Militär-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg. Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über das Bundes- kriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhaudlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: Seine Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Albert von Suckow; Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Staats-, Kriegs= und Marine-Minister, General der Infan- terie Albrecht von Roon, von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten die nachstehende Militärkonvention verabredet und geschlossen ist. Artikel 1. Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armcekorps nach der anliegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz= und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft. Artikel 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich Württembergischen Trup- pen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein.