Seine Majestät der König von Württemberg einerseits und Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen entsprechend, auf Württemberg aus- zudehnen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernaunt, und zwar: Seine Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren Iustiz-Minister Hermann von Mittnacht, und Allerhöchstihren Kriegs-Minister und General-Lieutenant Albert von Suckow, und Seinc Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes: den Königlich Sächsischen Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten, Nichard Freiherrn von Friesen und den Präsidenten des Bundeskanzleramts, Allerhöchstihren Staatsminister Mar- tin Friedrich Rudolph Delbrück, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Rudolf von Freydorf und Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Hans Freiherrn von Türckheim, und . Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Geheimen Legationsrath Karl Hofmann, von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und geschlossen ist.