2 tes für den Beginn der Gültigkeit desselben auf den 1. Februar 1870, die Genehmi- gung ertheilt hat, wird solches hiemit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Zollbehörden nach demselben vom 1. Februar 1870 ab verfahren werden. Zugleich wird bemerkt, daß einem weiteren Beschlusse des Bundesraths des Zoll- vereins zufolge von dem gleichen Zeitpunkte an bei dem Verkehr mit vereinsländischem, unter Steuerkontrole befindlichem Salz (zu vergl. die Verfügung vom 26. November 1867, §. 10, Reg. Blatt S. 120) die Vorschriften des Begleitschein-Regulativs analog in Anwendung zu bringen sind. #6 Stuttgart, den 30. Dezember 1869. Renner.