabellen
festgesetzt.  Die  in  diesen  Tabellen  angeführten
  Taxen  können  zu  jeder  Zeit  im
gemeinsamen  Einverständnisse  zwischen  den
betheiligten  Regierungen  ermäßigt  werden;
diese  Ermäßigungen  müssen  jedoch
zum  Zwecke  und  zur  Folge  haben,
nicht  etwa  eine  Concurrenz  hin-
        <pb n="39" />
        taxes  entre  le  voies  existantes,  mais
bien  d'’ouvrir  au  publie,  à  takes
égales,  autant  de  voies  qdue  possible.


Toute  modification  densemble  ou  de
détail  ne  sera  exécutoire  duf'un  mois  au
moins  aprèés  sa  notification.

Section  ll.
De  lapplication  des  taxes.

Art.  35.

Tout  ce  due  l’expéditeur  é6crit  sur  la
minnte  de  sa  dépéche  pour  étre  transmis,
entre  dans  le  calcul  de  la  taxe,  sauf  ce
dui  est  dit  au  paragraphe  7  de  Tarticle
sujvant.

Art.  36.

Le  maximum  de  longueur  d'un  mot
est  finé  à  sept  Syllabes:  Pexcédant  est
Compté  pour  un  mot.

Les  expressions  réunies  par  un  trait
d’union  sont  comptées  pour  le  nombre
de  mots  qui  servent  à  les  former.

Les  mots  séparés  par  une  apostrophe
sont  comptés  comme  autant  de  mots
isolés.

Les  noms  propres  de  villes  et  de
personnes,  les  noms  de  lieux,  places,
boulevards,  etc.,  les  tilres,  prénoms,  par-37



sichtlich  der  Taxen  zwischen  den  bestehenden
  Beförderungswegen  zu
schaffen,  wohl  aber  dem  Publikum
zu  gleichen  Taxen  so  viel  Wege  als
möglich  zu  eröffnen.  «

Jede  Abänderung  bezüglich  des  Ganzen
oder  des  Einzelnen  kann  erst  nach  wenigstens
  einem  Monate,  von  deren  Mittheilung
  an  gerechnet,  in  Vollzug  gesetzt  werden.


Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Anwendung  der  Taxen.

Art.  35.

Alles,  was  der  Aufgeber  in  das  Original
  seiner  Depesche  zum  Zwecke  der  Beförderung
  schreibt,  wird  bei  der  Berechuug
der  Taxe  mitgezählt  mit  Ausnahme  dessen,
was  im  7.  Absatze  des  folgenden  Artikels
angeführt  ist.

Art.  36.

Das  Maximum  für  die  Länge  eines
Wortes  wird  auf  sieben  Silben  festgesetzt;
der  Ueberschuß  wird  für  ein  Wort  gezählt.

Die  durch  einen  Bindestrich  verbundenen
Ausdrücke  zählen  für  so  viele  Wörter,  als
zu  ihrer  Bildung  dienen.

Die  durch  einen  Apostroph  getrennten
Wörter  werden  für  eben  so  viele  einzelne
Wörter  gezählt.

Die  Eigennamen  von  Städten  und
Personen,  von  Ortschaften,  Plätzen,  Boulevards
  2c.,  die  Titel,  Vornamen,  Parti-
        <pb n="40" />
        tioules  et  qualifications,  sont  comptés
pour  le  nombre  de  mots  employés  à  les
exprimer.

Les  nombres  écrits  en  chiffres  sont
Comptés  pour  autant  de  mots  du’ils  Con—
tiennent  de  fois  cind  chiffres,  plus  un
mot  pour  l’excédant.  La  méme  régle
est  applicable  au  calcul  des  groupes
  de  lettres  qui  n'ont  pas  une
signification  secréte.

Tout  caractére  isolé,  lettre  ou  chiffre
est  comptlé  pour  un  mol;  il  en  est  de
méme  du  Souligné.

Les  signes  de  ponctuation,  traits
d’'union,  apostrophes,  guillemels,  parenthéses,
  alinéas  ne  sont  pas  comptés.

Sont  toutefois  comptés  pour  un  chiffre
les  points,  les  virgules  et  les  harres  de
division  qui  entrent  dans  la  formation
des  nombres.

I,es  lettres  ajoutées  aux  chiffres
pour  désigner  les  nombres  ordinaux
  sont  comptées  chacoune  pour
un  obiffre.

Art.  37.

ie  compte  des  mots  Sétablit  de  la
manière  suivante  pour  les  dépéches  en
chiffres  ou  en  lettres  sechètes,  du  con
sidérés  comme  dépéeches  secretes.

Tous  les  caractères,  chiffres,  lettres
ou  signes,  employés  dans  le  texte  chifdré
sont  additionnés.  Le  total  divisé  par  einq

38

11  fts-B  #nP

keln  und  E  «  gen  werden
nach  der  Anzohl  der  zum  Auedruck  derselben
  gebrauchten  Wörter  gezählt.

Die  in  Ziffern  geschriebenen  Zahlen
werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,  als
sie  Gruppen  von  fünf  Ziffern  enthalten,
nebst  einem  Wort  mehr  für  den  Ueberschuß.
  Dieselbe  Regel  findet  Anwendung
  auf  die  Zählung  von  Buchstaben-Gruppen,
  welche  keine  geheime
Bedeutung  haben.

Jedes  einzeln  stehende  Schriftzeichen,
Buchstabe  oder  Ziffer  wird  für  ein  Wort
gezählt:  das  nämliche  gilt  für  das  Unterstreichungs-Zeichen.


Die  Interpunktionszeichen,  Bindestriche,
Apostrophe,  Anführungszeichen,  Parenthesen
und  Alinen  werden  nicht  gezählt.

Jedoch  werden  die  Punkte,  Kommata
und  Trennungsstriche,  welche  zur  Bildung
der  Zahlen  gebraucht  werden,  je  für  eine
Ziffer  gezählt.

Die  Buchstaben,  welche  den  Ziffern
  angehängt  werden,  um  sie  als
Ordnungszahlen  zu  bezeichnen,  werden
  je  für  eine  Ziffer  gerechnet.

Art.  37.

Bei  den  mit  Ziffern  oder  mit  geheimen
Buchstaben  geschriebenen,  oder  als  geheim
angesehenen  Depeschen  wird  die  Wortzählung
  auf  folgende  Weise  vorgenommen.

Alle  im  chiffrirten  Texte  gebrauchten
Schriftzeichen,  Ziffern,  Buchstaben,  oder
Zeichen,  werden  zusammengezahlt.  Die
        <pb n="41" />
        39

donne  pour  quotient  le  nombre  de  mots
du’ils  représentent;  lexcédant  est  compté
pour  un  mot.  ç.

Les  signes  qui  séparent  les  groupes
  sont  comptés,  à  moins  que  l'expéditeur
  n’ait  expressément  indiqus
qu'ils  ne  doivent  pas  élre  transmis.

On  ajoute,  pour  obtenir  le  nombre
(otal  des  mots  de  la  dépeche,  les  mots
en  laugage  ordinaire  de  ladresse,  de  la
signature,  el  du  texie  s'il  y  a  lien.  Le
Compte  en  est  lait  dapréès  les  regles  de
artichle  précêédent.

Art.  38.
Le  nom  du  bureau  de  départ,  la  date,
Iheure  et  la  minute  du  dépöt  sont  transmis
  Tollice  au  destinataire.

Art.  39.

Toute  dépeéche  rectificatire,  com
plétive,  et  genéralement  toute  communication
  Schange  avec  un  bureau  télégraphique
  à  loceasion  d’une  dépéche  trans
mise  ou  en  cours  de  transmission,  est
tadée  conformément  aut  rögles  de  la
présente  Convention,  d4  moins  due  cette
Communication  Wait  été  rendue  nécessaire
par  une  erreur  de  service.

Art.  40.
La  taxe  est  calculée  d'après  la  voie
la  noin  coutense  entre  le  point  de
depart  de  la  dépéche  et  son  poiot  de

durch  5  dividirte  Summe  gibt  als  Ouotient
  die  entsprechende  Wortzahl;  der  Ueberschuß
  zählt  für  ein  Wort.

Die  zur  Trennung  der  Gruppen
verwendeten  Zeichen  werden  gezählt,
wofern  der  Aufgeber  nicht  ausdrücklich
  angeben  hat,  daß  dieselben  nicht
befördert  werden  sollen.

Um  die  Gesammt-Wortzahl  der  Depesche
  zu  erhalten,  fügt  man  die  in  gewöhnlicher
  Sprache  geschriebenen  Worte
der  Adresse,  der  Unterschrift  und  allenfalls
des  Textes  bei.  Die  Zählung  derselben
geschieht  nach  den  Regeln  des  vorhergehenden
  Artikels.

Art.  38.

Der  Name  der  Aufgabsstation,  das
Datum,  die  Stunde  und  Minute  der  Aufgabe
  werden  dem  Adressaten  von  Amtswegen
  mitgetheilt.

Art.  39.

Jede  berichtigende,  ergänzende  Depesche
und  überhaupt  jede  bei  Anlaß  einer  beförderten
  oder  in  Beförderung  begriffenen  Depesche
  gegenüber  einer  Telegraphenstation
stattfindende  Mittheilung  wird  gemäß  den
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages
taxirt,  wenn  diese  Mittheilung  nicht  in
Folge  eines  Dienstfehlers  nothwendig  geworden
  ist.

Art.  40.

Die  Taxe  wird  nach  dem  billigsten
Wege  zwischen  dem  Aufgabe=  und  Bestimmungsorte
  der  Depesche  berechnet;  ausge-
        <pb n="42" />
        40

destination,  à  moins  d’interruption  ou
de  détour  considérable  par  cette
voie,  ou  si  l'expéditeur  a  indiqué
une  autre  voie  conformément  à
l’art.  13.

Lindication  de  la  voie  est  transmise
  dans  le  préambule  et  n’'vest
point  taée  lorsqu’'’elle  est  déterminée
  par  des  motifs  de  service.

Les  Hautes  Parties  Contractantes
s#engagent  à  éviler,  autant  qu’il  sera
bossible,  les  variations  de  taxe  qui  pour—
raient  résulter  des  interruptions  de  service
  des  conducteurs  sous-marins.

Section  IUlI.

Des  taxes  spéciales.

Art.  41.
Le  tane  de  recommandation  est  égale
à  ceile  de  la  dépeche.

Art.  42.

La  taxe  de  l’accusé  de  réception
est  Eégale  à  celle  d’une  dépéche
simple.

Art.  43.

La  tlaxe  des  réponses  payces  et  des
accusés  de  réception  d  diriger  sur
un  point  autre  due  le  lieu  Torigine  de  la
dépéche  primitive,  est  calculée  d’apres
le  tarif  qui  est  applicable  entre  le  point
d’expédition  de  la  réponse  ou  de  l’acnommen

  bei  einer  Unterbrechung
oder  bei  einer  bedeutenden  Ableitung
von  diesem  Wege,  oder  wennder  Aufgeber
  im  Sinne  des  Art.  13  einen
andern  Weg  angegeben  hat.

Die  Angabe  des  Beförderungsweges
  wird  im  Eingangeder  Depesche
abtelegraphirt  und  wenn  dieß  durch
dienstliche  Rücksichten  bedingt  ist,
nicht  taxirt.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  verpflichten
  sich,  die  von  Unterbrechungen  der
unterseeischen  Leitungen  herrührenden  Veränderungen
  der  Taxe  soweit  als  möglich
zu  vermeiden.

Pritter  Abschnitt.
Von  besonderen  Taxen.

Art.  41.

Die  Taxe  für  Recommandirung  ist

gleich  derjenigen  der  Depesche  selbst.
ç  Art.  42.

Die  Taxe  für  die  Empfangs-Anzeige
  ist  gleich  derjenigen  einer  einfachen
  Depesche.

Art.  43.

Die  Daxe  der  bezahlten  Antworten  und
der  Empfangs-Anzeigen,  welche  nach
einem  anderen  Punkte,  als  nach  dem  Aufgabeort
  der  Ursprungsdepesche  zu  übermitteln
  sind,  wird  nach  demjenigen  Tarife  berechnet,
  welcher  zwischen  dem  Aufgabe=  und
        <pb n="43" />
        cusé  de  réception  et  son  point  de
destination.

Art.  44.

Les  dépéches  adressées  à  plusieurs
destinataires,  ou  à  un  meme  destinataire,
dans  des  localiles  appartenant  à  des
Etats  différents,  sont  talées  comme
autant  de  dépeches  séparées.

Les  dépéches  adressées  à  plusieurs
  destinataires  ou  à  un  méme
destinataire  dans  les  localités  d’un
méme  Etat.  desservies  par  des  bureaux
  dilLérents,  sont  taxées  comme
une  seule  dépéche;  il  est  percu,  en
routre,  autant  de  fois  la  tade  terminale
  de  I'Etat  destinataire  qu’il
Ja  de  localités  moins  une.

Les  dépeches  adressées,  dans  une
meme  localité,  d  plusieurs  destinataires,
ou  à  un  meme  destinataire  à  plusieurs
domiciles,  avec  ou  sans  réexpedition  par
la  poste,  sont  taxées  comme  une  seule
dépeche;  mais  il  est  percu,  à  titre  de
droit  de  copie,  autant  de  fois  un  demifranc
  qull  y  a  de  destinations  moins  une.

Art.  45.
II  estperçu,  pour  toute  copie  délivrée
contormément  à  larticle  23,  un  droit
lixe  d’un  demi-ranc  par  copie.

41

Bestimmungsorte  der  Antwortsdepesche  oder
der  Empfangs-Anzeige  zur  Anmeldung
kommt.

Art.  44.

Die  Depeschen,  welche  an  mehrere  Adressaten
  oder  an  einen  und  denselben  Adressaten
  in  Stationsorten  gerichtet  sind,  die
verschiedenen  Staaten  gehören,  werden
  als  eben  so  viele  besondere  Depeschen
taxirt.

Die  Depeschen,  welche  an  mehrere
Adressaten  oder  an  den  nämlichen
Adressaten  in  Orten  eines  und  desselben
  Staates  gerichtet  sind,  welche
von  verschiedenen  Stationen  bedient
werden,  werden  für  eine  einzige  Depesche
  taxirt;  aber  es  wird  überdieß
so  vielmal  die  Terminaltaxe  des
Adreßstaates  erhoben,  als  es  Adreßorte
  gibt,  weniger  einen.

Die  an  mehrere  Adressaten  oder  an  den
nämlichen  Adressaten  mit  mehreren  Wohnungen
  in  demselben  Orte  gerichteten  Depeschen
  werden  mit  oder  ohne  Postbeförderung
  nur  für  eine  einzige  Depesche  taxirt,
aber  es  wird  eine  Vervielfältigungs-Gebühr
  von  so  vielmal  einem  halben  Frank
erhoben,  als  Adressen  vorhanden  sind,
weniger  eine.

Art.  45.

Für  jede  gemäß  Art.  23  abgelieferte
Abschrift  wird  eine  fixe  Gebühr  von  einem
halben  Frank  erhoben.

4
        <pb n="44" />
        Art.  46.

Les  dépechestrecommandées  ou  avec
accusé  de  reception,  à  envoyer  par  la
poste  ou  à  déposer  poste  restante,  sont
affranchies,  comme  lettres  chargées,  par
le  bureau  télégraphique  d'arrivée.

Le  bureau  Tiorigine  perçoit  les  taxes
supplémentaires  suivantes:

Un  demi-franc  par  dépeche  à  déposer
poste  restante  dans  la  localité  desservie,
ou  à  envoyer  par  la  poste,  dans  les
limites  de  ’Etat  qui  fait  l’expédition;

Un  franc  par  dépeche  à  envoyer  en
Europe  hors  de  ces  limites,  sur  le  territoire
  des  Etats  contractants;

Deux  francs  et  demi  par  dépeche  à
envoyer  au  delà.

Les  dépeches  non-recommandées  sont
gexpediées  comme  lettres  ordinaires  par
le  bureau  télegraphique  d’arrivée.  Les
frais  de  poste  sont  acquittés,  #’il
lieu,  par  le  destinataire,  ancune  tage
supplémentaire  W’étant  percue  par  le
bureau  Torigine.

Art.  47.

La  taxe  des  dépésches  à  éCchanger  avec
les  navires  en  mer,  par  Fintermédiaire
des  sémaphores,  sera  fikée  conformément
aux  rgles  générales  de  la  présente  Convention,
  sauf,  pour  ceux  des  Etats  contractants
  qui  auront  organisé  ce  mode  de

42

Art.  46.

Die  recommandirten  Depeschen  und
die  Depeschen  mit  Empfangs-Anzei—
gen,  welche  mit  der  Post  zu  befördern
oder  „poste  restante“  zu  hinterlegen  sind,
werden  von  der  Bestimmungsstation  als
recommandirte  Briefe  frankirt.

Die  Aufgabsstation  erhebt  die  nachfolgenden
  Zuschlaggebühren:

Einen  halben  Frank  für  jede  in  der
bedienten  Ortschaft  „poste  restante“  zu
deponirende  oder  per  Post  innerhalb  desjenigen
  Staates  zu  versendende  Depesche,
welcher  die  Beförderung  besorgt;

Einen  Frank  für  jede  über  diese  Gränzen
  hinaus  auf  dem  Gebiete  der  contrahirenden
  Staaten  in  Europa  zu  befördernde
  Depesche;

Zwei  und  einen  halben  Frank  für  jede
weiter  zu  versendende  Depesche.

Die  nicht  recommandirten  Depeschen
werden  von  der  Adreß-Telegraphenstation
wie  gewöhnliche  Briese  befördert.  Die
Postgebühren  werden  eintretenden  Falls
von  dem  Adressaten  entrichtet,  da  von  der
Aufgabestation  keine  Zuschlaggebühr  erhoben
  wird.

Art.  47.

Die  Taxe  der  Depeschen,  welche  durch
die  See-Telegraphen  mit  den  auf  dem  Meere
befindlichen  Schiffen  aus  zuwechseln  sind,
wird  gemäß  den  allgemeinen  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Vertrages  festgestellt,
unter  Vorbehalt  des  Rechtes  derjenigen
        <pb n="45" />
        correspondance,  le  droit  de  déterminer,
Comme  il  appartiendra,  la  tade  afférente
à  la  transmission  entre  les  sémaphores
et  les  navires.

Section  I.

De  la  perception.

Art.  48.

La  perception  des  taxes  a  lieu  au
départ.

Sont  toutefois  perçus  à  l’arrivée,  sur
le  destinataire:

1%.  La  tafe  des  dépeches  expédiées
de  la  mer  par  l’intermediaire  des  sémaphores;


20.  La  taxe  complémentaire  des  depches
  à  laire  suivre;

30.  L#es  Hrais  de  transport  au  deld  des
bureaus  telegraphiques,  par  un  moyen
blus  rapide  qdue  la  poste,  dans  les  Etals
on  un  service  de  celte  nature  est  organisé.

Toutelois,  expediteur  d'une  depeche
recommandée,  ou  d'une  dépeche  arec
accusé  de  réception,  peut  affranchir
e  trausport,  moyennant  le  dépot  d’une
somme  qui  est  determinée  par  le  bureau
’origine,  sauf  liquidation  ullérieure.
L’avis  de  service  on  l’acousé  de
réception  fall  connaitre  le  montant  des
Hrais  déehourses.

Dans  tous  les  cas  ou  il  doil  yavoir
prception  à  Harrivée,  la  depeche  u'est

43

contrahirenden  Staaten,  welche  diesen  Verkehrsdienst
  organisirt  haben,  den  betreffenden
  Taxantheil  für  die  Beförderung  zwischen
den  See-Telegraphen  und  den  Schiffen  in
geeigneter  Weise  zu  bestimmen.

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Taxerhebung.

Art.  48.

Die  Erhebung  der  Taxen  findet  bei
der  Aufgabe  statt.

Es  werden  jedoch  von  dem  Adressaten
am  Bestimmungsorte  erhoben:

1.  die  Taxe  der  durch  die  See-Telegraphen
  vom  Meere  her  beförderten  Depeschen;


2.  die  Ergänzungstaxe  der  nachzusendenden
  Depeschen;

3.  die  Kosten  für  schnelleren  Transport
als  per  Post,  über  die  Telegraphenstationen
hinaus,  in  denjenigen  Staaten,  wo  ein  solcher
  Dienst  organisirt  ist.

Der  Aufgeber  einer  recommandirten
Depesche  oder  einer  Depesche  mit  Empfangs-Anzeige
  kann  jedoch  diesen  Transport
  mittelst  Hinterlegung  einer  von  der  Aufgabestation
  zu  bestimmenden  Summe  unter
Vorbehalt  späterer  Liquidation  frankiren.
Der  Betrag  der  Auslagen  wird  durch  die
Dienstnotiz  oder  die  Empfangs-Anzeige
  bekannt  gegeben.

In  allen  Fällen,  wo  eine  Gebührenerhebung
  bei  der  Uebergabe  stattfinden  soll,
        <pb n="46" />
        delivrée  au  destinataire  que  contre  paiement
  de  la  taxe  due.

Art.  49.

Les  taxes  perçues  en  moins  par
erreur  ou  par  suite  de  refus  du  destinataire,
  doivent  étre  complétées  par
I’expéditeur.

Les  taxes  perçues  en  plus  par
erreur  sont  de  méwe  remboursées
Aux  intéressés.

Section  V.

De  franchises.

Art.  50.

Les  dépéches  relatives  au  service  des
télé  raphes  internationaux  des  Etats  contractants
  sont  transmises  en  franchise
sur  tout  le  réseau  des  dits  Etats.

Section  VI.

Des  détaxes  et  remboursements.

Art.  51.

Est  remboursée  à  lexpéditeur  par
IEtat  qui  l’a  pergçue,  sauf  recours  contre
les  autres  Etats  sil  y  a  lieu,  la  taxe
intégrale  de  toute  dépéche  qui  n’est  pas
parvenue  à  sa  destination  par  le
fait  du  service  télégraphique,  ou
qui,  par  suite  d'un  retard  notable  ou  de

wird  die  Depesche  dem  Adressaten  nur  gegen
  Bezahlung  des  schuldigen  Betrages  zugestellt.


Art.  49.

Die  irrthümlich  oder  in  Folge
Weigerung  des  Adressaten  zu  wenig
erhobenen  Taxen  müssen  durch  den
Aufgeber  ergänzt  werden.

Die  irrthümlich  zu  viel  erhobenen
Taxen  werden  den  Betheiligten  zurückerstattet.


Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Taxfreiheit.

Art.  50.

Die  auf  den  internationalen  Telegraphendienst
  der  contrahirenden  Staaten  bezüglichen
  Depeschen  werden  auf  dem  ganzen
  Netze  der  genannten  Staaten  taxfrei
befördert.

Hechster  Abschnitt.
Von  den  Tax-Rückzahlungen.

Art.  51.

Dem  Aufgeber  wird  die  ganze  Taxe
jeder  Depesche,  welche  durch  die  Schuld
der  Telegraphen-Anstalt  nicht  an
ihre  Bestimmung  gelangte,  oder
welche  in  Folge  bedeutender  Verspätung
oder  wichtiger  Fehler  in  der  Beförderung
ihren  Zweck  offenbar  nicht  erreichen  konnte,
        <pb n="47" />
        graves  erreurs  de  transmission,  n'a  pu
manifestement  remplir  son  objet.

En  cas  d’interruption  d’une  ligne
sousmarine,  expéditeur  a  droit  au
remboursement  de  la  partie  de  la
taxge  afférente  au  Parcours  non
effectué,  deduction  faite  des  frais
déboursés,  le  cas  échéant,  pour  remplacer
  la  voie  télégraphique  par
un  mode  de  transport  duelconque.

Ces  dispositions  ne  sont  pas  applicables
  aux  déepéches  empruntant  les
lignes  d'un  office  non  adlérent  qui
refuserait  de  se  soumettre  à  Hobligation
  du  remboursement.

Art.  52.

Dans  les  cas  prévus  par  l’article
précédent,  le  remboursement  ne
pbeut  S'appliduer  du’fang  tazxzes  des
dépeches  mémes  qdui  ont  6té  omises.
retardées,  ou  dénaturées,  et  non
aux  correspondances  qui  auraient
été  motivées  ourendues  inuliles  par-I’omission,
  ’erreur  ou  le  retard.
Sauf  dansle  cas  prévu  à  larticle  39.

45

von  demjenigen  Staate  zurückerstattet,  welcher
  dieselbe  erhoben  hat,  mit  Vorbehalt
des  allfälligen  Regresses  gegen  die  übrigen
Staaten.

Im  Falle  der  Unterbrechung  einer
unterseeischen  Linie  hat  der  Aufgeber
  Anspruch  auf  die  Rückerstattung
des  auf  den  nicht  durchlaufenen  Beförderungsweg
  entfallen  den  Gebührentheils,
  jedoch  nach  Abzug  der  Kosten,
  welche  allen  falls  verausgabt
wurden,  um  die  telegraphische  Beförderung
  durch  irgend  eine  andere
Transport-Weise  zu  ersetzen.

Diese  Bestimmungen  finden  keine
Anwendung  auf  Depeschen,  welche
die  Linien  einer  nicht  beigetretenen
Verwaltung  berühren,  wenn  dieselbe
es  ablehnen  sollte,  sich  der  Verpflichtung
  zur  Rückvergütung  zu  unterwerfen.


Art.  52.

In  den  durch  den  vorhergehenden
Artikel  vorgesehenen  Fällen  kann  die
Rückerstattung  nur  auf  die  Taxen
derjenigen  Depeschen  Anwendung
finden,  welche  wirklich  verloren,  verspätet
  oder  verstümmelt  wurden  und
nicht  auch  auf  jene  Correspondenzen,
welche  durch  den  Verlust,  die  Verstümmelung
  oder  die  Verspätung
etwa  veranlaßt  oder  unnütz  gemacht
worden  sind,  den  im  Art.  39  vorgesehenen
  Fall  ausgenommen.
        <pb n="48" />
        Art.  53.

Toute  réclamation  doit  étre  formee,
sous  peine  de  déchéance,  dans  tes  trois
mois  de  la  perception.  .

Ce  délai  est  porlé  à  six  mois  pour
les  correspondances  échangées  avec  les
pavs  silués  hors  d’Europe.

Titre  IV.
De  la  comptabilité  internationale.
Art.  54.
Les  Hautes  Darties  contractantes  se
doivent  réciproquement  compte  des  taxes
pergues  par  chacune  ielles.

Le  franc  sert  d’unite  monétaire
dans  l’établissement  des  comptes
internationaut.

Les  taxes  afférentes  aufx  droits  de
opie  et  de  transport  au  delä  des  lignes
sont  dévolues  à  H’Etat  dqui  a  délivré  les
Copies  ou  effectus  le  transport.

Chaque  Etat  crédite  I’Etat  limitrophe
du  montant  des  taxges  de  toutes  les  debeches
  qu’il  lui  a  transmises,  calculees
depuis  la  frontièere  de  ces  deux  Elats
jusqua  deslination.

Dar  exception  à  la  disposition
prcédente,  I'Etat  qui  trausmet  une
déepeche  sémaphorique  venant  de
la  mer,  débite  I'’Etat  limitrophe  de
la  part  de  taxe  afférente  au  parcours
  entre  le  point  de  départ  de

Art.  53.

Jede  Reclamation  muß  bei  Verlust  des
Reclamationsrechtes  innerhalb  dreier  Monate,
  vom  Tage  der  Erhebung  der  Taxe
an  gerechnet,  anhängig  gemacht  werden.

Diese  Frist  wird  für  den  Verkehr  mit
Ländern,  welche  außerhalb  Europa  gelegen
sind,  auf  sechs  Monate  ausgedehnt.

Vierte  Aßtheilung.

Bon  der  internationalen  Abrechnung.

Art.  ö4.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  sind
sich  gegenseitig  über  die  von  jedem  derselben
  erhobenen  Taxen  Rechnung  schuldig.

Der  Frank  dient  als  Münzeinheit
  bei  der  Aufstellung  der  internationalen
  Nechnungen.

Die  von  Copien  und  Expressenbeförderung
  über  die  Telegraphenlinien  hinaus
herrührenden  Gebühren  fallen  demjenigen
Staate  zu,  welcher  die  Copien  angefertigt
oder  die  Beförderung  besorgt  hat.

Jeder  Staat  schreibt  dem  Nachbarstaate
den  Betrag  der  Taxen  aller  demselben  übermittelten
  Depeschen  gut,  welche  von  der
Gränze  der  beiden  Staaten  bis  an  den
Bestimmungsort  zur  Berechnung  kommen.

Als  Ausnahme  von  der  vorstehenden
  Bestimmung  belastet  derjenige
Staat,  welcher  eige  vom  Meere  herkommende
  semaphorische  Depesche  befördert,
  den  Nachbarstaat  mit  dem
Theile  der  Taxe,  welche  auf  den  Be-
        <pb n="49" />
        cette  dépeche  et  la  frontière  commune
  des  deux  Etats.

Les  takes  terminales  peuyent.
étre  liquidées  directement  entre

Etats  extrmes,  après  une  entente

entre  ces  Elats  et  les  Etats  intermédiaires.


Entre  pays  d'Europe,  les  taxes
sont  réglées  d’apres  ise  nombre  des
depeches  qui  ont  franchi  la  fronti6ère,
abstraction  #aite  du  nombre  des  mots
et  des  frais  accessoires.  Les  parts  de
iEtat  limitrophe  et  de  chacun  des  Etats
Suisants,  sont  déterminées  par  des  mo-Vennes
  etablies  contradictoirement.

Art.  55.

Les  talses  perçues  d’avance
bour  reponses  payes  et  accuss
de  réception  sont  portées  integralement
  par  l'oflice  qui  a  percu.
au  compte  de  lolsfiee  destinataire.
ces  réponses  et  ces  accuses  de
réception  tani  traités  dans  les
comptes  comme  des  dépeches  ordinaires
  qui  auraient  été  espédiés
  par  le  burean  destinataire.

Art.  56.

L#rsqu#une  dépéche,  quelle  qu’elle
soit,  à  616  transmise  par  une  voie  Gdil  —
rente  de  celle  qui  a  serri  de  base  à  ia
taxe,  la  différence  de  tafe  est  supportöée

47

förderungsweg  zwischen  dem  Ausgangspunkte
  dieser  Depesche  und  der
gemeinschaftlichen  Gränze  beider
Staaten  entfällt.

Die  Terminaltaxen  können  unmittelbar
  zwischen  den  Endstaaten  nach
Einvernehmen  zwischen  ihnen  und  den
zwischenliegenden  Staaten  liquidirt
werden.

Zwischen  europäischen  Ländern
wird  nach  der  Anzahl  der  Depeschen  abgerechnet,
  welche  die  Gränze  überschritten
haben,  abgesehen  von  der  Wortzahl  und
den  Nebengebühren.  Die  Autheile  des
Nachbarstaates  und  eines  jeden  der  nachfolgenden
  Staaten  werden  durch  gegenseitig
festzusetzende  Durchschnittssätze  bestimmt.

Art.  55.

Die  für  bezahlte  Antworten
und  Empfangs-Anzeigen  vorabeingehobenen
  Taxen  werden  durch  die
Verwaltung,  welche  sie  erhoben
hat,  ungeschmälert  für  die  Adreßverwaltung
  in  Rechnung  gestellt,
indem  diese  Antworten  und  Anzei
gen  in  den  Abrechnungen  so  behandelt
  werden,  als  ob  sie  wie  gewöhnliche
  Depeschen  von  der  Adreßstation
abgesendet  worden  wären.

Art.  56.

Wenn  irgend  eine  Depesche  auf  einem
anderen  Wege  befördert  wurde,  als  auf
demjenigen,  welcher  der  Berechnung  der
Taxen  zur  Grundlage  diente,  so  wird  die
        <pb n="50" />
        par  l'office  qui  a  détourné  la  dépẽche.



Art.  57.
Le  réglement  réciproque  des  comptes
#a  lieu  à  Pexpiration  de  chaque  mois.
Le  décompte  et  la  liquidation  du
vsolde  se  font  à  la  fin  de  chaque  trimestre.

Art.  58.
L  solde  résultant  de  la  liqnidation
est  payé  à  I’Etat  créditeur  en
franes  effectifs.

Titre  V.

Dispositions  générales.

Section  l.
Des  dispositions  Ccomplémentaires  et  des
Conférences.

Art.  59.

Les  dispositions  de  la  présente  Convention
  sont  complétées,  en  ce  qui  concerne
  les  rgles  de  détail  du  service
international,  par  un  rglement  commun
arrété  de  concert  entre  les  Administrations
  téelégraphiques  des  Etats  contractants.


Les  dispositions  de  ce  réglement
entrent  en  vigueur  en  mémeltemps  due
la  présente  Convention;  elles  peuvent
Etre,  à  toute  époque,  modlilices  d'un
commun  accord  par  lesdites  Administrations.


Taxdifferenz  von  derjenigen  Verwaltung
getragen,  welche  die  Umleitung  der  Depesche
  veranlaßte.

Art.  57.

Die  gegenseitige  Mittheilung  der  Rechnungen
  findet  am  Ende  eines  jeden  Monats
  statt.

Die  Abrechnung  und  die  Liquidation
des  Saldo  erfolgen  am  Ende  eines  jeden
Vierteljahres.

Art.  58.

Der  aus  der  Liquidation  sich  ergebende
Saldo  wird  dem  creditirenden  Staate
in  effectiven  Franken  ausbezahlt.

Fünfte  Kötheilung.

Allgemeine  Bestimmungen.

Erster  Abschnitt.
Von  ergänzenden  Bestimmungen  und
Conferenzen.

Art.  59.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  sind  hinsichtlich  der  Regulirung
des  internationalen  Dienstes  im  Einzelnen
durch  ein  gemeinschaftliches  im  Einverständnisse
  zwischen  den  Telegraphenverwaltungen
  der  contrahirenden  Staaten  erlassenes
  Reglement  ergänzt.

Die  Bestimmungen  dieses  Reglements
treten  gleichzeitig  mit  dem  gegenwärtigen
Vertrage  in  Kraft;  dieselben  können  durch
die  genannten  Verwaltungen  im  gemeinsamen
  Einverständnisse  jederzeit  abgeändert
werden.
        <pb n="51" />
        Art.  60.

Dans  le  cas  ou  une  difficulté  se
produirait  sur  Pinterprétation  del’une
des  dispositions  prin  cipales  de  la
Convention,  I'’Administration  des
téelégraphes  de  I’Etal  ou  aura  en
lieu  la  derniére  Conférence  couvoquera,
  sur  la  demande  d'une  on
de  plusieurs  Administrations,  une
Commission  spéciale  composée  des
délégués  des  Etats  contractants,  el
désignera  le  lieu  de  la  réunion.

Cette  Commission  résoudra  la
duestion  d’interprétation.  Ses  de--cisions
  auront  pour  celles  des  Administrations
  dui  n’auraint  pas  eru
devoir  S’##  faire  représenter,  la
meme  valeur  due  si  elles  V  avaient
pris  part.

Art.  61.

Une  Administration  télégraphidue,
  désignée  par  la  Conférence,
prendra  les  mesures  propres  à  faciliter,
  dans  un  intérét  Ccommun,  l'’exécution
  et  l’application  de  la  Convention.
  A  cet  effet  elle  organisera,
  sous  le  titre  de  „Bureau  international
  des  Administrations  t6é61é-—
graphidues,“  un  service  spécial  dui
fonctionnera  sous  sa  direction,  dont
les  krais  seront  supportés  par  toutes

49

Art.  60.

Sollte  sich  hinsichtlich  der  Auslegung
  irgend  einer  wesentlichen  Vestimmung
  des  Vertrages  eine  Schwierigkeit
  ergeben,  so  wird  die  Telegraphen-Verwaltung
  desjenigen
Staates,  wo  die  letzte  Conferenz
stattgefunden  hat,  auf  Verlangen
einer  oder  mehrerer  Verwaltungen
eine  von  den  Delegirten  der  contrahirenden
  Staaten  zusammengesetzte
Special-Commission  einberufen,  und
den  Ort  des  Zusammentritts  bestimmen.


Die  Commission  wird  die  Streitfrage
  über  die  Auslegung  zu  lösen
haben.  Die  Entscheidungen  der  Commission
  sollen  für  jene  Verwaltungen,
  welche  sich  dabei  nicht  haben  vertreten
  lassen,  eben  so  Giltigkeit  haben,
als  wenn  sie  daran  Theil  genommen
hätten.

Art.  61.

Eine  von  der  Conferenz  bezeichnete
  Telegraphen-Verwaltung  wird
die  geeigneten  Maßregeln  ergreifen,
um  in  allgemeinen  Interesse  die  Ausführung
  und  Anwendung  des  Vertrages
  zu  erleichtern.  Dieselbe  wird  zu
diesem  Zwecke  unter  dem  Titel  „Internationales
  Bureau  der  Telegraphen-Verwaltungen"
  einen  eigenen
unter  ihrer  Leitung  stehenden  Dienst
einrichten,  dessen  Kosten  von  allen
        <pb n="52" />
        les  Administrations  des  Etats  contractants
  et  dont  les  attributions
sont  déterminées  ainsi  qu’il  suit:

IIcentralisera  les  renseigements
de  toute  nature  relatifs  à  la  télégraphie
  internationale,  rédigera  le
taril,  dressera  une  statistique  géné—
rale,  procédera  auf  études  d'utilité
  commune  dont  il  serait  saisi,  et
rédigera  ur  journal  é6légraphique
en  langue  française.

Ces  documents  seront  distribués
par  ses  soins  aux  offices  des  Etats
contractants.

II  instruira  les  demandes  de
modifications  au  räglement  de  service
  et,  aprèes  avoir  obtenu  D’assen--timent
  unanime  des  Administrations,
lera  promulguer,  en  temps  utile,
les  changements  adoplés.

Art.  62.

La  présente  Convention  sera  soumise
à  des  révisions  périodiques,  ou  tontes
les  Puissances  qui  yF  ont  pris  part  seront
représentees.

A  Cei  effet,  des  Conférences  auront
lieu  sucressivement  dans  la  Capitale  de
chacun  des  Etats  contractants,  entre  les
délégués  des  dits  Etats.

50

Verwaltungen  der  contrahirenden
Staaten  getragen  und  dessen  Obliegenheiten,
  wie  folgt,  festgesetzt  werden:


Dasselbe  wird  die  auf  die  internationale
  Telegraphie  bezüglichen
Nachrichten  jeder  Art  sammeln,  den
Tarif  zusammenstellen,  eine  allgemeine
  Statistik  ausarbeiten,  Fragen
von  allgemeinem  Nutzen,  die  sich
ihm  darbieten,  studiren  und  ein  Telegraphen-Journal
  in  französischer
Sprache  redigiren.

Diese  Documente  werden  durch
seine  Vermittlung  unter  die  Verwaltungen
  der  contrahirenden  Staaten
  vertheilt  werden.

Dasselbe  wird  ferner  die  auf
Aenderungen  des  Dienstreglements
bezüglichen  Anträge  begutachten,  und,
nach  Erlangung  der  allseitigen  Zustimmung
  der  Verwaltungen  die  angenommenen
  Aenderungen  zu  rechter
Zeit  bekannt  machen.

Art.  62.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  periodischen
  Revisionen  unterworfen  werden,
wobei  alle  Mächte,  welche  daran  Theil  genommen
  haben,  vertreten  sein  werden.

Zu  diesem  Zwecke  sollen  nach  und  nach
in  der  Hauptstadt  eines  jeden  der  contrahirenden
  Staaten  Conferenzen  zwischen  den
Abgeordneten  der  genannten  Staaten  abgehalten
  werden.
        <pb n="53" />
        La  prochaine  réunion  aura  lieu  en
1871,  à  Florence.
Art.  63.

Une  „Carte  oflicielle  des  relations
telégraphipues“  sera  dresséc  et  publiée
par  I'Administration  française  et  soumise
à  des  revisions  Périodiques.

Section  ll.
Des  réserves.

Art.  64.
Les  Hautes  Parties  contractantes  se
réservent  respectivement  le  droit  de

prendre,  séparément,  entre  elles,  des
arrangements  paiticuliers  de  toute  nature,,
  sur  les  points  du  service  qui  Wintéressent
  pas  la  généralite  des  Etats,
notamment:

la  formatiou  des  tarifs;

le  rglement  des  comptes;

P’adoption  dappareils  ou  de  vocabulaires
  spéciaug,  entre  des  points  et  dans
des  cas  déterminés;

H’application  du  systeme  des  timbrestéelé
  graphe;

la  transmission  des  mandats  d’ar—
gent  par  le  téléegraphe;

la  perception  des  tagxes  à  l’arrivée;

le  service  de  la  remise  des  déepêeches
à  destination;

la  suppression  réciproque  des
frais  de  transport  des  télégrammes
par  la  poste;

Der  nächste  Zusammentritt  wird  im

Jahre  1871  zu  Florenz  stattfinden.
Art.  63.

Eine  officielle  Karte  der  telegraphischen
Verbindungen  soll  durch  die  französische
Verwaltung  angefertigt,  veröffentlicht  und
periodisch  revidirt  werden.

ZZweiter  Abschnitt.
Von  den  Vorbehalten.

Art.  64.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  behalten
  sich  beziehungsweise  das  Recht  vor,  abgesondert
  unter  sich  besondere  Uebereinkünfte
jeder  Art  über  solche  Theile  des  Dienstes
abzuschließen,  wobei  nicht  die  Gesammtheit
der  Staaten  interessirt  ist,  namentlich  über:

die  Aufstellung  der  Tarife;

die  Gebühren-Abrechnung;

die  Annahme  besonderer  Apparate  oder
Wörterverzeichnisse  zwischen  gewissen  Punkten
  und  in  gewissen  Fällen;

die  Annahme  des  Systems  von  Depeschenmarken;


die  telegraphische  Beförderung  von
Geldanweisungen;

die  Erhebung  der  Gebühren  bei  der
Ankunft;

den  Bestellungsdienst  der  Depeschen
am  Bestimmungsorte;

die  gegenseitige  Aufhebung  er
Gebühren  für  die  Beförderung  der
Depeschen  mittelst  Post;
        <pb n="54" />
        les  dépéeches  à  faire  suivre  au
delä  des  limites  fixées  par  l'ar
tiche  28;

I’extension  du  droit  de  franchise  aux
dépéeches  de  service  qui  concernent  la
Mmétéorologie  et  tous  autres  objets  d’in--trét
  public.

Section  IHI.

Des  adhésions.

Art.  65.

Les  Etats  qui  wont  point  pris  part
à  la  présente  Convention,  seront  admis
4  y  adhérer  sur  leur  demande.

Cette  adhésion  sera  notifice  par  la
voie  diplomatiqne  à  celui  des  Etats  contractants
  au  sein  duquel  la  dernière  conförence
  aura  été  tenue,  et,  par  cet  Etat,
a  tous  les  autres.

Elle  emportera,  de  plein  droit,  accession
  à  toutes  les  clauses  et  admission  à
tous  les  avantages  stipulés  par  la  préesente
  Convention.

Toutefois,  en  ce  qui  concerne  les
tarifs,  les  Etats  contractants  se
réservent  respectivement  d’en  refuser
  le  bénélice  aux  Etats  qui  demanderaient
  à  adhérer  sans  réduire
leur  tarif  dans  une  mesure  suffisante.


52

die  Depeschen,  welche  über  die
durch  den  Art.  28  festgesetzten  Gränzen
  hinaus  nachzusenden  sind;

die  Ausdehnung  der  Taxfreiheit  auf
Dienstdepeschen,  betreffend  die  Meteorologie
und  alle  anderen  Dinge  von  öffentlichem
Interesse.

Pritter  Abschnitt.
Von  den  Beitritten.

Art.  65.

Den  Staaten,  welche  an  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  nicht  Theil  genommen
haben,  wird  auf  ihr  Begehren  der  Beitritt
zu  demselben  gestattet.

Von  diesem  Beitritte  wird  demjenigen
der  contrahirenden  Staaten,  wo  die  letzte
Conferenz  stattgefunden  hat,  auf  diplomatischem
  Wege  Kenntniß  gegeben,  und  durch
diesen  Staat  allen  übrigen.

Der  Beitritt  schließt  von  Rechtswegen
die  Zustimmung  zu  allen  Klauseln  und
die  Theilnahme  an  allen  Vortheilen  in
sich,  welche  in  diesem  Vertrage  stipulirt
worden  sind.

Was  jedoch  die  Tarife  betrifft,
so  behalten  sich  die  contrahirenden
Staaten  das  Recht  vor,  denjenigen
Staaten,  welche  den  Beitritt  verlangen
  würden,  ohne  ihren  eigenen  Tarif
in  einem  annehmbaren  Verhältnisse
herabzusetzen,  den  Vortheil  derselben
zu  verweigern.
        <pb n="55" />
        D

Art.  66.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s'engagent  à  imposer,  autant  qdue  possible,
  les  règles  de  la  présente  Convention
  aux  compagnies  concessionnaires  de
lignes  (eléegraphiques  terrestres  ou  sousmarines,
  et  à  negocier  avec  les  compagnies
  existantes  une  réduction  réciproque
  des  tarifs,  s'il  F  a  lieu.

Ces  compagnies  seront  admises
aux  avantages  stipulés  par  la  Convention,
  moyennant  accession  à
toutes  ses  clauses  obligafoires  et
sur  la  notification  de  I'Etat  qui  a
accordé  la  concession.  Cette  notification
  aura  lieu  conformément
au  second  paragraphe  de  lartiole
précédent.

La  résere  qui  termine  ce  méme
article  est  applicable  aux  té1légraphes
  privés  dont  le  tarif  ne
se  rait  point  röduit  dans  une  mesure
jugée  suffisante  par  les  Etats  intéressés.


Les  bureaux  télégraphiques  des  Compagnies
  de  chemins  de  fer  ou  autres  ex—
bloitations  privées,  situés,  sur  le  territoire
continental  des  Etats  contractants  ou
adhérents,  et  pour  lesqduels  il  y  aurait
une  tale  supplémentaire,  ne  seront  com
pris  en  aucun  cas  dans  le  tarif
international.

3

Art.  66.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  verpflichten
  sich,  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  bei  den  für  Land
oder  unterseeische  Telegraphenlinien  concessionirten
  Gesellschaften  soweit  möglich  Eingang
  zu  verschaffen  und  vorkommenden
Falls  mit  den  bestehenden  Gesellschaften
über  eine  gegenseitige  Ermäßigung  der  Tarxen
  zu  unterhandeln.

Diese  Gesellschaften  werden  zu
den  durch  den  Vertrag  festgesetzten
Begünstigungen  zugelassen  auf
Grund  des  Beitritts  zu  allen  seinen
obligatorischen  Klauseln  und  auf
Mittheilung  desjenigen  Staates,
welcher  die  Concession  ertheilt  hat.
Diese  Mittheilung  findet  im  Sinne
des  zweiten  Absatzes  des  vorhergehenden
  Artikels  statt.

Der  am  Schlusse  eben  dieses  Artikels
  gem  achte  Vorbehalt  findet  auf
jene  Privattelegraphen  Anwendung,
deren  Tarif  nicht  in  einem  von  den
betheiligten  Staaten  für  annehmbar
  erachteten  Verhältnisse  herabgesetzt
  werden  sollte.

Diejenigen  Telegraphenstationen  der
Eisenbahngesellschaften  oder  anderer  Privatunternehmungen
  auf  dem  continentalen
Gebiete  der  contrahirenden  oder  beigetretenen
  Staaten,  für  welche  eine  Zuschlagsgebühr
  zu  entrichten  ist,  werden  in  keinem
  Falle  in  den  inter  nationalen
Tarif  aufgenommen.
        <pb n="56" />
        Art.  67.

Lorsque  des  relations  télégraphiques
  sont  ouvertes  avec  des
Etats  non  adhérens,  ou  avec  des
eKploitations  privées  qui  m'auraient
boint  accédé  aux  dispositions
räglementaires  obligatoires  de  la
présente  Convention,  ces  dispo-Sitions
  reglementaires  sont  in
variablement  appliquées  aux  correspon
  dances  dans  la  partie  de  leur
parcours  qui  emprunte  le  territoire
des  Etats  contractants  ou  adhérents.


Les  Administrations  intéressées
déterminent  la  tagde  applicable  à
dette  partie  du  parcours.  Cette
tazxe,  qui  ne  peut  étre  qu'un  multiple
  de  la  taxe  normale  insoerite
aux  tarifs  Conventionnels,  est
ajoutée  à  celle  des  offices  non
participants.

En  fai  de  duoi,  les  déelégnes  respectils
  ont  signé  le  présent  acte
et  Iont  revétu  do  leurs  cachets.

Fait  à  Vienne  le  21  juillet  1868.

Art.  67.

Wenn  der  telegraphische  Verkehr
mit  solchen  Staaten  eröffnet  wird,
welche  nicht  beigetreten  sind,  oder
mit  solchen  Privatunternehmungen,
welche  die  obligatorischen  reglementarischen
  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  nicht  angenommen
  haben,  so  finden  diese  reglementarischen
  Bestimmungen  auf  jenem
Theile  des  Depeschen-Beförderungsweges
  unverändert  Anwendung,  welcher
  sich  auf  dem  Gebiete  der  contrahirenden
  oder  beigetretenen  Staaten
befindet.

Die  betheiligten  Verwaltungen
bestimmen  die  für  diesen  Theil  des
Beförderungsweges  entfallende
Taxe.  Diese  Taxe,  welche  nur  ein
Vielfaches  der  in  den  vertragsmäßigen
  Tarifen  enthaltenen  Normaltaxe
  sein  darf,  wird  zu  jener  der
nicht  theilnehmenden  Verwaltungen
hinzugerechnet.

Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Abgeordneten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigedruckt.

So  geschehen  zu  Wien  den  21.
Juli  1868.
        <pb n="57" />
        55

v.  Chauvin,
Directeur  Géndral  des  Téeléegraphes  de  IAllemagne
du  Nord.

Le  Comte  Szechenyi.
Conseiller  aulique  au  Ministere  impérial  et  Royal
des  Aflaires  étrangeres.
Brunner,

Directcur  des  Tlégraphes  I.  R.

Takdos,
Conseiller  au  AMinistre  Royal  de  Hongrie.

Zimmer,

Conseilleur  intime.  Directcur  des  voies  de  Com
munications  du  Grand-Duche  de  Bade.
Schwerd,

Inspecteur  des  Télégraphes.

Gumbart,
Conseilleur  de  la  Direction  Gendrale  des  Com
munications,  Directeur  des  Telécgraphes  de  Bariére.

Fassiaua,
Direeteur  Général  de  PAdministration  des  chemins
de-  fer.  postes  et  teldgraphes  de  Belgique.

Vinchent,
Ingenicur  en  chef.  Directeur  des  Téeléegraphes  du
Royaume  de  Belgiquc.
Faber,
Directeur  des  Tlégraphes  de  Danemark.
L.  M.  de  Tornos,
Déléegué  de  TEspagne.

Ch.  Jagerschmidt.
Sous-Directeur  au  Slinistere  des  Affaires
Cktrangeres  de  Francc.

Le  Comte  de  Durckheim,
Inspecteur  Génral  des  lignes  télégraphiques
(France.)

v.  Chauvin,
General-Oirektor  der  Telegraphen  des  Norddeutschen
Bundes.

Graf  Szechenji,

Hofra#b  im  k.  k.  Mlnisterlum  der  answärtigen  Angelegenheiten.


Brunner,

Director  der  k.  k.  Telegraphen.
Takäcs,

Sectionsrath  im  K.  ungarischen  Ministerlum.
Zimmer,
gebeimer  Rath,  Direktor  der  großherzoglich-badischen
Verkehr#anstalten.

Schwerd,
Telegraphen-Znspector.
Gumbart,

General-Direktionsrath  der  Verkehrsanstalten,  Direktor
der  balertschen  Telegraphen.

Fassiaur,

General-Director  der  belgischen  Eisenbahn-,  Post-  und
Telegraphen-Verwaltung.
Vinchent,

Ober-Ingenieur,  Direktor  der  k.  belgischen  Telegraphen.

Faber,
Direktor  der  däuischen  Telegraphen.

L.  M.  v.  Tornos,

Abgeordneter  von  Spanien.

Ch.  Jagerschmidt,
Sous-Directeur  im  französischen  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.

Graf  v.  Dürckheim,
General-Inspector  der  französischen  Telegraphen-Linten.
        <pb n="58" />
        56

F.  Goldsmid,
Lieutenant-CTolonel,  Directeur  en  chef  des  Tele
graphes  Indo-Europdens.

G.  Glover,
lieutenent-olonel  R.  E.,  Ancien  Directeur  Général
du  Téléegraphe  des  Indes.
Themistocle  Metaxä,
Consul-Génédral  de  Grece.

Ernest  d'Amico,

Directeur  Genéral  des  Télégraphes  ltaliens.
Chev.  Ferd.  Shäfer,

Delégué  du  Grand-Duché  de  Luxembourg.

C.  Nielsen,
Directeur  en  chef  des  Telégraphes  de  Norvege.

Staring,
Raférendaire  au  Ministere  da  Dintdrieur,  chargé
de  Padministration  des  Télégraphes  des  Panis-Bas.

C.  de  Lüders,

Conseilleur  privé,  décléegué  du  Gouvernement  Persaa.

V.  Evaristo  do  Rego,
Adjoint  à  la  Direction  Géndrale  des  Tóléegraphes
de  Portugal.

Jean  J.  Falcoiano,
Directeur  Géndral  des  Postes  ct  Téeléegraphes
(Principautes-Unies).

C.  de  Lüders,
Conseiller  privc,  Directeur  Géndral  des  Télégraphes
  Russes.

Mladen  Z.  Radoycovits,
Secrétaire  de  la  Direction  des  Postes  et  des
Téelégraphes  de  Serbie.

P.  Brändström,
Directeur  Géneral  des  Télégraphes  de  Suede.

F.  Goldsmid,
Oberst-leutenank,  General-Dlrector  der  indo-europälschen
Telegraphen.

G.  Glover,
K.  J.  Oberst-Lieutenant,  gew.  General-Direktor  der
Iindischen  Telegraphen.

Themistocles  Metaxä,
öriechischer  General=  Conful.

Ernst  d’'Amico,
General-Director  der  italienischen  Telegrapben.
Ferdinand  Ritter  v.  Schäfer,
Ageordneter  Hes  Großherzogthums  Luremburg.

C.  Nielsen,
General-Dtrector  der  norwegischen  Telegraphen.
Staring,

Reserendar  im  Ministerium  des  Innern,  betraut  mit
der  Verwaltung  der  niederlandischen  Telegraphen.

C.  v.  Lüders,
Gepeimrath,  Abgeordneter  der  persischen  Reglerung.
V.  Evaristo  do  Rego,

Adjunct  der  General-Direktion  der  portugiesischen  Telegraphen.


Johann  J.  Falcoiano,
General.  Direktor  der  Posten  und  Telegraphen  der  Vereinigten
  Fürstenthümer.

C.  v.  Lüders,
Geheimrath,  General-Director  der  russischen  Telegrapyen.

Mladen  3Z.  Radojcovits,
Directions-Secretär  der  serbischen  Posten  und  Telegraphen.


P.  Brändström,
General-Direktor  der  schwedischen  Telegraphen.
        <pb n="59" />
        L.  Curchod,
Directeur  des  Teléegraphes  de  la  Confedéretion
Suissc.

G.  Serpos,
Scerétaire  Géndral  de  la  Direction  des  Telsgraphes
  de  Turquie.

Klein,
Directeur  des  Télégraphes  et  de  la  Commission
Royale  pour  la  Construction  des  chemins  de  fer
de  IEtat  de  Wurtemberg.

Schrag,
Assesscur  de  la  Direction  des  Telégraphes  de
Wurtemberg.

b

L.  Curchod,
Telegraphen-Oirektor  der  schweizerischen  Eldgenossenschaft.

G.  Serpos,

General-Serretär  der  türkischen  Telegraphen-Direction.

Klein,
Director  der  Telegraphen  und  der  Eisenbahnbauten  des
württembergischen  Staates.

Schrag,
Afsessor  der  württembergtschen  Telegraphen-Direction.
        <pb n="60" />
        58

Annexes
à  la  Convention  internationale.
Tableaux
des  taxes  lixées  pour  servir  à  la  sormation  des  tariss  internationaux  en  exécution  de
ParlicIe  34  de  la  convention.

A.
Tares  Terminales.

(La  take  terminale  est  celle  qui  revient  dchadue  Etat  pour  les  Ccorrespondances  en  provenance
ou  d  destination  de  ses  bureaux).

 

Désignation  Indication  Taxe.
des  Etals.  des  correspondances.

Obserrations.

Fres.  Cent.

 

 

AdemapnePeour  les  correspondances  dui  traverdie

  Worc  sent  les  Etats  de  I’Union  austro-  Taxe  commune  avec  les  amres
germanique.  ...  3..  Etals  de  I'Union  austro-kermaniqne.

Pour  toutes  les  autres  correspondances  2  550

Taxes  de  la  Compagnie  dite  Nercker;
Des  cotes  de  I’Allemagne  du  Nord
Londres:

1%  Pour  les  correspondances  des

 

 

Etats  de  PUnion  .  4..
Zukotsrtoutcslesautres...  4  50
Des  cotes  de  IAllemagne  du  Nord
lous  les  aulres  bureaux  de  la  Grande
Bretagne  et  de  Plrlande:
%  Pour  les  correspondances  des
Etats  de  P’Unin  5
20  Pour  toutes  les  autres  5  50
Taxe  commune:  lo  uvec  les
Etais  de  I’Union  pour  toute
dépeche  qui  traverse  ces
ktats;  209  àvec  la  Suisse  pour
ui  te
Au#frickhe  esPour  toutes  les  correspondandes  3  —  Laee
Hongrie  pour  toule  dépeche  qui  trausile

  par  Cet  klat  en  franchissant
  la  fromiète  francoilalienne.
        <pb n="61" />
        59
Beilagen

zum  internationalen  Vertrage.

Tabellen

der  in  Ausführung  des  Vertrags  -Artikels  34  festgesetzten  Taren  für  Aufstellung  der  internationalen
  Tarife.

 

 

Terminaltaren.

(Unter  Terminaltaxe  versteht  man  diejenige  Taxe,  welche  einem  jeden  Staate  für  die  von  seinen
Stationen  herrührende  oder  hach  denselben  bestimmte  Correspondenz  zukommt.)

 

 

 

 

 

Bezeichnung  Taxe.
ver  Bestimmung  der  Depeschen.  Bemerkungen.
Staaten.  FErank.]  Cent.
Norddeutscher  Für  die  durch  die  Staaten  des  deutsch-öster-Bund
  reichischen  Telegrapben-  *  besörder:  [chemeinsame  Tore  mit  ven  öbrlgen
ten  Depeschen  3  .  sten  irh  bergx,  uesterrelchl=Für
  alle  anderen  maete  2  50
Taxe  der  Neuter'  schen  Telegraphen=  Compagnie:

*  den  Küften  des  Norddeutschen  Bundes
  nach  Lon
1.  Für  ren  der  deufg  österreich-Sien
  Vereinsstaaten  44%
2.  Für  alle  anderen  4
Von  den  Küsten  des  Norddeutschen  Bundes
  nach  allen  anderen  Stationen  Großbuitanniene
  und  Irlands:
1.  Für  Depeschen  der  deutsch-  oͤsterreichischen
  Vereinsstaaten  5
2  Hür  alle  anderen.  5  so  Gemeinsame  Tare:  1.  mit  den
deutsch-öfterreichischen  Vereins-Staaten
  für  jede  Depesche,
welche  durch  diese  Staaten
befördert  wird;  2.  mit  der
Oesterreich  Für  alle  Depesche  3.  Stei  Goer  ein  ch
und  Ungarn  3.  mit  Italien  für  jede  Dopesche,
welche  durch  diesen  Slaat  transitirt,
  und  dle  französtsch-lallenische
  Gränze  überschrettet.
        <pb n="62" />
        i

 

 

 

 

 

 

Döslgnstlon  Indication  Trare.
Observations.
des  Etats.  des  correspondances.
Frcs.Cent.-3
Backe  Pour  les  correspondances  dul  traver-  Taxe  commune  avec  les  autres
sent  les  Etats  de  I'Unilon  3  Et#ate  de  P’Unlon.
La  ta1e  de  1  franc  pour  la
France,  P’Ilalie  et  la  Suisse,
est  commune  avec  les  autres
Pour  toutes  les  autres  1  Ctais  de  I’Union,  lorsque  les
Correspondances  emprument
les  lignes  Bavaroises  ou
Wurtembergeolses.
Havtère  Pour  les  correspondances  qui  traversent
  les  Etats  de  l'Union  3  Taxe  commune  avec  les  autres
Etats  de  I'Union.
La  tage  de  1  frauc  pour  la
France,  l'Italie  et  la  Suisse
est  Commune  avec  les  Autres
Pour  toutes  les  autres.  1  Elat#s  de  ’Union,  lorsdne  les
Correspondances  emprunten
les  lignes  Badoises  ou  Wurtembergeoises.

Beiptgte  Pour  toutes  les  correspondances  1
Taxes  de  la  Compagnie  dite  Submarine
  Telegrap
„bes  cotes  de  la  a  Beigiuue  Londres  3
„  „  Aaux  autres  bureaux  télég
  *#  ues  de  la  Grande  Breiagne
Irlande  4
Danemar  von  166  correspondances  échangées
avec  la  Grande  Bretagne  et  P’Irlande  1  0
PFour  toutes  les  autres  .  1..
Espage  Pour  toutes  les  correspondances  .  2  50
Etats  de
Eglise  Pour  toutes  les  correspondances.  1
France  Pour  les  correspondances  echangées
avec  les  Etats  Wonmti#cnur,  le  Portugal,
  les  kaiss  s-Bas  et  le  Wurtemberg  2
Pour  toutes  les  autres  3
Pour  les  correspondances  Cchangees
avec  ’Algerie  et  la  Tunisie  (ycompris
lataxe  Cventuelle  du  transit  Fançais)  5
Tares  de  la  Compagnie  dite  Siebmarine
  Telegrapsi  ½  .
Des  cbies  de  la  Manche  à  Londres  3
“  ?  „  aux  aAutres  bureaux
  tciegra  In  ues  de  la  Grande
Bretagne  et.  Irlande  4
        <pb n="63" />
        61

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  Tare
der  Bestimmung  der  Depeschen.  Bemerkungen.
Staaten.  Frank.Cent.
Baden  Für  die  durch  die  deutsch-österreichischen  Gemeinsame  Tare  mit  den  üdrigen
Vereinsstaaten  beförderten  Depeschen  3  m-  usterreichischen  Vereins=*Die
  Tare  von  1  Frank  für  Frank-1
  reich,  Itallen  und  die  Schweiz
-  ist  gemeinschaftlich  mit  den  an-Für
  alle  anderen  !1„DPDPbderer  deutsch-österreschischen  Vereins-Staaten,
  wenn  die  Deveschen
die  baierischen  eder  württembergischen
  Linien  berühren.
Baiern  Für  die  durch  die  deutsch  österreichischen  it  den  übrige
Vereinsstaaten  beförderten  Depeschen  3  Eazkernan.n  urn,
taaten.
Die  Tare  von  1  Frank  für  Frankreich,
  Italien  42  kh  Sche
·  ist  gemeinschaftlich  mit  den  übri-Für
  alle  anderen.  1  410  rrscbeschh  den  Vereins-Staaten,
  wenn  die  Depeschen
die  barischen  eder  württembergl=D.
  schen  Linlen  berühren.
Belgien  Für  alle  Depesbbbbhen  1!  .-Taxen
  der  Submarine  Telegraph  I
Company:  !
Von  den  Küsten  Belgiens  nach  London  .
Von  den  Küsten  Belgiens  nach  den  übrigen
Telegraphen  =  Stationen  Großbritanniens
und  Irladdgdg  4
Tänemark  Für  die  mit  Großbritannien  und  Irland
gewechselten  Depeschen  ...  150
Für  alle  anderen  .  l..
Spanien  Fuͤr  alle  Depeschen.  2  50
Kirchenstaat  Für  alle  Depesczbhben  l..
Frankreich  Für  die  mit  den  päpstlichen  Staaten,  mit
Portugal,  den  Niederlanden  und  mit
Württemberg  gewechselten  Depeschen  2
Für  alle  anderen  3
Für  die  mit  Algerien  und  Tunis  gewechselten
  Depeschen  (die  allfällige  französische
Transittaxe  inbegriffern  5
Taren  der  Submarine  Telegraph
Companz:
Von  den  Küsten  dee  Canal  la  Mauche
nach  London..  -)Jv.5)  3
Von  den  Küsten  des  Canal  la  Manche
nach  den  übrigen  Telegraphen-Stationen
Großbritanniens  und  Irlandes  1
        <pb n="64" />
        62

 

Désignation
des  Etats.

Indication
des  correspondances.

a  de.

Fres.Cem.

Observations.

 

Grande
Breitapne
Inde  britannique)


Gece
Italie

Laivemborir.

Norvège

Pays-Bas

Perse

Portigal

PHrincipautes
  Unies

 

10  De  Fad  aux  bureaux  télégraphiques
ci-après:
Bushire
Kurrachee
Indostan  à  Pouest  de  Chittagong
de  de  Ceylan  et  bureaux  à  Fest.
de  Chittagon
2%  De  Bushire  aux
Kurrache
Indostan  à  l’ouest  de  Chillagong
le  de  Ceylan  et  bureaux  i  F’est  de
Chittagong  ....
Pour  toutes  les  Correspondances
Pour  les  correspondances  échangées,
avec  la  Belgiquc  est  les  Pays-Bas
Pour  les  correspondances  6Cchangées
avec  I’Allmagne  du  Nord  (Via
France),  Bade,  la  Baviére,  I7c  Dancmark,
  Espagne,  la  Grece,  le  Luxem—
bourg,  le  Portugal,  les  Principautes
Unies,  la  Serbie,  ie  Wurtemberg  et
Hohenzollern  ......
Pour  toutes  les  autres  correspondances
Taxes  de  la  Compagnie  dite  Meiferranean
  Eætension  Telegrapli  Cy.:
Pour  les  correspondances  échangées
avec  Malte  et  Cortonn
Pour  toutes  les  correspondances

1½½  ci-aprés:

Pour  toutes  les  correspondances.
Pour  les  correspondances  qui  travcrsent
  les  Etats  de  I’Union  ..
Pour  les  correspondances  échangées
avec  Pitalic)  Malte,  Corfou  ei  la
Suisse  par  la  Belgique  et  la  France
Pour  toutes  les  aulrgge.
Taxes  de  la  Compagnie  dite  Eleckrie
and  International  Telegraph  Cu.  .
Des  cotes  des  Pays-Bas  à  Londres
»  v  »  »quxs,uikcs
bureaux  télègraphiques  de  la  Grand-Bretagne
  et  de  IIrlande  .
Pouktouteslescokkespotuiances.
Pouktouteslescorrespondances.
Pauktoutcslescorresponciances.

 

10
44
49

25
34

39

50
50u
50
50

50

SJSo

50

50

——  *

 

 

.Taxe  commune  avbcc  les  au#res

Etals  de  l'Union.
        <pb n="65" />
        63

 

Bezeichnung
der

Etaaten.

Bestimmung  der  Depeschen.

Taxe.

 

Frank.

Cent.

Bemerkungen.

 

Groß-Britannien
  (Britisch
Indien)

Griecheuland
Jtalien

Luxemburg
Norwegen
Niederlande

ersien
ortugal

ereinigte

Fürstenthümer

I.  Von  Fahy  nach  folgenden  Telegraphen=Stationen:

Bushire
Kurrachee  .
Indostan  westlich  von  Chittagong.  ·
Insel  Ceylon  und  Stationen  östlich  von
Chinagong
2.  Von  Bushns  nach  folgenden  Stoitnen:
Kurrachee
Indostan  westlich  von  Chittagong  .
Insel  Ceylon  und  Stationen  östich  von
Chittagong
Für  alle  Depeschen
Für  die  mit  Belgien  und  den  Niederlanden
gewechselten  Depesche
Für  die  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  Gia
Frankreich),  Baden,  Bayern,  Dänemark,
Spanien,  Griechenland,  Luremburg,  Portugal,
  den  vereinigten  Fürstenis#imern,
Serbien,  Württemberg  und  Hohenzollern
gewechselten  Depeschen.
Für  alle  übrigen  Depeschen
Taren  der  Me  diterrauean  Extension
  Telegraph  Company:
Für  die  mit  Malta  und  Corsu  gewewsel·
ten  Depeschen
Für  alle  benP  .  .
FukalleDepeschen...
Fuͤr  die  durch  die  Staaten  des  deutsch  oͤsterreichischen
  Vereines  befoͤrderten  Depeschen
Für  die  mit  Italien,  Malta,  Corfu  und  der
Schweiz  über  Belgien  und  Frankreich  *
wechselten  Depeschen.  .
Für  alle  anderen
Taxen  der  Electric  and  International
  Telegraph  Company:
Von  den  Küsten  der  Niederlande  nach  London

den

tbrigen  Telegraphen  Stationen  Großbritanniens
  und  Irlands

Für  alle  Depeschen

Für  alle  Depeschen

Für  alle  Depeschen

 

 

10

49

25
34

39

S

—□

 

50.
50
50.
50

50

50

 

 

|

Gemelnsame  Tare  mit  den  übrigen
deutsch=  öbeerreichischen  Vereins=
        <pb n="66" />
        64

 

Désignation
des  Etats.

Ilndication
des  correspondances.

Taxe

Fres.  I  Cem.

Observations.

 

Ruess6

Serbie
Enuede

Oitisse

Turqite

 

%  A  partir  des  frontiéres  d’Europe:
Pour  les  bureaux  de  la  Russie  d  Europe,
  le  Caucase  excepte
Pour  les  bureaus  du  Caucase
Pour  la  Russie  d'Asie,  d  Pouest  du
méridien  de  Tomsk
Pour  la  Russie  d’Asie,  entre  les  mẽridiens
  de  Tomsk  et  de  Werkhne-Oudinsk

20  A  partir  de  la  frontière  de  Derse:
Pour  les  bureaux  de  Caucase
Pour  les  autres  bureaux  de  la  Russie
d’Europe
Pour  la  Russie  WAsie  4  Douest  du
méridien  de  Tomsk
Pour  la  Russie  d'Asie  entre  les  méridiens
  de’Pomsk  ei  de  Werkhne-Oudinsk
  .  .

Pouktoutcslescokkcspontlances.

Four  les  Correspondances  echangees
avec  la  Grande  Bretasne  et  l'  F’iriande,
et  lPItalie  ..

Pour  touies  les  autres

Pour  toutes  les  correspondances

%  Correspondances  échangees  av#cc
I’Emope  CVo#e  des  Principamés
Unies  en  de  la  Serbie)  et  Correspondances
  échangées  avec  Ia  Grece,  les
Principautés  Unies  el  la  Serbie:
Pour  les  burcaux  de  la  Turuie

d'’Europe

Pour  lesbureaux  de  la  Trgue:  d’Asie:

a)  Ports  de  mer
5)  Intérieunr
2°  Correspondances  Gechangées  arec
I  Europe  (par  les  autres  frontières):
Pour  les  bureaut  de  la  Turquie
d'’Europe

Pourlesburenux  dela  Turquie.  MAsie:

a)  Ports  de  mer
5)  Interieur

 

O##

1ir.  —
        <pb n="67" />
        65

 

 

 

Bezeichnung  Tare
der  Bestimmung  der  Depeschen.  Bemerkungen.
Staaten.  Fraunk.]  Cent.
Rußland  1.  Von  den  Gränzen  Europa's:
Nach  den  Stationen  im  europäischen  Rußland,
  mit  Ausnahme  des  Caucasus=  5
Nach  den  Stationen  im  Caucasus  8
Nach  dem  asiatischen  Rußland,  westlich
vom  Meridian  von  Tomsk-  13
Nach  dem  asiatischen  Rußland,  zwischen
den  Meridianen  von  Tomsk  und
Werkhne-Oudinsk  21
2.  Von  der  Gränze  Persiens:
Nach  den  Stationen  des  Caucasus  4
Nach  den  Ubrigen  Stationen  im  europäischen
  Rußland.  12
Nach  dem  asiatischen  Au#,  wesilich
vom  Meridian  von  Tomsk  13
Nach  dem  asiatischen  RKupland.  zwischen
den  Meridianen  von  Tomsk  und
Werkhne-Oudinsk=  ..  21
Serbien  Fur  alle  Depeschen  1
Schweden  Für  alle  mit  Großbritannien  und  Irland
und  mit  Jtalien  gewechselten  Depeschen  3
Fur  alle  anderen  2  50
Schweiz  Fur  alle  Depeschen.  1
Türkei  1.  Depeschen,  die  mit  Europa  (über  die  Vereinigten
  Fürstenthümer  und  Serbien),
ferner  mit  Griechenland,  den  Vereinigten
Fürstenthümern  und  Serbien  gewechselt
werden:
Für  die  Stationen  der  europäischen  Türkei  3
Für  die  Stationen  der  asiaischen  7  Türkei:
a)  in  Seehäfen  7
hb)  im  Junen.  11
2.  Depeschen,  welche  mit  Europa  (über  die
anderen  Gränzen)  gewechselt  werden:
Fur  die  Stationen  der  europäischen  Türkei  4
Für  die  Stationen  der  asiatischen“  Türfeiz
à)  in  Seehäfen  8
b)  im  Innern.  12
7
        <pb n="68" />
        66

 

Désignation
des  Etats.

Indication
des  correspondances.

Observations.

 

 

MWirtemberg
et  Honen
zollern

S

 

 

3°%  Correspondances  échangées  arec
lnde  et  la  Perse:

a  Turquie  d’Asie,  premiére  rgion
5)  Turquie  d'Asie,  deuxieme  région
c)  Turquie  d’Europe

FPour  les  correspondanccs  qui  trarersent
  les  Etats  de  I’Union.  .

Pour  les  correspondances  échangées
avec  la  France,  I’Italie  et  la  Suisse

 

Taxe.
Fres.]  Cenc.
9

13  50
1144
3  .

1

 

 

 

 

axe  commune  avec  les  autres
4Elats  de  I'Union.

La  lagxe  de  1  franc  pour  la
France  est  commune  avec
les  amtres  Etals  de  IPUnion.

llen  st  de  meme  pour  l'lialie
et  la  Sulsse  lorsque  les  cor“
respondances  empruntent  les
lines  Badoises  ou  Bava
roises.
        <pb n="69" />
        Bezeichnung  Tare.
der  Bestimmung  der  Depeschen.  Bemerkungen.
Staaten.  Frank.Cent.
3.  Depeschen,  welche  mit  Indien  und  Persien
gewechselt  werden:
a)  Für  die  asiatische  Türkei,  1.  Region  9
b)  „  5  »  «  2.  Region  13  50
c)  „„eulropaͤischen,  171450
Württemberg  Für  die  durch  die  Staaten  des  deutsch-öster-  Gemelusame  Toxe  mit  den  übrigen
und  Hohen=  eichischen  Vereines  beförderten  Depeschen  3  deutsch-österrelchtschen  Vereinszollern

Die  Taxe  von  1  Frank  für  Frankreich
  ist  gemeinschaftlich  mit  den
Für  die  mit  Frankreich,  Italien  und  der  U  hen  Kaush-berechchen
Schweiz  gewechselten  Depeschen  D1  Dosselbe  gilt  auch  für  Jtallen
und  die  Schweiz,  wenn  die
Depeschen  die  badlschen  oder
bayerischen  Linten  berühren.
        <pb n="70" />
        68
B.

Tare  de  Transit.

(Ua  tazxe  de  transit  est  celle  qu  revient  à  chaque  Etat  pour  les  correspondances  qui
traversent  son  territoire.)

 

 

 

 

Désignation  Indication  Tare.  Observations.
des  Etats  des  correspondances.
Fres.  Cem.
Allma  Pour  les  correspondances  qul  traverdir
  Vor  sent  les  Etats  de  I'Union  austro-  Taxe  commune  arcc  les  autres
germanique  7.  "1  3  Etats  de  I’Union  austro-ger-Pour
  toutes  les  autres  correspondances  manique.
dans  toutes  les  directions  2  50
An#riche  erPour  les  correspondances  —  J.
Hongrie  entre  les  frontières  austro  russe
d'une  part,  et  franco-  italienne  ou  rage  commune  aver  Pllal
lranco-suisge  dautre  part  2  50  Aber  la  Suluso
Taxe  commune:  10  avec  les
Etals  de  1’'Union  pour  toute
déepeche  qui  transite  par  cen
Pour  toutes  les  autres  correspondances  3  Ktats;  22  avecl’##alfe  ou  #-Suisse
  pour  toute  dépechbe  qui
transite  par  ces  Elals  et  pa#r
les  frontières  franco-Ialienne
Oou  franco-suisse.
Hade  Pour  les  correspondances  gui  trarer-  bour  les  dépeches  qui  traversent
  les  Etats  de  I’Union  .  »  3  sem  les  Etais  de  l'Union,
cette  laxre  cst  commune  avec
ces  Etats.
Pour  toutes  les  autres  1
Havière  Pour  les  correspondances  qui  trav  ersent
  les  Etats  de  IUnion  ,  3  .Iid.
Pour  toutes  les  autres  1
Belptynte  Pour  les  correspondances  échan  6„
ar  la  France  entre  les  Paysd'une
  part,  l'Italie,  Malte,  Corlon
et  la  Suisse  d’autre  part  50
Pour  les  correspondances  de  jest  ã
Touest  et,  vice  versa,  par  l’Allmagne
du  Nordh  et  les  lienes  sous-marines
des  côtes  de  Belgique  140
Pour  les  correspondances  trar  ersani
plusleurs  Etats  de  I’Union  et  pour
tous  les  transits  non  mentlonnés  cidessus
  1
        <pb n="71" />
        69
B.

Transittaxen.
(Unter  Transitfaxe  versteht  man  diejenige  Taxe,  welche  einem  jeden  Staate  für  die  durch  sein  Gebiet

beförderten  Depeschen  zukommt.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  Tare.
der  Bestimmung  der  Depeschen.  Bemerkungen.
Staaten.  Franks.Cent.
Norddentscher  Für  die  durch  die  Staaten  des  deutsch-öster-  Gemeinsame  Tare  mit  den  übrigen
Bund  reichischen  Vereines  beförderten  Depeschen  3  Nussch-östrreichischen  Verelns=Fur
  alle  übrigen  Depeschen  in  allen  Richtungen.
  2  50
Oesterreich  Für  die  zwischen  den  ssterreichisch-  russischen
und  Ungarn  Gränzen  einerseits,  und  den  französischitalienischen
  oder  französisch-  schweizerischen
Gränzen  andererseits  Fewechselten  De-  Vem  nsan  mit  Itallen  eder
peschen  2  50  mit  der  Schweiz
Gemeinsame  Tare:
1.  mit  den  deutsch-österreichischen
  Vereins-Staaten  für  jede
Depesche,  welche  dlese  Staaten
ür  alle  übrigen  D  3  kwan;  lien  oder  der  Schwel
mi  alien  oder  der  e
Fir  alle  rigen  Depeschen  für  jede  Depesche,  welche  wucck
diese  Staaten  und  über  die
französisch  =  ltallenischen  oder
französisch=  sibwelerchen.  Gränzen
  transitir
Baden  Für  die  durch  die  Staaten  des  deutsch-öster-  t  oree  Guutschreichischen
  Vereines  beförderten  Depeschen  3  bel  jenen  Depeschen,  welche  diese
Staaten  durchlaufen.
Für  alle  anderen  1
Bayern  Für  die  durch  die  Staaten  des  deutsch-  österreichischen
  Vereines  beförderten  Depeschen  3  Wie  oben.
Für  alle  anderen  1
Belgien  Fuͤr  die  uͤber  Frankreich  wischen  den  Niederlanden
  einerseits,  und  Italien,  Malta,
Corfu  und  der  Schweiz  andererseits  664
wechselten  Depeschen  50
Für  die  von  Osten  nach  Westen  und  ungekehrt,
  durch  Norddeutschland  und  die  unterseeischen
  Linien  der  belgischen  Küste  beförderten
  Depeschen  1  50
Fuͤr  Depeschen,  welche  mehrere.  Staaten  ves
deutsch-österreichischen  Vereines  durchlausen,
  und  für  alle  Transit-  Depeschen  außer
den  oben  erwähnten  1
        <pb n="72" />
        70

 

Désignation
des  Etats.

Indication
des  correspondances.

Taxe.

Cen.

Observations.

 

Danemart

Ewag#ee

Etats  de
Eglise
France

Grande
Bretagne
(Inde
tfarimiqiue

Grece  1

Itatie

Laivembourgę


 

Pour  les  correspondances  échangees
entre  les  frontieres  dano-prussienne
et  dano-suédoise  .....

Pour  les  correspondances  échangées
entre  les  frontières  dano-prussienne
et  dano-norvégienne  (y  compris  la
ligne  de  la  Compagnie  sous-marine)

Pour  les  correspondances  échangées
entre  la  France  el  le  Portugal.

Pour  toutes  les  aufres  correspondances

Pour  toutes  les  Ccorrespondances

Four  les  correspondances  échangees
entre  la  frontire  de  Belgique  et  les
lignes  sous-marines  de  la  Manche

Pour  les  correspondances  échangées,

savoir:
%  Entre  I’Italie  d'une  part,  IEspagne
et  le  Portugal  d’autre  part
20  Entre  la  Belgique  et  les  Pays-Bas
d’'une  part,  ei  G’autre  part  tous  les
Etals  par  les  frontières  (WAlle
magne,  d’Italie  et  de  Suisse
Pour  toutes  les  aufres  correspondances

Pour  les  correspondances  Gchangeéees,
Savoir:
%  Entre  les  frontières  d’Autriche,
de  France  et  de  Suises
20  Entre  les  mémes  frontiéres  et
Liwourne  (pour  la  Corse)
30  Entre  les  memes  frontiéres  el  la
Turquie  (Vallonaaa
4%  Entre  la  frontière  des  Etats  de
TEglise  et  toutes  les  autres
50  Entre  Vallona  et  le  point  Tatterrissement
  du  cäble  de  Corsou
6°  Entre  toutes  les  autres  frontiéres
Pour  tontes  les  Correspondanedes

 

—  SD

#

#  S—

.62  —

 

50

50

50

 

Le#  transit  de  l’'ile  de  Corse  est
sixé  à  1  franc.

Pas  de  transic.
        <pb n="73" />
        71

 

Bezeichnung  Taxe.
der  Bestimmung  der  Depeschen.  Bemerkungen.
Staaten.

 

Frauls.Cent.

 

Dänemark  Für  die  zwischen  den  dänisch-preußischen  und
.  den  dänisch-schwedischen  Gränzen  gewechselten
  Depeschen  1
Fuͤr  die  zwischen  den  dänisch=  preußischen  und
den  dänisch-norwegischen  Gränien  gewechselten
  Depeschen  (die  Linie  der  Submarine
Company  inbegriffen).  110
Spanien  Für  die  zwischen  Frankreich  und  Uoruugal
gewechselten  Depeschen  ...
Für  alle  anderen  Depeschen
Kirchenstaat.  Für  alle  Depeschen

Frankreich  Für  die  zwischen  der  belgischen  Gränze  und
den  unterseeischen  Linien  des  Canals  la
Manche  gewechselten  Depeschen  1

Iöa  Depeschen,  welche  gewechselt  werden:

Zwischen  Italien  einerseits,  Spanien  und
Portugal  andererseiis  2

2.  Zwischen  Belgien  und  den  Niederlanden
einerseits,  und  allen  Staaten  über  die
deutschen,  italienischen  und  söweizerichen
Gränzen  andererseitt  2

#

50

4  Die  Kranfstttare  für  die  Insel

Für  alle  anderen  Depeschen  ...  3  Corsica  ist  auf  1  Frank  festgesetzt.



Groß--Britan=  KKLtarein  Transtt.

nien  (Britisch
ndien)

Griechenlandll.  HDHWe  oben.

Italien  F  Depeschen,  welche  gewechselt  werden:
1.  Zwischen  den  österreichischen,  französischen
und  schwetzerischen  Gränzen  1

2.  Zwischen  denselben  Graͤnzen  und  Livoruo
(nach  Corsica)

3.  Zwischen  denselben  Gränzen  und  der  Tuͤrkei
Vallona)

4.  Zwischen  der  —ie  des  Kirchenstaates
und  allen  anderen

5.  Zwischen  Vallona  und  dem  bomngepunkte
  des  Cabels  von  Corfo

6.  Zwischen  allen  anderen  Gränzen.

vLnxembutg  Für  alle  Depescchen  50

—E□—..——

S—
        <pb n="74" />
        72

 

 

 

Designation  Indication  Taxe.  obser  vations
des  Etats  des  correspondances.  us.
Fres.  Cent.
WVorrege  Pour  les  correspondances  entre  la
Suede  et  le  Danemark  1.  .
Four  toutes  les  autres  correspondances  1  50
Pay-BasPour  les  Ccorrespondances  entre  la
Belgique  et  la  Grande  4  Bretagne  et
IIrlande  1
Pour  ioutes  les  autres  correspondances  3  u-  commune  aver  les  anttrgetres
ats  de  I’Union.
Perse  Pour  toutes  les  correspondances.  1350
Portigal  .  Pas  de  trausit.
HPrincaPour  toutes  les  correspondances  1
kés  Untes
Missie  Pour  les  correspondances  entre  l'Europe
  d'une  part,  la  Perse  et  TInde
d'autre  part  16
Pour  les  autres  correspondances  trausilant
  par  la  Russic  d’Europe  5
S#ecl-  Four  les  correspondances  échangées,
Savoir:
%  Entre  le  Danemark  d'une  part  et
la  Norvege  ou  Allmngne  du  u  Nord
de  l'autre..  1
20  Entre  rAlmagne  du  Nord  et  la
Norrege  10
3°  Entre  la  Hrontière  de  Russie  et
les  autres  Irontières  .  2
Niisst  Dour  toutes  les  correspondauces  1
Serbie  Pour  toutes  les  correspondances  1
Nurquie  Pour  les  correspondances  en  provenance
  ou  à  destination  de  la  Grece,
des  Principautés  Unies  et  de  le  Serbie  3
Pour  les  correspondances  en  provenance
  ou  d  destination  de  l'Inde  et
de  la  Perse:
a)  Par  8  Principautées  Unies  ou
la  .·  1650
6)  Par  —*  autres  frontières  14
Mrkember  Pour  toutes  len.  Correspondances  dans  3  Taxe  commune  avec  les  auirretres
—*3  toutes  les  directions  Klats  de  I’'Imion.
        <pb n="75" />
        73

 

Bezeichnung

 

 

 

 

 

 

 

Taxe.
der  Bestimmung  der  Depeschen.  t  Bemerkungen.
Staaten.  Franks.Cent.
Norwegen  Für  alle  zwischen  Schweden  und  Danemart
gewechselte  Depeschen  ..  1  .
Für  alle  anderen  Depeschen  1  50
Niederlande  Für  Depeschen  zwischen  Belgien  und  wischen
Großbritannien  und  Irland  1
Gemeinsame  Tare  mit  den  übrigen
Für  alle  anderen  Depeschen  3  Autsc-  lerre  ichischen  Verelns-Perfien
  Für  alle  Depeschen  13  50
Portugal  Kein  Traustl.
Vereinigte"  Für  alle  Depeschen  1
ärseuch  mer
ußland  Für  Depeschen  zwischen  Europa  winersei,
Persien  und  Indien  andererseits  16
Für  die  anderen,  das  europäische  Rußland
transitirenden  Depeschen  5
Schweden  Fiur  Depeschen,  welche  gewechselt  werden:
1.  Zwischen  Dänemark  einerseits,  Norwegen
oder  dem  Norddeutschen  Bunde  andererseits  1
2.  ilchen!  dem  Norddeutschen  Bunde  und
1
3.  ver  russischen  Geäne  und  den
anderen  Grängen  2
Schweiz  Für  alle  Depeschen.  1
Serbien  Für  alle  Depeschen.  1
Türkei  Für  die  von  Griechenland,  den  Vereinigten
Fürstenthümern  und  von  Serbien  kommenden
  oder  dahin  bestimmten  Depeschen  3
Fuͤr  die  von  Indien  und  Persien  kommenden
  oder  dahin  bestimmten  Depeschen:
a)  im  Transit  über  die  Vereinigten
Fürstenthümer  oder  Serbien  16  50
b)  über  die  anderen  Gränzen.  1750
»  ·  ,  Gemeinfame  Taxe  mit  den  übrigen
Wüurttemberg  Für  alle  Depeschen  in  allen  Richtungen  3  beutsch-österreichlschen  Vereinsund
  Hohen-  Staaten.
zollern  8
        <pb n="76" />
        74

N.  B.  Les  laxes  applicables  à  la  Correspondanee
  échangée  entre  Londres  et
Kurrachee  sont  fixées  à  la  somme  de
ss.  61.  50,  répartie  ainsi  qu'il  suit  par  les
differentes  voies  concurrentes  actuellement

eExislantes:

1%  Fole  de  74emapne  dte  Word  ef  de  7

Russte:
Angleterre  et  Cäble  Keuter  Fr.  4.  50
Alemagne  du  No  2.  50
Russie  .  16.  —
Perse  ...  13.  50

Cäble  du  golfe  Persique.  .  25.—1
Total  Fr.  61.  50

20.  Vofe  des  Pa-Bas  e  de  la  Msste:

Angleterre  et  Cable  de  la  Compagnie
  dite  Electric  and  infernationutl

  Cj.  ..  Fr.  4.  —
Union..  ..  »  3.  —
Russie.  .u16.  —
Perse  13.  50

Cäble  du  golfe  Porsique  25.  —

Total  Fr.  61.  50

3°  Voie  de  ka  Begihtee,  de  F.4  emagne  diu
Aord  ei  de  Ja  Ms

Angleterre  et  Cäble  de  la  Compagnie
  dite  S##ebmartie  Tele- 



Krapk  Cy.  Fr.  3.—
Belgiqaue  1.  50
Allemagne  du  Nord  ..  ..  »  2.50
Russe  16.  —
Perse  1s3.  50
Cable  du  golfe  Persique.  #  25.  —

Total  Fr.  61.  50

N.  B.  Die  Taxen,  welche  auf  die  zwischen
London  und  Kurrachee  gewechselten  Depeschen  Anwendung
  finden,  werden  auf  die  Summe  von
61.  50  Franken  festgesetzt,  welche  mit  Rücksicht  auf
die  verschiedenen  dermalen  bestehenden  Concurrenzwege
  wie  folgt  vertheilt  werden:

1.  Via  Norddeutschland  und  Rußland:

England  und  Reutersches  Kabel.  Fr.  4.  50
Norddeutschland.  „  2.  50
Rußland  „  16.  —
Persien  .  „  13.  50
Kabel  im  persischen  Golse  .  „  25.  —

Zusammen  Fr.  61.  50

2.  Wia  Niederlande  und  Rußland:
England  und  Kabel  der  Electric

and  International  Company  Fr.  4.  —
Deutsch-oͤsterreichischer  Verein..  „  3.  —
NRubland  „  16.—
u  Persien  .  „13.  50
Kabel  im  persischen  Gosse  .  „  25.  —

Zusammen  Fr.  61.  50

3.  Via  Belgien,  Norddeutschland  und
Rußland:

England  und  Kabel  der  Submarine

telegraph  Compan  Fr.  3.  —
Belgien  „  1.  50
Norddeutschlandd  „  2.  50

Rußland  „  16.  —
Persien  „  13.  50
Kabel  im  persischen  Golse  .  „  25.  —

Zusammen  Fr.  61.  50
        <pb n="77" />
        75
4%  VFole  des  Pays-Bas  et  cke  ka  Ticrte

Angleterre  et  Cible  Fr.  4.—
Unien  5.  —
Turquie)  „  17.  50
Cäble  du  golle  Persilue.  ..  »  35.  —

Total  Fr.  61.  50

50  loie  de  la  Helgique  et  de  la  Turquie:

Angleterre  et  Cible  Fr.  3.—
Belgique.  1.  —
Union.  5.—
Turquie")  ..  .  »»  17.  50

Cable  du  golfe  bersiaue  35.  —
Total  Fr.  61.  50

6°  Fote  de  (u  France,  de  7  Ulron  et  de
ka  T#MM

Angleterre  et  Cible  EPr.  3.—
Franee  3.  —
Uninn  3.  —
Turquie)  4ê"5?ß„  17.  50

Cäble  du  golle  Persique.  ..  vu  35.  —
Total  Fr.  61.  50
7  loie  de  la  France  et  de  la  Susse:

Angleterre  et  Cible  Fr.  3.  —
Franee  2.  50

Suisse  50
Autriche  et  Hongrie  3.  —
Turquie")  ..  »  17.  50

Cable  du  golse  Persigue.  #  35.  —
Total  Fr.  61.  50

)  y  compris  le  transict  écveminel  par  les  Principautés
  Unies  ou  la  Serbie.

4.  Wia  Niederlande  und  Türkei:

England  und  Kabel.  Frl..  4.  —
Deutsch-oͤsterreichischer  Verein.  .  .  „5.  —
Tuͤrkei  (mit  Inbegriff  der  allfaͤlligen

Transittaxe  der  Vereinigten  Fuͤrstenthümer

  oder  Serbiens)  „  17.  50
Kabel  im  persischen  Gole  .35.  —

Zusammen  Fr.  61.  50
5.  Wia  Belgien  und  Türkei:

England  und  Kabee.  Fr.  3.—
Belgien  ...,,1.—
Deutsch-  osterreichischer  Verein  ..  .  5.  —
Türkei?v".  „  17.  50

Kabel  im  persischen  Golfe  EEEIE  —
Zusammen  Fr.  61.  50

6.  Via  Frankreich,  deutsch-österreichischer
  Verein  und  Türkei:

England  und  Kabbee.  Fr.  3.—
Frankreich  ...»3.—
Deusch-österreichischer  Verein  „  3.  —
Türkei))  „  17.  50

Kabel  im  persischen  Golse:  35.—
Zusammen  Fr.  61.  50

7.  Via  Frankreich  und  Schweiz:
England  und  Kablel.  Fr.  3.  —

Frankreich.  „  2.  50
Schweiz.  .  ..  „  —  50
Oesterreich  und  Ungam  ..  .  u  3.  —
Türkei""  „  17.  50

Kabel  im  persischen  Golfe  ..  .  435.  —
Zusammen  Fr.  61.  50

*)  mit  Inbegriff  der  allfälligen  Tranflttare  der  Vereinigten
  Fürstenthümer  oder  Serbleus.
        <pb n="78" />
        8°  Fote  de  ka  France  et  de  Oltalie:

Angleterre  et  Cable  PFr.
Franee  ....»
Italto....·....»
Turqaue  ...»
Cäble  du  golfe  Persique  ...»

Total  Fr.

76

8.  Via  Frankreich  und  Italien:

3.  —  England  und  Kabee.  Fr.  3.—
3.  —  Frankreih..  „n3.  —
3.  —  Italien.  .„  3.  —
17.  50  Tuͤrkei  .  ..  ..  .  „I7.  50
35.  —  Kabel  im  persischen  Golse:  „  35.—
61.  50  Zusammen  Fr.  61.  50
#“i

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="79" />
        G5.
Regierungs=  Blatt

für  das
7  rnu  "êrêv  14
Königreich  Württemberg.
Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  1.  Febrnar  1869.
nhalt.
Könialiche  Dekrete.  Kenigliche  Verordnung,  betreffend  die  niedere  Justizdienstvrüfung.  —  Königliche
Verordnung,  betreffend  die  Gebütren  der  Rechteanwälte  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.  —  Königliche

Verordnung,  betreffend  die  Entschädigung  der  Geschworenen  und  Schöffen  für  Relsekosten  und  die  Gebühren
  der  Gerichtszeugen.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordunung,
betreffend  die  niedere  Justizdienstprüfung.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Folge  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsverfassung  vom  13.  März  1868  verordnen
und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Geheimenraths  wie  folgt:
8.  1.
Die  niedere  Justizdienstprüfung  findet  für  die  Candidaten  aus  sämmtlichen  Kreisen
des  Königreichs  jährlich  einmal  in  Stuttgart  statt.
Mit  der  Vornahme  dieser  Prüfung  wird  eine  Commission  beauftragt,  welche  mit
einem  Vorstand  aus  der  Mitte  des  Obertribunals  oder  der  Kreisgerichtshöfe  und  mit
        <pb n="80" />
        78
fünf  bis  sechs  weiteren  Mitgliedern,  nemlich  zwei  Mitgliedern  des  Obertribunals  oder
der  Kreisgerichshöfe  als  Examinatoren  für  das  Civilfach,  einem  Mitgliede  der  genannten
Collegien  und  einem  Gerichtsnotar  als  Examinatoren  für  die  nicht  streitige  Gerichtsbarkeit
  und  einem  oder  zwei  von  dem  Ministerium  des  Innern  zu  bezeichnenden  Verwaltungsbeamten
  als  Examinatoren  für  das  Verwaltungsfach  besetzt  und  mit  dem  erforderlichen,
  dem  Obertribunal  oder  dem  Kreisgerichtshofe  zu  Stuttgart  zu  entnehmenden
Kanzleipersonal  versehen  werden  wird.

§.  3.

Die  Meldungen  zu  der  Prüfung  sind  bei  dem  Justiz-Ministerium  einzureichen,
welches  über  die  Zulassung  der  Candidaten  entscheiden  und  ihre  Einberufung  zu  der
Prüfung  anordnen,  auch  die  erforderlichen  näheren  Bestimmungen  über  die  Meldungsfrist,
  den  Zeitpunkt  der  Vornahme  der  Prüfung  und  deren  Einrichtung  erlassen  wird.

8.  4.

Die  Erstehung  der  niederen  Justizdienstprüfung  befähigt  außer  zu  den  in  der  K.
Verordnung  vom  25.  April  1839  §.  7  bezeichneten  Aemtern  und  Verrichtungen  auch  zu
der  Bekleidung  der  Stellen  eines  Expeditors  oder  Gerichtsschreibers  bei  den  höheren
Gerichten  und  eines  Oberamtsgerichtsschreibers.

S.  5.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  die  §§.  8—10  der  K.  Verordnung
vom  25.  April  1839  aufgehoben  und  die  §§.  7,  13,  14  und  15  Abs.  1  derselben  Verordnung
  abgeändert.

Unser  Justiz-Minister  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegemärtigen  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  22.  Jannar  1869.

Karl.

Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.
        <pb n="81" />
        79

8)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.

Karl

oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  verordnen  und  verfügen  Wir  wie

folgt:

I.  Gebühren  der  Rechts-Anwälte  in  bürgerlichen  Rechtsfachen.

S.  1.

Der  Betrag  der  Gebühren  der  Rechtsanwälte  als  Vertreter  und  Rechtsbeistände  der
Parteien  in  bürgerlichen  Rechtssachen  richtet  sich  unter  den  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen
  nach  dem  Werth  des  Gegenstandes  ihrer  Thätigkeit  Au  nach  der  Art  und  Zahl

ihrer  Leistungen.

8.  2.

Die  erste  Werthsklasse  umfaßt  Sachen  bis  auf

die  zweite  Werthsklasse  Sachen  von  mehr  als

die  dritte  »
die  vierte  »
die  fünfte  »
die  sechste  „
die  siebente  »
die  achte  »
die  neunte  »

die  zehnte  »

Für  die  Feststellung  des  Streitwerthes  zum  Zweck  der  Gebührenberechnung
sind  in  der  ersten  Instanz  die  Vorschriften  des  Artikels  21,  in  den  höheren  Instanzen
die  in  den  Artikeln  655  und  folgende  der  Civilprozeßordnung  vom  3.  April  1868  über

8.  3.

30  fl.
50  fl.
100  fl.
150  fl.
200  fl.
300  fl.
500  fl.
1000  fl.
1500  fl.

bis

30  fl.
50  fl.
100  fl.
150  fl.
200  fl.
300  fl.
500  fl.
1000  fl.
1500  fl.
        <pb n="82" />
        80

die  Berufungssumme  aufgestellten  Grundsätze  maßgebend,  soweit  nicht  die  nachfolgenden
besonderen  Bestimmungen  hierin  eine  Aenderung  treffen.
8.  4.

Wird  der  Streitgegenstand  entweder  erhöht,  sei  es  von  Seiten  des  Klägers,  sei  es  von
Seiten  des  Beklagten  in  Folge  Bestreitens  des  Rechts,  als  dessen  Ausfluß  der  klägerische
Anspruch  sich  darstellt,  oder  vermindert  in  Folge  Vergleichs,  Anerkenntnisses,  Verzichts
oder  auf  andere  Weise,  so  entscheidet  für  die  nachfolgende  Zeit  bezüglich  der  Tagfahrten
und  Schriftsätze  der  erhöhte  oder  verminderte  Werthsbetrag.

Die  Arrha  (§.  17)  wird  im  Falle  der  Erhöhung  nach  dem  erhöhten  Werthsbetrag
berechnet.  Eine  Verminderung  des  streitigen  Anspruchs  bleibt  ohne  Einfluß  auf  die
Berechnung  der  Arrha.

8.  5.

Wird  von  dem  Beklagten  eine  Widerklage  erhoben,  so  wird  unter  der  Voraussetzung
gleichzeitiger  Verhandlung,  falls  der  Werth  des  Gegenstandes  der  Widerklage  den  der
Klage  übersteigt,  der  erstere  der  Berechnung  zu  Grund  gelegt.

8.  6.

Im  Fall  der  Häufung  mehrerer  Klageansprüche,  sowie  in  dem  Fall,  wenn  von
dem  Beschwerdeführer  zu  Begründung  der  Berufungsfähigkeit  mehrere  Forderungen  oder
Verbindlichkeiten  zusammengerechnet  werden,  wird  die  Gebühr  nach  dem  Gesammtbeträge
der  Ansprüche  berechnet  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  im  letzteren  Fall  diese  Zusammenrechnung
  nach  Maaßgabe  der  Art.  656  Abs.  3,  657,  658  und  673  Abs.  3  der  Civ.=Pr.-Ordg.
  von  dem  Berufungsrichter  für  zuläßig  erkannt  wird  oder  nicht.

Wird  die  getrennte  Verhandlung  mehrerer  gehäuften  Klagenansprüche,  oder  der  Klage
und  Widerklage  angeordnet,  so  entscheidet  bezüglich  der  Gebühren  für  Tagfahrten  und
Schriftsätze  der  Werth  des  Streitgegenstands  der  getrennten  Verbandlung.

S.  7.

Früchte,  Zinsen,  andere  rückständige  Nebenleistungen  und  Schäden  mit  Ausnahme
der  Prozeßkosten  werden  dem  Werthe  der  Hauptsache  zugerechnet.  Hiebei  werden  Früchte
und  Zinsen,  außer  wenn  sie  für  sich  den  Gegenstand  der  Berufung  bilden  (Civ.PPr.=Ordg.
  Art.  656  Abs.  2),  nur  soweit  sie  bis  zur  Anstellung  der  Klage  erwachsen  sind,
andere  Nebenforderungen  bis  zum  Tage  des  Urtheils  in  jeder  Instanz  in  Berechnung
genommen.
        <pb n="83" />
        81

8.  8.

Sachen,  welche  den  Personenstand  betreffen,  gehören  in  die  siebente  Werthsklasse,
sofern  nicht  nach  den  persönlichen  und  Vermögensverhältnissen  die  Einreihung  in  eine
höhere  Werthsklasse  begründet  erscheint.

Auf  Ansprüche  aus  unehelichem  Beischlaf  (Gesetz  vom  5.  Septbr.  1839  Art.  28)  findet
  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

8.  9.

Wird  über  jährliche  auf  Lebensdauer  oder  auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Lebensjahren
  zu  reichende  Leistungen  gestritten,  so  ist  der  Werth  des  Streitgegenstandes  je  nachder
  wahrscheinlichen  Lebensdauer  der  Betheiligten  über  Abzug  von  5%  Zmischenzinsen
zu  berechnen.

Hiebei  ist  die  in  der  Instruktion  zu  Behandlung  des  Sportelwesens  bei  den  Oberamtsgerichten
  vom  2.  Mai  1831  §F.  22  bekannt  gegebene  Wahrscheinlichkeitsberechnung
der  Lebensdauer  (Reyscher's  Gesetzsammlung  Bd.  XVIII  S.  1009)  zu  Grund  zu  legen
und  von  demjenigen  Lebensjahr  auszugehen,  welches  die  betreffende  Person  zur  Zeit
der  eingetretenen  Rechtshängigkeit  angetreten  hat.

8.  10.

Bei  dem  Verfahren  wegen  Kraftloserklärung  vermißter  Urkunden,  mögen  dieselben
auf  den  Namen  oder  den  Inhaber  lauten  wie  im  Falle  des  Antrags  einer  Zahlungssperre
  oder  eines  Aufgebots  wegen  solcher  Urkunden  entscheidet  der  Neunwerth  der  Haupturkunde.
  Handelt  es  sich  um  unverfallene  Zinsabschnitte,  so  entscheidet  deren  Gesammtnennwerth
  unter  Abzug  von  5%  Zwischenzinsen,  handelt  es  sich  um  Dividendenabschnitte
oder  Zins=  oder  Dividenden-Leisten,  deren  Schätzungswerth  (vgl.  §§.  12,  13,  15).

§.  11.

Bei  Arrestklagen,  welche  für  sich  und  nicht  in  Verbindung  mit  einem  auf  den
Hauptanspruch  bezüglichen  Rechtsstreit  angebracht  und  verhandelt  werden,  entscheidet  der
Werth  der  Forderung,  wenn  aber  solcher  höher  ist,  als  der  Werth  des  Arrestobjekts,  der
letztere,  bei  Anträgen  auf  Erlassung  einer  einstweiligen  Verfügung,  welche  nicht  in
Verbindung  mit  einem  auf  den  Hauptanspruch  bezüglichen  Rechtsstreit  angebracht  und
verhandelt  werden,  im  Fall  des  Art.  844  Ziff.  1  der  Civ.-Pr.-Ordg.  der  Werth  der
Sache,  bezüglich  welcher  eine  einstweilige  Verfügung  verlangt  wird,  im  Fall  des  Art.  844
Ziff.  2  der  Civ.-Pr.-Ordg.  das  Interesse  des  Antragstellers,  sofern  dasselbe  im  Sinn
        <pb n="84" />
        82

des  ersten  Satzes  des  folgenden  Paragraphen  eine  Schätzung  zuläßt,  andernfalls  findet
die  Bestimmung  des  folgenden  Paragraphen  Anwendung.
8.  12.

Wenn  der  Streitgegenstand  seiner  Natur  nach  eine  solche  Schätzung,  nach  welcher
derselbe  in  eine  der  in  8.  2  bezeichneten  Werthsklassen  eingereiht  werden  kann,  nicht
zuläßt,  so  wird  die  Gebühr  nach  der  achten  Werthsklasse  berechnet.  Die  Bestimmung
des  zweiten  Satzes  des  Art.  664  der  Civ.-Pr.-Ordg.  findet  keine  Anwendung.

§.  13.

Ist  der  Betrag  des  Streitgegenstandes  durch  die  Klage  nicht  von  selbst  klar  oder
offenkundig,  so  hat  der  Kläger  denselben  in  der  Klage  bestimmt  anzugeben  (Civ.-Pr.  Ordg.
Art.  25  Abs.  1).  Dasselbe  gilt  im  Fall  des  §.  5  für  den  Beklagten,  welcher  eine  Widerklage
  angestellt  hat.  In  den  Fällen  der  §§.  8  und  12  ist  statt  der  Werthsangabe  diejenige
  Werthsklasse  zu  bezeichnen,  nach  welcher  die  Gebühren  berechnet  werden  sollen.

Wird  das  Verfahren  durch  mündlichen  Antrag  eingeleitet,  so  ist  der  Antragsteller
zu  einer  Erklärung  über  den  Werth  des  Streitgegenstandes,  beziehungsweise  über  die
Werthsklasse  zu  veranlassen.

S.  11.

Die  richterliche  Feststellung  der  Werthsklasse  erfolgt  mit  der  Decretur  der  Kostenrechnung,
  wenn  eine  solche  verlangt  wird,  nach  Maßgabe  der  Art.  151  bis  154  der
Civ.-Pr.-Ordg.

In  dem  zur  Decretur  vorgelegten  Kostenverzeichnisse  ist  die  Werthsklasse  zu  beieichnen,
nach  welcher  die  Ansätze  berechnet  sind.

8.  15.

Wenn  bei  Gegenständen,  deren  bestimmter  Geldwerth  nur  durch  Schätzung  ermittelt
  werden  kann,  eine  solche  zu  anderen  Zwecken  in  dem  Rechtsstreit  vorgenommen
wurde,  so  entscheidet  diese.

Außerdem  kann  das  über  die  Werthsklasse  mit  der  Decretur  der  Kostenrechnung
oder  auf  erhobene  Beschwerde  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  152)  erkennende  Gericht  auf  Antrag
oder  von  Amtswegen  bei  Gegenständen,  deren  Werth  durch  Schätzung  zu  ermitteln  ist,
eine  solche  durch  Sachverständige  anordnen  und  zu  diesem  Zweck  einem  seiner  Mitglieder,
dem  rechtsgelehrten  Mitglied  eines  Oberamtegerichts  oder  einer  andern  hiezu  greigneten
Person  Auftrag  ertheilen.
        <pb n="85" />
        83

8.  16.

Die  Anwälte  haben  in  erster  Werthsklasse  anzusprechen:  für  Tagfahrten  mit
Ausnahme  derjenigen,  in  welchen  nur  gerichtliche  Verfügungen  eröffnet  werden  oder  ein
Eid  abgenommen  wird  und  für  welche  eine  Anrechnung  nicht  zuläßig  ist,  1  fl.  30  kr.,
für  Schriftsätze  1  fl.  15  kr.

Der  Gesammtbetrag  der  Gebühren  darf  in  dieser  Werthsklasse  außer  der  Entschädigung
  für  Reisekosten  und  Auslagen  den  Betrag  von  6  fl.  nicht  übersteigen.

§.  17.
In  den  höheren  Werthsklassen  kommen  folgende  Gebühren  in  Anrechnung:
1)  Arrha  (§.  19)
in  zweiter  Werthsklasse...  Kfl.

in  dritter  »  ...«......4fl.

in  vierter  .  bEbeE  fl.

in  fünfter  »  ..........8fl.

in  sechster  »  ..........10fl.

in  siebenter  „  D

in  achter  »  ..........14fl

in  neunter  „  .16fl.

in  zehnter  „  für  je  je  nen  beginnende  sünfhundert  Gulden  1  fl.  mehr,  im

Ganzen  jedoch  nicht  über  50  fl.;
2)  Tagfahrtsgebühr  erster  Gottung  0  §.  23)

in  zweiter  Werthsklasse  2  fl.  —  kr.
in  dritter  „  .  .  .  .  .  2fl.  30kr.
in  vierter  „  .  .  .  .  .  .  3fl.  30  ke.
in  fünfter  „  .  .  .  .  .  4afl.  —  kr.
in  sechster  „  4fl.  30  kr.
in  siebenter  „  .  .  .  .  .  .  ffl.  30  kr.
in  achter  „  .  .  .  .  .  .  Gfl.  —  kr.
in  neunter  „  7  fl.  —  kr.
in  zehnter  »  für  jedes  neu  a  beginnende  Tausend  1  fl.  mehr,  im  Ganzen

jedoch  nicht  über  14  fl.
Für  Tagfahrten  zweiter  Gattung  wird  die  Hälfte,  für  Tagfahrten  dritter
        <pb n="86" />
        84
Gattung  der  dritte  Theil  der  Gebühren  für  Tagfahrten  erster  Gattung,  jedoch  nicht
weniger  als  1  fl.  berechnet.
3)  Schriftsatzgebühr  erster  Gattung  (8.  29)  ohne  Rücksicht  auf  den  Umfang
der  Schrift

in  zweiter  Werthsklassee  .  .  .  fl.  30  kr.

in  dritter  „  Dfi.  —  kr.

in  vierter  „  DRD29fb.  30  kr.

in  fünfter  „  .  .  .  .  .  3Z3fl.  —  kr.

in  sechster  „  .  .  .  .  .  fl.  30  kr.

in  siebenter  „  ..  .  .  .  .  .  fl.  30  kr.

in  achter  »  ...·...5fl.30kr.

in  neunter  »  ....'...6fl.—kk.  .

in  zehnter  „  für  jedes  neu  beginnende  Tausend  1  fl.  mehr,  im

Ganzen  jedoch  nicht  über  12  fl.

Für  Schriftsätze  zweiter  Gattung  wird  die  Hälfte,  für  Schriftsätze  dritter
Gattung  der  vierte  Theil  der  Gebühren  für  Schriftsätze  erster  Gattung,  jedoch  nicht
weniger  als  30  kr.  berechnet.

In  den  Fällen  der  Titel  XXXNIX,  XI.,  XL  und  XIII  der  Civ.-Pr.-Ordg.
wird  der  Höchstbetrag  der  Arrha  auf  30  fl.,  der  Tagfahrtsgebühr  auf  8  fl.  und  der
Schriftsatzgebühr  auf  7  fl.  festgesetzt.

S.  18.

Die  Berechnung  der  Arrha  setzt  einen  Auftrag  zur  Uebernahme  des  Rechtsstreits,
sei  es  als  Vertreter  oder  als  Rechtsbeistand  der  Partei,  voraus.  Sie  kann  nicht  berechnet
  werden,  wenn  nur  ein  Auftrag  zu  einzelnen  prozessualischen  Handlungen,  zum  Anwohnen
  bei  einzelnen  bestimmten  Tagfahrten  oder  zur  Einreichung  einzelner  bestimmter
Schriftsätze  ertheilt  und  angenommen  wird.  In  diesem  Fall  kommt  lediglich  die  für
die  betreffende  Handlung  (88.  16  und  17)  vorgeschriebene  Gebühr  in  Anrechnung.  Außerdem
  kann  zutreffendenfalls  eine  Gebühr  nach  Maßgabe  des  §.  42  berechnet  werden.

Wenn  ein  Anwalt  zu  einem  auswärts  rorzunehmenden  Geschäft  einen  andern  an
dem  Orte  des  vorzunehmenden  Geschäfts  angesessenen  Rechtsanwalt  substituirt,  so  kann
der  letztere  neben  der  Gebühr  für  das  ihm  aufgetragene  Geschäft  die  Hälfte  der  Arrha
berechnen.
        <pb n="87" />
        85
8.  19.

Die  Arrha  gilt  als  Belohnung  für  alle  mit  der  Führung  des  Prozesses  als  Vertreter
  oder  Rechtsbeistand  der  Partei  verbundenen  Bemühungen  des  Anwalts  behufs  der
Information,  insbesondere  für  mündliche  Besprechungen  und  für  Correspondenzen  mit
der  Partei  oder  mit  andern  Personen,  für  die  Vollmacht,  für  die  Einsicht  von  Vor-  und
Hilfsakten,  Urkunden  und  Rechnungsbüchern  und  für  Ausziehen  derselben,  für  Führung
der  Handakten,  Einreichung  der  Deservitenrechnungen,  überhaupt  für  alle  Geschäfte,  für
welche  keine  besondere  Gebühr  bestimmt  ist.  Ausgenommen  ist  die  Thätigkeit  des  Anwalts
  im  Vollstreckungsverfahren,  sowie  die  Entschädigung  für  eine  zum  Zweck  der  Instruktion
  erforderliche  Reise.

8.  20.
Die  Arrha  kann  voll  berechnet  werden,
1)  wenn  ein  vorbereitendes  Verfahren  (Civ.  Pr.-Ordg.  Art.  333—336,  626,  698  und
744)  verfügt  und  Ladung  zur  mündlichen  Verhandlung  erfolgt  ist;

2)  wenn  ohne  ein  vorbereitendes  Verfahren  eine  contradiktorische  Verhandlung  stattgefunden

  hat.

Außerdem  oder  wenn  es  nach  Uebernahme  des  Auftrags  zur  Führung  des  Rechtsstreits
  (§.  18)  zu  keinem  gerichtlichen  Verfahren  kommt,  ist  nur  die  Hälfte  der  für  die
Arrha  festgesetzten  Gebühren  zu  berechnen.

Kommt  es  in  der  Hauptsache  in  Folge  einer  Beweisverfügung  zur  Aufnahme  eines
Beweises  durch  Zeugen,  Sachverständige,  Augenschein  oder  Urkunden,  so  erhöht  sich  die
Arrha  um  die  Hälfte.

8.  21.

Im  Fall  eines  Wechsels  in  der  Person  des  Anwalts  gebührt  dem  neuen  Anwalt
die  volle  Arrha  unter  der  Voraussetzung  des  §.  18  Satz  1.  Wird  jedoch  in  einer  Instanz
  durch  die  Schuld  des  Anwalts  die  Aufstellung  eines  neuen  Anwalts  nöthig,  so
kann  auf  Antrag  die  Arrha  des  Ersteren  ganz  oder  theilweise  gestrichen  werden.

Hat  ein  Anwalt  für  die  erste  Instanz  die  Arrha  berechnet,  so  darf  er  für  die  Berufungs=
  und  für  die  Nichtigkeitsinstanz  je  nur  die  Hälfte  des  taxmäßigen  Betrags  derselben
  in  Anrechnung  bringen.

§.  22.
Wenn  in  weitläufigen  oder  verwickelten  Sachen  die  Arrha  als  eine  genügende  Ver-2
        <pb n="88" />
        86

gütung  für  den  Aufwand  an  Zeit  und  Arbeit  nicht  erscheint,  oder  wenn  der  Anwalt
durch  seine  Partei  selbst  zu  einem  unverhältnißmäßigen  Zeitaufwand  veranlaßt  wird,  so
ist  demselben  auch  außer  dem  Fall  einer  zum  Zweck  der  Instruktion  unternommenen
Reise  (§.  19  a.  E.)  gestattet,  eine  seinem  Zeitaufwand  entsprechende  dem  Gerichte  besonders
  zu  rechtfertigende  Gebühr  neben  der  Arrha  in  Anrechnung  zu  bringen.  Eine  Anrechnung
  derselben  ist,  abgesehen  von  einer  ausdrücklichen  Vereinbarung,  nur  zulässig,
wenn  dieselbe  die  gerichtliche  Decretur  erlangt  hat.
§.  23.

Als  Tagfahrten  erster  Gattung  gelten  diejenigen,  in  welchen  zur  Hauptsache
contradiktorisch  verhandelt  wird.

Als  Tagfahrten  zweiter  Gattung  gelten  diejenigen,  in  welchen  zur  Hauptsache
nicht  contradiktorisch  oder  nur  über  solche  Nebenpunkte,  welche  sich  nicht  lediglich  auf
den  Gang  des  Prozesses  beziehen  (§.  26),  contradiktorisch  verhandelt  wird.

Als  Nebenpunkte  im  Sinn  dieser  Bestimmung  sind  insbesondere  anzusehen:

1)  die  Einrede  gegen  die  Zuständigkeit  des  Gerichts,  Einreden,  welche  die  persönliche
Fähigkeit  der  Partei  vor  Gericht  zu  handeln  oder  deren  Vertretung  betreffen,  die
Einrede  der  nicht  ordnungsmäßig  erfolgten  Ladung,  der  vorgängigen  Kostenerstattung
  im  Fall  einer  Erneuerung  des  Rechtsstreits  (ogl.  Civ.  Pr.-Ordg.  Art.  344
Z.  1,  2,  4  und  6);

2)  die  Sicherheitsleistung  wegen  der  Prozeßkosten  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  156,  vgl.
Art.  344  Z.  5)  und  wegen  Vollstreckung  des  Urtheils  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  1  61);

3)  die  Nebenintervention  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  97);

4)  alle  Nebenforderungen,  Früchte,  Zinsen,  Schäden  und  Kosten;

5)  die  Arrestgesuche  und  Anträge  auf  Erlassung  einstweiliger  Verfügungen,  sofern
dieselben  in  Verbindung  mit  dem  Rechtsstreit  über  den  Hauptanspruch  angebracht
und  verhandelt  werden;

6)  der  Einspruch  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  273);

7)  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  283—290,  291);

8)  die  Unterbrechung  des  Verfahrens  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  292);

9)  der  Abstand  vom  Prozeß  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  304);

10)  die  Sicherung  gefährdeter  Beweismittel  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  445);
        <pb n="89" />
        87

11)  die  Verhandlung  über  Verpflichtung  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses,  beziehungsweise
  Abgabe  eines  Gutachtens  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  478  und  510);
12)  die  Verhandlung  über  Vorlegung  von  Urkunden  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  538,  545

und  549);

13)  Verhandlungen  über  die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  eines  Urtheils  (Civ.-Pr.-Ordg.
Art.  682—688)  und  über  Einstellung  der  Execution  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  743,
760,  836,  865);

14)  die  Verhandlung  über  Statthaftigkeit  von  Rechtsmitteln.

S.  25.

Tagfahrten,  in  welchen  Beweis  aufgenommen  wird,  ebenso  Vergleichstermine,  in
welchen  ein  Vergleich  zu  Stande  kommt,  sind  auch  ohne  stattfindende  contradiktorische
Verhandlung  als  Tagfahrten  erster  oder  zweiter  Gattung  anzusehen,  je  nachdem  sie  die
Hauptsache  oder  Nebenpunkte  (§.  24)  betreffen.

8.  26.

Als  Tagfahrten  dritter  Gattung  gelten

1)  diejenigen,  in  welchen,  ohne  daß  Erklärungen  einer  Partei  zur  Hauptsache  abgegeben

  werden,  richterliche  Verfügungen  eröffnet  werden;

2)  diejenigen,  in  welchen  über  Nebenpunkte  nicht  contradiktorisch  verhandelt  wird;

3)  diejenigen,  in  welchen  über  folgende  rein  prozessualische  Nebenpunkte,  ob  die  Oeffentlichkeit

  auszuschließen  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  189),  ob  eine  Frist  zu  erstrecken,
eine  Tagfahrt  zu  verlegen,  ein  Ausnahme-Verfahren  zu  gestatten  sei  (Civ.-Pr.=Ordg.
  Art.  779),  ob  Verhandlungen  zu  trennen  oder  zu  verbinden  seien  (Civ.-Pr.=Ordg.
  Art.  207—.210)  verhandelt  wird;
4)  Vergleichstermine,  in  welchen  kein  Vergleich  zu  Stande  kommt,  ebenso  Termine
  zur  Abnahme  von  Eiden.
8.  27.

Wird  in  der  ersten  Tagfahrt  einer  Instanz  der  Reichtsstreit  soweit  erledigt,  daß
ohne  weitere  Verhandlung  das  bedingte  oder  unbedingte  Endurtheil  gefällt  oder  die  Beweisverfügung
  erlassen  wird,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  diese  Tagfahrt  im  ersten
Fall  vorausgesetzt,  daß  nicht  in  Folge  Erhebung  des  Einspruchs  eine  weitere  Verhandlung
  stattfindet,  auf  den  doppelten,  im  letzten  Fall  auf  den  1½  fachen  Betrag.

Die  Erhöhung  auf  den  1  ½  fachen  Betrag  für  eine  Tagfahrt  erster  Gattung,  in
        <pb n="90" />
        8

welcher  zur  Hauptsache  contradiktorisch  verhandelt  wurde,  (vgl.  88.  23  und  25)  tritt
dann  gleichfalls  ein,  wenn  in  derselben  der  Rechtsstreit  durch  Vergleich,  Verzicht  oder
Anerkenntniß  erledigt  wird.

Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  finden  keine  Anwendung  auf  die  Fälle  der

Titel  XXXIX,  XL,  XILI,  und  XIII  der  Civ.-Pr.-Ordg.
§.  28.

Wenn  eine  Verhandlung  unterbrochen  und  an  demselben  Tage  fortgesetzt  wird,  an
welchem  sie  begonnen  wurde,  ist  die  Gebühr  für  Eine  Tagfahrt  zu  berechnen.  Die
Fortsetzung  einer  unterbrochenen  Tagfahrt  an  einem  späteren  Tage  wird  beziüglich  der
Berechnung  der  Gebühr  als  eine  weitere  Tagfahrt  angesehen.

§.  29.

Als  Schriftsätze  erster  Gattung  gelten

Klage,  Vernehmlassung,  Replik,  Duplik  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  317,  333,  335,  3360),
Hauptinterventionen  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  92),  Arrestgesuche  und  Anträge  auf  Erlassung
  einstweiliger  Verfügungen  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  825,  826  und  810),
welche  für  sich  und  nicht  in  Verbindung  mit  einem  auf  den  Hauptanspruch  bezüglichen
  Rechtsstreit  angebracht  und  verhandelt  werden,  sowie  die  Beantwortung
derselben  unter  der  gleichen  Voraussetzung,

die  Beschwerde  gegen  eine  über  die  Zuläßigkeit  des  Rechtswegs  ergangene  Entscheidung
(Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  346,  Abs.  2),  die  Berufungsschrift,  die  Nichtigkeitsklage,
die  Wiederaufnahmeklage  und  die  zu  deren  Beantwortung  eingeforderten  Schriftsätze.


8.  30.

Als  Schriftsätze  zweiter  Gattung  gelten  mit  Ausschluß  aller  lediglich  den
Gang  des  Rechtsstreits  betreffenden  Schriftsätze  ·

1)  diejenigen,  welche  einen  Antrag  zur  Hauptsache  enthalten,  ohne  zu  den  unter

§.  29  aufgeführten  Schriftsätzen  zu  gehören;

2)  diejenigen,  welche  einen  Antrag  oder  eine  Erklärung  in  Betriff  von  Nebenpunkten

  enthalten  (§.  24  Abl.  2).
§.  31.

Als  Schriftsätze  dritter  Gattung  gelten  alle  übrigen,  insbesondere  Eingaben,

in  welchen  die  Ansetzung  oder  Verlegung  einer  Tagfahrt,  die  Erstreckung  einer  Frist
        <pb n="91" />
        89

beantragt  wird,  Ungehorsamsanträge,  Beförderungsgesuche,  Eingaben,  in  welchen  um
Aufsuchung  oder  Beibringung  von  Akten,  um  Eröffnung  der  Einsicht  oder  Mittheilung
von  Abschriften  der  Akten  gebeten  wird.

§.  32.

Für  Nachträge  zu  Schriftsätzen,  wodurch  diese  ergänzt  oder  verbessert  werden,
namentlich  für  Schriftsätze,  durch  welche  Einreden,  Repliken,  Beweisantretungen  nachgeholt
  werden,  so  wie  für  Fristgesuche,  welche  in  der  Person  des  Anwalts  ihren  Grund
haben,  ist  keine  Anrechnung  zuläßig.

Für  Beweisantretungen,  welche  nach  Abgabe  des  in  Anwendung  der  Art.  317,  333,
335  und  336  der  Civ.-Pr.-Ordg.  eingeforderten  Schriftsatzes  in  besonderem  Schriftsatze
(ogl.  Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  342)  eingereicht  werden,  kann  eine  Schriftsatzgebühr  zweiter
Gattung  berechnet  werden,  wenn  nach  den  besonderen  Verhältnissen  dieselben  sich  als
erforderlich  darstellen.

Bezüglich  des  Einspruchs  ist  der  Grundsatz  des  §.  41  maßgebend.

S.  33.

Auf  die  eine  mündliche  Verhandlung  vorbereitenden  Tagfahrten  in  dem
oberamtsgerichtlichen  Verfahren  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  626)  finden  die  Bestimmungen
  über  Tagfahrtsgebühren  (§§.  25—28)  Anwendung.

§.  34.

Für  Schriftsätze  im  außerordentlichen  schriftlichen  Verfahren  (Civ.-Pr.=Ordg.
  Art.  779)  kommen  die  Gebührensätze  der  Tagfahrten  erster  Gattung  zur  Anwendung,
  sie  würden  sich  denn  auf  Nebenpunkte  (§.  24  und  §.  26  Ziff.  3)  beziehen,
in  welchem  Falle  die  Tagfahrtsgebühr  zweiter,  beziehungsweise  dritter  Gattung  berechnet
  wird.

§.  35.

Anwälte,  welche  als  Zustellungsbevollmächtigte  aufgestellt  sind,  ohne  zugleich
Prozeßbevollmächtigte  oder  Rechtsbeistände  zu  sein,  haben  die  Hälfte  der  für  die  Arrha
festgesetzten  Beträge  anzusprechen.

§.  36.

Als  Vertreter  und  Rechtsbeistände  der  Parteien  in  Konkurssachen  haben  die  Anwälte

  zu  fordern:
        <pb n="92" />
        90

1)  in  den  Fällen  des  Art.  922  der  Civ.--Pr.-Ordg.  die  in  §§.  16  und  17  bezeichneten
  Gebühren;

2)  außerdem  werden  für  die  Liquidation  und  die  mit  derselben  verbundenen  Geschäfte
zwei  Drittheile  der  Arrha  (§.  17  Ziff.  1)  und  im  Uebrigen  die  Gebühren  nach
Maßgabe  des  §.  38  berechnet.  Die  berechnete  Arrha  ist  zutreffendenfalls  in  die  in
Anwendung  der  vorhergehenden  Ziff.  1  zu  berechnende  Arrha  einzurechnen.

8.  37.

Der  Gantanwalt  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  914)  bezieht  für  jeden  Rechtsstreit,  den  er
Namens  der  Gantmasse  führt,  die  in  §§.  16  und  17  festgesetzten  Gebühren  mit  Ausnahme
  der  Arrha.

Neben  diesen  Gebühren  bezieht  derselbe  für  die  übrigen  Geschäfte  bei  Massen  bis
zu  500  fl.  einschließlich  eine  Bauschgebühr  von  20  fl.  Dieselbe  erhöht  sich  bis  1000  fl.
einschließlich  für  je  100  fl.,  bis  5000  fl.  für  je  250  fl.,  bei  Massen  über  5000  fl.  für
je  weitere  1000  fl.  um  1  fl.,  jedoch  nicht  über  den  Höchstbetrag  von  150  fl.

Hiebei  ist  dem  Ermessen  des  Konkursgerichts  nach  den  besonderen  Verhältnissen
eine  Ermäßigung  der  Gesammtgebühr  oder  eine  Erhöhung  derselben  auch  über  den  Betrag
  von  150  fl.  von  Amtswegen  nach  Anhörung  des  Gläubigerausschusses  oder  auf
Antrag  desselben  anheimgegeben.

Die  Gebühren  des  Gantanwalts  hat  auch  der  Güterpfleger  in  dem  Fall  des  Artikels
  912  anzusprechen,  wenn  derselbe  öffentlicher  Rechtsanwalt  ist.

S.  38.

In  dem  Schuldklageverfahren  wegen  unbestrittener  Ansprüche  und  in  dem
Verfahren  zur  Vollstreckung  gerichtlicher  Urtheile  haben  die  Anwälte  für  Tagfahrten
  und  Schriftsätze  in  der  ersten  Werthsklasse  die  Gebühren  des  §.  16  und  in
den  weiteren  Werthsklassen  die  in  8.  17  für  Tagfahrten  und  Schriftsätze  zweiter  und
dritter  Gattung  bestimmten  Gebühren  anzusprechen.  In  dem  Schuldklageverfahren  kann
außerdem  der  dritte  Theil  der  in  §.  17  Ziff.  1  festgesetzten  Arrha  berechnet  werden,
welcher  jedoch  in  dem  Fall,  wenn  der  Gegenstand  der  Schuldklage  streitig  wird,  in  die
alsdann  nach  Maßgabe  des  §.  17  zu  berechnende  Arrha  einzurechnen  ist.

In  dem  Verfahren  zur  Vollstreckung  gerichtlicher  Urtheile  ist  die  Anrechnung  einer
Arrha  ausgeschlossen.
        <pb n="93" />
        91

Die  Bemühung  für  die  Empfangnahme  und  Ausbezahlung  eingehender  Gelder  ist
hierunter  nicht  begriffen  (8.  45).

8.  39.

Wenn  ein  Rechtsanwalt  im  Fall  der  Streitgenossenschaft  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  86),
der  Streitverkündigung  (Civ.  Pr.-Ordg.  Art.  102)  oder  der  Nebenintervention  (Civ.-Pr.=Ordg.
  Art.  91,  97)  mehrere  Personen  in  Einem  Rechtsstreit  vertritt,  so  werden  seine
Gebühren  im  einfachen  Betrag  und  zwar  im  Fall  der  Streitgenossenschaft  nach  der  für
den  Gesammtwerth  aller  geltend  gemachten  Ansprüche  sich  ergebenden  Werthsklasse  berechnet.


Uebrigens  ist  der  Anwalt  berechtigt,  denjenigen,  welche  ihn  nachträglich  bevollmächtigt
  haben,  für  Audienzen  eine  besondere  der  Taxe  für  eine  Tagfahrt  zweiter  Gattung
  nach  dem  Werthe  des  Antheils  derselben  entsprechende  Gebühr  und  in  gleicher
Weise  für  nachträglüche  Schriftsätze  eine  Schriftsatzgebühr  zweiter  oder  dritter  Gattung
nach  der  dem  Antheil  entsprechenden  Werthsklasse  neben  den  nach  Abs.  1  sich  ergebenden
Gebühren  zu  berechnen.

Wenn  ein  Streitgenosse  neben  dem  gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  einen  besonderen
  Vertreter  oder  Rechtsbeistand  für  sich  beauftragt,  so  hat  derselbe  außer  den  Gebühren
  für  die  von  ihm  vorgenommenen  Handlungen  höchstens  den  dritten  Theil  der
Arrha  nach  der  dem  Antheil  seines  Auftraggebers  an  der  Streitsumme  entsprechenden
Werthsklasse  anzusprechen  (vgl.  übrigens  S.  41  Abs.  2).

8.  40.

Wenn  mehrere  Anwälte  unter  der  Voraussetzung  des  ersten  Satzes  des  §.  18  als
Vertreter  oder  Rechtsbeistände  einer  Partei  thätig  sind,  so  haben  dieselben  in  Ermanglung
einer  besonderen  Vereinbarung  und  abgesehen  von  dem  Fall  des  Abs.  2  des  vorhergehenden
  Paragraphen  die  Arrha  unter  sich  zu  theilen  und  im  Uebrigen  die  für  ihre  Handlungen
  nach  dieser  Verordnung  sich  ergebende  Gebühr  anzusprechen.

S.  41.

Für  diejenigen  gerichtlichen  Handlungen,  deren  Kosten  nach  Maßgabe  des  Art.  142
der  Civ.-Pr.-Ordg.  von  der  Gegenpartei  nicht  ersetzt  werden,  kann  der  Anwalt,  welcher
die  Kosten  verschuldet  hat,  keine  Gebühren  von  seiner  Partei  ansprechen.

Inwieweit  die  dem  Anwalt  zugelassenen  Gebühren  von  der  zur  Tragung  der  Kosten
        <pb n="94" />
        92

verurtheilten  Gegenpartei  zu  ersetzen  sind,  ist  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  (ogl.  insbesondere  Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  134,  142,  149)  zu  beurtheilen.
8.  42.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  öffentliche  Rechtsanwalt  mit  Besprechungen
und  mündlichen  Rathsertheilungen  in  Rechtssachen  in  Anspruch  genommen  wird,
ohne  seine  Gebühr  nach  vorstehenden  Bestimmungen  berechnen  zu  können,  richtet  sich
dieselbe  nach  der  Zeitversäumniß  und  dem  Werthsbetrag  des  Gegenstandes  seiner  Thätigkeit.
  Für  die  Werthsberechnung  finden  die  §§.  3—12  rechtsähnliche  Anwendung.

Bei  einer  Zeitversäumniß  von  Einer  Stunde  oder  weniger  kommt

k5#in  erster  und  zweiter  Werthsklasse  eine  Gebühr  von  1  fl.  —  kr.
in  dritter  Werthsklasse  eine  Gebühr  von  .  1fl.  30kr.
in  vierter  „  „  »  »...2fl—kr.
in  fünfter  »  ,...2f130kk.
in  allen  höheren  Werthsklassen  eine  Gebühr  von  3fl.  in  Anrechunng.  Dauert  die
Zeitversäumniß  länger  als  eine  Stunde,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  jede  angefangene
Stunde  um  die  Hälfte  dieser  Beträge.
S.  43.

Diese  Gebührenansätze  finden  auch  Anwendung  auf  die  mit  der  Anwesenheit  bei
außergerichtlichen  Verhandlungen  in  Recchtssachen,  namentlich  in  Sachen
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  verbundene  Zeitversäumniß.  Doch  darf  die  hiefür  berechnete
  Gebühr  abgesehen  von  dem  Fall  der  besonderen  Verabredung  niemals  den  Betrag
  einer  Tagfahrtsgebühr  erster  Gattung  der  entsprechenden  Werthsklasse  übersteigen.

44

.  S.  44.

Für  schriftliche  Auskunftsertheilungen,  Gutachten,  Schreiben  mit  rechtlichen  und
sachlichen  Auseinandersetzungen  in  Rechtssachen  können  auf  Grund  der  wirklichen  Zeitversäumniß
  die  in  §.  42  bezeichneten  Ansätze  neben  den  für  Audienzen  hiernach  zuläßigen
  Gebühren  gefordert  werden.

S.  45.

Ist  dem  Rechtsanwalt  die  Erhebung  und  Ablieferung  von  Geldern
übertragen,  so  erhält  er  hiefür  außer  seinen  sonstigen  Gebühren

1)  bei  Beträgen  bis  zu  500  fl.,  von  je  10  f00..  Ekihkr.,

2)  von  dem  Mehrbetrag  bis  zu  1000  fl.,  von  je  10  f.  kKkr.,

3)  von  den  Mehrbeträgen  über  1000  fl.,  von  je  1000  Uf0.  1ei  kr.,
        <pb n="95" />
        93

Diese  Gebühren  werden  von  jedem  besonders  erhobenen  Betrage  besonders  berechnet.

Eine  Erhöhung  der  Gebühren  um  die  Hälfte  ist  zulässig,  wenn  die  Auszahlung
nicht  in  Einer  Summe  erfolgt.

8.  46.

Soweit  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  die  Rechtsanwälte  befugt  sind,  über  ihre
Belohnung  besondere  die  Ersatzpflicht  der  Gegenpartei  nicht  berührende  Verabredungen
mit  ihren  Auftraggebern  zu  treffen,  wird  an  dieser  Befugniß  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  Nichts  geändert.

II.  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  gerichtlichen  Strafsachen.

8.  47.
Die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  für  ihre  Thätigkeit  in  gerichtlichen  Strafsachen
—  als  Vertheidiger  von  Beschuldigten,  als  Vertreter  oder  Rechtsbeistände  von  solchen
oder  von  anderen  bei  dem  Strafverfahren  betheiligten  Personen  —  bestimmen  sich  theils
nach  der  Art  der  Strafsache,  theils  nach  der  Art  und  Zahl  der  Leistungen  des  Anwalts.
§.  48.
In  Strafsachen  kommen  unter  den  in  der  gegenwärtigen  Verordnung  bestimmten
Voraussetzungen  folgende  Gebühren  in  Anrechnung:
I.  die  Gebühr  für  Uebernahme  der  Sache,  welche

in  oberamtsgerichtlichen  Straffällen  3  fl.  30  kr.
in  den  vor  die  Strafkammern  der  Kreisgerichtshöfe  gehörigen  Sachen  8  fl.  —  kr.
in  den  vor  die  Schwurgerichtshöfe  gehörigen  Sachen  lö5ffl.  —  kr.
beträgt.
.  Tagfahrtsgebühr.
Die  Tagfahrtsgebühr  us  Gattung  beträgt  für  eine  Verhandlung
vor  dem  Oberamtsgericht  3  fl.  30  kr.,
vor  einer  Strafkammer  der  Kreisgerichtshofe  7ufl.  —  kr.,
vor  einem  Schwurgerichtsoo  10ffl.  —  kr.,
vor  dem  Cassationshoo  .  ..10fl—kr

Für  eine  Tagfahrt  zweiter  Gattung  komut  die  Halfte,  für  eine  Tagfahrt  dritter
Gattung  der  dritte  Theil  der  Gebühr  erster  Gattung  in  Anrechnung.
3
        <pb n="96" />
        94
III.  Schriftsatzgebühr.
Die  Gebühr  erster  Gattung  ohne  Rücksicht  auf  den  Umfang  der  Schrift  beträgt

in  den  oberamtsgerichtlichen  Straffällklen  3  fl.,
in  den  vor  die  Strafkammern  der  Kreisgerichtshöfe

gehörigen  Sachen..  4  fl.,
in  Schwurgerichtsfällen  6  fl.

Der  letztere  Satz  findet  auch  bei  den  an  bie  Strafkammer  des  Obertribunals  als
solche  oder  als  Cassationshof  gerichteten  Schriftsätzen  ohne  Unterschied,  ob  es  sich  um
eine  zur  Zuständigkeit  des  Oberamtsgerichts,  des  Kreisgerichts  oder  des  Schwurgerichts
gehörige  Strafsache  handelt,  Anwendung.

Für  einen  Schriftsatz  zweiter  Gattung  wird  die  Hälfte,  für  einen  Schriftsatz  dritter
Gattung  ein  Viertheil  der  Gebühr  erster  Gattung  berechnet.

8.  49.

Die  Gebühr  für  Uebernahme  der  Sache  hat  anzusprechen  der  Anwalt,  welcher
die  Vertheidigung  eines  Beschuldigten  oder  den  Auftrag,  als  Vertreter  oder  Rechtsbeistand
  eines  solchen  in  dem  Verfahren  über  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  oder  über  einen
Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  durch  rechtskräftiges  Urtheil  beendigten  Strafverfahrens
zu  handeln,  oder  die  Durchführung  der  Privatanklage  in  oberamtsgerichtlichen  Straffällen
  übernimmt.

S.  50.

Die  Uebernahmsgebühr  bildet  die  Belohnung  des  Anwalts  für  die  zur  Information
nöthigen  Handlungen,  insbesondere  für  die  Unterredungen  und  Correspondenzen  mit  dem
Klienten  und  mit  anderen  Personen,  für  die  Einsicht  der  Akten  und  der  Hilfsakten,  für
Auszüge  aus  denselben,  für  Führung  der  Handakten,  für  Entgegennahme  von  Eröffnungen,
  für  die  Vollmacht,  für  Einreichung  des  Kostenverzeichnisses,  überhaupt  für  alle  Bemühungen,
  für  welche  eine  besondere  Gebühr  nicht  vorgesehen  ist.

Nicht  inbegriffen  ist  die  Entschädigung  für  eine  zum  Zweck  der  Information  erforderliche
  Reise.

S.  51.

Die  Uebernahmsgebühr  darf  voll  angerechnet  werden,  wenn  eine  Hauptverhandlung

vor  dem  erkennenden  Gericht  oder  eine  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Gericht,  welches
        <pb n="97" />
        95
über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  oder  die  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  zu  entscheiden
  hatte,  stattgefunden  hat.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Verfahren,  ohne  daß  eine  solche  Verhandlung  stattfindet,
  beendigt  wird,  der  Anwalt  aber  bereits  von  den  Akten  der  geschlossenen  Voruntersuchung
  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  213  Abs.  1  und  2)  oder  zur  Vorbereitung  seiner  Thätigkeit
  in  der  Rechtsmittelinstanz  von  den  bisher  verhandelten  Akten  Einsicht  genommen  hat.

In  allen  andern  Fällen  kommt  nur  die  Hälfte  der  Gebühr  in  Anrechnung.

Wenn  der  Anwalt,  welcher  in  der  Nichtigkeitsinstanz  oder  in  dem  Verfahren  über
Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  handelt,  schon  vor  dem  Gericht,  welches  in  erster
Instanz  erkannt,  die  Vertheidigung  geführt  hat,  so  hat  er  im  Ganzen  die  anderthalbfache
Uebernahmsgebühr  anzusprechen.

Wird  in  der  Rechtmittelinstanz  die  nochmalige  Verhandlung  und  Entscheidung  der
Sache  vor  dem  früheren  oder  vor  einem  anderen  Gerichte  eingeleitet,  so  kann  der  Anwalt,
  welcher  die  Vertheidigung  in  diesem  weiteren  Verfahren  beibehält,  eine  weitere
halbe  Uebernahmsgebühr  berechnen.

8.  52.

Kann  nach  den  besonderen  Umständen  des  Falls,  namentlich  wegen  des  Umfangs
der  Akten  oder  wegen  der  Ausdehnung  des  Verfahrens  (vgl.  auch  8.  51  Abs.  5),  die
nach  vorstehenden  Bestimmungen  zu  berechnende  Uebernahmsgebühr  als  eine  genügende
Entschädigung  für  den  Aufwand  an  Zeit  und  Arbeit  nicht  angesehen  werden,  so  darf
der  Anwalt  eine  Erhöhung  derselben,  bis  zum  vierfachen  Betrag,  in  Anspruch  nehmen.

In  außerordentlichen  Fällen  kann  der  Kassationshof  nach  Vernehmung  des  betreffeuden
  Gerichts  sowie  der  Staatsanwaltschaft  eine  weitere  Erhöhung  eintreten  lassen.

§.  53.

Der  Anwalt,  welcher,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  des  §.  49  zutreffen,  einzelne
Schriftsätze  zu  fertigen  oder  einzelnen  Verhandlungen  anzuwohnen  beauftragt  wird,  kann
neben  der  Gebühr  für  das  besorgte  Geschäft  eine  Gebühr  für  die  Information  nach
Maßgabe  des  §.  63  in  Anrechnung  bringen.

Dieselbe  darf  jedoch  den  Betrag  der  Uebernahmsgebühr,  wie  sich  dieselbe  nach  den
§§.  48  I,  51  berechnen  würde,  nicht  übersteigen.

S.  54.
Die  Tagfahrtsgebühr  erster  Gattung  kommt  in  Anrechnung  für  die  Mitwir-
        <pb n="98" />
        96

kung  bei  der  Hauptverhandlung  vor  dem  erkennenden  Gericht  oder  bei  der  mündlichen
Verhandlung  vor  dem  Gericht,  welches  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  oder  die  Wiederaufnahme
  des  Strafverfahrens  zu  entscheiden  hat.

Ist  die  Verhandlung  von  mehrtägiger  Dauer,  so  ist  für  jeden  folgenden  Tag  die

volle  Gebühr  anzurechnen.
S.  55.

Die  Tagfahrtsgebühr  zweiter  Gattung  kommt  zur  Anwendung  für  das  Anwohnen

  bei  andern  mündlichen  Verhandlungen,  insbesondere  wenn

1)  über  die  Verwandlung  erkannter  Strafen  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  500),

2)  über  Einwendungen  gegen  die  Vollstreckung  des  Urtheils  (Str.-Pr.-Ordg.
Art.  505),

3)  über  die  Identität  eines  Verurtheilten  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  510),

4)  über  einen  Einspruch  (vgl.  Str.-Pr.-Ordg.  Art  147)  verhandelt  wird,

5)  ein  Augenschein,  eine  Zeugenvernehmung  oder  eine  andere  Untersuchungshandlung
(Str.-Pr.-Ordg.  Art.  212  Abs.  5,  6,  Art.  248  Abs.  3)  in  Gegenwart  des  Anwalts
  stattfindet.

§.  56.

Die  Tagfahrtsgebühr  dritter  Gattung  hat  der  zur  Tagfahrt  erschienene  Anwalt

  anzusprechen,  wenn

1)  eine  Tagfahrt  erster  oder  zweiter  Gattung,  ohne  daß  mit  der  Verhandlung  der
Sache  begonnen  wurde,  auf  einen  spätern  Tag  verlegt  wird;

2)  die  Tagfahrt  blos  zur  Anhörung  des  Urtheils  angesetzt  ist.

§.  57.

Schriftsätze  erster  Gattung  sind:

1)  Strafklagen,  wenn  sie  eine  Darstellung  der  Thatsachen,  auf  welchen  die  Klage
beruht,  enthalten;

2)  die  schriftliche  Ausführung  über  das  Ergebniß  der  geschlossenen  Voruntersuchung
(Str.-Pr.-Ordg.  Art.  213  Abs.  1);

3)  die  Ausführung  der  einfachen  Beschwerde  (Art.  434),  und

4)  die  Beantwortung  derselben  (Art.  436  Abf.  3),
wenn  Gegenstand  der  Beschwerde  ist:  ein  die  Verfolgung  der  Sache  ablehnender
Bescheid  der  Staatsanwaltschaft  (Art.  75),  ein  Verweisungs-,  Anklage=  oder
        <pb n="99" />
        97

Einstellungsbeschluß,  oder  die  Zurückweisung  des  Antrags  auf  Wiederaufnahme
des  Strafverfahrens;  6

5)  die  im  Art.  447  Abs.  1  der  Str.-Pr.-Ordg.  bezeichnete  Schrift,  sofern  die  Nichtigkeitsgründe
  ausgeführt  werden,  und

6)  die  Gegenschrift  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  448  Abs.  2)

7)  der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens,  wofern  er  eine  Darlegung
der  Erheblichkeit  der  neuen  Thatsachen  oder  Beweismittel  enthält  (Str.-Pr.-Ordg.
Art.  477  Abs.  1),  und

8)  die  Gegenerklärung  auf  einen  solchen  Schriftsatz  (Art.  477  Abs.  3).

Kann  nach  den  besonderen  Umständen  des  Falls  für  die  unter  Ziff.  5  und  6  aufgeführten
  Schriftsätze  die  in  §.  48  Ziff.  III.  bestimmte  Gebühr  als  eine  genügende  Entschädigung
  für  den  Aufwand  an  Zeit  und  Arbeit  nicht  angesehen  werden,  so  darf  der
Anwalt  eine  angemessene  Erhöhung  derselben,  bis  zum  doppelten  Betrag,  beanspruchen.

8.  58.

Als  Schriftsätze  zweiter  Gattung  gelten

1)  Anträge  bezüglich  der  Führung  der  Untersuchung,  bezüglich  der  Haft  oder  Freilassung
  von  Beschuldigten;

2)  Anträge  auf  Vorladung  weiterer  Zeugen  oder  Sachverständigen  zur  Hauptverhandlung,
  auf  Einforderung  weiterer  Urkunden  oder  Beweismittel  (Str.-Pr.=Ordg.
  Art.  283  Abs.  3,  4,  Art.  284,  406,  415);

3)  wofern  die  im  §.  57  Z.  3,  4,  5,  7  bezeichneten  Voraussetzungen  nicht  zutreffen,

Ausführungen  der  einfachen  Beschwerde,
die  im  Art.  447  Abs.  1  der  Str.-Pr.-Ordg.  bezeichnete  Schrift,
der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens,
und  die  Gegenschriften  auf  diese  Schriftsätze;
4)  Begnadigungs=  und  Strafaufschubsgesuche.
§.  59.

Zu  den  Schriftsätzen  dritter  Gattung  gehören  einfache  Erklärungen  und  Anzeigen
  über  beabsichtigte  Stellung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen  zur  Hauptverhandlung,
  über  Einwendung  oder  Zurücknahme  von  Rechtsmitteln,  Anträge  auf  Verlegung
von  Tagfahrten,  Fristgesuche,  Beförderungsgesuche,  Gesuche  um  Mittheilung  von  Aktenstücken.
        <pb n="100" />
        98

8.  60.
Wenn  der  Anwalt  für  mehrere  Beschuldigte  oder  andere  bei  dem  Strafverfahren
betheiligte  Personen  in  Einem  Verfahren  zu  handeln  hat,  so  tritt  eine  entsprechende
Erhöhung  der  Gebühren  ein,  welche  jedoch  ein  Drittel  für  jeden  weiteren  Klienten  nicht

übersteigen  darf.
S.  61.

Tritt  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Anwalts  ein,  so  hat  unter  den  im  §.  49
bezeichneten  Voraussetzungen  jeder  der  Anwälte  neben  der  Gebühr  für  die  durch  ihn  vorgenommenen
  Handlungen  die  volle  Uebernahmsgebühr  anzusprechen.

Wenn  jedoch  der  Wechsel  in  derselben  Instanz  durch  Verschulden  des  Auwalts
veranlaßt  wird,  so  kann  die  Uebernahmsgebühr  desselben  ganz  oder  theilweise  gestrichen

werden.
§.  62.

Bedient  sich  ein  Beschuldigter  oder  ein  andexer  beim  Strafverfahren  Betheiligter
gleichzeitig  des  Beistands  mehrerer  Anwälte,  so  haben  dieselben,  wofern  nicht  eine  abweichende
  Verabredung  getroffen  wird,  die  Uebernahmsgebühr  unter  sich  zu  theilen  und
im  Uebrigen  die  für  die  Leistung  eines  jeden  begründete  Gebühr  anzusprechen.

§.  63.

Wenn  der  Rechtsanwalt  mit  Besprechungen  oder  mündlichen  oder  schriftlichen
Raths=  oder  Auskunftsertheilungen  in  Strafsachen  in  Anspruch  genommen  wird,  ohne
für  seine  Bemühung  nach  den  vorausgegangenen  Bestimmungen  eine  Gebühr  berechnen
zu  können,  so  hat  er  nach  Maßgabe  der  verwendeten  Zeit  und  der  Art  der  Strafsache
Vergütung  anzusprechen.

Dieselbe  beträgt  für  eine  Stunde  oder  weniger

in  oberamtsgerichtlichen  Strafsachen  1  fl.  —  kr.
in  kreisgerichtlichen  Sachen  .  .  fl.  30  kr.
in  Schwurgerichtssachen  .  2fl.  —  kr.

Bei  längerer  Zeitdauer  erhöht  sich  die  Gebühr  um  die  Hälfte  dieser  Beträge  für
jede  angefangene  weitere  Stunde.

8.  64.
An  der  Befugniß  der  Anwälte,  über  ihre  Belohnung  mit  ihren  Klienten  eine  von
der  Taxe  abweichende  Uebereinkunft  zu  treffen,  wird  durch  gegenwärtige  Verordnung
Nichts  geändert.
        <pb n="101" />
        99

Wenn  jedoch  die  Vertheidigungskosten  nach  dem  Gesetz  der  Staatskasse  zur  Last
fallen  oder  vorschußweise  in  Fällen,  wo  die  Vertheidigung  geboten  oder  angeordnet  war,
für  den  vermöglichen  Beschuldigten  aus  derselben  ausbezahlt  werden,  kommen  ohne
Rücksicht  auf  eine  etwa  vorliegende,  ein  höheres  Honorar  festsetzende  Uebereinkunft  aus
der  Staatskasse  nur  die  durch  die  Verordnung  zugelassenen  Gebühren  zur  Ausbezahlung.
Ferner  bleiben  hiebei  unberücksichtigt  die  Gebühren  für  Verrichtungen,  welche  nicht  in
der  Vertheidigung  für  die  Hauptverhandlung  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  207  Eingangssatz,
Art.  208),  beziehungsweise  in  der  Rechtsmittelinstanz  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  450,  478,
479)  inbegriffen  sind,  insbesondere  die  Kosten  der  Vertheidigung  in  der  Voruntersuchung
  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  212,  213  Abs.  1),  sowie  die  Kosten  eines  zweiten  Vertheidigers.

Auch  eine  zur  Erstattung  der  Anwaltsgebühren  verurtheilte  dritte  Person  wird
weder  durch  einen  Privatvertrag  der  bezeichneten  Art  berührt,  noch  treffen  sie  die  Kosten
eines  zweiten  Anwalts,  oder  die  durch  einen  nicht  nothwendigen  Wechsel  in  der  Person
des  Anwalts  verursachten  Kosten.

S.  65.

Wird  die  Bezahlung  der  Vertheidigungskosten  aus  der  Staatskasse  in  Anspruch  genommen,
  so  muß  das  Kostenverzeichniß  sosort  nach  der  Urtheilsverkündung  dem  Gericht
zur  Decretur  vorgelegt  werden.

Im  Uebrigen  findet  die  gerichtliche  Festsetzung  der  Gebühren  der  Anwälte  nur  statt,
wenn  dieß  entweder  von  dem  Anwalt  oder  von  seinem  Klienten  oder  von  dem  zur  Erstattung
  der  Anwaltsgebühren  verurtheilten  Dritten  verlangt  wird.

Die  Prüfung  des  Verzeichnisses  und  die  Feststellung  des  Kostenbetrags  erfolgt  durch
den  Vorsitzenden  des  Gerichts,  vor  welchem  die  Vertretung  stattgefunden  hat,  oder  einen
von  ihm  beauftragten  Richter.

Der  Anwalt,  dessen  Kostenverzeichniß  abgeändert  wird,  sowie  die  Partei,  welche
die  Taxmäßigkeit  der  decretirten  Gebühren  oder  die  thatsächliche  Begründung  oder  die
Nothwendigkeit  der  aufgerechneten  Leistungen  bestreitet,  haben  das  Recht,  die  Entscheidung
des  Gerichts  anzurufen.  Dieses  entscheidet,  vorbehältlich  des  Rechts  der  Beschwerdeführung
  in  höherer  Instanz,  in  berathender  Sitzung.  Vor  der  Entscheidung  ist  der
Staatsanwalt  zu  vernehmen,  welcher  in  der  Sache  mitgewirkt  hat.

Ist  in  Schwurgerichtsfällen  zur  Zeit  der  Vorlegung  des  Kostenverzeichnisses  oder
        <pb n="102" />
        100

der  Anrufung  des  Gerichts  der  Schwurgerichtshof  nicht  mehr  versammelt,  so  wird  cer
durch  die  Raths=  und  Anklagekammer  des  Schwurgerichtssprengels  vertreten.
8.  66.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  auch  für  Justiz-Referendäre  1.  Classe,  welche  iin
der  im  §.  47  bezeichneten  Eigenschaft  handeln.

III.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen.
§.  67.

Im  Falle  der  Besorgung  von  Rechtssachen  außerhalb  seines  Wohnorts  erhält  ddoer
Anwalt  neben  der  Gebühr  für  das  besorgte  Geschäft,  wie  sich  solche  nach  gegenwärtiggger
Verordnung  berechnet,  und  neben  dem  Ersatz  der  Reisekosten  Taggelder  und  Diäteern.

Das  Taggeld  beträgt  5  fl.  für  den  ganzen,  3  fl.  für  den  halben  Tag,  der  Diäte#ernbezug
  4  fl.  für  den  ganzen,  2  fl.  für  den  halben  Tag  und  bei  Reisen  in  das  Auslannnd
6  fl.  für  den  ganzen,  3  fl.  für  den  halben  Tag.  Bei  einer  Abwesenheit  von  dem  Wohhynort
  unter  2  Stunden  findet  kein  Diätenbezug  statt.

Taggeld  und  Diäten  werden  für  die  außerhalb  des  Wohnorts  wirklich  zugebrachchcte
Zeit  nach  Kalendertagen  berechnet.

Eine  Abwesenheit  von  weniger  als  6  Stunden  gilt  für  einen  halben,  bis  zu  12  Stunnnden
  einschließlich  für  einen  ganzen  Tag.  Bei  einer  Abwesenheit  von  mehr  als  12  Stundooen
eines  Kalendertages  lann  das  Taggeld  für  Einen  und  einen  halben  Tag  berechnet  werdere:en.

S.  68.

Für  das  Taggeld  und  die  neben  demselben  zu  berechnende  Tagfahrtsgebühr  zusammmeten

darf  nicht  mehr  als  11  fl.  für  den  ganzen  und  6  fl.  für  den  halben  Tag  berechnet  werde#eren.
§.  69.

Wenn  die  besondern  Gebühren  für  die  außerhalb  des  Wohnorts  besorgten  Geschäfäfifte
die  in  §.  C8  bezeichneten  Höchstbeträge  übersteigen,  so  bleibt  es  dem  Anwalt  unbenommmmen,
  unter  Verzicht  auf  ein  Taggeld  dieselben  voll  zu  berechnen.

8

In  Betreff  der  Vergütung  für  Reisekosten  wird  Folgendes  festgesetzt:

die  Anwälte  haben,  sofern  der  Antritt  der  Reise  ohne  Nachtheil  für  den  Reisezweveveck
dem  Fahrtenplan  angepaßt  werden  kann,  die  Eisenbahnen,  Dampfboote  oder  Postereten,
wo  solche  bestehen,  zu  benützen.

Dieselben  haben  auf  Strecken,  auf  welchen  Eisenbahnen  bestehen,  den  doppeltetüten
Betrag  der  Personentaxe  zweiter  Klasse  anzusprechen.
        <pb n="103" />
        101

Wenn  ein  Schnellzug  (ein  Eilzug,  oder  Kurierzug)  benützt  wurde,  kann  die  Reiseentschädigung
  nach  der  Schnellzugstaxe  zweiter  Klasse  berechnet  werden.

Wo  Eisenbahnen  fehlen,  jedoch  Dampfboote  vorhanden  sind,  wird  die  doppelte  Taxe
für  einen  Platz  der  ersten  Klasse,  wo  weder  die  einen  noch  die  andern,  dagegen  Posten
stattfinden,  die  doppelte  Taxe  für  einen  Platz  berechnet.  Zur  Benützung  einer  Postverbindung,
  bei  welcher  nicht  regelmäßig  Begleitung  durch  einen  Kondukteur  stattfindet  oder
die  Personen-Annahme  beschränkt  ist,  sind  die  Anwälte  nicht  verpflichtet.

In  der  Anrechnung  der  doppelten  Taxen  ist  die  Vergütung  für  Fahrgebühr  und
sämmtliche  Nebenausgaben,  wie  Aufwand  für  Gepäcktransport,  Trägerlohn,  Benützung
von  Gefährten  von  und  zu  den  Bahnhöfen,  Dampfschiffen  und  Posten  begriffen.

Soweit  die  Benützung  der  Eisenbahnen,  Dampfschiffe  oder  Posten  nicht  möglich  ist,
kann  der  Anwalt  entweder  den  wirklich  gemachten  Aufwand,  zutreffendenfalls  auch  die
Kosten  der  Extrapost  für  zwei  Pferde,  oder  45  kr.  für  die  Poststunde  berechnen.

Die  Anwälte  sind  nicht  verpflichtet  in  den  Monaten  Oktober  bis  März  von  10  Uhr
Nachts  bis  Morgens  7  Uhr,  in  den  übrigen  Monaten  von  11  Uhr  Nachts  bis  Morgens
6  Uhr  zu  reisen.  Im  Uebrigen  haben  dieselben  ihre  Reisen  ohne  einen  längeren  als  den
angemessenen  Aufenthalt  zurückzulegen.

S.  71.

Werden  mehrere  auswärtige  Geschäfte  an  demselben  Tage  erledigt,  so  sind  die  Diäten
sowie  die  Reisekosten  nur  Einmal  nach  Maßgabe  der  vorhergehenden  Paragraphen  zu
berechnen  und  unter  den  verschiedenen  Parteien  verhältnißmäßig  zu  vertheilen.

§.  72.

Für  alle  in  Ausführung  des  ertheilten  Auftrags  erwachsenen  nothwendigen  oder
nützlichen  Auslagen,  namentlich  für  Postporto,  Postscheine  und  die  dem  Gerichte  oder
der  Gegenpartei  zu  übergebenden  Rein=  und  Abschriften  von  Schriftsätzen,  Akten  oder
Urkunden  ist  dem  Anwalt  Vergütung  zu  leisten.

Für  Abschriften  von  Urkunden  oder  Aktenstücken,  welche  der  Anwalt  zu  seinem
Gebrauch  oder  für  seine  Partei  fertigen  läßt,  ist  eine  Vergütung  nur  dann  zu  leisten,
wenn  der  Besitz  einer  wörtlichen  Abschrift  nothwendig  ist.

Als  Abschriftgebühr  passiren  für  das  Blatt  6  kr.  Jede  Seite  muß  20  Linien,
jede  Linie  ungefähr  12  Silben  enthalten.  Die  erste  und  letzte  Seite  gelten,  wenn  sie
auch  nur  theilweise  benützt  sind,  als  voll  beschrieben.

4
        <pb n="104" />
        102

Wenn  die  Vervielfältigung  von  Schriftstücken  auf  mechanischem  Weg  woflfeiler  zu
stehen  kommt,  als  die  Vervielfältigung  durch  Abschrift,  so  ist  die  erstere  Art  der  Vervielfältigung
  zu  wählen  und  statt  der  Abschriftgebühr  der  nachgewiesene  Arfwand  zu
berechnen.

§.  73.

Die  gegenwärtige  Gebührenordnung  tritt  am  1.  Februar  1869  in  Wirksemkeit,  bezüglich
  der  Bestimmungen  Abschnitt  1.  §§.  3—  41  und  Abschnitt  1Il.  SS.  48—62,  64—66
jedoch  nur  insoweit,  als  auf  die  betreffende  Sache  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
vom  3.  April  1868  (Schlußbestimmungen  II.)  und  der  Strafprozeßordnung  vom  17.  April
1868  (Art.  515)  Anwendung  finden.

Die  entgegenstehenden  Verordnungen  und  Verfügungen  sind  aufgehoben.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  29.  Januar  1869.

Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.

C)  Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Entschädigung  der  Geschworenen  und  Schöffen  für  Reisekosten  und  die  Gebühren  der
Gerichtszeugen.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Vollziehung  des  Art.  25  der  Anlage  zur  Strafprozeß--Ordnung  vom  17.  April
1868  und  der  Art.  5,  14  und  21  des  Gesetzes  über  die  Gerichts-Verfassung  vom  13.  März
1868  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Naths,  was  folgt.

8.  1.

Geschworene  und  Schöffen,  welche  außerhalb  des  Sitzungsorts  wobnen,  haben,  wenn
sie  ihren  Obliegenheiten  nachgekommen  sind,  eine  Entschädigung  für  Reisekosten  nach
Maßzgabe  der  88.  2  bis  4  anzusprechen.
        <pb n="105" />
        103
8.  2.

Für  Strcken,  auf  welchen  Eisenbahnen  bestehen,  beträgt  die  Reisekosten-Vergütung
das  Doppelte  der  Personentaxe  zweiter  Klasse.  Wenn  ein  Schnellzug,  (Eilzug  oder
Kurirzug)  benitzt  wurde,  kann  die  Reiseentschädigung  nach  der  Schnellzugstaxe  zweiter
Klasse  berechnc  werden.

S.  3.

Für  Stricken,  auf  welchen  keine  Eisenbahn-,  dagegen  eine  Postverbindung  besteht,
beträgt,  wenn  diese  Reisegelegenheit  im  einzelnen  Falle  benützt  werden  kann,  die  Vergütung
  das  Doppllte  der  Taxe  für  einen  Platz.

Angenommun  wird,  daß  die  Post  nicht  benützt  werden  kann:

1)  bei  de:  Reise  zum  Sitzungsort,  wenn  der  betreffende  Wagen  am  Sitzungsort
vor  4  Uhr  Nachmittags  des  dem  Beginn  der  Sitzung  vorangehenden  Tages
ankommt;  «
bei  der  Rückreise,  wenn  der  Geschworene  oder  Schöffe  länger  als  4  Stunden
nach  seirer  Entlassung  am  Sitzungsort  verweilen  müßte;
bei  der  Zin=  und  Rückreise,  wenn  der  Geschworene  oder  Schöffe  in  den  Monaten
Oktober  bis  März  von  10  Uhr  Nachts  bis  Morgens  7  Uhr,  in  den  übrigen
Monater  von  11  Uhr  Nachts  bis  Morgens  6  Uhr  reisen  müßte.

Zur  Benüzung  einer  Postverbindung,  bei  welcher  nicht  regelmäßig  Begleitung  durch
einen  Kondukteir  stattfindet  oder  die  Personen-Annahme  beschränkt  ist,  sind  die  Geschworenen
  und  Schiffen  nicht  verpflichtet.

2

3

S.  4.

Würde  nich  Maßgabe  vorstehender  Bestimmungen  (8§§.  2,  3)  die  Entschädigung  für
Hin=  und  Rückeise  auf  weniger  als  1  fl.  sich  berechnen,  so  wird  der  letztere  Betrag  vergütet.
S.  5.

Für  Streken,  auf  welchen  weder  Eisenbahn=  noch  Postverbindung  besteht,  namentlich
auch  für  die  Strecke  bis  zur  nächsten  Station,  deßgleichen  dann,  wenn  gemäß  dem  §.  3
Abs.  2  und  3  er  Geschworene  oder  Schöffe  zur  Benützung  der  Post  nicht  verpflichtet  ist,
werden  auf  jeie  Poststunde  sowohl  für  die  Hin-,  als  für  die  Rückreise  fünfundvierzig
Kreuzer  vergütt.

Für  eine  nicht  volle  Stunde  darf  gleichwohl  der  ganze  Betrag  angerechnet  werden.

S.  6.
Die  den  Oberamtsgerichten  beigegebenen  Gerichtszeugen  erhalten  für  ihre  Dienst-
        <pb n="106" />
        104

leistung  als  Urkundspersonen  am  Gerichtssitz  eine  Gebühr,  welche  auf  Einen  Gulden
und  zwanzig  Kreuzer  für  zehen  Stunden  festgesetzt  ist.
«  8.  7.

Doch  soll  die  Gebühr  eines  Gerichtszeugen  für  eine  einmalige  Anwesenheit  bei  Gericht
  im  Ganzen  nie  unter  zwölf  Kreuzern  betragen,  wenn  auch  die  Verhandlungen,  welche
seine  Anwesenheit  erheischten,  weniger  als  eine  und  eine  halbe  Stunde  gedauert  haben.

S.  8

Die  Gerichte  werden  darauf  Bedacht  nehmen,  die  betreffenden  Verhandlungen,  soweit
  es  thunlich  ist,  in  der  Art  an  einander  zu  reihen,  daß  ein  Gerichtszeuge  wenigstens
eine  und  eine  halbe  Stunde  ununterbrochen  beschäftigt  sei.

§.  9.

Bei  auswärtigen  Verrichtungen  haben  die  Gerichtszeugen  die  Taggelder,  Diäten  und
Reisekosten  eines  Gemeinderaths  in  Anrechnung  zu  bringen,  wie  sie  durch  Unsere  Verordnung
  vom  22.  Februar  1841  §§.  11  und  14,  (Reg.  Blatt  S.  88),  in  Verbindung
mit  dem  §.  2  beziehungsweise  §.  1  der  Verordnung  vom  25.  Dez.  1858  (Reg.  Blatt  von  1859
S.  11)  und  Unsere  Verordnung  vom  23.  April  1863  (Reg.  Blatt  S.  19)  festgesetzt  sind.

8.  10.

Die  Reisekostenentschädigung  der  Geschworenen  und  Schöffen  wird  als  allgemeiner
Aufwand  für  die  Rechtspflege  auf  die  Staatskasse  übernommen.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Gebühren  der  Gerichtszeugen  in  bürgerlichen  Rechtssachen
und  bis  auf  Weiteres  in  Gantsachen.  Eine  Ausnahme  findet  statt,  bezüglich  der  Gebühren
  der  Gerichtszeugen  für  die  Anwesenheit  bei  den  den  Oberamtsgerichten  von  höheren
Gerichten  aufgetragenen  Beweisaufnahmen  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  423),  welche  Gebühren
als  Beweisaufnahmekosten  den  Parteien  zur  Last  fallen.

Die  Gebühren  der  Gerichtszeugen  in  Strafsachen  gehören  zu  den  Kosten  des  Verfahrens
  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  333  und  ff.).

S.  11.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1869  in  Kraft.

Die  Verordnung  vom  13.  Dezember  1849,  betreffend  die  Entschädigung  der  Geschworenen
  für  den  Reisekostenaufwand  (Reg.  Blatt  S.  763)  ist  aufgehoben.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  29.  Januar  1869.
Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="107" />
        105

WG.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  3.  Febmar  1869.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  von  Dienstwohnungen  und  andern  Gebäulichketten
für  Zwecke  der  Verkehrsanstalten.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  d#e-  auf
den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine  der  Ablösungskassen  vom  22.  April  1855.  —  Oeffentliche  Bekanntmachung,
  betreffend  eln  Famtlienstatut  des  Grafen  Dr.  Cajetan  von  Bisfingen-Nippenburg  zu

 

Schramberg.
I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,
betreffend  die  Herstellung  von  Dienstwohnungen  und  andern  Gebäulichkeiten  für  Zwecke  der
Verkehrsanstalten.  «

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.
Es  werden  in  Stuttgart  200  Familien-Wohnungen  für  die  unteren  Beviensteten
der  Verkehrsanstalten,  mit  einer  Speise-,  Wasch=  und  Bade-Anstalt  für  diefetben,  sowie.
Stallungen  für  40  bis  50  Pferde  erbaut.
        <pb n="108" />
        106

Art.  2.

Die  zu  Herstellung  der  vorgedachten  Gebäulichkeiten  erforderliche  Summe  von
500,000  fl.  wird  den  durch  Art.  3  des  Gesetzes  vom  16.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  154)
verddilligten  Mitteln  für  den  Bau  von  Eisenbahnen  in  der  Finanz-Periode  18  57006  entnommen.
  ,

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
zu  vollziehen.

Gegeben,  Stuttgart  den  19.  Januar  1869.
Karl.

Der  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbiüler.

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  Justiz,  ves  Innern  und  der
Finanzen.
Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine
der  Ablösungskassen  vom  22.  April  1855.

Durch  die  Verfügung  vom  14.  Juli  1855  (Reg.  Blatt  S.  187)  sind  die  Bestimmungen
  der  K.  Verordnung  vom  14.  Dezember  1853  über  die  auf  den  Inhaber  lautenden
  Staatsschuldscheine  auch  auf  das  Gesetz  über  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine
  der  Ablösungskassen  vom  22.  April  1855  für  anwendbar  erklärt  worden.

Nachdem  nun  die  Verordnung  vom  14.  Dezember  1853  durch  die  K.  Verordnung
vom  26.  November  1868  (Reg.  Blatt  S.  561)  hinsichtlich  der  Staatsschuldscheine  in
einigen  Punkten  abgeändert  worden  ist,  sollen  für  die  Dauer  des  Bestands  der  Ablösungslassen
  die  Vorschriften  dieser  neuen  Verordnung  auch  bei  den  Ablösungsobligationen
        <pb n="109" />
        107

Anwendung  finden,  die  erforderlichen  Bkeanntmachungen  der  Ablösungskassen  künftig
aber  nur  noch  in  den  gelesensten  Stuttgarter  Blättern  geschehen.

Stuttgart,  den  18.  Januar  1869.
Mittnacht.  Geßler.  Renner.

8)  Des  Justiz-Departements.
Civil-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwaldkreis.

Oeffentliche  Bekanntmachung,  betreffend  ein  Familienstatut  des  Grafen  Dr.  Cajetan  von  Bissingen-Nippenburg
  zu  Schramberg.

Auf  Grund  des  in  §.  23  des  Familien-Vertrags  vom  25.  September  1834  cfr.  Regierungsblatt
  von  1836  Seite  194  und  195  vorbehaltenen  Rechts  hat  der  Herr  Graf
Dr.  Cajetan  von  Bissingen-Nippenburg  nach  Maßgabe  jenes  Vertrags  unterm  25.  Juli
1868  für  die  kunkellehenbare  Herrschaft  Schramberg  ein  seine  Descendenten  männlichen
und  weiblichen  Geschlechts  bindendes  Familienstatut  errichtet,  wonach  im  Falle  der
Srccession  Primogenitur-Ordnung,  nemlich  die  Lineal-Erbfolge  mit  dem  Rechte  der  Erstgeburt
  auch  für  die  weibliche  Nachkommenschaft  und  zwar  in  der  Weise  als  Norm  gelten
soll,  daß  im  Falle  der  Succession  der  letzteren  wieder  der  Vorzug  des  männlichen  Geschlechts
  vor  dem  weiblichen  zur  Geltung  kommen  soll,  so  daß  in  diesem  Falle  der  jüngere
Sohn  der  älteren  Tochter  in  der  Succession  vorgeht.

Zugleich  wurde  als  allgemeiner  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  der  Grundstock  des
Fideikommisses  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  blos  mit  Zustimmung  des  Familienraths  und
Eines  der  beiden  in  dem  Familienvertrag  vom  25.  September  1834  bestellten  Familienvertreters
  und  zudem  nur  in  einzelnen  in  dem  Statut  näher  bestimmten  Fällen  veräußert
oder  beschwert,  oder  mit  Pfandschulden  belastet  werden  dürfe.

Nachdem  nun  diesem  Statut  in  Gemäßheit  der  K.  Deklaration  über  die  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  des  vormals  reichsunmittelbaren  Adels  vom  8.  Dezember  1821  und
der  K.  Verordnung  vom  24.  Oktober  1825,  nach  vorgängiger  Rücksprache  mit  der  K.  Regierung
  für  den  Schwarzwaldkreis  und  dem  K.  Lehenrathe  zu  Stuttgart,  unter  Vorbehalt
  der  Rechte  dritter  Personen,  sowie  der  Rechte  der  einzelnen  Mitglieder  der  Gräflichen
        <pb n="110" />
        108

Familie,  in  so  weit  die  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt  worden  ist,  als  die  Bestimmutungen
des  neuen  Statuts  denjenigen  des  Familienvertrags  vom  25.  September  1834  nichstt  zuwiderlaufen,
  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

So  beschlossen  im  Civil-Senat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwaldkreis.
Tübingen  deu  19.  Januar  1869.
Schäfer.

Gim#######
        <pb n="111" />
        109
W  7.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

6  Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  12.  Febrnar  1869.

«  Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departemente.  Bekantmachung,  betreffend  die  Ertbellung  der  landesherrlichen  Genehmigung
  zur  Gründung  der  „Württembergischen  Vereinsbank.“  —  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung
  in  den  organisatorischen  Bestimmungen  für  die  Königlich  württembergische  Krlegsschule.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  landesherrlichen  Genehmigung  zur  Gründung  der
„Württembergischen  Vereinsbank.“

Nachdem  durch  höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
13.  März  1867  der  jetzt  unter  der  Firma  „Württembergische  Vereinsbank“  gegründeten
Aktiengesellschaft  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  und  in  Gemäßheit  des  Art.  35
des  Einführungsgesetzes  zum  deutschen  Handelsgesetzbuch  vom  13.  August  1865  die  landesherrliche
  Bestätigung  gnädigst  ertheilt  worden  ist,  und  vermöge  höchster  Entschließung
        <pb n="112" />
        110

Seiner  Königlichen  Majestät  vom  21.  d.  M.  einige  Modifikationen  dieser  Statatatuten
genehmigt  worden  sind,  so  wird  solches  unter  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemmmacht,
daß  das  Grundkapital  der  Gesellschaft  dermalen  in  einer  Million  Gulden,  getheilililt  in
Aktien  zu  500  Gulden,  besteht  und  daß  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  in  Stuttgart  haschat.

Stuttgart,  den  30.  Januar  1869.
Geßler.

B)  Des  Departements  des  Kriegswesens.
Des  Kriegs-Ministeriums.

Verfligung,  betreffend  eine  Aenderung  in  den  organisatorischen  Bestimmungen  für  die  Königlich  h  h
württembergische  Kriegsschule.

In  den  unter  dem  4.  April  1868,  Regierungsblatt  Nro.  13,  veröffentlichten  „#Organisatorischen
  Bestimmungen  für  die  K.  württ.  Kriegsschule“  erhalten  mit  Hoöchchchster
Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  die  §§.  16  und  17  folgende  verändididerte
Fassung  und  werden  hienach  die  entgegen  stehenden  Bestimmungen  außer  Wirkrirkung
gesetzt.

§.  16.

Bedingung  für  die  Ernennung  zum  Portepeefähnrich  und  für  den  Eintritt  inun  die
Portepeefähnrichsschule  ist:

1)  die  wissenschaftliche  Befähigung  zum  Portepeefähnrich,

2)  die  erlangte  Ausbildung  im  Dienst  des  Soldaten  und  Unteroffiziers.

Die  wissenschaftliche  Befähigung  zum  Portepeefähnrich  wird  nachgewiesen
entweder  durch  die  Kadettenaustrittsprüfung,
oder  durch  die  Portepeefähnrichsprüfung,
oder  durch  eine  Maturitätsprüfung.

Auf  Grund  dieses  Nachweises  wird  dem  Bewerber  das  „wissenschaftliche  Reieieifezeugniß
  zum  Portepeefähnrich“  ertheilt.
        <pb n="113" />
        111

Die  erlangte  Ausbildung  im  Dienst  des  Soldaten  und  Unteroffiziers  wird  nachgewiesen
  durch  die  vom  Regiment  aus  zu  erstehende  Dienstprüfung  zum  Portepeefähnrich.

Wer  dieselbe  erstanden  hat,  erhält  das  „dien  stliche  Reifezeugniß  zum  Portepeefähnrich.“


Beide  Reifezeugnisse  mit  einander  berechtigen  zu  der  Ernennung  zum  Portepeefähnrich
  nach  Maaßgabe  der  Vacaturen  und  zum  Eintritt  in  den  nachsien  Cursus  der  Portepeefähnrichsschule.


8.  17.

Die  Portepeefähnrichsprüfung  kann  sowohl  vor  als  nach  erfolgtem  Diensteintritt
abgelegt  werden.

Sie  findet  jährlich  zweimal,  nemlich  im  Frühjahr  und  Herbst  statt.

Der  Termin  dafür  wird  jeweilig  mindestens  4  Wochen  vorher  öffentlich  bekannt
gemacht.

Die  Anmeldung  zu  jeder  Portepeefähnrichsprüfung  geschieht  schriftlich  bei  der  Militär-Studien=
  und  Prüfungs-Commission,  und  zwar

a)  Seitens  der  dem  Civilstande  angehörigen  Bewerber;
unmittelbar,  —  und  mit  folgenden  Urkunden:
1)  Tausfschein,
2)  amtlich  beglaubigte  Schulzeugnisse  über  den  Umfang,  die  Dauer  und  den  Erfolg
des  genossenen  Schul=  und  Privatunterrichts,  nach  Beilage  4,
3)  ein  curriculum  vitae  nach  Beilage  3.
5)  Seitens  der  schon  in  das  Heer  eingetretenen  Bewerber
durch  die  betreffenden  Regimentskommandos  mit  den  nachfolgenden  Urkunden:

1)  an  Stelle  des  Taufscheins  ein  National  nach  Beilage  2  für  jeden  Bewerber

einzeln,

2)  die  Schulzeugnisse  unter  a  2,

3)  das  curriculum  vitae  unter  a  3,

4)  ein  eingehendes  Dienstzeugniß  des  betreffenden  Regimentskommandos  über  die

Führung  des  Bewerbers  im  Regiment  und  über  seine  Würdigkeit  auf  Beförderung
  zu  dienen.
        <pb n="114" />
        112
Die  Kenntnisse,  welche  in  der  Portepeefähnrichsschule  gefordert  werden,  sind  follggende:
1.  Deutsche  Sprache.
Eine  gute  leserliche  Handschrift,  ein  geordneter  Styl  ohne  orthographische  und  Krammatikalische
  Fehler,  Gewandtheit  im  schriftlichen  Aufsatz.
Bei  der  allgemeinen  Bedeutung  dieser  Disciplin  wird,  wer  in  der  deutschen  Sprache
in  Bezug  auf  Grammatik  und  Rechtschreiben  nur  das  Prädikat  „nicht  hinreichend“  oder
darunter  erreicht,  überhaupt  als  nicht  bestanden  erachtet.

2.  Lateinische  Sprache.
Das  geläufige  Verstehen  der  lateinischen  Classiker:  Curtius,  Cicero's  Reden,  Ovids
Metamorphosen.

Uebung  im  schriftlichen  Uebertragen  aus  dem  Lateinischen  in  das  Deutsche  und  grammatikalisches
  Analysiren  einzelner  Stellen.

3.  Französische  Sprache.

Geläufiges  Lesen  und  Uebersetzen  aus  dem  Deutschen  in  das  Französische  und  unngekehrt,
  grammatikalisch-ethmologisches  Analysiren  französischer  Sätze  und  Kenntniß  der
Syntax.

4.  Mathematik.
a)  Arithmetik.

Rechnen  mit  ganzen  und  gebrochenen  Zahlen,  sowie  mit  Decimalbrüchen,  dic  einfache
  und  zusammengesetzte  Regel  de  tri.

Einfache  Zins=  und  Theilungsrechnung.  Gesetze  der  Addition,  Subtraction,  Multiplication,
  Division,  Potenzirung,  des  Wurzelausziehens  und  der  Logarithmen.  Buchstaben-Rechnung,
  und  in  dieser  das  Ausziehen  der  Quadratwurzeln  und  die  Rechnung
mit  Logarithmen.  Gleichungen  mit  einer  und  mit  mehreren  Unbekannten  incl.  derer  des
#2ten  Grads.  Die  Elemente  der  logarithmischen  Gleichungen,  Proportionen,  Progressionen
  niederer  Ordnung  und  Zinseszinsrechnung.  Einiges  von  den  Kettenbrüchen.

b)  Geometrie.

Die  gesammte  Elementargeometrie  bis  incl.  Berechnung  der  regulären  Figuren  und
des  Kreises.  Auflösung  einfacher  Construktionsaufgaben.  Anwendung  der  Algebra  auf
die  Geometrie.
        <pb n="115" />
        113

0)  Stereometrie.

Die  Hauptsätze  über  die  gegenseitige  Lage  von  Geraden  und  Ebenen.  Desgleichen
über  die  körperlichen  Ecken  und  die  Bildung  der  gewöhnlichsten  Polyeder.  Inhaltsbestimmung
  der  Prismen  und  Pyramiden.  Hauptsätze  über  die  Aehnlichkeit  von  Polyedern
(und  räumlichen  Figuren  überhaupt).  Einfachste  Eigenschaften  von  Cylinder,  Kegel  und
Kugel.  Bestimmung  des  Inhalts  und  der  Oberfläche  dieser  drei  Umdrehungskörper.

d)  Trigonometrie.

Erklärung  der  trigonometrischen  Funktionen  und  Entwicklung  der  nothwendigsten
Formeln.  Gebrauch  der  trigonometrischen  Tafeln.  Berechnung  der  Dreiecke,  der  regulären
  Figuren  und  der  Kreisstücke.

5.  Geographie.

Die  Hauptgrundzüge  der  mathematischen  und  physikalischen  Geographie,  die  Meere
mit  ihren  großen  Strömungen,  die  Hauptgebirge,  die  größten  Hoch=  und  Tiefebenen
und  die  bedeutendsten  Gewässer  aller  Länder,  spezieller  von  Deutschland.  Allgemeine
Umrisse  der  politischen  Geographie  der  wichtigeren  außereuropäischen  Staaten,  specieller
der  europäischen;  Elemente  der  Statistik  der  letzteren,  specieller  von  Deutschland  und
Württemberg.

6.  Geschichte.

Kenntniß  der  merkwürdigen  Begebenheiten  der  welthistorischen  Völker,  ihres  Zusammenhangs,
  ihrer  Veranlassungen  und  nächsten  Folgen  und  der  ausgezeichnetsten  Personen
  aller,  bis  zu  den  neusten  Zeiten.  Specielleres  Wissen  von  der  Geschichte  Griechenlands,
  Roms,  Deutschlands  und  Württembergs.

7.  Zeichnen.
Freihandzeichnen;  Construktion  mathematischer  Figuren.

In  allen  Fächern  mit  Ausnahme  des  Zeichnens  wird  mündlich  und  schriftlich  geprüft.


Den  in  der  Portepeefähnrichsprüfung  „befriedigend“  und  darüber  bestandenen  Bewerbern
  wird  das  „wissenschaftliche  Reifezeugniß  zum  Portepeefähnrich“  von  der  Militärstudien=
  und  Prüfungskommission  zugestellt,  und  zwar:
        <pb n="116" />
        114
den  Bewerbern  vom  Civilstande  unmittelbar,
den  schon  in  das  Heer  eingetretenen  Bewerbern
durch  die  betreffenden  Regimentskommandos.  —
Den  nicht  bestandenen  Bewerbern  wird  das  Ergebniß  der  Prüfung  gleichfalls  und
auf  dieselbe  Weise  mitgetheilt.
Das  in  der  Prüfung  erlangte  Zeugniß  „nicht  hinreichend  bestanden“  hat  die  Verweisung
  zu  einer  zweiten  und  letzten  Prüfung,  welche  nach  einem  halben  Jahr  —
das  Zeugniß  „ungenügend  bestanden“  die  Verweisung  zu  einer  zweiten  und  letzten
Prüfung,  welche  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  stattfinden  darf,  —  zur  Folge.
Bieide  Arten  von  Nachprüfungen  beschränken  sich  auf  diejenigen  Fächer,  in  welchen
der  Bewerber  bei  der  ersten  Prüfung  „nicht  befriedigend“  bestanden  ist,  —  und  welche
ihm  durch  die  Prüfungskommission  schriftlich  mitgetheilt  werden.

Stuttgart,  den  8.  Februar  1869.
Wagner.

——

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="117" />
        115
S.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  4.  März  1869.
Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Extrapost=  und  Estafettentaxe.  —  Verfügung,

  betreffend  die  Wahl  von  Abgeordneten  zum  Zellvarlament.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den

Gesellenverein  in  Stuttgart.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Ergänzung  des  Königlichen  Statuts  über
die  Stiflung  mehrerer  Präbenden  für  Fräulein  vom  ritterschaftlichen  Adel.  —  Verfügung,  betreffend
–

die  Organisation  und  den  Betrieb  der  landwirthschaftlich-chemischen  Versuchs-Station  in  Hohenheim.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keince.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Verfügung,  betreffend  die  Extrapost=  und  Estafettentaxe.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  24.  Februar
d.  J.  die  Festsetzung  der  Extrapost=  und  Estafettentaxe  für  den  Zeitraum  vom  1.  März

1869  bis  letzten  Febrnar  1870  auf  56  kr.  pro  Pferd  und  Meile  gnädigst  genehmigt.
Stuttgart,  den  26  Februar  1869.

Varnbüler.
        <pb n="118" />
        116
R)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Wahl  von  Abgeordneten  zum  Zollparlamente.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  25.  d.  M.
zu  bestimmen  geruht  haben,  daß  die  in  dem  III.  und  in  dem  VIII.  Wahlkreise  für  die
Wahl  der  Abgeordneten  zum  Zollparlament  nothwendig  gewordenen  Neuwahlen

Montag  den  22.  März  d.  J.
vorgenommen  werden;  so  wird  solches  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Die  betreffenden  Oberämter  werden  beauftragt,  dafür  zu  sorgen,  daß  diese  höchste
Entschließung  innerhalb  drei  Tagen  in  allen  zu  den  genannten  Wahlkreisen  gehörigen
Gemeinden  öffentlich  bekannt  gemacht  wird,  und  die  Einleitung  zu  treffen,  daß  die  Wahlhandlung
  an  dem  bezeichneten  Tage  dem  Gesetze  gemäß  vor  sich  geht.

Stuttgart,  den  26.  Februar  1869.  Geßler.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Gesellenverein  in  Stuttgart.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.
dem  Gesellenverein  in  Stuttgart  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  das  Recht
der  juristischen  Persönlichkeit  gnädigst  ertheilt  haben,  so  wird  dieses  hiemit  unter  dem
Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  gedachte  Verein  seinen  rechtlichen  Wohnsitz
in  Stuttgart  hat.

Stuttgart,  den  26.  Februar  1869.  Geßler.

JP)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Ergänzung  des  Königlichen  Statuts  über  die  Stiftung  mehrerer
Präbenden  für  Fräulein  vom  ritterschaftlichen  Adel.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  25.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Majestät
gnädigst  genehmigt,  daß  das  Königliche  Statut  über  die  Stiftung  mehrerer  Präbenden
für  Fräulein  ritterschaftlichen  Adels  vom  6.  April  1818  (Reg.  Blatt  S.  145  ff.)  in
§.  7,  Ziffer  3  nach  den  Worten:  „Wenn  sie  durch  Erbschaft  oder  auf  andere  Weise  so
viel  Vermögen  erwirbt,  daß  sie  der  Unterstützung  zu  ihrem  standesmäßigen  Unterhalt
nicht  mehr  bedarf“  durch  folgenden  Beisatz  ergänzt  werde:

„oder  wenn  sie  durch  die  Intervention  eines  Dritten  z.  B.  in  Folge  des  Eintritts
in  ein  Kloster,  überhaupt  der  ferneren  Sorge  für  ihren  Unterhalt  bleibend  enthoben  wird.“

Stuttgart,  den  27.  Februar  1869.  Geßler.
        <pb n="119" />
        117

ODes  Departements  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Verfügung,  betreffend  die  Organisation  und  den  Betrieb  der  landwirthschaftlich-chemischen  Versuchs-Station
  in  Hohenheim.

Nachdem  die  in  dem  organischen  Statut  für  die  land=  und  forstwirthschaftliche  Anstalt
  in  Hohenheim  vom  9.  September  1865  (Reg.  Blatt  S.  365  ff.)  unter  Abschnitt  VII
(§§.  88—96.)  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Organisation  und  den  Betrieb  der
landwirthschaftlich-chemischen  Versuchs-Station  in  Hohenheim  nach  Maßgabe  der  bisher
gemachten  Erfahrungen  einer  Revision  unterworfen  worden  sind,  wird,  zufolge  höchster
Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  16.  d.  M.  an  der  Stelle  jener
Bestimmungen  hiemit  Nachstehendes  verfügt.

S.  1.

Die  chemische  Versuchs-Station  hat  den  Zweck,  durch  naturwissenschaftliche  Untersuchungen
  in  Verbindung  mit  landwirthschaftlichen  Versuchen  in  Feld  und  Stall,  sowie
durch  Aufzeichnung  und  Vergleichung  der  hiebei  gemachten  Beobachtungen  zur  Vervollkommnung
  der  Wissenschaft  und  Praxis  der  Landwirthschaft  beizutragen.

8.  2.
Dieselbe  umfaßt
1)  ein  eigenes  chemisches  Laboratorium,
2)  ein  besonderes  Versuchsfeld,
3)  Versuchsställe  für  Fütterungs-Versuche,
4)  ein  Gewächshaus  für  Vegetations-Versuche,
5)  in  den  Boden  eingemauerte  Erdkästen  für  Studien  über  die  Eigenschaften  der
Bodenarten  und  über  das  Wachsthum  der  Pflanzen.
§.  3.

Die  Versuchsstation  ist  in  administrativer  Beziehung,  wie  die  anderen  Zweige  der
Gesammt-Anstalt,  der  Direktion  untergeordnet.

Im  Uebrigen  besteht  für  sie  ein  Curatorium,  welches,  unter  dem  Vorsitze  des
Direktors  aus  den  an  der  Akademie  befindlichen  Professoren  der  Chemie,  der  Landwirthschaft,
  der  Botanik,  der  Physik  und  der  Thierheilkunde,  sowie  dem  besonders  angestellten
  Stations-Chemiker  zusammengesetzt  ist.

Außerdem  behält  sich  das  Ministerium  vor,  auf  Vorschlag  des  Direktors  weitere
        <pb n="120" />
        118

Mitglieder  in  das  Curatorium  zu  berufen,  wobei  namentlich  auf  besonders  tüchtige
praktische  Landwirthe  Bedacht  genommen  werden  wird.
8.  4.

Das  Curatorium  versammelt  sich  von  Zeit  zu  Zeit,  um  auf  Grund  der  Referate
und  Vorschläge  der  unmittelbaren  Betriebsbeamten  der  Station  (vgl.  §.  5.)  oder  auch
anderer  Mitglieder  über  die  je  innerhalb  bestimmter  Zeitabschnitte  anzustellenden  Versuche
im  Allgemeinen  zu  berathen  und  zu  beschließen.

5

Die  Ausführung  dieser  Beschlüsse  liegt  den  sogenannten  Versuchs-Dirigenten
ob,  als  welche  der  Professor  der  Chemie,  einer  der  Professoren  der  Landwirthschaft,  und
der  Stations-Chemiker  zu  funktioniren  haben.

Außerdem  haben  jedoch  erforderlichen  Falles  auch  die  in  §.  3  Abs.  2  bezeichneten
weiteren  Hauptlehrer  der  Akademie  bei  der  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Curatoriums
in  geeigneter  Weise  mitzuwirken.  5.6

Die  Versuchs-Dirigenten  haben  alles,  was  auf  die  Ausführung  der  Versuche  und
Untersuchungen  sich  bezieht,  gemeinschaftlich  zu  berathen,  jedoch  so,  daß  dem  Professor
der  Chemie  die  entscheidende  Stimme  zusteht.

S.  7.  ·

Ueberhaupt  ist  unter  den  Versuchs-Dirigenten,  als  den  eigentlichen  Betriebsbeamten
der  Versuchs-Station,  der  Professor  der  Chemie  der  nächste  Vorstand  der  letzteren,  und
hat  als  solcher  die  ganze  innere  und  äußere  Geschäftsleitung  mit  allen  davon  abhängenden
Folgen  zu  besorgen.  Ihm  steht  der  betreffende  Professor  der  Landwirthschaft  als  sachverständiger
  Beirath  zur  Seite.

Der  Stations-Chemiker  endlich  hat  die  nöthigen  chemischen  Analysen  auszuführen,
sowie  überhaupt  die  auf  das  Versuchswesen  bezüglichen  Arbeiten  vorzunehmen,  beziehungsweise
  zu  überwachen.

§.  8.

Für  die  Arbeiten  an  der  Versuchs-Station  kann  der  Vorstand  derselben  den  an  dem
chemischen  Haupt-Laboratorium  der  Akademie  angestellten  Assistenten  mitverwenden.

Die  Anstellung  besonderer  Assistenten  für  die  Versuchs-Station  bleibt  vorbehalten.

Nächstdem  ist  den  Versuchs-Dirigenten  ein  besonderer  Gehilfe  (Stationsdiener)
beigegeben.

8.  9.
Das  nähere  über  den  Betrieb  der  chemischen  Versuchs-Station  wird  durch  ein  besonderes
  Statut  festgesetzt.
Stuttgart,  den  20.  Februar  1869.  Golther.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="121" />
        119
WOD.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttaart  Mittwoch  den  31.  Mörz  1869.
Inhalt.
Könltgliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Abrchluß  eines  Postvertrags  mit  Itallen.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  Abschluß  eines  Postvertrags  mit  Italien.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  zwischen  Bevollmächtigten  Württembergs,  des  Norddeutschen  Bundes,
Bayerns  und  Badens  einerseits  und  Italien  andererseits  am  10.  November  1868  zu
Berlin  abgeschlossene  Postvertrag  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  von  Uns
genehmigt,  auch  allseitig  ratificirt  worden  ist,  so  verordnen  Wir,  daß  dieser  Vertrag
sammt  Schlußprotokoll  und  Reglement  hienach  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

Gegeben  Stuttgart  den  27.  März  1869.

Karl.
(L.  S.)
Der  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten:

Varnbüler.  Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Kabinets  Chef:
Egloffstein.
        <pb n="122" />
        120

Vostvertrag

zwischen

Württemberg,  dem  Norddeutschen
Bunde,  Bayern  und  Baden
einerseits

und

Italien  andererseits.

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,
  Seine  Majestät  der  König
von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen
  Bundes,  Seine  Majestät
der  König  von  Bayern  und  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog
von  Baden  einerseits,
und

Seine  Majestät  der  König  von
Italien  andererseits,  von  dem  Wunsche
geleitet,  die  Postverkehrsbeziehungen  zwischen
  den  betreffenden  Gebieten  durch  Herstellung
  eines  directen  postalischen  Austausches
  zu  regeln  und  den  gegenwärtigen
Verhältnissen  wie  den  Bedürfnissen  der
betheiligten  Länder  entsprechend  zu  gestalten,
  haben  den  Abschluß  eines  desfallsigen
Vertrages  beschlossen  und  für  diesen  Zweck
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Convenzione  postale
fra

I  Vurtemberg,  la  Confederaziope  della.
Germania  del  Nord,  la  Baviera  ed  1l  Baden
da  una  parte

e

l'  ltalia  dall'  altra  parte.

Sua  Maestä  il  Re  di  Vurtemberg,
Sua  Maestä  il  Re  di  Prussia  in
nome  della  Confederazione  della
Germania  del  Nord,  Sua  Maestä  il
Re  di  Baviera,  Sua  Altezza  Reale
i.  Granduca  di  Baden  da  una  parte

e
Sua  Maestä  il  Re  d’Italia  d’altra
parte  egualmente  animati  dal  desiderio
di  regolare  i  rapporti  postali  fra  i  ris
pettivi  territori,  mediante  uno  scambio
diretto  di  corrispondenze  in  conformita
delle  condizioni  altuali  e  dei  bisogni  dei
paesi  interessati,  hanno  determinato  di
stipulare  un  trattato  postale  al  quale
effetto  hanno  scelto  per  Loro  Plenipoten-Ziari:
        <pb n="123" />
        121

Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg:

Allerhöchstihren  Kammerherrn,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  an  dem  Königlich
  Preußischen  Hofe,  Geheimen
Legations-Rath,  Freiherrn  Carl
von  Spitzemberg,  und

Allerhöchstihren  Vorstand  der  Postdirection,
  Ober-Postrath  August
Hofacker;

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:

Allerhöchstihren  General-Postdirector
Richard  von  Philipsborn,  und

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Postrath
  Heinrich  Stephan;

Seine  Majestät  der  König  von
Bayern:

Allerhöchstihren  Generaldirectionsrath
Carl  Pailler;

Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Baden:

Allerhöchstihren  Geheimen  Rath,  Director
  der  Verkehrs-Anstalten  Hermann
  Zimmer,  und

Allerhöchstihren  Post-Assessor  Friedrich
  Heß,

und
Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  an  dem  Königlich  Preußi-Sua

  Maestä  il  Re  del  Vurtemberg:


ih  Signor  Barone  Carlo  di  Spit-Zemberg,
  Suo  ciambellano,  inviato
  straordinario  e  Ministro  Plenipotenziario
  presso  la  Corte  Reale
  di  Prussia,  Consigliere  intimo
di  legazione,  e

i.  Signor  Augusto  Hofacker,
Capo  della  Direzione  Postale  Consigliere
  Superiore  delle  Poste;

Sua  Maestä  il  Re  di  Prussia:

il  Signor  Riccardo  di  Philipsborn,
  Direitore  Generale  delle
Poste,  e

il  Signor  Enrico  Stephan,  Consigliere
  intimo  superiore  delle
Poste;

Sua  Maestä  il  Re  di  Baviera:
i.  Signor  Carlo  Pailler,  Consig—
liere  della  direzione  generale:
Sua  Altezza  Reale  il  Granduca

di  Baden:

i.  Signor  Arminio  Zimmer,  Consigliere
  intimo,  Direttore  dell’“  Am—
ministratione  delle  communicazioni
  e

i.  Signor  Federigo  Hess,  Assessore
  delle  Poste  Gran  Ducali,

e
Sua  Maestä  il  Re  d’Italia:

il  Signor  Conte  Edoardo  de  Launay),
  Suo  inviato  straordinario  e
Ministro  Plenipotenziario  presso
        <pb n="124" />
        122

schen  Hofe  und  bei  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Grafen  Eduard  von
Launay,
welche  auf  Grund  ihrer  in  guter  und  gehöriger
  Form  befundenen  Vollmachten  die
nachstehenden  Artikel  vereinbart  haben.
Art.  1.

Zwischen  den  Postverwaltungen  des
Norddeutschen  Bundes,  Bayerns,  Württembergs
  und  Badens  einerseits,  und  der
Postverwaltung  Italiens  andererseits  soll
ein  periodischer  und  regelmäßiger  Austausch
von  geschlossenen  Briefpacketen  Behufs  gegenseitiger
  Ueberlieferung  der  Briefpostsendungen
  stattfinden.

Art.  2.

Der  Austausch  der  Briefpackete  zwischen
  den  Postverwaltungen  der  hohen  vertragschließenden
  Theile  kann  auf  den  nachstehend
  bezeichneten  Routen  erfolgen:

a)  via  Oesterreich,

b)  via  Schweiz,

)  via  Frankreich  und

Falls  via  Belgien.

Die  Briefpackete  sollen  stets  auf  dem
schnellsten  Wege  befördert  werden;  sollten
mehrere  Wege  die  gleiche  Beschleunigung
darbieten,  so  bleibt  es  der  absendenden
Verwaltung  anheimgestellt,  denjenigen  zu
wählen,  welchen  sie  für  den  zweckmäßigsten
  erachtet.

Der  Austausch  mit  jeder  der  betheiligten
  Postverwaltungen  soll  stets  in  den  bezüglichen
  geschlossenen  Briefpacketen  statteintretenden



Ia  Corte  Reale  di  Prussia,  e
presso  la  Conlsederazione  della
Germania  del  Nord,
i  quali  in  base  ai  loro  Pienipoteri  trovati
  in  buona  e  debita  forma  hanno  convenuto
  di  quanto  segue:
Art.  10.

Fra  le  Amministrazioni  postali  della
Consederazioni  della  Germania  del  Nord,
di  Baviera,  del  Vurtemberg  e  di  Baden
  da  una  parte  e  I'Amministrazione
delle  Poste  d’ltalia  d’altra  parte,  vi  safà
  uno  scambio  periodico  e  regolare  di
pieghi  chiusi  per  la  trasmissione  reeiproca
  deille  currispondenze  epistolari.

Art.  20.

II  cambio  dei  pieghi  chiusi  fra  le
Amministrazioni  postali  delle  Alte  Parti
contraenti  poträ  aver  luogo  per  le  vie
solto  designate  cioé

a)  via  d'’Austria.

b)  via  di  Srizzera,

ßc)  via  di  Francia  ed  occorrendo  via
del  Belgio.

pieghi  saranno  sempre  Spediti  per
la  via  pi  celere,  ma  Amministrazione
spedurice  potra  scegliere  qduella  che
giudica  piu  conveniente  qdualora  piu  vie
presentino  eguale  celeritä.

Lo  scambio  dovrä  sempre  aver  luogo
in  pieghi  chiusi  rispettiramente  con  ciascuna
  delle  Amministrazioni  interessate
        <pb n="125" />
        123

finden,  mit  Ausnahme  des  Falles,  wenn
durch  Einzel-Auslieferung  der  Correspondenz
  an  eine  zwischenliegende  Verwaltung
eine  größere  Beschleunigung  zu  erzielen
wäre,  oder  wenn  die  absendende  und  die
empfangende  Verwaltung  sich  über  einen
solchen  Modus  der  Uebermittelung  gemeinsam
  verständigen  würden.

Art.  3.

Die  Kosten  des  Transits  der  Briefpackete
  durch  das  Postgebiet  von  Oesterreich,
  von  Frankreich  und  von  Belgien
werden  zu  gleichen  Theilen  von  der  Italienischen
  Postverwaltung  und  derjenigen
Deutschen  Postverwaltung  getragen,  welche
die  Briefpackete  mit  Italien  unterhält.

Indeß  wird  die  Gesammtheit  der  Transitkosten
  von  derjenigen  der  betheiligten
Verwaltungen,  welche  die  günstigsten  Bedingungen
  von  den  zwischenliegenden  Postverwaltungen
  Oesterreichs,  Frankreichs  und
Belgiens  erlangt  hat,  ausgezahlt  werden,
wogegen  die  andere  Verwaltung  ihr  die
Hälfte  der  bezahlten  Summe  zu  erstatten
bat.

Die  Kosten  des  Transits  durch  das
Schweizerische  Gebiet  werden  ausschließlich
von  der  Italienischen  Verwaltung  getragen.

Andererseits  verpflichten  sich  die  Deutschen
  Verwaltungen,  dafür  zu  sorgen,  daß
die  in  den  zwischen  Italien  und  den  Deutschen
  Gebieten  gewechselten  geschlossenen
Briefpacketen  enthaltenen  internationalen
Correspondenzen  im  Transit  durch  Deuttranne

  il  caso  in  cui  si  ottenga  maggiore
celeritä  rimettendo  le  corrispondenze
sciolte  ad  un’  Amministrazione  intermedba,
rovvero  che  le  Amministrazioni  d’origine
e  di  destino  giudichino  di  comune  accordo
opportuno  di  valersi  di  tale  mediazione.

Art.  30.

Le  spese  di  transito  dei  pieghi  attraverso
  i#  territorio  delle  Amministrazioni
  postali  dell’'  Austria,  della  Francia
e  del  Belgio  saranno  sostenute  in  parti
eguali  dall  Amministrazione  delle  Poste
d’Italia  e  da  quella  delle  Amministrazioni
postali  germaniche  con  cui  ha  luecgo  il
cambio  dei  pieghi  medesimi.

Tuttavia  D’intiero  prezzo  di  transito
sarà  pagato  da  duella  delle  Amministrazioni
  interessate  che  avrä  ottenuto  condizioni
  piü  favorevoli  dalle  Amministraintermedie
  dell!  Austria,  cdella
Francia  e  del  Belgio,  e  sarä  rimborsala
della  metä  di  tale  spesa  dall’  altra  Amministrazione.


La  spesa  del  transito  a  traverso-  il
territorio  Svizzero  rimane  interamente  à
carico  dell“  Amministrazione  ltaliana.

Reciprocamente  le  Amministrazioni
dei  paesi  Germanici  si  obbligano  di  prendere
  le  misure  atte  ad  assicurare  alle
corrispondenze  internazionali  contenute
nei  pieghi  chiusi  cambiati  fra  l’Italia  ed
i  paesi  Germanici  il  transito  attraverso

Zioni
        <pb n="126" />
        124

sche  Gebiete  befördert  werden,  ohne  daß
daraus  für  die  Italienische  Verwaltung
Kosten  entstehen.  Sie  übernehmen  es  außferdem,
  die  geeigneten  Vorkehrungen  zu
treffen,  um  die  Italienische  Verwaltung
an  den  Transit-Porto-Ermäßigungen  und
Befreiungen  Theil  nehmen  zu  lassen,  welche
  die  Deutschen  Verwaltungen  von  der
Oesterreichischen  Verwaltung  hinsichts  des
Transits  durch  Oesterreichisches  Gebiet  erworben
  haben.
Art.  4.

In  die  zwischen  den  vertragschließenden
Theilen  auszuwechselnden  Briefpackete  werden
  aufgenommen:

Briefe,
Zeitungen  und  andere  Drucksachen,
und  Waarenproben.

Das  Maximalgewicht  eines  jeden  dieser
  Gegenstände  soll  250  Gramme  nicht
übersteigen.

Art.  5.

Gewöhnliche—  d.  h.  nicht  recommandirte
Briefe  können  frankirt  oder  unfrankirt  abgesandt
  werden.

Für  Zeitungen  und  sonstige  Drucksachen,
  so  wie  für  Waarenproben  ist  das
Porto  vorauszubezahlen.

Art.  6.

Das  Porto  des  einfachen  Briefes  zwischen
  dem  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes,
  Bayern,  Württemberg  und  Baden  einerseits,
  und  dem  Gebiet  Italiens  andererseits
  sollsbetragen:

i  paesi  medesimi  senza  spesa  alcuna  per
I  Amministrazione  ltahana.  S'impegnano
inollre  a  provredere  perche  I’'Amministrazione
  Italiana  possa  partecipare  alle
riduzioni  ed  alle  franchigie  che  le  Amministrazioni
  Germaniche  hanno  Pttenuto
dall  Amministrazione  Austriaca  rispetto
ai  prezzi  del  transito  attraverso  ül  territorio
  Austriaco.

Art.  40.

1  dispacci  cambiati  fra  le  Amministrazioni
  delle  Alte  parti  contraenti  si
comporranno

di  lettere,

di  giornali  e  stampe,

di  campioni  di  merci.

I  peso  massimo  di  ciascuno  di  tali
og  getti  non  potrà  eccedere  250  grammi.

Art.  50.
La  francatura  delle  lettere  ordinarie,
cioé  non  raccomandate,  &amp;amp;  facoltativa.
La  francatura  dei  giornali,  delle
stampe  e  dei  campioni  di  merci  e  obbligatoria.


Art.  60.

La  tassa  delle  lettere  semplici  cam
biate  fra  la  Confederazione  germanica
del  Nord,  la  Baviera,  il  Vurtemberg  ed
il  Baden  da  una  parte,  e  ’Italia  d’altra
parte  &amp;amp;  fissata:
        <pb n="127" />
        125

für  einen  frankirten
Brief  nach  Italien  3  Groschen  bzw.
10  Kreuzer,
für  einen  frankirten
Brief  aus  Italien  40  Centesimi,
für  einen  unfrankirten
Brief  nach  Italien  60  Centesimi,
für  einen  unfrankirten
Brief  aus  Italien  5  Groschen  bzw.
18  Kreuzer.

Als  ein  einfacher  Brief  wird  ein  solcher
  angesehen,  dessen  Gewicht  15  Grammen
  nicht  überschreitet,  bei  schwereren  Briefen
  wird  für  jedes  Gewicht  von  15  Grammen,
  oder  einen  Theil  davon,  ein  einfacher
Portosatz  mehr  erhoben.  Den  Postverwaltungen
  soll  indeß  gestatttet  sein,  die  vorgedachte
  Gewichtsprogression  zu  erweitern,
wenn  sie  im  gemeinsamen  Einverständnisse
solches  für  zweckmäßig  erachten.

Für  den  Fall,  daß  das  Porto  für  die
Briefe  zwischen  Italien  und  Oesterreich  in
Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Schlußprotocolls
  zum  Italienisch-Oesterreichischen
Postvertrage  vom  23.  April  1867  weiter
ermäßigt  werden  sollte,  sind  die  Postverwaltungen
  der  Deutschen  Staaten  und
Italiens  ermächtigt,  die  gleiche  Ermäßigung
  auf  ihre  internationale  Correspondenzen
  in  gegenseitigem  Einverständnisse  auszudehnen.


Art.  7.

Das  Porto  der  Zeitungen  und  sonstigen

  Drucksachen  soll  betragen:

Per  le  lettere  francate  a  destino
d’Italia  a  3  groschen  o  10  kreutzer.

Per  le  lettere  francate  provenienti
dall’  Ilalia  a  40  centesimi.

Per  le  lettere  non  francate  à  destinazione
  d'Italia  a  60  centesimi.
Per  le  lettere  non  francate  provenienti
  dall'’  Italia  a  5  groschen  o  18
kreutzer.

Saranno  considerate  come  semplici
le  lettere  che  non  superano  iül  peso  di
15  grammiz  al  di  lä  di  questo  peso  si
aggiungerà  un  porto  per  ogui  15  grammi
o  frazione  di  15  grammi.  Le  Amministrazioni
  postali  rispettive  avranno  tuttavia
la  sacoltà  di  estendere  la  progressione
Sovraccennata  quando  di  comune  accordo
lo  ravvisassero  opportuno.

Oualora  la  tassa  delle  lettere  fra
I’Italia  e  ’Austria  venisse  ridotta  in  conformita
  delle  disposizioni  del  protocollo
finale  aunesso  alla  Convenzione  postale
del  23.  aprile  1867,  le  Amministrazioni
delle  Poste  degli  Stati  Germanici  e  dell
Italia  saranno  autorizzate  ad  estendere
di  comune  accordo  la  riduzione  medesima
  alle  rispetlive  corrispondenze  internazionali.


Art.  70.
La  tassa  di  francatura  dei  giornali
ne  delle  stampe  &amp;amp;  fissata:
        <pb n="128" />
        126

6)  bei  der  Absendung
aus  den  Deutschen

Gebieten  ½  Groschen  bzw.
2  Kreuzer,
b)  bei  der  Absendung
aus  Italien  5  Centesimie

für  je  40  Grammen  oder  einen  Theil  davon.

Unter  der  obigen  Bezeichnung  sind  verstanden:
  Zeitungen,  Zeitschriften,  brochirte
und  gebundene  Bücher,  Noten,  Kataloge,
Anzeigen,  Prospecte,  Kupferstiche,  Lithographien,
  Photographien,  Autographien  und
alle  derartigen  auf  mechanischem  Wege  hergestellten,
  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost
  geeigneten  Gegenstände.

Dieselben  müssen  offen  unter  Band
gelegt,  können  aber  auch  in  einfacher  Art
zusammengefaltet  sein.

Es  dürfen  diesen  Gegenständen  keine
Vermerke,  Ziffern  oder  Zeichen  handschriftlich
  hinzugefügt  sein,  mit  Ausnahme  der
Adresse  des  Empfängers,  ferner  der  Unterschrift
  des  Absenders,  des  Datums  und
des  Ortes.

Indeß  ist  in  den  Preiscouranten  und
Handelscircularen  die  handschriftliche  Eintragung
  der  Preise  der  Waaren  gestattet.

Auch  können  den  Correcturbogen  die
bezüglichen  Correcturen  handschriftlich  hinzugefügt,
  sowie  die  Original-Manuscripte
beigefügt  sein.

Zeitungen  und  sonstige  Drucksachen,
welche  unfrankirt  eingeliefert  werden,  oder

Per  gli  oggetti  spe
diti  dai  paesi  germanici
  a  ......  .  ...  ½  grs.  02  Kreutz.
ee  per  gli  oggetti
spediti  dall“  Italia  a  5  centesimi
per  ogni  40  grammi  o  frazione  di  40
grammi.

Nell’  appellazione  di  giornali  e  slampe
s'intendono  Compresi  i  giornalil,  le  gazzette,
  le  opere  periodiche,  i  libri  anche
rile  gati,  i  fogli  di  musica,  i  cataloghi,
gli  annunzi,  i  prospetti,  le  incisioni,  le
litogralie,  le  fotogralie,  le  autogralie  ed
ogni  altra  riproduzione  eseguila  con
mezzi  meccanici  e  suscettiva  di  essere
spedita  per  la  posta.

1  giornali  e  le  stampe  dorranno  essere
  posti  sottofascia  od  anche  semplicemente
  piegati.

vietato  d’inserire  alcun  manoscritto
.  cifra  o  segno  di  sorta  oltre  lindirizzo,
la  firma  del  mittente  e  la  data  con  indi-Cazione
  del  luogo  d'origine.

Nei  listini  di  cambio  e  nelle  circolari
è  permessa  Pindicazione  del  prezzo  delle
mercanzie.

Le  bozze  di  stampa  possono  contenere
  le  relatire  Correzioni  a  mano  ed
avere  annesso  1l  testo  originale  manoscritto.
  .

lgiornalielestampecbenonfusss
sero  affrancati  o  che  non  riunissero  le
        <pb n="129" />
        127

welcheden  übrigen  vorstehenden  Versendungsbedingungen
  nicht  entsprechen  sollten,  werden
  wie  unfrankirte  Briefe  behandelt  und
taxirt,  jedoch  nach  Abzug  des  Werthes  der
verwendeten  Postmarken.

.  Art.  8.

Die  Waarenproben  sind  derselben  Taxe
unterworfen,  wie  die  Zeitungen  und  sonstigen
Drucksachen;  dies  findet  auch  für  den  Fall
Anwendung,  daß  die  eine  Gattung  mit
der  anderen  zusammenverpackt  zur  Versendung
  gelangt.

Die  Waarenproben  dürfen  keinen  Kaufwerth
  haben,  sie  müssen  unter  Bang  gelegt
oder  anderweit  dergestalt  verpackt  sein,  daß
über  ihre  Natur  kein  Zweifel  obwalten
kann;  sie  dürfen  keine  anderen  handschriftlichen
  Vermerke  tragen  als  die  Adresse  des
Empfängers,  den  Namen  des  Absenders,

Fabrik=  oder  Handelszeichen,  Nummern

und  Preise.

Waarenproben,  welche  unfrankirt  eingeliesert
  werden,  oder  welche  den  übrigen
vorstehenden  Versendungsbedingungen  nicht
entsprechen  sollten,  werden  wie  unfrankirte
Briefe  behandelt  und  taxirt,  jedoch  nach

bzug  des  Werths  der  verwendeten  Postmarken.

Art.  9.

Es  ist  gestattet,  Briefe,  Zeitungen
und  sonstige  Drucksachen,  sowie  Waarenproben
  unter  Rekommandation  zu  versenden.
Dafür  ist,  außer  dem  Porto,  eine  Recommandationsgebühr
  von  2  Groschen  bzw.

Condizioni  MWinvio  sopra  designate  saranno
Considerati  come  lettere  non  franche  e
tassati  in  conseguenza  latta  deduzione
del  valore  dei  francobolli  apposti.

Art.  80.
campioni  di  merci  saranno  soggetti
alla  tassa  dei  giornali  e  delle  slampe,
sia  che  vengano  spedili  isolatamente,  sia
cChe  gli  uni  e  gli  altri  vengano  riuniti
in  un  Solo  e  medesimo  invio.

1  campioni  non  dovranno  avere  valore
  venale:  saranno  posti  sottofascia  o
in  modo  a  non  lasciare  dubhio  sulla  loro
natura;  e  non  potranno  portare  altri
scrilti  a  mano  tranne  D’indirizzo,  la  firma
del  miltente,  un  marchio  di  fahbrica  o
di  commercio,  e  numeri  d'ordine  e  di
prezzo.

campioni  che  non  fossero  francati
ovvero  che  non  riunissero  le  cond’zioni
sorarpcennate  saranno  Counsiderati  come
lettere  non  franche  e  tassati  in  conse-Enuenza,
  falla  deduzione  del  valore  dei
francobolli  apposti  su  di  essi.

Art.  90.

E'’ammessa  la  spedizione  di  lettere,
giornali,  stampe  e  campioni  di  merci
’'accomandati  mediante  il  pagamento,  oltre
  la  lassa  ordmaria,  di  un  diritto  fisso
di  2  groschen  o  7  kreulzer  per  quelli
        <pb n="130" />
        7  Kreuzern  bei  der  Absendung  aus  den
Deutschen  Gebieten,  und  von  30  Centesimie
bei  der  Absendung  aus  Italien  zu  entrichten.

Das  Porto  und  die  Recommandationsgebühr
  für  diese  Gegenstände  sind  stets
von  dem  Absender  vorauszubezahlen.

Der  Absender  kann  bei  der  Einlieferung
verlangen,  daß  ihm  die  Empfangsbescheinigung
  des  Adressaten  des  recommandirten
Gegenstandes  übermittelt  werde.  In  diesem
  Falle  hat  der  Absender  im  Voraus
eine  fernere  Gebühr  von  2  Groschen  bzw.
7  Kreuzern  bei  der  Absendung  aus  den
Deutschen  Gebieten  und  von  20  Centesimi
bei  der  Absendung  aus  Italien  zu  entrichten.

Beim  Verlust  eines  recommandirten
Gegenstandes  ist  diejenige  Verwaltung,  in
deren  Gebiet  der  Verlust  sich  ereignet  hat,
gehalten,  dem  Absender  eine  Entschädigung
von  14  Thalern  oder  24  ½  Gulden  in  den
Deutschen  Gebieten,  beziehungsweise  50  Lire
in  Italien  zu  leisten,  mit  Ansnahme  jedoch
  des  Falls  der  höheren  Gewalt.

Die  Reclamation  bezüglich  des  Verlustes
  eines  reeommandirten  Gegenstandes
und  der  Anspruch  auf  Entschädigung  müssen
innerhalb  sechs  Monaten,  vom  Tage  der
Einlieferung  der  Sendung  an  gerechnet,  erhoben
  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist
erlischt  jeder  Anspruch.

Art.  10.

Wenn  der  Betrag  der  zur  Frankirung

eines  Briefpost-GegenstandeS  verwendeten

1

2

8

spediti  dai  paesi  Germaniei  e  di  30  centesimi
  per  duelli  speditl  dal  Titegno  dillalis.

La  tassa  di  (#anratura  ed  iI’  dititto
fisso  degli  oggefti  racolfftnandati  dorranno
in  tutli  i  casi  essere  pagali  anticipatamente.


II  mittente  di  un  oggetto  raccomandato
  poträ  chiedere  nell’  atto  della  consegna
  che  gli  sia  dato  arviso  del  rice
vimento  dell’“  oggetto  medesimo  per
parte  del  destinatario.  In  questo  caso
i!  mittente  pagherä  anticipalamente  una
tassa  supplementare  di  2  groschen  0  7
kreutzer  negli  Stati  Germanici  e  di  20
centesimi  in  ltalia.

La  perdita  di  un  oggetto  raccomandato
  darà  luogo,  per  parte  dell  amminisftrazione
  Postale  sul  territorio  della  duale
la  perdita  &amp;amp;  avvenuta,  al  pagamento  di
una  indennità  al  mittente  di  14  talleri  o
24½  liorini  negli  Stati  Germaniei,  di  50
lire  in  Italia  eccettuato  il  caso  di  forza
maggiore.

II  reclamo  relativo  alla  perdita  di
un  oggelto  raccomandato  e  la  domanda
della  relalira  indennitä  dovranno  farsi
entro  sei  mesi  dalla  data  della  consegna
dell  oggetto  stesso;  trascorso  questo
termine  non  si  larà  piü  ragione  al  reclamo.


Art.  100.

Onando  il  mentare  dei  francobolli

adoperati  per  una  lettera  o  per  altro
        <pb n="131" />
        129

Freimarken  unzureichend  ist,  so  wird  der  betreffende
  Briefpost-Gegenstand  wie  ein  unfrankirter
  Brief  behandelt  und  taxirt,  jedoch
  nach  Abzug  des  Werthes  der  verwendeten
  Postmarken.

Die  Ablehnung  der  Zahlung  des  Ergänzungs-Portos
  wird  als  eine  Verweigerung
  der  Annahme  der  Sendung  angesehen.

Art.  11.

Der  Ertrag  des  in  Gemäßheit  der  Artikel
  6,  7  und  8  für  Briefe,  Zeitungen
und  sonstige  Drucksachen  und  Waarenproben
  erhobenen  Portos  wird  zwischen  der
Italienischen  Postverwaltung  und  derjenigen
  Deutschen  Postverwaltung,  welche  die
betreffenden  Briefpackete  mit  Italien  unterhält,
  halbscheidlich  getheilt.

Der  Ertrag  der  in  Gemäßheit  des

Artikels  9  erhobenen  Recommandationsu.

  s.  w.  Gebühren  verbleibt  der  absendenden
  Verwaltung  ungetheilt.
Art.  12.

Die  Deutschen  Postverwaltungen  einerseits
  und  die  Italienische  Postverwaltung
andererseits  behalten  sich  vor,  ein  Uebereinkommen
  wegen  Herstellung  eines  internationalen
  Austausches  von  Postanweisungen
  zu  treffen  und  gemeinschaftlich  die
Bedingungen  dieses  Austausches,  sowie  den
Zeitpunkt  des  Beginnes  desselben  festzusetzen.

Art.  13.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschlie-Wßenden
  Theile  können  sich  Briefe,  Zeitungen
  und  sonstige  Drucksachen,  sowie  Waaoggetto

  sarä  inleriore  alla  tassa  di  fran-Catura,
  la  letterd  o  Poggetto  verranno
considerati  come  lettere  non  franche  e
tassali  come  tali  tenendo  conto  del  valore
  dei  francobolli  adoperati.

II  riluto  di  pagare  la  tassa  supplementare
  sarà  Considernto  come  risiuto
dell’  oggetto  tassato.

Art.  110.

II  prodotto  delle  tasse  riscosse  in
Virtu  degli  art.  6.  7.  e  8.  sulie  lettere,
sui  giornali,  sulle  stampe  e  sui  campioni
sarä  diviso  in  Parti  eguali  fra  lamministrazione
  Gdelle  Poste  d’Italia  e  lamministrazione
  delle  Poste  dello  Stato  Germanico
  con  cui  ha  avnto  luogo  lo  scambio
degli  oggetti  meldesimi.

II  prodotto  dei  diritti  riscossi  in  virta
dell  art.  9.  rimarrä  interamente  acquisito
  all’  amministrazione  speditrice.

Art.  120.

Le  amministrazioni  delle  Poste  degli
Stati  Germaniei  da  una  parte  e  Famministrazione
  delle  Poste  d’talia  d’altra
parte  si  porranno  d’  accordo  per  I’  istituzione
  di  un  Servizio  internazionale  di
Vaglia  postali  ene  stabiliranno  di  comune
accordo  le  condizioni  noncheé  l’epoca  in
cui  poträ  essere  messo  in  esecuzione.

Art.  130.

Le  amministrazioni  postali  delle  parti
contraenti  potranno  reciprocamente  trasmettersi
  sciolte  lettere,  giornali,  stampe
        <pb n="132" />
        130

renproben  nach  und  aus  solchen  fremden
Ländern,  denen  sie  zur  Vermittelung  dienen,
gegenseitig  zum  Einseltransit  überliefern.

Die  gedachten  Postverwaltungen  werden
die  Bedingungen  dieses  Austausches  unter
Festhaltung  der  nach  Artikel  11  des  gegenwärtigen
  Vertrages  sich  für  die  Deutsche,
beziehungweise  die  Italienische  Transportstrecke
  ergebenden  Porto-Antheile,  sowie
unter  Berücksichtigung  der  zwischen  ihnen
und  den  betreffenden  fremden  Ländern  bestehenden
  Vereinbarungen  im  Einverständnisse
  regeln.

Art.  14.

Die  Königlich  Italienische  Regierung
verpflichtet  sich,  auf  dem  Italienischen  Gebiete
  die  geschlossenen  Briefpackete  zu  befördern,
  welche  von  dem  Norddeutschen

Bunde,  oder  Bayern,  Württemberg  und

Baden  mit  solchen  fremden  Ländern,  für
deren  Correspondenz  Italien  zur  Vermittelung
  dient  oder  dienen  kann,  sowie  mit
Deutschen  Postanstalten  in  diesen  Ländern,
hin=  wie  herwärts  gewechselt  werden.
Die  betreffende  Deutsche  Postverwaltung
wird  an  die  Italienische  Postverwaltung
für  diesen  Transit  folgende  Vergütungen
entrichten:
25  Centesimi  für  je  30  Grammen
Briefe  Nettogewicht  und

80  Centesimi  für  jedes  Kilogramm
Zeitungen,  sonstige  Drucksachen  und
Waarenproben,  ebenfalls  Nettogewicht.


ee  Campioni  originari  o  a  destino  dei
paesi  esleri  ai  quali  le  amministrazioni
medesime  serrono  di  mediazione.

e  amministrazioni  stesse  regoleranno
di  comune  accordo  le  condizioni  dello
scambio  in  conformita  dell’  art.  11.  della
presente  Convenzione  per  quanto  concerne
il  transito  germanico  ed  ilaliano,  ed  in
dipendenza  delle  rispettive  stipulazioni
Cagli  stati  esteri,  a  cui  le  amministrazioni
  predette  serrono  d’intermediario.

Art.  140.

II  Gorerno  del  Regno  d’  Italia  si
obbliga  di  far  trasportare  nel  proprio
territorio  i  pieghi  chinsi,  che  saranno
cambiati  fra  gli  Ullizi  deila  Confederaziune
  germansca  del  Jord,  di  Baviera,
del  Vurtemberg  e  di  Baden  coi  paesi
esteri,  a  cui  ’  llalia  serre  o  potra  servire
  di  mediazione,  e  cogli  Dsizi  ed
Agenzie  postali  Germaniche  in  quei
paesi.

“  Amministrazione  postale  germanica
interessata  paghera  per  questo  transito
all'  Amministrazione  italiana:

25  centesimi  per  ogni  30  grammi
di  lettere  peso  netto  e

80  centesimi  per  ogni  chilogramma
di  giornali,  stampe  e  camypioni
di  merci  pure  peso  netto.
        <pb n="133" />
        131

Hinsichtlich  des  Transports  dieser
Briefpackete  auf  den  Italienischen  Seepostrouten
  verpflichtet  sich  die  Königlich  Italienische
  Regierung,  den  Deutschen  Regierungen
  die  Vortheile  der  meistbegünstigten
Nation  einzuräumen.

Art.  15.

Gegenseits  übernehmen  der  Norddeutsche
Bund,  Bayern,  Württemberg  und  Baden
die  Verpflichtung,  auf  ihren  betreffenden
Gebieten  die  geschlossenen  Briefpackete  zu
befördern,  welche  von  Italien  mit  Großbritannien
  und  Irland,  den  Niederlanden,
Belgien,  Rußland,  Schweden  und  den
Staaten  Amerikas  hin=  wie  herwärts  gewechselt
  werden.

Für  diesen  Transit  wird  die  Italienische
Postverwaltung  an  die  betreffende  Deutsche
Postverwaltung  folgende  Vergütungen  entrichten:


25  Centesimi  für  je  30  Grammen
Briefe  Nettogewicht  und

80  Centesimi  für  jedes  Kilogramm
Zeitungen,  sonstige  Drucksachen
und  Waarenproben,  ebenfalls  Nettogewicht.


Der  Transit  der  geschlossenen  Briefpackete
  aus  Italien  nach  den  oben  erwähnten
  fremden  Ländern  bedarf,  soweit  derselbe
Oesterreichisches  Gebiet  berührt,  des  Einverständnisses
  der  Kaiserlich  Oesterreichischen
  Regierung,  zu  dessen  Vermittlung
man  sich  Deutscher  Seits  bereit  erklärt.
Wenn  dosselbe  erlangt  wird,  so  soll  für

Rispetto  al  trasporto  dei  pieghi  chiusi
pber  mezzo  dei  servizi  postali  mariftimi
italiani,  il  Governo  del  Regno  d'  Italia
si  obbliga  di  accordare  ai  Governi  della
Germania  il  trattamento  della  nazione
piu  favorita.

Art.  150.

Reciprocamente  la  Conlederazione
Germanica  de!  Nord,  la  Baviera,  il
Vurtemberg  ed  il  Baden  si  obbligano  di
far  trasportare  sui  rispettivi  territori  i
bieghi  chiusi  che  saranno  cambiati  fra
gli  Ullizi  italiani  e  qduelli  della  Gran
Brettagna  ed  Irlanda,  dei  Paesi  Bassi,
del  Belgio,  della  Russia,  della-Svezia
e  degli  Stati  d’.America.

Per  questo  transito  I'  Amministrazione
Italiana  paghera  all!  Amministrazione
Germanica  che  lo  eseguisce:

25  centesimi  per  ogni  30  grammi  di
lettere  peso  netlo  e

80  centesimi  per  ogni  chilogramma
di  giornali,  stämpe  e  campioni
pure  peso  nelto.

Pel  transito  attraverso  il  territorio
Austriaco  dei  pieghi  chiusi  dell’  ltalia
per  i  paesi  esteri  sopra  menzionati  sarà
chiesta  Tadesione  del  Governo  Austriaro
mediante  i  buoni  ullizi  delle  Amministrazioni
  postali  germaniche.  In  seguito
di  tale  adesione  non  sarà  dovuto  per
silfato  transito  alcun  altro  diritto  supple-
        <pb n="134" />
        132

den  gedachten  Transit  eine  weitere  Gebühr
als  die  im  gegenwärtigen  Artikel  festgesetzte,
nicht  zu  entrichten  sein.

Die  Gestattung  geschlossener  Transitpackete
  Italiens  mit  noch  anderen  als  den
vorerwähnten  Ländern  über  Deutsches  Gebiet
  bleibt  von  den  Ergebnissen  der  Revision
  der  übrigen  postvertragsmäßigen
Beziehungen  der  Deutschen  Gebiete  abhängig.


Art.  16.

Das  Gewicht  der  unbestellbaren,  unrichtig
  geleiteten,  oder  zur  Nachsendung
gelangten,  sowie  der  portofreien  Briefpost-Gegenstände
  bleibt  bei  Ermittelung  des
Gewichtes  der  Briefe,  Drucksachen  und
Waarenproben,  für  welche  in  Gemäßheit
der  Art.  14  und  15  Transitgebühren  zu
zahlen  sind,  außer  Ansatz.

Art.  17.

Als  Ausnahme  von  der  Bestimmung
im  Artikel  7  sollen  die  Journale,  Zeitungen
  und  Zeitschriften,  welche  in  Italien
erscheinen  und  von  den  Herausgebern  direct
an  eine  der  Postanstalten  des  Norddeutschen
  Bundes,  Bayerns,  Württembergs
und  Badens  versandt  werden,  bis  zur  Italienischen
  Ausgangsgrenze  frankirt  angenommen
  werden  und  daher  keiner  anderen
Taxe  unterworfen  sein,  als  derjenigen,
welche  für  die  im  Innern  des  Königreichs
Italien  mit  der  Post  beförderten  derartigen
Gegenstände  zur  Anwendung  gelangt.

mentare  oltre  qduello  fissato  dal  presente
articolo.

La  concessione  all’  Italia  del  transito
in  piego  chiuso  attraverso  il  territorio
Germanico  pei  paesi  non  menzionati  qui
sopra  dipendera  dai  resultati  della  revisione
  di  altri  trattati  postali  della  Germania.


Art.  160.

II  peso  delle  corrispondenze  di  ogni
genere  cadute  in  rifliuto,  mal  dirette  o
rivoltate  per  cambiamento  di  residenza
dei  destinatari  e  duello  della  corrispondenza
  in  franchigia  non  saranno  compresi
nel  peso  delle  lettere,  stampe  e  campioni,
su  cui  viene  imposto  il  diritto  fissato
dagli  art.  14.  e  15.

Art.  170.

Per  eccezione  al  disposto  dell’  art.  7.
i  giornali,  le  gazzette  e  le  opere  periodiche
  pubblicate  in  ltalja,  che  verranno
dagli  editori  medesimi  dirette  ad  alcuno
degli  Uffizi  postali  della  Confederazione
germanica  del  Nord,  della  Bariera,  del
Vurtemberg  e  del  Baden  saranno  fran-Cati
  soltanto  fino  alla  frontiera  Tuscita
dell’  Italia,  e  non  saranno  in  questo  caso
soggeti  ad  altra  tassa  tranne  a  duella  di
francatura  fissata  per  gli  oggetti  istessi
uircolanti  nell  interno  del  Regno  dlttalia.
        <pb n="135" />
        133

Ebenso  soll  auf  die  aus  den  Deutschen
Gebieten  nach  Italien  versandten  abonnirten
Journale,  Zeitungen  und  Zeitschriften  für
die  Italienische  Beförderungsstrecke  nur  die
interne  Italienische  Taxe  Anwendung  finden.

Die  Kosten  für  den  Transit  dieser  Zeitungen
  2c.  durch  die  Gebiete  von  Oesterreich,
der  Schweiz,  Frankreich  und  Belgien  werden
  ausschließlich  von  der  betreffenden
Deutschen  Verwaltung  getragen.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Artikels,  sowie  des  Artikels  7  beschränken
nicht  das  den  betreffenden  Regierungen
etwa  zustehende  Recht,  diejenigen  Zeitungen
und  sonstigen  Drucksachen  auf  ihren  Gebieten
  nicht  befördern  zu  lassen,  in  Betreff  deren
  den  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen
  des  Landes  über  die  Bedingungen
ihrer  Veröffentlichung  und  Verbreitung
nicht  genügt  sein  sollte.

Art.  18.

Die  Correspondenz  zwischen  den  Souverainen
  der  vertragschließenden  Theile  und
den  Mitgliedern  Ihrer  Familien  wird  ohne
Portoansatz  befördert.

Ferner  werden  portofrei  befördert  die
Correspondenzen  in  Postdienst-Angelegenheiten.


Art.  19.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Theile  werden  in  den  zwischen
ihren  Burcaus  zufolge  dieses  Vertrags
gewechselten  Briefpacketen  keinen  Brief  zu-Similmente

  i  giornali,  le  gazzette  e
le  opere  periodiche  spedite  dalla  Germania
  in  lialia  in  virtü  di  assooiazioni
fatte  dagli  Ullizi  postali  Germanici  non
saranno  passibili  in  Italia  che  della  sola
tassa  territoriale  interna.

Le  spese  del  transito  di  questi  oggetti
  attraverso  i  territori  dell“  Austria,
della  Svizzera,  della  Francia  e  del  Belgio
  resteranno  a  carico  esclusivo  dell’
Amministrazione  germanica  rispettiva.

Le  disposizioni  del  presente  articolo
e  quelle  dell  articolo  7  non  limitano  il
diritto  che  potranno  avere  i  Governi
delle  parti  contraenti  di  non  effetluare
nei  rispettivi  territori  il  trasporto  e  la
distribuzione  dei  giornali  e  delle  stampe
rispetto  ai  quali  non  fossero  osservate
le  leggi  ed  i  decreti  relativi  alla  loro
pubblicazione  e  circolazione.

Art.  180.

Le  corrispondenze  cambiate  fra  i
Sovrani  delle  parti  contraenti  e  i  membri
  delle  Loro  famiglie  saranno  spedite
esenti  da  tassa.

Sarä  pure  trasmessa  in  franchigia
Id  Corrispondenza  relaliwa  al  servizio
postale.

Art.  196.

Le  amministrazioni  delle  Poste  delle
parti  contraenti  non  ammetteranno  nei
pieghi  cambiati  fra  i  loro  uffizi  in  virtu
della  presente  convenzione  alcuna  lettera
        <pb n="136" />
        131

lassen,  welcher  Goldstücke,  Silbermünzen,

Juwelen,  Pretiosen  und  dem  Eingangszolle

  unterworfene  Gegenstände  enthalt.
Art.  20.

Die  International-Correspondenz  wird
soviel  als  möglich  nach  der  Zahl  der  einfachen
  Portosätze  überliefert  werden.

Taxbeträge  werden  in  den  Briefkarten.
und  in  den  Monats-Registern  in  Lire  und
Centesimi  eingetragen.

Art.  21.

Die  Deutschen  Postverwaltungen  und
die  Italienische  Postverwaltung  werden  am
Schlusse  jeden  Vierteljahres  die  Abrechnungen
  über  den  Austausch  der  Correspondenzen
  und  über  die  Beförderung  der
Transitpackete  aufstellen.

Bei  der  Aufstellung  der  Rechnungen
werden  12½  Centesimi  gleich  einem  Groschen
  oder  3½  Kreuzern  gerechnet  werden.

Nachdem  die  Abrechnungen  von  der
anderen  betheiligten  Verwaltung  geprüft
und  festgestellt  sein  werden,  sollen  sie  ohne
Verzug  nach  der  Mectallwährung  des  Gebiets,
  welches  Zahlung  zu  empfangen  hat,
saldirt  werden.

Die  durch  die  Saldirung  verursachten
Kosten  trägt  diejenige  Verwaltung,  welche
die  Zahlung  zu  leisten  hat.

Art.  22.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Theile  werden  die  zur  Ausführung
dieses  Vertrages  erforderlichen  Bestimmungen
  durch  ein  im  gemeinsamen  Eincontenente

  oro  e  argento  monetato,  gicie,
effetti  preziosi  od  oggetti  soltoposti  a  diritti
  di  dogana.

Krt.  200.

Le  corrispondenze  internazionali  saranno
  computate  e  rimesse  per  quauto
Possibile  in  ragione  di  porti  semplici.

Il  montare  delle  tasse  sara  iscritto
nei  fogli  davvriso  e  nei  conti  mensili  in
lire  e  centesimi.

Ari.  210.

I.e  Amministrazioni  delle  Poste  degli
Stati  Germanici  e  I.Amministrazione  delle
Poste  Itallanc  compileranno  in  fine  di
ogni  trimestre  i  conti  generali  del  cambio
  delle  corrispondenze  e  del  transito
dei  pieghi  chiusi.

Nella  liquidazione  12  centesimi  e
mezzo  saranno  ragguagliali  ad  un  groschen
  d’argento  da  3  kreufzer  e  mezzo.

1  conti  dopo  essere  stati  concordati
fra  le  Amministrazioni  interessate  saranno
saldati  immediatamente  neile  specie  metalllche
  in  uso  nel  paese  ore  ha  lungo
il  pagamento.

Ogni  spesa  per  tali  pagamenti  rimarrà
à  carico  dell’  Amministrazione  debitrice.

Art.  220.

Le  Amministrazioni  delle  Poste  delle
parti  contraenti  stabiliranno  per  mezzo
di  un  regolamento  le  misure  di  ordine
bper  eseguimento  della  presente  conren-
        <pb n="137" />
        13

verständnisse  festzusetzendes  Reglement  treffen.
  Sie  werden  insbesondere  unter  sich
vereinbaren  und  festsetzen:

1)  die  Postanstalten,  zwischen  denen  die
Briefpackete  zu  wechseln  sind,

2)  das  Betriebsverfahren,

3)  das  Rechnungswesen,

4)  die  Bedingungen  bezüglich  der  Versendung
  von  Zeitungen,  sonstigen
Drucksochen  und  Waarenproben,

5)  die  auf  den  Einzeltransit  der  Correspondenz
  bezüglichen  näheren  Festsetzungen,



6)  die  Vorschriften  bezüglich  der  unbestellbaren
  und  der  nachgesandten  Gegenstände,


7)  die  Art  der  Abrechnung  und  Ausgleichung

  in  Beziehung  auf  den  Post-Anweisungsverkehr.


Art.  23.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Vertrages,  soweit  sie  die  Posten  des  Norddeutschen
  Bundes  betreffen,  finden  in  gleicher
  Weise  Anwendung  auf  die  Postanstalten
  in  denjenigen  Theilen  des  Großherzogthums
  Hessen,  welche  dem  Norddeutschen
  Bunde  nicht  angehören.

Dieselben  Festsetzungen  sollen  auch  auf
die  Briefpostsendungen  zwischen  Italien
und  dem  Großherzogthum  Luxemburg  angewendet
  werden,  insofern  der  Austausch
dieser  Correspondenz  durch  Vermittelung
der  Deutschen  Posten  stattfindet.

D

zione  e  si  porranno  specialmente  daccordo
  sui  seguenti  punti:

1)  designazione  degli  Ullizi  che  eseguiranno
  il  cambio  dei  pieghi  chiusiz

2)  dettagli  del  servizio,

3)  forma  e  norme  dei  conti,

4)  condizioni  relative  al  cambio  dei  giornali,
  delle  stampe  e  dei  campioni,

5)  condizioni  particolari  pel  transito
delle  lettere  sciolte,

6)  disposizioni  relative  all’  invio  delle
lettere  riliutate  o  rivoltate  ad  altro
destino,

7)  liquidazione  dei  conti  e  ragguaglio
delle  monete  nel  servizio  dei  vag
lia.

Art.  23.

Le  disposizioni  della  presente  convenzione
  per  quanto  concerne  le  Poste
della  Confederazione  Germanica  del  Nord
sono  pure  interamente  applicabili  agli
uflizi  postali  dei  distretti  dell!  Assia
granducale  non  appartenenti  alla  Conle—
derazione  Germanica  del  Nord.

Le  disposizioni  medesime  sono  pure
applicabili  alle  Corrispondenze  fra  I’Italia
  e  il  Granducato  di  Lucemborgo  ogni
dualvolta  il  cambio  di  tali  corrispondenze
verrä  falto  col  mezzo  delle  Poste  degl
Stati  Germauici.

8
        <pb n="138" />
        136

Art.  24.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  am
1.  April  1869  in  Kraft  treten.

Derselbe  wird  von  Jahr  zu  Jahr  so
lange  in  Gültigkeit  bleiben,  bis  von  Seiten
  des  Norddeutschen  Bundes,  Bayerns,
Württembergs  und  Badens  im  gemeinsamen
  Einverständnisse,  oder  von  Seiten
Italiens,  sechs  Monate  zum  Voraus,  eine
Aufkündigung  erfolgen  würde.

Dieser  Vertrag  wird  ratificirt,  und  die
Ratifications-Urkunden  werden  sobald  als
möglich  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  den  gegenwärtigen  Vertrag  unterschrieben
  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  zehnten
November  Eintausend  Achthundert  und
Acht  und  Sechszig.

Art.  240.

La  presente  convenzione  avrä  effetto
a  cominciare  dal  19  Aprile  prossimo.

Essa  rimarra  obbligatoria  d’anno  in
anno  inlino  a  tanto  che  per  parte  della
Confederazione  germanica  del  Nord,  della
Bariera,  del  Vurtemberg  o  del  Baden
di  comune  accordo,  ovvero  per  parte
dell’  Italia,  non  venga  disdetta  con  preavviso
  di  sei  mesi.

La  convenzione  sarä  ratilfata  e  le
raliliche  saranno  cambiate  in  Berlino  al
pil  presto  possibile.

In  lede  di  che  iPlenipotenziari  hanno
firmata  la  presente  Convenzione  e  vi  hanno
apposti  i  suggelli  delle  proprie  armi.

Fatto  a  Berlino  addi  dieci  Novembre
wille  ottocento  sessant'  otto.

v.  Spitzemberg.  (L.  S.)  v.  Spitzemberg.
August  Hofacker.  (L.  S.)  August  Hofacker.
v.  Philipsborn.  (L.  S.)  v.  Pilipsborn.
Stephan.  (L.  S.)  Stephan.

Pailler.  (L.  S.)  Pailler.

Zimmer.  (L.  S.)  Zimmer.

Heß.  (L.  S.)  Hess.

Launay.  (L.  S.)  Launay.
        <pb n="139" />
        137

(Verhandelt  Berlin,  den  10.  November  1868.)

Aus  Anlaß  des  heute  erfolgten  Abschlusses  des  Postvertrages  mit  Italien  haben
die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  Württembergs,  des  Norddeutschen  Bundes,Bayerns
und  Badens  unter  sich  noch  folgende  Erklärungen  abgegeben.

1)  Es  ist  die  Meinung,  daß  wenn  in  Anwendung  des  Artikel  24  des  Vertrages
Italien  das  Kündigungsrecht  ausüben  würde,  die  Kündigung  gleichzeitig  für
sämmtliche  Deutsche  Verwaltungen  gilt,  und  andererseits,  daß  wenn  von  einer
oder  mehreren  der  Deutschen  Verwaltungen  die  Initiative  zur  Kündigung  ergriffen
werden  sollte,  auch  alle  übrigen  Deutschen  Verwaltungen  zu  dem  gleichen  Zeitpunkt
die  Kündigung  eintreten  lassen  werden.

Die  Deutschen  Verwaltungen  werden  einander  für  die  unter  ihnen  zur  etwaigen

Einzel-Auslieferung  gelangende  Correspondenz  mit  Italien  2c.  in  Vergütung  oder

Anrechnung  stellen:

a)  für  frankirte  Briefe  nach  Itallen  .  1½  Sgr.  oder  5  kr.

b)  für  unfrankirte  Briefe  nach  Italien  .  .  .  2½¼  Sgr.  oder  9  kr.

#)  für  unfrankirte  Briefe  aus  Itallten  5  Sgr.  oder  18  kr.

d)  für  Drucksachen  und  Waarenproben  nach
Italltin  .  .  .  h.  Sgr.  oder  Lkr.

e)  für  abonnirte  Zeitungen  dee  Halfte  der  auf  die  Deutsche  Strecke  entfallenden
Provision  und  das  für  die  fremden  Strecken  vertragsmäßig  in  Anwendung
kommende  Porto  beziehungsweise  Transitporto.

Die  vorstehenden  Sätze  sub  a,  b,  c,  und  d  beziehen  sich  auf  je  eine  Gewichts-Einheit.

Außer  diesen  Sätzen  ist  für  die  Richtung  nach  Italien  der  Betrag  an  Oesterreichischen
und  eintretenden  Falls  an  Französischem  Transitporto  zu  vergüten,  welcher  für  die  fragliche
  Correspondenz  entfällt.  Die  desfalsige  Vergütung  soll  jedoch  nicht  für  jede  einzelne
Sendung  angesetzt,  sondern  auf  Grund  einer  vierwöchentlichen  Ermittelung,  welche  im
sechsten  Monat  der  Wirksamkeit  des  Vertrages  vorzunehmen  ist,  auf  Aversionalsummen
zurückgeführt  werden.

2

0
        <pb n="140" />
        138

Ob  die  Vergütungen  beziehungsweise  Anrechnungen  nach  den  Sätzen  der  Groschen-,
oder  nach  denen  der  Kreuzerwährung  zu  erfolgen  haben,  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
  des  Vertrages  vom  23.  November  1867  und  der  zugehörigen  Instruktion.

3)  In  Bezug  auf  die  Vergütung  des  Deutschen  Eingangsporto  für  diejenige  Corrcspondenz,
  welche  in  geschlossenen  Briefpacketen  aus  Italien  über  das  Gebiet  der
Grenzverwaltungen  zur  Versendung  gelangt,  werden  bei  den  Correspondenzgattungen,
für  welche  in  den  Karten  aus  Italien  bereits  die  Anzahl  der  Raten  eingetragen
ist,  lediglich  die  desfallsigen  Karten-Einträge  zum  Grunde  gelegt.  Bei  denjenigen
Correspondenzgattungen,  hinsichtlich  deren  eine  solche  Eintragung  nach  Raten
nicht  stattfindet,  hat  die  den  Kartenschluß  aus  Italien  empfangende  Poststelle  die
Anzahl  der  Raten  zu  ermitteln  und  in  der  Karte  vor  der  Linie  vorzumerken.
Diese  Vormerkung  soll  während  eines  Kalendermonats,  und  zwar  zum  erstenmal
während  des  dritten  Monats  der  Wirksamkeit  des  neuen  Vertrages,  stattfinden
und  zur  Grundlage  für  die  Feststellung  einer,  an  die  Grenz-Postverwaltung  zu
zahlenden  Pauschalsumme  dienen.

Auf  Antrag  einer  der  betheiligten  Postverwaltungen  kann,  jedesmal  nach  Umfluß
von  sechs  Monaten,  eine  neue  Feststellung  der  Pauschalsumme  nach  Maßgabe  des  obigen
  Verfahrens  stattfinden.  Für  abonnirte  Zeitungen  wird  die  Hälfte  der  Provision
auf  Grund  von  vierteljährlichen  Special-Nachweisungen  vergütet.

v.  Spitzemberg.  Hofacker.  v.  Philipsborn.  Stephan.  Pailler.
Zimmer.  Heß.
        <pb n="141" />
        139

Reglement

zur

Ausführung  des  Postvertrages  vom
10.  November  1868  zwischen  Württemberg,
  dem  Norddeutschen  Bunde,
Bayern  und  Baden  einerseits  und
Italien  andererseits.

In  Ausführung  des  unterm  10.  November
  1868  zwischen  Württemberg,  dem
Norddeutschen  Bunde,  Bayern  und  Baden
einerseits  und  Italien  andererseits  abgeschlossenen
  Postvertrages,  in  dessen  Artikel
22  festgesetzt  ist,  daß  die  betheiligten  Postverwaltungen
  in  gemeinsamem  Einverständniß
  die  Bestimmungen  zur  Ausführung
des  Vertrages  durch  ein  Reglement  treffen
werden,  haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
  die  nachstehenden  Artikel  vereinbart:


Art.  1.

Zum  Austausch  der  Briefpostgegenstände
  in  geschlossenen  Briefpacketen  zwischen
  den  Postoerwaltungen  Württembergs,
des  Norddeutschen  Bundes,  Bayerns  und
Badens  und  der  JItalienischen  Postver-Regolamento



pei

Pesecuzione  della  Convenzione  postale  del

0.  Novembre  1868  fra  l  Vurtemberg,  la

Confederazione  Germanica  del  Nord,  la.

Baviera  ed  1l  Baden  da  una  parte  e  Fltalia
dall’  altra  parte.

Per  Teseguimento  dell’  art.  22  della  con—
Venzione  postale  conchiusa  1l  10.  novem
bre  1868  fra  il  Vurtemberg,  la  Conle—
derazione  Germanica  del  Nord,  la  Baviera
  ed  1l  Baden  da  una  parte  e  Tlta—
lia  dall’  altra  parte,  nel  quale  si  stipula
che  le  Amministrazioni  postali  interessate
  stabiliranno  di  comune  accordo  a
mezzo  di  un  Regolamento  le  misure  di
ordine  e  di  dettaglio  per  Tesecuzione
della  convenzione  medesima,  i  sottoscritti
debitamente  autorizzati  sono  convenuti
nei  seguenti  articoli:
Art  10.

Pel  cambio  in  pieghi  chiusi  delle  corrispondenze
  fra  le  Amministrazioni  delle
Poste  del  Vurtemberg,  della  ConsederazZione
  Germanica  del  Nord,  della  Baviera
e  del  Baden  e  FAmministrazionesdelle  Po-
        <pb n="142" />
        140

waltung  werden  die  nachbenannten  Postanstalten
  für  jetzt  bezeichnet:

Von  Seiten  der  Norddeutschen  Postverwaltung:


a)  das  ambulante  Bureau  Nr.  XIX.
Heppenheim-Frankfurt;
b)  das  ambulante  Bureau  Nr.  XXI.
Hof-Leipzig;
c)  das  ambulante  Bureau  Nr.  V.
Breslau-Oderberg.
Von  Seiten  der  Bayerischen  Postoerwaltung:

a)  das  ambulante  Bureau  Kufstein-Rosenheim;



b)  das  ambulante  Bureau  Salzburg-München.


Von  Seiten  der  Württembergischen
Postverwaltung:

a)  das  lambulante  Bureau  Ulm--Stuttgarth


b)  das  Postamt  Friedrichshafen.

Von  Seiten  der  Badischen  Postverwaltung:
  -

a)  das  ambulante  Bureau  Heppenheim-Basel;


b)  das  ambulante  Bureau  Basel-Constanz.


Von  Seiten  der  Italienischen  Postverwaltung:


a)  das  ambulante  Bureau  Meiland-Como,
  und  das  ambulante  Schiffsbureau
  auf  dem  Lago  Maggiore;

b)  das  Postamt  in  Verona;

ste  d'ltalia,  sono  per  ora  designati  gli
Uffzi  seguenti:

Per  parte  dell’  Amministrazione  delle
Poste  della  Confederazione  Germanica
  del  Nord.

a)  IUflizio  ambulante  No.  XIX.  Heppenheim-Francoforte;



b)  PUflizio  ambulante  No.  XXI.  Hof-Lipsia;


c)  P’Uffizio  ambulante  No.  V.  Breslau-Oderberg.


Per  parte  dell’“  Amministrazione  delle
Poste  di  Baviera.

a)  I  Ulfizio  ambulante  fra  Kufstein  e
Rosenheim;

b)  IUflizio  ambulante  f#a  Salzburg  e
Monaco.

Per  parte  dell  Amministrazione  delle
Poste  di  Vurtemberg.

a)  IUffzio  ambulante  fra  Ulma  e
Stoccarda;

b)  IUOffizio  di  Friedrichshafen.

Per  parte  dell’'  Amministrazione  delle
Poste  di  Baden.

a)  I’Uffizio  ambulante  fra  Heppenheim
e  Basilea;

b)  FUflizio  ambulante  fra  Basilea  e
Costanza.

Per  parte  dell  Amministrazione  delle
Doste  d’Italia.

a)  IUffzio  ambulante  fra  Milano  e
Como  e  I’Uffizio  natante  sul  Lago
Maggiore;

b)  PUffizio  di  Verona;
        <pb n="143" />
        141

e)  das  ambulante  Bureau  Udine-Mailand.

Art.  2

Die  Briefe,  Zeitungen  und  sonstigen
Drucksachen,  so  wie  die  Waarenproben,
welche  aus  den  Deutschen  Gebieten  nach
Italien  et  vice  versa  zur  Versendung  gelangen,
  sollen  auf  der  Adreßseite  mit  dem
Aufgabestempel  der  Einlieferungs-Postanstalt
  bedruckt  werden.

Die  ganz  frankirten  Gegenstände  sollen
außerdem  den  Stempel-Abdruck  P.  L.
tragen;  die  unznreichend  frankirten  aus
Italien  den  Stempel-Abdruck:  francobolli
insuflcienti,  und  aus  den  Deutschen  Gebieten
  den  Stempel-Abdruck:  „unzureichend
frankirt.“

Die  recommandirten  Gegenstände  werden
  mit  dem  Stempel  Raccomandato  in
Italien  und  Recommandirt  oder  Chargé
in  den  Deutschen  Gebieten  bedruckt  werden.


Art.  3.

Die  recommandirten  Briefe  müssen
unter  Kreuzcouvert  gelegt  und  wenigstens
mit  zwei  Siegeln  in  gutem  Siegellack  mittelst
  eines  ordentlichen  Petschafts  dergestalt
versiegelt  sein,  daß  die  Klappen  des  Couverts
  durch  diese  Siegel  vollständig  verschlossen
  sind.

Hinsichtlich  der  recommandirten  Drucksachen
  und  Waarenproben  bedarf  es  nur
des  Bedruckens  mit  dem  Spempel  Raccomandato
  oder  Recommandirt  (Charge).

Tc)  PUffzio  ambulante  fra  Udine  e
Milano.
Art.  20.

le  lettere,  i  giornali,  le  stampe  e  i
campioni  di  merci  che  saranno  spediti
dai  paesi  della  Germania  neill’  Italia,  e
viceversa  da  questi  in  Italia  saranno  improntati
  dalla  parte  dell  indirizzo  di  un
bollo  indicante  I  Uflizio  di  origine  e  la
data  dell’  impostazione.

Gli  oggetti  francati  completamente
porteranno  inoltre  il  bollo  P.  I).;  quelli
insuflicientemente  francati  riceveranno  .
bollo  francobolli  insufficienti  in  ltalis
ee  duello  unzureichend  frankirt  negli
Uflizi  germanici.

Gli  oggetti  raccomandati  porteranno
#  bollo  Raocomandato  in  ltalia  e  Recommandirt
  o  Chargé  in  Germania.

Art.  30.

Le  lettere  raccomandate  dovranno
essere  chiuse  in  una  busta  con  almeno
due  suggelli  in  ceralacca  fine  recanti
und  medesima  impronta  particolare  al
mittente,  e  posti  in  modo  che  i  lembi
della  busta  rimangano  perfettamente  chiusi
dai  suggelli  medesimi.

Per  le  stampe  e  i  campioni  raccomandati
  occorre  solamente  l’apposizione
del  bollo  Raccomandato  o  Recomman--dirt
  (Charge).
        <pb n="144" />
        142

Die  im  Artikel  9  des  Postvertrages
vom  10.  November  1868  vorbehaltene
Ausnahme  wegen  des  Falls  der  höheren
Gewalt  begreift  nicht  auch  die  Raubanfälle
  in  sich.

Art.  4.

Als  Ausnahme  von  der  im  Artikel  8
des  Vertrages  vom  10.  November  1868
festgesetzten  Regel  sollen  die  Proben  von
roher  oder  gesponnener  Seide  —  nicht  gefärbter
  und  nicht  gezwirnter  —  auch  in
dem  Falle,  wenn  sie  einen  Kaufwerth  haben
  sollten,  bis  zum  Gewicht  von  100
Grammen  zugelassen  werden.

Ferner  soll,  als  Ausnahme  der  im
Artikel?  des  Vertrages  festgesetzten  Regel,
gestattet  sein,  die  Drucksachen  mit  einem
Anstrich  am  Rande  zu  dem  Zwecke  zu
versehen,  die  Aufmerksamkeit  des  Lesers
auf  eine  bestimmte  Stelle  zu  lenken.

Die  mittelst  der  Copirmaschine  oder
mittelst  Durchdrucks  hergestellten  Schriftstücke
  sind  nicht  zur  Beförderung  gegen
die  in  obenerwähntem  Artikel  7  festgesetzte
ermäßigte  Taxe  geeignet.

Art.  5.

Während  das  einfache  Briefgewicht  für
die  Briefe  aus  Italien  15  Grammen  beträgt,
  soll  dasselbe  für  die  Briefe  aus  den
Deutschen  Gebieten,  bis  zum  Zeitpunkt
der  Einführung  des  Decimalgewichts  in
denselben,  16  Grammen  (1  Zollloth)
betragen.

L’eccezione  della  forza  maggiore  accennata
  all’  art  9.  della  Convenzione  del
0.  novembre  1868  non  contempla  il  caso
di  aggressione  a  mano  armata.

Art.  40.

Per  eccezione  al  disposto  dell  art.  8
della  Convenzione  del  10.  novembre  1868
i  campioni  di  seta  greggia  o  Blata  saranno
  ammessi  sino  al  peso  di  100  grammi
anche  nel  caso  che  aressero  un  valore
Venale,  fatta  eceezione  per  la  seta  colorata
  e  quella  torta  da  cucire.

Similmente  per  eccezione  all  art.  7
della  Convenzione  medesima  &amp;amp;6  ammesso
nei  giornali  e  nelle  sltampe  un  segno
marginale  per  chiamare  I  attenzione  del
lettore  su  di  un  punto  del  giornale  o
dello  stampato.

e  scritture  per  mezzo  di  macchine
a  copiare  o  di  altro  anallgo  procedimento
  non  sono  ammesse  al  benelizio
della  tassa  ridotta  stabilita  dall’  art.  7
sopracitato.

Art.  50.

Rimane  inteso  che  mentre  11  porto
semplice  sarà  di  15  grammi  per  tutte  le
lettere  originarie  dell’  Italia,  per  le  lettere
  originarie  dei  paesi  germanici  sara
invece  di  16  grammi  5  (1  Zollloth)  sino
all’  epoca  dell’  introduzione  del  peso  decimale
  in  Germania.
        <pb n="145" />
        143

In  ähnlicher  Weise  wird  das  einfache
Gewicht  der  Zeitungen,  sonstigen  Drucksachen
  und  Waarenproben  auf  40  Grammen
  in  Italien  und  auf  2½  Loth  (41  1/
Grammen)  in  den  Deutschen  Gebieten
festgestellt.

Art.  6.

Die  zwischen  den  Deutschen  Postverwaltungen
  einerseits  und  der  Italienischen
Postverwaltung  andererseits  in  Gemäßheit
des  Artikel  13  des  Vertrages  vom  10.  November
  1868  zum  Einzeltransit  überlieferten
  Briefe  sollen  nach  Maßgabe  der  in
den  beiden  dem  gegenwärtigen  Reglement
angefügten  Tabellen  A.  und  B.  enthaltenen
  Angaben  behandelt  werden.

Art.  7.

Jedes  Briefpacket  wird  von  einer  Briefkarte
  begleitet  sein,  für  welche  die  dem  gegenwärtigen
  Reglement  beigefügten  Formulare
  C.  und  I).  nach  Maßgabe  der  betreffenden
  Richtung  in  Anwendung  zu  bringen
  sind.  In  dieser  Briefkarte  werden
die  in  dem  Briefpacket  enthaltenen  Correspondenzen
  jeder  Art  auf  Grund  der  im
Formular  vorgeschriebenen  Rubriken  eingetragen.


Art.  8.

Die  recommandirten  Gegenstände  werden
  in  die  betreffende  Abtheilung  der  Briefkarte
  unter  Berücksichtigung  der  in  dieser
Abtheilung  vorgesehenen  Rubriken  namentlich
  eingetragen.

Similmente  il  peso  pel  porto  semplice
dei  giornali,  delle  stampe  e  dei  campioni
  sarà  in  Italia  di  40  grammi  e  in
Germania  di  2½  Zollloth  (41  grammi  2ô).

Art.  60.

Le  corrispondenze  sciolte  cambiate
fra  le  Amministrazioni  delle  Poste  Germaniche
  da  un  lato  e  IAmministrazione
delle  Poste  'Italia  Taltro  lato  in  virtü
dell’  art.  13  della  Convenzione  idel  10.
novembre  1868  saranno  rimesse  reciprocamente
  alle  condizioni  fissate  dai  quadri
AeB  annessi  al  presente  Regolamento.

Art.  70.

Ogni  piego  sard  accompagnato  da  un
foglio  di  avriso  conforme  al  modello  C
K  al  modello  I)  secondo  il  caso,  annessi
al  presente  Regolamento:  le  Corrispondenze
  di  ogni  specie  Comprese  nel  piego
saranno  indicate  nelle  rispettive  rubriche
del  foglio  di  avviso  medesimo.

Art.  80.

Gli  oggetti  raccomandati  saranno  descritti
  nominativamente  alla  rispettiva  rubrica
  del  foglio  darviso  e  secondo  le
indicazioni  della  rubrica  medesima.

4
        <pb n="146" />
        Demnächst  sind  diese  Gegenstände  in
ein  besonderes  mit  Bindfaden  kreuzweise  zu
umschnürendes  und  postamtlich  zu  versiegelndes
  Briefpacket  zu  verpacken,  welches
ein  Titelschild  mit  der  Bezeichnung  Raccomandato
  oder  Recommandirt  trägt.

Art.  9.

Zu  den  Rückscheinen  über  die  recommandirten
  Briefe  wird  ein  Formular  nach
dem  Muster  der  Anlage  E.  des  gegenwärtigen
  Reglements  verwendet  werden.

Die  Rückscheine  werden  in  der  Briefkarte
  Seitens  des  dieselbe  abfertigenden
Bureaus  mit  dem  Vermerk  con  ricevuta
diritorno  oder  „mit  Rückschein“  eingetragen.

Die  Bestimmungs-Postanstalt  wird  die
Rückscheine  von  dem  Empfänger  vollziehen
lassen  und  sie  umgehend  unter  Recommandation
  an  die  Aufgabe-Postanstalt  zurücksenden.


Art.  10.

Die  Gegenstände,  welche  das  einfache
Briefgewicht  übersteigen,  werden  in  der
linken  obern  Ecke  der  Adresse  mit  einer
die  Anzahl  der  Portoraten  anzeigenden
Ziffer  versehen  werden.

Die  Deutschen  und  die  Italienischen
Auswechselungs-Bureaus  werden  sich  gegenseitig
  die  unfrankirte  und  die  unzureichend
  frankirte  International-Correspondenz
ohne  Austaxirung  überliefern,  indem  der
Ansatz  des  Porto  auf  der  Adresse  von  der
empfangenden  Postverwaltung  bewirkt  werden
  wird.

144

Dovranno  quindi  essere  chiusi  in  una
busta  legata  con  uno  spago  incrociato
e  Sigillata  Col  suggello  dell’  Uflizio  portante
  un  cCartellino  colla  parola  Raccomandato
  o  Recommandirt.

Art.  96.

Per  le  ricevute  di  ritorno  degli  og
getti  raccomandati  sard  adotlato  il  modello
  conforme  a  duello  E  annesso  al
presente  Regolamento.

Le  ricevute  saranno  annunziate  sul
floglio  davviso  dell’  Uslizio  speditore  colle
parole  con  ricevuta  di  ritorno  o  mit
Rückschein.

L'Ufsizio  di  destino  farà  sottoscrivere
le  ricevnte  dai  destinatari  e  le  rimandera
col  primo  corso  di  posta  a  quello  d’origine
  mediante  raccomandazione.

Art.  100.

Gli  oggetti  che  eccedono  il  peso  di
un  portlo  devranno  recare  nell’“  angolo
sinistro  superiore  dell’  indirizzo  1  numero
dei  porti  eflettiri.

Gli  Uslzi  di  cambio  Germanici  e
I(aliani  si  rimetteranno  reciprocamente  le
lettere  internazionali  non  affrancate  e  gli
ogetti  tutti  insullicientemente  francati  ma
non  li  colpiranno  di  alcuna  tassa  cehe
verrà  inrece  apposta  dall’  Uflizio  di
cambio  del  paese  di  destino.
        <pb n="147" />
        145

Auf  der  Adresse  der  unzureichend  fraukirten
  Gegenstände  wird  oben  rechts  der
Werth  der  zur  Verwendung  gelangten  Freimarken
  in  Lire  und  Centesimi  verzeichnet
werden.

Die  Auswechselungs-Bureaus  werden
ferner  auf  den  Adressen  der  aus  fremden
Ländern  herrührenden  im  Einzeltransit  beförderten
  unfrankirten  Briefe  den  anzurechnenden
  Betrag  an  fremdem  und  Transit-Porto
  mit  blauer  Tinte  oder  Blaustift
vermerken.  Dieser  Vermerk  wird  in  der
linken  unteren  Ecke  der  Adresse  in  Lire
und  Centesimi  ausgedrückt  werden,  und
das  fremde  wie  das  Transit-Porto  in  einer
  Summe  ergeben.

Auf  den  frankirten  nach  fremden  Ländern
  bestimmten  Briefen  wird  das  zu  vergütende
  fremde  und  Transit-Porto  ebenfalls
  in  Lire  und  Centesimi  in  der  unteren
linken  Ecke  der  Adresse,  und  zwar  in  rother
  Tinte  oder  mit  Rothstift,  verzeichnet
werden.

Art.  11.

Die  Auswechselungs-Bureaus  werden
die  Correspondenzen  in  so  viele  Päckchen
eintheilen,  als  sich  Kategorien  nach  Maßgabe
  der  Briefkarte  ergeben.

Jedes  Päckchen  ist  mit  einem  Titelschild
  zu  versehen,  das  die  Nummer  des
Artikels  der  Briefkarte  ergibt,  unter  welchem
  die  in  dem  Päckchen  enthaltenen  Correspondenzen
  eingetragen  stehen.

Essi  segneranno  tuttavia  all’  angolo
superiore  destro  dell“  indirizzo  degli  og
getti  insufücientemente  francati  ed  in  lire
e  centesimi  il  valore  dei  francobolli.

Eli  Oflzi  di  cambio  indicheranno
pure  in  cifre  ordinarie  e  con  inchiostro
0  matita  turchina  il  montare  delle  tasse
estere  e  di  rimborso  delle  lettere  non
fnnncate,  che  si  cambieranno  sciolte  prov
venienti  da  paesi  esteri.  Quest'  indica-Ziohe
  sara  iscritta  all’  angolo  inferiore
sinistro  dell  indirizzo  in  lire  e  centesim
e  comprenderà  complessivamente  i  porti
dei  paesi  d’origine  e  di  transito.

Per  le  lettere  francate  a  destino  di
Paesi  esteri  le  tasse  estere  e  di  rimborso
Saranno  cumulativamente  iscritte  in  lire
e  Centesimi  all’  angolo  inferiore  sinistro
dell  indirizzo  con  inchiostro  o  matita
rossa.

Art.  11°.

Gli  Uflzi  di  cambio  divideranno  le
corrispondenze  in  tanti  mazzetti  quante
sono  le  categorie  delle  corrispondenze
medesime  secondo  il  foglio  di  avviso.

Ogni  mazzetto  porterà  un  cartellino
indicante  ilnumero  dell’  articolo  del  foglio
  d'avviso  sotto  il  quale  vengono  registrate
  le  corrispondenze  componenti  il
mazzetto.
        <pb n="148" />
        146

Art.  12.

Jedes  Briefpacket  muß  zunächst  im
Innern  verschnürt,  ferner  in  Packpapier
dergestalt  haltbar  verpackt  werden,  daß  es
unterwegs  nicht  Schaden  nehmen  kann,
und  sodann  abermals,  und  zwar  äußerlich,
mit  Bindfaden  umschnürt  werden,  dessen
Enden  mit  dem  Abdruck  des  Dienstsiegels
in  Siegellack  zu  befestigen  sind.

Die  Adresse  soll  den  Namen  der  Bestimmungs=
  und  denjenigen  der  Aufgabe-Postanstalt
  tragen.

Wenn  das  Briefpacket  recommandirte
Gegenstände  enthält,  so  muß  solches  auf
der  Adresse  mit  dem  Vermerk  Haccomandato
  oder  Recommandirt  angegeben,
und  das  Briefpacket  mit  zwei  Siegeln  in
Siegellack  verschlossen  werden.

Art.  13.

Wenn  zur  Zeit  der  Absendung  des
Kartenschlusses  keine  in  demselben  zu  versendenden
  Eorrespondenzen  vorliegen  sollten,
  so  wird  nichts  desto  weniger  der  Kartenschluß
  abgesandt  und  mit  einer  Vacatkarte
  begleitet  werden.

Art.  14.

Die  den  Kartenschluß  empfangende  Postanstalt
  wird  sofort  nach  Ankunft  desselben
zur  Feststellung  des  Inhalts  schreiten.

Es  wird  zunächst  festgestellt  werden,
ob  die  in  der  Karte  eingetragenen  geschlossenen
  Transitpackete  richtig  vorhanden  und
gut  beschaffen  sind.

Art.  120.

Ogni  piego  dovrd  essere  dapprima
legato  internamente,  quindi  ricoperto  con
cartaccia  sufficiente  per  resistere  all  attrito
  del  viaggio,  poscia  nuovamente  legato
  all  esterno  con  cordicella  i  cui  capi
sSaranno  rinniti  sotto  ’  impronta  del  suggello
  a  ceralacca  dell’  Uslicio.

Lindirizzo  porterà  1l  nome  dell’  Uffizio
  di  destino  e  di  quello  di  origine.

Se  il  piego  contiene  oggetti  raccomandati
  ne  riceverà  I’  indicazione  sull’  indirizzo
  colla  parola:  Raccomandato  o
Recommandirt  e  sara  chiuso  con  due
Suggelli  a  cera.

Art.  130.

Onalora  al  momento  della  partenza
Dnuon  si  avessero  Corrispondenze  da  spedire,
  I’Uffizio  di  cambio  dovrà  cib  nondimeno
  formare  il  suo  piego  che  conterrà
sollanto  un  soglio  d'avviso  negativo.

Art.  140.

L.  Ullzio  di  cambio  destinatario  procederà
  alla  verilicu  del  contenuto  nei
dispacci  immediatamente  dopo  larrivo  di
essi.

Riconoscerà  anzitutto  se  il  mumero
dei  pieghi  chiusi  descritti  nel  foglio  d'av-—
viso  6  esallo  e  se  i  pieghi  sono  in  buona
  Condizione.
        <pb n="149" />
        147

Alsdann  ist  die  gleiche  Prüfung  bezüglich
  der  recommandirten  Gegenstände
mit  gehöriger  Sorgfalt  zu  bewirken.

Die  erwähnten  Feststellungen  beider
Art  werden  so  viel  möglich  in  Gegenwart
zweier  Beamten  vorgenommen  werden.

Demnächst  hat  die  Postanstalt  weiter,
Artikel  für  Artikel,  zu  prüfen,  ob  die  Eintragungen
  in  der  Briefkarte  richtig  sind.
Bei  vorhandenem  Anlaß  zu  Abänderungen
ist  die  ursprüngliche  Eintragung  durch  einen
  Strich,  jedoch  dergestalt,  daß  sie  immerhin
  lesbar  bleibt,  zu  löschen.  Dergleichen
  Abänderungen  müssen  thunlichst  in
Gegenwart  zweier  Beamten  vorgenommen
werden,  welche  durch  ihre  Unterschrift  unter
  der  Briefkarte  für  die  Richtigkeit  einstehen.
  Zugleich  sind  die  Aufrechnungen
der  Nubriken  entsprechend  zu  ändern.

Sodann  wird  die  decartirende  Postananstalt
  eine  Rückmeldung  nach  dem  anliegenden
  Formular  F.  anfertigen,  in  welcher
  die  in  den  Eintragungen  wie  in  den
Aufrechnungen  der  Kartenrubriken  vorgenommenen
  Aenderungen  anzugeben  sind.
Diese  Rückmeldung  wird  an  das  Auswechselungsbureau,
  welches  den  Kartenschluß
angefertigt  hatte,  übersandt  werden.  Die
Gründe  der  bewirkten  Abänderungen  müssen
  darin  angegeben  sein.

Die  absendende  Kartenschluß-Poststelle
wird,  nach  erfolgter  Anerkennung  der  Rückmeldung,
  dieselbe  sofort  an  die  andere

Passera  quindi  alla  verifca  con  ogni
kura  possibile  delle  lettere  e  degli  altri
oggetti  raccomandati.

Luna  e  Taltra  verisica  si  faranno  per
qduanto  possibile  col  concorso  di  due  Impiegati.


L'Ulfzio  si  accerterà  poscia,  articolo
ber  articolo,  se  le  dichiarazioni  del  soglio
  davviso  sono  esatte.  Se  vi  ha  luogo
a  Correzioni,  la  dichiarazione  primitiva
sard  cancellata  con  una  sola  linea,  aflinche
  rimanga  leggibile,  e  queste  correzioni
  derranno  per  quanto  possibile  essere
  fatte  sempre  col  concorso  di  due
Impiegati,  che  attestino  dell’  esattezza
delle  correzioni  medesime  apponendo  la
propria  firma  in  calce  del  foglio.  1  totali
  saranno,  occorrendo,  variati.

Dopo  ciè  PUffizio  di  cambio  destinalatio
  Compilerà  una  nota  di  servizio  consorme
  al  modello  Fannesso  al  presente
Regolamento  ed  indicante  le  variazioni
operate  cosi  nelle  colonne  come  nei  totali
  del  Joglio  davviso,  e  la  spedirà  senza
indugie  all’  Uflizio  di  cambio  di  origine.
Jella  nota  saranno  brevemente  accennate
  nella  rispettiva  rubrica  le  cause
delle  variazioni  effettuate.

L'Uflzio  di  cambio  di  origine,  dopo
averla  approvata;,  rinvieraà  la  nota  stessa
all’  Uffizio  di  cambio  di  destino  che  la  uniraà
        <pb n="150" />
        148

Postanstalt  zurücksenden,  welche  sie  der  betreffenden
  Briefkarte  als  Belag  beizufügen
hat.

Im  Falle  des  Fehlens  oder  einer  wesentlichen
  Beschädigung  eines  Briefpackets
oder  recommandirten  Gegenstandes  wird
sofort  ein  Protokoll  von  den  Beamten,
welche  die  Feststellung  bewirkt  haben,  aufgenommen
  werden.

Dies  Protokoll  ist  ohne  Verzug  und
unter  Recommandation  an  die  absendende
Kartenschluß-Poststelle  zu  übersenden.

Art.  15.

Die  unrichtig  geleiteten  Correspondenzen
  werden  ohne  Verzug  und  unter  deuselben
  Anrechnungen  oder  Vergütungen
zurückgesandt,  gegen  welche  sie  ursprünglich
  ausgeliefert  worden  waren.

Die  aus  Anlaß  der  Veränderung  des
Wohnorts  des  Adressaten  nachgesandten
Briefpostgegenstände  werden  aus  Anlaß
dieser  Nachsendung,  mit  einer  Zuschlagtaxe
nicht  belegt,  gleichviel  ob  die  Nachsendung:

a)  im  Innern  des  Bestimmungslandes,

oder

b)  von  Italien  nach  Deutschland,  oder

o)  viee  versa  stattfindet.

In  den  beiden  letzten  Fällen  werden
die  Correspondenzen  von  Seiten  des  nachsendenden
  Bureaus  unter  Anrechnung  derjenigen
  Taxen  überliefert,  mit  welchen  sie
etwa  bereits  belegt  sind.

come  documento  al  foglio  d’avviso  cui
si  riferisce.

Nel  caso  di  mancanza  o  di  grave
araria  di  un  dispaccio  o  di  un  oggetto
raccomandato  sard  steso  immediatamente
un  processo  verbale  dagli  Impiegati  che
hanno  eseguita  la  verifica.

II  processo  verbale  verrd  trasmesso
senza  indugio  e  con  raccomandazione
all’  Uffizio  di  cambio  speditore.

Art.  150.

Le  corrispondenze  di  ogni  genere
mal  dirette  saranno  Sabito  respinte  al
brezzo  al  qduale  saranno  state  ricevute
dall’  Uflzio  di  cambio  destinatario.

Le  corrispondenze  rivollate  per  cam
bio  di  residenza  dei  destinatari  non  saranno
  soggette  ad  alcuna  tassa  Supplementare
  nei  casi  seguenti:

a)  di  spedizione  nell’  interno  del  paese
di  destino;

b)  di  rispedizione  dall'  Italia  in  Germania
  o

)  viceversa.

In  qucsti  due  ultimi  casi  le  corrispondenze
  saranno  dall’  Uslizio,  che  le
rivolta,  rimesse  a  qduello  del  nuovo  destino
  contro  rimborso  delle  tasse  di  cui
sono  grayvate.
        <pb n="151" />
        149

Die  vollständig  frankirten  Gegenstände
werden  ohne  Taxe  und  Anrechnung  nachgesandt.


Wenn  die  Postverwaltung  des  Bestimmungsortes
  für  solche  Correspondenzen  ein
Porto  überhaupt  noch  nicht  bezogen  hat,
so  werden  dieselben  mit  der  internen  Taxe
belegt  werden.

Die  unbestellbaren  Briefpostgegenstände
werden  gegenseitig  am  Schlusse  eines  jeden
  Monats,  die  mit  poste  restante  bezeichneten
  nach  3  Monaten  zurückgesandt.
Die  Rücksendung  der  frankirten  Gegenstände
  wird  ohne  Taxansatz  und  ohne  Anrechnung,
  der  unfrankirten  Gegenstände  zu
den  Taxen  und  dem  Gewichte  erfolgen,
mit  welchen  sie  ursprünglich  überliefert
waren.

Die  in  geschlossenen  Transitpacketen,
welche  von  der  einen  Verwaltung  für  Rechnung
  der  andern  befördert  werden,  enthaltenen
  unfrankirten  unbestellbaren  Gegenstände
  werden  mit  dem  Gewicht  und  der
Taxe  in  Abstrich  gebracht  werden,  mit  welchen
  sie  in  den  Rechnungen  der  betreffenden
Verwaltungen  erscheinen,  und  zwar  auf
Grund  einer  einfachen  als  Rechnungsbelag
dienenden  Declaration.

Art.  16.

Am  Schlusse  jedes  Monats  werden
von  der  Italienischen  Verwaltung  einerseits
  und  von  der  betreffenden  Deutschen
Verwaltung  andererseits  die  Monatsverzeichnisse
  nach  Maßgabe  der  dem  gegen-Le

  corrispondenze  debitamente  francate
  saranno  rimesse  senza  tassa  nde
conteggio  alcuno.

Quando  FUffzio  di  destino  non  ha
ricevuto  per  tali  corrispondenze  alcun
porto,  vi  applicherd  la  tassa  interna.

Gli  oggetti,  caduti  in  rifiuto  saranno
rinviati  da  ambe  le  parti  alla  fine  di
ogni  mese;  e  duelli  che  portano  Pindicazione
  lermi  in  posta  dopo  tre  mesi;
I  rinvio  si  fard  senza  lassa  o  conteggio
per  gli  oggetti  francati,  e  per  gli  altri
al  prezzo  ed  al  peso  pel  quale  saranno
stati  ricevati.

Le  corrispondenze  non  francate  cadute
  in  rifiuto  che  saranno  state  trasportate
  in  pacco  chiuso  da  un'  Amministrazione
  per  conto  dell’  altra  saranno
ammesse  in  deduzione  pel  peso  e  pel
prezzo  pel  quale  saranno  state  Comprese
nei  conti  dielle  A  trazionirispettive,
e  ciò,  mediante  semplici  dichiarazioni  in
appoggio  dei  conti.

Art.  160.

In  fine  di  ogni  mese  verrà  compilatom
dall’'  Amministrazione  delle  Poste  d’lta
lia  da  una  parte  e  dall’'  Amministrazione
Germanica  rispettiva  dall’  altra,  un  conto
conforme  ai  modelli  Ge  H  aunessi  al
        <pb n="152" />
        wärtigen  Reglement  beigefügten  Formulare
G.  und  H.  in  Betreff  des  zwischen  den
bezüglichen  Verwaltungen  stattgehabten  Correspondenz-Austausches
  aufgestellt.  Die
Aufstellung  erfolgt  auf  Grund  der  in  dem
Monat  eingegangenen  Karten  und  der  zugehörigen
  Rückmeldungen.

Die  Monatsverzeichnisse  werden,  mit
den  Belägen  versehen,  spätestens  bis  zum
25.  des  Monats,  welcher  dem  in  dem  Verzeichnisse
  benannten  Monate  zunächst  folgt,
an  die  betheiligte  andere  Verwaltung  zum
Behuf  der  Prüfung  übersandt.

Art.  17.

Am  Schlusse  des  Vierteljahres  wird
jede  Verwaltung,  auf  Grund  der  gehörig
geprüften  und  festgestellten  Monatsverzeichnisse,
  die  vierteljährliche  Abrechnung  nach
Maßgabe  der  Formulare  J.  und  K.  in
duplo  aufstellen  und  dieselben  der  betheiligten
  anderen  Verwaltung  übersenden.  Aus
der  Zusammenfassung  der  beiden  Schlußsummen
  dieser  Rechnungen  ergiebt  sich  der
Saldo,  welcher  alsdann  von  der  in  Zahlung
  abschließenden  Verwaltung  nach  Maßgabe
  des  Artikels  21  des  Vertrages  vom
10.  November  1868  zu  berichtigen  ist.

Art.  18.  "

In  den  Briefkarten  aus  den  Deutschen
Gebieten  wird  eine  besondere  Colonne  für
die  Vergütung  des  Portos  enthalten  sein,
welches  der  Italienischen  Postverwaltung
in  Gemäßheit  des  Artikels  17  des  Vertrages
  vom  10.  November  1868  für  die

1

—

50

presente  Regolamento  delle  corrispondenze
  cambiate  fra  gli  uffici  rispettivi.
II  conto  sard  compilato  sulla  scorta  dei
logli  d’avviso  e  delle  note  di  servizio
ricevute  durante  il  mese.

Questi  conti,  accompagnati  dai  relativi
  documenti,  saranno  trasmessi  per
Topportuna  verifica  dall'  una  all’  altra
Amministrazione  corrispondente  al  piu
tardi  il  25  del  mese,  che  segue  quello
cui  si  riferisce  il  conto.

Art.  170.

Alla  fine  di  oegnitrimestre  ciascuna  amministrazione
  compilerà  in  doppio  originale
e  sulla  hase  dei  conti  mensili  debitamente
riscontrati  e  Concordati,  il  conto  ricapitolativo
  trimestrale  Conforme  ai  modelli
e  K,  che  verra  spedito  dall’  unca  all
altra  Amministrazione  interessata.  Dal
Conlronto  delle  cifre  finali  di  questi  conti
risulta  il  debito,  che  sarà  pagato  dall'
Amministrazione  debitrice  nei  modi  prescritti
  dall’  art.  21  della  Convenzione  del
10.  novrembre  1868.

Art.  180.

Nel  foglio  d’  avrviso  delle  Amministrazioni
  germaniche  sard  riserrata  una
Colonna  speciale  per  I’  abbuono  delle
tasse  dovute  all’  Italia  in  conformita  dell
art.  17  della  Convenzione  del  10.  novembre
  1868  pei  giornali,  gazzette  ed
        <pb n="153" />
        1

im  Post-Abonnementswege  aus  Deutschland
expedirten  Zeitungen  und  Zeitschriften  zusteht.


Die  solchergestalt  zur  Versendung  gelangenden
  Zeitungen  und  Zeitschriften  werden
  von  der  absendenden  Postanstalt  auf
dem  die  Adresse  enthaltenden  Kreuz=  oder
Streifband  in  rother  Tinte  mit  dem  Vermerk
  versehen  sein:  Associazione  postale.
  Auf  diesem  Vermerk  soll  zur  Beglaubigung
  ein  Poststempel  abgedruckt  sein.

Art.  19.

Für  den  Fall,  daß  die  zwischen  Italien
  und  Schweden  etwa  auszuwechselnden
geschlossenen  Briefpackete  auf  dem  Wege
über  Stralsund  befördert  werden  sollten,
ist  für  dieselben  außer  dem  Land-Transitporto
  noch  das  Seeporto  zu  entrichten,
welches  jedoch  in  keinem  Falle  höher  zu
stehen  kommen  soll,  als  das  von  der  Schwedischen
  Postverwaltung  für  die  ihrerseits
mit  fremden  Ländern  zu  wechselnden  Briefpackete
  zu  entrichtende  Seeporto.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß
das  an  die  Schweizerische  Postverwaltung
zu  entrichtende  Transitporto,  sofern  die
Deutschen  Verwaltungen  hierfür  günstigere
Bedingungen,  als  die  Italienische  Verwaltung
  erlangt  haben,  von  der  betreffenden
  Deutschen  Verwaltung  verauslagt  werde,
  vorbehaltlich  der  Erstattung  desselben
durch  die  Italienische  Postverwaltung  im
Sinne  des  Artikels  3-des  Vertrages  vom
10.  November  1868.

1

opere  periodiche  spedite  in  virtù  di  associazioni
  fatte  dagli  UCllizi  postali  germanici.


I  giornali,  le  gazzette  ele  opere  periodiche
  spedite  come  sopra  porteranno
scritte  Con  inchiostro  rosso  Sull’  indirizzo
della  fascia  le  parole  Associazione
bostale  e  sopra  di  qdueste  sard  apposto
il  bollo  dell’  UCflizio  mittente.

Art.  19.

inteso  che  qualora  i  pieghi  chiusi
dell  ltalia  per  la  Svezia  e  viceversa
fossero  trasportati  per  la  via  di  Stralsundasaranno
  assoggettati,  oltre  alprezzo
di  transito  territoriale,  ad  una  tassa  addizionale,
  marittima,  la  quale  tuttavia  non
potrà  in  nessun  caso  eccedere  1l  prezzo
pagato  dal  Governo  Svedese  pel  cambio
dei  propri  pieghi  chiusi  coi  paesi  esteri.

pure  inteso  che  qualora  le  Amministrazioni
  Germaniche  abbiano  ottenuto
  condizioni  pih  favoreroli  pel  tran-Sito
  attraverso  la  Svizzera,  1  medesimo
sard  pagato  dall’  Amministrazione  Germanica
  interessata,  salvo  il  rimborso  per
parte  dell’  ltalia  nei  sensi  dell’  articolo
3  della  Convenzione  del  10.  novembre

1868.
        <pb n="154" />
        152

Art.  20.

In  Betreff  des  Austausches  der  Postanweisungen
  und  des  darauf  bezüglichen
Rechnungswesens  bleibt  die  Vereinbarung
eines  besonderen  Reglements  zwischen  den
betheiligten  Verwaltungen  vorbehalten.

So  geschehen  und  vollzogen  zu  Berlin,
am  13.  November  1868.

Für  die  Postoerwaltung  von
Württemberg:

Hofacker.

Für  die  Norddeutsche  Postverwaltung:
v.  Philipsborn.
Stephan.

Für  die  Postverwaltung  von  Bayern:
Pailler.

Für  die  Postverwaltung  von  Baden:
Heß.

Art.  200.

Un  altro  speciale  Regulamento  da
concordarsi  fra  le  Amministrazioni  dell
Italia  e  della  Germania  stabilirà  le  condizioni
  del  cambio  dei  vraglia  internazionali
  ed  il  modo  di  conteggio.

Fatto  e  bmato  a  Berlino  il  13.  novembre
  1868.

Per  PAmministrazione  delle  Poste
J  Italia:

Tantesio.
        <pb n="155" />
        W10.  ·
Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Auasgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  28.  April  1869.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  13.  Junt  1867  in  Berlin

  abgeschlossenen  Vertrags  über  das  Ausscheiden  des  Katserthums  Oesterreich  und  des  Fürstenthums
Liechtensten  aus  dem  deutschen  Münzverein.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft

zwischen  Württemberg  und  Italien  über  die  Verpflegung  bilfsbedürfitger  Unterthanen  der  beiden  Staaten.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Preußische  2  lls  u  Berlin.  —

Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Regelung  der  Verpfleggelder  fuͤr  die  in  dle  Lenakt,  Hekammen.
Schule  zu  Stuttgart  aufgenommenen  Hebammenschülerinnen.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  13.  Juni  1867  in  Berlin  abgeschlossenen  Vertrags  über  das
Ausscheiden  des  Kaiserthums  Oesterreich  und  des  Fürstenthums  Liechtenstein  aus  dem  deutschen
Münzpoerein.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  vLon  MWürttemberg.

Zwischen  den  durch  die  Münzconvention  vom  30.  Juli  1838  verbundenen  Staaten
einerseits  und  zwischen  dem  Kaiserthum  Oesterreich  und  dem  Fürstenthum  Liechtenstein
andererseits  ist  unterm  13.  Juni  1867  zu  Berlin  ein  Vertrag  über  das  Ausscheiden
des  Kaiserthums  Oesterreich  und  des  Fürstenthums  Liechtenstein  aus  dem  durch  den

Münz-Vertrag  vom  24.  Januar  1857  begründeten  deutschen  Münzverein  abgeschlossen
worden.
        <pb n="156" />
        154
Nachdem  dieser  Vertrag  allseitig  ratificirt  worden  ist,  auch  die  Zustimmung  Unserer
  getreuen  Stände  erhalten  hat,  so  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimen  Raths,  daß  der  Jnhalt  desselben  in  dem  Nachstehenden  zur  Nachachtung
  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

Gegeben  Stuttgart  den  15.  April  1869.

Karl.
Der  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.
Der  Finanz-Minister:
Renner.

Vertrag.

Nachdem  die  Königlich  Preußische  und  die  Kaiserlich  Oesterreichische  Regierung
übereingekommen  sind,  die  im  Artikel  XIII  des  Prager  Friedenus-Vertrags  vom  23.  August
  1866  vorbehaltenen  Verhandlungen  wegen  Aufhebung  des  Münzvertrages  vom
24.  Januar  1857  und  zwar:

die  Königlich  Preußische  Regierung  für  Sich,  sowie  im  Namen  und  in  Vertretung
  der  Königlich  Bayerischen,  der  Königlich  Sächsischen,  der  Königlich
Württembergischen,  der  Großherzoglich  Badischen,  der  Großherzoglich  Hessischen,
  der  Großherzoglich  Sächsischen,  der  Großherzoglich  Oldenburgischen,
der  Herzoglich  Sachsen-Meiningen'schen,  der  Herzoglich  Sachsen-Koburg=  und
Gothaischen,  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen,  der  Herzoglich  Braunschweig'schen,
  der  Herzoglich  Anhaltischen,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausen'schen,
  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen,  der  Fürstlich
Waldeck=  und  Pyrmont'schen,  der  Fürstlich  Reußischen  ä.  L.,  der  Fürstlich
        <pb n="157" />
        155

Reußischen  j.  L.,  der  Fürstlich  Schaumburg  Lippeschen  und  der  Fürstlich
Lippeschen  Regierung,
die  Kaiserlich  Oesterreichische  Regierung  für  Sich,  sowie  im  Namen  und
in  Vertretung  der  Fürstlich  Liechtensteinschen  Regierung,
nunmehr  zu  eröffnen,  so  sind  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt  worden,
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
1)  Allerhöchst  Ihr  Wirklicher  Geheimer  Oberfinanzrath  und  Ministerialdirektor
William  Guenther,
2)  Allerhöchst  Ihr  Geheimer  Oberfinanzrath  Johann  Gustav  Rudolph  Meinecke,
von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich
Allerhöchst  Ihr  Wirklicher  Geheimer  Rath  und  Staatsrath,  Mitglied  des
Herrenhauses,  Ior.  Karl  Freiherr  von  Hock,
welche  nach  geschehener  Auswechselung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,
unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgenden  Vertrag  abgeschlossen.

Artikel  1.

Der  zwischen  dem  Königreich  Preußen  und  den  übrigen  durch  die  Münzkonvention
vom  30.  Juli  1838  verbundenen  Staaten  einerseits  und  dem  Kaiserthum  Oesterreich
und  dem  Fürstenthum  Liechtenstein  andererseits  unter  dem  24.  Januar  1857  abgeschlossene
  Münzvertrag  tritt  in  Bezug  auf  das  Kaiserthum  Oesterreich  und  das  Fürstenthum
Liechtenstein  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres  1867  dergestalt  außer  Wirksamkeit,  daß  mit
diesem  Zeitpunkte  alle  nach  jenem  Vertrage,  den  dazu  gehörigen  Separatartikeln  und
dem  Schlußprotokolle  vom  24.  Januar  1857  dem  Kaiserthum  Oesterreich  und  dem  Fürstenthum
  Liechtenstein  gegen  die  übrigen  Vereinsstaaten,  und  umgekehrt  den  übrigen
Vereinsstaaten  gegen  das  Kaiserthum  Oesterreich  und  das  Fürstenthum  Liechtenstein  zustehenden
  Rechte  und  obliegenden  Pflichten  erlöschen,  soweit  nicht  der  gegenwärtige  Vertrag
  Ausnahmen  bestimmt.

Artikel  2.

Die  vertragenden  Regierungen  werden  den  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867  nach
den  Bestimmungen  des  Münzvertrags  vom  24.  Januar  1857  geprägten  Vereinsthalern
und  Doppelthalern  die  ihnen  im  Artikel  8  des  ebengenannten  Vertrages  beigelegte  Eigenschaft
  eines  gesetzlichen  Zahlungsmittels  vor  dem  Ablauf  des  Jahres  1870  nicht
        <pb n="158" />
        156
entziehen,  sofern  sie  nicht  in  der  Zwischenzeit  zu  einem  anderen,  als  dem  jetzt  bestehenden
Münzsysteme  übergehen.
Artikel  3.

Im  Falle  der  Einführung  eines  andern  Münzsystems  werden  die  betreffenden  Regierungen
  den  übrigen  Theilnehmern  an  dem  gegenwärtigen  Vertrage  von  dem  Zeitpunkt
der  beabsichtigten  Aenderung  drei  Monate  zuvor  Kenntniß  geben.  Mit  diesem  Zeitpunkte
erlischt  die  im  Artikel  2  übernommene  Verbindlichkeit  in  Bezug  auf  die  ihr  Münzsystem
ändernden  Regierungen.  Dagegen  werden  die  ebengedachten  Regierungen  alsdann  die
Einlösung  der  Vereinsthaler  und  Doppelthaler  ihres  Gepräges  wenigstens  noch  bis  zum
1.  April  1871  bewirken.  In  Bezug  auf  die  Einlösung  sollen  für  die  Angehörigen  der
übrigen  jetzt  zum  Münzverein  gehörigen  Staaten  nicht  ungünstigere  Bedingungen  gestellt
werden,  als  für  die  Angehörigen  desjenigen  Staates,  in  welchem  die  Aenderung  des
Münzsystems  erfolgt.  Auch  sollen,  um  den  Angehörigen  jener  Staaten  die  Einlösung
zu  erleichtern,  in  den  bezüglichen  Grenzdistrikten  an  geeigneten  Orten  Einlösungsstellen
errichtet  werden.

Artikel  4.

Das  im  Artikel  25  des  Vertrags  vom  24.  Januar  1857  erwähnte,  dem  Handelsund
  Zollvertrage  vom  19.  Februar  1853  als  Beilage  IV  angereihte  Münzkartel  bleibt
bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1878  für  alle  Theilnehmer  an  dem  Vertrage  vom  24.  Januar
  1857  unverändert  in  Kraft.

Artikel  5.

Die  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  soll  sobald  als  möglich  erfolgen,  und
es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  demnächst  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterschrieben
  und  besiegelt  worden.

Berlin,  den  13.  Juni  1867.

(L.18.)  William  Guenther.  .  S.)  Dr.  Karl.  Freiherr  von  Hock.
(L.  S.)  Johann  Gustav  Rudolph  Meinecke.
        <pb n="159" />
        157

II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  des  Innern.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg  und  Italien  über  die
Verpflegung  hilfsbedürftiger  Unterthanen  der  beiden  Staaten.

Die  Königlich  Württembergische  und  die  Königlich  Italienische  Regierung  haben,
um  die  Grundsätze,  welche  gegenseitig  in  Bezug  auf  die  Verpflegung  der  im  Gebiete  des
einen  der  beiden  Staaten  erkrankten  Angehörigen  des  andern  Staates  Anwendung  finden
sollen,  in  gemeinschaftlichem  Einverständniß  festzusetzen,  Nachstehendes  unter  sich  vereinbart:


1)  Jede  der  zwei  contrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich,  dafür  zu  sorgen,  daß
in  ihrem  Gebiete  denjenigen  hilfsbedürftigen  Angehörigen  des  mitcontrahirenden
Staates,  welche  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Krankheit  der  Verpflegung  und
ärztlichen  Behandlung  benöthigt  sind,  diese  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  den
eigenen  hilfsbedürftigen  Unterthanen,  so  lange  zu  Theil  werde,  bis  ihre  Rückkehr
  in  den  Heimathstaat  ohne  Nachtheil  für  ihre  oder  Anderer  Gesundheit
geschehen  kann.

2)  Ein  Ersatz  der  durch  ihre  Verpflegung,  ärztliche  Behandlung  oder  Beerdigung
entstehenden  Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde-,  oder  andere  öffentliche
Kassen  desjenigen  Staates,  welchem  der  Hilfsbedürftige  angehört,  nicht  beansprucht
  werden.

3)  Für  den  Fall,  daß  der  Hilfsbedürftige  selbst  oder  andere  privatrechtlich  Verpflichtete,
  namentlich  seine  alimentationspflichtigen  Verwandten  zum  Ersatz  der
obenerwähnten  Kosten  im  Stande  sind,  bleiben  ihnen  gegenüber  die  Ansprüche
auf  Ersatz  dieser  Kosten  vorbehalten.

Die  contrahirenden  Regierungen  sichern  sich  auch  wechselseitig  zu,  auf  einen
von  der  andern  Regierung  im  diplomatischen  Wege  gestellten  Antrag  durch  ihre
        <pb n="160" />
        158

Behörden  die  nach  der  Landesgesetzgebung  zulässige  Hilfe  zu  leisten,  damit  Denjenigen,
  welche  gedachte  Kosten  bestritten  haben,  solche  nach  den  üblichen  Ansätzen
erstattet  werden.

Dieß  wird  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  10.  März  1869.

Der  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten:  Der  Minister  des  Innern:
Varnbiüler.  Geßler.

B)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Preußische  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft  zu  Berlin.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  Mts.-der
  Preußischen  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft  zu  Berlin,  auf  Grund  ihres  landesherrlich
  genehmigten  Statuts  vom  16.  Juni  1865,  in  widerruflicher  Weise  die  staatliche
  Genehmigung  gnädigst  ertheilt,  Geschäfte  im  Fache  der  Lebens=  und  Rentenversicherung
  mittelst  einer  ständigen  Agentur  im  Lande  zu  betreiben.  Zum  Hauptagenten
der  gedachten  Gesellschaft  ist  der  Buchhändler  A.  Werther  in  Stuttgart  bestellt  worden.
Dies  wird  unter  dem  Anfügen  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  der  gedachte  Hauptagent
in  allen  zu  gerichtlicher  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft
und  württembergischen  Versicherten  Namens  der  Ersteren  vor  den  württembergischen
Gerichten  Recht  zu  nehmen  und  zu  geben  hat.

Stuttgart,  den  9.  April  1869.
Geßler.
        <pb n="161" />
        159

2.  K.  Aufsichtskommission  für  die  Staatskranken-Anstalten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Regelung  der  Verpfleggelder  für  die  in  die  Landes-Hebammen-Schule
  zu  Stuttgart  aufgenommenen  Hebammenschülerinnen.

Nachdem  mit  Rücksicht  auf  die  Preise  der  Lebensmittel  die  ordentlichen  Verpfleggelder
  für  die  in  die  K.  Landes-Hebammen-Schule  dahier  eingetretenen  Schülerinnen
vom  1.  Mai  d.  J.  an  auf  folgende  Weise  regulirt  worden  sind,  nämlich:

für  eine  Hebammen-Schülerin,  auf  die  Dauer  eines  Lehr-Kurses

wenn  sie  auf  Kosten  einer  Gemeinde  aufgenommen  ist,  auf  80  fl.
wenn  dieselbe  für  eigene  Rechnung  eintrat,  auf  105  fl.
und  bei  einer  Schülerin  vom  Auslande  auf  160  fl.
so  wird  dieses  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht.
Stuttgart,  den  24.  April  1869.
Fleischhauer.

Imun  —########m##

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="162" />
        <pb n="163" />
        161
11.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

6  Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  26.  Mai  1869.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Devartements.  Verfügung,  betreffend  die  Dekretur  der  Strafprozeßkosten.  —
Verfügung,  betreffend  den  Termin  für  die  Vornahme  der  niederen  Justizdienstprüfung.  —  Verfügung,
betreffend  eine  Revision  der  Bestimmungen  über  die  Stiftung  von  Jahrstagen  zu  den  örtlichen  Kirchenpflegen.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe  von
Tabak  in  den  norddeutschen  Staaten.

 

I.  Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Dekretur  der  Strasprozeßkosten.

Nachdem  die  Aenderungen  in  der  Gerichtsverfassung  und  im  Strafverfahren  die
Ertheilung  neuer  Vorschriften  in  Absicht  auf  die  Zuständigkeit  zur  Dekretur  der  Strafprozeßkosten
  nothwendig  gemacht  haben,  wird  im  Einverständniß  mit  dem  K.  Finanz-Ministerium
  unter  theilweiser  Abänderung  der  Ministerialverfügungen  vom  27.  Februar
        <pb n="164" />
        162

1819  (Reg.  Blatt  S.  97)  und  vom  14.  December  1849  (Reg.  Blatt  S.  766)  Folgendes
verordnet:

1.  Den  Oberamtsgerichten  kommt  —  vorbehältlich  der  in  der  Ministerialverfügung
  vom  14.  December  1849  unter  Ziff.  3  festgesetzten  Ausnahme  —  die  Dekretur
der  Strafprozeßkosten  zu:

in  allen  oberamtsgerichtlichen  Straffällen  und  in  denjenigen  vor  die  höheren  Gerichte
  gehörigen  Strafsachen,  in  welchen  die  Untersuchung  durch  Beschluß  des
Untersuchungsrichters  (zu  vergl.  Strafprozeßordnung  vom  17.  April  1868,
Art.  252,  253,  277)  eingestellt  worden  ist.

In  allen  anderen  Fällen  sind  die  Kosten  durch  die  Raths=  und  Anklagekammer
des  Kreisgerichtshofs  zu  decerniren.

In  Beziehung  auf  die  Fertigung  und  Einsendung  der  Kostenverzeichnisse  zur  Prüfung,
  beziehungsweise  Dekretur,  deßgleichen  in  Bezichung  auf  die  Verrechnung  der  decernirten
  Kosten  und  die  Uebergabe  der  Verzeichnisse  der  von  den  Verurtheilten  wieder
einzuziehenden  Kosten  an  die  Kameralämter  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften  in  Wirksamkeit.


2.  Die  Kosten  eines  staatsanwaltschaftlichen  Vorverfahrens,  welchem  eine
gerichtliche  Voruntersuchung  nicht  nachgefolgt  ist,  sind  von  der  K.  Generalstaatsanwaltschaft
  nach  vorgöngiger  Prüfung  durch  das  Revisorat  des  Justizministeriums  zu
decerniren.  6

Stuttgart  den  12.  Mai  1869.  Mittnacht.

b)  Verfügung,  betreffend  den  Termin  für  die  Vornahme  der  niederen  Justizdienstprüfung.

Die  niedere  Justizdienstprüfung  wird  künftig  jährlich  im  Monate  März  in  Stuttgart
  vorgenommen  werden.
Die  Meldungen  um  Zulassung  zu  derselben  (K.  Verordnung  vom  25.  April  1839,
§.  11)  sind  vor  dem  1.  Januar  bei  dem  Instizministerium  einzureichen.
Stuttgart  den  21.  Mai  1869.
Mittnacht.
        <pb n="165" />
        163

B)  Des  Departements  des  Innern  und  des  Kirchen-  und
Schulwesens.

Des  Ministeriums  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

Verfügung,  betreffend  eine  Revision  der  Bestimmungen  über  die  Stiftunz  von  Jahrstagen  zu  den
örtlichen  Kirchenpflegen.

Nachdem  die  über  die  Stiftung  von  Jahrstagen  zu  den  örtlichen  Kirchenpflegen
seither  bestandenen  Bestimmungen  im  Einvernehmen  mit  dem  bischöflichen  Ordinariat
in  Rottenburg  einer  Revision  unterworfen  worden  sind,  wird  in  Gemäßheit  derselben
mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  20.  d.  M.  hiemit
Nachstehendes  verfügt:

1.  Der  Mindestbetrag  einer  Stiftung  soll

A)  für  eine  einfache  stille  Jahrtagsmesse,  welche  ordnungsmäßig  verkündet  wird,  in  40  fl.,

b)  für  eine  solche  Messe  mit  Nebengebeten  oder  der  absolutio  ad  tumbam  in  50  fl.,

J%)  für  ein  einfaches  gesungenes  Requiem  ohne  Nebenverrichtungen  in.  .  .  60fl.,

4)  für  ein  Requiem  mit  Nebengebeten  oder  der  absolutio  al  tumbam  in  .  70  fl.

bestehen.

2.  Von  dem  zu  4  zu  berechnenden  Ertrag  dieser  Kapitalien  mit  beziehungsweise
  1  fl.  36  kr.,  2  fl.,  2  fl.  24  kr.  und  2  fl.  48  kr.  sollen  erhalten:
ad  a)  der  Geistliche  36  kr.  =  376/1:  %.
der  Meßner  6  kr.  =  6/  .
der  Ministrant  2  kr.  =  2½  .
—:.  41  fr.  =  45½¼  0.
ad  b)  der  Geistliche  42  kr.  =  35  0%.
der  Meßner  9  kr.  —  7½  .
der  Ministrant  1  kr.  =  3  2/6  .

55  kr.  =  45,  00.
        <pb n="166" />
        164

ad  c)  der  Geistliche  48  kr.  =  331/86  .
der  Organist  24  kr.  =  162½6  0%.
der  Kalkant  6  kr.  =  456  .
der  Meßner  9  kr.  =  6  /36  7%.
der  Ministrant  4  kr.  =  206  .
—:.  1  fl.  31  kr.  =  63  7/86  9.
(Sollte  hiebei  für  Sänger  etwas  aufzuwenden  sein,  so  wäre  dieß  noch  besonders
durch  Stiftung  festzusetzen).
ad  d)  der  Geistliche  54  kr.  =  326/12  .
der  Organist  30  kr.  =  173/12  0/.
der  Kalkant  9  kr.  =  512  %.
der  Meßner  12  kr.  =  7½/16  %.
der  Ministrant  4  kr.  =  2/12  7.
—..  1  fl.  49  kr.  =  643/2  00.
3.  Der  Ueberschuß  des  Ertrags  des  Stiftungskapitals,  welcher  bei  4  %
ad  2  a)  —  52  kr.  =  54¼  %.
„  b)  1  fl.  5  kr.  =  54½  %.
„  c)  —  53  kr.  —=  362%%  7%.
„  4)  —  59  kr.  =  35  3/  0/.
beträgt,  und  überdieß  etwa  durch  Anlegung  des  Stiftungskapitals  zu  einem  höheren
Zinsfuß,  als  4  00,  erzielt  werden  kann,  fällt  der  Stiftungspflege  zu,  theils  zu  Be-.sstreitung
  des  Cultaufwands,  theils  zu  Deckung  der  Verwaltungskosten  einschließlich  der
Steuern,  theils  als  Aequivalent  für  das  mit  Uebernahme  der  Stiftung  wegen  der  darauf
  haftenden  Verbindlichkeiten  verknüpfte  Risiko.

4.  Soll  eine  Jahresmesse  in  einer  von  der  Pfarrkirche  etwas  entfernten  Nebenkapelle
  außerhalb  Etters  gelesen  werden,  so  sind  die  Gebühren  für  den  Geistlichen,  den
Meßner  und  den  Ministranten  nach  der  Entfernung  zu  erhöhen,  was  selbstverständlich
auch  ein  entsprechend  höheres  Stiftungskapital  erfordert.

5.  Wird  im  einzelnen  Falle  ein  höheres  Stiftungskapital  hinterlegt,  als  die  obigen
Minimalansätze  (vergl.  Ziff.  1)  bezeichnen,  so  kommen,  wenn  der  Stifter  selbst  über  die
        <pb n="167" />
        165

Gebühren  specielle  Bestimmungen  getroffen  hat,  diese  zur  Anwendung,  vorausgesetzt  daß
hiebei  der  Kirchenpflege  ihr  verhältnißmäßiger  Antheil  an  dem  Stiftungskapitalertrage
gewahrt  bleibt;  wofern  aber  der  Stifter  nichts  bestimmt  hat,  sind  die  Gebühren  sämmtlicher
  betheiligten  Kirchendiener  nach  dem  Verhältnisse  der  für  die  Minimalbeträge  der
Stiftungskapitalien  bestimmten  Belohnungen  (vergl.  Ziff.  2),  ausgedrückt  in  Prozenten
des  Stiftungskapitalertrags  unter  Zugrundlegung  eines  Zinsfußes  von  4  /.  von  dem
Stiftungsrathe  zu  bemessen.

6.  Die  gemeinschaftlichen  Oberämter  sind  ermächtigt,  der  Annahme  von  Jahrtagsstiftungen
  Seitens  der  Kirchenpflegen  in  denjenigen  Fällen,  wo  diese  Stiftungen  vorstehenden
  Bestimmungen  entsprechen,  die  Genehmigung  zu  ertheilen.

Stuttgart  den  20.  April  1869.
Geßler.  Golther.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe  von  Tabak  in  den
norddeutschen  Staaten.  '

Im  Hinblick  auf  die  Bestimmung  des  Zollvereinsgesetzes  über  die  Besteuerung  des
Tabaks  vom  24.  Juni  1868  (Reg.  Blatt  S.  390),  nach  welcher  die  durch  dieses  Gesetz
festgestellte  gemeinschaftliche  Steuer  von  dem  im  Zollvereinsgebiet  erzeugten  Tabak  zum
erstenmal  für  die  im  laufenden  Jahre  mit  Tabak  bebauten  Grundstücke  zu  erheben  ist,
wird  die  Erhebung  der  bisher  in  den  norddeutschen  Staaten  bestehenden  Ulebergangsabgabe
  von  den  aus  den  süddeutschen  Vereinsstaaten  dorthin  eingehenden  Tabaken  und
Tabaksfabrikaten  mit  20  Sgr.  vom  Zollzentner  von  Seiten  des  norddeutschen  Bundes
vom  1.  Juli  d.  J.  an  eingestellt  werden  und  volle  Freiheit  des  Verkehrs  mit  diesen
Gegenständen  innerhalb  des  ganzen  Zollvereinsgebiets  von  dem  genannten  Zeitpunkte
ab  eintreten.
        <pb n="168" />
        166

Vorstehendes  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  17.  März
1866  (Reg.  Blatt  S.  126)  betreffend  die  in  einzelnen  Zollvereinsstaaten  erhobene  Ueber—
gangsabgabe  von  vereinsländischem  Tabak  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  13.  März  1869.
Renner.

———————
        <pb n="169" />
        167
12.
Regierungs=  Blatt
für  das
Königreich  Württemberg.
nc  Siuligart  Doa  ue  13.  Iun  1800

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachunz,  betreffend  die  Lebensversich  sAkti
schaft:  The  Germania  Life  Insurance  Compan)  in  New-York.  —  Verfügung,  kresen  die  rsel,
der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  für  das  Etatsjahr  1869—70

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft:  The  Germania  Life  Insurance
Companz)  in  New-  ork.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  3.  Juni
der  New-Yorker  Lebensversicherungs-Gesellschaft:  The  Germania  Lise  Insurance  Comban)',
  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  in  widerruflicher  Weise  die  staatliche  Genehmigung,
  Geschäfte  im  Fache  der  Lebensversicherung  mittelst  einer  ständigen  Agentur
im  Lande  zu  betreiben,  gnädigst  ertheilt  und  hat  der  von  dieser  Gesellschaft  zu  ihrem
Hauptagenten  bestellte  Kaufmann  Eduard  Schwandner  in  Stuttgart  die  diesseitige
Bestätigung  erhalten.
        <pb n="170" />
        168

Dies  wird  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  der  Hauptagent  in  allen  zur
gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  genannten  Gesellschaft
und  württembergischen  Versicherten  Namens  der  ersteren  vor  den  königlichen  Gerichten
Recht  zu  nehmen  und  zu  geben  hat.

Stuttgart  den  5.  Juni  1869.  Geßler.

8)  Des  Finanz-Departements.
Des  K.  Steuer-Collegiums.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  für  das
Etatsjahr  1869—70.

In  Folge  des  Finanzgesetzes  vom  23.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  143)  sind  für
das  Etatsjahr  1869—70  an  Grund-,  GGrale  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  einschließlich
  des  Zuschlags  von  10000  3349300,000  fl.
umzulegen  und  zu  erheben.

Hieran  haben  beizutragen:
1½,  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,

nämlich
a)  das  Grundeigenthn  32)227,274  fl.  —
b)  die  Gefälle...  ....  10,226  fl.  —
—i.  2,  337,500  fl.  —
½  die  Gebäne  566500000  fl.  —
⅜  die  Geweree  u  4125500  fl.  —
—:.  3,300,000  fl.  —

Mit  Berücksichtigung  der  das  Landeskataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber
die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen  nunmehr
  auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich
        <pb n="171" />
        169
a)  das  Grundkataster  nach  dem  Reinertrage  auf.  .  .  7,945,506  fl.  53  kr.

und
das  Gefällkataster  aaufß..  .....  78,853  fl.  56  kr.

—:.  18,024,360  fl.  48  kr.

demnach  die  Staatssteuer  für  beide  je  auf  100  fl.  Reinertrag  zu
—:.  12  fl.  58  kr.  4  hlr.
b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  af  226,366,409  fl.  —

und
die  Staatssteuer  je  auf  1000  fl.  Kapitalwerth  zu  —:.  2  fl.  25  kr.  4  ##  hlr.
I)  die  Katasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betrageen.  474,324  fl.  37  kr.
Zur  Umlage  der  Steuersumme  von  412,500  fl.  kommen  her  auf  100  fl.  Katasteransatz
  .  86flö7kroz8thlr

Nachdem  hienach  die  Jahressteuer  pro  16869  180  unter  die  Oberamts-Bezirke  auf
die  aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist,  werden  die  K.  Oberämter
angewiesen,  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  u.  s.  w.
unter  Zugrundlegung  des  Landeskatasters  vorzunehmen,  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Unteraustheilung  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Katasterzweigen,  je
abgesondert  auf  das  Grund-,  Gefäll-,  Gebände=  und  Gewerbe-Kataster  vollzogen  wird.

In  Beziehung  auf  die  instruktionsgemäße  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer-Rollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortführung
der  Oberamts-Uebersichten,  übereinstimmend  mit  den  Kanzlei-Exemplaren,  sowie  auf
die  Benützungsart  des  Steuerkatasters  zu  der  Umlage  der  Körperschafts-Anlagen,  endlich
  hinsichtlich  der  rechtzeitigen  Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des
Einzugs  und  der  Ablieferung  der  Steuern  werden  die  K.  Oberämter  auf  die  ihnen
hierüber  schon  früher  ertheilten  Weisungen,  insbesondere  auf  die  Verfügung  des  Steuerkollegiums
  vom  30.  Juni  1848  (Reg.  Blatt  S.  301)  verwiesen.

Stuttgart,  den  8.  Juni  1869.
Autenrieth.

Genehmigt  von  dem  K.  Finanz-Ministerium  den  11.  Juni  1869.
Renner.
        <pb n="172" />
        170

Vertheilung

der

direkten  Staatssteuer

auf  die  Oberämter  des  Königreichs  und  die  Staatskasse-Renten  für  das
Etatsjahr  1869—70.

 

 

Grund-  efäll-  Gebäude=  Gewerbe-  Haupt-Oberämter.
  Steuer.  gere  Steuer.  Steuer.  bet  :½  8.
fl.  fl.  si.  fl.  fl.
I.  Neckarkreis.

Backnang  305,540  —  6,374  5,466  42,380
Besigheim.  34,117  16  8,898  5,768  48,799
Böblingen.  33,225  54  8,039  6,406  47.724
Brackenheim  34,653  86  6,706  3,132  44,577
Cannstatt.  27,553  —  10,281  7,211  45,045
Eßlingen  32,096  11  8,007  11,100  51,219
Heilbronn.  35,896  31  16,489  19,445  71.861
Leonberg  46,043  10,116  4,722  60,916
Ludwigsburg  43,337  1  12,689  7,283  63,310
Marbach  44,895  21  7,285  4,204  56,405
Maulbronn  31,100  —  6,433  3,024  40557
Neckarsulm  43,446  —  8,300  5,526  57,272
Stuttgart,  Stadt  7,884  2  68,857  51,885  128,628
Stuttgart,  Amt.  33,836  20  7,989  3,808  45,653
Vaihingen  32,533  35  6,910  3,808  43,286
Waiblingen  34,460  —  6,960  3,839  45,259
Weinsberg  31,216  —  5,559  3,228  460003

576,830  312  205,892  149,860  932,894
        <pb n="173" />
        171

 

 

Oberämter.  Grund-  Gefäll-  Gebäude-  Gewerbe-  Haupt-Steuer.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  betrag.
II.  Schwarzwald-  "6  )  "  "  "
kreis.
Balingen  31,113  —  6,711  6,344  44,168
Calw.  22,153  76  7,610  5,514  35,353
Freudenstadt  25,750  8  5,332  4,668  35,758.
Herrenberg  40,286  7  7,223  2,836  50,352
Horb  28,074  90  7,294  3,278  38,736
Nagold  24,549  44  7.234  4,681  36,408
Neuenbürg  15,843  244  4,893  4,604  25,584
Nürtingen.  31,029  —  6,927  4,414  42,370
Oberndorf.  23,769  4  5,292  3,776  32,841
Reutlingen  34,913  430  12,661  13,486  61,490
Rottenburg  39,680  15  9,313  4,765  53,773
Rottweil.  37,786  .  6,869  5,049  49,704
Spaichingen  21,861  —  3,131  2,757  27,749
Sulz  27,1888  —  4,086  2,474  33,748
Tuttlingen.  29,123  —  4,923  4,666  38,712
Tübingen  32,574  43  11,060  6286  49,963
Urach  30,281  —  6,909  7,055  44245
—  495,972  961  117,468  86,553700,954
        <pb n="174" />
        172

 

 

Oberämter.  Grund-  Gefäll-  Gebäude=  Gewerbe=  Haupt-Steuer.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  betrag.

—  K.  K.  .  g.  a.

III.  Jaxtkreis.

Aalen  22,562  —  5,569  3,91582,046
Crailsheim  28,604  61  4,398  4,119  37,182
Ellwangen  39,863  6  6,278  5,439  51,586
Gaildorf  W29,824  —  3,720  2,748  36,292
Gerabronn  61,599  —  6,387  4,  23  72,809
Gmönd  27,267  —  5,550  9130  41,947
Hall  49,995  5,306  6,687  5,926  67,914
Heidenheim  38,576  —  10,057  8.327  556,960
Künzelsau  45,114  —  6319  4,674  56,107
Mergentheim.  52,083  —  6,866  4,,83  63,832
Neresheim  35,160  22  4,882  3,559  43,623
Oehringen  61,685  —  7,959  5,187  74,831
Schorndorf  25,866  —  6,042  3,477  35,385
Welzheim  24,014  210  3,786  2,270  30,280
—  542,212  5,605  84,500  68,477  700,794
        <pb n="175" />
        173

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberämter.  Grund-  Gefäll-  Gebäude-  Gewerbe=  Haupt-Steuer.
  Steuer.  Steuer.  Steuer.  betrag.
sl.  fl.  sl.  fl.  fl.

IV.  Donaukreis.
Biberach  60,145  4  11,197  8,419  79,765
Blaubeuren  34,006  3  5,875  3,893  43,777
Ebingen  54,930  —  8,174  4,941  68,045
Geislingen  30,375  24  7,127  9,064  46,590
Göppingen  41,097  8  9,946  13,461  64,512
Kirchheim.  37,552  —  7,992  6,477  52,021
Laupheim  37,669  —  7,526  4,291  49,486
Leutkirch  43,702  —  7,096  4,129  54,927
Münsingen  31,416  1  5,007  3,-919  40,943
Ravensburg  54,006  47  13,700  7,966  75,719
Riedlingen  53,962  —  10,615  5,066  69,643
Saulgau  55,971  —  8,500  5,177  69,648
Tettnang  37,611  —  6,974  4,178  48,763
Ulm.  48,253  —  16,758  17,543  82,554
Walosee  52,640  62  9,425  4,086  66,213
Wangen  38,925  266,628  5,0000  49,555
—  712,260  151  142,140  107,610  962,161
V.  Staatskasserenten  —  3,197  —  —  3,197

Zusammen  —:.  2,327,274  10.226  550,000  412,500  3,300,000

m#ea

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        15
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  29.  Juni  1869.

Inhalt.
Könialiche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Depa-  artements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebens
schaft,  der  Nordstern,  zu  Berlin.  —  Verfügung,  betreffend  die  Steuergemeinschaft  binschtlich  des  Branm-9#

  a.  W#  5.2n

weins  und  Biers  zwischen  dem  norddeutschen  Bund  und  dem  Grohherzogthum  Hessen.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Erweiterung  des  Geblets  des  deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Wirkungskreis  des  vereinsländischen  Hauptzollamts  zu  Hamburg.  —  Verfügung,

betreffend  die  Vergütung  der  Rübenzuckersteuer  für  ausgeführten  Zucker.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft,  der  Nordstern,  zu  Berlin.

An  der  Stelle  des  bisherigen  Hauptagenten  des  Nordstern,  Lebensversicherungsaktiengesellschaft
  in  Berlin,  des  Rechts-Consulenten  Alexander  Bacher  in  Stuttgart,
welcher  die  Hauptagentur  niedergelegt  hat,  ist  der  Kaufmann  Otto  Steinebach  in
Stuttgart  zum  Hauptagenten  bestellt  und  letzterer  als  solcher  bestätigt  worden,  was  unter
Hinweisung  auf  die  Bekanntmachung  vom  31.  August  1868  (Reg.  Blatt  S.  538)  öffentlich
  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  19.  Juni  1869.  Geßler.
        <pb n="178" />
        176
:8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Steuergemeinschaft  hinsichtlich  des  Branntweins  und  Biers  zwischen  dem
norddeutschen  Bund  und  dem  Großherzogthum  Hessen.

Nachdem  das  Großherzogthum  Hessen  der  unter  den  Staaten  des  norddeutschen
Bundes  mit  Ausschluß  der  Preußischen  Fürstenthümer  Hohenzollern  bestehenden  Steuergemeinschaft
  hinsichtlich  des  Branntweins  und  Biers  in  seinem  ganzen  Umfang  mit
Wirkung  vom  1.  Juli  d.  J.  an  beigetreten  ist,  wird  von  dem  genannten  Zeitpunkt
ab  zwischen  dem  norddeutschen  Bund  und  den  verschiedenen  Theilen  des  Großherzogthums
Hessen  völlig  freier  Verkehr  mit  Branntwein  und  Bier  unter  Ausschluß  der  Erhebung
von  Uebergangsabgaben  und  der  Gewährung  von  Ausfuhrvergütungen  von  diesen  Gegenständen
  bestehen  und  eine  Uebergangsabgabe  von  Bier  und  Branntwein  nur  noch  bei  der
Einfuhr  aus  Württemberg,  Bayern,  Baden  sowie  den  Hohenzollern'schen  Landen  erhoben
werden.  Die  Uebergangsabgabe  vom  Branntwein  wird  von  da  an  die  gleiche  sein  wie
in  den  Staaten  des  norddeutschen  Bundes.  Ebenso  wird  bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein
  in  die  genannten  Länder  eine  Steuervergütung  im  gleichen  Betrage  wie  in  dem
norddeutschen  Bunde  gewährt  werden.  Bei  Zurückführung  auf  hessisches  Maß  und  auf
den  Guldenfuß  berechnet  sich  die  Uebergangsabgabe  vom  Branntwein  auf  12  fl.  13  6,  kr.
und  die  Steuervergütung  für  ausgehenden  Branntwein  auf  7  fl.  28  1#  kr.  für  die
hessische  Ohm.

Vom  1.  Juli  d.  J.  an  sind  daher  die  Staaten  des  norddeutschen  Bundes  und  das
Großherzogthum  Hessen,  Württemberg,  Bayern,  Baden  und  den  Hohengollernschen
Landen  gegenüber  hinsichtlich  der  Erhebung  der  Uebergangsabgaben  von  Bier  und  Branntwein
  als  ein  Ganzes  zu  betrachten.

Zu  dem  Großherzogthum  Luxemburg  tritt  das  Großherzoglich  Hessische  Gebiet
rücksichtlich  des  Verkehrs  mit  Branntwein  und  Bier,  sowie  der  Gemeinschaftlichkeit  der
Uebergangsabgaben  in  dasselbe  Verhältniß,  welches  bezüglich  des  ersteren  durch  die  bestehenden
  Verabredungen  mit  Preußen  und  den  übrigen  betheiligten  Staaten  des  norddeutschen
  Bundes  begründet  ist.

Vorstehendes  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Finanzministerial-Verfügung  vom
3.  Juni  v.  J.  betreffend  die  Behandlung  des  Verkehrs  mit  den  in  den  einzelnen  Zollvereinsstaaten
  einer  innern  Steuer  oder  einer  Uebergangssteuer  unterliegenden  vereins-
        <pb n="179" />
        177

ländischen  Erzeugnissen  (Reg.  Blatt  S.  251)  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  hienach  Ziffer  VIII.,  Absatz  3,  4,  5  und  6  dieser  Verfügung  zu
ergänzen  und  zu  berichtigen  ist.

Stuttgart,  den  17.  Juni  1869.  Renner.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  des  Gebiets  des  deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins.

Nachdem  der  Bundesrath  des  Zollvereins  auf  Grund  des  Art.  6.  des  Vertrages
vom  8.  Juli  1867  wegen  Fortdauer  des  deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins  beschlossen
hat,  daß  die  Art.  3  bis  5  und  10  bis  20  des  gedachten  Vertrages  in  der  vom  Zollverein
  ausgeschlossenen  Hamburgischen  Vogtei  Moorwärder,  sowie  in  demjenigen  Theile  der
zur  Preußischen  Monarchie  gehörigen  Elbinsel  Wilhelmsburg,  welcher  östlich  und  südlich
zwischen  dem  Deiche  und  Ufer  gelegen  ist,  in  Wirksamkeit  treten  sollen,  und  nachdem
der  Zeitpunkt  hierzu  durch  Bestimmung  des  Vereinspräsidiums  auf  den  1.  Juli  d.  J.
festgesetzt  worden  ist,  werden  die  bezeichneten  Landestheile  von  diesem  Zeitpunkte  an  in
den  Verband  des  Gesammt-Zollvereins  aufgenommen  werden,  in  der  Art,  daß  hinsichtlich
  der  Zölle  und  der  innern  indirekten  Steuern  die  Führung  der  Verwaltung  daselbst
dem  Provinzial-Steuerdirektor  zu  Hannover  unter  der  oberen  Leitung  des  Preußischen
Finanz-Ministeriums  übertragen  wird.

Das  Vorstehende  wird  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  der
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen  vom  2.  November  v.  J.
(Reg.  Blatt  S.  554)  und  die  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums  vom  7.  November
  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  555)  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  die  Grenzbesetzung  gegen  die  vorgedachten  Gebietstheile  wegen  der  daselbst  zu  erhebenden
  Nachsteuer  einstweilen  fortdauert  und  die  Bekanntmachung  des  Zeitpunktes,
mit  welchem  der  vollständige  freie  Verkehr  eintritt,  noch  vorbehalten  bleibt.

In  Absicht  der  einer  innern  indirekten  Steuer  unterliegenden  Erzeugnisse  —  Branntwein
  und  Bier  —  findet  zwischen  Preußen  und  den  dieserhalb  mit  Preußen  verbundenen
Theilen  des  norddeutschen  Bundes  einer  Seits  und  den  vorgedachten  Landestheilen  anderer
Seits  künftig  ein  völlig  freier  Verkehr  statt,  so  daß  beim  Uebergange  der  gedachten
Gegenstände  gegenseitig  weder  eine  Abgabe  erhoben  noch  erstattet  wird.  Vor  dem  Zeitpunkte
  des  Eintritts  der  vollen  Verkehrsfreiheit  findet  jedoch  der  abgabenfreie  Uebergang
von  Branntwein  und  Bier  aus  den  neu  angeschlossenen  Landestheilen  nicht  statt.

Stuttgart,  den  23.  Juni  1869.  Renner.
        <pb n="180" />
        178

)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Wirkungskreis  des  vereinsländischen  Hauptzollamts  zu  Hamburg.

Durch  die  Bekanntmachung  vom  7.  November  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  550)  ist  die
Errichtung  eines  vereinsländischen  Hauptzollamts  zu  Hamburg  mit  dem  Bemerken  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  worden,  daß  von  diesem  Amte  einstweilen  Abfertigungen
für  den  Verkehr  auf  der  Elbe  nicht  ertheilt  werden.  Nachdem  nunmehr  die  Einrichtungen,
  welche  zur  Ausführung  der  ebengedachten  Abfertigungen  erforderlich  waren,  vollendet
  sind,  werden  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  auch  die  elbaufwärts  von  Hamburg  nach  dem
Zollvereine  gehenden  Waaren  beim  Hauptzollamte  zu  Hamburg  als  dem  Grenz-Eingangsamte
  des  Zollvereins  die  Zollabfertigung  erhalten;  dagegen  wird  das  Hauptzollamt  zu
Wittenberge  in  Folge  dessen  als  Grenzeingangsamt  des  Zollvereins  außer  Wirksamkeit  treten.

Stuttgart,  den  23.  Juni  1869.  Renner.

d)  Verfügung,  betreffend  die  Vergütung  der  Rübenzuckersteuer  für  ausgeführten  Zucker.

In  Betreff  der  Gewährung  der  Steuervergütung  für  ausgeführten  Rübenzucker  wird
auf  Grund  eines  Beschlusses  des  Bundesraths  des  deutschen  Zollvereins  vom  19.  Mai
d.  J.  von  dem  Finanz-Ministerium  Folgendes  verfügt:

1)  diejenigen,  welche  Rohzucker  zur  Abfertigung  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung
  anmelden,  haben  jedesmal  die  Versicherung  abzugeben,  daß  derselbe  einen
Gehalt  von  nicht  unter  86  Procent  krystallinischen  Zuckers  habe;

2)  wenn  bei  der  Revision  des  dergestalt  angemeldeten  Zuckers  die  Feuchtigkeit  und
der  Geschmack  desselben  die  Annahme  begründen,  daß  in  demselben  ein  erheblicher
Gehalt  von  Syrup  und  Salzen  vorhanden  sei,  und  daß  deßhalb  der  Gehalt  an
Zucker  weniger  als  86  Procent  betrage,  so  ist  die  Abfertigung  des  Zuckers  zur
Ausfuhr  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  einstweilen  zu  versagen  und
die  Entscheidung  des  Steuer-Collegiums  einzuholen,  welche  nach  vorgängiger  Prüfung
  des  Zuckers  vermittelst  der  Polarisation  durch  zuverläßige  Sachverständige
unter  Benutzung  des  von  Ventzke  und  Anderen  verbesserten  Soleil'schen  Polarisations-Instruments
  zu  erlassen  ist.

Im  Uebrigen  behält  es  bei  den  Bestimmungen,  welche  in  Bezug  auf  die  Gewährung

  der  Rückvergütung  durch  die  Verfügung  vom  5.  Juli  1861  (Reg.  Blatt  S.  170)
und  die  Bekanntmachung  vom  23.  Januar  1866  (Reg.  Blatt  S.  6)  ergangen  sind,  bis.
auf  Weiteres  auch  fernerhin  sein  Bewenden.

Stuttgart,  den  23.  Juni  1869.  Renner.

Gedruckt  bei  G.  Hasselberinkk.
        <pb n="181" />
        179
W  14.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  3.  Juli  1869.

Inhalt.
Königiiche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
Besteurung  des  Tabaks.  —  Verfügung,  betreffend  den  Erlaß  der  Tabaksteuer  wegen  Mißwachses  oder
anderer  Unglücksfälle.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departementé.

Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteurung  des  Tabaks.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1868,  die  Besteurung  des  Tabaks
betreffend  (Reg.  Bl.  S.  390),  wird  auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesraths  des
Zollvereins  vom  19.  Mai  d.  J.  nachstehende  Anweisung  ertheilt.

S.  1.

Wer  eine  Grundfläche  von  11  oder  mehr  □  Ruthen  (Württembergisch)  mit  Tabak
bepflanzt,  ist  verpflichtet,  vor  Ablauf  des  Monats  Juli  dem  Ortssteuerbeamten  (Acciser)
die  von  ihm  bepflanzten  Grundstücke  nach  ihrer  Lage  und  Größe  im  Landesmaaß  (in
Morgen  und  □  Ruthen)  nach  Anleitung  des  beiliegenden  Musters  a  unter  Ausfüllung
der  Spalten  1  bis  4  genau  und  wahrhaft  schriftlich  anzugeben.
        <pb n="182" />
        180

Das  Muster,  mit  welchem  die  Steuerämter  der  tabakbauenden  Orte  in  hinlänglicher
Anzahl  zeitig  vorher  zu  versehen  sind,  und  welches  unentgeldlich  verabfolgt  wird,  muß
von  dem  Steuerpflichtigen  oder  in  seinem  Auftrage  von  einem  Anderen,  jedoch  in  diesem
Falle  unter  Beglaubigung  des  Gemeindevorstehers  oder  dessen  Stellvertreters,  ausgefüllt
werden.

Jeder  anmeldende  erhält  darüber  eine  Bescheinigung  nach  dem  Muster  b.

8.  2.

Der  Ortssteuerbeamte  trägt  jede  bei  ihm  eingereichte  Anmeldung  alsbald  in  die  3
ersten  Spalten  des  Anmelderegisters,  welches  nach  dem  Muster  c  geführt  wird,  unter
fortlaufenden  Nummern  nach  der  Zeitfolge,  in  welcher  die  Anmeldungen  übergeben
werden,  ein.

Für  jeden  tabakbauenden  Ort  wird  ein  besonderes  Heft  dieses  Registers  angelegt.

Ende  Juli  ist  das  Anmelderegister  von  dem  Ortssteuerbeamten  abzuschließen  und
mit  sämmtlichen  Anmeldungen,  letztere  nach  der  Nummernfolge  geordnet,  an  das  vorgesetzte
  Kameralamt  einzusenden.

8.  3.

Der  Ortssteuerbeamte  und  die  Steueraufseher  des  Bezirks  haben  sich  im  Laufe  des
Frühjahrs  und  Sommers  zu  versichern,  ob  und  wo  Tabak  gepflanzt  worden  ist,  und
Anstände  und  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  Anmeldungen  dem  Kameralamt  sofort
anzuzeigen.

Auch  haben  die  Kameralverwalter  und  Kameralamtsbuchhalter  gelegentlich  ihrer
anderweitigen  Dienstreisen  mit  der  Ausdehnung  des  Tabakbaus  in  ihrem  Bezirk  sich
möglichst  genau  bekannt  zu  machen.

8.  4.

Das  Kameralamt  prüft  zunächst  die  Anmelderegister  durch  Vergleichung  mit  den
Anmeldungen  unter  Benützung  der  nach  8.  3  gesammelten  Notizen,  stellt  die  Register
soweit  nöthig  richtig  und  übergibt  dieselben  nebst  den  Anmeldungen  längstens  bis  10.  August
  dem  mit  der  Revision  der  Anmeldungen  betrauten  Beamten.

S.  5.

Die  Revision  der  Anmeldungen  an  Ort  und  Stelle  ist  in  der  Regel  von  dem  Kameralamtsbuchhalter

  unter  Zuziehung  des  Ortssteuerbeamten  vorzunehmen.
        <pb n="183" />
        181

Im  Benehmen  mit  dem  Kameralverwalter  wird  für  jeden  einzelnen  Ort  durch  den
Revisionsbeamten  der  Zeitpunkt  bestimmt,  wann  die  Revision  geschehen  soll.

Derselbe  gibt  hievon  dem  Ortssteueramt  mit  der  Weisung  Nachricht,  die  Steuerpflichtigen
  von  dem  angesetzten  Termin  zeitig  vorher  in  Kenntniß  zu  setzen  und  dieselben
zum  Anwohnen  bei  der  Revision  aufzufordern.

Leisten  letztere  dieser  Aufforderung  kein  Genüge,  so  braucht  deshalb  die  Revision
nicht  aufgeschoben  zu  werden.

Wird  dabei  in  Ansehung  derjenigen,  welche  der  Verhandlung  nicht  anwohnen,  etwas
Anderes,  als  sie  angegeben  haben,  ermittelt,  so  ist  solches  einstweilen  festzustellen  und
der  betreffende  Tabakspflanzer  nöthigenfalls  vorzuladen,  um  sich  über  seine  Einwendungen
dagegen  vernehmen  zu  lassen.

Beträgt  die  mit  Tabak  bepflanzte  Fläche  in  einer  Ortsmarkung  nicht  mehr  als
5  Württ.  Morgen,  so  ist  das  Steuer-Collegium  ermächtigt,  anstatt  des  Kameralamtsbuchhalters
  den  betreffenden  Ortsvorsteher  mit  den  Funktionen  des  Revisionsbeamten
zu  betrauen.

S.  6.
Durch  die  Revision  ist  die  richtige  Angabe  des  Meßgehalts  der  Tabakspflanzungen
festzustellen.

Da  in  Württemberg  eine  amtliche  Vermessung  aller  Grundstücke  stattgefunden
hat,  und  die  Meßgehalte  im  Güterbuch  und  Primär-Cataster  verzeichnet  sind,  so  hat  in
dem  Fall,  wenn  nach  dem  Augenschein  die  ganze  Parzelle  mit  Tabak  bepflanzt  ist,  der
Revisionsbeamte  durch  Einsichtnahme  der  öffentlichen  Bücher  von  der  Richtigkeit  der
Anmeldungen  sich  zu  überzeugen.

Ist  blos  ein  Theil  der  Parzelle  mit  Tabak  bepflanzt,  so  wird  der  Meßgehalt  der
Tabakspflanzung  am  kürzesten  in  der  Art  erhoben  werden,  daß  bei  der  Revision  durch
Schätzung  bestimmt  wird,  den  wie  vielten  Theil  des  Flächengehalts  der  ganzen  Parzelle
die  Tabakspflanzung  einnimmt.

Erscheint  diese  Schätzung  wegen  der  Größe  der  ganzen  Parzelle  und  des  Verhältnisses
  der  Tabakspflanzung  zu  dem  Gesammtflächengehalt  der  Parzelle  oder  aus  anderweitigen
  Gründen  nicht  ausführbar,  so  ist,  zumal  bei  vierseitigen,  rechtwinkligen  Bodenflächen
  die  Länge  und  Breite  durch  Abschreitung  zu  messen,  nachdem  ermittelt  worden,
        <pb n="184" />
        182

wie  sich  die  Schrittlänge  des  Abschreitenden  zum  Landesmaße  verhält,  und  daraus  nach
den  Regeln  für  die  Berechnung  des  Inhalts  einer  Fläche  derselbe  zu  ermitteln.
Unregelmäßige  Flächen  sind  in  der,  dem  rechtwinkligen  Viereck  am  nächsten  kommenden
  Figur  auf  dieselbe  einfache  Weise  zu  ermitteln  und  die  Ein=  und  Ausspringe
besonders  ab=  oder  zuzurechnen.
In  Streitfällen  ist  die  Meßstange  anzuwenden,  oder  auf  Antrag  des  Bodeninhabers
  auf  seine  Kosten  ein  sachverständiger  Feldmesser  zuzuziehen.

S.  7.

Sowohl  über  die  Fälle,  in  denen  die  Anmeldung  eines  Grundstücks  ganz  unterlassen
  worden  ist  (§.  10  Ziff.  1  des  Gesetzes),  als  über  entdeckte  Unrichtigkeiten  in  der
Anmeldung,  welche  nach  dem  Gesetze  (§.  10  Ziff.  2)  Bestrafung  nach  sich  ziehen,  ist
ein  fortlaufendes  Protokoll  aufzunehmen  und  von  den  der  Revision  anwohnenden  Steuerbeamten,
  Sachverständigen  und  dem  Anmeldenden,  wenn  er  gegenwärtig  ist,  mit  zu
unterschreiben,  welches  demnächst  an  das  Hauptamt  zur  Einleitung  des  Verfahrens  gegen
die  Straffälligen  einzusenden  ist.

Der  behufs  Einleitung  des  Strafverfahrens  einzureichenden  Anzeige  ist  ein  beglaubigter
  Auszug  aus  diesem  Protokoll  beizufügen.

8.  8.

Die  Revision  liegt  dem  bestellten  Revisionsbeamten  und  den  von  ihm  zugezogenen
Steuerbeamten  (8.  5.)  zunächst  ob,  doch  ist  diesen  dabei,  soweit  es  erforderlich,  die  nöthige
  sachverständige  Hülfe  zu  geben.

Tag  und  Ergebniß  der  Revision  werden  in  die  dazu  bestimmten  Spalten  5.  und  6.
der  Anmeldungen  eingetragen  und  in  Spalte  7.  und  8.  mit  kurzer  Bemerkung,  durch
welches  Verfahren  ein  etwa  abweichendes  Resultat  gefunden  worden,  bescheinigt.  Ueber
die  nicht  angemeldeten,  mit  Tabak  bepflanzten  Grundstücke  hat  der  Revisionsbeamte
Anmeldungen  auszufertigen  und  letztere  in  das  Anmeldungsregister  Spalte  1.  2.  und  4.
einzutragen.  Die  hienach  vervollständigten  Anmeldungen  und  Register  sind  längstens
bis  10.  September  dem  Kameralamt  vorzulegen.

Die  Kameralverwalter  haben  zuweilen  probeweise  Nachrevisionen  vorzunehmen,  um
sich  zu  überzeugen,  daß  die  Angabe  auf  Grund  vorschriftsmäßiger  Revision  (SS.  5.  6.)
bestätigt  ist  und  die  gefundenen  Abweichungen  gehörig  begründet  sind.
        <pb n="185" />
        183

8.  9.

Das  Kameralamt  hat  nach  Rückempfang  der  Anmelderegister  die  Spalten  4.  bis  6.
auszufüllen,  die  Gesammtfläche  der  in  jedem  Ort  mit  Tabak  bepflanzten  Grundstücke
sowie  die  Summe  der  jeden  Ort  betreffenden  Steuer  zu  berechnen  und  eine  Hauptzusammenstellung
  der  Schlußergebnisse  sämmtlicher  Anmelderegister  zu  fertigen.

Die  Richtigkeit  der  Steuerberechnung  ist  von  dem  Kameralverwalter  und  Kameralamtsbuchhalter
  sowohl  in  den  Anmelderegistern  als  in  der  Hauptzusammenstellung  zu
beurkunden.

Hierauf  sind  sämmtliche  Register  sammt  Beilagen  längstens  bis  1.  October  an  das
Steuer-Collegium  einzusenden,  von  welchem  sie  nach  erfolgter  Prüfung  und  Genehmigung
  an  das  Kameralamt  zum  Behuf  des  Steuereinzugs  zurückgelangen.

Werden  nach  erfolgter  Genehmigung  und  Festsetzung  des  Gesammtbetrags  der  Steuer
durch  das  Stener-Collegium  Nachlässe  bewilligt,  so  sind  solche  nicht  am  „Soll“  abzuschreiben,
  sondern  in  Ausgabe  (Abgang)  zu  verrechnen.

S.  10.

Auf  den  Grund  der  genehmigten  Register  fertigt  das  Kameralamt  für  jeden  einzelneu
  Pflichtigen  einen  Steuerzettel  nach  dem  Muster  d  aus  und  läßt  ihn  durch  das  Ortssteueramt
  dem  Steuerpflichtigen  zustellen.

Die  Steuer  ist  in  den  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen  Terminen  (zur  einen  Hälfte
im  Monat  Dezember,  zur  andern  Hälfte  im  Monat  April  k.  J.)  entweder  an  das
Ortssteueramt  oder  Kameralamt  zu  bezahlen  und  in  beiden  Fällen  von  dem  Kameralamt
  im  Aumelderegister  sowie  im  Einnahmeregister  (Muster  e)  zu  buchen.

Die  Bescheinigung  erfolgt  im  ersten  Fall  durch  das  Ortssteueramt,  im  zweiten  durch
das  Kameralamt  auf  dem  Steuerzettel  (Muster  #).

Auf  den  30.  Juni  des  der  Erndte  folgenden  Kalenderjahrs  sind  Anmelderegister,
Hauptzusammenstellung  und  Einnahmeregister  abzuschließen  und  etwaige  Ausstände  in
ein  Ausstandsverzeichniß  zu  bringen,  welches  dem  Steuer-Collegium  zur  Prüfung  und
Genehmigung  vorzulegen  ist.

Stuttgart  den  26.  Juni  1869.  Reunner.
        <pb n="186" />
        <pb n="187" />
        Muster  a.
(8.  1.)

185

Anmeldung
der  Grundstücke,  welche  mit  Tabak  bepflanzt  worden  sind.

Kameralamt  N.  N.
Ortssteueramt  N.  N.
Anmeldungs-Register  Nro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angobe.  Revision.
1  .  2.  3.  4.  .  5.  -  7.  6.
Inhaber  Lage  "  .  Eigenhändige
Vor-  und  Zuname  *  d  Angemeldete  Bei  ·  Namensunkerschäft  des
desjenigen,  Grundstücke.  Grundstücke  te  Tag  uer  *  Steuer-Gemeindeauf
  welchen  (Namen  des  ⅛.  ich  der  e  ene  Beamten,
welcher  den  Tabaf#der  Tabak-Gewandes  u.  Grundstücke.  Revision.  röße.  welcher  von  der  Größe
baut  gebant  Nummer  der  württemb.  württemb.des  Grundstücks  Ueber-·
  wird.  Parzelle).  sMrg.  DRth.  Mrg.  DRih.s  zeugung  genommen  hat.
*)  In  dessen  Auftrage
angegeben  von
*)  welches  bescheinigt
der  Gemeinde-Vorsteher:

Abgegeben,  den  ten  18.

In  das  Hebe-Register  eingetragen  unter  Nr
(Benennung  der  Amtestelle  und  Unterschrift.)

*)  Diese  Worte  sind  zu  dorchstreichen,  wenn  der,  welcher  den  Tabak  baut,  selbst  die  schristliche  Anmeldung  macht.
        <pb n="188" />
        186

 

 

 

Muster  b.
(S.  1.)
Bescheinigung.
Anmelde-Register  Vr.

Der

zu

hat  heute  angemeldet.

................................  MorgenDRuthenLandmitTabakbepflanztzuhabcn.

den  ten  188.

(Benennung  der  Amtsstelle  und  Unterschrift.)
        <pb n="189" />
        187

Muster  c.
(§.  2.)  Kameralamt  N.  N.

Anmelde-Register
für  die
Tabakssteuer  des  Ernte-Jahres  18

des

Ortssteueranttt

Mit  .  Hieften  Beilagen.
Geprüft  den  6.  August  1869.

K.  Kameralamt
N.  J.

Vorschriften  für  den  Gebrauch.

1.  Das  Anmelde-Register  muß  zu  jeder  Zeit  in  Betreff  der  Hat-Einnahmen  mit  den  Anschreibungen  im  Eianahme-Register  übereinstimmen,
auch  ist  darüber  zu  wachen,  daß  die  zum  Soll  gestellten  Beträge  rechtzeitig  zur  Einzahlung  gelangen.

2.  Zu  Ende  Juni  des  auf  die  Grute  solgenden  Jahres  ist  das  Anmelde-Register  abzuschließen,  die  Aufrechnung  der  eingezahllen  Beträge
zu  bewirken  und  nach  Uebertragung  der  Summen  in  die  Hauptzusammenstellung  der  an  Tabakssleuer  aufgekommene  Gesammtbetrag

2

zu  ermitteln.
        <pb n="190" />
        188

 

Der  Grundstücke  Größe  in  württembergischem

 

 

 

Lau-  Vor=  und  Zuname  Maas  ist
fende  der  bei  der  Revision  ...
angemeldet  zu  befunden  zu  stenerpflichtig  zu
NroSteuerpflichtigen.
Morg.  t'i  Morg.□Ruth.Morg.  □  Ruth.
1.  2.  3.  4  5.

Die
Steuer  beträgt
demnach
        <pb n="191" />
        189

 

Die  Steuer  ist  eingezahlt:

 

 

 

 

 

 

Davon  gehen  Bleibt
ab  an  Steuer-  wirklicher  noch  im  Laufe  des  Erntejahres  im  darauf  folgenden  Jahre
*  nerees  Bemerkungen.
S  .  untere  unter  de
nachlässen  2.Steuerbetrag;:  m  siere  mit  am  Eimah.  mit
«  (Daium-T-TRT-I·  (Datum)  *3
1  a.  r  sters  JJ...  sters  No]  I.]  k.
7.  8.  9.  oo.  *  12.  13.  14.  16.
        <pb n="192" />
        190

Muster  d.
(§.  10.)  Kameralant
Ortssteuerant
Anmelderegister  VNVoo
Steuerzettel.
Die  von  dern  zuuuu  angemeldete  Fläche  Tabaksland  (Anmelde-Register
  NVno.  )  ist  festgestellt  zur  Größe  oonnoaoan  württembergischen  Morggen

□Ruthen  und  trägt  demnach  Steuer
fl.  kr.

Die  Steuer  ist  gezahlt:

 

Namens-Unterschrift
am  mit  des
Hebebeamten  als  Empfangsschein.

 

 

 

 

 

1.  Die  Steuer  ist  zur  elnen  Hälfte  im  Monat  Dezember  d.  J.,  die  andere  Hälfte  im  Monat  Aprll  kommenden  Jahrs  zu  bezahlen.
2.  Dieser  Steuerzettel  muß  bel  jeder  Steuerzahlung  zur  Empfangsbescheinigung  wieder  vorgelegt  werden.
        <pb n="193" />
        191

Muster  e.  Kameral-Amtt  .  .  ..  ...
(8.  10.)

Einnahme-Kegister

der

Steuern  vom  inländischen  Tabaksbau
für
das  Erntejahr  18

(III.  und  IV.  Quartal  18  und  I.  und  II.  Quartal  18.))

(Wegen  der  Vorschriften  für  den  Gebrauch
s.  die  letzte  Seite.)

Dieses  Register  enthält  ....  Blätter,  mit  einer
Schnur  durchzogen,  welche  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten
  angesiegelt  sind.  Geführt  von
..  .  .  .  .  den  .  .ten  ......  18
Name:
Charakter:  Kameralverwalter
Name:

Charakter:  Kameralamts-Buchhalter
        <pb n="194" />
        Der
Eintragung
Monat
und

Tag.

Des

Anmelde-Registers


Der  Steuernden

 

 

Fol.

Jro.

Name.

Wohnort.

Betrag
der
eingezahlten
Tabakssteuer.


fl.  kr.

Am  Schlusse  des  Erntejahres
  sind  rückständig

 

geblieben:
Angeschrie-Betrag
  pe  ich
fl.  kr.  Seite
        <pb n="195" />
        193

 

 

 

Am  Schlusse  des  Erntejahres
  sind  rückständig

 

 

Der  Des  Der  Steuernden  Betrag  »
Lau-  Eintragung  Anmelde-  der  geblieben:
fende  Monat  Registers  wingeahite  Angeschrie-"“
  ben  im
Nro.  raa  Name.  Wohnort.  steuer.  Betrag  Hauptbuch
Fol.  Tro.  fl.  kr  .  tr.  Seite
        <pb n="196" />
        1.

d

194

Vorschriften  für  den  Gebrauch.

Das  Einnahme-Register  umfaßt  den  Zeitraum  des  Erntejahres.  Bis  zu  seinem,  Ende  Juni  des  auf  die
Ernte  folgenden  Jahres  stattfindenden  Abschlusse  sind  die  eingehenden  Steuerzahlungen  der  Reihe  nach,
wie  sie  erfolgen,  unter  fortlaufender,  von  Eins  anfangender  Nummer  anzuschreiben.

.  Die  Einnahmen  am  Schlusse  jeden  Tages  werden  summarisch  in  das  Kassentagbuch  übernommen,  und

es  wird  demnächst  das  Einnahme-Register  monatlich  abgeschlossen,  aber  fortlaufend  bis  zum  Quartalschlusse
  fummirt.  Die  Summen  aller  4  Quartale  werden  beim  Abschluß  des  Einnahme-Registers  wiederholt
  und  aufgerechnet.  Die  in  dieser  Weise  dargestellte  Einnahme  des  Erntejahres  muß  mit  dem  Betrage
  in  den  Spalten  11.  und  14.  der  Hauptzusammenstellung  der  abgeschlossenen  Anmelde-Register  übereinstimmen.
        <pb n="197" />
        195

b)  Verfügung,  betreffend  den  Erlaß  der  Tabakssteuer  wegen  Mißwachses  oder  anderer
Unglücksfälle.

In  dem  Gesetze  vom  24.  Juni  1868,  die  Steuer  vom  inländischen  Tabak  betreffend,
  ist  im  §.  7.  vorgeschrieben,  daß  ein  Erlaß  an  der  Steuer  eintreten  soll,  wenn  durch
Mißwachs  oder  andere  Unglücksfälle,  welche  außerhalb  des  gewöhnlichen  Witterungswechsels
  liegen,  die  Ernte  ganz  oder  zu  einem  größeren  Theile  verdorben  wird.

Zur  Ausführung  dieser  Vorschrift  werden  auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesraths
  des  Zollvereins  vom  19.  Mai  d.  J.  nachstehende  Bestimmungen  erlassen.

8.  1.

Wird  mit  Tabak  bepflanztes  Land,  bevor  ein  Einsammeln  der  Tabaksblätter  stattgefunden
  hat,  wegen  Mißwachses  oder  Beschädigung  des  Tabaks,  nach  vorgängiger  Anzeige
  bei  dem  Ortssteueramt  unter  Aufsicht  eines  Steuerbeamten  (des  Ortssteuerbeamten
oder  bei  Verhinderung  des  letzteren,  eines  Steueraufsehers)  umgepflügt,  so  wird  dem
Tabakspflanzer  die  Steuer  für  die  umgepflügte  Fläche  erlassen.

Ueber  die  erfolgte  Umpflügung  ist  von  dem  controlirenden  Steuerbeamten  ein  Protokoll
  aufzunehmen,  welches  sofort  an  das  Kameralamt  einzusenden  ist.

Wenn  die  Umpflügung  vor  der  Revision  erfolgt  ist,  so  hat  auch  der  Revisionsbeamte
  bei  der  ordentlichen  Revision  von  derselben  Ueberzeugung  zu  nehmen  und  solche
auf  der  betreffenden  Anmeldung  zu  bestätigen.

S.  2.

Wird  durch  Hagelschlag  oder  Ueberschwemmung  vor  oder  während  der  eigentlichen
Tabaksernte  der  sechste  Theil  oder  darüber  der  gesammten  von  einem  Tabakspflanzer
in  einer  Feldflur  mit  Tabak  bestellten  Grundfläche  so  stark  beschädigt,  daß  nach  der
Abschätzung  von  dem  beschädigten  Theile  der  Grundfläche  entweder  nicht  ein  Viertel  oder
nicht  die  Hälfte  des  Ertrages  zu  gewinnen  ist,  welcher  gewonnen  sein  würde,  wenn  sich
der  Unfall  nicht  ereignet  hätte,  dann  wird  von  diesem  beschädigten  Theile  die  Steuer  im
ersten  Falle  ganz,  in  dem  anderen  zu  zwei  Dritteln  erlassen.

Dieser  Erlaß  wird  unter  denselben  Bedingungen  auch  für  die  Beschädigungen  durch
Frost  gewährt,  insofern  solche  in  den  Monaten  Juli,  August  und  September,  jedenfalls
  aber  später  als  die  erfolgte  Anmeldung  der  Tabakspflanzung  eingetreten  sind.

3
        <pb n="198" />
        196

Beschädigungen,  welche  sich  nach  der  Haupternte  an  dem  Nachwuchse  oder  sog.  Geiz
(den  neuen  Trieben  nach  abgeschnittener  Tabaksstaude)  ergeben,  begründen  keinen  Anspruch
  auf  Steuererlaß.

§.  3.

Werden  durch  Feuerschaden  von  dem  noch  im  Ganzen  und  ohne  daß  davon  etwas
verkauft  worden  ist,  vorhandenen  Tabaksgewinn  bei  dem  Tabakspflanzer  vor  dem
1.  Februar  des  dem  Erntejahre  folgenden  Jahres  erweislich  die  Hälfte  oder  drei  Viertheile
  zerstört,  so  wird  die  Steuer  ebenfalls,  im  ersten  Falle  zu  zwei  Drittheilen,  im
letzteren  Falle  ganz  erlassen.

S.  4.
Dürre  und  Nässe  begründen,  abgesehen  von  dem  §.  1.  gedachten  Falle,  keinen  Anspruch
  auf  Steuererlaß.
S.  5.
Beschädigungen,  auf  deren  Grund  ein  Steuererlaß  nachgesucht  wird,  müssen

a)  wenn  sie  sich  während  der  Ernte,  d.  h.  während  des  eigentlichen  Abblattens
der  Tabaksstauden  oder  der  Gewinnung  des  sogen.  Obergutes  ereignen,  von
dem  Beschädigten  spätestens  am  folgenden  Tage  dem  Ortssteueramt  angezeigt
werden,  welches,  wenn  die  weitere  Fortsetzung  der  Ernte  nicht  bis  zur  Besichtigung
  sistirt  werden  kann,  vorläufig  den  Schaden  möglichst  zu  konstatiren
und  dafür  zu  sorgen  hat,  daß  von  dem  eingesammelten  Tabak,  wohin  auch
die  vor  der  Ernte  etwa  abgenommenen  Sand=  oder  andere  brauchbare  Tabaksblätter
  gehören,  nichts  abhanden  gebracht  werde.

Ist  die  Beschädigung  während  der  Ernte  durch  Frost  geschehen,  so  kann
die  Einsammlung  der  noch  brauchbaren  Blätter  auch  vor  der  Besichtigung  zugelassen
  werden,  da  der  Schaden  aus  den  erfrorenen,  an  den  Stielen  gebliebenen
  Blättern  mit  hinlänglicher  Sicherheit  zu  erkennen  und  zu  schätzen  ist.

b)  Wenn  die  Ernte  noch  nicht  begonnen  hat,  oder  doch  jedwedes  Abblatten  bis
zur  Besichtigung  ausgesetzt  werden  kann,  so  muß  die  Anzeige  der  Beschädigung
  längstens  in  drei  Tagen  nach  ihrer  Entstehung  bei  der  Steuerstelle  erfolgen,
  damit  die  erforderliche  Ermittelung  angestellt  werde.

e)  Wenn  nach  der  Ernte  Tabak  durch  Feuer  vernichtet  ist,  so  muß  die  Anzeige
in  eben  der  Art  und  in  derselben  Frist,  wie  unter  b.  geschehen.
        <pb n="199" />
        197

In  allen  vorbemerkten  Fällen  muß  die  Anzeige  nach  dem  unter  a.  anliegenden
Muster,  wenn  die  Beschädigung  durch  Naturereignisse,  und  nach  dem  unter  b.  anliegenden
  Muster,  wenn  solche  durch  Feuersbrunst  entstanden,  geschehen.  Geschieht  die  Anmeldung
  mündlich,  so  wird  sie  von  dem  Beamten,  vor  welchem  sie  gemacht  wird,  nach
demselben  Muster  aufgenommen,  und  bei  dessen  Unterschrift  bemerkt:  „nach  mündlicher
Angabe  des  .“

Ist  sie  länger  als  drei  Tage  nach  entstandener  Beschädigung  unterlassen  worden,
so  findet  ein  Anspruch  auf  Erlaß  nicht  mehr  statt.

S.  6.

Das  Ortssteueramt  muß  sofort  dem  Kameralamt  von  der  angemeldeten  Beschädigung
  Kenntniß  geben  und  der  Kameralamtsbuchhalter  mit  Zuziehung  eines  zweiten
Steuerbeamten,  in  der  Regel  des  Ortssteuerbeamten,  den  Schaden  in  Gemeinschaft  mit
dem  Ortsvorsteher  oder  einem  Gemeinderath  und  in  Gegenwart  des  Beschädigten  besichtigen
  und  feststellen.  Die  örtliche  Untersuchung  des  Schadens  muß  in  dem  §.  5  a
gedachten  Falle  so  schleunig  wie  möglich,  in  andern  Fällen  aber  innerhalb  zehn  Tagen,
nachdem  die  Anzeige  gemacht  worden,  erfolgen.

Die  Festsetzung  des  Schadens  geschieht,  wenn  der  durch  denselben  veranlaßte
Steuererlaß  nicht  über  35  fl.  anzuschlagen  ist,  sogleich  bei  der  Besichtigung  durch  die
oben  genannten  Beamten  nach  ihrer  eigenen  Kenntniß  und  Ueberzeugung,  und  sind
andere  Sachverständige  nur  insofern  darüber  abzuhören  und  zuzuziehen,  als  der  Beschädigte
  es  auf  seine  Kosten,  wenn  dergleichen  dadurch  verursacht  werden,  verlangt.

Ist  der  Schaden  von  größerer  Bedeutung,  oder  hat  er  das  Tabaksland  in  einer
ganzen  Markung,  oder  einem  großen  Theile  derselben  betroffen,  so  wählt  der  Kameral-=verwalter
  und  der  Ortsvorsteher  zwei  verpflichtete  Taxatoren,  oder  sonstige  vereidete  oder
zu  dem  Ende  zu  vereidende  Sachverständige  und  zwar  jeder  Theil  einen,  welche  unter
Aufsicht  des  nöthigenfalls  zur  Wahl  eines  Obmanus  befugten  Kameralamtsbuchhalters
an  Ort  und  Stelle,  unter  Zuziehung  des  oder  der  Beschädigten  und  auf  deren  Kosten
ermitteln,  ob  der  Schaden  von  der  im  §.  2  oder  §.  3  angegebenen  Art  und  Größe  ist,
und  dem  Kameralamtsbuchhalter  ihr  Gutachten  darüber  zu  Protokoll  geben.

Sollte  der  Schaden  von  der  Art  sein,  daß  sich  die  Tabakspflanzung  in  der  Folge
wieder  ganz  oder  zum  Theile  von  demselben  erholen  kann,  und  ließe  sich  mithin  vor  der  Erntezeit
  nicht  bestimmen,  ob  der  Ausfall  an  dem  Gewinne  von  der  bedingungsmäßigen
        <pb n="200" />
        198

Größe  sein  werde,  so  muß  die  Ernte  abgewartet  und  durch  eine  hinlängliche  Kontrole
dafür  gesorgt  werden,  daß  von  dem  ganzen  Gewinne  der  Steuerbehörde  nichts  verschwiegen
  werde.

8.  7.

Der  Kameralamtsbuchhalter  hat  darauf  zu  sehen,  daß  das  über  die  örtliche  Untersuchung
  aufgenommene  Protokoll  vollständig  abgefaßt  und  alle  diejenigen  Umstände,
welche  zur  Bestimmung  über  die  Zulässigkeit  und  Höhe  des  Steuererlasses  erforderlich
sind,  nach  faktischer  Ausmittelung,  Schätzung  der  Sachverständigen  oder  aus  anderen
zuverlässigen  Quellen  darin  aufgenommen  werden.  Stimmen  die  Sachverständigen  in
den  Schätzungsergebnissen  nicht  überein,  so  ist  das  Gutachten  sowohl  jedes  einzelnen
Sachverständigen,  als  das  der  Ortsbehörde  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  diesem  das
Gutachten  des  Kameralamtsbuchhalters  anzuschließen.  In  diesem  Falle  bleiben  die
Spalten  4b  &amp;amp;  und  5  bis  8  der  Nachweisung  c  (§.  8)  unausgefüllt,  während  in  der
Spalte  9  auf  das  Protokoll  verwiesen  wird.  Beträgt  die  Differenz  zwischen  den
Schätzungsergebnissen  unter  10  Prozent,  so  genügt  die  protokollarische  Einigung  des
Kameralamtsbuchhalters  mit  der  Ortsbehörde  zur  Feststellung  des  Steuererlasses.

§.  8

Auf  den  Grund  der  Abschätzungs-Protokolle  und  übrigen  Ausmittelungs-Verhandlungen
  wird  von  dem  Kameralamtsbuchhalter  über  die  in  einer  Gemeinde  gleichzeitig  vorgekommenen
  Beschädigungen  an  Tabaksfeldern  eine  Nachweisung  nach  dem  anliegenden
Muster  e  und  bei  Brandschäden  nach  dem  Muster  d  zusammengestellt  und  mit  sämmtlichen
  Belegen  dem  Kameralamt  vorgelegt.  Dieses  prüft  die  Sache  und  berichtet,  wenn
sich  nicht  noch  zu  nachträglichen  Erörterungen  (oder  in  wichtigen  Fällen  der  Kameralverwalter
  selbst  noch  zu  einer  eigenen  örtlichen  Kenntnißnahme)  Veranlassung  findet,
unter  Beifügung  der  Verhandlungen  an  das  Steuerkollegium,  welches,  wenn  es  gegen
die  Festsetzung  des  Erlasses  nichts  zu  erinnern  hat,  solche  genehmigt  und  entweder  das
Anmelderegister  und  die  Hauptzusammenstellung  sofort  berichtigt,  oder  wenn  die  Register
c.#  schon  an  das  Kameralamt  ausgefolgt  sind,  das  letztere  zur  Abgangsverrechnung  auweist.

Auf  den  Steuerzetteln  der  einzelnen  Beschädigten  ist  die  Steuerschuld  durch  das
Ortssteueramt  richtig  stellen  zu  lassen.

Stuttgart,  den  26.  Juni  1869.  Renner.
        <pb n="201" />
        Muster  a.

(8.  5.)

199

Nachweisung

über

Kameralamt  N.  N.

Ortssteueramt  N.  N.

die  in  der  Gemeinde  N.  N.  im  Amte  N.  N.  durch  Naturereignisse  entstandenen
Beschädigungen  an  Tabaksfeldern.

 

 

beschdigsoesToboas  »  .  schädiDtIl  bestand  Ernte  beträgt,
pflanzers  sämmtlicher  Istücze  nach  eigener  Aungabe  Ursache
von  dem-  des  Beschädigten  d
Laufende  selben  mit  un  Be-Nro.
  or|  ODR  Tabak  Tagd  «
Nro.  im  An-  bepflanzten  mehr  als  mehr  als  ag  er  merkungen.
melde-  Namen.  Grundstücke  Lage.Größe.  die  Hälfte  drei  Vier-  Beschäregiste.
  beträgt  von  theile  von  digung.
Mrg.  □IRtb  Mrg.  [Rtb.]  Mrg.  □N#thM#g.  □Rtb

Die  Größe

Der  Verlust  an  der

 

 

 

 

 

Abgegeben,  den

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterschrift  des  Ausstellers.
        <pb n="202" />
        Muster  h.
(8.  5.)
Aach--über

in  der  Gemeinde  N.  N.  durch  Feuersbrunst
Die  Größe  sämmtlicher  ·
L  Nro.  Vor-  und  Zunamen  von  demselben  Bezeichnung
au-des  An-  .  des  Tag
fende  mehde  des  mit  Tabak  bepflanzten  Ortes,  wo  die  getrock-  der  Feuersbruusi
«  Grundstücke.  er  Feuersbrun
Nro.  Negiters  Tabakspflanzers.  st  neten  Tabalsblätter

württembergische
Morgen.  [□HRutben.

aufbewahrt  werden.
        <pb n="203" />
        201

Kameralamt  N.  N.
Ortssteueramt  N.  N.

weisung
den

entstandenen  Verlust  an  Tabaksgewinn.

 

Durch  den  Brand  ist  der  Tabaksgewinn
  zerstört
Bemerkungen.

bis  auf  Zustand  der  übrig
gebliebenen  Blätter.

Ctr.  Pfo.
        <pb n="204" />
        202

 

 

 

 

Muster  c.
(§.  8.)
Aachdes
  für  die  Einwohner  der  Gemeinde  N.  N.  im  Amte  N.  JN.  ermittelten
s.  2.  3.  ———  4.
Des  beschädigten  Tabakspflanzers  Davon  beträgt  der  Verlust  an
Die  Größe  -  b.

8  sämmtlicher  «  »

H  Vor-  Zu—  von  dem-  nach  eigener  Angabe  des  nach  Schätzung  der  zuge-*-1
  selben  mit  Beschädigten  zogenen  Sachverständigen
Tabak  bet
  pflanzten  mehr  alsmehr  als  mehr  als  J  mehr  als
22  Namen.  Grundstücke  die  Drei“.  ie  Drei.
E  beträgt  Hälfte  viertheile  —Hälfte  viertheile
von  von  von  von  5
Mrg.  [□tbMrg.  □RNth.Mrg.□N.  Mrg.□IRtbM#rg.Ntb

 

 

Ort  und  Datum.

Unterschrift  des  Kameralamtsbuchhalters
  oder  Ortssteuerbeamten.
        <pb n="205" />
        weisung
Tabakssteuer-Nachlasses  wegen  erlittener  Beschädigung  durch  Naturereignisse.

203

Kameralamt  N.  N.
Ortssteueramt  N.  N.

 

 

 

 

 

5.  6.  7.  6.  9.
der  Ernte:  Die  ganze  Davon  fallen  aus  für  die  bec.
  «  ädi  ä  -  ithi

nach  dem  Gutachten  des  Ursache  trägt  von  scharan  gi  d  hur  *  Mit  n
Kameralamtsbuchhalters  und  und  Tag  den  zune  6  bleibt
Schultheißenamts  der  Rubrik  3  z„  dn  %  c.  an  Steuer  Bemerkungen.
mehr  als  mehr  als  Grund-  --  ur  -
a  die  Drei..  HBeschädi-]Kücken  nach  drutel  aczen  s  7

Hälfte  viertheile.  gung.  den  Anmelde  Steuer  teuer.sammen.  5ezahlen.

vo  #  registern.  «

ng.Uth..Mtg.URip.  si.  kr.  ffl.  kr..  kr.  f.  k.fl.  kr.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        205
Muster  el.

(§.  8.)  Kameralamt  N.  N.
Ortssteueramt  N.  N.

Rachmeisung

für  die  Einwohner  der  Gemeinde  N.  N.  im  Amte  N.  J.  ermittelten  Tabaksteuer-Nachlasses
wegen  erlittener  Beschädigung  durch  Fenersbrunst.
        <pb n="208" />
        206

 

 

Des  beschädigten  Tabakpflanzers

 

Nach  der  Angabe  des  Beschädigten

 

Die  Größe

8  i  Tag

-  von  demselben  ist  d

Vor-  u-  «  4  ist  der

8  der  Gewinn  an  w

S  epflanzten  .  Tabaks-  er
S#  »  .  sz  S
5  Grimdstücke  Feuer  ..  ..·.  .  S
*  5  Namen.  berägt.  brunst.  blättern  ver=  übrig  gebliebenen  S
3  brannt  bis  auf  Blätter.
S  ·#—
.  "7“
-  Morg.  □hth.  v  1  7

 

 

 

 

Ort  und  Datum.

Unterschrift  des  Kameralamtsbuchhalters

  oder  Ortssteuerbeamien.
        <pb n="209" />
        207

 

 

 

»  Die  ganze
Nach  der  Ermittelung  Stener  von  Davon  fallen  aus
den  unter
ist  der  Rubrik  3  Mithin
ind  an  Gewinn  an
si  gustand  nnuie  bemerkten  bleibt  an
Tabaks-  lont  bhuten  Grund-  zu  zur  Steuer  zu  Bemerkungen.
blättern,  der  übrig  sernört  ule  sücen  65%  zwei  Drittl!ganzen  zusammen.
.  trägt  na
übrig  gebliebenen  mehr  5  9  An=  der  Steuer.Steuer.  bezahlen.
als  1  1  em  Angeblieben..
  Blätter.  er3eldemehr
  register.
#  ols#r.  .  i.  ..  .#1
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        15.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  5.  Juli  1869.

 

Inhalt.

Könlgliche  Dekrete.  Zollvereinsgesetz,  dle  Besteurung  des  Zuckers  betreffend.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  der  Zahl  der
Schöffen  für  das  Stadtgericht  Stuttgart.  —  Verfügung,  betreffend  die  Bestellung  und  Verpflichtung
der  Untergänger  und  die  Aufsicht  über  dieselben.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaxen
für  die  militärtschen  Quartler-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Jull  1869—70.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  freien  Verkehr  mit  Branntwein  zwischen  Preußen  und  den  mit  demselben
steuerlich  verbundenen  Zollverelnsstaaten  einer=  und  Luxemburg  andererseits.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Zollvereinsgeset6,
die  Besteurung  des  Zuckers  betreffend.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Uebereinstimmung  mit  den  Beschlüssen  des  Bundesraths  des  Deutschen  Zollund
  Handelsvereins  und  des  Deutschen  Zollparlaments  verordnen  und  verfügen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  was  folgt:

S.  1.

Vom  1.  September  d.  J.  ab  wird  die  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker  mit
acht  Silbergroschen  oder  achtundzwanzig  Kreuzern  vom  Zollzentner  der  zur  Zuckerbereitung
  bestimmten  rohen  Rüben  erhoben.
        <pb n="212" />
        210

8.  2.
Vom  1.  September  d.  J.  ist  an  Eingangszoll  vom  Zentner  ausländischem  Zucker
und  Syrup  zu  erheben,  und  zwar  von
1)  Zucker:  Raffinirter  Zucker  aller  Art,  sowie  Rohzucker,  wenn  letzterer  den  auf
Anordnung  des  Bundesraths  bei  den  nach  Bedürfniß  öffentlich  zu  bezeichnenden
Zollstellen  niederzulegenden,  nach  Anleitung  des  Holländischen  Standart  Nr.  19
und  darüber  zu  bestimmenden  Mustern  entspricht  5  Rthlr.  —  Sgr.  —  Pf.

2)  Rohzucker,  so  weit  solcher  nicht  zu  dem  unter  1)  gedachten
  gehöüt  .  ...4»—»——»
3)Syrup..  2  „
Auflssungen  r  von  gucker,  elche  als  solche  bei  der
Revision  bestimmt  erkannt  werden,  unterliegen  dem
vorstehend  unter  2)  aufgeführten  Eingangszolle.
4)  Melasse  unter  Kontrole  der  Verwendung  zur  Branntweinbereitung
  .........
Für  Tara  werden  vom  Zentner  Bruttogewicht  vergütet:
beim  Eingang  von  Brod=  (Hut-)  Zucker,  Kandis-,  Bruch=  oder  Lumpenzucker
14  Pfund  in  Fässern  mit  Dauben  von  Eichen=  und  anderem  harten  Holze,
10  Pfund  in  anderen  Fässern,
13  Pfund  in  Kisten,
7  Pfund  in  Körben;
beim  Eingange  von  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl),  sowie  gestoßenem  Zucker
13  Pfund  in  Fässern  mit  Dauben  von  Eichen=  oder  anderem  harten  Holze,
10  Pfund  in  anderen  Fässern,
13  Pfund  in  Kisten,
8  Pfund  in  außereuropäischen  Rohrgeflechten  (Kanassers,  Kranjans),
7  Pfund  in  anderen  Körben,
4  Pfund  in  Ballen;
beim  Eingange  von  Syrup
11  Pfund  in  Fässern.

frei.
        <pb n="213" />
        211

8.  3.

Bei  der  Ausfuhr  von  inländischem  wie  von  ausländischem  Zucker  über  die  Zollvereinsgrenze
  oder  bei  dessen  Niederlegung  in  öffentliche  Niederlagen  wird,  wenn  die
auszuführende  Menge  mindestens  zehn  Zentner  beträgt,  eine  Vergütung  für  den  Zentner
gewährt:

a)  für  Rohzucker  von  mindestens  88  Prozent  Polarisation

3  Rthlr.  4  Sgr.

b)  für  Kandis  und  für  Zucker  in  weißen,  vollen,  harten  Broden  bis  zu  25  Pfun

Nettogewicht  oder  in  Gegenwart  der  Steuerbehörde  zerkleinert
3  Rthlr.  25  Sgr.

J)  für  allen  übrigen  harten  Zucker,  sowie  für  alle  weiße  trockene  (nicht  über  1  Prozent
  Wasser  enthaltende)  Zucker,  in  Krystall-,  Krümel=  und  Mehlform  von
mindestens  98  Prozent  Polarisation

3  Rthlr.  18  Sgr.

Der  Bundesrath  des  Zollvereins  hat  die  Zollämter  zu  bestimmen,  über  welche  die
Ausfuhr  bewirkt  werden  kann.  Derselbe  ist  auch  befugt,  zu  bestimmen,  daß  die  bei  der
Ausfuhr  von  Zucker  gegen  Vergütung  abzugebende  Deklaration  auf  den  Zuckergehalt
nach  dem  Grade  der  Polarisation  gerichtet  werde.

S.  4.

Wird  bei  der  Ausfuhr  von  Zucker  durch  unrichtige  Angabe  des  Zuckergehalts  oder
der  sonstigen  Beschaffenheit  (handelsüblichen  Bezeichnung)  des  Zuckers,  Steuer  oder
Zollvergütung  für  Zucker,  bei  dessen  Ausfuhr  eine  Vergütung  überhaupt  nicht  gewährt
wird,  in  Anspruch  genommen,  so  hat  der  Deklarant  den  Betrag  des  vierten  Theils  der
in  Anspruch  genommenen  Vergütung  als  Strafe  verwirkt.  Wird  durch  die  unrichtige
Angabe  des  Zuckergehalts  eine  höhere  Steuer=  oder  Zollvergütung,  als  die  für  die  Klasse,
zu  welcher  der  auszuführende  Zucker  gehört,  festgesetzte  Vergütung  in  Anspruch  genommen,
so  hat  der  Deklarant  das  Doppelte  der  Differenz  zwischen  der  zuständigen  und  der  beanspruchten
  Vergütung  als  Strafe  verwirkt.

Außer  den  vorstehend  gedachten  Strafen  tritt  die  Konfiskation  des  unrichtig  deklarirten
  Zuckers  ein,  wenn  solcher  in  der  Absicht,  die  Staatskasse  zu  verkürzen,  zwischen
        <pb n="214" />
        212

Zucker  verpackt  worden  ist,  für  welchen  eine  Vergütung,  beziehungsweise  eine  höhere
Vergütung  gewährt  wird.

Uebersteigt  die  Angabe  des  Zuckergehalts  den  bei  der  Revision  ermittelten  Zuckergehalt
  um  nicht  mehr  als  ein  Drittel  Prozent,  so  findet  eine  Bestrafung  nicht  statt.
Ist  zwar  dieser  Prozentbetrag  überschritten,  aber  der  Beweis  geführt,  daß  die  Absicht,  die
Staatskasse  zu  verkürzen,  nicht  vorgelegen  habe,  so  ist  nur  eine  Ordnungsstrafe  von  fünf
bis  fünfzig  Thalern  (fünf  bis  fünf  und  siebenzig  Gulden)  verwirkt.

§.  5.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  werden  vom  Bundesrathe
  des  Zollvereins  festgestellt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen  den  1.  Juli  1869.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Finanz-Minister:  Der  Cabinets-Chef:
Renner.  Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements.
Des  Zustiz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Schöffen  für  das  Stadtgericht  Stuttgart.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  Höchster  Entschließung  vom
4.  I.  M.  gnädigst  bestimmt  haben:
daß  die  Zahl  der  Schöffen  bei  dem  K.  Stadtgerichte  Stuttgart  um  zwölf,  wovon
  neun  dem  Kaufmannsstande  angehören  müssen,  zu  erhöhen  sei;
        <pb n="215" />
        213

so  wird  dies  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1868  (Reg.  Blatt
S.  411  u.  ff.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  mit  dem  Anfügen  gebracht,  daß  der  Vorstand
des  genannten  Gerichts  unter  dem  5.  I.  M.  zur  Einleitung  der  Wahl  von  zwölf  weiteren
  Schöffen  mit  einer  mit  dem  gegenwärtigen  Kalenderjahre  zu  Ende  gehenden  Dienstzeit
  und  zur  Ergänzung  der  Zahl  der  Ersatzmänner  ermächtigt  worden  ist.

Stuttgart  den  28.  Juni  1869.  Mittnacht.

8)  Der  Departements  der  Justiz  und  des  Innern.
Der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Bestellung  und  Verpflichtung  der  Untergänger  und  die  Aufsicht  über  dieselben.

Nach  Aufhebung  der  §§.  5  und  6  des  IV.  Edikts  vom  31.  December  1818  durch  die
Civilprozeßordnung  vom  3.  April  1868  und  zur  Beseitigung  bisher  bestandener  Zweifel
wird  vermöge  Hoöchster  Entschließung  vom  19.  Juni  d.  J.  bezüglich  der  Bestellung  und
Verpflichtung  der  Untergänger  und  der  Aufsicht  über  dieselben  Folgendes  verfügt:

1.  Die  Bestellung  und  Verpflichtung  der  Untergänger,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben
  aus  der  Mitte  des  Gemeinderaths  gewählt  werden  oder  nicht,  liegt  den  Gemeinderäthen
  ob.

2.  Die  Ortsvorsteher  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  Untergänger  in  der  bisherigen
  Zahl  in  jeder  Gemeinde  gewählt  und  verpflichtet  werden.

3.  Die  staatliche  Aufsicht  über  die  zunächst  den  Gemeindebehörden  untergeordneten
Untergänger,  insbesondere  über  ihre  Bestellung  und  Verpflichtung  gehört  zum  Geschäftskreis
  der  Oberämter,  von  welchen  auch  Beschwerden  in  Gebührensachen  derselben  und
über  ihre  Amtsführung  zu  behandeln  sind.

4.  Im  Uebrigen  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften  über  Untergänger  in  Geltung.

Stuttgart,  den  24.  Juni  1869.
Mittnacht.  Geßler.
        <pb n="216" />
        214
C)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Kriegs.
Der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaxen  für  die  militärischen  Quartier--,  Vorspann=  und
Botenleistungen  pro  1.  Juli  1869—70.

In  Gemäßheit  des  Art.  27  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1864  wird  hiemit  veröffentlicht,
  daß  für  die  militärischen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli
1869—70  diejenigen  Vergütungstaxen  aus  den  Militärkassen  bezahlt  werden,  welche  in
der  Bekanntmachung  der  K.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegs  vom  25.  Juni
1864  (Reg.  Blatt  S.  104—106  und  Staatsanzeiger  Nro.  159),  sowie  in  der  Bekanntmachung
  vom  19.  November  1867  (Reg.  Blatt  S.  108  und  Staatsanzeiger  Nr.  279)
enthalten  sind.

Stuttgart  den  30.  Juni  1869.
Geßler.  Wagner.

0)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  den  freien  Verkehr  mit  Branntwein  zwischen  Preußen  und  den  mit  demselben
  steuerlich  verbundenen  Zollvereinsstaaten  einer=  und  Luxemburg  andererseits.

Durch  die  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  3.  Juni  v.  J.  betreffend  die
Behandlung  des  Verkehrs  mit  den  in  den  einzelnen  Zollvereinsstaaten  einer  innern
Steuer  oder  einer  Uebergangssteuer  unterliegenden  vereinsländischen  Erzeugnissen
Ziffer  VIII.,  Absatz  6  (Reg.  Blatt  S.  254)  ist  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  worden,
  daß  beim  Uebergange  von  Branntwein  aus  Preußen  und  den  wegen  der  Branntweinsteuer
  mit  Preußen  in  Gemeinschaft  stehenden  Zollvereinsstaaten  nach  Luxemburg
und  umgekehrt  gegenseitig  die  Erhebung  der  Uebergangsabgabe  unterbleiben  solle,  sofern
die  Betheiligten  über  den  zu  versendenden  Branntwein  im  Lande  der  Versendung  einen
Uebergangsschein  entnehmen  und  die  daraus  erwachsenen  Verpflichtungen  erfüllen.
        <pb n="217" />
        215

Der  Abfertigung  mit  einem  Uebergangsscheine,  von  welcher  hiernach  seither  die
gegenseitig  zugesagte  Befreiung  von  der  Uebergangsabgabe  abhängig  war,  bedarf  es,  nach
einer  neuerdings  getroffenen  Verabredung  zwischen  der  K.  Preußischen  und  der  K.  Großherzoglich
  Luxemburgischen  Regierung  künftig  nicht  mehr,  vielmehr  tritt  zwischen  den
Eingangs  gedachten  Staaten  und  Luxemburg  gegenseitig  ein  völlig  freier  Verkehr  mit
Branntwein  ein.

Stuttgart,  den  1.  Juli  1869.  Renner.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="218" />
        <pb n="219" />
        1%
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  17.  Juli  1869.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Zollvereinsgesetz,  betreffend  die  Sicherung  der  Zollvereinsgrenze  in  den  vom  Zollgeblet
  ausgeschlessenen  Hamburgischen  Gebietstheilen.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Zollvereinsgesetz,

betreffend  die  Sicherung  der  Zollvereinsgrenze  in  den  vom  Zollgebiet  ausgeschlossenen  Hamburgischen
Gebietstheilen.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Uebereinstimmung  mit  den  Beschlüssen  des  Bundesraths  des  Deutschen  Zollund
  Handelsvereins  und  des  Deutschen  Zollparlaments  verordnen  und  verfügen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes,  was  folgt:

In  den  außerhalb  der  Zollgrenze  des  Zoll=  und  Handelsvereins  belegenen  Hamburgischen
  Gebietstheilen  kommen  vom  1.  August  1869  ab  die  nachstehenden  Vorschriften
zur  Anwendung:

Artikel  1.

Wer  es  unternimmt,  Gegenstände,  deren  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhr  im  Zollvereine

  verboten  ist,  diesem  Verbote  zuwider  über  die  Zollvereinsgrenze  ein-,  aus=  oder
        <pb n="220" />
        218

durchzuführen,  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  die  Zuwiderhandlung
  (die  Kontrebande)  verübt  worden  ist,  und  zugleich  eine  Geldbuße  verwirkt,  welche
dem  doppelten  Werthe  jener  Gegenstände,  und  wenn  solcher  weniger  als  10  Thaler  beträgt,
  dieser  Summe  gleich  kommen  soll.

Artikel  2.

Wer  es  unternimmt,  dem  Zollvereine  oder  einem  Mitgliede  desselben  die  Ein-,  Ausoder
  Uebergangsabgaben  zu  entziehen,  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug
auf  welche  die  Zuwiderhandlung  (die  Zoll=  oder  Steuer-Defraudation)  verübt  worden  ist
und  zugleich  eine  dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgaben  gleichkommende
Geldstrafe  verwirkt.

Artikel  3.

Im  Falle  der  Wiederholung  einer  Zuwiderhandlung  (Art.  1  und  2)  nach  vorhergegangener
  rechtskräftiger  Verurtheilung  oder  freiwilliger  Unterwerfung  unter  die  Strafe,
wird  die  nach  Art.  1  und  2  außer  der  Konfiskation  der  Gegenstände  der  Zuwiderhandlung
  eintretende  Geldbuße  bei  dem  ersten  Rückfalle  verdoppelt,  bei  dem  zweiten  und
ferneren  Rückfällen  vervierfacht.

Kontrebande  und  Defraudation  sind  bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  ein  Rückfall
vorliegt,  als  gleichartige  Vergehen  zu  betrachten.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  findet  nicht  statt,  wenn  seit  dem  Zeitpunkte,
in  welchem  die  Strafe  des  zuletzt  begangenen  früheren  Vergehens  abgebüßt  oder  erlassen
worden  ist,  drei  Jahre  verflossen  sind.

Artikel  4.

Wenn  die  Kontrebande  oder  Defraudation  unter  erschwerenden  Umständen  verübt
ist,  finden  die  Bestimmungen  des  Vereinszollgesetzes  §§.  144,  146,  147  und  148  Anwendung.


Artikel  5.

In  allen  vorbezeichneten  Fällen  (Art.  2  bis  4)  findet  die  Entrichtung  der  vorenthaltenen

  Abgabe  neben  der  Geldstrafe  statt.
Artikel  6.

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche
die  Kontrebande  oder  Defraudation  verübt  worden  ist,  nicht  vollzogen  werden  kann,  sei
es,  daß  die  Gegenstände  der  Zuwiderhandlung  überhaupt  nicht  erreichbar  sind,  oder  daß
        <pb n="221" />
        219

dieselben  einem  erweislich  schuldlosen  Dritten  gehören  und  von  diesem  in  Anspruch  genommen
  werden,  ist  statt  der  Konfiskation  auf  Erlegung  des  Werths  der  Gegenstände,
und  wenn  dieser  nicht  zu  ermitteln  ist,  auf  Zahlung  einer  Geldsumme  von  25  bis  1000
Rthlrn.  zu  erkennen.

Artikel  7.

Wer  die  auf  Zölle  oder  Uebergangs-Abgaben  bezüglichen  Gesetze  des  Zollvereins
oder  eines  Mitgliedes  desselben  in  anderer  als  der  vorstehend  (Art.  1  bis  4)  bezeichneten
Art  übertritt,  hat  durch  diese  Zuwiderhandlung  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  50  Rthlru.
verwirkt.

Artikel  8.

Wer  in  dem  ausgeschlossenen  Gebiet  in  der  Nähe  der  Zollgrenze  Waarenanhäufungen
  oder  Ablagen  hält,  welche  nicht  einem  erlaubten  Geschäftsbetriebe  dienen,  sondern
den  Schleichhandel  zum  Zwecke  haben,  ferner  wer  zu  gleichem  Zwecke  auf  einer  dem
Zollverein  nicht  angeschlossenen  Flußstrecke  ein  Schiff  auslegt,  um  dasselbe  als  unverzollte
  Waarenniederlage  Behufs  eines  unerlaubten  Verkehrs  mit  dem  Zollgebiete  zu  benutzen,
  soll  mit  einer  im  Wiederholungsfalle  bis  zu  100  Rthlrnu.  zu  steigernden  Geldstrafe
  belegt,  und  außerdem  soll  jedesmal,  auch  wenn  der  Thäter  unbekannt  ist,  auf  die
Konfiskation  der  vorgefundenen  Waaren  erkannt  werden.

Wer  Waarenanhäufungen  oder  Ablagen  der  gedachten  Art  auf  seinem  Grund  und
Boden,  in  seiner  Wohnung  oder  sonstigen  Gebäuden  oder  in  seinem  Schiffe  wissentlich
gestattet,  verfällt  in  eine,  im  Wiederholungsfalle  zu  verdoppelnde  Geldstrafe  bis  zu
50  Rthlrn.

Eine  Waarenanhäufung  Joder  Ablage  kann  unter  Umständen  auch  dann  als  zum
Zwecke  des  Schleichhandels  veranstaltet  angenommen  werden,  wenn  die  Person,  welche
sie  vorgenommen  hat,  dabei  anwesend  betroffen  wird.

Artikel  9.

Wer  mit  zollpflichtigen  Gegenständen,  von  denen  den  obwaltenden  Umständen  nach
anzunehmen  ist,  daß  sie  in  das  Zollgebiet  unerlaubter  Weise  eingeführt  werden  sollen,
in  der  Nähe  der  Zollgrenze  auf  solchen  in  dem  ausgeschlossenen  Gebiet  näher  zu  bezeichnenden
  Wegen  betroffen  wird,  welche  nicht  zu  einem  Zollamte  führen,  soll  mit  einer
Ordnungsstrafe  von  1  bis  10  Thalern  belegt  werden.

Außerdem  können  des  Schleichhandels  verdächtige  Personen,  wenn  sie  bei  Nachtzeit,
        <pb n="222" />
        220

d.  h.  in  der  Zeit  zwischen  Sonnenuntergang  und  Sonnenaufgang  hart  an  der  Zoll—
grenze  auf  erlaubten  oder  auf  den,  in  Folge  der  vorstehenden  Bestimmungen  bezeichneten
Wegen  oder  in  Wirthshäusern,  welche  an  letzteren  belegen  sind,  mit  zollpflichtigen  Waaren
betroffen  werden,  von  den  Aufsichtsbeamten  bis  zur  vorgedachten  Morgenstunde  angehalten
  und  sodann,  beziehungsweise  unter  Vorbehalt  der  vorbestimmten  Ordnungsstrafe,
auf  einen  nach  der  Zollstraße  führenden  Weg  verwiesen  werden.

Artikel  10.

Die  Strafbarkeit  von  Theilnehmern,  Gehülfen  und  Begünstigern  der  in  den  vorstehenden
  Bestimmungen  bezeichneten  Zuwiderhandlungen  wird  nach  den  allgemeinen  strafrechtlichen
  Grundsätzen  beurtheilt.

Artikel  11.

Im  Falle  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  tritt  statt  derselben  verhältnißmäßige
  Freiheitsstrafe  ein,  welche  jedoch  die  Dauer  von  einem  Jahre  nicht  übersteigen
  soll.  Das  Verhältniß,  nach  welchem  die  Geldbuße  in  Freiheitsstrafe  umzuwandeln
ist,  wird  durch  die  Landesgesetze  bestimmt.

Artikel  12.

Treffen  mit  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  Zoll=  oder  Steuergesetze  Zuwiderhandlungen
  gegen  andere  Gesetze  zusammen,  so  kommen  die  für  die  erstere  bestimmten  Strafen
zugleich  mit  den  für  die  letzteren  vorgeschriebenen  zur  Anwendung.

Die  Vergehen  der  Kontrebande  und  der  Defraudation  verjähren  in  drei  Jahren,
Ordnungswidrigkeiten  in  einem  Jahre  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen
  sind.

Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  defraudirter  Gefälle  verjährt  in  fünf  Jahren.

Artikel  13.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  wegen  Uebertretung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes
  liegt,  soweit  nicht  eine  Kompetenz  anderer  Gerichtshöfe  begründet  ist,  derjenigen
Gerichtsbehörde  in  dem  ausgeschlossenen  Gebiet  ob,  welcher  der  Angeschuldigte  nach  den
in  diesem  Gebiete  geltenden  Gesetzen  unterworfen  ist.

Das  Verfahren  ist  in  den  Formen  und  nach  den  Vorschriften  zu  leiten,  welche  für
die  betreffende  Gerichtsbehörde  maßgebend  sind.

Den  amtlichen  Aussagen  der  zollvereinsländischen  Behörden  und  Beamten  ist  dabei
        <pb n="223" />
        221

dieselbe  Beweiskraft  beizumessen,  welche  den  amtlichen  Angaben  der  in  dem  ausgeschlossenen
Gebiet  fungirenden  Behörden  und  Beamten  für  Fälle  gleicher  Art  beigelegt  ist.

Wenn  ein  Unbekannter,  welcher  auf  einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  betroffen
worden,  sich  entfernt  und  verbotene  oder  abgabepflichtige  Gegenstände  ohne  oder  mit
anderen  Sachen  zurückgelassen  hat,  so  wird  hierüber  eine  öffentliche  Bekanntmachung  von
der  Provinzial-Zollbehörde  erlassen  und  dreimal  von  vier  zu  vier  Wochen  in  die  örtlichen
  Blätter  eingerückt.  Meldet  sich  hierauf  Niemand  binnen  vier  Wochen  nach  der
letzten  Bekanntmachung,  so  werden  die  Sachen  zum  Vortheil  der  Staatskasse  verkauft,
dem  Inhaber  oder  Eigenthümer  bleibt  aber  vorbehalten,  seine  Ansprüche  auf  Erstattung
des  Erlöses  noch  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres,  von  der  ersten  Bekanntmachung  an  gerechnet,
  geltend  zu  machen.

Beträgt  der  Werth  der  Sachen  nicht  über  fünfzig  Thaler,  so  bedarf  es  der  öffentlichen
  Bekanntmachung  nicht.  Der  Verkauf  kann  alsdann,  wenn  sich  binnen  vier  Wochen
nach  der  Beschlagnahme  Niemand  gemeldet  hat,  verfügt  werden  und  die  einjährige  Frist
für  den  Eigenthümer  oder  Inhaber  der  Sache  zur  Geltendmachung  seiner  Ansprüche
auf  Erstattung  des  Erlöses  wird  vom  Tage  der  Beschlagnahme  an  gerechnet.

Artikel  14.

Aus  den,  in  Folge  des  eingeleiteten  Strafverfahrens  oder  aus  dem  Verkauf  konfiszirter,
  oder  der  im  Artikel  13  bezeichneten  Gegenstände  eingehenden  Geldbeträgen  sind,
und  zwar  in  der  nachstehend  bezeichneten  Reihenfolge  zu  decken:

1)  die  dem  Zollvereine  entzogenen  Zölle  und  Stenern,

2)  die  Gerichtskosten,  wenn  diese  Beträge  von  dem  Verurtheilten  nicht  beigetrieben

werden  können,

3)  die  verwirkte  Geldstrafe,  wenn  weder  deren  Einziehung,  noch  die  Vollstreckung  der

subsidiären  Gefängnißstrafe  gegen  den  Verurtheilten  erfolgen  kann.

Die  Geldstrafen,  sowie  der  Erlös  für  die  vorgedachten  Gegenstände,  soweit  nicht
daraus  nach  Vorstehendem  Zölle  und  Steuern  oder  Kosten  zu  berichtigen  sind,  fallen
der  Kasse  desjenigen  Staates  zu,  in  welchem  das  Verfahren  stattfand.

Artikel  15.
Das  Begnadigungs=  und  Strafmilderungsrecht  verbleibt  dem  Staate,  von  dessen
Behörden  die  Strafe  erkannt  ist.  Es  ist  jedoch  vor  der  Ausübung  dieses  Rechtes  der
        <pb n="224" />
        222

zuständigen  Zoll  und  Steuerverwaltungsbehörde  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die
eingegangenen  Begnadigungsgesuche  zu  äußern.
Artikel  16.

Die  Orts  Polizeibehörden  in  dem  ausgeschlossenen  Gebiet,  sowie  die  sonst  zuständigen
  Behörden  und  Beamten  sind  verpflichtet  und  von  den  ihnen  vorgesetzten  Behörden
anzuweisen:

a)  die  in  den  Art.  8  und  9  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen,  sowie  Vereinigungen
oder  Ansammlungen  von  Schleichhändlern  mit  allen  gesetzlichen  Mitteln  zu  verhindern;


b)  die  den  Zollvereinsstaaten  angehörigen  Unterthanen,  welche  nach  amtlichen  Mittheilungen
  der  Behörden  des  Zollvereins  oder  eines  seiner  Mitglieder  wegen  Verdachts
  des  Schleichhandels  unter  polizeiliche  Kontrole  gestellt  sind,  zu  überwachen,
gegen  dieselben  auf  Begehren  sofort  einzuschreiten  und  dieselben,  wenn  sie  mit
den  etwa  speziell  vorgeschriebenen  Legitimationspapieren  nicht  versehen  sind,  ohne
Verzug  zu  verhaften  und  der  requirirenden  Behörde  abzuliefern;

c)  den  von  Behörden  oder  Beamten  des  Zollvereins  oder  eines  seiner  Mitglieder
an  sie  gerichteten  Anträgen,  welche  die  Unterdrückung  des  Schleichhandels  zum
Zwecke  haben,  nicht  nur,  soweit  dies  gesetzlich  zulässig  ist,  mit  Bereitwilligkeit
entgegen  zu  kommen,  sondern  auch  die  Interessen  des  Zollvereins  jederzeit  unaufgefordert
  mit  wahrzunehmen,  beabsichtigte  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollund
  Steuergesetze,  welche  zu  ihrer  Kunde  kommen,  durch  Einschreiten,  soweit  es
zulässig  ist,  sonst  durch  Anzeige  bei  ihren  Vorgesetzten,  in  eiligen  Fällen  unmittelbar
  bei  den  betheiligten  Zollbehörden  oder  deren  Beamten,  thunlichst  zu  verhindern
  und  begangene  Zuwiderhandlungen  in  derselben  Weise  zur  Auzeige  zu  bringen;

ch  Behufs  Feststellung  des  Thatbestandes  begangener  Zuwiderhaudlungen  und  zur
Ermittelung  der  Schuldigen  in  den  bei  Behörden  des  Zollvereins  oder  eines
seiner  Mitglieder  anhängigen  Strafsachen  auf  ergangene  ordnungsmäßige  Raquisition
  Zeugenverhöre  und  Konfrontationen  vorzunehmen  und  erbetene  Nachrichten
mitzutheilen,  die  Zeugen,  sofern  sie  Angehörige  des  requirirenden  Sraates  sind,
auf  Verlangen  vor  dessen  Gerichten  zu  gestellen,  endlich  Behufs  Vollstreckung
der  von  Behörden  des  Zollvereins  oder  eines  seiner  Mitglieder  gegen  Angehörige
des  requirirenden  Staates  ergangenen  Erkenntnisse  die  erforderliche  Hilfe  zu  leisten.
        <pb n="225" />
        223

Artikel  17.

Den  Zoll=  und  Steuerbeamten  des  Zollvereins  oder  eines  seiner  Mitglieder  steht
die  Befugniß  zu,  bei  Verfolgung  der  Spuren  begangener  Zuwiderhandlungen  sich  in
das  angrenzende  ausgeschlossene  Gebiet  zu  begeben,  um  den  dortigen  Beamten  Mittheilung
  von  den  Zuwiderhandlungen  zu  machen,  desgleichen  auf  der  That  betroffene  Kontravenienten
  dahin  zu  verfolgen  und  die  Anhaltung  derselben,  sowie  die  Beschlagnahme
der  Gegenstände  der  Zuwiderhandlung  nebst  den  Tansportmitteln  bei  den  dortigen  zuständigen
  Beamten  zu  beantragen,  auch,  wenn  nicht  sofort  deren  Hülfe  erwirkt  werden
kann,  die  Anhaltung  und  Beschlagnahme  selbst  vorzunehmen,  in  welchem  Falle  sie  jedoch
die  angehaltenen  Personen  und  Sachen  an  die  zuständige  Behörde  des  ausgeschlossenen
Gebiets  ohne  Aufenthalt  abzuliefern  haben.  In  beiden  Fällen  aber  sind  die  angehaltenen
Personen  und  Sachen  freizugeben,  wenn  nicht  innerhalb  24  Stunden  nach  der  Anhaltung
von  den  betreffenden  Steuer=  und  Zollbeamten  ein  weiterer  Arrest  bei  der  zuständigen
Gerichtsbehörde  beantragt  worden  ist.

Artikel  18.

Den  Beamten  des  Zollvereins  und  der  einzelnen  Mitglieder  desselben  ist  bei  Ausübung
  ihrer  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Thätigkeit  jeder  gesetzlich  zulässige  Beistand
  und  derselbe  Schutz  zu  gewähren,  welcher  den  in  dem  ausgeschlossenen  Gebiet  angestellten
  Staatsbeamten  gebührt.

Vergehungen,  welche  gegen  jene  Beamten  bei  der  Ausübung  ihres  Dienstes  oder
in  Beziehung  auf  denselben  verübt  sind,  sollen  ebenso  bestraft  werden,  als  wären  sie
gegen  einen  in  dem  ausgeschlossenen  Gebiet  angestellten  Staatsbeamten  verübt  worden.

Die  Bestechung,  welche  gegen  einen  im  Dienste  des  Zollvereins  oder  eines  seiner
Mitglieder  angestellten  Beamten  verübt  wird,  um  denselben  zur  Verletzung  seiner  Amtspflicht
  zu  bestimmen,  ist  ebenso  zu  bestrafen,  wie  die  Bestechung  eines  in  dem  ausgeschlossenen
  Gebiet  angestellten  Staatsbeamten.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  10.  Juli  1869.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Finanz-Minister:  Der  Cabinets-Chef:

Renner.  Egloffstein.
        <pb n="226" />
        224

II.  Verfügungen  der  Departements.

Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Blaubeuren  —  Ehingen  sind
an  den  Stationen  Schelklingen,  Allmendingen  und  Ehingen,  in  Folge  der  Betriebseröffnung
  der  Eisenbahnstrecke  Tübingen  —  Hechingen  an  den  Stationen  Dußlingen,
Mössingen  und  Bodelshausen  Grenzsteuerämter  errichtet  und  die  grenzsteueramtlichen
Funktionen  der  Kontrolirung  sämmtlicher  übergangscontrolepflichtigen  Gegenstände,  welche
mit  der  Eisenbahn  aus  den  übrigen  Zollvereinsländern  eingehen  und  die  Eisenbahn  an
jenen  Orten  verlassen  oder  welche  unter  Transportscheinkontrole  in  andere  zum  Zollverein
  gehörige  Länder  ausgeführt  und  an  den  genannten  Stationen  zur  Eisenbahn  aufgegeben
  werden,  auf  den  Stationen  Schelklingen,  Allmendingen  und  Ehingen,  ferner  auf
der  Station  Dußlingen  den  Ortssteuerbeamten,  an  den  Stationen  Mössingen  und  Bodelshausen
  aber  den  Vorständen  der  dortigen  Eisenbahnstation  übertragen  worden.

Endlich  ist  mit  den  grenzsteueramtlichen  Funktionen  auf  der  Station  Rottweil,  welche
durch  die  Verfügung  vom  6.  August  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  478)  dem  dortigen  Ortssteuerbeamten
  übertragen  worden  sind,  anstatt  desselben  der  Güterabfertigungsbeamte  auf
der  genannten  Station  betraut  worden.

Vorstehendes  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Verfügung  vom  3.  Juni  1868,  betreffend
  die  Behandlung  des  Verkehrs  mit  den  in  den  einzelnen  Zollvereinsstaaten  einer
inneren  Steuer  oder  einer  Uebergangssteuer  unterliegenden  vereinsländischen  Erzeugnisse
(Reg.  Blatt  S.  251)  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  9.  Juli  1869.  Renner.

N######e——

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="227" />
        1n
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ansgegeben  Stuttgart  Freitag  den  30.  Juli  1869.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Vereins-Zollgesetz.

Unmittelbare  Köntgliche  Dekrete.
Vereins-ZJollgesetz.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Uebereinstimmung  mit  den  Beschlüssen  des  Bundesraths  des  Deutschen  Zollund
  Handelsvereins  und  des  Deutschen  Zollparlaments  verordnen  und  verfügen  Wir,
nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  was  folgt:

I.  Verkehr  mit  dem  Vereinsauslande.
8.  1.
Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr.

Alle  Erzeugnisse  der  Natur,  wie  des  Kunst=  und  Gewerbefleißes  dürfen  im  ganzen

Umfange  des  Vereinsgebietes  eingeführt,  ausgeführt  und  durchgeführt  werden.
S.  2.

Ausnahmen  hiervon  (§.  1)  können  zeitweise  für  einzelne  Gegenstände  beim  Eintritt

außerordentlicher  Umstände  oder  zur  Abwehr  gefährlicher  ansteckender  Krankheiten  (Art.  4
        <pb n="228" />
        226

Abs.  2  bis  einschließlich  5  des  Vertrags  vom  8.  Juli  1867)  oder  aus  sonstigen  gesundheits=
  oder  sicherheitspolizeilichen  Rücksichten  für  den  ganzen  Umfang  oder  einen
Theil  des  Vereinsgebiets  angeordnet  werden.
8.  3.
Eingangszoll.

Die  aus  dem  Vereinsauslande  eingehenden  Gegenstände  sind  zollfrei,  soweit  nicht

der  Vereins-Zolltarif  einen  Eingangszoll  festsetzt.
8.  4.

Im  letzteren  Fall  tritt  mit  den  im  gegenwärtigen  Gesetz  (88.  111  bis  118)  bestimmten
  Ausnahmen  die  Zollpflichtigkeit,  ohne  Rücksicht  auf  die  etwaige  Abstammung
der  Gegenstände  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins,  ein.

§.  5.
Ausgangszoll.

Bei  der  Ausfuhr  gilt  ebenfalls  die  Zollfreiheit  als  Regel.  Die  Ausnahmen  ergiebt
  der  Vereins-Zolltarif.

S.  6.
Zollfreiheit  des  Durchganges.
Von  der  Durchfuhr  werden  Abgaben  nicht  erhoben.

II.  Verkehr  im  Innern  des  Vereinsgebiets.
S.  7.
Freiheit  des  Verkehrs  im  Innern.

Der  Verkehr  mit  vereinsländischen,  sowie  mit  zollfreien  oder  verzollten  ausländischen
Waaren  innerhalb  des  Vereinsgebiets  ist  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  den  Abschnitten
  XVW.  und  XVI.  dieses  Gesetzes  und,  soweit  nicht  durch  Vertrag  unter  den
Zollvereinsstaaten  Ausnahmen  begründet  sind,  frei.

8.  8.

Binnenzölle,  sowohl  des  Staats,  als  der  Kommunen  und  Privaten  sind  unzulässig.

Dahin  gehören  jedoch  nicht  solche  Abgaben,  welche  für  die  Benutzung  von  Häfen,
Kanälen,  Schleusen,  Brücken,  Fähren,  Kunststraßen,  Wegen,  Krahnen,  Waagen,  Niederlagen
  und  anderen  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmten  Anstalten  erhoben  werden.
        <pb n="229" />
        227
III.  Erhebung  des  Zolls.
8.  9.
Erhebungs-Maßstab  —  nach  welchen  Sätzen  der  Zoll  zu  entrichten  ist.

Die  Erhebung  des  Zolls  geschieht  nach  Gewicht,  nach  Maaß,  nach  Stückzahl  oder
nach  dem  Werthe.

Der  Zoll  ist  nach  denjenigen  Tarifsätzen  und  Vorschriften  zu  entrichten,  welche  an
dem  Tage  gültig  sind,  an  welchem

1)  die  zum  Eingange  bestimmten  Waaren  bei  der  kompetenten  Zollstelle  zur  Verzollung,
  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.  (§.  33),  oder  zur  Anschreibung
auf  Privatkreditlager  (§.  108),

2)  die  zum  Ausgange  bestimmten  ausgangszollpflichtigen  Waaren  bei  einer  zur  Erhebung
  des  Ausgangszolls  befugten  Abfertigungsstelle  angemeldet  und  zur  Abfertigung
  gestellt  werden  (§.  34).

8.  10.
Nebengebühren.

Neben  den  Zöllen  dürfen  andere  Abgaben  und  Gebühren  nur  insoweit  erhoben
werden,  als  dieselben  in  den  §§.  8,  27  und  108  vorbehalten  sind,  oder  als  es  sich  um
eine  Entschädigung  für  den  Mehraufwand  an  Beamtenkräften  handelt,  welchen  die  Verabsäumung
  gesetzlich  den  Betheiligten  obliegender  Verpflichtungen  noch  in  anderen  Fällen
als  denen  des  §.  27  oder  die  Gestattung  einer  Ansnahme  von  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  im  Interesse  der  Zollsicherheit  nothwendig  macht.

Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosten)  ist  das  Nöthige  in  den  Meßordnungen
enthalten.

§.  11.
Abänderungen  des  Vereins-Zolltarifs.

Abänderungen  des  Vereins-Zolltarifs  sollen  der  Regel  nach  wenigstens  acht  Wochen
vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  sie  in  Kraft  treten,  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht
werden.

§.  12.
Amtliches  Waarenverzeichniß.

Zur  richtigen  Anwendung  des  Vereins-Zolltarifs  dient  das  amtliche  Waarenverzeichniß,

  welches  die  einzelnen  Waaren-Artikel  nach  ihrem  im  Handel  und  sonst  üblichen
        <pb n="230" />
        228

Benennungen  in  alphabetischer  Ordnung  aufzählt  und  die  auf  jeden  derselben  anzuwendende
  Tarifnummer  bezeichnet.  Beschwerden  über  die  richtige  Anwendung  des  Tarifs
im  einzelnen  Fall  werden  im  Verwaltungswege  entschieden.

§.  13.
Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Zolls.

Zur  Entrichtung  des  Zolls  ist  dem  Staate  gegenüber  derjenige  verpflichtet,  welcher
zur  Zeit,  wo  der  Zoll  zu  entrichten,  Inhaber  (natürlicher  Besitzer)  des  zollpflichtigen
Gegenstandes  ist.  Dem  Inhaber  steht  derjenige  gleich,  welcher  den  zollpflichtigen  Gegenstand
  aus  einer  öffentlichen  Niederlage  entnimmt.

§.  14.
Haftung  der  Waare.

Die  zollpflichtigen  Gegenstände  haften  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  eines  Dritten
an  denselben  für  den  darauf  ruhenden  Zoll  und  können,  so  lange  dessen  Entrichtung
nicht  erfolgt  ist,  von  der  Zollbehörde  zurückbehalten  oder  mit  Beschlag  belegt  werden.
Das  an  den  Inhaber  des  zollpflichtigen  Gegenstandes  von  einem  Zollbeamten  ergangene
Verbot,  über  den  fraglichen  Gegenstand  weiter  zu  verfügen,  hat  die  volle  Wirkung  der
Beschlagnahme.  Die  Verabfolgung  der  Waaren,  auf  welchen  noch  ein  Zollanspruch
haftet,  kann  in  keinem  Falle,  auch  nicht  von  den  Gerichten,  Gläubigern  oder  Gütervertretern
  (Massenkuratoren)  bei  Konkursen  eher  verlangt  werden,  als  bis  die  Abgaben  davon
  bezahlt  sind.

§.  15.
Verjährung  der  Abgabe.

Alle  Forderungen  und  Nachforderungen  von  Zollgefällen,  desgleichen  die  Ansprüche
auf  Ersatz  wegen  zu  viel  oder  zur  Ungebühr  entrichteter  Gefälle  verjähren  binnen  Jahresfrist,
  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Waare  in  den  freien  Verkehr  gesetzt,
oder  an  welchem  der  Zoll  für  die  auf  Privatkreditlager  abgefertigten  Waaren  festgestellt
oder  die  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.  erfolgt  ist.  Auf  das  Regreßverhältniß  des
Staats  gegen  die  Zollbeamten  und  auf  Nachzahlung  hinterzogener  (defraudirter)  Gefälle
findet  diese  abgekürzte  Verjährungsfrist  keine  Anwendung.
        <pb n="231" />
        229

IV.  Einrichtungen  zur  Beaufsichtigung  und  Erhebung  des  Zolles.

8.  16.
Zolllinie  —  Grenzbezirk  —  Binnenlinie.

Die  Landesgrenzen  gegen  das  Vereinsausland  bilden  die  Zollgrenze  oder  Zolllinie.
Es  können  indeß  einzelne  Theile  eines  Vereinsstaates,  wo  die  Verhältnisse  es  erfordern,
von  der  Zolllinie  ausgeschlossen  bleiben.  Für  den  Verkehr  dieser  Theile  mit  dem  Vereinsgebiet
  werden  nach  Bedürfniß  besondere  Anordnungen  getroffen.

Wo  das  Vereinsgebiet  durch  das  Meer  begrenzt  wird,  bildet  die  jedesmalige  den
Wasserspiegel  begrenzende  Linie  des  Landes  die  Zolllinie.  Das  Gleiche  gilt,  wo  das
Vereinsgebiet  an  andere  Gewässer  grenzt,  sofern  deren  Stand  von  Ebbe  und  Fluth  abhängig
  ist.

Der  zunächst  innerhalb  der  Zolllinie  belegene  Raum,  dessen  Breite  nach  der  Oertlichkeit
  bestimmt  wird,  bildet  den  Grenzbezirk,  welcher  von  dem  übrigen  Vereinsgebiete
durch  die  besonders  zu  bezeichnende  Binnenlinie  getrennt  ist.

8.  17.
Zollstraßen  und  Landungsplätze.

Zollstraßen  sind:

a)  alle  die  Grenze  gegen  das  Vereinsausland  überschreitenden  oder  an  der  Grenze
beginnenden,  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen  für  den  Eisenbahn-Transport;


b)  die  Häfen  am  Meer,  soweit  sie  nicht  ausnahmsweise  ausdrücklich  ausgeschlossen
sind,  mit  den  dazu  angewiesenen  Einfahrten;

c)  die  aus  dem  Vereinsauslande  in  und  durch  den  Grenzbezirk  führenden  Landund
  Wasserstraßen,  welche  einen  erheblichen  Waarenverkehr  mit  dem  Auslande
vermitteln  und  als  solche  ausdrücklich  zu  bezeichnen  sind.

Wo  die  Zollgrenze  durch  ein  schiffbares  Wasser  gebildet  wird,  sollen  die  erforderlichen

  Landungsplätze  bestimmt  werden.
S.  18.
Zollbehörden.

Zur  Sicherung,  Feststellung  und  Erhebung  der  Ein=  und  Ausgangszölle  werden
Zoll=  oder  Steuerämter,  und  da,  wo  die  Grenzzollämter  nicht  nahe  genug  an  der  Zolllinie
  liegen,  an  dieser  besondere  Ansagestellen  errichtet.
        <pb n="232" />
        230

8.  19.
Grenzbewachung.

Die  Aufsicht  auf  den  Waaren-Ein=  und  Ausgang  wird  längs  der  Zollgrenze  und
im  Grenzbezirke  durch  eine  uniformirte  und  bewaffnete  Grenzwache  geübt,  die  zum  Gebrauche
  ihrer  Waffen  nach  den  darüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen  befugt  ist.

.O  8.  20.
Mitwirkung  anderer  Beamten  zum  Zollschutze.

Andere  Staatsbeamte,  sowie  die  Kommunalbeamten,  namentlich  die  Polizei=  und
Forstbeamten,  sind  zur  Unterstützung  der  Grenzwache  verpflichtet.  Sie  haben  insbesondere
Uebertretungen  der  Zollvorschriften,  welche  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  zu  ihrer  Kenntniß
  kommen,  möglichst  zu  hindern  und  jedenfalls  zur  näheren  Untersuchung  sofort  anzuzeigen.


V.  Allgemeine  Bestimmungen  für  die  Waaren-Einfuhr,  Ausfuhr  und
Durchfuhr.  ·
8.  21.
Straßen  und  Zeit,  an  welche  die  Ueberschreitung  der  Grenze  gebunden  ist.

Wer  zollpflichtige  Waaren  oder  solche  Gegenstände  mit  sich  führt,  welche  zwar  zollfrei,
  aber  dergestalt  verpackt  sind,  daß  ihre  Beschaffenheit  nicht  sogleich  erkannt  werden
kann,  darf  über  die  Zolllinie  zu  Wasser  oder  zu  Land  in  der  Regel  nur  während  der
Tageszeit  und  nur  auf  einer  Zollstraße  (§.  17)  eintreten,  auch,  Fälle  dringender  Gefahr
  oder  höherer  Gewalt  ausgenommen,  nur  bei  einem  erlaubten  Landungsplatze  anlanden.
  ,

Ebenso  darf  bei  der  Ausfuhr  von  ausgangszollpflichtigen,  sowie  von  solchen  Waaren,
deren  Ausfuhr  nachgewiesen  werden  muß,  die  Ueberschreitung  der  Grenze  in  der  Regel
nur  während  der  Tageszeit  und  nur  auf  einer  Zollstraße  stattfinden.  Waaren  des  freien
Verkehrs,  welche  keinem  Ausgangszolle  unterliegen,  sind  auch  in  verpacktem  Zustande
bei  der  Ausfuhr  an  die  Innehaltung  der  Zollstraße  und  der  Tageszeit  nicht  gebunden.

Als  Tageszeit  wird  angesehen:

in  den  Monaten  Januar  und  Dezember  die  Zeit  von  7  Uhr  Morgens  bis
6  Uhr  Abends;
        <pb n="233" />
        231

in  den  Monaten  Februar,  Oktober  und  November  die  Zeit  von  6  Uhr  Morgens
  bis  6  Uhr  Abends;

in  den  Monaten  März,  April,  August  und  September  die  Zeit  von  5  Uhr
Morgens  bis  8  Uhr  Abends;

in  den  Monaten  Mai,  Juni  und  Juli  die  Zeit  von  4  Uhr  Morgens  bis
10  Uhr  Abends.

Eine  Ausnahme  leidet  die  Bestimmung,  daß  die  Ueberschreitung  der  Grenze  nur

während  der  Tageszeit  und  nur  auf  einer  Zollstraße  erfolgen  darf:

a)  bei  Fischerfahrzeugen,  welche  blos  frische  Erzeugnisse  des  Meeres  einführen,

b)  bei  der  Bergung  von  Strandgut,

)  wenn  in  besonderen  Fällen  die  Erlaubniß  des  zuständigen  Haupt-Zollamts  oder
Neben-Zollamts  vor  dem  Beginn  des  Transports  ertheilt  worden  ist.  Der  Erlaubnißschein
  muß  den  Waarenführer,  die  Waare  selbst,  die  Straße  und  Zeit,
für  welche  er  gültig  ist,  bezeichnen.

Die  Ueberschreitung  der  Grenze  außerhalb  der  angegebenen  Zeit  ist  ferner  gestattet:

d)  beim  Tramsport  auf  den  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen,

e)  beim  Eingange  und  Ausgange,  der  seewärts  erfolgt,  oder  von  Ebbe  und  Fluth
abhängig  ist,

s)  bei  Waaren,  welche  mit  den  gewöhnlichen  Fahrposten  versendet  werden,  sowie
bei  Waaren,  welche  Reisende  mit  sich  führen,  mit  Ausschluß  der  zum  Handel
bestimmten  Waaren.

Rücksichtlich  der  Zeit,  innerhalb  deren  Zollabfertigungen  an  der  Grenze  vorgenommen

  werden,  gelten  die  Bestimmungen  des  §.  133.
8.  22.
Deklaration  —  generelle  und  spezielle  Deklaration.

Beim  Eingange  ist  die  Ladung  zu  deklariren.  Die  Deklarationen  sind  entweder

generelle  oder  spezielle.

Die  generelle  Deklaration  (Ladungsverzeichniß,  Manifest),  welche  bei  der  Einfuhr

auf  Eisen  bahnen  und  seewärts  abzugeben  ist,  muß  enthalten:
die  Zahl  der  Wagen,  aus  denen  der  Transport  besteht,  bei  Schiffen  den
Namen  oder  die  Nummer  des  Schiffsgefäßes;
den  Namen  und  Wohnort  der  Waarenempfänger;
        <pb n="234" />
        232

die  Zahl  der  Kolli,  deren  Verpackungsart,  Zeichen  und  Nummern,  sowie  die
allgemeine  Bezeichnung  der  Gattung  der  geladenen  Waaren;
beim  Eingang  auf  den  Eisenbahnen  außerdem  deren  Bruttogewicht.

Sie  muß  ferner  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  der  gemachten  Angaben  und
der  Unterschrift  des  Deklaranten  versehen  sein.

In  der  speziellen  Deklaration,  deren  es  in  der  Regel  zur  weiteren  Abfertigung  der
eingegangenen  Waaren,  sowie  beim  Eingang  auf  andern  als  den  oben  bezeichneten  Verkehrswegen
  bedarf,  ist  außerdem  anzugeben:

die  Menge  und  Gattung  der  Waaren  —  bei  verpackten  Waaren  für  jedes
Kollo  —  nach  den  Benennungen  und  Maßstäben  des  Tarifs,  sowie  welche
Abfertigungsweise  begehrt  wird.

Sind  in  einem  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche  verschiedenen  Zollsätzen
unterliegen,  so  muß  in  der  speziellen  Deklaration  die  Menge  einer  jeden  Waarengattung
nach  dem  Nettogewicht  angegeben  werden.

F  Die  Deklarationen  müssen  in  Deutscher  Sprache  abgefaßt  und  deutlich  geschrieben
sein.  Auch  dürfen  sie  weder  Abänderungen  noch  Rasuren  enthalten.  Deklarationen,
welche  diesen  Erfordernissen  nicht  entsprechen,  können  zurückgewiesen  werden.  ·

Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Umfang  der  Deklarationspflicht  enthalten  die
Abschnitte  VI.  bis  VIII.

S.  23.

Die  Deklaration  liegt  dem  Waarenführer  ob.  An  Stelle  desselben  kann  auch  der
Waarenempfänger  die  Gattung  und  Menge  der  Waaren  mit  der  Angabe,  welche  Abfertigungsweise
  begehrt  wird,  speziell  (§.  22)  deklariren.

Der  Waarenführer,  sowie  der  Waarenempfänger  ist  berechtigt,  bei  dem  Grenzzollamte
  oder  einem  Amte  im  Innern,  an  welches  die  Waaren  im  Ansageverfahren  (§.  33)
abgelassen  sind,  eine  bereits  abgegebene  Deklaration,  so  lange  die  spezielle  Revision  noch
nicht  begonnen  hat,  zu  vervollständigen  oder  zu  berichtigen.

In  gleicher  Weise  können  die  Angaben  des  Ladungsverzeichnisses  (§.  63)  in  Betreff
der  Gattung  und  des  Gewichts  der  Waaren  vervollständigt  oder  berichtigt  werden.

Die  Berichtigung  einer  Deklaration  über  die  mit  Begleitschein  I.  (§.  33)  abgefertigten
  Waaren  am  Bestimmungsorte  ist  nur  in  der  im  §.  46  angegebenen  Einschränkung
  zulässig.
        <pb n="235" />
        233

8.  24.

Die  Deklaration  hat  alle  Theile  der  Ladung,  mithin,  wenn  zollpflichtige  Waaren
mit  zollfreien  Gegenständen  zusammen  geladen  sind,  auch  die  letzteren  zu  umfassen.

Die  Deklarationen  über  Waaren,  welche  in  den  freien  Verkehr  treten  sollen,  brauchen.
nur  in  einfacher  Ausfertigung  abgegeben  zu  werden.  Sind  die  Waaren  zur  Weiterversendung
  unter  Begleitschein-Kontrole  bestimmt,  so  kann  für  jede  Waarenpost,  über  die
ein  besonderer  Begleitschein  auszustellen  ist,  eine  zweifache  Ausfertigung  der  Deklaration
verlangt  werden.

Bei  Ladungen,  von  denen  der  Eingangszoll  weniger  als  3  Rchhlr.  beträgt,  genügt
die  mündliche  Angabe.

Werden  statt  einer  Deklaration  mehrere  Theildeklarationen  übergeben,  so  hat  der
Deklarant  eine  besondere  schriftliche  Versicherung  beizufügen,  daß  die  ganze  Ladung  richtig
deklarirt  sei.

Rücksichtlich  der  Deklarationen  der  Reisenden  kommen  die  Bestimmungen  im  §.  92
zur  Anwendung.  ,

§.  25.

Die  Ausfertigung  der  Deklaration  kann  durch  den  Waarenführer  beziehungsweise
Waarenempfänger  selbst  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  erfolgen.

Ist  der  Waarenführer  des  Schreibens  unkundig,  und  befindet  sich  kein  Kommissionär
  (Zollabrechner)  am  Orte,  so  geschieht  auf  den  Antrag  des  Waarenführers  die  Ausfertigung
  der  Deklaration  durch  das  Zollamt  auf  Grund  der  übergebenen  Papiere  oder
der  mündlichen  Anzeige.  Ebenso  kann  der  Waarenführer  die  Ausfertigung  von  dem
Zollamte  verlangen,  wenn  der  Eingangszoll  von  der  ganzen  Ladung  nicht  über  10  Rthlr.
beträgt.

Die  vom  Zollamte  ausgefertigte  Deklaration  hat  der  Deklarant  mit  seiner  Unterschrift
  oder  seinem  gewöhnlichen  Handzeichen  zu  versehen,  dessen  Richtigkeit  von  einem
zweiten  Beamten  oder  einem  Zeugen  zu  bescheinigen  ist.

S.  26.

Der  Deklarant  haftet  für  die  Richtigkeit  der  Deklaration  auch  in  dem  Falle,  wenn
dieselbe  von  einem  Dritten  in  seinem  Auftrage  oder  vom  Zollamte  gefertigt  worden  ist.
Ebenso  haftet  der  Waarenführer  oder  der  Waarenempfänger  für  die  Richtigkeit  der  etwa
von  ihm  ergänzten  oder  berichtigten  Deklaration.

2
        <pb n="236" />
        234

Insoweit  eine  Berichtigung  erfolgt  ist,  wird  die  ursprüngliche  Deklaration  als  beseitigt

  angesehen.
§.  27.

Werden  die  Deklarationen  nicht  rechtzeitig  (8§.  39,  63.,  66,  75  und  81)  abgegeben,
  so  werden  die  Waaren  auf  Kosten  und  Gefahr  der  Betheiligten  unter  amtlichen
Gewahrsam  oder  amtliche  Bewachung  genommen.

Besitzt  der  Waarenführer  keine  Frachtbriefe  oder  andere  über  seine  Ladung  sprechende
Papiere  oder  nur  solche,  die  zur  Anfertigung  der  vorgeschriebenen  Deklaration  unzureichend
  sind,  oder  über  deren  Richtigkeit  er  Zweifel  hegt,  und  ist  ihm  sonst  die  Ladung
nicht  genug  bekannt,  um  die  Deklaration  zu  fertigen  oder  fertigen  zu  lassen,  und  erfolgt
auch  nicht  die  Deklaration  Seitens  des  Waarenempfängers,  so  hat  der  Waarenführer,
wenn  er  nicht  den  höchsten  Eingangszoll  zu  entrichten  erbötig  ist,  in  dem  Abfertigungspapier
  oder  besonders  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  erklären,  daß  er  außer  Stande  sei,
eine  zuverlässige  Deklaration  abzugeben  und  hiermit  den  Antrag  auf  Vornahme  der  amtlichen
  Revision  zu  verbinden.  Es  schreitet  sodann  die  Zollbehörde  zur  speziellen  Revision
(§.  28),  deren  Befund  der  Waarenführer,  welcher  für  die  richtige  Stellung  der  Ladung
zur  Revision  haftet,  mit  zu  unterzeichnen  hat.  Der  Waarenführer  und  der  Empfänger
müssen  in  diesem  Falle  sich  gefallen  lassen,  daß  die  gehörig  deklarirten  Ladungen,  auch
wenn  sie  später  eintreffen,  in  der  Abfertigung  vorgezogen  werden  und  daß  die  Ladung
inzwischen  auf  seine  Kosten  unter  amtlicher  Bewachung  und  Verschluß  gehalten  wird.

8.  28.
Revision  —  allgemeine  und  spezielle  Revision.

Die  Revision  Seitens  der  Zollbehörde  ist  entweder  eine  allgemeine  oder  eine  spezielle.
  Die  erstere  geschieht  nur  nach  Zahl,  Zeichen,  Verpackungsart  und  Gewicht  der
Kolli  ohne  deren  Eröffnung.  Bei  der  speziellen  Revision  findet  außerdem  die  Eröffnung
der  Kolli  statt,  um  die  Gattung  und  Menge  der  in  denselben  enthaltenen  Waaren  zu
ermitteln.

8.  29.
Bruttogewicht  —  Tara  —  Nettogewicht.

Bei  der  speziellen  Revision  wird  entweder  nur  das  Bruttogewicht  oder  auch  das
Nettogewicht  der  Waaren  ermittelt.
        <pb n="237" />
        235

Unter  Bruttogewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem  Zustande,
mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung  und  mit  ihrer  besonderen
für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  äußeren  Umgebung  wird  Tara
genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  nothwendig  dieselbe,
  wie  es  z.  B.  bei  Syrup  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen  Fässer  sind,  so  ist  das  Gewicht
dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Nettogewicht  ist  das  Bruttogewicht  nach  Abzug  der  Tara.  Die  kleinen,  zur
unmittelbaren  Sicherung  der  Waare  nöthigen  Umschließungen  (Flaschen,  Papier,  Pappe,
Bindfaden  u.  dergl.)  werden  bei  Ermittelung  des  Nettogewichts  nicht  in  Abzug  gebracht;
ebensowenig,  der  Regel  nach,  Unreinigkeiten  und  fremde  Bestandtheile,  welche  der  Waare
beigemischt  sein  möchten.  Eine  Ausnahme  von  letzterer  Bestimmung  findet  rücksichtlich
der  zu  Wasser  eingegangenen  Waaren  in  der  Weise  statt,  daß,  wenn  in  Folge  von
Havarie  durch  eingedrungenes  Wasser  oder  andere  fremde  Bestandtheile  das  Gewicht  der
Waare  vermehrt  ist,  bei  der  Verzollung  ein  dem  Gewicht  des  Wassers  2c.  entsprechender
Abzug  von  dem  vorgefundenen  Gewicht  der  Waare  zugestanden  wird.  —  Auch  ist  es
gestattet,  die  Waare  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  trocknen,  worauf  das  nach  der  Trocknung
  vorgefundene  Gewicht  der  Verzollung  zu  Grunde  gelegt  wird.

Welche  Gegenstände  nach  dem  Brutto=  und  welche  nach  dem  Nettogewicht  zu  verzollen
  sind,  bestimmt  der  Vereins-Zolltarif.

Es  bleibt  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,  deren
Verzollung  nach  dem  Nettogewicht  geschieht,  die  tarifmäßige  Tara  gelten,  oder  das  Nettogewicht,
  entweder  durch  Verwiegung  der  Waare  ohne  die  Tara  oder  der  letzteren  allein
ermitteln  lassen  will.  Bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,  deren  Nettogewicht
nicht  ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den  Transport
  und  für  die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird  die  Tara  nach  dem  Vereins-Zolltarif
berechnet  und  der  Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung  desselben.
Die  Zollbehörde  ist  befugt,  die  Nettoverwiegung  eintreten  zu  lassen,  wenn  eine  von  der
gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  der  Waaren  oder  eine  erhebliche  Entfernung
von  den  im  Vereins-Zolltarif  angenommenen  Tarasätzen  bemerkbar  wird.
        <pb n="238" />
        236

8.  30.
Probeweise  Revision.

Liegen  spezielle  Deklarationen  über  die  Waaren  (§.  22)  vor,  so  kann  die  Feststellung
  des  zu  entrichtenden  Zolles  oder  die  weitere  Abfertigung  auf  Grund  probeweiser
Revisionen  erfolgen,  sofern  sich  bei  denselben  vollkommene  Uebereinstimmung  mit  den
Angaben  der  Deklaration  herausstellt.

In  dem  Falle  des  §.  27  ist  eine  probeweise  Revision  ausgeschlossen.

§.  31.
Obliegenheiten  des  Zollpflichtigen.

Der  Zollpflichtige  hat  die  Waaren  in  solchem  Zustande  darzulegen,  daß  die  Beamten
  die  Revision,  wie  erforderlich,  vornehmen  können;  auch  muß  er  die  dazu  nöthigen
Handleistungen  nach  der  Anweisung  der  Beamten  auf  eigene  Gefahr  und  Kosten  verrichten
  oder  verrichten  lassen.

Die  Ab=  oder  Ausladung  darf  erst  erfolgen,  nachdem  das  Zoll=  oder  Steueramt
die  Anweisung  dazu  ertheilt  hat.

§.  32.
Behandlung  der  Waaren,  welche  in  den  freien  Verkehr  treten  sollen.

Sollen  die  Waaren  in  den  freien  Verkehr  treten,  so  erfolgt  spezielle  Revision
(§§.  28—30).  Bei  der  Abfertigung  an  der  Grenze  oder  bei  einem  Amte  im  Innern,
auf  welches  die  Waaren  im  Ansageverfahren  (§.  33)  abgelassen  sind,  bilden  stets,  so
weit  nicht  für  havarirte  Güter  (§.  29)  eine  Ansnahme  nachgelassen  ist,  die  ermittelte
Menge  und  Beschaffenheit  der  Waare  die  Grundlage  der  Verzollung.  Rücksichtlich  der
unter  Begleitschein-Kontrole  abgefertigten  Waaren  kommen  die  Bestimmungen  in  §.  47
zur  Anwendung.

Wünscht  der  Deklarant,  daß  die  Ladung,  oder  ein  Theil  derselben  von  der  speziellen
Revision  befreit  bleibe,  so  kann  dem  Antrage  gegen  Entrichtung  des  höchsten  Zollsatzes
im  Tarif  entsprochen  werden,  insofern  nicht  besonderer  Verdacht  vorhanden  ist,  daß  eine
Umgehung  des  Stückzolles  oder  die  Uebertretung  anderer  Landesgesetze  beabsichtigt  werde,
z.  B.  die  Einbringung  falscher  Münzen  u.  s.  w.,  in  welchem  Fall  die  Revision,  und
nach  dem  Befunde  die  Beschlagnahme  der  betreffenden  Gegenstände  eintreten  muß.
        <pb n="239" />
        237

8.  33.
Behandlung  der  Waaren,  welche  an  der  Grenze  auf  ein  Amt  im  Innern  abgelassen  oder  durchgeführt
werden  sollen  —  Ansageverfahren  —  Begleitschein-Verfahren,  Ladungsverzeichniß.

Sollen  die  Waaren  unverzollt  von  dem  Grenzzollamt  auf  ein  zur  weiteren  zollamtlichen
  Abfertigung  befugtes  Amt  im  Innern,  oder  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  abgelassen
  werden,  so  geschieht  dies  entweder  im  Ansageverfahren  (88.  38,  52  und  83),
bei  welchem  die  grenzzollamtliche  Abfertigung  —  Deklaration  und  Revision  —  an  das
Amt  im  Innern  verlegt,  beziehungsweise  der  Wiederausgang  der  eingeführten  Waaren.
lediglich  durch  amtliche  Begleitung  kontrolirt  wird,  oder  es  tritt  die  Abfertigung  auf
Ladungsverzeichniß  oder  Begleitschein  ein.  Die  Begleitscheine  bestehen  in  Begleitscheinen
Nr.  I.  oder  Nr.  II.  Die  Begleitscheine  Nr.  I.  und  die  denselbeun  gleichgestellten  amtlichen
  Bezettelungen,  sowie  die  Ladungsverzeichnisse  haben  den  Zweck,  den  richtigen  Eingang
  der  über  die  Grenze  eingeführten  Waaren  am  inländischen  Bestimmungsorte  oder
die  Wiederausfuhr  solcher  Waaren  zu  sichern.  Begleitscheine  Nr.  II.  dienen  dazu,  die
Erhebung  des  durch  spezielle  Revision  ermittelten  Zollbetrages  einem  anderen  Amte
gegen  Sicherheitsleistung  zu  überweisen.

§.  34.
Behandlung  ausgehender  ausgangszollpflichtiger  Waaren.

Bei  ausgehenden,  einem  Ausgangszolle  unterliegenden  Waaren  geschieht  die  Ermittelung
  der  Menge  und  Art  derselben,  sowie  die  Erhebung  des  Zolles  nach  der  Wahl
des  Waarenführers  entweder  beim  Grenzzollamte  am  Ausgangspunkte,  oder  bei  einer
dazu  befugten  Hebestelle  im  Innern  mit  Vorbehalt  der  Revision  beim  Grenzzollamte.
Für  den  Eisenbahn=  und  Seeverkehr  gelten  besondere  Vorschriften  (§§.  71  und  88).

8.  35.
Verschiedenheit  des  Abfertigungsverfahrens  je  nach  der  Art  des  Einganges  und  Ausganges.
Die  näheren  Bestimmungen  über  das  bei  der  Waaren-Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr

zu  beobachtende  Verfahren  richten  sich  darnach,  ob  der  Ein=  und  Ausgang  auf  Landstraßen,
  Flüssen  und  Kanälen  oder  auf  Eisenbahnen  oder  seewärts  stattfindet.
        <pb n="240" />
        238

VI.  Bestimmungen  über  die  Waaren-Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr
auf  Landstraßen,  Flüssen  und  Kanälen.
§.  36.
A.  Waaren-Eingang.  Verhalten  beim  Eingang  Über  die  Grenze.

Der  Weg  von  der  Zolllinie  bis  zum  Grenzzollamte  muß  auf  der  Zollstraße  ohne
Abweichung  und  willkürlichen  Aufenthalt  und  ohne  daß  die  Ladung  eine  Veränderung
erleidet,  fortgesetzt  werden.

8.  37.
Anmeldung  bei  dem  Grenzzollamte  oder  dem  Ansageposten.

Bei  dem  Grenzzollamte  hat  der  Waarenführer  seine  sämmtlichen,  die  Ladung  betreffenden
  Papiere  zu  übergeben.

8.  38.

Wo  zwischen  der  Grenze  und  dem  Grenzzollamte  ein  Ansageposten  errichtet  ist,  hat
der  Waarenführer  seine  Papiere  über  die  Ladung  bei  letzterem  abzugeben.  Die  Papiere
werden  in  „Gegenwart  des  Waarenführers  eingesiegelt,  an  das  Grenzzollamt  adressirt
und  einem  Grenzaufseher  überliefert,  welcher  das  Fuhrwerk  oder  Schiffsgefäß  zum
Grenzzollamte  begleitet.

§.  39.
Verfahren,  wenn  die  Waaren  an  der  Grenze  in  den  freien  Verkehr  treten  sollen.

Sollen  die  Waaren  an  der  Grenze  in  den  freien  Verkehr  treten,  so  sind  dieselben
unmittelbar  nach  der  Ankunft  dem  Grenzzollamte  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in
den  §8§.  22  ff.  speziell  zu  deklariren,  sofern  nicht  nach  S.  27  der  Antrag  auf  Vornahme
der  amtlichen  Revision  gestellt  wird.  Es  findet  demnächst  spezielle  Revision  (88.  28  bis
30)  und  gegebenen  Falles  Erhebung  des  Eingangszolles  (§.  32)  statt.

Ueber  den  entrichteten  Eingangszoll  wird  von  der  Zollbehörde  eine  Quittung  ertheilt.

Der  Deklarant  haftet  für  die  Richtigkeit  der  Deklaration  sowohl  hinsichtlich  der
Zahl  und  Art  der  Kolli,  als  hinsichtlich  der  Menge  und  der  Gattung  der  Waaren.
Es  sollen  indeß  Abweichungen  von  dem  deklarirten  Gewicht,  welche  bei  der  Revision  sich
herausstellen,  straffrei  gelassen  werden,  wenn  der  Unterschied  zehn  Prozent  des  deklarirten
Gewichtes  der  einzelnen  Kolli  oder  der  in  einem  Kollo  zusammengepackten  verschieden
tarifirten  Waaren  oder  einer  zusammen  abgefertigten  gleichnamigen  Waarenpost  nicht
übersteigt.
        <pb n="241" />
        239

8.  40.
Niederlegung  beim  Grenz-Eingangsamte.
Die  Waaren  können  bei  dem  Eingangsamte  niedergelegt  werden,  wenn  der  Ort
das  vollständige  Niederlagerecht  (§.  97)  hat,  oder  sich  eine  beschränkte  Niederlage  (§.  105)
daselbst  befindet.
Das  Abfertigungsverfahren  wird  durch  das  für  die  betreffende  Niederlage  erlassene
Regulativ  (§.  106)  bestimmt.

S.  41.
Verfahren,  wenn  die  Waaren  von  der  Grenze  auf  ein  Amt  im  Innern  oder  zur  Durchfuhr  abgelassen
werden  sollen  —  Begleitschein  I.

Sollen  die  Waaren  unverzollt  einer  Hebestelle  im  Innern  zur  schließlichen  zollamtlichen
  Abfertigung  überwiesen  werden,  oder  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  gelangen,
so  ist  die  Ladung  speziell  zu  deklariren.  Bei  einer  und  derselben  Post  gleichartiger  Waaren
braucht  das  Gewicht  in  der  Deklaration  nur  summarisch  angegeben  zu  werden.

Die  Revision  seitens  des  Abfertigungsamts  ist  eine  allgemeine,  insofern  nicht  besondere
  Gründe  eine  Ausnahme  erfordern,  oder  die  Betheiligten  selbst  die  spezielle  Revision
  beantragen.  Es  tritt  sodann  in  der  Regel  amtlicher  Verschluß  der  Waare  und
die  Ertheilung  eines  Begleitscheins  I.  ein,  welcher  ein  Verzeichniß  der  Waaren,  auf  die
er  lautet,  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Deklaration  oder  des  Revisionsbefundes,  die
Zahl  der  Kolli  und  deren  Bezeichnung,  die  Art  des  angelegten  amtlichen  Verschlusses,
den  Namen  und  Wohnort  der  Waaren-Empfänger,  das  Erledigungsamt,  sowie  den
Zeitraum  enthalten  muß,  innerhalb  dessen  der  Beweis  der  erreichten  Bestimmung  zu
führen  ist.

Die  Feststellung  des  Gewichts  kann  ausnahmsweise  in  Fällen  des  Bedürfnisses
durch  Probeverwiegungen  erfolgen,  wenn  sich  bei  den  einzelnen  zur  Verwiegung  gelangenden
  Kolli  keine  Abweichungen  ergeben,  welche  zwei  Procent  des  deklarirten  Gewichtes
überschreiten.

Bei  eingehenden  Schiffs=  oder  Wagenladungen,  bei  welchen  die  Revision  ohne  vorherige
  Ausladung  nicht  ausführbar  ist,  soll  der  Begleitschein  ohne  vorgängige  Revision
auf  Grund  der  abgegebenen  Deklaration  ausgefertigt  werden,  sofern  amtliche  Begleitung
eintritt  oder  ein  sichernder  Verschluß  angelegt  werden  kann.
        <pb n="242" />
        240

Auf  den  Antrag  der  Betheiligten  kann  die  Abfertigung  auch  solcher  Waaren  auf

Begleitschein  J.  erfolgen,  welche  nach  der  Deklaration  zollfrei  sind.
8.  42.

Liegt  keine  vollständige  spezielle  Deklaration  (§.  22)  vor,  so  sind  in  der  Regel  die
Waaren  bei  dem  Grenz)ollamte  der  speciellen  Revision  zu  unterwerfen.  Es  kann  jedoch,
im  Fall  die  Deklaration  nur  insofern  mangelhaft  ist,  daß  die  Gattung  der  Waaren
nur  allgemein  nach  ihrer  sprachgebräuchlichen  oder  handelsüblichen  Benennung  bezeichnet
worden  oder  die  Angabe  des  Nettogewichts  bei  dem  in  einem  Kollo  zusammenverpackten
verschieden  tarifiriten  Wagen  fehlt,  hierüber  hinweggesehen  werden  und  die  Abfertigung
auf  Begleitschein  I.  ohne  vorherige  spezielle  Revision  erfolgen,  wenn  ein  sichernder  Verschluß
  angelegt  werden  kann  oder  Begleitung  von  der  Behörde  angeordnet  wird.

S.  43.
Amtlicher  Verschluß.

In  der  Regel  tritt  Kolloverschluß  ein.  Es  kann  indeß  statt  desselben  nach  dem
Ermessen  des  Abfertigungsamts  der  Verschluß  des  Wagens  oder  des  Schiffsgefäßes  eintreten
  (8§§.  94  bis  90).

Bei  speziell  revidirten  Waaren  kann  von  der  Anlegung  eines  amtlichen  Verschlusses,
  wenn  die  Betheiligten  dieselbe  nicht  selbst  beantragen,  abgesehen  werden,  sofern  eine
Vertauschung  der  Waare  nach  deren  Beschaffenheit  auf  dem  Transporte  nicht  zu  besorgen
  ist.

8.  4.
Verpflichtungen  des  Begleitschein-Extrahenten.

Derjenige,  auf  dessen  Verlangen  ein  Begleitschein  I.  ausgestellt  wird  (Extrahent
des  Begleitscheins),  übernimmt  mit  der  Unterzeichnung  desselben  die  Verpflichtung,  die
im  Begleitschein  bezeichneten  Waaren  in  unveränderter  Gestalt  und  Menge  in  dem  bestimmten
  Zeitraume  und  an  dem  angegebenen  Orte  zur  Revision  und  weitern  Abfertigung
  zu  stellen,  ingleichen  die  Verbindlichkeit  für  den  Betrag  des  Eingangszolls  von
diesen  Waaren  und  wenn  die  Art  derselben  durch  spezielle  Revision  nicht  festgestellt
worden,  beziehungsweise  wenn  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  welche  nach  der  Deklaration
  zollfrei  sind,  für  den  Betrag  des  Zolles  nach  dem  höchsten  Erhebungssatz  des
Tarifs  zu  haften.
        <pb n="243" />
        241

Der  Waarenführer  hat  die  Waaren  unverändert  ihrer  Bestimmung  zuzuführen
und  dem  Amte,  von  welchem  die  Schlußabfertigung  zu  bewirken  ist,  unter  Vorlegung
des  Begleitscheins  zu  gestellen,  auch  bis  dahin  den  etwa  angelegten  amtlichen  Verschluß
unverletzt  zu  erhalten.

g.  45.
Sicherstellung  des  Zolles.

Für  den  Eingangszoll  muß  entweder  durch  Pfandlegung  oder  durch  einen  sicheren
Bürgen,  der  sich  als  Selbstschuldner  verpflichtet  und  den  bürgschaftlichen  Rechtsbehelfen
entsagt,  Sicherheit  bestellt  werden.

Die  Pfandlegung  oder  Bürgschaft  muß,  wenn  die  Waarengattung  ermittelt  ist,  auf  den
zu  berechnenden  Betrag  des  Eingangszolls,  sonst  aber  auf  den  höchsten  Zollsatz  gerichtet  werden.

Das  Abfertigungsamt  ist  befugt,  bekannte  sichere  Waarenführer,  sowohl  In=  als
Ausländer,  von  der  Sicherheitsbestellung  zu  entbinden.

8.  46.
Nachweis  der  Erfüllung  der  Verpflichtungen  des  Begleitschein-Extrahenten.

Die  im  Begleitschein  I.  übernommenen  Verpflichtungen  erlöschen  nur  dann,  wenn
durch  das  darin  bestimmte  Amt  bescheinigt  wird,  daß  diesen  Obliegenheiten  völlig  genügt
sei,  worauf  sodann  die  Löschung  der  geleisteten  Sicherheit  oder  Bürgschaft  erfolgt.  Auf
den  Antrag  des  Waarendisponenten  kann  der  Begleitschein  von  dem  Empfangsamte
auch  einem  anderen  dazu  befugten  Amte  zur  Erledigung  überwiesen  werden.

Die  Angaben  des  Begleitscheins  hinsichtlich  der  Gattung  und  des  Nettogewichtes  der
Waaren  können  von  dem  Waarenführer  oder  dem  Waarenempfänger  am  Bestimmungsort,
so  lange  eine  spezielle  Revision  noch  nicht  stattgefunden  hat,  ergänzt  oder  berichtigt  werden.

Rücksichtlich  der  Haftung  für  die  berichtigte  Deklaration,  sowie  rücksichtlich  der  Folgen
  einer  Berichtigung  gelten  die  Bestimmungen  im  §.  26.

§.  47.
Zollpflichtiges  Gewicht.

Das  beim  Eingange  ermittelte  und  im  Begleitschein  angegebene  Gewicht  der  Waaren
  wird  in  der  Regel  der  Verzollung  oder  weitern  Abfertigung  zu  Grunde  gelegt,  unbeschadet
  der  näheren  Untersuchung,  welche  wegen  etwa  vorgekommener  Irrthümer  in
der  Abfertigung  oder  wegen  versuchter  Zolldefraudation  einzuleiten  ist,  wenn  sich  bei  der
am  Bestimmungsorte  veranlaßten  abermaligen  Verwiegung  Abweichungen  von  dem  beim
Eingange  ermittelten  Gewicht  ergeben.

8
        <pb n="244" />
        242

Es  wird  indeß  von  dem  Mindergewicht,  welches  sich  bei  den  unter  amtlichem  Verschluß
  oder  unter  Begleitung  abgelassenen  Waaren  am  Bestimmungsorte  gegen  das  beim
Eingange  ermittelte  Gewicht  herausstellt,  kein  Eingangszoll  erhoben,  vielmehr  bildet  das
vorgefundene  Gewicht  die  Grundlage  der  Verzollung  oder  weitern  Abfertigung,  sofern
der  amtliche  Verschluß  unverletzt  befunden  wird  und  anzunehmen  ist,  daß  das  Mindergewicht
  lediglich  durch  natürliche  Einflüsse  herbeigeführt  worden  sei,  namentlich  kein
Grund  zu  dem  Verdachte  vorliegt,  daß  ein  Theil  der  Waare  heimlich  entfernt  worden.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wird  auch  von  der  Erhebung  des  Eingangszolles
für  das  Mindergewicht  abgesehen,  welches  sich  etwa  bei  den  zum  Durchgange  abgefertigten
Waaren  beim  Ausgangsamte  gegen  das  im  Begleitschein  angegebene  Gewicht  herausstellt.

Ist  beim  Eingangsamte  nur  eine  probeweise  Verwiegung  erfolgt  (§.  41),  so  gilt
rücksichtlich  der  nicht  verwogenen  Kolli  das  deklarirte  Gewicht  als  das  ermittelte.

Hat  beim  Eingangsamte  überhaupt  keine  Verwiegung  stattgefunden  (§.  41),  so
bildet  das  am  Bestimmungsort  festgestellte  Gewicht  die  Grundlage  der  Verzollung  oder
weitern  Abfertigung,  sofern  der  Verschluß  unverletzt  befunden  und  nicht  durch  Umstände
der  Verdacht  begründet  wird,  daß  eine  heimliche  Entfernung  von  Waaren  stattgefunden
habe.  In  diesem  Falle  kann,  nach  dem  Ergebniß  der  anzustellenden  Erörterungen,  das
deklarirte  Gewicht  der  Verzollung  oder  weitern  Abfertigung  zu  Grunde  gelegt  werden.

S.  48.
Zollerlaß  für  die  auf  dem  Trausport  zu  Grunde  gegangenen  oder  in  verdorbenem  oder  zerbrochenem
Zustande  ankommenden  Waaren.

Wenn  auf  Begleitschein  I.  abgefertigte  Waaren  erweislich  auf  dem  Transporte
durch  Zufall  zu  Grunde  gegangen  sind,  so  tritt  ein  Zollerlaß  ein.

Ferner  bleibt,  sofern  der  angelegte  amtliche  Verschluß  unverletzt  befunden  wird,
oder  amtliche  Begleitung  stattgefunden  hat,  der  Eingangszoll  unerhoben,  wenn  die  Gegenstände,
  welche  unter  amtlichem  Verschluß  oder  amtlicher  Begleitung  abgefertigt  worden
sind,  am  Bestimmungsorte  in  verdorbenem  oder  in  zerbrochenem  Zustande  ankommen.
Die  in  verdorbenem  Zustande  ankommenden  Gegenstände  müssen  unter  amtlicher  Aufsicht
  vernichtet  werden.  Die  zerbrochen  ankommenden  Gegenstände  sind  unter  Aussicht
der  Zollbehörde  nöthigenfalls  so  zu  zerstören,  daß  sie  völlig  unbrauchbar  werden.

§.  49.
Verzögerung  des  Transportes.
Sollten  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  bei  dem  Transporte  innerhalb  des  Ver-
        <pb n="245" />
        243
einsgebietes  den  Waarenführer  verhindern,  seine  Reise  fortzusetzen  und  den  Bestimmungsort
  in  dem  durch  den  Begleitschein  festgesetzten  Zeitraume  zu  erreichen,  so  ist  er
verpflichtet,  dem  nächsten  Zoll=  oder  Steueramte  Anzeige  davon  zu  machen,  welches  entweder
  den  Aufenthalt  auf  dem  Begleitschein  bezeugen,  oder,  wenn  die  Fortsetzung  der
Reise  ganz  unterbleibt,  die  Waaren  unter  Aufsicht  nehmen  muß.
8.  50.
Veränderte  Bestimmung  oder  Theilung  der  Ladung.

Wenn  eine  Waarenladung,  über  welche  ein  Begleitschein  ertheilt  worden  ist,  eine
andere  Bestimmung  erhält,  so  hat  der  Waarenführer  den  Begleitschein  bei  dem  nächsten
Zoll=  oder  Steueramte  abzugeben,  welches  den  Begleitschein  mit  dem  erforderlichen  Vermerk
  über  den  veränderten  Bestimmungsort  und  Empfänger  versieht.

Soll  eine  auf  Begleitschein  1I.  abgefertigte  Ladung  unterwegs  getheilt  werden,  so
sind  die  Waaren  dem  nächsten  Hauptzoll=  oder  Hauptsteueramte  oder  einem  zur  Ausstellung
  von  Begleitscheinen  befugten  Zoll=  oder  Steueramte  vorzuführen,  welches  auf
diesfälligen  Antrag  neue  Begleitscheine  ausfertigt,  nachdem  die  Theilung  der  Ladung
unter  amtlicher  Aufsicht  erfolgt  ist.

Die  Theilung  darf  sich  auch  auf  den  Inhalt  einzelner  Kolli  erstrecken.

8.  51.
Begleitscheine  II.

Soll  nach  dem  Antrage  des  Deklaranten  die  Erhebung  des  durch  spezielle  Revision
ermittelten  Eingangszolles  bei  einem  andern  dazu  befugten  Amte  erfolgen,  so  geschieht
dies  durch  Ertheilung  eines  Begleitscheins  II.,  welcher  die  Menge  und  Gattung  der
Waaren  nach  den  Ergebnissen  der  Revision,  den  Namen  und  Wohnort  des  Waaren=Empfängers,
  den  Betrag  des  gestundeten  Eingangszolles,  wo  derselbe  zu  entrichten,
welche  Sicherheit  geleistet,  was  wegen  Vorlegung  des  Begleitscheins  zu  erfüllen  ist,  sowie
  den  Zeitraum  enthält,  innerhalb  dessen  der  Beweis  der  erfolgten  Zollentrichtung
geführt  werden  muß.

Begleitscheine  II.  werden  jedoch  nur  dann  ausgestellt,  wenn  der  Eingangszoll  von
den  Waaren,  für  welche  der  Begleitschein  begehrt  wird,  fünf  Thaler  oder  mehr  beträgt.

8.  52.

Ansage-Verfahren.
Mit  Genehmigung  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  kann  auf  solchen  Strecken,
wo  es  im  Bedürfniß  des  Verkehrs  liegt,  und  amtliche  Begleitung  zulässig  erscheint,  die
        <pb n="246" />
        244

Ablassung  der  Waaren  von  dem  Grenzzollamte  auf  ein  zur  weitern  zollamtlichen  Abfertigung
  befugtes  Amt  im  Innern  im  Wege  des  Ansageverfahrens  erfolgen.  Die  Abfertigung
  findet  in  diesem  Fall  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  §.  38  statt.
8.  53.
B.  Unmittelbare  Durchfuhr
a)  von  ausgangsgzollpflichtigen  Waaren.

Werden  Waaren,  welche  mit  einem  Ausgangszoll  belegt  sind,  zur  unmittelbaren
Durchfuhr  deklarirt,  so  unterbleibt,  sofern  dieselben  beim  Eingang  speziell  revidirt  werden,
  die  Begleitschein-Ansfertigung.

Statt  derselben  wird  in  dem  Duplikat  der  Deklaration  angegeben,  daß  und  wie
die  Waaren  unter  Verschluß  gesetzt  worden  sind  und  innerhalb  welcher  Frist  und  über
welches  Zollamt  der  Wiederausgang  derselben  erfolgen  dürfe.

54

b)  auf  kurzen  Straßenstrecken.

Auf  kurzen  durch  das  Vereinsgebiet  führenden  Straßen  können  nach  Maßgabe  der
von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  zu  treffenden  Anordnungen  bei  der  Abfertigung
Erleichterungen  eintreten.

S.  55.
C.  Waaren-Ausgang.  Behandlung  der  ausgangsgollpflichtigen  Waaren.

Sollen  Waaren  zur  Ausfuhr  gelangen,  welche  mit  einem  Ausgangsgoll  belegt  sind,
so  müssen  dieselben  nach  den  Bestimmungen  im  §.  22  speziell  angemeldet  werden.  Es
erfolgt  sodann  spezielle  Revision  und  die  Erhebung  des  Ausgangszolles.

Ueber  die  Zollentrichtung  wird  Quittung  ertheilt.

Ist  der  Ausgangszoll  bei  einem  Amte  im  Innern  entrichtet,  so  wird  auf  Grund
der  Angaben  des  Waarenführers  in  der  Qnittung  zugleich  bemerkt,  binnen  welcher  Frist
und  auf  welcher  Straße  die  Ausfuhr  erfolgen  muß.

Der  Ausgang  darf,  sofern  nicht  nach  §.  21  eine  Ausnahme  zugestanden  ist,  nur
über  ein  Grenzzollamt  stattfinden,  bei  welchem  die  Quittung  vorgezeigt  werden  muß.

S.  56.
Behandlung  der  Waaren,  deren  Ausfuhr  nachgewiesen  werden  muß.

Waaren,  bei  denen  es  auf  den  Beweis  der  erfolgten  Ausfuhr  ankommt,  müssen
von  dem  Waarenführer  bei  demjenigen  Grenzzollamte  angemeldet  und  gestellt  werden,
über  welches  die  Ausfuhr  nach  Inhalt  der  empfangenen  Bezettelungen  geschehen  soll.
        <pb n="247" />
        215

Dieses  Amt  bewirkt  die  Abfertigung,  nachdem  es  sich  durch  Revision  der  Waare  die
Ueberzeugung  verschafft  hat,  daß  diejenigen  Gegenstände  vorhanden  sind,  auf  welche  die
Bezettelung  lautet.  Bei  Waaren,  welche  unter  amtlichem  Verschluß  zum  Ausgange
abgefertigt  sind,  beschränkt  sich  die  Ausgangs-Abfertigung  in  der  Regel  auf  die  Prüfung
und  Lösung  des  Verschlusses.

Ist  die  Gestellung  der  Waare  bei  dem  Grenzausgangsamt  unterblieben,  so  hängt
es  von  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  ab,  ob  der  Ausgang  in  Bezug  auf  die  Ansprüche
der  Zollverwaltung  als  erwiesen  anzunehmen  sei.

§.  57.
D.  Waaren-Ein=  und  Durchfuhr  auf  Flüssen,  auf  welche  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden.

Bei  der  Waareneinfuhr  und  Durchfuhr  auf  Flüssen,  auf  welche  besondere  Staatsverträge
  Anwendung  finden,  tritt  das  darin  zur  Sicherung  des  Zoll-Interesses  vereinbarte
  Verfahren  an  die  Stelle  des  gewöhnlichen  Abfertigungs-Verfahrens.

S.  58.
E.  Begleitschein-Regulativ.

Ueber  das  bei  der  Ausfertigung  und  Erledigung  der  Begleitscheine  I.  und  II.  zu
beobachtende  Verfahren  wird  ein  besonderes  Regulativ  erlassen.

VII.  Bestimmungen  über  die  Waaren-Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr  auf
den  Eisenbahnen.
A.  Allgemeine  Verpflichtungen  der  Eisenbahnverwaltungen,
§.  59

1)  bezüglich  der  für  die  Abfertigung  und  die  einstweilige  Niederlegung  der  nicht  sofort  zur  Abfertigung
gelangenden  Gegenstände  erforderlichen  Räume.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  auf  den  für  die  Zollabfertigung  bestimmten  Stationsplätzen
  die  für  die  zollamtliche  Abfertigung  und  für  die  einstweilige  Niederlegung
der  nicht  sofort  zur  Abfertigung  gelangenden  Gegenstände  erforderlichen  Räume  zu  stellen,
  beziehungsweise  die  nach  der  Anordnung  der  Zollbehörde  hierfür  nöthigen  baulichen
Einrichtungen  zu  treffen.

8.  60.
2)  gegenüber  den  Zollbeamten.

Diejenigen  Oberbeamten  der  Zollverwaltung,  welche  mit  der  Kontrole  des  Verkehrs
auf  den  Eisenbahnen  und  der  die  Abfertigung  desselben  bewirkenden  Zollstellen  besonders
        <pb n="248" />
        246

beauftragt  sind  und  sich  darüber  gegen  die  Angestellten  der  Eisenbahn  ausweisen,  sind
befugt,  zum  Zwecke  dienstlicher  Revisionen  oder  Nachforschungen,  die  Wagenzüge  an  den
Stationsplätzen  und  Haltestellen  so  lange  zurückzuhalten,  als  die  von  ihnen  für  nöthig
erachtete  und  möglichst  zu  beschleunigende  Amtsverrichtung  solches  erfordert.

Die  bei  den  Wagenzügen  oder  auf  den  Stationsplätzen  oder  Haltestellen  anwesenden
  Angestellten  der  Eisenbahnverwaltungen  sind  in  solchen  Fällen  verpflichtet,  auf  die
von  Seite  der  Zollbeamten  an  sie  ergehende  Aufforderung  bereitwillig  Auskunft  zu  ertheilen
  und  Hülfe  zu  leisten,  auch  den  Zollbeamten  die  Einsicht  der  Frachtbriefe  und  der
auf  den  Güterverkehr  bezüglichen  Bücher  zu  gestatten.

Nicht  minder  sind  die  bezeichneten  Zollbeamten  befugt,  innerhalb  der  gesetzlichen
Tageszeit  alle  auf  den  Stationsplätzen  und  Haltestellen  vorhandenen  Gebäude  und  Lokalien,
  soweit  solche  zu  Zwecken  des  Eisenbahndienstes  und  nicht  blos  zu  Wohnungen
benutzt  werden,  ohne  die  Beachtung  weiterer  Förmlichkeiten  zu  betreten  und  darin  die
von  ihnen  für  nöthig  erachteten  Nachforschungen  vorzunehmen.  Dieselbe  Befugniß  steht
ihnen  auf  solchen  Stationsplätzen  und  Haltestellen,  welche  von  Nachtzügen  berührt  werden,
  auch  zur  Nachtzeit  zu.

Jeder  mit  der  Kontrole  des  Eisenbahnverkehrs  besonders  beauftragte  Oberbeamte
muß  innerhalb  der  von  der  betreffenden  Zolldirektivbehörde  bezeichneten  Strecke  der  Eisenbahn
  in  beiderlei  Richtungen  in  einem  Personen-Wagen  II.  Klasse  unentgeltlich  befördert
  werden.

Eben  so  hat,  wo  die  Zollverwaltung  eine  Begleitung  der  Wagenzüge  durch  Zollbeamte
  eintreten  läßt,  die  Beförderung  der  Begleitungsbeamten  unentgeltlich  zu  erfolgen
und  ist  denselben  ein  Sitzplatz  auf  einem  Wagen  nach  ihrer  Wahl,  sofern  sie  von  der
Begleitung  zurückkehren  aber  ein  Platz  in  einem  Personen-Wagen  mittlerer  Klasse  einzuräumen.


§.  61.
B.  Waaren-Eingang.
1)  Zollamtliche  Behandlung  der  Güter,  die  in  Eisenbahnwagen  die  Grenze  überschreiten.

Bei  Ueberschreitung  der  Grenze  dürfen  in  den  Personenwagen  oder  sonst  anderswo,
als  in  den  Güterwagen  sich  keine  Gegenstände  befinden,  welche  zollpflichtig  sind  oder
deren  Einfuhr  verboten  ist.  Eine  Ausnahme  findet  nur  hinsichtlich  der  unter  dem  Hand-
        <pb n="249" />
        247
gepäck  der  Reisenden  befindlichen  zollpflichtigen  Kleinigkeiten,  sowie  des  Gepäcks  statt,
welches  sich  auf  den  mittelst  der  Eisenbahn  beförderten  Wagen  von  Reisenden  befindet.

Auf  den  Lokomotiven  und  in  den  dazu  gehörenden  Tendern  dürfen  nur  Gegenstände
vorhanden  sein,  welche  die  Angestellten  oder  Arbeiter  der  Eisenbahnverwaltung  auf  der
Fahrt  selbst  zu  eigenem  Gebrauch  oder  zu  dienstlichen  Zwecken  nöthig  haben.  Auch  dürsen
  weder  in  den  Eisenbahnwagen,  noch  in  den  Lokomotiven  und  Tendern  geheime  oder
schwer  zu  entdeckende,  zur  Aufnahme  von  Gütern  oder  Effekten  geeignete  Räume  vorhanden
  sein.

§.  62.

Sämmtliche  Frachtgüter  und  Effekten,  deren  Abfertigung  nach  Maßgabe  der  folgenden
  Bestimmungen  stattfinden  soll,  müssen  in  der  Regel  schon  im  Auslande  in  leicht
und  sicher  verschließbare  Güterwagen,  (Kulissenwagen,  Wagen  mit  Schutzdecken)  oder  in
abhebbare  Behälter,  nach  den  von  der  Zollbehörde  zu  ertheilenden  näheren  Vorschriften,
verladen  sein.

8.  63.
Generelle  Deklaration.  Ladungsverzeichniß.

Unmittelbar  nach  Ankunft  des  Zuges  auf  dem  Bahnhofe  des  Grenzzollamtes  hat
der  Zugführer  oder  der  sonstige  Bevollmächtigte  der  Eisenbahn-Verwaltung  dem  Amte
vollständige  Ladungsverzeichnisse  über  die  Frachtgüter  in  zweifacher  Ausfertigung  zu
übergeben.  Der  einen  Ausfertigung  müssen  die  Frachtbriefe  über  die  darin  verzeichneten
Güter  beigefügt  sein.

Die  Ladungsverzeichnisse  müssen  die  verladenen  Kolli  nach  Inhalt,  Verpackungsart,
Zeichen,  Nummer  und  Bruttogewicht  nachweisen,  die  Gesammt-Zahl  derselben  angeben
und  dasjenige  Amt  bezeichnen,  bei  welchem  die  weitere  Abfertigung  verlangt  wird.
Ferner  muß  darin  die  Angabe  der  Wagen  oder  Wagenabtheilungen  oder  der  abhebbaren
Behälter,  in  welche  die  Kolli  verladen  sind,  nach  Zeichen,  Nummer  oder  Buchstaben
enthalten  sein.  '

Ein  jedes  Ladungsverzeichniß  darf  in  der  Regel  nur  solche  Güter  enthalten,  welche
nach  einem  und  demselben  Abfertigungsorte  bestimmt  sind.

8.  64.
Abfertigung  der  weitergehenden  Wagen.
Demnächst  werden  die  Wagen  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt.  (§§.94  bis  96).
        <pb n="250" />
        248

Der  Zugführer  oder  sonstige  Vertreter  der  Eisenbahnverwaltung  übernimmt  durch
Unterzeichnung  des  Ladungsverzeichnisses  in  Vollmacht  der  Eisenbahnverwaltung  die
Verpflichtung,  die  in  diesen  Verzeichnissen  genannten  Wagen  u.  s.  w.  binnen  der  darin
bestimmten  Frist  in  vorschriftsmäßigem  Zustande  und  mit  unverletztem  Verschlusse  den
betreffenden  Abfertigungsämtern  zu  gestellen,  widrigenfalls  aber  für  die  Entrichtung  des
höchsten  tarifmäßigen  Eingangszolls  von  den  in  dem  Ladungsverzeichnisse  nachgewiesenen
Gewichtsmengen  zu  haften.

Es  werden  sodann  sowohl  die  Ladungsverzeichnisse  mit  den  dazu  gehörigen  Frachtbriefen,
  als  auch  die  Schlüssel  zu  den  zum  Verschlusse  der  Wagen  verwendeten  Schlössern,
amtlich  verschlossen,  an  die  betreffenden  Abfertigungsstellen  adressirt  und  nebst  den  vom
Grenzzollamte  auszufertigenden  Begleitzetteln  dem  Zugführer,  oder  sonstigen  Bevollmächtigten
  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Abgabe  an  die  Abfertigungsstellen  übergeben.
Die  unterbliebene  Ablieferung  der  Schlüssel  oder  die  Verletzung  des  Verschlusses,  unter
welchem  sich  dieselben  befinden,  zieht  für  die  Eisenbahnverwaltung  und  ihren  Bevollmächtigten
  die  nämlichen  rechtlichen  Folgen  nach  sich,  wie  die  unmittelbare  Verletzung  des
Verschlusses  derjenigen  Wagen  u.  s.  w.,  zu  welchen  die  Schlüssel  gehören.

S.  65.
Umladungen  und  Ausladungen.

Auf  den  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung  kann  unterwegs  eine  Umladung  oder
theilweise  Ausladung  von  Frachtgütern  bei  einem  dazu  befugten  Zoll=  oder  Steueramte
unter  amtlicher  Aufsicht  und  unter  den  von  der  Zollbehörde  näher  vorzuschreibenden  Bedingungen
  stattfinden.

An  Hafenplätzen,  wo  die  Eisenbahn  bis  an  eine  schiffbare  Wasserstraße  reicht,  kann
gleichfalls  die  Umladung  der  Güter  von  den  Eisenbahnwagen  in  verschlußfähige  Schiffe
und  umgekehrt  unter  den  vorbezeichneten  Bedingungen  vorgenommen  werden.

Die  Abnahme  des  Verschlusses,  die  erfolgte  Umladung  oder  Ausladung,  ferner  die
Wiederanlegung  des  Verschlusses  ist  auf  dem  Begleitzettel  zu  bescheinigen.

8.  66.

Abfertigung  am  Bestimmungsorte  —  spezielle  Deklaration,  Revision  und  weitere  Abfertigung.

Gleich  nach  Ankunft  des  Wagenzuges  am  Bestimmungsorte  sind  die  Wagen  und
die  abhebbaren  Behälter  der  Afertigungsstelle  vorzuführen,  welche  dieselbe  in  Beziehung
auf  ihren  Verschluß  und  ihre  äußere  Beschaffenheit  revidirt.
        <pb n="251" />
        249

Sodann  ist  binnen  einer  von  der  Zollbehörde  örtlich  zu  bestimmenden  Frist  die
Gattung  und  Menge  der  eingegangenen  Waaren  mit  der  Angabe,  welche  Abfertigungsweise
  begehrt  wird,  nach  den  Bestimmungen  in  den  8§.  22  ff.  speziell  zu  deklariren,  sofern
  nicht  nach  §.  27  der  Antrag  auf  amtliche  Revision  gestellt  wird.

Zollfreie  Gegenstände  können  auf  Grund  des  Ladungsverzeichnisses  ohne  spezielle
Deklaration  abgefertigt  werden.

Der  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung,  welcher  das  Ladungsverzeichniß  unterzeichuct
  hat,  haftet  für  die  Richtigkeit  der  in  demselben  enthaltenen  Angaben  hinsichtlich
der  Zahl  und  Art  der  geladenen  Kolli.  Abweichungen,  welche  sich  bei  der  Revision
von  dem  in  den  speziellen  Deklarationen  angegebenen  Gewicht  herausstellen,  bleiben
innerhalb  der  im  §.  39  bezeichneten  Grenzen  straffrei.

Hinsichtlich  des  der  Verzollung  oder  weitern  Abfertigung  zu  Grunde  zu  legenden
Gewichts  finden  die  Bestimmungen  im  Schlußsatze  des  §.  47  Anwendung.

Auf  den  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung  können  die  Ladungsverzeichnisse  auch
einem  anderen  dazu  befugten  Amte  zur  Erledigung  überwiesen  werden.

§.  67.

Rücksichtlich  der  auf  dem  Transport  zu  Grunde  gegangenen  oder  in  verdorbenem
oder  zerbrochenem  Zustande  ankommenden  Gegenstände  gelten  die  Bestimmungen  des  §.  48.
S.  68.

Bei  der  Revision  und  weiteren  Abfertigung  kommen  die  Bestimmungen  in  den
§§.  39  bis  51  zur  Anwendung.

S.  69.

2)  Zollamtliche  Bebandlung  der  Güter,  welche  im  gewöhnlichen  Landfracht=  oder  Schiffsverkehr  einem
Grenzzollamte  Behufs  Weiterbeförderung  mittelst  der  Eisenbahn  zugeführt  werden.

Die  aus  dem  Auslande  eingegangenen  Waaren,  für  welche  das  im  Eisenbahnverkehr
zulässige  erleichterte  Abfertigungsverfahren  in  Anspruch  genommen  wird,  sind  von  dem
Waarenführer  unter  Uebergabe  der  Ladungspapiere  dem  Grenzzollamte  vorzuführen,
welches  die  Waaren  unter  amtliche  Aufsicht  und  Kontrole  stellt.  Vor  der  Verladung
in  die  Eisenbahnwagen  hat  der  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung  das  im  §.  63
vorgeschriebene  Ladungsverzeichniß  zu  übergeben.

Die  Verladung  geschieht  unter  amtlicher  Aufsicht,  und  unter  Vergleichung  der  einzuladenden
  Güter  mit  dem  Ladungsverzeichniß.

4
        <pb n="252" />
        250
Hinsichtlich  des  weiteren  Verfahrens  gelten  die  Bestimmungen  in  den  88.  64  bis  68.
8.  70.
C.  Waaren-Durchgang.

Die  zum  unmittelbaren  Durchgange  auf  den  Eisenbahnen  bestimmten  Güter  werden
mit  Begleitzetteln  und  Ladungsverzeichnissen  und  unter  amtlichem  Verschluß  (88.  63
und  6)  zur  Durchfuhr  abgefertigt.  Die  Zollabfertigung  beim  Grenzausgangsamte
beschränkt  sich  in  der  Regel  auf  die  Prüfung  und  Lösung  des  Verschlusses  und  die  Bescheinigung
  des  Ausgangs  über  die  Grenze.  Enden  die  Eisenbahnen  bei  dem  Grenzausgangsamte,
  so  hat  das  letztere  eine  Vergleichung  der  auszuladenden  Güter  mit  dem  Ladungsverzeichniß
  vorzunehmen.

Für  den  Durchfuhrverkehr  auf  Eisenbahnen,  welche  das  Vereinsgebiet  auf  kurzen
Strecken  durchschneiden,  können  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  weitere  Erleichterungen
  zugestanden  werden.

S.  71.
D.  Waaren-Ausgang.

Ausgangsgzollpflichtige  Güter  dürfen  zur  Beförderung  nach  dem  Auslande  nicht  verladen
  werden,  bevor  nicht  der  Ausgangszoll  bei  einer  zu  dessen  Erhebung  befugten  Zolloder
  Steuerstelle  entrichtet  oder  sichergestellt  worden  ist.  Die  Güter  werden,  wenn  der
Ausgangszoll  bei  einem  Amte  im  Innern  entrichtet  ist,  unter  Kollo=  oder  Waarenver-=schluß
  unmittelbar  nach  dem  Auslande  abgefertigt.  Bei  dem  Grenzausgangsamte  findet
alsdann  nur  die  Prüfung  und  Lösung  des  Verschlusses  statt.

Rücksichtlich  der  Güter,  deren  Ausfuhr  nachgewiesen  werden  muß,  kommen  die  Bestimmungen
  im  §.  56  zur  Anwendung.

§.  72.

Wenn  die  Abfertigung  bei  dem  Grenzzollamte  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  in  Anspruch  genommen  wird,  so  erfolgt  die  Abfertigung  nach  den  in
den  §§.  39  bis  51  enthaltenen  Bestimmungen.

§.  73.
E.  Regulativ  über  die  Behandlung  des  Eisenbahntransports.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  zollamtliche  Behandlung  des  Güter=  und  Effekten-Transports
  auf  den  Eisenbahnen  werden  durch  ein  zu  erlassendes  Regulativ  getroffen.
        <pb n="253" />
        251
VIII.  Bestimmungen  über  die  Waaren-Einfuhr  und  Ausfuhr  seewärts.
8.  74.
A.  Waaren-Eingang.  Anmeldung  bei  dem  Ausageposten.

Wo  für  den  Eingang  seewärts  Ansageposten  errichtet  sind,  haben  sich  die  Schiffsführer
  bei  diesen  zu  melden  und  sämmtliche  über  ihre  Ladung  sprechende  Papiere  abzugeben.
  Der  Schiffsführer  ist  zugleich  verpflichtet,  dem  Ansageposten  eine  von  ihm  unterzeichnete
  Deklaration  der  Zugänge  zum  Schiffsraum  und  etwaiger  geheimer  Behältnisse
  zu  übergeben,  auch  dem  Beamten  diese  Zugänge  und  Behältnisse  an  Ort  und
Stelle  zu  zeigen.

Die  Ladungspapiere  werden  demnächst  von  dem  Ansageposten  in  Gegenwart  des
Schiffsführers  eingesiegelt,  an  das  betreffende  Grenzzollamt  adressirt  und,  falls  nach
dem  Ermessen  des  Ansagepostens  Begleitung  eintritt,  dem  begleitenden  Beamten,  anderenfalls
  dem  Schiffsführer  zur  Aushändigung  an  das  Grenzzollamt  zugestellt.

S.  75.
Verfahren  beim  Grenz-Zollamte  —  generelle  Deklaration  (Manifest).

Soll  die  Ladung  bei  dem  Grenzzollamte  zur  Entlöschung  gelangen,  so  hat  der
Schiffsführer  dem  Amte  binnen  spätestens  21  Stunden  nach  der  Ankunft  eine  generelle
Deklaration  (Manifest)  in  einfacher  Ausfertigung  zu  übergeben,  welche  den  Namen  des
Schiffes  und  des  Schiffsführers,  die  Nationalität  und  Tragfähigkeit  des  Schiffes,  den
Hafen  oder  die  Häfen,  wo  die  Ladung  eingenommen  ist,  die  Namen  der  Waarenempfänger,
  die  Gattung  der  geladenen  Waaren,  —  bei  verpackten  Waaren  auch  die  Zahl
und  Verpackungsart  der  Kolli,  deren  Zeichen  und  Nummer,  —  ferner  die  besondere
Bezeichnung  der  Kolli  oder  der  unverpackt  geladenen  Waaren,  welche  sich  außerhalb  des
Schiffsraumes  befinden,  endlich  die  Versicherung,  daß  die  Angaben  richtig  sind  und  die
Unterschrift  deß  Schiffsführers  oder  seines  Bevollmächtigten  enthalten  muß.

8.  76.

Der  Schiffsführer  haftet  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und
Art  der  geladenen  Kolli,  sowie  dafür,  daß  keine  unverpackt  geladene  Waare  in  der
Deklaration  verschwiegen  ist.

Die  Gattung  der  geladenen  Waaren  hat  der  Schiffsführer  nach  bestem  Wissen
anzugeben.  Ist  ihm  der  Inhalt  einzelner  Kolli  unbekannt,  so  hat  er  dies  in  der  generellen
  Deklaration  zu  bemerken.
        <pb n="254" />
        252
8.  77.
Deklaration  der  Eingänge  zum  Schiffsraum  und  der  geheimen  Behältnisse.

Zugleich  mit  der  generellen  Deklaration  muß  der  Schiffsführer  eine  Deklaration
über  die  Zugänge  zum  Schiffsraum  und  etwaige  geheime  Behältnisse  übergeben,  sofern
nicht  eine  solche  bereits  bei  dem  Ansageposten  (§.  74)  abgegeben  ist.

§.  78.
Schiffsprovisions-Liste.

Es  ist  ferner  der  generellen  Deklaration  eine  Deklaration  über  die  am  Bord  befindlichen,
  für  den  Gebrauch  der  Schiffsmannschaft  und  des  Schiffs  bestimmten  Mundund
  anderen  Vorräthe,  die  Effekten  der  Schiffsmannschaft  und  die  Schiffsinventarienstücke
  (Schiffsprovisions-Liste)  beizufügen.  Das  Gewicht  der  vorhandenen  Vorräthe
braucht  nur  annähernd  angegeben  zu  werden.

Bei  Schiffen,  welche  von  ihrer  Ankunft  im  Hafen  bis  zu  ihrem  Wiederausgange
unter  amtlicher  Bewachung  stehen,  bedarf  es  der  Abgabe  einer  Schiffsprovisions-Liste  nicht.
§.  79.

Verbot  des  Verkehrs  mit  dem  Lande  oder  mit  andern  Schiffen.

Bevor  die  vorläufige  Revision  des  Schiffes  (§.  80)  seitens  der  Zollbehörde  stattgefunden
  hat,  darf  dasselbe  ohne  Erlaubniß  der  Zollbehörde  weder  am  Ufer  anlegen  noch
irgend  einen  Verkehr  mit  dem  Lande  oder  mit  andern  Schiffen  unterhalten.

Die  Zollbehörde  ist  befugt,  das  Schiff  sofort  nach  der  Ankunft  durch  ihre  Beamten
besetzen  zu  lassen.

§.  80.
Vorläufige  Revision  des  Schiffes.

Nachdem  die  generelle  Deklaration,  sowie  die  Deklaration  der  Zugänge  zum  Schiffsraum
  und  die  Schiffsprovisionsliste  übergeben  ist,  erfolgt  die  vorläufige  Revision  des
Schiffes.  Zugleich  findet  die  spezielle  Revision  des  Proviants,  der  Schiffsvorräthe,  der
Utensilien  und  Inventarienstücke,  ferner  der  Effekten  der  Schiffsmannschaft  und  des
Reisegepäcks  der  Passagiere  statt,  sofern  nicht  etwa  für  das  letztere  Abfertigung  unter
Begleitschein-Kontrole  beantragt  wird.

Demnächst  werden  dic  Waarenräume  des  Schiffes  und  die  etwa  die  Verdeck=  oder
Kajütenfracht  bildenden  Waaren  unter  amtlichen  Verschluß  gesest  (§§.  94  bis  90),  oder
das  Schiff  bleibt  unter  amtlicher  Bewachung.
        <pb n="255" />
        253

Der  Schiffsproviant  wird  insoweit  zollfrei  und  außer  weiterer  Kontrole  gelassen,
als  derselbe  den  muthmaßlichen  Bedarf  der  Schiffsmannschaft  während  der  Dauer  des
Aufenthalts  des  Schiffes  im  Lande  nicht  übersteigt.  Dagegen  werden  die  diesen  Bedarf
übersteigenden  Mengen  zur  Verzollung  gezogen  oder  auf  den  Antrag  des  Schiffsführers
unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt.

8.  SI.
Spezielle  Deklaration,  Revision  und  weitere  Abfertigung.

Binnen  ciner  von  der  Zollbehörde  örtlich  zu  bestimmenden  Frist  hat  demnächst  der
Waarenführer  oder  der  Waarenempfänger  die  eingegangenen  Waaren  dem  Grenzzollamte
speziell  (§§.  22  ff.)  zu  deklariren,  sofern  nicht  nach  §.  27  der  Antrag  auf  Vornahme  der
amtlichen  Revision  gestellt  wird.

Hinsichtlich  der  Deklaration,  Revision  und  weiteren  Abfertigung  der  Waaren  kommen
  die  Bestimmungen  der  §§.  29  und  39  bis  51  zur  Anwendung.

Abweichungen  von  dem  deklarirten  Gewicht  können  nach  den  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde
  zu  treffenden  näheren  Anordnungen  bis  zu  20  Prozent  von  dem  deklarirten
  Gewicht  der  einzelnen  Kolli  oder  einer  zusammen  abgefertigten  gleichnamigen
Waarenupost  straffrei  gelassen  werden.

§.  82.
Beschädigte  Strandgüter.

Für  beschädigte  Güter,  welche  aus  den  an  den  Küsten  von  Zollvereinsstaaten  gestrandeten
  Schiffen  geborgen  sind,  und  im  Wege  öffentlichen  Ausgebotes  zum  Verkauf
gelangen,  ist  auf  den  Antrag  der  Betheiligten  ein  Eingangszoll  von  10  Prozent  des
Brutto-Ertrages  des  Auktionserlöses  zu  erheben,  wenn  sowohl  die  Behörde,  welche  die
Auktion  abhält,  als  die  Zollbehörde  die  stattgehabte  Beschädigung  der  Waare  bescheinigt.

§.  83.
Ansageverfahren.

Auf  den  Antrag  des  Schiffsführers  können  die  Schiffe  von  dem  Grenzzollamte  im
Ansageverfahren  nach  dem  Bestimmungsorte  abgelassen  werden.  Zu  diesem  Ende  hat
der  Schiffsführer  sogleich  nach  seinem  Eintreffen,  falls  es  nicht  bereits  bei  einem  Ansageposten
  geschehen  ist,  dem  Grenzzollamte  sämmtliche  über  seine  Ladung  sprechenden
Papiere  zu  übergeben.
        <pb n="256" />
        254

Das  Schiff  wird  in  der  Regel  mit  zwei  Beamten  besetzt,  welche  dasselbe  zu  beaufsichtigen
  und  nach  dem  Bestimmungsorte  zu  begleiten  haben.  Die  Ladungspapiere  werden
amtlich  abgestempelt,  versiegelt  und  mit  einem  über  das  Schiff  ausgefertigten  Ansagezettel
den  Begleitungsbeamten  zur  Ablieferung  an  das  Amt  am  Bestimmungsorte  übergeben.

S.  84.
Umladung  in  Leichterschiffe.

Die  Ablassung  im  Ansageverfahren  kann  auch  stattfinden,  nachdem  ein  Theil  der
Ladung  bei  dem  Grenzzollamte  entlöscht  oder  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  in  Leichterschiffe
  übergeladen  worden  ist.  Es  muß  jedoch,  wenn  das  Schiff  seine  Ladung  ganz  an
Leichterfahrzeuge  abgegeben  hat  und  im  Eingangshafen  zurückbleibt,  der  Schiffsführer
für  die  Berichtigung  des  Deklarationspunktes  am  Bestimmungsort  (§.  86)  persönlich
oder  durch  einen  Bevollmächtigten  Sorge  tragen.  Die  zollamtliche  Abfertigung  der  beim
Grenzeingangsamte  entlöschten  Waaren  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in
den  8§§.  39  bis  51.

§.  85.
Verpflichtungen  des  Schiffsführers  auf  der  Fahrt  zum  Bestimmungsorte.

Die  Schiffsführer  müssen  ihre  Fahrt  zum  Bestimmungsorte  unverweilt  und  ohne
weiteren  Aufenthalt,  als  durch  natürliche  Hindernisse  unvermeidlich  wird,  fortsetzen,  auch
während  derselben  die  Ladung  unberührt  lassen.  Die  Schiffe  dürfen  ohne  Erlaubniß
der  Zollbehörde  auf  der  Fahrt  weder  am  Ufer  anlegen,  noch  mit  dem  Ufer  oder  mit
anderen  Schiffen  Verkehr  treiben.

8.  86.
Abfertigung  am  Bestimmungsorte.

Hinsichtlich  der  Deklaration,  Revision  und  weiteren  Abfertigung  am  Bestimmungsort
  gelten  die  Bestimmungen  der  88.  75  bis  81.

Sollen  die  Waaren  unverzollt  auf  einer  Eisenbahn  weiter  versendet  werden,  so  kann
die  Abfertigung  mittelst  Ladungsverzeichnisses  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  dem
§.  69  erfolgen.

§.  87.

Soll  die  Ladung  des  Schiffes  von  dem  Grenzzollamte  unter  Begleitschein-Kontrole

abgelassen  werden,  so  kommen  die  Vorschriften  in  den  88.  41  bis  51  zur  Anwendung.
        <pb n="257" />
        255
8.  88.
B.  Waaren-Ausgang.

Ueber  die  zur  Ausfuhr  seewärts  bestimmten  Güter,  welche  ausgangszollpflichtig  sind
oder  deren  Ausfuhr  nachgewiesen  werden  muß,  hat  der  Schiffsführer  der  Zoll=  oder
Steuerstelle  am  Orte  der  Einladung  eine  Ausgangsdeklaration  zu  übergeben,  welche  den
Namen  des  Schiffes  und  des  Schiffsführers,  die  Nationalität  und  Tragfähigkeit  des
Schiffes,  die  Zahl,  Verpackungsart,  Zeichen  und  Nummern  der  Kolli,  die  Gattung  der
Waaren,  die  Namen  der  Versender  und  den  Bestimmungsort,  sowie  die  Bezeichnung
der  über  die  geladenen  Waaren  ertheilten  amtlichen  Bezettelungen  enthalten  muß.

Einer  Anmeldung  der  zur  Ausfuhr  seewärts  bestimmten  Güter  des  freien  Verkehrs,
welche  keinem  Ausgangszolle  unterliegen,  bedarf  es  nicht.

Die  Verladung  erfolgt  unter  amtlicher  Aufsicht.  Ausgangsgollpflichtige  Gegenstände
müssen  vor  der  Verladung  vorschriftsmäßig  angemeldet  und  verzollt  sein.

S.  89.
C.  Lösch=  und  Ladeplätze.

Die  Löschung,  sowie  die  Einnahme  von  Ladungen  darf  nur  an  den  von  der  Zollbehörde
  dazu  bestimmten  Stellen  erfolgen.

8.  90.
D.  Hafen-Regulative.

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  beim  Eingange  und  Ausgange  seewärts  zu
beobachtende  Verfahren  enthalten  die  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse
zu  erlassenden  Hafen-Regulative.

IX.  Behandlung  des  Verkehrs  mit  den  Staatsposten.

8.  91.

Die  mittelst  der  Posten  eingehenden  zollpflichtigen  Waaren  müssen  mit  einer  Inhaltserklärung
  in  Deutscher  oder  Französischer  Sprache  versehen  sein;  den  oberen  Zollbehörden
  bleibt  vorbehalten,  auf  einzelnen  Grenzstrecken  im  Falle  des  Bedürfnisses  auch
Inhaltserklärungen  in  anderen  Sprachen  zuzulassen.  Die  Waaren  werden  von  der
Zollstelle  an  der  Grenze  entweder  schließlich  abgefertigt  oder  an  eine  andere  Zoll=  oder
Steuerstelle  zur  weiteren  zollamtlichen  Behandlung  beziehungsweise  zur  Ausgangsabfertigung
  abgelassen.
        <pb n="258" />
        256

Die  Entrichtung  des  Eingangszolles  von  den  zum  Verbleib  im  Vereinsgebiet  bestimmten
  Postgütern  erfolgt  im  Wohnorte  des  Empfängers,  oder,  wenn  keine  Zolloder
  Steuerstelle  daselbst  vorhanden  ist,  bei  einer  geeignet  gelegenen  Hebestelle,  deren
Wahl  der  Postbehörde  überlassen  bleibt.

Bei  den  durchgehenden  Poststücken  findet  seitens  des  Grenz-Ausgangs-Amtes  eine
Vergleichung  mit  den  Inhalts-Erklärungen  und,  wenn  es  für  nöthig  erachtet  wird,  den
Postkarten  oder  den  Begleitbriefen  statt.  Nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  kann  die
Durchführung  der  Poststücke  durch  das  Vereinsgebiet  auch  unter  Gesammtverschluß  oder
statt  dessen  unter  amtlicher  Begleitung  erfolgen.

Sollen  Gegenstände  mit  der  Post  nach  dem  Auslande  versendet  werden,  welche  einem
  Ausgangszolle  unterliegen,  so  muß  dieser  vorher  entrichtet  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  wegen  der  Behandlung  des  Verkehrs  mit  den  Posten
sind  in  einem  besonderen  Regulativ  enthalten.

X.  Behandlung  der  Reisenden.
§.  92.

Die  vom  Auslande  eingehenden  Reisenden,  welche  zollpflichtige  Waaren  bei  sich
führen,  brauchen  dieselben,  wenn  sie  nicht  zum  Handel  bestimmt  sind,  nur  mündlich
anzumelden.  Auch  steht  es  solchen  Reisenden  frei,  statt  einer  bestimmten  Antwort  auf
die  Frage  der  Zollbeamten  nach  verbotenen  oder  zollpflichtigen  Waaren,  sich  sogleich  der
Revision  zu  unterwerfen.  In  diesem  Falle  sind  sie  nur  für  die  Waaren  verantwortlich,
welche  sie  durch  die  getroffenen  Anstalten  zu  verheimlichen  bemüht  gewesen  sind.

Einer  Anmeldung  bei  dem  Ansageposten  (§.  38)  bedarf  es  nicht.  Der  Ansageposten
  kann,  wenn  er  es  für  nöthig  erachtet,  die  Reisenden  bis  zum  Grenzzollamt  begleiten
  lassen.

Die  Effekten  der  Reisenden  werden  in  der  Regel  sogleich  beim  Grenz-Eingangsamte
  schließlich  abgefertigt.  Beim  Ausgange  sind  dieselben  nur  aus  besonderen  Verdachtsgründen
  einer  Revision  unterworfen.

XI.  Behandlung  der  einem  Werthzolle  unterliegenden  Gegenstände.
§.  93.
Die  in  dem  Vereins-Zolltarif  festgesetzten  Werthzölle  sollen  nach  dem  Werthe  am
Orte  des  Ursprungs  oder  der  Fabrikation  des  eingeführten  Gegenstandes,  mit  Hinzu-
        <pb n="259" />
        257
rechnung  der  bis  zum  Orte  der  Eingangs-Abfertigung  erforderlichen  Transport-,  Versicherungs=
  und  Kommissionskosten  berechnet  werden.

Wer  einen  solchen  Gegenstand  einführt,  hat  dessen  Werth  schriftlich  zu  deklariren.

Wenn  die  Zollbehörde  den  deklarirten  Werth  für  unzulänglich  erachtet,  so  soll  sie
berechtigt  sein,  die  Waaren  zu  behalten,  gegen  Zahlung  des  deklarirten  Werthes  mit
einem  Zuschlage  von  Fünf  vom  Hundert  an  denjenigen,  welcher  dieselben  eingeführt  hat.

Diese  Zahlung  muß  innerhalb  der  auf  die  Deklaration  folgenden  vierzehn  Tage
erfolgen,  und  es  müssen  die  etwa  erhobenen  Zölle  gleichzeitig  erstattet  werden.

Wenn  die  Zollbehörde  das  Verkaufsrecht  ausüben  will,  so  kann  derjenige,  gegen
welchen  dasselbe  ausgeübt  werden  soll,  sofern  er  es  vorzieht,  die  Abschätzung  der  Waare
durch  Sachverständige  verlangen.  Dieselbe  Befugniß  steht  der  Zollbehörde  zu,  wenn
sie  es  nicht  für  angemessen  erachtet,  sofort  von  dem  Vorkaufsrechte  Gebrauch  zu  machen.

Wenn  die  Schätzung  durch  Sachverständige  ergiebt,  daß  der  Werth  der  Waare  den
bei  der  Einfuhr  deklarirten  nicht  um  Fünf  vom  Hundert  übersteigt,  so  soll  der  Zoll
nach  dem  in  der  Deklaration  angegebenen  Betrage  erhoben  werden.

Wenn  der  Werth  den  deklarirten  um  Fünf  vom  Hundert  übersteigt,  so  kann  die
Zollbehörde  nach  ihrer  Wahl  das  Vorkaufsrecht  ausüben  oder  den  Zoll  nach  dem  durch
die  Sachpverständigen  ermittelten  Werth  erheben.

Dieser  Zoll  soll  zur  Strafe  um  die  Hälfte  seines  Betrages  erhöht  werden,  wenn
der  von  den  Sachverständigen  ermittelte  Werth  um  Zehn  vom  Hundert  höher  ist,  als
der  deklarirte.

Die  Kosten  der  Untersuchung  sind  von  dem  Deklaranten  zu  tragen,  wenn  der  durch
die  schiedsrichterliche  Entscheidung  ermittelte  Werth  den  deklarirten  Werth  um  Fünf
vom  Hundert  übersteigt;  im  entgegengesetzten  Falle  sind  dieselben  von  der  Zollbehörde
zu  tragen.

Im  Falle  einer  Abschätzung  der  Waare  wird  der  eine  der  beiden  sachverständigen
Schiedsrichter  von  dem  Deklaranten,  der  andere  von  dem  Vorstande  der  Lokalzollbehörde
ernannt.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit  oder,  wenn  der  Deklarant  es  verlangt,  schon
bei  der  Niedersetzung  des  Schiedsgerichts,  wird  ein  Obmann  von  den  Sachverständigen
gewählt,  oder  sofern  sich  die  letzteren  über  die  Wahl  nicht  verständigen,  von  dem  Präsidenten
  des  zuständigen  Handelsgerichts  oder  wo  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  von
dem  Vorsitzenden  des  Civilgerichts  erster  Instanz  ernannt.

5
        <pb n="260" />
        258

Die  schiedsrichterliche  Entscheidung  muß  innerhalb  der  auf  die  Niedersetzung  des
Schiedsgerichts  folgenden  vierzehn  Tage  abgegeben  werden.

XII.  Waarenverschluß.
§.  94.

Der  zollamtliche  Verschluß  erfolgt  durch  Kunstschlösser,  Blei  oder  Siegel.

Das  abfertigende  Amt  hat  zu  bestimmen,  ob  Verschluß  eintreten,  welche  Art  desselben
  angewendet  und  welche  Zahl  von  Schlössern,  Bleien  u.  s.  w.  angelegt  werden
soll.  Es  kann  verlangen,  daß  derjenige,  welcher  die  Abfertigung  begehrt,  die  Vorrichtungen
  treffe,  welche  es  für  nöthig  hält,  um  den  Verschluß  anzubringen.

§.  95.

Das  erforderliche  Material  an  Blei,  Lack,  Licht  und  Versicherungsschnur,  sowie  die
fortan  erforderlichen  Schlösser  beschafft  die  Zollverwaltung,  vorbehaltlich  des  Anspruchs
auf  Ersatz  der  Kosten  für  verloren  gegangene  oder  beschädigte  Schlösser  gegen  diejenigen,
welche  die  Schuld  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  trifft.  Eisenbahnverwaltungen
haben  in  dieser  Beziehung  für  ihre  Angestellten  zu  haften.

Das  übrige,  zu  der  Verschlußvorrichtung  nöthige  Material  muß  von  den  Betheiligten
  besorgt  werden.

8.  96.

Bei  eingetretener  Verletzung  des  Waarenverschlusses  kann  in  Folge  der  im  Begleitschein
  u.  s.  w.  von  den  Extrahenten  übernommenen  Verpflichtung  für  die  Waaren,  je
nachdem  ihre  Gattung  ermittelt  ist  oder  nicht,  die  Entrichtung  des  tarifmäßigen  oder  des
höchsten  Eingangszolles  verlangt  werden.

Wird  der  Verschluß  nur  durch  zufällige  Umstände  verletzt,  so  kann  der  Inhaber
der  Waaren  bei  dem  nächsten  zur  Verschlußanlegung  befugten  Zoll-  oder  Steueramte
auf  genaue  Untersuchung  des  Thatbestandes,  Revision  der  Waaren  und  neuen  Verschluß
antragen.  Er  läßt  sich  die  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen  aushändigen  und
giebt  sie  an  dasjenige  Amt,  welchem  die  Waaren  zu  stellen  sind,  ab.  Der  Zollbehörde
bleibt  die  Entscheidung  überlassen,  ob  nach  den  obwaltenden  Umständen  von  den  oben
angegebenen  Folgen  der  Verschlußverletzung  abgesehen  werden  kann.
        <pb n="261" />
        259

XIII.  Von  den  Niederlagen  unverzollter  Waaren.

8.  97.
A.  Oeffentliche  Niederlagen.

Zur  Beförderung  des  mittelbaren  Durchfuhrhandels  und  des  innern  Verkehrs  werden
  in  den  wichtigeren  Handelsplätzen  des  Vereinsgebiets  sowie  bei  den  Haupt-Zollämtern
  an  der  Grenze,  wo  ein  Bedürfniß  dazu  sich  zeigt,  unter  amtlicher  Aufsicht  stehende
öffentliche  Niederlagen  eingerichtet,  in  welchen  Waaren  bis  zu  ihrer  weiteren  Bestimmung
unverzollt  gelagert  werden  können.

Die  öffentlichen  Niederlagen  sind  entweder:

allgemeine  Niederlagen  (Packhöfe,  Hallen,  Lagerhäuser,  Freihäfen,  §8§.  98  bis
104),  oder

beschränkte  Niederlagen  (§.  105),  oder

freie  Niederlagen  (Freiläger  S.  107).

An  Orten,  wo  keine  dem  Staate  gehörigen  Gebäude,  welche  als  Niederlage  benützt
werden  können,  oder  dergleichen  Gebäude  nicht  in  dem  nöthigen  Umfange  vorhanden
sind,  ist  es  Sache  der  Kaufmannschaft  oder  der  Kommune,  welche  eine  solche  Anlage
oder  deren  Erweiterung  wünschen,  den  erforderlichen  sicheren  Raum  zur  Benützung  des
Staats  zu  stellen.

§.  98.
1)  Allgemeine  Niederlagen.  Niederlagsrecht  —  Lagerfrist.

Das  Niederlagerecht  wird  der  Regel  nach  nur  für  solche  Waaren  bewilligt,  auf
denen  noch  ein  Zollanspruch  haftet  und  welche  nicht  durch  die  besonderen  Niederlageregulative
  (§.  106)  von  der  Lagerung  ausgeschlossen  sind.

Die  Lagerfrist  soll  in  der  Regel  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  nicht  überschreiten.


§.  99.
Logergeld.

Wo  Lagergeld  erhoben  wird,  soll  dasselbe  für  jede  Niederlage  nach  dem  örtlichen
Bedarf  zur  Deckung  der  Kosten  festgestellt  werden,  jedoch,  sofern  die  Niederlagen  für
Rechnung  des  Staats  verwaltet  werden,  die  folgenden  Sätze  nicht  überschreiten:
        <pb n="262" />
        260

für  das  Lagern  monatlich
a)  von  trockenen  Waaren  vom  Zentner  ½6  Thaler  (3  kr.),
b)  von  flüssigen  Waaren  vom  Zentner  ½.  Thaler  (4½  kr.).
§.  100.
Haftung  der  lagernden  Waaren.

Die  in  der  Niederlage  befindliche  Waare  haftet  unbedingt  für  den  darauf  ruhenden
  Zoll.

Wird  die  Verabfolgung  der  Waaren  aus  der  Niederlage  vom  Niederleger  oder
einer  dritten  Person  verlangt,  so  ist  diesem  Verlangen  nur  unter  den  im  §S.  14  enthaltenen
  Beschränkungen  zu  willfahren.

S.  101.
Gestattung  der  Umpackung.

Den  Eigenthümern  und  Disponenten  der  lagernden  Güter  steht  es  frei,  in  der
Niederlage,  unter  Aufsicht  der  Beamten,  die  Waaren  behufs  der  Theilung,  Sortirung,
Reinigung,  Erhaltung  und  sonstiger  mit  dem  Zweck  der  Niederlage  zu  vereinbarenden
Behandlung  umzupacken,  sofern  geeignete  Räumlichkeiten  dazu  vorhanden  sind.

Zur  Ergänzung,  Auffüllung  2c.  der  lagernden-Waaren  können  Waaren  aus  dem
freien  Verkehr  in  die  Niederlage  eingebracht  werden.  Dieselben  nehmen  damit  die  Eigenschaft
  fremder  unverzollter  Waaren  an.

8.  102.
Verpflichtungen  der  Niederlageverwaltung  rücksichtlich  der  lagernden  Waaren.

Die  Niederlageverwaltung  muß  für  die  wirthschaftliche  Erhaltung  der  Niederlageräume
  in  Dach  und  Fach,  für  sichern  Verschluß  derselben,  für  Aufrechthaltung  der
Ruhe  und  Ordnung  unter  den  in  der  Niederlage  beschäftigten  Personen  sowie  für  Abwendung
  von  Feuersgefahr  im  Innern  des  Gebäudes  und  dem  dazu  gehörigen  umschlossenen
  Raum  sorgen  und  haftet  für  Beschädigungen  der  lagernden  Waaren,  welche  aus
einer  ihr  zur  Last  fallenden  Unterlassung  oder  Vernachlässigung  dieser  Fürsorge  entstehen.
Diese  Verpflichtung  tritt  erst  ein,  nachdem  die  Waare  in  die  Niederlage  ausgenommen
und  die  amtliche  Bescheinigung  hierüber  ertheilt  worden  ist.

Andere  Beschädigungen  der  lagernden  Waaren  und  Unglücksfälle,  welche  dieselben
treffen,  hat  die  Niederlageverwaltung  nicht  zu  vertreten.
        <pb n="263" />
        261

8.  103.
Abmeldung  von  der  Niederlage.

Die  Verzollung  oder  weitere  Abfertigung  der  von  den  Niederlagen  abgemeldeten
Waaren  erfolgt  nach  Maßgabe  der  bei  der  Einlagerung  festgestellten  Menge  und  Beschaffenheit
  derselben.

In  Fällen,  in  welchen  das  Gewicht  der  Waaren  während  der  Lagerung  durch
Umpacken  (8.  101)  oder  durch  zufällige  Ereignisse  eine  Verminderung  erfahren  hat,  oder
in  denen  anzunehmen  ist,  daß  eine  bei  der  Abmeldung  wahrgenommene  Gewichtsverminderung
  lediglich  durch  Eintrocknen,  Einzehren,  Verstauben,  Verdunsten,  oder  gewöhnliche
  Leckage  entstanden  ist,  bildet  das  Auslagerungsgewicht  der  Waaren  die  Grundlage
der  Abfertigung,  sofern  nicht  von  den  Betheiligten  die  Verzollung  oder  Abfertigung  nach
dem  Einlagerungsgewicht  verlangt  wird.  Liegt  der  Verdacht  vor,  daß  ein  Theil  der
Waaren  heimlich  aus  der  Niederlage  entfernt  worden,  so  ist  stets  das  Einlagerungsgewicht
  der  Verzollung  zu  Grunde  zu  legen.

Das  Gewicht  der  etwa  von  den  Waaren  entnommenen  Proben  wird  besonders  zur
Verzollung  gezogen.

Von  den  auf  der  Niederlage  gänzlich  verdorbenen  und  unbrauchbar  gewordenen
Waaren  wird,  nachdem  dieselben  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  worden  sind,  ein
Zoll  nicht  erhoben.

8.  104.
Verfahren  mit  Waaren,
a)  deren  Eigenthümer  unbekannt  ist.

Sind  Güter,  deren  Eigenthümer  und  Disponenten  unbekannt  sind,  ein  Jahr  in
der  Niederlage  geblieben,  so  soll  dies  unter  genauer  Bezeichnung  derselben  zu  zwei  verschiedenen
  Malen  mit  einem  Zwischenraum  von  mindestens  vier  Wochen  durch  öffentliche
  Blätter  bekannt  gemacht  werden,  und  wenn  sich  hierauf  binnen  sechs  Monaten
nach  der  letzten  Bekanntmachung  Niemand  meldet,  die  Niederlageverwaltung  berechtigt
sein,  die  Güter  öffentlich  meistbietend  zu  verkaufen.  Der  Erlös  bleibt  nach  Abzug  der
Bekanntmachungs=  und  Verkaufskosten,  der  Abgaben,  sowie  der  etwa  auf  die  Erhaltung
der  Waaren  verwandten  Kosten  und  des  Lagergeldes  sechs  Monate  hindurch  aufbewahrt
und  fällt,  wenn  er  bis  zu  deren  Ablauf  von  Niemand  in  Anspruch  genommen  wird,
der  Staatskasse  anheim.
        <pb n="264" />
        262

Sind  dergleichen  Waaren  einem  schnellen  Verderben  ausgesetzt,  so  kann  ein  früherer
Verkauf  mit  Genehmigung  der  dem  Hauptamte  vorgesetzten  Behörde  in  der  Art  geschehen,
  daß  der  Lizitationstermin  im  Orte  zu  zwei  verschiedenen  Malen  innerhalb  acht
Tagen  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

b)  welche  binnen  fünf  Jahren  aus  der  Niederlage  nicht  abgeholt  werden.

Haben  Güter,  deren  Eigenthümer  oder  Disponent  bekannt  ist,  länger  als  fünf
Jahre  gelagert,  so  ist  derselbe,  sofern  nicht  auf  seinen  Antrag  ausnahmsweise  eine
längere  Lagerung  bewilligt  ist,  aufzufordern,  die  Güter  binnen  einer  Frist,  welche  vier
Wochen  nicht  überschreiten  darf,  von  der  Niederlage  zu  nehmen.  Genügt  er  dieser  Aufforderung
  nicht,  so  wird  zum  öffentlichen  Verkauf  der  Waaren  geschritten  und  der  Erlös
  nach  Abzug  der  Kosten  und  Abgaben  dem  Eigenthümer  oder  Disponenten  zugestellt

S.  105.
Beschränkte  Niederlagen.

Bei  den  Aemtern  an  solchen  Orten,  welche  nicht  im  Genuß  des  Niederlagerechts
sind,  können,  wo  sich  ein  Bedürfniß  dazu  ergiebt  und  geeignete  Räume  vorhanden  sind,
Waaren  unverzollt  mit  der  Maßgabe  niedergelegt  werden,  daß  die  Lagerfrist  in  der
Regel  nicht  über  sechs  Monate  dauern  darf.  Nach  Ablauf  derselben  treten  die  im
§.  104  enthaltenen  Bestimmungen  ein.

Wegen  des  Lagergeldes,  der  Gestattung  von  Umpackungen  und  der  Behandlung
des  während  der  Lagerung  entstandenen  Mindergewichts  kommen  die  Bestimmungen  für
allgemeine  Niederlagen  in  den  §§.  99,  101  und  103  in  Anwendung.

§.  106.
3)  Regulative  für  die  Niederlagen.

Die  näheren  Bedingungen  für  die  Benützung  der  einzelnen  Niederlagen,  sowie  die
speziellen  Vorschriften  über  die  Abfertigung  der  zu  denselben  gelangenden  und  aus  ihnen
zu  entnehmenden  Waaren  enthalten  die  zu  erlassenden  Regulative.

§.  107.
4)  Freie  Niederlagen.

In  den  wichtigeren  Seeplätzen  des  Vereinsgebiets  können  örtlich  mit  dem  Hafen
in  Verbindung  stehende  freie  Niederlage-Anstalten  (Freiläger)  errichtet  werden.

Derartige  Niederlagen  werden  mit  den  Maßgaben,  welche  die  für  die  einzelnen
Niederlagen  zu  erlassenden  Regulative  enthalten,  zollgesetzlich  als  Ausland  behandelt.
        <pb n="265" />
        263

Die  zur  Ein-  und  Ausladung  sowie  zur  Lagerung  bestimmten  Räume  sind  durch  sichernde
Umschließung  von  dem  umgebenden  Gebiet  abzuschließen.

8.  108.
B.  Privatläger.

Waaren,  auf  denen  ein  Zollanspruch  haftet,  können  auch  in  Privaträumen  unter
oder  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörden  niedergelegt  werden.  Sind  die  Waaren  zum
Absatz  im  Vereinsgebiet  bestimmt  und  nur  zur  Sicherung  des  darauf  ruhenden,  aber
kreditirten  Eingangszolles  niedergelegt  (Privat-Kreditläger),  so  darf  die  Lagerungsfrist
sich  der  Regel  nach  nicht  über  sechs  Monate  und  —  bei  längerer  Lagerung  —  wenigstens
nicht  über  das  Kalenderjahr  des  Eingangs  hinaus  erstrecken.

Sind  die  zu  lagernden  Waaren  zugleich  oder  ausschließlich  zum  Absatz  nach  dem
Auslande  bestimmt  (Privat-Transitläger),  so  finden  auf  diese  Läger,  wenn  sie  unter
amtlichem  Mitverschluß  stehen,  die  Bestimmungen  in  den  88.  101  und  103  Anwendung;
rücksichtlich  der  Lagerfrist  gilt  die  Vorschrift  des  §.  98.  Dagegen  haftet  der  Inhaber
eines  Privat-Transitlagers,  welches  sich  nicht  unter  amtlichem  Mitverschluß  befindet,
unbedingt  für  die  Entrichtung  des  Eingangszolls  von  den  zum  Privatlager  verabfolgten
Waaren  nach  Maßgabe  des  bei  der  Verabfolgung  festgestellten  Gewichts,  insofern  er
nicht  die  Entrichtung  der  Abgaben  an  anderen  Orten  oder  die  Ausfuhr  der  Waaren  in
vorgeschriebener-  Art  nachweist.

Für  die  Bewachung  der  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehenden  Privat-Transitläger
  während  ihrer  Oeffnung  bleibt  der  Zollverwaltung  vorbehalten,  die  Entrichtung
von  Gebühren  zu  fordern.  "

§.109.

Die  näheren  Bestimmungen  darüber,  für  welche  Gegenstände  und  unter  welchen
Bedingungen  Privatläger  zu  bewilligen  sind,  wird  der  Bundesrath  des  Zollvereins
treffen.

8.  110.
C.  Fortlaufende  Konten.

Zur  Erleichterung  des  Vertriebes  ausländischer  Waaren  nach  dem  Auslande  können
an  Großhandlungen  unverzollte  fremde  Waaren  unter  Eintragung  in  ein  fortlaufendes
Konto  mit  der  Maßgabe  verabfolgt  werden,  daß  die  Wiederausfuhr  derselben  nach  dem
Auslande  nachgewiesen  oder  die  Verzollung  zum  Eingange  bewirkt  werden  muß.
        <pb n="266" />
        264

Die  Bedingungen,  unter  denen  derartige  Konten  zu  bewilligen  sind,  und  die  Verpflichtungen
  der  Konten-Inhaber  werden  durch  ein  besonderes  Regulativ  bestimmt.

XIV.  Verkehrs-Erleichterungen  und  Befreiungen.

§.  111.
1)  Versendungen  aus  dem  Vereinsgebiet  durch  das  Ausland  nach  dem  Vereinsgebiet.

Bei  Versendungen  der  im  freien  Verkehr  stehenden  Gegenstände  aus  dem  Vereinsgebiete
  durch  das  Ausland  nach  dem  Vereinsgebiete  ist  dem  Ausgangs-Zollamte  oder
einem  zu  dieser  Abfertigung  befugten  Amte  im  Innern  eine  Deklaration  vorzulegen,
worin  die  Art  und  Menge  der  zu  versendenden  Waaren  mit  ihrer  sprachgebräuchlichen
oder  handelsüblichen  Benennung  und  deren  Bestimmungsort  anzugeben  ist.  Einer  Angabe
  des  Nettogewichts  der  in  einem  Kollo  zusammen  verpackten,  verschieden  tarifirten
Waaren  bedarf  es  nicht.

Es  tritt  sodann  die  Revision  und,  der  Regel  nach,  der  amtliche  Verschluß  der
Waaren  ein.,.  Dem  Abfertigungsamte  bleibt  es  überlassen,  auch  andere  Maßregeln  zur
Sicherung  gegen  eine  Vertauschung  der  Waaren  zu  treffen.  Bei  Versendung  von  Wein
können  Proben  entnommen  werden,  welche  verschlossen  der  Sendung  beizufügen  sind.

Der  Absender  erhält  demnächst  die  hiernach  bescheinigte  Deklaration  zurück,  auf
welcher  zugleich  die  zum  Eintreffen  beim  Wiedereingangsamte  verstattete  Frist  bemerkt
wird.

Hat  die  Ausgangs-Abfertigung  bereits  bei  einem  Amte  im  Innern  slattgefunden,
so  bedarf  es  bei  dem  Grenz-Ausgangsamte  nur  der  Rekognition  des  Verschlusses.

Bei  derartigen  Versendungen  von  ausgangszollpflichtigen  Waaren  kann  Sicherstellung
  des  Ausgangszolles  verlangt  werden.

Bei  dem  Wiedereingangsamte  werden  die  Gegenstände  auf  den  Grund  der  zu  übergebenden
  Deklaration  revidirt  und  nach  richtigem  Befund  ohne  Zollerhebung  abgelassen.
Sind  die  Waaren  unter  Kollo=  beziehungsweise  Wagen=  oder  Schiffsverschluß  abgefertigt,
so  beschränkt  sich  die  Revision  beim  Wiedereingangsamte  in  der  Regel  auf  die  Prüfung
und  Lösung  des  angelegten  Verschlusses.  Auf  den  Antrag  des  Waarenführers  können
auch  die  Waaren  von  dem  Grenz-Zollamte  unter  Belassung  des  amtlichen  Verschlusses
auf  ein  Amt  im  Innern  zur  schließlichen  Abfertigung  abgelassen  werden.
        <pb n="267" />
        265

Wird  bei  dem  Transport  von  Waaren,  welche  unter  Zollkontrole  stehen,  zwischenliegendes
  Ausland  berührt,  so  muß  die  Waare  dem  Ausgangs=  und  dem  Wiedereingangsamte
  zur  Revision  gestellt  und  der  richtige  Ausgang,  beziehungsweise  der  Wiedereingang
  auf  der  die  Sendung  begleitenden  Bezettelung  bescheinigt  werden.

Nach  örtlichem  Bedürfnisse  können  von  der  obersten  Landes-Finanz-Behörde  für  den
Verkehr  aus  dem  Vereinsgebiet  durch  das  Ausland  nach  dem  Vereinsgebiet  Erleichterungen
  zugestanden  werden.

§.  112.
2)  Meß=  und  Marktverkehr.

Zur  Erleichterung  des  Besuches  auswärtiger  Messen  und  Märkte  kann  die  zollfreie
Rückbringung  der  unverkauft  gebliebenen,  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins  stammenden
  Waare  verstattet  werden.

Nicht  minder  wird  den  fremden  Handel=  und  Gewerbtreibenden,  welche  vereinsländische
  Messen  und  Märkte  besuchen,  von  ihren  unverkauften  Waaren  Erlaß  des  Eingangszolles
  bei  der  Wiederausfuhr  gewährt.

§.  113.
3)  Retourwaaren.

Vereinsländische  Erzeugnisse  oder  Fabrikate,  welche,  außer  dem  Meß=  und  Marktverkehr,
  auf  Bestellung,  zum  Kommissionsverkauf,  zur  Ansicht,  zu  öffentlichen  Ausstellungen
  oder  zum  vorübergehenden  Gebrauch  nach  dem  Auslande  gesandt  sind  und  von
dort  zurückkommen,  können  vom  Eingangsgolle  frei  gelassen  werden,  sofern  kein  Zweifel
dawider  besteht,  daß  dieselben  Waaren  wieder  eingehen,  welche  ausgegangen  sind.

S.  114.

Die  Freilassung  vom  Eingangszoll  kann  auch  erfolgen,  wenn  Gegenstände  aus  dem
Auslande  zu  öffentlichen  Ausstellungen  oder  zum  vorübergehenden  Gebrauche  eingehen,
und  demnächst  wieder  ausgeführt  werden.

§.  115.
4)  Veredelungsverkehr.
Gegenstände,  welche  zur  Verarbeitung,  zur  Vervollkommnung  oder  zur  Reparatur
mit  der  Bestimmung  zur  Wiederausfuhr  eingehen,  können  vom  Eingangsgzolle  befreit
werden.

6
        <pb n="268" />
        266

In  besonderen  Fällen  kann  dies  auch  geschehen,  wenn  Gegenstände  zu  einem  der
bezeichneten  Zwecke  nach  dem  Auslande  gehen  und  im  vervollkommneten  Zustande  zurückkommen.


§.  116.
5)  Grenzverkehr.

In  Bezug  auf  den  kleinen  Grenzverkehr  können  nach  Maßgabe  des  örtlichen  Bedürfnisses
  besondere  Erleichterungen  angeordnet  werden.

§.  117.
6)  Strandgüter.

Inländische  Strandgüter  von  Schiffen,  welche  nach  dem  Auslaufen  verunglücken,

bleiben,  wenn  die  Thatsache  vollständig  nachgewiesen  ist,  frei  vom  Eingangszolle.
S.  118.
7)  Bedingungen  der  vorstehenden  Erleichterungen  —  anderweite  Zollerlasse  aus  Billigkeitsrücksichten.

Die  allgemeinen  Bedingungen  und  Kontrolen,  unter  denen  die  in  den  88.  111
bis  117  erwähnten  Erleichterungen  und  Befreiungen  eintreten,  werden  von  dem  Bundesrathe
  des  Zollvereins  vorgeschrieben  werden.

Der  Bundesrath  wird  ferner  darüber  Bestimmung  treffen,  ob  und  unter  welchen
Bedingungen  auch  in  andern  als  den  oben  erwähnten  Fällen  für  die  aus  dem  freien
Verkehr  des  Zollvereins  nach  dem  Auslande  gesandten  Gegenstände  beim  Wiedereingange,
oder  für  die  vom  Auslande  eingegangenen  Gegenstände  beim  Wiederausgange,  aus  Billigkeitsrücksichten
  ein  Zollerlaß  gewährt  werden  darf.

XV.  Kontrolen  im  Grenzbezirke.
§.  119.
Transport-Kontrole.

Innerhalb  des  Grenzbezirks  unterliegen,  nach  Maßgabe  der  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde
  zu  treffenden  Anordnungen,  solche  Waaren,  bei  welchen  es  nach  den  örtlichen
  Verhältnissen  zur  Sicherung  gegen  heimliche  Einfuhr  oder  Ausfuhr  nothwendig
erscheint,  einer  Transport-Kontrole.  Zu  diesem  Zwecke  hat  jeder,  welcher  Waaren  dieser
  Art  im  Grenz-Bezirk  transportirt,  sich  durch  eine  amtliche  Bescheinigung  (Legitimationsschein
  darüber  auszuweisen,  daß  er  zum  Transporte  der  gehörig  bezeichneten
Waaren  in  einer  gewissen  Frist  und  auf  den  vorgeschriebenen  Wegen  befugt  sei.
        <pb n="269" />
        267

Beim  Eingange  aus  dem  Auslande  und  in  der  Richtung  von  der  Grenze  nach  der
Zollstelle  bedarf  es  auf  der  Zollstraße  keines  Transports-Ausweises.  Von  der  Zollstelle
  bis  zur  Binnenlinie  haben  sich  diese  Transporte  durch  die  bei  ersterer  erhaltene  Bezettelung
  zu  legitimiren.

8.  120.
Allgemeine  Befreiung  von  der  L

Von  der  Verpflichtung  zur  Legitimation  im  Grenzbezirk  sind  Fallzemen  befreit:

a)  rohe  Erzeugnisse  des  Bodens  und  der  Viehzucht  eines  inländischen  Landguts
für  den  Verkehr  innerhalb  des  Gutsbezirks.  Wird  das  Landgut  von  der
Grenzlinie  durchschnitten,  so  sind  nach  der  Oertlichkeit  besondere  Aufsichtsmaßregeln
  vorzuschreiben;

b)  der  Transport  auf  den  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen  aus
dem  Binnenlande  in  den  Grenzbezirk;

o)  Gegenstände,  die  innerhalb  einer  Stadt,  eines  Dorfes  oder  einer  geschlossenen
Ortschaft  des  Grenzbezirks  von  Haus  zu  Haus  gesendet  werden,  vorbehaltlich
der  auch  über  solche  Transporte  sofern  dieselben  die  im  Eingange  des  §.  119
gedachten  Waaren  zum  Gegenstande  haben,  auf  Verlangen  der  Zollbeamten
zu  liefernden  Nachweisung  der  Verzollung  oder  zollfreien  Abstammung  der
letzteren;

d)  der  Gütertrausport  mit  den  Posten.  Die  Postanstalten  im  Grenzbezirke  dürfen
  jedoch,  wenn  es  für  nöthig  erachtet  und  ihnen  bekannt  gemacht  wird,  entweder
  allgemein  oder  von  gewissen  Personen  Päckereien  zur  Beförderung  landeinwärts
  nur  gegen  eine,  für  jeden  einzelnen  Fall  zu  ertheilende  schriftliche
Erlaubniß  des  betreffenden  Zollamts  annehmen,  welche  dann  das  Poststück
zum  Bestimmungsorte  begleitet.

§.  121.
Waaren-Transport  auf  Gewässern.

An  den  Ufern  der  Gewässer  im  Grenzbezirk  und  auf  den  in  diesen  Gewässern  gelegenen
  Inseln  dürfen  zollfreie  Gegenstände  im  verpackten  Zustande  oder  zollpflichtige
Gegenstände  ohne  besondere  Erlaubniß  nur  an  solchen  Stellen  aus=  und  eingeladen
werden,  welche  zu  Landungsplätzen  (§.  17)  bestimmt  und  als  solche  bezeichnet  sind.

Für  Gewässer,  welche  längs  der  Zollgrenze  sich  erstrecken,  bleibt  es  der  obersten

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        268

Landes-Finanzbehörde  überlassen,  nach  dem  örtlichen  Bedürfniß  eine  Entfernung  zu  bestimmen,
  bis  auf  welche  beladene  Fahrzeuge  ohne  Erlaubniß  des  nächsten  Zollamtes  sich
dem  Ufer  nur  nähern  dürfen.  Unverdeckte  Nachen,  welche  zollfreie  Gegenstände  geladen
haben,  unterliegen  dieser  Beschränkung  nicht.
8.  122.
Beschränkung  des  Transports  in  Bezug  auf  die  Zeit.

Der  Transport  der  der  Legitimationsschein-Kontrole  unterliegenden  Waaren  im
Grenzbezirke  ist  nur  innerhalb  der  im  8.  21  bezeichneten  Tageszeit  gestattet,  sofern  nicht
der  Transport  auf  den  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen  stattfindet  oder
in  besonderen  Fällen  von  dem  zuständigen  Haupt-  oder  Nebenzollamte  vor  dem  Beginne
des  Transportes  eine  Ausnahme  nachgelassen  ist.

§.  123.
Ausstellung  des  Transportausweises.

Der  zum  Transport  erforderliche  Ausweis  wird  ausgestellt:

a)  beim  Eingange  aus  dem  Auslande  von  demjenigen  Grenzzollamte,  bei  welchem
die  Anmeldung  und  Abfertigung  geschieht;

b)  beim  Uebergange  aus  dem  Binnenlande  in  den  Grenzbezirk  von  denjenigen  Aemtern
  und  Expeditionsstellen  in  der  Nähe  der  Binnenlinie,  welche  zur  Ausfertigung
  von  Legitimationsscheinen  ermächtigt  sind;

Pc)  bei  Versendungen  aus  Orten  des  Grenzbezirks  von  der  nächsten  Zoll=  oder  Expeditionsstelle;


4)  auch  können  Ortsbehörden  oder  andere  dazu  geeignete  Personen  zur  Ausstellung
von  Versendungsscheinen  ausnahmsweise  ermächtigt  werden.

§.  124.
Kontrole  der  Gewerbetreibenden.

Hausirgewerbe,  zu  welchen  auch  das  Halten  von  Wanderlagern  gehört,  dürfen  im
Grenzbezirke  nur  mit  besonderer  Erlaubniß  und  unter  den  zum  Zwecke  des  Zollschutzes
erforderlichen,  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  anzuordnenden  Beschränkungen
betrieben  werden.

Auf  Material=  und  Spezereiwaaren,  auf  Wein,  Branntwein  und  Liqueure,  sowie
auf  Zeuge,  ganz  oder  theilweise  aus  Baumwolle,  Wolle  oder  Seide  soll  sich  der  Re-
        <pb n="271" />
        269

gel  nach  die  Erlaubniß  nicht  erstrecken.  Es  können  indeß  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde
  für  einzelne  Grenzstrecken  in  Bezug  auf  solche  Waaren,  welche  dort  keinen
Gegenstand  des  Schleichhandels  bilden,  Ausnahmen  zugelassen  werden.

Soweit  es  zur  Sicherung  des  Zollinteresses  für  nöthig  erachtet  wird,  ist  auch  der
Marktbesuch,  sowie  der  stehende  Gewerbebetrieb  im  Grenzbezirk  den  nach  den  örtlichen
Verhältuissen  von  der  obersten  Landes=  Finanzbehörde  vorzuschreibenden  Kontrolen  unterworfen.
  Insbesondere  hat  Jeder,  welcher  mit  Waaren  einen  Handel  treibt,  auf  die
sich  die  angeordnete  spezielle  Kontrole  erstreckt,  ein  Buch  zu  führen,  worin  rücksichtlich
der  unmittelbar  aus  dem  Auslande  bezogenen  Waaren  beim  Empfang  derselben  der
Tag  und  Ort,  an  und  in  welchem  die  Verzollung  stattgefunden  hat,  bemerkt,  und
rücksichtlich  der  aus  dem  Inlande  empfangenen  Waaren  der  Nachweis  hierüber  enthalten
sein  muß.

XVI.  Kontrolen  im  Binnenlande.
.  §.  125.

Ueber  den  Grenzbezirk  hinaus  sind  im  Innern  des  Vereinsgebiets  nach  Maßgabe
der  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  treffenden
Anordnungen  nur  solche  Waaren,  welche  einen  Gegenstand  des  Schleichhandels  bilden,
und  nur  insoweit  einer  Kontrole  unterworfen,  daß

1)  die  aus  dem  Auslande  oder  aus  dem  Grenzbezirk  in  das  Innere  des  Landes

übergehenden  Waaren  mit  den  im  Grenzbezirk  empfangenen  Bezettelungen  bis
zum  Bestimmungsort  begleitet  sein  müssen,  und

2)  von  den  Handeltreibenden,  welche  dergleichen  Waaren  unmittelbar  aus  dem

Auslande  beziehen,  über  den  Handel  mit  denselben  Buch  zu  führen  und  darin
der  Tag  und  der  Ort  der  Verzollung  jedesmal  beim  Empfang  der  Waare  anzumerken
  ist.
XVII.  Haussuchungen  und  körperliche  Visitationen.
§.  126.

Sind  Gründe  vorhanden,  zu  vermuthen,  daß  irgend  Jemand  im  Grenzbezirke  sich
einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  schuldig  gemacht  habe,  oder  zu  einer  solchen  Uebertretung
  durch  Bergung  verbotener  oder  zollpflichtiger  Waaren  mitwirke,  so  können  zur
Ermittelung  derartiger  Kontraventionen  Nachsuchungen  nach  solchen  Vorräthen  unter
Erforderung  des  Ausweises  über  die  geschehene  Verzollung  oder  den  inländischen  Ur-
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        270

sprung  der  vorgefundenen  Waaren,  auch  Haussuchungen  von  Zollbeamten  unter  Leitung
eines  Ober-Kontroleurs  oder  eines  anderen  Beamten  gleichen  oder  höheren  Ranges  vorgenommen
  werden.  Haussuchungen  dürfen  jedoch  nur  unter  Beachtung  der  nach  den
Landesgesetzen  für  Haussuchungen  im  Allgemeinen  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  stattfinden.
  Der  Beobachtung  dieser  Förmlichkeiten  bedarf  es  nicht,  wenn  auf  der  That
betroffene,  von  den  Zollbeamten  verfolgte  Schleichhändler  in  Häusern,  Scheunen  u.  s.  w.
einen  Zufluchsort  suchen.  In  solchen  Fällen  müssen  die  verdächtigen  Räume  den
verfolgenden  Zollbeamten  auf  Verlangen  sofort  und  zu  jeder  Zeit  geöffnet,  und  es  dürfen
  letztere  in  Ausübung  ihrer  Dienstpflicht  gegen  die  Flüchtigen  auf  keine  Weise  gehindert
  werden.

Auch  sind  unter  den  vorgedachten  Nachsuchungen  die  Revisionen  bei  den  auf  den
Grund  des  §.  124  dieses  Gesetzes  unter  Kontrole  stehenden  Gewerbtreibenden  nicht
begriffen.

Haussuchungen  außerhalb  des  Grenzbezirkes  zum  Zwecke  der  Verfolgung  einer
Uebertretung  der  Zollgesetze  können  nur  von  den,  zur  Untersuchung  solcher  Uebertretungen
kompetenten  Behörden  angeordnet  und  unter  deren  Leitung  vorgenommen  werden.

§.  127.  »

Personen,  gegen  welche  der  Augenschein  den  Verdacht  erregt,  daß  sie  Waaren  unter
den  Kleidern  verborgen  haben  und  welche  der  Aufforderung  der  Zollbeamten,  sich  dieser
Gegenstände  freiwillig  zu  entledigen,  nicht  sogleich  vollständig  genügen,  können  der  körperlichen
  Visitation  unterworfen  werden.  Sie  müssen  jedoch,  wenn  sie  die  Visitation
nicht  bei  der  nächsten  Zollstelle  oder  Ortsbehörde  wollen  geschehen  lassen,  deshalb  vor
die  zur  Untersuchung  der  Zollstraffälle  kompetente  Behörde  geführt  werden.

XVIII.  Von  den  Dienststellen  und  Beamten  und  deren  amtlichen
Befugnissen.
§.  128.
A.  Im  Grenzbezirk.

Jede  Erhebungs=  oder  Abfertigungsstelle  im  Grenzbezirk  soll  durch  ein  Schild  mit
einer  Inschrift  bezeichnet  werden,  aus  welcher  hervorgeht,  welche  Behörde  daselbst  ihren
Sitz  hat.  Die  Zollämter  sind  entweder  Hauptzollämter  oder  Nebenzollämter  erster  oder
zweiter  Klasse.
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        271

Bei  den  Hauptzollämtern  ist  jede  Zollentrichtung  und  jede  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene
  Abfertigung  ohne  Einschränkung  sowohl  bei  der  Einfuhr  als  bei  der  Ausfuhr
  und  Durchfuhr  zulässig.

Bei  Nebenzollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen  die  Gefälle
nicht  über  zehn  Thaler  vom  Zentner  betragen,  oder  welche  nach  der  Stückzahl  zu  verzollen
  sind,  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Höher  belegte  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollende  Gegenstände  dürfen  nur  dann
über  solche  Aemter  eingeführt  werden,  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden
  Waaren  den  Betrag  von  hundert  Thalern  nicht  übersteigen.

Zur  Abfertigung  der  auf  den  Eisenbahnen  eingehenden  Waaren  mit  Ladungsverzeichniß
  (88§.  63  und  69)  sind  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Einschränkung  befugt.

Ueber  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  können  Waaren,  welche  nicht  höher  als  mit
fünf  Thalern  für  den  Zentner  belegt  sind,  oder  welche  nach  der  Stückzahl  oder  nach  dem
Werthe  zu  verzollen  sind,  in  Mengen  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für
die  ganze  Waarenladung  den  Betrag  von  fünf  und  zwanzig  Thalern  nicht  übersteigen.
Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  nur  in  Mengen  von  höchstens  fünfzig
Pfund  zulässig.  Vieh  kann  über  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  in  unbeschränkter  Menge
eingehen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  und  zweiter  Klasse  in  unbeschränktem
  Betrage  erheben.

Dieselben  sind  ferner  zur  Abfertigung  der  mit  der  Post  eingehenden  Gegenstände
ohne  Einschränkung  befugt.

Innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  können  Nebenzollämter  erster  und
zweiter  Klasse  Waaren,  welche  mit  Berührung  des  Auslandes  aus  einem  Theile  des
Vereinsgebietes  in  den  andern  versendet  werden  (§.  111),  bei  dem  Aus=  und  Wiedereingang
  abfertigen.

Insoweit  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  es  erfordert,  werden  einzelne  Nebenzollämter
von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  mit  erweiterter  Abfertigungsbefugniß,  auch  mit
der  Ermächtigung  zur  Ausstellung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  versehen  werden.

8.  129.
Die  Führer  von  Fuhrwerk  oder  Schiffen,  sowie  alle  Personen,  welche  Waaren
        <pb n="274" />
        272

transportiren,  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Grenzaufsichtsbeamten  Folge  zu
leisten  und  dasjenige  zu  unterlassen,  wodurch  dieselben  in  Ausübung  ihres  Amtes  gehindert
  werden  würden.

Kiepen-,  Korb=  und  Packträger,  Fuhrwerke  und  beladene  Lastthiere,  welche  nicht
verpackte  Waaren  führen,  sowie  als  leer  angegebenes  Fuhrwerk  können  von  den  Grenzaufsehern
  auf  der  Stelle  revidirt  werden.

Verpackte  Waaren  können  die  Grenzaufseher,  wenn  sie  nicht  durch  äußere  Besichtigung
  davon  Ueberzeugung  erlangen,  daß  solche  keiner  Transportkontrole  im  Grenzbezirke
  unterworfen  sind,  in  der  Richtung,  in  welcher  sich  die  Transporte  bewegen,  zur
nächsten  Dienststelle  begleiten  oder  solche  zur  Obrigkeit  des  nächsten  Ortes  führen,  um
mit  dieser  eine  Nachsuchung  vorzunehmen.  Bei  Personen,  gegen  welche  der  Augenschein
den  Verdacht  erregt,  daß  sie  Waaren  unter  den  Kleidern  verborgen  haben,  ist  nach  §.  127
zu  verfahren.

Führer  von  Schiffsgefäßen  von  weniger  als  fünf  Lasten  Tragfähigkeit  müssen  auf
den  Anruf  der  Grenzaufseher  so  bald  wie  möglich  anhalten  und,  je  nachdem  es  verlangt
wird,  entweder  dem  Ufer  zusteuern  und  dort  an  schicklichen  Stellen  aulegen  oder  die
Ankunft  der  Grenzaufseher  abwarten.

Wer  Gegenstände  führt,  welche  zwar  im  Allgemeinen  der  Legitimationsscheins-Kontrole
  unterliegen,  aber  unter  gewissen  Umständen  von  dem  Transport-Ausweise  befreit
sind  (§.  120),  ist  verbunden,  den  Grenzaufsehern  zur  Stelle  die  nöthige  Auskunft  zu
geben,  um  sie  zu  überzeugen,  daß  die  transportirten  Gegenstände  eines  Ausweises  nicht
bedürfen.  Kann  dies  nicht  sofort  genügend  geschehen,  so  sind  die  Grenzaufseher  befugt,
den  Transport  dahin  zu  führen,  wo  die  verlangte  Auskunft  mit  Sicherheit  zu  erlangen  ist.

Reisende,  welche  sich  auf  einer  Zollstraße  in  der  unbezweifelten  Richtung  nach  dem
Grenzzollamte  befinden,  dürfen  von  den  Grenzaufsehern  nicht  angehalten  werden.

S.  130.

Die  im  §.  20  bezeichneten  Beamten  haben,  um  der  ihnen  dort  aufgelegten  Verpflichtung
  genügen  zu  können,  bei  vorhandenem  Verdachte,  daß  eine  Verletzung  der  Zollgesetze
  beabsichtigt  werde,  die  Befugniß,  Personen  und  Waaren  soweit  anzuhalten,  als
solches  den  Grenzaufsehern  selbst  verstattet  ist.
        <pb n="275" />
        273

S.  131.
B.  Im  Innern  des  Vereinsgebietes.

Im  Innern  des  Vereinsgebiets  bestehen  zur  Erhebung  der  Eingangs=  und  Ausgangszölle
  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuerämter  und  Zoll=  oder  Steuerämter.

Hauptzoll-  und  Hauptsteuerämter,  mit  denen  eine  Niederlage  für  Waaren  verbunden
  ist,  auf  denen  noch  ein  Zollanspruch  haftet  (§.  97),  sind  zu  jeder  Zollerhebung  oder
sonstigen  zollamtlichen  Abfertigung,  soweit  sie  nach  dem  Gesetze  im  Innern  stattfinden
darf,  ermächtigt.

Hauptsteuerämter  ohne  Niederlage  können  die  ihnen  durch  Begleitschein  II.  überwiesenen
  Zollbeträge  erheben.  Zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  I.  sind  dieselben,
soweit  es  sich  nicht  um  Ausstellung  neuer  Begleitscheine  in  Folge  der  Theilung  von
Waarentransporten  (§.50)  handelt,  nur  auf  Grund  besonderer  Genehmigung  befugt.
Der  obersten  Landes-Finanzbehörde  bleibt  es  vorbehalten,  ausnahmsweise  diese  Aemter
auch  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  zu  ermächtigen.

Den  Eingangszoll  von  den  mit  der  Post  eingehenden  Gegenständen  dürfen  alle
Zoll=  und  Steuerämter  ohne  Unterschied  erheben.  Welche  Zoll=  und  Stenerämter  im
Innern  zur  Erhebung  des  Ausgangszolls  befugt  sind  (§.  34),  ferner  welche  Aemter  Abfertigungen
  nach  Maßgabe  des  §.  111  vornehmen,  auf  welche  Aemter  Abfertigungen  nach
Maßgabe  der  8§§.  63  und  66  bis  71,  und  bei  welchen  Aus=  und  Umladungen  der  auf
den  Eisenbahnen  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  (§.  65)  stattfinden  können,  bestimmt
  die  oberste  Landes-Finanzbehörde.  Der  letzteren  bleibt  es  auch  vorbehalten,  nach
Bedürfniß  einzelnen  Zoll=  oder  Steuerämtern  im  Innern  die  Befugniß  zur  Ertheilung
und  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  beizulegen.

§.  132.

Steuerausseher  und  andere  Beamte  im  Innern,  welche  mit  der  Handhabung  der
Waarenkontrole  im  Binnenlande  (§.  125)  beauftragt  sind,  müssen,  wenn  sie  sich  in  Dienstausübung
  befinden,  entweder  in  Uniform  gekleidet  oder  mit  einer  vom  Ober-Juspector
des  Bezirks  oder  dessen  vorgesetzter  Behörde  ausgestellten  und  untersiegelten  Legitimations-Karte
  versehen  sein.

Sie  sind  befugt,  Fuhrwerke  und  Packenträger,  welche  dem  Anscheine  nach  kontrolpflichtige
  Waaren  führen  und  aus  dem  Grenzbezirke  kommen,  während  des  Transports
anzuhalten  und  die  Waarenführer  zur  Auskunft  über  die  geladenen  Waaren,  sowie  in

7
        <pb n="276" />
        274

geeigneten  Fällen  zur  Vorzeigung  der  im  Grenzbezirk  erhaltenen  Bezettelungen  aufzufordern
  und  durch  äußere  Besichtigung  der  Ladung,  wobei  eine  Veränderung  in  der  Lage
der  geladenen  Kolli  und  eine  Eröffnung  der  Verpackung  nicht  stattfinden  darf,  sich  von
der  Uebereinstimmung  der  Ladung  mit  der  erhaltenen  Auskunft  zu  unterrichten.

Findet  sich  hierbei,  daß  über  eine  kontrolpflichtige  Ladung  die  erforderliche  Bezettelung
  fehlt,  oder  ergiebt  sich  ein  Verdacht,  daß  andere,  als  die  angegebenen  Waaren  geladen
  sind,  oder  daß  die  Ladung  in  der  Meuge  von  der  vorgezeigten  Bezettelung  erheblich
  abweicht,  so  müssen  die  Aufsichtsbeamten  die  Ladung  zu  der  auf  dem  Wege  zum
Bestimmungsorte  zunächst  gelegenen  Steuerstelle,  oder  wenn  solche  über  eine  halbe  Meile
von  dem  Orte  entfernt  liegt,  wo  der  verdächtige  Transport  angetroffen  worden,  zu  der
nächsten  in  dieser  Richtung  vorhandenen  Polizeibehörde  begleiten,  um  daselbst  die  nähere
Untersuchung  der  Ladung  vorzunehmen.

In  Städten,  wo  zur  Erhebung  und  Beaufsichtigung  innerer  Steuern  besondere  Beamten
  an  den  Thoren  stationirt  sind,  haben  auch  diese  die  Befugniß  zur  Nachfrage  über
die  geladenen  aus  dem  Grenzbezirke  kommenden  Gegenstände,  und  sofern  sich  darunter
kontrolpflichtige  Artikel  befinden,  zur  Besichtigung  der  Ladung.

XIAXA.  Geschäftsstunden  bei  den  Zoll=  und  Steuerstellen.
§.  133.

Bei  sämmtlichen  Grenzzollämtern  und  sonstigen  im  Grenzbezirke  vorhandenen  Abfertigungsstellen
  sollen,  soweit  nicht  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse
eine  andere  Regelung  stattgefunden  hat,  an  den  Wochentagen  in  folgenden  Stunden  die
Geschäftslokale  geöffnet  und  die  Beamten  zur  Abfertigung  der  Zollpflichtigen  daselbst
gegenwärtig  sein,  nämlich:

in  den  Monaten  Oktober  bis  Februar  einschließlich,  Vormittags  von  7½  bis
12  Uhr  und  Nachmittags  von  1  bis  5½  Uhr,  in  den  übrigen  Monaten  Vormittags
  von  7  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von  2  bis  8  Uhr.

Bei  den  Hauptzoll=  und  Hauptsteuerämtern  im  Innern  sollen  die  Dienststunden
folgende  sein:

in  den  Monaten  Oktober  bis  einschließlich  Februar,  Vormittags  von  8  bis
12  Uhr  und  Nachmittags  von  1  bis  5  Uhr,  in  den  übrigen  Monaten  von  7
bis  12  Uhr  und  von  2  bis  5  Uhr.
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        27  5

Die  Abfertigung  der  Reisenden,  welche  keine  zum  Handel  bestimmten  Waaren  mit  sich
führen,  bei  den  Grenzzollämtern  muß  zu  jeder  Zeit  ohne  Ausnahme  geschehen.  Die  Effekten
  der  auf  Eisenbahnen  eingehenden  Passagiere,  sowie  die  auf  den  Eisenbahnen  ankommenden,
sofort  unter  Wagenverschluß  weiter  gehenden  Frachtgüter  (§.  63)  sind  sowohl  bei  den  Grenzämtern,
  als  bei  Aemtern  im  Innern  zu  jeder  Zeit,  auch  an  Sonn=  und  Festtagen,  abzuferigen.

Wo  es  außerdem  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  erfordert,  werden  auch  andere  Abfertigungen
  zu  anderen,  als  den  oben  festgesetzten  Stunden,  sowie  an  Sonn=  und  Festtagen,
  außerhalb  der  Zeit  des  Gottesdienstes,  ertheilt  werden.  Es  werden  in  dieser
Beziehung  die  näheren  Vorschriften  von  den  Zolldirektivbehörden  getroffen  werden.

XX.  Strafbestimmungen.
§.  134.
Begriff  und  Strafe  der  Kontrebande.

Wer  es  unternimmt,  Gegenstände,  deren  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhr  verboten  ist,
diesem  Verbote  zuwider  ein-,  aus=  oder  durchzuführen,  macht  sich  einer  Kontrebande
schuldig  und  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  das  Vergehen
verübt  worden  ist,  und  insofern  nicht  in  besonderen  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  festgesetzt
  ist,  zugleich  eine  Geldbuße  verwirkt,  welche  dem  doppelten  Werthe  jener  Gegenstände,
  und  wenn  solcher  nicht  zehn  Thaler  beträgt,  dieser  Summe  gleichkommen  soll.

135.
Begriff  und  Strafe  der  Defraudation.

Wer  es  unternimmt,  die  Ein=  oder  Ausgangsabgaben  (88.  3  und  5)  zu  hinter
ziehen,  macht  sich  einer  Defraudation  schuldig  und  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,
in  Bezug  auf  welche  das  Vergehen  verübt  worden  ist,  und  zugleich  eine,  dem  vierfachen
Betrage  der  vorenthaltenen  Abgaben  gleichkommende  Geldbuße  verwirkt.  Diese  Abgaben
sind  außerdem  zu  entrichten.

8.  136.
Thatbestand  der  Kontrebande  und  der  Defraudation.

Die  Kontrebande  beziehungsweise  Zolldefraudation  wird  insbesondere  dann  als
vollbracht  angenommen:

1)  a)  wenn  verbotene  Gegenstände  von  Frachtführern,  Spediteuren  oder  andern

Gewerbetreibenden  —  von  letzteren,  insofern  die  Gegenstände  zu  ihrem  Gewerbe
  in  Bezug  stehen  —  unrichtig  oder  gar  nicht  deklarirt  oder
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        2)

276

b)  von  anderen  Personen  wider  besseres  Wissen  unrichtig  deklarirt  oder  bei  der
Revision  verheimlicht  werden;

)  wenn  in  Fällen  der  speziellen  Deklaration  (8§.  39,  41,  55,  66,  81,  88)  zollpflichtige
  Gegenstände  von  den  unter  a  bezeichneten  Personen  gar  nicht  oder
in  zu  geringer  Menge  oder  in  einer  Beschaffenheit,  welche  eine  geringere  Abgabe
  würde  begründet  haben,  deklarirt  werden;

a4)  wenn  in  anderen  Fällen  (88.  63,  69,  75,  78)  von  den  unter  a  bezeichneten
Personen  Kolli,  welche  zollpflichtige  Gegenstände  enthalten,  oder  dergleichen
unverpackte  Gegenstände  überhaupt  nicht  deklarirt  werden;

e)  wenn  von  anderen,  als  den  unter  a  bezeichneten  Personen  wider  besseres  Wissen
zollpflichtige  Gegenstände  unrichtig  deklarirt  oder  bei  der  Revision  verschwiegen
werden.

Inwieweit  Abweichungen,  welche  sich  gegen  das  deklarirte  Gewicht  herausstellen,
  straffrei  zu  lassen  sind,  bestimmen  die  §§.  39,  66  und  81.;

wenn  bei  einer  Revision  ohne  vorherige  Deklaration  verbotene  oder  zollpflichtige

Gegenstände

a)  im  Falle  des  §.  27  nicht  zur  Revision  gestellt,  oder

b)  im  Falle  des  §.  92  durch  getroffene  Anstalten  verheimlicht  werden;

wenn  beim  Eingange  mittelst  der  Eisenbahn  (§.  61)

a)  verbotene  oder  zollpflichtige  Gegenstände  vorbehaltlich  der  im  §.  61  bestimmten
Ausnahmen  in  den  Personenwagen,  oder  sonst  anderswo  als  in  den  Güterwagen,
  oder

b)  andere  zollpflichtige  Gegenstände,  als  solche,  welche  die  Angestellten  oder  Arbeiter
  der  Eisenbahnverwaltung  auf  der  Fahrt  selbst  zum  eigenen  Gebrauch
oder  zu  dienstlichen  Zwecken  nöthig  haben,  auf  den  Lokomotiven  oder  in  den
dazu  gehörigen  Tendern  sich  befinden;

I)0  verbotene  oder  zollpflichtige  Gegenstände  vor  der  Ankunft  des  Zuges  am  Grenzzollamt
  ausgeladen  oder  ausgeworfen  werden.

wenn  ausgangszgollpflichtige  Gegenstände  ohne  vorherige  Anmeldung  und  Entrichtung

  oder  Sicherstellung  des  Ausgangszolles  entgegen  den  Bestimmungen  in  den

§§.  71  und  88  zur  Beförderung  nach  dem  Auslande  verladen  worden  sind;
        <pb n="279" />
        277

5)  wenn  beim  Transport  verbotener  oder  zollpflichtiger  Gegenstände  im  Grenzbezirke

Ka)  die  Zollstätte,  bei  welcher  dieselben  bei  dem  Ein=  oder  Ausgange  hätten  angemeldet
  oder  gestellt  werden  sollen,  ohne  solche  Anmeldung  überschritten  oder
umgangen;

b)  die  vorgeschriebene  Zollstraße  oder  der  im  Zollausweis  (88.  21  und  119)  bezeichnete
  Weg  nicht  inne  gehalten;

0)  der  Transport  ohne  Erlaubniß  der  Behörde  außer  der  gesetzlichen  Tageszeit
(§.  21)  bewirkt  wird,  oder

d)  Gegenstände  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Zollausweis  (§.  119)  betroffen  werden,
  oder  mit  diesem  nicht  übereinstimmen;

6)  wenn  über  verbotene  oder  zollpflichtige  Gegenstände,  welche  aus  dem  Auslande
eingehen,  vor  der  Anmeldung  und  Revision  bei  der  Zollstätte,  oder  wenn  über
derartige  zur  Durchfuhr  oder  zur  Versendung  nach  einer  öffentlichen  Niederlage
deklarirte  oder  sonst  unter  Zollkontrole  befindliche  Gegenstände  auf  dem  Transporte
  eigenmächtig  verfügt  wird;

7)  wenn  Gewerbtreibende  im  Grenzbezirke  sich  nicht  in  Gemäßheit  der  nach  §.  119
getroffenen  Anordnungen  über  die  erfolgte  Verzollung  oder  die  zollfreie  Abstammung
  der  bezogenen  Gegenstände  ausweisen  können;

8)  wenn  unverzollte  Waaren  aus  einer  Niederlage  ohne  vorschriftsmäßige  Deklaration
  (Abmeldung)  entfernt  werden;

9)  wenn  Gewerbtreibende,  denen  zur  Beförderung  ihres  Gewerbes  und  unter  der
Bedingung  der  Verwendung  zu  diesem  Zwecke  der  Bezug  zollpflichtiger  Gegenstände
  ganz  frei  oder  gegen  eine  geringere  Abgabe  verwilligt  wurde,  dieselben  ohne
vorherige  Nachzahlung  der  vollen  Abgabe  anderweit  verwenden  oder  veräußern;
oder  wenn  Personen,  denen  Waaren  von  der  Zollverwaltung  unverzollt  anvertraut
  wurden,  über  dieselben  zur  Verkürzung  der  Zollgefälle  gegen  die  Zollgesetze
oder  Verordnungen  verfügen.

§.  137.

Das  Dasein  der  in  Rede  stehenden  Vergehen  und  die  Anwendung  der  Strafe  derselben
  wird  in  den  im  §.  136  angeführten  Fällen  lediglich  durch  die  daselbst  bezeichneten
Thatsachen  begründet.

Kann  jedoch  in  den  im  §.  136  unter  1  a.,  o.  und  d.,  3,  4,  5,  6,  7  und  8  an-
        <pb n="280" />
        278

geführten  Fällen  der  Angeschuldigte  nachweisen,  daß  er  eine  Kontrebande  oder  Defraudation
  nicht  habe  verüben  können,  oder  eine  solche  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  findet
nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  Vorschrift  des  8.  152  statt.

8.  138.

Wenn  in  den  im  §.  125  bezeichneten  Fällen  der  zollordnungsmäßige  Ausweis  über
die  im  Binnenlande  transportirten  Waaren  nicht  zur  Stelle  ertheilt  werden  kann,  oder
der  dort  vorgeschriebene  Vermerk  in  den  Handelsbüchern  fehlt,  so  wird  zwar  hierdurch
die  Vermuthung  einer  begangenen  Defraudation  und  dem  Befinden  nach  die  vorläufige
Beschlagnahme  der  ohne  die  vorgeschriebene  Bezettelung  oder  Vermerkung  in  den  Handelsbüchern
  vorgefundenen  Waaren  begründet.  Widerlegt  sich  aber  diese  Vermuthung  bei
näherer  Untersuchung,  so  tritt  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  §.  152  ein.

8.  139.

Werden  Gegenstände,  deren  Ein-,  Durch=  oder  Ausfuhr  verboten  ist,

1)  bei  dem  Grenzzollamte  von  Gewerbtreibenden  ausdrücklich  angezeigt,  oder  von

anderen  Personen  vorschriftsmäßig  zur  Revision  gestellt,  oder

2)  kommen  solche  Gegenstände  mit  der  Post  an,  und  kann  derjenige,  an  welchen  sie

gesendet  sind,  einer  beabsichtigten  Kontrebande  nicht  überführt  werden,
so  findet  keine  Strafe,  sondern  nur  die  Zurückschaffung  der  Gegenstände  statt.

Im  ersten  Falle  geschieht  die  Zurückschaffung  auf  Kosten  desjenigen,  welcher  die
verbotenen  Gegenstände  bei  sich  geführt  hat,  im  zweiten  Fall  haften  für  die  etwa  dem
Staate  verursachten  Kosten  die  Gegenstände  selbst.

S.  140.
Strafe  des  ersten  Rückfalls.

Im  Wiederholungsfalle  der  Kontrebande  oder  Defraudation,  nach  vorhergegangener
rechtskräftiger  Verurtheilung,  wird  außer  der  Konfiskation  der  Gegenstände  des  Vergehens
  die  nach  §§.  134  und  135  eintretende  Geldbuße  verdoppelt.

S.  141.
Strafe  des  ferneren  Rückfalls.

Jeder  fernere  Rückfall  zieht  neben  der  Konfiskation  der  Gegenstände  des  Vergehens
in  der  Regel  eine  Freiheitsstrafe  nach  sich,  welche  nach  dem  Doppelten  der  im  §.  140
bestimmten  Geldbuße  zu  bemessen  ist  (§.  162),  jedoch  zwei  Jahre  nicht  überschreiten  darf.
        <pb n="281" />
        279

Doch  kann  ausnahmsweise  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller
Umstände  des  vorliegenden  Vergehens  und  der  vorausgegangenen  Fälle  auf  das  Doppelte
  der  im  8.  140  bestimmten  Geldbuße  erkannt  werden,  wenn  der  Angeklagte  das
Kontrebandiren  oder  Defraudiren  nicht  gewerbsmäßig  betreibt.

8.  142.

Die  Strafen  des  Rückfalls  (88.  140  und  141)  treten  ein,  ohne  Rücksicht  darauf.
ob  die  frühere  Verurtheilung  in  demselben  Zollvereinsstaate,  in  welchem  das  neue  Vergehen
  begangen  ist,  oder  in  einem  andern  Vereinsstaate  erfolgt  ist.

Bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  ein  Rückfall  vorliegt,  sind  die  Kontrebande  und
die  Defraudation  als  gleichartige  Vergehen  zu  betrachten.

Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  findet  jedoch  nicht  statt,  wenn  seit  dem  Zeitpunkte,
  in  welchem  die  Freiheitsstrafe  oder  Geldbuße  des  zuletzt  begangenen  früheren
Vergehens  abgebüßt  oder  erlassen  worden  ist,  drei  Jahre  verflossen  sind.

Der  rechtskräftigen  Verurtheilung  wird  die  Erledigung  des  Straffalles  durch  freiwillige
  Unterwerfung  gleichgestellt.

§.  143.

Wenn  ein  Frachtführer  oder  Spediteur  nach  Vorschrift  des  S.  136  Nr.  1  Lit.  c.
und  d.  wegen  unrichtiger  Deklaration  verurtheilt,  derselbe  jedoch  durch  die  ihm  von  dem
Befrachter  mitgegebenen  Deklarationen,  Frachtbriefe  oder  anderen  schriftlichen  Notizen
über  den  Inhalt  der  Kolli  zu  der  unrichtigen  Deklaration  veranlaßt  worden,  oder  wenn
in  den  §.  136  Nr.  7  angeführten  Fällen  die  Verurtheilung  lediglich  auf  den  Grund
der  daselbst  bezeichneten  Thatsachen  erfolgt  ist,  ohne  daß  die  Defraudation  selbst  weiter
nachgewiesen  worden,  A#so  findet  im  Wiederholungsfalle  die  Strafe  des  Rückfalls  nicht
statt;  auch  soll  eine  solche  Verurtheilung  diese  Strafe  bei  einem  nachfolgenden  Zollvergehen
  nicht  begründen.

§.  144.
Kontrebande  oder  Zolldefraudation  unter  erschwerenden  Umständen.

Die  Strafe  der  Kontrebande  oder  Defrandation  wird  um  die  Hälfte  geschärft:

1)  wenn  die  Gegenstände  beim  Transport  in  geheimen  Behältnissen,  oder  sonst  auf

künstliche  oder  schwer  zu  entdeckende  Art  verborgen,

2)  wenn  unter  Zollkrontrole  gehende  Gegenstände  auf  dem  Transporte  vertauscht

oder  in  ihren  Bestandtheilen  verändert  worden  sind,
        <pb n="282" />
        280

3)  wenn  die  Kontrebande  oder  Defraudation  mittelst  Abnahme,  Verletzung  oder
sonstige  Unbrauchbarmachung  eines  amtlichen  Waarenverschlusses  verübt  wird,
wobei  jedoch  das  im  §.  162  festgesetzte  höchste  Maaß  der  Freiheitsstrafe  nicht  überschritten
  werden  darf.
§.  145.

Diese  Strafverschärfung  tritt  in  den  Fällen  des  §.  136  Ziff.  9  gleichfalls  ein.

Außerdem  gehen  die  Schuldigen  der  ihnen  gewährten  Begünstigung  verlustig.
§.  146.

Wenn  drei  oder  mehrere  Personen  zur  gemeinschaftlichen  Ausübung  einer  Kontrebande
  oder  Defraudation  sich  verbunden  haben,  so  wird  die  Strafe  für  die  gemeinschaftlich
  ausgeführten  Vergehen  gegen  den  Anführer  durch  eine  drei=  bis  sechsmonatliche,
gegen  jeden  der  übrigen  Theilnehmer  aber  durch  ein=  bis  dreimonatliche  Freiheitsstrafe
geschärft.

Werden  drei  oder  mehrere  Personen  zusammen  in  Ausübung  eines  Vergehens  betroffen,
  so  wird  angenommen,  dafß  sie  sich  zur  gemeinschaftlichen  Ausiübung  verbunden
haben,  wenn  sie  nicht  nachweisen  können  oder  aus  den  Umständen  hervorgeht,  daß  ihr
Zusammentreffen  nur  ein  zufälliges  gewesen  sei.

Wird  das  Vergehen  nach  vorhergegangener  rechtskräftiger  Verurtheilung  wiederholt,
oder  ist  eine  derartige  Verbindung  für  die  Dauer  eingegangen  worden,  so  trifft  den
Anführer  ein=  bis  zweijährige,  die  übrigen  Theilnehmer  sechsmonatliche  bis  einjährige
Freiheitsstrafe,  neben  der  verwirkten  Defrandations=  oder  Kontrebandestrafe.

§.  147.

a)  Wer  Kontrebande  oder  Defraudation  unter  dem  Schutze  einer  Versicherung  verübt,
  verfällt  neben  der  auf  das  Vergehen  selbst  gesetzten  Strafe  in  eine  zweibis
  dreimonatliche  Freiheitsstrafe.

b)  Wird  die  Kontrebaude  oder  Defraudation  von  drei  oder  mehreren  zu  diesem
Zwecke  verbundenen  Personen  unter  dem  Schutze  einer  Versicherung  verübt,  so
ist  die  nach  §.  146  verwirkte  Strafe  gegen  den  Anführer  mit  achtmonatlicher  bis
einjähriger  und  gegen  die  übrigen  Theilnehmer  mit  vier=  bis  sechsmonatlicher
Freiheitsstrafe  zu  schärfen.

Dc)  Der  Versichernde,  sowie  der  Vorsteher  einer  Versicherungs-Gesellschaft  verfälltin
den  Fällen  a.  und  b.  in  eine  Freiheitsstrafe  von  ein  und  ein  halb  bis  zwei  Jahren,
        <pb n="283" />
        281

der  Rechnungsführer  der  Versicherungsgesellschaft  in  eine  solche  von  sechs  Monaten
  bis  zu  zwei  Jahren,  jeder  der  übrigen  Mitglieder  der  Gesellschaft  in  eine
solche  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre.

Außerdem  unterliegen  die  zum  Zwecke  der  Versicherung  angelegten  Fonds
der  Versicherungsgesellschaft  der  Konfiskation.  Kann  die  Konfiskation  nicht  vollstreckt
  werden,  so  ist  an  deren  Stelle  auf  Erlegung  einer  Geldsumme  von  fünfhundert
  bis  fünftausend  Thalern  zu  erkennen,  für  welche  sämmtliche  Theilnehmer
solidarisch  verhaftet  sind.

S.  148.

Wer  bei  Verübung  einer  Kontrebande  oder  Defraudation  Waffen  zum  Widerstande
gegen  die  zur  Wahrnehmung  des  Zollinteresses  verpflichteten  Beamten  mit  sich  führt,
hat  neben  der  ordentlichen  Strafe  des  Vergehens  sechsmonatliche  bis  einjährige  Freiheitsstrafe
  verwirkt.

Gegen  denjenigen,  welcher  im  Grenzbezirke  auf  Nebenwegen  oder  zur  Nachtzeit  bei
einer  Kontrebande  oder  Defraudation  mit  Waffen  betroffen  wird,  wird  angenommen,
daß  er  die  Waffen  zum  Widerstande  gegen  die  Beamten  mit  sich  geführt  habe,  sofern
nicht  aus  den  Umständen  hervorgeht  oder  der  Beweis  geführt  wird,  daß  der  Zweck  der
Führung  der  Waffen  mit  dem  Vergehen  in  keinem  Zusammenhange  stehe.

Hat  der  Angeschuldigte  sich  der  Waffen  zum  Widerstande  gegen  die  Beamten  wirklich
  bedient,  so  treten  die  nach  den  Landesgesetzen  verwirkten  Strafen  ein.

Den  Waffen  stehen  andere  gleich  gefährliche  Werkzeuge  gleich.

S.  149.
Strafe  der  Theilnahme.

In  Betreff  der  Bestrafung  der  Miturheber,  Gehülfen  und-Begünstiger  einer  Kontrebande
  oder  Defraudation  sind,  soweit  nicht  die  besonderen  Vorschriften  der  §§.  146
und  147  Anwendung  finden,  die  allgemeinen  Vorschriften  der  Landes-Strafgesetze  maßgebend.


Die  für  den  Rückfall  bestimmte  Strafe  trifft  nur  diejenigen  Theilnehmer  einer
Kontrebande  oder  Defraudation,  welche  sich  selbst  eines  Rückfalls  schuldig  gemacht  haben.
8.  150.

Art  der  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe,  und  deren  Folgen.
Rücksichtlich  der  zu  erkennenden  Art  der  Freiheitsstrafe  und  deren  Vollstreckung,
8
        <pb n="284" />
        282

sowie  rücksichtlich  der  Folgen,  welche  außerdem  die  Verurtheilung  nach  sich  zieht,  kommen
die  Landesgesetze  zur  Anwendung.
§.  151.
Ordnungsstrafen.

Die  Verletzung  des  amtlichen  Waarenverschlusses  ohne  Beabsichtigung  einer  Gefälle
  =  Entziehung  wird,  wenn  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  daß  dieselbe  durch  einen
unverschuldeten  Zufall  entstanden  ist,  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  dreihundert  Thalern
geahndet.

§.  152.

Die  Uebertretung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  sowie  der  in  Folge  derselben
öffentlich  bekannt  gemachten  Verwaltungs-Vorschriften  wird,  sofern  keine  besondere  Strafe
angedroht  ist,  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  fünfzig  Thalern  geahndet.

§.  153.
Subsidiarische  Vertretungsverbindlichkeit  dritter  Personen.

1)  Handel=  und  Gewerbtreibende  haben  für  ihre  Diener,  Lehrlinge,  Markthelfer,
Gewerbsgehülfen,  Ehegatten,  Kinder,  Gesinde,  und  die  sonst  in  ihrem  Dienste
oder  Tagelohn  stehenden  oder  sich  gewöhnlich  bei  der  Familie  aufhaltenden
Personen,

2)  Eisenbahnverwaltungen  und  Dampfschifffahrtsgesellschaften  für  ihre  Angestellten
und  Bevollmächtigten,

3)  andere  nicht  zur  handel=  und  gewerbtreibenden  Klasse  gehörenden  Personen  aber
nur  für  ihre  Ehegatten  und  Kinder,

rücksichtlich  der  Geldbußen,  Zollgefälle  und  Prozeßkosten  zu  haften,  in  welche  die  solchergestalt
  zu  vertretenden  Personen  wegen  Verletzung  der  zollgesetzlichen  oder  Zoll-Verwaltungsvorschriften
  verurtheilt  worden  sind,  die  sie  bei  Ausführung  der  ihnen  von  den
subsidiarisch  Verhafteten  übertragenen  oder  ein  für  allemal  überlassenen  Handels-,  Gewerbs=
  und  anderen  Verrichtungen  zu  beobachten  hatten.

Der  Zollverwaltung  bleibt  in  dem  Falle,  wenn  die  Geldbuße  von  dem  Angeschuldigten
  nicht  beigetrieben  werden  kann,  vorbehalten,  die  Geldbuße  von  dem  subsidiarisch
Verhafteten  einzuziehen,  oder  statt  dessen  und  mit  Verzichtung  hierauf  die  im  Unvermögensfalle
  an  die  Stelle  der  Geldbuße  tretende  Freiheitsstrafe  sogleich  an  dem  Angeschuldigten
  vollstrecken  zu  lassen.
        <pb n="285" />
        283

Weisen  indessen  die  unter  1.  und  3.  bezeichneten  subsidiarisch  Verhafteten  nach,
daß  das  Zollvergehen  ohne  ihr  Wissen  verübt  worden,  so  haften  sie  nur  für  die  Zollgefälle.


8.  154.
Bestimmungen  wegen  der  Konfiskation.

Der  in  Folge  einer  Kontrebande  oder  Defraudation  eintretende  Verlust  der  Gegenstände
  des  Vergehens  trifft  jederzeit  den  Eigenthümer.  Eine  Ausnahme  findet  statt,
wenn  die  Kontrebande  oder  Defraudation  von  dem  bekannten  Frachtfuhrmann  oder
Schiffer,  welchem  der  Transport  allein  anvertraut  war,  ohne  Theilnahme  oder  Mitwissen
  des  Eigenthümers  oder  des  in  dessen  Namen  handelnden  Befrachters  verübt  worden
  ist,  und  der  Waarenführer  nicht  zu  denjenigen  Personen  gehört,  für  welche  der
Eigenthümer  oder  der  Befrachter  nach  Vorschrift  des  §.  153  subsidiarisch  verhaftet  ist.
In  diesem  Falle  tritt  statt  der  Konfiskation  die  Verpflichtung  des  Waarenführers  ein,
den  Werth  jener  Gegenstände  zu  entrichten.

S.  155.

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Konfiskation  selbst  nicht  vollzogen  werden  kann,  ist
statt  derselben  auf  Erlegung  des  Werths  der  Gegenstände  und,  wenn  dieser  nicht  zu
ermitteln  ist,  auf  Zahlung  einer  Geldsumme  von  fünf  und  zwanzig  bis  tausend  Thalern
  zu  erkennen.

S.  156.

Das  Eigenthum  der  Gegenstände,  die  der  Konfiskation  unterliegen,  geht  in  dem
Augenblick,  wo  dieselben  in  Beschlag  genommen  worden  sind,  auf  den  Staat  über,
und  kann  nach  den  Grundsätzen  der  Civilgesetze  über  die  Vindikation  gegen  jeden  dritten
Besitzer  verfolgt  werden.

8.  157.

Zollpflichtige  Gegenstände,  welche  im  Grenzbezirke  gefunden  werden,  unterliegen,
sofern  deren  Eigenthum  von  Niemand  in  Anspruch  genommen  und  der  Nachweis  ihrer
Verzollung  oder  ihrer  Herkunft  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins  nicht  erbracht
wird,  der  Beschlagnahme  durch  die  Zollverwaltung.

Mit  den  hiernach  in  Beschlag  genommenen  Gegenständen  ist  weiter  nach  den  Bestimmungen
  im  Absatz  1  und  2  des  §.  104  zu  verfahren.
        <pb n="286" />
        284
S.  158.

Zusammentreffen  mit  andern  strafbaren  Handlungen.

Treffen  mit  einer  Kontrebande  oder  Defraudation  andere  strafbare  Handlungen
zusammen,  so  kommt  die  für  erstere  bestimmte  Strafe  zugleich  mit  der  für  letztere  vorgeschriebenen
  zur  Anwendung.

8.  159.

Wird  eine  Kontrebande  oder  Defraudation  mittelst  Fälschung  eines  amtlichen
Waarenverschlusses  verübt,  so  tritt  neben  der  Strafe  des  verübten  Zollvergehens  die
durch  die  Landesgesetze  für  die  Fälschung  öffentlicher  Urkunden  festgesetzte  Strafe  ein.

8.  160.
Strafe  der  Bestechung.

Wer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Zollinteresses  verpflichteten  Beamten  oder  den
Angehörigen  desselben  wegen  einer  zu  dessen  amtlichem  Wirkungskreise  gehörigen  Handlung
  oder  Unterlassung  einer  solchen  Geschenke  oder  andere  Vortheile  anbietet,  verspricht
oder  gewährt,  wird,  wenn  solches  den  gesetzlichen  Charakter  der  Bestechung  hat,  mit  der
Strafe  der  Bestechung,  andernfalls  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  zwanzig  Thalern
belegt.

8.  161.
Strafe  der  Widersetzlichkeit.

Wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  Schulden  kommen  läßt,  wodurch  ein
solcher  Beamter  in  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines  Amts  verhindert  wird,  hat,  insofern
  damit  keine  Beleidigung  oder  thätliche  Widersetzlichkeit  gegen  die  Person  des  Beamten
  verbunden  ist,  eine  Geldbuße  bis  zu  fünfzig  Thalern  verwirkt.

Beleidigungen  und  thätliche  Widersetzungen  gegen  einen  zur  Wahrnehmung  des
Zollinteresses  verpflichteten  Beamten  bei  rechtmäßiger  Ausübung  seines  Amtes  werden,
sofern  sie  nicht  unter  die  im  §.  148,  Absatz  1  vorgesehenen  gehören,  nach  den  Landesgesetzen
  bestraft.

8.  162.
Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe.

Im  Falle  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  tritt  statt  derselben  verhältnißmäßige
  Freiheitsstrafe  ein,  welche  im  ersten  Falle  der  Kontrebande  oder  Defrau-
        <pb n="287" />
        285

dation  die  Dauer  von  einem  halben  Jahre,  beim  ersten  Rückfall  in  eines  dieser  Vergehen
die  Dauer  von  einem  und  bei  jedem  ferneren  Rückfall  die  Dauer  von  zwei  Jahren  nicht
übersteigen  soll.

Das  Verhältniß,  nach  welchem  die  Freiheitsstrafe  abzumessen  (§.  141)  oder  die
Geldbuße  in  Freiheitsstrafe  umzuwandeln  ist,  wird  durch  die  Landesgesetze  bestimmt.

S.  163.
Unbekanntschaft  mit  den  Zollgesetzen.

Unbekanntschaft  mit  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  in  Folge  derselben
gehörig  bekannt  gemachten  Verwaltungs-Vorschriften  soll  Niemand,  auch  nicht  den  Ausländern
  zur  Entschuldigung  gereichen.

8.  164.
Verjährung  der  Zollvergehen.

Die  Vergehen  der  Kontrebande  und  der  Defraudation  (88.  134  u.  135),  verjähren
in  drei  Jahren,  Ordnungswidrigkeiten  (§§.  151  u.  152)  in  einem  Jahr,  von  dem  Tage
an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen  sind.

Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  defraudirter  Gefälle  verjährt  in  fünf  Jahren.

S.  165.
Strafverfahren.

Hinsichtlich  des  Strafverfahrens  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Landesgesetze.


XXI.  Schlußbestimmungen.
§.  166.

Dieses  Gesetz  tritt  vom  1.  Januar  1870  an  in  Kraft,  und  sind  von  diesem  Zeitpunkte

  ab  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben.
§.  167.

Bei  Verkündung  des  Gesetzes  können  solche  Aenderungen  des  Wortlautes  vorgenommen

  werden,  welche  nach  den  bestehenden  Gesetzen  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten

in  der  Bezeichnung  der  Behörden,  Beamten,  Uebertretungen  oder  des  Münzfußes
nöthig  sind.
        <pb n="288" />
        286

Die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Regulative  und  sonstigen  Bestimmungen
  werden  von  dem  Bundesrathe  des  Zollvereins  festgestellt.

Gegeben  zu  Friedrichshafen  den  10.  Juli  1869.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Finanz-Minister:  Der  Cabinets-Chef:

Renner.  Egloffstein.
        <pb n="289" />
        III.

287

Inhalts-Verzeichniß.

Verkehr  mit  dem  Vereinsauslande.
Ein-,  Aus=  und  Durchfdrr  u  1—2

Eingangszoaolll.  3  —  4
Ausgangszoll  .................  5
Zollfreiheit  des  Durchgangs  ..........·.....·  6
Verkehr  im  Innern  des  Vereinsgebiets.
Freiheit  des  Verlehrs  im  Innern...w  777—  8
Erhebung  des  Zolles.
Erhebungs-Maßstab,  nach  welchen  Sätzen  der  gel  zu  entrichten  it  9
Nebengebühten  .  .....  10
Abänderungen  des  Vereinsholltrifs  ...............  11
Amtliches  Waarenverzeichniß  .  .............  12
Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  geien  ...  13
Haftung  der  Waare  .  14
Verjährung  der  Abgobe  .........  15
Einrichtungen  zur  Beaufsichtigung  und  Ethebung  ves  *
Zolllinie  —  Grenzbezirk  Binnenlinie  .........  16
Zollstraßen  und  Landungerluee  .................  17
Zollbehörden  ..·.·............  18
Grenzbewachung  ..  .....·......  19
Mitwirkung  anderer  Bearten  zum  gollschutz  ..  ...  20

Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Waaren-Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchführ.
Straßen  und  Zeit,  an  welche  die  Ueberschreitung  der  Grenze  achunden  in  ...  21

Deklaration  —  generelle  und  spezielle  Deklaratio  .22—27
Revision  —  allgemeine  und  spezielle  Revison.  28
Bruttogewicht  —  Tara  —  Nettogewicht..  29
Probeweise  Revision  ................  30

Obliegenheiten  des  golipflichtigen  ..tw  31
        <pb n="290" />
        288

88.
Behandlung  der  Waaren,  welche  in  den  freien  Verkehr  treten  sollen  32
Behandlung  der  Waaren,  welche  von  der  Grenze  auf  ein  Amt  im  Innern  abzelassen
  oder  durchgeführt  werden  sollen  —  Arsagtberfahren  —  Begleitsche  inver.
fahren  .  ..  33
Behandlung  ausgehender  ausgangszollflchtiger  Waaren.  ...  34
Verschiedenheit  des  Abfertigungsverfahrens  je  nach  der  Art  des  *  -und  Ausgangesß
  35
VI.  Bestimmungen  über  die  Waaren-  Einfuhr,  Aussuhr  und  Duichfuhr  auf  Landstraßen,  Flüssen
und  Kanälen.
A.  Waaren-Eingang.
Verhalten  beim  Eingange  über  die  Gregeee#-  36
Anmeldung  bei  dem  Grenzzollamte  oder  dem  Ansageposten  .  37—38
Verfahren,  wenn  die  Waare  an  der  Grenze  in  den  freien  Verlehr  treten  sollen  .  39
Niederlegung  beim  Grenzeingangsamte.  40
Verfahren,  wenn  die  Waaren  von  der  Grenze  auf  ein  Ami  im  Innern  zur
Durchfuhr  abgelassen  werden  sollen  —  Begleischein  333.  41s1—42
Amtlicher  Verschluß  ..  .  ..........  43
Verpflichtungen  des  Begleitschein  Ertrahenten  .·.......»...  44
Sicherstellung  des  Zollees  ...  45
Nachweis  der  Erfüllung  der  Verpflichungen  bes  Vegleisschein-  *  „  46
Gewichts-Abweichungen  bei  Begleitscheingütern.  ..  47
Zoll-Erlaß  für  die  auf  dem  Transporte  zu  Grunde  gegangenen  cder  in  verdorbe
nem  oder  zerbrochenem  Zustande  ankommenden  Waaren  48
Verzögerungen  des  Transportes  .........·  49
Veränderte  Bestimmung  oder  Thellung  der  godung  .....  ....  50
Begleitschein  1.  .......·..  51
Ansage-  Versahren  .....................  52
B.  Unmittelbare  Durchfuhr
a)  von  ausgangszollpflichtigen  Waaren.  ....  53
b)  auf  kurzen  Straßenstrekenn  54
C.  Waaren-Ausgang.
Behandlung  der  ausgangszollpflichtigen  Waaren  55
Behandlung  der  Waaren,  deren  Ausfuhr  nachgewiesen  werden  muß  ..  56

D.  Waaren-Ein=  und  Durchfuhr  auf  õtussen  auf  welche  Staatsverträge  Anwendung  finden  57
E.  Begleitschein-Regulativ.  .  ..  ..  ....  ..  58
        <pb n="291" />
        289

VII.  Bestimmungen  über  die  Waaren-Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr  auf  den  Eisenbahnen.
A.  Allgemeine  Verpflichtungen  der  Eisenbahnverwaltungen
1)  bezüglich  der  für  die  Abfertigung  und  für  die  einstweilige  Niederlegung  der  nicht  sofort
zur  Abfertigung  gelangenden  Men  erforderlichen  Räume  ..
2)gegenübetden3ollbeamten.  »,
B.  Waaren-Eingang.
1)  Zollamtliche  Behandlung  der  Güter,  die  in  Elenbahiwagen  di  die  GOrenze  obershreten.
Ueberschreitung  der  Grenze  .
Abfertigung  beim  Grenzzollamte.  .
Generelle  Deklaration  (Ladungs-  Verzeichniß)
Abfertigung  der  weitergehenden  Wagen
Umladungen  und  Ausladungen.  .
Abfertigung  am  Bestimmungsorte  —  Spezielle  Dellaration,  Meoision  und  weitere
Abfertigung
2)  Zollamtliche  Behandlung  der  Giter,  elche  in  im  gewöhmichen  Landfracht-  oer  Schffs
verkehr  einem  Grenzzollamt  behuss  der  Weiterbeförderung  mittelst  der  Eisenbahn  vorgeführt
  werden.  .  ..·.  ..  .
cWaareaiDiirchgaiig.
D.  Waaren-Ausgang  .
E.  Anwendung  des  gewöhulichen  absertigungs-  Verfahrens  beim  Eisenbahnverlehr  .
PRegulatioüberdieBehaiidlungdeSEifeiibahnTraiisports  .
VIII.  Bestimmungen  über  die  Waaren-Einfuhr  und  Ausfuhr  seewärts.
A.  Waaren-Eingang.
Anmeldung  bei  dem  Ansageposten  .
Verfahren  beim  Grenzzollamte  —  generelle  Dellaration  (Manifen)  .  .
Deklaration  der  Eingänge  zum  issraum  und  der  geheimen  Behältnisse.
Schiffsprovisionsliste  .  .  .
Verbot  des  Verkehrs  mit  dem  Lande  cder  mit  anderen  e  .
Vorläufige  Revision  des  Schiffes  ..
Spezielle  Deklaration,  Revision  und  weitere  uit
Beschädigte  Strandgüter  .  .
Ansage-Verfahren
Umladung  in  Leichterschisse  .
Verpflichtungen  des  Schiffsführers  auf  der  Fahrt,  zum  W**
Abfertigung  am  Bestimmungsorte

59

61
62
63

66—68

69
70
71
72
73

74
75—76
77
78
79

81
82

84

86—  87
        <pb n="292" />
        290

B.  Waaren-Ausgang..  ...  .  ....  E

C.  Lösch-  und  Ladeplätze...  ......  89

D.  Hafen-Regulatio  .............  90

IX.  Behandlung  des  Verkehrs  mit  den  Staatsposten  ........·....  91

X.  Behandlung  der  Reisenden  .....·..·  92

XI.  Behandlung  der  einem  Werthzoll  zunterliegenden  *s**  .........  93
XII.  Waarenverschluß  .  ..  .  ..  ......·..94—96

xlllBondenNtechlagen  unvekzollter  Waaren
A.OeffentltcheNtederlage.·.......·........·  97
1)  allgemeine  Niederlagen.

Niederlagerecht  —  Lagerfrfttit.  98
Lagergedd  .......·........  99
Haftung  der  lagernden  Waaren  ...............·  100
Gestattung  der  Umpackung  101
Verpflichtungen  der  Niederlageverwaltung  —T  der  lagernden  Waaren  ..  102
Abmeldung  von  der  Niederlage.  ..  .........  103

Verfahren  mit  Waaren:
a)  deren  Eigenthümer  unbekannt  ist;

b)  welche  binnen  fünf  Jahren  aus  den  Niederlagen  nicht  *½  worden  104
2)  Beschränkte  Niederlagen  .....  .  .  ......  105
3)  Regulative  für  die  Niederllgen  .....  106
4)  Freie  Niederlagen  (Freiläger).  107
B.  Privatläger  .  1()8—109
C.  Fortlaufende  Konten  .  110
XIV.  Verkehrs-Erleichterungen  und  Befreiungen.
1)  Versendungen  aus  dem  Vereinsgebiet  durch  das  Ausland  nach  dem  Vereinsgeiie  .  111
2)  Meß-  und  Marklverkehr.  .  ..  ..  ..  .....·  ..  112
3)  Retdurwaaren  ....  ..  113—  114
4)  Veredelungsverkehr  115
5)  Grenzverkehr.  116
117

6)  Strandgüter  .  .  .
7)  Bedingungen  der  r  Eueichterungen  —  anderweite  cqie  aus  eus
keits-Rücksichten  .  .  118

XV.  Kontrolen  im  Grenzbezirk.

Transportkontrole  119
        <pb n="293" />
        291

88.

Allgemeine  Befreiung  von  der  Legitimationsscheinpflichtigkeiit  ..  120

Waarentransport  auf  Gewässern  ..  ...·....  121

Beschränkung  des  Transportes  in  Bezug  auf  die  *  ........  122

Ausstellung  des  Transport-Ausweises  ........  123

Kontrole  der  Gewerbetreibnden  124

XVI.  Kontrolen  im  Binnenlande  .............  125

XVI.  Haussuchungen  und  körperliche  Visitationen  ..  .....l26——127

lellVondantensisiellenundBeamtenundderen  amtlichen  Befugniser

A.  Im  Grenzbezirk  1238—130

B.  Im  Innern  des  Vereinsgebiets  131—132

XIX.  Geschäftsstunden  bei  den  Zoll=  und  Steuersiellen  ...........  133
XX.  Strafbestimmungen

Begriff  und  Strafe  der  Kontrebande...  .  134

Begriff  und  Strafe  der  Defraudation.  ..  .........  135

Thatbestand  der  Kontrebande  und  der  Defraudation  436—139

Strafe  des  ersten  Rückfallsss  140

Strafe  des  ferneren  Rückfalls  41441—143

Kontrebande  oder  Defraudation  unter  erschwerenden  Umständen.  144—148

Strafe  der  Theilnehmer  ......  149

Art  der  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafe  und  deren  Folgen.  .·.....  150

Ordnungsstrafen  .  1351—152

Subsidiarische  Vertretungsverbindllchti-  driter  Personen.  ....·..  153

Bestinnnungen  wegen  der  Konfiskation.  .  ..  .  154  -157

Zusammentreffen  mit  anderen  strafbaren  Handlungen.  .  158—159

Strafe  der  Bestechnat  160

Strafe  der  Widersetzlichkeiit  ...........  161

Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Frelheitsstrofe  ...........  162

Unbekanntschaft  mit  den  Zollgeseen  163

Verjährung  der  Zollverghen  164

Strafverfaren  165

XXI.  Schluß-Bestimmunien  104066—167

#on#########

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="294" />
        <pb n="295" />
        293
18.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  6.  August  1869.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung  über  das  bei  Begnadizungsgesuchen  im  Geschäftskreis  des

Justiz-Departements  zu  beobacktende  Verfabren.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Beschäftigung  der  Justizreserendäre
zweiter  Classe  wäbrend  des  Dienstprobejahres.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebens-Verficherungs=Gesellsckast
  „La  Suissc“  zu  Lausanne.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  einjährig  Freiwilligen
bei  den  rellenden  Waffen  für  die  Benützung  und  den  Unterhalt  des  Pferdes  zu  leistende  Vergütung.  —
Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herstellung
  des  freien  Verkehrs  zwischen  den  vom  1.  Juli  d.  J.  an  in  den  Verband  des  Gesammt-Zollvereins
  aufgenommenen  Preußischen  und  Hamburgischen  Gebielstbeilen  und  den  übrigen  Theilen  des
Zellvereins.  «

 

 

l.UnmittelbareKöuiglicheDen-etc

Königliche  Verordnung
über  das  bei  Begnadigungsgesuchen  im  Geschäftskreis  des  Justiz-Departements  zu  beobachtende  Verfahren.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Da  die  neuen  Justizgesetze  für  den  Geschäftskreis  des  Justiz-Departements  die
Abänderung  der  über  das  Verfahren  bei  Begnadigungsgesuchen  und  bei  Gesuchen
um  Straf-Aufschub  oder  -Unterbrechung  im  Gnadenwege  bestehenden  Vorschriften
        <pb n="296" />
        294

nothwendig  gemacht  haben,  so  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen-Raths  was  folgt:
§.  1.

Für  die  Behörden  des  Justiz-Departements  werden  die  Vorschriften  der  K.  Verordnung
  vom  3.  April  1835,  betreffend  das  bei  Begnadigungsgesuchen  zu  beobachtende
Verfahren  (Reg.  Blatt  S.  209),  außer  Wirkung  gesetzt.

An  die  Stelle  dieser  Vorschriften,  sowie  der  K.  Verordnung  vom  27.  Februar  1851,
betreffend  die  Begnadigungsgesuche  der  durch  schwurgerichtliche  Erkenntnisse  Verurtheilten
(Reg.  Blatt  S.  21)  und  der  §§.  3  und  4  der  K.  Verordnung  vom  1.  Oktober  1853  zu
Vollziehung  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1853,  betreffend  die  Wiedereinführung  der
Todesstrafe  (Reg.  Blatt  S.  415),  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen.

S.  2.

Die  Betretung  des  Gnadenwegs  steht  Jedem  offen,  gegen  welchen  von  einer  Justizbehörde
  eine  Strafe  ausgesprochen  worden  ist.

Statt  des  Verurtheilten  oder  Desjenigen,  welcher  ihn  kraft  Vollmacht  vertritt,
können  auch  Verwandte  und  Verschwägerte  in  gerader  Linie,  Geschwister,  Ehegatte  oder
Vormund  des  Verurtheilten  die  Gnade  anrufen.  Es  ist  jedoch  der  Verurtheilte  über
seinen  Beitritt  zu  dem  Begnadigungsgesuch  zu  vernehmen,  ausgenommen,  wenn  dasselbe
von  dem  Vater  oder  Vormund  eines  noch  nicht  16  Jahre  alten  Verurtheilten  eingereicht
ist.  Tritt  der  Verurtheilte  nicht  bei,  so  ist  seine  ablehnende  Erklärung  mit  dem  Begnadigungsgesuche
  zur  Entscheidung  vorzulegen.

8.  3.

Ist  vor  eingetretener  Rechtskraft  des  Straferkenntnisses  um  Begnadigung  gebeten
worden,  so  ist  der  Verurtheilte,  beziehungsweise  Derjenige,  welcher  ihn  kraft  Vollmacht
oder  Gesetzes  (St.  P.  O.  Art.  485,  Abs.  2)  vertritt,  wenn  ihrerseits  auf  die  Verfolgung
des  Rechtswegs  nicht  bereits  verzichtet  ist,  zur  Erklärung  darüber  aufzufordern,  ob  dieser
Verzicht  ausgesprochen  werden  wolle.

Verneinenden  Falls  muß  zuvörderst  das  Rechtsmittel  zur  Erledigung  gebracht  werden,
  es  wäre  denn  eine  Bitte  um  Niederschlagung  des  Verfahrens  beabsichtigt.

Ebenso  bleibt  die  Erledigung  des  Begnadigungsgesuchs  ausgesetzt,  wenn  von  der
Staatsanwaltschaft  ein  Rechtsmittel  eingewendet  ist.
        <pb n="297" />
        295

8.  4.

Begnadigungsgesuche  sind  in  der  Regel  bei  demjenigen  Gerichte  anzubringen,  von
welchem  die  Strafverfügung  ausgieng  oder  bei  welchem  der  Richter,  von  dem  die  Strafe
ausgesprochen  worden  war,  Dienste  leistet.

An  die  Stelle  des  nicht  mehr  versammelten  Schwurgerichtshofs  tritt  die  Rathsund
  Anklagekammer  des  Sprengels  (zu  vergl.  §.  9  letzter  Abf.).

Das  Begnadigungsgesuch  kann  auch  angebracht  werden  bei  demjenigen  Oberamtsgerichte,
  welchem  auf  Anordnung  des  Richters,  welcher  gesprochen  hat,  die  Einleitung
der  Strafvollstreckung  obliegt  (St.  P.  O.  Art.  504).

Ist  die  Strafe  von  einer  Ortsbehörde  erkannt,  so  ist  das  Gesuch  bei  dem  ihr  vorgesetzten
  Oberamtsgerichte  anzubringen.

Nach  erfolgtem  Antritt  einer  in  einer  höheren  Strafanstalt  zu  vollziehenden  Strafe
ist  ein  Beguadigungsgesuch  bei  dem  Vorstande  der  Anstalt  anzubringen.

8.  B.

Begnadigungsgesuche  können  schriftlich  eingereicht  oder  zu  Protokoll  gegeben  werden.

Wenn  der  Verurtheilte  oder  sein  Vertreter  zunächst  nur  erklären,  daß  sie  um  Nachlaß,
  Milderung  oder  Verwandlung  der  Strafe  bitten  wollen,  so  sind  sie  zu  befragen,
ob  sie  die  Bitte  besonders  zu  begründen  beabsichtigen  und  ist  ihnen  für  den  Fall  der
Bejahung,  wofern  sie  die  Gründe  nicht  sofort  zu  Protokoll  geben  wollen,  zu  Einreichung
eines  schriftlichen  Gesuchs  eine  nach  Art.  238  der  St.  P.O.  zu  berechnende  Frist  von
10  Tagen,  innerhalb  welcher  sie  Einsicht  der  Akten  nehmen  können,  zutreffenden  Falls
unter  Androhung  der  Strafvollziehung  für  den  Versäumungsfall  anzuberaumen.

Will  eine  Bitte  um  Straf-Aufschub  oder  -Unterbrechung  besonders  begründet  werden,
  so  ist  hiezu  eine  den  Umständen  angemessene  kurze  Frist  zu  gewähren.

S.  6.

Die  Oberamtsgerichte  haben  die  bei  ihnen  angebrachten  Gnadengesuche,  wofern  sie
nicht  bei  Straf-Aufschubs=  und  -Unterbrechungs-Gesuchen  zur  Erledigung  selbst  zuständig
sind,  erforderlichen  Falls  nach  Vornahme  geeigneter  Erhebungen  mit  Bericht  und  Akten
der  höheren  Stelle  vorzulegen.

Die  Vorlegung  geschieht,  wenn  es  sich  um  eine  von  dem  Oberamtsgerichte  oder
einer  demselben  nachgesetzten  Behörde  ausgegangene  Strafverfügung  handelt,  an  die  zu-
        <pb n="298" />
        296

ständige  Stelle  (Ministerium,  beziehungsweise  bei  Strafaufschubs-Gesuchen,  [8.  12,  3.  2
Mittelstelle),  andernfalls,  besonders  dringliche  Fälle  ausgenommen,  zunächst  an  die  in
8.  4,  Abs.  1  und  2  bezeichnete  Behörde.

Die  Vorstände  der  Strafanstalten  haben  die  ihnen  übergebenen  Gnadengesuche  mit
ihrer  Aeußerung  über  das  Verhalten  des  Verurtheilten  in  der  Strafanstalt  an  die  in
§.  4,  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Stellen,  in  dringenden  Fällen  (zu  vergl.  insbesondere
8.  14)  unmittelbar  an  das  Justizministerium  einzusenden.

Die  höheren  Gerichte  haben  die  bei  ihnen  eingekommenen  Gnadengesuche,  wofern  sie
nicht  bei  Strafaufschubs-Gesuchen  zur  Erledigung  selbst  zuständig  sind,  erforderlichen
Falls  nach  vorgängiger  weiterer  Instruktion,  mit  Bericht  und  Acten  dem  Justizministerium
  vorzulegen.

Handelt  es  sich  um  das  Urtheil  eines  aufgelösten  Schwurgerichtshofs,  so  ist  bei
Begnadigungsgesuchen  im  engeren  Sinn  (§.  7)  eine  berichtliche  Aeußerung  des  Vorsitzenden
  jenes  Gerichtshofs,  nöthigen  Falls  seines  Stellvertreters  (St.  P.O.  Art.  393,  Abs.  2)
beizubringen  und  mit  den  Akten  vorzulegen.

Ist  ein  sachliches  Eingehen  der  vorlegenden  Gerichtsbehörden  auf  das  Gnadengesuch
nicht  angezeigt  oder  wurden  die  Strafen  von  dem  Vorstande  eines  Gerichts  oder  einer
Gerichts-Abtheilung  ausgesprochen,  so  kann  die  Vorlegung  durch  die  Vorstände  der  Oberamtsgerichte
  sowohl  als  der  höheren  Gerichte  oder  deren  Abtheilungen  erfolgen.

Sämmtlichen  betheiligten  Behörden  und  Beamten  wird  möglichst  rasche  Erfüllung
ihrer  Obliegenheiten  bei  Vermeidung  von  Ordnungsstrafen  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.

§.  7.

Wird  um  Nachlaß,  Milderung  oder  Verwandlung  der  Strafe  gebeten,  so  hemmt
das  Gesuch  in  der  Regel  die  Vollziehung  der  Strafe.

Der  Strafvollzug  wird  nicht  aufgeschoben:

1)  wenn  ein  zu  Freiheitsstrafe  Verurtheilter  nur  um  Abkürzung  der  Strafdauer
gebeten  oder  sich  mit  der  einstweiligen  Strafvollziehung  einverstanden  erklärt  hat,
es  wäre  denn,  daß  im  ersteren  Falle  durch  den  alsbaldigen  Strafvollzug  die  Wirksamkeit
  einer  erfolgenden  Begnadigung  vereitelt  werden  könnte;

2)  wenn  das  Erkenntniß  bereits  von  Amtswegen  zum  Behuf  etwaiger  Begnadigung
vorgelegt  war,  es  wären  denn  zur  Unterstützung  des  Gesuchs  in  den  Akten  nicht
bereits  enthaltene  Umstände  angeführt;
        <pb n="299" />
        297

3)  wenn  ein  Begnadigungsgesuch  derselben  oder  verschiedener  Art  oder  ein  Strafaufschubsgesuch,
  gleichviel  mit  welchem  Erfolge,  vorausgegangen  ist,  es  wären  denn
zur  Unterstützung  des  neuen  Gesuchs  neu  entstandene  oder  neu  entdeckte  Umstände
vorgetragen  und  zugleich  bescheinigt;

4)  wenn  es  sich  um  eine  Strafe  handelt,  welche  zur  Aufrechthaltung  des  obrigkeitlichen
  Ansehens  nach  Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  verhängt
  worden  ist.

8.  8.
In  Beziehung  auf  die  Bedingungen,  unter  welchen  bei  Geldstrafen  die  Berufung
auf  den  Gnadenweg  Aufschub  der  Vollziehung  begründet,  bleibt  es  bei  der  Bestimmung
des  8.  9  der  K.  Verordnung  vom  8.  September  1829  (Reg.  Blatt  S.  400).

8.  9.

In  Beziehung  auf  Begnadigungsgesuche  bei  Todesurtheilen  sind  die  in  dem  Art.  502
der  St.  P.  O.  ertheilten  besonderen  Vorschriften  maßgebend.

Die  Frist  von  dreimal  24  Stunden,  innerhalb  welcher  der  Verurtheilte  und  sein
Vertheidiger  das  Begnadigungsgesuch  an  das  Oberamtsgericht,  bei  welchem  Ersterer  verhaftet
  ist,  gelangen  lassen  müssen,  wird  berechnet:

a)  wenn  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerde  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  von  drei  Tagen
(St.  P.  O.  Art.  444)  ausdrücklich  verzichtet  worden  ist,  von  der  Abgabe  dieser
Erklärung  an,

b)  wenn  die  dreitägige  Frist  zur  Anmeldung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  unbenützt
verstrichen  ist,  von  Ablauf  dieser  Frist  an,

c)  wenn  die  Nichtigkeitsbeschwerde  eingewendet,  nach  Ablauf  der  dreitägigen  Frist  aber
zurückgenommen  wurde,  von  der  Zurücknahme  des  Rechtsmittels  an,

d)  wenn  die  Nichtigkeitsbeschwerde  von  dem  Cassationshofe  verworfen  oder  wenn  erst
von  dem  Cassationshofe  auf  Todesstrafe  erkannt  worden  ist,  von  der  Eröffnung
des  von  letzterem  gefällten  Erkenntnisses  an.

In  dem  betreffenden  Protokolle  ist  die  Stunde,  zu  welcher  die  Erklärung,  beziehungsweise

  Eröffnung  stattgefunden  hat,  zu  bemerken.

Die  Vorlegung  des  Urtheils  und  der  Akten  an  das  Justizministerium  liegt  dem
Vorsitzenden  des  Schwurgerichtshofs  ob.
        <pb n="300" />
        298

8.  10.

Wenn  in  Fällen,  die  nicht  von  Amtswegen  zu  etwaiger  Begnadigung  vorgelegt  sind
(St.  P.O.  Art.  345,  Verf.-Urk.  §.  97,  Abs.  1),  Unser  Justizministerium,  weil  dasselbe
keinen  Grund  gefunden  hat,  das  Begnadigungsgesuch  mit  empfehlendem  Vortrag  an  Uns
zu  bringen,  den  Bittsteller  vorläufig  zurückweist,  so  kann  der  Abgewiesene  gleichwohl
verlangen,  daß  sein  Gesuch  Unserer  Höchsten  Entschließung  unterstellt  werde.

Der  Vollzug  der  Strafe  bleibt  jedoch  in  diesem  Falle  nur  dann  aufgeschoben,  wenn
jenes  Verlangen  sogleich  bei  Eröffnung  der  abweisenden  Verfügung  gestellt  wird.

§.  11.

Ein  Gesuch  um  Strafausschub  hemmt  die  Strafvollstreckung  in  den  Fällen  des
§.  7,  Ziff.  4  sowie  dann  nicht,  wenn  ein  Begnadigungsgesuch  (§.  7)  oder  ein  Strafaufschubsgesuch,
  gleichviel  mit  welchem  Erfolge,  vorausgegangen  ist,  es  wäre  denn  das  Gesuch
  durch  neu  entstandene  oder  neu  entdeckte  und  sofort  bescheinigte  Umstände  unterstützt.

§.  12.
Zur  endgültigen  Erledigung  von  Gesuchen  um  Strafaufschub  wollen  Wir  kraft
besonderen  stets  widerruflichen  Auftrags  ermächtigt  haben
1)  für  Gesuche  um  Strafaufschub  bis  zur  Dauer  von  10  Tagen  die  Oberamtsrichter

a)  wenn  die  Strafe  von  dem  Oberamtsgerichte,  einem  Beamten  desselben  oder
von  einer  ihm  nachgesetzten  Behörde  ausgegangen,

b)  wenn  dem  Oberamtsgerichte  die  Einleitung  des  Strafvollzugs  aufgetragen  ist
(St.  P.O.  Art.  504);

2)  für  Gesuche  um  Strafaufschub  bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen:

a)  in  den  Fällen  unter  1.  a.  bei  einer  10  Tage  übersteigenden  Dauer  den  Vorstand
  des  Kreisgerichtshofs  oder  der  betreffenden  Kammer  desselben,  im  Bereiche
  der  Strafrechtspflege  der  Raths=  und  Anklagekammer,

b)  sonst  den  Vorstand  des  Gerichts  oder  der  Gerichtsabtheilung,  von  welcher  die
Strafe  ausgieng,  oder  welcher  der  Richter,  der  die  Strafe  verzängt  hat,  angehört
  (zu  vergl.  S.  4,  Abs.  2).

Sonstige  Gesuche  um  Strafaufschub  sind  dem  Justizministerium  vorzulegen,  welches
zu  willfähriger  Erledigung  oder  vorläufiger  Zurückweisung  ermächtigt  ist.  Letzterenfalls
finden  die  Bestimmungen  des  §.  10  Anwendung.
        <pb n="301" />
        299

In  Absicht  auf  die  Berechnung  der  Zeitdauer  ist  unerheblich,  ob  die  bestimmten
Gränzen  durch  Ein  Gesuch  oder  durch  mehrere  einander  nachgefolgte  Gesuche  überschritten
werden.

Der  Strafaufschub  beginnt  mit  der  Vollstreckbarkeit  der  Strafverfügung.

8.  13.

Ein  Strafaufschub  ist  stets  nur  aus  erheblichen  Ursachen  zu  bewilligen,  z.  B.  wenn
die  alsbaldige  Vollstreckung  der  Strafe  den  Nahrungsstand  oder  Unterhalt  der  Familie
des  Verurtheilten  empfindlich  gefährden  würde,  oder  eine  zu  seinen  nächsten  Familienangehörigen
  zählende  Person  an  einer  schweren  Krankheit  darnieder  läge  oder  die  Entbindung
  der  Ehefrau  des  Verurtheilten  nahe  bevorstünde,  oder  wenn  endlich  durch  den
unverweilten  Strafvollzug  das  öffentliche  Wesen  in  einer  beachtenswerthen  Beziehung  in
Nachtheil  versetzt  würde.  Auch  müssen  die  für  den  Strafaufschub  sprechenden  Umstände
genügend  nachgewiesen  sein.

S.  14.

Die  Unterbrechung  einer  angetretenen  Orts=  oder  Bezirks-Gefängnißstrafe  ist  der
betreffende  Oberamtsrichter  in  Nothfällen  und  bis  zur  Dauer  von  10  Tagen  zu  verwilligen
  ermächtigt.

Im  Uebrigen  unterliegen  Gesuche  um  Unterbrechung  einer  angetretenen  Freiheitsstrafe,
  sowie  Gesuche  um  Gestattung  der  Verbüßung  einer  noch  nicht  angetretenen  Strafe
mit  Zwischenräumen  der  Entscheidung  des  Justizministeriums  in  derselben  Weise  wie
Strafaufschubsgesuche.

S.  15.

Bei  Begnadigungsgesuchen  gegen  Urtheile,  welche  unter  der  Herrschaft  des  früheren
Prozeßrechts  von  einem  Schwurgerichtshofe  oder  von  dem  Criminalsenat  eines  Kreisgerichtshofs
  erlassen  worden,  tritt  an  die  Stelle  dieser  Gerichte  die  betreffende  Rathsund
  Anklagekammer,  beziehungsweise  deren  Vorstand.
        <pb n="302" />
        300

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Gegeben,  St.  Moritz  den  19.  Juli  1869.

Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Kabinets-Chef:
Egloffstein.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Zustiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.

Verfügung,  betreffend  die  Beschäftigung  der  Justizreferendäre  zweiter  Classe  während  des
Dienstprobejahrs.

Bezüglich  der  Beschäftigung  der  den  Bezirksgerichten  und  Kreisgerichtshöfen  zugetheilten
  Justiz-Referendäre  II.  Classe  werden  an  der  Stelle  der  Instruktionen  vom
27.  August  1836  (Reg.  Blatt  S.  446)  und  vom  3.  Januar  1850  (Reg.  Blatt  S.  3)
mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  die  nachstehenden  Vorschriften
ertheilt.

A.  Bei  den  Bezirksgerichten
sollen  die  Referendäre  die  Geschäftsformen  kennen  lernen,  eine  lebendige  Anschauung
von  der  Uebung  der  Rechtspflege  gewinnen  und  in  die  richterlichen  Funktionen  sowie  in
die  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  eingeführt  werden.
Den  Bezirksrichtern  wird  alle  Aufmerksamkeit  auf  die  ihnen  zugetheilten  Referendäre
  empfohlen,  nach  deren  Persönlichkeit  sie  sich  den  Weg  zur  Erreichung  jener  Zwecke
vorzeichnen  werden.
        <pb n="303" />
        301
Hiefür  dienen  folgende  Anhaltspunkte:

Die  Referendäre  werden  zunächst  in  den  laufenden  Dienst  eingeleitet;  sie  haben
sich  durch  Einsicht  der  Registratur,  der  in  Verhandlung  befindlichen  Akten,  der  Normaliensammlungen
  und  Instruktionen  mit  den  Geschäftsformen  bekannt  zu  machen,  leichtere
Expeditionen,  auch  Verfügungen  in  außergerichtlichen  Beschwerdesachen,  in  Schuldklagsachen
  und  dgl.  unter  Aufsicht  und  Verantwortung  des  Oberamts-Richters  oder  seines
Stellvertreters  zu  besorgen.

Sodann  werden  sie  bei  den  Verhandlungen  des  Oberamtsgerichts  unter  der  Aussicht
eines  rechtsgelehrten  Mitglieds  desselben  als  Protocollführer  und  in  Civilsachen  selbstständig
  zur  protokollarischen  Aufnahme  von  Klagen,  von  Anträgen  und  Erklärungen
der  Parthieen  verwendet.

Es  ist  ihnen  die  Fertigung  von  Entwürfen  zu  Verweisungsbeschlüssen,  die  Beurtheilung
  von  Anträgen  auf  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens,  die  Entwerfung  von
Erkenntnissen  und  Entscheidungsgründen  in  Straf-,  Civil=  und  Gantsachen  zu  übertragen.


Sie  haben  zum  mindesten  einer  bedeutenderen  Schuldenliquidation  anzuwohnen,
und  nehmen  an  der  Abhaltung  einiger  Amtstage  Theil;  auch  haben  sie  sich  von  den
ehegerichtlichen  Geschäften  und  dem  Kassenwesen  Keuntniß  zu  verschaffen.

Behufs  ihrer  Einführung  in  die  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  werden
die  Referendäre  während  ihrer  Probezeit  bei  den  Bezirksgerichten  zwei  Monate  lang,
zu  einer  von  dem  Oberamts-Richter  zu  bestimmenden  Zeit,  dem  betreffenden  Gerichtsnotariate
  ausschließlich  zugetheilt.  Während  dieser  zwei  Monate  hat  der  Gerichtsnotar
  denselben  die  Einrichtung  der  öffentlichen  Bücher  zu  erklären,  Geschäfte  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  —  Inventuren,  Theilungen,  insbesondere  auch  Gantverweisungen
—  unter  seiner  Leitung  durch  die  Referendäre  verfassen  zu  lassen,  dieselben  zu  Fertigung
  von  Ehe=  und  Erbverträgen,  Testamenten  2c.  beizuziehen,  auch  sie  in  das  Rechnungswesen
  einzuleiten.

Die  Referendäre  sind  verbunden,  die  für  die  Oberamtsgerichte  ertheilten  Dienstvorschriften
  und  auch  während  ihrer  Beschäftigung  bei  dem  Gerichtsnotariat  die  vorgeschriebenenen
  Kanzleistunden  einzuhalten.

2
        <pb n="304" />
        302

Am  Schluß  der  Probezeit  haben  die  Oberamts-Richter  über  ihre  Dienstleistungen
und  ihr  Verhalten,  unter  Beischluß  einer  Aeußerung  des  Gerichtsnotars,  an  das  Justiz-Ministerium
  zu  berichten.

B.  Bei  den  Kreisgerichtshöfen

haben  die  Referendäre  theils  dem  Kanzleidienste  sich  zu  widmen,  theils  werden  sie  in
die  Geschäfte  der  Staatsanwaltschaft  und  in  Collegialarbeiten  eingeleitet.

Die  Reihenfolge  und  Dauer  dieser  Beschäftigungen  im  Einzelnen  bestimmt  der
Direktor  des  Kreisgerichtshofs,  dessen  Fürsorge  die  Referendäre  besonders  empfohlen
werden.

In  der  Regel  werden  die  Referendäre  Anfangs  durch  Lesen  von  Akten  und  Protocollen,
  durch  Studium  der  Dienstvorschriften  und  Normalien  sich  von  dem  Geschäftsgang
  bei  den  höheren  Gerichten  Kenntuiß  verschaffen,  sie  werden  sodann  in  den  Registraturdienst
  und  in  den  Sekretärsdienst  eingeleitet,  und  wenn  sie  die  erforderliche  Fähigkeit
  erlangt  haben,  zu  den  Verhandlungen  der  Civil-,  der  Raths=  und  Anklagekammer
und  der  Strafkammer  selbstständig  als  vereidete  Gerichtsschreiber  beigezogen  werden.

Während  ihrer  Zutheilung  an  die  Staatsanwaltschaft  haben  die  Referendäre  insbesondere
  Anträge  auf  Verweisung  oder  Einstellung  vorzubereiten  und  zu  formuliren;
hiebei  ist  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben  in  Fällen,  in  welchen  sie  die  Verweisung  vorbereitet
  haben,  auch  der  Hauptverhandlung  anwohnen.

Die  Auswahl  des  Stoffs  für  die  von  den  Referendären  in  der  Strafkammer
(beziehungsweise  der  Raths=  und  Anklagekammer)  und  in  der  Civilkammer  zu  liefernden
Probearbeiten  bleibt  den  beiden  Vorständen  des  Kreis-Gerichtshofs  überlassen,  den  Referendären
  ist  unbenommen,  sich  bei  den  betreffenden  Referenten  Naths  zu  erholen.
Neben  minder  bedeutenden  Gegenständen  sollen  den  Referendären  sowohl  im  Straf=  als
im  Civilfach  einige  Fälle  zur  Berichterstattung  unter  Aufsicht  und  Verantwortung  eines
Collegialmitglieds  übergeben  werden,  so  daß  die  Referendäre  vor  der  Verhandlung  die
Akten  lesen,  der  Verhandlung  und  nach  derselben  der  Berathung  des  Collegiums  anwohnen
und  hierauf  dem  Beschluß  gemäß  die  Entscheidung  abfassen.

Während  ihrer  Zutheilung  an  die  Kreisgerichtshöfe  haben  sich  die  Referendäre  nach
den  für  letztere  ertheilten  Dienstvorschriften  zu  achten.
        <pb n="305" />
        303

Bezüglich  der  am  Schlusse  des  Dienstprobejahrs  Seitens  der  Kreis-Gerichtshöfe
abzugebenden  Aeußerung  wird  auf  §.  3  der  K.  Verordnung  vom  3.  Januar  1850
(Reg.  Blatt  S.  2)  verwiesen.

Stuttgart  den  23.  Juli  1869.
Mittnacht.

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „La  Suisse“  zu  Lausanne.

O

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  17.  d.  M.
der  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft  „La  Suisse“  zu  Lausanne  im  Canton  Waadt  auf
Grund  ihrer  von  der  dortigen  Regierung  gemhmigten  Statuten  sowie  der  vorgelegten
Tarife  und  Versicherungs-Bedingungen,  in  widerruflicher  Weise  die  staatliche  Genehmigung,
  Geschäfte  im  Fache  der  Lebens=  und  Renten-Versicherung  mittelst  einer  ständigen
  Agentur  im  Lande  zu  betreiben,  gnädigst  ertheilt.  Nachdem  der  Kaufmann  Emil
Meyer  in  Stuttgart  zum  Hauptagenten  der  gedachten  Gesellschaft  bestellt  worden  ist,
so  wird  dieses  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  der  Hauptagent  verpflichtet  ist,
in  allen  zur  gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft
und  württembergischen  Versicherten  vor  den  königlichen  Gerichten  Recht  zu  nehmen  und
zu  geben.

Stuttgart  den  22.  Juli  1869.
Für  den  Minister:
Der  Oberregierungsrath
Bitzer.
        <pb n="306" />
        304
C)  Des  Departements  des  Kriegswesens.
Des  Kriegs-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  von  einjährig  Freiwilligen  bei  den  reitenden  Waffen  für  die  Benützung
und  den  Unterhalt  des  Pferdes  zu  leistende  Vergütung.

Die  in  Gemäßheit  des  Artikels  25  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
  vom  12.  März  1868  von  denjenigen  einjährig  Freiwilligen,  welche  eine  reitende
Waffengattung  (Reiterei  und  Feldartillerie)  wählen,  für  die  Benützung  und  für  den
Unterhalt  des  Pferdes  zu  leistende  Vergütung  ist  mit  höchster  Genehmigung  Seiner
Majestät  des  Königs  in  provisorischer  Weise  bei  der  Reiterei  auf  72  fl.,  bei  der
Feldartillerie  auf  36  fl.  festgesetzt  werden.

Dieselbe  ist  in  monatlichen  Raten  von  6  fl.  resp.  3  fl.  je  zum  Voraus  in  die
Regimentskasse  einzuzahlen,  kann  aber  auch  in  größeren  Raten  oder  ganz  zum  Voraus
entrichtet  werden.

Kandidaten  der  Thierheilkunde,  welche  nach  Artikel  28  des  Kriegsdienstgesetzes  ihren
einjährig  freiwilligen  Dienst  als  Assistenten  der  Regimentspferdärzte  ableisten,  sind  von
dieser  Vergütung  befreit.

Einem  bei  den  genannten  Waffen  eintretenden  einjährig  Freiwilligen  ist  auch  gestattet,
  ein  eigenes  Pferd  einzustellen,  dasselbe  muß  aber  von  einer  Commission  des  Regiments
  für  völlig  dienstbrauchbar  erkannt  worden  sein.  und  die  vorgeschriebene  Größe  haben.

Während  der  Dienstzeit  muß  es  mit  den  Dienstpferden  in  denselben  Stallungen
untergebracht  werden.  6

Bis  auf  Weiteres  ist  derjenige  einjährige  Freiwillige,  welcher  ein  eigenes  Pferd
einstellt,  von  jeder  Vergütung  für  den  Unterhalt  rc.  desselben  befreit.

Wenn  während  der  Dienstzeit  das  eingestellte  eigene  Pferd  fällt  oder  sonst  irgendwie
  zu  Schaden  kommt,  so  hat  der  Freiwillige  keinen  Anspruch  auf  Ersatz,  den  Fall
des  Verlustes  vor  dem  Feinde  ausgenommen.

Vorstehendes  wird  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  30.  Juli  1869.
In  Stellvertretung:

Generalmajor  2c.

Baumbach.
        <pb n="307" />
        305

D)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Rottweil-Tuttlingen  sind  an
den  Stationen  Neufra,  Aldingen,  Rietheim  und  Wurmlingen,  ferner  mit  Rücksicht
auf  die  demnächst  bevorstehende  Betriebseröffnung  der  Bahnstrecken  Rottweil-Villingen
und  Saulgau-Waldsee  an  den  Stationen  Deißlingen  und  Trossingen  der  ersteren  Bahnlinie
  und  an  den  Stationen  Saulgau,  Hochberg,  Altshausen  und  Steinenbach  der  letztgenannten
  Linie  Grenzsteuerämter  errichtet  und  die  grenzsteueramtlichen  Funktionen  der
Controlirung  sämmtlicher  übergangscontrolepflichtigen  Gegenstände,  welche  mit  der  Eisenbahn
  aus  den  übrigen  Zollvereinsländern  eingehen  und  die  Eisenbahn  an  jenen  Orten
verlassen  oder  welche  unter  Transportscheincontrole  in  andere  zum  Zollverein  gehörige
Länder  ausgeführt  und  an  den  genannten  Stationen  zur  Eisenbahn  aufgegeben  werden,
auf  den  Stationen  Neufra,  Aldingen,  Riectheim  und  der  Station  Saulgau  den  Ortssteuerbeamten,
  an  den  Stationen  Wurmlingen,  ferner  Hochberg,  Altshausen  und  Steinenbach,
  endlich  an  den  Stationen  Deißlingen  und  Trossigen  den  Vorständen  der  dortigen
  Eisenbahnstationen  übertragen  worden.

Stuttgart  den  20.  Juli  1869.
Für  den  Minister:
Oberfinanzrath
Necker.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herstellung  des  freien  Verkehrs  zwischen  den  vom  1.  Juli  d.  J.  an
in  den  Verband  des  Gesammt-Zollvereins  aufgenommenen  Preußischen  und  Hamburgischen
Gebietstheilen  und  den  übrigen  Theilen  des  Zollvereins.

Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  23.  v.  M.,  betreffend  die  Erweiterung
  des  Gebiets  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  (Reg.  Blatt  S.  177),  wird
hiedurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß,  nachdem  die  Repvision  der  nachsteuer-
        <pb n="308" />
        306

pflichtigen  Waaren  in  denjenigen  Preußischen  und  Hamburgischen  Gebiethstheilen  beendigt
  ist,  welche  nach  der  vorgedachten  Bekanntmachung  in  den  Verband  des  Gesammt-Zollvereins
  ausgenommen  worden  sind,  vom  18.  Juli  an  zwischen  diesen  Gebiethstheilen
  und  den  übrigen  Theilen  des  Zollvereins  der  den  Zollvereins-Verträgen  entsprechende
freie  Verkehr  eingetreten  ist.
Stuttgart  den  21.  Juli  1869.
Für  den  Minister:
Oberfinanzrath
Necker.

#es

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="309" />
        307
N  19.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  eine  neue  Medielnaltaxe.
Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Taxe  für  einzelne  ärztliche  Verrichtungen.


 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Königliche  Verordnung,

betreffend,  eine  neue  Medicinaltaxe.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Berücksichtigung  der  seit  Erlassung  der  Medicinaltaxe  vom  14.  Oktober  1830
eingetretenen  Aenderungen  in  den  medicinischen  Hilfeleistungen  und  im  Werthe  der  dafür
bestimmten  Belohnungssätze  haben  Wir  dieselbe  einer  Revision  unterwerfen  lassen.  Wir
verordnen  und  verfügen  nun,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes,  wie  folgt:

S.  1.

Die  Vergütungen,  welche  für  einzelne  ärztliche  Dienstleistungen  angesprochen  werden
können,  sind  in  der  beiliegenden  Taxe  verzeichnet.

Auf  der  Grundlage  dieser  Taxe  und  als  Ergänzung  des  IV.  Abschnitts  derselben
hat  das  Medicinal-Collegium  mit  Genehmigung  des  Ministerium  des  Innern  die  Gebühren
  für  die  darin  nicht  aufgeführten  ärztlichen  Hilfeleistungen  näher  zu  bestimmen.
        <pb n="310" />
        308

Diese  Gebühren  treten  an  die  Stelle  der  durch  die  Verordnung  vom  14.  Oktober  1830
bekannt  gemachten  Taxbestimmungen,  es  bleiben  aber  die  Vorschriften  dieser  Taxe  bezüglich
  der  Abgrenzung  der  Befugnisse  der  noch  vorhandenen  Wundärzte  dritter  Abtheilung
auch  fernerhin  maßgebend.

S.  2.

Die  Medicinaltaxe  ist  bindend  für  Forderungen  des  ärztlichen  Personals  an  öffentliche
  Kassen,  soweit  nicht  Anstellungsdecrete  oder  besondere  Verträge  etwas  Anderes  bestimmen,
  außerdem  dient  sie  als  Richtschnur  für  die,  Behörden,  wenn  ärztliche  Forderungen
  streitig  geworden  sind,  soweit  nicht  eine  der  nachstehenden  Bestimmungen  (Abs.  2
und  3)  Platz  greift;  desgleichen  für  die  Anwendung  des  Art.  4,  Ziff.  6  des  Prioritätsgesetzes
  vom  15.  April  1825.

In  der  Privatpraxis  bleibt  die  Schätzung  der  ärztlichen  Leistung  zunächst  dem  Uebereinkommen
  der  Betheiligten  überlassen.

Wo  Dienstverhältnisse  nicht  im  Wege  stehen,  oder  es  sich  nicht  um  gesetzlich  gebotene
  Hilfeleistung  oder  Verrichtungen  handelt,  dürfen  Aerzte  und  Wundärzte  gegenüber
von  Privaten  auch  höhere  als  die  in  der  Taxe  bestimmten  Ansätze  fordern,  soweit  sie
dieselben  zuvor  entweder  allgemein  oder  im  einzelnen  Falle  besonders  bekannt  gemacht
haben.

§.  3.

Für  ärztliche  Verrichtungen,  namentlich  neue  oder  außergewöhnliche  Operationen,
die  in  der  Taxe  nicht  aufgeführt  sind,  sind  die  Anrechnungen  unter  analoger  Anwendung
der  in  der  Taxe  ausgesprochenen  Grundsätze  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  machen.

Uebrigens  hat  das  Medicinal-Collegium  künftig  auf  den  Grund  der  gemachten  Erfahrungen
  für  neue  derartige  Verrichtungen  jährlich  die  etwa  erforderlich  werdenden  nachträglichen
  Taxbestimmungen  zu  geben.

S.  4.

Soweit  eine  Rahme  in  der  Taxe  gegeben  ist,  innerhalb  welcher  die  Anrechnung  im
einzelnen  Falle  sich  zu  bewegen  hat,  ist,  wenn  der  geringste  Betrag  der  Taxe  überschritten
  wird,  bei  Forderungen  an  öffentliche  Kassen  stets,  sonst  auf  Verlangen  der  Betheiligten
  die  Berechtigung  des  höheren  Ansatzes  näher  zu  begründen.

S.  5.
Treffen  bei  einer  ärztlichen  Verrichtung  die  in  der  Taxbestimmung  ausgedrückten
        <pb n="311" />
        309

Voraussetzungen  (z.  B.  der  tägliche  Verband)  nicht  vollständig  zu,  so  ist  die  in  der  letzteren
  für  zuläßig  erklärte  Anrechnung  verhältnißmäßig  zu  ermäßigen.

Das  Gleiche  findet  statt,  wenn  mehrere  Verrichtungen  der  Zeit  und  dem  Zwecke
nach  so  in  Verbindung  stehen,  daß  sie  zusammen  als  Ein  Ganzes  zu  betrachten  sind.

S.  6.

Eine  Erhöhung  der  in  der  Taxe  gestatteten  Anrechnung  findet  für  die  Hilfeleistung
bei  Nacht  (zwischen  Abends  9  Uhr  und  Morgens  6  Uhr)  dahin  statt,  daß  neben  der  taxmäßigen
  Belohnung,  soferne  die  Taxe  nicht  eine  Ausnahme  enthält,  nochuder  Betrag
eines  Krankenbesuchs,  mithin  da,  wo  an  sich  nur  der  Ansatz  des  letzteren  begründet  ist,
das  Doppelte  desselben  angerechnet  werden  darf,  übrigens  neben  der  Gebühr  für  eine
besondere  Verrichtung  im  höchsten  Falle  ein  Gulden.

S.  7.

Außer  der  nächtlichen  Hilfeleistung  (§.  6)  ist  die  Anrechnung  der  Taxe  für  einen
Krankenbesuch  neben  der  besonderen  Taxe  für  die  einzelne  zugleich  vorgenommene  Verrichtung
  nicht  zuläßig.  (Zu  vergleichen  übrigens  §.  9,  Abs.  2).

Den  Wundärzten  ist  aber,  mit  Ausnahme  von  Epidemiefällen,  gestattet,  für  Verrichtungen,
  die  außerhalb  ihrer  Wohnung  verlangt  werden,  die  Taxe  eines  Krankenbesuchs
  statt  der  Taxe  der  einzelnen  Verrichtung  anzurechnen,  so  oft  die  letztere  niedriger
als  die  erstere  und  die  Belohnung  nicht  nach  Wochen  oder  in  einer  für  die  ganze  Behandlung
  bestimmten  Summe  festgestellt  ist.

8.  8.

Den  Wundärzten  höherer  Abtheilung  ist,  soweit  sie  mit  dem  zur  Bezahlung  der
Rechnung  Verpflichteten  nicht  besondere  Verabredung  getroffen  haben,  bei  einer  Verrichtung,
  zu  der  auch  niedere  Wundärzte  berechtigt  sind,  nur  die  Anrechnung  der  Tare  für
Letztere  gestattet,  vorbehältlich  jedoch  der  höheren  Taxe  für  Besuche  im  Falle  des  zweiten
Absatzes  des  §.  7  und  der  höheren  Reiseentschädigung.

§.  9.

Mit  Ausnahme  der  niederen  chirurgischen  Verrichtungen  ist  eine  einmalige  Wiederholung
  einer  chirurgischen  Operation  in  derselben  Krankheit  um  ein  Drittheil  niederer
zu  berechnen,  als  die  erste  Operation;  bei  weiteren  Wiederholungen  ist,  soweit  die  Taxe
nichts  Anderes  festsetzt,  nur  die  Forderung  der  Hälfte  des  ersten  Ansatzes  zuläßig.

Für  die  Nachbehandlung  nach  Operationen  ist  außer  den  Krankenbesuchen  oder  den
        <pb n="312" />
        310

nach  der  Taxe  an  die  Stelle  der  Besuchsgebühren  tretenden  wöchentlichen  Belohnungen
keine  weitere  Anrechnung  statthaft.
§.  10.

Für  die  Zuziehung  von  Chirurgiegehilfen  zu  einer  Operation  findet  eine  Anrechnung
  nur  dann  statt,  wenn  sie  in  Ermanglung  von  im  Ort  befindlichen  Gehilfen  aus
einem  anderen  Orte  beigezogen  wurden.  In  diesem  Fall  darf  für  dieselben,  neben  etwaigen
  Auslagen  für  das  nothwendig  gewesene  Fahren  die  Diät  eines  niederen  Wundarztes
  aufgerechnet  werden.

Ist  bei  einer  chirurgischen  oder  geburtshilflichen  Operation  die  Zuziehung  weiterer
Wundärzte  oder  Geburtshelfer  zu  anderen  als  Gehilfe-Diensten  erforderlich,  so  darf  das
Anderthalbfache  bis  Doppelte  der  Taxe  berechnet  werden  und  es  haben  die  Betreffenden
diese  Belohnung  im  Verhältnisse  ihrer  Bemühung  unter  sich  zu  theilen.

§.  11.

Auslagen  für  Heilmittel  zum  innerlichen  oder  äußerlichen  Gebrauche,  wie  Arzneien,
Pflaster,  Salben,  Blutegel,  desgleichen  für  Werkzeuge,  die  nach  der  damit  vorgenommenen
  Operation  nicht  wieder  gebraucht  werden  können,  sowie  für  Leinwand  zum  Verbande
oder  zu  Charpie  sind  in  den  Taxansätzen  nicht  begriffen  und  daher  besonders  zu  vergüten.

8.  12.

Bei  Verrichtungen  außerhalb  des  Wohnorts  darf  auch  auf  derselben  Markung,  wenn
die  Entfernung  mehr  als  eine  Viertelstunde  vom  Ende  des  Orts-Etters  beträgt,  neben
der  Gebühr  für  die  einzelne  Dienstleistung  noch  eine  Vergütung  des  Reiseaufwands  und
eine  Entschädigung  für  den  durch  die  Abwesenheit  vom  Wohnort,  einschließlich  des  Reisens,
  erforderlichen  Zeit=  und  Zehrungsaufwand  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Der  zuläßige  Reiseaufwand  (Auslage  für  etwaiges  Fahren  oder  Reiten)  richtet  sich,
soweit  nicht  in  der  Taxe  besondere  Bestimmungen  gegeben  sind,  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  und  der  etwa  vorhandenen  Reisegelegenheit.

Zur  Entschädigung  für  Zehrung  und  die  durch  die  Abwesenheit  einschließlich
des  Reisens  herbeigeführte  Zeitversäumniß  dient  das  Taggeld  (Diät  und  Versäumnißgebühr),
  welches  theils  nach  der  Dauer  der  Abwesenheit  vom  Wohnorte,  theils  nach  den
für  die  einzelnen  Klassen  des  ärztlichen  Personals  in  der  Taxe  genannten  besonderen
Bestimmungen  sich  bemißt.

Das  Taggeld  darf,  soweit  es  Versäumnißgebühr  ist,  nur  bei  solchen  Reisen,  welche
        <pb n="313" />
        311

nicht  wegen  amtlicher  Verrichtungen  gemacht  werden,  und  nur  dann  und  insoweit  angerechnet
  werden,  als  die  taxmäßige  Belohnung  für  die  außerhalb  des  Wohnorts  vorgenommene
  ärztliche  Verrichtung  das  Doppelte  der  Versäumnißgebühr  in  ihrem  zuläßigen
Höchstbetrage  nicht  erreicht.

Werden  mehrere  ärztliche  Verrichtungen  außerhalb  des  Wohnorts  an  Einem  Tage
vorgenommen,  so  sind  die  Belohnungen  für  diese  Verrichtungen  zusammen  zu  zählen,
um  die  Zuläßigkeit  der  Versäumnißgebühr  zu  ermessen;  der  Mehrfachheit  dieser  Verrichtungen
  ungeachtet,  darf  sie  jedenfalls  nur  einfach  gefordert  werden  und  eine  Verdoppelung
  derselben  wegen  nächtlicher  Hilfeleistung  ist  für  den  auf  die  Ruhestunden  (Abends
9  bis  Morgens  6  Uhr)  fallenden  Zeittheil  nur  dann  gestattet,  wenn  ununterbrochen
durch  das  Reisen  und  die  Bemühung  mit  einem  Kranken  der  größere  Theil  der  Nacht
in  Anspruch  genommen  worden  ist.

§.  13.

Für  amtliche  Verrichtungen,  die  nicht  ausdrücklich  in  der  Taxe  als  solche  aufgeführt
sind,  für  welche  eine  besondere  Belohnung  gestattet  ist,  haben  besoldete  Aerzte  keine  Belohnung
  anzusprechen.

8.  14.

Pharmaceuten,  welche  von  den  Behörden  mit  Untersuchungen  beauftragt  werden,
erhalten  für  die  hierauf  verwendete  Zeit  oder  für  erforderliche  Reisen  dieselbe  Vergütung,
welche  den  nicht  besoldeten  Aerzten  für  Zeitversäumniß  oder  Reisen  zu  Verhandlungen
vor  amtlichen  Stellen  ausgesetzt  ist.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen  den  8.  Juli  1869.

Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Minister  des  Innern:  Der  Kabinets-Chef:

Geßler.  Eglofsstein.
        <pb n="314" />
        —

8

9

1

Or

S’

.  Für  die  bloße  Besichtigung  eines  Leichnams,  mit  der  Gründlichteit,  wic  sie  in

312

Beilage.
DTaxe  für  einzelne  Verrichtungen.

I.  Für  amtliche  Verrichtungen  der  besoldeten  Rerzte.

4Für  die  Leitung  einer  Leichenöffnung,  einschließlich  der  Besichtigung,

a)  bei  weit  vorgeschrittener  Verwesung  .  6  fl.  —
b)  bei  umständlicher  anatomischer  Untersuchung  einzelner  irweeZ  .  öZfl.  —
c)  in  andern  Fällen  3  fl.  —

—

gerichtlichen  Fällen  erfordert  wird,
a)  bei  weit  vorgeschrittener  Verwesung,  oder  wenn  das  Geschäft  in  Folge  von  Eigenthümlichkeiten
  des  Falles  nngewöhnlich  umstaudlich  war  .  2  fl.  bis  3  fl.  —

b)  in  andern  Fällen  .  ......1fl.30kr.
.  Für  die  Untersuchung

a)  eines  schwer  oder  vielfach  Verwundten  2  fl.  —

b)  eines  leichter  Verwundeten  .  —  45  kr.

.  Für  die  zu  gerichtlichen  Zwecken  vorge  nommene  untersuchug  ei  einer  Person  bezüglich

ihrer  Körperbeschaffenheit  im  Allgemeinen  oder  zu  Constatirung  eines  äußern  Gebrechens
  oder  einer  inneren  Krankheit  sammt  Zeugnißausfertigung  45  kr.  bis  I  fl.  30  kr.

4Für  die  Untersuchung  eines  Gemüths=  oder  Geisteskranken:

a)  das  erste  Mal..  ...  .  .  .  ..  1  fl.  bis  2  fl.  —
b)  in  Wiederholungsfällen  45  kr.

Für  ein  zu  gerichtlichen  Zwecken  schriftlich  ausgeurbeitetes  Gutachten,  einschließlich

der  Abschrift  und  der  etwa  nachgeforderten  Erlauteeungen,

a)  bei  Leichenöffnungen  .  2  yfl.  bis  6  fl.
b)  bei  Besichtigung  von  Leichen  und  Unttcsuchung  von  schwer  oder  vielfach  Verwundeten
  .  .  .....1f130kr

o)betUntetfuchung  leicht  Verwundeter  .  ..  .  .  —  aS  kr.
        <pb n="315" />
        313

b)  bei  Gemüths=  oder  Geisteskranken  2  7  fl.  bis  6  fl.  —
)  auf  den  Grund  bloßer  Akten-Einsichtt..  2  fl.  bis  6  fl.  —
Anmerkung.

Ist  das  Gutachten  von  einem  Arzte  und  einem  Wundarzte  gemeinschaftlich  zu  erstatten,  so  hat
der  Verfasser  desselben  zwei  Drittheile  der  ausgesetzten  Geführ  zu  beziehen.
7.  Für  eine  Untersuchung  in  Beziehung  auf  Schwangerschaft  oder  vorausgegangene

Geburt  mit  Inbegriff  des  darüber  erstatteten  Berichts  2  fl.  bis  3  fl.  —
8.  Für  die  Anwohnung  bei  der  Oeffnung  eines  der  Wuth  verdächtigen  Thieres
1  fl.  30  kr.

9.  Für  chemische  und  mikroskopische  Untersuchungen  in  Legalfällen,  sowie  für  die  Betheiligung
  an  solchen  Untersuchungen,

neben  Ersatz  der  Auslagen  für  Prüfungsmittel,  Utensilien,  Feuerungsmaterial  2c.

je  nach  dem  Aufwand  an  Zeit  sowohl  mit  der  Untersuchung  als  mit  Ausarbei-SIhtung

  des  Gutachtens,  der  entsprechende  Betrag  der  hienach  unter  III.  A.  3  bestimmten
  Gebühr.

10.  In  Epidemiefällen,  bei  Tag  oder  Nacht.

a)  für  sämmtliche  Besuche,  welche  der  die  Epidemie  leitende  Arzt  in  einem  oder
mehreren  Orten  macht,

a)  wenn  die  Zahl  der  besuchten  Kranken  nicht  mehr  als  fünf  beträgt,  täglich  1  fl.  —

6)  bei  einer  größeren  Zahl  von  Kranken  für  die  einzelnen  Krankenbesuche,  sowie
für  Verordnungen  im  Hause  des  Arztes:  die  Hälfte  der  für  die  Privatpraxis
giltigen  Taxbeträge  (unten  IV.  A.  1  u.  2)  bis  zum  Höchstbetrage  von  10  fl.
für  einen  Tag;

b)  für  die  Vornahme  der  Sektion  eines  Verstorbenen,  der  als  epidemiekrank  unter
Staatsfürsorge  behandelt  war,  wenn  dieselbe  im  allgemeinen  Interesse  für  geboten
  erachtet  wird,  je  nach  der  Zahl  der  geöffneten  Körperhöhlen  1  fl.  bis  3  fl.  —

11.  Reise-Entschädigung:

Oeffentlich  angestellte  Aerzte  und  deren  Stellvertreter  beziehen  hiefür  innerhalb  des
Amtsbezirks,  insofern  sie  sich  im  Genusse  einer  Pferdsration  befinden,  eine  Aversalgebühr
von  4  fl.  —  für  den  ganzen  Tag,  d.  h.  wenn  das  Geschäft  eine  Abwesenheitsdauer  von
acht  Stunden  und  mehr  nothwendig  machte,  und  von  2  fl.  30  kr.  für  den  halben  Tag
oder  eine  Abwesenheitsdauer  von  weniger  als  8  Stunden.
        <pb n="316" />
        314
Aerzte,  welche  keine  Pferdsration  genießen  und  nicht  als  Stellvertreter  eines  —

mit  Pferdsration  bedachten  —  Arztes  dessen  Pferd  in  Anspruch  zu  nehmen  berechtigt
sind,  dürfen  bei  Reisen  innerhalb  Amtsbezirls  zur  Vollziehung  amtlicher  Verrichtungen
eine  Aversalgebühr  von  6  fl.  —  für  den  ganzen,  und  von  4  fl.  —  für  den  halben  Tag
anrechnen.

II.  Jür  amtliche  Verrichtungen  der  besoldeten  Wundärzte.

1.  Für  die  Vornahme  einer  Leichenöffnung  zu  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Zwecken,

t

—

2.
3.

einschließlich  der  Besichtigung

a)  bei  weit  vorgeschrittener  Verwesung  ..  .  .  B8fl.  —
b)  bei  umständlicher  anatomischer  mtersuchung  einzelner  Korpertheile.  7  fl.  —
c)  in  andern  Fällen  .  .  fl.  —

.  Für  Leichenbesichtigungen,  Untersuchung  von  Verwundeten,  untersuchung  einer  Person

bezüglich  ihrer  Körperbeschaffenheit  im  Allgemeinen  oder  zu  Constatirung  eines  äußeren
Gebrechens  oder  einer  inneren  Krankheit,  Ausarbeitung  von  Gutachten  bezüglich
solcher  Geschäfte,  kommen  für  den  Oberamts-,  beziehungsweise  Gerichtswundarzt  die
oben  unter  I.  Ziff.  2.  3.  4.  6.  lit.  a,  b,  c,  e  bezeichneten  Taxen  in  Anwendung.

.  Reise-Entschädigung.

Nach  der  Bestimmung  unter  I.  11.
Anmerkung.
Auch  Oberamtswundärzte,  welche  zu  den  niederen  Wundärzten  gehören,  haben  für  die  hier  genannten
  Verrichtungen  die  vorgenannten  Gebühren  und  Reisekosten  anzusprechen.
III.  Jür  Verrichtungen  in  amtlicem  RAuftrage.
A.  Aerzte  und  höhere  Wundfrpete.

Für  die  unter  I.  und  II.  genannten  Verrichtungen  werden  den  nicht  öffentlich  angestellten

  Aerzten  und  höheren  Wundärzten  die  dort  genannten  Gebühren  und  Reise-Entschädigungen
  bezahlt,  wofern  nicht  für  einzelne  Fälle  bei  der  Ertheilung  des
Auftrages  die  Bezahlung  nach  den  hienach  unter  3.  und  4.  genannten  Sätzen  bestimmt
  worden  ist.

Für  die  Aufsetzung  einer  Krankengeschictee  .  fl.  30  kr.  bis  3  fl.  —
Für  das  Anwohnen  bei  Verhandlungen  vor  amtlichen  Stellen  (zu  vergl.  jedoch
        <pb n="317" />
        315
Ziff.  5)  und  für  sonstige  nicht  besonders  taxirte  Verrichtungen,  wenn  der  Arzt  als  Sachverständiger
  in  Anspruch  genommen  wird  und  hiefür  nicht  durch  eine  Besoldung  oder
sonstigen  fixen  Gehalt  belohnt  ist,  nach  der  Zeiterstumnis:

bis  zu  einer  Stunde  1  fl.  —
für  jede  angefangene  weitere  Stunde  383336  kr.
bis  zum  Höchstbetrage  von..  5  fl.  —

für  den  ganzen  Tag.
4.  Reise-Entschädigung  (zu  vergl.  jedoch  Ziff.  5)

)  Taggeld,  d.  h.  Entschädigung  für  den  durch  die  Abwesenheit  vom  Wohnort,  einschließlich
  des  Reisens,  veranlaßten  besonderen  Zeitaufwand  (Versäumnißgebühr)
und  Vergütung  der  auswärts  erforderlichen  Zehrung  (Diät);

für  jede  Stunde  der  nothwendigen  Abuesenheit  von  Haus.  .  —30  kr.
bis  zum  Höchstbetrage  von  .  .  ..  .  .  .  .  .  .7  fl.  —
auf  24  Stunden.

Das  Taggeld  gilt  hälftig  als  Versäumnißgebühr,  hälftig  als  Diät.

b)  Ersatz  der  Auslagen  für  das  gebrauchte  Reitpferd,  Fuhrwerk  oder  die  sonstige  Beförderungsgelegenheit.


Wenn  mehrere  Aerzte  oder  Wundärzte  des  gleichen  Geschäfts  wegen  zusammen  reisen,
  darf  nur  die  Auslage  für  das  gemeinschaftliche  Gefährt  in  Anrechnung  gebracht
werden.

Wo  ohne  größeren  Zeitverlust  Posten  oder  Eisenbahnen  gebraucht  werden  können,
ist  sich  derselben  zu  bedienen  und  bei  Eisenbahnen  die  Personentaxe  2.  Classe  des  benützten
  Zugs  zu  berechnen.

5.  In  Fällen  der  Beiziehung  von  Aerzten  und  Wundärzten  als  Sachverständige  zu

Verhandlungen  vor  den  erkennenden  Gerichten  haben  anzusprechen:

a)  die  Sachverständigen,  welche  am  Sitze  des  Gerichts  wohnen,  die  vorstehend  unter
Ziff.  3  bezeichnete,  nach  dem  Maße  ihrer  Zeitversäumniß  sich  richtende  Gebühr;

b)  die  Sachverständigen,  welche  nicht  am  Sitze  des  Gerichts  wohnen,
Wa)  für  entgehenden  Erwerb  auf  den  Tag..  5  fl.  —
auf  den  halben  .....  .  .  .  fl.  —
6)  Reisediäien::u  33  ffl.  36  kr.
        <pb n="318" />
        316
oder,  wenn  der  Betreffende  ein  höherer  Medicinalbeamter  als  ein  Oberamtsarzt
  ist,  die  ihm  regulativmäßig  gebührende  höhere  Diät;

7)  Reisekosten:  doppelte  Postwagentaxe  oder  doppelte  Eisenbahntare  im  Wagen
zweiter  Classe  und  zwar,  wenn  ein  Schnellzug  benützt  wurde,  nach  der  Schnellzugstaxe;
  für  Wegstrecken,  auf  welchen  weder  die  Post  noch  die  Eisenbahn  benützt
  werden  kann,  haben  die  Sachverständigen,  welche  als  Oberamtsärzte  oder
höhere  Medicinalbeamte  angestellt  sind,  die  doppelte  Extraposttaxe  auf  zwei
Pferde,  diejenigen,  welche  als  Oberamtswundärzte  angestellt  sind,  ferner  die
praktischen  Aerzte  und  höheren  Wundärzte  die  doppelte  Extraposttaxe  auf  ein
Pferd  anzusprechen,  so  jedoch,  daß  wenn  mehrere  Sachverständige  aus  demselben
Wohnorte  zugleich  berufen  sind,  dieselben  die  Verpflichtung  haben,  in  Einem
Gefährt  zusammen  zu  reisen,  in  welchem  Falle  dann  Jedem  nur  die  ihn  betreffende
  Quote  an  der  Extraposttaxe  für  zwei  Pferde  gebührt.

Zur  Benützung  einer  Postverbindung,  bei  welcher  nicht  regelmäßig  Begleitung
  durch  einen  Condukteur  stattfindet  oder  die  Personenannahme  beschränkt
ist,  sind  die  Sachverständigen  nicht  verpflichtet.

B8.  Niedere  Wundärzte.
1.  Für  die  öffentliche  Schutzpocken-Impfung

a)  für  eine  Vaccination  sammt  Nachschlrr  —  12  kr.
b)  für  eine  Revaccinatin  —  é  kr.

2.  Für  die  Untersuchung  einer  pockentranken  Kuh  nn  n
a)  ohne  Abnahme  der  Lomphel  45  kr.
b)  mit  Abnahme  solcher.  I  fl.  30  kr.
3.  Für  die  Vornahme  einer  aeuer  unter  der  aus  eines  Arztes  je  nach  der
Umständlichkeit  .  ...1flb183fl—

4.  Für  die  Assistenz  bei  einer  vom  ate  selbst  vorgenommenen  Sektion
30  kr.  bis  1  fl.  30  kr.

5.  Für  die  vollständige  Desinfektion  eines  Kranken-Lokales  15  kr.
6.  In  Epidemiefällen,  welche  in  Staatsfürsorge  stehen,  bei  Tag  oder  Nacht:
a)  für  Besuche  bei  innerlich  Kranken:
        <pb n="319" />
        317

aa)  wenn  solche  aus  Auftrag  des  die  Behandlung  der  Krankheit  leitenden  Arztes
in  dessen  Abwesenheit  gemacht  werden:

a)  bei  einem  Kranken..  —  8  kr.
6)  bei  zwei  bis  sieben  Krankken  15  kr.
2)  bei  acht  und  mehr,  für  jeden  Krankken  —  2  kr.

bis  zum  Höchstbetrage  von..  ..  .  ...  1fl.  40  kr.
für  einen  Tag;
bh)  für  die  Begleitung  des  Arztes  bei  seinen  Krankenbesuchen,  je  nachdem  ein
halber  oder  ein  ganzer  Tag  dazu  erforderlich  t  30  kr.  oder  1  fl.
b)  für  einen  schriftlichen  Krankenbericht  an  den  Arzt  ..  .  ...6kr
c)  für  Hilfeleistungen,  deren  Bezahlung  oeffentliche  Cassen  buaft,

a)  für  eine  Halseinspritzung.  .  .  ..  ..  —  6  kr.
6)  für  das  Setzen  eines  Klystirs.  .  ..  .  .  .  .  —-  I12  tr.
y)  für  das  Setzen  von  Blutegeln,  je  auf  einen  —  2  kr.
5)  für  das  Auflegen  eines  Blasenpflastere  sammt  Authilen  der  Blase  24  kr.

in  Wiederholungsfallen  ..  .  —  16  kr.
5)  für  das  Auflegen  eines  Senfteigs....  ...  (  kr.

7.  Reise-Entschädigung:

a)  Taggeld,  d.  h.  Entschädigung  für  den  durch  die  Abwesenheit  vom  Wohnort,  einschließlich
  des  Reisens,  veranlaßten  besonderen  Zeitaufwand  (Versäumnißgebühr)
und  Vergütung  der  auswärts  erforderlichen  Zehrung  (Diät):

für  jede  Stunde  der  nothwendigen  Abwesenheit  von  Haus  —  15  kr.
bis  zum  Höchstbetrag  von..  2  fl.  30  kr.
auf  24  Stunden.

Das  Taggeld  gilt  hälftig  als  Versäumnißgebühr,  hälftig  als  Diät.

b)  Ersatz  der  Auslage  für  das  etwa  nothwendig  gewesene  Fahren.

Anmerkung.

Gegenüber  von  öffentlichen  Kassen  darf  nur  bei  einer  mehr  als  zwei  Stunden  betragenden  Entfernung
  die  Auslage  für  ein  einspänniges  Fuhrwerk,  falls  letzteres  wirklich  gebraucht  wurde,
angerechnet  werden.

Wo  ohne  größeren  Zeitverlust  Omnibusse,  Posten  oder  Eisenbahnen  gebraucht  werden  bkönnen,  ist
sich  derselben  und  zwar  der  Eisenbahnen  mit  den  Wagen  dritter  Classe  zu  bedienen,
        <pb n="320" />
        318

Hinsichtlich  der  Untersuchung  von  Transportgefangenen  und  Krätzekranken  werden  die  Vorschriften
der  Ministerial-Verfügungen  vom  26.  März  1834  (Reg.  Blatt  S.  302)  und  vom  3.  September  1829
Punkt  7  (Reg.  Blatt  S.  384  und  391)  durch  die  Bestimmungen  unter  l.  .  und  lll.  nicht  abgeändert.
C.  Hebärzte.
1.  Für  die  unter  I.  7  genannte  Untersuchung  die  dort  bemerkte  Gebühr.
2.  Für  eine  manuelle  oder  instrumentale  Untersuchung.  .  .  .  .  bis  2  fl.  —
3.  Reise-Entschädigung:
gleich  einem  Arzte,  höheren  oder  niederen  Wundarzte  je  nach  der  Abtheilung,  zu
welcher  der  Hebarzt  gehört;  bei  Oberamtswundärzten  nach  der  Bestimmung  unter

II.  Z.  3.
I!I).  Hebammen.
1.  Für  eine  angeordnete  Untersuchung  .1fl.  —
2.  Reise-Entschädigung  bei  auswärtigen  Verrichtungen  für  jede  Wesstin.  der  Entfernung
  (hin  und  zurück  einfacchyg  .  ..  .  —  24  kr.

E.  Thierärzte.
1.  Für  die  Oeffnung  eines  todten  Thiers  mit  der  in  gerichtlichen  und  polizeilichen
Fällen  erforderlichen  Gründlichkeit  nebst  schriftlichem  Bericht,
a)  bei  für  Menschen  ansteckenden  Krankheiten  (Mistran,  Rotz,  Wuth)  2  fl.  24  kr.

b)  in  andern  Fällen  .  .  1  fl.  36  kr.

2.  Für  die  bloße  Besichtigung  und  Untersuchung  eines  todten  Thiers  unter  der

gleichen  Voraussetzung  .I  fl.  12  kr.
3.  Für  dieselbe  Verrichtung  an  lebenden  Thieren,  unter  der  eiche  Voraussetzung

a)  das  erste  MHlll  .  ..  .  .  .  1fl.  —

b)  bei  Wiederholungen  30  kr.

4.  Für  ein  ausführliches  wissenschaftliches  Gntachten  Buperar  bitriun),  wenn  es  verlangt

  wird.  .  .  fl.  bis  1  fl.  30  kr.

5.  Für  Besuche  eines  tranken  Thiers,  mit  eder  ohne  Recept  12  kr.  bis  24  kr.

Bei  länger  dauernden  Krankheiten  wöchentlicth  fl.  12  kr.

6.  Für  die  Besorgung  aller  kranken  Thiere  eines  oder  mehrerer  Orte  in  Epizootie-Fällen
  einschließlich  der  Oeffnung  der  etwa  aefallenen  Thier.

a)  für  den  ganzen  Tag  .  .  ..  .  ...3fl.—-b)fürdenhalbenTag.......«.......2fl.—
        <pb n="321" />
        319

7.  Für  Seuchenberichte
a)  für  den  ersten  ausführlichen..  .—38  kr.
b)  für  einen  Fortgangsbericht  .....  ..—15kr
.Für  eine  Verordnung  im  Hause  des  Thierarzis  .....  10  kr.  bis  20  kr.
.Für  das  Fesseln  und  Niederlegen  eines  grcheren  Thiers  zum  Zwecke  einer  Untersuchunng
  —  4  elf  kr.
10.  Für  das  Anwohnen  bei  Verhandlungen  vor  amtlichen  Stellen  und  für  sonstige
nicht  besonders  taxirte  Verrichtungen,  wenn  der  Thierarzt  hiefür  nicht  durch  einen
fixen  Gehalt  belohnt  ist,  nach  der  Zeitversäumniß:
a)  höhere  wissenschaftlich  gebildete  Thierärzte,
wie  Aerzte  und  höhere  Wundärzte
s.  oben  III.  A.  3  und  5.
)  niedere  Thierärzte,  welche  zur  selbstständigen  Behandlung  von  Thierseuchen  ermächtigt
  sind:
bis  zu  einer  Stunde.  PP2:36  kr.
für  jede  angefangene  weitere  Stunde  .18s  kr.
bis  zum  Höchstbetrage  von..  3  fl.  —
für  den  Tag;
c)  andere  niedere  Thierärzte  zwei  Dritttheile  der  Beträge  unter  b.
11.  Reiseentschädigung
a)  höhere  wissenschaftlich  gebildete  Thierärzte,
wie  Aerzte  und  höhere  Wundärzte  s.  oben  III.  A.  4  und  5.
b)  niedere  Thierärzte,
wie  niedere  Wundärzte  s.  oben  III.  B  7.
Anmerkunng.
Gegenüber  von  öffentlichen  Kassen  dürfen  Oberamtsthierärzte  und  deren  Stellvertreter  immer
mu  wie  niedere  Thierärzte  anrechnen.

—

IV.  Jür  Verrichtungen  in  der  Privat-PFraxis.
A.  Aerzte  und  höhere  Wundärzte.

1.  Für  einen  Krankenbesuch  mit  oder  ohne  Recenrnrttt  24  kr.
Eine  Erhöhung  b  zu.  .  .  ..
        <pb n="322" />
        320

ist  zulässig:  bei  größerer  Entfernung  der  Wohnung  des  Kranken  von  derjenigen  des
Arztes  innerhalb  des  Wohnortes  des  Arztes,  sofern  der  Besuch  so  verlangt  wurde,  daß
er  vom  Arzte  nicht  bei  seinen  regelmäßigen  Besuchsgängen  gemacht  werden  konnte;  ferner
bei  einer  durch  die  Krankheitsumstände  gebotenen,  oder  von  dem  Kranken  oder  den  Angehörigen
  desselben  geforderten  ungewöhnlichen  Verlängerung  des  Krankenbesuchs.  Wo
es  sich  aber  um  eine  die  Zeit  einer  Stunde  überschreitende  Anwesenheit  des  Arztes  beim
Kranken  handelt,  darf  für  die  erste  Stunde  1  fl.  —,  für  jede  folgende  36  kr.  angerechnet
  werden.

2

———

Anmerkung.
Sind  von  einer  Familie  mehrere  beisammen  wohnende  Glieder  zugleich  erkrankt,  so  darf  für  den
zweiten  und  die  weiteren  Kranken  je  nur  die  Hälfte  gerechnet  werden.

.  Für  ein  Recept  oder  eine  mündliche  Berathung  des  Kranken  im  Hause  des

Arztes  ..  .  .  118  Ir.  bis  30  kr.
Bei  ungewöhulicher  Verlängerung  der  Berathung  darf  mit  der  Anrechnung  bis
zu  1  fl.  aufgestiegen  werden.

Für  ein  ärztliches  oder  wundäxztliches  Gesundheitszeugniß  30  kr.  bis  1  fl.  45  kr.
.Für  Wiederbelebungsversuche  bei  Scheintodten.  .  .  1fl.  30  kr.  bis  2  fl.  —
.  Reise  Entschädigung:

a)  öffentlich  angestellte  Aerzte  und  deren  Stellvertreter  haben,  insofern  sie  sich  im
Genusse  einer  Pferdsration  befinden,  auch  bei  Privatkrankenbesuchen  innerhalb
ihres  Amtsbezirkes  als  Entschädigung  für  Zehrung  und  Reisekosten  die  oben
unter  I.  11,  Abs.  1  aufgeführte  Aversalgebühr  zu  beziehen  (Gesetz  vom  17.  Juli
1824,  Art.  5);  daneben  steht  ihnen  die  Anrechnung  der  Versäumnißgebühr
(oben  III.  A.  4.  a.)  nach  Maßgabe  der  hierüber  getroffenen  Bestimmungen  zu.

1#!)  Im  Uebrigen  gilt  die  Bestimmung  unter  III.  A.  4  auch  für  die  Privatpraxis.

B.  Niedere  Wundärzte.

1.  Für  Krankenbesuche  mit  oder  ohne  Recenrnrt  l1l5  kr.
(bei  Wundärzten  der  früheren  dritten  Abtheilung.  12  kr.)
2.  Für  Verathung  eines  Kranken  im  Hause  des  Wundarztes  mit  oder  ohne  Recept

12  kr.
(bei  Wundärzten  der  früheren  dritten  Abtheiluungnn  pulbr.)
        <pb n="323" />
        321

3.  Für  die  Assistenz  bei  einer  Operation.  ..  .  .  30  kr.  bis  1  fl.  30  kr.
4.  Für  eine  Privat-Schutzpocken-  “  snni  Nachschau  und  Impfschein  (Vaceination
  und  Revaccination)  .  30  kr.

5.  Für  die  erste  Behandlung  eines  von  einem  tollen  oder  der  Wuth  verdächtigen
Thiere  gebissenen  Menschen  zur  Zerstörung  des  Wuthgiftes  und  den  ersten  Verband

2  fl.  42  kr.
6.  Reise-Entschädigung,

wie  oben  III.  B.  7.
□  Hebärzte.
Für  Krankenbesuche  und  Reise-Entschädigung  gleich  einem  Arzte,  höheren  oder  niederen
Wundarzte,  je  nach  der  Abtheilung,  zu  welcher  der  Hebarzt  gehört,  beziehungsweise  nach
IV.  A.  Ziff.  5  a.

II.  Verfügungen  der  Departemente.

Des  Departements  des  Innern.
Des  K.  Medicinal-Collegiums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Taxe  für  einzelne  ärztliche  Verrichtungen.

In  Gemäßheit  der  K.  Verordnung  vom  8.  Juli  d.  J.,  betreffend  eine  neue  Medicinaltaxe,
  werden  auf  Grund  derselben  und  in  Ergänzung  des  IV.  Abschnitts  mit  Genehmigung
  des  K.  Ministeriums  des  Innern  die  Gebühren  für  die  darin  nicht  aufgeführten
  ärztlichen  Hilfeleistungen  in  folgender  Weise  festgesetzt:

A.  Aerzte  und  höhere  Wundärzte.

a.  Aerzte.
1.  Für  die  auf  Verlangen  des  Kranken  oder  seiner  Vertreter  erfolgte  mündliche  Berathung
  mit  einem  anderen  Arzte  oder  höheren  Wundarzte
jedem  Arzte
a)  das  erste  Mal..  ...  2  fl.  42  kr.
b)  bei  Wiederholungen  je.......  36  kr.
        <pb n="324" />
        —

-

*  S

—

8

-

O

S

–

322
Für  die  schriftliche  Berathung  eines  Kranken  6  kr.  bis  2  fl.

Für  die  Aufsetzung  einer  Krankengeschicte  .  .  .fl.  30  kr.  bis  3  fl.
Für  die  Vornahme  einer  von  den  Angehörigen  eines  Verstorbenen  verlangten  Section

a)  wenn  sie  der  Arzt  eigenhändig  vornimmt  fl.  30  kr.  bis  4  fl.  30  kr.
b)  für  die  bloße  Leitung  einer  Section  je  nach  der  Ausdehnung
1  fl.  30  kr.  bis  3  fl.

.  Für  die  Anwendung  ve  von  Electricität,  Galvanismus  und  Magnetismus  für  jede

Sitzung  .·30  kr.  bis  45  kr.

Für  die  Anwendung  von  Inhalationen  mittelst  besonderer  Apparate  30  kr.  bis  1  fl.
Für  das  Anwohnen  bei  chirurgischen  Operationen  und  Entbindungen  bei  Tag  oder

Nacht  nach  dem  Zeitaufwande
für  die  erste  Stunde  2s7fl.  42  kr.
für  jede  weitere  Stude  fl.  —
b.  Höhere  Wundärzte.

.  In  den  unter  lit.  a.  Ziff.  1,  2,  3,  4  und  7  genannten  Fällen  die  dort  genannten

Gebühren.
4Für  die  ausgedehnte  Anwendung  des  glühenden  Eisens  und  anderer  Aetzmittel  in
wichtigen  Fällen  3  bis  6  fl.
Für  das  Oeffnen  von  tiesliegenden  zcsei
a)  das  erste  Mal  2  bis  5  fl.
b)  für  jede  spätere  Wiederholung.  ..  ..1fl

.  Für  die  Ausrottung  größerer  Geschwülste  (Balggeschwülst,  große  Feigenwarzen,

Sarkonen,  Cystengeschwülste  (Kropf)  Krebs  u.  s.  w.  je  nach  der  Schwierigkeit  der
Operation,  der  Zahl  der  Geschwülste  und  der  Wichtigkeit  der  erkrankten  Theile
5  bis  35  fl.

.  Für  Operationen  an  Knochen  (Trepanation,  Resektionen,  osteoplastische  Operation,

Entfernung  von  Konkrementen  oder  fremden  Körpern  aus  Gelenken)  10  fl.  bis  35  fl.

.Für  gewaltsames  Geradestrecken  eines  verkrümmten  Gliedes,  Wiederabbrechen  eines

fehlerhaft  geheilten  Beinbruchz  5  bis  10  fl.

Für  Behandlung  größerer,  lcbensgefährlicher  Verletungen,  sowie  von  Beinbrüchen

und  Verrenkungen,  welche  durch  Wunden,  Quetschungen,  Zerreißung  größerer  Blutgefäße,
  sowie  durch  zu  entfernende  Knochensplitter  verwickelt  find,  15  bis  30  fl.
        <pb n="325" />
        8.

9.

10.

11.

12.

13.
14.

16.

O.

1

1

–

18.

19.

323

Für  Amputationen  und  Exarticulationen  je  nach  der  Schwierigkeit  der  Operation
und  der  Größe  des  Glidds.  .  .  .  10  bis  50  fl.
Für  die  Unterbindung  von  größeren  Arterien  bei  Verletzungen  sowohl,  als  bei
Aneurysmen,  sowie  für  die  Behandlung  von  Aneurysmen  überhaupt  10  bis  35  fl.
Für  Durchschneidung  von  Sehnen  und  Muskeln  zu  orthopädischen  Zwecken  (Schieloperationen
  mit  eingeschlossern)  .5  bis  15  fl.
Für  plastische  Operationen  im  Gesicht  und  in  der  Mundhhle,  Nasenbildung,  complicirte
  Hasenscharte,  Augenliderbildung  u.  s.  w.,  für  die  Resektion  von  Narben
überhaupt,  Operation  der  zusammen  gewachsenen  Finger  oder  Zehen,  Operation  der
Phimosis,  der  Paraphimosis,  des  verschlossenen  Afters,  der  verschlossenen  Harnröhre,

der  Blasenscheidefsistll  5  bis  25  fl.
Für  die  operative  Behandlung  varilsser  Geschwülste  (Hämorrhoidalknoten,  varicocele)
je  nach  ihrer  Größe  und  Zahl  .  .......5b1620fl

Für  eine  Untersuchung  mit  dem  Augenspiegel  .2  bis  5  fl.
Für  Operation  an  den  Augen  (Exstirpation  des  Augopfels  bulbus)  Staaroperationen,
  Irisbildung,  Ausziehen  tief  eingedrungener  fremder  Körper  2c.,  Operation
der  Thränenfistel,  der  Trichiasis,  des  Ectropium  29.  5  bis  30  fl.
Für  Untersuchung  der  Ohren  mit  dem  Spiegel,  Operationen  im  Gehörgang,  Kathetrisiren
  der  Eustachischen  Röhre  sammt  Einströmung  von  Dämpfen  1  bis  4  fl.

4Für  die  Laryngostkopie

a)  allen  2  bis  5  fl.
b)  für  eine  mit  Hilfe  der  furn  im  sehllepfe  ausgeführte
  Operation  30  fl.

.  Für  die  Laryngotomie,

tracheotomie,  oesophagotomie.  ..p  ..  20  bis  30  fl.
Für  die  Operation  des  Empyems  (Ersffnung  der  Brusthöhle)  16  fl.
Für  die  Behandlung  zeines  Psoas-Abscesses  oder  tiefer  liegender  chronischer  Abscesse
und  Lymphgeschwülste  und  zwar  für  die  kunstmäßige  Oeffnung  derselben  und  Anlegung
  des  ersten  kunstmäßigen  Verbandes  .2  bis  5  fl.

4.  Für  die  Operation  des  eingeklemmten  Bruchs,  die  Rodikaloperation  eines  Bruchs,

laparotomie,  Operation  des  widernatürlichen  und  Anlegung  des  künstlichen  Afters
15  bis  30  fl.
3
        <pb n="326" />
        324

21.  Für  Operation  an  der  Blase  und  Harnröhre

a)  instrumentale  Untersuchung  derselken  1  bis  5  fl.

b)  operative  Behandlung  der  Verengerung  der  Hormöhre  (Harnröhreschnitt)
2  bis  20  fl.
e)  Lithotripsie  für  jede  Sitzung,  Eutsernuns  fremder  Körper  aus  der  Harnröhre
und  Blase  ..  ...  ....5b1610fl
d)  Blasenschnitt  bei  beiden  Geschlechtern  ...  ..1.)btsstl
22.  Für  die  radikale  Heilung  des  Wasserbruchs  durch  den  Schnit,  durch  Injektion  u.  s.  w.
10  bis  16  fl.
23.  Für  die  Exstirpation  eines  Hodens  .  ..  18Bfl.
24.  Für  die  operative  Behandlung  von  Eebärmutter=  und  Scheidenvorfällen,  sowie  des
Dammrissees.  .  3  bis  20  fl.
25.  Für  die  Punktion  der  Gebarmutter,  Erstirpation  eines  Theils  derselben,  sowie  des
Eierstokksks  .#10  bis  35  fl.
26.  Für  die  Untersuchung  des  Mastdarms  mit  oder  ohne  Spiegel.  .  .  1bisg  fl.
27.  Für  die  Operation  der  Mastdarmfistel,  Strictura,  Fissura  ani,  des  Mastdarmvorfalls

—

8

8  o

10  bis  20  fl.

Für  die  Operation  der  Polypen  des  astdarne,  der  Gebärmutter,  Harnröhre  oder

des  Rachen—  10o  bis  20  fl.

Für  den  Kaiserschnitt

a)  bei  einer  Lebeden  0)0  fl.
b)  nach  dem  Todododdidi  10  fl.

B.  Niedere  Wundärzte.

Für  Besuche  bei  innerlichen  Kranken,  Behufs  der  Berichtserstattung  an  den  Arzt

oder  im  Auftrage  oder  in  Begleitung  desselbben  ..  .  .  12  tr.

.  Für  die  Vornahme  einer  keichenöffnung  unter  keitung  eines  Arztes  je  nach  der

Umständlichkeit  J  bis3  fl.
Für  die  Assistenz  bei  einer  von  einem  Arzte  selbst  vorgenommenen  Seltion

30  kr.  bis  1  fl.  30  kr.
Für  einen  schriftlichen  Krankenbericht  an  einen  Arctt  b  bis  12  kr.

.  Für  die  durch  die  Umstände  gebotene  beständige  Anwesenheit  bei  einem  Kranken
        <pb n="327" />
        325

für  die  Dauer  bis  zu  6  Stunden.  ..  .  ..  1fl.

auf  12  Stunden  Ll.

für  eine  Nachtwache  .  ..  2  fl.
6.  Für  die  vollständige  Desinfection  eines  Krankenlokals  15  kr.
7.  Für  die  Anwendung  des  Katheter  oder  Einbringung  von  Kerzen  in  die  Harnröhre
auf  Verordnung  eines  Arztes  30  kr.  bis  1  fl.  30  kr.
Werden  diese  Verrichtungen  wochenlang  wiederhelt  und  sind  sie  mit  keiner  sehr

großen  Schwierigkeit  verbunden,  so  findet  ein  Abzug  bis  auf  ½  des  Betrags  statt.

8.  Für  das  Zurückbringen  eines  Gebärmutter-Scheide=  oder  Mastdarmvorfalles,  oder
einer  Paraphimosis,  für  das  Einlegen  eines  Mutterkranzes  oder  Tampons,  in  leichten

Fällen  l  bis  2  fl.
9.  Für  das  zuewi  Vorfahren  zum  Zurückbringen  eines  eingeklemmten  Bruches
(Taxris)  .  .2  fl.  30  kr.  bis  5  fl.

10.  Für  Einspritzungen  in  den  Hals,  die  Nasenhöhle,  die  Ohren,  die  Mutterscheide,
den  Mastdarm  (Klystire)  je  nach  der  Umständlichkeit  des  Verfahrens  15  bis  30  kr.
11.  Für  Entfernung  von  Polypen  aus  den  Gehör=  und  Nasengängen,  sowie  von  fremden
  Körpern  aus  dem  Schlund,  den  Ohren,  der  Nase,  der  Scheide,  der  Harnröhre

oder  dem  Mastdasrr  .  .2  bis  6  fl.
12.  Für  die  Ausrottung  kleiner  leicht  zu  operirender  Balggeschwülste,  Ueberbeine  und
anderer  Gewächse.  .  ..  ..  .  2  bis  4  fl.

13.  Für  die  Herausnahme  eines  eingesprengten  Metal-  eder  andern  Splitters  aus
der  Hornhaut  im  Auge  je  nach  der  verschiedenen  Schwierigkeit.  .  .  bis  2  fl.

14.  Für  Lösung  des  Zungenbandes,  die  Operation  der  Hasenscharte,  für  operative  Behandlung
  der  Fröschleinsgeschwulst,  für  die  Abtragung  der  Mandeln  und  des
Zäpfchens,  Ausschneiden  eines  Steins  aus  den  Speichelgängen,  für  Skarifikation

in  der  Mundhöhle,  an  den  Gliedern,  den  Geschtechtstheil  2c.  30  kr.  bis  5  fl.

15.  Für  das  Ausschneiden  eines  Hühnerauuigs  .  ..  .  ....15kr
16.  Für  die  Operation  eines  eingewachsenen  Nagees  1  fl.  bis  1  fl.  30  kr.
17.  Für  Trennung  und  Heilung  zusammengewachsener  oder  verkrümmter  Finger  oder
□#e  Zehen  je  für  einen  3  fl.
18.  Für  den  Bauchstich,  die  n  des  in  bie  Durchbohrung  des  Ohrläppchens
  .  .....30krbiö4fl.
        <pb n="328" />
        326

19.  Zahnoperationen
a)  für  das  Abfeilen  eines  Zahns..  24  k.
Anmerkung:
bei  mehreren  gleichzeitig  abzufeilenden:  für  jeden  folgenden  die  Hälfte;
b)  für  das  Geraderichten  eines  siiesgewo¼hen  Zahns  ohne  den  Aufwand  allenfallsiger
  Maschinen  u.  s.  w.  .  ...1f130krb165fl
o)  für  die  Befestigung  eines  losen  Zahns  ..  ...30kr.
d)  für  das  Ausbrennen  eines  Zahns  (mittelst  Glüheisen  eder  Aezmitth  30  kr.
e)  für  das  Ausfüllen  eines  hohlen  Zahnes  (Plombiren)  tinschlichich  des  Ausbrennens,
  jedoch  ohne  das.  Ausfüll-Material  .  1  fl.

Anmerkung:
Werden  mehrere  Zähne  zugleich  ausgefüllt  (plombirt),  für  jeden  folgenden  30  kr.
!)0  für  das  Reinigen  sämmtlicher  Zähne  .  .  1  fl.  bis  1  fl.  30  kr.

g)  für  das  Ausziehen  eines  Zahns  oder  einer  *
a)  im  Hause  des  Wundarztees  13  bis  30  kr.

6)  im  Hause  des  Kranken  ..  .  A  bis  36  kr.
h)  für  das  Stillen  einer  Blutung  aus  einer  Zahnhohle  mittelst  Tamponade,
Glüheisens  u.  s.  v.  .  306  bis  48  kr.

20.  Für  eine  Aderlässe,  je  nach  der  sleichten  oder  schwierigen  Ausfuhrung  derselben
15  kr.  bis  1  fl.
21.  Für  Schröpfen
a)  bis  zu  6  Köpfen.  833e  kr.
b)  für  jeden  weiteren  Ko  ç  ...  .  .  ..  A  kr.
22.  Für-das  Setzen  von  Blutegeln
a)  bis  zu  6  Stücken  je  nach  dem  Zeitaufpande  .  .  18  bis  36  kr.

b)  auf  jeden  weiteen  ...2  kr.

23.  Für  Stillung  von  Blutungen  aus  Blutegelwunden.  in  außergewöhnlichen  Fällen
24  bis  36  kr.

24.  Für  das  Auflegen  eines  Blasenpflastres  12  bis  24  kr.
25.  Für  das  Auflegen  eines  Senftaisgs  .  12  bis  24  kr.
26.  Für  das  Einlegen  eines  Eiterbands  oder  das  einer  rrw  1  fl.  30  kr.  bis  2fl.

für  den  Verband  wöchentlicg  1  fl.  30  kr.
        <pb n="329" />
        327

27.  Für  die  beschränkte  Anwendung  des  Glüheisens,  sowie  für  die  Anwendung  des
Brenncylinders  (Moxa)  und  von  Aetzmitteln
a)  in  wichtigern  Fällen  (jedoch  nur  unter  Controle  eines  Arztes)
1  fl.  30  kr.  bis  2  fl.
b)  in  minder  wichtigen  Fällen  ..  .  .  .  k..  bis  1  fl.
28.  Für  den  Verband  von  Abscessen,  Furunkeln  und  Eeschviren  je  nach  deren  Größe
oder  Bedeutung  wöchentlitihg  fl.  30  kr.  bis  3  fl.
für  die  Eröffnung  der  ersteren  ..  .  .  30  kr.  bis  1  fl.

29.  Für  die  Einwickelung  eines  Glieds  bei  täglichem  Verbande  wöchentlich  1  fl.  30  kr.

30.  Für  den  ersten  Verband  von  nicht  lebensgefährlichen  Wunden,  Quetschungen,  Verbrennungen
  der  weichen  Theile  sammt  der  etwa  nöthigen  blutigen  Nath,  der  Unterbindung
  kleiner  Arterien  u.  .  v.  30  k..  bis  5  fl.

für  jeden  weiteren  Verband  .  15  bis  30  kr.

31.  Für  die  Einrichtung  von  Verrenkungen  je  nach  deren  Schwierigkeit  und  der  etwa
nöthigen  Anwendung  von  Vorbereitungsmitteln

a)  bei  größeren  Gelenken.  .  ..  .  .  6bis  16  fl.

b)  bei  kleineren  Gelenken  -lkHIbis  fl.

o)  für  die  Nachbehandlung  wöchentlich  .  ...  .  .  .  .  2  sl.

Ist  die  Verrenkung  mit  einem  Knochenbruche  verbunden,  so  ist  ein  entsprechender
Mehransatz  gestattet.

32.  Für  die  Einrichtung  und  den  Verband  der  Zerteiuns  der  Achilee  Sehrt  und  des
dreieckigen  Verbandes  der  Kniescheibe  .  ...5bts7fl

33.  Für  die  Einrichtung  und  den  Verband  von  Kuacherkrüchen  je  nach  der  Größe  des
Knochens  und  der  Schwierigkeit  der  imrichtung

a)  bei  kleinen  Knochen  .  .......1biö4fl.

b)  bei  größeren  .  ..  .  .  .  .  bis  10  fl.

für  die  Nachbehandlung  wöchentlich  .  ....  .  .  ..  2  sl.

34.  Für  die  Abnahme  eines  Fingers  oder  einer  gehe  3  bis  5  fl.

35.  Für  das  Stillen  des  Nasenblutens  30  kr.  bis  2  fl.

36.  Für  subkutane  Injektion  auf  ärztliche  Anordnung  30  kr.
        <pb n="330" />
        328
C.  Hebärzte.
1.  Für  eine  manuelle  oder  instrumentale  Untersuchung  J  bis  2  fl.
2.  Für  geforderte  Anwehnuns  bei  einer  returlichen  Geburt  ehe  Hilfeleistung  je  nach
der  Dauier  ...  ..  ...2btö5fl
Anmerkung:

Uebernimmt  der  Geburtshelfer  auf  Verlangen  dabei  die  Funktionen  einer  Hebamme,

das  Doppelte.

3.  Für  das  Zurückbringen  einer  t  borgefalenen  Nabelschnur  oder  einer  vorgefallenen
Extremität  .  .  2  bis  4  fl.
4.  Für  künstliche  Beendigung  einer  #  und  Fußgeburt  ohne  Anwendung  der  Zange
5  bis  8  fl.
5.  Für  eine  Entbindung  durch  die  Wendung  je  nach  dem  Grade  der  Schwierigkeit
8  bis  18  fl.

6.  Für  eine  Zangen-Entbindung
a)  eine  leichtere  7  fl.
b)  eine  schwere,  bei  höherem  Stande  des  Kopfes  oder  starlerer  Einkeilung  des  elben
11  bis  16  fl.
7.  Für  eine  Entbindung  durch  Perforation,  Kephalotripsie  oder  Zerstücklung  des  Kindes
16  bis  22  fl.
8.  Für  Eröffnung  des  Muttermundes  mittelst  des  Schnitts  zur  Beendigung  einer
Geburt  4  bis  8  fl.
9.  Für  die  Entfernung  der  eingesackten  oder  stark  angewachsenen  Nachgeburt  je  nach
der  Schwierigkeit  6  bis  10  fl.
10.  Für  die  Einleitung  und  Besorgung  der  küustlichen  Frühgeburt  .  8  bis  16  fl.

11.  Für  die  Hilfe  bei  gefahrdrohender  Blutung  im  Falle  einer  natürlichen  Geburt,
wobei  der  Geburtshelfer  sich  lange  bei  der  Patientin  verweilen  muß,  einschließlich
der  etwaigen  Wgnohme  der  nicht  angewachsenen  Nathachurt  und  ähnlicher  Verrichtungen
  4  bis  8  fl.

12.  Für  den  Beistand  bei  einer  Fehlgeburt  Abor  turs  Mola).  4  bbis  8  fl.

13.  Für  die  Zurückführung  der  ein=  oder  umgestülpten  Gebärmutter  4  bis  6  fl.

Anmerkung:
Für  die  Ausführung  einzelner,  weiterer  Hilfeleistungen  an  den  Geburtsorganen  siehe
die  Ansätze  in  der  wundärztlichen  Taxe.

8#
        <pb n="331" />
        329
14.  Für  Wiederbelebungsversuche...  .  .  fl.  30  kr.  bis  2  fl.

Anmerkung:
Wenn  außer  den  oben  Ziff.  7  schon  taxirten  verwickelten  Geburtsfällen  das  Zusammentreffen
  noch  anderer  Complikationen  die  Vornahme  verschiedener  der  oben  angeführten
Hilfeleistungen  oder  Operationen  erfordert,  so  darf  nur  die  Taxe  derjenigen,  die  den
höchsten  Betrag  hat,  ganz,  die  der  übrigen  aber  blos  zur  Hälfte  und  zwar  im  äußersten
Fall  bis  auf  einen  Gesammtbetrag  von  33  fl.  angerechnet  werden.

D.  Hebammen.

1.  Für  eine  geburtshilfliche  Untersuchung  .  .  .  ..  .  1  sl.
2.  Für  außerordentliche  Berufung  zu  einer  Berathung.  .  24  kr.
3.  Für  den  Beistand  bei  einer  Geburt  (oder  einer  Fehlgeburt)  bei  Tag  oder  Nacht
und  die  gewöhnliche  Besorgung  der  Mutter  und  des  Kindes  in  den  ersten  8  Tagen
nach  der  Entbindung
a)  in  leichteren  Fällen.  ..  .  ..  .  .  .  1  fl.  30  kr.  bis  2  fl.  30  kr.
b)  in  schwereren  Fällen,  wenn  längere  Zeit  mit  der  Gebärenden  zugebracht  wurde,
2  fl.  30  kr.  bis  5  fl.
c)  für  die  Besorgung  der  Mutter  und  des  Kindes  von  der  zweiten  Woche  an,
wo  es  verlangt  wird,  wöchentlich  fl.
4.  Für  eine  im  Nothfalle  unternommene  zeburteshilfliche  Operation  .  .  Lbis  4fl.
5.  Für  eine  Nachtwache  bei  einer  Entbundnen  42s  kr.  bis  1  fl.
6.  Für  das  Setzen  von  Blutegeln  am  Gebärmutterhalse  4s8  kr.  bis  1  fl.
Anmerkung:
In  Betreff  der  Anrechnung  für  andere  in  der  Befugniß  der  Hebamme  liegende  cchirurgische)
  Verrichtungen  gebührt  denselben  die  gleiche  Anrechnung  wie  dem  Wundarzte.
Fallen  derartige  Verrichtungen  in  die  Zeit  der  Entbindung  oder  der  der  Hebamme
ordentlicherweise  obliegenden  Besorgung  der  Wöchnerin  und  des  Kindes,  so  hat  sie  hiefür
keine  besondere  Belohnung  anzusprechen,  es  wäre  denn,  daß  bei  außerordentlichen  Krankheitszuständen
  deren  Ausübung  ungewöhnlich  häufig  gefordert  würde  oder  mit  ganz
besonderer  Beschwerlichkeit  verbunden  wäre.
Stuttgart,  den  8.  August  1869.

Fleischhauer.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="332" />
        <pb n="333" />
        331
W  20.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ansgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  25.  August  1869.
nhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  am  13.  Mal  1869  von  Preußen  Namens
des  Zollvereins  abgeschlossenen  Handels=  und  Zollvertrag  mit  der  Schwelzerischen  Eldgenossenschaft.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  am  13.  Mai  1869  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  abgeschlossenen  Handels=  und
Zollvertrag  mit  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  13.  Mai  1869  zu  Berlin  abgeschlossene  Handels=  und  Zollvertrag
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörenden  Mitgliedern
  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  einerseits  und  der  Schweizerischen  Eidenossenschaft

  andererseits  die  Zustimmung  des  Bundesraths  des  Zollvereins  und  die
enehmigung  des  Zollparlaments  erhalten  hat,  auch  die  beidseitigen  Ratifikationen  des
Vertrags  am  7.  laufenden  Monats  zu  Berlin  ausgewechselt  worden  sind,  so  verordnen
Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  daß  derselbe  zur  allgemeinen  Nachachtung
  hiemit  bekannt  gemacht  werde.
Gegeben  zu  Schloß  Friedrichshafen  den  14.  August  1869.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  Finanz-Minister:
enner.
        <pb n="334" />
        332

Handels-  und  SZoll-Vertrag.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes
  und  der  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörenden  Mitglieder  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins,
  nämlich:  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Württemberg,  des  Großherzogthums
Baden  und  des  Großherzogthums  Hessen  für  dessen  südlich  des  Main  belegene  Theile,
sowie  in  Vertretung  des  Ihrem  Zoll=  und  Steuersysteme  angeschlossenen  Großherzogthums
  Luxemburg  einerseits

und
der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,
  die  Handelsverbindungen  zwischen  den  Angehörigen  beider  Theile  zu  verbessern
und  zu  erweitern,  haben  zu  diesem  Ende  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  dieserhalb
  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold  Henning,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Carl  Joseph  Benjamin
Herzog;
der  Bundesrath  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft:  Seinen  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister,  eidgenössischen
Obersten,  Bernhard  Hammer,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,  den
folgenden  Handels=  und  Zollvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:
Artikel  1.

Die  beiden  vertragenden  Theile  geben  sich  die  Zusicherung,  in  Beziehung  auf  Eingangs=
  und  Ausgangsabgaben  sich  wechselseitig  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nation
  zu  behandeln.

Jeder  der  beiden  Theile  verpflichtet  sich  demgemäß,  jede  Begünstigung,  jedes  Vor-
        <pb n="335" />
        333

recht  unds  jede  Ermäßigung,  welche  er  in  den  gedachten  Beziehungen  einer  dritten  Macht
bereits  zugestanden  hat,  oder  in  der  Folge  zugestehen  möchte,  gleichmäßig  auch  dem  anderen
  vertragenden  Theile  gegenüber  ohne  irgend  welche  Gegenleistung  in  Kraft  treten
zu  lassen.

Die  vertragenden  Theile  machen  sich  ferner  verbindlich,  gegen  einander  kein  Einfuhrverbot
  und  kein  Ausfuhrverbot  in  Kraft  zu  setzen,  welches  nicht  zu  gleicher  Zeit  auf  die
anderen  Nationen  Anwendung  fände.

Die  vertragenden  Theile  werden  jedoch  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages
  die  Ausfuhr  von  Getreide,  Schlachtvieh  und  Brennmaterialien  gegenseitig  nicht
verbieten.

Artikel  2.

Hinsichtlich  der  in  der  Anlage  A.  verzeichneten  Gegenstände  ist  man  übereingekommen,
  daß  sie  bei  dem  Uebergange  vom  Gebiete  des  einen  Theiles  nach  dem  Gebiete  des
andern  Theiles  gegenseitig  gänzliche  Zollfreiheit  genießen  sollen.

Artikel  3.

Die  aus  einem  der  beiden  Gebiete  eingehenden  oder  nach  demselben  ausgehenden
Waaren  aller  Art  sollen  gegenseitig  in  dem  anderen  Gebiete  von  jeder  Durchgangs-Abgabe
  befreit  sein.

In  Beziehung  auf  die  Durchfuhr  sichern  sich  die  vertragenden  Theile  in  jeder  Hinsicht
  die  Behandlung  der  meistbegünstigten  Nation  zu.

Artikel  4.

Zur  Erleichterung  im  gegenseitigen  Verkehr  sind  unter  den  vertragenden  Theilen
diejenigen  besonderen  Bestimmungen  vereinbart  worden,  welche  sich  in  der  Anlage  B.  dem
gegenwärtigen  Vertrage  angeschlossen  finden.

Artikel  5.

Zu  gleichem  Zwecke  wird  beiderseits  Befreiung  von  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben

  zugestanden:

1)  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen),  welche  aus  dem
freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragenden  Theile  in  das  Gebiet  des
anderen

auf  Märkte  oder  Messen  oder
        <pb n="336" />
        334

auf  ungewissen  Verkauf  außer  dem  Meß-  und  Marktverkehr  oder  als  Muster
eingebracht  werden,  alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen  einer  im  Voraus
zu  bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;

2)  Vieh,  welches  aus  dem  einen  Gebiet  auf  Märkte  des  andern  gebracht  und  unverkauft
  von  dort  zurückgeführt  wird;

3)  leere  Fässer,  Säcke  u.  s.  w.,  welche  entweder  zum  Einkauf  von  Oel,  Getreide  u.
dergl.  von  dem  einen  Gebiet  in  das  andere  mit  der  Bestimmung  des  Wiederausgangs
  eingebracht  werden,  oder  nachdem  Oel,  Getreide  u.  dergl.  darin  ausgeführt
  worden,  zurückkommen;

4)  Vieh,  welches  zur  Fütterung  oder  auf  Weiden  aus  dem  einen  Gebiet  in  das
andere  gebracht  und  von  der  Fütterung  oder  nach  der  Weidezeit  in  das  erstere
zurückgeführt  wird;

5)  Glocken  und  Lettern  zum  Umgießen,

Stroh  zum  Flechten,
Wachs  zum  Bileichen;
Seidenabfälle  zum  Hecheln  (Kämmeln);

6)  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,  Walken,  Appretiren,  Bedrucken
  und  Sticken,  Garne  zum  Stricken,

Gespinnste  (einschließlich  der  erforderlichen  Zuthaten)  zur  Herstellung  von
Spitzen  und  Posamentierwaaren,

Häute  und  Felle  zur  Leder=  und  Pelzwerkbereitung

Garne  in  gescheerten  (auch  geschlichteten)  Ketten  nebst  dem  erforderlichen
Schußgarn  zur  Herstellung  von  Geweben,  sowie

Gegenstände  zum  Lackiren,  Poliren  und  Bemalen;

7)  sonstige  zur  Ausbesserung,  Bearbeitung  oder  Veredelung  bestimmte,  in  das
andere  Gebiet  gebrachte  und  nach  Erreichung  jenes  Zweckes,  unter  Beobachtung
der  deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschriften,  zurückgeführte  Gegenstände,  wenn
die  wesentliche  Beschaffenheit  und  die  Benennung  derselben  unverändert  bleibt;

und  zwar  in  den  Fällen  unter  5  unter  Festhaltung  der  Gewichtsmenge,  in
den  übrigen  Fällen,  sofern  die  Identität  der  aus=  und  wieder  eingeführten  Gegenstände
  außer  Zweifel  ist.
        <pb n="337" />
        335

Artikel  6.

Zur  Förderung  der  gegenseitigen  Handelsbeziehungen  werden  die  vertragenden  Theile
die  Zollabfertigung  im  wechselseitigen  Verkehr  soweit  erleichtern,  als  sich  dies  mit  der
Zollsicherheit  verträgt.

Artikel  7.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragenden  Theile,  sei  es
für  Rechnung  des  Staates  (der  Kantone),  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,
  auf  der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch  eines  Erzeugnisses
  ruhen,  dürfen  Erzeugnisse  des  anderen  Theiles  unter  keinem  Vorwande  höher  oder
in  lästigerer  Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes,  mit
Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  nachfolgenden  Artikels.

Artikel  8.

Der  im  vorstehenden  Artikel  7  ausgesprochene  Grundsatz  findet  keine  Anwendung
auf  die  in  einzelnen  Kantonen  der  Schweiz  von  Getränken  erhobenen  (inneren)  Verbrauchssteuern.
  Indessen  verpflichtet  sich  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft  dahin,  daß
derartige  Abgaben  für  Deutsche  Getränke  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages
  weder  neu  eingeführt,  noch  bestehende  über  ihren  dermaligen  Ansatz  erhöht,  und
daß,  Falls  der  eine  oder  andere  Kanton  die  bezüglichen  Steuern  für  Schweizerische  Getränke
  herabsetzen  würde,  diese  Ermäßigung  in  gleichem  Verhältnisse  auch  auf  die  Deutschen
  Getränke  angewendet  werden  soll.

Für  Deutsche  Weine,  welche  in  Fässern  (auch  Doppelfässern)  nach  der  Schweiz
eingehen,  soll,  welches  auch  der  Preis  oder  die  Qualität  derselben  sei,  die  Steuer  jedenfalls
  den,  geringsten  Betrag  derjenigen  Ansätze  nicht  übersteigen,  welche  für  ausländische,
in  einfachen  Fässern  eingeführte  Weine  in  den  betreffenden  Kantonen  gegenwärtig  erhoben
werden.  "

Artikel  9.

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  darüber  ausweisen,
daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  zum  Gewerbebetriebe  berechtigt
sind,  sollen,  wenn  sie  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Ankäufe
machen,  oder  Bestellungen,  auch  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen,  in  dem  Gebiete
  des  anderen  vertragenden  Theiles  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet
  sein.
        <pb n="338" />
        336

Artikel  10.
In  Betreff  der  an  Waaren  oder  deren  Verpackung  angebrachten  Bezeichnung  oder
Etikettirung  sollen  die  Angehörigen  des  einen  Theiles  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
denselben  Schutz,  wie  die  Angehörigen  der  am  meisten  begünstigten  Nation  genießen.

Artikel  11.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vom  1.  September  1869  an  in  Kraft  treten  und
bis  zum  31.  December  1877  in  Kraft  bleiben.  Im  Falle  keiner  der  vertragenden  Theile
zwölf  Monate  vor  diesem  Tage,  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrages  aufhören
zu  lassen,  kundgegeben  haben  sollte,  bleibt  derselbe  in  Geltung  bis  zum  Ablaufe  eines
Jahres  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  der  eine  oder  der  andere  der  vertragenden  Theile
denselben  gekündigt  hat.  Die  vertragenden  Theile  behalten  sich  die  Befugniß  vor,  nach
gemeinsamer  Verständigung  in  diesen  Vertrag  jederlei  Abänderungen  aufzunehmen,  welche
mit  dem  Geiste  und  den  Grundlagen  desselben  nicht  im  Widerspruch  stehen  und  deren
Nützlichkeit  durch  die  Erfahrung  dargethan  werden  wird

Artikel  12.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  bis
spätestens  am  15.  August  1869  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  13.  Mai  1869.

gez.  Henning.  gez.  B.  Hammer,
(L.  S.)  Oberst.
(L.  S.)

gez.  Herzog.
(L.  S.)
        <pb n="339" />
        337
Anlage  A.

Von  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  bleiben  bei  dem  Uebergange  von  dem  Gebiete
  des  einen  Theiles  nach  dem  Gebiete  des  andern  Theiles  gegenseitig  gänzlich  befreit:
1)  Garten=  und  Futtergewächse,  frische;

Kartoffeln;

Wurzeln,  frische;

Obst,  frisches,  darunter  auch  Beeren  und  Weintrauben;

lebende  Gewächse,  jedoch  nicht  in  Töpfen  oder  Kübeln;

Heu,  Laub,  Schilf,  Stroh;

Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,  geschlemmt  oder  gemahlen,
soweit  diese  Gegenstände  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen
sind;

Steine,  rohe;

edle  Metalle,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der  fremden  silberhaltigen
  Scheidemünze;

Münzgekräz;

Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,  Eisenfeilspäne),  von  Glashütten,
auch  Scherben  von  Glas  und  Thonwaaren,  von  der  Wachsbereitung,  von
Salzsiedereien  die  Mutterlauge,  von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;

Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  und  eingetrocknetes;

Hornspäne,  Klauen,  Knochen,  Knochenmehl;

Thierflechsen;

Leimleder,  auch  abgenutzte  alte  Lederstücke  und  sonstige,  lediglich  zur  Leimfabrikation
  geeignete  Lederabfälle;

Branntweinspülig;
        <pb n="340" />
        338

Treber;

Weinhefe,  trockene  oder  teigartige;

Oelkuchen;

Kleie;

Spreu;

Holzasche;

Steinkohlenasche;

Dünger,  thierischer  und  andere,  jedoch  nicht  auf  chemischem  Wege  zubereitete,
Düngungemittel,  als  ausgelaugte  Asche,  Kalkäscher,  Knochenschaum,  Zuckererde
  und  dergl.;

2)  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  öffentliche  Kunstinstitute  und
Sammlungen  eingehen;

3)  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum  Gebrauche
als  solche  geeignet  sind;

4)  gebrauchte  Hausgeräthe  und  Effekten,  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  gebrauchte
  Fabrikgeräthschaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeug  von  Anziehenden  zur
eigenen  Benutzung;

auch  auf  eingeholte  Erlaubniß,  neue  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  Effekten,
insofern  sie  Ausstattungsgegenstände  von  Angehörigen  der  Staaten  des  einen

Theils  sind,  welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung  in  dem  Gebiete

des  andern  Theils  #niederlassen;

5)  gebrauchte  Hausgeräthe  und  Effekten,  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  welche
erweislich  als  Erbschaftsgut  eingehen,  auf  eingeholte  Erlaubniß;

6)  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  anderes  Hausgeräthe,  welches  Reisende,  Fuhrleute
und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker,
  sowie  Geräthe  und  Instrumente,  welche  reisende  Künstler  zur  Ausübung
ihres  Berufes  mit  sich  führen,  ingleichen  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,
sowie  andere  Gegenstände  der  bezeichneten  Art,  welche  den  genannten  Personen
vorausgehen  oder  nachfolgen;

Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauche;

7)  Wagen  und  Wasserfahrzeuge,  welche  bei  dem  Eingange  über  die  Grenze  zum

Personen=  oder  Waarentransport  dienen  und  nur  deshalb  eingehen;  die  Wasser-
        <pb n="341" />
        339

fahrzeuge  mit  Einschluß  der  darauf  befindlichen  gebrauchten  Inventarienstücke,
insofern  die  Schiffe  Ausländern  gehören,  oder  insofern  inländische  Schiffe  die
nämlichen  oder  gleichartige  Inventarienstücke  einführen,  als  sie  bei  dem  Ausgange
am  Bord  hatten.

Wagen  der  Reisenden  auf  eingeholte  Erlaubniß,  auch  in  dem  Falle,  wenn
sie  zur  Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Transportmittel  ihrer  Besitzer  dienen,  sofern
sie  nur  erweislich  schon  seither  im  Gebrauche  derselben  sich  befunden  haben  und
zu  deren  weiterem  Gebrauche  bestimmt  sind;

ferner  unter  Vorbehalt  schützender  Maßregeln  gegen  Mißbrauch,  Pferde  und
andere  Thiere,  wenn  aus  dem  Gebrauche,  der  von  ihnen  bei  dem  Eingange  gemacht
  wird,  überzeugend  hervorgeht,  daß  sie  als  Zug=  oder  Lastthiere  zu  dem  Angespann
  eines  Reise=  und  Frachtwagens  gehören  oder  die  Pferde  von  Reisenden
zu  ihrem  Fortkommen  geritten  werden  müssen.
        <pb n="342" />
        340

Anlage  B.

Bestimmungen

über

die  Behandlung  des  grenznachbarlichen  Verkehrs.

S.  1.

Um  die  Bewirthschaftung  der  an  der  Grenze  liegenden  Güter  und  Wälder  zu  erleichtern,

  werden  von  allen  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  befreit:

Getreide  in  Garben  oder  in  Aehren,

die  Roherzeugnisse  der  Wälder,  Holz,  Kohlen  und  Pottasche,

Sämereien,

Stangen,

Rebstecken,

Thiere  und  Werkzeuge  jeder  Art,
die  zur  Bewirthschaftung  der  innerhalb  eines  Umkreises  von  zwei  Stunden  auf  beiden
Seiten  der  Grenze  gelegenen  Güter  dienen,  vorbehaltlich  der  in  beiden  Ländern  zur
Verhütung  von  Defrandationen  allfällig  bestehenden  Kontrolen.

Von  allen  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  werden  ferner  befreit  sämmtliche  Erzeugnisse
  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der  Zollgrenze  zwischen
beiden  Gebieten  durchschnittenen  Landgutes,  bei  der  Beförderung  zu  den  Wohn=  und
Wirthschaftsgebäuden  aus  den  durch  die  Zollgrenze  davon  getrennten  Theilen.

§.  2.

Von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  bleiben  befreit:

1)  Vieh,  welches  zur  Arbeit  aus  dem  einen  Gebiet  in  das  andere  vorübergehend  gebracht
  wird  und  von  der  Arbeit  aus  letzterem  in  das  erstere  zurückkommt;  desgleichen
  landwirthschaftliche  Maschinen  und  Geräthe,  welche  zur  vorübergehenden
Benutzung  aus  dem  einen  in  das  andere  Gebiet  gebracht  und  nach  erfolgter  Benutzung
  wieder  in  das  erstere  zurückgeführt  werden;
        <pb n="343" />
        341

2)  Holz,  Lohe  (Rinde),  Getreide,  Oelsaamen,  Hanf  und  andere  dergleichen  landwirthschaftliche
  Gegenstände,  welche  zum  Schneiden,  Stampfen,  Mahlen,  Reiben
u.  s.  w.  aus  dem  einen  Gebiet  in  das  andere  gebracht  und  geschnitten,  gestampft,
gemahlen,  gerieben  u.  s.  w.  in  das  erstere  Gebiet  zurückgebracht  werden;

3)  Waaren  oder  Gegenstände,  welche  im  gewöhnlichen  kleinen  Grenzverkehr  entweder
zur  Veredelung,  namentlich  zum  Bedrucken,  Bleichen,  Färben,  Gerben,  Spinnen,
Weben  u.  s.  w.  oder  zur  handwerksmäßigen  Verarbeitung  oder  Ausbesserung  aus
dem  einen  Gebiet  in  das  andere  aus=  und  nachher  veredelt,  verarbeitet  oder  ausgebessert
  wieder  eingehen;

4)  die  selbstverfertigten  Erzeugnisse  der  Handwerker,  welche  von  diesen  aus  dem  einen
Gebiete  auf  die  benachbarten  Märkte  des  anderen  gebracht  werden  und  als  unverkauft
  zurückkommen,  mit  Ausschluß  von  Gegenständen  der  Verzehrung.

8.  3.

Zum  Schutze  gegen  Mißbrauch  werden  in  den  Fällen  des  vorhergehenden  §.  2  die
erforderlichen  Kontrolmaßregeln  beiderseitig  zur  Anwendung  kommen.  Doch  ist  dabei
verstanden,  daß  dieselben  auf  das  geringste,  mit  dem  bezeichneten  Zwecke  vereinbare  Maß
beschränkt,  und  daß  jedenfalls  nicht  mehr  gefordert  werden  soll,  als  daß

1)  die  fraglichen  Gegenstände  bei  der  Einfuhr,  beziehungsweise  Ausfuhr  an  einer
Grenzzollstelle  behufs  vormerklicher  Behandlung  nach  Gattung  und  Menge  angemeldet,
  zur  Festhaltung  der  Identität,  wo  es  angeht,  bezeichnet  und  nachher
bei  der  Wiederausfuhr,  beziehungsweise  Wiedereinfuhr  der  nämlichen  Zollstelle
wieder  vorgeführt  werden;

und  daß

2)  die  Wiederausfuhr,  beziehungsweise  Wiedereinfuhr  innerhalb  einer  bestimmten,
von  der  Grenzoollstelle  angesetzten  Frist  stattfinde.

Zur  Forderung  einer  Kaution  sind  die  Grenzollstellen  berechtigt;  doch  soll  dieselbe
den  einfachen  Zollbetrag  nicht  übersteigen.

Ueber  die  nähere  Ausführung  in  Betreff  dieser  Kontrolmaßregeln  soll,  soweit  nöthig,
später  eine  Uebereinkunft  abgeschlossen  werden.
        <pb n="344" />
        Verzeichnist

auf  Getränke.

342

Zürich  —  bezieht  keine  Taxe  dieser  Art.

Bern  —  trhebt  folgende  Gebühren:

gu  Wein,  Most  und  Cider

ier

b)
Jc
4)
e)

77

77

der

in  einzelnen  Schweizerischen  Kantonen  erhobenen  innern  Verbrauchssteuern

Für  Getränke  hweizerischen  Urspenngs

Wein  und  Bier  in  1  Flaschen
Wein  in  Doppelfässern.

Weingeist  und  andere  geistige  Getränke:

Anlage  C.

7  Rp.  per  Maß.
3  11

7  „per  Flasche.
7  „  per  Maß.

1)  Wenn  sie  mit  der  Cartier'schen  Probe  gemessen  werden  können:

16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28

23
25
26
28
29
30
32
33
35
36
38
39
40

Bei  der  Stärke  von  15  Grad  Cartier  und  weniger  22  Rp.

per  Maß.
        <pb n="345" />
        343
Bei  der  Stärke  von  29  Grad  Cartier  42  Rp.  per  Maß.

77  30  7#  43  77  7’
77  31  77  45  11  7
11  32  11  46  11  77
11  33  7#  48  #  11
77  34  1  49  7"  11
11  35  '"  50  11  77
#  36  11  52  77  1
77  37  77y  54  11  1
»  38  »  55  „  „
11  39  11  56  11  11
40  oder  mehr  58  „

2)  Wenn  sie  mit  der  Probe  nicht  gemessen  werden  können:
|)Für  Liqueurs  und  andere  geistige  Getränke  in  Flaschen  von  jeder  Flasche  bei  der
gewöhnlichen  Größe  von  ungefähr  einer  halben  Schweizermaß  15  Rappen.
83)  Für  versüßte  und  andere  versetzte  Liqueurs  in  größeren  Gefäßen  29  Rappen  per
Maß.
II.  Für  Getränke  nicht  Schweizerischen  Ursprungs.
a)  Für  Wein,  Most  und  Cider  8  Rappen  per  Maß.
l)  „  Bier  4  Rappen  per  Maß.
*)  „  Wein  und  Bier  in  Flaschen  30  Rappen  per  Flasche.
d)  „  Wein  in  Doppelfässern  oder  verstärkter  Emballage  30  Rappen  per  Maß.
e)  „  Weingeist  und  andere  geistige  Getränke:
1)  Wenn  sie  mit  der  Cartier'schen  Probe  gemessen  werden  können:
Gleich  dem  Schweiz.  Weingeist  mit  einem  Zuschlag  von  10  pCt.
2)  Wenn  sie  mit  der  Probe  nicht  gemessen  werden  können:
s)  Von  Liqueurs  und  andern  geistigen  Getränken  in  Flaschen  von  jeder  Flasche  bei
der  gewöhnlichen  Größe  einer  halben  Schweizermaß  29  Rappen.
8)  Von  versüßten  und  versetzten  Getränken  in  größeren  Gefäßen  58  Rappen  die
Maß.
esuzern  —  bezieht:
1.  Von  geistigen  Getränken  fremden  Ursprungs.
a)  Wein,  gewöhnliche  16  Ro.  per  Maß.
b)  Bierer  10

7  1
        <pb n="346" />
        344

c)  Luxuswein  und  Branntwein
d)  Weingeist

)  Wein  und  anderen  geistigen  Getränken  in  Flaschen

II.  Von  Getränken  schweizerischen  Ursprungs.

a)  Wein
b)  Bier

c)  Geistigen  Getränken  und  Branntwein  .

d)  Weingeist

e)  Wein  und  anderen  rist  Getränken  i  in  Srlän

)DObstwein

30  Rp  per  Maß.
50  „  »
30  „  per  Flasche.

14  Rp.  per  Maß.

7  77  »

21  77  11

42  „  »

21  „  per  Flasche.
4  77  7?  Maß.

III.  Der  im  Kanton  erzeugte  Wein  ist  mit  einer  Verbrauchssteuer  belegt;  es  wird
dafür  Eins  vom  Tausend  des  Werths  der  Reben,  nach  Maßgabe  der  Katasterschätzung,
  bezahlt.  Für  das  einheimische  Bier,  für  Obstwein  und  Branntwein
  beträgt  diese  Verbrauchssteuer  im  Minimum  12  Fr.  per  Jahr.

Ari.
Weingeist  Schweizerischen  Ursprungs

»  nicht  Schweizerischen  Ursprungs

Wein  und  Branntwein,  Schweizerischer

„  „  »  nicht  Schweizerische

Schwyz  —  erhebt:
Von  Schweizerischen  Weinen
„  Branntwein,  inländischen
„  »  ausländischem.
„  fremden  Weinen  in  Fässern
Von  verpackten  Weinen  und  Liqueurs:
a)  vom  Centner  .
b)  von  der  Flasche

Obwalden  —  bezieht:
Von  je  5  Maß  Schweizerischen  Wein
„  „  „  fremden  Wein

25  Rp.  per  Maß.

30  „  „
7  ½  77  #
8  ½  1  11

4  Rp.  per  Maß.

21  7!  7?
30  11  □
9  1  1

15  Frkn.
30  Np.

21  Rp.
28

7“
        <pb n="347" />
        345

Die  Luxusweine  und  Branntwein,  die  gewöhnlich  in  Kisten
oder  Körben  verpackt  sind,  bezahlen  für  je  5  Vfund

Bruttogewicht  .  23  Rp.
Von  je  5  Maß  Branntwein,  Schweizerischem  31  „
Von  je  5  Maß  Branntwein  ausländischen  142  „
»  »  WeingeiftSchweizerifchem.....65»
»  »  nicht  —  ..  .  90  „
»  »  Obstwein  oder  Bier  ..  .  7  „
Aidwalden:
Weingeit..  15  Pp.  per  Maß.
Branntwein  .  ..........8»  »
Wein,  Schweizerischer  3  „  „
„  fremder  5  „  »
Bier  3  1  »
Obstwclll.  .  2»  »
Fremder  Wein  in  ufte  ½  8  r*  zr  1  T
berechnet)  .  ..  36  „  „
Glarus:
Wein,  Schweizerischer,  in  Fässen.  Fr.  2.  20  per  Saum.
Gewöhnlicher  Tischwein,  fremdenr  „  4.  40  „
Feine  ausländische  Weine,  Luxusweine  und  überhaupt
alle  geistigen  Getränke,  ob  sie  in  Fässern  oder  in  Flaschen
  eingeführt  wede  n  werden  zu  Flaschen  berechnet
und  bezahhleon  Fr.  —.  20  die  Flasche.
Obstwein  „  —.  30  per  Saum.
Aller  Branntwein  oder  Weingeist,  ob  er  eingeführt  oder
im  Kanton  fabrizirt,  bezahlt,  wenn  er  für  den  inneren
Konsum  bestimmt  iit  ..  .  —.22  per  Maß.
Zug:
Wein,  ausländischer,  in  Fässer  5  Pmp.  per  Maß.
„  in  Flasch  15  „  per  Flasche.

„  Schweizerischer  2  „  per  Maß.
        <pb n="348" />
        346

Auf  Weingeist  und  Branntwein  wird  keine  Steuer

erhoben.
Freiburg:
Bier,  Schweizerischen  Ursprruns  3  Rmr.  per  Maß.
Wein  und  Obstwein  .  ..  77¼  „  „

Bier,  Wein  und  Obstwein  fremden  Ursprungs  .  .  .12  „  „
Branntwein,  Kirschenwasser,  Enzianwasser  und  alle  einfach

  destillirte  Liqueure,  Schweizerishe  14½„  „
Dieselben,  fremden  Ursprus  20  „  „
Extrait  d'Absinthe,  Weingeist  und  ieme  2

queure,  Schweizerische  29  „  „
Dito,  fremden  Ursprungs  und  feine  Weine  ..  .  .  35  »

Sosothurn:

Wein  und  Obstwein  jeder  Art,  nicht  Schweizerischen  Urspruns

  .  10Rp.perMaß.
Dergleichen,  Schweizerischen  uUrsprungs  8½  „  »

Branntwein,  Weingeist  und  andere  geistige  Getränke  nicht

Schweizerischen  Ursprungs,  für  jeden  nach  der  Cartier'-schen

  Probe  sich  erzeigenden  Geistigkeitsgrad.  ..  1  „  »
Wenn  obige  Schweizerischen  Ursprungs  sind,  je  10  pct.

des  Ansatzes  weniger,  oder  #o  „  »
Getränke  in  geschlossenen  Flaschen,  die  mit  der  Probe

nicht  geprüft  werden  können,  als  Liqueurs,  Extrait

d'Absinthe,  Rum,  Kirschen=  und  andere  gebrannte  Wasser

  nicht  Schweizerischen  Ursprungs,  von  jeder  Flasche

bei  der  gewöhnlichen  Größe  von  ungefähr  *  Maß  16  »
Dur-,SchwetzercschenUriprungs...  .10»  »
Bier,  fremdes  4  „  „
Geistige  Getränke,  die  auf  der  Bechschen  Probe  mehr  als  20  Grade  zeigen,  müssen

  gleich  Weingeist  besteuert  werden.

Vasel-Stadttheil:

Wein  FFFF..  5.  70  per  Saum.
Bier.„  2.—  »
        <pb n="349" />
        347

Wein,  ausländischer,  ordinairer,  welcher  bis  an  die
Schweizergränze  nicht  hoher  «  als  7  1  die  Maeß  zu
stehen  kommt  .  ..  .  .  .  .  Fr.  1.  —  per  Saum.
Bier,  ausländisches  .  .  ..  .  „  1.  —  ,
Die  fremden  Luxusweine,  deren  Preis  F.  1  die  Maß  übersteigt,  so  wie  fremder
Branntwein  und  Liqueure  bezahlen  eine  Konsumosteuer  von  10  pCt.  des  Betrages
  der  Faktur.

Wasel-TLandschaft:
Wein  und  Obstwein  Schweizerischen  Ursprungs  sind  steuerfrei.
Die  Weine  nicht  Schweizerischen  Ursprungs  bezahlen.
in  Fässen  Fr.  1.  50  per  Saum.
in  Flaschen  „  —  15  per  Flasche.
Branntwein  Schweizerischen  ursprungs  „,  ’10  per  Maß.
v  fremden  Ursprungs  .  ..  —  15  »

Weingeist.  „  —  30  „

Extrait  d'Absinthe  und  Rum  in  Bassern  .·  .,,—30  »

Rum,  Extrait  d'Absinthe  und  Liquenrt  in  v  u  .  „  —  30  per  Halbmaß.

Schweizerisches  Bier  .  ..  .  „  —  75  per  Saum.

Fremdes  Beeer1.  —  per  Saum.
Schaffhausen:

Bezicht  keine  Getränkegebühr.

Appenzell  Außer-Rhoden:
Besteuert  die  geistigen  Getränke  nicht.

Appenzell  Inner-Rhoden:
Bezieht  keine  Konsumogebühr  auf  Getränke.

St.  Gallen:
Wie  vorstehend.

Graubünden:

Bezieht  keine  Gebühr  für  die  Getränke,  die  im  eigenen  Kanton  erzeugt  sind,  noch
für  diejenigen  aus  andern  Kantonen,  wenn  diese  ohne  Beimischung  nicht
Schweizerischer  Bestandtheile  eingeführt  werden.

3
        <pb n="350" />
        348

Wein,  gemeiner,  ausländischer  .  .  Fr.  1.  20  per  Ctr.  brutto.
Wein,  feiner,  in  Fässen  „  4.  80  „  „  „
„  in  Flaschen  „  7.  40  „  „  v
Weingeist  und  alle  destillirten  Spirituosen  von  über
20  Grad  Stärke  nach  Beaums:
wenn  Schweizerischen  Urspruns  .  .  4.  90  „  „  „
wenn  nicht  Schweizerischen  Ursprungs  „  6.  75  „  „  „
Branntwein  bis  einschließlich  20  Grad  Stärke:
Schweizerischen  Urspruns,„  2.  15  „  „  „
nicht  Schweizerischen  Urspruns  ,„  2.  50  „  „  »

Lugan-Schweizerische
  Getränke:
Wein,  Obstwein  und  Bler  1½  Fp.  per  Maß.
Gebrannte  Wasser  aller  #rt.  ....7,,»»
Fremde,  d.  h.  nicht  Szweizersch  Getrünke:

Obstwein  und  Bier  3  „  „  „
Wein  f.  6  „  „  „
Gebrannte  Wasser  aller  Art  mit  ubancif  des  Weingeisttes
  14  „  „  „
Thurgau:
Besteuert  die  Getränke  nicht.
Tessin:
Besteuert  die  Getränke  Schweizerischen  Ursprungs  nicht.
Es  bezieht  von:
Wein,  vom  Ausland  eingeführt...  Err.  1.  30  per  Ctr.
Branntwein  idem  „  2.  25  „  „
Weingeist,  idem  „  2.  85  „  „
Waadt:
Weine  in  einfachen  Fässern  (lmai  ..  .  .  .  .  Fr.  1.  50  per  Ctr.
Weine  in  Doppelfaß  .  ..  .  ...  3.—  „  „

Wermuth  in  Fässern.  "  "  .  s  "  "  "  "  1  3.  1/  I7?
        <pb n="351" />
        349

Wein  und  Wermuth  in  Flaschen  Fr.  4.  50  per  Ctr.
Weine  und  Liqueure  in  Fässern  (tonneau)  oder  i  in  nFloschen  „  6.  —  „  „
Weingeist  .„„  6.  —  „  „
Branntwein  und  Kirschenwasser  .  ..  4.  50  „  „
Liqueure  in  Fasserno  oder  Foschen  „  6.  —  „  „
——  .  .  ..  ........,,6»,,
Bier..  3.  —

Diese  Abgaben  sind  nur  auf  die  Getränke  nicht  Schweizerischen  Ursprungs
zu  beziehen.
Wallis:

Die  Weine,  das  Bier,  die  Liqueure,  der  Weingeist,  Branntwein  und  andere
geistige  Getränke  fremden  Ursprungs  sind  taxirt  wie  folgt:

Wein  in  Fässern  und  Beer  Fr.  2.  20  per  Ctr.  brutto.
Branntwein,  Liqueure,  Wein  in  Flaschen  und
andere  geistige  Getränke..  10.—  „  „  »
Wemgetst.............»20.—»»»
Meuenburg:
Bezieht  keine  Gebühr  auf  Getränke.

Genf:

Ebenfalls  nicht,  mit  Ausnahme  der  Oktroigebühren  der  Städte  Genf  und  Carouge.
Auszug  aus  dem  Oktroitarif  der  Stadt  Genf:

Weine  aus  dem  Kanton  Genf,  aus  den  andern  Schweizerkantonen  und  ab
Genferischen  Liegenschaften  in  den  *uë8  von  Savoyen  und  der  Landschaft
Ge  .  .  Fr.  3.  50  per  Saum  gleich  150  Liter.

Weine,  auswärtiggge  ..  „  4.  90  „  „  „  „  „

Weine,  feine,  sogen.  Lianeurweine  z#,  12.  20  „  „  „  „  „

Weine  und  Essig  in  Flaschen:
in  gewöhnlichen  Flaschen  .  „  —  12  per  Stück.
in  halben  Flashhhheen  .  „  —  06  „  »

EssigundWeme,verdorbene...  „  3.  50  per  Saum.

Weintruse  (v.  15.  Sept.  bis  31.  Mard  „  3.
1

50  11  77
»  (v.  1.  April  bis  15.  Sept.)  „  50

11  1
        <pb n="352" />
        350

Bieer  .  .  Fr.  5.  55  per  Saum.
Bier  in  Krügen  oder  in  züsien  „  —  05  per  Krug  oder  Flasche.
Obstwein  .  ..  .  „  3.  —  per  Saum.

Branntwein  und  Weingeist  in  Fssern:
Für  jeden  Saum  darin  enthaltenen
reinen  Alkohoo  .  „  30.  —  per  Saum.
Die  Vermessung  des  Weingeistes  geschieht  mittelst  des  Alkoholometers  von
Gay-Lussac  bei  einer  Temperatur  von  15  Grad  des  hunderttheiligen  Thermometers.


Liqueure  aller  Art  in  Fässern  .  Fr.  22.  25  per  Saum.
Branntwein  und  Liqueure  aller  Art  in
Flaschen  von  und  unter  1  Maß.  .  —  A  per  Flasche.

Auszug  aus  dem  Oktroitarif  der  Stadt  Carouge.
Wein,  ausländischer  4  p.  per  Maß.

Branntwein  .  8„  „  „
Weingeist  und  Liqueure,  in  Fessern.  .  15  „  „  „
Liqueure  in  Flasche  15  „  „  Flasche.
        <pb n="353" />
        351
Anlage  D.

Gewerbe-CTegitimationskarte,

      
    
 

Stempel
mit
dem  Wappen

und  Namen
des  Landes.

gültig  für  das  Jahr  1800  neun  und  sechszig.

Nro.

Dem  N.,  welcher  in  N.  N.  wohnhaft  ist  und  für  Rechnung

1.  seiner  eigenen  Drogueriewaaren-Handlung  daselbst,

2.  der  Drogueriewaaren-Handlung  N.  N.  daselbst,  bei  welcher  er  als  Handlungscommis

  im  Dienste  steht,

3.  nachstehender  Handlungs-  (Fabrik-)  häuser  als:

im  Zollverein  und  in  der  Schweiz  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waareneinkäufe
  Zu  machen  beabsichtigt,  wird  hierdurch  Behufs  seiner  Gewerbelegitimation  bescheinigt,
daß  vorgedachteln)  Geschäfts?:—  im  hiesigen  Lande  zum  Gewerbebetriebe  berechtigt
#en  (oder:  daß  für  den  Gewerbebetrieb  der  vorgedachten  Geschäfts###  im  hiesigen  Lande
die  gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  sind).

Derselbe  darf  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellungen  suchen  will,  nur  Proben,
angekaufte  Waaren  aber  nur  Behufs  deren  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte
mit  sich  führen.

Auch  ist  ihm  verboten,  für  Rechnung  Anderer  als  der  genannten  Geschäfts
Waarenbestellungen  aufzusuchen  oder  Waarenankäufe  zu  machen.

Bei  dem  Aufsuchen  von  Bestellungen  oder  bei  Waarenankäufen  hat  er  die  in  jedem
Staate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.

(Ort,  Datum,  Unterschrist  und  Stempel  der  ausstellenden  Behorde).

 

Personal-Beschreibung  und  Unterschrift  des  Reisenden.
        <pb n="354" />
        352

Schluß-Protokoll.

Verhandelt,  Berlin,  den  13.  Mai  1869.

Die  Unterzeichneten  traten  zusammen,  um  den  unter  ihnen  heute  vereinbarten
Handels=  und  Zollvertrag  nach  nochmaliger  gemeinschaftlicher  Durchlesung  zu  unterzeichnen,
  bei  welcher  Gelegenheit  noch  folgende  Erklärungen,  Verabredungen  und  erläuternde
  Bemerkungen  in  das  gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt  wurden.

I.  Zu  Artikel  1  des  Vertrages.

Es  soll  in  keiner  Weise  dem  Recht  jedes  der  vertragenden  Theile  vorgegriffen  sein,
in  Zukunft  Staaten  oder  Theile  von  Staaten,  welche  gegenwärtig  seinem  Zollverbande
fremd  sind,  in  denselben  aufzunehmen,  und  fortan  als  Inland  zu  behandeln,  ohne  daß
hierdurch  mit  Rücksicht  auf  den  allgemeinen  Grundsatz  des  Vertragsartikels  1  eine  weitere
Begünstigung  für  den  andern  Theil  erwächst.

Die  Bestimmungen  im  Art.  1,  Absatz  3  schließen  die  Befugniß  nicht  aus,  zeitweise
Einfuhrverbote  aus  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten  gegenseitig  zu  erlassen.

II.  Zu  Artikel  2  des  Vertrages,  beziehungsweise  Anlage  A.
Nr.  4.

Man  ist  einverstanden,  daß  die  in  der  Anlage  A.  Nr.  4  vereinbarte  gegenseitige
Befreiung  von  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  auch  für  solche  in  allen  ihren  Theilen
gebrauchte  Maschinen  gelten  soll,  welche  von  bereits  Niedergelassenen  aus  ihren  Stammoder
  Filial-Etablissements  in  dem  einen  Gebiete  zur  eigenen  Benutzung  in  ihren  Filialoder
  Stamm-Etablissements  in  dem  anderen  Gebiete  aus=  und  eingeführt  werden.

Die  Bewilligung  der  Zollfreiheit  für  die  gedachten  Maschinen  kann  jedoch  in  jedem
einzelnen  Falle  nur  durch  die  Direktivbehörde  erfolgen.
        <pb n="355" />
        353

III.  Zu  Artikel  3  des  Vertrages.

Durch  die  Bestimmung  des  Art.  3  soll  dem  Rechte  jedes  der  vertragenden  Theile
nicht  vorgegriffen  sein,  allfälligen  Mißbräuchen  durch  angemessene  Schutzmaßregeln  (Verbleiung,
  Kontrol=  oder  Begleitscheine)  vorzubeugen.

IV.  Zu  Artikel  4  des  Vertrages,  beziehungsweise  Anlage  B.

Wo  die  Gebiete  der  vertragenden  Theile  durch  Gewässer  getrennt  sind,  welche  beiderseitig
  als  Ausland  betrachtet  werden,  ist  die  in  Anlage  B.  §.  1  erwähnte  2  Stunden
breite  Zone  auf  jeder  Seite  vom  Ufer  jenes  Gewässers  an  landeinwärts  zu  berechnen,
so  daß  die  Ausdehnung  des  zwischenliegenden  Gewässers  dabei  außer  Betracht  fällt.

V.  Zu  Artikel  5  des  Vertrages.
A.  Die  Begünstigung,  wonach  zollpflichtige  Waaren,  die  zum  ungewissen  Verkauf
oder  als  Muster  eingebracht  werden,  von  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  befreit  sind

(Art.  5,  Nr.  1),  kann  von  der  Erfüllung  nachstehender  besonderer  Bedingungen  abhängig
gemacht  werden:

1)  Bei  der  Ausfuhr,  beziehungsweise  Einfuhr,  ist  der  Betrag  des  auf  den  Waaren
oder  Mustern  haftenden  Ausgangs-,  beziehungsweise  Eingangszolls  zu  ermitteln
und  bei  dem  abfertigenden  Amte  entweder  baar  niederzulegen,  oder  vollständig
sicher  zu  stellen.

2)  Zum  Zweck  der  Festhaltung  der  Identität  sind  die  einzelnen  Waaren  oder  Musterstücke,
  soweit  es  angeht,  durch  aufgedruckte  Stempel  oder  durch  angehängte  Siegel
oder  Bleie  zu  bezeichnen.

3)  Das  Abfertigungspapier,  über  welches  die  näheren  Anordnungen  von  jedem  der
vertragenden  Theile  ergehen,  soll  enthalten:

a)  ein  Verzeichniß  der  zur  Ausfuhr  bestimmten,  beziehungsweise  der  eingebrachten
  Waaren  oder  Musterstücke,  in  welchem  die  Gattung  der  Waare
und  solche  Merkmale  sich  angegeben  finden,  die  zur  Festhaltung  der  Identität
  geeignet  sind;

b)  die  Angabe  des  auf  den  Waaren  oder  Mustern  haftenden  Ausgangs=  und
        <pb n="356" />
        354
Eingangszolls,  sowie  darüber,  ob  solcher  niedergelegt  oder  sichergestellt  worden
  ist;

JP)  die  Angabe  über  die  Art  der  zollamtlichen  Bezeichnung;

d)  die  Bestimmung  der  Frist,  nach  deren  Ablauf,  soweit  nicht  vorher  der  Wiedereingang,
  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr  der  Waaren  oder  Muster
nach  dem  Auslande,  oder  deren  Niederlegung  in  einem  Packhofe  (Niederlagshause)
  nachgewiesen  wird,  der  niedergelegte  Zoll  verrechnet  oder  aus  der
bestellten  Sicherheit  eingezogen  werden  soll.  Die  Frist  darf  den  Zeitraum
eines  Jahres  nicht  überschreiten.

4)  Die  Wiedereinfuhr,  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr,  darf  auch  über  ein  anderes
Amt  als  dasjenige,  über  welches  die  Ausfuhr,  beziehungsweise  die  Einfuhr  bewirkt
  ist,  erfolgen.

5)  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  (3  d.)  die  Waaren  oder  Muster  einem
zur  Ertheilung  der  Abfertigung  befugten  Amte  zum  Zweck  der  Wiedereinfuhr,
beziehungsweise  der  Wiederausfuhr  oder  der  Niederlegung  in  einem  Packhofe
(Niederlagshause)  vorgeführt,  so  hat  dieses  Amt  sich  durch  die  vorzunehmende
Prüfung  davon  zu  überzeugen,  ob  ihm  dieselben  Gegenstände  vorgeführt  worden
sind,  welche  bei  der  Ausgangs=  beziehungsweise  Eingangsabfertigung  vorgelegen
haben.  Soweit  in  dieser  Beziehung  keine  Bedenken  entstehen,  bescheinigt  das
Amt  die  Wiedereinfuhr,  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr  oder  Niederlegung
und  erstattet  den  früher  niedergelegten  Zoll  oder  trifft  wegen  Freigabe  der  bestellten
  Sicherheit  die  erforderliche  Einleitung.

B.  Ueber  die  Kontrolmaßregeln,  welche  zum  Schutz  gegen  Mißbrauch  in  den

übrigen  Fällen  des  Art.  5  beiderseitig  in  Anwendung  kommen  sollen,  wird  Verständigung
  vorbehalten.  Dieselben  werden  auf  das  geringste  mit  dem  bezeichneten  Zwecke  vereinbare
  Maß  beschränkt  und  demgemäß  im  Wesentlichen  innerhalb  derjenigen  Grenzen
gehalten  werden,  welche  durch  die  in  Anlage  B.  zum  Vertrage  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Behandlung  des  grenznachbarlichen  Verkehrs  (§.  3)  in  Aussicht  genommen
worden  sind;  sodann  sind  dabei  folgende  Bestimmungen  zu  beachten:

1)  Die  Abfertigung  der  bezeichneten  Gegenstände,  für  welche  auf  Grund  des  Art.  5
eine  Zollbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,  kann  auch  bei  Zollstellen  im
Innern  stattfinden.
        <pb n="357" />
        355
2)  Gewichtsdifferenzen,  welche  durch  Ausbesserungen,  durch  die  Bearbeitung  oder
Veredelung  der  Gegenstände  entstehen,  sollen  in  billiger  Weise  berücksichtigt  werden
  und  geringere  Differenzen  eine  Abgaben-Entrichtung  nicht  zur  Folge  haben.
C.  Die  zur  Wahrung  der  Identität  der  aus=  und  wiedereingeführten,  beziehungsweise
  der  ein=  und  wiederausgeführten  Gegenstände  amtlich  angelegten  Erkennungszeichen
(Stempel,  Siegel,  Plomben  2c.)  sollen  gegenseitig  geachtet  werden,  und  zwar  in  dem
Sinne,  daß  die  von  einer  Zollbehörde  des  einen  Gebiets  angelegten  Erkennungszeichen
in  dem  anderen  Gebiete  zum  Beweise  der  Identität  ebenfalls  dienen  können,  jedoch  mit
der  Beschränkung,  daß  beiderseits  den  Zollbehörden  das  Recht  zusteht,  weitere  Erkennungszeichen
  anzulegen.

D.  In  allen  vorangeführten  Fällen,  mit  Ausnahme  derjenigen  unter  Art.  5,  Nr.  6
und  7,  sind  im  Zollverein  alle  Hauptzollämter  und  Nebenzollämter  erster  Klasse,  sowie
andere  besonders  mit  Ermächtigung  hierzu  versehene  Zollstellen,  in  der  Schweiz  die  Hauptund
  Nebenzollstätten  zuständig,  die  zollfreie  Abfertigung,  wenn  die  Voraussetzungen  derselben
  zutreffen,  von  sich  aus  vorzunehmen.

Dagegen  sind  in  den  Fällen  von  Art.  5,  Nr.  6  und  7  nur  die  von  den  Direktivbehörden
  dazu  bezeichneten  Zollstellen  zur  Ertheilung  der  Abfertigung  befugt.

VI.  Zu  den  Artikeln  4.  und  5.  des  Vertrages.

Die  Abfertigungen  in  allen  hierunter  begriffenen  Fällen  werden  durchaus  gebührenfrei
  erfolgen.

VII.  Zu  Artikel  6.  des  Vertrages.

1)  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  im  wechselseitigen  Verkehr  Ursprungszeugnisse
über  die  Waaren  nicht  gefordert  werden  sollen.

2)  Güter,  welche  von  einem  Zollamte  auf  ein  anderes  Amt  desselben  Gebietes  unter
  Zollkontrole  abgefertigt  werden,  sollen,  wenn  auch  bis  zur  Erreichung  des
endlichen  Bestimmungsortes  ein  oder  mehrere  Male  das  Ausland  berührt  wird,
einer  weiteren  Abfertigung  an  zwischenliegenden  Aemtern  desselben  Gebietes  nicht
unterzogen  werden.

Etwaige  dem  Geleitpapier  beizusetzende  Bescheinigungen  über  erfolgten  Ausund
  Eintritt  aus  dem  einen  Gebiet  in  das  andere  sind  jedoch  nicht  ausgeschlossen
4
        <pb n="358" />
        356

3)  Die  mit  den  gewöhnlichen  kursmäßigen  Fahrten  der  allgemeinen  Verkehrsanstalten,
  wie  Eisenbahnen,  Dampfschiffe,  Posten  u.  s.  w.,  anlangenden  Waaren  und
Reise-Effekten  sollen  beiderseits  jederzeit  mit  thunlichster  Beschleunigung  zollamtlich
  abgefertigt  werden,  und  es  soll  für  solche  Abfertigungen,  welche  nicht  in  die
gewöhnlichen  Abfertigungsstunden  fallen,  keinenfalls  irgend  eine  besondere  Gebühr
erhoben  werden.

4)  Die  beiden  vertragenden  Theile  geben  sich  gegenseitig  die  Zusicherung,  bezüglich
der  Errichtung  von  Grenzzollstellen  und  der  Bestimmung  der  Abfertigungsbefugnisse
  derselben,  die  durch  wirkliche  Verkehrsbedürfnisse  veranlaßten  Wünsche  thunlichst
  zu  berücksichtigen.

5)  Die  beiden  vertragenden  Theile  behalten  sich  vor,  demnächst  eine  besondere  Uebereinkunft
  über  die  Zollabfertigung  des  internationalen  Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen
  abzuschließen,  und  man  ist  einverstanden,  daß  dabei  die  Uebereinkunft
zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  und  Frankreich,
betreffend  die  Zollabfertigung  des  internationalen  Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen,
vom  2.  August  1862,  als  Grundlage  dienen  soll.

VIII.  Zu  Artikel  8.  des  Vertrages.
Schweizerischer  Seits  wird  dabei  verstanden  und  erklärt,  daß  der  im  Artikel  1.

des  Vertrages  aufgestellte  Grundsatz  der  wechselseitigen  Behandlung  auf  dem  Fuße  der
meist  begünstigten  Nation  auch  hinsichtlich  der  im  Art.  8.  bezeichneten  Verbrauchssteuern
Gültigkeit  haben  soll.

Unter  dem  „Vdermaligen  Ansatz“  der  in  einzelnen  Schweizerischen  Kantonen  erhobenen

inneren  Verbrauchssteuern  auf  Getränke  werden  diejenigen  Sätze  verstanden,  welche  in
dem  als  Anlage  C.  beigefügten  Verzeichnisse  aufgeführt  sind.

IX.  Zu  Artikel  9.  des  Vertrages.
Diejenigen  Gewerbtreibenden,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragenden

Theils  Waarenankäufe  machen  oder  Waarenbestellungen  suchen  wollen,  sollen  hierzu  abgabenfrei
  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimations-Karten  zugelassen  werden,  welche  von
den  Behörden  des  Heimathslandes  ausgefertigt  sind.

Die  Ausfertigung  dieser  Karten  soll  nach  dem  unter  D.  anliegenden  Muster  erfolgen.
        <pb n="359" />
        357

Die  vertragenden  Theile  werden  sich  gegenseitig  Mittheilung  darüber  machen,  welche
Behörden  zur  Ertheilung  von  Gewerbe-Legitimations-Karten  befugt  sein  sollen.

X.  Zu  Artikel  10.  des  Vertrages.

Unter  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung  sind  bloße  Marken,  einzelne  Buchstaben
oder  sonstige  figürliche  Zeichen  nicht  zu  verstehen.  Zum  mindesten  muß  der  Name  oder
die  Firma  und  der  Wohnort  oder  Fabrikort  des  Fabrik-Inhabers,  Produzenten  oder
Kaufmanns  in  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung  enthalten  sein.  Geringe  Abänderungen
in  der  Wiedergabe  des  Namens  oder  des  Ortes,  welche  nur  durch  Anwendung  besonderer
Aufmerksamkeit  wahrgenommen  werden  können,  schließen  die  Strafbarkeit  nicht  aus.

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  ohne  besondere  Ratifikation,  als  durch  den  Austausch
der  Ratifikationen  des  heutigen  Vertrages,  auf  welchen  es  Bezug  hat,  von  den  betheiligten
  Regierungen  genehmigt  und  bestätigt  angesehen  werden.

Geschehen  wie  oben.

gez.  Henning.  gez.  B.  Hammer,
(L.  S.)  Oberst.

gez.  Herzog.  (L.  S.)
G.  S.)

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="360" />
        <pb n="361" />
        359
21.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  30.  August  1869.

Inhalt.
Köntgliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Devartements.  Verfügung  zur  Ausführung  des  Zollvereinsgesetzes,  betreffend
die  Besteurung  des  Zuckers.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departemente.

Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung  zur  Ausführung  des  Zollvereinsgesetzes,  betreffend  die  Besteurung  des  Zuckers.

Zur  Ausführung  des  Zollvereinsgesetzes  vom  1.  Juli  1869,  die  Besteurung  des
Zuckers  betreffend  (Reg.  Blatt  Seite  209),  sind  in  Gemäßheit  des  §.  5  desselben,  im
Namen  und  mit  Ermächtigung  des  Bundesraths  des  Zollvereins  von  dessen  Ausschusse
für  Zoll=  und  Steuerwesen,  vorbehältlich  der  späteren  Genehmigung  des  Bundesraths,
am  19.  d.  M.  die  erforderlichen,  mit  dem  1.  September  d.  J.  in  Wirksamkeit  tretenden
Bestimmungen  festgestellt  worden,  deren  wesentlicher  Inhalt  in  dem  Nachstehenden  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Zu  §.  2  des  Gesetzes.
Rohzucker,  für  welchen  der  Zollsatz  von  5  Thalern  für  den  Centner  durch  Zusätze
        <pb n="362" />
        360

zur  Angabe  der  Waarengattung,  wie  „Nr.  19  oder  darüber"  oder  auch  „über  Nr.  19,"
sowie  auch  bei  geringerer  Güte  durch  besonderen  Antrag  in  der  Eingangs-Deklaration
ausdrücklich  angeboten  wird,  darf  über  alle  Zollstellen,  nach  Maßgabe  der  denselben  allgemein
  beigelegten  Hebebefugniß,  eingeführt  werden.

Wird  aber  für  Rohzucker  die  Zulassung  zu  dem  niedrigeren  Zollsatze  von  vier
Thalern  (sieben  Gulden)  für  den  Centner  beansprucht,  so  darf  seine  Einfuhr,  bis  auf
weitere  Bestimmung  des  Bundesraths  des  Zollvereins,  nur  über  die  hienach  bezeichneten
Aemter  erfolgen.  Die  hiefür  zuständigen  Aemter  sind:

A.  in  Preußen:
Die  Hauptsteucrämter  Königsberg  und  Stettin,  die  Hauptzollämter  Danzig  und
Stralsund,  die  Hauptsteuerämter  Breslau,  Magdeburg  und  Potsdam,  sowie  das
Hauptsteueramt  für  ausländische  Gegenstände  in  Berlin,  weiter  die  Hauptzollämter
  Itzehoe,  Flensburg,  Ottensen,  Kiel,  Harburg,  Emden  und  Leer,  die  Nebenzollämter
  I.  Bentheim  und  Neuhaus  a.  d.  Oste,  die  Hauptsteuerämter  Hannover,
Uerdingen,  Wesel,  Duisburg  und  das  Hauptsteueramt  für  ausländische  Gegenstände
  in  Cölu;
sodann  in  den  drei  Hansestädten:  die  vereinsländischen  Hauptzollämter  Lübeck,
Hamburg  und.  Bremen;
außerdem:
im  Großherzogthum  Luxemburg:
das  Hauptzollamt  Luxemburg.
B.  in  Bayern:
die  Hauptzollämter  Furth  a.  W.,  Passau,  Lindau,  München  und  Nürnberg,  das
Nebenzollamt  1.  Schaidt  und  die  Nebenzollämter  I.  a.  B.  Salzburg  und  Kufstein;
C.  in  Sachsen:
die  Hauptzollämter  Zittau  und  Leipzig  und  das  Hauptsteueramt  Dresden;
D.  in  Württemberg:
das  Hauptzollamt  Stuttgart;
E.  in  Baden:  "
die  Hauptzollämter  Mannheim,  Kehl,  Schusterinsel,  Carlsruhe;
F.  in  Hessen:
die  Hauptzollämter  Mainz  und  Bingen;
        <pb n="363" />
        361

G.  in  Mecklenburg-Schwerin:
die  Hauptsteuerämter  Schwerin  und  Rostock  und  das  Nebenzollamt  I.  Wismar;
H.  in  Oldenburg:
die  Hauptzollämter  Varel,  Brake  und  Delmenhorst,  das  Hauptsteueramt  Oldenburg;

in  Braunschweig:
das  Hauptsteueramt  Braunschweig,  die  Steuerämter  Wolfenbüttel  und  Holzminden;
K.  in  den  Thüringischen  Staaten:
das  Hauptsteuerauit  Coburg;
L.  in  Anhalt:
das  Hauptsteueramt  Dessau  und  die  Zollabfertigungsstelle  Wallwitzhafen  bei
Dessau.

Diese  Aemter  sind  mit  den  nöthigen  Mustern,  insbesondere  von  Java-Rohzucker,
versehen,  entsprechend  den  Nummern  16,  17,  18,  19  und  20  des  holländischen  Standard,
  und  müssen  diese  bei  den  Eingangsabfertigungen  als  Anhalt  dienenden  Muster  betheiligten
  Gewerbetreibenden  auf  Verlangen  im  Amtslokale  vorgelegt  werden.

Geht  Rohzucker,  für  welchen  der  Zollpflichtige  den  Zollsatz  von  5  Thalern  für  den
Centner  nicht  entrichten  will,  bei  einer  anderen  Zollstelle,  als  den  oben  bezeichneten  ein,
so  ist,  falls  die  Abfertigung  unter  Begleitscheinkontrole  auf  eine  kompetente  Zollstelle
nicht  beantragt  wird  oder  dem  Eingangsamt  die  Befugniß  zur  Begleitscheinausfertigung
mangelt,  der  eingeführte  Zucker  auf  dem  kürzesten  Wege  unter  Zollkontrole  in  das  Ausland
  zurückzuschaffen.

In  Betreff  der  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei  einzulassender  Melasse  zur  Branntweinbereitung
  kommen  die  in  der  Anlage  enthaltenen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

'

2.
Zu  §.  3  des  Gesetzes.

Die  Ausfuhr  von  Zucker,  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll=  oder  Steuervergütung,
kann,  bis  auf  weitere  Bestimmung  des  Bundesraths  des  Zollvereins,  nur  über  die  nachstehend
  bezeichneten  Aemter  bewirkt  werden:

A.  in  Preußen:
über  die  Hauptsteuerämter  Stettin,  Breslau,  Görlitz,  Halle,  Magdeburg,  die
        <pb n="364" />
        362
Hauptsteuerämter  für  ausländische  Gegenstände  in  Berlin  und  Cöln,  die  Hauptzollämter
  Stralsund,  Kiel  und  Flensburg;
sodann  in  den  Hansestädten:
über  die  vereinsländischen  Hauptzollämter  Hamburg  und  Bremen;
B.  in  Bayern:
über  die  Hauptzollämter  Regensburg  und  Ludwigshafen  a.  Rh.;
C.  in  Sachsen:
über  die  Hautzollämter  Zittau  und  Leipzig  und  über  das  Hauptsteueramt  Dresden;
D.  in  Württemberg:
über  das  Hauptzollamt  Friedrichshafen;
E.  in  Baden:
über  das  Hauptzollamt  Mannheim;
F.  in  Hessen:
über  das  Hauptzollamt  Mainz;
G.  in  Mecklenburg-Schwerin:
über  das  Hauptsteueramt  Rostock  und  das  Nebenzollamt  1  Wismar;
H.  in  Anhalt:
über  das  Hauptsteueramt  Dessau  und  die  Zollabfertigungsstelle  Wallwitzhafen
bei  Dessau.

Der  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll=  oder  Steuervergütung  auszuführende  Zucker  ist
mittelst  einer  nach  besonders  vorgeschriebenem  Schema  in  einfacher  Ausfertigung  abzugegebenden
  Deklaration  anzumelden,  in  welcher  in  Betreff  des  nicht  als  Kandis  oder  in
weißen,  harten,  vollen  Broten  zur  Versendung  kommenden  Zuckers  der  Gehalt  an  reinem
  Zucker  in  Procenten  anzugeben  oder  aus  welcher  doch  mit  Sicherheit  zu  entnehmen
ist,  für  welche  Klasse  die  Vergütung  in  Anspruch  genommen  wird;  also  z.  B.

„weißer  Stampfmelis  über  98  Procent  Zuckergehalt,“
oder
„blonder  Rohzucker  über  88  Procent,“
oder
„Rohzucker  unter  98  Procent  und  über  88  Procent  Zuckergehalt.“

Alle  Ausfuhr-Anmeldungen,  welche  über  den  in  Anspruch  genommenen  Vergütungs-
        <pb n="365" />
        363

satz  (3  Thlr.  25  Sar.,  3  Thlr.  18  Sgr.,  oder  3  Thlr.  4  Sgr.  für  den  Centner)
Zweifel  lassen,  sind  zur  Vervollständigung  oder  Umschreibung  zurückzugeben.

Jedes  der  vorgenannten,  zur  Ausfuhrabfertigung  von  Zucker  mit.-Steuervergütung
zuständigen  Aemter  wird  rechtzeitig  mit  einem  Polarisations-Instrumente  nach  dem
System  Soleil-Ventzke  aus  der  Werkstätte  von  Rohrbeck  in  Berlin  (zu  vergl.  die  Ministerialverfügung
  vom  23.  Juni  1869,  lit.  d.,  Reg.  Blatt  S.  178)  versehen  werden.

An  der  Feststellung  der  Waarengattung  hat  ein  Oberbeamter,  bei  Unterämtern  der
Amtsvorstand  Theil  zu  nehmen.

Die  Vorschriften,  welche  für  die  Abfertigung  von  Zucker  zum  Ausgange  mit  dem
Anspruche  auf  Steuervergütung  in  Ausführung  der  Uebereinkunft  wegen  Vergütung  der
Steuer  für  ausgeführten  Rübenzucker  u.  s.  w.  vom  25.  April  1861  (Reg.  Blatt  S.  166)
erlassen  sind  (Reg.  Blatt  1861  S.  170),  bleiben,  soweit  sie  nicht  durch  das  Gesetz  und
durch  diese  Bestimmungen  abgeändert  sind,  in  Kraft.

3.
Zu  §.  4.  des  Gesetzes.

Wird  bei  der  Abfertigung  des  zur  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Zoll=  oder
Steuervergütung  angemeldeten  Zuckers  eine  anscheinend  straffällige  Angabe  ermittelt,
so  ist  im  Allgemeinen  nach  den  zur  Zeit  bezüglich  der  Feststellung,  Verfolgung  und
Bestrafung  von  Zollvergehen  bestehenden  Vorschriften  zu  verfahren.  Räumt  der  Exporteur
  oder  sein  Bevollmächtigter  nicht  sofort  die  unrichtige  Deklaration  ein,  und  erkennt
er  den  Revisionsbefund  der  Abfertigungsbeamten  nicht  an,  bestreitet  er  vielmehr  dessen
Richtigkeit,  so  ist  eine  unter  seiner  Betheiligung  mit  aller  Vorsicht  zu  entnehmende
Durchschnittsprobe  des  auszuführenden  Zuckers  von  mindestens  einem  halben  Pfunde
in  einer  fest  schließenden  Schachtel  von  verzinntem  Eisenblech,  welche  der  Exporteur
oder  sein  Bevollmächtigter  mit  zu  versiegeln  hat,  von  der  Abfertigungsstelle  schleunig
der  Direktivbehörde  einzureichen,  welche  die  alsbaldige  technische  Untersuchung  herbeizuführen
  hat.

Bei  Differenzen  zwischen  der  Angabe  und  dem  Befunde  des  Zuckergehalts,  auch
wenn  sie  mehr  als  ein  Drittel  Procent  betragen,  sind  keine  Weiterungen  zu  machen,  sofern
  der  Anspruch  auf  Bonifikation  überhaupt  begründet,  durch  die  unrichtige  Angabe
        <pb n="366" />
        364

aber  nicht  die  Vergütung  einer  höheren  Klasse  in  Anspruch  genommen  worden  ist.  Wären
also  z.  B.  91  Procent  deklarirt,  aber  nur  89,9  Procent  ermittelt,  so  hätte  die  Differenz
  ohne  Weiteres  auf  sich  zu  beruhen.
Entsprechend  dem  Vorstehenden  sind  die  Zollstellen  jetzt  mit  Weisung  versehen
worden.
Stuttgart  den  24.  August  1869.
Renner.
        <pb n="367" />
        365
Anlage.

Bestimmungen

über

die  Kontrole,  unter  welcher  Melasse  zur  Branntweinbereitung  zollfrei
zuzulassen  ist.

1)  Wer  Melasse  zur  Branntweinbereitung  zollfrei  einführen  will,  hat,  unter  Angabe
  der  zu  beziehenden  Menge,  bei  der  Zolldirectivbehörde  die  Ertheilung  eines  Erlaubnißscheins
  zu  beantragen.  Der  Erlaubnißschein  wird  für  die  Dauer  eines  Kalenderjahres
  ausgestellt.

2)  Die  zollfreie  Ablassung  der  zur  Branntweinbereitung  eingehenden  Melasse  erfolgt
nach  vorheriger  Denaturirung  Seitens  des  Abfertigungsamtes  durch  einen  Zusatz  von  1
und  ½  Prozent  Englischer  Schwefelsäure,  welche  mit  der  drei=  bis  vierfachen  Menge  von
Wasser  verdünnt  worden  ist.

Die  zur  Denaturirung  erforderliche  Schwefelsäure  haben  die  Betheiligten  zu  liefern.

3)  Die  Abfertigung  kann  bei  dem  Grenzzollamte  oder  bei  einem  Amte  im  Innern
stattfinden,  wohin  auf  den  Antrag  der  Betheiligten  die  Melasse  im  Ansageverfahren
oder  mit  Begleitschein  I.  abzulassen  ist.

4)  Der  ertheilte  Erlaubnißschein  ist  dem  Abfertigungsamte  vorzulegen.  Dasselbe
hat  die  abgefertigte  Menge  auf  dem  Erlaubnißschein  zu  vermerken.

5)  Der  Zollverwaltung  bleibt  vorbehalten,  von  der  wirklichen  Verwendung  der  Melasse
  zur  Branntweinbereitung  auch  in  anderer  Weise,  namentlich  durch  spezielle  Ueberwachung
  des  Brennereibetriebs,  Ueberzeugung  zu  nehmen.

A“

 

Hednt  del  G.  Hassel  rint.
        <pb n="368" />
        <pb n="369" />
        „
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  29.  September  1869.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestlmmung  der  Zahl  der  Schäfsen
  bei  dem  K.  Oberamtsgericht  Ulm.  —  Verfügung,  betreffend  dle  Anordnung  einer  neuen  Abgeordneten-Wahl
  für  den  Oberamtsbezirk  Oehringen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Befrelung  der  schwelzerlschen
  Handelsrelsenden  von  der  Patentaccise.  —  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Berichtigungen  des
Textes  des  Vereins-Zollgesetzes.  —  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuer-Aemtern.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Zustiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Schöffen  bel  dem  K.  Oberamtsgericht  Um.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  Höchster  Entschließung  vom
28.  v.  Mts.  gnädigst  bestimmt  haben:
daß  bei  dem  K.  Oberamtsgericht  Ulm  die  Zahl  der  Schöffen  um  sechs  —  auf
vier  und  zwanzig,  die  Zahl  der  Ersatzmänner  um  drei  —  auf  sechs  zu  erhöhen
sei,
        <pb n="370" />
        368
so  wird  dieß  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  18.  Juli  1868  (Reg.Bl.
S.  411  und  ff.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  4.  September  1869.
Mittnacht.

8)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordneten-Wahl  für  den  Oberamtsbezirk
Hehringen.

In  Folge  des  Ablebens  des  bisherigen  Abgeordneten  für  den  Oberamtsbezirk  Oehringen,
  Gutsbesizers  Mörike  zu  Hohenbuch,  wird  hiemit  auf  allerhöchsten  Befehl  Seiner
  Königlichen  Majestät  die  Vornahme  einer  Neuwahl  für  diesen  Bezirk  angeordnet
  und  hiefür  weiter  folgendes  verfügt:

1)  die  in  Gemäßheit  des  Art.  1  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  gebildeten,
beziehungsweise  nach  Art.  2  desselben  Gesetzes  zu  ergänzenden  Commissionen  für
Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten  haben  unverweilt  für  Richtigstellung
  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

2)  Während  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  in  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes
oder  ihres  nicht  blos  vorübergehenden  Aufenthalts  direkte  Staatssteuer,  Wohnoder
  Bürgersteuer  entrichten,  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten  aufzunehmen
sind,  ist  die  Aufnahme  der  übrigen  Wahlberechtigten  durch  ihre  Anmeldung
bedingt  und  ist  deßhalb  der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  angeordnete  öffentliche
Aufruf  der  Wahlberechtigten  zu  Anmeldung  des  Wahlrechts  in  dem  Bezirksblatt
durch  das  Oberamt  und  außerdem  in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  ortsübliche
Weise  durch  die  Ortsvorsteher  alsbald  zu  erlassen.

3)  Die  Wählerlisten  müssen  längstens  10  Tage  von  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt  an  gerechnet,  somit  längstens  am  9.  Oktober
        <pb n="371" />
        369

vollendet,  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von
6  Tagen,  somit  bis  15.  Oktober  auf  dem  Rathhause  zu  allgemeiner  Einsicht  aufgelegt
  werden;  längstens  binnen  3  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen
gegen  die  Wählerliste  an  gerechnet,  haben  die  Commissionen  für  Abfassung  der
Liste  Beschluß  hierüber  zu  fassen;  spätestens  am  21.  Tag  nach  dem  Erscheinen
des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,  somit  spätestens  am  20.  Oktober  haben
die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  sammt  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
  dem  Oberamt  einzusenden.

4)  Die  Wahl  ist  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger  Verfügung
im  Regierungsblatt,  also  am  29.  Oktober  in  allen  Abstimmungsbezirken  gleichzeitig
  vorzunehmen.  Die  Bekanntmachung  des  Tags  der  Wahl,  des  Beginns
und  des  Schlusses  der  Wahlhandlung  hat  in  jeder  Gemeinde  spätestens  am
26.  Oktober  auf  ortsübliche  Weise  zu  erfolgen.

5)  Die  Abstimmungsbezirke  und  Abstimmungsorte  sind  folgende:

a)  Oehringen,  Baumerlenbach,  Büttelbronn,  Langenbeutigen,  Mögliugen,  Ohrnberg,
  Schwöllbronn,  Westernbach  mit  dem  Abstimmungsort  Oehringen.

b)  Pfedelbach,  Adolzfurth,  Oberohrn,  Verrenberg.  Windischenbach  mit  dem  Abstimmungsort
  Pfedelbach.  «

c)  Neuenstein,  Cappel,  Eckardtsweiler,  Eschelbach,  Kleinhirschbach,  Ober-Eppach,
Ober-Söllbach  mit  dem  Abstimmungsort  Neuenstein.

d)  Sindringen,  Ernsbach,  Zweiflingen  mit  dem  Abstimmungsort  Sindringen.

e)  Forchtenberg,  Kirchensall,  Neureuth,  Orendelsall,  Wohlmulhshausen  mit  dem
Abstimmungsort  Forchtenberg.

1)  Untersteinbach,  Geißelhardt,  Harsberg,  Michelbach  mit  dem  Abstimmungsort
  Untersteinbach.

6)  Kupferzell,  Eschenthal,  Feßbach,  Gaisbach,  Goggenbach,  Westernach,  mit
dem  Abstimmungsort  Kupferzell.

QWaldenburg,  Gnadenthal,  Kesselfeld,  Mangoldsfall,  Obersteinbach  mit  dem
Abstimmungsort  Waldenburg.
        <pb n="372" />
        370

6)  Die  Namen  der  von  der  Oberamtswahl-Commission  gewählten  Wahldistriktsvorsteher
  sind  von  dem  Oberamt  im  Bezirksblatt  zu  veröffentlichen.

Diesen  Wahlvorstehern  sind  zu  der  Wahlhandlung  zwei  Urkundspersonen  beizugeben,
  welche  von  den  vereinigten  bürgerlichen  Collegien  des  Abstimmungsorts
aus  ihrer  Mitte  rechtzeitig  zu  wählen  sind.

Im  Uebrigen  wird  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  ganzen  Wahlgeschäfts
auf  die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  und  der  Ministerialverfügung
vom  20.  April  und  5.  Juni  vorigen  Jahrs  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart  den  27.  September  1869.
Geßler.

C)Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.
Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Verfügung,  betreffend  die  Befreiung  der  schweizerischen  Handelsreisenden  von  der  Patentaccise.

Nach  Artikel  9  des  Handels=  und  Zollvertrags  vom  13.  Mai  1869  zwischen  dem
deutschen  Zollverein  und  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft  sollen  Kaufleute,  Fabrikanten
  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem
Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  zum  Gewerbebetriebe  berechtigt  sind,  in  dem
Gebiete  des  anderen  vertragenden  Theils  keine  weitere  Abgabe  zu  entrichten  verpflichtet
sein  dafür,  daß  sie  dort  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Ankäufe
  machen  oder  Bestellungen,  auch  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen  würden
(Reg.  Blatt  S.  335).  Vorauzsgesetzt  ist,  daß  die  Betreffenden  hiebei  sich  durch  Gewerbe-Legitimationskarten
  (Reg.  Blatt  S.  351)  werden  ausweisen  können,  welche  von  den  Behörden
  des  Heimathlandes  ausgefertigt  sind  (Reg.  Blatt  S.  356).

In  Gemäsheit  dieser  Vertragsbestimmungen  wird  unter  Bezugnahme  auf  die
Finanzministerial-Verfügung  vom  4.  Dezember  1866  (Reg.  Blatt  S.  273)  angeordnet,
daß  mit  Wirkung  vom  1.  September  d.  J.  an  schweizerische  Kaufleute,  Fabrikanten
        <pb n="373" />
        371

und  andere  Gewerbetreibende  oder  deren  Reisende  aus  allen  Kantonen  in  Württemberg
  frei  von  der  Patentaccise  Ankäufe  machen  oder  Bestellungen  suchen  dürfen,  sofern
sich  dieselben  über  ihre  heimatliche  Berechtigung  zum  Gewerbebetrieb  je  durch  eine  nach
dem  verabredeten  Formular  ausgestellte  Gewerbelegitimationskarte  ausweisen  werden.

Die  Behörden,  welche  schweizerischer  Seits  diese  Karten  zunächst  auszustellen
haben,  sind  die  betreffenden  Kantonskanzleien.  Es  ist  indessen  auch  die  Ausstellung
durch  eine  Ortsbehörde  zugelassen;  in  letzterem  Falle  muß  aber  die  Karte  von  der
betreffenden  Kantonskanzlei  beglaubigt  sein.

Die  Ausstellung  von  Gewerbelegitimationskarten  an  die  in  Württemberg  ansäßigen
Gewerbetreibenden  ist,  nach  Maßgabe  der  gemeinschaftlichen  Verfügung  der  Ministerien
des  Innern  und  der  Finanzen  vom  26.  Februar  1864  (Reg.  Blatt  S.  35  ff.)  und  unter
Berücksichtigung  der  Anlage  I).  zu  dem  Handels=  und  Zollvertrag  vom  13.  Mai  1869
mit  der  Schweiz  (Reg.  Blatt  S.  351),  die  Obliegenheit  der  Oberämter.

Stuttgart  den  27.  August  1869.
Geßler.  Renner.

)Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
à)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Berichtigungen  des  Textes  des  Vereins-Zollgesetzes.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  5.  d.  M.
wird  hiemit  der  im  Regierungsblatt  Nro.  17  verkündigte  Text  des  Vereinszollgesetzes
vom  10.  Juli  1869,  wie  folgt  berichtigt:

1)  §.  12  vierte  Linie  soll  es  heißen:  „über  die  Anwendung“  statt:  „über  die  richtige

  Anwendung.“

2)  §.  42  fünfte  und  sechste  Linie  soll  es  heißen:  „bei  den  —  Waaren“  statt:  „bei

dem  Wagen.“

3)  §.  51  fünfte  Linie  sind  nach  den  Worten  „zu  entrichten“  die  Worte  „ob  und“

einzuschalten.
        <pb n="374" />
        372

4)  8.  93  Absatz  5,  Linie  1  ist  anstatt  „Verkaufsrecht  zu  setzen  „Vorkaufsrecht.“
5)  8.  94  erste  Linie  soll  es  heißen  „Bleie“  statt  „Blei.“
6)  §.  133  Absatz  3  letzte  Linie  ist  das  Wort  „abzufertigen“  zu  setzen  anstatt  „abzuferigen.“

7)  §.  141  Punkt  3  zweite  Linie  ist  das  Wort  „sonstige“  abzuändern  in  „sonstiger.“

Stuttgart  den  11.  September  1869.
Renner.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteucr-Aemtern.

Mit  Rücksicht  auf  die  demnächst  bevorstehende  Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Crailsheim
  —  Mergentheim  sind  an  den  Stationen  Niederstetten,  Laudenbach,  Weikersheim,
Markelsheim,  Satteldorf,  Wallhausen,  Roth  am  See,  Blaufelden  und  Schrozberg
Grenzsteuerämter  errichtet  und  die  grenzsteueramtlichen  Funktionen  der  Kontrolirung
sämmtlicher  übergangskontrolpflichtigen  Gegenstände,  welche  mit  der  Eisenbahn  aus
den  übrigen  Zollvereinsländern  eingehen  und  die  Eisenbahn  an  jenen  Orten  verlassen,
oder  welche  unter  Transportscheinkontrole  in  andere  zum  Zollverein  gehörige  Länder
ausgeführt  und  an  den  genannten  Stationen  zur  Eisenbahn  aufgegeben  werden,  auf
der  Station  Satteldorf  dem  Vorstand  der  dortigen  Eisenbahnstation,  an  den  übrigen
vorgenannten  Stationen  den  Ortssteuerbeamten  übertragen  worden.

Stuttgart  den  24.  September  1869.
Renner.

u  —.  ###

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin!
        <pb n="375" />
        2  23.

Regierungs-  Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.
Ausgegeben  Stuttgart  Dounerstag  den  7.  Oktober  1869.

Inhalt.
Köntgliche  Dekrete.  Kbnigliche  Verordnung,  berreffend  den  zwischen  Württemberg  und  der  Schweiz
abgeschlossenen  Niederlafsungsvertrag.
Aerfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Evangelischen  Verein  zu  NReutlingen.


I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  zwischen  Württemberg  und  der  Schweiz  abgeschlossenen  Niederlassungsvertrag.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  zwischen  dem  Königreiche  Württemberg  und  der  Schweizerischen  Eidgenos-=senschaft
  am  18.  März  1869  ein  Vertrag  wegen  Feststellung  der  Bedingungen  für  die
Niederlassung  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen  abgeschlossen  worden  ist,  so  verordnen
  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  daß  der  Inhalt  dieses  Vertrags
zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht  werde.

Schloß  Friedrichshafen,  den  21.  September  1869.

Karl.
Der  Minister  der  Gauewergen  Angelegenheiten:
Varnbü
Der  Minister  des  Innern:  Auf  Befehl  des  Königs,
Geßler.  Der  Cabinets-Chef:

Egloffstein.
        <pb n="376" />
        374

NUiederlässungs-Vertrag
zwischen  dem
Königreich  Württemberg
und  der

Schweizerischen  Eidgenossenschaft.

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg
einerseits  und  die
Schweizerische  Eidgenossenschaft
andererseits,
von  dem  Wunsche  beseelt,  die  zwischen  dem  Königreiche  Württemberg  und  der  Schweiz
bestehenden  freundschaftlichen  Beziehungen  zu  erhalten  und  zu  befestigen,  und  von  der
Absicht  geleitet,  die  Bedingungen  für  die  Niederlassung  der  Württemberger  in  der
Schweiz  und  der  Angehörigen  der  Schweiz  in  Württemberg  in  beiderseitigem  Einverständnisse
  zu  regeln,  sind  übereingekommen,  zu  diesem  Ende  einen  Vertrag  abzuschließen,
und  haben  zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und  Bevollmächtigten  Minister
Freiherrn  Adolf  von  Ow,
und
der  Schweizerische  Bundesrath:
den  Herrn  eidgenöß.  Oberst  Emil  Welti,  Bundespräsident,  —  welche,  nach  Austausch
  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,  sich,  vorbehältlich
der  beiderseitigen  Ratifikation,  über  folgende  Artikel  geeinigt  haben.
Artikel  1.
Die  Angehörigen  des  Königreichs  Württemberg  werden  in  der  Schweiz  hinsichtlich
        <pb n="377" />
        375

des  Aufenthaltes  und  der  Niederlassung,  der  Gewerbeausübung,  sowie  des  Erwerbs
und  der  Veräußerung  von  Liegenschaften  den  Schweizerbürgern  gleichgestellt;  insbesondere
sind  dieselben  berechtigt,  sich  in  jedem  Kantone  der  Schweiz  zeitweilig  aufzuhalten  oder
dauernd  niederzulassen,  Grundeigenthum  zu  erwerben  und  zu  veräußern,  auch  jedes
Gewerbe,  dessen  Ausübung  überhaupt  gestattet  ist,  auf  eigene  Rechnung  zu  betreiben,
ohne  zum  Eintritt  in  den  Staats=  oder  Gemeindeverband  genöthigt  und  ohne  andern
als  den  für  die  Schweizerbürger  geltenden  Bedingungen  und  Leistungen  unterworfen
zu  sein.

Es  soll  auch  jeder  weitere  Vortheil,  der  in  der  einen  oder  andern  der  vorgedachten
Beziehungen  den  Angehörigen  eines  dritten  Staates  in  der  Schweiz  eingeräumt  ist  oder
eingeräumt  werden  wird,  von  selbst  in  gleichem  Maße  den  Angehörigen  des  Königreichs
Württemberg  zu  Theil  werden.

Artikel  2.

Andererseits  werden  die  Angehörigen  der  Schweiz  im  Königreich  Württemberg  hinsichtlich
  des  Aufenthaltes  und  der  Niederlassung,  der  Gewerbeausübung,  sowie  des  Erwerbs
  und  der  Veräußerung  von  Liegenschaften  den  Württembergern  gleichgestellt;  insbesondere
  sind  dieselben  berechtigt,  sich  im  Königreich  Württemberg  zeitweilig  aufzuhalten
  oder  dauernd  niederzulassen,  Grund-Eigenthum  zu  erwerben  und  zu  veräußern,  auch
jedes  Gewerbe,  dessen  Ausübung  überhaupt  gestattet  ist,  auf  eigene  Rechnung  zu  betreiben,
  ohne  zum  Eintritt  in  den  Staats=  oder  Gemeinde-Verband  genöthigt  und  ohne
andern  als  den  für  die  Württemberger  geltenden  Bedingungen  und  Leistungen  unterworfen
  zu  sein.

Es  soll  auch  jeder  weitere  Vortheil,  der  in  der  einen  oder  andern  der  vorgedachten
Beziehungen  den  Angehörigen  eines  dritten  Staates  im  Königreich  Württemberg  eingeräumt
  ist  oder  eingeräumt  werden  wird,  von  selbst  in  gleichem  Maße  den  Angehörigen
der  Schweiz  zu  Theil  werden.

Artikel  3.

Die  beiderseitigen  Angehörigen  bleiben  in  Betreff  der  Militärpflicht  den  Gesetzen
ihres  Heimathstaates  unterworfen;  in  dem  Staate  der  Niederlassung  dagegen  sind  sie
von  allen  hierauf  bezüglichen  Leistungen  befreit.

Artikel  4.
Zur  Erlangung  der  Niederlassungsbefugniß  genügt  beiderseits  die  Hinterlegung
        <pb n="378" />
        376

eines  Heimathscheines  und  eines  Zeugnisses,  wodurch  von  der  zuständigen  Heimathbehörde
  des  Nachsuchenden  bescheinigt  wird,  daß  derselbe  in  bürgerlichen  Ehren  und
Rechten  stehe,  einen  unbescholtenen  Leumund  genieße  und  im  Stande  sei,  sich  und  seine
Familie  zu  ernähren.

Artikel  5.

Jeder  der  vertragenden  Theile  verpflichtet  sich:

a)  diejenigen  Individuen,  welche  noch  fortdauernd  seine  Angehörigen  sind,  und

b)  seine  vormaligen  Angehörigen,  auch  wenn  sie  das  Staatsbürgerrecht  nach  der  inländischen

  Gesetzgebung  bereits  verloren  haben,  so  lange  sie  nicht  in  dem  andern
oder  in  einem  dritten  Staate  angehörig  geworden  sind,
auf  Verlangen  des  andern  der  vertragenden  Theile  wieder  zu  übernehmen.

Eine  polizeiliche  Zuweisung  soll  jedoch,  soferne  nicht  das  Heimathrecht  des  Zuzuweisenden
  durch  eine  noch  giltige,  unverdächtige  Heimathsurkunde  dargethan  ist,  gegenseitig
  nicht  stattfinden,  bevor  die  Frage  der  Uebernahmepflicht  erledigt  und  die  letztere
von  dem  pflichtigen  Staate  ausdrücklich  anerkannt  ist.

Die  Transportkosten  bis  an  die  Landesgrenze  des  Staates,  für  welchen  der  Transport
  bestimmt  ist,  werden  von  dem  zuweisenden  Staate  getragen.

Artikel  6.

Die  Württembergischen  Eigenthümer  oder  Bebauer  von  Grundstücken  in  der  Schweiz
und  umgekehrt  die  Schweizerischen  Eigenthümer  oder  Bebauer  von  Grundstücken  in
Württemberg  genießen  in  Bezug  auf  die  Bewirthschaftung  ihrer  Güter  die  nämlichen
Vortheile,  wie  die  am  gleichen  Orte  wohnenden  Inländer,  unter-der  Bedingung,  daß
sie  sich  allen  für  die  Landesangehörigen  geltenden  Verwaltungs=  und  Polizeiverordnungen
unterziehen.

Artikel  7.

Jedem  zum  deutschen  Zollvereine  gehörigen  Staate  bleibt  das  Recht  des  Beitritts
zu  gegenwärtigem  Vertrage  vorbehalten,  unter  der  Voraussetzung,  daß  er  im  Falle  ist,
den  auf  seinem  Gebiete  sich  niederlassenden  Schweizern  alle  diejenigen  Rechte  zuzusichern,
welche  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  den  Schweizern  in  Württemberg
  zugestanden  sind.

Der  Beitritt  kann  durch  den  Austausch  von  Erklärungen  zwischen  der  Schweiz  und
        <pb n="379" />
        377

den  beitretenden  Staaten  bewirkt  werden,  nachdem  sich  vorgängig  der  Schweizerische
Bundesrath  über  das  Zutreffen  der  genannten  Voraussetzung  vergewissert  haben  wird.
Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  zugleich  mit  dem  demnächst  zwischen  dem  deutschen
Zollverein  und  der  Schweiz  abzuschließenden  Handels=  und  Zollvertrage  in  Kraft  treten
und  so  lange  als  der  letztere  in  Kraft  verbleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragenden  Theile  zwölf  Monate  vor  dem  Ablaufe  des
gedachten  Zeitraumes  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrages  aufhören  zu  lassen,
kund  gegeben  haben  sollte,  so  bleibt  derselbe  in  Geltung  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres
von  dem  Tage  an,  an  welchem  der  eine  oder  der  andere  der  vertragenden  Theile  denselben
  gekündigt  hat.

Die  Natifikations-Urkunden  über  gegenwärtigen  Vertrag  sollen  sofort  nach  beiderseits
  erfolgter  Ratifikation  des  Handels=  und  Zollvertrages  zwischen  dem  Zollverein  und
der  Schweiz  zu  Bern  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen
haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Bern  den  18.  März  1869.

Freiherr  von  Ow.  Welti.
(.  S.)  (1.  S.)
        <pb n="380" />
        378

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Erangelischen  Verein  zu  Reutlingen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  23.  d.  M.
dem  Evangelischen  Verein  zu  Reutlingen,  welcher  sich  die  Herstellung  und  Verwaltung
  eines  christlichen  Vereinshauses  in  Reutlingen  zur  Aufgabe  gemacht  hat,  das  Recht
der  juristischen  Persönlichkeit  auf  den  Grund  der  vorgelegten  Statuten  in  Gnaden  verliehen,
  was  hiemit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  27.  September  1869.
Geßler.

K.——————

rrne  1  n
        <pb n="381" />
        Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  4.  November  1869.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  dle  Aufnahmeprüfung  zum  Eintrit  in
den  Postdienst.  —  Verfügung,  betreffend  die  Auberkurssetzung  der  öfterrelchlschen  Sechskreuzerstücke  mit
den  Jahreszahlen  von  1848  und  1849.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  neuen  österreichtschen  Silberscheidemünzen
  mit  der  Werthsbezeichnung  von  20  und  10  Neukreuzern.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  den  Ryeintsch-Westfälischen  Lloyd,  Transp  g  sellschaft  zu  M.-Gladbach.

8

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Verfügung,  betreffend  die  Aufnahmeprüfung  zum  Eintritt  in  den  Postdienst.

Nachdem  die  bisher  mit  der  K.  polytechnischen  Schule  verbunden  gewesene  Handelsklasse
  aufgehoben  worden  ist  und  die  zum  Eintritt  in  dieselbe  vorgeschriebene  Aufnahmeprüfung,
  deren  genügende  Erstehung  auch  zur  Aufnahme  als  Postpraktikant  II.  Klasse
befähigte,  nicht  mehr  abgehalten  wird,  so  wird  hiemit  folgendes  verfügt:

Statt  der  im  §.  7  der  K.  Verordnung  vom  9.  Februar  1853  vorgeschriebenen
Concursprüfung  für  die  polytechnische  Schule  wird  eine  diese  Concursprüfung  vertre-
        <pb n="382" />
        380

tende  besondere  Prüfung  alljährlich  zweimal  und  zwar  in  den  Monaten  Mai  und  November
  abgehalten  werden.
Die  Meldung  hiezu  hat  bei  der  K.  Postdirektion  zu  erfolgen  und  es  sind  derselben
folgende  Urkunden  beizulegen:
1)  eine  Urkunde  über  elterliche  oder  vormundschaftliche  Einwilligung  zur  Erstehung
der  Prüfung  beziehungsweise  zum  Eintritt  in  den  Postdienst;
2)  der  Nachweis  über  das  vollendete  15.  Lebensjahr  durch  Beibringung  eines  Geburtsscheins.


Ausnahmsweise  werden  auch  Jünglinge  unter  15  Jahren  zugelassen,  wenn
sie  sich  über  die  Absolvirung  der  7.  Klasse  eines  Gymnasiums  oder  einer  Realschule
  ausweisen,

3)  ein  Zeugniß  von  den  bisher  besuchten  Schulanstalten  über  den  Bildungsgang,
Fleiß  und  über  sittlich-gute  Aufführung.
Die  Fächer  der  Prüfung  bleiben  im  Wesentlichen  dieselben,  wic  sie  bisher  zum
Eintritt  in  die  Handelsklasse  vorgeschrieben  waren,  nemlich

Arithmetik,

französische  Sprache,

Uebung  im  deutschen  Stil,  zu  erweisen  in  einem  Aufsatz  über  ein  gegebenes

Thema,

Bekanntschaft  mit  den  Hauptperioden  und  den  Hauptbegebenheiten  der  Geschichte,

Kenntniß  der  Grundzüge  der  mathematischen,  physischen  und  politischen  Geographie;

  sodann  noch

englische  und  lateinische  Sprache,  beide  letztere  Fächer  jedoch  freiwillig.

Neben  dieser  besonderen  Prüfung  für  Postkandidaten  befähigen  zur  Aufnahme  für
den  Postdienst  auch  fernerhin:

die  erstandene  Maturitätsprüfung  für  die  Universität,  sowie  die  Aufnahmeprüfung
  für  die  erste  mathematische  Klasse  des  Polytechnikums;  ferner  die  Abiturientenprüfung
  am  Schlusse  einer  Oberrealschule  oder  der  8.  Klasse  des  Realgymnasiums.


Stuttgart,  den  29.  Oktober  1869.
Varnbüler.
        <pb n="383" />
        381

B)  Der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der
Finanzen.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  österreichischen  Sechskreuzerstücke  mit  den  Jahreszahlen
  von  1848  und  1849.

Zufolge  der  höchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  30.  Mai
1866  ist  in  Uebereinstimmung  mit  den  übrigen  Regierungen  des  süddeutschen  Münzvereins
  der  Kurswerth  der  österreichischen  Sechskreuzerstücke  mit  den  Jahreszahlen  von
1848  und  1849  für  den  Verkehr  der  öffentlichen  Kassen  auf  fünf  Kreuzer  per  Stück
festgestellt  worden  (Reg.  Blatt  S.  189).

Neuerdings  hat  nun  zum  Zweck  der  Durchführung  des  österreichischen  Gesetzes
vom  1.  Juli  1868  wegen  Ausprägung  neuer  Silberscheidemünze  das  k.  k.  Finanzministerium
  durch  Kundmachung  vom  9.  September  d.  J.  angeordnet,  daß  die  gedachten
Sechskreuzerstücke  bei  der  Mehrzahl  der  dortigen  öffentlichen  Kassen  nur  noch  bis  zum
Ende  des  Jahrs  1869,  bei  den  Landeshauptkassen  nur  noch  bis  zum  31.  März  1870
in  Zahlung  angenommen  und  später  allein  bei  der  Staatscentralkasse  in  Wien  eingelöst
werden  dürfen.

In  Folge  dessen  sehen  wir  uns,  mit  höchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen
Majestät  vom  24.  d.  M.,  nach  dem  Vorgange  der  königlich  bayerischen  Regierung
veranlaßt,  zu  verfügen,  daß  bei  den  öffentlichen  Kassen  des  Königreichs,  beziehungsweise
  bei  den  unter  öffentlicher  Aufsicht  stehenden  Kassen  die  österreichischen  Sechskreuzerstücke
  mit  den  Jahreszahlen  von  1848  und  1849,  welche  in  Württemberg  einen
gesetzlichen  Kurs  nie  erhalten  haben,  fortan  überhaupt  nicht  mehr,  und  daher  auch
nicht  zu  dem  ihnen  im  Jahr  1866  eingeräumten  Kassenkurse  von  fünf  Kreuzern  per
Stück,  angenommen  werden  dürfen,  daß  sie  dagegen  bis  auf  weiteres  bei  der  königlichen
Münzkasse  zu  Stuttgart  nach  ihrem  wirklichen  Silberwerthe  zu  22  fl.  30  kr.  für  das
rauhe  Münzpfund  eingelöst  werden  können.

Stuttgart,  den  25.  Oktober  1869.
Varnbüler.  Geßler.  Renner.
        <pb n="384" />
        382

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  neuen  österreichischen  Silberscheidemünzen  mit  der  Werthsbezeichnung
von  20  und  10  Neukreuzern.

Nach  vorliegenden  Anzeigen  sollen  die  in  Oesterreich  im  vorigen  Jahre  neugeprägten
  Silberscheidemünzen  mit  der  Werthsbezeichnung  von  20  und  10  Neukreuzern  neuerdings
  auch  in  das  Gebiet  der  süddeutschen  Münzvereinsstaaten  Eingang  gefunden  haben
und  hier  zu  dem  Werthe  von  12  und  6  Kreuzern  in  Umlauf  gesetzt  worden  sein.  Der
wirkliche  Werth  eines  20  Neukreuzerstücks  beträgt  80  Kreuzer  süddeutsche  Währung,
der  Werth  eines  10  Neukreuzerstücks  4210  Kreuzer  süddeutsche  Währung.  Die  Unterzeichneten
  sehen  sich  deßhalb  veranlaßt,  allgemein  vor  der  Annahme  der  gedachten  Scheidemünzstücke
  zu  dem  ihnen  angeblich  beigelegten  höheren  Werthe  von  12  und  6  Kreuzern
zu  warnen,  den  öffentlichen  Kassen  aber,  sowie  den  unter  öffentlicher  Aufsicht  stehenden
Kassen  die  Annahme  jener  Münzstücke  überhaupt  auf  das  Bestimmteste  zu  untersagen.

Stuttgart,  den  25.  Oktober  1869.  Varnbüler.  Geßler.  Renner.

C)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Rheinisch-Westfälischen  Lloyd,  Transportversicherungs-Aktiengesellschaft
zu  M.-Gladbach.

Vermöge  höchster  Entschließung  vom  8.  d.  Mts.  ist  dem  Rheinisch-Westfälischen
Lloyd,  Transportversicherungsaktiengesellschaft  zu  M.-Gladbach,  auf  den  Grund  seines
von  der  K.  preußischen  Regierung  genehmigten  Statuts  vom  1.  Juni  1867,  sowie  der
vorgelegten  Versicherungs-Bedingungen,  in  widerruflicher  Weise  die  staatliche  Genehmigung
  zum  Betrieb  der  Versicherung  gegen  die  Gefahren  des  Land-,  Fluß=  und  Seetransportes,
  mittelst  einer  im  Lande  zu  errichtenden  ständigen  Agentur,  gnädigst  ertheilt  worden.

Dieses  wird  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  zum  Hauptagenten  für
Württemberg  der  Kaufmann  E.  Schwandner  in  Stuttgart  mit  der  Verpflichtung  ernannt
  worden  ist,  in  allen  zur  gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten  Streitigkeiten  zwischen
  dem  Lloyd  und  diesseitigen  Staats  angehörigen,  welche  sich  auf  den  Betrieb  der
Transportversicherung  beziehen,  Namens  der  Gesellschaft  vor  den  K.  Gerichten  Recht  zu
nehmen  und  zu  geben.

Stuttgart,  den  11.  Oktober  1869.  Geßler.

Gedruckt  bei  G  Hasselbrink.
        <pb n="385" />
        25.
Negierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  18.  November  1869.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen

für  die  Oberamtsbezirke  Rledlingen  und  Gmünd.  —  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen

  durch  das  Kameralamt  Creglingen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Competenz--erwelterung
  des  Nebenzollamts  Spaichingen.  —  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.


 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen  für  die  Oberamtsbezirke
Riedlingen  und  Gmünd.

In  Folge  des  Ablebens  der  Abgeordneten  Bokmayer  und  Carle  wird  hiemit  auf
höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

1.  In  den  Oberamtsbezirken  Riedlingen  #  Gmünd  sind  neue  Abgeordnetenwahlen
  vorzunehmen.

2.  Die  Commissionen  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerlisten  haben
unverweilt  für  Richtigstellung  der  letztern  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="386" />
        384

3.  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  derjenigen  Wahlberechtigten,  welche  nicht  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten
aufzunehmen  sind,  zu  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem  Oberamt  im
Bezirksblatt  und  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  die  ortsübliche
  Weise  zu  erlassen.

4.  Die  Wählerlisten  müssen  längstens  10  Tage  von  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt  an  gerechnet,  somit  längstens  am  28.  November  vollendet,
  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6  Tagen,  somit
bis  4.  December  auf  dem  Rathhause  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden;  längstens
  binnen  3  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an
gerechnet,  haben  die  Commissionen  für  Abfassung  der  Liste  hierüber  Beschluß  zu  fassen;
spätestens  am  21.  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,  somit
  spätestens  am  9.  December  haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  sammt  den
Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem  Oberamt  einzusenden.

5.  Die  Wohlen  selbst  sind  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  also  am  18.  December  in  allen  Abstimmungsbezirken
gleichzeitig  vorzunehmen.  Die  Bekanntmachung  des  Tags  der  Wahl,  des  Beginns  und
des  Schlusses  der  Wahlhandlung  hat  in  jeder  Gemeinde  spätestens  am  15  December
auf  ortsübliche  Weise  zu  erfolgen.

6.  Die  Abstimmungsbezirke  und  Abstimmungsorte  sind

1.  im  Oberamt  Riedlingen:

a)  Riedlingen,  Bechingen,  Daugendorf,  Göffingen,  Heudorf,  Unlingen,  Zell,  Zwiefaltendorf

  mit  dem  Abstimmungsort  Riedlingen;

b)  Buchau,  Dürnau,  Kanzach,  Kappel,  Oggelshausen,  Tiefenbach  mit  dem  Abstimmungsorte

  Buchan;

P)  Dietelhofen,  Dietershausen,  Dieterskirch,  Hausen,  Möhringen,  Ober-Wachingen,

Reutlingendor#,  Uigendorf,  Unter-Wachingen  mit  dem  Abstimmungsort  Dietelhofen.
4)  Ertingen,  Dürmentingen,  Erisdorf,  Marbach,  Neufra  mit  dem  Abstimmungsort
Ertzugenz  re)

  Heiligkreuzthal,  Altheim,  Andelfingen,  Beuren,  Binzwangen,  Egelfingen,  Emerfeld,
  Hundersingen,  Waldhausen,  Wilflingen  mit  dem  Abstimmungsort  Heiligkrenzthal;
        <pb n="387" />
        385

1)  Pflummern,  Dürrenwaldstetten,  Friedingen,  Grieningen,  Ittenhausen,  Mörsingen,
Upflamör  mit  dem  Abstimmungsort  Pflummern;
g)  Uttenweiler,  Alleshausen,  Betzenweiler,  Hailtingen,  Offingen,  Sauggart,  Seekirch
mit  dem  Abstimmungsort  Uttenweiler.
II.  im  Oberamt  Gmünd:
a)  Gmünd;
b)  Leinzell,  Täferroth,  Göggingen,  Herlikofen,  Iggingen  mit  dem  Abstimmungsort
Leinzell;
c)  Durlangen,  Muthlangen,  Lindach,  Spreitbach  mit  dem  Abstimmungsort  Durlangen;
d)  Heubach,  Oberböbingen,  Bartholomä,  Bargau  mit  dem  Abstimmungsort  Heubach;
ee)  Rechberg,  Reichenbach,  Winzingen,  Wißgoldingen  mit  dem  Abstimmungsort
Wißgoldingen;
!)  Waldstetten,  Weiler,  Degenfeld,  Oberbettringen,  Straßdorf  mit  dem  Abstimmungsort
  Waldstetten;
8)  Mögglingen,  Lautern,  Unterböbingen  mit  dem  Abstimmungsort  Mögglingen.
Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  und  der  Ministerial-Verfügungen  vom
20.  April  und  5.  Juni  1868  zur  Nachachtung  hingewiesen.
Stuttgart,  den.  15.  November  1869.
Geßler.

"8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  durch  das  Kameralamt
Creglingen.

Nachdem  das  Kameralamt  Creglingen  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  für
controlepflichtige  Getränkeversendungen  ermächtigt  worden  ist,  wird  dieß  unter  Bezugnahme
  auf  die  Verfügung  vom  3.  Juni  v.  J.,  betreffend  die  Behandlung  des  Verkehrs
mit  den  in  den  einzelnen  Zollvereinsstaaten  einer  innern  Steuer  oder  einer  Uebergangssteuer
  unterliegenden  vereinsländischen  Erzeugnissen  (Reg.  Blatt  S.  251,  §.  9,  6.  Abs.)
        <pb n="388" />
        386

unter  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  gegenwärtige  Verfügung
mit  dem  1.  Dezember  d.  J.  in  Wirksamkeit  tritt.
Stuttgart,  den  6.  November  1869.  Renner.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Competenzerweiterung  des  Nebenzollamts  Spaichingen.

Dem  Nebenzollamte  I.  zu  Spaichingen,  welches  bisher  nur  die  beschränkte  Competenz
  zur  Abfertigung  des  nach  der  Schweiz  zu  Messen  und  Märkten  oder  zum  ungewissen
  Verkauf  ausgehenden  Leders,  sowie  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  für
aus  der  Schweiz  eingeführtes  Leder  besaß,  sind  mit  Wirkung  vom  1.  Dezember  d.  J.
an  die  vollen  Befugnisse  eines  Nebenzollamts  I.  mit  bedingtem  Niederlagerecht  verliehen
worden.

Stuttgart,  den  8.  November  1869.  Renner.

IP)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Jagstfeld-Osterburken  sind  an
der  auf  Württembergischem  Gebiet  gelegenen  Station  Züttlingen,  ferner  in  Folge  der
Betriebseröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Saulgau-Herbertingen-Riedlingen-Mengen  an  den
Stationen  Herbertingen,  Ertingen  und  Riedlingen  zur  Controlirung  der  Ein-,
Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  den  anderen  Zollvereinsstaaten
  einer  innern  Steuer  oder  einer  Uebergangssteuer  unterliegen,  Grenzsteuerämter
  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  8.  November  1869.
Renner.

—————2

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="389" />
        387
N26.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  28.  Dezember  1869.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe
der  Arzneimlitel.  (Mit  einer  Bellage.)  —  Bekanmnmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe

der  thierärzillchen  Arznelmittel.  (Mit  einer  Bellage.)  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  allgemeinen
Bestimmungen  der  Arzneitaxe  vom  27.  Oktober  1847.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departemente.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Medicinal-Collegiums.

#)  Bekanmmachung,  detreffend  einige  Abänderungen  der  Taxr  der  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  Arzueitare  wird  Folgendes  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  bezeichneten  Arzneistoffe,  Arbeiten  und  Gefässe  gelten  bis
zur  nächstkünftigen  Taxe-Abänderung  die  beigefügten  Preisbestimmungen.

 

Anmerkung.  Für  den  Bedarf  der  Apotheker  sind  von  gegenwärtigen  Verfügungen  mehr

Abvrücke  als  gewöhnlich  gemacht  worden  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  drei  Kreuzern
bei  der  Erpedition  des  Regierungsblaus  abgelangt  werden.
        <pb n="390" />
        388
2)  Die  mit  Ph.  Germ.  bezeichneten,  in  der  Landespharmakopöe  nicht  enthaltenen
Arzneistoffe  sind,  wenn  sie  von  den  Aerzten  verordnet  werden,  in  derjenigen  Beschaffenheit,
  welche  die  im  Jahre  1865  erschienene  „Pharmacopoea  Germaniae“
beschreibt,  abzugeben.  Atropinum  sulphuricum  und  Digitalinum  sind  in  abgeschlossener
  Aufbewahrung  zu  halten.

3)  Für  alle  andern  Arzneistoffe,  Arbeiten  und  Gefässe  gelten  die  Bestimmungen
der  Arzneitaxe  vom  27.  Oktober  1847.

4)  Die  abgeänderten  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1870  in  Wirksamkeit.
Stuttgart,  den  16.  Dezember  1869.
K.  Medicinal-Collegium:
Fleischhauer.
        <pb n="391" />
        389

Beilage.

A.  Taxe  der  Arzneistoffe.

Die  durch  die  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1868  verfügten  Preisbestimmungen
  (s.  Reg.  Blatt  von  1868,  Seite  566  bis  574)  bleiben  in  Geltung.

6.  Taxe  der  Arbeiten.
1)  Abkochung.
Für  eine  nach  Vorschrift  der  Pharmakopöe  auszuführende  Abkochung  bis  einschließlich
  12  Unzen  Colatur
a)  für  eine  viertelstündiige.  81  kr.
b)  „  „  halbstündiie  9  kr.
c)  „  „  dreiviertelstündiie.  10  kr.
2)  Aufguß.
Für  einen  warmen  Aufguß  einschließlich  der  Digestion  bis  zu  einstündiger
Dauer
bis  einschließlich  18  Unzen  Colattr  6  kr.
3)  Lösung.

a)  Für  die  Lösung  von  Manna,  ferner  einiger  Salze,  namentlich  des  Natrum
sulphuricum  und  phosphoricum,  der  Magnesia  sulphurica  und  des  Tartarus
natronatus  in  einer  Flüssigkeit  mit  Hilfe  der  Wärme

einschließlich  der  nöthigen  Colirung.  .  kr.

b)  Für  die  Lösung  der  Extrakte  in  einer  Flüssigkeit  durch  Zusammenreiben  im

Mörser:
für  Lösung  der  trockenen,  schwer  löslichen  Extrakte  3  kr.
        <pb n="392" />
        390
für  Lösung  der  ätherischen  Extrakte  vermittelst  eines

Pflanzenschleims  einschließlich  des  letzteren  .  3kr.
für  die  Lösung  der  anderweitigen  dichten  Extrakte  .  2kr.

4  Emulsionen.

Für  die  Bereitung  einer  Samen-,  Oel-,  Gummiharz-,
Emulsion

bis  einschließlich  12  Unzen  kKkr.
über  12  Unzen  bis  zu  2  Pfunden  .  Glkr.
für  jedes  weitere  Pffund  kdkhn.

5)  Saturationen.
Für  die  Bereitung  einer  Saturation  (ohne  Nüasich

auf  die  Mengeg)g)  3  kr.

6)  Filtration.
Für  das  Filtriren  einer  Flüss  iglei  b  bis  zu  12  Unzen

einschließlich  .  ...3kr.
für  jedes  weitere  Pfund  .  .  .  .  .  2lr.

7)  Mengung  und  Mischung.

Harz-,

Balsama)

  Für  die  allgemeine  Arbeit  der  kunstgerechten  Mengung  oder  Mischung  von
trockenen  oder  flüssigen=  Arzneistoffen  in  Mixturen,  Pulvern,  Species,  Latwergen,

Salben  sammt  der  Ausfertigung  und  Signirung  Zkr.

Bei  der  Verabreichung  eines  einfachen  Arzneimittels  ohne  weitere  Mengung,

bei  welcher  ein  dazu  verwendetes  Gefäß  (Glas,  Topf,  Schachtel)  berechnet
wird,  z.  B.  einer  einfachen  Tinktur,  Salbe,  Emulsion,  eines  einfachen  Pulvers,
  Dekokts,  Infuses  darf  nichts  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Ebenso  findet  die  obige  allgemeine  Bestimmung  dann  keine  Anwendung,
wenn  in  der  Bereitung  einer  zusammengesetzten  Arzuei  neben  der  Mengung
des  Ganzen  oder  neben  den  soeben  bezeichneten  Bereitungen  noch  mehr  als
eine  von  den  einzelnen  unter  5—9  der  Arzneitaxe  von  1847  aufgezählten
Arbeiten  vorkommen  sollte.
        <pb n="393" />
        391

Für  die  Dispensation  eines  einfachen  Arzneimittels,  bei  welcher  die  Verwendung
  eines  Gefässes  nicht  stattfindet.  ikr.

b)  Für  die  Mengung  und  Division  von  Pulvern  oder,  was  gleichviel  ist,  für
die  Darstellung  eines  Pulvers  in  vervielfältigter  Dosis  wird,  einschließlich
der  Mengung,  Ausfertigung  und  Signirung,  berechnet

bis  auf  12  Stück  für  jedes  Stück  kr.
über  12  Stück  für  je  weitere  3  Stückk  2  k-#.

Wenn  Wachskapseln  vorgeschrieben  oder  wesentlich  erfordert  sind,  so  wird  der
Ansatz  um  den  vierten  Theil  erhöht.

c)  Für  die  Mengung  und  Division  von  Species  oder  groben  Pulvern,  mit  Ausfertigung
  und  Signirung,  findet  die  gleiche  Anrechnung  wie  für  dirddirte
Pulver  (s.  oben  bh)  statt.

1)  Für  die  Bereitung  von  Pillen,  nämlich  die  Mengung  und  Formation  derselben
  mit  Einschluß  der  Bestreuung  mit  Sem.  I##pl.  oder  einem  Pulver
von  ähnlichem  Werth  und  mit  Einschluß  der  Ausfertigung  und  Signirung
wird  berechnet

bis  zu  30  Pillen  (  kr.
über  30  Pillen  bis  zu  120  u  für!  je  weitere
  30  Pillen  .2  kr.

über  120  Pillen  für  je  weitere  z0  Pillen.  .  Ukr.

e)  Für  die  Bereitung  einer  Salbe  durch  Schmelzen,
einschließlich  der  Mengung  und  r!se  bis

zu  einer  Unze.  .  ..  .  6  kr.
für  jede  weitere  Unze  bis;  zu  uUnzen  kr.
für  jedes  weitere  halbe  Pfund  u  .  2fr.

1)  Für  die  Mischung  von  Pflastern  durch  Schmelzen
oder  Malaxiren
bis  zu  2  Ungen  (  kr.
für  jede  weitere  Unze  bis  zu  6  Unzen  ..  Ikr.
für  jedes  weitere  halbe  Pfund  ..  .  .  2kr.
        <pb n="394" />
        392

C.  Taxe  der  Gefädsse.

Die  durch  die  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1868  verfügten  Preisbestimmungen
  (s.  Reg.  Blatt  von  1868,  S.  575  und  576)  bleiben  in  Geltung.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thicrärztlichen  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)
In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  Taxe  der  thierärztlichen  Arzneimittel
  wird  verfügt:

1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  und  Gefässe  gelten  bis  zur
nächstkünftigen  Taxe-Abänderung  die  beigefügten  Preisbestimmungen.

2)  Für  alle  übrigen  Arzneistoffe,  Arbeiten  und  Gefässe  gelten  die  Bestimmungen  der
Taxe  vom  26.  August  1848.

3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  am  1.  Januar  1870  in  Wirksamkeit.


Stuttgart  den  16.  Dezember  1369.

K.  Medicinal-Collegium:
Fleischhauer.
        <pb n="395" />
        393
Beilage.

A.  Taxe  der  Arzueistoffe.
Die  durch  die  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1868  verfügten  Preisbestimmungen
  (s.  Reg.  Blatt  von  1868,  S.  577  bis  579)  bleiben  in  Geltung.
B.  Taxe  der  Arbeiten.
Für  die  Mengung  eines  Pulvers  oder  von  Species

bis  zu  1  Pfunnd  ZEr.
über  1  Pfud  ..  .  .  .  .  .  4Atfr.
Für  die  Mengung  eines  Trants  .□□—P□W„*)
„  „  „  einer  Salhel  ..  3  kr.
„  „  v  einer  Latwerge  bis  zu  1  Pfund  .  .  Atr.

»  »  uberleund..6kr.

Für  dee  Mischung  und  Formung  der  Pillen  (Bissen)  einschließlich
  des  Mehls  zum  Bestreuen  bis  zu  4  Stück
für  je  1  Stück  .  .2kt.
für  jedes  weitere  Stick.  ..  1kr.
Für  das  Theilen  von  Pulvern  und  Species  einschließlich
der  Mischung
bis  zu  12  Stück  für  jedes  Stück..  .  .  .  kr.
über  12  Stück  für  je  weitere  3  Stück  .  .  2  fr.
Für  einen  Aufguß  oder  eine  Abkochung  bis  zu  2  Pfund  .  8kr.
»  »  »  ,,,,  ,,über2btözu5Pfund12kr.
»  »  »  »,,  „  über  5  bis  zu  8  Pfund  16  kr.

C.  Taxe  der  Gefässe.

Die  durch  die  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1868  verfügten  Preisbestimmungen
  (s.  Reg.  Blatt  von  1868,  S.  579)  bleiben  in  Geltung.
        <pb n="396" />
        394

c)  Bekanntmachung,  betreffend  die  allgemeinen  Beftimmungen  der  Arzneitaxe
vom  27.  Oktober  1847.

Im  Interesse  einer  gleichmäßigen  und  richtigen  Handhabung  der  allgemeinen  Bestimmungen
  der  Arzneitaxe  vom  27.  Oktober  1847  wird  Punkt  2.  derselben  durch  folgende
  Bestimmungen  ergänzt  und  erläuterk:

1)  Für  Bruchtheile  eines  Gran's,  welche  weniger  als  einen  halben  Gran  betragen,
  ist  der  Preis  des  halben  Gran's  zu  berechnen.

2)  Wenn  Arzneistoffe,  für  welche  die  Arzneitaxe  nur  einen  Granpreis  enthält,
in  Mengen  von  10  bis!  20  Gran  abzugeben  sind,  so  hat  bei  der  Berechnung
ein  das  Sechzehnfache  des  Granpreises  betragender  Skrupelpreis  einzutreten.

Stuttgart,  den  16  Dezember  1869.
K.  Medicinal-Collegium.
Fleischhauer.

######u——

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="397" />
        95
,
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Domuerstag  den  30.  Dezember  1869.

Inhalt.

Köntalitche  Dekrete.  Keine.

Berfügungen  der  Devartements.  Bekanntmackung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Reglerungsblattes
  auf  das  Kalenderjahr  1870.  —  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens
für  das  Kalenderjahr  1870.  —  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  —  Verfünung,
  betreffend  die  Ausfübrung  des  Vereinszollgesetzes  vom  10.  Juli  1869.  —  Verfügung,  betreffend
  die  Aue  fübrung  des  Vereinszollgesetzes  vom  10.  Jull  1860.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Vereinigung  des  Hauptzollamts  Canstatt  mit  dem  dortigen  Kameralamt.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Vereinigung  der  Hof-Cameralämter  Freudenthal  und  Lauffen.

 

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Keine.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungsblattes  auf  das  Kalenderjahr  1870.

Da  der  Abonnementspreis  des  Regierungsblattes  auf  das  Jahr  1870  wieder  auf
1  fl.  30  kr.  für  das  Exemplar  (ohne  die  Sammlung  der  Straferkenntnisse)  festgesetzt
worden  ist,  so  wird  solches  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart,  den  29.  November  1869.
Mittnacht.
        <pb n="398" />
        396

3)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.
Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Kalenderjahr  1870.

Im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversicherungshauptkasse  und
den  muthmaßlichen  Anfall  von  Brandschäden  im  kommenden  Jahre,  wird  hiemit  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1853,  Art.  39,  auf  den  Antrag  des  Verwaltungsraths
  der  Gebäudebrandversicherungsanstalt  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1870  in
der  Weise  bestimmt,  daß  bei  den  Gebäuden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die
Grundlage  für  die  Berechnung  des  Betrags  in  den  höheren  und  niederen  Klassen  bildet
(K.  Verordnung  vom  14.  März  1853,  §.  12.)  der  Beitrag  von  Einhundert  Gulden
Brandversicherungsanschlag

 

fünf  Kreuzer
zu  betragen  hat,  wovon  je  die  Hälfte  spätestens  bis  1.  April  und  1.  August  1870  an
die  Brandversicherungshauptkasse  einzuliefern  ist.

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften  für
den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge  zu  sorgen,
  und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  März  1870  an  den
Verwaltungsrath  einzusenden.

Stuttgart,  den  23.  November  1869.  Geßler.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Ditzingen-Weil  der  Stadt  sind
an  den  Stationen  Leonberg,  Renningen  und  Weil  der  Stadt  zur  Controlirung
der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  den
        <pb n="399" />
        397

andern  Zollvereinsstaaten  einer  innern  Steuer  oder  einer  Uebergangsabgabe  unterliegen,
Grenzsteuerämter  errichtet  worden.
Stuttgart,  den  4.  Dezember  1869.
Renner.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  vom  10.  Juli  1869.

Nach  §.  167  des  Vereinszollgesetzes  vom  10.  Juli  1869  (Reg.  Blatt  S.  286)  sind
die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen  Regulative  und  sonstigen  Bestimmungen
von  dem  Bundesrathe  des  Zollvereins  festzustellen.  Demgemäß  hat  der  Bundesrath
in  der  Sitzung  vom  20.  Dezember  d.  J.  zunächst  der  angeschlossenen  Anweisung  an
die  Zollbehörden  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  mit  der  Maßgabe  die  Genehmigung
  ertheilt,  daß  dieselbe  mit  dem  1.  Jaonuar  1870  in  Kraft  zu  treten  hat.

Indem  dies  zur  öffentlichen  Kenutniß  gebracht  wird,  erhalten  mit  Gegenwärtigem
insbesondere  die  diesseitigen  Zollbehörden  den  Auftrag,  noch  den  Bestimmungen  der  Anweisung
  vom  1.  Jannar  1870  an  zu  verfahren.

Die  vom  Bundesrath  des  Zollvereins  in  der  gleichen  Sitzung  beschlossenen  Regulative,
  nämlich

das  Begleitschein-Regulativ  (V.-Z.-G  §.  58),
das  Regulativ  über  die  zollamtliche  Behandlung  des  Güter=  und  Effektentransports
  auf  den  Eisenbahnen  (V.-Z.-G.  §.  73)  und
das  Niederlage-Regulativ  (V.-Z.-G.  S.  106)
werden,  wie  vorläufig  bemerkt  wird,  mit  dem  1.  Februar  1870  in  Wirksamkeit  treten.
Stuttgart,  den  23.  Dezember  1869.
Renner.
        <pb n="400" />
        398

Anweisung
zur

Ausführung  des  Vereinszollgesetzes.

Zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  werden,  außer  den  hierfür  erlassenen  Regulativen,
  in  Gemäßheit  des  §.  167  dieses  Gesetzes  die  folgenden  näheren  Vorschriften
ertheilt.

1.  Zu  §.  10.

Die  Erhebung  besonderer  Gebühren  neben  den  Zöllen  ist,  außer  den  im  Gesetz
speziell  bezeichneten  Fällen,  beispielsweise  dann  zulässig,  wenn  die  Zollabfertigung  an
andern  Orten,  als  an  der  gewöhnlichen  Amtsstelle  oder,  mit  Ausnahme  der  im  §.  133
des  Vereinszollgesetzes  vorgesehenen  Fälle,  während  der  Nachtzeit  erfolgt,  wenn  auf  den
Antrag  der  Betheiligten  statt  der  Begleitschein-Abfertigung  und  der  Anlegung  des  Verschlusses
  amtliche  Begleitung  angeordnet  wird,  wenn  Schiffer  sich  weigern,  eine  Deklaration
  über  die  Zugänge  zum  Schiffsraum  und  etwaige  geheime  Behältnisse  abzugeben
und  dadurch  eine  Bewachung  des  Schiffes  nothwendig  wird  oder  wenn  dieselben  an  andern
  als  den  bestimmten  Löschstellen  anlegen.

2.  Zu  den  §§.  16  und  17.

a)  Künstliche  in  das  Wasser  hinausreichende  Anlagen,  wie  Moolen,  Dämme,  Anlege=
  oder  Ladebrücken  u.  s.  w.  sind  als  Theile  des  Landes  anzusehen.

b)  Bei  Gewässern,  deren  Stand  von  Ebbe  und  Fluth  abhängig  ist,  bildet  die  jedesmalige
  den  Wasserspiegel  begrenzende  Linie  des  Landes  nur  insofern  die  Zollgrenze,  als
der  verschiedene  Wasserstand  in  der  That  eine  Folge  der  Ebbe  und  Fluth  ist.  Bei
Ueberschwemmungen  ist  die  gewöhnliche  Fluthlinie  als  Zollgrenze  zu  betrachten.

c)  Der  Grenzbezirk  ist  da,  wo  Straßen,  welche  einem  erheblicheren  Verkehr  dienen,
die  Binnenlinie  überschreiten,  durch  Tafeln  mit  der  Inschrift:  „Grenzbezirk“  kenntlich
zu  machen.  Die  Zollstraßen  sind  als  solche  ebenfalls  durch  Tafeln  zu  bezeichnen.  Das-
        <pb n="401" />
        399

selbe  gilt  von  den  erlaubten  Landungsplätzen,  welche  an  den  die  Grenze  bildenden  schiffbaren
  Gewässern  liegen.
3.  Zu  S.  21.

a)  Als  verpackte  Waaren,  welche  in  der  Regel  nur  während  der  Tageszeit  und  nur
auf  einer  Zollstraße  über  die  Zoll-Linie  eintreten  können,  sind,  außer  den  mit  einer  besonderen
  Umhüllung  für  den  Transport  oder  die  Aufbewahrung  versehenen,  alle  solche
Gegenstände  anzusehen,  welche  in  verdeckten  Fahrzeugen  oder  in  unverdeckten  dergestalt
verladen  sind,  daß  der  Inhalt  des  Fahrzeuges  nicht  mit  Sicherheit  erkannt  werden  kann.

b)  Ist  von  einem!  Amte  ausnahmsweise  die  Erlaubniß  zur  Einbringung  zollpflichtiger
  Waaren  außerhalb  der  Tageszeit  und  auf  einem  Nebenwege  ertheilt,  so  muß  für
die  Ueberwachung  des  Transports  durch  die  Grenzaufsicht  Sorge  getragen  werden.  Ueber
die  ertheilten  Erlaubnißscheine  ist  ein  Notizregister  zu  führen,  in  welchem  der  Inhalt
der  Erlaubnißscheine  kurz  anzugeben  ist.

4.  Zu  den  §§.  22—32.

a)  Es  steht  dem  Deklaranten  frei,  statt  der  generellen  sofort  die  spezielle  Deklaration
  abzugeben.

b)  Wegen  der  Formulare  zu  den  im  Eisenbahn=  und  Seeverkehr  abzugebenden  generellen
  Deklarationen  (Ladungsverzeichnisse,  Manifeste)  wird  auf  die  betreffenden  Regulative
  verwiesen.

Die  speziellen  Deklarationen  sind  nach  dem  anliegenden  Muster  abzugeben;  jedoch
können  die  zur  Zeit  vorräthigen,  bisher  gebräuchlichen  Formulare  noch  verbraucht  werden.

Die  Formulare  zu  den  speziellen  Deklarationen  werden  den  Deklaranten  einzeln
unentgeltlich  von  den  Zollämtern  verabfolgt.  Es  können  solche  auch  von  den  letzteren
in  beliebiger  größerer  Menge  gegen  Erstattung  der  Papier=  und  Druckkosten  entnommen
werden.

c)  Die  bisherigen  Vorschriften  wegen  Anfertigung  der  Deklaration,  sowie  die  den
Zollämtern  ertheilte  Geschäftsanweisung  bleiben  in  Kraft,  soweit  nicht  das  Vereinszollgesetz
  etwas  Anderes  bestimmt  oder  durch  Beschlüsse  der  Vereinsregierungen  Aenderungen
eingetreten  sind.

5.  Zu  §.  28.

Die  Revision  an  andern  Orten,  als  an  der  ordentlichen  Amtsstelle  ist  nur  in  besonderen

  Fällen  mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes  zulässig.
        <pb n="402" />
        400

6.  Zu  §.  29.

Die  bisherigen  näheren  Bestimmungen  darüber,  welche  innere  Umschließungen  zum
Nettogewicht  der  Waare  zu  rechnen  sind  und  welche  dagegen  vor  der  Verwiegung  entfernt
  werden  dürfen,  bleiben  auch  ferner  in  Kraft.

Wird  von  den  Betheiligten  für  havarirte  Güter  ein  Gewichtsabzug  bei  der  Verzollung
  in  Anspruch  genommen,  so  ist  in  der  Deklaration  ausdrücklich  ein  Antrag  darauf
zu  richten.  Zur  Feststellung  des  zu  gewährenden  Abzuges  ist  das  aus  den  Conneissementen,
  Frachtbriefen  u.  s.  w.  sich  ergebende  Gewicht  zu  berücksichtigen.  Auch  bleibt
dem  Abfertigungsamte  überlassen,  Probetrocknungen  vorzunehmen  und  in  geeigneten
Fällen  Sachverständige  zuzuziehen.  Die  Bewilligung  des  Abzugs  erfolgt  durch  die
Direktivbehörde.

7.  Zu  §.  30.

Eine  probeweise  Verwiegung  zur  Feststellung  des  der  Verzollung  oder  weiteren  Abfertigung
  zu  Grunde  zu  legenden  Gewichts  ist  auch  dann  nicht  ausgeschlossen,  wenn  sich
bei  der  Verwiegung  der  einzelnen  Kolli  nur  Abweichungen  von  2  Prozent  oder  weniger
gegen  das  deklarirte  Gewicht  ergeben.

8.  Zu  §.  38.

a)  Die  Begleitungen  vom  Ansageposten  zum  Grenzzollamte  sollen  regelmäßig  und
so  oft  geschehen,  als  es  der  Umfang  des  Verkehrs  erheischt  und  die  Stärke  des  Personals,
  sowie  die  Entfernung  bis  zum  Grenzzollamte  zulassen.

Bei  jedem  Ansageposten  muß  eine  Bekanntmachung  angeheftet  sein,  aus  welcher  zu
ersehen  ist,  zu  welchen  Stunden  täglich  die  Begleitung  der  eingetreffenen  Waarentransporte
  zum  Grenzzollamte  erfolgt.

Auch  außerhalb  der  regelmäßigen  Begleitungsstunden  müssen  Reisende,  deren  Begleitung
  der  Ansageposten  für  nöthig  erachtet  (§.  92  des  Gesetzes),  zum  Grenzzollamte
begleitet  werden.

b)  Auch  kann  für  einzelne  Strecken,  wo  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  es  erfordert,
mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  von  dem  Ansageposten,  statt  der  Begleitung,  amtlicher
  Verschluß  angeordnet  werden.

9.  Zu  §.  39.

Hat  der  Waarenführer  über  Waaren  für  verschiedene  Empfänger  nur  eine  Deklaration

  abgegeben,  so  kann  er  verlangen,  daß  das  Zollamt,  neben  Ertheilung  der  allge-
        <pb n="403" />
        401

meinen  Quittung,  auf  jedem  Frachtbriefe  den  summarischen  Betrag  des  entrichteten  Eingangszolles
  von  den  darin  verzeichneten  Waaren  vermerke.

In  der  auszufertigenden  Quittung  ist,  insofern  es  sich  um  legitimationsscheinpflichtige
  Waaren  handelt,  dem  Waarenführer  vorzuschreiben,  innerhalb  welcher  Frist  und
auf  welcher  Straße  er  seine  Ladung  durch  den  Grenzbezirk  zu  führen  habe  (§.  119  des
Gesetzes).

Er  erhält  schließlich  sämmtliche  Frachtbriefe  und  sonstige  von  ihm  übergebene  Papiere,
  nachdem  dieselben  einzeln  abgestempelt  worden  sind,  zurück.  «

10.ancn§§.40,97und105.

Allgemeine  und  beschränkte  Niederlagen  dürfen  in  der  Regel  nur  bei  Hauptzolloder
  Hauptsteuerämtern  errichtet  werden.  Ausnahmsweise  können  dieselben  auch  für
solche  Orte  zugestanden  werden,  an  denen  sich  nur  ein  Nebenzollamt  oder  Steueramt,
welches  jedoch  mindestens  mit  zwei  Beamten  besetzt  sein  muß,  befindet.

11.  Zu  §.  44.

Daß  der  Begleitschein  die  Ladung  bis  zum  Bestimmungsorte  begleiten  müsse,  ist
zwar  durch  das  Gesetz  nicht,  wie  bisher  durch  den  §.  41  der  Zollordnung,  vorgeschrieben.
  Dagegen  setzen  die  Vorschriften  in  den  8§.  49,  50  und  96  des  Gesetzes  über
das  bei  Transportverzögerungen  und  bei  einer  veränderten  Bestimmung  oder  Theilung
der  Ladung  oder  bei  Konstatirung  von  Verschlußverletzungen  zu  beobachtende  Verfahren
das  Vorhandensein  des  Begleitscheins  bei  der  Ladung  voraus.

12.  Zu  den  88§.  48,  67  und  103.

Der  Zollerlaß  für  die  auf  dem  Transporte  zu  Grunde  gegangenen  oder  im  verdorbenen
  oder  zerbrochenen  Zustande  ankommenden  Waaren  kann  von  dem  Hauptamte,
welches  den  Begleitschein  oder  das  Ladungsverzeichniß  zu  erledigen  hat,  beziehungsweise
von  dem  dem  Erledigungsamte  vorgesetzten  Hauptamte  selbstständig  zugestanden  werden.

Die  Bewilligung  darf  jedoch  nur  nach  vorheriger  protokollarischer  Feststellung  der
obwaltenden  Umstände  und  unter  Zustimmung  sämmtlicher  Hauptamts-Mitglieder  erfolgen.
  Der  auf  dem  Abfertigungspapier  zu  ertheilenden  Genehmigung  sind  die  gepflogenen
  Verhandlungen  beizufügen.

Die  gleiche  Befugniß  steht  auch  dem  Niederlagcamte  bezüglich  der  auf  der  Niederlage
  zu  Grunde  gegangenen  oder  verdorbenen  oder  zerbrochenen  Waaren  zu.
        <pb n="404" />
        402

13.  Zu  §.  55.

Die  bei  den  Grenzzollämtern  vorgezeigten  Quittungen  über  entrichteten  Ausgangszoll

  sind  zur  Verhütung  nochmaligen  Gebrauchs  abzustempeln.
14.  Zu  §.  57.

Rücksichtlich  der  zum  direkten  Transit  auf  dem  Rhein  bestimmten  Schiffsladungen
finden  die  Vorschriften  im  Artikel  9  der  revidirten  Rheinschifffahrts-Akte  vom  17.  Oktober
  1868  Anwendung.

Für  die  Abfertigung  derjenigen  Waaren,  welche  auf  dem  Rhein  mit  der  Bestimmung
  eingehen,  im  Lande  zu  bleiben,  sowie  für  die  zur  Ausfuhr  bestimmten  und  die
nach  vorgängiger  Umladung  oder  Lagerung  in  Freihäfen  oder  in  anderen  Niederlagen
auf  dem  Rhein  durchgehenden  Waaren  treten  die  Bestimmungen  des  Vereinszollgesetzes
in  Kraft,  insowcit  dieselben  weitergehende  Erleichterungen  gewähren,  als  die  Vereinbarung
  wegen  Behandlung  des  Gütertransportes  u.  s.  w.  auf  dem  innerhalb  des  Zollvereinsgebiets
  gelegenen  Theil  des  Rheins  u.  s.  w.  vom  8.  Mai  1841.

15.  Zu  §.  90.

Wegen  des  beim  Eingange  und  Ausgange  seewärts  zu  beobachtenden  Verfahrens
bleiben  bis  auf  Weiteres  die  bestehenden  Hafen-Regulative  in  Kraft,  sofern  sie  nicht
durch  das  Vereinszollgesetz  eine  Abänderung  erleiden.  Es  bleibt  hiernach  den  betheiligten
Vereinsregierungen  anheimgestellt,  im  Bedürfnißfalle  die  bestehenden  Hafenregulative  in
einer  entsprechend  modifizirten  Fassung  bis  auf  Weiteres  in  Anwendung  kommen  zu
lassen.

16.  Zu  §.  91.

Das  vom  1.  August  1868  ab  in  Wirksamkeit  getretene  Regulativ  über  die  zollamtliche
  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,  ausgehenden  oder  durchgehenden  Gegenstände
  )  bleibt  auch  ferner,  und  zwar  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  im  Falle  unrichtiger
  Inhaltserklärungen  (§.  18  des  Regulativs)  statt  des  Zollstrafgesetzes  die  Bestimmungen
  des  Vereinszollgesetzes  Anwendung  finden.

17.  Zu  §.  94.

Wie  die  Verpackung  beschaffen  und  vorgerichtet  sein  muß,  um  als  verschlußfähmg

anerkannt  zu  werden,  darüber  bewendet  es  bei  der  bisher  ertheilten  Anleitung.

*)  Reg.  Blatt  1868,  Nro.  28,  Seite  397  ff.
        <pb n="405" />
        403

18.  Zu  den  88.  108  und  109.

Hinsichtlich  der  Bedingungen,  unter  denen  Privatläger  zu  bewilligen  sind,  sowie
hinsichtlich  der  Gegenstände,  für  welche  Privatläger  ohne  Mitverschluß  der  Zollverwaltung
  zugestanden  werden  können,  bleiben  die  bisherigen  Bestimmungen  in  Kraft,  soweit
nicht  das  Vereinszollgesetz  abweichende  Vorschriften  enthält.

Rücksichtlich  der  Wein  Transitläger  und  der  Wein-Kreditläger  kommen  bis  auf
Weiteres  die  seitherigen  Bestimmungen  in  Anwendung.  ·

19.  Zu  8.  110.

Das  für  die  fortlaufenden  Konten  erlassene  Regulativ  bleibt  auch  ferner  und  zwar
mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  im  Fall  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  des  Regulativs  statt  der  im  8.  37  desselben  angedrohten,  die  im  Vereins-Zollgesetz
  bestimmten  Strafen  zur  Anwendung  kommen.

20.  Zu  §.  111.

Rücksichtlich  der  zollamtlichen  Abfertigung  der  aus  dem  Vereinsgebiet  durch  das
Ausland  nach  dem  Vereinsgebict  zu  versendenden  Waare  des  freien  Verkehrs  bewendet
es  bei  den  bestehenden  Vorschriften,  sowie  bei  den  bisher  für  einzelne  Strecken  gewährten
Erleichterungen.  Wo  es  im  Bedürfniß  des  Verkehrs  liegt,  kann  für  bestimmte  Strecken
mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  von  der  Bezeichnung  des  Wiedereingangsamtes
in  dem  zu  ertheilenden  Deklarationsschein  abgesehen  werden.  Auch  bleibt  der  obersten
Landes-Finanzbehörde  vorbehalten,  nach  örtlichem  Bedürfniß  weitere  Erleichterungen  eintreten
  zu  lassen.

Sollen  Waaren  von  dem  Grenzzollamte  unter  Belassung  des  amtlichen  Verschlusses
  auf  ein  Amt  im  Innern  zur  schließlichen  Abfertigung  abgelassen  werden,  so  erfolgt
die  Ablassung  unter  Begleitschein-Kontrole.

21.  Zu  den  8§.  112  bis  118.
Hinsichtlich  der  Bedingungen  und  Kontrolen,  unter  denen  die  in  den  §§.  112  bis
117  erwähnten  Erleichterungen  und  Befreiungen  eintreten,  bleiben  im  Allgemeinen  die
bisherigen  Vorschriften,  soweit  sie  nicht  durch  das  Vereinszollgesetz  Abänderung  erleiden,
in  Wirksamkeit.  Ebenso  bewendet  es  bis  auf  Weiteres  bei  den  bisherigen  Bestimmungen
  darüber,  in  welchen  Fällen  die  Bewilligung  der  in  Rede  stehenden  Erleichterungen
oder  sonstigen  Zollerlasse  aus  Billigkeits-Rücksichten  von  der  Entscheidung  der  obersten
2
        <pb n="406" />
        401
Landes-Finanzbehörde  abhängig  ist  oder  Seitens  der  Zoll-Direktivbehörde  beziehungsweise
des  Hauptamtes  erfolgen  kann.
22.  Zu  §.  117.

Die  Zollfreiheit  inländischer  Strandgüter  kann  von  den  Hauptämtern  selbstständig
bewilligt  werden,  wenn  sämmtliche  Mitglieder  übereinstimmen;  andernfalks  entscheidet  die
Direktipbehörde.

23.  Zu  §.  119.

Als  Transportausweise  im  Grenzbezirfe  und  im  Binnenlande,  soweit  überhaupt

solche  augeordnet  sind  (88.  119—125),  können  Begleitscheine  dienen.
24.  Zu  den  8§§.  129  und  131.

Die  den  Grenz=  und  Steuer-Aussichtsbeamten  ertheilten  Dienst-Instruktionen  bleiben
  auch  ferner  in  Kraft.

25.  Zu  S.  133.

Am  Eingange  jeder  Zoll=  und  Steuerstelle  ist  eine  Bekanntmachung,  aus  welcher
die  ordentlichen  Geschäftsstunden  erfichtlich  find,  anzuschlagen.
        <pb n="407" />
        405
Muster.

 

Abgegeben,  den  ten  18  Eingetragen  in  das  Deklarations-Register
  unter  Nr.

Die  Revision  übernehmen:

Deklaration

zum

Waaren-Eingang

(Vereinszollgesetz  §§.  22  ff.).

Ich  Unterschriebener,  der
melde  dem  Königlichen  Amte  zu
innen  verzeichnete  auf

geladene  Waaren  an,  und  bafte  für  die  Wahrheit
und  Vollständigleit  dieser  meiner  Angabe.

den  ten  18
        <pb n="408" />
        406

 

 

 

 

 

I.  Deklaration.  II.
1  Anträge
Namen  Menge.  „Been-  und
Nummeror.  Zl  Anderweiter  un  Erläuterungen
Maßstab
der#mpfänger  Derenund  Zeichen  Neuogenich  bes
**-*i
einzelnen  nach  Wohn-  Art  und  Brutto=  soweit  des  Waaren  Dellaranten
*  sower  essen  Anleitung  nach  oder
Positio-  Inhalt  ort.  der  JNunmi—-  Gewicht.  Dellaration  des  Auteitung
der  Kolli.  mern.  erforderlich.  «  des  Waarenne
  Zolltarifs.  Disponenten.
Frachtbriefe  Beltarije.  p
Cer.  vPid.  Cir.  pa
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8  9.  10.
        <pb n="409" />
        407

 

—

II.  Revisionsbefund

IV.  Gefälle-Berechnung.

V.  Weiterer  Nachweis

der  Waaren

 

 

 

 

 

 

 

 

Be-1
  merkungen
der  Kolli  der  Waaren  Netto-  in  den  Hebe-  .  über  beigewicht
  2
B  .  .  undKontrolsgAnabeVehClWM
s  E  Tari  Meng  "%  kech,  u  Registern.  oder
"  mäßige  durch  Verwiegung  der  tarif.  Tarif-  Gefälle-  *  Her-  angelegten
—  Benen=  sermitteltes  Gewicht.  mäßigen  —  kunft  Verschluß,
-“  s  nung  mit  Tara  mit  Satz.  Betrag.  Benen-  7  der  Zaht  der
1  *  Angabe  Angabe  nung  essen  Bleie
der  des  Tarif-  e  Waam
  r  .Brutto*).  Netto.  tara-  des  Re-  ren..  s.  w.
rt  *  satzes.  gisters.  z  «
ummer-  EILEILEIEIEIEILEILI  Blatt  Nro.
11.  112.  13.  14.  15.  16.  17  18.  19.  20.  21112.  23.
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···)BeiWac-kea,  kalcheaichtnachdemGewichtvctzolltwekden(vktgl.Spalte8),isttieMenqs,natrkcnlsptkitkssdkkses
zkcchnusigvkkMusgoEmpkitEvanemStücka.s.w.),ichvisioasbesanvindlefür  AngabededBruttvsGkiiichtsvorgesehene

Spalte  einzutragen.
        <pb n="410" />
        408
e)  BVerfügung,  betreffend,  die  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  vom  10.  Juli  1869.

Zu  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  vom  10.  Juli  1869  werden  in  verschiedenen
Beziehungen  besondere  Anordnungen  der  obersten  Landesfinanzbehörden  der  einzelnen
Vereinsstaaten  erforderlich.  Demzufolge  wird  von  dem  Finanzministerium  das  Nachstehende
  verfügt:

Zu  den  88§.  16  und  17.

Hinsichtlich  der  Bildung  des  Grenzbezirks,  der  Zollstraßen  im  Grenzbezirk  und  der
erlaubten  Landungsplätze  an  dem  Bodensee  verbleibt  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.


Zu  den  8§.  52,  54  und  70.

Die  in  diesen  Paragraphen  vorgesehenen  Falle  haben  für  Württemberg  keine  praktische

  Bedeutung,  es  bedarf  daher  in  dieser  Hinsicht  von  hier  aus  keiner  Verfügung.
Zu  den  88§.  111  und  121.

Nach  örtlichem  Bedürfnisse  können  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  für  den
Verkehr  aus  dem  Vereinsgebiet  durch  das  Ausland  nach  dem  Vereinsgebiet  Erleichterungen
  zugestanden  werden.

Ferner  ist  derselben  Behörde  überlassen,  für  Gewässer,  welche  längs  der  Zollgrenze
sich  erstrecken,  nach  dem  örtlichen  Bedürfniß  eine  Entfernung  zu  bestimmen,  bis  auf
welche  beladene  Fahrzeuge  ohne  Erlaubniß  des  nächsten  Zollamtes  sich  dem  Ufer  nur
nähern  dürfen.

In  beiderlei  Beziehungen  behält  es  für  den  Verkehr  auf  dem  Bodensee  bei  den  bestrhenden
  Vorschriften  vorerst  sein  Bewenden,  vorbehältlich  der  Verständigung  mit  den
Nachbarregierungen  über  die  etwa  zuläßigen  weitergehenden  Erleichterungen.

Zu  S.  119.
Die  Transportkontrole  im  Grenzbezirk  wird  mit  dem  1.  Januar  1870  aufgehoben.
Zu  §.  124.  6

Hinsichtlich  der  Kontrole  der  Gewerbetreibenden  im  Grenzbezirk,  insbesondere  der
Hausirer,  der  Führer  von  Wanderlagern,  der  Besucher  der  Märkte  und  der  ständigen
Händler  bleiben  bis  auf  Weiteres  die  beskehenden  Vorschriften  in  Krast.
        <pb n="411" />
        109

Zu  §.  125.
Zu  Anordnung  der  in  §.  125  vorgesehenen  Kontrole  des  Waarenverkehrs  im  Binnenlande
  liegt  diesseits  ein  Bedürfniß  nicht  vor.
Zu  den  8§.  128  und  131.
Wegen  Regelung  der  Competenzverhältnisse  der  Zollämter  wird  demnächst  besondere
Bekanntmachung  erfolgen.
Stuttgart,  den  24.  Dezember  1869.
Renner.

4)  Bekunntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  des  Hauptzollamts  Cannstatt
mit  dem  dortigen  Kameralamt.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.
gnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  das  Hauptzollamt  Cannstatt  mit  dem  dortigen  Kameralamt
  vereinigt  und  in  Folge  dessen  dieses  Amt  fortan  als  Kameral=  und  Hauptsteuer-Amt
  Cannstatt  bezeichnet  werde.  Solches  wird  unter  dem  Anfügen  bekannt
gemacht,  daß  die  Vereinigung  beider  Stellen  mit  dem  1.  Januar  1870  bewirkt  werden
wird.

Stuttgart,  den  27.  Dezember  1869.
Renner.

K.  Hofdomänen-Kammer.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  der  Hos-Cameralämter  Freudenthal  und  Lauffen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchstes  Dekret  vom  11.  November
d.  J.  die  Vereinigung  der  Hof  Cameralämter  Freudenthal  und  Lauffen,  mit  dem  Amtssitz
  in  Freudenthal,  vom  1.  Januar  1870  an,  gnädigst  zu  verfügen  und  dieses  vereinigte
Amt  dem  Hof  Cameralverwalter  Huber  in  Lauffen  zu  übertragen  geruht,  was  hiermit
bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart,  den  6.  December  1869.
Ergenzinger.

#—#

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
        <pb n="412" />
        <pb n="413" />
        Register

das  Regierunge-Blatt  für  das  Königreich  Württemberg
vom  Jahr  186909.

 

J.

Chronologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1869  des  Regierungs-Blattes
enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Bekanntmachungen.

Dezember  1868.

26.  Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  Ranges  mehrerer
Klassen  von  Beamten  des  Justizdepartements.  6.

29.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  der  neuen  Gerichtsverfassung.  3.

30.  K.  Verordnung,  betreffend  die  revidirte  internationale  Telegraphen-Convention  d.  d.  Wien
21.  Juli  1868.  17.

Januar  1869.

2.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Beiziehung  von  Schöffen  aus  dem  Kaufmannsstande  bei  dem
Stadtgerichte  Stullgart.  1.

—  Desgl.,  betreffend  die  Bildung  von  Gerichtsabtheilungen  bei  dem  K.  Stadtgerichte  Stuttgart.  2.

8.  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Personalexecution  in  Wechselsachen.  9.

11.  Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Wechselerecution.  10.

12.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung  des  Oberrekrutirungsraths,
  betreffend  die  Verlegung  des  Termins  für  die  jährliche  Rekrutenaushebung.  12.

18.  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend
die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine  der  Ablösungskassen
  vom  22.  April  1855.  106.

19.  Geses,  betreffend  die  Herstellung  von  Dienstwohnungen  und  andern  Gebäulichkeiten  für  Zwecke
der  Verkehrsanstalten.  105.
        <pb n="414" />
        20.

22.
29.

30.

9

20.

26.

27.

#

—

27.

2

412

.Civilsenat  des  K.  Gerichtshofs  für  den  Schwarzwaldkreis.  Oesffentliche

Bekanntmachung,  betreffend  ein  Familienstatut  des  Grasen  Dr.  Cajetan  von  Bissingen-Nippenburg
zu  Schramberg.  107.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordneten-Wahl
  für  den  Oberamtobezirk  Niedlingen.  13.

K.  Verordnung,  betreffend  die  niedere  Justizdienstprüsung.  77.  "

Desgl.,  betreffend  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.  79.
Deêgl.,  betreffend  die  Entschädigung  der  Geschworenen  und  Schöffen  für  Reisekosten  und  die
Gebühren  der  Gerichtszeugen.  102.

Ministertum  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  landeeherrlichen
Genehmigung  zur  Gründung  der  „Württembergischen  Vereinsbank.“  109.

Februar.

Kriegsministerium.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  den  organisatorischen  Bestimmungen
  für  die  Königlich  württembergische  Kriegsschule.  110.

Ministerium  des  Kirchen-und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Organisation
  und  den  Betrieb  der  landwirthschaftlich-chemischen  Versuchsstation  in  Hohenheim.  117.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Verfügung,  betreffend  die
Ertrapost=  und  Estasettentare  für  den  Zeitraum  vom  1.  März  1869  bis  28.  Febr.  1870.  115.
Ministerium  des  Innern.  Versügung,  betreffend  die  Wahl  von  Abgeordneten  zum  Zollparlamente.
  116.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Gesellenverein  in  Stuttgart.  116.
Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Ergänzung  des  Königlicken  Statuts  über
die  Stiftung  mehrerer  Präbenden  für  Fräulein  vom  ritterschastlichen  Adel.  116.

März.

.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern.  Bekanntmachung,

  betreffend  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg  und  Italien  über
die  Verpflegung  hilfsbedürftiger  Untenhanen  der  beiden  Staaten.  157.
Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betrefsend  die  Einstellung  der  Erhebung  einer
Uebergangsabgabe  von  Tabak  in  den  norddeutschen  Staaten  165.

K.  Verordnung,  betreffend  den  Abschluß  eines  Postvertrags  mit  Italien.  119.

April.
Ministerlum  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Preubische  Lebens-Versicherungs-Aktiengesellschast
  zu  Berlin.  158.

.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  13.  Juni  1867  in  Berlin  abgeschlossenen

  Vertrags  über  das  Ausscheiden  des  Kaiserthums  Oesterreich  und  des  Furstenthums
Liechtenstein  aus  dem  deutschen  Münzverein,  153.
        <pb n="415" />
        20.

24.

12.
21.

n

17.

23.

24.

26.

28.

30.

413

Ministerien  des  Innern  und  des  Kirchen-  und  Schulwesens.  Verfuͤgung,
betreffend  eine  Revision  der  Bestimmungen  uͤber  die  Stiftung  von  Jahrestagen  zu  den  orilichen
Kirchenpflegen.  163.

K.  Aufsichtskommission  für  die  Staatskranken-Anstalten.  Bekanntmachung,
betreffend  die  neue  Regelung  der  Verpfleggelder  für  die  in  die  Landes-Hebammenschule  zu  Stuttgart
  aufgenommenen  Hebammenschülerinnen.  159.

Mai.

Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Decretur  der  Strasprozeßkosten.  161.
Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  den  Termin  für  die  Vornahme  der  niederen  Justiz-Dienst-Prüfung.
  162.

Juni.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaf:

  The  Germania  Lile  Insurance  Company  in  New-Bork.  167.

k4’l.  K.  Steuer-Collegium.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll,  Gebäudeund

  Gewerbe-Steuer  für  das  Etatejahr  1869/710.  168.
Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Steuergemeinschaft  binsichtlich  des  Branntweins
  und  Biers  zwischen  dem  norddeutschen  Bund  und  dem  Großherzogthum  Hessen.  176.

.  Ministerium  des  Innern.  Beokanntmachung,  betreffend  die  Lebensversicherungs-Aktien-Fesellschaft

  „der  Nordstern“  zu  Berlin.  175.

Finanzministerium.  Belanmtmachung,  betrefsend  die  Erweiterung  des  Gebicts  des  deutschen
  Zoll=  und  Handelsvereins.  177.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Wirkungskreis  des  vereinsländischen  Hauptzollamts
  zu  Hamburg.  178.

Ebendasselbe.  Versügung,  betreffend  die  Vergütung  der  Rübenzuckersteuer  für  ausgeführten
Zucker.  178.

Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.  Versügung,  betreffend  die  Bestellung  und
Verpflichtung  der  Untergänger  und  die  Aussicht  über  dieselben.  213.

Finanzministerium.  a)  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteurung
  des  Tabals.  179.

b)  Verfügung,  beireffend  den  Erlaß  der  Tabakssteucr  wegen  Mißwachses  oder  anderer  Unglücksfälle.
  195.

Justizministerium.  Belanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Schöffen
für  das  Stadtgericht  Stuttgart.  212.

Ministerien  des  Innern  und  des  Krieges.  Bekanntmachung  betreffend  die  Vergütungstaxen
  für  die  militärischn  Quartiet-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli
1869—  1870.  214.
        <pb n="416" />
        1.

414

Juli.
Zollvereinsgesetz,  die  Besteurung  des  Zuckers  betreffend.  209.

—  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  freien  Verkehr  mit  Branntiwein

20.

21.

—

22.

23

30.

□

24.

27.

zwischen  Preußen  und  den  mit  demselben  steuerlich  verbundenen  Zollvereinsstaaten  einer-  und  Luremburg
  andererseits.  214.

.  K.  Verordnung,  betreffend  eine  neue  Medicinaltaxe.  307.
4.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern  an  den

Eisenbahnstationen  Schelklingen,  Allmendingen,  Ehingen,  Dußlingen,  Mössingen,  Bodelshausen.
  224.

.Zollvereinsgeset,  betreffend  die  Sicherung  der  Zollvereinsgrenze  in  den  vom  Zollgebiet

ausgeschlossenen  Hamburgischen  Gebietstheilen.  217.
Vereinsgollgesetz  vom  10.  Juli  1869.  225.

4.  K.  Verordnung  über  das  bei  Begnadigungsgesuchen  im  Geschäftskreis  des  Justizdepartements

zu  beobachtende  Verfahren.  293.

Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern  an  den
Eisenbahnstationen,  Neufra,  Aldingen,  Riethheim,  Wurmlingen,  Deißlingen,  Trossingen,  Saulgau,
  Hochberg,  Altshausen,  Steinenbach.  305.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herstellung  des  freien  Verkehrs  zwischen  den
vom  1.  Juli  d.  J.  an  in  den  Verband  des  Gesammt-Jollvereins  aufgenommenen  Preußischen
und  Hamburgischen  Gebiethetheilen  und  den  übrigen  Theilen  des  Zollvereins.  305.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebensversicherungsgesellschafe
„La  Sulsse“  zu  Lausanne.  303.

Justizministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Beschäftigung  der  Justiz-Refendäre  zweiter
Classe  während  des  Dienstprobejahrs.  300.

Kriegsministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  einjährig  Freiwilligen  bei  den
reitenden  Waffen  für  die  Benützung  und  den  Unterhalt  des  Pferdes  zu  leistende  Vergütung.  304.

August.

4.  K.  Medicinal-Collegium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Tare  für  einzelne  ärztliche

Verrichtungen.  321.

4.  K.  Verordnung,  betreffend  den  am  13.  Mai  1869  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins

abgeschlossenen  Handels=  und  Zollvertrag  mit  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.  331.
Finanzministerium.  Verfügung  zur  Ausführung  des  Zollvereinsgesetzes,  betreffend  die
Besteurung  des  Zuckers.  359.

Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Befreiung
der  schweizerischen  Handelsreisenden  von  der  Patentaccise.  370.
        <pb n="417" />
        —2

21.

—

27.

11.

—

25.

29.

S

□S

23.

—2

29.

415
September.

.  Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Schöffen

bei  dem  Oberamtsgericht  Ulm.  367.

.  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Berichtigungen  des  Tertes  des

Vereins-Zollgesetzes.  371.
K.  Verordnung,  betreffend  den  zwischen  Württemberg  und  der  Schweiz  abgeschlossenen  Niederlassungsvertrag.
  373.

Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenz-Steuerämtern,  an

den  Eisenbahnstationen  Niederstetten,  Laudenbach,  Weikersheim,  Markelsheim,  Satteldorf,  Wallhausen,
  Roth  a.  See,  Blaufelden,  Schrozberg.  372.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordneten-Wahl
  für  den  Oberamtsbezirk  Oehringen.  368.
Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Evangelischen  Verein  zu  Reutlingen.  378.

Oktober.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Rheinisch-Westphälischen
Lloyd,  Transportversicherungs-Akriengesellschaft  zu  M.-Gladbach,  382.

Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der
Finauzen.  a)  Verfügung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  österreichischen  Sechskreuzerstücke
mit  den  Jahreszahlen  von  1848  und  1849.  381.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  neuen  österreichischen  Silberscheidemünzen  mit  der  Werthsbezeichnung
  von  20  und  10  Neukreuzern.  382.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Verfügung,  betreffend  die
Aufnahmeprüfsung  zum  Eintritt  in  den  Postdienst.  379.

November.

.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  durch

das  K.  Cameralamt  Creglingen.  385.  ,

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Competenzerweiterung  des  Nebenzollamts

Spaichingen.  386.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern  an  den  Eisenbahnstationen
  Züttlingen,  Herbertingen,  Ertingen,  Riedlingen.  386.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung  betreffend  die  Anordnung  neuer  Abgeordnetenwahlen

  für  die  Oberamtsbezirke  Riedlingen  und  Gmünd.  383.

Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Kalenderiahr
  1870.  396.

Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungs-=blattes
  auf  das  Kalenderjahr  1870.  395.
        <pb n="418" />
        416
Dezember.

.  Finanzministerium.  Verfuͤgung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern  an  den
Eisenbahnstationen  Leonberg,  Renningen,  Weil  d.  Stadt.  396.

6.  K.Hofdomänenkammer.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  der  Hof-Cameralämter
Freudenthal  und  Lauffen.  409.

16.  Medicinal-Collegium.  a)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe
der  Arzneimittel.  387.
b)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe  der  thierärztlichen  Arzneimittel.  392.
P)  Bekanntmachung,  betreffend  die  allgemeinen  Bestimmungen  der  Arzneitax#  vom  27.  Oktober
1847.  394.

23.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  Vereinsgollgesetzes  vom
10.  Juli  1869.  397.

24.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  Vereinsgzollgesetzes  vom  10.  Juli
1869.  408.

27.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  des  Hauptzollamts  Cannstatt

mit  dem  dortigen  Kameralamt.  409.

*—

II.
Alphabetische  6  Sachregister.

A.

Abgaben.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe  von
Tabak  in  den  norddeutschen  Staaten.  165.  Verfügung,  betreffend  die  Befreiung  der  schweizerischen
  Handelsreisenden  von  der  Patentaccise.  370.

Abgeordnete  s.  unter  Ständeversammlung.

Ablssungs-Obligationen.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  auf
den  Inhaber  lautenden  Schuldscheine  der  Ablösungskassen  vom  22.  April  1855.  106.

Acttengesellschaften.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ertheilung  der  landesherrlichen  Genehmigung
  zur  Gründung  der  „Württembergischen  Vereinsbank.“  109.  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Preußische  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft  zu  Berlin.  158.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft:  The  Germania  Life  Insurance
Compan)y  in  New-York.  167.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
  „der  Nordstern“  zu  Berlin.  175.
        <pb n="419" />
        417

Arzneimittel.  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Arzneimittel  387;
desgl.  der  thierärztlichen  Arzneimittel.  392.  Bekanntmachung,  betreffend  die  allgemeinen
Bestimmungen  der  Arzneitaxe  vom  27.  October  1847.  394.

Ausländer.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg  und
Italien  über  die  Verpflegung  hilfsbedürftiger  Unterthanen  der  beiden  Staaten.  157.  K.  Verordnung,
  betreffend  den  zwischen  Württemberg  und  der  Schweiz  abgeschlossenen  Niederlassungsvertrag.
  373.

B.

Begnadigungsgesuche.  K.  Verordnung  über  das  bei  Begnadigungsgesuchen  im  Geschäftskreis
des  Justigdepartements  zu  beobachtende  Verfahren.  293.

Bier.  Verfügung,  betreffend  die  Steuergemeinschaft  hinsichtlich  des  Branntweins  und  Biers  zwischen
dem  norddeutschen  Bund  und  dem  Großherzogthum  Hessen.  176.

Brandschadens-Umlage.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das
Kalenderjahr  1870.  396.

Branntwein.  Verfügung,  betreffend  die  Steuergemeinschaft  hinsichtlich  des  Branntweins  und  Biers
zwischen  dem  norddeutschen  Bund  und  dem  Großherzogthum  Hessen.  176.  Bekanntmachung,
betreffend  den  freien  Verkehr  mit  Branntwein  zwischen  Preußen  und  den  mit  demselben  steuerlich
  verbundenen  Zollvereinsstaaten  einer-  und  Luxemburg  andererseits.  214.

D.

Dienstprüfungen.  s.  unter  Prüfungen.
Dienstwohnungen.  Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  von  Dienstwohnungen  und  andern  Gebäulichkeiten
  für  Zwecke  der  Verkehrsanstalten.  105.

E.

Einjährig-  Freiwillige.  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  einjährig  Freiwilligen  bei  den
reitenden  Waffen  für  die  Benützung  und  den  Unterhalt  des  Pferdes  zu  leistende  Vergütung  304.

Estafetten=  und  Extraposttare  für  den  Zeitraum  vom  1.  März  1869  bis  letzten  Februnr
1870.  115.

Familien-Statute.  Oeffentliche  Bekanntmachung,  ketreffend  ein  Familienstatut  des  Grasen
Dr.  Cajetan  von  Bissingen-Nippenburg  zu  Schramberg.  107.
G.

Gebäudebrandschadens-Umlage  für  das  Kalenderjahr  1370.  396.
Gebühren.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Rechtsanwilte  in  gerichtlichen  Angelegen-2
        <pb n="420" />
        418

heiten.  79.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Entschädigung  der  Geschwomen  und  Schöffen
für  Reisekosten  und  die  Gebühren  der  Gerichtszeugen.  102.  Verfügung,  betreffend  eine  Revision
  der  Bestimmungen  über  die  Stiftung  von  Jahrestagen  zu  den  örtlichen  Kirchen-Ppflegen.
  163.  4  --pb-Gerichtsorganisation.

  K.  Verordnung,  betreffend  die  Beiziehung  von  Schöffen  aus  dem  Kaufmannsstande
  bei  dem  Stadtgerichte  Stuttgart.  1.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bildung
von  Gerichtsabtheilungen  bei  dem  K.  Stadtgerichte  Stultgart.  2.  Verfügung,  betreffend  die
Einführung  der  neuen  Gerichtsverfassung.  3.

Gerichtszeugen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Gerichtszeugen.  102.

Geschworene.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Entschädigung  der  Geschworenen  und  Schäöffen  für
Reisekosten.  102.

Grenzsteuerämter.  Verfügung,  betreffend  die  Erichtung  von  Grenzsteuerämtern  an  den  Eisenbahn-Stationen
  Schelklingen,  Allmendingen,  Ehingen,  Dußlingen,  Mössingen,  Bodelshausen.  224;
an  den  Stationen  Neufra,  Aldingen,  Rietheim,  Wurmlingen,  Deißlingen,  Trossingen,  Saulgau,
  Hochberg,  Altiehausen,  Steinenbach.  305;  an  den  Stationen  Niederstetten,  Laudenbach,
Weikersheim,  Markelsheim,  Satteldorf,  Wallhausen,  Roth  am  See,  Blauselden,  Schrozberg.
  372.  Versügung,  betreffend  die  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  durch  das  Kameralamt
  Creglingen.  385;  Verfügung,  betressend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern  an
den  Eisenbahnstationen  Züttlingen,  Herbertingen,  Ertingen  und  Riedlingen.  386;  an  den
Eisenbahnstationen  Leonberg,  Renningen,  Weil  der  Stadt.  396.

H.
H  andel  und  Gewerbe.  Verfügung,  betreffend  die  Befteiug  der  schweizerischen  Handelsreisenden
von  der  Patentaccise.  370.
Hebammenschule.  Bekanntmachung,  betreffend  die  neue  Regelung  der  Verpfleggelder  für  die  in
die  Landes-Hebammenschule  zu  Stuttgart  ausgenommenen  Hebammenschülerinnen.  159.
Hof  camera  lämter.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung  der  Hoscameralämter  Freudenibal
  und  Lauffen.  409.

J.

Inhaberpapiere.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  auf  den  Inhaber
lautenden  Schuldscheine  der  Ablösungskassen  vom  22.  April  1855.  106.

Juristif  che  Personen.  Bekanntmachung,  betrefend  die  Ertheilung  des  Rechts  der  juristischen  Persoönlichkeit
  an  den  „Cesellenverein  in  Stuttgart.  116;  an  den  Evangelischen  Verein  zu
Reutlingen.  378.

Justizbeamte.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  Rangs  mehrerer  Klassen  von  Beamten
  des  Justigdrpartements.  6.

Justizreferen  däre.  Verfügung,  betreffend  die  Beschäftigung  der  Justigreferendäre  zweiter  Klasse
während  des  Dienstprobejahrs.  300.
        <pb n="421" />
        419
K.

Kriegsschule.  Verfügung,  betreffend  eine  Aenderung  in  den  organisatorischen  Bestimmungen  für  die
Königlich  württembergische  Kriegeschule.  110.

Kriegswesen.  Bekanntmachung  des  Oberrecrutirungsraths,  betreffend  die  Verlegung  des  Termins
für  die  jährliche  Recrutenaushebung.  12.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaxen
für  die  militärischen  Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  189/0.  214.
Bekanntmachung,  betreffend  die  von  einjährig  Freiwilligen  bei  den  reitenden  Waffen  für  die
Benützung  und  den  Unterhalt  des  Pferdes  zu  leistende  Vergütung.  304.

L.

Landwirthschaftlich-schemische  Versuchsstation  in  Hohenheim.  Verfügung,  betreffend
  die  Organisation  und  den  Betrieb  dieser  Anstalt.  117.

M.

Medicinalwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  eine  neue  Medicinaltaxe.  307.  Bekanntmachung,  betreffend
  einige  Abänderungen  der  Taxe  der  Arzneimittel  387;  desgl.  der  thierärztlichen  Arzneimittel.
  392.  Bekanntmachung,  betreffend  die  allgemeinen  Bestimmungen  der  Arzneitare
vom  27.  October  1847.  394.

Münzverein  und  Münzwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  13.

Juni  1867  in  Berlin  abgeschlessenen  Verwags  über  das  Ausscheiden  des  Kaiserthums  Oesterreich
  und  des  Fürstenthums  Liechtenstein  aus  dem  deutschen  Münzverein.  153.  Verfügung,
betreffend  die  Außerkurssetzung  der  österreichischen  Sechskreuzerstücke  mit  den  Jahreezahlen  von
1848  und  1849.  381.  Bekanntmachung,  betreffend  die  neuen  ssterreichischen  Silberscheidemünzen
  mit  der  Werthsbezeichnung  von  20  und  10  Neukreuzern.  382.

5  ·  P.  »
Postw  esen.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Abschluß  eines  Postverlrags  mit  Jaallen.  119.  Verl
  fügung,  betreffend  die  Aufnahmeprüfung  zum  Eintritt  in  den  Postvienst:  379.

Präbenden  für  Fräulein  vom  ritterschaftlichen  Adel.  Bekanntmachung,  betreffend
eine  Ergänzung  des  Königlichen  Statuts  über  die  Stistung  mehrerer  Präbenden  für  Fräulein
  vom  ritterschaftlichen  Adel.  116.

Prüfungen.  Koönigliche  Verordnung,  betreffend  die  niedere  Justizdienstprüfsung.  77.  Verfügung,  betreffend
  den  Termin  für  die  Vornahme  derselben  162.  Verfügung,  betreffend  die  Aufnahmeprüsung
  zum  Eintritt  in  den  Postdienst.  379.

LQ.

QOuart  tervergütungstaxe.  Bepanntmachung,  betreffend  die  Vergütungstaren  für  vie  militärischen
Quartier-,  Vorspann=  und  Botenleistungen  pro  1.  Juli  186/20.  214.
        <pb n="422" />
        420

R.

Rechtsanwälte.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Rechtsanwaͤlte  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.
  79.

Rechtspflege.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Beiziehung  von  Schöffen  aus  dem  Kaufmannsstande
bei  dem  Stadtgerichte  Stultgart.  1.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  von  Gerichtsabtheilungen
  bei  dem  K.  Stadtgerichte  Stuttgart.  2.  Verfügung,  betreffend  die  Einführung
der  neuen  Gerichtsverfassung.  3.  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Personalexecution  in
Wechselsachen.  9.  Verfügung,  betreffend  die  Wechselerecution.  10.  Verfügung,  betreffend
die  Dekretur  der  Strafproceßkosten.  161.  K.  Verordnung  über  das  bei  Begnadigungegesuchen
  im  Geschäftskreis  des  Justiz-Departements  zu  beobachtende  Verfahren.  293.

Regierungsblatt.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  des  Regierungsblattes  auf
das  Kalenderjahr  1870.  395.

Reisekosten.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Entschädigung  der  Geschworenen  und  Schöffen  für  Reisekosten
  und  die  Gebühren  der  Gerichtszeugen.  102.

Rekruten.  Vekanntmachung,  betreffend  die  Verlegung  des  Termins  für  die  jährliche  Rekrutenaushebung.
  12.

S.

Schöffen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Beiziehung  von  Schöffen  aus  dem  Kaufmannsstande  bei
dem  Stadtgerichte  Suntgart.  1.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  der  Zahl  der
Schöffen  für  das  Stadtgericht  Stuttgart.  212;  desgl.  bei  dem  Oberamtsegerichte  Ulm.  367.
K.  Verordnung,  betreffend  die  Entschädigung  der  Geschworenen  und  Schöffen  für  Reisekosten.  102.

Staatodiener.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Feststellung  des  Rangs  mehrerer  Klassen  von  Beamten
  des  Justiz-Departements.  6.

Staatsverträge.  K.  Verordnung,  betreffend  die  revidirte  internationale  Telegraphen-Convention
4  d.  Wien  21.  Juli  1868.  17.  K.  Verordnung,  betreffend  den  Abschluh  eines  Postvertrags
mit  Italien.  119.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  am  13.  Juni  1867
in  Berlin  abgeschlossenen  Vertrags  über  das  Ausscheiden  des  Kaiserthums  Oesterreich  und
des  Fürstenthums  Liechtenstein  aus  dem  deutschen  Münzverein.  153.  Bekanntmachung,  betreffend
  den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zwischen  Württemberg  und  Italien  über  die  Verpflegung
  hilssbedürstiger  Unterthanen  der  beiden  Staaten.  157.  K.  Verordnung,  betreffend
den  am  13.  Mai  1869.  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  abgeschlossenen  Handelsund
  Zollvertrag  mit  der  Schweizerischen  Eidgenessenschaft  331.  K.  Verordnung,  betreffend
den  zwischen  Württemberg  und  der  Schweiz  abgeschlossenen  Niederlassungsvertrag.  373.

Ständeversammlung.  Versügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordneten-Wahl
für  den  Oberamtsbezirk  Riedlingen.  13;  desgl.  für  den  Oberamtsbezirk  Oehringen.  368;
desgl.  für  die  Oberamtsbezirke  Riedlingen  und  Gmünd.  383.
        <pb n="423" />
        421

Steuerwesen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe
von  Tabak  in  den  norddeutschen  Staaten  165.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,
Gefsäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  für  das  Etatsjahr  1859/20.  168.  Verfügung,  betreffend
  die  Steuergemeinschaft  hinsichtlich  des  Branntweins  und  Biers  zwischen  dem  norddeutschen
  Bund  und  dem  Grohherzogthum  Hessen.  176.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Erweiterungsdes  Gebiets  des  deutschen  Zoll=  und  Handelevereins.  177.  Verfügung,  betreffend
  die  Vergütung  der  Rübenzuckersteuer  für  ausgeführten  Zucker.  178.  Verfügung,
betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteurung  des  Tadaks.  179.  Verfügung,
betreffend  den  Erlaß  der  Tabaksteuer  wegen  Mißwachses  oder  anderer  Unglücksfälle.  195.
Zollvereinsgesetz,  die  Besteurung  des  Zuckers  betreffend.  209.  Bekanntmachung,  betreffend
den  freien  Verkehr  mit  Branntwein  zwischen  Preuben  und  den  mit  demselben  steuerlich  verbundenen
  Zollvereinsstaaten  einer=  und  Luxemburg  andererseits.  214.  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Herstellung  des  freien  Verkehrs  zwischen  den  vom  1.  Juli  d.  J.  an  in  den  Verband
  des  Gesammt-Zollvereins  aufgenommenen  Preußischen  und  Hamburgischen  Gebietstheilen
  und  den  übrigen  Theilen  des  Zollvereins.  305.  Versügung  zur  Ausführung  des  Zollvereinsgesetzes,
  betreffend  die  Besteurung  des  Zuckers.  359.  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.
  224.  305.  372.  385.  386.  396.

Stiftungen.  Verfügung,  betreffend  eine  Revision  der  Bestimmungen  über  die  Stistung  von  Jahrestagen
  zu  den  örtlichen  Kirchenpflegen.  163.

Strafaufschubsgesuche.  K.  Verordnung  über  das  bei  Begnadigungsgesuchen  im  Geschäftskreis
des  Justiz-Departements  zu  beobachtende  Verfahren.  293.

T.

Tabak.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe  von  Tabak
in  den  norddeuschen  Staaten.  165.  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  Besteurung  des  Tabals.  179.  Verfügung,  betreffend  den  Erlaß  der  Tabakssteuer
wegen  Mißwachses  oder  anderer  Unglücksfälle.  195.

Telegraphenwesen.  K.  Verordnung,  betreffend  die  revidirte  internationale  Telegraphen-Convention
  d.  d.  Wien  21.  Juli  1868.  17.

u.

Untergänger.  Versügung,  betreffend  die  Bestellung  und  Verpflichtung  der  Untergänger  und  die
Aussicht  über  dieselben.  213.

V.
Verkehrsanstalten.  Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  von  Dienstwohnungen  und  andern  Gebäulichkeiten
  für  Zwecke  der  Verkehrsanstalten.  105.

Versicherungsgesellschaften.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Concessionirung  der  Preukischen
Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft  zu  Berlin.  158.;  —  desgl.  der  Lebensversicherungs-Ak-
        <pb n="424" />
        422
tlengesellschaft  „The  Germania  Life  Insurance  Company“  in  New-York.  167.;  desgl.
der  bebensversicherungsgesellchaft  „0  Suisse!  zu  Lausanne.  303.;  desgl.  des  Rheinisch= 



Westfälischen  Lloyd,  Trans  ktiengesellschaft  zu  M.-Gladbach.  382.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  bebengverlihemunge  Aktiengesenschaft  „der  Nordstern“  zu  Berlin.
  175.

W.

Wahlen.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordneten-Wahl  für  den  Oberamtsbezirk
  Riedlingen.  13.  Verfügung,  betreffend  die  Wahl  von  Abgeordneten  zum  Zollparlamente.
  116.  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den
Oberamtobezirk  Oehringen.  368.;  desgl.  für  die  Oberamtsbezirke  Riedlingen  und  Gmünd.  383.

Wechselsachen.  Geseß,  betreffend  die  Aufhebung  der  Personalexecution  in  Wechselsachen.  9.  Verfügung,
  betreffend  die  Wechselexecution.  10.

Z.

Zollparlament.  Verfügung,  betreffend  die  Wahl  von  Abgeordneten  zum  Zollparlamente.  116.

Zollverein  und  Zollwesen.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  des  Gebiets  des  deutschen
  Zoll=  und  Handelsvereins.  177.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Wirkungskreis  des
vereinsländischen  Hauptsollamts  zu  Hamburg.  178.  Zollvereinsgesetz,  die  Besteurung  des
Zuckers  betreffend.  209.  Zollvereinsgesetz,  betreffend  die  Sicherung  der  Zollvereinsgrenze
in  den  vom  Zollgebiet  ausgeschlossenen  Hamburgischen  Gebietetheilen.  217.  Vereinsgollgesetz.
225.  Textberichtigungen  zu  demselben.  371.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Herstellung
des  freien  Verkehrs  zwischen  den  vom  1.  Juli  d.  J.  an  in  den  Verband  des  Gesammtzollvereins
  aufgenommenen  Preußischen  und  Hamburgischen  Gedietstheilen  und  den  übrigen
Theilen  des  Zollvereins.  305.  K.  Verordnung,  betcessend  den  am  13.  Mai  1869  von
Preußen  Namens  des  Zollvereins  abgeschlossenen  Hundels=  und  Zollverirag  mit  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft.  331.  Verfügung  zur  Ausführung  des  Zollvereinsgesetzes,  betrefsend
  die  Besteurung  des  Zuckers.  359.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Compttenzerweiterung
  des  Nebenzollamts  Spaichingen.  386.  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  des
Vereinêzollgesetzes  vom  10.  Juli  1869.  397.  408.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinigung
  des  Hauptzollamts  Cannstadt  mit  dem  dortigen  Kameralamt.  409.

Zucker.  Verfügung,  betreffend  die  Vergütung  der  Rübenzuckersteuer  für  ausgeführten  Zucker.  178.
Zollvereinsgesetz  die  Besteurung  des  Zuckers  betreffend.  209.  Verfügung  zur  Ausführung
dieses  Gesetzes.  359.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
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