13 Artikel 14. Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist alle- zeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die Königlich Württembergischen Kassen verpflichtet, inso- weit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder vorzuschießen. Artikel 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königlich Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung. Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung jederzeit in dem Bundes- ausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein. Artikel 16. Die gegenwärtige Convention soll nach erfolgter Genehmigung durch die legislativen Organe ratifizirt und es sollen die Ratifikations Urkunden gleichzeitig mit den Erklä- rungen über die Ratifikation der am heutigen Tage vereinbarten Verfassung des Deut- schen Bundes in Berlin ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegemwärtige Konvention in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt. So geschehen Hauptgquartier Versailles, den 21. November 1870. Berlin, den 25. November 1870. (gez.) von Roon. (gez.) von Suckow. (L. S.) —